ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
23. Februar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/402 der Kommission vom 22. Februar 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie CMIT/MIT SOLVENT BASED gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/403 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für summarische Eingangsanmeldungen und für die Risikoanalyse für die Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr beim Eingang von Waren sowie zur Aufnahme der Ukraine in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand ( 1 )

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/404 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/405 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Republik Kamerun

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ( ABl. L 340 vom 30.12.2022 )

29

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ( ABl. L 331 vom 27.12.2022 )

30

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 259 I vom 6.10.2022 )

31

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind ( ABl. L 29 vom 1.2.2023 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/402 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Juni 2017 stellte die Dow Europe GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ der Produktart 6 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung zum Schutz von Flugkraftstoff, Rohöl und Mitteldestillat-Brennstoffen und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs zur Bewertung des Antrags bereit erklärt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-NN032576-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Am 16. April 2020 zog der Antragsteller den Antrag in Bezug auf die Verwendung von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Flugkraftstoffen zurück. Am 31. Oktober 2020 wurde der Antrag vom Antragsteller auf Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. übertragen.

(2)

Die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ umfasst Produkte zum Schutz von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (Mittel- und Leichtdestillate), die 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (im Folgenden „C(M)IT/MIT“) als Wirkstoff enthalten, welcher in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3)

Am 28. August 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 7. April 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. Der Stellungnahme ist eine Minderheitsposition des von Deutschland benannten Mitglieds beigefügt, der zufolge die Verwendung von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ als Schutzmittel in Kraftstoffen nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vereinbar ist (§ 2 Absätze 1 und 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), gemäß denen Kraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten dürfen und Zusätze, die Chlor oder Brom enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, da diese Verbindungen bei der Verbrennung von Kraftstoffen zur Entstehung von Dioxinen führen.

(6)

Am 15. Januar 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Um den Bedenken in Bezug auf die Dioxinbildung Rechnung zu tragen, die in der Minderheitsposition zur Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wurden, ersuchte die Kommission die Agentur am 24. Juli 2020 um eine Stellungnahme gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit einer Schätzung der Menge der entstehenden Dioxine und des Gesamtbeitrags zu den Dioxinemissionen aufgrund der Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Kraftstoffen für den Straßen- und Schiffsverkehr. Die Kommission forderte die Agentur ferner auf, die Höhe der Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufgrund der Exposition gegenüber Dioxinen über die Umwelt durch die Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ zu ermitteln.

(8)

Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission die geforderte Stellungnahme (3), in der sie zu dem Schluss kam, dass die potenziellen Folgen der Verwendung von C(M)IT/MIT als Schutzmittel in Öl und Kraftstoffen zwar nicht vernachlässigbar sind, dass aber weder zum Ausmaß des potenziellen Beitrags der Verwendung von C(M)IT/MIT in Kraftstoffen zur Dioxinexposition noch zu den potenziellen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt von chlorhaltigen Zusätzen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen Aussagen gemacht werden können.

(9)

Ziel des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (4) (im Folgenden „Stockholmer Übereinkommen“) und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP), zu denen auch Dioxine gehören. Die Kommission ist der Ansicht, dass es im Fall einer Verweigerung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ nicht zu einer erheblichen Verringerung der Dioxidemissionen kommen würde als im Fall einer Erteilung, da die gleichen oder ähnliche chlorhaltige Zusätze derzeit nach Übergangsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden dürfen oder im Rahmen nationaler Zulassungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen werden könnten. Zudem wird die Gesamtmenge der Kraftstoffe, die mit der Biozidproduktfamilie behandelt und in Motoren oder Heizsystemen verbrannt werden könnten, infolge des ehrgeizigen Ziels im Rahmen des europäischen Grünen Deals (6) und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) („Europäisches Klimagesetz“ (8)), bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den nächsten Jahrzehnten voraussichtlich erheblich zurückgehen. Folglich wird auch die Menge der möglicherweise durch die Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gebildeten Dioxine entsprechend zurückgehen, was zur Verwirklichung der Ziele des Stockholmer Übereinkommens und der Verordnung (EU) 2019/1021 beitragen wird.

(10)

Am 16. November 2021 beantragte Dänemark gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ auf seinem Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung aufgeführten Gründen nicht gelten sollte, da durch halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung Dioxine entstehen können, alternative Lösungen zum Schutz von Kraftstoffen ohne halogenierte Verbindungen verfügbar sind und keine Schutzmittel für Kraftstoffe von Raffinerien oder Tankstellen in Dänemark verwendet werden.

(11)

Am 12. Dezember 2021 ersuchte Deutschland die Kommission, die Bedingungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für sein Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und c derselben Verordnung genannten Gründen anzupassen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie zum Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke gemäß den nationalen Bestimmungen der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9) in Verbindung mit dem deutschen Straßenverkehrsgesetz (10) nicht zuzulassen.

(12)

Am 15. Juli 2022 beantragte Belgien gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ auf seinem Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung aufgeführten Gründen nicht gelten sollte, da es der Ansicht ist, dass durch halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung Dioxine entstehen können, dass die Bildung von Dioxinen so gering wie möglich gehalten und in Belgien nach Möglichkeit vollständig unterbunden werden sollte und dass alternative Lösungen zum Schutz von Kraftstoffen ohne halogenierte Verbindungen verfügbar sind.

(13)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Anpassung der Bedingungen bzw. die Ersuchen Dänemarks und Belgiens um Nichtanwendung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ im jeweiligen Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aus Gründen des Umweltschutzes und des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung als gerechtfertigt gelten können, da halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung zur Entstehung von Dioxinen führen können.

(14)

Daher sollte die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Dänemark und Belgien nicht zur Verwendung zugelassen und in Deutschland nicht zum Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke verwendet werden.

(15)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur daher an und hält es für angezeigt, eine Unionszulassung für „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ mit den von Deutschland, Dänemark und Belgien gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragten Anpassungen zu erteilen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0023657-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionzulassung gilt jedoch nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark und im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, und im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt sie nicht für den Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke.

Die Unionszulassung gilt vom 15. März 2023 bis zum 28. Februar 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 5. März 2020 zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ (ECHA/BPC/246/2020), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.

(3)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte zu einem Ersuchen gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Evaluierung von Dioxinemissionen aufgrund der Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Kraftstoffen für den Straßen- und Schiffsverkehr (ECHA/BPC/283/2021).

(4)  Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(6)  Ein europäischer Grüner Deal | Europäische Kommission (europa.eu).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(8)  Europäisches Klimagesetz (europa.eu).

(9)  Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(10)  Straßenverkehrsgesetz.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

CMIT/MIT SOLVENT BASED

Produktart 6 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung (Schutzmittel)

Zulassungsnummer: EU-0023657-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0023657-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

CMIT/MIT SOLVENT BASED

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

MC (Netherlands) 1 B.V.

Anschrift

Willem Einthovenstraat 4, 2342BH Oegstgeest Niederlande

Zulassungsnummer

EU-0023657-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0023657-0000

Datum der Zulassung

15. März 2023

Ablauf der Zulassung

28. Februar 2033

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Specialty Electronic Materials Switzerland GmbH

Anschrift des Herstellers

Im Ochsensand, 9470 Buchs Schweiz

Standort der Produktionsstätten

Im Ochsensand, 9470 Buchs Schweiz


Name des Herstellers

AD Productions BV

Anschrift des Herstellers

Markweg Zuid 27, 4794 SN Heijningen Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Markweg Zuid 27, 4794 SN Heijningen Niederlande

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

Name des Herstellers

Jiangsu FOPIA Chemicals Co., Ltd (Specialty Electronic Materials Switzerland GmbH)

Anschrift des Herstellers

Touzeng Village, Binhuai Town, 224555 Binhai County, Yancheng City, Jiangsu China

Standort der Produktionsstätten

Touzeng Village, Binhuai Town, 224555 Binhai County, Yancheng City, Jiangsu China

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

 

Wirkstoffe

55965-84-9

 

10,8

12,1

Butyldiglycol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

0,0

89,2

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta SPC KATHON FP

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

 

Wirkstoffe

55965-84-9

 

10,8

12,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Dampf nicht einatmen.

Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen.

Besondere Behandlung (siehe zusätzliche Erste-Hilfe-Hinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett).

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

Bei Hautreizung oder -ausschlag:Ärztlichen Rat einholen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt entsprechend der örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Vorschriften einer genehmigten Anlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %

Art des Produkts

PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Pilze/Schimmelpilze

Trivialname: Schimmelpilze

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen und Sporen

wissenschaftlicher Name: Pilze/Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen

Anwendungsbereich

Innen-

Die Biozid-Produktfamilie wird zur Bekämpfung von Mikroorganismen in entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % empfohlen.

Die Biozid-Produktfamilie darf nicht für die Konservierung von Flugkraftstoffen, Naphthas, Alkenen/Olefinen und Aromaten (einfache und komplexere Strukturen) verwendet werden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Einfüllen des Biozidprodukts in den Mischtank mit entwässerten Rohölen oder raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate)

Detaillierte Beschreibung:

Das Biozidprodukt wird zum Zeitpunkt der Herstellung, Lagerung oder des Versands als Einzeldosis zugesetzt.

Dosieren Sie das Biozidprodukt so, dass eine ausreichende Durchmischung mit der Endflüssigkeit gewährleistet ist und benutzen Sie ein automatisiertes Dosiersystem oder bei manueller Dosierung ein sicheres Mess- und Dosierverfahren.

Das Biozidprodukt darf nicht im Lieferzustand in einen leeren Kraftstoffbehälter gefüllt werden. Kraftstoffbehälter, die mit einem Biozidprodukt behandelt werden, müssen mindestens zu 10 % gefüllt sein, um eine gute Homogenisierung des Biozidproduktes zu gewährleisten, was die Effizienz der Behandlung steigert.

Das Wasser sollte regelmäßig aus Kraftstofftanks und -behältern abgelassen werden. Nach der Behandlung tote Mikroorganismen und andere Rückstände, die sich am Boden des Tanks angesammelt haben, aus dem behandelten Kraftstoff ablassen. Auch die Filter sollten häufig überprüft und auf die Ansammlung von Schwebstoffen untersucht werden. Bei jeder turnusmäßigen Wartung sollten die Behälter auf mikrobielles Wachstum überprüft werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Konservierung zur mittel- und langfristigen Lagerung und bekämpfenden Behandlung 50–100 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand. Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) und entwässerte Rohöle — mittel-/langfristige Konservierung: 50 bis 150 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand — bekämpfende Behandlung: 200 bis 400 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Entwässerte Rohöle:

Mittel- und langfristige Konservierung:

50 bis 150 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,75-2,25 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen.

Bekämpfende Behandlung:

Bakterien: 200-400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (3-6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate):

Mittel- und langfristige Konservierung:

50 bis 150 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,75-2,25 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen.

Bekämpfende Behandlung:

Bakterien: 200-400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (3-6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Nach Bedarf wiederholen, wenn eine Kontamination festgestellt wird.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 5 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Eimer: 20 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Eimer: 25 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Fass: 215 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Fass: 220 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Intermediate Bulk Container (IBC): 1000 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen.

Anwendungsbedingungen des Produktes beachten (Konzentration, Kontaktzeit, Temperatur, pH usw.).

Zur Konservierung während der mittel-/langfristigen Lagerung muss die Kontaktzeit je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen. Bei der bekämpfende Behandlung wird die biozide Wirkung nach 1–3 Tagen erreicht.

Die Produkte dürfen nur bei mittel- oder langfristiger Lagerung oder bei einer bekämpfenden Behandlung eingesetzt werden. Nicht bei Systemen mit hoher Umschlagshäufigkeit verwenden.

Überprüfen Sie zwischen den Treibstoffumfüllvorgängen regelmäßig die Restkonzentration des Wirkstoffes (sowohl in der Treibstoff- als auch in der Wasserphase), um sicherzustellen, dass zwischen den Behandlungen keine Kontamination stattfindet. Die Intervalle zwischen den Behandlungen sind abhängig von der verbleibenden Konzentration des Wirkstoffes.

Mikrobiologische Tests zum Nachweis, ob die Konservierung angemessen ist, müssen vom Benutzer des Produkts (sowohl in der Kraftstoffphase als auch in der wässrigen Phase) durchgeführt werden, um die wirksame Dosis des Konservierungsmittels für die spezifische Matrix/den Ort/das System zu bestimmen. Wenden Sie sich bei Bedarf an den Hersteller des Konservierungsmittels.

Nicht zugelassen zur Verwendung im Königreich Dänemark und im Königreich Belgien.

Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland: Die Produkte dürfen nicht zur Konservierung von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge verwendet werden, außer zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecken.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 6 ppm können täglich maximal 15 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden

Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 3 ppm können täglich maximal 35 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden.

Bei der Handhabung des Biozidprodukts:

Während der Handhabung des Produkts sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), und ein Schutzanzug (mindestens Typ 6 EN13034) zu tragen.

Während der Handhabung des Produkts eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht.

Die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten durchgeführt werden:

Regelmäßige Reinigung der Ausrüstung und des Arbeitsbereichs;

Verwendung einer Dosierpumpe für die manuelle Befüllung;

Minimierung der manuellen Phasen;

Ausreichende Belüftung während der Anwendung des Produkts.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Unwohlsein sofort das GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser abspülen (oder abduschen). Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor der Wiederverwendung waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Vorsichtig mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Kontaktlinsen herausnehmen, falls vorhanden und einfach zu bewerkstelligen. Weiter spülen.

NACH DEM EINATMEN: Person an die frische Luft bringen und in einer Lage halten, in der sie bequem atmen kann.

Wenn Hautreizungen oder Hautausschläge auftreten: Ärztlichen Rat/Aufmerksamkeit einholen.

Behälter oder Etikett bereithalten.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung darf nur über eine industrielle Kläranlage erfolgen.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Vorschriften entsorgen.

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (z. B. Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

KATHON FP 1.5 Biocide

Absatzmarkt: EU

 

BLUECIDE 832

Absatzmarkt: EU

BIOCIDA CARBURANTE DIESEL-BIODIESEL

Absatzmarkt: EU

T2642

Absatzmarkt: EU

XC85957

Absatzmarkt: EU

BIOSTOP 15 GL

Absatzmarkt: EU

C 412 GP 10

Absatzmarkt: EU

SPEC-AID 8Q700

Absatzmarkt: EU

Predator 9015

Absatzmarkt: EU

FuelClear M15

Absatzmarkt: EU

MIRECIDE-KW/615

Absatzmarkt: EU

BIOC41770A

Absatzmarkt: EU

Bactron B1770

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0023657-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

 

Wirkstoffe

55965-84-9

 

11,3

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Meta SPC KATHON HP

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

 

Wirkstoffe

55965-84-9

 

10,8

12,1

Butyldiglycol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

87,9

89,2

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Dampf nicht einatmen.

Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen/Schutzkleidung mindestens vom Typ 6 EN13034/Eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht tragen.

Besondere Behandlung (siehe zusätzliche Erste-Hilfe-Hinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett).

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Bei Hautreizung oder -ausschlag:Ärztlichen Rat einholen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt entsprechend der örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Vorschriften einer genehmigten Anlage zuführen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 1 — Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %

Art des Produkts

PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen

wissenschaftlicher Name: Pilze/Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen

wissenschaftlicher Name: Pilze/Schimmelpilze

Trivialname: Schimmelpilze

Entwicklungsstadium: vegetative Zellen

Anwendungsbereich

Innen-

Die Biozid-Produktfamilie wird zur Bekämpfung von Mikroorganismen in entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % empfohlen.

Die Biozid-Produktfamilie darf nicht für die Konservierung von Flugkraftstoffen, Naphthas, Alkenen/Olefinen und Aromaten (einfache und komplexere Strukturen) verwendet werden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Einfüllen des Biozidprodukts in den Mischtank mit entwässerten Rohölen oder raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate)

Detaillierte Beschreibung:

Das Biozidprodukt wird zum Zeitpunkt der Herstellung, Lagerung oder des Versands als Einzeldosis zugesetzt.

Dosieren Sie das Biozidprodukt so, dass eine ausreichende Durchmischung mit der Endflüssigkeit gewährleistet ist und benutzen Sie ein automatisiertes Dosiersystem oder bei manueller Dosierung ein sicheres Mess- und Dosierverfahren.

Das Biozidprodukt darf nicht im Lieferzustand in einen leeren Kraftstoffbehälter gefüllt werden. Kraftstoffbehälter, die mit einem Biozidprodukt behandelt werden, müssen mindestens zu 10 % gefüllt sein, um eine gute Homogenisierung des Biozidproduktes zu gewährleisten, was die Effizienz der Behandlung steigert.

Das Wasser sollte regelmäßig aus Kraftstofftanks und -behältern abgelassen werden. Nach der Behandlung tote Mikroorganismen und andere Rückstände, die sich am Boden des Tanks angesammelt haben, aus dem behandelten Kraftstoff ablassen. Auch die Filter sollten häufig überprüft und auf die Ansammlung von Schwebstoffen untersucht werden. Bei jeder turnusmäßigen Wartung sollten die Behälter auf mikrobielles Wachstum überprüft werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) und entwässerte Rohöle — mittel-/langfristige Konservierung: 50 bis 150 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand — bekämpfende Behandlung: 200 bis 400 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand

Verdünnung (%):

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Entwässerte Rohöle:

Mittel- und langfristige Konservierung:

Bakterien: 33-200 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,5-3 ppm v/v CMIT/MIT),

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 50 bis 200 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,75-3 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen.

Bekämpfende Behandlung:

Bakterien: 200-400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (3-6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate):

Mittel- und langfristige Konservierung:

Bakterien: 33-200 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,5-3 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen.

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 50 bis 200 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (0,75-3 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen.

Bekämpfende Behandlung

Bakterien: 200-400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (3-6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Pilze (Hefen/Schimmelpilze): 400 ppm v/v Biozidprodukt wie geliefert (6 ppm v/v CMIT/MIT). Die Kontaktzeit muss je nach der verwendeten Dosis 1 bis 3 Tage betragen.

Nach Bedarf wiederholen, wenn eine Kontamination festgestellt wird.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 5 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Eimer: 20 und 25 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Fass: 215 und 220 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

Intermediate Bulk Container (IBC): 1000 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen.

Anwendungsbedingungen des Produktes beachten (Konzentration, Kontaktzeit, Temperatur, pH usw.).

Zur Konservierung während der mittel-/langfristigen Lagerung muss die Kontaktzeit je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen. Bei der bekämpfenden Behandlung wird die biozide Wirkung nach 1–3 Tagen erreicht.

Die Produkte dürfen nur bei mittel- oder langfristiger Lagerung oder bei einer bekämpfenden Behandlung eingesetzt werden. Nicht bei Systemen mit hoher Umschlagshäufigkeit verwenden.

Überprüfen Sie zwischen den Treibstoffumfüllvorgängen regelmäßig die Restkonzentration des Wirkstoffes (sowohl in der Treibstoff- als auch in der Wasserphase), um sicherzustellen, dass zwischen den Behandlungen keine Kontamination stattfindet. Die Intervalle zwischen den Behandlungen sind abhängig von der verbleibenden Konzentration des Wirkstoffes.

Mikrobiologische Tests zum Nachweis, ob die Konservierung angemessen ist, müssen vom Benutzer des Produkts (sowohl in der Kraftstoffphase als auch in der wässrigen Phase) durchgeführt werden, um die wirksame Dosis des Konservierungsmittels für die spezifische Matrix/den Ort/das System zu bestimmen. Wenden Sie sich bei Bedarf an den Hersteller des Konservierungsmittels.

Nicht zugelassen zur Verwendung im Königreich Dänemark und im Königreich Belgien.

Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland: Die Produkte dürfen nicht zur Konservierung von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge verwendet werden, außer zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecken.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 6 ppm können täglich maximal 15 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden

Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 3 ppm können täglich maximal 35 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden.

Bei der Handhabung des Biozidprodukts:

Während der Handhabung des Produkts sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), und ein Schutzanzug (mindestens Typ 6 EN13034) zu tragen.

Während der Handhabung des Produkts eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht.

Die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten durchgeführt werden:

Regelmäßige Reinigung der Ausrüstung und des Arbeitsbereichs;

Verwendung einer Dosierpumpe für die manuelle Befüllung;

Minimierung der manuellen Phasen;

Ausreichende Belüftung während der Anwendung des Produkts.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Unwohlsein sofort das GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser abspülen (oder abduschen). Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor der Wiederverwendung waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Vorsichtig mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Kontaktlinsen herausnehmen, falls vorhanden und einfach zu bewerkstelligen. Weiter spülen.

NACH DEM EINATMEN: Person an die frische Luft bringen und in einer Lage halten, in der sie bequem atmen kann.

Wenn Hautreizungen oder Hautausschläge auftreten: Ärztlichen Rat/Aufmerksamkeit einholen.

Behälter oder Etikett bereithalten.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung darf nur über eine industrielle Kläranlage erfolgen.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Vorschriften entsorgen.

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (z. B. Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 3 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

KATHON HP 120 Biocide

Absatzmarkt: EU

 

BLUECIDE 833

Absatzmarkt: EU

Predator 9000

Absatzmarkt: EU

FuelClear M68 Pro

Absatzmarkt: EU

MIRECIDE-KW/615.C

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0023657-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

 

Wirkstoffe

55965-84-9

 

11,3

Butyldiglycol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

88,7


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.


23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/403 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für summarische Eingangsanmeldungen und für die Risikoanalyse für die Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr beim Eingang von Waren sowie zur Aufnahme der Ukraine in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden abzustimmen sowie den Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Einführung der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) Rechnung zu tragen.

(2)

Gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist für den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden untereinander und auch für die Speicherung solcher Informationen das Zollrisikomanagementsystem zu nutzen. Nach der Einführung der Sicherheitsanalytik im ICS2 muss der genannte Artikel so geändert werden, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die spezifischen Informationen, die für die Risikoanalyse für die Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr vor der Ankunft benötigt werden, über das ICS2 austauschen können.

(3)

Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht für andere Personen als den Beförderer Pflichten zur Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung für die Zollbehörden vor. Ab dem Zeitpunkt, der in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (3) für die Einführung von Release 2 des ICS2 festgelegt ist, wird beim Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Luftweg die Übermittlung summarischer Eingangsanmeldungen über das ICS2 obligatorisch. Daher sollte der Beförderer verpflichtet werden, die Zollbehörden zu informieren, wenn ihm ein Postbetreiber eines Drittlandes die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt.

(4)

Ab dem Zeitpunkt, der in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des ICS2 festgelegt ist, wird auch beim Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg die Übermittlung summarischer Eingangsanmeldungen über das ICS2 obligatorisch. Daher sollte der Beförderer verpflichtet werden, die Zollbehörden zu informieren, wenn ihm eine Person, die einen Frachtbrief für Waren ausstellt, die auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, und die den Frachtbrief ausstellende Person sollte verpflichtet werden, die anderen Parteien des Beförderungsvertrags über diesen Frachtbrief zu informieren. Folglich sollte Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden.

(5)

Es bedarf einer Anpassung der Anhänge 32-01, 32-02 und 32-03 sowie des Anhangs 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 an das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (4), um dem Beitritt der Ukraine zu diesem Übereinkommen gemäß dem Beschluss Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC (5) Rechnung zu tragen. Damit jedoch der vorhandene Vorrat an Verpflichtungserklärungen des Bürgen aufgebraucht werden kann, sollten die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 festgelegten Mustererklärungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültig sind, bis zum 1. April 2024 weiter gelten, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen unter Nummer 1 dieser Anhänge sowie die Angabe des Namens und des Wahldomizils des Zustellungsbevollmächtigten in der Ukraine unter Nummer 4 dieser Anhänge vorgenommen werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.“

2.

Artikel 184 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers, des Drittlandpostbetreibers oder des Anbieters von Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt.“

b)

Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6)   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Frachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

(7)   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.“

3.

In Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „der Ukraine“ eingefügt.

b)

Die Fußnote (3) nach den Worten „der Republik Türkei“ wird hinter die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ verschoben.

4.

In Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 werden nach den Worten „der Republik Türkei“ die Worte „der Ukraine“ eingefügt.

5.

In Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „der Ukraine“ eingefügt.

b)

Die Fußnote (3) nach den Worten „der Republik Türkei“ wird hinter die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ verschoben.

6.

In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI (Gesamtsicherheitsbescheinigung) (TC 31 Gesamtsicherheitsbescheinigung) (Vorderseite) Nummer 7 wird nach dem Wort „Türkei“ das Wort „Ukraine“ eingefügt.

7.

In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VII (Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (TC 33 — Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (Vorderseite) Nummer 6 wird nach dem Wort „Türkei“ das Wort „Ukraine“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 dieses Artikels gelten jedoch ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen sowie die Angabe des Wahldomizils und des Namens des Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(4)  Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

(5)  Beschluss Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 29. September 2022 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1983] (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 36).


BESCHLÜSSE

23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/21


BESCHLUSS (EU) 2023/404 DES RATES

vom 20. Februar 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern.

(3)

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens wird auf das Ziel Bezug genommen, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union.

(4)

Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen.

(5)

Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen.

(6)

Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht. umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen.

(7)

Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Recht und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(8)

Seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen wurde der Besitzstand der EU über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, aus dem Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens aufgenommen wurden, durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt, sodass sich auch die Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen der Umsetzung des Abkommens geändert haben. Diesen Änderungen des EU-Rechts muss in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck geändert werden muss.

(9)

Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen Änderungen des EU-Rechts Rechnung zu tragen.

(10)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XLIV des Abkommens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung des mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrates zur Änderung im Zusammenhang mit der Aktualisierung von des Anhangs XLIV dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom …

im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XLIV des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern.

(3)

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens betrifft das Ziel, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union.

(4)

Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen.

(5)

Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen.

(6)

Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen.

(7)

Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Rechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(8)

Seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen wurde der Besitzstand der EU über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, aus dem Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens aufgenommen wurden, durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt, so dass sich auch die Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen der Umsetzung des Abkommens geändert haben. Diesen Änderungen des EU-Rechts müssen in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck geändert werden muss.

(9)

Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen Änderungen des EU-Rechts Rechnung zu tragen–

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XLIV des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. EU L 198 vom 28.7.2017, S. 29).


ANHANG

„ANHANG XLIV ZU TITEL VI

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT EINSCHLIESSLICH BETRUGSBEKÄMPFUNG

Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Richtlinie anzunähern:

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1):

Artikel 3 – Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 4 – Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

Artikel 6 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 7 – Strafen für natürliche Personen

Artikel 9 – Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 12 – Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

Zeitplan: Diese Bestimmungen werden bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.


(1)   ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29


23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/405 DES RATES

vom 20. Februar 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Republik Kamerun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG UND VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von Ländern von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Am 24. März 2014 hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (2) zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei angenommen.

(4)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission die Republik Kamerun (im Folgenden „Kamerun“) mit einem Beschluss vom 17. Februar 2021 (3) (im Folgenden „Beschluss vom 17. Februar 2021“) darüber, dass das Land möglicherweise als Land eingestuft wird, das von der Kommission als nichtkooperierendes Drittland betrachtet wird.

(5)

In ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die einer solchen Einstufung zugrunde liegen.

(6)

Der Beschluss vom 17. Februar 2021 wurde Kamerun zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem das Land aufgerufen wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel gemäß der IUU-Verordnung zu beseitigen.

(7)

Mit ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 leitete die Kommission einen Dialog mit Kamerun ein.

(8)

Die Kommission forderte Kamerun insbesondere auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen umzusetzen, und deren Durchführung zu bewerten.

(9)

Kamerun erhielt die Möglichkeit, zu dem Beschluss vom 17. Februar 2021 und zu anderen von der Kommission übermittelten relevanten Informationen Stellung zu nehmen und Beweise zur Widerlegung oder Ergänzung der in diesem Beschluss genannten Fakten vorzulegen. Kamerun wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln.

(10)

Die Kommission hat weiterhin alle relevanten Informationen gesammelt und geprüft. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Kamerun auf den Beschluss vom 17. Februar 2021 hin vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, und es fand eine virtuelle Sitzung zwischen Kamerun und der Kommission statt, um relevante Punkte zu erörtern. Kamerun wurde fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(11)

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen kam die Kommission zu der Auffassung, dass Kamerun die im Kommissionsbeschluss vom 17. Februar 2021 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in dem Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren.

(12)

Infolgedessen erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023, mit dem Kamerun als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (im Folgenden „Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023“).

(13)

Angesichts des von der Kommission durchgeführten Untersuchungs- und Dialogprozesses, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Gründe für den Beschluss vom 17. Februar 2021 und des Durchführungsbeschlusses vom 5. Januar 2023 sollte Kamerun in die Liste der bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden.

2.   EINSTUFUNG KAMERUNS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(14)

In dem Beschluss vom 17. Februar 2021 analysierte die Kommission Kameruns Pflichten und bewertete, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

(15)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 17. Februar 2021, der von Kamerun hierzu vorgelegten relevanten Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Kamerun seinen Verpflichtungen nachkommt.

(16)

Die wichtigsten von der Kommission festgestellten Mängel betrafen mehrere Versäumnisse bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Versäumnis der Annahme eines angemessenen und aktualisierten Rechtsrahmens, das Fehlen klarer und transparenter Registrierungs- und Lizenzverfahren und das Fehlen einer effizienten und angemessenen Überwachung von Fischereifahrzeugen. Die festgestellten Mängel bezogen sich ganz allgemein auf die Bedingungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen und ihre Kontrolle nach internationalem Recht. Ebenfalls festgestellt wurden die mangelnde Beachtung von Empfehlungen und Entschließungen zuständiger Stellen wie des internationalen FAO-Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-IUU) und der Freiwilligen FAO-Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten. Allerdings wurde die mangelnde Vereinbarkeit der kamerunischen Verfahren mit nicht verbindlichen Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzlicher Beleg und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(17)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023 wird Kamerun daher als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft.

(18)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Kameruns aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit Kameruns im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden.

(19)

In Anbetracht des Beschlusses vom 17. Februar 2021, des Durchführungsbeschlusses vom 5. Januar 2023 und des zwischen Kamerun und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen wird festgehalten, dass die von Kamerun im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 91, 92, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu genügen.

(20)

Kamerun hat es daher versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen.

3.   AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(21)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Kamerun sollte dieses Land gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU aufgestellt wurde. Der genannte Beschluss sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die Aufnahme Kameruns in die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Länder geht mit der Anwendung der in Artikel 38 der IUU-Verordnung genannten Maßnahmen einher. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der IUU-Verordnung ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führen, verboten. Im Falle Kameruns sollte dieses Verbot für alle Bestände und Arten im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der IUU-Verordnung gelten, da das Fehlen geeigneter Maßnahmen im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei, das zur Einstufung Kameruns als nichtkooperierendes Drittland geführt hat, nicht auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art beschränkt ist.

(23)

Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Kamerun als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(24)

Weist Kamerun nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so hat der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Kamerun aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer zu streichen. Bei einem solchen Streichungsbeschluss sollte auch berücksichtigt werden, ob Kamerun konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kamerun wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(3)  Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 59 I vom 19.2.2021, S. 1).


Berichtigungen

23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/29


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 30. Dezember 2022 )

1.

Seite 15, im Anhang, der die Fassung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/2278 ersetzt, in der Tabelle, Eintrag zur Seriennummer 0.3227 Spalte „KN-Code“

Anstatt:

„ 2846 90 30

2846 90 40

2846 90 50

2846 90 60

2846 90 90 “,

muss es heißen:

„ 2846 90 30

2846 90 40

2846 90 50

2846 90 60

2846 90 70

2846 90 90 “.

2.

Seite 201, im Anhang, der die Fassung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/2278 ersetzt, in der Tabelle, Eintrag zur Seriennummer 0.7029 Spalte „KN-Code“

Anstatt:

„ ex 8505 11 00 “,

muss es heißen:

„ ex 8505 11 10 “.


23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/30


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 331 vom 27. Dezember 2022 )

1.

Seite „Inhalt“ und Seite 1, Titel:

Anstatt:

„… vom 24. November 2022 …“

muss es heißen:

„… vom 24. Oktober 2022 …“.

2.

Seite 2, Ort und Datum der Annahme:

Anstatt:

„Geschehen zu Luxemburg am 24. November 2022.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.“


23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/31


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 259 I vom 6. Oktober 2022 )

Seite 40, Anhang XXI Teil B, Warenbezeichnung zu Position 8531:

Anstatt:

„Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z. B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon“

muss es heißen:

„Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon“.


23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/32


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 1. Februar 2023 )

Seite 1, Titel:

Anstatt:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/206 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind

muss es heißen:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/206 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind

Seite 1, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

Anstatt:

„Gegenstand von Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote (‚LGD‘) bei durch Grundpfandrechte an Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen.“

muss es heißen:

„Gegenstand von Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall (‚LGD‘) bei durch Grundpfandrechte an Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.“

Seite 2, Erwägungsgrund 5:

Anstatt:

„(5)

Angesichts der signifikanten Unterschiede zwischen den Immobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollten sowohl bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen als auch bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote für solche Risikopositionen außerdem Besonderheiten berücksichtigt werden, die ausschließlich mit einem nationalen Immobilienmarkt und dessen Finanzierung zusammenhängen.“

muss es heißen:

„(5)

Angesichts der signifikanten Unterschiede zwischen den Immobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollten sowohl bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen als auch bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall für solche Risikopositionen außerdem Besonderheiten berücksichtigt werden, die ausschließlich mit einem nationalen Immobilienmarkt und dessen Finanzierung zusammenhängen.“

Seite 2, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satzteil:

Anstatt:

„die Verlusterfahrungswerte als Quotient aus Folgendem:“

muss es heißen:

„die Verlusterfahrung als Quotient aus Folgendem:“

Seite 3, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Verlusterwartung als genaueste Schätzung der Verluste, die während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren realisiert werden.“

muss es heißen:

„b)

die Verlusterwartung als beste Schätzung der Verluste, die während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies so bestimmt, von bis zu drei Jahren realisiert werden.“.

Seite 3, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte nach oben oder unten angepasst werden;“

muss es heißen:

„a)

entweder indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verlusterfahrung nach oben oder unten angepasst wird;“.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

indem die Verlusterfahrungswerte unverändert bleiben.“

muss es heißen:

„b)

oder indem die Verlusterfahrung unverändert bleibt.“.

Seite 3, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Bei der Bestimmung der Verlusterfahrungswerte nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren.“

muss es heißen:

„Bei der Bestimmung der Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies so bestimmt, von bis zu drei Jahren.“

Seite 4, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i:

Anstatt:

„i)

sonstige Datenindikatoren und -quellen, die Einblick in zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen geben, die sich auf die Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b auswirken oder die Datenqualität der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte unterstützen.“

muss es heißen:

„i)

sonstige Datenindikatoren und -quellen, die Einblick in zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen geben, die sich auf die Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b auswirken oder die Datenqualität der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrung unterstützen.“.

Seite 4, Artikel 1 Absatz 5 einleitender Satzteil:

Anstatt:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, um die ermittelten Systemrisiken anzugehen, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“

muss es heißen:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, mit denen die ermittelten Systemrisiken angegangen werden, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“.

Seite 4, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Änderungen der Dauer und Wirksamkeit des Prozesses der Sicherheitenverwertung aufgrund von Änderungen bei solchen Verfahren;“

muss es heißen:

„i)

Änderungen der Dauer und Wirksamkeit des Prozesses der Sicherheitenverwertung aufgrund von Änderungen der Verfahren der Sicherheitenverwertung;“.

Seite 5, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Satzteil:

Anstatt:

„sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Systemrisiken, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“

muss es heißen:

„sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen, mit denen die ermittelten Systemrisiken angegangen werden, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“.