ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
20. Dezember 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

1

 

*

Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

11

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2497 der Kommission vom 12. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates in Bezug auf die Gebiete Frankreichs und des Vereinigten Königreichs im Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission Vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2499 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2500 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Keleméri bárányhús (g. g. A.))

52

 

*

Verordnung (EU) 2022/2501 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2502 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

56

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung ( 1 )

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union ( 1 )

62

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2505 des Rates vom 8. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn

94

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2507 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

110

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 der Kommission vom 9. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8984)  ( 1 )

112

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2509 der Kommission vom 15. Dezember 2022 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9109)

162

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/2510 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien

179

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 204/22/COL vom 16. November 2022 zur Änderung der Entscheidung Nr. 196/22/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 [2022/2511]

206

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen.

(3)

Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(5)

Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.

(6)

Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.

(7)

Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden.

(8)

Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen.

(9)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden.

(10)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

in den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2032“ ersetzt;

b)

der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 123.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

„ANHANG I

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.   Küstengewässer Irlands

a)   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen

Grundfischarten

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2.

Mizen Head nach Süden Stags nach Süden

Grundfischarten

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

3.

Stags nach Süden, Cork nach Süden

Grundfischarten

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4.

Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

5.

Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt

b)   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

c)   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

2.

Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

Makrele

unbegrenzt

d)   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

Grundfischarten

unbegrenzt

2.

Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten

Grundfischarten

unbegrenzt

2.   Küstengewässer Belgiens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Zwischen 3 und 12 Seemeilen

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

 

Frankreich

Hering

unbegrenzt

3.   Küstengewässer Dänemarks

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

 

 

Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Niederlande

Plattfische

unbegrenzt

Rundfische

unbegrenzt

Blåvands Huk bis Bovbjerg

Belgien

Kabeljau

unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

Schellfisch

unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Niederlande

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Thyborøn bis Hanstholm

Belgien

Wittling

unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

Scholle

unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

 

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Seelachs

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien

Scholle

unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Seelachs

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Plattfische

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt

Deutschland

Sprotte

unbegrenzt

Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Dorsch

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Lachs

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

4.   Küstengewässer Deutschlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Dänemark

Grundfischarten

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Niederlande

Grundfischarten

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N

Dänemark

Garnelen

unbegrenzt

Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Dorsch

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

5.   Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost)

Belgien

Grundfischarten

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E)

Deutschland

Hering

unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

Spanien

Sardellen

gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni

Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober

Sardinen

unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

 

 

 

Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.

Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Spanische Grenze/Cap Leucate

Spanien

Alle Arten

unbegrenzt

6.   Küstengewässer Spaniens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W)

Frankreich

Pelagische Arten

Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten

Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französische Grenze/Cap Creus

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

7.   Küstengewässer Kroatiens (2)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

8.   Küstengewässer der Niederlande

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Belgien

Alle Arten

unbegrenzt

Dänemark

Grundfischarten

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Bastardmakrelen

unbegrenzt

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

9.   Küstengewässer Sloweniens (3)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

10.   Küstengewässer Finnlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (4)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

11.   Küstengewässer Schwedens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (5)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Finnland

Alle Arten

unbegrenzt

12.   Küstengewässer Griechenlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)

Italien

Kopffüßer

Krebstiere

Grundfischarten

Große pelagische Arten

höchstens 68 Fischereifahrzeuge“

Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ


(1)  Von der Küstenlinie an gemessen.

(2)  Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(3)  Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(4)  Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

(5)  Von der Küstenlinie an gemessen.


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/11


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2022/2496 DES RATES

vom 15. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen unterstützt. Die Unterstützung wurde auf Ad-hoc-Basis für einen begrenzten Zeitraum gewährt und hat umfangreiche Dotierungen aus dem Unionshaushalt und den Garantien der Mitgliedstaaten erfordert.

(2)

Die Ukraine wird weiteren Beistand benötigen, um das Funktionieren des Staates aufrechtzuerhalten. Es wird erwartet, dass die Union, gemeinsam mit anderen internationalen Partnern, einen Beitrag zur Deckung des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine leistet. Zu diesem Zweck hat die Union mit der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein neues Instrument geschaffen. Mit diesem Instrument wird ein erheblicher Teil des geplanten finanziellen Beistands in Form von Darlehen gewährt.

(3)

Im Zusammenhang mit der zunehmenden äußeren Instabilität ist es angezeigt, eine strukturierte Finanzierungslösung für die Jahre 2023 und 2024 vorzusehen, um eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung für die Ukraine sicherzustellen.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Union in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Haushaltsmittel auf nachhaltige und solide Weise bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollte der bestehende Mechanismus in Form einer Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des finanziellen Beistands, der der Ukraine in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt wird, ausgeweitet werden. Dieser Mechanismus sollte die Mobilisierung von bis zu 100 % derjenigen finanziellen Verbindlichkeiten ermöglichen, die erforderlich sind, um den Rückzahlungsverpflichtungen der Union im Rahmen von Anleihe- und Darlehenstransaktionen nachzukommen, falls die Union die fällige Zahlung nicht rechtzeitig von der Ukraine erhält.

(5)

Es sollte möglich sein, die erforderlichen, die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitenden Mittel im Unionshaushalt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für den für die Jahre 2023 und 2024 verfügbaren finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (3) unberührt lassen.

(6)

Grundsätzlich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Entwicklungen sollte diese Garantie aus dem Unionshaushalt, wie in der Verordnung (EU) 2022/2463 festgelegt, eine kurzfristige finanzielle Hilfe bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR abdecken, und die Verwendung der Makrofinanzhilfe während des Jahres 2024 sollte, wie in jener Verordnung festgelegt, auf Auszahlungen im ersten Quartal des Jahres begrenzt sein.

(7)

Die vorliegende Verordnung sollte nur für Programme des finanziellen Beistands für die Ukraine gelten, die für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehen.

(8)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(10)

In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Zustimmung vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2497 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2022

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates in Bezug auf die Gebiete Frankreichs und des Vereinigten Königreichs im Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates enthält ein Verzeichnis der Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen („INLB-Gebiete“) der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)

Gemäß diesem Anhang ist Frankreich in 25 Gebiete unterteilt. Frankreich hat beantragt, die Gebiete Guadeloupe und Martinique für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu einem einzigen INLB-Gebiet zusammenzufassen: Antilles françaises. Dieser Antrag ist gerechtfertigt: Die landwirtschaftlichen Betriebe in den beiden derzeitigen INLB-Gebieten weisen sehr ähnliche Bewirtschaftungsformen auf (starke Spezialisierung auf den Obstbau, insbesondere Bananen, sowie auf den Zuckerrohranbau und den Gartenbau), und die Zusammenlegung der Gebiete Guadeloupe und Martinique zu einem INLB-Gebiet wird zu einem größeren Stichprobenumfang mit solideren Ergebnissen für mehr Bewirtschaftungsformen führen. Diese Zusammenlegung sollte sich daher in dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 widerspiegeln.

(3)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden in diesem Land keine INLB-Daten mehr erhoben. Daher sollte das Vereinigte Königreich aus dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gestrichen werden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit genügend Zeit für die Anpassung der Datenerhebung für das neue französische Gebiet bleibt, sollte das aktualisierte Verzeichnis der INLB-Gebiete gemäß dieser Verordnung ab dem Rechnungsjahr 2023 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Das Verzeichnis der INLB-Gebiete betreffend Frankreich erhält folgende Fassung:

Frankreich

1.

Île de France

2.

Champagne-Ardenne

3.

Picardie

4.

Haute-Normandie

5.

Centre

6.

Basse-Normandie

7.

Bourgogne

8.

Nord-Pas de Calais

9.

Lorraine

10.

Alsace

11.

Franche-Comté

12.

Pays de la Loire

13.

Bretagne

14.

Poitou-Charentes

15.

Aquitaine

16.

Midi-Pyrénées

17.

Limousin

18.

Rhône-Alpes

19.

Auvergne

20.

Languedoc-Roussillon

21.

Provence-Alpes-Côte d’Azur

22.

Corse

23.

Antilles françaises

24.

La Réunion“

2.

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2498 DER KOMMISSION

Vom 9. Dezember 2022

zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte die technischen Angaben der Datensätze über Zugang zu Dienstleistungen festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird.

(2)

Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert die Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der Union bereitgestellt. In diesem Zusammenhang sollten der Kommission (Eurostat) detaillierte Informationen über Zugang zu Dienstleistungen, insbesondere über Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Erschwinglichkeit, nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung bereitgestellt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale der Datensätze im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich der Einzelthemen „Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für eigenständige Lebensführung“, „Erschwinglichkeit der Dienstleistungen“ und „Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung“ sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf Folgendes:

a)

die Kennung der Variable,

b)

die Bezeichnung der Variable,

c)

das Modalitätslabel und den Modalitätscode,

d)

die Erhebungseinheit,

e)

den Bezugszeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Technische Merkmale der Variablen

Kennung der Variable

Bezeichnung der Variable

Modalitätscode

Modalitätslabel

Erhebungseinheit

Bezugszeitraum

Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für eigenständige Lebensführung

HC190

Anwesenheit von Personen im Haushalt, die aufgrund langfristiger körperlicher oder geistiger Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingter Probleme auf Hilfe angewiesen sind

1

Ja

Haushalt

Derzeitig

2

Nein

HC190_F

Anwesenheit von Personen im Haushalt, die aufgrund langfristiger körperlicher oder geistiger Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingter Probleme auf Hilfe angewiesen sind (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC200

Professionelle häusliche Pflege erhalten

1

Ja

Haushalt

Derzeitig

2

Nein

HC200_F

Professionelle häusliche Pflege erhalten (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigt professionelle häusliche Pflege HC190 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC280

Häufigkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

1

Täglich

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 12 Monate

2

Wöchentlich (aber nicht täglich)

3

Monatlich (aber nicht wöchentlich)

4

Seltener als einmal pro Monat

5

Nie

PC280_F

Häufigkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC310

Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Derzeitig

2

Nein

3

Weiß nicht

PC310_F

Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger PL032 = 2,3,4,5,6,7,8)

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC320

Anspruch auf Leistungen bei Krankheit

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Derzeitig

2

Nein

3

Weiß nicht

PC320_F

Anspruch auf Leistungen bei Krankheit (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger PL032 = 2,3,4,5,6,7,8)

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC330

Fühlt sich diskriminiert bei Kontakten mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen

(einschließlich Arbeitsagentur, Gesundheits- und Sozialdienste)

1

Ich war nicht in Kontakt mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 12 Monate

2

Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt)

3

Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär)

4

Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems

5

Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft

6

Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV)

7

Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV)

8

Hauptsächlich aus anderen Gründen

9

Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt

PC330_F

Fühlt sich diskriminiert bei Kontakten mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen

(einschließlich Arbeitsagentur, Gesundheits- und Sozialdienste)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC340

Fühlt sich bei der Wohnungssuche diskriminiert

1

Ich war nicht auf Wohnungssuche

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 5 Jahre

2

Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt)

3

Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär)

4

Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems

5

Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft

6

Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV)

7

Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV)

8

Hauptsächlich aus anderen Gründen

9

Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt

PC340_F

Fühlt sich bei der Wohnungssuche diskriminiert (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC350

Fühlt sich im Bereich der Bildung diskriminiert

1

Ich war weder Schüler(in) bzw. Studierende(r) noch Elternteil eines Schülers (einer Schülerin) bzw. eines (einer) Studierenden (in den letzten 12 Monaten)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 12 Monate

2

Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt)

3

Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär)

4

Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems

5

Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft

6

Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV)

7

Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV)

8

Hauptsächlich aus anderen Gründen

9

Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt

PC350_F

Fühlt sich im Bereich der Bildung diskriminiert (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC360

Fühlt sich diskriminiert in öffentlichen Räumen (Geschäft, Café, Restaurant, Freizeiteinrichtungen usw.)

1

Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 12 Monate

2

Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär)

3

Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems

4

Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft

5

Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV)

6

Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV)

7

Hauptsächlich aus anderen Gründen

8

Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt

PC360_F

Fühlt sich diskriminiert in öffentlichen Räumen (Geschäft, Café, Restaurant, Freizeiteinrichtungen usw.) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Erschwinglichkeit der Dienstleistungen

HC221

Bezahlung professioneller häuslicher Pflege

1

Vollständig von der privaten Krankenversicherung, der staatlichen Krankenversicherung oder anderen Sozialschutzzweigen bezahlt

Haushalt

Letzte 12 Monate

2

Teilweise vom Pflegebedürftigen/Haushalt bezahlt

3

Vollständig vom Pflegebedürftigen/Haushalt bezahlt

4

Weiß nicht

HC221_F

Bezahlung professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (keine häusliche Pflege in Anspruch genommen HC200 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC230

Erschwinglichkeit professioneller häuslicher Pflege

1

Sehr schwierig

Haushalt

Letzte 12 Monate

2

Schwierig

3

Relativ schwierig

4

Relativ leicht

5

Leicht

6

Sehr leicht

HC230_F

Erschwinglichkeit professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (keine häusliche Pflege in Anspruch genommen HC200 = 2 oder HC221 = 1)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC300

Finanzielle Belastung durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

1

Große Belastung

Haushalt

Letzte 12 Monate

2

Gewisse Belastung

3

Überhaupt keine Belastung

4

Kein Haushaltsmitglied nutzte öffentliche Verkehrsmittel

HC300_F

Finanzielle Belastung durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

RC370

Bezahlung formaler Kinderbetreuung

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre

Letzte 12 Monate

2

Nein

RC370_F

Bezahlung formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten entnommen

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt)

-4

Nicht zutreffend (keine formale Kinderbetreuung in Anspruch genommen RL030 = 0 und RL040 = 0)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC040

Erschwinglichkeit formaler Kinderbetreuung

1

Sehr schwierig

Haushalt

Letzte 12 Monate

2

Schwierig

3

Relativ schwierig

4

Relativ leicht

5

Leicht

6

Sehr leicht

HC040_F

Erschwinglichkeit formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (keine Kinder im Alter von 0 bis 12 Jahren im Haushalt)

-4

Nicht zutreffend (keine formale Kinderbetreuung in Anspruch genommen RL030 = 0 und RL040 = 0 oder RC370 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung

HC240

Nicht erfüllte Bedürfnisse bei professioneller häuslicher Pflege

1

2

Ja

Nein

Haushalt

Derzeitig

HC240_F

Nicht erfüllte Bedürfnisse bei professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte häusliche Pflege HC190 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC250

Hauptgrund, warum professionelle häusliche Pflege nicht (stärker) in Anspruch genommen wird

1

Kann es sich nicht leisten

Haushalt

Derzeitig

2

Wird von Person, die diese Pflege benötigt, abgelehnt

3

Häusliche Pflege wird nicht angeboten

4

Qualität der verfügbaren Pflegedienste nicht zufriedenstellend

5

Sonstige Gründe

HC250_F

Hauptgrund, warum professionelle häusliche Pflege nicht (stärker) in Anspruch genommen wird (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (HC240 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

RC380

Nicht erfüllte Bedürfnisse bei formaler Kinderbetreuung

1

Ja

Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre

Derzeitig

2

Nein

RC380_F

Nicht erfüllte Bedürfnisse bei formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

RC390

Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung, nicht (stärker) in Anspruch genommen wird

1

Kann es sich nicht leisten

Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre

Derzeitig

2

Keine freien Plätze

3

Freie Plätze, aber nicht in der Nähe

4

Freie Plätze, aber Öffnungszeiten nicht geeignet

5

Freie Plätze, aber Qualität der verfügbaren Dienste nicht zufriedenstellend

6

Sonstige Gründe

RC390_F

Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung, nicht (stärker) in Anspruch genommen wird (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt)

-4

Nicht zutreffend (keine nicht erfüllten Bedürfnisse RC380 = 2)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PC290

Hauptgrund, warum öffentliche Verkehrsmittel nicht regelmäßig genutzt werden

1

Zu teuer

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Letzte 12 Monate

2

Keine öffentlichen Verkehrsmittel in dem Gebiet verfügbar

3

Physischer Zugang zu schwierig

4

Frequenz zu gering oder Fahrpläne nicht passend

5

Fahrtzeit zu lang

6

Sicherheitsbedenken

7

Sonstiger Grund

PC290_F

Hauptgrund, warum öffentliche Verkehrsmittel nicht regelmäßig genutzt werden (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (PC280 = 1,2,3)

-3

Nicht die ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2499 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2022

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) sieht die Möglichkeit vor, die Frist für die Übermittlung der Betriebsbögen bis zum 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres um drei Monate zu verlängern. Diese Möglichkeit wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie ab dem Rechnungsjahr 2019 eingeräumt. Der durch die Pandemie verursachte Druck geht zurück, und die meisten Mitgliedstaaten übermittelten die Daten, ohne von der Verlängerung Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, die Frist für die Datenübermittlung zu verlängern, ist daher nicht mehr erforderlich. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, ihre Abläufe an diese Änderung anzupassen, sollte die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, ab dem Rechnungsjahr 2022 nicht mehr gelten.

(2)

Um es den Kommissionsdienststellen zu ermöglichen, die für die Übermittlung der Buchführungsdaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Datenübermittlung angemessen zu unterstützen, und um zu vermeiden, dass das Personal der Kommission und der Mitgliedstaaten am Ende des Jahres beansprucht wird, sollte die Frist für die Datenübermittlung auf den 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres festgesetzt werden. Diese Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 gelten. Aufgrund der Besonderheiten der Rechnungsführungsvorschriften in Deutschland und unter Berücksichtigung der bisherigen Datenübermittlung durch Deutschland sollte es Deutschland jedoch gestattet werden, der Kommission die Betriebsbögen bis zu 15 Wochen nach Ablauf der Frist vom 15. Dezember vorzulegen.

(3)

In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die finanzielle Beteiligung der Union an den Datenerhebungskosten der Mitgliedstaaten festgelegt. Die derzeitige Pauschalvergütung pro Betriebsbogen besteht aus festen und variablen Elementen. Um die Struktur der Pauschalvergütung und die Datenverarbeitung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich zu vereinfachen, sollte eine Pauschalvergütung mit nur einem festen Satz in Höhe der Summe der derzeitigen festen und variablen Elemente festgesetzt werden. Eine solche Vereinfachung ist leicht umzusetzen und sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 gelten.

(4)

Frankreich hat einen Antrag gestellt, seine beiden INLB-Gebiete „Guadeloupe“ und „Martinique“ in ein INLB-Gebiet namens „Antilles françaises“ zusammenzulegen, da die landwirtschaftlichen Betriebe in beiden derzeitigen INLB-Gebieten sehr ähnliche Bewirtschaftungsformen aufweisen (hochspezialisiert auf den Anbau von Obst, insbesondere von Bananen, sowie auf die Zuckerrohrerzeugung und den Gartenbau). Diese Zusammenlegung wird zu einem größeren Stichprobenumfang mit robusteren Ergebnissen zu mehr Landwirtschaftsformen führen. Es sollte diesem Mitgliedstaat gestattet werden, seinen Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2023 zu überarbeiten. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Auf Antrag Ungarns, aufgrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft die Zahl der Buchführungsbetriebe und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu ändern, sollte es diesem Mitgliedstaat gestattet werden, seinen Auswahlplan und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2023 zu überarbeiten und die Zahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wird die INLB-Datenerhebung in diesem Land nicht fortgesetzt. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die Union eine Diversifizierung ihrer Energiequellen anstrebt, sollte die in Anhang VIII Tabelle H der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 aufgeführte Kategorie „Brennstoffe“ in Erdgas und industriell erzeugte Gase, Erdöl und Erdölerzeugnisse, feste fossile Brennstoffe sowie erneuerbare Brennstoffe unterteilt werden, um besser über ihre spezifischen Kosten auf Betriebsebene aussagen zu können; die vorgeschlagene Unterteilung der Kategorie „Brennstoffe“ sollte ab dem Rechnungsjahr 2023 auf freiwilliger Basis und ab dem Rechnungsjahr 2025 verpflichtend gelten.

(8)

Gemäß Anhang VIII Tabelle J der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 müssen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebs angeben. Dies wird dann zur Berechnung des Standardoutputs des Betriebs und der wirtschaftlichen Betriebsgröße verwendet. Um auf eine außergewöhnliche Situation (z. B. Seuchenausbruch im Betrieb oder Keulung aus hygienischen Gründen) eingehen zu können, die zu einer vorübergehenden Verringerung des durchschnittlichen Tierbestands führt, ohne die Produktionskapazität des Betriebs nach Beendigung der Ausnahmesituation zu beeinträchtigen, wird vorgeschlagen, eine Referenzgröße für Tiere einzuführen, um die Produktionskapazität des betreffenden Betriebs zu beziffern. Die vorgeschlagene neue Variable sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 auf freiwilliger Basis gelten.

(9)

Ab 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, weshalb eine Liste der Zahlungen und Prämien in Anhang VIII Tabelle M der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 aktualisiert werden muss.

(10)

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Um den Fragebogen für Betriebsbögen zu vereinfachen und zu präzisieren, sollte dieser Anhang angepasst werden, um den ersten Ergebnissen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung und Modernisierung des INLB Rechnung zu tragen. In den Erläuterungen zu Tabelle B enthalten die Anmerkungen zum Code UO (B.UO. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum) irrtümlicherweise einen Hinweis auf die nicht mehr gültige Rubrik 11300. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(11)

Anhang IV Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält die Entsprechungstabelle und die zusammenfassenden Codes zur Verknüpfung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission (4) und der INLB-Betriebsbögen. In der Liste der Codes in Teil B Abschnitt II, in der mehrere in den IFS 2020 enthaltene Variablen zusammengefasst sind, enthält der Eintrag zum Code P16 einen Fehldruck, der korrigiert werden muss.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Betriebsbögen sind der Kommission bis zum 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.

Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist bei der Kommission einreichen.“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Betrag der Pauschalvergütung

(1)   Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 180 EUR pro Betriebsbogen.

(2)   Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80%-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.“

3.

Die Anhänge I, II und VIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang VIII Tabelle J wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 erhält der Eintrag für den Code P16 folgende Fassung:

„P16. Ölsaaten

=

SO_CLND022 (Raps und Rübsen zur Körnergewinnung) + SO_CLND023 (Sonnenblumenkerne) + SO_CLND024 (Soja) + SO_CLND025 (Öllein (Leinsamen)) + SO_CLND026 (Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.)“

.

2.

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 erhält die Erläuterung zum Code B.UO. „Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum“ folgende Fassung:

„B.UO.10.A. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten für die Übermittlung von Betriebsbögen ab dem Rechnungsjahr 2022.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem Rechnungsjahr 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).


ANHANG I

Die Anhänge I, II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Frankreich (außer La Réunion und Antilles françaises)

25 000

Frankreich (nur La Réunion und Antilles françaises)

15 000 “

b)

Der Eintrag für Ungarn erhält folgende Fassung:

„Ungarn

8 000 “

c)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Frankreich

121

Île-de-France

190

131

Champagne-Ardenne

370

132

Picardie

270

133

Haute-Normandie

170

134

Centre

410

135

Basse-Normandie

240

136

Bourgogne

340

141

Nord-Pas de Calais

280

151

Lorraine

230

152

Alsace

200

153

Franche-Comté

210

162

Pays de la Loire

460

163

Bretagne

480

164

Poitou-Charentes

360

182

Aquitaine

550

183

Midi-Pyrénées

480

184

Limousin

220

192

Rhône-Alpes

480

193

Auvergne

360

201

Languedoc-Roussillon

430

203

Provence-Alpes-Côte d’Azur

420

204

Corse

170

207

La Réunion

160

208

Antilles françaises

120

Frankreich insgesamt

7 600 “

b)

Der Eintrag für Ungarn erhält folgende Fassung:

„Ungarn

764

Észak-Magyarország

180

767

Alföld

1 200

768

Dunántúl

570

 

Ungarn insgesamt

1 950 “

c)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.

3.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze nach dem Titel erhalten folgende Fassung:

„Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen:

<Tabelle Buchstabe>.<Gruppe>.<Kategoriecode>(.<andere spezifische Kategoriencodes).Spalte

Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den nachstehenden Tabellen können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem ‚—‘ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.

Beispiele:

B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die ‚Fläche‘ des ‚Pachtlands‘, die in Tabelle B unter „LF in Pacht“ einzutragen ist.

I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche ‚Weichweizen und Spelz‘ für Anbauart 1 ‚Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, gemischte (kombinierte) Kulturen‘ und fehlende Angaben Codenummer 0‚keine fehlenden Angaben‘).

M, S. 1150.1.2.V (Spalte V der Gruppe S, Kategorie 1150 mit anderen spezifischen Kategoriencodes 1 und 2 aus Tabelle M) stellt den Subventionswert der ‚Basiseinkommensstützung für Nachhaltigkeit — basierend auf Zahlungsansprüchen‘ dar, die ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert und pro Hektar gewährt wird.

Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert ‚0‘ eintragen.

Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.

Für die Tabellen A bis M zeigt die erste Tabelle die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.

Die Angaben des Betriebsbogens sind mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

Finanzielle Wertangaben: in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das INLB verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;

Mengenangaben: in Dezitonnen (1 dt = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1000 Stück angegeben werden, und Wein und Weinerzeugnissen, die in Hektolitern angegeben werden;

Flächen: in Ar (1 a = 100 m2), außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern der Pilzbeet-Gesamtfläche angegeben werden, und außer in Tabelle M ‚Beihilfen‘, wo Basiseinheiten in Hektar einzutragen sind;

durchschnittlicher Tierbestand: mit zwei Dezimalstellen, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die volle Stückzahl anzugeben ist, und bei Bienen, die in Anzahl der besetzten Stöcke angegeben werden;

Arbeitskräftebestand: mit zwei Dezimalstellen.

Nach den jeweiligen Tabellen sind weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.“

b)

Tabelle A (Allgemeine Informationen über den Betrieb) wird wie folgt geändert:

i)

Im ersten und zweiten Teil der Tabelle wird die Spalte „Nr. der Buchungsstelle“ gestrichen.

ii)

Der zweite Teil der Tabelle wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für den Code 50 wird gestrichen.

2.

Die Zeilen für die Codes 230, 231 und 232 erhalten folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung

Gruppe

R

S

H

DG

MI

N

DT

W

TF

ES

C

230

Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO)

OT

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AOT230C

231

Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb

OT

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AOT231C

232

Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO)

OT

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AOT232C“

c)

Die Erläuterungen zu Tabelle A werden wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkungen zu den Codes 60 und 70 unter A.AI. (Angaben zum Rechnungsabschluss) in Tabelle A erhalten folgende Fassung:

„A.AI.

Angaben zum Rechnungsabschluss

A.AI.60.C.

Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

doppelte Buchführung

2.

einfache Buchführung

3.

keine

A.AI.70.DT.

Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format ‚JJJJ-MM-TT‘, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.“

ii)

Die Anmerkung zum Code 230 unter A.OT. (Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs) in Tabelle A erhält folgende Fassung:

„A.OT.230.C

Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO): Anzugeben ist, ob der Betrieb (Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen oder Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen) Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die Kosten teilt und/oder die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördert, und wenn ja, welche Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs von der Erzeugerorganisation vermarktet werden (es sind alle Sektoren anzugeben, die durch die EO abgedeckt werden, in denen der Betrieb Mitglied ist). Für die Zwecke dieser Erfassung umfasst der Begriff ‚Erzeugerorganisation‘ jede Art von Einheit, die auf Initiative von Erzeugern für die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten in einem bestimmten Sektor geschaffen wurde (horizontale Zusammenarbeit). Erzeugerorganisation müssen der Kontrolle der Erzeuger unterliegen und können unterschiedliche Rechtsformen annehmen, etwa landwirtschaftliche Genossenschaften, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder private Unternehmen mit Erzeugern als Anteilseignern.

0.

Nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation

Mitglied einer Erzeugerorganisation, um die Kosten für Erzeugung, Verwaltung und Investitionen zu teilen bzw. Mitglied einer Erzeugerorganisation zur Vermarktung folgender Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs:

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42

Sonstige Sektoren“

d)

Tabelle C (Arbeitskräfte) erhält folgende Fassung:

„Arbeitskategorie

Code (*)


 

Spalten

Informationsgruppe

Allgemeines

Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten)

Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten

Anzahl der Personen

Geschlecht

Geburtsjahr

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin

Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitseinheiten

% der Jahresarbeitszeit

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

Zahl

Code

vierstellig

Code

(Stunden)

(JAE)

%

UR

Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

UC

Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

-

-

-

-

 

-

 

PR

Entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

PC

Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

-

-

-

-

 

-

 


Code (*)

Beschreibung

Gruppe

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

10

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen/Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

UR

-

 

 

 

 

 

-

20

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen/nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

UR

-

 

 

-

 

 

-

30

Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen/nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen

UR

-

 

 

 

 

 

-

40

Ehepartner/innen/Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen

UR

 

-

-

-

 

 

 

50

Sonstige

UR, PR

 

-

-

-

 

 

 

60

Unregelmäßig beschäftigt

UC, PC

-

-

-

-

 

-

 

70

Bezahlte Führungskraft

PR

-

 

 

 

 

 

-“

e)

Die Erläuterungen zu Tabelle C werden wie folgt geändert:

i)

Die Erläuterungen zu den Punkten unter C.PR (Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte) erhalten folgende Fassung:

C.PR. Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.PR.70. Bezahlte Führungskraft

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

C.PR.50. Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters/der entlohnten Betriebsleiterin). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.“

ii)

In den Erläuterungen zu den Spalten in Tabelle C wird die Anmerkung zu „Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2)“ gestrichen.

f)

In Tabelle D (Vermögenswerte) erhält der zweite Teil folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung der Kategorien

OV

AD

DY

IP

S

SA

CV

1005

Bargeld, Forderungen, sonstige kurzfristige Vermögenswerte und Äquivalente

 

-

-

-

-

-“

 

1040

Lagerbestände

 

-

-

 

 

 

 

2010

Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

 

 

 

 

 

 

 

3010

Landwirtschaftliche Flächen

 

-

-

 

 

 

 

3020

Bodenverbesserungen

 

 

 

 

 

 

 

3030

Betriebsgebäude

 

 

 

 

 

 

 

4010

Maschinen und Geräte

 

 

 

 

 

 

 

5010

Forstflächen einschließlich stehendes Holz

 

-

-

 

 

 

 

7005

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

8010

Sonstige langfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

g)

Die Erläuterungen zu Tabelle D werden wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkungen zu den Codes 1010, 1020 und 1030 werden gestrichen und vor der Anmerkung zu Code 1040 wird folgende Anmerkung eingefügt:

„1005.

Bargeld, Forderungen, sonstige kurzfristige Vermögenswerte und Äquivalente

Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können. Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben. Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.“

ii)

Die Anmerkungen zu den Codes 7010 und 7020 werden gestrichen und vor der Anmerkung zu Code 5010 wird folgende Anmerkung eingefügt:

„7005.

Immaterielle Vermögenswerte

Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht) und die nicht ohne Weiteres ge- oder verkauft werden können (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.“

h)

In Tabelle H (Betriebsmittel) erhält der zweite Teil folgende Fassung:

„Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

V

Q

1010

LM

Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

 

-

1020

LM

Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

 

-

1030

LM

Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

 

-

1040

LM

Treib- und Schmierstoffe

 

-

1050

LM

Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

 

-

2010

SL

Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

-

2020

SL

Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

-

2030

SL

Zugekaufte Futtermittel für Schweine

 

-

2040

SL

Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

-

2050

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

-

2060

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine

 

-

2070

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

-

2080

SL

Veterinärkosten

 

-

2090

SL

Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung

 

-

3010

SC

Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

 

-

3020

SC

Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

 

-

3030

SC

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

 

-

3031

SC

Menge N in Mineraldüngern

-

 

3032

SC

Menge P2O5 in Mineraldüngern

-

 

3033

SC

Menge K2O in Mineraldüngern

-

 

3034

SC

Zugekaufter Dung

 

-

3040

SC

Pflanzenschutzmittel

 

-

3090

SC

Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung

 

-

4010

OS

Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

 

-

4020

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

 

-

4030

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

 

-

4045

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Milch anderer Tiere

 

-

4070

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

 

-

4090

OS

Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

-

5010

FO

Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

 

-

5020

FO

Elektrischer Strom

 

-

5030

FO

Brennstoffe insgesamt

 

-

5031

FO

davon Erdgas und industriell erzeugte Gase

 

-

5032

FO

davon Erdöl und Erdölerzeugnisse

 

-

5033

FO

davon feste fossile Brennstoffe

 

-

5034

FO

davon erneuerbare Brennstoffe (Holz, Stroh, Biogas usw.)

 

-

5040

FO

Wasser

 

-

5051

FO

Landwirtschaftsversicherung

 

-

5055

FO

Sonstige Betriebsversicherungen

 

-

5061

FO

Steuern und sonstige Lasten

 

-

5062

FO

Steuern und sonstige Abgaben auf Grundstücke und Gebäude

 

-

5070

FO

Bezahlte Pacht insgesamt

 

-

5071

FO

davon Pacht für Flächen

 

-

5080

FO

Zinsen und Finanzierungskosten

 

-

5090

FO

Sonstige Gemeinkosten

 

-“

i)

Die Erläuterungen zu Tabelle H werden wie folgt geändert:

1.

werden die Anmerkungen zu den Codes 4040, 4050 und 4060 gestrichen und nach der Anmerkung zu Code 4030 wird folgende Anmerkung eingefügt:

„4045.

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Milch anderer Tiere

Zutaten, Rohstoffe oder Halbfertigungserzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten der Verarbeitung der Milch anderer Tiere (z. B.: Büffel, Schafe und Ziegen) (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.“

2.

Die Anmerkung zu Code 5030 erhält folgende Fassung:

„5030.

Brennstoffe (insgesamt)

Wert des Gesamtverbrauchs zugekaufter Brennstoffe für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser. Diese Kategorie umfasst den Wärmeverbrauch zugekaufter fossiler Brennstoffe (Erdgas und industriell erzeugte Gase, Erdöl, Erdölerzeugnisse und feste fossile Brennstoffe) sowie den Verbrauch zugekaufter erneuerbarer Energiequellen (z. B. Holz, Stroh, Pellets, Biogas).

5031.

davon Erdgas und industriell erzeugte Gase

Gesamtverbrauch von Erdgas und anderen industriell erzeugten, auf fossilen Brennstoffen basierenden Gasen für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5032.

davon Erdöl und Erdölerzeugnisse

Gesamtverbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5033.

davon feste fossile Brennstoffe

Gesamtverbrauch fester fossiler Brennstoffe (z. B. Kohle) für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5034.

davon erneuerbare Brennstoffe

Gesamtverbrauch erneuerbarer Brennstoffe (z. B. Holz, Stroh, Pellets, Biogas) für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

Die Übermittlung von Daten zu den Variablen 5031, 5032, 5033 und 5034 ist ab dem Rechnungsjahr 2023 freiwillig und ab dem Rechnungsjahr 2025 verpflichtend.“

j)

Tabelle I (Pflanzliche Produktion) wird wie folgt geändert:

i)

im zweiten Teil der Tabelle erhalten die Einträge unter der Überschrift „Wurzeln und Knollen“ folgende Fassung:

Wurzeln und Knollen

10300

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10310

– davon zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

10390

– davon sonstige Kartoffeln/Erdäpfel

10400

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10500

Sonstige Hackfrüchte, Futterrüben und Futterpflanzen der Familie Brassicae, die der Wurzel oder des Stiels wegen angebaut werden, und andere Futterhackfrüchte a. n. g.“

ii)

Der vierte Teil der Tabelle über die Codes für fehlende Angaben erhält folgende Fassung:

„Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:

Code (***)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

1

Code 1 ist einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben werden kann, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von gelegentlich für weniger als ein Jahr gepachteten Flächen stammen.

2

Code 2 ist einzutragen, wenn die tatsächliche Erzeugung aufgrund der Verkaufsbedingungen nicht in Dezitonnen (oder Hektolitern für Wein und Weinerzeugnisse) bestimmt werden kann oder wenn keine tatsächliche Erzeugung vorliegt.

4

Code 4 ist einzutragen, wenn die Anbaufläche nicht gemeldet werden kann und keine tatsächliche Erzeugung vorliegt oder die tatsächliche Erzeugung nicht in Dezitonnen (oder Hektolitern für Wein und Weinerzeugnisse) bestimmt werden kann.“

k)

In den Erläuterungen zu den Informationsgruppen in Tabelle I erhält die Anmerkung zu den Punkten unter I.PR (Erzeugung) folgende Fassung:

„I.PR Erzeugung

Für die Informationsgruppe Erzeugung (PR) sind die während des Rechnungsjahres produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).

Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Wenn aufgrund der Verkaufsbedingungen die tatsächliche Erzeugung in Dezitonnen nicht ermittelt werden kann, ist der Code 2 für fehlende Angaben einzutragen.

Für die Codes 10790 ‚Sonstiges Gemüse‘ und 90900 ‚Sonstiges‘ sind keine Mengen anzugeben.“

l)

In Tabelle K (Tierische Erzeugnisse und tierbezogene Dienstleistungen) erhalten der zweite Teil über die Beschreibung der Erzeugnisse und Dienstleistungen und der dritte Teil über die Codes für fehlende Angaben folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung

261

Kuhmilch

262

Büffelmilch

311

Schafsmilch

321

Ziegenmilch

330

Wolle

531

Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)

532

Bruteier (alle Geflügelarten)

700

Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht

800

Dung

900

Sonstige tierische Erzeugnisse

1100

Tierhaltung unter Vertrag

1200

Sonstige tierbezogene Dienstleistungen


Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

2

Code 2 ist einzutragen, wenn die tatsächliche Erzeugung aufgrund der Verkaufsbedingungen nicht in Dezitonnen (oder in 1 000 Stück Eier) bestimmt werden kann.

4

Code 4 ist einzutragen, wenn nur Lagerbestände und keine tatsächliche Erzeugung vorhanden sind.“

m)

Die Erläuterungen zu Tabelle K werden wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkung zu Code 1100 erhält folgende Fassung:

„1100.

Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere, z. B. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel verbunden ist.“

ii)

Die Anmerkungen zu den Codes für fehlende Angaben werden gestrichen.

iii)

Der dritte Absatz unter der Überschrift „Informationsgruppen in Tabelle K“ erhält folgende Fassung:

„Für tierbezogene Dienstleistungen wie Tierhaltung unter Vertrag (Code 1100) und sonstige tierbezogene Dienstleistungen (Code 1200) sollten nur die Erträge eingetragen werden, und zwar bei den Informationen über Verkauf (SA) in der Spalte ‚Wert‘ (V).“

n)

In Tabelle L (Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten) erhalten der zweite Teil über die Beschreibung der Codes für sonstige Erwerbstätigkeiten und der dritte Teil über die Codes für fehlende Angaben folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung

261

Verarbeitung von Kuhmilch

263

Verarbeitung von Milch anderer Tiere

900

Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

1010

Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen

1020

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

2010

Vertragsarbeiten

2020

Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten

2030

Erzeugung erneuerbarer Energie

9000

Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene ‚sonstige Erwerbstätigkeiten‘


Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

1

Code 1 ist einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere oder tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.

2

Code 2 ist einzutragen, wenn die tatsächliche Erzeugung aufgrund der Verkaufsbedingungen nicht in Dezitonnen bestimmt werden kann.

4

Code 4 ist einzutragen, wenn nur Lagerbestände und keine tatsächliche Erzeugung vorhanden sind.“

o)

Die Erläuterungen zu Tabelle L werden wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkung zu Code 262 erhält folgende Fassung:

„263.

Verarbeitung von Milch anderer Tiere, z. B. Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch“

ii)

Die Anmerkungen zu den Codes für fehlende Angaben werden gestrichen.

iii)

Der zweite Absatz unter der Überschrift „Informationsgruppen in Tabelle L“ (Menge (Spalte Q)) erhält folgende Fassung:

„Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261 und 263) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft bzw. zum Eigenverbrauch, zum Verbrauch im Betrieb oder für Naturalleistungen verwendet wird.“

p)

Tabelle M (Beihilfen) und die zugehörigen Erläuterungen erhalten folgende Fassung:

„Aufbau der Tabelle

 

Kategorie der Beihilfe/Verwaltungsinformation

Code (*)

 

 

 

Finanzierung

Code (**)

 

 

 

Basiseinheit

Code (***)

 

 

Informationsgruppe

Spalten

Anzahl der Basiseinheiten

Wert

Art

N

V

T

S

Beihilfe

 

 

-

AI

Verwaltungsinformationen

 

-

 

Die Codes für die Beihilfekategorien sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.

Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

 

Spalten

N

V

T

 

 

Entkoppelte Zahlungen

 

 

 

 

1250

S

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

 

 

 

-

1300

S

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

 

 

 

-

1400

S

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)

 

 

 

-

1600

S

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

 

 

 

-

1700

S

Zahlungen an Kleinerzeuger

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gekoppelte Einkommensstützung

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

 

 

Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen

 

 

 

 

23111

S

Getreide

 

 

 

-

23112

S

Ölsaaten

 

 

 

-

23114

S

Eiweißpflanzen und Körnerleguminosen

 

 

 

-

2312

S

Kartoffeln/Erdäpfel

 

 

 

-

23121

S

davon zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

 

 

 

-

2313

S

Zuckerrüben

 

 

 

-

 

 

Handelsgewächse

 

 

 

 

23141

S

Flachs

 

 

 

-

23142

S

Hanf

 

 

 

-

23143

S

Hopfen

 

 

 

-

23144

S

Zuckerrohr

 

 

 

-

23145

S

Chicorée

 

 

 

-

23149

S

Sonstige Handelsgewächse

 

 

 

-

2315

S

Gemüse

 

 

 

-

2316

S

Schwarz- und Grünbrache

 

 

 

-

2317

S

Reis

 

 

 

-

2319

S

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (nicht näher bestimmt)

 

 

 

-

2320

S

Dauergrünland

 

 

 

-

2321

S

Trockenfutter

 

 

 

-

2322

S

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

 

 

 

-

2323

S

Nationales Umstrukturierungsprogramm für den Baumwollsektor

 

 

 

-

2324

S

Saatgutproduktion

 

 

 

-

 

 

Dauerkulturen

 

 

 

 

23311

S

Beeren

 

 

 

-

23312

S

Schalenfrüchte

 

 

 

-

2332

S

Kern- und Steinobst

 

 

 

-

2333

S

Zitrusanlagen

 

 

 

-

2334

S

Olivenanlagen — Olivenöl und Tafeloliven

 

 

 

-

2335

S

Rebanlagen

 

 

 

-

2339

S

Anderweitig nicht genannte Dauerkulturen

 

 

 

-

 

 

Tiere

 

 

 

 

2341

S

Milchkühe

 

 

 

-

2342

S

Fleischrinder

 

 

 

-

2343

S

Rinder (nicht näher bestimmt)

 

 

 

-

2344

S

Schafe und Ziegen

 

 

 

-

2345

S

Schweine und Geflügel

 

 

 

-

2346

S

Seidenraupen

 

 

 

-

2347

S

Bienenzuchterzeugnisse

 

 

 

-

2349

S

Anderweitig nicht genannte Tiere

 

 

 

-

2410

S

Niederwald mit Kurzumtrieb

 

 

 

-

2490

S

Sonstige gekoppelte Zahlungen, anderweitig nicht genannt

 

 

 

-

 

 

Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

 

 

 

 

2810

S

Entschädigungen bei Naturkatastrophen

 

 

 

-

2890

S

Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

 

 

 

-

2900

S

Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwicklung des ländlichen Raums

 

 

 

 

3100

S

Investitionen, einschließlich in Bewässerung

 

 

 

-

3200

S

Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

 

 

 

-

3310

S

Bewirtschaftungsverpflichtungen (umwelt- und klimabezogene und andere) (ausgenommen Tierwohl und ökologischer/biologischer Landbau)

 

 

 

-

3320

S

Zahlungen für Tierwohlmaßnahmen

 

 

 

-

3350

S

Ökologischer/biologischer Landbau

 

 

 

-

3400

S

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (z. B. Natura 2000, Wasserrahmenrichtlinie)

 

 

 

-

3500

S

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

 

 

 

-

 

S

Forstwirtschaftliche/nichtproduktive Investitionen

 

 

 

 

3610

S

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

 

 

 

-

3620

S

Natura-2000-Zahlungen für die Forstwirtschaft sowie Mittel für Waldumwelt- und Klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

 

 

 

-

3750

S

Unterstützung für den Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

 

 

 

-

3760

S

Risikomanagementinstrumente

 

 

 

-

3900

S

Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämien und Kostenbeihilfen

 

 

 

 

4100

S

Löhne und Soziallasten

 

 

 

-

4200

S

Kraftstoffe

 

 

 

-

 

 

Tierbestand

 

 

 

 

4310

S

Futtermittel für Raufutterfresser

 

 

 

-

4320

S

Futtermittel für Schweine und Geflügel

 

 

 

-

4330

S

Sonstige Tierbestandskosten

 

 

 

-

 

 

Pflanzenbau

 

 

 

 

4410

S

Saatgut

 

 

 

-

4420

S

Düngemittel

 

 

 

-

4430

S

Pflanzenschutzmittel

 

 

 

-

4440

S

Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung

 

 

 

-

 

 

Gemeinkosten

 

 

 

 

4510

S

Elektrischer Strom

 

 

 

-

4520

S

Brennstoffe insgesamt

 

 

 

-

4521

S

davon Erdgas und industriell erzeugte Gase

 

 

 

-

4522

S

davon Erdöl und Erdölerzeugnisse

 

 

 

-

4523

S

davon feste fossile Brennstoffe

 

 

 

-

4524

S

davon erneuerbare Brennstoffe

 

 

 

-

4530

S

Wasser

 

 

 

-

4540

S

Versicherungen

 

 

 

-

4550

S

Zinsen

 

 

 

-

4600

S

Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 

 

-

4900

S

Sonstige Aufwendungen

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämien und Beihilfen auf Tierzukäufe

 

 

 

 

5100

S

Milchkuhzukäufe

 

 

 

-

5200

S

Fleischrinderzukäufe

 

 

 

-

5300

S

Schaf- und Ziegenzukäufe

 

 

 

-

5400

S

Schweine- und Geflügelzukäufe

 

 

 

-

5900

S

Sonstige Tierzukäufe

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

9000

S

Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards 2, 8 und 9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10010

AI

GLÖZ 2 für Feuchtgebiete und Torfflächen

 

-

-

 

10011

AI

GLÖZ 2: Feuchtgebiete und Torfflächen — Dauergrünland — in Hektar

 

 

-

-

10012

AI

GLÖZ 2: Feuchtgebiete und Torfflächen — Ackerland — in Hektar

 

 

-

-

10013

AI

GLÖZ 2: Feuchtgebiete und Torfflächen — Dauerkultur — in Hektar

 

 

-

-

10300

AI

GLÖZ 8: Mindestanteil an Ackerland, der für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehen ist

 

-

-

 

10310

AI

GLÖZ 8: Brachliegende Flächen in Hektar

 

 

-

-

10311

AI

GLÖZ 8: Terrassen in Hektar

 

 

-

-

10312

AI

GLÖZ 8: Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen in Hektar

 

 

-

-

10313

AI

GLÖZ 8: Feldränder, Kleinflächen oder Pufferstreifen in Hektar

 

 

-

-

10318

AI

GLÖZ 8: Fläche von Zwischenfrüchten in Hektar

 

 

-

-

10319

AI

GLÖZ 8: Fläche von stickstoffbindenden Pflanzen in Hektar

 

 

-

-

10324

AI

GLÖZ 8: Gräben in Hektar

 

 

-

-

10325

AI

GLÖZ 8: Wasserläufe in Hektar

 

 

-

-

10326

AI

GLÖZ 8: Kleine Teiche in Hektar

 

 

-

-

10327

AI

GLÖZ 8: Kleine Feuchtgebiete in Hektar

 

 

-

-

10328

AI

GLÖZ 8: Steinmauern in Hektar

 

 

-

-

10329

AI

GLÖZ 8: Steinhaufen in Hektar

 

 

-

-

10330

AI

GLÖZ 8: Kulturobjekte in Hektar

 

 

-

-

10400

AI

GLÖZ 9: Umstellungs- oder Umbruchverbot

 

-

-

 

10401

AI

GLÖZ 9: Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten in Hektar

 

 

-

-

10402

AI

GLÖZ 9: Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, das im Rahmen von GLÖZ 9 geschützt und von Landwirtinnen und Landwirten gemeldet wurde, ausgewiesene Fläche in Hektar

 

 

-

-

10403

AI

GLÖZ 9: Als umweltsensibles Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten, das im Rahmen von GLÖZ 9 geschützt und von Landwirtinnen und Landwirten gemeldet wurde, ausgewiesene Fläche in Hektar, falls zutreffend

 

 

-

-

Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:

Code (**)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden.

1

Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert.

2

Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert.

3

Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert.

Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:

Code (***)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden.

1

Die Beihilfe wird je Stück Vieh gewährt.

2

Die Beihilfe wird je Hektar gewährt.

3

Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt.

4

Betrieb/Sonstiges: Die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt.

Tabelle M ‚Beihilfen‘ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben. Sie schließt auch Verwaltungsinformationen zu Ökologisierungszahlungen ein.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE M

S   Beihilfen

Prämien und Beihilfen werden nach der Beihilfekategorie (S), der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag sind die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) zu erfassen. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.

Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Investitionsbeihilfen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen im Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).

AI   Verwaltungsinformation

Bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards 2, 8 und 9) werden durch die Kategorie der Verwaltungsinformation (AI) bestimmt. Die Anzahl (N) und/oder Art (T) der Basiseinheiten sind für jede Eintragung wie in der Tabelle spezifiziert zu erfassen.

Die Anzahl der Basiseinheiten (N) entspricht der Fläche (in Hektar), für die GLÖZ-Standards gelten.

Die Art (T) bezieht sich auf die Anwendung des GLÖZ-Standards auf Betriebsebene und ist aus der nachstehenden Liste auszuwählen:

Code

Beschreibung

1

Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Verwaltungsanforderung erfüllen.

2

Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine im GLÖZ-Standard festgelegte Ausnahme.“


ANHANG II

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle J (Tierhaltung) erhält der erste Teil folgende Fassung:

„Aufbau der Tabelle

Tierkategorie

Code (*)


 

 

Spalten

Informationsgruppe

Durchschnittlicher Bestand

Anzahl

Wert

A

N

V

AN

Durchschnittlicher Bestand

 

-

-

RN

Referenzgröße

-

 

-“

OV

Anfangsbestand

-

 

 

CV

Endbestand

-

 

 

PU

Käufe

-

 

 

SA

Verkäufe insgesamt

-

 

 

SS

Verkäufe zur Schlachtung

-

 

 

SR

Verkäufe zur weiteren Haltung/Zucht

-

 

 

SU

Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

-

 

 

FC

Eigenverbrauch

-

 

 

FU

Verbrauch im Betrieb

-

 

 

2.

In den Erläuterungen zu Tabelle J wird nach der Anmerkung zu „J.AN. Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)“ folgende Anmerkung eingefügt:

J.RN. Referenzgröße (nur für Spalte N zu erfassen)

Die Referenzgröße ist die Zahl der Tiere, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt üblicherweise im Betrieb befinden. Sie wird zur Berechnung des Standardoutputs des Betriebs und der wirtschaftlichen Betriebsgröße verwendet. Im Gegensatz zum durchschnittlichen Bestand (AN) ermöglicht sie es, einen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sich ausnahmsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Unterbrechung des Produktionszyklus (z. B. Seuchenausbrüche) für eine gewisse Zeit eine geringere Anzahl von Tieren oder gar keine Tiere in dem Betrieb befinden.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück oder bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben, jeweils auf zwei Dezimalstellen genau.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Die Daten für die Variable ‚J.RN. Referenzgröße‘ können in Ausnahmefällen (z. B. Seuche im Betrieb oder Keulung aus hygienischen Gründen) ab dem Rechnungsjahr 2022 übermittelt werden. Die Übermittlung ist freiwillig.“


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2500 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Keleméri bárányhús“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1),insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Keleméri bárányhús“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Keleméri bárányhús“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Keleméri bárányhús“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 315 vom 19.8.2022, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/53


VERORDNUNG (EU) 2022/2501 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (2) sind die Fangmöglichkeiten für 2022 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Informationen gilt der höchstzulässige Fischereiaufwand für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) für Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m haben, für das Jahr 2022 als erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereiaufwand

Der Italien für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für 2022 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung der Bestandsgruppe gemäß Artikel 1 durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m haben, ist ab dem im Anhang genannten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).


ANHANG

Nr.

13/TQ110

Mitgliedstaat

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

EFF2/MED2_TR3

Bestandsgruppe

Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

Länge über alles der betroffenen Schiffe

≥ 18 m und < 24 m

Datum der Schließung

1.10.2022


20.12.2022   

DE

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L 325/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2502 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) enthält Fehler in Anhang IV (Teil-CAT) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt CAT.IDE.H.320 Buchstabe b, Einleitungssatz; in Anhang V (Teil-SPA) Teilabschnitt K Punkt SPA.HOFO.110 Buchstabe b Nummer 9; in Anhang VI (Teil-NCC) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt NCC.IDE.H.235; in Anhang VII (Teil-NCO) Teilabschnitt D Punkt NCO.IDE.H.185 Buchstabe c; in Anhang VIII (Teil-SPO) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt SPO.IDE.H.203 Buchstabe c, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern.

(2)

Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


20.12.2022   

DE

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L 325/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2503 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3)

In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Pflichten des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten festgelegt, insbesondere, was die Berücksichtigung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (3) vorgesehenen amtlichen Bescheinigungen angeht. Es wird jedoch auf die falsche Bescheinigung verwiesen, was berichtigt werden sollte. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 aufgehoben und die Bescheinigungen durch diejenigen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) ersetzt wurden, ist es auch angezeigt, alle Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die korrekten Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu ersetzen.

(4)

Gemäß Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist frisches Fleisch für genussuntauglich zu erklären, wenn es unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung, einschließlich UV-Strahlung, behandelt wurde. UV-Strahlung ist zumeist nicht als ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (5) zu betrachten, weswegen Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geändert werden sollte.

(5)

Die besonderen Anforderungen an amtliche Kontrollen bei lebenden Muscheln aus eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten gelten gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht für lebende Seegurken, die keine Filtrierer sind.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit, gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete abzuweichen, auf alle Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, angewandt werden kann, und nicht nur auf Seegurken. Darüber hinaus wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) (2022)2258 der Kommission (7) auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 (8) dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthält Bestimmungen über die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden im Anschluss an die Kontrollen von Fischereierzeugnissen treffen können. Unter Buchstabe a des genannten Artikels wird fälschlicherweise auf Abschnitt VII statt auf Abschnitt VIII zu Fischereierzeugnissen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen. Aus Gründen der Kohärenz sollte dieser Verweis in Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 berichtigt werden.

(8)

In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 70 der genannten Durchführungsverordnung festgelegt. Insbesondere sind die Analyseverfahren festgelegt, die anzuwenden sind, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen lässt. Die EFSA ermittelte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten (9) Methoden, die eine Unterscheidung zwischen mit dem Superchilling-Verfahren behandeltem Fisch und zuvor gefrorenem Fisch, der im Handel als „durch Superchilling supergekühlt“ dargeboten wird, ermöglichen. Da diese Analyseverfahren in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 aufgenommen werden sollten, sollte dieser Anhang geändert werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

„a)

In Absatz 2 wird „gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (9)“ ersetzt durch „gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*1)

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)“;"

b)

in Absatz 3 wird „gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628“ ersetzt durch „gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235“;

2.

Artikel 45 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung oder UV-Strahlung behandelt wurde;“

;

3.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Ausschluss

Dieser Titel gilt für lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Er gilt hingegen nicht für lebende Meeresschnecken und lebende Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.“

;

4.

Artikel 71 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gemäß Artikel 70 durchgeführte amtliche Kontrollen ergeben, dass die Fischereierzeugnisse nicht den organoleptischen, chemischen, physikalischen oder mikrobiologischen Anforderungen bzw. den Anforderungen in Bezug auf Parasiten gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechen;“

5.

in Artikel 72 Absatz 1 wird „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628“ ersetzt durch „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235“;

6.

in Anhang VI Kapitel I wird unter Buchstabe B, „Frischeindikatoren“, zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel dahin gehend aufkommen, dass zuvor gefrorener Fisch im Handel als frisch dargeboten wird, so können Proben zu Überprüfungszwecken entnommen und Laboruntersuchungen unterzogen werden, wie z. B. einem HADH-Test (Hydroxyacyl-Coenzym-A-Dehydrogenase), einer histologischen Untersuchung, einer UV/VIS/NIR-Spektroskopie (ultraviolett — sichtbar — Nahinfrarot) oder der hyperspektralen Bildgebung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

(9)  EFSA Journal 2021;19(1):6378.


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2504 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthält unter anderem Vorschriften für amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union erforderlich sind. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in ihrem Anhang III unter anderem Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union.

(2)

Anhang III Kapitel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthalten das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder Fischereierzeugnissen aus Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (5) unmittelbar von einem Kühl-, Gefrier- oder Fabrikschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden (Muster FISH/MOL-CAP) und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster MOL-HC). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission (6) wurde Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 (7) dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Das Muster der amtlichen Bescheinigung und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang solcher Fischereierzeugnisse in die Union sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält in Anhang III Kapitel 46 das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster HRP). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 wurde die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahin gehend geändert, dass die hochverarbeiteten Erzeugnisse um Fettderivate und Lebensmittelaromen ergänzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassen sind, sofern sie Behandlungen durchlaufen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließen. Das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang dieser hochverarbeiteten Erzeugnisse in die Union sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Das Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte ebenfalls aktualisiert werden, um das Ausfüllen des Dokuments zu erleichtern; dabei sollten die bisherigen Erfahrungen aufgegriffen sowie Erläuterungen und Hinweise ergänzt werden, damit den einführenden Lebensmittelunternehmern die Angabe der Informationen erleichtert wird. Gelatine, Kollagen und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse dürfen ohne Vorlage eines Rückstandsüberwachungsplans eingeführt werden, weshalb es nicht erforderlich sein sollte, dass Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (9) gelistet sein müssen, um diese Erzeugnisse in die Union ausführen oder sie als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Union verwenden zu dürfen, wenngleich eine Listung gemäß den Artikeln 18, 19 oder 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (10) nach wie vor obligatorisch bleibt. Daher sollte die private Bestätigung in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

(6)

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um jegliche Störung des Handels im Hinblick auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen, hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union zu vermeiden, sollte eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgestellte Bescheinigung/Bestätigung, die vor den durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen ausgestellt wurde, während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung/Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn sie von den einschlägigen Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Bescheinigungen begleitet sind, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 30, 31 und 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Bescheinigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

(2)   Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse weiterhin zulässig, wenn sie von einer privaten Bestätigung begleitet sind, die entsprechend dem Muster in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen an der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern die betreffende Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5)

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(9)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).


ANHANG

Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In der einleitenden Tabelle mit der Liste der in dem genannten Anhang enthaltenen Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und der Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union erhält der Abschnitt über das Muster der amtlichen Bescheinigung für die hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, folgende Fassung:

Hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

HRP

Kapitel 46: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“

b)

Die Kapitel 30 und 31 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 30

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN ODER FISCHEREIERZEUGNISSEN AUS MUSCHELN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND DIE GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/625 UNMITTELBAR VON EINEM KÜHL-, GEFRIER- ODER FABRIKSCHIFF, DAS UNTER DER FLAGGE EINES DRITTLANDES FÄHRT, IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER FISH/MOL-CAP)

Image 1

LAND

Muster der Bescheinigung FISH/MOL-CAP

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Teil II: Bescheinigung

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (4) vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wurden gemäß diesen Anforderungen erzeugt, insbesondere ist das Schiff in der Liste der Schiffe aufgeführt, aus denen Einfuhren in die Union gestattet sind („EU-gelistet“).

b)

Das Schiff befolgt allgemeine Hygieneanforderungen, führt ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durch, wird regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert und ist als in der Union zugelassener Betrieb geführt.

c)

Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch einwandfrei gefangen und an Bord behandelt, angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, verarbeitet, gefroren und aufgetaut. Eingeweide und Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, wurden so rasch wie möglich entfernt und von den für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen ferngehalten.

d)

Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 [, erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (Nichtzutreffendes streichen) sowie, sofern zutreffend, die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (5).

e)

Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert.

f)

Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.

g)

Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

h)

Bei Ursprung aus Aquakultur erfüllen die Fischereierzeugnisse die Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates (6) vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (7) für das betreffende Ursprungsland gelistet.

i)

Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (8) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden. Und:

j)

Gefrorene Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert. Ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen.

Teil I:

Feld I.2.:

Eine nach Ihrem eigenen Schema vergebene einmalige Dokumentnummer.

Feld I.5.:

Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsmitgliedstaat, für die die Sendung direkt eingeführt wird.

Feld I.7.:

Der Flaggenstaat des Schiffs, das diese Bescheinigung ausstellt.

Feld I.11.:

Der Name und die Zulassungsnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (9), von dem die Fischereierzeugnisse unmittelbar eingeführt werden.

Feld I.20.:

Kreuzen Sie „Konservenindustrie“ an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Anforderungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung“ an.

Feld I.27.:

Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301 , 0302 , 0303 , 0304 , 0305 , 0306 , 0307 , 0308 , 0511 , 1504 , 1516 , 1518 , 1603 , 1604 , 1605 oder 2106 .

Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

Art der Behandlung“: Geben Sie an, ob gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

 

Der Kapitän / die Kapitänin des Schiffs

Name (in Großbuchstaben):

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

KAPITEL 31

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN, MEERESSCHNECKEN UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DIESEN TIEREN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-HC)

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Image 3

LAND

Muster der Bescheinigung MOL-HC

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Teil II: Bescheinigung

II.1.

(1)Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäuter/lebenden Manteltiere/lebenden Meeresschnecken oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Tieren ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (13) vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten (4)[lebenden Muscheln] (4)[lebenden Stachelhäuter] (4)[lebenden Manteltiere] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)

Sie wurden in der/den Region(en) oder dem Land/den Ländern gewonnen, die/das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von (4)[lebenden Muscheln] (4)[lebenden Stachelhäutern] (4)[lebenden Manteltieren] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] zugelassen und in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (14) gelistet ist/sind.

b)

Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

c)

Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, erforderlichenfalls umgesetzt und befördert.

d)

(4)[Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, erforderlichenfalls gereinigt und verpackt.

e)

(4)[Sie wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch einwandfrei zubereitet, verarbeitet, eingefroren und aufgetaut.]]

f)

Sie erfüllen die Hygienestandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (4)[, Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] sowie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (15).

g)

Sie wurden gemäß (4)[Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4)[Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] verpackt, transportiert und gelagert.

h)

Sie wurden gemäß (4)[Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4)[Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] gekennzeichnet und etikettiert.

i)

Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

j)

Sie kommen aus einem Erzeugungsgebiet, das gemäß Artikel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (16) zum Zeitpunkt ihrer Ernte als [A] [B] oder [C] eingestuft ist (geben Sie bitte die Einstufung des Erzeugungsgebietes zum Zeitpunkt der Ernte an) (ausgenommen Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden).

k)

Sie wurden mit zufriedenstellendem Ergebnis den amtlichen Kontrollen gemäß (4)[Artikel 51 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (17)] (4)[Artikel 69, 70 und 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627] unterzogen.

l)

Bei Ursprung aus Aquakultur erfüllen sie die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates (18) vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (19) für das betreffende Ursprungsland aufgeführt.

m)

Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (21) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

(2) [II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln (3) gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Muscheln, die zur weiteren Verarbeitung in der Union vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen wild lebende Muscheln und ihre Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt Folgendes:

II.2.1.

Laut amtlichen Angaben (4)[sind die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere Tiere] (4)[wurden die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen], die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

II.2.1.1.

Sie stammen aus (4)[einem Betrieb, der] (4)[einem Habitat, das] keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (22) und neu auftretender Seuchen.

II.2.1.2.

Die (4)[Wassertiere sind Tiere, die nicht zur Tötung] (4)[Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen, die nicht zur Tötung] nach einem nationalen Seuchentilgungsprogramm, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, bestimmt waren.

(4)[II.2.2.

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Tiere aus Aquakultur sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, wurden von Tieren gewonnen], die folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.2.1.

Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets (4)[registriert] (4)[zugelassen] wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren aktuelle Angaben folgender Art bereithält:

i)

Arten, Kategorien und Anzahl der Tiere aus Aquakultur im Betrieb;

ii)

Verbringungen von Wassertieren in sowie von Tieren aus Aquakultur aus dem Betrieb;

iii)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.2.2.

Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie neu auftretender Seuchen festzustellen und darüber zu informieren.]

II.2.3.

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die folgende Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

(4)(6)[II.2.3.1.

Sie unterliegen den Anforderungen in Teil II.2.4. und stammen aus (4)[einem Land, das] (4)[einem Gebiet, das] (4)[einer Zone, die] (4)[einem Kompartiment, das] den (5)Code: __ __ - __ hat und zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (23) für den Eingang in die Union von diesen (4)[Wassertieren] (4)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] gelistet ist.]

(4)(6)[II.2.3.2.

Es handelt sich um Wassertiere, die von einem/einer amtlichen Tierarzt/amtlichen Tierärztin innerhalb von 72 Stunden vor dem Abtransport in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen wurden. Bei der Inspektion zeigten die Tiere keine klinischen Symptome einer übertragbaren Seuche, und nach den einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes gab es keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Seuchen.]

II.2.3.3.

Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.

II.2.3.4.

Sie sind nicht mit Wassertieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

Entweder: (4)(6) [II.2.4.

Spezifische Gesundheitsanforderungen

(4) [II.2.4.1.

Anforderungen bei für die Infektion mit Microcytos mackini oder die Infektion mit Perkinsus marinus (3)gelisteten Arten

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, das] (4)[einem Gebiet stammen, das] (4)[einer Zone stammen, die] (4)[einem Kompartiment stammen, das] für seuchenfrei hinsichtlich der (4)[Infektion mit Microcytos mackini] (4)[Infektion mit Perkinsus marinus] in Übereinstimmung mit Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen gemäß Artikel 66 oder Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (24), erklärt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

i)

Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.

ii)

Sie werden nicht gegen diese (4)[Seuche] (4)[Seuchen] geimpft.]

(4)(7) [II.2.4.2.

Anforderungen bei für die Infektion mit Marteilia refringens, die Infektion mit Bonamia exitiosa oder die Infektion mit Bonamia ostreae (3)gelisteten Arten

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, das] (4)[einem Gebiet stammen, das] (4)[einer Zone stammen, die] (4)[einem Kompartiment stammen, das] für seuchenfrei hinsichtlich der (4)[Infektion mit Marteilia refringens] (4)[Infektion mit Bonamia exitiosa] (4)[Infektion mit Bonamia ostreae] in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erklärt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.

Sie werden nicht gegen diese (4)[Seuche] (4)[Seuchen] geimpft.]

(4)(8) [II.2.4.3.

Anforderungen bei für die Infektion mit dem Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) (9)empfänglichen Arten

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, das] (4)[einem Gebiet stammen, das] (4)[einer Zone stammen, die] (4)[einem Kompartiment stammen, das] die Gesundheitsgarantien in Bezug auf OsHV-1 μνar erfüllt, die zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erforderlich sind und für die der Mitgliedstaat oder der Teil desselben in (4)[Anhang I] (4)[Anhang II] des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission (25) gelistet ist.]]

Oder: (4)(6) [II.2.4.

Spezifische Gesundheitsanforderungen

Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die für einen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (26) zugelassenen Betrieb innerhalb der Union bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, wo sie für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden sollen.]

II.2.5.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers (4)[sind die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere Tiere] (4)[wurden die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen], die aus (4) [einem Betrieb] (4) [einem Habitat] stammen, in dem:

i)

keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist und

ii)

die Tiere nicht in Kontakt mit Wassertieren (3) gelisteter Arten waren, die die in Nummer II.2.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten.

II.2.6.

Anforderungen an die Beförderung

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und insbesondere der folgenden Anforderungen befördert werden:

II.2.6.1.

Wenn die Tiere in Wasser befördert werden, wird das Wasser, in dem sie befördert werden, nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.

II.2.6.2.

Die Tiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere folgende Anforderungen sind erfüllt:

i)

Wenn die Tiere in Wasser transportiert werden, darf dieses ihren Gesundheitsstatus nicht ändern.

ii)

Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so gebaut, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während der Beförderung nicht gefährdet wird.

iii)

(4)[Der Transportbehälter/Container] (4)[Das Bünnschiff] (4)[war noch ungenutzt] (4)[wurde vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des (4)[Ursprungsdrittlands] (4)[Ursprungsgebiets] zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert].

II.2.6.3.

Von der Verladung am Ursprungsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.

II.2.6.4.

Sofern ein Wasserwechsel in (4)[einem Land, das] (4)[einem Gebiet, das] (4)[einer Zone, die] (4)[einem Kompartiment, das] für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: (4)[bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des (4)[Drittlandes] (4)[Gebietes], in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen] (4)[beim Transport in Bünnschiffen in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Ursprungsort zum Bestimmungsort in der Union befinden].

II.2.7.

Kennzeichnungsanforderungen

Es wurden Vorkehrungen zur Kennzeichnung und Etikettierung der (4)[Transportmittel] (4)[Transportbehälter/Container] gemäß Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 getroffen, insbesondere:

II.2.7.1.

Die Sendung ist mit (4)[einem lesbaren und sichtbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (4)[einem Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung auf dem Seeweg] gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit der vorliegenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verknüpft wird.

(4)[II.2.7.2.

Im Fall von lebenden Wassertieren enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett:

a)

Einzelheiten zur Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;

b)

die Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;

c)

Einzelheiten zur Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art;

d)

die folgende Erklärung: „lebende Weichtiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“.]

(4)[II.2.7.3.

Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett mindestens die folgende Angabe:

„Weichtiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union“.]

(4) (10) II.2.8.

Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort solcher Muscheln und Erzeugnisse daraus ist.

Als „Wassertiere“ gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (27). Als „Tiere aus Aquakultur“ gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden.

Als „weitere Verarbeitung“ gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, In-Scheiben-Zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten.

Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist.

Teil II.2.4. der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Land oder einem Gebiet desselben stammen, das in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist:

a)

Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

b)

Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

c)

Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.:

Ursprungsregion: Geben Sie das Erzeugungsgebiet und seine Einstufung zum Zeitpunkt der Ernte an, außer für Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden.

Teil II:

(1)

Teil II.1 gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen Unionsvorschriften festgelegt sind.

(2)

Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und muss gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (28) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.

(3)

Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.

(4)

Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Nummer II.2.4.1 ist eine Streichung nicht zulässig, wenn die Sendung für eine Infektion mit Microcytos mackini oder mit Perkinsus marinus gelistete Arten unter anderen als den in Fußnote (6) genannten Umständen enthält.

(5)

Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments, wie in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angegeben.

(6)

Die Teile II.2.3.1., II.2.3.2 und II.2.4. sind nicht anwendbar und müssen gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Wassertiere enthält:

a)

Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

b)

Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;

c)

Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

(7)

Anwendbar nur, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat/die Bestimmungszone/das Bestimmungskompartiment in der Union entweder den Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.

(8)

Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union oder ein Teil desselben für eine bestimmte in Anhang I oder Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistete Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat; andernfalls zu streichen.

(9)

Empfängliche Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind.

(10)

Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.

(11)

Zu unterzeichnen von:

einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

 

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](4)(11)/[Bescheinigungsbefugte(r)](4)(11)

Name (in Großbuchstaben)

 

 

 

Datum

 

Qualifikation und Amtsbezeichnung

 

Stempel

 

Unterschrift

 

c)

Kapitel 46 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 46

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HOCHVERARBEITETEN ERZEUGNISSEN GEMÄẞ ANHANG III ABSCHNITT XVI DER VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER HRP)

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LAND

Musterbescheinigung HRP

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Teil II: Bescheinigung

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (32) vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten hochverarbeiteten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)

Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die registriert ist/sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

b)

Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.

c)

Sie entsprechen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Und:

d) (1)

Im Fall von Aminosäuren gilt:

i)

Zu ihrer Herstellung wurde kein menschliches Haar verwendet; und

ii)

sie entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (33).

e) (1)

Im Fall von Fettderivaten gilt, dass sie einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:

(1)i)

Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C unter einem entsprechenden angemessenen Druck während mindestens 20 Minuten; oder

(1)ii)

Verseifung mit NaOH 12M im Chargenbetrieb bei 95 °C während drei Stunden oder in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000  hPa) während acht Minuten; oder

(1)iii)

Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12 000  hPa) während 20 Minuten;

f)

Im Fall von Lebensmittelaromen gilt, dass sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) zugelassen sind.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmt.

Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.:

Geben Sie den/die betreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) an, wie 2106 , 2906 , 2907 , 2922 , 2930 , 2932 , 2936 , 3503 , 3507 oder 3913 .

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

 

Bescheinigungsbefugte(r)

Datum

 

Qualifikation und Amtsbezeichnung

 

Stempel

 

Unterschrift

 

2.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄẞ ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG (EU) 2019/625

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II. Gesundheitsinformationen

II.a.

Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Teil II: Bescheinigung

Der/Die Unterzeichnete, …

(Name, Anschrift und vollständige Angaben des Einführers)

als Vertreter/-in des die in Teil I bezeichnete Sendung mit zusammengesetzten Erzeugnissen einführenden Lebensmittelunternehmers erklärt hiermit, dass für die zusammengesetzten Erzeugnisse, denen die vorliegende Bestätigung beigefügt ist, Folgendes gilt:

1.

Sie erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (35).

2.

Sie müssen nicht unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert oder befördert werden, es sei denn, das haltbare zusammengesetzte Erzeugnis muss aus Gründen der organoleptischen Qualität gekühlt befördert werden.

3.

Sie enthalten keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und kein anderes verarbeitetes Fleisch außer Gelatine(3), Kollagen(3) oder hochverarbeiteten Erzeugnissen(3) gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (36).

4.

Sie enthalten die folgende Liste von Zutaten pflanzlichen Ursprungs und von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1): ….

5.

Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt wurden und die aus folgendem zugelassenen Betrieb stammen(2): ….

6.

Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die – ausgenommen Gelatine, Kollagen und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelisteten hochverarbeiteten Erzeugnisse – aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen jedes der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach der Liste des Beschlusses 2011/163/EG der Kommission (37) in die Union ausgeführt werden darf, oder die aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.

7.

Sie stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte auf der Grundlage der Veterinär- und Hygieneanforderungen der Union in die Union ausgeführt werden dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (38) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (39) gelistet und in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU für die Arten/Waren aufgeführt sind, aus denen die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs – ausgenommen Kollagen, Gelatine und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelisteten hochverarbeiteten Erzeugnisse – gewonnen wurden.

8.

Sie wurden in einem Betrieb hergestellt, der Hygienenormen erfüllt, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) gleichwertig anerkannt sind.

9.

Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (42) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

10.

Sie enthalten Milcherzeugnisse(3), die

(3)(4) entweder

keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (43) unterzogen wurden;

(3)(5) oder

einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden;

(3)(6) oder

einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

11.

Sie enthalten Eiprodukte, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in der Tabelle in Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692(3) genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf die Europäische Union in dieser Bestätigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Teil I:

Feld I.6.:

Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Feld I.13.:

Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Feld I.15.:

Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Feld I.16.:

Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Feld I.18.:

Wird das haltbare zusammengesetzte Erzeugnis aus Gründen der organoleptischen Qualität unter kontrollierten Temperaturbedingungen befördert, ist „Gekühlt“ anzugeben.

Feld I.19.:

Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Feld I.27.:

Gilt die private Bestätigung für mehrere zusammengesetzte Erzeugnisse, so muss die Beschreibung der Waren in Feld I.27 für jedes zusammengesetzte Erzeugnis einzeln und eindeutig angegeben werden (eine Zeile je Erzeugnis).

Beschreibung der Sendung:

 

„Art der Verpackung“: Geben Sie die Art der Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (9) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business) an.

 

„Nettogewicht“: Geben Sie die Masse jedes zusammengesetzten Erzeugnisses an, für das die private Bestätigung gilt. Diese Daten werden für die Berechnung des Gesamtnettogewichts in Feld I.26 benötigt.

 

„Herstellungsbetrieb“: Registrierungsnummer oder Anschrift der Anlage angeben, in der das zusammengesetzte Endprodukt hergestellt wird.

 

Datum

 

Qualifikation und Bezeichnung des Einführers

 

 

Stempel

 

Unterschrift

 

(1)

Geben Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils an. Eine Zusammenfassung der Bestandteile nach Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Eiprodukten, Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs ist zulässig.

(2)

Tragen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt haben, sowie das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben oder auch den EU-Mitgliedstaat, in dem/der sich der/die zugelassene(n) Betrieb(e) befindet/befinden, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegeben.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur dann,

a)

wenn das Ursprungsdrittland oder das Ursprungsgebiet des zusammengesetzten Erzeugnisses oder eine Zone derselben (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 (44) für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

b)

wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder

ii)

in der Union.

(5)

Nur dann,

a)

wenn das Ursprungsdrittland oder das Ursprungsgebiet des zusammengesetzten Erzeugnisses oder eine Zone derselben (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

b)

wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, oder

ii)

in der Union.

(6)

Falls

a)

das Ursprungsdrittland oder das Ursprungsgebiet des zusammengesetzten Erzeugnisses oder eine Zone derselben (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nicht für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist

und

b)

sich der zugelassene Ursprungsbetrieb des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, oder

ii)

in der Union.

(7)

Einführer: Vertreter des einführenden Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(6)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(7)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(13)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

(18)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(19)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(22)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(24)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(25)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).

(26)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).

(27)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(32)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(35)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(37)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(38)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(39)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(40)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(43)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(44)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


BESCHLÜSSE

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/87


BESCHLUSS (EU) 2022/2505 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.

(3)

Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung festzulegen, da diese Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖER

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.

(2)

Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EG-Färöer, eingesetzt gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

Artikel 1

Rolle und Bezeichnung des Gemischten Ausschusses

(1)   Der durch Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 31 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

(2)   In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss als Gemischter Ausschuss EG-Färöer (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) bezeichnet.

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitzender

(1)   Gemäß Artikel 32 des Abkommens setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der Regierung der Färöer auf der Ebene hoher Beamter oder ihrer Stellvertreter zusammen.

(2)   Jede Vertragspartei führt abwechselnd den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. Die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, wird durch einen hochrangigen Vertreter vertreten, der Vorsitzender des Gemischten Ausschuss ist. Der Vorsitzende gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die den Vorsitz stellende Vertragspartei zu vertreten, an dem diese der anderen Vertragspartei einen neuen Vorsitzenden notifiziert.

(3)   Bei der Anwendung von Absatz 2 wird der Vorsitz zu Beginn jedes Kalenderjahres von einer Vertragspartei auf die andere für die Dauer von einem Jahr übertragen. Der erste Vorsitz beginnt am Tag der Annahme dieser Geschäftsordnung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(4)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, auch die Vertragspartei ist, die den jährlichen Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung im Jahr des Vorsitzes organisiert.

Artikel 3

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Färöer agieren gemeinsam als Sekretär des Gemischten Ausschusses.

(2)   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Gemischten Ausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über ein neues Mitglieds unterrichtet.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen, um die allgemeine Funktionsweise dieses Abkommens zu überprüfen, es sei denn, der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses sehen etwas anderes vor. Darüber hinaus tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern, oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer Vertragspartei.

(2)   Die Sitzungen finden zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Tórshavn statt, sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen.

(3)   Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(4)   Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.

Artikel 5

Delegationen

Der als Sekretär des Gemischten Ausschusses fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union beziehungsweise der Färöer. Auf den entsprechenden Listen wird der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

Artikel 6

Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Der Sekretär des Gemischten Ausschusses erstellt spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, und räumt der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen ein.

(2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 7

Einladung von Sachverständigen

Die Parteien des Gemischten Ausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

Artikel 8

Protokoll

(1)   Sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

(2)   Findet diese Geschäftsordnung auf die Sitzungen von Unterausschüssen Anwendung, sind die Protokolle der Sitzung des jeweiligen Unterausschusses für darauffolgende Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Verfügung zu stellen.

(3)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)

aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll vom Vertreter der Vertragsparteien des Gemischten Ausschusses beantragt wurde und

c)

der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

(4)   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die seit der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

(5)   Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Gemischten Ausschusses teilgenommen haben.

(6)   Der Sekretär passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen es vorsieht. Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich an.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.

(3)   Das Mitglied des Sekretariats der vorschlagenden Vertragspartei legt dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung in der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses schriftlich vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses festgehalten.

(4)   In den Fällen, in denen der Gemischte Ausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.

(5)   Die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Vertragsparteien beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.

(2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.

(3)   Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern der Vorsitz und der Vertreter der anderen Vertragspartei im Gemischten Ausschuss nichts anderes beschließen.

(4)   Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.

(5)   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 11

Sprachenregelung

(1)   Die Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses ist Englisch.

(2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.

(3)   Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß diesem Artikel erforderlich, selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.

Artikel 12

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Arbeitsgruppen

(1)   Zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben kann der Gemischte Ausschuss unter seiner Aufsicht stehende Arbeitsgruppen bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss die Zusammensetzung und die Aufgaben solcher Arbeitsgruppen fest.

(2)   Gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens überwacht der Gemischte Ausschuss die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von Arbeitsgruppen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Arbeitsgruppen über die Durchführung des Abkommens versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses übermittelt.

(4)   Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen.

(5)   Diese Geschäftsordnung gilt entsprechend für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.

Artikel 14

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2506 DES RATES

vom 15. Dezember 2022

über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. November 2021 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 an Ungarn, auf das die ungarischen Behörden am 27. Januar 2022 antworteten.

(2)

Am 27. April 2022 übermittelte die Kommission Ungarn eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (im Folgenden „Mitteilung“). In der Mitteilung brachte die Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck und legte ihre Feststellungen in Bezug auf eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit dem System der öffentlichen Auftragsvergabe in Ungarn vor, darunter:

a)

systemische Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwachstellen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge;

b)

der hohe Anteil von Verfahren mit nur einem Bieter sowie die geringe Wettbewerbsintensität bei öffentlichen Vergabeverfahren;

c)

Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Rahmenvereinbarungen;

d)

die Aufdeckung, Prävention und Behebung von Interessenkonflikten; und

e)

Probleme im Zusammenhang mit Trusts von öffentlichem Interesse.

(3)

Diese Probleme und ihr wiederholtes Auftreten im Laufe der Zeit zeigen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. Sie stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, und lassen Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung aufkommen.

(4)

Die Kommission brachte in der Mitteilung zusätzliche Gründe vor und erläuterte ihre Feststellungen bezüglich einer Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Strafverfolgung sowie dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich Beschränkungen für die wirksame Ermittlungen und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten, die Organisation der Staatsanwaltschaften und das Fehlen eines funktionierenden und wirksamen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in der Praxis. Diese Probleme stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen das Verbot der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt und gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes.

(5)

In der Mitteilung legte die Kommission die Tatsachen und spezifischen Gründe dar, auf die sie ihre Feststellungen stützte, und ersuchte Ungarn überdies, bestimmte Informationen und Daten zu diesen Tatsachen und Gründen zu übermitteln. Die Kommission räumte den ungarischen Behörden in der Mitteilung eine Frist von zwei Monaten für ihre Stellungnahme ein.

(6)

Am 27. Juni 2022 antwortete Ungarn auf die Mitteilung (im Folgenden „erste Antwort“). Mit Schreiben vom 30. Juni und 5. Juli 2022 übermittelte Ungarn weitere Informationen zur Ergänzung der ersten Antwort. Darüber hinaus übermittelte Ungarn am 19. Juli 2022 ein zusätzliches Schreiben, in dem es eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vorschlug, um die in der Mitteilung festgestellten Missstände zu beheben.

(7)

Die Kommission bewertete die in der ersten Antwort übermittelten Stellungnahmen und gelangte zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden die in der Mitteilung dargelegten Bedenken nicht ausräumen und den darin enthaltenen Feststellungen nicht gerecht werden. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass weder die erste Antwort noch die zusätzlichen Schreiben vom 30. Juni und 5. Juli 2022 geeignete Abhilfemaßnahmen enthielten, die vor dem Hintergrund der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ernsthafte Bemühungen erkennen ließen. Aufgrund der verspäteten Übermittlung des Schreibens vom 19. Juli 2022 konnte dieses bei der Bewertung der ersten Antwort nicht berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission jedoch alle in diesem Schreiben enthaltenen einschlägigen Informationen bei den nächsten Schritten des in Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt.

(8)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 richtete die Kommission am 20. Juli 2022 ein Schreiben (im Folgenden „Absichtsschreiben“) an Ungarn, in dem sie den Mitgliedstaat von ihrer Bewertung nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie von den Maßnahmen in Kenntnis setzte, die sie dem Rat in Ermangelung einer Verpflichtung seitens Ungarns, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nach Artikel 6 Absatz 9 jener Verordnung zur Annahme vorzuschlagen beabsichtigte. In dem Absichtsschreiben räumte die Kommission Ungarn Gelegenheit zur Stellungnahme ein, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen.

(9)

Ungarn beantwortete das Absichtsschreiben am 22. August 2022 (im Folgenden „zweite Antwort“) und bezog Stellung zu den Feststellungen der Kommission, zum Verfahren und zur Verhältnismäßigkeit der im Absichtsschreiben vorgesehenen Maßnahmen. Obwohl Ungarn die Feststellungen der Kommission angefochten hatte, schlug es eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, um den von der Kommission geäußerten Bedenken zu begegnen. Am 13. September 2022 übermittelte Ungarn der Kommission ein Schreiben mit Klarstellungen und weiteren Verpflichtungen bezüglich der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Ungarn ist der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen, einschließlich der zusätzlichen in dem Schreiben vom 13. September 2022 enthaltenen Verpflichtungen, den Bedenken der Kommission in vollem Umfang Rechnung tragen und die Kommission dem Rat daher keine Maßnahmen vorschlagen hätte sollen.

(10)

Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 erfüllt waren, hat die Kommission am 18. September 2022 einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (im Folgenden „Kommissionsvorschlag“) angenommen.

(11)

Gemäß den Feststellungen im Kommissionsvorschlag sind erstens schwerwiegende systemische Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn zu verzeichnen. Derartige Unregelmäßigkeiten wurden bei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch die Kommissionsdienststellen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 festgestellt. Diese Prüfungen zogen Finanzkorrekturen über beträchtliche Gesamtbeträge sowie mehrere Untersuchungen des OLAF nach sich, die zu finanziellen Empfehlungen über die Einziehung erheblicher Beträge von Ungarn führten. Darüber hinaus deuten die verfügbaren Daten darauf hin, dass ungewöhnlich viele Aufträge im Rahmen von Verfahren vergeben wurden, an denen nur ein einziger Bieter teilnahm, Aufträge an bestimmte Unternehmen vergeben werden, die nach und nach große Marktanteile erreichen konnten, sowie schwerwiegende Mängel bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen bestehen. Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der Nichtanwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften über Interessenkonflikte auf „Trusts von öffentlichem Interesse“ und die von ihnen verwalteten Einrichtungen sowie hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei der Verwaltung der in diesen Trusts gehaltenen Vermögenswerte. Diese Probleme und ihr wiederholtes Auftreten im Laufe der Zeit zeigen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. Sie stellen Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, und lassen Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung aufkommen.

(12)

Zweitens wurden zusätzliche Probleme in Bezug auf Beschränkungen bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten sowie hinsichtlich der Organisation der Staatsanwaltschaften beanstandet und das Fehlen eines funktionierenden und wirksamen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung bemängelt. Insbesondere fehlt es an wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfen eines unabhängigen Gerichts gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, in Bezug auf mutmaßliche Korruption, Betrug und andere Straftaten, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, nicht zu ermitteln und diese nicht zu verfolgen, mangelt es bei der Zuteilung und Umverteilung derartiger Fälle an einer Begründungspflicht und lässt das ungarische System Vorschriften zur Verhinderung willkürlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit derartigen Fällen vermissen. Darüber hinaus fehlt auch in den wichtigsten Bereichen der Korruptionsprävention eine umfassende Antikorruptionsstrategie, wird bei Korruptionsfällen, insbesondere auf hoher Ebene, das verfügbare Spektrum an Präventivinstrumenten zur Unterstützung der Korruptionsermittlung nicht vollständig ausgeschöpft und mangelt es grundsätzlich an wirksamer Prävention und Bekämpfung von kriminellem Betrug und Korruptionsdelikten. Diese Probleme stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt und den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes.

(13)

Nach Einschätzung der Kommission gehen die in den Antworten Ungarns übermittelten Stellungnahmen nicht in angemessener Weise auf die Feststellungen in der Mitteilung und dem Absichtsschreiben ein. Insbesondere enthielten die Antworten keine Belege für die Verbesserungen des ungarischen Auftragswesens (in Bezug auf Transparenz, Intensität des Wettbewerbs, Prüfungen von Interessenkonflikten), die Ungarn in letzter Zeit vorgenommen hat. Zwar wurden im ungarischen System der öffentlichen Auftragsvergabe im Anschluss an die Prüfungen der Kommissionsdienststellen einige Änderungen vorgenommen, jedoch deutet nichts darauf hin, dass diese Änderungen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs auf dem ungarischen Markt geführt hätten. Aus den der Kommission vorliegenden Daten geht nicht nur hervor, dass die Konzentration bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zugenommen hat, sondern auch, dass für Mitglieder der ungarischen Regierungspartei die Chancen gestiegen sind, den Zuschlag zu erhalten. Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, in deren Rahmen eine empirische Analyse der Statistiken zu mehr als 270 000 zwischen 2005 und 2021 in Ungarn vergebenen öffentlichen Aufträgen durchgeführt wurde. Die Ergebnisse der Studie wurden mit den Ergebnissen einer Prüfung bestimmter Angebotsdaten hinsichtlich Aufträgen untermauert, die an einige der Unternehmen vergeben wurden, bei denen es sich um politisch vernetzte Unternehmen handelt. Darüber hinaus hat die Kommission Medienberichte und Berichte von Interessenträgern in den Bereichen Tourismus, Kommunikation und Sport zusammengetragen. Ungarn legte keine Nachweise dafür vor, dass die Vorschriften über Interessenkonflikte, die für den Schutz des Unionshaushalts relevant sind, auf Trusts von öffentlichem Interesse anwendbar sind (auch nicht dafür, dass sie in der Praxis angewendet würden).

(14)

Die festgestellten Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwachstellen sind weitverbreitet und miteinander verflochten, was bedeutet, dass sich die Risiken für den Unionshaushalt am wirksamsten mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgesehenen Verfahren beheben lassen. Selbst wenn bestimmte im Rahmen sektorspezifischer Vorschriften festgelegte Maßnahmen angewandt werden könnten, etwa Prüfungen durch die Kommissionsdienststellen und Finanzkorrekturen für von den ungarischen Behörden nicht berichtigte Unregelmäßigkeiten, finden diese Maßnahmen in der Regel Anwendung auf Ausgaben, die bei der Kommission bereits geltend gemacht wurden; dass die Mängel über viele Jahre fortbestehen, zeigt, dass Finanzkorrekturen unzureichend sind, um die finanziellen Interessen der Union vor aktuellen oder künftigen Risiken zu schützen.

(15)

In Bezug auf die Einhaltung und Überwachung der in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten grundlegenden Voraussetzungen besteht die einzige Folge der Nichterfüllung einer grundlegenden Voraussetzung nach Artikel 15 Absatz 5 jener Verordnung darin, dass die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Ausgaben für Maßnahmen zur Erreichung des spezifischen Ziels nicht erstattet. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 bietet weiter reichende Möglichkeiten zum Schutz des Haushalts der Union, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme sowie der Aussetzung von Mittelbindungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung. Im Gegensatz zu Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 auch Maßnahmen bezüglich Vorfinanzierungen möglich.

(16)

In Bezug auf die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Auslegung wird in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 klargestellt, dass es sich bei der Gesetzgebung der Union, auf die in Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung Bezug genommen wird, um Finanzgesetzgebung und sektorspezifische Vorschriften handelt. Vertragsverletzungsverfahren beruhen nicht auf einem Gesetzgebungsakt, sondern unmittelbar auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese primärrechtliche Bestimmung kann nicht als „Gesetzgebung der Union“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 angesehen werden.

(17)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ergreifen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Um die Einhaltung des Artikels 22 der genannten Verordnung sicherzustellen, legte die Kommission am 30. November 2022 einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns vor, der Etappenziele enthält, in denen die von Ungarn gemäß den mit der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vereinbarten Abhilfemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen aufgenommen wurden.

Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität liegt die Hauptverantwortung für die Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 bei den Mitgliedstaaten, während die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus der Darlehens- oder der Finanzierungsvereinbarung ergebende Verpflichtung Korrekturmaßnahmen ergreifen kann. Darüber hinaus handelt es sich bei den Etappenzielen um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Ungarn Anträge auf künftige Zahlungen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eingereicht werden können. Als solche können sie nicht die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, die die Durchführung anderer aus dem Haushalt der Union finanzierter Ausgabenprogramme in Ungarn bereits hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, schützen. Daher könnte die Kommission den Unionshaushalt in diesem Fall durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/241 nicht wirksamer schützen.

(18)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen könnte die Kommission den Unionshaushalt mit keinem in der Unionsgesetzgebung festgelegten Verfahren wirksamer schützen als mit dem Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092.

(19)

Die potenziellen Auswirkungen der festgestellten Verstöße auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union werden als besonders bedeutsam angesehen, da diese Verstöße untrennbar mit dem Verfahren verbunden sind, das bei der Verwendung von Unionsmitteln durch Ungarn zur Anwendung kommt, da es die Folge des unsachgemäßen Funktionierens der ungarischen Behörden ist, die über die Vergabe von aus dem Unionshaushalt finanzierten Aufträgen entscheiden. Darüber hinaus ergeben sich beim Zusammenspiel der festgestellten Verstöße mit den Beschränkungen und Hindernissen bei der Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Betrug, die als zusätzliche Gründe hinsichtlich Ermittlungen, Strafverfolgung und des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung ermittelt wurden, noch gravierendere Auswirkungen.

(20)

Angesichts der Art der Feststellungen bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten sich die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen (im Folgenden „geeignete Maßnahmen“) auf Unionsmittel beziehen, die hauptsächlich durch Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeführt werden. Die Prüfungen der Kommission, bei denen Mängel und Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt wurden, deckten den Bereich der Kohäsionspolitik ab, und wenngleich die Auswirkungen dieser Mängel und Unregelmäßigkeiten auf den Unionshaushalt durch Anwendung der kohäsionspolitischen Vorschriften finanziell korrigiert wurden, legen sie offen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen.

(21)

Durch geeignete Maßnahmen geschützt werden sollten vornehmlich die kohäsionspolitischen Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027, die Ungarn aller Voraussicht nach hauptsächlich durch Vergabe öffentlicher Aufträge durchführen wird, so wie es auch die entsprechenden Programme im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 durchgeführt hat. Bei diesen Programmen handelt es sich um das Operationelle Programm Plus für Umwelt und Energieeffizienz, das Operationelle Programm Plus für integrierten Verkehr und das Operationelle Programm Plus zur territorialen Entwicklung und Siedlungsentwicklung (im Folgenden die „betroffenen Programme“). Bei den betroffenen Programmen erfolgt die Durchführung in schätzungsweise 85-90 % der Fälle über die Vergabe öffentliche Aufträge.

(22)

Die geeigneten Maßnahmen sollten auch Maßnahmen im Rahmen von Unionsprogrammen betreffen, die in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden und deren Begünstigte oder durchführende Stellen Trusts von öffentlichem Interesse und von diesen unterhaltene Einrichtungen sein können, die als staatliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 gelten. In Bezug auf bei Trusts von öffentlichem Interesse festgestellte Verstöße, sollten die geeigneten Maßnahmen auf alle Unionsprogramme abzielen, die im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(23)

Im Einklang mit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sollte das angemessene Ausmaß der anzuwendenden Maßnahmen anhand eines Prozentsatzes bestimmt werden, der das Risiko für den Unionshaushalt zum Ausdruck bringt.

(24)

Angesichts der Schwere, Häufigkeit und Dauer der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellten systemischen Verstöße kann das finanzielle Risiko für die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union als sehr bedeutend angesehen werden, und rechtfertigt daher Maßnahmen mit sehr hohen finanziellen Auswirkungen.

(25)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sind bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen die von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen Informationen und dessen etwaigen Stellungnahmen sowie die Angemessenheit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen. Daher sollten die von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen in die Bewertung einbezogen werden.

(26)

In seiner zweiten Antwort legte Ungarn 17 Abhilfemaßnahmen vor, deren Verpflichtungen anschließend durch einen der Kommission am 13. September 2022 übermittelten Schreiben ergänzt wurden. Nach Auffassung Ungarns behandelten sie alle von der Kommission in der Mitteilung beanstandeten Probleme. Bei den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen handelt es sich um die folgenden:

a)

Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsmitteln durch eine neu eingerichtete Integritätsbehörde;

b)

eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung;

c)

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung;

d)

Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung von Unterstützung durch die Union seitens Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse;

e)

die Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums;

f)

Stärkung der Prüf- und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Unterstützung durch die Union;

g)

Verringerung des Anteils von mit Unionsmitteln finanzierten Verfahren mit nur einem Bieter;

h)

Verringerung des Anteils von staatlich finanzierten Verfahren mit nur einem Bieter;

i)

die Entwicklung eines Instruments zur Überwachung und Meldung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die mit einem einzigen Angebot abgeschlossen wurden;

j)

die Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Erhöhung der Transparenz;

k)

die Entwicklung eines Rahmens für die Leistungsmessung, die die Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bewertet;

l)

die Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge;

m)

Schulungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge;

n)

Einführung einer Unterstützungsregelung zum Ausgleich der Kosten, die Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge entstehen;

o)

die Anwendung von ARACHNE, dem Risikobewertungsinstrument der Kommission;

p)

Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF; und

q)

die Annahme eines Gesetzgebungsakts zur Gewährleistung einer verbesserten Transparenz bei öffentlichen Ausgaben.

(27)

Durch dreizehn der Abhilfemaßnahmen wurden wichtige Umsetzungsschritte festgelegt, die bis zum 19. November 2022 zu erreichen waren. Ungarn verpflichtete sich, die Kommission bis zum 19. November 2022 und danach alle drei Monate über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, einschließlich der im Schreiben vom 13. September 2022 enthaltenen zusätzlichen Verpflichtungen, in Kenntnis zu setzen. Für vier Abhilfemaßnahmen, nämlich die Abhilfemaßnahmen h) sowie l) bis n) gab die Kommission an, dass keine sofortigen wichtigen Umsetzungsschritte festgelegt wurden, da sie einen längeren Umsetzungszeitraum erfordern, und dass sie ihre Umsetzung im Rahmen der Überwachung aller Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der vierteljährlichen Berichterstattung, zu der sich Ungarn mit dem Schreiben vom 19. November 2022 verpflichtet hat, bis zum 31. Dezember 2028 überwachen wird.

(28)

Im Allgemeinen hat sich Ungarn verpflichtet, die in seiner zweiten Antwort vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die in der Mitteilung dargelegten Missstände bedingungslos anzugehen, und diese Abhilfemaßnahmen sowie die entsprechenden Rechtsvorschriften zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten und die darin festgelegten Vorschriften ordnungsgemäß durchzusetzen.

(29)

Wie die Kommission in der Begründung zu ihrem Vorschlag präzisiert hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zusammengenommen grundsätzlich geeignet sein könnten, die Probleme in Bezug auf systembedingte Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, das Risiko von Interessenkonflikten und Bedenken gegenüber Trusts von öffentlichem Interesse sowie die zusätzlichen Gründe hinsichtlich Ermittlungen, Strafverfolgung sowie des Korruptionsbekämpfungsrahmens anzugehen, sofern alle Maßnahmen korrekt und wirksam umgesetzt werden.

(30)

Die Kommission fügte jedoch auch hinzu, dass die genauen Durchführungsbestimmungen für die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen noch festgelegt werden müssten, insbesondere wie die wichtigsten Elemente der Abhilfemaßnahmen in den eigentlichen für die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen anzunehmenden Rechtstexten umgesetzt würden. Angesichts der Tatsache, dass es bei einigen der in Ungarn festgestellten Probleme nicht nur um Änderungen des Rechtsrahmens, sondern vor allem um die konkrete Umsetzung von Änderungen in der Praxis geht, was einen längeren Zeitrahmen für die Erzielung konkreter Ergebnisse erfordert, bestand bis zur Umsetzung zumindest der wichtigsten Elemente einiger Abhilfemaßnahmen entsprechend dem von Ungarn in seiner zweiten Antwort vorgelegten Zeitplan für die Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags nach wie vor ein Risiko für den Unionshaushalt. Bis zum Inkrafttreten der wichtigsten Rechtstexte, die viele der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen umsetzen würden, und unter Berücksichtigung der in der Begründung zum Kommissionsvorschlag enthaltenen Einschätzung sowie der Möglichkeit, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder ihre Wirksamkeit durch ihre konkrete Ausgestaltung geschwächt werden könnten, schätzte die Kommission das Risiko für den Unionshaushalt auf 65 % des betroffenen Programms, d. h. 5 Prozentpunkte weniger als das geschätzte Risiko ohne Abhilfemaßnahmen. Daher schlug sie dem Rat vor, angemessene Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu erlassen.

(31)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ungarn sich verpflichtet hatte, Abhilfemaßnahmen nach einem detaillierten Zeitplan zu ergreifen, sowie dass die Kommission der Auffassung war, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zusammengenommen, sofern sie korrekt festgelegt und gemäß dem erwähnten Zeitplan umgesetzt würden, grundsätzlich geeignet sein könnten, die Probleme zu beheben, beschloss der Rat am 13. Oktober 2022 auf Antrag Ungarns, die Frist für den Erlass des Durchführungsbeschlusses wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 um zwei weitere Monate zu verlängern, um der Kommission und dem Rat ausreichend Zeit für die Bewertung der Annahme und wirksamen Umsetzung der Abhilfemaßnahmen angesichts ihrer großen Zahl und technischen Komplexität zu geben.

(32)

Um die in den wichtigen Umsetzungsschritten festgelegten Fristen einzuhalten, nahm Ungarn zwischen Ende September und Anfang Oktober mehrere Rechtsakte an. Es waren weitere intensive Gespräche zwischen den ungarischen Behörden und den Kommissionsdienststellen erforderlich, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass diese Rechtsakte vollständig mit den Abhilfemaßnahmen in Einklang stehen und wirksam sein würden. Als Ergebnis dieser Gespräche legte die Regierung Ungarns der Nationalversammlung am 15. November 2022 ein sogenanntes „Leistungspaket“ vor, in dem eine Reihe von Änderungen der Ende September 2022 und Anfang Oktober angenommenen Rechtstexte vorgeschlagen wurden.

Das Leistungspaket besteht aus zwei Gesetzesentwürfen: einem Gesetzesentwurf (T/2033) zur Annahme nach dem ordentlichen Verfahren, über den die Schlussabstimmung am 22. November 2022 stattfand, und dem anderen Gesetzesentwurf (T/2032) zur Annahme nach dem Verfahren für Kardinalgesetze (Zweidrittelmehrheit zur Annahme erforderlich), über den die Schlussabstimmung am 7. Dezember 2022 stattfand. Die Nationalversammlung hat beide Gesetze angenommen. Mit Schreiben an die Kommission vom 19. November, 26. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2022 unterrichtete Ungarn die Kommission über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen ergriffen wurden.

(33)

Am 30. November 2022 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die von Ungarn notifizierten Abhilfemaßnahmen, in der sie dem Rat eine Bewertung der Angemessenheit der von Ungarn bis zum 19. November 2022 verabschiedeten Abhilfemaßnahmen vorlegt. Auf Antrag des Rates vom 6. Dezember 2022 legte die Kommission am 9. Dezember 2022 eine aktualisierte Bewertung der von Ungarn bis zum 7. Dezember 2022 ergriffenen weiteren Maßnahmen vor. Die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und die aktualisierte Bewertung vom 9. Dezember 2022 bildet zusammen mit der Begründung zum Kommissionsvorschlag die Grundlage für die Beratungen des Rates.

a)   Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsmitteln durch eine neu eingerichtete Integritätsbehörde

(34)

Ungarn verpflichtete sich, eine Integritätsbehörde einzurichten, deren Ziel es ist, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderer Verstöße und Unregelmäßigkeiten in der Ausführung der finanziellen Förderung durch die Union zu verbessern. Die Schaffung der Integritätsbehörde, einer neuen Einrichtung im ungarischen Kontext, ist eine horizontale Maßnahme, mit der die systembedingten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, behoben werden sollen. Es handelt sich daher um eine der zentralen Abhilfemaßnahmen, die Ungarn vorgeschlagen hat, um auf die von der Kommission geäußerten Bedenken zu reagieren.

(35)

Ungarn hat im Rahmen der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme eine Reihe von Elementen vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags positiv bewertetet wurden, insbesondere in Bezug auf das Folgende: i) den Zweck und die Ziele der neuen Integritätsbehörde, ii) den Umfang ihres Mandats und ihre umfassenden Befugnisse, einschließlich der Befugnis, öffentliche Auftraggeber anzuweisen, Angebote auszusetzen, der Befugnis, Untersuchungsbehörden mit der Durchführung von Untersuchungen zu beauftragen, der Befugnis, den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Finanzierung durch die Union zu empfehlen; das Recht, eine gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die eine Unterstützung durch die Union beinhalten (und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein können) usw.; iii) die Vorschriften für die Ernennung des Verwaltungsrats der Integritätsbehörde und die Beteiligung eines „Prüfungsausschusses“, durch den die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Integritätsbehörde gewährleistet werden soll. Außerdem hat sich Ungarn verpflichtet, dass die Integritätsbehörde sich auf im Rahmen gerichtlicher Entscheidungen festgestellte Tatsachen stützt, dass sie die Gerichte anrufen kann und dass ihre eigenen Beschlüsse gerichtlichen Prüfungen unterliegen.

Aus diesem Grund hat sich Ungarn ferner verpflichtet, dass alle Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichte in Ungarn, einschließlich der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zuständigen Gerichte, den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügen und rechtmäßig gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) und unter Achtung des einschlägigen Besitzstands der Union errichtet werden müssen. Ungarn verpflichtete sich ferner, bis zum 19. November 2022 wichtige Umsetzungsschritte für die Schaffung der Integritätsbehörde zu ergreifen. Nach der Übermittlung des Kommissionsvorschlags verabschiedete Ungarn am 4. Oktober 2022 das Gesetz zur Einrichtung der Integritätsbehörde (Gesetz XXVII von 2022 über die Kontrolle der Verwendung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union, im Folgenden „Gesetz über die Integritätsbehörde“), das am 11. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Weitere Änderungen am Gesetz über die Integritätsbehörde wurden als Teil der beiden Gesetzesentwürfe eingeführt, die das „Leistungspaket“ bilden und die der Nationalversammlung am 15. November 2022 vorgelegt wurden und über die am 22. November 2022 und am 7. Dezember 2022 abgestimmt wurde. Wie in der Abhilfemaßnahme gefordert, konsultierte Ungarn im Laufe des Verfahrens zur Annahme des Gesetzes über die Integritätsbehörde den Europarat und die OECD und trug bestimmten Empfehlungen Rechnung. Parallel zu den Gesetzgebungsverfahren begannen die ungarischen Behörden am 23. September 2022 mit dem Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Prüfungsausschusses und anschließend am 14. Oktober 2022 mit dem Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Verwaltungsrats der Integritätsbehörde, dessen Mitglieder schließlich bis zum 4. November 2022 ernannt wurden. Die Integritätsbehörde hielt ihre erste offizielle Sitzung am 18. November 2022 ab.

(36)

Die Kommission hat jedoch in ihrer Mitteilung vom 30. November 2022 nach gründlicher Bewertung festgestellt und am 9. Dezember 2022 bestätigt, dass der im Gesetz über die Integritätsbehörde festgelegte Rechtsrahmen für die Integritätsbehörde einige der im Rahmen der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, sodass diese nicht als uneingeschränkt wirksam und angemessen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 angesehen werden kann. Bei den Schwächen, Risiken und Mängeln der Abhilfemaßnahme, die die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Integritätsbehörde und ihre Fähigkeit, auf die Feststellungen der Kommission zu reagieren, beeinträchtigen, handelt es sich insbesondere um folgende: i) das Fehlen einer klaren Regelung, in der festgelegt ist, dass die Integritätsbehörde ihre Zuständigkeit behält, nachdem ein Projekt von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen wurde; ii) die Schwächen des Systems der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber, die den Empfehlungen der Integritätsbehörde nicht nachkommen; iii) die Schwächen des Entlassungsverfahrens; iv) dass die Integritätsbehörde bei Erklärungen mancher Personenkreise keine direkten Befugnisse, sondern nur Aufsichtsbefugnisse hat, und dass der Integritätsbehörde nicht die Befugnis übertragen wurde, die Vermögenserklärungen von Mitgliedern der Regierung zu überprüfen; v) dass die Integritätsbehörde nicht befugt ist, die Vermögenserklärungen aller Personenkreise zu überprüfen, da sich die Überprüfungsbefugnisse der Integritätsbehörde nicht auf alle mit hohem Risiko behafteten Beamten erstrecken. Der Rat ist der Auffassung, dass aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission ausführlicher dargelegt werden, die festgestellten Schwachstellen, insbesondere diejenigen, durch die die Befugnisse der Integritätsbehörde eingeschränkt werden, so schwerwiegend sind, dass sie die Kapazität der Integritätsbehörde zur Behebung systembedingter Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, erheblich beeinträchtigen.

b)   Taskforce für Korruptionsbekämpfung

(37)

Ungarn verpflichtete sich, eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung einzurichten, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Prävention, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung korrupter Praktiken auszuarbeiten. Ein Schlüsselelement der Abhilfemaßnahme war die umfassende, strukturierte und wirksame Beteiligung von im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen nichtstaatlichen Akteuren sowie von Regierungsvertretern. Darüber hinaus verpflichtete sich Ungarn zu umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission während der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs. Ungarn sicherte zu, wichtige Umsetzungsschritte zu unternehmen, um bis zum 30. September 2022 den Rechtsrahmen für die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung festzulegen. Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme ist in den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Integritätsbehörde vorgesehen, dass 50 % der Mitglieder der neuen Taskforce für Korruptionsbekämpfung nichtstaatliche Akteure vertreten und auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens mit objektiven Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung ausgewählt werden. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags konsultierte Ungarn die OECD und den Europarat und sah die Einrichtung der neuen Taskforce für Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Gesetzes über die Integritätsbehörde vor. Die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung wurde schließlich am 1. Dezember 2022 eingerichtet.

(38)

Angesichts dieser Entwicklung und auf der Grundlage der Bewertung der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass der im Gesetz über die Integritätsbehörde festgelegte Rechtsrahmen für die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung die mit der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen erfüllt.

c)   Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung

(39)

Ungarn sicherte zu, bis zum 30. September 2022 Strategien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung anzunehmen, in denen die Aufgaben der an der Durchführung jeglicher finanziellen Unterstützung durch die Union beteiligten Stellen in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption festgelegt werden. Ungarn verpflichtete sich ferner, den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen ab dem 1. November 2022 auszuweiten. Diese Abhilfemaßnahme ist horizontaler und systemischer Natur, um Korruption zu bekämpfen und die Transparenz im politischen Bereich zu gewährleisten. Sie ist daher eine der zentralen von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

(40)

Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Am 30. September 2022 hat Ungarn die Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 und für die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans angenommen (Regierungsbeschluss 1470/2022). Die Strategie wurde anschließend geändert, und am 15. November 2022 wurde eine neue Fassung angenommen und veröffentlicht (Regierungsbeschluss 1540/2022). Die Nationalversammlung hat am 25. Oktober 2022 das „Gesetz über Vermögenserklärungen“ (Gesetz XXXI von 2022) angenommen, das mit einigen Ausnahmen am 1. November 2022 in Kraft getreten ist. Am 15. November 2022 hat Ungarn der Nationalversammlung als Teil des am 7. Dezember 2022 angenommenen Dienstleistungspakets einen Gesetzentwurf zur Änderung des „Gesetzes über Vermögenserklärungen“ vorgelegt.

(41)

In Bezug auf die Strategien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung stellte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. November 2022 fest, dass Ungarn — obwohl es die vereinbarte Frist aufgrund der Annahme von Änderungen nicht eingehalten hat — die in der Abhilfemaßnahme festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. In Bezug auf die Vermögenserklärungen stellte die Kommission fest, dass der persönliche Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen durch das Gesetz über Vermögenserklärungen im Einklang mit der Abhilfemaßnahme auf mit hohen politischen Ämtern betraute Personen und Mitglieder der Nationalversammlung sowie im selben Haushalt lebende Verwandte ausgeweitet wird. Mit dem Gesetz wird auch der sachliche Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen auf alle einschlägigen Vermögenswerte ausgeweitet. Ausgehend von der Bewertung der Kommission weist der von Ungarn geschaffene Rechtsrahmen für die Vermögenserklärung jedoch nach wie vor erhebliche Schwachstellen, Risiken und Mängel auf, insbesondere: i) einen Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit bei Offenlegungspflichten für Immobilien, einschließlich Immobilien außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets; ii) einen Mangel an Klarheit über den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Erklärung von Vermögenswerten, Einkünften und wirtschaftlichen Interessen bestimmter Führungskräfte, Beamter und Mitglieder der Nationalversammlung sowie ihrer Ehepartner oder Lebensgefährten und im selben Haushalt lebenden Kinder; iii) das Versäumnis, in das Gesetz über Vermögenserklärungen einen ausdrücklichen Verweis auf die Einrichtung eines Systems zur elektronischen Einreichung von Vermögenserklärungen in einem digitalen Format aufzunehmen, die in einer öffentlichen Datenbank gespeichert werden, welche gebühren- und registrierungsfrei abgefragt werden kann. Der Rat ist der Auffassung, dass die festgestellten Schwachstellen aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission näher erläutert werden, zu möglichen Gesetzeslücken führen und folglich die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme untergraben.

d)   Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung von Unionsunterstützung durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

(42)

Ungarn hat sich verpflichtet, durch eine Änderung des einschlägigen Rechtsrahmens bis zum 30. September 2022 die Transparenz bei der Verwendung von Unionsunterstützung durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse zu gewährleisten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung ein Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze über Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, über die nationale Steuer- und Zollverwaltung und über die Kontrollen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Verwendung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union (Gesetz XXIX von 2022) an, das am 13. Oktober 2022 in Kraft trat.

(43)

Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme wurden mit dem Gesetz XXIX von 2022 Änderungen eingeführt, mit denen der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Interessenkonflikte ausgeweitet wurde, um auch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, abzudecken. Der Rechtsrahmen hindert jedoch hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte der Nationalversammlung und der autonomen Einrichtungen Ungarns, nach wie vor nicht daran — wie von der Kommission wiederholt gefordert —, Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse anzugehören. Zudem hat Ungarn mit Wirkung vom 1. November 2022 die Möglichkeit für hochrangige politische Führungskräfte (im Wege einer Ausnahme vom allgemeinen Verbot) wieder eingeführt, andere vergütete Tätigkeiten auszuüben, unter anderem in Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse. Der Rat ist der Auffassung, dass aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission näher erläutert werden, die Schwachstellen des Rechtsrahmens in Verbindung mit den neuen legislativen Entwicklungen den möglichen Interessenkonflikt, den die Abhilfemaßnahmen beheben sollten, noch verschärfen und daher nicht geeignet sind, die ursprünglich von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen.

e)   Einführung eines spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums

(44)

Ungarn verpflichtete sich, ein neues Verfahren der gerichtlichen Überprüfung für besondere Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums. Gemäß der Abhilfemaßnahme muss das neue Verfahren die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens (d. h. die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen ohne Anklageerhebung) in Bezug auf Korruption und korruptionsbezogene Praktiken vorsehen. Das neue Verfahren muss einem Ermittlungsrichter die Befugnis verleihen, die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen. Jede natürliche und juristische Person, mit Ausnahme von Behörden, kann im Rahmen des Verfahrens Anträge stellen, was auch zur Anklageerhebung vor einem Gericht führen kann. Bei dieser Abhilfemaßnahme handelt es sich um eine horizontale Maßnahme, die darauf abzielt, strukturelle Probleme bei der Wirksamkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen in Ungarn zu beheben und sicherzustellen, dass wirksame und abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Artikel 325 AEUV zu gewährleisten. Sie ist daher eine der zentralen Abhilfemaßnahmen, die Ungarn vorgeschlagen hat, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen.

(45)

Ungarn nahm in die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme eine Reihe von Elementen auf, die zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags positiv bewertet wurden, wie etwa die Möglichkeit für Rechtsträger, die gerichtliche Überprüfung zu beantragen, eine garantierte bevorzugte verfahrensrechtliche Stellung der Person, die eine Straftat anzeigt, einen Verweis darauf, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Verhandlungen im Rahmen des neuen Verfahrens bei einem Fachgericht (nämlich dem Zentralen Bezirksgericht Buda) liegen wird, einen Verweis darauf, dass alle an dem neuen Verfahren beteiligten Gerichte und Ermittlungsrichter den Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und den einschlägigen EU-Besitzstand einhalten werden, sowie einen angemessenen Zeitrahmen für das Verfahren im Allgemeinen. Ungarn sicherte ferner zu, bis zum 15. November 2022 wichtige Umsetzungsschritte für die Annahme und das Inkrafttreten der erforderlichen Änderungen der Strafprozessordnung sowie der einschlägigen Durchführungsverordnungen zu unternehmen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 3. Oktober 2022 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung („Gesetz über die gerichtliche Überprüfung“) an, das am 15. November 2022 in Kraft getreten ist und nach einem Austausch mit der Kommission weiter überarbeitet und am 22. November 2022 in einer geänderten Fassung angenommen wurde. Ungarn leitete eine Ex-ante-Überprüfung vor dem ungarischen Verfassungsgericht ein, das das Gesetz über die gerichtliche Überprüfung für vereinbar mit dem im ungarischen Grundgesetz verankerten Grundsatz des Strafverfolgungsmonopols befand. Schließlich legte Ungarn der Kommission die Entwürfe der Erlasse zur Festlegung der für die Anwendung des neuen Überprüfungsverfahrens erforderlichen Durchführungsverordnungen vor und verpflichtete sich, diese unverzüglich anzunehmen, um sicherzustellen, dass sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

(46)

Mit dem Gesetz über die gerichtliche Überprüfung wird eine Reihe der im Rahmen der Abhilfemaßnahmen vorgeschlagenen Verpflichtungen durch entsprechende Änderungen der Strafprozessordnung umgesetzt. Weitere Maßnahmen, die Ungarn im Rahmen der Änderung des Gesetzes über die gerichtliche Überprüfung ergriffen hat, wie die Befugnis der Integritätsbehörde, einen Antrag auf Wiederaufnahme oder wiederholte Wiederaufnahme zu stellen, und die Abschaffung der Befugnis des Generalstaatsanwalts, gegen Entscheidungen einen außerordentlichen Rechtsbehelf einzulegen, wurden von der Kommission ebenfalls begrüßt. Wie die Bewertung der Kommission gezeigt hat, wird jedoch durch spezifische Bestimmungen des Gesetzes über die gerichtliche Überprüfung ein Ermessensspielraum im Verfahren eingeführt, der genutzt werden könnte, um das Ergebnis eines Antrags auf Wiederaufnahme oder auf Strafverfolgung zu beeinflussen, wodurch die Wirksamkeit und Gesamteignung der Abhilfemaßnahme beeinträchtigt wird. Insbesondere (i) ist in den anwendbaren Vorschriften nicht klar geregelt, welche Rechtsfolgen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung nach einem Wiederaufnahmeantrag aufgehoben wird, für den Staatsanwalt hat. Da es keine Garantie dafür gibt, dass Entscheidungen über eine gerichtliche Überprüfung durch ordnungsgemäße Strafverfolgungsmaßnahmen gebührend weiterverfolgt werden, untergräbt das dem Staatsanwalt eingeräumte Ermessen die Wirksamkeit und damit die Eignung der Abhilfemaßnahme erheblich. Darüber hinaus (ii) schreibt das Gesetz über die gerichtliche Überprüfung in Fällen, in denen ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden kann, eine Prüfung der Begründung für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Beweisaufnahme vor, was zusätzlich zur Vorprüfung der im Rahmen des neuen Verfahrens festgestellten formalen Gründe erfolgt.

Ausgehend von der Bewertung der Kommission und der darin dargelegten Gründe kommt eine solche Prüfung der Begründung für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht einer substanziellen Filterung gleich, die die Gefahr birgt, dass eine Entscheidung in der Sache vorweggenommen oder verhindert wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, in der Sache Beweise einzuholen und zu vernehmen. Dies stellt einen unnötigen Schritt dar und untergräbt die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme. Schließlich wird im Gesetz über die gerichtliche Überprüfung der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften nicht klargestellt, insbesondere nicht, dass das neue Verfahren auch für (nicht verjährte) Straftaten gelten wird, die vor dem 1. Januar 2023 begangen wurden. Der Rat ist der Auffassung, dass die festgestellten Schwachstellen aus diesen und den in der Mitteilung der Kommission näher erläuterten Gründen so schwerwiegend sind, dass sie die Eignung der Abhilfemaßnahme zur Bewältigung der Probleme der unwirksamen Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten im Bereich der Verwaltung öffentlichen Eigentums ernsthaft infrage stellen.

f)   Stärkung der Prüf- und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Unterstützung

(47)

Ungarn verpflichtete sich, die Prüf- und Kontrollmechanismen zu stärken, um die wirtschaftliche Verwendung von Unionsunterstützung zu gewährleisten, indem in die einschlägige nationale Gesetzgebung Bestimmungen zur Stärkung von Vorschriften und Verfahren aufgenommen werden, damit Interessenkonflikte bei der Verwendung von Unionsmitteln im Einklang mit in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wirksamer verhindert, aufgedeckt und behoben werden, einschließlich eines wirksamen Kontrollmechanismus für die Gültigkeit von Erklärungen zu Interessenkonflikten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Insbesondere nahm die Nationalversammlung das Gesetz XXVIII von 2022 an, mit dem die Direktion Interne Prüfung und Integrität in der Kanzlei des Ministerpräsidenten eingerichtet und mit Garantien für ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit ausgestattet wurde, und überarbeitete es weiter. Das Dienstleistungspaket umfasste ferner einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsrahmens für die Generaldirektion Prüfung europäischer Mittel („EUTAF“). Ungarn nahm ferner den Regierungserlass 373/2022 zur Änderung des Erlasses 374/2022 sowie des Regierungserlasses 463/2022 zur Stärkung der Vorschriften und Verfahren zur wirksameren Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten an. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass die einschlägigen Gesetzestexte die mit der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.

g)   Verringerung des Anteils der aus Unionsmitteln finanzierten Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot

(48)

Ungarn sicherte zu, den Anteil der aus Unionsmitteln finanzierten und im Jahr 2022 abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot bis zum 31. Dezember 2022 auf unter 15 % zu senken, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. Der wichtige Umsetzungsschritt für diese Maßnahme war die Durchführung der ersten Prüfung durch die EUTAF hinsichtlich der Befolgung der Methodik des Binnenmarktanzeigers bis zum 30. September 2022. Ungarn übermittelte den Bericht am 7. Oktober 2022 und im Anschluss an die Bemerkungen der Kommission am 3. November 2022 eine überarbeitete endgültige Fassung. Die Prüfung ergab, dass die verwendete Methodik geeignet ist und mit der im Binnenmarktanzeiger verwendeten Methodik in Einklang steht, mit einer Ausnahme, zu der die EUTAF eine Empfehlung ausgesprochen hat. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den in der Abhilfemaßnahme geforderten wichtigen Umsetzungsschritt unternommen hat.

i)   Die Entwicklung eines Meldeinstruments für einzige Angebote zur Überwachung und Meldung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die mit einem einzigen Angebot abgeschlossen wurden

(49)

Ungarn verpflichtete sich, bis zum 30. September 2022 ein neues Überwachungs- und Meldeinstrument zu entwickeln, mit dem der Anteil der aus nationalen Mitteln oder aus Unterstützung durch die Union oder aus beiden finanzierten Vergabeverfahren gemessen werden kann, bei denen ein einziges Angebot eingereicht wird. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Insbesondere entwickelte Ungarn ein neues Überwachungs- und Meldeinstrument, das als einsatzbereit, funktionsfähig und geeignet, den Anteil von Vergabeverfahren mit einem einzigen Angebot zu überwachen, eingestuft wurde. Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme wird das Meldeinstrument bis zum 31. Dezember 2022 weiterentwickelt werden, um Daten zu geografischen Angaben einzuschließen. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass das Meldeinstrument für einzige Angebote entwickelt wurde und einsatzbereit ist, wie in der Abhilfemaßnahme gefordert.

j)   Entwicklung des Elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

(50)

Um die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen, verpflichtete sich Ungarn, eine Datenbank einzurichten und auf der Website des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu veröffentlichen, die in strukturierter Form Informationen über alle Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthält, einschließlich Unternehmensidentifikationsnummern und der Namen jedes einzelnen Mitglieds der Konsortien und der Unterauftragnehmer. Diese Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags teilte Ungarn der Kommission mit, dass die Entwicklung einer Datenbank mit den erforderlichen Funktionalitäten bis zum 30. September 2022 abgeschlossen wurde. Ausgehend von der Bewertung der Funktionalitäten der neuen Datenbank durch die Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt für diese Maßnahme unternommen und erfüllt hat.

k)   Die Entwicklung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge

(51)

Um seiner Verpflichtung nachzukommen, bis zum 30. September 2022 einen Rahmen für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu entwickeln, der bis zum 30. November 2022 einsatzbereit sein soll, nahm Ungarn am 5. September 2022 den Regierungsbeschluss 1425/2022 an. Am 30. November 2022 veröffentlichte Ungarn auf der EPS-Website ein Dokument, mit dem der Rahmen für die Leistungsmessung festgelegt wurde. Ausgehend von der Bewertung des im Regierungsbeschluss 1425/2022 festgelegten Rahmens durch die Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat.

o)   Anwendung von ARACHNE, dem Risikobewertungsinstrument der Kommission

(52)

In Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit Ungarns, die Prüfung von Interessenkonflikten bei der Verwendung von Unionsmitteln zu verbessern, sicherte Ungarn zu, Verfahren für die systematische und erweiterte Nutzung aller Funktionen des einheitlichen Instruments zur Datenauswertung und Risikobewertung (ARACHNE) anzuwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten für jede Unionsunterstützung und für alle Programmplanungszeiträume zur Verfügung stellt, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken. Am 30. September 2022 nahm die ungarische Regierung den Regierungserlass 373/2022 und den Änderungserlass 374/2022 an, die am selben Tag in Kraft traten und Bestimmungen zur Gewährleistung der regelmäßigen Übermittlung bestimmter Daten an ARACHNE enthalten. Am selben Tag wurde das erste Datenpaket an das Instrument ARACHNE übermittelt. Ausgehend von der Bewertung der Kommission, dass der Regierungserlass 373/2022 und der Änderungserlass 374/2022 die detaillierten Vorschriften für die systematische und wirksame Nutzung von ARACHNE enthalten, ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat.

p)   Verstärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF

(53)

Ungarn verpflichtete sich, die Zusammenarbeit mit dem OLAF zu verstärken, indem es eine zuständige nationale Behörde benennt, die das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, wenn ein von diesen Kontrollen betroffener Wirtschaftsteilnehmer die Zusammenarbeit verweigert. Ungarn verpflichtete sich ferner, eine abschreckende finanzielle Sanktion einzuführen, die zu verhängen ist, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, mit dem OLAF für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen und -Überprüfungen des OLAF zusammenzuarbeiten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 4. Oktober 2022 das Gesetz XXIX von 2022 an, mit dem die bestehende Gesetzgebung dahin gehend geändert wurde, dass die nationale Steuer- und Zollverwaltung als zuständige nationale Behörde zur Unterstützung des OLAF benannt und eine abschreckende finanzielle Sanktion eingeführt wird, die zu verhängen ist, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, mit dem OLAF zusammenzuarbeiten. Ausgehend von der Bewertung der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritte unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat.

q)   Die Annahme eines Gesetzes zur Gewährleistung von mehr Transparenz bei öffentlichen Ausgaben

(54)

Als Teil des Pakets von Abhilfemaßnahmen verpflichtete sich Ungarn, bis zum 31. Oktober 2022 ein Gesetz anzunehmen, das mehr Transparenz bei öffentlichen Ausgaben gewährleistet, indem alle öffentlichen Stellen verpflichtet werden, proaktiv eine Reihe vorab festgelegter Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 8. November 2022 das Gesetz XL von 2022 an, das anschließend am 22. November 2022 als Teil des Dienstleistungspakets geändert wurde. Eine zusätzliche Änderung der Bestimmungen über die Einrichtung eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens wurde am 7. Dezember 2022 angenommen. Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass Ungarn trotz einer Verzögerung bei der Umsetzung die geforderten wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat. Ausgehend von der am 9. Dezember 2022 aktualisierten Bewertung der Kommission weist der Rechtsrahmen jedoch nach wie vor eine Schwachstelle auf, die seine Wirksamkeit beeinträchtigen, insbesondere das Fehlen einer Verpflichtung für alle öffentlichen Auftraggeber, Informationen zu veröffentlichen, wenn der in das zentrale Register hochzuladende Mindestdatensatz keine Daten über die „zuständige Stelle“ für öffentliche Ausgaben, den öffentlichen Auftraggeber oder die Dienstleister, Lieferanten und Kapazitätsanbieter enthält.

(55)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ungarn eine Reihe von Schritten unternommen hat, um die im Anhang der Begründung zum Kommissionsvorschlag aufgeführten (legislativen und nichtlegislativen) wichtigen Umsetzungsschritte anzugehen, und dass viele der von Ungarn im Rahmen der Abhilfemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, wie vorstehend dargelegt, als erfüllt angesehen werden können. Diese positiven Bewertungen greifen weiteren Entwicklungen in Bezug auf diejenigen Abhilfemaßnahmen, die in der Praxis nachgewiesen werden müssen oder die im Einklang mit den Zusagen Ungarns eine längere Umsetzungsfrist erfordern, nicht vor.

(56)

Gleichwohl bestehen bei einer Reihe von Abhilfemaßnahmen nach wie vor erhebliche Schwachstellen, Risiken und Mängel. Insbesondere die Eignung derjenigen Abhilfemaßnahmen, die horizontaler, struktureller und systemischer Natur und von zentraler Bedeutung für die Behebung der systemischen Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Wirksamkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen und die Korruptionsbekämpfung in Ungarn sind, wird weiterhin durch erhebliche Schwachstellen ernsthaft untergraben. Diese Schwachstellen gefährden daher die Wirksamkeit der ergriffenen Abhilfemaßnahmen als Ganzes. Angesichts des horizontalen, strukturellen und systemischen Charakters der noch zu erfüllenden Maßnahmen ändert die Tatsache, dass Ungarn eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf andere sektorspezifische Abhilfemaßnahmen zufriedenstellend erfüllt hat, nichts an dieser Schlussfolgerung.

(57)

Angesichts des horizontalen, strukturellen und systemischen Charakters der noch zu erfüllenden Maßnahmen genügt die Tatsache, dass Ungarn eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf andere punktuelle Abhilfemaßnahmen zufriedenstellend erfüllt hat, nicht, um die festgestellten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Auswirkungen, die sie auf den EU-Haushalt haben oder zu haben drohen, zu beheben. Wie die Kommission in ihrer aktualisierten Bewertung vom 9. Dezember 2022 präzisiert hat, müssen die Abhilfemaßnahmen – mit der alleinigen Ausnahme der Abhilfemaßnahme in Bezug auf Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse – in ihrer Gesamtheit, als Gesamtpaket, im Hinblick auf ihre allgemeine Eignung, die Situation zu beenden, und auf der Grundlage einer qualitativen und nicht nur quantitativen Bewertung bewertet werden.

(58)

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung sollte daher der Schluss gezogen werden, dass die von Ungarn mitgeteilten Abhilfemaßnahmen in ihrer Gesamtheit, in ihrer angenommenen Form und angesichts ihrer Einzelheiten sowie der daraus resultierenden Ungewissheit hinsichtlich ihrer Anwendung in der Praxis die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abstellen. Da es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um systemische Verstöße handelt, beeinträchtigen sie weitgehend die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union und den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar.

(59)

Stellt der Rat fest, dass die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt er Maßnahmen in angemessener Höhe, um sicherzustellen, dass der Unionshaushalt vor den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit geschützt ist.

(60)

In Anbetracht der im vorliegenden Beschluss festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt der Union, und da die bisher von Ungarn ergriffenen Abhilfemaßnahmen erhebliche Schwachstellen aufweisen, die ihre Eignung zur Behebung der genannten Verstöße ernsthaft infrage stellen, ist der Rat der Auffassung, dass das daraus resultierende Risiko für den Haushalt der Union nach wie vor hoch ist. Gemäß Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sollte das Ausmaß der Mitarbeit des betreffenden Mitgliedstaats bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission kam ursprünglich zu dem Ergebnis, dass 65 % der Mittel der betroffenen Programme ein angemessener Näherungswert für das Risiko für den Haushalt sind. In Anbetracht der Zahl und der Bedeutung der Abhilfemaßnahmen, die Ungarn zur Behebung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zufriedenstellend umgesetzt hat, wäre es jedoch ein „angemessener Näherungswert“, das Risiko für den Haushalt bei 55 % der betreffenden Programme anzusetzen. Dementsprechend sollten 55 % der Mittelbindungen für die betreffenden Programme nach ihrer Genehmigung ausgesetzt werden. Dieser Wert kann infolge der umgesetzten Abhilfemaßnahmen und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Mitarbeit Ungarns im Laufe des Verfahrens als angemessener Annäherungswert an die Auswirkungen der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf oder deren ernsthafte Risiken für den Unionshaushalt angesehen werden und ist daher im Hinblick auf das in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegte Ziel des Schutzes des Unionshaushalts verhältnismäßig.

(61)

Was die Wahl zwischen den verschiedenen Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 betrifft, so ist der Rat der Auffassung, dass die Aussetzung von Mittelbindungen aus den betreffenden Programmen nach ihrer Genehmigung einen wirksamen und rechtzeitigen Schutz des Haushalts der Union gewährleistet, indem damit verhindert wird, dass sich die in diesem Beschluss festgestellten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auf die den betreffenden Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel auswirken. Gleichzeitig ermöglicht es die Aussetzung der Mittelbindungen Ungarn nach wie vor, mit der Durchführung dieser Programme gemäß den geltenden Vorschriften zu beginnen, sodass die Ziele der Kohäsionspolitik und die Stellung der Endbegünstigten gewahrt bleiben. Darüber hinaus ist die Aussetzung von Mittelbindungen im Gegensatz zu anderen möglichen Maßnahmen vorübergehender Natur und hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 keine endgültigen Auswirkungen. Die Maßnahme kann daher nach dem in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren aufgehoben werden, ohne dass Unionsmittel verloren gehen, sofern die Situation innerhalb von zwei Jahren vollständig behoben wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht die gewählte Maßnahme daher aus, um den Schutz des Haushalts der Union zu gewährleisten, während sie unter Berücksichtigung der Umstände des Falles die am wenigsten belastende ist.

(62)

Was die festgestellten Verstöße in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse betrifft, hat der Rechtsrahmen in Ungarn, wie oben dargelegt, Schwachstellen aufgewiesen, die das Risiko von Interessenkonflikten, das mit der Abhilfemaßnahmen behoben werden sollte, nicht behoben haben. In Anbetracht dessen, dass die Abhilfemaßnahme ungeeignet ist, besteht nach wie vor ein Risiko für den Unionshaushalt, das am besten durch ein Verbot, im Rahmen von Programmen mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen, behoben werden kann. Eine solche Maßnahme wirkt sich nicht auf die Gesamtzuweisung von Mitteln aus Unionsprogrammen mit direkter und indirekter Mittelverwaltung aus, da diese Mittel noch für andere Einrichtungen verwendet werden können, und reicht daher aus, um den Schutz des Haushalts der Union zu gewährleisten, während sie zugleich in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Maß steht.

(63)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 berührt dieser Beschluss nicht die Verpflichtungen Ungarns, die von dem Beschluss betroffenen Programme und Mittel auszuführen, insbesondere nicht seine Verpflichtungen gegenüber Endempfängern oder Begünstigten, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder Haushaltsvorschriften. Ungarn muss der Kommission nach Annahme dieses Beschlusses alle drei Monate über die Einhaltung dieser Verpflichtungen Bericht erstatten.

(64)

Ungarn sollte die Kommission regelmäßig über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, zu denen es sich verpflichtet hat, unterrichten, insbesondere derjenigen, die in der Praxis nachgewiesen werden müssen oder längere Umsetzungsfristen erfordern.

(65)

Die Kommission sollte die Lage in Ungarn weiterhin überwachen und gegebenenfalls von ihren Vorrechten im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 Gebrauch machen. Insbesondere sollte die Kommission jede Entwicklung bei der Umsetzung der von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zügig bewerten, um dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Aufhebung der Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu unterbreiten, falls die Bedingungen für ihre Annahme nicht mehr erfüllt sind. Die Kommission sollte den Rat in regelmäßigen Abständen auf dem Laufenden halten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegten Bedingungen für die Annahme geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn sind erfüllt.

(2)   Die von Ungarn auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sind nicht in vollem Umfang angemessen, den Feststellungen in der Mitteilung der Kommission an Ungarn vom 27. April 2022 gerecht zu werden.

Artikel 2

(1)   55 % der Mittelbindungen im Rahmen der folgenden operationelle Programme der Kohäsionspolitik werden nach ihrer Genehmigung ausgesetzt:

a)

Operationelles Programm Plus für Umwelt und Energieeffizienz,

b)

Operationelles Programm Plus für integrierten Verkehr,

c)

Operationelles Programm Plus zur territorialen Entwicklung und Siedlungsentwicklung.

(2)   Wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausführt, werden keine rechtlichen Verpflichtungen mit auf der Grundlage des ungarischen Gesetzes IX von 2021 eingerichteten Trusts von öffentlichem Interesse oder mit von diesen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen eingegangen.

Artikel 3

Ungarn unterrichtet die Kommission bis zum 16. März 2023 und danach alle drei Monate über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, zu denen sich Ungarn in seiner zweiten Antwort verpflichtet hat, einschließlich der im Schreiben Ungarns vom 13. September 2022 eingegangenen zusätzlichen Verpflichtungen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Abl. L 193, 30.7.2018, S. 1)


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/110


BESCHLUSS (GASP) 2022/2507 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (2) verlängert wurde.

(2)

Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1970 (3) über die Entsendung von EU-Sachverständigen von der EUMM Georgia nach Armenien bis zum 19. Dezember 2022 angenommen.

(3)

Am 25. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2318 (4) angenommen, mit dem die EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2024 verlängert wurde.

(4)

Durch eine strategische Bewertung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/1970 eingeführten Aufgabe ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu der Einschätzung gelangt, dass die EUMM Georgia ab dem 20. Dezember 2022 ein Team vorübergehend nach Armenien entsenden sollte, um das Bewusstsein der Union für die Sicherheitslage zu schärfen und so zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in Armenien beizutragen.

(5)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUMM Georgia wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3a des Beschlusses 2010/452/GASP wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Artikel 3a

Die EUMM Georgia entsendet ein Team nach Armenien, um das Bewusstsein der Union für die Sicherheitslage zu schärfen und somit zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen GSVP-Mission in Armenien beizutragen.

Diese Aufgabe endet, wenn der Rat dies beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 20. Dezember 2022.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 93).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/2318 des Rates vom 25. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 133).


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2508 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2022

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Textilindustrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8984)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2)

Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 10. Mai 2022 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Textilindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich (3).

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Textilindustrie werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2022

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).

(3)  https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/fdb14511-4fc5-4b90-b495-79033a1787af?p=1&n=10&sort=modified_DESC


ANHANG

1.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) IN BEZUG AUF DIE TEXTILINDUSTRIE

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

6.2.

Vorbehandlung (Prozesse wie Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:

Folgende Tätigkeiten, wenn sie unmittelbar mit in Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten verbunden sind:

Beschichtung;

Chemische Reinigung;

Herstellung von Flächengebilden;

Ausrüstung;

Laminierung;

Bedrucken;

Sengen;

Karbonisieren von Wolle;

Walken;

Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern);

Waschen oder Spülen in Verbindung mit Färben, Bedrucken oder Ausrüstung.

Die kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Verbrennungsanlagen am Standort, die unmittelbar mit den von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten verbunden sind, sofern die gasförmigen Verbrennungsprodukte in direkten Kontakt mit den Textilfasern oder Textilien gebracht werden (z. B. direkte Erwärmung, Trocknung, Thermofixierung) oder wenn die Strahlung und/oder Wärme leitend durch eine feste Wand (indirekte Erwärmung) ohne Verwendung eines zwischengeschalteten Wärmeträgers übertragen wird.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken folgende Tätigkeiten nicht ab:

Beschichtung und Laminierung mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr. Diese werden von den BVT-Schlussfolgerungen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (STS), abgedeckt.

Herstellung von Synthesefasern und -garnen. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor der Polymerherstellung abgedeckt werden.

Enthaarung von Häuten und Fellen. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für das Gerben von Häuten und Fellen (TAN) abgedeckt werden.

Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:

Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien (STS);

Abfallverbrennung (WI);

Abfallbehandlung (WT);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

Industrielle Kühlsysteme (ICS);

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM);

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM).

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), zu Biozidprodukten (BPR) oder zur Energieeffizienz (Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“).

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Allgemeine Begriffe

Verwendeter Begriff

Definition

Luft-Waren-Verhältnis

Das Verhältnis des gesamten Abgasvolumenstroms (ausgedrückt in Nm3/h) von der Emissionsquelle einer Textilbehandlungsanlage (z. B. Spannrahmen) zum entsprechenden Durchsatz des zu behandelnden Textils (trockenes Textil, ausgedrückt in kg/h).

Zellulosematerial

Zellulosematerial umfasst Baumwolle und Viskose.

Gefasste Emissionen

Schadstoffemissionen in die Luft über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw.

Kontinuierliche Messung

Messung mit einem vor Ort fest installierten automatischen Messsystem.

Entschlichten

Vorbehandlung von Textil zur Entfernung von Schlichtemitteln aus gewebten Flächengebilden.

Diffuse Emissionen

Nicht gefasste Emissionen in die Luft.

Direkteinleitung

Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung.

Chemische Reinigung

Reinigung von Textil mit einem organischen Lösungsmittel.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

Herstellung von Flächengebilden

Herstellung von Textilerzeugnissen, z. B. durch Weben oder Stricken.

Ausrüstung

Physikalische und/oder chemische Behandlung, die darauf abzielt, dem Textil Eigenschaften für den Endgebrauch zu verleihen, wie z. B. optische Effekte, Griffeigenschaften, Wasserdichtigkeit oder Nichtentflammbarkeit.

Flammlaminierung

Verbindung von Flächengebilden mit einer thermoplastischen Schaumstoffplatte, die vor den Laminierwalzen einer Flamme ausgesetzt wird.

Gefährlicher Stoff

Gefährlicher Stoff gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU.

Gefährlicher Abfall

Gefährlicher Abfall gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1).

Indirekte Einleitung

Einleitung, bei der es sich nicht um eine direkte Einleitung handelt.

Flottenverhältnis

Bei einem Chargenprozess das Gewichtsverhältnis zwischen dem trockenen Textil und der verwendeten Flotte.

n-Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient

Das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentrationen einer gelösten Substanz in einem Zweiphasensystem, das aus den weitgehend unmischbaren Lösungsmitteln n-Octanol und Wasser besteht.

Erhebliche Anlagenänderung

Eine größere Veränderung im Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Umstellungen oder Erneuerungen des Verfahrens und/oder der Reinigungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile.

Massenstrom

Die Masse eines bestimmten Stoffes oder eines Parameters, die über einen bestimmten Zeitraum emittiert wird.

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Anlagenstandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Organisches Lösungsmittel

Organisches Lösungsmittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 46 der Richtlinie 2010/75/EU.

Periodische Messung

Manuelle oder automatische Ermittlung einer Messgröße in festgelegten Zeitabständen.

Aufnahme

Bei einem kontinuierlichen Prozess das Gewichtsverhältnis zwischen der von dem Textil aufgenommenen Flüssigkeit und dem trockenen Textil.

Prozesschemikalien

Stoffe und/oder Gemische gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die in dem/den Prozess(en) verwendet werden, einschließlich Schlichtemitteln, Bleichchemikalien, Farbstoffen, Druckpasten und Ausrüstungschemikalien. Prozesschemikalien können gefährliche Stoffe und/oder besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Flotte

Lösung und/oder Suspension, die Prozesschemikalien enthält.

Rest-Flottenaufnahme

Die verbleibende Fähigkeit von nassem Textil, zusätzliche Flüssigkeit aufzunehmen (nach der ersten Aufnahme).

Reinigen

Vorbehandlung von Textil, die aus dem Waschen des eingehenden Textils besteht.

Sengen

Entfernen der Fasern an der Oberfläche des Flächengebildes, indem das Flächengebilde durch eine Flamme oder erhitzte Platten geführt wird.

Schlichten

Imprägnierung von Garn mit Prozesschemikalien zum Schutz des Garns und zur Reduzierung der Reibung beim Weben.

Besonders besorgniserregende Stoffe

Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) genannten Kriterien erfüllen und gemäß der Verordnung in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.

Synthesematerial

Synthesematerial umfasst Polyester, Polyamid und Acryl.

Textil

Textilfasern und/oder Textilien.

Thermische Behandlung

Thermische Behandlung von Textil umfasst Thermofixieren oder einen Prozessschritt (z. B. Trocknen/Aushärten) der von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten (z. B. Beschichten, Färben, Vorbehandlung, Ausrüstung, Bedrucken, Laminierung).


Schadstoffe und Parameter

Verwendeter Begriff

Definition

Antimon

Antimon, ausgedrückt als Sb, umfasst alle anorganischen und organischen Antimonverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

AOX

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, ausgedrückt als Cl, umfassen adsorbierbares organisch gebundenes Chlor, Brom und Iod.

BSB n

Biochemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die biochemische Oxidation des organischen Materials zu Kohlendioxid innerhalb von n Tagen benötigt wird (n entspricht üblicherweise 5 oder 7). Der BSB n ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen.

Chrom

Chrom, ausgedrückt als Cr, umfasst alle anorganischen und organischen Chromverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

CO

Kohlenmonoxid.

CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen.

Kupfer

Kupfer, ausgedrückt als Cu, umfasst alle anorganischen und organischen Kupferverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

CMR-Stoffe

Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch. Dies umfasst CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihren geänderten Fassungen, d. h. mit den Gefahrenhinweis-Codes: H340, H341, H350, H351, H360 und H361.

Staub

Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft).

KW-Index

Kohlenwasserstoff-Index. Die Summe der mit einem Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel extrahierbaren Verbindungen (wie langkettige oder verzweigte aliphatische, alicyclische, aromatische oder alkylsubstituierte aromatische Kohlenwasserstoffe).

NH3

Ammoniak.

Nickel

Nickel, ausgedrückt als Ni, umfasst alle anorganischen und organischen Nickelverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

NOX

Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2.

SOX

Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, ausgedrückt als SO2.

Sulfid, leicht freisetzbar

Die Summe gelöster Sulfide und solcher nicht gelösten Sulfide, die im sauren Bereich leicht freisetzbar sind, ausgedrückt als S2–.

TOC

Gesamter organischer Kohlenstoff, ausgedrückt als C (in Wasser), umfasst alle organischen Verbindungen.

TN

Gesamtstickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak und Ammonium-Stickstoff (NH4-N), Nitrit-Stickstoff (NO2-N), Nitrat-Stickstoff (NO3-N) und organisch gebundenen Stickstoff.

TP

Gesamtphosphor, ausgedrückt als P, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

AFS

Abfiltrierbare Stoffe. Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

TVOC

Gesamter flüchtiger organisch gebundener Kohlenstoff (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft).

VOC

Flüchtige organische Verbindung (volatile organic compound) gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU.

Zink

Zink, ausgedrückt als Zn, umfasst alle anorganischen und organischen Zinkverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

ABKÜRZUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:

Abkürzung/Begriff

Definition

CMS

Chemikalienmanagementsystem

DTPA

Diethylenetriaminpentaessigsäure

EDTA

Ethylenediamintetraessigsäure

UMS

Umweltmanagementsystem

ESP

Elektrofilter

IE-Richtlinie

Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU)

OTNOC

Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions)

PFAS

Per- und Polyfluoralkylsubstanzen

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, ohne Korrektur für den Sauerstoffgehalt, angegeben in mg/Nm3.

Für den Mittelungszeitraum von BVT-assoziierten Emissionswerten für Emissionen in die Luft gilt die folgende Begriffsbestimmung.

Art der Messung

Mittelungszeitraum

Definition

Periodisch

Mittelwert über den Probenahmezeitraum

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten  (4)

Für die Berechnung der Massenströme in Bezug auf BVT 9, BVT 26, BVT 27 sowie Tabelle 1.5 und Tabelle 1.6 sollen Abgase aus einer Art von Quelle (z. B. Spannrahmen), die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase betrachtet werden, die über eine einzige Emissionsquelle abgeleitet werden (siehe auch BVT 23). Alternativ können Massenströme auf Anlagenebene verwendet werden.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), ausgedrückt in mg/l.

Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

bei kontinuierlicher Einleitung handelt es sich um Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden.

bei chargenweiser Einleitung handelt es sich um Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung.

Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Alternativ können punktuelle Stichproben genommen werden, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist.

Für den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1.3) auf den eingeleiteten und abgeleiteten Frachten der Kläranlage.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen.

Andere Umweltleistungsniveaus

Indikative Werte für den spezifischen Energieverbrauch

Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Energieverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:

FormulaL3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende

Dabei gilt:

Energieverbrauchsrate

:

die durch die thermische Behandlung verbrauchte jährliche Gesamtmenge an Wärme und Elektrizität, abzüglich der aus der thermischen Behandlung zurückgewonnenen Wärme, ausgedrückt in MWh/Jahr;

Aktivitätsrate

:

die jährliche Gesamtmenge des in der thermischen Behandlung behandelten Textils, ausgedrückt in t/Jahr.

Indikative Werte für den spezifischen Wasserverbrauch

Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Wasserverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:

FormulaL3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende

Dabei gilt:

Wasserverbrauchsrate

:

die jährliche Gesamtmenge des von einem bestimmten Prozess (z. B. Bleichen) verbrauchten Wassers, einschließlich des zum Waschen und Spülen des Textils und für die Reinigung der Ausrüstung verwendeten Wassers, abzüglich des wiederverwendeten und/oder für den Prozess wiederaufbereiteten Wassers, ausgedrückt in m3/Jahr;

Aktivitätsrate

:

die jährliche Gesamtmenge des in einem bestimmten Prozess behandelten Textils (z. B. Bleichen), ausgedrückt in t/Jahr.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte spezifische Rückgewinnungsrate von Wollfett

Das Umweltleistungsniveau im Zusammenhang mit der spezifischen Rückgewinnung von Wollfett bezieht sich auf einen Jahresmittelwert, der nach folgender Gleichung berechnet wird:

FormulaL3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende

Dabei gilt:

Rate des zurückgewonnenen Wollfetts

:

die jährliche Gesamtmenge des aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen zurückgewonnen Wollfetts, ausgedrückt in kg/Jahr;

Aktivitätsrate

:

die jährliche Gesamtmenge der durch Reinigen vorbehandelten Rohwollfasern, ausgedrückt in t/Jahr.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Rückgewinnungsrate von Lauge

Das Umweltleistungsniveau im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Lauge bezieht sich auf einen Jahresmittelwert, der nach folgender Gleichung berechnet wird:

FormulaL3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende

Dabei gilt:

Rate der zurückgewonnenen Lauge

:

die jährliche Gesamtmenge der aus dem verbrauchten Merzerisationsspülwasser zurückgewonnenen Lauge, ausgedrückt in kg/Jahr;

Rate der Lauge vor Rückgewinnung

:

die jährliche Gesamtmenge der Lauge im verbrauchten Merzerisationsspülwasser, ausgedrückt in kg/Jahr.

1.1.    Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen

1.1.1.   Allgemeine Umweltleistung

BVT 1.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)

Engagement, Führungsstärke und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene, für die Umsetzung eines wirksamen UMS;

ii)

eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt (oder die menschliche Gesundheit) in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

iii)

Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

iv)

Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

v)

Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen (einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig), um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

vi)

Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

vii)

Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeit sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann (z. B. durch Informations- und Schulungsmaßnahmen);

viii)

interne und externe Kommunikation;

ix)

Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

x)

Etablierung und Aufrechterhaltung eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

xi)

wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

xii)

Umsetzung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

xiii)

Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und/oder Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

xiv)

bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung;

xv)

Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser;

xvi)

regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

xvii)

regelmäßige unabhängige (soweit machbar) interne Umweltbetriebsprüfungen und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das UMS den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

xviii)

Bewertung der Ursachen von Nichtkonformitäten, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

xix)

regelmäßige Bewertung des UMS durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

xx)

Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Speziell im Bereich der Textilindustrie besteht die BVT auch in der Einbeziehung der folgenden Aspekte in das UMS:

xxi)

eine Liste des Inputs und Outputs (siehe BVT 2);

xxii)

ein OTNOC-Managementplan (siehe BVT 3);

xxiii)

ein Wassermanagementplan und Prüfungen der Wassernutzung (siehe BVT 10);

xxiv)

ein Energieeffizienzplan und Energieaudits (siehe BVT 11);

xxv)

ein Chemikalienmanagementsystem (siehe BVT 14);

xxvi)

ein Abfallmanagementplan (siehe BVT 29).

Anmerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 2.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) eines Inventars der Inputs und Outputs im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:

I.

Informationen über den/die Herstellungsprozess(e), einschließlich:

a)

vereinfachter Prozess-Fließschemata zur Darstellung der Emissionsquellen;

b)

Beschreibungen prozessintegrierter Techniken und der Techniken der Abwasser-/Abgasbehandlung zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen einschließlich ihrer Leistungsfähigkeit (z. B. Eliminationsrate);

II.

Informationen über die Menge und Merkmale der eingesetzten Materialien, einschließlich Textil (siehe BVT 5 Buchstabe a) und Prozesschemikalien (siehe BVT 15);

III.

Informationen über Wasserverbrauch und -nutzung (z. B. Flussdiagramme und Massenbilanzen für Wasser);

IV.

Informationen über Energieverbrauch und -nutzung;

V.

Informationen über die Menge und Merkmale der Abwasserströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss, pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe/Parameter (z. B. CSB/TOC, Stickstoffspezies, Phosphor, Metalle, prioritäre Stoffe, Mikroplastik) und ihre Schwankungen;

c)

Daten zur Toxizität, biologischen Eliminierbarkeit und biologischen Abbaubarkeit (z. B. BSBn, BSBn/CSB-Verhältnis, Ergebnisse des Zahn-Wellens-Tests, Potenzial für biologische Hemmung (z. B. Belebtschlamm-Hemmung));

VI.

Informationen über die Merkmale der Abgasströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss und Temperatur;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe/Parameter (z. B. Staub, organische Verbindungen) und ihre Schwankungen; für die Bewertung der Schwankungen der Emissionen in die Luft können Emissionsfaktoren verwendet werden (siehe Abschnitt 1.9.1);

c)

Entflammbarkeit, untere und obere Explosionsgrenze, Reaktivität, gefährliche Eigenschaften;

d)

Vorhandensein anderer Stoffe, die das System zur Abgasbehandlung oder die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können (z. B. Sauerstoff, Wasserdampf, Staub);

VII.

Informationen über die Menge und Merkmale der anfallenden Abfälle.

Anwendbarkeit

Der Umfang (z. B. Detailtiefe) und die Art der Liste hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 3.

Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:

i)

Identifizierung potenzieller OTNOC (z. B. Ausfall von Anlagenkomponenten mit kritischer Bedeutung für den Schutz der Umwelt (im Folgenden „kritische Anlagenkomponenten“)), ihrer Ursachen und ihrer etwaigen Folgen sowie regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der ermittelten OTNOC im Anschluss an die nachstehende periodische Bewertung;

ii)

geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten (z. B. Abwasserbehandlung, Abgasminderungstechniken);

iii)

Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Inspektion und vorbeugenden Instandhaltung kritischer Anlagenkomponenten (siehe BVT 1 Ziffer xii);

iv)

Überwachung (d. h. Schätzung oder, wo möglich, Messung) und Aufzeichnung der Emissionen unter OTNOC und der damit verbundenen Umstände;

v)

periodische Bewertung der unter OTNOC auftretenden Emissionen (z. B. Häufigkeit von Ereignissen, Dauer, Menge der emittierten Schadstoffe) sowie gegebenenfalls Umsetzung von Korrekturmaßnahmen;

vi)

regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der ermittelten OTNOC nach Ziffer i im Anschluss an die periodische Beurteilung nach Ziffer v;

vii)

regelmäßige Prüfung der Sicherungssysteme.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des OTNOC-Managementplans hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 4.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Anwendung moderner Prozessüberwachungs- und -steuerungssysteme.

Beschreibung

Die Überwachung und Steuerung der Prozesse erfolgt mit automatisierten Online-Systemen, die mit Sensoren und Reglern ausgestattet sind und Rückmeldungsverbindungen nutzen, um wichtige Prozessparameter schnell zu analysieren und anzupassen, um optimale Prozessbedingungen zu erreichen (z. B. optimale Aufnahme von Prozesschemikalien).

Zu den wichtigsten Prozessparametern gehören:

Volumen, pH-Wert und Temperatur der Flotte;

Menge des behandelten Textils;

Dosierung der Prozesschemikalien;

Trocknungsparameter (siehe auch BVT 13 Buchstabe d).

BVT 5.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung von Textil mit möglichst geringem Gehalt an Schadstoffen

Es werden Kriterien für die Auswahl des eingehenden Textils (einschließlich recycelten Textils) festgelegt, um den Gehalt an Schadstoffen einschließlich gefährlicher Stoffe, biologisch schwer abbaubarer Stoffe und besonders besorgniserregender Stoffe zu minimieren. Diese Kriterien können auf Zertifizierungssystemen oder Normen beruhen.

Es werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt, um zu überprüfen, ob das eingehende Textil die vordefinierten Kriterien erfüllt. Diese Kontrollen können aus Messungen und/oder der Überprüfung der von Textillieferanten und/oder -herstellern bereitgestellten Informationen bestehen.

Diese Kontrollen können folgende Inhaltsstoffe betreffen:

Ektoparasitizide (Tierarzneimittel) und Biozide in den eingehenden rohen (oder halbverarbeiteten) Wollfasern;

Biozide in den eingehenden Baumwollfasern;

Herstellungsrückstände in den eingehenden Synthesefasern (z. B. Monomere, Nebenprodukte der Polymersynthese, Katalysatoren, Lösungsmittel);

Mineralöle (z. B. für das Aufspulen, Spulen, Spinnen oder Stricken) im eingehenden Textil;

Schlichtemittel im eingehenden Textil.

Allgemein anwendbar.

b)

Verwendung von Textil mit geringerem Verarbeitungsbedarf

Verwendung von Textil mit inhärenten Eigenschaften, die den Verarbeitungsbedarf reduzieren. Zu diesen Materialien gehören:

spinnstoffgefärbte Synthesefasern;

Fasern mit inhärenten Flammschutzeigenschaften;

Elastanfasern oder Mischungen von Elastanfasern mit anderen Polymerfasern, die geringere Mengen an Silikonölen und Restlösungsmitteln enthalten;

Mischungen von Synthesefasern mit thermoplastischen Elastomeren;

Polyesterfasern, die ohne Carrier färbbar sind.

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

1.1.2.   Überwachung

BVT 6.

Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:

jährlicher Verbrauch von Wasser, Energie und Materialien, einschließlich Textil und Prozesschemikalien;

jährliche Menge des anfallenden Abwassers;

jährliche Menge der zurückgewonnenen oder wiederverwendeten Materialien;

jährliche Menge jeder Art von Abfällen, die erzeugt und der Entsorgung zugeführt werden.

Beschreibung

Die Überwachung umfasst vorzugsweise direkte Messungen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Die Überwachung erfolgt möglichst auf Prozessebene. Erhebliche Änderungen an den Prozessen sind zu berücksichtigen.

BVT 7.

Die BVT für Abwasserströme, die gemäß der Liste der Inputs und Outputs identifiziert wurden (siehe BVT 2), besteht in der Überwachung der wichtigsten Parameter (z. B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z. B. am Einlass und/oder Auslass der Abwasservorbehandlung, am Einlass zur Abwasserendbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen).

Beschreibung

Wenn die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit und die hemmende Wirkung zu den wichtigsten Parametern gehören (siehe z. B. BVT 19), erfolgt vor der biologischen Behandlung die Überwachung für:

die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit anhand der Normen EN ISO 9888 oder EN ISO 7827 und

die hemmende Wirkung auf die biologische Behandlung anhand der Normen EN ISO 9509 oder EN ISO 8192,

wobei die Mindestüberwachungshäufigkeit nach der Abwassercharakterisierung festgelegt wird.

Die Abwassercharakterisierung wird vor der Inbetriebnahme der Anlage oder vor der erstmaligen Aktualisierung einer Genehmigung für die Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen sowie nach jeder Änderung (z. B. Änderung der „Rezeptur“) in der Anlage, die zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen kann, durchgeführt.

BVT 8.

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff(e)/Parameter

Norm(en)

Tätigkeiten/Prozesse

Mindestüberwachungshäufigkeit

Überwachung verbunden mit

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)  (5)

EN ISO 9562

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Einmal pro Monat  (6)

BVT 20

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB n )  (7)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN 1899-1, EN ISO 5815-1)

Einmal pro Monat

Bromierte Flammschutzmittel  (5)

EN-Norm für einige polybromierte Diphenylether verfügbar (d. h. EN 16694)

Ausrüstung mit Flammschutzmitteln

Einmal alle 3 Monate

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (8)

Keine EN-Norm verfügbar

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Einmal pro Tag  (9)  (10)

Farbe

EN ISO 7887

Färben

Einmal pro Monat  (6)

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)  (5)

EN ISO 9377-2

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Einmal alle 3 Monate  (11)

Metalle/Metalloide

Antimon (Sb)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11885, EN ISO 17294-2, EN ISO 15586)

Vorbehandlung und/oder Färben von Polyestertextil

Einmal pro Monat  (6)

Ausrüstung mit Flammschutzmitteln mit Antimontrioxid

Chrom (Cr)

Färben mit Chrombeize oder chromhaltigen Farbstoffen (z. B. Metallkomplex-Farbstoffe)

Kupfer (Cu)

Färben

Bedrucken mit Farbstoffen

Nickel (Ni)

Zink (Zn)  (5)

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Sechswertiges Chrom (Cr(VI))

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B.EN ISO 10304-3, EN ISO 23913)

Färben mit Chrombeize

Einmal pro Monat

Pestizide  (5)

EN-Normen für einige Pestizide verfügbar (z. B. EN 12918, EN 16693, EN ISO 27108)

Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen

Wird nach der Abwassercharakterisierung festgelegt  (12)

Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS)  (5)

Keine EN-Norm verfügbar

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Einmal alle 3 Monate

Sulfid, leicht freisetzbar (S2-)

Keine EN-Norm verfügbar

Färben mit Schwefelfarbstoffen

Einmal pro Woche oder einmal pro Monat  (6)

Tenside

Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate  (5)

EN-Normen für einige nichtionische Tenside, z. B. Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate, verfügbar (d. h. EN ISO 18857-1 und EN ISO 18857-2)

Alle Tätigkeiten/Prozesse

Einmal alle 3 Monate

Sonstige Tenside

EN 903 für anionische Tenside

Einmal alle 3 Monate  (11)

Keine EN-Norm für kationische Tenside verfügbar

Gesamtstickstoff (TN)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN 12260, EN ISO 11905-1)

Einmal pro Tag  (9)  (10)

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)  (8)

EN 1484

Einmal pro Tag  (9)  (10)

Gesamtphosphor (TP)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 6878, EN ISO 15681-1, EN ISO 15681-2, EN ISO 11885)

Einmal pro Tag  (9)  (10)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

EN 872

Einmal pro Tag  (9)  (10)

Toxizität  (13)

Fischeier (Danio rerio)

EN ISO 15088

Wird nach der Abwassercharakterisierung auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt  (12)

Wasserflöhe (Daphnia magna Straus)

EN ISO 6341

Leuchtbakterien (Vibrio fischeri)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11348-1, EN ISO 11348-2, EN ISO 11348-3)

Wasserlinsen (Lemna minor)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 20079,

EN ISO 20227)

Algen

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 8692, EN ISO 10253, EN ISO 10710)

BVT 9.

Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Norm(en)

Tätigkeiten/Prozesse

Mindestüberwachungshäufigkeit  (14)

Überwachung verbunden mit

CO

EN 15058

Sengen

Einmal alle 3 Jahre

Verbrennung

Flammlaminierung

Staub

EN 13284-1

Sengen

Einmal jährlich  (15)

BAT 27

Verbrennung

Thermische Behandlungen in Verbindung mit Vorbehandlung, Färben, Bedrucken und Ausrüstung

CMR-Stoffe (außer Formaldehyd)  (16)

Keine EN-Normen verfügbar

Beschichtung  (17)

Einmal jährlich

Flammlaminierung  (17)

Ausrüstung  (17)

Thermische Behandlungen in Verbindung mit Beschichtung, Laminierung und Ausrüstung  (17)

Formaldehyd  (16)

EN-Norm in Entwicklung

Beschichtung  (17)

Einmal jährlich

BAT 26

Flammlaminierung

Bedrucken  (17)

Sengen

Ausrüstung  (17)

Thermische Behandlung  (17)

NH3  (16)

EN ISO 21877

Beschichtung  (17)

Einmal jährlich

BAT 28

Bedrucken  (18)

Ausrüstung  (17)

Thermische Behandlungen in Verbindung mit Beschichtung, Bedrucken und Ausrüstung  (17)

NOX

EN 14792

Sengen

Einmal alle 3 Jahre

Verbrennung

SO2  (18)

EN 14791

Verbrennung

Einmal alle 3 Jahre

TVOC  (16)

EN 12619

Beschichtung

Einmal jährlich  (19)

BAT 26

Färben

Ausrüstung

Laminierung

Bedrucken

Sengen

Thermofixieren

Thermische Behandlungen in Verbindung mit Beschichtung, Färben, Laminierung, Bedrucken und Ausrüstung

1.1.3.   Wasserverbrauch und Abwasseranfall

BVT 10.

Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der Techniken a, b und c sowie einer geeigneten Kombination der Techniken d bis j.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Managementtechniken

a)

Wassermanagementplan und Wasser-Audits

Ein Wassermanagementplan und Wasser-Audits sind Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfassen:

Flussdiagramme und Massenbilanzen für Wasser auf Anlagen- und Prozessebene im Rahmen der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs;

Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung;

Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (z. B. Kontrolle des Wasserverbrauchs, Wiederverwendung/Recycling, Ortung und Reparatur von Leckagen).

Mindestens einmal jährlich werden Prüfungen der Wassernutzung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Wassermanagementplans erreicht und die Empfehlungen der Wasser-Audits weiterverfolgt und umgesetzt werden.

Der Wassermanagementplan und die Wasser-Audits können in den Gesamtwassermanagementplan eines größeren Industriestandorts eingebunden werden.

Die Detailtiefe des Wassermanagementplans und der Wasser-Audits hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b)

Optimierung der Produktion

Dies umfasst:

optimierte Kombination von Prozessen (z. B. werden Vorbehandlungsprozesse kombiniert, das Bleichen von Textil vor dem Färben in dunklen Farbtönen wird vermieden);

optimierte Planung von Chargenprozessen (z. B. wird das Färben des Textils in dunklen Farbtönen nach dem Färben in hellen Farbtönen in derselben Färbeanlage durchgeführt).

Allgemein anwendbar.

Konzeptions- und Betriebstechniken

c)

Getrennthaltung der verschmutzten und nicht verschmutzten Wasserströme

Die Wasserströme werden nach ihrem Schadstoffgehalt und den erforderlichen Behandlungstechniken getrennt gesammelt. Verschmutzte Wasserströme (z. B. verbrauchte Flotten) und unverschmutzte Wasserströme (z. B. Kühlwasser), die ohne Behandlung wiederverwendet werden können, werden von Abwasserströmen, die eine Behandlung erfordern, getrennt gehalten.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch die Auslegung des Wassersammelsystems und den Mangel an Platz für Zwischenlagertanks eingeschränkt sein.

d)

Prozesse, die wenig oder kein Wasser benötigen

Zu den Prozessen gehören die Plasma- oder Laserbehandlung und Prozesse mit geringen Wassermengen wie die Ozonbehandlung.

Die Anwendbarkeit kann durch die Eigenschaften des Textils und/oder Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

e)

Optimierung der Menge der verwendeten Flotte

Chargenprozesse werden mit Systemen mit niedrigem Flottenverhältnis durchgeführt (siehe Abschnitt 1.9.4).

Kontinuierliche Prozesse werden mit Minimalauftragssystemen, wie z. B. Sprühen, durchgeführt (siehe Abschnitt 1.9.4).

Allgemein anwendbar.

f)

Optimierte Reinigung der Ausrüstung

Dies umfasst:

wasserlose Reinigung (z. B. durch Abwischen oder Abbürsten der Tankinnenflächen, mechanische Vorreinigung von Rakeln, Rotationsschablonen und Fässern mit Druckpasten (siehe BVT 44));

mehrere Reinigungsschritte mit geringen Wassermengen; das Wasser des letzten Reinigungsschritts kann zur Reinigung eines anderen Teils der Anlage wiederverwendet werden.

Die Anwendbarkeit der wasserlosen Reinigung in bestehenden Anlagen kann durch die Zugänglichkeit der Anlagenteile eingeschränkt sein (z. B. geschlossene und halbgeschlossene Systeme).

g)

Optimierte Chargenverarbeitung, Waschen und Spülen von Textil

Dies umfasst:

Verwendung von Zusatztanks für die vorübergehende Lagerung von:

verbrauchtem Wasch- oder Spülwasser;

frischer oder verbrauchter Flotte.

mehrere Entleerungs- und Befüllungsschritte zum Spülen und Waschen mit geringen Wassermengen.

Die Verwendung von Zusatztanks in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

h)

Optimierte kontinuierliche Verarbeitung, Waschen und Spülen von Textil

Dies umfasst:

rechtzeitige Zubereitung der Flotte auf der Grundlage von Onlinemessungen der Flottenaufnahme;

automatisches Schließen des Waschwasserzulaufs bei Stillstand der Waschmaschine;

Spülen und Waschen im Gegenstrom;

mechanische Zwischenentwässerung des Textils (siehe BVT 13 Buchstabe a), um die Übertragung von Prozesschemikalien zu verringern.

Allgemein anwendbar.

Wiederverwendungs- und Recyclingtechniken

i)

Wasserwiederverwendung und/oder -recycling

Die Wasserströme können getrennt gehalten (siehe BVT 10 Buchstabe c) und/oder vorbehandelt werden (z. B. Membranfiltration, Verdampfung), bevor sie wiederverwendet und/oder recycelt werden, z. B. zum Reinigen, Spülen, Kühlen oder bei der Verarbeitung von Textil. Der Grad der Wiederverwendung/des Recyclings von Wasser wird durch den Gehalt an Verunreinigungen in den Wasserströmen begrenzt. Die Wiederverwendung und/oder das Recycling von Wasser, das aus mehreren Anlagen am selben Standort stammt, können in das Gesamtwassermanagement eines größeren Industriestandorts eingebunden werden (z. B. durch gemeinsame Abwasserbehandlung).

Allgemein anwendbar.

j)

Wiederverwendung der Flotte

Die Flotte, einschließlich der aus dem Textil durch mechanische Entwässerung gewonnenen Flotte (siehe BVT 13 Buchstabe a), wird nach Analyse und Aufbereitung bei Bedarf wiederverwendet.

Der Grad der Wiederverwendung der Flotte wird durch die Änderung ihrer chemischen Zusammensetzung oder durch ihren Gehalt an Verunreinigungen und ihre Verderblichkeit begrenzt.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.1

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Wasserverbrauch

Spezifische(s) Verfahren

Indikative Werte (Jahresmittelwert)

(m3/t)

Bleichen

Charge

10 -32  (20)

Kontinuierlich

3 -8

Reinigen von Zellulosematerial

Charge

5 -15  (20)

Kontinuierlich

5 -12  (20)

Entschlichten von Zellulosematerial

5 -12  (20)

Kombiniertes Bleichen, Reinigen und Entschlichten von Zellulosematerial

9 -20  (20)

Merzerisieren

2 -13  (20)

Waschen von Synthesematerial

5 -20  (20)

Chargenfärbung

Flächengebilde

10 -150  (20)

Garn

3 -140  (20)  (21)

Lose Faser

13 -60

Kontinuierliches Färben

2 -16  (20)  (22)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.1.4.   Energieeffizienz

BVT 11.

Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung der Techniken a, b, c und d sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken e bis k.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Managementtechniken

a)

Energieeffizienzplan und Audits

Ein Energieeffizienzplan und Audits sind Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfassen:

Energieflussdiagramme der Anlagen und Prozesse im Rahmen der Liste des Inputs und Outputs (siehe BVT 2);

Festlegung von Zielen in Bezug auf die Energieeffizienz (z. B. MWh/t des verarbeiteten Textils);

Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

Mindestens einmal jährlich werden Audits durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Energieeffizienzplans erreicht und die Empfehlungen der Energieaudits weiterverfolgt und umgesetzt werden.

Die Detailtiefe des Energieeffizienzplans und der Audits hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b)

Optimierung der Produktion

Optimierte Planung von Flächengebildechargen, die einer thermischen Behandlung unterzogen werden sollen, um die Leerlaufzeit der Anlage zu minimieren.

Allgemein anwendbar.

Auswahl und Optimierung von Prozessen und Ausrüstung

c)

Anwendung allgemeiner Energiespartechniken

Dies umfasst:

Brennerwartung und -kontrolle;

energieeffiziente Motoren;

energiesparende Beleuchtung;

Optimierung der Dampfverteilungssysteme, z. B. durch den Einsatz von Schnelldampferzeugern;

regelmäßige Inspektion und Wartung der Dampfverteilungssysteme, um Dampflecks zu vermeiden oder zu reduzieren;

Prozesskontrollsysteme;

Drehzahlregelungen;

Optimierung der Klimatisierung und der Gebäudeheizung

Allgemein anwendbar.

d)

Optimierung des Wärmebedarfs

Dies umfasst:

Verringerung der Wärmeverluste durch Isolierung von Anlagenteilen und durch Abdecken von Tanks oder Behältern mit warmer Flotte;

Optimierung der Temperatur des Spülwassers;

Vermeidung einer Überhitzung der Flotten.

Allgemein anwendbar.

e)

Nass-in-nass-Färben oder Ausrüstung von Flächengebilden

Färbe- oder Ausrüstungsflotten werden direkt auf das nasse Flächengebilde aufgetragen, wodurch ein zwischengeschalteter Trocknungsschritt vermieden wird. Eine geeignete Planung der Produktionsschritte und die Dosierung der Chemikalien müssen berücksichtigt werden.

Möglicherweise nicht anwendbar, wenn die Chemikalien aufgrund unzureichender Rest-Flottenaufnahme nicht vom Flächengebilde aufgenommen werden können.

f)

Kraft-Wärme-Kopplung

Kopplung von Wärme und Elektrizität, bei der die Wärme (hauptsächlich aus dem Dampf, der die Turbine verlässt) für die Erzeugung von Warmwasser/Dampf zur Verwendung in industriellen Prozessen/Tätigkeiten oder in einem Fernwärme-/Fernkühlungsnetz genutzt wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch den Anlagengrundriss und/oder Platzmangel eingeschränkt sein.

Techniken zur Wärmerückgewinnung

g)

Recycling von warmem Kühlwasser

Siehe BVT 10 Buchstabe i. Damit entfällt die Notwendigkeit, kaltes Wasser zu erwärmen.

Allgemein anwendbar.

h)

Wiederverwendung von warmer Flotte

Siehe BVT 10 Buchstabe j. Damit entfällt die Notwendigkeit, kalte Flotte zu erwärmen.

i)

Wärmerückgewinnung aus Abwasser

Wärme aus Abwasser wird durch Wärmetauscher zurückgewonnen, z. B. zur Erwärmung der Flotte.

j)

Wärmerückgewinnung aus Abgasen

Wärme aus Abgasen (z. B. aus der thermischen Behandlung von Textil, Dampfkesseln) wird durch Wärmetauscher zurückgewonnen und genutzt (z. B. zur Erwärmung der Flotte oder zur Vorwärmung der Verbrennungsluft).

k)

Wärmerückgewinnung aus der Dampfnutzung

Wärme, z. B. aus heißem Kondensat und Kesselabschlämmung, wird zurückgewonnen.

BVT 12.

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz bei Verwendung von Druckluft besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Optimale Auslegung des Druckluftsystems

Mehrere Druckluftanlagen liefern Luft mit verschiedenen Drücken. Dadurch wird die unnötige Erzeugung von Hochdruckluft vermieden.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Optimale Nutzung des Druckluftsystems

Die Drucklufterzeugung wird während längerer Stillstands- oder Leerlaufzeiten von Anlagen gestoppt, und einzelne Bereiche können (z. B. durch Ventile) vom Rest des Systems getrennt werden, insbesondere wenn sie selten genutzt werden.

Allgemein anwendbar.

c)

Kontrolle von Leckagen im Druckluftsystem

Die häufigsten Quellen von Leckagen werden regelmäßig inspiziert und gewartet (z. B. Kupplungen, Schläuche, Rohre, Fittings, Druckregler).

d)

Wiederverwendung und/oder Recycling von warmem Kühlwasser oder warmer Kühlluft aus Luftkompressoren

Warme Kühlluft (z. B. aus luftgekühlten Luftkompressoren) wird wiederverwendet und/oder recycelt (z. B. zum Trocknen von Spulen und Rollenkufen, falls erforderlich). Zur Wiederverwendung und/oder zum Recycling von warmem Kühlwasser siehe BVT 11 Buchstabe g.

BVT 13.

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz der thermischen Behandlung besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Techniken zur Verringerung der Erzeugung von Wärme

a)

Mechanische Entwässerung des Textils

Der Wassergehalt von Textil wird durch mechanische Verfahren (z. B. Zentrifugalextraktion, Quetschen und/oder Vakuumextraktion) reduziert.

Allgemein anwendbar.

b)

Vermeidung von Übertrocknung des Textils

Das Textil wird nicht unter seinem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt getrocknet.

Konzeptions- und Betriebstechniken

c)

Optimierung der Luftzirkulation in Spannrahmen

Dies umfasst:

Anpassung der Anzahl der Luftdüsen an die Breite des Flächengebildes;

Sicherstellung, dass der Abstand zwischen den Düsen und dem Flächengebilde so gering wie möglich ist;

Sicherstellung, dass der durch die internen Komponenten der Spannrahmen verursachte Druckabfall so gering wie möglich ist.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

d)

Erweiterte Prozessüberwachung und-steuerung der Trocknung

Die Trocknungsparameter werden überwacht und gesteuert (siehe BVT 4). Zu diesen Parametern gehören:

Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur der Zuluft;

Temperatur des Textils und der Luft im Trockner;

Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur der Abluft; die Trocknungseffizienz wird durch einen angemessenen Feuchtigkeitsgehalt optimiert (z. B. über 0,1 kg Wasser/kg Trockenluft);

Restfeuchtigkeitsgehalt des Flächengebildes.

Der Abluftstrom wird so eingestellt, dass die Trocknungseffizienz optimiert wird, und wird während der Stillstandszeiten der Trocknungsanlage reduziert.

Allgemein anwendbar.

e)

Mikrowellen- oder Hochfrequenztrockner

Trocknen von Textil mit hocheffizienten Mikrowellen- oder Hochfrequenztrocknern.

Nicht anwendbar bei Textil, das Metallteile oder -fasern enthält.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

Techniken zur Wärmerückgewinnung

f)

Wärmerückgewinnung aus Abgasen

Siehe BVT 11 Buchstabe j.

Nur anwendbar, wenn der Abgasstrom ausreichend ist.

Tabelle 1.2

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Verfahren

Indikativer Wert (Jahresmittelwert)

(MWh/t)

Thermische Behandlung

0,5 -4,4

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.1.5.   Management, Verbrauch und Substitution von Chemikalien

BVT 14.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:

I.

eine Politik zur Verringerung des Verbrauchs und der Risiken im Zusammenhang mit Prozesschemikalien, einschließlich einer Beschaffungspolitik zur Auswahl weniger schädlicher Prozesschemikalien und ihrer Lieferanten, mit dem Ziel, die Verwendung und die Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu minimieren sowie die Beschaffung einer übermäßigen Menge an Prozesschemikalien zu vermeiden. Die Auswahl der Prozesschemikalien beruht auf:

a)

der vergleichenden Analyse ihrer biologischen Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit, ihrer Ökotoxizität und ihres Potenzials einer Freisetzung in die Umwelt (das im Falle von Emissionen in die Luft z. B. mithilfe von Emissionsfaktoren bestimmt werden kann (siehe Abschnitt 1.9.1));

b)

der Charakterisierung der mit den Prozesschemikalien verbundenen Risiken auf der Grundlage der Gefahreneinstufung der Chemikalien, der Wege durch die Anlage, der möglichen Freisetzung und des Expositionsniveaus;

c)

dem Potenzial für Rückgewinnung und Wiederverwendung (siehe BVT 16 Buchstaben f und g sowie BVT 39);

d)

der regelmäßigen (z. B. jährlichen) Analyse des Substitutionspotenzials mit dem Ziel der Ermittlung etwaiger neu verfügbarer und sicherer Alternativen zur Verwendung von (Gruppen von) gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen, wie PFAS, Phthalate, bromierte Flammschutzmittel und chrom(VI)-haltige Stoffe; dies kann durch die Änderung von Prozessen oder die Verwendung anderer Prozesschemikalien erreicht werden, die keine oder geringere Umweltauswirkungen haben;

e)

der vorausschauenden Analyse sich ändernder regulatorischer Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe sowie der Sicherstellung der Einhaltung geltender regulatorischer Anforderungen.

Die Liste der Prozesschemikalien (siehe BVT 15) kann für die Bereitstellung und Aufbewahrung der für die Auswahl der Prozesschemikalien erforderlichen Informationen herangezogen werden.

Die Kriterien für die Auswahl von Prozesschemikalien und deren Lieferanten können auf Zertifizierungssystemen oder Standards beruhen. In diesem Fall wird die Konformität der Prozesschemikalien und ihrer Lieferanten mit diesen Systemen oder Standards regelmäßig überprüft.

II.

Ziele und Aktionspläne zur Vermeidung oder Verringerung des Einsatzes von und der Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen.

III.

Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für die Beschaffung, Handhabung, Lagerung und Verwendung von Prozesschemikalien (siehe BVT 21), die Entsorgung von Abfällen, die Prozesschemikalien enthalten, und die Rückgabe nicht verwendeter Prozesschemikalien (siehe BVT 29 Buchstabe d) zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe des CMS hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

BVT 15.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalieninventars im Rahmen des CMS (siehe BVT 14).

Beschreibung

Das Chemikalieninventar ist computergestützt und enthält Informationen über:

die Identität der Prozesschemikalien;

die Mengen, den Standort und die Verderblichkeit der beschafften, zurückgewonnenen (siehe BVT 16 Buchstabe g), gelagerten, verwendeten und den Lieferanten zurückgegebenen Prozesschemikalien;

die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Prozesschemikalien (z. B. Löslichkeit, Dampfdruck, n-Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient), einschließlich der Eigenschaften, die sich nachteilig auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit auswirken (z. B. Ökotoxizität, biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit).

Diese Informationen können Sicherheitsdatenblättern, technischen Datenblättern oder anderen Quellen entnommen werden.

BVT 16.

Die BVT zur Verringerung des Verbrauchs von Chemikalien besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verringerung des Bedarfs an Prozesschemikalien

Dies umfasst:

regelmäßige Überprüfung und Optimierung der Formulierung von Prozesschemikalien und Flotten;

Optimierung der Produktion (siehe BVT 10 Buchstabe b).

Allgemein anwendbar.

b)

Verringerung des Einsatzes von Komplexbildnern

Durch die Verwendung von weichem/enthärtetem Wasser wird die Menge an Komplexbildnern in den Flotten, z. B. zum Färben oder Bleichen, verringert (siehe BVT 38 Buchstabe b).

Nicht anwendbar auf Waschen und Spülen.

c)

Behandlung von Textil mit Enzymen

Enzyme werden ausgewählt (siehe BVT 14 Absatz I Buchstabe d) und zur Katalyse der Reaktionen mit dem Textil eingesetzt, um den Verbrauch von Prozesschemikalien (z. B. beim Entschlichten, Bleichen und/oder Waschen) zu senken.

Die Anwendbarkeit kann durch die Verfügbarkeit geeigneter Enzyme eingeschränkt sein.

d)

Automatische Systeme für die Zubereitung und Dosierung von Prozesschemikalien und Flotten

Automatische Systeme zum Wiegen, Dosieren, Lösen, Messen und Abgeben, die eine präzise Zuführung von Prozesschemikalien und Flotten zu den Produktionsmaschinen gewährleisten.

Siehe BVT 4.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel, die Entfernung zwischen der Zubereitung und den Produktionsmaschinen oder durch häufige Wechsel von Prozesschemikalien und Flotten eingeschränkt sein.

e)

Optimierung der Menge der verwendeten Prozesschemikalien

Siehe BVT 10 Buchstabe e.

Allgemein anwendbar.

f)

Wiederverwendung von Flotten

Siehe BVT 10 Buchstabe j.

Allgemein anwendbar.

g)

Rückgewinnung und Verwendung von Restmengen an Prozesschemikalien

Restmengen an Prozesschemikalien werden zurückgewonnen (z. B. durch gründliches Spülen von Leitungen oder vollständige Entleerung von Verpackungen) und im Prozess verwendet. Der Grad der Verwendung kann durch den Gehalt an Verunreinigungen und die Verderblichkeit der Prozesschemikalien begrenzt sein.

Allgemein anwendbar.

BVT 17.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen biologisch schwer abbaubarer Stoffe in Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Substitution von Alkylphenolen und Alkylphenolethoxylaten

Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate werden durch biologisch abbaubare Tenside, z. B. Alkoholethoxylate, ersetzt.

Allgemein anwendbar.

b)

Substitution von biologisch schwer abbaubaren phosphor- oder stickstoffhaltigen Komplexbildnern

Phosphor- (z. B. Triphosphate) oder stickstoffhaltige Komplexbildner (z. B. Aminopolycarbonsäuren wie EDTA oder DTPA) werden durch biologisch abbaubare/eliminierbare Stoffe ersetzt, z. B.:

Polycarboxylate (z. B. Polyacrylate);

Salze von Hydroxycarbonsäuren (z. B. Gluconate, Citrate);

Acrylsäure-Copolymere auf Zuckerbasis;

Methylglycindiessigsäure (MGDA), L-Glutaminsäure-N,N-Diessigsäure (GLDA) und Iminodibernsteinsäure (IDS);

Phosphonate (z. B. Aminotrimethylenphosphonsäure (ATMP), Diethylentriamin-pentamethylenphosphonsäure (DTPMP) und 1-Hydroxylethyliden-1,1-diphosphonsäure (HEDP)).

Allgemein anwendbar.

c)

Substitution von Entschäumern auf Mineralölbasis

Entschäumer auf Mineralölbasis werden durch biologisch abbaubare Stoffe, z. B. Entschäumer auf Basis von synthetischem Esteröl, ersetzt.

Allgemein anwendbar.

1.1.6.   Emissionen in das Wasser

BVT 18.

Die BVT zur Verringerung der Abwassermenge, zur Vermeidung oder Verringerung der in die Kläranlage eingeleiteten Schadstofffrachten und der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer integrierten Strategie für Abwassermanagement und -behandlung, die eine geeignete Kombination der folgenden Techniken mit folgender Rangordnung umfasst:

prozessintegrierte Techniken (siehe BVT 10 und BVT-Schlussfolgerungen in den Abschnitten 1.2 bis 1.7);

Techniken zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Flotten (siehe BVT 10 Buchstabe j und BVT 39), getrennte Sammlung von Abwasserströmen und Pasten (z. B. Bedrucken und Beschichten), die hohe Schadstofffrachten aufweisen, die durch biologische Behandlung nicht angemessen behandelt werden können; diese Abwasserströme und Pasten werden entweder vorbehandelt (siehe BVT 19) oder als Abfall behandelt (siehe BVT 30);

Techniken zur Abwasser(end)behandlung (siehe BVT 20).

Beschreibung

Die integrierte Strategie für Abwassermanagement und -behandlung stützt sich auf die Informationen aus dem Inventar der Inputs und Outputs (siehe BVT 2).

BVT 19.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Vorbehandlung von (getrennt gesammelten) Abwasserströmen und Pasten (z. B. Bedrucken und Beschichten), die hohe Schadstofffrachten aufweisen, die durch biologische Behandlung nicht angemessen behandelt werden können.

Beschreibung

Zu diesen Abwasserströmen und Pasten gehören:

verbrauchte Färbe-, Beschichtungs- oder Ausrüstungsklotzflotten aus kontinuierlichen und/oder halbkontinuierlichen Behandlungen;

Entschlichtungsflotten;

verbrauchte Druck- und Beschichtungspasten.

Die Vorbehandlung erfolgt im Rahmen einer integrierten Strategie für die Abwasserbewirtschaftung und -behandlung (siehe BVT 18) und ist im Allgemeinen erforderlich, um:

die (nachgeschaltete) biologische Abwasserbehandlung vor hemmenden oder toxischen Verbindungen zu schützen;

Verbindungen zu entfernen, die bei der biologischen Abwasserbehandlung nur unzureichend abgebaut werden (z. B. toxische Verbindungen, biologisch schwer abbaubare organische Verbindungen, organische Verbindungen, die in hohen Mengen vorhanden sind, oder Metalle);

Verbindungen zu entfernen, die sonst aus dem Sammelsystem oder bei der biologischen Abwasserbehandlung in die Luft gelangen könnten (z. B. Sulfid);

Verbindungen zu entfernen, die andere negative Auswirkungen haben (z. B. Korrosion von Anlagenteilen, unerwünschte Reaktion mit anderen Stoffen; Verunreinigung des Abwasserschlamms).

Zu den oben genannten Verbindungen, die entfernt werden müssen, gehören phosphororganische und bromierte Flammschutzmittel, PFAS, Phthalate und chrom(VI)-haltige Verbindungen.

Die Vorbehandlung dieser Abwasserströme erfolgt im Allgemeinen so nah wie möglich an der Quelle, um eine Verdünnung zu vermeiden. Die verwendeten Vorbehandlungstechniken hängen von den Zielschadstoffen ab und können Adsorption, Filtration, Fällung, chemische Oxidation oder chemische Reduktion umfassen (siehe BVT 20).

Die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit der Abwasserströme und -pasten, bevor sie der nachgeschalteten biologischen Behandlung zugeführt werden, beträgt mindestens:

80 % nach 7 Tagen (für adaptierten Schlamm) bei Bestimmung nach der Norm EN ISO 9888, oder

70 % nach 28 Tagen bei Bestimmung nach der Norm EN ISO 7827.

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 20.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

Technik  (23)

Typische Zielschadstoffe

Anwendbarkeit

Vorbehandlung einzelner Abwasserströme, z. B.:

a)

Adsorption

Adsorbierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. AOX in Farbstoffen, phosphororganische Flammschutzmittel)

Allgemein anwendbar.

b)

Fällung

Fällbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder

abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

c)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

d)

Chemische Oxidation (z. B. Oxidation mit Ozon, Wasserstoffperoxid oder UV-Licht)

Oxidierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. optische Aufheller und Azofarbstoffe, Sulfid)

e)

Chemische Reduktion

Reduzierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare

oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. sechswertiges Chrom (Cr(VI))

f)

Anaerobe Vorbehandlung

Biologisch abbaubare organische Verbindungen (z. B. Azofarbstoffe, Druckpasten)

g)

Filtration (z. B. Nanofiltration)

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe

Vorbehandlung kombinierter Abwasserströme, z. B.

h)

Physikalische Trennung (z. B. durch Rechen, Siebe, Sandfanganlagen, Fettabscheider, Öl-Wassertrennung oder Absetzbecken)

Grobe Feststoffe, suspendierte Feststoffe, Öl/Fett

Allgemein anwendbar.

i)

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Alle Schadstoffe

j)

Neutralisierung

Säuren, Laugen

Erstbehandlung, z. B.

k)

Sedimentierung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene Metalle oder biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe

Allgemein anwendbar.

l)

Fällung

Fällbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder

abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

m)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

Allgemein anwendbar.

Zweitbehandlung (biologische Behandlung), z. B.

n)

Belebtschlammverfahren

Biologisch abbaubare organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

o)

Membranbioreaktor

p)

Nitrifikation/Denitrifikation (bei bestehender biologischer Behandlung)

Gesamtstickstoff, Ammonium/Ammoniak

Die Nitrifikation ist möglicherweise bei hohen Chloridkonzentrationen (z. B. über 10 g/l) nicht anwendbar. Bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) ist die Nitrifikation möglicherweise nicht anwendbar.

Drittbehandlung, z. B.

q)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

Allgemein anwendbar.

r)

Fällung

Fällbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. Metalle in Farbstoffen)

s)

Adsorption

Adsorbierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. AOX in Farbstoffen)

t)

Chemische Oxidation (z. B. Oxidation mit Ozon, Wasserstoffperoxid oder UV-Licht)

Oxidierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe (z. B. optische Aufheller und Azofarbstoffe, Sulfid)

u)

Flotation

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe

v)

Filtration (z. B. Sandfiltration)

Weitergehende Behandlung für das Recycling des Abwassers, z. B.  (24)

w)

Filtration (z. B. Sandfiltration oder Membranfiltration)

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe

Allgemein anwendbar.

x)

Verdampfung

Lösliche Schadstoffe (z. B. Salze)

Tabelle 1.3

BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen

Stoff/Parameter

Tätigkeiten/Prozesse

BVT-assoziierter Emissionswert  (25)

(mg/l)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)  (26)

Alle Tätigkeiten/Prozesse

0,1 -0,4  (27)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (28)

40 -100  (29)  (30)

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)  (26)

1 -7

Metalle/Metalloide

Antimon (Sb)

Vorbehandlung und/oder Färben von Polyestertextil

0,1 -0,2  (31)

Ausrüstung mit Flammschutzmitteln mit Antimontrioxid

Chrom (Cr)

Färben mit Chrombeize oder chromhaltigen Farbstoffen (z. B. Metallkomplex-Farbstoffe)

0,01 -0,1  (32)

Kupfer (Cu)

Färben

Bedrucken mit Farbstoffen

0,03 -0,4

Nickel (Ni)

0,01 -0,1  (33)

Zink (Zn)  (26)

Alle Tätigkeiten/Prozesse

0,04 -0,5  (34)

Sulfid, leicht freisetzbar (S2-)

Färben mit Schwefelfarbstoffen

< 1

Gesamtstickstoff (TN)

Alle Tätigkeiten/Prozesse

5 -15  (35)

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)  (28)

13 -30  (30)  (36)

Gesamtphosphor (TP)

0,4 -2

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

5 -30

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

Tabelle 1.4

BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen

Stoff/Parameter

Tätigkeiten/Prozesse

BVT-assoziierter Emissionswert  (37)  (38)

(mg/l)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)  (39)

Alle Prozesse

0,1 -0,4  (40)

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)  (39)

Alle Prozesse

1 -7

Metalle/Metalloide

Antimon (Sb)

Vorbehandlung und/oder Färben von Polyestertextil

0,1 -0,2  (41)

Ausrüstung mit Flammschutzmitteln mit Antimontrioxid

Chrom (Cr)

Färben mit Chrombeize oder chromhaltigen Farbstoffen (z. B. Metallkomplex-Farbstoffe)

0,01 -0,1  (42)

Kupfer (Cu)

Färben

Bedrucken mit Farbstoffen

0,03 -0,4

Nickel (Ni)

Färben

Bedrucken mit Farbstoffen

0,01 -0,1  (43)

Zink (Zn)  (39)

Alle Prozesse

0,04 -0,5  (44)

Sulfid, leicht freisetzbar (S2-)

Färben mit Schwefelfarbstoffen

< 1

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

1.1.7.   Emissionen in den Boden und das Grundwasser

BVT 21.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser und zur Verbesserung der Gesamtleistung der Handhabung und Lagerung von Prozesschemikalien besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Umweltauswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Prozess- und Lagertanks

Dies umfasst:

langsames Eintauchen und Herausziehen des Textils in die bzw. aus der Flotte, um Verschütten zu vermeiden;

automatische Niveauregulierung der Flotte (siehe BVT 4);

Vermeidung der direkten Einspritzung von Wasser zum Erwärmen oder Kühlen der Flotte;

Überlaufmelder;

Ableitung von Überläufen in einen anderen Tank;

Aufstellung von Tanks für Flüssigkeiten (Prozesschemikalien oder flüssige Abfälle) in einem geeigneten Sekundär-Containment; ihr Volumen ist so bemessen, dass es mindestens den gesamten Verlust der Flüssigkeit des größten Tanks, der sich innerhalb des Sekundär-Containments befindet, aufnehmen kann;

Trennung von Tanks und Sekundär-Containment (z. B. durch Schließen von Ventilen);

Sicherstellung, dass die Oberflächen der Prozess- und Lagerbereiche für die betreffenden Flüssigkeiten undurchlässig sind.

Allgemein anwendbar.

b)

Regelmäßige Inspektion und Wartung von Anlagen und Ausrüstungen

Die Anlagen und Ausrüstungen werden regelmäßig inspiziert und gewartet, um ihr einwandfreies Funktionieren zu gewährleisten; dazu gehört insbesondere die Prüfung der Unversehrtheit und/oder der Dichtheit von Ventilen, Pumpen, Rohren, Tanks und Auffangvorrichtungen sowie das ordnungsgemäße Funktionieren der Warnsysteme (z. B. Überlaufmelder).

c)

Optimierter Lagerort von Prozesschemikalien

Die Lagerbereiche sind so angeordnet, dass unnötige Transporte von Prozesschemikalien innerhalb der Anlage vermieden oder minimiert werden (z. B. werden die Transportstrecken vor Ort minimiert).

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

d)

Spezieller Bereich für die Entladung von Prozesschemikalien, die gefährliche Stoffe enthalten

Prozesschemikalien, die gefährliche Stoffe enthalten, werden in einem abgeschlossenen Bereich mit Auffangwanne entladen. Gelegentliche Austritte werden gesammelt und einer Behandlung zugeführt.

Allgemein anwendbar.

e)

Getrennte Lagerung von Prozesschemikalien

Unverträgliche Prozesschemikalien werden getrennt gehalten. Diese Getrennthaltung beruht auf der physischen Trennung und dem Chemikalieninventar (siehe BVT 15).

f)

Handhabung und Lagerung von Verpackungen mit Prozesschemikalien

Verpackungen, die flüssige Prozesschemikalien enthalten, werden durch Schwerkraft oder durch mechanische Mittel (z. B. Abbürsten, Abwischen) ohne Verwendung von Wasser vollständig entleert. Verpackungen, die Prozesschemikalien in Pulverform enthalten, werden bei kleinen Verpackungen durch Schwerkraft und bei großen Verpackungen durch Absaugen entleert. Die leeren Verpackungen werden in einem speziellen Bereich gelagert.

1.1.8.   Emissionen in die Luft

BVT 22.

Die BVT zur Verringerung diffuser Emissionen in die Luft (z. B. VOC durch die Verwendung organischer Lösungsmittel) besteht in der Erfassung der diffusen Emissionen und der Zuführung der Abgase zu einer Behandlung.

Anwendbarkeit

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch betriebsbedingte Zwänge oder durch die große abzusaugende Luftmenge eingeschränkt sein.

BVT 23.

Die BVT zur Erleichterung der Energierückgewinnung und der Verringerung der gefassten Emissionen in die Luft besteht in der Begrenzung der Anzahl der Emissionsquellen.

Beschreibung

Die kombinierte Behandlung von Abgasen mit ähnlichen Eigenschaften gewährleistet eine wirksamere und effizientere Behandlung als die getrennte Behandlung einzelner Abgasströme. Inwieweit die Anzahl der Emissionsquellen begrenzt werden kann, hängt von technischen (z. B. Kompatibilität der einzelnen Abgasströme) und wirtschaftlichen Faktoren (z. B. Entfernung zwischen verschiedenen Emissionsquellen) ab. Es wird darauf geachtet, dass die Begrenzung der Anzahl der Emissionsquellen nicht zu einer Verdünnung der Emissionen führt.

BVT 24.

Die BVT zur Vermeidung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch chemische Reinigung und Reinigung mit organischen Lösungsmitteln besteht in der Absaugung der Luft aus diesen Prozessen, ihrer Behandlung durch Adsorption mit Aktivkohle (siehe Abschnitt 1.9.2) und ihrer vollständigen Rückführung.

BVT 25.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch die Vorbehandlung von gestricktem synthetischem Textil besteht darin, dieses vor dem Thermofixieren zu waschen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit kann durch die Struktur des Flächengebildes eingeschränkt sein.

BVT 26.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung gefasster Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch Sengen, thermische Behandlung, Beschichtung und Laminierung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Typische Zielschadstoffe

Beschreibung

Techniken zur Vermeidung

a)

Auswahl und Verwendung von Chemikaliengemischen („Rezepturen“), die zu geringen Emissionen organischer Verbindungen führen

Organische Verbindungen

Gemische mit geringen Emissionen organischer Verbindungen werden unter Berücksichtigung der Produktspezifikationen ausgewählt und verwendet (siehe BVT 14, BAT 17, BAT 50, BAT 51). Für die Auswahl können zum Beispiel die Emissionsfaktoren herangezogen werden (siehe Abschnitt 1.9.1).

Techniken zur Verringerung

b)

Kondensation

Organische Verbindungen außer Formaldehyd

Siehe Abschnitt 1.9.2.

c)

Thermische Oxidation

Organische Verbindungen

d)

Nasswäsche

Organische Verbindungen

e)

Adsorption

Organische Verbindungen außer Formaldehyd

Tabelle 1.5

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von organischen Verbindungen und Formaldehyd in die Luft

Stoff/Parameter

Tätigkeiten/Prozesse (einschließlich zugehöriger thermischer Behandlungen)

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über den Probenahmezeitraum)

(mg/Nm3)

Formaldehyd

Beschichtung  (45)

1 -5  (46)  (47)

Flammlaminierung

Bedrucken  (45)

Sengen

Ausrüstung  (45)

TVOC

Beschichtung

3 -40  (46)  (48)  (49)

Färben

Ausrüstung

Laminierung

Bedrucken

Sengen

Thermofixieren

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9.

BVT 27.

Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft durch Sengen und thermische Behandlungen, ausgenommen Thermofixieren, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Zyklon

Siehe Abschnitt 1.9.2. Zyklone werden vor allem als Vorbehandlung vor der weiteren Entstaubung eingesetzt (z. B. für Grobstaub).

b)

Elektrofilter (ESP)

Siehe Abschnitt 1.9.2.

c)

Nasswäsche

Tabelle 1.6

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch Sengen und thermische Behandlungen, ausgenommen Thermofixieren

Stoff/Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über den Probenahmezeitraum) (mg/Nm3)

Staub

< 2 -10  (50)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9.

BVT 28.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung gefasster Ammoniakemissionen in die Luft durch Beschichtung, Bedrucken und Ausrüstung, einschließlich der mit diesen Prozessen verbundenen thermischen Behandlungen, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Techniken zur Vermeidung

a)

Auswahl und Verwendung von Chemikaliengemischen („Rezepturen“), die zu geringen Emissionen von Ammoniak führen

Gemische mit geringen Ammoniakemissionen werden unter Berücksichtigung der Produktspezifikationen ausgewählt und verwendet (siehe BVT 14, BVT 17, BVT 46, BVT 47, BVT 50, BVT 51). Für die Auswahl können zum Beispiel die Emissionsfaktoren herangezogen werden (siehe Abschnitt 1.9.1).

Techniken zur Verringerung

b)

Nasswäsche

Siehe Abschnitt 1.9.2.

Tabelle 1.7

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Ammoniakemissionen in die Luft durch Beschichtung, Bedrucken und Ausrüstung, einschließlich mit diesen Prozessen verbundener thermischer Behandlungen

Stoff/Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert (51) (Mittelwert über den Probenahmezeitraum)

(mg/Nm3)

NH3

3 -10  (52)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9.

1.1.9.   Abfall

BVT 29.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Abfallmanagementplan

Ein Abfallmanagementplan ist Teil des UMS (siehe BVT 1). Er enthält verschiedene Elemente:

zur Minimierung des Abfallaufkommens,

zur Optimierung der Wiederverwendung, der Aufbereitung, des Recyclings und/oder der Rückgewinnung von Abfällen und

zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.

Die Detailtiefe des Abfallmanagementplans hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b)

Rechtzeitige Verwendung von Prozesschemikalien

Es werden klare Kriterien festgelegt, z. B. in Bezug auf die maximale Lagerdauer von Prozesschemikalien, und die relevanten Parameter werden überwacht, um zu verhindern, dass Prozesschemikalien verderben.

Allgemein anwendbar.

c)

Wiederverwendung/Recycling von Verpackungen

Die Verpackungen von Prozesschemikalien werden so ausgewählt, dass sie sich leicht vollständig entleeren lassen (z. B. unter Berücksichtigung der Größe der Verpackungsöffnung oder der Beschaffenheit des Verpackungsmaterials). Nach der Entleerung (siehe BVT 21) werden die Verpackungen wiederverwendet, an den Lieferanten zurückgegeben oder dem stofflichen Recycling zugeführt.

d)

Rückgabe nicht verwendeter Prozesschemikalien

Nicht verwendete Prozesschemikalien (d. h. solche, die noch in ihren Originalbehältern sind) werden den jeweiligen Lieferanten zurückgegeben.

Allgemein anwendbar.

BVT 30.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung beim Umgang mit Abfällen, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt, besteht in der Anwendung der folgenden Technik, bevor die Abfälle zur Entsorgung verbracht werden.

Technik

Beschreibung

Getrennte Sammlung und Lagerung von Abfällen, die mit gefährlichen Stoffen und/oder besonders besorgniserregenden Stoffen verunreinigt sind

Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen und/oder besonders besorgniserregenden Stoffen verunreinigt sind (z. B. Ausrüstungschemikalien wie Flammschutzmittel, öl-, wasser- und schmutzabweisende Hilfsmittel), werden getrennt gesammelt und gelagert. Diese Abfälle können hohe Schadstofffrachten aufweisen, wie phosphororganische und bromierte Flammschutzmittel, PFAS, Phthalate und chrom(VI)-haltige Verbindungen (siehe BVT 18), und umfassen insbesondere:

flüssige Abfälle (z. B. Vorspülwasser in der Flammschutzausrüstung), Beschichtungs- und Druckpasten;

Altpapier, Tücher, absorbierendes Material;

Laborabfälle;

Schlamm aus der Abwasserbehandlung.

1.2.    BVT-Schlussfolgerungen für die Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 31.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung sowie zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Wollfett-Rückgewinnung und dem Recycling des Abwassers.

Beschreibung

Das Abwasser aus der Wollreinigung wird behandelt (z. B. durch eine Kombination aus Zentrifugation und Sedimentation), um Fett, Schmutz und Wasser zu trennen. Das Fett wird zurückgewonnen, das Wasser wird teilweise in den Reinigungsprozess zurückgeführt und der Schmutz wird einer weiteren Behandlung zugeführt.

Tabelle 1.8

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für die Rückgewinnung von Wollfett aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen

Wollart

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert (Jahresmittelwert)

Grobe Wolle (d. h. Wollfaserdurchmesser in der Regel größer als 35 μm)

kg zurückgewonnenes Fett pro Tonne durch Reinigen vorbehandelter Rohwollfasern

10 -15

Extra- und superfeine Wolle (d. h. Wollfaserdurchmesser in der Regel unter 20 μm)

50 -60

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

BVT 32.

Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Abgedeckte Reinigungsbehälter

Reinigungsbehälter sind mit Deckeln versehen, um Wärmeverluste durch Konvektion oder Verdampfung zu vermeiden (siehe BVT 11 Buchstabe c).

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Optimierte Temperatur des letzten Reinigungsbehälters

Die Temperatur des letzten Reinigungsbehälters wird optimiert, um die Effizienz der anschließenden mechanischen Wollentwässerung (siehe BVT 13 Buchstabe a) und Trocknung zu erhöhen.

Allgemein anwendbar.

c)

Direkte Erwärmung

Reinigungsbehälter und Trockner werden direkt erwärmt, um die Wärmeverluste bei der Erzeugung und Verteilung von Dampf zu vermeiden.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

BVT 33.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der biologischen Behandlung organischer Rückstände aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen (z. B. Schmutz, Schlamm aus der Abwasserbehandlung).

Beschreibung

Die organischen Rückstände werden behandelt, zum Beispiel durch Kompostierung.

1.3.    BVT-Schlussfolgerungen für das Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern) und die Herstellung von Flächengebilden

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern) und die Herstellung von Flächengebilden; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 34.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch die Verwendung von Schlichtemitteln besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Auswahl der Schlichtemittel

Es werden Schlichtemittel mit verbesserter Umweltleistung in Bezug auf die benötigte Menge, Waschbarkeit, Rückgewinnbarkeit und/oder biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit (z. B. modifizierte Stärken, bestimmte Galactomannane und Carboxymethylcellulose) ausgewählt (siehe BVT 14) und verwendet.

Allgemein anwendbar.

b)

Vorbefeuchten der Baumwollgarne

Die Baumwollgarne werden vor dem Schlichten in heißes Wasser getaucht. Dadurch kann die Menge der verwendeten Schlichtemittel reduziert werden.

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. wenn beim Weben eine hohe Spannung auf der Faser erforderlich ist) eingeschränkt sein.

c)

Kompaktspinnen

Die Faserstränge werden durch Absaugen oder durch mechanische oder magnetische Verdichtung komprimiert. Dadurch kann die Menge der verwendeten Schlichtemittel reduziert werden.

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. Haarigkeit oder technische Eigenschaften des Garns) eingeschränkt sein.

BVT 35.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung des Spinnens und Strickens besteht in der Vermeidung der Verwendung von Mineralölen.

Beschreibung

Mineralöle werden durch synthetische Öle und/oder Esteröle mit verbesserter Umweltleistung in Bezug auf Waschbarkeit und biologische Abbaubarkeit ersetzt.

BVT 36.

Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung der Technik a sowie einer oder beider der Techniken b und c.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Anwendung allgemeiner Energiespartechniken beim Spinnen und Weben

Dies umfasst:

möglichst weitgehende Verringerung des Rauminhalts des Produktionsbereichs (z. B. durch den Einbau einer Zwischendecke), um den Energiebedarf für die Befeuchtung der Umgebungsluft zu senken;

Einsatz moderner Sensoren, die Fadenbrüche erkennen und die Spinn- oder Webmaschinen anhalten

Allgemein anwendbar.

b)

Anwendung von Energiespartechniken beim Spinnen

Dies umfasst:

Verwendung leichterer Spindeln und Spulen in Ringspinnmaschinen;

Verwendung von Spindelöl mit optimaler Viskosität;

Aufrechterhaltung eines optimalen Ölungsgrades des Garns;

Optimierung des Ringdurchmessers in Bezug auf den Garndurchmesser in Ringspinnmaschinen;

allmähliches Anfahren der Ringspinnmaschinen;

Einsatz des Wirbelspinnens;

Optimierung der Bewegung von Leerspulenförderern in Kegelspulmaschinen.

Allgemein anwendbar.

c)

Anwendung von Energiespartechniken beim Weben

Dies umfasst:

Vermeidung von übermäßigem Luftdruck beim Luftdüsenweben;

Verwendung eines doppelbreiten Webstuhls für großvolumige Chargen.

Ein doppelbreiter Webstuhl ist möglicherweise nur bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen anwendbar.

1.4.    BVT-Schlussfolgerungen für die Vorbehandlung von anderem Textil als Rohwollfasern

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Vorbehandlung von anderem Textil als Rohwollfasern; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 37.

Die BVT zur effizienten Ressourcen- und Energienutzung sowie zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der folgenden beiden Techniken a und b in Kombination mit Technik c oder in Kombination mit Technik d.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Kombinierte Vorbehandlung von Baumwolltextil

Verschiedene Vorbehandlungsschritte von Baumwolltextil (z. B. Waschen, Entschlichten, Abkochen und Bleichen) werden gleichzeitig durchgeführt.

Allgemein anwendbar.

b)

Klotz-Kaltverweil-Behandlung von Baumwolltextil

Das Entschlichten und/oder Bleichen erfolgen mit dem Klotz-Kaltverweil-Verfahren (siehe Abschnitt 1.9.4).

Allgemein anwendbar.

c)

Einzelne Entschlichtungsflotte oder begrenzte Anzahl davon

Die Anzahl der Entschlichtungsflotten zur Entfernung verschiedener Arten von Schlichtemitteln wird begrenzt. In einigen Fällen, z. B. bei verschiedenen Zellulosematerialien, kann eine einzige oxidative Entschlichtungsflotte verwendet werden.

Allgemein anwendbar.

d)

Rückgewinnung und Wiederverwendung von wasserlöslichen Schlichtemitteln

Beim Entschlichten durch Waschen mit heißem Wasser werden die wasserlöslichen Schlichtemittel (z. B. Polyvinylalkohol und Carboxymethylcellulose) durch Ultrafiltration aus dem Waschwasser zurückgewonnen. Das Konzentrat wird zum Schlichten wiederverwendet, während das Permeat zum Waschen wiederverwendet wird.

Nur anwendbar, wenn Schlichten und Entschlichten in der gleichen Anlage durchgeführt werden. Möglicherweise nicht anwendbar für synthetische Schlichtemittel (z. B. mit Polyesterpolyolen, Polyacrylaten oder Polyvinylacetat).

BVT 38.

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von chlorhaltigen Verbindungen und Komplexbildnern in Gewässer besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Chlorfreies Bleichen

Das Bleichen erfolgt mit chlorfreien Bleichchemikalien (z. B. Wasserstoffperoxid, Peressigsäure oder Ozon), oft in Kombination mit einer Vorbehandlung mit Enzymen (siehe BVT 16 Buchstabe c).

Möglicherweise nicht für das Aufhellen von Flachs und anderen Bastfasern anwendbar.

b)

Optimiertes Bleichen mit Wasserstoffperoxid

Die Verwendung von Komplexbildnern kann vollständig vermieden oder minimiert werden, indem die Konzentration von Hydroxylradikalen während des Bleichens reduziert wird. Dies wird erreicht durch:

Verwendung von weichem/enthärtetem Wasser

vorherige Entfernung von Metallverunreinigungen aus dem Textil (z. B. durch Magnetabscheidung, chemische Behandlung oder Vorwaschen);

Kontrolle des pH-Wertes und der Wasserstoffperoxidkonzentration während des Bleichens.

Allgemein anwendbar.

BVT 39.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der in die Abwasserbehandlung eingeleiteten Menge an Alkalien besteht in der Rückgewinnung der zum Merzerisieren verwendeten Natronauge.

Beschreibung

Die Natronauge wird durch Verdampfen aus dem Spülwasser zurückgewonnen und bei Bedarf weiter gereinigt. Vor der Verdampfung werden die Verunreinigungen im Spülwasser z. B. mithilfe von Sieben und/oder Mikrofiltration entfernt.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit kann durch einen Mangel an geeigneter zurückgewonnener Wärme und/oder durch eine geringe Laugenmenge eingeschränkt sein.

Tabelle 1.9

BVT-assoziierter Umweltleistungswert für die Rückgewinnung von zum Merzerisieren verwendeter Lauge

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert (Jahresmittelwert)

% der zurückgewonnenen Lauge

75 -95

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.5.    BVT-Schlussfolgerungen für das Färben

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Färben; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 40.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch Färben besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Techniken für das Chargen- und kontinuierliche Färben

a)

Auswahl der Farbstoffe

Farbstoffe mit biologisch abbaubaren Dispergiermitteln (z. B. auf Basis von Fettsäureestern) werden ausgewählt.

b)

Färben mit Egalisiermitteln aus recyceltem Pflanzenöl

Egalisiermittel aus recyceltem Pflanzenöl werden beim Hochtemperaturfärben von Polyester und beim Färben von Protein- und Polyamidfasern eingesetzt.

Techniken für das Chargenfärben

c)

Färben mit kontrolliertem pH-Wert

Bei Textil mit zwitterionischen Eigenschaften erfolgt die Färbung bei konstanter Temperatur und wird kontrolliert, indem der pH-Wert der Färbeflotte schrittweise unter den isoelektrischen Punkt des Textils gesenkt wird.

d)

Optimierte Entfernung von unfixiertem Farbstoff beim Reaktivfärben

Unfixierte Farbstoffe werden mithilfe von Enzymen (z. B. Laccase, Lipase) (siehe BVT 16 Buchstabe c) und/oder Vinylpolymeren aus dem Textil entfernt. Dadurch wird die Anzahl der erforderlichen Spülvorgänge reduziert.

Techniken für das Chargenfärben

e)

Systeme mit niedrigem Flottenverhältnis

Siehe Abschnitt 1.9.4.

Techniken für das kontinuierliche Färben

f)

Minimalauftragssysteme

Siehe Abschnitt 1.9.4.

BVT 41.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Zellulosematerial besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Technik für das Färben mit Schwefel- und Küpenfarbstoffen

a)

Minimierter Einsatz von Reduktionsmitteln auf Schwefelbasis

Das Färben erfolgt ohne Natriumsulfid oder Hydrosulfit als Reduktionsmittel.

Wo dies nicht möglich ist, werden teilweise chemisch vorreduzierte Farbstoffe (z. B. Indigofarbstoffe) verwendet, sodass weniger Natriumsulfid oder Hydrosulfit zum Färben zugesetzt wird.

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. Farbton) eingeschränkt sein.

Technik für das kontinuierliche Färben mit Küpenfarbstoffen

b)

Auswahl der Küpenfarbstoffe

Es werden Küpenfarbstoffe ausgewählt, die in der Gebrauchsphase des Textils nicht zu Emissionen neigen. Hilfsmittel (z. B. Polyglykole) werden verwendet, um das Färben mit weniger oder ganz ohne anschließendes Dämpfen, Oxidieren und Waschen zu ermöglichen und eine angemessene Farbechtheit zu gewährleisten.

Möglicherweise nicht beim Färben mit dunklen Farbtönen anwendbar.

Techniken für das Färben mit Reaktivfarbstoffen

c)

Verwendung von polyfunktionalen Reaktivfarbstoffen

Polyfunktionale Reaktivfarbstoffe mit mehr als einer reaktiven funktionalen Gruppe werden verwendet, um beim Ausziehfärben ein hohes Maß an Fixierung zu erreichen.

Allgemein anwendbar.

d)

Klotz-Kaltverweil-Färben

Das Färben erfolgt mit dem Klotz-Kaltverweil-Verfahren (siehe Abschnitt 1.9.4).

Allgemein anwendbar.

e)

Optimiertes Spülen

Das Spülen nach dem Färben mit Reaktivfarbstoffen erfolgt bei hoher Temperatur (z. B. bis 95 °C) und ohne Verwendung von Waschmitteln. Die Wärme des Spülwassers wird zurückgewonnen (siehe BVT 11 Buchstabe i).

Allgemein anwendbar.

Techniken für das kontinuierliche Färben mit Reaktivfarbstoffen

f)

Verwendung von konzentrierter Lauge

Beim Klotz-Kaltverweil-Färben (siehe Abschnitt 1.9.4) werden konzentrierte wässrige Laugen ohne Natriumsilikat für die Fixierung der Farbstoffe verwendet.

Möglicherweise nicht beim Färben mit dunklen Farbtönen anwendbar.

g)

Dampffixierung von Reaktivfarbstoffen

Die Reaktivfarbstoffe werden mit Dampf fixiert, wodurch die Verwendung von Chemikalien zur Fixierung vermieden wird.

Die Anwendbarkeit kann durch die Eigenschaften des Textils und durch Produktspezifikationen (z. B. hochwertige Färbung von Polyester/Baumwoll-Mischungen) eingeschränkt sein.

BVT 42.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Wolle besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken in folgender Rangordnung.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Optimierte Reaktivfärbung

Das Färben der Wolle erfolgt mit Reaktivfarbstoffen ohne Chrombeize.

Allgemein anwendbar.

b)

Optimierte Metallkomplex-Färbung

Das Färben mit Metallkomplex-Farbstoffen erfolgt unter optimierten Bedingungen in Bezug auf pH-Wert, Hilfsmittel und verwendete Säure, um die Ausziehbarkeit der Färbeflotte und die Fixierung der Farbstoffe zu erhöhen.

Möglicherweise nicht beim Färben mit dunklen Farbtönen anwendbar.

c)

Minimierter Einsatz von Chromaten

Wenn die Verwendung von Natrium- oder Kaliumdichromat als Beize zulässig ist, werden die Dichromate in Abhängigkeit von der von der Wolle aufgenommenen Farbstoffmenge dosiert. Die Färbeparameter (z. B. pH-Wert und Temperatur der Färbeflotte) werden optimiert, um sicherzustellen, dass die Färbeflotte so weit wie möglich verbraucht wird.

Allgemein anwendbar.

BVT 43.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Polyester mit Dispersionsfarbstoffen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Chargenfärbung ohne Carrier

Das Chargenfärben von Polyester und wollfreien Polyestermischungen erfolgt bei hoher Temperatur (z. B. 130 °C) ohne den Einsatz von Carriern.

Allgemein anwendbar.

b)

Verwendung von umweltfreundlichen Carriern bei der Chargenfärbung

Die Chargenfärbung von Polyester-Woll-Mischungen erfolgt mit chlorfreien und biologisch abbaubaren Carriern.

c)

Optimierte Desorption von unfixiertem Farbstoff bei der Chargenfärbung

Dies umfasst:

Verwendung eines Desorptionsbeschleunigers auf Basis von Carbonsäurederivaten;

Verwendung eines Reduktionsmittels, das im sauren Milieu der verbrauchten Färbeflotte eingesetzt werden kann;

Verwendung von Dispersionsfarbstoffen, die im alkalischen Milieu durch Hydrolyse anstelle von Reduktion desorbiert werden können.

Die Verwendung eines Reduktionsmittels, das im sauren Milieu verwendet werden kann, ist für Polyester-Elastan-Mischungen möglicherweise nicht anwendbar.

Die Verwendung von Farbstoffen, die im alkalischen Milieu desorbierbar sind, kann durch Produktspezifikationen (z. B. Farbechtheit und Farbton) eingeschränkt sein.

1.6.    BVT-Schlussfolgerungen für das Bedrucken

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Bedrucken; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 44.

Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Optimierung der Reinigung des Druckgeschirrs.

Beschreibung

Dies umfasst:

mechanische Entfernung der Druckpaste;

automatischer Start und Stopp der Reinigungswasserzufuhr;

Wiederverwendung und/oder Recycling des Reinigungswassers (siehe BVT 10 Buchstabe i).

BVT 45.

Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Auswahl der Drucktechnologie

a)

Inkjet-Druck

Computergesteuertes Einspritzen von Farbstoffen auf Textil.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Transferdruck auf synthetischem Textil

Das Motiv wird zunächst mit ausgewählten Dispersionsfarbstoffen auf ein Zwischensubstrat (z. B. Papier) gedruckt und anschließend unter Anwendung von hoher Temperatur und Druck auf das Flächengebilde übertragen.

Konzeptions- und Betriebstechnik

c)

Optimierte Verwendung der Druckpaste

Dies umfasst:

Minimierung des Volumens des Druckpastenzufuhrsystems (z. B. Minimierung der Rohrlängen und -durchmesser);

Sicherstellung einer gleichmäßigen Pastenverteilung über die gesamte Breite der Druckmaschine;

Unterbrechung der Druckpastenzufuhr kurz vor Ende des Druckvorgangs;

manuelle Zugabe der Druckpaste bei Verwendung in kleinem Maßstab.

Allgemein anwendbar.

Rückgewinnung und Wiederverwendung von Druckpaste

d)

Rückgewinnung von Restdruckpaste im Rotationsschablonendruck

Restdruckpaste im Zufuhrsystem wird in den ursprünglichen Behälter zurückgedrückt.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch die Ausstattung eingeschränkt sein.

e)

Wiederverwendung von Restdruckpaste

Die Restdruckpaste wird gesammelt, nach Art sortiert, gelagert und wiederverwendet.

Der Grad der Wiederverwendung von Druckpaste ist durch ihre Verderblichkeit begrenzt.

Allgemein anwendbar.

BVT 46.

Die BVT zur Vermeidung von Ammoniakemissionen in die Luft und zur Vermeidung des Anfalls von harnstoffhaltigem Abwasser durch den Druck mit Reaktivfarbstoffen auf Zellulosematerialien besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Verringerung des Harnstoffgehalts in Druckpasten

Der Druck erfolgt mit einer reduzierten Menge an Harnstoff in Druckpasten und durch Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts des Textils.

b)

Zweistufiger Druck

Der Druck erfolgt ohne Harnstoff in zwei Klotzschritten mit Zwischentrocknung und Zugabe von Fixiermitteln (z. B. Natriumsilikat).

BVT 47.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen von organischen Verbindungen (z. B. Formaldehyd) und Ammoniak in die Luft durch den Druck mit Pigmenten besteht in der Anwendung von Druckchemikalien mit verbesserter Umweltleistung.

Beschreibung

Dies umfasst:

Druckverdickungsmittel ohne oder mit geringem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen;

Fixiermittel mit geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd;

Bindemittel mit geringem Gehalt an Ammoniak und geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd.

1.7.    BVT-Schlussfolgerungen für die Ausrüstung

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Ausrüstung; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

1.7.1.   Pflegeleicht-Ausrüstung

BVT 48.

Die BVT zur Verringerung der Formaldehydemissionen in die Luft durch die Pflegeleicht-Ausrüstung von Textil aus Zellulosefasern und/oder Mischungen von Zellulose- und Synthesefasern besteht in der Verwendung von Vernetzern ohne oder mit geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd.

1.7.2.   Weichmachen

BVT 49.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung des Weichmachens besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Minimalauftrag von Weichmachungsmittel

Siehe Abschnitt 1.9.4.

Weichmachungsmittel werden nicht der Färbeflotte zugesetzt, sondern in einem separaten Prozessschritt durch Klotzen, Sprühen oder Aufschäumen aufgetragen.

b)

Weichmachen von Baumwolltextil mit Enzymen

Siehe BVT 16 Buchstabe c.

Zum Weichmachen werden Enzyme verwendet, eventuell in Kombination mit Waschen oder Färben.

1.7.3.   Flammschutzausrüstung

BVT 50.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Flammschutzausrüstung, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt und Abfällen, besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken, wobei Technik a Vorrang hat.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung von Textil mit inhärenten Flammschutzeigenschaften

Es werden Textilien verwendet, die nicht mit Flammschutzmitteln ausgerüstet werden müssen.

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. Flammschutz) eingeschränkt sein.

b)

Auswahl der Flammschutzmittel

Flammschutzmittel werden ausgewählt unter Berücksichtigung:

der mit ihnen verbundenen Risiken, insbesondere in Bezug auf Persistenz und Toxizität, einschließlich des Substitutionspotenzials (z. B. bromierte Flammschutzmittel, siehe BVT 14 Absatz I Buchstabe d);

der Zusammensetzung und Form des zu behandelnden Textils;

der Produktspezifikationen (z. B. Kombination von Flammschutz und Öl-/Wasser-/Schmutzabweisung, Waschbeständigkeit).

Allgemein anwendbar.

1.7.4.   Öl-, Wasser- und Schmutzabweisungsausrüstung

BVT 51.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt und Abfällen, von Öl-, Wasser- und Schmutzabweisungsausrüstung besteht in der Verwendung von öl-, wasser- und schmutzabweisenden Hilfsmitteln mit verbesserter Umweltleistung.

Beschreibung

Öl-, wasser- und schmutzabweisende Hilfsmittel werden ausgewählt unter Berücksichtigung:

der mit ihnen verbundenen Risiken, insbesondere in Bezug auf Persistenz und Toxizität, einschließlich des Substitutionspotenzials (z. B. PFAS, siehe BVT 14 Absatz I Buchstabe d);

der Zusammensetzung und Form des zu behandelnden Textils;

der Produktspezifikationen (z. B. Kombination von Öl-, Wasser- und Schmutzabweisung und Flammschutz).

1.7.5.   Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle

BVT 52.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen in Gewässer durch die Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle besteht in der Verwendung von chlorfreien Filzfrei-Chemikalien.

Beschreibung

Anorganische Salze der Peroxymonoschwefelsäure werden für die Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle verwendet.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. Schrumpf) eingeschränkt sein.

1.7.6.   Mottenschutzausrüstung

BVT 53.

Die BVT zur Verringerung des Verbrauchs von Mottenschutzmitteln besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Auswahl der Färbehilfsmittel

Bei der direkten Zugabe von Mottenschutzmitteln in die Färbeflotte werden Färbehilfsmittel (z. B. Egalisiermittel) gewählt, die die Aufnahme von Mottenschutzmitteln nicht behindern.

Allgemein anwendbar.

b)

Minimalauftrag von Mottenschutzmitteln

Siehe Abschnitt 1.9.4.

Beim Sprühen wird die überschüssige Mottenschutzlösung durch Zentrifugieren aus dem Textil zurückgewonnen und wiederverwendet.

Allgemein anwendbar.

1.8.    BVT-Schlussfolgerungen für die Laminierung

Die BVT-Schlussfolgerung in diesem Abschnitt gilt für die Laminierung; sie gilt zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.

BVT 54.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch Laminierung besteht in der Verwendung von Hotmelt-Laminierung anstelle von Flammlaminierung.

Beschreibung

Geschmolzene Polymere werden ohne Einsatz einer Flamme auf Textilien aufgebracht.

Anwendbarkeit

Möglicherweise nicht auf dünne Textilien anwendbar und kann durch die Stärke der Verbindung zwischen Laminat und Textil eingeschränkt sein.

1.9.    Beschreibung der Techniken

1.9.1.   Technik zur Auswahl von Prozesschemikalien, Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Emissionsfaktoren

Emissionsfaktoren sind repräsentative Werte, mit denen versucht wird, die Menge eines emittierten Stoffes auf einen Prozess zu beziehen, der mit der Emission dieses Stoffes verbunden ist. Emissionsfaktoren werden aus Emissionsmessungen nach einem vordefinierten Protokoll unter Berücksichtigung des Textils und der Referenzverarbeitungsbedingungen (z. B. Aushärtungszeit und -temperatur) abgeleitet. Sie werden ausgedrückt als die Masse eines emittierten Stoffes geteilt durch die Masse des behandelten Textils unter den Referenzverarbeitungsbedingungen (z. B. Gramm emittierter organischer Kohlenstoff pro kg behandeltem Textil bei einem Abgasstrom von 20 m3/h). Die Menge, die gefährlichen Eigenschaften und die Zusammensetzung des Gemischs der Prozesschemikalien und ihre Aufnahme durch das Textil werden berücksichtigt.

1.9.2.   Techniken zur Verringerung von Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Adsorption

Die Entfernung von Schadstoffen aus einem Abgasstrom durch Anlagerung an eine feste Oberfläche (als Adsorptionsmittel wird in der Regel Aktivkohle verwendet). Die Adsorption kann regenerativ oder nicht regenerativ sein.

Bei einer nicht regenerativen Adsorption wird das verbrauchte Adsorptionsmittel nicht regeneriert, sondern entsorgt.

Bei einer regenerativen Adsorption wird das Adsorbat anschließend zur Wiederverwendung oder Entsorgung desorbiert, z. B. mit Dampf (häufig vor Ort), und das Adsorptionsmittel wiederverwendet. Bei kontinuierlichem Betrieb werden in der Regel mehr als zwei Adsorber parallel betrieben, wobei einer im Desorptionsmodus läuft.

Kondensation

Durch Kondensation werden Dämpfe von organischen und anorganischen Verbindungen aus einem Abgasstrom durch Senkung der Temperatur unter den Taupunkt eliminiert.

Zyklon

Vorrichtung zur Abscheidung von Staub aus einem Abgasstrom auf der Grundlage von Zentrifugalkräften, in der Regel in einer konischen Kammer.

Elektrofilter (ESP)

Elektrofilter funktionieren so, dass die Partikel in einem elektrischen Feld geladen und voneinander getrennt werden. Elektrofilter können unter ganz unterschiedlichen Bedingungen eingesetzt werden. Die Eliminationsrate kann von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe) und den vorgeschalteten Partikelfiltern abhängen. Sie umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Elektrofilter können trocken oder nass betrieben werden, je nachdem, welche Technik zur Abscheidung des Staubs von den Elektroden verwendet wird.

Thermische Oxidation

Brennbare Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom werden durch Erhitzen der Mischung von Schadstoffen mit Luft oder Sauerstoff über ihren Selbstentzündungspunkt hinaus so lange bei hoher Temperatur in einer Brennkammer gehalten, bis ihre Verbrennung zu Kohlendioxid und Wasser abgeschlossen ist.

Nasswäsche

Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Abgasstrom durch Massentransfer in Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher).

1.9.3.   Techniken zur Verringerung von Emissionen in das Wasser

Technik

Beschreibung

Belebtschlammverfahren

Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mit Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. Bei Vorhandensein von gelöstem Sauerstoff (als Luft oder reiner Sauerstoff injiziert) werden die organischen Verbindungen zu Kohlendioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Stoffwechselprodukte und Biomasse (d. h. Belebtschlamm) umgewandelt. Die Mikroorganismen werden im Abwasser suspendiert, und das gesamte Gemisch wird mechanisch belüftet. Das Belebtschlammgemisch wird in ein Absetzbecken geleitet, aus dem der Schlamm in das Belüftungsbecken zurückgeführt wird.

Adsorption

Trennverfahren, bei dem Verbindungen in einer Flüssigkeit (z. B. Abwasser) an eine feste Oberfläche (in der Regel Aktivkohle) gebunden werden.

Anaerobe Behandlung

Die biologische Umwandlung gelöster organischer und anorganischer Schadstoffe in Abwesenheit von Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. Zu den Umwandlungsprodukten gehören Methan, Kohlendioxid und Sulfid. Das Verfahren wird in einem luftdichten Rührreaktor durchgeführt.

Die am häufigsten verwendeten Reaktortypen sind:

Anaerob-Kontaktreaktor;

Schlammbett-Reaktor;

Festbett-Reaktor;

Fließbett-Reaktor;

Chemische Oxidation

Organische Verbindungen werden zu weniger schädlichen und biologisch leichter abbaubaren Verbindungen oxidiert. Dazu gehören die Nassoxidation oder Oxidation mit Ozon oder Wasserstoffperoxid; unterstützend können Katalysatoren oder UV-Strahlung eingesetzt werden. Die chemische Oxidation wird auch zur Aufspaltung organischer Verbindungen, die Geruchs-, Geschmacks- und Farbbelästigungen verursachen, und zu Desinfektionszwecken eingesetzt.

Chemische Reduktion

Chemische Reduktion ist die Umwandlung von Schadstoffen durch chemische Reduktionsmittel in weniger schädliche Verbindungen.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden. Die entstandenen Flocken werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt.

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Tanks oder anderen Managementtechniken.

Verdampfung

Die Anwendung der Destillation zur Konzentrierung wässriger Lösungen von Stoffen mit hohem Siedepunkt zur weiteren Verwendung, Verarbeitung oder Entsorgung (z. B. Abwasserverbrennung) durch Überführung von Wasser in die Dampfphase. Sie erfolgt in der Regel in mehrstufigen Einheiten mit zunehmendem Vakuum zur Reduzierung des Energiebedarfs. Der Wasserdampf wird kondensiert und wiederverwendet oder als Abwasser entsorgt.

Filtration

Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sand- oder Membranfiltration (siehe Membranfiltration unten).

Flotation

Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft.

Membranbioreaktor

Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt.

Membranfiltration

Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration und Umkehrosmose sind Membranfiltrationsverfahren, bei denen auf einer Seite der Membran Schadstoffe wie suspendierte Partikel und kolloidale Partikel aus dem Abwasser zurückgehalten und konzentriert werden. Sie unterscheiden sich durch die Porengröße der Membran und den hydrostatischen Druck.

Neutralisierung

Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) können zur Erhöhung des pH-Werts verwendet werden, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Einige Schadstoffe können sich bei der Neutralisierung als unlösliche Verbindungen absetzen.

Nitrifikation/Denitrifikation

Ein zweistufiger Prozess, der üblicherweise in die biologische Behandlung in Kläranlagen eingebunden ist. Die erste Stufe ist die aerobe Nitrifikation, bei der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt.

Öl-/Wassertrennung

Die Trennung von Öl und Wasser einschließlich der anschließenden Entfernung des Öls in Trennanlagen durch Gravitation oder durch Emulsionstrennung (mit Chemikalien wie Metallsalzen, Mineralsäuren, Adsorbentien und organischen Polymeren).

Siebung und Sandabscheidung

Die Trennung von Wasser und unlöslichen Verunreinigungen wie Sand, Fasern, Flusen oder anderen groben Stoffen aus dem Textilabwasser durch Filtern über Siebe oder Absetzen durch Schwerkraft in Sandfanganlagen.

Fällung

Die Umwandlung von gelösten Schadstoffen in nichtlösliche Verbindungen durch Hinzufügen von Fällungsmitteln. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt.

Sedimentierung

Die Abscheidung suspendierter Partikel durch schwerkraftbedingtes Absetzen.

1.9.4.   Techniken zur Verringerung des Verbrauchs von Wasser, Energie und Chemikalien

Technik

Beschreibung

Klotz-Kaltverweil-Verfahren

Beim Klotz-Kaltverweil-Verfahren wird die Flotte durch Klotzen (z. B. mit einem Foulard) aufgebracht und das imprägnierte Flächengebilde über einen längeren Zeitraum bei Raumtemperatur langsam gedreht. Diese Technik ermöglicht einen geringeren Verbrauch an Chemikalien und erfordert keine nachfolgenden Schritte wie die thermische Fixierung, wodurch der Energieverbrauch gesenkt wird.

Systeme mit niedrigem Flottenverhältnis (für Chargenprozesse)

Ein niedriges Flottenverhältnis kann durch Verbesserung des Kontakts zwischen Textil und Flotte (z. B. durch Erzeugung von Turbulenzen in der Flotte), durch erweiterte Prozessüberwachung, durch verbesserte Dosierung und Auftragung der Flotte (z. B. durch Düsen oder Sprühen) und durch Vermeidung der Vermischung von Flotte mit Wasch- oder Spülwasser erreicht werden.

Minimalauftragssysteme (für kontinuierliche Prozesse)

Das Flächengebilde wird durch Sprühen, Vakuumansaugen durch das Flächengebilde, Aufschäumen, Klotzen, Zwickelimprägnierung (Flotte im Spalt zwischen zwei Walzen) oder in Tanks mit reduziertem Volumen usw. mit Flotte imprägniert.


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Für Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung und/oder eine Mittelung von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen aus Gründen der Probenahme oder Analyse und/oder aufgrund der Betriebsbedingungen nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren angewendet werden.

(5)  Überwacht wird nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter (einschließlich Stoffgruppen oder einzelne Stoffe in einer Stoffgruppen) gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante(r) Stoff(e)/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird/werden.

(6)  Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.

(7)  Überwacht wird nur bei Direkteinleitung.

(8)  Die Überwachung des TOC und die Überwachung des CSB sind Alternativen. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(9)  Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal im Monat reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.

(10)  Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungshäufigkeit von einmal im Monat angesetzt werden.

(11)  Bei indirekter Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.

(12)  Die Abwassercharakterisierung wird vor der Inbetriebnahme der Anlage oder vor der erstmaligen Aktualisierung einer Genehmigung für die Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen sowie nach jeder Änderung (z. B. Änderung der „Rezeptur“) in der Anlage, die zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen kann, durchgeführt.

(13)  Entweder der empfindlichste Toxizitätsparameter oder eine geeignete Kombination der Toxizitätsparameter kann verwendet werden.

(14)  Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen bei Normalbetrieb durchgeführt.

(15)  Bei einem Staubmassenstrom von weniger als 50 g/h kann die Mindestüberwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Jahre verringert werden.

(16)  Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit dem entsprechenden Luft-Waren-Verhältnis angegeben.

(17)  Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(18)  Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn nur Erdgas oder nur Flüssiggas als Brennstoff verwendet wird.

(19)  Bei einem TVOC-Massenstrom von weniger als 200 g/h kann die Mindestüberwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Jahre verringert werden.

(20)  Das untere Ende des Bereichs kann mit einem hohen Maß an Wasserrecycling erreicht werden (z. B. an Standorten mit integriertem Wassermanagement für mehrere Anlagen).

(21)  Der Bereich gilt auch für das kombinierte Chargenfärben von Garnen und losen Fasern.

(22)  Das obere Ende des Bereichs kann höher liegen und bis zu 100 m3/t für Anlagen betragen, die eine Kombination aus kontinuierlichen und Chargenprozessen verwenden.

(23)  Die Techniken sind in Abschnitt 1.9.3 beschrieben.

(24)  Eine minimale Abwassereinleitung (z. B. „Zero Liquid Discharge“) kann durch eine Kombination von Techniken erreicht werden, einschließlich weitergehender Behandlungstechniken für das Recycling des Abwassers.

(25)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(26)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.

(27)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Polyester und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.

(28)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(29)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann bis zu 150 mg/l betragen:

wenn die spezifische Menge des eingeleiteten Abwassers weniger als 25 m3/t des behandelten Textils im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt; oder

wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt.

(30)  Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 10 mg/l.

(31)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1,2 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.

(32)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,3 mg/l betragen, wenn Polyamid-, Woll- oder Seidenfasern mit Metallkomplex-Farbstoffen gefärbt werden.

(33)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,2 mg/l betragen, wenn mit nickelhaltigen Reaktivfarbstoffen oder Pigmenten gefärbt oder bedruckt wird.

(34)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Viskosefasern behandelt werden oder wenn mit zinkhaltigen kationischen Farbstoffen gefärbt wird.

(35)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) über längere Zeiträume hinweg.

(36)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann bis zu 50 mg/l betragen:

wenn die spezifische Menge des eingeleiteten Abwassers weniger als 25 m3/t des behandelten Textils im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt; oder

wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt.

(37)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(38)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.

(39)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.

(40)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.

(41)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1,2 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.

(42)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,3 mg/l betragen, wenn Polyamid-, Woll- oder Seidenfasern mit Metallkomplex-Farbstoffen gefärbt werden.

(43)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,2 mg/l betragen, wenn mit nickelhaltigen Reaktivfarbstoffen oder Pigmenten gefärbt oder bedruckt wird.

(44)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Viskosefasern behandelt werden oder wenn mit zinkhaltigen kationischen Farbstoffen gefärbt wird.

(45)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn Formaldehyd gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(46)  Für die in Anhang VII Teil 1 Nummern 3 und 9 der IE-Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten gelten die BVT-assoziierten Emissionswertebereiche nur insoweit, als sie zu niedrigeren Emissionswerten als den Emissionsgrenzwerten in Anhang VII Teile 2 und 4 der IE-Richtlinie führen.

(47)  Bei Ausrüstungsprozessen mit Textilhilfsmitteln für Pflegeleicht-Ausrüstung, wasser-/öl-/schmutzabweisenden Hilfsmitteln und/oder Flammschutzmitteln kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 10 mg/Nm3 betragen.

(48)  Das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs wird in der Regel durch thermische Oxidation erreicht.

(49)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der TVOC-Massenstrom weniger als 200 g/h für (eine) Emissionsquelle(n) beträgt, wenn

keine Minderungstechniken eingesetzt werden und

keine CMR-Stoffe gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante Stoffe im Abgasstrom festgestellt werden.

(50)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der Staubmassenstrom weniger als 50 g/h für (eine) Emissionsquelle(n) beträgt, wenn

keine Minderungstechniken eingesetzt werden und

keine CMR-Stoffe gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante Stoffe im Abgasstrom festgestellt werden.

(51)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn NH3 gemäß des in der BVT 2 genannten Inventars der Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(52)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 20 mg/Nm3 betragen, wenn Ammoniumsulfamat als Flammschutzmittel oder Ammoniak zum Aushärten verwendet wird (siehe BVT 50).


20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/162


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2509 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2022

über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9109)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission muss diese Mengenbeschränkungen festlegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuteilen.

(3)

Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.

(4)

Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.

(5)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen (3), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2023 erhalten.

(6)

Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2023 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe

Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)

Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

500 550,00

Gruppe III (Halone)

26 559 050,00

Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff)

385 552,20

Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan)

2 500 000,00

Gruppe VI (Methylbromid)

588 835,20

Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe)

4 788,16

Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

4 878 559,75

Gruppe IX (Chlorbrommethan)

264 024,00

Artikel 2

Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Quoten für Labor- und Analysezwecke

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2023 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2023 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

1

A-Gas Deutschland GmbH

Bei den Kämpen 22

21220 Seevetal

Deutschland

2

A-Gas Italia s.r.l.

Via Cavour 96

67051 Avezzano

Italien

3

Abcr GmbH

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

Deutschland

4

AGC Pharma Chemicals Europe

Cami de la Pomereda 13

08380 Malgrat de Mar

Spanien

5

Agilent Technologies Deutschland GmbH

Hewlett-Packard-Str. 8

76337 Waldbronn

Deutschland

6

Airsense Analytics GmbH

Hagenower Str. 73

19061 Schwerin

Deutschland

7

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein, Rue du Bosquet 9

1348 Louvain-la-Neuve

Belgien

8

Arkema France

420 Rue Estienne d’Orves

92705 Colombes Cedex

Frankreich

9

Ateliers Bigata SASU

10 Rue Jean-Baptiste Perrin

33320 Eysines

Frankreich

10

BASF Agri-Production S.A.S.

32 Rue de Verdun

76410 Saint-Aubin Les Elbeuf

Frankreich

11

Bayer AG

Alfred-Nobel-Str. 50

40789 Monheim

Deutschland

12

Biovit d.o.o.

Varazdinska ulica — Odvojak II 15

HR-42000 Varazdin

Kroatien

13

BTC B.V.

Albert Thijsstraat 65

6471 WX Eygelshoven

Niederlande

14

Ceram Optec SIA

Skanstes iela 7 K-1

Riga, LV-1013

Lettland

15

Chemours Netherlands B.V.

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

Niederlande

16

CPAChem Ltd

Ivanka Terzieva 2

6065 Bogomilovo

Bulgarien

17

Daikin Refrigerants Frankfurt GmbH

Industriepark Hoechst D821

65926 Frankfurt

Deutschland

18

Dyneon GmbH

Industrieparkstr. 1

84508 Burgkirchen

Deutschland

19

EAF protect s.r.o.

Karlovarská 131/50

35002 Cheb 2

Tschechische Republik

20

Euroapi France

4 La paterie

63480 Vertolaye

Frankreich

21

Fermion oy

Koivu-Mankkaan tie 6

FI-02200 Espoo

Finnland

22

FOT LTD

Ovcha kupel 13

1618 Sofia

Bulgarien

23

Gedeon Richter Plc.

Gyömrői út 19-21

1103 Budapest

Ungarn

24

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH

Ruhrstr. 113

22761 Hamburg

Deutschland

25

Gielle Industries di Luigi Galantucci

Via Ferri Rocco 32

70022 Altamura

Italien

26

Hovione FarmaCiencia SA

Quinta de S. Pedro — Sete Casas

2674-506 Loures

Portugal

27

Hugen Maintenance for Aircraft B.V.

Marketing 43

6921 RE Duiven

Niederlande

28

Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv

Marketing 43

6921 RE Duiven

Niederlande

29

I2 Analytical Limited sp. z o. o. Oddział w Polsce

Pionierów 39

41-711 Ruda Śląska

Polen

30

ICL Europe Cooperatief u. a.

Koningin Wilhelminaplein 30

1062 KR Amsterdam

Niederlande

31

Interscience B.V.

Tinstraat 16

4823 AA Breda

Niederlande

32

L’Hotellier SAS

4 Rue Henri Poincaré

92160 Antony

Frankreich

33

Labmix24 GmbH

Industriestr. 18A

46499 Hamminkeln

Deutschland

34

Laboratorios Miret S.A.

Geminis 4

08228 Terrassa

Spanien

35

Laboratory Supplies Ltd T/A Lennox

JFK Drive

D12 FP79 Dublin

Irland

36

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

Deutschland

37

Lufthansa Technik AG

Weg beim Jäger 193

22335 Hamburg

Deutschland

38

Martec SpA

Via dell’industria 1

20060 Vignate

Italien

39

Mebrom NV

Suikerkaai 66

9060 Zelzate

Belgien

40

Mebrom Technology NV

Antwerpsesteenweg 45

2830 Willebroek

Belgien

41

Neochema GmbH

Uwe-Zeidler-Ring 10

55294 Bodenheim

Deutschland

42

P.U. Poz-Pliszka Sp. z o.o.

Mialki Szlak 52

80-717 Gdansk

Polen

43

Philipps-Universität Marburg

Biegenstraße 10

35032 Marburg

Deutschland

44

R.P. Chem s.r.l.

Via San Michele 47

31032 Casale sul Sile (TV)

Italien

45

Restek France

7 Avenue du Général de Gaulle

91090 Lisses

Frankreich

46

Restek GmbH

Schaberweg 23

Bad Homburg

Deutschland

47

Restek S.r.l.

Via G. Miglioli 2/A

20063 Cernusco sul Naviglio

Italien

48

Savi Technologie sp. z o.o. sp. k.

Psary Wolnosci 20

51-180 Wrocław

Polen

49

Sigma Aldrich Chimie sarl

80 Rue de Luzais

38070 Saint Quentin Fallavier

Frankreich

50

Sigma-Aldrich Chemie GmbH

Riedstr. 2

89555 Steinheim

Deutschland

51

Societe Air France Industries

Aeroport de Paris

94290 Villeneuve le Roi

Frankreich

52

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Deutschland

53

Solvay France S.A

Rue des Cuirassiers, Immeuble Silex 2 Solvay 9

69003 Lyon

Frankreich

54

Solvay Specialty Polymers Italy SpA

Viale Lombardia 20

20021 Bollate

Italien

55

Sterling Chemical Malta Limited

Hal Far Industrial Estate HF 51

1504 Floriana

Malta

56

Sterling SpA

Via della Carboneria 30

06073 Solomeo — Corciano (PG)

Italien

57

Tazzetti SAU

Calle Roma 2

28813 Torres de la Alameda

Spanien

58

Tazzetti SpA

Corso Europa 600/A

10088 Volpiano

Italien

59

Techlab SARL

4C La tannerie

57072 Metz Cedex 3

Frankreich

60

TEGA — Technische Gase und Gasetechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Str. 18

97076 Würzburg

Deutschland

61

Ultra Scientific Italia srl

Via emilia 51/D

40011 Anzola emilia

Italien

62

UTM Umwelt-Technik-Metallrecycling GmbH

Alt-Herrenwyk 12

23569 Lübeck

Deutschland

63

Valliscor Europa Limited

City Quay 13-18

D02 ED70 Dublin

Irland

64

Vatro-Servis d.o.o.

Dravska 61

HR-42202 Trnovec Bartolovecki

Kroatien

Brüssel, den 15. Dezember 2022

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).

(3)  ABl. C 104 vom 4.3.2022, S. 46.


ANHANG I

GRUPPEN I und II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)

TEGA — Technische Gase und Gasetechnik GmbH (DE)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

A-Gas Deutschland GmbH (DE)

A-Gas Italia s.r.l. (IT)

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Ateliers Bigata SASU (FR)

BASF Agri-Production S.A.S. (FR)

BTC B.V. (NL)

EAF protect s.r.o. (CZ)

Gielle Industries di Luigi Galantucci (IT)

Hugen Maintenance for Aircraft B.V. (NL)

Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv (NL)

L'Hotellier SAS (FR)

Lufthansa Technik AG (DE)

Martec SpA (IT)

P.U. Poz-PLiszka Sp. z o.o. (PL)

Savi Technologie sp. z o.o. sp. k. (PL)

Societe Air France Industries (FR)

UTM Umwelt-Technik-Metallrecycling GmbH (DE)

Vatro-Servis d.o.o. (HR)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Ceram Optec SIA (LV)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Arkema France (FR)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Euroapi France (FR)

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE)

ICL Europe Cooperatief U.A. (NL)

Mebrom NV (BE)

Mebrom Technology NV (BE)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Euroapi France (FR)

Fermion oy (FI)

Hovione FarmaCiencia SA (PT)

R.P. Chem s.r.l. (IT)

Sterling Chemical Malta Limited (MT)

Sterling SpA (IT)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Bayer AG (DE)

Chemours Netherlands B.V. (NL)

Dyneon GmbH (DE)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay France S.A (FR)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL Europe Cooperatief U.A. (NL)

Laboratorios Miret S.A. (ES)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG IX

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


ANHANG X

Im Jahr 2023 zur Herstellung oder Einfuhr für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen

Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

AGC Pharma Chemicals Europe (ES)

Agilent Technologies Deutschland GmbH (DE)

Airsense Analytics GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Bayer AG (DE)

Biovit d.o.o. (HR)

CPAChem Ltd (BG)

Daikin Refrigerants Frankfurt GmbH (DE)

Fot LTD (BG)

Gedeon Richter Plc. (HU)

I2 Analytical Limited sp. z o. o. Oddział w Polsce (PL)

Interscience B.V. (NL)

Labmix24 GmbH (DE)

Laboratory Supplies Ltd T/A Lennox (IE)

LGC Standards GmbH (DE)

Neochema GmbH (DE)

Philipps-Universität Marburg (DE)

Restek France (FR)

Restek GmbH (DE)

Restek S.r.l. (IT)

Sigma Aldrich Chimie sarl (FR)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay France S.A (FR)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Techlab SARL (FR)

Ultra Scientific Italia srl (IT)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG XI

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


EMPFEHLUNGEN

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/179


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2510 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im europäischen Grünen Deal (1) sind vier miteinander verknüpfte politische Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft — nämlich Klimaneutralität, Schutz der Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt — festgelegt.

(2)

Die EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen (2) zielt darauf ab, die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen.

(3)

In der Taxonomie-Verordnung (3) sind vier Bedingungen festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten. Außerdem werden sechs Umweltziele festgelegt, unter anderem der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft sowie die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

(4)

In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt (4) (im Folgenden „Chemikalienstrategie“) kündigte die Kommission an, dass sie Kriterien für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Werkstoffe entwickeln wird. Die Kommission wird auch Anreize für die Mitgliedstaaten, die Industrie und andere Interessenträger schaffen, Innovationen zu priorisieren, durch die bedenkliche Stoffe (5) in allen Sektoren — Textilien, Lebensmittelkontaktmaterial, Informations- und Kommunikationstechnologien, Baustoffe, CO2-arme Mobilität, Batterien oder erneuerbare Energiequellen — weitestgehend substituiert werden können.

(5)

In der vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung zur Chemikalienstrategie (6) wird betont, dass Kriterien dafür, dass Produkte auf Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgelegt sind, entwickelt werden müssen, die dazu beitragen, Verschmutzungen zu verhindern und zu kontrollieren, die Rückverfolgbarkeit gefährlicher Chemikalien in Produkten zu verbessern und ihre Substitution durch sicherere und nachhaltigere Alternativen zu fördern. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Chemikalienstrategie (7) vom 15. März 2021 wird die Kommission zudem aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der Interessenträger rasch harmonisierte, klare und präzise Begriffsbestimmungen und, soweit angemessen, Kriterien oder Grundsätze für die Konzepte auszuarbeiten, die, wie etwa „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien, für die wirksame Umsetzung der Chemikalienstrategie von entscheidender Bedeutung sind.

(6)

Gemäß dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (8) wird die Kommission die Substitution und Beseitigung gefährlicher Stoffe durch Forschung und Innovation unterstützen.

(7)

Wie im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (9) und im Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (10) hervorgehoben wird, besteht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Materialien und Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus so inhärent sicher und nachhaltig wie möglich sind, sodass Materialkreisläufe nichttoxisch sind.

(8)

In der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauforientierte Textilien (11) wird für eine spezifische Branche erstmals auf inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit Bezug genommen. Wie in der Strategie betont wird, ist es von großer Bedeutung, Kriterien für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien zu entwickeln, um die Industrie dabei zu unterstützen, bedenkliche Stoffe in Textilerzeugnissen zu ersetzen oder, falls dies nicht möglich ist, zu reduzieren.

(9)

Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sehen ebenfalls Handlungsbedarf. Gemäß einer 2020 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage (12) sind 84 % der Europäerinnen und Europäer über die Auswirkungen von in Alltagsprodukten enthaltenen Chemikalien auf ihre Gesundheit besorgt und 90 % sorgen sich über deren Umweltwirkung.

(10)

Derzeit wurden bereits mehrere hundert Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (13) identifiziert, und eine noch viel größere Zahl von Stoffen könnte unter die Begriffsbestimmung fallen, die im Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (14) für besorgniserregende Stoffe festgelegt ist.

(11)

Für einen erfolgreichen Übergang zu „inhärent sicheren und nachhaltigen“ Chemikalien und Materialien bedarf es eines gemeinsamen Verständnisses der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte. (15) Daher ist es notwendig, einen europäischen Bewertungsrahmen für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien zu entwickeln, der auch für die Festlegung von Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien hilfreich ist, sodass die Kohärenz zwischen Akteuren, Sektoren und Wertschöpfungsketten garantiert wird.

(12)

Der geplante Rahmen sollte es ermöglichen, die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus umfassend zu bewerten und die Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Chemikalien und Materialien, deren Funktion oder Leistung wünschenswert ist und die dabei sicher und nachhaltig sind, zu unterstützen. Wenn der Rahmen zur Anwendung kommt, wird es möglich werden, Kriterien für „inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ zu definieren, die dazu beitragen sollten, hohe Standards für die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien festzulegen.

(13)

Auch wenn in der Publikation zur Überprüfung der mit Sicherheit und Nachhaltigkeit zusammenhängenden Dimensionen, Aspekte, Methoden, Indikatoren und Instrumente (16), die dem Anhang dieser Empfehlung zugrunde liegt, eine Reihe zusätzlicher sozioökonomischer Nachhaltigkeitsaspekte behandelt wird, stehen vor allem die Sicherheit chemischer Stoffe und die ökologische Nachhaltigkeit im Fokus. Über die bereits berücksichtigten Aspekte hinausgehende Bewertungen sozioökonomischer Aspekte könnten erforderlich sein, um zusätzliche Informationen bereitzustellen und eine fundiertere Entscheidungsfindung — insbesondere in Bezug auf die Förderung der Substitution — zu ermöglichen. Diese Erwägungen können bei der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens berücksichtigt werden, sofern dies relevant ist.

(14)

Mit dem geplanten Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ wird auf eine Spitzenposition in Forschung und Innovation hingearbeitet; zudem wird angestrebt, damit die Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu fördern, um den höchsten Ansprüchen in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit im Bereich Innovation gerecht zu werden.

(15)

Der Rahmen sollte zu einem globalen Referenzrahmen für Innovationen werden, wenn es darum geht, den grünen industriellen Wandel zu vollziehen, die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe weitestgehend zu substituieren, die Nutzung nachhaltiger Ressourcen und Ausgangsstoffe für die Herstellung von Chemikalien und Materialien zu fördern, die Auswirkungen zu minimieren, die mit der Herstellung und Verwendung von Chemikalien und Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus für das Klima, die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergehen, und die FuI-Investitionen von Industrie und Behörden in die richtige Richtung zu lenken.

(16)

In dieser Empfehlung wird ein europäischer Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ als Referenz für die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen, die Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO) und für die Einrichtungen, die Benchmarks für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien vorgeben, vorgestellt.

(17)

Mit dieser Empfehlung wird ein Testzeitraum für den Rahmen festgelegt, wobei für die Mitgliedstaaten und Interessenträger ein Mechanismus zur freiwilligen Berichterstattung während dieses Testzeitraums vorgesehen ist. Der Prozess zur Überarbeitung des Rahmens wird spätestens am Ende des Testzeitraums in Gang gesetzt. Die Kommission wird auf der Grundlage der Rückmeldungen, die während des Testzeitraums eingehen, in Erwägung ziehen, in die Bewertung zusätzliche Sicherheits- und Umweltaspekte sowie Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit als weitere Facetten aufzunehmen.

(18)

Wie in der Chemikalienstrategie betont wird, werden höhere öffentliche und private Investitionen in die Bereitstellung sicherer und nachhaltiger Chemikalien und eine größere Innovationskapazität seitens der chemischen Industrie unabdingbar sein, um neue Lösungen zu entwickeln und sowohl den ökologischen als auch den digitalen Wandel zu unterstützen. Mit der Vision für 2030, die den Hintergrund für diese Empfehlung bildet, sollte daher sichergestellt werden, dass künftig auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien ergriffene Initiativen auf dem vorgeschlagenen Rahmen beruhen. Die Kommission wird diese Empfehlung in internationalen Foren bekannt machen.

(19)

Damit Anreize dafür geschaffen werden, den Rahmen zu testen und insbesondere sich mit bedenklichen Stoffe zu befassen, wird die Kommission den Testzeitraum unterstützen. Dies erfolgt insbesondere durch Maßnahmen, die im Rahmenprogramm „Horizont Europa“ für die Entwicklung von „inhärent sicheren und nachhaltigen“ Chemikalien und Materialien vorgesehen sind, sowie durch die Entwicklung und Verbesserung von Testmethoden und Bewertungsinstrumenten, mit denen die durch den Rahmen angebotenen Bewertungsmöglichkeiten erweitert werden.

(20)

Darüber hinaus hat die Kommission einen strategischen Forschungs- und Innovationsplan für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien (17) entwickelt, in dem wichtige Forschungs- und Innovationsbereiche im Lebenszyklus (Konzeption, Herstellung, Verwendung und Entsorgung/Recycling/Sanierung) von Chemikalien und Materialien aufgezeigt werden, um den industriellen Übergang zu sicheren und nachhaltigen Chemikalien und Materialien auf europäischer und nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen.

(21)

Die Kommission ist sich des für die Umsetzung des geplanten Rahmens zu deckenden Datenbedarfs bewusst und wird sich weiterhin für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Daten) einsetzen. Die Kommission entwickelt außerdem eine gemeinsame EU-Datenplattform für Chemikalien (18), damit bestehende, im Chemikalienrecht der Union genutzte Daten leichter verbreitet, zugänglich gemacht und wiederverwendet werden können.

(22)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da der geplante Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ den Erfordernissen des Europäischen Forschungsraums und des Binnenmarkts für Chemikalien und Materialien gerecht wird, wo Bedarf an einem gemeinsamen Verständnis von Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien auf europäischer Ebene besteht. Sie steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie die Schaffung des Rahmens mit einem Testzeitraum durch rechtsverbindliche Mittel ohne Abweichung von bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften (der Union) über Chemikalien und Materialien kombiniert —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

1.1.

In dieser Empfehlung wird vorgeschlagen, dass ein europäischer Rahmen für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien für FuI-Tätigkeiten geschaffen wird. Die den Testzeitraum und den Rahmen betreffenden Einzelheiten, die sich auf technische Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (19) , (20) stützen, sind im Anhang dieser Empfehlung dargelegt.

1.2.

Der geplante Rahmen besteht aus Methoden zur Bewertung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte einer Chemikalie oder eines Materials. Anhand der Ergebnisse, die mithilfe des Rahmens gewonnen werden können, wird es möglich sein, Kriterien für „inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ sowie auf Basis der erzielten Ergebnisse entwickelte Bewertungssysteme und Schwellenwerte festzulegen. Der Prozess der Festlegung der Kriterien wird parallel zur Überarbeitung des Rahmens eingeleitet. Zweck dieser Empfehlung ist es, das Testen des Bewertungsrahmens in Gang zu bringen und Rückmeldungen für Verbesserungen von Relevanz, Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit einzuholen.

1.3.

Diese Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten, die Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sowie an Hochschulen und Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO), die einen Beitrag zur Entwicklung von Chemikalien und Materialien leisten oder daran arbeiten. Darin werden sie aufgefordert, den Rahmen für ihre FuI-Programme und -Aktivitäten im Bereich Chemikalien oder Materialien zu nutzen. Sie werden ferner ermutigt, auf den Rahmen in den einschlägigen Grundsatzpapieren oder Strategiedokumenten Bezug zu nehmen.

1.4.

Die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen und die RTO sollten auch sicherstellen, dass die bei der Anwendung des Rahmens erstellten und verwendeten Methoden, Modelle und Daten mit den Leitprinzipien für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Daten) im Einklang stehen.

2.   VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN:

Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt,

2.1.

für den Rahmen in ihren nationalen FuI-Programmen zu werben und so mit Anwendungen bzw. Anwendungsfällen Unterstützung für den Testzeitraum zu leisten;

2.2.

die Verfügbarkeit hochwertiger FAIR-Daten zur Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu steigern, indem dieser Aspekt, falls dies relevant ist, in ihre nationalen FuI-Programme und diesbezügliche politische Maßnahmen einbezogen wird;

2.3.

die Verbesserung von Bewertungsmethoden, Modellen und Instrumenten zu unterstützen und neue Bewertungsmethoden anzubieten, die sich in den Rahmen integrieren lassen, um die Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu verbessern;

2.4.

die Entwicklung von Lehrplänen zu fördern, damit sichergestellt ist, dass die zur Umsetzung des Rahmens erforderlichen Fähigkeiten vermittelt werden.

3.   VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR INDUSTRIE, HOCHSCHULEN und RTO:

Die Industrie (einschließlich KMU), die Hochschulen und die RTO werden dazu ermutigt,

3.1.

den Rahmen in ihren FuI-Prozessen zur Entwicklung von Chemikalien oder Materialien zu nutzen und damit Unterstützung für den Testzeitraum zu leisten;

3.2.

hochwertige FAIR-Daten zur Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit bereitzustellen, ohne dass dadurch die Rechte des geistigen Eigentums verletzt und gegebenenfalls Abstriche bei Sicherheitserwägungen gemacht werden;

3.3.

die Entwicklung und Bereitstellung neuer Bewertungsmethoden, Modelle und Instrumente, die in den Rahmen integriert werden können, zu unterstützen, um die Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu verbessern;

3.4.

die Entwicklung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und von Lehrplänen zu fördern und dadurch sicherzustellen, dass die für die Umsetzung des Rahmens erforderlichen Fähigkeiten vermittelt werden.

4.   BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE UMSETZUNG DER EMPFEHLUNG:

4.1.

Die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen und die RTO werden aufgefordert, der Kommission während des Testzeitraums über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten.

4.2.

Zur Erleichterung der Berichterstattung wird die Kommission ein entsprechendes Muster zur Verfügung stellen. Die nachstehenden Informationen sollten übermittelt werden:

Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen und die RTO den Rahmen für ihre FuI-Programme und -Tätigkeiten und andere Bereiche nutzen;

Initiativen und Anwendungsfälle für das Testen des Rahmens;

Initiativen zur Entwicklung neuer Methoden, Modelle und Instrumente für die Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit sowie Modalitäten für den Zugang zu den Ergebnissen und ihre Nutzung;

Initiativen zur Entwicklung von „inhärent sicheren und nachhaltigen“ Chemikalien und Materialien;

Bewertungsberichte, in denen die bei den Tests des Rahmens erzielten Ergebnisse vorgestellt werden;

bei der Nutzung des Rahmens festgestellte Probleme und Engpässe;

Informationen über die Einrichtung von Bewertungssystemen und Schwellenwerten zur leichteren Festlegung von Kriterien für „inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ in einem überarbeiteten Rahmen.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2019) 640 final.

(2)  COM(2021) 390 final.

(3)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(4)  COM(2020) 667 final.

(5)  Gemäß der Festlegung in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667 final).

(6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (2020/2531(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0201_DE.pdf.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates 6941/21 vom 15. März 2021 zur Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse, https://www.consilium.europa.eu/media/48827/st06941-en21.pdf.

(8)  COM(2020) 98 final.

(9)  COM(2021) 400 final.

(10)  COM(2022) 142 final.

(11)  COM(2022) 141 final.

(12)  Eurobarometer-Umfrage (2020), Einstellungen der Europäer zur Umwelt — März 2020, https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2257.

(13)  https://echa.europa.eu/candidate-list-table

(14)  COM(2022) 142 final.

(15)  Europäische Kommission 2021, Mapping study for the development of Sustainable by Design criteria, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f679c200-a314-11eb-9585-01aa75ed71a1/language-en.

(16)  Caldeira, C., et al., Safe and Sustainable by Design chemicals and materials. Review of safety and sustainability dimensions, aspects, methods, indicators, and tools, EUR 30991 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-47560-6 (online), doi:10.2760/879069 (online), JRC127109. 2022.

(17)  Europäische Kommission, „Strategic Research and Innovation Plan for Safe and Sustainable Chemicals and Materials“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, ISBN 978-92-76-49115-6, doi 10.2777/876851.

(18)  COM(2020) 667 final.

(19)  Caldeira C., Farcal L., Moretti, C., et al., Safe and Sustainable by Design chemicals and materials. Review of safety and sustainability dimensions, aspects, methods, indicators, and tools, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-47560-6, doi:10.2760/879069.

(20)  Caldeira C., Farcal L., Garmendia, I., et al., Safe and sustainable by design chemicals and materials: Framework for the definition of safe and sustainable by design criteria for chemicals and materials, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-53264-4, doi: 10.2760/487955.


ANHANG

Rahmen für die künftige Festlegung von Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien sowie des Verfahrens zur Bewertung von Chemikalien und Materialien

Inhalt

1.

Grundsätze des Rahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien 184

2.

Merkmale und Struktur des Rahmens 184

3.

Phase 1: Leitgrundsätze für die (Neu-)Gestaltung 185

4.

Phase 2: Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung 188

4.1.

Gefahrenbewertung (Schritt 1) 190

4.2.

Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung (Schritt 2) 193

4.3.

Gesundheits- und Umweltaspekte bei der endgültigen Anwendung (Schritt 3) 199

4.4.

Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit (Schritt 4) 199

5.

Bewertungsverfahren und Berichterstattung 204

6.

Überblick über die Datenquellen zur Unterstützung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung 205

1.   Grundsätze des Rahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien

Für die Entwicklung des neuen Rahmens für „inhärent sichere und nachhaltige“ (safe and sustainable by design, SSbD) Chemikalien und Materialien wurde eine Reihe von Grundsätzen festgelegt.

Festlegung einer Hierarchie, bei der Sicherheit an erster Stelle steht, damit unerwünschte Substitutionen vermieden werden.

Festlegung von Ausschlusskriterien für die Gestaltung von Chemikalien und Materialien zur Förderung von nachhaltiger Forschung und Innovation (FuI), wobei diese Kriterien nicht nur auf Daten beruhen sollten, die in den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien aufgeführt sind, sondern auch auf Daten, die nicht diesen Anforderungen unterliegen.

Schwerpunktlegung auf die iterative Verringerung der Umweltbelastung unter Verwendung dynamischer Grenz- und Schwellenwerte, sodass der Rahmen zu einem Instrument für das Verbesserungsmanagement während des gesamten Innovationsprozesses wird.

Gewährleistung einer optimalen Nutzung der verfügbaren Daten über schädliche Wirkungen. Jede (neue) Chemikalie oder jedes (neue) Material sollte mit dem gesamten Spektrum strukturell oder funktionell ähnlicher Stoffe verglichen werden, um das zu erwartende Potenzial für negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu bewerten.

Bereitstellung von Informationen über ergriffene SSbD-Maßnahmen in der gesamten Lieferkette. Alle relevanten und nicht vertraulichen Daten sollten in einem auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren (findable, accessible, interoperable and reusable — FAIR) Format zur Verfügung gestellt werden, damit mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht gegeben sind und die Sorgfaltspflicht besser wahrgenommen werden kann.

Förderung der Anwendung eines kohärenten Rahmens durch die verschiedenen Interessenträger, einschließlich der Industrie und der politischen Entscheidungsträger.

2.   Merkmale und Struktur des Rahmens

Der vorgeschlagene SSbD-Rahmen ist ein allgemeines Konzept für die Bewertung und Festlegung von Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien für Chemikalien und Materialien während des gesamten Innovationsprozesses. Er kann sowohl bei der Entwicklung neuer Chemikalien und Materialien als auch bei der Neubewertung bereits vorhandener Chemikalien und Materialien Anwendung finden. In Bezug auf bereits vorhandene Chemikalien und Materialien kann der Rahmen genutzt werden, i) um durch eine Bewertung alternativer Verfahren die Neugestaltung der Herstellungsprozesse dieser Chemikalien und Materialien zu unterstützen, um sie sicherer und nachhaltiger zu machen, oder ii) um diese Chemikalien und Materialien anhand der SSbD-Kriterien zu vergleichen (z. B. für Innovationen durch Substitution mit leistungsfähigeren Chemikalien oder Materialien oder für die Auswahl in nachgelagerten Anwendungen).

Der Rahmen besteht aus einer (Neu-)Gestaltungsphase sowie einer Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung für die verschiedenen Stufen im Lebenszyklus einer Chemikalie oder eines Materials unter Berücksichtigung der Funktionalität und Endverwendung(en). Wenngleich der Rahmen nicht der Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten dient, befasst er sich dennoch mit der Art und Weise, wie die Chemikalien oder Materialien in Produkten verwendet werden.

Der SSbD-Rahmen umfasst die folgenden beiden Komponenten:

1.

eine (Neu-)Gestaltungsphase, in der Leitgrundsätze für die Gestaltung vorgeschlagen werden, um die sichere und nachhaltige Gestaltung von Chemikalien und Materialien zu unterstützen

2.

eine Phase der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung, in der die Sicherheit und Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet werden

Der SSbD-Rahmen kann in den verschiedenen Phasen des Innovationsprozesses (Entwurf, Planung, experimentelle Erprobung und Entwicklung von Prototypen) hilfreich sein, in denen Entscheidungen über die Fortführung, Aufgabe oder Optimierung eines Innovationskonzepts getroffen werden müssen. Die Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung sollte in einem möglichst frühen Stadium des Innovationsprozesses beginnen, damit gewährleistet ist, dass die Gestaltung einer Chemikalie oder eines Materials auf der Grundlage von SSbD-Grundsätzen erfolgt. In den nachfolgenden Phasen der Entwicklung, wenn nach und nach umfassendere Informationen verfügbar werden, sollte die Bewertung iterativ erfolgen. Der Rahmen sollte flexibel umgesetzt werden können, damit die Vereinbarkeit mit horizontalen oder produktspezifischen Rechtsvorschriften oder bestimmten Ausnahmeregelungen gewährleistet ist.

Die vorgeschlagene Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung beruht auf einem hierarchischen Ansatz, bei dem zunächst Aspekte der Sicherheit und anschließend Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

Der erste Schritt besteht darin, die Sicherheit zu gewährleisten, indem Chemikalien oder Materialien mit bestimmten (sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt) gefährlichen Eigenschaften als nicht inhärent nachhaltig eingestuft werden, selbst wenn ihre Gestaltung den empfohlenen Gestaltungsgrundsätzen entspricht oder ihre Umweltauswirkungen vergleichsweise gering sind. Erfüllt die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material die Mindestsicherheitskriterien, können Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit bewertet werden. Künftig kann der Rahmen zudem angewendet werden, um im Zuge einer ergänzenden Bewertung auch Aspekte der sozioökonomischen Nachhaltigkeit zu beurteilen.

Durch diesen auf verschiedenen Phasen beruhenden Ansatz soll der Aufwand im Zusammenhang mit der Bewertung verringert werden; so wird für die ersten Schritte vorgeschlagen, zunächst die „untragbaren“ Probleme zu ermitteln. Würden beispielsweise bei der Bewertung einer Chemikalie oder eines Materials Sicherheitsbedenken festgestellt, würde eine Lebenszyklusanalyse erst dann vorgenommen, wenn diesen Bedenken Rechnung getragen wurde, z. B. indem geprüft wurde, ob die Sicherheitsbedenken durch Risikomanagementmaßnahmen ausgeräumt werden können. Je nach den Arbeitsmethoden der einzelnen Organisationen können die verschiedenen Schritte jedoch auch gleichzeitig durchgeführt werden.

3.   Phase 1: Leitgrundsätze für die (Neu-)Gestaltung

Der SSbD-Rahmen erstreckt sich auf drei Ebenen der Gestaltung:

1.

molekulare Gestaltung, um neue Chemikalien und Materialien auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur zu entwickeln

2.

Prozessgestaltung, um den Herstellungsprozess sowohl für neu zu entwickelnde als auch für bereits vorhandene Chemikalien und Materialien sicherer und nachhaltiger zu gestalten

3.

Produktgestaltung, wobei die Ergebnisse der SSbD-Bewertung als Grundlage für die Auswahl der Chemikalien oder Materialien dienen, die die funktionalen Anforderungen des Endprodukts, in dem sie verwendet werden sollen, erfüllen

Diese Phase dient der Orientierung in Bezug auf die Grundsätze, die in der (Neu-)Gestaltungsphase zu berücksichtigen sind, um die Chancen auf positive Ergebnisse bei der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung zu maximieren. In dieser Phase sollten das Ziel, der Anwendungsbereich und die Systemgrenzen festgelegt werden, anhand deren die Parameter der Bewertung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bestimmt werden. So wird beispielsweise entschieden, ob ein Gemisch als einzelnes Element oder als verschiedene Bestandteile von Gemischen eingestuft wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalien und Materialien zu. Hierfür muss in der nächsten Phase eine Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit durchgeführt werden.

Die Gestaltungsgrundsätze sind in Tabelle 1 zusammengefasst (Liste ist nicht erschöpfend). Sie leiten sich aus bereits vorhandenen bewährten Verfahrensweisen ab, z. B. den Grundsätzen für grüne Chemie (1), den Grundsätzen für grünes Ingenieurwesen (2), den Kriterien für nachhaltige Chemie (3), den „goldenen Regeln“ des deutschen Umweltbundesamts (UBA) (4) oder den Grundsätzen für Chemie nach dem Kreislaufprinzip (5). Auch andere Grundsätze auf Basis dieser bewährten Verfahrensweisen können berücksichtigt werden.

Tabelle1

Nicht erschöpfende Liste von Leitgrundsätzen für die Gestaltung, den zugehörigen Definitionen und Beispielen für Maßnahmen in der (Neu-)Gestaltungsphase

Gestaltungsgrundsatz

Definition

Beispiele für Maßnahmen

Materialeffizienz

Einbeziehung aller in einem Prozess verwendeten Chemikalien oder Materialien in das Endprodukt oder deren vollständige Rückgewinnung im Rahmen des Prozesses, wodurch weniger Rohstoffe verbraucht und weniger Abfälle erzeugt werden.

Maximierung des Ertrags während der Reaktion zur Verringerung des Verbrauchs von Chemikalien oder Materialien.

Rückgewinnung größerer Mengen an nicht umgesetzten Chemikalien oder Materialien.

Wahl von Materialien und Prozessen mit möglichst geringem Abfallaufkommen.

Ermittlung der Einsatzbereiche kritischer Rohstoffe (6), um deren Verwendung zu minimieren oder sie zu ersetzen.

Minimierung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien

Erhaltung der Funktionalität von Produkten bei gleichzeitiger Reduzierung oder vollständiger Vermeidung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien, wo immer dies möglich ist.

Einsatz der besten Technologie zur Vermeidung von Exposition in allen Phasen des Lebenszyklus einer Chemikalie oder eines Materials.

Verringerung und/oder Einstellung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien in Herstellungsprozessen.

Umgestaltung von Herstellungsprozessen zur Minimierung der Verwendung gefährlicher Chemikalien/Materialien.

Eliminierung gefährlicher Chemikalien oder Materialien in Endprodukten.

Energieeffiziente Gestaltung

Minimierung des Energieeinsatzes bei der Herstellung und Verwendung einer Chemikalie oder eines Materials im Herstellungsprozess und/oder in der Lieferkette.

Wahl oder Entwicklung von (Herstellungs-)Prozessen mit

a.

alternativen und weniger energieintensiven Herstellungs-/Trennverfahren

b.

einem möglichst hohen Anteil an wiederverwendeter Energie (z. B. durch Integration von Wärmenetzen und Kraft-Wärme-Kopplung)

c.

weniger Produktionsschritten

d.

Katalysatoren, einschließlich Enzymen

e.

geringen Effizienzverlusten und optimaler Nutzung der verfügbaren Restenergie oder Reaktionswegen mit geringeren Temperaturen

Verwendung erneuerbarer Quellen

Schonung von Ressourcen durch geschlossene Ressourcenkreisläufe oder durch Verwendung erneuerbarer Materialien und Energiequellen.

Förderung der Verwendung von Ausgangsstoffen, die

a.

erneuerbar sind

b.

den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entsprechen

c.

nicht zu Flächenkonkurrenz führen

d.

keine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben

oder von Verfahren, bei denen

a.

erneuerbare Energieträger mit geringen CO2-Emissionen und keinen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zum Einsatz kommen

Vermeidung und Verhinderung gefährlicher Emissionen

Einsatz von Technologien zur Minimierung oder Vermeidung von gefährlichen Emissionen oder der Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt.

Wahl von Materialien oder Prozessen mit

a.

möglichst geringem Aufkommen von gefährlichen Abfällen und gefährlichen Nebenprodukten

b.

möglichst geringem Emissionsaufkommen (z. B. mit einem möglichst geringen Anteil an flüchtigen organischen Verbindungen, gesamtem organischem Kohlenstoff, versauernden und eutrophierenden Schadstoffen sowie Schwermetallen)

Gestaltung mit Blick auf das Ende der Lebensdauer

Entwicklung von Chemikalien und Materialien im Hinblick darauf, dass sie, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, in Chemikalien zerfallen, die keine Gefahr für die Umwelt oder den Menschen darstellen.

Gestaltung von Chemikalien und Materialien im Hinblick darauf, dass sie wiederverwendet und dass entstehende Abfälle gesammelt, sortiert und recycelt bzw. upgecycelt werden können.

Vermeidung der Verwendung von Chemikalien oder Materialien, die Prozesse am Ende der Lebensdauer, z. B. das Recyceln, erschweren.

Wahl von Materialien, die

a.

langlebiger sind (längere Lebensdauer und geringerer Instandhaltungsaufwand)

b.

leicht zu trennen und zu sortieren sind

c.

auch nach ihrer Verwendung noch wertvoll (d. h. kommerziell nutzbar) sind

d.

vollständig biologisch abbaubar sind, für Verwendungen, bei denen sich eine Freisetzung in die Umwelt oder das Entstehen von Abwässern nicht vermeiden lassen

Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus

Anwendung der Gestaltungsgrundsätze während des gesamten Lebenszyklus, von der Rohstofflieferkette bis zum Ende der Lebensdauer des Endprodukts.

Folgende Maßnahmen sollten in Erwägung gezogen werden:

a.

Verwendung von Mehrwegverpackungen für die zu bewertende Chemikalie oder das zu bewertende Material sowie für Chemikalien oder Materialien in deren Lieferkette

b.

Energieeffiziente Logistik (z. B. Verringerung der transportierten Mengen, Änderung der Transportmittel)

c.

Verkürzung der Transportwege in der Lieferkette

4.   Phase 2: Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung

Nach der Auflistung der Gestaltungsgrundsätze folgt die Phase der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung, die aus vier Schritten besteht. Die ersten drei Schritte betreffen hauptsächlich verschiedene Aspekte der Sicherheit von Chemikalien oder Materialien. Diese drei Schritte bauen auf den Erkenntnissen auf, die im Rahmen bestehender EU-Chemikalienvorschriften — wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen oder der Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSH) — gewonnen wurden und mit Blick auf die Anwendung des SSbD-Rahmens in den Bereichen Forschung und Innovation angepasst wurden. Der vierte Schritt betrifft den ökologischen Aspekt der Nachhaltigkeit. Je nachdem, wie der SSbD-Rahmen angewandt wird, kann es auch sinnvoll sein, sozioökonomische Aspekte der Nachhaltigkeit zu bewerten — zum Beispiel als zusätzliches Element zur Ergänzung der Hauptbewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit bei der künftigen Anwendung des Rahmens.

Die vier Schritte werden zwar nacheinander vorgestellt, können aber auch parallel durchgeführt werden, da Informationen zu verschiedenen Zeitpunkten im Lebenszyklus der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials verfügbar werden können und je nachdem, ob sich die Bewertung auf eine neue oder bereits vorhandene Chemikalie bzw. auf ein neues oder bereits vorhandenes Material bezieht.

Jeder Schritt umfasst Aspekte, die mithilfe von Indikatoren gemessen werden können. Die Indikatoren werden anhand der Methoden bewertet, die in dem Rahmen vorgeschlagen werden. Für die Zwecke des Rahmens kann ein Kriterium aus einem Aspekt mit einer Bewertungsmethode sowie einem Mindestschwellenwert oder Zielwerten bestehen (auf denen eine Entscheidung über die Sicherheit oder Nachhaltigkeit einer Chemikalie oder eines Materials beruhen kann). In dieser Phase stehen Schwellenwerte für Schritt 1 zur Verfügung, da diese in den EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien (CLP und REACH) festgelegt wurden.

Zudem ist der SSbD-Rahmen in dieser Phase nur in der Innovationsphase der Entwicklung von Chemikalien und Materialien anwendbar, wie in Phase 1 erläutert; er hat keine Auswirkungen auf die für Chemikalien und Materialien geltenden rechtlichen Verpflichtungen der Union.

Schritt 1 — Gefahrenbewertung (inhärente Eigenschaften)

In diesem Schritt werden die inhärenten Eigenschaften von Chemikalien oder Materialen untersucht, um deren Gefahrenprofil (7) (d. h. Gefahren für die menschliche Gesundheit, Umweltgefahren physikalische Gefahren) zu ermitteln, bevor die Sicherheit bei der Herstellung, Verarbeitung und Verwendung bewertet wird.

Schritt 2 — Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung

In diesem Schritt werden die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei der Herstellung und Verarbeitung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet. Unter „Herstellung“ versteht man den Produktionsprozess von der Rohstoffgewinnung bis zur Herstellung der Chemikalie oder des Materials, einschließlich Recycling oder Abfallentsorgung.

Ziel ist es, zu beurteilen, ob bei der Herstellung und Verarbeitung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials ein Risiko für Arbeitnehmer gemäß den EU-Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder ein darüber hinausgehendes Risiko besteht.

Schritt 3 — Gesundheits- und Umweltaspekte in der Phase der endgültigen Anwendung

In diesem Schritt werden die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der endgültigen Anwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Chemikalie bewertet. Dabei werden die bei der Verwendung spezifische Exposition gegenüber der Chemikalie oder dem Material und die damit verbundenen Risiken untersucht.

Ziel ist es, zu beurteilen, ob die Verwendung einer Chemikalie oder eines Materials in der endgültigen Anwendung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Schritt 4 — Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit

Im vierten Schritt werden mithilfe einer Lebenszyklusanalyse die Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit während des gesamten Lebenszyklus einer Chemikalien oder eines Materials untersucht; dabei werden verschiedene Wirkungskategorien wie Klimawandel und Ressourceneinsatz bewertet. In diesem Schritt werden auch die Toxizität und Ökotoxizität berücksichtigt, d. h., es wird untersucht, welche Auswirkungen die während des gesamten Lebenszyklus verursachten Emissionen über verschiedene Umweltkompartimente (z. B. Boden, Wasser, Luft) — einschließlich über die Mobilität zwischen den einzelnen Kompartimenten — und nicht über eine direkte Exposition (die in Schritt 3 behandelt wird) auf Mensch und Umwelt haben.

1)

Gefährliche Eigenschaften der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials

Image 7

2)

Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung

Image 8

3)

Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der endgültigen Anwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Chemikalie

Image 9

4)

Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials

Image 10

Abbildung 2: Darstellung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte der Chemikalie oder des Materials, die bzw. das Gegenstand der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung ist. Die farbigen Kästchen zeigen an, welche Phase des Lebenszyklus betrachtet wird. Die roten Punkte beziehen sich auf die zu bewertende Chemikalie oder das zu bewertende Material; die gelben und grauen Punkte beziehen sich auf alle anderen Stoffe, die während des Lebenszyklus der Chemikalie oder des Materials emittiert werden (z. B. andere giftige Chemikalien, die bei der Gewinnung von Rohstoffen oder im Zusammenhang mit der im Herstellungsprozess verwendeten Energie emittiert werden).

4.1.   Gefahrenbewertung (Schritt 1)

In den Rechtsvorschriften der EU über Chemikalien (REACH und CLP) werden chemische Gefahren in Gefahren für die menschliche Gesundheit, Umweltgefahren und physikalische Gefahren unterteilt. Diese Gefahren werden weiter in Gefahrenklassen und -kategorien unterteilt, die in die Bewertung einbezogen werden. Ziel ist es, eine Reihe von SSbD-Kriterien für die inhärenten Eigenschaften von Chemikalien und Materialien festzulegen, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Hierfür werden die in der CLP-Verordnung festgelegten Gefahrenklassen und -kategorien zugrunde gelegt. Die SSbD-Bewertung erfolgt freiwillig und im Zusammenhang mit FuI-Tätigkeiten. Ihr Anwendungsbereich kann daher über die in diesen Verordnungen erfassten Daten hinausgehen. Die drei wichtigsten Gefahrenkategorien sind folgende:

1.

inhärente gefährliche Eigenschaften, die für die menschliche Gesundheit relevant sind (Gefahren für die menschliche Gesundheit)

2.

inhärente gefährliche Eigenschaften, die für die Umwelt relevant sind (Umweltgefahren)

3.

gefährliche physikalische Eigenschaften (physikalische Gefahren)

Die SSbD-Einstufung der gefährlichen Eigenschaften steht in engem Zusammenhang mit einschlägigen Initiativen der Kommission wie der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (8), dem Vorschlag für eine Verordnung über nachhaltige Produkte (9) oder der Initiative für ein nachhaltiges Finanzwesen in der EU (10). Für detaillierte Informationen über die Bewertungsmethoden sei auf die Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung verwiesen.

In der Verordnung über Prüfmethoden (11) sind die Prüfmethoden dargelegt, die zur Gewinnung von Daten für die Gefahrenbewertung zu verwenden sind. Diese Methoden basieren weitgehend auf den OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien (12), die eines der wichtigsten Instrumente für die globale Bewertung der potenziellen schädlichen Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Weitere Methoden, die für die Bewertung von gefährlichen Eigenschaften empfohlen werden, sind in den Leitlinien der ECHA zur Anwendung der CLP-Kriterien (13) enthalten, in denen die CLP-Kriterien für gefahrenrelevante Eigenschaften unterstützt werden. Weitere Unterstützung zu den Bewertungsmethoden bieten die Leitlinien der ECHA zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung (14), in denen die Informationsanforderungen und Verfahren für deren Erfüllung im Einklang mit der REACH-Verordnung beschrieben sind. Bei der Einstufung für die SSbD-Bewertung können auch bereits weitere Gefahrenklassen berücksichtigt werden, wie z. B: persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB), persistent, mobil und toxisch (PMT), sehr persistent und sehr mobil (vPvM), endokrine Störung. Selbst wenn diese Gefahrenklassen im Rahmen der CLP-Verordnung noch nicht etabliert sind, könnten entsprechende im Entwurf vorliegende Kriterien bereits angewendet werden.

Für die Bewertung der in Tabelle 2 (15) aufgeführten Aspekte wird je nach Datenverfügbarkeit ein mehrstufiger Ansatz vorgeschlagen. Da für neu entwickelte Chemikalien oder Materialien zu Beginn des Prozesses womöglich nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen, ist ein mehrstufiger Ansatz von Vorteil, um Gefahren so früh wie möglich in der Innovationsphase (d. h. während der Gestaltung der Chemikalie oder des Materials) zu charakterisieren, indem beispielsweise auf neuen Ansätzen beruhende Methoden (new approach methodologies — NAM) zur Daten- und Erkenntnisgewinnung eingesetzt werden. Mithilfe eines mehrstufigen Ansatzes können mutmaßlich gefährliche Chemikalien oder Stoffe in einem frühen Stadium des Innovationsprozesses identifiziert und fundierte Entscheidungen getroffen werden (z. B. darüber, ob eine Gefahr weiter bewertet, der Stoff ausgesondert oder mehr Daten über den Lebenszyklus der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Stoffes angefordert werden sollen). Zu Beginn sollten Screeningverfahren mit hohem Durchsatz, computergestützte Modelle, Analogiekonzepte und andere alternative Ansätze angewandt werden, damit nur die chancenreichsten Kandidaten (weniger gefährliche Chemikalien oder Materialien) auf höheren Stufen gemäß den gesetzlichen Anforderungen für Chemikalien, die auf den Markt gebracht werden sollen, geprüft werden. Erstreckt sich die Bewertung auf eine vorhandene (z. B. eine bereits auf dem Markt befindliche) Chemikalie, könnten NAM verwendet werden, um etwaige Lücken bei Daten zu schließen, die zur Erfüllung der Informationsanforderungen für die in Tabelle 2 aufgeführten Aspekte erforderlich sind. Bevor über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen, insbesondere solcher mit Labortieren, entschieden wird, sollte zudem ein Screening der verfügbaren wissenschaftlichen Daten erfolgen.

Tabelle2

Liste der für Schritt 1 relevanten Aspekte (gefährlichen Eigenschaften)

Definition der Gruppe

Gefahren für die menschliche Gesundheit

Umweltgefahren

Physikalische Gefahren

Gruppe A:

Umfasst die schädlichsten Stoffe (gemäß der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit), einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) (d. h. Stoffe, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a bis f der REACH-Verordnung erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden) (16), (17)

Karzinogenität Kat. 1A und 1B

Keimzell-Mutagenität Kat. 1A und 1B

Reproduktions-/Entwicklungstoxizität Kat. 1A und 1B

Endokrine Störung Kat. 1 (menschliche Gesundheit)

Sensibilisierung der Atemwege Kat. 1

Spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition (STOT wdh.) Kat. 1, einschließlich Immuntoxizität und Neurotoxizität

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch/sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (PBT/vPvB)

Persistent, mobil und toxisch/sehr persistent und sehr mobil (PMT/vPvM) (18)

Endokrine Störung Kat. 1 (Umwelt)

 

Gruppe B:

Umfasst besorgniserregende Stoffe, die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit beschrieben und in Artikel 2 Nummer 28 des Vorschlags über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (19) definiert sind, aber nicht in Gruppe A enthalten sind

Sensibilisierung der Haut Kat. 1

Karzinogenität Kat. 2

Keimzell-Mutagenität Kat. 2

Reproduktions-/Entwicklungstoxizität Kat. 2

Spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition (STOT wdh.) Kat. 2

Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition (STOT einm.) Kat 1 und 2

Endokrine Störung Kat. 2 (menschliche Gesundheit)

Die Ozonschicht schädigend

Chronische Umwelttoxizität (chronische aquatische Toxizität)

Endokrine Störung Kat. 2 (Umwelt)

 

Gruppe C:

Umfasst die übrigen Gefahrenklassen, die nicht in Gruppe A oder B enthalten sind

Akute Toxizität

Verätzung der Haut

Reizung der Haut

Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen

Aspirationsgefahr (Kat. 1)

Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition (STOT einm.) Kat. 3

Akute Umwelttoxizität (akute aquatische Toxizität)

Explosive Stoffe

Entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe

Gase unter Druck

Selbstzersetzlich

Pyrophore Flüssigkeiten, Feststoffe

Selbsterhitzungsfähig

In Berührung mit Wasser entzündbares Gas entwickelnd

Organische Peroxide

Ätzwirkung

Desensibilisierte Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

4.2.   Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung (Schritt 2)

Die in diesem Schritt enthaltenen Aspekte beziehen sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei der Herstellung und Verarbeitung einer Chemikalie oder eines Materials. Die Risikobeurteilung sollte auf Grundlage einer Kombination aus den von der betreffenden Chemikalie oder dem betreffenden Material ausgehenden Gefahren, der Exposition während der verschiedenen Prozesse und den vorhandenen Risikomanagementmaßnahmen erfolgen.

Für diesen Teil der Bewertung ist es wichtig, alle Herstellungs- und Verarbeitungsschritte, die jeweils verwendeten Stoffe (z. B. als Rohstoffe verwendete Chemikalien oder Materialien, Verarbeitungshilfsstoffe) und die Stoffe, die während der Prozesse entstehen können (flüchtige organische Verbindungen, Nebenprodukte usw.), zu ermitteln und deren Gefahren und Risiken für die Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Verwendungsbedingungen (Art der Verwendung des Stoffes im Prozess, geschlossene/offene Verarbeitung, Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung) bestimmen zusammen mit dem Freisetzungspotenzial (Flüchtigkeit, Staubigkeit, Fugazität, Temperatur, Druck) und den vorhandenen Risikomanagementmaßnahmen (z. B. Punktentflüftung) die Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Arbeitnehmer und den möglichen Expositionsweg (Einatmen, Hautkontakt, orale Aufnahme).

Wie in Schritt 1 kann je nach Datenverfügbarkeit ein mehrstufiger Ansatz angewendet werden.

Für die Bewertung der Sicherheit und das Risikomanagement am Arbeitsplatz stehen verschiedene qualitative/vereinfachte Modelle (sogenannte Control-Banding-Modelle) zur Verfügung. Diese Modelle wurden entwickelt, um in Fällen, in denen nicht alle für eine quantitative Bewertung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, das Risiko am Arbeitsplatz mittels eines Tier-1-Ansatzes zu beschreiben. Die Modelle beruhen darauf, dass einigen der folgenden Variablen Punktwerte oder Niveaus zugewiesen werden, die bei der Risikobeschreibung zu berücksichtigen sind:

Gefahren von Chemikalien

Häufigkeit und Dauer der Exposition

Verwendete oder vorhandene Menge der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials

Physikalische Eigenschaften der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials, etwa Flüchtigkeit und Staubigkeit

Verwendungsbedingungen

Art der bestehenden Risikomanagementmaßnahmen

Es gibt zwei Arten von Modellen: Modelle, mit denen das potenzielle Expositionsrisiko geschätzt wird (in ihnen werden die ergriffenen Präventionsmaßnahmen nicht als Eingangsvariable berücksichtigt), und Modelle, mit denen das erwartete Expositionsrisiko geschätzt wird (mit ihnen wird das endgültige Risiko unter Berücksichtigung der möglicherweise ergriffenen Präventionsmaßnahmen geschätzt).

Auf dieser Grundlage erfolgt eine Einstufung in verschiedene Risikoniveaus, um festzustellen, ob das Risiko akzeptabel ist und welche Arten von Präventionsmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Eines der Bewertungsinstrumente, die für Schritt 2 empfohlen werden, ist das vom Europäischen Zentrum für Ökotoxikologie und Toxikologie von Chemikalien (ECETOC) entwickelte Instrument der mehrstufigen gezielten Risikobewertung (targeted risk assessment — TRA). Dieses Instrument (20), das entwickelt wurde, um die Registrierung von Chemikalien gemäß der REACH-Verordnung zu erleichtern, findet in der Industrie breite Anwendung und ist auch kleinen und mittleren Unternehmen ein Begriff. Zur Verwendung des Instruments wird empfohlen, die einschlägigen Leitlinien der ECHA (Kapitel R12: Verwendungsbeschreibung (21)) anzuwenden, um die Verwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials in den verschiedenen Phasen zu definieren, da diese Leitlinien als Referenz für das Instrument dienen. Doch es stehen auch andere Modelle und Instrumente zur Verfügung, z. B. das Instrument Chesar (22) (auch relevant für Schritt 3, bei dem weitere Einzelheiten genannt werden), das Modell der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) (23), das deutsche Spaltenmodell für Gefahrstoffe, das durch das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) (24) unterstützt wird, das Modell des INRS (25), das niederländische Modell Stoffenmanager (26) oder das belgische Modell Regetox (27)

Beispiele für relevante Aspekte und Indikatoren, die in Schritt 2 zu bewerten sind, sind in Tabelle 3 aufgeführt. Sie orientieren sich am deutschen Spaltenmodell für Gefahrstoffe (28), das vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt wurde. In Bezug auf die chronischen Gefahren für die menschliche Gesundheit orientieren sie sich an der Gruppierung der Gefahrenklassen in Schritt 1. Das Spaltenmodell wurde in erster Linie zur Unterstützung der Substitutionsprüfung gefährlicher Stoffe entwickelt, allerdings könnte der Ansatz unter Verwendung derselben Informationen auch für andere Zwecke angepasst werden.

Tabelle 3

Beispiele für in Schritt 2 relevante Aspekte und Indikatoren, in Anlehnung an das deutsche Spaltenmodell für Gefahrstoffe

Aspekt

Teilaspekte und Indikatoren

Akute Gefahren für die menschliche Gesundheit

Chronische Gefahren für die menschliche Gesundheit

Physikalische Eigenschaften

Gefahren durch das Freisetzungsverhalten

Verfahrensbezogener Risikobeitrag

Verfahren mit sehr hoher Gefahr

Akut toxische Stoffe oder Gemische, Kat. 1 oder 2 (H300, H310, H330)

Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase bilden können (EUH032)

Gefahren für die menschliche Gesundheit ähnlich der Gruppe A in Schritt 1

Instabile explosive Stoffe oder Gemische (H200)

Explosive Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, Unterklassen 1.1 (H201), 1.2 (H202), 1.3 (H203), 1.4 (H204), 1.5 (H205) und 1.6 (ohne H-Satz)

Entzündbare Gase, Kat. 1A (H220, H230, H231, H232) sowie Kat. 1B und 2 (H221)

Pyrophore Gase (H232)

Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 (H224)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische, Typen A (H240) und B (H241)

Organische Peroxide, Typen A (H240) und B (H241)

Pyrophore Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kat. 1 (H250)

Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1 (H260)

Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kat. 1 (H271)

Gase

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck > 250 hPa (mbar)

Staubende Feststoffe

Offene Verarbeitung

Möglichkeit des direkten Hautkontaktes

Großflächige Anwendung

Offene Bauart bzw. teilweise offene Bauart, natürliche Lüftung

Verfahren mit hoher Gefahr

Akut toxische Stoffe oder Gemische, Kat. 3 (H301, H311, H331)

Stoffe oder Gemische, die bei Kontakt mit den Augen giftig sind (EUH070)

Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder Säure giftige Gase bilden können (EUH029, EUH031)

Stoffe oder Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 1: Organschädigung (H370)

Hautsensibilisierende Stoffe oder Gemische (H317, Sh)

Atemwegssensibilisierende Stoffe oder Gemische (H334, Sa)

Hautätzende Stoffe oder Gemische, Kat. 1, 1A (H314)

Gefahren für die menschliche Gesundheit ähnlich der Gruppe B in Schritt 1

Aerosole, Kat. 1 (H222 und H229)

Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2 (H225)

Entzündbare Feststoffe, Kat. 1 (H228)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische, Typen C und D (H242)

Organische Peroxide, Typen C und D (H242)

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Kat. 1 (H251)

Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 2 (H261)

Oxidierende Gase, Kat. 1 (H270)

Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kat. 2 (H272)

Desensibilisierte explosive Stoffe oder Gemische, Kat. 1 (H206) und Kat. 2 (H207)

Stoffe oder Gemische mit bestimmten Eigenschaften (EUH001, EUH014, EUH018, EUH019, EUH044)

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von 50–250 hPa (mbar)

Teilweise offene Bauart, bestimmungsgemäßes Öffnen mit einfacher Absaugung, offen mit einfacher Absaugung)

Verfahren mit mittlerer Gefahr

Akut toxische Stoffe oder Gemische, Kat. 4 (H302, H312, H332)

Stoffe oder Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 2: Mögliche Organschädigung (H371)

Hautätzende Stoffe oder Gemische, Kat. 1B, 1C (H314)

Augenschädigende Stoffe oder Gemische (H318)

Stoffe oder Gemische, die ätzend auf die Atemwege wirken (EUH071)

Nichttoxische Gase, die durch Luftverdrängung zu Erstickung führen können (z. B. Stickstoff)

Gefahren für die menschliche Gesundheit ähnlich der Gruppe C in Schritt 1, mit Ausnahme derer, die unter „akute Gefahren für die menschliche Gesundheit“ (linke Spalte) aufgeführt sind.

Aerosole, Kat. 2 (H223 und H229)

Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 (H226)

Entzündbare Feststoffe, Kat. 2 (H228)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische, Typen E und F (H242)

Organische Peroxide, Typen E und F (H242)

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Kat. 2 (H252)

Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 3 (H261)

Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kat. 3 (H272)

Gase unter Druck (H280, H281)

Korrosiv gegenüber Metallen (H290)

Desensibilisierte explosive Stoffe oder Gemische, Kat. 3 (H207) und Kat. 4 (H208)

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von 10–50 hPa (mbar), mit Ausnahme von Wasser

Geschlossene Verarbeitung mit Expositionsmöglichkeiten z. B. beim Abfüllen, bei der Probenahme oder bei der Reinigung

Geschlossene Bauart, Dichtheit nicht gewährleistet, teilweise offene Bauart mit wirksamer Absaugung

Verfahren mit geringer Gefahr

Hautreizende Stoffe oder Gemische (H315)

Augenreizende Stoffe oder Gemische (H319)

Hautschädigung bei Feuchtarbeit

Stoffe oder Gemische mit Aspirationsgefahr (H304)

Hautschädigende Stoffe oder Gemische (EUH066)

Stoffe oder Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 3: Atemwegsreizung (H335)

Stoffe oder Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 3: Schläfrigkeit, Benommenheit (H336)

Auf sonstige Weise chronisch schädigende Stoffe (kein H-Satz)*

Aerosole, Kat. 3 (H229 ohne H222, H223)

Schwer entzündbare Stoffe oder Gemische (Flammpunkt > 60 … 100 °C, kein H-Satz)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische, Typ G (kein H-Satz)

Organische Peroxide, Typ G (kein H-Satz)

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von 2–10 hPa (mbar)

Geschlossene Bauart, Dichtheit gewährleistet, teilweise geschlossene Bauart mit integrierter Absaugung, teilweise offene Bauart mit hochwirksamer Absaugung

Vernachlässigbare Gefahr

Stoffe, die hinsichtlich ihrer inhärenten gefährlichen Eigenschaften gemäß Schritt 1 unbedenklich sind (d. h. die nicht in die Gruppen A, B oder C eingestuft sind)

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck < 2 hPa (mbar)

Nichtstaubende Feststoffe

 

4.3.   Gesundheits- und Umweltaspekte bei der endgültigen Anwendung (Schritt 3)

In diesem Schritt werden die Gesundheits- und Umweltaspekte bei der Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet. Wie in Schritt 2 bestimmen die Verwendungsbedingungen die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber der Chemikalie oder dem Material sowie die potenziellen Expositionswege (alle relevanten Wege) und die damit verbundenen toxikologischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der Exposition während der Lebensdauer, und auf die Umwelt (z. B. durch Auswaschung, etwa wenn Shampoo in die Abwässer von Kläranlagen gelangt).

Die Risikobeschreibung erfolgt auf Grundlage einer Kombination aus den von der betreffenden Chemikalie oder dem betreffenden Material ausgehenden Gefahren und der Bewertung der geschätzten Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber den Gefahren während der Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials.

Für die Sicherheitsbewertung bedarf es Informationen über die inhärenten Eigenschaften der Chemikalie oder des Materials, die sich im Wesentlichen auf die gleichen gefahrenrelevanten Eigenschaften wie in Schritt 1 beziehen: physikalische Gefahren, Umweltgefahren und Gefahren für die menschliche Gesundheit.

Um den Verbleib der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu ermitteln, die Exposition abzuschätzen, den/die Expositionsweg(e) zu identifizieren und das Risiko zu beschreiben, bedarf es zudem Informationen über andere physikalisch-chemische Eigenschaften (wie z. B. die physikalische Form und den Dampfdruck der Chemikalie oder des Materials, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, oder die Wasserlöslichkeit und den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (Log Kow), die für die Umwelt relevant sind).

Für die Schätzung der Exposition ist es besonders wichtig, die Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu identifizieren bzw. zu beschreiben und die Verwendungsbedingungen zu definieren, indem Informationen über die Häufigkeit und Dauer der Exposition, die bei der Anwendung verwendete oder vorhandene Menge der Chemikalie oder des Materials, die Bedingungen für die Verwendung der Chemikalie oder des Materials und die Anweisungen für ihre Verwendung bereitgestellt werden. Gibt es für eine Chemikalie oder ein Material mehrere Verwendungsmöglichkeiten, sollten idealerweise die verschiedenen Expositionswege berücksichtigt werden.

Wie auch in den vorherigen Schritten kann der Ansatz optimiert werden, je nachdem, welche Daten verfügbar sind und ob es sich um eine neue oder eine bereits vorhandene Chemikalie bzw. um ein neues oder ein bereits vorhandenes Material handelt.

Wie in Schritt 2 wird auch für diesen Schritt empfohlen, die ECHA-Leitlinien (Kapitel R12: Verwendungsbeschreibung21) als Ausgangspunkt für die Definition der Verwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu nutzen. Kapitel R12 dieser Leitlinien enthält Listen von Produkt- und Erzeugniskategorien; diese Beschreibungskategorien liefern bei vielen verfügbaren Instrumenten zur Expositionsabschätzung, z. B. dem Instrument ECETOC TRA20, die Eingangsdaten für die Beurteilung der Exposition und Sicherheit.

Ein weiteres Instrument, das für die Sicherheitsbewertung von Chemikalien und Materialien empfohlen wird, ist das Werkzeug zur Stoffsicherheitsbeurteilung und -beschreibung (Chesar) 22. Es wurde von der ECHA entwickelt, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Stoffsicherheitsberichte (CSR) und Expositionsszenarien (ES) auf strukturierte, harmonisierte, transparente und effiziente Weise zu erstellen. Dies umfasst die Meldung der stoffbezogenen Daten (relevante physikalisch-chemische Daten sowie Daten zum Verbleib und zu den Gefahren), die Beschreibung der Verwendungen des Stoffes, die Durchführung einer Expositionsbeurteilung einschließlich der Ermittlung der Bedingungen für eine sichere Verwendung, die entsprechenden Expositionsabschätzungen und den Nachweis über die Beherrschung der Risiken. Für die Durchführung der Expositionsbeurteilung steht im Rahmen von Chesar eine Reihe von Instrumenten zur Expositionsabschätzung zur Verfügung: das Instrument ECETOC TRA zur Abschätzung der Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern sowie EUSES zur Abschätzung der Umweltexposition. Bei diesen Instrumenten müssen als Eingangsdaten die erwarteten Verwendungsbedingungen angegeben werden. Über Verwendungskarten, die von Wirtschaftsbranchen entwickelt werden, werden auf harmonisierte und strukturierte Weise Informationen über die Verwendung und die Bedingungen für die Verwendung von Chemikalien in der jeweiligen Branche gesammelt. Sie enthalten die Eingabeparameter für die Arbeitnehmerexpositionsbeurteilung (SWEDs), die Verbraucherexpositionsbeurteilung (SCEDs) und die Umweltexpositionsbeurteilung (SPERCs). Die bestehenden Verwendungskarten sind im Chesar-Format unter folgendem Link abrufbar: https://www.echa.europa.eu/csr-es-roadmap/use-maps/use-maps-library. Auch können in Chesar Expositionsabschätzungen dokumentiert werden, die mithilfe anderer Instrumente oder auf der Grundlage von gemessenen Expositionsdaten erstellt wurden. Bei einigen Instrumenten, wie z. B. ConsExpo29, können die Ergebnisse direkt in Chesar exportiert werden.

Wie in Schritt 2 können auch Instrumente höherer Stufen (z. B. ConsExpo (29)) oder branchenspezifische Instrumente, die von der Industrie für die Bewertung bestimmter Produkttypen und Erzeugnisse entwickelt wurden, verwendet werden, sofern die Daten hierfür zur Verfügung stehen.

4.4.   Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit (Schritt 4)

Dieser Schritt umfasst die Bewertung von Aspekten der ökologischen Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials, wobei die Umweltauswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette untersucht werden.

Um die ökologische Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu bewerten, muss eine funktionsbasierte Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden, die sich auf den gesamten Lebenszyklus erstreckt. Wenn es für die neue Chemikalie oder das neue Material mehrere Verwendungsmöglichkeiten oder Herstellungswege gibt, müssen für jeden Herstellungsweg und jede Verwendung sowie für das Ende der Lebensdauer der Chemikalie oder des Materials gesonderte Lebenszyklusanalysen erstellt werden. Idealerweise sollten die Lebenszyklusanalysen für die verschiedenen Verwendungen der Chemikalie oder des Materials jeweils nach denselben Modellierungsgrundsätzen durchgeführt werden, um eine Harmonisierung zu gewährleisten und einen Vergleich der Ergebnisse zu ermöglichen. Daher wird empfohlen, wann immer möglich, die Lebenszyklusanalyse anhand der Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten30 durchzuführen.

Für die Bewertung der Umweltleistung von Produkten entlang ihres Lebenswegs wird die Methode der EF-Wirkungsabschätzung (30) empfohlen. Sie erstreckt sich auf bestimmte Auswirkungen, die es mindestens zu bewerten gilt. Andere Aspekte, die von den derzeitigen Verfahren der Lebenszyklusanalyse noch nicht vollständig erfasst werden, müssen möglicherweise auf Einzelfallbasis bewertet werden; hierfür müssten gegebenenfalls geeignete Indikatoren entwickelt werden.

Da die bestehenden Umweltauswirkungen über diejenigen hinausgehen, die von der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks erfasst werden, könnten in Zukunft weitere Auswirkungen hinzukommen.

Die zugrunde liegenden Modelle und Charakterisierungsfaktoren für die Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks, die unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml abrufbar sind, sollten in Übereinstimmung mit dem neuesten verfügbaren Paket zum Umweltfußabdruck angewendet werden. Die Aspekte sowie die Indikatoren und Methoden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Empfehlung berücksichtigt bzw. angewandt werden, sind in Tabelle 5 aufgeführt; diese ist jedoch lediglich als Beispiel zu betrachten, da sich die empfohlenen Methoden ständig weiterentwickeln.

Tabelle 5

Aspekte, Indikatoren und Methoden für die Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks für Schritt 4

Bewertungsebene/ Aspekte der Lebenszyklusanalyse

Teilaspekt

Indikator und Einheit

Empfohlene Standardmethode zur Wirkungsabschätzung (LCIA)

Toxizität

Humantoxizität — kanzerogene Folgen

Toxizitätsvergleichseinheit

für den Menschen (CTUh)

auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in (Saouter et al., 2018 (32))

Humantoxizität — nichtkanzerogene Folgen

Toxizitätsvergleichseinheit

für den Menschen (CTUh)

Auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in Saouter et al., 2018 (32)

Ökotoxizität, Süßwasser

Toxizitätsvergleichseinheit

für Ökosysteme (CTUe)

Auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in Saouter et al., 2018 (32)

Klimawandel

Klimawandel

Erderwärmungspotenzial (GWP)

(GWP100, kg CO2 Äquivalent)

Berner Modell — Erderwärmungspotenziale (GWP) über einen Zeithorizont von 100 Jahren (beruhend auf IPCC, 2013 (33)

Verschmutzung

Ozonabbau

Ozonabbaupotenzial (ODP)

(kg FCKW-11-Äquivalent)

EDIP-Modell auf Basis der ODP-Werte der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) über einen unbegrenzten Zeithorizont (WMO, 2014 (34)+ Integrationen)

Feinstaub/anorganische Emissionen

Auswirkungen einer Exposition gegenüber PM2.5 auf die menschliche Gesundheit (Krankheitsinzidenzen (35))

PM-Modell (Fantke et al., 2016 (36)) in UNEP, 2016 (37)

Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit

Exposition des Menschen

gegenüber U235 (kBq U235)

Modell der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, entwickelt von Dreicer et al., 1995 (Frischknecht et al, 2000 (38))

Fotochemische Bildung von Ozon

Anstieg der Konzentration troposphärischen Ozons

(kg NMVOC-Äquivalent)

LOTOS-EUROS (Van Zelm et al., 2008 (39)) angewandt in ReCiPe 2008

Versauerung

Kumulierte Überschreitung

(mol H+-Äquivalent)

Kumulierte Überschreitung (Posch et al., 2008 (40); Seppälä et al., 2006 (41))

 

Eutrophierung, Land

Kumulierte Überschreitung

(mol N-Äquivalent)

Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006 (41), Posch et al., 2008 (40))

 

Aquatische Eutrophierung, Süßwasser

Nährstoffanteil, der in das Süßwasser-Endkompartiment gelangt (P, kg P-Äquivalent)

EUTREND-Modell (Struijs, et al. 2009 (42)) angewandt in ReCiPe 2008

 

Aquatische Eutrophierung, Meerwasser

Nährstoffanteil, der in das Meeres-

Endkompartiment gelangt (N, kg N-Äquivalent)

EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009 (42)), angewandt in ReCiPe 2008

Ressourcen

Landnutzung

Bodenqualitätsindex (43)

(Biotische Produktion, Erosionswiderstand, mechanische Filtration und Grundwasserneubildung), dimensionslos

Bodenqualitätsindex auf der Grundlage des LANCA-Modells (De Laurentiis et al., 2019 (44)) und der LANCA-Charakterisierungsfaktoren Version 2.5 (Horn & Maier, 2018 (45))

Wassernutzung

Wassermangelpotenzial der Nutzer (Wasserverbrauch gewichtet nach Deprivation, m3 Wasser-Äquivalent Wasserknappheit)

„Available WAter REmaining“-Modell (AWARE-Modell) (Boulay et al., 2018 (46); UNEP, 2016 (37))

Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle

Abiotische Ressourcenerschöpfung

(ADP ultimative Reserven, kg Sb-Äquivalent)

CML (Guinée et al., 2002 (47)) und (Van Oers et al. 2002 (48))

Ressourcennutzung, Energieträger

Abiotische Ressourcenerschöpfung — fossile Brennstoffe

(ADP-fossil, MJ) (49)

CML (Guinée et al., 2002 (47)) und (Van Oers et al., 2002 (48))

5.   Bewertungsverfahren und Berichterstattung

Die Anwendung des SSbD-Rahmens auf eine Chemikalie oder einen Stoff liefert drei Ergebnisse:

1.

die Einhaltung von SSbD-Grundsätzen in der (Neu-)Gestaltungsphase

2.

eine Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung

3.

das Dashboard mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse

Nicht für alle derzeitigen Aspekte und Indikatoren gibt es Schwellenwerte (diese gelten vor allem für die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsaspekte). Das bedeutet, dass die Kriterien für Aspekte und Indikatoren ohne Schwellenwerte nicht vollständig sind. In solchen Fällen besteht ein pragmatischer Prüfansatz darin, die zu bewertende Chemikalie oder das zu bewertende Material mit einer oder mehreren Chemikalien bzw. einem oder mehreren Materialien zu vergleichen, die möglicherweise ersetzt werden können, so wie es derzeit mittels alternativer Bewertungsmethoden geschieht. Handelt es sich um neue Chemikalien oder Materialien, sollte der Vergleich basierend auf der Funktionalität erfolgen. Dieser Ansatz wird zu relativen Verbesserungen führen, und zwar auf der Grundlage der Leistung der Chemikalie bzw. der Chemikalien oder des Materials bzw. der Materialien, mit denen ein Vergleich angestellt wurde.

Vorlagen für die Präsentation der Ergebnisse, einschließlich eines Vorschlags für deren grafische Darstellung, werden von der Kommission online zur Verfügung gestellt.

Für Stufe 1 der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung sind vier Bewertungsebenen vorgesehen.

Ebene 0 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe A (z. B. solche, die als die schädlichsten Stoffe angesehen werden, einschließlich SVHC).

Ebene 1 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe B (z. B. solche mit chronischer Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, bedenkliche Stoffe, die nicht in Gruppe A enthalten sind).

Ebene 2 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe C (z. B. solche mit anderen gefährlichen Eigenschaften).

Ebene 3 — Chemikalien oder Materialien, die nicht in eine der in den vorhergehenden Kriteriengruppen aufgeführten Gefahrenkategorien fallen. Für diese ist zu bedenken, dass die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material bei bestimmten Anwendungen unter dem Gesichtspunkt einer Risikobewertung, die über allgemeine Gefahrenkriterien hinausgeht und auch anwendungsspezifische Expositionsbedingungen berücksichtigt, dennoch schädlich sein könnte.

Die in den Gruppen A, B und C (Tabelle 2) aufgeführten Aspekte sind hierarchisch angeordnet, d. h., sie müssen nacheinander bewertet werden, und das nächste aspektbezogene Kriterium wird erst dann bewertet, wenn das vorherige erfüllt ist.

Wenn es Beweise dafür gibt, dass die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material eine der gefährlichen Eigenschaften besitzt, die in der Gruppe der zu bewertenden gefährlichen Eigenschaften enthalten sind, ist es für die SSbD-Bewertung nicht notwendig, Informationen über die anderen Eigenschaften derselben Gruppe zu sammeln. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die Bewertung zu vereinfachen, die Datensammlung zu erleichtern und problematische Chemikalien oder Materialien schneller und in einem frühen Stadium des Forschungs- und Entwicklungsprozesses zu eliminieren. Um jedoch zur Bewertung des nächsten Kriteriums überzugehen, müssen Nachweise zu allen Aspekten derselben Kriteriengruppe erbracht werden.

Für die Schritte 2, 3 und 4 der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung wird empfohlen, für den jeweils untersuchten Fall Bericht über die vollständige Bewertung zu erstatten und anzugeben, welche Methoden verwendet wurden. Zudem wird empfohlen, die Ergebnisse der Schritte mit der Chemikalie oder dem Material, die bzw. das ersetzt wird, zu vergleichen, um festzustellen, ob es eine Verbesserung gibt (vergleichende Bewertung). Der abschließende SSbD-Bericht sollte eine Analyse der in den Schritten 2, 3 und 4 erzielten Ergebnisse enthalten und die Aspekte und Indikatoren mit den größten Auswirkungen auf Sicherheit und Nachhaltigkeit aufzeigen. Die Kriterien für die Schritte 2, 3 und 4 sind von Fall zu Fall auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse festzulegen, da nicht alle Chemikalien und Materialien die gleichen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen erfordern.

6.   Überblick über die Datenquellen zur Unterstützung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung

Als Ausgangspunkt und zusätzlich zu den in der Beschreibung der Schritte 1 bis 4 erwähnten Instrumenten können — insbesondere im Hinblick auf Informationen über die gefährlichen Eigenschaften bestehender Chemikalien — zunächst unter anderem folgende Quellen konsultiert werden: die von der ECHA bereitgestellten Informationen über Chemikalien (50) (einschließlich des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses (51) und EUCLEF (52)), die Datenbank über chemische Gefahren (OpenFoodTox) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (53), das eChemPortal der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (54) und die Datenbank CompTox der obersten Umweltschutzbehörde (EPA) der USA (55).

Was den Umweltfußabdruck betrifft, so stehen auf der von der Kommission eingerichteten und verwalteten Europäischen Plattform für die Lebenszyklusanalyse (56) Sachbilanzdatensätze (LCI-Datensätze) zur Verfügung. Falls verfügbar, sollten mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze verwendet werden. Eine umfangreiche Plattform für die Suche nach Daten in verschiedenen Datenbanken ist das Global LCA Data Access Network (57). Sie bietet auch Instrumente zur Harmonisierung von Datensätzen aus verschiedenen Quellen.

Für die Modellierung des Szenarios für das Ende der Lebensdauer wird je nach der zu bewertenden Chemikalie oder dem zu bewertenden Material eine Vielzahl unterschiedlicher Daten benötigt, sodass es schwierig ist, spezifische Datenquellen zu benennen. Eine empfohlene Quelle für allgemeine Statistiken zum Ende der Lebensdauer ist die Eurostat-Datenbank (58), die Daten zur Abfallbewirtschaftung in Europa enthält. Weitere nützliche Informationen werden von Herstellerverbänden veröffentlicht, die häufig Studien und Statistiken über die Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Branche herausgeben.


(1)  Anastas, P., und Warner, J. (1998), Green Chemistry: Theory and Practice, Oxford University Press, New York, S. 30.

(2)  Anastas, P. T., und Zimmerman, J. B. (2003), „Peer Reviewed: Design Through the 12 Principles of Green Engineering“, Environmental Science & Technology, 37(5), 94A–101A: https://doi.org/10.1021/es032373g.

(3)  UBA (2009), „Nachhaltige Chemie: Positionen und Kriterien des Umweltbundesamtes“, S. 6; https://www.umweltbundesamt.de/en/publikationen/nachhaltige-chemie.

(4)  UBA (2016), „Leitfaden nachhaltige Chemikalien — Eine Entscheidungshilfe für Stoffhersteller, Formulierer und Endanwender von Chemikalien“: https://www.umweltbundesamt.de/en/publikationen/leitfaden-nachhaltige-chemikalien.

(5)  Keijer, T., Bakker, V., Slootweg, J. C. (2019), „Circular chemistry to enable a circular economy“, Nature chemistry, 11(3), S. 190-195: https://doi.org/10.1038/s41557-019-0226-9.

(6)  https://ec.europa.eu/growth/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials_en

(7)  Bei einer Gefahr bzw. schädlichen Wirkung handelt es sich um eine oder mehrere Eigenschaften, durch die ein Stoff gefährlich wird (Definition gemäß dem Terminologieportal der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) https://echa-term.echa.europa.eu/).

(8)  COM(2020) 667 final.

(9)  COM(2022) 142 final.

(10)  Technische Arbeitsgruppe, „PART B — Annex: Technical Screening Criteria“, März 2022, https://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/220330_sustainable_finance_platform_finance_report_remaining_environmental_objectives.pdf.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission.

(12)  https://www.oecd.org/chemicalsafety/testing/

(13)  https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-clp

(14)  https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-information-requirements-and-chemical-safety-assessment

(15)  Tabelle 2 wird nach der Testphase überarbeitet.

(16)  Artikel 57 Buchstabe a der REACH-Verordnung — karzinogen (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe b der REACH-Verordnung — mutagen (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung — reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe d der REACH-Verordnung — persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT); Artikel 57 Buchstabe e der REACH-Verordnung — sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB); Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung — ebenso besorgniserregend mit wahrscheinlich schwerwiegenden Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder auf die Umwelt.

(17)  Einige Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften ( z. B. STOT wdh.) können als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft werden, weil sie „ebenso besorgniserregend“ sind (siehe Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung).

(18)  Die Aufnahme aller PMT- und vPvM-Stoffe in die Untergruppe der schädlichsten Stoffe wird einer weiteren Bewertung unterzogen.

(19)  Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (COM(2022) 142 final). Artikel 2 Nummer 28 — [Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck] „besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der

a)

die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] ermittelt wurde oder

b)

in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:

Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,

Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,

Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,

Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,

Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,

chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4,

die Ozonschicht schädigend,

spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,

spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2 oder

c)

negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem sie enthalten sind.

(20)  Instrument ECETOC TRA, https://www.ecetoc.org/tools/tra-main/.

(21)  https://echa.europa.eu/documents/10162/17224/information_requirements_r12_de.pdf.

(22)  Werkzeug zur Stoffsicherheitsbeurteilung und -beschreibung, https://chesar.echa.europa.eu/home.

(23)  IAO — International Chemical Control Toolkit, https://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/ctrl_banding/toolkit/icct/.

(24)  Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG), https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/EMKG/Einfaches-Massnahmenkonzept-EMKG_node.html.

(25)  Modell des INRS, https://www.inrs.fr/media.html?refINRS=ND%202233.

(26)  Stoffenmanager, https://stoffenmanager.com/en/.

(27)  Réseau de Gestion des Risques Toxicologiques (REGETOX 2000), http://www.regetox.med.ulg.ac.be/accueil_fr.htm.

(28)  Das GHS-Spaltenmodell 2020 — Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung, bearbeitet von Smola T., Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/ghs-spaltenmodell-zur-substitutionspruefung/index.jsp.

(29)  https://www.rivm.nl/en/consexpo

(30)  C(2021) 9332 final.

(31)  USEtox®2.0 Documentation (Version 1), http://usetox.org. https://doi.org/10.11581/DTU:00000011.

(32)  Verwendung von REACH und der EFSA-Datenbank zur Ableitung von Eingabedaten für das USEtox-Modell, EUR 29495 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2018, ISBN 978-92-79-98183-8, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) 114227, https://doi.org/10.2760/611799.

(33)  Anthropogenic and Natural Radiative Forcing. In: Climate change 2013: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change. [T.F. Stocker, D. Qin, G.-K. Plattner, M. Tignor, S.K. Allen, J. Doschung, A. Nauels, Y. Xia, V. Bex, und P.M. Midgley, Hrsg. Cambridge University Press, S. 659-740, doi:10.1017/CBO9781107415324.018.

(34)  Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2014, Global Ozon Research and Monitoring Project — Bericht Nr. 55, Genf, Schweiz. Abgerufen von https://csl.noaa.gov/assessments/ozone/2014/preface.html.

(35)  Die Bezeichnung der Einheit wurde von „Deaths“ (Todesfälle) in der Originalquelle (UNEP, 2016) in „Disease incidences“ (Krankheitsinzidenzen) geändert.

(36)  Health impacts of fine particulate matter. In: Frischknecht, R., Jolliet, O. (Hrsg.), Global Guidance for Life Cycle Impact Assessment Indicators: Band 1. UNEP/SETAC Life Cycle Initiative, Paris, S. 76-99. Abgerufen von www.lifecycleinitiative.org/applying-lca/lcia-cf/.

(37)  Global guidance for life cycle impact assessment indicators: Band 1, ISBN: 978-92-807-3630-4. Abgerufen von https://www.ecocostsvalue.com/EVR/img/references%20others/global-guidance-lcia-v.1-1.pdf.

(38)  Human health damages due to ionising radiation in life cycle impact assessment. Environmental Impact Assessment Review. https://doi.org/10.1016/S0195-9255(99)00042-6.

(39)  „European characterisation factors for damage to human health caused by PM10 and ozone in life cycle impact assessment“, Atmospheric Environment, 42, S. 441-453, https://doi.org/10.1016/j.atmosenv.2007.09.072.

(40)  „The role of atmospheric dispersion models and ecosystem sensitivity in the determination of characterisation factors for acidifying and eutrophying emissions in LCIA“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 13, S. 477-486, https://doi.org/10.1007/s11367-008-0025-9.

(41)  „Country-dependent Characterisation Factors for Acidification and Terrestrial Eutrophication Based on Accumulated Exceedance as an Impact Category Indicator“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 11(6), S. 403-416, https://doi.org/10.1065/lca2005.06.215.

(42)  Aquatic Eutrophication. Kapitel 6 in: Goedkoop, M., Heijungs, R., Huijbregts, M.A.J., De Schryver, A., Struijs, J., Van Zelm, R. (2009). ReCiPe 2008: A Life Cycle Impact Assessment Method Which Comprises Harmonised Category Indicators at the Midpoint and the Endpoint Level. Report I: Characterisation Factors, First Edition.

(43)  Dieser Index ist das Ergebnis der von der JRC vorgenommenen Aggregation der vier Indikatoren des LANCA-Modells zur Bewertung der Auswirkungen der Landnutzung (vgl. De Laurentiis et al. (2019)).

(44)  „Soil quality index: Exploring options for a comprehensive assessment of land use impacts in LCA“, Journal of Cleaner Production, 215, S. 63-74, https://doi.org/10.1016/j.jclepro.2018.12.238.

(45)  LANCA®-Characterization Factors for Life Cycle Impact Assessment, Version 2.5, November 2018. Abgerufen von https://publica.fraunhofer.de/entities/publication/954026c0-8325-425f-bd9d-93b70a3368dc/details.

(46)  „The WULCA consensus characterization model for water scarcity footprints: assessing impacts of water consumption based on available water remaining (AWARE)“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 23(2), S. 368-378, https://doi.org/10.1007/s11367-017-1333-8.

(47)  „Handbook on Life Cycle Assessment: Operational Guide to the ISO Standards“, Reihe: Eco-efficiency in industry and science, Kluwer Academic Publishers, Dordrecht, https://doi.org/10.1007/BF02978897.

(48)  Abiotic Resource Depletion in LCA. Road and Hydraulic Engineering Institute, Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft, Amsterdam.

(49)  In der ILCD-Flussliste sowie für die vorliegende Empfehlung ist Uran in der Liste der Energieträger enthalten. Es wird in MJ gemessen.

(50)  ECHA — Informationen über Chemikalien https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals.

(51)  https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database

(52)  https://echa.europa.eu/de/legislation-finder

(53)  EFSA — Datenbank über chemische Gefahren (OpenFoodTox): https://www.efsa.europa.eu/en/microstrategy/openfoodtox.

(54)  OECD — eChemPortal: https://www.echemportal.org/echemportal/.

(55)  US EPA — CompTox Chemicals Dashboard: https://comptox.epa.gov/dashboard/.

(56)  Europäische Plattform für die Lebenszyklusanalyse: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/contactListEF.xhtml.

(57)  Global LCA Data Access Network: https://www.globallcadataaccess.org/.

(58)  https://ec.europa.eu/eurostat/de/data/database


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/206


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 204/22/COL

vom 16. November 2022

zur Änderung der Entscheidung Nr. 196/22/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 [2022/2511]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden „Verordnung (EU) 2016/429“), (1)in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1, Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden „Delegierte Verordnung (EU) 2020/687“), (2) in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen („Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882“), (3) in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelten alle ab dem 21. April 2021.

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.

Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 258 derselben Verordnung im Falle eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden „norwegische Maßnahmen“). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Überwachungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 ergreifen, indem sie die norwegischen Maßnahmen genehmigt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. In Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vorgesehen. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet Norwegens zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

Am 26. Oktober 2022 erließ die Behörde die Entscheidung 196/22/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch. Norwegen hatte am 22. Oktober 2022 einen bestätigten HPAI-Ausbruch in einem Betrieb mit rund 7 000 Bruteier legenden Vögeln in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. (4)

Am 12. November 2022 meldete Norwegen einen weiteren bestätigten HPAI-Ausbruch in seinem Hoheitsgebiet in einem Betrieb mit rund 7 500 Legehennen (im Folgenden „zweiter HPAI-Ausbruch“). (5) Eine Aktualisierung der Meldung ging am 15. November 2022 ein. (6) Die zuständigen Behörden Norwegens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen zweiten HPAI-Ausbruch herum.

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb des EWR zu verhindern, ist es notwendig, die von Norwegen im Zusammenhang mit beiden Ausbrüchen der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen rasch auszuweisen.

Daher sind die in Norwegen im Zusammenhang mit der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, im Anhang der vorliegenden Entscheidung zur Genehmigung der norwegischen Maßnahmen gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und ist die Dauer dieser Regionalisierung in dem genannten Anhang festgelegt.

Die Behörde hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Norwegen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Norwegens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

Daher sollten die im Anhang der Entscheidung Nr. 196/22/COL der Behörde als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden.

Am 15. November 2022 hat die Behörde mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 203/22/COL (Dokument Nr. 1327635) dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 259 Absatz 1 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Am 16. November 2022 hat der EFTA-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung Nr. 196/22/COL wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zu dem letzten im Anhang dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt, an dem die Anwendungsdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den Schutz- oder Überwachungszonen gemäß Artikel 39 bzw. 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 endet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

Artikel 5

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 16. November 2022

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL:

Árni Páll ÁRNASON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für Rechts- und

Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

(2)  Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.

(3)  Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

(4)  Dokument Nr. 1322915.

(5)  Dokument Nr. 1327550.

(6)  Dokument Nr. 1328618.


ANHANG

Teil A

Schutzzonen in Norwegen gemäß den Artikeln 1 und 2

Das Gebiet umfasst

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig

Angenommen durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr.:

die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.80459 E: 5.61203.

bis 12.11.2022

196/22/COL

die Teile der Gemeinde Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987.

bis 7.12.2022

204/22/COL

Teil B

Überwachungszonen in Norwegen gemäß den Artikeln 1 und 3

Das Gebiet umfasst

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig

Angenommen durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr.:

die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes, Sola und Time in der Provinz Rogaland, die außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinatenliegen: N: 58.80459 E: 5.61203.

bis 22.11.2022

196/22/COL

die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.80459 E: 5.61203.

vom 12.11.2022 bis zum 22.11.2022

196/22/COL

die Teile der Gemeinden Randaberg, Stavanger, Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987.

bis 16.12.2022

204/22/COL

die Teile der Gemeinde Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987.

vom 8.12.2022 bis zum 16.12.2022

204/22/COL