ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
2. März 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/445 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Colli Bolognesi Classico Pignoletto (g. U.)

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/446 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

11

 

*

Verordnung (EU) 2023/447 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf glycosylierte Steviolglycoside zur Verwendung als Süßungsmittel ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind ( ABl. L 248 vom 26.9.2022 )

58

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/444 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2022

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt die Kommission zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten durch Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte, wobei der erste entsprechende delegierte Rechtsakt bis zum 21. Dezember 2022 zu erlassen ist. Diese delegierten Rechtsakte ergänzen die Absätze 2, 5 und 6 des Artikels 109 der Richtlinie um Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.

(2)

Notrufe sind ein wichtiges Element für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Seit mehr als 30 Jahren haben die Bürgerinnen und Bürger der Union über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 Zugang zu Notdiensten. Sie sollten diesen Zugang in der digitalen Welt auch weiterhin haben. Die Bürgerinnen und Bürger sollten von umfassenden und rechtzeitig bereitgestellten Kontextinformationen profitieren, die in Notsituationen erforderlich sind. Der im Rahmen des digitalen Wandels in Europa angestrebte hohe Grad an Konnektivität, wie er sich im Beschluss über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (2) widerspiegelt, bringt eine Umstellung der elektronischen Kommunikationsdienste, die von den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, auf All-IP-Technik mit sich. Die Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik in elektronischen Kommunikationsnetzen führt zur Einführung von Festnetz- und Mobilfunk-Sprachtelefondiensten über VoIP-Technik, die auf IP-Multimedia-Teilsystemen beruht, wie zum Beispiel Voice over Long Term Evolution (VoLTE), Voice over New Radio (VoNR in 5G) und Voice over Wi-Fi (VoWiFi). Paketvermittelte Technik ermöglicht außerdem Text- und Videodienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste. Diese IP-Kommunikationsdienste können nicht von den herkömmlichen leitungsvermittelten Netzen wie 2G und 3G getragen werden, die nach und nach stillgelegt werden. Notrufe müssen daher ebenfalls auf paketvermittelte Technik umgestellt werden. Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Qualität und Zuverlässigkeit von Notrufen in diesem Transformationsprozess gewahrt bleiben.

(3)

Mit Notdiensten sollen die Folgen von Notfällen durch Noteinsätze vermieden, abgemildert oder unter Kontrolle gebracht werden. Die verstrichene Zeit hat bei Noteinsätzen einen wesentlichen Einfluss darauf, wie Notfälle ausgehen. Ein effektiver Noteinsatz erfordert eine schnelle Mobilisierung der Einsatzmittel, mit denen wirksam auf den Notfall reagiert werden kann, sowie die schnelle Ankunft am Einsatzort.

(4)

Notrufe dienen dazu, Endnutzern den Zugang zu Notdiensten zu ermöglichen, um von diesen Nothilfe anzufordern und zu erhalten. Während der Notruf den Endnutzer mit der Notrufabfragestelle verbindet, sollte es Aufgabe der am besten geeigneten Notrufabfragestelle sein, die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und die Anfrage an die Notdienste weiterzuleiten und damit den Zugang zu Notdiensten sicherzustellen. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen und Notdienste in den Mitgliedstaaten können sich Notrufabfragestellen und Notdienste überschneiden oder unabhängige Einrichtungen sein.

(5)

Zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten sollte ein effektiver Notruf sowohl die rechtzeitige Kommunikation zwischen Endnutzer und am besten geeigneter Notrufabfragestelle als auch die rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort, ermöglichen. Die Kontextinformationen tragen zur Beschreibung des Notfalls bei, zum Beispiel die physische Umgebung, der Zustand und die Fähigkeiten der betroffenen Personen, die Lokalisierung des Vorfalls usw. Genaue verfügbare Kontextinformationen ermöglichen die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen am Einsatzort, z. B. wenn ein genauer Anruferstandort zur Verfügung steht. Diese Informationen können vom Endnutzer über den Notruf an die Notdienste übermittelt oder automatisch aus dem Gerät des Endnutzers oder dem Netz gewonnen werden.

(6)

Der Anruferstandort gehört bei Notrufen zu den wichtigsten Arten von Kontextinformationen und hat eine hohe Auswirkung auf die Wirksamkeit von Notrufen. Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort wirken sich auf die Zeit aus, die erforderlich ist, um den Ort des Notfalls zu ermitteln, und die die Notdienste zum Erreichen des Einsatzortes benötigen.

(7)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die Kombination dieser Technologien stellt sicher, dass für den Fall, dass die vom Mobilgerät gewonnenen Angaben zum Anruferstandort der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht zur Verfügung gestellt werden können, die Notdienste auf die netzgestützte Standortbestimmung zurückgreifen können, um dem Endnutzer zu Hilfe kommen zu können, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts. Kriterien zum Anruferstandort, die keine Festlegung eines Mindestniveaus an Genauigkeit und Zuverlässigkeit ermöglichen, können zu einer Umsetzung führen, die den Notdiensten nicht gewährleistet, dass sie Angaben zum Anruferstandort erhalten, die sie wirksam nutzen können. Die Mitgliedstaaten sollten den kombinierten Effekt der technisch machbaren Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts bewerten und die Mindestkriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen, die, wenn sie umgesetzt werden, den Notdiensten eine wirksame Hilfe ermöglichen. Der Nutzen genauer Angaben zum Anruferstandort kann sich unterscheiden je nachdem, von wo der Notruf abgesetzt wird (z. B. städtische oder ländliche Gebiete); dies könnte in den festgelegten Kriterien widergespiegelt werden. Damit bei der Festlegung der Kriterien für Genauigkeit und Zuverlässigkeit, die ein Mindestmaß an Kontextinformationen sicherstellen, in der Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, müssen die Parameter festgelegt werden, die die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Festlegung dieser Kriterien zu berücksichtigen haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Regulierungsbehörden nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort zusammenarbeiten sollen, indem sie das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder andere einschlägige Foren, die sich mit der Formulierung entsprechender Leitlinien befassen, dazu konsultieren, um die uneingeschränkte Wirksamkeit des Artikels 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten.

(8)

Die Genauigkeit der Angaben zum Anruferstandort kann als maximaler Radius des Suchbereiches für den Einsatz ausgedrückt werden, der den Notdiensten vorgelegt wird. Die Reaktionszeit bei Notrufen kann deutlich verringert werden, wenn der am besten geeigneten Notrufabfragestelle genaue und zuverlässige netzgestützte und vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers zur Verfügung stehen, insbesondere dann, wenn die die Nothilfe anfordernden Endnutzer ihren Standort nicht selbst angeben können. Für Festnetze sollten die Mitgliedstaaten daher das in ihrem Hoheitsgebiet einzuhaltende Mindestniveau an Genauigkeit für Angaben zum Anruferstandort in Bezug auf die physische Adresse des Netzabschlusspunkts ausdrücken, zum Beispiel unter Bezugnahme auf die konkrete Straße, Wohnung, Etage oder ähnliche Informationen. Für Mobilfunknetze sollte das Mindestniveau an Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden zur Angabe des maximalen Radius des horizontalen Suchbereichs, der den Notdiensten für den Einsatz vorgelegt wird. Gegebenenfalls und soweit technisch durchführbar sollte ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob diese Parameter auch auf Anbieter von netzunabhängigen, nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten angewandt werden können, wenn diese in Fest- oder Mobilfunknetzen genutzt werden.

(9)

Die Zuverlässigkeit des Anruferstandorts sollte sich auf zwei Aspekte der Angaben zum Anruferstandort beziehen: Erstellung und Übermittlung. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort sollte anhand statistischer Erhebungen festgelegt werden, aus denen sich die Erfolgsrate ergibt, inwieweit der tatsächliche Standort des Geräts, von dem aus der Notruf getätigt wurde, mit dem auf der Grundlage der Angaben zum Anruferstandort angegebenen Gebiet übereinstimmt. Ein Notruf sollte die Übertragung sowohl netzgestützter als auch vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort, soweit verfügbar, auslösen. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notdienste sollte als kombinierter Effekt dieser beiden Technologien bestimmt werden. Die Zuverlässigkeit der Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort sollte als Erfolgsrate der technischen Lösung im Hinblick auf die Übertragung der Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle ausgedrückt werden. Die Erfolgsrate hängt im Falle netzgestützter Angaben zum Anruferstandort vom Vermögen des Netzes ab, die Informationen zu übertragen, oder im Falle vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort von der Interoperabilität von Gerät und Netzressourcen, die eine Übertragung ermöglicht, sowie vom Vermögen der am besten geeigneten Notrufabfragestelle, die Informationen in Empfang zu nehmen.

(10)

Damit die Kommission die im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Kriterien zum Anruferstandort überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Annahme der Kriterien Bericht erstatten und erklären, wie sie dabei die in dieser Verordnung festgelegten Parameter berücksichtigt haben.

(11)

Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss der Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen mit dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig sein. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit impliziert, dass Endnutzer mit Behinderungen auf funktionell gleichwertige Weise wie andere Endnutzer Zugang zu Notdiensten erhalten, insbesondere auf funktionell gleichwertige Weise wie beim Anruf der Notrufnummer 112 über Sprachtelefondienste. Da es keine einheitliche Auffassung von den Anforderungen funktioneller Gleichwertigkeit gibt, sollten Anforderungen aufgestellt werden, die die Notruffunktionen, die anderen Endnutzern zur Verfügung stehen, d. h. im Wesentlichen Sprachtelefondienste, replizieren. Ist es Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der funktionellen Gleichwertigkeit zu erfüllen, sollten sie die Kommission über die genauen Gründe informieren, aus denen dies nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn die technische Gestaltung der vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten die Verwendung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 nicht erfordert bzw. nicht zulässt; außerdem sollten sie der Kommission erklären, wie sichergestellt wird, dass unter Endnutzern mit Behinderungen dieselbe oder eine höhere Kenntnis im Hinblick auf diese Zugangsmöglichkeit erreicht wird.

(12)

Damit die Kommission die Kompatibilität, Qualität, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Kontinuität der Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte eine erste Bewertung der Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß dieser Verordnung durch die gemeldeten Zugangsmöglichkeiten enthalten. Die Umstellung auf zu All-IP-Netze wird die Umsetzung neuer barrierefrei zugänglicher Kommunikationsdienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher über Probleme mit der Interoperabilität, Kompatibilität oder Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste insbesondere für Roaming-Nutzer aufgetreten sind. In Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dem GEREK die in ihrem Mitgliedstaat vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten zu melden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden ggf. die technischen Gründe für die Nichtverfügbarkeit von Notrufdiensten für Roaming-Nutzer feststellen, wenn diese Dienste inländischen Endnutzern zur Verfügung stehen. Der erste Bericht sowie die in den darauffolgenden Jahren bereitgestellten Informationen werden es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob zur Lösung dieser Probleme weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind.

(13)

Notrufe und Angaben zum Anruferstandort müssen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, um eine angemessene Beantwortung und Bearbeitung der Notrufe zu ermöglichen. Eine effektive Weiterleitung von Notrufen sollte auch vor dem Hintergrund der Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik sichergestellt werden. Die am besten geeignete Notrufabfragestelle wird normalerweise vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer territorialen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Notrufen oder einer Zuständigkeit für die Bearbeitung einer bestimmten Art von Kommunikation, zum Beispiel eine für die Bearbeitung von Echtzeittext- oder Gebärdensprachenkommunikation ausgestattete Notrufabfragestelle, festgelegt. Die über paketvermittelte Technik bereitgestellten interpersonellen Kommunikationsdienste, die Sprache, Text (einschließlich Echtzeittext) und Video bereitstellen, können in der Domäne des öffentlichen Netzes oder der Notrufabfragestelle weitergeleitet werden. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen im jeweiligen Land kann es sein, dass die Notrufe über öffentliche Netze in das System der Notrufabfragestellen gelangen, dann aber innerhalb der Domäne der Notrufabfragestellen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden müssen. Um allen Endnutzern die Verfügbarkeit eines effektiven Notrufs garantieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine zügige Weiterleitung aller Arten von Notrufen und aller in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschriebenen Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle sicherstellen.

(14)

Ein effektiver Zugang zu Notdiensten hängt von der rechtzeitigen Übermittlung der Kontextinformationen an die Notdienste ab. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die am besten geeignete Notrufabfragestelle, an die der Notruf weitergeleitet wird, technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen unverzüglich an die Notdienste weiterzuleiten, sobald diese Dienste von der Notrufabfragestelle informiert wurden. Im Einklang mit der nationalen Organisation der Notrufabfragestellen kann die am besten geeignete Notrufabfragestelle den Nutzen der kontextbezogenen Daten prüfen und die den Notdiensten bereitgestellten Informationen filtern.

(15)

Damit die Kommission die Effektivität der Weiterleitung an die am besten geeignete Notrufabfragestelle überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung von Notrufen, einschließlich der Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten, an die am besten geeignete Notrufabfragestelle Bericht erstatten.

(16)

Ein einzelner Mitgliedstaat kann möglicherweise einen nahtlosen Zugang zu Notdiensten ohne vorherige Registrierung für in einen anderen Mitgliedstaat reisende Endnutzer, auch solche mit Behinderungen, nicht allein sicherstellen; daher ist die Einhaltung gemeinsam vereinbarter Anforderungen an die Interoperabilität erforderlich. Unbeschadet der Bereitstellung von Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte es möglich sein, den Zugang zu Notdiensten über per mobiler Anwendung unter Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten abgesetzte Notrufe umzusetzen. Über mobile Anwendungen können umfassende kontextbezogene Daten an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden. Nach Herunterladen und Installation einer mobilen Anwendung kann der Endnutzer mit der am besten geeigneten Notrufabfragestelle in der Union kommunizieren, sofern die allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen dies zulassen und die Anbieter der mobilen Anwendungen und die nationalen Notrufabfragestellensysteme diesen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten aufrichtig mit der Kommission bei der Erarbeitung der allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen zusammenarbeiten, die die Nutzung solcher Notrufe über mobile Anwendungen unionsweit für den Zugang zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle ermöglichen.

(17)

Für die Beantwortung und Bearbeitung von leitungsvermittelten Notrufen entwickelte Notrufabfragestellen sind möglicherweise nicht in der Lage, alle Merkmale der mit paketvermittelter Technik getätigten Notrufe zu beantworten und zu bearbeiten. Um für die betroffenen Interessenträger, insbesondere Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze, für Transparenz zu sorgen und eine kohärente und zeitnahe Aufrüstung der Notrufabfragestellen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fahrplan für die Aufrüstung ihrer Notrufabfragestellen erarbeiten, damit diese mit paketvermittelter Technik übermittelte Notrufe beantworten und bearbeiten können. Der Fahrplan sollte den voraussichtlichen Zeitplan und das Datum der Einführung der neuen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe mittels paketvermittelter Technik enthalten; außerdem sollte darin angegeben werden, ob diese im Kernnetz als nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste oder über eine mobile Anwendung bereitgestellt werden. Der Fahrplan sollte Informationen zum Zeitplan für die Aufrüstung der Notrufabfragestellen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Pflichten und gesetzlichen Fristen enthalten. Dies betrifft insbesondere die angemessene Beantwortung durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen, unter Verwendung von synchronisierter Sprache und Text (einschließlich Text in Echtzeit) oder — sofern Video bereitgestellt wird — durch Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) und Video, die als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert werden. Sofern zutreffend, sollte der gesetzliche Auftrag zur Bereitstellung von Notrufen mit paketvermittelter Technik im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden. Im Fahrplan sollte auf die Zwischenziele Bezug genommen werden, zum Beispiel auf öffentliche Konsultationen und Konsultationen von Interessenträgern, gesetzgeberische Maßnahmen, Prüfung von Interoperabilität, Kontinuität und Zuverlässigkeit, Vergabe öffentlicher Aufträge usw. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Fahrplan vorlegen und über seine Umsetzung berichten. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten über Probleme mit der Interoperabilität und Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für den Zugang zu Notdiensten aufgetreten sind, damit die Kommission prüfen kann, ob zur Lösung solcher Engpässe weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind.

(18)

Zu mehreren Aspekten, die die Wirksamkeit der Notrufe in der Union betreffen, ist eine regelmäßige und strukturierte Erhebung von Daten von den Mitgliedstaaten erforderlich, damit die Kommission ihre Umsetzung und Einhaltung der Pflichten gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ergänzt durch die vorliegende Verordnung, überwachen kann. Nach dem ersten Bericht gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen aktuelle Informationen im Rahmen jeder Datenerhebung bereitstellen, die die Kommission zum Zweck der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.

(19)

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angehört und hat am 14. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 15. November 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Maßnahmen festgelegt, die für die Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„effektiver Notruf“ einen Notruf im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972, bei dem Folgendes sichergestellt ist:

a)

eine rechtzeitige Kommunikation zwischen dem Endnutzer und der am besten geeigneten Notrufabfragestelle und

b)

eine rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort.

2.

„Kontextinformationen“ per Notruf vom Endnutzer übermittelte oder vom Gerät des Endnutzers oder dem entsprechenden Netz gewonnene und automatisch weitergeleitete Informationen, die die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen der Notdienste am Einsatzort ermöglichen.

KAPITEL 2

ANGABEN ZUM ANRUFERSTANDORT

Artikel 3

(1)   Bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Parameter fest.

(2)   In Bezug auf Festnetze:

a)

Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt.

b)

Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, Angaben zum Anruferstandort gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.

(3)   In Bezug auf Mobilfunknetze:

a)

Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird in Metern ausgedrückt. Gegebenenfalls wird ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt.

b)

Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, einen Suchbereich gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.

KAPITEL 3

ZUGANG ZU NOTDIENSTEN FÜR ENDNUTZER MIT BEHINDERUNGEN

Artikel 4

Bei der Umsetzung von Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit folgende Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit erfüllt werden:

a)

Der Notruf ermöglicht eine zweiseitige, interaktive Kommunikation zwischen dem Endnutzer mit Behinderung und der Notrufabfragestelle.

b)

Der Notruf steht nahtlos ohne vorherige Registrierung für Endnutzer mit Behinderungen zur Verfügung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen.

c)

Der Notruf wird Endnutzern mit Behinderungen kostenlos zur Verfügung gestellt.

d)

Der Notruf wird unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet, die für die angemessene Beantwortung und Bearbeitung des Notrufs von Endnutzern mit Behinderungen qualifiziert und ausgestattet ist.

e)

Es wird ein gleiches Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notrufe von Endnutzern mit Behinderungen bereitgestellt wie für Notrufe von anderen Endnutzern.

f)

Endnutzer mit Behinderungen werden befähigt, mindestens denselben Kenntnisstand über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe zu erhalten wie andere Endnutzer über den Notruf unter der Nummer 112, entweder durch die Gestaltung der Zugangsmöglichkeiten oder durch Sensibilisierungsmaßnahmen.

KAPITEL 4

WEITERLEITUNG AN DIE AM BESTEN GEEIGNETE NOTRUFABFRAGESTELLE

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.

Artikel 6

Zum Zwecke der Sicherstellung der technischen Umsetzbarkeit des nahtlosen Zugangs zu Notdiensten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/882 mit der Kommission zusammen an der Erarbeitung allgemeiner Interoperabilitätsanforderungen, die den Notruf an die am besten geeignete Notrufabfragestelle über eine mobile Anwendung überall in der Union ermöglichen.

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig über die Durchführung der Weiterleitung von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle gemäß Artikel 5 Bericht.

(2)   Die Mitgliedstaaten erarbeiten einen Fahrplan für die Aufrüstung der nationalen Notrufabfragestellen, damit diese Notrufe mit paketvermittelter Technik empfangen, beantworten und verarbeiten können, und legt der Kommission den Fahrplan bis spätestens 5. November 2023 vor. In dem Fahrplan ist das Datum der geschätzten Bereitstellung von sprach-, text- oder videogestützten Notrufen mit paketvermittelter Technik anzugeben. Des Weiteren hat der Fahrplan einen vorläufigen Zeitplan zu enthalten, ab wann die Notrufabfragestellen für den Empfang solcher Notrufe bereit sein werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 8 aktuelle Informationen zur Umsetzung der Zwischenziele des Fahrplans zur Verfügung.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 5. März 2024

a)

die gemäß den Parametern in Artikel 3 formulierten Kriterien für die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort,

b)

die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, und die Bewertung ihrer Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in diesem Artikel und in Artikel 7 aufgeführten Informationen unbeschadet der darin genannten ersten Fristen im Rahmen jeder Datenerhebung zur Verfügung, die die Kommission zum Zwecke der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.

(2)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(3)  Rechtssache C-417/18; Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2019, AW u. a. gegen Lietuvos valstybė.

(4)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/445 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2023

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. Die Änderungen umfassen eine Änderung des Namens von „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ in „Colli Bolognesi Pignoletto“.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Colli Bolognesi Classico Pignoletto“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 379 vom 3.10.2022, S. 41.


2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/446 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Ligustrum L.

(4)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(5)

Am 3. Dezember 2021 stellte das Vereinigte Königreich (6) bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von großen, formgeschnittenen, immergrünen Pflanzen der Art Ligustrum delavayanum, veredelt auf Unterlagen von Ligustrum japonicum, in Töpfe gepflanzt, bis zu 20 Jahre alt und mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm an der Basis des Stamms. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(6)

Am 28. September 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat an, die bis zu zwanzig Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen maximalen Durchmesser von 18 cm haben, unabhängig davon, ob sie veredelt sind oder nicht (im Folgenden „die betreffenden Pflanzen“) (7). Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci, Diaprepes abbreviatus, Epiphyas postvittana und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.

(7)

Auf Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einführung in das Gebiet der Union der relevanten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen, und die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eingehalten werden.

(8)

Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

Daher sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Bemisia tabaci ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, und Scirtothrips dorsalis ist in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt.

(12)

Diaprepes abbreviatus ist in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 noch nicht aufgeführt, deshalb beruhen die Maßnahmen für diesen Schädling auf denjenigen, die vom Vereinigten Königreich in ihrem Dossier beschrieben werden. Sobald eine vollständige Risikobewertung für diesen Schädling vorliegt, wird sich herausstellen, ob dieser Schädling die Bedingungen erfüllt, damit er in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden kann und die betreffenden Pflanzen zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Epiphyas postvittana wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Der Schädling tritt in einer Reihe von Mitgliedstaaten auf, und es werden keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen angewendet. Überdies werden die Auswirkungen des Schädlings in der Union als unbedeutend betrachtet. Aus diesen Gründen sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(7)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Ligustrum delavayanum topiary plants grafted on Ligustrum japonicum from the UK. EFSA Journal 2022;20(11):7593.


ANHANG I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag „Ligustrum L.“ folgende Fassung:

Ligustrum L., ausgenommen bis zu 20 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich“.


ANHANG II

In der Tabelle im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms.“ folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms.

ex 0602 10 90

Vereinigtes Königreich

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Diaprepes abbreviatus sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Diaprepes abbreviatus befunden wurde; und

iii)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Diaprepes abbreviatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission‘; und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/16


VERORDNUNG (EU) 2023/447 DER KOMMISSION

vom 1. März 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf glycosylierte Steviolglycoside zur Verwendung als Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Im Januar 2019 wurde die Zulassung von glycosylierten Steviolglycosiden als neuer Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung als Süßungsmittel beantragt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5)

Glycosylierte Steviolglycoside werden durch enzymatische Biokonversion mittels Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase hergestellt, die die Überführung von Glucose aus Stärke in mit einem oder mehreren Steviolglycosiden aus gereinigten Blattextrakten von Stevia rebaudiana angereicherte Gemische katalysiert. Sie bestehen aus einem Gemisch aus glycosylierten Steviolglycosiden mit 1–20 zusätzlichen Glucoseeinheiten, die an die Ausgangs-Steviolglycoside gebunden sind. Sie haben ein besseres Süßeprofil als andere zugelassene Süßungsmittel, darunter auch Steviolglycoside aus Stevia (E 960a).

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von glycosylierten Steviolglycosiden und nahm am 15. Dezember 2021 Stellung (4). Die Behörde ist der Ansicht, dass der Metabolismus von glycosylierten Steviolglycosiden den bereits zugelassenen Steviolglycosiden ausreichend ähnelt und daher die toxikologischen Daten, die die Behörde für Steviolglycoside (E 960a) bereits bewertet hat, die Sicherheit als Lebensmittelzusatzstoff belegen. Das Enzym Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) wird aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus gewonnen und soll bei der Herstellung von modifizierten Steviolglycosiden verwendet werden; es wirft unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen basierend auf den der Behörde vorgelegten Daten keine Sicherheitsbedenken auf. (5) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für die Verwendung von glycosylierten Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff für dieselben vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen wie bei den als Süßungsmittel verwendeten Steviolglycosiden (E 960a–960c) keine Sicherheitsbedenken bestehen.

(7)

Daher ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff „glycosylierte Steviolglycoside“ (E 960d) als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, in denen Steviolglycoside (E 960a–960c) derzeit zugelassen sind, mit denselben Höchstmengen zuzulassen.

(8)

Die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff glycosylierte Steviolglycoside sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, da er erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2022;20(2):7066.

(5)  EFSA Journal 2022;20(1):7004.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B, 2. Süßungsmittel, wird nach dem Eintrag für E 960c folgender Eintrag eingefügt:

„E 960d

Glycosylierte Steviolglycoside“;

b)

in Teil C, 5. Andere Zusatzstoffe, die kombiniert reguliert werden können, wird Buchstabe v durch Folgendes ersetzt:

„v)

E 960a-960d Steviolglycoside

E-Nummer

Bezeichnung

E 960a

Steviolglycoside aus Stevia

E 960c

Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside

E 960d

Glycosylierte Steviolglycoside“;

c)

Teil E wird wie folgt geändert:

(1)

In Kategorie 01.4 (Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt) erhält der Eintrag für E 960–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

100

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(2)

In Kategorie 03 (Speiseeis) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(3)

In Kategorie 04.2.2 (Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

100

(1) (60)

Nur süßsaure Obst- und Gemüsekonserven“

(4)

In Kategorie 04.2.4.1 (Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur brennwertvermindert“

(5)

In Kategorie 04.2.5.1 (Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“

(6)

In Kategorie 04.2.5.2 (Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“

(7)

In Kategorie 04.2.5.3 (Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse) erhält der Eintrag für E 960a-960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“

(8)

In Kategorie 05.1 (Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

270

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(9)

In Kategorie 05.2 (Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

270

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

330

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

350

(1) (60)

Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz

Nur brennwertverminderte harte Süßwaren (Bonbons und Lutscher)

Nur brennwertverminderte weiche Süßwaren (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows)

Nur brennwertvermindertes Lakritz

Nur brennwertvermindertes Nugat

Nur brennwertvermindertes Marzipan

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

2 000

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Atemerfrischung

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

670

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“

(10)

In Kategorie 05.3 (Kaugummi) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

3300

(1) (60)

Nur ohne Zuckerzusatz“

(11)

In Kategorie 05.4 (Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4) erhalten die Einträge für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

330

(1) (60)

Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

270

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis“

(12)

In Kategorie 06.3 (Frühstücksgetreidekost) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

330

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %“

(13)

In Kategorie 07.2 (Feine Backwaren) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

330

(1) (60)

Nur Ess- und Backoblaten“

(14)

In Kategorie 09.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

Nur süßsaure Konserven und Halbkonserven von Fisch und Marinaden von Fisch, Krustentieren und Weichtieren“

(15)

In Kategorie 11.4.1 (Tafelsüßen, flüssig) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

quantum satis

(1) (60)“

 

(16)

In Kategorie 11.4.2 (Tafelsüßen in Pulverform) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

quantum satis

(1) (60)“

 

(17)

In Kategorie 11.4.3 (Tafelsüßen in Tablettenform) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

quantum satis

(1) (60)“

 

(18)

In Kategorie 12.4 (Senf) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

120

(1) (60)“

 

(19)

In Kategorie 12.5 (Suppen und Brühen) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

40

(1) (60)

Nur brennwertverminderte Suppen“

(20)

In Kategorie 12.6 (Soßen) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

120

(1) (60)

Ausgenommen Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

175

(1) (60)

Nur Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)“

(21)

In Kategorie 13.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

330

(1) (60)“

 

(22)

In Kategorie 13.3 (Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

270

(1) (60)“

 

(23)

In Kategorie 14.1.3 (Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

100

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(24)

In Kategorie 14.1.4 (Aromatisierte Getränke) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

80

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(25)

In Kategorie 14.1.5.2 (Sonstige) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

30

(1) (60) (93)

Nur Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

30

(1) (60) (93)

Nur aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

20

(1) (60) (93)

Nur Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz“

(26)

In Kategorie 14.2.1 (Bier und Malzgetränke) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

70

(1) (60)

Nur alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.- %; „Bière de table/Tafelbier/Table Beer“ (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen obergäriges Einfachbier; Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH; dunkles Bier der Art „oud bruin““

(27)

In Kategorie 14.2.8 (Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

150

(1)(60)“

 

(28)

In Kategorie 15.1 (Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

20

(1) (60)“

 

(29)

In Kategorie 15.2 (Verarbeitete Nüsse) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

20

(1) (60)“

 

(30)

In Kategorie 16 (Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4) erhält der Eintrag für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

100

(1) (60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“

(31)

In Kategorie 17.1 (Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder) erhalten die Einträge für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

670

(1) (60)

 

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

1800

(1) (60)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form“

(32)

In Kategorie 17.2 (Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder) erhalten die Einträge für E 960a–960c (Steviolglycoside) folgende Fassung:

 

„E 960a-960d

Steviolglycoside

200

(1) (60)

 

 

E 960a-960d

Steviolglycoside

1800

(1) (60)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup“ .


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 960c(iv) folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 960d   GLYCOSYLIERTE STEVIOLGLYCOSIDE

Synonyme

 

Definition

Gemisch größerer Glycoside von Steviol, gewonnen durch Glycosylierung von aus den Blättern der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni extrahierten Steviolglycosiden. Das Gemisch besteht aus glycosylierten Steviolglycosiden und Restmengen der Ausgangs-Steviolglycoside aus Stevia-Blättern. Man erhält glycosylierte Steviolglycoside, indem aus Stevia-Blättern extrahierte Steviolglycoside und genusstaugliche Stärke mit Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) behandelt wird, die aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus St-88 gewonnen wird. Das Enzym wandelt die Glucoseeinheiten aus der Stärke in Steviolglycoside um. Das gewonnene Material wird erhitzt und mit Aktivkohle behandelt, um das Enzym zu entfernen, und danach durch Adsorptions-/Desorptionsharz passiert, um Restmengen an hydrolisierter Stärke (Dextrin) zu entfernen; anschließend wird das Endprodukt mit Verfahren gereinigt und aufbereitet, die u. U. Entfärbung, Konzentration und Sprühtrocknung umfassen.

Chemische Bezeichnung

Steviolbiosid: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure

Rubusosid: 13-β-D-Glucopyranosyloxykaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester

Dulcosid A: 13-[(2-O-α–L-Rhamnopyranosyl-β–D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester

Steviosid: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester

Rebaudiosid A: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester

Rebaudiosid B: 13-[(2-O-β–D-Glucopyranosyl-3-O-β–D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure

Rebaudiosid C: 13-[(2-O-α–L-Rhamnopyranosyl-3-O-β–D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylester

Rebaudiosid D: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester

Rebaudiosid E: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester

Rebaudiosid F: 13-[(2-O-β-D-Xylofurananosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-Glucopyranosylesterr

Rebaudiosid M: 13-[(2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-Glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-Glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyleste

Und ihre glycosylierten Derivate (1–20 zusätzliche Glucoseeinheiten)

Chemische Formel

Trivialname

Formel

Konversionsfaktor

 

n-glycosyliertes Steviolbiosid

C(32+n*6)H(50+n*10)O(13+n*5)

 

n-glycosyliertes Rubusosid

C(32+n*6)H(50+n*10)O(13+n*5)

 

n-glycosyliertes Dulcosid A

C(38+n*6)H(60+n*10)O(17+n*5)

 

n-glycosyliertes Steviosid

C(38+n*6)H(60+n*10)O(18+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid A

C(44+n*6)H(70+n*10)O(23+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid B

C(38+n*6)H(60+n*10)O(18+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid C

C(44+n*6)H(70+n*10)O(22+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid D

C(50+n*6)H(80+n*10)O(28+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid E

C(44+n*6)H(70+n*10)O(23+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid F

C(43+n*6)H(68+n*10)O(22+n*5)

 

n-glycosyliertes Rebaudiosid M

C(56+n*6)H(90+n*10)O(33+n*5)

 

n: Anzahl der Glucoseeinheiten, die dem Ausgangs-Steviolglycosid enzymatisch hinzugefügt werden (n = 1–20)

Konversionsfaktor für Gemische von glycosylierten Steviolglycosiden in der Regel = 0,20 (in der dextrinfreien Trockenmasse)

 

Steviol

C20H30O3

1,00

 

Steviolbiosid

C32H50O13

0,50

Rubusosid

C32H50O13

0,50

Dulcosid A

C38H60O17

0,40

Steviosid

C38H60O18

0,40

Rebaudiosid A

C44 H70 O23

0,33

Rebaudiosid B

C38 H60 O18

0,40

Rebaudiosid C

C44H70O22

0,34

Rebaudiosid D

C50H80O28

0,29

Rebaudiosid E

C44H70O23

0,33

Rebaudiosid F

C43H68O22

0,34

Rebaudiosid M

C56H90O33

0,25

Molmasse und CAS-Nr.

Trivialname

CAS-Nummer

Molmasse (g/mol)

n-glycosyliertes Steviolbiosid

Nicht verfügbar

642,73+n*162,15

n-glycosyliertes Rubusosid

Nicht verfügbar

642,73+n*162,15

n-glycosyliertes Dulcosid A

Nicht verfügbar

788,87+n*162,15

n-glycosyliertes Steviosid

Nicht verfügbar

804,88+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid A

Nicht verfügbar

967,01+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid B

Nicht verfügbar

804,88+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid C

Nicht verfügbar

951,02+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid D

Nicht verfügbar

1129,15+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid E

Nicht verfügbar

967,01+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid F

Nicht verfügbar

936,99+n*162,15

n-glycosyliertes Rebaudiosid M

Nicht verfügbar

1291,30+n*162,15

Steviol

 

318,46

Steviolbiosid

41093-60-1

642,73

Rubusosid

64849-39-4

642,73

Dulcosid A

64432-06-0

788,87

Steviosid

57817-89-7

804,88

Rebaudiosid A

58543-16-1

967,01

Rebaudiosid B

58543-17-2

804,88

Rebaudiosid C

63550-99-2

951,02

Rebaudiosid D

63279-13-0

1 129,15

Rebaudiosid E

63279-14-1

967,01

Rebaudiosid F

438045-89-7

936,99

Rebaudiosid M

1220616-44-3

1 291,30

Gehalt

Mindestens 95 % der Steviolglycoside insgesamt, bestehend aus den oben genannten Steviolglycosiden mit ihren glycosylierten Derivaten (1–20 zusätzliche Glucoseeinheiten), in der dextrinfreien Trockenmasse.

Beschreibung

weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 100- bis 200-mal süßer als Saccharose (bei 5 % Sucroseäquivalent).

Merkmale

Löslichkeit

wasserlöslich

pH-Wert

4,5-7,0 (Lösung 1 zu 100)

Reinheit

Asche insgesamt

höchstens 1 %

Trocknungsverlust

höchstens 6 % (105 °C, 2 Stunden)

Lösungsmittelreste

höchsten 200 mg/kg Methanol

höchstens 3 000  mg/kg Ethanol

Arsen

höchstens 0,015 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der (aeroben) Keime

höchstens 1 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze

höchstens 200 KBE/g

E. coli

in 1 g nicht nachweisbar

Salmonella

in 25 g nicht nachweisbar“.


2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/448 DER KOMMISSION

vom 1. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse festgelegt. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen in der gesamten Union und zur Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, an die Hand geben.

(2)

In diesem Zusammenhang spielen die operativen Vorschriften des Rückverfolgbarkeitssystems eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten erhalten, die sie benötigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten und diese Rechtsvorschriften entsprechend durchzusetzen.

(3)

Am 20. Mai 2019 wurde begonnen, mit dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 eingerichteten Rückverfolgbarkeitssystem Daten über Verbringungen von Tabakerzeugnissen sowie Transaktionsinformationen zu erfassen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Systems haben noch deutlicher gemacht, wie wichtig die hohe Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sind, die zeitnah erfasst und an das System übermittelt werden müssen.

(4)

In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU vom 20. Mai 2021 (3) hat die Kommission hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Probleme mit der Qualität der Rückverfolgbarkeitsdaten hatten, z. B. in Bezug auf Mehrwertsteuernummern, Informationen über Produktionsmaschinen oder Informationen über die letzten Verbringungen von Erzeugnissen zu Verkaufsstellen. Insbesondere sollte die derzeitige Definition von Maschinen geändert werden, um den Konfigurationen der unterschiedlichen Maschinen in diesem Sektor Rechnung zu tragen und gegen die beobachtete schlechte Qualität der Informationen über Maschinen vorzugehen. In dem Bericht wurde ferner der Schluss gezogen, dass die Datenqualität für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen und für die vollständige Verwirklichung der Ziele des Rückverfolgbarkeitssystems nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist.

(5)

Die regelmäßigen Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale haben gezeigt, dass nur robuste, vollständige und hochwertige Daten ein voll funktionsfähiges und erfolgreiches Rückverfolgbarkeitssystem gewährleisten können. Für die Überwachung und Nutzung dieser Daten müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission mit wirksamen Analyseinstrumenten und technischen Lösungen ausgestattet werden, insbesondere mit den erforderlichen Schnittstellen, die ihnen den Zugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten und deren Abfrage ermöglichen.

(6)

Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse müssen bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegte technische Vorschriften geändert werden, um die Berichterstattung durch alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Akteure zu erleichtern, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Datenverwaltung und -analyse zu stärken und somit die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu verbessern. Diese technischen Vorschriften betreffen den Betrieb der verschiedenen Komponenten des Repository-Systems, die Aufgaben und Verfahren der Ausgabestellen für Identifikationscodes sowie die Meldetätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und die technischen Instrumente, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Durchsetzungspflichten zur Verfügung stehen, insbesondere alle Zugangsschnittstellen, auch für mobile Inspektionen.

(7)

Die Änderungen beziehen sich auf eine Reihe von Ausnahme- und Sonderfällen, die nach der Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems aufgetreten sind, etwa das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die ausschließlich an nichtlogistischen Handelstransaktionen beteiligt sind, die Einbeziehung von Nicht-EU-Unternehmen in die EU-Lieferkette, die Existenz von Einrichtungen, in denen Nichtverkaufs- und Verkaufsfunktionen kombiniert werden, der Verlust von Erkennungsmerkmalen, das Wiederauffinden gestohlener Waren, IT-Vorfälle, die eine erneute Datenverarbeitung erforderlich machen, sowie das Vorhandensein untypischer, nicht mit Handel in Beziehung stehender Bestimmungsorte wie Labors oder Abfallentsorgungsstellen. Der Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems trug auch dazu bei, ein besseres Bild von der Größe der im Repository-System gespeicherten und verarbeiteten Datensätze zu erhalten; dies wiederum macht gewisse Änderungen der Vorschriften bezüglich der Möglichkeiten und Merkmale des Repository-Systems und der Aufgaben des Anbieters des sekundären Repository erforderlich.

(8)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Auswahlverfahren für Betreiber primärer und sekundärer Repositories festgelegt. Damit gewährleistet ist, dass Mitteilungen über die Identität des vorgeschlagenen Anbieters von einer Unternehmensgruppe sowie von Importeuren und Nicht-EU-Herstellern in einer konsistenten Art und Weise an die Kommission übermittelt und die entsprechenden Datenspeicherverträge in einer konsistenten Art und Weise unterzeichnet werden, sollten bestimmte Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen und zur Unterzeichnung von Datenspeicherungsverträgen klarer formuliert werden. Angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 15 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehene Ausweitung des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse auf alle Tabakerzeugnisse zu einer Erhöhung der Zahl dieser Mitteilungen und Datenspeicherungsverträge führen kann, ist es außerdem erforderlich, weitere Einzelheiten des Verfahrens für die Genehmigung von Änderungen der wichtigsten Elemente von Datenspeicherungsverträgen festzulegen, einschließlich der ausdrücklichen Möglichkeit für die Kommission, solche Änderungen stillschweigend zu genehmigen.

(9)

Ferner wäre es angemessen, den Zeitraum zu ändern, in welchem die Verträge zwischen den einzelnen Anbietern eines primären Repository und dem Anbieter des sekundären Repository unterzeichnet und der Kommission übermittelt werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen über ausreichend Zeit verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. In Bezug auf die Anforderungen, die für das Verfahren zur Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem Anbieter des sekundären Repository gelten, ist es erforderlich, weitere Einzelheiten zur Kündigungsfrist festzulegen, die der Anbieter des sekundären Repository einhalten muss, damit die Kontinuität des Betriebs sowie ein unterbrechungsfreier Datenfluss im System vollständig gewährleistet sind.

(10)

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (4), das ein Paket von Maßnahmen vorsieht, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind, um den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden, ist am 25. September 2018 in Kraft getreten. Das in der EU eingerichtete Rückverfolgbarkeitssystem sollte mit den technischen Entwicklungen bezüglich der Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes Schritt halten.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Einige Bestimmungen der Verordnung sollten erst ab einem Zeitpunkt gelten, der später ist als das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, damit sich Ausgabestellen sowie Anbieter von Repository-Diensten und von Antimanipulationsvorrichtungen und andere Wirtschaftsteilnehmer auf die mit diesen Bestimmungen eingeführten Anforderungen vorbereiten können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Individuelles Erkennungsmerkmal‘ bezeichnet den alphanumerischen Code, der das Identifizieren einer Packung oder einer aggregierten Verpackung von Tabakerzeugnissen ermöglicht;

2.

‚Wirtschaftsteilnehmer‘ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die am Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich der Ausfuhr, beteiligt ist, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle;

3.

‚erste Verkaufsstelle‘ bezeichnet die Einrichtung, wo Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden, einschließlich Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen;

4.

‚Ausfuhr‘ bezeichnet den Versand aus der Union in ein Drittland;

5.

‚aggregierte Verpackung‘ bezeichnet jede Verpackung, die mehr als eine Packung von Tabakerzeugnissen enthält;

5a.

‚Desaggregierung einer aggregierten Verpackung‘ bezeichnet jede Zerlegung aggregierter Verpackungen von Tabakerzeugnissen;

6.

‚Einrichtung‘ bezeichnet jeden Standort, jedes Gebäude oder jeden Verkaufsautomaten, wo Tabakerzeugnisse hergestellt, gelagert, logistisch oder finanziell gehandhabt oder in Verkehr gebracht werden;

7.

‚Antimanipulationsvorrichtung‘ bezeichnet eine Vorrichtung, die ein Aufzeichnen — mithilfe eines Videos oder einer Protokolldatei — des Überprüfungsprozesses nach dem Anbringen jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene ermöglicht; die einmal erfolgte Aufzeichnung kann durch einen Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr verändert werden;

8.

‚Offline-Flatfiles‘ bezeichnet die elektronischen Dateien, die von jeder Stelle, die für die Ausgabe von Identifikationscodes zuständig ist, erstellt und gepflegt werden und die Daten in einem Klartextformat enthalten, das — ohne Zugriff auf das Repository-System — das Extrahieren von Informationen ermöglicht, die in den individuellen Erkennungsmerkmalen codiert sind (außer dem Zeitstempel), welche auf der Ebene von Packungen und von aggregierten Verpackungen verwendet werden;

9.

‚Register‘ bezeichnet das von jeder Ausgabestelle zu erstellende und zu pflegende Verzeichnis aller Identifikationscodes, die für Wirtschaftsteilnehmer, für Betreiber von ersten Verkaufsstellen sowie für Einrichtungen und Maschinen generiert werden, und der zugehörigen Informationen;

10.

‚Datenträger‘ bezeichnet einen Träger, auf dem Daten so dargestellt werden, dass sie mithilfe eines Gerätes auslesbar sind;

11.

‚Maschine‘ bezeichnet die Gesamtheit von Maschinen, die für das Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet werden und die ein wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind;

11a.

‚Maschinenteil‘ bezeichnet jedes identifizierbare fest verbaute oder mobile Teil einer Maschine, sofern es sich dabei um ein vollständiges Modul handelt. Ein mobiles Teil kann für eine oder mehrere Maschinen verwendet werden, entweder gleichzeitig oder im Wechsel;

12.

‚Zeitstempel‘ bezeichnet die Angabe von Datum und Uhrzeit — in koordinierter Weltzeit (UTC) — eines bestimmten Ereignisses in einem vorgeschriebenen Format;

13.

‚primäres Repository‘ bezeichnet einen Speicher, in dem Rückverfolgbarkeitsdaten gespeichert werden, die ausschließlich die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder Importeurs betreffen;

14.

‚sekundäres Repository‘ bezeichnet einen Speicher, der eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Rückverfolgbarkeitsdaten enthält;

15.

‚Router‘ bezeichnet eine Vorrichtung im sekundären Repository, die Daten zwischen den verschiedenen Komponenten des Repository-Systems übermittelt;

16.

‚Repository-System‘ bezeichnet das aus den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Router bestehende System;

17.

‚gemeinsames Datenwörterbuch‘ bezeichnet einen Katalog von Informationen, der den Inhalt, das Format und den Aufbau einer Datenbank sowie die Beziehung ihrer Elemente zueinander beschreibt und der dazu dient, den Zugang zu den Datenbeständen, die allen primären Repositories und dem sekundären Repository gemeinsam sind, sowie deren Manipulation zu überwachen;

18.

‚Arbeitstag‘ bezeichnet jeden Tag, an dem in dem Mitgliedstaat, für den die Ausgabestelle zuständig ist, gearbeitet wird;

19.

‚Umladen‘ bezeichnet jedes Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem Fahrzeug in ein anderes, ohne dass die Tabakerzeugnisse dabei in eine Einrichtung gelangen oder eine Einrichtung verlassen;

20.

‚Verkaufswagen‘ bezeichnet ein Fahrzeug, das für das Liefern von Tabakerzeugnissen an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen genutzt wird;

21.

‚IT-Diensteanbieter‘ bezeichnet einen Diensteanbieter, der von einem Wirtschaftsteilnehmer beauftragt wird, Informationen über Produktverbringungen und transaktionsbezogene Informationen an das Repository-System zu übermitteln.“

2.

Artikel 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Hersteller und die Importeure übermitteln der zuständigen Ausgabestelle einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Artikel 8 und auf die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23. Die Anträge werden gemäß Artikel 36 elektronisch gestellt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;

b)

sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;

b)

sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form;

d)

sie stellt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in Form optischer Strichcodes zu, die den Anforderungen in Artikel 21 genügen und sich auf physischen Trägern, etwa Klebeetiketten, befinden.“

6.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.“

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen einen einheitlichen Code (‚Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode‘) bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie mindestens eine Einrichtung betreiben. Die Importeure beantragen ebenfalls einen Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie ihre Erzeugnisse in Verkehr bringen.

Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Einstellung der Wirtschaftsteilnehmertätigkeit wird der Ausgabestelle vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.2 bzw. 1.3 abgegebenen Formaten unverzüglich gemeldet. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr existiert, löscht die Ausgabestelle den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode aus dem Register.

Die Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Einrichtungs-Identifikationscodes und Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.

Handelt es sich bei dem antragstellenden Betreiber um einen Hersteller oder Importeur, so übermittelt er den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Codes zusammen mit den Informationen über sein gemäß Artikel 26 eingerichtetes primäres Repository an den Betreiber des sekundären Repository weiter.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“

9.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Einrichtungen, von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden ‚Einrichtungs-Identifikationscode‘), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Einrichtung befindet.

Abweichend von Unterabsatz 1 erhält eine erste Verkaufsstelle, die in eine nicht verkaufsbezogene Einrichtung integriert ist, einen eigenen Einrichtungs-Identifikationscode, der ihrer Funktion entspricht.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen Einrichtungs-Identifikationscodes und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Einrichtungs-Identifikationscode für ein Lager, das sich in einem Drittland befindet, bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Ausgabestelle die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Schließung der Einrichtung wird der Ausgabestelle vom Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.5 und 1.6 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Die Löschung eines Einrichtungs-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.“

10.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“

11.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Maschinen und Maschinenteile erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden ‚Maschinen-Identifikationscode‘), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Maschine befindet.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Pflicht, einen Maschinen-Identifikationscode im Zusammenhang mit Maschinen und Maschinenteilen zu beantragen, die sich in Herstellungsstätten außerhalb der Union befinden, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Der Importeur richtet seinen Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt er seine Produkte in Verkehr bringt. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Maschinen-Identifikationscode.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Stilllegung registrierter Maschinen und Maschinenteile wird der Ausgabestelle vom Hersteller bzw. Importeur in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.8 und 1.9 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Die Hersteller und Importeure nehmen bis zum 20. Mai 2024 alle erforderlichen Änderungen an den Angaben in den ursprünglichen Antragsformularen vor, um die erforderlichen Informationen über Maschinenteile bereitzustellen, für die ein Maschinen-Identifikationscode benötigt wird. Die Änderungen haben in dem in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.8 angegebenen Format zu erfolgen. Diese Anforderung gilt auch für die Angaben zu Maschinen, die keine separat identifizierbaren Maschinenteile enthalten.“

12.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“

13.

In Artikel 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.“

14.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die elektronisch zugestellt werden, sind die Hersteller und die Importeure dafür zuständig, die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die physisch zugestellt werden, sind die Ausgabestellen dafür zuständig, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 generierten Codes gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 1 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf den Packungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung ‚TTT‘ oder ‚EU TTT‘ in der Nähe solcher Datenträger anbringen.

Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung ‚EU TTT‘ in der Nähe solcher Datenträger anbringen.“

15.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

es ermöglicht die automatische Validierung von Meldungen von Wirtschaftsteilnehmern an jeder Stelle der Eingabe ins System, einschließlich der Ablehnung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, insbesondere Meldungen bezüglich nicht registrierter oder doppelter individueller Erkennungsmerkmale; die Repositories speichern die Informationen zu jeder abgelehnten Meldung. Meldungen, die von den Ausgabestellen und den primären Repositories an den Router und das sekundäre Repository übermittelt werden, werden vom Empfänger erneut validiert;“

16.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle sowie stationärer und mobiler Benutzerschnittstellen, die eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme enthalten, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, einschließlich Structured Query Language (SQL) oder einer gleichwertigen Syntax für die Erstellung benutzerdefinierter Abfragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:

a)

Abruf beliebiger Informationen betreffend ein individuelles Erkennungsmerkmal bzw. mehrere individuelle Erkennungsmerkmale, einschließlich des Abgleichs und der Überkreuzprüfung mehrerer individueller Erkennungsmerkmale und der damit zusammenhängenden Informationen, insbesondere ihrer Lokalisation in der Lieferkette;

b)

Erstellung von Listen und Statistiken, etwa Produktbestände sowie Ein- und Ausgangszahlen, in Verbindung mit einem oder mehreren Elementen der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;

c)

Identifizierung aller Tabakerzeugnisse, die ein Wirtschaftsteilnehmer dem System gemeldet hat, einschließlich der Erzeugnisse, die als zurückgerufen, vom Markt genommen, gestohlen, fehlend oder zur Vernichtung bestimmt gemeldet werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, eigene Regeln für Folgendes zu konfigurieren:

a)

die automatische Benachrichtigung aufgrund von Ausnahmen und spezifischen Meldeereignissen, beispielsweise bei einer plötzlichen Fluktuation oder Unregelmäßigkeit des Handels, beim Versuch, ein individuelles Erkennungsmerkmal doppelt in das System einzugeben, bei der Deaktivierung eines Identifikationscodes gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 4 oder wenn ein Wirtschaftsteilnehmer ein Erzeugnis als gestohlen oder fehlend meldet;

b)

den Erhalt periodischer Berichte aufgrund einer beliebigen Kombination der Elemente der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;

c)

maßgeschneiderte Dashboards für stationäre Schnittstellen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission

a)

den Fernzugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten mittels einer Analysesoftware ihrer Wahl;

b)

die Kennzeichnung individueller Datenpunkte zu Analysezwecken, wobei die Kennzeichnungen und deren Werte im sekundären Repository gespeichert und entweder für alle oder nur für ausgewählte Nutzer sichtbar gemacht werden;

c)

das Hochladen externer Datenelemente wie Markennormierungsmuster, die zugunsten von Verbesserungen der Datenanalysefunktionen erforderlich sein können.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt.“

e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Gesamt-Reaktionszeit des Repository auf einen bereits festgelegte Abfrage- oder Alert-Typ darf ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers bei Daten, die seit weniger als zwei Jahren gespeichert sind, nicht mehr als zehn Sekunden betragen und bei Daten, die seit zwei oder mehr Jahren gespeichert sind, nicht mehr als 15 Sekunden, und zwar bei mindestens 99 % aller in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen bereits festgelegten Typen von Abfragen und automatischen Alerts. Der Anbieter des sekundären Repository erstellt innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrags von Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Datensätze, um innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten auf einen neuen Abfrage- oder Alert-Typ reagieren zu können. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten die neu beantragten Abfrage- oder Alert-Typen für die Zwecke der in diesem Absatz vorgeschriebenen Reaktionszeiten als bereits festgelegt.“

f)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Was individuelle Datenpunkte und Meldungen betrifft, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit — über die grafischen und nichtgrafischen Schnittstellen — in den primären Repositories und dem sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 60 Sekunden betragen. Was vorstrukturierte Analysedatensätze angeht, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit — über die nichtgrafischen Schnittstellen — im sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 24 Stunden betragen.“

g)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Der Anbieter des sekundären Repository erstellt und pflegt ein Register der Informationen, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 an das sekundäre Repository übermittelt werden. Der Anbieter des sekundären Repository bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.

Ausgabestellen und Anbieter primärer Repositories können Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten Register erhalten, um die ihnen von Herstellern und Importeuren übermittelten Meldungen zu validieren.“

h)

Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13)   Der Anbieter des sekundären Repository organisiert zur Nutzung der in Absatz 2 genannten Benutzerschnittstellen mindestens eine ganztägige technische Schulung pro Jahr für die Nutzer aus den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission. Darüber hinaus erstellt und aktualisiert der Anbieter des sekundären Repository eine vollständige technische Dokumentation und eine vollständige Benutzerdokumentation für die zuständigen Behörden, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.“

i)

Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14)   Der Anbieter des sekundären Repository stellt eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme bereit, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, sich über die in Absatz 2 genannten mobilen Benutzerschnittstellen mit dem sekundären Repository zu verbinden.“

17.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, übermittelt den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und den Wirtschaftsteilnehmern die Liste der Spezifikationen, einschließlich allgemeiner Validierungsregeln, die für den Datenaustausch mit dem sekundären Repository und dem Router erforderlich sind. Alle Spezifikationen beruhen auf nicht proprietären offenen Standards.

Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version der von seinem Vorgänger übermittelten Liste der Spezifikationen. Alle Aktualisierungen der Liste der Spezifikationen, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.

Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage der Informationen in Anhang II erstellt der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ein gemeinsames Datenwörterbuch. Das gemeinsame Datenwörterbuch verweist auf die Bezeichnungen von Datenfeldern in einem von Menschen lesbaren Format.

Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version des von seinem Vorgänger übermittelten Datenwörterbuchs. Alle Aktualisierungen des Datenwörterbuchs, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.

Das gemeinsame Datenwörterbuch wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Falls dies für das reibungslose Funktionieren des Repository-Systems gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist, aktualisiert der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, die in Absatz 1 genannte Liste und das in Absatz 2 genannte gemeinsame Datenwörterbuch. Eine solche Aktualisierung wird mit den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, und den Ausgabestellen abgestimmt und anschließend den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und Wirtschaftsteilnehmern mindestens zwei Monate vor dem Implementieren der Aktualisierung ins System mitgeteilt.“

d)

Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

„(4)   Auf Ersuchen des Anbieters eines primären Repository kann der Anbieter des sekundären Repository Aktionen zur erneuten Datenverarbeitung durchführen, soweit diese erforderlich sind, um die Folgen früherer IT-Vorfälle und -Ausfälle zu beseitigen. Solche Aktionen sind nur zur Vervollständigung oder Berichtigung der im sekundären Repository gespeicherten Informationen und bis zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs des sekundären Repository zulässig. Dabei müssen negative Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht mit dem beantragenden primären Repository in Zusammenhang stehen, so weit wie möglich vermieden werden.

(5)   Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Helpdesk-Dienst für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission, die Ausgabestellen, die Anbieter von Repository-Diensten sowie Wirtschaftsteilnehmer und IT-Diensteanbieter ein. Der Helpdesk-Dienst betrifft nur die Tätigkeiten und Funktionen des Routers und des sekundären Repository und ist in allen Mitgliedstaaten außer am 1. Januar, 25. Dezember und 26. Dezember an Werktagen mindestens acht Stunden lang und zumindest in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar. Die Reaktionszeit darf bei mindestens 75 % aller Ersuchen nicht mehr als zwei Werktage betragen. Die Reaktionszeit pro Anfrage darf im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Werktage betragen. Der Anbieter des sekundären Repository kann den Zugang zum Helpdesk-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer regulieren, und zwar in seiner Regelung der angemessenen Nutzung im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 6 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den in Anhang I Teil B Nummer 4 genannten Verträgen.

(6)   Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Testumgebung ein, die es Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vor dem Zugriff auf das Repository-System eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. Die Testumgebung stellt eine sehr genaue Simulation des Repository-Systems dar.

Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Umgebung für einen Benutzerakzeptanztest ein, die es den Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, im Vorgriff auf die nächste Version des Repository-Systems eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. In der Benutzerakzeptanztestumgebung werden alle geplanten Änderungen am Repository-System abgebildet, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurden.“

18.

In Artikel 29 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5)   Hersteller und Importeure, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer primären Repositories haben, haben die Möglichkeit, unter Hinzuziehung des Routerbetreibers am Router zu überprüfen, ob Meldungen über den endgültigen Versand von Erzeugnissen aus ihrem physischen Besitz, die an die primären Repositories gesendet werden, korrekt übermittelt wurden. Der Betreiber des Routers kann für die Nutzung dieser Funktion eine tägliche Obergrenze festlegen.

(6)   Der Anbieter des sekundären Repository legt die für die Nutzung des sekundären Repository und des Routers geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regelung der angemessenen Nutzung, fest und teilt diese den Wirtschaftsteilnehmern und IT-Diensteanbietern mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, das sekundäre Repository und den Router entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen zu nutzen, und verhindern die wiederholt fahrlässige Nutzung.“

19.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Kosten des Repository-Systems

(1)   Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu

a)

den erbrachten Dienstleistungen und

b)

der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum beantragten Erkennungsmerkmale auf Packungsebene.

(2)   Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen.

(3)   Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist.“

20.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.

Beim Versand von Tabakerzeugnissen an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.“

b)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Werden Tabakerzeugnisse nach der Anbringung des einheitlichen Erkennungsmerkmals zerstört oder gestohlen, so übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich eine Deaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3.

Werden als gestohlen gemeldete Tabakerzeugnisse wieder aufgefunden, so können die Wirtschaftsteilnehmer eine Reaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.4 übermitteln.

(7)   Die das Ereignis betreffenden Informationen gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung des primären Repository oder des Routers eingeht. Die positive Bestätigung umfasst die Rückmeldungsinformationen, anhand welcher der Empfänger die Korrektheit der Meldeaktivität feststellen kann, insbesondere die Anzahl der von dem Ereignis betroffenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und im Falle der Desaggregierung gemäß Absatz 3 die nachgeordneten individuellen Erkennungsmerkmale. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss.“

c)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen über die in Absatz 1 genannten Ereignisse obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der im Besitz der Tabakerzeugnisse ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der sich im Besitz der Tabakerzeugnisse befindet, übermittelt werden.“

21.

Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der der Verkäufer ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der der Verkäufer der Tabakerzeugnisse ist, übermittelt werden.“

22.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von drei Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses.

Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Absatz 1 Nummer 1 gilt ab dem 20. Mai 2028. Bis dahin dürfen alle Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln.“

23.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Ausgabestelle für die Kommunikation zwischen der Ausgabestelle, den Betreibern der ersten Verkaufsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern, die sich bei der Ausgabestelle registrieren oder individuelle Erkennungsmerkmale beantragen;“

24.

Folgender Artikel 36a wird eingefügt:

„Artikel 36a

Qualität der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen.“

25.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

26.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 21. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7).

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2021) 249 final).

(4)  Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1).


ANHANG

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.

Bilden mehrere juristische Personen ein und denselben Hersteller oder Importeur, so ist die Mitteilung von allen juristischen Personen gemeinsam zu übermitteln.“

b)

Es wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.

Arbeitet der betreffende Importeur mit lediglich einem einzigen Nicht-EU-Hersteller zusammen oder gehört er derselben Unternehmensgruppe an wie Letzterer, so kann der Datenspeicherungsvertrag sowohl vom Importeur als auch vom Nicht-EU-Hersteller unterzeichnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Importeur mit mehreren Nicht-EU-Herstellern zusammenarbeitet oder selbst auch ein in der Union ansässiger Hersteller ist, wird der Datenspeicherungsvertrag ausschließlich vom Importeur unterzeichnet.“

c)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Jede Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente des Vertrags bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Änderungsmitteilung keine Antwort der Kommission, so gilt die Änderung als zugelassen. Diese Frist kann von der Kommission einmalig um höchstens drei Monate mittels eines Schreibens an den meldenden Betreiber verlängert werden. Jede Änderung des Vertrags, die nicht dessen Kernelemente betrifft, ist der Kommission lediglich vorab mitzuteilen.“

1.2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 werden die Worte „innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573“ gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Benennung des Betreibers des sekundären Repository erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Kriterien und im Wege eines schriftlichen Konzessionsvertrags zwischen der Kommission und dem jeweils nachfolgenden Betreiber des sekundären Repository.“

c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Die Verträge zwischen jedem Anbieter eines primären Repository und dem Betreiber des sekundären Repository werden unterzeichnet und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benennung des jeweils nachfolgenden Betreibers des sekundären Repository übermittelt.“

1.3.

Teil C erhält folgende Fassung:

„TEIL C

Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:

1.

Wird die Vertragsbeziehung zwischen einem Hersteller oder Importeur und dem Anbieter eines primären Repository von einer Vertragspartei aus irgendeinem Grund — einschließlich der Nichterfüllung der in Artikel 35 festgelegten Unabhängigkeitskriterien — beendet oder ist eine solche Vertragsbeendigung zu erwarten, so informiert der Hersteller oder Importeur die Kommission unverzüglich über die Vertragsbeendigung bzw. die erwartete Vertragsbeendigung und über das Datum der Mitteilung der Vertragsbeendigung an den Anbieter sowie über das Datum, an dem die Vertragsbeendigung wirksam oder voraussichtlich wirksam wird. Der Hersteller oder Importeur schlägt der Kommission spätestens drei Monate vor dem Datum der Beendigung des derzeitigen Vertrags einen Ersatzanbieter vor und notifiziert diesen. Die Benennung des Ersatzanbieters erfolgt gemäß Teil A.

2.

Teilt der Betreiber des sekundären Repository seine Absicht mit, den Betrieb dieses Repository entsprechend dem in Teil B Nummer 2 genannten Konzessionsvertrag zu beenden, so informiert er die Kommission unverzüglich hierüber und über das Datum, an dem die Beendigung wirksam werden soll. Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer als neun Monate sein. Der Vertrag sieht vor, dass die Kommission den Vertrag einseitig um bis zu sechs Monate verlängern kann, wenn dies für die Einrichtung und Operationalisierung eines Ersatzbetreibers des sekundären Repository erforderlich ist. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Kündigungsfrist und ihre mögliche Verlängerung.

3.

Findet Nummer 1 Anwendung, so wird der in Teil B Nummer 4 genannte Vertrag von den Parteien unmittelbar nach der Schließung des betroffenen primären Repository gekündigt.“

2.

Anhang II der wird wie folgt geändert:

2.1.

Die Einleitung „Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen“ erhält folgende Fassung:

Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen

Die für regulatorische Zwecke erforderlichen Meldungen enthalten mindestens die in diesem Anhang aufgeführten Datenfelder.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können verlangen, dass die Angaben zur Anschrift um genaue geografische Koordinaten (Breiten- und Längengrad) erweitert werden. Sowohl Ausgabestellen als auch Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) können beschließen, den Meldungsumfang aus rein technischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sicherzustellen. Die Ausgabestellen können darüber hinaus beschließen, den Meldungsumfang aus nichttechnischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Zusammenwirken mit anderen Systemen für Regulierungszwecke zu gewährleisten. Bevor diese Erweiterungen wirksam werden, müssen sie in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, die gemäß Artikel 28 aktualisiert werden.

Die in diesem Anhang aufgelisteten Meldungen umfassen nicht die Meldungen, die von den Ausgabestellen und den Anbietern von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) an die Wirtschaftsteilnehmer zurückzusenden sind, zum Beispiel Eingangsbestätigungen.

Alle im Rückverfolgbarkeitssystem generierten Meldungen enthalten die Identifikation des Absenders der Meldung und einen millisekundengenauen Zeitstempel (siehe Datentyp Time(L)). Dieser Zeitstempel ersetzt nicht den Zeitpunkt des Eintretens eines gemeldeten Ereignisses, der im Einklang mit den in diesem Anhang vorgeschriebenen Datenfeldern separat gemeldet wird. Die Identifikation des Absenders der Meldung, die einen dritten IT-Diensteanbieter betreffen kann, ersetzt nicht die Identifikation des für die Meldung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers (über einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode (EOID), der im Feld EO_ID anzugeben ist). Die Mittel zur Identifikation des Absenders der Meldung werden in den technischen Spezifikationen angegeben, die gemäß Artikel 28 festgelegt und aktualisiert werden.

Die Ausgabestellen und die Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) versehen jede eingegangene Meldung mit einem millisekundengenauen Zeitstempel.

Falls dieser Anhang geändert wird, werden Änderungen an den darin aufgelisteten wichtigsten Meldungen für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem diese Änderungen in den technischen Spezifikationen und in dem gemeinsamen Datenwörterbuch, die gemäß Artikel 28 erstellt und aktualisiert werden, ordnungsgemäß ihren Niederschlag finden.“

2.2.

Kapitel I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellenzeile für den Datentyp „Country“ erhält folgende Fassung:

„Country

Ländername, codiert gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung). Für Übersee- und autonome Regionen gilt der Ländercode des betreffenden Mitgliedstaats.

Für Nordirland gilt der Code ‚XI‘.

Für internationale Gewässer gilt der Code ‚XZ‘.

‚DE‘“

b)

Die Tabellenzeile für den Datentyp „Text“ erhält folgende Fassung:

„Text

Zeichenfolge, codiert gemäß der Norm ISO 8859-15:1999

‚Abcde:12345‘“

c)

Die Tabellenzeile für den Datentyp „Time(L)“ erhält folgende Fassung:

„Time(L)

UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTTHH:mm:ss.SSSZ

‚2019-07-16T19:20:30.205Z‘“

d)

Die Tabellenzeile für den Datentyp „upUI(L)“ erhält folgende Fassung:

„upUI(L)

Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus drei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format und iii) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp ‚Time(s)‘“

 

e)

Nach der Tabellenzeile für den Datentyp „upUI(L)“ wird die folgende Tabellenzeile eingefügt:

„upUI(i)

Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. ‚upUI(i)‘ entspricht ‚upUI(L)‘ ohne den Zeitstempel, einen von den Ausgabestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Code)“

 

f)

Die Tabellenzeile für den Datentyp „upUI(s)“ erhält folgende Fassung:

„upUI(s)

Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. individuelles Erkennungsmerkmal in vom Menschen lesbaren Format auf den Packungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung)

Die Ausgabestellen werden ersucht, nach Möglichkeit nicht den Großbuchstaben ‚O‘ (Oskar) und den Kleinbuchstaben ‚l‘ (lima) sowie den Großbuchstaben ‚I‘ (Indien) zu verwenden, um Verwechslungen mit den Ziffern ‚0‘ (null) und ‚1‘ (eins) zu vermeiden.“

 

2.3.

Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld „EO_Address“ folgende Fassung:

 

„EO_street

Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M

 

 

EO_municipality

Wohnort des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M

 

 

EO_postcode

Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

EO_A_info

Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet)

Text

S

O

 

b)

In Nummer 1.2 erhält die Tabellenzeile für das Feld „EO_Address“ folgende Fassung:

 

„EO_street

Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M

 

 

EO_municipality

Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M

 

 

EO_postcode

Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

EO_A_info

Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet)

Text

S

O

 

c)

In Nummer 1.4 erhält die Tabellenzeile für das Feld „F_Address“ folgende Fassung:

 

„F_street

Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M

 

 

F_municipality

Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M

 

 

F_postcode

Postleitzahl der Einrichtung

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

F_A_info

Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet)

Text

S

O

 

d)

In Nummer 1.4 werden nach der Tabellenzeile für das Feld „OtherFID_N“ folgende Tabellenzeilen eingefügt:

 

„PrevFID_B

Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte

Boolean

S

M

0 — Nein (Erstregistrierung)

1 — Ja“

 

PrevFID_ID

Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde

FID

S

M, wenn PrevFID_B = 1

 

e)

In Nummer 1.5 erhält die Tabellenzeile für das Feld „F_Address“ folgende Fassung:

 

„F_street

Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M

 

 

F_municipality

Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M

 

 

F_postcode

Postleitzahl der Einrichtung

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

F_A_info

Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet)

Text

S

O

 

f)

In Nummer 1.5 werden nach der Tabellenzeile für das Feld „OtherFID_N“ folgende Tabellenzeilen eingefügt:

 

„PrevFID_B

Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte

Boolean

S

M

0 — Nein (Erstregistrierung)

1 — Ja“

 

PrevFID_ID

Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde

FID

S

M, wenn PrevFID_B = 1

 

g)

Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:

„1.7.   Beantragung eines Maschinen-Identifikationscodes

Position

#

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-7

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

PrevMID_B

Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z. B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode

Boolean

S

M

0 — Nein (Erstregistrierung)

1 — Ja

 

PrevMID_ID

Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde

MID

S

M, wenn PrevMID_B = 1

 

 

M_entirety

Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon)

Boolean

S

M

0 — Nein (Maschinenteil)

1 — Ja (Maschine)

 

P_Producer

Hersteller des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Model

Modell des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Number

Seriennummer des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Mobile

Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil)

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 0

0 — Nein (fest verbautes Teil)

1 — Ja (mobiles Teil)

 

P_ATD1

Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 0

0 — Nein

1 — Ja

 

P_ATD2

Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung

Text

S

M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1

 

 

P_Description

Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird

Text

S

O

 

 

M_Producer

Hersteller der Maschine

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_Model

Maschinenmodell

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_Number

Seriennummer der Maschine

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_parts

Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 1

0 — Nein

1 — Ja“

 

M_plist

Liste der identifizierbaren Teile

MID

M

M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1

 

 

M_ATD

Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7

Text

S

M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0

 

 

M_Capacity

Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen

Integer

S

M, wenn M_entirety = 1

 

h)

Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:

„1.8.   Berichtigung von Informationen bezüglich des Maschinen-Identifikationscodes

Position

#

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-8

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

M_ID

Maschinen-Identifikationscode (vorbehaltlich der Korrektur von Informationen)

MID

S

M

 

 

PrevMID_B

Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z. B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode

Boolean

S

M

0 — Nein (Erstregistrierung)

1 — Ja

 

PrevMID_ID

Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde

MID

S

M, wenn PrevMID_B = 1

 

 

M_entirety

Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon)

Boolean

S

M

0 — Nein (Maschinenteil)

1 — Ja (Maschine)

 

P_Producer

Hersteller des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Model

Modell des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Number

Seriennummer des Teils

Text

S

M, wenn M_entirety = 0

 

 

P_Mobile

Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil)

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 0

0 — Nein (fest verbautes Teil)

1 — Ja (mobiles Teil)

 

P_ATD1

Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 0

0 — Nein

1 — Ja

 

P_ATD2

Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung

Text

S

M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1

 

 

P_Description

Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird

Text

S

O

 

 

M_Producer

Hersteller der Maschine

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_Model

Maschinenmodell

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_Number

Seriennummer der Maschine

Text

S

M, wenn M_entirety = 1

 

 

M_parts

Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht

Boolean

S

M, wenn M_entirety = 1

0 — Nein

1 — Ja“

 

M_plist

Liste der identifizierbaren Teile

MID

M

M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1

 

 

M_ATD

Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7

Text

S

M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0

 

 

M_Capacity

Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen

Integer

S

M, wenn M_entirety = 1

 

2.4.

Kapitel II Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld „P_Type“ folgende Fassung:

 

„P_Type

Art des Tabakerzeugnisses

Integer

S

M

1 — Zigarette

2 — Zigarre

3 — Zigarillo

4 — Tabak zum Selbstdrehen

5 — Pfeifentabak

6 — Wasserpfeifentabak

7 — Tabak zum oralen Gebrauch

8 — Schnupftabak

9 — Kautabak

11 — Neuartiges Tabakerzeugnis

12 — Sonstiges (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes Erzeugnis, nicht von den Kategorien 1–9 abgedeckt)“

b)

In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld „P_Brand“ folgende Fassung:

 

„P_Brand

Marke des Tabakerzeugnisses, unter der das Erzeugnis auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird

Text

S

M

 

 

P_SubType_Exist

Gibt an, ob ein „Subtypname“ des Erzeugnisses existiert.

Der Subtypname bietet ein weiteres Kriterium für die Produktidentifizierung über den Markennamen eines Erzeugnisses hinaus.

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja“

 

P_SubType_Name

„Subtypname“ (falls vorhanden) des Erzeugnisses, wie es auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird

Text

S

M, wenn P_SubType_Exist = 1

 

 

P_units

Anzahl der Einheiten in der Packung (Anzahl Zigaretten/Zigarren/Zigarillos in der Packung)

Integer

S

M, wenn P_Type = 1 oder 2 oder 3

 

c)

In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld „TP_PN“ folgende Fassung:

 

„TP_PN

Im System EU-CEG verwendete Produktnummer für das Tabakerzeugnis (EAN oder GTIN oder SKU oder UPC)

PN

S

M, wenn Intended_Market ein Mitgliedstaat ist

O, wenn Intended_Market ein Drittland ist“

 

d)

In Nummer 2.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld „Deact_upUI“ folgende Fassung:

 

„Deact_upUI

Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

oder

upUI(i)

oder

upUI(s)

M

M, wenn Deact_Type = 1“

 

e)

Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:

„2.4.   Beantragung einer Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale für Erzeugnisse, die als gestohlen gemeldet, aber wieder aufgefunden wurden (nur zulässig, wenn Deact_Reason1 = 2 im vorausgehenden Meldungstyp 2-3)

Position

#

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

2-4

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung (auffindende Einrichtung)

FID

S

M

 

 

React_Type

Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene

Integer

S

M

1 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene“

 

React_Reason

Beschreibung der Umstände der Reaktivierung

Text

S

O

 

 

React_upUI

Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

oder

upUI(i)

oder

upUI(s)

M

M, wenn React_Type = 1

 

 

React_aUI

Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn React_Type = 2

 

2.5.

Kapitel II Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld „Destination_ID5“ folgende Fassung:

 

„Destination_ID5

Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

 

 

Destination_ID6

Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

 

 

Destination_ID7

Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

Destination_ID8

Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet

Land

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

 

b)

In Nummer 3.5 erhält die Tabellenzeile für das Feld „Destination_ID3“ folgende Fassung:

 

„Destination_ID3

Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 0

 

 

Destination_ID4

Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 0

 

 

Destination_ID5

Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 0

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

 

Destination_ID6

Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet

Land

S

M, wenn Destination_ID1 = 0

 

c)

Folgende Nummer 3.8 wird angefügt:

„3.8.   Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte

Position

#

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-8

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Versandeinrichtung

FID

S

M

 

 

Destination_1

Angabe des Bestimmungstyps

Integer

S

M

1 — Labor

2 — Abfallentsorgungszentrum

3 — Nationale Behörde

4 — Internationale Regierungsorganisation

5 — Botschaft

6 — Militärstützpunkt

 

Destination_2

Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M

 

 

Destination_3

Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M

 

 

Destination_4

Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde

 

Destination_5

Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet

Land

S

M

 

 

Transport_mode

Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

Integer

S

M

0 — Sonstiges

1 — Beförderung auf dem Seeweg

2 — Beförderung per Eisenbahn

3 — Beförderung auf der Straße

4 — Beförderung auf dem Luftweg

5 — Beförderung als Postsendung

6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen

7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt

 

Transport_vehicle

Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen)

Text

S

M

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt

 

Transport_cont1

Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Transport_cont2

Individueller Transporteinheitscode des Containers

ITU

S

M, wenn Transport_cont1 = 1

 

 

UI_Type

Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene“

 

upUIs

Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

S_Dispatch_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

2.6.

Kapitel II Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 4.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld „Buyer_Address“ folgende Fassung:

 

„Buyer_Address_1

Straßenname und Hausnummer des Käufers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

Buyer_Address_2

Sitz des Käufers (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

Buyer_Address_3

Postleitzahl des Käufers

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

b)

In Nummer 4.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld „Payer_Address“ folgende Fassung:

 

„Payer_Address_1

Straßenname und Hausnummer des Zahlers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe)

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payer_Address_2

Sitz des Zahlers (Stadt oder Gemeinde)

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payer_Address_3

Postleitzahl des Zahlers

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

‚n/a’ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde“

2.7.

Kapitel II Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

Rückrufe

5.   Rückrufe von Anträgen, operationellen Meldungen und Transaktionsmeldungen (möglich für die Meldungstypen 2-1, 2-2, 2-3 (nur innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglichen Meldung 2-3, wenn das Feld ‚Deact_Reason1‘ einen anderen Wert aufweist als ‚2 — Erzeugnis gestohlen‘), 3-1 bis 3-8, 4-1, 4-2 und 4-3)

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

5

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Recall_CODE

Code für den Rückruf der Meldung, den der Sender der Meldung zur Bestätigung des Rückrufs der Originalmeldung erhält

Text

S

M

Recall_CODE

 

Recall_

Reason1

Grund für den Rückruf der Originalmeldung

Integer

S

M

1 – Das gemeldete Ereignis fand nicht statt (nur für die Meldungstypen 3-3, 3-5 und 3-8)

2 – Die Meldung enthielt fehlerhafte Informationen

3 – Sonstiges

 

Recall_

Reason2

Beschreibung des Grunds für den Rückruf der Originalmeldung

Text

S

M, wenn Recall_

Reason1 = 3

 

 

Recall_

Reason3

Eventuelle zusätzliche Erläuterungen zum Grund für den Rückruf der Originalmeldung

Text

S

O

 

Hinweis:

Ein Rückruf operationeller und logistischer Ereignisse hat zur Folge, dass die zurückgerufene Meldung als annulliert gekennzeichnet wird; der betreffende Datensatz in der Datenbank wird jedoch nicht gelöscht.“

3.

Folgender Anhang III wird angefügt:

„ANHANG III

Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Element:

Symbologie-Merkmal

Obligatorischer Daten-Qualifikator

Identifikationscode der Ausgabestelle

Optionaler Daten-Qualifikator

Seriennummer

Optionaler Daten-Qualifikator

Produktcode

Optionaler Daten-Qualifikator

Zeitstempel

Typ:

Qualifikator

Qualifikator

Zeichenfolge (Datenelement)

Qualifikator

Zeichenfolge (Datenelement)

Qualifikator

Zeichenfolge (Datenelement)

Qualifikator

Zeichenfolge (Datenelement)

Position innerhalb des individuellen Erkennungsmerkmals:

Fest

Fest

Fest

Nicht fest

Nicht fest

Nicht fest

Nicht fest

Fest

Fest

Reguliert durch:

Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle

Artikel 3 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 4

Anwendbare internationale Standards:

ISO/IEC 16022:2006 oder ISO/IEC 18004:2015 oder ISS DotCode Symbology Specification

ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014

ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014

 

 

 

 

 

 

Verfahren:

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Von Ausgabestellen generiert

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Von Ausgabestellen generiert

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Von Ausgabestellen generiert

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet

Übermittlung an das Repository-System:

Nein

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Hinweis:

Für die Zwecke des oben genannten Schemas werden Gruppentrennzeichen (/FNC1) in der gleichen Weise betrachtet wie optionale Daten-Qualifikatoren, d. h. ihre Verwendung hängt von der Codierungsstruktur der Ausgabestelle ab.“


Berichtigungen

2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/58


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 26. September 2022 )

Seite 47, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zur Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/90/EG:

Anstatt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/ biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.“

muss es heißen:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang V Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.“


2.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/59


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

Seite 207, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“,

muss es heißen:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Vertreter der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“.