ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/262 DER KOMMISSION
vom 7. September 2022
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 finden die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) in der Union Anwendung; der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang II der genannten Verordnung enthalten. |
(2) |
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich auf eine große Zahl von Änderungen des Übereinkommens im Vergleich zu dessen derzeit geltender Fassung verständigt, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 enthalten ist. |
(3) |
Die wichtigsten von den Teilnehmern an dem Übereinkommen und seinen Sektorvereinbarungen zwischen Februar 2017 — dem Datum der derzeit geltenden Fassung — und Januar 2022 beschlossenen Änderungen sind: eine Aktualisierung der Teilnehmerliste im Hinblick auf die Aufnahme der Türkei und des Vereinigten Königreichs, eine Überprüfung der kommerziellen Referenzzinssätze, eine Änderung der Bestimmungen über die örtlichen Kosten, um eine Erhöhung der Unterstützung für örtliche Kosten zu ermöglichen, und ein Verbot von Exportkrediten und gebundener Entwicklungshilfe für Kohlekraftwerke ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung. |
(4) |
Am 10. Januar 2022 veröffentlichte die OECD eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens, in der alle von ihren Teilnehmern bis Ende 2021 angenommenen Änderungen berücksichtigt sind. Daher ist es angebracht und notwendig, die genannten Änderungen in das Unionsrecht zu überführen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG II
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. ZWECK
1. |
Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken. |
2. |
Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen. |
2. STATUS
Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es handelt sich um ein ‚Gentlemen’s Agreement‘ zwischen den Teilnehmern; es ist kein Rechtsakt der OECD (1), wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) administrativ unterstützt.
3. TEILNAHME
Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.
4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER
a) |
Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen. |
b) |
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern. |
5. GELTUNGSBEREICH
Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.
a) |
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:
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b) |
Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe. |
c) |
Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen. |
d) |
Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten. |
6. VERBOT DER UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS
Die Teilnehmer stellen keine öffentlich unterstützten Exportkredite und keine gebundene Entwicklungshilfe bereit für
a) |
den Export neuer Projekte zur Kohleverstromung oder von Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Die Hinzufügung einer neuen Einrichtung zur Kohleverstromung zu einer bestehenden Anlage wird als neue Anlage zur Kohleverstromung angesehen. |
b) |
den Export von Ausrüstungsgegenständen für bestehende Kohleverstromungsanlagen, es sei denn, es sind sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:
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c) |
Die Verbote gemäß den Buchstaben a und b gelten nicht für Kohleverstromungsanlagen, die mit wirksamen Einrichtungen zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) betrieben werden, oder für die Nachrüstung bestehender Kohleverstromungsanlagen zur Installation von CCUS, wie dies unter Projektklasse A in Anhang IV Anlage II vorgesehen ist. |
d) |
Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Teilnehmers für die Zwecke der Ausnahmen von den Buchstaben a und b eine Überprüfung der CO2-Emissionsminderungstechnologien, die nicht zur CCUS-Technologie zählen und die in Zukunft möglicherweise entwickelt werden, vorzunehmen. Die Aufnahme eventueller künftiger Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage eines einvernehmlichen Beschlusses der Teilnehmer. |
e) |
Dieser Artikel wird spätestens am 31. Dezember 2022 überprüft, um zu dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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7. SEKTORVEREINBARUNGEN
a) |
Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:
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b) |
Teilnehmer an Anhang I, II, IV oder V können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an. |
c) |
Für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen nach Anhang III wenden die Teilnehmer, die auch Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung sind, die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung an. |
8. PROJEKTFINANZIERUNG
a) |
Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang VI erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen des Anhangs VI Anlage 1 berufen. |
b) |
Buchstabe a gilt für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke, die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser fallen, und die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur. |
c) |
Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge oder die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen. |
9. KÜNDIGUNG
Ein Teilnehmer kann diese Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.
10. ÜBERWACHUNG
Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.
KAPITEL II
Finanzierungsbedingungen für Exportkredite
Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.
11. EINSTUFUNG DER LÄNDER HINSICHTLICH DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEITEN UND DER UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN
a) |
Der Kategorie I gehören die OECD-Länder mit hohem Einkommen (2) an. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. |
b) |
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:
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c) |
Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat. |
12. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN
a) |
Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels. |
b) |
Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden. |
c) |
Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten. |
d) |
Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:
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13. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
Unbeschadet des Artikels 14 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.
a) |
Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit achteinhalb Jahre. |
b) |
Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre. |
c) |
Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 56 bis 61 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen. |
14. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE
a) |
Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 13 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit. |
b) |
Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere Kosten für die Erschließung des Baugeländes, für Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen sowie Schalt- und Wasserversorgungsanlagen, die sich außerhalb der Kraftwerksanlage befinden, ferner Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigungen, Baugenehmigungen und Brennstoffversorgungsgenehmigungen), mit folgenden Ausnahmen:
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15. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel in regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird) mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen. |
b) |
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
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d) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
16. ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE
a) |
Als Zinsen gelten nicht:
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b) |
Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen. |
17. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE
Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach dem Anhang XV werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.
18. MAßNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN
Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.
19. ANPASSUNG
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 43 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV, V, VI und VII vereinbar.
20. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG
a) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
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b) |
Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 22 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist. |
21. FESTSETZUNG UND ANWENDUNG DER CIRR
Der CIRR für öffentliche Finanzierungsunterstützung, die nach dem Übereinkommen und all seinen Anhängen außer der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) gewährt wird, wird nach den Bestimmungen des Anhangs XV festgelegt und angewandt.
22. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO
Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken.
23. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO
Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Kreditrisiko.
a) |
Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:
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b) |
Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VIII erläutert. |
c) |
Ungeachtet des Bestimmungslands werden die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze für marktreferenzwertbasierte Geschäfte, d. h. Geschäfte mit Beteiligung von Schuldnern/Garantiegebern (also Einrichtungen, bei denen ein Kreditrisiko besteht) aus Ländern der Kategorie 0, OECD-Länder mit hohem Einkommen und Euro-Länder mit hohem Einkommen (3), oder mit einer multilateralen oder regionalen Organisation, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist (4), von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner, und gegebenenfalls Garantiegeber, in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein, wobei sie getroffene Vereinbarungen nutzen, um die einschlägige referenzwertbasierte Bepreisung in Prämiensätze zu überführen:
|
d) |
Für die Länder mit dem ‚höchsten Risiko‘ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt. |
e) |
Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners (11), es sei denn, dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers (12). |
f) |
Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang X festgelegt. |
g) |
Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — 0,25)/0,5. |
h) |
Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung eines MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 vorher mit. |
24. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS
Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).
a) |
Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:
|
b) |
Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen. |
c) |
Die Einstufung der Länder (13) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst:
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d) |
Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen. |
e) |
Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht. |
25. BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS
a) |
Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 24 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen,
|
b) |
Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben. |
c) |
Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. |
d) |
Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht. |
26. EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS
Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers festgestellt wurden (14). Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang VIII. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang XI.
a) |
Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt. |
b) |
Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte, die unter den Bedingungen des Anhangs VI unterstützt werden, und Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig. |
c) |
Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft. |
d) |
In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) (15) eingestuft werden,
|
e) |
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 46 ab für
|
f) |
Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden. |
27. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS
Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VIII Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).
a) |
Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird. |
b) |
Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:
|
28. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS
a) |
Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang XII festgelegt ist:
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b) |
Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach Artikel 45 vorher mit. |
c) |
Auf marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird keine Begrenzung des Länderrisikos angewandt. |
29. KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN
a) |
Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements, BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) größer als 0 ermöglichen:
|
b) |
Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sowohl für Schuldner bei Geschäften der Kategorie 1 bis 7 als auch für Schuldner bei marktreferenzwertbasierten Geschäften sind in Anhang XII festgelegt. |
c) |
BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen:
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d) |
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 45 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechende TCMB-MPR ist. |
30. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO
a) |
Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt. |
b) |
Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet. |
c) |
Spätestens am 31. Dezember 2019 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens unter besonderer Beachtung der Regeln für eine marktreferenzwertbasierte Bepreisung umfassend überprüft (17). |
KAPITEL III
Bestimmungen für gebundene Entwicklungshilfe
31. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
a) |
Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen. |
b) |
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen. |
c) |
Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt. |
d) |
Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis gebundene Entwicklungshilfe im Sinne des Anhangs XIV ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ‚ungebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XIV handelt. |
32. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE
Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:
a) |
öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe) |
b) |
öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ und |
c) |
sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder |
d) |
Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:
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33. MISCHFINANZIERUNG
a) |
Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,
|
b) |
Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:
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c) |
Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:
|
34. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
a) |
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet (18). Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat. |
b) |
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:
|
35. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
a) |
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten. |
b) |
Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:
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c) |
Mithilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 49 bis 51 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden. |
36. MINDESTKONZESSIONALITÄT
Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 47 Buchstabe a und des Artikels 48 Buchstabe a keine Anwendung finden:
a) |
technische Hilfe: wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und |
b) |
Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden. |
37. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
a) |
Die Artikel 34 und 35 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird. |
b) |
Artikel 35 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird. |
c) |
Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 34 und 35 keine Anwendung. |
d) |
Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren,
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e) |
Ungeachtet der Artikel 34 und 35 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:
|
38. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE
Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:
a) |
Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:
|
b) |
Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV. |
c) |
Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich null ist:
Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt. |
d) |
Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet. |
e) |
Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden. |
f) |
Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird. |
g) |
Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus. |
h) |
Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind. |
i) |
Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet. |
39. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
a) |
Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 48 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 47 oder 48. |
b) |
Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 34 Buchstabe b. |
c) |
Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 34 und 35 vereinbar sind, und zwar nach
Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 38 aufrechterhalten werden. |
40. ANPASSUNG
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 43 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.
KAPITEL IV
Verfahren
41. MITTEILUNGEN
Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang VII abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
42. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
a) |
Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 45 bis 48 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt. |
b) |
Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 53 bis 55 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen. |
43. ANPASSUNGSVERFAHREN
a) |
Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 40 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 55, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:
|
b) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 45 und 46 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit. |
44. BESONDERE KONSULTATIONEN
a) |
Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt. |
b) |
Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat. |
c) |
Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. |
d) |
Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam. |
45. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 2 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang VII,
|
b) |
Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. |
c) |
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 64 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen. |
46. VORHERIGE MITTEILUNG
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 2 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang VII, wenn er beabsichtigt,
|
b) |
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. |
47. VORHERIGE MITTEILUNG
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang VII, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für
|
b) |
Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
c) |
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. |
d) |
Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird. |
48. UMGEHENDE MITTEILUNG
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang VII, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:
|
b) |
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird. |
c) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich. |
49. ZWECK DER KONSULTATIONEN
a) |
Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XIII). |
b) |
Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 50 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 55, in denen erörtert wird:
|
50. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN
a) |
Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:
|
b) |
Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 48 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet. |
51. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN
a) |
Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt. |
b) |
Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage. |
c) |
Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen. |
52. KONTAKTSTELLEN
Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt auf elektronischem Wege, z. B. über E-Mail, und wird vertraulich behandelt.
53. ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN
a) |
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen. |
b) |
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. |
c) |
Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen. |
d) |
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln. |
54. UMFANG DER ANTWORTEN
a) |
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. |
b) |
Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel
so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. |
55. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN
a) |
Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. |
b) |
Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt. |
c) |
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt. |
56. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten ‚Electronic Bulletin Board‘ (‚virtuelles Schwarzes Brett‘) wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. |
b) |
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:
|
c) |
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 34 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 34 Buchstabe b festzulegen ist. |
d) |
Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt. |
57. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG
a) |
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. |
b) |
Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. |
c) |
Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt. |
58. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. |
b) |
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. |
c) |
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen. |
d) |
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 56 und 57 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. |
59. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG
Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.
60. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG
Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt auf dem Electronic Bulletin Board eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.
61. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 34 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen. |
b) |
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,
|
62. REGELMÄßIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS
a) |
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen. |
b) |
Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen. |
63. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE
a) |
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne. |
b) |
Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt. |
64. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN
Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem
a) |
die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen; |
b) |
die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos; |
c) |
die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und |
d) |
den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR. |
65. ÜBERPRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN
Die Teilnehmer überprüfen die Bestimmungen über die Unterstützung für örtliche Kosten bis spätestens 20. April 2024.
„ANHANG I
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE
KAPITEL I
Geltungsbereich der sektorvereinbarung
1. TEILNAHME
Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen.
2. GELTUNGSBEREICH
Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:
a) |
Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet. |
b) |
Umbau von Schiffen. ‚Umbau von Schiffen‘ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.
|
KAPITEL II
Bestimmungen für exportkredite und gebundene entwicklungshilfe
3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.
4. ANZAHLUNG
Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.
5. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
a) |
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen. |
b) |
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. |
c) |
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. |
d) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
e) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anhang VII des Übereinkommens mit. |
6. MINDESTPRÄMIE
Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.
7. PROJEKTFINANZIERUNG
Die Bestimmungen des Artikels 8 und des Anhangs VI des Übereinkommens finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.
8. ENTWICKLUNGSHILFE
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.
KAPITEL III
Verfahren
9. UNTERRICHTUNG
Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die Bestimmungen des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Weltbank/Berner Union/OECD hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.
10. ÜBERPRÜFUNG
a) |
Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt. |
b) |
Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab. |
c) |
Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend. |
„Anlage
Verpflichtungen für künftige Arbeiten
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,
a) |
unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden; |
b) |
die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf deren Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen; |
c) |
vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern; |
d) |
im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen; |
e) |
zu erörtern, ob
im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden können. |
„ANHANG II
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE
KAPITEL I
Geltungsbereich der Sektorvereinbarung
1. GELTUNGSBEREICH
a) |
Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten:
|
b) |
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für
|
KAPITEL II
Bestimmungen für exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe
2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
a) |
Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 18 Jahre. |
b) |
Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung. |
c) |
Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre. |
d) |
Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre. |
3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
a) |
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.
|
b) |
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung für in Artikel 1 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Vereinbarung genannte Waren und Dienstleistungen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen gewährt werden. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
|
d) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
4. ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN
Unbeschadet des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.
5. ENTWICKLUNGSHILFE
Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe.
KAPITEL III
Verfahren
6. VORHERIGE MITTEILUNG
a) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Einklang mit dieser Sektorvereinbarung Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 46 mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. |
b) |
Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 3 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so wartet er weitere zehn Kalendertage ab, wenn ein anderer Teilnehmer innerhalb der ursprünglichen Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht. |
c) |
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. |
KAPITEL IV
Überprüfung
7. KÜNFTIGE ARBEITEN
Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:
a) |
Regelung über einen variablen Mindestzinssatz; |
b) |
Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten. |
8. ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2023.
„ANHANG III
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE
TEIL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. ZWECK
a) |
Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind. |
b) |
In dieser Sektorvereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert. |
c) |
Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, sodass auf allen Märkten
|
d) |
Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) und deren Entwicklung nicht berühren. |
2. STATUS
Diese Sektorvereinbarung ist ein ‚Gentlemen’s Agreement‘ zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat.
3. TEILNAHME
Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden.
4. GELTUNGSBEREICH
a) |
Diese Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird:
|
b) |
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:
|
c) |
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von:
|
5. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.
6. ENTWICKLUNGSHILFE
Die Teilnehmer gewähren im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke.
7. MAßNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN
Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind.
TEIL 2
NEUE LUFTFAHRZEUGE
KAPITEL I
Geltungsbereich
8. NEUE LUFTFAHRZEUGE
a) |
Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck ‚neues Luftfahrzeug‘:
|
b) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung, wie wenn der Verkauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären. |
KAPITEL II
Finanzierungsbedingungen
Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.
9. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN
Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen.
10. ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
a) |
Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1), gilt Folgendes:
|
b) |
Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes:
|
c) |
Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen. |
11. MINDESTPRÄMIENSÄTZE
a) |
Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz. |
b) |
Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze. |
12. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT
a) |
Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt 12 Jahre. |
b) |
In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. |
c) |
Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden. |
13. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
a) |
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde (20).
|
b) |
Ungeachtet des Buchstabens a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet. |
c) |
Ungeachtet des Buchstabens a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden. |
d) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
14. MINDESTZINSSÄTZE
a) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder einen festen Mindestzinssatz gemäß Anlage III an. |
b) |
Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit. |
c) |
Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16. |
15. ZINSSTÜTZUNG
Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind.
16. GEBÜHREN
a) |
Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von ‚pure cover‘ gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr:
|
b) |
Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren:
|
17. KOFINANZIERUNG
Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von ‚pure cover‘ gewährt wird und auf ‚pure cover‘ mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter ‚pure cover‘ gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter ‚pure cover‘ und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit.
TEIL 3
GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE
KAPITEL I
Geltungsbereich
18. GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten, größere Veränderungen, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze.
KAPITEL II
Finanzierungsbedingungen
Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen.
19. VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN
a) |
Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben:
|
b) |
Für Luftfahrzeuge, die umgebaut wurden, wird die maximale Kreditlaufzeit unter der Voraussetzung, dass das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt und eine etwaige öffentliche Unterstützung für diesen Umbau nicht nach Artikel 21 Buchstabe a gewährt wurde, gemäß dem Zeitraum seit dem Tag des Umbaus und dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben: Maximale Kreditlaufzeit für umgebaute Luftfahrzeuge, deren Kauf durch Vermögenswerte abgesichert wird (Jahre)
|
20. ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE
a) |
Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug. |
b) |
Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile. |
c) |
Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, kann die Kreditlaufzeit für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD auf 10 Jahre heraufgesetzt werden. |
d) |
Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit
|
21. AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖßERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG
a) |
Hat ein Geschäft für Umbauten
|
b) |
Bei einem Geschäft über größere Veränderungen oder Renovierung kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit folgender maximaler Kreditlaufzeit anbieten:
|
22. WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren.
23. TRIEBWERKSSÄTZE
Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren.
TEIL 4
TRANSPARENZ
Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt.
24. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
a) |
Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben. |
b) |
Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei pure cover, wie in Anlage III Artikel 8 Buchstaben c und d dargelegt, spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt. |
25. AUSKUNFTSERSUCHEN
a) |
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen. |
b) |
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. |
c) |
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. |
d) |
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln. |
26. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN
a) |
Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen. |
b) |
Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu. |
c) |
Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt. |
d) |
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt. |
27. BESONDERE KONSULTATIONEN
a) |
Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt. |
b) |
Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der infrage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat. |
c) |
Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. |
d) |
Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird. |
28. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten Electronic Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. |
b) |
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:
|
29. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG
a) |
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. |
b) |
Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. |
c) |
Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet. |
30. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. |
b) |
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. |
c) |
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. |
31. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG
a) |
Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung. |
b) |
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. |
32. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG
Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft.
33. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG
a) |
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. |
b) |
Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. |
c) |
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet. |
d) |
Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen. |
34. ANPASSUNG
a) |
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen. |
b) |
Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden,
|
c) |
Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer. |
TEIL 5
ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG
35. ÜBERWACHUNG
Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht.
36. ÜBERPRÜFUNG
Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.
a) |
Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbarung:
|
b) |
Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht,
|
c) |
Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen. |
37. KÜNFTIGE ARBEITEN
Hierbei sind zu berücksichtigen:
a) |
Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit; |
b) |
die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen; |
c) |
eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden; |
d) |
eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte; |
e) |
die für ‚Renovierung‘ (Artikel 21) und ‚Dienstleistungen‘ (Artikel 22) geltenden Bestimmungen; |
f) |
das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt; |
g) |
die Definition des ‚interessierten Teilnehmers‘. |
TEIL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
38. INKRAFTTRETEN
Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
39. KÜNDIGUNG
Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über E-Mail. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden.
„Anlage I
Teilnahme an der sektorvereinbarung für luftfahrzeuge
1. |
Die Teilnehmer ermutigen Nichtteilnehmer, die Produktionskapazitäten für zivile Luftfahrzeuge entwickeln, die Regeln dieser Sektorvereinbarung anzuwenden. In diesem Zusammenhang laden die Teilnehmer Nichtteilnehmer ein, mit ihnen in einen Dialog über die Bedingungen eines Beitritts zur ASU einzutreten. |
2. |
Das Sekretariat stellt einem Nichtteilnehmer, der dieser Sektorvereinbarung beitreten will, alle Informationen über die Bedingungen zur Verfügung, die mit einem Beitritt zu dieser Vereinbarung verbunden sind. |
3. |
Er wird daraufhin von den Teilnehmern eingeladen, sich an den Arbeiten im Rahmen dieser Sektorvereinbarung zu beteiligen und an den entsprechenden Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Eine solche Einladung gilt für höchstens zwei Jahre und kann einmal für weitere zwei Jahre erneuert werden. Während dieses Zeitraums wird der Nichtteilnehmer aufgefordert, eine Überprüfung seines Exportkreditsystems, insbesondere für den Export von zivilen Luftfahrzeugen, vorzulegen. |
4. |
Am Ende dieses Zeitraums teilt der Nichtteilnehmer mit, ob er dieser Sektorvereinbarung beitreten und ihre Regeln befolgen möchte; bestätigt der Nichtteilnehmer dies, leistet er einen jährlichen Beitrag zu den mit der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung verbundenen Kosten. |
5. |
30 Arbeitstage nach der in Artikel 4 dieser Anlage genannten Bestätigung wird der interessierte Nichtteilnehmer als Teilnehmer betrachtet. |
„Anlage II
Mindestprämiensätze
In dieser Anlage sind die Verfahren zur Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter diese Sektorvereinbarung fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung; in Abschnitt 2 sind die Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge festgelegt und in Abschnitt 3 die Mindestprämiensätze für Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten/größere Veränderungen/Renovierung, Wartungs- und Serviceverträge sowie Triebwerkssätze.
1. |
Die Teilnehmer haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen (im Folgenden ‚Liste‘) für Käufer/Kreditnehmer verständigt; die Risikoeinstufung spiegelt das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Käufer/Kreditnehmer wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird. |
2. |
Die Risikoeinstufungen werden von Sachverständigen, die von den Teilnehmern ernannt werden, anhand der in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Risikokategorien erstellt. |
3. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage ist die Liste in jedem Stadium des Geschäfts (d. h. vom Werbestadium bis zur Lieferung) verbindlich. |
I. LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN
4. |
Die Liste wird vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung erstellt und von den Teilnehmern genehmigt; sie wird vom Sekretariat geführt und allen Teilnehmern als vertrauliches Schriftstück zur Verfügung gestellt. |
5. |
Auf Anfrage kann das Sekretariat unter Wahrung der Geheimhaltung einem Luftfahrzeuge herstellenden Nichtteilnehmer die Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers mitteilen; in diesem Fall unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über die Anfrage. Ein Nichtteilnehmer kann dem Sekretariat jederzeit Ergänzungen der Liste vorschlagen. In diesem Fall kann er wie ein interessierter Teilnehmer am Risikoeinstufungsverfahren teilnehmen. |
II. AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN
6. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage kann die Liste auf Ad-hoc-Basis aktualisiert werden, wenn entweder ein Teilnehmer in irgendeiner Form seine Absicht signalisiert, eine andere Risikoeinstufung als die auf der Liste anzuwenden, oder ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung für einen Käufer/Kreditnehmer benötigt, der noch nicht auf der Liste ist (21) (22). |
7. |
Vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beantragt der Teilnehmer beim Sekretariat, die Liste anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren; das Sekretariat leitet diesen Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben. |
8. |
Die interessierten Teilnehmer haben zehn (23) Arbeitstage Zeit, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder Einwände zu erheben; geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, wird dies als Zustimmung gewertet. Wurde bis zum Ablauf der Zehntagesfrist kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die Änderung der Liste als angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit; die geänderte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. |
III. LÖSUNG VON STREITFÄLLEN
9. |
Bei Einwänden gegen eine vorgeschlagene Risikoeinstufung bemühen sich die interessierten Teilnehmer auf Sachverständigenebene um eine Einigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Einwands. Um eine Einigung zu erzielen, sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, sofern erforderlich auch mit Unterstützung des Sekretariats (z. B. Organisation von Telefonkonferenzen oder mündlichen Konsultationen). Kommt innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen eine Einigung zustande, informieren die interessierten Teilnehmer das Sekretariat über das Ergebnis dieser Einigung; das Sekretariat aktualisiert die Liste entsprechend und übermittelt im Anschluss daran innerhalb von fünf Arbeitstagen eine diesbezügliche elektronische Nachricht. Die berichtigte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. |
10. |
Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb der zehn Arbeitstage einigen, wird die Angelegenheit an die Teilnehmer verwiesen, damit diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen eine Entscheidung bezüglich einer geeigneten Risikoeinstufung treffen. |
11. |
Wird keine endgültige Einigung erzielt, kann sich der betreffende Teilnehmer an eine Ratingagentur wenden, die die Risikoeinstufung des betreffenden Käufers/Kreditnehmers vornimmt. In diesem Fall richtet der Vorsitzende der Teilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen im Namen der Teilnehmer eine Mitteilung an den Käufer/Kreditnehmer. Die Mitteilung enthält die mit den Teilnehmern vereinbarte Aufgabenstellung für die Konsultation zur Risikobewertung. Das Sekretariat trägt das Ergebnis in die Liste ein und versendet innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung; die so aktualisierte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der Mitteilung. |
12. |
Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Ratingagentur trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der betreffende Käufer/Kreditnehmer. |
13. |
Während der in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren bleibt die geltende Risikoeinstufung (falls auf der Liste vorhanden) in Kraft. |
IV. GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN
14. |
Die gültigen Risikoeinstufungen sind die Risikoeinstufungen, die in der vom Sekretariat geführten Liste ausgewiesen sind; Einschätzungen und Zusagen bezüglich der Prämiensätze richten sich ausschließlich nach diesen Risikoeinstufungen. |
15. |
Für die Zwecke der Bereitstellung von Einschätzungen und endgültigen Zusagen bezüglich der Prämiensätze durch die Teilnehmer haben Risikoeinstufungen eine maximale Geltungsdauer von 12 Monaten ab dem durch das Sekretariat in die Liste eingetragenen Datum; die Geltungsdauer für ein bestimmtes Geschäft kann um 18 Monate verlängert werden, sobald eine Verpflichtung oder endgültige Zusage gegeben und die Prämienfestschreibungsgebühr erhoben wurde. Im Falle wesentlicher Änderungen des Risikoprofils des Käufers/Kreditnehmers, wie z. B. der Änderung des Ratings durch eine Ratingagentur, können Risikoeinstufungen während der Geltungsdauer von 12 Monaten geändert werden. |
16. |
Sofern ein Teilnehmer nicht mindestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der entsprechenden Geltungsdauer eine Aktualisierung beantragt, streicht das Sekretariat diese Risikoeinstufung von der nächsten aktualisierten Liste. Das Sekretariat leitet einen solchen Aktualisierungsantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben; die in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren sind anzuwenden. |
V. ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG
17. |
Ein noch nicht auf der Liste verzeichneter Käufer/Kreditnehmer kann im Werbestadium bei einer Ratingagentur auf eigene Kosten eine unverbindliche Risikoeinstufung beantragen. Diese Risikoeinstufung wird nicht in die Liste eingetragen; die Teilnehmer können sie als Grundlage für ihre eigene Risikobeurteilung verwenden. |
I. BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE
18. |
In den Artikeln 19 bis 60 dieser Anlage sind die Mindestprämiensätze entsprechend der Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers festgelegt (oder entsprechend der Risikoeinstufung der vorrangigen Rückzahlungsquelle, falls es sich dabei um eine andere Einrichtung handelt). |
19. |
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zum Mindestprämiensatz oder zu einem höheren Satz gewähren, sofern sämtliche im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
|
20. |
Für die Zwecke des Artikels 19 dieser Anlage:
|
21. |
Auf ein Geschäft anzuwendende Mindestprämiensätze können vor der Lieferung festgelegt werden, entweder bei der Zusage, der endgültigen Zusage oder zu Beginn eines Prämienfestschreibungszeitraums auf bestimmte Zeit. Die auf ein Geschäft anzuwendende endgültige Vorauszahlungsprämie, Spanne pro Jahr oder Kombination davon entspricht dem so festgelegten Mindestprämiensatz sowie obligatorischen Risikominderungsfaktoren gemäß Artikel 19 Buchstabe b dieser Anlage ab dem Datum, an dem die Mindestprämiensätze festgelegt wurden. Diese Bedingungen gelten für die volle Länge des Prämienfestsetzungszeitraums und können erst nach Ende dieses Zeitraums überarbeitet werden; zu dieser Zeit gelten die nach der dann geltenden ASU vorgeschriebenen Mindestprämiensätze und Risikominderungsfaktoren, die für einen anschließenden Prämienfestsetzungszeitraum festgesetzt werden können. |
22. |
In Anwendung des Artikels 11 dieser Sektorvereinbarung setzen sich die anzuwendenden Mindestprämiensätze aus risikoabhängigen Mindestsätzen (risk-based rates, RBR) zusammen, zu denen im Einklang mit den Artikeln 23 bis 35 dieser Anlage ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) hinzuzurechnen ist. |
23. |
Ab dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung betragen die RBR:
Tabelle 2 Risikoabhängige Sätze
|
24. |
Die RBR werden jährlich neu festgesetzt auf der Grundlage des gleitenden Vierjahresdurchschnitts der jährlichen Verlustquote bei Ausfall (Moody’s Loss Given Default (LGD)). Die für diese Neufestsetzung maßgebliche LGD basiert auf den vorrangig besicherten Bankdarlehen mit erstrangigem Pfandrecht (1st Lien Senior Secured Bank Loans) und wird wie folgt berechnet:
Tabelle 3
|
25. |
Ein RBR-Anpassungsfaktor wird wie folgt bestimmt:
Angenommene LGD = RBR-Anpassungsfaktor 19 % |
26. |
Zur Bestimmung der neu festgesetzten RBR wird der RBR-Anpassungsfaktor mit den in Tabelle 2 aufgeführten RBR multipliziert. |
27. |
Die RBR, die aus den vorstehend aufgeführten Neufestsetzungsverfahren hervorgehen, treten zum 15. April des jeweiligen Folgejahres in Kraft. Sobald die RBR im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung bestimmt worden sind, teilt das Sekretariat die anzuwendenden Sätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. |
28. |
Für jede Risikokategorie wird ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) wie folgt berechnet:
MRS = B*[(0,5*MCS)-RBR] wobei
|
29. |
Enthalten Risikokategorien mehr als eine Risikoeinstufung, werden die Spannen gemittelt. In der Risikokategorie 1 wird die Spanne für BBB- angewendet. |
30. |
Die MCS werden um 50 % herabgesetzt, um der Besicherung durch Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Die so herabgesetzten MCS werden dann mithilfe eines Gewichtsfaktors angepasst, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, zwischen 70 % und 35 % liegt und auf die Differenz zwischen den herabgesetzten MCS und dem RBR angewendet wird. Negative Spannen, die aus der oben beschriebenen Berechnung resultieren, werden nicht abgezogen.
Tabelle 4 Gewichtsfaktoren
|
31. |
Der MRS wird vierteljährlich aktualisiert, und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli beziehungsweise 15. Oktober jedes Jahres in Kraft. Nach jeder Aktualisierung teilt das Sekretariat die anzuwendenden MRS und die daraus resultierenden Mindestsätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie vor dem Datum ihres Inkrafttretens den Teilnehmern bekannt. |
32. |
Der Anstieg der Mindestprämiensätze, der aus der Aktualisierung des MRS resultiert, wird auf 10 % der Mindestprämiensätze des vorhergehenden Quartals begrenzt. Daher werden die Mindestprämiensätze (die sich aus der Addition der RBR und der MRS ergeben) auf 200 % der RBR begrenzt und dürfen nicht unter 100 % der RBR fallen. |
33. |
Die sich aus der Anwendung von Artikel 32 für die Risikokategorien 2-8 ergebenden Prämiensätze werden erforderlichenfalls angepasst, um sicherzustellen, dass der Prämiensatz für jede Risikokategorie nicht niedriger ist als der Prämiensatz für die Risikokategorie, die ihm unmittelbar vorausgeht (d. h. der Prämiensatz für die Kategorie ‚x‘, der niedriger ist als der Prämiensatz für die Kategorie ‚x-1‘), wird auf die Höhe des Prämiensatzes für die Kategorie ‚x-1‘ nach oben angepasst. |
34. |
Zur Bestimmung der Mindestprämiensätze (minimum premium rates, MPR)
|
35. |
Die geltenden Mindestprämiensätze werden auf der Website der OECD in dem in der Tabelle 5 angegebenen Format veröffentlicht.
Tabelle 5 Mindestprämiensätze (Kreditlaufzeit 12 Jahre, durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte)
|
II. REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE
36. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 37 dieser Anlage ist eine Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze zulässig, wenn:
|
37. |
Die Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze darf 10 % des geltenden Mindestprämiensatzes nicht überschreiten. |
38. |
Um in die Kapstadt-Liste aufgenommen zu werden, muss ein Staat
|
39. |
Damit Artikel 36 dieser Anlage für eine Gebietseinheit zur Anwendung kommen kann, muss sie
|
40. |
Eine erste Kapstadt-Liste wird dem Sekretariat von den Teilnehmern vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung übermittelt. Die Kapstadt-Liste wird gemäß den Artikeln 41 bis 53 dieser Anlage aktualisiert. |
41. |
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann dem Sekretariat die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste vorschlagen. Der Vorschlag umfasst in Bezug auf diesen Staat
|
42. |
Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege. |
43. |
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann vorschlagen, dass ein Staat von der Kapstadt-Liste gestrichen wird, falls er der Ansicht ist, dass dieser Staat im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt gehandelt oder Handlungen, zu denen er aufgrund dieser verpflichtet ist, unterlassen hat. Zu diesem Zweck fügt der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer dem Streichungsvorschlag eine vollständige Beschreibung der Umstände bei, die zu dem Streichungsvorschlag geführt haben, wie z. B. die Handlungen des betreffenden Staates, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Kapstadt unvereinbar sind, oder die Verletzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag zur Streichung von der Kapstadt-Liste einreicht, stellt etwaige zur Verfügung stehende Belege bereit, und das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege. |
44. |
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann die Wiederaufnahme eines Staates, der zuvor von der Kapstadt-Liste gestrichen wurde, vorschlagen, wenn die Wiederaufnahme durch nachfolgende Abhilfemaßnahmen oder Ereignisse gerechtfertigt ist. Diesem Vorschlag ist eine Beschreibung der Umstände, die zur Streichung des Staates geführt haben, sowie zur Begründung der Wiederaufnahme ein Bericht über die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen beizufügen. Das Sekretariat übermittelt diesen Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege. |
45. |
Die Teilnehmer können einen nach den Artikeln 41 bis 44 dieser Anlage vorgelegten Vorschlag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung (im Folgenden ‚erste Frist‘) annehmen oder Einwände erheben. |
46. |
Hat bis zum Ablauf der ersten Frist und im Falle von Artikel 43 dieser Anlage, sofern der Vorschlag nicht von dem vorschlagenden Teilnehmer oder Nichtteilnehmer unter Vorlage von Beweisen für Abhilfemaßnahmen oder -ereignisse zurückgezogen wird, kein Teilnehmer einen Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste als von allen Teilnehmern angenommen. Das Sekretariat ändert die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. |
47. |
Bei Einwänden gegen die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste legt der den Einwand erhebende Teilnehmer bzw. legen die Einwände erhebenden Teilnehmer innerhalb der ersten Frist eine schriftliche Erklärung über die Gründe für den Einwand vor. Nachdem das OECD-Sekretariat den schriftlichen Einwand an alle Teilnehmer übermittelt hat, bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften innerhalb von zehn Arbeitstagen (im Folgenden ‚zweite Frist‘) um eine Einigung. |
48. |
Die Teilnehmer informieren das Sekretariat über die Ergebnisse ihrer Diskussionen. Wird innerhalb der zweiten Frist eine Einigung erzielt, aktualisiert das Sekretariat, falls erforderlich, die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. |
49. |
Wird während der zweiten Frist keine Einigung erzielt, bemüht sich der Vorsitzende der Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Vorsitzender‘) nach besten Kräften, innerhalb von 20 Arbeitstagen (im Folgenden ‚dritte Frist‘) unmittelbar im Anschluss an die zweite Frist, eine Konsensfindung zwischen den Teilnehmern zu erleichtern. Wurde bis zum Ablauf der dritten Frist kein Konsens erzielt, wird ein endgültiger Beschluss mithilfe folgender Verfahren erreicht:
|
50. |
Wenn nach einem gemäß Artikel 41 dieser Anlage eingereichten Vorschlag die Teilnehmer oder der Vorsitzende festgelegt haben, dass ein Staat nicht in die Kapstadt-Liste aufgenommen werden kann, kann jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer einen weiteren Vorschlag einbringen, in dem die Teilnehmer ersucht werden, die Möglichkeiten der Aufnahme des Staates erneut zu prüfen. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, geht auf die Gründe für den ursprünglichen Beschluss ein. Er besorgt darüber hinaus einen aktualisierten CTC-Fragebogen und reicht diesen ein. Dieser neue Vorschlag unterliegt dem in den Artikeln 45 bis 51 dieser Anlage dargelegten Verfahren. |
51. |
Bei einer Änderung der Liste der infrage kommenden Länder gemäß den in Artikel 49 dieser Anlage dargelegten Verfahren übermittelt das Sekretariat auf elektronischem Wege innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung eine Mitteilung mit der aktualisierten Kapstadt-Liste. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. |
52. |
Die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste, seine Streichung oder Wiederaufnahme nach der Auszahlung in Bezug auf ein Luftfahrzeug lässt die für das Luftfahrzeug festgelegten Mindestprämiensätze unberührt. |
53. |
Im Rahmen des in den Artikeln 41 bis 51 dieser Anlage dargelegten Verfahrens legen die Teilnehmer keine Informationen über die geäußerten Ansichten oder Standpunkte offen. |
54. |
Die Teilnehmer überwachen die Umsetzung der Artikel 41 bis 53 dieser Anlage und überprüfen sie jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers. |
55. |
Für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge können folgende Anpassungen der geltenden Mindestprämiensätze zur Anwendung kommen:
|
III. NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE
56. |
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Buchstabe a dieser Anlage können die Teilnehmer öffentlich unterstützte Exportkredite für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte gewähren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
57. |
Die Bestimmungen der Artikel 36 bis 52 dieser Anlage gelten nicht für öffentlich unterstützte Exportkredite, die gemäß Artikel 56 dieser Anlage gewährt werden. |
58. |
Bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung für sämtliche unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen kommen folgende Mindestprämiensätze zur Anwendung:
|
59. |
Die Bestimmungen der Artikel 36 bis 52 dieser Anlage gelten für öffentliche Unterstützung für durch Vermögenswerte besicherte Ersatztriebwerke nach Artikel 20 Buchstabe a und c dieser Sektorvereinbarung und für Unterstützung nach Artikel 21 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Sektorvereinbarung. |
60. |
Die Bestimmung des Artikels 55 dieser Anlage findet Anwendung auf die öffentliche Unterstützung für alle unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen. |
„ANHANG 1
MABGEBENDE ERKLÄRUNGEN
1. |
Für die Zwecke des Abschnitts 2 der Anlage II und aller diesbezüglichen Verweise in dieser Sektorvereinbarung bedeutet der Ausdruck ‚maßgebende Erklärungen‘, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt (im Folgenden ‚Vertragspartei‘)
|
2. |
Die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieses Anhangs sind:
|
3. |
Als Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieses Anhangs sind zu verstehen:
|
4. |
In Bezug auf Artikel XI des Luftfahrtprotokolls wird für Mitgliedstaaten der Europäischen Union die maßgebende Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieses Anhangs für die Zwecke dieser Bestimmung als durch einen Mitgliedstaat abgegeben erachtet, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats geändert wurde, um den Bestimmungen der Alternative A gemäß Artikel XI des Luftfahrtprotokolls Rechnung zu tragen (bei einer Wartezeit von maximal 60 Kalendertagen). Die maßgebenden Erklärungen nach Artikel 2 Buchstaben c und e dieses Anhangs gelten für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung als abgegeben, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der betreffenden Mitgliedstaaten im Wesentlichen den Vorgaben jenes Artikels in diesem Anhang entsprechen. Im Fall von Artikel 2 Buchstabe c dieses Anhangs herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) im Wesentlichen Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls entsprechen. |
„ANHANG 2
FRAGEBOGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT
I. VORABINFORMATION
Bitte machen Sie folgende Angaben:
1. |
Name und vollständige Adresse der Anwaltskanzlei, die den Fragebogen ausfüllt; |
2. |
einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat; |
3. |
ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt (25); |
4. |
das Datum, an dem dieser Fragebogen ausgefüllt wurde. |
II. FRAGEN
1. Maßgebende Erklärungen
1.1. |
Hat der Staat (26) alle maßgebenden Erklärungen gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 der Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding, ‚ASU‘) abgegeben (wobei jede dieser Erklärungen eine ‚maßgebende Erklärung‘ ist)? Geben Sie bitte insbesondere hinsichtlich der Erklärungen über die ‚Rechte bei Nichterfüllung‘ (Artikel 2 Buchstabe d) und den ‚Umgehenden Rechtsschutz‘ (Artikel 2 Buchstabe e) an, ob eine oder beide abgegeben wurden. |
1.2. |
Bitte beschreiben Sie, inwiefern die Erklärungen gegebenenfalls von den infrage 1.1 genannten Anforderungen abweichen. |
1.3. |
Bitte bestätigen Sie, dass der Staat keine der Erklärungen abgegeben hat, die in Artikel 3 des Anhangs 1 der Anlage II der ASU aufgeführt sind. |
2. Ratifizierung
1.1. |
Hat der Staat das Übereinkommen von Kapstadt und das Luftfahrtprotokoll (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ratifiziert, angenommen, genehmigt oder ist er diesem beigetreten? Bitte geben Sie das Datum der Ratifizierung/des Beitritts an und beschreiben Sie kurz das Verfahren des Staates für den Beitritt zum Übereinkommen oder für dessen Ratifizierung. |
1.2. |
Entfalten das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen unmittelbare Rechtswirkung im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, ohne dass dafür noch ein weiteres Tätigwerden, der Erlass von Durchführungsrechtsakten oder sonstigen Gesetzen oder Vorschriften vonnöten ist? |
1.3. |
Falls ja, erklären Sie bitte kurz das Verfahren, das dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen Rechtskraft verleiht. |
3. Nationales und lokales Recht: Auswirkungen
1.1. |
Führen Sie, falls vorhanden, die Durchführungsgesetze und sonstigen Durchführungsvorschriften für das Übereinkommen und alle von dem Staat abgegebenen maßgebenden Erklärungen auf und beschreiben Sie sie. |
1.2. |
Wären das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen gemäß ihrer Umsetzung in nationales Recht (27) (im Folgenden ‚Übereinkommen und maßgebende Erklärungen‘) prioritär anzuwenden oder hätten sie Vorrang vor eventuell entgegenstehenden nationalen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Präzedenzfällen oder der nationalen Regulierungspraxis? Falls ja, beschreiben Sie bitte das diesbezügliche Verfahren (28), falls nicht, nennen Sie bitte Einzelheiten. |
1.3. |
Gibt es Lücken in der Umsetzung des Übereinkommens und der maßgebenden Erklärungen? Falls ja, beschreiben Sie diese bitte (29). |
4. Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen
1.1. |
Bitte beschreiben Sie alle Aspekte, einschließlich der Gerichts-, Regulierungs- oder Verwaltungspraxis, die dazu führen könnten, dass Gerichte, Behörden oder Verwaltungsstellen das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen nicht vollumfänglich anerkennen und durchsetzen (30) (31). |
1.2. |
Gab es Ihrer Kenntnis nach bereits Fälle, in denen Gläubiger im Rahmen des Übereinkommens ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung angestrengt haben? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie an, ob diese erfolgreich war. |
1.3. |
Haben Ihrer Kenntnis nach seit der Ratifizierung/Umsetzung die Gerichte in dem Staat in irgendeiner Instanz die Durchsetzung von Darlehensverpflichtungen eines Schuldners oder Garantiegebers entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens und den maßgebenden Erklärungen abgelehnt? |
1.4. |
Gibt es Ihrer Kenntnis nach andere Aspekte, die Einfluss darauf haben könnten, ob Gerichte und Verwaltungsstellen im Einklang mit dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen handeln? Wenn ja, bitte angeben. |
„Anlage III
Mindestzinssätze
Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.
1. VARIABLER MINDESTZINSSATZ
a) |
Der variable Mindestzinssatz ist der jeweilige Referenzzinssatz einer Währung, der von ihrem Referenzwert-Administrator angegeben wird (im folgenden ‚variabler Referenzzinssatz‘) (32), wobei die Laufzeit der Zinsfälligkeit öffentlich unterstützter Exportkredite entspricht, und auf den eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage aufgeschlagen wird. |
b) |
Der Festlegungsmechanismus für den variablen Zinssatz ändert sich entsprechend dem Tilgungsverfahren wie folgt:
|
c) |
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
2. MINDESTFESTZINSSATZ
Der feste Mindestzinssatz ist entweder
a) |
der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt. ODER |
b) |
der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR), |
auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird.
3. FESTSETZUNG DES CIRR
a) |
Ein CIRR wird für den Euro, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und — vorbehaltlich der Einreichung eines Antrags eines interessierten Teilnehmers — für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen veröffentlicht und unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet:
|
b) |
Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam. |
c) |
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. |
4. GELTUNGSDAUER DES CIRR
a) |
Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden. |
b) |
Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt). |
5. ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE
In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt.
6. VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ
Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.
7. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE
Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.
8. BEZUGSSPANNE
a) |
Eine Bezugsspanne auf den variablen Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. |
b) |
Die auf den variablen Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den variablen Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar, der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar, der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
|
c) |
Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert. |
d) |
Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. |
e) |
Die auf den variablen Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar aufgeschlagene Bezugsspanne gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird frühestens am Datum der endgültigen Zusage festgesetzt. |
f) |
Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne frühestens am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den variablen Dreimonats-Referenzzinssatz für den US-Dollar aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird; die Spanne gilt frühestens ab diesem Datum. |
g) |
Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers. |
„Anlage IV
Meldeformular
a) Basisangaben
1. |
Land, das die Mitteilung abgibt |
2. |
Datum der Mitteilung |
3. |
Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt |
4. |
Kennnummer |
b) Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber
5. |
Name und Land des Käufers |
6. |
Name und Land des Kreditnehmers |
7. |
Name und Land des Garantiegebers |
8. |
Status des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers, z. B. Staat, Privatbank, sonstige private Einrichtung |
9. |
Risikoeinstufung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers |
c) Finanzierungsbedingungen
10. |
Form der öffentlichen Unterstützung, z. B. ‚Pure cover‘, öffentliche Finanzierungsunterstützung |
11. |
Bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung: Handelt es sich um Direktkredit/Refinanzierung/Zinsstützung? |
12. |
Beschreibung des unterstützten Geschäfts, einschließlich Hersteller, Modell und Zahl der Luftfahrzeuge; |
13. |
Datum der endgültigen Zusage |
14. |
Kreditwährung |
15. |
Kreditbetrag, gemäß der folgenden Einteilung in Mio. USD: |
Kategorie |
Kreditbetrag |
I |
0-200 |
II |
200-400 |
III |
400-600 |
IV |
600-900 |
V |
900–1 200 |
VI |
1 200 –1 500 |
VII |
1 500 –2 000 (*1) |
16. |
Prozentsatz der öffentlichen Unterstützung |
17. |
Kreditlaufzeit |
18. |
Tilgungsverfahren und Ratenfälligkeit, einschließlich, sofern zutreffend, gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit |
19. |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals |
20. |
Zinssätze:
|
21. |
Gesamtprämie in Form von:
|
22. |
Bei Direktkredit/-finanzierung, Gebühren in Form von:
|
23. |
Prämienfestschreibungszeitraum |
24. |
Bei ‚Pure cover‘ Prämienfestschreibungsgebühr |
25. |
Gestaltung der Geschäftskonditionen: Risikominderungsfaktoren/angewandter Prämienaufschlag |
26. |
Gegebenenfalls Angabe der Auswirkung des Übereinkommens von Kapstadt auf den angewandten Prämiensatz |
„Anlage V
Liste der Begriffsbestimmungen
Gesamtkostenäquivalenz |
: |
der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer ‚pure cover‘-Finanzierung in Prozent des im Rahmen der ‚pure cover‘-Finanzierung gewährten Kreditbetrags. |
Durch Vermögenswerte besichert |
: |
ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt. |
Käufer/Kreditnehmer |
: |
umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle). |
Käuferseitig gelieferte Ausrüstung |
: |
vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird, und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist. |
Übereinkommen von Kapstadt |
: |
Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung. |
Zusage |
: |
Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. |
Gemeinsame Haltung |
: |
Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung. |
Bedingte Versicherungsdeckung |
: |
öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts. |
Umbau |
: |
eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt. |
Länderrisikoeinstufung |
: |
geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht. |
Ratingagentur |
: |
eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur. |
Triebwerkssätze |
: |
Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie. |
Exportkredit |
: |
eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte ‚Lieferantenkredite‘ oder um ‚Bestellerkredite‘, die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden. |
Endgültige Zusage |
: |
Eine endgültige Zusage liegt vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. |
Fester Vertrag |
: |
eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen). |
Interessierter Teilnehmer |
: |
ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde. |
Zinsstützung |
: |
Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird. |
Größere Veränderung/Renovierung |
: |
Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen. |
Nettopreis |
: |
Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten. |
Neues Luftfahrzeug |
: |
vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. |
Nicht durch Vermögenswerte besichert |
: |
ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. |
Nicht staatlich besichertes Geschäft |
: |
ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 57 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht. |
Prämienfestschreibungszeitraum |
: |
gemäß Artikel 36 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum/die Zeiträume, in dem/denen ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz und die damit verbundenen obligatorischen Risikominderungssätze aufrechterhalten werden; darf 18 Monate ab dem Datum seiner Festsetzung bis zur endgültigen Auszahlung nicht überschreiten. |
Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen |
: |
Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft. |
Vorherige Mitteilung |
: |
eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mithilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt. |
Pure Cover |
: |
öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. |
Kreditlaufzeit |
: |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. |
Staatlich besichertes Geschäft |
: |
ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 56 Buchstabe b der Anlage II entspricht. |
Beginn der Kreditlaufzeit |
: |
beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. |
Swapsatz |
: |
ein fester Satz, der dem Halbjahressatz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Telerate, Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde. |
Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit |
: |
Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen; sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. |
„ANHANG IV
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER
Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen erneuerbare Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.
KAPITEL I
Geltungsbereich der Sektorvereinbarung
1. ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN IM BEREICH ERNEUERBARE ENERGIE, DIE NACH ANLAGE I FÖRDERFÄHIG SIND
a) |
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in den förderfähigen Sektoren, die in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführt sind, und zwar für
|
b) |
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen:
|
2. ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE II FÖRDERFÄHIG SIND
a) |
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in einem der in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 10 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden. |
b) |
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt
|
3. ANWENDUNGSBEREICH BEI ANPASSUNGSPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE III FÖRDERFÄHIG SIND
a) |
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen für Projekte, welche die in Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen. |
b) |
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt
|
c) |
Diese Sektorvereinbarung gilt für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. |
4. ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:
a) |
Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle); |
b) |
Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms; |
c) |
Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. |
KAPITEL II
Bestimmungen für Exportkredite
5. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
a) |
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge in den in Anlage I aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beträgt die maximale Kreditlaufzeit 18 Jahre. |
b) |
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:
|
c) |
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:
|
d) |
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR für Projekte, die nach Anlage III unterstützt werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre. |
6. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
a) |
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.
|
b) |
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
|
d) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
KAPITEL III
Verfahren
7. VORHERIGE MITTEILUNG
a) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, mit, und zwar
|
b) |
Die Mitteilungen zu Projekten, die unter die in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Projektklassen fallen, enthalten eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung erfüllt. |
c) |
Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält
|
d) |
Ungeachtet des Buchstabens a Nummer 1 gilt Folgendes: Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer, eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 6 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Artikel 45 des Übereinkommens mit. |
e) |
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. |
KAPITEL IV
Überwachung und Überprüfung
8. KÜNFTIGE ARBEITEN
Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:
a) |
laufzeitabhängige Risikoprämien; |
b) |
Bedingungen für mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit niedrigem Schadstoffausstoß/hohem energetischem Wirkungsgrad, einschließlich Definition der CCUS-Fähigkeit (‚CCUS Readiness‘, Fähigkeit zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung); |
c) |
Netto-Nullenergiegebäude; |
d) |
Brennstoffzellenprojekte. |
9. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG
a) |
Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. |
b) |
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig den Geltungsbereich und die anderen Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2020. |
c) |
Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung wird in regelmäßigen Abständen, wie auch auf Bitte eines Teilnehmers, daraufhin überprüft, ob eine Projektklasse und/oder ein Projekttyp zu der betreffenden Anlage hinzugefügt oder daraus gestrichen werden sollte oder ob darin enthaltene Schwellenwerte geändert werden sollten. Vorschläge für neue Projektklassen und/oder -typen sind mit Angaben zu untermauern, wie die Projekte innerhalb einer solchen Klasse/eines solchen Typs die Kriterien des Artikels 2 Buchstabe b erfüllen sollten; dabei ist nach dem in Anlage IV zu dieser Sektorvereinbarung dargelegten Verfahren vorzugehen. |
d) |
Die Teilnehmer nehmen bis spätestens Ende 2020 eine Überprüfung der Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung vor, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten und/oder geändert werden sollten. |
e) |
Nach dem 31. Dezember 2027 gelten die in Anlage III dargelegten Bedingungen nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. |
„Anlage I
Sektoren im Bereich erneuerbare Energie
Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern deren Auswirkungen Rechnung getragen wird, und zwar im Einklang mit der Empfehlung des OECD-Rates aus dem Jahr 2012 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützen Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (Recommendation on Common Approaches on Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) (33) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung):
a) |
Windenergie (34), |
b) |
Geothermie, |
c) |
Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft, |
d) |
Wellenkraft, |
e) |
Osmose, |
f) |
Fotovoltaik, |
g) |
Solarthermie, |
h) |
Meereswärme, |
i) |
Bioenergie: jede nachhaltige Energie aus Deponiegas, Klärgas, Biogas oder in Biomasseanlagen gewonnener Biokraftstoff. Unter ‚Biomasse‘ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen. |
j) |
Wasserkraft, |
k) |
Energieeffizienz bei Projekten im Bereich erneuerbare Energien. |
„Anlage II
Für den Klimaschutz bedeutsame Sektoren
PROJEKTKLASSE |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
BEGRÜNDUNG |
LEISTUNGSSTANDARDS |
KREDITLAUFZEIT |
Projektklasse A: CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung |
||||
TYP 1: mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit betriebsbereiter CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) |
Verfahren zur Abscheidung des in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Energieerzeugungsanlagen entstehenden CO2-Stroms und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 oder Verwendung als Einsatz- oder Ausgangsstoff zur Schaffung von Produkten oder Dienstleistungen. |
Erreichung niedriger CO2-Emissionen bei Energieerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden |
Die CO2-Intensität erreicht einen Wert von höchstens 350 Tonnen in die Atmosphäre abgegebenes CO2 pro GWh (35) oder bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die den CO2-Ausstoß der Anlage um mindestens 65 % senkt, oder es wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird. |
18 Jahre |
Projektklasse A: CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung |
||||
TYP 2: CCUS-Projekte als solche |
Verfahren zur Abscheidung des aus Industrie- oder Energieerzeugungsquellen anfallenden CO2 und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 oder Verwendung als Einsatz- oder Ausgangsstoff zur Schaffung von Produkten oder Dienstleistungen. |
erhebliche Reduzierung der CO2-Emissionen existierender Quellen |
Bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die die Kohlendioxidemissionen aus Industrie oder Energieerzeugungsquellen um mindestens 65 % senkt, oder es wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird. |
18 Jahre |
PROJEKTKLASSE |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
BEGRÜNDUNG |
LEISTUNGSSTANDARDS |
KREDITLAUFZEIT |
Projektklasse B: Substitution fossiler Brennstoffe |
||||
TYP 1: Waste-to-Energy-Anlagen |
Einheit zur Energieerzeugung durch thermische Behandlung (einschließlich Vergasung) gemischter Festabfallstoffe |
Ausgleich der bei der Nutzung konventioneller Energie anfallenden THG-Emissionen und Verminderung künftiger THG-Emissionen, z. B. Methan, die den Abfällen normalerweise entströmen würden |
bei einem Dampfkreislauf ein energetischer Wirkungsgrad des Kessels (oder Dampferzeugers) von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV) (36) bei Vergasung ein Vergaserwirkungsgrad von mindestens 65 % des LHV (37) |
15 Jahre |
Projektklasse B: Substitution fossiler Brennstoffe |
||||
TYP 2: Hybridkraftwerke |
Energieerzeugungsanlage, die elektrische Energie sowohl aus einer erneuerbaren Energie als auch aus einem fossilen Brennstoff erzeugt |
Um die Anforderung der Anlagenverfügbarkeit zu erfüllen, ist ein fossiler Energieträger für die Zeiten erforderlich, in denen Strom aus der erneuerbaren Energie nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist. Der fossile Brennstoff ermöglicht die Nutzung erneuerbarer Energie im Hybridkraftwerk, wodurch eine erhebliche CO2-Verringerung gegenüber mit fossilen Brennstoffen betriebenen Standardkraftwerken erreicht wird. |
Modell 1: Zwei getrennte Stromerzeugungsquellen: eine erneuerbare Energie und ein fossiler Brennstoff Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 50 % des geplanten Jahresenergieertrags der Anlage aus der erneuerbaren Energie stammt. Modell 2: Eine einzige Stromerzeugungsquelle, bei der die erneuerbare Energie und der fossile Brennstoffträger kombiniert werden. Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 75 % der erzeugten Nutzenergie aus der erneuerbaren Quelle stammt. |
15 Jahre |
PROJEKTKLASSE |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
BEGRÜNDUNG |
LEISTUNGSSTANDARDS |
KREDITLAUFZEIT |
Projektklasse C: Energieeffizienz |
||||
TYP 1: Projekte im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) |
Gleichzeitige Erzeugung verschiedener Energieformen (Strom, Kraft und Wärme) in einem integrierten System. Die KWK-Anlage sollte elektrische oder mechanische Energie und Wärme für gewerblich-industrielle und/oder private Abnehmer liefern. |
Bis zu zwei Drittel der in konventionellen Kraftwerken für die Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie geht in Form von Wärme verloren. Die Kraft-Wärme-Kopplung stellt daher eine wirkungsvolle Möglichkeit zur Reduzierung der Treibhausgase dar. KWK ist mit allen Wärmeerzeugern und Energieträgern (einschließlich Biomasse und Solarthermie) in Dampfkraftwerken mit einer Leistung von wenigen kW bis 1 000 MW möglich (38). |
Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV) (39) |
15 Jahre |
Projektklasse C: Energieeffizienz |
||||
TYP 2: Fernwärme und/oder Fernkälte |
Verteilnetz, das thermische Energie von der Energieerzeugungsanlage zum Endverbraucher überträgt |
Verbesserung der Fernwärme-Versorgungseffizienz durch den Bau von Leitungsnetzen für Dampf und/oder Heißwasser mit hohem thermischem Wirkungsgrad, sowohl durch die Minimierung von Leitungs- und Wandlerverlusten als auch durch vermehrte Nutzung der Abwärme Fernkühlung ist eine integrative Technologie, die einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung sowie zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit leisten kann, z. B. durch den Ersatz individueller Klimageräte. |
Das Wärmeleitvermögen von Fernwärmeleitungen liegt unter 80 % des nach der Europäischen Norm EN253:2009 vorgeschriebenen Wärmeleitvermögens (zu überprüfen, wenn diese Norm aktualisiert wird). |
15 Jahre |
PROJEKTKLASSE |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
BEGRÜNDUNG |
LEISTUNGSSTANDARDS |
KREDITLAUFZEIT |
||||||||||||||
Projektklasse C: Energieeffizienz |
||||||||||||||||||
TYP 3: Intelligente Stromnetze |
Integrierte, technologisch fortschrittliche Stromnetze mit verbesserten dynamischen Fähigkeiten zur Überwachung und Steuerung des Inputs und des Outputs aller ihrer technischen Komponenten (z. B. Stromerzeugung, Netzmanagement, Konverter und Systeme für Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ), flexible Wechselstromübertragung (FACTS), Spezialanwendungen (Special Power Systems), Übertragung, Verteilung, Speicherung, Leistungselektronik für intelligente Stromnetze, Verbrauchsreduzierung, Verbrauchsmessung, dezentrale Energieressourcen). IKT nach international festgelegten Industrienormen wie z. B. NIST-SGIP und ETSI-CEN-Cenelec. |
Um es den nachfolgend genannten Akteuren zu ermöglichen, wirtschaftliche, umweltfreundliche, ausgewogene und nachhaltige Stromnetze aufzubauen, indem Lieferverträge unterstützt werden, die vorwiegend den Export moderner, innovativer Technologien und Dienste betreffen. Bei den Akteuren handelt es sich um Netzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Netznutzer, Speicherbetreiber, Messstellenbetreiber, Anwendungs- und Diensteanbieter und Strombörsenbetreiber. Die betreffenden Stromnetze sollen folgende Eigenschaften haben: verringerte Übertragungsverluste, optimierte Versorgungsqualität, Sicherheit, Netzstabilität, Zuverlässigkeit, Gewinnung erneuerbarer Energie und Kosteneffizienz. |
Die Standards 1, 2 (Buchstabe a oder b) und 3 sind einzuhalten.
|
15 Jahre |
„Anlage III
Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten im Bereich Anpassung an den Klimawandel
Für ein Projekt kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Anpassung an den Klimawandel ist das Hauptziel des Projekts, dessen grundlegende Bedeutung für die Ausgestaltung des Projekts im Projektplan und in den weiterführenden Unterlagen explizit angegeben und erläutert wird. |
b) |
Der Projektvorschlag enthält eine Analyse und eine Auflistung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen sowie eine Erläuterung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen oder Technologien unmittelbar bekämpft werden. |
c) |
Das Projekt wird einer Überprüfung durch unabhängige Dritte unterzogen, entweder getrennt oder als Teil des Projektplans, der öffentlich bekannt gemacht wird, z. B. auf der Webseite der nationalen Behörde. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen und eine Beurteilung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar bekämpft werden. |
d) |
Die Nutzungsdauer des Projekts übersteigt 15 Jahre. |
„Anlage IV
Verfahren zur Festlegung der Förderfähigkeit von Sektoren in Bezug auf Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung
Wenn Teilnehmer die Aufnahme einer Projektklasse oder eines Projekttyps in die Anlage II dieser Sektorvereinbarung vorschlagen, legen sie eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Projektklasse oder des vorgeschlagenen Projekttyps vor, ferner Angaben, inwiefern diese Projekte die in Artikel 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen. Dazu gehören:
a) |
eine Bewertung des unmittelbaren Beitrags der Projektklasse oder des Projekttyps zum Klimaschutz einschließlich eines Vergleichs der Sektorleistung auf der Grundlage messbarer Daten über die CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalente und/oder über die hohe Energieeffizienz mit konventionellen und angewandten neueren technologischen Ansätzen; in jedem Fall muss dieser Vergleich auf quantitativen Faktoren basieren wie z. B. der Abnahme der Emissionen pro produzierte Einheit; |
b) |
eine Beschreibung der Technik- und Leistungsstandards der Projektklasse oder des Projekttyps, gegebenenfalls mit Informationen über die derzeit besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT); gegebenenfalls ist in dieser Beschreibung zu erläutern, inwiefern die Technologie eine Verbesserung der besten verfügbaren Technik darstellt; |
c) |
eine Beschreibung der finanziellen Hindernisse bei der vorgeschlagenen Projektklasse oder dem vorgeschlagenen Projekttyp, einschließlich des etwaigen Finanzbedarfs und etwaiger Marktbedingungen, ferner eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, die die Durchführung solcher Projekte ermöglichen dürften. |
„Anlage V
Liste der Begriffsbestimmungen
Von dem Netz bedienter Bereich |
: |
ein System synchronisierter Stromanbieter und -verbraucher, verbunden über Übertragungs- und Verteilungsnetze und betrieben von einem oder mehreren Kontrollzentren. |
||||||
Beste verfügbare Techniken |
: |
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG bezeichnet der Ausdruck ‚beste verfügbare Techniken‘ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;
|
||||||
Treibhausgase |
: |
Unter Treibhausgase fallen Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffmonoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorcarbone und Schwefelhexafluoride. |
||||||
Großes Wasserkraftprojekt |
: |
Nach Maßgabe der Internationalen Kommission für große Talsperren (ICOLD) ist eine Talsperre als große Talsperre definiert, wenn sie mindestens 15 m Höhe über dem Fundament aufweist. Talsperren mit einer Höhe von 5 bis 15 m und einem Speichervolumen von über 3 Mio. m3 gelten ebenfalls als große Talsperren. |
„ANHANG V
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR
Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.
KAPITEL I
Geltungsbereich der Sektorvereinbarung
1. GELTUNGSBEREICH
a) |
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für Bestandteile für Eisenbahn- und andere bahngebundene Verkehrsinfrastruktur, die für den Zugbetrieb unverzichtbar sind, u. a. für Steuerungssysteme (z. B. Signalgebung und sonstige IT), Elektrifizierung, Gleise, Freileitungen oder Kabel, Masten, Fahrzeuge, Seilbahnen, Trolleybusse und damit verbundene Bauarbeiten. |
b) |
Die spezifischen bahngebundenen Verkehrssysteme, die nach den Bedingungen dieses Anhangs für eine Unterstützung in Betracht kommen, sind:
|
KAPITEL II
Bestimmungen für Exportkredite
2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
a) |
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge, die in den Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:
|
b) |
Für die unter Buchstabe a aufgeführten Kreditlaufzeiten gelten folgende Bedingungen:
|
c) |
Ein Teilnehmer kann durch eine Gemeinsame Haltung nach den Artikeln 56 bis 61 des Übereinkommens eine Befreiung von der Bedingung unter Buchstabe b Nummer 3 beantragen. Der Teilnehmer, der die Gemeinsame Haltung vorschlägt, macht in diesem Fall entweder bei der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung oder bei den danach mitgeteilten Einzelgeschäften eine umfassende Erläuterung zur Unterstützung, die spezifische Angaben zum Entgelt und eine Begründung enthält, warum die Befreiung von den Bestimmungen unter Buchstabe b Nummer 3 notwendig ist. |
3. TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN
Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 15 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit nach Buchstabe d Nummer 4 des genannten Artikels
a) |
bei Geschäften in Ländern der Kategorie I sechseinviertel Jahre beträgt und |
b) |
bei Geschäften in Ländern der Kategorie II siebeneinviertel Jahre. |
KAPITEL III
Verfahren
4. VORHERIGE MITTEILUNG
a) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, für ein Geschäft in einem Land der Kategorie I Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Die Mitteilung enthält eine umfassende Erläuterung zu der öffentlichen Unterstützung einschließlich spezifischer Angaben zum Entgelt. |
b) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung für folgende Geschäfte zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 46 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit:
|
5. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG
Unbeschadet des Artikels 61 Buchstabe a des Übereinkommens verlieren alle vereinbarten Gemeinsamen Haltungen am 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit, sofern die Teilnehmer nicht nach Artikel 6 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung der Verlängerung der Sektorvereinbarung zustimmen.
KAPITEL IV
Überwachung und Überprüfung
6. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG
a) |
Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. |
b) |
Vorbehaltlich des Buchstabens c wird das Erfordernis von weniger als 50 % des syndizierten Kredits in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 erster Gedankenstrich Ziffer ii dieser Sektorvereinbarung nach dem 31. Dezember 2023 durch ein Erfordernis von höchstens 35 % des syndizierten Kredits ersetzt, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. |
c) |
Die Teilnehmer nehmen bis spätestens Ende 2023 eine Überprüfung dieser Sektorvereinbarung vor, um die Marktbedingungen und andere Faktoren daraufhin zu beurteilen, ob die Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten. |
d) |
Nach dem 31. Dezember 2023 gelten die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. |
„ANHANG VI
BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. GELTUNGSBEREICH
a) |
Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen. |
b) |
Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung. |
KAPITEL II
Finanzierungsbedingungen
2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt.
3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. |
b) |
Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. |
c) |
Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
d) |
Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt. |
e) |
Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 4 dieses Anhangs vorher mit. |
KAPITEL III
Verfahren
4. VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang VII des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.
„Anlage 1
Voraussetzungen für die Deckung von Projektfinanzierungsgeschäften
I. GRUNDVORAUSSETZUNGEN
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a) |
Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann; |
b) |
Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen; |
c) |
geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals; |
d) |
Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht; |
e) |
Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen; |
f) |
einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen); |
g) |
vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten; |
h) |
Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen. |
II. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a) |
Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei
|
b) |
Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. |
„ANHANG VII
ANGABEN IN MITTEILUNGEN
Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.
I. ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN
a) Basisangaben
1. |
Land, das die Mitteilung abgibt |
2. |
Datum der Mitteilung |
3. |
Bezeichnung der Einrichtung/Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt |
4. |
Bezeichnung der Exportkreditstelle(n), die eine öffentliche Exportkreditunterstützung gewährt/gewähren
|
5. |
Mitteilungsnummer |
6. |
Kennnummern (intern) |
7. |
(gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie |
8. |
Status (z. B. ursprüngliche Mitteilung, Änderung zu früherer Mitteilung, Ersetzung einer früheren Mitteilung) |
9. |
(gegebenenfalls) Nummer der Änderung |
10. |
Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt |
11. |
(gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird |
12. |
(gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird |
13. |
Bestimmungsland |
b) Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber
14. |
Name des Käufers |
15. |
Land des Käufers |
16. |
Standort des Käufers (falls bekannt) |
17. |
Status des Käufers |
18. |
Art des Käufers |
19. |
Name des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch) |
20. |
Land des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch) |
21. |
Standort des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch) |
22. |
Status des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch) |
23. |
Art des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch) |
24. |
(gegebenenfalls) Name des Garantiegebers |
25. |
(gegebenenfalls) Land des Garantiegebers |
26. |
(gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers |
27. |
(gegebenenfalls) Status des Garantiegebers |
28. |
(gegebenenfalls) Art des Garantiegebers |
c) Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt
29. |
Detaillierte Beschreibung der exportierten Produkte und/oder Dienstleistungen |
30. |
Detaillierte Beschreibung des Projekts (oder des Sektors), für das bzw. den die Exporte bereitgestellt werden |
31. |
vorgeschlagener Zweckcode |
32. |
(wenn bekannt) Standort des Projekts |
33. |
(gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist |
34. |
(gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie |
35. |
Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge gemäß folgender Skala in Mio. SZR:
|
36. |
Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge, tatsächlicher Betrag (in der Vertragswährung) |
37. |
Vertragswährung |
d) Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung
Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:
38. |
Kreditwert gemäß der SZR-Skala |
39. |
Kreditwert, tatsächlicher Betrag (fakultativ anstelle von Punkt 38) |
40. |
Kreditwährung |
41. |
Anzahlung (in % des Exportauftragswerts) |
42. |
örtliche Kosten (in % des Exportauftragswerts) |
43. |
Beginn der Kreditlaufzeit ermittelt gemäß (unter Bezugnahme auf Anhang XIV Definition q) |
44. |
Kreditlaufzeit |
45. |
Länge der Rückzahlungszeiträume |
46. |
Basiszinssatz |
47. |
Zinssatz oder Spanne oberhalb des Basissatzes |
48. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt I angegebenen Informationen |
II. (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN
a) Kapitel II Artikel 12 Buchstabe d Nummer 3
Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:
49. |
Art der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird |
50. |
Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Investitionsgüter? |
51. |
Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Lieferungen von örtlichen Tochtergesellschaften und/oder verbundenen Unternehmen? |
52. |
Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: örtliche Bau- oder Installationskosten? |
53. |
Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern? |
54. |
Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Sonstige? |
55. |
Beschreibung der ‚sonstigen‘ örtlichen Kosten |
56. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.a angegebenen Informationen |
b) Kapitel II Artikel 15 Buchstabe c Nummer 5, Anhang I Artikel 5 Buchstabe e, Anhang II Artikel 6 Buchstabe a, Anhang II Artikel 6 Buchstabe b, Anhang IV Artikel 8 Buchstabe d, Anhang VI Artikel 4
57. |
Tilgungsverfahren |
58. |
Fälligkeit der Raten (Kapital) |
59. |
Fälligkeit der Raten (Zinsen) |
60. |
Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit |
61. |
Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit (Zeiteinheiten) |
62. |
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen |
63. |
Währung der kapitalisierten Zinsen |
64. |
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit |
65. |
Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals |
66. |
Gründe für die Abweichung von den Bedingungen von Standardtilgungsverfahren |
67. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.b angegebenen Informationen |
c) Alle Mitteilungspflichten gemäß Kapitel II Artikel 23, 26, 28, 29, Anhang VI Artikel 4 (nur für Projekte in OECD-Ländern mit hohem Einkommen) und Anhang V Artikel 4a
68. |
Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners |
69. |
Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland? (Nur Kategorien 1-7) |
70. |
Die anwendbaren Länder- und Käuferrisikokategorien beziehen sich auf (Käufer, Kreditnehmer, Garantiegeber, Projekt, Geschäft) |
71. |
Geltende Länderrisikoeinstufung |
72. |
Anwendbare Käuferrisikokategorie |
73. |
Liegt für die unter Punkt 70 aufgeführte Einrichtung ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vor? |
74. |
Günstigstes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für die unter Punkt 70 aufgeführte Einrichtung |
75. |
Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 74 aufgeführte Rating bereitstellt |
76. |
Elemente für die Ermittlung des geltenden Mindestprämiensatzes (MPR) |
77. |
Elemente für die Ermittlung des tatsächlich angewandten Prämiensatz |
78. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zur Grundlage für den tatsächlich angewandten Prämiensatz |
79. |
Länge der Inanspruchnahmefrist |
80. |
Länge der Inanspruchnahmefrist (Zeiteinheiten) |
81. |
Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko |
82. |
Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko |
83. |
Öffentliches Exportkreditprodukt |
84. |
Deckung der Zinsen während der Karenzzeit? |
85. |
Auf den (auf der Grundlage von Punkt 76 ermittelten) MPR angewandte Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung |
86. |
Finanzierung in Landeswährung? (Nur für MPR der Kategorien 1-7) |
87. |
Angewandter Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) |
88. |
Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung? |
89. |
Angewandter Bonitätsverbesserungsfaktor insgesamt (Credit Enhancement Factor, CEF) |
90. |
(Auf der Grundlage von Punkt 76 ermittelter) anwendbarer MPR nach Anwendung der Begrenzung des Risikos und/oder der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung |
91. |
Tatsächlich angewandter Prämiensatz |
92. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.c angegebenen Informationen |
d) Übereinkommen, Artikel 26 Buchstabe e erster Gedankenstrich
93. |
Beschreibung der Merkmale des Schuldners im Hinblick auf die Kriterien für die Käuferrisikokategorie CC0 in Anhang XII des Übereinkommens |
e) Übereinkommen, Artikel 26 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich
94. |
Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur |
f) Übereinkommen, Artikel 23 Buchstabe c Nummer 2
95. |
Art des namensspezifischen Schuldtitels oder des Schuldtitels einer verbundenen Einrichtung, der zur Ermittlung der Prämie herangezogen wird |
96. |
Name der Einrichtung, die den Schuldtitel ausgestellt hat |
97. |
Ausführliche Beschreibung und Schlüsselmerkmale des Schuldtitels und das zur Ermittlung der Bepreisung herangezogene Verfahren, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Informationen über Laufzeit, Kreditprofil, Liquidität und Währung des Schuldtitels |
98. |
Beziehung zwischen dem Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts und der verbundenen Einrichtung |
99. |
Hat der Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie die verbundene Einrichtung? |
100. |
Erfüllt die verbundene Einrichtung alle in Anhang XIV (Definition ‚o‘) des Übereinkommens aufgeführten Kriterien? |
101. |
Ausführliche Erläuterung, wie die Kriterien erfüllt werden, die eine verbundene Einrichtung definieren |
g) Übereinkommen, Artikel 46 Buchstabe a Nummer 7
102. |
Begründung für die Käuferrisikoeinstufung |
103. |
Bestes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist (wenn im Falle eines Schuldners, der über kein Rating verfügt, die anwendbare Käuferrisikokategorie günstiger ist als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Gläubiger ansässig ist) |
104. |
Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 103 aufgeführte Rating bereitstellt |
h) Übereinkommen, Artikel 23 Buchstabe c Nummer 1
105. |
Ist das Konsortialkreditpaket entweder durch Vermögenswerte besichert oder handelt es sich dabei um ein Projektfinanzierungsgeschäft? |
106. |
Sind mindestens 25 % des Konsortialpakets Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung? |
107. |
Gelten für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen? |
108. |
Entsprechen die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge voll dem Übereinkommen in der durch die Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung? |
109. |
Ausführliche Beschreibung des Verfahrens, mit dem die unter Punkt 91 aufgeführte Prämie (oder die Gesamtkosten der direkten Kredite) ermittelt wurde(n) |
110. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.d angegebenen Informationen |
i) Übereinkommen, Artikel 23 Buchstabe h
111. |
Gilt die Garantie für die gesamte Laufzeit der Schuld? |
112. |
Ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und abrufbar? |
113. |
Ist die Garantie rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar? |
114. |
Ist der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig? |
115. |
Unterliegt der Garantiegeber den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer? |
116. |
Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt |
117. |
Bestehen zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen? |
118. |
Art der Beziehung |
119. |
Ist der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig und kann er die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen? |
120. |
Wäre der Garantiegeber von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen? |
121. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.e angegebenen Informationen |
j) Übereinkommen, Artikel 28 Buchstabe b
Für die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland:
122.-132. |
Bestätigung, dass alle in Anhang XIII aufgeführten Kriterien erfüllt sind |
133. |
Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland |
Für die Finanzierung in Landeswährung:
134.-139. |
Bestätigung, dass alle in Anhang XIII aufgeführten Kriterien erfüllt sind |
140. |
Verwendete Landeswährung |
141. |
Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Anwendung der Finanzierung in Landeswährung |
142. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.f angegebenen Informationen |
k) Übereinkommen, Artikel 29 Buchstabe d
143.-150. |
Angewandte spezifische Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen und entsprechende Bonitätsverbesserungsfaktoren |
151. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.g angegebenen Informationen |
l) Anhang V Artikel 4
152. |
Ist die Laufzeit des unterstützten Exportkredits länger als die Nutzungsdauer der finanzierten Bestandteile für bahngebundene Verkehrsinfrastruktur? |
153. |
Anmerkungen (zu Punkt 152)
Bei allen Geschäften mit Beteiligung von Ländern der Kategorie I: |
154. |
Umfassende Begründung für die Gewährung öffentlicher Unterstützung |
155. |
Wurde durch eine Gemeinsame Haltung eine Befreiung von den Bedingungen in Anhang V Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 beantragt? |
156. |
Stand der Gemeinsamen Haltung |
157. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu Gemeinsamen Haltungen |
m) Anhang VI Artikel 4
158. |
Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden |
159. |
Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw. |
160. |
Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit |
161. |
Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit |
162. |
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit |
163. |
Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit |
164. |
Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit |
165. |
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit |
166. |
Länge der Bauzeit |
167. |
Länge der Bauzeit (Zeiteinheiten) |
168.-183. |
Bestätigung (und ggf. Erläuterung), dass das Geschäft die in Anhang VI Anlage I aufgeführten Kriterien erfüllt |
n) Anhang VI Artikel 4 und Anhang V Artikel 4 Buchstabe a bei Projekten in OECD-Ländern mit hohem Einkommen
184. |
Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber |
185. |
Gesamtbetrag des Konsortialkredits (verwendete Währung) |
186. |
Prozentualer Beitrag zum Konsortialkredit von den Teilnehmern an dem Übereinkommen |
187. |
Prozentualer Beitrag zum Konsortialkredit von privaten Kreditgebern |
188. |
Minderheitspartner im Kreditkonsortium? |
189. |
Anmerkungen (zu Punkt 195) |
190. |
Entspricht der Prämiensatz den Marktkriterien? |
191. |
Anmerkungen (zu Punkt 197) |
192. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II.h angegebenen Informationen |
o) Übereinkommen, Artikel 47 und 48
193. |
Gesamtbetrag der handelsbezogenen Entwicklungshilfe (SZR-Skala) |
194. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der nichtkonzessionären Exportkredite im Einklang mit dem Übereinkommen |
195. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen |
196. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen öffentlichen Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 35, ausgenommen bei Anpassung |
197. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Anzahlung des Käufers |
198. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleisteten Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten |
199. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Zuschüsse |
200. |
Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Vorzugskredite |
201. |
Bedingungen der Vorzugskredite: tilgungsfreie Zeit |
202. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Länge des Rückzahlungszeitraums |
203. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Länge Fälligkeit der Raten |
204. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Tilgungsverfahren |
205. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Währung |
206. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Zinssatz |
207. |
Bedingungen der Vorzugskredite: anwendbarer Abzinsungssatz (DDR) |
208. |
Bedingungen der Vorzugskredite: Konzessionalität |
209. |
Gesamtkonzessionalität des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets |
210. |
Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II. k angegebenen Informationen |
„ANHANG VIII
BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR GESCHÄFTE DER LÄNDERRISIKOKATEGORIEN 1-7
MPR-Formel
Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit, an dem ein Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Risikokategorien 1-7 beteiligt ist, wird nach folgender Formel berechnet:
MPR = {[(ai * HOR + bi) * max (PCC, PCP)/0,95] * (1-LCF) + [cin * PCC/0,95 * HOR * (1-CEF)]} * QPFi * PCFi * BTSF
wobei
— |
ai |
= |
Länderrisikokoeffizient der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) |
— |
cin |
= |
Käuferrisikokoeffizient für die Käuferkategorie n (n = SOV+, SOV/CCO, CC1-CC5) in der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) |
— |
bi |
= |
Konstante für die Länderrisikokategorie i (i = 1-7) |
— |
HOR |
= |
Risikohorizont (horizon of risk) |
— |
PCC |
= |
Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko (commercial (buyer) risk percentage of cover) |
— |
PCP |
= |
Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko (political (country) risk percentage of cover) |
— |
CEF |
= |
Bonitätsverbesserungsfaktor (credit enhancement factor) |
— |
QPFi |
= |
Faktor für die Qualität des Produkts (quality of product factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) |
— |
PCFi |
= |
Faktor für die Deckungsquote (percentage of cover factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) |
— |
BTSF |
= |
Faktor ‚besser als SOV‘ (better than sovereign factor) |
— |
LCF |
= |
Landeswährungsfaktor (local currency factor) |
Geltende Länderrisikoeinstufung
Die geltende Länderrisikoeinstufung ergibt sich aus Artikel 23 Buchstabe e des Übereinkommens; diese wiederum bestimmt den Länderrisikokoeffizienten (ai) und die Länderrisikokonstante (bi) nach folgender Tabelle:
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
a |
0,090 |
0,200 |
0,350 |
0,550 |
0,740 |
0,900 |
1,100 |
b |
0,350 |
0,350 |
0,350 |
0,350 |
0,750 |
1,200 |
1,800 |
Auswahl der passenden Käuferrisikokategorie
Die jeweilige Käuferrisikokategorie ergibt sich aus der folgenden Tabelle; sie enthält die festgelegten Kombinationen der Länder- und Käuferrisikokategorien sowie die vereinbarte Konkordanz zwischen den Käuferrisikokategorien CC1-CC5 und den Einstufungen der akkreditierten Ratingagenturen. Die qualitativen Beschreibungen der einzelnen Käuferrisikokategorien (SOV+ bis CC5) wurden ausgearbeitet, um die Einstufung der Schuldner (und Garantiegeber) zu erleichtern; diese Beschreibungen sind in Anhang XII zu finden.
Länderrisikokategorie |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
SOV+ |
SOV+ |
SOV+ |
SOV+ |
SOV+ |
SOV+ |
SOV+ |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
SOV/CC0 |
CC1 AAA bis AA- |
CC1 A+ bis A- |
CC1 BBB+ bis BBB- |
CC1 BB+ bis BB |
CC1 BB- |
CC1 B+ |
CC1 B |
CC2 A+ bis A- |
CC2 BBB+ bis BBB- |
CC2 BB+ bis BB |
CC2 BB- |
CC2 B+ |
CC2 B |
CC2 B- oder schlechter |
CC3 BBB+ bis BBB- |
CC3 BB+ bis BB |
CC3 BB- |
CC3 B+ |
CC3 B |
CC3 B- oder schlechter |
|
CC4 BB+ bis BB |
CC4 BB- |
CC4 B+ |
CC4 B |
CC4 B- oder schlechter |
|
|
CC5 BB- oder schlechter |
CC5 B+ oder schlechter |
CC5 B oder schlechter |
CC5 B- oder schlechter |
|
|
|
Die ausgewählte Käuferrisikokategorie in Verbindung mit der geltenden Länderrisikokategorie bestimmt den Käuferrisikokoeffizienten (cin); er ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Käuferrisiko Kategorie |
Länderrisikokategorie |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
SOV+ |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
SOV/CC0 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
0,000 |
CC1 |
0,110 |
0,120 |
0,110 |
0,100 |
0,100 |
0,100 |
0,125 |
CC2 |
0,200 |
0,212 |
0,223 |
0,234 |
0,246 |
0,258 |
0,271 |
CC3 |
0,270 |
0,320 |
0,320 |
0,350 |
0,380 |
0,480 |
entfällt |
CC4 |
0,405 |
0,459 |
0,495 |
0,540 |
0,621 |
entfällt |
entfällt |
CC5 |
0,630 |
0,675 |
0,720 |
0,810 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR)
Der Risikohorizont (HOR) wird wie folgt berechnet:
Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals): HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit |
Bei anderen Tilgungsverfahren: HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit – 0,25)/0,5 |
Die Maßeinheit für die Zeit in den vorstehenden Formeln ist das Jahr. |
Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko (Percentage of Cover for Commercial (Buyer) Risk, PCC) und das politische (Länder-) Risiko (Political (Country) Risk, PCP)
Die Deckungsquoten (PCC und PCP) werden als Dezimalwert angegeben (z. B. wird 95 % als 0,95 ausgedrückt).
Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung
Bei einem Geschäft ohne Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen hat der Bonitätsverbesserungsfaktor (Credit Enhancement Factor, CEF) den Wert 0. Bei Geschäften mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen bestimmt sich der Wert des CEF nach Anhang XII des Übereinkommens (vorbehaltlich der Beschränkungen des Artikels 29 Buchstabe c), er darf 0,35 jedoch nicht überschreiten.
Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor, QPF)
Der QPF ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Qualität des Produkts |
Länderrisikokategorie |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
Unterhalb des Standards |
0,9965 |
0,9935 |
0,9850 |
0,9825 |
0,9825 |
0,9800 |
0,9800 |
Standard |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
Oberhalb des Standards |
1,0035 |
1,0065 |
1,0150 |
1,0175 |
1,0175 |
1,0200 |
1,0200 |
Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor, PCF)
Der PCF wird wie folgt ermittelt:
Erster Fall: (max(PCC, PCP) ≤ 0,95, PCF = 1) |
Zweiter Fall: (max(PCC, PCP) > 0,95, PCF = 1 + ((max(PCC, PCP) – 0,95)/0,05) * (Koeffizient für die Deckungsquote) |
Die Deckungsquote ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
|
Länderrisikokategorie |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
Koeffizient für die Deckungsquote |
0,00000 |
0,00337 |
0,00489 |
0,01639 |
0,03657 |
0,05878 |
0,08598 |
Faktor ‚besser als SOV‘ (Better than Sovereign Factor, BTSF)
Wird ein Schuldner in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) eingestuft, ist BTSF = 0,9, sonst BTSF = 1.
Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF)
Bei Geschäften mit Begrenzung des Landeswährungs-Länderrisikos darf der LCF den Wert 0,2 nicht übersteigen. Bei allen anderen Geschäften hat der LCF den Wert 0.
„ANHANG IX
PRÄMIENREFERENZWERTE FÜR MARKTREFERENZWERTBASIERTE GESCHÄFTE
Unbesicherter Teil von Exportkrediten oder nicht ECA-gedeckter Teil eines Konsortialkredits
Der Preis, der von privaten Banken/Instituten hinsichtlich des nicht gedeckten Teils des jeweiligen Exportkredits (oder gelegentlich des nicht ECA-gedeckten Teils eines Konsortialkredits) genannt wird, dürfte der ECA-Deckung am ehesten entsprechen. Die Bepreisung solcher unbesicherten Teile oder nicht gedeckten Teile sollte nur herangezogen werden, wenn sie zu kommerziellen Bedingungen erfolgt ist (dies würde z. B. von den internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Teile ausschließen).
Namensspezifische Unternehmensanleihen
Unternehmensanleihen spiegeln ein namensspezifisches Kreditrisiko wider. Bei einer Anpassung sollte besonders auf die ECA-Vertragseigenschaften wie Laufzeit, Vertragswährung und etwaige Bonitätsverbesserungen geachtet werden. Werden Primärmarkt-Unternehmensanleihen (d. h. Gesamtrendite bei Emission) oder am Sekundärmarkt erworbene Unternehmensanleihen (d. h. der optionsbereinigte Spread gegenüber dem entsprechenden Kurvenverlauf, der in der Regel die relevante Währungs-Swapkurve darstellt) herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Anleihen herangezogen werden; stehen solche Anleihen nicht zur Verfügung, darf auf Primär- oder Sekundärmarkt-Unternehmensanleihen für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden.
Namensspezifische Kreditausfallswaps
Kreditausfallswaps (Credit Default Swaps, CDS) sind eine Möglichkeit, sich gegen Kreditausfall zu schützen. Beim CDS-Spread handelt es sich um die vom CDS-Erwerber für die Laufzeit gezahlte Prämie, einem Prozentsatz des fiktiven Kapitalbetrags, der gewöhnlich in Basispunkten ausgedrückt wird. Tatsächlich kauft der CDS-Erwerber eine Absicherung gegen Kreditausfall, indem er für die Laufzeit des Swaps oder bis zum Eintritt des Kreditereignisses Zahlungen an den Verkäufer des CDS leistet. In erster Linie wäre eine auf den Schuldner bezogene CDS-Kurve heranzuziehen; steht sie nicht zur Verfügung, darf auf CDS-Kurven für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden.
Referenzwerte für Darlehen
Referenzwerte für Primärmarkt-Darlehen (d. h. Bepreisung bei Emission) oder für Darlehen am Sekundärmarkt (d. h. die aktuelle Rendite des Darlehens, mit der das Finanzinstitut rechnet, das den Kredit von einem anderen Finanzinstitut erwirbt). Bei den Referenzwerten für Primärmarkt-Darlehen müssen sämtliche Gebühren bekannt sein, damit die Gesamtrendite berechnet werden kann. Werden Referenzwerte für Darlehen herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Darlehen herangezogen werden; stehen solche nicht zur Verfügung, darf auf Darlehen für ähnliche Einrichtungen zurückgegriffen werden.
Referenzmarktkurven
Referenzmarktkurven geben das Kreditrisiko eines ganzen Wirtschaftszweigs oder einer Kategorie von Käufern wieder. Diese Marktinformationen können relevant sein, wenn keine namensspezifischen Informationen vorliegen. Allgemein hängt die Qualität der sich aus diesen Märkten ergebenden Informationen von der Liquidität dieser Märkte ab. Auf jeden Fall sollte man nach Marktinstrumenten suchen, deren Merkmale den ECA-Vertragseigenschaften wie Datum, Rating, Laufzeit und Vertragswährung am nächsten kommen.
„ANHANG X
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND FÜR DIE KRITERIEN ZUR BEWERTUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN
ZWECK
In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung von Rückzahlungsgarantien Dritter nach Artikel 23 Buchstabe e des Übereinkommens festgelegt; ebenso die Kriterien, nach denen multilaterale oder regionale Organisationen bewertet werden sollten, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine Organisation nach Artikel 23 Buchstabe c des Übereinkommens den für Prämien für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln unterliegen sollte.
ANTRAG
Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag
Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie die des Garantiegebers sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
— |
Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit. |
— |
Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar. |
— |
Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar. |
— |
Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig. |
— |
Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer, es sei denn, es handelt sich bei dem Garantiegeber um eine multilaterale Einrichtung, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie im Allgemeinen von diesen Kontrollen und Beschränkungen befreit ist. |
Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde.
Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie
Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die des Garantiegebers sein, sofern alle sonstigen unter Fall 1 aufgeführten relevanten Kriterien erfüllt sind.
Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil entspricht die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie der des Schuldners.
Kriterien für die Bewertung multilateraler oder regionaler Institutionen
Die Teilnehmer können vereinbaren, dass eine multilaterale oder regionale Einrichtung den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 23 Buchstabe c unterliegt, wenn die Einrichtung allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist. Die Einrichtungen werden einzeln nach ihrem jeweiligen Risiko bewertet; zu diesem Zweck wird geprüft, ob
— |
die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist; |
— |
das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt; |
— |
die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann; |
— |
die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist; |
— |
die Organisation Steuerfreiheit genießt und |
— |
alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen. |
Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Schuldners geleistet wurden.
Die Liste dieser multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Liste der multilateralen und regionalen Einrichtungen, die den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 23 Buchstabe c unterliegen, wird von den Teilnehmern veröffentlicht.
„ANHANG XI
QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN
Besser als SOV (SOV+)
Hierbei handelt es sich um eine besondere Einstufung. Eine so eingestufte Einrichtung verfügt über ein außerordentlich robustes Kreditprofil, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen auch in Zeiten einer kritischen Schuldenlage oder sogar Zahlungsunfähigkeit des Staates erfüllt. Internationale Ratingagenturen führen in regelmäßigen Berichten Bonitäts- und Kontrahentenratings auf, die über das Fremdwährungsrating des Staates hinausgehen. Außer wenn das staatliche Risiko anhand der Methodik für die Bewertung des Hoheitsrisikos als erheblich höher als das Länderrisiko bewertet wurde, belegen Teilnehmer, die die Einstufung einer Einrichtung als besser als SOV vorschlagen, ihre Empfehlung mit diesen SOV+-Ratings. Eine Einrichtung kann nur dann eine bessere Einstufung als der staatliche Schuldner des Bestellerlandes (SOV) erreichen, wenn sie mehrere oder normalerweise die meisten der nachstehenden Merkmale oder Gleichwertiges aufweist:
— |
robustes Kreditprofil; |
— |
Fremdwährungserlöse, die im Verhältnis zu den Fremdwährungsschulden der Einrichtung erheblich sind; |
— |
Produktionsanlagen und Selbstfinanzierungskapazität aufgrund von Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten im Ausland, insbesondere solchen, die in Staaten mit hohen Ratings domiziliert sind, d. h. multinationale Unternehmen; |
— |
ein ausländischer Eigentümer oder ein strategischer Partner, auf den, falls keine förmliche Garantie vorliegt, als Quelle für finanzielle Unterstützung zurückgegriffen werden könnte; |
— |
nachweisliche Vorzugsbehandlung der Einrichtung durch den Staat; hierzu gehören die Befreiung von Übertragungs- und Konvertibilitätsbeschränkungen und Abgabepflichten für Exporterlöse sowie Vergünstigungen bei der steuerlichen Behandlung; |
— |
festgelegte Kreditlinien internationaler Banken mit hohem Rating, insbesondere Kreditlinien ohne eine Klausel bezüglich einer bedeutenden negativen Veränderung (material adverse change, MAC), der zufolge Banken fest zugesagte Fazilitäten im Fall einer Staatschuldenkrise oder anderer eintretender Risiken zurückziehen können, und |
— |
im Ausland gehaltene Vermögenswerte, insbesondere liquide Mittel, die häufig auf Vorschriften beruhen, denen zufolge Ausführer Kassenbestände im Ausland vorhalten und entsprechende Konten unterhalten können, die dann für den Schuldendienst zur Verfügung stehen. |
Für folgende Einrichtungen gilt die Käuferrisikokategorie SOV+ normalerweise nicht:
— |
öffentliche Unternehmen und Versorgungsunternehmen, dem Zentralstaat nachgeordnete staatliche Einheiten wie Fachministerien, Regionalverwaltungen usw.; |
— |
Finanzinstitute mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats und |
— |
Einrichtungen, die hauptsächlich auf dem Inlandsmarkt gegen lokale Währung verkaufen. |
Zentralbank oder Finanzministerium (SOV)
Staatliche Schuldner/Garantiegeber sind Einrichtungen, die von Rechts wegen ausdrücklich befugt sind, im Namen des Staats, normalerweise des Finanzministeriums oder der Zentralbank, Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen (41). Als ‚sovereign‘ (SOV) wird ein Risiko bezeichnet, auf das Folgendes zutrifft:
— |
Der Schuldner/Garantiegeber ist von Rechts wegen befugt, im Namen des Staats und somit gedeckt durch dessen Kreditwürdigkeit Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen und |
— |
im Fall einer Umschuldung, bei der SOV-Risiken betroffen sind, geht die jeweilige Schuld in die Umschuldungs- und Zahlungsverpflichtungen ein, die dem Staat aufgrund der Umschuldung zukommen. |
Den staatlichen Schuldnern/Garantiegebern gleichgestellt (CC0): außerordentlich hohe Bonität
Zur Kategorie der dem Staat gleichgestellten Käufer zählen zwei Grundtypen von Schuldnern/Garantiegebern:
— |
öffentliche Einrichtungen, bei denen sich nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung ergibt, dass entweder der Käufer implizit die Kreditwürdigkeit und die Unterstützung des betreffenden Staats genießt oder dass die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit dieses Staats und der Solvenzsicherung durch diesen Staat sowohl bezüglich der Beitreibungsaussichten als auch hinsichtlich des Ausfallrisikos ausgesprochen hoch ist. Zu dem Staat gleichgestellten nicht zentralstaatlichen öffentlichen Einrichtungen zählen auch Unternehmen in staatlichem Besitz, die über ein Monopol oder Quasi-Monopol für die Tätigkeit in einem bestimmten Bereich (z. B. Energie, Öl, Gas) verfügen. |
— |
Unternehmen mit einem außerordentlich robusten Kreditprofil, die sowohl in Bezug auf einen Forderungsausfall als auch im Hinblick auf die Beitreibungsaussichten über Merkmale verfügen, die darauf hindeuten, dass das Risiko als ‚dem Staat gleichgestellt‘ betrachtet werden könnte. Infrage kämen hier etwa solide Großunternehmen oder besonders bedeutende Banken, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Liquiditätsunterstützung und Solvenzsicherung durch diesen Staat hoch ist. |
Außerordentlich hohe Bonität bedeutet, dass das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen zu vernachlässigen sein dürfte und dass die Schuldentilgungskapazität der Einrichtung außerordentlich groß ist und von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt wird. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils der Einrichtung ablesen:
— |
außerordentlich gute bis sehr gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
außerordentlich gute bis sehr gute Liquidität; |
— |
außerordentlich geringe bis sehr geringe Fremdfinanzierung; |
— |
ausgezeichnetes bis sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten und sehr robusten Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC0 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält.
Sehr hohe Bonität (CC1)
Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering oder sehr gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine sehr große Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt oder sehr begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:
— |
sehr gute bis gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
sehr gute bis gute Liquidität; |
— |
sehr geringe bis geringe Fremdfinanzierung; |
— |
sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC1 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält.
Hohe bis relativ hohe Bonität, überdurchschnittlich (CC2)
Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine gute bis relativ gute Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:
— |
gute bis relativ gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
gute bis relativ gute Liquidität; |
— |
geringe bis relativ geringe Fremdfinanzierung; |
— |
relativ robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC2 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen A+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 7) erhält.
Mittlere Bonität, durchschnittlich (CC3)
Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte mäßig oder relativ gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige oder relativ gute Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:
— |
relativ gute bis mäßige Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
relativ gute bis mäßige Liquidität; |
— |
relativ geringe bis mäßige Fremdfinanzierung; |
— |
mäßiges Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC3 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BBB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 6) erhält.
Relativ schwache Bonität, unterdurchschnittlich (CC4)
Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte relativ schwach sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige bis relativ schwache Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:
— |
schwache bis relativ schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
mäßige bis relativ schwache Liquidität; |
— |
mäßige bis relativ hohe Fremdfinanzierung; |
— |
relativ schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC4 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 5) erhält.
Schwache Bonität (CC5)
Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte hoch bis sehr hoch sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine relativ schwache bis schwache Schuldentilgungskapazität. Der Schuldner/Garantiegeber ist derzeit in der Lage, Tilgungen zu leisten, doch ist die Sicherheitsmarge begrenzt. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten, da die Fähigkeit zu fortlaufenden Zahlungen von einem nachhaltig günstigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist. Ein negatives Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld dürfte die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Tilgung beeinträchtigen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:
— |
relativ schwache, schwache oder sehr schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen; |
— |
relativ schwache bis schwache Liquidität; |
— |
relativ hohe bis hohe Fremdfinanzierung; |
— |
schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Managementfähigkeiten. |
Darüber hinaus sind qualitativ minderwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen für die Einrichtung kennzeichnend, es sei denn, es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.
Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC5 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB- (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 4) erhält.
„ANHANG XII
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN
ZWECK
In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 28 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos und die in Artikel 29 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen im Einzelnen festgelegt; dazu gehören auch die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die Auswirkungen auf die MPR.
METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS
1. Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland
Definition:
Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den Kategorien mit höherem Länderrisiko.
Kriterien:
— |
Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland. |
— |
Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Projekts, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen). |
— |
Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Schuldners oder vom Land des Schuldners kontrolliert wird. |
— |
Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert. |
— |
Die über das Konto laufenden Einnahmen des Schuldners (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) lauten auf harte Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko geringer ist als das des Projektlandes (in der Regel OECD-Länder mit hohem Einkommen oder Euro-Länder mit hohem Einkommen). |
— |
Der Schuldner weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h., die Zahlungen werden nicht über ein vom Schuldner kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet). |
— |
Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken. |
— |
Der Schuldner hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit). |
— |
Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten. |
— |
Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden. |
— |
Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
— |
Land, Schuldner (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden; |
— |
rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Schuldners oder seines Landes; |
— |
Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt; |
— |
ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken; |
— |
Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel; |
— |
Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung); |
— |
mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken; |
— |
Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet; |
— |
Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit, und |
— |
Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits. |
Auswirkungen auf den MPR:
Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann die geltende Länderrisikoeinstufung für ein Geschäft um eine Kategorie verbessern, ausgenommen Geschäfte der Länderrisikokategorie 1.
2. Finanzierung in Landeswährung
Definition:
Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder begrenzt wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.
Kriterien:
— |
Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet. |
— |
Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt. |
— |
Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen. |
— |
Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung. |
— |
Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt. |
— |
Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung ‚nicht transferierbar‘ oder ‚nicht konvertierbar‘ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)
Auswirkungen auf den MPR:
Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann zu einem Abschlag von höchstens 20 % beim Anteil des Länderkreditrisikos am MPR führen (d. h. einem Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) von höchstens 0,2).
KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN
Die folgende Tabelle enthält die Definitionen der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen, die angewandt werden können; ferner ihre größtmöglichen Auswirkungen auf die geltenden MPR. Für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, wird der in der MPR-Formel angewandte maximale CEF angegeben. Für marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird der Höchstabschlag auf den geltenden Marktreferenzwert-MPR (42) angegeben.
Bonitätsverbesserung |
Begriffsbestimmung |
Maximaler CEF (Länderrisikokategorie 1-7) |
Höchstabschlag (Marktreferenzwert) |
||||
Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag |
Hat ein Kreditnehmer Verträge mit starken Abnehmern im Ausland oder vor Ort geschlossen, so begründet die rechtlich durchsetzbare Abtretung eines Vertrags das Recht, nach einem Zahlungsausfall im Zusammenhang mit dem Darlehen die Verträge des Kreditnehmers durchzusetzen und/oder an seiner Statt Entscheidungen im Rahmen größerer Verträge zu treffen. Eine direkte Vereinbarung mit einem Dritten bei einem Geschäft (einer örtlichen Behörde bei einem Bergbau- oder Energiegeschäft) ermöglicht es den Kreditgebern, sich an eine Regierung zu wenden, um Rechtsbehelfe bei einer Enteignung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäft einzulegen. Ein bestehendes Unternehmen, das sich in einem schwierigen Markt oder einer schwierigen Branche betätigt, kann Forderungen im Zusammenhang mit dem Produktionsabsatz gegenüber einem oder mehreren Unternehmen in einem stabileren Umfeld haben. Die Forderungen lauten in der Regel auf eine harte Währung, sie sind aber möglicherweise nicht Gegenstand eines besonderen Vertragsverhältnisses. Die Abtretung dieser Forderungen könnte als dingliche Sicherheit in den Büchern des Kreditnehmers erscheinen, wodurch der Darlehensgeber eine Vorzugsbehandlung in Bezug auf den vom Kreditnehmer generierten Cashflow erfahren würde. |
0,10 |
Entfällt |
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Vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security) |
Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand durch:
Eine vermögensgestützte Sicherheit kann relativ leicht wiederverwertet werden, beispielsweise eine Lokomotive, medizinische Gerätschaften oder eine Baumaschine. Bei der Schätzung des Wertes einer derartigen Sicherheit sollte die Exportkreditstelle die rechtlich unproblematische Wiederverwertbarkeit berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der Wert ist größer, wenn das an dem Vermögensgegenstand bestehende Sicherungsrecht nach geltendem Recht gegen Dritte durchsetzbar ist, und geringer, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Wiederverwertung des Vermögensgegenstands fraglich ist. Der genaue Wert einer vermögensgestützten Sicherheit wird vom Markt bestimmt; dabei ist der relevante ‚Markt‘ größer als ein lokaler Markt, denn der Vermögensgegenstand kann in ein anderes Hoheitsgebiet verbracht werden. ANMERKUNG: Die Anwendung einer vermögensgestützten Bonitätsverbesserung für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern die vermögensgestützte Sicherheit in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. |
0,25 |
15 % |
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Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security) |
Bei einer Sicherheit aus Sachanlagen handelt es sich typischerweise um Anlagenteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gewissen Einschränkungen unterliegen können, beispielsweise Turbinenanlagen oder Fertigungsmaschinen, die in eine Fertigungsstraße integriert sind. Ziel und Wert der Sicherheit aus Sachanlagen bestehen darin, dass sie der Exportkreditstelle bei Forderungsausfall mehr Einflussnahme auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zur Wiedereinbringung bei Ausfall des Schuldners ermöglicht. Der Wert einer Sicherheit aus Sachanlagen variiert in Abhängigkeit von wirtschaftlichen, rechtlichen, marktbezogenen und anderen Faktoren. |
0,15 |
10 % |
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Treuhandkonto |
Zu Treuhandkonten zählen Schuldendienstreservekonten, die als Sicherheit für die Kreditgeber eingerichtet sind, und sonstige Konten, auf denen Geldforderungen verbucht werden, die als Sicherheit für die Kreditgeber unterhalten werden, und zwar von einer Partei, die weder vom Schuldner/Käufer kontrolliert wird noch über gemeinschaftliches Eigentum verfügt. Der treuhänderisch verwaltete Betrag muss im Voraus hinterlegt oder sicherheitshalber übereignet werden. Der Wert einer solchen Sicherheit entspricht eigentlich immer 100 % des Nennbetrags auf derartigen Geldkonten. Dies ermöglicht eine größere Kontrolle über die Verwendung der Barmittel und stellt sicher, dass zuerst die Schulden bedient werden, bevor darüber verfügt wird. ANMERKUNG: Die Anwendung einer Bonitätsverbesserung aufgrund eines Treuhandkontos für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern das Treuhandkonto in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. Eine Barsicherheit reduziert das Ausfallrisiko der besicherten Raten erheblich. |
treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10 |
treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 10 % |
„ANHANG XIII
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE
Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:
— |
DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988; |
— |
DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987; und |
— |
Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986 Die Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten und der Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe wurden im Jahr 1992 zusammen mit weiteren vom DAC verfassten ‚Grundsätzen‘ und ‚Verhaltenskodizes‘ im Development Assistance Manual, DAC Principles for Effective AID (DAM) (Handbuch für Entwicklungshilfe, Grundsätze des DAC für wirksame Entwicklungshilfe) veröffentlicht. |
VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)
Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?
(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)
Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?
Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?
Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?
Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?
VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN
Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten nach den Absätzen 91 bis 162 des DAM übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:
a) |
wirtschaftliche Aspekte (DAM, Absätze 120 bis 128); |
b) |
technische Aspekte (DAM, Absatz 112); |
c) |
finanzielle Aspekte (DAM, Absätze 113 bis 119). |
Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAM, Absatz 115)
a) |
institutionelle Beurteilung (DAM, Absätze 130 bis 134); |
b) |
Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAM, Absätze 137 bis 147); |
c) |
umweltpolitische Beurteilung (DAM, Absätze 145 bis 147). |
VERGABEVERFAHREN
Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Die Begriffsbestimmungen finden sich in den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe, Absätze 409 bis 429 des DAM).
a) |
internationale Ausschreibung (DAM, Absätze 411 und 419 bis 429): Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen); |
b) |
nationale Ausschreibung (DAM, Absatz 412); |
c) |
informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (DAM, Absätze 413 und 414). |
Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAM, Absatz 153)?
„ANHANG XIV
LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Commitment: Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.
b) Common Line: Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.
c) Concessionality Level of Tied Aid: Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.
d) Decommissioning: Stilllegung: Außerbetriebsetzung oder Abbruch eines Kernkraftwerks.
e) Export Contract Value: Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.
f) Final Commitment : Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.
g) Initial Fuel Load: Erstlieferung von Kernbrennstoff: Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.
h) Interest Rate Support: Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.
i) Line of Credit: Kreditlinie: ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.
j) Local Costs: Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.
k) Market Benchmark Transaction: Marktreferenzwertbasierte Geschäfte: für Geschäfte, an denen Schuldner/Garantiegeber in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen beteiligt sind.
l) Minimum Actuarial Premium: Versicherungsmathematische Mindestprämie: die jährliche durchschnittliche Ausfallquote (abgeleitet aus den von den wichtigsten akkreditierten Ratingagenturen veröffentlichten kumulativen Ausfallquoten) für ein bestimmtes Rating und eine bestimmte Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des gesamte Geschäfts), berichtigt um den angenommenen Verlust bei Ausfall und um einen Faktor für den Unkostenzuschlag gemäß den zwischen den Teilnehmern getroffenen Vereinbarungen.
m) Name Specific Bond or CDS: Namensspezifische Anleihen oder CDS: Namensspezifische Anleihen oder CDS sind auf die Marktreferenzwertinstrumente beschränkt, die genau demselben Schuldner/Garantiegeber wie das gestützte Geschäft gehören.
n) Pure Cover: Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.
o) Related Entity: Verbundene Einrichtung: Referenzwerte für verbundene Einrichtungen sind Referenzwertinstrumente eines verbundenen Kreditnehmers im Rahmen des zugrunde liegenden Geschäfts, nicht jedoch genau desselben Kreditnehmers. Falls der Schuldner keine börsennotierten Anleihen oder CDS ausgegeben hat, es in der Gesellschaftsstruktur des Schuldners aber eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft mit im Umlauf befindlichen namensspezifischen Anleihen oder CDS gibt, dann dürfen nach Artikel 23 Buchstabe c diese namensspezifischen Anleihen oder CDS in den folgenden Fällen so verwendet werden, als seien sie durch den Schuldner selbst ausgegeben worden:
1. |
die Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft hat dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie der Schuldner/Garantiegeber oder |
2. |
alle nachstehenden Voraussetzungen sind erfüllt:
|
p) Repayment Term: Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.
q)
Beginn der Kreditlaufzeit::
1. |
Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. |
2. |
Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. |
3. |
Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:
|
4. |
Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:
|
r) Tied Aid: Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.
Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 32 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.
s) Untied Aid: Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.
t) Weighted Average Life of the Repayment Period: Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.
„ANHANG XV
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN KOMMERZIELLEN REFERENZZINSSATZ (CIRR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. FESTSETZUNG DER CIRR
a) |
Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:
Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart. |
b) |
Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben. |
c) |
Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an. |
d) |
Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben. |
e) |
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 56 bis 61 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. |
2. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR
Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.
3. ANWENDUNG DER CIRR
a) |
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist. |
b) |
Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen. |
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen
4. FESTSETZUNG DER CIRR FÜR GESCHÄFTE IM RAHMEN VON ANHANG II UND ANHANG IV DES ÜBEREINKOMMENS
a) |
Die für öffentliche Finanzierungsunterstützung nach den Bestimmungen der Sektorvereinbarungen über Exportkredite für Kernkraftwerke (Anhang II) und für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser (Anhang IV) geltenden CIRR werden anhand folgender Basiszinssätze und Spannen rechnerisch ermittelt:
|
b) |
Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 4 Buchstabe a genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als 11 Jahren gilt Artikel 1 des Anhangs XV. |
5. FESTSETZUNG DER CIRR FÜR GESCHÄFTE IM RAHMEN VON ANHANG V UND ANHANG VI DES ÜBEREINKOMMENS
Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite im Einklang mit den Bestimmungen der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur (Anhang V) oder den Bedingungen für Projektfinanzierungsgeschäfte (Anhang VI) gewähren, wenden die folgenden Mindestzinssätze an:
a) |
über Kreditlaufzeiten von höchstens 12 Jahren den relevanten CIRR im Einklang mit Anhang XV Artikel 1; |
b) |
über Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Jahren die relevanten CIRR, im Einklang mit Anhang XV Artikel 1 festgesetzt, wobei für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten erhoben wird. |
KAPITEL III
Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR)
6. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE
a) |
Die CIRR für Währungen, die nach dem Kapitel I des Anhangs XV festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen. |
b) |
Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. |
7. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE
Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.
8. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE
Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.
(1) Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2) Entsprechend der jährlichen Einstufung durch die Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE.
(3) Ob ein Land 1) ein Land mit hohem Einkommen (wie von der Weltbank jährlich anhand des Pro-Kopf-BNE definiert), 2) ein Mitglied der OECD oder 3) Teil des Euro-Währungsgebiets ist, wird jährlich überprüft. Die Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen nach Artikel 23 Buchstabe c sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung werden erst wirksam, wenn sich die Einstufung des Landes in eine Einkommenskategorie (hohes Einkommen oder sonstige Kategorie) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geändert hat. Die Änderung der Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Änderung der OECD-Mitgliedschaft oder der Teilnahme am Euro-Währungsgebiet werden unmittelbar zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Status der Länder wirksam.
(4) Ob eine multilaterale oder regionale Organisation allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist, erfolgt auf der Grundlage der in Anhang X festgelegten Kriterien. Die Teilnehmer führen eine Liste der Organisationen, die die Kriterien erfüllen und daher den Prämiensätzen für marktreferenzwertbasierte Geschäfte unterliegen.
(5) Damit ein Geschäft als durch Vermögenswerte besichert gilt, muss ein erstrangiges Sicherungsrecht an dem finanzierten Wirtschaftsgut bestehen und im Fall einer Leasingstruktur muss eine Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen vorliegen.
(6) Damit ein Geschäft als Projektfinanzierungsgeschäft gilt. muss es die Grundvoraussetzungen des Anhangs VI Anlage 1 des Übereinkommens erfüllen.
(7) Ungeachtet dieses Schwellenwerts gelten für Geschäfte in Ländern, die dem Marktreferenzwert unterliegen und welche die Bedingungen nach Anhang V (Eisenbahninfrastruktur) oder Anhang VI (Projektfinanzierung) nutzen, die einschlägigen Mindestregeln für die Beteiligung an kommerziellen Darlehen nach diesen Anhängen.
(8) Dieser Anteil des 25 %-Kriteriums kann erfüllt sein, wenn der nicht bar gezahlte Anteil eines Geschäfts, an dem eine einzige eine ECA-Deckung erhaltende Bank beteiligt ist, einen ungedeckten Anteil von mindestens 25 % umfasst. Derartige Geschäfte müssen alle anderen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1, einschließlich der Pari-passu-Bedingungen dieses Gedankenstrichs, erfüllen.
(9) Liegt für die relevante namensspezifische Einrichtung, für die der Marktreferenzwert bepreist werden soll, kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt die so ermittelte marktreferenzwertbasierte Bepreisung als niedriger als der entsprechende TCMB-Satz und unterliegt der vorherigen Mitteilung nach Artikel 46.
(10) Liegen für den Schuldner/Garantiegeber Ratings von mehr als einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt als Rating der akkreditierten Ratingagentur das beste verfügbare Fremdwährungsrating auf unbesicherter, aber nicht nachrangiger Basis für den Schuldner (oder Garantiegeber). Das Sekretariat stellt eine Liste dieser akkreditierten Ratingagenturen zusammen und hält sie auf dem neusten Stand.
(11) Die Prämiensätze für Geschäfte mit einer Garantie eines Dritten, die von einem Schuldner in einem Land der Kategorie 0, einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen, oder einer multilateralen oder regionalen Organisation, die die Kriterien des Anhangs X erfüllt, gestellt wird, unterliegen den Anforderungen des Artikels 23 Buchstabe c.
(12) Stellt ein Dritter die Garantie, muss sich die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie auf denselben Beteiligten beziehen, d. h. entweder auf den Schuldner oder auf den Garantiegeber.
(13) Aus administrativen Gründen können einige Länder, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der acht Länderrisikokategorien erfüllen, nicht eingestuft sein, wenn sie im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten. Bei diesen nicht eingestuften Ländern steht es den Teilnehmern frei, die Länderrisikoeinstufung anzuwenden, die ihnen angemessen erscheint.
(14) Die Regeln für die Käufereinstufung sind dahin gehend zu verstehen, dass sie auf die günstigste anwendbare Einstufung abstellen, d. h. ein staatlicher Käufer kann in eine weniger günstige Käuferrisikokategorie eingestuft sein.
(15) Die MPR der Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) sind 10 % niedriger als die MPR der Käuferrisikokategorie ‚Staat‘ (CC0).
(16) Wurde ein nichtstaatlicher Kreditnehmer von mehreren akkreditierten Ratingagenturen eingestuft, so ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn die Käuferrisikoeinstufung günstiger ist als das günstigste Rating der Ratingagenturen.
(17) Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.
(18) Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (https://www.oecd.org/trade/topics/export-credits/arrangement-and-sector-understandings/financing-terms-and-conditions/).
(19) Ist der Käufer der Schaltanlage jedoch auch der Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so sollen die Bedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage nicht günstiger als die für das Kernkraftwerk sein.
(20) Die Pflicht zur vorherigen Mitteilung bezüglich der halbjährigen Zahlungen besteht nicht bei Geschäften betreffend Kleinflugzeuge mit einem insgesamt finanzierten Betrag von weniger als 5 Mio. USD (d. h. geringfügige Geschäfte).
(21) Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden.
(22) Wenn ein Teilnehmer bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, wendet er die Risikoeinstufung ‚8‘ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.
(23) Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen.
(24) Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten).
(25) Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten).
(26) Im Sinne dieses Fragebogens ist der ‚Staat‘ das Land, das für die Aufnahme in die Kapstadt-Liste gemäß Anlage II Abschnitt 2 Unterabsatz II der ASU vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls müssen diese Fragen ebenfalls in Bezug auf die Gesetze der jeweiligen ‚Gebietseinheit‘ des Staates beantwortet werden, in dem der betreffende Luftfahrzeugbetreiber [oder eine andere einschlägige Stelle gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Anlage II] angesiedelt ist, und jeder Verweis auf das ‚nationale Recht‘ umfasst auch das einschlägige lokale Recht.
(27) Im Sinne dieses Fragebogens bezieht sich ‚nationales Recht‘ auf alle nationalen Rechtsvorschriften eines Staates, einschließlich der Verfassung und ihrer Änderungen sowie des Bundes-, Staats-/Länder- und Bezirks-/regionalen Rechts oder entsprechender Vorschriften.
(28) Zum Beispiel, dass i) internationale Übereinkünfte kraft Verfassung oder eines ähnlichen Rechtsrahmens im Staat X Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften haben, oder ii) dass im Staat X Rechtsvorschriften erforderlich sind und erlassen wurden, die ausdrücklich den Vorrang des Übereinkommens von Kapstadt festlegen und/oder dieses den anderen Rechtsvorschriften überordnen, oder iii) dass das Übereinkommen von Kapstadt oder dessen Durchführungsgesetz a) spezifischer ist als andere Rechtsvorschriften (lex specialis derogat legi generali) und/oder b) neueren Datums ist als diese anderen Rechtsvorschriften (lex posterior derogat legi priori) und aufgrund von a) und/oder b) Vorrang gegenüber diesen anderen Rechtsvorschriften hat.
(29) Gibt es zum Beispiel einen Grund, warum die Rechte und Rechtsbehelfe der Gläubiger aus dem Übereinkommen einschließlich der Rechte gemäß den maßgebenden Erklärungen a) nicht als wirksam anerkannt oder b) allein nicht ausreichen würden, um in dem Staat rechtsgültig ausgeübt werden zu können?
(30) Ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Frage könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Staat keine Verfahren oder Ressourcen eingerichtet hat, um eine Bestimmung des Übereinkommens oder einer maßgebenden Erklärung umzusetzen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass ein Staat keine geeigneten Verfahren in seinem Luftfahrzeugregister zur Aufzeichnung der unwiderruflichen Vollmachten zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr (Irrevocable De-Registration and Export Request Authorization, IDERA) eingerichtet hat.
(31) Bitte fügen Sie in Ihrer Analyse Präzedenzfälle/Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung der Rechte von Gläubigern, gegebenenfalls einschließlich Exportkreditagenturen, bei.
(32) Diese Formulierung bleibt gültig, bis die Teilnehmer sich auf eine umfassende Liste spezifischer Referenzwerte geeinigt haben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
(*1) Bitte Zahl der Vielfachen von 300 Mio. USD angeben, die über 2 000 Mio. USD hinausgehen.
(33) Die OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2012 erstreckt sich auch auf Projekte, die nicht für eine Finanzierung nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung infrage kommen.
(34) Die maximale Kreditlaufzeit für Hubinseln für die Installation von Windturbinen beträgt 12 Jahre.
(35) Bei erdgasbefeuerten Anlagen dürfte eine deutlich geringere Kohlenstoffintensität erreicht werden.
(36) Kessel- (oder Dampferzeuger-)wirkungsgrad = (vom Dampf ausgetragene Nettowärme/Heizwert (LHV) des Brennstoffs) (× 100 %).
(37) Vergaserwirkungsgrad = (Heizwert des Gases je kg des verbrauchten Brennstoffs/durchschnittlicher Nettoheizwert (LHV) von einem kg des Brennstoffs) (× 100 %).
(38) Vierter Bewertungsbericht der internationalen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC), Climate Change 2007, http://www.ipcc.ch/publications_and_data/ar4/wg3/en/ch4s4-3-5.html
(39) Der Gesamtwirkungsgrad (ηo) einer KWK-Anlage ergibt sich aus der Summe der Nettonutzleistung (WE) und der Nettonutzwärme (ΣQTH) geteilt durch den Brennstoffeinsatz (QFUEL), wie in der folgenden Formel dargestellt:
(40) Seilbahnverkehrssysteme für Freizeitaktivitäten wie Skifahren kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieses Anhangs nicht in Betracht.
(*2) Geben Sie an, um wie viele Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 3 anzugeben.
(41) In aller Regel wird dieses Risiko von der Zentralbank oder dem Finanzministerium getragen. Bei Einrichtungen des Zentralstaats, bei denen es sich nicht um das Finanzministerium handelt, ist eine Prüfung mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchzuführen, um zu bestätigen, dass die von der Einrichtung eingegangenen Verpflichtungen von der Kreditwürdigkeit des Staats gedeckt sind.
(42) Bei marktreferenzwertbasierten Geschäften darf der Prämiensatz aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen nicht niedriger sein als der geltende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz.
(43) Für neue Kernkraftwerke nach den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1. Betreffend Anhang IV umfasst dies neue große Wasserkraftprojekte, Projektklasse A nach Anlage II und Anpassungsprojekte nach Anlage III.
(44) Für neue Kernkraftwerke nach den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 Buchstabe a Nummern 2 bis 4. Betreffend Anhang IV umfasst dies alle Projekte, die nicht unter Fußnote 1 fallen.