ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
1. März 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Zulassung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/440 der Kommission vom 28. Februar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Carbomer in Nahrungsergänzungsmitteln ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2023/441 der Kommission vom 28. Februar 2023 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd in die Unionsliste der Aromen ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 der Kommission vom 28. Februar 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/439 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Zulassung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission (3) das Inverkehrbringen von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Erwachsene genehmigt.

(3)

Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auch auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu bewerten, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel (5) an. In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Nicotinamid-Ribosidchlorid für die Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genauso sicher ist wie reines Nicotinamid. Ferner bestätigte die Behörde die Bioverfügbarkeit von Nicotinamid, einer Form von Niacin, aus Nicotinamid-Ribosidchlorid.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission (6) wurde die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid unter anderem in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(5)

Nach Auffassung der Kommission bietet das Gutachten der Behörde auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle bei der Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter den in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 festgelegten Bedingungen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Daher sollte die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugelassen werden. Dieser Stoff sollte daher in die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthaltene Unionsliste der Stoffe, die bestimmten Lebensmittelkategorien zugesetzt werden dürfen, aufgenommen werden.

(6)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 6).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Scientific opinion on the extension of use of nicotinamide riboside chloride as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283, EFSA Journal 2021;19(11):6843.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Nicotinamid-Ribosidchlorid (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 25).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird in der Stoffkategorie „Vitamine“ unter „Niacin“ folgender Eintrag nach dem Eintrag „Nicotinamid“ angefügt:

„Nicotinamid-Ribosidchlorid

 

 

X

X“


1.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/4


VERORDNUNG (EU) 2023/440 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Carbomer in Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe und Süßungsmittel.

(3)

Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 22. April 2020 wurde die Zulassung der Verwendung von Carbomer als Füllstoff und Stabilisator in festen Nahrungsergänzungsmitteln und als Stabilisator und Verdickungsmittel in flüssigen Nahrungsergänzungsmitteln beantragt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit quervernetzter Polymere der Polyacrylsäure (Carbomer) bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (4) und kam zu dem Schluss, dass bei deren Verwendung in flüssigen Nahrungsergänzungsmitteln in einer Höchstmenge von 30 000 mg/kg und in festen Nahrungsergänzungsmitteln in der üblichen Menge von 200 000 mg/kg keine Sicherheitsbedenken bestehen.

(6)

Carbomer soll bei festen Nahrungsergänzungsmitteln für eine kontrollierte verlängerte Freisetzung von Nährstoffen verwendet werden; so können Tabletten kleiner gestaltet und von den Verbrauchern leichter geschluckt werden. Bei flüssigen Nahrungsergänzungsmitteln soll Carbomer in Formulierungen mit einer großen Bandbreite an Fließ- und rheologischen Eigenschaften verwendet werden, die bei einem niedrigeren Polymergehalt stabil sind.

(7)

Daher ist es angemessen, den Lebensmittelzusatzstoff „Carbomer“ (E 1210) als Füllstoff und Stabilisator bei festen und als Stabilisator und Verdickungsmittel bei flüssigen Nahrungsergänzungsmitteln zuzulassen.

(8)

Da Carbomer (E 1210) erstmals in die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird, sollten dessen Spezifikationen auch in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)   EFSA Journal 2021;19(8):6693.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 folgender Eintrag eingefügt:

„E 1210

Carbomer“

b)

Teil E wird wie folgt geändert:

(1)

In Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1209 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 1210

Carbomer

200 000 “

 

 

(2)

in Lebensmittelkategorie 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 969 eingefügt:

 

„E 1210

Carbomer

30 000 “

 

 


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag zu E 1209 folgender Eintrag eingefügt:

 

E 1210 CARBOMER

Synonyme

Carbomer, Carboxypolymethylen; Carbomer-Homopolymer

Definition

Hochmolekulare Massenpolymere, gewonnen durch Polymerisation von Acrylsäure und Quervernetzung mit Allyl-Pentaerythritol. Die Polymere werden in Ethylacetat synthetisiert, wobei ein Peroxid die Polymerisation durch freie Radikale startet.

CAS-Nummer

9007-20-9 (CAS, primär), 9003-01-4 (CAS, sekundär)

Chemische Bezeichnung

Carbomer-Homopolymer, Allyl-Pentaerythritol, quervernetzt

Chemische Formel

-(CH2-CH) m -(XM) p

COOH

m: Anzahl der Monomereinheiten; XM: Vernetzungsmittel, p: Anzahl der Vernetzungsmittel-Einheiten, wobei m >> p

Massenmittel der Molmasse

 

Gehalt

Carboxylsäure mindestens 56 % und höchstens 68 % (in der Trockensubstanz)

Beschreibung

weißes oder fast weißes, flockiges, hygroskopisches Pulver oder Körner

Merkmale

 

ATR-Infrarotspektroskopie

Protonen-NMR-Spektroskopie

charakteristisch für die Verbindung

Viskosität (Brookfield-Viskosimeter, 20 U/min) 25 °C

Typ B

Typ A

Typ A

29 400 –39 400 mPa s

4 000 –11 000 mPa s

Physikalische Form

Pulver

Pulver

Körner

40-Mesh-Sieb, % 425 μm

-

-

Minimum 95

100-Mesh-Sieb, % 150 μm

-

-

Maximum 10

Löslichkeit

Unlöslich in Wasser. Quillt in Wasser und bildet Hydrogele in wässrigen Dispersionen.

Reinheit

 

Monomerreste

Acrylsäure höchstens 100 mg/kg

Vernetzungsmittelreste

Tri- und Tetraallyl-Pentaerythritol höchstens 1 000  mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethylacetat höchstens 0,5 % Massenanteil

2-Ethylhexanol

höchstens 100 mg/kg

2-Ethylhexylacetat

höchstens 100 mg/kg

Niedrigere Molmassenverteilung < 1 000 Da

höchstens 0,75 % Massenanteil

Trocknungsverlust

höchstens 2 %

Sulfatasche

höchstens 2,5 %“


1.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/9


VERORDNUNG (EU) 2023/441 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2023

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen festgelegt, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Am 17. Dezember 2019 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd (FL-Nr. 05.229) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)

Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 (4) die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 05.229 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass — ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen — bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition, die anhand des APET-Verfahrens (APET, added portions exposure technique) berechnet wurde, keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde präzisierte, dass die Bewertung nur gilt, wenn das Lebensmittelaroma mit Methoden aus der Pflanze Periploca Sepium isoliert wird, die bei dem Endprodukt die Reinheit und die Rückstandsmengen ergeben, die in der Stellungnahme beschrieben wurden. Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass die kumulierte Exposition gegenüber FL Nr. 05.229 und den drei strukturell verwandten Stoffen keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(6)

Gemäß den auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verfügbaren Informationen (5) gab der Registrant von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd an, dass als Stabilisator 1-Methyl-2-pyrrolidon (EG-Nr. 212-828-1, CAS-Nr. 872-50-4) enthalten sein kann. 1-Methyl-2-pyrrolidon (weitere Bezeichnung N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft. Daher ersuchte die Behörde den Antragsteller um Bestätigung, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon bei der Herstellung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd, das für die Verwendung als Lebensmittelaroma vorgeschlagen wurde, nicht verwendet wird. Der Antragsteller bestätigte in seiner Antwort, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon beim Extraktionsverfahren weder als Lösungsmittel, Verarbeitungshilfsstoff oder Stabilisator noch anderweitig bei der Herstellung dieses Stoffes eingesetzt wird. Daher ist die Behörde der Ansicht, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon nicht zu den Lösungsmitteln gehören dürfte, die in den im Antragsdossier beschriebenen Herstellungsverfahren verwendet werden. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zu NMP (7) keine natürlichen Quellen von NMP bekannt sind. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon in dem Aromastoff 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd vorkommt, wenn er gemäß dem in der wissenschaftlichen Stellungnahme beschriebenen Verfahren hergestellt wurde.

(7)

Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 05.229 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(8)

Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)   EFSA Journal 2021;19(11):6883.

(5)  https://echa.europa.eu/it/registration-dossier/-/registered-dossier/23928/2/1

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), 2011, OPINION ON N-Methyl-2-pyrrolidone (NMP), 22. März 2011.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird nach dem Eintrag zu FL-Nr. 05.226 folgender Eintrag eingefügt:

„05.229

2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd

673-22-3

 

 

isoliert aus Periploca sepium

 

EFSA“


1.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/442 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2023

zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Am 26. April 2022 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde am 14. Oktober 2022 aktualisiert.

(2)

Der Antrag wurde von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Melamin in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), eingereicht.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

(4)

Melamin ist ein weißes, kristallines Pulver, das aus Harnstoff gewonnen wird. Es wird vor allem in Laminaten, Formmassepulver, Holzspanplatten und Beschichtungsharzen verwendet.

3.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (2) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission (3) ausgeweitet wurde. Der Zoll wurde in Form eines Mindesteinfuhrpreises für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und eines festen Zollbetrags je Tonne für alle anderen ausführenden Hersteller eingeführt.

(6)

Am 1. Juli 2022 leitete die Kommission im Anschluss an einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China ein. (4)

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(7)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009), nicht in die Union ausgeführt hat.

(8)

Er legte ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist.

(9)

Schließlich legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(10)

Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware unterliegen sollten.

(11)

Nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung wird der Normalwert für den Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6a der Grundverordnung ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde.

(12)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 2. Dezember 2022 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2022.

(13)

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (5) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass beim Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen. Im Falle einer Rücknahme des Antrags und der Einstellung der Überprüfung wird die Höhe der Zollschuld für die zollamtlich erfassten Einfuhren weiterhin auf dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Antidumpingzollsatz beruhen, wobei jedoch die Ergebnisse der in Erwägungsgrund 6 genannten Auslaufüberprüfung abzuwarten sind.

5.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(15)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, auch zu prüfen, ob in einem späteren Zeitraum Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, und kann den Untersuchungszeitraum der Überprüfung je nach den Untersuchungsergebnissen anpassen.

5.4.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

(16)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für den Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2657) zugänglich gemacht. Der Antragsteller muss den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen.

5.5.   Andere schriftliche Beiträge

(17)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.6.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(18)

Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(19)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(20)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (6) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(21)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(22)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(23)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

(24)

Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(25)

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details.

(26)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brussel/Bruxelless

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R791-MELAMINE@ec.europa.eu

6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(27)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(28)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(29)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(30)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(31)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(32)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(33)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_de.

8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(34)

Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(35)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.

(36)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Melamin, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China, das von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 899B) zur Ausfuhr in die Union hergestellt wird, ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 6).

(5)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).