ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. Dezember 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 1 )

1

 

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Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (2) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet, die bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

(2)

Die Wettbewerbsregeln finden gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen mit bestimmten Abweichungen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Gemäß Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden, und für die unter die Artikel 213 bis 218 der genannten Verordnung fallenden Maßnahmen geleistet werden. Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung geleistet werden, noch für eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV. Solche Zahlungen, mit denen eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV bereitgestellt werden soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllen, um von der Kommission als Bestandteil des GAP-Strategieplans eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten hingegen bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden Maßnahmen sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.

(3)

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfen von der Union mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert werden, sollte zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der Union zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, Kohärenz und Konformität bestehen.

(4)

Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte daher in Bezug auf aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen an den der Verordnung (EU) 2021/2115 angeglichen werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung sollte eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren.

(6)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 (5) mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt. Sie hat somit in diesen Bereichen beträchtliche Erfahrungen mit Beihilfemaßnahmen gesammelt, bei denen die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet sind, diese bei der Kommission anzumelden. Dank dieser Erfahrungen kann die Kommission die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, besser definieren, den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen ausweiten und zugleich die Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gewährleisten.

(7)

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen, die gewährleisten, dass die Beihilfen einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und verhältnismäßig sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden, und sich nicht negativ auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen auswirken.

(8)

Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.

(10)

Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung in einem bestimmten Jahr einen bestimmten Schwellenwert oder insgesamt einen absoluten Wert übersteigen, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, und ob die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam war; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Solche Pläne sollten zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies vielleicht nicht in allen Fällen möglich.

(11)

Daher sollte diese Verordnung für solche Regelungen vorerst höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann beschließen, diesen Zeitraum nach Genehmigung des Evaluierungsplans zu verlängern.

(12)

Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung an die Kommission übermittelt werden. Die Kommission kann auch ausnahmsweise beschließen, dass wegen der Besonderheiten des Falles keine Evaluierung notwendig ist. Sie sollte von dem Mitgliedstaat die Informationen erhalten, die für die Prüfung des Evaluierungsplans erforderlich sind, und zusätzlich benötigte Informationen unverzüglich anfordern, damit der Mitgliedstaat die fehlenden Angaben übermitteln und die Kommission einen Beschluss fassen kann.

(13)

Mit Ausnahme von Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben, sollten Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer solchen Evaluierung gewürdigt und aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen, administrative Änderungen oder Änderungen, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.

(14)

Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Begünstigten gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. In Bezug auf Beihilfen zum Ausgleich bei Risiko- und Krisensituationen wie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Pflanzenschädlinge verursacht wurden, und Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen muss jedoch rasch gehandelt werden. Daher sollte der Beihilfeausschluss in solchen Situationen nicht gelten. Angesichts der Art solcher Regelungen, bei denen einzelne Begünstigte nicht identifizierbar sind, sollte der Ausschluss auch nicht für Beihilfen begrenzten Umfangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, die sich an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) beteiligen.

(16)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten generell nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gewürdigt werden sollten. Es müssen jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Erstens sollte diese Verordnung bei Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn einzelne Begünstigte solcher Regelungen kaum ermittelt werden können. Zweitens sollte sie für solche Unternehmen in Fällen gelten, in denen die öffentliche Gesundheit geschützt werden muss, d. h. im Fall von Beihilfen für die Kosten der Tilgung von Tierseuchen und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren. Drittens sollte diese Verordnung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auch für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, gezahlt werden. Gleiches sollte in Fällen gelten, in denen ein Unternehmen aufgrund von Schäden in Schwierigkeiten geraten ist, die durch Ereignisse bedingt sind, die sich der Kontrolle des betreffenden Unternehmens entziehen, d. h. einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, geschützte Tiere, Waldbrände, Katastrophenereignisse in Wäldern und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel in Wäldern.

(17)

Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese integraler Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so darf die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen gelten, die zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen.

(18)

Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden.

(19)

Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Investitionsbeihilfen als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückte Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Beihilfeprojekte z. B. in mehrere Beihilferegelungen oder Projekte mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Begünstigten umgangen werden. Andere Gruppen von Beihilfen sollten, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nicht als Beihilfen mit hohem Risiko einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen gelten.

(20)

Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

(21)

Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent gelten können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Beihilfen sollten auch als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Maßnahme bei der Kommission angemeldet und von ihr gemäß der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) genehmigt wurde. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen und Kapitalzuführungen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.

(22)

Beihilfen, die andernfalls in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen würden, aber nicht transparent sind, sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission sollte die angemeldeten nicht transparenten Beihilfen insbesondere anhand der Kriterien prüfen, die in der Rahmenregelung von 2023 (8) und den sonstigen einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen festgelegt sind.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Projekten wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten oder Projekte gelten, die der Begünstigte in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten oder Projekte, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Projekt erst begonnen wird, nachdem der Begünstigte einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

(24)

Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Projekts oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Begünstigten für das geförderte Projekt oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Projekts oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsprojekt oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(25)

Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden Beihilfen automatisch gewährt werden. Diese besondere Voraussetzung bedeutet, dass die betreffenden Beihilferegelungen bereits erlassen worden sein sollten, bevor mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Projekt oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts der Folgeregelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung dargelegt wurde.

(26)

In Bezug auf Natura-2000-Gebiete (9) besteht das Ziel für die Landwirtschaft darin, die Umweltleistung und -effizienz der im Agrarsektor tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Die Beihilfen pro Hektar sollten mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umweltschutz, die Verwirklichung der Agrarumwelt- und Klimaziele, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie die Steigerung des öffentlichen Werts von Natura-2000-Gebieten im Einklang stehen.

(27)

Bei Beihilfen für Flurbereinigungsmaßnahmen, Beihilfen für Informationsmaßnahmen zur Bereitstellung von Informationen für eine unbestimmte Anzahl von Begünstigten in der Land- und Forstwirtschaft, Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, Beihilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden und Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes im landwirtschaftlichen Betrieb und in Wäldern, Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern, Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, kommt die Vorschrift über das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung bzw. sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.

(28)

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen verhältnismäßig und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge soweit wie möglich als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten, ausgedrückt werden. Kann eine Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverzerrungen in dem geförderten Sektor möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch dem Ziel, die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Begünstigten im Agrarsektor, in ländlichen Gebieten oder im Forstsektor zu erleichtern, angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Union finanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzt sind, soweit dies mit den Grundsätzen des Beihilferechts in Einklang steht, die sich aus der Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ergeben.

(29)

In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Die Berechnung sollte sich auf die Beträge vor Abzug von Steuern oder sonstigen Abgaben stützen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungs- bzw. Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Werden Beihilfen nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so sollte der Beihilfebetrag als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfen zur Folge hat. Es sollte daher festgelegt werden, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.

(30)

Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben begrenzter Betrag“).

(31)

Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Projekt berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen verschiedene Gruppen von Beihilfen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

(32)

Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wenn solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert werden, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(33)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind grundsätzlich verboten. Nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV muss bzw. kann die Kommission den Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten. Daher ist es wichtig, dass alle Beteiligten überprüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Beihilfe-Websites einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(34)

Was die Veröffentlichung von Informationen über gewährte Einzelbeihilfen anbelangt, so ist festzulegen, ab welchen Schwellenwerten die Veröffentlichung angesichts des Umfangs der Beihilfen als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass im Zeitraum 2014–2019 bei einer Veröffentlichungsschwelle von 60 000 EUR für die landwirtschaftliche Primärproduktion rund 30 % der gewährten Beihilfen veröffentlicht wurden. Um die Wirksamkeit der Transparenzanforderungen zu erhöhen und da der durchschnittliche Betrag der für den Zeitraum 2014–2019 gewährten Investitionsbeihilfen für die Primärproduktion auf rund 17 000 EUR geschätzt wird, sollte die Veröffentlichungsschwelle für die landwirtschaftliche Primärproduktion auf 10 000 EUR gesenkt werden.

(35)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung sollte ein Standardformat erstellt werden, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 übermitteln. Darüber hinaus sollten im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (12) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1588 Vorschriften festgelegt werden für den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die Beihilfemaßnahmen, die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von Beihilfen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

(36)

Da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist, sollten die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht in automatisierter Form erstellt und der Kommission übermittelt werden.

(37)

Angesichts der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen ist es gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten über die Beihilfen führen müssen, die gemäß der vorliegenden Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

(38)

Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitskriterien dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Beihilfearten, bestimmte Begünstigte oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine kleine Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Wird eine Beihilfe nicht angemeldet und erfüllt nicht alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht, so stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 für nicht angemeldete Beihilfen geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Kriterien dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.

(39)

KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden.

(40)

Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) beruhen.

(41)

Um die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und die Vorschriften auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Rahmenregelung von 2014 zu vereinfachen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen unbeschadet von der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.

(42)

Ferner sollte berücksichtigt werden, dass die Land- und Forstwirtschaft besonders stark von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und durch geschützte Tiere verursachten Schäden betroffen sind. Die Erfahrung zeigt, dass diese Sektoren sehr anfällig für solche Ereignisse sind und dass Land- und Forstwirte durch diese Ereignisse erhebliche Schäden zu verzeichnen haben. Beihilfen zur Beseitigung solcher Schäden werden daher als geeignetes Instrument angesehen, um Unternehmen dabei zu helfen, solche Schäden zu beseitigen und ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Auf diese Weise gewährleisten sie die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten und die Erfüllung der Umweltfunktionen der Ökosysteme in der Land- und Forstwirtschaft.

(43)

Im Agrarsektor sollten Ausnahmen für Beihilfen gelten, die KMU für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt werden: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Flurbereinigung, Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, Unternehmensgründungen, Junglandwirte und kleine landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugergruppierungen, Qualitätsregelungen, Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beratungsdienste, Absatzförderungsmaßnahmen, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sowie Risiko- und Krisenmanagement im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen, Pflanzenschädlingen, durch geschützte Tiere verursachte Schäden, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien, für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, für die Erhaltung genetischer Ressourcen, für Tierwohl und für die Zusammenarbeit. Ausnahmen sollten auch für Unternehmen einer beliebigen Größe gelten, und zwar für Umweltschutzbeihilfen im Agrarsektor, Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben und in Wäldern, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursacht wurden, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor sowie für Beihilfen für den Forstsektor.

(44)

Ausnahmen sollten für Beihilfen für die Forstwirtschaft und bestimmte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten gelten, die als Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER kofinanziert werden, sowie für Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Forschung, Entwicklung und Innovation, einschließlich durch die Nutzung weltraumgestützter Daten und Dienste der EU, sowie Flurbereinigung.

(45)

Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionsbeihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeht, sollten die von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung sollte die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Anwendungsbereich einer bestimmten Beihilferegelung auszunehmen, wenn es für diese Erzeugnisse keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, oder wenn im Binnenmarkt Überkapazitäten bestehen. Außerdem sollten bestimmte Arten von Investitionen nicht von vornherein für eine im Rahmen dieser Verordnung mögliche Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Betracht kommen.

(46)

Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung sollten Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffende Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben nur für Investitionen gewährt werden, die mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, und das nur unter der Bedingung, dass die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. In diesen Fällen sollten Beihilfen für Biokraftstoffe nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährt werden.

(47)

Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Erzeugung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, sollten Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn es sich dabei um Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt.

(48)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Kommission über ausreichende Erfahrungen verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen. Angesichts der Erfahrungen, die im Zeitraum 2014–2021 bei der Prüfung der Vereinbarkeit zahlreicher staatlicher Beihilfen anhand der Rahmenregelung von 2014 gemacht wurden, kann die Kommission nun von ihrer Befugnis Gebrauch machen, staatliche Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten, die aus dem ELER kofinanziert werden, für Zusammenarbeit, für Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Schäden durch geschützte Tiere, für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, für Tierwohlverpflichtung, zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten, für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie für den ökologischen/biologischen Landbau von der Anmeldepflicht freizustellen.

(49)

Darüber hinaus kann die Kommission im Forstsektor auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit der Rahmenregelung von 2014 Maßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unbeschadet der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht freistellen.

(50)

Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor durch geschützte Tiere verursacht wurden. Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, erfordern ein sofortiges Tätigwerden der Bewilligungsbehörden, um die Produktionsmittel und die wirtschaftliche Tätigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen, damit die betroffenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit sichergestellt wird. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Entschädigungscharakters und des Vorhandenseins eindeutiger Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.

(51)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sollten KMU zur Verfügung stehen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Die Bedingungen für die Freistellung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht wurden, sollten der bereits gängigen Praxis für andere Ausgleichsbeihilfen wie Beihilfen zum Ausgleich des Verlusts von vernichteten Tieren oder Pflanzen auf der Grundlage des Marktwerts, zur Bezahlung der Veterinär- oder Arbeitskosten und zum Ausgleich der Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäuden und Lagerbeständen entsprechen.

(52)

Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 vier Beihilferegelungen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen und zugleich zum Gemeinwohlziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.

(53)

Beihilfen für spezifische nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren wie Tierwohlverpflichtungen, Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Verpflichtungen im Bereich des ökologischen/biologischen Landbaus bergen nur ein begrenztes Risiko der Wettbewerbsverzerrung. Um den gesellschaftlichen Forderungen nach nachhaltig erzeugten und hochwertigen Lebensmitteln besser gerecht zu werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, solche Beihilfemaßnahmen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.

(54)

Gleichzeitig sollten entsprechend den bei der Umsetzung der Rahmenregelung von 2014 gewonnenen Erfahrungen bei solchen Maßnahmen Beihilfehöchstbeträge pro Einheit festgelegt werden. Rund 64 % aller im Zeitraum Juli 2014 bis März 2020 gemeldeten Maßnahmen mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (die den höchsten Anteil an Maßnahmen mit freiwilligen Verpflichtungen darstellen) überschritten die Höchstbeträge je Hektar und wurden daher einer eingehenden Analyse unterzogen, um festzustellen, ob sie gerechtfertigt waren. Angesichts der derzeitigen Inflation und der steigenden Betriebsmittelpreise dürfte sich dieser Trend fortsetzen. Die in der Rahmenregelung von 2014 festgelegten Höchstbeträge pro Einheit werden daher als angemessene Schwellenwerte für unter eine Gruppenfreistellung fallende Maßnahmen angesehen, die freiwillige Verpflichtungen zugunsten der Umwelt, des Klimas oder des Tierwohls beinhalten.

(55)

Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 21 Beihilferegelungen für Tierwohlverpflichtungen unter der Rahmenregelung von 2014. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Entschädigungscharakters und des Vorhandenseins eindeutiger Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.

(56)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und auf Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau im Einklang mit der Rahmenregelung von 2014 angewandt. Im Zeitraum von 2014 bis 2020 genehmigte die Kommission 10 Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten in der Landwirtschaft, 65 Beihilferegelungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und 5 Beihilferegelungen für den ökologischen/biologischen Landbau. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen, insbesondere unterhalb bestimmter Schwellenwerte, typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen verursachen und gleichzeitig zur Erreichung des Gemeinwohlziels des Umweltschutzes beitragen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau nutzen.

(57)

Die Freistellung von Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau sollte nur für Unternehmen gelten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(58)

Projekte, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) finanziert werden, ermöglichen Innovation im Agrarsektor und in ländlichen Gebieten. Staatliche Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen im Sinne von Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 teilnehmen, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert. Sie vereinen meist eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller EIP-Gruppen, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller EIP-Gruppen auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.

(59)

Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.

(60)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission anhand der genannten Rahmenregelung über 200 Beihilferegelungen für den Forstsektor genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen in der Forstwirtschaft keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen. Angesichts dieser Erfahrungen und im Interesse der Vereinfachung und der Verfahrensökonomie sollte es daher möglich sein, Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor unabhängig davon, ob sie aus dem ELER kofinanziert werden oder nicht, von der Anmeldepflicht freizustellen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich folgender Beihilfen nutzen: Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; Beihilfen für Agrarforstsysteme; Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge und Katastrophenereignissen; Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen; Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15); Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern; Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor; Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor, Beihilfen für die forstliche Flurbereinigung und Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor.

(61)

Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor angewandt. Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission fünf derartige Beihilfen. Im Agrarsektor waren solche Beihilfen bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt. Daher sollten Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.

(62)

Wirtschaftliche Diversifizierung und die Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich in der kreislauforientierten Bioökonomie, sind für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete und der KMU, des Rückgrats der ländlichen Wirtschaft in der Union, unabdingbar. Die Verordnung (EU) 2021/2115 sieht Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen in ländlichen Gebieten vor, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigung zu fördern, hochwertige Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft und der Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu fördern.

(63)

Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten und die Vorschriften für die Genehmigung staatlicher Beihilfen für den kofinanzierten Teil und die zusätzliche nationale Finanzierung des GAP-Strategieplans zu vereinfachen, sollte die Anmeldepflicht nicht für verschiedene Gruppen von Beihilfen für KMU gelten, die in ländlichen Gebieten tätig sind, darunter Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur, Gründungsbeihilfen, Beihilfen für Zusammenarbeit, Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sowie Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Lebensmittel, die unter eine Qualitätsregelung fallen. Diese Beihilfemaßnahmen sollten mit den zugrunde liegenden Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums identisch sein, und die freigestellten Beihilfen sollten nur gemäß und im Einklang mit dem GAP-Strategieplan des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.

(64)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten angewandt, insbesondere in Anwendung der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission 27 Beihilferegelungen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und 28 Beihilferegelungen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen zugunsten ländlicher Gebiete keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen und die Beihilfen zur Diversifizierung der Wirtschaft und zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben. Daher sollten Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.

(65)

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sollten jedoch nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn sie Teil eines GAP-Strategieplans sind, der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigt wurde.

(66)

Staatliche Beihilfen, die KMU gewährt werden, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) teilnehmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als LEADER-Projekte ausgewiesen wurden, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von CLLD-Projekten auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können. Gemeinden fallen naturgemäß nicht unter die KMU-Definition (Beteiligung der öffentlichen Hand). Sie spielen jedoch häufig eine entscheidende Rolle bei der Organisation und Umsetzung von CLLD-Projekten. Wenn ein CLLD-Projekt zugunsten eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele durchgeführt wird, sollte es daher möglich sein, im Rahmen eines solchen Projekts auch für Beihilfen für Gemeinden eine Gruppenfreistellung zu gewähren.

(67)

Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. Dies sollte auch für Gemeinden gelten, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, die eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele verfolgen.

(68)

Bei mehreren Gruppen von Beihilfen, wie Forschung, Wissenstransfer und Information, einschließlich durch weltraumgestützte Daten und Dienste der EU, Beratungsdienste, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Absatzförderung sowie Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, werden die Beihilfen den Endbegünstigten indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt. In solchen Fällen sollten die freigestellten Beihilfen an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt werden.

(69)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 ist es erforderlich, die Beihilfepolitik regelmäßig anzupassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften hinsichtlich eines Anpassungszeitraums, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten die für eine Anpassung an die neuen Bestimmungen erforderliche Zeit geben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 12
KAPITEL II VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 24
KAPITEL III GRUPPEN VON BEIHILFEN 25

Abschnitt 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU 25

Abschnitt 2

Beihilfen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft 46

Abschnitt 3

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes 49

Abschnitt 4

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden 49

Abschnitt 5

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 50

Abschnitt 6

Beihilfen für den Forstsektor 52

Abschnitt 7

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten 64
KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 70

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)

Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU),

i)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18, 23 sowie 25 bis 31, die ausschließlich für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU gelten;

ii)

die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden und entweder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung für Beihilfen an Gemeinden, die gemäß den Artikeln 60 und 61 dieser Verordnung direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren.

b)

Beihilfen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft gemäß den Artikeln 33, 34 und 35, die nur für Unternehmen gelten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

c)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben und in Wäldern;

d)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden;

e)

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor;

f)

Beihilfen für den Forstsektor.

(2)   Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, e und f gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17) zu gewähren.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 14, 17, 41 bis 44 und 46, Beihilferegelungen gemäß den Artikel 49 und 50, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;

b)

Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben;

c)

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

d)

Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme von

i)

Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 37;

ii)

Beihilferegelungen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP), gemäß den Artikeln 40 und 61;

b)

Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen gemäß Buchstabe a.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

a)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrar- und Forstsektor gemäß den Artikeln 21 und 47;

b)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen gemäß Artikel 26 Absätze 8 und 9;

d)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d und e;

e)

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33;

f)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 37;

g)

Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, gemäß den Artikeln 40 und 61;

h)

Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

i)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 25;

ii)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen und Pflanzenschädlinge verursachten Schäden gemäß Artikel 26 Absätze 9 und 10;

iii)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Artikel 29;

iv)

Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d.

(6)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

a)

Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Begünstigte einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

b)

Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Begünstigten die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (18), die eine Ausfuhrsubvention im Sinne dieses Übereinkommens darstellen. Ebenso gilt sie nicht für Beihilfen für die genannten Erzeugnisse, die eine Exportfinanzierungshilfe darstellen, welche von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 (19) gewährt wird, wenn diese Beihilfen die einschlägigen Anforderungen gemäß Absatz 15 des genannten Beschlusses über die maximale Kreditlaufzeit und die Selbstfinanzierung nicht erfüllen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ad-hoc-Beihilfen“ Beihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

2.

„einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, infolge deren Folgendes zerstört wurde: im Agrarsektor mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Drei- oder Vierjahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünf- oder Achtjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes; in der Forstwirtschaft mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials;

3.

„Beratung“ die vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;

4.

„landwirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

5.

„landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

6.

„landwirtschaftlicher Betrieb“ eine Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;

7.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

8.

„Agrarsektor“ alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

9.

„Agrarforstsysteme“ Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

10.

„Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

11.

„im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährte Beihilfe“ eine Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu einer solchen kofinanzierten Beihilfe gewährt wird;

12.

„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

13.

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Projekt gebunden sind;

14.

„Fremdvergleichsgrundsatz“ einen Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen. Für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;

15.

„Biosicherheitsmaßnahmen“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in

a)

einer Tierpopulation;

b)

einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

16.

„Zuchtbuch“ ein Buch gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

17.

„GAP-Strategieplan“ einen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115;

18.

„bauliche Eigenleistungen“ Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden und einen Vermögenswert schaffen;

19.

„Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft“ Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Landbewirtschaftungsmethoden, die zu einer erhöhten CO2-Speicherung in lebender Biomasse, toter organischer Substanz und Böden führen, indem die CO2-Abscheidung verbessert und/oder die Freisetzung von Kohlenstoff in die Atmosphäre verringert wird;

20.

„Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;

21.

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

22.

„Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;

23.

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

24.

„Falltiere“ Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

25.

„schnellwachsende Bäume“ Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;

26.

„steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

27.

„Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“ die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;

28.

„Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen“ aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;

29.

„Lebensmittel“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

30.

„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Begünstigten gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

31.

„Einzelbeihilfe“

a)

Ad-hoc-Beihilfe;

b)

Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

32.

„immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

33.

„Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm“ Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;

34.

„große Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

35.

„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Landwirt an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Landwirt an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt;

36.

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden;

37.

„Natura-2000-Gebiete “ spezifische land- oder forstwirtschaftliche Gebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG;

38.

„Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;

39.

„nichtproduktive Investitionen“ Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;

40.

„der industriellen Verarbeitung vorangehende Arbeitsvorgänge “ das Fällen, Zerlegen, Entrinden, den Zuschnitt, die Lagerung, die Schutzbehandlung und die Trocknung von Holz sowie alle anderen Bearbeitungsvorgänge vor dem industriellen Sägen von Holz im Sägewerk und das Sägen in Sägewerken, bei denen die Verarbeitungskapazität höchstens 20 000 m3 Rundholz pro Sägewerk und Jahr beträgt;

41.

„sonstige widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht unter die Definition von „einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse“ fallen;

42.

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;

43.

„Pflanzenschädlinge“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind;

44.

„landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

45.

„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

46.

„Erzeugergruppierung oder -organisation“ einen zu einem der folgenden Zwecke gegründeten Zusammenschluss:

a)

Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind, an die Markterfordernisse;

b)

gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

c)

Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit;

d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten, die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen, die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen der Mitglieder, die Anwendung umweltverträglicher Anbau- und Produktionsverfahren, solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierwohl;

47.

„geschütztes Tier“ jedes Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist, einschließlich Tierarten, für die in nationalen Vorschriften spezifische Bestimmungen zum Schutz der Population enthalten sind;

48.

„Fördergebietskarte“ die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen (23) ausgewiesenen Fördergebiete;

49.

„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Projekt gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Projekts abhängen;

50.

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten;

51.

„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“ die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

52.

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;

53.

„Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;

54.

„bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem Endbegünstigten mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;

55.

„materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

56.

„Transaktionskosten“ Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;

57.

„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“ alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) erforderlich sind;

58.

„Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb“ von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

59.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt;

60.

„Unionsnorm“ eine Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierwohl erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten jedoch nicht als Unionsnormen;

61.

„Junglandwirt“ einen Landwirt entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten besonderen Voraussetzungen für die entsprechende Gruppe von Beihilfen erfüllen.

Artikel 4

Anmeldeschwellen

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;

b)

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;

c)

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;

d)

Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen gemäß Artikel 31: 500 EUR pro Großvieheinheit und Jahr;

e)

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr;

f)

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung;

g)

Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau gemäß Artikel 35: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung;

h)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gemäß Artikel 36: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;

i)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 38: 7,5 Mio. EUR pro Projekt;

j)

Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 39 teilnehmen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt;

k)

begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren, gemäß Artikel 40: 500 000 EUR pro Projekt einer operationellen EIP-Gruppe;

l)

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Anlageprojekt;

m)

Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 42: 7,5 Mio. EUR pro Projekt zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;

n)

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;

o)

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 45: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr;

p)

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern gemäß Artikel 46: 200 EUR je Hektar und Jahr, mit Ausnahme der Beihilfe gemäß Artikel 46 Absatz 8;

q)

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor gemäß Artikel 48: 200 000 EUR pro Unternehmen und Jahr;

r)

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 49: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;

s)

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 50: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;

t)

Beihilfen für Investitionen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 55: 10 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;

u)

Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden, gemäß Artikel 60: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt;

v)

begrenzter Beihilfebetrag für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren, gemäß Artikel 61: 200 000 EUR pro CLLD-Projekt;

(2)   Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -projekte umgangen werden.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfe

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

(2)   Beihilfen gelten als transparent, wenn ihr Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Zuschüssen, Zinszuschüssen und bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

c)

Beihilfen in Form von Bürgschaften, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)

das Bruttosubventionsäquivalent wurde auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind;

ii)

vor der Durchführung der Beihilfemaßnahme wurde die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften nach Anmeldung dieser Methode von der Kommission genehmigt und die genehmigte Methode bezieht sich ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d)

Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

e)

Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;

f)

Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

Artikel 6

Anreizeffekt

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Begünstigte vor Beginn der Arbeiten an dem Projekt oder der Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name und Größe des Unternehmens;

b)

Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts bzw. der Tätigkeit;

c)

Standort des Projekts oder der Tätigkeit;

d)

eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;

e)

Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

(3)   Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des Begünstigten vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:

a)

eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Projekts oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

b)

eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Begünstigten für das Projekt oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

c)

ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Projekts oder der betreffenden Tätigkeit;

d)

im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Projekt oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden oder für den Begünstigten in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

Diese Anforderungen gelten nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf;

b)

die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Projekt oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(5)   Zudem wird abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)

Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 15 bzw. 53 erfüllt sind und Folgendes gegeben ist:

i)

die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf und

ii)

die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor dem Begünstigten beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 15 bzw. 53 entstanden sind;

b)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrarsektor gemäß den Artikeln 21 und 22, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;

c)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind;

d)

Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 erfüllt sind;

e)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 erfüllt sind;

f)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f erfüllt sind;

g)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind;

h)

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33;

i)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 36 erfüllt sind;

j)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 37 erfüllt sind;

k)

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 38 erfüllt sind;

l)

Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d, sofern die Bedingungen des Artikels 43 erfüllt sind;

m)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß den Artikeln 47 und 48, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;

n)

Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen im Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;

o)

Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 58 erfüllt sind;

p)

Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikel 39, 40, 60 und 61 erfüllt sind.

Artikel 7

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) 2021/1060 und der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus dem ELER finanziert wird und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

(2)   Die Beihilfebeträge für die in den Artikeln 31, 33, 34, 35, 41, 45 und 46 genannten Maßnahmen oder Vorhabenarten können auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt werden. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen nur überprüfbare Elemente umfassen, auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen, genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten, gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind und keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.

(3)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(4)   Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(5)   Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Für die Abzinsung wird der am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(6)   Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(7)   Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Projekts, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Artikel 8

Kumulierung

(1)   Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Projekt oder Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

(2)   Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(3)   Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)

anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(4)   Nach den Artikeln 18, 19, 40 oder 61 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

(5)   Staatliche Beihilfen, die gemäß Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung freigestellt sind, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(6)   Staatliche Beihilfen, die gemäß den Artikeln 31, 34 und 35 gewährt werden, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(7)   Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

(8)   Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d dürfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 25, 26, 28 und 37 kombiniert werden.

(9)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden.

(10)   Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten oder für Existenzgründungen im ländlichen Raum gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfebeträge überschritten würden.

Artikel 9

Veröffentlichung und Informationen

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) (26) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen oder einen Link dazu;

b)

den in Artikel 11 genannten vollständigen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich jeglicher Änderungen, oder einen Link dazu;

c)

die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über

i)

10 000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii)

100 000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

(2)   Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen in Mio. EUR veröffentlicht:

a)

0,01 bis 0,1 nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion;

b)

0,1 bis 0,5;

c)

0,5 bis 1;

d)

1 bis 2;

e)

2 bis 5;

f)

5 bis 10;

g)

10 bis 30

h)

30 und mehr.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

(4)   Der in Absatz 1 genannte vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III bzw. auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe sind die entsprechenden Durchführungsvorschriften und Änderungen beizufügen.

(5)   Die Veröffentlichungspflichten gemäß Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 39, 40, 60 und 61 gewährt werden.

(6)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)

die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;

b)

die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.

KAPITEL II

Verfahrensvorschriften

Artikel 10

Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen, die die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf bestimmte Arten von Beihilfen, auf Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich möglicher Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(3)   Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

a)

Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge gemäß Artikel 26;

b)

meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 25 oder der Naturkatastrophen im Agrarsektor gemäß Artikel 37.

(4)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) gemäß den Artikeln 40 und 61 gewährt werden.

Artikel 12

Evaluierung

(1)   Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 eine Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

(2)   Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Ein Nachfolger einer solchen ausgesetzten Regelung kann keine Gruppenfreistellung erhalten.

(3)   Bei der Evaluierung soll festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Bei der Evaluierung werden auch die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.

(4)   Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt:

a)

innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Regelung, wenn die Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen der Regelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung beträgt;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(5)   Der Entwurf des Evaluierungsplans muss im Einklang mit der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen stehen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.

(6)   Die Ex-post-Evaluierung wird von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.

(7)   Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der freigestellten Regelung vorgelegt. Diese Frist kann bei Regelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung des Evaluierungsplans dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

Artikel 13

Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.

KAPITEL III

Gruppen von Beihilfen

Abschnitt 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU

Artikel 14

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

(1)   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investition kann von einem oder mehreren Begünstigten getätigt werden oder von einem oder mehreren Begünstigten genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.

(3)   Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder der Tierwohlstandards;

c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, Energieeffizienz, der Versorgung mit nachhaltiger Energie und der Einsparung von Wasser oder Energie;

d)

Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden; wenn der Schaden mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden kann, nehmen die Begünstigten gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in die Wiederherstellung auf;

e)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie und der Energieeffizienz;

f)

Beitrag zu einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie und Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

g)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

(4)   Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.

Bei Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen darf die Produktionskapazität der Anlagen nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden.

Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den Eigenbedarf des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

Wird die Investition von mehreren Begünstigten zur Deckung ihres eigenen Biokraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Begünstigter zusammengenommen.

Bei Investitionen in Infrastruktur für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, es wird ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil an Wärmeenergie genutzt.

Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die verschiedenen Arten von Anlagen Obergrenzen für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen. Beihilfen für Investitionen in Bioenergieprojekte sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

(5)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

(6)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, nachhaltiger Energie, Energieeffizienz und Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g;

f)

bei Bewässerungsvorhaben die Kosten für Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

der Kommission wurde für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, in denen die Investition Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) vorgelegt; die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein;

ii)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;

iii)

Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur sind vorab zu bewerten, um Wassereinsparungen zu ermöglichen, die den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur entsprechen;

iv)

wenn die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde, oder wenn sich aus modernen Bewertungen der Klimaanfälligkeit und des Klimarisikos (29) ergibt, dass die betroffenen Wasserkörper in gutem Zustand ihren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die auf die Auswirkungen des Klimawandels zurückzuführen sind, verlieren könnten; in diesem Fall muss eine tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs erzielt werden, die zur Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands dieser Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG beiträgt; Die im vorherigen Satz genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;

v)

der Mitgliedstaat legt als Beihilfevoraussetzungen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs fest, um sicherzustellen, dass die Wassermenge, die durch die Ausrüstung fließt, im Vergleich zu den Werten für 2014–2020 wirksam verringert wird, und um zu vermeiden, dass die Umweltambitionen zurückgeschraubt werden:

der Prozentsatz des Wassereinsparpotenzials muss mindestens 5 % betragen, wenn die technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bereits einen hohen Effizienzgrad (vor der Investition) gewährleisten, und mindestens 25 %, wenn der derzeitige Effizienzgrad gering ist und/oder bei Investitionen in Gebieten, in denen Wassereinsparungen dringend erforderlich sind, um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen;

der Prozentsatz der tatsächlichen Verringerung des Wasserverbrauchs auf Ebene der Gesamtinvestition muss mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials betragen;

diese Wassereinsparungen müssen dem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG dargelegten Bedarf entsprechen;

g)

Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung können nur dann gefördert werden, wenn die Bereitstellung und Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) im Einklang steht;

h)

bei Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere beschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt dieser Ereignisse bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotenzials getätigt werden;

i)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.

(7)   Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(8)   Im Falle von Bewässerungsvorhaben dürfen Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

(9)   Die Beihilfen dürfen für Folgendes nicht gewährt werden:

a)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

b)

Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 6 Buchstabe h;

c)

Entwässerungsarbeiten;

d)

Erwerb von Tieren mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 6 Buchstabe h und Erwerb von Herdenschutzhunden;

e)

für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks.

(10)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

(11)   Die Beihilfeintensität darf 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(12)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g oder mit dem Tierwohl;

b)

Investitionen durch Junglandwirte;

c)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

(13)   Die Beihilfeintensität gemäß Absatz 12 Buchstabe c kann für Investitionen von Kleinerzeugern im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf höchstens 85 % angehoben werden.

(14)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 100 % angehoben werden:

a)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g;

b)

Investitionen zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Investitionen zur Verhütung und Risikominderung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, oder geschützte Tiere entstanden sind.

(15)   Die Beihilfeintensität für Bewässerung gemäß Absatz 6 Buchstabe f ist auf einen oder mehrere Prozentsätze begrenzt, die folgende Werte nicht überschreiten:

a)

80 % der beihilfefähigen Kosten für gemäß Absatz 6 Buchstabe f Ziffer iii getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;

b)

100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft;

c)

65 % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Artikel 15

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen und auf die Rechts- und Verwaltungskosten, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

Artikel 16

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

(1)   Investitionsbeihilfen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse.

Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.

(3)   Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten.

(4)   Führt die Aussiedlung über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Absatz 3 hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 12 bis 15 genannten Beihilfeintensitäten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

(5)   Die maximale Beihilfeintensität darf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen.

Artikel 17

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investition betrifft materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(3)   Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen kommen für Beihilfen gemäß diesem Artikel nicht in Betracht.

(4)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(6)   Andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

(7)   Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(8)   Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks gelten nicht als beihilfefähige Kosten.

(9)   Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

(10)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

(11)   Außer in den unter Absatz 12 genannten Fällen darf die Beihilfeintensität 65 % nicht überschreiten.

(12)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben e, f und g oder mit einer Verbesserung des Tierwohls;

b)

Investitionen durch Junglandwirte;

c)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Artikel 18

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten

(1)   Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

(2)   Die Beihilfe deckt die Gründung von ländlichen Betrieben ab, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, und die Diversifizierung der Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte durch andere landwirtschaftliche Tätigkeiten.

(3)   Die Beihilfe wird nur Junglandwirten, bei denen es sich um Kleinst- und Kleinunternehmer handelt, gewährt.

(4)   Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt (31).

(5)   Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.

(6)   Erfüllt der Begünstigte im Fall von Junglandwirten die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht, so hat der Begünstigte trotzdem Anspruch auf die Beihilfe für Junglandwirte, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.

(7)   Die Unterstützung ist auf 100 000 EUR je Junglandwirt oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder landwirtschaftlichen Haushalts begrenzt.

Artikel 19

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

(1)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

(2)   Die Beihilfen dürfen nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten passen die nach diesem Artikel freigestellten Beihilfen an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse an.

(4)   Keine Beihilfen erhalten

a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

b)

landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;

c)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 152 Absatz 3 oder Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Miete bzw. Pacht für geeignete Räumlichkeiten;

b)

Erwerb von Büroausstattung;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal;

d)

Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;

e)

Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen.

Im Falle des Erwerbs von Räumlichkeiten sind die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

(6)   Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme überprüft haben.

(7)   Die Beihilfe ist auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierung oder -organisation begrenzt.

(8)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 000 EUR pro Jahr begrenzt. Die Beihilfe wird degressiv gewährt.

Artikel 20

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

(1)   Folgende Gruppen von Beihilfen an Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüsse dieser Erzeuger sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:

a)

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

b)

Beihilfen zu den Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

c)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden für folgende Qualitätsregelungen gewährt:

a)

Qualitätsregelungen im Rahmen

i)

von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein;

ii)

der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

iii)

der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (32);

iv)

der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

v)

der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (34);

b)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Bedingungen genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen und gewährleistet eines der folgenden Merkmale:

besondere Erzeugnismerkmale;

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden;

die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)

die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Qualitätsregelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (35) festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form einer jährlichen Anreizzahlung entsprechend der Höhe der Fixkosten gewährt, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben.

(4)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Begünstigte selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

(5)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

(6)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

(7)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Sie werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

(8)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

Artikel 21

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

(1)   Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

(2)   Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben, Informationsmaßnahmen und die Innovationsförderung.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) im Einklang stehen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

bei Demonstrationsprojekten im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(4)   Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe d sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts.

Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts gilt als beihilfefähig.

(5)   Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Absatz 3 Buchstabe c können direkt an den Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden.

(6)   Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

Die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden.

(7)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste gemäß Absatz 2 anfallen.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Bei Demonstrationsprojekten gemäß Absatz 3 Buchstabe d ist der Beihilfebetrag auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

Artikel 22

Beihilfen für Beratungsdienste

(1)   Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen sollen im Agrarsektor tätigen Unternehmen und Junglandwirten die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten erleichtern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) im Einklang stehen.

(3)   Die Beratung muss mit mindestens einem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a)

Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;

b)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36), der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (37), der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40);

c)

landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (41) verhindern;

d)

Risikoprävention und Risikomanagement;

e)

Modernisierung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Ausrichtung auf den Markt und Förderung von Unternehmertum und Innovation, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen;

f)

digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;

g)

nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

h)

Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;

i)

nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.

(4)   Die Beratung kann sich auch auf andere als die in Absatz 3 genannten Fragen, nämlich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, erstrecken. Dies kann Beratung über die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau, Energieeinsparungen, nachhaltige Energie, Energieeffizienz und die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien für die Landwirtschaft, die Steigerung der biologischen Vielfalt oder der Biodiversitätsleistung und die gesundheitlichen Aspekte der Tierhaltung umfassen.

(5)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

(6)   Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.

(7)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Beratungsdienste anfallen.

(8)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 25 000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch Dienstleister begrenzt.

(9)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 200 000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten durch Dienstleister begrenzt.

Artikel 23

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

(1)   Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, oder während der Urlaubszeit, des Mutterschafts- und Elternurlaubs, eines Pflichtwehrdienstes, im Todesfall oder in dem Fall gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c.

(3)   Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigtem begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils sechs Monate begrenzt. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.

(4)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Die Vertretungsdienste können von Erzeugergruppierungen und -organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. In diesem Fall darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

(5)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Artikel 24

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)

die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;

b)

Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3)   In den Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Hinweise auf den Ursprung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;

b)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(4)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und der Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen:

a)

Teilnahmegebühren;

b)

Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren und der Erzeugnisse, die unter die Absatzförderungsmaßnahme fallen;

c)

Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

d)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;

e)

symbolische Preise bis zu einem Wert von 3 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

a)

Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, auf Websites sowie in Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;

b)

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über:

i)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;

ii)

generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

(6)   Die Beihilfen sind in einer der folgenden Formen zu gewähren:

a)

in Form von Sachleistungen

b)

als Erstattung der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten;

c)

in Bezug auf Beihilfen für symbolische Preise auch in bar.

Werden die Beihilfen als Sachleistungen gewährt, so geschieht dies in Form einer bezuschussten Dienstleistung.

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Beihilfen für symbolische Preise gemäß Absatz 4 Buchstabe e werden dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

(7)   Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Absatzförderungsmaßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Teilnahme sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 25

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen unterliegen den folgenden kumulativen Bedingungen:

a)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt;

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Absatz 2 Buchstabe a als gewährt gilt.

(4)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(5)   Beihilferegelungen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen werden innerhalb von drei Jahren eingeführt, und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse ausgezahlt.

(6)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(7)   Die Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet. Die Beihilfen können für Folgendes gezahlt werden:

a)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 8;

b)

Sachschäden gemäß Absatz 9.

(8)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf den Dreijahreszeitraum in Absatz 8 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

Die Einkommensverluste können entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden.

Der Betrag der Einkommensverluste kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

Dieser Betrag der Einkommensverluste wird um die Kosten verringert, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(9)   Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

Werden die Einkommensverluste des Begünstigten gemäß Absatz 8 anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so ist nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigen.

(10)   Die Beihilfen werden um mindestens 50 % gekürzt, wenn sie Begünstigten gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.

(11)   Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für Verluste, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, sind auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Die Beihilfeintensität kann in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf bis zu 90 % angehoben werden.

Artikel 26

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden

(1)   Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)

sie werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt,

b)

sie sind Teil eines der folgenden Elemente:

i)

eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Pflanzenschädlings;

ii)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgeschriebene Dringlichkeitsmaßnahmen;

iii)

Maßnahmen, die gemäß Artikel 18, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Tilgung oder Eindämmung eines Pflanzenschädlings durchgeführt werden, oder

iv)

Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(3)   In Bezug auf Tierseuchen werden die Beihilfen für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, in der Liste der Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) oder in der Liste der Tierseuchen, Infektionen und parasitären Erkrankungen des von der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landtiere aufgeführt sind.

(4)   Beihilfen können auch für neu auftretende Seuchen gewährt werden, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen.

(5)   Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

(6)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(7)   Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Pflanzenschädling verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.

(8)   Im Falle von Maßnahmen in Bezug auf Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten, d. h. invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die noch nicht aufgetreten sind (im Folgenden „Präventionsmaßnahmen“), deckt die Beihilfe die folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Gesundheitschecks;

b)

Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;

c)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

d)

Kauf, Lagerung, Verteilung und Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;

e)

Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion oder Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung;

f)

Festlegung oder Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen.

(9)   Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

b)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;

c)

Schlachtung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden.

d)

Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers oder des Vektors.

(10)   Die Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden werden nur auf folgender Grundlage berechnet:

a)

Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie der tierischen Erzeugnisse oder Pflanzen, die vernichtet wurden

i)

infolge der Tierseuche oder des Pflanzenschädlings;

ii)

im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Kosten für den Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf Anweisung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vernichtet wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder des Befalls durch Pflanzenschädlinge aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, ermittelt.

(11)   Der gemäß Absatz 10 berechnete Ausgleich wird gekürzt um:

a)

nicht unmittelbar auf die Tierseuche oder die Pflanzenschädlinge zurückzuführende Kosten, die dem Begünstigten andernfalls entstanden wären;

b)

etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den geschlachteten oder gekeulten Tieren oder den auf Anordnung der zuständigen Behörden zu Verhütungs- oder Tilgungszwecken vernichteten Pflanzen.

(12)   Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen zu begrenzen, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats

a)

einen Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) förmlich anerkannt hat oder

b)

deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) förmlich anerkannt hat.

(13)   Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8 und 9 werden in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gezahlt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten, die in den nachstehenden Bestimmungen aufgeführt sind, dem Begünstigten direkt als Erstattung von ihm tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden:

a)

Absatz 8 Buchstaben d und e und Absatz 9 Buchstabe b im Fall von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen;

b)

Absatz 8 Buchstabe e und Absatz 9 Buchstabe c im Fall von Pflanzenschädlingen und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(14)   Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall mit Pflanzenschädlingen vom Begünstigten absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(15)   Die Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8, 9 und 10, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 27

Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere

(1)   Die folgenden Beihilfen für Viehzüchter sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)

den Verwaltungsaufwand für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

b)

von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Untersuchungen zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale des Tierbestands, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität;

c)

Entfernung von Falltieren;

d)

Beseitigung von Falltieren;

e)

die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

f)

die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Artikel 26 Absatz 3.

(3)   Die Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e, und f sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.

Die Beihilfen für die Kosten der von den Landwirten gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels müssen die in Artikel 28 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(4)   Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f können die Beihilfen an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig;

b)

sie erbringen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren.

(5)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a)

70 % der Kosten für die Tests gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

b)

75 % der Kosten für die Beseitigung gemäß Absatz 2;

c)

100 % der Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungskosten, Entfernung, Beseitigung und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit der Entfernung, gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d, e, und f.

Artikel 28

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

a)

beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht;

b)

sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt;

c)

werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

(3)   Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch

a)

Naturkatastrophen;

b)

einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse;

c)

Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere;

d)

Versicherungsprämien für Versicherungen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren.

(4)   Die Versicherungszahlungen

a)

gleichen nur die Kosten für den Ausgleich der Verluste gemäß Absatz 3 aus;

b)

sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Versicherungsprämie, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(6)   Der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit muss die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten Sanktionen vorsehen.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der Kosten der Versicherungsprämie oder des Finanzbeitrags zu einem Fonds auf Gegenseitigkeit.

Artikel 29

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Der Mitgliedstaat stellt einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang gemäß Absatz 5 zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere fest.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Die Beihilferegelung wird innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.

(5)   Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

getötete Tiere oder vernichtete Pflanzen: Die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert der durch die geschützten Tiere getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen;

b)

indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren, Einkommensverluste aufgrund niedrigerer Produktionserträge im Zusammenhang mit Angriffen durch geschützte Tiere;

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: landwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftliche Gebäude und Lagerbestände; der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen; er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(6)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.

Der Betrag wird um etwaige Kosten gekürzt, die dem Begünstigten aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären.

(7)   Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen Mindestbeitrag von den Begünstigten einfordern. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich. Dieser Absatz gilt nicht für den ersten Angriff eines geschützten Tieres in einem bestimmten Gebiet.

(8)   Beihilfen im Rahmen dieses Artikels sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(9)   Die Beihilfen und sonstigen Zahlungen zur Beseitigung der Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 30

Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

(1)   Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Pflanzenarten und wildlebenden Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter Tierarten oder gezüchteter Pflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)

„On-farm-Erhaltung“ die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;

c)

„Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material für die Landwirtschaft außerhalb des natürlichen Lebensraums;

d)

„Ex-situ-Sammlung“ eine Sammlung von genetischem Material für die Landwirtschaft, die außerhalb des natürlichen Lebensraums aufbewahrt wird.

(3)   Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, müssen eine der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Zucht von Nutztieren gefährdeter lokaler Rassen;

b)

Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(4)   Lokale Rassen gelten als gefährdete Rassen, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind und wenn diese Bedingungen auch in den der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Informationen beschrieben und enthalten sind:

(5)   Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Beihilfe in Betracht: Rinder; Schafe; Ziegen; Equiden; Schweine; Vögel; Kaninchen und Bienen.

(6)   Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern in der gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichenden Information ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse oder Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren auf lokaler Ebene beschrieben und enthalten sind.

(7)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und -Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.

(8)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 31

Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen

(1)   Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, die aus einer oder mehreren Tierwohlverpflichtungen gemäß Absatz 7 bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und andere einschlägige verbindliche Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts hinausgehen.

(4)   Beihilfen nach diesem Artikel werden nur für Verpflichtungen gewährt, die sich von den Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden.

(5)   Alle in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(6)   Sind im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so kann für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Unterstützung gewährt werden.

(7)   Für eine Beihilfe in Betracht kommende Tierwohlverpflichtungen müssen verbesserte Standards der Produktionsmethoden in einem der folgenden Bereiche bieten:

a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;

b)

Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;

c)

Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;

d)

Auslauf und Weidehaltung;

e)

Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;

f)

Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren. In besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, müssen Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration eingesetzt werden;

g)

Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

(8)   Die Tierwohlverpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren eingegangen. Ist es zur Erreichung oder Erhaltung bestimmter Aspekte des Tierwohls erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

(9)   Ein Verpflichtungsvertrag kann auch automatisch verlängert werden, sofern die betreffenden Einzelheiten im Vertrag beschrieben sind. Die Mitgliedstaaten führen die Mechanismen zur Verlängerung der Tierwohlverpflichtungen in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften ein. Diese Mechanismen werden in der nationalen Rechtsgrundlage beschrieben. Die Verlängerung ist stets an die Einhaltung der Bedingungen gemäß diesem Artikel gebunden.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieses Artikels durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(11)   Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den Absätzen 3 und 7 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen und Standards sicherzustellen.

(12)   Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Tierwohlverpflichtungen gewährt.

(13)   Die Beihilfe ist auf 100 % der in Absatz 12 genannten Kosten begrenzt und darf 500 EUR je Großvieheinheit nicht überschreiten.

Artikel 32

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor

(1)   Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen dürfen nur zur Förderung der Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(3)   An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, die nicht unbedingt im Agrarsektor tätig sein müssen; jedoch muss die Zusammenarbeit hauptsächlich dem Agrarsektor zugutekommen.

(4)   Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen im Agrarsektors, der Lebensmittelkette und anderen im Agrarsektor tätigen Akteuren, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, die zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c)

die Hofnachfolge, insbesondere der Generationswechsel auf Betriebsebene (die Beihilfen dürfen nur Landwirten gewährt werden, die das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden).

(5)   Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.

(6)   Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

c)

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (44) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(7)   Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(8)   Beihilfen für die Einrichtung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e und dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Landwirt und Verbraucher gewährt werden.

(9)   Beihilfen nach diesem Artikel müssen mit den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.

(10)   Vorhaben, bei denen es sich um Investitionen handelt, müssen den Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die in dem anwendbaren Artikel über Investitionsbeihilfen der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 4 über Anmeldeschwellen festgelegt sind.

(11)   Folgende Kosten sind beihilfefähig, soweit sie landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Kooperationsprojekts;

b)

die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit;

d)

die Kosten der durchzuführenden Vorhaben, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Animierung;

e)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(12)   Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

(13)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(14)   Handelt es sich bei Vorhaben gemäß Absatz 11 Buchstabe d um Investitionen, sind die Beihilfen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem einschlägigen Artikel über Investitionsbeihilfen begrenzt.

Abschnitt 2

Beihilfen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft

Artikel 33

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

(1)   Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen auf den landwirtschaftlichen Flächen entstehen, die unmittelbar von der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG betroffen sind.

(3)   Die Beihilfe wird nur für Nachteile gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche hinausgehen.

(4)   Die Beihilfen werden nur für folgende landwirtschaftliche Flächen gezahlt:

a)

als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen; diese Gebiete machen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete aus, die in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden GAP-Strategieplans fallen;

(5)   Die Beihilfeintensität ist auf 100 % der Kosten gemäß Absatz 2 begrenzt und darf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der maximal fünf Jahre beträgt, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

Artikel 34

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

(1)   Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfe kann allen Unternehmen und Unternehmensgruppen gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, die aus einer oder mehreren der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bestehen, um die notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, die einen positiven Beitrag zu Umwelt und Klima leisten, zu erhalten und zu fördern.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über Folgendes hinausgehen:

a)

die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

c)

die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4)   Alle in Absatz 3 genannten verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(5)   Sind für Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die im Rahmen dieses Artikels Beihilfen erhalten, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(7)   Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Verwirklichung und Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, für neue Verpflichtungen, die unmittelbar auf die im Anfangszeitraum eingegangene Verpflichtung folgen, oder in anderen hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(8)   Begünstigte, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, können gemäß Abschnitt 7 Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen erhalten.

(9)   Die Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die gesamte Weidefläche des Betriebs muss so bewirtschaftet und gepflegt werden, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;

b)

es muss eine Besatzdichte festgesetzt werden, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(10)   Die Beihilfen können gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, umfassen, um Landwirten einen Anreiz dafür zu geben, in größerem Maßstab oder messbar für eine deutliche Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Ergebnisorientierte Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft stellen sicher, dass Qualitätskriterien in Bezug auf Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Langzeitlagerung und Nachhaltigkeit eingehalten werden, wobei auch die Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (45) in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus zu berücksichtigen ist.

(11)   Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den Absätzen 3, 4 und 9 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen sicherzustellen.

(12)   Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt.

(13)   Für Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 35 fallen, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt.

(14)   Die Beihilfen werden je Hektar gezahlt.

(15)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung nicht überschreiten.

Artikel 35

Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

(1)   Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen können allen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 einzuführen oder beizubehalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über Folgendes hinausgehen:

a)

die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und für das Tierwohl sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

c)

die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4)   Alle solchen verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(5)   Sind für Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(6)   Die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen müssen zunächst über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erfüllt werden. Um bestimmte angestrebte Umweltvorteile zu erreichen oder zu erhalten, können die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Werden Beihilfen für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Anfangszeitraum von mindestens einem Jahr festlegen. Bei neuen Verpflichtungen zur Erhaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des Anfangszeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieses Artikels durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(8)   Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz 3 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen sicherzustellen.

(9)   Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Verpflichtungen gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel werden nicht für Verpflichtungen gemäß Artikel 34 oder für Kosten gemäß Artikel 20 gewährt.

(10)   Beihilfen für Investitionen in die Primärproduktion sowie in die Verarbeitung und Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 14 und 17.

(11)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung nicht überschreiten.

Abschnitt 3

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes

Artikel 36

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen können für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gewährt werden.

(3)   Die Beihilfen werden für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

(4)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Eigenleistungen.

(5)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(6)   Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen sind auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt.

Abschnitt 4

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

Artikel 37

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

(1)   Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)

sie werden nur gezahlt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat;

b)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden besteht, die dem Unternehmen entstanden sind.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Beihilferegelungen, die sich auf eine Naturkatastrophe beziehen, werden innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.

(5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(6)   Die Verluste, die durch die Naturkatastrophe entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet.

(7)   Die Beihilfen können für Folgendes gezahlt werden:

a)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 8;

b)

Sachschäden gemäß Absatz 9.

(8)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Naturkatastrophe gegründet, so ist die Bezugnahme auf den Dreijahreszeitraum in Absatz 8 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von einer Naturkatastrophe betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

Die Einkommensverluste können entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden.

Dieser Betrag kann um andere Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Naturkatastrophe entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(9)   Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die Naturkatastrophe verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

(10)   Die Beihilfen und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Verluste, einschließlich Zahlungen aus Versicherungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Abschnitt 5

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

Artikel 38

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

(1)   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor und in Teilsektoren sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Das geförderte Projekt muss für alle in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 tätigen Unternehmen von allgemeinem Interesse sein.

(3)   Vor Beginn des geförderten Projekts werden auf einer öffentlich zugänglichen Website auf nationaler oder regionaler Ebene folgende Informationen veröffentlicht:

a)

die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird;

b)

die Ziele des geförderten Projekts;

c)

den voraussichtlichen Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Projekt erwarteten Ergebnisse;

d)

einen Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Projekts im Internet veröffentlicht werden;

e)

einen Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(4)   Die Ergebnisse des geförderten Projekts werden ab dem Tag, an dem das Projekt endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf einer öffentlich zugänglichen Website zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts im Internet verfügbar.

(5)   Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gewährt.

(6)   Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

(7)   Beihilfefähige Kosten sind:

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

i)

bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

ii)

bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

(8)   Übt eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, führt sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch.

(9)   Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.

(10)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 39

Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen

(1)   Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 teilnehmen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Bei Projekten operationeller EIP-Gruppen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Projekts operationeller EIP-Gruppen;

b)

Umsetzung genehmigter Vorhaben;

c)

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;

d)

die mit der Verwaltung der Durchführung des Projekts operationeller EIP-Gruppen verbundenen laufenden Kosten;

e)

Animierung der EIP-Gemeinschaft, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Projekten und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(3)   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Artikel 40

Begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren

(1)   Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen nach Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Der Gesamtbetrag der je Projekt operationeller EIP-Gruppen gewährten Beihilfe darf 500 000 EUR nicht überschreiten.

Abschnitt 6

Beihilfen für den Forstsektor

Artikel 41

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(1)   Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern decken die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie ab.

Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

(3)   Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Beihilfen, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt und in Form von Finanzierungsinstrumenten bereitgestellt werden, können andere als die in Unterabsatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten abdecken, sofern die Kosten im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans vollständig beihilfefähig sind und die Beihilfen nach der Genehmigung des betreffenden Strategieplans durch die Kommission eingeführt werden.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(4)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

(5)   Die folgenden Anlegungskosten sind beihilfefähig:

a)

Kosten für Pflanz- und Vermehrungsmaterial;

b)

Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;

c)

Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

d)

Kosten für die Ersetzung von im ersten Jahr abgestorbenen Pflanzen und für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in kleinerem Umfang in den ersten Jahren nach der Anpflanzung. Die Kosten für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in größerem Umfang können nur gemäß Artikel 43 gefördert werden.

(6)   Die jährliche Hektarprämie dient zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe.

(7)   Die Beihilfen dürfen nicht für die Anpflanzung folgender Bäume gewährt werden:

a)

Gehölze für den Niederwald mit Kurzumtrieb;

b)

Weihnachtsbäume;

c)

schnellwachsende Bäume für die Energieerzeugung;

d)

Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt;

e)

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung (46) entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

(8)   Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen gemäß Absatz 12 erfüllen.

(9)   In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden.

(10)   Beihilfen für große Unternehmen werden von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (47) abhängig gemacht.

Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(11)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(12)   Für Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gelten die folgenden Mindestumweltanforderungen:

a)

Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden werden eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, vermieden. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sind in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;

b)

bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Waldes und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten legen eine Mindest- und Höchstdauer fest, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als 8 Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen.

c)

in Fällen, in denen wegen schwieriger Boden-, Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich Umweltzerstörung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Begünstigten gestatten, eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen, wie an die örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche, anzulegen. Der Begünstigte gewährleistet für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern;

d)

im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, muss das Vorhaben eine der beiden folgenden Maßnahmen umfassen:

i)

Anpflanzung ökologisch angepasster Arten oder klimaresistenter Arten in der betreffenden biogeografischen Region, von denen gemäß einer Bewertung der Auswirkungen keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;

ii)

Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmachen muss.

Artikel 42

Beihilfen für Agrarforstsysteme

(1)   Beihilfen für Agrarforstsysteme sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung sowie eine jährliche Hektarprämie ab.

(3)   Die Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

(4)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(5)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

(6)   Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen sind beihilfefähig:

a)

Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

b)

Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor Weidetieren;

c)

sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;

d)

Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);

e)

Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;

f)

Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.

(7)   Die jährliche Hektarprämie deckt die Erhaltungskosten des Agrarforstsystems ab und wird während eines Zeitraums von maximal 12 Jahren ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

Die beihilfefähigen Erhaltungskosten können die bestehenden Baumstreifen, Entfernen von Unkraut, Beschneiden und Lichten sowie Schutzmaßnahmen und -investitionen wie Zäune oder einzelne Schutzröhren betreffen.

(8)   Die Mitgliedstaaten setzen die Struktur und Zusammensetzung des Agrarforstsystems fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)

die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse;

b)

die Waldbaumarten

c)

die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

(9)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 43

Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern

(1)   Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, anderen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung einer Schutzinfrastruktur, einschließlich der Kosten für die Instandhaltung im Falle von Waldbrandschutzstreifen;

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder andere natürliche Gefahren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Weidetieren, d. h. Kosten für Stallungen, Tränken, Zäune und den Transport der Tiere;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstung;

d)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(3)   Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Verpflichtungen gemäß Artikel 34 gelten, werden keine Beihilfen gewährt.

(4)   Für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete infrage, die im Waldschutzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthalten sind.

(5)   Im Falle der Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 2 Buchstabe d unterliegt die Beihilfe folgenden Voraussetzungen:

a)

der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass der Brand, die Naturkatastrophe, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse, andere widrige Witterungsverhältnisse, der Befall durch Pflanzenschädlinge, das Katastrophenereignis oder Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind, und gegebenenfalls der Vorlage eines Nachweises über geeignete Risikomanagementinstrumente durch die Begünstigten, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft zu verhindern;

b)

der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung von Pflanzenschädlingen umgesetzt wurden;

c)

im Falle einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dem Nachweis der Begünstigten, dass diese Wiederherstellung Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel umfassen wird, es sei denn, solche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sind ein integraler Bestandteil der Regelung und gelten für alle Begünstigten.

(6)   Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt sein.

Die Liste der Pflanzenschädlinge, die Schaden verursachen oder verursachen können, wird in die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe aufgenommen.

(7)   Die geförderten Tätigkeiten oder Projekte müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen.

Im Falle der Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 2 Buchstabe d werden Beihilfen für große Unternehmen von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa abhängig gemacht. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(8)   Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel werden keine Beihilfen gewährt.

(9)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe d gewährten Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 44

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen eingegangen wurden, oder auf die Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt.

(3)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde. Beihilfen in Form von Finanzierungsinstrumenten sind jedoch von dieser Voraussetzung ausgenommen.

(4)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;

f)

Kosten für Pflanz- und Vermehrungsmaterial;

g)

Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;

h)

Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

i)

Kosten für die Ersetzung von im ersten Jahr abgestorbenen Pflanzen und für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in kleinerem Umfang in den ersten Jahren nach der Anpflanzung. Die Kosten für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in größerem Umfang können nur gemäß Artikel 43 gefördert werden.

(5)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(6)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 45

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)   Beihilfen für Waldbesitzer, Waldbewirtschafter und deren Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit gebietsspezifischen Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ergeben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in den in Absatz 3 genannten Waldgebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG entstehen.

(3)   Die Beihilfen werden nur für folgende forstwirtschaftliche Flächen gezahlt:

a)

als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Flächen;

b)

Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und die nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden Strategieplans fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen dürfen.

(4)   Beihilfen können Waldbesitzern, Waldbewirtschaftern und deren Zusammenschlüssen gewährt werden.

(5)   Die Beihilfeintensität ist auf 100 % der Kosten gemäß Absatz 2 begrenzt und darf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der maximal fünf Jahre beträgt, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

Artikel 46

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern

(1)   Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen decken nur freiwillige Bewirtschaftungsverpflichtungen, die der Verwirklichung eines oder mehrerer der klima- und umweltbezogenen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 dienen und die über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, die in den nationalen Forstgesetzen oder anderen einschlägigen nationalen oder Unionsvorschriften festgelegt sind.

(3)   Alle in Absatz 2 genannten verpflichtenden Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(4)   Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

(5)   Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz 2 genannten einschlägigen verpflichtenden Anforderungen sicherzustellen.

(6)   Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 entstehen.

(7)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten und darf 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

(8)   Ist eine Beihilfe im Rahmen eines Strategieplans vorgesehen, so kann der in Absatz 7 genannte Höchstbetrag in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß dem Strategieplan angehoben werden.

Artikel 47

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

(1)   Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen für im Forstsektor tätige Unternehmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

(2)   Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben, Informationsmaßnahmen und die Innovationsförderung.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Waldbewirtschaftern und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen; Schwerpunkte sind insbesondere Verfahren oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Kosten für Organisation und Durchführung des Wissensaustauschs oder der Informationsmaßnahme;

b)

bei Demonstrationsprojekten im Zusammenhang mit Investitionen:

i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(4)   Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts.

(5)   Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts ist beihilfefähig.

(6)   Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstabe a umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten. Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissensaustauschs und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

(7)   Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

(8)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 48

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

(1)   Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich weder um eine kontinuierliche oder regelmäßige Tätigkeit noch um Dienstleistungen handeln, die sich auf die Betriebskosten des Unternehmens beziehen. Die Beratungsdienste müssen wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte abdecken und aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen liefern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System der Beratungsdienste mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Verordnung (EU) 2016/2031, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG umfasst.

(4)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.

(6)   Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des einzelnen Begünstigten Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

(7)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 200 000 EUR pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten.

Artikel 49

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor

(1)   Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

(3)   Beihilfen für große Unternehmen werden von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa abhängig gemacht.

Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(4)   Die Beihilfen können für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern gewährt werden. Wird die Beihilfe außerhalb eines GAP-Strategieplans gewährt, umfasst sie nur Folgendes:

a)

Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;

b)

Flurbereinigung und Bodenverbesserung;

c)

nachhaltige Energieversorgung, Energieeffizienz, Wasserversorgung und -einsparung;

d)

die Verwendung von Vieh anstelle von Maschinen;

e)

die Einrichtung von Zwischenlagern.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen für den Umweltschutz, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln, einschließlich des Einsatzes von Vieh statt Maschinen, bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen und gleichwertigen Instrumenten.

(6)   Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Kosten nicht als beihilfefähig:

a)

andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten und

b)

Betriebskapital.

(7)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der beihilfefähigen Kosten.

Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben e, f und g;

b)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

(8)   Die Beihilfeintensität kann für nichtproduktive Investitionen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung und Investitionen in Forststraßen, die kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, auf 100 % erhöht werden.

Artikel 50

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

(3)   Beihilfen für große Unternehmen werden von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa abhängig gemacht.

(4)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen für den Umweltschutz, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(5)   Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Kosten nicht als beihilfefähig:

a)

Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten und

b)

Betriebskapital.

(6)   Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Wäldern müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(7)   Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der beihilfefähigen Kosten.

(9)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben e, f und g;

b)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Artikel 51

Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft

(1)   Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

b)

„Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb“ die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben;

c)

„Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material für die Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums;

d)

„Ex-situ-Sammlung“ die Sammlung von genetischem Material für die Forstwirtschaft, das außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums bewahrt wird.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.

(4)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 52

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

(1)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: Bei den Mitgliedern der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation darf es sich — mit Ausnahme von Gemeinden — nicht um große Unternehmen handeln.

(2)   Alternativ zur Gewährung von Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis zur Höhe des Gesamtbetrags, auf den die Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß diesem Artikel ein Anrecht gehabt hätte, auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten:

a)

Kosten für die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten zu marktüblichen Preisen;

b)

Kosten für den Erwerb von Büroausstattung;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal und Kosten für einen qualifizierten Waldbewirtschafter;

d)

Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;

e)

Kosten für den Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen;

f)

beim Kauf von Räumlichkeiten ein Betrag, der den marktüblichen Mietkosten entspricht.

(4)   Die Beihilfen werden nicht für Kosten gezahlt, die nach dem fünften Jahr nach der amtlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage ihres Geschäftsplans anfallen, mit Ausnahme von gemeinsamen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(5)   Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

(6)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 53

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

(1)   Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden zur Deckung der Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, gewährt und sind auf diese beschränkt.

(3)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Artikel 54

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

(1)   Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Beihilfen dürfen nur zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(3)   An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, unabhängig davon, ob sie im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor tätig sind. Die Zusammenarbeit muss hauptsächlich dem Forstsektor oder dem Forst- und Agrarsektor zugutekommen.

(4)   Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)

die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Forstsektor und anderen Akteuren im Agrar- und Forstsektor, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen, einschließlich Erzeugergruppierungen und Genossenschaften;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken.

(5)   Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.

(6)   Die Beihilfen können insbesondere für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;

c)

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Forstsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(7)   Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(8)   Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Waldbesitzer/Waldbewirtschafter und Verbraucher gewährt werden.

(9)   Vorhaben, bei denen es sich um Investitionen und Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans handelt, müssen den Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die in dem anwendbaren Artikel über Investitionsbeihilfen der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 4 über Anmeldeschwellen festgelegt sind.

(10)   Folgende Kosten sind beihilfefähig, soweit sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

c)

die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;

d)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen;

e)

die Kosten für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(11)   Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

(12)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Abschnitt 7

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten

Artikel 55

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten;

(1)   Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie nach der Genehmigung des entsprechenden GAP-Strategieplans durch die Kommission gewährt werden und die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:

i)

als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen;

ii)

als zusätzliche nationale Finanzierung zu aus dem ELER kofinanzierten Beihilfen;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen decken Folgendes ab:

a)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von Infrastrukturen, deren beihilfefähige Kosten auf 2 Mio. EUR begrenzt sind („kleine Infrastruktur“), mit Ausnahme von Investitionen in erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Breitbandinfrastruktur, die nicht beihilfefähig sind;

b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Sozialdienste, Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;

c)

Investitionen zur öffentlichen Nutzung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;

d)

Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;

e)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

(4)   Die unter die in Absatz 3 genannten Investitionen fallenden Vorhaben werden in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen — sofern es solche Pläne gibt — umgesetzt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein. Solche Pläne sind in Bezug auf Investitionen, die durch Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, nicht erforderlich.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung und Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen für Gebiete mit hohem Naturwert;

b)

die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert;

c)

die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

d)

die Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins.

Die Kosten von baulichen Eigenleistungen können auch für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Beihilfen in Betracht kommen.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition. Die Beihilfen werden nicht als Betriebsbeihilfen gewährt.

(6)   Für die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Damit die Beihilfehöchstintensität für die in Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Tätigkeiten nicht überschritten wird, werden die Nettoeinnahmen vorab auf der Grundlage realistischer Prognosen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Alternativ kann die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen von höchstens 1 Mio. EUR auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

(7)   Bei den in Absatz 3 Buchstabe e genannten Investitionen darf die Beihilfeintensität 100 % der Kosten nicht überschreiten, die für solche Tätigkeiten tatsächlich entstehen, wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst.

Führt die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen neben der Demontage, Entfernung und dem Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Unterabsatz 1 zu einer Modernisierung dieser Anlagen oder zu einer Erhöhung der Produktionskapazität, so dürfen die Beihilfeintensitäten die Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in dem betreffenden Gebiet geltenden Fördergebietskarte für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Erhöhung der Produktionskapazität festgelegt ist. Die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, gilt nicht als Modernisierung.

Artikel 56

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

(1)   Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:

i)

aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen werden folgenden Arten von Begünstigten gewährt:

a)

Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts in ländlichen Gebieten, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;

b)

Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten;

c)

natürlichen Personen in ländlichen Gebieten.

(4)   Wenn es sich bei dem Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 3 Buchstabe a um eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen handelt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

(5)   Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.

Der Geschäftsplan muss Folgendes beschreiben:

a)

die wirtschaftliche Ausgangssituation des Begünstigten;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Begünstigten;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Begünstigten erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).

Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

(6)   Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 5 ab. Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets fest.

(7)   Die Beihilfe ist auf 100 000 EUR je Begünstigtem begrenzt.

Artikel 57

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

(1)   Beihilfen für Landwirte, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:

i)

aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Intervention des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:

a)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

b)

Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, eines oder mehrere der folgenden Merkmale zu gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale;

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden;

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die Normen für Handelswaren hinausgeht;

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (48) festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Die Beihilfen werden in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung gewährt.

(5)   Die Beihilfen werden für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

(6)   Wenn die ursprüngliche Teilnahme an der Qualitätsregelung vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hat, wird die Höchstdauer von sieben Jahren um die Anzahl an Jahren reduziert, die zwischen dem Beginn der Teilnahme und der Einreichung des Beihilfeantrags liegen.

(7)   Die Beihilfen sind auf 3 000 EUR pro Begünstigtem und Jahr begrenzt.

Artikel 58

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

(1)   Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:

i)

aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen werden den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.

(4)   Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.

(5)   Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 57 gewährt werden.

(6)   Beihilfefähig sind die Kosten für Maßnahmen, die

a)

dazu gedacht sind, den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle zu motivieren, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 57 Absatz 3 fallen;

b)

die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierwohlstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Qualitätsregelungen fallen.

(8)   Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(9)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.

(10)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 59

Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

(1)   Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:

i)

aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein; sie können im Agrarsektor tätige Unternehmen, in der Lebensmittelkette tätige Unternehmen und andere Akteure, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbände, umfassen, sofern die Zusammenarbeit ländlichen Gebieten zugutekommt.

(4)   Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)

Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und anderen Akteuren gemäß Absatz 3 dieses Artikels;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken.

(5)   Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.

(6)   Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsame Aktionen im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

j)

die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung;

k)

Umsetzung der Strategien für intelligente Dörfer.

(7)   Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(8)   Beihilfen für Pilotprojekte gemäß Absatz 6 Buchstabe a und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor gemäß Absatz 6 Buchstabe b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Strategieplänen vorgesehen ist. Die Ergebnisse der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Pilotprojekte und der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Tätigkeiten, die von einzelnen Akteuren durchgeführt werden, werden verbreitet.

(9)   Beihilfen für die Einrichtung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Landwirt und Verbraucher gewährt werden.

(10)   Beihilfen nach diesem Artikel müssen mit den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.

(11)   Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

(12)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Kooperationsprojekts;

b)

Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

c)

Kosten der Animierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen; im Falle von Clustern kann die Animierung auch die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

d)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines Koordinators;

e)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

f)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(13)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(14)   Direktkosten gemäß Absatz 12 Buchstabe e, die sich auf Investitionen beziehen, sind auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen beschränkt und müssen die in den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in den einschlägigen Artikeln der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich die besonderen Bedingungen für Anmeldeschwellen, erfüllen.

Artikel 60

Beihilfen für CLLD-Projekte

(1)   Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des ELER als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfen für Kosten für Projekte gemäß Absatz 3 dieses Artikels von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie;

b)

Umsetzung genehmigter Vorhaben;

c)

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen;

d)

die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten;

e)

Sensibilisierung für die CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(3)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, gemäß Absatz 1 kommen für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Gebiete durchgeführt werden:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation;

b)

Umwelt;

c)

Beschäftigung und Ausbildung,

d)

Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes;

e)

Forstwirtschaft;

f)

Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen;

g)

Sport.

(4)   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Artikel 61

Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

(1)   Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, gemäß Absatz 1 kommen für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Gebiete durchgeführt werden:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation;

b)

Umwelt;

c)

Beschäftigung und Ausbildung,

d)

Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes;

e)

Forstwirtschaft;

f)

Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen;

g)

Sport.

(3)   Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je CLLD-Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 62

Ersetzung und weitere Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

(1)   Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nach deren Auslaufen ersetzen.

(2)   Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin für Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) gewährt werden.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllen.

(2)   Beihilfen, die nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung von 2023 und allen sonstigen einschlägigen Rahmenregelungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

(4)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 weiterhin freigestellt.

Artikel 64

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2029.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von 2014 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1). Geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4. ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3. und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10. veröffentlichten Mitteilungen und durch die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5. veröffentlichte Berichtigung.

(6)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(7)  Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(8)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023. Mitteilung der Kommission — Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).

(9)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(10)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(11)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(15)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(16)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(18)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(19)  WT/MIN(15)/45 — WT/L/980.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(23)  Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(26)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(27)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(28)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(29)  Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(31)  Was den Begriff der Kontrolle angeht, gilt entsprechend Kapitel II Nummer 1 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(35)  Mitteilung der Kommission — EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5).

(36)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(37)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(38)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(40)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(41)  „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (COM(2017) 339 final).

(42)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(43)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(44)  Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.

(45)  Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).

(46)  https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/08/Pan-EuropeanAfforestationReforestationGuidelines.pdf

(47)  Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, angenommen auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa am 16. / 17. Juni 1993 in Helsinki (https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).

(48)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(49)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG I

KMU-Definition

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

(1)   Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen beziehungsweise deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1)   Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2)   „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3-25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)

staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

(3)   „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4)   Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5)   Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, wobei die Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte vorzulegen sind. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(1)   Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2)   Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3)   Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger;

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind;

c)

mitarbeitende Eigentümer;

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Lehrlinge oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehrlings- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1)   Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2)   Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3)   Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4)   In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.


ANHANG II

Informationen über nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen — Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11

TEIL I

Beihilfenummer

(wird von der Kommission ausgefüllt)

Mitgliedstaat

 

Referenznummer des Mitgliedstaats

 

Region

Name der Region(en) (NUTS  (1))

……

Förderstatus  (2)

Image 1
Gebiete in äußerster Randlage

Image 2
Kleinere Inseln des Ägäischen Meeres

Image 3
Sonstige

Bewilligungsbehörde

Name

Postanschrift

Internet-Adresse

Titel der Beihilfemaßnahme

……

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

….…

….…

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

…..…

Art der Maßnahme

Image 4

Regelung

Image 5

Ad hoc-Beihilfe

Name des Begünstigten und der Unternehmensgruppe (3), der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

Image 6

Verlängerung

Image 7

Änderung

Laufzeit (4)

Image 8

Regelung

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Tag der Gewährung

Image 9

Ad hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffene Wirtschaftszweige

Image 10

Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe (5) angeben

Art des Begünstigten

Image 11

KMU

Image 12

Große Unternehmen

Mittelausstattung

Regelung: Gesamtbetrag (6) in Landeswährung ... (in voller Höhe)

……

Ad-hoc-Beihilfe: Gesamtbetrag (7) in Landeswährung ... (in voller Höhe)

….…

Image 13

Bei Garantien (8)

Landeswährung ... (in voller Höhe)

……

Beihilfeinstrument

Image 14

Zuschuss/Zinszuschuss

Image 15

Bezuschusste Dienstleistungen

Image 16

Kredit/rückzahlbare Vorschüsse

Image 17

Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss (9))

Image 18

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Image 19
Sonstiges (bitte angeben)

…..…

Bitte angeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

Image 20
Zuschuss

Image 21
Kredit

Image 22
Garantie

Image 23
Steuervergünstigung

Image 24

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

…..…

…..…

Höhe des Beitrags

(nach EU-Fonds)

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Landeswährung ... (in voller Höhe)

……

TEIL II

Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziele (Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben)

Beihilfehöchstintensität in %

Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung in voller Höhe

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Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Artikel 14)

 

 

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Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung (Artikel 15)

 

 

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Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel 16)

 

 

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Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 17)

 

 

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Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 18)

 

 

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Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor (Artikel 19)

 

 

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Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen (Artikel 20)

 

 

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Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen (Artikel 21)

 

 

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Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel 22)

 

 

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Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 23)

 

 

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Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 24)

 

 

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Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 25)

 

 

 

Art der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse:

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Frost

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Sturm

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Hagel

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Eis

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starke oder anhaltende Regenfälle

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Wirbelsturm

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schwere Dürre

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Sonstige

Bitte angeben:

Zeitraum des Auftretens

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

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Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden (Artikel 26)

 

 

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Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere (Artikel 27)

 

 

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Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit (Artikel 28)

 

 

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Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 29)

 

 

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Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (Artikel 30)

 

 

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Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen (Artikel 31)

 

 

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Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor (Artikel 32)

 

 

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Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten (Artikel 33)

 

 

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Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (Artikel 34)

 

 

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Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau (Artikel 35)

 

 

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Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern (Artikel 36)

 

 

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Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden (Artikel 37)

 

 

Art der Naturkatastrophe:

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Erdbeben

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Lawine

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Erdrutsch

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Überschwemmung

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Orkan

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Wirbelsturm

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Vulkanausbruch

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Flächenbrand

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Sonstige

Bitte angeben:

Zeitraum der Naturkatastrophe:

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor (Artikel 38)

 

 

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Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen (Artikel 39)

 

 

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Begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren (Artikel 40)

 

 

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Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Artikel 41)

 

 

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Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel 42)

 

 

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Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern (Artikel 43)

 

 

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Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen (Artikel 44)

 

 

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Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 45)

 

 

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Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern (Artikel 46)

 

 

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Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel 47)

 

 

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Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor (Artikel 48)

 

 

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Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor (Artikel 49)

 

 

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Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 50)

 

 

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Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft (Artikel 51)

 

 

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Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor (Artikel 52)

 

 

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Beihilfen für forstliche Flurbereinigung (Artikel 53)

 

 

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Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor (Artikel 54)

 

 

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Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten (Artikel 55)

 

 

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Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel 56)

 

 

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Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel 57)

 

 

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Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel (Artikel 58)

 

 

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Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten (Artikel 59)

 

 

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Beihilfen für CLLD-Projekte (Artikel 60)

 

 

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Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte (Artikel 61)

 

 


(1)  NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)  Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe zugunsten eines Unternehmens gewährt wird, das in einem der vorab festgelegten Gebiete tätig ist. Andernfalls kreuzen Sie bitte das Kästchen „Sonstige“ an.

(3)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(4)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichten kann.

(5)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(6)  Bei Beihilferegelungen: Bitte die nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente während der gesamten Laufzeit der Regelung angeben.

(7)  Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe oder des Steuerausfalls angeben.

(8)  Bei Garantien: Bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Kredite angeben.

(9)  Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


ANHANG III

Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer darf für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich sein.

Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:

a)

Beihilfenummer (1);

b)

Identifikationsnummer des Begünstigten (2);

c)

Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;

d)

Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene (3) und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres;

e)

Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe (4));

f)

Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung (5);

g)

Beihilfeinstrument (6) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben);

h)

Tag der Gewährung der Beihilfe;

i)

Ziel der Beihilfe (7);

j)

Bewilligungsbehörde.


(1)  Von der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zugewiesen.

(2)  Angesichts des berechtigten Interesses an Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 kommt die Kommission nach Abwägung der Transparenzanforderungen gegenüber den Rechten nach den Datenschutzvorschriften zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Namens des Begünstigten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person oder eine juristische Person mit Namen von natürlichen Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53). Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, stärkere Rechenschaftspflicht, gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel ist den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, übergeordnet.

(3)  NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Bruttosubventionsäquivalent.

(6)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.

(7)  Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.


21.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/82


VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1) (im Folgenden die „Verordnung (EU) 2015/1588“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, vi und vii und x,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht freigestellt sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf Unternehmen angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in Sektor spezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse nutzt. Daher sollten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sowie Beihilfen für in diesen Bereichen tätige Unternehmen unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, Innovationsbeihilfen und Beihilfen für die Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Befreiung von der Anmeldepflicht sollte unabhängig von der Größe des Begünstigten auch für Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gelten, als Maßnahme zur Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen. Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird die Kommission nicht ermächtigt, gemäß Artikel 109 AEUV zu erklären, dass staatliche Beihilfen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Behörden oder öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen von der Anmeldepflicht befreit wären.

(3)

Es ist angezeigt, weiterhin von den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden, freizustellen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in der Fischerei entstanden sind, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung werden in dieser Verordnung klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt und ihr Anwendungsbereich so definiert, dass auch Beihilfen darunter fallen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden.

(5)

Die Kommission prüft die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen.

(6)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(7)

Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen die Entwicklung einer wirtschaftlichen Aktivität erleichtern, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, notwendig, geeignet und angemessen sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(9)

Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.

(10)

Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 verabschiedete Verordnungen fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, die unter diese Verordnung fallen könnten. Solche Beihilfen sollten anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) bewertet werden.

(11)

Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten normalerweise keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.

(12)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Unternehmens gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Da die Ermittlung einzelner Begünstigter, die an von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklungsprojekten („CLLD“) teilnehmen, zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen würde, sollte eine solche Ausnahme auch für Beihilfen in begrenzter Höhe für KMU gelten, die sich an CLLD-Projekten beteiligen.

(13)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten grundsätzlich nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gewürdigt werden sollten. Es müssen gegebenenfalls jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Ausnahmsweise können solche Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, um die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auszugleichen und Schäden zu beseitigen, die durch Naturkatastrophen oder durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen für KMU gewährt werden, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von ihnen profitieren, und zwar in den Fällen, in denen es schwierig ist, einzelne begünstigte Unternehmen solcher Regelungen zu ermitteln. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden.

(14)

Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden.

(15)

Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten durch diese Verordnung Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, nicht freigestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.

(16)

Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

(17)

Mit dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse als transparent angesehen werden können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) Aufschluss darüber, wie hoch eine jährliche Mindestprämie mindestens sein muss, damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die das begünstigte Unternehmen in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem das begünstigte Unternehmen einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

(19)

Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Begünstigten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(20)

Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Die Regelungen sollten erlassen werden, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Beihilferegelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung dargelegt wurde, die dann durch die Folgeregelung ersetzt wird.

(21)

In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) am Tag der Gewährung geltende Abzinsungs- beziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es sollte daher festgelegt werden, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.

(22)

Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag des nach oben begrenzten Betrags abgezogen werden.

(23)

Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen verschiedene Gruppen von Beihilfen kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfemaßnahmen mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

(24)

Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass geprüft werden kann, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Bestimmungen des AEUV unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Beihilfe-Websites einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(25)

Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (10) festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen. Schließlich sollte jede Einzelbeihilfe einen ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(26)

Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitskriterien dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Beihilfearten, bestimmte begünstigte Unternehmen oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine kleine Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen.

(27)

Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und Verwaltungs- und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollte die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (11) beruhen.

(28)

Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallbewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie gegebenenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 und (EU) 2021/1139 erfüllen.

(29)

Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können.

(30)

Fischerei und Aquakultur sind Sektoren, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und Tierseuchen besonders ausgesetzt sind. Die Erfahrung zeigt, dass diese Sektoren außerordentlich stark von solchen Ereignissen betroffen sind und dass Fischer durch diese Ereignisse erhebliche Schäden zu verzeichnen haben. Maßnahmen zur angemessenen Versicherung für solche Schäden und zu deren Ausgleich werden daher als geeignetes Instrument angesehen, um Unternehmen dabei zu helfen, solche Schäden zu beseitigen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Sektoren zu gewährleisten.

(31)

Schäden infolge einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder schwere Dürren, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Soweit ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit einer Naturkatastrophe gleichgestellt werden können, sollten Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse dennoch als mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden.

(32)

Um sicherzustellen, dass die Freistellung Beihilfen zur Beseitigung von Schäden abdeckt, die durch Naturkatastrophen und einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilfen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt haben, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für das begünstigte Unternehmen wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor dem Ereignis befand.

(33)

Fischerei und Aquakultur sind Sektoren, in denen es keinen ausreichenden Anreiz für Einzelmaßnahmen gibt, obwohl das Ergebnis kombinierter Einzelmaßnahmen dem Gemeinwohl aller Nutzer dienen würde. Aus diesem Grund sollten Beihilfen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere und der Ökosysteme sowie Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fischereitätigkeiten, einschließlich der Sammlung von Abfällen aus dem Meer, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(34)

Diese Verordnung trägt der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV Rechnung, der spezifische Maßnahmen vorsieht.

(35)

Beihilfen für KMU, die sich an CLLD-Projekten beteiligen, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch speziell für lokale Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre Klassifizierung im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen schwierig gestalten kann. Gemeinden fallen naturgemäß nicht unter die Definition von KMU (12). Sie spielen jedoch häufig eine entscheidende Rolle bei der Organisation und Umsetzung von CLLD-Projekten. Wenn ein CLLD-Projekt zugunsten eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele durchgeführt wird, sollte es daher möglich sein, auch Beihilfen für Gemeinden im Rahmen eines solchen Vorhabens in die Gruppenfreistellung einzuschließen. Angesichts des lokalen Charakters von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von CLLD-Projekten auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können. Dies sollte auch für Gemeinden gelten, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, die eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele verfolgen.

(36)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (13) können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die Binnenfischerei und die Fischzucht gewähren. Diese Maßnahmen sollten daher weiterhin von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Steuerbefreiungen für die Fischerei in EU-Gewässern, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie einführen, sind nicht dem Staat zuzurechnen und sollten daher keine staatliche Beihilfe darstellen.

(37)

Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollten die Beihilfevorschriften regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng mit den Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verknüpft sind, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die des EMFAF angepasst werden. Um während einer Übergangsphase Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 gelten.

(38)

Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben, um Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von

a)

Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,

b)

Gemeinden gemäß den Artikeln 54 und 55 und

c)

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 29.

(2)   Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen zu folgenden Zwecken gewährt werden:

a)

Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind;

b)

Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

c)

Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und

d)

für Innovation in Fischerei und Aquakultur.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

c)

Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

d)

Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne von Absatz 5 dieses Artikels;

e)

Beihilfen für Vorhaben oder Ausgaben

i)

die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen;

ii)

für den Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;

iii)

für den Bau, den Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 20 nichts anderes vorgesehen ist;

iv)

für den Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in bzw. auf Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;

v)

für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;

vi)

für Versuchsfischerei;

vii)

für die Übertragung des Eigentums eines Unternehmens, sofern in Artikel 20 nichts anderes bestimmt ist;

viii)

für die direkte Wiederauffüllung der Bestände, außer bei Versuchsfischerei;

ix)

für den Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen;

x)

für Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben;

xi)

für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erforderlich sind;

xii)

für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;

xiii)

für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs.

f)

Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das

i)

einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (14) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (15) begangen hat;

ii)

am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreibenden Schiffe gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder

iii)

eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen der Artikel 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

a)

Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von diesen profitieren;

b)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen;

c)

Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder

d)

Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

i)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; oder

ii)

Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme einer der folgenden Beihilferegelungen:

a)

Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind; oder

b)

Beihilferegelungen für Kosten, die KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten entstehen, und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, im Einklang mit den Artikeln 54 und 55.

(6)   Diese Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

a)

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;

b)

Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder

c)

Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass das begünstigte Unternehmen die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzt;

d)

die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie, die Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilfen im Rahmen von Regelungen für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, die die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, ab 1. Juli 2023.

b)

Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.

Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für eine oder mehrere der Beihilfearten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes für einen längeren Zeitraum gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan geprüft hat, den der Mitgliedstaat der Kommission notifiziert hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

2.

„einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, durch die die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 % reduziert wird, und zwar berechnet auf der Grundlage entweder

a)

des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder

b)

eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

3.

„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;

4.

„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

5.

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

6.

„Biosicherheit“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in a) einer Tierpopulation oder b) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

7.

„Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von einer zuständigen Behörde förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;

8.

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem das begünstigte Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

9.

„Raubfraß“ das Erbeuten von Fisch, der in Netzen gefangen oder in Teichen gehalten wird, durch geschützte Tiere wie Robben, Seeotter und Seevögel;

10.

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien und Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

11.

„steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

12.

„Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

13.

„Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

14.

„Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen umfasst;

15.

„Fangkapazität“ die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

16.

„Fischereihafen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Land- und Wassergebiet, das aus Infrastrukturen und Ausrüstungen besteht, die hauptsächlich den Empfang von Fischereifahrzeugen, das Be- und Entladen ihrer Fänge, die Lagerung, die Aufnahme und die Lieferung dieser Fänge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fischern ermöglichen;

17.

„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für das begünstigte Unternehmen gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

18.

„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe bzw. Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

19.

„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

20.

„invasive gebietsfremde Arten“ invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“);

21.

„Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;

22.

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete;

23.

„geschütztes Tier“ ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

24.

„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

25.

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;

26.

„kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (20), oder b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;

27.

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

28.

„bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem endbegünstigten Unternehmen mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;

29.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (21) erfüllt;

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Artikel 3

Anmeldeschwelle

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2,5 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent 1,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr überschreitet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.

Artikel 4

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Gruppe von Beihilfen erfüllen.

(2)   Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

(2)   Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

a)

Beihilfen in Form von Zuschüssen, Zinszuschüssen und bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

c)

Beihilfen in Form von Garantien,

i)

wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder

ii)

wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Methode geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d)

Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

e)

Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Gruppen von Beihilfen nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

Artikel 6

Anreizeffekt

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn das begünstigte Unternehmen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name und Größe des Unternehmens;

b)

Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;

c)

Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;

d)

Aufstellung der beihilfefähigen Kosten; und

e)

Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

(3)   Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des begünstigten Unternehmens vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:

a)

eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

b)

eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des begünstigten Unternehmens für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

c)

ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;

d)

im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden oder für das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

(4)   Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b)

die Maßnahme wurde eingeführt und ist in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Diese Anforderung gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

b)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

c)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

d)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

e)

Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 56 dieser Verordnung erfüllt sind;

f)

Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 54 und 55 erfüllt sind;

g)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;

h)

Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind;

i)

Beihilfen zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 18 erfüllt sind.

Artikel 7

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(2)   Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(3)   In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Für die Abzinsung wird der am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(4)   Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(5)   Werden Beihilfen zur Beseitigung von Schäden oder Einkommensverlusten gewährt, so werden sie um alle Kosten verringert, die nicht unmittelbar durch das Ereignis entstanden sind.

(6)   Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden, ohne eine Beihilfehöchstintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten zu übersteigen.

(7)   Die beihilfefähigen Kosten müssen den Anforderungen der Artikel 53 bis 57 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) entsprechen.

Artikel 8

Kumulierung

(1)   Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 3 und die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Kapitel III eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der Beihilfen für die Tätigkeit, das Vorhaben oder das Unternehmen berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsquellen finanziert wird.

(2)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können kumuliert werden mit entweder

a)

anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, oder

b)

anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(3)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die Beihilfeintensitäten gemäß Kapitel III überschritten werden.

Artikel 9

Veröffentlichung und Informationen

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11 in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder einen Link, der Zugang dazu bietet;

b)

den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 oder einen Link, der Zugang dazu bietet;

c)

die Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 EUR.

Die in den Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden gemäß Anhang III veröffentlicht.

(2)   Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

a)

0,01 bis 0,2;

b)

0,2 bis 0,4;

c)

0,4 bis 0,6;

d)

0,6 bis 0,8;

e)

0,8 bis 1.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

(4)   Jede Beihilferegelung und jede Einzelbeihilfe enthält einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III beziehungsweise gegebenenfalls auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.

(5)   Die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 54 und 55 gewährt werden.

(6)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)

die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites und

b)

die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Kurzbeschreibungen.

KAPITEL II

Verfahrensvorschriften

Artikel 10

Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III dieser Verordnung erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf Maßnahmen zur Gewährung bestimmter Arten von Beihilfen, Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission darüber hinaus über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich möglicher Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten.

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Beihilfen für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 54 und 55.

Artikel 12

Evaluierung

(1)   Beihilfen unterliegen ab dem 1. Januar 2023 einer Ex-post-Evaluierung, wenn sie eine Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet.

(2)   Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Beihilferegelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Eine Nachfolgeregelung einer solchen ausgesetzten Beihilferegelung ist nicht freigestellt.

(3)   Bei der Evaluierung soll festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner werden die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.

(4)   Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt an die Kommission:

a)

innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beträgt;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Beihilferegelung erhöht wird;

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Beihilferegelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(5)   Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (24). Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.

(6)   Die Ex-post-Evaluierung wird von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.

(7)   Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der ausgenommenen Beihilferegelung vorgelegt. Diese Frist kann für Beihilferegelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

Artikel 13

Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.

KAPITEL III

Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen

Abschnitt 1

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen

Artikel 14

Allgemeine Bedingungen

Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:

a)

Wird die Unterstützung in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist transferiert oder umgeflaggt, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen;

b)

Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 15

Beihilfen für Innovationen in der Fischerei

(1)   Beihilfen für Innovationen in der Fischerei, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie der Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstungen, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Verwaltungs- und Organisationssysteme, auch auf Verarbeitungs- und Vermarktungsebene, dienen.

(2)   Mit der Beihilfe finanzierte unterstützte Dienste werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftliche oder technische Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben. Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gezahlt.

(3)   Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für die Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Vorhaben als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

i)

bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

ii)

bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Vorhaben verwendet werden, oder

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.

(5)   Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 16

Beihilfen für Beratungsdienste

(1)   Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und eine nachhaltige Fischerei fördert;

b)

die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen und

c)

der Beratungsdienst eine der folgenden Formen annimmt:

i)

Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;

ii)

fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Küsten-, Land- und Süßwasserökosysteme;

iii)

fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

(2)   Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden von wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht, die über die nach nationalem Recht erforderlichen Qualifikationen verfügen.

(3)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 17

Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

(1)   Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

mit der Beihilfe der Wissenstransfer zwischen Wissenschaftlern und Fischern gefördert wird;

b)

mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:

i)

die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen zwischen einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern, an denen sich technische Einrichtungen beteiligen können;

ii)

die Arbeit im Rahmen der unter Ziffer i genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen. Diese Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.

(2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:

a)

direkte Gehaltskosten

b)

Teilnahmegebühren

c)

Reisekosten

d)

Kosten für Veröffentlichungen

e)

erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte

f)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage

g)

Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 18

Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs

(1)   Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der betreffenden Beihilfe Folgendes unterstützt wird:

a)

berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Verfahren sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern oder

c)

der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.

(2)   Die Beihilfen zur Unterstützung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können auch Ehepartnern von selbstständigen Fischern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — Lebenspartnern von selbstständigen Fischern, die keine Angestellten oder Geschäftspartner sind, gewährt werden, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts gewöhnlich an den Tätigkeiten des selbstständigen Fischers teilnehmen und dieselben Aufgaben oder Nebenaufgaben wahrnehmen.

(3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, außer im Falle der Berufsschifffahrts- und Sicherheitsausbildung, für die eine Beihilfehöchstintensität von 100 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 19

Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen

(1)   Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

mit der Beihilfe Investitionen unterstützt werden, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen;

b)

mit der Beihilfe Fischer unterstützt werden, die

i)

für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen und

ii)

über angemessene berufliche Fähigkeiten verfügen oder diese durch Vorhaben erwerben, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden können.

(2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischers aufweisen.

(3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jedes begünstigte Unternehmen.

Artikel 20

Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

(1)   Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder den Ersterwerb eines Besitzanteils an einem Fischereifahrzeug, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe zur Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten beiträgt und das begünstigte Unternehmen nachprüfbare Informationen und einen Geschäftsplan vorgelegt hat, der dies belegt, und

b)

die Beihilfe dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person dient, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.

(2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

(3)   Die Beihilfe nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4)   Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt.

(5)   Die Beihilfe wird nur für ein Fischereifahrzeug gewährt, das alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Es gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

es ist für Fischereitätigkeiten ausgerüstet;

c)

es hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

d)

es war mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen und

e)

es war höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert.

(6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 40 % der Kosten nicht überschreiten und liegt in keinem Fall höher als 75 000 EUR pro Fischer und Fischereifahrzeug.

Artikel 21

Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern

(1)   Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe nur für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gewährt wird und diese über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen; und

b)

mit der Beihilfe keine Vorhaben unterstützt werden, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs erhöhen.

(2)   Bei Vorhaben, die die Sicherheit der Fischer verbessern sollen, sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:

a)

Rettungsflöße;

b)

hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;

c)

am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;

d)

Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;

e)

Signalraketen;

f)

Leinenwurfgeräte;

g)

Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle;

h)

Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;

i)

Brandschutztüren;

j)

Brennstofftankabsperreinrichtungen;

k)

Gasmelder und Gaswarnanlagen;

l)

Lenzpumpen und Bilgenalarme;

m)

Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;

n)

wasserdichte Luken und Türen;

o)

Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;

p)

Gangways und Steigleitern;

q)

Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;

r)

Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;

s)

Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;

t)

Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.

(3)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen der Fischer sind folgende Maßnahmen beihilfefähig:

a)

Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen;

b)

Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung;

c)

Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten;

d)

Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit;

e)

Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit.

(4)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:

a)

sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten;

b)

Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten;

c)

Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser;

d)

Belüftungs-, Reinigungs- oder Desinfektionseinrichtungen oder -systeme zur Aufrechterhaltung angemessener hygienischer Bedingungen an Bord;

e)

Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.

(5)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Güter beihilfefähig:

a)

Relings und Geländer an Deck;

b)

Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

c)

Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung;

d)

Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z. B. Winden;

e)

rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten;

f)

Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung;

g)

Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze;

h)

Notfall- und Sicherheitswarnzeichen;

i)

Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen;

j)

Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord;

k)

kollektive Fahrzeuge für den Transport von Muschelgewässern zu Erstverkaufsplätzen;

l)

Einrichtungen an Land für ohne Boot tätige Fischer, die die Arbeitsbedingungen verbessern, z. B. Umkleideräume, Waschräume und andere sanitäre Einrichtungen, insbesondere solche, die den Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt vorantreiben und fördern.

(6)   Die Beihilfe wird Fischern, gegebenenfalls einschließlich Fischern ohne Boot, oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

(7)   Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für dasselbe begünstigte Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt.

(8)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 22

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen darauf abzielen, zu Versicherungsprämien oder Fonds auf Gegenseitigkeit beizutragen, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch das Verhalten von geschützten Tieren, Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten;

b)

die Kombination eines finanziellen Ausgleichs, der von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß diesem Artikel gezahlt wird, mit anderen Instrumenten der Union oder nationalen Instrumenten oder Versicherungssystemen, nicht zu einer Überkompensation führt, die den erlittenen wirtschaftlichen Verlust übersteigt;

c)

die Versicherung weder Art noch Menge der künftigen Produktion vorschreibt und die Beihilfe nicht auf Versicherungen beschränkt ist, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden, und

d)

der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften akkreditiert ist.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels

a)

gelten als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 Buchstabe a nur solche, deren Eintreten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats offiziell anerkannt wird;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können, und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisse verursacht wurden. Der Fonds auf Gegenseitigkeit verfolgt eine transparente Politik in Bezug auf Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds und verfügt über klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortlichkeiten für entstandene Schulden.

(3)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a)

50 % der Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Fischer ausgezahlt werden;

b)

100 % der Verwaltungskosten für die Errichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit;

c)

70 % der Kosten der Versicherungsprämie;

d)

50 % der Anfangskapitalisierung des Fonds.

(4)   Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nur zur Deckung von Verlusten gewährt, die durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See verursacht wurden.

Artikel 23

Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe der Unterstützung der Konzeption, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung der Systeme zur Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dient, um die Fangtätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen; und

b)

die Beihilfe juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der Systeme für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten mitwirken, gewährt wird.

(2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(3)   Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:

a)

direkte Gehaltskosten

b)

Erwerb oder Leasing materieller oder immaterieller Vermögenswerte bis zum Marktwert

c)

Kosten für Veröffentlichungen oder

d)

Erwerb von Dienstleistungen oder Studien in den Bereichen Design und Entwicklung.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 24

Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes

(1)   Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe darauf abzielt, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zu einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresressourcen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern;

(2)   Mit der Beihilfe werden folgende Maßnahmen unterstützt:

a)

Investitionen in Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

b)

Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge bei kommerziellen Beständen oder für die Behandlung unerwünschter Fänge, die nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet werden müssen;

c)

Investitionen in Ausrüstungen zur Beschränkung und, wenn möglich, zum Ausschluss der physischen und biologischen Folgen der Fischerei auf das Ökosystem oder den Meeresboden oder

d)

Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen (26), sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.

(3)   Die Beihilfe wird für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal gewährt.

(4)   Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn das Fanggerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.

(5)   Die Beihilfen werden gewährt:

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben;

c)

vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

(6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 25

Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen

(1)   Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen und Beifängen beiträgt, den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresressourcen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und geschützte Tiere verringert;

b)

mit der Beihilfe Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer technischer oder organisatorischer Kenntnisse abzielen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und der Selektivität der Fanggeräte, oder die darauf abzielen, eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Koexistenz mit geschützten Tieren zu erreichen;

c)

die unterstützten Vorhaben von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt, und

d)

die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben vom Mitgliedstaat angemessen bekannt gemacht werden.

(2)   Die Beihilfen werden in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.

(3)   Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Fischereifahrzeuge der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Annahme des Stützungsinstruments, nicht übersteigt.

(4)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

a)

Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

i)

bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

ii)

bei Grundstücken sind nur die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 26

Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

(1)   Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

(2)   Mit der Beihilfe nach diesem Artikel werden folgende Vorhaben unterstützt:

a)

die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch das passive Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:

i)

Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze;

ii)

Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll;

iii)

Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize;

iv)

Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen;

v)

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät teilzunehmen; oder

vi)

Schulungen für Fischer und Hafenmeister.

b)

die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:

i)

Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;

ii)

Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme; oder

iii)

Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen.

Der Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll, ist nicht beihilfefähig.

c)

Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen durch Installation folgender Vorrichtungen oder Durchführung der folgenden Maßnahmen und Projekte:

i)

Kreishaken;

ii)

akustische Abschreckvorrichtungen;

iii)

Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);

iv)

Scheuchvorrichtungen;

v)

sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den ungewollten Beifang geschützter Tiere verhindern;

vi)

Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

vii)

Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;

viii)

Projekte mit Schwerpunkt auf Gebieten, die für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, wie z. B. Küstenfeuchtgebiete; oder

ix)

Ersetzung vorhandener Fanggeräte durch schonende Fanggeräte, Kosten im Zusammenhang mit Fischreusen und Fallen, Reißangeln und Handleinen;

d)

Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; Kosten für die folgenden Maßnahmen kommen für eine Beihilfe in Betracht:

i)

Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:

elektronische Fernüberwachungssysteme wie Videoüberwachung oder Videokontrollsysteme für die Überwachung und Aufzeichnung von ungewollten Beifängen geschützter Tiere;

Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

Kartierung invasiver gebietsfremder Arten;

Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten;

ii)

finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

iii)

Maßnahmen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;

iv)

Maßnahmen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;

v)

positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur (27), oder

vi)

Maßnahmen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe d unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Programme oder Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Programme nicht zu einer Überkompensation kommt.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 27

Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels

(1)   Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, mit Ausnahme von Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung von Motoren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

(2)   Die nach diesem Artikel gewährten Beihilfen dürfen nur folgende Maßnahmen abdecken:

a)

Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls beihilfefähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;

b)

Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; oder

c)

Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

(3)   Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Absatz 2 werden nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 und nur einmal gewährt.

(4)   Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten infolge der betreffenden Vorhaben. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dürfen beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit

i)

Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffskörpers sich nur auf Folgendes beziehen:

Investitionen in Stabilitätsmechanismen, z. B. Kimmkiele und Wulstbuge, die das Verhalten bei Seegang und die Stabilität verbessern;

Kosten in Bezug auf die Verwendung eines ungiftigen Bewuchsschutzes, wie eine Kupferbeschichtung, zur Verringerung von Reibung;

Kosten in Bezug auf die Ruderanlage, z. B. Ruderanlagenkontrollsysteme und mehrere Ruder, zur Verminderung der Ruderaktivität je nach Wetter und Seegang, oder

die Prüfung von Tanks als Grundlage für die Verbesserung der Hydrodynamik;

ii)

Maßnahmen zur Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes dürfen nur Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und erforderlichenfalls der Installation der folgenden Güter abdecken:

energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;

Katalysatoren;

energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;

Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;

Bugstrahlanlagen;

Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme; oder

Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern;

iii)

Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstungen dürfen nur die Kosten im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen decken:

Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;

Modifizierungen am Schleppgerät oder

Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts;

iv)

Investitionen, die auf die Verringerung von Strom oder thermischer Energie abzielen, dürfen nur Folgendes abdecken:

Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe oder

Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.

Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe a nicht beihilfefähig.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 28

Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

(1)   Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe darauf abzielt, den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu verbessern;

b)

Die Beihilfen dienen nur zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

i)

Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; oder

ii)

innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.

(2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

(3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 29

Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen

(1)   Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe darauf abzielt, die Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern, zum Umweltschutz beizutragen und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern;

b)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Investitionskosten, die

i)

die Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen verbessern, einschließlich Investitionen in angemessene Auffanganlagen für verloren gegangenes Fanggerät und aus dem Meer gesammelte Abfälle;

ii)

die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erleichtern oder zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile beitragen oder

iii)

die Sicherheit der Fischer durch den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen verbessern.

(2)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 30

Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern

(1)   Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

a)

Verringerung der Auswirkungen der Binnenfischerei auf die Umwelt;

b)

Steigerung der Energieeffizienz;

c)

Steigerung des Werts oder der Qualität des angelandeten Fischs oder

d)

Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Humankapital und Ausbildung.

(2)   Mit der Beihilfe nach diesem Artikel dürfen nur folgende beihilfefähige Kosten unterstützt werden:

a)

Investitionen in die Förderung von Humankapital, die Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 18 unter den dort genannten Bedingungen;

b)

Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 21 unter den dort genannten Bedingungen;

c)

Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 24 unter den dort genannten Bedingungen;

d)

Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und die Eindämmung der Folgen des Klimawandels gemäß Artikel 27 unter den dort genannten Bedingungen;

e)

Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 28 unter den dort genannten Bedingungen;

f)

Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen. oder

g)

Investitionen in Netze und andere Fanggeräte aufgrund von Schäden, die durch Tiere mit Ausnahme von Fischen, einschließlich invasiver Arten, und dem damit verbundenen zunehmenden Verschleiß entstehen.

(3)   Mit der Beihilfe können Innovationen gemäß Artikel 15, Beratungsdienste gemäß Artikel 16 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 17 unterstützt werden.

(4)   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann mit der Beihilfe die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 sind

a)

Bezugnahmen in den Artikeln 21, 24, 27 und 28 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Schiffe zu verstehen;

b)

Bezugnahmen in Artikel 24 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Schiffe der Binnenfischerei operieren;

c)

die spezifischen Bedingungen der Artikel 21, 24 und 27 für Seefischereifahrzeuge nicht auf die Binnenfischerei auszudehnen.

(6)   Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora darf mit der Beihilfe nur Folgendes unterstützt werden:

a)

die Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, die von Fischereitätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;

b)

die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

(8)   Der nach diesem Artikel gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, mit Ausnahme der Maßnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe g, für die eine Beihilfeintensität von 40 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Abschnitt 2

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten

Artikel 31

Allgemeine Bedingungen

(1)   Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt;

b)

Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierwohl nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden;

c)

sie werden nicht für die Zucht genetisch veränderter Organismen gewährt;

d)

sie werden nicht für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.

(2)   Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts für Investitionen zur Erschließung neuer Märkte werden nur gewährt, wenn das begünstigte Unternehmen Belege dafür vorlegt, dass gute und nachhaltige Marktaussichten für das Projekt bestehen.

(3)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Artikel 32

Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur

(1)   Beihilfen für Innovation in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe die Innovation in der Aquakultur stimuliert;

b)

mit der Beihilfe folgende Ziele verfolgt werden:

i)

die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierwohl verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;

ii)

die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;

iii)

die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von innovativen Erzeugnissen oder Verfahren.

(2)   Im Rahmen dieses Artikels bezuschusste Dienstleistungen werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse bezuschusster Dienstleistungen.

(3)   Die Ergebnisse der bezuschussten Projekte werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden;

c)

Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

i)

bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

ii)

bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

Für die Zwecke des Buchstabens b gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 33

Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

a)

produktive Investitionen in der Aquakultur;

b)

Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten;

c)

Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;

d)

Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere;

e)

Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz;

f)

Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen;

g)

die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung;

h)

die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten;

i)

Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

j)

die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, oder

k)

Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturunternehmen auf erneuerbare Energiequellen.

(2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.

(3)   Die Beihilfe nach Absatz 1 dieses Artikels kann für Investitionen zur Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender Aquakulturunternehmen oder den Aufbau neuer Produktionskapazitäten gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den Plan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Investitionen umfassen Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung nachhaltigerer Futtermittel, der Verringerung und Überwachung der Freisetzung und Ableitung von Nährstoffen, der Verringerung des Entweichens von Tieren, dem Einsatz von Chemikalien und Arzneimitteln mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, der Einführung eines kreislauforientierten Ansatzes bei der Abfallbewirtschaftung, der Entsorgung von Aquakulturgeräten oder dem Einsatz biologisch abbaubarer Aquakulturgeräte zur Vermeidung von Abfällen im Meer sowie der Eindämmung von Schäden durch Raubtiere und solche Investitionen, die einen messbaren Beitrag zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt oder zur ökologischen Kontinuität leisten.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz. Bei Vorhaben, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, beträgt die Beihilfehöchstintensität 80 %, es sei denn, es gilt ein höherer Beihilfesatz gemäß Anhang IV.

Artikel 34

Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

(1)   Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturunternehmen verbessert;

b)

die Beihilfe die negativen Umweltauswirkungen von Aquakulturunternehmen verringert, und

c)

die Beihilfe den Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art unterstützt.

Für die Zwecke von Buchstabe c wird die Beihilfe nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Beratungsdienste umfassen:

a)

die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumplanung einzuhalten;

b)

Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG;

c)

die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten;

d)

Normen auf der Grundlage von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften;

e)

Vermarktungs- und Geschäftsstrategien; oder

f)

Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;

(3)   Beratungsdienste nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht. Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(4)   Begünstigten Unternehmen wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Beihilfe gewährt.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 35

Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor

(1)   Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

a)

berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;

b)

die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz und

c)

die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

(2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:

a)

direkte Gehaltskosten

b)

Teilnahmegebühren

c)

Reisekosten

d)

Kosten für Veröffentlichungen

e)

erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte

f)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder

g)

Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 36

Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

(1)   Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe positiv zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beiträgt und die negativen Umweltauswirkungen der Vorhaben verringert;

b)

mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:

i)

die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumplanungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten;

ii)

die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

iii)

Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden, oder

iv)

Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach der Feststellung von erhöhter Mortalität oder Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (31) ergriffen und durchgeführt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer iv werden Beihilfen nur für die Annahme von Schalentieraktionsplänen gewährt, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen, einschließlich einer Unterstützung der Schalentierzüchter für die Erhaltung.

(2)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:

a)

die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

b)

direkte Gehaltskosten oder

c)

Kosten für Beratung, Auftragsforschung und Unterstützung durch externe Berater.

(3)   Begünstigte Unternehmen nach diesem Artikel sind nur diejenigen Unternehmen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufgaben betraut wurden.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 37

Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren

(1)   Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllt, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe das Unternehmertum in der Aquakultur vorantreibt und

b)

die Beihilfe die Gründung nachhaltiger Aquakulturunternehmen durch neue Betreiber fördert.

(2)   Die Beihilfe wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie

a)

angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen;

b)

zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakultur-KMU gründen und

c)

für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

(3)   Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, eine Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(4)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:

a)

Gehaltskosten

b)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Kosten, einschließlich Material- und Beschickungskosten

c)

Kosten für Ausrüstung oder

d)

die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte

(5)   Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 38

Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur

(1)   Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe die Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur fördert;

b)

mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

i)

die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 des Rates (32) sowie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (33);

ii)

die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).

(2)   Die Beihilfe wird nur im Hinblick auf die Umstellung von begünstigten Unternehmen gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten. In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.

(3)   Die Beihilfe wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage eines der folgenden Faktoren:

a)

der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähigen Vorhaben

b)

der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beihilfefähigen Vorhaben.

(4)   Ist das begünstigte Unternehmen aufgrund außergewöhnlicher und externer Umstände nicht in der Lage, die Verpflichtungen nach Absatz 2 zu erfüllen, so wird der nach Absatz 3 berechnete Beihilfebetrag proportional nach der Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung und dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, abgezogen und zurückgefordert.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 39

Beihilfen für Umweltleistungen

(1)   Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Unternehmen im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe die Entwicklung eines Aquakultursektors fördert, der Umweltleistungen erbringt, und

b)

mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

i)

auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG;

ii)

die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Programmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

iii)

Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähige Kosten sind die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Vorhaben entstehen.

(4)   Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden nur begünstigten Unternehmen gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste.

(6)   Die Ergebnisse der im Rahmen dieses Artikels durch Beihilfen unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

(7)   In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.

(8)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 40

Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

(1)   Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe eine Ausgleichsregelung unterstützt, mit der Muschelzüchter für die vorübergehende Aussetzung der Ernte von Zuchtmuscheln entschädigt werden, wenn diese Aussetzung ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erfolgt.

(2)   Beihilfen gemäß Absatz 1 können nur gewährt werden, wenn die Schließung des eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiets gemäß Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (35) auf die Verbreitung von toxinproduzierendem Plankton oder auf das Vorhandensein von Biotoxine enthaltendem Plankton zurückzuführen ist, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten Grenzwerte überschreiten, und sofern

a)

die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder

b)

der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

(3)   Ausgleichszahlungen dürfen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.

(4)   Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste infolge der betreffenden Maßnahmen. Von der berechneten Ausgleichszahlung sind etwaige nicht unmittelbar auf das Ereignis zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.

(5)   Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 41

Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl

(1)   Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

mit der Beihilfe Tiergesundheit und Tierwohl in Aquakulturunternehmen gefördert werden, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, und

b)

mit der Beihilfe nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

i)

die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch bewährter Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierwohlerfordernisse in der Aquakultur;

ii)

Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;

iii)

veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern;

iv)

die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor; oder

v)

Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, die wegen außergewöhnlicher Massenmortalität ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen müssen, wenn die jährliche Mortalitätsrate 20 % übersteigt oder wenn die Verluste aufgrund der Einstellung der Tätigkeit 30 % des jährlichen Umsatzes des betroffenen Unternehmens, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Tätigkeiten eingestellt wurden, übersteigen.

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

Die Beihilfe gemäß Buchstabe b Ziffer iii deckt nicht den Kauf von Tierarzneimitteln ab.

Die Ergebnisse der nach Buchstabe b Ziffer iii finanzierten Studien werden von dem Mitgliedstaat auf angemessene Art und Weise gemeldet und öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iv sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 42

Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen

(1)   Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen in Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung folgender Seuchen unterstützt wird:

a)

Seuchen in der Aquakultur, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, einschließlich der operativen Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in einem Tilgungsplan erforderlich sind;

b)

neu auftretende Seuchen, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen;

c)

Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) oder

d)

Seuchen, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind und die Kriterien des Artikels 226 der genannten Verordnung erfüllen.

(2)   Die Beihilfe wird nur im Zusammenhang mit Wassertierseuchen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt.

(3)   Die Beihilfe darf nur folgende beihilfefähigen Kosten für Präventions-, Bekämpfungs- und Tilgungszwecke abdecken:

a)

Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

b)

die Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen;

c)

Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;

d)

Schlachtung, Keulung und Beseitigung von Tieren;

e)

Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;

f)

Reinigen, Desinfizieren und Entseuchen des Betriebs und der Ausrüstung oder

g)

Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen.

(4)   Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

(5)   Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.

(6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 43

Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Tierseuchen verursachte Schäden gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung zu verhindern oder zu begrenzen.

(2)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

(3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 44

Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen

(1)   Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die Beihilfe zur Sicherung des Einkommens der Aquakulturerzeuger beiträgt; und

b)

die Beihilfe zu einer Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt, die wirtschaftliche Verluste abdeckt, die sich aus mindestens einem der folgenden Faktoren ergeben:

i)

Naturkatastrophen;

ii)

widrige Witterungsverhältnisse;

iii)

plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;

iv)

Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;

v)

Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

vi)

Produktionsverluste aufgrund von Angriffen durch geschützte Tiere oder Raubtiere;

vii)

die Versicherung schreibt weder Art noch Menge der künftigen Produktion vor und die Beihilfe ist nicht auf Versicherungen beschränkt, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden.

(2)   Das Auftreten der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und v genannten Umstände in der Aquakultur muss von dem betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge beziehen sich auf die Deckung der Kosten für bis zu 70 % einer Prämie für einen Vertrag, der bis zu 100 % des potenziellen wirtschaftlichen Verlusts abdeckt.

Abschnitt 3

Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

Artikel 45

Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen

(1)   Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

mit der Beihilfe Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gefördert werden; und

b)

die Beihilfe auf Folgendes abzielt:

i)

die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden;

ii)

die Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich von

Arten mit Vermarktungspotenzial;

unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden;

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848;

iii)

die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung

von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

der Zertifizierung und der Förderung von nachhaltigen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Fischer in der kleinen Küstenfischerei, Wanderfischer, ohne Boot tätige Fischer oder Aquakulturbetreiber;

der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;

iv)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;

v)

Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

vi)

die Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

vii)

die Durchführung regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

(3)   Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:

a)

direkte Gehaltskosten

b)

Teilnahmegebühren

c)

Reisekosten

d)

Kosten für Veröffentlichungen

e)

erworbene Studien

f)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder

g)

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über generische Fischereierzeugnisse und ihren ernährungsphysiologischen Nutzen und vorgeschlagene Verwendungen für diese Erzeugnisse.

(4)   Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten entlang der Versorgungskette umfassen. In den Kampagnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

(5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 46

Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

(1)   Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden und die Beihilfe darauf abzielt, Maßnahmen zu unterstützen, die

a)

zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;

b)

die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;

c)

die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;

d)

der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;

e)

der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848 dienen;

f)

zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen;

g)

die Bedingungen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der unter Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchen erfüllen; oder

h)

die Bedingungen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden gemäß Artikel 43 erfüllen.

(2)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Der für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Seuchen nach Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfen für die Verhütung und Begrenzung der Schäden gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels dürfen in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Abschnitt 4

Andere Beihilfegruppen

Artikel 47

Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor

(1)   Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischereisektor, die die Voraussetzungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt und in der Verordnung (EG) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) näher ausgeführt wird.

(2)   Mit der Beihilfe darf nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt werden:

a)

die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

b)

nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen;

c)

die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln;

d)

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; oder

e)

die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.

(3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch die geförderten Maßnahmen entstehen:

a)

direkte Gehaltskosten

b)

Teilnahmegebühren

c)

Reisekosten

d)

Kosten für Veröffentlichungen

e)

Investitionen in Datenerhebungs- und Datenverwaltungssysteme

f)

erworbene Datenerhebungsdienste.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 48

Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen

(1)   Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.

(2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

(4)   Der gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 49

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat und

b)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels als erteilt gilt.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt werden. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

(5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die entweder von einer zuständigen Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe.

(6)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

(7)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(8)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Ereignisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahreszeiträume in Absatz 7 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(9)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 50

Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können die Kosten für einen der folgenden Bereiche umfassen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 51

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2)   Die Beihilfe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt und

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels als erteilt gilt.

(4)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt.

(5)   Die Beihilferegelungen werden innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

(6)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse.

(7)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

(8)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(9)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Ereignisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahreszeiträume in Absatz 7 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(10)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 52

Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch das Verhalten geschützter Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt wird, durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen;

b)

im Bereich der Fischerei das Ziel der Investition darin besteht, durch das Verhalten eines geschützten Tieres verursachten Raubfraß oder Schäden an Fanggeräten oder sonstigem Betriebsmaterial zu verhindern und zu begrenzen.

(2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können einen der folgenden Bereiche umfassen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

(4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Artikel 53

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere im Fischerei- und Aquakultursektor verursachten Schäden, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

b)

als beihilfefähige Kosten die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden gelten, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden, und

c)

sich die Beihilfe in der Fischerei auf Schäden an Fängen beschränkt.

(2)   Die zu beseitigenden Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Schäden an Tieren in der Aquakultur: die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert des durch die geschützten Tiere geschädigten oder getöteten Tieres;

b)

Schäden an Fängen im Fischereisektor, die durch geschützte Tiere verursacht werden, oder

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen, Vermögensgegenstände.

(3)   Der unter Absatz 2 dieses Artikels genannte Marktwert ist auf der Grundlage des Wertes der Tiere unmittelbar vor dem durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachten Schaden zu ermitteln, als ob sie von dem Verhalten der geschützten Tiere nicht beeinflusst worden wären.

(4)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Eintreten des Schadens berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die geschützten Tiere verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Eintreten des Schadens und seinem Wert unmittelbar danach.

(5)   Der zu beseitigende Schaden kann um andere Kosten erhöht werden, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind, und wird um alle nicht unmittelbar durch das Verhalten der geschützten Tiere entstandenen Kosten, die dem begünstigten Unternehmen andernfalls entstanden wären, sowie um Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen im Zusammenhang mit geschädigten oder getöteten Tieren verringert.

(6)   Außer im Fall von Erstangriffen durch geschützte Tiere muss das begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag leisten, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen, z. B. Sicherheitszäune, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch das Verhalten geschützter Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.

(7)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(8)   Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

(9)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 54

Beihilfen für CLLD-Projekte

(1)   Beihilfen für Kosten, die in KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 anfallen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Beihilfen für Kosten von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zugunsten von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Projekten als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)   Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulungen und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40);

b)

Umsetzung genehmigter Vorhaben;

c)

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;

d)

die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten oder

e)

Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(4)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation

b)

Umwelt

c)

Beschäftigung und Ausbildung

d)

Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes

e)

Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen

f)

Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen

g)

Sport.

(5)   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/1139 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Artikel 55

Begrenzung der Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

(1)   Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(3)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation

b)

Umwelt

c)

Beschäftigung und Ausbildung

d)

Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes

e)

Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen

f)

Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen

g)

Sport.

(4)   Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 56

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG

(1)   Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, sofern die Bedingungen der Richtlinie 2003/96/EG und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.

(2)   Das im Rahmen der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begünstigte Unternehmen wird auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. Es sollte gegebenenfalls mindestens die jeweiligen Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG zahlen.

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 57

Weitere Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission (41) gilt die genannte Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 nach ihrem Auslaufen ersetzen.

Artikel 58

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikel 9 erfüllen.

(2)   Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

(4)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Artikel 59

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2029.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  ABl. C 185 vom 6.5.2022, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

(5)  ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.

(6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(7)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(8)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(9)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(10)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(11)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(12)  Gemäß der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Definition von KMU kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden (vgl. Artikel 3 Absatz 4 des genannten Anhangs).

(13)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(16)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ (28. Mai 2014, SWD(2014) 179 final).

(25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(27)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, COM(2013) 249 final vom 6.5.2013.

(28)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(29)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(31)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(32)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13)

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(37)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).


ANHANG I

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

1.   Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

2.   Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

2.1.

Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2.2.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

2.3.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

3.   Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

3.1.

Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Nummer 3.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gilt.

3.2.

„Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:

a)

staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

3.3.

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Nummer 3.2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

3.4.

Außer in den in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

3.5.

Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Nummer 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

4.   Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

4.1.

Die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern berechnet.

4.2.

Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Nummer 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

4.3.

Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

5.   Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung (unabhängig von deren Dauer) tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger,

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c)

mitarbeitende Eigentümer,

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

6.   Erstellung der Daten des Unternehmens

6.1.

Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

6.2.

Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

6.3.

Für die Anwendung von Nummer 6.2:

a)

sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden;

b)

sind die Daten der mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Nummer 6.2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

6.4.

In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

ANHANG II

Informationen über nach den Bedingungen dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen

TEIL I

Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

Beihilfenummer

(von der Kommission auszufüllen)

Mitgliedstaat

 

Referenznummer des Mitgliedstaats

 

Region

Name der Region(en) (NUTS) (1)

………………………

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Gebiete in äußerster Randlage

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Abgelegene griechische Inseln

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Kroatische Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

Image 93
Sonstige

Bewilligungsbehörde

Bezeichnung

 

Postanschrift

 

Internetadresse

 

Titel der Beihilfemaßnahme

 

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

 

Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

 

Art der Maßnahme

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Regelung

 

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Ad hoc-Beihilfe

Name des Begünstigten und der Unternehmensgruppe (2), der er angehört

 

 

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

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Verlängerung

 

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Änderung

 

Laufzeit (3)

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Regelung

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Bewilligungszeitpunkt

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Ad hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffene Wirtschaftszweige

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Alle für Beihilfen infrage kommenden Wirtschaftszweige

 

Image 101

Auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt: Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe (4) angeben

 

Art des Begünstigten

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KMU

 

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Große Unternehmen

 

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung (5)

Landeswährung .................... (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (6)

Landeswährung .................... (in voller Höhe)

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Bei Garantien (7)

Landeswährung .................... (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument

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Zuschuss/Zinszuschuss

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Bezuschusste Dienstleistungen

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Kredit/rückzahlbare Vorschüsse

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Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss) (8)

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Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

 

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Sonstiges (bitte angeben)

Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

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Zuschuss

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 Bezuschusste Dienstleistungen
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Kredite

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Garantie

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Steuervergünstigung

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds)

Landeswährung (in voller Höhe)

 

 

 

TEIL II

Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

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Beihilfen für Innovationen in der Fischerei (Artikel 15)

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Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel 16)

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Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern (Artikel 17)

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Beihilfen zur Förderung von Humankapital und sozialem Dialog (Artikel 18)

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Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen (Artikel 19)

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Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs (Artikel 20)

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Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern (Artikel 21)

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Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit (Artikel 22)

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Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten (Artikel 23)

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Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes (Artikel 24)

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Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen (Artikel 25)

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Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten (Artikel 26)

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Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels (Artikel 27)

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Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge (Artikel 28)

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Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen (Artikel 29)

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Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern (Artikel 30)

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Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur (Artikel 32)

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Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur (Artikel 33)

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Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturbetriebe (Artikel 34)

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Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor (Artikel 35)

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Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen (Artikel 36)

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Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren (Artikel 37)

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Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur (Artikel 38)

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Beihilfen für Umweltleistungen (Artikel 39)

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Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Artikel 40)

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Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl (Artikel 41)

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Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen (Artikel 42)

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Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden (Artikel 43)

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Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen (Artikel 44)

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Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen (Artikel 45)

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Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Artikel 46)

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Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor (Artikel 47)

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Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen (Artikel 48)

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Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen (Artikel 49)

Art der Naturkatastrophe:

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Erdbeben

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Lawine

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Erdrutsch

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Überschwemmung

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Orkan

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Wirbelsturm

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Vulkanausbruch

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Flächenbrand

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Sonstige

Bitte angeben: ….

Zeitraum der Naturkatastrophe

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

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Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 50)

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Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 51)

Art des Ereignisses:

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Frost

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Stürme

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Hagel

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starke oder anhaltende Regenfälle

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schwere Dürren

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Sonstige

Bitte angeben: …….

Datum des Ereignisses:

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

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Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 52)

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Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 53)

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Beihilfen für CLLD-Projekte (Artikel 54)

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Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte (Artikel 55)

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Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (Artikel 56)

Begründung

Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

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Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des nationalen operationellen Programms;

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Priorisierung bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des nationalen operationellen Programms;

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Finanzierung im Rahmen des EMFAF nicht länger verfügbar

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Sonstiges

(bitte angeben): …….…….


(1)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(3)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichten kann.

(4)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(5)  Bei Beihilferegelungen: bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(6)  Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.

(7)  Bei Garantien: Bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.

(8)  Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


ANHANG III

Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.

Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen (1):

Name des Begünstigten;

Identifikationsnummer des Begünstigten;

Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Beihilfegewährung;

Region (auf NUTS-II-Ebene) (2), in der der Begünstigte seinen Standort hat;

Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) (3);

Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung (4);

Beihilfeinstrument (5) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Sonstiges (bitte nähere Angaben));

Bewilligungszeitpunkt;

Ziel der Beihilfe;

Bewilligungsbehörde

Nummer der Beihilfemaßnahme (6)


(1)  Angesichts des berechtigten Interesses an einer Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit bei Abwägung der Transparenzerfordernisse mit den in den Datenschutzvorschriften verankerten Rechten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine natürliche oder eine juristische Person mit Namen natürlicher Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Rechtssache C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53), wobei Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen ist. Die Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel hat Vorrang vor den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die öffentliche Unterstützung erhalten.

(2)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

(4)  Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.

(5)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

(6)  Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 dieser Verordnung genannten elektronischen Verfahrens vergeben.


ANHANG IV

Spezifische Beihilfehöchstsätze

Zeile

Spezifische Vorhabenskategorie

Beihilfehöchstsatz

 

 

 

1

Folgende Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;

Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

100 %

75 %

75 %

2

Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen

75 %

3

Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage

85 %

4

Vorhaben auf griechischen Inseln, die nach nationalem Recht als abgelegen eingestuft wurden, und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

85 %

5

Vorhaben mit Bezug zur kleinen Küstenfischerei

100 %

6

Vorhaben, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)

sie sind von kollektivem Interesse;

ii)

sie haben einen kollektiven Begünstigten;

iii)

sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen

100 %

7

Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden

75 %

8

Vorhaben zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

60 %

9

Vorhaben zur Unterstützung innovativer Erzeugnisse, Verfahren oder Ausrüstungen in der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung auf der Grundlage von Artikel 15, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 36.

75 %

10

Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden

60 %

11

Finanzierungsinstrumente

100 %