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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/267 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Nüsse von Canarium ovatum Engl. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung gelten traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland als neuartige Lebensmittel. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt. |
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(3) |
Am 28. März 2019 übermittelte das Unternehmen DOMENICODELUCIA SPA (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, Nüsse von Canarium ovatum Engl. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. als solche von der allgemeinen Bevölkerung verzehrt werden dürfen. |
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(4) |
Die Meldung entspricht den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2015/2283. Insbesondere belegen die vom Antragsteller vorgelegten Daten, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. auf den Philippinen seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden. |
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(5) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 13. Dezember 2021 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter. |
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(6) |
Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels in der Union ein. |
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(7) |
Am 13. Mai 2022 veröffentlichte die Behörde ihren „Technical Report on the notification of nuts of Canarium ovatum Engl. as a traditional food from a third country“ (3). In diesem Bericht zog die Behörde den Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der beantragten Verwendung von Nüssen von Canarium ovatum Engl. keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben. |
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(8) |
Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen getrockneter Nüsse von Canarium ovatum Engl. in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel entsprechend aktualisieren. |
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(9) |
In ihrem Bericht stellte die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Nüssen von Canarium ovatum Engl. fest, dass nach dem Verzehr dieser Nüsse allergische Reaktionen auftreten können. Studien belegten insbesondere eine In-vitro-Kreuzreaktivität von Nüssen von Canarium ovatum Engl. mit Kaschu- und Walnüssen. Es ist wichtig, dass klare Angaben zum Vorhandensein von Lebensmitteln, die allergische Reaktionen auslösen können, gemacht werden, damit die Verbraucher eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind. Daher ist es angezeigt, Nüsse von Canarium ovatum Engl., die den Verbrauchern zugänglich gemacht werden, entsprechend den Anforderungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 in geeigneter Weise zu kennzeichnen. |
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(10) |
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. sollten als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) EFSA Supporting publication 2022:EN-7314.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
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2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/268 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
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(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
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(5) |
Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia gemeldet, die zwischen dem 5. Januar 2023 und dem 6. Januar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(6) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Grafschaft Norfolk (2), in England, Vereinigtes Königreich, sowie in den Council Areas Aberdeenshire (1), Highland (1) und Dumfries and Galloway (1) in Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 13. Januar 2023 und dem 30. Januar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(7) |
Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission neun Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (1), Iowa (1), Kansas (2), South Dakota (1), Tennessee (1), Texas (1) und Virginia (2), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 4. Januar 2023 und dem 30. Januar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(8) |
Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(9) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
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(10) |
Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 39 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (7), British Columbia (5), Manitoba (11), Ontario (5), Quebec (4) und Saskatchewan (7), Kanada, vorgelegt, die zwischen dem 7. April 2022 und dem 9. November 2022 bestätigt wurden. |
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(11) |
Ferner hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 13 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Cheshire (2), Cornwall (2), Devon (4), Somerset (1) und Staffordshire (1) in England, Vereinigtes Königreich, sowie in Isle of Lewis (1) in Schottland, Vereinigtes Königreich, und Anglesey (2) in Wales, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 21. Juli 2022 und dem 24. Oktober 2022 bestätigt wurden. |
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(12) |
Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 50 Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Kalifornien (5), Colorado (2), Idaho (10), Kansas (2), Kentucky (1), Michigan (2), Minnesota (9), Montana (1), New Jersey (1), New York (1), North Dakota (2), Ohio (1), Oregon (1), Pennsylvania (2), South Dakota (6), Tennessee (1), Utah (2) und Washington (1), Vereinigte Staaten, übermittelt, die zwischen dem 5. April 2022 und dem 19. Oktober 2022 bestätigt wurden. |
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(13) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen. |
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(14) |
Die Kommission hat die von Kanada, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den genannten Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
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(15) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
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(16) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(17) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
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BESCHLÜSSE
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/32 |
BESCHLUSS (EU) 2023/269 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Zentralverwahrer — Liechtenstein)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird in Anhang IX Nummer 31bf des EWR-Abkommens Bezug genommen. |
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(4) |
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, die in dem genannten Artikel genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 zu erbringen. |
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(5) |
Am 2. November 2022 hat Liechtenstein die Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens über den 8. Februar 2024 hinaus um einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren beantragt. |
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(6) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des im Entwurf beigefügten Beschlusses zu erbringen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte jedoch überprüft werden, falls Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird. |
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(7) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/341] (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 31).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird in Anhang IX Nummer 31bf des EWR-Abkommens Bezug genommen. |
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(2) |
Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum durch Zentralverwahrer mit Sitz in einem Drittland sind in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geregelt. |
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(3) |
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen. |
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(4) |
Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu erbringen. Falls jedoch Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird, sollte Anpassung c entsprechend überprüft werden. |
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(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 31bf der Text von Anpassung c folgende Fassung:
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„c) |
Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses] zu erbringen.“ |
Artikel 2
Die Vertragsparteien überprüfen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c, wenn sie Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung des Artikels 25 oder des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen aufnehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 31.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/36 |
BESCHLUSS (EU) 2023/270 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Cedefop)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 165 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) zum EWR-Abkommen beschließen. |
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(3) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten. |
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(4) |
Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen. |
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(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls 31 fördern die Vertragsparteien die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen würde. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) fallen. |
|
(2) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (1) ausgeweitet werden. |
|
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 6 von Protokoll 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
|
„a) |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2023 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
|
|
b) |
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten. |
|
c) |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat des Cedefop, haben jedoch kein Stimmrecht. |
|
d) |
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Cedefop auf Vertragsbasis eingestellt werden. |
|
e) |
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Cedefop im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. |
|
f) |
Das Cedefop besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. |
|
g) |
Die EFTA-Staaten räumen dem Cedefop und seinem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen. |
|
h) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 für Dokumente des Cedefop, die auch EFTA-Staaten betreffen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*) in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Rechtsakts die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
|
9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/41 |
BESCHLUSS (EU) 2023/271 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (NIS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
|
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden. |
|
(3) |
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichtete Kooperationsgruppe auszudehnen. |
|
(5) |
Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichtete Kooperationsgruppe auszudehnen. |
|
(4) |
Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
|
„5cpa. |
32016 L 1148: Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens: Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Kooperationsgruppe und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.“ |
|
5cpaa. |
32018 R 0151: Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 48).“ |
Artikel 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:
|
„43. |
Die Kooperationsgruppe (Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union).“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/1148 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel …
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(2) ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 48.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
|
9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/45 |
BESCHLUSS (EU) 2023/272 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
|
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI und das Protokoll 37 des EWR-Abkommens geändert werden. |
|
(3) |
Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]
vom […]
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (1) ist in das EWR-Abkommen einzubeziehen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/881 wird die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
|
(3) |
Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32019 R 0881: Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
|
a) |
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Ausdrücke, die sich auf deren in der Verordnung genannte Behörden beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren Behörden, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. |
|
b) |
Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur sofern und soweit angemessen die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. |
|
c) |
Hinsichtlich der EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen. |
|
d) |
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.“ |
|
e) |
In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.“ |
|
f) |
In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.“ |
|
g) |
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ |
|
h) |
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.“ |
|
i) |
In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.“ |
|
j) |
In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die EFTA-Staaten genießen volle Mitwirkungsrechte in der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, mit Ausnahme des Stimmrechts.““ |
Artikel 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:
|
„(44) |
Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates).“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/881 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der { Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-Richtlinie)}] (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
(2) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(3) ABl. L …
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/…zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
|
9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/51 |
BESCHLUSS (EU) 2023/273 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Cybersicherheitszentrum)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 sowie Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) zum EWR-Abkommen beschließen. |
|
(3) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten. |
|
(4) |
Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen. |
|
(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (1) ausgeweitet werden. |
|
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Nummer 7 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) folgende Nummer eingefügt:
|
„(8) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel …
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/56 |
BESCHLUSS (EU) 2023/274 DES RATES
vom 6. Februar 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Stromhandelsregelungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 29. April 2021 den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) angenommen (2). Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens werden durch einen Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen. |
|
(3) |
Nach Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen. Die Vertragsparteien sollten sich unter anderem und sofern angebracht mit der Kapazitätsberechnung, dem Engpassmanagement und Handelsregulierungen für alle relevanten Zeitbereiche (einschließlich dem Day-Ahead-Zeitbereich) befassen. Gemäß Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 311 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern für Strom (im Folgenden „ÜNB“) der Union und des Vereinigten Königreichs für alle relevanten Zeitbereiche koordiniert werden, wobei eine solche Koordinierung nicht beinhaltet bzw. bedeutet, dass die ÜNB des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Verfahren der Union teilnehmen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens ergreift der Sonderausschuss für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317, um sicherzustellen, dass die ÜNB Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren für den Day-Ahead-Zeitbereich treffen. |
|
(5) |
Am 22. Januar 2021 sprachen die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und die Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs eine vorläufige Empfehlung an die ÜNB aus; diese vorläufige Empfehlung ging zeitlich der Aufnahme der Arbeit durch den Sonderausschuss voraus. Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich wurden die ÜNB in der vorläufigen Empfehlung dazu aufgefordert, ein Day-Ahead-Zielmodell vorzubereiten, das auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ nach Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 und Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens beruhen sollte. Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für alle übrigen Zeitbereiche wurden die ÜNB der Vertragsparteien in der vorläufigen Empfehlung aufgefordert, gemeinsam einen Vorschlag für einen Zeitplan zur Ausarbeitung eines Entwurfs der erforderlichen technischen Verfahren auszuarbeiten. |
|
(6) |
Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, ist es angezeigt, dass er gemäß Artikel 317 Absatz 2 nun die Gültigkeit der vorläufigen Empfehlung vom 22. Januar 2021 als seine Empfehlung an die Vertragsparteien bestätigt, welche die Vertragsparteien an die ÜNB übermitteln und diese dazu auffordern, mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen. Die vorläufige Empfehlung sollte nach ihrer Bestätigung als Empfehlung des Sonderausschusses auch als Rahmen für künftige Aufgaben der ÜNB angesehen werden. |
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(7) |
Auf Grundlage der vorläufigen Empfehlung vom 22. Januar 2021 übermittelten die ÜNB beider Vertragsparteien der Kommission ihre Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen Möglichkeiten für den Aufbau einer losen multiregionalen Volumenkopplung nach Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens sowie einen Entwurf der dazugehörigen technischen Verfahren. Am 7. Mai 2021 übermittelte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) der Kommission ihre informelle Stellungnahme zu dieser Analyse. |
|
(8) |
Die Kommission hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und die Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen die Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens abgewogen und den Rat über ihre vorläufige Einschätzung unterrichtet. Sie ist der Auffassung, dass die von den ÜNB übermittelten Ergebnisse präzisiert werden müssen und es weiterer Informationen zu jeder der von den ÜNB geprüften Optionen bedarf. Das Vereinigte Königreich hat sich dieser Ansicht auf der Sitzung des Sonderausschusses vom 30. März 2022 angeschlossen. |
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(9) |
Es ist daher angemessen, die Annahme einer Empfehlung an die Vertragsparteien durch den Sonderausschuss zu unterstützen, in welcher den Vertragsparteien empfohlen wird, ihre ÜNB um weitere Angaben zu ihrer Kosten-Nutzen-Analyse und den vorgeschlagenen Entwürfen für technische Verfahren zu ersuchen, und damit den Sonderausschuss bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zu unterstützen. Es ist angemessen, dass die Union ihre ÜNB ersucht, diese zusätzlichen Angaben innerhalb von fünf Monaten nach dem gestellten Ersuchen zu übermitteln. |
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(10) |
Der Sonderausschuss nimmt die Empfehlung an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr Ersuchen an die ÜNB zur Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen so bald wie möglich an. Nach Abschluss der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahren durch jede der Vertragsparteien, nimmt der Sonderausschuss die Empfehlung entweder während seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren an, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist. |
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(11) |
Es ist zweckmäßig, den im Sonderausschuss zu der Empfehlung an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre Anträge an ÜNB im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplante Empfehlung den Inhalt der Umsetzung des Besitzstandes der Union oder die Art und Weise dieser Umsetzung maßgeblich beeinflussen kann, und zwar insbesondere die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (3) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist im dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Sonderausschusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(3) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
ENTWURF
EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE L DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE
vom …
an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr an Übertragungsnetzbetreiber für Strom zu stellendes Ersuchen, technische Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen auszuarbeiten
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE,
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf die Artikel 311 Absätze 1 und 2, Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ist der Ausschuss befugt, im Hinblick auf alle Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 329 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens soll der Sonderausschuss bei Bedarf Empfehlungen aussprechen, um die wirksame Umsetzung der Kapitel des Titels VIII des Handels- und Kooperationsabkommens, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen. |
|
(2) |
Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien abzubauen, legt Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens Verpflichtungen fest, die unter anderem die Kapazitätsvergabe, das Engpassmanagement und die Kapazitätsberechnung für Stromverbindungsleitungen betreffen, ebenso wie die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen. |
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(3) |
Am 22. Januar 2021 sprachen die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und die Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs eine vorläufige Empfehlung (im Folgenden „vorläufige Empfehlung“) an ihre jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) aus, in welcher sie die Betreiber aufforderten, gemeinsam und noch vor Aufnahme der Arbeit durch den Sonderausschuss mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen. Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, muss diese von den Vertragsparteien an die ÜNB übermittelte vorläufige Empfehlung vom Sonderausschuss als Empfehlung an die Vertragsparteien bestätigt werden. |
|
(4) |
Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich wurden die ÜNB in der vorläufigen Empfehlung dazu aufgefordert, ein Day-Ahead-Zielmodell zu erarbeiten, das auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ nach Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 und Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens beruhen sollte. |
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(5) |
Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für alle übrigen Zeitbereiche wurden die ÜNB der Vertragsparteien in der vorläufigen Empfehlung aufgefordert, gemeinsam einen Vorschlag für einen Zeitplan zur Ausarbeitung eines Entwurfs der entsprechenden technischen Verfahren auszuarbeiten. Die vorläufige Empfehlung bleibt eine nützliche Informations- und Orientierungshilfe für künftige Arbeit in diesen Bereichen, wobei der Stromhandel im Day-Ahead-Zeitbereich von vorrangiger Bedeutung ist. |
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(6) |
Auch wenn der Zeitplan nach Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens, auf den in der vorläufigen Empfehlung hingewiesen wurde, nicht eingehalten wurde, sollte der Sonderausschuss dennoch seinen Verpflichtungen aus Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens nachkommen. |
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(7) |
Die ÜNB und Regulierungsbehörden der Vertragsparteien sind im Hinblick auf die vorläufige Empfehlung bereits tätig geworden. Vor dem Hintergrund der bereits durch die ÜNB geleisteten Arbeit benötigt der Sonderausschuss zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens weitere Angaben zu der Kosten-Nutzen-Analyse und den vorgeschlagenen Entwürfen für technische Verfahren. |
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(8) |
Jede Vertragspartei sollte daher ihre ÜNB ersuchen, diese zusätzlichen Angaben zu übermitteln. |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
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(1) |
Die am 22. Januar 2021 von der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und der Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs an ihre jeweiligen ÜNB für Strom ausgesprochene vorläufige Empfehlung, in welcher die ÜNB der Union und des Vereinigten Königreichs aufgefordert wurden, mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen, wie in Anhang I dieser Empfehlung dargelegt, wird hierbei als Empfehlung des Sonderausschusses für Energie an die Vertragsparteien bestätigt. |
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(2) |
Der Sonderausschuss empfiehlt, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB für Strom ersuchen, innerhalb von fünf Monaten nach dem gestellten Ersuchen der jeweiligen Partei die in Anhang II dieser Empfehlung aufgeführten zusätzlichen Angaben zu übermitteln. |
Geschehen zu Brüssel und London am [Datum]
F. ERMACORA
P. KOVACS
Im Namen des Sonderausschusses
Der gemeinsame Vorsitz
M. SKRINAR
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/61 |
BESCHLUSS (EU) 2023/275 DES RATES
vom 6. Februar 2023
zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Federico BORGNA zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die italienische Regierung hat Herrn Enzo LATTUCA, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Presidente della Provincia di Forlì-Cesena e Sindaco di Cesena (Präsident der Provinz Forlì-Cesena und Bürgermeister von Cesena), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Enzo LATTUCA, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Presidente della Provincia di Forlì-Cesena e Sindaco di Cesena (Präsident der Provinz Forlì-Cesena und Bürgermeister von Cesena), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/62 |
BESCHLUSS (EU) 2023/276 DES RATES
vom 6. Februar 2023
zur Ernennung eines von der Republik Zypern vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der zyprischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
|
(2) |
Am 8. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/766 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Panayiotis VASILIOU zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die zyprische Regierung hat Herrn Christodoulos PAPACHRISTOU, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου, Κοινότητα Ψεματισμένου, Επαρχία Λάρνακας (Vorsitzender des Gemeinderats, Gemeinde Psematismenos, Bezirk Larnaka), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Christodoulos PAPACHRISTOU, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου, Κοινότητα Ψεματισμένου, Επαρχία Λάρνακας (Vorsitzender des Gemeinderats, Gemeinde Psematismenos, Bezirk Larnaka), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2020/766 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 187 vom 12.6.2020, S. 3).
Berichtigungen
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/63 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 23. Dezember 2016 )
|
1. |
Seite 11, Artikel 17 Absatz 2 Satz 1: |
Anstatt:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen.“
muss es heißen:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen.“
|
2. |
Seite 11, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1: |
Anstatt:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
muss es heißen:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
|
3. |
Seite 11, Artikel 17 Absatz 6 Satz 1: |
Anstatt:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
muss es heißen:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
|
9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/64 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 110 vom 8. April 2022 )
|
1. |
Seite 16 des Anhangs, Eintrag 922 (Ekaterina IGNATOVA), Spalte „Angaben zur Identifizierung“: |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova (Mutter)“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova (Mutter)“.
|
2. |
Seite 16 des Anhangs, Eintrag 923 (Anastasia IGNATOVA), Spalte „Angaben zur Identifizierung“: |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova (Großmutter)“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova (Großmutter)“.
|
3. |
Seite 16 des Anhangs, Eintrag 924 (Lyudmila RUKAVISHIKOVA), Spalte „Name“: |
Anstatt:
„Lyudmila RUKAVISHIKOVA“
muss es heißen:
„Lyudmila RUKAVISHNIKOVA“.
|
4. |
Seite 16 des Anhangs, Eintrag 924 (Lyudmila RUKAVISHIKOVA), kommt zwei Mal vor in der Spalte „Begründung“: |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova“.
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/65 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 110 vom 8. April 2022 )
|
1. |
Seite 68 des Anhangs, Eintrag 922 (Ekaterina IGNATOVA), Spalte „Angaben zur Identifizierung“ |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova (Mutter)“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova (Mutter)“.
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2. |
Seite 69 des Anhangs, Eintrag 923 (Anastasia IGNATOVA), Spalte „Angaben zur Identifizierung“ |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova (Großmutter)“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova (Großmutter)“.
|
3. |
Seite 69 des Anhangs, Eintrag 924 (Lyudmila RUKAVISHIKOVA), Spalte „Name“ |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova“.
|
4. |
Seite 69 des Anhangs, Eintrag 924 (Lyudmila RUKAVISHIKOVA), kommt zwei Mal vor in der Spalte „Begründung“ |
Anstatt:
„Lyudmila Rukavishikova“
muss es heißen:
„Lyudmila Rukavishnikova“.
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9.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/66 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L 185 vom 12. Juli 2022 )
Seite 37, Anhang II erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
Muster für die Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 3
Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Braunfäule-Erhebung für die Kartoffel- und Tomatenernte des vorangegangenen Kalenderjahres.
Diese Tabelle ist nur für die Erhebungsergebnisse bezüglich der in Ihrem Land geernteten Kartoffeln und Tomaten/Paradeiser zu verwenden.
|
MS |
Kategorie |
Anbaugebiet (ha) |
Labortests |
visuelle Inspektion von Knollen (1) |
visuelle Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen (1) |
sonstige Angaben |
|||||||||
|
Anzahl der Proben |
Anzahl der Partien |
Größe der Partien (in t oder ha) |
Zeitraum der Probenahme |
Anzahl der Positivbefunde |
Anzahl der untersuchten Proben |
Umfang der Stichprobe |
Anzahl der positiven Proben (2) |
Anzahl der visuellen Inspektionen |
Anzahl ha (Kartoffeln) oder Pflanzen (Tomaten) |
Anzahl der positiven Ergebnisse (2) |
|||||
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Proben |
Partien |
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zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen |
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sonstige zum Anpflanzen bestimmte Knollen (bitte angeben) |
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Speisekartoffeln und Wirtschaftskartoffeln |
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sonstige Knollen (bitte angeben) |
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zum Wiederanpflanzen bestimmte Tomaten/Paradeiser |
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sonstige Wirte (Arten, Fluss/Gebiet angeben) |
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Wasser (Fluss/Gebiet/Standort angeben) |
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(1) Darunter ist die makroskopische Untersuchung von Knollen oder Anbaukulturen zu verstehen.
(2) Es wurden Symptome festgestellt, eine Probe wurde entnommen und das Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde durch Labortests bestätigt.“