ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 334

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
28. Dezember 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2573 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2574 des Rates vom 19. Dezember 2022 über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertretenden Standpunkt

96

 

*

Beschluss (EU) 2022/2575 des Rates vom 19. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen dieses Abkommens zu sein

99

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2573 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) ist das einzuhaltende Verfahren für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) festgelegt.

(2)

Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. Ab diesem Datum sind Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mittels des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten EDV-gestützten Systems zu überwachen.

(3)

Mit Wirkung vom 13. Februar 2023 müssen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender übermittelt wird. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (6), gemäß der solche Beförderungen ohne das EDV-gestützte System und mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument.

(4)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (7) werden Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dargelegt, die sich nur auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Aufgrund von Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 muss der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden und die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfassen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 anzugleichen, sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates“.

2.

In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*) werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf:

(*)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“"

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Beförderung‘ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (*) und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (**) verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9)."

(**)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“"

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 oder Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument ‚Abfrage der Historie‘ an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument ‚Nachrichten der Beförderung‘, das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.“

6.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument ‚Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD‘, das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.“

7.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit‘ übermittelt. Bei der Anfrageart ist ‚Verwaltungszusammenarbeit‘ anzugeben.“

8.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Ersuchen um manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 dieser Richtlinie erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument ‚Ersuchen um manuelle Erledigung‘ gemäß Tabelle 15 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung übermittelt wird.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verbindlicher Informationsaustausch — Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden der ‚registrierte Empfänger‘), eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zugelassene Lagerinhaber‘), eines zertifizierten Versenders im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zertifizierte Versender‘) oder eines zertifizierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zertifizierte Empfänger‘), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘.

Das Dokument ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘ wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Verbindlicher Informationsaustausch — Warnhinweis oder Ablehnung

Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument ‚Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD‘.

Das Dokument ‚Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD‘ wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.“

11.

Artikel 14a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 der genannten Richtlinie erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren manuell erledigt wird.“

12.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

13.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(5)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).


ANHANG I

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1)

Der Untertitel erhält folgende Fassung:

Elektronische Meldungen für den Informationsaustausch über verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262“.

(2)

Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Die Datenelemente der elektronischen Meldungen, die für den über das EDV-gestützte System nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 und Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorzunehmenden Informationsaustausch bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwendet werden, sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:“.

b)

In Nummer 2 wird der folgende zweite Gedankenstrich eingefügt:

„—

v-e-VD vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument :“

(3)

Die Tabellen 1 bis 16 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 1

(gemäß Artikel 4)

Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Kennzeichen ‚Nationale Informationen zur Beförderung angefordert‘

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: ‚0‘ oder ‚1‘ (‚0‘ = nein oder falsch, ‚1‘ = ja oder richtig)

n1

 

d

Status

R

 

Mögliche Kennwerte:

X01 = angenommen

X02 = annulliert

X03 = geliefert

X04 = umgeleitet

X05 = abgelehnt

X06 = ersetzt

X07 = e-VD/v-e-VD manuell geschlossen

X08 = verweigert

X09 = keine Angabe

X10 = teilweise verweigert

X11 = Ausfuhr

X12 = zur Ausfuhr angenommen

X13 = gestoppt

an3

 

e

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

R

 

Mögliche Kennwerte:

IE801 = e-VD/v-e-VD

IE803 = MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD/v-e-VD

IE807 = BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810 = ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813 = ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818 = ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819 = WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD

IE829 = MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839 = ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE881 = ANTWORT ‚MANUELLE ERLEDIGUNG‘

IE905 = ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

Keine Angabe = KEINE ANGABE

Hinweis:

Die Meldung IE905 sollte nur für frühere Beförderungen übermittelt werden, die mit einer entsprechenden Meldung manuell erledigt wurden.

an..5

 

f

Art der Statusanfrage

O

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Anfrage zwecks Statussynchronisierung

2 = Anfrage bezüglich Beförderungsverlauf

n1


Tabelle 2

(gemäß Artikel 4)

Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Status

R

 

Mögliche Kennwerte für <Status>:

X01 = angenommen

X02 = annulliert

X03 = geliefert

X04 = umgeleitet

X05 = abgelehnt

X06 = ersetzt

X07 = e-VD/v-e-VD manuell geschlossen

X08 = verweigert

X09 = keine Angabe

X10 = teilweise verweigert

X11 = Ausfuhr

X12 = zur Ausfuhr angenommen

X13 = gestoppt

an3

 

d

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

 

 

Mögliche Kennwerte:

IE801 = e-VD/v-e-VD

IE803 = MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD/v-e-VD

IE807 = BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810 = ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813 = ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818 = ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819 = WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD

IE829 = MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839 = ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE881 = ANTWORT ‚MANUELLE ERLEDIGUNG‘

IE905 = ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

Keine Angabe = KEINE ANGABE

Hinweis:

Die Meldung IE905 sollte nur für frühere Beförderungen übermittelt werden, die mit einer entsprechenden Meldung manuell erledigt wurden.

an..5


Tabelle 3

(gemäß Artikel 4)

Nachrichten der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

Alle validierten e-VD/v-e-VD

R

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokumente oder deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt.

99x

3

Alle Eingangs-/Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt.

99x

4

Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD

O

 

Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt.

1x

5

Alle Kontrollberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt.

99x

6

Alle Ereignisberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt.

99x

7

Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

99x

7.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

2 = Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung

C

‚R‘ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

 

c

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Versender

2 = Empfänger

n1

 

d

Übermittlerkennung R an13 Regel072

R

 

Die <Übermittlerkennung> ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

e

Code für Erläuterung

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II)

n..2

 

f

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für Erläuterung> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

7.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8

Alle Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr

99x

8.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

8.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD

R

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8.3

EMPFÄNGER

C

Gilt nicht, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD ‚Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren‘ ist

‚R‘ in anderen Fällen

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

8.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

8.5

AUSFUHR ANNAHME

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

b

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

c

Datum der Annahme

R

 

 

Datum

 

d

MRN Ausfuhr

R

 

Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN = Versandbezugsnummer

SAD = Einheitspapier

an..21

9

Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD

99x

9.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

9.2

Relevante Entwürfe eines e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

 

an..22

9.3

Alle relevanten validierten e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

9.4

ABLEHNUNG

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Einfuhrdaten nicht gefunden

2 = Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein

3 = Ausfuhrdaten nicht gefunden

4 = Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein

5 = Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt

n1

9.5

BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR

C

‚R‘ bei <Code für die Gründe der Ablehnung> ‚Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

 

 

 

a

LRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

 

an..22

 

b

MRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN = Versandbezugsnummer

SAD = Einheitspapier

an..21

9.6

BEFUND

R

 

 

999x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

c

Code für Befund

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Unbekannter ARC

2 = Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden

3 = Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung

4 = Gewicht/Masse stimmt nicht überein

5 = Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht ‚Ausfuhr‘

6 = KN-Codes stimmen nicht überein

n1

9.7

EMPFÄNGER

C

Gilt nicht, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD ‚Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren‘ ist

‚R‘ in anderen Fällen

Mögliche Meldungsarten:

1 = Regelvorlage (in allen Fällen von Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren für Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch in den Ausfalldokumenten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 erscheinen.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort>

‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

9.8

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

10

Mögliche Beförderungsunterbrechung

O

 

Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt.

1x

11

Mögliche Annullierung eines e-VD

O

 

Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt.

1x

12

Alle Änderungen des Bestimmungsorts

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt.

99x

13

Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD/v-e-VD

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD/v-e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt.

99x

13.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

‚R‘ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

13.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

13.3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung‘

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

9 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (6)

Sonstige Kennung (*)

10 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

11 —

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung

FV

Sonstige Kennung (*)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

13.4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

13.5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen ‚Beförderung abgelehnt‘

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: ‚0‘ oder ‚1‘ (‚0‘ = nein oder falsch, ‚1‘ = ja oder richtig)

n1

13.6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINER BEFÖRDERUNG — GRÜNDE

C

‚R‘, wenn <Kennzeichen Beförderung abgelehnt> richtig ist

‚O‘, wenn <Kennzeichen Beförderung abgelehnt> falsch ist

(Siehe Kennzeichen Beförderung abgelehnt in Feld 13.5b)

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe in Feld 13.6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

14

Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge

O

 

 

99x

14.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Versender

2 = Empfänger

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge

C

‚R‘ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

14.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

14.3

VERSENDER

C

‚R‘ bei <Art des Übermittlers> ‚Versender‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ODER

‚Registrierter Versender‘ ODER

‚Zertifizierter Versender‘

ODER

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>. <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss ‚Zertifizierter Versender im Einzelfall‘ sein.

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

14.4

EMPFÄNGER

C

‚R‘, wenn <Art des Übermittlers> nicht ‚Versender‘ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung‘

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

9 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (6)

Sonstige Kennung (*)

10 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

11 —

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung

Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

 

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

14.5

AUSWERTUNG

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Datum der Auswertung

R

 

 

Datum

 

b

Allgemeine Erläuterung

R

 

 

an..350

 

c

Allgemeine Erläuterung_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

14.6

AUSWERTUNG Hauptteil

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

Die <Positionsnummer> muss innerhalb der Meldung einmalig sein und sich auf eine <Positionsnummer> des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD beziehen, für das Fehl- oder Mehrmengen gemeldet wurden.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an4

 

c

Erläuterung

O

 

 

an..350

 

d

Erläuterung_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

e

Tatsächliche Menge

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

15

Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

O

 

 

99x

15.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)

2 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

3 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262)

n1

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Datum und Uhrzeit der Frist

R

 

 

DatumUhrzeit

 

d

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen

O

 

 

an..350

 

e

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

15.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2


Tabelle 4

(gemäß Artikel 5)

Allgemeine Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD/v-e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

8

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

9

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von v-e-VD

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

‚C_COD_DAT‘

=

Gemeinsame Codeliste

‚C_PAR_DAT‘

=

Gemeinsame Systemparameter

‚ALL‘

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘, ‚5‘, ‚6‘ oder ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Beginndatum

C

Für 1 e und f:

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘ oder ‚5‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Enddatum

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘ oder ‚5‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-/v-e-VD-LISTE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚6‘, ‚8‘ oder ‚9‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD/v-e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn die <Art des Primärkriteriums> ‚46‘ (Beförderungsart) ist, dann ist ein bestehender <Code Beförderungsart> in der Liste <BEFÖRDERUNGSARTEN> zu verwenden.

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive/Inaktive und gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen ‚Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung‘

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Nationale Verwaltungen

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Code

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

40

=

Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

41

=

Nationale Verwaltung — Grad Plato

n..2


Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER e-VD-/v-e-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VD

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ODER

‚Registrierter Versender‘ ODER

‚Zertifizierter Versender‘

ODER

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>. <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss ‚Zertifizierter Versender im Einzelfall‘ sein.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD/v-e-VD> ‚Ausgangspunkt — Steuerlager‘ oder ‚Ausgangspunkt — Versteuert‘,

DANN

<ORT der Versendung> ‚R‘,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> ‚R‘

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> ‚Ausgangspunkt — Steuerlager‘ oder ‚Ausgangspunkt — Versteuert‘,

DANN

<ORT der Versendung> ‚R‘,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> ‚R‘

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

2.5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung‘

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> ‚R‘,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> ‚O‘,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

9 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (6)

Sonstige Kennung (*)

10 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

11 —

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung

Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppe <ORT der Lieferung> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Steuerlager‘ oder ‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger‘ oder ‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> ‚R‘,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> ‚O‘

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

9 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (6)

Sonstige Kennung (*)

10 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

11 —

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung

Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘,

DANN <Name> ‚O‘,

SONST <Name> ‚R‘

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppe <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

‘R’ bei Code Bestimmungsort 6

Gilt nicht anderweitig ()

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD/v-e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD/v-e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) ‚Versender‘ oder ‚Empfänger‘,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> ‚R‘

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182


Tabelle 6

(gemäß Artikel 5)

Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

Allgemeine Anfrage

R

 

Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.

 

2

Ablehnung

R

 

 

99x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstiger

2 = Kein abgerufenes e-VD/v-e-VD entspricht den Auswahlkriterien

3 = Bezugsdaten nicht verfügbar

4 = Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar

5 = SEED-Daten nicht verfügbar

7 = Angeforderte Daten unbekannt

8 = Zahl außerhalb des Wertebereichs

26 = Duplikat festgestellt

112 = Falscher Wert (Code)

115 = In dieser Position nicht unterstützt

n..3


Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

vorbehalten

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

O

 

 

an..99

3

VZ_ANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚1‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..999

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

 

c

Kennzeichen

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

VZ_Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

an..999

 

c

VZ_Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..999

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

‚R‘ wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

j

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

k

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

l

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.4

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

‚R‘ wenn <Art Belegdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

an..4

3.5

Geforderte MAẞNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

‚R‘ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..999

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

4

<vorbehalten>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70


Tabelle 8

(gemäß Artikel 7)

Antwort

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

2 = vorbehalten

n1

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

‚O‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

‚R‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

WENN <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

3

ANTWORT

R

 

 

 

 

a

Frist für Ergebnisse

C

Für 3 a und b:

‚R‘ wenn <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

DatumUhrzeit

 

b

Gründe für verzögertes Ergebnis — Code

C

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

n..2

 

c

Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage

C

‚R‘ bei <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2


Tabelle 9

(gemäß Artikel 7)

Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

2 = vorbehalten

n1

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

‚O‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

‚R‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

WENN <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99


Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

‚O‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

‚R‘ wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

WENN <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MAẞNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

‚O‘ wenn <ARC> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

‚R‘ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

‚R‘ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..999

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

(vorbehalten)

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8

=

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9

=

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10

=

Mehrmenge festgestellt

11

=

Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12

=

Falscher Code für den Bestimmungsort

13

=

Abweichungen bestätigt

14

=

Manuelle Erledigung empfohlen

15

=

Unterbrechung empfohlen

16

=

Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

‚R‘ bei <Feststellung am Bestimmungsort> ‚Sonstige Feststellung‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..999

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..999

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollbericht Referenz

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung ‚Kontrollbericht‘ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung ‚Beförderungsverlauf‘ ist), die dieselbe <Kontrollbericht Referenz> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung ‚Kontrollbericht‘ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

RÜCKMELDUNG

O

 

 

 

 

a

Rückmeldung angefordert oder gegeben

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Keine Rückmeldung angefordert

1

=

Rückmeldung angefordert

2

=

Rückmeldung gegeben

n1

 

b

Folgemaßnahmen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

c

Folgemaßnahmen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

d

Relevanz der vorgelegten Informationen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

e

Relevanz der Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

‚R‘ wenn <Art Belegdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

an..4


Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

‚R‘ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollbericht Referenz

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

‚R‘ außer bei <Hausnummer>; diese ist ‚O‘, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

3

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

4

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art Sonstiges Begleitdokument

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

‚R‘, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

 

an…350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

n2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an…350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

4.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

‚R‘, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

i

Ort

O

 

 

an..50

 

j

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

4.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

n..2

 

g

Rohmasse

O

 

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..16,6

 

h

Eigenmasse

O

 

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..16,6

4.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein ‚Ländercode‘ gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

n..2

 

h

VZ_Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL. Code Beförderungsart> ‚Sonstiger‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4.3g)

 

an..999

 

i

VZ_Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein ‚Ländercode‘ gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

5

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiger Grund

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Keine Beanstandung

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Anwendung von Artikel 9 oder 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beabsichtigt

5

=

Zulässiger Verlust nach Artikel 6 oder 45 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates festgestellt

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Kennzeichen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAẞNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Überprüfte gezählte Packungen

2

=

Entladen

3

=

Geöffnete Packungen

4

=

Mit Anmerkungen versehene Kopie der Dokumente in Papierform (z. B. SAAD)

5

=

Zählung

6

=

Probenahme

7

=

Verwaltungskontrolle

8

=

Waren gewogen/gemessen

9

=

Stichprobenartige Prüfungen

10

=

Kontrolle der Anschreibungen

11

=

Vergleich der mit dem e-VD/v-e-VD vorgelegten Dokumente

n..2

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

‚R‘ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> ‚0‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 5.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5.2

NACHWEISE

C

‚R‘ bei <Grund für die Kontrolle> ‚2‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 5e)

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

‚R‘ bei <Code für die Nachweisart> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

5.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für den Grund der Beanstandung> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.3a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht ‚Festinstallierte Transporteinrichtungen‘ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 5.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

C

‚R‘, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Warenbeschreibung

C

‚O‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55

 

c

KN-Code

C

‚R‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Zusatzcode

C

‚O‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

‚R‘, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 5.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

g

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

h

Anmerkungen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für den Grund der Beanstandung> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2


Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einleitungsschreiben

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

‚R‘ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

‚R‘ bei <Meldungsart> ‚3‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

‚R‘, wenn <Meldungsart> ‚1‘ oder ‚3‘ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

‚O‘, wenn <Meldungsart> ‚1‘ oder ‚3‘ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung der nationalen Verwaltung, die den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD>

oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art Sonstiges Begleitdokument

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

‚R‘, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

an..350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

a2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an..350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636

a2

3.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

‚R‘, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

j

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

l

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT. Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

n..2

 

g

Rohmasse

O

 

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..16,6

 

h

Eigenmasse

O

 

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..16,6

3.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

‚R‘, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein ‚Ländercode‘ gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

n..2

 

h

VZ_Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL.Code Beförderungsart> ‚Sonstiger‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 3.3g)

 

an..999

 

i

VZ_Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein ‚Ländercode‘ gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.

a2

4

EREIGNISBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

R

 

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

‚R‘ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 4f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

i

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiges

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

5

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

‚R‘ bei <Code für die Nachweisart> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

6

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> ‚1‘ oder ‚2‘ ist oder nicht verwendet wird

‚R‘ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 4i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

7

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

8

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> ‚Festinstallierte Transporteinrichtungen‘ ist

‚R‘ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 8a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

9

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

‚O‘, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

‚R‘ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 6, NEUER BEFÖRDERER in 7 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 8)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

‚R‘ bei <Code Ereignisart> ‚0‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 9a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

C

‚R‘, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

e

Warenbeschreibung

C

‚O‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55

 

f

KN-Code

C

‚R‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

g

Zusatzcode

C

‚O‘, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35

 

h

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 9 h und i:

‚R‘, wenn <Positionsnummer> oder <Warenbeschreibung> oder <KN-Code> oder <Zusatzcode> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(siehe Positionsnummer in Feld 9d, Warenbeschreibung in Feld 9e, KN-Code in Feld 9f und Zusatzcode in Feld 9g)

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

i

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3


Tabelle 13

(gemäß Artikel 12)

Abbruch einer Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Code Gründe für Unterbrechung

R

 

(Siehe Codeliste 13 in Anhang II)

n..2

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

e

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

f

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code Gründe für Unterbrechung> ‚Sonstiges‘

‚O’ in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

2

KONTROLLBERICHT Referenz

O

 

 

9x

 

a

Kontrollbericht Referenz

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung ‚Kontrollbericht‘ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung ‚Beförderungsverlauf‘ ist), die dieselbe <Kontrollbericht Referenz> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

3

EREIGNISBERICHT Referenz

O

 

 

9x

 

a

Ereignisberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung ‚Ereignisbericht‘ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung ‚Beförderungsverlauf‘ ist), die dieselbe <Ereignisberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16


Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

‚R‘ wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei <Code Bestimmungsort>:

‚Bestimmungsort — Steuerlager‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Direktlieferung‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger‘

‚Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘

‚Bestimmungsort — Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung‘

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (*)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

9 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (6)

Sonstige Kennung (*)

10 —

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

11 —

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung

Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7)

Sonstige Kennung (*)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zugelassener Lagerinhaber‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ oder ‚Registrierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Registrierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger‘. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist ‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘. Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet ‚Sonstige Kennung‘: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei <Code Bestimmungsort> ‚Bestimmungsort — Ausfuhr‘

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen ‚e-VD abgelehnt‘

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: ‚0‘ oder ‚1‘ (‚0‘ = nein oder falsch, ‚1‘ = ja oder richtig).

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD — GRÜNDE

C

‚R‘, wenn <Kennzeichen e-VD/v-e-VD abgelehnt> richtig ist

‚O‘ in anderen Fällen

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2


Tabelle 15

(gemäß Artikel 6a)

Ersuchen um manuelle Erledigung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD oder v-e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD.

n..2

 

c

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

d

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

‚R‘ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

‚R‘ wenn <Art Belegdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

an..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

‚R‘, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2


Tabelle 16

(gemäß Artikel 14a)

Antwort ‚manuelle Erledigung‘

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/ v-e-VD.

n..2

 

c

Ankunftsdatum verbrauchsteuerpflichtige Waren

O

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates endet

Datum

 

d

Empfangsergebnis

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3

=

Empfang der Waren verweigert

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23

=

Ausgang der Waren verweigert

n..2

 

e

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

f

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

g

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

h

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

‚R‘ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> ‚Sonstiger‘

‚O‘ in anderen Fällen

 

an..999

 

i

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

j

Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen

R

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: ‚0‘ oder ‚1‘ (‚0‘ = nein oder falsch, ‚1‘ = ja oder richtig).

n1

 

k

Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

C

‚R‘ bei <Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen> ‚0‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 17 in Anhang II)

n1

 

l

Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung

C

‚R‘ bei <Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung> ‚Sonstiges‘

‚O‘ in anderen Fällen

 

an..999

 

m

Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

‚R‘, wenn <Art Belegdokument> ‚Sonstiges‘

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

‚R‘, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

an..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

‚R‘, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben.

a2“


ANHANG II

In Anhang II erhalten die Codelisten 1, 2, 4, 5, 6, 8, 11, 15 und 16 folgende Fassung:

Codeliste 1: Follow-up-Korrelationskennung

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Jahr

Numerisch 2

5

2

Kennung der nationalen Verwaltung, bei der die Meldung ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

3

Auf nationaler Ebene vergebener freier Code

Alphanumerisch 21

ARC

4

Ergänzung

Alphanumerisch 3

123

In Feld 1 sind die beiden letzten Ziffern des Jahres anzugeben.

Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).

In Feld 3 ist eine auf nationaler Ebene vergebene Kennung anzugeben. In bestimmten Fällen kann dies für die Follow-up-Korrelationskennung ein ARC sein.

Feld 4 ist eine Ergänzung zu Feld 3; beides zusammen bildet eine einmalige Kennung (zum Beispiel bei einer Follow-up-Korrelationskennung, wenn sich mehrere Follow-up-Meldungen auf denselben ARC beziehen).

Codeliste 2: Ereignisberichtnummer/Kontrollbericht Referenz

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Kennung der nationalen Verwaltung, bei der der Bericht validiert wird

Alphabetisch 2

ES

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 13

2005YTE17UIC2

3

Prüfziffer

Numerisch 1

9

Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).

In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).

In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.“

Codeliste 4: Ablehnungsgründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Die Bearbeitung des Ersuchens oder die Übermittlung der angeforderten Informationen konnte aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats nicht genehmigt werden (z. B. vertrauliche Informationen).

2

(vorbehalten)

3

Die Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates — Die Übermittlung der Informationen hätte die Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, zur Folge.

4

Eine Justizbehörde der ersuchten nationalen Verwaltung hat die Übermittlung von Informationen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt.

5

Das Ersuchen betrifft Informationen, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung (Minimum 5 Jahre) nicht mehr verfügbar sind.

6

Die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die unter den gegebenen Umständen genutzt werden konnten, nicht ausgeschöpft.

7

Anzahl und Art der von der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums übermittelten Auskunftsersuchen verursachen für die ersuchte Behörde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.

8

Die ersuchende nationale Verwaltung ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.

9

Der Versender hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten beendet ist.

10

Keine Kontrolle durchgeführt

11

Fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (z. B. Neapel II)

Codeliste 5: Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Das eingegangene e-VD/v-e-VD betrifft den Empfänger nicht

2

Die verbrauchsteuerpflichtige(n) Ware(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag

3

Die Menge(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag

Codeliste 6: Nachweisarten

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Vorbehalten

2

Polizeiliche Meldung

3

Sonstige Meldung (nicht polizeilich oder zollbehördlich)

4

Zollbehördliche Meldung“

Codeliste 8: Grund für die Anfrage

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt

2

Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt

4

Übermittlung eines e-VD/v-e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht

6

Wurden die im e-VD/v-e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt?

7

Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks)

8

Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, …)

9

Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert

10

Stichproben

11

Exemplar Nr. 3 nicht an den Versender zurückgeschickt

12

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 wurden Mehr-/Fehlmengen vermerkt

13

Empfangsbestätigung unvollständig

14

Verbrauchsteuernummer des Empfängers nicht in SEED

15

Angabe ohne amtliche Genehmigung gestrichen/überschrieben

16

Ersuchen um manuelle Schließung

17

Ausfuhrstatus unbekannt

18

Ersuchen um Unterbrechung einer Beförderung

19

Rücksprache mit bevollmächtigtem Vertreter

20

Ausfalldokument

21

Für dieselbe Sendung wurden zwei e-VD/v-e-VD angelegt

22

Klärung bezüglich Art oder Menge der Waren

23

Empfang der Waren wurde abgelehnt/verweigert

24

Laufende verbrauchsteuerrechtliche Ermittlungen

25

Verdacht auf Unregelmäßigkeiten“

Codeliste 11: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Fehlende Informationen

2

Vorbehalten

3

Zeitmangel

4

Umfangreiche Ermittlungen gegen den Wirtschaftsbeteiligten im Gang, kurzfristige Antwort nicht möglich

5

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

6

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten“

Codeliste 15: Art des Dokuments

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

e-VD

2

SAAD oder v-e-VD

3

Rechnung

4

Lieferschein

5

CMR

6

Konnossement

7

Frachtbrief

8

Vertrag

9

Antrag des Wirtschaftsbeteiligten

10

Amtlicher Vermerk

11

Ersuchen

12

Antwort

13

Ausfalldokumente

14

Foto

15

Ausfuhranmeldung

16

Vorab-Ausfuhranzeige

17

Ergebnisse beim Ausgang

18

SAD (Einheitspapier)

19

Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke

<TARIC-Code>

Jeder in Feld 44 des SAD verwendete TARIC-Code

Codeliste 16: Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Ausgang bestätigt, aber keine IE518 verfügbar

2

Der Empfänger hat keinen Zugang mehr zum EMCS

3

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

4

Ausgang bestätigt aber keine IE829 übermittelt (IE818 wird im aktuellen Status nicht erwartet)

5

Die Beförderung wurde nicht durchgeführt, eine Annullierung des e-VD/v-e-VD ist jedoch nicht mehr möglich

6

Mehrfachausstellung von e-VD/v-e-VD für eine einzige Beförderung

7

Das e-VD/v-e-VD deckt nicht die eigentliche Beförderung ab

8

Fehlerhafte Eingangsmeldung

9

Irrtümliche Ablehnung des e-VD/v-e-VD“


BESCHLÜSSE

28.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/96


BESCHLUSS (EU) 2022/2574 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 542 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) (2) legt Titel III von Teil Drei (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN) des Handels- und Kooperationsabkommens Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.

(2)

Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

(3)

Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Absatz 4 des genannten Artikels abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während dieses Übergangszeitraums verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zu löschen sind, indem sie die zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet, die in Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführt sind.

(4)

Im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens erstattet die in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte unabhängige Verwaltungsstelle Bericht und nimmt die in Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz Stellung zu der Frage, ob die zusätzlichen Garantien tatsächlich angewandt wurden.

(5)

Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

(6)

Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen. Der Partnerschaftsrat hat am 21. Dezember 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst, mit dem der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde (3).

(7)

Unter denselben Bedingungen und wenn das Vereinigte Königreich darüber hinaus nachweist, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln, verlängert der Partnerschaftsrat den Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2023.

(8)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Verwendung von PNR-Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gilt innerhalb der Union nach Maßgabe der Verträge.

(9)

Am 29. September 2022 hat das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden „Sonderausschuss“) eine Bewertung nach Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens übermittelt.

(10)

In seiner Bewertung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Schluss, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es im Einklang mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens eine Möglichkeit zur Löschung von PNR-Daten entwickelt und geschaffen habe und dass diese Möglichkeit nun in der Beta-Testphase erprobt werde. Das Vereinigte Königreich teilte ferner mit, dass es ein auf objektiven Nachweisen beruhendes automatisiertes Risikobewertungsverfahren entwickle, um die nach dem Abflug eines Fluggasts aus dem Vereinigten Königreich zu speichernden Daten zu bestimmen. Der Sonderausschuss hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.

(11)

Ferner übermittelte das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss am 29. September 2022 im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens einen Bericht der in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten unabhängigen Verwaltungsstelle — einschließlich einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz gemäß Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens — zur Frage der tatsächlichen Anwendung der in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehenen Datenschutzgarantien.

(12)

Der Sonderausschuss hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft. Bei dieser Gelegenheit lieferte das Vereinigte Königreich in Beantwortung einer Reihe von Fragen der Union zusätzliche Informationen über die Anwendung der Datenschutzgarantien und sagte zu, die Informationen anschließend schriftlich bereitzustellen.

(13)

Am 21. November 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich diese zusätzlichen Informationen schriftlich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass das Vereinigte Königreich nachgewiesen hat, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Abkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Daher sollte der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein letztes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängern.

(14)

Der Sonderausschuss ist zuständig für die Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens, einschließlich der von der unabhängigen Verwaltungsstelle des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens durchzuführenden jährlichen Bewertung des Ansatzes, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens anwendet. Es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2023 alle notwendigen technischen Anpassungen abgeschlossen haben wird, damit seine PNR-Verarbeitungssysteme die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen, und dass es den Sonderausschuss davon in Kenntnis setzen wird.

(15)

Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(16)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschluss (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, besteht darin, einer zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zuzustimmen, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann.

Artikel 2

Der Beschluss des Partnerschaftsrats wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 149, 30.4.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Beschluss Nr. 2/2021 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2021 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann (ABl. L 467 vom 29.12.2021, S. 6).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).


28.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/99


BESCHLUSS (EU) 2022/2575 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen dieses Abkommens zu sein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der durch Artikel 7 Absatz 1 dieses Abkommens eingerichtete Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten: eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigten Königreich“) erstellt wird und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.

(3)

Auf jeder Teilliste werden mindestens fünf Personen aufgeführt.

(4)

Gemäß Artikel 741 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.

(5)

Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

(6)

Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs einigt sich der Partnerschaftsrat auf eine Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und auf zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts.

(7)

Die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Partnerschaftsrat in Angelegenheiten zu vertreten ist, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, entspricht dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Partnerschaftsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten PARTNERSCHAFTSRATES

vom …

zur Erstellung einer Liste von Personen die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein

DER PARTNERSCHAFTSRAT –

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 752 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen: a) einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; b) einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird; und c) einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.

(2)

Auf jeder Teilliste werden mindestens fünf Personen aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 741 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in den spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und besitzen – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

(4)

Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

(5)

Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es zweckmäßig, dass sich der Partnerschaftsrat auf die zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts und auf die Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigt.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu sein, ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

a)

Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wurde:

 

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

 

Irina BUGA

 

Hélène RUIZ FABRI

 

Michael HAHN

 

Crenguta LEAUA

 

Peter Leo Henri VAN DEN BOSSCHE

b)

Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wurde:

 

Lorand Alexander BARTELS

 

Lawrence COLLINS

 

Jean E. KALICKI

 

Surya P. SUBEDI

 

David UNTERHALTER

 

Janet M. WHITTAKER

c)

Teilliste der Personen, die im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten:

 

Leora BLUMBERG

 

Thomas COTTIER

 

William J. DAVEY

 

Gavan GRIFFITH

 

Valerie HUGHES

 

Campbell MCLACHLAN

 

Penelope Jane RIDINGS

 

J. Christopher THOMAS