ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen. |
(3) |
Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind. |
(5) |
Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt. |
(6) |
Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen. |
(7) |
Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen. |
(9) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden. |
(10) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 123.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG
„ANHANG I
ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2
1. Küstengewässer Irlands
a) ZUGANG FRANKREICHS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
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Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Grundfischarten |
unbegrenzt |
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Kaisergranat |
unbegrenzt |
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Grundfischarten |
unbegrenzt |
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Kaisergranat |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
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Grundfischarten |
unbegrenzt |
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Kaisergranat |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Alle Arten |
unbegrenzt |
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Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren |
unbegrenzt |
b) ZUGANG DER NIEDERLANDE
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
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Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Hering |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
c) ZUGANG DEUTSCHLANDS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
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Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Hering |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
d) ZUGANG BELGIENS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
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Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Grundfischarten |
unbegrenzt |
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Grundfischarten |
unbegrenzt |
2. Küstengewässer Belgiens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Zwischen 3 und 12 Seemeilen |
Niederlande |
Alle Arten |
unbegrenzt |
|
Frankreich |
Hering |
unbegrenzt |
3. Küstengewässer Dänemarks
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Garnelen |
unbegrenzt |
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Niederlande |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Rundfische |
unbegrenzt |
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Blåvands Huk bis Bovbjerg |
Belgien |
Kabeljau |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Schellfisch |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
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Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Niederlande |
Scholle |
unbegrenzt |
|
Seezunge |
unbegrenzt |
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Thyborøn bis Hanstholm |
Belgien |
Wittling |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Scholle |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
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Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Sprotte |
unbegrenzt |
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Kabeljau |
unbegrenzt |
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Seelachs |
unbegrenzt |
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Schellfisch |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Wittling |
unbegrenzt |
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Niederlande |
Kabeljau |
unbegrenzt |
|
Scholle |
unbegrenzt |
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Seezunge |
unbegrenzt |
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Skagerrak (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Belgien |
Scholle |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Sprotte |
unbegrenzt |
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Kabeljau |
unbegrenzt |
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Seelachs |
unbegrenzt |
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Schellfisch |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Wittling |
unbegrenzt |
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Niederlande |
Kabeljau |
unbegrenzt |
|
Scholle |
unbegrenzt |
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Seezunge |
unbegrenzt |
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Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Deutschland |
Kabeljau |
unbegrenzt |
Plattfische |
unbegrenzt |
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Kaisergranat |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt |
Deutschland |
Sprotte |
unbegrenzt |
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Dorsch |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Sprotte |
unbegrenzt |
||
Aal |
unbegrenzt |
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Lachs |
unbegrenzt |
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Wittling |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
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Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
4. Küstengewässer Deutschlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Dänemark |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Sprotte |
unbegrenzt |
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Sandaal |
unbegrenzt |
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Niederlande |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
|
Garnelen |
unbegrenzt |
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Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N |
Dänemark |
Garnelen |
unbegrenzt |
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Dorsch |
unbegrenzt |
Scholle |
unbegrenzt |
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Hering |
unbegrenzt |
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Sprotte |
unbegrenzt |
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Aal |
unbegrenzt |
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Wittling |
unbegrenzt |
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Makrele |
unbegrenzt |
5. Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost) |
Belgien |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Kammmuscheln |
unbegrenzt |
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Niederlande |
Alle Arten |
unbegrenzt |
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Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E) |
Deutschland |
Hering |
unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N |
Spanien |
Sardellen |
gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni |
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober |
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Sardinen |
unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember |
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Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden. |
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Spanische Grenze/Cap Leucate |
Spanien |
Alle Arten |
unbegrenzt |
6. Küstengewässer Spaniens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W) |
Frankreich |
Pelagische Arten |
Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten |
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
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Französische Grenze/Cap Creus |
Frankreich |
Alle Arten |
unbegrenzt |
7. Küstengewässer Kroatiens (2)
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) |
Slowenien |
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen |
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
8. Küstengewässer der Niederlande
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Belgien |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Dänemark |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
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Sprotte |
unbegrenzt |
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Sandaal |
unbegrenzt |
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Bastardmakrelen |
unbegrenzt |
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Deutschland |
Kabeljau |
unbegrenzt |
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Garnelen |
unbegrenzt |
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(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Frankreich |
Alle Arten |
unbegrenzt |
9. Küstengewässer Sloweniens (3)
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) |
Kroatien |
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen |
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
10. Küstengewässer Finnlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (4) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
11. Küstengewässer Schwedens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (5) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Finnland |
Alle Arten |
unbegrenzt |
12. Küstengewässer Griechenlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern) |
Italien |
Kopffüßer Krebstiere Grundfischarten Große pelagische Arten |
höchstens 68 Fischereifahrzeuge“ |
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
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Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
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Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
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Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
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Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
(1) Von der Küstenlinie an gemessen.
(2) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.
(3) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.
(4) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.
(5) Von der Küstenlinie an gemessen.
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/11 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2022/2496 DES RATES
vom 15. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen unterstützt. Die Unterstützung wurde auf Ad-hoc-Basis für einen begrenzten Zeitraum gewährt und hat umfangreiche Dotierungen aus dem Unionshaushalt und den Garantien der Mitgliedstaaten erfordert. |
(2) |
Die Ukraine wird weiteren Beistand benötigen, um das Funktionieren des Staates aufrechtzuerhalten. Es wird erwartet, dass die Union, gemeinsam mit anderen internationalen Partnern, einen Beitrag zur Deckung des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine leistet. Zu diesem Zweck hat die Union mit der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein neues Instrument geschaffen. Mit diesem Instrument wird ein erheblicher Teil des geplanten finanziellen Beistands in Form von Darlehen gewährt. |
(3) |
Im Zusammenhang mit der zunehmenden äußeren Instabilität ist es angezeigt, eine strukturierte Finanzierungslösung für die Jahre 2023 und 2024 vorzusehen, um eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung für die Ukraine sicherzustellen. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, die Union in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Haushaltsmittel auf nachhaltige und solide Weise bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollte der bestehende Mechanismus in Form einer Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des finanziellen Beistands, der der Ukraine in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt wird, ausgeweitet werden. Dieser Mechanismus sollte die Mobilisierung von bis zu 100 % derjenigen finanziellen Verbindlichkeiten ermöglichen, die erforderlich sind, um den Rückzahlungsverpflichtungen der Union im Rahmen von Anleihe- und Darlehenstransaktionen nachzukommen, falls die Union die fällige Zahlung nicht rechtzeitig von der Ukraine erhält. |
(5) |
Es sollte möglich sein, die erforderlichen, die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitenden Mittel im Unionshaushalt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für den für die Jahre 2023 und 2024 verfügbaren finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (3) unberührt lassen. |
(6) |
Grundsätzlich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Entwicklungen sollte diese Garantie aus dem Unionshaushalt, wie in der Verordnung (EU) 2022/2463 festgelegt, eine kurzfristige finanzielle Hilfe bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR abdecken, und die Verwendung der Makrofinanzhilfe während des Jahres 2024 sollte, wie in jener Verordnung festgelegt, auf Auszahlungen im ersten Quartal des Jahres begrenzt sein. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung sollte nur für Programme des finanziellen Beistands für die Ukraine gelten, die für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehen. |
(8) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Angesichts der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(10) |
In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Zustimmung vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).
(3) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/13 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2497 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2022
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates in Bezug auf die Gebiete Frankreichs und des Vereinigten Königreichs im Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates enthält ein Verzeichnis der Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen („INLB-Gebiete“) der einzelnen Mitgliedstaaten. |
(2) |
Gemäß diesem Anhang ist Frankreich in 25 Gebiete unterteilt. Frankreich hat beantragt, die Gebiete Guadeloupe und Martinique für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu einem einzigen INLB-Gebiet zusammenzufassen: Antilles françaises. Dieser Antrag ist gerechtfertigt: Die landwirtschaftlichen Betriebe in den beiden derzeitigen INLB-Gebieten weisen sehr ähnliche Bewirtschaftungsformen auf (starke Spezialisierung auf den Obstbau, insbesondere Bananen, sowie auf den Zuckerrohranbau und den Gartenbau), und die Zusammenlegung der Gebiete Guadeloupe und Martinique zu einem INLB-Gebiet wird zu einem größeren Stichprobenumfang mit solideren Ergebnissen für mehr Bewirtschaftungsformen führen. Diese Zusammenlegung sollte sich daher in dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 widerspiegeln. |
(3) |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden in diesem Land keine INLB-Daten mehr erhoben. Daher sollte das Vereinigte Königreich aus dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gestrichen werden. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit genügend Zeit für die Anpassung der Datenerhebung für das neue französische Gebiet bleibt, sollte das aktualisierte Verzeichnis der INLB-Gebiete gemäß dieser Verordnung ab dem Rechnungsjahr 2023 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Verzeichnis der INLB-Gebiete betreffend Frankreich erhält folgende Fassung: |
„Frankreich
1. |
Île de France |
2. |
Champagne-Ardenne |
3. |
Picardie |
4. |
Haute-Normandie |
5. |
Centre |
6. |
Basse-Normandie |
7. |
Bourgogne |
8. |
Nord-Pas de Calais |
9. |
Lorraine |
10. |
Alsace |
11. |
Franche-Comté |
12. |
Pays de la Loire |
13. |
Bretagne |
14. |
Poitou-Charentes |
15. |
Aquitaine |
16. |
Midi-Pyrénées |
17. |
Limousin |
18. |
Rhône-Alpes |
19. |
Auvergne |
20. |
Languedoc-Roussillon |
21. |
Provence-Alpes-Côte d’Azur |
22. |
Corse |
23. |
Antilles françaises |
24. |
La Réunion“ |
2. |
Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen. |
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2498 DER KOMMISSION
Vom 9. Dezember 2022
zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte die technischen Angaben der Datensätze über Zugang zu Dienstleistungen festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird. |
(2) |
Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert die Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der Union bereitgestellt. In diesem Zusammenhang sollten der Kommission (Eurostat) detaillierte Informationen über Zugang zu Dienstleistungen, insbesondere über Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Erschwinglichkeit, nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung bereitgestellt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die technischen Merkmale der Datensätze im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich der Einzelthemen „Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für eigenständige Lebensführung“, „Erschwinglichkeit der Dienstleistungen“ und „Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung“ sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf Folgendes:
a) |
die Kennung der Variable, |
b) |
die Bezeichnung der Variable, |
c) |
das Modalitätslabel und den Modalitätscode, |
d) |
die Erhebungseinheit, |
e) |
den Bezugszeitraum. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG
Technische Merkmale der Variablen
Kennung der Variable |
Bezeichnung der Variable |
Modalitätscode |
Modalitätslabel |
Erhebungseinheit |
Bezugszeitraum |
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für eigenständige Lebensführung |
|||||
HC190 |
Anwesenheit von Personen im Haushalt, die aufgrund langfristiger körperlicher oder geistiger Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingter Probleme auf Hilfe angewiesen sind |
1 |
Ja |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
HC190_F |
Anwesenheit von Personen im Haushalt, die aufgrund langfristiger körperlicher oder geistiger Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingter Probleme auf Hilfe angewiesen sind (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
HC200 |
Professionelle häusliche Pflege erhalten |
1 |
Ja |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
HC200_F |
Professionelle häusliche Pflege erhalten (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigt professionelle häusliche Pflege HC190 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC280 |
Häufigkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
1 |
Täglich |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 12 Monate |
2 |
Wöchentlich (aber nicht täglich) |
||||
3 |
Monatlich (aber nicht wöchentlich) |
||||
4 |
Seltener als einmal pro Monat |
||||
5 |
Nie |
||||
PC280_F |
Häufigkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC310 |
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
3 |
Weiß nicht |
||||
PC310_F |
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger PL032 = 2,3,4,5,6,7,8) |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC320 |
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
3 |
Weiß nicht |
||||
PC320_F |
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger PL032 = 2,3,4,5,6,7,8) |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC330 |
Fühlt sich diskriminiert bei Kontakten mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen (einschließlich Arbeitsagentur, Gesundheits- und Sozialdienste) |
1 |
Ich war nicht in Kontakt mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 12 Monate |
2 |
Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt) |
||||
3 |
Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär) |
||||
4 |
Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems |
||||
5 |
Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft |
||||
6 |
Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV) |
||||
7 |
Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV) |
||||
8 |
Hauptsächlich aus anderen Gründen |
||||
9 |
Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt |
||||
PC330_F |
Fühlt sich diskriminiert bei Kontakten mit Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Stellen (einschließlich Arbeitsagentur, Gesundheits- und Sozialdienste) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC340 |
Fühlt sich bei der Wohnungssuche diskriminiert |
1 |
Ich war nicht auf Wohnungssuche |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 5 Jahre |
2 |
Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt) |
||||
3 |
Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär) |
||||
4 |
Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems |
||||
5 |
Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft |
||||
6 |
Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV) |
||||
7 |
Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV) |
||||
8 |
Hauptsächlich aus anderen Gründen |
||||
9 |
Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt |
||||
PC340_F |
Fühlt sich bei der Wohnungssuche diskriminiert (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC350 |
Fühlt sich im Bereich der Bildung diskriminiert |
1 |
Ich war weder Schüler(in) bzw. Studierende(r) noch Elternteil eines Schülers (einer Schülerin) bzw. eines (einer) Studierenden (in den letzten 12 Monaten) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 12 Monate |
2 |
Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt) |
||||
3 |
Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär) |
||||
4 |
Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems |
||||
5 |
Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft |
||||
6 |
Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV) |
||||
7 |
Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV) |
||||
8 |
Hauptsächlich aus anderen Gründen |
||||
9 |
Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt |
||||
PC350_F |
Fühlt sich im Bereich der Bildung diskriminiert (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC360 |
Fühlt sich diskriminiert in öffentlichen Räumen (Geschäft, Café, Restaurant, Freizeiteinrichtungen usw.) |
1 |
Hauptsächlich aufgrund des Alters (zu jung/alt) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 12 Monate |
2 |
Hauptsächlich aufgrund des Geschlechts (männlich/weiblich/nichtbinär) |
||||
3 |
Hauptsächlich aufgrund einer Behinderung oder eines langfristigen Gesundheitsproblems |
||||
4 |
Hauptsächlich aufgrund des Migrationshintergrunds oder der ethnischen Herkunft |
||||
5 |
Hauptsächlich aufgrund der Religion/der Weltanschauung (FAKULTATIV) |
||||
6 |
Hauptsächlich aufgrund der sexuellen Ausrichtung (FAKULTATIV) |
||||
7 |
Hauptsächlich aus anderen Gründen |
||||
8 |
Nein, ich habe mich nicht diskriminiert gefühlt |
||||
PC360_F |
Fühlt sich diskriminiert in öffentlichen Räumen (Geschäft, Café, Restaurant, Freizeiteinrichtungen usw.) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
Erschwinglichkeit der Dienstleistungen |
|||||
HC221 |
Bezahlung professioneller häuslicher Pflege |
1 |
Vollständig von der privaten Krankenversicherung, der staatlichen Krankenversicherung oder anderen Sozialschutzzweigen bezahlt |
Haushalt |
Letzte 12 Monate |
2 |
Teilweise vom Pflegebedürftigen/Haushalt bezahlt |
||||
3 |
Vollständig vom Pflegebedürftigen/Haushalt bezahlt |
||||
4 |
Weiß nicht |
||||
HC221_F |
Bezahlung professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (keine häusliche Pflege in Anspruch genommen HC200 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
HC230 |
Erschwinglichkeit professioneller häuslicher Pflege |
1 |
Sehr schwierig |
Haushalt |
Letzte 12 Monate |
2 |
Schwierig |
||||
3 |
Relativ schwierig |
||||
4 |
Relativ leicht |
||||
5 |
Leicht |
||||
6 |
Sehr leicht |
||||
HC230_F |
Erschwinglichkeit professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (keine häusliche Pflege in Anspruch genommen HC200 = 2 oder HC221 = 1) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
HC300 |
Finanzielle Belastung durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
1 |
Große Belastung |
Haushalt |
Letzte 12 Monate |
2 |
Gewisse Belastung |
||||
3 |
Überhaupt keine Belastung |
||||
4 |
Kein Haushaltsmitglied nutzte öffentliche Verkehrsmittel |
||||
HC300_F |
Finanzielle Belastung durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
RC370 |
Bezahlung formaler Kinderbetreuung |
1 |
Ja |
Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre |
Letzte 12 Monate |
2 |
Nein |
||||
RC370_F |
Bezahlung formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten entnommen |
||||
3 |
Unterstellt |
||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
||||
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt) |
||||
-4 |
Nicht zutreffend (keine formale Kinderbetreuung in Anspruch genommen RL030 = 0 und RL040 = 0) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
HC040 |
Erschwinglichkeit formaler Kinderbetreuung |
1 |
Sehr schwierig |
Haushalt |
Letzte 12 Monate |
2 |
Schwierig |
||||
3 |
Relativ schwierig |
||||
4 |
Relativ leicht |
||||
5 |
Leicht |
||||
6 |
Sehr leicht |
||||
HC040_F |
Erschwinglichkeit formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (keine Kinder im Alter von 0 bis 12 Jahren im Haushalt) |
||||
-4 |
Nicht zutreffend (keine formale Kinderbetreuung in Anspruch genommen RL030 = 0 und RL040 = 0 oder RC370 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung |
|||||
HC240 |
Nicht erfüllte Bedürfnisse bei professioneller häuslicher Pflege |
1 2 |
Ja Nein |
Haushalt |
Derzeitig |
HC240_F |
Nicht erfüllte Bedürfnisse bei professioneller häuslicher Pflege (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte häusliche Pflege HC190 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
HC250 |
Hauptgrund, warum professionelle häusliche Pflege nicht (stärker) in Anspruch genommen wird |
1 |
Kann es sich nicht leisten |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Wird von Person, die diese Pflege benötigt, abgelehnt |
||||
3 |
Häusliche Pflege wird nicht angeboten |
||||
4 |
Qualität der verfügbaren Pflegedienste nicht zufriedenstellend |
||||
5 |
Sonstige Gründe |
||||
HC250_F |
Hauptgrund, warum professionelle häusliche Pflege nicht (stärker) in Anspruch genommen wird (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (HC240 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
RC380 |
Nicht erfüllte Bedürfnisse bei formaler Kinderbetreuung |
1 |
Ja |
Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
RC380_F |
Nicht erfüllte Bedürfnisse bei formaler Kinderbetreuung (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
RC390 |
Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung, nicht (stärker) in Anspruch genommen wird |
1 |
Kann es sich nicht leisten |
Alle Haushaltsmitglieder bis 12 Jahre |
Derzeitig |
2 |
Keine freien Plätze |
||||
3 |
Freie Plätze, aber nicht in der Nähe |
||||
4 |
Freie Plätze, aber Öffnungszeiten nicht geeignet |
||||
5 |
Freie Plätze, aber Qualität der verfügbaren Dienste nicht zufriedenstellend |
||||
6 |
Sonstige Gründe |
||||
RC390_F |
Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung, nicht (stärker) in Anspruch genommen wird (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (nicht 0-12 Jahre alt) |
||||
-4 |
Nicht zutreffend (keine nicht erfüllten Bedürfnisse RC380 = 2) |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
||||
PC290 |
Hauptgrund, warum öffentliche Verkehrsmittel nicht regelmäßig genutzt werden |
1 |
Zu teuer |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Letzte 12 Monate |
2 |
Keine öffentlichen Verkehrsmittel in dem Gebiet verfügbar |
||||
3 |
Physischer Zugang zu schwierig |
||||
4 |
Frequenz zu gering oder Fahrpläne nicht passend |
||||
5 |
Fahrtzeit zu lang |
||||
6 |
Sicherheitsbedenken |
||||
7 |
Sonstiger Grund |
||||
PC290_F |
Hauptgrund, warum öffentliche Verkehrsmittel nicht regelmäßig genutzt werden (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
-1 |
Fehlt |
||||
-2 |
Nicht zutreffend (PC280 = 1,2,3) |
||||
-3 |
Nicht die ausgewählte Auskunftsperson |
||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2499 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2022
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) sieht die Möglichkeit vor, die Frist für die Übermittlung der Betriebsbögen bis zum 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres um drei Monate zu verlängern. Diese Möglichkeit wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie ab dem Rechnungsjahr 2019 eingeräumt. Der durch die Pandemie verursachte Druck geht zurück, und die meisten Mitgliedstaaten übermittelten die Daten, ohne von der Verlängerung Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, die Frist für die Datenübermittlung zu verlängern, ist daher nicht mehr erforderlich. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, ihre Abläufe an diese Änderung anzupassen, sollte die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, ab dem Rechnungsjahr 2022 nicht mehr gelten. |
(2) |
Um es den Kommissionsdienststellen zu ermöglichen, die für die Übermittlung der Buchführungsdaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Datenübermittlung angemessen zu unterstützen, und um zu vermeiden, dass das Personal der Kommission und der Mitgliedstaaten am Ende des Jahres beansprucht wird, sollte die Frist für die Datenübermittlung auf den 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres festgesetzt werden. Diese Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 gelten. Aufgrund der Besonderheiten der Rechnungsführungsvorschriften in Deutschland und unter Berücksichtigung der bisherigen Datenübermittlung durch Deutschland sollte es Deutschland jedoch gestattet werden, der Kommission die Betriebsbögen bis zu 15 Wochen nach Ablauf der Frist vom 15. Dezember vorzulegen. |
(3) |
In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die finanzielle Beteiligung der Union an den Datenerhebungskosten der Mitgliedstaaten festgelegt. Die derzeitige Pauschalvergütung pro Betriebsbogen besteht aus festen und variablen Elementen. Um die Struktur der Pauschalvergütung und die Datenverarbeitung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich zu vereinfachen, sollte eine Pauschalvergütung mit nur einem festen Satz in Höhe der Summe der derzeitigen festen und variablen Elemente festgesetzt werden. Eine solche Vereinfachung ist leicht umzusetzen und sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 gelten. |
(4) |
Frankreich hat einen Antrag gestellt, seine beiden INLB-Gebiete „Guadeloupe“ und „Martinique“ in ein INLB-Gebiet namens „Antilles françaises“ zusammenzulegen, da die landwirtschaftlichen Betriebe in beiden derzeitigen INLB-Gebieten sehr ähnliche Bewirtschaftungsformen aufweisen (hochspezialisiert auf den Anbau von Obst, insbesondere von Bananen, sowie auf die Zuckerrohrerzeugung und den Gartenbau). Diese Zusammenlegung wird zu einem größeren Stichprobenumfang mit robusteren Ergebnissen zu mehr Landwirtschaftsformen führen. Es sollte diesem Mitgliedstaat gestattet werden, seinen Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2023 zu überarbeiten. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Auf Antrag Ungarns, aufgrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft die Zahl der Buchführungsbetriebe und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu ändern, sollte es diesem Mitgliedstaat gestattet werden, seinen Auswahlplan und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2023 zu überarbeiten und die Zahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wird die INLB-Datenerhebung in diesem Land nicht fortgesetzt. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Da die Union eine Diversifizierung ihrer Energiequellen anstrebt, sollte die in Anhang VIII Tabelle H der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 aufgeführte Kategorie „Brennstoffe“ in Erdgas und industriell erzeugte Gase, Erdöl und Erdölerzeugnisse, feste fossile Brennstoffe sowie erneuerbare Brennstoffe unterteilt werden, um besser über ihre spezifischen Kosten auf Betriebsebene aussagen zu können; die vorgeschlagene Unterteilung der Kategorie „Brennstoffe“ sollte ab dem Rechnungsjahr 2023 auf freiwilliger Basis und ab dem Rechnungsjahr 2025 verpflichtend gelten. |
(8) |
Gemäß Anhang VIII Tabelle J der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 müssen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebs angeben. Dies wird dann zur Berechnung des Standardoutputs des Betriebs und der wirtschaftlichen Betriebsgröße verwendet. Um auf eine außergewöhnliche Situation (z. B. Seuchenausbruch im Betrieb oder Keulung aus hygienischen Gründen) eingehen zu können, die zu einer vorübergehenden Verringerung des durchschnittlichen Tierbestands führt, ohne die Produktionskapazität des Betriebs nach Beendigung der Ausnahmesituation zu beeinträchtigen, wird vorgeschlagen, eine Referenzgröße für Tiere einzuführen, um die Produktionskapazität des betreffenden Betriebs zu beziffern. Die vorgeschlagene neue Variable sollte ab dem Rechnungsjahr 2022 auf freiwilliger Basis gelten. |
(9) |
Ab 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, weshalb eine Liste der Zahlungen und Prämien in Anhang VIII Tabelle M der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 aktualisiert werden muss. |
(10) |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Um den Fragebogen für Betriebsbögen zu vereinfachen und zu präzisieren, sollte dieser Anhang angepasst werden, um den ersten Ergebnissen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung und Modernisierung des INLB Rechnung zu tragen. In den Erläuterungen zu Tabelle B enthalten die Anmerkungen zum Code UO (B.UO. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum) irrtümlicherweise einen Hinweis auf die nicht mehr gültige Rubrik 11300. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
(11) |
Anhang IV Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält die Entsprechungstabelle und die zusammenfassenden Codes zur Verknüpfung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission (4) und der INLB-Betriebsbögen. In der Liste der Codes in Teil B Abschnitt II, in der mehrere in den IFS 2020 enthaltene Variablen zusammengefasst sind, enthält der Eintrag zum Code P16 einen Fehldruck, der korrigiert werden muss. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Betriebsbögen sind der Kommission bis zum 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln. Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist bei der Kommission einreichen.“ |
2. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Betrag der Pauschalvergütung (1) Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 180 EUR pro Betriebsbogen. (2) Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80%-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.“ |
3. |
Die Anhänge I, II und VIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang VIII Tabelle J wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt berichtigt:
1. |
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 erhält der Eintrag für den Code P16 folgende Fassung:
. |
2. |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 erhält die Erläuterung zum Code B.UO. „Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum“ folgende Fassung: „B.UO.10.A. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche.“ |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten für die Übermittlung von Betriebsbögen ab dem Rechnungsjahr 2022.
Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem Rechnungsjahr 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).
ANHANG I
Die Anhänge I, II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle J (Tierhaltung) erhält der erste Teil folgende Fassung: „Aufbau der Tabelle
|
2. |
In den Erläuterungen zu Tabelle J wird nach der Anmerkung zu „J.AN. Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)“ folgende Anmerkung eingefügt: „J.RN. Referenzgröße (nur für Spalte N zu erfassen) Die Referenzgröße ist die Zahl der Tiere, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt üblicherweise im Betrieb befinden. Sie wird zur Berechnung des Standardoutputs des Betriebs und der wirtschaftlichen Betriebsgröße verwendet. Im Gegensatz zum durchschnittlichen Bestand (AN) ermöglicht sie es, einen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sich ausnahmsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Unterbrechung des Produktionszyklus (z. B. Seuchenausbrüche) für eine gewisse Zeit eine geringere Anzahl von Tieren oder gar keine Tiere in dem Betrieb befinden. Anzahl (Spalte N) Die Anzahl der Tiere ist in Stück oder bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben, jeweils auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Die Daten für die Variable ‚J.RN. Referenzgröße‘ können in Ausnahmefällen (z. B. Seuche im Betrieb oder Keulung aus hygienischen Gründen) ab dem Rechnungsjahr 2022 übermittelt werden. Die Übermittlung ist freiwillig.“ |
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/52 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2500 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Keleméri bárányhús“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1),insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Keleméri bárányhús“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Keleméri bárányhús“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Keleméri bárányhús“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 315 vom 19.8.2022, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/53 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2501 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (2) sind die Fangmöglichkeiten für 2022 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Informationen gilt der höchstzulässige Fischereiaufwand für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) für Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m haben, für das Jahr 2022 als erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Fischereiaufwand
Der Italien für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für 2022 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung der Bestandsgruppe gemäß Artikel 1 durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 18 m oder mehr und weniger als 24 m haben, ist ab dem im Anhang genannten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
ANHANG
Nr. |
13/TQ110 |
Mitgliedstaat |
Italien |
Code der Fischereiaufwandsgruppe |
EFF2/MED2_TR3 |
Bestandsgruppe |
Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 |
Länge über alles der betroffenen Schiffe |
≥ 18 m und < 24 m |
Datum der Schließung |
1.10.2022 |
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2502 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2022
zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) enthält Fehler in Anhang IV (Teil-CAT) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt CAT.IDE.H.320 Buchstabe b, Einleitungssatz; in Anhang V (Teil-SPA) Teilabschnitt K Punkt SPA.HOFO.110 Buchstabe b Nummer 9; in Anhang VI (Teil-NCC) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt NCC.IDE.H.235; in Anhang VII (Teil-NCO) Teilabschnitt D Punkt NCO.IDE.H.185 Buchstabe c; in Anhang VIII (Teil-SPO) Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt SPO.IDE.H.203 Buchstabe c, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern. |
(2) |
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2503 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2022
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt. |
(3) |
In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Pflichten des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten festgelegt, insbesondere, was die Berücksichtigung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (3) vorgesehenen amtlichen Bescheinigungen angeht. Es wird jedoch auf die falsche Bescheinigung verwiesen, was berichtigt werden sollte. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 aufgehoben und die Bescheinigungen durch diejenigen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) ersetzt wurden, ist es auch angezeigt, alle Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die korrekten Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu ersetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist frisches Fleisch für genussuntauglich zu erklären, wenn es unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung, einschließlich UV-Strahlung, behandelt wurde. UV-Strahlung ist zumeist nicht als ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (5) zu betrachten, weswegen Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geändert werden sollte. |
(5) |
Die besonderen Anforderungen an amtliche Kontrollen bei lebenden Muscheln aus eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten gelten gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht für lebende Seegurken, die keine Filtrierer sind. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit, gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete abzuweichen, auf alle Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, angewandt werden kann, und nicht nur auf Seegurken. Darüber hinaus wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) (2022)2258 der Kommission (7) auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 (8) dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthält Bestimmungen über die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden im Anschluss an die Kontrollen von Fischereierzeugnissen treffen können. Unter Buchstabe a des genannten Artikels wird fälschlicherweise auf Abschnitt VII statt auf Abschnitt VIII zu Fischereierzeugnissen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen. Aus Gründen der Kohärenz sollte dieser Verweis in Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 berichtigt werden. |
(8) |
In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 70 der genannten Durchführungsverordnung festgelegt. Insbesondere sind die Analyseverfahren festgelegt, die anzuwenden sind, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen lässt. Die EFSA ermittelte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten (9) Methoden, die eine Unterscheidung zwischen mit dem Superchilling-Verfahren behandeltem Fisch und zuvor gefrorenem Fisch, der im Handel als „durch Superchilling supergekühlt“ dargeboten wird, ermöglichen. Da diese Analyseverfahren in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 aufgenommen werden sollten, sollte dieser Anhang geändert werden. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)“;"
|
2. |
Artikel 45 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
; |
3. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Ausschluss Dieser Titel gilt für lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Er gilt hingegen nicht für lebende Meeresschnecken und lebende Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.“ |
4. |
Artikel 71 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
in Artikel 72 Absatz 1 wird „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628“ ersetzt durch „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235“; |
6. |
in Anhang VI Kapitel I wird unter Buchstabe B, „Frischeindikatoren“, zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel dahin gehend aufkommen, dass zuvor gefrorener Fisch im Handel als frisch dargeboten wird, so können Proben zu Überprüfungszwecken entnommen und Laboruntersuchungen unterzogen werden, wie z. B. einem HADH-Test (Hydroxyacyl-Coenzym-A-Dehydrogenase), einer histologischen Untersuchung, einer UV/VIS/NIR-Spektroskopie (ultraviolett — sichtbar — Nahinfrarot) oder der hyperspektralen Bildgebung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(9) EFSA Journal 2021;19(1):6378.
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2504 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2022
zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthält unter anderem Vorschriften für amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union erforderlich sind. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in ihrem Anhang III unter anderem Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union. |
(2) |
Anhang III Kapitel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthalten das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder Fischereierzeugnissen aus Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (5) unmittelbar von einem Kühl-, Gefrier- oder Fabrikschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden (Muster FISH/MOL-CAP) und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster MOL-HC). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission (6) wurde Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 (7) dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Das Muster der amtlichen Bescheinigung und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang solcher Fischereierzeugnisse in die Union sollten daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält in Anhang III Kapitel 46 das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster HRP). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 wurde die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahin gehend geändert, dass die hochverarbeiteten Erzeugnisse um Fettderivate und Lebensmittelaromen ergänzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassen sind, sofern sie Behandlungen durchlaufen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließen. Das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang dieser hochverarbeiteten Erzeugnisse in die Union sollte entsprechend geändert werden. |
(4) |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Das Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte ebenfalls aktualisiert werden, um das Ausfüllen des Dokuments zu erleichtern; dabei sollten die bisherigen Erfahrungen aufgegriffen sowie Erläuterungen und Hinweise ergänzt werden, damit den einführenden Lebensmittelunternehmern die Angabe der Informationen erleichtert wird. Gelatine, Kollagen und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse dürfen ohne Vorlage eines Rückstandsüberwachungsplans eingeführt werden, weshalb es nicht erforderlich sein sollte, dass Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (9) gelistet sein müssen, um diese Erzeugnisse in die Union ausführen oder sie als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Union verwenden zu dürfen, wenngleich eine Listung gemäß den Artikeln 18, 19 oder 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (10) nach wie vor obligatorisch bleibt. Daher sollte die private Bestätigung in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden. |
(6) |
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Um jegliche Störung des Handels im Hinblick auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen, hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union zu vermeiden, sollte eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgestellte Bescheinigung/Bestätigung, die vor den durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen ausgestellt wurde, während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung/Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
(1) Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn sie von den einschlägigen Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Bescheinigungen begleitet sind, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 30, 31 und 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Bescheinigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.
(2) Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse weiterhin zulässig, wenn sie von einer privaten Bestätigung begleitet sind, die entsprechend dem Muster in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen an der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern die betreffende Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(3) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5)
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
(9) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
ANHANG
Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄẞ ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG (EU) 2019/625
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(4) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
(6) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(7) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(10) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(13) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
(15) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
(17) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(18) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(19) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(20) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(21) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(22) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(23) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(24) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(25) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).
(26) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
(27) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(28) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(29) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(30) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(32) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(33) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(34) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
(35) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(36) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(37) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(38) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
(39) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(40) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(41) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(42) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(43) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(44) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
BESCHLÜSSE
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/87 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2505 DES RATES
vom 8. Dezember 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft. |
(2) |
Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll. |
(3) |
Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung festzulegen, da diese Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses zu unterstützen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. RAKUŠAN
(1) Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖER
vom …
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll. |
(2) |
Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EG-Färöer, eingesetzt gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
Artikel 1
Rolle und Bezeichnung des Gemischten Ausschusses
(1) Der durch Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 31 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.
(2) In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss als Gemischter Ausschuss EG-Färöer (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) bezeichnet.
Artikel 2
Zusammensetzung und Vorsitzender
(1) Gemäß Artikel 32 des Abkommens setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der Regierung der Färöer auf der Ebene hoher Beamter oder ihrer Stellvertreter zusammen.
(2) Jede Vertragspartei führt abwechselnd den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. Die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, wird durch einen hochrangigen Vertreter vertreten, der Vorsitzender des Gemischten Ausschuss ist. Der Vorsitzende gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die den Vorsitz stellende Vertragspartei zu vertreten, an dem diese der anderen Vertragspartei einen neuen Vorsitzenden notifiziert.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 wird der Vorsitz zu Beginn jedes Kalenderjahres von einer Vertragspartei auf die andere für die Dauer von einem Jahr übertragen. Der erste Vorsitz beginnt am Tag der Annahme dieser Geschäftsordnung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, auch die Vertragspartei ist, die den jährlichen Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung im Jahr des Vorsitzes organisiert.
Artikel 3
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Färöer agieren gemeinsam als Sekretär des Gemischten Ausschusses.
(2) Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Gemischten Ausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über ein neues Mitglieds unterrichtet.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen, um die allgemeine Funktionsweise dieses Abkommens zu überprüfen, es sei denn, der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses sehen etwas anderes vor. Darüber hinaus tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern, oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer Vertragspartei.
(2) Die Sitzungen finden zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Tórshavn statt, sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.
Artikel 5
Delegationen
Der als Sekretär des Gemischten Ausschusses fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union beziehungsweise der Färöer. Auf den entsprechenden Listen wird der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.
Artikel 6
Tagesordnung der Sitzungen
(1) Der Sekretär des Gemischten Ausschusses erstellt spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, und räumt der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen ein.
(2) Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 7
Einladung von Sachverständigen
Die Parteien des Gemischten Ausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Artikel 8
Protokoll
(1) Sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.
(2) Findet diese Geschäftsordnung auf die Sitzungen von Unterausschüssen Anwendung, sind die Protokolle der Sitzung des jeweiligen Unterausschusses für darauffolgende Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a) |
aller dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen; |
b) |
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll vom Vertreter der Vertragsparteien des Gemischten Ausschusses beantragt wurde und |
c) |
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. |
(4) Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die seit der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.
(5) Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Gemischten Ausschusses teilgenommen haben.
(6) Der Sekretär passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen es vorsieht. Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich an.
(2) Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.
(3) Das Mitglied des Sekretariats der vorschlagenden Vertragspartei legt dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung in der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses schriftlich vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses festgehalten.
(4) In den Fällen, in denen der Gemischte Ausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.
(5) Die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Vertragsparteien beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Artikel 10
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.
(2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.
(3) Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern der Vorsitz und der Vertreter der anderen Vertragspartei im Gemischten Ausschuss nichts anderes beschließen.
(4) Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.
(5) Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Artikel 11
Sprachenregelung
(1) Die Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses ist Englisch.
(2) Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.
(3) Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß diesem Artikel erforderlich, selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.
Artikel 12
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Artikel 13
Arbeitsgruppen
(1) Zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben kann der Gemischte Ausschuss unter seiner Aufsicht stehende Arbeitsgruppen bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss die Zusammensetzung und die Aufgaben solcher Arbeitsgruppen fest.
(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens überwacht der Gemischte Ausschuss die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.
(3) Der Gemischte Ausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von Arbeitsgruppen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Arbeitsgruppen über die Durchführung des Abkommens versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses übermittelt.
(4) Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen.
(5) Diese Geschäftsordnung gilt entsprechend für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.
Artikel 14
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/94 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2506 DES RATES
vom 15. Dezember 2022
über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. November 2021 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 an Ungarn, auf das die ungarischen Behörden am 27. Januar 2022 antworteten. |
(2) |
Am 27. April 2022 übermittelte die Kommission Ungarn eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (im Folgenden „Mitteilung“). In der Mitteilung brachte die Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck und legte ihre Feststellungen in Bezug auf eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit dem System der öffentlichen Auftragsvergabe in Ungarn vor, darunter:
|
(3) |
Diese Probleme und ihr wiederholtes Auftreten im Laufe der Zeit zeigen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. Sie stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, und lassen Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung aufkommen. |
(4) |
Die Kommission brachte in der Mitteilung zusätzliche Gründe vor und erläuterte ihre Feststellungen bezüglich einer Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Strafverfolgung sowie dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich Beschränkungen für die wirksame Ermittlungen und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten, die Organisation der Staatsanwaltschaften und das Fehlen eines funktionierenden und wirksamen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in der Praxis. Diese Probleme stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen das Verbot der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt und gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes. |
(5) |
In der Mitteilung legte die Kommission die Tatsachen und spezifischen Gründe dar, auf die sie ihre Feststellungen stützte, und ersuchte Ungarn überdies, bestimmte Informationen und Daten zu diesen Tatsachen und Gründen zu übermitteln. Die Kommission räumte den ungarischen Behörden in der Mitteilung eine Frist von zwei Monaten für ihre Stellungnahme ein. |
(6) |
Am 27. Juni 2022 antwortete Ungarn auf die Mitteilung (im Folgenden „erste Antwort“). Mit Schreiben vom 30. Juni und 5. Juli 2022 übermittelte Ungarn weitere Informationen zur Ergänzung der ersten Antwort. Darüber hinaus übermittelte Ungarn am 19. Juli 2022 ein zusätzliches Schreiben, in dem es eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vorschlug, um die in der Mitteilung festgestellten Missstände zu beheben. |
(7) |
Die Kommission bewertete die in der ersten Antwort übermittelten Stellungnahmen und gelangte zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden die in der Mitteilung dargelegten Bedenken nicht ausräumen und den darin enthaltenen Feststellungen nicht gerecht werden. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass weder die erste Antwort noch die zusätzlichen Schreiben vom 30. Juni und 5. Juli 2022 geeignete Abhilfemaßnahmen enthielten, die vor dem Hintergrund der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ernsthafte Bemühungen erkennen ließen. Aufgrund der verspäteten Übermittlung des Schreibens vom 19. Juli 2022 konnte dieses bei der Bewertung der ersten Antwort nicht berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission jedoch alle in diesem Schreiben enthaltenen einschlägigen Informationen bei den nächsten Schritten des in Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt. |
(8) |
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 richtete die Kommission am 20. Juli 2022 ein Schreiben (im Folgenden „Absichtsschreiben“) an Ungarn, in dem sie den Mitgliedstaat von ihrer Bewertung nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie von den Maßnahmen in Kenntnis setzte, die sie dem Rat in Ermangelung einer Verpflichtung seitens Ungarns, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nach Artikel 6 Absatz 9 jener Verordnung zur Annahme vorzuschlagen beabsichtigte. In dem Absichtsschreiben räumte die Kommission Ungarn Gelegenheit zur Stellungnahme ein, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen. |
(9) |
Ungarn beantwortete das Absichtsschreiben am 22. August 2022 (im Folgenden „zweite Antwort“) und bezog Stellung zu den Feststellungen der Kommission, zum Verfahren und zur Verhältnismäßigkeit der im Absichtsschreiben vorgesehenen Maßnahmen. Obwohl Ungarn die Feststellungen der Kommission angefochten hatte, schlug es eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, um den von der Kommission geäußerten Bedenken zu begegnen. Am 13. September 2022 übermittelte Ungarn der Kommission ein Schreiben mit Klarstellungen und weiteren Verpflichtungen bezüglich der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Ungarn ist der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen, einschließlich der zusätzlichen in dem Schreiben vom 13. September 2022 enthaltenen Verpflichtungen, den Bedenken der Kommission in vollem Umfang Rechnung tragen und die Kommission dem Rat daher keine Maßnahmen vorschlagen hätte sollen. |
(10) |
Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 erfüllt waren, hat die Kommission am 18. September 2022 einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (im Folgenden „Kommissionsvorschlag“) angenommen. |
(11) |
Gemäß den Feststellungen im Kommissionsvorschlag sind erstens schwerwiegende systemische Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn zu verzeichnen. Derartige Unregelmäßigkeiten wurden bei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch die Kommissionsdienststellen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 festgestellt. Diese Prüfungen zogen Finanzkorrekturen über beträchtliche Gesamtbeträge sowie mehrere Untersuchungen des OLAF nach sich, die zu finanziellen Empfehlungen über die Einziehung erheblicher Beträge von Ungarn führten. Darüber hinaus deuten die verfügbaren Daten darauf hin, dass ungewöhnlich viele Aufträge im Rahmen von Verfahren vergeben wurden, an denen nur ein einziger Bieter teilnahm, Aufträge an bestimmte Unternehmen vergeben werden, die nach und nach große Marktanteile erreichen konnten, sowie schwerwiegende Mängel bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen bestehen. Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der Nichtanwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften über Interessenkonflikte auf „Trusts von öffentlichem Interesse“ und die von ihnen verwalteten Einrichtungen sowie hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei der Verwaltung der in diesen Trusts gehaltenen Vermögenswerte. Diese Probleme und ihr wiederholtes Auftreten im Laufe der Zeit zeigen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. Sie stellen Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, und lassen Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung aufkommen. |
(12) |
Zweitens wurden zusätzliche Probleme in Bezug auf Beschränkungen bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten sowie hinsichtlich der Organisation der Staatsanwaltschaften beanstandet und das Fehlen eines funktionierenden und wirksamen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung bemängelt. Insbesondere fehlt es an wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfen eines unabhängigen Gerichts gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, in Bezug auf mutmaßliche Korruption, Betrug und andere Straftaten, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, nicht zu ermitteln und diese nicht zu verfolgen, mangelt es bei der Zuteilung und Umverteilung derartiger Fälle an einer Begründungspflicht und lässt das ungarische System Vorschriften zur Verhinderung willkürlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit derartigen Fällen vermissen. Darüber hinaus fehlt auch in den wichtigsten Bereichen der Korruptionsprävention eine umfassende Antikorruptionsstrategie, wird bei Korruptionsfällen, insbesondere auf hoher Ebene, das verfügbare Spektrum an Präventivinstrumenten zur Unterstützung der Korruptionsermittlung nicht vollständig ausgeschöpft und mangelt es grundsätzlich an wirksamer Prävention und Bekämpfung von kriminellem Betrug und Korruptionsdelikten. Diese Probleme stellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt und den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes. |
(13) |
Nach Einschätzung der Kommission gehen die in den Antworten Ungarns übermittelten Stellungnahmen nicht in angemessener Weise auf die Feststellungen in der Mitteilung und dem Absichtsschreiben ein. Insbesondere enthielten die Antworten keine Belege für die Verbesserungen des ungarischen Auftragswesens (in Bezug auf Transparenz, Intensität des Wettbewerbs, Prüfungen von Interessenkonflikten), die Ungarn in letzter Zeit vorgenommen hat. Zwar wurden im ungarischen System der öffentlichen Auftragsvergabe im Anschluss an die Prüfungen der Kommissionsdienststellen einige Änderungen vorgenommen, jedoch deutet nichts darauf hin, dass diese Änderungen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs auf dem ungarischen Markt geführt hätten. Aus den der Kommission vorliegenden Daten geht nicht nur hervor, dass die Konzentration bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zugenommen hat, sondern auch, dass für Mitglieder der ungarischen Regierungspartei die Chancen gestiegen sind, den Zuschlag zu erhalten. Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, in deren Rahmen eine empirische Analyse der Statistiken zu mehr als 270 000 zwischen 2005 und 2021 in Ungarn vergebenen öffentlichen Aufträgen durchgeführt wurde. Die Ergebnisse der Studie wurden mit den Ergebnissen einer Prüfung bestimmter Angebotsdaten hinsichtlich Aufträgen untermauert, die an einige der Unternehmen vergeben wurden, bei denen es sich um politisch vernetzte Unternehmen handelt. Darüber hinaus hat die Kommission Medienberichte und Berichte von Interessenträgern in den Bereichen Tourismus, Kommunikation und Sport zusammengetragen. Ungarn legte keine Nachweise dafür vor, dass die Vorschriften über Interessenkonflikte, die für den Schutz des Unionshaushalts relevant sind, auf Trusts von öffentlichem Interesse anwendbar sind (auch nicht dafür, dass sie in der Praxis angewendet würden). |
(14) |
Die festgestellten Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwachstellen sind weitverbreitet und miteinander verflochten, was bedeutet, dass sich die Risiken für den Unionshaushalt am wirksamsten mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgesehenen Verfahren beheben lassen. Selbst wenn bestimmte im Rahmen sektorspezifischer Vorschriften festgelegte Maßnahmen angewandt werden könnten, etwa Prüfungen durch die Kommissionsdienststellen und Finanzkorrekturen für von den ungarischen Behörden nicht berichtigte Unregelmäßigkeiten, finden diese Maßnahmen in der Regel Anwendung auf Ausgaben, die bei der Kommission bereits geltend gemacht wurden; dass die Mängel über viele Jahre fortbestehen, zeigt, dass Finanzkorrekturen unzureichend sind, um die finanziellen Interessen der Union vor aktuellen oder künftigen Risiken zu schützen. |
(15) |
In Bezug auf die Einhaltung und Überwachung der in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten grundlegenden Voraussetzungen besteht die einzige Folge der Nichterfüllung einer grundlegenden Voraussetzung nach Artikel 15 Absatz 5 jener Verordnung darin, dass die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Ausgaben für Maßnahmen zur Erreichung des spezifischen Ziels nicht erstattet. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 bietet weiter reichende Möglichkeiten zum Schutz des Haushalts der Union, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme sowie der Aussetzung von Mittelbindungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung. Im Gegensatz zu Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 auch Maßnahmen bezüglich Vorfinanzierungen möglich. |
(16) |
In Bezug auf die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Auslegung wird in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 klargestellt, dass es sich bei der Gesetzgebung der Union, auf die in Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung Bezug genommen wird, um Finanzgesetzgebung und sektorspezifische Vorschriften handelt. Vertragsverletzungsverfahren beruhen nicht auf einem Gesetzgebungsakt, sondern unmittelbar auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese primärrechtliche Bestimmung kann nicht als „Gesetzgebung der Union“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 angesehen werden. |
(17) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ergreifen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Um die Einhaltung des Artikels 22 der genannten Verordnung sicherzustellen, legte die Kommission am 30. November 2022 einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns vor, der Etappenziele enthält, in denen die von Ungarn gemäß den mit der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vereinbarten Abhilfemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen aufgenommen wurden. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität liegt die Hauptverantwortung für die Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 bei den Mitgliedstaaten, während die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus der Darlehens- oder der Finanzierungsvereinbarung ergebende Verpflichtung Korrekturmaßnahmen ergreifen kann. Darüber hinaus handelt es sich bei den Etappenzielen um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Ungarn Anträge auf künftige Zahlungen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eingereicht werden können. Als solche können sie nicht die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, die die Durchführung anderer aus dem Haushalt der Union finanzierter Ausgabenprogramme in Ungarn bereits hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, schützen. Daher könnte die Kommission den Unionshaushalt in diesem Fall durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/241 nicht wirksamer schützen. |
(18) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen könnte die Kommission den Unionshaushalt mit keinem in der Unionsgesetzgebung festgelegten Verfahren wirksamer schützen als mit dem Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092. |
(19) |
Die potenziellen Auswirkungen der festgestellten Verstöße auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union werden als besonders bedeutsam angesehen, da diese Verstöße untrennbar mit dem Verfahren verbunden sind, das bei der Verwendung von Unionsmitteln durch Ungarn zur Anwendung kommt, da es die Folge des unsachgemäßen Funktionierens der ungarischen Behörden ist, die über die Vergabe von aus dem Unionshaushalt finanzierten Aufträgen entscheiden. Darüber hinaus ergeben sich beim Zusammenspiel der festgestellten Verstöße mit den Beschränkungen und Hindernissen bei der Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Betrug, die als zusätzliche Gründe hinsichtlich Ermittlungen, Strafverfolgung und des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung ermittelt wurden, noch gravierendere Auswirkungen. |
(20) |
Angesichts der Art der Feststellungen bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten sich die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen (im Folgenden „geeignete Maßnahmen“) auf Unionsmittel beziehen, die hauptsächlich durch Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeführt werden. Die Prüfungen der Kommission, bei denen Mängel und Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt wurden, deckten den Bereich der Kohäsionspolitik ab, und wenngleich die Auswirkungen dieser Mängel und Unregelmäßigkeiten auf den Unionshaushalt durch Anwendung der kohäsionspolitischen Vorschriften finanziell korrigiert wurden, legen sie offen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. |
(21) |
Durch geeignete Maßnahmen geschützt werden sollten vornehmlich die kohäsionspolitischen Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027, die Ungarn aller Voraussicht nach hauptsächlich durch Vergabe öffentlicher Aufträge durchführen wird, so wie es auch die entsprechenden Programme im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 durchgeführt hat. Bei diesen Programmen handelt es sich um das Operationelle Programm Plus für Umwelt und Energieeffizienz, das Operationelle Programm Plus für integrierten Verkehr und das Operationelle Programm Plus zur territorialen Entwicklung und Siedlungsentwicklung (im Folgenden die „betroffenen Programme“). Bei den betroffenen Programmen erfolgt die Durchführung in schätzungsweise 85-90 % der Fälle über die Vergabe öffentliche Aufträge. |
(22) |
Die geeigneten Maßnahmen sollten auch Maßnahmen im Rahmen von Unionsprogrammen betreffen, die in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden und deren Begünstigte oder durchführende Stellen Trusts von öffentlichem Interesse und von diesen unterhaltene Einrichtungen sein können, die als staatliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 gelten. In Bezug auf bei Trusts von öffentlichem Interesse festgestellte Verstöße, sollten die geeigneten Maßnahmen auf alle Unionsprogramme abzielen, die im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. |
(23) |
Im Einklang mit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sollte das angemessene Ausmaß der anzuwendenden Maßnahmen anhand eines Prozentsatzes bestimmt werden, der das Risiko für den Unionshaushalt zum Ausdruck bringt. |
(24) |
Angesichts der Schwere, Häufigkeit und Dauer der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellten systemischen Verstöße kann das finanzielle Risiko für die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union als sehr bedeutend angesehen werden, und rechtfertigt daher Maßnahmen mit sehr hohen finanziellen Auswirkungen. |
(25) |
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sind bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen die von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen Informationen und dessen etwaigen Stellungnahmen sowie die Angemessenheit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen. Daher sollten die von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen in die Bewertung einbezogen werden. |
(26) |
In seiner zweiten Antwort legte Ungarn 17 Abhilfemaßnahmen vor, deren Verpflichtungen anschließend durch einen der Kommission am 13. September 2022 übermittelten Schreiben ergänzt wurden. Nach Auffassung Ungarns behandelten sie alle von der Kommission in der Mitteilung beanstandeten Probleme. Bei den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen handelt es sich um die folgenden:
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(27) |
Durch dreizehn der Abhilfemaßnahmen wurden wichtige Umsetzungsschritte festgelegt, die bis zum 19. November 2022 zu erreichen waren. Ungarn verpflichtete sich, die Kommission bis zum 19. November 2022 und danach alle drei Monate über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, einschließlich der im Schreiben vom 13. September 2022 enthaltenen zusätzlichen Verpflichtungen, in Kenntnis zu setzen. Für vier Abhilfemaßnahmen, nämlich die Abhilfemaßnahmen h) sowie l) bis n) gab die Kommission an, dass keine sofortigen wichtigen Umsetzungsschritte festgelegt wurden, da sie einen längeren Umsetzungszeitraum erfordern, und dass sie ihre Umsetzung im Rahmen der Überwachung aller Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der vierteljährlichen Berichterstattung, zu der sich Ungarn mit dem Schreiben vom 19. November 2022 verpflichtet hat, bis zum 31. Dezember 2028 überwachen wird. |
(28) |
Im Allgemeinen hat sich Ungarn verpflichtet, die in seiner zweiten Antwort vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die in der Mitteilung dargelegten Missstände bedingungslos anzugehen, und diese Abhilfemaßnahmen sowie die entsprechenden Rechtsvorschriften zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten und die darin festgelegten Vorschriften ordnungsgemäß durchzusetzen. |
(29) |
Wie die Kommission in der Begründung zu ihrem Vorschlag präzisiert hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zusammengenommen grundsätzlich geeignet sein könnten, die Probleme in Bezug auf systembedingte Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, das Risiko von Interessenkonflikten und Bedenken gegenüber Trusts von öffentlichem Interesse sowie die zusätzlichen Gründe hinsichtlich Ermittlungen, Strafverfolgung sowie des Korruptionsbekämpfungsrahmens anzugehen, sofern alle Maßnahmen korrekt und wirksam umgesetzt werden. |
(30) |
Die Kommission fügte jedoch auch hinzu, dass die genauen Durchführungsbestimmungen für die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen noch festgelegt werden müssten, insbesondere wie die wichtigsten Elemente der Abhilfemaßnahmen in den eigentlichen für die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen anzunehmenden Rechtstexten umgesetzt würden. Angesichts der Tatsache, dass es bei einigen der in Ungarn festgestellten Probleme nicht nur um Änderungen des Rechtsrahmens, sondern vor allem um die konkrete Umsetzung von Änderungen in der Praxis geht, was einen längeren Zeitrahmen für die Erzielung konkreter Ergebnisse erfordert, bestand bis zur Umsetzung zumindest der wichtigsten Elemente einiger Abhilfemaßnahmen entsprechend dem von Ungarn in seiner zweiten Antwort vorgelegten Zeitplan für die Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags nach wie vor ein Risiko für den Unionshaushalt. Bis zum Inkrafttreten der wichtigsten Rechtstexte, die viele der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen umsetzen würden, und unter Berücksichtigung der in der Begründung zum Kommissionsvorschlag enthaltenen Einschätzung sowie der Möglichkeit, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder ihre Wirksamkeit durch ihre konkrete Ausgestaltung geschwächt werden könnten, schätzte die Kommission das Risiko für den Unionshaushalt auf 65 % des betroffenen Programms, d. h. 5 Prozentpunkte weniger als das geschätzte Risiko ohne Abhilfemaßnahmen. Daher schlug sie dem Rat vor, angemessene Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu erlassen. |
(31) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ungarn sich verpflichtet hatte, Abhilfemaßnahmen nach einem detaillierten Zeitplan zu ergreifen, sowie dass die Kommission der Auffassung war, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zusammengenommen, sofern sie korrekt festgelegt und gemäß dem erwähnten Zeitplan umgesetzt würden, grundsätzlich geeignet sein könnten, die Probleme zu beheben, beschloss der Rat am 13. Oktober 2022 auf Antrag Ungarns, die Frist für den Erlass des Durchführungsbeschlusses wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 um zwei weitere Monate zu verlängern, um der Kommission und dem Rat ausreichend Zeit für die Bewertung der Annahme und wirksamen Umsetzung der Abhilfemaßnahmen angesichts ihrer großen Zahl und technischen Komplexität zu geben. |
(32) |
Um die in den wichtigen Umsetzungsschritten festgelegten Fristen einzuhalten, nahm Ungarn zwischen Ende September und Anfang Oktober mehrere Rechtsakte an. Es waren weitere intensive Gespräche zwischen den ungarischen Behörden und den Kommissionsdienststellen erforderlich, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass diese Rechtsakte vollständig mit den Abhilfemaßnahmen in Einklang stehen und wirksam sein würden. Als Ergebnis dieser Gespräche legte die Regierung Ungarns der Nationalversammlung am 15. November 2022 ein sogenanntes „Leistungspaket“ vor, in dem eine Reihe von Änderungen der Ende September 2022 und Anfang Oktober angenommenen Rechtstexte vorgeschlagen wurden. Das Leistungspaket besteht aus zwei Gesetzesentwürfen: einem Gesetzesentwurf (T/2033) zur Annahme nach dem ordentlichen Verfahren, über den die Schlussabstimmung am 22. November 2022 stattfand, und dem anderen Gesetzesentwurf (T/2032) zur Annahme nach dem Verfahren für Kardinalgesetze (Zweidrittelmehrheit zur Annahme erforderlich), über den die Schlussabstimmung am 7. Dezember 2022 stattfand. Die Nationalversammlung hat beide Gesetze angenommen. Mit Schreiben an die Kommission vom 19. November, 26. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2022 unterrichtete Ungarn die Kommission über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen ergriffen wurden. |
(33) |
Am 30. November 2022 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die von Ungarn notifizierten Abhilfemaßnahmen, in der sie dem Rat eine Bewertung der Angemessenheit der von Ungarn bis zum 19. November 2022 verabschiedeten Abhilfemaßnahmen vorlegt. Auf Antrag des Rates vom 6. Dezember 2022 legte die Kommission am 9. Dezember 2022 eine aktualisierte Bewertung der von Ungarn bis zum 7. Dezember 2022 ergriffenen weiteren Maßnahmen vor. Die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und die aktualisierte Bewertung vom 9. Dezember 2022 bildet zusammen mit der Begründung zum Kommissionsvorschlag die Grundlage für die Beratungen des Rates. |
a) Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsmitteln durch eine neu eingerichtete Integritätsbehörde
(34) |
Ungarn verpflichtete sich, eine Integritätsbehörde einzurichten, deren Ziel es ist, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderer Verstöße und Unregelmäßigkeiten in der Ausführung der finanziellen Förderung durch die Union zu verbessern. Die Schaffung der Integritätsbehörde, einer neuen Einrichtung im ungarischen Kontext, ist eine horizontale Maßnahme, mit der die systembedingten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, behoben werden sollen. Es handelt sich daher um eine der zentralen Abhilfemaßnahmen, die Ungarn vorgeschlagen hat, um auf die von der Kommission geäußerten Bedenken zu reagieren. |
(35) |
Ungarn hat im Rahmen der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme eine Reihe von Elementen vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags positiv bewertetet wurden, insbesondere in Bezug auf das Folgende: i) den Zweck und die Ziele der neuen Integritätsbehörde, ii) den Umfang ihres Mandats und ihre umfassenden Befugnisse, einschließlich der Befugnis, öffentliche Auftraggeber anzuweisen, Angebote auszusetzen, der Befugnis, Untersuchungsbehörden mit der Durchführung von Untersuchungen zu beauftragen, der Befugnis, den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Finanzierung durch die Union zu empfehlen; das Recht, eine gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die eine Unterstützung durch die Union beinhalten (und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein können) usw.; iii) die Vorschriften für die Ernennung des Verwaltungsrats der Integritätsbehörde und die Beteiligung eines „Prüfungsausschusses“, durch den die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Integritätsbehörde gewährleistet werden soll. Außerdem hat sich Ungarn verpflichtet, dass die Integritätsbehörde sich auf im Rahmen gerichtlicher Entscheidungen festgestellte Tatsachen stützt, dass sie die Gerichte anrufen kann und dass ihre eigenen Beschlüsse gerichtlichen Prüfungen unterliegen. Aus diesem Grund hat sich Ungarn ferner verpflichtet, dass alle Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichte in Ungarn, einschließlich der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zuständigen Gerichte, den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügen und rechtmäßig gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) und unter Achtung des einschlägigen Besitzstands der Union errichtet werden müssen. Ungarn verpflichtete sich ferner, bis zum 19. November 2022 wichtige Umsetzungsschritte für die Schaffung der Integritätsbehörde zu ergreifen. Nach der Übermittlung des Kommissionsvorschlags verabschiedete Ungarn am 4. Oktober 2022 das Gesetz zur Einrichtung der Integritätsbehörde (Gesetz XXVII von 2022 über die Kontrolle der Verwendung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union, im Folgenden „Gesetz über die Integritätsbehörde“), das am 11. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Weitere Änderungen am Gesetz über die Integritätsbehörde wurden als Teil der beiden Gesetzesentwürfe eingeführt, die das „Leistungspaket“ bilden und die der Nationalversammlung am 15. November 2022 vorgelegt wurden und über die am 22. November 2022 und am 7. Dezember 2022 abgestimmt wurde. Wie in der Abhilfemaßnahme gefordert, konsultierte Ungarn im Laufe des Verfahrens zur Annahme des Gesetzes über die Integritätsbehörde den Europarat und die OECD und trug bestimmten Empfehlungen Rechnung. Parallel zu den Gesetzgebungsverfahren begannen die ungarischen Behörden am 23. September 2022 mit dem Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Prüfungsausschusses und anschließend am 14. Oktober 2022 mit dem Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Verwaltungsrats der Integritätsbehörde, dessen Mitglieder schließlich bis zum 4. November 2022 ernannt wurden. Die Integritätsbehörde hielt ihre erste offizielle Sitzung am 18. November 2022 ab. |
(36) |
Die Kommission hat jedoch in ihrer Mitteilung vom 30. November 2022 nach gründlicher Bewertung festgestellt und am 9. Dezember 2022 bestätigt, dass der im Gesetz über die Integritätsbehörde festgelegte Rechtsrahmen für die Integritätsbehörde einige der im Rahmen der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, sodass diese nicht als uneingeschränkt wirksam und angemessen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 angesehen werden kann. Bei den Schwächen, Risiken und Mängeln der Abhilfemaßnahme, die die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Integritätsbehörde und ihre Fähigkeit, auf die Feststellungen der Kommission zu reagieren, beeinträchtigen, handelt es sich insbesondere um folgende: i) das Fehlen einer klaren Regelung, in der festgelegt ist, dass die Integritätsbehörde ihre Zuständigkeit behält, nachdem ein Projekt von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen wurde; ii) die Schwächen des Systems der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber, die den Empfehlungen der Integritätsbehörde nicht nachkommen; iii) die Schwächen des Entlassungsverfahrens; iv) dass die Integritätsbehörde bei Erklärungen mancher Personenkreise keine direkten Befugnisse, sondern nur Aufsichtsbefugnisse hat, und dass der Integritätsbehörde nicht die Befugnis übertragen wurde, die Vermögenserklärungen von Mitgliedern der Regierung zu überprüfen; v) dass die Integritätsbehörde nicht befugt ist, die Vermögenserklärungen aller Personenkreise zu überprüfen, da sich die Überprüfungsbefugnisse der Integritätsbehörde nicht auf alle mit hohem Risiko behafteten Beamten erstrecken. Der Rat ist der Auffassung, dass aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission ausführlicher dargelegt werden, die festgestellten Schwachstellen, insbesondere diejenigen, durch die die Befugnisse der Integritätsbehörde eingeschränkt werden, so schwerwiegend sind, dass sie die Kapazität der Integritätsbehörde zur Behebung systembedingter Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, erheblich beeinträchtigen. |
b) Taskforce für Korruptionsbekämpfung
(37) |
Ungarn verpflichtete sich, eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung einzurichten, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Prävention, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung korrupter Praktiken auszuarbeiten. Ein Schlüsselelement der Abhilfemaßnahme war die umfassende, strukturierte und wirksame Beteiligung von im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen nichtstaatlichen Akteuren sowie von Regierungsvertretern. Darüber hinaus verpflichtete sich Ungarn zu umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission während der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs. Ungarn sicherte zu, wichtige Umsetzungsschritte zu unternehmen, um bis zum 30. September 2022 den Rechtsrahmen für die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung festzulegen. Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme ist in den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Integritätsbehörde vorgesehen, dass 50 % der Mitglieder der neuen Taskforce für Korruptionsbekämpfung nichtstaatliche Akteure vertreten und auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens mit objektiven Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung ausgewählt werden. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags konsultierte Ungarn die OECD und den Europarat und sah die Einrichtung der neuen Taskforce für Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Gesetzes über die Integritätsbehörde vor. Die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung wurde schließlich am 1. Dezember 2022 eingerichtet. |
(38) |
Angesichts dieser Entwicklung und auf der Grundlage der Bewertung der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass der im Gesetz über die Integritätsbehörde festgelegte Rechtsrahmen für die neue Taskforce für Korruptionsbekämpfung die mit der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. |
c) Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung
(39) |
Ungarn sicherte zu, bis zum 30. September 2022 Strategien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung anzunehmen, in denen die Aufgaben der an der Durchführung jeglicher finanziellen Unterstützung durch die Union beteiligten Stellen in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption festgelegt werden. Ungarn verpflichtete sich ferner, den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen ab dem 1. November 2022 auszuweiten. Diese Abhilfemaßnahme ist horizontaler und systemischer Natur, um Korruption zu bekämpfen und die Transparenz im politischen Bereich zu gewährleisten. Sie ist daher eine der zentralen von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. |
(40) |
Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Am 30. September 2022 hat Ungarn die Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 und für die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans angenommen (Regierungsbeschluss 1470/2022). Die Strategie wurde anschließend geändert, und am 15. November 2022 wurde eine neue Fassung angenommen und veröffentlicht (Regierungsbeschluss 1540/2022). Die Nationalversammlung hat am 25. Oktober 2022 das „Gesetz über Vermögenserklärungen“ (Gesetz XXXI von 2022) angenommen, das mit einigen Ausnahmen am 1. November 2022 in Kraft getreten ist. Am 15. November 2022 hat Ungarn der Nationalversammlung als Teil des am 7. Dezember 2022 angenommenen Dienstleistungspakets einen Gesetzentwurf zur Änderung des „Gesetzes über Vermögenserklärungen“ vorgelegt. |
(41) |
In Bezug auf die Strategien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung stellte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. November 2022 fest, dass Ungarn — obwohl es die vereinbarte Frist aufgrund der Annahme von Änderungen nicht eingehalten hat — die in der Abhilfemaßnahme festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. In Bezug auf die Vermögenserklärungen stellte die Kommission fest, dass der persönliche Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen durch das Gesetz über Vermögenserklärungen im Einklang mit der Abhilfemaßnahme auf mit hohen politischen Ämtern betraute Personen und Mitglieder der Nationalversammlung sowie im selben Haushalt lebende Verwandte ausgeweitet wird. Mit dem Gesetz wird auch der sachliche Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen auf alle einschlägigen Vermögenswerte ausgeweitet. Ausgehend von der Bewertung der Kommission weist der von Ungarn geschaffene Rechtsrahmen für die Vermögenserklärung jedoch nach wie vor erhebliche Schwachstellen, Risiken und Mängel auf, insbesondere: i) einen Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit bei Offenlegungspflichten für Immobilien, einschließlich Immobilien außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets; ii) einen Mangel an Klarheit über den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Erklärung von Vermögenswerten, Einkünften und wirtschaftlichen Interessen bestimmter Führungskräfte, Beamter und Mitglieder der Nationalversammlung sowie ihrer Ehepartner oder Lebensgefährten und im selben Haushalt lebenden Kinder; iii) das Versäumnis, in das Gesetz über Vermögenserklärungen einen ausdrücklichen Verweis auf die Einrichtung eines Systems zur elektronischen Einreichung von Vermögenserklärungen in einem digitalen Format aufzunehmen, die in einer öffentlichen Datenbank gespeichert werden, welche gebühren- und registrierungsfrei abgefragt werden kann. Der Rat ist der Auffassung, dass die festgestellten Schwachstellen aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission näher erläutert werden, zu möglichen Gesetzeslücken führen und folglich die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme untergraben. |
d) Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung von Unionsunterstützung durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse
(42) |
Ungarn hat sich verpflichtet, durch eine Änderung des einschlägigen Rechtsrahmens bis zum 30. September 2022 die Transparenz bei der Verwendung von Unionsunterstützung durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse zu gewährleisten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung ein Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze über Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, über die nationale Steuer- und Zollverwaltung und über die Kontrollen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Verwendung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union (Gesetz XXIX von 2022) an, das am 13. Oktober 2022 in Kraft trat. |
(43) |
Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme wurden mit dem Gesetz XXIX von 2022 Änderungen eingeführt, mit denen der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Interessenkonflikte ausgeweitet wurde, um auch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, abzudecken. Der Rechtsrahmen hindert jedoch hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte der Nationalversammlung und der autonomen Einrichtungen Ungarns, nach wie vor nicht daran — wie von der Kommission wiederholt gefordert —, Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse anzugehören. Zudem hat Ungarn mit Wirkung vom 1. November 2022 die Möglichkeit für hochrangige politische Führungskräfte (im Wege einer Ausnahme vom allgemeinen Verbot) wieder eingeführt, andere vergütete Tätigkeiten auszuüben, unter anderem in Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse. Der Rat ist der Auffassung, dass aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission näher erläutert werden, die Schwachstellen des Rechtsrahmens in Verbindung mit den neuen legislativen Entwicklungen den möglichen Interessenkonflikt, den die Abhilfemaßnahmen beheben sollten, noch verschärfen und daher nicht geeignet sind, die ursprünglich von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. |
e) Einführung eines spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums
(44) |
Ungarn verpflichtete sich, ein neues Verfahren der gerichtlichen Überprüfung für besondere Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums. Gemäß der Abhilfemaßnahme muss das neue Verfahren die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens (d. h. die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen ohne Anklageerhebung) in Bezug auf Korruption und korruptionsbezogene Praktiken vorsehen. Das neue Verfahren muss einem Ermittlungsrichter die Befugnis verleihen, die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen. Jede natürliche und juristische Person, mit Ausnahme von Behörden, kann im Rahmen des Verfahrens Anträge stellen, was auch zur Anklageerhebung vor einem Gericht führen kann. Bei dieser Abhilfemaßnahme handelt es sich um eine horizontale Maßnahme, die darauf abzielt, strukturelle Probleme bei der Wirksamkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen in Ungarn zu beheben und sicherzustellen, dass wirksame und abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Artikel 325 AEUV zu gewährleisten. Sie ist daher eine der zentralen Abhilfemaßnahmen, die Ungarn vorgeschlagen hat, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. |
(45) |
Ungarn nahm in die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme eine Reihe von Elementen auf, die zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags positiv bewertet wurden, wie etwa die Möglichkeit für Rechtsträger, die gerichtliche Überprüfung zu beantragen, eine garantierte bevorzugte verfahrensrechtliche Stellung der Person, die eine Straftat anzeigt, einen Verweis darauf, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Verhandlungen im Rahmen des neuen Verfahrens bei einem Fachgericht (nämlich dem Zentralen Bezirksgericht Buda) liegen wird, einen Verweis darauf, dass alle an dem neuen Verfahren beteiligten Gerichte und Ermittlungsrichter den Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und den einschlägigen EU-Besitzstand einhalten werden, sowie einen angemessenen Zeitrahmen für das Verfahren im Allgemeinen. Ungarn sicherte ferner zu, bis zum 15. November 2022 wichtige Umsetzungsschritte für die Annahme und das Inkrafttreten der erforderlichen Änderungen der Strafprozessordnung sowie der einschlägigen Durchführungsverordnungen zu unternehmen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 3. Oktober 2022 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung („Gesetz über die gerichtliche Überprüfung“) an, das am 15. November 2022 in Kraft getreten ist und nach einem Austausch mit der Kommission weiter überarbeitet und am 22. November 2022 in einer geänderten Fassung angenommen wurde. Ungarn leitete eine Ex-ante-Überprüfung vor dem ungarischen Verfassungsgericht ein, das das Gesetz über die gerichtliche Überprüfung für vereinbar mit dem im ungarischen Grundgesetz verankerten Grundsatz des Strafverfolgungsmonopols befand. Schließlich legte Ungarn der Kommission die Entwürfe der Erlasse zur Festlegung der für die Anwendung des neuen Überprüfungsverfahrens erforderlichen Durchführungsverordnungen vor und verpflichtete sich, diese unverzüglich anzunehmen, um sicherzustellen, dass sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten. |
(46) |
Mit dem Gesetz über die gerichtliche Überprüfung wird eine Reihe der im Rahmen der Abhilfemaßnahmen vorgeschlagenen Verpflichtungen durch entsprechende Änderungen der Strafprozessordnung umgesetzt. Weitere Maßnahmen, die Ungarn im Rahmen der Änderung des Gesetzes über die gerichtliche Überprüfung ergriffen hat, wie die Befugnis der Integritätsbehörde, einen Antrag auf Wiederaufnahme oder wiederholte Wiederaufnahme zu stellen, und die Abschaffung der Befugnis des Generalstaatsanwalts, gegen Entscheidungen einen außerordentlichen Rechtsbehelf einzulegen, wurden von der Kommission ebenfalls begrüßt. Wie die Bewertung der Kommission gezeigt hat, wird jedoch durch spezifische Bestimmungen des Gesetzes über die gerichtliche Überprüfung ein Ermessensspielraum im Verfahren eingeführt, der genutzt werden könnte, um das Ergebnis eines Antrags auf Wiederaufnahme oder auf Strafverfolgung zu beeinflussen, wodurch die Wirksamkeit und Gesamteignung der Abhilfemaßnahme beeinträchtigt wird. Insbesondere (i) ist in den anwendbaren Vorschriften nicht klar geregelt, welche Rechtsfolgen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung nach einem Wiederaufnahmeantrag aufgehoben wird, für den Staatsanwalt hat. Da es keine Garantie dafür gibt, dass Entscheidungen über eine gerichtliche Überprüfung durch ordnungsgemäße Strafverfolgungsmaßnahmen gebührend weiterverfolgt werden, untergräbt das dem Staatsanwalt eingeräumte Ermessen die Wirksamkeit und damit die Eignung der Abhilfemaßnahme erheblich. Darüber hinaus (ii) schreibt das Gesetz über die gerichtliche Überprüfung in Fällen, in denen ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden kann, eine Prüfung der Begründung für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Beweisaufnahme vor, was zusätzlich zur Vorprüfung der im Rahmen des neuen Verfahrens festgestellten formalen Gründe erfolgt. Ausgehend von der Bewertung der Kommission und der darin dargelegten Gründe kommt eine solche Prüfung der Begründung für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht einer substanziellen Filterung gleich, die die Gefahr birgt, dass eine Entscheidung in der Sache vorweggenommen oder verhindert wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, in der Sache Beweise einzuholen und zu vernehmen. Dies stellt einen unnötigen Schritt dar und untergräbt die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme. Schließlich wird im Gesetz über die gerichtliche Überprüfung der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften nicht klargestellt, insbesondere nicht, dass das neue Verfahren auch für (nicht verjährte) Straftaten gelten wird, die vor dem 1. Januar 2023 begangen wurden. Der Rat ist der Auffassung, dass die festgestellten Schwachstellen aus diesen und den in der Mitteilung der Kommission näher erläuterten Gründen so schwerwiegend sind, dass sie die Eignung der Abhilfemaßnahme zur Bewältigung der Probleme der unwirksamen Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten im Bereich der Verwaltung öffentlichen Eigentums ernsthaft infrage stellen. |
f) Stärkung der Prüf- und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Unterstützung
(47) |
Ungarn verpflichtete sich, die Prüf- und Kontrollmechanismen zu stärken, um die wirtschaftliche Verwendung von Unionsunterstützung zu gewährleisten, indem in die einschlägige nationale Gesetzgebung Bestimmungen zur Stärkung von Vorschriften und Verfahren aufgenommen werden, damit Interessenkonflikte bei der Verwendung von Unionsmitteln im Einklang mit in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wirksamer verhindert, aufgedeckt und behoben werden, einschließlich eines wirksamen Kontrollmechanismus für die Gültigkeit von Erklärungen zu Interessenkonflikten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Insbesondere nahm die Nationalversammlung das Gesetz XXVIII von 2022 an, mit dem die Direktion Interne Prüfung und Integrität in der Kanzlei des Ministerpräsidenten eingerichtet und mit Garantien für ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit ausgestattet wurde, und überarbeitete es weiter. Das Dienstleistungspaket umfasste ferner einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsrahmens für die Generaldirektion Prüfung europäischer Mittel („EUTAF“). Ungarn nahm ferner den Regierungserlass 373/2022 zur Änderung des Erlasses 374/2022 sowie des Regierungserlasses 463/2022 zur Stärkung der Vorschriften und Verfahren zur wirksameren Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten an. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass die einschlägigen Gesetzestexte die mit der Abhilfemaßnahme eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. |
g) Verringerung des Anteils der aus Unionsmitteln finanzierten Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot
(48) |
Ungarn sicherte zu, den Anteil der aus Unionsmitteln finanzierten und im Jahr 2022 abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot bis zum 31. Dezember 2022 auf unter 15 % zu senken, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. Der wichtige Umsetzungsschritt für diese Maßnahme war die Durchführung der ersten Prüfung durch die EUTAF hinsichtlich der Befolgung der Methodik des Binnenmarktanzeigers bis zum 30. September 2022. Ungarn übermittelte den Bericht am 7. Oktober 2022 und im Anschluss an die Bemerkungen der Kommission am 3. November 2022 eine überarbeitete endgültige Fassung. Die Prüfung ergab, dass die verwendete Methodik geeignet ist und mit der im Binnenmarktanzeiger verwendeten Methodik in Einklang steht, mit einer Ausnahme, zu der die EUTAF eine Empfehlung ausgesprochen hat. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den in der Abhilfemaßnahme geforderten wichtigen Umsetzungsschritt unternommen hat. |
i) Die Entwicklung eines Meldeinstruments für einzige Angebote zur Überwachung und Meldung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die mit einem einzigen Angebot abgeschlossen wurden
(49) |
Ungarn verpflichtete sich, bis zum 30. September 2022 ein neues Überwachungs- und Meldeinstrument zu entwickeln, mit dem der Anteil der aus nationalen Mitteln oder aus Unterstützung durch die Union oder aus beiden finanzierten Vergabeverfahren gemessen werden kann, bei denen ein einziges Angebot eingereicht wird. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags unternahm Ungarn eine Reihe von Schritten, um die wichtigen Umsetzungsschritte für diese Abhilfemaßnahme anzugehen. Insbesondere entwickelte Ungarn ein neues Überwachungs- und Meldeinstrument, das als einsatzbereit, funktionsfähig und geeignet, den Anteil von Vergabeverfahren mit einem einzigen Angebot zu überwachen, eingestuft wurde. Im Einklang mit der Abhilfemaßnahme wird das Meldeinstrument bis zum 31. Dezember 2022 weiterentwickelt werden, um Daten zu geografischen Angaben einzuschließen. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 und der darin dargelegten Gründe ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat und dass das Meldeinstrument für einzige Angebote entwickelt wurde und einsatzbereit ist, wie in der Abhilfemaßnahme gefordert. |
j) Entwicklung des Elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz
(50) |
Um die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen, verpflichtete sich Ungarn, eine Datenbank einzurichten und auf der Website des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu veröffentlichen, die in strukturierter Form Informationen über alle Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthält, einschließlich Unternehmensidentifikationsnummern und der Namen jedes einzelnen Mitglieds der Konsortien und der Unterauftragnehmer. Diese Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags teilte Ungarn der Kommission mit, dass die Entwicklung einer Datenbank mit den erforderlichen Funktionalitäten bis zum 30. September 2022 abgeschlossen wurde. Ausgehend von der Bewertung der Funktionalitäten der neuen Datenbank durch die Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt für diese Maßnahme unternommen und erfüllt hat. |
k) Die Entwicklung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge
(51) |
Um seiner Verpflichtung nachzukommen, bis zum 30. September 2022 einen Rahmen für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu entwickeln, der bis zum 30. November 2022 einsatzbereit sein soll, nahm Ungarn am 5. September 2022 den Regierungsbeschluss 1425/2022 an. Am 30. November 2022 veröffentlichte Ungarn auf der EPS-Website ein Dokument, mit dem der Rahmen für die Leistungsmessung festgelegt wurde. Ausgehend von der Bewertung des im Regierungsbeschluss 1425/2022 festgelegten Rahmens durch die Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat. |
o) Anwendung von ARACHNE, dem Risikobewertungsinstrument der Kommission
(52) |
In Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit Ungarns, die Prüfung von Interessenkonflikten bei der Verwendung von Unionsmitteln zu verbessern, sicherte Ungarn zu, Verfahren für die systematische und erweiterte Nutzung aller Funktionen des einheitlichen Instruments zur Datenauswertung und Risikobewertung (ARACHNE) anzuwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten für jede Unionsunterstützung und für alle Programmplanungszeiträume zur Verfügung stellt, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken. Am 30. September 2022 nahm die ungarische Regierung den Regierungserlass 373/2022 und den Änderungserlass 374/2022 an, die am selben Tag in Kraft traten und Bestimmungen zur Gewährleistung der regelmäßigen Übermittlung bestimmter Daten an ARACHNE enthalten. Am selben Tag wurde das erste Datenpaket an das Instrument ARACHNE übermittelt. Ausgehend von der Bewertung der Kommission, dass der Regierungserlass 373/2022 und der Änderungserlass 374/2022 die detaillierten Vorschriften für die systematische und wirksame Nutzung von ARACHNE enthalten, ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn den einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritt unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat. |
p) Verstärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF
(53) |
Ungarn verpflichtete sich, die Zusammenarbeit mit dem OLAF zu verstärken, indem es eine zuständige nationale Behörde benennt, die das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, wenn ein von diesen Kontrollen betroffener Wirtschaftsteilnehmer die Zusammenarbeit verweigert. Ungarn verpflichtete sich ferner, eine abschreckende finanzielle Sanktion einzuführen, die zu verhängen ist, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, mit dem OLAF für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen und -Überprüfungen des OLAF zusammenzuarbeiten. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 4. Oktober 2022 das Gesetz XXIX von 2022 an, mit dem die bestehende Gesetzgebung dahin gehend geändert wurde, dass die nationale Steuer- und Zollverwaltung als zuständige nationale Behörde zur Unterstützung des OLAF benannt und eine abschreckende finanzielle Sanktion eingeführt wird, die zu verhängen ist, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, mit dem OLAF zusammenzuarbeiten. Ausgehend von der Bewertung der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Ungarn die einschlägigen wichtigen Umsetzungsschritte unternommen und seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt hat. |
q) Die Annahme eines Gesetzes zur Gewährleistung von mehr Transparenz bei öffentlichen Ausgaben
(54) |
Als Teil des Pakets von Abhilfemaßnahmen verpflichtete sich Ungarn, bis zum 31. Oktober 2022 ein Gesetz anzunehmen, das mehr Transparenz bei öffentlichen Ausgaben gewährleistet, indem alle öffentlichen Stellen verpflichtet werden, proaktiv eine Reihe vorab festgelegter Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags nahm die Nationalversammlung am 8. November 2022 das Gesetz XL von 2022 an, das anschließend am 22. November 2022 als Teil des Dienstleistungspakets geändert wurde. Eine zusätzliche Änderung der Bestimmungen über die Einrichtung eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens wurde am 7. Dezember 2022 angenommen. Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass Ungarn trotz einer Verzögerung bei der Umsetzung die geforderten wichtigen Umsetzungsschritte unternommen hat. Ausgehend von der am 9. Dezember 2022 aktualisierten Bewertung der Kommission weist der Rechtsrahmen jedoch nach wie vor eine Schwachstelle auf, die seine Wirksamkeit beeinträchtigen, insbesondere das Fehlen einer Verpflichtung für alle öffentlichen Auftraggeber, Informationen zu veröffentlichen, wenn der in das zentrale Register hochzuladende Mindestdatensatz keine Daten über die „zuständige Stelle“ für öffentliche Ausgaben, den öffentlichen Auftraggeber oder die Dienstleister, Lieferanten und Kapazitätsanbieter enthält. |
(55) |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ungarn eine Reihe von Schritten unternommen hat, um die im Anhang der Begründung zum Kommissionsvorschlag aufgeführten (legislativen und nichtlegislativen) wichtigen Umsetzungsschritte anzugehen, und dass viele der von Ungarn im Rahmen der Abhilfemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, wie vorstehend dargelegt, als erfüllt angesehen werden können. Diese positiven Bewertungen greifen weiteren Entwicklungen in Bezug auf diejenigen Abhilfemaßnahmen, die in der Praxis nachgewiesen werden müssen oder die im Einklang mit den Zusagen Ungarns eine längere Umsetzungsfrist erfordern, nicht vor. |
(56) |
Gleichwohl bestehen bei einer Reihe von Abhilfemaßnahmen nach wie vor erhebliche Schwachstellen, Risiken und Mängel. Insbesondere die Eignung derjenigen Abhilfemaßnahmen, die horizontaler, struktureller und systemischer Natur und von zentraler Bedeutung für die Behebung der systemischen Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Wirksamkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen und die Korruptionsbekämpfung in Ungarn sind, wird weiterhin durch erhebliche Schwachstellen ernsthaft untergraben. Diese Schwachstellen gefährden daher die Wirksamkeit der ergriffenen Abhilfemaßnahmen als Ganzes. Angesichts des horizontalen, strukturellen und systemischen Charakters der noch zu erfüllenden Maßnahmen ändert die Tatsache, dass Ungarn eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf andere sektorspezifische Abhilfemaßnahmen zufriedenstellend erfüllt hat, nichts an dieser Schlussfolgerung. |
(57) |
Angesichts des horizontalen, strukturellen und systemischen Charakters der noch zu erfüllenden Maßnahmen genügt die Tatsache, dass Ungarn eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf andere punktuelle Abhilfemaßnahmen zufriedenstellend erfüllt hat, nicht, um die festgestellten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Auswirkungen, die sie auf den EU-Haushalt haben oder zu haben drohen, zu beheben. Wie die Kommission in ihrer aktualisierten Bewertung vom 9. Dezember 2022 präzisiert hat, müssen die Abhilfemaßnahmen – mit der alleinigen Ausnahme der Abhilfemaßnahme in Bezug auf Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse – in ihrer Gesamtheit, als Gesamtpaket, im Hinblick auf ihre allgemeine Eignung, die Situation zu beenden, und auf der Grundlage einer qualitativen und nicht nur quantitativen Bewertung bewertet werden. |
(58) |
In Anbetracht der vorstehenden Bewertung sollte daher der Schluss gezogen werden, dass die von Ungarn mitgeteilten Abhilfemaßnahmen in ihrer Gesamtheit, in ihrer angenommenen Form und angesichts ihrer Einzelheiten sowie der daraus resultierenden Ungewissheit hinsichtlich ihrer Anwendung in der Praxis die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abstellen. Da es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um systemische Verstöße handelt, beeinträchtigen sie weitgehend die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union und den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar. |
(59) |
Stellt der Rat fest, dass die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt er Maßnahmen in angemessener Höhe, um sicherzustellen, dass der Unionshaushalt vor den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit geschützt ist. |
(60) |
In Anbetracht der im vorliegenden Beschluss festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt der Union, und da die bisher von Ungarn ergriffenen Abhilfemaßnahmen erhebliche Schwachstellen aufweisen, die ihre Eignung zur Behebung der genannten Verstöße ernsthaft infrage stellen, ist der Rat der Auffassung, dass das daraus resultierende Risiko für den Haushalt der Union nach wie vor hoch ist. Gemäß Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sollte das Ausmaß der Mitarbeit des betreffenden Mitgliedstaats bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission kam ursprünglich zu dem Ergebnis, dass 65 % der Mittel der betroffenen Programme ein angemessener Näherungswert für das Risiko für den Haushalt sind. In Anbetracht der Zahl und der Bedeutung der Abhilfemaßnahmen, die Ungarn zur Behebung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zufriedenstellend umgesetzt hat, wäre es jedoch ein „angemessener Näherungswert“, das Risiko für den Haushalt bei 55 % der betreffenden Programme anzusetzen. Dementsprechend sollten 55 % der Mittelbindungen für die betreffenden Programme nach ihrer Genehmigung ausgesetzt werden. Dieser Wert kann infolge der umgesetzten Abhilfemaßnahmen und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Mitarbeit Ungarns im Laufe des Verfahrens als angemessener Annäherungswert an die Auswirkungen der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf oder deren ernsthafte Risiken für den Unionshaushalt angesehen werden und ist daher im Hinblick auf das in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegte Ziel des Schutzes des Unionshaushalts verhältnismäßig. |
(61) |
Was die Wahl zwischen den verschiedenen Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 betrifft, so ist der Rat der Auffassung, dass die Aussetzung von Mittelbindungen aus den betreffenden Programmen nach ihrer Genehmigung einen wirksamen und rechtzeitigen Schutz des Haushalts der Union gewährleistet, indem damit verhindert wird, dass sich die in diesem Beschluss festgestellten Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auf die den betreffenden Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel auswirken. Gleichzeitig ermöglicht es die Aussetzung der Mittelbindungen Ungarn nach wie vor, mit der Durchführung dieser Programme gemäß den geltenden Vorschriften zu beginnen, sodass die Ziele der Kohäsionspolitik und die Stellung der Endbegünstigten gewahrt bleiben. Darüber hinaus ist die Aussetzung von Mittelbindungen im Gegensatz zu anderen möglichen Maßnahmen vorübergehender Natur und hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 keine endgültigen Auswirkungen. Die Maßnahme kann daher nach dem in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren aufgehoben werden, ohne dass Unionsmittel verloren gehen, sofern die Situation innerhalb von zwei Jahren vollständig behoben wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht die gewählte Maßnahme daher aus, um den Schutz des Haushalts der Union zu gewährleisten, während sie unter Berücksichtigung der Umstände des Falles die am wenigsten belastende ist. |
(62) |
Was die festgestellten Verstöße in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse betrifft, hat der Rechtsrahmen in Ungarn, wie oben dargelegt, Schwachstellen aufgewiesen, die das Risiko von Interessenkonflikten, das mit der Abhilfemaßnahmen behoben werden sollte, nicht behoben haben. In Anbetracht dessen, dass die Abhilfemaßnahme ungeeignet ist, besteht nach wie vor ein Risiko für den Unionshaushalt, das am besten durch ein Verbot, im Rahmen von Programmen mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen, behoben werden kann. Eine solche Maßnahme wirkt sich nicht auf die Gesamtzuweisung von Mitteln aus Unionsprogrammen mit direkter und indirekter Mittelverwaltung aus, da diese Mittel noch für andere Einrichtungen verwendet werden können, und reicht daher aus, um den Schutz des Haushalts der Union zu gewährleisten, während sie zugleich in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Maß steht. |
(63) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 berührt dieser Beschluss nicht die Verpflichtungen Ungarns, die von dem Beschluss betroffenen Programme und Mittel auszuführen, insbesondere nicht seine Verpflichtungen gegenüber Endempfängern oder Begünstigten, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder Haushaltsvorschriften. Ungarn muss der Kommission nach Annahme dieses Beschlusses alle drei Monate über die Einhaltung dieser Verpflichtungen Bericht erstatten. |
(64) |
Ungarn sollte die Kommission regelmäßig über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, zu denen es sich verpflichtet hat, unterrichten, insbesondere derjenigen, die in der Praxis nachgewiesen werden müssen oder längere Umsetzungsfristen erfordern. |
(65) |
Die Kommission sollte die Lage in Ungarn weiterhin überwachen und gegebenenfalls von ihren Vorrechten im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 Gebrauch machen. Insbesondere sollte die Kommission jede Entwicklung bei der Umsetzung der von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zügig bewerten, um dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Aufhebung der Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 zu unterbreiten, falls die Bedingungen für ihre Annahme nicht mehr erfüllt sind. Die Kommission sollte den Rat in regelmäßigen Abständen auf dem Laufenden halten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegten Bedingungen für die Annahme geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn sind erfüllt.
(2) Die von Ungarn auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sind nicht in vollem Umfang angemessen, den Feststellungen in der Mitteilung der Kommission an Ungarn vom 27. April 2022 gerecht zu werden.
Artikel 2
(1) 55 % der Mittelbindungen im Rahmen der folgenden operationelle Programme der Kohäsionspolitik werden nach ihrer Genehmigung ausgesetzt:
a) |
Operationelles Programm Plus für Umwelt und Energieeffizienz, |
b) |
Operationelles Programm Plus für integrierten Verkehr, |
c) |
Operationelles Programm Plus zur territorialen Entwicklung und Siedlungsentwicklung. |
(2) Wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausführt, werden keine rechtlichen Verpflichtungen mit auf der Grundlage des ungarischen Gesetzes IX von 2021 eingerichteten Trusts von öffentlichem Interesse oder mit von diesen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen eingegangen.
Artikel 3
Ungarn unterrichtet die Kommission bis zum 16. März 2023 und danach alle drei Monate über die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, zu denen sich Ungarn in seiner zweiten Antwort verpflichtet hat, einschließlich der im Schreiben Ungarns vom 13. September 2022 eingegangenen zusätzlichen Verpflichtungen.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(3) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Abl. L 193, 30.7.2018, S. 1)
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/110 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2507 DES RATES
vom 19. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (2) verlängert wurde. |
(2) |
Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1970 (3) über die Entsendung von EU-Sachverständigen von der EUMM Georgia nach Armenien bis zum 19. Dezember 2022 angenommen. |
(3) |
Am 25. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2318 (4) angenommen, mit dem die EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2024 verlängert wurde. |
(4) |
Durch eine strategische Bewertung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/1970 eingeführten Aufgabe ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu der Einschätzung gelangt, dass die EUMM Georgia ab dem 20. Dezember 2022 ein Team vorübergehend nach Armenien entsenden sollte, um das Bewusstsein der Union für die Sicherheitslage zu schärfen und so zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in Armenien beizutragen. |
(5) |
Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die EUMM Georgia wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3a des Beschlusses 2010/452/GASP wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Artikel 3a
Die EUMM Georgia entsendet ein Team nach Armenien, um das Bewusstsein der Union für die Sicherheitslage zu schärfen und somit zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen GSVP-Mission in Armenien beizutragen.
Diese Aufgabe endet, wenn der Rat dies beschließt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Dezember 2022.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 93).
(4) Beschluss (GASP) 2022/2318 des Rates vom 25. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 133).
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/112 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2508 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2022
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Textilindustrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8984)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen. |
(2) |
Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 10. Mai 2022 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Textilindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich (3). |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Textilindustrie werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2022
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).
(3) https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/fdb14511-4fc5-4b90-b495-79033a1787af?p=1&n=10&sort=modified_DESC
ANHANG
1. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) IN BEZUG AUF DIE TEXTILINDUSTRIE
ANWENDUNGSBEREICH
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
6.2. |
Vorbehandlung (Prozesse wie Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag. |
6.11. |
Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:
— |
Folgende Tätigkeiten, wenn sie unmittelbar mit in Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten verbunden sind:
|
— |
Die kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt. |
— |
Verbrennungsanlagen am Standort, die unmittelbar mit den von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten verbunden sind, sofern die gasförmigen Verbrennungsprodukte in direkten Kontakt mit den Textilfasern oder Textilien gebracht werden (z. B. direkte Erwärmung, Trocknung, Thermofixierung) oder wenn die Strahlung und/oder Wärme leitend durch eine feste Wand (indirekte Erwärmung) ohne Verwendung eines zwischengeschalteten Wärmeträgers übertragen wird. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken folgende Tätigkeiten nicht ab:
— |
Beschichtung und Laminierung mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr. Diese werden von den BVT-Schlussfolgerungen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (STS), abgedeckt. |
— |
Herstellung von Synthesefasern und -garnen. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor der Polymerherstellung abgedeckt werden. |
— |
Enthaarung von Häuten und Fellen. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für das Gerben von Häuten und Fellen (TAN) abgedeckt werden. |
Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:
— |
Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien (STS); |
— |
Abfallverbrennung (WI); |
— |
Abfallbehandlung (WT); |
— |
Emissionen aus der Lagerung (EFS); |
— |
Energieeffizienz (ENE); |
— |
Industrielle Kühlsysteme (ICS); |
— |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM); |
— |
Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM). |
Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), zu Biozidprodukten (BPR) oder zur Energieeffizienz (Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“).
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Begriffe |
|
Verwendeter Begriff |
Definition |
Luft-Waren-Verhältnis |
Das Verhältnis des gesamten Abgasvolumenstroms (ausgedrückt in Nm3/h) von der Emissionsquelle einer Textilbehandlungsanlage (z. B. Spannrahmen) zum entsprechenden Durchsatz des zu behandelnden Textils (trockenes Textil, ausgedrückt in kg/h). |
Zellulosematerial |
Zellulosematerial umfasst Baumwolle und Viskose. |
Gefasste Emissionen |
Schadstoffemissionen in die Luft über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw. |
Kontinuierliche Messung |
Messung mit einem vor Ort fest installierten automatischen Messsystem. |
Entschlichten |
Vorbehandlung von Textil zur Entfernung von Schlichtemitteln aus gewebten Flächengebilden. |
Diffuse Emissionen |
Nicht gefasste Emissionen in die Luft. |
Direkteinleitung |
Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung. |
Chemische Reinigung |
Reinigung von Textil mit einem organischen Lösungsmittel. |
Bestehende Anlage |
Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt. |
Herstellung von Flächengebilden |
Herstellung von Textilerzeugnissen, z. B. durch Weben oder Stricken. |
Ausrüstung |
Physikalische und/oder chemische Behandlung, die darauf abzielt, dem Textil Eigenschaften für den Endgebrauch zu verleihen, wie z. B. optische Effekte, Griffeigenschaften, Wasserdichtigkeit oder Nichtentflammbarkeit. |
Flammlaminierung |
Verbindung von Flächengebilden mit einer thermoplastischen Schaumstoffplatte, die vor den Laminierwalzen einer Flamme ausgesetzt wird. |
Gefährlicher Stoff |
Gefährlicher Stoff gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU. |
Gefährlicher Abfall |
Gefährlicher Abfall gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
Indirekte Einleitung |
Einleitung, bei der es sich nicht um eine direkte Einleitung handelt. |
Flottenverhältnis |
Bei einem Chargenprozess das Gewichtsverhältnis zwischen dem trockenen Textil und der verwendeten Flotte. |
n-Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient |
Das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentrationen einer gelösten Substanz in einem Zweiphasensystem, das aus den weitgehend unmischbaren Lösungsmitteln n-Octanol und Wasser besteht. |
Erhebliche Anlagenänderung |
Eine größere Veränderung im Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Umstellungen oder Erneuerungen des Verfahrens und/oder der Reinigungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile. |
Massenstrom |
Die Masse eines bestimmten Stoffes oder eines Parameters, die über einen bestimmten Zeitraum emittiert wird. |
Neue Anlage |
Eine Anlage, die am Anlagenstandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. |
Organisches Lösungsmittel |
Organisches Lösungsmittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 46 der Richtlinie 2010/75/EU. |
Periodische Messung |
Manuelle oder automatische Ermittlung einer Messgröße in festgelegten Zeitabständen. |
Aufnahme |
Bei einem kontinuierlichen Prozess das Gewichtsverhältnis zwischen der von dem Textil aufgenommenen Flüssigkeit und dem trockenen Textil. |
Prozesschemikalien |
Stoffe und/oder Gemische gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die in dem/den Prozess(en) verwendet werden, einschließlich Schlichtemitteln, Bleichchemikalien, Farbstoffen, Druckpasten und Ausrüstungschemikalien. Prozesschemikalien können gefährliche Stoffe und/oder besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. |
Flotte |
Lösung und/oder Suspension, die Prozesschemikalien enthält. |
Rest-Flottenaufnahme |
Die verbleibende Fähigkeit von nassem Textil, zusätzliche Flüssigkeit aufzunehmen (nach der ersten Aufnahme). |
Reinigen |
Vorbehandlung von Textil, die aus dem Waschen des eingehenden Textils besteht. |
Sengen |
Entfernen der Fasern an der Oberfläche des Flächengebildes, indem das Flächengebilde durch eine Flamme oder erhitzte Platten geführt wird. |
Schlichten |
Imprägnierung von Garn mit Prozesschemikalien zum Schutz des Garns und zur Reduzierung der Reibung beim Weben. |
Besonders besorgniserregende Stoffe |
Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) genannten Kriterien erfüllen und gemäß der Verordnung in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. |
Synthesematerial |
Synthesematerial umfasst Polyester, Polyamid und Acryl. |
Textil |
Textilfasern und/oder Textilien. |
Thermische Behandlung |
Thermische Behandlung von Textil umfasst Thermofixieren oder einen Prozessschritt (z. B. Trocknen/Aushärten) der von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten (z. B. Beschichten, Färben, Vorbehandlung, Ausrüstung, Bedrucken, Laminierung). |
Schadstoffe und Parameter |
|
Verwendeter Begriff |
Definition |
Antimon |
Antimon, ausgedrückt als Sb, umfasst alle anorganischen und organischen Antimonverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
AOX |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, ausgedrückt als Cl, umfassen adsorbierbares organisch gebundenes Chlor, Brom und Iod. |
BSB n |
Biochemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die biochemische Oxidation des organischen Materials zu Kohlendioxid innerhalb von n Tagen benötigt wird (n entspricht üblicherweise 5 oder 7). Der BSB n ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen. |
Chrom |
Chrom, ausgedrückt als Cr, umfasst alle anorganischen und organischen Chromverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
CO |
Kohlenmonoxid. |
CSB |
Chemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen. |
Kupfer |
Kupfer, ausgedrückt als Cu, umfasst alle anorganischen und organischen Kupferverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
CMR-Stoffe |
Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch. Dies umfasst CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihren geänderten Fassungen, d. h. mit den Gefahrenhinweis-Codes: H340, H341, H350, H351, H360 und H361. |
Staub |
Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft). |
KW-Index |
Kohlenwasserstoff-Index. Die Summe der mit einem Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel extrahierbaren Verbindungen (wie langkettige oder verzweigte aliphatische, alicyclische, aromatische oder alkylsubstituierte aromatische Kohlenwasserstoffe). |
NH3 |
Ammoniak. |
Nickel |
Nickel, ausgedrückt als Ni, umfasst alle anorganischen und organischen Nickelverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
NOX |
Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2. |
SOX |
Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, ausgedrückt als SO2. |
Sulfid, leicht freisetzbar |
Die Summe gelöster Sulfide und solcher nicht gelösten Sulfide, die im sauren Bereich leicht freisetzbar sind, ausgedrückt als S2–. |
TOC |
Gesamter organischer Kohlenstoff, ausgedrückt als C (in Wasser), umfasst alle organischen Verbindungen. |
TN |
Gesamtstickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak und Ammonium-Stickstoff (NH4-N), Nitrit-Stickstoff (NO2-N), Nitrat-Stickstoff (NO3-N) und organisch gebundenen Stickstoff. |
TP |
Gesamtphosphor, ausgedrückt als P, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
AFS |
Abfiltrierbare Stoffe. Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie. |
TVOC |
Gesamter flüchtiger organisch gebundener Kohlenstoff (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft). |
VOC |
Flüchtige organische Verbindung (volatile organic compound) gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU. |
Zink |
Zink, ausgedrückt als Zn, umfasst alle anorganischen und organischen Zinkverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
ABKÜRZUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:
Abkürzung/Begriff |
Definition |
CMS |
Chemikalienmanagementsystem |
DTPA |
Diethylenetriaminpentaessigsäure |
EDTA |
Ethylenediamintetraessigsäure |
UMS |
Umweltmanagementsystem |
ESP |
Elektrofilter |
IE-Richtlinie |
Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU) |
OTNOC |
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions) |
PFAS |
Per- und Polyfluoralkylsubstanzen |
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Beste verfügbare Techniken
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft
Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, ohne Korrektur für den Sauerstoffgehalt, angegeben in mg/Nm3.
Für den Mittelungszeitraum von BVT-assoziierten Emissionswerten für Emissionen in die Luft gilt die folgende Begriffsbestimmung.
Art der Messung |
Mittelungszeitraum |
Definition |
Periodisch |
Mittelwert über den Probenahmezeitraum |
Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten (4) |
Für die Berechnung der Massenströme in Bezug auf BVT 9, BVT 26, BVT 27 sowie Tabelle 1.5 und Tabelle 1.6 sollen Abgase aus einer Art von Quelle (z. B. Spannrahmen), die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase betrachtet werden, die über eine einzige Emissionsquelle abgeleitet werden (siehe auch BVT 23). Alternativ können Massenströme auf Anlagenebene verwendet werden.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer
Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), ausgedrückt in mg/l.
Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
— |
bei kontinuierlicher Einleitung handelt es sich um Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. |
— |
bei chargenweiser Einleitung handelt es sich um Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung. |
Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Alternativ können punktuelle Stichproben genommen werden, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist.
Für den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1.3) auf den eingeleiteten und abgeleiteten Frachten der Kläranlage.
Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen.
Andere Umweltleistungsniveaus
Indikative Werte für den spezifischen Energieverbrauch
Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Energieverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:
L3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende
Dabei gilt:
Energieverbrauchsrate |
: |
die durch die thermische Behandlung verbrauchte jährliche Gesamtmenge an Wärme und Elektrizität, abzüglich der aus der thermischen Behandlung zurückgewonnenen Wärme, ausgedrückt in MWh/Jahr; |
Aktivitätsrate |
: |
die jährliche Gesamtmenge des in der thermischen Behandlung behandelten Textils, ausgedrückt in t/Jahr. |
Indikative Werte für den spezifischen Wasserverbrauch
Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Wasserverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:
L3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende
Dabei gilt:
Wasserverbrauchsrate |
: |
die jährliche Gesamtmenge des von einem bestimmten Prozess (z. B. Bleichen) verbrauchten Wassers, einschließlich des zum Waschen und Spülen des Textils und für die Reinigung der Ausrüstung verwendeten Wassers, abzüglich des wiederverwendeten und/oder für den Prozess wiederaufbereiteten Wassers, ausgedrückt in m3/Jahr; |
Aktivitätsrate |
: |
die jährliche Gesamtmenge des in einem bestimmten Prozess behandelten Textils (z. B. Bleichen), ausgedrückt in t/Jahr. |
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte spezifische Rückgewinnungsrate von Wollfett
Das Umweltleistungsniveau im Zusammenhang mit der spezifischen Rückgewinnung von Wollfett bezieht sich auf einen Jahresmittelwert, der nach folgender Gleichung berechnet wird:
L3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende
Dabei gilt:
Rate des zurückgewonnenen Wollfetts |
: |
die jährliche Gesamtmenge des aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen zurückgewonnen Wollfetts, ausgedrückt in kg/Jahr; |
Aktivitätsrate |
: |
die jährliche Gesamtmenge der durch Reinigen vorbehandelten Rohwollfasern, ausgedrückt in t/Jahr. |
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Rückgewinnungsrate von Lauge
Das Umweltleistungsniveau im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Lauge bezieht sich auf einen Jahresmittelwert, der nach folgender Gleichung berechnet wird:
L3252022DE8710120221208DE0011.0001891891ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖERvom …zur Annahme seiner GeschäftsordnungDER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER –gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseitsABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Mit Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden Abkommen) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten soll.(2)Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.(3)Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Gemischten AusschussDer Vorsitzende
Dabei gilt:
Rate der zurückgewonnenen Lauge |
: |
die jährliche Gesamtmenge der aus dem verbrauchten Merzerisationsspülwasser zurückgewonnenen Lauge, ausgedrückt in kg/Jahr; |
Rate der Lauge vor Rückgewinnung |
: |
die jährliche Gesamtmenge der Lauge im verbrauchten Merzerisationsspülwasser, ausgedrückt in kg/Jahr. |
1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen
1.1.1. Allgemeine Umweltleistung
BVT 1. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:
Speziell im Bereich der Textilindustrie besteht die BVT auch in der Einbeziehung der folgenden Aspekte in das UMS:
|
Anmerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht.
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 2. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) eines Inventars der Inputs und Outputs im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Der Umfang (z. B. Detailtiefe) und die Art der Liste hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 3. |
Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des OTNOC-Managementplans hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 4. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Anwendung moderner Prozessüberwachungs- und -steuerungssysteme. |
Beschreibung
Die Überwachung und Steuerung der Prozesse erfolgt mit automatisierten Online-Systemen, die mit Sensoren und Reglern ausgestattet sind und Rückmeldungsverbindungen nutzen, um wichtige Prozessparameter schnell zu analysieren und anzupassen, um optimale Prozessbedingungen zu erreichen (z. B. optimale Aufnahme von Prozesschemikalien).
Zu den wichtigsten Prozessparametern gehören:
— |
Volumen, pH-Wert und Temperatur der Flotte; |
— |
Menge des behandelten Textils; |
— |
Dosierung der Prozesschemikalien; |
— |
Trocknungsparameter (siehe auch BVT 13 Buchstabe d). |
BVT 5. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
|
1.1.2. Überwachung
BVT 6. |
Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:
|
Beschreibung
Die Überwachung umfasst vorzugsweise direkte Messungen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Die Überwachung erfolgt möglichst auf Prozessebene. Erhebliche Änderungen an den Prozessen sind zu berücksichtigen.
BVT 7. |
Die BVT für Abwasserströme, die gemäß der Liste der Inputs und Outputs identifiziert wurden (siehe BVT 2), besteht in der Überwachung der wichtigsten Parameter (z. B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z. B. am Einlass und/oder Auslass der Abwasservorbehandlung, am Einlass zur Abwasserendbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen). |
Beschreibung
Wenn die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit und die hemmende Wirkung zu den wichtigsten Parametern gehören (siehe z. B. BVT 19), erfolgt vor der biologischen Behandlung die Überwachung für:
— |
die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit anhand der Normen EN ISO 9888 oder EN ISO 7827 und |
— |
die hemmende Wirkung auf die biologische Behandlung anhand der Normen EN ISO 9509 oder EN ISO 8192, wobei die Mindestüberwachungshäufigkeit nach der Abwassercharakterisierung festgelegt wird. |
Die Abwassercharakterisierung wird vor der Inbetriebnahme der Anlage oder vor der erstmaligen Aktualisierung einer Genehmigung für die Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen sowie nach jeder Änderung (z. B. Änderung der „Rezeptur“) in der Anlage, die zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen kann, durchgeführt.
BVT 8. |
Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 9. |
Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
1.1.3. Wasserverbrauch und Abwasseranfall
BVT 10. |
Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der Techniken a, b und c sowie einer geeigneten Kombination der Techniken d bis j.
Tabelle 1.1 Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Wasserverbrauch
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.1.4. Energieeffizienz
BVT 11. |
Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung der Techniken a, b, c und d sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken e bis k.
|
BVT 12. |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz bei Verwendung von Druckluft besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 13. |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz der thermischen Behandlung besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
Tabelle 1.2 Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.1.5. Management, Verbrauch und Substitution von Chemikalien
BVT 14. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe des CMS hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.
BVT 15. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalieninventars im Rahmen des CMS (siehe BVT 14). |
Beschreibung
Das Chemikalieninventar ist computergestützt und enthält Informationen über:
— |
die Identität der Prozesschemikalien; |
— |
die Mengen, den Standort und die Verderblichkeit der beschafften, zurückgewonnenen (siehe BVT 16 Buchstabe g), gelagerten, verwendeten und den Lieferanten zurückgegebenen Prozesschemikalien; |
— |
die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Prozesschemikalien (z. B. Löslichkeit, Dampfdruck, n-Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient), einschließlich der Eigenschaften, die sich nachteilig auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit auswirken (z. B. Ökotoxizität, biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit). |
Diese Informationen können Sicherheitsdatenblättern, technischen Datenblättern oder anderen Quellen entnommen werden.
BVT 16. |
Die BVT zur Verringerung des Verbrauchs von Chemikalien besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 17. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen biologisch schwer abbaubarer Stoffe in Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
1.1.6. Emissionen in das Wasser
BVT 18. |
Die BVT zur Verringerung der Abwassermenge, zur Vermeidung oder Verringerung der in die Kläranlage eingeleiteten Schadstofffrachten und der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer integrierten Strategie für Abwassermanagement und -behandlung, die eine geeignete Kombination der folgenden Techniken mit folgender Rangordnung umfasst:
|
Beschreibung
Die integrierte Strategie für Abwassermanagement und -behandlung stützt sich auf die Informationen aus dem Inventar der Inputs und Outputs (siehe BVT 2).
BVT 19. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Vorbehandlung von (getrennt gesammelten) Abwasserströmen und Pasten (z. B. Bedrucken und Beschichten), die hohe Schadstofffrachten aufweisen, die durch biologische Behandlung nicht angemessen behandelt werden können. |
Beschreibung
Zu diesen Abwasserströmen und Pasten gehören:
— |
verbrauchte Färbe-, Beschichtungs- oder Ausrüstungsklotzflotten aus kontinuierlichen und/oder halbkontinuierlichen Behandlungen; |
— |
Entschlichtungsflotten; |
— |
verbrauchte Druck- und Beschichtungspasten. |
Die Vorbehandlung erfolgt im Rahmen einer integrierten Strategie für die Abwasserbewirtschaftung und -behandlung (siehe BVT 18) und ist im Allgemeinen erforderlich, um:
— |
die (nachgeschaltete) biologische Abwasserbehandlung vor hemmenden oder toxischen Verbindungen zu schützen; |
— |
Verbindungen zu entfernen, die bei der biologischen Abwasserbehandlung nur unzureichend abgebaut werden (z. B. toxische Verbindungen, biologisch schwer abbaubare organische Verbindungen, organische Verbindungen, die in hohen Mengen vorhanden sind, oder Metalle); |
— |
Verbindungen zu entfernen, die sonst aus dem Sammelsystem oder bei der biologischen Abwasserbehandlung in die Luft gelangen könnten (z. B. Sulfid); |
— |
Verbindungen zu entfernen, die andere negative Auswirkungen haben (z. B. Korrosion von Anlagenteilen, unerwünschte Reaktion mit anderen Stoffen; Verunreinigung des Abwasserschlamms). |
Zu den oben genannten Verbindungen, die entfernt werden müssen, gehören phosphororganische und bromierte Flammschutzmittel, PFAS, Phthalate und chrom(VI)-haltige Verbindungen.
Die Vorbehandlung dieser Abwasserströme erfolgt im Allgemeinen so nah wie möglich an der Quelle, um eine Verdünnung zu vermeiden. Die verwendeten Vorbehandlungstechniken hängen von den Zielschadstoffen ab und können Adsorption, Filtration, Fällung, chemische Oxidation oder chemische Reduktion umfassen (siehe BVT 20).
Die biologische Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit der Abwasserströme und -pasten, bevor sie der nachgeschalteten biologischen Behandlung zugeführt werden, beträgt mindestens:
— |
80 % nach 7 Tagen (für adaptierten Schlamm) bei Bestimmung nach der Norm EN ISO 9888, oder |
— |
70 % nach 28 Tagen bei Bestimmung nach der Norm EN ISO 7827. |
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.
BVT 20. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.3 BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. Tabelle 1.4 BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. |
1.1.7. Emissionen in den Boden und das Grundwasser
BVT 21. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser und zur Verbesserung der Gesamtleistung der Handhabung und Lagerung von Prozesschemikalien besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
1.1.8. Emissionen in die Luft
BVT 22. |
Die BVT zur Verringerung diffuser Emissionen in die Luft (z. B. VOC durch die Verwendung organischer Lösungsmittel) besteht in der Erfassung der diffusen Emissionen und der Zuführung der Abgase zu einer Behandlung. |
Anwendbarkeit
Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch betriebsbedingte Zwänge oder durch die große abzusaugende Luftmenge eingeschränkt sein.
BVT 23. |
Die BVT zur Erleichterung der Energierückgewinnung und der Verringerung der gefassten Emissionen in die Luft besteht in der Begrenzung der Anzahl der Emissionsquellen. |
Beschreibung
Die kombinierte Behandlung von Abgasen mit ähnlichen Eigenschaften gewährleistet eine wirksamere und effizientere Behandlung als die getrennte Behandlung einzelner Abgasströme. Inwieweit die Anzahl der Emissionsquellen begrenzt werden kann, hängt von technischen (z. B. Kompatibilität der einzelnen Abgasströme) und wirtschaftlichen Faktoren (z. B. Entfernung zwischen verschiedenen Emissionsquellen) ab. Es wird darauf geachtet, dass die Begrenzung der Anzahl der Emissionsquellen nicht zu einer Verdünnung der Emissionen führt.
BVT 24. |
Die BVT zur Vermeidung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch chemische Reinigung und Reinigung mit organischen Lösungsmitteln besteht in der Absaugung der Luft aus diesen Prozessen, ihrer Behandlung durch Adsorption mit Aktivkohle (siehe Abschnitt 1.9.2) und ihrer vollständigen Rückführung. |
BVT 25. |
Die BVT zur Verringerung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch die Vorbehandlung von gestricktem synthetischem Textil besteht darin, dieses vor dem Thermofixieren zu waschen. |
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit kann durch die Struktur des Flächengebildes eingeschränkt sein.
BVT 26. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung gefasster Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch Sengen, thermische Behandlung, Beschichtung und Laminierung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.5 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von organischen Verbindungen und Formaldehyd in die Luft
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9. |
BVT 27. |
Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft durch Sengen und thermische Behandlungen, ausgenommen Thermofixieren, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.6 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch Sengen und thermische Behandlungen, ausgenommen Thermofixieren
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9. |
BVT 28. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung gefasster Ammoniakemissionen in die Luft durch Beschichtung, Bedrucken und Ausrüstung, einschließlich der mit diesen Prozessen verbundenen thermischen Behandlungen, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.7 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Ammoniakemissionen in die Luft durch Beschichtung, Bedrucken und Ausrüstung, einschließlich mit diesen Prozessen verbundener thermischer Behandlungen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 9. |
1.1.9. Abfall
BVT 29. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 30. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung beim Umgang mit Abfällen, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt, besteht in der Anwendung der folgenden Technik, bevor die Abfälle zur Entsorgung verbracht werden.
|
1.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 31. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung sowie zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Wollfett-Rückgewinnung und dem Recycling des Abwassers. |
Beschreibung
Das Abwasser aus der Wollreinigung wird behandelt (z. B. durch eine Kombination aus Zentrifugation und Sedimentation), um Fett, Schmutz und Wasser zu trennen. Das Fett wird zurückgewonnen, das Wasser wird teilweise in den Reinigungsprozess zurückgeführt und der Schmutz wird einer weiteren Behandlung zugeführt.
Tabelle 1.8
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für die Rückgewinnung von Wollfett aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen
Wollart |
Einheit |
BVT-assoziierter Umweltleistungswert (Jahresmittelwert) |
Grobe Wolle (d. h. Wollfaserdurchmesser in der Regel größer als 35 μm) |
kg zurückgewonnenes Fett pro Tonne durch Reinigen vorbehandelter Rohwollfasern |
10 -15 |
Extra- und superfeine Wolle (d. h. Wollfaserdurchmesser in der Regel unter 20 μm) |
50 -60 |
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.
BVT 32. |
Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 33. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der biologischen Behandlung organischer Rückstände aus der Vorbehandlung von Rohwollfasern durch Reinigen (z. B. Schmutz, Schlamm aus der Abwasserbehandlung). |
Beschreibung
Die organischen Rückstände werden behandelt, zum Beispiel durch Kompostierung.
1.3. BVT-Schlussfolgerungen für das Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern) und die Herstellung von Flächengebilden
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern) und die Herstellung von Flächengebilden; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 34. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch die Verwendung von Schlichtemitteln besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 35. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung des Spinnens und Strickens besteht in der Vermeidung der Verwendung von Mineralölen. |
Beschreibung
Mineralöle werden durch synthetische Öle und/oder Esteröle mit verbesserter Umweltleistung in Bezug auf Waschbarkeit und biologische Abbaubarkeit ersetzt.
BVT 36. |
Die BVT zur effizienten Energienutzung besteht in der Anwendung der Technik a sowie einer oder beider der Techniken b und c.
|
1.4. BVT-Schlussfolgerungen für die Vorbehandlung von anderem Textil als Rohwollfasern
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Vorbehandlung von anderem Textil als Rohwollfasern; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 37. |
Die BVT zur effizienten Ressourcen- und Energienutzung sowie zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der folgenden beiden Techniken a und b in Kombination mit Technik c oder in Kombination mit Technik d.
|
BVT 38. |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von chlorhaltigen Verbindungen und Komplexbildnern in Gewässer besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken.
|
BVT 39. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der in die Abwasserbehandlung eingeleiteten Menge an Alkalien besteht in der Rückgewinnung der zum Merzerisieren verwendeten Natronauge. |
Beschreibung
Die Natronauge wird durch Verdampfen aus dem Spülwasser zurückgewonnen und bei Bedarf weiter gereinigt. Vor der Verdampfung werden die Verunreinigungen im Spülwasser z. B. mithilfe von Sieben und/oder Mikrofiltration entfernt.
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit kann durch einen Mangel an geeigneter zurückgewonnener Wärme und/oder durch eine geringe Laugenmenge eingeschränkt sein.
Tabelle 1.9
BVT-assoziierter Umweltleistungswert für die Rückgewinnung von zum Merzerisieren verwendeter Lauge
Einheit |
BVT-assoziierter Umweltleistungswert (Jahresmittelwert) |
% der zurückgewonnenen Lauge |
75 -95 |
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.
1.5. BVT-Schlussfolgerungen für das Färben
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Färben; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 40. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch Färben besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 41. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Zellulosematerial besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 42. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Wolle besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken in folgender Rangordnung.
|
BVT 43. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer durch das Färben von Polyester mit Dispersionsfarbstoffen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
1.6. BVT-Schlussfolgerungen für das Bedrucken
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für das Bedrucken; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 44. |
Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls besteht in der Optimierung der Reinigung des Druckgeschirrs. |
Beschreibung
Dies umfasst:
— |
mechanische Entfernung der Druckpaste; |
— |
automatischer Start und Stopp der Reinigungswasserzufuhr; |
— |
Wiederverwendung und/oder Recycling des Reinigungswassers (siehe BVT 10 Buchstabe i). |
BVT 45. |
Die BVT zur effizienten Ressourcennutzung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 46. |
Die BVT zur Vermeidung von Ammoniakemissionen in die Luft und zur Vermeidung des Anfalls von harnstoffhaltigem Abwasser durch den Druck mit Reaktivfarbstoffen auf Zellulosematerialien besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
|
BVT 47. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen von organischen Verbindungen (z. B. Formaldehyd) und Ammoniak in die Luft durch den Druck mit Pigmenten besteht in der Anwendung von Druckchemikalien mit verbesserter Umweltleistung. |
Beschreibung
Dies umfasst:
— |
Druckverdickungsmittel ohne oder mit geringem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen; |
— |
Fixiermittel mit geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd; |
— |
Bindemittel mit geringem Gehalt an Ammoniak und geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd. |
1.7. BVT-Schlussfolgerungen für die Ausrüstung
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Ausrüstung; sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
1.7.1. Pflegeleicht-Ausrüstung
BVT 48. |
Die BVT zur Verringerung der Formaldehydemissionen in die Luft durch die Pflegeleicht-Ausrüstung von Textil aus Zellulosefasern und/oder Mischungen von Zellulose- und Synthesefasern besteht in der Verwendung von Vernetzern ohne oder mit geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd. |
1.7.2. Weichmachen
BVT 49. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung des Weichmachens besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
|
1.7.3. Flammschutzausrüstung
BVT 50. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Flammschutzausrüstung, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt und Abfällen, besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken, wobei Technik a Vorrang hat.
|
1.7.4. Öl-, Wasser- und Schmutzabweisungsausrüstung
BVT 51. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung, insbesondere zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt und Abfällen, von Öl-, Wasser- und Schmutzabweisungsausrüstung besteht in der Verwendung von öl-, wasser- und schmutzabweisenden Hilfsmitteln mit verbesserter Umweltleistung. |
Beschreibung
Öl-, wasser- und schmutzabweisende Hilfsmittel werden ausgewählt unter Berücksichtigung:
— |
der mit ihnen verbundenen Risiken, insbesondere in Bezug auf Persistenz und Toxizität, einschließlich des Substitutionspotenzials (z. B. PFAS, siehe BVT 14 Absatz I Buchstabe d); |
— |
der Zusammensetzung und Form des zu behandelnden Textils; |
— |
der Produktspezifikationen (z. B. Kombination von Öl-, Wasser- und Schmutzabweisung und Flammschutz). |
1.7.5. Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle
BVT 52. |
Die BVT zur Verringerung von Emissionen in Gewässer durch die Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle besteht in der Verwendung von chlorfreien Filzfrei-Chemikalien. |
Beschreibung
Anorganische Salze der Peroxymonoschwefelsäure werden für die Schrumpffrei-Ausrüstung von Wolle verwendet.
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit kann durch Produktspezifikationen (z. B. Schrumpf) eingeschränkt sein.
1.7.6. Mottenschutzausrüstung
BVT 53. |
Die BVT zur Verringerung des Verbrauchs von Mottenschutzmitteln besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
1.8. BVT-Schlussfolgerungen für die Laminierung
Die BVT-Schlussfolgerung in diesem Abschnitt gilt für die Laminierung; sie gilt zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.
BVT 54. |
Die BVT zur Verringerung von Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch Laminierung besteht in der Verwendung von Hotmelt-Laminierung anstelle von Flammlaminierung. |
Beschreibung
Geschmolzene Polymere werden ohne Einsatz einer Flamme auf Textilien aufgebracht.
Anwendbarkeit
Möglicherweise nicht auf dünne Textilien anwendbar und kann durch die Stärke der Verbindung zwischen Laminat und Textil eingeschränkt sein.
1.9. Beschreibung der Techniken
1.9.1. Technik zur Auswahl von Prozesschemikalien, Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Emissionsfaktoren |
Emissionsfaktoren sind repräsentative Werte, mit denen versucht wird, die Menge eines emittierten Stoffes auf einen Prozess zu beziehen, der mit der Emission dieses Stoffes verbunden ist. Emissionsfaktoren werden aus Emissionsmessungen nach einem vordefinierten Protokoll unter Berücksichtigung des Textils und der Referenzverarbeitungsbedingungen (z. B. Aushärtungszeit und -temperatur) abgeleitet. Sie werden ausgedrückt als die Masse eines emittierten Stoffes geteilt durch die Masse des behandelten Textils unter den Referenzverarbeitungsbedingungen (z. B. Gramm emittierter organischer Kohlenstoff pro kg behandeltem Textil bei einem Abgasstrom von 20 m3/h). Die Menge, die gefährlichen Eigenschaften und die Zusammensetzung des Gemischs der Prozesschemikalien und ihre Aufnahme durch das Textil werden berücksichtigt. |
1.9.2. Techniken zur Verringerung von Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Adsorption |
Die Entfernung von Schadstoffen aus einem Abgasstrom durch Anlagerung an eine feste Oberfläche (als Adsorptionsmittel wird in der Regel Aktivkohle verwendet). Die Adsorption kann regenerativ oder nicht regenerativ sein. Bei einer nicht regenerativen Adsorption wird das verbrauchte Adsorptionsmittel nicht regeneriert, sondern entsorgt. Bei einer regenerativen Adsorption wird das Adsorbat anschließend zur Wiederverwendung oder Entsorgung desorbiert, z. B. mit Dampf (häufig vor Ort), und das Adsorptionsmittel wiederverwendet. Bei kontinuierlichem Betrieb werden in der Regel mehr als zwei Adsorber parallel betrieben, wobei einer im Desorptionsmodus läuft. |
Kondensation |
Durch Kondensation werden Dämpfe von organischen und anorganischen Verbindungen aus einem Abgasstrom durch Senkung der Temperatur unter den Taupunkt eliminiert. |
Zyklon |
Vorrichtung zur Abscheidung von Staub aus einem Abgasstrom auf der Grundlage von Zentrifugalkräften, in der Regel in einer konischen Kammer. |
Elektrofilter (ESP) |
Elektrofilter funktionieren so, dass die Partikel in einem elektrischen Feld geladen und voneinander getrennt werden. Elektrofilter können unter ganz unterschiedlichen Bedingungen eingesetzt werden. Die Eliminationsrate kann von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe) und den vorgeschalteten Partikelfiltern abhängen. Sie umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Elektrofilter können trocken oder nass betrieben werden, je nachdem, welche Technik zur Abscheidung des Staubs von den Elektroden verwendet wird. |
Thermische Oxidation |
Brennbare Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom werden durch Erhitzen der Mischung von Schadstoffen mit Luft oder Sauerstoff über ihren Selbstentzündungspunkt hinaus so lange bei hoher Temperatur in einer Brennkammer gehalten, bis ihre Verbrennung zu Kohlendioxid und Wasser abgeschlossen ist. |
Nasswäsche |
Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Abgasstrom durch Massentransfer in Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). |
1.9.3. Techniken zur Verringerung von Emissionen in das Wasser
Technik |
Beschreibung |
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Belebtschlammverfahren |
Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mit Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. Bei Vorhandensein von gelöstem Sauerstoff (als Luft oder reiner Sauerstoff injiziert) werden die organischen Verbindungen zu Kohlendioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Stoffwechselprodukte und Biomasse (d. h. Belebtschlamm) umgewandelt. Die Mikroorganismen werden im Abwasser suspendiert, und das gesamte Gemisch wird mechanisch belüftet. Das Belebtschlammgemisch wird in ein Absetzbecken geleitet, aus dem der Schlamm in das Belüftungsbecken zurückgeführt wird. |
||||||||
Adsorption |
Trennverfahren, bei dem Verbindungen in einer Flüssigkeit (z. B. Abwasser) an eine feste Oberfläche (in der Regel Aktivkohle) gebunden werden. |
||||||||
Anaerobe Behandlung |
Die biologische Umwandlung gelöster organischer und anorganischer Schadstoffe in Abwesenheit von Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. Zu den Umwandlungsprodukten gehören Methan, Kohlendioxid und Sulfid. Das Verfahren wird in einem luftdichten Rührreaktor durchgeführt. Die am häufigsten verwendeten Reaktortypen sind:
|
||||||||
Chemische Oxidation |
Organische Verbindungen werden zu weniger schädlichen und biologisch leichter abbaubaren Verbindungen oxidiert. Dazu gehören die Nassoxidation oder Oxidation mit Ozon oder Wasserstoffperoxid; unterstützend können Katalysatoren oder UV-Strahlung eingesetzt werden. Die chemische Oxidation wird auch zur Aufspaltung organischer Verbindungen, die Geruchs-, Geschmacks- und Farbbelästigungen verursachen, und zu Desinfektionszwecken eingesetzt. |
||||||||
Chemische Reduktion |
Chemische Reduktion ist die Umwandlung von Schadstoffen durch chemische Reduktionsmittel in weniger schädliche Verbindungen. |
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Koagulation und Flockung |
Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden. Die entstandenen Flocken werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. |
||||||||
Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung |
Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Tanks oder anderen Managementtechniken. |
||||||||
Verdampfung |
Die Anwendung der Destillation zur Konzentrierung wässriger Lösungen von Stoffen mit hohem Siedepunkt zur weiteren Verwendung, Verarbeitung oder Entsorgung (z. B. Abwasserverbrennung) durch Überführung von Wasser in die Dampfphase. Sie erfolgt in der Regel in mehrstufigen Einheiten mit zunehmendem Vakuum zur Reduzierung des Energiebedarfs. Der Wasserdampf wird kondensiert und wiederverwendet oder als Abwasser entsorgt. |
||||||||
Filtration |
Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sand- oder Membranfiltration (siehe Membranfiltration unten). |
||||||||
Flotation |
Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft. |
||||||||
Membranbioreaktor |
Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt. |
||||||||
Membranfiltration |
Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration und Umkehrosmose sind Membranfiltrationsverfahren, bei denen auf einer Seite der Membran Schadstoffe wie suspendierte Partikel und kolloidale Partikel aus dem Abwasser zurückgehalten und konzentriert werden. Sie unterscheiden sich durch die Porengröße der Membran und den hydrostatischen Druck. |
||||||||
Neutralisierung |
Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) können zur Erhöhung des pH-Werts verwendet werden, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Einige Schadstoffe können sich bei der Neutralisierung als unlösliche Verbindungen absetzen. |
||||||||
Nitrifikation/Denitrifikation |
Ein zweistufiger Prozess, der üblicherweise in die biologische Behandlung in Kläranlagen eingebunden ist. Die erste Stufe ist die aerobe Nitrifikation, bei der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt. |
||||||||
Öl-/Wassertrennung |
Die Trennung von Öl und Wasser einschließlich der anschließenden Entfernung des Öls in Trennanlagen durch Gravitation oder durch Emulsionstrennung (mit Chemikalien wie Metallsalzen, Mineralsäuren, Adsorbentien und organischen Polymeren). |
||||||||
Siebung und Sandabscheidung |
Die Trennung von Wasser und unlöslichen Verunreinigungen wie Sand, Fasern, Flusen oder anderen groben Stoffen aus dem Textilabwasser durch Filtern über Siebe oder Absetzen durch Schwerkraft in Sandfanganlagen. |
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Fällung |
Die Umwandlung von gelösten Schadstoffen in nichtlösliche Verbindungen durch Hinzufügen von Fällungsmitteln. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. |
||||||||
Sedimentierung |
Die Abscheidung suspendierter Partikel durch schwerkraftbedingtes Absetzen. |
1.9.4. Techniken zur Verringerung des Verbrauchs von Wasser, Energie und Chemikalien
Technik |
Beschreibung |
Klotz-Kaltverweil-Verfahren |
Beim Klotz-Kaltverweil-Verfahren wird die Flotte durch Klotzen (z. B. mit einem Foulard) aufgebracht und das imprägnierte Flächengebilde über einen längeren Zeitraum bei Raumtemperatur langsam gedreht. Diese Technik ermöglicht einen geringeren Verbrauch an Chemikalien und erfordert keine nachfolgenden Schritte wie die thermische Fixierung, wodurch der Energieverbrauch gesenkt wird. |
Systeme mit niedrigem Flottenverhältnis (für Chargenprozesse) |
Ein niedriges Flottenverhältnis kann durch Verbesserung des Kontakts zwischen Textil und Flotte (z. B. durch Erzeugung von Turbulenzen in der Flotte), durch erweiterte Prozessüberwachung, durch verbesserte Dosierung und Auftragung der Flotte (z. B. durch Düsen oder Sprühen) und durch Vermeidung der Vermischung von Flotte mit Wasch- oder Spülwasser erreicht werden. |
Minimalauftragssysteme (für kontinuierliche Prozesse) |
Das Flächengebilde wird durch Sprühen, Vakuumansaugen durch das Flächengebilde, Aufschäumen, Klotzen, Zwickelimprägnierung (Flotte im Spalt zwischen zwei Walzen) oder in Tanks mit reduziertem Volumen usw. mit Flotte imprägniert. |
(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(4) Für Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung und/oder eine Mittelung von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen aus Gründen der Probenahme oder Analyse und/oder aufgrund der Betriebsbedingungen nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren angewendet werden.
(5) Überwacht wird nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter (einschließlich Stoffgruppen oder einzelne Stoffe in einer Stoffgruppen) gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante(r) Stoff(e)/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird/werden.
(6) Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.
(7) Überwacht wird nur bei Direkteinleitung.
(8) Die Überwachung des TOC und die Überwachung des CSB sind Alternativen. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.
(9) Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal im Monat reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.
(10) Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungshäufigkeit von einmal im Monat angesetzt werden.
(11) Bei indirekter Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.
(12) Die Abwassercharakterisierung wird vor der Inbetriebnahme der Anlage oder vor der erstmaligen Aktualisierung einer Genehmigung für die Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen sowie nach jeder Änderung (z. B. Änderung der „Rezeptur“) in der Anlage, die zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen kann, durchgeführt.
(13) Entweder der empfindlichste Toxizitätsparameter oder eine geeignete Kombination der Toxizitätsparameter kann verwendet werden.
(14) Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen bei Normalbetrieb durchgeführt.
(15) Bei einem Staubmassenstrom von weniger als 50 g/h kann die Mindestüberwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Jahre verringert werden.
(16) Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit dem entsprechenden Luft-Waren-Verhältnis angegeben.
(17) Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(18) Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn nur Erdgas oder nur Flüssiggas als Brennstoff verwendet wird.
(19) Bei einem TVOC-Massenstrom von weniger als 200 g/h kann die Mindestüberwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Jahre verringert werden.
(20) Das untere Ende des Bereichs kann mit einem hohen Maß an Wasserrecycling erreicht werden (z. B. an Standorten mit integriertem Wassermanagement für mehrere Anlagen).
(21) Der Bereich gilt auch für das kombinierte Chargenfärben von Garnen und losen Fasern.
(22) Das obere Ende des Bereichs kann höher liegen und bis zu 100 m3/t für Anlagen betragen, die eine Kombination aus kontinuierlichen und Chargenprozessen verwenden.
(23) Die Techniken sind in Abschnitt 1.9.3 beschrieben.
(24) Eine minimale Abwassereinleitung (z. B. „Zero Liquid Discharge“) kann durch eine Kombination von Techniken erreicht werden, einschließlich weitergehender Behandlungstechniken für das Recycling des Abwassers.
(25) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(26) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.
(27) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Polyester und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.
(28) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.
(29) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann bis zu 150 mg/l betragen:
— |
wenn die spezifische Menge des eingeleiteten Abwassers weniger als 25 m3/t des behandelten Textils im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt; oder |
— |
wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt. |
(30) Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 10 mg/l.
(31) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1,2 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.
(32) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,3 mg/l betragen, wenn Polyamid-, Woll- oder Seidenfasern mit Metallkomplex-Farbstoffen gefärbt werden.
(33) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,2 mg/l betragen, wenn mit nickelhaltigen Reaktivfarbstoffen oder Pigmenten gefärbt oder bedruckt wird.
(34) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Viskosefasern behandelt werden oder wenn mit zinkhaltigen kationischen Farbstoffen gefärbt wird.
(35) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) über längere Zeiträume hinweg.
(36) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann bis zu 50 mg/l betragen:
— |
wenn die spezifische Menge des eingeleiteten Abwassers weniger als 25 m3/t des behandelten Textils im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt; oder |
— |
wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im gleitenden Jahresdurchschnitt beträgt. |
(37) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(38) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.
(39) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.
(40) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.
(41) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1,2 mg/l betragen, wenn Polyester- und/oder Modacrylfasern gefärbt werden.
(42) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,3 mg/l betragen, wenn Polyamid-, Woll- oder Seidenfasern mit Metallkomplex-Farbstoffen gefärbt werden.
(43) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,2 mg/l betragen, wenn mit nickelhaltigen Reaktivfarbstoffen oder Pigmenten gefärbt oder bedruckt wird.
(44) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 0,8 mg/l betragen, wenn Viskosefasern behandelt werden oder wenn mit zinkhaltigen kationischen Farbstoffen gefärbt wird.
(45) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn Formaldehyd gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(46) Für die in Anhang VII Teil 1 Nummern 3 und 9 der IE-Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten gelten die BVT-assoziierten Emissionswertebereiche nur insoweit, als sie zu niedrigeren Emissionswerten als den Emissionsgrenzwerten in Anhang VII Teile 2 und 4 der IE-Richtlinie führen.
(47) Bei Ausrüstungsprozessen mit Textilhilfsmitteln für Pflegeleicht-Ausrüstung, wasser-/öl-/schmutzabweisenden Hilfsmitteln und/oder Flammschutzmitteln kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 10 mg/Nm3 betragen.
(48) Das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs wird in der Regel durch thermische Oxidation erreicht.
(49) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der TVOC-Massenstrom weniger als 200 g/h für (eine) Emissionsquelle(n) beträgt, wenn
— |
keine Minderungstechniken eingesetzt werden und |
— |
keine CMR-Stoffe gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante Stoffe im Abgasstrom festgestellt werden. |
(50) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der Staubmassenstrom weniger als 50 g/h für (eine) Emissionsquelle(n) beträgt, wenn
— |
keine Minderungstechniken eingesetzt werden und |
— |
keine CMR-Stoffe gemäß der in der BVT 2 genannten Liste des Inputs und Outputs als relevante Stoffe im Abgasstrom festgestellt werden. |
(51) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn NH3 gemäß des in der BVT 2 genannten Inventars der Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(52) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 20 mg/Nm3 betragen, wenn Ammoniumsulfamat als Flammschutzmittel oder Ammoniak zum Aushärten verwendet wird (siehe BVT 50).
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/162 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2509 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2022
über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9109)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. |
(2) |
Die Kommission muss diese Mengenbeschränkungen festlegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuteilen. |
(3) |
Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist. |
(4) |
Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken. |
(5) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen (3), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2023 erhalten. |
(6) |
Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2023 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:
Geregelte Stoffe |
Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial) |
Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) |
500 550,00 |
Gruppe III (Halone) |
26 559 050,00 |
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) |
385 552,20 |
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) |
2 500 000,00 |
Gruppe VI (Methylbromid) |
588 835,20 |
Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) |
4 788,16 |
Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) |
4 878 559,75 |
Gruppe IX (Chlorbrommethan) |
264 024,00 |
Artikel 2
Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Quoten für Labor- und Analysezwecke
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2023 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2023 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 4
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 15. Dezember 2022
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).
ANHANG I
GRUPPEN I und II
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Abcr GmbH (DE) |
Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT) |
Tazzetti SAU (ES) |
Tazzetti SpA (IT) |
TEGA — Technische Gase und Gasetechnik GmbH (DE) |
ANHANG II
GRUPPE III
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
A-Gas Deutschland GmbH (DE) |
A-Gas Italia s.r.l. (IT) |
Abcr GmbH (DE) |
Arkema France (FR) |
Ateliers Bigata SASU (FR) |
BASF Agri-Production S.A.S. (FR) |
BTC B.V. (NL) |
EAF protect s.r.o. (CZ) |
Gielle Industries di Luigi Galantucci (IT) |
Hugen Maintenance for Aircraft B.V. (NL) |
Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv (NL) |
L'Hotellier SAS (FR) |
Lufthansa Technik AG (DE) |
Martec SpA (IT) |
P.U. Poz-PLiszka Sp. z o.o. (PL) |
Savi Technologie sp. z o.o. sp. k. (PL) |
Societe Air France Industries (FR) |
UTM Umwelt-Technik-Metallrecycling GmbH (DE) |
Vatro-Servis d.o.o. (HR) |
ANHANG III
GRUPPE IV
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Abcr GmbH (DE) |
Arkema France (FR) |
Ceram Optec SIA (LV) |
ANHANG IV
GRUPPE V
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Arkema France (FR) |
ANHANG V
GRUPPE VI
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Abcr GmbH (DE) |
Euroapi France (FR) |
GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE) |
ICL Europe Cooperatief U.A. (NL) |
Mebrom NV (BE) |
Mebrom Technology NV (BE) |
Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) |
ANHANG VI
GRUPPE VII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Abcr GmbH (DE) |
Euroapi France (FR) |
Fermion oy (FI) |
Hovione FarmaCiencia SA (PT) |
R.P. Chem s.r.l. (IT) |
Sterling Chemical Malta Limited (MT) |
Sterling SpA (IT) |
Valliscor Europa Limited (IE) |
ANHANG VII
GRUPPE VIII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Abcr GmbH (DE) |
Arkema France (FR) |
Bayer AG (DE) |
Chemours Netherlands B.V. (NL) |
Dyneon GmbH (DE) |
Solvay Fluor GmbH (DE) |
Solvay France S.A (FR) |
Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT) |
Tazzetti SAU (ES) |
Tazzetti SpA (IT) |
ANHANG VIII
GRUPPE IX
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Unternehmen |
Albemarle Europe SPRL (BE) |
ICL Europe Cooperatief U.A. (NL) |
Laboratorios Miret S.A. (ES) |
Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) |
Valliscor Europa Limited (IE) |
ANHANG IX
(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
ANHANG X
Im Jahr 2023 zur Herstellung oder Einfuhr für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:
Unternehmen Abcr GmbH (DE) |
AGC Pharma Chemicals Europe (ES) |
Agilent Technologies Deutschland GmbH (DE) |
Airsense Analytics GmbH (DE) |
Arkema France (FR) |
Bayer AG (DE) |
Biovit d.o.o. (HR) |
CPAChem Ltd (BG) |
Daikin Refrigerants Frankfurt GmbH (DE) |
Fot LTD (BG) |
Gedeon Richter Plc. (HU) |
I2 Analytical Limited sp. z o. o. Oddział w Polsce (PL) |
Interscience B.V. (NL) |
Labmix24 GmbH (DE) |
Laboratory Supplies Ltd T/A Lennox (IE) |
LGC Standards GmbH (DE) |
Neochema GmbH (DE) |
Philipps-Universität Marburg (DE) |
Restek France (FR) |
Restek GmbH (DE) |
Restek S.r.l. (IT) |
Sigma Aldrich Chimie sarl (FR) |
Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) |
Solvay Fluor GmbH (DE) |
Solvay France S.A (FR) |
Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT) |
Techlab SARL (FR) |
Ultra Scientific Italia srl (IT) |
Valliscor Europa Limited (IE) |
ANHANG XI
(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
EMPFEHLUNGEN
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/179 |
EMPFEHLUNG (EU) 2022/2510 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2022
zur Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im europäischen Grünen Deal (1) sind vier miteinander verknüpfte politische Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft — nämlich Klimaneutralität, Schutz der Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt — festgelegt. |
(2) |
Die EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen (2) zielt darauf ab, die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. |
(3) |
In der Taxonomie-Verordnung (3) sind vier Bedingungen festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten. Außerdem werden sechs Umweltziele festgelegt, unter anderem der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft sowie die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. |
(4) |
In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt (4) (im Folgenden „Chemikalienstrategie“) kündigte die Kommission an, dass sie Kriterien für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Werkstoffe entwickeln wird. Die Kommission wird auch Anreize für die Mitgliedstaaten, die Industrie und andere Interessenträger schaffen, Innovationen zu priorisieren, durch die bedenkliche Stoffe (5) in allen Sektoren — Textilien, Lebensmittelkontaktmaterial, Informations- und Kommunikationstechnologien, Baustoffe, CO2-arme Mobilität, Batterien oder erneuerbare Energiequellen — weitestgehend substituiert werden können. |
(5) |
In der vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung zur Chemikalienstrategie (6) wird betont, dass Kriterien dafür, dass Produkte auf Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgelegt sind, entwickelt werden müssen, die dazu beitragen, Verschmutzungen zu verhindern und zu kontrollieren, die Rückverfolgbarkeit gefährlicher Chemikalien in Produkten zu verbessern und ihre Substitution durch sicherere und nachhaltigere Alternativen zu fördern. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Chemikalienstrategie (7) vom 15. März 2021 wird die Kommission zudem aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der Interessenträger rasch harmonisierte, klare und präzise Begriffsbestimmungen und, soweit angemessen, Kriterien oder Grundsätze für die Konzepte auszuarbeiten, die, wie etwa „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien, für die wirksame Umsetzung der Chemikalienstrategie von entscheidender Bedeutung sind. |
(6) |
Gemäß dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (8) wird die Kommission die Substitution und Beseitigung gefährlicher Stoffe durch Forschung und Innovation unterstützen. |
(7) |
Wie im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (9) und im Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (10) hervorgehoben wird, besteht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Materialien und Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus so inhärent sicher und nachhaltig wie möglich sind, sodass Materialkreisläufe nichttoxisch sind. |
(8) |
In der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauforientierte Textilien (11) wird für eine spezifische Branche erstmals auf inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit Bezug genommen. Wie in der Strategie betont wird, ist es von großer Bedeutung, Kriterien für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien zu entwickeln, um die Industrie dabei zu unterstützen, bedenkliche Stoffe in Textilerzeugnissen zu ersetzen oder, falls dies nicht möglich ist, zu reduzieren. |
(9) |
Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sehen ebenfalls Handlungsbedarf. Gemäß einer 2020 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage (12) sind 84 % der Europäerinnen und Europäer über die Auswirkungen von in Alltagsprodukten enthaltenen Chemikalien auf ihre Gesundheit besorgt und 90 % sorgen sich über deren Umweltwirkung. |
(10) |
Derzeit wurden bereits mehrere hundert Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (13) identifiziert, und eine noch viel größere Zahl von Stoffen könnte unter die Begriffsbestimmung fallen, die im Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (14) für besorgniserregende Stoffe festgelegt ist. |
(11) |
Für einen erfolgreichen Übergang zu „inhärent sicheren und nachhaltigen“ Chemikalien und Materialien bedarf es eines gemeinsamen Verständnisses der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte. (15) Daher ist es notwendig, einen europäischen Bewertungsrahmen für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien zu entwickeln, der auch für die Festlegung von Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien hilfreich ist, sodass die Kohärenz zwischen Akteuren, Sektoren und Wertschöpfungsketten garantiert wird. |
(12) |
Der geplante Rahmen sollte es ermöglichen, die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus umfassend zu bewerten und die Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Chemikalien und Materialien, deren Funktion oder Leistung wünschenswert ist und die dabei sicher und nachhaltig sind, zu unterstützen. Wenn der Rahmen zur Anwendung kommt, wird es möglich werden, Kriterien für „inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ zu definieren, die dazu beitragen sollten, hohe Standards für die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien festzulegen. |
(13) |
Auch wenn in der Publikation zur Überprüfung der mit Sicherheit und Nachhaltigkeit zusammenhängenden Dimensionen, Aspekte, Methoden, Indikatoren und Instrumente (16), die dem Anhang dieser Empfehlung zugrunde liegt, eine Reihe zusätzlicher sozioökonomischer Nachhaltigkeitsaspekte behandelt wird, stehen vor allem die Sicherheit chemischer Stoffe und die ökologische Nachhaltigkeit im Fokus. Über die bereits berücksichtigten Aspekte hinausgehende Bewertungen sozioökonomischer Aspekte könnten erforderlich sein, um zusätzliche Informationen bereitzustellen und eine fundiertere Entscheidungsfindung — insbesondere in Bezug auf die Förderung der Substitution — zu ermöglichen. Diese Erwägungen können bei der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens berücksichtigt werden, sofern dies relevant ist. |
(14) |
Mit dem geplanten Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ wird auf eine Spitzenposition in Forschung und Innovation hingearbeitet; zudem wird angestrebt, damit die Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu fördern, um den höchsten Ansprüchen in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit im Bereich Innovation gerecht zu werden. |
(15) |
Der Rahmen sollte zu einem globalen Referenzrahmen für Innovationen werden, wenn es darum geht, den grünen industriellen Wandel zu vollziehen, die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe weitestgehend zu substituieren, die Nutzung nachhaltiger Ressourcen und Ausgangsstoffe für die Herstellung von Chemikalien und Materialien zu fördern, die Auswirkungen zu minimieren, die mit der Herstellung und Verwendung von Chemikalien und Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus für das Klima, die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergehen, und die FuI-Investitionen von Industrie und Behörden in die richtige Richtung zu lenken. |
(16) |
In dieser Empfehlung wird ein europäischer Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ als Referenz für die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen, die Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO) und für die Einrichtungen, die Benchmarks für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien vorgeben, vorgestellt. |
(17) |
Mit dieser Empfehlung wird ein Testzeitraum für den Rahmen festgelegt, wobei für die Mitgliedstaaten und Interessenträger ein Mechanismus zur freiwilligen Berichterstattung während dieses Testzeitraums vorgesehen ist. Der Prozess zur Überarbeitung des Rahmens wird spätestens am Ende des Testzeitraums in Gang gesetzt. Die Kommission wird auf der Grundlage der Rückmeldungen, die während des Testzeitraums eingehen, in Erwägung ziehen, in die Bewertung zusätzliche Sicherheits- und Umweltaspekte sowie Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit als weitere Facetten aufzunehmen. |
(18) |
Wie in der Chemikalienstrategie betont wird, werden höhere öffentliche und private Investitionen in die Bereitstellung sicherer und nachhaltiger Chemikalien und eine größere Innovationskapazität seitens der chemischen Industrie unabdingbar sein, um neue Lösungen zu entwickeln und sowohl den ökologischen als auch den digitalen Wandel zu unterstützen. Mit der Vision für 2030, die den Hintergrund für diese Empfehlung bildet, sollte daher sichergestellt werden, dass künftig auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien ergriffene Initiativen auf dem vorgeschlagenen Rahmen beruhen. Die Kommission wird diese Empfehlung in internationalen Foren bekannt machen. |
(19) |
Damit Anreize dafür geschaffen werden, den Rahmen zu testen und insbesondere sich mit bedenklichen Stoffe zu befassen, wird die Kommission den Testzeitraum unterstützen. Dies erfolgt insbesondere durch Maßnahmen, die im Rahmenprogramm „Horizont Europa“ für die Entwicklung von „inhärent sicheren und nachhaltigen“ Chemikalien und Materialien vorgesehen sind, sowie durch die Entwicklung und Verbesserung von Testmethoden und Bewertungsinstrumenten, mit denen die durch den Rahmen angebotenen Bewertungsmöglichkeiten erweitert werden. |
(20) |
Darüber hinaus hat die Kommission einen strategischen Forschungs- und Innovationsplan für sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien (17) entwickelt, in dem wichtige Forschungs- und Innovationsbereiche im Lebenszyklus (Konzeption, Herstellung, Verwendung und Entsorgung/Recycling/Sanierung) von Chemikalien und Materialien aufgezeigt werden, um den industriellen Übergang zu sicheren und nachhaltigen Chemikalien und Materialien auf europäischer und nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen. |
(21) |
Die Kommission ist sich des für die Umsetzung des geplanten Rahmens zu deckenden Datenbedarfs bewusst und wird sich weiterhin für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Daten) einsetzen. Die Kommission entwickelt außerdem eine gemeinsame EU-Datenplattform für Chemikalien (18), damit bestehende, im Chemikalienrecht der Union genutzte Daten leichter verbreitet, zugänglich gemacht und wiederverwendet werden können. |
(22) |
Diese Empfehlung steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da der geplante Rahmen „für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ den Erfordernissen des Europäischen Forschungsraums und des Binnenmarkts für Chemikalien und Materialien gerecht wird, wo Bedarf an einem gemeinsamen Verständnis von Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien auf europäischer Ebene besteht. Sie steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie die Schaffung des Rahmens mit einem Testzeitraum durch rechtsverbindliche Mittel ohne Abweichung von bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften (der Union) über Chemikalien und Materialien kombiniert — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
1.1. |
In dieser Empfehlung wird vorgeschlagen, dass ein europäischer Rahmen für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien für FuI-Tätigkeiten geschaffen wird. Die den Testzeitraum und den Rahmen betreffenden Einzelheiten, die sich auf technische Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (19) , (20) stützen, sind im Anhang dieser Empfehlung dargelegt. |
1.2. |
Der geplante Rahmen besteht aus Methoden zur Bewertung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte einer Chemikalie oder eines Materials. Anhand der Ergebnisse, die mithilfe des Rahmens gewonnen werden können, wird es möglich sein, Kriterien für „inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit“ sowie auf Basis der erzielten Ergebnisse entwickelte Bewertungssysteme und Schwellenwerte festzulegen. Der Prozess der Festlegung der Kriterien wird parallel zur Überarbeitung des Rahmens eingeleitet. Zweck dieser Empfehlung ist es, das Testen des Bewertungsrahmens in Gang zu bringen und Rückmeldungen für Verbesserungen von Relevanz, Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit einzuholen. |
1.3. |
Diese Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten, die Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sowie an Hochschulen und Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO), die einen Beitrag zur Entwicklung von Chemikalien und Materialien leisten oder daran arbeiten. Darin werden sie aufgefordert, den Rahmen für ihre FuI-Programme und -Aktivitäten im Bereich Chemikalien oder Materialien zu nutzen. Sie werden ferner ermutigt, auf den Rahmen in den einschlägigen Grundsatzpapieren oder Strategiedokumenten Bezug zu nehmen. |
1.4. |
Die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen und die RTO sollten auch sicherstellen, dass die bei der Anwendung des Rahmens erstellten und verwendeten Methoden, Modelle und Daten mit den Leitprinzipien für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Daten) im Einklang stehen. |
2. VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN:
Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt,
2.1. |
für den Rahmen in ihren nationalen FuI-Programmen zu werben und so mit Anwendungen bzw. Anwendungsfällen Unterstützung für den Testzeitraum zu leisten; |
2.2. |
die Verfügbarkeit hochwertiger FAIR-Daten zur Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu steigern, indem dieser Aspekt, falls dies relevant ist, in ihre nationalen FuI-Programme und diesbezügliche politische Maßnahmen einbezogen wird; |
2.3. |
die Verbesserung von Bewertungsmethoden, Modellen und Instrumenten zu unterstützen und neue Bewertungsmethoden anzubieten, die sich in den Rahmen integrieren lassen, um die Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu verbessern; |
2.4. |
die Entwicklung von Lehrplänen zu fördern, damit sichergestellt ist, dass die zur Umsetzung des Rahmens erforderlichen Fähigkeiten vermittelt werden. |
3. VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR INDUSTRIE, HOCHSCHULEN und RTO:
Die Industrie (einschließlich KMU), die Hochschulen und die RTO werden dazu ermutigt,
3.1. |
den Rahmen in ihren FuI-Prozessen zur Entwicklung von Chemikalien oder Materialien zu nutzen und damit Unterstützung für den Testzeitraum zu leisten; |
3.2. |
hochwertige FAIR-Daten zur Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit bereitzustellen, ohne dass dadurch die Rechte des geistigen Eigentums verletzt und gegebenenfalls Abstriche bei Sicherheitserwägungen gemacht werden; |
3.3. |
die Entwicklung und Bereitstellung neuer Bewertungsmethoden, Modelle und Instrumente, die in den Rahmen integriert werden können, zu unterstützen, um die Bewertung von Sicherheit und Nachhaltigkeit zu verbessern; |
3.4. |
die Entwicklung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und von Lehrplänen zu fördern und dadurch sicherzustellen, dass die für die Umsetzung des Rahmens erforderlichen Fähigkeiten vermittelt werden. |
4. BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE UMSETZUNG DER EMPFEHLUNG:
4.1. |
Die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Hochschulen und die RTO werden aufgefordert, der Kommission während des Testzeitraums über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten. |
4.2. |
Zur Erleichterung der Berichterstattung wird die Kommission ein entsprechendes Muster zur Verfügung stellen. Die nachstehenden Informationen sollten übermittelt werden:
|
Brüssel, den 8. Dezember 2022
Für die Kommission
Mariya GABRIEL
Mitglied der Kommission
(1) COM(2019) 640 final.
(2) COM(2021) 390 final.
(3) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4) COM(2020) 667 final.
(5) Gemäß der Festlegung in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667 final).
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (2020/2531(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0201_DE.pdf.
(7) Schlussfolgerungen des Rates 6941/21 vom 15. März 2021 zur Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse, https://www.consilium.europa.eu/media/48827/st06941-en21.pdf.
(8) COM(2020) 98 final.
(9) COM(2021) 400 final.
(10) COM(2022) 142 final.
(11) COM(2022) 141 final.
(12) Eurobarometer-Umfrage (2020), Einstellungen der Europäer zur Umwelt — März 2020, https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2257.
(13) https://echa.europa.eu/candidate-list-table
(14) COM(2022) 142 final.
(15) Europäische Kommission 2021, Mapping study for the development of Sustainable by Design criteria, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f679c200-a314-11eb-9585-01aa75ed71a1/language-en.
(16) Caldeira, C., et al., Safe and Sustainable by Design chemicals and materials. Review of safety and sustainability dimensions, aspects, methods, indicators, and tools, EUR 30991 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-47560-6 (online), doi:10.2760/879069 (online), JRC127109. 2022.
(17) Europäische Kommission, „Strategic Research and Innovation Plan for Safe and Sustainable Chemicals and Materials“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, ISBN 978-92-76-49115-6, doi 10.2777/876851.
(18) COM(2020) 667 final.
(19) Caldeira C., Farcal L., Moretti, C., et al., Safe and Sustainable by Design chemicals and materials. Review of safety and sustainability dimensions, aspects, methods, indicators, and tools, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-47560-6, doi:10.2760/879069.
(20) Caldeira C., Farcal L., Garmendia, I., et al., Safe and sustainable by design chemicals and materials: Framework for the definition of safe and sustainable by design criteria for chemicals and materials, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-53264-4, doi: 10.2760/487955.
ANHANG
Rahmen für die künftige Festlegung von Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien sowie des Verfahrens zur Bewertung von Chemikalien und Materialien
Inhalt
1. |
Grundsätze des Rahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien | 184 |
2. |
Merkmale und Struktur des Rahmens | 184 |
3. |
Phase 1: Leitgrundsätze für die (Neu-)Gestaltung | 185 |
4. |
Phase 2: Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung | 188 |
4.1. |
Gefahrenbewertung (Schritt 1) | 190 |
4.2. |
Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung (Schritt 2) | 193 |
4.3. |
Gesundheits- und Umweltaspekte bei der endgültigen Anwendung (Schritt 3) | 199 |
4.4. |
Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit (Schritt 4) | 199 |
5. |
Bewertungsverfahren und Berichterstattung | 204 |
6. |
Überblick über die Datenquellen zur Unterstützung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung | 205 |
1. Grundsätze des Rahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien
Für die Entwicklung des neuen Rahmens für „inhärent sichere und nachhaltige“ (safe and sustainable by design, SSbD) Chemikalien und Materialien wurde eine Reihe von Grundsätzen festgelegt.
— |
Festlegung einer Hierarchie, bei der Sicherheit an erster Stelle steht, damit unerwünschte Substitutionen vermieden werden. |
— |
Festlegung von Ausschlusskriterien für die Gestaltung von Chemikalien und Materialien zur Förderung von nachhaltiger Forschung und Innovation (FuI), wobei diese Kriterien nicht nur auf Daten beruhen sollten, die in den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien aufgeführt sind, sondern auch auf Daten, die nicht diesen Anforderungen unterliegen. |
— |
Schwerpunktlegung auf die iterative Verringerung der Umweltbelastung unter Verwendung dynamischer Grenz- und Schwellenwerte, sodass der Rahmen zu einem Instrument für das Verbesserungsmanagement während des gesamten Innovationsprozesses wird. |
— |
Gewährleistung einer optimalen Nutzung der verfügbaren Daten über schädliche Wirkungen. Jede (neue) Chemikalie oder jedes (neue) Material sollte mit dem gesamten Spektrum strukturell oder funktionell ähnlicher Stoffe verglichen werden, um das zu erwartende Potenzial für negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu bewerten. |
— |
Bereitstellung von Informationen über ergriffene SSbD-Maßnahmen in der gesamten Lieferkette. Alle relevanten und nicht vertraulichen Daten sollten in einem auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren (findable, accessible, interoperable and reusable — FAIR) Format zur Verfügung gestellt werden, damit mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht gegeben sind und die Sorgfaltspflicht besser wahrgenommen werden kann. |
— |
Förderung der Anwendung eines kohärenten Rahmens durch die verschiedenen Interessenträger, einschließlich der Industrie und der politischen Entscheidungsträger. |
2. Merkmale und Struktur des Rahmens
Der vorgeschlagene SSbD-Rahmen ist ein allgemeines Konzept für die Bewertung und Festlegung von Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien für Chemikalien und Materialien während des gesamten Innovationsprozesses. Er kann sowohl bei der Entwicklung neuer Chemikalien und Materialien als auch bei der Neubewertung bereits vorhandener Chemikalien und Materialien Anwendung finden. In Bezug auf bereits vorhandene Chemikalien und Materialien kann der Rahmen genutzt werden, i) um durch eine Bewertung alternativer Verfahren die Neugestaltung der Herstellungsprozesse dieser Chemikalien und Materialien zu unterstützen, um sie sicherer und nachhaltiger zu machen, oder ii) um diese Chemikalien und Materialien anhand der SSbD-Kriterien zu vergleichen (z. B. für Innovationen durch Substitution mit leistungsfähigeren Chemikalien oder Materialien oder für die Auswahl in nachgelagerten Anwendungen).
Der Rahmen besteht aus einer (Neu-)Gestaltungsphase sowie einer Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung für die verschiedenen Stufen im Lebenszyklus einer Chemikalie oder eines Materials unter Berücksichtigung der Funktionalität und Endverwendung(en). Wenngleich der Rahmen nicht der Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten dient, befasst er sich dennoch mit der Art und Weise, wie die Chemikalien oder Materialien in Produkten verwendet werden.
Der SSbD-Rahmen umfasst die folgenden beiden Komponenten:
1. |
eine (Neu-)Gestaltungsphase, in der Leitgrundsätze für die Gestaltung vorgeschlagen werden, um die sichere und nachhaltige Gestaltung von Chemikalien und Materialien zu unterstützen |
2. |
eine Phase der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung, in der die Sicherheit und Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet werden |
Der SSbD-Rahmen kann in den verschiedenen Phasen des Innovationsprozesses (Entwurf, Planung, experimentelle Erprobung und Entwicklung von Prototypen) hilfreich sein, in denen Entscheidungen über die Fortführung, Aufgabe oder Optimierung eines Innovationskonzepts getroffen werden müssen. Die Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung sollte in einem möglichst frühen Stadium des Innovationsprozesses beginnen, damit gewährleistet ist, dass die Gestaltung einer Chemikalie oder eines Materials auf der Grundlage von SSbD-Grundsätzen erfolgt. In den nachfolgenden Phasen der Entwicklung, wenn nach und nach umfassendere Informationen verfügbar werden, sollte die Bewertung iterativ erfolgen. Der Rahmen sollte flexibel umgesetzt werden können, damit die Vereinbarkeit mit horizontalen oder produktspezifischen Rechtsvorschriften oder bestimmten Ausnahmeregelungen gewährleistet ist.
Die vorgeschlagene Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung beruht auf einem hierarchischen Ansatz, bei dem zunächst Aspekte der Sicherheit und anschließend Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.
Der erste Schritt besteht darin, die Sicherheit zu gewährleisten, indem Chemikalien oder Materialien mit bestimmten (sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt) gefährlichen Eigenschaften als nicht inhärent nachhaltig eingestuft werden, selbst wenn ihre Gestaltung den empfohlenen Gestaltungsgrundsätzen entspricht oder ihre Umweltauswirkungen vergleichsweise gering sind. Erfüllt die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material die Mindestsicherheitskriterien, können Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit bewertet werden. Künftig kann der Rahmen zudem angewendet werden, um im Zuge einer ergänzenden Bewertung auch Aspekte der sozioökonomischen Nachhaltigkeit zu beurteilen.
Durch diesen auf verschiedenen Phasen beruhenden Ansatz soll der Aufwand im Zusammenhang mit der Bewertung verringert werden; so wird für die ersten Schritte vorgeschlagen, zunächst die „untragbaren“ Probleme zu ermitteln. Würden beispielsweise bei der Bewertung einer Chemikalie oder eines Materials Sicherheitsbedenken festgestellt, würde eine Lebenszyklusanalyse erst dann vorgenommen, wenn diesen Bedenken Rechnung getragen wurde, z. B. indem geprüft wurde, ob die Sicherheitsbedenken durch Risikomanagementmaßnahmen ausgeräumt werden können. Je nach den Arbeitsmethoden der einzelnen Organisationen können die verschiedenen Schritte jedoch auch gleichzeitig durchgeführt werden.
3. Phase 1: Leitgrundsätze für die (Neu-)Gestaltung
Der SSbD-Rahmen erstreckt sich auf drei Ebenen der Gestaltung:
1. |
molekulare Gestaltung, um neue Chemikalien und Materialien auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur zu entwickeln |
2. |
Prozessgestaltung, um den Herstellungsprozess sowohl für neu zu entwickelnde als auch für bereits vorhandene Chemikalien und Materialien sicherer und nachhaltiger zu gestalten |
3. |
Produktgestaltung, wobei die Ergebnisse der SSbD-Bewertung als Grundlage für die Auswahl der Chemikalien oder Materialien dienen, die die funktionalen Anforderungen des Endprodukts, in dem sie verwendet werden sollen, erfüllen |
Diese Phase dient der Orientierung in Bezug auf die Grundsätze, die in der (Neu-)Gestaltungsphase zu berücksichtigen sind, um die Chancen auf positive Ergebnisse bei der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung zu maximieren. In dieser Phase sollten das Ziel, der Anwendungsbereich und die Systemgrenzen festgelegt werden, anhand deren die Parameter der Bewertung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bestimmt werden. So wird beispielsweise entschieden, ob ein Gemisch als einzelnes Element oder als verschiedene Bestandteile von Gemischen eingestuft wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalien und Materialien zu. Hierfür muss in der nächsten Phase eine Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit durchgeführt werden.
Die Gestaltungsgrundsätze sind in Tabelle 1 zusammengefasst (Liste ist nicht erschöpfend). Sie leiten sich aus bereits vorhandenen bewährten Verfahrensweisen ab, z. B. den Grundsätzen für grüne Chemie (1), den Grundsätzen für grünes Ingenieurwesen (2), den Kriterien für nachhaltige Chemie (3), den „goldenen Regeln“ des deutschen Umweltbundesamts (UBA) (4) oder den Grundsätzen für Chemie nach dem Kreislaufprinzip (5). Auch andere Grundsätze auf Basis dieser bewährten Verfahrensweisen können berücksichtigt werden.
Tabelle1
Nicht erschöpfende Liste von Leitgrundsätzen für die Gestaltung, den zugehörigen Definitionen und Beispielen für Maßnahmen in der (Neu-)Gestaltungsphase
Gestaltungsgrundsatz |
Definition |
Beispiele für Maßnahmen |
||||||||||
Materialeffizienz |
Einbeziehung aller in einem Prozess verwendeten Chemikalien oder Materialien in das Endprodukt oder deren vollständige Rückgewinnung im Rahmen des Prozesses, wodurch weniger Rohstoffe verbraucht und weniger Abfälle erzeugt werden. |
Maximierung des Ertrags während der Reaktion zur Verringerung des Verbrauchs von Chemikalien oder Materialien. Rückgewinnung größerer Mengen an nicht umgesetzten Chemikalien oder Materialien. Wahl von Materialien und Prozessen mit möglichst geringem Abfallaufkommen. Ermittlung der Einsatzbereiche kritischer Rohstoffe (6), um deren Verwendung zu minimieren oder sie zu ersetzen. |
||||||||||
Minimierung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien |
Erhaltung der Funktionalität von Produkten bei gleichzeitiger Reduzierung oder vollständiger Vermeidung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien, wo immer dies möglich ist. Einsatz der besten Technologie zur Vermeidung von Exposition in allen Phasen des Lebenszyklus einer Chemikalie oder eines Materials. |
Verringerung und/oder Einstellung der Verwendung gefährlicher Chemikalien oder Materialien in Herstellungsprozessen. Umgestaltung von Herstellungsprozessen zur Minimierung der Verwendung gefährlicher Chemikalien/Materialien. Eliminierung gefährlicher Chemikalien oder Materialien in Endprodukten. |
||||||||||
Energieeffiziente Gestaltung |
Minimierung des Energieeinsatzes bei der Herstellung und Verwendung einer Chemikalie oder eines Materials im Herstellungsprozess und/oder in der Lieferkette. |
Wahl oder Entwicklung von (Herstellungs-)Prozessen mit
|
||||||||||
Verwendung erneuerbarer Quellen |
Schonung von Ressourcen durch geschlossene Ressourcenkreisläufe oder durch Verwendung erneuerbarer Materialien und Energiequellen. |
Förderung der Verwendung von Ausgangsstoffen, die
oder von Verfahren, bei denen
|
||||||||||
Vermeidung und Verhinderung gefährlicher Emissionen |
Einsatz von Technologien zur Minimierung oder Vermeidung von gefährlichen Emissionen oder der Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt. |
Wahl von Materialien oder Prozessen mit
|
||||||||||
Gestaltung mit Blick auf das Ende der Lebensdauer |
Entwicklung von Chemikalien und Materialien im Hinblick darauf, dass sie, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, in Chemikalien zerfallen, die keine Gefahr für die Umwelt oder den Menschen darstellen. Gestaltung von Chemikalien und Materialien im Hinblick darauf, dass sie wiederverwendet und dass entstehende Abfälle gesammelt, sortiert und recycelt bzw. upgecycelt werden können. |
Vermeidung der Verwendung von Chemikalien oder Materialien, die Prozesse am Ende der Lebensdauer, z. B. das Recyceln, erschweren. Wahl von Materialien, die
|
||||||||||
Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus |
Anwendung der Gestaltungsgrundsätze während des gesamten Lebenszyklus, von der Rohstofflieferkette bis zum Ende der Lebensdauer des Endprodukts. |
Folgende Maßnahmen sollten in Erwägung gezogen werden:
|
4. Phase 2: Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung
Nach der Auflistung der Gestaltungsgrundsätze folgt die Phase der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung, die aus vier Schritten besteht. Die ersten drei Schritte betreffen hauptsächlich verschiedene Aspekte der Sicherheit von Chemikalien oder Materialien. Diese drei Schritte bauen auf den Erkenntnissen auf, die im Rahmen bestehender EU-Chemikalienvorschriften — wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen oder der Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSH) — gewonnen wurden und mit Blick auf die Anwendung des SSbD-Rahmens in den Bereichen Forschung und Innovation angepasst wurden. Der vierte Schritt betrifft den ökologischen Aspekt der Nachhaltigkeit. Je nachdem, wie der SSbD-Rahmen angewandt wird, kann es auch sinnvoll sein, sozioökonomische Aspekte der Nachhaltigkeit zu bewerten — zum Beispiel als zusätzliches Element zur Ergänzung der Hauptbewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit bei der künftigen Anwendung des Rahmens.
Die vier Schritte werden zwar nacheinander vorgestellt, können aber auch parallel durchgeführt werden, da Informationen zu verschiedenen Zeitpunkten im Lebenszyklus der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials verfügbar werden können und je nachdem, ob sich die Bewertung auf eine neue oder bereits vorhandene Chemikalie bzw. auf ein neues oder bereits vorhandenes Material bezieht.
Jeder Schritt umfasst Aspekte, die mithilfe von Indikatoren gemessen werden können. Die Indikatoren werden anhand der Methoden bewertet, die in dem Rahmen vorgeschlagen werden. Für die Zwecke des Rahmens kann ein Kriterium aus einem Aspekt mit einer Bewertungsmethode sowie einem Mindestschwellenwert oder Zielwerten bestehen (auf denen eine Entscheidung über die Sicherheit oder Nachhaltigkeit einer Chemikalie oder eines Materials beruhen kann). In dieser Phase stehen Schwellenwerte für Schritt 1 zur Verfügung, da diese in den EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien (CLP und REACH) festgelegt wurden.
Zudem ist der SSbD-Rahmen in dieser Phase nur in der Innovationsphase der Entwicklung von Chemikalien und Materialien anwendbar, wie in Phase 1 erläutert; er hat keine Auswirkungen auf die für Chemikalien und Materialien geltenden rechtlichen Verpflichtungen der Union.
Schritt 1 — Gefahrenbewertung (inhärente Eigenschaften)
In diesem Schritt werden die inhärenten Eigenschaften von Chemikalien oder Materialen untersucht, um deren Gefahrenprofil (7) (d. h. Gefahren für die menschliche Gesundheit, Umweltgefahren physikalische Gefahren) zu ermitteln, bevor die Sicherheit bei der Herstellung, Verarbeitung und Verwendung bewertet wird.
Schritt 2 — Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung
In diesem Schritt werden die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei der Herstellung und Verarbeitung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet. Unter „Herstellung“ versteht man den Produktionsprozess von der Rohstoffgewinnung bis zur Herstellung der Chemikalie oder des Materials, einschließlich Recycling oder Abfallentsorgung.
Ziel ist es, zu beurteilen, ob bei der Herstellung und Verarbeitung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials ein Risiko für Arbeitnehmer gemäß den EU-Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder ein darüber hinausgehendes Risiko besteht.
Schritt 3 — Gesundheits- und Umweltaspekte in der Phase der endgültigen Anwendung
In diesem Schritt werden die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der endgültigen Anwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Chemikalie bewertet. Dabei werden die bei der Verwendung spezifische Exposition gegenüber der Chemikalie oder dem Material und die damit verbundenen Risiken untersucht.
Ziel ist es, zu beurteilen, ob die Verwendung einer Chemikalie oder eines Materials in der endgültigen Anwendung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
Schritt 4 — Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit
Im vierten Schritt werden mithilfe einer Lebenszyklusanalyse die Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit während des gesamten Lebenszyklus einer Chemikalien oder eines Materials untersucht; dabei werden verschiedene Wirkungskategorien wie Klimawandel und Ressourceneinsatz bewertet. In diesem Schritt werden auch die Toxizität und Ökotoxizität berücksichtigt, d. h., es wird untersucht, welche Auswirkungen die während des gesamten Lebenszyklus verursachten Emissionen über verschiedene Umweltkompartimente (z. B. Boden, Wasser, Luft) — einschließlich über die Mobilität zwischen den einzelnen Kompartimenten — und nicht über eine direkte Exposition (die in Schritt 3 behandelt wird) auf Mensch und Umwelt haben.
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Abbildung 2: Darstellung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte der Chemikalie oder des Materials, die bzw. das Gegenstand der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung ist. Die farbigen Kästchen zeigen an, welche Phase des Lebenszyklus betrachtet wird. Die roten Punkte beziehen sich auf die zu bewertende Chemikalie oder das zu bewertende Material; die gelben und grauen Punkte beziehen sich auf alle anderen Stoffe, die während des Lebenszyklus der Chemikalie oder des Materials emittiert werden (z. B. andere giftige Chemikalien, die bei der Gewinnung von Rohstoffen oder im Zusammenhang mit der im Herstellungsprozess verwendeten Energie emittiert werden).
4.1. Gefahrenbewertung (Schritt 1)
In den Rechtsvorschriften der EU über Chemikalien (REACH und CLP) werden chemische Gefahren in Gefahren für die menschliche Gesundheit, Umweltgefahren und physikalische Gefahren unterteilt. Diese Gefahren werden weiter in Gefahrenklassen und -kategorien unterteilt, die in die Bewertung einbezogen werden. Ziel ist es, eine Reihe von SSbD-Kriterien für die inhärenten Eigenschaften von Chemikalien und Materialien festzulegen, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Hierfür werden die in der CLP-Verordnung festgelegten Gefahrenklassen und -kategorien zugrunde gelegt. Die SSbD-Bewertung erfolgt freiwillig und im Zusammenhang mit FuI-Tätigkeiten. Ihr Anwendungsbereich kann daher über die in diesen Verordnungen erfassten Daten hinausgehen. Die drei wichtigsten Gefahrenkategorien sind folgende:
1. |
inhärente gefährliche Eigenschaften, die für die menschliche Gesundheit relevant sind (Gefahren für die menschliche Gesundheit) |
2. |
inhärente gefährliche Eigenschaften, die für die Umwelt relevant sind (Umweltgefahren) |
3. |
gefährliche physikalische Eigenschaften (physikalische Gefahren) |
Die SSbD-Einstufung der gefährlichen Eigenschaften steht in engem Zusammenhang mit einschlägigen Initiativen der Kommission wie der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (8), dem Vorschlag für eine Verordnung über nachhaltige Produkte (9) oder der Initiative für ein nachhaltiges Finanzwesen in der EU (10). Für detaillierte Informationen über die Bewertungsmethoden sei auf die Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung verwiesen.
In der Verordnung über Prüfmethoden (11) sind die Prüfmethoden dargelegt, die zur Gewinnung von Daten für die Gefahrenbewertung zu verwenden sind. Diese Methoden basieren weitgehend auf den OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien (12), die eines der wichtigsten Instrumente für die globale Bewertung der potenziellen schädlichen Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Weitere Methoden, die für die Bewertung von gefährlichen Eigenschaften empfohlen werden, sind in den Leitlinien der ECHA zur Anwendung der CLP-Kriterien (13) enthalten, in denen die CLP-Kriterien für gefahrenrelevante Eigenschaften unterstützt werden. Weitere Unterstützung zu den Bewertungsmethoden bieten die Leitlinien der ECHA zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung (14), in denen die Informationsanforderungen und Verfahren für deren Erfüllung im Einklang mit der REACH-Verordnung beschrieben sind. Bei der Einstufung für die SSbD-Bewertung können auch bereits weitere Gefahrenklassen berücksichtigt werden, wie z. B: persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB), persistent, mobil und toxisch (PMT), sehr persistent und sehr mobil (vPvM), endokrine Störung. Selbst wenn diese Gefahrenklassen im Rahmen der CLP-Verordnung noch nicht etabliert sind, könnten entsprechende im Entwurf vorliegende Kriterien bereits angewendet werden.
Für die Bewertung der in Tabelle 2 (15) aufgeführten Aspekte wird je nach Datenverfügbarkeit ein mehrstufiger Ansatz vorgeschlagen. Da für neu entwickelte Chemikalien oder Materialien zu Beginn des Prozesses womöglich nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen, ist ein mehrstufiger Ansatz von Vorteil, um Gefahren so früh wie möglich in der Innovationsphase (d. h. während der Gestaltung der Chemikalie oder des Materials) zu charakterisieren, indem beispielsweise auf neuen Ansätzen beruhende Methoden (new approach methodologies — NAM) zur Daten- und Erkenntnisgewinnung eingesetzt werden. Mithilfe eines mehrstufigen Ansatzes können mutmaßlich gefährliche Chemikalien oder Stoffe in einem frühen Stadium des Innovationsprozesses identifiziert und fundierte Entscheidungen getroffen werden (z. B. darüber, ob eine Gefahr weiter bewertet, der Stoff ausgesondert oder mehr Daten über den Lebenszyklus der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Stoffes angefordert werden sollen). Zu Beginn sollten Screeningverfahren mit hohem Durchsatz, computergestützte Modelle, Analogiekonzepte und andere alternative Ansätze angewandt werden, damit nur die chancenreichsten Kandidaten (weniger gefährliche Chemikalien oder Materialien) auf höheren Stufen gemäß den gesetzlichen Anforderungen für Chemikalien, die auf den Markt gebracht werden sollen, geprüft werden. Erstreckt sich die Bewertung auf eine vorhandene (z. B. eine bereits auf dem Markt befindliche) Chemikalie, könnten NAM verwendet werden, um etwaige Lücken bei Daten zu schließen, die zur Erfüllung der Informationsanforderungen für die in Tabelle 2 aufgeführten Aspekte erforderlich sind. Bevor über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen, insbesondere solcher mit Labortieren, entschieden wird, sollte zudem ein Screening der verfügbaren wissenschaftlichen Daten erfolgen.
Tabelle2
Liste der für Schritt 1 relevanten Aspekte (gefährlichen Eigenschaften)
Definition der Gruppe |
Gefahren für die menschliche Gesundheit |
Umweltgefahren |
Physikalische Gefahren |
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Gruppe A: Umfasst die schädlichsten Stoffe (gemäß der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit), einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) (d. h. Stoffe, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a bis f der REACH-Verordnung erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden) (16), (17) |
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Gruppe B: Umfasst besorgniserregende Stoffe, die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit beschrieben und in Artikel 2 Nummer 28 des Vorschlags über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (19) definiert sind, aber nicht in Gruppe A enthalten sind |
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Gruppe C: Umfasst die übrigen Gefahrenklassen, die nicht in Gruppe A oder B enthalten sind |
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4.2. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte bei Herstellung und Verarbeitung (Schritt 2)
Die in diesem Schritt enthaltenen Aspekte beziehen sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei der Herstellung und Verarbeitung einer Chemikalie oder eines Materials. Die Risikobeurteilung sollte auf Grundlage einer Kombination aus den von der betreffenden Chemikalie oder dem betreffenden Material ausgehenden Gefahren, der Exposition während der verschiedenen Prozesse und den vorhandenen Risikomanagementmaßnahmen erfolgen.
Für diesen Teil der Bewertung ist es wichtig, alle Herstellungs- und Verarbeitungsschritte, die jeweils verwendeten Stoffe (z. B. als Rohstoffe verwendete Chemikalien oder Materialien, Verarbeitungshilfsstoffe) und die Stoffe, die während der Prozesse entstehen können (flüchtige organische Verbindungen, Nebenprodukte usw.), zu ermitteln und deren Gefahren und Risiken für die Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Verwendungsbedingungen (Art der Verwendung des Stoffes im Prozess, geschlossene/offene Verarbeitung, Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung) bestimmen zusammen mit dem Freisetzungspotenzial (Flüchtigkeit, Staubigkeit, Fugazität, Temperatur, Druck) und den vorhandenen Risikomanagementmaßnahmen (z. B. Punktentflüftung) die Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Arbeitnehmer und den möglichen Expositionsweg (Einatmen, Hautkontakt, orale Aufnahme).
Wie in Schritt 1 kann je nach Datenverfügbarkeit ein mehrstufiger Ansatz angewendet werden.
Für die Bewertung der Sicherheit und das Risikomanagement am Arbeitsplatz stehen verschiedene qualitative/vereinfachte Modelle (sogenannte Control-Banding-Modelle) zur Verfügung. Diese Modelle wurden entwickelt, um in Fällen, in denen nicht alle für eine quantitative Bewertung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, das Risiko am Arbeitsplatz mittels eines Tier-1-Ansatzes zu beschreiben. Die Modelle beruhen darauf, dass einigen der folgenden Variablen Punktwerte oder Niveaus zugewiesen werden, die bei der Risikobeschreibung zu berücksichtigen sind:
— |
Gefahren von Chemikalien |
— |
Häufigkeit und Dauer der Exposition |
— |
Verwendete oder vorhandene Menge der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials |
— |
Physikalische Eigenschaften der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials, etwa Flüchtigkeit und Staubigkeit |
— |
Verwendungsbedingungen |
— |
Art der bestehenden Risikomanagementmaßnahmen |
Es gibt zwei Arten von Modellen: Modelle, mit denen das potenzielle Expositionsrisiko geschätzt wird (in ihnen werden die ergriffenen Präventionsmaßnahmen nicht als Eingangsvariable berücksichtigt), und Modelle, mit denen das erwartete Expositionsrisiko geschätzt wird (mit ihnen wird das endgültige Risiko unter Berücksichtigung der möglicherweise ergriffenen Präventionsmaßnahmen geschätzt).
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Einstufung in verschiedene Risikoniveaus, um festzustellen, ob das Risiko akzeptabel ist und welche Arten von Präventionsmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Eines der Bewertungsinstrumente, die für Schritt 2 empfohlen werden, ist das vom Europäischen Zentrum für Ökotoxikologie und Toxikologie von Chemikalien (ECETOC) entwickelte Instrument der mehrstufigen gezielten Risikobewertung (targeted risk assessment — TRA). Dieses Instrument (20), das entwickelt wurde, um die Registrierung von Chemikalien gemäß der REACH-Verordnung zu erleichtern, findet in der Industrie breite Anwendung und ist auch kleinen und mittleren Unternehmen ein Begriff. Zur Verwendung des Instruments wird empfohlen, die einschlägigen Leitlinien der ECHA (Kapitel R12: Verwendungsbeschreibung (21)) anzuwenden, um die Verwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials in den verschiedenen Phasen zu definieren, da diese Leitlinien als Referenz für das Instrument dienen. Doch es stehen auch andere Modelle und Instrumente zur Verfügung, z. B. das Instrument Chesar (22) (auch relevant für Schritt 3, bei dem weitere Einzelheiten genannt werden), das Modell der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) (23), das deutsche Spaltenmodell für Gefahrstoffe, das durch das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) (24) unterstützt wird, das Modell des INRS (25), das niederländische Modell Stoffenmanager (26) oder das belgische Modell Regetox (27)
Beispiele für relevante Aspekte und Indikatoren, die in Schritt 2 zu bewerten sind, sind in Tabelle 3 aufgeführt. Sie orientieren sich am deutschen Spaltenmodell für Gefahrstoffe (28), das vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt wurde. In Bezug auf die chronischen Gefahren für die menschliche Gesundheit orientieren sie sich an der Gruppierung der Gefahrenklassen in Schritt 1. Das Spaltenmodell wurde in erster Linie zur Unterstützung der Substitutionsprüfung gefährlicher Stoffe entwickelt, allerdings könnte der Ansatz unter Verwendung derselben Informationen auch für andere Zwecke angepasst werden.
Tabelle 3
Beispiele für in Schritt 2 relevante Aspekte und Indikatoren, in Anlehnung an das deutsche Spaltenmodell für Gefahrstoffe
Aspekt |
Teilaspekte und Indikatoren |
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Akute Gefahren für die menschliche Gesundheit |
Chronische Gefahren für die menschliche Gesundheit |
Physikalische Eigenschaften |
Gefahren durch das Freisetzungsverhalten |
Verfahrensbezogener Risikobeitrag |
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Verfahren mit sehr hoher Gefahr |
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Verfahren mit hoher Gefahr |
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Verfahren mit mittlerer Gefahr |
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Verfahren mit geringer Gefahr |
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Vernachlässigbare Gefahr |
Stoffe, die hinsichtlich ihrer inhärenten gefährlichen Eigenschaften gemäß Schritt 1 unbedenklich sind (d. h. die nicht in die Gruppen A, B oder C eingestuft sind) |
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4.3. Gesundheits- und Umweltaspekte bei der endgültigen Anwendung (Schritt 3)
In diesem Schritt werden die Gesundheits- und Umweltaspekte bei der Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials bewertet. Wie in Schritt 2 bestimmen die Verwendungsbedingungen die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber der Chemikalie oder dem Material sowie die potenziellen Expositionswege (alle relevanten Wege) und die damit verbundenen toxikologischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der Exposition während der Lebensdauer, und auf die Umwelt (z. B. durch Auswaschung, etwa wenn Shampoo in die Abwässer von Kläranlagen gelangt).
Die Risikobeschreibung erfolgt auf Grundlage einer Kombination aus den von der betreffenden Chemikalie oder dem betreffenden Material ausgehenden Gefahren und der Bewertung der geschätzten Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber den Gefahren während der Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials.
Für die Sicherheitsbewertung bedarf es Informationen über die inhärenten Eigenschaften der Chemikalie oder des Materials, die sich im Wesentlichen auf die gleichen gefahrenrelevanten Eigenschaften wie in Schritt 1 beziehen: physikalische Gefahren, Umweltgefahren und Gefahren für die menschliche Gesundheit.
Um den Verbleib der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu ermitteln, die Exposition abzuschätzen, den/die Expositionsweg(e) zu identifizieren und das Risiko zu beschreiben, bedarf es zudem Informationen über andere physikalisch-chemische Eigenschaften (wie z. B. die physikalische Form und den Dampfdruck der Chemikalie oder des Materials, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, oder die Wasserlöslichkeit und den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (Log Kow), die für die Umwelt relevant sind).
Für die Schätzung der Exposition ist es besonders wichtig, die Anwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu identifizieren bzw. zu beschreiben und die Verwendungsbedingungen zu definieren, indem Informationen über die Häufigkeit und Dauer der Exposition, die bei der Anwendung verwendete oder vorhandene Menge der Chemikalie oder des Materials, die Bedingungen für die Verwendung der Chemikalie oder des Materials und die Anweisungen für ihre Verwendung bereitgestellt werden. Gibt es für eine Chemikalie oder ein Material mehrere Verwendungsmöglichkeiten, sollten idealerweise die verschiedenen Expositionswege berücksichtigt werden.
Wie auch in den vorherigen Schritten kann der Ansatz optimiert werden, je nachdem, welche Daten verfügbar sind und ob es sich um eine neue oder eine bereits vorhandene Chemikalie bzw. um ein neues oder ein bereits vorhandenes Material handelt.
Wie in Schritt 2 wird auch für diesen Schritt empfohlen, die ECHA-Leitlinien (Kapitel R12: Verwendungsbeschreibung21) als Ausgangspunkt für die Definition der Verwendung der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu nutzen. Kapitel R12 dieser Leitlinien enthält Listen von Produkt- und Erzeugniskategorien; diese Beschreibungskategorien liefern bei vielen verfügbaren Instrumenten zur Expositionsabschätzung, z. B. dem Instrument ECETOC TRA20, die Eingangsdaten für die Beurteilung der Exposition und Sicherheit.
Ein weiteres Instrument, das für die Sicherheitsbewertung von Chemikalien und Materialien empfohlen wird, ist das Werkzeug zur Stoffsicherheitsbeurteilung und -beschreibung (Chesar) 22. Es wurde von der ECHA entwickelt, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Stoffsicherheitsberichte (CSR) und Expositionsszenarien (ES) auf strukturierte, harmonisierte, transparente und effiziente Weise zu erstellen. Dies umfasst die Meldung der stoffbezogenen Daten (relevante physikalisch-chemische Daten sowie Daten zum Verbleib und zu den Gefahren), die Beschreibung der Verwendungen des Stoffes, die Durchführung einer Expositionsbeurteilung einschließlich der Ermittlung der Bedingungen für eine sichere Verwendung, die entsprechenden Expositionsabschätzungen und den Nachweis über die Beherrschung der Risiken. Für die Durchführung der Expositionsbeurteilung steht im Rahmen von Chesar eine Reihe von Instrumenten zur Expositionsabschätzung zur Verfügung: das Instrument ECETOC TRA zur Abschätzung der Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern sowie EUSES zur Abschätzung der Umweltexposition. Bei diesen Instrumenten müssen als Eingangsdaten die erwarteten Verwendungsbedingungen angegeben werden. Über Verwendungskarten, die von Wirtschaftsbranchen entwickelt werden, werden auf harmonisierte und strukturierte Weise Informationen über die Verwendung und die Bedingungen für die Verwendung von Chemikalien in der jeweiligen Branche gesammelt. Sie enthalten die Eingabeparameter für die Arbeitnehmerexpositionsbeurteilung (SWEDs), die Verbraucherexpositionsbeurteilung (SCEDs) und die Umweltexpositionsbeurteilung (SPERCs). Die bestehenden Verwendungskarten sind im Chesar-Format unter folgendem Link abrufbar: https://www.echa.europa.eu/csr-es-roadmap/use-maps/use-maps-library. Auch können in Chesar Expositionsabschätzungen dokumentiert werden, die mithilfe anderer Instrumente oder auf der Grundlage von gemessenen Expositionsdaten erstellt wurden. Bei einigen Instrumenten, wie z. B. ConsExpo29, können die Ergebnisse direkt in Chesar exportiert werden.
Wie in Schritt 2 können auch Instrumente höherer Stufen (z. B. ConsExpo (29)) oder branchenspezifische Instrumente, die von der Industrie für die Bewertung bestimmter Produkttypen und Erzeugnisse entwickelt wurden, verwendet werden, sofern die Daten hierfür zur Verfügung stehen.
4.4. Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit (Schritt 4)
Dieser Schritt umfasst die Bewertung von Aspekten der ökologischen Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials, wobei die Umweltauswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette untersucht werden.
Um die ökologische Nachhaltigkeit der betreffenden Chemikalie oder des betreffenden Materials zu bewerten, muss eine funktionsbasierte Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden, die sich auf den gesamten Lebenszyklus erstreckt. Wenn es für die neue Chemikalie oder das neue Material mehrere Verwendungsmöglichkeiten oder Herstellungswege gibt, müssen für jeden Herstellungsweg und jede Verwendung sowie für das Ende der Lebensdauer der Chemikalie oder des Materials gesonderte Lebenszyklusanalysen erstellt werden. Idealerweise sollten die Lebenszyklusanalysen für die verschiedenen Verwendungen der Chemikalie oder des Materials jeweils nach denselben Modellierungsgrundsätzen durchgeführt werden, um eine Harmonisierung zu gewährleisten und einen Vergleich der Ergebnisse zu ermöglichen. Daher wird empfohlen, wann immer möglich, die Lebenszyklusanalyse anhand der Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten30 durchzuführen.
Für die Bewertung der Umweltleistung von Produkten entlang ihres Lebenswegs wird die Methode der EF-Wirkungsabschätzung (30) empfohlen. Sie erstreckt sich auf bestimmte Auswirkungen, die es mindestens zu bewerten gilt. Andere Aspekte, die von den derzeitigen Verfahren der Lebenszyklusanalyse noch nicht vollständig erfasst werden, müssen möglicherweise auf Einzelfallbasis bewertet werden; hierfür müssten gegebenenfalls geeignete Indikatoren entwickelt werden.
Da die bestehenden Umweltauswirkungen über diejenigen hinausgehen, die von der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks erfasst werden, könnten in Zukunft weitere Auswirkungen hinzukommen.
Die zugrunde liegenden Modelle und Charakterisierungsfaktoren für die Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks, die unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml abrufbar sind, sollten in Übereinstimmung mit dem neuesten verfügbaren Paket zum Umweltfußabdruck angewendet werden. Die Aspekte sowie die Indikatoren und Methoden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Empfehlung berücksichtigt bzw. angewandt werden, sind in Tabelle 5 aufgeführt; diese ist jedoch lediglich als Beispiel zu betrachten, da sich die empfohlenen Methoden ständig weiterentwickeln.
Tabelle 5
Aspekte, Indikatoren und Methoden für die Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks für Schritt 4
Bewertungsebene/ Aspekte der Lebenszyklusanalyse |
Teilaspekt |
Indikator und Einheit |
Empfohlene Standardmethode zur Wirkungsabschätzung (LCIA) |
Toxizität |
Humantoxizität — kanzerogene Folgen |
Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) |
auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in (Saouter et al., 2018 (32)) |
Humantoxizität — nichtkanzerogene Folgen |
Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) |
Auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in Saouter et al., 2018 (32) |
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Ökotoxizität, Süßwasser |
Toxizitätsvergleichseinheit für Ökosysteme (CTUe) |
Auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017 (31)), angepasst wie in Saouter et al., 2018 (32) |
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Klimawandel |
Klimawandel |
Erderwärmungspotenzial (GWP) (GWP100, kg CO2 Äquivalent) |
Berner Modell — Erderwärmungspotenziale (GWP) über einen Zeithorizont von 100 Jahren (beruhend auf IPCC, 2013 (33) |
Verschmutzung |
Ozonabbau |
Ozonabbaupotenzial (ODP) (kg FCKW-11-Äquivalent) |
EDIP-Modell auf Basis der ODP-Werte der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) über einen unbegrenzten Zeithorizont (WMO, 2014 (34)+ Integrationen) |
Feinstaub/anorganische Emissionen |
Auswirkungen einer Exposition gegenüber PM2.5 auf die menschliche Gesundheit (Krankheitsinzidenzen (35)) |
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Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit |
Exposition des Menschen gegenüber U235 (kBq U235) |
Modell der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, entwickelt von Dreicer et al., 1995 (Frischknecht et al, 2000 (38)) |
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Fotochemische Bildung von Ozon |
Anstieg der Konzentration troposphärischen Ozons (kg NMVOC-Äquivalent) |
LOTOS-EUROS (Van Zelm et al., 2008 (39)) angewandt in ReCiPe 2008 |
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Versauerung |
Kumulierte Überschreitung (mol H+-Äquivalent) |
Kumulierte Überschreitung (Posch et al., 2008 (40); Seppälä et al., 2006 (41)) |
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Eutrophierung, Land |
Kumulierte Überschreitung (mol N-Äquivalent) |
Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006 (41), Posch et al., 2008 (40)) |
|
Aquatische Eutrophierung, Süßwasser |
Nährstoffanteil, der in das Süßwasser-Endkompartiment gelangt (P, kg P-Äquivalent) |
EUTREND-Modell (Struijs, et al. 2009 (42)) angewandt in ReCiPe 2008 |
|
Aquatische Eutrophierung, Meerwasser |
Nährstoffanteil, der in das Meeres- Endkompartiment gelangt (N, kg N-Äquivalent) |
EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009 (42)), angewandt in ReCiPe 2008 |
Ressourcen |
Landnutzung |
Bodenqualitätsindex (43) (Biotische Produktion, Erosionswiderstand, mechanische Filtration und Grundwasserneubildung), dimensionslos |
Bodenqualitätsindex auf der Grundlage des LANCA-Modells (De Laurentiis et al., 2019 (44)) und der LANCA-Charakterisierungsfaktoren Version 2.5 (Horn & Maier, 2018 (45)) |
Wassernutzung |
Wassermangelpotenzial der Nutzer (Wasserverbrauch gewichtet nach Deprivation, m3 Wasser-Äquivalent Wasserknappheit) |
„Available WAter REmaining“-Modell (AWARE-Modell) (Boulay et al., 2018 (46); UNEP, 2016 (37)) |
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Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle |
Abiotische Ressourcenerschöpfung (ADP ultimative Reserven, kg Sb-Äquivalent) |
CML (Guinée et al., 2002 (47)) und (Van Oers et al. 2002 (48)) |
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Ressourcennutzung, Energieträger |
Abiotische Ressourcenerschöpfung — fossile Brennstoffe (ADP-fossil, MJ) (49) |
CML (Guinée et al., 2002 (47)) und (Van Oers et al., 2002 (48)) |
5. Bewertungsverfahren und Berichterstattung
Die Anwendung des SSbD-Rahmens auf eine Chemikalie oder einen Stoff liefert drei Ergebnisse:
1. |
die Einhaltung von SSbD-Grundsätzen in der (Neu-)Gestaltungsphase |
2. |
eine Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung |
3. |
das Dashboard mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse |
Nicht für alle derzeitigen Aspekte und Indikatoren gibt es Schwellenwerte (diese gelten vor allem für die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsaspekte). Das bedeutet, dass die Kriterien für Aspekte und Indikatoren ohne Schwellenwerte nicht vollständig sind. In solchen Fällen besteht ein pragmatischer Prüfansatz darin, die zu bewertende Chemikalie oder das zu bewertende Material mit einer oder mehreren Chemikalien bzw. einem oder mehreren Materialien zu vergleichen, die möglicherweise ersetzt werden können, so wie es derzeit mittels alternativer Bewertungsmethoden geschieht. Handelt es sich um neue Chemikalien oder Materialien, sollte der Vergleich basierend auf der Funktionalität erfolgen. Dieser Ansatz wird zu relativen Verbesserungen führen, und zwar auf der Grundlage der Leistung der Chemikalie bzw. der Chemikalien oder des Materials bzw. der Materialien, mit denen ein Vergleich angestellt wurde.
Vorlagen für die Präsentation der Ergebnisse, einschließlich eines Vorschlags für deren grafische Darstellung, werden von der Kommission online zur Verfügung gestellt.
Für Stufe 1 der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung sind vier Bewertungsebenen vorgesehen.
— |
Ebene 0 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe A (z. B. solche, die als die schädlichsten Stoffe angesehen werden, einschließlich SVHC). |
— |
Ebene 1 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe B (z. B. solche mit chronischer Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, bedenkliche Stoffe, die nicht in Gruppe A enthalten sind). |
— |
Ebene 2 — Chemikalien oder Materialien der Kriteriengruppe C (z. B. solche mit anderen gefährlichen Eigenschaften). |
— |
Ebene 3 — Chemikalien oder Materialien, die nicht in eine der in den vorhergehenden Kriteriengruppen aufgeführten Gefahrenkategorien fallen. Für diese ist zu bedenken, dass die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material bei bestimmten Anwendungen unter dem Gesichtspunkt einer Risikobewertung, die über allgemeine Gefahrenkriterien hinausgeht und auch anwendungsspezifische Expositionsbedingungen berücksichtigt, dennoch schädlich sein könnte. |
Die in den Gruppen A, B und C (Tabelle 2) aufgeführten Aspekte sind hierarchisch angeordnet, d. h., sie müssen nacheinander bewertet werden, und das nächste aspektbezogene Kriterium wird erst dann bewertet, wenn das vorherige erfüllt ist.
Wenn es Beweise dafür gibt, dass die betreffende Chemikalie oder das betreffende Material eine der gefährlichen Eigenschaften besitzt, die in der Gruppe der zu bewertenden gefährlichen Eigenschaften enthalten sind, ist es für die SSbD-Bewertung nicht notwendig, Informationen über die anderen Eigenschaften derselben Gruppe zu sammeln. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die Bewertung zu vereinfachen, die Datensammlung zu erleichtern und problematische Chemikalien oder Materialien schneller und in einem frühen Stadium des Forschungs- und Entwicklungsprozesses zu eliminieren. Um jedoch zur Bewertung des nächsten Kriteriums überzugehen, müssen Nachweise zu allen Aspekten derselben Kriteriengruppe erbracht werden.
Für die Schritte 2, 3 und 4 der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung wird empfohlen, für den jeweils untersuchten Fall Bericht über die vollständige Bewertung zu erstatten und anzugeben, welche Methoden verwendet wurden. Zudem wird empfohlen, die Ergebnisse der Schritte mit der Chemikalie oder dem Material, die bzw. das ersetzt wird, zu vergleichen, um festzustellen, ob es eine Verbesserung gibt (vergleichende Bewertung). Der abschließende SSbD-Bericht sollte eine Analyse der in den Schritten 2, 3 und 4 erzielten Ergebnisse enthalten und die Aspekte und Indikatoren mit den größten Auswirkungen auf Sicherheit und Nachhaltigkeit aufzeigen. Die Kriterien für die Schritte 2, 3 und 4 sind von Fall zu Fall auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse festzulegen, da nicht alle Chemikalien und Materialien die gleichen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen erfordern.
6. Überblick über die Datenquellen zur Unterstützung der Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung
Als Ausgangspunkt und zusätzlich zu den in der Beschreibung der Schritte 1 bis 4 erwähnten Instrumenten können — insbesondere im Hinblick auf Informationen über die gefährlichen Eigenschaften bestehender Chemikalien — zunächst unter anderem folgende Quellen konsultiert werden: die von der ECHA bereitgestellten Informationen über Chemikalien (50) (einschließlich des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses (51) und EUCLEF (52)), die Datenbank über chemische Gefahren (OpenFoodTox) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (53), das eChemPortal der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (54) und die Datenbank CompTox der obersten Umweltschutzbehörde (EPA) der USA (55).
Was den Umweltfußabdruck betrifft, so stehen auf der von der Kommission eingerichteten und verwalteten Europäischen Plattform für die Lebenszyklusanalyse (56) Sachbilanzdatensätze (LCI-Datensätze) zur Verfügung. Falls verfügbar, sollten mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze verwendet werden. Eine umfangreiche Plattform für die Suche nach Daten in verschiedenen Datenbanken ist das Global LCA Data Access Network (57). Sie bietet auch Instrumente zur Harmonisierung von Datensätzen aus verschiedenen Quellen.
Für die Modellierung des Szenarios für das Ende der Lebensdauer wird je nach der zu bewertenden Chemikalie oder dem zu bewertenden Material eine Vielzahl unterschiedlicher Daten benötigt, sodass es schwierig ist, spezifische Datenquellen zu benennen. Eine empfohlene Quelle für allgemeine Statistiken zum Ende der Lebensdauer ist die Eurostat-Datenbank (58), die Daten zur Abfallbewirtschaftung in Europa enthält. Weitere nützliche Informationen werden von Herstellerverbänden veröffentlicht, die häufig Studien und Statistiken über die Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Branche herausgeben.
(1) Anastas, P., und Warner, J. (1998), Green Chemistry: Theory and Practice, Oxford University Press, New York, S. 30.
(2) Anastas, P. T., und Zimmerman, J. B. (2003), „Peer Reviewed: Design Through the 12 Principles of Green Engineering“, Environmental Science & Technology, 37(5), 94A–101A: https://doi.org/10.1021/es032373g.
(3) UBA (2009), „Nachhaltige Chemie: Positionen und Kriterien des Umweltbundesamtes“, S. 6; https://www.umweltbundesamt.de/en/publikationen/nachhaltige-chemie.
(4) UBA (2016), „Leitfaden nachhaltige Chemikalien — Eine Entscheidungshilfe für Stoffhersteller, Formulierer und Endanwender von Chemikalien“: https://www.umweltbundesamt.de/en/publikationen/leitfaden-nachhaltige-chemikalien.
(5) Keijer, T., Bakker, V., Slootweg, J. C. (2019), „Circular chemistry to enable a circular economy“, Nature chemistry, 11(3), S. 190-195: https://doi.org/10.1038/s41557-019-0226-9.
(6) https://ec.europa.eu/growth/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials_en
(7) Bei einer Gefahr bzw. schädlichen Wirkung handelt es sich um eine oder mehrere Eigenschaften, durch die ein Stoff gefährlich wird (Definition gemäß dem Terminologieportal der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) https://echa-term.echa.europa.eu/).
(8) COM(2020) 667 final.
(9) COM(2022) 142 final.
(10) Technische Arbeitsgruppe, „PART B — Annex: Technical Screening Criteria“, März 2022, https://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/220330_sustainable_finance_platform_finance_report_remaining_environmental_objectives.pdf.
(11) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission.
(12) https://www.oecd.org/chemicalsafety/testing/
(13) https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-clp
(14) https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-information-requirements-and-chemical-safety-assessment
(15) Tabelle 2 wird nach der Testphase überarbeitet.
(16) Artikel 57 Buchstabe a der REACH-Verordnung — karzinogen (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe b der REACH-Verordnung — mutagen (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung — reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B); Artikel 57 Buchstabe d der REACH-Verordnung — persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT); Artikel 57 Buchstabe e der REACH-Verordnung — sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB); Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung — ebenso besorgniserregend mit wahrscheinlich schwerwiegenden Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder auf die Umwelt.
(17) Einige Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften ( z. B. STOT wdh.) können als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft werden, weil sie „ebenso besorgniserregend“ sind (siehe Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung).
(18) Die Aufnahme aller PMT- und vPvM-Stoffe in die Untergruppe der schädlichsten Stoffe wird einer weiteren Bewertung unterzogen.
(19) Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (COM(2022) 142 final). Artikel 2 Nummer 28 — [Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck] „besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der
a) |
die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] ermittelt wurde oder |
b) |
in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:
|
c) |
negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem sie enthalten sind. |
(20) Instrument ECETOC TRA, https://www.ecetoc.org/tools/tra-main/.
(21) https://echa.europa.eu/documents/10162/17224/information_requirements_r12_de.pdf.
(22) Werkzeug zur Stoffsicherheitsbeurteilung und -beschreibung, https://chesar.echa.europa.eu/home.
(23) IAO — International Chemical Control Toolkit, https://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/ctrl_banding/toolkit/icct/.
(24) Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG), https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/EMKG/Einfaches-Massnahmenkonzept-EMKG_node.html.
(25) Modell des INRS, https://www.inrs.fr/media.html?refINRS=ND%202233.
(26) Stoffenmanager, https://stoffenmanager.com/en/.
(27) Réseau de Gestion des Risques Toxicologiques (REGETOX 2000), http://www.regetox.med.ulg.ac.be/accueil_fr.htm.
(28) Das GHS-Spaltenmodell 2020 — Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung, bearbeitet von Smola T., Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/ghs-spaltenmodell-zur-substitutionspruefung/index.jsp.
(29) https://www.rivm.nl/en/consexpo
(30) C(2021) 9332 final.
(31) USEtox®2.0 Documentation (Version 1), http://usetox.org. https://doi.org/10.11581/DTU:00000011.
(32) Verwendung von REACH und der EFSA-Datenbank zur Ableitung von Eingabedaten für das USEtox-Modell, EUR 29495 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2018, ISBN 978-92-79-98183-8, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) 114227, https://doi.org/10.2760/611799.
(33) Anthropogenic and Natural Radiative Forcing. In: Climate change 2013: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change. [T.F. Stocker, D. Qin, G.-K. Plattner, M. Tignor, S.K. Allen, J. Doschung, A. Nauels, Y. Xia, V. Bex, und P.M. Midgley, Hrsg. Cambridge University Press, S. 659-740, doi:10.1017/CBO9781107415324.018.
(34) Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2014, Global Ozon Research and Monitoring Project — Bericht Nr. 55, Genf, Schweiz. Abgerufen von https://csl.noaa.gov/assessments/ozone/2014/preface.html.
(35) Die Bezeichnung der Einheit wurde von „Deaths“ (Todesfälle) in der Originalquelle (UNEP, 2016) in „Disease incidences“ (Krankheitsinzidenzen) geändert.
(36) Health impacts of fine particulate matter. In: Frischknecht, R., Jolliet, O. (Hrsg.), Global Guidance for Life Cycle Impact Assessment Indicators: Band 1. UNEP/SETAC Life Cycle Initiative, Paris, S. 76-99. Abgerufen von www.lifecycleinitiative.org/applying-lca/lcia-cf/.
(37) Global guidance for life cycle impact assessment indicators: Band 1, ISBN: 978-92-807-3630-4. Abgerufen von https://www.ecocostsvalue.com/EVR/img/references%20others/global-guidance-lcia-v.1-1.pdf.
(38) Human health damages due to ionising radiation in life cycle impact assessment. Environmental Impact Assessment Review. https://doi.org/10.1016/S0195-9255(99)00042-6.
(39) „European characterisation factors for damage to human health caused by PM10 and ozone in life cycle impact assessment“, Atmospheric Environment, 42, S. 441-453, https://doi.org/10.1016/j.atmosenv.2007.09.072.
(40) „The role of atmospheric dispersion models and ecosystem sensitivity in the determination of characterisation factors for acidifying and eutrophying emissions in LCIA“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 13, S. 477-486, https://doi.org/10.1007/s11367-008-0025-9.
(41) „Country-dependent Characterisation Factors for Acidification and Terrestrial Eutrophication Based on Accumulated Exceedance as an Impact Category Indicator“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 11(6), S. 403-416, https://doi.org/10.1065/lca2005.06.215.
(42) Aquatic Eutrophication. Kapitel 6 in: Goedkoop, M., Heijungs, R., Huijbregts, M.A.J., De Schryver, A., Struijs, J., Van Zelm, R. (2009). ReCiPe 2008: A Life Cycle Impact Assessment Method Which Comprises Harmonised Category Indicators at the Midpoint and the Endpoint Level. Report I: Characterisation Factors, First Edition.
(43) Dieser Index ist das Ergebnis der von der JRC vorgenommenen Aggregation der vier Indikatoren des LANCA-Modells zur Bewertung der Auswirkungen der Landnutzung (vgl. De Laurentiis et al. (2019)).
(44) „Soil quality index: Exploring options for a comprehensive assessment of land use impacts in LCA“, Journal of Cleaner Production, 215, S. 63-74, https://doi.org/10.1016/j.jclepro.2018.12.238.
(45) LANCA®-Characterization Factors for Life Cycle Impact Assessment, Version 2.5, November 2018. Abgerufen von https://publica.fraunhofer.de/entities/publication/954026c0-8325-425f-bd9d-93b70a3368dc/details.
(46) „The WULCA consensus characterization model for water scarcity footprints: assessing impacts of water consumption based on available water remaining (AWARE)“, The International Journal of Life Cycle Assessment, 23(2), S. 368-378, https://doi.org/10.1007/s11367-017-1333-8.
(47) „Handbook on Life Cycle Assessment: Operational Guide to the ISO Standards“, Reihe: Eco-efficiency in industry and science, Kluwer Academic Publishers, Dordrecht, https://doi.org/10.1007/BF02978897.
(48) Abiotic Resource Depletion in LCA. Road and Hydraulic Engineering Institute, Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft, Amsterdam.
(49) In der ILCD-Flussliste sowie für die vorliegende Empfehlung ist Uran in der Liste der Energieträger enthalten. Es wird in MJ gemessen.
(50) ECHA — Informationen über Chemikalien https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals.
(51) https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database
(52) https://echa.europa.eu/de/legislation-finder
(53) EFSA — Datenbank über chemische Gefahren (OpenFoodTox): https://www.efsa.europa.eu/en/microstrategy/openfoodtox.
(54) OECD — eChemPortal: https://www.echemportal.org/echemportal/.
(55) US EPA — CompTox Chemicals Dashboard: https://comptox.epa.gov/dashboard/.
(56) Europäische Plattform für die Lebenszyklusanalyse: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/contactListEF.xhtml.
(57) Global LCA Data Access Network: https://www.globallcadataaccess.org/.
(58) https://ec.europa.eu/eurostat/de/data/database
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/206 |
DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 204/22/COL
vom 16. November 2022
zur Änderung der Entscheidung Nr. 196/22/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 [2022/2511]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 1,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden „Verordnung (EU) 2016/429“), (1)in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1, Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden „Delegierte Verordnung (EU) 2020/687“), (2) in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen („Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882“), (3) in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,
in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelten alle ab dem 21. April 2021.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.
Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 258 derselben Verordnung im Falle eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden „norwegische Maßnahmen“). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Überwachungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 ergreifen, indem sie die norwegischen Maßnahmen genehmigt.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. In Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vorgesehen. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet Norwegens zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.
Am 26. Oktober 2022 erließ die Behörde die Entscheidung 196/22/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch. Norwegen hatte am 22. Oktober 2022 einen bestätigten HPAI-Ausbruch in einem Betrieb mit rund 7 000 Bruteier legenden Vögeln in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. (4)
Am 12. November 2022 meldete Norwegen einen weiteren bestätigten HPAI-Ausbruch in seinem Hoheitsgebiet in einem Betrieb mit rund 7 500 Legehennen (im Folgenden „zweiter HPAI-Ausbruch“). (5) Eine Aktualisierung der Meldung ging am 15. November 2022 ein. (6) Die zuständigen Behörden Norwegens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen zweiten HPAI-Ausbruch herum.
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb des EWR zu verhindern, ist es notwendig, die von Norwegen im Zusammenhang mit beiden Ausbrüchen der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen rasch auszuweisen.
Daher sind die in Norwegen im Zusammenhang mit der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, im Anhang der vorliegenden Entscheidung zur Genehmigung der norwegischen Maßnahmen gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und ist die Dauer dieser Regionalisierung in dem genannten Anhang festgelegt.
Die Behörde hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Norwegen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Norwegens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.
Daher sollten die im Anhang der Entscheidung Nr. 196/22/COL der Behörde als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden.
Am 15. November 2022 hat die Behörde mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 203/22/COL (Dokument Nr. 1327635) dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 259 Absatz 1 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Am 16. November 2022 hat der EFTA-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung Nr. 196/22/COL wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt bis zu dem letzten im Anhang dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt, an dem die Anwendungsdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den Schutz- oder Überwachungszonen gemäß Artikel 39 bzw. 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 endet.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 5
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Brüssel, den 16. November 2022
Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL:
Árni Páll ÁRNASON
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin für Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten
(1) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
(2) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.
(3) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
(4) Dokument Nr. 1322915.
(5) Dokument Nr. 1327550.
(6) Dokument Nr. 1328618.
ANHANG
Teil A
Schutzzonen in Norwegen gemäß den Artikeln 1 und 2
Das Gebiet umfasst |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig |
Angenommen durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr.: |
die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.80459 E: 5.61203. |
bis 12.11.2022 |
196/22/COL |
die Teile der Gemeinde Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987. |
bis 7.12.2022 |
204/22/COL |
Teil B
Überwachungszonen in Norwegen gemäß den Artikeln 1 und 3
Das Gebiet umfasst |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig |
Angenommen durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr.: |
die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes, Sola und Time in der Provinz Rogaland, die außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinatenliegen: N: 58.80459 E: 5.61203. |
bis 22.11.2022 |
196/22/COL |
die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.80459 E: 5.61203. |
vom 12.11.2022 bis zum 22.11.2022 |
196/22/COL |
die Teile der Gemeinden Randaberg, Stavanger, Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987. |
bis 16.12.2022 |
204/22/COL |
die Teile der Gemeinde Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.90047 E: 5.57987. |
vom 8.12.2022 bis zum 16.12.2022 |
204/22/COL |