ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/444 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2022
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt die Kommission zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten durch Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte, wobei der erste entsprechende delegierte Rechtsakt bis zum 21. Dezember 2022 zu erlassen ist. Diese delegierten Rechtsakte ergänzen die Absätze 2, 5 und 6 des Artikels 109 der Richtlinie um Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. |
(2) |
Notrufe sind ein wichtiges Element für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Seit mehr als 30 Jahren haben die Bürgerinnen und Bürger der Union über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 Zugang zu Notdiensten. Sie sollten diesen Zugang in der digitalen Welt auch weiterhin haben. Die Bürgerinnen und Bürger sollten von umfassenden und rechtzeitig bereitgestellten Kontextinformationen profitieren, die in Notsituationen erforderlich sind. Der im Rahmen des digitalen Wandels in Europa angestrebte hohe Grad an Konnektivität, wie er sich im Beschluss über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (2) widerspiegelt, bringt eine Umstellung der elektronischen Kommunikationsdienste, die von den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, auf All-IP-Technik mit sich. Die Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik in elektronischen Kommunikationsnetzen führt zur Einführung von Festnetz- und Mobilfunk-Sprachtelefondiensten über VoIP-Technik, die auf IP-Multimedia-Teilsystemen beruht, wie zum Beispiel Voice over Long Term Evolution (VoLTE), Voice over New Radio (VoNR in 5G) und Voice over Wi-Fi (VoWiFi). Paketvermittelte Technik ermöglicht außerdem Text- und Videodienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste. Diese IP-Kommunikationsdienste können nicht von den herkömmlichen leitungsvermittelten Netzen wie 2G und 3G getragen werden, die nach und nach stillgelegt werden. Notrufe müssen daher ebenfalls auf paketvermittelte Technik umgestellt werden. Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Qualität und Zuverlässigkeit von Notrufen in diesem Transformationsprozess gewahrt bleiben. |
(3) |
Mit Notdiensten sollen die Folgen von Notfällen durch Noteinsätze vermieden, abgemildert oder unter Kontrolle gebracht werden. Die verstrichene Zeit hat bei Noteinsätzen einen wesentlichen Einfluss darauf, wie Notfälle ausgehen. Ein effektiver Noteinsatz erfordert eine schnelle Mobilisierung der Einsatzmittel, mit denen wirksam auf den Notfall reagiert werden kann, sowie die schnelle Ankunft am Einsatzort. |
(4) |
Notrufe dienen dazu, Endnutzern den Zugang zu Notdiensten zu ermöglichen, um von diesen Nothilfe anzufordern und zu erhalten. Während der Notruf den Endnutzer mit der Notrufabfragestelle verbindet, sollte es Aufgabe der am besten geeigneten Notrufabfragestelle sein, die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und die Anfrage an die Notdienste weiterzuleiten und damit den Zugang zu Notdiensten sicherzustellen. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen und Notdienste in den Mitgliedstaaten können sich Notrufabfragestellen und Notdienste überschneiden oder unabhängige Einrichtungen sein. |
(5) |
Zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten sollte ein effektiver Notruf sowohl die rechtzeitige Kommunikation zwischen Endnutzer und am besten geeigneter Notrufabfragestelle als auch die rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort, ermöglichen. Die Kontextinformationen tragen zur Beschreibung des Notfalls bei, zum Beispiel die physische Umgebung, der Zustand und die Fähigkeiten der betroffenen Personen, die Lokalisierung des Vorfalls usw. Genaue verfügbare Kontextinformationen ermöglichen die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen am Einsatzort, z. B. wenn ein genauer Anruferstandort zur Verfügung steht. Diese Informationen können vom Endnutzer über den Notruf an die Notdienste übermittelt oder automatisch aus dem Gerät des Endnutzers oder dem Netz gewonnen werden. |
(6) |
Der Anruferstandort gehört bei Notrufen zu den wichtigsten Arten von Kontextinformationen und hat eine hohe Auswirkung auf die Wirksamkeit von Notrufen. Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort wirken sich auf die Zeit aus, die erforderlich ist, um den Ort des Notfalls zu ermitteln, und die die Notdienste zum Erreichen des Einsatzortes benötigen. |
(7) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die Kombination dieser Technologien stellt sicher, dass für den Fall, dass die vom Mobilgerät gewonnenen Angaben zum Anruferstandort der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht zur Verfügung gestellt werden können, die Notdienste auf die netzgestützte Standortbestimmung zurückgreifen können, um dem Endnutzer zu Hilfe kommen zu können, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts. Kriterien zum Anruferstandort, die keine Festlegung eines Mindestniveaus an Genauigkeit und Zuverlässigkeit ermöglichen, können zu einer Umsetzung führen, die den Notdiensten nicht gewährleistet, dass sie Angaben zum Anruferstandort erhalten, die sie wirksam nutzen können. Die Mitgliedstaaten sollten den kombinierten Effekt der technisch machbaren Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts bewerten und die Mindestkriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen, die, wenn sie umgesetzt werden, den Notdiensten eine wirksame Hilfe ermöglichen. Der Nutzen genauer Angaben zum Anruferstandort kann sich unterscheiden je nachdem, von wo der Notruf abgesetzt wird (z. B. städtische oder ländliche Gebiete); dies könnte in den festgelegten Kriterien widergespiegelt werden. Damit bei der Festlegung der Kriterien für Genauigkeit und Zuverlässigkeit, die ein Mindestmaß an Kontextinformationen sicherstellen, in der Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, müssen die Parameter festgelegt werden, die die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Festlegung dieser Kriterien zu berücksichtigen haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Regulierungsbehörden nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort zusammenarbeiten sollen, indem sie das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder andere einschlägige Foren, die sich mit der Formulierung entsprechender Leitlinien befassen, dazu konsultieren, um die uneingeschränkte Wirksamkeit des Artikels 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. |
(8) |
Die Genauigkeit der Angaben zum Anruferstandort kann als maximaler Radius des Suchbereiches für den Einsatz ausgedrückt werden, der den Notdiensten vorgelegt wird. Die Reaktionszeit bei Notrufen kann deutlich verringert werden, wenn der am besten geeigneten Notrufabfragestelle genaue und zuverlässige netzgestützte und vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers zur Verfügung stehen, insbesondere dann, wenn die die Nothilfe anfordernden Endnutzer ihren Standort nicht selbst angeben können. Für Festnetze sollten die Mitgliedstaaten daher das in ihrem Hoheitsgebiet einzuhaltende Mindestniveau an Genauigkeit für Angaben zum Anruferstandort in Bezug auf die physische Adresse des Netzabschlusspunkts ausdrücken, zum Beispiel unter Bezugnahme auf die konkrete Straße, Wohnung, Etage oder ähnliche Informationen. Für Mobilfunknetze sollte das Mindestniveau an Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden zur Angabe des maximalen Radius des horizontalen Suchbereichs, der den Notdiensten für den Einsatz vorgelegt wird. Gegebenenfalls und soweit technisch durchführbar sollte ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob diese Parameter auch auf Anbieter von netzunabhängigen, nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten angewandt werden können, wenn diese in Fest- oder Mobilfunknetzen genutzt werden. |
(9) |
Die Zuverlässigkeit des Anruferstandorts sollte sich auf zwei Aspekte der Angaben zum Anruferstandort beziehen: Erstellung und Übermittlung. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort sollte anhand statistischer Erhebungen festgelegt werden, aus denen sich die Erfolgsrate ergibt, inwieweit der tatsächliche Standort des Geräts, von dem aus der Notruf getätigt wurde, mit dem auf der Grundlage der Angaben zum Anruferstandort angegebenen Gebiet übereinstimmt. Ein Notruf sollte die Übertragung sowohl netzgestützter als auch vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort, soweit verfügbar, auslösen. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notdienste sollte als kombinierter Effekt dieser beiden Technologien bestimmt werden. Die Zuverlässigkeit der Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort sollte als Erfolgsrate der technischen Lösung im Hinblick auf die Übertragung der Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle ausgedrückt werden. Die Erfolgsrate hängt im Falle netzgestützter Angaben zum Anruferstandort vom Vermögen des Netzes ab, die Informationen zu übertragen, oder im Falle vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort von der Interoperabilität von Gerät und Netzressourcen, die eine Übertragung ermöglicht, sowie vom Vermögen der am besten geeigneten Notrufabfragestelle, die Informationen in Empfang zu nehmen. |
(10) |
Damit die Kommission die im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Kriterien zum Anruferstandort überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Annahme der Kriterien Bericht erstatten und erklären, wie sie dabei die in dieser Verordnung festgelegten Parameter berücksichtigt haben. |
(11) |
Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss der Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen mit dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig sein. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit impliziert, dass Endnutzer mit Behinderungen auf funktionell gleichwertige Weise wie andere Endnutzer Zugang zu Notdiensten erhalten, insbesondere auf funktionell gleichwertige Weise wie beim Anruf der Notrufnummer 112 über Sprachtelefondienste. Da es keine einheitliche Auffassung von den Anforderungen funktioneller Gleichwertigkeit gibt, sollten Anforderungen aufgestellt werden, die die Notruffunktionen, die anderen Endnutzern zur Verfügung stehen, d. h. im Wesentlichen Sprachtelefondienste, replizieren. Ist es Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der funktionellen Gleichwertigkeit zu erfüllen, sollten sie die Kommission über die genauen Gründe informieren, aus denen dies nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn die technische Gestaltung der vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten die Verwendung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 nicht erfordert bzw. nicht zulässt; außerdem sollten sie der Kommission erklären, wie sichergestellt wird, dass unter Endnutzern mit Behinderungen dieselbe oder eine höhere Kenntnis im Hinblick auf diese Zugangsmöglichkeit erreicht wird. |
(12) |
Damit die Kommission die Kompatibilität, Qualität, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Kontinuität der Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte eine erste Bewertung der Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß dieser Verordnung durch die gemeldeten Zugangsmöglichkeiten enthalten. Die Umstellung auf zu All-IP-Netze wird die Umsetzung neuer barrierefrei zugänglicher Kommunikationsdienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher über Probleme mit der Interoperabilität, Kompatibilität oder Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste insbesondere für Roaming-Nutzer aufgetreten sind. In Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dem GEREK die in ihrem Mitgliedstaat vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten zu melden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden ggf. die technischen Gründe für die Nichtverfügbarkeit von Notrufdiensten für Roaming-Nutzer feststellen, wenn diese Dienste inländischen Endnutzern zur Verfügung stehen. Der erste Bericht sowie die in den darauffolgenden Jahren bereitgestellten Informationen werden es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob zur Lösung dieser Probleme weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind. |
(13) |
Notrufe und Angaben zum Anruferstandort müssen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, um eine angemessene Beantwortung und Bearbeitung der Notrufe zu ermöglichen. Eine effektive Weiterleitung von Notrufen sollte auch vor dem Hintergrund der Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik sichergestellt werden. Die am besten geeignete Notrufabfragestelle wird normalerweise vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer territorialen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Notrufen oder einer Zuständigkeit für die Bearbeitung einer bestimmten Art von Kommunikation, zum Beispiel eine für die Bearbeitung von Echtzeittext- oder Gebärdensprachenkommunikation ausgestattete Notrufabfragestelle, festgelegt. Die über paketvermittelte Technik bereitgestellten interpersonellen Kommunikationsdienste, die Sprache, Text (einschließlich Echtzeittext) und Video bereitstellen, können in der Domäne des öffentlichen Netzes oder der Notrufabfragestelle weitergeleitet werden. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen im jeweiligen Land kann es sein, dass die Notrufe über öffentliche Netze in das System der Notrufabfragestellen gelangen, dann aber innerhalb der Domäne der Notrufabfragestellen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden müssen. Um allen Endnutzern die Verfügbarkeit eines effektiven Notrufs garantieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine zügige Weiterleitung aller Arten von Notrufen und aller in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschriebenen Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle sicherstellen. |
(14) |
Ein effektiver Zugang zu Notdiensten hängt von der rechtzeitigen Übermittlung der Kontextinformationen an die Notdienste ab. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die am besten geeignete Notrufabfragestelle, an die der Notruf weitergeleitet wird, technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen unverzüglich an die Notdienste weiterzuleiten, sobald diese Dienste von der Notrufabfragestelle informiert wurden. Im Einklang mit der nationalen Organisation der Notrufabfragestellen kann die am besten geeignete Notrufabfragestelle den Nutzen der kontextbezogenen Daten prüfen und die den Notdiensten bereitgestellten Informationen filtern. |
(15) |
Damit die Kommission die Effektivität der Weiterleitung an die am besten geeignete Notrufabfragestelle überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung von Notrufen, einschließlich der Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten, an die am besten geeignete Notrufabfragestelle Bericht erstatten. |
(16) |
Ein einzelner Mitgliedstaat kann möglicherweise einen nahtlosen Zugang zu Notdiensten ohne vorherige Registrierung für in einen anderen Mitgliedstaat reisende Endnutzer, auch solche mit Behinderungen, nicht allein sicherstellen; daher ist die Einhaltung gemeinsam vereinbarter Anforderungen an die Interoperabilität erforderlich. Unbeschadet der Bereitstellung von Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte es möglich sein, den Zugang zu Notdiensten über per mobiler Anwendung unter Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten abgesetzte Notrufe umzusetzen. Über mobile Anwendungen können umfassende kontextbezogene Daten an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden. Nach Herunterladen und Installation einer mobilen Anwendung kann der Endnutzer mit der am besten geeigneten Notrufabfragestelle in der Union kommunizieren, sofern die allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen dies zulassen und die Anbieter der mobilen Anwendungen und die nationalen Notrufabfragestellensysteme diesen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten aufrichtig mit der Kommission bei der Erarbeitung der allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen zusammenarbeiten, die die Nutzung solcher Notrufe über mobile Anwendungen unionsweit für den Zugang zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle ermöglichen. |
(17) |
Für die Beantwortung und Bearbeitung von leitungsvermittelten Notrufen entwickelte Notrufabfragestellen sind möglicherweise nicht in der Lage, alle Merkmale der mit paketvermittelter Technik getätigten Notrufe zu beantworten und zu bearbeiten. Um für die betroffenen Interessenträger, insbesondere Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze, für Transparenz zu sorgen und eine kohärente und zeitnahe Aufrüstung der Notrufabfragestellen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fahrplan für die Aufrüstung ihrer Notrufabfragestellen erarbeiten, damit diese mit paketvermittelter Technik übermittelte Notrufe beantworten und bearbeiten können. Der Fahrplan sollte den voraussichtlichen Zeitplan und das Datum der Einführung der neuen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe mittels paketvermittelter Technik enthalten; außerdem sollte darin angegeben werden, ob diese im Kernnetz als nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste oder über eine mobile Anwendung bereitgestellt werden. Der Fahrplan sollte Informationen zum Zeitplan für die Aufrüstung der Notrufabfragestellen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Pflichten und gesetzlichen Fristen enthalten. Dies betrifft insbesondere die angemessene Beantwortung durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen, unter Verwendung von synchronisierter Sprache und Text (einschließlich Text in Echtzeit) oder — sofern Video bereitgestellt wird — durch Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) und Video, die als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert werden. Sofern zutreffend, sollte der gesetzliche Auftrag zur Bereitstellung von Notrufen mit paketvermittelter Technik im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden. Im Fahrplan sollte auf die Zwischenziele Bezug genommen werden, zum Beispiel auf öffentliche Konsultationen und Konsultationen von Interessenträgern, gesetzgeberische Maßnahmen, Prüfung von Interoperabilität, Kontinuität und Zuverlässigkeit, Vergabe öffentlicher Aufträge usw. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Fahrplan vorlegen und über seine Umsetzung berichten. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten über Probleme mit der Interoperabilität und Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für den Zugang zu Notdiensten aufgetreten sind, damit die Kommission prüfen kann, ob zur Lösung solcher Engpässe weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind. |
(18) |
Zu mehreren Aspekten, die die Wirksamkeit der Notrufe in der Union betreffen, ist eine regelmäßige und strukturierte Erhebung von Daten von den Mitgliedstaaten erforderlich, damit die Kommission ihre Umsetzung und Einhaltung der Pflichten gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ergänzt durch die vorliegende Verordnung, überwachen kann. Nach dem ersten Bericht gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen aktuelle Informationen im Rahmen jeder Datenerhebung bereitstellen, die die Kommission zum Zweck der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet. |
(19) |
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angehört und hat am 14. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben. |
(20) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 15. November 2022 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Verordnung werden die Maßnahmen festgelegt, die für die Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„effektiver Notruf“ einen Notruf im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972, bei dem Folgendes sichergestellt ist:
|
2. |
„Kontextinformationen“ per Notruf vom Endnutzer übermittelte oder vom Gerät des Endnutzers oder dem entsprechenden Netz gewonnene und automatisch weitergeleitete Informationen, die die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen der Notdienste am Einsatzort ermöglichen. |
KAPITEL 2
ANGABEN ZUM ANRUFERSTANDORT
Artikel 3
(1) Bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Parameter fest.
(2) In Bezug auf Festnetze:
a) |
Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt. |
b) |
Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, Angaben zum Anruferstandort gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln. |
(3) In Bezug auf Mobilfunknetze:
a) |
Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird in Metern ausgedrückt. Gegebenenfalls wird ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt. |
b) |
Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, einen Suchbereich gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln. |
KAPITEL 3
ZUGANG ZU NOTDIENSTEN FÜR ENDNUTZER MIT BEHINDERUNGEN
Artikel 4
Bei der Umsetzung von Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit folgende Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit erfüllt werden:
a) |
Der Notruf ermöglicht eine zweiseitige, interaktive Kommunikation zwischen dem Endnutzer mit Behinderung und der Notrufabfragestelle. |
b) |
Der Notruf steht nahtlos ohne vorherige Registrierung für Endnutzer mit Behinderungen zur Verfügung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen. |
c) |
Der Notruf wird Endnutzern mit Behinderungen kostenlos zur Verfügung gestellt. |
d) |
Der Notruf wird unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet, die für die angemessene Beantwortung und Bearbeitung des Notrufs von Endnutzern mit Behinderungen qualifiziert und ausgestattet ist. |
e) |
Es wird ein gleiches Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notrufe von Endnutzern mit Behinderungen bereitgestellt wie für Notrufe von anderen Endnutzern. |
f) |
Endnutzer mit Behinderungen werden befähigt, mindestens denselben Kenntnisstand über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe zu erhalten wie andere Endnutzer über den Notruf unter der Nummer 112, entweder durch die Gestaltung der Zugangsmöglichkeiten oder durch Sensibilisierungsmaßnahmen. |
KAPITEL 4
WEITERLEITUNG AN DIE AM BESTEN GEEIGNETE NOTRUFABFRAGESTELLE
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.
Artikel 6
Zum Zwecke der Sicherstellung der technischen Umsetzbarkeit des nahtlosen Zugangs zu Notdiensten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/882 mit der Kommission zusammen an der Erarbeitung allgemeiner Interoperabilitätsanforderungen, die den Notruf an die am besten geeignete Notrufabfragestelle über eine mobile Anwendung überall in der Union ermöglichen.
KAPITEL 5
BERICHTERSTATTUNG
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig über die Durchführung der Weiterleitung von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle gemäß Artikel 5 Bericht.
(2) Die Mitgliedstaaten erarbeiten einen Fahrplan für die Aufrüstung der nationalen Notrufabfragestellen, damit diese Notrufe mit paketvermittelter Technik empfangen, beantworten und verarbeiten können, und legt der Kommission den Fahrplan bis spätestens 5. November 2023 vor. In dem Fahrplan ist das Datum der geschätzten Bereitstellung von sprach-, text- oder videogestützten Notrufen mit paketvermittelter Technik anzugeben. Des Weiteren hat der Fahrplan einen vorläufigen Zeitplan zu enthalten, ab wann die Notrufabfragestellen für den Empfang solcher Notrufe bereit sein werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 8 aktuelle Informationen zur Umsetzung der Zwischenziele des Fahrplans zur Verfügung.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 5. März 2024
a) |
die gemäß den Parametern in Artikel 3 formulierten Kriterien für die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort, |
b) |
die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, und die Bewertung ihrer Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in diesem Artikel und in Artikel 7 aufgeführten Informationen unbeschadet der darin genannten ersten Fristen im Rahmen jeder Datenerhebung zur Verfügung, die die Kommission zum Zwecke der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.
KAPITEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
(2) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(3) Rechtssache C-417/18; Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2019, AW u. a. gegen Lietuvos valstybė.
(4) Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/445 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2023
zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ (g. U.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. Die Änderungen umfassen eine Änderung des Namens von „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ in „Colli Bolognesi Pignoletto“. |
(2) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
(4) |
Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/446 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko. |
(3) |
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Ligustrum L. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. |
(5) |
Am 3. Dezember 2021 stellte das Vereinigte Königreich (6) bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von großen, formgeschnittenen, immergrünen Pflanzen der Art Ligustrum delavayanum, veredelt auf Unterlagen von Ligustrum japonicum, in Töpfe gepflanzt, bis zu 20 Jahre alt und mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm an der Basis des Stamms. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt. |
(6) |
Am 28. September 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat an, die bis zu zwanzig Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen maximalen Durchmesser von 18 cm haben, unabhängig davon, ob sie veredelt sind oder nicht (im Folgenden „die betreffenden Pflanzen“) (7). Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci, Diaprepes abbreviatus, Epiphyas postvittana und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein. |
(7) |
Auf Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einführung in das Gebiet der Union der relevanten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen, und die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eingehalten werden. |
(8) |
Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten. |
(9) |
Daher sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Bemisia tabaci ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, und Scirtothrips dorsalis ist in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. |
(12) |
Diaprepes abbreviatus ist in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 noch nicht aufgeführt, deshalb beruhen die Maßnahmen für diesen Schädling auf denjenigen, die vom Vereinigten Königreich in ihrem Dossier beschrieben werden. Sobald eine vollständige Risikobewertung für diesen Schädling vorliegt, wird sich herausstellen, ob dieser Schädling die Bedingungen erfüllt, damit er in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden kann und die betreffenden Pflanzen zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Epiphyas postvittana wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Der Schädling tritt in einer Reihe von Mitgliedstaaten auf, und es werden keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen angewendet. Überdies werden die Auswirkungen des Schädlings in der Union als unbedeutend betrachtet. Aus diesen Gründen sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
(7) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Ligustrum delavayanum topiary plants grafted on Ligustrum japonicum from the UK. EFSA Journal 2022;20(11):7593.
ANHANG I
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag „Ligustrum L.“ folgende Fassung:
„Ligustrum L., ausgenommen bis zu 20 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich“.
ANHANG II
In der Tabelle im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms.“ folgender Eintrag eingefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände |
KN-Code |
Ursprungsdrittländer |
Maßnahmen |
||||||||||||||
„Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. |
ex 0602 10 90 |
Vereinigtes Königreich |
|
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/16 |
VERORDNUNG (EU) 2023/447 DER KOMMISSION
vom 1. März 2023
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf glycosylierte Steviolglycoside zur Verwendung als Süßungsmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt. |
(3) |
Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(4) |
Im Januar 2019 wurde die Zulassung von glycosylierten Steviolglycosiden als neuer Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung als Süßungsmittel beantragt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht. |
(5) |
Glycosylierte Steviolglycoside werden durch enzymatische Biokonversion mittels Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase hergestellt, die die Überführung von Glucose aus Stärke in mit einem oder mehreren Steviolglycosiden aus gereinigten Blattextrakten von Stevia rebaudiana angereicherte Gemische katalysiert. Sie bestehen aus einem Gemisch aus glycosylierten Steviolglycosiden mit 1–20 zusätzlichen Glucoseeinheiten, die an die Ausgangs-Steviolglycoside gebunden sind. Sie haben ein besseres Süßeprofil als andere zugelassene Süßungsmittel, darunter auch Steviolglycoside aus Stevia (E 960a). |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von glycosylierten Steviolglycosiden und nahm am 15. Dezember 2021 Stellung (4). Die Behörde ist der Ansicht, dass der Metabolismus von glycosylierten Steviolglycosiden den bereits zugelassenen Steviolglycosiden ausreichend ähnelt und daher die toxikologischen Daten, die die Behörde für Steviolglycoside (E 960a) bereits bewertet hat, die Sicherheit als Lebensmittelzusatzstoff belegen. Das Enzym Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) wird aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus gewonnen und soll bei der Herstellung von modifizierten Steviolglycosiden verwendet werden; es wirft unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen basierend auf den der Behörde vorgelegten Daten keine Sicherheitsbedenken auf. (5) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für die Verwendung von glycosylierten Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff für dieselben vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen wie bei den als Süßungsmittel verwendeten Steviolglycosiden (E 960a–960c) keine Sicherheitsbedenken bestehen. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff „glycosylierte Steviolglycoside“ (E 960d) als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, in denen Steviolglycoside (E 960a–960c) derzeit zugelassen sind, mit denselben Höchstmengen zuzulassen. |
(8) |
Die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff glycosylierte Steviolglycoside sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, da er erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird. |
(9) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(4) EFSA Journal 2022;20(2):7066.
(5) EFSA Journal 2022;20(1):7004.
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
In Teil B, 2. Süßungsmittel, wird nach dem Eintrag für E 960c folgender Eintrag eingefügt:
|
b) |
in Teil C, 5. Andere Zusatzstoffe, die kombiniert reguliert werden können, wird Buchstabe v durch Folgendes ersetzt:
|
c) |
Teil E wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 960c(iv) folgender neuer Eintrag eingefügt:
„E 960d GLYCOSYLIERTE STEVIOLGLYCOSIDE
Synonyme |
|
||
Definition |
Gemisch größerer Glycoside von Steviol, gewonnen durch Glycosylierung von aus den Blättern der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni extrahierten Steviolglycosiden. Das Gemisch besteht aus glycosylierten Steviolglycosiden und Restmengen der Ausgangs-Steviolglycoside aus Stevia-Blättern. Man erhält glycosylierte Steviolglycoside, indem aus Stevia-Blättern extrahierte Steviolglycoside und genusstaugliche Stärke mit Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) behandelt wird, die aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus St-88 gewonnen wird. Das Enzym wandelt die Glucoseeinheiten aus der Stärke in Steviolglycoside um. Das gewonnene Material wird erhitzt und mit Aktivkohle behandelt, um das Enzym zu entfernen, und danach durch Adsorptions-/Desorptionsharz passiert, um Restmengen an hydrolisierter Stärke (Dextrin) zu entfernen; anschließend wird das Endprodukt mit Verfahren gereinigt und aufbereitet, die u. U. Entfärbung, Konzentration und Sprühtrocknung umfassen. |
||
Chemische Bezeichnung |
Steviolbiosid: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure Rubusosid: 13-β-D-Glucopyranosyloxykaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester Dulcosid A: 13-[(2-O-α–L-Rhamnopyranosyl-β–D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester Steviosid: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester Rebaudiosid A: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester Rebaudiosid B: 13-[(2-O-β–D-Glucopyranosyl-3-O-β–D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure Rebaudiosid C: 13-[(2-O-α–L-Rhamnopyranosyl-3-O-β–D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester Rebaudiosid D: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester Rebaudiosid E: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester Rebaudiosid F: 13-[(2-O-β-D-Xylofurananosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylesterr Rebaudiosid M: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyleste Und ihre glycosylierten Derivate (1–20 zusätzliche Glucoseeinheiten) |
||
Chemische Formel |
Trivialname |
Formel |
Konversionsfaktor |
|
n-glycosyliertes Steviolbiosid |
C(32+n*6)H(50+n*10)O(13+n*5) |
|
n-glycosyliertes Rubusosid |
C(32+n*6)H(50+n*10)O(13+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Dulcosid A |
C(38+n*6)H(60+n*10)O(17+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Steviosid |
C(38+n*6)H(60+n*10)O(18+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid A |
C(44+n*6)H(70+n*10)O(23+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid B |
C(38+n*6)H(60+n*10)O(18+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid C |
C(44+n*6)H(70+n*10)O(22+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid D |
C(50+n*6)H(80+n*10)O(28+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid E |
C(44+n*6)H(70+n*10)O(23+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid F |
C(43+n*6)H(68+n*10)O(22+n*5) |
|
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid M |
C(56+n*6)H(90+n*10)O(33+n*5) |
|
|
n: Anzahl der Glucoseeinheiten, die dem Ausgangs-Steviolglycosid enzymatisch hinzugefügt werden (n = 1–20) Konversionsfaktor für Gemische von glycosylierten Steviolglycosiden in der Regel = 0,20 (in der dextrinfreien Trockenmasse) |
|||
|
Steviol |
C20H30O3 |
1,00 |
|
Steviolbiosid |
C32H50O13 |
0,50 |
Rubusosid |
C32H50O13 |
0,50 |
|
Dulcosid A |
C38H60O17 |
0,40 |
|
Steviosid |
C38H60O18 |
0,40 |
|
Rebaudiosid A |
C44 H70 O23 |
0,33 |
|
Rebaudiosid B |
C38 H60 O18 |
0,40 |
|
Rebaudiosid C |
C44H70O22 |
0,34 |
|
Rebaudiosid D |
C50H80O28 |
0,29 |
|
Rebaudiosid E |
C44H70O23 |
0,33 |
|
Rebaudiosid F |
C43H68O22 |
0,34 |
|
Rebaudiosid M |
C56H90O33 |
0,25 |
|
Molmasse und CAS-Nr. |
Trivialname |
CAS-Nummer |
Molmasse (g/mol) |
n-glycosyliertes Steviolbiosid |
Nicht verfügbar |
642,73+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rubusosid |
Nicht verfügbar |
642,73+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Dulcosid A |
Nicht verfügbar |
788,87+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Steviosid |
Nicht verfügbar |
804,88+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid A |
Nicht verfügbar |
967,01+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid B |
Nicht verfügbar |
804,88+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid C |
Nicht verfügbar |
951,02+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid D |
Nicht verfügbar |
1129,15+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid E |
Nicht verfügbar |
967,01+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid F |
Nicht verfügbar |
936,99+n*162,15 |
|
n-glycosyliertes Rebaudiosid M |
Nicht verfügbar |
1291,30+n*162,15 |
|
Steviol |
|
318,46 |
|
Steviolbiosid |
41093-60-1 |
642,73 |
|
Rubusosid |
64849-39-4 |
642,73 |
|
Dulcosid A |
64432-06-0 |
788,87 |
|
Steviosid |
57817-89-7 |
804,88 |
|
Rebaudiosid A |
58543-16-1 |
967,01 |
|
Rebaudiosid B |
58543-17-2 |
804,88 |
|
Rebaudiosid C |
63550-99-2 |
951,02 |
|
Rebaudiosid D |
63279-13-0 |
1 129,15 |
|
Rebaudiosid E |
63279-14-1 |
967,01 |
|
Rebaudiosid F |
438045-89-7 |
936,99 |
|
Rebaudiosid M |
1220616-44-3 |
1 291,30 |
|
Gehalt |
Mindestens 95 % der Steviolglycoside insgesamt, bestehend aus den oben genannten Steviolglycosiden mit ihren glycosylierten Derivaten (1–20 zusätzliche Glucoseeinheiten), in der dextrinfreien Trockenmasse. |
||
Beschreibung |
weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 100- bis 200-mal süßer als Saccharose (bei 5 % Sucroseäquivalent). |
||
Merkmale |
|||
Löslichkeit |
wasserlöslich |
||
pH-Wert |
4,5-7,0 (Lösung 1 zu 100) |
||
Reinheit |
|||
Asche insgesamt |
höchstens 1 % |
||
Trocknungsverlust |
höchstens 6 % (105 °C, 2 Stunden) |
||
Lösungsmittelreste |
höchsten 200 mg/kg Methanol höchstens 3 000 mg/kg Ethanol |
||
Arsen |
höchstens 0,015 mg/kg |
||
Blei |
höchstens 0,1 mg/kg |
||
Cadmium |
höchstens 0,1 mg/kg |
||
Quecksilber |
höchstens 0,1 mg/kg |
||
Mikrobiologische Kriterien |
|||
Gesamtzahl der (aeroben) Keime |
höchstens 1 000 KBE/g |
||
Hefen und Schimmelpilze |
höchstens 200 KBE/g |
||
E. coli |
in 1 g nicht nachweisbar |
||
Salmonella |
in 25 g nicht nachweisbar“. |
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/448 DER KOMMISSION
vom 1. März 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse festgelegt. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen in der gesamten Union und zur Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, an die Hand geben. |
(2) |
In diesem Zusammenhang spielen die operativen Vorschriften des Rückverfolgbarkeitssystems eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten erhalten, die sie benötigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten und diese Rechtsvorschriften entsprechend durchzusetzen. |
(3) |
Am 20. Mai 2019 wurde begonnen, mit dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 eingerichteten Rückverfolgbarkeitssystem Daten über Verbringungen von Tabakerzeugnissen sowie Transaktionsinformationen zu erfassen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Systems haben noch deutlicher gemacht, wie wichtig die hohe Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sind, die zeitnah erfasst und an das System übermittelt werden müssen. |
(4) |
In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU vom 20. Mai 2021 (3) hat die Kommission hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Probleme mit der Qualität der Rückverfolgbarkeitsdaten hatten, z. B. in Bezug auf Mehrwertsteuernummern, Informationen über Produktionsmaschinen oder Informationen über die letzten Verbringungen von Erzeugnissen zu Verkaufsstellen. Insbesondere sollte die derzeitige Definition von Maschinen geändert werden, um den Konfigurationen der unterschiedlichen Maschinen in diesem Sektor Rechnung zu tragen und gegen die beobachtete schlechte Qualität der Informationen über Maschinen vorzugehen. In dem Bericht wurde ferner der Schluss gezogen, dass die Datenqualität für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen und für die vollständige Verwirklichung der Ziele des Rückverfolgbarkeitssystems nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist. |
(5) |
Die regelmäßigen Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale haben gezeigt, dass nur robuste, vollständige und hochwertige Daten ein voll funktionsfähiges und erfolgreiches Rückverfolgbarkeitssystem gewährleisten können. Für die Überwachung und Nutzung dieser Daten müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission mit wirksamen Analyseinstrumenten und technischen Lösungen ausgestattet werden, insbesondere mit den erforderlichen Schnittstellen, die ihnen den Zugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten und deren Abfrage ermöglichen. |
(6) |
Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse müssen bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegte technische Vorschriften geändert werden, um die Berichterstattung durch alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Akteure zu erleichtern, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Datenverwaltung und -analyse zu stärken und somit die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu verbessern. Diese technischen Vorschriften betreffen den Betrieb der verschiedenen Komponenten des Repository-Systems, die Aufgaben und Verfahren der Ausgabestellen für Identifikationscodes sowie die Meldetätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und die technischen Instrumente, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Durchsetzungspflichten zur Verfügung stehen, insbesondere alle Zugangsschnittstellen, auch für mobile Inspektionen. |
(7) |
Die Änderungen beziehen sich auf eine Reihe von Ausnahme- und Sonderfällen, die nach der Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems aufgetreten sind, etwa das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die ausschließlich an nichtlogistischen Handelstransaktionen beteiligt sind, die Einbeziehung von Nicht-EU-Unternehmen in die EU-Lieferkette, die Existenz von Einrichtungen, in denen Nichtverkaufs- und Verkaufsfunktionen kombiniert werden, der Verlust von Erkennungsmerkmalen, das Wiederauffinden gestohlener Waren, IT-Vorfälle, die eine erneute Datenverarbeitung erforderlich machen, sowie das Vorhandensein untypischer, nicht mit Handel in Beziehung stehender Bestimmungsorte wie Labors oder Abfallentsorgungsstellen. Der Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems trug auch dazu bei, ein besseres Bild von der Größe der im Repository-System gespeicherten und verarbeiteten Datensätze zu erhalten; dies wiederum macht gewisse Änderungen der Vorschriften bezüglich der Möglichkeiten und Merkmale des Repository-Systems und der Aufgaben des Anbieters des sekundären Repository erforderlich. |
(8) |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Auswahlverfahren für Betreiber primärer und sekundärer Repositories festgelegt. Damit gewährleistet ist, dass Mitteilungen über die Identität des vorgeschlagenen Anbieters von einer Unternehmensgruppe sowie von Importeuren und Nicht-EU-Herstellern in einer konsistenten Art und Weise an die Kommission übermittelt und die entsprechenden Datenspeicherverträge in einer konsistenten Art und Weise unterzeichnet werden, sollten bestimmte Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen und zur Unterzeichnung von Datenspeicherungsverträgen klarer formuliert werden. Angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 15 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehene Ausweitung des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse auf alle Tabakerzeugnisse zu einer Erhöhung der Zahl dieser Mitteilungen und Datenspeicherungsverträge führen kann, ist es außerdem erforderlich, weitere Einzelheiten des Verfahrens für die Genehmigung von Änderungen der wichtigsten Elemente von Datenspeicherungsverträgen festzulegen, einschließlich der ausdrücklichen Möglichkeit für die Kommission, solche Änderungen stillschweigend zu genehmigen. |
(9) |
Ferner wäre es angemessen, den Zeitraum zu ändern, in welchem die Verträge zwischen den einzelnen Anbietern eines primären Repository und dem Anbieter des sekundären Repository unterzeichnet und der Kommission übermittelt werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen über ausreichend Zeit verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. In Bezug auf die Anforderungen, die für das Verfahren zur Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem Anbieter des sekundären Repository gelten, ist es erforderlich, weitere Einzelheiten zur Kündigungsfrist festzulegen, die der Anbieter des sekundären Repository einhalten muss, damit die Kontinuität des Betriebs sowie ein unterbrechungsfreier Datenfluss im System vollständig gewährleistet sind. |
(10) |
Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (4), das ein Paket von Maßnahmen vorsieht, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind, um den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden, ist am 25. September 2018 in Kraft getreten. Das in der EU eingerichtete Rückverfolgbarkeitssystem sollte mit den technischen Entwicklungen bezüglich der Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes Schritt halten. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Einige Bestimmungen der Verordnung sollten erst ab einem Zeitpunkt gelten, der später ist als das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, damit sich Ausgabestellen sowie Anbieter von Repository-Diensten und von Antimanipulationsvorrichtungen und andere Wirtschaftsteilnehmer auf die mit diesen Bestimmungen eingeführten Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.“ |
4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht. Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.“ |
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht. Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.“ |
7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“ |
11. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“ |
13. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.“ |
14. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
16. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
|
18. |
In Artikel 29 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Hersteller und Importeure, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer primären Repositories haben, haben die Möglichkeit, unter Hinzuziehung des Routerbetreibers am Router zu überprüfen, ob Meldungen über den endgültigen Versand von Erzeugnissen aus ihrem physischen Besitz, die an die primären Repositories gesendet werden, korrekt übermittelt wurden. Der Betreiber des Routers kann für die Nutzung dieser Funktion eine tägliche Obergrenze festlegen. (6) Der Anbieter des sekundären Repository legt die für die Nutzung des sekundären Repository und des Routers geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regelung der angemessenen Nutzung, fest und teilt diese den Wirtschaftsteilnehmern und IT-Diensteanbietern mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, das sekundäre Repository und den Router entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen zu nutzen, und verhindern die wiederholt fahrlässige Nutzung.“ |
19. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Kosten des Repository-Systems (1) Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu
(2) Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen. (3) Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist.“ |
20. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der der Verkäufer ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der der Verkäufer der Tabakerzeugnisse ist, übermittelt werden.“ |
22. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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24. |
Folgender Artikel 36a wird eingefügt: „Artikel 36a Qualität der Daten (1) Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen. (2) Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen.“ |
25. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
26. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 21. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7).
(3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2021) 249 final).
(4) Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1).
ANHANG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II der wird wie folgt geändert:
|
3. |
Folgender Anhang III wird angefügt: „ANHANG III Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene
|
Berichtigungen
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/58 |
Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 26. September 2022 )
Seite 47, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zur Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/90/EG:
Anstatt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/ biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.“
muss es heißen:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang V Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.“
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/59 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )
Seite 207, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1
Anstatt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“,
muss es heißen:
„(1) Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Vertreter der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“.