ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
22. Februar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltende Handlung, die Ungültigerklärung von Anmeldungen in bestimmten Fällen und die Präzisierung des Informationsaustauschs für summarische Eingangsanmeldungen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/399 der Kommission vom 15. Februar 2023 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Corrèze (g. U.)

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/400 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Vin de paille)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/398 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltende Handlung, die Ungültigerklärung von Anmeldungen in bestimmten Fällen und die Präzisierung des Informationsaustauschs für summarische Eingangsanmeldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe c und Artikel 160 und 175,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen abzustimmen sowie den Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Inbetriebnahme der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) Rechnung zu tragen.

(2)

Um klarzustellen, dass bei in der Union umgeladenen Postsendungen in bestimmten Situationen der Postbetreiber in einem Drittland, aus dem die Waren versandt wurden, verpflichtet ist, die Daten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu übermitteln, muss „Drittlandpostbetreiber“ als neuer Begriff eingeführt werden.

(3)

Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (3) festgelegten Zeitpunkt für die Inbetriebnahme der Version 3 des ICS2 muss es möglich sein, dass verschiedene Personen, die an der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg beteiligt sind, Teile der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung einreichen können, d. h., dass Vorlagen in mehr als einem Datensatz möglich sind. Daher sollte ein neuer Artikel 112a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden, um diese Möglichkeit abzudecken.

(4)

Um Drittlandpostbetreibern die Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die im Zollgebiet der Union umgeladen werden, vorzuschreiben, wenn der Postbetreiber dem Beförderer diese Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, sollte Artikel 113a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(5)

Umschließungen, die eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person tragen und die gefüllt vorübergehend eingeführt und gefüllt oder leer wiederausgeführt werden, können durch eine mündliche Anmeldung oder mittels einer anderen in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Handlung angemeldet werden. Da dies nur für gefüllte Umschließungen möglich ist, die von außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Personen eingeführt werden, ist es notwendig, die Anwendung dieser vereinfachten Zollförmlichkeit auf Umschließungen auszuweiten, die leer eingeführt werden, unabhängig davon, wo die einführenden Personen ansässig sind.

(6)

Es sollte die Möglichkeit eingeführt werden, dass die Einfuhrabgaben in besonderen Fällen, in denen Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege geliefert werden, erstattet werden können. Hierfür sollte ein neuer Grund für die Ungültigerklärung von Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren hinzugefügt werden, um die Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex zu ermöglichen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„54.   ‚Drittlandpostbetreiber‘ ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.“

2.

In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 112a eingefügt:

„Artikel 112a

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Wurden im Falle der Beförderung auf dem Schienenweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Frachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Frachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner, der ihr einen Frachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Frachtbrief keine sonstigen Frachtbriefe und stellt der im Frachtbrief angegebene Empfänger der den Frachtbrief ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.“

3.

In Artikel 113a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Drittlandpostbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.“

4.

Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;“.

5.

Artikel 138 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;“.

6.

Artikel 139 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“

7.

Artikel 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:“.

b)

Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iv und v folgende Fassung:

„iv)

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

v)

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.“

8.

In Artikel 148 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, sofern

i)

der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgt;

ii)

die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und

iii)

von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder in deren Namen innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).


22.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/399 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2023

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Corrèze“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Corrèze“ wurde gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Kommission geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Corrèze“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Corrèze“ (g. U.) wird geschützt.

Das Inverkehrbringen von Weinen mit dem Namen „Corrèze“, deren Schwefeldioxidgehalt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, setzt die Gewährung einer Ausnahmeregelung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (3) voraus.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 293 vom 1.8.2022, S. 11.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).


22.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/400 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2023

zur Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Vin de paille“)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 115 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2) hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung des traditionellen Begriffs „Vin de paille“ geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (4) eingegangen.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sollte die Änderung des traditionellen Begriffs „Vin de paille“ daher genehmigt und in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung des traditionellen Begriffs „Vin de paille“ wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(3)  ABl. C 293 vom 1.8.2022, S. 17.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).