ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 50

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
17. Februar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie IPA Family 1 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine

56

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke, zu ihrer Zulassung für Ziervögel, zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) ( 1 )

59

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/367 des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2023 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/1


BESCHLUSS (EU) 2023/362 DES RATES

vom 14. Februar 2023

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Union mit Japan ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 21. September 2022 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/363 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (2) sind die Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ festgelegt. Festgelegt werden darin auch der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie der Inhalt und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten. Mit Blick auf Finanzprodukte zur Anlage in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem Umweltziel beiträgt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088, regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 darüber hinaus auch, welche Informationen in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten zum Grad der Taxonomiekonformität offenzulegen sind.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission (3), die insbesondere auf fossiles Gas und Kernenergie abstellt, wurde am 9. März 2022 angenommen.

(3)

Die Kommission ersuchte die Europäischen Aufsichtsbehörden um einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 im Hinblick auf die in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen darüber, inwieweit mit Finanzprodukten in Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie investiert wird.

(4)

Diese Änderungen sind notwendig, um die Transparenz zu erhöhen und es Finanzmarktteilnehmern und Anlegern auf diese Weise zu erleichtern, ökologisch nachhaltige Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie, in die mit Finanzprodukten investiert wird, zu erkennen. Die Bereitstellung detaillierterer Informationen über die Investitionen in diese Tätigkeiten sollte auch die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen für die Anleger erhöhen. Aus diesem Grund ist es angebracht, bei Investitionen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Finanzprodukte hinweg in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten für Transparenz zu sorgen. Diese Informationen sollten auch Bestandteil der auf Internetseiten offengelegten Informationen sein. Die Europäischen Aufsichtsbehörden stellten fest, dass bei Investitionen in Sektoren und Teilsektoren, die mit Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie zusammenhängen, im Rahmen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vorgeschriebenen regelmäßigen Berichte bereits Transparenz vorgeschrieben ist.

(5)

Es bedarf der Klarstellung, dass es für die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unerheblich ist, ob ein Finanzprodukt die Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel beitragen, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhaltet.

(6)

Darüber hinaus stellten die Europäischen Aufsichtsbehörden fest, dass zwei Änderungen erforderlich sind, um fehlerhafte Querverweise bei den regelmäßig offenzulegenden Informationen zu berichtigen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde.

(9)

Der in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannte Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat zu diesem Entwurf die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Bei den Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens, die erforderlich sind, um den Offenlegungsrahmen an die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 anzupassen, die ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Angesichts des begrenzten Umfangs der Änderungen und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Stimmigkeit mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1214 und (EU) 2022/1288 sicherzustellen, wäre es unverhältnismäßig gewesen, wenn die Europäischen Aufsichtsbehörden öffentliche Konsultationen durchgeführt oder die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:

a)

Die Finanzmarktteilnehmer verwenden:

i)

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

ii)

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen;

b)

bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen;

c)

wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhalten die grafischen Darstellungen eine separate Veranschaulichung der aggregierten Investitionen in:

i)

die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten;

ii)

die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.“

2.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt ‚Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?‘ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf:“.

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Wurde mit den Finanzprodukten im Bezugszeitraum des regelmäßigen Berichts in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhaltet eine grafische Darstellung eine separate Veranschaulichung

i)

der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge;

ii)

der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge.“

3.

Die Anhänge II bis V werden durch die Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung:

„iv)

der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben“;

2.

in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung:

„iv)

der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

„ANHANG II

Vorlage – Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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ANHANG II

„ANHANG III

Vorlage – Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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ANHANG III

„ANHANG IV

Vorlage – Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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ANHANG IV

„ANHANG V

Vorlage – Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/364 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „IPA Family 1“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 2016 reichte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „IPA Family 1“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HN024859-20 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „IPA Family 1“ enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 aufgeführt ist.

(3)

Am 25. August 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 23. März 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „IPA Family 1“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „IPA Family 1“ als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „IPA Family 1“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 12. April 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „IPA Family 1“ zu erteilen.

(8)

In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur dem Zulassungsinhaber als Bedingung für die Zulassung, einen Stabilitätstest für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur von „Klercide 70/30 IPA Aerosol“ der Meta-SPC 1.3 in der handelsüblichen Verpackung, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, durchzuführen. Bei dem Test sollten die relevanten physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften des Produkts sowohl vor als auch nach der Lagerung untersucht werden, um eine Haltbarkeit von 24 Monaten zu bestätigen. Der Zulassungsinhaber sollte Informationen über die Verpackungsstabilität, die Sprüheigenschaften und den Innendruck vor und nach der Lagerung in den Testbericht aufnehmen. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieses Tests eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „IPA Family 1“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass Daten nach der Erteilung der Zulassung vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage vorhandener Daten erfüllt ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird der Ecolab Deutschland GmbH hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028425-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „IPA Family 1“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt vom 9. März 2023 bis zum 28. Februar 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 1. März 2022 zur Unionszulassung für „IPA Family 1“ (ECHA/BPC/316/2022), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.


ANHANG I

BEDINGUNGEN (EU-0028425-0000)

Der Zulassungsinhaber führt einen Stabilitätstest für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur von „Klercide 70/30 IPA Aerosol“ der Meta-SPC 1.3 in der handelsüblichen Verpackung, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, durch. Bei dem Stabilitätstest für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur sind die relevanten physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften des Produkts sowohl vor als auch nach der Lagerung gemäß Abschnitt 2.6.4 der Leitlinien zur Verordnung über Biozidprodukte Band I zu untersuchen: Identität des Wirkstoffs/physikalisch-chemische Eigenschaften/analytische Methodik — Informationsanforderungen und Bewertung (ECHA, März 2022) (1), um eine Haltbarkeit von 24 Monaten zu bestätigen. Der Zulassungsinhaber nimmt Informationen über die Verpackungsstabilität, die Sprüheigenschaften und den Innendruck vor und nach der Lagerung in den Testbericht auf.

Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Ergebnisse der Untersuchung bis zum 9. Januar 2024.


(1)  https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/bpr_guidance_vol_i_parts_abc_en.pdf/31b245e5-52c2-f0c7-04db-8988683cbc4b


ANHANG II

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

IPA Family 1

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0028425-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0028425-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

IPA Family 1

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Ecolab Deutschland GmbH

Anschrift

Ecolab Allee 1, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0028425-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0028425-0000

Datum der Zulassung

9. März 2023

Ablauf der Zulassung

28. Februar 2033

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Ecolab Europe GmbH

Anschrift des Herstellers

Richtistrasse, 7, 8304 Walliselen Schweiz

Standort der Produktionsstätten

Richtistrasse, 7, 8304 Walliselen Schweiz


Name des Herstellers

Ecolab Limited

Anschrift des Herstellers

Brunel Way, Baglan Energy Park, SA11 2GA Neath Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Brunel Way, Baglan Energy Park, SA11 2GA Neath Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Laboratoires Prodene Klint

Anschrift des Herstellers

Rue Denis Papin, 2 Z.I. Mitry Compans, 77290 Mitry Mory Frankreich

Standort der Produktionsstätten

Rue Denis Papin, 2 Z.I. Mitry Compans, 77290 Mitry Mory Frankreich


Name des Herstellers

Ecolab Leeds

Anschrift des Herstellers

Lotherton Way, Garforth, LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Lotherton Way, Garforth, LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Esoform S.p.A.

Anschrift des Herstellers

Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien

Standort der Produktionsstätten

Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien


Name des Herstellers

Nalco Deutschland Manufacturing GmbH und Co.KG

Anschrift des Herstellers

Justus-von-Liebig-Str. 11, 64584 Biebesheim Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Justus-von-Liebig-Str. 11, 64584 Biebesheim Deutschland


Name des Herstellers

Ecolab NETHERLANDS BV

Anschrift des Herstellers

Brugwal 11, 3432 NZ Nieuwegein Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Brugwal 11, 3432 NZ Nieuwegein Niederlande


Name des Herstellers

Ecolab Weavergate

Anschrift des Herstellers

Winnington Avenue, CW8 3AA Northwich Cheshire Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Winnington Avenue, CW8 3AA Northwich Cheshire Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Ecolab Mullingar, Ireland

Anschrift des Herstellers

Forest Park, Zone C Mullingar Ind. Estate, — Mullingar, Co. Westmeath, Irland

Standort der Produktionsstätten

Forest Park, Zone C Mullingar Ind. Estate, — Mullingar, Co. Westmeath, Irland


Name des Herstellers

Ecolab d.o.o.

Anschrift des Herstellers

Vajngerlova 4, 2000 Maribor Slowenien

Standort der Produktionsstätten

Vajngerlova 4, 2000 Maribor Slowenien


Name des Herstellers

Ecolab Rozzano, Italy

Anschrift des Herstellers

Via A. Grandi 9/11, 20089 Rozzano (MI) Italien

Standort der Produktionsstätten

Via A. Grandi 9/11, 20089 Rozzano (MI) Italien


Name des Herstellers

Ecolab B.V.B.A

Anschrift des Herstellers

Havenlaan 4, 3980 Tessenderlo Belgien

Standort der Produktionsstätten

Havenlaan 4, 3980 Tessenderlo Belgien


Name des Herstellers

Nalco Española Manufacturing, SLU

Anschrift des Herstellers

C/Tramuntana s/n Polígono Industrial de Celrà, 17460 Celrà Spanien

Standort der Produktionsstätten

C/Tramuntana s/n Polígono Industrial de Celrà, 17460 Celrà Spanien


Name des Herstellers

Ecolab production France SAS

Anschrift des Herstellers

BP509, Avenue de Général Patton, 51006 Châlons-en-Champagne Frankreich

Standort der Produktionsstätten

BP509, Avenue de Général Patton, 51006 Châlons-en-Champagne Frankreich


Name des Herstellers

Ecolab Mandra, Greece

Anschrift des Herstellers

25km Old National Road Athens- Theve, — Mandra Attica Griechenland

Standort der Produktionsstätten

25km Old National Road Athens- Theve, — Mandra Attica Griechenland


Name des Herstellers

NALCO FINLAND MANUFACTURING OY

Anschrift des Herstellers

Kivikummuntie 1, 07955 Tesjoki Finnland

Standort der Produktionsstätten

Kivikummuntie 1, 07955 Tesjoki Finnland


Name des Herstellers

Manufacturing Plant Cisterna Nalco

Anschrift des Herstellers

Via Ninfina II, 4012 Cisterna Di Latina, Italien

Standort der Produktionsstätten

Via Ninfina II, 4012 Cisterna Di Latina Italien


Name des Herstellers

Manufacturing Plant Fawley Nalco

Anschrift des Herstellers

One buisness center 1180, SO45 3NP Hardley Hants Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

One buisness center 1180, SO45 3NP Hardley Hants Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Nalco Champion Plant, Tooling Plant, Aberdeen Nalco

Anschrift des Herstellers

Minto Avenue, Alten Industrial Estate, AB12 3JZ Aberdeen Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Minto Avenue, Alten Industrial Estate, AB12 3JZ Aberdeen Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Microtek Medical B.V.

Anschrift des Herstellers

Hekkehorst, 24, 7207 BN Zutphen Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Hekkehorst, 24, 7207 BN Zutphen Niederlande


Name des Herstellers

Microtek Medical Malta Ltd.

Anschrift des Herstellers

Sorbonne Centre F20 Mosta Technopark, MST 3000 Mosta Malta

Standort der Produktionsstätten

Sorbonne Centre F20 Mosta Technopark, MST 3000 Mosta Malta


Name des Herstellers

Innovate GmbH

Anschrift des Herstellers

Am Hohen Stein, 11, 06618 Naumburg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Am Hohen Stein, 11, 06618 Naumburg Deutschland


Name des Herstellers

CHRISTEYNS FRANCE S.A.

Anschrift des Herstellers

31 rue de la Maladrie, 44120 Vertou Frankreich

Standort der Produktionsstätten

54 avenue de la Plaine — ZI, 13106 Rousset Frankreich


Name des Herstellers

Techtex

Anschrift des Herstellers

Units 7 & 8, Rhodes Business Park, Silbum Way, M24 4NE Middelton, Manchester Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Units 7 & 8, Rhodes Business Park, Silbum Way, M24 4NE Middelton, Manchester Vereinigtes Königreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Ineos Solvents Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Shamrockstrasse 88, 44623 Herne Deutschland

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Shell Chemicals Europe B.V.

Anschrift des Herstellers

Postbus 2334, 3000 CH Rotterdam Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Chemie BV/Shell Nederland Raffinaderij B.V., Vondelingenweg 601, 3196 KK Rotterdam-Pernis, Niederlande


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

ExxonMobil Chemical Europe

Anschrift des Herstellers

Hermeslaan 2, 1831 Machelen, Belgien

Standort der Produktionsstätten

Fawley Refinery and Petrochemical Plant, Fawley, SO45 1TX Southampton Vereinigtes Königreich

Baton Rouge Chemical Plant 4999 Scenic Highway, 70805-3359 LA Vereinigte Staaten

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,3

65,66

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

AE- Aerosolpackung

XX- Gebrauchsfertiges Wischtuch, imprägniert mit wasserbasierter Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1.1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,61

65,66

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Verwendung # 1.1 — Desinfektion von Oberflächen in Reinräumen durch Sprühen oder Wischen (mit einem Mopp).

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nichtporösen Oberflächen in Reinräumen der Life-Sciences-Industrie.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Hebelsprüher oder Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

Direktes Auftragen auf Oberflächen durch Hebelsprüher gefolgt von Wischen mit einem trockenen Wischtuch zur Verteilung oder Wischen (mit einem Mopp).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: ca. 18 ml/m2

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wie erforderlich

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

0,5 Liter — 10 Liter Flasche/Behälter aus Polyvinylpyrrolidon (PVP) oder Polyethylen hoher Dichte (HDPE) (mit und ohne Hebelsprüher)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Oberflächen vor Desinfektion säubern und trocknen.

Anwendung durch Hebelsprühen direkt auf die Oberfläche: Vor Verwendung die Düse öffnen. Für optimale Resultate die Flasche aufrecht halten und aus einem Abstand von 10 cm bis 20 cm anwenden. Vollständige Benetzung der Oberflächen sicherstellen (max. 18 ml/m2, entsprechend 20 Hüben/m2), gefolgt von Wischen mit einem trockenen Wischtuch zur Verteilung. Für Bakterien, Hefe und behüllte Viren 5 Minuten und für Pilze 15 Minuten einwirken lassen. Die Düse nach Verwendung immer verschließen. Das Produkt nicht in eine Sprühflasche umfüllen, sondern aus einer mit Sprühkopf gelieferten Verpackung anwenden.

Anwendung auf Oberflächen durch Wischen (mit einem Mopp): Den sauberen Mopp unter Verwendung eines Wischmoppeimers mit der Flüssigkeit befeuchten und auf die zu desinfizierende Oberfläche auftragen. Vollständige Benetzung der Oberfläche sicherstellen (max. 18 ml/m2). Für Bakterien, Hefe und behüllte Viren 5 Minuten und für Pilze 15 Minuten einwirken lassen. Kein zusätzliches Wischen notwendig.

Produkt nicht mit anderen Produkten mischen. Nicht verwendetes Produkt nicht zurück in den Originalbehälter gießen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Während des Wischens (mit einem Mopp) sollten Handschuhe, Augenschutz und Atemschutzausrüstung (RPE) mit einem Schutzfaktor von 10 getragen werden. Ungeschütztes Personal sollte während der Desinfektion durch Wischen (mit einem Mopp) nicht in dem Raum präsent sein.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit

Augen — Verursacht schwere Augenreizung.

Haut — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Verschlucken — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Einatmen — Einatmen kann Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem verursachen.

Chronische Exposition — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.4).

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.5).

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bitte bei anwendungsspezifischen Anweisungen für die Verwendung für meta-SPC 1 nachschlagen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bitte bei anwendungsspezifischen Risikominderungsmaßnahmen für meta-SPC 1 nachschlagen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bitte bei anwendungsspezifischen Informationen für meta-SPC 1 nachschlagen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt

Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verunreinigte Verpackung

Als nicht verwendetes Produkt entsorgen. Leere Behälter sollten zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle gebracht werden. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Gemäß den örtlichen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften entsorgen.

Produktrückstände

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe sowie in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor direktem Sonnenlicht geschützt und bei einer Temperatur zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Sicherheitsdatenblatt und technisches Blatt für berufsmäßige Verwender auf Nachfrage erhältlich.

Der AEL akut/mittelfristig/langfristig 17,9 mg/kg Körpergewicht (KG)/Tag für berufsmäßige Verwender und der AEL akut/mittelfristig/langfristig 10,7 mg/kg KG/Tag wurden für die Risikobewertung verwendet (Bewertungsbericht Propan-2-ol in PT2 — Deutschland — (Januar 2015)).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Klercide 70/30 IPA

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028425-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,27

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1.2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,61

65,66

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

XX- Gebrauchsfertiges Wischtuch, imprägniert mit wasserbasierter Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 1 — Verwendung # 2.1 — Desinfektion von Oberflächen im Reinraum durch Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nichtporösen Oberflächen in Reinräumen der Life-Sciences-Industrie durch Wischen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Wischen

Detaillierte Beschreibung:

Direkte Anwendung auf Oberflächen durch Wischen mit vorbenetzten Wischtüchern.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: ca. 10 ml/m2

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Kübel (200 Wischtücher/Packung, 230 × 200, Synthetik/Cellulosemischung): ca. 0,13 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Kübel (100 Wischtücher/Packung, 200 × 230, Synthetik/Cellulosemischung): ca. 0,23 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Wischmopp (10 Wischtücher/Packung, 420 × 250, Polyester/Cellulose): ca. 1,1 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Beutel (15 Wischtücher/Packung, 200 × 200, Polyester/Cellulose): ca. 0,33 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Beutel (10 Wischtücher/Packung, 200 × 200, 100 % Polyester): ca. 0,51 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Beutel (15 Wischtücher/Packung, 300 × 300, Polyester/Cellulose): ca. 0,47 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Beutel (10 Wischtücher/Packung, 300 × 300, 100 % Polyester): ca. 0,73 m2 können mit 1 Wischtuch desinfiziert werden

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kübel (HDPE) (100-200 Wischtücher/Packung, 200 × 230, Synthetik/Cellulosemischung)

Beutel (10-30 Wischtücher/Packung, 200 × 200, Polyester/Cellulose, 100 % Polyester)

Beutel (10-30 Wischtücher/Packung, 300 × 300, Polyester/Cellulose, 100 % Polyester)

Moppwischtuch (10-30 Wischtücher/Packung, 420 × 250, Polyester/Cellulose)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Oberflächen vor Desinfektion säubern und trocknen.

Wischen: Zu desinfizierende Oberfläche abwischen. Wischtuch einmal verwenden. Vollständige Benetzung der Oberfläche sicherstellen (max. 10 ml/m2).

Abhängig von dem Wischtuch können etwa 0,13-1,1 m2 mit 1 Wischtuch desinfiziert werden.

Für Bakterien, Hefe und behüllte Viren 5 Minuten und für Pilze 15 Minuten einwirken lassen. Die Wischtücher nach Verwendung unverzüglich in einem geeigneten geschlossenen Abfalleimer entsorgen. Kein zusätzliches Abwischen notwendig.

Für Wischtücher in Mehrfachverpackungen: die Verpackung nach dem Öffnen schließen.

Nicht mit anderen Produkten mischen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit

Augen — Verursacht schwere Augenreizung.

Haut — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Verschlucken — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Einatmen — Einatmen kann Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem verursachen.

Chronische Exposition — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.4).

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.5).

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bitte bei anwendungsspezifischen Anweisungen für die Verwendung für meta-SPC 2 nachschlagen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bitte bei anwendungsspezifischen Risikominderungsmaßnahmen für meta-SPC 2 nachschlagen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bitte bei anwendungsspezifischen Informationen für meta-SPC 2 nachschlagen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt

Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verunreinigte Verpackung

Als nicht verwendetes Produkt entsorgen. Leere Behälter sollten zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle gebracht werden. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Gemäß den örtlichen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften entsorgen.

Produktrückstände

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe sowie in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor direktem Sonnenlicht geschützt und bei einer Temperatur zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Sicherheitsdatenblatt und technisches Blatt für berufsmäßige Verwender auf Nachfrage erhältlich.

Der AEL akut/mittelfristig/langfristig 17,9 mg/kg KG/Tag für berufsmäßige Verwender und der AEL akut/mittelfristig/langfristig 10,7 mg/kg KG/Tag wurden für die Risikobewertung verwendet (Bewertungsbericht Propan-2-ol in PT2 — Deutschland — (Januar 2015)).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Klerwipe 70/30 IPA

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028425-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,27

META-SPC 3

1.   Meta-SPC 3 administrative Informationen

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1.3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,61

65,66

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

AE- Aerosolpackung

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Extrem entzündbares Aerosol.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

Vor Sonnenbestrahlung schützen.Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 1 — Verwendung # 3.1 — Desinfektion von Oberflächen im Reinraum durch Aerosole

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nichtporösen Oberflächen in Reinräumen der Life-Sciences-Industrie.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Aerosol-Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

Direkte Anwendung auf Oberflächen durch Aerosol-Sprühen, gefolgt von Wischen mit einem trockenen Wischtuch zur Verteilung.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: ca. 18 ml/m2

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wie erforderlich

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

0,2 Liter — 0,5 Liter Aluminiumdose

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Oberflächen vor Desinfektion säubern und trocknen.

Anwendung durch Aerosol-Sprühen: Für optimale Resultate die Dose aufrecht halten und aus einem Abstand von 10 cm bis 20 cm anwenden. Vollständige Benetzung der Oberflächen sicherstellen (max. 18 ml/m2, entsprechend 7,2 Sekunden/m2 Sprühen), gefolgt von Wischen mit einem trockenen Wischtuch zur Verteilung. Für Bakterien, Hefe und behüllte Viren 5 Minuten und für Pilze 15 Minuten einwirken lassen.

Produkt nicht mit anderen Produkten mischen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Potentielle Auswirkungen auf die Gesundheit

Augen — Verursacht schwere Augenreizung.

Haut — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Verschlucken — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Einatmen — Einatmen kann Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem verursachen. Absichtlicher Missbrauch durch absichtsvolles Einatmen kann gesundheitsschädlich oder tödlich sein.

Chronische Exposition — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.4).

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.5).

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bitte bei anwendungsspezifischen Anweisungen für die Verwendung für meta-SPC 3 nachschlagen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bitte bei anwendungsspezifischen Risikominderungsmaßnahmen für meta-SPC 3 nachschlagen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bitte bei anwendungsspezifischen Informationen für meta-SPC 3 nachschlagen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt

Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verunreinigte Verpackung

Als nicht verwendetes Produkt entsorgen. Leere Behälter sollten zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle gebracht werden. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Gemäß den örtlichen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften entsorgen.

Produktrückstände

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe sowie in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor direktem Sonnenlicht geschützt und bei einer Temperatur zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Sicherheitsdatenblatt und technisches Blatt für berufsmäßige Verwender auf Nachfrage erhältlich.

Der AEL akut/mittelfristig/langfristig 17,9 mg/kg KG/Tag für berufsmäßige Verwender und der AEL akut/mittelfristig/langfristig 10,7 mg/kg KG/Tag wurden für die Risikobewertung verwendet (Bewertungsbericht Propan-2-ol in PT2 — Deutschland — (Januar 2015)).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Klercide 70/30 IPA Aerosol

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028425-0003 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,269

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1.4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,3

30,3

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

XX- Gebrauchsfertiges Wischtuch, imprägniert mit wasserbasierter Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 1 — Verwendung # 4.1 — Desinfektion von Oberflächen mit und ohne Kontakt zu Lebensmitteln durch vorbenetze Wischtücher

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nichtporösen Oberflächen mit und ohne Kontakt zu Lebensmitteln in: Kommerziellen Küchen, Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung und -einzelhandel, Kantinen, Badezimmern und Toiletten in Hotels, Restaurants, Geschäften, Schulen und Büros.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Wischen

Detaillierte Beschreibung:

Direkte Anwendung auf harten, nichtporösen Oberflächen durch Wischen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: ca. 10 ml/m2 bei Raumtemperatur

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wischen mit zwei übereinandergelegten Wischtüchern.

Etwa 0,074-0,222 m2 können je nach Größe der verwendeten Wischtücher mit zwei übereinandergelegten Wischtüchern desinfiziert werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Behälter (PP) (100 Wischtücher 130 × 210)

Behälter (HDPE) (150 Wischtücher 180 × 300)

Eimer (PP) (1 500 Wischtücher 150 × 210)

Beutel (PET/PE) (200 Wischtücher 130 × 210)

Wischtuchmaterial (alle Verpackungen): Gemisch aus Zellstoff, Polyester, Bindemittel

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Wischen: Oberflächen vor Desinfektion säubern und trocknen.

Zu desinfizierende Oberfläche mit zwei übereinandergelegten Wischtüchern abwischen. Die Wischtücher nur einmal verwenden. Für optimale Resultate vollständiges Benetzen der Oberfläche sicherstellen (max. 10 ml/m2), etwa 0,074-0,222 m2 können je nach Größe der verwendeten Wischtücher mit zwei übereinandergelegten Wischtüchern desinfiziert werden. Für Bakterien und Hefen für 15 Minuten einwirken lassen. Die Wischtücher nach Verwendung unverzüglich in einem geeigneten geschlossenen Abfalleimer entsorgen. Kein zusätzliches Abwischen notwendig.

Für Wischtücher in Mehrfachverpackungen: die Verpackung nach dem Öffnen schließen.

Produkt nicht mit anderen Produkten mischen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit

Augen — Verursacht schwere Augenreizung.

Haut — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Verschlucken — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Einatmen — Einatmen kann Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem verursachen.

Chronische Exposition — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.4).

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.5).

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bitte bei anwendungsspezifischen Anweisungen für die Verwendung für meta-SPC 4 nachschlagen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bitte bei anwendungsspezifischen Risikominderungsmaßnahmen für meta-SPC 4 nachschlagen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bitte bei anwendungsspezifischen Informationen für meta-SPC 4 nachschlagen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt

Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verunreinigte Verpackung

Als nicht verwendetes Produkt entsorgen. Leere Behälter sollten zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle gebracht werden. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Gemäß den örtlichen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften entsorgen.

Produktrückstände

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe sowie in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor direktem Sonnenlicht geschützt und bei einer Temperatur zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Sicherheitsdatenblatt und technisches Blatt für berufsmäßige Verwender auf Nachfrage erhältlich.

Der AEL akut/mittelfristig/langfristig 17,9 mg/kg KG/Tag für berufsmäßige Verwender und der AEL akut/mittelfristig/langfristig 10,7 mg/kg KG/Tag wurden für die Risikobewertung verwendet (Bewertungsbericht Propan-2-ol in PT2 — Deutschland — (Januar 2015)).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Eco-Bac Wipes

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028425-0004 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,3

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

Meta-SPC 1.5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,3

30,3

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 1 — Verwendung # 5.1 — Desinfektion von Oberflächen mit und ohne Kontakt zu Lebensmitteln durch Hebelsprühen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nichtporösen Oberflächen mit und ohne Kontakt zu Lebensmitteln in: Kommerziellen Küchen, Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung und -einzelhandel, Kantinen, Badezimmern und Toiletten in Hotels, Restaurants, Geschäften, Schulen und Büros.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Hebelsprüher

Detaillierte Beschreibung:

Direkte Anwendung auf harten, nichtporösen Oberflächen durch Hebelsprüher.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: ca. 18 ml/m2 bei Raumtemperatur

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wie erforderlich

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

0,5 Liter — 10 Liter HDPE-Behälter (mit Hebelsprüher)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Anwendung durch Hebelsprühen: Vor Verwendung die Düse öffnen. Für optimale Resultate die Flasche aufrecht halten und aus einem Abstand von 10 cm bis 20 cm anwenden. Vollständiges Benetzen der Oberflächen (max. 18 ml/m2, entsprechend 29 Hüben/m2) sicherstellen. Für Bakterien und Hefe für 30 Sekunden einwirken lassen. Die Düse nach Verwendung immer verschließen.

Produkt nicht mit anderen Produkten mischen. Nicht verwendetes Produkt nicht zurück in den Originalbehälter gießen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit

Augen — Verursacht schwere Augenreizung.

Haut — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Verschlucken — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Einatmen — Einatmen kann Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem verursachen.

Chronische Exposition — Gesundheitsschäden sind unter normaler Verwendung weder bekannt noch erwartet.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.4).

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise (5.5).

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bitte bei anwendungsspezifischen Anweisungen für die Verwendung für meta-SPC 5 nachschlagen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bitte bei anwendungsspezifischen Risikominderungsmaßnahmen für meta-SPC 5 nachschlagen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bitte bei anwendungsspezifischen Informationen für meta-SPC 5 nachschlagen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt

Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verunreinigte Verpackung

Als nicht verwendetes Produkt entsorgen. Leere Behälter sollten zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle gebracht werden. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Gemäß den örtlichen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften entsorgen.

Produktrückstände

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe sowie in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor direktem Sonnenlicht geschützt und bei einer Temperatur zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Sicherheitsdatenblatt und technisches Blatt für berufsmäßige Verwender auf Nachfrage erhältlich.

Der AEL akut/mittelfristig/langfristig 17,9 mg/kg KG/Tag für berufsmäßige Verwender und der AEL akut/mittelfristig/langfristig 10,7 mg/kg KG/Tag wurden für die Risikobewertung verwendet (Bewertungsbericht Propan-2-ol in PT2 — Deutschland — (Januar 2015)).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Sirafan Speed-FR

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028425-0005 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,3


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.


17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/365 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2023

zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Im Anschluss an einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss die Kommission, eine Auslaufüberprüfung der für Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „Brasilien“), der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „Iran“), der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Länder“) geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten. Sie veröffentlichte am 5. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (2).

(2)

Der Überprüfungsantrag wurde am 4. Juli 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“) herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.

(3)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten und einem Anhalten des Dumpings sowie mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Behörden der betroffenen Länder über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

2.   UNTERSUCHTE WARE

(5)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „zu überprüfende Ware“).

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Diese KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(6)

Am 23. November 2022 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Ukraine zurück.

(7)

Der Antragsteller vertrat in seiner Rücknahme des Antrags die Auffassung, dass sich die Umstände in Bezug auf die Ukraine angesichts der Entwicklungen seit der Einreichung des Antrags (1. Quartal 2022) und insbesondere seit der anschließenden Einleitung der Auslaufüberprüfung in einem Maße geändert hätten, dass es nicht mehr angemessen sei, eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Ukraine durchzuführen. Der Antragsteller verwies im Besonderen auf die Zerstörung eines großen Teils der Kapazitäten für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Ukraine sowie der ukrainischen Energieinfrastruktur. Der Antragsteller führte außerdem an, dass der militärische Konflikt oder zumindest dessen Folgen für die Ukraine von dauerhafter Natur seien. Insbesondere sei nicht damit zu rechnen, dass die Stahlkapazitäten in der Ukraine kurz- bis mittelfristig wieder zum normalen Betrieb zurückkehrten, weswegen es nicht wahrscheinlich sei, dass die ukrainischen Ausfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse in absehbarer Zeit zu einem erneuten Auftreten einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen könnten.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(8)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann die Untersuchung eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(9)

Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(10)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Überprüfung hinsichtlich der Einfuhren aus der Ukraine eingestellt werden sollte. Die Kommission wird die Überprüfung im Hinblick auf die Einfuhren aus Brasilien, Iran und Russland fortsetzen.

(11)

Da die Maßnahmen in Bezug auf die Ukraine nicht verlängert werden, werden alle Zölle erstattet, die ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung auf Erzeugnisse — die im Hinblick auf die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Ukraine zollrechtlich abgefertigt wurden — erhoben wurden, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Kommission stellte fest, dass ab dem 4. Juni 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben werden sollten. Folglich ist in diesem Fall kein Zoll zu erstatten, da die Europäische Union bereits vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der Ukraine, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ausgesetzt hat.

(12)

Am 21. Dezember 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über ihre Absicht, die Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Ukraine einzustellen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(13)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslaufüberprüfung wird eingestellt, sofern sie Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine betrifft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 384 vom 5.10.2022, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 103).


17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/366 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke, zu ihrer Zulassung für Ziervögel, zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung, Änderung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis ATCC PTA-6737) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission (2) für Masthühner, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission (3) für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission (4) für entwöhnte Ferkel und entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission (5) für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission (6) für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276 der Kommission (7) für Sauen als Futtermittelzusatzstoff für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 für Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke gestellt; beantragt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Änderung der Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks dieser Zubereitung für Ziervögel, Vögel für Sportzwecke sowie Federwild vorgelegt. Laut diesen Anträgen soll der genannte Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ eingeordnet werden; beiden Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Änderung der in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 festgelegten Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 gestellt, und zwar bezüglich der Taxonomie des Stammes auf Änderung der Bezeichnung des Zusatzstoffs von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 in Bacillus velezensis ATCC PTA-6737. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen einschlägigen Informationen zur Unterstützung des Änderungsantrags beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 30. September 2020 (8) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer für Legezwecke) (9) sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist, wobei insbesondere die Änderung der Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung berücksichtigt wurde. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung nicht haut- und augenreizend wirkt und kein Hautallergen ist. Sie gelangte darüber hinaus zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff für Ziervögel, Vögel für Sportzwecke sowie Federwild wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(6)

In ihrem Gutachten vom 23. März 2022 (10) kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff taxonomisch als Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 bezeichnet werden sollte. Sie stellte ferner fest, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend wirkt und kein Hautallergen ist, jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (11) befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei der früheren Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig sind.

(8)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse, Strauße, Federwild sowie Vögel für Sportzwecke sollten als Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gelten und daher in den Anwendungsbereich der Verlängerung der Zulassung aufgenommen werden. Folglich sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs für Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke verlängert werden, und für Ziervögel sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden.

(9)

Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten im Einklang mit den Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften stehen.

(10)

Der Zusatzstoff sollte die taxonomische Bezeichnung Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 erhalten, weshalb die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 entsprechend geändert werden sollten.

(11)

Aufgrund der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff sollten die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 aufgehoben werden.

(12)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung und der Änderung der Bezeichnung des Zusatzstoffs ergeben.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke verlängert.

Artikel 2

Zulassung

Die Verwendung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Ziervögel zugelassen.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

2.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

3.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

2.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

3.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

2.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis ATCC PTA-6737“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

3.

In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276 wird wie folgt geändert:

1.   Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

2.   In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis ATCC PTA-6737“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

3.   In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 werden aufgehoben.

Artikel 8

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang sowie in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. September 2023 gemäß den vor dem 9. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 9. März 2024 gemäß den vor dem 9. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Zulassung von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission vom 2. April 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.) (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 15).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 22).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 50).

(8)  EFSA Journal 2020;18(11):6280.

(9)  Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke.

(10)  EFSA Journal 2022;20(4):7244.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1823i

Kemin Europa N.V.

Bacillus velezensis ATCC PTA-6737

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g

Masthühner

Junghennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke

Ziervögel

-

1 × 107

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff ist kompatibel mit folgenden Kokzidiostatika, sofern diese für die betreffenden Tierarten zugelassen sind: Diclazuril, Decoquinat, Salinomycin-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

9. März 2033

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis ATCC PTA-6737

Analysemethode  (1)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784)

Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


BESCHLÜSSE

17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/65


BESCHLUSS (EU) 2023/367 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Januar 2023

über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/480 des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung (2),

gestützt auf Artikel 208 Absatz 11 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss einen Antrag auf Verlängerung seiner Mandatszeit gestellt hat, damit er sein Mandat vollständig und ordnungsgemäß erfüllen kann;

1.   

beschließt, die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses um drei Monate zu verlängern.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 72.