ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
6. Januar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/59 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Zulassung von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Milchkühe (Zulassungsinhaber: BASF SE) ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/61 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604, einer Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 und einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/62 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität ( 1 )

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 17. November 2022 zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2023/63]

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/56 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden „Verordnung über technische Maßnahmen“) ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. In den Anhängen VI und VII der genannten Verordnung sind spezifische regionale technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer und die südwestlichen Gewässer der Unionsgewässer festgelegt.

(2)

Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande (im Folgenden die „Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern; Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal (im Folgenden die „Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien der südwestlichen Gewässer. Am 5. März 2021 legten die beiden regionalen Gruppen zwei gemeinsame Empfehlungen vor, in denen Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) vorgeschlagen wurden, für die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum 2021-2022 ein Nullfang-Gutachten für die ICES-Untergebiete 6 bis 8 abgegeben hatte (2). Im März 2022 legten die Mitgliedstaaten aktualisierte Fassungen dieser gemeinsamen Empfehlungen vor, in denen eine Verlängerung des vorgeschlagenen Enddatums für bestimmte Maßnahmen vorgeschlagen wurde.

(3)

Der Beirat für die nordwestlichen Gewässer und der Beirat für die südwestlichen Gewässer wurden im März 2021 bzw. im Februar 2021 zu diesen gemeinsamen Empfehlungen konsultiert.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsamen Empfehlungen und die von den Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer und der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer vorgelegten Nachweise auf seiner Plenartagung im Mai 2021 (3). In diesen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Art der technischen Maßnahmen zu erweitern, die zuvor von Frankreich und Spanien auf nationaler Ebene ergriffen und vom STECF auf seinen Plenartagungen im April 2019 (4) und Juni 2019 (5) bewertet wurden, um sie in den Meeresbecken der nordwestlichen und südwestlichen Gewässer anwendbar zu machen.

(5)

Die Sachverständigengruppe „Fischerei und Aquakultur“ (EGFA) wurde im Mai 2022 im schriftlichen Verfahren zu den gemeinsamen Empfehlungen konsultiert.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer wird eine vorübergehende räumliche Schließung des Fangs von Roter Fleckbrasse für Schiffe unter französischer Flagge in den ICES-Untergebieten 6 und 7 vorgeschlagen. Der STECF (6) kam zu dem Schluss, dass die Bewirtschaftungsmaßnahme geeignet ist, die Fänge von Roter Fleckbrasse zu verringern, und dass die vorübergehende räumliche Schließung für die kommerzielle Fischerei mit der Laichzeit für diese Art zusammenfällt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

(7)

In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten in den südwestlichen Gewässern wird eine saisonale vorübergehende räumliche Schließung für die gewerbliche Fischerei und eine ganzjährige Schließung für die Freizeitfischerei in mehreren Gebieten vorgeschlagen. Die gemeinsame Empfehlung enthält auch eine zusätzliche saisonale Schließung für Schiffe unter französischer Flagge, die Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8 befischen. Der STECF (7) kam zu dem Schluss, dass die Schließungen für die gewerbliche Fischerei in dem Gebiet erfolgen, in dem wahrscheinlich das Laichen erfolgt, und dass die Schließung für die Freizeitfischerei sich auf Gebiete ausrichtet, in denen sich Jungfische der Roten Fleckbrasse ansammeln. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

(8)

In beiden gemeinsamen Empfehlungen wird zusätzlich vorgeschlagen, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von 36 cm bzw. 40 cm für Fänge von Roter Fleckbrasse in der gewerblichen Fischerei bzw. in der Freizeitfischerei festzulegen. In Bezug auf die nordwestlichen Gewässer wird mit dieser Verordnung vorgeschlagen, Anhang VI zu ändern, um die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei auf 36 cm und für die Freizeitfischerei auf 40 cm zu erhöhen. In Bezug auf die südwestlichen Gewässer wird mit dieser Verordnung vorgeschlagen, Anhang VII dahingehend zu ändern, dass die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 36 cm für die gewerbliche Fischerei aufgenommen wird. Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für die Freizeitfischerei ist bereits eine rechtliche Verpflichtung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission (8).

(9)

Der STECF (9) kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung positive Elemente enthält, die die Bewirtschaftung der Bestände verbessern werden, dass es jedoch aufgrund fehlender unterstützender Daten nicht möglich ist, die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bestände umfassend zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 im Lichte der laufenden wissenschaftlichen Studien und in Erwartung des neuen Gutachtens zu Roter Fleckbrasse, das 2023 vom ICES veröffentlicht werden soll, überprüfen. Da sowohl die kommerzielle als auch die Freizeitfischerei zur allgemeinen fischereilichen Sterblichkeit eines Bestands beitragen, für den nur wenige Daten und ein Nullfang-Gutachten vorliegen, sollte die vorgeschlagene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden, mit Ausnahme der Freizeitfischerei in Anhang VII, für die bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt.

(10)

Obwohl der STECF (10) nicht beurteilen kann, ob die Fänge von Roter Fleckbrasse verringert werden, stellen diese Bewirtschaftungsmaßnahmen insgesamt eine Verbesserung gegenüber den 2019 vorgelegten Maßnahmen dar und haben das Potenzial, die Fänge von Roter Fleckbrasse im Vergleich zu den Basismaßnahmen der Verordnung (EU) 2019/1241 zu verringern. Daher sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 geändert werden, um diese Maßnahmen aufzunehmen.

(11)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12)

Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (11) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/2020/sbr.27.6-8.pdf

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2485362/STECF+PLEN+19-01.pdf

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2620849/STECF+PLEN+19-03.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Nordsee und in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3).

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(11)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VI Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Der neunzehnte Eintrag der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

36 cm (1)  (2)  (3)

b)

Der Text von Nummer 1 unter der Tabelle erhält folgende Fassung:

„1.

Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern, mit Ausnahme von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), für die bis zum 31. Dezember 2023 eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt (1).

(1)

Werden bis zum 31. Dezember 2023 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2024 33 cm.“

2.

In Anhang VI wird in Teil C folgende Nummer angefügt:

„11.

Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7

11.1.

Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 für Schiffe unter französischer Flagge verboten.“

3.

In Anhang VII Teil A erhält der zwanzigste Eintrag der Tabelle folgende Fassung:

„Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

36 cm (4)  (5)

4.

In Anhang VII wird in Teil C folgende Nummer angefügt:

„5.

Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8

5.1.

Die Fischerei mit Grundlangleinen (LLS) und Grundschleppnetzen (OTB) im westlichen Gebiet der Kantabrischen See gegenüber Asturien und Galicien ist vom 1. Februar bis zum 30. September jedes Jahres in den geografischen Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

43°47'00'' N, 005°15'00'' W

43°47'00'' N, 005°12'00'' W

43°43'00'' N, 005°12'00'' W

43°43'00'' N, 005°15'00'' W

43°55'00'' N, 006°46'00'' W

43°55'00'' N, 006°37'00'' W

43°53'00'' N, 006°46'00'' W

43°53'00'' N, 006°37'00'' W

44°00'49'' N, 007°01'12'' W

44°00'49'' N, 006°57'26'' W

43°58'32'' N, 006°57'26'' W

43°58'32'' N, 007°01'12'' W

44°02'48'' N, 007°13'49'' W

44°00'15'' N, 007°10'03'' W

44°00'15'' N, 007°10'03'' W

44°00'15'' N, 007°13'49'' W.

44°10'00'' N, 008°18'00'' W

44°10'00'' N, 008°14'00'' W

44°07'00'' N, 008°14'00'' W

44°07'00'' N, 008°18'00'' W

43°34'00'' N, 004°44'00'' W

43°34'00'' N, 004°39'00'' W

43°32'00'' N, 004°39'00'' W

43°32'00'' N, 004°44'00'' W

44°07'00'' N, 007°50'00'' W

44°07'00'' N, 007°45'00'' W

44°05'00'' N, 007°45'00'' W

44°05'00'' N, 007°50'00'' W

5.2.

Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Jahres für Schiffe unter französischer Flagge verboten.

5.3.

Die Freizeitfischerei auf Rote Fleckbrasse ist in den geografischen Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Gebiet RF 1 (Cariño/Celeiro)

43°46'23'' N, 007°52'04'' W

43°48'30'' N, 007°52'04'' W

43°49'26'' N, 007°41'17'' W

43°45'44'' N, 007°33'21'' W

43°43'49'' N, 007°33'21'' W

Gebiet RF 2 (Ribadeo)

43°33'26'' N, 007°02'58'' W

43°35'27'' N, 007°02'58'' W

43°35'29'' N, 007°01'20'' W

43°33'33'' N, 007°01'20'' W

Gebiet RF 3 (Navia):

43°33'51'' N, 006°44'02'' W

43°35'52'' N, 006°44'02'' W

43°35'52'' N, 006°42'32'' W

43°33'52'' N, 006°42'32'' W

Gebiet RF 4 (Ensenada Canero)

43°33'10'' N, 006°28'55'' W

43°34'53'' N, 006°30'17'' W

43°36'14'' N, 006°28'13'' W

43°34'18'' N, 006°28'13'' W

Gebiet RF 5 (Ensenada de Cabrera/Ría San Martín de la Arena)

43°26'18'' N, 004°04'51'' W

43°28'22'' N, 004°04'51'' W

43°28'55'' N, 004°01'17'' W

43°26'56'' N, 004°01'17'' W

Gebiet RF 6 (Ría de Treto)

43°27'49'' N, 003°25'58'' W

43°28'59'' N, 003°23'36'' W

43°26'16'' N, 003°22'27'' W

43°25'09'' N, 003°24'41'' W

Gebiet RF 7 (Bilbao/Plentzia)

43°21'18'' N, 003°07'47'' W

43°23'18'' N, 003°07'47'' W

43°28'13'' N, 002°56'42'' W

43°26'08'' N, 002°56'42'' W

Gebiet RF 8 (Bermeo/Mundaka)

43°25'36'' N, 002°43'23'' W

43°27'35'' N, 002°43'23'' W

43°26'57'' N, 002°38'45'' W

43°24'57'' N, 002°38'45'' W

5.4.

Die unter den Nummern 5.1 bis 5.3 aufgeführten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2023.“


(1)  Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

(2)  In den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt für Fänge von Roter Fleckbrasse in der Freizeitfischerei eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm.

(3)  Werden bis zum 31. Dezember 2023 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2024 33 cm.“

(4)  Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

(5)  Werden bis zum 31. Dezember 2023 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2024 33 cm.“


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/57 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 94 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begünstigten für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen in Form von Höchstprozentsätzen der veranschlagten Ausgaben und für die Anforderung an die Begünstigten, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.

(3)

Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über Sicherheiten in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angepasst werden, um diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(4)

Der Verweis auf Artikel 27 in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist falsch und sollte durch einen Verweis auf Artikel 26 der genannten Verordnung ersetzt werden.

(5)

Bei Beihilfezahlungen im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte für Kontinuität gesorgt werden, indem der derzeit geltende maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs beibehalten wird.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt geändert:

1.

Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

„KAPITEL IIIa

Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen

Artikel 15a

Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116

(1)   Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der für das genehmigte operationelle Programm oder gegebenenfalls für Interventionen gemäß den Artikeln 55 und 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 veranschlagten Ausgaben nicht übersteigen.

(2)   Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.“

2.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist.“

3.

In Artikel 28 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Anträgen auf Freigabe der Sicherheit für Vorschusszahlungen sind Belege beizufügen, aus denen der endgültige Anspruch auf den gewährten Betrag oder die Rückzahlung des gewährten Betrags, gegebenenfalls zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags, hervorgeht.“

4.

Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Imkereiprogramme

Für Beträge, die als Beihilfe im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt.“

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/58 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2023

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Am 7. Januar 2018 stellte das Unternehmen Ynsect NL B.V. (vormals bekannt als Proti-Farm Holding NV) (im Folgenden der „Antragssteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger (gemahlener), getrockneter und pulverisierter (gemahlener) Form als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmittelerzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung sowie in Pulverform in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für Erwachsene.

(4)

Ferner beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um Analysedaten zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels (4), die Studien zur Stabilität des neuartigen Lebensmittels (5), eine In-vitro-Studie zur Proteinverdaulichkeit (6) und eine 90-tägige Studie zur subchronischen Toxizität (7).

(5)

Am 17. Juli 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine Bewertung von Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener und gefriergetrockneter Form als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 26. April 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of frozen and freeze-dried formulations of the lesser mealworm (Alphitobius diaperinus larvae) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (8) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den vorgeschlagenen Mengen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form unter den bewerteten Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.

(8)

In dem genannten wissenschaftlichen Gutachten stellte die Behörde außerdem fest, dass auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten der Verzehr des neuartigen Lebensmittels eine Primärsensibilisierung und allergische Reaktionen auf Proteine des Getreideschimmelkäfers auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität von Larven von Alphitobius diaperinus weiter zu erforschen.

(9)

Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit die Möglichkeiten, die nötigen Forschungsarbeiten zur Allergenität von Larven von Alphitobius diaperinus durchzuführen. Bis zur Bewertung der im Rahmen der Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und in Anbetracht des Umstands, dass Erkenntnisse, die den Verzehr von Larven von Alphitobius diaperinus unmittelbar mit Fällen von Primärsensibilisierung und Allergien in Verbindung bringen, bislang keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des Potenzials von Larven von Alphitobius diaperinus, eine Primärsensibilisierung auszulösen, in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.

(10)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten stellte die Behörde zudem fest, dass der Verzehr von Larven von Alphitobius diaperinus allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere und Hausstaubmilben allergisch sind. Ferner befand die Behörde, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die Insekten verfüttert wird. Daher ist es angezeigt, dass Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als solche sowie Lebensmittel, die diese enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend gekennzeichnet werden.

(11)

Nahrungsergänzungsmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus in Pulverform enthalten, sollten nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden, weshalb eine Kennzeichnungsvorschrift zur ordnungsgemäßen Information der Verbraucher hierüber vorgesehen werden sollte.

(12)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die vom Antragsteller vorgelegten Analysedaten zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, die Studien zur Stabilität des neuartigen Lebensmittels, die In-vitro-Studie zur Proteinverdaulichkeit und die 90-tägige Studie zur subchronischen Toxizität stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung nicht hätte ziehen können.

(13)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes dieser Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(14)

Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an den wissenschaftlichen Daten aus diesen Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt.

(15)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die wissenschaftlichen Daten zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, die Studien zur Stabilität des neuartigen Lebensmittels, die In-vitro-Studie zur Proteinverdaulichkeit und die 90-tägige Studie zur subchronischen Toxizität gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form in der Union in Verkehr zu bringen.

(16)

Die Beschränkung der Zulassung von Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(17)

Der Eintrag für Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.

(18)

Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form sollten in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form werden in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur das Unternehmen Ynsect NL B.V. (9) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Ynsect NL B.V.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Ynsect NL B.V. zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Ynsect NL B.V. 2018, 2019, 2020 und 2021 (unveröffentlicht).

(5)  Ynsect NL B.V. 2019 und 2020 (unveröffentlicht).

(6)  Ynsect NL B.V. 2018 und 2019 (unveröffentlicht).

(7)  Ynsect NL B.V. 2021 (unveröffentlicht).

(8)  EFSA Journal 2022; 20(7):7325.

(9)  Anschrift: Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (g/100 g)

1.

Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, „Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ oder „Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

3.

Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

 

Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028.“

Getreideriegel

25 (getrocknet)

25 (Pulver)

Brot und Brötchen

20 (Pulver)

Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien

10 (getrocknet)

10 (Pulver)

Porridge

15 (Pulver)

Vormischungen (trocken) für Backwaren

10 (Pulver)

Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren

10 (Pulver)

Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren

28 (gefroren oder als Paste)

10 (Pulver)

Molkenpulver

35 (Pulver)

Suppen

15 (Pulver)

Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis

5 (Pulver)

Gerichte auf Pizzabasis

5 (getrocknet)

5 (Pulver)

Nudeln

10 (Pulver)

Snacks außer Chips

10 (getrocknet)

10 (Pulver)

Chips

10 (Pulver)

Cracker und Brotstangen

10 (Pulver)

Erdnussbutter

15 (Pulver)

Verzehrfertige herzhafte Sandwiches

20 (Pulver)

Fleischzubereitungen

14 (gefroren oder als Paste)

5 (Pulver)

Fleischanaloge

40 (gefroren oder als Paste)

15 (Pulver)

Analoge von Milch und Milchprodukten

10 (Pulver)

Schokoladenerzeugnisse

5 (Pulver)

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

4  g/Tag (Pulver)

(2)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus ganzem Getreideschimmelkäfer in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Der Begriff „Getreideschimmelkäfer“ bezieht sich auf die Larvenform von Alphitobius diaperinus, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarzkäfer) gehört.

Die ganzen Getreideschimmelkäfer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt, es werden keine Teile entfernt.

Das neuartige Lebensmittel soll in vier verschiedenen Formen vermarktet werden: i) ganze blanchierte und gefrorene Larven von A. diaperinus (ADL gefroren), ii) Paste aus ganzen blanchierten, gemahlenen und gefrorenen Larven von A. diaperinus (ADL Paste), iii) ganze blanchierte und gefriergetrocknete Larven von A. diaperinus (ADL getrocknet) und iv) Pulver aus ganzen blanchierten, gefriergetrockneten und gemahlenen Larven von A. diaperinus (ADL Pulver).

Vor dem Abtöten der Insekten durch eine Hitzebehandlung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit die Larven ihren Darminhalt abgeben können.

Merkmale/Zusammensetzung (ADL gefroren oder ADL Paste):

 

Asche (% Massenanteil): ≤ 1,5

 

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 65-80

 

Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 12-25

 

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,4-2

 

Fett (% Massenanteil): 5-12

 

Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 0,2

 

Ballaststoffe (% Massenanteil): 1-4

 

 (*1) Chitin (% Massenanteil): 1,0-2,6

Schwermetalle:

 

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

 

Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

 

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

 

Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

 

Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

 

Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

 

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105  (*2) KBE/g

 

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

 

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

 

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

 

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

 

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

 

Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

 

Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

 

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Merkmale/Zusammensetzung (ADL getrocknet oder ADL Pulver):

 

Asche (% Massenanteil): ≤ 5

 

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-5

 

Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 50-70

 

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1,5-3,5

 

Fett (% Massenanteil): 20-35

 

Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5

 

Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6

 

 (*1) Chitin (% Massenanteil): 3,0-9,1

Schwermetalle:

 

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

 

Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

 

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

 

Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

 

Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

 

Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

 

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

 

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

 

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

 

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

 

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

 

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

 

Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

 

Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

 

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g


(*1)  Chitin berechnet als Säure-Detergenzienfaser.

(*2)  KBE: koloniebildende Einheiten.“


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/59 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2023

zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2022 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Des Weiteren stellte sie fest, dass der Zusatzstoff als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte; hinsichtlich seines Potenzials, augen- und hautreizend oder als Hautallergen zu wirken, konnte sie keine Schlussfolgerungen ziehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei der vorgeschlagenen Konzentration den Erhalt von Nährstoffen in Silage aus mäßig schwer zu silierendem Material verbessern kann. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung der Zubereitung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2022;20(7):7426.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k1018

Pediococcus pentosaceus DSM 32292

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 32292

Analysemethode  (1):

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786)

Identifizierung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierendes frisches Material (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

26.1.2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im frischen Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/60 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2023

zur Zulassung von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Milchkühe (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Der Stoff Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) wurde nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen und in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ aufgenommen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Die Aufnahme von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) in die Gruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ beruhte auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Futtermittel“ vom 18. März 1994 zur Einreihung von Vitaminen im Anhang der Richtlinie 70/524/EWG. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass der betreffende Stoff eine ähnliche Wirkung hat wie ein Vitamin.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 derselben Verordnung wurde am 13. Oktober 2010 ein Antrag auf Zulassung von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine und Milchkühe gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2015 (3) den Schluss, dass Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei der Verwendung in der Ernährung von Mastschweinen und Milchkühen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Was die Mastschweine anbetrifft, kam die Behörde zu dem Schluss, dass Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) das Potenzial für eine Verbesserung der Futterverwertung haben könnte. Der Stoff verstärkt wirksam die Fettfestigkeit aufgrund einer höheren Menge an gesättigten Fettsäuren im Unterhautfett. Auch der intramuskuläre Fettgehalt, dessen Sättigungsgrad und der Grad der Marmorierung werden erhöht. Möglicherweise kann Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) auch das Verhältnis von magerem Fleisch zu Unterhautfett im Schlachtkörper verbessern. Hinsichtlich der Milchkühe kam die Behörde zu dem Schluss, dass Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) den Milchfettgehalt senkt und möglicherweise auch den Ertrag an Milchfett und den Energiegehalt der Milch senkt. In einem weiteren Gutachten vom 24. Januar 2019 (4) erklärte die Behörde, dass die Einbeziehung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ nicht gerechtfertigt scheint. Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Erwägungen der Behörde und der Wirkung des Zusatzstoffs auf die zootechnische Leistung von Mastschweinen und Milchkühen beschlossen, den betreffenden Zusatzstoff in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzureihen.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Anwender durch Inhalation gegenüber dem festen Produkt minimal ist. Was das flüssige Produkt anbetrifft, wurden keine Daten zu potenzieller Nebelbildung vorgelegt. Als Kügelchen („beadlet formulation“) löste das flüssige Produkt milde, aber lange anhaltende Hautreizungen, jedoch keine Augenreizungen aus. Das hautsensibilisierende Potenzial wurde durch den Placeboeffekt überdeckt. Weder das flüssige noch das feste Produkt wurden an sich auf Haut- und Augenreizung oder Hautsensibilisierung getestet. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die ursprüngliche, vom Antragsteller vorgelegte Analysemethode wurde durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor validiert und von der EFSA geprüft. Da im EFSA-Gutachten Höchst- und Mindestgehalte festgelegt werden, wurde die erste Analysemethode als für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht ausreichend betrachtet, da diese Methode nur für Futtermittelzusatzstoffe angewendet wird, aber nicht für Vormischungen und Futtermittel, und außerdem nicht der Grad der Einarbeitung des Zusatzstoffs in diese Vormischungen und Futtermittel quantifiziert wird. Der Antragsteller legte eine zweite Methode für die Quantifizierung in Vormischungen und Futtermitteln vor, die vom Referenzlabor validiert wurde.

(7)

Die Bewertung von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Demzufolge sollte die Verwendung dieses Stoffes zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) aus Sicherheitsgründen für die Verwendung in der Ernährung von Mastschweinen und Milchkühen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Milchkühe zugelassen.

Artikel 2

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten und für Mastschweine und Milchkühe bestimmt sind und vor dem 26. Juli 2023 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und für Mastschweine und Milchkühe bestimmt sind und vor dem 26. Januar 2024 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016; 14(1):4348.

(4)  EFSA Journal 2019; 17(3):5614.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter/Leistung)

4d895

BASF SE

Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Omega-6-Fettsäure als t10,c12-Octadecadiensäure (konjugierte Linolsäure)-Methylester (CLA(t10,c12)-ME).

Flüssige Formulierung:

CLA (t10,c12)-ME ≥ 28 %

CLA (c9,t11)-ME ≥ 28 %

CLA (t10,c12) < 2 %

CLA (c9,t11) < 2 %

Fettsäuren von Sonnenblumenöl: 38-42 % frei oder als Methylester und weniger als 1 % als trans-trans-Isomere.

Feste Formulierung:

CLA (t10,c12)-ME: ≥ 9 %

CLA (c9,t11)-ME: ≥ 9 %

CLA (t10,c12)-ME: < 1 %

CLA (c9,t11)-ME: < 1 %

Fettsäuren von Sonnenblumenöl: 13-15 % (frei oder als Methylester).

Pflanzliche Öle (hydrierte Triglyceride, vorwiegend Stearinsäure und in geringerem Maße Palmitinsäure):

44.5 %.

Kolloidales Siliciumdioxid: 15 %.

Calciumsulfat: 5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12).

Chemische Formel: C19 H34O2

CAS-Nummer: 21870-97-3

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Omega-6-Fettsäure als Octadecadiensäure (trans-10, cis-12-Isomer) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

Zur Quantifizierung von CLA(t10,c12)-Methylester in Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit spektrofotometrischer Detektion (HPLC-UV)

Mastschweine

400

5 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Bei Milchkühen sollte der Anteil von CLA(t10,c12)-ME in der Tagesration nicht mehr als 10 g/Kopf/Tag betragen.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

26.1.2033

Milchkühe

 

175

350

 

 

 


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/61 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2023

zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604, einer Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 und einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält besondere Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von in der Union als Silierzusatzstoffe verwendeten Produkten.

(2)

Die Zubereitungen von Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen (3), und zwar für alle Tierarten, eingeordnet in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitungen von Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zubereitungen in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 7. März 2018 (4) und 29. Juni 2022 (5) den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich der haut- und augenreizenden oder hautsensibilisierenden Wirkung der Zusatzstoffe gezogen werden kann. Aufgrund des proteinartigen Charakters der Wirkstoffe sollten diese Zubereitungen als potenzielle Inhalationsallergene betrachtet werden. Ferner kam die Behörde in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2022 zu dem Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen die Herstellung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern können. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitungen von Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitungen zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Zubereitungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese Zubereitungen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. Juli 2023 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Zubereitungen enthalten und vor dem 26. Januar 2024 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Zubereitungen enthalten und vor dem 26. Januar 2025 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Im Register der Futtermittelzusatzstoffe wurde Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 identifiziert als Cellulase aus Aspergillus niger CBS 120604; Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus neoniger MUCL 39199 wurde identifiziert als beta-Glucanase aus Aspergillus niger MUCL 39199 oder Aspergillus tubingensis MUCL 39199; Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203 wurde identifiziert als Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 39203 oder Trichoderma koningii MUCL 39203; Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94 wurde identifiziert als Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum CBS 614.94.

(4)  EFSA Journal 2018;16(4):5224.

(5)  EFSA Journal 2022;20(7):7425.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität des Zusatzstoffs/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k105

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus

Aspergillus niger CBS 120604, mit einer Mindestaktivität von 25 650 DNS (1)/g Zusatzstoff

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung von Endo-1,4-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches (DNS-)Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse der Carboxymethylcellulose (CMC) bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Enzymen oder Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 3 DNS/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

26. Januar 2033


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität des Zusatzstoffs/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k106

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

(EC 3.2.1.6)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,3(4)-β-Glucanase, gewonnen aus

Aspergillus neoniger MUCL 39199, mit einer Mindestaktivität von 10 000 DNS (3)/g Zusatzstoff

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Aspergillus neoniger MUCL 39199

Analysemethode  (4)

Zur Bestimmung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches (DNS-)Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse der Carboxymethylcellulose (CMC) bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Enzymen oder Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 3,4 DNS/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

26. Januar 2033


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität des Zusatzstoffs/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k107

Endo-1,4-beta-Xylanase

(EC 3.2.1.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus

Trichoderma citrinoviride MUCL

39203, mit einer Mindestaktivität von 51 600 DNS (5)/g Zusatzstoff

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203

Analysemethode  (6)

Zur Bestimmung von Endo-1,4-beta-Xylanase im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches (DNS-)Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse des Xylans bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Enzymen oder Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 3,2 DNS/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

26. Januar 2033


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität des Zusatzstoffs/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k108

Endo-1,4-beta-Xylanase

(EC 3.2.1.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus

Trichoderma citrinoviride CBS 614.94, mit einer Mindestaktivität von 70 000 DNS  (7)/g Zusatzstoff

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94

Analysemethode  (8)

Zur Bestimmung von Endo-1,4-beta-Xylanase im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches (DNS-)Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse des Xylans bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Enzymen oder Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 15 DNS/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

26. Januar 2033


(1)  1 DNS (3,5-Dinitrosalicylsäure)-Einheit ist die Menge reduzierender Zucker, die als Glucoseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Stärke freigesetzt werden.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(3)  1 DNS (3,5-Dinitrosalicylsäure)-Einheit ist die Menge reduzierender Zucker, die als Glucoseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Stärke freigesetzt werden.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(5)  1 DNS (3,5-Dinitrosalicylsäure)-Einheit ist die Menge reduzierender Zucker, die als Xyloseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Birkenholz-Xylan freigesetzt werden.

(6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(7)  1 DNS (3,5-Dinitrosalicylsäure)-Einheit ist die Menge reduzierender Zucker, die als Xyloseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Birkenholz-Xylan freigesetzt werden.

(8)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/62 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2023

zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (2) enthält in Abschnitt 4.2.1.4 Nummer 2 einen Fehler, der den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung festgelegten Anforderung erweitert.

(2)

Die polnische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 30. Januar 2014 abgegebenen Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).


BESCHLÜSSE

6.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/32


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 17. November 2022

zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2023/63]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die „Parteien“) gewährt haben.

(3)

Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wurde beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die jeweilige Fassung im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2022.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Delegation der Europäischen Union

Frank BOLLEN

Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eid-genossenschaft

Michèle DRÄPPEN

Für das Sekretariat des Ausschusses

Luis QUEVEDO LEY


ANHANG 1

ZUGESTÄNDNISSE DER SCHWEIZ

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Position des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

0101 2991

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

0,00

100 Stück

0204 5010

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40,00

100

0207 1481

Brüste von Hühnern, gefroren

15,00

2 100

0207 1491

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

1 200

0207 2781

Brüste von Truthühnern, gefroren

15,00

800

0207 2791

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

600

0207 4210

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15,00

700

 

Fettlebern von Enten oder Gänsen, frisch oder gekühlt

 

 

0207 4300

von Enten

 

 

0207 5300

von Gänsen

9,50

20

 

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

 

 

0207 4591

von Enten

 

 

0207 5591

von Gänsen

 

 

0207 6091

von Perlhühnern

15,00

100

0208 1000

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11,00

1 700

0208 9010

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0,00

100

ex 0210 1191

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

ex 0210 1991

Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0,00

1 000  (1)

0210 2010

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

0,00

200  (2)

 

Vogeleier für den Konsum, in der Schale

 

 

ex 0407 2110

von Hühnern (Gallus domesticus), frisch

 

 

ex 0407 2910

andere, frisch

 

 

ex 0407 9010

andere, haltbar gemacht oder gekocht

47,00

150

ex 0409 0000

Natürlicher Honig, von Akazien

8,00

200

ex 0409 0000

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26,00

50

0602 1000

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0,00

unbegrenzt

 

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2011

veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2019

veredelt, mit Wurzelballen

 

 

0602 2021

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2029

nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

 (3)

 

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2031

veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2039

veredelt, mit Wurzelballen

 

 

0602 2041

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2049

nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

 (3)

 

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2051

wurzelnackt

 

 

0602 2059

andere als mit nackten Wurzeln

0,00

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

 

 

0602 2071

von Kernobst

 

 

0602 2072

von Steinobst

0,00

 (3)

0602 2079

andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

 

 

0602 2081

von Kernobst

 

 

0602 2082

von Steinobst

0,00

 (3)

0602 2089

andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

0602 3000

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

0,00

unbegrenzt

 

Rosen, auch veredelt:

 

 

0602 4010

Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

 

 

 

andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

 

 

0602 4091

wurzelnackt

 

 

0602 4099

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

 

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

 

 

0602 9011

Gemüsesetzlinge und Rollrasen

 

 

0602 9012

Pilzmycel

 

 

0602 9019

andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

 

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

 

 

0602 9091

wurzelnackt

 

 

0602 9099

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

0603 1110

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1210

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1310

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1410

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1510

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

 

Andere Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

0603 1911

verholzend

 

 

0603 1918

andere als verholzend

0,00

1 000

0603 1230

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0,00

unbegrenzt

0603 1330

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1430

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1530

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1930

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

 

 

0603 1931

verholzend

 

 

0603 1938

andere als verholzend

0,00

unbegrenzt

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

 

 

0702 0010

Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0020

Peretti-Tomaten (längliche Form):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0030

andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0090

andere:

vom 21. Oktober bis 30. April

0,00

10 000

 

Eisbergsalat ohne Umblatt:

 

 

0705 1111

vom 1. Januar bis Ende Februar

0,00

2 000

 

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

 

 

0705 2110

vom 21. Mai bis 30. September

0,00

2 000

0707 0010

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

200

0707 0030

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

100

0707 0031

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5,00

2 100

0707 0050

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,50

800

 

Auberginen, frisch oder gekühlt:

 

 

0709 3010

vom 16. Oktober bis 31. Mai

0,00

1 000

0709 5100

0709 5900

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

0,00

unbegrenzt

 

Peperoni, frisch oder gekühlt:

 

 

0709 6011

vom 1. November bis 31. März

2,50

unbegrenzt

0709 6012

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5,00

1 300

 

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

 

 

0709 9950

vom 31. Oktober bis 19. April

0,00

2 000

ex 0710 8090

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

0711 9090

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0,00

150

0712 2000

Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0,00

100

0713 1011

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,90  CHF auf den Zollsatz

1 000

0713 1019

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0,00

1 000

 

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

 

 

0802 2190

in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

 

 

0802 2290

ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0,00

unbegrenzt

0802 3290

Schalenfrüchte

0,00

100

ex 0802 9090

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

0805 1000

Orangen, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

 

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

 

 

0805 2100

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas;

0,00

unbegrenzt

0805 2200

Clementinen

0,00

unbegrenzt

0805 2900

andere

0,00

unbegrenzt

0807 1100

Wassermelonen, frisch

0,00

unbegrenzt

0807 1900

Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0,00

unbegrenzt

 

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

 

 

0809 1011

vom 1. September bis 30. Juni

 

 

0809 1091

in anderer Verpackung:

vom 1. September bis 30. Juni

0,00

2 100

0809 4013

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0,00

600

0810 1010

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

0,00

10 000

0810 1011

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0,00

200

0810 2011

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0,00

250

0810 5000

Kiwifrüchte, frisch

0,00

unbegrenzt

ex 0811 1000

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1 000

ex 0811 2090

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1 200

0811 9010

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0,00

200

0811 9090

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0,00

1 000

0904 2200

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0,00

150

0910 2000

Safran

0,00

unbegrenzt

 

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), zu Futterzwecken

 

 

1001 9931

anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

 

 

1001 9939

andere

Ermäßigung von 0,60 CHF auf den Zollsatz

50 000

 

Mais zu Futterzwecken

 

 

1005 9031

anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

 

 

1005 9039

andere

Ermäßigung von 0,50 CHF auf den Zollsatz

13 000

 

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 1091

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60  (4)

unbegrenzt

1509 1099

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70  (4)

unbegrenzt

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 9091

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60  (4)

unbegrenzt

1509 9099

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70  (4)

unbegrenzt

ex 0210 1991

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm („jambon en vessie“)

 

 

ex 0210 1991

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert („jambon saumoné“)

 

 

ex 0210 1991

ex 1602 4910

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben („Coppa“)

 

 

1601 0011

1601 0021

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine

0,00

3 715

 

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 1010

2002 1020

in Behältnissen von mehr als 5 kg

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2,50

4,50

unbegrenzt

 

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

 

 

2002 9010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2002 9021

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2002 9029

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

 

 

 

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2003 1000

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

1 700

 

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex 2004 9018

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex 2004 9049

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

 

Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

2005 6010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

 

 

2005 6090

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

 

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

2005 7010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

 

 

2005 7090

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

 

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex 2005 9911

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex 2005 9941

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

2008 3090

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

2008 5010

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10,00

unbegrenzt

2008 5090

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15,00

unbegrenzt

2008 7010

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

2008 7090

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

 

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

ex 2009 3919

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6,00

unbegrenzt

ex 2009 3920

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14,00

unbegrenzt

 

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

 

 

2204 2150

mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,50

unbegrenzt

2204 2250

mehr als 2 l bis 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

2204 2960

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

ex 2204 2150

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

0,00

1 000  hl

 

Retsina (griechischer Weißwein) gemäß Beschreibung (7)

 

 

ex 2204 2121

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l bis 10 l, mit einem Alkoholgehalt von:

 

 

ex 2204 2221

mehr als 13 % vol.

 

 

ex 2204 2222

nicht mehr als 13 % vol.

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l, mit einem Alkoholgehalt von:

 

 

ex 2204 2923

mehr als 13 % vol.

 

 

ex 2204 2924

nicht mehr als 13 % vol.

0,00

500  hl

 

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen;

 

 

2309 1021

Milchpulver oder Molke enthaltend

 

 

2309 1029

andere

0,00

6 000  (8)


(1)  Einschließlich 480 Tonnen für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)  Einschließlich 170 Tonnen Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60000 Pflanzen.

(4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)  Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(8)  Der Europäischen Gemeinschaft von der Schweiz gewährte Zugeständnisse gemäß dem Briefwechsel vom 30. Juni 1996.


ANHANG 2

ZUGESTÄNDNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — die folgenden Zugeständnisse ein:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

0102 29 41

0102 29 49

0102 29 51

0102 29 59

0102 29 61

0102 29 69

0102 29 91

0102 29 99

ex 0102 39 10

ex 0102 90 91

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0,00

4 600 Stück

ex 0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

0,00

1 200

ex 0401 40 10

0401 40 90

0401 50 11

0401 50 19

0401 50 31

0401 50 39

0401 50 91

0401 50 99

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

0,00

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT  (1)

43,80

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 15 00

0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0,00

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

0,00

4 000

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0,00  (2)

1 000

0703 10 19

0703 90 00

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0,00

5 000

0704 10 00

0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

0,00

5 500

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0,00

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

0,00

5 000

0706 90 10

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

0,00

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0,00  (2)

1 000

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

0,00

500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0,00

500

0709 51 00

0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

0,00

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

0,00

300

0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0,00  (2)

1 000

0709 93 90

0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0710 80 61

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

0,00

unbegrenzt

ex 0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

0,00  (2)

3 000

0808 30

0808 40

Birnen, frisch, und Quitten, frisch

0,00  (2)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0,00  (2)

500

0809 29 00

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0,00  (2)

1 500  (3)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

0,00  (2)

1 000

0810 10 00

Erdbeeren

0,00

200

0810 20 10

Himbeeren, frisch

0,00

100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0,00

100

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

0,00

5

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

0,00

unbegrenzt

ex 0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

0,00

1 900

ex 0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex 0210 19 81

ex 1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine

ex 2002 90 91

ex 2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

2003 90 90

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

 

 

2005 20 80

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

0,00

3 000

ex 2005 91 00

ex 2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

500

ex 0811 90 19

ex 0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 80

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke  (4)

0,00

unbegrenzt

ex 2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 21 00

ex 2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 31

ex 2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 41

ex 2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 71

ex 2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 81

ex 2009 89

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt


(1)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(2)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(3)  Einschließlich der Menge von 1 000 Tonnen gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(4)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.