ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
23. Dezember 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) ( 1 )

46

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2562 des Rates vom 24. Oktober 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

70

 

*

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

72

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

109

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2564 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer

126

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2565 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens

130

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

134

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

139

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2568 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

147

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2569 des Rates vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

186

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570 der Kommission vom 24. November 2022 zur Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

233

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2560 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein starker, offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt stellt sicher, dass sowohl europäische als auch drittstaatliche Unternehmen miteinander in Leistungswettbewerb treten können. Die Union verfügt über ein ausgefeiltes und wirksames System der Beihilfenkontrolle, das darauf abzielt, für alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben, faire Bedingungen zu gewährleisten. Dieses System der Beihilfenkontrolle verhindert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in ungerechtfertigter Weise verzerren.

(2)

Sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, können jedoch von Drittstaaten Subventionen erhalten, die dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig auf dem Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, unter Umständen auch derer, die über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche drittstaatlichen Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(3)

Diese Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige, einschließlich derer, die für die Union von strategischem Interesse sind, und für kritische Infrastrukturen, wie etwa jene, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt werden (3).

(4)

Drittstaatliche Subventionen können den Binnenmarkt verzerren und den fairen Wettbewerb für verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union untergraben. Diese Gefahr besteht insbesondere in Fällen, in denen Zusammenschlüsse eine Änderung der Kontrolle über Unionsunternehmen zur Folge haben, wenn sie ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert werden, oder in denen Wirtschaftsteilnehmer, denen drittstaatliche Subventionen gewährt werden, bei Vergabeverfahren in der Union den Zuschlag erhalten.

(5)

Die Union verfügt bislang nicht über Instrumente, um durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen anzugehen. Die Kommission kann auf der Grundlage handelspolitischer Schutzinstrumente tätig werden, wenn subventionierte Waren in die Union eingeführt werden, nicht aber in Fällen, in denen drittstaatliche Subventionen in Form subventionierter Investitionen gewährt werden oder in denen es um Dienstleistungen bzw. Finanzströme geht. Gemäß dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen hat die Union bei bestimmten von WTO-Mitgliedern gewährten drittstaatlichen Subventionen, die auf Waren beschränkt sind, die Möglichkeit, ein zwischenstaatliches Streitschlichtungsverfahren einzuleiten.

(6)

Es ist daher notwendig, die bestehenden Unionsinstrumente durch ein neues Instrument zu ergänzen, mit dem durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt wirksam angegangen werden können, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Das neue Instrument ergänzt insbesondere die Beihilfevorschriften der Union, die durch mitgliedstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt betreffen.

(7)

Es ist wichtig, dass Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, festgelegt werden, und dass die festgestellten Verzerrungen gegebenenfalls beseitigt werden. Drittstaatliche Subventionen könnten den Binnenmarkt verzerren, wenn ein Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung soll zur Resilienz des Binnenmarkts gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen und dadurch zur offenen strategischen Autonomie der Union beitragen. Daher legt diese Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, fest, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union muss den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(8)

Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention in einem Wirtschaftszweig, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, drittstaatliche Subventionen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.

(9)

Diese Verordnung sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, angewandt und ausgelegt werden.

(10)

Die Durchführung dieser Verordnung lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schützen, unberührt.

(11)

Als „drittstaatliche Subvention“ sollte eine finanzielle Zuwendung gelten, die direkt oder indirekt von einem Drittstaat stammt, die einen Vorteil verschafft und die auf ein oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist. Diese Bedingungen sind kumulativ.

(12)

Eine finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt hat, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittstaat, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Staats, festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn die Handlungen dieser privaten Einrichtung einem Drittstaat zugerechnet werden können. Der Begriff „finanzielle Zuwendung“ umfasst eine breite Palette von Unterstützungsmaßnahmen, die nicht auf Geldtransfers beschränkt sind, wie beispielsweise die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene, den normalen Marktbedingungen entsprechende Vergütung.

(13)

Durch eine finanzielle Zuwendung sollte einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, ein Vorteilverschafft werden. Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden. Vorteile können beispielsweise im Rahmen der Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen verschafft werden, wenn eine solche Beziehung und insbesondere eine etwaige Finanzierung öffentlicher Unternehmen durch die Behörden nicht den normalen Marktbedingungen entspricht. Bei der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass sie den normalen Marktbedingungen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, sollte nicht als Zuwendung betrachtet werden, durch die ein Vorteil entsteht, wenn die Beurteilung aufgrund der Referenzwerte ergibt, dass das Unternehmen diesen Vorteil auch unter normalen Marktbedingungen erlangt hätte. Durch Verrechnungspreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die innerhalb eines Unternehmens ausgetauscht werden, kann ein Vorteil verschafft werden, wenn diese Verrechnungspreise nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Der durch eine finanzielle Zuwendung entstandene Vorteil kann an ein Unternehmen weitergegeben werden, das eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt.

(14)

Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.

(15)

Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf die drittstaatliche Subvention erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen Subvention ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

(16)

Eine finanzielle Zuwendung, die ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens geleistet wird, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Wird jedoch eine finanzielle Zuwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zur Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet, so kann dies einer drittstaatlichen Subvention gleichkommen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Verwendet ein Unternehmen finanzielle Zuwendungen — z. B. in Form besonderer oder ausschließlicher Rechte oder als Ausgleich für eine von Behörden auferlegte Belastung — zur Quersubventionierung anderer Tätigkeiten, könnte diese Quersubventionierung ein Hinweis darauf sein, dass die besonderen oder ausschließlichen Rechte ohne angemessene Vergütung gewährt werden oder dass die Belastung überkompensiert wird und somit einer drittstaatlichen Subvention gleichkommt.

(17)

Sobald das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention festgestellt wurde, sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob diese den Binnenmarkt verzerrt. Im Unterschied zu staatlichen Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, sind drittstaatliche Subventionen im Allgemeinen nicht verboten.

(18)

Aufgrund des bei zahlreichen drittstaatlichen Subventionen bestehenden Mangels an Transparenz und der Komplexität der wirtschaftlichen Gegebenheiten kann es unter Umständen schwierig sein, die Auswirkungen einer bestimmten drittstaatlichen Subvention auf den Binnenmarkt eindeutig zu ermitteln oder zu quantifizieren. Daher erscheint es notwendig, bei der Feststellung von Verzerrungen eine nicht erschöpfende Liste von Indikatoren zu verwenden. Bei der Beurteilung, inwieweit eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens zu verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen, könnte die Kommission bestimmte Indikatoren heranziehen, darunter Höhe und Art der drittstaatlichen Subvention, ihren Zweck und die an sie geknüpften Bedingungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.

(19)

Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, decken, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für KMU ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen auf Märkten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind, oder drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden oder Investitionen in Kapazitätserweiterungen, die andernfalls nicht errichtet worden wären, gefördert werden, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt. Es sollte bei drittstaatlichen Subventionen, die 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen, grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren. Drittstaatliche Subventionen für ein einziges Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag einer von einem Drittstaat gewährten De-minimis-Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (4) nicht übersteigen, sollten im Sinne dieser Verordnung als den Binnenmarkt nicht verzerrend gelten.

(20)

Ebenso wie bestimmte Arten staatlicher Beihilfen dürften aufgrund ihrer Natur insbesondere auch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, wie etwa unbegrenzte Garantien, jene, für die die Höhe oder Laufzeit der Garantie nicht begrenzt ist, zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Gleiches gilt für ein ungerechtfertigt günstiges Angebot, dessen Vorteilhaftigkeit, wie etwa sein Preis, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus können Subventionen in Form von Ausfuhrfinanzierungen, sofern sie nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, aufgrund ihrer verzerrenden Auswirkungen Anlass zu besonderer Besorgnis geben. Da bei diesen Kategorien drittstaatlicher Subventionen die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass sie zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt. Ein Unternehmen könnte in jedem Fall nachweisen, dass die betreffende drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerren würde.

(21)

Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention vorlegen, die die Kommission bei der Abwägungsprüfung gebührend berücksichtigen sollte. Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention auf der Grundlage der während der Untersuchung vorgelegten Belege für solche positiven Auswirkungen berücksichtigen. Die positiven Auswirkungen sollten sich auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt beziehen. Gegebenenfalls sollten andere positive Auswirkungen berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass die Abwägungsprüfung zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führt. Die Kommission sollte auch die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, prüfen. Zu diesen politischen Zielen können insbesondere ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung gezählt werden. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen. Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens sollte die Kommission die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigen. Die Abwägungsprüfung kann zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen eingeführt werden sollten, wenn die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention die negativen Auswirkungen überwiegen. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten angesehen wird, ist es weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen. Wenn die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Abwägungsprüfung helfen, die angemessene Art und den angemessenen Umfang der Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen festzustellen. Da bei der Abwägungsprüfung die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention geprüft werden, sollte die Durchführung einer solchen Abwägungsprüfung nicht zu einem Ergebnis führen, das für das Unternehmen schlechter wäre als ohne die Durchführung einer Abwägungsprüfung. Wenn die Kommission eine Abwägungsprüfung durchführt, sollte sie ihre Begründung im Beschluss zum Abschluss einer eingehenden Prüfung darlegen.

(22)

Wenn die Kommission eine drittstaatliche Subvention von Amts wegen prüft, sollte sie befugt sein, einem Unternehmen gegenüber Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um eine durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen. Die Abhilfemaßnahmen sollten strukturelle und nichtstrukturelle Maßnahmen sowie die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention umfassen; sie sollten geeignet sein, die betreffende Verzerrung zu beseitigen, und verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung alternativer Abhilfemaßnahmen, die jeweils die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen würden, sollte die Kommission diejenige Abhilfemaßnahme wählen, die für das untersuchte Unternehmen die geringste Belastung darstellt.

(23)

Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung zu beseitigen. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die angebotenen Verpflichtungen die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, kann sie sie akzeptieren und durch Beschluss für bindend erklären. In diesem Fall sollte die Kommission keine Abhilfemaßnahmen auferlegen.

(24)

Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, kann anbieten, die Subvention zuzüglich angemessener Zinsen zurückzuzahlen. Die Kommission sollte eine als Verpflichtung angebotene Rückzahlung akzeptieren, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung die Verzerrung vollständig beseitigt, transparent und überprüfbar durchgeführt wird und in der Praxis wirksam ist; dabei trägt die Kommission dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung.

(25)

Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, keine Verpflichtungszusagen unterbreitet, mit denen die festgestellte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigt würde, sollte die Kommission befugt sein, einen Zusammenschluss bzw. einen Zuschlag vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bzw. der Auftragsvergabe zu untersagen. In Fällen, in denen der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde, insbesondere weil keine vorherige Anmeldung erforderlich war, da die Anmeldeschwellen nicht erreicht wurden, kann die Verzerrung dennoch so erheblich sein, dass sie nicht durch verhaltensbezogene oder strukturelle Maßnahmen oder durch die Rückzahlung der Subvention beseitigt werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission beschließen können, die Verzerrung zu beseitigen, indem sie anordnet, dass die Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen.

(26)

Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, verpflichten, die Kommission einen angemessenen Zeitraum lang über ihre Teilnahme an künftigen Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren in der Union zu unterrichten. Die Übermittlung einer solchen Unterrichtung bzw. die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort der Kommission kann bei dem Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Kommission nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung möglicher drittstaatlicher Subventionen für das an dem Zusammenschluss oder dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen einleiten wird.

(27)

Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sollten der Kommission Informationen über mutmaßliche drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, übermitteln können. Die Kommission könnte eine Kontaktstelle einrichten, um die vertrauliche Übermittlung solcher Informationen zu erleichtern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission einschlägige Informationen über mutmaßliche den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen übermitteln, eine Antwort erhalten. Zur Untersuchung möglicher drittstaatlicher Subventionen und ob diese den Binnenmarkt verzerren, und zur Beseitigung solcher Verzerrungen wird mit der vorliegenden Verordnung ein zweistufiges Verfahren eingeführt, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht. Ein Unternehmen, das Gegenstand eines dieser beiden Schritte ist, sollte als Unternehmen gelten, das Gegenstand einer Prüfung ist.

(28)

Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Die Kommission sollte auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten können. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den in der Union gelegenen Räumlichkeiten eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensvereinigung bzw. — vorbehaltlich der offiziellen Unterrichtung und Zustimmung des betreffenden Drittstaats — in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Um eine wirksame Nachprüfung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung zu ersuchen, der Nachprüfung zuzustimmen. Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder der Drittstaat, der die Subvention gewährt hat, nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

(29)

Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt abzuwenden.

(30)

Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention vorliegen, sollte die Kommission befugt sein, eine eingehende Prüfung einzuleiten, um zusätzliche sachdienliche Informationen zur Beurteilung der drittstaatlichen Subvention einzuholen. Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, seine Verteidigungsrechte auszuüben.

(31)

Die Kommission sollte die eingehende Prüfung mit dem Erlass eines Beschlusses abschließen. Sie sollte sich bemühen, die eingehende Prüfung möglichst innerhalb von 18 Monaten abzuschließen, wobei insbesondere die Komplexität des Falls und die Kooperationsbereitschaft von den betreffenden Unternehmen und Drittländern zu berücksichtigen sind.

(32)

Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder mit hinreichend abschreckender Wirkung zu verhängen. Die Kommission sollte bei der Verhängung dieser Geldbußen oder Zwangsgelder Fälle wiederholter Verstöße berücksichtigen. Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erhöhen, kann die Kommission Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen gleichzeitig mit der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auferlegen.

(33)

Um die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, einen Beschluss aufzuheben und einen neuen zu erlassen, wenn der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Informationen beruhte, wenn ein Unternehmen gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt oder wenn die Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen nicht wirksam waren.

(34)

Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses zu untersuchen. Vor Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte es den beteiligten Unternehmen nicht gestattet sein, den Zusammenschluss zu vollziehen. Diese Untersuchung durch die Kommission sollte demselben Verfahren folgen, dem auch bei einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer drittstaatlichen Subvention gefolgt wird; dabei können Anpassungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten von Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen.

(35)

Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem wirksamen Schutz des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu begrenzen. Daher sollten nur solche Zusammenschlüsse der Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterliegen, bei denen die kombinierten, nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte, die auf dem in der Union erzielten Umsatz bzw. der Höhe der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung basieren, erreicht werden.

(36)

Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, sollte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines Auftrags verlangen können, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.

(37)

Bei der Prüfung eines Zusammenschlusses sollte sich die Beurteilung des Vorliegens einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt auf den betreffenden Zusammenschluss beschränken, und bei der Beurteilung sollten ausschließlich diejenigen drittstaatlichen Subventionen berücksichtigt werden, die in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss gewährt wurden.

(38)

Im Rahmen des Vorabprüfungsmechanismus von Zusammenschlüssen sollten Unternehmen vor der Anmeldung auf Treu und Glauben basierende Konsultationen mit der Kommission beantragen können, um einen Hinweis darauf zu erhalten, ob die Anmeldeschwellen erreicht werden oder nicht.

(39)

Wird ein Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (5) und nach der vorliegenden Verordnung bei der Kommission angemeldet, so sollte sich die Kommission bemühen, den Verwaltungsaufwand im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Anmelder zu begrenzen. Insbesondere sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, die im Rahmen eines Verfahrens nach der vorliegenden Verordnung übermittelten spezifischen Informationen anzugeben, die die Kommission auch in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwenden kann.

(40)

Die Notwendigkeit, den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen, ist im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angesichts von deren wirtschaftlicher Bedeutung auf dem Binnenmarkt und der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, besonders ausgeprägt. Die Kommission sollte im Falle einer Meldung vor der Vergabe eines Auftrags befugt sein, Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die der beteiligte Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hat. Vorherige Meldungen sollten ab einem in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert Pflicht sein, damit wirtschaftlich bedeutsame Fälle erfasst werden, gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich bleibt und die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren nicht behindert wird. Diese Pflicht zur vorherigen Meldung ab einem bestimmten Schwellenwert sollte auch für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten. Die Kommission hat auch das Recht, die vorherige Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung während eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu verlangen, auch wenn ihr geschätzter Wert unterhalb der Meldeschwellen liegt. Die Kommission sollte sich bemühen, den Eingriff in die öffentlichen Vergabeverfahren zu begrenzen, indem sie bei der Entscheidung, ob eine solche vorherige Meldung verlangt wird, berücksichtigt, wie nah der Zeitpunkt der Auftragsvergabe ist.

(41)

Das Gleichgewicht zwischen dem Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter, der für die Aufrechterhaltung einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist, und dem Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfordert eine spezifische Regelung für die Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen. Öffentliche Vergabeverfahren für solche Aufträge sollten daher nicht den Meldepflichten nach dieser Verordnung unterliegen. Dennoch sollte es möglich sein, die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit solchen Verträgen von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus sollten öffentliche Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen und die von jener Richtlinie ausgenommen sind oder bei denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 346 AEUV erfüllt sind, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, wobei beispielsweise beachtet werden sollte, dass die Möglichkeit, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur so weit in Anspruch genommen werden sollte, wie dies zur Wahrung der nach den genannten Artikeln als legitim anerkannten Interessen unbedingt erforderlich ist; zudem sollte dazu die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 AEUV auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern beachtet werden.

(42)

Rahmenvereinbarungen sind eine effiziente Beschaffungsmethode, die von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern weithin genutzt wird. Die den Einkäufern nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gewährte Flexibilität sollte von der vorliegenden Verordnung nicht berührt werden. Daher sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren auf das Verfahren beschränkt werden, das dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung selbst vorausgeht, und nicht für Aufträge gelten, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen.

(43)

Angesichts der Dringlichkeit von Vergabeverfahren, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU durchgeführt werden, sollte sich die Kommission nach besten Kräften bemühen, solche Verfahren im Laufe einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung vorrangig zu behandeln, um so bald wie möglich zu einem guten Ergebnis zu gelangen. Dies sollte entsprechend für ähnliche Verfahren gelten, die gemäß der Richtlinie 2014/23/EU durchgeführt werden.

(44)

Aufgrund der Besonderheiten von mehrstufigen Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollte die Kommission eine Vorprüfung anhand der einschlägigen Informationen einleiten, die in einer Meldung bei Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an einem Verfahren verfügbar sind. Um die Vollständigkeit der Informationen und die rasche Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten, sollte zusammen mit dem endgültigen Angebot eine aktualisierte Meldung übermittelt werden. Die Kommission sollte außerdem das Recht haben, vor der Einreichung des endgültigen Angebots zusätzliche Informationen anzufordern.

(45)

Diese Verordnung regelt nicht den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum Markt der Union für öffentliche Aufträge. Diese Angelegenheit fällt unter das einschlägige Unionsrecht und einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte.

(46)

Wird im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung gemeldet, sollte die Beurteilung auf dieses Vergabeverfahren beschränkt bleiben.

(47)

Die Kommission sollte gegebenenfalls nach Wegen suchen, um die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, um die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern.

(48)

Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren. Diese Verordnung lässt die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im Hinblick auf die geltenden Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht unberührt.

(49)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, gemäß insbesondere Artikel 46 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 65 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Beachtung des Verbots der künstlichen Aufspaltung. Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen an Bieter, die ein Angebot für Lose einreichen, deren Wert über einem anwendbaren Schwellenwert liegt, sollten gemeldet werden.

(50)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß den Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU in Anspruch zu nehmen.

(51)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit von öffentlichen Auftraggebern und von Auftraggebern unberührt lassen, die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt werden, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen.

(52)

Öffentliche Einkäufer neigen stark dazu, die Einkäufe zu zentralisieren, um Skaleneffekte und Effizienzgewinne zu erzielen. Diese zentralen Beschaffungsstellen sind öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU. Es ist daher angemessen, dass die Kommission in der Lage sein sollte, drittstaatliche Subventionen im Zusammenhang mit Aufträgen, die von diesen öffentlichen oder anderen Auftraggebern vergeben werden, zu prüfen.

(53)

Drittstaatliche Subventionen, die einen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage einer nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Wirtschaftsteilnehmern sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die Elemente, die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder in Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, die ungewöhnlich niedrige Angebote zum Gegenstand haben, genannt werden. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann, wenn der Bieter den Zuschlag erhalten würde und wenn das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungszusagen vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen. Daher betrifft das Zuschlagsverbot das spezifische Verfahren, in dem das ungerechtfertigt günstige Angebot abgegeben wurde. Die Feststellung der Kommission, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert hat, die es ihm ermöglichte, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen, sollte daher nicht als ein Element angesehen werden, das zu einem Ausschluss aufgrund der fakultativen Ausschlussgründe gemäß Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 80 der Richtlinie 2014/25/EU im Rahmen desselben oder eines anderen öffentlichen Vergabeverfahrens im Einklang mit diesen Richtlinien führt.

(54)

Ein ungerechtfertigt günstiges Angebot kann sich auch aus drittstaatlichen Subventionen ergeben, die einem Unterauftragnehmer oder Lieferanten gewährt werden, weil es Auswirkungen auf den Wettbewerb in Bezug auf das bei einem öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber eingereichte Angebot hat. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten jedoch nur die Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferanten, d. h. diejenigen, deren Produkte oder Dienstleistungen wesentliche Elemente des Auftrags betreffen oder einen bestimmten Prozentsatz des Auftragswerts überschreiten, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen melden. Elemente des Auftrags können insbesondere aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Qualität des Angebots, einschließlich des spezifischen Know-hows, der Technologie, des Fachpersonals, der Patente oder ähnlicher Vorteile, die dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten zur Verfügung stehen, als wesentliche Elemente eingestuft werden, insbesondere wenn diese Elemente bei einem öffentlichen Vergabeverfahren für die Erfüllung des größten Teils von mindestens einem der Auswahlkriterien ausschlaggebend sind. Um eine stabile Tatsachengrundlage für die Prüfung zu gewährleisten, sollten bei der Vorprüfung die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung oder im Falle mehrstufiger Verfahren zum Zeitpunkt der aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung bereits bekannt sind. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, bei der Ausführung ihrer Verträge neue Unterauftragnehmer einzusetzen. Folglich sollte der Wechsel von Unterauftragnehmern und Lieferanten nach Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung oder während der Ausführung eines Vertrags keine zusätzlichen Meldepflichten nach sich ziehen; die Kommission sollte jedoch von Amts wegen eine Prüfung einleiten können, wenn ihr Informationen, auch seitens eines Mitgliedstaats, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, vorliegen, dass diese Unterauftragnehmer und Lieferanten möglicherweise drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten.

(55)

Im Einklang mit den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sollte die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, erfolgen und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien — unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Aspekte — bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

(56)

Im Rahmen von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was die öffentliche Vergabeverfahren betrifft, kann bzw. — im in Artikel 267 AEUV vorgesehenen Fall — muss ein einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 267 AEUV, das eine Entscheidung über die Frage als erforderlich erachtet, um sein Urteil zu fällen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, ersuchen. Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieses einzelstaatliche Gericht den Gerichtshof nicht auf Antrag eines betroffenen Wirtschaftsteilnehmers, der die Gelegenheit hatte, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, mit einer Frage der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission befassen, insbesondere wenn er unmittelbar und individuell von diesem Beschluss betroffen war, diese Gelegenheit jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 263 AEUV genutzt hatte.

(57)

Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit sollten Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb dieses Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Verordnung wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten. Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit sollte die Kommission in der Lage sein, ein Verfahren für die Zusammenarbeit einzurichten.

(59)

Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder in Bezug auf die Nutzung bestimmter Instrumente für drittstaatliche Subventionen einzuleiten. Die Kommission sollte die im Rahmen solcher Marktuntersuchungen erlangten Informationen verwenden können, um im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung bestimmte Transaktionen zu überprüfen.

(60)

Wenn die Kommission das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen desselben Drittstaats festgestellt werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufzunehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung der den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen im Hinblick darauf abzielen, deren verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Ist in einem bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat ein Konsultationsverfahren für den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen vorgesehen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so könnte dieses Verfahren genutzt werden, um den Dialog mit Drittstaaten zu erleichtern. Der Dialog mit dem Drittstaat sollte die Kommission nicht daran hindern, Prüfungen nach dieser Verordnung einzuleiten oder laufende Prüfungen fortzusetzen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über einschlägige Entwicklungen informieren.

(61)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitraum, in dem die Kommission eine drittstaatliche Subvention prüfen darf, auf zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung dieser drittstaatlichen Subvention beschränkt sein.

(62)

Aus denselben Gründen sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern vorgesehen werden.

(63)

Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, dass die Kommission alle von ihr gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüsse entweder im vollen Wortlaut oder als Zusammenfassung veröffentlicht oder bekannt macht.

(64)

Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimisse schützen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfolgen, je nachdem, welche Verordnung für die entsprechende Verarbeitung gilt.

(65)

Für Fälle, in denen die von dem Unternehmen als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheinen, sollte es ein Verfahren geben, nach dem die Kommission das Recht hat, zu entscheiden, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach deren Ablauf die Informationen offengelegt werden, sodass der Antragsteller jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Maßnahme in Anspruch nehmen kann.

(66)

Die Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung nach dieser Verordnung sind, sollten Gelegenheit erhalten, zu den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen, und daher Recht auf Einsicht in die Akten haben. Die Verteidigungsrechte der Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, sind zu wahren, doch müssen auch Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

(67)

Wenn der Bereitsteller der Informationen zustimmt, sollte die Kommission die im Rahmen dieser Verordnung erlangten Informationen auch bei der Anwendung anderer Rechtsakte der Union verwenden können.

(68)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Verschlusssachen geschützt werden, insbesondere gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (12), dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (13) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (14).

(69)

Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union sollte mit dem Unionsrecht und dem WTO-Abkommen sowie mit den Zusagen im Rahmen anderer Handels- und Investitionsübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten zählen, im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte die Bemühungen der Union zur Verbesserung der multilateralen Vorschriften für die Bewältigung verzerrender Subventionen ergänzen.

(70)

Einschränkungen der Freiheiten nach Artikel 34, 49, 56 und 63 AEUV können dadurch gerechtfertigt sein, dass unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden müssen, sofern solche Einschränkungen — wie andere Einschränkungen der Grundfreiheiten — mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, sowie mit den Grundrechten im Einklang stehen.

(71)

Es besteht die Möglichkeit, dass es bei der Durchführung dieser Verordnung zu Überschneidungen mit sektorspezifischen Vorschriften kommt, vor allem in den Bereichen Seeschifffahrt und Luftverkehr. Daher muss das Verhältnis dieser Verordnung zu sektorspezifischen Instrumenten, in denen es um drittstaatliche Subventionen geht, so insbesondere zu der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (15), der Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), geklärt werden.

(72)

Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261 AEUV sollte der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Hinblick auf die Beschlüsse erhalten, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder auferlegt.

(73)

Um die Vorhersehbarkeit dieser Verordnung zu fördern, sollte die Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren: die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer durch eine drittstaatliche Subvention verursachten Verzerrung auf dem Binnenmarkt, die Anwendung der Abwägungsprüfung, die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung aller Zusammenschlüsse bzw. Meldung aller drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu verlangen, und die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren. Bei der Herausgabe dieser Leitlinien sollte die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durchführen. Um die Durchführung dieser Verordnung in der Anfangsphase ihrer Anwendung zu erleichtern, sollte sich die Kommission bemühen, vor der Veröffentlichung der Leitlinien Erläuterungen zur Anwendung dieser Bestimmungen zu veröffentlichen.

(74)

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission nach Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden und Folgendes betreffen: Beschlüsse zur Einstellung der eingehenden Prüfungen, die Auferlegung einstweiliger Maßnahmen, Beschlüsse über Zusammenschlüsse, die unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss, einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vollzogen wurden, den Widerruf bestimmter Beschlüsse sowie Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Form-, Inhalts- und Verfahrenseinzelheiten und die diesbezüglichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung.

(75)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, nach dem sie bestimmte Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren behandelt, die offenbar mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen führen.

(76)

Um auch langfristig gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken und gleichzeitig einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren sowie in Bezug auf die Verkürzung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren. Unbeschadet der Möglichkeit, die Anmeldeschwellen für Zusammenschlüsse bzw. die Meldeschwellen für öffentliche Aufträge im Wege eines Gesetzgebungsvorschlags zu ändern, einschließlich im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung, können diese Schwellenwerte während des Zeitraums der Befugnisübertragung nach dieser Verordnung einmal im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Was finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren angeht, so sollte die Befugnis zum Erlass eines solchen Rechtsaktes in einer Weise ausgeübt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(77)

Gilt für einen Zusammenschluss die Anmeldepflicht nach dieser Verordnung, sollten die finanziellen Zuwendungen, die gleich welchem der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren sollte diese Verordnung auch für finanzielle Zuwendungen gelten, die einem Wirtschaftsteilnehmer in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem ein harmonisierter Rahmen geschaffen wird, mit dem die Verzerrungen, die direkt oder indirekt durch drittstaatliche Subventionen verursacht werden, angegangen werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt. Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren.

(2)   Diese Verordnung betrifft drittstaatliche Subventionen, die Unternehmen — einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle des Staates unterliegen — gewährt werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben. Unter anderem gelten Unternehmen, die die Kontrolle über ein in der Union niedergelassenes Unternehmen erwerben oder mit einem solchen Unternehmen fusionieren, und Unternehmen, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren in der Union teilnehmen, als Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unternehmen“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;

2.

„Auftrag“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;

3.

„öffentliches Vergabeverfahren“

a)

alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,

b)

ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU,

c)

Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, sofern sie nicht von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 346 AEUV ausgenommen wurden,

d)

Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU;

4.

„öffentlicher Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;

5.

„Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;

6.

„ein Verfahren mit mehreren Phasen“ ein öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der Artikel 28 bis 32 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 46 bis 52 der Richtlinie 2014/25/EU — entweder als nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaften — oder als ein gleichartiges Verfahren im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU.

Artikel 3

Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn ein Drittstaat direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt, die einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschafft und die rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem

a)

den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, den Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung,

b)

den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa Steuerbefreiungen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung, oder

c)

die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.

Eine finanzielle Zuwendung eines Drittstaats umfasst eine finanzielle Zuwendung folgender Stellen:

a)

der Zentralregierung bzw. Behörden aller anderen Ebenen,

b)

einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können, oder

c)

einer privaten Einrichtung, deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können.

Artikel 4

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt

(1)   Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern, und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt wird anhand von Indikatoren ermittelt, zu denen insbesondere das Folgende gehören kann:

a)

die Höhe der drittstaatlichen Subvention,

b)

die Art der drittstaatlichen Subvention,

c)

die Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe, und der betreffenden Märkte oder Sektoren,

d)

der Umfang und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt,

e)

der Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.

(2)   Wenn der Gesamtbetrag einer drittstaatlichen Subvention für ein Unternehmen 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteig, so gilt es als unwahrscheinlich, dass diese drittstaatliche Subvention zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt.

(3)   Wenn der Gesamtbetrag einer drittstaatlichen Subvention für ein Unternehmen den Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 pro Drittstaat in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigt, so gilt diese drittstaatliche Subvention nicht als den Binnenmarkt verzerrend.

(4)   Eine drittstaatliche Subvention kann als nicht den Binnenmarkt verzerrend gelten, sofern sie darauf abzielt, einen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schaden zu beheben.

Artikel 5

Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet

(1)   Bei drittstaatlichen Subventionen ist die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt am größten, wenn sie unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden, d. h. einem Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig wahrscheinlich einstellen wird, wenn es keine Subvention erhält, es sei denn, es liegt ein Umstrukturierungsplan vor, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und der einen erheblichen Eigenbeitrag des Unternehmens vorsieht,

b)

drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist,

c)

Ausfuhrfinanzierungsmaßnahmen, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite stehen,

d)

drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern,

e)

drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte.

(2)   Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter eine der in Absatz 1 bestimmten Kategorien fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.

Artikel 6

Abwägungsprüfung

(1)   Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.

(2)   Bei ihrer Entscheidung, ob sie Abhilfemaßnahmen auferlegt oder angebotene Verpflichtungszusagen annimmt, berücksichtigt die Kommission die Abwägung gemäß Absatz 1 sowie auch Art und Umfang der Abhilfemaßnahmen bzw. Verpflichtungszusagen.

Artikel 7

Verpflichtungszusagen und Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, es sei denn, sie hat gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angenommen.

(2)   Die Kommission kann Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend. Gegebenenfalls wird überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungszusagen einhält.

(3)   Die Verpflichtungszusagen bzw. Abhilfemaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.

(4)   Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können unter anderem. Folgendes umfassen:

a)

Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur — einschließlich Forschungseinrichtungen, Produktionsmittel oder wesentlicher Einrichtungen —, die durch die den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher Zugang ist bereits im Unionsrecht vorgesehen,

b)

Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, auch durch vorübergehende Beschränkungen der Geschäftstätigkeit,

c)

Verzicht auf bestimmte Investitionen,

d)

Lizenzvergabe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Vermögenswerte, die mithilfe drittstaatlicher Subventionen erworben oder entwickelt wurden,

e)

Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung,

f)

Veräußerung bestimmter Vermögenswerte,

g)

an die Unternehmen ergehende Anordnung, den betreffenden Zusammenschluss rückgängig zu machen,

h)

Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, die anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20) dargelegten Methode berechnet wird,

i)

an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, ihre Governance-Struktur anzupassen.

(5)   Die Kommission erlegt gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auf, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen.

(6)   Schlägt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung nur dann als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent, überprüfbar und wirksam ist, wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.

Artikel 8

Informationen über künftige Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren

Bei Beschlüssen nach den Artikeln 11, 25 und 31 kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, wenn dies angemessen und erforderlich ist, dazu verpflichtet sein, die Kommission für einen begrenzten Zeitraum über seine Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Anmelde- bzw. Meldepflichten gemäß Artikel 21 bzw. 29.

KAPITEL 2

VON AMTS WEGEN EINGELEITETE PRÜFUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR PRÜFUNG DRITTSTAATLICHER SUBVENTIONEN

Artikel 9

Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen

(1)   Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung, über mutmaßlich den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen prüfen.

(2)   Von Amts wegen eingeleitete Prüfungen öffentlicher Vergabeverfahren sind auf vergebene Aufträge beschränkt.

Diese Prüfungen dürfen nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder zur Kündigung eines Auftrags führen.

Artikel 10

Vorprüfung

(1)   Deuten die in Artikel 9 genannten Informationen nach Auffassung der Kommission darauf hin, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegen könnte, so holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält, um vorläufig zu beurteilen, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt. Dazu kann die Kommission insbesondere

a)

Auskunft nach Artikel 13 verlangen und

b)

innerhalb und außerhalb der Union Nachprüfungen nach Artikel 14 oder Artikel 15 durchführen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt, dass ein entsprechendes nationales Verfahren geplant ist oder eingeleitet wurde, so unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat über den Beginn der Vorprüfung. Insbesondere unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, die der Kommission ein nationales Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 notifiziert haben, über den Beginn der Vorprüfung. Wird die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet, so setzt die Kommission auch den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.

(3)   Liegen der Kommission auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, so

a)

erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung“), in dem die relevanten Tatbestands- und Rechtsfragen zusammengefasst sind und die vorläufige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention und der tatsächlichen oder potenziellen Verzerrung auf dem Binnenmarkt enthalten ist,

b)

setzt sie das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, davon in Kenntnis,

c)

setzt sie die Mitgliedstaaten und, wenn die eingehende Prüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wird, den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber davon in Kenntnis und

d)

veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Aufforderung, innerhalb einer von der Kommission bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

(4)   Gelangt die Kommission während einer Vorprüfung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention vorliegt oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, sowie — wenn die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wurde — den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.

Artikel 11

Eingehende Prüfung

(1)   Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung einer eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 13, 14 und 15 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.

(2)   Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). Ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung einer drittstaatlichen Subvention nach Artikel 7 Absatz 6 genehmigt wird, gilt als Verpflichtungsbeschluss. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben“), wenn sie feststellt, dass

a)

sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder

b)

positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.

Artikel 12

Einstweilige Maßnahmen

(1)   Um den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu wahren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen erlassen, wenn

a)

es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und den Binnenmarkt verzerrt und

b)

die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt besteht.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die einstweiligen Maßnahmen können insbesondere, müssen aber nicht ausschließlich aus den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Maßnahmen bestehen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren dürfen keine einstweiligen Maßnahmen ergriffen werden.

(3)   Die einstweiligen Maßnahmen gelten entweder für einen bestimmten Zeitraum, der soweit erforderlich und angemessen verlängert werden kann, oder bis der endgültige Beschluss erlassen wurde.

Artikel 13

Auskunftsverlangen

(1)   Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission im Einklang dem vorliegenden Artikel Auskünfte verlangen.

(2)   Die Kommission kann von einem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, alle erforderlichen Auskünfte verlangen, einschließlich Auskünfte in Bezug auf sein Angebot im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.

(3)   Die Kommission kann diese Auskünfte, einschließlich Auskünfte in Bezug auf ihre Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, auch von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.

(4)   Ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 2 oder 3 enthält Folgendes:

a)

die Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens, eine Auflistung der benötigten Angaben und eine angemessene Frist für deren Übermittlung,

b)

den Hinweis, dass bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängt werden können,

c)

eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 16 bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann.

(5)   Auf Aufforderung der Kommission erteilen die Mitgliedstaaten ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Absatz 4 Buchstabe a gilt entsprechend.

(6)   Die Kommission kann auch von Drittstaaten alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Absatz 4 Buchstaben a und c gilt entsprechend.

(7)   Die Kommission kann eine natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Findet eine Befragung nicht in den Räumlichkeiten der Kommission, telefonisch oder auf einem anderen elektronischen Weg statt, so

a)

unterrichtet die Kommission vor der Befragung den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, oder

b)

holt die Kommission vor der Befragung die Zustimmung des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, ein.

Artikel 14

Nachprüfungen innerhalb der Union

(1)   Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

(2)   Führt die Kommission eine solche Nachprüfung durch, so sind die von der Kommission mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragten Bediensteten befugt,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu betreten,

b)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, auf alle Informationen zuzugreifen, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind, sowie Kopien oder Auszüge dieser Bücher oder Unterlagen anzufordern,

c)

von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen,

d)

betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung und in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)   Das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung ist verpflichtet, von der Kommission durch Beschluss angeordnete Nachprüfungen zu dulden. Die mit einer Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines Kommissionsbeschlusses aus, der Folgendes enthält:

a)

die Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung,

b)

eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 16 bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann,

c)

einen Hinweis, dass nach Artikel 17 Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können, und

d)

einen Hinweis auf das Recht, den Beschluss gemäß Artikel 263 AEUV durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag und den Tag, an dem die Nachprüfung beginnt.

(5)   Die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, ermächtigten oder benannten Bediensteten und anderen Personen unterstützen auf Anweisung des Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.

(6)   Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung im Sinne dieses Artikels widersetzt, so leistet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Nachprüfung durchgeführt werden kann. Setzt die in diesem Absatz genannte Amtshilfe nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(7)   Auf Ersuchen der Kommission führt ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Nachprüfungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht durch, um festzustellen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die den Binnenmarkt verzerrt.

Artikel 15

Nachprüfungen außerhalb der Union

Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Artikel 16

Mangelnde Bereitschaft zur Kooperation

(1)   Die Kommission kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss nach Artikel 10, Artikel 11, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 31 Absatz 2 erlassen, wenn ein Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder ein Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat,

a)

auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht,

b)

die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erteilt,

c)

sich weigert, eine von der Kommission nach Artikel 14 oder Artikel 15 angeordnete Nachprüfung innerhalb oder außerhalb der Union zu dulden oder

d)

in anderer Weise die Vorprüfung oder die eingehende Prüfung behindert.

(2)   Hat ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, ein Mitgliedstaat oder der Drittstaat gegenüber der Kommission unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt.

(3)   Erteilt ein Unternehmen, bei dem es sich auch um ein unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen handeln kann, nicht die Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ihm durch eine finanzielle Zuwendung ein Vorteil entsteht, so kann davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmen ein solcher Vorteil entstanden ist.

(4)   Bei Heranziehung der verfügbaren Informationen darf das Ergebnis des Verfahrens für das Unternehmen ungünstiger ausfallen, als wenn es kooperiert hätte.

Artikel 17

Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die Kommission kann durch Beschluss Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig

a)

auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt,

b)

bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt,

c)

bei der Beantwortung einer nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c gestellten Frage

i)

eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilt,

ii)

eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort eines Beschäftigten nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder

iii)

in Bezug auf Sachverhalte, die mit Gegenstand und Zweck einer durch einen Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige Antwort erteilt oder eine vollständige Antwort verweigert,

d)

nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfungen nicht duldet oder nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d angebrachte Siegel erbrochen hat, oder

e)

die Bedingungen für die Akteneinsicht oder die von der Kommission auferlegten Bedingungen für die Offenlegung gemäß Artikel 42 Absatz 4 nicht einhält.

(2)   Die Geldbußen, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr.

(3)   Die Zwangsgelder, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 5 % des von dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag, um den die im Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission verlangten Auskünfte vollständig und sachlich richtig erteilt wurden oder bis eine Nachprüfung geduldet wird.

(4)   Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe a erlässt, setzt sie eine letzte Frist von zwei Wochen, in der das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung die fehlenden Angaben machen kann.

(5)   Kommt ein Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 oder einem Beschluss mit Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission durch Beschluss

a)

Geldbußen von höchstens 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen oder

b)

Zwangsgelder von höchstens 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung verhängen, beginnend mit dem Tag des Kommissionsbeschlusses zur Verhängung des Zwangsgelds bis zu dem Tag, an dem die Kommission feststellt, dass das betreffende Unternehmen dem Beschluss nachkommt.

Die Kommission kann diese Geldbußen oder Zwangsgelder auch verhängen, wenn das Unternehmen einen nach Artikel 11, 25 oder 31 erlassenen Beschluss nicht einhält, mit dem das Unternehmen gemäß Artikel 8 verpflichtet wurde, die Kommission über seine künftige Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten.

(6)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds trägt die Kommission der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.

(7)   Wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung der Verpflichtung nachgekommen ist, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, herabsetzen.

Artikel 18

Widerruf

(1)   In den folgenden Fällen kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1, 2 oder 3 aufheben und einen neuen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, und zwar wenn

a)

das Unternehmen, an das der ursprüngliche Beschluss gerichtet war, gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt,

b)

der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte,

c)

die Verpflichtungen oder die Abhilfemaßnahmen nicht gewirkt haben.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Der Widerruf und die Annahme eines neuen Beschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 1 berühren nicht die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers über die Vergabe eines Auftrags. Sie berühren auch keinen Auftrag, der nach einer solchen Entscheidung über die Vergabe bereits abgeschlossen worden war.

KAPITEL 3

ZUSAMMENSCHLÜSSE

Artikel 19

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen für Zusammenschlüsse

Bei der Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 4 oder 5 verzerrt, ist die Beurteilung auf diesen Zusammenschluss beschränkt. Bei der Beurteilung werden ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden.

Artikel 20

Zusammenschlüsse und Anmeldeschwellen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle auf eine der beiden folgenden Arten stattfindet:

a)

zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder

b)

eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen.

(2)   Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne des Absatzes 1 dar.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein „anmeldepflichtiger Zusammenschluss“ vor, wenn bei einem Zusammenschluss

a)

mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen in der Union niedergelassen ist und in der Union einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und

b)

die folgenden Unternehmen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben:

i)

bei einer Übernahme der oder die Erwerber und das erworbene Unternehmen,

ii)

bei einer Fusion die fusionierenden Unternehmen,

iii)

bei einem Gemeinschaftsunternehmens die Unternehmen, die das Gemeinschaftsunternehmen gründen und das Gemeinschaftsunternehmen.

(4)   Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt, wenn

a)

Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;

b)

wenn der Träger eines öffentlichen Mandats aufgrund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats über die Auflösung von Unternehmen, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ähnliche Verfahren die Kontrolle erwirbt;

c)

wenn die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Handlungen von Beteiligungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) vorgenommen werden, mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Frist von einem Jahr kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, dass die Veräußerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war.

(5)   Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

(6)   Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,

a)

die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder

b)

die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.

Artikel 21

Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen

(1)   Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.

(2)   Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1 führen würde.

(3)   Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. dass die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt.

(4)   Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 24 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.

(5)   Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 20 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Dieser Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.

Artikel 22

Berechnung des Umsatzes

(1)   Der Gesamtumsatz umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens enthält nicht den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den in Absatz 4 genannten Unternehmen.

Der in der Union erzielte Umsatz umfasst den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Union.

(2)   Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 aufseiten des Veräußerers bzw. der Veräußerer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.

(3)   An die Stelle des Umsatzes tritt

a)

bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (22) definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i)

Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii)

Erträge aus Wertpapieren:

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

Erträge aus Beteiligungen,

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

iii)

Provisionserträge,

iv)

Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v)

sonstige betriebliche Erträge,

b)

bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Für die Zwecke des Buchstaben a besteht für ein Kreditinstitut oder für ein Finanzinstitut der Umsatz in der Union aus den unter Buchstabe a genannten Ertragsposten, die die in der Union niedergelassene Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht.

Für die Zwecke des Buchstaben b besteht für ein Versicherungsunternehmen der Umsatz in der Union aus den von in der Union ansässigen Personen enthaltenen Bruttoprämien.

(4)   Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen

a)

des beteiligten Unternehmens,

b)

der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder

i)

mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

ii)

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

iii)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iv)

das Recht hat, die Geschäfte dieser Unternehmen zu führen,

c)

der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben,

d)

der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat,

e)

der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben.

(5)   Haben beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen folgende Regelung:

a)

Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem dritten Unternehmen; diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen.

b)

Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b bis e verbunden ist.

Artikel 23

Zusammenrechnung finanzieller Zuwendungen

Der Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendungen für ein beteiligtes Unternehmen setzt sich zusammen aus allen finanziellen Zuwendungen, die Drittstaaten allen in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen gewährt haben.

Artikel 24

Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen und Fristen

(1)   Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.

Darüber hinaus

a)

darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden, sofern bei der Kommission eine vollständige Anmeldung eingeht.

b)

darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden, sofern die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung einleitet. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 7 Verpflichtungszusagen unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen.

c)

darf der Zusammenschluss danach vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder b erlassen hat.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung oder. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

(2)   Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern

a)

der Zusammenschluss nach Artikel 21 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und

b)

der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels erteilten Freistellung ausübt.

(3)   Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Auflagen erteilen. In einem Antrag auf Erteilung einer Freistellung sind die Gründe für diesen Antrag anzugeben. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen bzw. auf Dritte sowie des Risikos einer durch den Zusammenschluss bewirkten Verzerrung auf dem Binnenmarkt. Die Freistellung kann an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um auszuschließen, dass es zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

(4)   Die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verlängern sich, wenn die beteiligten Unternehmen dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 10 beantragen. Die beteiligten Unternehmen dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen.

Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels jederzeit nach Einleitung der eingehenden Prüfung mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen verlängern.

Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Absatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.

(5)   Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 ausnahmsweise aussetzen, wenn die Unternehmen die von ihr nach Artikel 13 angeforderten Auskünfte nicht vollständig erteilt haben oder sich weigern, eine durch Beschluss nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfung zu dulden.

(6)   Die Kommission kann einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 erlassen, ohne an die in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen gebunden zu sein, wenn

a)

sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen die Verpflichtungen vollzogen wurde, die mit einem nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassenen Beschluss verbunden sind, oder

b)

ein Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 aufgehoben wurde.

(7)   Jedes unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogene Rechtsgeschäft gilt erst nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 als gültig.

(8)   Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, es sei denn, dass den Veräußerern und Erwerbern bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogen wurde.

Artikel 25

Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse

(1)   Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.

(2)   Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.

(3)   Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:

a)

einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,

b)

einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder

c)

einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.

(5)   In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.

(6)   Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögenswerte, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen, oder, wenn die Wiederherstellung durch Rückgängigmachung des Zusammenschlusses nicht möglich ist, jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand so weit wie möglich wiederherzustellen.

b)

Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihres Beschlusses ergreifen.

Die Kommission kann die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen entweder durch einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels oder durch einen gesonderten Beschluss auferlegen.

Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts in Form eines Beschlusses über eine der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, in dem festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss ohne die Verpflichtungen das Kriterium des Absatzes 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfüllen würde, vollzogen wurde.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission kann auch einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 erlassen, wenn

a)

ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 21 vollzogen wurde,

b)

ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels vollzogen wurde.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 26

Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen

(1)   Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.

(2)   Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(3)   Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig

a)

einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 21 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 24 ausdrücklich zulässig,

b)

einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 24 vollziehen,

c)

einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde,

d)

die Anmeldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.

KAPITEL 4

ÖFFENTLICHE VERGABEVERFAHREN

Artikel 27

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

Als drittstaatliche Subventionen, die ein öffentliches Vergabeverfahren verzerren oder zu verzerren drohen, sind drittstaatliche Subventionen zu verstehen, die einen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen. Die Beurteilung nach Artikel 4, ob eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegt und ob ein Angebot in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist, beschränkt sich auf das jeweilige öffentliche Vergabeverfahren. Bei der Beurteilung werden nur drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden.

Artikel 28

Schwellenwerte für die Meldung in öffentlichen Vergabeverfahren

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn

a)

der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ohne Mehrwertsteuer, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU berechnet wird, oder einer einzelnen Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem mindestens 250 Mio. EUR beträgt und

b)

dem Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich seiner wirtschaftlich unselbständigen Tochtergesellschaften, seiner Beteiligungsgesellschaften und gegebenenfalls seiner Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die an demselben Angebot im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens beteiligt sind, in den drei Jahren vor der Meldung oder gegebenenfalls der aktualisierten Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. EUR pro Drittstaat gewährt wurden.

(2)   Beschließt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, den Auftrag in Lose zu unterteilen, so liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt und der Wert des Loses oder der Gesamtwert aller Lose, um die sich der Bieter bewirbt, mindestens 125 Mio. EUR beträgt und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert entspricht.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen.

(4)   Die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU fallen unter die Bestimmungen von Kapitel 2 dieser Verordnung und sind von der Anwendung von Kapitel 4 dieser Verordnung ausgenommen.

(5)   Können die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden und beträgt der geschätzte Wert des Auftrags mindestens den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgelegten Wert, so informieren die Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen, abweichend von Artikel 29 Absatz 1 die Kommission über alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, sofern die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfüllt ist. Unbeschadet der Möglichkeit zur Einleitung einer Prüfung nach Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Übermittlung solcher Informationen nicht als Meldung und ist nicht Gegenstand von Prüfungen nach dem vorliegenden Kapitel.

(6)   Die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder — im Fall eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung — in den Auftragsunterlagen an, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Meldepflicht nach Artikel 29 unterliegen. Das Fehlen einer solchen Erklärung berührt jedoch nicht die Anwendung dieser Verordnung auf Aufträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Artikel 29

Vorherige Meldung oder Erklärung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren

(1)   Sind die Bedingungen für die Meldung finanzieller Zuwendungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt, so melden die Wirtschaftsteilnehmer, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b. In allen anderen Fällen führen die Wirtschaftsteilnehmerin einer Erklärung alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen auf und bestätigen, dass die erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen keiner Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen. Bei einem offenen Verfahren ist die Meldung oder die Erklärung nur einmal gemeinsam mit dem Angebot einzureichen. Bei einem Verfahren mit mehreren Phasen ist die Meldung oder die Erklärung zweimal einzureichen, zunächst zusammen mit dem Teilnahmeantrag und danach als aktualisierte Meldung oder aktualisierte Erklärung zusammen mit dem eingereichten Angebot oder dem endgültigen Angebot.

(2)   Sobald die Meldung oder die Erklärung eingereicht wurde, leitet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Meldung oder die Erklärung unverzüglich an die Kommission weiter.

(3)   Fehlt eine Meldung oder Erklärung im Teilnahmeantrag oder im Angebot, so kann der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, das entsprechende Dokument innerhalb von zehn Arbeitstagen vorzulegen. Angebote oder Teilnahmeanträge von Wirtschaftsteilnehmern, die den Bedingungen dieses Artikels unterliegen und denen trotz einer Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers nach dem vorliegenden Absatz letztlich keine Meldung oder Erklärung gemäß Absatz 1 beigefügt wird, werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber für nicht ordnungsgemäß erklärt und abgelehnt. Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber informiert die Kommission über diese Ablehnung.

(4)   Die Kommission prüft den Inhalt der eingegangenen Meldung unverzüglich. Stellt die Kommission fest, dass die Meldung unvollständig ist, so teilt sie dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmerihre Feststellungen mit und fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, die Meldung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu vervollständigen. Ist eine Meldung, die einem Angebot oder einem Teilnahmeantrag beigefügt ist, trotz einer Aufforderung der Kommission gemäß diesem Absatz weiterhin unvollständig, so erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem das Angebot für nicht ordnungsgemäß erklärt wird. In diesem Beschluss fordert die Kommission auch den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber auf, eine Entscheidung zur Ablehnung eines solchen nicht ordnungsgemäßen Angebots oder Teilnahmeantrags zu treffen.

(5)   Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der vollständigen aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt sind. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Unterauftragnehmer oder Lieferant als Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Werts des eingereichten Angebots übersteigt.

(6)   Der Hauptauftragnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU oder der Konzessionsnehmer im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU stellt im Namen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den Hauptunterauftragnehmern und den Hauptlieferanten sicher, dass die Meldung oder die Erklärung eingereicht wird. Für die Zwecke des Artikels 33 ist der Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer nur für die Richtigkeit der Daten im Zusammenhang mit seinen eigenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich.

(7)   Vermutet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen, obwohl eine Erklärung eingereicht wurde, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Vermutungen mit. Unbeschadet der in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU festgelegten Befugnisse der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber zu überprüfen, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, nimmt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber keine Beurteilung dessen vor, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, wenn diese Beurteilung nur aufgrund der Vermutung des Vorliegens drittstaatlicher Subventionen eingeleitet würde. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass kein ungerechtfertigt günstiges Angebot im Sinne dieser Verordnung vorliegt, so informiert sie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber. Sonstige natürliche oder juristische Personen können der Kommission alle Informationen im Zusammenhang mit den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen melden und jede Vermutung einer möglichen falschen Erklärung mitteilen.

(8)   Wenn die Kommission vermutet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen Subventionen profitiert hat, kann sie — unbeschadet ihrer Möglichkeit, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten — vor Vergabe des Auftrags die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren von Drittstaaten erhalten hat und die nicht nach Artikel 28 Absatz 1 meldepflichtig sind oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fallen. Wenn die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese finanzielle Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens und unterliegt den Bestimmungen des Kapitels 4.

Artikel 30

Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung gemeldeter finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

(1)   Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 13, 14, 15, 16, 18 und 23 gelten für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.

(2)   Die Kommission führt spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung eine Vorprüfung durch. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmal um zehn Arbeitstage verlängern.

(3)   Die Kommission entscheidet vor Ablauf der Frist für den Abschluss der Vorprüfung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung und unterrichtet den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber unverzüglich entsprechend.

(4)   Wenn die Kommission eine Vorprüfung abgeschlossen hat, ohne einen Beschluss zu erlassen, und neue Informationen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine eingereichte Meldung oder Erklärung unvollständig war, oder wenn eine solche Meldung oder Erklärung nicht an die Kommission weitergeleitet wird, kann sie im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 zusätzliche Informationen verlangen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser neuen Informationen eine Vorprüfung wieder aufnehmen. Wird unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls eine Vorprüfung gemäß Kapitel 2 einzuleiten, eine Vorprüfung gemäß dem vorliegenden Kapitel eingeleitet, so entspricht der Beginn für die Festlegung der Dauer der Vorprüfung dem Zeitpunkt, an dem die neue Meldung oder Erklärung bei der Kommission eingegangen ist.

(5)   Die Kommission kann einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung bis spätestens 110 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung erlassen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich der in Absatz 6 genannten Prüfungen oder der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fälle, kann dieser Zeitraum nach Konsultation des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers einmalig um 20 Arbeitstage verlängert werden.

(6)   Handelt es sich bei dem öffentlichen Vergabeverfahren um ein Verfahren mit mehreren Phasen, so prüft die Kommission abweichend von Absatz 2 die zusammen mit dem Teilnahmeantrag eingereichte vollständige Meldung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung, ohne die Vorprüfung abzuschließen oder einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung zu fassen. Nach dem Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen wird die Vorprüfung ausgesetzt, bis ein endgültiges Angebot oder im Fall eines nichtoffenen Verfahrens ein Angebot eingereicht wird. Sobald das Angebot oder das endgültige Angebot mit einer vollständigen aktualisierten Meldung eingereicht worden ist, wird die Vorprüfung fortgesetzt und die Kommission verfügt über eine Frist von 20 Arbeitstagen, um sie unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Informationen abzuschließen. Die Kommission erlässt innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Übermittlung der vollständigen aktualisierten Meldung einen Beschluss über den Abschluss etwaiger nachfolgender eingehender Prüfungen.

Artikel 31

Beschlüsse der Kommission

(1)   Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, die nach den Artikeln 4, 5 und 6 den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das betreffende Wirtschaftsteilnehmer Verpflichtungen an, die die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Bietet der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keine Verpflichtungen an oder ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen weder geeignet noch hinreichend sind, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem die Vergabe des Auftrags an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer untersagt wird („Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung“). Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Infolge dieses Beschlusses lehnt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das Angebot ab.

(3)   Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung nicht fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in der Form eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Beurteilung nach Artikel 6 darf nicht zu einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Änderung des von dem Wirtschaftsteilnehmer eingereichten Angebots oder endgültigen Angebots führen.

Artikel 32

Angebotsbewertungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren mit Meldung und Vergabeaussetzung

(1)   Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens mit Ausnahme der Zuschlagserteilung fortgesetzt werden.

(2)   Beschließt die Kommission die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 30 Absatz 3, so darf der Auftrag erst dann an einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat, vergeben werden, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 3 gefasst hat oder die Fristen nach Artikel 30 Absatz 5 oder 6 verstrichen sind. Hat die Kommission innerhalb der geltenden Frist keinen Beschluss erlassen, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auch an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung eingereicht hat.

(3)   Wenn der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber feststellt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot von einem Wirtschaftsteilnehmer abgegeben wurde, der eine Erklärung gemäß Artikel 29 eingereicht hat, und wenn die Kommission keine Prüfung im Einklang mit Artikel 29 Absatz 8, Artikel 30 Absatz 3 oder Artikel 30 Absatz 4 eingeleitet hat, kann der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der ein solches Angebot abgegeben hat, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 erlassen hat, die Fristen nach Artikel 30 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 30 Absatz 6 verstrichen sind oder die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 in Bezug auf andere Angebote, die Gegenstand einer Prüfung sind, erlassen hat.

(4)   Erlässt die Kommission in Bezug auf das Angebot, das nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers das wirtschaftlich günstigste Angebot ist, einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 2, so darf der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der nicht Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 31 Absatz 2 ist und das nächstbeste Angebot abgegeben hat.

(5)   Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder 3, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, einschließlich an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss im Zusammenhang mit der Beendigung des öffentlichen Vergabeverfahrens, der Ablehnung des Angebots oder des Teilnahmeantrags des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, der Vorlage eines neuen Angebots des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder der Vergabe des Auftrags.

(7)   Die für die öffentlichen Vergabeverfahren geltenden Grundsätze, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt. Umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften gelten für Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie anderem Unionsrecht.

(8)   Jede Frist beginnt an dem auf den Eingang der Meldung bzw. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

Artikel 33

Geldbußen und Zwangsgelder bei finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren

(1)   Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.

(2)   Die Kommission kann durch Beschluss gegen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer in einer Meldung oder Erklärung nach Artikel 29 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung oder Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(3)   Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung während des öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 nicht gemeldet haben,

b)

die Meldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.

KAPITEL 5

GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 34

Verhältnis zwischen Verfahren

(1)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss nach Artikel 21 oder einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 29 angemeldet bzw. gemeldet wird, kann auch in Bezug auf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung darauf geprüft werden.

(2)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Zusammenhang mit einem Verfahren von Amts wegen nach Artikel 10 oder Artikel 11 in Bezug auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit geprüft wird, kann auch in Bezug auf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung darauf geprüft werden.

Artikel 35

Übermittlung von Informationen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.

(2)   Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.

(3)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.

Artikel 36

Marktuntersuchung

(1)   Wenn aufgrund der der Kommission vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte verlangen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen. Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an die betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Drittstaat richten.

(2)   Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente und holt Stellungnahmen ein.

(3)   Die Kommission kann die über solche Marktuntersuchungen erlangten Informationen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwenden.

(4)   Die Artikel 13, 14, 15 und 17 finden Anwendung.

Artikel 37

Dialog mit Drittstaaten

(1)   Wenn die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung nach Artikel 36 das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen desselben Drittstaats festgestellt werden, kann die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufnehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung dieser Subventionen abzielen, um deren verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von allen einschlägigen Entwicklungen.

(2)   Der Dialog mit dem Drittstaat hindert die Kommission nicht daran, nach dieser Verordnung tätig zu werden. Im Rahmen dieser Verordnung angenommene Einzelmaßnahmen werden in dem Dialog nicht behandelt.

Artikel 38

Verjährungsfristen

(1)   Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 10, 13, 14 oder 15 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren erneut.

(2)   Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf eine Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 ergreift, führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erneut.

(3)   Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße bzw. des Zwangsgelds durchzusetzen, führt zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren erneut.

(4)   Die Verjährungsfrist läuft spätestens an dem Tag aus, an dem die doppelte Zeitspanne dieser Verjährungsfrist verstrichen ist, sofern nicht die Kommission

a)

einen Beschluss nach Artikel 10 oder 11 in einem Fall nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder

b)

eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld in einer Situation nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verhängt hat.

(5)   Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens ist.

Artikel 39

Umgehungsverbot

(1)   Unternehmen dürfen keine Finanzgeschäfte oder -kontrakte abschließen, um die Anmeldepflichten nach Artikel 21 Absätze 1 und 5 bzw. die Meldepflichten nach Artikel 29 Absätze 1, 5 und 8 zu umgehen.

(2)   Vermutet die Kommission, dass ein Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, so kann sie von diesem Unternehmen alle Auskünfte verlangen, die die Kommission als erforderlich erachtet, um festzustellen, ob das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, und sie kann eine Prüfung gemäß Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 30 Absatz 4 einleiten.

Artikel 40

Veröffentlichung von Beschlüssen

(1)   Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und gibt allen natürlichen und juristischen Personen, Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 25 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassenen Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung.

Artikel 41

Adressaten der Beschlüsse

(1)   Die Kommission setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unverzüglich über an sie gerichtete Beschlüsse in Kenntnis und bietet diesen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche im Beschluss enthaltenen Angaben sie als vertraulich erachten.

(2)   Die Kommission unterrichtet den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber über nach Artikel 31 Absätze 1 und 3 angenommene Beschlüsse, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, das an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt.

(3)   Beschlüsse nach Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 2 werden an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber gerichtet. Die Kommission unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, für das die Zuschlagserteilung untersagt wird, mittels einer Kopie des einschlägigen Beschlusses.

Artikel 42

Offenlegung und Verteidigungsrechte

(1)   Vor dem Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11, Artikel 12, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 31 oder Artikel 33 gibt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Gelegenheit, zu den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Beschluss nach Artikel 12 vorläufig erlassen werden, ohne dass dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vorher Gelegenheit gegeben wurde, zu den Gründen Stellung zu nehmen, sofern die Kommission ihm diese Gelegenheit so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gibt.

(3)   Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Gründe, zu denen die betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

(4)   Um von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können, hat das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission oder der Mitgliedstaaten und insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt dem berechtigten Interesse der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen. Die Kommission kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die der Kommission Informationen bereitgestellt haben, auffordern, sich auf Bedingungen zur Offenlegung dieser Informationen zu einigen. Falls die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu keiner Einigung kommen, ist die Kommission befugt, Bedingungen zur Offenlegung der Informationen aufzuerlegen.

Dieser Absatz hindert die Kommission in keiner Weise daran, sofern erforderlich Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, zu verwenden und offenzulegen.

Artikel 43

Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erlangt wurden, es sei denn, der Bereitsteller der Informationen stimmt etwas anderem zu.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen stellen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen sicher, dass die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangten vertraulichen Informationen geschützt werden. Hierzu legen sie unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt haben, nicht offen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Statistiken und Berichten, die keine Angaben enthalten, anhand derer bestimmte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erkannt werden können, nicht entgegen.

(4)   Die Offenlegung von Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, darf nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berühren.

KAPITEL 6

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 44

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (23) und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt.

(2)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unberührt.

(3)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 unberührt.

(4)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) unberührt.

(5)   Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035, bis jene Verordnung gemäß ihrem Artikel 18 angewendet wird. Fällt nach diesem Zeitpunkt eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2016/1035 als auch der vorliegenden Verordnung, hat die Verordnung (EU) 2016/1035 Vorrang. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die auf die öffentliche Auftragsvergabe und Zusammenschlüsse Anwendung finden, haben jedoch Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035.

(6)   Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86.

(7)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/712 unberührt. Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 3 der vorliegenden Verordnung. Öffentliche Vergabeverfahren, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung.

(8)   Die vorliegende Verordnung ist im Einklang mit den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie den Richtlinien 89/665/EWG (26) und 92/13/EWG (27) des Rates auszulegen.

(9)   Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen. Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen.

KAPITEL 7

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Überwachung durch den Gerichtshof

Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 46

Leitlinien

(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:

a)

die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1,

b)

die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6,

c)

die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung jedes Zusammenschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. die vorherige Meldung jeder drittstaatlichen finanziellen Zuwendung an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 8 zu verlangen, und

d)

die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27.

(2)   Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Absatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durch. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurden.

Artikel 47

Durchführungsrechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 21, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens, wobei dem Ziel, den Verwaltungsaufwand im Rahmen von Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für die Anmelder zu begrenzen, besonders Rechnung zu tragen ist,

b)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen und die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten wurde, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,

c)

Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15,

d)

Einzelheiten in Bezug auf die Offenlegung nach Artikel 42 und das Berufsgeheimnis nach Artikel 43,

e)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen,

f)

genaue Vorschriften zur Berechnung von Fristen,

g)

die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31,

h)

genaue Vorschriften zu den in den Artikeln 29 bis 32 dargelegten Verfahrensschritten in Bezug auf Untersuchungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.

(2)   Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 48 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und holt innerhalb der Frist Stellungnahmen ein. Diese Frist wird von der Kommission gesetzt und beträgt mindestens vier Wochen.

(4)   Die ersten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden am 12. Juli 2023 erlassen.

Artikel 48

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 49

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls den Schwellenwert für die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a zu ändern, indem der Schwellenwert um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt wird, nachdem

a)

dieser Schwellenwert unter Berücksichtigung der Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurde und

b)

die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um

i)

sicherzustellen, dass die in Kapitel 3 vorgesehenen Anmeldeverfahren die genaue Ermittlung den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen ermöglichen,

ii)

für einen vertretbaren Verwaltungsaufwand für die Kommission und die betreffenden Unternehmen zu sorgen und

iii)

die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.

(2)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Anmeldungen nach Absatz 1 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung für einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:

a)

des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat,

b)

des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,

c)

des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,

d)

des Anteils der nach Artikel 9 von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die keine anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 darstellen, die entweder zu einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder zu einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 führten,

e)

des Vergleichs zwischen dem Schwellenwert nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und dem durchschnittlichen Gesamtumsatz oberhalb dieses Schwellenwertes in Fällen, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurde,

f)

der Anzahl der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.

(3)   Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a erhöhen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass

a)

ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a Fälle betraf, in denen der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gesamtumsatz erheblich über diesem Schwellenwert lag, oder

b)

ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat.

(4)   Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass

a)

ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat, oder

b)

ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die keine anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 darstellten, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls die Schwellenwerte für die Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 für öffentliche Vergabeverfahren zu ändern, indem sie um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt werden, nachdem

a)

diese Schwellenwerte unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurden und

b)

die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um

i)

sicherzustellen, dass die in Kapitel 4 vorgesehenen Anmeldeverfahren die genaue Ermittlung den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen ermöglichen,

ii)

für einen vertretbaren Verwaltungsaufwand für die Kommission und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu sorgen und

iii)

die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.

(6)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Meldungen nach Absatz 5 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:

a)

des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat,

b)

des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,

c)

des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,

d)

der Anzahl der Beschlüsse zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 im Anschluss an eine nach Artikel 9 von Amts wegen eingeleitete Prüfung im Zusammenhang mit einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlag oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fiel, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen,

e)

des Vergleichs zwischen den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 und dem durchschnittlichen geschätzten Wert des Auftrags oder des durchschnittlichen Werts des Loses oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde,

f)

der Anzahl der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.

(7)   Um die Schwellenwerte der Meldungen erhöhen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass

a)

ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 und Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 31 Absatz 1 Fälle betraf, in denen der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte geschätzte Wert des Auftrags oberhalb des Schwellenwerts oder der in Artikel 28 Absatz 2 genannte geschätzte Wert der Lose, für die ein Angebot abgegeben wurde, oberhalb des Schwellenwerts erheblich über den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 lag, oder

b)

ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat.

(8)   Um die Schwellenwerte herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass

a)

ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 erlassen hat, oder

b)

ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlagen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fielen, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um die zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 4 für angemeldete Zusammenschlüsse und nach Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren zu verkürzen. Die Kommission kann diese delegierten Rechtsakte erlassen, um die zeitlichen Vorgaben von Artikel 25 Absatz 2 und 4 und Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 zu verkürzen, wenn die praktische Erfahrung der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung zeigt, dass die Bewertung durch die Kommission in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt werden kann.

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 Absätze 1, 5 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 49 Absätze 1, 5 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 51

Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse

Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.

Artikel 52

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.

(2)   Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.

(3)   Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:

a)

Änderungen der Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen nach den Artikeln 20 und 28,

b)

Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 21 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 29, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen unwahrscheinlich sind,

c)

Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen wahrscheinlicher sind, auch in Bezug auf strategische Sektoren und kritische Infrastrukturen,

d)

Änderungen der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 25 und 30,

e)

Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung von den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen die vorliegende Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.

Artikel 53

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach 12. Juli 2023 verzerren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren meldet.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor dem 12. Juli 2023 der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge oder öffentliche Vergabeverfahren, die vor dem 12. Juli 2023 vergeben bzw. eingeleitet wurden.

Artikel 54

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 12. Juli 2023.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 47 und 48 ab dem 11. Januar 2023 und Artikel 14 Absatz 5, 6 und 7 ab dem 12. Januar 2024.

(4)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 21 und 29 ab dem 12. Oktober 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.

(3)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(8)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(9)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(14)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14).

(16)  Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 4).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(21)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(22)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(25)  Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1).

(26)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(27)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).


Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.


RICHTLINIEN

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/46


RICHTLINIE (EU) 2022/2561 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ legt die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dar, wonach die Union darauf hinarbeiten sollte, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr bis 2050 auf nahe null zu senken.

(3)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ das Ziel vorgeschlagen, eine erneute Halbierung der Gesamtzahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der Union bis 2020 ab dem Jahr 2010 anzustreben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt, darunter die Verbesserung der Verkehrserziehung und der Ausbildung der Straßenverkehrsteilnehmer sowie den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. Oktober 2014 das verbindliche Ziel bestätigt, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Mit diesem Ziel der Emissionsreduktion wird zur Erfüllung der langfristigen Vorgaben aus dem 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (5) beigetragen und alle Wirtschaftszweige sollten hierzu ihren Beitrag leisten. Im Verkehr bedarf es eines umfassenden Ansatzes für die Förderung von Emissionsreduktion und der Energieeffizienz. Fortschritte im Hinblick auf eine emissionsarme Mobilität sollten unter anderem im Wege der Forschung und der Umsetzung bereits verfügbarer technologischer Errungenschaften erzielt werden. Fahrer müssen angemessen geschult werden, damit sie möglichst sparsam fahren.

(5)

Um es den Kraftfahrern zu ermöglichen, sich auf die Anforderungen des Kraftverkehrsmarktes einzustellen, sollten die Rechtsvorschriften der Union über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr auf alle Kraftfahrer anwendbar sein, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr ausüben.

(6)

Ziel der Vorschriften der Union über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr sollte die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs sein.

(7)

Speziell die Pflicht zu einer Grundqualifikation und zur Weiterbildung stellt auf die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers ab, wobei sich dies auch auf das Verhalten des Fahrers bei haltendem Fahrzeug erstreckt. Darüber hinaus sollte ein moderner Arbeitsplatz bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf des Kraftfahrers wecken, was dazu beitragen sollte, dass Berufsanfänger den Weg in diesen Mangelberuf finden.

(8)

Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte diese Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen sowohl durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch durch Staatsangehörige eines Drittlands gelten, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.

(9)

Um die Grundsätze des Unionsrechts zu befolgen, sollten die Fahrer von Fahrzeugen für Transporte, deren Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit als geringer eingestuft wird oder in dem Fall, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige wirtschaftliche oder soziale Belastung darstellen, von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Gewisse Ausnahmen sollten im Zusammenhang mit Situationen festgelegt werden, in denen das Führen von Fahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist und in denen es eine unverhältnismäßige Belastung für Fahrer darstellen würde, wenn man von ihnen verlangte, die Anforderungen dieser Richtlinie einzuhalten. Generell gilt das Führen von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers, wenn es weniger als 30 % der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

(11)

Sofern das Führen von Fahrzeugen nicht häufig erfolgt, im ländlichen Raum stattfindet und von Fahrern vorgenommen wird, die ihr eigenes Unternehmen versorgen, sollten unter der Voraussetzung, dass die Straßenverkehrssicherheit unverändert gewahrt wird, Ausnahmeregelungen gelten. Aufgrund der mit Blick auf Geografie, Klima und Bevölkerungsdichte unterschiedlichen Bedingungen im ländlichen Raum in der Union sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung verfügen, ob das Führen von Fahrzeugen in diesen Fällen als gelegentlich betrachtet werden kann und ob eine solche Ausnahmeregelung beispielsweise aufgrund der Art der Straße, des Verkehrsaufkommens oder der Anwesenheit schwächerer Verkehrsteilnehmer Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit nach sich zieht.

(12)

Da die Entfernungen, die in der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Forstwirtschaft und der Fischerei tätige und von dieser Richtlinie befreite Personen im Rahmen ihres Berufs zurücklegen müssen, in der Union unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften die maximal zulässige Entfernung festlegen dürfen, für die die Ausnahmeregelungen gelten, berechnet ab dem Standort des Unternehmens.

(13)

Damit ein Kraftfahrer die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Verpflichtungen nachweisen kann, sollten die Mitgliedstaaten einen Befähigungsnachweis ausstellen, mit dem die Grundqualifikation oder die Weiterbildung bescheinigt wird.

(14)

Um die Durchführung der Bestimmungen über die Grundqualifikation zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen mehreren Optionen zu wählen.

(15)

Um die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, sollte für diese Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufs wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben werden.

(16)

Fahrer, die von der Anforderung der Grundqualifikation befreit wurden, sollten, auch wenn sie weiterhin in den Genuss dieser Befreiung kommen, dennoch einer Weiterbildungspflicht unterliegen, um sicherzustellen, dass die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse auf dem aktuellen Stand bleiben.

(17)

Die Mindestanforderungen für Grundqualifikation und Weiterbildung betreffen die beim Fahren und beim Halten zu beachtenden Sicherheitsregeln. Die Entwicklung eines defensiven Fahrstils, d. h. das Voraussehen von Gefahren und die Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, der mit einem rationelleren Kraftstoffverbrauch einhergeht, sollte sich sowohl auf die Gesellschaft als auch auf das Straßentransportgewerbe selbst positiv auswirken.

(18)

Die erworbenen Rechte von Berufskraftfahrern, die ihren Führerschein als Zugangsvoraussetzung für den Beruf vor dem Termin erworben haben, der für den Erwerb des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der entsprechenden Grundqualifikation oder Weiterbildung vorgesehen ist, sollten durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt werden.

(19)

Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Lehrgänge sollte nur Ausbildungsstätten gestattet sein, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Um die Qualität dieser zugelassenen Ausbildungsstätten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden harmonisierte Zulassungskriterien festlegen, so unter anderem das einer fundierten fachlichen Kompetenz.

(20)

Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sollte nicht nur den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sondern auch allen von ihnen benannten Stellen übertragen werden. In Anbetracht der Bedeutung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Prüfungen überwachen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Beendigung der ersten Weiterbildung und die Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung entweder innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Grundqualifikation oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Stichtag erfolgen muss, bis zu dem bestimmte Kraftfahrer ihre erworbenen Rechte geltend machen können. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Fristen sollte ebenfalls zulässig sein. Im Anschluss an die erste Weiterbildung sollte sich der Kraftfahrer alle fünf Jahre einer neuen Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

(22)

Zur Bestätigung, dass ein Berufskraftfahrer aus einem Mitgliedstaat Inhaber eines Befähigungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ist, und zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der verschiedenen Befähigungsnachweise sollten die Mitgliedstaaten den hierfür vorgesehenen harmonisierten Unionscode zusammen mit dessen Gültigkeitsdauer entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis vermerken, der von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt wird und für den in Anhang II dieser Richtlinie ein Standardmodell abgebildet ist. In Anbetracht der Bedeutung der damit verbundenen Rechte für die Straßenverkehrssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen sollte dieser Nachweis den gleichen Vorschriften für die Fälschungssicherheit genügen wie der Führerschein.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronisch Informationen über Befähigungsnachweise austauschen. Sie sollten — unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kommission — die hierzu erforderliche elektronische Plattform einrichten, wozu auch das gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete EU-Führerscheinnetz erweitert werden könnte. Neben anderen Vorteilen erhalten die Mitgliedstaaten dadurch einfachen Zugriff auf Informationen über absolvierte Ausbildungsmaßnahmen, die nicht auf dem Führerschein des Fahrers eingetragen sind. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sich um die Weiterentwicklung dieses Instruments bemühen, mit dem Ziel eines Zugriffs in Echtzeit bei Straßenkontrollen.

(24)

Um die Entwicklungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen und den Beitrag dieser Richtlinie zur Sicherheit im Straßenverkehr sowie die Relevanz der Ausbildung für die Fahrer zu erhöhen, sollten Kenntnisbereiche im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit in den Lehrgängen behandelt werden, wie beispielsweise Gefahrenerkennung, Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer — insbesondere von Fußgängern, Radfahrern und Menschen mit eingeschränkter Mobilität —, kraftstoffsparende Fahrweise, Fahren unter extremen Witterungsbedingungen und Beförderung von Sondergütern. In diesem Zusammenhang sollten die Lehrgänge außerdem intelligente Verkehrssysteme abdecken und zum Zwecke der Anpassung an die technische Entwicklung weiterentwickelt werden.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die eindeutige Option erhalten, einen Teil der Ausbildungspraxis durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, z. B. E-Learning und integriertes Lernen, unter gleichzeitiger Sicherung der Qualität der Ausbildung zu verbessern und zu modernisieren. Bei der Verbesserung und Modernisierung der Ausbildungspraxis unter Nutzung von IKT-Instrumenten ist es wichtig zu berücksichtigen, dass für bestimmte Ausbildungsinhalte eine praktische Ausbildung erforderlich ist und diese mit derartigen Lerninstrumenten nicht wirksam behandelt werden können, wie zum Beispiel das Anlegen von Schneeketten, das Sichern der Ladung oder andere Ausbildungsinhalte, die praktisch geübt werden müssen. Die praktische Ausbildung könnte — muss aber nicht — im Führen von Fahrzeugen bestehen. Ein großer Teil der im Rahmen dieser Richtlinie geforderten Ausbildung sollte in einer zugelassenen Ausbildungsstätte stattfinden.

(26)

Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Formen der Ausbildung zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, verschiedene Arten relevanter Ausbildung zu kombinieren: Beispielsweise sollten sie die Ausbildung für die Beförderung gefährlicher Güter, zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder für den Transport von Tieren, mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausbildung kombinieren können.

(27)

Damit durch die unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nicht behindert werden und das Recht der Kraftfahrer auf Weiterbildung in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, nicht eingeschränkt wird, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten immer dann, wenn absolvierte Ausbildungsmaßnahmen nicht auf dem Führerschein vermerkt werden können, dazu verpflichtet werden, für jeden Fahrer, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, einen für die gegenseitige Anerkennung erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis in der durch das in Anhang II dieser Richtlinie abgebildete Standardmodell vorgeschriebenen Form auszustellen.

(28)

Für Fahrer aus Drittländern könnte es ein Hindernis darstellen, wenn sie die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen anhand einer Fahrerbescheinigung nachweisen müssen, der Verkehrsunternehmer aber den ausstellenden Behörden diese Bescheinigung zurückgegeben hat, insbesondere dann, wenn diese Fahrer eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen möchten. Damit Fahrer in diesem Fall bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ihre Ausbildung nicht wiederholen müssen, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, zusammenzuarbeiten und Informationen über die Qualifikation von Fahrern auszutauschen.

(29)

Für Kraftfahrer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind und die ebenfalls unter diese Richtlinie fallen, sollten besondere Bescheinigungsbestimmungen vorgesehen werden.

(30)

Um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(31)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung einer unionsweit geltenden Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Kraftverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie angegangen werden sollen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen

a)

durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,

b)

durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden

(im Folgenden „Kraftfahrer“), die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Beförderungen durchführen mit

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Bezugnahmen auf Führerscheinklassen, die ein Pluszeichen („ + “) enthalten, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser Richtlinie zu lesen.

Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen

a)

deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

b)

die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

c)

die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

d)

für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurückgefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt;

e)

die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

f)

die beim Fahrunterricht und bei der Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden;

g)

die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden;

h)

zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt diese Richtlinie nicht für Personen, die einen Führerschein oder einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 erlangen möchten, wenn diese Personen im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz eine zusätzliche Fahrausbildung erhalten und dabei von einer anderen Person, die einen Befähigungsnachweis für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse besitzt, oder von einem Fahrlehrer für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse begleitet werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

wenn Fahrer von Fahrzeugen im ländlichen Raum zur Versorgung ihres eigenen Unternehmens aktiv sind;

b)

Fahrer keine Beförderungsleistungen anbieten;

c)

der Mitgliedstaat die Beförderung als gelegentlich und für die Straßenverkehrssicherheit unbedenklich einstuft.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.

Artikel 3

Qualifikation und Ausbildung

(1)   Das Führen von Fahrzeugen nach Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für

a)

ein System für die Grundqualifikation

Die Mitgliedstaaten wählen zwischen den beiden folgenden Optionen:

i)

eine Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt;

ii)

eine Option mit Beschränkung auf Prüfungen

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Bei erfolgreicher Ablegung der Prüfungen wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt.

Ein Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser innerstaatlichen Berufsausbildung können die Prüfungen im Sinne der Ziffern i und ii in Etappen abgelegt werden;

b)

ein System für die Weiterbildung

Gemäß Anhang I Abschnitt 4 beinhaltet die Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch ein System für eine beschleunigte Grundqualifikation vorsehen, damit ermöglicht wird, dass der Kraftfahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ein Fahrzeug führt.

Gemäß Anhang I Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Kraftfahrer, der die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erhalten hat, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Verordnung erfasst sind, von den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Prüfungen und gegebenenfalls von der Anwesenheit an jenem Teil der Kurse, der diese Kenntnisbereiche betrifft, befreien.

Artikel 4

Erworbene Rechte

Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die

a)

einen Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2008 ausgestellt worden ist;

b)

einen Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2009 ausgestellt worden ist.

Artikel 5

Grundqualifikation

(1)   Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.

(2)   Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)

ab 18 Jahren:

i)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;

ii)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;

b)

ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(3)   Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)

ab 21 Jahren:

i)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;

ii)

von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Das Alter darf auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt;

b)

ab 23 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(4)   Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 dieses Artikels brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fahrer der in Absatz 3 genannten Fahrzeugklassen, die im Personenverkehr tätig sind.

(5)   Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.

Artikel 6

Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation

(1)   Ein Befähigungsnachweis kann unter den folgenden Umständen zur Bescheinigung einer Grundqualifikation ausgestellt werden:

a)

Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer Ausbildungsstätte folgt, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassen ist (im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“). Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in der Liste in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind. Diese Ausbildung wird mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

b)

Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

(2)   Ein Befähigungsnachweis kann zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation ausgestellt werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind.

Diese Ausbildung wird mit der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.

Artikel 7

Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.

Diese Weiterbildung wird von einer gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassenen Ausbildungsstätte organisiert. Die Weiterbildung besteht aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und — sofern verfügbar — Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der IKT oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.

Artikel 8

Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung

(1)   Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Kraftfahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung aus.

(2)   Der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 hat binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung eine erste Weiterbildung zu durchlaufen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Frist verkürzen oder verlängern, insbesondere damit sie mit der Gültigkeitsdauer des Führerscheins übereinstimmt. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.

(3)   Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 oder gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

(4)   Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.

(5)   Kraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr, die eine Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesen Absätzen genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.

Artikel 9

Ausbildungsort

Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Kraftfahrer erlangen die Grundqualifikation nach Artikel 5 dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG haben.

Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Kraftfahrer erhalten diese Grundqualifikation in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder in dem Mitgliedstaat, der ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat.

Die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Kraftfahrer durchlaufen die Weiterbildung gemäß Artikel 7 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten.

Artikel 10

Unionscode

(1)   Ausgehend von dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation und dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie von Artikel 8 dieser Richtlinie den in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Unionscode „95“ neben den entsprechenden Führerscheinklassen

auf dem Führerschein oder

auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis, der nach dem in Anhang II dieser Richtlinie abgebildeten Standardmodell erstellt wird.

Können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, den harmonisierten Unionscode nicht auf dem Führerschein vermerken, so stellen sie dem Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus.

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise werden gegenseitig anerkannt. Bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass der Führerschein für die betreffende Fahrzeugklasse gültig ist.

(2)   Dem in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Kraftfahrer, der Fahrzeuge zur Güterbeförderung führt, ist es außerdem gestattet, den Nachweis über die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode, „95“, vermerkt ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie trägt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode, „95“, im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung ein, wenn der betreffende Fahrer die Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt hat.

(3)   Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode, „95“, nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Absatz 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach dieser Richtlinie ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt.

Artikel 11

Durchsetzungsnetz

(1)   Zum Zweck der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise aus. Hierzu errichten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches Netz oder befassen sich mit der Erweiterung eines bestehenden Netzes, wobei sie eine Bewertung der kosteneffizientesten Option durch die Kommission berücksichtigen.

(2)   Das Netz kann in den Befähigungsnachweisen enthaltene Informationen und Angaben zu den Verwaltungsverfahren für Befähigungsnachweise umfassen.

(3)   Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und insbesondere der in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsanforderungen verarbeitet werden.

(4)   Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden gewähren.

Artikel 12

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/59/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 78.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

(3)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(4)  Siehe Anhang IV Teil A.

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG

Abschnitt 1

Liste der Kenntnisbereiche

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.

Das Mindestqualifikationsniveau muss mindestens mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (1) vergleichbar sein.

1.   Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Alle Führerscheinklassen

1.1.

Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

1.2.

Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen

Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten, Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), vorausschauende Notbremssysteme (AEBS), Antiblockiersystem (ABS), Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) sowie andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.

1.3.

Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2, Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, konstante Geschwindigkeit, ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck sowie Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.

1.4.

Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen

Sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen sowie künftige Ereignisse vorhersehen, ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss, sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.), Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder.

Mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus ihnen Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die möglichen Gefahrensituationen auftreten sollten.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

1.5.

Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern.

Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

1.6.

Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts

Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).

1.7.

Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

2.   Anwendung der Vorschriften

Alle Führerscheinklassen

2.1.

Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr

Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 (2) und (EU) Nr. 165/2014 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird, Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

2.2.

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr

Beförderungsgenehmigungen, im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, Fahrverbote für bestimmte Straßen, Straßenbenutzungsgebühren, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

2.3.

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr

Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Bussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Fahrzeugs.

3.   Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Alle Führerscheinklassen

3.1.

Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle

Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2.

Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen

Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.

3.3.

Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

Grundsätze der Ergonomie, gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.

3.4.

Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5.

Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen

Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung Erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

3.6.

Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt

Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E

3.7.

Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung

Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).

Führerscheinklassen D, D + E, D1, D1 + E

3.8.

Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung

Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr, Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Personenkraftverkehrsunternehmen.

Abschnitt 2

Pflicht zur Grundqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

2.1.

Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Die Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation beträgt 280 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens den in der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers kann während höchstens acht der 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn und die Art und Weise, wie sich dieser Zustand der Fahrbahn bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein Teil der von der zugelassenen Ausbildungsstätte durchzuführenden Ausbildung mithilfe von IKT-Instrumenten, beispielsweise E-Learning, absolviert wird, wobei für eine hohe Qualität und die Wirksamkeit der Ausbildung zu sorgen ist und Kenntnisbereiche ausgewählt werden müssen, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten können nach anderen Unionsrechtsvorschriften vorgeschriebene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil der Ausbildung anrechnen. Dazu gehören u. a. die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Beförderung gefährlicher Güter, die Schulung zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Schulung für den Transport von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (6).

Für die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kraftfahrer beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

2.2.

Option Prüfungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannte Stelle nehmen theoretische und praktische Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.

a)

Die theoretische Prüfung besteht mindestens aus zwei Teilen:

i)

einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme;

ii)

einer Erörterung von Praxissituationen.

Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden.

b)

Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:

i)

einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;

ii)

einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.5, 1.6, 1.7, 3.2, 3.3 und 3.5 betrifft. Diese Teilprüfung dauert mindestens 30 Minuten.

Die bei den praktischen Prüfungen verwendeten Fahrzeuge entsprechen mindestens den in der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge.

Die praktische Prüfung kann durch eine dritte Teilprüfung ergänzt werden, die auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn und die Art und Weise, wie sich dieser Zustand der Fahrbahn bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert.

Die Dauer dieser eventuellen Teilprüfung wird nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.

Für die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kraftfahrer beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Kraftfahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.

Abschnitt 3

Beschleunigte Grundqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 2

Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer beträgt 140 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens zehn Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens den in der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn und die Art und Weise, wie sich dieser Fahrbahnzustand bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.

Die Bestimmungen von Nummer 2.1 Absatz 4 gelten auch für die beschleunigte Grundqualifikation.

Für die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kraftfahrer beträgt die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden, davon 2 1/2 Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

Abschnitt 4

Obligatorische Weiterbildung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Obligatorische Weiterbildungskurse werden von einer zugelassenen Ausbildungsstätte veranstaltet. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden alle fünf Jahre, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Beim Einsatz von E-Learning trägt die zugelassene Ausbildungsstelle dafür Sorge, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildung beibehalten wird, unter anderem indem sie die Kenntnisbereiche auswählt, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Mindestens eine der Zeiteinheiten des Lehrgangs umfasst einen die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereich. Der Inhalt der Weiterbildung trägt dem speziellen Weiterbildungsbedarf, der in Bezug auf die vom Fahrer durchgeführten Beförderungen besteht, und den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften und der Technik Rechnung und sollte so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden. In den 35 Stunden sollten unterschiedliche Kenntnisbereiche abgedeckt werden, einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer gesonderte Fördermaßnahmen benötigt.

Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, nach anderen Unionsrechtsvorschriften vorgeschriebene abgeschlossene spezielle Weiterbildungsmaßnahmen als höchstens eine der vorgeschriebenen Zeiteinheiten von sieben Stunden anzurechnen. Dazu zählen u. a. die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter, die Schulung für den Transport von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie die Schulung zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorgeschriebene abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahme über die Beförderung gefährlicher Güter als zwei der Zeiteinheiten von sieben Stunden angerechnet werden kann, sofern dies die einzige andere Ausbildungsmaßnahme ist, die bei der Weiterbildung angerechnet wird.

Abschnitt 5

Zulassung für Grundqualifikation und Weiterbildung

5.1.

Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:

5.1.1.

ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;

5.1.2.

Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;

5.1.3.

Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark;

5.1.4.

Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).

5.2.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

5.2.1.

die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden;

5.2.2.

die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden können; sie muss ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können;

5.2.3.

die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.

Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung auf der Grundlage der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.


(1)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).


ANHANG II

BESTIMMUNGEN ZUM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION DES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES

1.   Äußere Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die äußeren Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2.   Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis

Der Fahrerqualifizierungsnachweis hat zwei Seiten:

Seite 1 enthält:

a)

in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ);

c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:

B

:

Belgien

BG

:

Bulgarien

CZ

:

Tschechien

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

EST

:

Estland

IRL

:

Irland

GR

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

HR

:

Kroatien

I

:

Italien

CY

:

Zypern

LV

:

Lettland

LT

:

Litauen

L

:

Luxemburg

H

:

Ungarn

M

:

Malta

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

PL

:

Polen

P

:

Portugal

RO

:

Rumänien

SLO

:

Slowenien

SK

:

Slowakei

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

d)

Individualdaten des ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung:

1.

Name des Inhabers

2.

Vorname des Inhabers

3.

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers

4.

a)

Ausstellungsdatum

b)

Ablaufdatum

c)

Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden)

d)

andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ)

5.

a)

Führerscheinnummer

b)

Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises

6.

Lichtbild des Inhabers

7.

Unterschrift des Inhabers

8.

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ)

9.

Fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt;

e)

die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, und die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in den anderen Amtssprachen der Union in blaufarbenem Druck als Hintergrund des Fahrerqualifizierungsnachweises:

 

tarjeta de cualificación del conductor

 

карта за квалификация на водача

 

osvědčení profesní způsobilosti řidiče

 

chaufføruddannelsesbevis

 

Fahrerqualifizierungsnachweis

 

juhi pädevustunnistus

 

δελτίο επιμόρφωσης οδηγού

 

driver qualification card

 

carte de qualification de conducteur

 

cárta cáilíochta tiománaí

 

kvalifikacijska kartica vozača

 

carta di qualificazione del conducente

 

vadītāja kvalifikācijas apliecība

 

vairuotojo kvalifikacinė kortelė

 

gépjárművezetői képesítési igazolvány

 

karta ta‘ kwalifika tas-sewwieq

 

kwalificatiekaart bestuurder

 

karta kwalifikacji kierowcy

 

carta de qualificação de motorista

 

cartelă de pregătire profesională a conducătorului auto

 

kvalifikačná karta vodiča

 

kartica o usposobljenosti voznika

 

kuljettajan ammattipätevyyskortti

 

yrkeskompetensbevis för förare;

f)

Referenzfarben:

blau: Pantone Reflex blue

gelb: Pantone Yellow

Seite 2 enthält:

a)

9.

Fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt

10.

den harmonisierten Unionscode „95“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG

11.

ein Feld, in das der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen;

b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Fahrerqualifizierungsnachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b und 10).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer dieser Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.

3.   Sicherheit, einschließlich Datenschutz

Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so zu gestalten, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht.

4.   Besondere Bestimmungen

Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerqualifizierungsnachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind.

5.   Übergangsbestimmungen

Vor dem 23. Mai 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

6.   Modell der Europäischen Union des Fahrerqualifizierungsnachweises

Image 1L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE FÜR DIE BEZUGNAHMEN AUF BESTIMMTE FÜHRERSCHEINKLASSEN

Bezugnahme in dieser Richtlinie

Bezugnahme in der Richtlinie 2006/126/EG

C + E

CE

C1 + E

C1E

D + E

DE

D1 + E

D1E


ANHANG IV

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

 

Richtlinie 2004/66/EG des Rates

(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

nur Ziffer IV Nummer 2 des Anhangs

Richtlinie 2006/103/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

nur Teil A Nummer 6 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1).

nur Nummer 9.11 des Anhangs

Richtlinie 2013/22/EU des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).

nur Teil A Nummer 4 des Anhangs

Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).

nur Artikel 1 und Anhang

Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

nur Ziffer IX Nummer 5 des Anhangs

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkt der Anwendung

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zeitpunkt der Anwendung

2003/59/EG

10. September 2006

10. September 2008 hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1, D1 + E, D und D + E

10. September 2009 hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1, C1 + E, C und C + E

(EU) 2018/645

23. Mai 2020, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 6

23. Mai 2021 hinsichtlich des Artikels 1 Nummer 6

 


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2003/59/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 9 und 10

Artikel 9 und 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 11a

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/70


BESCHLUSS (EU) 2022/2562 DES RATES

vom 24. Oktober 2022

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Thailand über ein Rahmenabkommen über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 2. September 2022 in Brüssel erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)

Da dieses Abkommen vor seinem Inkrafttreten nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten angewandt werden muss, sollten einige Bestimmungen des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden nach Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nur insoweit vorläufig angewandt (2), als sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union für die Festlegung und Durchführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

Titel I

Titel II

Titel III

Titel IV: Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 29.

Titel V Artikel 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49.

Titel VI

Titel VII

Titel VIII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. HUBÁČKOVÁ


(1)  Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem der Teil des Abkommens vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/72


RAHMENABKOMMEN

über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH THAILAND, im Folgenden „Thailand“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass dem umfassenden Charakter ihrer gegenseitigen Beziehungen besondere Bedeutung zukommt,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die demokratischen Grundsätze sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) am 10. Dezember 1948 angenommen wurde, und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die mit der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 angenommen wurde, zu fördern,

IN ANERKENNUNG des Status Thailands als Entwicklungsland und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Konzepte und Ziele in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung durch einschlägige internationale und regionale Instrumente zu fördern, um der von Massenvernichtungswaffen ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung dieser Waffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, und der Rat der Europäischen Union hat am 17. November 2003 eine Politik der EU zur durchgängigen Berücksichtigung der Nichtverbreitungspolitik in den Beziehungen der EU zu Drittländern angenommen. Als Mitglied des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) ist Thailand Gründungsunterzeichner des am 15. Dezember 1995 in Bangkok unterzeichneten Vertrags über die Südostasiatische Kernwaffenfreie Zone,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die Verbindungen zwischen Abrüstung, Rüstungskontrolle, Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung anerkennen und feststellen, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Förderung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Instrumente zu Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und einer sichereren Welt führen kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien Terrorismus als Bedrohung für die globale Sicherheit betrachten und ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, intensivieren möchten, bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Achtung der Menschenrechte für alle und die Rechtsstaatlichkeit die wesentliche Grundlage für die Bekämpfung des Terrorismus bilden,

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

IN BEKRÄFTIGUNG der Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des am 7. März 1980 in Kuala Lumpur unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen- Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand und der späteren Beitrittsprotokolle,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel verfolgen, ressourceneffiziente, inklusive, innovative, CO2-neutrale und umweltfreundliche Volkswirtschaften zu verwirklichen, und dass der Erfahrungsaustausch bei der Umsetzung ihrer innenpolitischen Maßnahmen deren Ergebnisse verbessern und die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beschleunigen kann,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres uneingeschränkten Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und der wirksamen Umsetzung des am 9. Mai 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des am 12. Dezember 2015 in Paris angenommenen Übereinkommens von Paris sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung international anerkannter Sozial- und Arbeitsstandards,

IN DIESER HINSICHT SICHERSTELLEND, dass niemand zurückgelassen wird,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Vertiefung der Beziehungen und der Zusammenarbeit in Bereichen wie Migration,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in uneingeschränktem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Nutzens zu intensivieren,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln für den internationalen Handel beimessen, die insbesondere in dem am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) enthalten sind, sowie der Notwendigkeit, sie in transparenter und nichtdiskriminierender Weise anzuwenden,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der EU gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen Irland nur binden, wenn die EU und gleichzeitig Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Thailand mitteilen, dass Irland als Teil der EU gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige Abkommen nunmehr gebunden ist. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel anzunehmen sind, für Irland nur bindend, wenn es gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen, UNTER HINWEIS darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ART UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung in all ihren Dimensionen zu fördern, bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu leisten.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die 2005 angenommene Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen.

(5)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen ihr jeweiliger Bedarf und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.

Artikel 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Lichte ihrer etablierten Partnerschaft vereinbaren die Vertragsparteien zukunftsorientierte Beziehungen mit einer stärker strukturierten und strategischen Perspektive, gemeinsamen Werten und Themen von beiderseitigem Interesse und verpflichten sich, einen umfassenden Dialog zu führen und die weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem Folgendes zum Ziel:

a)

Förderung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit in allen einschlägigen regionalen und internationalen Foren und Organisationen, die mit Angelegenheiten befasst sind, die unter dieses Abkommen fallen;

b)

Aufbau einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen;

c)

Aufnahme eines Dialogs über schwere Verbrechen von internationalem Belang;

d)

Aufnahme der Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität;

e)

Schaffung der Voraussetzungen und Förderung der Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze und Regeln der WTO und in einer Weise, die das Ziel der nachhaltigen Entwicklung unterstützt und nachhaltige Lieferketten und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken fördert;

f)

Aufnahme der Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um die Umsetzung der Grundsätze und Regeln der WTO zu fördern, nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse in einer Weise zu vermeiden und zu beseitigen, und zwar in einer Weise, die mit den laufenden und künftigen EU-ASEAN-Initiativen und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht, diese ergänzt und dazu beiträgt;

g)

Aufnahme der Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der justiziellen und rechtlichen Zusammenarbeit, des Schutzes personenbezogener Daten, der Migration sowie der Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität und illegalen Drogen;

h)

Aufnahme der Zusammenarbeit in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse, insbesondere makroökonomische Politik und Finanzinstitute, Entwicklungsplanung, verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern, Bekämpfung der Korruption, soziale Verantwortung der Unternehmen, Industriepolitik sowie Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU), Informationsgesellschaft, Wissenschaft, Technologie und Innovation, CO2-arme, kreislauforientierte und grüne Wirtschaft, Bioökonomie, Klimawandel, Energie, Verkehr, Forschung und Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Tourismus, Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Wissensgesellschaft, Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und Veterinärfragen, Beschäftigung und Soziales;

i)

verstärkte Beteiligung der Vertragsparteien an subregionalen, regionalen und trilateralen Kooperationsprogrammen, die der anderen Vertragspartei offenstehen;

j)

Stärkung der Rolle und des Profils der Vertragsparteien in ihren Regionen durch verschiedene Mittel, einschließlich des kulturellen Austauschs, der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der Bildung;

k)

Förderung der zwischenmenschlichen Verständigung durch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen nichtstaatlichen Einrichtungen wie Denkfabriken, Wissenschaftlern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendinteraktion, Cyberspace-Übungen, Schulungen, Austauschmaßnahmen und anderen Aktivitäten.

Artikel 3

Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen sowie zur Förderung der Umsetzung internationaler Abrüstungsinstrumente zu leisten, indem sie

a)

Schritte unternehmen, um Vertragspartei aller anderen einschlägigen internationalen Instrumente zu werden und sie vollständig umzusetzen;

b)

im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen die Wirksamkeit der nationalen Ausfuhrkontrollen verbessern und die Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kontrollieren, gegebenenfalls einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, und zwar mit wirksamen Mitteln zur rechtlichen oder administrativen Durchsetzung, einschließlich wirksamer Sanktionen und Präventivmaßnahmen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen, insbesondere durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau;

c)

die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung des am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington D.C. unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) als Eckpfeiler des weltweiten Systems der Nichtverbreitung und Abrüstung und als wichtiges Element bei der Entwicklung von Anwendungen der Kernenergie für friedliche Zwecke sowie des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington, D.C. unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ), und des am 13. Januar 1993 in Paris und New York unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) fördern.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

Artikel 4

Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, die übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und die unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die ein breites Spektrum an humanitären und sozioökonomischen Folgen haben, nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit sowie für die nachhaltige Entwicklung auf individueller, lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen bestehender internationaler Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem am 20. Juli 2001 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der internen Kontrollsysteme für den Transfer konventioneller Waffen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem Ziel und Zweck des Vertrags über den Waffenhandel, der mit der Resolution Nr. 67/234B der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. April 2013 angenommen wurde, an. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu intensivieren.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und sich im Zusammenhang mit der Verhütung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, dem Transfer konventioneller Waffen und den nationalen Ein- und Ausfuhrkontrollsystemen für konventionelle Waffen um Koordinierung, Komplementarität und Synergien zu bemühen.

Artikel 5

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung gegebenenfalls durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher oder internationaler Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährleistet werden muss.

Artikel 6

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnet wurde, sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts. In diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der in der Resolution Nr. 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen und später überarbeiteten Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung sowie der am 28. Januar 2003 angenommenen Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung kommen die Vertragsparteien überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

a)

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1822 (2008), 2242 (2015), 2396 (2017) und 2462 (2019) des VN-Sicherheitsrats sowie anderer einschlägiger Resolutionen, internationaler Übereinkünfte und Instrumente der Vereinten Nationen,

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Personen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

c)

durch die Zusammenarbeit bei Mitteln, einschließlich Ausrüstung, und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über die Prävention von Terrorismus und die Anwerbung von Terroristen,

d)

durch Zusammenarbeit, um den internationalen Konsens über die Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung sowie des Missbrauchs von Informationstechnologie für terroristische Zwecke zu vertiefen, und um auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus hinzuarbeiten, sodass die vorhandenen Instrumente der VN und andere anwendbare internationale Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus ergänzt werden,

e)

durch den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

TITEL II

BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 7

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Foren und Organisationen zusammenzuarbeiten und einen Meinungsaustausch zu führen, insbesondere innerhalb der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen und -agenturen, darunter die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der ASEAN-EU-Dialog —, vor allem im Rahmen der strategischen Partnerschaft ASEAN-EU —, das ASEAN-Regionalforum (ARF) und das Asien-Europa-Treffen (ASEM).

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Foren und Organisationen, zu denen unter anderem das ASEM, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die WTO und die Weltorganisation für geistiges Eigentum gehören, zusammenzuarbeiten und einen Meinungsaustausch über wirtschaftliche und andere damit zusammenhängende Fragen zu führen.

Artikel 8

Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

(1)   Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die EU- und ASEAN-Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen, die finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Nutzen in höchstmöglichem Maße und im Einklang mit den Grundsätzen und Regeln der WTO zu fördern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Marktzugangsbedingungen zu verbessern, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz ergreifen und dabei die Arbeit internationaler Organisationen in diesem Bereich berücksichtigen.

(3)   Die Vertragsparteien informieren einander laufend über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie Agrarpolitik, Lebensmittelsicherheit, nichttarifäre Maßnahmen sowie Verbraucher- und Umweltpolitik einschließlich Abfallbewirtschaftung.

(4)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen in den in den Artikeln 10 bis 19 genannten Bereichen.

Artikel 10

Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.

(2)   Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des mit der Gründung der WTO am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, einschließlich der Normen des am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Weltorganisation für Tiergesundheit und der Codex-Alimentarius-Kommission.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, beim Kapazitätsaufbau in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammenzuarbeiten. Der entsprechende Kapazitätsaufbau wird eigens auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei einen zeitnahen Dialog über Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes auf, um gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und andere dringende Fragen in diesem Bereich zu erörtern.

(5)   Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

(6)   Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes große Bedeutung bei.

Artikel 11

Nachhaltige Lebensmittelsysteme

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des globalen Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und eine enge Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Lebensmittelsysteme im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu fördern. Zu diesen Fragen gehören unter anderem:

a)

Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen der Lebensmittelsysteme,

b)

nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Lebensmittelsysteme in allen Phasen der Lebensmittelkette, einschließlich Agrarökologie, ökologische/biologische Produktion, Verringerung des Einsatzes und des Risikos von Pestiziden, Tierschutz und Antibiotikaresistenz,

c)

Verringerung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung in der gesamten Lebensmittelkette,

d)

Betrugsbekämpfung.

(3)   Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

(4)   Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltiger Lebensmittelsysteme große Bedeutung bei.

Artikel 12

Technische Handelshemmnisse

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler Normen und internationaler Akkreditierungssysteme und tauschen Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aus, auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT), das mit der Errichtung der WTO am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich des Aufbaus technischer Kapazitäten und der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der TBT-Maßnahmen.

(3)   Die Vertragsparteien benennen eine Kontaktstelle, die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Artikel koordiniert und die Bemühungen der Vertragsparteien bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erleichtert.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Zollwesen und Erleichterung des Handels

(1)   Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen Zollverfahren, zur Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich wirksamer Mechanismen der gegenseitigen Amtshilfe. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung des am 22. Februar 2017 in Kraft getretenen WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen voranzubringen. Die Vertragsparteien werden besonderes Augenmerk darauf richten, die Sicherheitsdimension des internationalen Handels, einschließlich Verkehrsdienstleistungen, zu stärken und ein ausgewogenes Konzept zwischen Handelserleichterungen, wirksamen Kontrollen und der Bekämpfung von Zollbetrug und Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten.

(2)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, in dem durch dieses Abkommen festgelegten institutionellen Rahmen ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.

Artikel 14

Antidumping

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, insbesondere Artikel 15.

(2)   Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit im Antidumpingbereich große Bedeutung bei.

Artikel 15

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern einen größeren Investitionsfluss durch die Schaffung eines attraktiven und günstigen Umfelds für gegenseitige Investitionen durch einen kohärenten Dialog, mit dem Ziel, das Verständnis und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsmechanismen zur Erleichterung von Investitionsströmen auszuloten und Transparenz, Offenheit und Nichtdiskriminierung für Investoren im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu fördern.

Artikel 16

Wettbewerbspolitik

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirksame Festlegung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung von Informationen, um die Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen, die auf den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu stärken.

(2)   Beide Vertragsparteien sind bestrebt, in einvernehmlich vereinbarten Bereichen zusammenzuarbeiten, um das gegenseitige Verständnis des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.

Artikel 17

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien nehmen einen kohärenten Dialog auf, der vor allem zum Ziel hat, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

Artikel 18

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbreitung, Straffung, Verwaltung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie aus, insbesondere durch Zusammenarbeit im Zollbereich und andere geeignete Formen der Zusammenarbeit sowie durch die Stärkung des Schutzes dieser Rechte, wie von den Vertragsparteien vereinbart. Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen sie beigetreten sind, arbeiten die Vertragsparteien insbesondere bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und beim Schutz von Patenten, geografischen Angaben, Marken, Urheberrechten und gewerblichen Mustern sowie beim Schutz von Pflanzensorten zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien leisten einander technische Hilfe im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und unterstützen sich gegenseitig bei der Verbesserung des Schutzes, der Durchsetzung, der Nutzung und der Vermarktung des geistigen Eigentums auf der Grundlage der europäischen Erfahrungen und bei der Verbesserung der Verbreitung der diesbezüglichen Kenntnisse.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung von Doha zum Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und der öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha angenommen wurde, und bekräftigen ihr Bekenntnis zu dieser Erklärung. Die Vertragsparteien achten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie das am 6. Dezember 2005 in Genf angenommene Protokoll zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens und tragen zu dessen Umsetzung bei.

Artikel 19

Digitaler Handel

(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenaus, in denen Folgendes geregelt wird:

a)

Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten,

b)

Behandlung von Direktmarketing-Kommunikation,

c)

Verbraucherschutz,

d)

sonstige Fragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.

(2)   In Anerkennung des globalen Charakters des digitalen Handels bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung einer aktiven Mitarbeit in multilateralen Foren zur Förderung der Entwicklung des digitalen Handels.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 20

Rechtsstaatlichkeit

(1)   Bei ihrer Zusammenarbeit nach diesem Titel messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für alle besondere Bedeutung bei. Zum beiderseitigen Nutzen arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen in den Bereichen Strafverfolgung und Rechtspflege uneingeschränkt zusammen.

(2)   Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet auch einen Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung.

Artikel 21

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle aller Frauen und Mädchen als eigenständiges Ziel sowie als treibende Kraft für Demokratie, nachhaltige und inklusive Entwicklung sowie Frieden und Sicherheit notwendig sind.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Gleichstellung der Geschlechter, die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte durch Frauen und Mädchen sowie deren Teilhabe zu fördern und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren aus und prüfen weitere Formen der Zusammenarbeit und potenzielle Synergien zwischen den jeweiligen geschlechterbezogenen Strategien und Programmen der Vertragsparteien im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Standards und Verpflichtungen, wie dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau), das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 angenommen wurde, der Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die auf der 4. Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Peking angenommen wurden, dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung und den Ergebnissen ihrer Überprüfungskonferenzen, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats sowie dessen späteren Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit.

Artikel 22

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen und anderer internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich einen hohen Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und dessen wirksame Durchsetzung zu erreichen und so auf die Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien als Schlüsselelement für die Weiterentwicklung des Handelsaustauschs und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien hinzuarbeiten.

(2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre umfasst unter anderem technische und rechtliche Unterstützung in Form des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, Schulungen und Fachwissen sowie die Förderung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien, auch in multilateralen Foren.

Artikel 23

Justizielle und rechtliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verstärken die bestehende Zusammenarbeit bei Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte, die für sie bindend sind. Die Vertragsparteien stärken gegebenenfalls die bestehenden Mechanismen und prüfen die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere durch eine engere Kooperation mit anderen einschlägigen internationalen Netzen für die Zusammenarbeit in Rechtsfragen.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Sicherheit und Effizienz der Übermittlung einschlägiger gerichtlicher Schriftstücke, der Beweisaufnahme und gegebenenfalls von Anhörungen per Videokonferenz sowie den Schutz personenbezogener Daten für die Zwecke der internationalen justiziellen Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 24

Konsularischer Schutz

Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Austausch zu führen, um die Gewährung von konsularischem Schutz weiter zu erleichtern und die Bemühungen um konsularische Unterstützung, insbesondere in Krisenzeiten, zu koordinieren.

Artikel 25

Zusammenarbeit im Bereich Migration

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, wie wichtig ein umfassendes Engagement in allen Fragen im Zusammenhang mit Migration ist, einschließlich der legalen Migration im Einklang mit den Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten, der Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die irreguläre Migration, der Ursachen der irregulären Migration, des internationalen Schutzes sowie der Prävention und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage und ganzheitlich im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen und ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen. Die Zusammenarbeit wird sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

a)

Behandlung der Ursachen der irregulären Migration;

b)

Entwicklung von Regeln und Verfahren, die darauf abzielen, Bedürftigen internationalen Schutz im Einklang mit dem Völkerrecht zu gewähren und gleichzeitig die Achtung der Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Menschlichkeit und der internationalen Solidarität und Zusammenarbeit sowie der Aufteilung von Lasten und Zuständigkeiten zu gewährleisten;

c)

Zulassungsregeln sowie Rechte und Status der gemäß diesen Regeln zugelassenen Personen, faire Behandlung von Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt, allgemeine und berufliche Bildung, Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

d)

Festlegung einer wirksamen und präventiven Politik zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC), das mit der Resolution Nr. 55/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 angenommen wurde, und den dazugehörigen Protokollen, die für die Vertragsparteien in Kraft getreten sind, einschließlich Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schleusernetzen, zur Zerschlagung krimineller Netze, die am Menschenhandel beteiligt sind, und zum Schutz der Opfer dieses Menschenhandels;

e)

Rückkehr — vorzugsweise auf freiwilliger Basis — unter sicheren, humanen und menschenwürdigen Bedingungen illegal aufhältiger Personen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen und dauerhaften Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

f)

Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere;

g)

Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich Grenzmanagement.

(3)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein, dass

a)

Thailand seine Staatsangehörigen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, ohne weitere Formalitäten und unverzüglich rückübernimmt;

b)

jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Thailands oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, ohne weitere Formalitäten und unverzüglich rückübernimmt;

c)

Die Mitgliedstaaten und Thailand stellen zu diesen Zwecken Reisedokumente aus. Werden keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit vorgelegt, so arbeiten die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Thailands auf Ersuchen Thailands oder des betreffenden Mitgliedstaats uneingeschränkt zusammen, um unverzüglich den Nachweis der Staatsangehörigkeit zu erbringen.

(4)   Im Rahmen der Konsultationen über Migrationsfragen kommen die Vertragsparteien überein, einen Dialog über Fragen der Rückübernahme aufzunehmen, der auf Ersuchen einer Vertragspartei zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens, das auch die Verwendung des Reisedokuments der EU einschließt, führen kann, sofern die Bedingungen dies zulassen (1). Die Vertragsparteien können auch in Erwägung ziehen, einen Dialog über die Erleichterung des Personenverkehrs aufzunehmen, der auf Ersuchen einer Vertragspartei zum Abschluss eines Abkommens über Visaerleichterungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Thailands führen kann, sofern die Bedingungen dies zulassen.

Artikel 26

Zusammenarbeit im humanitären Bereich

Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen Fragen der Zusammenarbeit im humanitären Bereich und der humanitären Hilfe, einschließlich der Unterstützung von Flüchtlingen und des Aufbaus von Kapazitäten für Beamte mit Zuständigkeit für Flüchtlinge in ihren jeweiligen Regionen, weiter zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien arbeiten auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage und im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Standards und den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Neutralität zusammen. Bei diesen Bemühungen sind weiterhin ein umfassender Ansatz und das Verständnis der Ursachen von Fluchtsituationen und die Suche nach nachhaltigen Lösungen erforderlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu stärken.

Artikel 27

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der schweren Kriminalität (2) und der Korruption sowie bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen internationalen Normen und Rechtsinstrumente, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, wie das UNTOC und seine Zusatzprotokolle und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das mit der Resolution Nr. 58/4 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 angenommen wurde, umzusetzen und zu fördern.

Artikel 28

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften darauf hingearbeitet werden muss, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den Standards, die von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ entwickelt wurden, zusammenzuarbeiten, um Gesetze, Regeln und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln und umzusetzen.

(3)   Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel zielt auch darauf ab, den Austausch einschlägiger Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu fördern.

Artikel 29

Zusammenarbeit bei der Drogenpolitik

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen, um ein umfassendes, evidenzbasiertes, ausgewogenes und integriertes Konzept durch wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Behörden in den Bereichen Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen einschlägigen Sektoren, zu gewährleisten, um das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie den Auswirkungen dieser Drogen auf Drogenkonsumenten und die Gesellschaft insgesamt zu verringern, und um eine wirksamere Drogenpräventionspolitik zu erreichen und die Abzweigung von Ausgangsstoffen, einschließlich „Designerausgangsstoffen“, die für die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen verwendet werden, zu verhindern.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die in den VN-Drogenkontrollübereinkommen festgelegt sind, und auf alle internationalen Drogenkontrollverpflichtungen der jeweiligen Vertragsparteien.

(3)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Drogenpolitik zwischen den Vertragsparteien umfasst unter anderem technische und administrative Unterstützung, die Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, den Austausch von Informationen und Erfahrungen über den Einsatz der Informationstechnologie in den Bereichen Drogenbekämpfung, innovative Konzepte für die Drogenpolitik, die Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und die Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen, einschließlich „Designerausgangsstoffen“, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen verwendet werden. Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Bereiche wie den Austausch bewährter Verfahren oder Informationen über Prävention, Behandlung, Rehabilitation, Schadensminderung und Überwachung der Drogenabhängigkeit, Arzneimittel für die Substitution von Drogen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Drogenausgangsstoffen, der forensischen Forschung, drogenbezogenen Finanzermittlungen und alternativer Entwicklung einzubeziehen.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

Artikel 30

Menschenrechte

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte nach dem Grundsatz des gegenseitigen Einvernehmens und der gegenseitigen Achtung zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien fördern einen regelmäßigen, substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialog.

(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung der für die Vertragsparteien geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumente und zur Stärkung der Durchführung von Aktionsplänen im Bereich der Menschenrechte,

b)

Förderung des Dialogs und des Austauschs von Kontakten und Informationen im Bereich der Menschenrechte,

c)

Stärkung der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb der Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung zusammen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen nationalen und regionalen Einrichtungen in den Zuständigkeitsbereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung,

b)

Zusammenarbeit und Koordinierung zur Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Gleichheit vor dem Gesetz, des Zugangs zu einem wirksamen rechtlichen Beistand und des Rechts auf ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren und auf Zugang zur Justiz, im Einklang mit ihren aus den internationalen Menschenrechtsnormen erwachsenden Verpflichtungen.

Artikel 31

Zusammenarbeit im Finanzsektor

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen entsprechend ihrem Bedarf und innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Programme und ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu fördern.

Artikel 32

Dialog über makroökonomische Politik

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu intensivieren und im Hinblick auf den Erfahrungsaustausch zur makroökonomischen Politik, insbesondere in den Bereichen der wirtschaftlichen Integration, zusammenzuarbeiten.

Artikel 33

Verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern

Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen aufzustellen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Bereich Steuern an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, einschließlich der globalen Standards für Steuertransparenz und Informationsaustausch, einer gerechten Besteuerung und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln in Steuerangelegenheiten fördern, die internationale Zusammenarbeit im Bereich Steuernverbessern, Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieser Grundsätze entwickeln und die Erhebung von Steuereinnahmen erleichtern, um Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern.

Artikel 34

Zusammenarbeit im Bereich Industriepolitik und KKMU

Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, eine industriepolitische Zusammenarbeit zu fördern, die inklusive, nachhaltige und entwicklungsorientierte Produktionstätigkeiten, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Unternehmertum, Kreativität und Innovation sowie die Resilienz der Lieferketten und den Zugang zu Finanzmitteln in allen als geeignet erachteten Bereichen unterstützt, um die Formalisierung sowie den Zugang zu internationalen Märkten, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von KKMU unter anderem durch Folgendes zu verbessern:

a)

Informations- und Erfahrungsaustausch in Bezug auf die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KKMU,

b)

Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der EU, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,

c)

Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln und zum Markt,

d)

Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten von KKMU, um deren reibungslosere Integration in die Weltwirtschaft und die Lieferketten zu ermöglichen,

e)

Erleichterung und Unterstützung der Maßnahmen der KKMU der Vertragsparteien,

f)

Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion.

Artikel 35

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die einschlägigen Kooperationsmaßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

Artikel 36

Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

(1)   In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Beteiligung an verschiedenen regionalen Dialogen über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem über die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden;

b)

Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und Dienste der Vertragsparteien und Südostasiens;

c)

Normung und Verbreitung neuer IKT;

d)

Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich;

e)

gemeinsame Forschungsprojekte im IKT-Bereich, insbesondere mittels der Forschungsrahmenprogramme der EU, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere in den Bereichen elektronische Behördendienste, mobile Anwendungen, Animation und Multimedia;

f)

Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit den IKT, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität, von Desinformation sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien;

(3)   Im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien wird die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Cybersicherheit durch den Austausch von Informationen über Strategien, Konzepte und bewährte Verfahren im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihren internationalen Verpflichtungen zusammen.

(5)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sensibilisierungsinitiativen, Anwendung ihrer jeweiligen Normen und technischen Spezifikationen für Cybersicherheitsrisikomanagement und die Cybersicherheit von IKT-Produkten und -Diensten, einschließlich Cybersicherheitszertifizierung, sowie zu den damit zusammenhängenden Forschungs- und Entwicklungsstrategien.

Artikel 37

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken auf allen Gebieten der Wissenschaft, Technologie und Innovation zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit wird die Unterstützung multilateraler und regionaler Forschungs- und Innovationsinitiativen verstärken, um neue Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Ökologie, Digitales, Gesundheit, Soziales und Innovation zu erarbeiten. Gemeinsame Maßnahmen werden vor allem erforderlich sein, um künftige globale Gesundheitskrisen, insbesondere neu auftretende Infektionskrankheiten, zu verhindern und ein gemeinsames Engagement für den Aufbau einer gesünderen, sichereren, gerechteren und nachhaltigeren Welt zu erreichen. Die Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem die Suche nach Lösungen für globale Herausforderungen wie Klimawandel, Biodiversitätskrise, Umweltverschmutzung, Ressourcenerschöpfung oder Infektionskrankheiten, auch in Krisensituationen, sowie Lösungen für den ökologischen und digitalen Wandel umfassen. Bei den Initiativen sollte eine weltweite Führungsrolle in Bezug auf die Klima- und Umweltziele übernommen werden.

(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation dient folgenden Zielen:

a)

Förderung der Kontinuität von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsprogrammen und Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung, einer wissensbasierten Gesellschaft, der Lebensqualität und einer nachhaltigen Umwelt,

b)

Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen,

c)

Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Hochschulen und der Industrie der Vertragsparteien,

d)

Förderung der Entwicklung der Humanressourcen,

e)

Förderung der gemeinsamen Forschung im Rahmen der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit und des gleichberechtigten Zugangs zu den Forschungsergebnissen, der partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei diesen und des gemeinsamen Eigentums daran, im Einklang mit den Vorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums sowie mit den gemeinsamen Werten und Grundsätzen und den vereinbarten Rahmenbedingungen.

(3)   Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation erfolgt in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und von Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildungsmaßnahmen im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme, bei denen für die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse gesorgt wird. Geistige Eigentumsrechte, die sich aus gemeinsamen Forschungsarbeiten und -tätigkeiten ergeben, werden zu einvernehmlich festzulegenden Bedingungen aufgeteilt.

(4)   Durch die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützen die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Behörden, ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KKMU.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren Programmen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.

Artikel 38

Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und bekräftigen ihr Bekenntnis zur Stärkung der weltweiten Antwort auf diese Bedrohung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Ziele des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Dementsprechend setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris wirksam um.

(2)   Die Vertragsparteien streben an, die globale Reaktion auf den Klimawandel und seine Auswirkungen zu verstärken. Im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris intensivieren die Vertragsparteien auch die Zusammenarbeit bei politischen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich des Anstiegs des Meeresspiegels, und zur Ausrichtung ihrer Volkswirtschaften, einschließlich der Finanzströme, auf eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme und gegenüber Klimaänderungen resiliente Entwicklung.

(3)   Die Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel dient folgenden Zielen:

a)

Stärkung der Kapazitäten und der Fähigkeit, die klimawandelbezogenen Herausforderungen beruhend auf den nationalen Bedürfnissen und auf diese eingehend zu meistern,

b)

Stärkung des Kapazitätsaufbaus bei der Umsetzung der national festgelegten Beiträge und der nationalen Anpassungspläne sowie anderer Minderungsmaßnahmen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zur Unterstützung eines nachhaltigen und CO2-armen Wachstums,

c)

Förderung der Zusammenarbeit bei der Klimafinanzierung und der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels, und des Dialogs über diese Themen, auch unter Einbeziehung des Privatsektors,

d)

Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in die Entwicklungsstrategien und -planung der Vertragsparteien auf allen Ebenen,

e)

Förderung der Zusammenarbeit bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und bei Klimaschutz- und Anpassungstechnologien,

f)

Förderung von Sensibilisierungsmaßnahmen, auch für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und in gefährdeten Gebieten lebende Bevölkerungsgruppen, Erleichterung der Beteiligung der Öffentlichkeit an den Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels sowie Einbeziehung einer Analyse der geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Klimawandels,

g)

Förderung der Zusammenarbeit und des Dialogs bei der Entwicklung wirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung des Klimawandels wie der Bepreisung von CO2-Emissionen und gegebenenfalls anderer Instrumente,

h)

Förderung der Entwicklung von Katastrophenvorsorge- und Katastrophenrisikomanagementstrategien, auch für gefährdete Gebiete und Gemeinschaften.

Artikel 39

Energie

(1)   Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Energiebereich an, um

a)

einen universellen Zugang zu erschwinglichen, zuverlässigen und nachhaltigen Energiedienstleistungen und eine deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am globalen Energiemix zu gewährleisten,

b)

neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energiequellen, einschließlich Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Solarenergie und geothermischer Energie sowie Stromerzeugung aus Wasserkraft zu entwickeln, unter Hinweis darauf, dass es zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit wichtig ist, die Energieversorgung zu diversifizieren,

c)

die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht,

d)

sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung und eine bessere Energieeffizienz zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird,

e)

die Zusammenarbeit bei Technologien für saubere Energie zu fördern, unter anderem durch Forschungszusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen erneuerbare Energien, Energiespeicherung und Dekarbonisierung der Nutzung fossiler Brennstoffe,

f)

eine CO2-arme Stromerzeugung zu fördern, die zu einer Energiewende im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris beiträgt,

g)

den Kapazitätsaufbau zu stärken und Investitionen in Energieinfrastruktur und saubere Energietechnologien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Transparenz zu fördern,

h)

den Wettbewerb und ein günstiges Investitionsklima auf dem Energiemarkt zu fördern.

(2)   Zu diesen Zwecken kommen die Vertragsparteien überein, Kontakte und gemeinsame Forschung zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu fördern, insbesondere durch die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich. Da die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris den übergreifenden Rahmen für die Partnerschaft bilden, betonen die Vertragsparteien die Notwendigkeit, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Diese Aktivitäten können unter anderem in Zusammenarbeit mit der Energieinitiative der EU gefördert werden.

Artikel 40

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen und Grundsätzen, die für beide Vertragsparteien gelten, einen nachhaltigen Verkehr sowie eine hochwertige, zuverlässige, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, zu fördern, den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die wirtschaftliche Entwicklung und das Wohlergehen der Menschen zu unterstützen, mit Schwerpunkt auf einem erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2)   Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Verkehr wird Folgendes gefördert:

a)

Austausch von Informationen über ihre jeweilige Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere in Bezug auf sichere, erschwingliche, zugängliche und nachhaltige städtische und öffentliche Verkehrssysteme für alle, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen (einschließlich Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen), den Land-, See- und Luftverkehr, die Verkehrslogistik sowie den Verbund und die Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze;

b)

die zivile Nutzung globaler Satellitennavigationssysteme unter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen; in diesem Zusammenhang wird die Nutzung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems in Betracht gezogen, um die Vorteile für beide Vertragsparteien zu maximieren;

c)

ein Dialog, der darauf abzielt, die Flugsicherheit, die Infrastrukturnetze des Luftverkehrs und den Flugbetrieb zwecks schneller, effizienter, nachhaltiger und sicherer Beförderung von Personen und Waren zu verbessern und die Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen. Die Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt sollte weiter gefördert werden;

d)

ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste in Bereichen von beiderseitigem Interesse, mit dem insbesondere Folgendes angestrebt wird:

i)

Erleichterung und Zusammenarbeit bei der Beseitigung aller Hindernisse, die die Entwicklung des Seeverkehrs behindern könnten, und Verbesserung der Bedingungen für den Seefrachtverkehr zwischen den Häfen der Vertragsparteien;

ii)

Gewährung des uneingeschränkten Zugangs zum internationalen und grenzüberschreitenden Handel auf kommerzieller Basis;

iii)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors der Vertragsparteien;

iv)

Gewährung einer diskriminierungsfreien Behandlung von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Thailands führen oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der jeweils anderen Vertragspartei betrieben werden, im Vergleich zu der Behandlung, die den eigenen Schiffen der jeweiligen Vertragspartei beim Zugang zu Häfen, Hilfsdiensten und Hafendienstleistungen gewährt wird, auch im Hinblick auf die Rolle des Seeverkehrs bei der Entwicklung einer effizienten Transportkette;

e)

die Umsetzung der Normen für die Gefahrenabwehr, die Sicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung sowie deren Reduzierung, insbesondere im Seeverkehr, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.

Artikel 41

Tourismus

(1)   In Anlehnung an die einschlägigen internationalen Leitlinien für nachhaltigen Tourismus streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte Methoden einzuführen, um die ausgewogene Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus zu gewährleisten, der Arbeitsplätze schafft und lokale Kultur und Produkte fördert, und die Entwicklung von Instrumenten zur Beobachtung der Auswirkungen der nachhaltigen Entwicklung auf den nachhaltigen Tourismus zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des Potenzials des natürlichen und des kulturellen Erbes zu entwickeln, indem die negativen Auswirkungen des Tourismus, vor allem der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Kindern, in jeder Form begrenzt, wildlebende Tiere, die Flora, die Biodiversität und die Ökosysteme geschützt werden und indem der positive Beitrag der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften verstärkt wird, unter anderem indem der Ökotourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften ausgebaut und die Ausbildung in der Tourismusbranche verbessert wird.

Artikel 42

Bildung und Kultur

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur und der Sprachen der jeweils anderen Seite zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien streben danach, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Beitrag von Bildung und Kultur zu den Ausbildungsmaßnahmen im Bereich nachhaltige Entwicklung und zum kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in diesen Bereichen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller Veranstaltungen, durchzuführen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung weiter zu unterstützen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, in den einschlägigen internationalen Foren wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) eng zusammenzuarbeiten, um die Erhaltung des materiellen und immateriellen Kulturerbes zu verbessern, insbesondere im Zusammenhang mit dem am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Unesco angenommen Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und dem am 17. Oktober 2003 von der Generalkonferenz der Unesco angenommenen Übereinkommen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes, wobei der Förderung der kulturellen Vielfalt für die Entwicklung der Kunst und der wissensbasierten kreativen Wirtschaft große Bedeutung beigemessen wird.

(4)   Die Vertragsparteien fördern ferner Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren jeweiligen Fachstellen und zur Förderung des Austauschs von Informationen, Know-how, Studierenden, Lehrpersonal und Fachleuten und zur weiteren Förderung der Verbindungen zwischen Think-Tanks. Bei dieser Zusammenarbeit und beim Einsatz technischer Ressourcen werden die im Rahmen der Programme der EU in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur angebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien auf diesem Gebiet genutzt. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu intensivieren und die Durchführung des Programms Erasmus+ zu fördern sowie bewährte Verfahren im Bereich Jugendpolitik und Jugendarbeit auszutauschen.

Artikel 43

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es notwendig ist, beim Umweltschutz und im Hinblick auf eine CO2-arme, resiliente und ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft, unter Einbeziehung von Bioökonomie und der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung zusammenzuarbeiten und als Grundlage für die Entwicklung heutiger und künftiger Generationen natürliche Ressourcen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften und die biologische Vielfalt zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen eine effiziente Ressourcennutzung, die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördern muss. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien auf die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und auf die wirksame Umsetzung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, einschließlich des Übereinkommens von Paris, hinarbeiten.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Umweltschutz fortzusetzen und zu vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

a)

Förderung des Umweltbewusstseins und einer verantwortungsbewussten Umweltpolitik, einschließlich einer stärkeren und gehaltvollen Beteiligung örtlicher Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung;

b)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, um einen nachhaltigen Verbrauch und eine nachhaltige Produktion zu gewährleisten, die Ressourceneffizienz zu maximieren und die Entstehung von Abfällen, insbesondere von Kunststoffabfällen, zu minimieren, um die Meeresverschmutzung durch Kunststoffe und die Verschmutzung durch Mikrokunststoffe zu verhindern;

c)

Einbeziehung der Werte der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt in die nationale und lokale Planung, die Strategien zur Armutsbekämpfung und die diesbezüglichen Berichte sowie Förderung der Umsetzung einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt und den internationalen Handel mit wildlebenden Arten;

d)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Flächen und Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung, um eine landdegradationsneutrale Welt zu erreichen;

e)

Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere Beiträge zur regionalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, der Entwaldung und der Waldschädigung, unter anderem durch die Förderung entwaldungsfreier Lieferketten von Agrarrohstoffen, die Förderung der Erhaltung, Aufforstung und Wiederaufforstung von Wäldern sowie der Wiederherstellung und des Ausbaus der in Wäldern gespeicherten Kohlenstoffbestände; dies kann den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen;

f)

effiziente Verwaltung von Nationalparks sowie die Bestimmung und den Schutz biologisch besonders vielfältiger Gebiete und gefährdeter Ökosystemen unter gebührender Berücksichtigung lokaler Gemeinschaften, die in diesen Gebieten oder deren Nähe leben, und bedrohter und gefährdeter Arten;

g)

Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen, einschließlich der Meeresschutzgebiete und der Meeresumwelt;

h)

Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Chemikalien, festen und elektronischen Abfällen und Abfällen im Meer, ozonabbauenden Stoffen sowie bedrohten und gefährdeten Arten; Vermeidung von Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung und Lärmbelastung;

i)

Gewährleistung einer inklusiven, sicheren und umweltgerechten Behandlung von Chemikalien und Abfällen;

j)

Förderung der Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Wasser- und Sanitärversorgung, um die Verfügbarkeit, Qualität und Effizienz von Wasser sicherzustellen;

k)

Förderung von Öko-Innovationen und sauberen Technologien, um Umwelttechnologie, nachhaltige Produkte und Dienstleistungen, auch durch angemessene steuerliche und finanzielle Anreize, zu fördern und einzuführen;

l)

Förderung der Nutzung von Erdbeobachtungssystemen bei Umweltfragen sowie entsprechender Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch.

Artikel 44

Meerespolitik

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit in Fragen der Meerespolitik, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und der Meeresökosysteme zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), das am 10. Dezember 1982 von der Dritten Seerechtskonferenz angenommen wurde, und des Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für verantwortungsvolle Fischerei, der mit der Resolution Nr. 4/95 der FAO-Konferenz vom 31. Oktober 1995 angenommen wurde. Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um die Verwirklichung der Ziele des am 24. November 1993 in Rom angenommenen FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See sowie des am 4. August 1995 in New York angenommenen Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten:

a)

bei der Förderung der Umsetzung des am 22. November 2009 in Rom angenommenen FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,

b)

mit den und im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder Fischereivereinbarungen, denen sie als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehören, mit dem Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und ihrer Ökosysteme zu fördern,

c)

bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei und fischereibezogener Tätigkeiten, mittels umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen, unter anderem durch Erfahrungsaustausch, Förderung des Kapazitätsaufbaus und des Informationsaustauschs über IUU-Fischereitätigkeiten, gemäß dem Bedarf, unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Daten und der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

bei der Förderung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit im Fischerei- und Meeresfrüchtesektor und der Umsetzung des am 30. Mai 2007 in Genf angenommenen IAO-Übereinkommens Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor,

e)

bei der Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Meeresaquakultur, insbesondere bei der Umsetzung der Ziele und Grundsätze des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei,

f)

bei der Verringerung des Drucks auf die Ozeane, unter anderem durch die Bekämpfung von Abfällen und Verschmutzung im Meer, auch aus Quellen an Land und Schiffen, sowie durch menschliche maritime Tätigkeiten, im Rahmen der für die Vertragsparteien geltenden internationalen Verpflichtungen und durch Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Ozeane und Küstengemeinden gegenüber dem Klimawandel.

Artikel 45

Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zu den Themen Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung zu fördern. Auf folgenden Gebieten tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und bauen die Zusammenarbeit aus:

a)

Agrarpolitik und die internationalen landwirtschaftlichen Perspektiven im Allgemeinen,

b)

Förderung und Erleichterung des Agrarhandels, einschließlich des Handels mit Pflanzen, Tieren, Wassertieren und deren Erzeugnissen,

c)

Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten, einschließlich sonstiger Produktionsfaktoren und Betriebsmittel, Wissen, Finanzdienstleistungen, Märkten und Möglichkeiten für Wertschöpfung sowie Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft,

d)

Politik im Bereich Pflanzen, Tiere und Erzeugnisse von Wassertieren, einschließlich landwirtschaftlicher Qualitätsregelungen wie geografische Angaben und ökologische/biologische Produktion, sowie Zusammenarbeit im Bereich der guten landwirtschaftlichen Praxis,

e)

Förderung der Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme für den ökologischen Landbau und der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Technologie, den Kapazitätsaufbau und andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, die die Produktivität erhöhen, eine sichere und nachhaltige Produktion und resiliente Praktiken in Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und in ländlichen Entwicklungsgebieten stärken und die Vorsorge, Prävention, Erkennung, Reaktion und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Tierseuchen und Zoonosen im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und internationalen Standards verbessern.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, den öffentlichen und den privaten Sektor zu ermutigen, Geschäftsinformationen zu erörtern und auszutauschen, was die Organisation von Business-Matching-Veranstaltungen und von Veranstaltungen zur Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließt.

Artikel 46

Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitssektor zusammenzuarbeiten und Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Tätigkeiten im Bereich der Forschung zu stärken, die Bedrohung durch wichtige nicht übertragbare und übertragbare Krankheiten, einschließlich durch die COVID-19-Pandemie, anzugehen, die universelle Gesundheitsversorgung auszuweiten und die Gesundheitsdienste, einschließlich der Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, zu stärken. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Meinungsaustausch zu pflegen und bewährte Verfahren in Regulierungsfragen, die für Arzneimittel und Medizinprodukte relevant sind, auszutauschen.

(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit erfolgt hauptsächlich im Rahmen internationaler Foren, einschließlich der Weltgesundheitsorganisation, und multilateraler Initiativen in Bereichen wie

a)

gemeinsame Forschung und Entwicklung wichtiger vertikaler Gesundheitsprogramme, gemeinsame Forschung im Rahmen multilateraler Initiativen wie der E: Globalen Allianz für chronische Krankheiten und der globalen Forschungszusammenarbeit zur Vorsorge gegen Infektionskrankheiten (GloPID-R),

b)

Kapazitätsaufbau und Entwicklung der Humanressourcen,

c)

internationale Abkommen im Gesundheitswesen.

Artikel 47

Beschäftigung und Soziales

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen und die technische Hilfe in diesem Bereich zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, lebenslanges Lernen und Kompetenzentwicklung, Sozialschutz und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den Globalisierungsprozess, der allen zugutekommt, zu unterstützen, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsminderung zu fördern, wie in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, in der am 10. Juni 2008 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und in der am 21. Juni 2019 in Genf angenommen Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit empfohlen wurde. Die Vertragsparteien tragen den jeweiligen Besonderheiten und der Unterschiedlichkeit ihrer Wirtschafts- und Soziallage Rechnung.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Sozial- und Arbeitsnormen sowie zur Achtung, Förderung und Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen und am 10. Juni 2022 geänderten Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und technische Hilfe zu leisten, um auf die Ratifizierung und Umsetzung der grundlegenden IAO-Übereinkommen hinzuarbeiten sowie um nach Bedarf die Ratifizierung und Umsetzung anderer aktueller IAO-Übereinkommen zu fördern, auch in Bezug auf Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den Sozialpartnern in den Bereichen Beschäftigung und Soziales sowie den Austausch von Informationen über Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Arbeitsaufsicht und den sozialen Dialog über Sozial- und Arbeitsschutz zu fördern.

(5)   Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales kann unter anderem über einvernehmlich vereinbarte spezifische Programme und Projekte sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene etwa im Rahmen des ASEM, der Partnerschaft EU-ASEAN sowie der IAO erfolgen.

Artikel 48

Statistiken

Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen der EU und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren zu fördern, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Daten, um die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger, aktueller, relevanter und detaillierterer aggregierter Daten zu erhöhen, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und allgemein über alle anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereiche nutzen können, die sich für die statistische Verarbeitung eignen. Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung von Daten und Statistiken für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Artikel 49

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den Beitrag der Zivilgesellschaft, insbesondere der Wissenschaftler und der Sozialpartner, sowie der Verbindungen zwischen Denkfabriken und Sozialpartnern am Dialog- und Kooperationsprozess im Rahmen dieses Abkommens an und kommen überein, einen wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft und deren wirksame und konstruktive Beteiligung sowie Multi-Stakeholder-Partnerschaften zu fördern.

TITEL VI

MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 50

Ressourcen für die Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2)   Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Thailand im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.

Artikel 51

Zusammenarbeit bei der Entwicklungspolitik für Drittländer

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über ihre Entwicklungsprogramme in Drittländern aufzunehmen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei gemeinsamen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die darauf abzielen, den Nachbarländern Thailands und darüber hinaus in den für die trilaterale Zusammenarbeit relevanten Sektoren Hilfe für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Die Bereiche der Zusammenarbeit werden von allen beteiligten Partnern auf der Grundlage des Bedarfs der Empfängerländer, der Kapazitäten und des Fachwissens der EU und Thailands festgelegt und auf Ad-hoc-Basis beschlossen.

TITEL VII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 52

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

a)

das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,

b)

Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,

c)

Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen.

d)

etwaige Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 55 beizulegen,

e)

alle von einer der Vertragsparteien vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu prüfen und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu führen, um nach Artikel 55 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung anzustreben.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Bangkok und Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Künftige Entwicklungen

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Gebiete, Sektoren oder Maßnahmen ergänzen. Solche besonderen Abkommen oder Protokolle sind Bestandteil der bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und unterliegen dem gemeinsamen institutionellen Rahmen.

(2)   Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 54

Andere Übereinkünfte

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Thailand bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Thailand zu schließen.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder Durchführung von Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber Dritten.

(3)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte, deren Vertragsparteien beide Vertragsparteien sind, Maßnahmen, einschließlich Streitbeilegungsverfahren, zu ergreifen.

Artikel 55

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2)   Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.

(3)   Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen treffen.

(4)   Vor dem Ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Absatz 3 unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss außer in den Fällen nach Absatz 5 vor Einführung dieser geeigneten Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Konsultationen der Vertragsparteien finden unter Federführung des Gemischten Ausschusses statt. Gelangt der Gemischte Ausschuss nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

(5)   Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 als wesentliches Element bezeichnet wird, in erheblichem Maße nicht erfüllt, so notifiziert sie diese Nichterfüllung unverzüglich der anderen Vertragspartei. Auf Ersuchen einer Vertragspartei hält der Gemischte Ausschuss, oder eine anderer von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten Stelle, innerhalb von 30 Tagen sofortige Konsultationen ab, in denen bestimmte Aspekte der Maßnahme oder die Grundlage für die Maßnahme gründlich geprüft werden, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

(6)   Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen ist denjenigen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens oder gegebenenfalls eines anderen spezifischen Abkommens nach Artikel 53 Absatz 1 am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen vorübergehender Art sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen letztlich erfüllt werden. Für die Zwecke von Absatz 4 können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen. Für die Zwecke von Absatz 5 können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens nach Artikel 53 Absatz 1 umfassen. Der Beschluss über die Aussetzung wird von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gefasst.

(7)   Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss ersuchen, die Umstände, die zur Anwendung geeigneter Maßnahmen geführt haben, im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu überprüfen. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen trifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist.

Artikel 56

Erleichterung

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Fachleuten im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 57

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge einerseits, und für das Gebiet Thailands andererseits.

Artikel 58

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die EU oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Thailand andererseits.

Artikel 59

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können Thailand und die EU das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ganz oder teilweise im Einklang mit ihren internen Verfahren vorläufig anwenden.

(3)   Die vorläufige Anwendung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag wirksam, an dem

a)

die EU Thailand den Abschluss ihrer erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens notifiziert hat, und

b)

Thailand der EU den Abschluss seiner erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens notifiziert hat.

(4)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation wirksam.

(5)   Für die Bestimmungen dieses Abkommens, die vorläufig angewandt werden, gilt jede Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Übereinkommens als Bezugnahme auf den Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Absatz 3.

(6)   Der Gemischte Ausschuss und sonstige mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können ihre Aufgaben während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wahrnehmen, soweit diese Aufgaben für die Gewährleistung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens gemäß Absatz 4 beendet wird.

Artikel 60

Geltungsdauer und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird für fünf (5) Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs (6) Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(2)   Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.

Artikel 61

Änderungen

Zur Änderung dieses Abkommens ist Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Änderungen werden ab dem Tag der letzten schriftlichen Notifizierung wirksam, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Artikel 62

Gemeinsame Erklärungen

Die diesem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 63

Notifikationen

Die Notifikationen nach den Artikeln 59, 60 und 61 sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Thailands zu richten.

Artikel 64

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zweifacher Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und thailändischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Image 2L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

Image 3L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

Image 4L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

Image 5L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

Image 6L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

Image 7L3302022DE110120221214DE0001.0001451451Zu diesem Rechtsakt wurden drei Erklärungen abgegeben, welche in ABl. C 491 vom 23. Dezember 2022 wiedergegeben sind.L3302022DE7210120221024DE0004.000110811081GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schwerste Verbrechen von internationalem Belang sind.GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.

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(1)  Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13) einschließlich späterer Änderungen.

(2)  Im Sinne des Artikels 2b UNTOC.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5

(SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG)

Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen „schwerste Verbrechen von internationalem Belang“ sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23

(JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)

Die königliche thailändische Regierung geht mit allen Mitteln gemäß ihren Gesetzen vor, um sicherzustellen, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird, und wenn die Todesstrafe von einem Gericht verhängt wird, legt die königlich thailändische Regierung eine Empfehlung für eine königliche Begnadigung vor.


VERORDNUNGEN

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/109


VERORDNUNG (EU) 2022/2563 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates (1) autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2921, 09.2922, 09.2923, 09.2924, 09.2925, 09.2926, 09.2927 und 09.2931 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3)

Da die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2723 und 09.2763 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Folglich sollte auch die Angabe der betreffenden TARIC-Codes dieser Waren geändert werden.

(4)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2563, 09.2682, 09.2828 und 09.2854 erhöht werden.

(5)

Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2575 und 09.2913 gesenkt werden.

(6)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2583, 09.2819, 09.2839 und 09.2855 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da diese Kontingente nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet wurden und ihre Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt.

(7)

Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2003, 09.2576, 09,2577, 09.2592, 09.2650, 09.2673, 09,2688, 09.2694, 09,2708, 09.2710, 09.2734, 09.2799, 09.2829, 09.2866 und 09.2880 aufrechtzuerhalten, sollten sie mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geschlossen werden.

(8)

Die Beziehungen zwischen der Union und Russland haben sich in den letzten Jahren verschlechtert, insbesondere wegen Russlands Missachtung des Völkerrechts und seines grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges gegen die Ukraine. Am 6. Oktober 2022 hat der Rat wegen des anhaltenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und der gemeldeten Gräueltaten russischer Streitkräfte in der Ukraine ein achtes Sanktionspaket gegen Russland angenommen.

(9)

Zwar ist Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), doch kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

(10)

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Russland die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die jeweiligen Kontingente für diese Waren aufzuheben.

(11)

Das Verhältnis zwischen der Union und Belarus hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte durch das belarussische Regime verschlechtert. Darüber hinaus hat Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Anfang an umfänglich unterstützt.

(12)

Seit Oktober 2020 hat die Union wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen, der Instrumentalisierung von Migranten und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine schrittweise Beschränkungen gegen Belarus verhängt. Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist, ist die Union nach dem WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, Waren aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren. Darüber hinaus sehen Handelsabkommen bestimmte Maßnahmen vor, die auf der Grundlage der geltenden Ausnahmeklauseln, insbesondere Sicherheitsausnahmen, gerechtfertigt sind.

(13)

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Belarus die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die jeweiligen Kontingente für diese Waren aufzuheben.

(14)

Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland (TARIC-Codes 2712903910, 2926100010, 3204170030 und 7604291030) aufrechtzuerhalten. Diese Waren machten in den Jahren 2019 bis 2021 mehr als 50 % des Gesamtwerts der Einfuhren in die Union aus, wobei es keine oder nur begrenzte alternative Anbieter aus anderen Drittländern gab. Der Wert dieser Einfuhren lässt darauf schließen, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der Union in sehr hohem Maße von diesen Einfuhren abhängig sind, und dass die Aufhebung der Kontingente für diese Akteure eine unverhältnismäßige Bürde darstellen würde.

(15)

Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994 sowie der Allgemeinen Vorschriften für Zölle, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2), insbesondere in Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummer 1 aufgeführt sind, angemessen und zulässig.

(16)

Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt stellt die Gewährung der Kontingente eine Ausnahme von der Anwendung der Zölle des GZT dar. Die Wiedereinführung solcher Zölle des GZT auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland oder Belarus stellt daher eine Rückkehr zum Normalzustand dar. Daher ist die begrenzte Aufhebung der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus kein Verbot und keine Beschränkung, sondern soll verhindern, dass diese Länder indirekt von einer einseitigen Maßnahme der Union profitieren, sowie die Gesamtkohärenz des Handelns der Union sicherstellen.

(17)

Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Kontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2023 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/2283 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, mit Ausnahme der laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 oder in Belarus.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 33).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 %

09.2925

ex 2309 90 31

ex 2309 90 31

ex 2309 90 96

ex 2309 90 96

41

49

41

49

Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus

68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und

nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (1)

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.1.-31.12.

140 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2578

ex 2811 19 80

50

Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

1.1.-31.12.

27 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2819

ex 2833 25 00

30

Kupferhydroxidsulfat (Cu4(OH)6(SO4)) Hydrat (CAS RN 12527-76-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

240 000 kg

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2567

ex 2903 22 00

10

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

11 885 000 kg

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2',2'-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3'-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2565

ex 2914 19 90

70

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

450 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

1.1.-31.12.

8 000 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

220 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2921

ex 2922 19 00

22

2-(Dimethylamino)ethylacrylat (CAS RN 2439-35-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

14 000 Tonnen

0 %

09.2563

ex 2922 41 00

20

L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) oder eine wässrige L-Lysin-Lösung (CAS RN 56-87-1) mit einem Gehalt an L-Lysin von 50 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

300 000 Tonnen

0 %

09.2575

ex 2923 90 00

87

3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2922

ex 2923 90 00

88

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an [2-(Acryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid (CAS RN 44992-01-0) von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

450 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815  (1)

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

0 %

09.2583

ex 2926 10 00

30

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921 , 2924 , 3903 , 3906 , 3908 , 3911 und 4002  (1)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2581

ex 2929 10 00

25

1,5-Naphthylendiisocyanat (CAS RN 3173-72-6) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500 Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 98

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 98

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2580

ex 2931 90 00

75

Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (1)

1.1.-31.12.

165 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2839

ex 2933 39 99

09

2-(2-Pyridyl)ethanol (CAS RN 103-74-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2566

ex 2933 99 80

05

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

60 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2593

ex 2934 99 90

67

5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

1.1.-31.12.

45 000 kg

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2923

ex 3808 94 20

40

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on von 10,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,3 GHT

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on von 3,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,1 GHT

einer Gesamtkonzentration von Isothiazolonen (CAS RN 55965-84-9) von 13,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,4 GHT

Nitraten (gerechnet als Natriumnitrat) von 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT

Chloriden (gerechnet als Natriumchlorid) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2926

ex 3811 21 00

31

Additiv, im Wesentlichen bestehend aus:

Phosphorodithionsäure, gemischte O,O-bis(isobutyl und pentyl)ester, Zinksalze (CAS RN 68457-79-4),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT, an Mineralölen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

57

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 20 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 15 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2927

ex 3811 29 00

80

Additive mit einem Gehalt an

2,5-bis(tert-nonyldithio)-[1,3,4]-thiadiazol (CAS RN 89347-09-1) von mehr als 70 GHT und

5-(tert-nonyldithio)- 1,3,4-thiadiazol-2(3H)-thion (CAS RN 97503-12-3) von mehr als 15 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2568

ex 3824 99 96

91

Gemisch in Form von Pellets mit einem Gehalt an

Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) von 49 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und

50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Ruß (CAS RN 1333-86-4),

mit einem Siebdurchgang von 75 GHT oder mehr bei einer Maschenweite von 0,60 mm, aber nicht mehr als 10 GHT bei einer Maschenweite von 0,25 mm (gemäß der Methode ASTM D1511)

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3827 90 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12.

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2585

ex 3907 99 80

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

2 %

09.2855

ex 3910 00 00

10

Flüssiges Poly(methylhydrosiloxan) mit endständigen Trimethylsilylgruppen (CAS RN 63148-57-2) mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2931

ex 3911 90 11

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen) (CAS RN 25135-51-7 und CAS RN 25154-01-2) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT

1.1.-31.12.

6 300 Tonnen

0 %

09.2723

ex 3911 90 19

35

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2573

ex 3913 10 00

20

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3), mit

einem Trocknungsverlust von nicht mehr als 15 GHT (4 Std. bei 105 °C),

einer wasserunlöslichen Fraktion von nicht mehr als 2 GHT in der Trockenmasse

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GH

1.1.-31.12.

300 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2572

ex 5205 26 00

ex 5205 27 00

10

10

Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

aus gekämmten Fasern

mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5 mm oder mehr,

im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5 cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5 000  mm/min)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

dreilagig;

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159 g/m2, und

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

1.1.-31.12.

375 000 m2

0 %

09.2628

ex 7019 66 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

30

40

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr

1.1.-31.12.

1 020 Tonnen

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

80 000 m2

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

75

77

78

79

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350  mm,

mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19), und

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19)

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (1)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

120 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT, und

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000 Stück

0 %

09.2569

ex 8414 90 00

80

Turbolader-Radgehäuse aus Aluminiumgusslegierung oder Gusseisen:

mit einer Hitzebeständigkeit von bis zu 400 °C,

mit einer Öffnung von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, zum Einbau des Verdichterrades

zur Verwendung in der Automobilindustrie (1)

1.1.-31.12.

4 000 000 Stück

0 %

09.2570

ex 8482 91 90

10

Rollen mit einem logarithmischen Profil und einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm, oder Kugeln mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

hergestellt aus 100Cr6-Stahl oder 100CrMnSi6-4-Stahl (ISO 3290),

mit einer festgestellten Abweichung von 0,5 mm oder weniger gemäß dem FBH-Verfahren

zur Verwendung in der Windkraftindustrie (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

30

Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

gedreht,

mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

50 000 Stück

0 %

09.2857

ex 8482 99 00

50

Innen- und Außenringe aus Stahl, ungeschliffen, Außenring mit Laufbahn(en) innen, Innenring mit Laufbahn(en) außen, mit folgenden Außendurchmessern:

14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 77 mm für den Innenring und

26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 101 mm für den Außenring

zur Verwendung bei der Herstellung von Lagern (1)

1.1.-30.6.

12 000 000 kg

0 %

09.2924

ex 8501 31 00

80

Elektronik-Steller bestehend aus

einem Gleichstrommotor mit einer Leistung von weniger als 600 W

ausgelegt für eine Versorgungsspannung von 12 V bis 48 V

mit Steckverbindung zum Anschluss an die Motorsteuerung

mit kontaktlosem Positionssensor

in einem rechteckigen Gehäuse mit einer Breite von weniger als 100 mm und einer Länger von weniger als 150 mm, mit Untersetzungsgetriebe und an der Motorantriebswelle angebrachtem Hebel oder

in einem zylinderförmigen Gehäuse mit einer Länge von weniger als 150 mm und einem Durchmesser von weniger als 100 mm, mit in den Rotor des Motors integriertem Gewinde für eine lineare Bewegung der integrierten Regelstange

1.1.-31.12.

650 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

65

60

Elektrischer Einphasen-Wechselstrommotor, auch mit Kommutator,

mit einer Nennausgangsleistung von 180 W oder mehr

mit einer Eingangsleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm)

mit einer Nenndrehzahl von mehr als 10 000 U/min, jedoch nicht mehr als 50 000 U/min,

auch mit Ansaugventilator

auch mit mechanischer Vorrichtung (Ritzel, Schrauben, Getriebeanschluss) an der Welle

zur Verwendung bei der Herstellung von Haushaltsgeräten (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 42 31

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528  (1)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0 %

09.2574

ex 8537 10 91

73

Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit

gebogener („curved“) TFT-LCD-Anzeige (Radius 750 mm) mit berührungsempfindlichen Oberflächen,

Mikroprozessoren und Speicherbausteinen,

Akustikmodul und Lautsprecher,

Anschlüssen für CAN-, 3 x LIN-Bus, LVDS und Ethernet,

zum Bedienen verschiedener Funktionen (z. B. Fahrwerk, Licht) und

zur situationsabhängigen Anzeige von Fahrzeug- und Navigationsdaten (z.B. Geschwindigkeit, Kilometerzähler, Ladestand der Antriebsbatterie),

zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (1)

1.1.-31.12.

66 900 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

200 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2564

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

25

35

77

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (1)

1.1.-31.12.

9 600 000 Stück

0 %

09.2579

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

40

40

Kombiinstrument mit

Schrittmotoren,

analogen Zeigern und Skalen,

oder ohne Mikroprozessorsteuerung

oder ohne LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen,

zur Darstellung von zumindest:

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur,

des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

160 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2)  Die Zölle werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.“


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/126


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2564 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 galt.

(2)

Um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Grundfischarten eingeführt. Diese Delegierte Verordnung lief am 31. Dezember 2021 aus. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission (3) wurde eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit eingeführt. Diese Ausnahme für Grundfischarten gilt bis zum 31. Dezember 2023, während die Ausnahme für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten nur bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

(3)

Kroatien, Italien und Slowenien (im Folgenden die „hochrangige Gruppe Adriatica“) und Griechenland, Italien, Zypern und Malta (im Folgenden die „hochrangige Gruppe Sudestmed“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Adriatischen Meer bzw. im südöstlichen Mittelmeer. Am 1. Mai 2022 und am 6. Juni 2022 beantragten die hochrangige Gruppe Adriatica und die hochrangige Gruppe Sudestmed die Verlängerung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 gewährten Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten. Beide Gruppen legten auch wissenschaftliche Nachweise zur Stützung ihres Antrags vor.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete diese wissenschaftlichen Nachweise vom 16. bis 20. Mai 2022. (4)

(5)

Am 8. Juli 2022 legten die hochrangige Gruppe Adriatica und die hochrangige Gruppe Sudestmed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, wonach die wegen Geringfügigkeit gewährte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung um ein Jahr verlängert werden sollte.

(6)

Die Kommission stellt fest, dass im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer kleine pelagische Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen werden, was einen auf einen Bestand begrenzten Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die entlang der Küste verteilt sind. Dies führt zu unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen.

(7)

Der STECF erkannte an, dass durch eine allgemeine Verringerung des Fischereiaufwands in der Grundschleppnetzfischerei und durch die Einrichtung von Gebieten mit Fangbeschränkungen, die dauerhaft für Fischereien auf Grundfischarten gesperrt werden, der Beifang kleiner pelagischer Arten wahrscheinlich verringert würde.

(8)

Der STECF wies zudem darauf hin, dass der in den wissenschaftlichen Nachweisen enthaltene kombinierte Geringfügigkeitsansatz zwar eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum von Rückwurfquoten abdeckt, dies aber angesichts der Komplexität der Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer angemessen ist.

(9)

Außerdem kam der STECF zu dem Ergebnis, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten zu zahlreichen verschiedenen Ausnahmen führen würden, die schwer zu kontrollieren wären.

(10)

Die hochrangige Gruppe Adriatica legte aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vor. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen der Mehrkosten vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe Kosten unverhältnismäßig sind. Der STECF erkannte auch an, dass der jüngste Anstieg der Kraftstoffkosten die Gesamtsituation verschlechtert hat. Ferner nahm er die neuen Ergebnisse des Selektivitätsprojekts zur Kenntnis und stellte fest, dass weitere Untersuchungen zu diesen Selektionsvorrichtungen erforderlich sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verbesserung der Selektivität und der Minimierung wirtschaftlicher Verluste zu erreichen. Schließlich stellte der STECF fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte.

(11)

Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Adriatica eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf Selektivität und räumliche Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der Fortschritte bei der Selektivität und aufgrund der unverhältnismäßigen Kosten eine Verlängerung der Ausnahme um ein Jahr in Höhe der vorgeschlagenen Prozentsätze gerechtfertigt ist.

(12)

In den von der hochrangigen Gruppe Adriatica vorgelegten aktualisierten wissenschaftlichen Unterlagen wurde vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, zu verlängern.

(13)

Der STECF erkennt zwar eine hohe Rückwurfquote in dieser Fischerei, doch es gibt noch laufende Selektivitätsprojekte.

(14)

Nach Ansicht der Kommission sind die vorgelegten Nachweise ausreichend, um die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr zu verlängern. Die hochrangige Gruppe Adriatica sollte zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Projekte vorlegen.

(15)

Die hochrangige Gruppe Sudestmed legte aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vor. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen der Mehrkosten vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe Kosten unverhältnismäßig sind. Der STECF erkannte auch an, dass der jüngste Anstieg der Kraftstoffkosten die Gesamtsituation verschlechtert hat. Er nahm die laufenden Studien zur Kenntnis, die 2023 abgeschlossen werden sollen. Der STECF stellte ferner fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte.

(16)

Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Sudestmed eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf Selektivität und räumliche Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der Fortschritte bei der Selektivität und aufgrund der unverhältnismäßigen Kosten eine Verlängerung der Ausnahme um ein Jahr in Höhe der vorgeschlagenen Prozentsätze gerechtfertigt ist.

(17)

In den von der hochrangigen Gruppe Sudestmed vorgelegten aktualisierten wissenschaftlichen Unterlagen wurde vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, zu verlängern.

(18)

Nach Auffassung des STECF ist die Rückwurfquote in dieser Fischerei zwar erheblich, doch die Fangmengen sind begrenzt und derzeit laufen Selektivitätsprojekte, durch die die Rückwurfquote gesenkt wird.

(19)

Nach Ansicht der Kommission sind die vorgelegten Nachweise über unverhältnismäßige Kosten ausreichend, um die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr zu verlängern. Die hochrangige Gruppe Sudestmed sollte zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Studien vorlegen.

(20)

In ihren aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen bekräftigten die Mitgliedstaaten erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(21)

Die beantragten Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme wegen Geringfügigkeit

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

ii)

Buchstabe b Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 1. Mai 2022 und 2023 zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Projekte und Studien sowie alle anderen einschlägigen wissenschaftlichen Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii und Buchstabe b Ziffer vii. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2023.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 9).

(4)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-22-05).


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/130


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2565 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf das in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/444 genannte allgemeine und spezifische Ziel sind in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Während der Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ (2) stellte die Kommission fest, dass der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm angepasst und gestrafft werden muss. Die Kommission hat daher den Leistungsansatz des Programms überarbeitet, um die Relevanz aller für die Leistungsüberwachung und -evaluierung für das Programm ausgewählten Indikatoren zu gewährleisten.

(3)

Die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, für eine umfassende Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten des Programms und der Fortschritte im Hinblick auf dessen allgemeines und spezifisches Ziel jedoch nicht ausreichend. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren für den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen festgelegt werden. Mit diesen zusätzlichen Indikatoren sollten die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms gemessen werden.

(4)

Damit die Daten für die Überwachung und Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt werden, durch die eine doppelte Berichterstattung vermieden und der Verwaltungsaufwand minimiert wird.

(5)

Um die Angleichung an den Beginn des Berichtszeitraums in Verbindung mit dem Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm zu gewährleisten, sollte die vorliegende delegierte Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Indikatoren des Rahmens für Überwachung und Evaluierung und Berichterstattungsanforderungen

(1)   Zur Überwachung und Evaluierung des Programms gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/444 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Evaluierungsrahmen verwendet:

a)

die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444,

b)

die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/444 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussevaluierung gemessen werden.

(3)   Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1.

(2)  Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Mid-term evaluation of the Customs 2020 programme – Final report (Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ – Abschlussbericht), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2778/923910


ANHANG

Liste der zusätzlichen Indikatoren im Hinblick auf den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm „Zoll“ gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/444

A.   Outputindikatoren

(1)

Entwicklung der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme (EES):

a)

Zahl der Informationstechnologie (IT)-Projekte in der Anfangsphase,

b)

Zahl der IT-Projekte in der Durchführungsphase,

c)

Anteil der IT-Projekte, bei denen die tatsächlichen Kosten der Planung entsprechen,

d)

Anteil der IT-Projekte mit „grünem“ Status im Einklang mit den Anforderungen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich (Multi-Annual Strategic Plan for Customs, MASP-C).

(2)

Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES:

a)

Zahl der IT-Projekte, die gemäß dem Unionsrecht zur Produktion freigegeben wurden,

b)

Anteil der gemeinsamen Komponenten der EES, die gemäß dem Zeitplan des MASP-C bereitgestellt werden,

c)

Zahl der Überarbeitungen der Fristen für die Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES.

(3)

Zuverlässigkeit der EES (Kapazität des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes).

(4)

Zuverlässigkeit der IT-Unterstützungsdienste:

a)

Anteil der fristgerecht gelösten Störungstickets,

b)

Zufriedenheit der Nutzer mit den angebotenen Unterstützungsdiensten.

(5)

Umfang der Unterstützung beim Kapazitätsaufbau durch Kooperationsmaßnahmen (Qualität der Kooperationsmaßnahmen).

(6)

Grad der Bekanntheit des Programms.

B.   Ergebnisindikatoren

(1)

Grad der Kohärenz des Zollrechts und der Zollpolitik und deren Umsetzung (Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik).

(2)

Grad der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden,

b)

Zahl der aktiven Nutzer auf der Online-Kooperationsplattform,

c)

Zahl der Interaktionen auf der Kooperationsplattform,

d)

Zufriedenheit der Nutzer mit der Online-Kooperationsplattform.

(3)

Vereinfachte elektronische Verfahren für Wirtschaftsteilnehmer:

a)

Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer,

b)

Zahl der Anträge.

(4)

Operative Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden,

b)

Beitrag der Ergebnisse von Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden.

(5)

Zoll – Innovationen im Bereich der Zollpolitik:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zu Innovationen im Bereich der Zollpolitik,

b)

Beitrag der Ergebnisse von Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen zu Innovationen im Bereich der Zollpolitik.

C.   Wirkungsindikatoren

(1)

Entwicklung des Schutzes der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten:

a)

Betrag der nicht entrichteten Abgaben, einschließlich Zöllen, Ausgleichs- und Antidumpingzöllen auf Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit aufgedeckten Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten stehen und einzuziehen sind,

b)

aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Abgaben.

(2)

Entwicklung des Schutzes und der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner (Beschlagnahmung von Waren und Stoffen, die eine Bedrohung für den Schutz und die Sicherheit darstellen).

(3)

Entwicklung der Erleichterung legaler Wirtschaftstätigkeiten:

a)

Effizienz der Zoll- und Grenzabfertigung (in Bezug auf die Abfertigungszeit),

b)

Beitrag zum Übergang zu einer papierlosen Zollunion.


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/134


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2566 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2022

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.

(2)

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, und diese Änderungen müssen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 berücksichtigt werden.

(3)

Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Genehmigung für Rebpflanzungen einzuholen, wird auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen ausgedehnt, die zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen bestimmt sind. Diese Ausnahme muss den Bestimmungen über Versuchs- und Edelreiserflächen hinzugefügt werden. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahme zu vermeiden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, die solche Sammlungen von Rebsorten erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Begriffsbestimmungen für „Winzer“ und „Weinbauparzelle“ in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie in deren Anhang IV aktualisiert werden, um dieser Ausnahme Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit sollte in diesen Artikel auch eine neue Definition des Begriffs „Sammlung von Rebsorten“ aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Pflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete einschränken, um eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern. Diese Bestimmung sollte sich in den Vorschriften über Beschränkungen der Wiederbepflanzung in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(5)

Die Verpflichtung eines Antragstellers, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erfüllen, und die Pflicht, dass sein Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben birgt, laufen am 31. Dezember 2030 aus. Diese Frist, die dem Auslaufen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen entspricht, sollte aufgrund der Verlängerung durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen angepasst werden. Aus demselben Grund sollte auch die Laufzeit bestimmter Verpflichtungen in Bezug auf die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 angepasst werden.

(6)

Die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden geändert und präzisiert, und diese Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Teilen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(7)

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Winzer“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 professionelle Winzer. Er wird jedoch irrtümlicherweise auch in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung verwendet, um auf eine natürliche Person zu verweisen, die ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt Wein auf einer Fläche von höchstens 0,1 ha erzeugt und vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen ist. Dieser Widerspruch sollte behoben werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Winzer‘: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Weinbauparzelle‘: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;“.

c)

Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)

‚Sammlung von Rebsorten‘: eine mit mehreren Rebsorten bepflanzte Weinbauparzelle, auf der jede Rebsorte nicht mehr als 50 Rebstöcke umfasst.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch stattfindet, die Sammlung von Rebsorten erhalten wird oder die Edelreisererzeugung erfolgt. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.“

b)

Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64, 66 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder“.

c)

Nach Unterabsatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Flächen, die für die Anlegung von Sammlungen von Rebsorten bestimmt sind, nur dann, wenn der Zweck dieser Sammlungen die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Rebsorten ist, die für ein bestimmtes Weinbaugebiet typisch sind, und wenn die von jeder Sammlung abgedeckte Fläche 2 Hektar nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrem Hoheitsgebiet klassifizierten Keltertraubensorten erstellen, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die Anlegung einer Sammlung von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten können auch eine Höchstfläche für die Sammlungen solcher Rebsorten unter 2 Hektar sowie eine Höchstzahl von Rebstöcken je Sorte unterhalb der Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung festsetzen.“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) zu verhindern, gerechtfertigt ist.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Ein Risiko einer Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn“.

4.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

b)

In Teil B Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

5.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 1 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

ii)

In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

iii)

In Nummer 4 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

iv)

Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

„5.

Der Antragsteller verpflichtet sich, mindestens sieben bis zehn Jahre lang die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) mit mindestens einer der Rebsorten zu bepflanzen, die in dem von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erstellten nationalen Verzeichnis der für die Erhaltung der genetischen Ressourcen infrage kommenden Rebsorten aufgeführt sind. Dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.“

b)

In Teil D Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

c)

Teil F erhält folgende Fassung:

„F.

Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine Steigerung der Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

1.

Die Produktstückkosten des Betriebs im Weinsektor sind in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre gesunken;

2.

der Betrieb hat in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre diversifizierte Vertriebskanäle und/oder eine hohe Nachfrage nach seinen Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 und 2 genauer präzisieren.“

d)

Teil H erhält folgende Fassung:

„H.

Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Fläche der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen

1.

Mindestens 0,1 ha Weinbauparzellen bei Kleinbetrieben;

2.

höchstens 50 ha Weinbauparzellen bei mittelgroßen Betrieben.

Mit Reben bepflanzte Flächen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, werden bei der Berechnung der Fläche der Weinbauparzellen nicht berücksichtigt.“

e)

In Teil I Abschnitt II Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2045“ ersetzt.

6.

In Anhang IV Abschnitt 1.2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)

Flächen, die für die Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen angepflanzt oder wiederbepflanzt werden.“

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen, die keine Winzer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind, bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:

a)

Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;

b)

die betreffende natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt der natürlichen Person gleichwertig ansehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/139


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2567 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen.

(2)

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, und diese Änderungen sollten in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 berücksichtigt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten können nun die jährlich für Genehmigungen für Neuanpflanzungen verfügbare Fläche entweder auf der Grundlage der am 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche oder auf einer früheren Basis berechnen, indem sie die am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzte Gesamtfläche berücksichtigen, erhöht um eine Fläche, die der Fläche entspricht, für die den Erzeugern Pflanzungsrechte erteilt wurden, die am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen in Betracht kamen. Die Mitgliedstaaten teilen öffentlich mit, welche der beiden Optionen sie für ein bestimmtes Jahr gewählt haben.

(4)

Beschließen die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den Höchstsatz von 1 % anzuwenden und/oder die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene zu beschränken, so müssen sie die Empfehlungen berücksichtigen, die von anerkannten berufsständischen Organisationen des Weinsektors, von interessierten Gruppen von Erzeugern oder von anderen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannten berufsständischen Organisationen abgegeben wurden. Damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um diese Empfehlungen zu prüfen, bevor sie ihre endgültige Entscheidung treffen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine Frist für die Einreichung von Empfehlungen festzulegen. Im Interesse der Transparenz sollten die vorgelegten Empfehlungen veröffentlicht werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene festlegen.

(6)

Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst nun auch die Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke. Mitgliedstaaten, die das Kriterium der Erhaltung genetischer Ressourcen anwenden möchten, sollten rechtzeitig vor dem Antragsverfahren ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Rebsorten erstellen und veröffentlichen.

(7)

Die Änderung des Prioritätskriteriums gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von einem Schwerpunkt auf einer möglichen künftigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs zu einem Nachweis einer höheren Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz in der Vergangenheit muss sich auch in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 widerspiegeln.

(8)

Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass bei gemischten Unternehmen nur die Fläche der Weinbauparzellen berücksichtigt werden sollte, um festzustellen, ob der Betrieb innerhalb der Schwellenwerte für kleine und mittlere Betriebe liegt.

(9)

Gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten Pflanzungsgenehmigungen für Flächen erteilen, für die Pflanzungsrechte bestehen, die für die Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, die aber nicht bis zum 31. Dezember 2022 in Genehmigungen umgewandelt wurden. Die betreffenden Flächen sollten der Kommission gemeldet werden, und den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, sie in den Jahren 2023, 2024 und 2025 ganz oder teilweise in die Genehmigungen für Neuanpflanzungen aufzunehmen. Die gestaffelte Gewährung dieser Genehmigungen über einen Zeitraum von drei Jahren ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Marktlage zu berücksichtigen und die Ausweitung der Fläche über mehrere Jahre zu verteilen. Dadurch kann ein plötzlicher Anstieg bei Neuanpflanzungen vermieden werden, der zu Marktspannungen in Bezug auf die für die Anlage neuer Rebflächen erforderlichen Betriebsmittel und den Ertragsbeginn der neuen Rebenführen könnte.

(10)

Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr und ist daher nicht mehr verpflichtet, Proben für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (4) zu übermitteln, und sollte daher aus der Liste der Mitgliedstaaten in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gestrichen werden.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres; in den Beschlüssen ist auch anzugeben, ob sie die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung berechnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Frist für die Vorlage von Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen, um sicherzustellen, dass diese Empfehlungen so vorgelegt werden, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Diese eingegangenen Empfehlungen werden auch veröffentlicht.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Prioritätskriterien anzuwenden, so legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden und ob sie auf nationaler oder regionaler Ebene angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler oder regionaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.“

3.

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa)

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Gegebenenfalls ist in den Anträgen die Rebsorte anzugeben, die der Antragsteller auf der/den neu bepflanzten Fläche(n) anzubauen beabsichtigt und die in einem Verzeichnis der Sorten aufgeführt sein muss, die für die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Weinreben in Betracht kommen und die gemäß Artikel 81 Absatz 2 der genannten Verordnung klassifiziert wurden, wobei das Verzeichnis von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt und veröffentlicht wird;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die auf der Grundlage der in Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dargelegten Erwägungen die erhöhte Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz des Betriebs aufzeigen;“

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festzulegen sind;“

4.

In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Beschließen die Mitgliedstaaten, Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, so teilen sie der Kommission bis zum 1. März 2023, 2024 und 2025 die Fläche mit, für die diese zusätzlichen Genehmigungen gelten.“

5.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 die Genehmigungen mit, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.“

6.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).


ANHANG I

Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:

„B.   ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:

a)

Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler oder regionaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

Sofern für verschiedene Regionen innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jede dieser Regionen ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für die betreffende Region ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

b)

Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.

c)

In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.

d)

Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

Pt = W 1 × Pt 1 + W 2 × Pt 2 + … + W n × Pt n

Pt

=

Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag vergebenen Punkte

W 1, W 2…, W n

=

Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n

Pt 1, Pt 2…, Pt n

=

Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag

In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

e)

Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.

Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.

f)

Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g. U. oder mit g. g. A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie der Buchstaben a bis e des vorliegenden Abschnitts erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.“


ANHANG II

Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 27 Absatz 3

30 Proben in Bulgarien,

20 Proben in Tschechien,

200 Proben in Deutschland,

50 Proben in Griechenland,

200 Proben in Spanien,

400 Proben in Frankreich,

30 Proben in Kroatien,

400 Proben in Italien,

10 Proben in Zypern,

4 Proben in Luxemburg,

50 Proben in Ungarn,

4 Proben in Malta,

50 Proben in Österreich,

50 Proben in Portugal,

70 Proben in Rumänien,

20 Proben in Slowenien,

15 Proben in der Slowakei.“


ANHANG III

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil II erhält Tabelle A folgende Fassung:

„Tabelle A

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

Mitgliedstaat:

 

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:

 

Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):

 

Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli):

 

B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015:

 

B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen:

 

Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

 

(Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße:

 

Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen:

 

Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023–2025):

 

Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene:

 

Termin für die Mitteilung: 1. März.“

(2)

In Teil VI erhalten die Anmerkungen unter der Tabelle folgende Fassung:

„Termin für die Mitteilung: 1. November

N.B.: Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.

Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023.“


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/147


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2568 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2022

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3)

Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2486 der Kommission (3) geändert. Seit der Annahme der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(4)

Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind (4). Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere (5) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2486 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei gekommen.

(6)

Im Dezember 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im slowakischen Bezirk Zlate Moravce in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit nicht als Sperrzone aufgeführte Gebiet in der Slowakei, das von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(7)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(8)

Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2486 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 33).

(4)  Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung“. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(5)  OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

SPERRZONEN

TEIL I

1.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide, mit den Gemarkungen Alt Schadow, Neu Schadow, Pretschen, Plattkow, Wittmannsdorf, Schuhlen-Wiese, Bückchen, Kuschkow, Gröditsch, Groß Leuthen, Leibchel, Glietz, Groß Leine, Dollgen, Krugau, Dürrenhofe, Biebersdorf und Klein Leine,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf — westlich der B167 und Bliesdorf — westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf — westlich der B 167 und Wriezen — westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Radekow, der Gemarkung Rosow südlich der K 7311 und der Gemarkung Neurochlitz westlich der B2,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow westlich der B2 sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und der B2 bis zur Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf, Markgrafpieske, Lebbin und Spreenhagen,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz bis zur östlichen Uferzone des Scharmützelsees und von der südlichen Spitze des Scharmützelsees südlich der B246,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Petersdorf und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow westlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze westlich der L35,

Gemeinde Tauche mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Turnow,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Teichland mit den Gemarkungen Maust und Neuendorf,

Gemeinde Guhrow,

Gemeinde Werben,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Klein Gaglow, Hähnchen, Kolkwitz, Glinzig und Krieschow nördl. der BAB 15, Gulben, Papitz, Babow, Eichow, Limberg und Milkersdorf,

Gemeinde Burg (Spreewald)

Kreisfreie Stadt Cottbus außer den Gemarkungen Kahren, Gallinchen, Groß Gaglow und der Gemarkung Kiekebusch südlich der BAB,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Lauchhammer,

Gemeinde Schwarzheide,

Gemeinde Schipkau,

Gemeinde Senftenberg mit den Gemarkungen Brieske, Niemtsch, Senftenberg und Reppist,

die Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Biehlen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Wormlage, Saalhausen, Barzig, Freienhufen, Großräschen,

Gemeinde Vetschau/Spreewald mit den Gemarkungen: Naundorf, Fleißdorf, Suschow, Stradow, Göritz, Koßwig, Vetschau, Repten, Tornitz, Missen und Orgosen,

Gemeinde Calau mit den Gemarkungen: Kalkwitz, Mlode, Saßleben, Reuden, Bolschwitz, Säritz, Calau, Kemmen, Werchow und Gollmitz,

Gemeinde Luckaitztal,

Gemeinde Bronkow,

Gemeinde Altdöbern mit der Gemarkung Altdöbern westlich der Bahnlinie,

Gemeinde Tettau,

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Gemeinde Hirschfeld,

Gemeinde Gröden,

Gemeinde Schraden,

Gemeinde Merzdorf,

Gemeinde Röderland mit der Gemarkung Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder,

Gemeinde Plessa mit der Gemarkung Plessa,

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Groß Pankow mit den Gemarkungen Baek, Tangendorf, Tacken, Hohenvier, Strigleben, Steinberg und Gulow,

Gemeinde Perleberg mit der Gemarkung Schönfeld,

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Postlin, Strehlen, Blüthen, Klockow, Premslin, Glövzin, Waterloo, Karstädt, Dargardt, Garlin und die Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin westlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Gülitz-Reetz,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Lockstädt, Mansfeld und Laaske,

Gemeinde Triglitz,

Gemeinde Marienfließ mit der Gemarkung Frehne,

Gemeinde Kümmernitztal mit der Gemarkungen Buckow, Preddöhl und Grabow,

Gemeinde Gerdshagen mit der Gemarkung Gerdshagen,

Gemeinde Meyenburg,

Gemeinde Pritzwalk mit der Gemarkung Steffenshagen,

Bundesland Sachsen:

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Glaubitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Hirschstein,

Gemeinde Käbschütztal,

Gemeinde Klipphausen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nünchritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Röderaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Gröditz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Lommatzsch,

Gemeinde Stadt Meißen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Nossen,

Gemeinde Stadt Riesa,

Gemeinde Stadt Strehla,

Gemeinde Stauchitz,

Gemeinde Wülknitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Zeithain,

Landkreis Mittelsachsen:

Gemeinde Großweitzschen mit den Ortsteilen Döschütz, Gadewitz, Niederranschütz, Redemitz,

Gemeinde Ostrau mit den Ortsteilen Auerschütz, Beutig, Binnewitz, Clanzschwitz, Delmschütz, Döhlen, Jahna, Kattnitz, Kiebitz, Merschütz, Münchhof, Niederlützschera, Noschkowitz, Oberlützschera, Obersteina, Ostrau, Pulsitz, Rittmitz, Schlagwitz, Schmorren, Schrebitz, Sömnitz, Trebanitz, Zschochau,

Gemeinde Reinsberg,

Gemeinde Stadt Döbeln mit den Ortsteilen Beicha, Bormitz, Choren, Döbeln, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Oberranschütz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz, Theeschütz, Zschackwitz, Zschäschütz,

Gemeinde Stadt Großschirma mit den Ortsteilen Obergruna, Siebenlehn,

Gemeinde Stadt Roßwein mit den Ortsteilen Gleisberg, Haßlau, Klinge, Naußlitz, Neuseifersdorf, Niederforst, Ossig, Roßwein, Seifersdorf, Wettersdorf, Wetterwitz,

Gemeinde Striegistal mit den Ortsteilen Gersdorf, Kummersheim, Marbach,

Gemeinde Zschaitz-Ottewig,

Landkreis Nordsachsen:

Gemeinde Arzberg mit den Ortsteilen Stehla, Tauschwitz,

Gemeinde Cavertitz mit den Ortsteilen Außig, Cavertitz, Klingenhain, Schirmenitz, Treptitz,

Gemeinde Liebschützberg mit den Ortsteilen Borna, Bornitz, Clanzschwitz, Ganzig, Kleinragewitz, Laas, Leckwitz, Liebschütz, Sahlassan, Schönnewitz, Terpitz östlich der Querung am Käferberg, Wadewitz, Zaußwitz,

Gemeinde Naundorf mit den Ortsteilen Casabra, Gastewitz, Haage, Hof, Hohenwussen, Kreina, Nasenberg, Raitzen, Reppen, Salbitz, Stennschütz, Zeicha,

Gemeinde Stadt Belgern-Schildau mit den Ortsteilen Ammelgoßwitz, Dröschkau, Liebersee östlich der B182, Oelzschau, Seydewitz, Staritz, Wohlau,

Gemeinde Stadt Mügeln mit den Ortsteilen Mahris, Schweta südlich der K8908, Zschannewitz,

Gemeinde Stadt Oschatz mit den Ortsteilen Lonnewitz östlich des Sandbaches und nördlich der B6, Oschatz östlich des Schmorkauer Wegs und nördlich der S28, Rechau, Schmorkau, Zöschau,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Bannewitz,

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach,

Gemeinde Kreischa,

Gemeinde Lohmen,

Gemeinde Müglitztal,

Gemeinde Stadt Dohna,

Gemeinde Stadt Freital,

Gemeinde Stadt Heidenau,

Gemeinde Stadt Hohnstein,

Gemeinde Stadt Neustadt i. Sa.,

Gemeinde Stadt Pirna,

Gemeinde Stadt Rabenau mit den Ortsteilen Lübau, Obernaundorf, Oelsa, Rabenau und Spechtritz,

Gemeinde Stadt Stolpen,

Gemeinde Stadt Tharandt mit den Ortsteilen Fördergersdorf, Großopitz, Kurort Hartha, Pohrsdorf und Spechtshausen,

Gemeinde Stadt Wilsdruff, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun,

Gemeinde Nadrensee,

Gemeinde Krackow,

Gemeinde Glasow,

Gemeinde Grambow,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Barkhagen mit den Ortsteilen und Ortslagen: Altenlinden, Kolonie Lalchow, Plauerhagen, Zarchlin, Barkow-Ausbau, Barkow,

Gemeinde Blievenstorf mit dem Ortsteil: Blievenstorf,

Gemeinde Brenz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Brenz, Alt Brenz,

Gemeinde Domsühl mit den Ortsteilen und Ortslagen: Severin, Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Zieslübbe, Alt Dammerow, Schlieven, Domsühl, Domsühl-Ausbau, Neu Schlieven,

Gemeinde Gallin-Kuppentin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kuppentin, Kuppentin-Ausbau, Daschow, Zahren, Gallin, Penzlin,

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dresenow, Dresenower Mühle, Twietfort, Ganzlin, Tönchow, Wendisch Priborn, Liebhof, Gnevsdorf,

Gemeinde Granzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lindenbeck, Greven, Beckendorf, Bahlenrade, Granzin,

Gemeinde Grabow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Fresenbrügge, Grabow, Griemoor, Heidehof, Kaltehof, Winkelmoor,

Gemeinde Groß Laasch mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Laasch,

Gemeinde Kremmin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Beckentin, Kremmin,

Gemeinde Kritzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Schlemmin, Kritzow,

Gemeinde Lewitzrand mit dem Ortsteil und Ortslage: Matzlow-Garwitz (teilweise),

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bobzin, Broock, Broock Ausbau, Hof Gischow, Lübz, Lutheran, Lutheran Ausbau, Riederfelde, Ruthen, Wessentin, Wessentin Ausbau,

Gemeinde Neustadt-Glewe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Hohes Feld, Kiez, Klein Laasch, Liebs Siedlung, Neustadt-Glewe, Tuckhude, Wabel,

Gemeinde Obere Warnow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Grebbin und Wozinkel, Gemarkung Kossebade teilweise, Gemarkung Herzberg mit dem Waldgebiet Bahlenholz bis an die östliche Gemeindegrenze, Gemarkung Woeten unmittelbar östlich und westlich der L16,

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dargelütz, Neuhof, Kiekindemark, Neu Klockow, Möderitz, Malchow, Damm, Parchim, Voigtsdorf, Neu Matzlow,

Gemeinde Passow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Unterbrüz, Brüz, Welzin, Neu Brüz, Weisin, Charlottenhof, Passow,

Gemeinde Plau am See mit den Ortsteilen und Ortslagen: Reppentin, Gaarz, Silbermühle, Appelburg, Seelust, Plau-Am See, Plötzenhöhe, Klebe, Lalchow, Quetzin, Heidekrug,

Gemeinde Rom mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lancken, Stralendorf, Rom, Darze, Paarsch,

Gemeinde Spornitz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dütschow, Primark, Steinbeck, Spornitz,

Gemeinde Werder mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Benthen, Benthen, Tannenhof, Werder.

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Kalvarijos savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė išskyrus Šumskų ir Sasnavos seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Pajevonio, Virbalio, Vištyčio seniūnijos.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie kujawsko — pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

powiat łomżyński,

powiat kolneński,

powiat zambrowski,

powiat miejski Łomża,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat ciechanowski,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim,

powiat sierpecki,

gmina Bieżuń, Lutocin, Siemiątkowo i Żuromin w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Dzieżgowo, Lipowiec Kościelny, Mława, Radzanów, Strzegowo, Stupsk, Szreńsk, Szydłowo, Wiśniewo w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

powiat pułtuski,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat gostyniński,

w województwie podkarpackim:

gmina Krempna w powiecie jasielskim,

część powiatu ropczycko — sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Przemyśl, część gminy Orły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

część powiatu dębickiego niewymieniona w części II załącznika I,

w województwie świętokrzyskim:

powiat buski,

powiat kazimierski,

powiat skarżyski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat staszowski,

gminy Pawłów, Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy — zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno — wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, Słupia Konecka, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Bodzentyn, Bieliny, Chmielnik, Daleszyce, Łagów, Morawica, Nowa Słupia, Pierzchnica, Raków, część gminy Chęciny położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 762, część gminy Górno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy łączącą miejscowości Leszczyna — Cedzyna oraz na południe od linii wyznaczonej przez ul. Kielecką w miejscowości Cedzyna biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie kieleckim,

powiat pińczowski,

gminy Imielno, Jędrzejów, Nagłowice, Sędziszów, Słupia, Sobków, Wodzisław w powiecie jędrzejowskim,

gminy Moskorzew, Radków, Secemin, część gminy Włoszczowa położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Konieczno i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Konieczno — Rogienice — Dąbie — Podłazie, część gminy Kluczewsko położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Krogulec — Nowiny — Komorniki do przecięcia z linią rzeki Czarna, następnie na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna biegnącą do przecięcia z linią wyznaczoną przez drogę nr 742 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od przecięcia z linią rzeki Czarna do południowej granicy gminy w powiecie włoszczowskim,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

gminy Czerniewice, Inowłódz, Lubochnia, Rzeczyca, Tomaszów Mazowiecki z miastem Tomaszów Mazowiecki, Żelechlinek w powiecie tomaszowskim,

gmina Przedbórz w powiecie radomszczańskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy — zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Malbork z miastem Malbork, część gminy Nowy Staw położna na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

część powiatu kwidzyńskiego niewymieniona w części II załącznika I,

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko — drezdeneckim,

w województwie dolnośląskim:

gminy Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

gminy Jordanów Śląski, Kobierzyce, Mietków, Sobótka, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część gminy Kąty Wrocławskie położona na południe od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

część powiatu średzkiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Pielgrzymka, miasto Złotoryja, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

gminy Janowice Wielkie, Mysłakowice, Stara Kamienica, Szklarska Poręba w powiecie karkonoskim,

część powiatu miejskiego Jelenia Góra położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 366,

gminy Bolków, Mściwojów, Paszowice, miasto Jawor, część gminy Męcinka położona na południe od drogi nr 363 w powiecie jaworskim,

gminy Dobromierz, Jaworzyna Śląska, Marcinowice, Strzegom, Żarów w powiecie świdnickim,

gminy Dzierżoniów, Pieszyce, miasto Bielawa, miasto Dzierżoniów w powiecie dzierżoniowskim,

gminy Głuszyca, Mieroszów w powiecie wałbrzyskim,

gmina Nowa Ruda i miasto Nowa Ruda w powiecie kłodzkim,

gminy Kamienna Góra, Marciszów i miasto Kamienna Góra w powiecie kamiennogórskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew, miasto Sulmierzyce, część gminy Krotoszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gminy Brodnica, część gminy Dolsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a nastęnie na wschód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogąnr 434 do południowej granicy gminy, część gminy Śrem położóna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 310 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Śrem, następnie na wschód od drogi nr 432 w miejscowości Śrem oraz na wschód od drogi nr 434 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 432 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

gminy Borek Wielkopolski, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gmina Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gmina Czempiń w powiecie kościańskim,

gminy Kleszczewo, Kostrzyn, Kórnik, Pobiedziska, Mosina, miasto Puszczykowo w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

gmina Dobrzyca w powiecie pleszewskim,

gminy Odolanów, Przygodzice, Raszków, Sośnice, część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na zachód od miasta Ostrów Wielkopolski w powiecie ostrowskim,

gmina Kobyla Góra w powiecie ostrzeszowskim,

gminy Baranów, Bralin, Perzów, Rychtal, Trzcinica, Łęka Opatowska w powiecie kępińskim,

w województwie opolskim:

gmina Pokój w powiecie namysłowskim,

gminy Wołczyn, Kluczbork, Byczyna w powiecie kluczborskim,

gminy Praszka, Gorzów Śląski część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim,

gmina Grodków w powiecie brzeskim,

gminy Komprachcice, Łubniany, Murów, Niemodlin, Tułowice w powiecie opolskim,

powiat miejski Opole,

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, Myślibórz, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gmina Stare Czarnowo w powiecie gryfińskim,

gmina Bielice, Kozielice, Pyrzyce w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy,

gminy Dobra (Szczecińska), Police w powiecie polickim,

w województwie małopolskim:

powiat brzeski,

powiat gorlicki,

powiat proszowicki,

część powiatu nowosądeckiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Czorsztyn, Krościenko nad Dunajcem, Ochotnica Dolna w powiecie nowotarskim,

powiat miejski Nowy Sącz,

powiat tarnowski,

powiat miejski Tarnów,

powiat dąbrowski.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, Kalná nad Hronom, Nový Tekov, Malé Kozmálovce, Veľké Kozmálovce, Tlmače, Rybník, Hronské Kosihy, Čajkov, Nová Dedina, Devičany,

in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov,

the whole district of Ružomberok,

in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce,

in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly,

in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá,

in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec,

in the district of Prievidza, the municipalities of Handlová, Cígeľ, Podhradie, Lehota pod Vtáčnikom, Kamenec pod Vtáčnikom, Bystričany, Čereňany, Oslany, Horná Ves, Radobica,

in the district of Partizánske, the municipalities of Veľké Uherce, Pažiť, Kolačno, Veľký Klíž, Ješkova Ves, Klátová Nová Ves,

in the district of Topoľčany, the municipalities of Krnča, Prázdnovce, Solčany, Nitrianska Streda, Čeľadince, Kovarce, Súlovce,

in the district of Zlaté Moravce, the municipalities of Zlatno, Mankovce, Velčice, Kostoľany pod Tríbečom, Ladice, Sľažany, Neverice, Beladice, Choča, Vieska nad Žitavou, Slepčany, Červený Hrádok, Nevidzany, Malé Vozokany,

the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II.

9.   Italien

Die folgenden Sperrzonen I in Italien:

Piedmont Region:

in the province of Alessandria, the municipalities Alessandria, of Casalnoceto, Oviglio, Tortona, Viguzzolo, Frugarolo, Bergamasco, Castellar Guidobono, Berzano Di Tortona, Cerreto Grue, Carbonara Scrivia, Casasco, Carentino, Frascaro, Paderna, Montegioco, Spineto Scrivia, Villaromagnano, Pozzolo Formigaro, Momperone, Merana, Monleale, Terzo, Borgoratto Alessandrino, Casal Cermelli, Montemarzino, Bistagno, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Castelspina, Volpeglino, Alice Bel Colle, Gamalero, Volpedo, Pozzol Groppo, Sarezzano,

in the province of Asti, the municipalities of Olmo Gentile, Nizza Monferrato, Incisa Scapaccino, Roccaverano, Castel Boglione, Mombaruzzo, Maranzana, Castel Rocchero, Rocchetta Palafea, Castelletto Molina, Castelnuovo Belbo, Montabone, Quaranti, Fontanile, Calamandrana, Bruno, Sessame, Monastero Bormida, Bubbio, Cassinasco, Serole, Loazzolo, Cessole, Vesime, San Giorgio Scarampi,

in the province of Cuneo, the municipalities of Bergolo, Pezzolo Valle Uzzone, Cortemilia, Levice, Castelletto Uzzone, Perletto,

Liguria Region:

in the province of Genova, the Municipalities of Rovegno, Rapallo, Portofino, Cicagna, Avegno, Montebruno, Santa Margherita Ligure, Favale Di Malvaro, Recco, Camogli, Moconesi, Tribogna, Fascia, Uscio, Gorreto, Fontanigorda, Neirone, Rondanina, Lorsica, Propata,

in the province of Savona, the municipalities of Cairo Montenotte, Quiliano, Dego, Altare, Piana Crixia, Giusvalla, Albissola Marina, Savona,

Emilia-Romagna Region:

in the province of Piacenza, the municipalities of Ottone, Zerba,

Lombardia Region:

in the province of Pavia, the municipalities of Rocca Susella, Montesegale, Menconico, Val Di Nizza, Bagnaria, Santa Margherita Di Staffora, Ponte Nizza, Brallo Di Pregola, Varzi, Godiasco, Cecima,

Lazio Region:

in the province of Rome,

North: the municipalities of Riano, Castelnuovo di Porto, Capena, Fiano Romano, Morlupo, Sacrofano, Magliano Romano, Formello, Campagnano di Roma, Anguillara,

West: the municipality of Fiumicino,

South: the municipality of Rome between the boundaries of the municipality of Fiumicino (West), the limits of Zone 3 (North), the Tiber river up to the intersection with the Grande Raccordo Anulare GRA Highway, the Grande Raccordo Anulare GRA Highway up to the intersection with A24 Highway, A24 Highway up to the intersection with Viale del Tecnopolo, viale del Tecnopolo up to the intersection with the boundaries of the municipality of Guidonia Montecelio,

East: the municipalities of Guidonia Montecelio, Montelibretti, Palombara Sabina, Monterotondo, Mentana, Sant’Angelo Romano, Fonte Nuova.

Sardinia Region

in South Sardinia Province the Municipalities of Ballao, Barumini, Escalaplano, Escolca Isola Amministrativa, Genuri, Gergei, Gesico, Guamaggiore, Las Plassas, Mandas, Orroli, Pauli Arbarei, Selegas, Setzu, Siddi, Siurgus Donigala, Suelli, Tuili, Turri, Ussaramanna, Villanovafranca, Villaputzu,

in Nuoro Province the Municipalities of Arzana Isola Amministrativa, Birori, Borore, Bortigali a ovest della Strada Statale 131, Dualchi, Gairo Isola Amministrativa, Galtelli, Irgoli, Jerzu Isola Amministrativa, Lanusei Isola Amministrativa, Loceri Isola Amministrativa, Loculi, Macomer at ovest della Strada Statale 131, Noragugume, Onifai, Orosei, Ortueri, Osini Isola Amministrativa, Perdasdefogu, Posada, Sindia Isola Amministrativa, Siniscola, Tertenia Isola Amministrativa,

in Oristano Province the Municipalities of Aidomaggiore, Albagiara, Ardauli, Assolo, Asuni, Baradili, Baressa, Bidonì, Boroneddu, Busachi, Ghilarza, Gonnosnò, Mogorella, Neoneli, Nureci, Ruinas, Samugheo, Sedilo, Senis, Sini, Soddi, Sorradile Isola Amministrativa, Tadasuni, Ulà Tirso, Usellus, Villa Sant’antonio,

in Sassari Province the Municipalities of Ardara, Berchidda, Bonnanaro, Bonorva a ovest della Strada Statale 131, Borutta, Cheremule, Cossoine, Giave, Loiri Porto San Paolo, Monti, Mores a nord della Strada Statale 128bis — Strada Provinciale 63, Olbia a sud della Strada Statale 127, Oschiri a nord della E 840, Ozieri a nord della Strada Provinciale 63 — Strada Provinciale 1 — Strada Statale 199, Semestene, Telti, Torralba, Tula.

10.   Tschechische Republik

Die folgenden Sperrzonen I in der Tschechischen Republik:

Region of Liberec:

in the district of Liberec, the municipalities of Hrádek nad Nisou, Oldřichov v Hájích, Grabštejn, Václavice u Hrádku nad Nisou, Horní Vítkov, Dolní Vítkov, Bílý Kostel nad Nisou, Dolní Chrastava, Horní Chrastava, Chrastava I, Nová Ves u Chrastavy, Mlýnice, Albrechtice u Frýdlantu, Kristiánov, Heřmanice u Frýdlantu, Dětřichov u Frýdlantu, Mníšek u Liberce , Oldřichov na Hranicích, Machnín, Svárov u Liberce, Desná I, Krásná Studánka, Stráž nad Nisou, Fojtka, Radčice u Krásné Studánky, Kateřinky u Liberce, Staré Pavlovice, Nové Pavlovice, Růžodol I, Františkov u Liberce, Liberec, Ruprechtice, Rudolfov, Horní Růžodol, Rochlice u Liberce, Starý Harcov, Vratislavice nad Nisou, Kunratice u Liberce, Proseč nad Nisou, Lukášov, Rýnovice, Jablonec nad Nisou, Jablonecké Paseky, Jindřichov nad Nisou, Mšeno nad Nisou, Lučany nad Nisou, Smržovka, Tanvald, Jiřetín pod Bukovou, Dolní Maxov, Antonínov, Horní Maxov, Karlov u Josefova Dolu, Loučná nad Nisou, Hraničná nad Nisou, Janov nad Nisou, Bedřichov u Jablonce nad Nisou, Josefův Důl u Jablonce nad Nisou, Albrechtice v Jizerských horách, Desná III, Polubný, Harrachov, Jizerka, Hejnice, Bílý Potok pod Smrkem.

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III,

the whole region of Silistra,

the whole region of Ruse,

the whole region of Veliko Tarnovo,

the whole region of Pleven,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Shumen,

the whole region of Sliven,

the whole region of Vidin,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the whole region of Vratza.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum,

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Jacobsdorf

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide, Lindenberg, Falkenberg (T), Görsdorf (B), Wulfersdorf, Giesensdorf, Briescht, Kossenblatt und Tauche,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Wendisch Rietz östlich des Scharmützelsees und nördlich der B 246,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Klein Gaglow, Hähnchen, Kolkwitz, Glinzig und Krieschow südlich der BAB 15,

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Preilack,

Gemeinde Teichland mit der Gemarkung Bärenbrück,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg,

Gemeinde Welzow,

Gemeinde Neuhausen/Spree,

Gemeinde Drebkau,

Kreisfreie Stadt Cottbus mit den Gemarkungen Kahren, Gallinchen, Groß Gaglow und der Gemarkung Kiekebusch südlich der BAB 15,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf — östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf — östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf — östlich der B167 und Wriezen — östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow, Hohenfelde, Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Mark Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und der B2 bis Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Mescherin, der Gemarkung Neurochlitz östlich der B2 und der Gemarkung Rosow nördlich der K 7311,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Neuhof und Kribbe und den Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin östlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Berge,

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Hülsebeck, Pirow, Bresch und Burow,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast, Nettelbeck, Porep, Lütkendorf, Putlitz, Weitgendorf und Telschow,

Gemeinde Marienfließ mit den Gemarkungen Jännersdorf, Stepenitz und Krempendorf,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Vetschau mit den Gemarkungen Wüstenhain und Laasow,

Gemeinde Altdöbern mit den Gemarkungen Reddern, Ranzow, Pritzen, Altdöbern östlich der Bahnstrecke Altdöbern -Großräschen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Woschkow, Dörrwalde, Allmosen,

Gemeinde Neu-Seeland,

Gemeinde Neupetershain,

Gemeinde Senftenberg mit der Gemarkungen Peickwitz, Sedlitz, Kleinkoschen, Großkoschen und Hosena,

Gemeinde Hohenbocka,

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau,

Gemeinde Frauendorf,

Gemeinde Ruhland,

Gemeinde Guteborn

Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Schwarzbach,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet nördlich der BAB4 bis zum Verlauf westlich der Elbe, dann nördlich der B6,

Landkreis Görlitz,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Glaubitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Klipphausen östlich der S177,

Gemeinde Lampertswalde,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Niederau östlich der B101,

Gemeinde Nünchritz östlich der Elbe und südlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Röderaue östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig,

Gemeinde Stadt Gröditz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen östlich des Straßenverlaufs der S177 bis zur B6, dann B6 bis zur B101, ab der B101 Elbtalbrücke Richtung Norden östlich der Elbe,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla,

Gemeinde Wülknitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Stadt Wilsdruff nördlich der BAB4 zwischen den Abfahren Wilsdruff und Dreieck Dresden-West,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Balow mit dem Ortsteil: Balow,

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bauerkuhl, Brunow (bei Ludwigslust), Klüß, Löcknitz (bei Parchim),

Gemeinde Dambeck mit dem Ortsteil und der Ortslage: Dambeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barackendorf, Hof Retzow, Klein Damerow, Retzow, Wangelin,

Gemeinde Gehlsbach mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Darß, Darß, Hof Karbow, Karbow, Karbow-Ausbau, Quaßlin, Quaßlin Hof, Quaßliner Mühle, Vietlübbe, Wahlstorf

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Godems, Klein Godems,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Herzfeld, Karrenzin, Karrenzin-Ausbau, Neu Herzfeld, Repzin, Wulfsahl,

Gemeinde Kreien mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Kreien, Hof Kreien, Kolonie Kreien, Kreien, Wilsen,

Gemeinde Kritzow mit dem Ortsteil und der Ortslage: Benzin,

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Burow, Gischow, Meyerberg,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und Ortslagen: Carlshof, Horst, Menzendorf, Möllenbeck,

Gemeinde Muchow mit dem Ortsteil und Ortslage: Muchow,

Gemeinde Parchim mit dem Ortsteil und Ortslage: Slate,

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und Ortslagen: Marienhof, Neese, Prislich, Werle,

Gemeinde Rom mit dem Ortsteil und Ortslage: Klein Niendorf,

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dorf Poltnitz, Drenkow, Griebow, Jarchow, Leppin, Malow, Malower Mühle, Marnitz, Mentin, Mooster, Poitendorf, Poltnitz, Suckow, Tessenow, Zachow,

Gemeinde Siggelkow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Pankow, Klein Pankow, Neuburg, Redlin, Siggelkow,

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barkow, Granzin, Stolpe Ausbau, Stolpe,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und Ortslagen: Drefahl, Meierstorf, Neu Drefahl, Pampin, Platschow, Stresendorf, Ziegendorf,

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kolbow, Zierzow.

3.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta,

Dobeles novads,

Gulbenes novads,

Jelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Krāslavas novads,

Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Ēdoles, Īvandes, Rumbas, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Kuldīgas pilsēta,

Ķekavas novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mārupes novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Siguldas novads,

Smiltenes novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Valmieras novads,

Varakļānu novads,

Ventspils novads,

Daugavpils valstspilsētas pašvaldība,

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība,

Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība,

Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių, Seredžiaus, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, Plutiškių seniūnija,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kražių, Liolių, Tytuvėnų, Tytuvėnų apylinkių, Pakražančio ir Vaiguvos seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Kriūkų, Lekėčių ir Lukšių seniūnijos,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kužių, Meškuičių, Raudėnų, Šakynos ir Šiaulių kaimiškosios seniūnijos,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

część powiatu gołdapskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat piski,

powiat bartoszycki,

część powiatu oleckiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu giżyckiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

powiat lidzbarski,

gminy Dźwierzuty Jedwabno, Pasym, Świętajno, Szczytno i miasto Szczytno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

część powiatu węgorzewskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat olsztyński,

powiat miejski Olsztyn,

powiat nidzicki,

część powiatu ostródzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu nowomiejskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu iławskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu działdowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

powiat białostocki,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

powiat sochaczewski,

powiat zwoleński,

powiat kozienicki,

powiat lipski,

powiat radomski

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

gminy Lubowidz i Kuczbork Osada w powiecie żuromińskim,

gmina Wieczfnia Kościelna w powicie mławskim,

gminy Bodzanów, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Załuski w powiecie płońskim,

gminy: miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka, część gminy Tłuszcz ograniczona liniami kolejowymi: na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Tłuszcz oraz na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy do miasta Tłuszcz, część gminy Jadów położona na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie wołomińskim,

powiat garwoliński,

gminy Boguty — Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy Wąsewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 60, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południe od linii wyznaczonej przez drogę 60 biegnącą od zachodniej granicy miasta Ostrów Mazowiecka do zachodniej granicy gminy w powiecie ostrowskim,

część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny — zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, część gminy Zabrodzie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mińsk Mazowiecki i miasto Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Siennica, miasto Sulejówek w powiecie mińskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

powiat grodziski,

powiat żyrardowski,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

powiat janowski,

powiat puławski,

powiat rycki,

powiat łukowski,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

powiat lubartowski,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

powiat biłgorajski,

powiat hrubieszowski,

powiat krasnostawski,

powiat chełmski,

powiat miejski Chełm,

powiat tomaszowski,

powiat kraśnicki,

powiat opolski,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

powiat radzyński,

powiat miejski Zamość,

powiat zamojski,

w województwie podkarpackim:

powiat stalowowolski,

powiat lubaczowski,

gminy Medyka, Stubno, część gminy Orły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

część powiatu jarosławskiego niewymieniona w części I załącznika I,

gmina Kamień w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas, Dzikowiec, Kolbuszowa, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

powiat tarnobrzeski,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, Zarzecze w powiecie przeworskim,

gmina Ostrów, część gminy Sędziszów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4,

część gminy Czarna położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Żyraków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

powiat mielecki,

w województwie małopolskim:

gminy Nawojowa, Piwniczna Zdrój, Rytro, Stary Sącz, część gminy Łącko położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Dunajec w powiecie nowosądeckim,

gmina Szczawnica w powiecie nowotarskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole, część gminy Nowy Staw położna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny — wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gmina Prabuty w powiecie kwidzyńskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od miejscowości Honorów do zachodniej granicy gminy w powiecie opatowskim,

część gminy Brody położona wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny — wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno — wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Dwikozy i Zawichost w powiecie sandomierskim,

w województwie lubuskim:

gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim,

powiat miejski Gorzów Wielkopolski,

gminy Drezdenko, Strzelce Krajeńskie, Stare Kurowo, Zwierzyn w powiecie strzelecko — drezdeneckim,

powiat żarski,

powiat słubicki,

gminy Brzeźnica, Iłowa, Gozdnica, Małomice Wymiarki, Żagań i miasto Żagań w powiecie żagańskim,

powiat krośnieński,

powiat zielonogórski

powiat miejski Zielona Góra,

powiat nowosolski,

powiat sulęciński,

powiat międzyrzecki,

powiat świebodziński,

powiat wschowski,

w województwie dolnośląskim:

powiat zgorzelecki,

część powiatu polkowickiego niewymieniona w częsci III załącznika I,

część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Jeżów Sudecki w powiecie karkonoskim,

gminy Rudna, Ścinawa, miasto Lubin i część gminy Lubin niewymieniona w części III załącznika I w powiecie lubińskim,

gmina Malczyce, Miękinia, Środa Śląska, część gminy Kostomłoty położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Udanin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie średzkim,

gmina Wądroże Wielkie, część gminy Męcinka położona na północ od drogi nr 363 w powiecie jaworskim,

gminy Kunice, Legnickie Pole, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim,

gminy Wisznia Mała, Trzebnica, Zawonia, część gminy Oborniki Śląskie położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

powiat lubański,

powiat miejski Wrocław,

gminy Czernica, Długołęka, Siechnice, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część gminy Kąty Wrocławskie położona na północ od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

gminy Jelcz — Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Bierutów, Dziadowa Kłoda, miasto Oleśnica, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

powiat bolesławiecki,

powiat milicki,

powiat górowski,

powiat głogowski,

gmina Świerzawa, Wojcieszów, część gminy Zagrodno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin — Modlikowice Zagrodno oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

powiat lwówecki,

gminy Czarny Bór, Stare Bogaczowice, Walim, miasto Boguszów — Gorce, miasto Jedlina — Zdrój, miasto Szczawno — Zdrój w powiecie wałbrzyskim,

powiat miejski Wałbrzych,

gmina Świdnica, miasto Świdnica, miasto Świebodzice w powiecie świdnickim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Siedlec, Wolsztyn, część gminy Przemęt położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Borek — Kluczewo — Sączkowo — Przemęt — Błotnica — Starkowo — Boszkowo — Letnisko w powiecie wolsztyńskim,

gmina Wielichowo, Rakoniewice, Granowo, część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

powiat międzychodzki,

powiat nowotomyski,

powiat obornicki,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo — ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Czerwonak, Dopiewo, Komorniki, Rokietnica, Stęszew, Swarzędz, Suchy Las, Tarnowo Podgórne, Murowana Goślina w powiecie poznańskim,

powiat rawicki,

część powiatu szamotulskiego niewymieniona w części I załącznika I,

część powiatu gostyńskiego niewymieniona w części I i III załącznika I,

gminy Kobylin, Zduny, część gminy Krotoszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gmina Wijewo w powiecie leszczyńskim,

w województwie łódzkim:

gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Cedynia, Gryfino, Mieszkowice, Moryń, część gminy Chojna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 31 biegnącą od północnej granicy gminy i 124 biegnącą od południowej granicy gminy w powiecie gryfińskim,

gmina Kołbaskowo w powiecie polickim,

w województwie opolskim:

gminy Brzeg, Lubsza, Lewin Brzeski, Olszanka, Skarbimierz w powiecie brzeskim,

gminy Dąbrowa, Dobrzeń Wielki, Popielów w powiecie opolskim,

część powiatu namysłowskiego niewymieniona w części I załącznika I.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica except municipalities included in zone III,

the whole district of Poprad

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

the whole district of Kežmarok

in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III,

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava,

the whole city of Košice,

in the district of Sobrance: Remetské Hámre, Vyšná Rybnica, Hlivištia, Ruská Bystrá, Podhoroď, Choňkovce, Ruský Hrabovec, Inovce, Beňatina, Koňuš,

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné except municipalities included in zone III,

the whole district of Snina,

the whole district of Prešov except municipalities included in zone III,

the whole district of Sabinov except municipalities included in zone III,

the whole district of Svidník, except municipalities included in zone III,

the whole district of Stropkov, except municipalities included in zone III,

the whole district of Bardejov,

the whole district of Stará Ľubovňa,

the whole district of Revúca,

the whole district of Rimavská Sobota,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I,

the whole district of Lučenec,

the whole district of Poltár,

the whole district of Zvolen, except municipalities included in zone III,

the whole district of Detva,

the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I,

the whole district of Banska Stiavnica,

the whole district of Žarnovica,

in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora,

the whole district of Banska Bystica, except municipalities included in zone III,

the whole district of Brezno,

the whole district of Liptovsky Mikuláš,

the whole district of Trebišov‘

in the district of Zlaté Moravce, the whole municipalities not included in part I,

in the district of Levice the municipality of Kozárovce.

9.   Italien

Die folgenden Sperrzonen II in Italien:

Piedmont Region:

in the Province of Alessandria, the municipalities of Cavatore, Castelnuovo Bormida, Cabella Ligure, Carrega Ligure, Francavilla Bisio, Carpeneto, Costa Vescovato, Grognardo, Orsara Bormida, Pasturana, Melazzo, Mornese, Ovada, Predosa, Lerma, Fraconalto, Rivalta Bormida, Fresonara, Malvicino, Ponzone, San Cristoforo, Sezzadio, Rocca Grimalda, Garbagna, Tassarolo, Mongiardino Ligure, Morsasco, Montaldo Bormida, Prasco, Montaldeo, Belforte Monferrato, Albera Ligure, Bosio, Cantalupo Ligure, Castelletto D’orba, Cartosio, Acqui Terme, Arquata Scrivia, Parodi Ligure, Ricaldone, Gavi, Cremolino, Brignano-Frascata, Novi Ligure, Molare, Cassinelle, Morbello, Avolasca, Carezzano, Basaluzzo, Dernice, Trisobbio, Strevi, Sant’Agata Fossili, Pareto, Visone, Voltaggio, Tagliolo Monferrato, Casaleggio Boiro, Capriata D’orba, Castellania, Carrosio, Cassine, Vignole Borbera, Serravalle Scrivia, Silvano D’orba, Villalvernia, Roccaforte Ligure, Rocchetta Ligure, Sardigliano, Stazzano, Borghetto Di Borbera, Grondona, Cassano Spinola, Montacuto, Gremiasco, San Sebastiano Curone, Fabbrica Curone, Spigno Monferrato, Montechiaro d’Acqui, Castelletto d’Erro, Ponti, Denice, Pozzolo Formigaro,

in the province of Asti, the municipality of Mombaldone,

Liguria Region:

in the province of Genova, the municipalities of Bogliasco, Arenzano, Ceranesi, Ronco Scrivia, Mele, Isola Del Cantone, Lumarzo, Genova, Masone, Serra Riccò, Campo Ligure, Mignanego, Busalla, Bargagli, Savignone, Torriglia, Rossiglione, Sant’Olcese, Valbrevenna, Sori, Tiglieto, Campomorone, Cogoleto, Pieve Ligure, Davagna, Casella, Montoggio, Crocefieschi, Vobbia,

in the province of Savona, the municipalities of Albisola Superiore, Celle Ligure, Stella, Pontinvrea, Varazze, Urbe, Sassello, Mioglia,

Lazio Region:

the Area of the Municipality of Rome within the administrative boundaries of the Local Heatlh Unit „ASL RM1“,

Sardinia Region:

In South Sardinia Province the Municipalities of Escolca, Esterzili, Genoni, Gesturi, Isili, Nuragus, Nurallao, Nurri, Sadali, Serri, Seui, Seulo, Villanova Tulo,

In Nuoro Province the Municipalities of Atzara, Austis, Bari Sardo, Bitti, Bolotana, Bortigali a ovest della Strada Statale 131, Cardedu, Dorgali, Elini, Fonni, Gadoni, Gairo, Girasole, Ilbono, Jerzu, Lanusei, Lei, Loceri, Lodè, Lodine, Lotzorai, Lula, Macomer a ovest della Strada Statale 131, Meana Sardo, Nuoro, Oliena, Onani, Orune, Osidda, Osini, Ovodda, Silanus, Sorgono, Teti, Tiana, Torpè, Tortolì, Ulassai, Ussassai,

In Oristano Province the Municipalities of Laconi, Nughedu Santa Vittoria, Sorradile,

In Sassari Province the Municipalities of Alà dei Sardi, Anela, Benetutti, Bono, Bonorva East of SS 131, Bottidda, Buddusò, Budoni, Bultei, Burgos, Esporlatu, Illorai, Ittireddu, Mores a sud della Strada Statale 128bis — Strada Provinciale 63, Nughedu di San Nicolò, Nule, Olbia Isola Amministrativa (Berchiddeddu), Oschiri a sud della E 840, Ozieri a sud della Strada Provinciale 63 — Strada Provinciale 1 — Strada Statale 199, Padru, Pattada, San Teodoro.

10.   Tschechische Republik

Die folgenden Sperrzonen II in der Tschechischen Republik:

Region of Liberec:

in the district of Liberec, the municipalities of Arnoltice u Bulovky, Hajniště pod Smrkem, Nové Město pod Smrkem, Dětřichovec, Bulovka, Horní Řasnice, Dolní Pertoltice, Krásný Les u Frýdlantu, Jindřichovice pod Smrkem, Horní Pertoltice, Dolní Řasnice, Raspenava, Dolní Oldřiš, Ludvíkov pod Smrkem, Lázně Libverda, Háj u Habartic, Habartice u Frýdlantu, Kunratice u Frýdlantu, Víska u Frýdlantu, Poustka u Frýdlantu, Višňová u Frýdlantu, Předlánce, Černousy, Boleslav, Ves, Andělka, Frýdlant, Srbská.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

in Blagoevgrad region:

the whole municipality of Sandanski

the whole municipality of Strumyani

the whole municipality of Petrich,

the Pazardzhik region:

the whole municipality of Pazardzhik,

the whole municipality of Panagyurishte,

the whole municipality of Lesichevo,

the whole municipality of Septemvri,

the whole municipality of Strelcha,

in Plovdiv region

the whole municipality of Hisar,

the whole municipality of Suedinenie,

the whole municipality of Maritsa

the whole municipality of Rodopi,

the whole municipality of Plovdiv,

in Varna region:

the whole municipality of Byala,

the whole municipality of Dolni Chiflik.

2.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

Sardinia Region:

in Nuoro Province the Municipalities of Aritzo, Arzana, Baunei, Belvi, Desulo, Gavoi, Mamoiada, Ollolai, Olzai, Oniferi, Orani, Orgosolo, Orotelli, Ottana, Sarule, Talana, Tonara, Triei, Urzulei, Villagrande Strisaili.

3.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:

Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296,

Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Raņķu, Skrundas pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, Skrundas pilsēta.

4.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės, Veliuonos ir Šimkaičių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Sasnavos ir Šunskų seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Gelgaudiškio, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Sintautų, Slavikų, Sudargo, Šakių, Plokščių ir Žvirgždaičių seniūnijos.

Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų ir Kazlų Rūdos seniūnijos: vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės apylinkių, Kukečių, Šaukėnų ir Užvenčio seniūnijos,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Gižų, Kybartų, Klausučių, Pilviškių, Šeimenos ir Vilkaviškio miesto seniūnijos.

Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos,

Šiaulių rajono savivaldybė: Bubių, Kuršėnų kaimiškoji ir Kuršėnų miesto seniūnijos,

Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija,

Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija.

5.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Banie, Trzcińsko — Zdrój, Widuchowa, część gminy Chojna położona na wschód linii wyznaczonej przez drogi nr 31 biegnącą od północnej granicy gminy i 124 biegnącą od południowej granicy gminy w powiecie gryfińskim,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Rybno, część gminy Działdowo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 538, część gminy Płośnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Burkat — Skurpie — Rutkowice — Płośnica — Turza Mała — Koty, część gminy Lidzbark położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 544 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 541 oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 541 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 544 w powiecie działdowskim,

część gminy Grodziczno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 541 w powiecie nowomiejskim,

część gminy Lubawa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 537 biegnącą od wschodniej graniczy gminy do skrzyżowana z drogą nr 541, a następnie na wschód od liini wyznaczonej przez drogę nr 541 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 537 do południowej granicy gminy w powiecie iławskim,

gmina Dąbrówno, część gminy Grunwald położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 537 biegnącej od zachodniej granicy gminy do miejscowości Stębark, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od miejscowości Stębark do południowej granicy gminy i łączącej miejscowości Stębark — Łodwigowo w powiecie ostródzkim,

gmina Banie Mazurskie, część gminy Gołdap położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę bignącą od zachodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Pietraszki — Grygieliszki — Łobody — Bałupiany — Piękne Łąki do skrzyżowania z drogą nr 65, następnie od tego skrzyżowania na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 65 biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 650 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 65 do miejscowości Wronki Wielkie i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wronki Wielkie — Suczki — Pietrasze — Kamionki — Wilkasy biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie gołdapskim,

część gminy Pozdezdrze położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej do południowej granicy gminy i łączącą miejscowości Stręgiel — Gębałka — Kuty — Jakunówko — Jasieniec, część gminy Budry położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej do południowej granicy gminy i łączącą miejscowości Skalisze — Budzewo — Budry — Brzozówko w powiecie węgorzewskim,

część gminy Kruklanki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej do wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Jasieniec — Jeziorowskie — Podleśne w powiecie giżyckim,

część gminy Kowale Oleckie położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej do południowej granicy gminy i łączącą miejscowości Wierzbianki — Czerwony Dwór — Mazury w powiecie oleckim,

w województwie lubuskim:

gminy Niegosławice, Szprotawa w powiecie żagańskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Lipno, Osieczna, Rydzyna, Święciechowa, Włoszakowice w powiecie leszczyńskim,

powiat miejski Leszno,

gminy Kościan i miasto Kościan, Krzywiń, Śmigiel w powiecie kościańskim,

część gminy Dolsk położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na zachód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy, część gminy Śrem położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 310 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Śrem, następnie na zachód od drogi nr 432 w miejscowości Śrem oraz na zachód od drogi nr 434 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 432 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

część gminy Gostyń położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie gostyńskim,

część gminy Przemęt położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Borek — Kluczewo — Sączkowo — Przemęt — Błotnica — Starkowo — Boszkowo — Letnisko w powiecie wolsztyńskim,

w województwie dolnośląskim:

część gminy Lubin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Lubin oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 333 biegnącą od granicy miasta Lubin do południowej granicy gminy w powiecie lubińskim

gminy Prusice, Żmigród, część gminy Oborniki Śląskie położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

część gminy Zagrodno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin — Modlikowice — Zagrodno oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

część gminy Chocianów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Żabice, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Żabice — Trzebnice — Chocianowiec — Chocianów — Pasternik biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie polkowickim,

gminy Chojnów i miasto Chojnów, Krotoszyce, Miłkowice w powiecie legnickim,

powiat miejski Legnica,

część gminy Wołów położona na wschód od linii wyznaczonej przez lnię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy, część gminy Wińsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej do zachodniej granicy gminy, część gminy Brzeg Dolny położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową od północnej do południowej granicy gminy w powiecie wołowskim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Masłów, Miedziana Góra, Mniów, Łopuszno, Piekoszów, Sitkówka-Nowiny, Strawczyn, Zagnańsk, część gminy Chęciny położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 762, część gminy Górno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy łączącą miejscowości Leszczyna — Cedzyna oraz na północ od linii wyznczonej przez ul. Kielecką w miejscowości Cedzyna biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie kieleckim,

powiat miejski Kielce,

gminy Krasocin, część gminy Włoszczowa położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Konieczno i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Konieczno — Rogienice — Dąbie — Podłazie, część gminy Kluczewsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Krogulec — Nowiny — Komorniki do przecięcia z linią rzeki Czarna, następnie na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna biegnącą do przecięcia z linią wyznaczoną przez drogę nr 742 i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od przecięcia z linią rzeki Czarna do południowej granicy gminyw powiecie włoszczowskim,

gminy Małogoszcz, Oksa w powiecie jędrzejowskim.

6.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

7.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:

The whole district of Vranov and Topľou,

In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov, Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou, Závada, Nižná Sitnica, Vyšná Sitnica, Rohožník, Prituľany, Ruská Poruba, Ruská Kajňa,

In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petrovce nad Laborcom, Trnava pri Laborci, Vinné, Kaluža, Klokočov, Kusín, Jovsa, Poruba pod Vihorlatom, Hojné, Lúčky,Závadka, Hažín, Zalužice, Michalovce, Krásnovce, Šamudovce, Vŕbnica, Žbince, Lastomír, Zemplínska Široká, Čečehov, Jastrabie pri Michalovciach, Iňačovce, Senné, Palín, Sliepkovce, Hatalov, Budkovce, Stretava, Stretávka, Pavlovce nad Uhom, Vysoká nad Uhom, Bajany,

In the district of Gelnica: Hrišovce, Jaklovce, Kluknava, Margecany, Richnava,

In the district Of Sabinov: Daletice,

In the district of Prešov: Hrabkov, Krížovany, Žipov, Kvačany, Ondrašovce, Chminianske Jakubovany, Klenov, Bajerov, Bertotovce, Brežany, Bzenov, Fričovce, Hendrichovce, Hermanovce, Chmiňany, Chminianska Nová Ves, Janov, Jarovnice, Kojatice, Lažany, Mikušovce, Ovčie, Rokycany, Sedlice, Suchá Dolina, Svinia, Šindliar, Široké, Štefanovce, Víťaz, Župčany,

the whole district of Medzilaborce,

In the district of Stropkov: Havaj, Malá Poľana, Bystrá, Mikové, Varechovce, Vladiča, Staškovce, Makovce, Veľkrop, Solník, Korunková, Bukovce, Krišľovce, Jakušovce, Kolbovce,

In the district of Svidník: Pstruša,

In the district of Zvolen: Očová, Zvolen, Sliač, Veľká Lúka, Lukavica, Sielnica, Železná Breznica, Tŕnie, Turová, Kováčová, Budča, Hronská Breznica, Ostrá Lúka, Bacúrov, Breziny, Podzámčok, Michalková, Zvolenská Slatina, Lieskovec,

In the district of Banská Bystrica: Sebedín-Bečov, Čerín, Dúbravica, Oravce, Môlča, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Vlkanová, Hronsek, Badín, Horné Pršany, Malachov, Banská Bystrica,

The whole district of Sobrance except municipalities included in zone II.


BESCHLÜSSE

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/186


BESCHLUSS (EU) 2022/2569 DES RATES

vom 14. November 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (1), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Das CITES wurde in der Union mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (3) umgesetzt.

(2)

Nach Artikel XI Absatz 3 des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties — im Folgenden „CoP“) unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des CITES annehmen.

(3)

Nach Artikel XVI des Übereinkommens kann jede Vertragspartei dem CITES-Sekretariat eine Liste der in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmenden Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

(4)

Die CoP wird auf ihrer 19. Tagung vom 14. Bis 25. November 2022 (im Folgenden „CITES CoP 19) über 52 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES sowie über zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Auslegung des CITES beschließen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den auf der CITES CoP 19 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge des CITES für die Union bindend sein werden und mehrere andere Beschlüsse geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (5).

(6)

Der vorgeschlagene auf der CoP zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt der Union stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des CITES und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union zu den in den Zuständigkeitsbereich der Union fallenden Fragen auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES CoP 19“) zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sowie vor oder während der CITES CoP 19 vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt der Union zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die Konferenz der Vertragsparteien zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein.

Artikel 3

Die Union reicht den Vorschlag zur Aufnahme der in Anhang IIa dieses Beschlusses aufgeführten Arten in Anhang III des CITES ein.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).


ANHANG I

Standpunkt der Europäischen Union zu Kernpunkten der Tagesordnung der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022)

A.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

1.

Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.

Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem Standpunkt der Union (1) für die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf den neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 75/311 der VN-Generalversammlung über den illegalen Artenhandel im Einklang steht. Der Standpunkt der EU sollte auch dazu dienen, die auf EU-Ebene festgelegten Ziele mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030, dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal zu verwirklichen.

3.

Die Prioritäten der Union auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten folgende sein:

umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes, und

stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

3a.

Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien gewährleisten, dass der Status und die Rechte der EU als Vertragspartei des Übereinkommens weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben.

4.

Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 19. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und der Überwachung gefunden werden.

5.

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Leitungsgremium des CITES-Übereinkommens, und einige der auf der CoP 19 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die 75. und die 76. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CoP 19 die Richtung weisen.

B.   SPEZIFISCHE THEMEN

6.

52 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. 13 dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen.

6a.

Der Standpunkt der EU zu Vorschlägen für Änderungen der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Art auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der Vorschläge für die Aufnahme in die Liste gemäß der Entschließung Conf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II die relevantesten und verlässlichsten wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden.

6b.

Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC (2) sowie – im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten – durch die spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

7.

Wie im Beschluss 2022/982 des Rates vom 16. Juni 2022 (3) vereinbart, spricht sich die Union dafür aus, folgende Arten in die CITES-Anhänge aufzunehmen:

Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame) in Anhang II

Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte) in Anhang I

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch) in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch) in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

alle Arten der Familie Sphyrnidae spp. (Hammerhaie), die noch nicht in Anhang II aufgenommen wurden

Thelenota ananas, T. anax, T. rubralineata (Seegurken) in Anhang II

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Afzelia spp. (Edelkirsche) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Dipteryx spp. in Anhang II mit Anmerkung #17 + Samen

Handroanthus spp. (Trompetenbaum), Tabebuia spp. und Roseodendron spp. in Anhang II mit Anmerkung #17

Pterocarpus spp. (Padouk) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Rhodiola spp. in Anhang II mit Anmerkung #2

Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas mitzutragen, Carcharhinidae spp. (Blauhaie) in Anhang II aufzunehmen, und wird sich dafür einzusetzen.

8.

Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch für Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES und anderen multilateralen Umweltübereinkommen und -organisationen, wie etwa regionalen Fischereiorganisationen und anderen einschlägigen Gremien, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen.

9.

Die Union stellt bei CITES eine zunehmende Schwerpunktsetzung auf Holzarten fest, was sich auch in den Vorschlägen der Union zur Aufnahme dreier zusätzlicher Baumarten in Anhang II des Übereinkommens im Rahmen der CoP 19 widerspiegelt. CITES spielt eine sehr wichtige Rolle für den Waldschutz, und die Union spricht sich für ein wirksameres und konsistenteres Zusammenspiel von CITES und anderen forstbezogenen Organisationen und Prozessen aus.

10.

Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden, wobei gleichzeitig zu würdigen ist, dass die internationale Staatengemeinschaft in den letzten Jahren beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um den illegalen Artenhandel zu verhindern.

11.

Im Einklang mit diesen Prioritäten unterstützt die Union im Rahmen des Übereinkommens den besseren Schutz der Arten, die derzeit entweder illegal oder in einem untragbaren Ausmaß in die EU eingeführt werden. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle mehrerer Schildkrötenarten, die als Heimtiere in die EU eingeführt werden.

12.

Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt werden, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, eine bessere Durchführung von CITES angestrebt und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird.

13.

In diesem Zusammenhang nimmt die Union Vorschläge zur Kenntnis, in denen die Schaffung spezifischer Fonds zugunsten ausgewählter Parteien gefordert wird. Die Union ist der Auffassung, dass neue Fonds nur in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ihrer Machbarkeit und ihres Mehrwerts geschaffen werden sollten. Der Zugang zu Finanzmitteln sollte nicht auf ausgewählte Parteien oder Gruppen von Parteien beschränkt sein.

13a.

Bei mehreren Vorschlägen, die der CITES CoP 19 unterbreitet wurden, liegt der Schwerpunkt auf Fragen wie nachhaltige Nutzung‚ Lebensgrundlagen, indigene Völker und lokale Gemeinschaften. Die Union sollte Vorschlägen zustimmen, die dazu beitragen, dass einschlägige Fragen im Rahmen des CITES angemessen angegangen werden. Die Schaffung zusätzlicher Verfahren oder Strukturen mit erheblichen Kosten und ungewissem Nutzen oder dem Risiko von Überschneidungen sollte allerdings vermieden werden.

14.

Die Union muss sicherstellen, dass alle Resolutionen, Anmerkungen und Vorbehalte einheitlich verstanden und ausgelegt werden. Trotz der positiven Wirkung der derzeit geltenden Regeln sollte die Bekämpfung der Elefantenwilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein nach wie vor eine Priorität sein, ebenso wie die Sicherung nachhaltiger Lösungen für Menschen, die in der Nähe von Elefanten und wild lebenden Tieren im Allgemeinen leben. Daher sollte sich die Union insbesondere für die Klarstellung der Regeln zum Handel mit lebenden Elefanten einsetzen, konkret der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) und der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18). Auf der 74. Sitzung des Ständigen Ausschusses haben die Union und ihre Mitgliedstaaten den Wunsch geäußert, auf Grundlage des CITES-Rahmens und einer transparenten und soliden wissenschaftlichen Prüfung einen gemeinsamen Rahmen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten zu schaffen. Die Harmonisierung der Bedingungen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten und die Förderung von Maßnahmen, mit denen das Problem des illegalen Elefanten- und Elfenbeinhandels direkt angegangen wird, sollten für die Union bei allen Tagesordnungspunkten der CoP 19 im Zusammenhang mit Elefanten Priorität haben.

15.

Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den legalen Handel mit Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn eingebracht haben. Die Union ist sich der finanziellen Belastung, die mit dem Schutz gefährdeter Arten – insbesondere vor illegalem Artenhandel – verbunden ist, und des potenziellen Konflikts zwischen dem Menschen und wildlebenden Arten bewusst und leistet Arealstaaten diesbezüglich Unterstützung. Gemäß dem CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit Elfenbein und Nashorn-Horn derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Märkte für Elfenbein und Nashorn-Horn betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens unterstützen.

16.

Die Union erkennt an, dass der internationale Artenhandel und der weltweite Rückgang der Artenvielfalt ein Risiko für das Auftreten und die Verbreitung von Zoonosen darstellen kann. Die Union ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Zusammenhang zwischen illegalem Handel auf der einen und der Missachtung des Tierwohls auf der anderen Seite besteht und sich das Risiko der Verbreitung von Krankheiten dadurch erhöht. CITES sollte weiterhin im Einklang mit seinem Mandat dazu beitragen, potenzielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verringern. Keine Organisation kann die vielfältigen Herausforderungen allein bewältigen, die zum Auftreten und zur Verbreitung von Krankheiten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren führen könnten. Die Union ist der Ansicht, dass das Übereinkommen durch die Anreize, die es mit der Regelung für den legalen Handel und insbesondere aufgrund seiner Funktion für die Unterbindung des illegalen Handels setzt, dazu beitragen kann, das Risiko der Verbreitung von Zoonosen zu verringern. Die Union sollte CITES daher dazu anhalten, die aktive Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich derjenigen, die in den Bereichen Tiergesundheit oder öffentliche Gesundheit, Handel, Lebensmittel und Verkehr tätig sind, gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu verstärken. Die Union unterstützt nachdrücklich die erneuerte Selbstverpflichtung zwischen der Weltorganisation für Tiergesundheit und CITES, Fragen der Tiergesundheit und des Wohlergehens von Tieren weltweit gemeinsam anzugehen, um die biologische Vielfalt zu bewahren und die Tiere zu schützen.

17.

Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP 19 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen.

(1)  ST 13975/22 (https://www.consilium.europa.eu/media/59787/st13975-en22.pdf)

(2)  Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert und geben vor jeder Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab.

(3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.167.01.0095,01.DEU


ANHANG II

Standpunkt der Europäischen Union zu bestimmten Vorschlägen, die auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) vorgelegt werden (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022)

“+”

zustimmende Haltung

“–“

ablehnende Haltung

“0”

Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts

“(+)”

Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird

“(-)”

Ablehnung wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird

1.    ARBEITSUNTERLAGEN

Nr.

Tagesordnungspunkt

Antragsteller  (1)

Bemerkungen

Standpunkt

Eröffnungszeremonie

 

Kein Dokument

 

Begrüßungsreden

 

Kein Dokument

 

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II

 

Kein Dokument

Kandidaten wurden bereits vereinbart.

 

2.

Annahme der Tagesordnung

CoP19 Doc. 2

Sek.

vereinbart

+

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

CoP19 Doc. 3

Sek.

vereinbart

+

4.

Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

 

4,1

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP19 Doc. 4.1

SC

Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen der Regel 7. Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen von Regel 25.5 und Regel 25.6. Betonen, dass jegliche Änderung an der Abstimmungsreihenfolge eine Ausnahme bleiben und von der/vom Vorsitzenden auf der Tagung ordnungsgemäß begründet werden muss.

+

 

4,2

Vorgeschlagene Änderung der Regel 26

CoP19 Doc. 4.2

Botsuana und Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags, da er im Widerspruch zu Artikel XV des Übereinkommens steht. Der Grundsatz, dass jede Vertragspartei eine Stimme haben sollte, ist essenziell und nicht verhandelbar. Die betreffende Änderung würde äußerst schwierige Verhandlungen vor jeder Abstimmung mit sich bringen und zu praktischen Problemen führen, da die Bevölkerungszahlen möglichst kurz vor den Sitzungen der CoP ermittelt werden müssten, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden.

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

 

 

 

 

5,1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

 

5,2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

6.

Zulassung von Beobachtern

CoP19 Doc. 6

 

 

 

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

 

7,1

Verwaltung des Sekretariats

CoP18 Doc. 7.1

Sek.

 

 

 

7,2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

CoP19 Doc. 7.2

UNEP

 

 

 

7,3

Finanzberichte für den Zeitraum 2020-2022

CoP18 Doc. 7.3

Sek.

 

 

 

7,4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2023-2025

CoP19 Doc. 7.4

Sek.

 

 

 

7,5

Zugang zu Finanzmitteln

CoP19 Doc. 7.5

SC

Kein Standpunkt

 

 

7,6

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten

CoP19 Doc. 7.6

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag des Sekretariats, das Programm nicht auf die Sitzungen des Ständigen Ausschusses sowie des Tier- und des Pflanzenausschusses auszuweiten, da der mit einem derart erweiterten Programm verbundene Verwaltungsaufwand für das Sekretariat eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Dennoch Zustimmung zu der vorgeschlagenen begrenzten Ausweitung des Programms auf in Frage kommende Vertragsparteien, die den Verfahren nach Artikel XIII unterliegen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 17.3 und dem Beschlussentwurf.

+

8.

Sprachenstrategie für das Übereinkommen

CoP19 Doc. 8

Sek.

Die EU kann Option 2 zustimmen und ist offen dafür, bestimmte Elemente der Option 3 zu erörtern, sofern die Finanzierung aus freiwilligen Beiträgen erfolgt. Es müssen wichtige Fragen in Bezug auf die Mittelausstattung und Verzögerungen geprüft werden; dies betrifft auch die in Nummer 12 Buchstabe a des Dokuments 8) beschriebenen möglichen Auswirkungen auf die Durchführung und Durchsetzung von CITES. An allen während der CoP tagenden Arbeitsgruppen müssen Vertreter aller Regionen teilnehmen, d. h. nicht nur Vertreter von Vertragsparteien mit der Amtssprache Arabisch, Chinesisch und Russisch, da jeder Beschluss Auswirkungen auf das Budget haben wird, die alle Vertragsparteien betreffen.

(-)

Strategische Fragen

9.

Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse

 

 

 

 

9.1

Ständiger Ausschuss

 

 

 

 

 

9.1.1

Bericht des Vorsitzes

CoP19 Doc. 9.1.1

SC

Kenntnisnahme des Dokuments und Zustimmung zu Beschlussentwürfen, auch zu Vorschlägen des Sekretariats.

+

 

 

9.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

9.2

Tierausschuss

 

 

 

 

 

9.2.1

Bericht der/des Vorsitzenden

CoP19 Doc. 9.2.1

AC

Kenntnisnahme des Dokuments und Zustimmung zu Beschlussentwürfen.

+

 

 

9.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

9.3

Pflanzenausschuss

 

 

 

 

 

9.3.1

Bericht des Vorsitzes

CoP19 Doc. 9.3.1

PC

Kenntnisnahme des Dokuments.

 

 

 

9.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

10.

CITES-Strategieplanung

CoP19 Doc. 10

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen. Weitere Änderungen der Indikatoren sind je nach den Entwicklungen beim globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 möglich.

(+)

11.

In Anhang I gelistete Arten

CoP19 Doc. 11

AC, PC

Zustimmung zum Vorschlag mit einigen Änderungen an Beschlussentwürfen, die die EU vorschlagen wird, aber offen für die Erörterung der vom Sekretariats vorgeschlagenen Anpassungen des vorgeschlagenen Verfahrens, wenn von anderen Vertragsparteien als Vorschlag eingebracht.

+

12.

Bericht über den weltweiten Artenhandel

CoP19 Doc. 12

Südafrika

Generelle Zustimmung zum Bericht und der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe. Der Vorschlag weist jedoch nach wie vor Unklarheiten auf. Die Union kann den Vorschlag daher – vorbehaltlich der Verfügbarkeit externer Ressourcen – nur unterstützen, wenn im Rahmen einer Reihe von Beschlüssen ein Verfahren aufgenommen wird, um den Bericht im Hinblick auf eine Entscheidung auf der CoP20 zu präzisieren, oder wenn der Vorschlag während der CoP19 wesentlich verbessert wird, sodass in Bezug auf den Inhalt des Berichts mehr Klarheit besteht.

(+)

13.

Einbindung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften

CoP19 Doc. 13

SC

Zustimmung zur Empfehlung, die überarbeiteten Beschlüsse in Anhang 1 des Dokuments anzunehmen und im Hinblick auf die Teilnahme indigener Völker und lokaler Gemeinschaften an CITES die Unterbreitung von konkreten Vorschlägen anzuregen.

+

14.

Existenzgrundlagen

CoP19 Doc. 14

SC

Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Beschlüsse und zur Streichung der Beschlüsse 18.37 und 18.36.

+

15.

Partizipationsmechanismen für ländliche Gemeinschaften im Rahmen von CITES

CoP19 Doc. 15

Eswatini, Namibia und Simbabwe

Ablehnung der Vorschläge als eigenständiges Dokument. Es handelt sich zwar um ein wichtiges Thema, für das jedoch bereits zwei getrennte Verfahren mit Schwerpunkt auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften im Rahmen von CITES vorhanden sind (siehe Tagesordnungspunkte 13 und 14).

Für mehr Effizienz und Konsistenz bei der Einbindung indigener Völker und lokaler sowie ländlicher Gemeinschaften sollten die Antragsteller ihren Vorschlag auf die Verfahren unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 abstimmen und sie in der entsprechenden Arbeitsgruppe bzw. in beiden Arbeitsgruppen zur Prüfung einreichen.

(-)

16.

Kapazitätsaufbau

CoP19 Doc. 16

SC

Zustimmung zum Resolutionsentwurf und zu den Vorschlägen zur Fortsetzung der Arbeit an einem integrierten Rahmen für den Kapazitätsaufbau. Insbesondere zur Klärung des Geltungsbereichs von Nummer 2 Buchstabe b des Resolutionsentwurfs könnten geringfügige Klarstellungen erforderlich sein. Zustimmung zu den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen.

+

17.

Zusammenarbeit mit Organisationen und multilateralen Umweltübereinkommen

 

 

 

 

17.1

Zusammenarbeit mit anderen biodiversitätsbezogenen Übereinkommen

CoP19 Doc. 17.1

SC

Zustimmung, da Synergien zwischen den multilateralen Umweltübereinkommen über die biologische Vielfalt weiter verstärkt werden sollten und der Ständige Ausschuss diese Themen weiterhin prüfen sollte. Zustimmung zu den überarbeiteten und neuen Beschlussentwürfen in den Anhängen des Dokuments und zur Unterstützung der Arbeit an einer Partnerschaftsstrategie.

+

 

17.2

Zusammenarbeit bei der globalen Pflanzenschutzstrategie

CoP19 Doc. 17.2

PC

Zustimmung zu neuen Beschlussentwürfen, auch zu dem Vorschlag des Sekretariats, den SC in den Prozess einzubinden.

+

 

17.3

Zusammenarbeit mit dem Weltbiodiversitätsrat

Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen

CoP19 Doc. 17.3

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen aus Anhang I des Dokuments.

+

 

17.4

Gemeinsame Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren von CITES und CMS

CoP19 Doc. 17.4

Sek.

Zustimmung zum Beschlussentwurf, einschlägige Informationen an den Tierausschuss zu übermitteln und das Sekretariat entsprechend den Vorschlägen des Tierausschusses und verschiedener Beobachterorganisationen zur Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren zu beraten.

+

 

17.5

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität

CoP19 Doc. 17.5

Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung von Beschluss 18.3.

+

18.

Weltartenschutztag der Vereinten Nationen

CoP19 Doc. 18

Sek.

Zustimmung zur Streichung des Beschlusses 18.38 über den Weltartenschutztag, da bereits umgesetzt.

+

19.

CITES und Wälder

CoP19 Doc. 19

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag; Änderungen vorschlagen, um Synergien zu verbessern und Überschneidungen mit anderen internationalen forstpolitischen Prozessen und Instrumenten zu vermeiden. Vorschlagen, dass der Pflanzenausschuss zum Inhalt der Studie konsultiert werden könnte (möglicherweise durch den Vorsitz, um das Verfahren einfacher zu gestalten).

(+)

20.

Programm für Baumarten

CoP19 Doc. 20

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen. Die EU vertritt die Ansicht, dass das Programm die erwarteten Ergebnisse zeitigen wird, und fordert alle Vertragsparteien auf, bei den Ergebnissen des Programms anzusetzen und weiter zur Durchführung des CITES in Bezug auf gelistete Baumarten beizutragen.

+

21.

Überprüfung des ETIS-Programms

CoP19 Doc. 21

SC

Zustimmung zu den meisten Empfehlungen, einschließlich der vom Sekretariat vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen, nicht jedoch zur Änderung der Frist für die Einreichung von Daten für ETIS, weil der Prozess durch den zeitlichen Abstand zwischen den für die Analyse genutzen Daten und der Berichterstattung an die CoP geschwächt würde. Ablehnung der Hinzufügung zu Anhang 1 Abschnitt 4 Absatz 2, aber Zustimmung zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ICCWC und ETIS sowie zur Weitergabe von Daten aus den jährlichen Berichten über illegalen Handel an ETIS.

Zustimmung zu dem Vorschlag des Sekretariats, einen an das Sekretariat und den Ständigen Ausschuss gerichteten Beschlussentwurf anzunehmen, wonach diese eindeutige Kriterien für die Einstufung von Vertragsparteien zu erarbeiten haben.

(+)

22.

MIKE- und ETIS-Programm

CoP19 Doc. 22

SC

Zustimmung zu dem Vorschlag sowie zu dem vom Sekretariat vorgeschlagenen neuen Wortlaut für Beschluss 19.BB Buchstabe a, es sollte jedoch herausgestellt werden, dass die langfristige finanzielle Tragfähigkeit von MIKE und ETIS stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollte. Die EU ist offen für den Vorschlag des Sekretariats, Beschluss 19.AA in den Beschluss über die Finanzierung und das Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung aufzunehmen.

+

23.

Rolle von CITES bei der Verringerung des Risikos des künftigen Auftretens von Zoonosen im Zusammenhang mit dem internationalen Artenhandel

CoP19 Doc. 23

 

 

 

 

23.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 23.1

SC

Arbeit der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe begrüßen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und den Änderungen der Resolution Conf. 10.21 (Rev. CoP16) über die Beförderung lebender Exemplare.

+

 

23.2

„Eine Gesundheit“ und CITES:

Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Handel mit wild lebenden Arten

CoP19 Doc. 23.2

Côte d'Ivoire, Gabun, Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Ablehnung der Elemente, die über CITES hinausgehen. Zustimmung zu einigen im Resolutionsentwurf enthaltenen Elementen, wie der Verwendung internationaler Definitionen, der Zusammenarbeit mit Tiergesundheits- und Gesundheitsbehörden, und Vorschlag ihrer Aufnahme in Doc. 23.1, nicht im Rahmen des Prozesses bezüglich der Resolution, sondern in Form von Beschlüssen der CoP 19.

(-)

24.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 24

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen des Sekretariats, sicherzustellen, dass CITES-Tagungen und Arbeiten zwischen den Tagungen auch unter außergewöhnlichen Bedingungen stattfinden können.

+

25.

Aktionsplan für Gleichstellungsfragen

CoP19 Doc. 25

Panama

Zustimmung zur wirksamen Erforschung und Behandlung von Gleichstellungsfragen. Zustimmung zur vorgeschlagenen Resolution, an der jedoch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen. Unterbreitung des Vorschlags, dass die CoP einen zwischen den Sitzungen stattfindenden Prozess einleitet, um die Notwendigkeit und den Inhalt von Leitlinien zur Umsetzung der Resolution zu prüfen und dem SC/der CoP 20 Empfehlungen vorzulegen.

(+)

Fragen der Auslegung und Durchführung

Bestehende Resolutionen und Beschlüsse

 

 

 

26.

Überprüfung von Resolutionen

CoP19 Doc. 26

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolutionen und zur Streichung des Beschlusses 14.81, wenn die entsprechende Änderung der Resolution Conf. 14.8 (Rev. CoP17) angenommen wird. Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

27.

Überprüfung der Beschlüsse

CoP19 Doc. 27

 

Zustimmung zu den Vorschlägen des Sekretariats. 18.55 sollte möglichst nicht gestrichen werden, da die Umsetzung noch bevorsteht. Prüfen, ob 18.193 zum Zeitpunkt der CoP umgesetzt ist.

+

Allgemeine Einhaltung und Durchsetzung

 

 

 

28.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 28

Sek.

Zustimmung zur Annahme der in Anhang 1 des Dokuments CoP19 Doc. 28 enthaltenen Beschlussentwürfe und Unterbreitung des Vorschlags, in Beschluss 19.EE Buchstabe h die mögliche Berichterstattung an die regelmäßigen Sitzungen des Ständigen Ausschusses aufzunehmen. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.62 bis 18.67 und zum vorläufigen Budget gemäß den Projektionen in Anhang 2.

+

29.

Fragen der Einhaltung des CITES-Übereinkommens

 

 

 

 

29.1

Durchführung von Artikel XIII und Resolution Conf. 14.3 (Rev. CoP18)

über CITES-Einhaltungsverfahren

CoP19 Doc. 29.1

Sek.

Kenntnisnahme der Informationen in dem Dokument über die Umsetzung von Artikel XIII und Resolution Conf. 14.3. (Rev. CoP18). Beteiligung an den Beratungen über die Empfehlung in Nummer 42 Buchstabe b mit der Position, dass dem beschleunigten Verfahren, wenn erforderlich, zugestimmt wird, und über die Empfehlung in Nummer 42 Buchstabe c mit Blick auf mögliche Verbesserungen an der Handhabung von Fragen der Einhaltung durch den SC, wobei anderen Möglichkeiten zur Kürzung der Tagesordnung des SC Rechnung getragen wird.

0

 

29,2

Totoaba (Totoaba macdonaldi)

CoP19 Doc. 29.2

 

 

 

 

 

29.2.1

Bericht des Sekretariats

CoP19 Doc. 29.2.1

Sek.

Zustimmung zu den überarbeiteten und neuen Beschlussentwürfen (18.292 bis 18.295 sowie 19.CC und 19.DD) in den Anhang 3 des Dokuments CoP19 Doc. 29.2.1. Nachdrückliche Aufforderung Mexikos, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Vaquitas zu treffen. Da die Dokumente 29.2.1 und 29.2.2 sehr ähnlich sind, sollten sie zu einem Dokument zusammengefasst werden, wobei der Bericht des Sekretariats eventuell als Ausgangspunkt dienen könnte.

+

 

 

29.2.2

Verlängerte und aktualisierte Beschlüsse für die CoP 19

CoP19 Doc. 29.2.2

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Inhalt des Dokuments, das jedoch Überschneidungen mit dem Dokument 29.2.1 des Sekretariats aufweist. Die beiden Dokumente sollten zu einem Dokument zusammengefasst werden.

(+)

 

29.3

Ebenholzgewächse (Diospyros spp.) und Palisander (Dalbergia spp.)

CoP19 Doc. 29.3

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen; insbesondere zum Beschlussentwurf, laut dem Madagaskar alle Lagerbestände sichern muss und die Vertragsparteien keine (erneuten) Ausfuhren Madagaskars von Exemplaren der Arten Diospyros spp. (#5) oder Dalbergia spp. (#15) zu kommerziellen Zwecken annehmen dürfen, bis Madagaskar für diese Arten zur Zufriedenheit des Sekretariats auf nationaler Ebene einen Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erbracht und eine Nichtabträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

+

30.

Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 30

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen zur Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Einhaltung des Übereinkommens.

+

31.

Landesweite Überprüfungen des signifikanten Handels CoP19 Doc. 31

SC, Einarbeitung der von den Vorsitzenden

des AC und des PC vorgeschlagenen Beschlussentwürfe

Zustimmung, da bewertet werden muss, ob die im Rahmen der landesweiten Überprüfung des signifikanten Handels Madagaskars festgestellten Probleme ausreichend angegangen werden.

+

32.

Überprüfung der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung

CoP19 Doc. 32

SC

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) vorbehaltlich geringfügiger redaktioneller Änderungen.

+

33.

Durchsetzungsfragen

CoP19 Doc. 33

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen, betonen, dass es wichtig ist, die aktive Durchsetzung des Übereinkommens, die allem voran von den ausreichenden Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden und der Spezialisierung ihrer Einheiten abhängt, auf nationaler und internationaler Ebene weiter zu fördern. Außerdem sollte herausgestellt werden, wie wichtig es ist, sich mit den Finanzströmen zu befassen, die sich aus dem illegalen Handel mit wild lebenden Arten speisen.

+

34.

Jährliche Berichte über illegalen Handel

CoP19 Doc. 34

Sek.

Zustimmung zur Änderung der Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP18) Streichung der Beschlüsse 18.75 und 18.76 über jährliche Berichte über illegalen Handel.

Allgemeine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen 19.AA und 19.BB mit einigen Klarstellungen und Änderungen.

+

35.

Taskforce zu illegalem Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP19 Doc. 35

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen: a) Kenntnisnahme des Dokuments, einschließlich der vorgeschlagenen Änderung des Beschlussentwurfs 19.CC über die Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen wie vom Pflanzenausschuss im Dokument CoP19 Doc. 44.2 dargelegt; b) Streichung der Beschlüsse 18.79 und 18.80 über die Durchsetzung.

+

36.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika

 

 

 

 

36.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 36.1

SC

Die Dokumente 36.1 und 36.2 sollten zu einem Dokument zusammengefasst werden. Allgemeine Zustimmung dazu, dass die Bekämpfung der Artenschutzkriminalität unterstützt werden muss. Um jedoch Überschneidungen mit laufenden Tätigkeiten zu vermeiden und da es sich bei der Einrichtung eines Fonds offenbar um einen langwierigen Prozess handelt, für den beträchtliche finanzielle und personelle Ressourcen benötigt würden, Zustimmung zu den vom Sekretariat in Dokument 36.1 abgegebenen Empfehlungen. Ermutigung der übrigen Vertragsparteien, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen und Interessenträger, die Teilregionen dabei zu unterstützen.

(+)

 

36.2

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität und der Durchsetzung von CITES

in West- und Zentralafrika

CoP19 Doc. 36.2

Côte d'Ivoire, Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Vorschlag der Zusammenfassung der Dokumente 36.1 und 36.2., Anmerkungen sind in 36.1 enthalten.

(-)

37.

Artenschutzkriminalität im Internet

CoP19 Doc. 37

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) und den Beschlussentwürfen. Vorschlagen, dass parallel zu den bewährten Verfahren auch bestehende „nationale Rechtsvorschriften“ der Vertragsparteien ermittelt werden sollten (Hinzufügung zu Beschlussentwurf 19.AA). Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

38.

Nachfrageverringerung zur Bekämpfung des illegalen Handels

CoP19 Doc. 38

SC

Zustimmung zur Annahme der Leitlinien auf der CoP19. Zustimmung auch zur Annahme der Beschlussentwürfe und Änderungen der Resolution Conf. 17.4, um die Verfügbarkeit der Leitlinien für die Vertragsparteien in allen CITES-Sprachen zu verbessern, und Ermutigung der Vertragsparteien, diese zu nutzen.

+

39.

Inländische Märkte für häufig illegal gehandelte Exemplare

CoP19 Doc. 39

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen. Sollte auf die in Dokument 32 vorgeschlagene Änderung abgestimmt werden.

+

Regulierung des Handels

 

 

 

40.

Leitlinien für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs

CoP19 Doc. 40

SC

Bestimmte Elemente der Kurzanleitung für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs (Rapid Guide for making Legal Acquisition Findings) und in Beschluss 19.BB Buchstabe a bedürfen der Präzisierung. Weiterentwicklung des Standpunkts der EU, sobald die vom Sekretariat aktualisierte Fassung des Dokuments mit den Ergebnissen des Workshops zum Thema rechtmäßiger Erwerb (August 2022) verfügbar ist.

(+)

41.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien, Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen

CoP19 Doc. 41

SC

Zustimmung zu den Schlussfolgerungen der Studie über die Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf.12.3 (Rev. CoP18) über Genehmigungen und Bescheinigungen in der Fassung des CITES-Sekretariats sowie Vorschlag, Systeme mit Hub-Architektur stärker zu berücksichtigen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung“, insbesondere um den Zollbehörden den Zugang zu den Daten in Genehmigungsdatenbanken der Vollzugsbehörden zu ermöglichen. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen zu Risikobewertung und -analyse und zu den Beschlussentwürfen zu elektronischen Systemen und Informationstechnologien.

+

42.

Zweckcodes auf CITES-Genehmigungen und Bescheinigungen

CoP19 Doc. 42

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der einschlägigen Resolutionen und zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlussentwürfe für die Wiedereinrichtung einer gemeinsamen zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, um die Verwendung von Zweckcodes für Transaktionen durch die Vertragsparteien eingehender zu prüfen und unter anderem die Beratungen über die Zweckcodes P und T fortzusetzen.

+

43.

Nichtabträglichkeitsprüfungen

 

 

 

 

43.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 43.1

AC, PC

Zustimmung zu den in AC31 und PC25 vereinbarten Beschlussentwürfen.

+

 

43.2

Durchführung von Nichtabträglichkeitsprüfungen für Exemplare von in Anhang II gelisteten Arten, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

CoP19 Doc. 43.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da sie im Hinblick auf die Verbesserung der Erhaltung der im CITES-Übereinkommen gelisteten und bedrohten Haie und Rochen im Einklang mit der laufenden Initiative zur Stärkung der Synergien zwischen CITES und dem Fischereisektor stehen.

+

44.

Identifizierungsmaterialien

 

 

 

 

44.1

Überprüfung der Resolution Conf. 11.19 (Rev. CoP16)

CoP19 Doc. 44.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen.

+

 

44.2

Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen

CoP19 Doc. 44.2

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da über die Jahre zahlreiche Informationen gesammelt wurden und ihre Zusammenstellung nützlich wäre.

+

45.

Kennzeichnungssystem für den Handel mit Kaviar

CoP19 Doc. 45

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen und zur Streichung des Beschlusses 18.146.

Einsetzung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe des Ständigen Ausschusses, die ihre Arbeit aufnehmen kann, sobald die Analyse und die Empfehlungen des Sekretariats verfügbar sind.

+

46.

Handel mit Steinkorallen

CoP19 Doc. 46

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

47.

Mittels Biotechnologie hergestellte Exemplare

CoP19 Doc. 47

SC, Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen; die Fachtagung dürfte eine Grundlage für mehr Klarheit bei den Definitionen und Erhaltungsfragen bieten, auf die die Arbeitsgruppe später zurückgreifen könnte. Die Tagung sollte der Arbeitsgruppe als Grundlage dienen und muss demzufolge im Vorfeld stattfinden.

+

48.

Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte

CoP19 Doc. 48

SC

Zustimmung zur Annahme beider unverbindlicher Leitfäden.

Zustimmung zu dem Beschlussentwurf in Anhang 3, einschließlich der Änderungen des CITES-Sekretariats.

+

49.

Einbringung aus dem Meer

CoP19 Doc. 49

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen.

Bekundung der tiefen Besorgnis der EU+MS über die mangelhafte Durchführung der CITES-Bestimmungen über das Einbringen aus dem Meer (IFS) und anderer Formen des Handels mit CITES-gelisteten Arten aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.

Herausstellung durch EU+MS, dass eine erfolgreiche Umsetzung der CITES-Bestimmungen über Meeresarten nur möglich ist, wenn CITES und Fischereibehörden wirksam zusammenarbeiten.

+

50.

Verwendung beschlagnahmter Exemplare

CoP19 Doc. 50

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen CoP19-Beschlussentwürfen wie von SC74 empfohlen sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.159 bis 18.164.

+

51.

Quoten für Trophäen der Jagd auf Leoparden (Panthera pardus)

CoP19 Doc. 51

SC

Zustimmung zur Änderung von Absatz 1 Buchstabe a der Resolution Conf. 10.14 (Rev. CoP16). Vorschlag einer Änderung der vom Sekretariat vorgeschlagenen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass die Ausfuhrquoten (einschließlich der Jagdquoten) regelmäßig überprüft werden.

(+)

52.

Beförderung lebender Exemplare:

bessere Umsetzung der Beförderungsvorschriften

CoP19 Doc. 52

Côte d’Ivoire, Kanada, Kenia, Mexiko, Nigeria, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und zu den Änderungen der Resolutionen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu den IATA-Vorschriften. Klarstellung des Zwecks der ersten (geringfügigen) Änderung der Res. Conf 10.21 (Hinzufügung von „unabhängig von der Beförderungsart“) und Prüfung möglicher Auswirkungen auf die Leitlinien für nicht per Luftverkehr erfolgende Transporte. Offen für die Erörterung von Vorschlägen von Vertragsparteien oder einschlägigen Interessenträgern unter dem Gesichtspunkt der besseren Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ohne Abstriche bei den mit dem Vorschlag verbundenen Ambitionen.

+

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für den Handel

 

 

 

53.

Überprüfung der CITES-Bestimmungen über den Handel mit Exemplaren von nicht wild lebenden Tieren und Pflanzen

CoP19 Doc. 53

SC

Zustimmung zur Fortsetzung der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, da die Fragen komplex sind und nicht genügend Zeit war, alle Punkte des Mandats zu erörtern. Am Wortlaut insbesondere von Anhang I müssen wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden, damit der Text klarer und prägnanter wird, aber auch um auf die vom CITES-Sekretariat geäußerten Bedenken einzugehen. Dem Standpunkt des Sekretariats entsprechende Unterstützung einer Verschiebung der Annahme der Änderungen an der Resolution 10.16 auf die CoP 20, aber offen für die Annahme auf der CoP 19, wenn wesentliche Verbesserungen vereinbart werden können.

(-)

54.

Überprüfung der Bestimmungen der Resolution Conf. 17.7 über die Überprüfung des Handels mit Tieren, die als in Gefangenschaft gezüchtet gemeldet wurden

CoP19 Doc. 54

Sek. im Namen des SC und in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Generelle Zustimmung, es bedarf jedoch bestimmter Änderungen am Wortlaut der Änderungen der Resolution in Anhang 1 und der Beschlussentwürfe, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse von SC75 (13.11.2022) und des Workshops vom Juni 2022. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 2.

(+)

55.

Registrierung von Unternehmen, die in Anhang I gelistete Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten

CoP19 Doc. 55

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung einiger Teile der in dem Dokument verfolgten Argumentation und entschiedene Ablehnung einiger vorgeschlagener Änderungen. Allgemeine Zustimmung zu dem Gedanken, dass bei der Registrierung angegebene Waren auf der CITES-Website veröffentlicht werden. Ablehnung des Vorschlags, für zusätzliche Waren eine neue Registrierung vorzuschreiben. Offen dafür, nach dem Ausschlussverfahren vorzugehen, d. h. das Registrierungsverfahren auf bei der Registrierung ausdrücklich ausgeschlossene Waren auszudehnen. Mit diesen Änderungen kann der Vorschlag akzeptiert werden.

(-)

56.

Leitlinien zum Begriff „künstlich vermehrt

CoP19 Doc. 56

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe in Anhang 1. Da bei Entwurf der vorläufigen Leitlinien noch Fragen in Bezug auf Adlerholz, die Verwendung des Herkunftscodes Y und andere Themen offen geblieben sind, Ablehnung etwaiger Änderungen des Mandats für die Überarbeitung der Leitlinien, die letztlich eine Aufweichung der für die Herkunftscodes A und Y geltenden Standards und der Definition des Begriffs Pflanzungen bewirken könnten.

+

57.

Exemplare aus Samen oder Sporen wild wachsender Pflanzen, die als künstlich vermehrt gelten

CoP19 Doc. 57

PC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.179 bis 18.181, da die Arbeiten abgeschlossen sind.

+

Artspezifische Fragen

58.

Westafrikanische Geier (Accipitridae spp.)

CoP19 Doc. 58

SC in Absprache mit dem Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF zur Ersetzung der Beschlüsse 18.186 bis 18.192.

+

59.

Illegaler Handel mit Geparden (Acinonyx jubatus)

CoP19 Doc. 59

Äthiopien

Zustimmung zu den Empfehlungen, da der illegale Handel eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Empfehlung, die nordwestafrikanischen und iranischen Unterarten in alle Überlegungen zur Bekämpfung des illegalen Handels im erforderlichen Maße einzubeziehen und einen Mechanismus als Grundlage und zur Stärkung der Arbeit der Taskforce für Großkatzen einzurichten. Außerdem sollte nicht SC77, sondern SC78 der CoP 20 Empfehlungen unterbreiten.

(+)

60.

Erhaltung von Amphibien (Amphibia spp.)

CoP19 Doc. 60

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, da noch nicht ausreichend Daten zu Amphibienarten im internationalen Handel erhoben wurden.

+

61.

Aale (Anguilla spp.)

CoP19 Doc. 61

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, die in Anhang 1 dargelegten Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.DD anzunehmen.

+

62.

Adlerholz produzierende Gattungen

(Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

 

 

 

 

62.1

Bericht des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 62,1

PC

Zustimmung zum Beschlussentwurf nur im Fall der vom Sekretariat geänderten Fassung. Herausstellung der Notwendigkeit, neue Informationen aus Doc. 62.2, der dort vorgeschlagenen Untersuchungen, und aus dem Informationsdokument CoP19 Inf. 5 bei der Überarbeitung von Res. 16.10 und anderen einschlägigen Resolutionen zu berücksichtigen. Jedoch klarstellen, dass Res. 10.13 über die Durchführung des Übereinkommens für Baumarten und andere mögliche Resolutionen im Hinblick auf Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Zusammenhang mit der künstlichen Vermehrung nicht geschwächt werden dürfen.

(+)

 

62.2

Adlerholz und CITES – Geschichte und Herausforderungen

CoP19 Doc. 62.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung bzw. Empfehlung bezüglich der Nützlichkeit der zusammengetragenen Informationen. Antrag auf Berücksichtigung etwaiger Ergebnisse der vorgeschlagenen Untersuchungen bei Überarbeitungen von Res. 16.10 wie im Beschlussentwurf in Doc. 62.1 vorgesehen.

(+)

63.

Weihrauchbäume (Boswellia spp.)

CoP19 Doc. 63

PC

Zustimmung. Die Beschlussentwürfe bieten einen zukunftsweisenden Weg zum Schließen von Wissenslücken und für mögliche künftige Vorschläge der Vertragsparteien für Listungsänderungen.

+

64.

Meeresschildkröten (Cheloniidae spp. und Dermochelyidae spp.)

 

 

 

 

64.1

Bericht des Sekretariats und des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 64.1

SC, Sek.

Zustimmung zu dem neuen Vorschlag des Sekretariats, bestimmte Beschlussentwürfe gemäß dem Vorschlag in Doc. 64.2 in eine neue Resolution über Meeresschildkröten aufzunehmen und den Beschluss 18.217 (Rev. CoP19) zu verlängern. Zwei Meeresschildkrötenarten sind vom Aussterben bedroht und eine Art gilt als gefährdet; sämtliche Bewertungen der IUCN weisen auf einen negativen Populationstrend hin. Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um einen weiteren Rückgang und das Aussterben der Arten zu verhindern. Zustimmung zur Zusammenfassung mit 64.2.

(+)

 

64.2

Erhaltung von Meeresschildkröten

CoP19 Doc. 64.2

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu der neuen Resolution mit den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen. Zustimmung zur Zusammenfassung mit 64.1.

(+)

65.

Haie und Rochen (Elasmobranchii spp.)

CoP19 Doc. 65

SC, AC, in Absprache

mit dem Sek. und dem AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und des Tierausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF aus Anhang 4 des Dokuments. Voraussetzung der notwendigen Unterstützung für die Umsetzung bei den Listen der Seefischarten ist eine langfristige Finanzierung, weshalb die Tätigkeiten in Beschluss 19.BB nicht von der Verfügbarkeit externer Mittel abhängen sollten.

+

66.

Elefanten (Elephantidae spp.)

 

 

 

 

66.1

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.1

Sek. auf Antrag des SC

Zustimmung zu den mit der Schließung inländischer Elfenbeinmärkte verbundenen Beschlüssen aus Anhang 1. Zustimmung zu den mit dem Handel mit Mammutelfenbein verbundenen Beschlussentwürfen in Anhang 2, einschließlich der vom CITES-Sekretariat vorgeschlagenen Änderung. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 3 zum Handel mit asiatischen Elefanten. Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 4, die die praktischen Leitlinien für Elfenbeinbestände betreffen.

+

 

66.2

Elfenbeinbestände

 

 

 

 

 

66.2.1

Elfenbeinbestände:

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.2.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun, Kenia,

Liberia, Niger, Senegal und Togo

Anerkennung der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Berichterstattung, aber Teilung der Ansicht des Sekretariats, dass die Berichterstattung über Elfenbeinbestände und die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Verwaltung von Lagerbeständen gemäß Nummer 7 Buchstabe e und Nummer 11 der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Vertragsparteien ausreichend sind und die vorgeschlagenen neuen Beschlussentwürfe in Anhang 4 von CoP19 Doc. 66.1 genügen.

Ablehnung der neuen Beschlussentwürfe 19.AA und 19.BB in der vorgeschlagenen Fassung, aber Zustimmung zu den vom Sekretariat geänderten Beschlüssen.

(-)

 

 

66.2.2

Einrichtung eines für die Arealstaaten bei nichtkommerzieller Liquidierung von Elfenbeinbeständen zugänglichen Fonds

CoP19 Doc. 66.2.2

Kenia

Die nichtkommerzielle Liquidierung von Elfenbein wird von der EU im Allgemeinen befürwortet; sie erachtet es jedoch als das souveräne Recht einer jeden Vertragspartei, selbst darüber zu entscheiden, wie die Lagerbestände verwaltet werden sollen, solange diese ordnungsgemäß verwaltet werden. Es ist fraglich, ob ein institutionalisiertes Finanzierungsverfahren erforderlich ist, mit dem eine der Liquidierungsmethoden für lediglich eine Art beschlagnahmter Exemplare unterstützt wird. Ablehnung des Vorschlags in der aktuellen Fassung; ein gemeinsames Vorgehen aller Arealstaaten des Afrikanischen Elefanten wäre zweckmäßiger.

(-)

 

66.3

Umsetzung von Aspekten der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über die Schließung inländischer Elfenbeinmärkte

CoP19 Doc. 66.3

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun Liberia,

Niger, Senegal und Togo

Zustimmung der EU zu Beschlussentwurf 19.AA, wobei fraglich ist, ob die an den Beschlussentwürfen 19.BB und 19.CC vorgenommenen Änderungen nötig sind, da nicht klar wird, um welche anderen Arten einschlägiger verfügbarer Informationen es geht. Zustimmung zu Beschluss 19.DD in der vom Sekretariat überarbeiteten Fassung möglich.

(-)

 

66.4

Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten

 

 

 

 

 

66.4.1

Internationaler Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten: Vorgeschlagene Überarbeitung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.4.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun, Liberia, Niger,

Senegal und Togo

Der Zweck dieses Dokuments entspricht dem gemeinsamen Ziel der EU (siehe Doc. 66.4.2), den Handel mit lebenden Elefanten auf In-situ-Erhaltungsprogramme zu beschränken und dabei nur begrenzte Ausnahmen zu gewähren. Offen für die Erörterung des weiteren Vorgehens zur Erreichung dieses Ziels mit den Antragstellern. Jedoch Ablehnung mehrerer Elemente des Vorschlags: Für diese verschiedenen Elemente muss eine umfassendere Lösung gefunden werden (Auslegung von Anmerkung 2 mit besonderen Vorschriften für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten, in denen Ex-situ-Ausnahmetransfers und nicht verbindliche Leitlinien für „Unterbringung und Pflege“ sowie „Vorteile der In-situ-Erhaltung“ geregelt sind).

(-)

 

 

66.4.2

Klarstellung des Rahmens: Vorschlag der Europäischen Union.

CoP19 Doc. 66.4.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

66.5

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE)

CoP19 Doc. 66.5

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts.

 

 

66.6

Bericht über das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (ETIS)

CoP19 Doc. 66.6

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts.

 

 

66.7

Überprüfung des Prozesses der Nationalen Aktionspläne für Elfenbein

CoP19 Doc. 66.7

Malawi, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU sollte den Überprüfungsprozess unterstützen, sofern dieser sich auf die im Dokument ermittelten spezifischen Fragen konzentriert und nicht unbedingt auf den gesamten Prozess ausgerichtet ist, und ohne den Prozess potenziell zu schwächen.

(+)

67.

CITES-Taskforce für Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 67

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen über das überarbeitete Mandat und die Arbeitsweise der CITES-Taskforce für Großkatzen wie in SC74 vereinbart, obwohl einige Änderungen gemäß Doc. 59 und 73.2 erforderlich sein könnten, sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.245 und 18.248.

+

68.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 68

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Allgemeine Zustimmung zu dem Dokument. Vorschlag von Verbesserungen an Beschluss 19.AA im Interesse eines besseren Informationsaustauschs über kriminaltechnische Forschungsprojekte, einschließlich gentechnischer und anderer Verfahren.

+

69.

Seepferdchen (Hippocampus spp.)

 

 

 

 

69.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 69.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.CC aus Anhang 1 des Dokuments. Insbesondere Zustimmung zur Veranstaltung eines Expertenworkshops zur Erörterung der Durchführung und Durchsetzung des CITES für den Handel mit Hippocampus spp.

+

 

69.2

Nächste Schritte zur erfolgreichen Durchführung der Aufnahme von Seepferdchen in Anhang II

CoP19 Doc. 69.2

Malediven, Monaco, Nigeria, Peru, Senegal, Sri Lanka, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika

Den Antragstellern vorschlagen, Doc 69.2 und Doc. 69.1 zu einem Dokument zusammenzufassen, da in den beiden Dokumenten ähnliche Zielsetzungen verfolgt werden. Wichtige beizubehaltende Punkte: Berücksichtigung von Seepferdchen im Rahmen des vorgeschlagenen Workshops zur Nichtabträglichkeitsprüfung (69.2) und Veranstaltung eines Expertenworkshops zur Erörterung der Durchführung und Durchsetzung des CITES für den Handel mit Hippocampus spp. (69.1).

(+)

70.

Palisanderholzarten [Leguminosae (Fabaceae)]

CoP19 Doc. 70

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Pflanzenausschuss für Palisanderarten vereinbart.

+

71.

Schuppentiere (Manis spp.)

 

 

 

 

71.1

Bericht des Ständigen Ausschusses und des Tierausschusses

CoP19 Doc. 71.1

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, es könnten jedoch weitere, in Doc. 71.2 aufgeführte Punkte hinzugefügt werden.

+

 

71.2

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 17.10

CoP19 Doc. 71.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen, da weitere Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Schuppentieren erforderlich sind. Zustimmung zur konsolidierten Fassung von 71.1 und 71.2, wie vom Sekretariat vorgeschlagen.

+

72.

Afrikanische Löwen (Panthera leo)

CoP19 Doc. 72

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zum Vorschlag des Tierausschusses bezüglich weiterer Arbeiten zwischen den Tagungen zu Afrikanischen Löwen (Panthera leo) und der Annahme des neuen Beschlusses.

+

73.

Jaguare (Panthera onca)

 

 

 

 

73.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 73.1

SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.251 bis 18.253, wie vom Sekretariat empfohlen, und Annahme der Beschlussentwürfe über Jaguare aus Anhang 1 dieses Dokuments.

+

 

73.2

Vorgeschlagene Änderungen der in SC74 vereinbarten Beschlussentwürfe über Jaguare

CoP19 Doc. 73.2

Costa Rica, El Salvador, Mexiko und Peru

Grundsätzliche Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, sofern 19.DD Buchstabe b (Antrag auf Bewertung der Notwendigkeit einer gesonderten Resolution über Jaguare, dem die EU auf der CoP18 nicht zugestimmt hat) gestrichen wird. Einrichtung eines Mechanismus als Grundlage und zur Stärkung der Arbeit der Taskforce für Großkatzen.

(+)

74.

Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.)

CoP19 Doc. 74

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Tierausschusses, die Beschlüsse 18.256 bis 18.259 über den Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.) zu verlängern, da neue Finanzmittel verfügbar sind.

+

75.

Nashörner (Rhinocerotidae spp.)

CoP19 Doc. 75

SC, Sek.

Zustimmung zu dem vom Ständigen Ausschuss und vom Sekretariat ausgearbeiteten Dokument und den Änderungen an Res. Conf. 9.14 (CoP17) sowie zu den Beschlüssen in Anhang 3. Abwägung der Beibehaltung einiger an Vertragsparteien gerichteter und zur Streichung vorgeschlagener Elemente des Beschlusses 18.110 in Resolution 9.14 (CoP17) oder in den Beschlüssen.

+

76.

Saiga-Antilope (Saiga spp.)

CoP19 Doc. 76

SC

Zustimmung zu den vom Tierausschuss vorgeschlagenen Beschlüssen in der vom Sekretariat geänderten Fassung.

+

77.

Riesen-Fechterschnecke (Strombus gigas)

CoP19 Doc. 77

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen 19.AA bis 19.DD aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.275 bis 18.280 mit Ausnahme von Beschluss 18.278 Buchstabe b, der beibehalten werden sollte.

(+)

78.

Landschildkröten und Süßwasserschildkröten (Testudines spp.)

CoP19 Doc. 78

Sek.

Teilen der Ansicht, dass die Beschlüsse 18.286 bis 18.291 durchgeführt wurden und gestrichen werden können. Folgebeschluss vorschlagen, in dem Madagaskar aufgefordert wird, eine umfassende Strategie zur Erhaltung seiner gefährdeten Schildkrötenarten vorzulegen.

+

79.

Afrikanische Baumarten

CoP19 Doc. 79

PC

Zustimmung. Die Liste der afrikanischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 28 müssen aktualisiert werden.

+

80.

Meeres-Zierfische

CoP19 Doc. 80

AC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.BB aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.263 bis 18.265.

+

81.

Neotropische Baumarten

CoP19 Doc. 81

PC

Zustimmung. Die Liste der neotropischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 29 müssen aktualisiert werden.

+

82.

Handel mit Arten von Arzneipflanzen und aromatischen Pflanzen

CoP19 Doc. 82

PC

Zustimmung, es sollte jedoch beantragt werden, dass eine mögliche neue Resolution nicht auf Arzneimittel beschränkt sein sollte, sondern alle Arten von Produkten umfassen sollte, die Arten von Arzneipflanzen oder aromatischen Pflanzen enthalten.

+

83.

Ermittlung von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, für CITES-Vertragsparteien

CoP19 Doc. 83

Gambia, Liberia, Niger, Nigeria und Senegal

Ablehnung des Resolutionsentwurfs über die Einrichtung einer neuen Datenbank, da die bestehende Rote Liste der IUCN eine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellt. Ebenfalls Ablehnung der Beschlussentwürfe in Anhang 2 in der aktuellen Fassung, allerdings Anerkennung der Tatsache, dass einige Arealstaaten bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Aufnahme von in den CITES-Anhängen bisher nicht gelisteten, vom internationalen Handel bedrohten Arten in die Listen technische Hilfe benötigen.

Beibehaltung der Anhänge

 

 

 

84.

Standardnomenklatur

 

 

 

 

84.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 84.1

AC, PC, ausgearbeitet von deren jeweiligen Nomenklaturexperten

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse und zur Verlängerung der Beschlüsse der CoP 18 gemäß Doc. 84.1 und Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Resolution Conf. 12.11 (Rev. CoP18) in Bezug auf Flora und Fauna.

+

 

84.2

Standardnomenklatur für Dipteryx spp.

CoP19 Doc. 84.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

84.3

Standardnomenklatur für Khaya spp.

CoP19 Doc. 84.3

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

84.4

Standardnomenklatur für Rhodiola spp.

CoP19 Doc. 84.4

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

85.

Anmerkungen

 

 

 

 

85.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 85.1

SC

Zustimmung zum Dokument, das vom Ständigen Ausschuss vorgelegt wurde, und Zustimmung zur Wiedereinsetzung der Arbeitsgruppe.

+

 

85.2

Informationssystem für den Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP19 Doc. 85.2

SC, Sek.

Zustimmung, da es wichtig ist, anstehende Arbeiten zu ermitteln und auf bestehenden Arbeiten aufzubauen sowie Überschneidungen mit der Arbeit der ITTO zu vermeiden.

+

 

85.3

Informeller Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen

CoP19 Doc. 85.3

Vorsitz des SC in Absprache mit dem Sek.

Zustimmung zum vorgeschlagenen Beschluss in Bezug auf den informellen Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen.

+

86.

Produkte, die Exemplare von in Anhang II gelisteten Orchideen enthalten

CoP19 Doc. 86

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung der Beschlüsse 18.327 bis 18.330.

+

87.

Änderungen der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

 

 

 

 

87.1

Vorgeschlagene Änderungen an der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

CoP19 Doc. 87,1

Botsuana, Eswatini, Kambodscha, Namibia, Simbabwe

Ablehnung einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Resolution 9.24. Offen für die Erörterung bestimmter Elemente des Vorschlags, die nicht in den Anwendungsbereich von Res. 9.24 fallen.

 

87.2

In den CITES-Anhängen gelistete aquatische Arten:

Vorschläge für einen neuen Ansatz bei der Aufnahme von Haien und Rochen in die Liste

CoP19 Doc. 87,2

Senegal

Der Begriff „kommerziell genutzte aquatische Arten“, auf den sich die Fußnote zur „Anwendung des Rückgangs bei kommerziell genutzten aquatischen Arten“ in Anhang 5 von Res Conf. 9.24 (Rev. CoP17) bezieht, ist ungenau und führt daher zu Missverständnissen. Seitens der EU besteht Konsens darüber, dass die Fußnote überarbeitet werden muss. Die EU kann der Einsetzung einer während der CoP tagenden Arbeitsgruppe oder einem zwischen den Sitzungen stattfindenden Prozess zustimmen, um in diesem Rahmen die beste Vorgehensweise für alle aquatischen Taxa mit langsamem Wachstum und geringer Reproduktion (nicht nur für Haie und Rochen) zu erörtern.

(+)

88.

Nach der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geäußerte Vorbehalte

CoP19 Doc. 88

Sek.

Zustimmung zu den Vorschlägen des Sekretariats in Bezug auf Nummer 1 Buchstabe h (neu) in Resolution 11.21 (Rev. CoP18) sowie Nummer 2 Buchstabe f (neu) in Resolution 4.6 (Rev. CoP18) als mögliche Alternative zu den Formulierungsvorschlägen, die die EU zu demselben Sachverhalt in Doc. 66.4 Nummer 14 unterbreitet hat, da das Sekretariat mit seinen Vorschlägen dieselben Absichten und Ziele verfolgt.

Vorläufige Zustimmung zur Annahme der anderen vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 11.21, Res Conf. 4.6 (Rev. CoP18) und Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18), allerdings möglicherweise Vorschlag einiger Änderungen zur Verbesserung des Texts, insbesondere damit die Frage der Listenaufteilung in Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18) erfasst ist, damit die Bestimmungen von Res Conf. 4.25 (Rev. CoP18) auch für Pflanzen gelten und damit sichergestellt ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 4.6 (Rev. CoP18) dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verfahren zur Änderung von Resolutionen mit jenen zur Änderung der Anmerkungen, in denen auf die Resolutionen verwiesen wird, zusammenhängen.

(+)

Vorschläge zur Änderung der Anhänge

89.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

 

Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.

 

 

89.1

Bewertung der Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II durch das Sekretariat

CoP19 Doc. 89.1

 

 

 

 

89.2

Bemerkungen der Vertragsparteien

CoP19 Doc. 89.2

Sek.

 

 

 

89.3

Bemerkungen von Pflichtgutachtern

CoP19 Doc. 89.3

 

 

 

Beendigung der Tagung

90.

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

 

Kein Dokument

 

91.

Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes)

 

Kein Dokument

 

2.    VORSCHLÄGE FÜR LISTUNGSÄNDERUNGEN

Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Bemerkungen

Standpunkt

FAUNA – SÄUGETIERE

1.

Hippopotamus amphibious (Flusspferd)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Benin, Burkina Faso, Gabun, Guinea, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Togo, Zentralafrikanische Republik

Ablehnung. Die Population erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I.

Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes der Art in bestimmten Regionen und offen für die Erörterung des weiteren Vorgehens im Rahmen der Aufnahme in Anhang II.

2.

Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Namibia)

I – II

Übertragung der Population Namibias von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung:

„Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels

a)

mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung; und

b)

mit Jagdtrophäen.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.“

Botsuana, Namibia

Die biologischen Kriterien für die Herabstufung scheinen erfüllt zu sein. Daten zur Reproduktion, zur Populationsstruktur sowie zur tatsächlichen Populationsgröße und zur Fragmentierung der Population geben jedoch Anlass zur Besorgnis. Daher kann nur der Übertragung nach Anhang II von lebenden Tieren zu Zwecken der In-situ-Erhaltung und in Bezug auf Standorte innerhalb des natürlichen und historischen Areal der Art in Afrika zugestimmt werden. Einer Übertragung nach Anhang II, um den Handel mit Jagdtrophäen zuzulassen, kann aus Gründen der Vorsicht nicht zugestimmt werden, da von Jagdtrophäen stammende Nashorn-Hörner nachweislich in den illegalen Handel gelangen, und eine Aufnahme in Anhang II würde zu einer weniger genauen Prüfung von Jagdtrophäen durch einführende Vertragsparteien führen.

(-)

3.

Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Eswatini)

Streichung der bestehenden Anmerkung zur Auflistung der Population von Eswatini in Anhang II

Eswatini

Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien von Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben.

4.

Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

Änderung der Anmerkung 2 betreffend die Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika

Die vorgeschlagenen Änderungen sind durchgestrichen dargestellt:

Zur ausschließlichen Genehmigung:

a)

des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken;

b)

des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika;

c)

des Handels mit Häuten;

d)

des Handels mit Haar;

e)

des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe;

f)

des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe;

g)

des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen:

i)

nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft);

ii)

nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden;

iii)

erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat;

iv)

der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet und

Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags in der derzeitigen Fassung, da die beantragte Änderung zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen würde und daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Res. Conf. 9.24. Wenn auf der Konferenz der Vertragsparteien (CoP 19) Einvernehmen über die Auswirkungen eines Vorbehalts auf Änderungen einer Anmerkung erzielt würde (ehemalige Anmerkung bliebe in Kraft) und Änderungen der Anmerkung auf die Streichung überflüssiger Teile im Hinblick auf die früheren einmaligen Verkäufe und/oder die Streichung des Verweises auf die Resolution in einer Weise beschränkt würden, die mit dem von der EU vorgeschlagenen Dokument 66.4.2 in Einklang steht, könnte die EU für eine Änderung stimmen.

(-)

5.

Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

II – I

Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika von Anhang II nach Anhang I

Äquatorialguinea, Burkina Faso, Mali, Senegal

Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I.

6.

Cynomys mexicanus (Mexikanischer Präriehund)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Mexiko

Die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I sind nicht mehr erfüllt. Seit der Aufnahme der Art in Anhang I des CITES im Jahr 1975 wurden nur zwei internationale Handelsgeschäfte verzeichnet (beide mit Proben für wissenschaftliche Zwecke). Die mexikanische Strafverfolgungsbehörde (PROFEPA) berichtete, dass zwischen 2013 und 2019 auf nationaler Ebene neun Exemplare beschlagnahmt wurden. Es gibt weder amtliche Aufzeichnungen über den Verkauf von Exemplaren dieser Art noch gibt es einen nationalen oder internationalen Markt, der die wild lebenden Populationen bedroht.

+

FAUNA – VÖGEL

7.

Branta canadensis leucopareia (Aleuten-Zwergkanadagans)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Die in den 1960er Jahren vom Aussterben bedrohte Population dieser Unterart hat sich erholt und umfasst heute eine Population von 162 000 Exemplaren, die durch regulierte Jagd gut gesteuert wird. Keine Berichte über illegalen Handel.

+

8.

Kittacincla malabarica (Weißbürzelschama)

Aufnahme in Anhang II

Malaysia, Singapur

Zustimmung zum Vorschlag, da die Art die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II erfüllt. Aufgrund ihrer Singfähigkeit handelt es sich um eine der wertvollsten Arten im Handel mit südostasiatischen Käfigvögeln. Sie gehört zu den wichtigsten Arten, die für Gesangswettbewerbe verwendet werden.

+

9.

Pycnonotus zeylanicus (Gelbscheitelbülbül)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Malaysia, Singapur, Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die biologischen Kriterien in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17).

+

10.

Phoebastria albatrus (Kurzschwanz-Albatros)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag, da der internationale Handel keine Bedrohung mehr darstellt und keine erhebliche Nachfrage nach der Art mehr besteht. Da die Population jedoch nach wie vor sehr klein und gefährdet ist, sollten die USA und andere Arealstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine stabile und wachsende Population zu gewährleisten.

+

FAUNA – KRIECHTIERE, REPTILIEN

11.

Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) (Population Brasiliens)

I – II

Übertragung der brasilianischen Population von Anhang I nach Anhang II

Brasilien

Zustimmung, da die Art seit den 1990er Jahren weit verbreitet und häufig ist und in absehbarer Zukunft nicht vom Aussterben bedroht ist. Die Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii) der Res. 9.24 (Rev.) sind erfüllt und die Beibehaltung in Anhang I gemäß Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens wäre nicht gerechtfertigt.

+

12.

Crocodylus porosus (Leistenkrokodil) (Population der Palawan-Inseln (Philippinen))

I – II

Übertragung der Population der Palawan-Inseln (Philippinen) von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Philippinen

Zustimmung, da die Art weder auf globaler noch auf lokaler Ebene gefährdet ist und die Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare eine Vorsichtsmaßnahme gemäß Anhang 4 Abschnitt A Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii) der Res. 9.24 (Rev.) ist.

+

13.

Crocodylus siamensis (Siamkrokodil) (Population Thailands)

I – II

Übertragung der Population Thailands von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Thailand

Ablehnung, da die wild lebende Population nach wie vor sehr klein und vom Aussterben bedroht ist. Die biologischen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I sind nach wie vor erfüllt.

14.

Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

15.

Cyrtodactylus jeyporensis (Jeypore-Bogenfingergecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Indien

Zustimmung, da die Kriterien des Anhangs II offenbar erfüllt sind. Die Art ist auf einige wenige Standorte begrenzt und hat vermutlich eine geringe Populationsgröße. Die Art ist derzeit nicht vom Aussterben bedroht, aber im Verhältnis zur Populationsgröße ist die Nachfrage im Handel groß genug, um eine Gefahr für das Überleben der Art darzustellen.

+

16.

Tarentola chazaliae (Helmkopfgecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mauretanien, Senegal

Die Art wird zumindest gelegentlich in hoher Anzahl gehandelt, was lokale Populationen und den Fortbestand des Areals gefährden kann. Der Handel muss gemäß Anhang II reguliert werden, um einen schädlichen Handel zu verhindern, der die Art gefährden könnte.

+

17.

Phrynosoma platyrhinos (Wüstenkrötenechse)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung, da die Kriterien nicht erfüllt sind. Das Handelsvolumen hat in den letzten Jahren abgenommen und es gibt keine Hinweise auf einen Populationsrückgang, der die Art in absehbarer Zukunft gefährden könnte.

18.

Phrynosoma spp. (Krötenechsen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung, aber die Aufnahme bestimmter Arten, die die Kriterien erfüllen, kann in Betracht gezogen werden.

(-)

19.

Tiliqua adelaidensis (Zwergblauzungenskink)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Australien

Zustimmung. Die Art erfüllt mehrere der in Anhang 1 Absätze B und C aufgeführten Aufnahmekriterien.

+

20.

Epicrates inornatus (Puerto-Rica-Boa)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art ist nicht mehr gefährdet und die Nachfrage ist gering. Daher erfüllt diese Art nicht mehr die Kriterien des Anhangs I.

+

21.

Crotalus horridus (Wald-Klapperschlange)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung, da der internationale Handel so gering ist, dass er diese häufige und weit verbreitete Art nicht gefährden kann, und da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind.

22.

Chelus fimbriata und C. orinocensis (Fransenschildkröte und Orinoko-Fransenschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru

Der Vorschlag enthält uneinheitliche Daten über die Herkunft von Exemplaren im legalen und illegalen Handel und enthält keine aktuellen Populationsdaten. Aus der derzeitigen Fassung des Vorschlags geht weder hervor, dass die Art bedroht ist, noch, dass sich der Handel nachteilig auf das Überleben der Art auswirkt. Dem Vorschlag könnte zugestimmt werden, wenn die Antragsteller nachweisen, dass die illegal gehandelten Exemplare aus der freien Wildbahn stammen und/oder dass illegal in Ranching-Betrieben gehaltene Exemplare in Zuchtbetriebe eingeschleust werden, was ohne Aufnahme der Art in Anhang II nicht verhindert werden kann. Der Standpunkt der EU wird finalisiert, wenn zusätzliche Informationen von Peru erhalten wurden.

(+)

23.

Macrochelys temminckii und Chelydra serpentine (Geierschildkröte und Schnappschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung des Vorschlags in der vorgelegten Fassung, aber Zustimmung zur Aufnahme von ausschließlich Macrochelys temminckii in Anhang II. Die Aufnahme von Chelydra serpentina gemäß Abschnitt II Teil 2 Buchstabe b würde die wirksame Kontrolle vom Handel mit Macrochelys temminckii nicht erleichtern, würde eine noch größere Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Chelydra rossingnonii und C. acutirostris bedeuten und würde den Handelsdruck auf diese gefährdeten Arten erhöhen.

(-)

24.

Graptemys barbouri, G. ernsti, G. gibbonsi, G. pearlensis und G. pulchra (Barbours Höckerschildkröte, Escambia-Höckerschildkröte, Pascagoula-Höckerschildkröte, Pearl-Höckerschildkröte, Alabama-Höckerschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Der internationale Handel mit allen fünf Arten ist so gering und findet (fast) ausschließlich mit Exemplaren mit Herkunft C statt, dass keine negativen Auswirkungen auf die Arten erwartet werden. Die Kriterien des Anhangs II sind nicht erfüllt. Zwar ist erwiesen, dass alle diese Arten mehreren Bedrohungen ausgesetzt sind, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Handel eine dieser Bedrohungen ist.

(-)

25.

Batagur kachuga (Bengalische Flussschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt eindeutig die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Die Art ist bedroht und ihr natürlicher Lebensraum ist schwer zu schützen.

+

26.

Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte)

I – II

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

27.

Rhinoclemmys spp. (Amerikanische Erdschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Panama

Nur Rhinoclemmys pulcherrima und R. punctularia werden scheinbar in für den Erhalt relevanter Anzahl gehandelt, aber das wichtigste Ausfuhrland, Nicaragua, lässt nur den Handel mit in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren zu und es gibt keine Hinweise auf für den Erhalt relevante Nichteinhaltung. Alle Arten können anhand der Färbung von Kopf, Hals und Panzer bestimmt werden. Dementsprechend sind Artikel II Teil 2 Buchstabe a bzw. b scheinbar nicht für alle Arten erfüllt und dem Vorschlag in der vorgelegten Fassung wird nicht zugestimmt, aber die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag könnte in Betracht gezogen werden.

(-)

28.

Claudius angustatus (Großkopf-Schlammschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Zustimmung zum Vorschlag. Das Kriterium B des Anhangs 2a ist erfüllt, da die legale und illegale Entnahme aus der freien Wildbahn wahrscheinlich ein Größenmaß annimmt, das sich auf die Erhaltung der Art auswirkt.

+

29.

Kinosternon spp. (Klappschildkröten)

0 – I

0 – II

Aufnahme von Kinosternon cora und K. vogti in Anhang I sowie aller anderen Arten von Kinosternon spp. in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, El Salvador, Kolumbien, Mexiko, Panama, Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf solche Arten zu beschränken, für die nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen und insbesondere, dass diese Arten in erheblichem Ausmaß gehandelt werden. Die Arten K. cora und K. vogti scheinen für die Aufnahme in Anhang I in Frage zu kommen. Weitere Arten der Gattung scheinen für die Aufnahme in Anhang II in Frage zu kommen, doch viele Arten sind weder bedroht noch liegen Berichte über den Handel mit ihnen vor.

(-)

30.

Staurotypus salvinii und S. triporcatus (Salvins Kreuzbrustschildkröte und Große Kreuzbrustschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

El Salvador, Mexiko

Zustimmung. Die Aufnahme von Staurotypus triporcatus ist gerechtfertigt, da im Handel eine hohe Nachfrage besteht. Es ist nicht klar, ob Staurotypus salvinii die biologischen Kriterien des Anhangs II erfüllt, aber eine Unterscheidung dieser Art von Staurotypus triporcatus ist schwierig und im Handel wird vermutlich kein Unterschied zwischen den beiden Arten gemacht, sodass diese Art höchstwahrscheinlich das Kriterium der Verwechslungsgefahr gemäß Res. 9.24 erfüllt (Kriterium A in Anhang 2b).

+

31.

Sternotherus spp. (Moschusschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Sternotherus depressus würde die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I besser erfüllen als für Anhang II. Die einzige kongene Art, die S. depressus ähnelt, ist S. intermedius, aber diese Art ist im Handel selten und kann keine bedeutende Verschleierung von illegalem Artenhandel ermöglichen. Andere Arten werden in großer Zahl entnommen und gehandelt, aber ohne Hinweise darauf, dass dies eine Bedrohung darstellt. Zwar erfüllt der Vorschlag nicht vollständig die Kriterien für die Aufnahme in die Liste, doch kann die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag, insbesondere die Aufnahme von S. depressus in Anhang II, in Betracht gezogen werden.

(+)

32.

Apalone spp. (Weichschildkröten)

0 – II

Aufnahme in Anhang II (mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Unterarten)

Vereinigte Staaten von Amerika

Das Kriterium B des Anhangs 2a könnte erfüllt sein, es fehlen jedoch einschlägige Populationsdaten, was die Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die wild lebenden Populationen erschwert. Es gibt nur wenig Belege für Wilderei bei wild lebenden Apalone spp. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage sollten Vorsichtsmaßnahmen angewandt werden, und dem Vorschlag sollte zugestimmt werden.

+

33.

Nilssonia leithii (Leiths Weichschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt sind. Schwerwiegender Populationsrückgang (mehr als 90 % in den vergangenen 30 Jahren), der scheinbar anhält. Eine der größten Bedrohungen ist die Nachfrage für die Nutzung als Nahrungsmittel oder in der traditionellen asiatischen Medizin.

+

FAUNA – LURCHE, AMPHIBIEN

34.

Centrolenidae spp. (Glasfrösche)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Niger, Panama, Peru, Togo, Vereinigte Staaten von Amerika

Das Kriterium für die Aufnahme in Anhang II wird von der gesamten Familie mit ihren 158 Arten eindeutig nicht erfüllt. Da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind, sollte dem Vorschlag nicht zugestimmt werden.

(-)

35.

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Costa Rica, Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

36.

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Europäische Union

EU-Vorschlag

+

FAUNA – PLATTENKIEMER (Haie)

37.

Carcharhinidae spp. (Grauer Riffhai, Schwarzhai, Atlantischer Zwerghai, Gangeshai, Sandbankhai, Borneohai, Pondicherryhai, Glattzahn-Schwarzspitzenhai, Sichelflossen-Zitronenhai, Karibischer Riffhai, Dolchnasenhai, Atlanischer Nachthai, Weißnasenhai, Schwarznasenhai, Weißwangenhai, Carcharhinus obsoletus, Pazifischer Kleinschwanzhai, Borneo-Breitflossenhai und Breitenflossenhai)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Bangladesch, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Europäische Union, Gabun, Israel, Kolumbien, Maldiven, Panama, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Arabische Republik Syrien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU

+

38.

Sphyrnidae spp. (Hammerhaie)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Ecuador, Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

39.

Potamotrygon albimaculata, P. henlei, P. jabuti, P. leopoldi, P. marquesi, P. signata und P. wallacei (Itaituba-Süßwasserstechrochen, Feuerrochen, Perlenrochen, Leopoldsrochen, Marques-Süßwasserstechrochen, Parnaiba-Stechrochen, Marmorierter Süßwasserrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien

Es ist unklar, ob alle Arten die Kriterien für die Aufnahme erfüllen und ob eine Aufnahme zur Bekämpfung des illegalen Handels beitragen würde. Die Anwendung der Kriterien für eine Verwechslungsgefahr ist uneinheitlich.

(-)

40.

Rhinobatidae spp. (Geigenrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Israel, Kenia, Panama, Senegal

Zustimmung, da die meisten Arten gefährdet sind und einem starken fischereilichen Druck ausgesetzt sind. Durch die Aufnahme in Anhang II wird nicht nur sichergestellt, dass der internationale Handel dem Überleben dieser Arten nicht schadet, sondern auch die Erhebung besserer Handelsdaten ermöglicht. Mehrere Arten könnten künftig für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird.

+

41.

Hypancistrus zebra (Zebra-Harnischwels)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Brasilien

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die EU könnte jedoch einem Vorschlag für die Aufnahme in Anhang II zustimmen. Die Art könnte die biologischen Kriterien für Anhang I erfüllen, da es aber offenbar illegale Ausfuhren aus Brasilien gibt, ist unklar, wie sich dieser Handel auf wild lebende Populationen auswirkt.

(-)

FAUNA – SEEGURKEN, SEEWALZEN

42.

Thelenota spp. (Ananas-Seewalze, Riesen-Seewalze, Rot-gestreifte Seewalze)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Seychellen, Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA (PFLANZEN)

43.

Hundsgiftgewächse, Kakteen, Palmfarne (Cycadaceae), Baumfarne, Wolfsmilchgewächse, Gnetumgewächse, Liliengewächse, Magnoliengewächse, Kannenpflanzengewächse, Orchideen, Mohngewächse, Steineibengewächse, Schlauchpflanzengewächse, Tetracentron, Palmfarne (Zamiaceae), Ingwergewächse

Pflanzenarten mit den Anmerkungen #1, #4, #14 und in Anhang I gelistete Arten der Familie der Orchidaceae spp. (Orchideen)

Anmerkung #1 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #4 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #14 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen , die in sterilen Behältern befördert werden; […] f) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.“

Buchstabe f des französischen Textes der Anmerkung #14 wie folgt ändern: „ f) les produits finis conditionnés et prêts pour la vente au détail; cette dérogation ne s’applique pas aux copeaux en de bois, aux perles, aux grains de chapelets et aux gravures.“

Die ergänzende Anmerkung zu in Anhang I gelisteten Orchideenarten in den Anhängen wie folgt ändern: „ORCHIDACEAE Orchideen (Das Übereinkommen gilt für die folgenden Arten des Anhangs I nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ entsprechen.)“

Kanada

Zustimmung, da es sich um eine notwendige Änderung handelt, um alle Stellen mit dem Wortlaut „in festem oder flüssigem Medium“ in den CITES-Anhängen und in den Anmerkungen anzugleichen.

+

FLORA – TROMPETENBAUMGEWÄCHSE

44.

Handroanthus spp., Roseodendron spp. und Tabebuia spp. (Trompetenbäume)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

FLORA – DICKBLATTGEWÄCHSE

45.

Rhodiola spp. (Rosenwurz)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #2 (Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen und b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.)

China, Europäische Union, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA – LEGUMINOSEN (Hülsenfrüchtler)

46.

Afzelia spp.

(Afrikanische Populationen) (Afrikanisches Mahagoni)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

47.

Dalbergia sissoo (Indischer Palisander)

II – 0

Streichung aus Anhang II

Indien, Nepal

Grundsätzlich ist der Vorschlag abzulehnen, da die Unterscheidung dieser Art von anderen Arten spezielles Fachwissen erfordert. Wenn die Antragsteller zusätzliche, für die CITES-Behörden leicht verfügbare Nachweise zu Identifizierungstechniken vorlegen können, kann der Standpunkt überdacht werden.

48.

Dipteryx spp. (Cumarú, Tonkabohnenbaum)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit der Anmerkung „Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz“.

Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

49.

Paubrasilia echinata (Pernambukholz, Brasilholz)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I mit der Anmerkung „Alle Teile, Erzeugnisse und fertigen Produkte, einschließlich Bögen von Musikinstrumenten, ausgenommen Musikinstrumente und Teile davon, die zu Wanderorchestern gehören, sowie Solomusiker, die eine Bescheinigung für Musikinstrumente gemäß Res. 16.8. mitführen.“

Brasilien

Der Wortlaut der Anmerkung ist unklar und die EU kann dem Vorschlag nur zustimmen, wenn der Vorschlag geändert wird.

Es besteht zwar Einigkeit darüber, dass eine verstärkte Kontrolle des Handels mit dieser Art notwendig ist und dass alle Ausfuhren aus Brasilien, einschließlich Rohlinge und fertige Bögen, erfasst werden sollten, aber ein übermäßiger Verwaltungsaufwand, der für den Erhalt der Art nicht notwendig ist, muss vermieden werden, und den besonderen Erfordernissen der Bogenbauer muss entsprechend Rechnung getragen werden. EU kann einem Verweis auf eine Resolution in einer Anmerkung nicht zustimmen.

(+)

50.

Pterocarpus spp.

(Afrikanische Populationen) (Pterocarpus angolensis, P. brenanii, P. erinaceus, P. lucens, P. rotundifolius, P. tinctorius)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischen Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz) und Änderung der Anmerkungen zu den bereits in Anhang II aufgeführten Arten Pterocarpus erinaceus und P. tinctorius in Anmerkung #17

Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal, Togo

EU-Vorschlag

+

FLORA – MAHAGONIGEWÄCHSE, ZEDRACHGEWÄCHSE

51.

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni)

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

FLORA – ORCHIDEEN

52.

Orchidaceae spp. (Orchideen)

Änderung der Anmerkung #4 und Hinzufügung eines neuen Buchstaben g mit folgendem Wortlaut: „g) fertige Kosmetikprodukte, die Teile oder Erzeugnisse von Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder P. lobbii enthalten, verpackt und für den Einzelhandel bereit.“

Schweiz

Ablehnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Material mit Herkunft W oder Y in der Zukunft in den Kosmetikprodukten verwendet wird. Auf dieser Grundlage wird ein Vorsorgeansatz vorgeschlagen, es sei denn, die Anmerkung wird dahin gehend geändert, dass die Herkunftscodes „W“ und „Y“ ausgenommen sind. Der vorliegende Vorschlag ist im Hinblick auf eine Vermeidung des Risikos des illegalen Handels mit wild lebenden Pflanzenarten problematisch.


(1)  Sek. = CITES-Sekretariat

SC = Ständiger Ausschuss

AC = Tierausschuss

PC = Pflanzenausschuss


ANHANG IIa

Änderung von Anhang III des CITES

Papilio phorbanta Anhang III


23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/233


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2570 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde am 23. Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde Schwedens ein Antrag gestellt auf Genehmigung von Silbernitrat zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 7, Beschichtungsschutzmittel, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 7, Beschichtungsschutzmittel, entspricht.

(2)

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung bewertet.

(3)

Am 10. Februar 2022, während der Bewertung des Wirkstoffs durch die bewertende zuständige Behörde, hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen; er beantragt somit nicht mehr die Genehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7.

(4)

Silbernitrat wird für die Produktart 7 nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) genannt, in dem die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart aufgeführt sind, die Gegenstand des Arbeitsprogramms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind. Biozidprodukte der Produktart 7, die Silbernitrat enthalten, fallen daher nicht unter die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und dürfen somit nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder verwendet werden.

(5)

Gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf jedoch eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, welche nur Wirkstoffe enthalten, die für die betroffene Produktgruppe im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 jener Verordnung am 1. September 2016 geprüft werden oder für die bis zu diesem Datum ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktgruppe gestellt wurde, oder die nur eine Kombination von solchen Stoffen und Wirkstoffen enthalten, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang I enthalten sind, bis zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, der 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung zur Ablehnung der beantragten Genehmigung für einen der Wirkstoffe liegt, wenn diese Entscheidung nach dem 1. September 2016 ergeht.

(6)

Da der Antragsteller den Antrag auf Genehmigung von Silbernitrat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 zurückgezogen hat, ist kein Biozidprodukt zu bewerten. Folglich hat die zuständige Behörde den Bewertungsbericht nicht fertiggestellt, und die Europäische Chemikalienagentur hat keine Stellungnahme ausgearbeitet. Da es kein Silbernitrat enthaltendes Biozidprodukt der Produktart 7 gibt, das voraussichtlich die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, sind die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung nicht erfüllt. Da auch sichergestellt werden muss, dass behandelte Waren, die mit Silbernitrat behandelt wurden oder denen dieser Wirkstoff für die Produktart 7 absichtlich zugesetzt wurde, nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte Silbernitrat nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Silbernitrat (EG-Nr.: 231-853-9; CAS-Nr.: 7761-88-8) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).