ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
15. Februar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/331 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zu der Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/332 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/333 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

17

 

*

Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/335 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Robiola di Roccaverano (g. U.))

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/336 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Montefalco (g. U.))

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/337 der Kommission vom 8. Februar 2023 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen (Terras do Navia (g. g. A.))

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

50

 

*

Beschluss (GASP) 2023/339 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


VERORDNUNG (EU) 2023/331 DES RATES

vom 14. Februar 2023

zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zu der Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu verhängen. Solche Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) angenommen. Punkt 1 dieser Resolution führt eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten, die vom Sicherheitsrat oder seinem Sanktionsausschüssen für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse für bestimmte Akteure verhängt wird, ein. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet.

(3)

Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 (1) angenommen um die Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) umzusetzen.

(4)

In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrates weiterhin in Kraft bleibt.

(5)

In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass den in der betreffenden Verordnung benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken.

(6)

Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1210/2003 (2), (EG) Nr. 305/2006 (3), (EU) Nr. 356/2010 (4), (EU) Nr. 224/2014 (5), (EU) Nr. 1352/2014 (6) und (EU) 2022/2309 (7) sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 Absätze 1 bis 3 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

(2)   Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 2

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Artikel 3

In der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates erhält Artikel 4 folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

(2)   Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können aufgrund der Ausnahme nach Absatz 1 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Handeln nicht von dieser Ausnahme erfasst ist.“

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

Artikel 5

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oderandere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

2.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist, Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten;

b)

die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen.

(2)   Absatz 1 Buchstabe b gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen“ die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.“

Artikel 6

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60).

(7)  Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17).


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/332 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/818 und (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann.

(3)

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.

(4)

Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein.

(6)

Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Identitätsdaten“ die folgenden Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

b)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

c)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

d)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

e)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

f)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

g)

bis zur Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 (18): Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und -land sowie Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

h)

ab der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

2.

„identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich;

3.

„Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden.

Artikel 2

Identische Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Ähnliche Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 4

Protokolle

(1)   Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten:

a)

Datum und Uhrzeit des Abgleichs,

b)

das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden,

c)

die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich,

d)

die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung,

e)

die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden.

(2)   Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.

(3)   Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(2)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(17)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


ANHANG I

1.   Daten aus verschiedenen Informationssystemen

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Geburtsnamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsangehörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkei-ten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   Identische Identitätsdaten

In diesem Anhang werden die Fälle festgelegt, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind. Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, sollten alle Bedingungen des Abschnitts 3 erfüllt sein.

3.   Fälle, in denen Identitätsdaten einer Datenkategorie nach als identisch anzusehen sind

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die kumulativen Bedingungen der Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllt sein.

3.1.   Namen

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familien-name)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Nachname,

ii)

Familienname,

iii)

früher verwendete Nachnamen,

iv)

Nachname bei der Geburt,

v)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vi)

Pseudonyme,

vii)

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen,

viii)

früher verwendete Namen,

ix)

frühere Familiennamen.

b)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Vorname,

ii)

Vorname,

iii)

Name,

iv)

Vornamen,

v)

früher verwendete Vornamen,

vi)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vii)

Pseudonyme,

viii)

bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

ix)

früher verwendete Namen.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Werte in der Datenkategorie „Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in der Datenkategorie „Geschlecht“ in beiden Systemen identisch sein.

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in mindestens einem der Datenfelder der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein, darunter mindestens eine der Staatsangehörigkeiten.


ANHANG II

1.   Daten aus verschiedenen Informationssystemen

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsangehörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   Ähnliche Identitätsdaten

Abschnitt 3 enthält eine erschöpfende Liste von Regeln zur Frage, wann Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind.

eu-LISA, die von der Beratergruppe für Interoperabilität unterstützt und beraten wird, wendet diese Regeln mittels eines Algorithmus an; dies erfolgt in Absprache mit der Kommission, die von der Untergruppe „Interoperabilität“ der Expertengruppe „Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit“ („Expertengruppe“) unterstützt und beraten wird.

eu-LISA überwacht die Auswirkungen der Anwendung des Algorithmus und erstattet der Expertengruppe regelmäßig Bericht.

Um die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen vom Detektor für Mehrfachidentitäten erstellte gelbe Verknüpfungen von den zuständigen Behörden in weiße Verknüpfungen umgewandelt werden müssten, fordert die Kommission mit Unterstützung und Beratung durch die Expertengruppe eu-LISA auf, im Bedarfsfall den Algorithmus anzupassen, indem sie den gelben Verknüpfungen zwischen als ähnlicher eingestuften Identitätsdaten im Einklang mit den Regeln in Abschnitt 3 Vorrang einräumt.

Der Detektor für Mehrfachidentitäten überprüft stets die Identitätsdaten anhand aller Regeln in Abschnitt 3.

3.   Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind

3.1.   Namen

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Identitätsdaten der Datenkategorie „Namen“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

bei bekannten Transliterationen der Namen,

b)

bei Umkehrungen der folgenden Datenkategorien:

i)

Nachname, Familienname, früher verwendete Nachnamen, Geburtsname, bei Aliasnamen angegebene Nachnamen, frühere Familiennamen,

ii)

Vorname, Name, Vornamen, früher verwendete Vornamen, bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

c)

wenn der Vorname und der Nachname in einem der Datenfelder umgestellt sind,

d)

wenn die Reihenfolge zweier Wörter umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Wörtern,

e)

wenn die Reihenfolge von zwei Buchstaben umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Buchstaben,

f)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

g)

wenn Unterschiede aufgrund der Verwendung von Bindestrichen, Kommas oder Apostrophen festgestellt werden,

h)

wenn der Name abgekürzt ist.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Identitätsdaten der Datenkategorie „Geburtsdatum“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn die Felder für Monat und Tag übereinstimmen, wenn sie umgekehrt werden,

b)

wenn der Unterschied beim Geburtsdatum auf eine bekannte Umrechnung verschiedener Kalender zurückzuführen ist,

c)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Daten-kategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsange-hörigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkei-ten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Identitätsdaten der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsort“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn es sich um bekannte Transliterationen von Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort handelt,

b)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

c)

wenn sich die Bezeichnung für Staatsangehörigkeiten/Staaten/Orte geändert hat.


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/333 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann.

(3)

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.

(4)

Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein.

(6)

Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (4). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Identitätsdaten“ die folgenden Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

b)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

c)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

d)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

e)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

f)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

g)

bis zur Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (18): Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und -land sowie Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

h)

ab der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

2.

„identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich;

3.

„Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden.

Artikel 2

Identische Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Ähnliche Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 4

Protokolle

(1)   Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten:

a)

Datum und Uhrzeit des Abgleichs,

b)

das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden,

c)

die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich,

d)

die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung,

e)

die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden.

(2)   Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.

(3)   Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(17)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


ANHANG I

1.   DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Geburtsnamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsangehörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   IDENTISCHE IDENTITÄTSDATEN

In diesem Anhang werden die Fälle festgelegt, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind. Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, sollten alle Bedingungen des Abschnitts 3 erfüllt sein.

3.   FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN EINER DATENKATEGORIE NACH ALS IDENTISCH ANZUSEHEN SIND

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die kumulativen Bedingungen der Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllt sein.

3.1.   Namen

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Nachname,

ii)

Familienname,

iii)

früher verwendete Nachnamen,

iv)

Nachname bei der Geburt,

v)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vi)

Pseudonyme,

vii)

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen,

viii)

früher verwendete Namen,

ix)

frühere Familiennamen.

b)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Vorname,

ii)

Vorname,

iii)

Name,

iv)

Vornamen,

v)

früher verwendete Vornamen,

vi)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vii)

Pseudonyme,

viii)

bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

ix)

früher verwendete Namen.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Werte in der Datenkategorie „Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in der Datenkategorie „Geschlecht“ in beiden Systemen identisch sein.

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in mindestens einem der Datenfelder der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein, darunter mindestens eine der Staatsangehörigkeiten.


ANHANG II

1.   DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsange-hörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörig-keiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort

Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehör-igkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   ÄHNLICHE IDENTITÄTSDATEN

Abschnitt 3 enthält eine erschöpfende Liste von Regeln zur Frage, wann Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind.

eu-LISA, die von der Beratergruppe für Interoperabilität unterstützt und beraten wird, wendet diese Regeln mittels eines Algorithmus an; dies erfolgt in Absprache mit der Kommission, die von der Untergruppe „Interoperabilität“ der Expertengruppe „Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit“ („Expertengruppe“) unterstützt und beraten wird.

eu-LISA überwacht die Auswirkungen der Anwendung des Algorithmus und erstattet der Expertengruppe regelmäßig Bericht.

Um die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen vom Detektor für Mehrfachidentitäten erstellte gelbe Verknüpfungen von den zuständigen Behörden in weiße Verknüpfungen umgewandelt werden müssten, fordert die Kommission mit Unterstützung und Beratung durch die Expertengruppe eu-LISA auf, im Bedarfsfall den Algorithmus anzupassen, indem sie den gelben Verknüpfungen zwischen als ähnlicher eingestuften Identitätsdaten im Einklang mit den Regeln in Abschnitt 3 Vorrang einräumt.

Der Detektor für Mehrfachidentitäten überprüft stets die Identitätsdaten anhand aller Regeln in Abschnitt 3.

3.   FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN ALS ÄHNLICH ANZUSEHEN SIND

3.1.   Namen

Datenkate-gorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließ-lich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienna-me)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienna-me)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Identitätsdaten der Datenkategorie „Namen“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

bei bekannten Transliterationen der Namen,

b)

bei Umkehrungen der folgenden Datenkategorien:

i)

Nachname, Familienname, früher verwendete Nachnamen, Geburtsname, bei Aliasnamen angegebene Nachnamen, frühere Familiennamen,

ii)

Vorname, Name, Vornamen, früher verwendete Vornamen, bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

c)

wenn der Vorname und der Nachname in einem der Datenfelder umgestellt sind,

d)

wenn die Reihenfolge zweier Wörter umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Wörtern,

e)

wenn die Reihenfolge von zwei Buchstaben umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Buchstaben,

f)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

g)

wenn Unterschiede aufgrund der Verwendung von Bindestrichen, Kommas oder Apostrophen festgestellt werden,

h)

wenn der Name abgekürzt ist.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Identitätsdaten der Datenkategorie „Geburtsdatum“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn die Felder für Monat und Tag übereinstimmen, wenn sie umgekehrt werden,

b)

wenn der Unterschied beim Geburtsdatum auf eine bekannte Umrechnung verschiedener Kalender zurückzuführen ist,

c)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Datenkatego-rie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsangehö-rigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehö-rigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort

Staatsangehör-igkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Identitätsdaten der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsort“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn es sich um bekannte Transliterationen von Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort handelt,

b)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

c)

wenn sich die Bezeichnung für Staatsangehörigkeiten/Staaten/Orte geändert hat.


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/29


VERORDNUNG (EU) 2023/334 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2023

zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft (2) und RHG vorgeschlagen, die sich als sicher für die Verbraucher erwiesen haben. Mit der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission (3) wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Einige dieser RHG basierten auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und waren bereits im Rahmen früherer Änderungen (4) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden.

(2)

Am 11. Juli 2015 (5) nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für Clothianidin und Thiamethoxam an. Da die Behörde diese als sicher für die Verbraucher in der Union befand (6), wurden sie mit der Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission (7) in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(3)

Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (9) aufgenommen. Die jüngsten von der Behörde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführten Risikobewertungen (10) (11) für Bienen infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen haben ergeben, dass die Exposition bei der Verwendung von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien aufgrund deren intrinsischer Eigenschaften unannehmbare Risiken für Bienen zur Folge hat oder dass solche Risiken auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission (12) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission (13) die Genehmigung von Clothianidin bzw. Thiamethoxam auf Verwendungen ausschließlich in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt und vorgeschrieben, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.

(4)

Nach dem Erlass dieser Beschränkungen wurden alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam zurückgezogen. Daher lief die Genehmigung für Clothianidin am 31. Januar 2019 und die Genehmigung für Thiamethoxam am 30. April 2019 aus.

(5)

In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien als sicher für Bienen zu erachten. Hersteller der Stoffe können jedoch jederzeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen vorlegen, welche die Sicherheit von Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien für Bienen belegen. Im Fall einer Vorlage solcher Informationen würden diese innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist geprüft. Bislang wurden keine derartigen Informationen vorgelegt.

(6)

Die schädlichen Auswirkungen von Clothianidin und Thiamethoxam auf Bienen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den intrinsischen Eigenschaften dieser Stoffe. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die Risiken für Bienen durch die Verwendung dieser Stoffe im Freien auf die Union begrenzt sind.

(7)

Es gibt umfassende Belege dafür, dass Wirkstoffe, die Neonicotinoide sind, wie zum Beispiel Clothianidin und Thiamethoxam, eine wichtige Rolle beim Rückgang von Bienen und anderen Bestäubern weltweit spielen. Die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu Bestäubern, Bestäubung und Lebensmittelerzeugung gelangte in ihrem Bewertungsbericht von 2016 (14) zu dem Schluss, dass Neonicotinoide (wie Clothianidin und Thiamethoxam) schädliche Auswirkungen auf Bienen und andere Bestäuber haben. Die Auswirkungen von Neonicotinoiden auf freilebende Tiere werden von der Task Force für systemische Pestizide der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) seit 2012 bewertet. Im Rahmen der weltweiten integrierten Bewertung der Auswirkungen von systemischen Pestiziden auf Biodiversität und Ökosysteme (Worldwide Integrated Assessment of the Impact of Systemic Pesticides on Biodiversity and Ecosystems, WIA) wurden 1 121 wissenschaftliche Studien überprüft, und den Ergebnissen zufolge sind Bestäuberpopulationen durch die bestehende Belastung mit Neonicotinoiden stark gefährdet, und es ist mit gravierenden, weitreichenden negativen biologischen und wirtschaftlichen Folgen zur rechnen (15). Eine unlängst durchgeführte Überprüfung der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse untermauerte diese Schlussfolgerung und ergab, dass die Anwendung von Neonicotinoiden den Rückgang von Bestäuberpopulationen in verschiedenen Regionen der Welt vorantreibt (16).

(8)

Seit dem Verbot von Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien in der Union haben auch mehrere Länder außerhalb der Union die Anwendung von Clothianidin und Thiamethoxam beschränkt, um Bestäuber, darunter Bienen, zu schützen (17) (18) (19). Andere Länder nehmen zurzeit eine Neubewertung ihrer Genehmigung dieser Wirkstoffe vor (20) (21) (22).

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (23) Vorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung verfolgt das Lebensmittelrecht eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.

(10)

Es besteht eine wachsende weltweite Sorge, dass der Rückgang von Bestäubern für die globale Biodiversität, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung sowie die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Ernährungssicherheit eine ernste Bedrohung darstellt. Laut der internationalen Initiative des Übereinkommens über die biologische Vielfalt für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestäubern (24) ist die Bestäubung einer der wichtigsten Mechanismen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität sowie generell des Lebens auf der Erde. Zahlreiche Ökosysteme, auch Agroökosysteme, und zwei Drittel der wichtigsten Nahrungspflanzen sind, was Qualität oder Ertrag anbelangt, von Bestäubern abhängig. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) fordert im Interesse einer nachhaltigen globalen Lebensmittelerzeugung Maßnahmen, um den Ursachen des Rückgangs von Bestäubern zu begegnen (25). Lebensmittel wie Früchte, Gemüse, Nüsse und Saaten sind in hohem Maße von Bestäubung abhängig und bilden bei der Ernährung die Hauptquellen für die Aufnahme von Mikronährstoffen, die nötig sind, um das Risiko einiger nichtübertragbarer Krankheiten beim Menschen zu verhindern (26) (27). Daher sind Bestäuber wichtig, um die Vielfalt der Ernährung sicherzustellen und die Bedrohung für die Biodiversität in der globalen Umwelt zu verringern.

(11)

Da es sich beim Rückgang von Bestäubern um ein Problem von internationaler Tragweite handelt, müssen Maßnahmen der Union angenommen werden, um Bestäuberpopulationen, einschließlich Bienen, weltweit vor dem Risiko zu schützen, das mit Wirkstoffen wie den Neonicotinoiden Clothianidin und Thiamethoxam einhergeht. Die Bewahrung der Bestäuberpopulation nur innerhalb der Union würde nicht ausreichen, um den weltweiten Rückgang von Bestäuberpopulationen und dessen Auswirkungen auf die Biodiversität, die landwirtschaftliche Erzeugung und die Ernährungssicherheit, auch in der Union, umzukehren.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung zugrunde gelegt, wobei insbesondere die Effizienz bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, berücksichtigt wurden. Die aus dieser guten Agrarpraxis resultierenden RHG wurden anschließend geprüft und als sicher für die Verbraucher in der Union erachtet. Es ist nunmehr angezeigt, die bisherige regulatorische Reaktion zu ergänzen, indem umweltbezogene Erwägungen besser einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob die in der Vergangenheit als Grundlage für die Festlegung von RHG herangezogene gute Agrarpraxis nach derzeitigem Kenntnisstand einen ausreichenden Schutz der Umwelt gewährleistet. Eine gute Agrarpraxis, die Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien umfasst, ist angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse wegen ihrer Auswirkungen auf Bienen nicht akzeptabel. In Anbetracht des globalen Charakters des Rückgangs von Bestäubern besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass auch in die Union eingeführte Waren keine Rückstände enthalten, die aus guten Agrarpraktiken auf der Grundlage von Anwendungen von Clothianidin und/oder Thiamethoxam im Freien resultieren, um die Übertragung schädlicher Auswirkungen auf Bienen von der Lebensmittelerzeugung in der Union auf die Erzeugung von Lebensmitteln in anderen Teilen der Welt zu verhindern, die dann in die Union eingeführt werden (28). Dies ist angezeigt, um zu gewährleisten, dass alle in der Union produzierten oder konsumierten Erzeugnisse frei von Clothianidin und Thiamethoxam sind und die Erzeugung nicht mit der Sterblichkeit von Bestäubern assoziiert wird. Angesichts des Gesagten sollten CXL auf der Grundlage guter Agrarpraktiken, bei denen das erforderliche Maß an Schutz der Union nicht erreicht wird, nicht mehr als RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehen werden.

(13)

Des Weiteren wurden in der Union alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin und/oder Thiamethoxam enthalten, widerrufen. Daher sollten die entsprechenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(14)

Unter Berücksichtigung aller für die zu prüfende Frage relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die „Erfordernisse des Umweltschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]“, sollten daher alle derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Clothianidin und/oder Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(15)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den analytisch erreichbaren Bestimmungsgrenzen für jedes einzelne Erzeugnis konsultiert. Diese Bestimmungsgrenzen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden.

(16)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass bei diesen Erzeugnissen, die den geltenden RHG entsprechen, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

(19)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern, und die Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Anpassung der Agrarpraktiken nach mindestens zwei Vegetationsperioden erreicht sein wird.

(20)

Damit den Erfordernissen des internationalen Handels Rechnung getragen wird, können gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Clothianidin oder Thiamethoxam gestellt werden, die einschlägige Belege dafür enthalten sollten, dass die für die spezifischen Anwendungen der Wirkstoffe geltenden guten Agrarpraktiken für Bestäuber sicher sind. Werden solche Informationen vorgelegt, so erfolgt deren Prüfung von Fall zu Fall innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist. Legt im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf eine Einfuhrtoleranz ein Antragsteller wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die Anwendung dieser Neonicotinoide keine schädlichen Auswirkungen auf Bestäuber hat und sind alle Anforderungen erfüllt, so könnte die Kommission eine Einfuhrtoleranz festlegen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. März 2026 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(3)  Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Bifenthrin, Boscalid, Cadusafos, Chlorantraniliprol, Chlorthalonil, Clothianidin, Cyproconazol, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Etoxazol, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Glyphosat, Metalaxyl-M, Meptyldinocap, Novaluron, Thiamethoxam und Triazophos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4).

(5)  Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208, 178 S. doi: 10.2903/j.efsa.2015.4208.

(7)  Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(10)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5177.

(11)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance thiamethoxam considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5179.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).

(14)  IPBES (2016). The assessment report of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services on pollinators, pollination and food production. S.G. Potts, V. L. Imperatriz-Fonseca, and H. T. Ngo (eds). Sekretariat der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, Bonn, Deutschland. 552 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.3402856

(15)  IUCN SSC CEM Task Force on Systemic Pesticides. Worldwide Integrated Assessment. Einer Peer-Review unterzogene Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften, zusammengestellt der Fachzeitschrift „Environmental Science and Pollution Research“, Band 22, Ausgabe 1, Januar 2015.

(16)  Neonic Insecticides and Invertebrate Species Endangerment, Pierre Mineau. Module in Earth Systems and Environmental Sciences. 2021.

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/B9780128211397001264

(17)  Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-05, Clothianidin and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.

(18)  Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-04, Thiamethoxam and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.

(19)  Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca de Paraguay. Resolución N° 503/019 DGSA Modificación de etiquetas para los Productos Fitosanitarios a base de los ingredientes activos Clotianidina, Imidacloprid, Tiametoxan y Clorpirifos. Dezember 2019.

(20)  Australische Behörde für Pestizide und Tierarzneimittel (Pesticides and Veterinary Medicines Authority). Reconsideration of Neonicotinoid Approvals and Registrations. Commonwealth of Australia Gazette No. APVMA 23, November 2019. https://apvma.gov.au/sites/default/files/apvma_gazette_23_19_november_2019.pdf

(21)  Neuseeländische Behörde für Umweltschutz (Environmental Protection Authority). Application to decide whether there are grounds for reassessment of the neonicotinoids clothianidin, thiamethoxam, imidacloprid, thiacloprid, and acetamiprid (APP203949). Dezember 2019. https://www.epa.govt.nz/assets/FileAPI/hsno-ar/APP203949/APP203949_Final_Neonicotinoids_Decision_16-12-2019.pdf

(22)  Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) der Vereinigten Staaten. Proposed Interim Registration Review Decision Case Numbers 7620 and 7614. Aktenzeichen EPA-HQ-OPP-2011-0865 und EPA-HQ-OPP-2011-0581. Januar 2020.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(24)  https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-06-en.pdf

(25)  FAO. 2019. The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture, J. Bélanger & D. Pilling (eds.). Kommission der FAO für Bewertungen genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture Assessments). Rom. 572 S. https://www.fao.org/3/CA3129EN/CA3129EN.pdf

(26)  Effects of decreases of animal pollinators on human nutrition and global health: a modelling analysis. MR Smith, GM Singh, D Mozaffarian, SS Myers. The Lancet 386, Ausgabe 10007; 2015. doi: 10.1016/S0140-6736(15)61085-6.

(27)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Europas Plan gegen den Krebs. COM(2021) 44. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=COM%3A2021%3A44%3AFIN

(28)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0381


ANHANG

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden die Spalten für Clothianidin und Thiamethoxam gestrichen.

2.

In Anhang V werden folgende Spalten für Clothianidin und Thiamethoxam eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Clothianidin

Thiamethoxam

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (*)

0,01  (*)

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

0130000

Kernobst

 

 

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*)

0,01  (*)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*)

0,01  (*)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*)

0,01  (*)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*)

0,01  (*)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*)

0,01  (*)

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*)

0,01  (*)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*)

0,01  (*)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*)

0,01  (*)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*)

0,01  (*)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*)

0,02  (*)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*)

0,01  (*)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*)

0,01  (*)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*)

0,01  (*)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*)

0,01  (*)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*)

0,01  (*)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*)

0,01  (*)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*)

0,01  (*)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen

 

 

0500990

Sonstige (2)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0610000

Tees

0,05  (*)

0,05  (*)

0620000

Kaffeebohnen

0,05  (*)

0,05  (*)

0630000

Kräutertees aus

0,05  (*)

0,05  (*)

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,02  (*)

0,02  (*)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  (*)

0,05  (*)

0700000

HOPFEN

0,05  (*)

0,05  (*)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*)

0,05  (*)

0840020

Ingwer (10)

 

 

0840030

Kurkuma

0,05  (*)

0,05  (*)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  (*)

0,05  (*)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*)

0,05  (*)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*)

0,01  (*)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

1010000

Waren von

0,02  (*)

0,02  (*)

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fett

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fett

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fett

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fett

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fett

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fett

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fett

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

1020000

Milch

0,01  (*)

0,01  (*)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*)

0,01  (*)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*)

0,05  (*)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*)

0,01  (*)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*)

0,01  (*)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*)

0,01  (*)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 


(*)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/335 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2023

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Robiola di Roccaverano“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Robiola di Roccaverano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 217/2011 (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2014 (4) geänderten Fassung eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Robiola di Roccaverano“ in „Robiola di Roccaverano/Roccaverano“.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (5)

(3)

Da bei der Kommission kein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Robiola di Roccaverano“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 217/2011 der Kommission vom 1. März 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Robiola di Roccaverano (g. U.)] (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 19).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Robiola di Roccaverano (g. U.)) (ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 1).

(5)  ABl. C 397 vom 17.10.2022, S. 26.


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/336 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2023

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Montefalco“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Montefalco“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Montefalco“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 369 vom 27.9.2022, S. 13.


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/337 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2023

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Terras do Navia“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Terras do Navia“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Terras do Navia“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Terras do Navia“ (g. g. A.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 397 vom 17.10.2022, S. 34.


BESCHLÜSSE

15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/50


BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES

vom 14. Februar 2023

zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben.

(2)

Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in dieser Resolution dargelegt.

(3)

In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt.

(4)

In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken.

(5)

Es ist notwendig, folgende Rechtsakte entsprechend zu ändern: den Beschluss 2010/231/GASP des Rates (1), den Beschluss 2013/798/GASP des Rates (2), den Beschluss 2014/932/GASP des Rates (3), den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates (4), die Gemeinsamen Standpunkte des Rates 2003/495/GASP (5) und 2005/888/GASP (6).

(6)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Artikel 2

In Artikel 2b des Beschlusses 2013/798/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“

Artikel 3

Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2b wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

2.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Unbeschadet des Artikels 2b Absatz 7 und abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.“

Artikel 4

In Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2022/2319 erhält Absatz 7 folgende Fassung:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Artikel 5

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 1518 (2003) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren, oder

b)

die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des Sanktionsausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,

werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2b

Die Artikel 2 und 2a finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Artikel 6

In Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/888/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, sofern die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f)

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

(2)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).

(3)  Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135).

(5)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72).

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafiq Hariri verdächtig sind (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 26).


15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/55


BESCHLUSS (GASP) 2023/339 DES RATES

vom 14. Februar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

Der Rat der Europäischen Union —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2024 verlängert werden. Der Rat sollte die Maßnahmen unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe weiterhin fortlaufend überprüfen.

(3)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).