|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 032I |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
* |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
4.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 32/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/250 DES RATES
vom 4. Februar 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind. |
|
(3) |
Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 (4) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. |
|
(4) |
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 (5) angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist. |
|
(5) |
Am 4. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/252 angenommen. Mit diesem Beschluss werden zwei zusätzliche Preisobergrenzen in Form eines Preises je Barrel eingeführt: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem Preis oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen; die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“). |
|
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 wird für Schiffe, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden, eine Übergangsfrist von 55 Tagen eingeführt. |
|
(7) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen. |
|
(8) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
|
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
2. |
Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft. Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren. Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(4) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).
(5) Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).
|
4.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 32/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/251 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 7a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angenommen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (2) vorgesehen sind. |
|
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates (3) wurde eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. |
|
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates (4) wurde die Preisobergrenze in dessen Anhang XI aufgenommen; demnach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist. |
|
(5) |
Am 4. Februar 2023 änderte der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates (5) den Beschluss 2014/512/GASP, um zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse — die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse — in dessen Anhang XI aufzunehmen; demnach gilt, dass Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu dem der Preisobergrenze entsprechenden oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben werden, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen sind. |
|
(6) |
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).
(4) Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).
(5) Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 32 I vom 4.2.2023, S. 11).
ANHANG
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der folgende Wortlaut wird gestrichen: „[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]“. |
|
2. |
Die Tabelle erhält folgende Unterüberschrift: „ Preis für Rohöl “. |
|
3. |
Folgende Unterüberschrift und folgende Tabelle werden angefügt: „ Preise für Petroleumerzeugnisse
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BESCHLÜSSE
|
4.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 32/11 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/252 DES RATES
vom 4. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. |
|
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
|
(3) |
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 (2) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. |
|
(4) |
Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 (3) angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist. |
|
(5) |
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf deren erwartete Ergebnisse, der internationalen Befolgung des Preisobergrenzenmechanismus und der informellen Anpassung daran sowie dessen potenzieller Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse in Form eines Preises je Barrel einzuführen: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen. Insbesondere ist es angezeigt, eine Preisobergrenze für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und eine weitere Preisobergrenze für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) einzuführen. |
|
(6) |
Es ist ebenfalls angezeigt, eine Übergangsfrist von 55 Tagen für Schiffe einzuführen, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden. |
|
(7) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen. Auf der Grundlage dieser Daten, der in Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegten Kriterien und der darin vorgesehenen Verpflichtung zur Anpassung der Preisobergrenze wird der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Vorschläge unterbreiten. |
|
(8) |
Zudem ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen vorzunehmen. |
|
(9) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(10) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 4o wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 4p wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).
(3) Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).
ANHANG
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang XI wird wie folgt geändert_
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG XIII Liste von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß den Artikeln 4o und 4p
|