ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/331 DES RATES
vom 14. Februar 2023
zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zu der Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu verhängen. Solche Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) angenommen. Punkt 1 dieser Resolution führt eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten, die vom Sicherheitsrat oder seinem Sanktionsausschüssen für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse für bestimmte Akteure verhängt wird, ein. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. |
(3) |
Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 (1) angenommen um die Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) umzusetzen. |
(4) |
In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrates weiterhin in Kraft bleibt. |
(5) |
In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass den in der betreffenden Verordnung benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken. |
(6) |
Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(7) |
Die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1210/2003 (2), (EG) Nr. 305/2006 (3), (EU) Nr. 356/2010 (4), (EU) Nr. 224/2014 (5), (EU) Nr. 1352/2014 (6) und (EU) 2022/2309 (7) sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
|
2. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 Absätze 1 bis 3 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt. (2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“ |
Artikel 2
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen; |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“ |
Artikel 3
In der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates erhält Artikel 4 folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen; |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt. |
(2) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können aufgrund der Ausnahme nach Absatz 1 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Handeln nicht von dieser Ausnahme erfasst ist.“
Artikel 4
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
|
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 5
Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oderandere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 3a erhält folgende Fassung: „Artikel 3a (1) Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist, Folgendes genehmigen:
(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3.“ |
3. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen“ die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 6
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen; |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“ |
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60).
(7) Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17).
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/332 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EU) 2019/818 und (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen. |
(2) |
Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann. |
(3) |
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten. |
(4) |
Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein. |
(6) |
Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können. |
(7) |
Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden. |
(8) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Identitätsdaten“ die folgenden Daten:
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2. |
„identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich; |
3. |
„Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden. |
Artikel 2
Identische Identitätsdaten
Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Ähnliche Identitätsdaten
Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 4
Protokolle
(1) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten:
a) |
Datum und Uhrzeit des Abgleichs, |
b) |
das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden, |
c) |
die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich, |
d) |
die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung, |
e) |
die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden. |
(2) Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.
(3) Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 11. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
(2) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(4) Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(13) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
(15) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
(17) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
(19) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
ANHANG I
1. Daten aus verschiedenen Informationssystemen
|
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
1 |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen Geburtsnamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
2 |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
3 |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
4 |
Staatsangehörigkeit und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkei-ten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:
a) |
„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde, |
b) |
„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen, |
c) |
„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet, |
d) |
„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird. |
Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.
2. Identische Identitätsdaten
In diesem Anhang werden die Fälle festgelegt, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind. Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, sollten alle Bedingungen des Abschnitts 3 erfüllt sein.
3. Fälle, in denen Identitätsdaten einer Datenkategorie nach als identisch anzusehen sind
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die kumulativen Bedingungen der Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllt sein.
3.1. Namen
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familien-name) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein:
a) |
Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:
|
b) |
Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:
|
3.2. Geburtsdatum
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Werte in der Datenkategorie „Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein.
3.3. Geschlecht
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in der Datenkategorie „Geschlecht“ in beiden Systemen identisch sein.
3.4. Staatsangehörigkeiten und Geburtsort
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Staatsangehörigkeiten und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in mindestens einem der Datenfelder der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein, darunter mindestens eine der Staatsangehörigkeiten.
ANHANG II
1. Daten aus verschiedenen Informationssystemen
|
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
1 |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
2 |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
3 |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
4 |
Staatsangehörigkeit und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:
a) |
„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde, |
b) |
„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen, |
c) |
„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet, |
d) |
„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird. |
Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.
2. Ähnliche Identitätsdaten
Abschnitt 3 enthält eine erschöpfende Liste von Regeln zur Frage, wann Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind.
eu-LISA, die von der Beratergruppe für Interoperabilität unterstützt und beraten wird, wendet diese Regeln mittels eines Algorithmus an; dies erfolgt in Absprache mit der Kommission, die von der Untergruppe „Interoperabilität“ der Expertengruppe „Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit“ („Expertengruppe“) unterstützt und beraten wird.
eu-LISA überwacht die Auswirkungen der Anwendung des Algorithmus und erstattet der Expertengruppe regelmäßig Bericht.
Um die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen vom Detektor für Mehrfachidentitäten erstellte gelbe Verknüpfungen von den zuständigen Behörden in weiße Verknüpfungen umgewandelt werden müssten, fordert die Kommission mit Unterstützung und Beratung durch die Expertengruppe eu-LISA auf, im Bedarfsfall den Algorithmus anzupassen, indem sie den gelben Verknüpfungen zwischen als ähnlicher eingestuften Identitätsdaten im Einklang mit den Regeln in Abschnitt 3 Vorrang einräumt.
Der Detektor für Mehrfachidentitäten überprüft stets die Identitätsdaten anhand aller Regeln in Abschnitt 3.
3. Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind
3.1. Namen
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Namen“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
bei bekannten Transliterationen der Namen, |
b) |
bei Umkehrungen der folgenden Datenkategorien:
|
c) |
wenn der Vorname und der Nachname in einem der Datenfelder umgestellt sind, |
d) |
wenn die Reihenfolge zweier Wörter umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Wörtern, |
e) |
wenn die Reihenfolge von zwei Buchstaben umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Buchstaben, |
f) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen, |
g) |
wenn Unterschiede aufgrund der Verwendung von Bindestrichen, Kommas oder Apostrophen festgestellt werden, |
h) |
wenn der Name abgekürzt ist. |
3.2. Geburtsdatum
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Geburtsdatum“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
wenn die Felder für Monat und Tag übereinstimmen, wenn sie umgekehrt werden, |
b) |
wenn der Unterschied beim Geburtsdatum auf eine bekannte Umrechnung verschiedener Kalender zurückzuführen ist, |
c) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen. |
3.3. Geschlecht
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
3.4. Staatsangehörigkeiten und Geburtsort
Daten-kategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Staatsange-hörigkeiten und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehö-rigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkei-ten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsort“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
wenn es sich um bekannte Transliterationen von Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort handelt, |
b) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen, |
c) |
wenn sich die Bezeichnung für Staatsangehörigkeiten/Staaten/Orte geändert hat. |
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/333 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen. |
(2) |
Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann. |
(3) |
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten. |
(4) |
Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein. |
(6) |
Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden. |
(7) |
Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden. |
(8) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (4). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Identitätsdaten“ die folgenden Daten:
|
2. |
„identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich; |
3. |
„Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden. |
Artikel 2
Identische Identitätsdaten
Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Ähnliche Identitätsdaten
Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 4
Protokolle
(1) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten:
a) |
Datum und Uhrzeit des Abgleichs, |
b) |
das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden, |
c) |
die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich, |
d) |
die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung, |
e) |
die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden. |
(2) Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.
(3) Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 11. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
(2) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(4) Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(13) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
(15) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
(17) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
(19) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
ANHANG I
1. DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN
|
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
1 |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen Geburtsnamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
2 |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
3 |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
4 |
Staatsangehörigkeit und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:
a) |
„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde, |
b) |
„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen, |
c) |
„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet, |
d) |
„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird. |
Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.
2. IDENTISCHE IDENTITÄTSDATEN
In diesem Anhang werden die Fälle festgelegt, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind. Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, sollten alle Bedingungen des Abschnitts 3 erfüllt sein.
3. FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN EINER DATENKATEGORIE NACH ALS IDENTISCH ANZUSEHEN SIND
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die kumulativen Bedingungen der Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllt sein.
3.1. Namen
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein:
a) |
Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:
|
b) |
Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:
|
3.2. Geburtsdatum
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Werte in der Datenkategorie „Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein.
3.3. Geschlecht
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in der Datenkategorie „Geschlecht“ in beiden Systemen identisch sein.
3.4. Staatsangehörigkeiten und Geburtsort
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Staatsangehörigkeiten und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten |
derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort |
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in mindestens einem der Datenfelder der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein, darunter mindestens eine der Staatsangehörigkeiten.
ANHANG II
1. DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN
|
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
1 |
Namen (einschließlich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
2 |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
3 |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
4 |
Staatsange-hörigkeit und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehörig-keiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehörigkeit Staatsangehö-rigkeiten |
derzeitige Staatsangehö-rigkeit Geburtsort |
Staatsangehö-rigkeit Staatsangehö-rigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehör-igkeit Staatsangehö-rigkeiten Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:
a) |
„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde, |
b) |
„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen, |
c) |
„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet, |
d) |
„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird. |
Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.
2. ÄHNLICHE IDENTITÄTSDATEN
Abschnitt 3 enthält eine erschöpfende Liste von Regeln zur Frage, wann Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind.
eu-LISA, die von der Beratergruppe für Interoperabilität unterstützt und beraten wird, wendet diese Regeln mittels eines Algorithmus an; dies erfolgt in Absprache mit der Kommission, die von der Untergruppe „Interoperabilität“ der Expertengruppe „Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit“ („Expertengruppe“) unterstützt und beraten wird.
eu-LISA überwacht die Auswirkungen der Anwendung des Algorithmus und erstattet der Expertengruppe regelmäßig Bericht.
Um die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen vom Detektor für Mehrfachidentitäten erstellte gelbe Verknüpfungen von den zuständigen Behörden in weiße Verknüpfungen umgewandelt werden müssten, fordert die Kommission mit Unterstützung und Beratung durch die Expertengruppe eu-LISA auf, im Bedarfsfall den Algorithmus anzupassen, indem sie den gelben Verknüpfungen zwischen als ähnlicher eingestuften Identitätsdaten im Einklang mit den Regeln in Abschnitt 3 Vorrang einräumt.
Der Detektor für Mehrfachidentitäten überprüft stets die Identitätsdaten anhand aller Regeln in Abschnitt 3.
3. FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN ALS ÄHNLICH ANZUSEHEN SIND
3.1. Namen
Datenkate-gorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Namen (einschließ-lich Nachname und Vorname) |
Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen |
Nachname (Familienna-me) Vorname Namen Vornamen |
Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) |
Nachname (Familienna-me) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen |
Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Namen“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
bei bekannten Transliterationen der Namen, |
b) |
bei Umkehrungen der folgenden Datenkategorien:
|
c) |
wenn der Vorname und der Nachname in einem der Datenfelder umgestellt sind, |
d) |
wenn die Reihenfolge zweier Wörter umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Wörtern, |
e) |
wenn die Reihenfolge von zwei Buchstaben umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Buchstaben, |
f) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen, |
g) |
wenn Unterschiede aufgrund der Verwendung von Bindestrichen, Kommas oder Apostrophen festgestellt werden, |
h) |
wenn der Name abgekürzt ist. |
3.2. Geburtsdatum
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Geburtsdatum“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
wenn die Felder für Monat und Tag übereinstimmen, wenn sie umgekehrt werden, |
b) |
wenn der Unterschied beim Geburtsdatum auf eine bekannte Umrechnung verschiedener Kalender zurückzuführen ist, |
c) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen. |
3.3. Geschlecht
Datenkategorie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Geschlecht |
Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
Geschlecht |
3.4. Staatsangehörigkeiten und Geburtsort
Datenkatego-rie |
SIS |
EES |
ETIAS |
ECRIS-TCN |
VIS |
Staatsangehö-rigkeiten und Geburtsort |
sämtliche Staatsangehö-rigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehö-rigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) |
Staatsangehö-rigkeit Staatsangehö-rigkeiten |
derzeitige Staatsangehö-rigkeit Geburtsort |
Staatsangehör-igkeit Staatsangehö-rigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
derzeitige Staatsangehö-rigkeit Staatsangehö-rigkeiten Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land |
Identitätsdaten der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsort“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:
a) |
wenn es sich um bekannte Transliterationen von Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort handelt, |
b) |
wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen, |
c) |
wenn sich die Bezeichnung für Staatsangehörigkeiten/Staaten/Orte geändert hat. |
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/29 |
VERORDNUNG (EU) 2023/334 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2023
zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft (2) und RHG vorgeschlagen, die sich als sicher für die Verbraucher erwiesen haben. Mit der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission (3) wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Einige dieser RHG basierten auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und waren bereits im Rahmen früherer Änderungen (4) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. |
(2) |
Am 11. Juli 2015 (5) nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für Clothianidin und Thiamethoxam an. Da die Behörde diese als sicher für die Verbraucher in der Union befand (6), wurden sie mit der Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission (7) in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. |
(3) |
Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (9) aufgenommen. Die jüngsten von der Behörde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführten Risikobewertungen (10) (11) für Bienen infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen haben ergeben, dass die Exposition bei der Verwendung von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien aufgrund deren intrinsischer Eigenschaften unannehmbare Risiken für Bienen zur Folge hat oder dass solche Risiken auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission (12) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission (13) die Genehmigung von Clothianidin bzw. Thiamethoxam auf Verwendungen ausschließlich in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt und vorgeschrieben, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt. |
(4) |
Nach dem Erlass dieser Beschränkungen wurden alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam zurückgezogen. Daher lief die Genehmigung für Clothianidin am 31. Januar 2019 und die Genehmigung für Thiamethoxam am 30. April 2019 aus. |
(5) |
In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien als sicher für Bienen zu erachten. Hersteller der Stoffe können jedoch jederzeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen vorlegen, welche die Sicherheit von Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien für Bienen belegen. Im Fall einer Vorlage solcher Informationen würden diese innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist geprüft. Bislang wurden keine derartigen Informationen vorgelegt. |
(6) |
Die schädlichen Auswirkungen von Clothianidin und Thiamethoxam auf Bienen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den intrinsischen Eigenschaften dieser Stoffe. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die Risiken für Bienen durch die Verwendung dieser Stoffe im Freien auf die Union begrenzt sind. |
(7) |
Es gibt umfassende Belege dafür, dass Wirkstoffe, die Neonicotinoide sind, wie zum Beispiel Clothianidin und Thiamethoxam, eine wichtige Rolle beim Rückgang von Bienen und anderen Bestäubern weltweit spielen. Die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu Bestäubern, Bestäubung und Lebensmittelerzeugung gelangte in ihrem Bewertungsbericht von 2016 (14) zu dem Schluss, dass Neonicotinoide (wie Clothianidin und Thiamethoxam) schädliche Auswirkungen auf Bienen und andere Bestäuber haben. Die Auswirkungen von Neonicotinoiden auf freilebende Tiere werden von der Task Force für systemische Pestizide der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) seit 2012 bewertet. Im Rahmen der weltweiten integrierten Bewertung der Auswirkungen von systemischen Pestiziden auf Biodiversität und Ökosysteme (Worldwide Integrated Assessment of the Impact of Systemic Pesticides on Biodiversity and Ecosystems, WIA) wurden 1 121 wissenschaftliche Studien überprüft, und den Ergebnissen zufolge sind Bestäuberpopulationen durch die bestehende Belastung mit Neonicotinoiden stark gefährdet, und es ist mit gravierenden, weitreichenden negativen biologischen und wirtschaftlichen Folgen zur rechnen (15). Eine unlängst durchgeführte Überprüfung der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse untermauerte diese Schlussfolgerung und ergab, dass die Anwendung von Neonicotinoiden den Rückgang von Bestäuberpopulationen in verschiedenen Regionen der Welt vorantreibt (16). |
(8) |
Seit dem Verbot von Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien in der Union haben auch mehrere Länder außerhalb der Union die Anwendung von Clothianidin und Thiamethoxam beschränkt, um Bestäuber, darunter Bienen, zu schützen (17) (18) (19). Andere Länder nehmen zurzeit eine Neubewertung ihrer Genehmigung dieser Wirkstoffe vor (20) (21) (22). |
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (23) Vorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung verfolgt das Lebensmittelrecht eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt. |
(10) |
Es besteht eine wachsende weltweite Sorge, dass der Rückgang von Bestäubern für die globale Biodiversität, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung sowie die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Ernährungssicherheit eine ernste Bedrohung darstellt. Laut der internationalen Initiative des Übereinkommens über die biologische Vielfalt für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestäubern (24) ist die Bestäubung einer der wichtigsten Mechanismen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität sowie generell des Lebens auf der Erde. Zahlreiche Ökosysteme, auch Agroökosysteme, und zwei Drittel der wichtigsten Nahrungspflanzen sind, was Qualität oder Ertrag anbelangt, von Bestäubern abhängig. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) fordert im Interesse einer nachhaltigen globalen Lebensmittelerzeugung Maßnahmen, um den Ursachen des Rückgangs von Bestäubern zu begegnen (25). Lebensmittel wie Früchte, Gemüse, Nüsse und Saaten sind in hohem Maße von Bestäubung abhängig und bilden bei der Ernährung die Hauptquellen für die Aufnahme von Mikronährstoffen, die nötig sind, um das Risiko einiger nichtübertragbarer Krankheiten beim Menschen zu verhindern (26) (27). Daher sind Bestäuber wichtig, um die Vielfalt der Ernährung sicherzustellen und die Bedrohung für die Biodiversität in der globalen Umwelt zu verringern. |
(11) |
Da es sich beim Rückgang von Bestäubern um ein Problem von internationaler Tragweite handelt, müssen Maßnahmen der Union angenommen werden, um Bestäuberpopulationen, einschließlich Bienen, weltweit vor dem Risiko zu schützen, das mit Wirkstoffen wie den Neonicotinoiden Clothianidin und Thiamethoxam einhergeht. Die Bewahrung der Bestäuberpopulation nur innerhalb der Union würde nicht ausreichen, um den weltweiten Rückgang von Bestäuberpopulationen und dessen Auswirkungen auf die Biodiversität, die landwirtschaftliche Erzeugung und die Ernährungssicherheit, auch in der Union, umzukehren. |
(12) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung zugrunde gelegt, wobei insbesondere die Effizienz bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, berücksichtigt wurden. Die aus dieser guten Agrarpraxis resultierenden RHG wurden anschließend geprüft und als sicher für die Verbraucher in der Union erachtet. Es ist nunmehr angezeigt, die bisherige regulatorische Reaktion zu ergänzen, indem umweltbezogene Erwägungen besser einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob die in der Vergangenheit als Grundlage für die Festlegung von RHG herangezogene gute Agrarpraxis nach derzeitigem Kenntnisstand einen ausreichenden Schutz der Umwelt gewährleistet. Eine gute Agrarpraxis, die Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien umfasst, ist angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse wegen ihrer Auswirkungen auf Bienen nicht akzeptabel. In Anbetracht des globalen Charakters des Rückgangs von Bestäubern besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass auch in die Union eingeführte Waren keine Rückstände enthalten, die aus guten Agrarpraktiken auf der Grundlage von Anwendungen von Clothianidin und/oder Thiamethoxam im Freien resultieren, um die Übertragung schädlicher Auswirkungen auf Bienen von der Lebensmittelerzeugung in der Union auf die Erzeugung von Lebensmitteln in anderen Teilen der Welt zu verhindern, die dann in die Union eingeführt werden (28). Dies ist angezeigt, um zu gewährleisten, dass alle in der Union produzierten oder konsumierten Erzeugnisse frei von Clothianidin und Thiamethoxam sind und die Erzeugung nicht mit der Sterblichkeit von Bestäubern assoziiert wird. Angesichts des Gesagten sollten CXL auf der Grundlage guter Agrarpraktiken, bei denen das erforderliche Maß an Schutz der Union nicht erreicht wird, nicht mehr als RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehen werden. |
(13) |
Des Weiteren wurden in der Union alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin und/oder Thiamethoxam enthalten, widerrufen. Daher sollten die entsprechenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. |
(14) |
Unter Berücksichtigung aller für die zu prüfende Frage relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die „Erfordernisse des Umweltschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]“, sollten daher alle derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Clothianidin und/oder Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden. |
(15) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den analytisch erreichbaren Bestimmungsgrenzen für jedes einzelne Erzeugnis konsultiert. Diese Bestimmungsgrenzen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden. |
(16) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(18) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass bei diesen Erzeugnissen, die den geltenden RHG entsprechen, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
(19) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern, und die Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Anpassung der Agrarpraktiken nach mindestens zwei Vegetationsperioden erreicht sein wird. |
(20) |
Damit den Erfordernissen des internationalen Handels Rechnung getragen wird, können gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Clothianidin oder Thiamethoxam gestellt werden, die einschlägige Belege dafür enthalten sollten, dass die für die spezifischen Anwendungen der Wirkstoffe geltenden guten Agrarpraktiken für Bestäuber sicher sind. Werden solche Informationen vorgelegt, so erfolgt deren Prüfung von Fall zu Fall innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist. Legt im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf eine Einfuhrtoleranz ein Antragsteller wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die Anwendung dieser Neonicotinoide keine schädlichen Auswirkungen auf Bestäuber hat und sind alle Anforderungen erfüllt, so könnte die Kommission eine Einfuhrtoleranz festlegen. |
(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. März 2026 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.
(3) Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Bifenthrin, Boscalid, Cadusafos, Chlorantraniliprol, Chlorthalonil, Clothianidin, Cyproconazol, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Etoxazol, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Glyphosat, Metalaxyl-M, Meptyldinocap, Novaluron, Thiamethoxam und Triazophos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4).
(5) Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208, 178 S. doi: 10.2903/j.efsa.2015.4208.
(7) Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(9) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5177.
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance thiamethoxam considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5179.
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).
(14) IPBES (2016). The assessment report of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services on pollinators, pollination and food production. S.G. Potts, V. L. Imperatriz-Fonseca, and H. T. Ngo (eds). Sekretariat der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, Bonn, Deutschland. 552 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.3402856
(15) IUCN SSC CEM Task Force on Systemic Pesticides. Worldwide Integrated Assessment. Einer Peer-Review unterzogene Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften, zusammengestellt der Fachzeitschrift „Environmental Science and Pollution Research“, Band 22, Ausgabe 1, Januar 2015.
(16) Neonic Insecticides and Invertebrate Species Endangerment, Pierre Mineau. Module in Earth Systems and Environmental Sciences. 2021.
https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/B9780128211397001264
(17) Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-05, Clothianidin and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.
(18) Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-04, Thiamethoxam and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.
(19) Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca de Paraguay. Resolución N° 503/019 DGSA Modificación de etiquetas para los Productos Fitosanitarios a base de los ingredientes activos Clotianidina, Imidacloprid, Tiametoxan y Clorpirifos. Dezember 2019.
(20) Australische Behörde für Pestizide und Tierarzneimittel (Pesticides and Veterinary Medicines Authority). Reconsideration of Neonicotinoid Approvals and Registrations. Commonwealth of Australia Gazette No. APVMA 23, November 2019. https://apvma.gov.au/sites/default/files/apvma_gazette_23_19_november_2019.pdf
(21) Neuseeländische Behörde für Umweltschutz (Environmental Protection Authority). Application to decide whether there are grounds for reassessment of the neonicotinoids clothianidin, thiamethoxam, imidacloprid, thiacloprid, and acetamiprid (APP203949). Dezember 2019. https://www.epa.govt.nz/assets/FileAPI/hsno-ar/APP203949/APP203949_Final_Neonicotinoids_Decision_16-12-2019.pdf
(22) Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) der Vereinigten Staaten. Proposed Interim Registration Review Decision Case Numbers 7620 and 7614. Aktenzeichen EPA-HQ-OPP-2011-0865 und EPA-HQ-OPP-2011-0581. Januar 2020.
(23) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(24) https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-06-en.pdf
(25) FAO. 2019. The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture, J. Bélanger & D. Pilling (eds.). Kommission der FAO für Bewertungen genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture Assessments). Rom. 572 S. https://www.fao.org/3/CA3129EN/CA3129EN.pdf
(26) Effects of decreases of animal pollinators on human nutrition and global health: a modelling analysis. MR Smith, GM Singh, D Mozaffarian, SS Myers. The Lancet 386, Ausgabe 10007; 2015. doi: 10.1016/S0140-6736(15)61085-6.
(27) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Europas Plan gegen den Krebs. COM(2021) 44. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=COM%3A2021%3A44%3AFIN
(28) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0381
ANHANG
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die Spalten für Clothianidin und Thiamethoxam gestrichen. |
2. |
In Anhang V werden folgende Spalten für Clothianidin und Thiamethoxam eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/335 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2023
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Robiola di Roccaverano“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Robiola di Roccaverano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 217/2011 (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2014 (4) geänderten Fassung eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Robiola di Roccaverano“ in „Robiola di Roccaverano/Roccaverano“. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (5) |
(3) |
Da bei der Kommission kein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Robiola di Roccaverano“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
(3) Verordnung (EU) Nr. 217/2011 der Kommission vom 1. März 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Robiola di Roccaverano (g. U.)] (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 19).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Robiola di Roccaverano (g. U.)) (ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 1).
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/48 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/336 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Montefalco“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Montefalco“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. |
(2) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
(4) |
Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Montefalco“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/337 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Terras do Navia“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Terras do Navia“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
(3) |
Der Name „Terras do Navia“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Terras do Navia“ (g. g. A.) wird geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
BESCHLÜSSE
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/50 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES
vom 14. Februar 2023
zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. |
(2) |
Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in dieser Resolution dargelegt. |
(3) |
In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt. |
(4) |
In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken. |
(5) |
Es ist notwendig, folgende Rechtsakte entsprechend zu ändern: den Beschluss 2010/231/GASP des Rates (1), den Beschluss 2013/798/GASP des Rates (2), den Beschluss 2014/932/GASP des Rates (3), den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates (4), die Gemeinsamen Standpunkte des Rates 2003/495/GASP (5) und 2005/888/GASP (6). |
(6) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:
„(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen, |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“ |
Artikel 2
In Artikel 2b des Beschlusses 2013/798/GASP wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen, |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“ |
Artikel 3
Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2b wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
|
2. |
Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a Unbeschadet des Artikels 2b Absatz 7 und abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.“ |
Artikel 4
In Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2022/2319 erhält Absatz 7 folgende Fassung:
„(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen, |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“ |
Artikel 5
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2b Die Artikel 2 und 2a finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
|
Artikel 6
In Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/888/GASP wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, sofern die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen, |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
f) |
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“ |
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
(2) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).
(3) Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147).
(4) Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135).
(5) Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72).
(6) Gemeinsamer Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafiq Hariri verdächtig sind (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 26).
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/55 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/339 DES RATES
vom 14. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
Der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2024 verlängert werden. Der Rat sollte die Maßnahmen unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe weiterhin fortlaufend überprüfen. |
(3) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).