ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 032I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
4. Februar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/250 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/251 der Kommission vom 4. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 32/1


VERORDNUNG (EU) 2023/250 DES RATES

vom 4. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(3)

Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 (4) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 (5) angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5)

Am 4. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/252 angenommen. Mit diesem Beschluss werden zwei zusätzliche Preisobergrenzen in Form eines Preises je Barrel eingeführt: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem Preis oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen; die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“).

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 wird für Schiffe, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden, eine Übergangsfrist von 55 Tagen eingeführt.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen.

(8)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.“.

2.

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. L 32 I vom 4.2.2023.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).


4.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 32/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/251 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (2) vorgesehen sind.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates (3) wurde eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates (4) wurde die Preisobergrenze in dessen Anhang XI aufgenommen; demnach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5)

Am 4. Februar 2023 änderte der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates (5) den Beschluss 2014/512/GASP, um zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse — die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse — in dessen Anhang XI aufzunehmen; demnach gilt, dass Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu dem der Preisobergrenze entsprechenden oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben werden, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen sind.

(6)

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(2)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).

(5)  Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 32 I vom 4.2.2023, S. 11).


ANHANG

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Wortlaut wird gestrichen:

„[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]“.

2.

Die Tabelle erhält folgende Unterüberschrift:

Preis für Rohöl “.

3.

Folgende Unterüberschrift und folgende Tabelle werden angefügt:

Preise für Petroleumerzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

über dem Rohölpreis gehandelt/

unter dem Rohölpreis gehandelt

Preis je Barrel (USD)

Geltungsbeginn

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

 

2710 12

Leichtöle und Zubereitungen

2710 12 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 12 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Spezialbenzine

 

2710 12 21

Testbenzin (white spirit)

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 12 25

andere

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

andere

Motorenbenzin

 

2710 12 31

Flugbenzin

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

anderes, mit einem Bleigehalt von

0,013  g/l oder weniger

 

2710 12 41

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 45

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 49

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 50

mehr als 0,013  g/l

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 90

andere Leichtöle

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19

andere

 

 

mittelschwere Öle

2710 19 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Leuchtöl (Kerosin)

 

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 25

anderes

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 29

andere

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Schweröle

Gasöl

 

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 43

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 46

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,002  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 47

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002  GHT bis 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 48

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 19 51

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 55

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 62

mit einem Schwefelgehalt von 0,1  GHT oder weniger

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 66

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT bis 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 67

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

Schmieröle; andere Öle

 

2710 19 71

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 75

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 81

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 83

Hydrauliköle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 85

Weißöle, Paraffinum liquidum

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 87

Getriebeöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 91

Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 93

Elektroisolieröle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 99

andere Schmieröle und andere Öle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

 

 

Gasöl

2710 20 11

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 20 16

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 20 19

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 20 32

mit einem Schwefelgehalt von 0,5  GHT oder weniger

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20 38

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20 90

andere Öle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

Ölabfälle

 

2710 91

polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 99

andere

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023“


BESCHLÜSSE

4.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 32/11


BESCHLUSS (GASP) 2023/252 DES RATES

vom 4. Februar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 (2) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 (3) angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5)

Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf deren erwartete Ergebnisse, der internationalen Befolgung des Preisobergrenzenmechanismus und der informellen Anpassung daran sowie dessen potenzieller Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse in Form eines Preises je Barrel einzuführen: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen. Insbesondere ist es angezeigt, eine Preisobergrenze für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und eine weitere Preisobergrenze für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) einzuführen.

(6)

Es ist ebenfalls angezeigt, eine Übergangsfrist von 55 Tagen für Schiffe einzuführen, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen. Auf der Grundlage dieser Daten, der in Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegten Kriterien und der darin vorgesehenen Verpflichtung zur Anpassung der Preisobergrenze wird der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Vorschläge unterbreiten.

(8)

Zudem ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen vorzunehmen.

(9)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(10)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4o wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,“;

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.“

2.

Artikel 4p wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.“

b)

In den Absätzen 4 und 5 wird der Passus „in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014“ durch „in Anhang XIII dieses Beschlusses“ ersetzt.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

a)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI dieses Beschlusses nicht übersteigt;

b)

für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen;

c)

für die Beförderung der in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung;

d)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird;

e)

ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.“

d)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XI sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“

3.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).


ANHANG

Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden wie folgt geändert:

1.

Anhang XI wird wie folgt geändert_

a)

der Wortlaut „[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]“ wird durch folgenden Untertitel ersetzt:

„Preis für Rohöl“;

b)

der folgende Untertitel und die folgende Tabelle werden angefügt:

Preise für Erdölerzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis/

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

Preis je Barrel (USD)

Geltungsbeginn

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

 

2710 12

Leichtöle und Zubereitungen

2710 12 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 12 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Spezialbenzine

 

2710 12 21

Testbenzin (white spirit)

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 12 25

Sonstiges

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

Sonstiges

Motorenbenzin

 

2710 12 31

Flugbenzin

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

anderes, mit einem Bleigehalt

von 0,013  g/l oder weniger

 

2710 12 41

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 12 45

mit einer Oktanzahl (ROZ) von mindestens 95 und weniger als 98

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 12 49

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 12 50

von mehr als 0,013  g/l

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 12 90

andere Leichtöle

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19

Sonstiges

 

 

mittelschwere Öle

2710 19 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Leuchtöl (Kerosin)

 

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 25

Sonstiges

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 29

Sonstiges

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

Schweröle

Gasöl

 

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 43

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 46

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,002  GHT

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 47

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002  GHT bis 0,1  GHT

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 48

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 19 51

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 55

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 62

mit einem Schwefelgehalt von 0,1  GHT oder weniger

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 66

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT bis 0,5  GHT

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 67

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

Schmieröle; andere Öle

 

2710 19 71

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 19 75

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 81

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 83

Hydrauliköle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 85

Weißöle, Paraffinum liquidum

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 87

Getriebeöle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 91

Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 93

Elektroisolieröle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 19 99

andere Schmieröle und andere Öle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 20

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

 

 

Gasöl

2710 20 11

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 20 16

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,1  GHT

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

2710 20 19

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 20 32

mit einem Schwefelgehalt von 0,5  GHT oder weniger

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 20 38

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 20 90

andere Öle

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

 

Ölabfälle

 

2710 91

polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023

2710 99

Sonstiges

unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis

45

5. Februar 2023“

2.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG XIII

Liste von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß den Artikeln 4o und 4p

KN-Code

Warenbezeichnung

vormals 2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10 aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle