ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 25

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
27. Januar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/173 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

36

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf 2-Methyloxolan ( 1 )

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/176 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Frankreich vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9230)  ( 1 )

70

 

*

Beschluss (EU) 2023/177 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9233)  ( 1 )

79

 

*

Beschluss (EU) 2023/178 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9236)  ( 1 )

87

 

*

Beschluss (EU) 2023/179 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Niederlanden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9238)  ( 1 )

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


VERORDNUNG (EU) 2023/173 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2023

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Cyfluthrin sind in den Anhängen II und III der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) und Metobromuron sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin vor (2). In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte die Behörde die Rückstandsdefinition als „Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)“. Da es sich bei Beta-Cyfluthrin um solch ein Isomer von Cyfluthrin handelt, erfassen die für Cyfluthrin festgelegten RHG auch Beta-Cyfluthrin. Beide Stoffe sind in der Union nicht mehr als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Deshalb bewertete die Behörde die auf der Grundlage von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der EU bestimmten RHG, wie die derzeit von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) und die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Einfuhrtoleranzen. Dabei berücksichtigte die Behörde auch die zulässige Verwendung von Cyfluthrin in Tierarzneimitteln für Rinder und Schafe sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten RHG. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Paprika, Kopfkohle, „Fruchtgewürze“, „Wurzel- und Rhizomgewürze“, Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Pferdemilch und Vogeleier. Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Rapssamen und Baumwollsamen. Des Weiteren empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Sojabohnen, Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe und Ziegen), für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(3)

In Bezug auf die Verwendung von Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin bei Blumenkohl ermittelte die Behörde ein potenzielles akutes Risiko für die Verbraucher, falls der CXL für Blumenkohl vorgesehen würde. Daher wird der RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gesenkt.

(4)

Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyfluthrin bei Gerste und Weizen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(5)

Für Cycloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Knollensellerie, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Fenchel, Artischocken, Rapssamen, Zuckerrübenwurzeln und Geflügel (Muskel, Fett, Leber). Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Rote Rüben, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Schalotten, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Kohlrabi, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen (ohne Hülsen), Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Senfkörner, Baumwollsamen, Borretschsamen, Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. In Bezug auf Erdbeeren empfahl die Behörde die Anhebung des RHG entsprechend ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme zu RHG für diesen Wirkstoff (5). Da dies bereits mit der Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission (6) umgesetzt wurde, wird der geltende, in dieser Verordnung festgelegte RHG beibehalten. Die Behörde empfahl die Beibehaltung dieser geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(6)

Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für „Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln“, Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Mais und Kräutertees aus Wurzeln nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cycloxydim bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(7)

Für Cyflumetofen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für „Zitrusfrüchte“, „Schalenfrüchte“, „Kernobst“, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Azarolen/Mittelmeermispeln, Kakis/Japanische Persimonen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken und Hopfen, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(8)

Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyflumetofen bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(9)

Für Metobromuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (8) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Metobromuron und 4-Bromophenylharnstoff, ausgedrückt als Metobromuron, vor.

(10)

Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Feldsalate, Spinat, Brunnenkressen, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Bohnen, Erbsen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher für die Verbraucher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Metobromuron bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(11)

Für Penthiopyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (9) vor. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs schlug sie zwei getrennte Rückstandsdefinitionen vor, nämlich „Penthiopyrad“ und „1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid“, um dem Vorhandensein des Metaboliten PAM infolge der Verwendung von Penthiopyrad bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung zu tragen. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Aprikosen, Pfirsiche und Hafer. Außerdem empfahl sie eine Anhebung der RHG für Roggen und Weizen. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(12)

Die Behörde gelangte des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Feldsalate, Kopfsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rhabarber, Baumwollsamen, Gerste und Sorghum nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Penthiopyrad bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(13)

In Bezug auf PAM, einen wichtigen Metaboliten von Penthiopyrad, empfahl die Behörde auf der Grundlage der Metabolismus-Untersuchungen zu Penthiopyrad bei Nutztieren die Festsetzung der RHG auf die Bestimmungsgrenze für Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs empfahl die Behörde keine RHG, da dieser Metabolit für diese Erzeugnisse nicht relevant ist. Außerdem kann PAM bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs auf natürliche Weise vorkommen, und die Festsetzung eines RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg ist nicht angezeigt. Daher sollte in Anhang II klargestellt werden, dass der Standardwert von 0,01 mg/kg für PAM nicht für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gilt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Die Behörde hat die geltenden CXL in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bewertet. Bei der Festlegung der RHG hat die Kommission diese CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union als sicher erachtet werden.

(14)

Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(15)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(16)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung in Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

(18)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for beta-cyfluthrin and cyfluthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6837.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cycloxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5962.

(5)  Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for cycloxydim in strawberries. EFSA Journal 2018;16(8):5404.

(6)  Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1).

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cyflumetofen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(8):6812.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for metobromuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6841.

(9)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for penthiopyrad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6810.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Metobromuron und Penthiopyrad angefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die

Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM)

Cycloxydim einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 3-(3-Thianyl)glutaminsäure S-dioxid (BH 517-TGSO2) und/oder 3-Hydroxy-3-(3-thianyl)glutaminsäure S-dioxid (BH 517-5-OH-TGSO2) oder deren Derivate bestimmt werden können, insgesamt ausgedrückt als Cycloxydim

Cyflumetofen (Summe der Isomere)

Penthiopyrad (F)

Summe aus Metobromuron und 4-Bromphenylharnstoff, ausgedrückt als Metobromuron

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0,02  ((*))

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,09  ((*))

0,5

0,01  ((*))

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,05

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

 

0,09  ((*))

0,4

0,5

 

0130010

Äpfel

 

 

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

0,09  ((*))

 

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0,3

3

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0,01  ((*))

4

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0,3

3

 

0140040

Pflaumen

 

 

0,01  ((*))

1,5

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

 

0,3

0,6

0,01  ((*))

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

4

0,6

3

(+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,09  ((*))

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154050

Hagebutten

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0,4

0,4

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,09  ((*))

 

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161020

Feigen

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161040

Kumquats

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161050

Karambolen

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0,4

0,4

 

0161070

Jambolans

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,01  ((*))

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

4

 

0,05

0,03 (+)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0,02  ((*))

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0,6

 

0,04

 

0212030

Yamswurzeln

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0212040

Pfeilwurz

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0212990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0,02  ((*))

0213010

Rote Rüben

 

3

 

0,6

 

0213020

Karotten

 

5

 

0,6

(+)

0213030

Knollensellerie

 

3

 

0,01  ((*))

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

3

 

0,6

 

0213050

Erdartischocken

 

0,9

 

0,6

 

0213060

Pastinaken

 

3

 

0,6

(+)

0213070

Petersilienwurzeln

 

1

 

0,6

 

0213080

Rettiche

 

3

 

3

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

3

 

0,01  ((*))

 

0213100

Kohlrüben

 

1

 

0,6

 

0213110

Weiße Rüben

 

3

 

0,6

 

0213990

Sonstige (2)

 

0,9

 

0,01  ((*))

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0220010

Knoblauch

 

1,5

 

0,8

 

0220020

Zwiebeln

 

3

 

0,8

 

0220030

Schalotten

 

1,5

 

0,8

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,3 (+)

 

4 (+)

 

0220990

Sonstige (2)

 

0,3

 

0,8

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0,02  ((*))

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

2

 

0231010

Tomaten

 

1,5

0,4

 

 

0231020

Paprikas

 

9

0,01  ((*))

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

1,5

0,4

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,09  ((*))

 

0,7

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0,4

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0,01  ((*))

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0,01  ((*))

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,6

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,02

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0241000

a)

Blumenkohle

 

9

 

4

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

9

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

0,01  ((*))

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

4

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  ((*))

 

0243000

c)

Blattkohle

 

3

 

0,01  ((*))

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

9

 

0,01  ((*))

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0,01  ((*))

 

 

0251010

Feldsalate

 

2 (+)

 

20 (+)

0,4 (+)

0251020

Grüne Salate

 

1,5

 

20 (+)

0,02  ((*))

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

1 (+)

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

1 (+)

 

20 (+)

0,02  ((*))

0251050

Barbarakraut

 

1 (+)

 

20 (+)

0,02  ((*))

0251060

Salatrauken/Rucola

 

3

 

20 (+)

0,02  ((*))

0251070

Roter Senf

 

3

 

20 (+)

0,02  ((*))

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

3

 

50 (+)

0,02  ((*))

0251990

Sonstige (2)

 

1

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

2

0,01  ((*))

30

0,02  ((*))

0252010

Spinat

 

 

 

(+)

(+)

0252020

Portulak

 

 

 

(+)

 

0252030

Mangold

 

 

 

(+)

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*)) (+)

0255000

e)

Chicorée

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

 

0,02  ((*))

 

0,04  ((*))

0256010

Kerbel

 

2

 

20 (+)

 

0256020

Schnittlauch

 

0,8

 

20 (+)

 

0256030

Sellerieblätter

 

2

 

0,02  ((*))

(+)

0256040

Petersilie

 

2

 

0,02  ((*))

(+)

0256050

Salbei

 

2

 

0,02  ((*))

(+)

0256060

Rosmarin

 

2

 

0,02  ((*))

 

0256070

Thymian

 

2

 

0,02  ((*))

(+)

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

2

 

0,02  ((*))

(+)

0256090

Lorbeerblätter

 

2

 

0,02  ((*))

 

0256100

Estragon

 

2

 

0,02  ((*))

 

0256990

Sonstige (2)

 

0,8

 

0,02  ((*))

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

15

 

3

(+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

15

 

0,4

(+)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

2

 

4

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

15

 

0,3

 

0260050

Linsen

 

15

 

0,01  ((*))

 

0260990

Sonstige (2)

 

2

 

0,01  ((*))

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270010

Spargel

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

(+)

0270020

Kardonen

 

0,09  ((*))

 

20 (+)

 

0270030

Stangensellerie

 

0,09  ((*))

 

20 (+)

 

0270040

Fenchel

 

0,09  ((*))

 

20 (+)

(+)

0270050

Artischocken

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0270060

Porree

 

4

 

3 (+)

 

0270070

Rhabarber

 

0,09  ((*))

 

15 (+)

 

0270080

Bambussprossen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0270090

Palmherzen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0270990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0,09  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

 

0,01  ((*))

0,3

0,02  ((*))

0300010

Bohnen

 

30

 

 

(+)

0300020

Linsen

 

20

 

 

 

0300030

Erbsen

 

30

 

 

(+)

0300040

Lupinen

 

20

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

20

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0,01  ((*))

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

7

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401020

Erdnüsse

 

0,09  ((*))

 

0,05

0,02  ((*))

0401030

Mohnsamen

 

7

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401040

Sesamsamen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401050

Sonnenblumenkerne

 

7

 

1,5

0,02 (+)

0401060

Rapssamen

 

7

 

0,5

0,02  ((*))

0401070

Sojabohnen

 

80

 

0,3

0,02 (+)

0401080

Senfkörner

 

6

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401090

Baumwollsamen

 

7

 

0,5 (+)

0,02  ((*))

0401100

Kürbiskerne

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401110

Saflorsamen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401120

Borretschsamen

 

7

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401130

Leindottersamen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401140

Hanfsamen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401150

Rizinusbohnen

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0401990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0402000

Ölfrüchte

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0500010

Gerste

 

0,09  ((*))

 

0,4 (+)

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0500030

Mais

 

0,2 (+)

 

0,01  ((*))

 

0500040

Hirse

 

0,09  ((*))

 

0,8

 

0500050

Hafer

 

0,09  ((*))

 

0,2

 

0500060

Reis

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0500070

Roggen

 

0,09  ((*))

 

0,15

 

0500080

Sorghum

 

0,09  ((*))

 

0,8 (+)

 

0500090

Weizen

 

0,09  ((*))

 

0,15

 

0500990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0610000

Tees

 

0,1  ((*))

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,1  ((*))

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

0,1  ((*))

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0,1  ((*))

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

9 (+)

 

 

 

0633010

Baldrian

 

(+)

 

 

 

0633020

Ginseng

 

(+)

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0,1  ((*))

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,1  ((*))

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,1  ((*))

 

 

 

0700000

HOPFEN

 

0,1  ((*))

30

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0850000

Knospengewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0860010

Safran

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,2

 

0,5

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0900990

Sonstige (2)

 

0,09  ((*))

 

0,01  ((*))

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,06

0,01  ((*)) (+)

 

(+)

1011020

Fett

 

0,1

0,01  ((*))(+)

 

(+)

1011030

Leber

 

0,5

0,02 (+)

 

(+)

1011040

Nieren

 

0,5

0,02 (+)

 

(+)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,02

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

0,01  ((*))

 

 

1012010

Muskel

 

0,1

(+)

 

(+)

1012020

Fett

 

0,15

(+)

 

(+)

1012030

Leber

 

0,5

(+)

 

(+)

1012040

Nieren

 

0,8

(+)

 

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

0,1

0,01  ((*))(+)

 

(+)

1013020

Fett

 

0,2

0,01  ((*))(+)

 

(+)

1013030

Leber

 

0,5

0,02 (+)

 

(+)

1013040

Nieren

 

0,9

0,02 (+)

 

(+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,9

0,02

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

0,1

0,01  ((*))(+)

 

(+)

1014020

Fett

 

0,2

0,01  ((*))(+)

 

(+)

1014030

Leber

 

0,5

0,02 (+)

 

(+)

1014040

Nieren

 

0,9

0,02 (+)

 

(+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,9

0,02

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

0,01  ((*))

 

 

1015010

Muskel

 

0,1

(+)

 

(+)

1015020

Fett

 

0,15

(+)

 

(+)

1015030

Leber

 

0,5

(+)

 

(+)

1015040

Nieren

 

0,8

(+)

 

(+)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

0,01  ((*))

 

 

1016010

Muskel

 

0,03  ((*))

 

 

 

1016020

Fett

 

0,03  ((*))

 

 

 

1016030

Leber

 

0,03

 

 

 

1016040

Nieren

 

0,03

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,03

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,1

0,01  ((*))

 

 

1017020

Fett

 

0,15

0,01  ((*))

 

 

1017030

Leber

 

0,5

0,02

 

 

1017040

Nieren

 

0,8

0,02

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

0,02

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

1020000

Milch

0,01  ((*))

0,06

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1020010

Rinder

 

 

(+)

 

(+)

1020020

Schafe

 

 

(+)

 

(+)

1020030

Ziegen

 

 

(+)

 

(+)

1020040

Pferde

 

 

(+)

 

(+)

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  ((*))

0,15

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM)

(O)

Die Rückstandshöchstgehalte gelten nicht für Waren pflanzlichen Ursprungs.

Cycloxydim einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 3-(3-Thianyl)glutaminsäure S-dioxid (BH 517-TGSO2) und/oder 3-Hydroxy-3-(3-thianyl)glutaminsäure S-dioxid (BH 517-5-OH-TGSO2) oder deren Derivate bestimmt werden können, insgesamt ausgedrückt als Cycloxydim

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0633000 c) Wurzeln

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0251010 Feldsalate

0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050 Barbarakraut

0500030 Mais

Cyflumetofen (Summe der Isomere)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

Penthiopyrad (F)

(F)

Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse des Metaboliten 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010 Feldsalate

0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050 Barbarakraut

0251060 Salatrauken/Rucola

0251070 Roter Senf

0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010 Spinat

0252020 Portulak

0252030 Mangold

0256010 Kerbel

0256020 Schnittlauch

0270020 Kardonen

0270030 Stangensellerie

0270040 Fenchel

0270060 Porree

0270070 Rhabarber

0401090 Baumwollsamen

0500080 Sorghum

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse des Metaboliten 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen und zur Hydrolyse des Metaboliten 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251020 Grüne Salate

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010 Gerste

Summe aus Metobromuron und 4-Bromphenylharnstoff, ausgedrückt als Metobromuron

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Nutztiermetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0211000 a) Kartoffeln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0152000 b) Erdbeeren

0213020 Karotten

0213060 Pastinaken

0252010 Spinat

0254000 d) Brunnenkresse

0256030 Sellerieblätter

0256040 Petersilie

0256050 Salbei

0256070 Thymian

0256080 Basilikum und essbare Blüten

0260010 Bohnen (mit Hülsen)

0260020 Bohnen (ohne Hülsen)

0270010 Spargel

0270040 Fenchel

0300010 Bohnen

0300030 Erbsen

0401050 Sonnenblumenkerne

0401070 Sojabohnen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Rückstandsuntersuchungen und der Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010 Feldsalate

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Nutztiermetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde“

2.

In Anhang II erhält die Spalte für Cyfluthrin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die

Rückstandshöchstgehalte gelten  (2)

Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,3

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  ((*))

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,1

0130020

Birnen

0,1

0130030

Quitten

0,01  ((*))

0130040

Mispeln

0,01  ((*))

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  ((*))

0130990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0140000

Steinobst

0,01  ((*))

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige (2)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01  ((*))

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  ((*))

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  ((*))

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  ((*))

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

0,2

0231020

Paprikas

0,2

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,2

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  ((*))

0231990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,01  ((*))

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01  ((*))

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  ((*))

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  ((*))

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,01  ((*))

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,01  ((*))

0242020

Kopfkohle

0,08

0242990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0243000

c)

Blattkohle

0,01  ((*))

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  ((*))

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  ((*))

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  ((*))

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  ((*))

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  ((*))

0255000

e)

Chicorée

0,01  ((*))

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  ((*))

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  ((*))

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  ((*))

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  ((*))

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  ((*))

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  ((*))

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,01  ((*))

0401020

Erdnüsse

0,01  ((*))

0401030

Mohnsamen

0,01  ((*))

0401040

Sesamsamen

0,01  ((*))

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  ((*))

0401060

Rapssamen

0,07

0401070

Sojabohnen

0,03

0401080

Senfkörner

0,01  ((*))

0401090

Baumwollsamen

0,7

0401100

Kürbiskerne

0,01  ((*))

0401110

Saflorsamen

0,01  ((*))

0401120

Borretschsamen

0,01  ((*))

0401130

Leindottersamen

0,01  ((*))

0401140

Hanfsamen

0,01  ((*))

0401150

Rizinusbohnen

0,01  ((*))

0401990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0402000

Ölfrüchte

0,01  ((*))

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,3 (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  ((*))

0500030

Mais

0,01  ((*))

0500040

Hirse

0,01  ((*))

0500050

Hafer

0,01  ((*))

0500060

Reis

0,01  ((*))

0500070

Roggen

0,01  ((*))

0500080

Sorghum

0,01  ((*))

0500090

Weizen

0,04 (+)

0500990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  ((*))

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  ((*))

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  ((*))

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,03

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05  ((*))

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,05

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,05

0850000

Knospengewürze

0,05  ((*))

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  ((*))

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  ((*))

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  ((*))

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,01

1011020

Fett

0,2

1011030

Leber

0,02

1011040

Nieren

0,02

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1011990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,01

1012020

Fett

0,2

1012030

Leber

0,02

1012040

Nieren

0,02

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1012990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,01

1013020

Fett

0,2

1013030

Leber

0,02

1013040

Nieren

0,02

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1013990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,01

1014020

Fett

0,2

1014030

Leber

0,02

1014040

Nieren

0,02

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1014990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,01

1015020

Fett

0,2

1015030

Leber

0,02

1015040

Nieren

0,02

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1015990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1016000

f)

Geflügel

0,01  ((*))

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,01

1017020

Fett

0,2

1017030

Leber

0,02

1017040

Nieren

0,02

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1017990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

0,02

1020020

Schafe

0,02

1020030

Ziegen

0,02

1020040

Pferde

0,01

1020990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1030000

Vogeleier

0,01  ((*))

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  ((*))

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  ((*))

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  ((*))

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  ((*))

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) (F)

(F)

Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010 Gerste

0500090 Weizen“

3.

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad gestrichen.

4.

In Anhang III Teil B wird die Spalte für Cyfluthrin gestrichen.


((*))  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen rsprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

((*))  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/174 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, im Folgenden „RASFF“) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Argentinien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(5)

Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Paranüssen aus Brasilien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(6)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Bolivien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Waren in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(7)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag aus diesem Grund sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(8)

Darüber hinaus wurde in Bezug auf Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Brasilien bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(9)

In Bezug auf Sendungen mit Palmöl aus Côte d’Ivoire deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Sudanfarbstoffen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Côte d’Ivoire vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(10)

In Bezug auf Sendungen mit Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Kolumbien vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(11)

Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonella Braenderup seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Darüber hinaus legte die zuständige Behörde von Honduras einen zufriedenstellenden Aktionsplan vor, um sicherzustellen, dass in die Union ausgeführte Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) den Anforderungen der Unionsvorschriften entsprechen. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(12)

In Bezug auf Sendungen mit Basilikum (Ocimum basilicum) und Minze (Mentha) aus Israel (5) deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Israel vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13)

Betelblätter (Piper betle L.) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Ware nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen durch Salmonellen entspricht.

(14)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien unterliegen seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(15)

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien unterliegen seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Das Risiko, das sich aus der Kontamination dieser Ware ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit gefrorenen Schoten des Meerrettichbaums („Drumsticks“). Um einen effizienten Schutz vor möglichen Gesundheitsrisiken sicherzustellen, die sich aus der Kontamination von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien mit Pestizidrückständen ergeben, sollte daher in der Spalte „KN-Code“ in der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für den Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien ein entsprechender KN-Code hinzugefügt werden.

(16)

In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Kenia und Ruanda deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Kenia und Ruanda vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(17)

Pflanzliche Stoffe enthaltende Nahrungsergänzungsmittel aus Südkorea werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu pflanzliche Stoffe enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln aus Südkorea aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, zeigen, dass diese Waren nicht in die Union eingeführt wurden. Folglich war es nicht möglich, Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten während eines ganzen Halbjahres für diese Waren durchgeführt wurden, zu erfassen und auszuwerten. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid entsprechen.

(19)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Wassermelonenkernen (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Nigeria aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen entsprechen.

(20)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Kambodscha unterliegen seit Oktober 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihre Einträge in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten somit gestrichen werden.

(21)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(22)

In Bezug auf Sendungen mit Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(23)

Mehrere KN-Codes bzw. TARIC-Unterpositionen wurden im TARIC-System geändert. Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für den KN-Code ex 1211 90 86 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu berichtigen.

(24)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(25)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Madagaskar werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(26)

In Bezug auf Sendungen mit Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata) aus Madagaskar deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Madagaskar vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(27)

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen aus Mexiko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(28)

Sesamsamen aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Sesamsamen aus Nigeria festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Sesamsamen aus Nigeria eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Nigeria aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(29)

In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Pakistan wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen und Ochratoxin A festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(30)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Sierra Leone werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(31)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus Syrien unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Daten von Eurostat zeigen, dass die Handelsvolumina dieser in die Union eingeführten Ware niedrig sind, und die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(32)

In Bezug auf Sendungen mit Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Grapefruits aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(33)

In Bezug auf Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten und getrocknetem Oregano aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pyrrolizidinalkaloiden festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(34)

In Bezug auf Sendungen mit Sesamsamen aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Salmonellen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus der Türkei vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(35)

Okra aus Vietnam unterliegt seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Okra aus Vietnam eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Okra aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(36)

Korianderblätter, Basilikum, Minze und Petersilie aus Vietnam unterliegen seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

(37)

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.

(38)

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.

(39)

Mehrere getrocknete Gewürze (Pfeffer der Gattung Piper, Vanille, Zimt, Gewürznelken, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze) aus Indien sind in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in einem Eintrag aufgeführt. Um eine bessere Auswertung der im Rahmen der amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ermittelten Daten zu ermöglichen und gezieltere Maßnahmen für diese getrockneten Gewürze aus Indien festzulegen, die Gefahren für die öffentliche Gesundheit darstellen können, ist es notwendig, den Eintrag nach Waren und KN-Codes aufzuteilen. Die in die Union verbrachten Sendungen mit den genannten getrockneten Gewürzen sollten kontrolliert werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % festgelegt werden.

(40)

In Bezug auf Sendungen mit Calciumcarbonat aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(41)

In Bezug auf Sendungen mit getrockneten Feigen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(42)

In Bezug auf Sendungen mit Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die wegen einer möglichen Kontamination mit Ethylenoxid besondere Einfuhrbedingungen erforderlich machen. Den Sendungen mit dieser Ware sollte eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf die Höchstgehalte an Ethylenoxid belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Somit sollte ein Eintrag zu Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(43)

Um klarzustellen, dass auch Rohstoffe für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen werden und besonderen Bedingungen unterliegen, sollte in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 eine entsprechende Endnote hinzugefügt werden.

(44)

Zur Festlegung einer akzeptablen Nachweismenge der Rückstände von Sudanfarbstoffen in Palmöl und Rhodamin B in Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) für die Zulassung des Eingangs dieser Waren in die Union sollten die Endnoten in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durch eine geeignete Formulierung ergänzt werden.

(45)

Das bestehende Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 deckt nicht alle Gefahren ab, die in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegeben sind. Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollte das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden, um zu ermöglichen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf alle in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegebenen Gefahren bescheinigt werden kann.

(46)

Im Interesse der Rechtssicherheit für den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam vorzusehen, denen keine Probenahme- und Analyseergebnisse und keine amtliche Bescheinigung beiliegen. Gleichzeitig ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, deren Häufigkeit bei 50 % der in die Union verbrachten Sendungen bzw. 20 % der in die Union verbrachten Sendungen im Falle von Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten liegt.

(47)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(48)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission (*1)aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 16. Oktober 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 36).“ "

2.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

3.

In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV wird das folgende Feld II.2.5 hinzugefügt:

„(3) und/oder

[II.2.5.   ☐ Bescheinigung für … (Ware angeben), einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch … (andere Gefahr als die in den Feldern II.2.1 bis II.2.4 genannten Gefahren angeben) in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG am …. (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Unionsvorschriften.]“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

(Lebensmittel)

 

 

2

Brasilien (BR)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00 ;

 

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

ex 0813 50 31 ;

20

ex 0813 50 39 ;

20

ex 0813 50 91 ;

20

(Lebensmittel)

ex 0813 50 99

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Pestizidrückstände  (3)

30

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

2008 11 96 ;

 

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

3

Côte d’Ivoire (CI)

Palmöl

1511 10 90

 

Sudan-farbstoffe  (16)

20

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

 

ex 1511 90 19

90

 

1511 90 99

 

4

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

2008 11 96 ;

 

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (4)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3)  (5)

20

5

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

30

Pestizidrückstände  (3)

10

6

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (6)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

7

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

30

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

(Lebensmittel)

 

 

8

Israel (IL)  (18)

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 12 11 90 86

20

Pestizidrückstände  (3)

10

Minze (Mentha)

(Lebensmittel)

ex 12 11 90 86

30

Pestizidrückstände  (3)

10

9

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (10)

10

Salmonellen  (6)

30

Okra

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (7)  (15)

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0710 80 95

30

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

10

75

Pestizidrückstände  (3)

10

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände  (3)

5

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)

20

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände  (3)

20

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

10

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

0708 20

 

Pestizidrückstände  (3)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

11

Südkorea (KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (17)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (15)

30

12

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände  (3)

30

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3)

30

13

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände  (3)

10

14

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (15)

30

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

15

Nigeria (NG)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

10

Aflatoxine

30

ex 1208 90 00 ;

10

ex 2008 99 99

50

16

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

Pestizidrückstände  (3)

5

17

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

18

Senegal (SN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

19

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (8)

30

ex 0710 80 59

20

20

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3)

30

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände  (3)

30

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände (3)  (9)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3)  (10)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (11)  (12)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

20

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

21

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)

50

ex 0710 80 59

20

Pestizidrückstände  (15)

10

22

Vereinigte Staaten (US)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

23

Usbekistan (UZ)

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Sulfite  (13)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50

(Lebensmittel)

 

24

Vietnam (VN)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3)  (14)

50

ex 0710 80 59

20

 

 

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, Sudanfarbstoffe und Rhodamin B sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (19)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (27)

10

Salmonellen  (24)

50

2

Bolivien (BO)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

Aflatoxine

50

2008 11 96 ;

 

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch

sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (20)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (28)

20

5

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum

melongena)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (22)

50

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände  (22)  (31)

50

0710 80 51

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00

10

Pestizid-rückstände  (22)  (30)

30

ex 0710 22 00

10

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

6

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

Aflatoxine

20

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

7

Äthiopien (ET)

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

50

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (24)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

8

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

2008 11 96 ;

 

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Palmöl

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe  (29)

50

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

 

ex 1511 90 19

90

 

1511 90 99

 

9

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

10

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

11

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (22)  (31)

50

 

 

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

0904 21 10

 

 

 

ex 0904 22 00

11; 19

 

 

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 21 90

20

Aflatoxine

10

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (22)  (23)

20

ex 0710 80 59

20

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (24)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

Pestizidrückstände  (28)

50

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Pentachlorphenol und Dioxine  (21)

5

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92/98

ex 2530 90 00

ex 2836 50 00

 

Pestizidrückstände  (28)

30

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (32)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (28)

20

12

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

(Lebensmittel)

 

 

13

Südkorea (KR)

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (28)

20

14

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B  (33)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B  (33)

50

15

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

16

Malaysia (MY)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände  (28)

20

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

17

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (24)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

18

Pakistan (PK)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (22)

20

ex 0710 80 59

20

19

Sudan (SD)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

2008 11 96 ;

 

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen  (24)

50

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

40

 

ex 2008 19 99

40

20

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Aflatoxine

30

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

ex 2007 10 99 ;

20

 

ex 2007 99 39 ;

01; 02

 

ex 2007 99 50 ;

31

 

ex 2007 99 97

21

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

 

ex 2008 97 18 ;

11

 

ex 2008 97 32 ;

11

 

ex 2008 97 34 ;

11

 

ex 2008 97 36 ;

11

 

ex 2008 97 38 ;

11

 

ex 2008 97 51 ;

11

 

ex 2008 97 59 ;

11

 

ex 2008 97 72 ;

11

 

ex 2008 97 74 ;

11

 

ex 2008 97 76 ;

11

 

ex 2008 97 78 ;

11

 

ex 2008 97 92 ;

11

 

ex 2008 97 93 ;

11

 

ex 2008 97 94 ;

11

 

ex 2008 97 96 ;

11

 

ex 2008 97 97 ;

11

 

ex 2008 97 98 ;

11

 

ex 2008 99 28 ;

10

 

ex 2008 99 34 ;

10

 

ex 2008 99 37 ;

10

 

ex 2008 99 40 ;

10

 

ex 2008 99 49 ;

60

 

ex 2008 99 67 ;

95

 

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

(Lebensmittel)

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Pestizidrückstände  (22)  (25)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Pestizidrückstände  (22)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (22)

20

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (28)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 3824 99 93

ex 2106 90 98

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (28)

20

21

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (24)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

22

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände  (28)

20

23

Vietnam (VN)

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (22)  (26)

50

ex 0710 80 95

30

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (22)  (26)

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (28)

20

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)  Rückstände von Diafenthiuron.

(8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)  Rückstände von Prochloraz.

(10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)   ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(12)   ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(13)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(14)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(15)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(16)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(17)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(18)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(19)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(20)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(21)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden,

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses,

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(22)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(23)  Rückstände von Carbofuran.

(24)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(25)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(26)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(27)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(28)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(29)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(30)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(31)  Rückstände von Acephat.

(32)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(33)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


RICHTLINIEN

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/67


RICHTLINIE (EU) 2023/175 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2023

zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf 2-Methyloxolan

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (1), insbesondere auf Artikel 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/32/EG gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.

(2)

Am 6. Januar 2020 beantragte Pennakem Europa die Zulassung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel. Gemäß dem Antragsteller könnte 2-Methyloxolan als Alternative zum derzeit erlaubten Hexan verwendet werden. Insbesondere für die Extraktionsverfahren bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Der Antrag wurde anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei Lebensmitteln. In dem am 26. Januar 2022 angenommenen Gutachten der Behörde (2) wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt. Die Behörde stellte fest, dass die festgelegte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei keiner der Bevölkerungsgruppen bei einer durchschnittlichen Exposition und im 95. Perzentil überschritten wird; sie kam zu dem Schluss, dass 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, wenn es bestimmungsgemäß verwendet wird und wenn die vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen eingehalten werden. 2-Methyloxolan, wie von der Behörde bewertet, wird mit einer Reinheit von mehr als 99,9 % gewonnen. Furan und 2-Methylfuran, die Verunreinigungen mit den potenziell gefährlichsten Eigenschaften, stellen keine Gefahr da, falls sie im Einklang mit den Spezifikationen in ihren Obergrenzen von 50 mg/kg bzw. 500 mg/kg vorkommen.

(4)

Daher ist es angemessen, die Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern zuzulassen. Es ist des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Reinheitskriterien für 2-Methyloxolan festzulegen.

(5)

Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(2)  The EFSA Journal 2022; 20(3):7138.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Teil II wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

„2-Methyloxolan

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen“

b)

In Teil III wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

„2-Methyloxolan

1 mg/kg“

c)

Es wird folgender Teil IV angefügt:

„TEIL IV

Spezifische Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel

2-Methyloxolan

CAS-Nummer

96-47-9

Gehalt

mindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit

Furan

Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-Methylfuran

Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

Ethanol

Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“


BESCHLÜSSE

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/70


BESCHLUSS (EU) 2023/176 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Frankreich vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9230)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2)

Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4)

Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 (6), der an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet war. In jenem Beschluss wurde festgestellt, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von der Französischen Republik (im Folgenden „Frankreich“) gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellten Leistungsplanentwurf (FABEC-Leistungsplanentwurf) enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum Frankreichs erbrachten Flugsicherungsdienste gelten.

(5)

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

(6)

Am 13. Juli 2022 legte Frankreich gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor.

(7)

Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten und am 13. Juli 2022 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7).

(8)

Am 28. Oktober 2022 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass es sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum Frankreichs erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für Frankreich ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt.

(9)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

(10)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Frankreichs enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.

(11)

In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Frankeich keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele durch die Kommission im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

(12)

Frankreich erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

(13)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Frankreich in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(14)

Frankreich hat folgende lokale Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Frankreich

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Unionsweit geltende Ziele

(2024)

DSNA

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

D

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

(15)

Die von Frankreich für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten (Direktion des Services de la Navigation Aérienne, im Folgenden „DSNA“) vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.

(16)

Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die die DSNA darin unterstützen sollen, die lokalen Sicherheitsziele, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Sicherheitskultur, Aktualisierung der Prozesse zur Identifizierung und Analyse von Gefahren und Verbesserungen des Managements von Sicherheitsrisiken, zu erreichen.

(17)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

(18)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Frankreich vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. im Juni 2021, vorlag.

(19)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(20)

Die von Frankreich vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Frankreich

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,83  %

2,83  %

2,83  %

Referenzwerte

2,83  %

2,83  %

2,83  %

(21)

Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen.

(22)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, die eine bessere Streckenverfügbarkeit, den Einsatz von Verfahren der leistungsbasierten Navigation und des kontinuierlichen Sinkflugs, Verbesserungen bei der flexiblen Nutzung des Luftraums sowie die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung umfassen. Die Kommission fordert Frankreich darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen.

(23)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

(24)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Frankreich vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(25)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(26)

Die von Frankreich für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Frankreich

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,25

0,25

0,25

Referenzwerte

0,25

0,25

0,25

(27)

Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

(28)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Hierunter fallen die Modernisierung des Systems und der Instrumente für das Flugverkehrsmanagement, eine Erhöhung der Anzahl der Fluglotsen (ATCO) (in Vollzeitäquivalenten), organisatorische Verbesserungen bei der ATCO-Schulung und -Dienstplanung sowie größere Flexibilität bei den ATCO-Arbeitszeiten.

(29)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(30)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Frankreich.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(31)

Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(32)

Frankreich schlägt für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:

Streckengebührenzone Frankreich

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

65,24  EUR

59,43  EUR

132,06  EUR

76,14  EUR

62,09  EUR

58,56  EUR

(33)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit -0,4 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum.

(34)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum.

(35)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert Frankreichs für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 59,43 EUR um 1,8 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 60,53 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt.

(36)

Dies zeigt, dass Frankreichs DUC-Trend im RP3 günstiger ist als der entsprechende unionweite Trend und dass Frankreichs Basiswert für 2019 unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe liegt. Zudem verzeichnet Frankreich eine bemerkenswerte DUC-Verringerung über den RP2 und RP3 hinweg. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte geringfügige Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Frankreich nicht ausschließt.

(37)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(38)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Frankreich.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission

(39)

Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.

(40)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Frankreich seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem am 13. Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat.

(41)

Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Daher sollte Frankreich bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(42)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Frankreichs enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 28. Oktober 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).

(8)  EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958 S. 385/58).


ANHANG

In dem von Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Frankreich

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

DSNA

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Frankreich

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,83  %

2,83  %

2,83  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Frankreich

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,25

0,25

0,25

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Frankreich

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

65,24  EUR

59,43  EUR

132,06  EUR

76,14  EUR

62,09  EUR

58,56  EUR


27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/79


BESCHLUSS (EU) 2023/177 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9233)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2)

Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4)

Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 (6), der an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet war. In jenem Beschluss wurde festgestellt, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Deutschland“) gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellten Leistungsplanentwurf (FABEC-Leistungsplanentwurf) enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen in Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste gelten.

(5)

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

(6)

Am 13. Juli 2022 legte Deutschland gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor.

(7)

Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten und am 13. Juli 2022 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7).

(8)

Am 3. November 2022 unterrichtete Deutschland die Kommission, dass es sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für Deutschland ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt.

(9)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

(10)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.

(11)

In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Deutschland keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele durch die Kommission im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

(12)

Deutschland erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

(13)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(14)

Deutschland hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Deutschland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Unionsweit geltende Ziele

(2024)

DFS

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

B

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

(15)

Die von Deutschland für die DFS, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.

(16)

Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die die DFS darin unterstützen sollen, die lokalen Sicherheitsziele, wie beispielsweise regelmäßige Erhebungen und Kampagnen zur Sicherheitskultur, regelmäßige Aktualisierungen des Sicherheitsplans der ANSP und ein eigener Prozess für das Änderungsmanagement, zu erreichen.

(17)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

(18)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(19)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(20)

Die von Deutschland vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Deutschland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,30  %

2,30  %

2,30  %

Referenzwerte

2,30  %

2,30  %

2,30  %

(21)

Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen.

(22)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat. Hierunter fällt der die Grenzen zu sechs Nachbarländern überschreitende Flugbetrieb mit freier Streckenführung sowie die Aufhebung von Streckenbeschränkungen und von Obergrenzen für Flugflächen. Die Kommission fordert Deutschland darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen.

(23)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

(24)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(25)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(26)

Die von Deutschland für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Deutschland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,27

0,27

0,27

Referenzwerte

0,27

0,27

0,27

(27)

Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

(28)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Hierunter fallen eine technische Aufrüstung des Flugverkehrsmanagementsystems, eine Neuordnung des Luftraums, eine verstärkte zivil-militärische Koordinierung, eine Erhöhung der Anzahl von Fluglosten (in Vollzeitäquivalenten), eine größere Flexibilität bei den Dienstplänen für die Flugverkehrskontrolle sowie grenzüberschreitende Initiativen zur Stärkung der Interoperabilität und Betriebseffizienz.

(29)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(30)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(31)

Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(32)

Deutschland schlägt für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:

Streckengebührenzone Deutschland

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

84,74

EUR

66,01

EUR

129,44

EUR

67,52

EUR

63,29

EUR

59,89

EUR

(33)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit – 2,4 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum.

(34)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 3,8 % im RP2 und RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum.

(35)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert Deutschlands für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 66,01 EUR um 13,2 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 58,33 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

(36)

Damit sind für Deutschland im Vergleich zum sowohl unionsweiten DUC-Trend für den RP3 als auch zum langfristigen unionsweiten DUC-Trend deutlich günstigere Trends zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Deutschland unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 35 erwähnte Abweichung vom Basiswert und vom Mittelwert der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Deutschland nicht ausschließt.

(37)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 31 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(38)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission

(39)

Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.

(40)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deutschland seine Anreizregelung zur Erreichung der Streckenkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus dieser Anreizregelung ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Deutschland gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem am 13. Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an seinen Anreizregelungen vorgenommen hat.

(41)

Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegte Anreizregelung für die Streckenkapazität weiterhin Anlass zu Bedenken gibt. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass Deutschland bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelung für die Erreichung der Streckenkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten sollte‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus dieser Anreizregelung ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(42)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Deutschlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 3. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).

(8)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).


ANHANG

In dem von Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Deutschland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

DFS

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

B

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Deutschland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,30  %

2,30  %

2,30  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Deutschland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,27

0,27

0,27

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Deutschland

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

84,74

EUR

66,01

EUR

129,44

EUR

67,52

EUR

63,29

EUR

59,89

EUR


27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/87


BESCHLUSS (EU) 2023/178 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9236)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1)

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2)

Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (4) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (5) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (6) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4)

Die Schweiz legte der Kommission ihren Leistungsplanentwurf auf FAB-Ebene, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“ (FABEC) zusammen mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vor („Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind“). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/780 (7) teilte die Kommission der Schweiz mit, dass die im FABEC-Leistungsplanentwurf für die Streckengebührenzone Belgium-Luxemburg enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen nicht im Einklang standen. In jener Durchführungsverordnung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Leistungsziele, die für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste gelten, keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen gaben.

(5)

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

(6)

Am 13. Juli 2022 legte die Schweiz gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor.

(7)

Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Kohärenz der für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg überarbeiteten und vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen weiterhin Zweifel bestanden und leitete eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf diese im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Die Kommission unterrichtete die Schweiz hiervon mit Beschluss (EU) 2022/2256 (8).

(8)

Am 4. November 2022 unterrichtete die Schweiz die Kommission, dass sie sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für die Schweiz ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt.

(9)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

(10)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.

(11)

In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für die Schweiz keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Krieges in der Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

(12)

Die Schweiz erklärt sich bereit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache verabschiedet und notifiziert wird.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

(13)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.

(14)

Die Schweiz hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Schweiz

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Unionsweit geltende Ziele

(2024)

Skyguide

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

(15)

Die von der Schweiz für Skyguide, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.

(16)

Die Kommission stellt fest, dass der von der Schweiz vorgelegte überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die Skyguide darin unterstützen, beispielsweise durch eine verstärkte Auswertung von Sicherheitsdaten, die Einbeziehung des Risikomanagements in das Business-Continuity- und Krisenmanagement und die Einführung eines zentralen Informationssystems für das Risikomanagement, die lokalen Sicherheitsziele zu erreichen.

(17)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

(18)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(19)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(20)

Die von der Schweiz vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Schweiz

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

3,95  %

3,95  %

3,95  %

Referenzwerte

3,95  %

3,95  %

3,95  %

(21)

Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen.

(22)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele darlegt. Hierunter fallen die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung, der Einsatz eines Instruments zur Optimierung der Streckenführung, der verstärkte Rückgriff auf das Ankunftsmanagementinstrument für den Luftraum für den Streckenflug sowie ein besseres Management des militärischen Luftraums. Die Kommission fordert die Schweiz darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen.

(23)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

(24)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(25)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(26)

Die von der Schweiz für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Schweiz

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,19

0,19

0,19

Referenzwerte

0,19

0,19

0,19

(27)

Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

(28)

Die Kommission stellt fest, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen umfassen den Luftraum mit freier Streckenführung, verbesserte Instrumente und Verfahren für die Vorhersage und Entscheidungsfindung sowie eine größere Flexibilität bei Dienstplänen und Einstellung, damit eine bedarfsgerechte Personalausstattung aufrechterhalten werden kann.

(29)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(30)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. In Bezug auf die Schweiz ergab die Prüfung keine Bedenken.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(31)

Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(32)

Die Schweiz schlägt für den RP3 folgenden Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:

Streckengebührenzone Schweiz

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

107,06

CHF

97,59

CHF

226,30

CHF

114,58

CHF

103,45

CHF

95,61

CHF

96,35

EUR

87,82

EUR

203,64

EUR

103,11

EUR

93,10

EUR

86,04

EUR

(33)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit -0,5 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum.

(34)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum.

(35)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert der Schweiz für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 87,82 EUR um +22,0 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 72,01 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

(36)

Für die Schweiz ist im RP3 eindeutig ein günstigerer Trend als beim unionsweiten DUC-Trend zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für die Schweiz unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte geringfügige Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend und die in Erwägungsgrund 35 festgestellte Differenz zwischen dem Basiswert und dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für die Schweiz nicht ausschließt.

(37)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(38)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt.

(39)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von der Schweiz im FABEC-Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Schweiz diese Ziele weder überarbeitet noch näher begründet hat.

(40)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit +2,7 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von -0,5 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von -3,4 % im RP2 liegt. Zudem stellt die Kommission fest, dass die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit für die Flughäfen Genf und Zürich deutlich über dem DUC-Mittelwert der einschlägigen Vergleichsgruppe verharren dürften.

(41)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 39 und 40 kommt daher die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der Schweiz vorgelegten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte. Die Schweiz sollte diesen Bedenken bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission

(42)

Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.

(43)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Schweiz ihre Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat.

(44)

Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 43 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass die Schweiz bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ihre Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten sollte‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(45)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwurf des Leistungsplans für die funktionalen Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 218).

(8)  Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 80).


ANHANG

In dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Schweiz

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Skyguide

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Schweiz

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

3,95  %

3,95  %

3,95  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Schweiz

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,19

0,19

0,19

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Schweiz

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

107,06

CHF

97,59

CHF

226,30

CHF

114,58

CHF

103,45

CHF

95,61

CHF

96,35

EUR

87,82

EUR

203,64

EUR

103,11

EUR

93,10

EUR

86,04

EUR


27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/95


BESCHLUSS (EU) 2023/179 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Niederlanden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9238)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2)

Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) stellte diese fest, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von den Niederlanden gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“ (FABEC) erstellten Leistungsplanentwurf enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen der Kommission in Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum der Niederlande erbrachten Flugsicherungsdienste gelten.

(5)

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

(6)

Am 13. Juli 2022 legten die Niederlande gemeinsamen mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor.

(7)

Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7).

(8)

Am 4. November 2022 unterrichteten die Niederlande die Kommission, dass sie sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hatten, und legten der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum der Niederlande erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für die Niederlande ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt.

(9)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

(10)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Niederlande enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.

(11)

In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Ausgehend von dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für die Niederlande keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Krieges in der Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

(12)

Die Niederlande erklärten sich ausnahmsweise bereit, auf ihre Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

(13)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.

(14)

Die Niederlande haben folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Niederlande

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Unionsweit geltende Ziele

(2024)

Flugverkehrskontrollstelle Niederlande (LVNL)

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

(15)

Die von den Niederlanden für LVNL vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit stehen mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang.

(16)

Die Kommission stellt fest, dass der von den Niederlanden vorgelegte überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die LVNL darin unterstützen, beispielsweise durch die Festlegung eines risikoabhängigen Sicherheitsplans und Aktualisierungen des Sicherheitsmanagementsystems die lokalen Sicherheitsleistungsziele zu erreichen.

(17)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

(18)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(19)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(20)

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Niederlande

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,62  %

2,62  %

2,62  %

Referenzwerte

2,62  %

2,62  %

2,62  %

(21)

Die Kommission stellt fest, dass die von den Niederlanden vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen.

(22)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlande in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele darlegen. Hierunter fallen die Umstrukturierung des Luftraums, die Implementierung eines grenzübergreifenden Ankunftsmanagements, leistungsbasierte Navigation und Verbesserungen des Systems der Flugverkehrskontrolle, um eine effektivere zivil-militärische Koordinierung und eine größere Interoperabilität mit den Kontrollstellen in Deutschland zu ermöglichen. Die Kommission begrüßt, dass die Niederlande alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen beabsichtigen.

(23)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

(24)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(25)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(26)

Die von den Niederlanden für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Niederlande

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,15

0,15

0,15

Referenzwerte

0,15

0,15

0,15

(27)

Die Kommission stellt fest, dass die von den Niederlanden vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

(28)

Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt haben. Hierunter fallen ein neues Flugverkehrsmanagementsystem, eine Umstrukturierung des Luftraums sowie fortgesetzte Einstellungen und eine verbesserte Schulung von Fluglotsen.

(29)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(30)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. In Bezug auf die Niederlande ergab die Prüfung keine Bedenken.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(31)

Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(32)

Die Niederlande schlagen für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:

Streckengebührenzone Niederlande

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

67,44

EUR

69,56

EUR

151,70

EUR

88,63

EUR

75,73

EUR

71,66

EUR

(33)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,7 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum.

(34)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,7 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum.

(35)

In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert der Niederlande für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 69,56 EUR um 10,9 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 78,09 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

(36)

Für die Niederlande ist gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend eindeutig ein günstigerer Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3 zu verzeichnen. Wie in Erwägungsgrund 35 festgestellt, weisen die Niederlande zudem eine gute Leistung in Bezug auf den Basiswert für 2019 auf, der unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für die Niederlande nicht ausschließt.

(37)

Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(38)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Niederlande.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission

(39)

Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.

(40)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Niederlande ihre Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten müssen‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlande gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen haben.

(41)

Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass die Niederlande bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ihre Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten sollten‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(42)

Auf der Grundlage der Bewertungen in den Erwägungsgründen 13 bis 41 kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Niederlande enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von den Niederlanden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).

(8)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).


ANHANG

In dem von den Niederlanden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Niederlande

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

LVNL

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Niederlande

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,62  %

2,62  %

2,62  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Niederlande

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,15

0,15

0,15

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Niederlande

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

67,44

EUR

69,56

EUR

151,70

EUR

88,63

EUR

75,73

EUR

71,66

EUR