ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
30. Januar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/180 des Rates vom 27. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2474 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/181 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/182 der Kommission vom 23. November 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Einhaltung der Guten Laborpraxis in Bezug auf Tierarzneimittel ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/184 der Kommission vom 23. Januar 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Bracigliano (g. g. A.))

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/186 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/187 des Rates vom 23. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Änderung des Anhangs XI-B dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

20

 

*

Beschluss (EU) 2023/188 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

41

 

*

Beschluss (EU) 2023/189 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Ernennung eines von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

42

 

*

Beschluss (GASP) 2023/190 des Rates vom 27. Januar 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

43

 

*

Beschluss (GASP) 2023/191 des Rates vom 27. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/180 DES RATES

vom 27. Januar 2023

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2474 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 19,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2474 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2) geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter in Anhang V der Verordnung (EU) 2022/2474 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien auszusetzen. Gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2022/2474 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab.

(2)

Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Februar 2023 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2022/2474 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen finden ab dem 1. Februar 2023 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2022/2474 genannten Organisationen Anwendung.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/181 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 53,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, die französische, die griechische, die lettische, die maltesische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (3) enthalten Fehler in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Bezug auf geringfügige Änderungen an Vorhaben der Begünstigten sowie auf die Förderfähigkeit aller Teile des Vorhabens und die allgemeinen Ziele.

(2)

Die bulgarische, die französische, die griechische, die lettische, die maltesische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/182 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und e, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die finnische und die niederländische Sprachfassung von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (2) enthalten im einleitenden Satz der Nummern 2 und 3 einen Fehler, der die Bedeutung der Bestimmungen verändert.

(2)

Die finnische und die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sollten deshalb entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/183 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Einhaltung der Guten Laborpraxis in Bezug auf Tierarzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte, in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegte Verweise auf Anforderungen an vorklinische Studien müssen angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einhaltung der Guten Laborpraxis in Bezug auf Wirksamkeitsstudien nicht erforderlich ist, sondern nur in Bezug auf Unbedenklichkeitsversuche. Abschnitt I.1.6., Abschnitt I.2.3 Punkt 1 Buchstabe b, Abschnitt I.2.4. Punkt 2 Buchstabe b, Abschnitt IIIb.3A Punkt 2 und Abschnitt IIIb.4B Punkt 4 Buchstabe b von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 sollten entsprechend angepasst werden, damit sichergestellt wird, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Guten Laborpraxis ordnungsgemäß angewendet werden. Die Europäische Arzneimittel-Agentur wurde konsultiert.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/6 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Da Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6, ersetzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission (2), seit dem 28. Januar 2022 gilt, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten, um eine unnötige Wiederholung pharmakologischer, toxikologischer und Rückstandsuntersuchungen sowie vorklinischer Unbedenklichkeitsversuche zu vermeiden, die im Rahmen von Zulassungsanträgen durchgeführt wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3).


ANHANG

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I.1.6 der Verordnung (EU) 2019/6 erhält folgende Fassung:

„I.1.6.

Pharmakologische, toxikologische und Rückstandsuntersuchungen sowie vorklinische Unbedenklichkeitsversuche sind nach den Bestimmungen der Guten Laborpraxis (GLP) durchzuführen, die in den Richtlinien 2004/10/EG (*) und 2004/9/EG (**) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

(*)  Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44)."

(**)  Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).“;"

2.

Abschnitt I.2.3 Punkt 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Erklärung über die Einhaltung der GLP für vorklinische Unbedenklichkeitsversuche, sofern zutreffend, zusammen mit einer Erörterung des Beitrags, den ein Nicht-GLP-Versuch zur Gesamtrisikobewertung leisten kann, und einer Begründung für den Nicht-GLP-Status.“;

3.

Abschnitt I.2.4 Punkt 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Erklärung über die Einhaltung der GLP für vorklinische Unbedenklichkeitsversuche, sofern zutreffend, zusammen mit einer Erörterung des Beitrags, den ein Nicht-GLP-Versuch zur Gesamtrisikobewertung leisten kann, und einer Begründung für den Nicht-GLP-Status.“;

4.

Abschnitt IIIb.3A Punkt 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Vorklinische Unbedenklichkeitsversuche müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der GLP durchgeführt werden.

Versuche, die nicht der GLP entsprechen, können bei Versuchen an Nichtzieltierarten sowie bei Versuchen zur Bewertung immunologischer, biologischer oder genetischer Eigenschaften der Impfstoffstämme unter angemessen kontrollierten Bedingungen akzeptiert werden. Andere Abweichungen sind zu begründen“;

5.

In Abschnitt IIIb.4B wird Punkt 4 Buchstabe b gelöscht.


(*)  Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

(**)  Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).“;“


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/184 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Ciliegia di Bracigliano“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Ciliegia di Bracigliano“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Ciliegia di Bracigliano“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Ciliegia di Bracigliano“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 343 vom 7.9.2022, S. 72.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


30.1.2023   

DE

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L 26/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/185 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2023

zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Am 17. Mai 2022 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Der Antrag wurde von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Zitronensäure in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), eingereicht.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

3.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission (2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,7 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(5)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), nicht in die Union ausgeführt hat.

(6)

Er legte ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist.

(7)

Schließlich legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, nämlich im Juni 2021, mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(8)

Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung der individuellen Dumpingspanne des Antragstellers ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware unterliegen sollten.

(9)

Nach Artikel 11 Absatz 4 wird der Normalwert für den Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6a der Grundverordnung ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde.

(10)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 28. November 2022 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2022.

(11)

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (3) veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(12)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass beim Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen. Im Falle einer Rücknahme des Antrags und der Einstellung der Überprüfung wird die Höhe der Zollschuld bezüglich der zollamtlich erfassten Einfuhren auf dem mit der Verordnung (EU) 2021/607 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Antidumpingzollsatz von 42,7 % beruhen.

5.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(13)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, auch zu prüfen, ob in einem späteren Zeitraum Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, und kann den Untersuchungszeitraum der Überprüfung je nach den Untersuchungsergebnissen anpassen.

5.4.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

(14)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für den Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2652 zugänglich gemacht. Der Antragsteller muss den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen.

5.5.   Andere schriftliche Beiträge

(15)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.6.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(16)

Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(17)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(18)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (4) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(19)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(20)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(21)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

(22)

Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(23)

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details.

(24)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R789-CA@ec.europa.eu

6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(28)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(29)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(30)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.

8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(32)

Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(33)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

(34)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/cef4ace2-299e-4e29-a17e-d450f34a23a5/details —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A023) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden, ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [und] zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/186 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.

(2)

Die Kommission hat einen Antrag von „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ auf Widerruf der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A für die Dominikanische Republik, Guatemala und El Salvador aufgrund des Fehlens von Unternehmern erhalten und geprüft.

(3)

Die Kommission hat einen Antrag von der „EKO-CONTROL SK s.r.o.“ auf Widerruf der Anerkennung für alle Drittländer, für die sie anerkannt ist, erhalten und geprüft.

(4)

„LETIS S.A.“ hat es versäumt, im Jahresbericht und im Anschluss an anschließende Ersuchen aktualisierte Informationen über den Bewertungsbericht der Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) über unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse und Algen, für die sie anerkannt wurde, vorzulegen.

(5)

Ferner hat „LETIS S.A.“ der Kommission nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier übermittelt.

(6)

„LETIS S.A.“ hat es versäumt, angemessene Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf die von der Kommission festgestellte Nichteinhaltung der und die Verstöße gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu ergreifen. Die festgestellte Nichteinhaltung und die Verstöße umfassen: i) das Vorliegen mehrerer OFIS-Meldungen, an denen die Kontrollstelle beteiligt ist und ii) unzureichende Nachforschungen zu den OFIS-Meldungen durch „LETIS S.A.“.

(7)

Nach der Prüfung von „LETIS S.A.“ durch die Kommission im Jahr 2021 konnte die „LETIS S.A.“ schließlich nicht nachweisen, dass sie wirksame und verstärkte Kontrollmaßnahmen umgesetzt und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. So entsteht die Gefahr, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von „LETIS S.A.“ zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

(8)

Für jeden der vier in den Erwägungsgründen 4-7 aufgeführten Gründe und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii, iii, v und vii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (4) sollte „LETIS S.A.“ aus dem Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 gestrichen werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 3 des „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ betreffenden Eintrags erhält folgende Fassung:

„3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

CO-BIO-104

Kolumbien

x

x

DO-BIO-104

Dominikanische Republik

GT-BIO-104

Guatemala

MX-BIO-104

Mexiko

x

x

x

SV-BIO-104

El Salvador

—“

2.

Der Eintrag für „EKO-CONTROL SK s.r.o.“ wird gestrichen.

3.

Der Eintrag für „LETIS S.A.“ wird gestrichen.


BESCHLÜSSE

30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/20


BESCHLUSS (EU) 2023/187 DES RATES

vom 23. Januar 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Änderung des Anhangs XI-B dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 65 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingerichtet, welcher sich mit allen Belangen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens einschließlich dessen Umsetzung zu befassen hat und befugt ist, Anhang XI-B des Abkommens zu überprüfen und zu ändern.

(3)

Der SPS-Unterausschuss wird voraussichtlich einen Beschluss über die Änderung von Anhang XI-B des Abkommens annehmen, der eine Annäherungsliste von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, Maßnahmen des Tierschutzes sowie anderen legislative Maßnahmen der Union enthält, an die Georgien seine Rechtsvorschriften in den Bereichen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Maßnahmen des Tierschutzes und andere legislative Maßnahmen nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens schrittweise anzunähern hat.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2017 (2) des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Georgien vom 7. März 2017 wurde die in Anhang XI-B des Abkommens enthaltene Annäherungsliste seitens des SPS-Unterausschusses endgültig fertiggestellt.

(5)

Georgien hat die Kommission auf sieben jährlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses über die Fortschritte bei der Annäherung an den Besitzstand der Union unterrichtet. Ebenso hat Georgien die Kommission über diejenigen Rechtsakte der Union in Kenntnis gesetzt, die aus Anhang XI-B gestrichen werden sollten, da diese Rechtsakte für Georgien nicht relevant sind, weil sie nur für die Mitgliedstaaten gelten.

(6)

Seit der Annahme des Beschlusses Nr. 1/2017 wurden mehrere Rechtsakte der Union, die in Anhang XI-B des Abkommens aufgeführt sind, aufgehoben, und einige dieser aufgehobenen Rechtsakte wurden durch neue Rechtsakte der Union ersetzt, während andere Rechtsakte ihre Rechtswirkung verloren haben.

(7)

Folglich ist es erforderlich, Anhang XI-B des Abkommens zu ändern, um der Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, und den Anhang zu ersetzen.

(8)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im SPS-Unterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Änderungen des diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurfs des SPS-Unterausschusses, die die Erreichung des Ziels dieser Änderungen des Anhangs XI-B des Abkommens nicht gefährden, können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Georgien vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs XI-B des Assoziierungsabkommens [2017/683] (ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 22).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … /2022 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN“ EU-GEORGIEN

vom …

zur Änderung des Anhangs XI-B des Assoziierungsabkommens

DER EU-GEORGIEN UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN“,

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 55 und Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften schrittweise an die der Union an, wie in Anhang XI-B des Abkommens vorgesehen.

(3)

Mit Artikel 65 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt, der sich mit allen Belangen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens einschließlich dessen Umsetzung zu befassen hat und befugt ist, Anhang XI-B des Abkommens zu überprüfen und zu ändern.

(4)

Seit der Annahme des Beschlusses Nr. 1/2017 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Georgien (2) wurden mehrere Rechtsakte der Union, die in Anhang XI-B des Abkommens aufgeführt sind, aufgehoben und einige dieser aufgehobenen Rechtsackte wurden durch neue Rechtsakte der Union ersetzt, während andere Rechtsakte ihre Rechtswirkung verloren haben. Darüber hinaus sind die Parteien des Abkommens der Auffassung, dass eine begrenzte Anzahl von Rechtsakten für Georgien nicht relevant ist, da sie nur für die EU-Mitgliedstaaten gelten.

(5)

Folglich ist es erforderlich, Anhang XI-B des Abkommens zu ändern, um der Entwicklung des in jenem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, und den Anhang zu ersetzen. Es ist auch angebracht, eine Frist vorzusehen, innerhalb welcher Georgien seine Rechtsvorschriften an die neuen Rechtsakte der Union anzupassen hat. Dementsprechend sollten in dem Anhang neue Fristen für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an die in Anhang XI-B des Abkommens aufgeführten Rechtsakte der Union angegeben werden.

(6)

Es ist angezeigt, dass der SPS-Unterausschuss einen Beschluss fasst, den Anhang XI-B des Abkommens zu ändern und die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Liste dort aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert und durch diesen ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Georgien

Der Vorsitz

Sekretäre


(1)   ABl. EU L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Georgien vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs XI-B des Assoziierungsabkommens [2017/683] (ABl. EU L 98 vom 11.4.2017, S. 22).


ANHANG

ÄNDERUNG DES ANHANGS XI-B DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS

Anhang XI-B des Assoziierungsabkommens wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI-B

LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS

Nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 1 des Abkommens nähert Georgien seine Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend angegebenen Fristen an folgende Rechtsakte der Union an:

 

Unionsvorschriften

Frist für die Annäherung

 

Abschnitt 1 – Veterinärwesen

 

1.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

2015

2.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

2016

3.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

2017

4.

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

2017

5.

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

2017

6.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

7.

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

2019

8.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

2019

9.

Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung

2019

10.

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

2019

11.

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

2019

12.

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen

2020

13.

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

2020

14.

Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln

2020

15.

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

2020

16.

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

2021

17.

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

2021

18.

Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

2021

19.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

2021

20.

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

2022

21.

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

2022

22.

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

2022

23.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

2022

24.

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

2022

25.

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

2022

26.

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

2022

27.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

2022

28.

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

2023

29.

Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern

2023

30.

Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

2023

31.

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

2023

32.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderun-gen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006

2023

33.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

2024

34.

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

2024

35.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission

2024

36.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

2025

37.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

2025

38.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

2025

39.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

2026

40.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

2026

41.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

2026

42.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

2027

43.

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen

2027

44.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

2027

45.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden

2027

46.

Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG

2028

47.

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

2028

 

Abschnitt 2 – Lebensmittelsicherheit

 

48.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

2015

49.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

2015

50.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

2015

51.

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

2015

52.

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004

2015

53.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

2015

54.

Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen

2015

55.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG

2015

56.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

2015

57.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

2015

58.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

2016

59.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

2016

60.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

2016

61.

Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben

2016

62.

Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

2016

63.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

2016

64.

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2016

65.

Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Verbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen

2016

66.

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

2016

67.

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

2016

68.

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln

2016

69.

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

2017

70.

Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuss durch Menschen bestimmt ist

2017

71.

Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

2017

72.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2017

73.

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission

2017

74.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG

2018

75.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

2018

76.

Empfehlung 2004/787/EG der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

2018

77.

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

2018

78.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe

2019

79.

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

2019

80.

Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

2019

81.

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

82.

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

2019

83.

Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen

2019

84.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97

2020

85.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

2020

86.

Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

2020

87.

Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2020

88.

Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln

2020

89.

Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel

2020

90.

Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

2020

91.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission

2021

92.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

2021

93.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen

2021

94.

Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi

2021

95.

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2021

96.

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

2021

97.

Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern

2022

98.

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

2022

99.

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2022

100.

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

2022

101.

Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

2022

102.

Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

2022

103.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

2022

104.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit

2022

105.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

2022

106.

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

2023

107.

Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäß Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

2023

108.

Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG

2023

109.

Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2023

110.

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2023

111.

Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

2023

112.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG

2023

113.

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2024

114.

Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

2024

115.

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

2024

116.

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2024

117.

Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

2024

118.

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2024

119.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates („Verordnung über amtliche Kontrollen“)

2024

120.

Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

2025

121.

Empfehlung 2006/794/EG der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB

2025

122.

Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014

2025

123.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission

2025

124.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)

2025

125.

Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken

2026

126.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

2026

127.

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

2026

128.

Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

2026

129.

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

2026

130.

Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2026

131.

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

2026

132.

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

2026

133.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff

2026

 

Abschnitt 3 – Pflanzenschutz

 

134.

Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

2015

135.

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

2015

136.

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

2016

137.

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

2018

138.

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

2018

139.

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

2018

140.

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

2018

141.

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

2018

142.

Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

2018

143.

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

2018

144.

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

2019

145.

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

2019

146.

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

2019

147.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

2019

148.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

2019

149.

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

2019

150.

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

2020

151.

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

2020

152.

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

2020

153.

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

2020

154.

Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind

2020

155.

Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

2020

156.

Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

2020

157.

Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

2020

158.

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

2020

159.

Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

2021

160.

Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

2022

161.

Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut

2022

162.

Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten

2022

163.

Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

2022

164.

Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

2022

165.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2022

166.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2022

167.

Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen

2023

168.

Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut

2023

169.

Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

2023

170.

Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses

2023

171.

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

2023

172.

Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

2023

173.

Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen

2023

174.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

2023

175.

Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut

2024

176.

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

2024

177.

Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

2024

178.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/384 der Kommission vom 3. März 2021 betreffend die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009

2024

179.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

2024

180.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission

2025

181.

Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

2025

182.

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

2025

183.

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

2025

184.

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

2025

185.

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

2025

186.

Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

2025

187.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt

2025

188.

Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen

2026

189.

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

2026

190.

Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

2026

191.

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2026

192.

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2026

193.

Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

2026

194.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2026

195.

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

2027

196.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können

2027

197.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

2027

198.

Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung

2027

199.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

2027

200.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292

2027


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/41


BESCHLUSS (EU) 2023/188 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Günther PLATTER zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die österreichische Regierung hat Herrn Anton MATTLE, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Landeshauptmann von Tirol), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Anton MATTLE, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Landeshauptmann von Tirol), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/42


BESCHLUSS (EU) 2023/189 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Ernennung eines von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Nicolae PANDEA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die rumänische Regierung hat Herrn Valentin-Dumitru-Ioan IVAN, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Primar, Comuna Sadu, Județul Sibiu — Bürgermeister der Gemeinde Sadu, Kreis Sibiu), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Valentin-Dumitru-Ioan IVAN, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Primar, Comuna Sadu, Județul Sibiu — Bürgermeister der Gemeinde Sadu, Kreis Sibiu) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/43


BESCHLUSS (GASP) 2023/190 DES RATES

vom 27. Januar 2023

über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2478 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter unter Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2478 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien auszusetzen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2022/2478 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab.

(3)

Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Februar 2023 auf alle unter Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2478 genannten Organisationen Anwendung finden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen finden ab dem 1. Februar 2023 auf alle unter Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2478 genannten Organisationen Anwendung.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 322I vom 16.12.2022, S. 614).


30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/44


BESCHLUSS (GASP) 2023/191 DES RATES

vom 27. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP angenommen (1).

(2)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/1 die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen auf das Schärfste missbilligt. In ihrer am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/4 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen — Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resultierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verletzung der Grundsätze der Charta und des Völkerrechts darstellt — die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der international anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja verurteilt. In seiner verbindlichen Anordnung vom 16. März 2022 über vorsorgliche Maßnahmen hat der Internationale Gerichtshof die Russische Föderation angewiesen, die von ihr begonnenen militärischen Operationen im Gebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen.

(3)

Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, das eine zwingende Regel des Völkerrechts ist, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Folglich sollte der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).