ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
23. Januar 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


VERORDNUNG (EU) 2023/144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2023

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) gemeinsam ihre Entschlossenheit zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union bekräftigt.

(2)

Es ist angezeigt, den gesetzgeberischen Besitzstand der Union regelmäßig zu überprüfen, um ihn auf den neuesten Stand bringen und seinen Umfang verringern zu können. Die Aufhebung überholter Rechtsvorschriften trägt dazu bei, den Rechtsrahmen der Union transparent und eindeutig und für Mitgliedstaaten und Rechtsanwender leicht anwendbar zu halten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über die Ausgaben für die Verkehrswege des Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Bericht zu erstatten sowie Angaben über die Benutzung dieser Verkehrswege zu übermitteln.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 enthält überholte Bestimmungen und Definitionen und steht im Widerspruch zu neueren Rechtsakten der Union, die derzeit in Kraft sind und nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Daten über Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur und über die Infrastrukturbenutzung zu melden, bzw. ist mit diesen nicht vereinbar.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 ist mit übermäßigen administrativen Schwierigkeiten bei der gemäß ihren Bestimmungen erforderlichen Datenerhebung verbunden. Seit 2005 haben nur vier Mitgliedstaaten diese Daten übermittelt.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sollte daher aufgehoben werden, um Widersprüche in der Rechtsordnung der Union zu beseitigen und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union beizutragen, indem ein inzwischen überholter Rechtsakt abgeschafft wird.

(7)

Da die Verordnung (EG) Nr. 851/2006 (5) der Kommission der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 dient, ist mit der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 ihr Zweck weggefallen. Die Verordnung (EG) Nr. 851/2006 sollte daher ebenfalls aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1108/70 und (EG) Nr. 851/2006 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2022.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 3).


BESCHLÜSSE

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/3


BESCHLUSS (EU) 2023/145 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2023

zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) ihre gemeinsame Verpflichtung zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union bekräftigt.

(2)

Nach der Richtlinie 89/629/EWG des Rates (4) konnten bestimmte Flugzeuge, die die einschlägigen Schallemissionsnormen gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllten, weiterhin betrieben werden, wenn sie bereits in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats eingetragen waren. Es galt jedoch ein Eintragungsverbot, sodass nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Neuregistrierungen dieser Flugzeuge nicht mehr möglich waren.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die vollständige Einstellung des Betriebs aller Flugzeuge eingeleitet, die die einschlägigen Lärmemissionsnormen nicht erfüllen, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 89/629/EWG fielen, unabhängig davon, ob sie eingetragen waren oder nicht. Damit war der Betrieb der betreffenden Flugzeuge im Luftraum der Union nicht mehr zulässig, weshalb sie aus den nationalen Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten gestrichen werden mussten.

(4)

Daher ist die Richtlinie 89/629/EWG gegenstandslos geworden und sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/629/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2022.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27).

(5)  Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).