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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/173 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2023
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Cyfluthrin sind in den Anhängen II und III der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) und Metobromuron sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
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(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin vor (2). In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte die Behörde die Rückstandsdefinition als „Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)“. Da es sich bei Beta-Cyfluthrin um solch ein Isomer von Cyfluthrin handelt, erfassen die für Cyfluthrin festgelegten RHG auch Beta-Cyfluthrin. Beide Stoffe sind in der Union nicht mehr als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Deshalb bewertete die Behörde die auf der Grundlage von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der EU bestimmten RHG, wie die derzeit von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) und die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Einfuhrtoleranzen. Dabei berücksichtigte die Behörde auch die zulässige Verwendung von Cyfluthrin in Tierarzneimitteln für Rinder und Schafe sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten RHG. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Paprika, Kopfkohle, „Fruchtgewürze“, „Wurzel- und Rhizomgewürze“, Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Pferdemilch und Vogeleier. Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Rapssamen und Baumwollsamen. Des Weiteren empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Sojabohnen, Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe und Ziegen), für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(3) |
In Bezug auf die Verwendung von Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin bei Blumenkohl ermittelte die Behörde ein potenzielles akutes Risiko für die Verbraucher, falls der CXL für Blumenkohl vorgesehen würde. Daher wird der RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gesenkt. |
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(4) |
Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyfluthrin bei Gerste und Weizen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(5) |
Für Cycloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Knollensellerie, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Fenchel, Artischocken, Rapssamen, Zuckerrübenwurzeln und Geflügel (Muskel, Fett, Leber). Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Rote Rüben, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Schalotten, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Kohlrabi, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen (ohne Hülsen), Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Senfkörner, Baumwollsamen, Borretschsamen, Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. In Bezug auf Erdbeeren empfahl die Behörde die Anhebung des RHG entsprechend ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme zu RHG für diesen Wirkstoff (5). Da dies bereits mit der Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission (6) umgesetzt wurde, wird der geltende, in dieser Verordnung festgelegte RHG beibehalten. Die Behörde empfahl die Beibehaltung dieser geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(6) |
Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für „Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln“, Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Mais und Kräutertees aus Wurzeln nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cycloxydim bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(7) |
Für Cyflumetofen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für „Zitrusfrüchte“, „Schalenfrüchte“, „Kernobst“, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Azarolen/Mittelmeermispeln, Kakis/Japanische Persimonen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken und Hopfen, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(8) |
Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyflumetofen bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(9) |
Für Metobromuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (8) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Metobromuron und 4-Bromophenylharnstoff, ausgedrückt als Metobromuron, vor. |
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(10) |
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Feldsalate, Spinat, Brunnenkressen, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Bohnen, Erbsen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher für die Verbraucher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Metobromuron bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(11) |
Für Penthiopyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (9) vor. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs schlug sie zwei getrennte Rückstandsdefinitionen vor, nämlich „Penthiopyrad“ und „1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid“, um dem Vorhandensein des Metaboliten PAM infolge der Verwendung von Penthiopyrad bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung zu tragen. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Aprikosen, Pfirsiche und Hafer. Außerdem empfahl sie eine Anhebung der RHG für Roggen und Weizen. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(12) |
Die Behörde gelangte des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Feldsalate, Kopfsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rhabarber, Baumwollsamen, Gerste und Sorghum nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Penthiopyrad bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
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(13) |
In Bezug auf PAM, einen wichtigen Metaboliten von Penthiopyrad, empfahl die Behörde auf der Grundlage der Metabolismus-Untersuchungen zu Penthiopyrad bei Nutztieren die Festsetzung der RHG auf die Bestimmungsgrenze für Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs empfahl die Behörde keine RHG, da dieser Metabolit für diese Erzeugnisse nicht relevant ist. Außerdem kann PAM bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs auf natürliche Weise vorkommen, und die Festsetzung eines RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg ist nicht angezeigt. Daher sollte in Anhang II klargestellt werden, dass der Standardwert von 0,01 mg/kg für PAM nicht für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gilt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Die Behörde hat die geltenden CXL in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bewertet. Bei der Festlegung der RHG hat die Kommission diese CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union als sicher erachtet werden. |
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(14) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(15) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
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(16) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung in Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
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(18) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können. |
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(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
In Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. August 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for beta-cyfluthrin and cyfluthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6837.
(3) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cycloxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5962.
(5) Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for cycloxydim in strawberries. EFSA Journal 2018;16(8):5404.
(6) Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1).
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cyflumetofen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(8):6812.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for metobromuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6841.
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for penthiopyrad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6810.
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II werden folgende Spalten für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Metobromuron und Penthiopyrad angefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang II erhält die Spalte für Cyfluthrin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad gestrichen. |
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4. |
In Anhang III Teil B wird die Spalte für Cyfluthrin gestrichen. |
((*)) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen rsprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
((*)) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/174 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt). |
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(2) |
Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, im Folgenden „RASFF“) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben. |
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(3) |
Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten. |
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(4) |
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Argentinien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(5) |
Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Paranüssen aus Brasilien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden. |
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(6) |
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Bolivien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Waren in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(7) |
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag aus diesem Grund sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(8) |
Darüber hinaus wurde in Bezug auf Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Brasilien bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(9) |
In Bezug auf Sendungen mit Palmöl aus Côte d’Ivoire deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Sudanfarbstoffen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Côte d’Ivoire vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(10) |
In Bezug auf Sendungen mit Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Kolumbien vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(11) |
Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonella Braenderup seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Darüber hinaus legte die zuständige Behörde von Honduras einen zufriedenstellenden Aktionsplan vor, um sicherzustellen, dass in die Union ausgeführte Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) den Anforderungen der Unionsvorschriften entsprechen. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(12) |
In Bezug auf Sendungen mit Basilikum (Ocimum basilicum) und Minze (Mentha) aus Israel (5) deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Israel vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(13) |
Betelblätter (Piper betle L.) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Ware nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen durch Salmonellen entspricht. |
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(14) |
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien unterliegen seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(15) |
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien unterliegen seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Das Risiko, das sich aus der Kontamination dieser Ware ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit gefrorenen Schoten des Meerrettichbaums („Drumsticks“). Um einen effizienten Schutz vor möglichen Gesundheitsrisiken sicherzustellen, die sich aus der Kontamination von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien mit Pestizidrückständen ergeben, sollte daher in der Spalte „KN-Code“ in der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für den Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien ein entsprechender KN-Code hinzugefügt werden. |
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(16) |
In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Kenia und Ruanda deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Kenia und Ruanda vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(17) |
Pflanzliche Stoffe enthaltende Nahrungsergänzungsmittel aus Südkorea werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu pflanzliche Stoffe enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln aus Südkorea aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(18) |
Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, zeigen, dass diese Waren nicht in die Union eingeführt wurden. Folglich war es nicht möglich, Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten während eines ganzen Halbjahres für diese Waren durchgeführt wurden, zu erfassen und auszuwerten. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid entsprechen. |
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(19) |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Wassermelonenkernen (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Nigeria aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen entsprechen. |
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(20) |
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Kambodscha unterliegen seit Oktober 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihre Einträge in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten somit gestrichen werden. |
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(21) |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(22) |
In Bezug auf Sendungen mit Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(23) |
Mehrere KN-Codes bzw. TARIC-Unterpositionen wurden im TARIC-System geändert. Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für den KN-Code ex 1211 90 86 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu berichtigen. |
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(24) |
Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(25) |
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Madagaskar werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden. |
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(26) |
In Bezug auf Sendungen mit Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata) aus Madagaskar deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Madagaskar vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(27) |
Tomatenketchup und andere Tomatensoßen aus Mexiko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(28) |
Sesamsamen aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Sesamsamen aus Nigeria festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Sesamsamen aus Nigeria eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Nigeria aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(29) |
In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Pakistan wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen und Ochratoxin A festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(30) |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Sierra Leone werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden. |
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(31) |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus Syrien unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Daten von Eurostat zeigen, dass die Handelsvolumina dieser in die Union eingeführten Ware niedrig sind, und die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
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(32) |
In Bezug auf Sendungen mit Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Grapefruits aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(33) |
In Bezug auf Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten und getrocknetem Oregano aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pyrrolizidinalkaloiden festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(34) |
In Bezug auf Sendungen mit Sesamsamen aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Salmonellen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus der Türkei vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(35) |
Okra aus Vietnam unterliegt seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Okra aus Vietnam eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Okra aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(36) |
Korianderblätter, Basilikum, Minze und Petersilie aus Vietnam unterliegen seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden. |
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(37) |
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden. |
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(38) |
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden. |
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(39) |
Mehrere getrocknete Gewürze (Pfeffer der Gattung Piper, Vanille, Zimt, Gewürznelken, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze) aus Indien sind in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in einem Eintrag aufgeführt. Um eine bessere Auswertung der im Rahmen der amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ermittelten Daten zu ermöglichen und gezieltere Maßnahmen für diese getrockneten Gewürze aus Indien festzulegen, die Gefahren für die öffentliche Gesundheit darstellen können, ist es notwendig, den Eintrag nach Waren und KN-Codes aufzuteilen. Die in die Union verbrachten Sendungen mit den genannten getrockneten Gewürzen sollten kontrolliert werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % festgelegt werden. |
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(40) |
In Bezug auf Sendungen mit Calciumcarbonat aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(41) |
In Bezug auf Sendungen mit getrockneten Feigen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden. |
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(42) |
In Bezug auf Sendungen mit Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die wegen einer möglichen Kontamination mit Ethylenoxid besondere Einfuhrbedingungen erforderlich machen. Den Sendungen mit dieser Ware sollte eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf die Höchstgehalte an Ethylenoxid belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Somit sollte ein Eintrag zu Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. |
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(43) |
Um klarzustellen, dass auch Rohstoffe für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen werden und besonderen Bedingungen unterliegen, sollte in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 eine entsprechende Endnote hinzugefügt werden. |
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(44) |
Zur Festlegung einer akzeptablen Nachweismenge der Rückstände von Sudanfarbstoffen in Palmöl und Rhodamin B in Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) für die Zulassung des Eingangs dieser Waren in die Union sollten die Endnoten in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durch eine geeignete Formulierung ergänzt werden. |
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(45) |
Das bestehende Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 deckt nicht alle Gefahren ab, die in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegeben sind. Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollte das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden, um zu ermöglichen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf alle in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegebenen Gefahren bescheinigt werden kann. |
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(46) |
Im Interesse der Rechtssicherheit für den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam vorzusehen, denen keine Probenahme- und Analyseergebnisse und keine amtliche Bescheinigung beiliegen. Gleichzeitig ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, deren Häufigkeit bei 50 % der in die Union verbrachten Sendungen bzw. 20 % der in die Union verbrachten Sendungen im Falle von Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten liegt. |
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(47) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
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(48) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Übergangszeitraum Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission (*1)aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 16. Oktober 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 36).“ " |
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2. |
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
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3. |
In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV wird das folgende Feld II.2.5 hinzugefügt: „(3) und/oder [II.2.5. ☐ Bescheinigung für … (Ware angeben), einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch … (andere Gefahr als die in den Feldern II.2.1 bis II.2.4 genannten Gefahren angeben) in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).
(4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(5) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
ANHANG
„ANHANG I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
|
Zeile |
Ursprungsland |
Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||
|
1 |
Aserbaidschan (AZ) |
|
0802 21 00 |
|
Aflatoxine |
20 |
||
|
0802 22 00 |
|
||||||
|
ex 0813 50 39 ; |
70 |
||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
70 |
|||||||
|
|
ex 0813 50 99 |
70 |
||||||
|
ex 2007 10 10 ; |
70 |
||||||
|
|
ex 2007 10 99 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 ; |
05; 06 |
||||||
|
|
ex 2007 99 50 ; |
33 |
||||||
|
|
ex 2007 99 97 |
23 |
||||||
|
ex 2008 19 12 ; |
30 |
||||||
|
ex 2008 19 19 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 19 92 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 19 95 ; |
20 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 97 12 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 14 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 16 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 18 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 32 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 34 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 36 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 38 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 51 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 59 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 72 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 74 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 76 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 78 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 92 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 93 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 94 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 96 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 97 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 98 ; |
15 |
|||||||
|
ex 1106 30 90 |
40 |
||||||
|
ex 1515 90 99 |
20 |
||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
||||||
|
2 |
Brasilien (BR) |
|
0801 21 00 ; |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
ex 0813 50 31 ; |
20 |
||||||
|
ex 0813 50 39 ; |
20 |
|||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
20 |
|||||||
|
(Lebensmittel) |
ex 0813 50 99 |
20 |
||||||
|
1202 41 00 |
|
Pestizidrückstände (3) |
30 |
||||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; |
|
||||||
|
2008 11 96 ; |
|
|||||||
|
2008 11 98 |
|
|||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
3 |
Côte d’Ivoire (CI) |
Palmöl |
1511 10 90 |
|
Sudan-farbstoffe (16) |
20 |
||
|
(Lebensmittel) |
1511 90 11 |
|
||||||
|
|
ex 1511 90 19 |
90 |
||||||
|
|
1511 90 99 |
|
||||||
|
4 |
China (CN) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
10 |
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; |
|
||||||
|
2008 11 96 ; |
|
|||||||
|
2008 11 98 |
|
|||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 0904 22 00 |
11 |
Salmonellen (4) |
10 |
||||
|
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
20 |
|||||
|
5 |
Kolumbien (CO) |
Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) (Lebensmittel) |
ex 0810 90 20 |
30 |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||
|
6 |
Ägypten (EG) |
|
0709 60 10 0710 80 51 |
|
20 |
|||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 |
20 |
||||||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
Orangen (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) |
0805 10 |
|
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
7 |
Georgien (GE) |
|
0802 21 00 |
|
Aflatoxine |
30 |
||
|
0802 22 00 |
|
||||||
|
ex 0813 50 39 ; |
70 |
||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
70 |
|||||||
|
|
ex 0813 50 99 |
70 |
||||||
|
ex 2007 10 10 ; |
70 |
||||||
|
|
ex 2007 10 99 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 ; |
05; 06 |
||||||
|
|
ex 2007 99 50 ; |
33 |
||||||
|
|
ex 2007 99 97 |
23 |
||||||
|
ex 2008 19 12 ; |
30 |
||||||
|
ex 2008 19 19 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 19 92 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 19 95 ; |
20 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 ; |
30 |
|||||||
|
ex 2008 97 12 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 14 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 16 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 18 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 32 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 34 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 36 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 38 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 51 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 59 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 72 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 74 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 76 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 78 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 92 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 93 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 94 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 96 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 97 ; |
15 |
|||||||
|
ex 2008 97 98 ; |
15 |
|||||||
|
ex 1106 30 90 |
40 |
||||||
|
ex 1515 90 99 |
20 |
||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
||||||
|
8 |
Israel (IL) (18) |
Basilikum (Ocimum basilicum) (Lebensmittel) |
ex 12 11 90 86 |
20 |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||
|
Minze (Mentha) (Lebensmittel) |
ex 12 11 90 86 |
30 |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||||
|
9 |
Indien (IN) |
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 (10) |
10 |
Salmonellen (6) |
30 |
||
|
Okra |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
20 |
|||||
|
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0710 80 95 |
30 |
||||||
|
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ex 0710 80 95 |
10 75 |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||||
|
Reis (Lebensmittel) |
1006 |
|
Aflatoxine und Ochratoxin A |
5 |
||||
|
Pestizidrückstände (3) |
5 |
|||||||
|
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0708 20 00 ; ex 0710 22 00 |
10 10 |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
Guaven (Psidium guajava) (Lebensmittel) |
ex 0804 50 00 |
30 |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0908 11 00 ; 0908 12 00 |
|
Aflatoxine |
30 |
||||
|
10 |
Kenia (KE) |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) |
0708 20 |
|
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||
|
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
||||||
|
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
11 |
Südkorea (KR) |
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten (17) (Lebensmittel) |
ex 1302 ex 2106 |
|
Pestizidrückstände (15) |
30 |
||
|
12 |
Sri Lanka (LK) |
Gotu Kola (Centella asiatica) (Lebensmittel) |
ex 1211 90 86 |
60 |
Pestizidrückstände (3) |
30 |
||
|
Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) (Lebensmittel) |
ex 0709 99 90 |
35 |
Pestizidrückstände (3) |
30 |
||||
|
13 |
Madagaskar (MG) |
Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata) (Lebensmittel) |
0713 35 00 |
|
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||
|
14 |
Malaysia (MY) |
Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus) (Lebensmittel — frisch) |
ex 0810 90 20 |
20 |
Pestizidrückstände (3) |
50 |
||
|
1212 92 00 |
|
Pestizidrückstände (15) |
30 |
||||
|
1212 99 41 |
|||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
1302 32 10 |
|||||||
|
15 |
Nigeria (NG) |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00 ; |
10 |
Aflatoxine |
30 |
||
|
ex 1208 90 00 ; |
10 |
|||||||
|
ex 2008 99 99 |
50 |
|||||||
|
16 |
Pakistan (PK) |
Gewürzmischungen (Lebensmittel) |
0910 91 10 ; 0910 91 90 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
Reis (Lebensmittel) |
1006 |
|
Aflatoxine und Ochratoxin A |
10 |
||||
|
Pestizidrückstände (3) |
5 |
|||||||
|
17 |
Ruanda (RW) |
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
18 |
Senegal (SN) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98 |
|
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
19 |
Thailand (TH) |
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
30 |
|||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
20 |
Türkei (TR) |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet) |
0805 50 10 |
|
Pestizidrückstände (3) |
30 |
||
|
Grapefruits (Lebensmittel) |
0805 40 00 |
|
Pestizidrückstände (3) |
30 |
||||
|
Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 75 |
30 |
20 |
|||||
|
0709 60 10 0710 80 51 |
|
20 |
|||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ex 0710 80 59 |
20 20 |
||||||
|
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (11) (12) (Lebensmittel) |
ex 1212 99 95 |
20 |
Cyanid |
50 |
||||
|
0909 31 00 |
|
Pyrrolizidinalkaloide |
20 |
||||
(Lebensmittel) |
0909 32 00 |
|
||||||
|
Oregano, getrocknet (Lebensmittel) |
ex 1211 90 86 |
40 |
Pyrrolizidinalkaloide |
20 |
||||
|
Sesamsamen (Lebensmittel) |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (2) |
20 |
||||
|
ex 2008 19 19 |
40 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 |
40 |
|||||||
|
21 |
Uganda (UG) |
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pestizidrückstände (3) |
50 |
||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
Pestizidrückstände (15) |
10 |
|||||
|
22 |
Vereinigte Staaten (US) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
20 |
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98 |
|
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
23 |
Usbekistan (UZ) |
Aprikosen/Marillen, getrocknet |
0813 10 00 |
|
Sulfite (13) |
50 |
||
|
Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
2008 50 |
|||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|||||||
|
24 |
Vietnam (VN) |
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
50 |
|||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
|
|
ANHANG II
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, Sudanfarbstoffe und Rhodamin B sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
|
Zeile |
Ursprungsland |
Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (19) |
TARIC-Unterposition |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||
|
1 |
Bangladesch (BD) |
Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 (27) |
10 |
Salmonellen (24) |
50 |
||
|
2 |
Bolivien (BO) |
|
1202 41 00 |
|
|
|
||
|
1202 42 00 |
|
|
|
||||
|
2008 11 10 |
|
|
|
||||
|
2008 11 91 ; |
|
Aflatoxine |
50 |
||||
|
2008 11 96 ; |
|
|||||||
|
2008 11 98 |
|
|||||||
|
2305 00 00 |
|
|
|
||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
|
|
||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
|
|
||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
|
|
||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
|
|
||||
|
3 |
Brasilien (BR) |
Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert) |
ex 0904 11 00 |
10 |
Salmonellen (20) |
50 |
||
|
4 |
China (CN) |
Xanthan (Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 3913 90 00 |
40 |
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||
|
5 |
Dominikanische Republik (DO) |
Auberginen (Solanum melongena) |
0709 30 00 |
|
Pestizidrückstände (22) |
50 |
||
|
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
||||||
|
0709 60 10 |
|
50 |
|||||
|
0710 80 51 |
|
|||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 |
20 |
||||||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0708 20 00 |
10 |
30 |
|||||
|
ex 0710 22 00 |
10 |
|||||||
|
|
|
|
1202 41 00 |
|
|
|
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
6 |
Ägypten (EG) |
|
2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98 ; |
|
Aflatoxine |
20 |
||
|
|
|
ex 2008 19 12 ; |
40 |
|
|
|||
|
|
ex 2008 19 19 ; |
50 |
||||||
|
|
ex 2008 19 92 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 95 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 99 |
50 |
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
7 |
Äthiopien (ET) |
|
0904 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0910 |
|||||||
|
Sesamsamen (Lebensmittel) |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (24) |
50 |
||||
|
ex 2008 19 19 |
40 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 |
40 |
|||||||
|
8 |
Ghana (GH) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; |
|
||||||
|
2008 11 96 ; |
|
|||||||
|
2008 11 98 ; |
|
|||||||
|
|
ex 2008 19 12 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 19 ; |
50 |
||||||
|
|
ex 2008 19 92 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 95 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 99 |
50 |
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
Palmöl |
1511 10 90 |
|
Sudanfarbstoffe (29) |
50 |
||||
|
(Lebensmittel) |
1511 90 11 |
|
||||||
|
|
ex 1511 90 19 |
90 |
||||||
|
|
1511 90 99 |
|
||||||
|
9 |
Gambia (GM) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
1202 42 00 |
|||||||
|
2008 11 10 |
|||||||
|
2008 11 91 ; |
|||||||
|
2008 11 96 ; |
||||||||
|
2008 11 98 ; |
||||||||
|
|
ex 2008 19 12 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 19 ; |
50 |
||||||
|
|
ex 2008 19 92 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 95 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 99 |
50 |
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
|
|
|||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
10 |
Indonesien (ID) |
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0908 11 00 ; 0908 12 00 |
|
Aflatoxine |
30 |
||
|
11 |
Indien (IN) |
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet) |
ex 1211 90 86 |
10 |
50 |
|||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) |
0904 21 10 |
|
|
|
||||
|
ex 0904 22 00 |
11; 19 |
|
|
|||||
|
(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 0904 21 90 |
20 |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
ex 2005 99 10 |
10; 90 |
|||||||
|
ex 2005 99 80 |
94 |
|
|
|||||
|
1202 41 00 |
|
|
|
||||
|
1202 42 00 |
|
|
|
||||
|
2008 11 10 |
|
|
|
||||
|
2008 11 91 ; |
|
|
|
||||
|
2008 11 96 ; |
||||||||
|
2008 11 98 ; |
||||||||
|
ex 2008 19 12 ; |
40 |
|
|
|||||
|
|
ex 2008 19 19 ; |
50 |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
ex 2008 19 92 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 95 ; |
40 |
|
|
||||
|
|
ex 2008 19 99 |
50 |
|
|
||||
|
2305 00 00 |
|
|
|
||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
|
|
||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
|
|
||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
|
|
||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
|
|
||||
|
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
20 |
|||||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
Sesamsamen (Lebensmittel und Futtermittel) |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (24) |
20 |
||||
|
ex 2008 19 19 |
40 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 |
40 |
Pestizidrückstände (28) |
50 |
|||||
|
1212 92 00 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
1212 99 41 |
|||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
1302 32 10 |
|||||||
|
Guarkernmehl (Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 1302 32 90 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Pentachlorphenol und Dioxine (21) |
5 |
|||||||
|
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend (Lebensmittel) |
ex 2106 90 92 ex 2106 90 98 ex 3824 99 93 ex 3824 99 96 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0904 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Vanille (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0905 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Zimt und Zimtblüten (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0906 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0907 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0908 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0909 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0910 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf (Lebensmittel) |
2103 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
Calciumcarbonat (Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2106 90 92/98 ex 2530 90 00 ex 2836 50 00 |
|
Pestizidrückstände (28) |
30 |
||||
|
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten (32) (Lebensmittel) |
ex 1302 ex 2106 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
12 |
Iran (IR) |
|
0802 51 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
0802 52 00 |
|
||||||
|
ex 0813 50 39 ; |
60 |
||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
60 |
|||||||
|
|
ex 0813 50 99 |
60 |
||||||
|
ex 2007 10 10 ; |
60 |
||||||
|
|
ex 2007 10 99 ; |
30 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 ; |
03; 04 |
||||||
|
|
ex 2007 99 50 ; |
32 |
||||||
|
|
ex 2007 99 97 |
22 |
||||||
|
ex 2008 19 13 ; |
20 |
||||||
|
ex 2008 19 93 ; |
20 |
|||||||
|
ex 2008 97 12 ; |
19 |
|||||||
|
|
ex 2008 97 14 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 16 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 18 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 32 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 34 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 36 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 38 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 51 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 59 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 72 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 74 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 76 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 78 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 92 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 93 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 94 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 96 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 97 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 98 |
19 |
||||||
|
ex 1106 30 90 |
50 |
||||||
|
|
|
|||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
||||||
|
13 |
Südkorea (KR) |
Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten (Lebensmittel) |
ex 1902 30 10 |
30 |
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||
|
14 |
Libanon (LB) |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11; 19 |
Rhodamin B (33) |
50 |
||
|
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) |
ex 2005 99 80 |
93 |
Rhodamin B (33) |
50 |
||||
|
15 |
Sri Lanka (LK) |
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
ex 0904 21 90 |
20 |
|||||||
|
ex 0904 22 00 |
11; 19 |
|||||||
|
ex 2005 99 10 |
10; 90 |
|||||||
|
ex 2005 99 80 |
94 |
|||||||
|
16 |
Malaysia (MY) |
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend (Lebensmittel) |
ex 2106 90 92 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||
|
ex 2106 90 98 |
||||||||
|
ex 3824 99 93 |
||||||||
|
ex 3824 99 96 |
||||||||
|
17 |
Nigeria (NG) |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (24) |
50 |
||
|
ex 2008 19 19 |
40 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 |
40 |
|||||||
|
18 |
Pakistan (PK) |
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pestizidrückstände (22) |
20 |
||
|
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
|
19 |
Sudan (SD) |
|
1202 41 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||
|
1202 42 00 |
|
||||||
|
2008 11 10 |
|
||||||
|
2008 11 91 ; |
|
||||||
|
2008 11 96 ; |
|
|||||||
|
2008 11 98 ; |
|
|||||||
|
|
ex 2008 19 12 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 19 ; |
50 |
||||||
|
|
ex 2008 19 92 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 95 ; |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 99 |
50 |
||||||
|
2305 00 00 |
|
||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
ex 1208 90 00 |
20 |
||||||
|
ex 2007 10 10 |
80 |
||||||
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 2007 10 99 |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 |
07; 08 |
||||||
|
Sesamsamen |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (24) |
50 |
||||
|
(Lebensmittel) |
ex 2008 19 19 |
40 |
||||||
|
|
ex 2008 19 99 |
40 |
||||||
|
20 |
Türkei (TR) |
|
0804 20 90 |
|
Aflatoxine |
30 |
||
|
ex 0813 50 99 |
50 |
||||||
|
ex 2007 10 10 ; |
50 |
||||||
|
|
ex 2007 10 99 ; |
20 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 ; |
01; 02 |
||||||
|
|
ex 2007 99 50 ; |
31 |
||||||
|
|
ex 2007 99 97 |
21 |
||||||
|
ex 2008 97 12 ; |
11 |
||||||
|
ex 2008 97 14 ; |
11 |
|||||||
|
ex 2008 97 16 ; |
11 |
|||||||
|
|
ex 2008 97 18 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 32 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 34 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 36 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 38 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 51 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 59 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 72 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 74 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 76 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 78 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 92 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 93 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 94 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 96 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 97 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 97 98 ; |
11 |
||||||
|
|
ex 2008 99 28 ; |
10 |
||||||
|
|
ex 2008 99 34 ; |
10 |
||||||
|
|
ex 2008 99 37 ; |
10 |
||||||
|
|
ex 2008 99 40 ; |
10 |
||||||
|
|
ex 2008 99 49 ; |
60 |
||||||
|
|
ex 2008 99 67 ; |
95 |
||||||
|
|
ex 2008 99 99 |
60 |
||||||
|
ex 1106 30 90 |
60 |
||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
||||||
|
0802 51 00 |
|
Aflatoxine |
50 |
||||
|
0802 52 00 |
|
||||||
|
ex 0813 50 39 ; |
60 |
||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
60 |
|||||||
|
|
ex 0813 50 99 |
60 |
||||||
|
ex 2007 10 10 ; |
60 |
||||||
|
|
ex 2007 10 99 ; |
30 |
||||||
|
|
ex 2007 99 39 ; |
03; 04 |
||||||
|
|
ex 2007 99 50 ; |
32 |
||||||
|
|
ex 2007 99 97 |
22 |
||||||
|
ex 2008 19 13 ; |
20 |
||||||
|
ex 2008 19 93 ; |
20 |
|||||||
|
ex 2008 97 12 ; |
19 |
|||||||
|
|
ex 2008 97 14 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 16 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 18 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 32 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 34 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 36 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 38 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 51 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 59 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 72 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 74 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 76 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 78 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 92 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 93 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 94 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 96 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 97 ; |
19 |
||||||
|
|
ex 2008 97 98 |
19 |
||||||
|
ex 1106 30 90 |
50 |
||||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
||||||
|
Weinblätter (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11; 19 |
50 |
|||||
|
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) |
0805 21 ; 0805 22 ; 0805 29 |
|
Pestizidrückstände (22) |
20 |
||||
|
Orangen (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) |
0805 10 |
|
Pestizidrückstände (22) |
20 |
||||
|
1212 92 00 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
1212 99 41 |
|||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
1302 32 10 |
|||||||
|
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend (Lebensmittel) |
ex 2106 90 92 ex 3824 99 93 ex 2106 90 98 ex 3824 99 96 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||||
|
21 |
Uganda (UG) |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
1207 40 90 |
|
Salmonellen (24) |
20 |
||
|
ex 2008 19 19 |
40 |
|||||||
|
ex 2008 19 99 |
40 |
|||||||
|
22 |
Vereinigte Staaten (US) |
Vanilleextrakt (Lebensmittel) |
1302 19 05 |
|
Pestizidrückstände (28) |
20 |
||
|
23 |
Vietnam (VN) |
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
50 |
|||
|
ex 0710 80 95 |
30 |
|||||||
|
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 20 |
10 |
20 |
|||||
|
Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten (Lebensmittel) |
ex 1902 30 10 |
30 |
Pestizidrückstände (28) |
20 |
2. Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
|
Zeile |
Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt |
|
|
|
KN-Code (34) |
Warenbezeichnung (35) |
|
1 |
ex 1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
|
2 |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
|
3 |
ex 1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.
(5) Rückstände von Tolfenpyrad.
(6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(7) Rückstände von Diafenthiuron.
(8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(9) Rückstände von Prochloraz.
(10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(11) ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(12) ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(13) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(14) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
(15) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(16) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.
(17) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.
(18) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
(19) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(20) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.
(21) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.
Der Analysebericht enthält:
|
a) |
die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden, |
|
b) |
die Messunsicherheit des Analyseergebnisses, |
|
c) |
die Nachweisgrenze der Analysemethode und |
|
d) |
die Bestimmungsgrenze der Analysemethode. |
Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.
(22) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(23) Rückstände von Carbofuran.
(24) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.
(25) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(26) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
(27) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.
(28) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(29) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.
(30) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).
(31) Rückstände von Acephat.
(32) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.
(33) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.
(34) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(35) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
RICHTLINIEN
|
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/67 |
RICHTLINIE (EU) 2023/175 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2023
zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf 2-Methyloxolan
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (1), insbesondere auf Artikel 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 2009/32/EG gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. |
|
(2) |
Am 6. Januar 2020 beantragte Pennakem Europa die Zulassung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel. Gemäß dem Antragsteller könnte 2-Methyloxolan als Alternative zum derzeit erlaubten Hexan verwendet werden. Insbesondere für die Extraktionsverfahren bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Der Antrag wurde anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
|
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei Lebensmitteln. In dem am 26. Januar 2022 angenommenen Gutachten der Behörde (2) wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt. Die Behörde stellte fest, dass die festgelegte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei keiner der Bevölkerungsgruppen bei einer durchschnittlichen Exposition und im 95. Perzentil überschritten wird; sie kam zu dem Schluss, dass 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, wenn es bestimmungsgemäß verwendet wird und wenn die vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen eingehalten werden. 2-Methyloxolan, wie von der Behörde bewertet, wird mit einer Reinheit von mehr als 99,9 % gewonnen. Furan und 2-Methylfuran, die Verunreinigungen mit den potenziell gefährlichsten Eigenschaften, stellen keine Gefahr da, falls sie im Einklang mit den Spezifikationen in ihren Obergrenzen von 50 mg/kg bzw. 500 mg/kg vorkommen. |
|
(4) |
Daher ist es angemessen, die Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern zuzulassen. Es ist des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Reinheitskriterien für 2-Methyloxolan festzulegen. |
|
(5) |
Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.
(2) The EFSA Journal 2022; 20(3):7138.
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert:
|
a) |
In Teil II wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
|
|
b) |
In Teil III wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
|
|
c) |
Es wird folgender Teil IV angefügt: „TEIL IV Spezifische Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel
|
||||||||||||||
BESCHLÜSSE
|
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/70 |
BESCHLUSS (EU) 2023/176 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Frankreich vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9230)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
|
(1) |
Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. |
|
(2) |
Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. |
|
(3) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. |
|
(4) |
Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 (6), der an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet war. In jenem Beschluss wurde festgestellt, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von der Französischen Republik (im Folgenden „Frankreich“) gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellten Leistungsplanentwurf (FABEC-Leistungsplanentwurf) enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum Frankreichs erbrachten Flugsicherungsdienste gelten. |
|
(5) |
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. |
|
(6) |
Am 13. Juli 2022 legte Frankreich gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor. |
|
(7) |
Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten und am 13. Juli 2022 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7). |
|
(8) |
Am 28. Oktober 2022 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass es sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum Frankreichs erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für Frankreich ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt. |
|
(9) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt. |
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(10) |
Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Frankreichs enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. |
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(11) |
In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Frankeich keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele durch die Kommission im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. |
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(12) |
Frankreich erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren. |
BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
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(13) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Frankreich in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(14) |
Frankreich hat folgende lokale Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) |
Die von Frankreich für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten (Direktion des Services de la Navigation Aérienne, im Folgenden „DSNA“) vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. |
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(16) |
Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die die DSNA darin unterstützen sollen, die lokalen Sicherheitsziele, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Sicherheitskultur, Aktualisierung der Prozesse zur Identifizierung und Analyse von Gefahren und Verbesserungen des Managements von Sicherheitsrisiken, zu erreichen. |
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(17) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
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(18) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Frankreich vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. im Juni 2021, vorlag. |
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(19) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(20) |
Die von Frankreich vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
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(21) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen. |
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(22) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, die eine bessere Streckenverfügbarkeit, den Einsatz von Verfahren der leistungsbasierten Navigation und des kontinuierlichen Sinkflugs, Verbesserungen bei der flexiblen Nutzung des Luftraums sowie die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung umfassen. Die Kommission fordert Frankreich darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen. |
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(23) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
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(24) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Frankreich vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(25) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(26) |
Die von Frankreich für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
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(27) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. |
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(28) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Hierunter fallen die Modernisierung des Systems und der Instrumente für das Flugverkehrsmanagement, eine Erhöhung der Anzahl der Fluglotsen (ATCO) (in Vollzeitäquivalenten), organisatorische Verbesserungen bei der ATCO-Schulung und -Dienstplanung sowie größere Flexibilität bei den ATCO-Arbeitszeiten. |
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(29) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(30) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Frankreich. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
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(31) |
Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(32) |
Frankreich schlägt für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:
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(33) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit -0,4 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum. |
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(34) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum. |
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(35) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert Frankreichs für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 59,43 EUR um 1,8 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 60,53 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt. |
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(36) |
Dies zeigt, dass Frankreichs DUC-Trend im RP3 günstiger ist als der entsprechende unionweite Trend und dass Frankreichs Basiswert für 2019 unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe liegt. Zudem verzeichnet Frankreich eine bemerkenswerte DUC-Verringerung über den RP2 und RP3 hinweg. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte geringfügige Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Frankreich nicht ausschließt. |
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(37) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(38) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Frankreich. |
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
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(39) |
Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. |
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(40) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Frankreich seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem am 13. Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat. |
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(41) |
Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Daher sollte Frankreich bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(42) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Frankreichs enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leistungsziele, die in dem von Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 28. Oktober 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2022
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).
(7) Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).
(8) EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958 S. 385/58).
ANHANG
In dem von Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Effektivität des Sicherheitsmanagements
|
Frankreich |
Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) |
|||
|
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten |
Ziel des Sicherheitsmanagements |
2022 |
2023 |
2024 |
|
DSNA |
Sicherheitspolitik und -ziele |
C |
C |
C |
|
Management von Sicherheitsrisiken |
D |
D |
D |
|
|
Gewährleistung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Förderung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Sicherheitskultur |
C |
C |
C |
|
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
|
Frankreich |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs |
2,83 % |
2,83 % |
2,83 % |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
|
Frankreich |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug |
0,25 |
0,25 |
0,25 |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
|
Streckengebührenzone Frankreich |
2014 Basiswert |
2019 Basiswert |
2020-2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) |
65,24 EUR |
59,43 EUR |
132,06 EUR |
76,14 EUR |
62,09 EUR |
58,56 EUR |
|
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/79 |
BESCHLUSS (EU) 2023/177 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9233)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
|
(1) |
Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. |
|
(2) |
Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. |
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(3) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. |
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(4) |
Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 (6), der an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet war. In jenem Beschluss wurde festgestellt, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Deutschland“) gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellten Leistungsplanentwurf (FABEC-Leistungsplanentwurf) enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen in Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste gelten. |
|
(5) |
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. |
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(6) |
Am 13. Juli 2022 legte Deutschland gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor. |
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(7) |
Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten und am 13. Juli 2022 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7). |
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(8) |
Am 3. November 2022 unterrichtete Deutschland die Kommission, dass es sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum Deutschlands erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für Deutschland ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt. |
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(9) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt. |
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(10) |
Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. |
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(11) |
In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Deutschland keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele durch die Kommission im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. |
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(12) |
Deutschland erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren. |
BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
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(13) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(14) |
Deutschland hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:
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(15) |
Die von Deutschland für die DFS, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. |
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(16) |
Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die die DFS darin unterstützen sollen, die lokalen Sicherheitsziele, wie beispielsweise regelmäßige Erhebungen und Kampagnen zur Sicherheitskultur, regelmäßige Aktualisierungen des Sicherheitsplans der ANSP und ein eigener Prozess für das Änderungsmanagement, zu erreichen. |
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(17) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
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(18) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(19) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(20) |
Die von Deutschland vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
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(21) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen. |
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(22) |
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat. Hierunter fällt der die Grenzen zu sechs Nachbarländern überschreitende Flugbetrieb mit freier Streckenführung sowie die Aufhebung von Streckenbeschränkungen und von Obergrenzen für Flugflächen. Die Kommission fordert Deutschland darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen. |
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(23) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
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(24) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Deutschland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(25) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(26) |
Die von Deutschland für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
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(27) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. |
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(28) |
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in seinem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Hierunter fallen eine technische Aufrüstung des Flugverkehrsmanagementsystems, eine Neuordnung des Luftraums, eine verstärkte zivil-militärische Koordinierung, eine Erhöhung der Anzahl von Fluglosten (in Vollzeitäquivalenten), eine größere Flexibilität bei den Dienstplänen für die Flugverkehrskontrolle sowie grenzüberschreitende Initiativen zur Stärkung der Interoperabilität und Betriebseffizienz. |
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(29) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(30) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
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(31) |
Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(32) |
Deutschland schlägt für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:
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(33) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit – 2,4 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. |
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(34) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 3,8 % im RP2 und RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum. |
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(35) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert Deutschlands für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 66,01 EUR um 13,2 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 58,33 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. |
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(36) |
Damit sind für Deutschland im Vergleich zum sowohl unionsweiten DUC-Trend für den RP3 als auch zum langfristigen unionsweiten DUC-Trend deutlich günstigere Trends zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Deutschland unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 35 erwähnte Abweichung vom Basiswert und vom Mittelwert der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Deutschland nicht ausschließt. |
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(37) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 31 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(38) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Deutschland. |
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
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(39) |
Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. |
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(40) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deutschland seine Anreizregelung zur Erreichung der Streckenkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus dieser Anreizregelung ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Deutschland gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem am 13. Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an seinen Anreizregelungen vorgenommen hat. |
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(41) |
Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegte Anreizregelung für die Streckenkapazität weiterhin Anlass zu Bedenken gibt. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass Deutschland bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelung für die Erreichung der Streckenkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten sollte‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus dieser Anreizregelung ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(42) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Deutschlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leistungsziele, die in dem von Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 3. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2022
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).
(7) Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).
(8) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
ANHANG
In dem von Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Effektivität des Sicherheitsmanagements
|
Deutschland |
Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) |
|||
|
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten |
Ziel des Sicherheitsmanagements |
2022 |
2023 |
2024 |
|
DFS |
Sicherheitspolitik und -ziele |
C |
C |
C |
|
Management von Sicherheitsrisiken |
C |
D |
D |
|
|
Gewährleistung der Sicherheit |
B |
C |
C |
|
|
Förderung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Sicherheitskultur |
C |
C |
C |
|
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
|
Deutschland |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs |
2,30 % |
2,30 % |
2,30 % |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
|
Deutschland |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug |
0,27 |
0,27 |
0,27 |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
|
Streckengebührenzone Deutschland |
2014 Basiswert |
2019 Basiswert |
2020-2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) |
84,74 EUR |
66,01 EUR |
129,44 EUR |
67,52 EUR |
63,29 EUR |
59,89 EUR |
|
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/87 |
BESCHLUSS (EU) 2023/178 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9236)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1)
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
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(1) |
Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. |
|
(2) |
Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (4) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. |
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(3) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (5) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (6) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. |
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(4) |
Die Schweiz legte der Kommission ihren Leistungsplanentwurf auf FAB-Ebene, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“ (FABEC) zusammen mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vor („Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind“). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/780 (7) teilte die Kommission der Schweiz mit, dass die im FABEC-Leistungsplanentwurf für die Streckengebührenzone Belgium-Luxemburg enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen nicht im Einklang standen. In jener Durchführungsverordnung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Leistungsziele, die für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste gelten, keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. |
|
(5) |
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. |
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(6) |
Am 13. Juli 2022 legte die Schweiz gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor. |
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(7) |
Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Kohärenz der für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg überarbeiteten und vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen weiterhin Zweifel bestanden und leitete eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf diese im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Die Kommission unterrichtete die Schweiz hiervon mit Beschluss (EU) 2022/2256 (8). |
|
(8) |
Am 4. November 2022 unterrichtete die Schweiz die Kommission, dass sie sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für die Schweiz ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt. |
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(9) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt. |
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(10) |
Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. |
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(11) |
In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für die Schweiz keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Krieges in der Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. |
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(12) |
Die Schweiz erklärt sich bereit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache verabschiedet und notifiziert wird. |
BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
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(13) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. |
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(14) |
Die Schweiz hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) |
Die von der Schweiz für Skyguide, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. |
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(16) |
Die Kommission stellt fest, dass der von der Schweiz vorgelegte überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die Skyguide darin unterstützen, beispielsweise durch eine verstärkte Auswertung von Sicherheitsdaten, die Einbeziehung des Risikomanagements in das Business-Continuity- und Krisenmanagement und die Einführung eines zentralen Informationssystems für das Risikomanagement, die lokalen Sicherheitsziele zu erreichen. |
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(17) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
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(18) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(19) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(20) |
Die von der Schweiz vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
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(21) |
Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen. |
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(22) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele darlegt. Hierunter fallen die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung, der Einsatz eines Instruments zur Optimierung der Streckenführung, der verstärkte Rückgriff auf das Ankunftsmanagementinstrument für den Luftraum für den Streckenflug sowie ein besseres Management des militärischen Luftraums. Die Kommission fordert die Schweiz darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen. |
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(23) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
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(24) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(25) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(26) |
Die von der Schweiz für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
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(27) |
Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. |
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(28) |
Die Kommission stellt fest, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen umfassen den Luftraum mit freier Streckenführung, verbesserte Instrumente und Verfahren für die Vorhersage und Entscheidungsfindung sowie eine größere Flexibilität bei Dienstplänen und Einstellung, damit eine bedarfsgerechte Personalausstattung aufrechterhalten werden kann. |
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(29) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(30) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. In Bezug auf die Schweiz ergab die Prüfung keine Bedenken. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
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(31) |
Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(32) |
Die Schweiz schlägt für den RP3 folgenden Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:
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(33) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit -0,5 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum. |
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(34) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum. |
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(35) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert der Schweiz für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 87,82 EUR um +22,0 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 72,01 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. |
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(36) |
Für die Schweiz ist im RP3 eindeutig ein günstigerer Trend als beim unionsweiten DUC-Trend zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für die Schweiz unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte geringfügige Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend und die in Erwägungsgrund 35 festgestellte Differenz zwischen dem Basiswert und dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für die Schweiz nicht ausschließt. |
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(37) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(38) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. |
|
(39) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von der Schweiz im FABEC-Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Schweiz diese Ziele weder überarbeitet noch näher begründet hat. |
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(40) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit +2,7 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von -0,5 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von -3,4 % im RP2 liegt. Zudem stellt die Kommission fest, dass die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit für die Flughäfen Genf und Zürich deutlich über dem DUC-Mittelwert der einschlägigen Vergleichsgruppe verharren dürften. |
|
(41) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 39 und 40 kommt daher die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der Schweiz vorgelegten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte. Die Schweiz sollte diesen Bedenken bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen. |
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
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(42) |
Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. |
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(43) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Schweiz ihre Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat. |
|
(44) |
Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 43 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass die Schweiz bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ihre Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten sollte‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(45) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2022
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwurf des Leistungsplans für die funktionalen Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 218).
(8) Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 80).
ANHANG
In dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Effektivität des Sicherheitsmanagements
|
Schweiz |
Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) |
|||
|
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten |
Ziel des Sicherheitsmanagements |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Skyguide |
Sicherheitspolitik und -ziele |
C |
C |
C |
|
Management von Sicherheitsrisiken |
C |
D |
D |
|
|
Gewährleistung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Förderung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Sicherheitskultur |
C |
C |
C |
|
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
|
Schweiz |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs |
3,95 % |
3,95 % |
3,95 % |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
|
Schweiz |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug |
0,19 |
0,19 |
0,19 |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
|
Streckengebührenzone Schweiz |
2014 Basiswert |
2019 Basiswert |
2020-2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) |
107,06 CHF |
97,59 CHF |
226,30 CHF |
114,58 CHF |
103,45 CHF |
95,61 CHF |
|
96,35 EUR |
87,82 EUR |
203,64 EUR |
103,11 EUR |
93,10 EUR |
86,04 EUR |
|
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/95 |
BESCHLUSS (EU) 2023/179 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Niederlanden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9238)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
|
(1) |
Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. |
|
(2) |
Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. |
|
(3) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. |
|
(4) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) stellte diese fest, dass die Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg, die in dem von den Niederlanden gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“ (FABEC) erstellten Leistungsplanentwurf enthalten waren, nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang standen und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 enthielt keine Beanstandungen der Kommission in Bezug auf die Leistungsziele, die für die im Luftraum der Niederlande erbrachten Flugsicherungsdienste gelten. |
|
(5) |
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. |
|
(6) |
Am 13. Juli 2022 legten die Niederlande gemeinsamen mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor. |
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(7) |
Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weiterhin Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gaben. Die Kommission leitete daher eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich dieser im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Hiervon unterrichtete die Kommission Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande mit Beschluss (EU) 2022/2255 (7). |
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(8) |
Am 4. November 2022 unterrichteten die Niederlande die Kommission, dass sie sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hatten, und legten der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden „überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf“). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum der Niederlande erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für die Niederlande ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt. |
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(9) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt. |
|
(10) |
Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Niederlande enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. |
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(11) |
In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Ausgehend von dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für die Niederlande keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Krieges in der Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. |
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(12) |
Die Niederlande erklärten sich ausnahmsweise bereit, auf ihre Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung 1/1958 (8) zu verzichten und die Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren. |
BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
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(13) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. |
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(14) |
Die Niederlande haben folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) |
Die von den Niederlanden für LVNL vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit stehen mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang. |
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(16) |
Die Kommission stellt fest, dass der von den Niederlanden vorgelegte überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die LVNL darin unterstützen, beispielsweise durch die Festlegung eines risikoabhängigen Sicherheitsplans und Aktualisierungen des Sicherheitsmanagementsystems die lokalen Sicherheitsleistungsziele zu erreichen. |
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(17) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
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(18) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(19) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(20) |
Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
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(21) |
Die Kommission stellt fest, dass die von den Niederlanden vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen. |
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(22) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlande in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele darlegen. Hierunter fallen die Umstrukturierung des Luftraums, die Implementierung eines grenzübergreifenden Ankunftsmanagements, leistungsbasierte Navigation und Verbesserungen des Systems der Flugverkehrskontrolle, um eine effektivere zivil-militärische Koordinierung und eine größere Interoperabilität mit den Kontrollstellen in Deutschland zu ermöglichen. Die Kommission begrüßt, dass die Niederlande alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen beabsichtigen. |
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(23) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
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(24) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von den Niederlanden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. |
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(25) |
Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. |
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(26) |
Die von den Niederlanden für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
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(27) |
Die Kommission stellt fest, dass die von den Niederlanden vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. |
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(28) |
Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt haben. Hierunter fallen ein neues Flugverkehrsmanagementsystem, eine Umstrukturierung des Luftraums sowie fortgesetzte Einstellungen und eine verbesserte Schulung von Fluglotsen. |
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(29) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(30) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. In Bezug auf die Niederlande ergab die Prüfung keine Bedenken. |
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
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(31) |
Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. |
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(32) |
Die Niederlande schlagen für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:
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(33) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,7 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. |
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(34) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,7 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum. |
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(35) |
In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert der Niederlande für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 69,56 EUR um 10,9 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 78,09 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. |
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(36) |
Für die Niederlande ist gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend eindeutig ein günstigerer Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3 zu verzeichnen. Wie in Erwägungsgrund 35 festgestellt, weisen die Niederlande zudem eine gute Leistung in Bezug auf den Basiswert für 2019 auf, der unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für die Niederlande nicht ausschließt. |
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(37) |
Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. |
Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
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(38) |
In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Niederlande. |
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
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(39) |
Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. |
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(40) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Niederlande ihre Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten müssen‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlande gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen haben. |
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(41) |
Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 40 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass die Niederlande bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ihre Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten sollten‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(42) |
Auf der Grundlage der Bewertungen in den Erwägungsgründen 13 bis 41 kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Niederlande enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leistungsziele, die in dem von den Niederlanden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2022
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).
(7) Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022, S. 71).
(8) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
ANHANG
In dem von den Niederlanden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Effektivität des Sicherheitsmanagements
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Niederlande |
Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) |
|||
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Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten |
Ziel des Sicherheitsmanagements |
2022 |
2023 |
2024 |
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LVNL |
Sicherheitspolitik und -ziele |
C |
C |
C |
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Management von Sicherheitsrisiken |
C |
D |
D |
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|
Gewährleistung der Sicherheit |
C |
C |
C |
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|
Förderung der Sicherheit |
C |
C |
C |
|
|
Sicherheitskultur |
C |
C |
C |
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WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
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Niederlande |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs |
2,62 % |
2,62 % |
2,62 % |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
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Niederlande |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug |
0,15 |
0,15 |
0,15 |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
|
Streckengebührenzone Niederlande |
2014 Basiswert |
2019 Basiswert |
2020-2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) |
67,44 EUR |
69,56 EUR |
151,70 EUR |
88,63 EUR |
75,73 EUR |
71,66 EUR |