ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
22. Dezember 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2524 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

59

 

 

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND NEUSEELAND NACH ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT) 1994 ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

61

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

63

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2525 des Rates vom 21. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

64

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form ( 1 )

66

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2527 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften

68

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

70

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung

74

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2530 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

76

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2531 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

78

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

80

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2533 der Kommission vom 15. Dezember 2022 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Miele della Lunigiana (g. U.))

84

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2534 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

85

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2535 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

91

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2536 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

94

 

*

Beschluss (EU) 2022/2537 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

96

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2538 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Dezember 2022 zur Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2022)

98

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2539 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Dezember 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/59 (BiH/34/2022)

99

 

*

Beschluss (EU) 2022/2540 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

101

 

*

Beschluss (EU) 2022/2541 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

103

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2542 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

105

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2543 des Rates vom 21. Dezember 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

107

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen

109

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie

123

 

*

Beschluss (EU) 2022/2546 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2022/46)

136

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/2547 des Rates vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2022/107 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ( 1 )

138

 

*

Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates vom 13. Dezember 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates

146

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich groẞbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2022 hinsichtlich der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann [2022/2549]

153

 

*

Beschluss Nr. 3/2022 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Groẞbritannien und Nordirand andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2022 zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein [2022/2550]

154

 

*

Beschluss Nr. 4 des Handelsausschusses EU-Korea vom 30. November 2022 zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits [2022/2551]

157

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe ( ABl. L 317 vom 9.12.2022 )

169

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina ( ABl. L 311 vom 2.12.2022 )

170

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ( ABl. L 172 vom 17.5.2021 )

171

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


RICHTLINIE (EU) 2022/2523 DES RATES

vom 14. Dezember 2022

zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren hat die Union entscheidende Maßnahmen ergriffen, um stärker gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt vorzugehen. Mit den Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden Regeln gegen die Gewinnkürzung im Binnenmarkt und die Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt festgelegt. Damit wurden die Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Zusammenhang mit der Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (base erosion and profit shifting, im Folgenden „BEPS“) in Unionsrecht übertragen, um sicherzustellen, dass Gewinne multinationaler Unternehmen dort besteuert werden, wo die wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen diese Gewinne erzielt werden, stattfinden und wo die Wertschöpfung erfolgt.

(2)

Im ständigen Bestreben, den auf die Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung abzielenden Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen ein Ende zu setzen, hat die OECD eine Reihe internationaler Steuervorschriften weiterentwickelt, um zu gewährleisten, dass multinationale Unternehmen unabhängig davon, wo sie tätig sind, einen angemessenen Steuerbeitrag leisten. Mit dieser weitreichenden Reform, die die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung vorsieht, soll der Wettbewerb um immer niedrigere Körperschaftsteuersätze nach unten hin begrenzt werden. Im Zuge der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer soll ein Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuerhoheitsgebiete in die Lage versetzt werden sollen, ihre Steuereinnahmen besser zu sichern.

(3)

Seinen Niederschlag hat dieses politische Ziel in den „Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule)“ (Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy — Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) gefunden, die der inklusive Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 am 14. Dezember 2021 gebilligt hat und zu deren Umsetzung sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben. In dem Bericht des Rates an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, den der Rat am 7. Dezember 2021 gebilligt hat, bekräftigte er sein klares Bekenntnis zu der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer und sagte zu, die Reform durch Unionsrecht rasch umzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihrer Zusage zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung wirksam nachkommen.

(4)

In einer Union mit eng verflochtenen Volkswirtschaften ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf eine hinreichend kohärente und koordinierte Weise umgesetzt wird. Angesichts des Umfangs, der Detailliertheit und der technischen Einzelheiten dieser neuen internationalen Steuervorschriften kann nur ein gemeinsamer Unionsrahmen eine Fragmentierung des Binnenmarkts bei deren Umsetzung verhindern. Zudem würde ein gemeinsamer Unionsrahmen, der mit den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten vereinbar ist, den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bei der Umsetzung dieser Vorschriften bieten.

(5)

Es müssen Vorschriften festgelegt werden, die einen effizienten und kohärenten Rahmen für die globale Mindestbesteuerung auf Unionsebene schaffen. Dieser Rahmen schafft ein System, das aus zwei zusammenhängenden Regeln — gemeinsam auch „GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion-Regeln)“ — besteht und in Fällen, in denen ein multinationales Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet effektiv weniger als 15 % Steuern zahlt, die Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags, („Ergänzungssteuer“) vorsieht. In diesen Fällen sollte das Steuerhoheitsgebiet als niedrig besteuert gelten. Diese beiden zusammenhängenden Regeln sind die „Primärergänzungssteuerregelung“ (PES) und die „Sekundärergänzungssteuerreglung“ (SES) („Income Inclusion Rule“ und „Undertaxed Profit Rule“). Nach diesem System sollte die in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft eines multinationalen Unternehmens verpflichtet sein, die PES auf ihren Anteil an der Ergänzungssteuer für jedwede niedrig besteuerte Einheit der Gruppe anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Einheit innerhalb oder außerhalb der Union gelegen ist. Die SES sollte als Auffangmechanismus für die PES dienen, indem ein etwaiger Restbetrag der Ergänzungssteuer in Fällen neu zugerechnet wird, in denen der gesamte Betrag der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Einheiten von Muttergesellschaften mittels der PES nicht eingezogen werden konnte.

(6)

Die von den Mitgliedstaaten vereinbarten OECD-Mustervorschriften müssen so umgesetzt werden, dass sie der globalen Einigung möglichst getreu entsprechen, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie umgesetzten Vorschriften anerkannte Vorschriften im Sinne der OECD-Mustervorschriften sind. Die vorliegende Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der OECD-Mustervorschriften. Um die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl auf in einem Mitgliedstaat gelegene Einheiten als auch auf gebietsfremde Einheiten einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaft Anwendung finden. Diese Richtlinie sollte auch auf große rein inländische Gruppen Anwendung finden. Auf diese Weise würde gewährleistet, dass jegliches Risiko einer Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Sachverhalten vermieden wird. Alle in einem niedrig besteuerten Mitgliedstaat gelegenen Einheiten, einschließlich der die PES anwendenden Muttergesellschaft, sollten der Ergänzungssteuer unterliegen. Ebenso sollten die in einem anderen niedrig besteuerten Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser Muttergesellschaft der Ergänzungssteuer unterliegen.

(7)

Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur auf in der Union gelegene Einheiten Anwendung finden, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) festgelegten, durch die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates (4) eingeführten Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung. Einheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Einheiten sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Dazu gehören Einheiten, die im Allgemeinen keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben bzw. im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben, etwa im Bereich der Gesundheitsversorgung, Bildung oder Errichtung öffentlicher Infrastruktur, und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, möglicherweise nicht steuerpflichtig sind. Es ist daher notwendig, staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Pensionsfonds und Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Organisationen für Zwecke wie die öffentliche Gesundheitsversorgung, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Organisationen ohne Erwerbszweck sollten auch Krankenversicherungsträger einzuschließen können, die keine anderen Gewinne als für die öffentliche Gesundheitsversorgung erforderlich anstreben oder erzielen. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden, da die erzielten Erträge dieser Einheiten auf der Ebene ihrer Eigentümer besteuert werden.

(8)

Im Mittelpunkt des Systems steht die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, in der diese Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an allen anderen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe hält. Da die oberste Muttergesellschaft in der Regel verpflichtet ist, die Abschlüsse aller Einheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe zu konsolidieren, oder — falls dies nicht der Fall ist — nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard dazu verpflichtet wäre, verfügt sie über entscheidende Informationen und wäre am besten in der Lage, dafür zu sorgen, dass die Besteuerungshöhe je Steuerhoheitsgebiet für die Gruppe dem vereinbarten Mindeststeuersatz entspricht. Ist die oberste Muttergesellschaft in der Union gelegen, so sollte sie daher nach dieser Richtlinie vorrangig dazu verpflichtet sein, die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Geschäftseinheiten innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind. Die oberste Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe sollte die PES auf den gesamten Betrag der Ergänzungssteuer für ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten anwenden.

(9)

In bestimmten Fällen sollte diese Verpflichtung, die PES anzuwenden, auf andere in der Union gelegene untergeordnete Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe übertragen werden. Erstens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen ist, der bzw. das die OECD-Mustervorschriften oder gleichwertige Vorschriften nicht umgesetzt hat und somit keiner anerkannten PES unterliegt, zwischengeschaltete Muttergesellschaften, die sich in der Beteiligungskette unterhalb der obersten Muttergesellschaft befinden und in der Union gelegen sind, nach der vorliegenden Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Wenn jedoch eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist, eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, sollte die PES von der erstgenannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft angewandt werden.

(10)

Zweitens sollten unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das über eine anerkannte PES verfügt, in Teileigentum stehende in der Union gelegene Muttergesellschaften, die zu mehr als 20 % im Eigentum von Anteilseignern außerhalb der Gruppe stehen, nach dieser Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Solche in Teileigentum stehenden Muttergesellschaften sollten die PES hingegen nicht anwenden, wenn sie sich vollständig im Eigentum einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft befinden, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist. Drittens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches über keine anerkannte PES verfügt, die Geschäftseinheiten der Gruppe die SES auf jeden Restbetrag der Ergänzungssteuer anwenden, der nicht der PES unterzogen wurde, und zwar entsprechend einer Zurechnungsformel, die auf der Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten der Geschäftseinheiten basiert. Viertens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet mit einer anerkannten PES gelegen ist, die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe die SES auf in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegene Geschäftseinheiten anwenden, wenn dieser bzw. dieses aufgrund des effektiven Steuersatzes aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet, einschließlich desjenigen der obersten Muttergesellschaft, als niedrig besteuert gilt.

(11)

Im Einklang mit den im Rahmen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer verfolgten politischen Zielen zugunsten eines fairen Steuerwettbewerbs zwischen den Steuerhoheitsgebieten sollte die Berechnung des effektiven Steuersatzes auf Steuerhoheitsgebietsebene erfolgen. Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes sollte diese Richtlinie gemeinsame spezifische Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage (im Folgenden „maßgebliche Gewinne oder Verluste“) und für die gezahlten Steuern (im Folgenden „erfasste Steuern“) vorsehen. Ausgangspunkt sollten die für Konsolidierungszwecke verwendeten Abschlüsse sein, die anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden sollten, etwa der Berücksichtigung zeitlicher Abweichungen, um Vergleichbarkeitseinschränkungen zwischen Steuerhoheitsgebieten zu vermeiden. Um bei der steuerlichen Behandlung von maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten, welche mitunter in mehreren Steuerhoheitsgebieten erfassten Steuern unterliegen — entweder aufgrund der Art der Einheiten (beispielsweise transparente Gesellschaften, hybride Gesellschaften oder Betriebsstätten) oder aufgrund der besonderen steuerlichen Behandlung der Erträge (beispielsweise Dividendenzahlung oder Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen) —, Neutralität zu gewährleisten, sollten die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die erfassten Steuern bestimmter Einheiten zudem anderen relevanten Einheiten innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Was erfasste Steuern anbelangt, so sollte diese Richtlinie im Lichte jeglicher weiterer Leitlinien der OECD ausgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten, damit eine einheitliche Ermittlung der erfassten Steuern aller Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete gewährleistet ist.

(12)

Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem diese tätig ist, oder einer großen inländischen Gruppe sollte mit dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15 % verglichen werden, um festzustellen, ob die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe zur Entrichtung einer Ergänzungssteuer verpflichtet sein sollte und somit die PES bzw. die SES anwenden sollte. Der im inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 vereinbarte Mindeststeuersatz von 15 % ist ein ausgewogener Mittelwert zwischen den Körperschaftsteuersätzen weltweit. Damit der weltweit vereinbarte effektive Mindestsatz von 15 % eingehalten wird, sollte die Ergänzungssteuer in Fällen, in denen der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet unterhalb des Mindeststeuersatzes liegt, denjenigen Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet werden, die gemäß der PES und der SES zur Entrichtung der Ergänzungssteuer verpflichtet sind. In Fällen, in denen der effektive Steuersatz einer großen inländischen Gruppe unterhalb des Mindeststeuersatzes liegt, sollte die oberste Muttergesellschaft an der Spitze der großen inländischen Gruppe die PES für ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten anwenden, sodass sichergestellt wird, dass diese Gruppe zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % steuerpflichtig ist.

(13)

Damit die Ergänzungssteuereinnahmen, die von in einem Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten eingezogen wurden, auch diesem Mitgliedstaat zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungsbesteuerung entscheiden können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, wenn sie sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer entscheiden, um den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete sowie multinationalen Unternehmensgruppen ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte Geschäftseinheiten in diesem Mitgliedstaat zu bieten. Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen sind, der sich dafür entschieden hat, in seinem eigenen inländischen Steuersystem eine solche Regelung anzuwenden, sollten die Ergänzungssteuer an diesen Mitgliedstaat entrichten. Durch eine solche Regelung sollte sichergestellt werden, dass die effektive Mindestbesteuerung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten nach dem gleichen Verfahren berechnet wird wie bei der Berechnung der Ergänzungssteuer gemäß dieser Richtlinie.

(14)

Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie bestimmte spezifische Sachverhalte berücksichtigen, in denen die BEPS-Risiken geringer sind. Daher sollte diese Richtlinie eine substanzbasierte Freistellung von Gewinnen vorsehen, die auf den mit den Beschäftigten verbundenen Kosten und dem Wert der materiellen Vermögenswerte in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet basiert. Diese Freistellung würde bis zu einem gewissen Grad Sachverhalte klären, in denen eine multinationale Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die eine physische Anwesenheit in einem niedrig besteuerten Steuerhoheitsgebiet erfordern, da sich in einem solchen Fall BEPS-Praktiken wahrscheinlich nicht entfalten würden. Auch der besondere Fall von multinationalen Unternehmensgruppen, die sich in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befinden, sollte berücksichtigt werden, damit multinationale Unternehmensgruppen, die in ihrem heimischen Steuerhoheitsgebiet, in dem sie überwiegend tätig sind und von einer niedrigen Besteuerung profitieren, nicht vom Aufbau grenzüberschreitender Tätigkeiten abgehalten werden. Sofern die multinationale Unternehmensgruppe nicht über Geschäftseinheiten in mehr als sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt, sollten die niedrig besteuerten inländischen Tätigkeiten einer multinationalen Unternehmensgruppe daher während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung von großen inländischen Gruppen sollten die Erträge aus Tätigkeiten dieser Gruppen ebenfalls während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ausgenommen werden.

(15)

Um überdies der besonderen Situation von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen nur sehr wenige Gruppen ihren Sitz haben und die eine so geringe Zahl von Geschäftseinheiten aufweisen, dass es unverhältnismäßig wäre, von den Steuerverwaltungen dieser Mitgliedstaaten die unverzügliche Anwendung der PES und der SES zu verlangen, und angesichts dessen, dass die GloBE-Regeln den Charakter eines gemeinsamen Ansatzes haben, wäre es angemessen, diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich für einen begrenzten Zeitraum gegen die Anwendung der PES und der SES zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten, die sich gegen die Anwendung der PES und der SES entscheiden, sollten dies der Kommission vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie mitteilen.

(16)

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die PES und die SES vorübergehend nicht anzuwenden, sollten diese Richtlinie so umsetzen, dass das reibungslose Funktionieren des Systems der globalen Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen in der Union gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der inländischen Geschäftseinheiten dieser Mitgliedstaaten, die Geschäftseinheiten der anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete zu informieren, sodass die anderen Mitgliedstaaten und die Drittländer in der Lage sind, die SES anzuwenden. Der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch genommen haben, sollte so gering wie möglich gehalten werden, wobei die wirksame Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union gewährleistet bleiben muss. Daher sollten diese Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Gespräche mit der Kommission aufzunehmen und deren Rat und Unterstützung einzuholen, um zu einem gemeinsamen Verständnis der praktischen Modalitäten für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht zu gelangen

(17)

Der Seeverkehrssektor unterliegt aufgrund seiner starken Volatilität und seines langen Konjunkturzyklus üblicherweise alternativen oder zusätzlichen Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten. Um diese Politik nicht zu konterkarieren und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, im Einklang mit der internationalen Praxis und den Vorschriften über staatliche Beihilfen dem Seeverkehrssektor weiterhin eine besondere steuerliche Behandlung zuteilwerden zu lassen, sollten daher Erträge aus dem Seeverkehr vom System ausgenommen werden.

(18)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zielen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer und dem Verwaltungsaufwand für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige herzustellen, sollte diese Richtlinie eine De-minimis-Ausnahme für multinationale Unternehmensgruppen oder große inländische Gruppen vorsehen, die einen durchschnittlichen Umsatzerlös von weniger als 10 000 000 EUR und durchschnittliche maßgebliche Gewinne oder Verluste von weniger als 1 000 000 EUR in einem Steuerhoheitsgebiet erzielen. Solche multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen sollten keine Ergänzungssteuer entrichten, selbst wenn ihr effektiver Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes in diesem Steuerhoheitsgebiet liegt.

(19)

Die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, welche erstmals in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, könnte zu Vergleichbarkeitseinschränkungen führen, die sich aus dem Vorhandensein von Steuerattributen, einschließlich Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren, oder aus zeitlichen Abweichungen ergeben, sodass Übergangsregelungen zur Beseitigung solcher Einschränkungen erforderlich sind. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Steuersystem zu ermöglichen, sollten zudem die Sätze für Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise gesenkt werden.

(20)

Da multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet und für ein bestimmtes Geschäftsjahr ein Mindestmaß an Steuern entrichten sollten, sollte eine Ergänzungssteuer ausschließlich darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Gewinne solcher Gruppen in einem bestimmten Geschäftsjahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz besteuert werden. Daher sollten die Vorschriften für eine Ergänzungssteuer nicht nach dem Prinzip einer direkt auf die Erträge einer Einheit erhobenen Steuer funktionieren, sondern stattdessen nach Maßgabe einer standardisierten Bemessungsgrundlage und spezifischen Steuerberechnungsmethoden auf den Gewinnüberschuss anwendbar sein, um niedrig besteuerte Erträge innerhalb der betreffenden Gruppen zu ermitteln und eine Ergänzungssteuer zu erheben, durch die der für die Gruppe geltende effektive Steuersatz auf jene Erträge auf den vereinbarten Mindeststeuersatz angehoben würde. Die Konzeption der PES und der SES als Ergänzungssteuern hindert ein Steuerhoheitsgebiet jedoch nicht daran, diese Vorschriften im Rahmen eines Körperschaftsteuersystems in seinem innerstaatlichen Recht anzuwenden.

(21)

Im Einklang mit der auf internationaler Ebene erzielten politischen Einigung sollten in den GloBE-Regeln nur diejenigen Ausschüttungssteuersysteme berücksichtigt werden, die bis einschließlich 1. Juli 2021 in Kraft waren, d. h. dem Zeitpunkt der ersten Erklärung des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 mit dem Titel „Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft“ (Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy), in der die Sonderregelung für anerkannte Ausschüttungssteuersysteme vereinbart wurde. Dies sollte Änderungen des Ausschüttungssteuersystems eines Steuerhoheitsgebiets, die mit der bestehenden Ausgestaltung dieses Systems vereinbar sind, nicht im Wege stehen.

(22)

Zur effizienten Anwendung des Systems ist es unerlässlich, die Verfahren auf Gruppenebene zu koordinieren. Es wird ein System betrieben werden müssen, das den ungehinderten Informationsfluss innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe und zu den Steuerverwaltungen der Steuerhoheitsgebiete, in denen die Geschäftseinheiten gelegen sind, gewährleistet. Die Hauptverantwortung für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung sollte bei der Geschäftseinheit selbst liegen. Hat die multinationale Unternehmensgruppe eine andere Einheit für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung benannt, so sollte jedoch eine Befreiung von dieser Verantwortung Anwendung finden. Hierbei kann es sich entweder um eine örtliche Einheit oder um eine Einheit aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet handeln, welche über eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat der Geschäftseinheit verfügt. Die Informationen, die im Rahmen der Ergänzungssteuer-Erklärung eingereicht werden, sollten es den Steuerverwaltungen an dem Ort, an dem die Geschäftseinheiten gelegen sind, ermöglichen, die Richtigkeit der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit oder gegebenenfalls der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unter Anwendung innerstaatlicher Verfahren, einschließlich für die Einreichung inländischer Steuererklärungen, zu beurteilen. Weitere Leitlinien, die im GloBE-Umsetzungsrahmen der OECD zu entwickeln sind, sind in dieser Hinsicht für Illustrations- oder Auslegungszwecke von Nutzen und die Mitgliedstaaten könnten sich dafür entscheiden, die diese Leitlinien in ihr nationales Recht aufzunehmen. In Anbetracht der im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Befolgungsanpassungen sollte Gruppen, die erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Frist von 18 Monaten für die Erfüllung der Informationsanforderungen eingeräumt werden.

(23)

Angesichts der Vorteile von Transparenz im Steuerbereich ist es erfreulich, dass den Steuerbehörden in allen teilnehmenden Steuerhoheitsgebieten im Rahmen der Erklärung eine erhebliche Menge an Informationen vorgelegt wird. Multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten verpflichtet werden, in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie über Geschäftseinheiten verfügen, umfassende und detaillierte Informationen über ihre Gewinne und ihren effektiven Steuersatz bereitzustellen. Eine solch umfangreiche Berichterstattung dürfte zu mehr Transparenz führen.

(24)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen und Beispiele in den vom inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 herausgegebenen Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Kommentar zu den Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule) sowie den GloBE-Umsetzungsrahmen einschließlich seiner Safe-Harbour-Regelungen — soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind — zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranziehen, um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Safe-Harbour-Regelungen sollten sowohl für multinationale Unternehmensgruppen als auch für große inländische Gruppen relevant sein.

(25)

Die Frage, wie wirksam und fair die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer sein wird, hängt stark von ihrer weltweiten Umsetzung ab. Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, insbesondere gegen Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung und zur Zahlung ihres Anteils an der Ergänzungssteuer nicht nachkommen. Bei der Festlegung dieser Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere beachten, dass sie dem Risiko, dass eine multinationale Unternehmensgruppe nicht die für die Anwendung der UTPR erforderlichen Angaben erteilt, entgegenwirken müssen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende Sanktionen festlegen.

(26)

Es wird ferner unabdingbar sein, dass alle wichtigen Handelspartner der Union entweder eine anerkannte PES oder ein gleichwertiges Regelwerk für die Mindestbesteuerung anwenden. Hinsichtlich der Frage, ob eine PES, die von einem Drittstaat oder -gebiet umgesetzt wird, das sich der globalen Einigung angeschlossen hat, eine anerkannte PES im Sinne der globalen Einigung ist, sollte die auf OECD-Ebene durchzuführende Bewertung herangezogen werden. Überdies und zur Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienz der globalen Mindeststeuervorschriften ist es wichtig, die Bedingungen näher zu definieren, unter denen Vorschriften, die in einem Drittstaat oder -gebiet gelten, der bzw. das die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen wird, als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden können. Die Bewertung der Gleichwertigkeit zielt in erster Linie darauf ab, die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten klarzustellen und zu abzugrenzen, insbesondere hinsichtlich der SES. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie eine von der Kommission im Anschluss an die OECD-Bewertung erstellte Bewertung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage bestimmter spezifischer Parameter vorsehen. Die Drittstaaten und -gebiete, die Rechtsrahmen anwenden, die als mit einer anerkannten PES gleichwertig gelten, sollten unmittelbar anhand der in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Kriterien bestimmt werden, wobei der OECD-Bewertung strikt gefolgt werden sollte. Daher ist es in diesem besonderen Kontext zweckmäßig, einen delegierten Rechtsakt vorzusehen. Insbesondere sollte in Anbetracht dessen, dass für Steuerangelegenheiten ein eigenes Beschlussfassungsverfahren vorgesehen ist, der Rückgriff auf einen delegierten Rechtsakt in diesem spezifischen Kontext nicht als Präzedenzfall für andere Rechtsinstrumente betrachtet werden, die im Rahmen des besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.

(27)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, für eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen in Bezug auf jegliche Drittstaaten und -gebiete zu sorgen, die die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen und deren innerstaatliche Vorschriften nicht als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, eine gemeinsame Methode zu entwickeln, nach der Beträge, die gemäß den Vorschriften der globalen Einigung als erfasste Steuern behandelt würden, Einheiten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet würden, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie einer Ergänzungssteuer unterliegen würden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien des GloBE-Umsetzungsrahmens der OECD als Bezugsrahmen für die Zurechnung solcher erfassten Steuern heranziehen.

(28)

Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die Steuerhoheitsgebiete mit einem nationalen Rechtsrahmen, der als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden kann, zu bestimmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden.

(29)

Da diese Richtlinie 2022 in Kraft tritt und die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf spätestens 31. Dezember 2023 festgesetzt wurde, wird die Union im Einklang mit dem Zeitplan handeln, der in der Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom 8. Oktober 2021 (im Folgenden „Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021“) vereinbart wurde, wonach die zweite Säule 2022 in Recht umgesetzt werden wird, um 2023 in Kraft zu treten, wobei die SES 2024 in Kraft tritt.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anwendung der SES sollten ab 2024 gelten, damit Drittstaaten und -gebiete die PES in der ersten Phase der Umsetzung der OECD-Mustervorschriften anwenden können.

(31)

In der Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021 ist eine Zwei-Säulen-Lösung vorgesehen. Der im Anhang dieser Erklärung enthaltene detaillierte Umsetzungsplan legt die Zeitpläne für die Umsetzung der einzelnen Säulen fest. Da mit dieser Richtlinie Säule 2 umgesetzt werden soll, während die Arbeiten in Bezug auf Säule 1 noch abzuschließen sind, muss sichergestellt werden, dass Säule 1 ebenfalls umgesetzt wird. Zu diesem Zweck enthält die vorliegende Richtlinie eine Bestimmung, durch die die Kommission verpflichtet wird, einen Bericht zur Bewertung der im inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 erzielten Fortschritte auszuarbeiten. Es wird festgestellt, dass die Kommission, sofern sie dies für angebracht hält, den Mitgliedstaaten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft zur Prüfung vorlegen kann.

(32)

Der Rat sollte vor Ende jedes Halbjahres ab dem 1. Juli 2022 die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Säule 1 der Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021 bewerten.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für eine globale Mindestbesteuerung in der Union auf der Grundlage des gemeinsamen, in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen Ansatzes, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn jeder Mitgliedstaat alleine handelt, weil nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Umständen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden und weil es unerlässlich ist, Lösungen umzusetzen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 10. Februar 2022 offizielle Bemerkungen abgegeben. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen für die effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen festgelegt, die in folgender Form erfolgt:

a)

einer Primärergänzungssteuerregelung (PES), anhand derer eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe berechnet und entrichtet, und

b)

einer Sekundärergänzungssteuerreglung (SES), gemäß der für eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein zusätzlicher tatsächlicher Steueraufwand anfällt, der ihrem Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht und nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe erhoben wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, wonach die Ergänzungssteuer auf den Gewinnüberschuss aller niedrig besteuerten Geschäftseinheiten in ihrem Steuerhoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie berechnet und entrichtet wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet auf in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, welche in den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der gemäß Absatz 3 ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

(2)   Sind eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in Absatz 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die folgenden Einheiten (im Folgenden „ausgenommene Einheiten“):

a)

staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;

b)

Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 95 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten nach Buchstabe a stehen und die

i)

ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die unter Buchstabe a genannte(n) Einheit oder Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder

ii)

ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der bzw. den unter Buchstabe a genannten Einheit(en) ausgeübten Tätigkeiten ausführen;

c)

Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheite(n) nach Buchstabe a stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit nach Artikel 45 Absatz 1 entscheiden, eine Einheit gemäß den Buchstaben b und c des genannten Unterabsatzes nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einheit“ bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;

2.

„Geschäftseinheit“ bezeichnet

a)

eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und

b)

eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a ist;

3.

„Gruppe“ bezeichnet

a)

eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines Konzernabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder

b)

eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a;

4.

„multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist;

5.

„große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;

6.

„Konzernabschluss“ bezeichnet

a)

den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;

b)

für Gruppen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;

c)

den Abschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und

d)

— wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Buchstabe a, b oder c erstellt — den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

i)

einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

ii)

einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden;

7.

„Geschäftsjahr“ bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr;

8.

„erklärungspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 abgibt;

9.

„staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie ist Teil eines Staates (oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen) oder steht vollständig im Eigentum eines solchen;

b)

sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in

i)

der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder

ii)

der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieses Staates oder dieses Steuerhoheitsgebiets;

c)

sie ist in Bezug auf seine Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung; und

d)

ihre Vermögenswerte fallen bei seiner Auflösung einem Staat zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil seiner Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt;

10.

„internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,

b)

sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, z. B. ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und

c)

gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen;

11.

„Organisation ohne Erwerbszweck“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar

i)

ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder

ii)

als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient;

b)

im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Einkommensteuer befreit;

c)

sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

d)

die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt

i)

im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,

ii)

als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder

iii)

als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands; und

e)

bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;

f)

sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;

12.

„transparente Gesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt.

Als transparente Gesellschaft gilt

a)

eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;

b)

eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet eine „steuerlich transparente Gesellschaft“ eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu ihrem Anteil an dieser Einheit erzielt bzw. als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.

Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern

a)

ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,

b)

sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

c)

die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind;

13.

„Betriebsstätte“ bezeichnet

a)

einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert,

b)

in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen,

c)

in Ermangelung eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder

d)

einen unter den Buchstaben a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit gelegen ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind;

14.

„oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet

a)

eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an ihm steht, oder

b)

das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b;

15.

„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 %);

16.

„Ergänzungssteuer“ bezeichnet die gemäß Artikel 27 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer;

17.

„Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen“ bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträge Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden;

18.

„anerkannte PES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet;

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

19.

„niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet

a)

eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet gelegen ist, oder

b)

eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;

20.

„zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;

21.

„die Kontrolle begründende Beteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vollkonsolidieren; es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt;

22.

„in Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als 20 % direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;

23.

„Beteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;

24.

„Muttergesellschaft“ bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt;

25.

„anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China;

26.

„zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.

27.

„erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 000 000 EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte.

28.

„anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften und die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf diese Gewinnüberschüsse für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften regelt und

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

29.

„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht;

30.

„Investmentgesellschaft“ bezeichnet

a)

einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel,

b)

eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder

c)

eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke dieser Richtlinie ausgenommen sind;

31.

„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;

b)

sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;

c)

sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen;

d)

sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;

e)

Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;

f)

sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er bzw. sie ansässig ist oder verwaltet wird; und

g)

sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet;

32.

„Immobilieninvestmentvehikel “ bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr;

33.

„Pensionsfonds“ bezeichnet

a)

eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn

i)

diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder

ii)

die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen;

b)

eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft;

34.

„Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nummer 33 Buchstabe a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nummer 33 Buchstabe a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten;

35.

„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;

36.

„maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnen die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln III, VI und VII festgelegten Regeln angepasst wurden;

37.

„nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und

a)

dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder

b)

bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann;

für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „anerkannte Anrechnungssteuer“ eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung bzw. die Gutschrift

a)

von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist bzw. gewährt wird,

b)

an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,

c)

an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

d)

an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Erwerbszweck, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird.

Für die Zwecke des Buchstabens d gilt Folgendes:

i)

Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie bzw. er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird;

ii)

eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt;

iii)

eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.

38.

„anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet

a)

eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder

b)

im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.

Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können;

39.

„nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist;

40.

„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst;

41.

„konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält;

42.

„anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das

a)

eine Einkommensteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,

b)

eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und

c)

am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war;

43.

„anerkannte SES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den OECD-Mustervorschriften gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt;

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

44.

„als erklärungspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in Artikel 44 genannten Erklärungspflichten zu erfüllen.

Artikel 4

Standort einer Geschäftseinheit

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt.

Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Unterabsatz 1 bestimmt werden, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(2)   Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(3)   Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie sich befindet.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d gilt als staatenlos.

(4)   Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt.

Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet Absatz 5 Anwendung.

Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, Absatz 5 Anwendung.

(5)   Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde.

Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Unterabsatz 1 genannten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt.

Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der Betrag der gemäß Artikel 28 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist.

Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(6)   Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Absätze 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung.

(7)   Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel als gelegen galt.

KAPITEL II

PES UND SES

Artikel 5

Oberste Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der Ergänzungssteuer (im Folgenden „PES-Ergänzungssteuer“) unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Geschäftseinheit, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und alle in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Gruppe für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

Artikel 6

Zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

a)

die oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt oder

b)

eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie einer anerkannten PES für das betreffende Geschäftsjahr unterliegt, und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.

Artikel 7

In der Union gelegene und von einer ausgenommenen obersten Muttergesellschaft gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in demselben Mitgliedstaat gelegen sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der in den Absätzen 1 und 2 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.

Artikel 8

In Teileigentum stehende Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beteiligungen an der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft direkt oder indirekt vollständig von einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten werden, welche für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt.

Artikel 9

Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES

(1)   Die von einer Muttergesellschaft für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 geschuldete PES-Ergänzungssteuer entspricht der gemäß Artikel 27 berechneten Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerte Geschäftseinheit, multipliziert mit dem der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr.

(2)   Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil an der Ergänzungssteuer in Bezug auf eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit entspricht dem Anteil der Muttergesellschaft an den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Dieser Anteil entspricht den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr, abzüglich des Betrags dieser Gewinne, die Beteiligungen, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, geteilt durch die maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.

Der Betrag der maßgeblichen Gewinne, die Beteiligungen an niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, entspricht dem Betrag, der diesen Eigentümern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn die Nettoerträge der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den maßgeblichen Gewinnen entsprochen hätten und

a)

die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

b)

die Muttergesellschaft eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,

c)

alle maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, zuzurechnen wären und

d)

alle Beteiligungen, die nicht direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, gehalten würden.

(3)   Zusätzlich zu dem einer Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugerechneten Betrag umfasst die von einer Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 geschuldete PES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 27:

a)

den vollen Betrag der für diese Muttergesellschaft berechneten Ergänzungssteuer und

b)

den Betrag der für ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuer multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer.

Artikel 10

Ausgleichsmechanismus für die PES

Hält eine in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft indirekt über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, so wird die gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, der dem der erstgenannten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht, die von der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft geschuldet wird.

Artikel 11

Optionale Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden.

Nimmt ein Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gelegen sind, die Option in Anspruch, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, so unterliegen alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in diesem Mitgliedstaat für das Geschäftsjahr dieser nationalen Ergänzungssteuer.

Für die Zwecke einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer kann die Berechnung des nationalen Gewinnüberschusses der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten statt auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards, der im Konzernabschluss angewandt wurde, auf der Grundlage eines anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigten zugelassenen Rechnungslegungsstandards und einer Anpassung erfolgen, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(2)   Ist eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe in einem Mitgliedstaat gelegen und unterliegen ihre entweder in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen direkt oder indirekt gehaltenen Geschäftseinheiten in diesen Steuerhoheitsgebieten einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, so wird der Betrag der gemäß Artikel 27 berechneten, von der Muttergesellschaft gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldeten Ergänzungssteuer um den entweder von der Muttergesellschaft oder von den genannten Geschäftseinheiten geschuldeten Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf bis zu null reduziert.

Wurde die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr im Einklang mit dem anerkannten Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft oder den internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) berechnet, so wird ungeachtet des Unterabsatzes 1 für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 27 in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe keine Ergänzungssteuer berechnet. Wendet ein Mitgliedstaat keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, um eine gemäß Artikel 29 auflaufende zusätzliche Ergänzungssteuer zu erheben, so bleibt die Berechnung einer zusätzlichen Ergänzungssteuer gemäß Artikel 29 von diesem Unterabsatz unberührt.

(3)   Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, folgenden Geschäftsjahre entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 27 Absatz 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden.

(4)   Mitgliedstaaten, die die Option der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission hiervon binnen vier Monaten nach Erlass ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung. Diese Option gilt für drei Jahre und kann in diesem Zeitraum nicht widerrufen werden. Nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums wird die Option automatisch erneuert, sofern der Mitgliedstaat die Option nicht widerruft. Jeder Widerruf der Option ist der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums mitzuteilen.

Artikel 12

Anwendung einer SES in der multinationalen Unternehmensgruppe

(1)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, der bzw. das keine anerkannte PES anwendet, oder ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine ausgenommene Einheit, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet.

Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.

(3)   Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.

Artikel 13

Anwendung der SES im Steuerhoheitsgebiet einer obersten Muttergesellschaft

(1)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet gelegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und ihre in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer anerkannten PES unterliegt.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet.

Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.

(3)   Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.

Artikel 14

Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags

(1)   Der SES-Ergänzungssteuerbetrag, der einem Mitgliedstaat zugerechnet wird, wird berechnet, indem der gemäß Absatz 2 bestimmte Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer mit dem gemäß Absatz 5 bestimmten SES-Prozentsatz des Mitgliedstaats multipliziert wird.

(2)   Der Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer entspricht der Summe der gemäß Artikel 27 für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuern, vorbehaltlich der Anpassungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer beträgt null, wenn alle Beteiligungen der obersten Muttergesellschaft an einer solchen niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr direkt oder indirekt von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für dieses Geschäftsjahr in Bezug auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten PES unterliegen.

(4)   Findet Absatz 3 keine Anwendung, so wird die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die gemäß einer anerkannten PES erhoben wird, gekürzt.

(5)   Der SES-Prozentsatz eines Mitgliedstaats wird für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

Die Zahl der Beschäftigten im Mitgliedstaat ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;

b)

die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt;

c)

der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Mitgliedstaat ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;

d)

der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt.

(6)   Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken.

Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

(7)   Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

Materielle Vermögenswerte, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugerechnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zugerechnet werden, werden für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht berücksichtigt.

Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen.

Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen, es sei denn, sie werden einer Betriebsstätte oder, wenn es keine Betriebsstätte gibt, der Geschäftseinheit zugerechnet, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem die transparente Gesellschaft gegründet wurde.

(8)   Abweichend von Absatz 5 gilt der SES-Prozentsatz eines Steuerhoheitsgebiets für eine multinationale Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr als null, solange den in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe durch den diesem Steuerhoheitsgebiet in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag kein zusätzlicher Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt dem diesem Steuerhoheitsgebiet zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr entspricht.

Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr null beträgt, sind bei der Zurechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer zur multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr von den Elementen der Formel auszunehmen.

(9)   Absatz 8 gilt nicht für ein Geschäftsjahr, in dem der SES-Prozentsatz für die multinationale Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt, null beträgt.

KAPITEL III

BERECHNUNG DER MAẞGEBLICHEN GEWINNE ODER VERLUSTE

Artikel 15

Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

(1)   Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 16 bis 19 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden.

(2)   Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass

a)

der Abschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des genannten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,

b)

die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und

c)

dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 000 000 EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen.

(3)   Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren Konzernabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c erstellt, so wird der Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(4)   Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und c, so gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

a)

einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

b)

einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Konzernabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(5)   Wendet ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat oder -gebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, welcher bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(6)   Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, das sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.

Artikel 16

Anpassungen zur Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Nettosteueraufwand“ bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten:

i)

als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind,

ii)

latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind,

iii)

als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern,

iv)

als Aufwand aufgelaufene Steuern, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten gemäß den OECD-Mustervorschriften erhoben werden und

v)

als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern;

b)

„ausgenommene Dividende“ bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist:

i)

einer Beteiligung

der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 % der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „Portfoliobeteiligung“), und

im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht bzw. bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft;

ii)

einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 43 unterliegt;

c)

„ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste“ bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben:

i)

Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung,

ii)

Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und

iii)

Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung;

d)

„nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste“ bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, welche in Bezug auf jegliche Sachanlagen

i)

den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,

ii)

die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und

iii)

die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst;

e)

„asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste“ bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die

i)

in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

ii)

in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

iii)

in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und

iv)

auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird;

die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem es gelegen ist; die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird; eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist;

f)

„grundsätzlich unzulässige Aufwendungen“ bezeichnet

i)

Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und

ii)

Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50 000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden;

g)

„Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze“ bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

i)

die Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 25 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und

ii)

eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat;

h)

„aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.

(2)   Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst:

a)

Nettosteueraufwand,

b)

ausgenommene Dividenden,

c)

ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste,

d)

nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste,

e)

gemäß Artikel 35 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,

f)

asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste,

g)

grundsätzlich unzulässige Aufwendungen,

h)

Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und

i)

aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen.

(3)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, den Betrag, der in ihrem Abschluss für Kosten oder Aufwendungen dieser Geschäftseinheit ausgewiesen wurde, die in Form aktienbasierter Vergütungen entrichtet wurden, durch den Betrag, der bei der Berechnung ihrer steuerpflichtigen Erträge abgezogen werden darf, zu ersetzen.

Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist.

Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Abschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen.

(4)   Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahin gehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Fremdvergleichsgrundsatz“ den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen erzielt worden wären.

(5)   Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften nach Artikel 3 Absatz 38 werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit als Erträge behandelt. Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht als Erträge behandelt.

(6)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung im Konzernabschluss für ein Geschäftsjahr unterliegen, auf der Grundlage des Realisationsprinzips für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.

Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Unterabsatz 1 auszunehmen.

Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Unterabsatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt für alle in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, gelegenen Geschäftseinheiten, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt.

(7)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet, die sich aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen lokalen materiellen Vermögenswerten durch die Geschäftseinheit an Dritte, bei denen es sich nicht um Mitglieder der Gruppe handelt, für ein Geschäftsjahr ergeben, auf die in diesem Absatz festgelegte Weise anzupassen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei lokalen materiellen Vermögenswerten um unbewegliches Vermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegen ist.

Der Nettogewinn aus der in Unterabsatz 1 genannten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Unterabsatz 1 genannte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden „Fünfjahreszeitraum“) entstanden sind. Der Nettogewinn wird zunächst mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet.

Der nach Anwendung von Unterabsatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten.

Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Unterabsatz 3 genannte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt.

Etwaige Anpassungen nach diesem Absatz für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen den Anpassungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.

(8)   Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden „gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung“) werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)

Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, das niedrig besteuert worden wäre, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären;

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden „Gegenpartei“), führen würde;

c)

die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das nicht niedrig besteuert worden wäre, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären, gelegen.

(9)   Eine oberste Muttergesellschaft kann die Option in Anspruch nehmen, Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und für die Zwecke der Berechnung maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieser Geschäftseinheiten in einem Organkreis zusammengefasst sind, konsolidiert zu verbuchen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben.

(10)   Ein Versicherungsunternehmen nimmt Beträge, die es Versicherungsnehmern zur Begleichung von Steuern in Rechnung gestellt hat, welche das Versicherungsunternehmen für an die Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet hat, von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus. Ein Versicherungsunternehmen berücksichtigt bei der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge, die nicht in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt sind, insoweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten erfasst wird.

(11)   Beträge, die als Abnahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die aufgrund eines von der Geschäftseinheit gemäß aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgestellten Instruments getätigt oder geschuldet werden (im Folgenden „zusätzliches Kernkapital“), werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Aufwand behandelt.

Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt.

Artikel 17

Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Erträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:

i)

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt,

ii)

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen,

iii)

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,

iv)

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis,

v)

Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und

vi)

Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde;

b)

„anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:

i)

Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre,

ii)

Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,

iii)

Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern,

iv)

Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

v)

Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.

(2)   Die Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit werden von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen, vorausgesetzt, die Geschäftseinheit weist nach, dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.

(3)   Ergibt die Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit einen Verlust, so ist dieser Verlust von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit ausgenommen.

(4)   Der Gesamtbetrag anerkannter Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten darf 50 % der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr dieser Geschäftseinheiten nicht übersteigen.

(5)   Die einer Geschäftseinheit entstehenden Kosten, die ihren in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihren in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr gemäß Absatz 1 unmittelbar zugerechnet werden können, werden für die Zwecke der Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit diesen Tätigkeiten zugerechnet.

Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen.

(6)   Alle Kosten, die den Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder den anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden, werden bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt.

Artikel 18

Zurechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einem Stammhaus und einer Betriebsstätte

(1)   Ist eine Geschäftseinheit eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a, b oder c, so sind ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste die im eigenen Abschluss dieser Betriebsstätte erfassten Nettoerträge oder -verluste.

Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Abschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre.

(2)   Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a oder b, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, zuzuordnen sind, unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet.

Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären.

(3)   Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d, so erfolgt die Berechnung ihrer bilanziellen Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage von Ertragsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, steuerbefreit sind und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, und von Aufwandsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, nicht steuermindernd berücksichtigt werden und diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt, außer in Fällen gemäß Absatz 5.

(5)   Ein maßgeblicher Verlust einer Betriebsstätte wird bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Verlust des Stammhauses behandelt, insoweit der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der inländischen steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses als Aufwand behandelt und nicht mit einem Posten der inländischen steuerpflichtigen Erträge verrechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften sowohl des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses als auch des Steuerhoheitsgebiets der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Unterabsatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt.

Artikel 19

Zurechnung und Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer transparenten Gesellschaft

(1)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, welche nicht Einheiten der Gruppe sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn,

a)

die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder

b)

die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe a genannten obersten Muttergesellschaft gehalten.

(2)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, sind um die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste zu kürzen, die einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet werden.

(3)   Führt eine transparente Gesellschaft ihre Tätigkeiten vollständig oder teilweise über eine Betriebsstätte aus, so werden die nach Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste gemäß Artikel 18 dieser Betriebsstätte zugerechnet.

(4)   Ist eine volltransparente Gesellschaft nicht die oberste Muttergesellschaft, so werden die nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft den konzernzugehörigen Eigentümern der Geschäftseinheit gemäß ihrer Beteiligung an der transparenten Gesellschaft zugerechnet.

(5)   Ist eine transparente Gesellschaft eine volltransparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft oder eine halbtransparente Gesellschaft ist, so werden der obersten Muttergesellschaft bzw. der halbtransparenten Gesellschaft etwaige nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibende bilanzielle Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft zugerechnet.

(6)   Die Absätze 3, 4 und 5 werden gesondert auf jede Beteiligung an der transparenten Gesellschaft angewendet.

KAPITEL IV

BERECHNUNG DER ANGEPASSTEN ERFASSTEN STEUERN

Artikel 20

Erfasste Steuern

(1)   Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören

a)

Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden,

b)

Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden,

c)

anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhobene Steuern und

d)

nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2)   Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht

a)

die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer,

b)

die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer,

c)

Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind,

d)

nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und

e)

Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet.

(3)   Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr, in dem die in Unterabsatz 1 genannte Option in Anspruch genommen wurde, sind von der Berechnung der erfassten Steuern ausgenommen.

Artikel 21

Angepasste erfasste Steuern

(1)   Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird:

a)

den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den bzw. der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Absätzen 2 und 3,

b)

den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 22 und

c)

jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden.

(2)   Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören

a)

etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Abschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern,

b)

etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 verwendet wurden,

c)

etwaige Beträge an zuvor gemäß Absatz 3 Buchstabe d ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und

d)

etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde.

(3)   Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören

a)

der Betrag des laufenden Steueraufwands betreffend Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,

b)

etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde,

c)

etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift,

d)

der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und

e)

etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden.

(4)   Entspricht ein Betrag erfasster Steuern mehr als einer der Beschreibungen in den Absätzen 1, 2 und 3, so wird er für die Zwecke der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nur einmal berücksichtigt.

(5)   Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als ein Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht (im Folgenden „voraussichtliche angepasste erfasste Steuern“), so wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als zusätzliche Ergänzungssteuer für das betreffende Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag der zusätzlichen Ergänzungssteuer wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 zugerechnet.

Artikel 22

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„nicht zulässige Abgrenzung“

i)

jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und

ii)

jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht;

b)

„nicht beanspruchte Abgrenzung“ jegliche Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 45 Absatz 2 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

(2)   Entspricht der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz dem Mindeststeuersatz oder liegt er darunter, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet und gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

(3)   Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um

a)

etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und

b)

etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4)   Laufen in einem Geschäftsjahr keine verlustbedingten latenten Steueransprüche im Abschluss auf, weil die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern um den Betrag verringert, um den der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern angepasst worden wäre, wenn ein latenter Steueranspruch auf Verluste für das Geschäftsjahr aufgelaufen wäre.

(5)   Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes:

a)

den Betrag des latenten Steueraufwands betreffend Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,

b)

den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen,

c)

die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch,

d)

den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und

e)

den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften.

(6)   Ist ein latenter Steueranspruch, der einem maßgeblichen Verlust einer Geschäftseinheit zuzuordnen ist, für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht, so kann er in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist.

Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Unterabsatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert.

(7)   Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.

Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position „latente Steuerschuld“, der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde.

(8)   Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie abweichend von Absatz 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist:

a)

Abschreibungen für materielle Vermögenswerte,

b)

Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist,

c)

Forschungs- und Entwicklungskosten,

d)

Stilllegungs- und Sanierungskosten,

e)

Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne,

f)

Wechselkursnettogewinne,

g)

Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,

h)

Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und

i)

zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Posten ergeben.

Artikel 23

Option bezüglich maßgeblicher Verluste

(1)   Abweichend von Artikel 22 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch nehmen, der zufolge ein maßgeblicher verlustbedingter latenter Steueranspruch für jedes Geschäftsjahr bestimmt wird, in dem ein maßgeblicher Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Zusammenhang entspricht der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

Eine Option bezüglich der maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 40 in Anspruch genommen werden.

(2)   Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird in einem folgenden Geschäftsjahr, in dem maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet entstehen, in einer Höhe in Anspruch genommen, die den maßgeblichen Nettogewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz oder dem Betrag des maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueranspruchs entspricht, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist.

(3)   Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag gekürzt, der für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen wird, und der Saldo wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen.

(4)   Wird die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste widerrufen, so werden die gemäß Absatz 1 bestimmten verbleibenden maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche zum ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt, auf null gesetzt.

(5)   Die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste wird mit der ersten in Artikel 44 genannten Ergänzungssteuer-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe erklärt, die das Steuerhoheitsgebiet umfasst, für das die Option in Anspruch genommen wird.

(6)   Nimmt eine transparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, die Option bezüglich der maßgeblichen Verluste nach diesem Artikel in Anspruch, so wird der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verluste der transparenten Gesellschaft nach einer Reduzierung gemäß Artikel 38 Absatz 3 berechnet.

Artikel 24

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern nach bestimmten Arten von Geschäftseinheiten

(1)   Einer Betriebsstätte wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer Geschäftseinheit erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Betriebsstätte beziehen.

(2)   Einem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer volltransparenten Gesellschaft erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste beziehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 diesem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnet werden.

(3)   Einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten oder indirekten konzernzugehörigen Eigentümer gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen erfasst sind und die auf ihren Anteil an den Erträgen des beherrschten ausländischen Unternehmens anfallen.

(4)   Einer Geschäftseinheit, die eine hybride Einheit ist, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss ihres konzernzugehörigen Eigentümers erfasst sind und die sich auf die maßgeblichen Gewinne der hybriden Einheit beziehen.

Eine „hybride Einheit“ ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer gelegen ist.

(5)   Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten konzernzugehörigen Eigentümer auf diese Ausschüttung anfallen.

(6)   Eine Geschäftseinheit, der gemäß den Absätzen 3 und 4 erfasste Steuern in Bezug auf passive Erträge zugerechnet wurden, berücksichtigt diese erfassten Steuern bei ihren angepassten erfassten Steuern in Höhe eines Betrags, der den in Bezug auf solche passiven Erträge zugerechneten erfassten Steuern entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 berücksichtigt die in Unterabsatz 1 genannte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Unterabsatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen.

Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung dieses Absatzes verbleiben, werden nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 zugerechnet.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnen „passive Erträge“ die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

a)

eine Dividende oder Dividendenäquivalente,

b)

Zinsen oder Zinsäquivalente,

c)

Mieten,

d)

Lizenzgebühren,

e)

Annuitäten oder

f)

Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben a bis e beschrieben abwirft.

(7)   Werden die maßgeblichen Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Artikel 18 Absatz 5 als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt, so werden die erfassten Steuern, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, anfallen und die mit diesen Erträgen verbunden sind, bis zu einem Betrag, der nicht höher ist als diese Erträge multipliziert mit dem höchsten Steuersatz für ordentliches Einkommen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, als erfasste Steuern des Stammhauses behandelt.

Artikel 25

Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung

(1)   Verbucht eine Geschäftseinheit in ihrem Abschluss eine Anpassung ihrer erfassten Steuern für ein früheres Geschäftsjahr, so wird diese Anpassung als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Anpassung vorgenommen wird, es sei denn, die Anpassung erfolgt in einem Geschäftsjahr, in dem die erfassten Steuern für das Steuerhoheitsgebiet niedriger sind.

Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst.

Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Anpassung vorgenommen wird. Eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern ist eine aggregierte Abnahme der für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern um weniger als 1 000 000 EUR.

(2)   Wird der anwendbare inländische Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt und führt diese Senkung zu einem latenten Steueraufwand, so wird der Betrag des sich daraus ergebenden latenten Steueraufwands als eine Anpassung der Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr berücksichtigt werden.

(3)   Wurde ein latenter Steueraufwand zu einem Satz berücksichtigt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt, und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, so wird der Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer solchen Erhöhung ergibt, bei Zahlung als eine Anpassung der Verbindlichkeiten einer Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr geltend gemacht wurden.

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht.

(4)   Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr beglichen, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, in dem der nicht beglichene Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, wobei die nicht beglichenen Beträge von den angepassten erfassten Steuern ausgenommen werden.

KAPITEL V

BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN STEUERSATZES UND DER ERGÄNZUNGSSTEUER

Artikel 26

Bestimmung des effektiven Steuersatzes

(1)   Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird — sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt — für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten die Summe der im Einklang mit Kapitel IV bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten sind.

(2)   Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr werden nach folgender Formel bestimmt:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten sind die etwaige positive Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;

b)

die maßgeblichen Verluste der Geschäftseinheiten sind die Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(3)   Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß Absatz 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß Absatz 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt.

(4)   Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Artikel 27

Berechnung der Ergänzungssteuer

(1)   Liegt der effektive Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten gelegen sind, unter dem Mindeststeuersatz für ein Geschäftsjahr, so berechnet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Ergänzungssteuer getrennt für jede ihrer Geschäftseinheiten, die maßgebliche Gewinne aufweist, welche in die Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne dieses Steuerhoheitsgebiets einbezogen wurden. Die Ergänzungssteuer wird auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet.

(2)   Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten, die nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei der effektive Steuersatz der gemäß Artikel 26 berechnete Satz ist.

(3)   Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die zusätzliche Ergänzungssteuer ist der gemäß Artikel 29 bestimmte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr;

b)

die nationale Ergänzungssteuer ist der Steuerbetrag für das Geschäftsjahr, der gemäß Artikel 11 oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines Drittstaats oder -gebiets bestimmt wurde;

(4)   Der in Absatz 3 genannte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Nettogewinne sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestimmten Erträge für das Steuerhoheitsgebiet;

b)

die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen entspricht dem gemäß Artikel 28 bestimmten Betrag für das Steuerhoheitsgebiet.

(5)   Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die im Einklang mit Kapitel III bestimmten Erträge;

b)

die aggregierten maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6)   Ergibt sich die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet aus einer Neuberechnung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so wird die Ergänzungssteuer jeder Geschäftseinheit anhand der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel auf der Grundlage der maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten in den Geschäftsjahren zugerechnet, für die die Neuberechnungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 durchgeführt wurden.

(7)   Die Ergänzungssteuer jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der Ergänzungssteuer aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Artikel 28

Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„berücksichtigungsfähige Beschäftigte“ bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken;

b)

„berücksichtigungsfähige Lohnkosten“ bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Rentenbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag;

c)

„berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte“ bezeichnet

i)

Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

ii)

natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

iii)

das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und

iv)

eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.

(2)   Sofern sich eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 entscheidet, die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen für das Geschäftsjahr nicht anzuwenden, werden die maßgeblichen Nettogewinne für ein Steuerhoheitsgebiet für die Zwecke der Berechnung der Ergänzungssteuer um den Betrag gekürzt, der der Summe der Substanzausnahmen für Lohnkosten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und materielle Vermögenswerte gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels für jede im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit entspricht.

(3)   Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die

a)

kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;

b)

Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(4)   Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen:

a)

der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden;

b)

der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, welche nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verbuchten Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte, abzüglich etwaiger kumulierter Abschreibungen, Amortisationen und substanzbedingter Wertminderungen, zuzüglich des Betrags, der der Kapitalisierung von Lohnaufwendungen zuzuordnen ist.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Betriebsstätte handelt, diejenigen, die gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte.

Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden.

Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach diesem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(7)   Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Absatz 6 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet:

a)

den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 19 Absatz 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und

b)

der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 38 Absätze 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft.

Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(8)   Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

(9)   Die nach diesem Artikel berechnete substanzbasierte Freistellung von Gewinnen umfasst nicht die Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten, die in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Investmentgesellschaften sind.

Artikel 29

Zusätzliche Ergänzungssteuer

(1)   Führt gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 25 Absätze 1 und 4 und Artikel 40 Absatz 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 neu berechnet. Jeder sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Betrag einer weiteren Ergänzungssteuer wird für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 für das Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird, als zusätzliche Ergänzungssteuer behandelt.

(2)   Ergibt sich eine zusätzliche Ergänzungssteuer und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der diesen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht.

(3)   Ist nach Artikel 21 Absatz 5 eine zusätzliche Ergänzungssteuer fällig, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der dieser Geschäftseinheit zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. Die Zurechnung erfolgt anteilsmäßig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

Formula

Die zusätzliche Ergänzungssteuer ist nur den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die einen Betrag an angepassten erfassten Steuern verbuchen, welcher weniger als null und weniger als die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheiten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, beträgt.

(4)   Wird einer Geschäftseinheit eine zusätzliche Ergänzungssteuer gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechnet, so wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Kapitels II als niedrig besteuerte Geschäftseinheit behandelt.

Artikel 30

De-minimis-Ausnahme

(1)   Abweichend von den Artikeln 26 bis 29 und Artikel 31 hat die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn für dieses Geschäftsjahr

a)

der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 000 000 EUR beträgt und

b)

die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 000 000 EUR betragen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.

(2)   Der in Absatz 1 genannte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös bzw. die dort genannten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste sind der Durchschnitt des maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.

Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese/s Geschäftsjahr/e von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen.

(3)   Der maßgebliche Umsatzerlös der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr ist die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, abzüglich oder zuzüglich etwaiger Anpassungen im Einklang mit Kapitel III.

(4)   Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieses Steuerhoheitsgebiets.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte De-minimis-Ausnahme ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmentgesellschaften anwendbar. Der Umsatzerlös und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste solcher Einheiten sind von der Berechnung der De-minimis-Ausnahme auszunehmen.

Artikel 31

In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 % hält,

b)

„in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten,

c)

„in Minderheitseigentum stehende Untergruppe“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften und

d)

„in Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

(2)   Die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit den Kapiteln III bis VII für Mitglieder einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe erfolgt so, als handele es sich bei jeder in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine separate multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Mitgliedern einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

(3)   Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Einheitsebene im Einklang mit den Kapiteln III bis VII berechnet.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Investmentgesellschaft handelt.

Artikel 32

Safe Harbour

Abweichend von den Artikeln 26 bis 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von einer Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr als null gilt, wenn der effektive Steuersatz der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten die Bedingungen eines maßgeblichen internationalen Abkommens über Safe Harbour erfüllt, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit diese Option in Anspruch nimmt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ein „maßgebliches internationales Abkommen über Safe Harbour“ eine Reihe internationaler Regeln und Bedingungen, denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben und die den unter diese Richtlinie fallenden Gruppen die Möglichkeit einräumen, in einem Steuerhoheitsgebiet einen oder mehrere Safe Harbour in Anspruch zu nehmen.

KAPITEL VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN

Artikel 33

Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der

i)

alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder

ii)

eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen;

b)

„Spaltung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.

(2)   Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 2 als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(3)   Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden „Zieleinheit“), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden „erwerbende Einheit“) zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder der erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen Konzernabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Abschlüsse oder Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(4)   Spaltet sich eine unter diese Richtlinie fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse, wenn

a)

in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in jenem Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

b)

in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in mindestens zwei jener Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

Artikel 34

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe

(1)   Wird eine Einheit (im Folgenden „Zieleinheit“) infolge einer Übertragung direkter oder indirekter Beteiligungen an der Zieleinheit in einem Geschäftsjahr (im Folgenden „Erwerbsjahr“) Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder ist die Zieleinheit aufgrund einer solchen Übertragung ab dem Erwerbsjahr nicht länger Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe oder wird die Zieleinheit im Erwerbsjahr zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Gruppe, so wird die Zieleinheit für die Zwecke dieser Richtlinie als zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörend behandelt, sofern im Erwerbsjahr für einen Teil seiner Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme eine Vollkonsolidierung im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft vorgenommen wird.

Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer der Zieleinheit werden gemäß den Absätzen 2 bis 8 berechnet.

(2)   Im Erwerbsjahr berücksichtigt eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe für die Zwecke dieser Richtlinie nur jene bilanziellen Nettoerträge oder -verluste und angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft enthalten sind.

(3)   Im Erwerbsjahr und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit auf der Grundlage des historischen Buchwerts seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berechnet.

(4)   Im Erwerbsjahr werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 3 nur jene Kosten berücksichtigt, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft aufgeführt sind.

(5)   Die Berechnung des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird gegebenenfalls im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Zieleinheit während des Erwerbsjahres zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörte, angepasst.

(6)   Mit Ausnahme der maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche nach Artikel 23 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer Zieleinheit, die zwischen multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen übertragen werden, von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in der gleichen Weise und in demselben Umfang zu berücksichtigen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zieleinheit zum Zeitpunkt des Entstehens solcher Ansprüche und Schulden von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe beherrscht worden wäre.

(7)   Latente Steuerschulden der Zieleinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung seiner latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 7 als im Erwerbsjahr von der veräußernden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe aufgelöst und der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe entstehend behandelt, außer wenn in einem solchen Fall eine spätere Senkung von erfassten Steuern gemäß Artikel 22 Absatz 7 in dem Jahr Wirkung entfaltet, in dem der Betrag nachbesteuert wird.

(8)   Ist die Zieleinheit im Erwerbsjahr eine Muttergesellschaft und eine einer Gruppe angehörender Einheit von zwei oder mehr multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen, so wendet sie die PES separat auf ihre zuzurechnenden Anteile an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die für jede multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe bestimmt werden, an.

(9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an einer Zieleinheit als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Zieleinheit gelegen ist, oder — im Fall einer volltransparenten Gesellschaft — das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind, den Erwerb oder die Veräußerung dieser die Kontrolle begründenden Beteiligung auf dieselbe oder in ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gegenleistung für die die Kontrolle begründende Beteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit einer erfassten Steuer belegt.

Artikel 35

Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Neuorganisation“ bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Falle eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Abwicklung oder einer ähnlichen Transaktion, wenn

i)

es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegebene Beteiligungen am Eigenkapital handelt oder — im Fall einer Abwicklung — um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder — falls keine Gegenleistung vorgesehen ist — wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre,

ii)

der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und

iii)

die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit gelegen ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen;

b)

„nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die Gewinne oder Verluste — je nachdem welcher Wert der geringere ist —der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernden Geschäftseinheit gelegen ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.

(2)   Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert (im Folgenden „veräußernde Geschäftseinheit“), berücksichtigt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste.

Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt (im Folgenden „erwerbende Geschäftseinheit“), bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft bestimmt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass eine Veräußerung oder ein Erwerb von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, Folgendes:

a)

Die veräußernde Geschäftseinheit nimmt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus; und

b)

die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt seine maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der von ihm erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der veräußernde Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gilt für den Fall, dass die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, die für die veräußernde Geschäftseinheit zu nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:

a)

Die veräußernde Geschäftseinheit schließt die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung in die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste bis zur Höhe der nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein; und

b)

die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach dem Erwerb anhand des von der veräußernden Geschäftseinheit bei der Veräußerung veranschlagten Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter entsprechender Anpassung an die örtlichen Steuervorschriften der erwerbenden Geschäftseinheit, um den nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten Rechnung zu tragen.

(5)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann im Fall, dass eine Geschäftseinheit verpflichtet ist oder es ihr erlaubt ist, die Grundlage ihrer Vermögenswerte und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten für Steuerzwecke an den beizulegenden Zeitwert in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, anzupassen, die Option in Anspruch nehmen,

a)

bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Bezug auf jeden bzw. jede ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag zu berücksichtigen, der

i)

der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar vor dem Datum des auslösenden Ereignisses für die Steueranpassung (im Folgenden „auslösendes Ereignis“) und dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und

ii)

um die nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert (oder erhöht) wird;

b)

den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden, um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste in den Geschäftsjahren, die nach dem auslösenden Ereignis enden, zu berechnen und

c)

den Gesamtnettowert der nach Buchstabe a bestimmten Beträge auf eine der folgenden Weisen unter den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten der Geschäftseinheit aufzunehmen:

i)

Der Gesamtnettowert dieser Beträge wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, aufgenommen; oder

ii)

ein Betrag, der einem Fünftel des Gesamtnettowerts dieser Beträge entspricht, wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in jedem der unmittelbar darauf folgenden vier Geschäftsjahre aufgenommen, es sei denn, die Geschäftseinheit verlässt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr innerhalb dieses Zeitraums; in diesem Fall wird der verbleibende Betrag vollständig in jenem Geschäftsjahr berücksichtigt.

Artikel 36

Joint Ventures

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 % an ihr hält.

Ein Joint Venture umfasst nicht

i)

eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die die PES anwenden muss,

ii)

eine ausgenommene Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3,

iii)

der Einheit, deren von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehaltene Beteiligungen direkt von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für seine Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen,

Tätigkeiten ausübt, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder

deren Erträge im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c ausgenommen sind,

iv)

eine Einheit, die von einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder

v)

eine Geschäftseinheit eines Joint Venture.

(b)

„Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet

i)

der Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder

ii)

eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer i ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

(2)   Eine Muttergesellschaft, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält, wendet die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 5 bis 10 für dieses Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture an.

(3)   Die Berechnung der vom Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten (im Folgenden zusammen „Joint-Venture-Gruppe“) zu entrichtenden Ergänzungssteuer erfolgt im Einklang mit den Kapiteln III bis VII, als handele es sich um Geschäftseinheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft.

(4)   Die von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer wird um den gemäß Absatz 2 zuzurechnenden Anteil jeder Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer jedes Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, die gemäß Absatz 3 erhoben wird. Der verbleibende Nachsteuerbetrag ist dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 Absatz 2 hinzuzufügen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer“ den zuzurechnenden Anteil der Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.

Artikel 37

Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften“ bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe;

b)

„Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)

50 % oder mehr der Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von oder anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und

ii)

eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die einen Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt;

c)

„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)

die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,

ii)

die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem festen Verhältnis Ausschüttungen — sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall — an ihre Anteilseigner vornehmen werden,

iii)

die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,

iv)

die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und

v)

die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt.

(2)   Sind Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Gruppen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, so werden die Einheiten und Geschäftseinheiten einer jeden Gruppe als Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren obersten Muttergesellschaften behandelt.

Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird.

(3)   Der Konzernabschluss der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur oder einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 1 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft angenommen wird.

(4)   Die obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die zusammen die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften.

Bei der Anwendung dieser Richtlinie auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.

(5)   Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, einschließlich einer jeden obersten Muttergesellschaft, wenden die PES gemäß den Artikeln 5 bis 10 in Bezug auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an.

(6)   Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften wenden die SES gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 an und berücksichtigen dabei die Ergänzungssteuer einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften ist.

(7)   Die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften müssen die Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 einreichen, es sei denn, sie benennen einen einzigen als erklärungspflichtig benannten Einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b. Diese Erklärung enthält Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften zusammensetzt.

KAPITEL VII

REGELUNGEN FÜR STEUERNEUTRALITÄT UND AUSSCHÜTTUNGSSTEUERSYSTEME

Artikel 38

Oberste Muttergesellschaft in Form einer transparenten Gesellschaft

(1)   Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Eigner einer Beteiligung (im Folgenden „Anteilseigner“) an der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind, vorausgesetzt,

a)

der Anteilseigner unterliegt für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende dieses Geschäftsjahres endet, einer Ertragssteuer zu einem nominalen Steuersatz, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der vom Anteilseigner innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres für solche Erträge gezahlten Steuern mindestens einem Betrag entspricht, der diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.

(2)   Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr auch um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzurechnen sind, vorausgesetzt, der Anteilseigner ist

a)

eine natürliche Person, die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder

b)

eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und der bzw. die eine Beteiligung hält, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt.

(3)   Die maßgeblichen Verluste einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Verluste reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, insoweit es dem Anteilseigner nicht gestattet ist, entsprechende Verluste für die Berechnung seiner steuerpflichtigen Erträge heranzuziehen.

(4)   Die erfassten Steuern einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 1 und 2 reduzierten maßgeblichen Gewinne gesenkt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine Betriebsstätte Anwendung, über die eine transparente Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder über die eine volltransparente Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Artikel 39

Einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegende oberste Muttergesellschaft

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Regelung für abzugsfähige Dividenden“ bezeichnet eine Steuerregelung, nach der auf die Erträge der Eigentümer einer Einheit ein einziger Steuersatz erhoben wird, indem die an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen oder ausgenommen werden oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird;

b)

„abzugsfähige Dividende“ bezeichnet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt:

i)

eine Ausschüttung von Gewinnen an den Eigner einer Beteiligung an der Geschäftseinheit, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, abzugsfähig ist, oder

ii)

eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende; und

c)

„Genossenschaft“ bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, einer Steuerregelung unterliegt, durch die steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.

(2)   Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, auf bis zu null, vorausgesetzt,

a)

die Dividende wird beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres endet, zu einem nominalen Steuersatz versteuert, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern und der Steuern der obersten Muttergesellschaft, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.

(3)   Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr auch um den Betrag, den sie als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausschüttet, auf bis zu null, vorausgesetzt, der Empfänger ist

a)

eine natürliche Person, und die erhaltene Dividende ist eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft,

b)

eine natürliche Person, die in demselben Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und hält eine Beteiligung, die ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder

c)

eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.

(4)   Die erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, bei denen es sich nicht um die Steuern handelt, für die der Dividendenabzug zulässig war, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 2 und 3 reduzierten maßgeblichen Gewinne gekürzt.

(5)   Hält die oberste Muttergesellschaft direkt Beteiligungen an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, oder hält sie diese Beteiligungen über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, so finden die Absätze 2, 3 und 4 auf jede andere Geschäftseinheit Anwendung, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist, welche der Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, insoweit die maßgeblichen Gewinne von der obersten Muttergesellschaft weiter an Empfänger ausgeschüttet werden, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Genossenschaftsdividende, die von einer Versorgungsgenossenschaft ausgeschüttet wird, als beim Empfänger steuerpflichtig, insoweit durch eine solche Dividende die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten im Rahmen der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste des Empfängers gesenkt werden.

Artikel 40

Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

(1)   Eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann für sich selbst oder in Bezug auf eine andere Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegt, entscheiden, den Betrag, der gemäß Absatz 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einzubeziehen.

Die Inanspruchnahme dieser Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich und gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2)   Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem geringeren der folgenden Beträge:

a)

dem Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den gemäß Artikel 27 Absatz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, oder

b)

dem Betrag an Steuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Erträge in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.

(3)   Wird die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem diese Option in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Absatz 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugefügt, in dem es eingerichtet wurde.

Am Ende eines jeden darauf folgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden, auf bis zu null reduziert.

Restbeträge, die nach Anwendung von Unterabsatz 2 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen verbleiben, werden um einen Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, auf bis zu null reduziert.

(4)   Jegliche Restbeträge der maßgeblichen Nettoverluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Absatz 3 Unterabsatz 3 für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen und von etwaigen Restbeträgen, die nach der Anwendung von Absatz 3 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktive Ausschüttungssteuer verbleiben, abgezogen.

(5)   Der Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, der gegebenenfalls am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurden, noch offensteht, wird als Senkung der zuvor für dieses Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet.

(6)   Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, insoweit sie zu einer Senkung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 führen.

(7)   Verlässt eine Geschäftseinheit, für die eine Option gemäß Artikel 1 in Anspruch genommen wurde, die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine Person übertragen, bei der es sich nicht um eine in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe handelt, so wird ein gegebenenfalls offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Artikel 29 Absatz 1 behandelt.

Ein geschuldeter zusätzlicher Nachsteuerbetrag wird mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um die für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldete Ergänzungssteuer zu bestimmen:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit werden im Einklang mit Kapitel III für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und

b)

die maßgeblichen Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß Artikel 26 Absatz 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.

Artikel 41

Bestimmung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft

(1)   Handelt es sich bei einer Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe um eine Investmentgesellschaft, die keine volltransparente Gesellschaft ist und keine Option gemäß den Artikeln 42 und 43 in Anspruch genommen hat, so wird der effektive Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft getrennt vom effektiven Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets berechnet, in dem sie gelegen ist.

(2)   Der effektive Steuersatz einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 entspricht ihren angepassten erfassten Steuern geteilt durch einen Betrag, der dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten dieser Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.

(3)   Die angepassten erfassten Steuern einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 sind die angepassten erfassten Steuern, die dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft zuzuordnen sind, und die der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 24 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmentgesellschaft umfassen keine bei der Investmentgesellschaft aufgelaufenen erfassten Steuern, die Erträgen zuzuordnen sind, die nicht Teil des zuzurechnenden Anteils der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den Erträgen der Investmentgesellschaft sind.

(4)   Die Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 ist der Betrag, der dem Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft multipliziert mit einem Betrag entspricht, der der Differenz zwischen dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft und der für die Investmentgesellschaft berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen entspricht.

Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft ist ein positiver Betrag, der der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem die Beträge ihrer substanzbasierten Freistellung von Gewinnen sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.

Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen einer Investmentgesellschaft wird gemäß Artikel 28 Absätze 1 bis 7 bestimmt. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die für eine solche Investmentgesellschaft angerechnet werden, werden proportional zu dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft, geteilt durch die gesamten maßgeblichen Gewinne einer solchen Investmentgesellschaft, reduziert.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels wird der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel 9 bestimmt, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die keine der Optionen gemäß Artikel 42 oder 43 in Anspruch genommen wurde.

Artikel 42

Optionale Behandlung einer Investmentgesellschaft als volltransparente Gesellschaft

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungsinvestmentgesellschaft“ eine Einheit, die die Begriffsbestimmungen eines Investmentfonds nach Artikel 3 Nummer 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels nach Artikel 3 Nummer 32 erfüllen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre, und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, der unter die Regulierungsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets fällt, in dem sie als Versicherungsgesellschaft gelegen ist.

(2)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine Geschäftseinheit, die eine Investmentgesellschaft oder eine Versicherungsinvestmentgesellschaft ist, als volltransparente Gesellschaft behandelt wird, wenn der konzernzugehörige Eigentümer der Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er gelegen ist, im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Beteiligungen an einer solchen Einheit beruhenden Regelung steuerpflichtig ist und der auf den konzernzugehörigen Eigentümer der Geschäftseinheit anwendbare Steuersatz auf solche Erträge dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.

(3)   Eine Geschäftseinheit, die indirekt eine Beteiligung an einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherungsinvestmentgesellschaft aufgrund einer direkten Beteiligung an einer anderen Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft hält, gilt bezüglich ihrer indirekten Beteiligung an der erstgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen Regelung steuerpflichtig, wenn sie bezüglich ihrer direkten Beteiligung an der letztgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft einer auf dem Marktwert beruhenden oder ähnlichen Regelung unterliegt.

(4)   Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1.

Wird die Option widerrufen, so werden etwaige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zum ersten Tag des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Artikel 43

Optionale Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

(1)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der genannte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.

(2)   Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen werden Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen der maßgeblichen Gewinne einer Investmentgesellschaft in den maßgeblichen Gewinnen des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat, sofern es sich bei diesem nicht um eine Investmentgesellschaft handelt.

Der Betrag der von der Investmentgesellschaft zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die aus der Ausschüttung der Investmentgesellschaft entstehende Steuerschuld des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft angerechnet werden kann, wird in den maßgeblichen Gewinnen und angepassten erfassten Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.

Der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der in Absatz 3 genannten Investmentgesellschaft, die im dritten Jahr vor dem Geschäftsjahr (im Folgenden „Prüfjahr“) angefallen sind, wird als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Investmentgesellschaft und die angepassten erfassten Steuern, die solchen Erträgen für das Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind mit Ausnahme des in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Betrags an erfassten Steuern von der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Einklang mit Kapitel V und Artikel 41 Absätze 1 bis 4 auszunehmen.

(3)   Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft für das Prüfjahr entsprechen dem Betrag der maßgeblichen Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Prüfjahr, reduziert auf bis zu null, und zwar um

a)

die erfassten Steuern der Investmentgesellschaft,

b)

Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Anteilseigner, bei denen es sich nicht um Investmentgesellschaften handelt, im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, in dem die Beteiligung gehalten wurde (im Folgenden „Prüfzeitraum“),

c)

maßgebliche Verluste, die während des Prüfzeitraums entstanden sind, und

d)

Restbeträge von maßgeblichen Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden, dem Vortrag von Verlusten aus Anlagen.

Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen reduziert werden, die in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.

Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um den Betrag maßgeblicher Verluste reduziert werden, der in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine fiktive Ausschüttung vor, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Investmentgesellschaft an einen nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe angehörenden Einheiten übertragen wird und diese fiktive Ausschüttung dem Anteil der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne entspricht, der einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung zuzuordnen ist, wobei die Bestimmung ungeachtet der fiktiven Ausschüttung erfolgt.

(5)   Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1.

Wird die Option widerrufen, so wird der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

KAPITEL VIII

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 44

Erklärungspflichten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„benannte lokale Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und von den anderen im selben Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um die Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen oder die Mitteilungen nach diesem Artikel in ihrem Namen zu übermitteln;

b)

„anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden“ bezeichnet ein bi- oder multilaterales Abkommen oder eine bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden, in dem bzw. in der ein automatischer Austausch von jährlichen Ergänzungssteuer-Erklärungen vorgesehen ist.

(2)   Eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit reicht eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde gemäß Absatz 5 ein.

Eine solche Erklärung kann von einer benannten örtlichen Einheit im Namen der Geschäftseinheit abgegeben werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 ist eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet, eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche Erklärung im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 5 eingereicht wurde von

a)

der obersten Muttergesellschaft, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, oder

b)

der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.

(4)   Findet Absatz 3 Anwendung, so unterrichtet die in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit oder in ihrem Namen die benannte örtliche Einheit ihre Steuerbehörde über die Identität der Einheit, die die Ergänzungssteuer-Erklärung einreichen wird, sowie über das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist.

(5)   Die Ergänzungssteuer-Erklärung ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und umfasst die folgenden Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe:

a)

Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich, falls zutreffend, ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und den Status gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie,

b)

Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,

c)

die Angaben, die erforderlich sind für die Berechnung

i)

des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Ergänzungssteuer für jede Geschäftseinheit;

ii)

der Ergänzungssteuer eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe;

iii)

der Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES und der SES-Ergänzungssteuer zu jedem Steuerhoheitsgebiet und

d)

eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurden.

(6)   Ist eine Geschäftseinheit in einem Mitgliedstaat gelegen und ist ihre Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, das Vorschriften anwendet, die gemäß Artikel 52 als mit den Vorschriften dieser Richtlinie gleichwertig eingestuft wurden, so reicht die Geschäftseinheit oder die benannte örtliche Einheit abweichend von Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung mit den folgenden Angaben ein:

a)

allen für die Anwendung von Artikel 8 erforderlichen Angaben, einschließlich

i)

Identifizierung aller Geschäftseinheiten, an denen eine in einem Mitgliedstaat gelegene in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Geschäftsjahr direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, sowie Angaben zur Struktur dieser Beteiligungen,

ii)

aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets, in dem eine in einem Mitgliedstaat gelegene, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft Beteiligungen an Geschäftseinheiten nach Ziffer i hält, und für die Berechnung der geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und

iii)

aller für diese Zwecke gemäß Artikel 9, 10 oder 11 relevanten Angaben;

b)

allen für die Anwendung von Artikel 13 erforderlichen Angaben, einschließlich

i)

Identifizierung aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegenen Geschäftseinheiten sowie der Struktur der Beteiligungen,

ii)

aller für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft sowie der von ihr geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlichen Angaben, und

iii)

aller Angaben, die für die Zurechnung solcher Ergänzungssteuern auf der Grundlage der SES-Zurechnungsformel nach Artikel 14 erforderlich sind;

c)

aller Angaben, die für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer durch einen Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 11 für die Anwendung einer solchen Ergänzungssteuer entschieden hat, erforderlich sind.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannte Ergänzungssteuer-Erklärung sowie alle einschlägigen Mitteilungen sind spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, einzureichen.

Artikel 45

Optionen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6 und 9 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf einer Option gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.

(2)   Die in Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Optionen gelten jeweils für ein Jahr. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Jahres widerruft.

(3)   Die Inanspruchnahme der in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6, 7 und 9, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen ist gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaats zu erklären, in dem die erklärungspflichtige Geschäftseinheit gelegen ist.

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich bezüglich der Verpflichtung einer Geschäftseinheit, ihren Anteil an der Ergänzungssteuer zu erklären und zu entrichten oder einen zusätzlichen Steueraufwand vorzuweisen — fest und ergreifen alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL IX

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Steuerliche Behandlung von latenten Steueransprüchen, latenten Steuerschulden und übertragenen Vermögenswerten beim Übergang

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „Übergangsjahr“ für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2)   Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauf folgende Geschäftsjahr berücksichtigt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Abschlüssen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfasst oder offengelegt wurden.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem anwendbaren inländischen Steuersatz berücksichtigt, je nachdem welcher niedriger ist. Jedoch kann ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz verbucht wurde, zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem qualifizierenden Verlust zuzurechnen ist.

Die Auswirkungen einer Bewertungsanpassung oder einer Anpassung der bilanziellen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3)   Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz 2 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.

(4)   Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme des Inventars, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung, wobei latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand dieser Bemessungsgrundlage bestimmt werden.

Artikel 48

Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023

10 %

2024

9,8 %

2025

9,6 %

2026

9,4 %

2027

9,2 %

2028

9,0 %

2029

8,2 %

2030

7,4 %

2031

6,6 %

2032

5,8 %

(2)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023

8 %

2024

7,8 %

2025

7,6 %

2026

7,4 %

2027

7,2 %

2028

7,0 %

2029

6,6 %

2030

6,2 %

2031

5,8 %

2032

5,4 %

Artikel 49

Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen von der PES und der SES in der Anfangsphase

(1)   Die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen obersten Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder — falls die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist — von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen zwischengeschalteten Muttergesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird auf null gesetzt

a)

in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe, unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen;

b)

in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, so wird die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit dieser multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.

(3)   Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn — für ein Geschäftsjahr —

a)

sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und

b)

die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten mit Ausnahme des Referenzsteuerhoheitsgebiets 50 000 000 EUR nicht übersteigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Referenzsteuerhoheitsgebiet“ das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe den höchsten Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in demjenigen Geschäftsjahr verzeichnen, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.

Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.

(5)   Die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß Artikel 44 unterrichtet die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie gelegen ist, über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe.

Artikel 50

Entscheidung für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES

(1)   Abweichend von den Artikeln 5 bis 14 können sich Mitgliedstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind, dafür entscheiden, die PES und die SES ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission bis 31. Dezember 2023 mit.

(2)   Ist das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat gelegen, der die Option nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, so stellen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme desjenigen Mitgliedstaats, in dem das oberste Mutterunternehmen gelegen ist — sicher, dass die Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, ab dem nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr dem diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrag der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft benennt eine als erklärungspflichtig benannte Einheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, oder, wenn die multinationale Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einem Drittstaat oder -gebiet, der bzw. das für das Geschäftsjahr der Erklärung über ein anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat verfügt, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.

In diesem Fall reicht die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß den Anforderungen des Artikels 44 Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung ein. Die Geschäftseinheiten, die in dem Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, gelegen sind, übermitteln der als erklärungspflichtig benannten Einheit die zur Einhaltung des Artikels 44 Absatz 5 erforderlichen Angaben und sind von der Einreichungspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 befreit.

(3)   Der für einen Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen hat, bestimmte SES-Prozentsatz gilt für das Geschäftsjahr als null.

Artikel 51

Übergangsweise Erleichterungen bei den Erklärungspflichten

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 7 sind die Ergänzungssteuer-Erklärung und die in Artikel 44 genannten Mitteilungen spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, das das Übergangsjahr gemäß Artikel 47 darstellt, bei der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten einzureichen.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Bewertung der Gleichwertigkeit

(1)   Der Rechtsrahmen, der im innerstaatlichen Recht eines Drittstaats oder -gebiets umgesetzt wird, gilt als mit einer anerkannten PES nach Kapitel II gleichwertig und wird nicht als Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen behandelt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Mit ihm wird ein Regelwerk umgesetzt, gemäß dem die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet;

b)

es ist ein effektiver Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen, unterhalb dessen eine Geschäftseinheit als niedrig besteuert gilt;

c)

für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes ist nur die Kombination von Erträgen von Einheiten zulässig, die im selben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind; und

d)

für die Zwecke der Berechnung einer Ergänzungssteuer nach der gleichwertigen anerkannten PES ist eine Erleichterung von Ergänzungssteuern, die in Anwendung der anerkannten PES in einem Mitgliedstaat entrichtet wurden, sowie von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern gemäß dieser Richtlinie vorgesehen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Drittstaaten und -gebiete festzulegen, die in ihrem innerstaatlichen Recht einen Rechtsrahmen umgesetzt haben, der im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als mit einer anerkannten PES gleichwertig angesehen wird, und um diese Liste nach einer später erfolgenden Bewertung des von einem Drittstaat oder -gebiet in sein innerstaatliches Recht umgesetzten Rechtsrahmens zu aktualisieren.

Artikel 53

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 52 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Dezember 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 52 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 52 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 54

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 55

Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten

Die Union kann mit Drittstaaten und -gebieten, deren Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 52 als mit einer anerkannten PES gleichwertig bewertet wurden, Abkommen schließen, um einen Rahmen für die Vereinfachung der Meldeverfahren nach Artikel 44 Absatz 6 zu schaffen.

Artikel 56

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, an.

Mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 57

Durch die Kommission vorzunehmende Überprüfung der Umsetzung von Säule 1

Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht vor, in dem die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Säule 1 der am 8. Oktober 2021 durch den inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 vereinbarten Erklärung der Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft bewertet wird, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bewältigung dieser steuerlichen Herausforderungen vor, falls Säule 1 nicht umgesetzt worden sein sollte.

Artikel 58

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 59

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 52.

(2)  Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

(5)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/59


BESCHLUSS (EU) 2022/2524 DES RATES

vom 12. Dezember 2022

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 hat der Rat die Kommission ermächtigt, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit Neuseeland wurden am 20. Dezember 2021 mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen wurde am 20. Juli 2022 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — gemäß dem Beschluss (EU) 2022/781 des Rates (2) im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Zustimmung vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/781 des Rates vom 16. Mai 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 19.5.2022, S. 1).

(3)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/61


ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND NEUSEELAND NACH ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT) 1994 ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden „Union“,

UND

NEUSEELAND,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die vorgeschlagene Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt.

 

IN KENNTNIS DER TATSACHE, dass das Vorgehen in diesem Fall die besonderen Umstände widerspiegelt, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziele

Unbeschadet künftiger Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union besteht das Ziel dieses Abkommens darin, hinsichtlich der Zollkontingente, für die Neuseeland Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, die Änderung der Zugeständnisse für Zollkontingente sowie die sich daraus ergebenden quantitativen Verpflichtungen der Union, der das Vereinigte Königreich nicht mehr angehört, zu vereinbaren.

ARTIKEL 2

Vorgehensweise bei den Mengen der Zollkontingente

Nach dem Verständnis der Union und Neuseelands ist unter den besonderen Umständen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die Mengen dieser WTO-Zollkontingente derart vorzugehen, dass die in der Liste enthaltenen quantitativen Verpflichtungen der Union in Form dieser WTO-Zollkontingente zusammen mit den entsprechenden, vom Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union übernommenen WTO-Zollkontingenten die für diese Kontingente in der Zolltarifliste der Union (EU-28) festgelegten Mengen nicht überschreiten.

ARTIKEL 3

Zollkontingente der Union, der das Vereinigte Königreich nicht mehr angehört

(1)   Bezüglich der nachstehenden Zollkontingente einigen sich Neuseeland und die Union auf folgende Änderungen der in der Liste enthaltenen Verpflichtungen:

a)

Zollkontingent 006 (hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren): Die Unionsmenge dieses länderspezifischen Kontingents Neuseelands wird auf 1 102 Tonnen geändert;

b)

Zollkontingent 020 (Schaffleisch): Die Unionsmenge dieses länderspezifischen Kontingents Neuseelands wird auf 125 769 Tonnen geändert;

c)

Zollkontingent 030 (Magermilchpulver): Die Unionsmenge dieses erga-omnes Kontingents wird auf 62 917 Tonnen geändert.

(2)   Bezüglich der nachstehenden Zollkontingente einigen sich Neuseeland und die Union auf folgende Änderungen der in der Liste enthaltenen Verpflichtungen, um die Nutzung einiger Zollkontingente zu erleichtern:

a)

Zollkontingent 011 (Fleisch von Rindern, gefroren; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren): Die Union reduziert den Wertzollanteil des Kontingentzollsatzes von 20 % auf 15 %;

b)

Zollkontingent 032 (Butter): Die Union hebt die spezifischen Produktspezifikationen auf, die im Rahmen dieses Zollkontingents galten, passt die Produktspezifikationen an die Definition der Kombinierten Nomenklatur für Butter an und weitet die Zulässigkeit auf den gesamten HS-Code 0405 10 aus; die Union hebt außerdem die in Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission enthaltene Kontrollpflicht auf, die derzeit für das Gewicht und den Fettgehalt der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Erzeugnisse gilt;

c)

Zollkontingent 040 (Cheddar in ganzen Standardformen): Die Union hebt die spezifischen Produktspezifikationen auf, die im Rahmen dieses Zollkontingents galten, und weitet die Zulässigkeit für dieses Zollkontingent auf den gesamten KN-Code 0406 90 21 aus.

(3)   In Bezug auf die übrigen Zollkontingente, für die Neuseeland Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, stimmt Neuseeland den im Dokument G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingente vorgeschlagenen Verpflichtungen, die die Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs übernommen hat — vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Artikel 4 — zu.

ARTIKEL 4

Laufende Verhandlungen der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Union entsprechend der Mitteilung an die WTO-Mitglieder infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union weiterhin Verhandlungen und Konsultationen mit anderen WTO-Mitgliedern führt, die Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 haben.

(2)   Als Ergebnis dieser Verhandlungen und Konsultationen kann die Union eine Änderung der Anteile und Mengen oder sonstiger Bedingungen gemäß Artikel 3 oder gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 in Erwägung ziehen. Im Falle einer solchen Änderung einer früheren Verpflichtung der Union in Bezug auf Zollkontingente gemäß Artikel 3, für die Neuseeland ein Verhandlungs- oder Konsultationsrecht hat, konsultiert die Union unbeschadet der Rechte der Vertragsparteien nach Artikel XXVIII des GATT 1994 Neuseeland, um ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen, bevor eine solche Änderung vorgenommen wird.

ARTIKEL 5

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür jeweils erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Diese Vereinbarung stellt ein internationales Abkommen zwischen der Union und Neuseeland dar, auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.

(3)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/63


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea (1) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


VERORDNUNGEN

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2525 DES RATES

vom 21. Dezember 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-627/20 (2) sollte der Eintrag zu einer Organisation gestrichen werden.

(3)

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel 21. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. September 2022, Libyan African Investment Company (LAICO) gegen Rat der Europäischen Union, T-627/20.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag in Abschnitt B („Organisationen“) des Anhangs III („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2“) der Verordnung (EU) 2016/44 wird gestrichen:

„1.

Libyan Arab African Investment Company — LAAICO (auch bekannt als LAICO)“.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/66


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2526 DER KOMMISSION

vom 23. September 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/852 sieht vor, dass Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus vier großen, im genannten Artikel aufgeführten Quellen als Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu betrachten und endgültig zu beseitigen sind.

(2)

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 schreibt vor, dass Quecksilberabfälle, einschließlich Abfälle aus den betreffenden vier großen Quellen, vor der endgültigen Beseitigung spezifischen Behandlungsverfahren unterzogen werden müssen, d. h. umgewandelt bzw., wenn sie dauerhaft in Übertageanlagen beseitigt werden sollen, umgewandelt und verfestigt werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 ist abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (3) vorgesehen, dass Quecksilberabfälle in flüssiger Form bis zum 31. Dezember 2022 und gemäß den Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Richtlinie 1999/31/EG zeitweilig auf dafür bestimmten und ausgestatteten Deponien gelagert werden können, bis sie umgewandelt und verfestigt werden.

(4)

Den von den Mitgliedstaaten im Mai 2022 übermittelten Informationen zufolge werden mehr als 2 000 Tonnen flüssiger Quecksilberabfälle in der Union weiterhin zeitweilig gelagert und erfordert die Umwandlung und Verfestigung dieser Abfälle mehr Zeit. Die Verlängerung des zulässigen Zeitraums für eine solche Lagerung bis zum 31. Dezember 2025 wird als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die zeitweilige Lagerung auf Deponien weiterhin im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG erfolgt.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 endet am 1. Januar 2026.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/68


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2527 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2022

zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (3) zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (4) festgelegten Bestimmungen.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/70


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2528 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30, Artikel 37 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und vi, Buchstaben b, c und d und Buchstabe e Ziffer i, Artikel 53, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (5) zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014 (6), (EU) 2015/1366 (7), (EU) 2016/1149 (8) und (EU) 2017/891 der Kommission (9) festgelegten Vorschriften.

(4)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1366, (EU) 2016/1149 und (EU) 2017/891 enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen oder die Spezifizierung des maßgeblichen Tatbestands in Bezug auf Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf. Im Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Konzept für die Umsetzung der Ziele der Union wird den Mitgliedstaaten mit der genannten Verordnung auch mehr Flexibilität eingeräumt, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Überprüfungen und Kontrollen und die zu verhängenden Sanktionen.

(6)

Folglich sollten die einschlägigen Artikel und Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und im Einklang mit Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten sie jedoch weiterhin für im Rahmen der Beihilferegelung im Sektor Obst und Gemüse getätigte Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 durchgeführte Vorhaben und für operationelle Programme gelten, die bis zu ihrem Ende weitergeführt werden, einschließlich der operationellen Programme, die die Mitgliedstaaten 2022 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vor dem 1. Januar 2023 genehmigt haben.

(7)

Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014 und (EU) 2015/1366 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollten sie jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelungen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven bzw. im Bienenzuchtsektor umgesetzte Vorhaben gelten.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben werden und weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor durchgeführte Vorhaben und für Ausgaben und Zahlungen für gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 durchgeführte Vorhaben gelten, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 erfüllt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und Übergangsbestimmungen

Artikel 2 Buchstaben f bis m, die Artikel 22 bis 54, die Artikel 56, 57 und 58, Artikel 59 Absätze 7 und 8, die Artikel 60 bis 67, Artikel 76, Artikel 77 Buchstabe a, die Artikel 78, 79 und 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 sowie die Anhänge I, II, III, IV und V der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen.

Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin

a)

für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und

b)

für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weitergeführt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.

Artikel 2

Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 sowie Übergangsbestimmungen

(1)   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(2)   Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(3)   Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

a)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und

b)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

(10)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/74


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2529 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2022

zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien für Direktzahlungen vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (3) zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (4) festgelegten Bestimmungen.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch weiterhin für Beihilfeanträge gelten, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2530 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2022

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 13, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 67 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (3) zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind, unter anderem für Direktzahlungen. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission (4) festgelegten Bestimmungen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch weiterhin für Beihilfeanträge gelten, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 und Übergangsbestimmung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2531 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2022

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (3) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (4) zusätzliche Anforderungen für die Gestaltung der Interventionen u. a. im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (5) festgelegten Bestimmungen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und in Bezug auf die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 und Übergangsbestimmung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und in Bezug auf die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2532 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 31, 38 und 54, Artikel 57 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 60, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 63 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 66 Absatz 4 und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (5) zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission (6) sowie die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014 (7), (EU) 2015/1368 (8), (EU) 2016/1150 (9) und (EU) 2017/892 der Kommission (10) festgelegten Vorschriften.

(4)

Diese Verordnungen enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen und Sicherheiten für Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Weinsektor und im Hopfensektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf. Im Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Konzept für die Umsetzung der Ziele der Union wird den Mitgliedstaaten mit der genannten Verordnung auch mehr Flexibilität eingeräumt, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Überprüfungen und Kontrollen und die zu verhängenden Sanktionen.

(6)

Folglich sollten die einschlägigen Artikel und Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und im Einklang mit Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten sie jedoch weiterhin für im Rahmen der Beihilferegelung im Sektor Obst und Gemüse getätigte Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Vorhaben und für operationelle Programme gelten, die bis zu ihrem Ende weitergeführt werden, einschließlich der operationellen Programme, die die Mitgliedstaaten 2022 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (12) vor dem 1. Januar 2023 genehmigt haben.

(7)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014 und (EU) 2015/1368 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollten sie jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelungen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven bzw. im Bienenzuchtsektor umgesetzte Maßnahmen gelten.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben werden und weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor ausgeführte Vorhaben und für Ausgaben und Zahlungen für gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 durchgeführte Vorhaben gelten, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 erfüllt sind.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte sie jedoch weiterhin für vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelung im Hopfensektor gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und Übergangsbestimmungen

Die Artikel 2 bis 21 und die Artikel 25 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sowie die Anhänge I bis VI der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen.

Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin

a)

für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und

b)

für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln fortgesetzt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.

Artikel 2

Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 sowie der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(2)   Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(3)   Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

a)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und

b)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

(4)   Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 11).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(11)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2533 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2022

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Miele della Lunigiana“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miele della Lunigiana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1845/2004 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Miele della Lunigiana“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1845/2004 der Kommission vom 22. Oktober 2004, zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Tergeste, Lucca, Miele della Lunigiana und Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας (Agios Mathaios Kerkyras)) (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 14).

(3)   ABl. C 327 vom 30.8.2022, S. 20.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2534 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2022

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Am 22. Juli 2020 stellte das Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch, das unter sauren oder neutralen Bedingungen aus der Molke von Kuhmilch isoliert wird, als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in Erfrischungsgetränken, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, in Molkenpulver, in Getränken auf Milchbasis und ähnlichen Erzeugnissen sowie in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind.

(4)

Am 22. Juli 2020 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz der folgenden geschützten wissenschaftlichen Studien und Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden: Rückmutationstest an Bakterien (4), In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten (5), 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren (6), 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren (7), Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats (8) sowie Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und entsprechende Zertifikate (9).

(5)

Am 5. November 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine Bewertung von Beta-Lactoglobulin als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 28. Februar 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of beta-lactoglobulin as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (10) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt, wenn es in Erfrischungsgetränken, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, in Molkenpulver, in Getränken auf Milchbasis und ähnlichen Erzeugnissen sowie in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind, verwendet wird.

(8)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die wissenschaftlichen Studien und Daten — den Rückmutationstest an Bakterien, den In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate — stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und keine Schlussfolgerung hätte ziehen können.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser wissenschaftlichen Studien und Daten sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(10)

Der Antragsteller erklärte in Bezug auf die wissenschaftlichen Studien und Daten, d. h. den Rückmutationstest an Bakterien, den In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und die Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an den entsprechenden Daten und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen oder diese nutzen können.

(11)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die wissenschaftlichen Studien und Daten — der Rückmutationstest an Bakterien der Rückmutationstest an Bakterien, der In-vitro-Micronukleustest mit menschlichen Lymphozyten, die 14-tägige Dosisfindungsstudie mit oraler Verabreichung zur Toxizität bei Nagetieren, die 90-tägige Studie mit oraler Verabreichung zur subchronischen Toxizität bei Nagetieren, die Ergebnisse der Zusammensetzungsanalysen und die Analysezertifikate für 23 zusätzliche Chargen des neuartigen Lebensmittels und 20 Chargen handelsüblichen Molkenprotein-Isolats sowie die Ergebnisse der Gesamtkeimzahlanalysen für das neuartige Lebensmittel und die entsprechenden Zertifikate — gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in der Union in Verkehr zu bringen.

(12)

Die Beschränkung der Zulassung von Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(13)

Da die Quelle des neuartigen Lebensmittels aus Kuhmilch gewonnen wird, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unter den Stoffen oder Erzeugnissen aufgeführt ist, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sollten Nahrungsergänzungsmittel, die Beta-Lactoglobulin enthalten, entsprechend den Anforderungen des Artikels 21 der genannten Verordnung gekennzeichnet werden.

(14)

Der Eintrag für Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch in der Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.

(15)

Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 11. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S (12) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019a, nicht veröffentlicht).

(5)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019b, nicht veröffentlicht).

(6)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019c, nicht veröffentlicht).

(7)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2019d, nicht veröffentlicht).

(8)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2021 und 2022, nicht veröffentlicht).

(9)  Arla Foods Ingredients Group P/S (2022, nicht veröffentlicht).

(10)  EFSA Journal 2022;20(4):7204.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(12)  Anschrift: Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch“ oder „β-Lactoglobulin aus Kuhmilch“.

 

Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028“.

Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden

25

Molkenpulver (rekonstituiert)

8

Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse

12

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

(2)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Beschreibung:

Das Protein Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen.

CAS-Nummer: 9045-23-2

Molmasse: 36,7 kDa (Dimer); 18,3 kDa (Monomer)

Merkmale/Zusammensetzung:

pH-Wert (10%ige Lösung): 3,5-8,0

Protein (N x 6,38) (%): ≥ 86,0

Beta-Lactoglobulin (% des Proteins): ≥ 90,0

Lactose (%): ≤ 1,0

Fett (%): ≤ 1,0

Asche (%): ≤ 5,0

Feuchtigkeit (%): ≤ 5,5

Schwermetalle:

Cadmium (mg/kg): < 0,2

Blei (mg/kg): < 0,1

Quecksilber (mg/kg): < 0,01

Kontaminanten:

Aflatoxin M1 (μg/kg): < 0,01

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

Sulfitreduzierende Clostridia: < 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten; kDa: Kilodalton“


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/91


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2535 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2022

zur Genehmigung des Inverkehrbringens gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Am 5. November 2018 stellte das Unternehmen Golden Biotechnology Corporation (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bei einer Höchstdosis von 990 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung.

(4)

Am 12. Mai 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um eine Bewertung gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform als neuartiges Lebensmittel.

(5)

Am 18. Mai 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Safety of freeze-dried mycelia of Antrodia camphorata as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(6)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata als Zusatz in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene und Jugendliche über 14 Jahren bei einer Höchstdosis von 990 mg/Tag sicher ist. Die Behörde stellte jedoch nicht fest, dass die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in für unter 14-Jährige bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln bei der vom Antragsteller vorgeschlagenen Höchstaufnahmemenge von 990 mg/Tag sicher ist, da die Aufnahmemenge über der von der Behörde festgelegten sicheren Aufnahmemenge (16,5 mg/kg Körpergewicht pro Tag) läge. Somit bietet das Gutachten der Behörde hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gefriergetrocknete Myzelien von Antrodia camphorata, wenn sie bei einer Höchstdosis von 990 mg/Tag in für Personen ab einem Alter von 14 Jahren bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vertritt die Behörde die Auffassung, dass es zwar keine Beweise für ein Allergenitätsrisiko gibt, ein gewisses Risiko aber in Anbetracht des Proteingehalts des neuartigen Lebensmittels nicht ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen einer Literaturrecherche des Antragstellers wurden keine veröffentlichten Beweise in Bezug auf das allergene Potenzial von Antrodia camphorata gefunden, und es fehlen andere Informationen oder Daten, die normalerweise benötigt werden, um ein potenzielles Allergenitätsrisiko zu bestätigen oder auszuschließen. Die Kommission hält es allerdings derzeit für unwahrscheinlich, dass sich die mögliche Allergenität der Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform im echten Leben manifestiert, und hält die Aufnahme einer spezifischen diesbezüglichen Kennzeichnungsvorschrift in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel daher nicht für erforderlich.

(8)

Es sollten eine eindeutige Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels und eine Kennzeichnungsvorschrift für Nahrungsergänzungsmittel festgelegt werden, die gefriergetrocknete Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, um sicherzustellen, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden.

(9)

Daher sollten bei der Aufnahme gefriergetrockneter Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform als neuartiges Lebensmittel in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen berücksichtigt werden.

(10)

Gefriergetrocknete Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform sollten in die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dargelegte Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gefriergetrocknete Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Gefriergetrocknete Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform werden in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  EFSA Journal 2022; 20(6):7380.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet ‚Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform‘.

2.

Die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel, die Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollte.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren

990 mg/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefriergetrocknete Myzelien des Pilzes Antrodia camphorata (Stamm BCRC 39106), die mittels Feststoff-Fermentation kultiviert werden. Die gefriergetrockneten Myzelien werden zu einem Pulver zermahlen. Antrodia camphorata ist ein Synonym für Taiwanofungus camphoratus (Familie: Fomitopsidaceae).

Merkmale/Zusammensetzung:

Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 10 %

Kohlenhydrate: ≤ 80 g/100 g

Protein: ≤ 20 g/100 g

Asche: ≤ 6 g/100 g

Fett: ≤ 6 g/100 g

Gesamt-Triterpenoide: 1,0 bis 10,0 g/100 g

Antrochinonol: 1,0 bis 20,0 mg/g

Schwermetalle:

Arsen: < 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 103 *KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

*KBE: koloniebildende Einheiten“


BESCHLÜSSE

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/94


BESCHLUSS (EU) 2022/2536 DES RATES

vom 12. Dezember 2022

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1187 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (im Folgenden „Abkommen“), am 27. Juni 2019 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der Union haltmacht. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft, gegenseitig auf die DNA-Analysedateien, automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken zuzugreifen, ist für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wurden Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens seit dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens vorläufig angewendet.

(4)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI des Rates (3), den Durchführungsbeschluss 2008/616/JI des Rates (4) und den zugehörigen Anhang sowie den Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (5) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, wird im Namen der Union genehmigt. (6)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (7).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Zustimmung vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1187 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 1).

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(5)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(6)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung in ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 3, veröffentlicht.

(7)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/96


BESCHLUSS (EU) 2022/2537 DES RATES

vom 12. Dezember 2022

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1172 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (im Folgenden „Abkommen“), am 27. Juni 2019 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der Union haltmacht. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten und das Fürstentum Liechtenstein, gegenseitig auf die DNA-Analysedateien, automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken zuzugreifen, ist für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wurden Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens seit dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens vorläufig angewendet.

(4)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI des Rates (3), den Durchführungsbeschluss 2008/616/JI des Rates (4) und den zugehörigen Anhang sowie den Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (5) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, wird im Namen der Union genehmigt. (6)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (7).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Zustimmung vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1172 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 184 vom 10.7.2019, S. 1).

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(5)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(6)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung in ABl. L 184 vom 10.7.2019, S. 3, veröffentlicht.

(7)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/98


BESCHLUSS (GASP) 2022/2538 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Dezember 2022

zur Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags die entsprechenden Beschlüsse zum Zweck der Ausübung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 7. Dezember 2021 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/2210 (2) erlassen, mit dem das Mandat von Herrn Christopher REYNOLDS als Missionsleiter von EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.

(3)

Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2445 (3) zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Somalia bis zum 31. Dezember 2024 erlassen.

(4)

Am 17. November 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Herrn Kauko AALTOMAA für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zum Missionsleiter von EUCAP Somalia zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Kauko AALTOMAA wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zum Leiter der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/2210 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Dezember 2021 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/1/2021) (ABl. L 447 vom 14.12.2021, S. 3).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2445 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 91).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/99


BESCHLUSS (GASP) 2022/2539 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Dezember 2022

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/59 (BiH/34/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 10. Januar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/59 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Anton WESSELY zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Die österreichischen Militärbehörden haben am 13. Oktober 2022 empfohlen, Generalmajor Helmut HABERMAYER mit Wirkung vom 20. Januar 2023 als Nachfolger von Generalmajor Anton WESSELY zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der Befehlshaber der Operation ALTHEA hat die Empfehlung der österreichischen Militärbehörden unterstützt.

(5)

Am 24. November 2022 hat der EU-Militärausschuss der Empfehlung der österreichischen Militärbehörden zugestimmt.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2022/59 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die NATO-Mitglieder sind oder die Vertragsparteien des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ sind und daher bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Helmut HABERMAYER wird mit Wirkung vom 20. Januar 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2022/59 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2022/59 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Januar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/5 (BiH/32/2022) (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 77).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/101


BESCHLUSS (EU) 2022/2540 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Dominique MICHEL ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die belgische Regierung hat Herrn Olivier JORIS, Executive Manager du Centre de compétence Europe et International de la Fédération des Entreprises de Belgique (FEB) (Geschäftsführer, Abteilung für europäische und internationale Angelegenheiten, belgischer Unternehmensverband), als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Olivier JORIS, Executive Manager du Centre de compétence Europe et International de la Fédération des Entreprises de Belgique (FEB) (Geschäftsführer, Abteilung für europäische und internationale Angelegenheiten, belgischer Unternehmensverband), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/103


BESCHLUSS (EU) 2022/2541 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Gabriele MÜLLER-LIST ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die deutsche Regierung hat Herrn Andreas KRUSE, Mitglied im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisation e.V. (BAGSO), als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Andreas KRUSE, Mitglied im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisation e.V. (BAGSO), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2542 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates (2) wurden die Niederlande ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende besondere Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(2)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 endet am 31. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 23. August 2022 beantragten die Niederlande die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden zu können, also bis zu dem Zeitpunkt“ zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3) umsetzen müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(3)

Mit Schreiben vom 25. August 2022 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag der Niederlande den anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens. Mit Schreiben vom 26. August übermittelte die Kommission den Antrag Spanien. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind.

(4)

Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand hinsichtlich der Mehrwertsteuer für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(5)

Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da diese sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von den Niederlanden auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (4) werden die Niederlande ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8)

Da die Sondermaßnahme positiven Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 anzuwenden.

(9)

Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Die Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des gegenwärtigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Es ist daher angezeigt, die Niederlande zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2543 DES RATES

vom 21. Dezember 2022

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-627/20 (2) sollte der Eintrag zu einer Organisation gestrichen werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. September 2022, Libyan African Investment Company (LAICO) gegen Rat der Europäischen Union, T-627/20.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag in Abschnitt B („Organisationen“) des Anhangs IV („Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 2“) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gestrichen:

„1.

Libyan Arab African Investment Company — LAAICO (alias LAICO)“.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2022/2544 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 220a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) geändert, indem die diversifizierte Finanzierungsstrategie als eine einheitliche Finanzierungsmethode für die Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Kommission festgelegt wurde. Artikel 220a der Haushaltsordnung gilt für Programme des finanziellen Beistands, für die die Basisrechtsakte am oder nach dem 9. November 2022 in Kraft treten. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie gilt nicht für bestehende Programme, bei denen die Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung weiterhin nach der bisherigen Back-to-back-Methode durchgeführt werden sollten. Die Back-to-back-Methode kann ausnahmsweise auch für neue Programme des finanziellen Beistands gelten und gilt für alle Euratom-Programme.

(2)

Gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung legt die Kommission die notwendigen Regelungen für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie fest. Diese Regelungen sollten einen Governance-Rahmen, Risikomanagementverfahren und eine Kostenallokationsmethode umfassen, durch die sichergestellt werden sollte, dass alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit finanziellem Beistand entstehen, von dem begünstigten Land getragen werden. Daher müssen die Regelungen für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen, die von der Kommission im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden, und für die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt werden.

(3)

Die Kommission hat die diversifizierte Finanzierungsstrategie erstmals auf Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU), dem befristeten Instrument der Union zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, angewandt. Dies hat die erfolgreiche Mobilisierung von Mitteln für nicht rückzahlbare Unterstützung und Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und anderer Unionsprogramme gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (4) ermöglicht.

(4)

Das Governance-Modell und die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen von NGEU erforderlichen Verfahren wurden im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 der Kommission (5) festgelegt. Diese Regelungen umfassen unter anderem einen Governance-Rahmen sowie Risikomanagement- und Compliance-Verfahren. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission (6) wurde eine Kostenallokationsmethode entwickelt. Es ist angezeigt, die Modalitäten für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung auf das Governance-Modell für NGEU zu stützen.

(5)

Obwohl dieser Beschluss hauptsächlich für Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gelten sollte, ist es angezeigt, einige der darin festgelegten Modalitäten auf Transaktionen nach der Back-to-back-Methode auszudehnen. Dieser Ansatz würde, soweit anwendbar, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmen sorgen. Er würde ferner gewährleisten, dass für alle Transaktionen Regeln gelten, die im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung höchsten Standards entsprechen. Dies sollte bei Modalitäten für Risikomanagement- und Compliance-Verfahren der Fall sein.

(6)

In einem jährlichen Mittelaufnahmebeschluss sollten die Elemente der geplanten Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie für einen Zeitraum von einem Jahr festgelegt werden. Insbesondere sollte darin im Hinblick auf die Festlegung des Gesamtengagements des Unionshaushalts und der Begünstigten der Darlehen der Umfang der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen festgelegt werden, die durchgeführt werden dürfen. Hierzu sollte im Mittelaufnahmebeschluss eine für alle Zwecke geltende Spanne für die im Wege langfristiger Finanzierung aufgenommenen Höchstbeträge, ein Höchstbetrag der ausstehenden kurzfristigen Finanzierung, die maximale durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungsinstrumente der Union, eine Obergrenze für die endgültigen ausstehenden Mittel pro Emission und gegebenenfalls ein Höchstwert der von der Kommission begebenen Finanzierungsinstrumente festgelegt werden, die die Kommission auf eigene Rechnung halten und als zusätzliche Finanzierungsquelle oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts verwenden kann.

(7)

Um sicherzustellen, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um Verpflichtungen im Rahmen des entsprechenden Programms für finanziellen Beistand bei Fälligkeit zu erfüllen, sollten Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie auf der Grundlage halbjährlicher Finanzierungspläne durchgeführt werden. In den Finanzierungsplänen würde unter Bezugnahme auf die Zahlungen, die zur Durchführung der entsprechenden Programme zu leisten sind, ein Rahmen für diese Transaktionen in diesem Zeitraum abgesteckt. Durch die Aufstellung des Finanzierungsplans sollte daher eine direkte Verbindung zum Zahlungsbedarf gewährleistet sein, damit die im Rahmen der entsprechenden Basisrechtsakte eingegangenen Ausgabenverpflichtungen erfüllt werden. Der Finanzierungsplan sollte unter Berücksichtigung der im jährlichen Mittelaufnahmebeschluss festgelegten Höchstgrenzen erstellt werden. Anhand des Finanzierungsplans werden die Marktteilnehmer über die indikativen Finanzierungspläne im kommenden Zeitraum informiert.

(8)

Da im Finanzierungsplan ein indikativer Höchstbetrag der aufgenommenen Mittel, der in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, und bestimmte sonstige wichtige Parameter für die geplanten Transaktionen festgelegt werden, würde der Plan die Emissionstätigkeit auch vorhersehbarer gestalten und zugleich die Flexibilität aufrechterhalten und die Markttransparenz sicherstellen. Die anvisierte Anlegerbasis benötigt Informationen über bevorstehende Emissionen und Angaben zum Zeitplan, damit sie ihrerseits ihre Investitionen planen kann.

(9)

Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss und der Finanzierungsplan sollten als Grundlage für die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Kommission gemäß Artikel 220a Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie für die Kommunikation mit den Märkten und der Öffentlichkeit dienen. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 220a Absatz 2 der Haushaltsordnung umfassend und regelmäßig über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementstrategie Bericht erstatten.

(10)

Die Festlegung genauer und aussagekräftiger Finanzierungspläne im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie hängt davon ab, dass die Anweisungsbefugten, die für die Durchführung der Programme des finanziellen Beistands innerhalb des jeweiligen Zeitrahmens und unter Berücksichtigung der Beträge für die erwarteten Zahlungsgenehmigungen zuständig sind, regelmäßig und rechtzeitig Information übermitteln. Diese Informationen sollten der Generaldirektion Haushalt als der für die Festlegung und Durchführung der Finanzierungspläne zuständigen Dienststelle über das Finanzprognosetool der Kommission übermittelt werden.

(11)

Zweck der diversifizierten Finanzierungsstrategie ist es, durch die solide Planung und reibungslose Durchführung der Transaktionen zu den unter den vorherrschenden Marktbedingungen bestmöglichen Konditionen die günstigsten finanziellen Bedingungen für die Union zu erzielen. Angesichts der Notwendigkeit, Mittel aufzunehmen, um Auszahlungen an die jeweiligen Programme zu ermöglichen, verfügt die Kommission über einen begrenzten Ermessensspielraum in Bezug auf den Zeitpunkt der Markttransaktionen. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie würde der Kommission ein breiteres Spektrum an Finanzierungstechniken, darunter auch kurzfristige Finanzierung, an die Hand geben, wodurch sich das Ausführungsrisiko der Kommission verringert, wenn unter widrigeren Marktbedingungen Mittel beschafft werden müssen.

(12)

Zu den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte unter anderem eine Vielzahl von Benchmark-Anleihen und EU-Bills zählen. Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten als Auktionen, syndizierte Transaktionen oder Privatplatzierungen organisiert werden, je nachdem, was angesichts des Umfangs und der Art der Transaktion am besten geeignet ist.

(13)

Im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte die Kommission die Möglichkeit zur Begebung kurzfristiger Finanzierungsinstrumente und zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers haben, damit sie zeitliche Diskrepanzen zwischen Mittelaufnahme und -auszahlung auffangen und auch im Falle ungünstiger Finanzierungsbedingungen Auszahlungsanträge bewilligen kann. Kurzfristige Mittelaufnahmetransaktionen durch die Begebung von EU-Bills sollten im Wege regelmäßiger Auktionen durchgeführt werden, um Flexibilität und Effizienz zu gewährleisten. Diese Auktionen sollten so organisiert werden, dass sie der Union den Status eines transparenten und berechenbaren Emittenten verschaffen und die Gleichbehandlung der Teilnehmer gewährleisten.

(14)

Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ermöglichen ein besseres Management von Zinsrisiken und sonstigen finanziellen Risiken. Es ist daher angezeigt, den Einsatz von Derivaten wie Swaps zur Steuerung von Zinsrisiken oder anderen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen für die begünstigten Länder zuzulassen, sofern der Grundsatz des Haushaltsausgleichs stets gewahrt bleibt, oder besicherte bzw. unbesicherte Geldmarktgeschäfte mit den Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, supranationalen Einrichtungen, nationalen öffentlichen Stellen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit angemessener Bonität oder zentralen Gegenparteien zu tätigen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auch befugt sein, ihre eigenen Anleihen zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Stützung der Liquidität am Markt für EU-Anleihen zurückzukaufen und/oder zu halten.

(15)

Die Darlehenstransaktionen sollten im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt und den entsprechenden Darlehensverträgen durchgeführt werden. Es ist angezeigt, Mindestbedingungen für die Auszahlung von Darlehen festzulegen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die begünstigten Länder alle Kosten tragen, die der Union im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehen, und zwar nach einer Methode, die von der Kommission in einem gesonderten Beschluss festgelegt und durch detaillierte Leitlinien für die Berechnung dieser Kosten ergänzt wird.

(16)

Die begünstigten Länder sollten die Möglichkeit erhalten, die Kommission um die Vergabe von Darlehen zu ersuchen, die dank Absicherungsstrategien zinsgebunden sind. Dies würde bedeuten, dass die Kommission Finanzinstrumente wie Zinsswaps nutzen müsste, um zinsgebundene Darlehen anzubieten. Die Kosten für das Risikomanagement anhand von Derivaten sollten vom begünstigten Land getragen werden.

(17)

Die Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands erfolgen über das EU-Euratom-Rahmenprogramm für Emissionen (Debt Issuance Programme, DIP), das 2019 eingerichtet und 2021 aktualisiert wurde (im Folgenden „Rahmenprogramm für Emissionen“). Unter anderem wird ein Anlageprospekt erstellt, das alle Informationen enthält, die den Märkten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden müssen; außerdem werden operative und vertragliche Vereinbarungen mit Gegenparteien getroffen, die für die Mittelaufnahmetätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Die Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten innerhalb des Rahmenprogramms für Emissionen durchgeführt werden, nachdem die erforderlichen Änderungen an den vorhandenen Unterlagen vorgenommen wurden.

(18)

Zur Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten geeignete operative Kapazitäten geschaffen werden, einschließlich Kapazitäten für die Abwicklung von Transaktionen, einer Auktionsplattform und der Möglichkeit der Nutzung von Pensionsgeschäften und Swaps.

(19)

Zur Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und der damit verbundenen Darlehensgeschäfte sollte die Kommission spezielle Konten ausschließlich für die Zwecke dieser Transaktionen eröffnen. Für diese Konten sollten dieselben Erwägungen gelten wie für die Konten, über die Transaktionen im Zusammenhang mit NGEU abgewickelt werden. Um insbesondere dem Liquiditätsrisiko zu begegnen, das sich aus diesen Transaktionen ergibt, sollten sichere und zweckbestimmte konservative Kassenbestände für Zahlungen eingerichtet werden. Die Anforderung, einen solchen zweckgebundenen konservativen Liquiditätspuffer vorzuhalten, ist integraler und unverzichtbarer Bestandteil des Risikomanagementansatzes einer diversifizierten Finanzierungsstrategie. Um sicherzustellen, dass diese unabdingbaren Kassenbestände keinem Gegenparteirisiko aufgrund der denkbaren Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts unterliegen, bei dem diese Reserven gehalten werden, müssen diese konservativen Kassenbestände unbedingt bei einer Zentralbank gehalten werden. Diese Kassenbestände sollten auf einem eigens hierfür eingerichteten Konto bei der EZB gehalten werden und nicht umfangreicher sein als unbedingt notwendig, um in einem kurzfristigen Zeitraum absehbare Zahlungen zu tätigen; je nach Begebungs- und Auszahlungszeitplan können sie jedoch schwanken. Mit der EZB sollte ein Vertrag über Finanzagenturdienstleistungen zur Deckung der damit verbundenen Kosten geschlossen werden.

(20)

Darüber hinaus sollte ein Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und sicherstellen, dass alle Tätigkeiten unter Einhaltung höchster Standards in Bezug auf Integrität, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Finanz- und Risikomanagements durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Zuständigkeiten des Risikovorstands, dessen Amt zuvor mit dem Beschluss C(2021) 2502 der Kommission eingerichtet wurde, auf alle Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ausgeweitet werden, die unter diesen Beschluss fallen. Der Risikovorstand sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Risiko- und Compliance-Ausschuss unterstützt werden.

(21)

Der Risikovorstand sollte im Einklang mit bewährten Verfahren und anerkannten internationalen Standards eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ausarbeiten, die Risiko- und Compliance-Leitlinien für die völlig unabhängige Durchführung der Transaktionen umfasst.

(22)

Insbesondere sollte der Risikovorstand sicherstellen, dass die Transaktionen mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik im Einklang stehen und dass Risiken im Zusammenhang mit diesen Transaktionen ermittelt, verstanden, verwaltet und ihm gemeldet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte der Risikovorstand von einem Compliance-Beauftragten unterstützt werden, der ihm direkt über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften, Verfahren und der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bericht erstattet.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Regelungen, die für sämtliche Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gelten, einheitlich sind, sollte der Beschluss C(2021) 2502 aufgehoben werden.

(24)

Um sicherzustellen, dass die diversifizierte Finanzierungsstrategie bei den anstehenden Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen des Instruments zur Unterstützung der Ukraine (7) angewandt werden kann, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung sowie für die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt.

(2)   Kapitel 4 gilt auch für Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen, die nach der Back-to-back-Methode durchgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen an den Märkten, insbesondere die Emission von Schuldtiteln zur Mittelaufnahme, einschließlich der revolvierenden Mittelaufnahme;

2.

„Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen an den Märkten im Zusammenhang mit Schulden, die sich aus den Mittelaufnahmetransaktionen ergeben, mit dem Ziel, die Struktur der ausstehenden Schulden zu optimieren sowie Zins-, Liquiditäts- und sonstige finanzielle Risiken zu mindern, sowie Transaktionen zur Stützung der Liquidität am Sekundärmarkt;

3.

„Darlehenstransaktionen“ Transaktionen im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen und Kreditlinien für finanziellen Beistand gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung.

4.

„Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten;

5.

„Programmanweisungsbefugter“ den Anweisungsbefugten, der gemäß Anhang I der mit dem Beschluss C(2018) 5120 der Kommission (8) festgelegten Internen Vorschriften für die Ausführung der Haushaltslinien eines Programms des finanziellen Beistands und eines nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 finanzierten Programms zuständig ist, soweit es der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung dient;

6.

„Swaps“ Swaps im Sinne des Anhangs III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (9);

7.

„Derivate“ Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

8.

„Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft oder umgekehrtes Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

9.

„Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder Verkauf-/Rückkaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/2365;

10.

„syndiziertes Geschäft“ eine Transaktion, in deren Rahmen eine als Konsortium bezeichnete Gruppe von Kreditgebern einem einzigen Kreditnehmer eine Finanzierung anbietet;

11.

„Auktion“ das Verfahren zur Emission von Schuldverschreibungen durch die Union und die Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform;

12.

„langfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme der für eigene Rechnung gehaltenen Beträge;

13.

„kurzfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr und die Nutzung unbesicherter Geldmarkttransaktionen sowie unter Einsatz von für eigene Rechnung gehaltenen Wertpapieren durchgeführter besicherter Geldmarkttransaktionen.

KAPITEL 2

MITTELAUFNAHME-, SCHULDENMANAGEMENT- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN

ABSCHNITT 1

Finanzierungsstrategie

Artikel 3

Jährlicher Beschluss über die Mittelaufnahme

(1)   Die Kommission erlässt einen Rahmenbeschluss für die Mittelaufnahme, in dem die Obergrenzen für die Mittelaufnahme- und die Schuldenmanagementtransaktionen für einen Zeitraum von einem Jahr festgelegt werden (im Folgenden „jährlicher Beschluss über die Mittelaufnahme“).

(2)   Im jährlichen Beschluss über die Mittelaufnahme sind die folgenden Finanzierungsparameter festgelegt:

a)

der jährliche Höchstbetrag der langfristigen Finanzierung auf der Grundlage der erwarteten Auszahlungen und des Refinanzierungsbedarfs;

b)

der Höchstbetrag an ausstehenden kurzfristigen Finanzierungsinstrumenten, wozu begebene EU-Bills, unbesicherte Geldmarkttransaktionen auf der Grundlage der erwarteten Notwendigkeit von Liquiditätsmanagement, befristete Finanzierung und gegebenenfalls besicherte Geldmarkttransaktionen zählen, bei denen eigene Emissionen für eigene Rechnung gehalten werden, auch, um den Sekundärmarkt für EU-Anleihen zu unterstützen;

c)

den maximalen endgültigen ausstehenden Betrag je Emission, der Ausdruck des Konzentrationsrisikos bei Fälligkeit ist;

d)

die durchschnittliche Höchstlaufzeit langfristiger Finanzierungsinstrumente;

e)

gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten darf und für besicherte Geldmarkttransaktionen oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts für EU-Anleihen verwenden kann.

(3)   Bei der Ausarbeitung des jährlichen Mittelaufnahmebeschlusses werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die Anforderungen, die sich aus den zugrunde liegenden Basisrechtsakten, insbesondere den in Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Basisrechtsakten, ergeben;

b)

die Zahlungsverpflichtungen für den Schuldendienst und die Tilgung des Kapitalbetrags gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und unter Berücksichtigung der Finanzplanung;

c)

die Vereinbarkeit mit den im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und gegebenenfalls in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (12) festgelegten Höchstgrenzen und der im zugrunde liegenden Basisrechtsakt festgelegten Höchstlaufzeit oder durchschnittlichen Höchstlaufzeit. In Bezug auf NGEU entspricht diese Höchstgrenze derjenigen, die für Eigenmittel in Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist (Anhebung um zusätzliche 0,6 Prozentpunkte des BNE der Mitgliedstaaten), und im Falle einer geplanten Rückzahlung der aufgenommenen Mittel aus dem Unionshaushalt der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des genannten Beschlusses festgelegten Höchstgrenze;

d)

die Laufzeiten der Darlehen, die in den zwischen der Kommission und dem begünstigten Land geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt sind;

e)

sonstige für die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen relevante Faktoren.

(4)   Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss wird vor Beginn des Zeitraums gefasst, auf den er sich bezieht.

(5)   Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss kann insbesondere geändert werden, wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass die durchschnittliche Höchstlaufzeit nicht eingehalten werden kann, weil die Emissionsbeträge im Rahmen der langfristigen Finanzierung nicht platziert werden konnten oder wenn sich ein oder mehrere der in Absatz 3 genannten Faktoren geändert haben.

(6)   Die Kommission übermittelt den jährlichen Mittelaufnahmebeschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 4

Finanzierungsplan

(1)   Im Finanzierungsplan, der in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, wird ein Richtwert für die im Rahmen von Mittelaufnahmetransaktionen aufzunehmenden Mittel festgelegt, die im Rahmen des Schuldenmanagements verwaltet werden.

(2)   Im Finanzierungsplan sind die geplanten Mittelaufnahme- und gegebenenfalls die Schuldenmanagementtransaktionen angegeben, die im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden sollen. Innerhalb der im jährlichen Mittelaufnahmebeschluss festgelegten Grenzen und unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren sowie der finanziellen Bedingungen am Primär- und Sekundärmarkt enthält der Finanzierungsplan unter anderem die folgenden Finanzierungsparameter:

a)

den erwarteten Höchstbetrag der kurz- und langfristigen Finanzierung in dem Zeitraum;

b)

die gewichtete durchschnittliche Höchstlaufzeit der geplanten langfristigen Finanzierung;

c)

eine Obergrenze für die erwartete durchschnittliche Liquidität, die als Reserve verfügbar sein muss, um den Zahlungsbedarf in dem geplanten Zeitraum zu decken;

d)

gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten darf und für besicherte Geldmarkttransaktionen oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts für EU-Anleihen verwenden kann.

Bei der Erstellung des Finanzierungsplans wird die Stellungnahme des in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a genannten Risikovorstands gebührend berücksichtigt.

(3)   Der Finanzierungsplan wird vor Beginn des Zeitraums angenommen, auf den er sich bezieht.

(4)   Der Finanzierungsplan kann geändert werden, wenn sich einer oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren wesentlich ändern.

(5)   Auf der Grundlage des angenommenen Finanzierungsplans macht die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Mitteilung.

Artikel 5

Mitteilung des voraussichtlichen Auszahlungsbedarfs zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Finanzierungsplans

(1)   Der Finanzierungsplan wird auf der Grundlage aktueller Informationen über den Zeitplan der voraussichtlichen Zahlungen während des betreffenden Sechsmonatszeitraums erstellt, die die Programmanweisungsbefugten der Generaldirektion Haushalt übermitteln. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau und zuverlässig wie möglich sein.

(2)   Einen Monat vor der Annahme des Finanzierungsplans legen die Programmanweisungsbefugten eine detaillierte Vorausschätzung des Auszahlungsbedarfs für die jeweiligen Programme vor.

(3)   Die Programmanweisungsbefugten übermitteln im Rahmen des Möglichen regelmäßig genaue und zuverlässige Aktualisierungen der Informationen zu den geplanten Auszahlungen, einschließlich Änderungen der Fristen für den Abschluss der Verfahren zur Genehmigung von Zahlungen.

(4)   Die Programmanweisungsbefugten nutzen zur Übermittlung der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Informationen das elektronische System für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h.

Artikel 6

Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen

(1)   Die einzelnen Mittelaufnahmetransaktionen werden im Einklang mit der letzten geltenden Aktualisierung des Finanzierungsplans für den betreffenden Zeitraum durchgeführt.

Auf der Grundlage der regelmäßigen Aktualisierungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Informationen über die Beträge und den voraussichtlichen Zeitplan für die Genehmigung der Auszahlungen durch die Programmanweisungsbefugten erteilt der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt regelmäßig Anweisungen zu den durch die Emission von Schuldtiteln aufzunehmenden Beträgen.

(2)   Die in Auftrag gegebenen Beträge werden unter Anwendung der in Artikel 7 festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie und unter Beachtung der Finanzierungsparameter des Finanzierungsplans gemäß Artikel 4 Absatz 2 aufgenommen.

Die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen, der eine angemessene Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Informations- und Berichterstattungshierarchien umfasst, durch die die unabhängige Aufsicht und Rechenschaftspflicht sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Transaktionen gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den bewährten Verfahren am Markt und unter Einhaltung der Marktkonventionen durchgeführt.

Artikel 7

Diversifizierte Finanzierungsstrategie

(1)   Bei der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie wenden die Kommissionsdienststellen unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gegebenenfalls die folgenden Grundsätze an, um die erforderlichen Mittel aufzunehmen und so den Bedarf der einschlägigen Programme an rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Unterstützung rechtzeitig zu decken und die sich daraus ergebenden Schulden so effizient und zügig wie möglich zu verwalten, wobei sie sich zugleich bemühen, unter den herrschenden Marktbedingungen die günstigsten finanziellen Bedingungen für den Unionshaushalt und die begünstigten Länder zu erhalten und eine regelmäßige Präsenz am Kapitalmarkt zu gewährleisten:

a)

Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen können am Primärmarkt, am Sekundärmarkt und an den Geldmärkten durchgeführt werden;

b)

die Mittelaufnahmetransaktionen erfolgen über mehrere einzelne Finanzierungsinstrumente mit unterschiedlichen Laufzeiten von kurzfristig bis langfristig;

c)

Mittelaufnahmetransaktionen können durch eine Mischung aus syndizierten Transaktionen und Auktionen sowie Privatplatzierungen durchgeführt werden, wobei in beiden Fällen die Dienste von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Anspruch genommen werden, die dem mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission (13) eingerichteten Primärhändlernetz angehören;

d)

die sich daraus ergebenden Schulden können zur Verwaltung der Laufzeiten verlängert werden;

e)

Kassenmittelinkongruenzen und Liquiditätsrisiken werden durch Maßnahmen des kurzfristigen Liquiditätsmanagements gesteuert, indem mit auf einem speziellen Konto gehaltenen Beträgen besicherte und unbesicherte Geldmarktgeschäfte getätigt werden.

(2)   Wenn dies zur Gewährleistung eines besseren Managements des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die sich aus der Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie ergeben, erforderlich ist, können die Kommissionsdienststellen zum Zwecke des Schuldenmanagements auch Derivate wie Swaps zur Steuerung des Zinsrisikos oder sonstiger finanzieller Risiken nutzen oder besicherte oder unbesicherte Geldmarktgeschäfte mit Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, supranationalen Einrichtungen, nationalen öffentlichen Stellen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit einer angemessenen Bonität und zentralen Gegenparteien abschließen. Zu diesem Zweck können die Kommissionsdienststellen eigene Anleihen zurückkaufen und halten. Insbesondere dürfen Swaps nur zur Absicherung von Zinsrisiken der Länder verwendet werden, die Darlehen erhalten. Die Kosten für das Risikomanagement anhand von Derivaten trägt der Begünstigte der Risikomanagementtransaktion.

ABSCHNITT 2

Darlehenstransaktionen

Artikel 8

Darlehenstransaktionen

Die Durchführung von Darlehenstransaktionen erfolgt im Einklang mit den besonderen Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts sowie den Bedingungen, die in den Darlehensverträgen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt sind.

Artikel 9

Auszahlungen und vorzeitige Rückzahlung des Darlehens

Die Auszahlung von Darlehenstranchen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln so effizient und zügig wie möglich. Die Darlehensverträge enthalten eine unbedingte und unwiderrufliche Verpflichtung des begünstigten Lands, alle mit der Mittelaufnahme verbundenen Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, zu tragen und den Kapitalbetrag und die Zinsen zurückzuzahlen, und können die Verwendung von Derivaten, insbesondere Swaps, zulassen.

Darlehensverträge gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 enthalten eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, die die Kommission berechtigt, unter anderem gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/241 die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und noch nicht freigegebene Vorfinanzierungen einzuziehen.

Artikel 10

Kosten des Darlehens

Alle Kosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die der Union im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme für die Darlehen entstehen, werden gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung und den einschlägigen Basisrechtsakten von den begünstigten Ländern getragen und nach einer von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2545 der Kommission (14) festgelegten Methode berechnet, ergänzt durch spezifische Leitlinien unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit Derivaten entstehen, werden vom begünstigten Land getragen.

Die Kosten werden dem begünstigten Land regelmäßig in Rechnung gestellt.

ABSCHNITT 3

Durchführung und Berichterstattung

Artikel 11

Aufbau operativer Kapazitäten

(1)   Die Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und der damit verbundenen Darlehenstransaktionen schließt die Schaffung und Verwaltung operativer Kapazitäten ein, durch die gewährleistet wird, dass die eingerichteten Systeme die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, dass sie Gegenstand eines soliden Risikomanagements sind und dass die entsprechenden Verfahren und Entscheidungen dokumentiert werden.

(2)   Diese operativen Kapazitäten umfassen insbesondere:

a)

Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Kreditinstituten und nationalen oder internationalen zentralen Depotstellen, die für den Abschluss der Transaktionsabwicklung benötigt werden;

b)

Überprüfung, Änderung, Anpassung, Neufassung und Fertigstellung der Mittelaufnahmeunterlagen, einschließlich der Dokumentation innerhalb des Rahmenprogramms für Emissionen;

c)

Festlegung von Modalitäten und Regeln für die Organisation von Auktionen, einschließlich Vereinbarungen mit externen Systemanbietern, und ständige Überwachung der Durchführung von Auktionen;

d)

Durchführung einzelner Mittelaufnahmetransaktionen durch syndizierte Transaktionen, Auktionen und Privatplatzierungen;

e)

Berechnung nach der von der Kommission in spezifischen Leitlinien festzulegenden Methode der zulasten des Unionshaushalts und der begünstigten Länder im Rahmen von Darlehenstransaktionen angefallenen Kosten;

f)

Festlegung von Modalitäten, Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen mit Gegenparteien und Anbietern von Handelssystemen, die für die Durchführung der folgenden Transaktionen und Instrumente erforderlich sind:

i)

Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte, Kauf-/Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte und andere Geschäfte, aus denen Verbindlichkeiten erwachsen;

ii)

Derivate wie Swaps zum alleinigen Zweck der Steuerung und Absicherung von Risiken für Darlehen;

g)

Durchführung von Sekundärmarktgeschäften, unbesicherten und besicherten Geldmarktgeschäften, einschließlich der unter Buchstabe f Ziffern i und ii genannten;

h)

Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Systems für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 12

Berichterstattung über die Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen

Die Kommission erstellt zweimal jährlich einen Bericht über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementstrategie, wie die Rechtsgrundlage, die ausstehenden Beträge von kurz- und langfristigen Anleihen, das Laufzeitenprofil, die ausgezahlten Finanzhilfen und Darlehen, den Tilgungsplan der ausgezahlten Darlehen, die Finanzierungskosten und den Umfang der von der Kommission im kommenden Halbjahr geplanten Emissionen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

KAPITEL 3

RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSFÜHRER

Artikel 13

Konto für die Verwaltung der Erlöse

(1)   Die Erlöse aus den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen werden über ein vom Rechnungsführer der Kommission eröffnetes Konto verwaltet. Der Rechnungsführer überträgt die Verwaltung dieses Kontos den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Haushalt, die es im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Regeln, Grundsätzen und Verfahren verwalten.

(2)   Das Konto wird bei der EZB auf der Grundlage eines Vertrags über Finanzagenturdienstleistungen geführt. Es wird für spezielle konservative Kassenbestände verwendet, deren Höhe sich an den anstehenden Zahlungen orientiert.

Artikel 14

Rechnungsführung für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen

Der Rechnungsführer ist für die angemessene Verbuchung aller Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und mit Titel XIII der Haushaltsordnung verantwortlich.

Artikel 15

Erstellung von Jahresabschlüssen

(1)   Der Rechnungsführer ist für die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und unter Einbeziehung der von den Programmanweisungsbefugten bereitgestellten Informationen verantwortlich.

(2)   Diese Jahresabschlüsse sind Teil der konsolidierten Jahresrechnung des Haushalts der Europäischen Union.

KAPITEL 4

RISIKOMANAGEMENT UND EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Rolle des Risikovorstands bei Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen

(1)   Für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen wird ein Risikovorstand ernannt, dessen Befugnisse und Aufgaben in diesem Beschluss festgelegt sind.

(2)   Die Aufgabe des Risikovorstands besteht darin, sicherzustellen, dass die Systeme und Verfahren zur Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen so konzipiert und umgesetzt werden, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen so weit wie möglich gewährleistet sind.

(3)   Die Rolle des Risikovorstands wird unabhängig von den Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Verbuchung von Transaktionen wahrgenommen. Der Risikovorstand ist bei der Wahrnehmung der in diesem Kapitel beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten autonom und wird mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet.

(4)   Der Risikovorstand erstattet dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Zuständigkeiten direkt Bericht.

(5)   Ein mit den Aufgaben eines Compliance-Beauftragten betrauter Bediensteter erstattet dem Risikovorstand direkt über die in Artikel 17 Absatz 4 genannten Angelegenheiten Bericht.

Artikel 17

Festlegung einer hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik

(1)   Der Risikovorstand erstellt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik zur Ermittlung der wichtigsten Risiken für die finanziellen Interessen der Union, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Risikovorstand die Grundsätze der Risikoerkennung und -bewertung, nach denen die Hauptrisiken in einem wirksamen System der internen Kontrolle ermittelt und kontinuierlich bewertet werden.

(2)   In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden die strategischen Risikoziele festgelegt und der übergreifende Rahmen für die Leitlinien vorgegeben, die für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen gelten.

(3)   In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden alle mit diesen Transaktionen verbundenen Risiken ermittelt, darunter das Liquiditäts-, das Markt-, das Refinanzierungs-, das Kredit-, das Gegenparteirisiko und die operationellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden für jedes Risiko die hohe Risikobereitschaft, die allgemeinen Methoden zur Messung der Risikoexposition, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sowie der im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen einzuleitende Eskalationsmechanismus festgelegt. Anhand dieser Risiko- und Compliance-Politik wird die Solidität der Verfahren überprüft, die erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit, Integrität und Transparenz dieser Transaktionen zu gewährleisten, und werden etwaige finanzielle oder operative Risiken angemessen eingedämmt.

(4)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfasst die folgenden Regeln und Verfahren:

a)

Vorschriften und Verfahren, die von Personen einzuhalten sind, die für die operative Umsetzung und Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, und

b)

Vorschriften und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen durch Stellen, die in Ländern oder Gebieten eingetragen oder niedergelassen sind, die Gegenstand der einschlägigen Politik in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sind oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) als Länder mit hohem Risiko eingestuft sind oder die die auf Unionsebene oder international vereinbarten Steuerstandards in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten, Verstößen gegen Sanktionsregelungen und anderen einschlägigen finanziellen Unregelmäßigkeiten.

(5)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(6)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums vom Risikovorstand zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 18

Aufgaben des Risikovorstands

(1)   Der Risikovorstand überwacht, dass die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfassend und kohärent umgesetzt wird.

(2)   Der Risikovorstand nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Finanzierungsplans;

b)

Überprüfung der vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt für die Durchführung dieses Beschlusses herausgegebenen internen Vorschriften und Leitlinien im Hinblick auf die Kohärenz mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, deren Änderung der Risikovorstand beantragen kann;

c)

Einführung und Überwachung der kontinuierlichen Einhaltung solider Verfahren für die Risikoermittlung, -quantifizierung und -überwachung;

d)

Ermittlung potenzieller Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik oder gegen andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Grenzen und Empfehlung möglicher Maßnahmen im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen.

Artikel 19

Berichterstattung durch den Risikovorstand

(1)   Der Risikovorstand erstattet dem für Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, dem Risiko- und Compliance-Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und dem Rechnungsführer regelmäßig über wesentliche Risiken und die Einhaltung der gemäß Artikel 17 Absatz 4 festgelegten Vorschriften und Verfahren Bericht. Der Risikomanager stellt auch Personen, die für die operative Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, regelmäßig Informationen über Risiken und Höchstgrenzen zur Verfügung.

Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen, und legt dem Risikovorstand Erläuterungen zu den getroffenen Maßnahmen vor.

Im Rahmen der Berichterstattung an das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums kann der Risikovorstand das Mitglied gegebenenfalls auch über die in Unterabsatz 2 genannten Feststellungen und die Beratungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses unterrichten.

(2)   Der Risikovorstand erstattet der Kommission einmal jährlich Bericht über die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik.

Artikel 20

Aufgaben des Risiko- und Compliance-Ausschusses

(1)   Es wird ein Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt, der den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss

a)

wird vom Risikovorstand zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik konsultiert;

b)

unterstützt den Risikovorstand bei der Wahrnehmung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben;

c)

nimmt an der Bewertung, Überwachung und Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und im Zusammenhang mit dem Management der mit den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen verbundenen Risiken teil;

d)

unterstützt den Risikovorstand bei der Bewertung neu auftretender Risikoengagements im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen und wird vom Risikovorstand über Überschreitungen der zur Verringerung von Risiken festgelegten Höchstwerte oder über Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Höchstwerte unterrichtet.

Artikel 21

Mitglieder und Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses

(1)   Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses sind der Risikovorstand, der Rechnungsführer der Kommission, der Compliance-Beauftragte, zwei Bedienstete aus Generaldirektionen, deren Aufgaben Kenntnisse des Risikomanagements und der Finanzmarktaufsicht erfordern, und zwei vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt benannte Bedienstete der Generaldirektion Haushalt.

(2)   Der Risikobeauftragte lädt zwei externe Sachverständige zu den Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses ein. Die externen Sachverständigen nehmen zu Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst wird, Stellung und nehmen an den Beratungen teil, haben jedoch keine Stimmrechte.

(3)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss nimmt, soweit möglich, Standpunkte auf der Grundlage eines Konsenses oder, wenn kein Konsens erzielt wird, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Risikovorstands ausschlaggebend.

(4)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 5

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufhebung

Der Beschluss C(2021) 2502 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode der Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(5)  Commission Implementing Decision of 14 April 2021 establishing the necessary arrangements for the administration of the borrowing operations under Council Decision (EU, Euratom) 2020/2053 and for the lending operations related to loans granted in accordance with Article 15 of Regulation (EU) 2021/241 of the European Parliament and of the Council.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Festlegung der Methode für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme und dem Schuldendienst im Rahmen von NextGenerationEU (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 75).

(7)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).

(8)  Beschluss C(2018) 5120 final der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der Kommission.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie (siehe Seite 123 dieses Amtsblatts)

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/123


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2022/2545 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 220a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die diversifizierte Finanzierungsstrategie als eine einheitliche Finanzierungsmethode zur Durchführung von Transaktionen für die Mittelaufnahme und das Schuldenmanagement durch die Kommission in die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) eingeführt. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 soll die diversifizierte Finanzierungsstrategie für Programme des finanziellen Beistands gelten, für die die Basisrechtsakte am oder nach dem 9. November 2022 in Kraft treten.

(2)

Die Kommission sollte die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie notwendigen Vorkehrungen treffen. Die Anwendung der diversifizierten Finanzierungsstrategie erfordert die Verabschiedung einer Reihe von Vorschriften, mit denen die Zurechnung der jeweiligen Kosten zu den betreffenden Programmen des finanziellen Beistands festgelegt wird; dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Begünstigten alle Kosten in Rechnung gestellt werden, die der Union durch den finanziellen Beistand entstehen.

(3)

Die Methode für die Zuweisung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission (3) festgelegt. Es ist angebracht, diese Regelungen auf die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 220a der Haushaltsordnung auszudehnen.

(4)

Die Rückzahlungsverpflichtungen sollten — gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung und im Einklang mit den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Haushaltsausgleichs — beim Begünstigten des finanziellen Beistands verbleiben. Alle Kosten sollten den Begünstigten in Rechnung gestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Zurechnungsmethode, die eine transparente und verhältnismäßige Kostenzurechnung gewährleistet.

(5)

Die Methode zur Zurechnung der Kosten sollte gewährleisten, dass keine Quersubventionierung der von einer Kategorie von Begünstigten verursachten Kosten durch eine andere Kategorie erfolgt. Die vollständige Zurechnung von Darlehenskosten zu den Begünstigten dieser Darlehen einerseits sowie die Zurechnung der Kosten nicht rückzahlbarer Unterstützung zum EU-Haushalt andererseits sollte auf der Grundlage der für die Aufbringung und Auszahlung des jeweiligen Erlösanteils an die verschiedenen Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten geschehen. Die Methode sollte alle der Union für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen entstehenden Kosten einschließlich aller Verwaltungskosten abdecken und gewährleisten, dass für jede Auszahlung unterschiedliche Kostenkategorien berechnet werden.

(6)

Um eine faire und gleiche Behandlung der Begünstigten zu gewährleisten, sollte die Kommission bei den Kosten eine gemeinsame und einheitliche Methode einsetzen, die für alle Arten von Auszahlungen (sowohl die aus dem Unionshaushalt als auch die von den Begünstigten zurückgezahlten) gilt und nach der die Kosten den Begünstigten auf der Grundlage des erhaltenen Anteils am Erlös zugerechnet werden.

(7)

Bei dieser Methode zur Berechnung und Zurechnung der Kosten ist zwischen den folgenden drei Kostenkategorien zu unterscheiden: den Finanzierungskosten, den Kosten für das Liquiditätsmanagement und den Verwaltungskosten. Die Finanzierungskosten ergeben sich aus den Zinsen und sonstigen Gebühren, die die Kommission auf die verschiedenen Instrumente zur Finanzierung der fraglichen Auszahlungen zu entrichten hat. Bei den Kosten für das Liquiditätsmanagement handelt es sich um die Kosten, die aufgrund von Emissionsbeträgen entstehen, die vorübergehend auf Liquiditätskonten als Reserven für anstehende Zahlungen gehalten werden. Diese laufenden operativen Gemeinkosten sind ein inhärentes Merkmal der diversifizierten Finanzierungsstrategie und sollten gerecht unter allen Begünstigten aufgeteilt werden. Die dritte Kostenkategorie sind die Verwaltungskosten für den Aufbau der technischen und operativen Kapazitäten zur Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie, die eindeutig aus der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie entstehen.

(8)

Die faire und verhältnismäßige Zuordnung der Kosten erfolgt durch die Kompartimentierung der Auszahlungen und der damit verbundenen Finanzierungsinstrumente in Zeiträume (im Folgenden „Zeit-Kompartimente“). Bereits bestehende Auszahlungen und damit zusammenhängende Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie, die bereits Zeit-Kompartimenten zugewiesen sind, werden von der Hinzufügung von Auszahlungen im Rahmen von Programmen des finanziellen Beistands nach Artikel 220a der Haushaltsordnung nicht berührt. Ab dem Beginn solcher Darlehensauszahlungen werden die Kosten aller im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie finanzierten Auszahlungen identisch berechnet und zugeordnet. Der größte Vorteil dieses Ansatzes besteht darin, dass die Finanzierungskosten für alle Auszahlungen, die demselben Zeit-Kompartiment zugeordnet werden, gleich hoch sind, und somit sichergestellt ist, dass die Mittelaufnahmen auf den Auszahlungsbedarf zugeschnitten sind.

(9)

Es sollte sichergestellt werden, dass es bei keinem der Programme, für die die Kostenzurechnungsmethode gelten würde, Auswirkungen auf die Kostenverteilung gibt. Die Kostenzurechnungsmethode würde ab ihrer Annahme für Mittelaufnahmen im Rahmen von NGEU und die Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten, die eine ähnliche Laufzeit und Struktur aufweisen. Daher ist es möglich, sie in dieselben Zeit-Kompartimente aufzunehmen. Wird ein neues Programm des finanziellen Beistands mit anderer Laufzeit und Struktur aufgestellt, das sich voraussichtlich auf die Kosten auswirkt, sollte diese Methode gegebenenfalls überprüft werden.

(10)

Die Berechnung der Finanzierungskosten, die sich aus Transaktionen zur Mittelaufnahme ergeben, sollte aus den Kosten abgeleitet werden, die durch alle entsprechenden Transaktionen des halbjährigen Zeitraums, in den der Zeitpunkt der Auszahlung fällt, entstehen. Die Kompartimentierung der Finanzierungskosten ist notwendig, um sicherzustellen, dass die für die Auszahlung in Rechnung gestellten Finanzierungskosten in engem Zusammenhang mit den zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Marktzinsen stehen. Dieser Ansatz bedeutet, dass die genauen Finanzierungskosten erst nach Fertigstellung des Finanzierungspools am Ende des halbjährigen Zeit-Kompartiments festgelegt werden, den Begünstigten der Darlehen aber vor der endgültigen Kostenberechnung Richtpreise zur Verfügung stehen. Die Begünstigten von Darlehen und der EU-Haushalt (für externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (5)) sollten dieselbe Gebühr entrichten. Dadurch werden die Willkür oder Zufälligkeit vermieden, die die traditionelle Back-to-Back-Methode kennzeichneten, bei der die Kosten für einen bestimmten Begünstigten den Konditionen entsprachen, die am Tag der Mittelaufnahme erzielt werden konnten.

(11)

Jedes Zeit-Kompartiment sollte während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend am 1. Januar oder am 1. Juli, aktiv sein. Das erste Zeit-Kompartiment sollte jedoch gemäß Artikel 4 des Beschlusses den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 abdecken.

(12)

Zwar können die Finanzierungskosten zwischen den halbjährigen Zeit-Kompartimenten aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsbedingungen, die sich der Kontrolle der Kommission entziehen, variieren, doch wird die Kommission die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen so verwalten, dass jedes Zeit-Kompartiment so weit wie möglich ähnliche Laufzeitprofile aufweist.

(13)

Die Finanzierungsstrategie der Kommission ermöglicht ein besseres Management des Zinsrisikos und anderer finanzieller Risiken. Während die den Begünstigten der Darlehen in Rechnung gestellten Zinssätze stabil sein werden, wird in regelmäßigen Abständen in marginalem Umfang eine Neuberechnung der Zinssätze erforderlich sein, wenn fällig werdende Instrumente im Finanzierungspool ersetzt werden müssen. Die Kommission wird bei Bedarf ihre Kapazitäten ausbauen, um Derivate wie Swaps zur Steuerung etwaiger verbleibender Zinsrisiken zu nutzen und den Begünstigten die Möglichkeit von Darlehen mit Zinsbindung anzubieten. Die Kosten dieser Fazilität mit Zinsbindung sollten vollständig und ausschließlich von den Begünstigten getragen werden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(14)

Die Beträge der Auszahlungen in einem Zeit-Kompartiment sollten dem Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente entsprechen, die diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet sind. In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung und Zuordnung der Erlöse im bzw. zum gleichen Zeit-Kompartiment wie die Emission der langfristigen Finanzierungsinstrumente, mit denen die Erlöse generiert werden. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Auszahlung können jedoch dazu führen, dass die Erlöse aus den langfristigen Finanzierungsinstrumenten zwar erzielt wurden, aber nicht wie ursprünglich geplant ausgezahlt werden können. Bei diesem Szenario kann die Auszahlung von einem Zeit-Kompartiment auf das folgende verschoben werden. Wenn die Mittel für diesen bestimmten Finanzierungsbedarf jedoch bereits aufgebracht und dem vorherigen Zeit-Kompartiment zugeordnet wurden, können sie in diesem Zeit-Kompartiment nicht für andere Zwecke verwendet werden. Unter diesen Umständen sollte es möglich sein, die Auszahlungen dem Zeit-Kompartiment zuzuordnen, für das die Finanzierungsinstrumente emittiert wurden. Ebenso sollte es möglich sein, langfristige Finanzierungsinstrumente des folgenden Zeit-Kompartiments dem vorherigen Zeit-Kompartiment zuzuordnen, wenn der Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente dieses Zeit-Kompartiments zur Deckung des Betrags der Auszahlungen nicht ausreicht.

(15)

Die Kommission wird außerdem gewisse Mittel benötigen, um im vorhergehenden Zeit-Kompartiment für Auszahlungsbedarf vorzusorgen, der zu Beginn der Laufzeit des nächsten Zeit-Kompartiments entsteht. Um solchen Situationen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Kommission zu günstigen Bedingungen über die Mittel verfügt, um Auszahlungen kurz vor oder nach dem Übergang zwischen Zeit-Kompartimenten vorzunehmen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, langfristige Finanzierungsinstrumente dem folgenden Zeit-Kompartiment zuzuordnen.

(16)

Die Fähigkeit, die Liquidität der Finanzierungstransaktionen durch den Zugang zu kurzfristiger Mittelaufnahme und das Halten von Barmitteln zu vorsorglichen Zwecken zu steuern, ist ein zentrales und prägendes Merkmal der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Dieses Liquiditätsmanagement wird es der Kommission ermöglichen, den gesamten Zahlungsbedarf zu decken und ihre Emissionstätigkeit an die Marktbedingungen anzupassen. Diese Fähigkeit führt zu Kosten bei der Generierung von Erlösen mittels Emission kurzfristiger Papiere und dem vorübergehenden Halten eines Teils der Erlöse auf einem Liquiditätskonto, mit dem sichergestellt wird, dass alle Zahlungen auf Anfrage getätigt werden können. Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ermöglichen ein besseres Management von Zinsrisiken und sonstigen finanziellen Risiken. Sie können den Einsatz von Derivaten wie Swaps zur Steuerung von Zinsrisiken oder anderen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen für die Begünstigten umfassen, und es können besicherte oder unbesicherte Geldmarkttransaktionen durchgeführt werden. Kosten im Zusammenhang mit Rückkäufen und/oder dem Halten eigener Anleihen für die Zwecke des Liquiditätsmanagements sollten als Liquiditätsmanagementkosten betrachtet werden. Dieser Beschluss sollte eine Grundlage für die Berechnung dieser Liquiditätskosten schaffen und dafür sorgen, dass diese Kosten allen relevanten Empfängern von Erlösen im Laufe des betreffenden Jahres auf fairer, gerechter Basis in Rechnung gestellt werden.

(17)

Ein höherer Auszahlungsbedarf als der Betrag der dem jeweiligen Zeit-Kompartiment zugerechneten langfristigen Finanzierungsinstrumente oder Zinszahlungen kann zu einem Liquiditätsdefizit eines Zeit-Kompartiments führen. Ein geringerer Auszahlungsbedarf als der Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente, die dem jeweiligen Zeit-Kompartiment zugewiesen wurden, oder Tilgungszahlungen, die in Bezug auf die dem Kompartiment zugewiesenen, ausstehenden Auszahlungen eingehen, können zu einem Liquiditätsüberschuss führen. Der Ausgleich dieser Liquiditätsüberschüsse oder -defizite ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Diese Kosten sollten nicht von den jeweiligen Zeit-Kompartimenten getragen, sondern isoliert und als Teil separater Gemeinkosten für das Liquiditätsmanagement verwaltet werden. Mit diesem Beschluss sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem aus Liquiditätsdefiziten oder -überschüssen entstehende Kosten voneinander getrennt werden können, damit sie durch das breiter angelegte Finanzierungsprogramm in Form von Liquiditätsmanagementkosten absorbiert werden können. Die Kommission soll das für das Liquiditätsmanagement vorgesehene Kompartiment nutzen, um alle positiven oder negativen Barmittelbestände in den Zeit-Kompartimenten an den Gesamtbetrag der Auszahlungen anzugleichen.

(18)

Die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie setzt den Erwerb neuer Kapazitäten voraus, die erforderlich sind, um den vorteilhaftesten Zugang zu den Kapitalmärkten zu erhalten und die kontinuierliche und wirksame Pflege dieser Infrastruktur zu gewährleisten. Hierzu zählen Kosten, die für das Führen von Liquiditätskonten, den Erwerb von Kapazitäten zur Durchführung von Auktionen für EU-Bills und -Anleihen und für die Einführung neuer interner Datenverarbeitungskapazitäten erforderlich sind. Kosten dieser Art, die sich unmittelbar aus der Durchführung von Mittelaufnahme- und Auszahlungstransaktionen ergeben, sollten als Gemeinkosten behandelt werden, anhand deren die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Pflege der Anleihe- und Zahlungsinfrastruktur unterschieden werden können. Diese Kosten sollen durch die Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten erfasst werden.

(19)

In den Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten werden alle Verwaltungskosten zusammengefasst, die unmittelbar bei der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie anfallen. Diese Kosten entstehen entweder als Einrichtungskosten im Zusammenhang mit einmaligen Kosten für den Aufbau operativer Kapazitäten oder als — unvermeidliche — wiederkehrende Kosten, die unmittelbar den Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie zuzuordnen sind und im Zeitablauf anfallen. Während die wiederkehrenden Kosten regelmäßige jährliche Kosten darstellen, die für Auszahlungen in einem bestimmten Jahr in Rechnung gestellt werden, sollten die Einrichtungskosten als einmalige Gebühren zugerechnet werden.

(20)

Einrichtungskosten und Kosten für den Kapazitätsaufbau für diese Transaktionen fallen seit 2021 an und wurden den Begünstigten von Programmen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen von NGEU bereits durch spezifische Einrichtungs-Gemeinkosten zugeordnet. Daher sollten die Begünstigten anderer unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallender Programme des finanziellen Beistands keine Kosten im Zusammenhang mit diesem vorherigen Kapazitätsaufbau, sondern nur künftige Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung dieser Infrastruktur tragen. Der Anteil der Verwaltungskosten von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands mit Ausnahme von NGEU sollte daher auf wiederkehrende Kosten beschränkt und betroffene Begünstigte wie jeder Begünstigte der diversifizierten Finanzierungsstrategie behandelt werden.

(21)

Verwaltungskosten, die in den Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten enthalten sind, sollten sich auf eine erschöpfende Liste infrage kommender Kosten beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der diversifizierten Finanzierungsstrategie stehen. Vertraglich festgelegte Vergütungen für die Einstellung von externem Beraterpersonal werden in die Liste der infrage kommenden Verwaltungsausgaben aufgenommen, nachdem im Rahmen des Jahreshaushaltsplans für 2023 Einigungen erzielt wurden. Die Erweiterung der Liste der infrage kommenden Verwaltungsausgaben wurde den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Annahme dieses Beschlusses mitgeteilt. Die Gesamtkosten für die Bedienung für Verwaltungsgemeinkosten machen nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtkosten der Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie aus.

(22)

Mit dem Verfahren der nachträglichen Rechnungsstellung soll sichergestellt werden, dass die Kosten im folgenden Jahr und bis zu dem Zeitpunkt eingezogen werden, an dem die Kosten nicht mehr durch Transaktionen zur Mittelaufnahme sowie zum Schulden- und Zahlungsmanagement im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie verursacht werden.

(23)

Für die der Ukraine nach der Verordnung (EU) 2022/2463 gewährten Darlehen zum finanziellen Beistand könnte die Union ausnahmsweise die Zins- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahmen und Darlehen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2463 tragen. Die erforderlichen Mittel würden durch Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2463 bereitgestellt. Die Rechnungsstellung für diese Kosten sollte daher an die Rechnungsstellung von Kosten für Auszahlungen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 angepasst und nach Quartalen des Jahres gruppiert werden.

(24)

Die Kommission sollte für jede Auszahlung, einschließlich der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2020/2094, der rückzahlbaren Unterstützung an Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 und der Darlehen an einen Mitgliedstaat oder ein Drittland im Rahmen von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands, einen Bestätigungsbescheid ausstellen.

(25)

Darlehen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sind für jede Auszahlung zu standardisierten Finanzierungskonditionen (Laufzeit und Rückzahlungsprofil) durchzuführen. Bei nicht rückzahlbarer Unterstützung sollte der Bestätigungsbescheid der Hauptbeleg zur Bestimmung dieser Finanzierungskonditionen für den EU-Haushalt sein. Der Bestätigungsbescheid dient dazu, den Kostenantrag auf der Grundlage seiner finanziellen Konditionen festzulegen. Diese Bedingungen sollten das Datum der Auszahlung, die Höhe der finanziellen Unterstützung, den Zahlungstermin für die Finanzierungskosten und das Fälligkeitsdatum umfassen. Der Bestätigungsbescheid bildet die wesentliche Grundlage für die Haushaltsplanung der EU, die Finanzkreisläufe und die Verbuchung der nicht rückzahlbaren Unterstützung.

(26)

Durch entsprechende Verweise in den Darlehensverträgen wird klargestellt, dass die Auszahlungskosten mittels Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Methodik berechnet werden.

(27)

Dieser Beschluss sollte für alle Mittelaufnahmetransaktionen und Auszahlungen im Rahmen des NGEU-Programms gelten, einschließlich derjenigen, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Grundsatz

(1)   Mit diesem Beschluss wird eine einzige, einheitliche Methodik für die Zuweisung der Kosten festgelegt, die infolge von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen von unter Artikel 220a der Haushaltsordnung fallenden Programmen des finanziellen Beistands sowie von nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (6) (im Folgenden „CAM-Programme“) entstehen.

(2)   Die Anwendung der Kostenzuweisungsmethode orientiert sich an den Grundsätzen der Fairness und Gleichbehandlung; dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten auf der Grundlage des relativen Anteils der erhaltenen Unterstützung zugewiesen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Begünstigter“ einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, der bzw. das Vertragspartei eines Darlehensvertrags im Rahmen eines CAM-Programms ist, oder, bei nicht rückzahlbarer Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, den Unionshaushalt;

2.

„Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten;

3.

„Finanzierungsinstrumente“ Anleihen, Schuldverschreibungen, Commercial Paper, EU-Bills oder andere geeignete kurz- und/oder langfristige Finanztransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie;

4.

„Zinsfrist“ einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder einen anderen Zeitraum, der im Bestätigungsbescheid angegeben werden kann und am Tag der Auszahlung oder am vorhergehenden Zinszahlungstag beginnt;

5.

„Liquiditätsmanagement“ die Steuerung von Cashflows im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und Auszahlungen;

6.

„Darlehensvertrag“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem Begünstigten im Rahmen eines CAM-Programms;

7.

„Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (7);

8.

„Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544;

9.

„kurzfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 11 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544;

10.

„langfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 10 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544.

Artikel 3

Arten von Kosten

Es werden folgende Kategorien von Kosten eingeführt:

a)

Finanzierungskosten,

b)

Kosten des Liquiditätsmanagements,

c)

Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten.

KAPITEL 2

FINANZIERUNGSKOSTEN UND KOSTEN DES LIQUIDITÄTSMANAGEMENTS

ABSCHNITT 1

Kompartimente

Artikel 4

Zeit-Kompartimente

(1)   Ein Zeit-Kompartiment ist in einem Zeitraum von sechs Monaten, beginnend am 1. Januar oder am 1. Juli, aktiv. Das erste Zeit-Kompartiment erstreckt sich jedoch über den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(2)   Das Zeit-Kompartiment setzt sich aus den während seines aktiven Zeitraums getätigten Auszahlungen und den entsprechenden Finanzierungsinstrumenten, die ihm zugewiesen wurden, zusammen. Auszahlungen werden dem Zeit-Kompartiment zugeordnet, das am Tag der Auszahlung aktiv ist.

Übersteigt der Betrag der Erlöse aus langfristigen, dem vorherigen Zeit-Kompartiment zugeordneten Finanzierungsinstrumenten den Betrag der dem genannten Kompartiment gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Auszahlungen, so werden abweichend von Unterabsatz 1 die Auszahlungen so lange dem genannten Zeit-Kompartiment zugewiesen, bis der Betrag der Auszahlungen die Höhe der Erlöse der genannten langfristigen Finanzierungsinstrumente erreicht.

Die Auszahlung wird für alle ausstehenden Beträge, die noch zurückgezahlt werden müssen, weiterhin dem Zeit-Kompartiment zugewiesen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 werden die Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten einem Zeit-Kompartiment zugeordnet.

(4)   Andere langfristige Finanzierungsinstrumente als die in Absatz 5 genannten Instrumente werden dem Zeit-Kompartiment zugeordnet, das zu dem Zeitpunkt aktiv ist, an dem die Mittelaufnahmetransaktion, die sie generiert, abgeschlossen wird.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)

können Finanzierungsinstrumente, die zur Finanzierung einer Auszahlung im folgenden Zeit-Kompartiment eingesetzt werden, diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet werden;

b)

werden, wenn der Betrag der Auszahlungen am Ende des aktiven Zeit-Kompartiments die Höhe der Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten übersteigt, die langfristigen Finanzierungsinstrumente, die aus den nach Ablauf des aktiven Zeitraums des Zeit-Kompartiments vorgenommenen Mittelaufnahmetransaktionen generiert werden, diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet, bis der Betrag der Erlöse aus langfristigen Finanzierungsinstrumenten dem Betrag der Auszahlungen dieses Zeit-Kompartiments entspricht.

(5)   Langfristige Finanzierungsinstrumente, die an die Stelle fällig werdender langfristiger Finanzierungsinstrumente treten, werden demselben Zeit-Kompartiment zugeordnet. Artikel 6 gilt im Falle einer Inkongruenz zwischen dem Fälligkeitstermin des fällig werdenden langfristigen Instruments und dem Zeitpunkt der Mittelaufnahme des langfristigen Instruments, das an seine Stelle tritt.

Artikel 5

Liquiditätsmanagement-Kompartiment

(1)   Das Liquiditätsmanagement-Kompartiment bleibt so lange aktiv, bis die in CAM-Programmen genehmigten Mittelaufnahmetransaktionen vollständig zurückgezahlt sind.

(2)   Kurzfristige Finanzierungsinstrumente, Schuldenmanagementtransaktionen und die sich aus ihnen ergebenden Kosten werden dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zugeordnet.

Artikel 6

Angleichung der Liquiditätssalden

(1)   Die Höhe der Liquiditätsbestände in einem Zeit-Kompartiment wird gemäß Nummer 1 Schritt 3 des Anhangs auf Tagesbasis als Differenz zwischen Zu- und Abflüssen berechnet.

(2)   Jeder in Absatz 1 genannte positive Betrag (im Folgenden „Liquiditätsüberschuss“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 4 des Anhangs auf Tagesbasis vom Zeit-Kompartiment dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zu den Finanzierungskosten des jeweiligen Zeit-Kompartiments an diesem Tag zugewiesen.

(3)   Jeder dem in Absatz 1 genannten negativen Betrag entsprechende Betrag (im Folgenden „Liquiditätsdefizit“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 6 des Anhangs auf Tagesbasis vom Liquiditätsmanagement-Kompartiment dem Zeit-Kompartiment zu den Finanzierungskosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments an diesem Tag zugewiesen.

ABSCHNITT 2

Berechnung der Finanzierungskosten und der Kosten des Liquiditätsmanagements

Artikel 7

Berechnung der Finanzierungskosten für ein Zeit-Kompartiment

(1)   Die Finanzierungskosten werden auf Tagesbasis berechnet:

(2)   Die Finanzierungskosten eines Finanzierungsinstruments umfassen die täglichen Zinsen für jedes Finanzierungsinstrument und ein potenzielles Agio/Disagio auf der Grundlage des Gesamtemissionspreises.

(3)   Die täglichen Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments umfassen die täglichen Finanzierungskosten der dem Zeit-Kompartiment zugeordneten Finanzierungsinstrumente nach den Ergebnissen der Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 3.

Artikel 8

Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

(1)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements entsprechen der Summe der Kapitalkosten (cost of carry) im Liquiditätsmanagement-Kompartiment gemäß Nummer 2 des Anhangs.

(2)   Die Kapitalkosten sind die Differenz zwischen den im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsinstrumente des Liquiditätsmanagement-Kompartiments aufgelaufenen Zinsen, den Kosten und Erträgen des Ausgleichs etwaiger Liquiditätsüberschüsse oder -defizite nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 und der Kapitalrendite der Bestände.

(3)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements werden auf Tagesbasis berechnet.

Artikel 9

Zurechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

(1)   Die Kosten für das Liquiditätsmanagement werden als Summe der täglichen Kosten für das Liquiditätsmanagement über ein Quartal berechnet. Diese Kosten werden jeder Auszahlung anteilig nach dem relativen Anteil der Auszahlungen an sämtlichen am Ende des Quartals noch ausstehenden Auszahlungsbeträgen zugerechnet.

(2)   Die Kosten des Liquiditätsmanagements werden nach der Methodik und den Schritten unter Nummer 2 des Anhangs berechnet.

Artikel 10

Zuordnung der Finanzierungskosten zu einer Auszahlung

(1)   Die Auszahlungen aus demselben Zeit-Kompartiment sind bis zu ihrer Rückzahlung mit denselben durchschnittlichen täglichen Finanzierungskosten verbunden.

(2)   Für jede ausstehende Auszahlung werden die täglichen Finanzierungskosten berechnet, indem die Gesamtfinanzierungskosten des Kompartiments nach Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 3 mit dem Auszahlungsbetrag, geteilt durch die gesamten ausstehenden Auszahlungsbeträge des Zeit-Kompartiments, dem die Auszahlung zugeordnet ist, multipliziert werden.

KAPITEL 3

KOSTEN FÜR DIE BEDIENUNG VON VERWALTUNGSGEMEINKOSTEN

Artikel 11

Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

Die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten umfassen wiederkehrende Verwaltungskosten für Begünstigte sowie Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität. Sie werden gemäß Nummer 3 des Anhangs berechnet.

Artikel 12

Wiederkehrende Verwaltungskosten

(1)   Wiederkehrende Verwaltungskosten umfassen alle Kosten, die der Kommission bei der Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen entstehen, und setzen sich aus folgenden Arten zusammen: Rechtsberatungsgebühren, etwa Gebühren für Rechtsgutachten, wiederkehrende Kontoführungskosten, Kosten für externe Prüfungen, Gebühren für die Pflege der Auktionsplattform, Gebühren für Ratingagenturen, Gebühren für Börsennotierungen, Steuern, Gebühren für Registrierung, Veröffentlichung und Abwicklung, Kosten für Informationstechnologie, Ausgaben im Zusammenhang mit Marktforschung und Gebühren für Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie.

(2)   Soweit solche Kosten allen Mittelaufnahmetransaktionen, die im Rahmen anderer Programme des finanziellen Beistands durchgeführt werden, gemein sind, werden die in die Berechnung einbezogenen Kosten als der proportionale Anteil berechnet, der den Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen in dem betreffenden Kalenderjahr zugeordnet wird.

(3)   Die laufenden Verwaltungskosten werden für jede im Rahmen der einzelnen Darlehensverträge erhaltene Auszahlung nach dem Anteil der Auszahlung an den insgesamt ausgezahlten Beträgen am Ende des Kalenderjahrs berechnet.

Artikel 13

Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)   Die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität umfassen alle Kosten, die der Kommission beim Aufbau der Kapazitäten für die Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen sowie für das Zahlungsmanagement im Rahmen von NGEU entstehen. Sie umfassen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung von NGEU-Konten, der Einrichtung einer Auktionsplattform und einem Instrument für das Anlegermanagement, andere Kosten für Informationstechnologie sowie marktbezogene Forschungs- und Beratungsgebühren.

(2)   Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnen, tragen 48 % der gesamten Einrichtungskosten.

(3)   In den Jahren 2021, 2022 und 2023 zahlen die Mitgliedstaaten, wie in Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs ausgeführt, die in Absatz 1 genannten Einrichtungskosten als proportionalen Anteil des Darlehensbetrags gemäß dem unterzeichneten Darlehensvertrag im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität am Gesamtbetrag der Darlehen gemäß allen unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

(4)   Bis zum 30. Juni 2024 werden nicht zugerechnete Einrichtungskosten für Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet haben, gemäß Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs proportional dem Anteil des Betrags der Darlehen gemäß jedem im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichneten Darlehensvertrag an den Gesamtbeträgen der Darlehen gemäß allen bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zugerechnet.

(5)   Nach Ende des Jahres 2023 werden keine zusätzlichen Einrichtungskosten für Mittelaufnahmetransaktionen fällig oder CAM-Programmen zugewiesen, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053.

KAPITEL 4

RECHNUNGSSTELLUNG

Artikel 14

Bestätigungsbescheid

(1)   Für jede Auszahlung wird ein Bestätigungsbescheid erstellt, der die Bedingungen enthält, die dem Kostenantrag der Kommission zugrunde liegen.

(2)   Im Bestätigungsbescheid werden die Konditionen für die Zahlung der Finanzierungskosten und die Rückzahlung des Kapitalbetrags festgelegt, welche bei nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aus dem Unionshaushalt gezahlt und bei Darlehensvereinbarungen vom Begünstigten des Darlehens übernommen werden.

(3)   Der Bestätigungsbescheid enthält Folgendes:

a)

den Betrag der Auszahlung,

b)

die Laufzeit,

c)

den Rückzahlungsplan,

d)

die Zuordnung der Auszahlung zu einem Zeit-Kompartiment,

e)

die Zinsfrist, die den Zahlungstermin angibt.

(4)   Der Bestätigungsbescheid für Darlehen enthält darüber hinaus zusätzliche Elemente, die in den Darlehensverträgen angegeben werden.

Artikel 15

Rechnungsstellung für die Finanzierungskosten

(1)   Die Finanzierungskosten werden für jede Auszahlung am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist berechnet.

(2)   Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist. Bei Auszahlungen als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 und Auszahlungen im Rahmen des MFA+-Instruments können die Rechnungen quartalsweise gruppiert werden, falls die Ukraine eine Subventionierung der entsprechenden Kosten beantragt.

Artikel 16

Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

Zu Beginn jedes Kalenderjahres werden die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres entstandenen Kosten des Liquiditätsmanagements in Rechnung gestellt.

Artikel 17

Rechnungsstellung für die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

Den Begünstigten von Darlehen werden zu Beginn jedes Kalenderjahres die im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Gesamtkosten nach Artikel 11 in Rechnung gestellt.

Zahlungen der Begünstigten für die Kosten der Bedienung stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung dar.

Artikel 18

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1095 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Festlegung der Methode für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme und dem Schuldendienst im Rahmen von NextGenerationEU (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 75).

(4)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (siehe Seite 109 dieses Amtsblatts).


ANHANG

1.   Berechnung der Finanzierungskosten

Die Finanzierungskosten (COF) werden in folgenden Schritten berechnet:

Schritt 1: Berechnung der täglichen Gesamtkosten eines einzelnen Finanzierungsinstruments in einem Zeit-Kompartiment oder einem Liquiditätsmanagement-Kompartiment

Das tägliche Aufkommen (ACC) wird wie folgt berechnet:

Formula

Für jedes Finanzierungsinstrument wird das Agio/Disagio linear über die Laufzeit des Instruments verteilt:

Agio/Disagiotäglich = (100-Emissionspreis):(Fälligkeitsdatum-Emissionsdatum)

wobei Emissionspreis = Gesamtpreis (einschließlich Bankgebühren)

Für jedes Finanzierungsinstrument werden die täglichen Gesamtkosten wie folgt berechnet:

CoFtäglich pro Instrument = ACCtäglich+Agio/Disagiotäglich

Schritt 2: Berechnung der aggregierten täglichen Gesamtkosten der Finanzierung

Für jedes Zeit-Kompartiment (TC1-TC11) entsprechen die täglichen Gesamtkosten für das Kompartiment vor der Angleichung nach Artikel 5 der Summe aller täglichen Gesamtkosten jedes Finanzierungsinstruments, das dem Zeit-Kompartiment zugeordnet wird:

CoFtäglichTC(x)vor Angleichung=∑ CoFtäglich pro dem Tc(x) zugerechneten Instrument

Für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment (LMC) betragen die Finanzierungskosten:

CoFtäglichLMCvor Angleichung=∑ CoFtäglich pro dem LMC zugerechneten Instrument

Schritt 3: Berechnung des Liquiditätssaldos in den Zeit-Kompartimenten (TC)

Die Höhe der Liquiditätsbestände wird täglich wie folgt berechnet:

LiquiditätTC(x) = Zuflüsse [Emissionserlöse + ZinsenDarlehen/Finanzhilfen + RückzahlungenDarlehen/Finanzhilfen] — Abflüsse [Auszahlungen + Kuponsausstehende Schulden + Schuldentilgungen]

Schritt 4: Berechnung der Finanzierungskosten von Finanzierungsinstrumenten, die von Liquiditätsüberschüssen betroffen sind

In diesem Schritt wird der Teil der Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments mit Liquiditätsüberschuss, der der in diesem Kompartiment vorgehaltenen Liquidität zugeordnet werden kann, ermittelt.

Die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten werden wie folgt berechnet:

CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss) =

CoFtäglichTC(Überschuss)vor Angleichung* Liquidität TC(Überschuss): TC(Überschuss)

CoFtäglichTC(Überschuss)nach Angleichung = CoFtäglichTC(Überschuss)vor Angleichung — CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss)

Schritt 5: Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments, falls ihm Finanzierungskosten aus dem Zeit-Kompartiment mit Liquiditätsüberschuss zugeordnet werden

Erhält das Liquiditätsmanagement-Kompartiment Überschüsse aus dem Zeit-Kompartiment, werden die Kosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments wie folgt berechnet:

CoFtäglichLMCnach Angleichung = CoFtäglichLMCvor Angleichung + ∑ CoFLiquidiätsüberschussTC(Überschuss)

Schritt 6: Berechnung der Finanzierungskosten des Zeit-Kompartiments mit Liquiditätsdefizit

Ein Liquiditätsdefizit in einem Zeit-Kompartiment wird mit einer Übertragung von Liquidität aus dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zu den täglichen Finanzierungskosten ausgeglichen (Schritt 5).

Für Zeit-Kompartimente mit einem positiven Liquiditätssaldo ergeben sich die Finanzierungskosten nach der Angleichung bereits aus Schritt 4.

CoFLiquiditätsübertragung aus LMC = = CoFtäglichLMCnach Angleichung * Betrag der Übertragung: LMC

CoFtäglichTC(Defizit)nach Angleichung = CoFtäglichTC(Defizit)vor Angleichung + CoFLiquiditätsübertragung aus LMC

Zwar können die Finanzierungskosten zwischen den halbjährigen Zeit-Kompartimenten aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsbedingungen, die sich der Kontrolle der Kommission entziehen, variieren, doch verwaltet die Kommission die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen so, dass jedes Zeit-Kompartiment so weit wie möglich ähnliche Laufzeitprofile aufweist.

Schritt 7: Berechnung der täglichen Finanzierungskosten einer Auszahlung

Die täglichen Finanzierungskosten einer Auszahlung entsprechen dem Betrag der Auszahlung, multipliziert mit dem relativen Anteil der Auszahlung im Verhältnis zu dem Zeit-Kompartiment, dem sie zugewiesen wird.

CoF Auszahlung in TC(x) =

CoFtäglichTC(x)nach Angleichung * ausstehender Auszahlungsbetrag: ∑ ausstehende Auszahlungen in TC(x)

2.   Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements (LIQM)

Die Kosten des Liquiditätsmanagements pro Auszahlung werden als Summe der täglichen Kosten für die Anlagen des Liquiditätsmanagement-Kompartiments berechnet, nachdem die Liquiditätssalden der Zeit-Kompartimente über den Berechnungszeitraum angeglichen wurden. Kapitalrenditen (ROI) (oder Kosten bei negativen Sätzen) werden wie folgt abgezogen:

LIQMQuartal= ∑ CoFtäglichLMCnach Angleichung über das Quartal — RoI der LiquiditätsbeständeQuartal

Das LIQM wird den einzelnen Auszahlungen wie folgt zugeordnet:

LIQM der Auszahlung =

LIQMQuartal *

∑ ausstehende AuszahlungEnde des Quartals: ∑ ausstehende AuszahlungEnde des Quartals

3.   Berechnung der Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

3.1.   Berechnung wiederkehrender Verwaltungskosten

Wiederkehrende Verwaltungskosten werden wie folgt berechnet:

jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten insgesamt = ∑ Posten der wiederkehrenden Verwaltungskosten für das Kalenderjahr

Wiederkehrende Verwaltungskosten werden wie folgt zugewiesen:

jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten pro Begünstigtem = jährliche wiederkehrende Verwaltungskosten insgesamt *

∑ gegenüber Begünstigtem ausstehende Auszahlung Jahresende: ∑ ausstehende AuszahlungenJahresende

3.2.   Berechnung und Zuweisung von Einrichtungskosten

Die Einrichtungskosten je Empfänger von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität werden in den folgenden zwei Schritten berechnet:

a)

Die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) werden wie folgt berechnet:

Einrichtungskosten für RRF-Darlehen = 48 %*∑ Einrichtungskostenposten

b)

Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 werden die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität jedem Mitgliedstaat, der einen Darlehensvertrag im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet hat, wie folgt zugerechnet:

Einrichtungskosten pro unterzeichnetem RRF-Darlehen = Einrichtungskosten für RRF-Darlehen*

gezeichneter Darlehensbetrag pro Mitgliedstaat Jahresende: Gesamthöchstbetrag der RFF-Darlehen

c)

Ab dem 1. Januar 2024 werden nicht zugewiesene Einrichtungskosten wie folgt berechnet:

nicht zugewiesene Einrichtungskosten für RRF-Darlehen = Einrichtungskosten für RRF-Darlehen — ∑ RRF-Darlehen zugerechnete Einrichtungskostenposten in den Jahren 2021, 2022 und 2023

Sie werden wie folgt als zusätzliche Einrichtungskosten für Auszahlungen an Mitgliedstaaten im Rahmen von RFF-Darlehen zugerechnet:

zusätzliche Einrichtungskosten pro Begünstigtem = nicht zugewiesene Einrichtungskosten für RRF-Darlehen Ende 2023*

∑ Beträge der pro Begünstigtem gezeichneten Darlehen Ende 2023: Gesamtbetrag der Darlehen im Rahmen von unterzeichneten RRF-Darlehensverträgen Ende 2023

3.3.   Berechnung der Schuldenbedienungskosten (CoS) pro Begünstigtem

CoSjährlich = ∑ Posten wiederkehrender Verwaltungskosten + ∑ Einrichtungskostenposten

4.   Glossar der Abkürzungen

ACCdaily

Aufgelaufene Zinskosten, aufgeschlüsselt nach Tagen

(ACC) täglich

Tägliches Zinsaufkommen eines einzelnen Finanzierungsinstruments

Agio/Disagiotäglich

Agio oder Disagio, aufgeschlüsselt nach Tag

Begünstigter

Mitgliedstaat oder Drittland, der bzw. das Vertragspartei eines Darlehensvertrags im Rahmen eines CAM-Programms ist, oder, bei nicht rückzahlbarer Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, der Unionshaushalt

CoF einer Einzelforderung im TC(x)

Finanzierungskosten einer Forderung im Zeit-Kompartiment X

CoFtäglich pro Instrument

Finanzierungskosten pro Tag und Finanzierungsinstrument

CoFtäglichLMCnach Angleichung

Finanzierungskosten pro Tag für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment nach der Angleichung

CoFtäglichLMCvor Angleichung

Finanzierungskosten pro Tag für das Liquiditätsmanagement-Kompartiment vor der Angleichung

CoFtäglichTC(Defizit)nach Angleichung

Finanzierungskosten pro Tag nach der Angleichung für Kompartimente mit einem anfänglichem Liquiditätsdefizit

CoFtäglichTC(Überschuss)nach Angleichung

Finanzierungskosten pro Tag nach der Angleichung für Kompartimente mit einem anfänglichem Liquiditätsüberschuss

CoFtäglichTC(x)vor Angleichung

Finanzierungskosten pro Tag vor der Angleichung des Kompartiments X

CoFLiquiditätsüberschussTC(Überschuss)

Finanzierungskosten pro Tag im Zusammenhang mit dem Liquiditätsüberschuss im Zeit-Kompartiment

CoFLiquiditätsübertragung aus LMC

Finanzierungskosten pro Tag im Zusammenhang mit der Liquidität, die in das Liquiditätsmanagement-Kompartiment übertragen wird

CoSjährlich

Summe der Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten im Kalenderjahr

Kupon

Zinsen, die der Emittent auf die Anleihe zahlt

LiquiditätTC(x)

Betrag der Liquidität im Zeitkompartiment X. Überschuss oder Defizit wird nach Schritt 3 angegeben.

LMC-KostenQuartal

Kosten des Liquiditätsmanagements in einem Quartal

nominell

Nominalbetrag

RoI von LiquiditätsbeständenQuartal

Kapitalrendite der Liquiditätsbestände in einem Quartal

TC(x)

Gesamtsumme der Forderungen und Liquidität des Zeit-Kompartiments X


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/136


BESCHLUSS (EU) 2022/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2022/46)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/1211 des Rates (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (2) für Kroatien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(2)

In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank (3) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Februar 2020 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Angesichts der Einführung des Euro durch Kroatien am 1. Januar 2023 werden neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem genannten Datum gelten. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2023 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/29 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe d letzter Satz erhält folgende Fassung:

„In Anhang I dieses Beschlusses wird der Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt, der ab dem 1. Januar 2023 gilt.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31).

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).

(3)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


ANHANG

„ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2023

in %

Europäische Zentralbank

8,0000

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,3250

Deutsche Bundesbank

24,0575

Eesti Pank

0,2570

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,5455

Bank of Greece

2,2575

Banco de España

10,8825

Banque de France

18,6390

Hrvatska narodna banka

0,7400

Banca d’Italia

15,5035

Central Bank of Cyprus

0,1965

Latvijas Banka

0,3555

Lietuvos bankas

0,5280

Banque centrale du Luxembourg

0,3005

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0960

De Nederlandsche Bank

5,3480

Oesterreichische Nationalbank

2,6710

Banco de Portugal

2,1360

Banka Slovenije

0,4395

Národná banka Slovenska

1,0450

Suomen Pankki

1,6765

INSGESAMT

100,0000


EMPFEHLUNGEN

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/138


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2547 DES RATES

vom 13. Dezember 2022

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2022/107 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 6 und Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Januar 2022 nahm der Rat die Empfehlung (EU) 2022/107 (1) an. Die Empfehlung (EU) 2022/107 folgt einem „personenbasierten“ Ansatz in Bezug auf Beschränkungen der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, indem sie vorsieht, dass Personen, die im Besitz eines gültigen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikats (2) (im Folgenden „digitales COVID-Zertifikat der EU“) sind, unabhängig von ihrem Abreiseort in der Union grundsätzlich keinen zusätzlichen Beschränkungen wie Tests oder Quarantäne unterliegen sollten. Personen, die nicht über ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU verfügen, könnten verpflichtet werden, sich bis spätestens 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem Test zu unterziehen. Mit der Empfehlung (EU) 2022/107 wurde auch die Methode für die Ampelkarte angepasst, mit der die epidemiologische Lage auf regionaler Ebene in der gesamten Union dargestellt wird; die Ampelkarte war mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates (3) eingeführt worden und wurde vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten wöchentlich veröffentlicht.

(2)

Am 25. November 2021, als die Kommission ihren Vorschlag (4) für die spätere Empfehlung (EU) 2022/107 annahm, unterschied sich die epidemiologische Lage in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erheblich von der heutigen Situation. Zu diesem Zeitpunkt war noch die besorgniserregende Delta-Variante in der Union vorherrschend. Mehr als zehn Monate später ist nun die hochansteckende Omikron-Variante — in Form verschiedener Subvarianten — die vorherrschende Variante in der Union.

(3)

Die Omikron-Variante führt zu weniger schweren Krankheitsverläufen als die zuvor beobachtete Delta-Variante, was zumindest teilweise auf die Schutzwirkung von Impfungen und durchgemachten Infektionen zurückgeführt werden kann (5). Aus diesem Grund und dank des höheren Schutzniveaus aufgrund von Impfungen und Vorinfektionen bewegt sich der Druck auf die Gesundheitssysteme auch bei kurzzeitigen Infektionsspitzen — wie während der durch die Omikron-BA.4- und -BA.5-Subvarianten ausgelösten Sommerwelle im Jahr 2022 — noch auf einem beherrschbaren Niveau.

(4)

Beschränkungen der Freizügigkeit, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt werden, dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Wie unter den Nummern 1 und 2 der Empfehlung (EU) 2022/107 dargelegt, sollten sämtliche Beschränkungen dieser Art im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt. Bis August 2022 hatten alle Mitgliedstaaten sämtliche Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit in der EU auswirken, aufgehoben, einschließlich der Vorgabe, dass Reisende im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sein müssen.

(5)

Daher sollte der in der Empfehlung (EU) 2022/107 dargelegte Ansatz angepasst werden. Insbesondere sollte die genannte Empfehlung dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten in dieser Phase der Pandemie grundsätzlich von pandemiebedingten Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit absehen sollten. Die Sommerwelle 2022 zeigt, dass eine hohe Viruszirkulation nach dem Auftreten einer neuen besorgniserregenden Variante nicht zwangsläufig zu einem erheblichen Druck auf die nationalen Gesundheitssysteme führt. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit eines umsichtigen Ansatzes, wenn basierend auf der Zahl der Fälle oder aufgrund des Auftretens einer neuen Variante die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit in Erwägung gezogen wird.

(6)

Gleichwohl ist die weltweite COVID-19-Pandemie nicht vorbei. Neue Infektionswellen, die unter anderem infolge des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder einer unter Beobachtung stehenden Variante zu einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage führen könnten, sind nicht auszuschließen. Daher ist es wichtig, die Vorsorgemaßnahmen in der gesamten Union weiter zu koordinieren. Im Rahmen dieser Bemühungen verlängerten das Europäische Parlament und der Rat am 29. Juni 2022 die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU bis zum 30. Juni 2023.

(7)

Durch die Ausweitung des Rahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU wird sichergestellt, dass Unionsbürger weiterhin interoperable und gegenseitig anerkannte COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate nutzen können, falls die Mitgliedstaaten es in gewissen Situationen gegebenenfalls für notwendig erachten, bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorübergehend wieder einzuführen. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) 2021/953 die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit einen Impf-, Test- oder Genesungsnachweis zu verlangen.

(8)

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage der Auffassung, dass Freizügigkeitsbeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dennoch erforderlich und verhältnismäßig sind, sollte von den Reisenden lediglich der Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU verlangt werden. Insbesondere sollten Personen, die innerhalb der Union reisen und im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, in solchen Situationen nicht zu Quarantäne, Selbstisolierung oder zusätzlichen Tests verpflichtet werden. Bei der Feststellung, ob eine Situation als erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten einschlägige Daten über die Entwicklung der epidemiologischen Lage.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten auch bewerten, ob sich solche Beschränkungen voraussichtlich positiv auf die epidemiologische Lage auswirken und u. a. die nationalen Gesundheitssysteme deutlich entlasten würden, da inländische Faktoren die epidemiologische Lage normalerweise stärker beeinflussen als grenzüberschreitende Reisen. In solchen Situationen können nationale Mitigationsmaßnahmen wie das Tragen von Masken, Belüftung und physische Distanzierung — anstelle von Reisebeschränkungen — die Ausbreitung von COVID-19 gegebenenfalls wirksam eindämmen, wenn sie frühzeitig und umfassend durchgeführt und von der Gesellschaft in ausreichendem Maße in die Praxis umgesetzt werden (6).

(10)

Was die Pflicht zum Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU anbelangt, so sollten die mit der Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2021/953 in der Empfehlung (EU) 2022/107 berücksichtigt werden. Erstens sollte festgehalten werden, dass digitale COVID-Zertifikate der EU, die Teilnehmern von klinischen Prüfungen für COVID-19-Impfstoffe ausgestellt werden, von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden können, um Beschränkungen der Freizügigkeit aufzuheben. Um Unionsbürgern, die einen COVID-19-Impfstoff erhalten haben, der das Verfahren der WHO zur Notfallzulassung durchlaufen hat, die Ausübung der Freizügigkeit zu erleichtern, wird den Mitgliedstaaten zudem empfohlen, digitale COVID-Zertifikate der EU anzuerkennen, die nach Verabreichung solcher Impfstoffe ausgestellt wurden. Darüber hinaus können nun Test- und Genesungszertifikate auf der Grundlage laborbasierter Antigentests ausgestellt werden.

(11)

Angesichts ihrer besonderen Situation oder ihrer wichtigen Funktion sollten bestimmte Kategorien von Reisenden von der möglichen Pflicht zum Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgenommen werden, wenn sie diese wichtige Funktion wahrnehmen. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage ist es wichtig, dass die Liste dieser Personen ausdrücklich Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzpersonal einschließt. Die Liste sollte auch Personen umfassen, die unter Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (8) fallen, und sie sollte mit der Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates (9) in Einklang stehen. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, diesen Personenkategorien Impfungen und Tests anzubieten.

(12)

Um rasch auf neue SARS-CoV-2-Varianten reagieren zu können, sollte die „Notbremse“, d. h. die Möglichkeit, zusätzlich zum digitalen COVID-Zertifikat der EU weitere Maßnahmen zu ergreifen, beibehalten werden. Dieses Verfahren für eine Notbremse könnte im Falle des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante genutzt werden, um die Ausbreitung der Variante durch Reisebeschränkungen zu verlangsamen, Zeit für die Bereitstellung von Krankenhauskapazitäten zu gewinnen und Impfstoffe zu entwickeln. Es könnte auch in Situationen zum Einsatz kommen, in denen sich die epidemiologische Lage rasch so erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

(13)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Vorlage eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU vor oder führt er gemäß dem Verfahren für eine Notbremse zusätzliche Maßnahmen ein, sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) informieren und Angaben zu den Gründen, den erwarteten Auswirkungen, dem Inkrafttreten und der Dauer dieser Reisebeschränkungen bereitstellen. Aus diesen Angaben sollte auch hervorgehen, inwiefern die Einführung der Reisebeschränkungen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, was beispielsweise wegen der besonderen geografischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats oder der besonderen Anfälligkeit seines nationalen Gesundheitssystems der Fall sein kann. Dadurch sollte auch die Kohärenz mit den Vorschriften für Reisen aus Drittländern gewährleistet werden. Um eine wirksame Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) rasch einberufen werden, um die Situation zu überprüfen, falls ein Mitgliedstaat die Notbremse auslöst.

(14)

Um zeitnahe, relevante und repräsentative Informationen über das Auftreten und die Verbreitung von besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Varianten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Verbreitung verschiedener SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung bewerten, indem sie repräsentative Stichproben sequenzieren, genetische Charakterisierungen vornehmen und die Ergebnisse ihrer Varianten-Genotypisierung gemäß den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten veröffentlichten Sequenzierungsleitlinien melden (10).

(15)

Ebenso muss weiterhin sichergestellt werden, dass Informationen über neue Maßnahmen so früh wie möglich veröffentlicht werden. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. September 2022 (11) dargelegt hat, sollten die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass potenzielle Reisende über etwaige Beschränkungen für die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat gut informiert sind. Die Online-Plattform „Re-Open EU“ ist nach wie vor eine wichtige Orientierungshilfe für alle, die innerhalb der Union reisen.

(16)

Die Ampelkarte, die das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten seit der Annahme der Empfehlung (EU) 2020/1475 im Oktober 2020 veröffentlicht hat, sollte nicht mehr verwendet werden. Entsprechend den epidemiologischen Entwicklungen wurde die Methodik der Karte mehrfach angepasst. Die jüngste Ausgabe der Karte mit einer 14-tägigen Melderate und einer Gewichtung nach der Impfquote beruhte auf den Erfahrungen mit der Delta-Variante. Die hohen Infektionszahlen der Omikron-Variante führten jedoch dazu, dass große Teile der Karte als „dunkelrot“ ausgewiesen wurden, obwohl alle Mitgliedstaaten ihre Freizügigkeitsbeschränkungen aufgehoben hatten. Da die Mitgliedstaaten überdies ihre Teststrategien angepasst haben, wurden zudem viele Regionen als „dunkelgrau“ ausgewiesen, weil die übermittelten Testquoten unter den in der Empfehlung (EU) 2022/107 festgelegten Schwellenwert gesunken waren. Diese Neuausrichtung der Teststrategien hin zu repräsentativen Stichproben der Bevölkerung wird sich in absehbarer Zukunft nicht ändern. Die Ampelkarte spiegelt die epidemiologische Lage in der Union somit nicht mehr angemessen wider. Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission hat das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Veröffentlichung der Karte im Juli 2022 bereits vorübergehend ausgesetzt.

(17)

Dementsprechend sollten die Verweise auf spezifische zusätzliche Maßnahmen für Personen, die aus „dunkelroten“ Gebieten reisen, und die Ampelkarte aus der Empfehlung (EU) 2022/107 entfernt werden.

(18)

Die Tatsache, dass bei Reisen innerhalb der EU zu Kontaktnachverfolgungszwecken Reiseformulare (PLF) vorgelegt werden müssen, stellt eine zusätzliche Vorbedingung für die Freizügigkeit dar. Diese Vorbedingung ist aber nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten von Personen, die mit privaten Verkehrsmitteln, wie Pkw oder Fahrrad, oder zu Fuß reisen, keine Reiseformulare verlangen. Zum einen haben die Betreffenden zwangsläufig ein geringeres Expositionsrisiko als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, und zum anderen kennen sie in der Regel die Identität ihrer Mitreisenden.

(19)

Sollten die Mitgliedstaaten die Kontaktnachverfolgung von Reisenden im Grenzverkehr aktivieren wollen, stehen gemeinsame Instrumente — wie das digitale EU-Reiseformular und das Modul für den selektiven Austausch des Frühwarn- und Reaktionssystems — für den Austausch von Passagierdaten zur Verfügung, um die Möglichkeiten zur Kontaktnachverfolgung zu verbessern und gleichzeitig den Aufwand für Passagiere und Verkehrsunternehmen zu begrenzen. Um zu vermeiden, dass Reiseformulare vorgelegt werden müssen, könnten die Mitgliedstaaten, soweit dies nach nationalem Recht und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften möglich ist, gegebenenfalls auch die Verwendung vorhandener Passagierdaten für die Kontaktnachverfolgung in Erwägung ziehen.

(20)

Die Kommission sollte mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Empfehlung (EU) 2022/107 weiterhin regelmäßig überprüfen und ihre Ergebnisse dem Rat zur Berücksichtigung übermitteln, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Empfehlung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2022/107 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „Koordinierter Rahmen zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID19-Pandemie“ nach Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„Koordinierter Rahmen für die Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie“

2.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Außer in den unter den Nummern 11a und 22 genannten Situationen sollten die Mitgliedstaaten von pandemiebedingten Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit absehen.“

3.

Die folgenden Nummern 11a, 11b und 11c werden eingefügt:

„11a.

Unbeschadet des Verfahrens für die Notbremse gemäß Nummer 22 sollte ein Mitgliedstaat pandemiebedingte Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Nummern 1 bis 10 und als Reaktion auf eine erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einführen.

Bei der Feststellung, ob eine Situation für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen.

Vor der Einführung solcher Beschränkungen sollte der betreffende Mitgliedstaat bewerten, ob diese sich voraussichtlich positiv auf die epidemiologische Lage auswirken und unter anderem die nationalen Gesundheitssysteme deutlich entlasten werden.

11b.

Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß Nummer 11a, so sollten die Reisenden lediglich verpflichtet werden, im Besitz eines gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU zu sein, das die Bedingungen gemäß Nummer 12 erfüllt.

Hierbei sollten die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

die unter Nummer 16 festgelegten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU;

b)

zusätzliche Maßnahmen, die im Einklang mit dem Verfahren für die Notbremse gemäß Nummer 22 ergriffen werden, um die Ausbreitung neuer besorgniserregender oder unter Beobachtung stehender SARS-CoV-2-Varianten zu verzögern.

11c.

Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß Nummer 11a, so sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) umgehend davon in Kenntnis setzen. Hierzu sollte der Mitgliedstaat folgende Angaben übermitteln:

a)

die Gründe für die Maßnahme und für ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit;

b)

eine Einschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die epidemiologische Lage;

c)

das Datum des Inkrafttretens, gegebenenfalls das Datum der Überprüfung und die geplante Dauer der Maßnahme.

Solche Beschränkungen sollten zudem im Rahmen des IPCR-Netzes erörtert werden, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz mit der Empfehlung (EU) 2022/2548.“

4.

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Die folgenden digitalen COVID-Zertifikate der EU sollten anerkannt werden, sofern ihre Authentizität, Gültigkeit und Integrität überprüft werden können:

a)

Impfzertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 für einen COVID-19-Impfstoff gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung oder für einen COVID-19-Impfstoff, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, ausgestellt wurden und bescheinigen, dass der Inhaber

die erste Impfserie abgeschlossen hat und seit der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind oder

nach Abschluss der ersten Impfserie eine oder mehrere Auffrischungsdosen erhalten hat,

solange der in der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegte Anerkennungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Die Mitgliedstaaten könnten ferner Impfzertifikate anerkennen, die für andere COVID-19-Impfstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 oder die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

Auf der Grundlage weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Kommission die unter Buchstabe a dargelegte Vorgehensweise regelmäßig neu bewerten;

b)

Testzertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden und ein negatives Testergebnis bescheinigen, das innerhalb der folgenden Zeiträume erzielt wurde:

nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise im Falle eines molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) oder

nicht mehr als 24 Stunden vor der Abreise im Falle eines Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist (12).

Für Reisezwecke in Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit sollten die Mitgliedstaaten beide Arten von Tests anerkennen.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Testzertifikate so bald wie möglich nach der Probenahme ausgestellt werden;

c)

Genesungszertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden, sofern der Gültigkeitszeitraum gemäß jener Verordnung noch nicht abgelaufen ist.“

5.

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Führt ein Mitgliedstaat die Pflicht zur Vorlage eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU ein, könnten Personen, die nicht über ein solches Zertifikat verfügen, verpflichtet werden, sich vor oder spätestens 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem NAAT-Test oder einem in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführten Antigentest zu unterziehen. Dies gilt nicht für Personen, die gemäß Nummer 16 von der Verpflichtung zum Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgenommen sind.“

6.

Nummer 16 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die folgenden Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, wenn sie diese wichtige Funktion wahrnehmen oder dieser Notwendigkeit nachkommen:

Beschäftigte im Verkehrssektor oder Verkehrsdienstleister, auch die Fahrer und Mitglieder der Besatzung von Güterfahrzeugen, die in dem Land benötigte Waren transportieren oder das Land nur durchqueren;

Angehörige der Gesundheitsberufe, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

Passagiere, die aus zwingenden medizinischen oder familiären Gründen reisen;

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer, Katastrophenschutzkräfte und Personen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (13);

Passagiere im Transitverkehr;

Seeleute;

Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;“

7.

Die Überschrift „EU-Ampelkarte und Ausnahmen und darauf beruhende zusätzliche Maßnahmen“ nach Nummer 16 wird gestrichen.

8.

Die Nummern 17, 18 und 19 werden gestrichen.

9.

Nummer 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten weiterhin Informationen und Daten zu besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Varianten veröffentlichen.“

10.

Die Nummern 21, 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

„21.

Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung verschiedener SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung bewerten, indem sie repräsentative Stichproben sequenzieren, die genetische Charakterisierung vornehmen und die Ergebnisse ihrer Varianten-Genotypisierung gemäß den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten veröffentlichten Sequenzierungsleitlinien melden.

22.

Verlangt ein Mitgliedstaat aufgrund des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante von Reisenden, einschließlich der Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten der EU, dass sie sich nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet in Quarantäne oder Selbstisolierung begeben oder sich einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion unterziehen, oder erlegt er den Inhabern solcher Zertifikate andere Beschränkungen auf, so sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) davon unterrichten, auch durch Bereitstellung der Angaben nach Nummer 11c dieser Empfehlung und der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Informationen. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung der neuen Beschränkungen bereitgestellt werden. Soweit möglich, sollten solche Maßnahmen auf die regionale Ebene beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Tests Vorrang vor anderen Maßnahmen einräumen.

Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen sich die epidemiologische Lage rasch so erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

23.

Wenn ein Mitgliedstaat die Notbremse auslöst und infolgedessen verlangt, dass Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister einen COVID-19-Test vorlegen, sollten Antigen-Schnelltests durchgeführt und keine Quarantäne verlangt werden; dies sollte nicht zu Verkehrsstörungen führen. Im Fall von Störungen der Transport- oder Lieferkette sollten die Mitgliedstaaten systematische Testpflichten unverzüglich aufheben oder außer Kraft setzen, um das Funktionieren der ‚Green Lanes‘ aufrechtzuerhalten. Ferner sollte Personen nach Nummer 16 Buchstaben a und b keine Quarantäne- oder Selbstisolierungspflicht auferlegt werden.“

11.

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„Zieht ein Mitgliedstaat es in Betracht, als Reaktion auf das Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante die Notbremse auszulösen, so sollte das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) innerhalb der nächsten 48 Stunden einberufen werden, um in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Notwendigkeit koordinierter Maßnahmen in der gesamten EU zu erörtern, damit die Ausbreitung der neuen Variante verzögert wird. Während einer solchen Koordinierungssitzung sollte der betreffende Mitgliedstaat darlegen, warum er die Notbremse auslösen will. Sofern zweckmäßig sollten die Mitgliedstaaten die erörterten Maßnahmen in koordinierter Weise umsetzen.

Auf der Grundlage der regelmäßigen Bewertung neuer Erkenntnisse über Varianten durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der einschlägigen Beratungen des Gesundheitssicherheitsausschuss über Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Analyse der Europäischen Expertengruppe für SARS-CoV-2-Varianten kann die Kommission zudem vorschlagen, im Rat eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende SARS-CoV-2-Variante zu erörtern.“

12.

Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

Verlangen Mitgliedstaaten gemäß Nummer 11a oder Nummer 22 unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften, dass Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit vorab zugewiesenen Sitzplätzen oder Kabinen in ihr Hoheitsgebiet reisen, zum Zweck der Kontaktnachverfolgung Reiseformulare (Passenger Locator Forms — PLF) vorlegen, so werden sie ermutigt, das von ‚EU Healthy Gateways‘ (14) entwickelte digitale Reiseformular der EU und die gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete selektive Austauschfunktion des Frühwarn- und Reaktionssystems einschließlich jeglicher relevanter strukturierter Informationen für die grenzüberschreitende Kontaktnachverfolgung zu verwenden. Bei Reisen mit privaten Verkehrsmitteln sollten die Mitgliedstaaten keine Reiseformulare verlangen. Soweit dies nach nationalem Recht und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften möglich ist, könnten die Mitgliedstaaten auch die Verwendung vorhandener Passagierdaten für die Kontaktnachverfolgung in Erwägung ziehen.“

13.

Die Nummern 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

„29.

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/953 sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Interessenträger und die breite Öffentlichkeit klar, umfassend und zeitnah über etwaige Maßnahmen, die das Recht auf Freizügigkeit betreffen, und alle damit verbundenen Anforderungen, wie z. B. die Notwendigkeit, ausgefüllte Reiseformulare vorzulegen, informieren. Dies betrifft auch Informationen über die Aufhebung oder das Nichtbestehen solcher Anforderungen. Die Informationen sollten zudem in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.

30.

Diese Informationen sollten von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert und zudem zeitnah auf der Plattform ‚Re-open EU‘ bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf ‚Re-open EU‘ auch Informationen zur inländischen Verwendung der digitalen COVID-Zertifikate der EU bereitstellen.

Informationen über neue Maßnahmen sollten so früh wie möglich und grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für epidemiologische Notfälle eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.“

14.

Der Anhang wird gestrichen.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

(2)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(3)  Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3).

(4)  Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (COM(2021) 749 final).

(5)  https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/latest-evidence/clinical

(6)  Siehe auch Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „COVID-19 — Gewährleistung von Vorsorge und einer wirksamen Reaktion der EU: ein Ausblick“ (COM(2022) 190 final).

(7)  Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(9)  Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates vom 13. Dezember 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 (siehe Seite 146 dieses Amtsblatts).

(10)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/methods-detection-and-characterisation-sars-cov-2-variants-second-update

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Reaktion der EU auf COVID-19: Vorbereitung auf den Herbst und den Winter 2023“ (COM(2022) 452 final).

(12)  In englischer Sprache abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/public-health/high-quality-covid-19-testing_en

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(14)  https://www.euplf.eu/en/home/index.html

(15)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/146


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2548 DES RATES

vom 13. Dezember 2022

für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) angenommen.

(2)

Seitdem hat sich die epidemiologische Lage infolge der weltweit steigenden Impfquote mit Impfstoffen, die ein hohes Maß an Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen bieten, und der Verbreitung der Omikron-BA.4- und -BA.5-Varianten, die seit Juli 2022 weltweit vorherrschend sind und tendenziell weniger schwerwiegende Folgen als die früheren Delta-Varianten haben, erheblich verbessert.

(3)

Angesichts der derzeitigen und der zu erwartenden epidemiologischen Lage erscheint es daher angebracht, die Aufhebung der Beschränkungen für Reisen in die Union zu empfehlen. Alle Mitgliedstaaten und alle Länder, auf die der Schengen-Besitzstand Anwendung findet, haben diese Beschränkungen bereits im Sommer aufgehoben.

(4)

Die Empfehlung (EU) 2020/912 enthielt unter anderem in ihrem Anhang I eine Liste derjenigen Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften (im Folgenden „Drittländer und Regionen außerhalb der EU/des EWR“), für die die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union aufgehoben werden könnte, da sie die in der Empfehlung festgelegten epidemiologischen Kriterien erfüllen. Mit der Lockerung der Beschränkungen ist diese Liste nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Das SARS-CoV-2-Virus zirkuliert jedoch weiterhin. Daher sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, koordinierte und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die epidemiologische Lage erheblich verschlechtert, was auch aufgrund des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante geschehen kann.

(6)

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, wenn sich die epidemiologische Lage in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR erheblich verschlechtert, erforderlichenfalls nicht unbedingt notwendige Reisen beschränken, wobei diese Beschränkung für Personen, die geimpft oder genesen sind oder weniger als 72 Stunden vor ihrer Abreise im Wege eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) negativ getestet wurden, nicht gelten sollte. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bei der Ankunft dieser Personen zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise zusätzliche Tests, Selbstisolierung oder Quarantäne, zu ergreifen.

(7)

Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (2) COVID-19-Beschränkungen einführt, sollten sich die Mitgliedstaaten innerhalb der Strukturen des Rates und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und dem Gesundheitssicherheitsausschuss abstimmen, um festzustellen, ob für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten ähnliche Beschränkungen eingeführt werden sollten. Informationen über neue Maßnahmen sollten so früh wie möglich und grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für epidemiologische Notfälle eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

(8)

In diesem Zusammenhang sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte digitale COVID-Zertifikat der EU weiterhin als Impf-, Genesungs- und Testnachweis zugrunde gelegt werden. Ebenso sollten von Drittländern ausgestellte Zertifikate, für die ein gemäß Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassener Durchführungsbeschluss gilt, anerkannt werden.

(9)

Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten, wenn in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Variante auftritt, weiterhin die Möglichkeit haben, in koordinierter Weise umgehend befristete und flexible Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung einer solchen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante zu verzögern und ihre Eindämmung vorzubereiten.

(10)

Die vorliegende Empfehlung sollte für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten zudem die erforderlichen Ausnahmen von den Reisebeschränkungen vorsehen. Personen, die aus zwingenden Gründen oder in Ausübung einer wichtigen Funktion reisen, sollten auch dann in die Mitgliedstaaten und in andere Länder, auf die der Schengen-Besitzstand Anwendung findet, reisen dürfen, wenn die Notbremse ausgelöst wurde. Zu diesem Zweck sollte die Liste der Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, angepasst und auf Personen beschränkt werden, die auch in solchen Situationen in der Lage sein müssen, zu reisen.

(11)

Ferner sollten Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union stets in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zurückkehren dürfen, wobei ihnen bei ihrer Ankunft Maßnahmen auferlegt werden können. Für Kinder unter 12 Jahren sollten Impf-, Genesungs- oder Testnachweise nicht vorgeschrieben sein.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Empfehlung. Da die vorliegende Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, beschließen, ob es sie umsetzt.

(13)

Die vorliegende Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Für Island und Norwegen stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(15)

Für die Schweiz stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(16)

Für Liechtenstein stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(17)

Eine etwaige Wiedereinführung von Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union sollte im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums von allen Mitgliedstaaten in koordinierter Weise beschlossen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Aufhebung der Reisebeschränkungen

(1)

Ab dem 22. Dezember 2022 sollten alle COVID-19-bedingten Beschränkungen für Personen, die in die Union reisen, aufgehoben werden.

Anforderungen für Reisen im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage

(2)

Wenn dies zur Bewältigung einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls in koordinierter Weise im Rat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission beschließen, angemessene Anforderungen für Reisende vor ihrer Abreise wieder einzuführen. Dabei könnte es sich um eine der folgenden Anforderungen oder eine Kombination davon handeln:

a)

Der Reisende muss spätestens 14 Tage vor der Einreise in die Union die letzte empfohlene Dosis einer ersten Impfserie eines der in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe oder eines der COVID-19-Impfstoffe, die das Notfallzulassungsverfahren der WHO durchlaufen haben, erhalten haben; bei Reisenden ab 18 Jahren dürfen seit der Verabreichung der im Impfzertifikat angegebenen Dosis für den Abschluss der ersten Impfserie höchstens 270 Tage vergangen sein, oder es muss nach Ablauf dieses Zeitraums von 270 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis verabreicht worden sein.

b)

Der Reisende muss spätestens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Ergebnisses eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) vor der Reise in die Mitgliedstaaten von COVID-19 genesen sein.

c)

Der Reisende muss mittels eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT), der nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise in die Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, negativ auf COVID-19 getestet worden sein.

(3)

Bei der Feststellung, ob eine Situation für die Zwecke der Nummer 2 als eine erhebliche Verschlechterung einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen.

(4)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (13) Beschränkungen für Reisen innerhalb der Union wieder einführen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und dem durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten erörtern, ob im Rahmen der vorliegenden Empfehlung ähnliche Beschränkungen für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten.

(5)

Wurden Beschränkungen nach den Nummern 2 oder 4 wieder eingeführt, sollten Reisende im Besitz eines oder mehrerer der folgenden Dokumente sein:

a)

gültiger Impfnachweis, der nach Verabreichung eines in der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde;

b)

gültiger Impfnachweis, der nach Verabreichung eines Impfstoffs ausgestellt wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist;

c)

gültiger Genesungsnachweis;

d)

gültiger Nachweis eines negativen Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise.

(6)

Kinder unter 12 Jahren sollten vor der Abreise keinen Anforderungen unterliegen.

(7)

Die Mitgliedstaaten könnten auch zusätzliche Maßnahmen bei der Ankunft im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht anwenden, beispielsweise zusätzliche Tests, Selbstisolierung und Quarantäne.

(8)

Allerdings sollten

a)

Reisende, die im Sinne des Anhangs (15) eine wesentliche Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, bei ihrer Ankunft keinen Maßnahmen unterliegen, die den eigentlichen Zweck der Reise beeinträchtigen würden;

b)

die Mitgliedstaaten für Beschäftigte im Verkehrssektor, Seeleute und Grenzgänger für die Einreise in einen Mitgliedstaat nicht mehr als einen negativen Antigen-Schnelltest (RAT) bei der Ankunft vorschreiben;

c)

Flugbesatzungen von der Testpflicht befreit werden, wenn sie sich weniger als 12 Stunden in einem Drittland aufgehalten haben.

(9)

Wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen bei der Ankunft nach Nummer 7 auferlegen, sollten sie den Reisenden angemessene Informationen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen.

Impf-, Genesungs- und Testnachweise

(10)

Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten sollten die Mitgliedstaaten COVID-19-Impf-, -Genesungs- oder -Testnachweise anerkennen, die unter einen nach Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 jener Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen.

(11)

Wurde kein entsprechender Durchführungsrechtsakt erlassen, so könnten die Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 5 beschließen, für die Zwecke dieser Empfehlung im Einklang mit nationalem Recht einen von einem Drittland ausgestellten Impf-, Genesungs- oder Testnachweis zu akzeptieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Dokuments sowie das Vorhandensein aller einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 überprüft werden müssen.

Maßnahmen in Bezug auf besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten und Mechanismus für eine Notbremse

(12)

Wurde in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Variante entdeckt, so sollten die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen („Notbremse“) ergreifen, um die Ausbreitung der Variante in die Union einzudämmen. Als Reaktion auf das Auftreten einer solchen neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten innerhalb der nächsten 48 Stunden eine Sitzung innerhalb der Ratsstrukturen einberufen werden, um die Notwendigkeit koordinierter Maßnahmen für Reisen in die Union zu erörtern, damit die Ausbreitung der neuen Variante verzögert wird. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise im Rat über geeignete Anforderungen entscheiden. Die Mitgliedstaaten könnten für Drittstaatsangehörige, die sich in den 14 Tagen vor Antritt ihrer Reise in die Mitgliedstaaten in diesem Drittland oder dieser Region aufgehalten haben, ausnahmsweise innerhalb der Ratsstrukturen umgehend eine gemeinsame und vorübergehende Beschränkung aller Reisen in ihr Hoheitsgebiet einführen. Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen sich die epidemiologische Lage so rasch und erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Ratsstrukturen und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Lage regelmäßig in koordinierter Weise überprüfen.

(14)

Diese Beschränkungen sollten nach 21 Kalendertagen auslaufen, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen nach dem Verfahren der Nummern 12 und 13, sie zu verkürzen oder um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

(15)

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sollte eine Karte veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, in der die Situation in Bezug auf besorgniserregende Varianten und Varianten unter Beobachtung in Drittländern dargestellt wird.

Ausnahmen von vorübergehenden Reisebeschränkungen

(16)

Reisende, die im Sinne des Anhangs eine wesentliche Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, sollten nicht den unter den Nummern 2 und 12 genannten Reisebeschränkungen unterliegen.

(17)

Die folgenden Kategorien von Personen könnten den unter den Nummern 2 und 12 genannten Reisebeschränkungen unterliegen, sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, in die Union zurückzukehren:

a)

Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist (16);

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (17) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

Sind diese Personen nicht im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU, so könnten sie bei ihrer Ankunft den zusätzlichen Maßnahmen nach Nummer 7 unterliegen.

(18)

Die gegebenenfalls anzuwendenden zusätzlichen Maßnahmen bei der Ankunft nach Nummer 7 sollten weiterhin für Reisende gelten, die nach den Nummern 16 und 17 von Beschränkungen ausgenommen sind.

Kommunikation und Unterrichtung der Öffentlichkeit

(19)

Informationen über neue Maßnahmen nach Nummer 5 sollten so früh wie möglich, in der Regel aber mindestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

Schlussbestimmungen

(20)

Für die Zwecke dieser Empfehlung sollten Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/dem Heiligen Stuhl als Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich von Nummer 17 Buchstabe b fallen.

(21)

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung (EU) 2020/912. Sie sollte ab dem 22. Dezember 2022 gelten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(2)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

(3)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Siehe auch Leitlinien der Kommission vom 28. Oktober 2020 (COM(2020) 686 final vom 28.10.2020).

(16)  Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(17)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).


ANHANG

Kategorien von Personen, die in Ausübung einer wesentlichen Funktion reisen oder deren Reise zwingend notwendig ist:

i.

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

ii.

Grenzgänger;

iii.

Beschäftigte im Verkehrssektor;

iv.

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte;

v.

Passagiere im Transitverkehr;

vi.

Passagiere, die aus zwingenden familiären und medizinischen Gründen reisen;

vii.

Seeleute;

viii.

Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;

ix.

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/153


BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 21. Dezember 2022

hinsichtlich der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann [2022/2549]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 552 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich von der in Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Pflicht, Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich zu löschen, abweichen kann, wird gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Abkommens zum zweiten und letzten Mal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am 21. Dezember 2022.

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/154


BESCHLUSS Nr. 3/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 21. Dezember 2022

zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein [2022/2550]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 752 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen: a) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; b) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird; und c) eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen.

(2)

Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen.

(3)

Gemäß Artikel 741 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen alle Schiedsrichter Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.

(4)

Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs enthalten.

(5)

Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es angemessen, dass sich der Partnerschaftsrat auf die zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts und auf die Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu sein, ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am 21. Dezember 2022.

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

a)

Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wurde:

 

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

 

Irina BUGA

 

Hélène RUIZ FABRI

 

Michael HAHN

 

Crenguta LEAUA

 

Peter Leo Henri VAN DEN BOSSCHE

b)

Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wurde:

 

Lorand Alexander BARTELS

 

Lawrence COLLINS

 

Jean E. KALICKI

 

Surya P. SUBEDI

 

David UNTERHALTER

 

Janet M. WHITTAKER

c)

Teilliste mit Personen, die im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten:

 

Leora BLUMBERG

 

Thomas COTTIER

 

William J. DAVEY

 

Gavan GRIFFITH

 

Valerie HUGHES

 

Campbell MCLACHLAN

 

Penelope Jane RIDINGS

 

J. Christopher THOMAS


22.12.2022   

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L 328/157


BESCHLUSS Nr. 4 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom 30. November 2022

zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits [2022/2551]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 10.24 Absatz 1, Artikel 10.25 Absätze 1 und 3, Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern.

(2)

Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(3)

Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen.

(4)

Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen.

(5)

Gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der EU oder Koreas hinzugefügt werden oder indem einzelne geografische Angaben gestrichen werden, die in der Vertragspartei ihres Ursprungs nicht mehr geschützt sind oder die nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, um in der anderen Vertragspartei als geografische Angabe betrachtet zu werden. Sie kann außerdem beschließen, dass eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift in dem Abkommen als Bezugnahme auf die betreffende Rechtsvorschrift in ihrer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens geltenden geänderten und ersetzten Fassung gilt.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 des Abkommens zu empfehlen.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, und können die Vertragsparteien den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(8)

In Anwendung von Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens haben die Vertragsparteien die folgenden Punkte im Zusammenhang mit Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften im Abkommen bestätigt:

a)

Am 17. April 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (2), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (3) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/787 gelten.

b)

Am 21. November 2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten.

c)

Am 26. Februar 2014 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (6), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (7) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gelten.

d)

Am 29. April 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (8), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (9) aufgehoben, und ihre Bestimmungen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (10) aufgenommen. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 gelten.

e)

Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (11) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

f)

Das koreanische Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 21. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) (12) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) gelten.

g)

Das koreanische Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 1. Januar 2021 wurden spezifische im Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke vorgesehene Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf usw. von alkoholischen Getränken in das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor License Act“, inoffizielle Übersetzung) (Gesetz Nr. 17761 vom 29. Dezember 2020) (13) aufgenommen und sind in Kraft gesetzt worden. Seit Januar 2022 sind sowohl das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) (14) als auch das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) (15) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) gelten.

(9)

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, 44 geografische Angaben der EU und 41 geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen:

a)

In der siebten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 6. November 2019 in Seoul erörterten die Vertragsparteien die Modalitäten für die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens gemäß Artikel 10.24 und Artikel 10.25 Absatz 3 und kamen überein, die Beratungen in den folgenden Monaten fortzusetzen, um in der darauffolgenden Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu erzielen.

b)

Auf Antrag der Vertragsparteien hat die EU nach Artikel 10.18 Absätze 3 und 4 sowie nach den Artikeln 10.24 und 10.25 des Abkommens das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 41 geografischen Angaben Koreas abgeschlossen. Korea hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 44 geografischen Angaben der EU abgeschlossen.

(10)

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, drei geografische Angaben der EU und vier geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren aus den Anhängen 10-A und 10-B zu streichen:

a)

Am 25. Oktober 2016 notifizierte die EU Korea die Beendigung des Schutzes einer spanischen geografischen Angabe und beantragte gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung des Namens „Pacharán“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.

b)

Nach Überprüfung der im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben der EU und unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/674 der Kommission vom 29. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (16) beantragte die EU im November 2020 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung des Namens „Polish Cherry“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.

c)

Korea notifizierte und beantragte am 15. März 2021 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung der geografischen Angaben „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“ und „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.

d)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum 1. Januar 2021 bestätigten die Vertragsparteien in der virtuellen Fachsitzung vom 16. März 2021, dass die geografische Angabe „Scotch Whisky“ aus der Liste der in Anhang 10-B des Abkommens aufgeführten Namen gestrichen werden sollte.

e)

In der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 8. Dezember 2021 notifizierte und beantragte Korea gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.

(11)

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, vier geografische Angaben der EU in Anhang 10-A des Abkommens, bei denen eine Namensänderung erfolgt ist, nach folgendem Verfahren durch die entsprechenden aktualisierten geografischen Angaben zu ersetzen:

a)

Am 13. Juli 2017 notifizierte die EU Korea, dass bei vier im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben eine Namensänderung erfolgt ist. (17) Die EU schlug vor, die entsprechenden Namen und Transkriptionen in der Liste der derzeit in Korea geschützten geografischen Angaben der EU zu aktualisieren.

b)

In derselben Notifizierung beantragte die EU, die zur Aufnahme in Anhang 10-B vorgeschlagene geografische Angabe „Originali lietuviška degtinė/vodka lituanienne originale“ in „Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka“ (Transkription: 오리지널 리투아니아 보드카) zu ändern.

(12)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 (18) kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens (19) gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der gemäß Anhang I dieses Beschlusses geänderten oder ersetzten Fassung.

Artikel 2

Die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens werden wie folgt geändert:

(1)

Aufnahme der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens;

(2)

Aufnahme der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens;

(3)

Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-B Teil A Abschnitte 1 und 2 des Abkommens;

(4)

Aufnahme der in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-B Teil B des Abkommens;

(5)

Streichung der geografischen Angaben „Pacharán“ (Spanien), „Polska Wiśniówka / Polish Cherry“ (Polen) und „Scotch Whisky“ (Vereinigtes Königreich) aus der Liste der geografischen Angaben in Anhang 10-B Teil A Abschnitt 2 des Abkommens;

(6)

Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“, „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“, „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens und

(7)

Ersetzung der geografischen Angaben, bei denen in der Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens eine Namensänderung erfolgt ist, durch die entsprechenden in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(3)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(4)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(5)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(6)   ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(7)   ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

(8)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(9)   ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1.

(10)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(11)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(12)  대한민국정부 관보 제20151호 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 47.

(13)  대한민국정부 관보 제19907호 (Amtsblatt 19907) vom 29.12.2020, S. 110.

(14)  대한민국정부 관보 제20151호 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 39.

(15)  대한민국정부 관보 제20163호 별권1 (Amtsblatt 20163, Sonderband 1) vom 6.1.2022, S. 4

(16)   ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 7.

(17)   „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ wurde zu „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence“ (Transkription: 윌 에썽씨엘 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 / 에썽스 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일) — „Prosciutto di S. Daniele“ wurde zu „Prosciutto di San Daniele“ (Transkription unverändert) — „Jamon de Teruel“ wurde zu „Jamón de Teruel/Paleta de Teruel“ (Transkription: 하몬 데 떼루엘 / 빨레따 데 떼루엘) — „Jamón de Huelva“ wurde zu „Jabugo“ (Transkription: 하부고).

(18)  Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9).

(19)  대한민국 관보 제17538호(그2) (Amtsblatt 17538, Sonderband 2) vom 28.6.2011, S. 800.


ANHANG I

Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der wie folgt geänderten oder ersetzten Fassung.

(1)

Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der EU:

a)

Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“,

b)

Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“,

c)

Bezugnahmen auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“,

d)

Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein“, die durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben wurde, werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ und

e)

Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates“.

(2)

Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften Koreas:

a)

Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) und

b)

Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor Licence Act“) (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022).


ANHANG II

Ländercode

Zu schützender Name

Erzeugnis

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

AT

Steirisches Kürbiskernöl

Kürbiskernöl

슈타이리쉐스 퀴르비스케른욀

CY

Λουκούμι Γεροσκήπου / Loukoumi Geroskipou

Süßware

루꾸미 게로스끼뿌

DE

Hopfen aus der Hallertau

Hopfen

할러타우 홉펜

DE

Lübecker Marzipan

Süßware

뤼베커 마르지판

DE

Nürnberger Lebkuchen

Süßware

뉘른베르거 렙쿠헨

DE

Schwarzwälder Schinken

Schinken

슈바르츠벨더 쉰켄

DK

Danablu

Käse

다나블루

ES

Aceite de Terra Alta / Oli de Terra Alta

Olivenöl

아쎄이떼 데 떼라 알따; 올리 데 떼라 알따

ES

Aceite Monterrubio

Olivenöl

아쎄이떼 몬떼루비오

ES

Estepa

Olivenöl

에스떼빠

ES

Les Garrigues

Olivenöl

레스 가리게스

ES

Sierra de Cazorla

Olivenöl

씨에라 데 까쏘를라

ES

Siurana

Olivenöl

씨우라나

EL

Καλαμάτα / Kalamata (1)

Olivenöl

칼라마타

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης / Sitia Lasithiou Kritis

Olivenöl

시티아 라시티우 크리티스

EL

Λακωνία / Lakonia

Olivenöl

라코니아

EL

Γραβιέρα Κρήτης / Graviera Kritis

Käse

그라비에라 크리티스

EL

Κασέρι / Kasseri

Käse

카세리

IT

Aceto Balsamico di Modena

Essig

아체토 발사미코 디 모데나

IT

Bresaola della Valtellina

Schinken

브레사올라 델라 발텔리나

IT

Kiwi Latina

Kiwi

키위 라티나

IT

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

Apfel

멜라 알토 아디제; 수드티롤레르 아펠

IT

Toscano

Olivenöl

토스카노

IT

Pecorino Toscano

Käse

페코리노 토스카노

IT

Salamini italiani alla cacciatora

Salami

살라미니 이탈리아니 알라 카차토라

NL

Edam Holland

Käse

에담 홀란드

NL

Gouda Holland

Käse

고다 홀란드


(1)  Der Schutz der g. A. „Kalamata“ steht der Verwendung des Namens einer Pflanzensorte in Bezug auf Oliven im Hoheitsgebiet Koreas nicht entgegen. Mit dieser Formulierung wird der durch das Abkommen bereits gewährte Schutz der geschützten g. A. „Elia Kalamatas“ weder geändert noch geschmälert.


ANHANG III

Zu schützender Name

Erzeugnis

Transkription in lateinischen Buchstaben

천안배 (Cheonan Bae (Pear))

Birne

Cheonan Bae

나주배 (Naju Bae (Pear))

Birne

Naju Bae

안성배 (Anseong Bae (Pear))

Birne

Anseong Bae

고려흑삼제품 (Korean Black Ginseng Product)

Erzeugnisse aus schwarzem Ginseng

Goryeo Heuksamjepum

예산사과 (Yesan Apple)

Apfel

Yesan Sagwa

안성쌀 (Anseong Ssal (Rice))

Reis

Anseong Ssal

영월고춧가루 (Yeongwol Red Pepper Powder)

Cayennepfeffer

Yeongwol Gochutgaru

고려흑삼 (Korean Black Ginseng)

Schwarzer Ginseng

Goryeo Heuksam

보성웅치올벼쌀 (Boseong Ungchi Olbyeossal)

Reis

Boseong Ungchi Olbyeossal

김포쌀 (Gimpo Ssal (Rice))

Reis

Gimpo Ssal

진도검정쌀 (Jindo Black Rice)

Reis

Jindo Geomjeong Ssal

군산쌀 (Gunsan Ssal (Rice))

Reis

Gunsan Ssal

영월고추 (Yeongwol Red Pepper)

Chili

Yeongwol Gochu

영천포도 (Yeongcheon Grapes)

Traube

Yeongcheon Podo

무주사과 (Muju Apple)

Apfel

Muju Sagwa

삼척마늘 (Samcheok Garlic)

Knoblauch

Samcheok Maneul

김천자두 (Gimcheon Jadu (Plum))

Pflaume

Gimcheon Jadu

영동포도 (Yeongdong Grapes)

Traube

Yeongdong Podo

문경오미자 (Mungyeong Omija)

Omija (Magnolienbeere)

Mungyeong Omija

청도반시 (Cheongdo Seedless Flat Persimmon)

Kaki

Cheongdo Bansi

평창산양삼 (PyeongChang Wild-cultivated Ginseng)

Kultivierter Wildginseng

PyeongChang Sanyangsam

보은대추 (Boeun Jujube)

Jujube

Boeun Daechu

충주밤 (Chungju Bam (Chestnut))

Esskastanie

Chungju Bam

가평잣 (Gapyeong Korean Pine nuts)

Pinienkerne

Gapyeong Jat

정선곤드레 (Jeongseon Gondre)

Gondre (koreanische Distel)

Jeongseon Gondre

영동곶감 (Yeongdong Persimmon Dried)

Kaki

Yeongdong Gotgam

부여표고 (Buyeo Pyogo (Oak mushroom))

Shiitake-Pilz

Buyeo Pyogo

완도미역 (Wando Sea mustard)

Meersenf

Wando Miyeok

완도다시마 (Wando Sea tangle)

Seetang

Wando Dasima

기장미역 (Gijang sea mustard)

Meersenf

Gijang Miyeok

기장다시마 (Gijang sea tangle)

Seetang

Gijang Dasima

완도김 (Wando Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Wando Gim

장흥김 (Jangheung Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Jangheung Gim

여수굴 (Yeosu Gul (Yeosu Oyster))

Auster

Yeosu Gul

고흥미역 (Goheung Dried Sea mustard)

Meersenf

Goheung Miyeok

고흥다시마 (Goheung Dried Sea tangle)

Seetang

Goheung Dasima

신안김 (Sinan Gim (Laver))

Gim-Algen (Porphyra)

Sinan Gim

해남김 (Haenam Gim (Laver))

Gim-Algen (Porphyra)

Haenam Gim

고흥김 (Goheung Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Goheung Gim

고흥굴 (Goheung Gul (Oyster))

Auster

Goheung Gul


ANHANG IV

ABSCHNITT 1

WEINE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Ländercode

Bezeichnung

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

CY

Κουμανδαρία (Transkription in lateinischen Buchstaben: Commandaria)

꼬만다리아

DE

Franken

프랑켄

ES

Utiel-Requena

우띠엘 레께나

FR

Pays d'Oc

패이 독 / 뻬이 독

FR

Romanée-Conti

로마네 콘티 / 로마네 꽁띠

FR

Pauillac

포이약 / 뽀이약

FR

Saint-Estèphe

세인트 에스테브 / 쎙 에스테프

IT

Prosecco

프로세코

RO

Cotnari

코트나리

SI

Vipavska dolina

비파브스카 돌리나

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj

비노흐라드니스카 오블라스트 토카이

ABSCHNITT 2

SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Ländercode

Bezeichnung

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

CY

Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα / Zivania

지바니아

ES

Brandy del Penedés

브란디 델 뻬네데스

EL

Τσίπουρο / Tsipouro

치푸로

IE

Irish Cream

아이리쉬 크림

LT

Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

오리지널 리투아니아 보드카

BE+NL+FR+DE

Genièvre / Jenever / Genever

예네이버/제니버


ANHANG V

Zu schützender Name

Transkription in lateinischen Buchstaben

무주머루와인 (Muju Wild Grape Wine)

Muju Meoru Wine


ANHANG VI

FRANKREICH

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence (1)

Etherisches Lavendelöl

윌 에썽씨엘 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 / 에썽스 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일)

ITALIEN

Prosciutto di San Daniele (2)

Schinken

프로슈토 디 산 다니엘레(생햄)

SPANIEN

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel (3)

Schinken

하몬 데 떼루엘 / 빨레따 데 떼루엘

Jabugo (4)

Schinken

하부고


(1)   „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ wurde zu „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence“.

(2)   „Prosciutto di S. Daniele“ wurde zu „Prosciutto di San Daniele“.

(3)   „Jamon de Teruel“ wurde zu „Jamón de Teruel / Paleta de Teruel“.

(4)   „Jamón de Huelva“ wurde zu „Jabugo“.


Berichtigungen

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/169


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 317 vom 9. Dezember 2022 )

Seite 29, Anhang, Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, Spalte 4, Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

bis zum 29. Dezember 2027, 500 mg/kg;“

muss es heißen:

„a)

bis zum 29. Dezember 2025, 500 mg/kg;“.

Seite 29, Anhang, Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, Spalte 4, Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 28. Dezember 2027 350 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether;“

muss es heißen:

„b)

ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 29. Dezember 2027 350 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether;“.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/170


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 2. Dezember 2022 )

Seite „Inhalt“ und Seite 149, Titel:

Anstatt:

„Beschluss (EU) 2022/2353 des Rates“

muss es heißen:

„Beschluss (GASP) 2022/2353 des Rates“.


22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/171


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 172 vom 17. Mai 2021 )

1.

Seite 81, Erwägungsgrund 12:

Anstatt:

„(12)

Materialien, die für Bildungs-, Presse- oder Forschungszwecke oder für künstlerische Zwecke oder zum Zweck der Sensibilisierung gegenüber terroristischen Aktivitäten verbreitet werden, sollten nicht als terroristische Inhalte gelten […].“

muss es heißen:

„(12)

Materialien, die für Bildungs- oder Forschungszwecke oder für journalistische oder künstlerische Zwecke oder zum Zweck der Sensibilisierung gegenüber terroristischen Aktivitäten verbreitet werden, sollten nicht als terroristische Inhalte gelten […].“

2.

Seite 89, Artikel 1 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Materialien, die für Bildungs-, Presse-, Forschungszwecke oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, einschließlich der Materialien, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, gelten nicht als terroristische Inhalte. […].“

muss es heißen:

„(3)   Materialien, die für Bildungs- oder Forschungszwecke oder für journalistische oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, einschließlich der Materialien, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, gelten nicht als terroristische Inhalte. […].“