ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
16. Dezember 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

315

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

318

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2477 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

466

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

614

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

687

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2474 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(3)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2478 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2014/512 angenommen.

(4)

Es ist angezeigt, die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter zu erweitern, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe und elektronische Komponenten aufgenommen werden.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird die Liste der Organisationen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden, um 168 neue Einrichtungen erweitert. Angesichts der konkreten Gefahr, dass bestimmte Güter oder Technologien von der Krim oder Sewastopol in die Russische Föderation umgeleitet werden, ist es ferner angezeigt, bestimmte von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol in diese Liste der Endnutzer aufzunehmen. Diese Aufnahme in die Liste berührt nicht die Tatsache, dass die Union die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht anerkennt und weiterhin aufs Schärfste verurteilt.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen verlängert.

(7)

Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(8)

Um ihre Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(9)

Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen sowie die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(10)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(11)

Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta, hindern diese Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(12)

Um die Konsistenz mit dem Verfahren in Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, damit er nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle beschließen kann, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV dieser Verordnung aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.

(13)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird das bereits bestehende Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor ausgebaut, indem zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verboten werden, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

(14)

Es ist angezeigt, das Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, auf Motoren für Luftfahrzeuge und Teile davon auszuweiten. Dieses Verbot sowie das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, zu starten oder es zu überfliegen, gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 eine Ausnahmeregelung eingeführt, die die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, ermöglicht, wenn dies zur Vermeidung von Kollisionen von Satelliten oder deren unbeabsichtigten Eintritt in die Atmosphäre erforderlich ist. Darüber hinaus erhalten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische und humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen.

(15)

Es ist zudem angezeigt, die Liste der Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, zu erweitern, indem Güter wie Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsausrüstung, Kameras und Linsen aufgenommen werden.

(16)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird die Ausnahmeregelung für Einfuhren von Methanol, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, um weitere sechs Monate verlängert.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthält ein Verbot der Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines oder auf dem Seeweg. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht auch vorübergehende Ausnahmen für Einfuhren über Pipelines und für Einfuhren nach Bulgarien auf dem Seeweg vor. Diese Ausnahmen hatten ausschließlich den Zweck, die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen zu gewährleisten. Daher sollte klargestellt werden, dass Bulgarien ebenso wie die Mitgliedstaaten, die russisches Rohöl über Pipelines einführen, keine Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der dieser Ausnahmeregelung eingeführt wurde, an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern verkaufen darf. Das Bunkern oder Betanken eines Fahrzeuges oder Flugzeuges in Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen profitieren, fällt nicht unter dieses Verbot.

(18)

Im Geiste der Solidarität mit der Ukraine gestattet der Beschluss (GASP) 2022/2478 es Ungarn, der Slowakei und Bulgarien dennoch, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, die auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurden, in die Ukraine auszuführen, auch durch Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten, wenn erforderlich.

(19)

Beschluss (GASP) 2022/2478 gestattet Bulgarien, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurde, in Drittländer auszuführen. Dies ist zur Minderung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken notwendig, da solche Erzeugnisse in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können. Die jährlichen Ausfuhren sollten nicht die durchschnittlichen jährlichen Ausfuhren solcher Erzeugnisse in den vergangenen fünf Jahren übersteigen.

(20)

Es ist angezeigt, in Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas hergestellte Erdgaskondensate von den in Artikel 3m und 3n genannten Verboten auszunehmen, um die Versorgungssicherheit der Union mit Flüssigerdgas zu gewährleisten. Um Umgehungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass unter die Verbote in Artikel 3m und 3n fallende Erdgaskondensaterzeugnisse nicht gekauft, eingeführt oder in die Union oder in Drittländer befördert werden, ist es angezeigt, eine Meldepflicht für die Betreiber einzuführen, die Transaktionen im Zusammenhang mit aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammendem Erdgaskondensat tätigen.

(21)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Organisationen Russlands aufgenommen, die dem Transaktionsverbot unterliegen.

(22)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird es Staatsangehörigen der Union untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. Darüber hinaus erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, ihren Staatsangehörigen die Genehmigung zu erteilen, solche Posten zu bekleiden, wenn es sich um bestehende Joint Ventures oder eine ähnliche Rechtsgestaltung sowie EU-Tochtergesellschaften, die in Russland niedergelassen sind, handelt und wenn das Bekleiden eines solchen Postens für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist oder wenn die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht anderweitig verboten sind.

(23)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 wird die Geltungsdauer der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Russlands Transaktionen zu tätigen, verlängert, wenn eine solche Transaktion für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung unbedingt erforderlich ist. Ferner wird den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Transaktionen zu genehmigen, die für den Abzug von Investitionen oder den Rückzug dieser russischen staatseigenen Organisationen aus EU-Unternehmen erforderlich sind.

(24)

Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 eine vorübergehende Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrverboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt. Um einen zügigen Ausstieg aus dem russischen Markt zu erleichtern, ist diese Ausnahmeregelung befristet und in ihrem Umfang beschränkt, indem sie den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung solcher Güter, oder ihre Einfuhr in die Union, bis zum 30. September 2023 ermöglicht, und gilt nur für Güter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verbote bereits physisch in Russland befanden. Darüber hinaus sollten die nationalen Behörden sicherstellen, dass die verbotenen Güter, die infolge des Abzugs von Investitionen in Russland verbleiben, weder einem militärischen Endnutzer zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.

(25)

Es ist angezeigt, die Meldepflichten der Mitgliedstaaten für 100 000 EUR übersteigende Einlagen von in Drittländern niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden, an die ähnlichen Verpflichtungen anzugleichen, die bereits für die anderen Arten von Einlagen bestehen.

(26)

Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Russische Föderation und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgeweitet, indem die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung verboten wird. Im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung umfassen „Markt- und Meinungsforschungsleistungen“ Dienstleistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. „Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ umfassen Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit, bezüglich physikalischer Eigenschaften und bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme, technische Überwachungsleistungen sowie andere technische Untersuchungsleistungen. Die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die nach Russland ausgeführt werden, ist weiterhin erlaubt, vorausgesetzt der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr solcher Güter ist zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe erbracht wird, nicht entsprechend der vorliegenden Verordnung verboten. „Werbedienstleistungen“ umfassen den Verkauf oder das Leasing von Werbeflächen oder -zeiten sowie Dienstleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung sowie sonstige Werbedienstleistungen.

(27)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 werden die Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, weiter präzisiert und geändert.

(28)

Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil vorgenommen.

(29)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.

(30)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„x)

‚Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden‘ einen Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung im Zusammenhang mit nicht zur Energieerzeugung genutzten Materialien umfasst.“

2.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Es ist verboten,

a)

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b)

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c)

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,

d)

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2)   Es ist verboten,

a)

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b)

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c)

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen,

d)

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht unter Artikel 3m oder 3n verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder

b)

diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)   Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.“

3.

Artikel 3c wird wie folgt geändert:

a)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5b)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

b)

folgende Absätze werden eingefügt:

„(6b)   Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

(6c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

(4)

Artikel 3ea Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede, nach den Absätzen 5, 5a und 5b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.“

(5)

Artikel 3g wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a Anwendung finden.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5a)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

a)

147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;

b)

110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

6.

Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3b erhält folgende Fassung:

„(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11, die unter Absatz 3ba fallen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3ba)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 18. Juni 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

7.

Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

b)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

d)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80 und 8438 10 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 5 und 5a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

8.

Artikel 3m wird wie folgt geändert:

a)

An Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,

b)

das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittländer innerhalb der Ausfuhrkontingente nach jenem Anhang genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können,

b)

das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

b)

An Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,

b)

das Verbot gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(11)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport — in die Union — von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.

(12)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 11 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.“

9.

In Artikel 3n werden folgenden Absätze angefügt:

„(12)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport — in Drittländer — von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.

(13)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 12 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.“

10.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.“

11.

Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1b)   Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

a)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,

b)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.

(1c)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:

a)

ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsgestaltung ist, an dem bzw. der eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist und das bzw. die vor dem 17. Dezember 2022 von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, oder

b)

eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die sich in Russland vor dem 17. Dezember 2022 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet.

1d)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, einen solchen Posten zu bekleiden.“

1e)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und dass das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht nach den Artikeln 3m und 3n verboten sind.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2d)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 18. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil C geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2e)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.“

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind,“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1c, 1d, 1e und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

12.

In Artikel 5g Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„(aa)

der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2023 eine Liste der 100 000 EUR übersteigenden Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;“

13.

Artikel 5n erhält folgende Fassung:

„Artikel 5n

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2a)   Es ist verboten, Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

(4a)   Absatz 2a gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.

(5)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(7)   Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(8)   Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(9)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind.

(10)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 2a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,

b)

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,

c)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

d)

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,

e)

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,

f)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder

g)

die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(11)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

14.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 12b

(1)   Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b)

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und

c)

die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h oder 3k für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2)   Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b)

die betreffenden Güter befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 3g und 3i für diese Güter in Kraft traten.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 12c

(1)   Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß Artikel 12b Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.

(2)   Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Artikel 2d Absatz 4.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.“

15.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

16.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang IX wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang XV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Nummer 19 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen ab dem 1. Februar 2023, vorausgesetzt der Rat beschließt dies nach Prüfung der betreffenden Fälle im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

20.

Anhang XVII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

21.

Anhang XIX wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang XXIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Anhang XXV wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

24.

Anhang XXX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.

25.

Anhang XXXI wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.

26.

Anhang XXXII wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 322 I vom 16.12.2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG I

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1

JSC Sirius

OJSC Stankoinstrument

OAO JSC Chemcomposite

JSC Kalashnikov

JSC Tula Arms Plant

NPK Technologii Maschinostrojenija

OAO Wysokototschnye Kompleksi

OAO Almaz Antey

OAO NPO Bazalt

Admiralty Shipyard JSC

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI

Argut OOO

Communication Center of the Ministry of Defense

Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)

Foreign Intelligence Service (SVR)

Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs

International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center)

Irkut Corporation

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service

JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding Yard)

JSC Rocket and Space Centre – Progress

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.

Kazan Helicopter Plant PJSC

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)

Ministry of Defence RF

Moscow Institute of Physics and Technology

NPO High Precision Systems JSC

NPO Splav JSC

OPK Oboronprom

PJSC Beriev Aircraft Company

PJSC Irkut Corporation

PJSC Kazan Helicopters

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company

Promtech-Dubna, JSC

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern

Rapart Services LLC; Rosoboronexport OJSC (ROE)

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Rostekh – Azimuth

Russian Aircraft Corporation MiG

Russian Helicopters JSC

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)

Sukhoi Aviation JSC

Sukhoi Civil Aircraft

Tactical Missiles Corporation JSC

Tupolev JSC

UEC-Saturn

United Aircraft Corporation

JSC Aero Kompozit

United Engine Corporation

UEC-Aviadvigatel JSC

United Instrument Manufacturing Corporation

United Shipbuilding Corporation

JSC PO Sevmash

Krasnoye Sormovo Shipyard

Severnaya Shipyard

Shipyard Yantar

UralVagonZavod

Baikal Electronics

Center for Technological Competencies in Radiophtonics

Central Research and Development Institute Tsiklon

Crocus Nano Electronics

Dalzavod Ship-Repair Center

Elara

Electronic Computing and Information Systems

ELPROM

Engineering Center Ltd.

Forss Technology Ltd.

Integral SPB

JSC Element

JSC Pella-Mash

JSC Shipyard Vympel

Kranark LLC

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)

LLC Center

MCST Lebedev

Miass Machine-Building Factory

Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk

MPI VOLNA

N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering

Nerpa Shipyard

NM-Tekh

Novorossiysk Shipyard JSC

NPO Electronic Systems

NPP Istok

NTC Metrotek

OAO GosNIIkhimanalit

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era

OJSC TSRY

OOO Elkomtekh (Elkomtex)

OOO Planar

OOO Sertal

Photon Pro LLC

PJSC Zvezda

Amur Shipbuilding Factory PJSC

AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC

AO Kronshtadt

Avant Space LLC

Production Association Strela

Radioavtomatika

Research Center Module

Robin Trade Limited

R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships

Rubin Sever Design Bureau

Russian Space Systems

Rybinsk Shipyard Engineering

Scientific Research Institute of Applied Chemistry

Scientific-Research Institute of Electronics

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems

Scientific Research Institute NII Submikron

Sergey IONOV

Serniya Engineering

Severnaya Verf Shipbuilding Factory

Ship Maintenance Center Zvezdochka

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya

State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center

UAB Pella-Fjord

United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“

United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“

United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“

United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“

United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“

United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“

United Shipbuilding Corporation „Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar”

United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“

United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials

Urals Project Design Bureau Detal

Vega Pilot Plant

Vertikal LLC

Vladislav Vladimirovich Fedorenko

VTK Ltd

Yaroslavl Shipbuilding Factory

ZAO Elmiks-VS

ZAO Sparta

ZAO Svyaz Inzhiniring

46th TSNII Central Scientific Research Institute

Alagir Resistor Factory

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC

Almaz, JSC

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC)

Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC

Electrosignal JSC

Energiya JSC

Engineering Center Moselectronproekt

Etalon Scientific and Production Association

Evgeny Krayushin

Foreign Trade Association Mashpriborintorg

Ineko LLC

Informakustika JSC

Institute of High Energy Physics

Institute of Theoretical and Experimental Physics

Inteltech PJSC

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC

Kulon Scientific-Research Institute JSC

Lutch Design Office JSC

Meteor Plant JSC

Moscow Communications Research Institute JSC

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC

NPO Elektromechaniki JSC

Omsk Production Union Irtysh JSC

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC

Optron, JSC

Pella Shipyard OJSC

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC

Pskov Distance Communications Equipment Plant

Radiozavod JSC

Razryad JSC

Research Production Association Mars

Ryazan Radio-Plant

Scientific Production Center Vigstar JSC

Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“

Scientific Research Institute Ferrite-Domen

Scientific Research Institute of Communication Management Systems

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio- Components

Scientific-Production Enterprise „Kant“

Scientific-Production Enterprise „Svyaz“

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC

Scientific-Production Enterprise Volna

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC

Scientific-Research Institute „Argon“

Scientific-Research Institute and Factory Platan

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology

Special Design Bureau Salute JSC

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau „Vympel“ by Name I.I.Toropov“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics

Tactical Missile Company, NPO Lightning

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“

Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ISKRA“

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau

Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant

Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“

Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant

Tactical Missile Corporation, Concern „MPO – Gidropribor“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash

Tactical Missile Corporation, RKB Globus

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company

Tambov Plant (TZ) „October“

United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“

United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard“

Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

Rosatomflot

Lyulki Experimental-Design Bureau

Lyulki Science and Technology Center

AO Aviaagregat

Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI)

Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus)

Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM)

Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute)

Federal State Unitary Enterprise “State Scientific-Research Institute for Aviation Systems” (GosNIIAS)

Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ)

Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ)

Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ)

Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ)

Joint Stock Company 766 UPTK

Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ)

Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont)

Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov)

Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara)

Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise named after V. V. Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev)

JSC NII Steel

Joint Stock Company Remdizel

Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka)

Joint Stock Company STAR

Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant

Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory

Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash)

Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion)

Lytkarino Machine-Building Plant

Moscow Aviation Institute

Moscow Institute of Thermal Technology

Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau

Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ)

Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ)

Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ)

Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ)

Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ)

Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ)

Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP)

Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO)

Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat)

Salute Gas Turbine Research and Production Center

Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint)

Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA)

Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA)

Software Research Institute

Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant)

Tula Arms Plant

Russian Institute of Radio Navigation and Time

Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart)

Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN)

Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI)

Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI)

The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP)

Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS)

UEC-Perm Engines, JSC

Ural Works of Civil Aviation, JSC

Central Design Bureau for Marine Engineering “Rubin”, JSC

„Aeropribor-Voskhod“, JSC

Aerospace Equipment Corporation, JSC

Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC

Aerospace Systems Design Bureau, JSC

Afanasyev Technomac, JSC

Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC

AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC

Almaz Central Marine Design Bureau, JSC

Joint Stock Company Eleron

AO Rubin

Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant

Branch of PAO II – Aviastar

Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol

Chkalov Novosibirsk Aviation Plant

Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient

Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP)

Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov

Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau

Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau

Joint Stok Company Microtechnology

Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering

Joint Stock Company Radiopribor

Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau

Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN

Joint Stock Company Rychag

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel

Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics named after V.I. Shimko

Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute

Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant

Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support

Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant

Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant

Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation

Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal

Public Joint Stock Company Techpribor

Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant

V.V. Tarasov Avia Avtomatika

Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM

Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center

Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant

Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences

Irkutsk Aviation Plant

Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant

Joint Stock Company Experimental Design Bureau named after A.S. Yakovlev

Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai

Joint Stock Company “Head Special Design Bureau Prozhektor”

Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex

Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau

Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek

Joint Stock Company SPMDB Malachite

Joint Stock Company Votkinsky Zavod

Kalyazinsky Machine Building Factory – Branch of RSK MiG

Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation

NPP Start

OAO Radiofizika

P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG

Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau

Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company

Radio Technical Institute named after A. L. Mints

Russian Federal Nuclear Center – All-Russian Research Institute of Experimental Physics

Shvabe JSC

Special Technological Center LLC

St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit

St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz

St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45

Strategic Control Posts Corporation

V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences

Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC

Voentelecom JSC

A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS)

Ak Bars Holding

Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences

Systems of Biological Synthesis LLC

Borisfen, JSC

Barnaul cartridge plant, JSC

Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC

Bryansk Automobile Plant, JSC

Burevestnik Central Research Institute, JSC

Research Institute of Space Instrumentation, JSC

Arsenal Machine-building plant, OJSC

Central Design Bureau of Automatics, JSC

Zelenodolsk Design Bureau, JSC

Zavod Elecon, JSC

VMP „Avitec“, JSC

JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design

Tulatochmash, JSC

PJSC „I.S. Brook“ INEUM

SPE „Krasnoznamenets”, JSC

SPA Pribor named after S.S. Golembiovsky, SC

SPA „Impuls“, JSC

RusBITech

ROTOR 43

Rostov optical and mechanical plant, PJSC

RATEP, JSC

PLAZ

OKB „Technika“

Ocean Chips

Nudelman Precision Engineering Design Bureau

Angstrem JSC

NPCAP

Novosibirsk Plant of Artificial Fibre

Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (alias: SIBFIRE), Новосибирский Патронный Завод

Novator DB

NIMI named after V.V. BAHIREV, JSC

NII Stali JSC

Nevskoe Design Bureau, JSC

Neva Electronica JSC

ENICS

The JSC Makeyev Design Bureau

KURGANPRIBOR, JSC


ANHANG II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

„Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1

Teil A

Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.

Kategorie I – Allgemeine Elektronik

X.A.I.001

Elektronische Geräte und Bestandteile.

a)

„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

2.

Taktfrequenz größer als 25 MHz, oder

3.

mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

b)

Speicherschaltungen wie folgt:

1.

Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

b)

mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM- Typen:

1.

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

2.

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

2.

Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

b)

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

c)

Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

2.

Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

3.

Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder

4.

Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).

d)

Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

e)

FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

f)

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mehr als 144 Anschlüsse oder

2.

typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

g)

„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

1.

hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

2.

Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder

b)

„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

h)

Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

i)

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

2.

Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

a)

„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

b)

Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

c)

dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz- Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

j)

„Zellen“ wie folgt:

1.

„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

2.

„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

Technische Anmerkungen:

1.

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2.

Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

k)

„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

1.

Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

2.

Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

3.

spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,

l)

Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

2.

Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

3.

Entladezeit kleiner als 1 ms,

m)

Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500A,

n)

nicht belegt,

o)

„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 erfasst werden (1).

X.A.I.002

„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

b)

Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

2.

Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

3.

„weltraumgeeignet“,

c)

Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

d)

Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

e)

Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

2.

Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

f)

Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

g)

Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

1.

Einschubmodule,

2.

externe Verstärker,

3.

Vorverstärker,

4.

Sampling-Zusätze,

5.

Kathodenstrahlröhren.

X.A.I.003

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

c)

Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

d)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

e)

Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

1.

Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs oder

2.

Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs,

f)

chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

X.B.I.001

Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 (2) oder X.A.I.001,

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001.b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1.

Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001.b wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001.b.1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

a)

Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien (3),

b)

Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 (4), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,

c)

Kristallzieher und -öfen wie folgt:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001.b.1.c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

1.

Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

2.

„Speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

b)

geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

c)

geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

d)

„speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

2.

geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

3.

Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

e)

Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

f)

Magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

g)

Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

2.

Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

3.

optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

4.

Geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

h)

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

1.

„Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien, oder

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa,

2.

„Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien,

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder

c)

Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

Anmerkungen:

1.

„Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

2.

„Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling- Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

i)

Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

1.

Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

2.

PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

j)

Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ablenkung des Elektronenstrahls,

2.

geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

3.

Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

4.

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

5.

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

k)

Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

1.

Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 μm und deren anschließendes Abtrennen oder

2.

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 μm, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

l)

Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

m)

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 μm oder

2.

Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 μm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. ( Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)

2.

Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV- Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

a)

Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

1.

Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 (5) erfasst sind, oder

2.

Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 μm und

b)

ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

b)

Masken-Substrate wie folgt:

1.

hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

2.

Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

c)

Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d)

Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

1.

Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm im Fotolack auf dem „Substrat“,

2.

Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm, oder

3.

Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

e)

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösung von 0,25 μm oder feiner und

2.

Präzision von 0,75 μm oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

f)

Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie- Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

1.

Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 μm,

2.

Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 μm (3 Sigma),

3.

Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich ± 0,3 μm oder

4.

Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;

g)

Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 μm,

Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

h)

Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 μm.

3.

Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

a)

„Speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

2.

Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und

3.

Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 μm,

b)

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),

c)

Halbautomatische oder automatische Hot-Cap- Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 (6) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001.b.3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

4.

Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 μm oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.I.002

Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 (7) oder X.A.I.001,

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002.b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1.

„Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 μm in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

2.

Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

a)

Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

b)

Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner,

c)

Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 μm mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner.

3.

„Speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 μm,

b)

Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

c)

Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

4.

Prüfausrüstung, wie folgt:

a)

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

b)

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

1.

bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

2.

bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

1.

Speichern,

2.

„Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs- Elektronik und

3.

Elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 (8) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

c)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200 nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,

2.

Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

3.

Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

5.

Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser“strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

b)

Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder

c)

Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

6.

„Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner oder

b)

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit

7.

Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 μm bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und

b)

Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.C.I.001

Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

X.D.I.001

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h (9) erfasst wird.

X.E.I.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

Kategorie II – Rechner

Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.II.001

Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 (10) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

a)

die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

b)

die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

N.B.1 : Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist. N.B.2 : Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation) (11) .

c)

die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E (12) geregelt wird.

a)

Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),

b)

„Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

c)

„Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

1.

Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

2.

nicht belegt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

d)

nicht belegt,

e)

nicht belegt,

f)

Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

g)

nicht belegt,

h)

nicht belegt,

i)

Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

j)

Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.

Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

k)

„Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

32 oder mehr Kanäle und

2.

Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz.

X.D.II.001

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

a)

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000„Quellcode“-Befehlen,

b)

„Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

c)

Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 μs gewährleisten.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktionszeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

X.D.II.002

„Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst (13), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 (14) erfasst wird.

X.E.II.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

X.E.II.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie

1.

SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

2.

MSIMD (multiple single instruction multiple data),

3.

MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

4.

strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation

Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.101

Telekommunikationsausrüstungen.

a)

jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a (15) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).

b)

Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

a)

wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

1.

Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

2.

Leitungsendgeräte,

3.

Zwischenverstärker,

4.

regenerative Verstärker,

5.

Regeneratoren,

6.

Code-Wandler (Transcoder),

7.

Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),

8.

Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

9.

Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

10.

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

11.

„Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

12.

„Medienzugriffseinheiten“

b)

entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

1.

Draht,

2.

Koaxialkabel,

3.

Lichtwellenleiterkabel,

4.

elektromagnetische Ausstrahlung oder

5.

akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

1.

Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2.

Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

3.

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

4.

Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

b)

„Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000 bit/s pro Kanal,

Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

5.

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Übertragungswellenlänge größer als 1 000 nm oder

b)

Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

c)

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

d)

Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

e)

Einsatz „optischer Verstärkung“,

6.

Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

a)

31 GHz für Satellitenfunk oder

b)

26,5 GHz für andere Anwendungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

7.

Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

a)

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

b)

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

c)

andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

d)

adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.

Anmerkungen:

1.

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2.

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

a)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

2.

mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und

b)

mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

c)

„Speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.

1.

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.

2.

nicht belegt,

3.

Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

4.

nicht belegt,

5.

mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

6.

automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

7.

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

8.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

9.

„dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

10.

Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

a)

„Datenübertragungsrate“ von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

b)

„digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

11.

„optische Vermittlung“,

12.

Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).

d)

Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

e)

zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:

1.

sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

2.

sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)- Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

f)

phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten-Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme, MLS).

g)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür oder

h)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

1.

„Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

2.

„Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3 100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

3.

„Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

4.

„Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

5.

„Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau- „Paketen“ zu erweitern.

6.

„Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

7.

„Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

8.

„Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

9.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

10.

„Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU- Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

11.

„Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

12.

„Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

13.

„Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6 dB in Hz.

14.

„Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann.

Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.III.101

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

X.C.III.101

Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

X.D.III.101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

b)

nicht belegt,

X.E.III.101

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

a)

„Technologie“ wie folgt:

1.

„Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

2.

„Technologie“ für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

1.

„Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.

2.

„Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit

Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.201

Ausrüstung wie folgt:

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

als Verschlüsselungs-Hardware für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2) klassifizierte Güter (16).

X.D.III.201

„Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik- Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 (17) klassifizierte „Software“.

X.E.III.201

„Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie- Anmerkung wie folgt:

a)

nicht belegt,

b)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

Kategorie IV – Sensoren und Laser

X.A.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IV.002

Optische Sensoren wie folgt:

a)

Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm,

b)

Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm und

c)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

2.

eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

2.

besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

a)

15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und

b)

Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm.

b)

Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

X.A.IV.003

Bildkameras wie folgt:

a)

Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen (18).

b)

nicht belegt,

X.A.IV.004

Optik wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

a)

Optische Filter:

1.

für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

b)

Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

2.

für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

b)

optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,

c)

innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und

d)

Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

3.

optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

b)

„Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000 nm bis 3 000 nm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

X.A.IV.005

„Laser“ wie folgt:

a)

Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

2.

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und

a)

mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

b)

gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

3.

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und

a)

Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder

b)

mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,

b)

Halbleiterlaser wie folgt:

1.

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

b)

Übertragungswellenlänge größer als 1 050 nm,

2.

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter„laser““ mit einer Wellenlänge größer als 1 050 nm,

c)

Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

d)

nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b)

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

2.

„Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder

3.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

2.

„Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b)

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

e)

nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellen- länge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

b)

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

2.

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

b)

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

f)

nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400 nm und kleiner/gleich 1 555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

2.

mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

g)

Freie-Elektronen-„Laser“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.

X.A.IV.006

„Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b)

„supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

1.

konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

2.

konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz und

3.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

b)

konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 x 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

c)

konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

d)

mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

X.A.IV.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

a)

mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 100 μGal oder

b)

solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

X.A.IV.008

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

b)

„Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.

c)

Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Betriebsfrequenz 94 GHz,

2.

mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

3.

Radarbündelbreite 1 Grad und

4.

Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m.

X.A.IV.009

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

a)

Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

b)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.

c)

Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

X.B.IV.001

Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

a)

für die Herstellung oder Kontrolle von:

1.

Wigglermagneten von Freie-Elektronen-„Lasern“,

2.

Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

b)

zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

X.C.IV.001

Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b (19) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

1.

„Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

2.

„Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

X.C.IV.002

Optische Materialien wie folgt:

a)

Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

1.

Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

2.

Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 (20) erfassten Mischungen bestehen,

b)

„Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, besonders konstruiert zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen

1.

„Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

2.

„Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

X.D.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 (21), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

X.D.IV.002

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

X.D.IV.003

Sonstige „Software“ wie folgt:

a)

„Software“ (Anwendungs„programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

b)

„Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c oder

c)

„Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

X.E.IV.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

X.E.IV.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

X.E.IV.003

Sonstige „Technologie“ wie folgt:

a)

Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fläche größer als 1 m2 und

2.

Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

b)

„Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,

c)

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:

d)

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht- dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

2.

„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

e)

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und

2.

Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

X.A.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord- Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.B.V.001

Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.D.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.E.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001

Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

a)

Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

1.

Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

2.

Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

Technische Anmerkung: „Grenzauflösung“ bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

b)

fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz,

c)

Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

d)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Kameraausrüstung.

e)

nicht belegt,

f)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

g)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

h)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

i)

Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

j)

Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

k)

Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,

X.D.VI.001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VI.002

„Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

X.E.VI.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

X.A.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.

b)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände-Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.

c)

Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

X.A.VII.002

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

d)

nicht belegt.

e)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft-Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VII.003

Andere als in Nummer X.A.VII.002, von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeugmotoren, wie folgt:

a)

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren oder

b)

Elektromotoren

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.VII.003 umfasst Luftfahrzeuge: Flugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Hubschrauber, Tragschrauber, hybride Luftfahrzeuge oder funkgesteuerte Modelle.

X.B.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

X.B.VII.002

Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

a)

Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

b)

Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c erfassten „Laser-“, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern (22),

c)

Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

d)

Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

e)

Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

f)

Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

X.D.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VII.002

„Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.003

Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 erfasst (23), wie folgt:

a)

Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs„technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

b)

Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.

Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

X.A.VIII.001

Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:

a)

In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),

b)

Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,

c)

Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren,

d)

Sediment-Echolote.

X.A.VIII.002

Ausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.

Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.

Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.

X.A.VIII.003

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a)

Rasterelektronenmikroskope (SEM),

b)

Raster-Augur-Mikroskope,

c)

Übertragungselektronenmikroskope (TEM),

d)

Atomare Kraftmikroskope (AFM),

e)

Rasterkraftmikroskope (SFM),

f)

Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.

Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),

2.

energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder

3.

Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

X.A.VIII.004

Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.

X.A.VIII.005

Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:

a)

Ausrüstung für die additive Fertigung zur ,Herstellung‘ von Metallteilen,

Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:

1.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder

2.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).

b)

Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion,

c)

Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).

X.A.VIII.006

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).

X.A.VIII.007

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.

X.A.VIII.008

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).

X.A.VIII.009

Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:

a)

UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),

b)

UHV-Druckmessgeräte.

Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.

X.A.VIII.010

„Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:

a)

Pulsröhren,

b)

Kryostate,

c)

Dewar-Gefäße,

d)

Gaszuführungssysteme (GHS),

e)

Kompressoren, oder

f)

Steuergeräte.

Anmerkung: Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.

X.A.VIII.011

„Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.

Anmerkung: „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.

X.A.VIII.012

Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.

X.AVIII.013

Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000 mm.

X.A.VIII.014

Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B. Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.

X.A.VIII.015

Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.

X.A.VIII.016

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VIII.017

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Anmerkung: Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

X.A.VIII.018

Ausrüstung, „Software“ und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

nicht belegt,

b)

Güter für Hydrofracking wie folgt:

1.

„Software“ und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,

2.

Hydrofracking-‚Stützmittel‘, ‚Fracfluide‘ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder

3.

Hochdruckpumpen.

Technische Anmerkung:

Ein ‚Stützmittel‘ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem ‚Fracfluid‘ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.

X.A.VIII.019

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Ringmagnete,

b)

nicht belegt.

X.A.VIII.020

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

a)

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,

b)

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

1.

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

2.

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

3.

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

c)

Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

X.A.VIII.021

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

a)

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

b)

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),

c)

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),

d)

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.

e)

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder

Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

f)

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

g)

Sonstige reizende chemische Substanzen und Mischungen daraus mit einem Gehalt an aktiver Substanz von mindestens 0,3 Gew.-%, wie folgt:

1.

Dibenzo[b,f][1,4]oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8),

2.

8-Methyl-N-vanillyl-trans-6-nonenamid (Capsaicin) (CAS 404-86-4),

3.

8-Methyl-N-vanillylnonamid (Dihydrocapsaicin) (CAS 19408-84-5)

4.

N-Vanillyl-9-methyldec-7-(E)-enamid (Homocapsaicin) (CAS 58493-48-4),

5.

N-Vanillyl-9-methyldecanamid (Homodihydrocapsaicin) (CAS 20279-06-5),

6.

N-Vanillyl-7-methyloctanamid (Nordihydrocapsaicin) (CAS 28789-35-7)

7.

4-Nonanolylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9),

8.

Cis-4-acetylaminodicyclohexylmethan (CAS 37794-87-9),

9.

N,N'-Bis(isopropyl)ethylenediimin oder

10.

N,N'-Bis(tert-butyl)ethylenediimin.

X.A.VIII.022

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

a)

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

1.

Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),

2.

Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),

3.

Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),

4.

Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),

5.

Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),

6.

Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),

7.

Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder

8.

Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

b)

Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.

X.A.VIII.023

Geflechte, Überdachungen, Zelte, Decken und Kleidung, besonders konstruiert zur Tarnung.

X.B.VIII.001

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Heiße Zellen oder

b)

Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

X.C.VIII.001

Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a aufgeführten Systeme.

X.C.VIII.002

Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:

a)

Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,

b)

Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,

c)

nicht belegt,

d)

Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),

e)

Heuslersche Legierungen, oder

f)

Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.

X.C.VIII.003

Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.

X.C.VIII.004

Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:

a)

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b)

Schwarzpulver,

c)

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d)

Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),

e)

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f)

nicht belegt,

g)

Tetranitronaphthalin,

h)

Trinitroanisol,

i)

Trinitronaphthalin,

j)

Trinitroxylol,

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l)

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m)

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n)

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o)

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r)

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s)

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t)

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u)

nicht belegt,

v)

nicht belegt,

w)

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa)

nicht belegt,

bb)

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc)

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), oder

dd)

nicht belegt.

X.D.VIII.001

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.D.VIII.002

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.

X.D.VIII.003

„Software“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.

X.D.VIII.004

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.

X.D.VIII.005

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Software“ für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,

b)

„Software“ für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports, oder

c)

„Software“ für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.

X.E.VIII.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.E.VIII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.

X.E.VIII.003

„Technologie“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste „Software“.

X.E.VIII.004

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten „Software“.

X.E.VIII.005

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.

X.E.VIII.006

„Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.

Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

X.A.IX.001

Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IX.002

Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.

X.A.IX.003

Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 (24) erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:

a)

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, oder

b)

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.

Anmerkung: Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.

X.A.IX.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder

b)

Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.

X.B.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,

b)

Teilchenbeschleuniger,

c)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft,

d)

Freon- und Kaltwasserkühlsysteme, mit einer kontinuierlichen Kälteleistung 29,3 kW oder mehr oder

e)

Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.C.IX.001

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:

a)

In einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),

2.

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),

3.

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),

4.

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),

5.

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),

6.

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),

7.

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),

8.

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),

9.

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),

10.

Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),

11.

Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),

12.

Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),

13.

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),

14.

Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),

15.

Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),

16.

Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),

17.

2-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),

18.

2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),

19.

Pseudocholinesterase (PCHE),

20.

Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),

21.

Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),

22.

N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),

23.

Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),

24.

Chlorethan (CAS-Nr. 75-00-3),

25.

Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),

26.

Methenamin (CAS-Nr. 100-97-0),

27.

2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0),

28.

2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),

29.

Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),

30.

Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),

31.

Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9),

32.

Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),

33.

Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

34.

Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),

35.

Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),

36.

Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),

37.

Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),

38.

Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),

39.

Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),

40.

Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder

41.

Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3).

b)

In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:

1.

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),

2.

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),

3.

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),

4.

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),

5.

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),

6.

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),

7.

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),

8.

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),

9.

Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),

10.

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0),

11.

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),

12.

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),

13.

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

14.

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),

15.

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),

16.

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),

17.

Ethen (CAS-Nr. 74-85-1),

18.

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),

19.

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),

20.

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),

21.

Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),

22.

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),

23.

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),

24.

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),

25.

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),

26.

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),

27.

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),

28.

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),

29.

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),

30.

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),

31.

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),

32.

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),

33.

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),

34.

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),

35.

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),

36.

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),

37.

Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3),

38.

Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0),

39.

Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),

40.

Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),

41.

Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),

42.

3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),

43.

2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),

44.

2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),

45.

2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),

46.

2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),

47.

2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),

48.

2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),

49.

Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),

50.

Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),

51.

Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),

52.

Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),

53.

Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),

54.

Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),

55.

Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),

56.

Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),

57.

3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),

58.

3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),

59.

(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7), oder

60.

N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1).

X.C.IX.002

Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.

Anmerkung: Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.003

Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:

a)

4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7) oder

b)

N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).

Anmerkungen:

1.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.

2.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.004

Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 (25) erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.

X.C.IX.005

„Impfstoffe“, „Immunotoxine“, ‚medizinische Produkte‘, ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,

b)

„Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder

c)

‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder

2.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),

d)

nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,

2.

von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder

3.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder

e)

‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).

Technische Anmerkungen:

1.

„Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.

2.

‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.

X.C.IX.006

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und

1.

eine beliebige Formulierung ‚erfasster Materialien‘ enthalten,

2.

nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,

3.

mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten und

4.

einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,

b)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

c)

Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

d)

Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ‚erfasste Materialien‘ im Deflagrationsmaterial enthalten,

e)

Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

f)

Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

g)

Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

h)

kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

i)

kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ‚erfasste Materialien‘ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,

j)

Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

k)

pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

l)

andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.

m)

Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.

Anmerkungen:

1.

„Erfasste Materialien“ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).

2.

Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.

X.C.IX.007

Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 (26) erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:

1.

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:

a)

einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder

b)

einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,

b)

Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

1.

Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

a)

Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder

b)

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,

c)

„Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke“, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.

Technische Anmerkung:

Im Sinne dieser Unternummer sind ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.

X.C.IX.008

Nicht von Unternummer 1C008 (27) erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

aromatische Polyetherketone wie folgt:

1.

Polyetheretherketon (PEEK),

2.

Polyetherketonketon (PEKK),

3.

Polyetherketon (PEK) oder

4.

Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),

b)

nicht belegt.

X.C.IX.009

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,

c)

Platten aus Monel-Metall,

d)

Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),

e)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,

f)

Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder

g)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.

X.C.IX.010

Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Primärformen,

b)

Filamentgarne oder Einzelfäden,

c)

Kabel aus Filamenten,

d)

Glasseidenstränge (Rovings)

e)

Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f)

Gewebe,

g)

Pulpe oder Flock.

X.C.IX.011

Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Halbleiter-Nanomaterialien,

b)

Nanoverbundmaterialien oder

c)

die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

1.

Kohlenstoff-Nanoröhren,

2.

Kohlenstoff-Nanofasern,

3.

Fullerene,

4.

Graphene oder

5.

Kohlenstoffzwiebeln.

Anmerkungen: Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,

2.

hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder

3.

weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.

X.D.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische „Software“, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.E.IX.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.

X.E.IX.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.

Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

X.A.X.001

Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:

a)

Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ‚automatisierte Entscheidungsfindung‘ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),

b)

nicht belegt,

c)

Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Automatisierte Entscheidungsfindung‘ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.

2.

Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.

3.

Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 (28) erfasst werden.

X.A.X.002

Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

X.A.X.003

Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder

2.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen,

b)

feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen, oder

2.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),

c)

Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,

d)

aktive Magnetlagersysteme,

e)

selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).

Technische Anmerkungen:

1.

„DN“ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.

2.

Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.

X.A.X.004

Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderen legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:

a)

Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,

b)

Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g (29) erfasst werden:

1.

Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und

2.

ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.

Anmerkungen:

1.

Zur „Software“ für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.

X.A.X.005

Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.

Anmerkungen:

1.

Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.

X.A.X.006

„Tragbare elektrische Generatoren“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Tragbare elektrische Generatoren“ - Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268 kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.

X.A.X.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Faltenbalgventile,

b)

nicht belegt.

X.B.X.001

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.

Technische Anmerkungen:

1.

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.

2.

„Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.

X.B.X.002

Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.

X.B.X.003

Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.

X.B.X.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:

1.

mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder

2.

mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,

3.

„numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b)

Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Interpolation für mehr als vier Achsen,

2.

Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:

a)

automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder

b)

adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder

3.

Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,

c)

„numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

1.

zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und

2.

eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:

a)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,

b)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder

c)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d)

Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

1.

Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,

Anmerkung: Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.

b)

„Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.

c)

„Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder

d)

Positioniergenauigkeit mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,

2.

Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.

X.B.X.005

Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:

a)

Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,

2.

Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,

3.

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

4.

Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und

5.

Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.

Technische Anmerkung:

Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.

b)

Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und

2.

Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.

X.B.X.006

Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.

X.B.X.007

Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehr Achsen und

2.

Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).

X.B.X.008

Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.

X.B.X.009

Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:

a)

Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

b)

einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,

2.

Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und

3.

Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

c)

besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

X.B.X.010

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,

b)

Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,

c)

Laser-Schweißmaschinen,

d)

MIG-Schweißer,

e)

Elektronenstrahlschweißer,

f)

Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,

g)

Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,

Anmerkung: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.

h)

Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:

1.

schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als zwei Fuß Durchmesser,

2.

schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,

i)

Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,

j)

Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,

k)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,

l)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,

m)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, oder

n)

Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.

X.B.X.011

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m.

X.B.X.012

Biosicherheitsschränke und Handschuhkästen der Klasse II.

X.B.X.013

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.014

Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.015

Reaktionsbehälter, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen (einschließlich Eindichtungspumpen), Ventile, Lagertanks, Behälter, Flüssigkeitssammler und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die die Leistungsparameter der Regel 2B350 (30) erfüllen, unabhängig von ihren Baumaterialien.

X.B.X.016

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbstständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

X.B.X.017

Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus kontrollierten Werkstoffen oder Materialien bestehen.

X.B.X.018

Laborausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör für diese Ausrüstung, für die Analyse oder den Nachweis, zerstörend oder zerstörungsfrei, von chemischen Stoffen.

X.B.X.019

Ganze Chloralkalielektrolysezellen – Amalgam-, Diaphragma- und Membranverfahren.

X.B.X.020

Titanelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.021

Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.022

Bipolare Titan-Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.023

Asbestdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.024

Fluorpolymerdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.025

Ionenaustauschermembranen auf Fluorpolymerbasis, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.026

Kompressoren, besonders konzipiert für die Kompression von Flüssig- oder Trockenchlor, unabhängig von Baumaterial.

X.B.X.027

Mikrowellenreaktoren – Maschinen, Anlagen oder Laborgeräte, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch ein Verfahren, das eine Temperaturänderung mit sich bringt, wie z. B. Heizen.

X.D.X.001

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.002

„Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.

X.D.X.003

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.004

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) und

2.

geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie

a)

Bildverarbeitung zur Werkstückerkennung (optische Einstellung)

b)

Infrarot-Abbildung

c)

Akustische Abbildung (akustisch)

d)

Berührungsmessung

e)

Trägheits-Positionierung

f)

Kraftmessung und

g)

Drehmomentmessung

Anmerkung: Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.

b)

Nicht verwendet.

X.D.X.005

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.

Anmerkung: Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).

X.D.X.006

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

X.E.X.001

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.

Anmerkung: Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.

X.E.X.002

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.

X.E.X.003

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.

X.E.X.004

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

Teil B

1.   Halbleiterbauelemente

KN-Code

Warenbezeichnung

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21

Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 29

Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 49

Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

8541 51

Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler

8541 59

Andere Halbleiterbauelemente

8541 60

Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8541 90

Halbleiterbauelemente: Teile

2.   Elektronische integrierte Schaltungen

KN-Code

Warenbezeichnung

8542 31

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

Speicher

8542 33

Verstärker

8542 39

Andere elektronische integrierte Schaltungen

8542 90

Elektronische integrierte Schaltungen: Teile

3.   Fotoapparate

KN-Code

Warenbezeichnung

9006 30

Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile

KN-Code

Warenbezeichnung

8505 11

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; aus Metall

8532 24

Mehrschichtige Keramikkondensatoren

8536 50

Andere Schalter

8536 69

Stecker und Steckdosen

8536 90

Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel;

8548 00

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

5.   Maschinen für die additive Fertigung

KN-Code

Warenbezeichnung

8485 20

Maschinen für die additive Fertigung durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung

8485 30

Maschinen für die additive Fertigung durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung

8485 90

Teile von Maschinen für die additive Fertigung


(1)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(2)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(3)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(4)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(5)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(6)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(7)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(8)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(9)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(10)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(11)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(12)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(13)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(14)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(15)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(16)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(17)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(18)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(19)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(20)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(21)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(22)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(23)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(24)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(25)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(26)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(27)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(28)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(29)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(30)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.


ANHANG III

In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Folgendes hinzugefügt:

„ANHANG IX

C.   

Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung oder Weitergabe sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 12b Absatz 1 dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION

AUSFUHRGENEHMIGUNG / UNTERRICHTUNG

(Verordnung (EU) 2022/328)


Unterrichtung gemäß Artikel 12b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

1

1.

Ausführer

2.

Kennnummer

3.

Ablaufdatum (falls zutreffend)

 

4.

Ansprechpartner in der Behörde

5.

Empfänger

6.

Ausstellende Behörde

7.

Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)

8.

Herkunftsland

Ländercode  (1)

9.

Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)

10.

Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden

Ländercode

11.

Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll

Ländercode

1

12.

Endbestimmungsland

Ländercode

 

Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein


 

13.

Güterbeschreibung (2)

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17.

Währung und Wert

18.

Menge

19.

Endverwendung

Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein

20.

Datum des Vertrags (falls bekannt)

21.

Zollausfuhrverfahren

22.

Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten

 

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Stempel/Unterschrift

Ausstellende Behörde

 

 

Datum


EUROPÄISCHE UNION

(Verordnung (EU) 2022/328)


1

Bis

1.

Ausführer

2.

Kennnummer

 

 

 

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17.

Währung und Wert

18.

Menge

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

 

17.

Währung und Wert

18.

Menge

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge


Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.

23.

Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)

26.

Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum

27.

Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht

24.

In Zahlen

25.

Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.


(1)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).

(2)  Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genaue Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so präzise wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.


ANHANG IV

Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil A

KN-Code

Warenbezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil B

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 2710 19 83

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

ex 2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

ex 8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

9026 00 00

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer , Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil C

KN-Code

Warenbezeichnung

8407 10

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt


ANHANG V

In Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

 

„NTV/NTV Mir

 

Rossiya 1

 

REN TV

 

Pervyi Kanal“


ANHANG VI

Anhang XVII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt ersetzt:

„ANHANG XVII

Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g

Teil B

KN-Code

Warenbezeichnung

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203 )

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen

7211

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7212

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen

7213

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)

7215

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g.

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

7219

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7220

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7221

Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

7222

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g.

7223

Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

7224

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl

7225

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7226

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7227

Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

7228

Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

7229

Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl:

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen)

7305

Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweißt oder genietet)

7306

Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm)

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 )

7309

Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

7311

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht

7313

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7314

Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten)

7316

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7317

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausgenommen mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte)

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler (einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisenwolle oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 ; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215 ; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)

7324

Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 , kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)

7325

Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.

7326

Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)


ANHANG VII

Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XIX

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5aa

Teil A

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

ALMAZ-ANTEY

KAMAZ

ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

JSC PO SEVMASH

SOVCOMFLOT

UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

Teil B

RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)

Teil C

RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK


ANHANG VIII

Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XXIII

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

Teil A

KN-Code

Beschreibung

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602 30

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt

0602 90

andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere

0604 20

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

2508 40

anderer Ton und Lehm

2508 70

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00

Kreide

2512 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2515 12

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515 20

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

2518 20

Dolomit, gebrannt oder gesintert

2519 10

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2521 00

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522 10

Luftkalk, ungelöscht

2522 30

hydraulischer Kalk

2525 20

Glimmerpulver

2526 20

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2701 00

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702 00

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2707 30

Xylole

2708 20

Pechkoks

2712 10

Vaselin

2712 90

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2715 00

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

2804 10

Wasserstoff

2804 30

Stickstoff

2804 40

Sauerstoff

2804 61

Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 80

Arsen

2806 10

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2806 20

Chloroschwefelsäure

2811 29

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

2813 10

Kohlenstoffdisulfid

2814 20

Ammoniak in wässriger Lösung

2815 12

Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819 90

Chromoxide und Chromhydroxide - andere

2820 10

Mangandioxid

2827 31

andere Chloride — des Magnesiums

2827 35

andere Chloride — des Nickels

2828 90

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite – andere

2829 11

Chlorate — des Natriums

2832 20

Sulfite (ohne Natrium)

2833 24

Sulfate des Nickels

2833 30

Alaune

2834 10

Nitrite

2836 30

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

2836 50

Calciumcarbonat

2839 90

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841 50

andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate

2841 80

Wolframate

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843 21

Silbernitrat

2843 29

Silberverbindungen — andere

2843 30

Goldverbindungen

2847 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomere

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

2901 29

Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

2902 11

Cyclohexan

2902 30

Toluol

2902 41

o-Xylen

2902 43

p-Xylol

2902 44

Xylol-Isomerengemische

2902 50

Styrol

2903 11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 12

Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903 21

Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903 23

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903 29

Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903 76

Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)

2903 81

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

2903 91

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2904 10

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

2904 31

Perfluoroctansulfonsäure

2905 13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905 19

einwertige gesättigte Alkohole - andere

2905 41

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

2905 59

andere mehrwertige Alkohole — andere

2906 13

Sterine und Inosite

2906 19

Alkohole, alicyclisch - andere

2907 11

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

2907 13

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

2907 19

Monophenole - andere

2907 22

Hydrochinon und seine Salze

2909 11

Pentachlorphenol (ISO)

2909 20

alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 41

2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2910 10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 20

Methyloxiran (Propylenoxid)

2911 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912 12

Ethanal (Acetaldehyd)

2912 49

Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

2912 60

Paraformaldehyd

2914 11

Aceton

2914 61

Anthrachinon

2915 13

Ester der Ameisensäure

2915 90

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere

2916 12

Ester der Acrylsäure

2916 13

Methacrylsäure und ihre Salze

2916 14

Ester der Methacrylsäure

2916 15

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

2917 33

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

2920 11

Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

2921 22

Hexamethylendiamin und seine Salze

2921 41

Anilin und seine Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

2923 20

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

2930 40

Methionin

2933 54

andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

3201 90

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3202 10

synthetische organische Gerbstoffe

3202 90

synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere

3204 90

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3205 00

Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 41

Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 49

Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

3207 10

zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

3207 20

Engoben

3207 30

flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern

3208 20

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

3208 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32

3209 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere

3210 00

andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212 90

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten;

3214 90

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere

3215 11

Druckfarben — schwarz

3215 19

Druckfarben — andere

3403 11

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 19

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend — andere

3403 91

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 99

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3506 99

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3701 20

Sofortbild-Planfilme

3701 91

für mehrfarbige Aufnahmen

3702 32

andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

3702 39

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet – andere

3702 43

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

3702 44

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

3702 55

andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

3702 56

andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm

3702 97

andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm

3702 98

Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)

3703 20

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3703 90

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3705 00

Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

3706 10

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm

3801 20

kolloider und halbkolloider Grafit;

3806 20

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

3809 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809 91

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 92

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 93

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3810 10

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3811 21

Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 29

Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 90

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

3812 20

Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

3813 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

3814 00

Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

3815 11

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 12

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 19

Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

3815 90

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

3816 00 10

Dolomitstampfmasse

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3820 00

Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

3823 13

Tallölfettsäuren, technische

3827 90

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)

3824 81

Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

3824 84

Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

3824 99

Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

3825 90

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

3901 40

Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

3902 20

Polyisobutylen in Primärformen

3902 30

Propylen-Copolymere in Primärformen

3902 90

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

3903 19

Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

3903 90

Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

3904 10

Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

3905 12

Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion

3905 19

Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 21

Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

3905 29

Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 91

Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

3906 10

Poly(methylmethacrylat) in Primärformen

3906 90

Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly(methylmethacrylat))

3907 21

Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)

3907 40

Polycarbonate, in Primärformen

3907 70

Poly(milchsäure), in Primärformen

3907 91

Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

3908 10

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

3908 90

Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

3909 20

Melaminharze in Primärformen

3909 39

Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

3909 40

Phenolharze in Primärformen

3909 50

Polyurethane in Primärformen

3912 11

Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

3912 90

Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

3915 20

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

3917 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

3917 23

nicht biegsame Rohre und Schläuche, aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 31

biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

3917 32

biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3917 33

biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3920 10

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 61

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 69

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 73

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 91

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3921 19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

3922 90

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

3925 20

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

4002 11

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

4002 20

Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 31

Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 39

Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 41

Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

4002 51

Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

4002 80

Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 91

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))

4002 99

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

4005 10

Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 20

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 91

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 99

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

4006 10

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

4008 21

Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

4009 12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4009 41

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010 31

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

4010 33

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

4010 35

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

4010 36

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

4010 39

Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

4012 11

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

4012 13

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4012 19

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

4012 20

Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

4016 93

Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

4407 19

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

4407 92

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 94

Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 97

Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

4408 10

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

4411 13

Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

4411 94

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile

4412 31

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 33

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 94

Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4416 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

4418 40

Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

4418 60

Pfosten und Balken, aus Holz

4418 79

Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

4503 10

Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

4504 10

Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz, chemisch unbehandelt

4703 19

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht, aus anderem Holz (ausg. solche zum Auflösen)

4703 21

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 29

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 11

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 21

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 29

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4705 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706 30

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

4706 92

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

4707 10

Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 30

Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

4802 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4802 40

Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

4802 58

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.

4802 61

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

4804 11

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

4804 19

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

4804 21

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 29

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 41

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 42

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 49

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 52

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 59

Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4805 24

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

4805 25

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2

4805 40

Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4805 91

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

4805 92

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

4806 10

Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 20

Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 30

Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4808 90

Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

4809 20

Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

4810 13

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

4810 19

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

4810 22

Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4810 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

4810 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)

4810 92

Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

4810 99

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811 10

Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811 51

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 59

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 60

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

4811 90

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)

4814 90

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

4819 20

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4822 10

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

4823 20

Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

4823 40

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

4823 70

Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

4906 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

5105 39

Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

5105 40

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5106 20

Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5107 20

Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5112 11

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)

5112 19

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

5205 21

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 28

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 41

Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 42

Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5209 11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

5211 19

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5211 51

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

5211 59

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5308 20

Hanfgarne

5402 63

Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

5403 33

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5403 42

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5404 12

Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

5404 19

Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

5404 90

Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm

5407 30

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

5501 90

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

5502 10

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

5503 19

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 90

Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

5506 40

Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5512 21

Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

5512 99

Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

5516 44

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5516 94

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5601 29

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5604 90

Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5801 27

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

5803 00

Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

5806 40

Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

5901 10

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5908 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 31

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2

5911 32

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6001 99

Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

6003 40

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

6005 36

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 44

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6006 10

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6309 00

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

6802 92

Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

6804 23

Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

6806 10

Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6806 90

Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

6807 10

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

6807 90

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

6809 19

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

6810 91

Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811 81

Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

6811 82

Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

6811 89

Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

6813 89

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

6814 90

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

6901 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden

6904 10

Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

6905 10

Dachziegel

6905 90

Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

6906 00

Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

6907 22

keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

6907 40

fertige Formstücke

6909 90

keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

7002 20

Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

7002 31

Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

7002 32

Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0°C bis 300°C, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300°C)

7002 39

Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0°C bis 300°C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

7003 30

Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7004 20

Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7005 10

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7005 30

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, jedoch nicht anders bearbeitet

7007 11

Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 29

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

7011 10

Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

7202 92

Ferrovanadium

7207 12

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

7208 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster

7208 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

7209 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm

7209 28

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm

7210 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

7211 13

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

7211 14

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

7211 29

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

7212 10

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

7212 60

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

7213 20

Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

7213 99

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

7215 50

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

7216 10

U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 22

T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 33

H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

7216 69

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

7218 91

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

7219 24

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm

7222 30

anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

7224 10

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7225 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

7225 30

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 99

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

7226 91

Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7228 30

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

7228 60

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)

7228 70

Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

7228 80

Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

7229 90

Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

7301 20

Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

7304 24

Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

7305 39

Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7306 50

Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7314 12

Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

7318 24

Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

7320 20

Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

7322 90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 29

Badewannen aus Stahlblech

7407 10

Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer

7408 11

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm

7408 19

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

7409 11

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 19

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 40

Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7411 29

Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

7415 21

Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

7505 11

Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7505 21

Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7506 10

Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

7507 11

Rohre aus nichtlegiertem Nickel

7508 90

Waren aus Nickel

7605 19

Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7605 29

Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7606 92

Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

7607 20

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

7611 00

Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7612 90

Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

7613 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7616 10

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

7804 11

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7804 19

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

7905 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

8001 20

Zinnlegierungen in Rohform

8003 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8007 00

Waren aus Zinn

8101 10

Pulver aus Wolfram

8102 97

Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

8105 90

Waren aus Kobalt

8109 31

Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1°GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkonium

8109 39

Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

8109 91

Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkoniumteil

8109 99

Waren aus Zirconium —andere

8202 20

Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8208 10

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

8208 20

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

8208 30

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

8208 90

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

8301 20

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

8301 70

Schlüssel, gesondert gestellt

8302 30

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

8307 10

Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8309 90

Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

8402 12

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

8402 20

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 90

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

8404 10

Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

8404 20

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8404 90

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern – Teile

8405 90

Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

8406 90

Dampfturbinen — Teile

8412 10

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

8412 21

Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

8412 29

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

8412 39

Druckluftmotoren — andere

8414 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile

8415 83

andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

8416 20

Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

8416 30

Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

8416 90

Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

8417 20

Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

8419 19

Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

8420 99

Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

8421 19

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

8421 91

Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

8424 89 40

mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

8424 90 20

Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40

8425 11

Flaschenzüge, mit Elektromotor

8426 12

auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

8426 99

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren — andere

8428 20

pneumatische Stetigförderer

8428 32

andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

8428 33

andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

8428 90

andere Maschinen, Apparate und Geräte

8429 19

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

8429 59

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

8430 10

Rammen und Pfahlzieher

8430 39

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

8439 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

8439 30

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440 90

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

8441 30

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

8442 40

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

8443 13

andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 15

Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 16

Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 17

Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 91

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8448 11

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

8448 19

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

8448 42

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

8448 49

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

8451 29

Trockner — andere

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 90

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere

8453 10

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

8453 80

andere Maschinen und Apparate

8453 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

8454 10

Konverter

8459 10

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

8459 70

andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

8461 20

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 30

Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

8461 90

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

8465 20

Bearbeitungszentren

8465 93

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

8465 94

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

8466 91

andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8464

8466 92

andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8465

8472 10

Vervielfältigungsmaschinen

8472 30

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

8473 21

Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10 , 8470 21 bzw. 8470 29

8474 10

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474 39

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

8474 80

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – andere Maschinen und Apparate

8475 21

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

8475 29

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

8475 90

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile

8477 40

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

8477 51

zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

8479 10

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

8479 50

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 90

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

8480 20

Grundplatten für Formen

8480 30

Gießereimodelle

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

8481 10

Druckminderventile

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8482 20

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 99

andere Teile

8484 10

metalloplastische Dichtungen

8484 20

mechanische Dichtungen

8484 90

metalloplastische Dichtungen Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen – andere

8501 33

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 62

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

8501 63

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

8501 64

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502 31

Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

8502 39

andere Stromerzeugungsaggregate — andere

8502 40

elektrische rotierende Umformer

8504 33

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504 34

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8505 20

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8506 90

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

8507 30

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

8514 31

Elektronenstrahlöfen

8525 50

Sendegeräte

8530 90

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

8532 10

Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

8533 29

andere Festwiderstände — andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 90

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

8539 41

Bogenlampen

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

8540 60

andere Kathodenstrahlröhren

8540 79

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

8540 81

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89

andere Elektronenröhren — andere

8540 91

Teile von Kathodenstrahlröhren

8540 99

andere Teile

8543 10

Teilchenbeschleuniger

8547 90

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung – andere

8602 90

andere Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven)

8604 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8606 92

andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

8701 21

Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8701 22

Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8701 23

Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

8701 24

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Einachsschlepper)

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

8704 22

andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

8704 32

andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8705 20

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8705 30

Feuerwehrwagen

8705 90

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

8709 90

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – Teile

8716 20

Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 39

andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

9010 10

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

9015 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte

9015 90

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

9029 10

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

9031 20

Prüfstände

9032 81

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 20

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9406 10

vorgefertigte Gebäude aus Holz

9406 90

Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere

9606 30

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

9608 91

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9612 20

Bänder aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

Teil B

KN-Code

Beschreibung

2710 19

Öle, mittelschwer und schwer, und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, kein Biodiesel enthaltend, a.n.g.

8471 30

Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, tragbar, mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabetastatur und einem Bildschirm (ausg. periphere Einheiten)

8471 41

Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit und einer Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse (ausg. tragbare Maschinen mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellte Maschinen sowie periphere Einheiten)

8471 49

Andere Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, als System gestellt (ausg. tragbare Maschinen mit einem Gewicht von <= 10 kg sowie periphere Einheiten)

8471 50

Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten (ausgenommen solche der Unterpositionen 8471 41 oder 8471 49 sowie periphere Einheiten)

8471 60

Eingabeeinheiten oder Ausgabeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit Speichereinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse

8471 70

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8471 80

Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

8471 90

magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.

8473 30

Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Pos. 8471

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

8515 11

Lötkolben und Lötpistolen, elektrisch

8515 19

Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen)

8517 61

Basisstationen von Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten

8523 51

Halbleiterspeichervorrichtungen, nichtflüchtige, ohne Aufzeichnung (ausg. Waren des Kapitels 37)

8526 91

Funknavigationsgeräte

8526 92

Funkfernsteuergeräte

8534 00

Gedruckte Schaltungen

9002 11

Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate

9002 19

Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)

9007 10

Filmkameras

9013 10

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

9503 00 75

Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff , a.n.g. unter Position 9503

9503 00 79

Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff , a.n.g. unter Position 9503


ANHANG IX

Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XXV

Liste der Rohöl- und Erdölerzeugnisse gemäß den Artikeln 3m und 3n

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle


ANHANG X

Der folgende Anhang wird hinzugefügt:

„ANHANG XXX

Liste der Güter gemäß Artikel 3a

Aluminium, einschließlich Bauxit

Chrom

Cobalt

Kupfer

Eisenerz

Mineralische Düngemittel, einschließlich Kalium und Phosphatgestein

Molybdän

Nickel

Palladium

Rhodium

Scandium

Titan

Vanadium

Schwere Seltenerdmetalle (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium);

Leichte Seltenerdmetalle (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium).


ANHANG XI

Der folgende Anhang wird hinzugefügt:

„ANHANG XXXI

Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absätze 7 und 8

KN-Code

Warenbezeichnung

 

Gasöl

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

 

zu anderer Verwendung

2710 19 43

mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

2710 19 46

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

2710 19 47

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

2710 19 48

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

2710 20 11

mit einer Schwefelgehalt von 0.001 oder weniger

2710 20 16

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT

2710 20 19

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

 

Leichtöle und Zubereitungen

2710 12 11

Leichtöle und Zubereitungen zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 12 15

Leichtöle und Zubereitungen zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11

 

Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15

2710 12 21

Spezialbenzine: Testbenzin

2710 12 25

Spezialbenzine ausgenommen Testbenzin

2710 12 31

Flugbenzin

2710 12 41

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

2710 12 45

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

2710 12 49

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

2710 12 50

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von mehr als 0,013 g/l

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

2710 12 90

andere Leichtöle

 

Mittelschwere Öle

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff, mittelschwer

2710 19 25

anderes Kerosin

 

Schweröle

2710 19 51

Heizöle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 55

Heizöle zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51

2710 19 62

Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

2710 19 66

Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT

2710 19 67

Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

2710 20 32

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger

2710 20 38

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

2710 20 90

andere Heizöle


ANHANG XII

Der folgende Anhang wird hinzugefügt:

„ANHANG XXXII

Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absatz 7

KN-Code

Warenbezeichnung

Ausfuhrkontingente in kt

 

Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15

2710 12 25

Spezialbenzine ausgenommen Testbenzin

282,8

2710 12 41

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

120,6

2710 12 45

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

995,6

2710 12 49

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

3,4

 

Schweröle für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 19 51 und 2710 19 55

2710 19 66

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT

2,3

2710 19 67

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

12,0


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/315


VERORDNUNG (EU) 2022/2475 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2479 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 wurde eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte gelistete Einrichtung ermöglicht, eingeführt. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Einrichtungen in die Liste aufgenommen wurde. Ferner wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Einrichtungen ausgeweitet, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Einrichtungen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um den Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 eine neue Ausnahmeregelung eingeführt, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut.

Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können die zuständigen nationalen Behörden an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass sich der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Informationen über alle Genehmigungen erstreckt, die im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen erteilt werden.

(4)

Ferner sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen und anschließend mit der Kommission ausgetauschten Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie entgegengenommen oder übermittelt wurden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Informationen, die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 übermittelt oder entgegennimmt, nur für die Zwecke verwenden darf, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Bezug auf verschiedene Bestimmungen klargestellt werden, welches die Grenzen für die Verwendung der Informationen sind, die den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission übermittelt oder von ihnen bzw. ihr entgegengenommen werden.

(5)

Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6b Absatz 2b erhält folgende Fassung:

„(2b)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.“

2.

In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt:

„(2c)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.“

3.

In Artikel 6b Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „28. Februar 2023“ ersetzt.

4.

Artikel 6e Absatz 1erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — erforderlich sind.“

5.

In Artikel 6e wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats — auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung — für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.“

6.

Artikel 6e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

7.

In Artikel 6e wird folgender Absatz angefügt:

"(3)   Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 17. Juni 2023 und danach alle sechs Monate eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung nach Absatz 1a eingegangen Informationen."

8.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

9.

Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

10.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 687 dieses Amtsblatts).


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/318


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2476 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 auf das Schärfste die willkürlichen Raketen- und Drohnenangriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in Kiew und in der gesamten Ukraine verurteilt. Unter Verweis auf die Erklärung vom 30. September 2022 und im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Oktober 2022 hat der Europäische Rat ferner bekräftigt, dass er Russlands rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson unmissverständlich verurteilt und entschieden ablehnt und dass die Union wie im Fall der Krim und Sewastopols diese rechtswidrige Annexion niemals anerkennen wird. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die einseitigen Beschlüsse Russlands eine vorsätzliche Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen und eine eklatante Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung darstellen und dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen gegen Russland weiter zu verschärfen.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 141 Personen und 49 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die folgenden Personen und Einrichtungen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

 

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1272.

Vasiliy Viktorovich NOSKOV

(Василий Викторович НОСКОВ)

Geburtsdatum: 14.7.1993

Geburtsort: Geburtsort: Novosibirsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vasiliy Viktorovich NOSKOV ist ein Vertreter der russischen Behörden, der kürzlich zum stellvertretenden Minister für Kultur, Sport und Jugend der sogenannten Volksrepublik Luhansk in der Ukraine ernannt worden ist. Seine Ernennung wird weitgehend als Teil eines umfassenderen Vorgehens Russlands gesehen, regimetreue russische Beamte in Schlüsselpositionen in der Ukraine zu bringen, was zur Annexion der besetzten Gebiete beigetragen hat. Aufgrund seiner Position und seiner jüngsten Erklärungen, die die russischen Kriegshandlungen verherrlichen, lässt sich darauf schließen, dass Noskov den Angriffskrieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt, rechtfertigt und verteidigt. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1273.

Denis Sergeevich KURASHOV

(Денис Сергеевич КУРАШОВ)

Geburtsdatum: 31.5.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Denis Sergeevich Kurashov ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Kommunikation der sogenannten Volksrepublik Donezk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Donezk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Donezk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1274.

Dmitriy Vladimirovich SHMELEV

(Дмитрий Владимирович ШМЕЛЕВ)

Geburtsdatum: 1981

Geburtsort: Gelendzhik, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitriy Shmelev ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Steuern der sogenannten Volksrepublik Donezk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Donezk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Donezk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1275.

Timur SAMATOV

(Тимур САМАТОВ)

Geburtsdatum: 4.4.1992

Geburtsort: Kazan, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Timur Samatov ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der sogenannten Volksrepublik Luhansk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Luhansk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Luhansk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1276.

Konstantin Vladimirovich ZAVIZENOV

(Константин Владимирович ЗАВИЗЕНОВ)

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Perm, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Konstantin Vladimirovich Zavizenov ist von der russischen Regierung zum Minister für Energie der sogenannten Volksrepublik Luhansk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Luhansk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Luhansk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1277.

Larisa Nikolayevna BURANOVA

(Лариса Николаевна БУРАНОВА)

Geburtsdatum: 3.4.1969

Geburtsort: Izhevsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Buranova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1278.

Aleksey Anatolyevich VOLOTSKOV

(Алексей Анатольевич ВОЛОЦКОВ)

Geburtsdatum: 5.7.1981

Geburtsort: Krasnoslobodsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Volotskov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1279.

Anatoly Nikolayevich GRESHNEVIKOV

(Анатолий Николаевич ГРЕШНЕВИКОВ)

Geburtsdatum: 29.8.1956

Geburtsort: Krasnodubrovsky, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anatoly Greshnevikov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1280.

Maxim Alexeyevich GULIN

(Максим Алексеевич ГУЛИН)

Geburtsdatum: 16.5.1997

Geburtsort: Kopeysk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maxim Gulin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1281.

Vladimir Vladimirovich GUTENEV

(Владимир Владимирович ГУТЕНЕВ)

Geburtsdatum: 27.3.1966

Geburtsort: Tambov, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Gutenev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1282.

Elena Grigoryevna DRAPEKO

(Елена Григорьевна ДРАПЕКО)

Geburtsdatum: 29.10.1948

Geburtsort: Uralsk, ehemalige UdSSR (jetzt Oral, Kasachstan)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Elena Drapeko ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1283.

Pavel Nikolayevich ZAVALNY

(Павел Николаевич ЗАВАЛЬНЫЙ)

Geburtsdatum: 11.8.1961

Geburtsort: Khotkovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Pavel Zavalny ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1284.

Viktor Mikhailovich ZAVARZIN

(Виктор Михайлович ЗАВАРЗИН)

Geburtsdatum: 28.11.1948

Geburtsort: Zaoleshenka, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Zavarin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1285.

Olga Nikolayevna ZANKO

(Ольга Николаевна ЗАНКО)

Geburtsdatum: 5.5.1990

Geburtsort: Borisoglebsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olga Zanko ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1286.

Dmitry Nikolaevich KOBYLKIN

(Дмитрий Николаевич КОБЫЛКИН)

Geburtsdatum: 7.7.1971

Geburtsort: Astrakhan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Kobylkin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1287.

Eduard Anatolyevich KUZNETSOV

(Эдуард Анатольевич КУЗНЕЦОВ)

Geburtsdatum: 6.8.1967

Geburtsort: Barabash, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Eduard Kuznetsov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1288.

Vladimir Mikhailovich NOVIKOV

(Владимир Михайлович НОВИКОВ)

Geburtsdatum: 9.6.1966

Geburtsort: Tambov, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Novikov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1289.

Marat Abdulkhaevich NURIEV

(Марат Абдулхаевич НУРИЕВ)

Geburtsdatum: 14.5.1966

Geburtsort: Shemyakovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Marat Nuriev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1290.

Dmitry Vadimovich SABLIN

(Дмитрий Вадимович САБЛИН)

Geburtsdatum: 5.9.1968

Geburtsort: Mariupol, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Sablin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1291.

Tatyana Vasilievna SOLOMATINA

(Татьяна Васильевна СОЛОМАТИНА)

Geburtsdatum: 21.4.1956

Geburtsort: Kuleevo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Solomatina ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1292.

Andrey Nikolayevich SVINTSOV

(Андрей Николаевич СВИНЦОВ)

Geburtsdatum: 12.11.1978

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Svintsov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1293.

Valentina Vladimirovna TERESHKOVA

(Валентина Владимировна ТЕРЕШКОВА)

Geburtsdatum: 6.3.1937

Geburtsort: Bolshoye Maslennikovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Valentina Tereshkova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1294.

Alexander Romanovich TOLMACHEV

(Александр Романович ТОЛМАЧЁВ)

Geburtsdatum: 7.4.1993

Geburtsort: Lukhovitsy, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Tolmachev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1295.

Anastasia Olegovna UDALTSOVA

(Анастасия Олеговна УДАЛЬЦОВА)

Geburtsdatum: 2.9.1978

Geburtsort: Cherkasy, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Anastasia Udaltsova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1296.

Saygidpasha Darbishevich UMAKHANOV

(Сайгидпаша Дарбишевич УМАХАНОВ)

Geburtsdatum: 3.4.1962

Geburtsort: Burtunay, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Saygidpasha Umakhanov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1297.

Elena Osipovna AVDEEVA

(Елена Осиповна АВДЕЕВА)

Geburtsdatum: 19.7.1968

Geburtsort: Cherepovets, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Elena Avdeeva ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1298.

Sergey Fateyevich BRILKA

(Сергей Фатеевич БРИЛКА)

Geburtsdatum: 14.3.1954

Geburtsort: Anga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Brilka ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1299.

Dmitry Yuryevich VASILENKO

(Дмитрий Юрьевич ВАСИЛЕНКО)

Geburtsdatum: 11.5.1969

Geburtsort: Kirishi, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Vasilenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1300.

Maxim Gennadyevich KAVDZHARADZE

(Максим Геннадьевич КАВДЖАРАДЗЕ)

Geburtsdatum: 10.6.1969

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maxim Kavdzharadze ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1301.

Arsen Bashirovich KANOKOV

(Арсен Баширович КАНОКОВ)

Geburtsdatum: 22.2.1957

Geburtsort: Shitkhala, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Arsen Bashirovich ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1302.

Viktor Melkhiorovich KRESS

(Виктор Мельхиорович КРЕСС)

Geburtsdatum: 16.11.1948

Geburtsort: Vlasovo-Dvorino, ehemalige UdSSR (jetzt Antropovo, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Kress ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1303.

Sergey Nikolayevich LUKIN

(Сергей Николаевич ЛУКИН)

Geburtsdatum: 7.7.1954

Geburtsort: Perlyovka, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Lukin ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1304.

Vitaliy Viktorovich NAZARENKO

(Виталий Викторович НАЗАРЕНКО)

Geburtsdatum: 11.2.1977

Geburtsort: Ordzhonikidze, ehemalige UdSSR (jetzt Vladikavkaz/Dzæwdžyqæw, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vitaliy Nazarenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1305.

Iliyas Magomed-Salamovich UMAKHANOV

(Ильяс Магомед-Саламович УМАХАНОВ)

Geburtsdatum: 27.3.1957

Geburtsort: Makhachkala, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Iliyas Umakhanov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1306.

Andrey Ivanovich DENISOV

(Андрей Иванович ДЕНИСОВ)

Geburtsdatum: 3.10.1952

Geburtsort: Charkow, ehemalige UdSSR (jetzt Charkiw, Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Denisov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1307.

Alexander Arkadyevich ZHUKOV

(Александр Аркадьевич ЖУКОВ)

Geburtsdatum: 29.12.1974

Geburtsort: Shiryana, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Zhukov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1308.

Alexander Nikolayevich NEKRASOV

(Александр Николаевич НЕКРАСОВ)

Geburtsdatum: 20.6.1963

Geburtsort: Severodvinsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Nekrasov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1309.

Igor Vladimirovich PANCHENKO

(Игорь Владимирович ПАНЧЕНКО)

Geburtsdatum: 18.5.1963

Geburtsort: Aleksin, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Panchenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1310.

Viktor Anatolyevich SHEPTIY

(Виктор Анатольевич ШЕПТИЙ)

Geburtsdatum: 25.12.1965

Geburtsort: Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Sheptiy ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1311.

Andrey Stanislavovich SHOKHIN

(Андрей Станиславович ШОХИН)

Geburtsdatum: 5.10.1961

Geburtsort: Vladimir, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Shokin ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1312.

Nikolay Viktorovich LYUBIMOV

(Николай Викторович ЛЮБИМОВ)

Geburtsdatum: 21.11.1971

Geburtsort: Kaluga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikolay Lyubimov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1313.

Vladimir Alexeyevich CHIZHOV

(Владимир Алексеевич ЧИЖОВ)

Geburtsdatum: 3.12.1953

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Chizhov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1314.

Alexander Vladimirovich SHENDERYUK-ZHIDKOV

(Александр Владимирович ШЕНДЕРЮК-ЖИДКОВ)

Geburtsdatum: 25.11.1982

Geburtsort: Kaliningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Shenderyuk-Zhidkov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1315.

Valery Vasilyevich RADAYEV

(Валерий Васильевич РАДАЕВ)

Geburtsdatum: 2.4.1961

Geburtsort: Blagodatnoye, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Radayev ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1316.

Alexander Ilyich RUSAKOV

(Александр Ильич РУСАКОВ)

Geburtsdatum: 30.9.1959

Geburtsort: Yaroslavl, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Rusakov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1317.

Alexander Mikhailovich TERENTYEV

(Александр Михайлович ТЕРЕНТЬЕВ)

Geburtsdatum: 13.6.1961

Geburtsort: Verkhny Uslon, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Terentyev ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1318.

Sergey Pavlovich IVANOV

(Сергей Павлович ИВАНОВ)

Geburtsdatum: 19.4.1952

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Ivanov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1319.

Viktoria Valerievna ABRAMCHENKO

(Виктория Валериевна АБРАМЧЕНКО)

Geburtsdatum: 22.5.1975

Geburtsort: Chernogorsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Viktoria Valerievna Abramchenko ist stellvertretende Ministerpräsidentin der Russischen Föderation und zuständig für den agroindustriellen Komplex, natürliche Ressourcen und Ökologie. Sie ist für die landwirtschaftliche Erzeugung, auch von Getreide, zuständig und für die Unterstützung bei der Abwehr der gegen Russland verhängten Sanktionen verantwortlich. In dieser Eigenschaft hat sie die Maßnahmen zur Umleitung von Getreide aus der Ukraine, die ohne deren Zustimmung erfolgte, überwacht und ist für die Organisation von Veranstaltungen mit direkter Beteiligung von Vertretern der rechtswidrig annektierten Krim verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1320.

Tatyana Alexeyevna GOLIKOVA

(Татьяна Алексеевна ГОЛИКОВА)

Geburtsdatum: 9.2.1966

Geburtsort: Mytishchi, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Alexeyevna Golikova ist stellvertretende Ministerpräsidentin der Russischen Föderation und zuständig für Sozialpolitik, Arbeit, Gesundheit und Altersversorgung. Mitglied des Präsidiums des der Regierung unterstellten Koordinierungsrates zur Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte, anderer Truppen und militärischer Gruppierungen und Einrichtungen für den Krieg Russlands gegen die Ukraine. Sie war an den Beschlüssen der russischen Regierung über die Mobilisierung in Russland beteiligt und hat diese gebilligt, wodurch sie den Krieg Russlands gegen die Ukraine direkt unterstützt und sich daran beteiligt hat. Sie ist letztlich auch für die Führung des russischen Bildungssystems in den rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1321.

Alexey Logvinovich OVERCHUK

(Алексей Логвинович ОВЕРЧУК)

Geburtsdatum: 9.12.1964

Geburtsort: Korostyshiv, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexey Logvinovich Overchuk ist stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation und zuständig für die eurasische Integration, die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den BRICS-Ländern und der G20 und internationale Veranstaltungen. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Bereitstellung von Unterstützung aus dem russischen Haushalt für Belarus zwecks Importsubstitution, die aufgrund der belarussischen Unterstützung des Krieges Russlands gegen die Ukraine erforderlich wurde. Daher ist er mit diesen Maßnahmen direkt am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beteiligt.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1322.

Alexander Vyacheslavovich KURENKOV

(Александр Вячеславович КУРЕНКОВ)

Geburtsdatum: 2.6.1972

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Vyacheslavovich Kurenkov ist Minister für zivile Verteidigung, Notlagen und die Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen. Mitglied des Präsidiums des der Regierung unterstellten Koordinierungsrates zur Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte, anderer Truppen und militärischer Gruppierungen und Einrichtungen für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1323.

Olga Borisovna LYUBIMOVA

(Ольга Борисовна ЛЮБИМОВА)

Geburtsdatum: 31.12.1980

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olga Borisovna Lyubimova ist Ministerin für Kultur der Russischen Föderation. Unter ihrer Verantwortung hat das Ministerium die Finanzmittel und die Programmunterstützung für die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und die sogenannte „Volksrepublik Luhansk“ ausgeweitet. Mehrere unter ihrer Leitung durchgeführte Projekte zielen darauf ab, diese rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine in die Kulturlandschaft Russlands zu integrieren. Sie ist auch indirekt an der Zerstörung des kulturellen Erbes und von Artefakten der Ukraine beteiligt und für die fehlenden Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes in den derzeit annektierten Gebieten verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1324.

Sergey Sergeyevich KRAVTSOV

(Сергей Сергеевич КРАВЦОВ)

Geburtsdatum: 17.3.1974

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Sergeyevich Kravtsov ist Minister für Bildung der Russischen Föderation. Unter seiner Verantwortung ist das Ministerium bestrebt, das Bildungssystem in den rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine in einen gemeinsamen russischen Bildungsraum zu integrieren. Unter seiner Leitung wurden Schulen in diesen Gebieten gezwungen, auf russische Lehrpläne umzustellen, Lehrmaterial aus Russland zu verwenden und ukrainische Elemente aus den Lehrplänen zu streichen.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1325.

Valery Nikolayevich FALKOV

(Валерий Николаевич ФАЛЬКОВ)

Geburtsdatum: 18.10.1978

Geburtsort: Tyumen, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Nikolayevich Falkov ist Minister für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation. Unter seiner Aufsicht wurden die Hochschulbildung in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ in das russische Bildungssystem integriert, und es wurden finanzielle Vorkehrungen zur Finanzierung von Wissenschaft und Hochschulbildung im Gebiet der vier rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine getroffen.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1326.

Alexey Olegovich CHEKUNKOV

(Алексей Олегович ЧЕКУНКОВ)

Geburtsdatum: 3.10.1980

Geburtsort: Minsk, ehemalige UdSSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexey Olegovich Chekunkov ist Minister für die Entwicklung des Fernen Ostens und der Arktis der Russischen Föderation. In dieser Eigenschaft war er für die Überstellung ukrainischer Personen in den Fernen Osten Russlands verantwortlich. Unter seiner Aufsicht wurden Ressourcen aus den fernöstlichen Regionen Russlands in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ verwendet.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1327.

Alexander Alexandrovich KOZLOV

(Александр Александрович КОЗЛОВ)

Geburtsdatum: 2.1.1981

Geburtsort: Yuzhno-Sakhalinsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Alexandrovich Kozlov ist Minister für natürliche Ressourcen und Ökologie der Russischen Föderation. Er ist für die Entwicklung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zuständig, mit denen eine neue Umweltpolitik in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ geschaffen werden soll, und hat dafür Ressourcen des Ministeriums bereitgestellt. Mit der Umsetzung dieser politischen Maßnahmen ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1328.

Maksut Igoryevich SHADAYEV

(Максут Игоревич ШАДАЕВ)

Geburtsdatum: 11.11.1979

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maksut Igoryevich Shadayev ist Minister für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenkommunikation der Russischen Föderation. Im Rahmen dieser Funktion und unter seiner Verantwortung wurden Maßnahmen ergriffen, um die Ausweitung der Digitalisierungs- und Telekommunikationsdienste in die rechtswidrig annektierten Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja vorzubereiten, damit sie direkt mit Russland und der rechtswidrig annektierten Krim verbunden werden. Das Ministerium unterstützt zudem die Mobilmachung und leistet somit einen unmittelbaren Beitrag zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1329.

Anton Olegovich KOTYAKOV

(Антон Олегович КОТЯКОВ)

Geburtsdatum: 15.8.1980

Geburtsort: Kuybyshev, ehemalige UdSSR (jetzt Samara, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anton Olegovich Kotyakov ist Minister für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation. In dieser Eigenschaft hat er politische Maßnahmen zur Unterstützung von Personen umgesetzt, die die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und die sogenante „Volksrepublik Luhansk“ verlassen haben. Er ist für die Vorbereitungen zur Ausweitung der Sozialversicherungssysteme der Russischen Föderation auf die vier rechtswidrig annektierten Gebiete der Ukraine verantwortlich.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1330.

Konstantin Anatolyevich CHUYCHENKO

(Константин Анатольевич ЧУЙЧЕНКО)

Geburtsdatum: 12.7.1965

Geburtsort: Lipetsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Konstantin Anatolyevich Chuychenko ist Minister für Justitz der Russischen Föderation. Er hat die Zusammenarbeit mit dem sogenannten „Justizministerium der Volksrepublik Donezk“ sowie die Zusammenarbeit von unter seiner Leitung stehenden Agenturen unterstützt. Das Justizministerium ist für die Umsetzung des Gesetzes über die Zensur im Informationsraum im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zuständig und unterstützt damit die Kriegsanstrengungen direkt.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1331.

Vladimir Vladimirovich TYULIN

(Владимир Владимирович ТЮЛИН)

Geburtsdatum: 19.5.1981

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Tyulin ist Geschäftsführer von ACCEPT LLC und von REN TV, einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Vladimir Tyulin ist auch Generaldirektor von Multimedia Information Center Izvestia LLC, das REN TV mit Nachrichten versorgt. Vladimir Tyulin ist zudem Mitglied des Medienrats der russischen Geografischen Gesellschaft, dessen Vorsitzender Verteidigungsminister Sergei Shoigu ist. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1332.

Mikhail Alexandrovich TUKMACHOV

(Михаил Александрович ТУКМАЧЕВ)

Geburtsdatum: 16.4.1973

Geburtsort: Perm, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Steueridentifikations-nummer: 440111613873

Mikhail Tukhmachov ist stellvertretender Geschäftsführer von REN TV – einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1333.

Svetlana Evgenievna BALANOVA

(Светлана Евгеньевна БАЛАНОВА)

Geburtsdatum: 5.10.1970

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Svetlana Balanova ist Leiterin der National Media Group (NMG), einer Medienholding, unter der 28 Medienunternehmen in Russland gegründet wurden, darunter Channel One, Channel 5, REN TV und STS, 78.ru, die überregionale Zeitung Izvestia, Delovoy Peterburg. Sie wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Die von NMG kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Svetlana Balanova ist auch die Leiterin des Öffentlichen Rates, der Roskomnadzor untersteht. In dieser Position ist sie verantwortlich für die Verschärfung der Bekämpfung von „extremistischen und illegalen Inhalten“ im Internet. Somit unterstützt sie Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1334.

Mikhail Evgenievich (Evgenyevich) (Yevgenyevich) FROLOV

(Михаил Евгеньевич ФРОЛОВ)

Geburtsdatum: 4.4.1977

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sonstige Angaben zur Identität: Steueridentifikations-nummer: 770908036566

Mikhail Frolov ist Chefredakteur von REN TV – einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Mikhail Frolov ist auch der erste stellevertretende Direktor und Chefredakteur von Multimedia Information Center Izvestia LLC, das REN TV mit Nachrichten versorgt. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1335.

Valery Dmitrovich ZORKIN

(Валерий Дмитриевич ЗОРЬКИН)

Geburtsdatum: 18.2.1943

Geburtsort: Konstantinovka, Oktyabrsky District, Primorsky Krai, ehemalige UdSSR, jetzt Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Dmitrovich Zorkin ist Vorsitzender des russischen Verfassungsgerichts, das die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannte. Mit dieser Entscheidung wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie soll diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Valery Dmitrovich Zorkin für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1336.

Gadis Abdullaevich GADZHIEV

(Гадис Абдуллаевич ГАДЖИЕВ)

Geburtsdatum: 27.8.1953

Geburtsort: Shovkra, Lak district der ASSR Dagestan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Gadis Abdullaevich Gadzhiev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Gadis Abdullaevich Gadzhiev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1337.

Sergey Mikhailovich KAZANTSEV

(Сергeй Михaйлович КАЗAНЦЕВ)

Geburtsdatum: 16.2.1955

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Mikhailovich Kazantsev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Mikhailovich Kazantsev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1338.

Sergey Dmitrievich KNYAZEV

(Сергей Дмитриевич КНЯЕВ)

Geburtsdatum: 15.2.1959

Geburtsort: Pavlovsky Posad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Dmitrievich Knyazev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Dmitrievich Knyazev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1339.

Aleksandr Nikolaevich KOKOTOV

(Александр Николаевич КОКОТОВ)

Geburtsdatum: 15.1.1961

Geburtsort: Ufimka station, Achitsky district, Sverdlovsk region, ehemalige UdSSR, jetzt Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksandr Nikolaevich Kokotov ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Aleksandr Nikolaevich kokotov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1340.

Larisa Oktiabrievna KRASAVCHIKOVA

(Лариса Октябриевна КРАСАВЧИКОВА)

Geburtsdatum: 21.3.1955

Geburtsort: Yekaterinburg, Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Oktiabrievna Krasavchikova ist eine der Richterinnen und Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukranie geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Larisa Oktiabrievna Krasavchikova für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1341.

Sergey Petrovich MAVRIN

(Сергей Петрович МАВРИН)

Geburtsdatum: 15.9.1951

Geburtsort: Bryansk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Petrovich Mavrin ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Petrovich Mavrin für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1342.

Nikolay Vasilevich MELNIKOV

(Николай Васильевич МЕЛЬНИКОВ)

Geburtsdatum: 27.5.1955

Geburtsort: Irkutsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikolay Vasilevich Melnikov ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Nikolay Vasilevich Melnikov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1343.

Lyudmila Mikhailovna ZHARKOVA

(Людмила Михайловна ЖАРКОВА)

Geburtsdatum: 3.9.1955

Geburtsort: Petrozavodsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Lyudmila Mikhailovna Zharkova ist eine der Richterinnen und Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Lyudmila Mikhailovna Zharkova für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1344.

Andrey Yurevich BUSHEV

(Андрей Юрьевич БУШЕВ)

Geburtsdatum: 12.2.1966

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Yurevich Bushev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Andrey Yurevich Bushev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1345.

Ayshat Ramzanovna KADYROVA

(Айшат Рамзановна КАДЫРОВА)

Geburtsdatum: 31.12.1998

Geburtsort: Tsentaroy, Tschetschenien, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Ayshat Ramzanovna Kadyrova ist die älteste Tochter von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Dank der Unterstützung ihres Vaters wurde sie zur Kulturministerin der Republik Tschetschenien ernannt, und sie ist derzeit Eigentümerin von Limited Liability Company Firdaws, der ersten „nationalen Modemarke“ Tschetscheniens. Sie steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1346.

Karina Ramzanovna KADYROVA

(Карина Рамзановна КАДЫРОВА)

Geburtsdatum: 17.1.2000

Geburtsort: Tsentaroy, Tschetschenien, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Karina Ramzanovna Kadyrova ist eine Tochter von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Sie wurde aufgrund der engen Beziehungen zu ihrem Vater Ramzan Kadyrov zur Leiterin der vorschulischen Bildung von Grozny ernannt. Sie steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1347.

Turpal-Ali Vakhayevich IBRAGIMOV

(Турпал-Али Вахаевич ИБРАГИМОВ)

Geburtsdatum: 24.7.1979

Geburtsort: Germenchuk, Tschetschenien, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Turpal-Ali Vakhayevich Ibragimov ist ein Cousin von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Er wurde aufgrund seiner familiären Beziehungen zu Ramzan Kadyrov zu verschiedenen Regierungsämtern wie Minister für Körperkultur, Sport und Jugendpolitik und Minister für Grundeigentum und Landangelegenheiten der Republik Tschetschenien ernannt. Er steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1348.

Georgiy STAROSTIN

(Георгий СТАРОСТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Georgiy Starostin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Starostin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1349.

Sergey ILIN

(Сергей ИЛЬИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Sergey Ilin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Sergey Ilin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich istdie die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1350.

Yuriy NIKONOV

(Юрий НИКОНОВ)

Geburtsdatum: 9.5.1984

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Yuriy Nikonov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Yuriy Nikonov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1351.

Ekaterina CHUGUNOVA

(Екатерина ЧУГУНОВА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: weiblich

Leutnant Ekaterina Chugunova ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Ekaterina Chugunova eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1352.

Igor GROZA

(Игорь ГРОЗА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant EIgor Groza ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Igor Groza eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1353.

Ivan POPOV

(Иван ПОПОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Ivan Popov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Ivan Popov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1354.

Matvey Andreevich LIYBAVIN

(Матвей Андреевич ЛЫБАВИН)

Geburtsdatum: 1992

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Matvey Liybavin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Matvey Liybavin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1355.

Roman KUROCHKIN

(Роман КУРОЧКИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Roman Kurochkin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Roman Kurochkin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1356.

Dmitri TIKHONOV

(Дмитрий ТИХОНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Dmitri Tikhonov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Dmitri Tikhonov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1357.

Nikolay TARASOV

(Николай ТАРАСОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Nikolay Tarasov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Nikolay Tarasov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1358.

Anton SHATUN

(Антон ШАТУН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Anton Shatun ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Anton Shatun eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1359.

Alexey BETEKHTIN

(Алексей БЕТЕХТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Alexey Betekhtin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Alexey Betekhtin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1360.

Anton CHULIKOV

(Антон ЧУЛИКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Anton Chulikov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Anton Chulikov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1361.

ArtyomCHERNOV

(АртёмЧЕРНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann ArtyomChernov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann ArtyomChernov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1362.

Stanislav MINKOV

(Станислав МИНКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Stanislav Minkov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Stanislav Minkov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1363.

Alexey VOLKOV

(Алексей ВОЛКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Alexey Volkov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Alexey Volkov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1364.

Andrey IVANYUTIN

(Андрей ИВАНЮТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Andrey Ivanyutin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Andrey Ivanyutin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1365.

Olga PISMENSKAYA

(Ольга ПИСЬМЕНСКАЯ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: weiblich

Oberleutnant Olga Pismenskaya ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Olga Pismenskaya eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1366.

Pavel VASILYEV

(Павел ВАСИЛЬЕВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Pavel Vasilyev ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Pavel Vasilyev eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1367.

Alexey MIKHAYLOV

(Алексей МИХАЙЛОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Alexey Mikhaylov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Alexey Mikhaylov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1368.

Elvira OBUKHOVA

(Эльвира ОБУХОВА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: weiblich

Hauptmann Elvira Obukhova ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Elvira Obukhova eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1369.

Pavel OBUKHOV

(Павел ОБУХОВ)

Geburtsdatum: 7.2.1983

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Pavel Obukhov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Pavel Obukhov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1370.

Vitaly YASKELAYNEN

(Виталий ЯСКЕЛАЙНЕН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Vitaly Yaskelaynen ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Vitaly Yaskelaynen eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1371.

Alexandr GREGORYAN

(Александр ГРЕГОРЯН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Alexandr Gregoryan ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Alexandr Gregoryan eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1372.

ArtyomVEDENOV

(Артём ВЕДЕНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant ArtyomVedenov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant ArtyomVedenov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1373.

Nikita POPLAVSKIY

(Никита ПОПЛАВСКИЙ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Nikita Poplavskiy ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Nikita Poplavskiy eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1374.

Vladimir PETROV

(Владимир ПЕТРОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Vladimir Petrov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Vladimir Petrov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1375.

Evgeniy KAPSHUK

(Евгений КАПШУК)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberst

Geschlecht: männlich

Oberst Evgeniy Kapshuk ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberst Evgeniy Kapshuk eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1376.

Anton TIMOSHINOV

(Антон ТИМОШИНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

Oberstleutnant Anton Timoshinov ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberstleutnant Anton Timoshinov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1377.

Igor BAGNYUK

(Игорь БАГНЮК)

Geburtsdatum: 30.4.1982

Geburtsort: Riga, Lettland

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

Oberstleutnant Igor Bagnyuk ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberstleutnant Igor Bagnyuk eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1378.

Robert Petrovich BARANOV

(Роберт Петрович БАРАНОВ)

Geburtsdatum: 1975

Geburtsort: Yalchiki, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Generalmajor

Geschlecht: männlich

Generalmajor Robert Baranov ist der Direktor des Hauptrechenzentrums (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Generalmajor Robert Baranov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1379.

Boris Yurievich KOVALCHUK

(Борис Юрьевич КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 1.12.1977

Geburtsort: Sankt Petersburg, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Boris Yurievich Kovalchuk ist Generaldirektor und Vorsitzender des Verwaltungsrats der PJSC Inter RAO, eines der größten staatlichen Energieunternehmen Russlands. Zu den Hauptanteilseignern von PJSC Inter RAO zählen staatseigene Unternehmen (z. B. Rozneftegaz). Außerdem steht Boris Kovalchuk mit seinem Vater Yuriy Kovalchuk, einem langjährigen Bekannten von Präsident Vladimir Putin, in enger Verbindung. Über die Unternehmen „LLC Invest“ und „Prime“ sind sie mutmaßliche Miteigentümer an Luxusvermögenswerten, die mit Putin in Verbindung gebracht werden können, einschließlich einer Immobilie mit dem Namen „Fischerhäuschen“. Somit ist Boris Kovalchuk ein führender Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

16.12.2022

1380.

Kirill Mikhailovich KOVALCHUK

(Кирилл Михайлович КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 22.12.1968

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Kirill Kovalchuk ist der Neffe von Yuriy Kovalchuk und der Präsident der National Media Group (NMG), die große Anteile an fast allen großen russischen föderalen Medien hält, die die russische Regierungspropaganda reproduzieren. Die NMG wurde 2008 von Yuriy Kovalchuk, einem langjährigen Bekannten von Präsident Vladimir Putin, gegründet, der auch Mitgründer der Datschenkoopertive „Osero“ ist, der einflussreiche Personen um Präsident Putin angehören, und der Vorsitzende und größte Anteilseigner der Bank Rossiya. Die von NMG kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

In seiner Position als Präsident der NMG unterstützt Kirill Kovalchuk somit Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist auch eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in enger Verbindung steht.

16.12.2022

1381.

Stepan Kirillovich KOVALCHUK

(Степан Кириллович КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 3.5.1994

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stepan Kovalchuk ist der Großneffe von Yuriy Kovalchuk. Im Dezember 2021 erwarb das von Yuriy Kovalchuk kontrollierte Unternehmen Sogaz Anteile am Social-Media-Netz VK. Folglich wurde Stepan Kovalchuk zum Senior Vice President für Medienstrategie und die Entwicklung von Diensten in dem Unternehmen VK befördert und kontrolliert nun die Medieninhalte bei VK. Daher ist Stepan Kovalchuk eine natürliche Person, die in enger Verbindung zu einer gelisteten Person steht, nämlich Yuri Kovalchuk, langjähriger Bekannter von Präsident Vladimir Putin, Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln, und Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya.

16.12.2022

1382.

Tatyana Alexandrovna KOVALCHUK

alias Tatiana Aleksandrovna KOVALCHUK

(Татьяна Александровна КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 8.2.1968

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Kovalchuk ist die Ehefrau von Yuri Kovalchuk. Tatyana Kovalchuk ist die drittreichste Frau Russlands mit einem Nettovermögen von 600 Mio. USD und zusammen mit ihrem Ehemann über die russische Investmentgesellschaft Aquila Capital Group Miteigentümerin des größten russischen Versicherers Sogaz. Es wird vermutet, dass sie darüber hinaus über die Unternehmen „LLC Invest“ und „Support for the regional Econonmic Development“ Miteigentümer von Luxusvermögen sind, die mit Präsident Vladimir Putin in Verbindung gebracht werden können, unter anderem von „Igora Skiresort“, wo Putins Tochter ihre Hochzeit gefeiert hat. Daher ist Tatyana Kovalchuk eine natürliche Person, die in enger Verbindung zu einer gelisteten Person steht, nämlich Yuri Kovalchuk, langjähriger Bekannter von Vladimir Putin, Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln, und Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya.

16.12.2022

1383.

Andrey Leonidovich SIGUTA

Андрей Леонидович СИГУТА/Андрiй Леонiдович СIГУТА

Geburtsdatum: 5.5.1979

Geburtsort: Berdyansk, Region Saporischschja, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: 26 30-letia Pobedi Blvd., Apt. 3, Melitopol, Zaporizhzhia region, Ukraine

Steuernummer: 2897911059 (Ukraine)

Andrey Leonidovich Siguta ist der von Russland ernannte amtierende Leiter der militärisch-zivilen Verwaltung des Bezirks Melitopol. In seiner Funktion überwacht er die Beschlagnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Getreide aus der Ukraine zwecks ihrer Verbringung nach Russland. Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1384.

Valeri Mikhailovych PAKHNITS

Валерий Михайлович ПАХНИЦ/Валерiй Михайлович ПАХНИЦЬ

Geburtsdatum: 22.1.1953

Geburtsort: Mariupol, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: 5 Myslichenko St. Chmyrevka village, Starobilsk district, Luhansk region, Ukraine

Steuernummer: 1938008353 (Ukraine)

Valeriy Mikhailovich Pakhnyts ist der von Russland ernannte amtierende Leiter der militärisch-zivilen Verwaltung des Bezirks Starobelsky. In seiner Funktion überwacht er die Beschlagnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Getreide aus der Ukraine zwecks ihrer Verbringung nach Russland. Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um..

16.12.2022

1385.

Marina Evgenievna KIM

(Марина Евгеньевна КИМ)

Geburtsdatum: 19.4.1952

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Marina Evgenievna Kim ist eine russische Fernsehmoderatorin und Politikerin, Mitglied des Präsidiums des Zentralrates der Kreml-treuen Partei „Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“. In dieser Funktion verbreitet sie aktiv offizielle Propaganda über den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und insbesondere über dessen sogenannte Entnazifizierungsmission. Ziel ihrer Propagandaaktivitäten ist es, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu stärken. Sie unterstützte nachdrücklich die illegalen Referenden in den besetzten Gebieten der ukrainischen Regionen Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja. Daher ist Marina Kim für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1386.

Dmitriy Yuryevich PUCHKOV

(Дмитрий Юрьевич ПУЧКОВ)

Geburtsdatum: 2.8.1961

Geburtsort: Kirovograd, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitriy Yuryevich Puchkov ist ein Propagandist und ehemaliges Mitglied des Öffentlichen Rates unter dem Kulturministerium der Russischen Föderation.

Im Jahr 2014 veröffentlichte Puchkov das Buch „Die Ukraine ist Russland“, in dem er die Hauptthesen der Propaganda wiedergab, dass die Ukraine kein unabhängiger Staat sei.

Im März 2022 unterstützte Puchkov in Zeitungsinterviews den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und wiederholte die Hauptthesen der russischen Propaganda, dass der Krieg das Ergebnis der aggressiven Handlungen der Ukraine und der NATO sei und Russland nur seine Sicherheit schütze. Er verbreitet weiterhin Propaganda über den Krieg in der Ukraine in der von der Russischen Föderation finanzierten Zeitung Komsomolskaya Pravda und in verschiedenen sozialen Netzwerken.

Daher ist Dmitriy Puchkov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1387.

Grigoriy Viktorovich LEPSVERIDZE

(Григорий Викторович ЛЕПСВЕРИДЗЕ)

Geburtsdatum: 16.7.1962

Geburtsort: Sochi, Region Krasnodar, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Grigoriy Viktorovich Lepsveridze ist ein russischer Sänger, Musiker, Komponist und Musikproduzent. Lepsveridze hat ein großes Publikum und viel Einfluss auf seine Fans.

Lepsveridze unterstützte öffentlich das Vorgehen der Russischen Föderation in der Ukraine und reiste unter Verstoß gegen ukrainisches Recht häufig in von Russland besetzte ukrainische Gebiete.

Am 12. April 2022 veranstaltete Lepsveridze ein Benefizkonzert unter den Slogans „Für Russland“ und „Für eine Welt ohne Nationalsozialismus“, um den Angriffskrieg gegen die Ukraine und das russische Militär zu unterstützen. Am 11. Mai 2022 trat Lepsveridze bei einem Konzert in Donezk zur Unterstützung der selbsternannten „Volksrepublik Donezk“ auf.

Auf diese Weise unterstützt er öffentlich den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seine Handlungen wurden Teil einer Propagandakampagne der russischen Behörden, die darauf abzielt, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für die militärische Aggression zu stärken. Die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg ist eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Krieges. Daher ist Grigoriy Lepsveridze für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1388.

Boris Vyacheslavovich KORCHEVNIKOV

(Борис Вячеславович КОРЧЕВНИКОВ)

Geburtsdatum: 20.7.1982

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Boris Wjatschowitsch Korchevnikov ist ein bekannter russischer Fernsehmoderator des staatlichen Fernsehsenders „Russia-1“ und Generaldirektor des ultrakonservativen Fernsehsenders „Spas“, der der russisch-orthodoxen Kirche gehört. Von 2017 bis 2020 war er Mitglied der Gesellschaftlichen Kammer Russlands. Bei den Präsidentschaftswahlen 2018 war er ein getreuer Vertreter von Präsident Vladimir Putin. Er verbreitet die russische Propaganda über seine Show „Das Schicksal eines Mannes“ im staatlichen Fernsehsender „Russia-1“, und er hat ein großes Publikum in sozialen Netzwerken, wo er die offizielle russische Propaganda verbreitet. In seinen Beträgen in sozialen Netzwerken bezeichnet er die besetzten Gebiete der Ukraine als russische Gebiete. In seinen Kommentaren werden der Westen und die Ukraine mit Gottlosigkeit und dem Teufel assoziiert, was der offiziellen russischen Propaganda enspricht, wonach eines der Ziele des Angriffskriegs gegen die Ukraine der „Kampf gegen die Gottlosigkeit“ sei. Darüber hinaus verbreitet er die Propaganda über seine Show.

Boris Korchevnikov beteiligt sich an Aktionen zur Mittelschaffung für pro-russiche Kämpfer und fordert die russische Bevölkerung auf zu spenden.

16.12.2022

 

 

 

Auf diese Weise bekundete er öffentlich seine Unterstützung für den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Diese Handlungen wurden Teil einer Propagandakampagne der russischen Behörden, die darauf abzielt, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für die militärische Aggression zu stärken. Die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg ist eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Krieges. Daher ist Boris Korchevnikov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

 

1389.

Nikita Sergeyevich MIKHALKOV

(Никита Сергеевич МИХАЛКОВ)

Geburtsdatum: 21.10.1945

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikita Mikhalkov ist ein russischer Filmemacher, Schauspieler und eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, der Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine in seinen öffentlichen Erklärungen aktiv unterstützt hat.

Er hat sich seit 2014 mit Äußerungen für Verbreitung von Propagandanarrativen des Kremls über die Ukraine eingesetzt. Er hat seine Unterstützung für die Annexion der Krim und für die Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Republiken Donezk und Luhansk ausgesprochen. Er ist Vorsitzender der russischen Kulturstiftung, einer öffentlichen Organisation, die 2016 durch ein Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation gegründet wurde. Er hat den Angriffskrieg Russlands gerechtfertigt, um das Donezbecken vor angeblichen Verbrechen der Ukraine, die dort gegen die Zivilbevölkerung stattgefunden hätten, zu schützen. Er hat die ukrainische Bevölkerung der sogenannten „Russophobie“ beschuldigt und behauptet, der „Konflikt“ zwischen den beiden Ländern sei unvermeidlich gewesen. Er hat die ukrainische Sprache als „Katastrophe“ für Russland bezeichnet, da sie angeblich Hass gegen das Land schüre und Russophobie verbreite. Michhalkov fordert den vollständigen Ausschluss des Unterrichts in ukrainischer Sprache in den Schulen des Donezbeckens. Er hat das falsche Narrativ des Kremls über biologische Waffen in der Ukraine unterstützt und russische Strafgefangene, die in der Ukraine kämpfen, heroisiert. Im Jahr 2022 wurde ihm der Titel „Held der Arbeit“ bei einer Zeremonie im Kreml verliehen, und er hielt eine Rede zur Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine.

16.12.2022

 

 

 

Daher ist Nikita Mikhalkov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

 

1390.

Sergey Aleksandrovich MIKHEEV

(Сергей Алексaндрович МИХEЕВ)

Geburtsdatum: 28.5.1967

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergej Mikheev ist ein politischer Wissenschaftler und Politiker. Er ist Mitglied des Zentralrates der Partei „Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“, die die Invasion Russlands in die Ukraine unterstützte.

In seinen öffentlichen Erklärungen unterstützte er Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine. Er sprach sich für einen gewaltsamen Regimewechsel in der Ukraine, die Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland, Raketenangriffe auf die zivile Infrastruktur und die angebliche Notwendigkeit der „Entnazifizierung“ und der „Entmilitarisierung“ der Ukraine aus. Er förderte die Ideologie „Russkiy Mir“, durch die sich die Russische Föderation das Recht auf ihr Einflussgebiet in den Nachfolgestaaten der UdSSR angeeignet hat, lehnte die Legitimität der Ukraine als souveräne Nation ab und sprach sich für ihre Vereinigung mit Russland aus. Darüber hinaus gründete er eine Stiftung, die russische Militärangehörige unterstützt, die sich an Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt haben.

Er ist daher für Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen aktiv oder setzt sie um.

16.12.2022

1391.

Alexey Lvovich NIKOLOV

(Алексей Львович НИКОЛОВ)

Geburtsdatum: 21.12.1957

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-, Personalausweis- oder andere Ausweisnummer: 1. 530308406 2. 531246870

Alexey Nikolov ist ein Generaldirektor der russischen Medienorganisation „TV-Novosti“, die mit der Regierung in Verbindung steht, und ihrer nachgeordneten Organisation „RT news television network“. TV-Novosti und RT werden aus dem föderalen Haushalt der Russischen Föderation finanziert. Medienunternehmen unter seinem Management, einschließlich RT, verbreiteten kreml-freundliche Propaganda und Desinformation und unterstützten Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus bestritt er öffentlich die Verantwortung der Streitkräfte der Russischen Föderation für die in Butscha begangenen Kriegsverbrechen.

Er ist daher für Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen aktiv oder setzt sie um.

16.12.2022

1392.

Viktor Petrovich GOREMYIKIN

(Виктор Петрович ГОРЕМЫКИН)

Geburtsdatum: 4.2.1959

Geburtsort: Dorf Kormovoye, Bezirk Serebryano-Prudsky,

Region Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Viktor Petrovich Goremykin ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und Leiter der militärpolitischen Hauptdirektion der Streitkräfte der Russischen Föderation, dem zentralen militärpolitische Führungsgremium, das militärpatriotische Aktionen in den Streitkräften der Russischen Föderation durchführt. Außerdem ist er Mitglied des Kollegiums des russischen Verteidigungsministeriums und ehemaliger Leiter der Hauptpersonalabteilung der Streitkräfte der Russischen Föderation.

16.12.2022

 

 

Geschlecht: männlich

In seiner derzeitigen Funktion ist er für die Organisation militärpolitischer Aktionen innerhalb der russischen Streitkräfte zuständig.

Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

 

1393.

Daniil Vyacheslavovich EGOROV

(Даниил Вячеславович ЕГОРОВ)

Geburtsdatum: 6.9.1975

Geburtsort: Region Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Daniil Vyacheslavovich Egorov ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Daniil Egorov in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1394.

Viktor Vasilevich ZOLOTOV

(Виктор Васильевич ЗОЛОТОВ)

Geburtsdatum: 27.1.1954

Geburtsort: Oblast Ryazan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Vasilevich Zolotov ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Viktor Zolotov in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1395.

Aleksandr Leonidovich LINETS

(Александр Леонидович ЛИНЕЦ)

Geburtsdatum: 11.1.1963

Geburtsort: Starominskaya, Krasnodar Territory, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksandr Leonidovich Linets ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

16.12.2022

 

 

 

Daher ist Alkesandr Linets in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

 

1396.

Maksim Stanislavovich ORESHKIN

(Максим Станиславович ОРЕШКИН)

Geburtsdatum: 21.7.1982

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maksim Stanislavovich Oreshkin ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Maksim Oreshkin in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1397.

Igor Yuryevich BABUSHKIN

(Игорь Юрьевич БАБУШКИН)

Geburtsdatum: 5.4.1970

Geburtsort: Rybinsk, Region Yaroslavl, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Babushkin ist der Gouverneur der Oblast Astrakhan und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Igor Babushkin ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Igor Babushkin von Präsident Vladimir Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Igor Babushkin ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Igor Babushkin verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Igor Babushkin ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1398.

Andrey Vladimirovich CHIBIS

Andrei Vladimirovich CHIBIS

(Андрей Владимирович ЧИБИС)

Geburtsdatum: 19.3.1979

Geburtsort: Cheboksary, Republik Chuvash (Tschuwatschien), ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Chibis ist der Gouverneur der Oblast Murmansk und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Chibis ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Chibis von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Chibis ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Andrey Chibis verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Chibis ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1399.

Gleb Sergeevich NIKITIN

Gleb Sergeyevich NIKITIN

(Глеб Сергеевич НИКИТИН)

Geburtsdatum: 24.8.1977

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Gleb Nikitin ist der Gouverneur der Oblast Nizhny Novgorod und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Gleb Nikitin ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Gleb Nikitin von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Gleb Nikitin ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlung von Gleb Nikitin verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Gleb Nikitin ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1400.

Igor Mikhaylovich RUDENYA

(Игорь Михайлович РУДЕНЯ)

Geburtsdatum: 15.2.1968

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Rudenya ist der Gouverneur der Oblast Tver und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Igor Rudenya ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Igor Rudenya von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Igor Rudenya ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Igor Rudenya verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Igor Rudenya ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1401.

Vladislav Valerievich SHAPSHA

(Владислав Валерьевич ШАПША)

Geburtsdatum: 20.9.1972

Geburtsort: Obnisk, Region Kaluga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladislav Shapsha ist der Gouverneur der Oblast Kaluga und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Vladislav Shapsha ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Vladislav Shapsha von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Vladislav Shapsha ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Vladislav Shapsha verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Vladislav Shapsha ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1402.

Andrey Alexandrovich TRAVNIKOV

Andrei Alexandrovich TRAVNIKOV

(Андрей Александрович ТРАВНИКОВ)

Geburtsdatum: 1.2.1971

Geburtsort: Cherepovets, Region Vologda, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Travnikov ist der Gouverneur der Oblast Novosibirsk und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Travnikov ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Travnikov von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Travnikov ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Tätigkeiten von Andrey Travnikov verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Travnikov ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1403.

Andrey Yuryevich VOROBYOV

Andrei Yuryevich VOROBYOV

(Андрей Юрьевич ВОРОБЬЁВ)

Geburtsdatum: 14.4.1970

Geburtsort: Krasnoyarsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Vorobyov ist der Gouverneur der Oblast Moskau und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Vorobyov ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Vorobyov von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Vorobyov ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Andrey Vorobyov verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Vorobyov ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1404.

Igor Yurievich CHURBANOV

(Игорь Юрьевич ЧУРБАНОВ)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

UID: 182806009863

Igor Yurievich Churbanov ist Generaldirektor des Werks Votkinsk Plant, das Flugkörper und Munition für die Raketenvorrichtungen Iskander und Tochka-U herstellt, die Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt hat. Churbanow hat den russischen Angriffskrieg auch öffentlich unterstützt und ist für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung des Krieges verantwortlich durch die Veröffentlichung der Zeitschrift Votkinsk Plant.

Daher ist Igor Churbanov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1405.

Aleksey Aleksandrovich PETROV

(Алексей Александрович ПЕТРОВ)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Petrov ist Berater im Amt des Beauftragten für Kinderrechte der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Durch sein Vorgehen verletzt Aleksey Aleksandrovich Petrov die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1406.

Anton Vladimirovich SOLOVYOV

(Антон Владимирович СОЛОВЬЕВ)

Geburtsdatum: 28.6.1983

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anton Solovyov ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung von Sankt Petersburg und Mitglied der Partei „Vereintes Russland“. In dieser Funktion ist er an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Darüber hinaus hat er sich als Mitglied der Partei „Vereintes Russland“ dafür eingesetzt, das Verwaltungsverfahren für die illegale Adoption von Kindern durch russische Familien zu erleichtern und zu beschleunigen.

Durch sein Vorgehen verletzt Anton Solovyov die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1407.

Eleonora Mikhailovna FEDORENKO

(Элеонора Михайловна ФЕДОРЕНКО)

Geburtsdatum: 28.10.1972

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Eleonora Fedorenko ist Beraterin für Kinderrechte des Oberhaupts der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. In dieser Funktion ist sie an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Durch ihr Vorgehen verletzt Eleonora Fedorenko die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; sie ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1408.

Larisa Pavlovna FALKOVSKAYA

(Лариса Павловна ФАЛЬКОВСКАЯ)

Geburtsdatum: 6.4.1970

Geburtsort: Pirovskoye, Krasnoyarsk Territory, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Falkovskaya ist Direktorin der Abteilung Staatspolitik für den Schutz der Kinderrechte im Ministerium für Bildung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist sie an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt.

Als Direktorin der Abteilung Staatspolitik für den Schutz der Kinderrechte im Ministerium für Bildung der Russischen Föderation hat Larisa Falkovskaya die illegale Verbringung und illegale Adoption von über 2000 ukrainischen Waisen erleichtert. Larisa Falkovskaya ist bei mehreren offiziellen öffentlichen Veranstaltungen als Hauptsprecherin und Koordinatorin des illegalen russischen Deportationssystems aufgetreten.

Durch ihr Vorgehen verletzt Larisa Falkovskaya die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; sie ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1409.

Denis Valiullovich GARIYEV

alias Denis GARIJEV

(Денис Валиуллович ГАРИЕВ)

Geburtsdatum: März 1978

Geburtsort: Region Khabarovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

654034325 (Russland); altern. Reisepass XXIIAH534753

Geschlecht: männlich

Denis Gariyev ist Anführer der „Russischen Reichslegion“, des paramilitärischen Arms der „Russischen Reichsbewegung“ (Russian Imperial Movement, RIM), einer 2002 von Stanislav Vorobyov gegründeten rassistischen Gruppierung. Diese paramilitärische Gruppierung kämpft aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine. In den sozialen Medien beschreibt die „Russische Reichslegion“ ihre Beteiligung am Krieg Russlands gegen die Ukraine als „Beitrag zu Aufklärungs- und Angriffsmissionen“.

Denis Gariyev hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen und wurde Anfang 2022 verletzt. Denis Gariyev hat über seinen Telegram-Kanal aktiv freiwillige Kämpfer für seine paramilitärische Organisation im Kampf gegen die Ukraine rekrutiert. Neben ihrem Kampfeinsatz in der Ukraine hat die „Russische Reichslegion“ paramilitärische Ausbildung für rassistische Gruppierungen in der Europäischen Union angeboten und aktiv darauf hingearbeitet, diese Arten von Gruppierungen zu einer gemeinsamen Front gegen ihre angeblichen Feinde zu vereinen.

In seiner Eigenschaft als Anführer und Befehlshaber der „Russischen Reichslegion“ ist Denis Gariyev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1410.

Stanislav Anatolyevich VOROBYOV

alias

Stanislav VOROBYEV;

Stanislav VOROBOV;

Stanislav VOROBYOV;

Stanislav VOROBEV

(Станислав Анатольевич ВОРОБЬЕВ)

Geburtsdatum: 2.6.1960

Geburtsort: ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: IVG678677 (Russland)

Stanislav Vorobyov ist Anführer der Russischen Reichsbewegung, einer rassistischen paramilitärischen Organisation, die aktiv im Namen der Russischen Föderation in der Ukraine kämpft. Die Russische Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM) wurde 2002 von Stanislav Vorobyov gegründet. Unter der Führung von Stanislav Vorobyov fördert die Russische Reichsbewegung ethnisch-russischen Nationalismus und ist bestrebt, rassistischen Extremismus im Westen anzutreiben. Sie bietet paramilitärische Ausbildung für russische Staatsangehörige und Mitglieder gleichgesinnter Organisationen aus anderen Ländern an. Ihr bewaffneter Arm, die Russische Reichslegion, kämpft aktiv im Namen der russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine. Auf ihrer offiziellen Website nennt die Bewegung als eine ihrer wichtigsten Bestrebungen den „Kampf in der Ukraine gegen die Unierten und Heiden, die das Rückgrat der ukrainischen Streitkräfte bilden“. Stanislav Vorobyov hat persönlich Freiwillige für den Kampf an der Seite der russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine rekrutiert.

In seiner Eigenschaft als Anführer der Russischen Reichsbewegung ist Stanislav Vorobyov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1411.

Viktor Yuryevich ANOSOV

alias Viktor Yuriiovych ANOSOV;

„the Nose“ (russisch: „Нос“)

(Виктор Юрьевич АНОСОВ)

Geburtsdatum: 31.10.1965

Geburtsort: Simferopol, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeiten: ukrainisch, russisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: ES662458 (Ukraine); ES301083 (Ukraine); 68 13 814996 (Russische Föderation)

Viktor Anosov ist Vorstandsmitglied der „Freiwilligenunion des Donezkbeckens“, einer paramilitärischen Organisation, die aktiv an der Seite der russischen Streitkräfte im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine kämpft. In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Freiwilligenunion des Donezkbeckens war Viktor Anosov in Slovyansk in der Region Donezk stationiert, wo er im Namen der russischen Streitkräfte kämpfte. Zusätzlich diente Viktor Anosov als Vorsitzender des „Militärgerichts“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und war in dieser Eigenschaft für die Folter und Ermordung ukrainischer Gefangener verantwortlich.

Die Kampfeinheiten der Freiwilligenunion des Donezkbeckens sind im Auftrag des russischen Verteidigungsministeriums tätig, und ihre Mitglieder wurden beauftragt, direkte Unterstützung für russische Militäraktionen zu leisten. Zusätzlich hat die Freiwilligenunion des Donezkbeckens Aufklärungseinsätze wie Informationsgewinnung und Erkundung für die russischen Streitkräfte durchgeführt, einschließlich der Ermittlung von Standorten für russische Militärangriffe auf Ziele in der Ukraine.

In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der „Freiwilligenunion des Donezkbeckens“ ist Viktor Anosov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1412.

Yan Igorovich PETROVSKIY

alias Jan PETROVSKY,

Yan PETROVSKY,

„Veliki Slavian“,

„Velikiy Slavyan“

(Ян Игоревич ПЕТРОВСКИЙ)

Geburtsdatum: 2.1.1987

Geburtsort: Irkutsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yan Petrovskiy ist Anführer und Befehlshaber der russischen paramilitärischen Gruppierung „Task Force Rusich“, die Verbindungen zu dem russischen privaten Militärunternehmen Wagner Group unterhält und möglicherweise als Untereinheit der Wagner Group tätig ist. Die „Task Force Rusich“ beteiligt sich an der Seite des russischen Militärs an Kampfeinsätzen im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Rusich hat eine lange Geschichte von Kampfeinsätzen an der Seite von von Russland unterstützten Stellvertretern im Donezkbecken der Ukraine. 2015 wurden Söldner von „Rusich“ beschuldigt, Gräueltaten gegen verstorbene und gefangene ukrainische Soldaten begangen zu haben, wobei sie außerdem gefilmt wurden.

In seiner Eigenschaft als Anführer und Befehlshaber der „Task Force Rusich“ ist Yan Petrovskiy für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022“

 

Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

“126.

CREDIT BANK OF MOSCOW

(Russisch: Московский кредитный банк)

Anschrift: 2 Lukov pereulok, building 1, Moscow 107045, Russian Federation

Art des Unternehmens: Öffentliche Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung:

Russische Föderation

Registrierungsdatum:

1992

Registrierungsnummer:

1027739555282

Hauptgeschäftssitz: Russische Föderation

Die Credit Bank of Moscow ist die größte nichtstaatliche öffentliche Bank und das sechstgrößte Finanzinstitut Russlands. Sie ist für die Regierung der Russischen Föderation ein systemrelevantes Finanzinstitut. Die Bank ist im Finanzdienstleistungssektor tätig, der für die russische Wirtschaft von strategischer Bedeutung ist und der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dient.

Die Credit Bank of Moskau erhält staatliche Unterstützung. Im Mai 2022 hat sie eine Ausfuhrlizenz für Gold von der Regierung erhalten. Somit profitiert sie unmittelbar von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

Daher ist die Credit Bank of Moscow in einem Wirtschaftssektor tätig, der der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dient. Ferner profitiert die Credit Bank of Moscow derzeit von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

127.

JSC „DALNEVOSTOCHNIY BANK“ (JSC „Far Eastern Bank“)

(Russisch: АО ‘ДАЛЬНЕВОСТОЧНЫЙ БАНК’)

Anschrift: 27, Verkhneportovaya Street, Vladivostok 690990, Russian Federation

Website: http://www.dvbank.ru/

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung: Russische Föderation

Registrierungsdatum: 20.11.1990

Registrierungsnummer: 1022500000786

Hauptgeschäftssitz: Russische Föderation

Die Dalnevostochny Bank ist eine der größten Banken im Fernen Osten Russlands und ein wichtiges Finanzinstitut für die Regierung der Russischen Föderation. Die Bank ist im Finanzdienstleistungssektor tätig, der für die russische Wirtschaft von strategischer Bedeutung ist und der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dient.

Die Dalnevostochny Bank ist zudem eine der Banken, die befugt sind, Bankhilfen für Verträge im Bereich der russischen Staatsverteidigung zu gewähren, und ist an zahlreichen staatlichen Programmen beteiligt. Sie ist daher für die russische Regierung im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine von strategischer Bedeutung.

Daher ist die Dalnevostochny Bank in einem Wirtschaftssektor tätig, der der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dient. Darüber hinaus leistet die Dalnevostochny Bank der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, finanzielle Unterstützung.

16.12.2022

128.

Vereintes Russland

(Russisch: Единая Россия)

Anschrift: 39th Building, Kutuzovsky Prospekt, Moscow121170, Russian Federation n

Tel.: (495) 786-82-89

Website: https://er.ru

E-Mail: post@edinros.ru

„Vereintes Russland“ ist eine kremltreue politische Partei. Vorsitzender ist der ehemalige russische Präsident Dmitri Medwedew. Sie unterstützte den Angriffskrieg gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

129.

Russischer Föderaler Dienst für die Überwachung der Kommunikation, der Informationstechnologien und der Massenmedien, Roskomnadzor

(Russisch: Федеральная служба по надзору в сфере связи, информационных технологий и массовых коммуникаций, (Роскомнадзор))

Anschrift: Kitaygorodsky Ave 7 / 2, Moscow 109992, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 983-33-93

E-Mail: rsoc_in@rkn.gov.ru

Website: https://rkn.gov.ru/

Roskomnadzor ist eine russische staatliche Agentur für Kommunikation, Informationstechnologie und Massenmedien. Sie hat die staatliche Politik der Zensur gegenüber unabhängigen Medien umgesetzt. Nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine beschränkte sie den Zugang zu Informationen für die russische Gesellschaft erheblich, sprach sich für eine kriegsfördernde Propaganda aus und führte eine Kriegszensur ein, um kriegsgegnerische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Sie ordnete an, dass russische Medien bei der Berichterstattung über den Angriffskrieg gegen die Ukraine nur die von offiziellen Regierungsquellen bereitgestellten Informationen und Daten verwenden dürfen. Sie untersagte die Verwendung der Begriffe „Invasion“ oder „Krieg“ und erteilte die Anweisung, stattdessen den Begriff „Sonderoperation“ zu verwenden. Sie verbot die Berichterstattung über die zahlreichen Opfer unter den russischen Streitkräften und der Zivilbevölkerung der Ukraine. Sie warnte die Medien davor, ein Interview mit dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj zu veröffentlichen. Sie ließ die Websites sperren, die ihre Anordnungen nicht befolgten, und forderte die Gerichte auf, die nicht konformen Medien zu bestrafen. Darüber hinaus blockierte sie den Zugang zu den Social-Media-Plattformen Facebook und Twitter, um sie am Austausch von Informationen über den Krieg zu hindern.

Somit ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

130.

Neue Leute

(Russisch: Новые люди)

Anschrift: Bol’shoy Trekhgornyy Pereulok, building11, entrance 2 Moscow 123022, Russian Federation

Tel.: +7 (800) 550-10-39

Website: https://newpeople.ru/

E-Mail: info@newpeople.ru

„Neue Leute“ ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

131.

Liberal-demokratische Partei Russlands

(Russisch: Либерально-демократическая партия России)

Anschrift: 1st Basmanny Lane, building 3, entrance 1, Moscow 107045, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 530-62-62

Website: https://ldpr.ru/

E-Mail: office@ldpr.ru

Die liberal-demokratische Partei Russlands ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

132.

„Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“

(Russisch: ‘Справедливая Россия – Патриоты – За правду’)

Anschrift: Geschäftsanschrift: 29 Bolshaya Tatarskaya St. Moscow 115184, Russian Federation

Postanschrift: Akademika Pilugina, str., entrance 2, 117393 Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 495 787 85 15

Website: https://spravedlivo.ru/main

E-Mail: info@spravedlivo.ru

„Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

133.

Kommunistische Partei der Russischen Föderation

(Russisch: Коммунистическая партия Российской Федерации)

Anschrift: 3, Maly Sukharevsky Pereulok, Moscow, 103051 Russian Federation

Tel.: +7-495-692-7646

Website: https://kprf.ru/

E-Mail: inter@kprf.ru

Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

134.

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK

(Russisch: АО ЦЕНТРАЛЬНЫЙ НАУЧНО-ИССЛЕДОВАТЕЛЬСКИЙ ИНСТИТУТ ‘БУРЕВЕСТНИК’)

Anschrift: Sormovskoe highway 1a, city of Nizhny Novgorod, Nizhny Novgorod region, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK ist ein russisches Unternehmen der Rüstungsindustrie. Seit seiner Gründung (1970) hat das Unternehmen rund 400 verschiedene Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung entwickelt. Es ist am besten bekannt für die Herstellung der folgenden Waffen: Artilleriesysteme für Marineartillerie AK-176 und A-190; mobile Mörser (Typen 2B11, 2K32, 2C12, 2B25), Haubitzen 2C35 und andere.

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK stellt den russischen Streitkräften verschiedene Arten von Mörsern zur Verfügung, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Somit ist das JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

135.

LIMITED LIABILITY COMPANY ‚VOLGOGRAD MACHINE-BUILDING COMPANY „VGTZ“‘

(Russisch: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ВОЛГОГРАДСКАЯ МАШИНОСТРОИТЕЛЬНАЯ КОМПАНИЯ „ВГТЗ“‘)

Anschrift: square Im. Dzerzhinskogo, 1, 400006, Volgograd, Volgogradskaya oblast', Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company)

Ort der Registrierung: Region Volgograd, Volgograd, Russian Federation

Registrierungsdatum: 28.11.2002

Registrierungsnummer: 1023402461752

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ ist ein russischer Entwickler und Hersteller von Landungskampffahrzeugen.

Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ entwickelt und produziert Kampffahrzeuge vom BMD-4M und BTR-MDM bis zu den modernisierten Infanteriekampffahrzeugen BMP-2 und BMP-3, die von den russischen Streitkräften während des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Somit ist die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Kampffahrzeugen beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

136.

JSC Bryansk Automobile Plant (Automobilfabrik JSC Bryansk)

JSC ‚BAZ‘

(Russisch: AO „Брянский автомобильный завод“

АО ‚БАЗ‘)

Anschrift: Staleliteynaya ul., Bryansk 241035, Bryanskaya oblast, Russian Federation

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Region Bryansk, Bryansk, Russian Federation

Registrierungsdatum: 4.4.2008

Registrierungsnummer: 1083254005141

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die Automobilfabrik JSC Bryansk Automobile Plant ist der einzige russische Hersteller, der spezielle Radfahrgestelle und Zugmaschinen (SKST) mit hoher Geländetauglichkeit herstellt, auf denen die Transportbasis für bestehende und künftige Luft-, Raketen- und Weltraumverteidigungssysteme aufbaut und die als Teil mobiler Systeme für Radaraufklärung und technische Unterstützung sowie mobiler Mehrfachraketenwerfer eingesetzt werden.

JSC Bryansk stellt Radfahrgestelle und Zugmaschinen her, auf die die Flugabwehrraketensysteme S-350, S-400, Tor-M2 und andere Luft- und Weltraumabwehrsysteme gesetzt werden. Diese Luftabwehrsysteme werden von den russischen Streitkräften im Angriffskriegs Russlands in der Ukraine eingesetzt.

Somit ist die JSC Bryansk verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Automobilfabrik JSC Bryansk profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung mit Radfahrgestellen und Zugmaschinen für die Luftabwehrsysteme der russischen Streitkräfte beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert JSC Bryansk von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

137.

JSC MACHINE BUILDING COMPANY ‚VITYAZ‘

(Russisch: АО ‚ МАШИНОСТРОИТЕЛЬНАЯ КОМПАНИЯ “ВИИТЯЗЬ “‘)

Anschrift: 2 Industrialnoe sh., Ishimbai city, Republic of Bashkortostan, Russian Federation (HQ)

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Die ‚JSC MACHINE BUILDING COMPANY „VITYAZ“‘ (oder JSC VITYAZ) ist ein russisches Maschinenbauunternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur gepanzerter Militärfahrzeuge tätig ist. Es hält das Patent für den DT-30 „Vityaz“. Die JSC VITYAZ beliefert die russischen Streitkräften mit dem zweigliedrigen geländegängigen Kettenfahrzeug DT-30 „Vityaz“, das im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird, und stellt diese her.

Die JSC VITYAZ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

138.

JSC KAZAN OPTICAL AND MECHANICAL PLANT (JSC KOMZ)

(Russisch: АО КАЗАНСКИЙ ОПТИКО-МЕХАНИЧЕСКИЙ ЗАВОД (AO КОМЗ)

Anschrift: st. Lipatova, 37, Kazan, Republic of Tatarstan, Russian Federation

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Die JSC KOMZ ist ein diversifiziertes russisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von optischen Geräten und Geräten für die elektronische Kriegsführung (einschließlich Radargeräten, Ferngläsern usw.) spezialisiert ist.

Die JSC KOMZ stellt die Systeme für elektronische Kampführung Moscow-1 (Москва-1), Rychag-AV (Рычаг-АВ) und Quicksilver-BM (Ртуть-БМ) her, die an die russischen Streitkräfte geliefert und im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC KOMZ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die JSC KOMZ profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die JSC KOMZ von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

139.

JSC ENIKS

(Russisch: АО ‚ЭНИКС‘)

Anschrift: st. Korolenko 120, Kazan, Republic of Tatarstan, Russian Federation

Art des Unternehmens: Joint Stock Company (Aktiengesellschaft)

Ort der Registrierung: Russian Federation

Registrierungsdatum: 6.6.2003

Registrierungsnummer:

1031632202227

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC ENIKS ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Luftabwehrkomplexen, unbemannten Luftfahrzeugen (UAV), Fernüberwachungssystemen und anderer Ausrüstung für die Kriegsführung tätig ist. Die JSC ENIKS beliefert die russischen Streitkräften mit UAV (Eleron-3 und Eleron-10), die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC ENIKS ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

140.

PUBLIC JOINT STOCK COMPANY ‚SCIENTIFIC AND PRODUCTION ASSOCIATION „STRELA“‘

PJSC ‚NPO „STRELA“‘

(Russisch: ПУБЛИЧНОЕ АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚НАУЧНО-ПРОИЗВОДСТВЕННОЕ ОБЪЕДИНЕНИЕ „СТРЕЛА“‘)

Anschrift: str. M. Gorky 6, 300002, city of Tula, Tula region, Russian Federation

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: str. M. Gorky 6, 300002, city of Tula, Tula region, Russian Federation.

Registrierungsdatum: 23.9.2002

Nummer im staatlichen Register: 1027100517256

Steueridentifikationsnummer: 7103028233

Die PJSC ‚Scientific and Production Association „STRELA“‘ ist ein spezialisiertes Unternehmen, das in der Entwicklung und Herstellung von Radaranlagen zur Überwachung und Erkennung von Boden- und Seezielen tätig ist. Das Unternehmen ist in der Entwicklung und Herstellung von Kampfgebietüberwachungsradaren, Artillerieortungsradaren, Artillerie-Mündungsgeschwindigkeitsradaren, Waffenkontrollradaren, Bordausrüstung für Boden/Luft-Flugkörper der Luftabwehr und zivilen Radarsicherheitssystemen tätig.

PJSC ‚NPO „STRELA“‘ ist Teil des staatseigenen russischen Almaz-Antey Air Defense Concern und fungiert als federführende Organisation für die Koordinierung der Tätigkeiten im zugewiesenen Technologiebereich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Almaz-Antey Concern der Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes gehört.

Das Unternehmen entwickelt und produziert den Artillerieaufklärungsradarkomplex (Artillerieortung) Zoopark-1M, die mobile Radaraufklärungsbodenstation SNAR-10M1, das Spezialkampfaufklärungsfahrzeug SBRM Tigr („Tiger“) und andere militärische Produkte, die von Russland während der rechtswidrigen Invasion der Ukraine im Jahr 2022 verwendet werden bzw. wurden.

16.12.2022

 

 

 

Die PJSC ‚NPO „STRELA“‘ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

 

141.

JSC IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“

(Russisch: ИЖЕВСКИЙ ЭЛЕКТРОМЕХАНИЧЕСКИЙ ЗАВОД „КУПОЛ“)

Anschrift: Pesochnaya str. 3, city of Izhevsk, Udmurt Republic, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 23.4.2002

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ (oder JSC IEMZ KUPOL) ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Tor-Raketensystemen tätig ist, bei denen es sich um Allwettersysteme für Kurzstrecken-Boden/Luft-Flugkörper mit niedriger bis mitlerer Flughöhe handelt, die für die Zerstörung von Flugzeugen, Hubschraubern, Marschflugkörpern usw. ausgelegt sind.

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ beliefert die russischen Streitkräften mit Tor-Raketensystemen, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

142.

JSC VOSTOCHNAIA VERF

(Russisch: АО „ВОСТОЧНАЯ ВЕРФЬ“)

Anschrift: st. Heroes of the Pacific 1, Vladivostok, Primorsky Krai, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 6.8.1994

Registrierungsnummer: 1022501797064

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC VOSTOCHNAIA VERF ist ein russisches Schiffbauunternehmen. Es ist auch bekannt, dass es an der Herstellung bestimmter Arten von Minenräumbooten und unterschiedlichen Landungsbooten (wie z. B. dem Projekt 11770) beteiligt ist. Aus öffentlichen Quellen geht hervor, dass einige der von JSC VOSTOCHNAIA VERF hergestellten Landungsboote während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Die JSC VOSTOCHNAIA VERF beliefert die russischen Streitkräfte mit Landungsbooten, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC VOSTOCHNAIA VERF ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

143.

LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘

(Russisch: ООО ‚ХОЛДИНГОВАЯ КОМПАНИЯ „ЭГО-ХОЛДИНГ“‘)

Anschrift: str. Butlerova, 13, letter A, room. 20Н, 195256, St. Petersburg, Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company)

Ort der Registrierung: str. Butlerova, 13, letter A, room. 20Н, 195256, St. Petersburg, Russian Federation

Registrierungsdatum: 10.10.1997

Nummer im staatlichen Register: 1027802486580

Steueridentifikationsnummer: 7804070635

Zur LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘ gehören mehrere Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes, die in der Russischen Föderation bei der Entwicklung und Herstellung von Mitteln und Komplexen der Funkkommunikation und der elektronischen Kriegsführung führend sind. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie NPO Zavod „Volna“, NTI „Radiosvyaz“ und „PKB RIO“. Eines von ihnen, die JSC Scientific and Investment Enterprise „PROTEK“, entwickelt und produziert die automatischen Störstationen R-330Zh „Zhitel“, die Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt. Die LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘ hat die JSC Scientific and Investment Enterprise „PROTEK“ im Januar 2013 erworben.

Die LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘, die mehrere Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes besitzt, ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

144.

JSC A.E. NUDELMAN DESIGN BUREAU OF PRECISION MACHINE BUILDING (KB TOCHMASH)

(Russisch: АО КОНСТРУКТОРСКОЕ БЮРО ТОЧНОГО МАШИНОСТРОЕНИЯ ИМ. А. Э. НУДЕЛЬМАНА (КБ ТОЧМАШ))

Anschrift: str. Vvedensky, 8, Moscow, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Joint Stock Company (Aktiengesellschaft)

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die KB TOCHMASH ist Teil des russischen Staatsunternehmens Almaz-Antey Concern und ein russischer Waffenentwickler, der eine Vielzahl von Luftabwehrsystemen, tragbare Luftabwehrsystemen und Flugkörpern, einschließlich Waffen mit erhöhter Zielgenauigkeit, herstellt.

Die KB TOCHMASH produziert die Flugabwehrraketensysteme Strela-10 und Sosna-R, die im Angriffskriegs Russlands in der Ukraine im Jahr 2022 in großem Umfang eingesetzt werden.

Die KB TOCHMASH ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die KB TOCHMASH profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Die KB TOCHMASH profitiert daher von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

145.

JSC Automobile Plant URAL

(Russisch: АО Автомобильный завод „УРАЛ“)

Anschrift: 1 Avtozavodtsev Prospect, Miass, Chelyabinsk Oblast 456304, Russian Federation,

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Oblast ChelyabinskRussian Federation

Registrierungsdatum: 22.6.2000

Registrierungsnummer: 1027400870826

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC Automobile Plant URAL ist ein russischer Lastkraftwagen-Hersteller und einer der wichtigsten Lieferanten von gepanzerten Lastkraftwagen für die russischen Streitkräfte. Die Automobile Plant URAL ist an dem russischen Programm für das Großfahrzeug Typhoon beteiligt. Typhoon ist die Bezeichnung für eine russische Gruppe gepanzerter minensicherer Kampffahrzeugen mit Hinterhaltschutz, die seit 2014 im Einsatz sind. Die Lastkraftwagen der Gruppe Typhoon sind Teil des staatlichen Rüstungsprogramm Russlands. Diese Fahrzeuge werden im Automobilwerk URAL im Rahmen eines Staatsvertrags mit dem russischen Verteidigungsministerium gebaut.

Die Automobile Plant URAL produziert die Fahrzeuge Ural 4320 und Typhoon, die von den russischen Streitkräften im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 eingesetzt werden.

Somit ist die Automobile Plant URAL verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Automobile Plant URAL profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Die Automobile Plant URAL profitiert daher von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

146.

RESEARCH DESIGN BYURO „NOVATOR“

(Russisch: ОПЫТНОЕ-КОНСТРУКТОРСКОЕ БЮРО „ОВАТОР“)

Anschrift: Prospekt Kosmonavtov, 18, Yekaterinburg, Sverdlovsk Oblast, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC RESEARCH DESIGN BYURO „NOVATOR“ ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Langstrecken-Flugabwehrraketen, Marschflugkörpern, ballistischen Flugabwehrraketen und anderer Ausrüstungen für die Kriegsführung tätig ist. Die JSC „Novator“ beliefert die russischen Streitkräften mit den Marschflugkörpermodell 3M-54 Kalibr (auch bekannt als 3M54-1 Kalibr und 3M14 Biryuza), das im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird.

Die JSC RESEARCH DESIGN BYURO ‘NOVATOR’ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

147.

JSC NAUCHNO-PROIZVODSTVENNOE OBEDINENIE RUSSKIE BAZOVYE INFORMACIONNYE TEHNOLOGII (JSC RPA RUSBITECH)

(Russisch: АО „НАУЧНО-ПРОИЗВОДСТВЕННОЕ ОБЪЕДИНЕНИЕ РУССКИЕ БАЗОВЫЕ ИНФОРМАЦИОННЫЕ ТЕХНОЛОГИИ“ (АО „НПО РУСБИТЕХ“)

Anschrift: Varshavskoe sh. 26 building 11, Moscow, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Russian Federation

Registrierungsdatum: 22.9.2008

Registrierungsnummer: 5087746137023

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC RPA RUSBITECH ist ein russisches Technologieunternehmen, das auf die Herstellung von High-Tech-Lösungen für russische Durchsetzungsstrukturen, vor allem für die russischen Streitkräfte, spezialisiert ist. Sein bekanntestes Produkt ist das Computerbetriebssystem Astra Linux, das zurzeit fast durchgehend von allen russischen Streitkräften verwendet wird. Das wichtigste Informationssystem des russischen Armee-Hauptquartiers beruht auf Astra Linux. Das Unternehmen ist auch für die Herstellung von Befehlsständen des Typs APE-5 bekannt, die von Russland aktiv für die Kommunikation im Einsatzgebiet während seines Angriffskriegs gegen die Ukraine genutzt werden.

Die JSC RPA RUSBITECH ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

148.

JSC Concern Radio-Electronic Technologies (KRET)

(Russisch: AO “Концерн Радиоэлектронные технологии“ (КРЭТ))

Anschrift: Goncharnaya st., 20/1, 109240, Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 587-70-70

Website: www.kret.com

E-Mail: info@kret.com

Concern Radio-Electronic Technologies KRET ist der wichtigste russische Entwickler und Hersteller militärischer Funktechnik-Produkte. Das Unternehmen ist ein Tochterunternehmen von Rostec. Es hat das System für die elektronische Kampfführung Krasukha-4 hergestellt, das von den Streitkräften der Russischen Föderation während Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Daher ist es verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung oder Durchführung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

149.

OJSC "RADIOAVIONIKA"

(Russisch: ОАО „Радиоавионика“)

Anschrift: Troitskiy pr., 4, building B, Saint-Petersburg 190005, Russian Federation

Tel.: +7 (812) 607-50-50

Website: http://www.radioavionica.ru

E-Mail: info@radioavionica.ru

Radioavionika ist ein russisches Technologieunternehmen und ein Waffenlieferant der Streitkräfte der Russischen Föderation.

Radioavionika entwickelte und produzierte das Aufklärungs-, Befehlsführungs-, Kontroll- und Kommunikationssystem „Strelets-M“, das von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Daher ist es verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung oder Durchführung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

150.

Technodinamika

(Russisch: Технодинамика)

Anschrift: 35, Bol’shaya Tatarskaya Str., Bldg. 5, 115184, Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 627-1099

E-Mail: info@tdhc.ru

Website: http://technodinamika.ru

Technodinamika ist ein Hersteller von Waffen, Munition und Chemie- und Luftfahrtprodukten und Lieferant von Militärgütern für die Streitkräfte der Russischen Föderation. Es ist eine Holdinggesellschaft mit mehr als 100 Unternehmen.

Die Tochtergesellschaften von Technodinamika produzieren das unbemannte Luftfahrzeug KBLA-IVC, das Minenverlegesystem ISDM Zemledeliye, Munition für den Raketenwerfer BM-27 Uragan, den Lenkflugkörper Vikhr und das Raketenartilleriesystem Tornado-S, die von den russischen Streitkräften während des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt wurden.

Das Unternehmen ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben. Darüber hinaus unterstützt es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell und profitiert von ihr.

16.12.2022

151.

JSC „Ulan-Ude Aviation Plant“

(Russisch: АО "УЛАН-УДЭНСКИЙ АВИАЦИОННЫЙ ЗАВОД")

Anschrift: Khorinskaya Str. 1, 670009 Ulan-Ude, Republic of Buryatia, Russian Federation

Tel.: +7 (301) 248-0392

Website: https://rabotauuaz.ru/o-predpriyatii#O_predpriyatii

E-Mail: uuaz@uuaz.ru

Ulan-Ude Aviation Plant ist ein Vertragslieferant der Streitkräfte der Russischen Föderation.

Es stellt den Militärtransporthubschrauber Mi-8AMTSh her, der von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Somit ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

152.

JSC “Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory”

(Russisch: AO "Нижегородский завод 70-летия Победы")

Anschrift: Sormovskoye road, 21, Nizhny Novgorod 603052, Russian Federation

Tel.: 7 (831) 249-82-38

E-Mail: 70Pobeda@nzslp.ru

Website: https://nzslp.ru/

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Nizhny Novgorod, Russia

Registrierungsdatum: 26.8.2014

Registrierungsnummer: ИНН/Steueridentifikationsnummer:: 5259113339

ОГРН/Hauptnummer im staatlichen Register: 1145259004296

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ist Teil der russischen Verteidigungsindustrie. Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ist beauftragt mit der Herstellung fortschrittlicher Waffen und militärischer Ausrüstung, die der Umsetzung des russischen staatlichen Verteidigungsauftrags und des staatlichen Rüstungsprogramms dienen. Diese Produktion ist notwendig, damit die Regierung der Russischen Föderation weiterhin allgemein in der Lage ist, den Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen. Das Werk stellt unter anderem das Raketensystem S-400 her, das Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt hat.

Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ermöglicht und fördert auch Aktivitäten von Junarmia, einer russischen paramilitärischen Organisation, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt und russische Kriegspropaganda verbreitet.

Es unterstützt daher die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell oder profitiert von ihr.

16.12.2022

153.

JSC Votkinsk Machine Building Plant

(Russich: AO „Воткинский завод“)

Anschrift: Kirov Street, 2427430 City of Votkinsk, Republic of Udmurt, Russian Federation

Tel.: +7 (34145) 6-53-53

E-Mail: zavod@vzavod.ru

Website: https://vzavod.ru/

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Votkinsk, Republic of Udmurt, Russia

Registrierungsdatum: 1.10.2010

Registrierungsnummer: ИНН/Steueridentifikationsnummer:: 1828020110

Die Fabrik Votkinsk Machine Building Plant produziert als Teil der russischen Verteidigungsindustrie für Russland strategisch wichtige Waffen. Es ist die einzige Werk dieser Art in Russland. Votkinsk Machine Building Plant stellt unter anderem Flugkörper und Munition für die Komplexe Iskander und Tochka-U her, die Russland während des Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt hat.

Das Unternehmen unterstützt daher die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder profitiert von ihr.

16.12.2022

 

 

ОГРН/Hauptnummer im staatlichen Register: 1101828001000

Hauptgeschäftssitz: Russland

 

 

154.

PJSC „Motovilikhinskiye Zavody“

(Russisch: Публичное акционерного общество специального машиностроения и металлургии ‘Мотовилихинские заводы’

ПАО ‘Мотовилихинские заводы’)

Anschrift: Russia, 614014, Perm, str. 1905, building 35

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Perm, Russische Föderation

Registrierungsdatum: 11.12.1992

Registrierungsnummer: 1025901364708

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist ein russischer Waffen- und Munitionshersteller, organisiert als öffentliche Aktiengesellschaft. Sie wird von der Gesellschaft "RT-Capital" des staatlichen Unternehmens Rostec verwaltet. Die Haupttätigkeit der PJSC Motovilikhinskiye Zavody besteht in der Herstellung militärischer Ausrüstung wie Artilleriegeschütze, Mörser und Mehrfachraketenwerfer. Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody entwickelt und produziert Kampf- und Transportfahrzeuge für die Mehrfachraketenwerfersysteme Grad, Smerch, Tornado-G und Tornado-S. Sie ist der einzige russische Hersteller von Kampf- und Transportfahrzeugen für die Zusammensetzung mehrerer Mehrfachraketenwerfersysteme des Typs „Grad“ und „Smerch“ sowie ihrer geänderten Versionen „Tornado-G“ und „Tornado-S“.

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist an der Herstellung der Mehrfachraketenwerfersysteme „Tornado-G“ und „Tornado-S“ beteiligt, die an die russischen Streitkräfte geliefert und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

16.12.2022

 

 

 

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody profitiert zudem vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Mehrfachraketenwerfersystemen (MLRS) beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die PJSC Motovilikhinskiye Zavody von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

 

155.

All-Russia State Television and Radio Broadcasting Company (VGTRK) (Allrussische Fernseh- und Radiogesellschaft)

(Russisch: Всероссиийская государственная телевизионная и радиовещательная компания (ВГТРК))

Anschrift: str. 5th Yamskogo Polya 19-21, 125124, Moscow, Russia

Art der Organisation: Föderales staatliches Einheitsunternehmen

Ort der Registrierung: , Pokhodnyy Proyezd 3-2, 125373, Moscow, Russia

Datum der Registrierung: 14.10.2002

Registrierungsnummer: 1027700310076

Hauptgeschäftssitz: Moskau, Russland

Die VGTRK ist eine Medienholdinggesellschaft, die Fernsehsender wie Rossiya 1, Rossiya 24 und RTR Planeta und die Radiostation Vesti FM und andere kontrolliert. Sie steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Russischen Föderation und wurde von Präsident Vladimir Putin als strategisches Unternehmen anerkannt. Im Jahr 2022 hat die russische Regierung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine die Mittel für staatlich kontrollierte Medien aufgestockt; die VGTRK soll 25,2 Mrd. Rubel erhalten. Dadurch hat die VGTRK von russischen Entscheidungsträgern profitiert, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind.

Die im Eigentum der VGTRK befindlichen Sender bieten eine Plattform für Olga Skabeyeva, Dmitry Kiselyo, Vladimir Soloviev und andere, die Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verbreiten. Die VGTRK unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und steht in Verbindung mit natürlichen Personen, die solche politischen Maßnahmen und Handlungen unterstützen. Außerdem unterstützt sie die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, und profitiert von ihr.

16.12.2022

156.

National Media Group (Nationale Mediengruppe)

(Russisch: „Национаальная Медиа Группа (НМГ)“)

Anschrift: Prechistenskaya embankment, 13, building 1, 119034, Moscow, Russia

Art der Organisation: Aktiengesellschaft

Datum der Registrierung: 1.2.2008

Registrierungsnummer: 1087746152207

Steueridentifikationsnummer: 7704676655

Die National Media Group ist eine Medienholding, die 28 Medienunternehmen in Russland kontrolliert, darunter Channel One, Channel 5, REN TV und STS, 78.ru, die überregionale Zeitung Izvestia, Delovoy Peterburg und andere. Sie befindet sich im Eigentum der Bank Rossiya, deren Hauptaktionär Yuriy Kovalchuk ist. Vorstandsvorsitzende der National Media Group ist Alina Kabaeva. Die National Media Group steht daher in Verbindungen mit Personen und Organisationen, die angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die von der National Media Group kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Die National Media Group unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

157.

Strategic Culture Foundation (Stiftung Strategische Kultur)

(Russisch: Фонд стратегической культуры)

Anschrift: Bolshaya Polyanka str., 50/1 STR.1, 119180, Moscow, Russia

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Bolshaya Polyanka str., 50/1 STR.1, 119180, Moscow, Russia

Datum der Registrierung: 21.2.2005

Registrierungsnummer: 1057746290469

Steueridentifikationsnummer: 7706569306

Hauptgeschäftssitz: Moskau, Russland

Die Strategic Culture Foundation ist eine von der Russischen Föderation finanzierte Organisation. Nach offiziellen Berichten ist sie eng mit russischen Spezialkräften, einschließlich des SVR, verbunden.

Die von der Strategic Culture Foundation kontrollierte Websites strategic-culture.org and fondsk.ru verstärken kremelfreundliche Narrative und zielen darauf ab, ausländische Zielgruppen mit der kremelfreundlichen Desinformation anzusprechen. Die Strategic Culture Foundation unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Außerdem unterstützt die Strategic Culture Foundation die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, und profitiert von ihr.

16.12.2022

158.

ANO TV-Novosti

(Russisch: АНО „ТВ-новости“)

Anschrift: Autonomous non-profit organization (ANO) „TV-Novosti“, BOROVAYA ULITSA, D.3, K.1, Moscow, 111020, Russian Federation

Tel.: +7(499)750-00-75, +7(495)926-28-30, +7(495)649-89-89

Website: https://partners.rt.com/contacts/

E-Mail: info@rttv.ru

TV-Novosti ist eine mit der russischen Regierung verbundene Medienorganisation. Sie wird aus dem föderalen Haushalt der Russischen Föderation finanziert. Über die ihr unterstellten Medien, einschließlich RT, verbreitete sie kremelfreundliche Propaganda und Desinformation und unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Daher unterstützte sie materiell oder finanziell Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zudem profitierte sie von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

159.

Armed Forces of the Russian Federation (Streitkräfte der Russischen Föderation)

(Russisch: Вооружённые Силы Российской Федерации)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 498-01-84

Website: https://mil.ru/

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Armed Forces of the Russian Federation sind die Streitkräfte der Russischen Föderation. Am 24. Februar 2022 begannen sie den Angriffskrieg gegen die Ukraine.

Soldaten der Armed Forces of the Russian Federation haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen gegen ukrainische Bürger begangen, darunter der wahllose Einsatz von Explosivwaffen in besiedelten Gebieten und Angriffe auf Zivilisten, die versuchten, zu fliehen. In den von den Streitkräften der Russischen Föderation besetzten Gebieten fanden summarische Hinrichtungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen, Vergewaltigungen und andere Formen von sexueller Gewalt statt.

Die Armed Forces of the Russian Federation sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

160.

National Guard of the Russian Federation (Nationalgarde der Russischen Föderation)

(Russisch: Федеральная служба войск национальной гвардии Российской Федерации)

alias Rosgvardiya (russisch: Росгвардия)

Anschrift: 9 Krasnokazarmennaya Street, 111250 Moscow, Russia

Tel.: +7 495 361 85 79

Website: https://rosguard.gov.ru

E-Mail: dvsmi@rosgvard.ru

Die National Guard of the Russian Federation ist die Nationalgarde der Russischen Föderation. Sie hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

161.

Russian Aerospace Forces (Russische Luft- und Weltraumkräfte)

(Russisch: Воздушно-космические силы)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 498-02-09

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/air.htm

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Russian Aerospace Forces sind die Luft- und Weltraumkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Sie haben am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

162.

Russian Airborne Forces

(Russische Luftstreitkräfte) (Russisch: „Воздушно-десантные войска“)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 962 98 88

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/rd/airborne.htm

E-Mail: ps-vdv@mil.ru

Die Russian Airborne Forces sind die russischen Luftstreitkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Sie haben am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

163.

Russian Ground Forces

(Russisches Heer) (Russisch: „Сухопутные войска“)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya, 22/2, 119160 Moscow, Russia

Tel.: 8 (495) 693 32 56

Website: https://eng.mil.ru/en/structure/forces/type/ground.htm

E-Mail: ps-sv@mil.ru

Die Russian Ground Forces sind die Landstreitkräfte der Russischen Föderation. Die haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

164.

Russian Navy

(Russische Seekriegsflotte) (Russisch: Военно-морской флот)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow, 119160, Russia

Tel.: +7 (968) 766-17-67

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/navy.htm

E-Mail: ps-vmf@mil.ru

Die Russian Navy ist die Seestreitkraft der Russischen Föderation. Einheiten der Russian Navy haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

165.

Special Operations Forces

(Sondereinsatzkräfte) (Russisch: Силы специальных операций)

Anschrift: Command of the Special Operations Forces, military unit 99450 Moscow region, Solnechnogorsk district, Senezh town, Russia

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Special Operations Forces sind die Sondereinsatzkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Die Special Operations Forces haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

166.

Main Computing Center of the General Staff (GVC) ((Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs))

Russisch: Главный вычислительный центр Генерального штаба („ГВЦ“))

Anschrift: Znamenka Street 19, Moscow, Russia

Art der Organisation: Russisches Militärinstitut

Das Main Computing Centre of the General Staff (GVC) ((Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs)) der russischen Streitkräfte ist eine zentrale Einheit im Zusammenhang mit den russischen Raketenangriffen auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Das GWZ ist für die technischen Vorbereitungen zuständig, einschließlich der Berechnung der für die Raketenangriffe auf die Ukraine relevanten Daten. Daher ist das GVZ für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

167.

Main Intelligence Directorate of the General Staff of the Armed Forces of the Russian Federation (Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation)

(Russisch: Главное разведывательное управление Генерального штаба Вооружённых сил Российской Федерации)

aliasGRU

(ГРУ)

Anschrift: Grizodubovoy, 3, Moscow 125252, Russia

Website: https://structure.mil.ru/structure/ministry_of_defence/details.htm?id=9711@egOrganization

Die Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) ist der militärische Nachrichtendienst Russlands. GRU hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

GRU ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

168.

JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“

(„ZZGT“)

(Russisch: ЗАО “Заволжский завод гусеничных тягачей“

(ЗЗГТ))

Anschrift: 606522, Nizhny Novgorod region, Gorodetsky district, Zavolzhye, Zheleznodorozhnaya str., 1

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 26.9.2011

Ort der Registrierung: Region Nizhny Novgorod, Russland

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ ist ein russisches Maschinenbauunternehmen, das geländegängige Kettenfahrzeuge des Typs GAZ-3344-20 herstellt und liefert.

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ beliefert die russischen Streitkräfte mit Fahrzeugen des Typs GAZ-3344-20, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

169.

PUBLIC JOINT STOCK COMPANY „ZAVOD TULA“

(Russisch: ПУБЛИЧНОЕ АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО «ЗАВОД ТУЛА»

Tula region, Tula, F. Smirnova str., 28 korp.

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 16.8.2002

Ort der Registrierung: Tula, Russland

Registrierungsnummer: 1027100592210

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die PJSC „ZAVOD TULA“ ist Hauptentwickler und Serienlieferant mobiler Aufklärungsmittel für atomare, nichtspezifische biologische und chemische Kampfstoffe (ABC) für die Abteilung des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation, die für ABC-Schutzes verantwortlich ist. Die PJSC „ZAVOD TULA“ beliefert die russischen Streitkräfte mit von ihr hergestellten besonderen Strahlungsaufklärungsfahrzeugen, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die PJSC „ZAVOD TULA“ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

170.

Russian Imperial Legion (Russische Reichslegion)

alias Russkiy Imperskiy Legion,

Saint Petersburg Imperial Legion,

„Imperial Legion“,

„RIL“

(Russisch: Русский имперский легион)

Ort der Registrierung: Sankt Petersburg, Russische Föderation (PO Box 128, Saint Petersburg 197022)

Registrierungsdatum: 2002

Die Russische Reichslegion ist der paramilitärische Arm der Russischen Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM), einer 2002 von Stanislav Vorobyov gegründeten rassistischen Gruppierung. Diese paramilitärische Gruppierung kämpft aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine. In den sozialen Medien beschreibt die „Russische Reichslegion“ ihre Beteiligung am Krieg Russlands gegen die Ukraine als „Beitrag zu Aufklärungs- und Angriffsmissionen“.

Somit ist die Russische Reichslegion verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

171.

Russian Imperial Movement (Russische Reichsbewegung)

alias RIM;

Russkoye Imperskoye Dvizheniye

(Russisch: Русское имперское движение)

Registrierungsdatum: 2002

Die Russische Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM) ist eine 2002 von Stanislav Vorobyev gegründete rassistische Gruppierung. Die Gruppierung fördert ethnisch-russischen Nationalismus und ist bestrebt, rassistischen Extremismus im Westen anzutreiben. Sie bietet paramilitärische Ausbildung für russische Staatsangehörige und Mitglieder gleichgesinnter Organisationen aus anderen Ländern an. Ihr bewaffneter Arm, die Russische Reichslegion, kämpft für die russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine. Auf ihrer offiziellen Website nennt die Bewegung als eine ihrer wichtigsten Bestrebungen den „Kampf in der Ukraine gegen die Unierten und Heiden, die das Rückgrat der ukrainischen Streitkräfte bilden“.

Somit ist die Russische Reichsbewegung verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

172.

Task Force "Rusich"

alias: Military-Patriotic Club “Rusich”;

“Rusich” Sabotage And Assault Reconnaissance Group;

“Rusich” Task Force;

Sabotage And Assault Reconnaissance Group “Rusich”;

„DSHRG Rusich“

(Russisch: ОПЕРАТИВНАЯ ГРУППА РУСИЧ

(Russisch: „ДШРГ Русич“)

Registrierungsdatum: 2014

Die Task Force "Rusich" ist eine russische paramilitärische Gruppierung, die Verbindungen zu dem russischen privaten Militärunternehmen Wagner Group unterhält und möglicherweise als Untereinheit der Wagner Group tätig ist. Die Task Force "Rusich" beteiligt sich an der Seite des russischen Militärs an Kampfeinsätzen im Angriffskrieg gegen die Ukraine. "Rusich" hat eine lange Geschichte von Kampfeinsätzen an der Seite von von Russland unterstützten Stellvertretern im Donezkbecken der Ukraine, und 2015 wurden Söldner von "Rusich" beschuldigt, Gräueltaten gegen verstorbene und gefangene ukrainische Soldaten begangen zu haben, wobei sie außerdem gefilmt wurden.

Somit ist die Task Force "Rusich" verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

173.

Freiwilligenunion des Donezkbeckens

(Russisch: СОЮЗ ДОБРОВОЛЬЦЕВ ДОНБАССА)

Ort der Registrierung: str. Fadeeva, 7 building 1, office 2, 125047 Moscow, Russian Federation

Registrierungsdatum: 27.8.2015

Steuer-Identifikationsnummer: 9710001943

Nummer im staatlichen Register: 1157700015065

Die Freiwilligenunion des Donezkbeckens ist eine paramilitärische Gruppierung, die aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine kämpft. Die Kampfeinheiten der paramilitärischen Organisation sind im Auftrag des russischen Verteidigungsministeriums tätig, und ihre Mitglieder wurden beauftragt, direkte Unterstützung für russische Militäraktionen zu leisten. Zusätzlich hat die Freiwilligenunion des Donezkbeckens Aufklärungseinsätze wie Informationsgewinnung und Erkundung für die russischen Streitkräfte durchgeführt, einschließlich der Ermittlung von Standorten für russische Militärangriffe auf Ziele in der Ukraine.

Somit ist die Freiwilligenunion des Donezkbeckens verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

174.

SBK ART LLC

(Russisch: OOO SBK ART)

Anschrift: Leningradsky Prospekt D. 37a K. 4, Floor/Room 10/33 A73, Municipal District Of Khoroshevsky, Moscow 125167, Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Pedestrian passage, home ownership 3. building 2, Moscow 125373, Russian Federation

Registrierungsdatum: 10.12.2021

Registrierungsnummer:

1217700605209

SBK ART LLC ist ein Unternehmen in der Russischen Föderation, das mit der Sberbank verbunden ist. Die SBK ART LLC wurde als Tochtergesellschaft der Sberbank vor deren Aufnahme in die Liste gegründet, mit dem Zweck, die Beteiligungen der Sberbank an der Fortenova-Gruppe zu halten. Die Sberbank behält die tatsächliche Kontrolle über die SBK ART LLC, ungeachtet der vorgeblichen Übertragung ihrer Anteile auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

SBK ART LLC ist daher mit der Sberbank verbunden, die als eine Organisation in der Liste geführt ist, die die Regierung der Russischen Föderation finanziell unterstützt, und als eine Organisation, die in einem Bereich der Wirtschaft tätig ist, der dieser als wichtige Einnahmequelle dient.

16.12.2022“


BESCHLÜSSE

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/466


BESCHLUSS (GASP) 2022/2477 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 auf das Schärfste die willkürlichen Raketen- und Drohnenangriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in Kiew und in der gesamten Ukraine verurteilt. Unter Verweis auf die Erklärung vom 30. September 2022 und im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Oktober 2022 hat der Europäische Rat ferner bekräftigt, dass er Russlands rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson unmissverständlich verurteilt und entschieden ablehnt und dass die Union wie im Fall der Krim und Sewastopols diese rechtswidrige Annexion niemals anerkennen wird. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die einseitigen Beschlüsse Russlands eine vorsätzliche Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen und eine eklatante Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung darstellen und dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen gegen Russland weiter zu verschärfen.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 141 Personen und 49 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(6)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1272.

Vasiliy Viktorovich NOSKOV

(Василий Викторович НОСКОВ)

Geburtsdatum: 14.7.1993

Geburtsort: Geburtsort: Novosibirsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vasiliy Viktorovich NOSKOV ist ein Vertreter der russischen Behörden, der kürzlich zum stellvertretenden Minister für Kultur, Sport und Jugend der sogenannten Volksrepublik Luhansk in der Ukraine ernannt worden ist. Seine Ernennung wird weitgehend als Teil eines umfassenderen Vorgehens Russlands gesehen, regimetreue russische Beamte in Schlüsselpositionen in der Ukraine zu bringen, was zur Annexion der besetzten Gebiete beigetragen hat. Aufgrund seiner Position und seiner jüngsten Erklärungen, die die russischen Kriegshandlungen verherrlichen, lässt sich darauf schließen, dass Noskov den Angriffskrieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt, rechtfertigt und verteidigt. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1273.

Denis Sergeevich KURASHOV

(Денис Сергеевич КУРАШОВ)

Geburtsdatum: 31.5.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Denis Sergeevich Kurashov ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Kommunikation der sogenannten Volksrepublik Donezk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Donezk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Donezk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1274.

Dmitriy Vladimirovich SHMELEV

(Дмитрий Владимирович ШМЕЛЕВ)

Geburtsdatum: 1981

Geburtsort: Gelendzhik, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitriy Shmelev ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Steuern der sogenannten Volksrepublik Donezk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Donezk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Donezk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1275.

Timur SAMATOV

(Тимур САМАТОВ)

Geburtsdatum: 4.4.1992

Geburtsort: Kazan, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Timur Samatov ist von der russischen Regierung zum stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der sogenannten Volksrepublik Luhansk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Luhansk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Luhansk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1276.

Konstantin Vladimirovich ZAVIZENOV

(Константин Владимирович ЗАВИЗЕНОВ)

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Perm, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Konstantin Vladimirovich Zavizenov ist von der russischen Regierung zum Minister für Energie der sogenannten Volksrepublik Luhansk ernannt worden. Als Teil der sogenannten Regierung der rechtswidrig annektierten Oblast Luhansk ist er an separatistischen Aktivitäten beteiligt und verantwortlich für die Organisation eines Referendums über die Eingliederung von Luhansk in Russland. Er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1277.

Larisa Nikolayevna BURANOVA

(Лариса Николаевна БУРАНОВА)

Geburtsdatum: 3.4.1969

Geburtsort: Izhevsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Buranova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1278.

Aleksey Anatolyevich VOLOTSKOV

(Алексей Анатольевич ВОЛОЦКОВ)

Geburtsdatum: 5.7.1981

Geburtsort: Krasnoslobodsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Volotskov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1279.

Anatoly Nikolayevich GRESHNEVIKOV

(Анатолий Николаевич ГРЕШНЕВИКОВ)

Geburtsdatum: 29.8.1956

Geburtsort: Krasnodubrovsky, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anatoly Greshnevikov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1280.

Maxim Alexeyevich GULIN

(Максим Алексеевич ГУЛИН)

Geburtsdatum: 16.5.1997

Geburtsort: Kopeysk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maxim Gulin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1281.

Vladimir Vladimirovich GUTENEV

(Владимир Владимирович ГУТЕНЕВ)

Geburtsdatum: 27.3.1966

Geburtsort: Tambov, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Gutenev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1282.

Elena Grigoryevna DRAPEKO

(Елена Григорьевна ДРАПЕКО)

Geburtsdatum: 29.10.1948

Geburtsort: Uralsk, ehemalige UdSSR (jetzt Oral, Kasachstan)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Elena Drapeko ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1283.

Pavel Nikolayevich ZAVALNY

(Павел Николаевич ЗАВАЛЬНЫЙ)

Geburtsdatum: 11.8.1961

Geburtsort: Khotkovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Pavel Zavalny ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1284.

Viktor Mikhailovich ZAVARZIN

(Виктор Михайлович ЗАВАРЗИН)

Geburtsdatum: 28.11.1948

Geburtsort: Zaoleshenka, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Zavarin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1285.

Olga Nikolayevna ZANKO

(Ольга Николаевна ЗАНКО)

Geburtsdatum: 5.5.1990

Geburtsort: Borisoglebsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olga Zanko ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1286.

Dmitry Nikolaevich KOBYLKIN

(Дмитрий Николаевич КОБЫЛКИН)

Geburtsdatum: 7.7.1971

Geburtsort: Astrakhan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Kobylkin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1287.

Eduard Anatolyevich KUZNETSOV

(Эдуард Анатольевич КУЗНЕЦОВ)

Geburtsdatum: 6.8.1967

Geburtsort: Barabash, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Eduard Kuznetsov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1288.

Vladimir Mikhailovich NOVIKOV

(Владимир Михайлович НОВИКОВ)

Geburtsdatum: 9.6.1966

Geburtsort: Tambov, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Novikov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1289.

Marat Abdulkhaevich NURIEV

(Марат Абдулхаевич НУРИЕВ)

Geburtsdatum: 14.5.1966

Geburtsort: Shemyakovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Marat Nuriev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1290.

Dmitry Vadimovich SABLIN

(Дмитрий Вадимович САБЛИН)

Geburtsdatum: 5.9.1968

Geburtsort: Mariupol, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Sablin ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1291.

Tatyana Vasilievna SOLOMATINA

(Татьяна Васильевна СОЛОМАТИНА)

Geburtsdatum: 21.4.1956

Geburtsort: Kuleevo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Solomatina ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1292.

Andrey Nikolayevich SVINTSOV

(Андрей Николаевич СВИНЦОВ)

Geburtsdatum: 12.11.1978

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Svintsov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1293.

Valentina Vladimirovna TERESHKOVA

(Валентина Владимировна ТЕРЕШКОВА)

Geburtsdatum: 6.3.1937

Geburtsort: Bolshoye Maslennikovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Valentina Tereshkova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1294.

Alexander Romanovich TOLMACHEV

(Александр Романович ТОЛМАЧЁВ)

Geburtsdatum: 7.4.1993

Geburtsort: Lukhovitsy, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Tolmachev ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1295.

Anastasia Olegovna UDALTSOVA

(Анастасия Олеговна УДАЛЬЦОВА)

Geburtsdatum: 2.9.1978

Geburtsort: Cherkasy, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Anastasia Udaltsova ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1296.

Saygidpasha Darbishevich UMAKHANOV

(Сайгидпаша Дарбишевич УМАХАНОВ)

Geburtsdatum: 3.4.1962

Geburtsort: Burtunay, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Saygidpasha Umakhanov ist Mitglied der Staatsduma, die am 3. Oktober 2022 für die rechtswidrige Annexion der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja und deren Eingliederung als Föderationssubjekte in die Russische Föderation gestimmt hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1297.

Elena Osipovna AVDEEVA

(Елена Осиповна АВДЕЕВА)

Geburtsdatum: 19.7.1968

Geburtsort: Cherepovets, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Elena Avdeeva ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1298.

Sergey Fateyevich BRILKA

(Сергей Фатеевич БРИЛКА)

Geburtsdatum: 14.3.1954

Geburtsort: Anga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Brilka ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1299.

Dmitry Yuryevich VASILENKO

(Дмитрий Юрьевич ВАСИЛЕНКО)

Geburtsdatum: 11.5.1969

Geburtsort: Kirishi, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Vasilenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1300.

Maxim Gennadyevich KAVDZHARADZE

(Максим Геннадьевич КАВДЖАРАДЗЕ)

Geburtsdatum: 10.6.1969

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maxim Kavdzharadze ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1301.

Arsen Bashirovich KANOKOV

(Арсен Баширович КАНОКОВ)

Geburtsdatum: 22.2.1957

Geburtsort: Shitkhala, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Arsen Bashirovich ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1302.

Viktor Melkhiorovich KRESS

(Виктор Мельхиорович КРЕСС)

Geburtsdatum: 16.11.1948

Geburtsort: Vlasovo-Dvorino, ehemalige UdSSR (jetzt Antropovo, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Kress ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1303.

Sergey Nikolayevich LUKIN

(Сергей Николаевич ЛУКИН)

Geburtsdatum: 7.7.1954

Geburtsort: Perlyovka, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Lukin ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1304.

Vitaliy Viktorovich NAZARENKO

(Виталий Викторович НАЗАРЕНКО)

Geburtsdatum: 11.2.1977

Geburtsort: Ordzhonikidze, ehemalige UdSSR (jetzt Vladikavkaz/Dzæwdžyqæw, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vitaliy Nazarenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1305.

Iliyas Magomed-Salamovich UMAKHANOV

(Ильяс Магомед-Саламович УМАХАНОВ)

Geburtsdatum: 27.3.1957

Geburtsort: Makhachkala, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Iliyas Umakhanov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1306.

Andrey Ivanovich DENISOV

(Андрей Иванович ДЕНИСОВ)

Geburtsdatum: 3.10.1952

Geburtsort: Charkow, ehemalige UdSSR (jetzt Charkiw, Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Denisov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1307.

Alexander Arkadyevich ZHUKOV

(Александр Аркадьевич ЖУКОВ)

Geburtsdatum: 29.12.1974

Geburtsort: Shiryana, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Zhukov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1308.

Alexander Nikolayevich NEKRASOV

(Александр Николаевич НЕКРАСОВ)

Geburtsdatum: 20.6.1963

Geburtsort: Severodvinsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Nekrasov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1309.

Igor Vladimirovich PANCHENKO

(Игорь Владимирович ПАНЧЕНКО)

Geburtsdatum: 18.5.1963

Geburtsort: Aleksin, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Panchenko ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1310.

Viktor Anatolyevich SHEPTIY

(Виктор Анатольевич ШЕПТИЙ)

Geburtsdatum: 25.12.1965

Geburtsort: Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Sheptiy ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1311.

Andrey Stanislavovich SHOKHIN

(Андрей Станиславович ШОХИН)

Geburtsdatum: 5.10.1961

Geburtsort: Vladimir, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Shokin ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1312.

Nikolay Viktorovich LYUBIMOV

(Николай Викторович ЛЮБИМОВ)

Geburtsdatum: 21.11.1971

Geburtsort: Kaluga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikolay Lyubimov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1313.

Vladimir Alexeyevich CHIZHOV

(Владимир Алексеевич ЧИЖОВ)

Geburtsdatum: 3.12.1953

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Chizhov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1314.

Alexander Vladimirovich SHENDERYUK-ZHIDKOV

(Александр Владимирович ШЕНДЕРЮК-ЖИДКОВ)

Geburtsdatum: 25.11.1982

Geburtsort: Kaliningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Shenderyuk-Zhidkov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1315.

Valery Vasilyevich RADAYEV

(Валерий Васильевич РАДАЕВ)

Geburtsdatum: 2.4.1961

Geburtsort: Blagodatnoye, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Radayev ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1316.

Alexander Ilyich RUSAKOV

(Александр Ильич РУСАКОВ)

Geburtsdatum: 30.9.1959

Geburtsort: Yaroslavl, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Rusakov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1317.

Alexander Mikhailovich TERENTYEV

(Александр Михайлович ТЕРЕНТЬЕВ)

Geburtsdatum: 13.6.1961

Geburtsort: Verkhny Uslon, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Terentyev ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1318.

Sergey Pavlovich IVANOV

(Сергей Павлович ИВАНОВ)

Geburtsdatum: 19.4.1952

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Ivanov ist Mitglied des Föderationsrates, der am 4. Oktober 2022 die vier Verträge zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Luhansk, der Region Saporischschja und der Region Cherson sowie ihre Aufnahme in die Russische Föderation ratifiziert hat. Daher hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.12.2022

1319.

Viktoria Valerievna ABRAMCHENKO

(Виктория Валериевна АБРАМЧЕНКО)

Geburtsdatum: 22.5.1975

Geburtsort: Chernogorsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Viktoria Valerievna Abramchenko ist stellvertretende Ministerpräsidentin der Russischen Föderation und zuständig für den agroindustriellen Komplex, natürliche Ressourcen und Ökologie. Sie ist für die landwirtschaftliche Erzeugung, auch von Getreide, zuständig und für die Unterstützung bei der Abwehr der gegen Russland verhängten Sanktionen verantwortlich. In dieser Eigenschaft hat sie die Maßnahmen zur Umleitung von Getreide aus der Ukraine, die ohne deren Zustimmung erfolgte, überwacht und ist für die Organisation von Veranstaltungen mit direkter Beteiligung von Vertretern der rechtswidrig annektierten Krim verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1320.

Tatyana Alexeyevna GOLIKOVA

(Татьяна Алексеевна ГОЛИКОВА)

Geburtsdatum: 9.2.1966

Geburtsort: Mytishchi, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Alexeyevna Golikova ist stellvertretende Ministerpräsidentin der Russischen Föderation und zuständig für Sozialpolitik, Arbeit, Gesundheit und Altersversorgung. Mitglied des Präsidiums des der Regierung unterstellten Koordinierungsrates zur Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte, anderer Truppen und militärischer Gruppierungen und Einrichtungen für den Krieg Russlands gegen die Ukraine. Sie war an den Beschlüssen der russischen Regierung über die Mobilisierung in Russland beteiligt und hat diese gebilligt, wodurch sie den Krieg Russlands gegen die Ukraine direkt unterstützt und sich daran beteiligt hat. Sie ist letztlich auch für die Führung des russischen Bildungssystems in den rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1321.

Alexey Logvinovich OVERCHUK

(Алексей Логвинович ОВЕРЧУК)

Geburtsdatum: 9.12.1964

Geburtsort: Korostyshiv, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexey Logvinovich Overchuk ist stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation und zuständig für die eurasische Integration, die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den BRICS-Ländern und der G20 und internationale Veranstaltungen. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Bereitstellung von Unterstützung aus dem russischen Haushalt für Belarus zwecks Importsubstitution, die aufgrund der belarussischen Unterstützung des Krieges Russlands gegen die Ukraine erforderlich wurde. Daher ist er mit diesen Maßnahmen direkt am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beteiligt.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1322.

Alexander Vyacheslavovich KURENKOV

(Александр Вячеславович КУРЕНКОВ)

Geburtsdatum: 2.6.1972

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Vyacheslavovich Kurenkov ist Minister für zivile Verteidigung, Notlagen und die Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen. Mitglied des Präsidiums des der Regierung unterstellten Koordinierungsrates zur Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte, anderer Truppen und militärischer Gruppierungen und Einrichtungen für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1323.

Olga Borisovna LYUBIMOVA

(Ольга Борисовна ЛЮБИМОВА)

Geburtsdatum: 31.12.1980

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olga Borisovna Lyubimova ist Ministerin für Kultur der Russischen Föderation. Unter ihrer Verantwortung hat das Ministerium die Finanzmittel und die Programmunterstützung für die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und die sogenannte „Volksrepublik Luhansk“ ausgeweitet. Mehrere unter ihrer Leitung durchgeführte Projekte zielen darauf ab, diese rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine in die Kulturlandschaft Russlands zu integrieren. Sie ist auch indirekt an der Zerstörung des kulturellen Erbes und von Artefakten der Ukraine beteiligt und für die fehlenden Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes in den derzeit annektierten Gebieten verantwortlich.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1324.

Sergey Sergeyevich KRAVTSOV

(Сергей Сергеевич КРАВЦОВ)

Geburtsdatum: 17.3.1974

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Sergeyevich Kravtsov ist Minister für Bildung der Russischen Föderation. Unter seiner Verantwortung ist das Ministerium bestrebt, das Bildungssystem in den rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine in einen gemeinsamen russischen Bildungsraum zu integrieren. Unter seiner Leitung wurden Schulen in diesen Gebieten gezwungen, auf russische Lehrpläne umzustellen, Lehrmaterial aus Russland zu verwenden und ukrainische Elemente aus den Lehrplänen zu streichen.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1325.

Valery Nikolayevich FALKOV

(Валерий Николаевич ФАЛЬКОВ)

Geburtsdatum: 18.10.1978

Geburtsort: Tyumen, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Nikolayevich Falkov ist Minister für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation. Unter seiner Aufsicht wurden die Hochschulbildung in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ in das russische Bildungssystem integriert, und es wurden finanzielle Vorkehrungen zur Finanzierung von Wissenschaft und Hochschulbildung im Gebiet der vier rechtswidrig annektierten Regionen der Ukraine getroffen.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1326.

Alexey Olegovich CHEKUNKOV

(Алексей Олегович ЧЕКУНКОВ)

Geburtsdatum: 3.10.1980

Geburtsort: Minsk, ehemalige UdSSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexey Olegovich Chekunkov ist Minister für die Entwicklung des Fernen Ostens und der Arktis der Russischen Föderation. In dieser Eigenschaft war er für die Überstellung ukrainischer Personen in den Fernen Osten Russlands verantwortlich. Unter seiner Aufsicht wurden Ressourcen aus den fernöstlichen Regionen Russlands in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ verwendet.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1327.

Alexander Alexandrovich KOZLOV

(Александр Александрович КОЗЛОВ)

Geburtsdatum: 2.1.1981

Geburtsort: Yuzhno-Sakhalinsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Alexandrovich Kozlov ist Minister für natürliche Ressourcen und Ökologie der Russischen Föderation. Er ist für die Entwicklung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zuständig, mit denen eine neue Umweltpolitik in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ geschaffen werden soll, und hat dafür Ressourcen des Ministeriums bereitgestellt. Mit der Umsetzung dieser politischen Maßnahmen ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1328.

Maksut Igoryevich SHADAYEV

(Максут Игоревич ШАДАЕВ)

Geburtsdatum: 11.11.1979

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maksut Igoryevich Shadayev ist Minister für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenkommunikation der Russischen Föderation. Im Rahmen dieser Funktion und unter seiner Verantwortung wurden Maßnahmen ergriffen, um die Ausweitung der Digitalisierungs- und Telekommunikationsdienste in die rechtswidrig annektierten Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja vorzubereiten, damit sie direkt mit Russland und der rechtswidrig annektierten Krim verbunden werden. Das Ministerium unterstützt zudem die Mobilmachung und leistet somit einen unmittelbaren Beitrag zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1329.

Anton Olegovich KOTYAKOV

(Антон Олегович КОТЯКОВ)

Geburtsdatum: 15.8.1980

Geburtsort: Kuybyshev, ehemalige UdSSR (jetzt Samara, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anton Olegovich Kotyakov ist Minister für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation. In dieser Eigenschaft hat er politische Maßnahmen zur Unterstützung von Personen umgesetzt, die die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und die sogenante „Volksrepublik Luhansk“ verlassen haben. Er ist für die Vorbereitungen zur Ausweitung der Sozialversicherungssysteme der Russischen Föderation auf die vier rechtswidrig annektierten Gebiete der Ukraine verantwortlich.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1330.

Konstantin Anatolyevich CHUYCHENKO

(Константин Анатольевич ЧУЙЧЕНКО)

Geburtsdatum: 12.7.1965

Geburtsort: Lipetsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Konstantin Anatolyevich Chuychenko ist Minister für Justitz der Russischen Föderation. Er hat die Zusammenarbeit mit dem sogenannten „Justizministerium der Volksrepublik Donezk“ sowie die Zusammenarbeit von unter seiner Leitung stehenden Agenturen unterstützt. Das Justizministerium ist für die Umsetzung des Gesetzes über die Zensur im Informationsraum im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zuständig und unterstützt damit die Kriegsanstrengungen direkt.

Durch die Ausübung seines Amtes ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1331.

Vladimir Vladimirovich TYULIN

(Владимир Владимирович ТЮЛИН)

Geburtsdatum: 19.5.1981

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Tyulin ist Geschäftsführer von ACCEPT LLC und von REN TV, einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Vladimir Tyulin ist auch Generaldirektor von Multimedia Information Center Izvestia LLC, das REN TV mit Nachrichten versorgt. Vladimir Tyulin ist zudem Mitglied des Medienrats der russischen Geografischen Gesellschaft, dessen Vorsitzender Verteidigungsminister Sergei Shoigu ist. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1332.

Mikhail Alexandrovich TUKMACHOV

(Михаил Александрович ТУКМАЧЕВ)

Geburtsdatum: 16.4.1973

Geburtsort: Perm, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Steueridentifikations-nummer: 440111613873

Mikhail Tukhmachov ist stellvertretender Geschäftsführer von REN TV – einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1333.

Svetlana Evgenievna BALANOVA

(Светлана Евгеньевна БАЛАНОВА)

Geburtsdatum: 5.10.1970

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Svetlana Balanova ist Leiterin der National Media Group (NMG), einer Medienholding, unter der 28 Medienunternehmen in Russland gegründet wurden, darunter Channel One, Channel 5, REN TV und STS, 78.ru, die überregionale Zeitung Izvestia, Delovoy Peterburg. Sie wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Die von NMG kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Svetlana Balanova ist auch die Leiterin des Öffentlichen Rates, der Roskomnadzor untersteht. In dieser Position ist sie verantwortlich für die Verschärfung der Bekämpfung von „extremistischen und illegalen Inhalten“ im Internet. Somit unterstützt sie Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1334.

Mikhail Evgenievich (Evgenyevich) (Yevgenyevich) FROLOV

(Михаил Евгеньевич ФРОЛОВ)

Geburtsdatum: 4.4.1977

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sonstige Angaben zur Identität: Steueridentifikations-nummer: 770908036566

Mikhail Frolov ist Chefredakteur von REN TV – einem russischen Fernsehsender, der Staatspropaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet. Er wird in der vom Free Russia Forum erstellten Liste der „1500 Kriegstreiber“ geführt. Mikhail Frolov ist auch der erste stellevertretende Direktor und Chefredakteur von Multimedia Information Center Izvestia LLC, das REN TV mit Nachrichten versorgt. Somit unterstützt er Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

1335.

Valery Dmitrovich ZORKIN

(Валерий Дмитриевич ЗОРЬКИН)

Geburtsdatum: 18.2.1943

Geburtsort: Konstantinovka, Oktyabrsky District, Primorsky Krai, ehemalige UdSSR, jetzt Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Dmitrovich Zorkin ist Vorsitzender des russischen Verfassungsgerichts, das die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannte. Mit dieser Entscheidung wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie soll diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Valery Dmitrovich Zorkin für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1336.

Gadis Abdullaevich GADZHIEV

(Гадис Абдуллаевич ГАДЖИЕВ)

Geburtsdatum: 27.8.1953

Geburtsort: Shovkra, Lak district der ASSR Dagestan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Gadis Abdullaevich Gadzhiev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Gadis Abdullaevich Gadzhiev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1337.

Sergey Mikhailovich KAZANTSEV

(Сергeй Михaйлович КАЗAНЦЕВ)

Geburtsdatum: 16.2.1955

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Mikhailovich Kazantsev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Mikhailovich Kazantsev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1338.

Sergey Dmitrievich KNYAZEV

(Сергей Дмитриевич КНЯЕВ)

Geburtsdatum: 15.2.1959

Geburtsort: Pavlovsky Posad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Dmitrievich Knyazev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Dmitrievich Knyazev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1339.

Aleksandr Nikolaevich KOKOTOV

(Александр Николаевич КОКОТОВ)

Geburtsdatum: 15.1.1961

Geburtsort: Ufimka station, Achitsky district, Sverdlovsk region, ehemalige UdSSR, jetzt Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksandr Nikolaevich Kokotov ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Aleksandr Nikolaevich kokotov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1340.

Larisa Oktiabrievna KRASAVCHIKOVA

(Лариса Октябриевна КРАСАВЧИКОВА)

Geburtsdatum: 21.3.1955

Geburtsort: Yekaterinburg, Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Oktiabrievna Krasavchikova ist eine der Richterinnen und Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukranie geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Larisa Oktiabrievna Krasavchikova für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1341.

Sergey Petrovich MAVRIN

(Сергей Петрович МАВРИН)

Geburtsdatum: 15.9.1951

Geburtsort: Bryansk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Petrovich Mavrin ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Sergey Petrovich Mavrin für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1342.

Nikolay Vasilevich MELNIKOV

(Николай Васильевич МЕЛЬНИКОВ)

Geburtsdatum: 27.5.1955

Geburtsort: Irkutsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikolay Vasilevich Melnikov ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Nikolay Vasilevich Melnikov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1343.

Lyudmila Mikhailovna ZHARKOVA

(Людмила Михайловна ЖАРКОВА)

Geburtsdatum: 3.9.1955

Geburtsort: Petrozavodsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Lyudmila Mikhailovna Zharkova ist eine der Richterinnen und Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Lyudmila Mikhailovna Zharkova für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1344.

Andrey Yurevich BUSHEV

(Андрей Юрьевич БУШЕВ)

Geburtsdatum: 12.2.1966

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Yurevich Bushev ist einer der Richter des russischen Verfassungsgerichts, die die „Vereinbarungen“ über die Aufnahme der Regionen Cherson und Saporischschja, der sogenannten Volksrepublik Luhansk und der selbsternannten Volksrepublik Donezk in die Russische Föderation als verfassungsgemäß anerkannten. Mit diesen Entscheidungen wird ein künstliches Bild der Legitimität der russischen Invasion der Ukraine geschaffen, und sie sollen diese Regionen mit Merkmalen von Akteuren der internationalen Rechtsbeziehungen ausstatten. Das Verfassungsgericht spielt formell eine entscheidende Rolle beim Prozess des Beitritts ausländischer Gebiete zu Russland. Daher ist Andrey Yurevich Bushev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1345.

Ayshat Ramzanovna KADYROVA

(Айшат Рамзановна КАДЫРОВА)

Geburtsdatum: 31.12.1998

Geburtsort: Tsentaroy, Tschetschenien, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Ayshat Ramzanovna Kadyrova ist die älteste Tochter von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Dank der Unterstützung ihres Vaters wurde sie zur Kulturministerin der Republik Tschetschenien ernannt, und sie ist derzeit Eigentümerin von Limited Liability Company Firdaws, der ersten „nationalen Modemarke“ Tschetscheniens. Sie steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1346.

Karina Ramzanovna KADYROVA

(Карина Рамзановна КАДЫРОВА)

Geburtsdatum: 17.1.2000

Geburtsort: Tsentaroy, Tschetschenien, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Karina Ramzanovna Kadyrova ist eine Tochter von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Sie wurde aufgrund der engen Beziehungen zu ihrem Vater Ramzan Kadyrov zur Leiterin der vorschulischen Bildung von Grozny ernannt. Sie steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1347.

Turpal-Ali Vakhayevich IBRAGIMOV

(Турпал-Али Вахаевич ИБРАГИМОВ)

Geburtsdatum: 24.7.1979

Geburtsort: Germenchuk, Tschetschenien, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Turpal-Ali Vakhayevich Ibragimov ist ein Cousin von Ramzan Kadyrov, dem wichtigsten tschetschenischen Verbündeten von Präsident Vladimir Putin. Er wurde aufgrund seiner familiären Beziehungen zu Ramzan Kadyrov zu verschiedenen Regierungsämtern wie Minister für Körperkultur, Sport und Jugendpolitik und Minister für Grundeigentum und Landangelegenheiten der Republik Tschetschenien ernannt. Er steht daher in Verbindung mit Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Republik Tschetschenien.

16.12.2022

1348.

Georgiy STAROSTIN

(Георгий СТАРОСТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Georgiy Starostin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Starostin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1349.

Sergey ILIN

(Сергей ИЛЬИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Sergey Ilin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Sergey Ilin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich istdie die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1350.

Yuriy NIKONOV

(Юрий НИКОНОВ)

Geburtsdatum: 9.5.1984

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Yuriy Nikonov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Yuriy Nikonov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1351.

Ekaterina CHUGUNOVA

(Екатерина ЧУГУНОВА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: weiblich

Leutnant Ekaterina Chugunova ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Ekaterina Chugunova eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1352.

Igor GROZA

(Игорь ГРОЗА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant EIgor Groza ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Igor Groza eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1353.

Ivan POPOV

(Иван ПОПОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Ivan Popov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Ivan Popov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1354.

Matvey Andreevich LIYBAVIN

(Матвей Андреевич ЛЫБАВИН)

Geburtsdatum: 1992

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Matvey Liybavin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Matvey Liybavin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1355.

Roman KUROCHKIN

(Роман КУРОЧКИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Roman Kurochkin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Roman Kurochkin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1356.

Dmitri TIKHONOV

(Дмитрий ТИХОНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Dmitri Tikhonov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Dmitri Tikhonov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1357.

Nikolay TARASOV

(Николай ТАРАСОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Nikolay Tarasov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Nikolay Tarasov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1358.

Anton SHATUN

(Антон ШАТУН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Anton Shatun ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Anton Shatun eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1359.

Alexey BETEKHTIN

(Алексей БЕТЕХТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Alexey Betekhtin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Alexey Betekhtin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1360.

Anton CHULIKOV

(Антон ЧУЛИКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Anton Chulikov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Anton Chulikov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1361.

ArtyomCHERNOV

(АртёмЧЕРНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann ArtyomChernov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann ArtyomChernov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1362.

Stanislav MINKOV

(Станислав МИНКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Stanislav Minkov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Stanislav Minkov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1363.

Alexey VOLKOV

(Алексей ВОЛКОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Alexey Volkov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Alexey Volkov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1364.

Andrey IVANYUTIN

(Андрей ИВАНЮТИН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Major

Geschlecht: männlich

Major Andrey Ivanyutin ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Major Andrey Ivanyutin eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1365.

Olga PISMENSKAYA

(Ольга ПИСЬМЕНСКАЯ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: weiblich

Oberleutnant Olga Pismenskaya ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Olga Pismenskaya eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1366.

Pavel VASILYEV

(Павел ВАСИЛЬЕВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberleutnant

Geschlecht: männlich

Oberleutnant Pavel Vasilyev ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberleutnant Pavel Vasilyev eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1367.

Alexey MIKHAYLOV

(Алексей МИХАЙЛОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Alexey Mikhaylov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Alexey Mikhaylov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1368.

Elvira OBUKHOVA

(Эльвира ОБУХОВА)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: weiblich

Hauptmann Elvira Obukhova ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist sie eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Elvira Obukhova eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1369.

Pavel OBUKHOV

(Павел ОБУХОВ)

Geburtsdatum: 7.2.1983

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Pavel Obukhov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Pavel Obukhov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1370.

Vitaly YASKELAYNEN

(Виталий ЯСКЕЛАЙНЕН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Hauptmann

Geschlecht: männlich

Hauptmann Vitaly Yaskelaynen ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Hauptmann Vitaly Yaskelaynen eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1371.

Alexandr GREGORYAN

(Александр ГРЕГОРЯН)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Alexandr Gregoryan ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Alexandr Gregoryan eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1372.

ArtyomVEDENOV

(Артём ВЕДЕНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant ArtyomVedenov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant ArtyomVedenov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1373.

Nikita POPLAVSKIY

(Никита ПОПЛАВСКИЙ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Nikita Poplavskiy ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Nikita Poplavskiy eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1374.

Vladimir PETROV

(Владимир ПЕТРОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Leutnant

Geschlecht: männlich

Leutnant Vladimir Petrov ist Mitglied der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Leutnant Vladimir Petrov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1375.

Evgeniy KAPSHUK

(Евгений КАПШУК)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberst

Geschlecht: männlich

Oberst Evgeniy Kapshuk ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberst Evgeniy Kapshuk eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1376.

Anton TIMOSHINOV

(Антон ТИМОШИНОВ)

Geburtsdatum: unbekannt

Geburtsort: unbekannt

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

Oberstleutnant Anton Timoshinov ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberstleutnant Anton Timoshinov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1377.

Igor BAGNYUK

(Игорь БАГНЮК)

Geburtsdatum: 30.4.1982

Geburtsort: Riga, Lettland

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

Oberstleutnant Igor Bagnyuk ist ein Befehlshaber der Einheit Flugkörper-Vorausplanung im Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Oberstleutnant Igor Bagnyuk eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1378.

Robert Petrovich BARANOV

(Роберт Петрович БАРАНОВ)

Geburtsdatum: 1975

Geburtsort: Yalchiki, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Rang: Generalmajor

Geschlecht: männlich

Generalmajor Robert Baranov ist der Direktor des Hauptrechenzentrums (GWZ) des Generalstabs der russischen Streitkräfte. In dieser Eigenschaft ist er eine Schlüsselfigur der russischen Raketenangriffe auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Daher ist Generalmajor Robert Baranov eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1379.

Boris Yurievich KOVALCHUK

(Борис Юрьевич КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 1.12.1977

Geburtsort: Sankt Petersburg, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Boris Yurievich Kovalchuk ist Generaldirektor und Vorsitzender des Verwaltungsrats der PJSC Inter RAO, eines der größten staatlichen Energieunternehmen Russlands. Zu den Hauptanteilseignern von PJSC Inter RAO zählen staatseigene Unternehmen (z. B. Rozneftegaz). Außerdem steht Boris Kovalchuk mit seinem Vater Yuriy Kovalchuk, einem langjährigen Bekannten von Präsident Vladimir Putin, in enger Verbindung. Über die Unternehmen „LLC Invest“ und „Prime“ sind sie mutmaßliche Miteigentümer an Luxusvermögenswerten, die mit Putin in Verbindung gebracht werden können, einschließlich einer Immobilie mit dem Namen „Fischerhäuschen“. Somit ist Boris Kovalchuk ein führender Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

16.12.2022

1380.

Kirill Mikhailovich KOVALCHUK

(Кирилл Михайлович КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 22.12.1968

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Kirill Kovalchuk ist der Neffe von Yuriy Kovalchuk und der Präsident der National Media Group (NMG), die große Anteile an fast allen großen russischen föderalen Medien hält, die die russische Regierungspropaganda reproduzieren. Die NMG wurde 2008 von Yuriy Kovalchuk, einem langjährigen Bekannten von Präsident Vladimir Putin, gegründet, der auch Mitgründer der Datschenkoopertive „Osero“ ist, der einflussreiche Personen um Präsident Putin angehören, und der Vorsitzende und größte Anteilseigner der Bank Rossiya. Die von NMG kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

In seiner Position als Präsident der NMG unterstützt Kirill Kovalchuk somit Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist auch eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in enger Verbindung steht.

16.12.2022

1381.

Stepan Kirillovich KOVALCHUK

(Степан Кириллович КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 3.5.1994

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stepan Kovalchuk ist der Großneffe von Yuriy Kovalchuk. Im Dezember 2021 erwarb das von Yuriy Kovalchuk kontrollierte Unternehmen Sogaz Anteile am Social-Media-Netz VK. Folglich wurde Stepan Kovalchuk zum Senior Vice President für Medienstrategie und die Entwicklung von Diensten in dem Unternehmen VK befördert und kontrolliert nun die Medieninhalte bei VK. Daher ist Stepan Kovalchuk eine natürliche Person, die in enger Verbindung zu einer gelisteten Person steht, nämlich Yuri Kovalchuk, langjähriger Bekannter von Präsident Vladimir Putin, Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln, und Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya.

16.12.2022

1382.

Tatyana Alexandrovna KOVALCHUK

alias Tatiana Aleksandrovna KOVALCHUK

(Татьяна Александровна КОВАЛЬЧУК)

Geburtsdatum: 8.2.1968

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Kovalchuk ist die Ehefrau von Yuri Kovalchuk. Tatyana Kovalchuk ist die drittreichste Frau Russlands mit einem Nettovermögen von 600 Mio. USD und zusammen mit ihrem Ehemann über die russische Investmentgesellschaft Aquila Capital Group Miteigentümerin des größten russischen Versicherers Sogaz. Es wird vermutet, dass sie darüber hinaus über die Unternehmen „LLC Invest“ und „Support for the regional Econonmic Development“ Miteigentümer von Luxusvermögen sind, die mit Präsident Vladimir Putin in Verbindung gebracht werden können, unter anderem von „Igora Skiresort“, wo Putins Tochter ihre Hochzeit gefeiert hat. Daher ist Tatyana Kovalchuk eine natürliche Person, die in enger Verbindung zu einer gelisteten Person steht, nämlich Yuri Kovalchuk, langjähriger Bekannter von Vladimir Putin, Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln, und Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya.

16.12.2022

1383.

Andrey Leonidovich SIGUTA

Андрей Леонидович СИГУТА/Андрiй Леонiдович СIГУТА

Geburtsdatum: 5.5.1979

Geburtsort: Berdyansk, Region Saporischschja, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: 26 30-letia Pobedi Blvd., Apt. 3, Melitopol, Zaporizhzhia region, Ukraine

Steuernummer: 2897911059 (Ukraine)

Andrey Leonidovich Siguta ist der von Russland ernannte amtierende Leiter der militärisch-zivilen Verwaltung des Bezirks Melitopol. In seiner Funktion überwacht er die Beschlagnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Getreide aus der Ukraine zwecks ihrer Verbringung nach Russland. Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1384.

Valeri Mikhailovych PAKHNITS

Валерий Михайлович ПАХНИЦ/Валерiй Михайлович ПАХНИЦЬ

Geburtsdatum: 22.1.1953

Geburtsort: Mariupol, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: 5 Myslichenko St. Chmyrevka village, Starobilsk district, Luhansk region, Ukraine

Steuernummer: 1938008353 (Ukraine)

Valeriy Mikhailovich Pakhnyts ist der von Russland ernannte amtierende Leiter der militärisch-zivilen Verwaltung des Bezirks Starobelsky. In seiner Funktion überwacht er die Beschlagnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Getreide aus der Ukraine zwecks ihrer Verbringung nach Russland. Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um..

16.12.2022

1385.

Marina Evgenievna KIM

(Марина Евгеньевна КИМ)

Geburtsdatum: 19.4.1952

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Marina Evgenievna Kim ist eine russische Fernsehmoderatorin und Politikerin, Mitglied des Präsidiums des Zentralrates der Kreml-treuen Partei „Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“. In dieser Funktion verbreitet sie aktiv offizielle Propaganda über den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und insbesondere über dessen sogenannte Entnazifizierungsmission. Ziel ihrer Propagandaaktivitäten ist es, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu stärken. Sie unterstützte nachdrücklich die illegalen Referenden in den besetzten Gebieten der ukrainischen Regionen Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja. Daher ist Marina Kim für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1386.

Dmitriy Yuryevich PUCHKOV

(Дмитрий Юрьевич ПУЧКОВ)

Geburtsdatum: 2.8.1961

Geburtsort: Kirovograd, ehemalige Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitriy Yuryevich Puchkov ist ein Propagandist und ehemaliges Mitglied des Öffentlichen Rates unter dem Kulturministerium der Russischen Föderation.

Im Jahr 2014 veröffentlichte Puchkov das Buch „Die Ukraine ist Russland“, in dem er die Hauptthesen der Propaganda wiedergab, dass die Ukraine kein unabhängiger Staat sei.

Im März 2022 unterstützte Puchkov in Zeitungsinterviews den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und wiederholte die Hauptthesen der russischen Propaganda, dass der Krieg das Ergebnis der aggressiven Handlungen der Ukraine und der NATO sei und Russland nur seine Sicherheit schütze. Er verbreitet weiterhin Propaganda über den Krieg in der Ukraine in der von der Russischen Föderation finanzierten Zeitung Komsomolskaya Pravda und in verschiedenen sozialen Netzwerken.

Daher ist Dmitriy Puchkov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1387.

Grigoriy Viktorovich LEPSVERIDZE

(Григорий Викторович ЛЕПСВЕРИДЗЕ)

Geburtsdatum: 16.7.1962

Geburtsort: Sochi, Region Krasnodar, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Grigoriy Viktorovich Lepsveridze ist ein russischer Sänger, Musiker, Komponist und Musikproduzent. Lepsveridze hat ein großes Publikum und viel Einfluss auf seine Fans.

Lepsveridze unterstützte öffentlich das Vorgehen der Russischen Föderation in der Ukraine und reiste unter Verstoß gegen ukrainisches Recht häufig in von Russland besetzte ukrainische Gebiete.

Am 12. April 2022 veranstaltete Lepsveridze ein Benefizkonzert unter den Slogans „Für Russland“ und „Für eine Welt ohne Nationalsozialismus“, um den Angriffskrieg gegen die Ukraine und das russische Militär zu unterstützen. Am 11. Mai 2022 trat Lepsveridze bei einem Konzert in Donezk zur Unterstützung der selbsternannten „Volksrepublik Donezk“ auf.

Auf diese Weise unterstützt er öffentlich den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seine Handlungen wurden Teil einer Propagandakampagne der russischen Behörden, die darauf abzielt, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für die militärische Aggression zu stärken. Die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg ist eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Krieges. Daher ist Grigoriy Lepsveridze für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1388.

Boris Vyacheslavovich KORCHEVNIKOV

(Борис Вячеславович КОРЧЕВНИКОВ)

Geburtsdatum: 20.7.1982

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Boris Wjatschowitsch Korchevnikov ist ein bekannter russischer Fernsehmoderator des staatlichen Fernsehsenders „Russia-1“ und Generaldirektor des ultrakonservativen Fernsehsenders „Spas“, der der russisch-orthodoxen Kirche gehört. Von 2017 bis 2020 war er Mitglied der Gesellschaftlichen Kammer Russlands. Bei den Präsidentschaftswahlen 2018 war er ein getreuer Vertreter von Präsident Vladimir Putin. Er verbreitet die russische Propaganda über seine Show „Das Schicksal eines Mannes“ im staatlichen Fernsehsender „Russia-1“, und er hat ein großes Publikum in sozialen Netzwerken, wo er die offizielle russische Propaganda verbreitet. In seinen Beträgen in sozialen Netzwerken bezeichnet er die besetzten Gebiete der Ukraine als russische Gebiete. In seinen Kommentaren werden der Westen und die Ukraine mit Gottlosigkeit und dem Teufel assoziiert, was der offiziellen russischen Propaganda enspricht, wonach eines der Ziele des Angriffskriegs gegen die Ukraine der „Kampf gegen die Gottlosigkeit“ sei. Darüber hinaus verbreitet er die Propaganda über seine Show.

Boris Korchevnikov beteiligt sich an Aktionen zur Mittelschaffung für pro-russiche Kämpfer und fordert die russische Bevölkerung auf zu spenden.

Auf diese Weise bekundete er öffentlich seine Unterstützung für den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Diese Handlungen wurden Teil einer Propagandakampagne der russischen Behörden, die darauf abzielt, die Unterstützung der russischen Bürgerinnen und Bürger für die militärische Aggression zu stärken. Die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für den Angriffskrieg ist eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Krieges. Daher ist Boris Korchevnikov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1389.

Nikita Sergeyevich MIKHALKOV

(Никита Сергеевич МИХАЛКОВ)

Geburtsdatum: 21.10.1945

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikita Mikhalkov ist ein russischer Filmemacher, Schauspieler und eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, der Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine in seinen öffentlichen Erklärungen aktiv unterstützt hat.

Er hat sich seit 2014 mit Äußerungen für Verbreitung von Propagandanarrativen des Kremls über die Ukraine eingesetzt. Er hat seine Unterstützung für die Annexion der Krim und für die Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Republiken Donezk und Luhansk ausgesprochen. Er ist Vorsitzender der russischen Kulturstiftung, einer öffentlichen Organisation, die 2016 durch ein Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation gegründet wurde. Er hat den Angriffskrieg Russlands gerechtfertigt, um das Donezbecken vor angeblichen Verbrechen der Ukraine, die dort gegen die Zivilbevölkerung stattgefunden hätten, zu schützen. Er hat die ukrainische Bevölkerung der sogenannten „Russophobie“ beschuldigt und behauptet, der „Konflikt“ zwischen den beiden Ländern sei unvermeidlich gewesen. Er hat die ukrainische Sprache als „Katastrophe“ für Russland bezeichnet, da sie angeblich Hass gegen das Land schüre und Russophobie verbreite. Michhalkov fordert den vollständigen Ausschluss des Unterrichts in ukrainischer Sprache in den Schulen des Donezbeckens. Er hat das falsche Narrativ des Kremls über biologische Waffen in der Ukraine unterstützt und russische Strafgefangene, die in der Ukraine kämpfen, heroisiert. Im Jahr 2022 wurde ihm der Titel „Held der Arbeit“ bei einer Zeremonie im Kreml verliehen, und er hielt eine Rede zur Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine.

Daher ist Nikita Mikhalkov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1390.

Sergey Aleksandrovich MIKHEEV

(Сергей Алексaндрович МИХEЕВ)

Geburtsdatum: 28.5.1967

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergej Mikheev ist ein politischer Wissenschaftler und Politiker. Er ist Mitglied des Zentralrates der Partei „Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“, die die Invasion Russlands in die Ukraine unterstützte.

In seinen öffentlichen Erklärungen unterstützte er Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine. Er sprach sich für einen gewaltsamen Regimewechsel in der Ukraine, die Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland, Raketenangriffe auf die zivile Infrastruktur und die angebliche Notwendigkeit der „Entnazifizierung“ und der „Entmilitarisierung“ der Ukraine aus. Er förderte die Ideologie „Russkiy Mir“, durch die sich die Russische Föderation das Recht auf ihr Einflussgebiet in den Nachfolgestaaten der UdSSR angeeignet hat, lehnte die Legitimität der Ukraine als souveräne Nation ab und sprach sich für ihre Vereinigung mit Russland aus. Darüber hinaus gründete er eine Stiftung, die russische Militärangehörige unterstützt, die sich an Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt haben.

Er ist daher für Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen aktiv oder setzt sie um.

16.12.2022

1391.

Alexey Lvovich NIKOLOV

(Алексей Львович НИКОЛОВ)

Geburtsdatum: 21.12.1957

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-, Personalausweis- oder andere Ausweisnummer: 1. 530308406 2. 531246870

Alexey Nikolov ist ein Generaldirektor der russischen Medienorganisation „TV-Novosti“, die mit der Regierung in Verbindung steht, und ihrer nachgeordneten Organisation „RT news television network“. TV-Novosti und RT werden aus dem föderalen Haushalt der Russischen Föderation finanziert. Medienunternehmen unter seinem Management, einschließlich RT, verbreiteten kreml-freundliche Propaganda und Desinformation und unterstützten Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus bestritt er öffentlich die Verantwortung der Streitkräfte der Russischen Föderation für die in Butscha begangenen Kriegsverbrechen.

Er ist daher für Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen aktiv oder setzt sie um.

16.12.2022

1392.

Viktor Petrovich GOREMYIKIN

(Виктор Петрович ГОРЕМЫКИН)

Geburtsdatum: 4.2.1959

Geburtsort: Dorf Kormovoye, Bezirk Serebryano-Prudsky, Region Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Petrovich Goremykin ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und Leiter der militärpolitischen Hauptdirektion der Streitkräfte der Russischen Föderation, dem zentralen militärpolitische Führungsgremium, das militärpatriotische Aktionen in den Streitkräften der Russischen Föderation durchführt. Außerdem ist er Mitglied des Kollegiums des russischen Verteidigungsministeriums und ehemaliger Leiter der Hauptpersonalabteilung der Streitkräfte der Russischen Föderation.

In seiner derzeitigen Funktion ist er für die Organisation militärpolitischer Aktionen innerhalb der russischen Streitkräfte zuständig.

Er ist daher für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1393.

Daniil Vyacheslavovich EGOROV

(Даниил Вячеславович ЕГОРОВ)

Geburtsdatum: 6.9.1975

Geburtsort: Region Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Daniil Vyacheslavovich Egorov ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Daniil Egorov in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1394.

Viktor Vasilevich ZOLOTOV

(Виктор Васильевич ЗОЛОТОВ)

Geburtsdatum: 27.1.1954

Geburtsort: Oblast Ryazan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Vasilevich Zolotov ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Viktor Zolotov in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1395.

Aleksandr Leonidovich LINETS

(Александр Леонидович ЛИНЕЦ)

Geburtsdatum: 11.1.1963

Geburtsort: Starominskaya, Krasnodar Territory, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksandr Leonidovich Linets ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Alkesandr Linets in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1396.

Maksim Stanislavovich ORESHKIN

(Максим Станиславович ОРЕШКИН)

Geburtsdatum: 21.7.1982

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Maksim Stanislavovich Oreshkin ist Mitglied des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde. Der Koordinierungsrat wurde geschaffen, um die Interaktion zwischen föderalen Exekutivorganen und Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten Russlands bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs der russischen Streitkräfte während des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu organisieren.

Daher ist Maksim Oreshkin in seiner Position als Mitglied des Koordinierungsrates für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1397.

Igor Yuryevich BABUSHKIN

(Игорь Юрьевич БАБУШКИН)

Geburtsdatum: 5.4.1970

Geburtsort: Rybinsk, Region Yaroslavl, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Babushkin ist der Gouverneur der Oblast Astrakhan und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Igor Babushkin ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Igor Babushkin von Präsident Vladimir Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Igor Babushkin ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Igor Babushkin verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Igor Babushkin ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1398.

Andrey Vladimirovich CHIBIS

Andrei Vladimirovich CHIBIS

(Андрей Владимирович ЧИБИС)

Geburtsdatum: 19.3.1979

Geburtsort: Cheboksary, Republik Chuvash (Tschuwatschien), ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Chibis ist der Gouverneur der Oblast Murmansk und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Chibis ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Chibis von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Chibis ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Andrey Chibis verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Chibis ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1399.

Gleb Sergeevich NIKITIN

Gleb Sergeyevich NIKITIN

(Глеб Сергеевич НИКИТИН)

Geburtsdatum: 24.8.1977

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Gleb Nikitin ist der Gouverneur der Oblast Nizhny Novgorod und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Gleb Nikitin ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Gleb Nikitin von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Gleb Nikitin ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlung von Gleb Nikitin verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Gleb Nikitin ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1400.

Igor Mikhaylovich RUDENYA

(Игорь Михайлович РУДЕНЯ)

Geburtsdatum: 15.2.1968

Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Rudenya ist der Gouverneur der Oblast Tver und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Igor Rudenya ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Igor Rudenya von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Igor Rudenya ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Igor Rudenya verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Igor Rudenya ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1401.

Vladislav Valerievich SHAPSHA

(Владислав Валерьевич ШАПША)

Geburtsdatum: 20.9.1972

Geburtsort: Obnisk, Region Kaluga, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladislav Shapsha ist der Gouverneur der Oblast Kaluga und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Vladislav Shapsha ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Vladislav Shapsha von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Vladislav Shapsha ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Vladislav Shapsha verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Vladislav Shapsha ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1402.

Andrey Alexandrovich TRAVNIKOV

Andrei Alexandrovich TRAVNIKOV

(Андрей Александрович ТРАВНИКОВ)

Geburtsdatum: 1.2.1971

Geburtsort: Cherepovets, Region Vologda, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Travnikov ist der Gouverneur der Oblast Novosibirsk und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Travnikov ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Travnikov von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Travnikov ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Tätigkeiten von Andrey Travnikov verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Travnikov ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1403.

Andrey Yuryevich VOROBYOV

Andrei Yuryevich VOROBYOV

(Андрей Юрьевич ВОРОБЬЁВ)

Geburtsdatum: 14.4.1970

Geburtsort: Krasnoyarsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Vorobyov ist der Gouverneur der Oblast Moskau und wurde von Präsident Vladimir Putin ernannt. In seiner Funktion als Gouverneur leitet Andrey Vorobyov ein regionales staatliches Organ der Russischen Föderation und ist für die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen auf regionaler Ebene zuständig. Er hat seine Unterstützung für die rechtswidrige Anerkennung der Unabhängigkeit der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk und für den Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet.

Als Gouverneur hat Andrey Vorobyov von Präsident Putins Änderungen des russischen Verwaltungsrechts profitiert, was ihm die Möglichkeit gibt, für weitere Jahre an der Macht zu bleiben.

Andrey Vorobyov ist auch an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Die Handlungen von Andrey Vorobyov verletzen die Rechte ukrainischer Kinder und verstoßen gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Andrey Vorobyov ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1404.

Igor Yurievich CHURBANOV

(Игорь Юрьевич ЧУРБАНОВ)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

UID: 182806009863

Igor Yurievich Churbanov ist Generaldirektor des Werks Votkinsk Plant, das Flugkörper und Munition für die Raketenvorrichtungen Iskander und Tochka-U herstellt, die Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt hat. Churbanow hat den russischen Angriffskrieg auch öffentlich unterstützt und ist für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung des Krieges verantwortlich durch die Veröffentlichung der Zeitschrift Votkinsk Plant.

Daher ist Igor Churbanov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1405.

Aleksey Aleksandrovich PETROV

(Алексей Александрович ПЕТРОВ)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Petrov ist Berater im Amt des Beauftragten für Kinderrechte der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Durch sein Vorgehen verletzt Aleksey Aleksandrovich Petrov die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1406.

Anton Vladimirovich SOLOVYOV

(Антон Владимирович СОЛОВЬЕВ)

Geburtsdatum: 28.6.1983

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anton Solovyov ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung von Sankt Petersburg und Mitglied der Partei „Vereintes Russland“. In dieser Funktion ist er an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Darüber hinaus hat er sich als Mitglied der Partei „Vereintes Russland“ dafür eingesetzt, das Verwaltungsverfahren für die illegale Adoption von Kindern durch russische Familien zu erleichtern und zu beschleunigen.

Durch sein Vorgehen verletzt Anton Solovyov die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; er ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1407.

Eleonora Mikhailovna FEDORENKO

(Элеонора Михайловна ФЕДОРЕНКО)

Geburtsdatum: 28.10.1972

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Eleonora Fedorenko ist Beraterin für Kinderrechte des Oberhaupts der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. In dieser Funktion ist sie an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt. Durch ihr Vorgehen verletzt Eleonora Fedorenko die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; sie ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1408.

Larisa Pavlovna FALKOVSKAYA

(Лариса Павловна ФАЛЬКОВСКАЯ)

Geburtsdatum: 6.4.1970

Geburtsort: Pirovskoye, Krasnoyarsk Territory, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Larisa Falkovskaya ist Direktorin der Abteilung Staatspolitik für den Schutz der Kinderrechte im Ministerium für Bildung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist sie an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien beteiligt.

Als Direktorin der Abteilung Staatspolitik für den Schutz der Kinderrechte im Ministerium für Bildung der Russischen Föderation hat Larisa Falkovskaya die illegale Verbringung und illegale Adoption von über 2000 ukrainischen Waisen erleichtert. Larisa Falkovskaya ist bei mehreren offiziellen öffentlichen Veranstaltungen als Hauptsprecherin und Koordinatorin des illegalen russischen Deportationssystems aufgetreten.

Durch ihr Vorgehen verletzt Larisa Falkovskaya die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; sie ist daher für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um.

16.12.2022

1409.

Denis Valiullovich GARIYEV

alias Denis GARIJEV

(Денис Валиуллович ГАРИЕВ)

Geburtsdatum: März 1978

Geburtsort: Region Khabarovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

654034325 (Russland); altern. Reisepass XXIIAH534753

Geschlecht: männlich

Denis Gariyev ist Anführer der „Russischen Reichslegion“, des paramilitärischen Arms der „Russischen Reichsbewegung“ (Russian Imperial Movement, RIM), einer 2002 von Stanislav Vorobyov gegründeten rassistischen Gruppierung. Diese paramilitärische Gruppierung kämpft aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine. In den sozialen Medien beschreibt die „Russische Reichslegion“ ihre Beteiligung am Krieg Russlands gegen die Ukraine als „Beitrag zu Aufklärungs- und Angriffsmissionen“.

Denis Gariyev hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen und wurde Anfang 2022 verletzt. Denis Gariyev hat über seinen Telegram-Kanal aktiv freiwillige Kämpfer für seine paramilitärische Organisation im Kampf gegen die Ukraine rekrutiert. Neben ihrem Kampfeinsatz in der Ukraine hat die „Russische Reichslegion“ paramilitärische Ausbildung für rassistische Gruppierungen in der Europäischen Union angeboten und aktiv darauf hingearbeitet, diese Arten von Gruppierungen zu einer gemeinsamen Front gegen ihre angeblichen Feinde zu vereinen.

In seiner Eigenschaft als Anführer und Befehlshaber der „Russischen Reichslegion“ ist Denis Gariyev für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1410.

Stanislav Anatolyevich VOROBYOV

alias

Stanislav VOROBYEV;

Stanislav VOROBOV;

Stanislav VOROBYOV;

Stanislav VOROBEV

(Станислав Анатольевич ВОРОБЬЕВ)

Geburtsdatum: 2.6.1960

Geburtsort: ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: IVG678677 (Russland)

Stanislav Vorobyov ist Anführer der Russischen Reichsbewegung, einer rassistischen paramilitärischen Organisation, die aktiv im Namen der Russischen Föderation in der Ukraine kämpft. Die Russische Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM) wurde 2002 von Stanislav Vorobyov gegründet. Unter der Führung von Stanislav Vorobyov fördert die Russische Reichsbewegung ethnisch-russischen Nationalismus und ist bestrebt, rassistischen Extremismus im Westen anzutreiben. Sie bietet paramilitärische Ausbildung für russische Staatsangehörige und Mitglieder gleichgesinnter Organisationen aus anderen Ländern an. Ihr bewaffneter Arm, die Russische Reichslegion, kämpft aktiv im Namen der russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine. Auf ihrer offiziellen Website nennt die Bewegung als eine ihrer wichtigsten Bestrebungen den „Kampf in der Ukraine gegen die Unierten und Heiden, die das Rückgrat der ukrainischen Streitkräfte bilden“. Stanislav Vorobyov hat persönlich Freiwillige für den Kampf an der Seite der russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine rekrutiert.

In seiner Eigenschaft als Anführer der Russischen Reichsbewegung ist Stanislav Vorobyov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1411.

Viktor Yuryevich ANOSOV

alias Viktor Yuriiovych ANOSOV;

„the Nose“ (russisch: „Нос“)

(Виктор Юрьевич АНОСОВ)

Geburtsdatum: 31.10.1965

Geburtsort: Simferopol, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeiten: ukrainisch, russisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: ES662458 (Ukraine); ES301083 (Ukraine); 68 13 814996 (Russische Föderation)

Viktor Anosov ist Vorstandsmitglied der „Freiwilligenunion des Donezkbeckens“, einer paramilitärischen Organisation, die aktiv an der Seite der russischen Streitkräfte im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine kämpft. In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Freiwilligenunion des Donezkbeckens war Viktor Anosov in Slovyansk in der Region Donezk stationiert, wo er im Namen der russischen Streitkräfte kämpfte. Zusätzlich diente Viktor Anosov als Vorsitzender des „Militärgerichts“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und war in dieser Eigenschaft für die Folter und Ermordung ukrainischer Gefangener verantwortlich.

Die Kampfeinheiten der Freiwilligenunion des Donezkbeckens sind im Auftrag des russischen Verteidigungsministeriums tätig, und ihre Mitglieder wurden beauftragt, direkte Unterstützung für russische Militäraktionen zu leisten. Zusätzlich hat die Freiwilligenunion des Donezkbeckens Aufklärungseinsätze wie Informationsgewinnung und Erkundung für die russischen Streitkräfte durchgeführt, einschließlich der Ermittlung von Standorten für russische Militärangriffe auf Ziele in der Ukraine.

In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der „Freiwilligenunion des Donezkbeckens“ ist Viktor Anosov für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

1412.

Yan Igorovich PETROVSKIY

alias Jan PETROVSKY,

Yan PETROVSKY,

„Veliki Slavian“,

„Velikiy Slavyan“

(Ян Игоревич ПЕТРОВСКИЙ)

Geburtsdatum: 2.1.1987

Geburtsort: Irkutsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yan Petrovskiy ist Anführer und Befehlshaber der russischen paramilitärischen Gruppierung „Task Force Rusich“, die Verbindungen zu dem russischen privaten Militärunternehmen Wagner Group unterhält und möglicherweise als Untereinheit der Wagner Group tätig ist. Die „Task Force Rusich“ beteiligt sich an der Seite des russischen Militärs an Kampfeinsätzen im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Rusich hat eine lange Geschichte von Kampfeinsätzen an der Seite von von Russland unterstützten Stellvertretern im Donezkbecken der Ukraine. 2015 wurden Söldner von „Rusich“ beschuldigt, Gräueltaten gegen verstorbene und gefangene ukrainische Soldaten begangen zu haben, wobei sie außerdem gefilmt wurden.

In seiner Eigenschaft als Anführer und Befehlshaber der „Task Force Rusich“ ist Yan Petrovskiy für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um."

16.12.2022“

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„126.

CREDIT BANK OF MOSCOW

(Russisch: Московский кредитный банк)

Anschrift: 2 Lukov pereulok, building 1, Moscow 107045, Russian Federation

Art des Unternehmens: Öffentliche Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung:

Russische Föderation

Registrierungsdatum: 1992

Registrierungsnummer: 1027739555282

Hauptgeschäftssitz: Russische Föderation

Die Credit Bank of Moscow ist die größte nichtstaatliche öffentliche Bank und das sechstgrößte Finanzinstitut Russlands. Sie ist für die Regierung der Russischen Föderation ein systemrelevantes Finanzinstitut. Die Bank ist im Finanzdienstleistungssektor tätig, der für die russische Wirtschaft von strategischer Bedeutung ist und der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dient.

Die Credit Bank of Moskau erhält staatliche Unterstützung. Im Mai 2022 hat sie eine Ausfuhrlizenz für Gold von der Regierung erhalten. Somit profitiert sie unmittelbar von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

Daher ist die Credit Bank of Moscow in einem Wirtschaftssektor tätig, der der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dient. Ferner profitiert die Credit Bank of Moscow derzeit von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

127.

JSC „DALNEVOSTOCHNIY BANK“ (JSC „Far Eastern Bank“)

(Russisch: АО ‘ДАЛЬНЕВОСТОЧНЫЙ БАНК’)

Anschrift: 27, Verkhneportovaya Street, Vladivostok 690990, Russian Federation

Website: http://www.dvbank.ru/

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung: Russische Föderation

Registrierungsdatum: 20.11.1990

Registrierungsnummer: 1022500000786

Hauptgeschäftssitz: Russische Föderation

Die Dalnevostochny Bank ist eine der größten Banken im Fernen Osten Russlands und ein wichtiges Finanzinstitut für die Regierung der Russischen Föderation. Die Bank ist im Finanzdienstleistungssektor tätig, der für die russische Wirtschaft von strategischer Bedeutung ist und der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dient.

Die Dalnevostochny Bank ist zudem eine der Banken, die befugt sind, Bankhilfen für Verträge im Bereich der russischen Staatsverteidigung zu gewähren, und ist an zahlreichen staatlichen Programmen beteiligt. Sie ist daher für die russische Regierung im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine von strategischer Bedeutung.

Daher ist die Dalnevostochny Bank in einem Wirtschaftssektor tätig, der der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dient. Darüber hinaus leistet die Dalnevostochny Bank der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, finanzielle Unterstützung.

16.12.2022

128.

Vereintes Russland

(Russisch: Единая Россия)

Anschrift: 39th Building, Kutuzovsky Prospekt, Moscow121170, Russian Federation n

Tel.: (495) 786-82-89

Website: https://er.ru

E-Mail: post@edinros.ru

„Vereintes Russland“ ist eine kremltreue politische Partei. Vorsitzender ist der ehemalige russische Präsident Dmitri Medwedew. Sie unterstützte den Angriffskrieg gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

129.

Russischer Föderaler Dienst für die Überwachung der Kommunikation, der Informationstechnologien und der Massenmedien, Roskomnadzor

(Russisch: Федеральная служба по надзору в сфере связи, информационных технологий и массовых коммуникаций, (Роскомнадзор))

Anschrift: Kitaygorodsky Ave 7 / 2, Moscow 109992, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 983-33-93

E-Mail: rsoc_in@rkn.gov.ru

Website: https://rkn.gov.ru/

Roskomnadzor ist eine russische staatliche Agentur für Kommunikation, Informationstechnologie und Massenmedien. Sie hat die staatliche Politik der Zensur gegenüber unabhängigen Medien umgesetzt. Nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine beschränkte sie den Zugang zu Informationen für die russische Gesellschaft erheblich, sprach sich für eine kriegsfördernde Propaganda aus und führte eine Kriegszensur ein, um kriegsgegnerische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Sie ordnete an, dass russische Medien bei der Berichterstattung über den Angriffskrieg gegen die Ukraine nur die von offiziellen Regierungsquellen bereitgestellten Informationen und Daten verwenden dürfen. Sie untersagte die Verwendung der Begriffe „Invasion“ oder „Krieg“ und erteilte die Anweisung, stattdessen den Begriff „Sonderoperation“ zu verwenden. Sie verbot die Berichterstattung über die zahlreichen Opfer unter den russischen Streitkräften und der Zivilbevölkerung der Ukraine. Sie warnte die Medien davor, ein Interview mit dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj zu veröffentlichen. Sie ließ die Websites sperren, die ihre Anordnungen nicht befolgten, und forderte die Gerichte auf, die nicht konformen Medien zu bestrafen. Darüber hinaus blockierte sie den Zugang zu den Social-Media-Plattformen Facebook und Twitter, um sie am Austausch von Informationen über den Krieg zu hindern.

Somit ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

130.

Neue Leute

(Russisch: Новые люди)

Anschrift: Bol’shoy Trekhgornyy Pereulok, building11, entrance 2 Moscow 123022, Russian Federation

Tel.: +7 (800) 550-10-39

Website: https://newpeople.ru/

E-Mail: info@newpeople.ru

„Neue Leute“ ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

131.

Liberal-demokratische Partei Russlands

(Russisch: Либерально-демократическая партия России)

Anschrift: 1st Basmanny Lane, building 3, entrance 1, Moscow 107045, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 530-62-62

Website: https://ldpr.ru/

E-Mail: office@ldpr.ru

Die liberal-demokratische Partei Russlands ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

132.

„Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“

(Russisch: ‘Справедливая Россия – Патриоты – За правду’)

Anschrift: Geschäftsanschrift: 29 Bolshaya Tatarskaya St. Moscow 115184, Russian Federation

Postanschrift: Akademika Pilugina, str., entrance 2, 117393 Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 495 787 85 15

Website: https://spravedlivo.ru/main

E-Mail: info@spravedlivo.ru

„Ein gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

133.

Kommunistische Partei der Russischen Föderation

(Russisch: Коммунистическая партия Российской Федерации)

Anschrift: 3, Maly Sukharevsky Pereulok, Moscow, 103051 Russian Federation

Tel.: +7-495-692-7646

Website: https://kprf.ru/

E-Mail: inter@kprf.ru

Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation ist eine russische politische Partei. Sie unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ebenso wie die rechtswidrige und nicht anerkannte Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson durch Russland.

Somit ist die Partei verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

134.

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK

(Russisch: АО ЦЕНТРАЛЬНЫЙ НАУЧНО-ИССЛЕДОВАТЕЛЬСКИЙ ИНСТИТУТ ‘БУРЕВЕСТНИК’)

Anschrift: Sormovskoe highway 1a, city of Nizhny Novgorod, Nizhny Novgorod region, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK ist ein russisches Unternehmen der Rüstungsindustrie. Seit seiner Gründung (1970) hat das Unternehmen rund 400 verschiedene Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung entwickelt. Es ist am besten bekannt für die Herstellung der folgenden Waffen: Artilleriesysteme für Marineartillerie AK-176 und A-190; mobile Mörser (Typen 2B11, 2K32, 2C12, 2B25), Haubitzen 2C35 und andere.

JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK stellt den russischen Streitkräften verschiedene Arten von Mörsern zur Verfügung, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Somit ist das JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

135.

LIMITED LIABILITY COMPANY ‚VOLGOGRAD MACHINE-BUILDING COMPANY „VGTZ“‘

(Russisch: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ВОЛГОГРАДСКАЯ МАШИНОСТРОИТЕЛЬНАЯ КОМПАНИЯ „ВГТЗ“‘)

Anschrift: square Im. Dzerzhinskogo, 1, 400006, Volgograd, Volgogradskaya oblast', Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company)

Ort der Registrierung: Region Volgograd, Volgograd, Russian Federation

Registrierungsdatum: 28.11.2002

Registrierungsnummer: 1023402461752

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ ist ein russischer Entwickler und Hersteller von Landungskampffahrzeugen.

Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ entwickelt und produziert Kampffahrzeuge vom BMD-4M und BTR-MDM bis zu den modernisierten Infanteriekampffahrzeugen BMP-2 und BMP-3, die von den russischen Streitkräften während des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Somit ist die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘ profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Kampffahrzeugen beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die LLC ‚Volgograd Machine Building Company „VGTZ“‘von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

136.

JSC Bryansk Automobile Plant (Automobilfabrik JSC Bryansk)

JSC ‚BAZ‘

(Russisch: AO „Брянский автомобильный завод“

АО ‚БАЗ‘)

Anschrift: Staleliteynaya ul., Bryansk 241035, Bryanskaya oblast, Russian Federation

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Region Bryansk, Bryansk, Russian Federation

Registrierungsdatum: 4.4.2008

Registrierungsnummer: 1083254005141

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die Automobilfabrik JSC Bryansk Automobile Plant ist der einzige russische Hersteller, der spezielle Radfahrgestelle und Zugmaschinen (SKST) mit hoher Geländetauglichkeit herstellt, auf denen die Transportbasis für bestehende und künftige Luft-, Raketen- und Weltraumverteidigungssysteme aufbaut und die als Teil mobiler Systeme für Radaraufklärung und technische Unterstützung sowie mobiler Mehrfachraketenwerfer eingesetzt werden.

JSC Bryansk stellt Radfahrgestelle und Zugmaschinen her, auf die die Flugabwehrraketensysteme S-350, S-400, Tor-M2 und andere Luft- und Weltraumabwehrsysteme gesetzt werden. Diese Luftabwehrsysteme werden von den russischen Streitkräften im Angriffskriegs Russlands in der Ukraine eingesetzt.

Somit ist die JSC Bryansk verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Automobilfabrik JSC Bryansk profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung mit Radfahrgestellen und Zugmaschinen für die Luftabwehrsysteme der russischen Streitkräfte beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert JSC Bryansk von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

137.

JSC MACHINE BUILDING COMPANY ‚VITYAZ‘

(Russisch: АО ‚ МАШИНОСТРОИТЕЛЬНАЯ КОМПАНИЯ “ВИИТЯЗЬ “‘)

Anschrift: 2 Industrialnoe sh., Ishimbai city, Republic of Bashkortostan, Russian Federation (HQ)

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Die ‚JSC MACHINE BUILDING COMPANY „VITYAZ“‘ (oder JSC VITYAZ) ist ein russisches Maschinenbauunternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur gepanzerter Militärfahrzeuge tätig ist. Es hält das Patent für den DT-30 „Vityaz“. Die JSC VITYAZ beliefert die russischen Streitkräften mit dem zweigliedrigen geländegängigen Kettenfahrzeug DT-30 „Vityaz“, das im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird, und stellt diese her.

Die JSC VITYAZ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

138.

JSC KAZAN OPTICAL AND MECHANICAL PLANT (JSC KOMZ)

(Russisch: АО КАЗАНСКИЙ ОПТИКО-МЕХАНИЧЕСКИЙ ЗАВОД (AO КОМЗ)

Anschrift: st. Lipatova, 37, Kazan, Republic of Tatarstan, Russian Federation

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Die JSC KOMZ ist ein diversifiziertes russisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von optischen Geräten und Geräten für die elektronische Kriegsführung (einschließlich Radargeräten, Ferngläsern usw.) spezialisiert ist.

Die JSC KOMZ stellt die Systeme für elektronische Kampführung Moscow-1 (Москва-1), Rychag-AV (Рычаг-АВ) und Quicksilver-BM (Ртуть-БМ) her, die an die russischen Streitkräfte geliefert und im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC KOMZ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die JSC KOMZ profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die JSC KOMZ von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

139.

JSC ENIKS

(Russisch: АО ‚ЭНИКС‘)

Anschrift: st. Korolenko 120, Kazan, Republic of Tatarstan, Russian Federation

Art des Unternehmens: Joint Stock Company (Aktiengesellschaft)

Ort der Registrierung: Russian Federation

Registrierungsdatum: 6.6.2003

Registrierungsnummer: 1031632202227

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC ENIKS ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Luftabwehrkomplexen, unbemannten Luftfahrzeugen (UAV), Fernüberwachungssystemen und anderer Ausrüstung für die Kriegsführung tätig ist. Die JSC ENIKS beliefert die russischen Streitkräften mit UAV (Eleron-3 und Eleron-10), die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC ENIKS ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

140.

PUBLIC JOINT STOCK COMPANY ‚SCIENTIFIC AND PRODUCTION ASSOCIATION „STRELA“‘

PJSC ‚NPO „STRELA“‘

(Russisch: ПУБЛИЧНОЕ АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚НАУЧНО-ПРОИЗВОДСТВЕННОЕ ОБЪЕДИНЕНИЕ „СТРЕЛА“‘)

Anschrift: str. M. Gorky 6, 300002, city of Tula, Tula region, Russian Federation

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: str. M. Gorky 6, 300002, city of Tula, Tula region, Russian Federation.

Registrierungsdatum: 23.9.2002

Nummer im staatlichen Register: 1027100517256

Steueridentifikationsnummer: 7103028233

Die PJSC ‚Scientific and Production Association „STRELA“‘ ist ein spezialisiertes Unternehmen, das in der Entwicklung und Herstellung von Radaranlagen zur Überwachung und Erkennung von Boden- und Seezielen tätig ist. Das Unternehmen ist in der Entwicklung und Herstellung von Kampfgebietüberwachungsradaren, Artillerieortungsradaren, Artillerie-Mündungsgeschwindigkeitsradaren, Waffenkontrollradaren, Bordausrüstung für Boden/Luft-Flugkörper der Luftabwehr und zivilen Radarsicherheitssystemen tätig.

PJSC ‚NPO „STRELA“‘ ist Teil des staatseigenen russischen Almaz-Antey Air Defense Concern und fungiert als federführende Organisation für die Koordinierung der Tätigkeiten im zugewiesenen Technologiebereich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Almaz-Antey Concern der Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes gehört.

Das Unternehmen entwickelt und produziert den Artillerieaufklärungsradarkomplex (Artillerieortung) Zoopark-1M, die mobile Radaraufklärungsbodenstation SNAR-10M1, das Spezialkampfaufklärungsfahrzeug SBRM Tigr („Tiger“) und andere militärische Produkte, die von Russland während der rechtswidrigen Invasion der Ukraine im Jahr 2022 verwendet werden bzw. wurden.

Die PJSC ‚NPO „STRELA“‘ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

141.

JSC IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“

(Russisch: ИЖЕВСКИЙ ЭЛЕКТРОМЕХАНИЧЕСКИЙ ЗАВОД „КУПОЛ“)

Anschrift: Pesochnaya str. 3, city of Izhevsk, Udmurt Republic, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 23.4.2002

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ (oder JSC IEMZ KUPOL) ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Tor-Raketensystemen tätig ist, bei denen es sich um Allwettersysteme für Kurzstrecken-Boden/Luft-Flugkörper mit niedriger bis mitlerer Flughöhe handelt, die für die Zerstörung von Flugzeugen, Hubschraubern, Marschflugkörpern usw. ausgelegt sind.

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ beliefert die russischen Streitkräften mit Tor-Raketensystemen, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

142.

JSC VOSTOCHNAIA VERF

(Russisch: АО „ВОСТОЧНАЯ ВЕРФЬ“)

Anschrift: st. Heroes of the Pacific 1, Vladivostok, Primorsky Krai, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 6.8.1994

Registrierungsnummer: 1022501797064

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC VOSTOCHNAIA VERF ist ein russisches Schiffbauunternehmen. Es ist auch bekannt, dass es an der Herstellung bestimmter Arten von Minenräumbooten und unterschiedlichen Landungsbooten (wie z. B. dem Projekt 11770) beteiligt ist. Aus öffentlichen Quellen geht hervor, dass einige der von JSC VOSTOCHNAIA VERF hergestellten Landungsboote während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Die JSC VOSTOCHNAIA VERF beliefert die russischen Streitkräfte mit Landungsbooten, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC VOSTOCHNAIA VERF ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

143.

LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘

(Russisch: ООО ‚ХОЛДИНГОВАЯ КОМПАНИЯ „ЭГО-ХОЛДИНГ“‘)

Anschrift: str. Butlerova, 13, letter A, room. 20Н, 195256, St. Petersburg, Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company)

Ort der Registrierung: str. Butlerova, 13, letter A, room. 20Н, 195256, St. Petersburg, Russian Federation

Registrierungsdatum: 10.10.1997

Nummer im staatlichen Register: 1027802486580

Steueridentifikationsnummer: 7804070635

Zur LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘ gehören mehrere Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes, die in der Russischen Föderation bei der Entwicklung und Herstellung von Mitteln und Komplexen der Funkkommunikation und der elektronischen Kriegsführung führend sind. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie NPO Zavod „Volna“, NTI „Radiosvyaz“ und „PKB RIO“. Eines von ihnen, die JSC Scientific and Investment Enterprise „PROTEK“, entwickelt und produziert die automatischen Störstationen R-330Zh „Zhitel“, die Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt. Die LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘ hat die JSC Scientific and Investment Enterprise „PROTEK“ im Januar 2013 erworben.

Die LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“‘, die mehrere Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes besitzt, ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

144.

JSC A.E. NUDELMAN DESIGN BUREAU OF PRECISION MACHINE BUILDING (KB TOCHMASH)

(Russisch: АО КОНСТРУКТОРСКОЕ БЮРО ТОЧНОГО МАШИНОСТРОЕНИЯ ИМ. А. Э. НУДЕЛЬМАНА (КБ ТОЧМАШ))

Anschrift: str. Vvedensky, 8, Moscow, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Joint Stock Company (Aktiengesellschaft)

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die KB TOCHMASH ist Teil des russischen Staatsunternehmens Almaz-Antey Concern und ein russischer Waffenentwickler, der eine Vielzahl von Luftabwehrsystemen, tragbare Luftabwehrsystemen und Flugkörpern, einschließlich Waffen mit erhöhter Zielgenauigkeit, herstellt.

Die KB TOCHMASH produziert die Flugabwehrraketensysteme Strela-10 und Sosna-R, die im Angriffskriegs Russlands in der Ukraine im Jahr 2022 in großem Umfang eingesetzt werden.

Die KB TOCHMASH ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die KB TOCHMASH profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Die KB TOCHMASH profitiert daher von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

145.

JSC Automobile Plant URAL

(Russisch: АО Автомобильный завод „УРАЛ“)

Anschrift: 1 Avtozavodtsev Prospect, Miass, Chelyabinsk Oblast 456304, Russian Federation,

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Oblast ChelyabinskRussian Federation

Registrierungsdatum: 22.6.2000

Registrierungsnummer: 1027400870826

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC Automobile Plant URAL ist ein russischer Lastkraftwagen-Hersteller und einer der wichtigsten Lieferanten von gepanzerten Lastkraftwagen für die russischen Streitkräfte. Die Automobile Plant URAL ist an dem russischen Programm für das Großfahrzeug Typhoon beteiligt. Typhoon ist die Bezeichnung für eine russische Gruppe gepanzerter minensicherer Kampffahrzeugen mit Hinterhaltschutz, die seit 2014 im Einsatz sind. Die Lastkraftwagen der Gruppe Typhoon sind Teil des staatlichen Rüstungsprogramm Russlands. Diese Fahrzeuge werden im Automobilwerk URAL im Rahmen eines Staatsvertrags mit dem russischen Verteidigungsministerium gebaut.

Die Automobile Plant URAL produziert die Fahrzeuge Ural 4320 und Typhoon, die von den russischen Streitkräften im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 eingesetzt werden.

Somit ist die Automobile Plant URAL verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Automobile Plant URAL profitiert vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Systemen für elektronische Kampführung beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Die Automobile Plant URAL profitiert daher von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

146.

RESEARCH DESIGN BYURO „NOVATOR“

(Russisch: ОПЫТНОЕ-КОНСТРУКТОРСКОЕ БЮРО „ОВАТОР“)

Anschrift: Prospekt Kosmonavtov, 18, Yekaterinburg, Sverdlovsk Oblast, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC RESEARCH DESIGN BYURO „NOVATOR“ ist ein russisches Unternehmen, das in der Entwicklung, der Herstellung, der Instandhaltung und der Reparatur von Langstrecken-Flugabwehrraketen, Marschflugkörpern, ballistischen Flugabwehrraketen und anderer Ausrüstungen für die Kriegsführung tätig ist. Die JSC „Novator“ beliefert die russischen Streitkräften mit den Marschflugkörpermodell 3M-54 Kalibr (auch bekannt als 3M54-1 Kalibr und 3M14 Biryuza), das im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird.

Die JSC RESEARCH DESIGN BYURO ‘NOVATOR’ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

147.

JSC NAUCHNO-PROIZVODSTVENNOE OBEDINENIE RUSSKIE BAZOVYE INFORMACIONNYE TEHNOLOGII (JSC RPA RUSBITECH)

(Russisch: АО „НАУЧНО-ПРОИЗВОДСТВЕННОЕ ОБЪЕДИНЕНИЕ РУССКИЕ БАЗОВЫЕ ИНФОРМАЦИОННЫЕ ТЕХНОЛОГИИ“ (АО „НПО РУСБИТЕХ“)

Anschrift: Varshavskoe sh. 26 building 11, Moscow, Russian Federation (HQ)

Art des Unternehmens: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Russian Federation

Registrierungsdatum: 22.9.2008

Registrierungsnummer: 5087746137023

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC RPA RUSBITECH ist ein russisches Technologieunternehmen, das auf die Herstellung von High-Tech-Lösungen für russische Durchsetzungsstrukturen, vor allem für die russischen Streitkräfte, spezialisiert ist. Sein bekanntestes Produkt ist das Computerbetriebssystem Astra Linux, das zurzeit fast durchgehend von allen russischen Streitkräften verwendet wird. Das wichtigste Informationssystem des russischen Armee-Hauptquartiers beruht auf Astra Linux. Das Unternehmen ist auch für die Herstellung von Befehlsständen des Typs APE-5 bekannt, die von Russland aktiv für die Kommunikation im Einsatzgebiet während seines Angriffskriegs gegen die Ukraine genutzt werden.

Die JSC RPA RUSBITECH ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

148.

JSC Concern Radio-Electronic Technologies (KRET)

(Russisch: AO “Концерн Радиоэлектронные технологии“ (КРЭТ))

Anschrift: Goncharnaya st., 20/1, 109240, Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 587-70-70

Website: www.kret.com

E-Mail: info@kret.com

Concern Radio-Electronic Technologies KRET ist der wichtigste russische Entwickler und Hersteller militärischer Funktechnik-Produkte. Das Unternehmen ist ein Tochterunternehmen von Rostec. Es hat das System für die elektronische Kampfführung Krasukha-4 hergestellt, das von den Streitkräften der Russischen Föderation während Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Daher ist es verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung oder Durchführung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

149.

OJSC "RADIOAVIONIKA"

(Russisch: ОАО „Радиоавионика“)

Anschrift: Troitskiy pr., 4, building B, Saint-Petersburg 190005, Russian Federation

Tel.: +7 (812) 607-50-50

Website: http://www.radioavionica.ru

E-Mail: info@radioavionica.ru

Radioavionika ist ein russisches Technologieunternehmen und ein Waffenlieferant der Streitkräfte der Russischen Föderation.

Radioavionika entwickelte und produzierte das Aufklärungs-, Befehlsführungs-, Kontroll- und Kommunikationssystem „Strelets-M“, das von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Daher ist es verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung oder Durchführung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

150.

Technodinamika

(Russisch: Технодинамика)

Anschrift: 35, Bol’shaya Tatarskaya Str., Bldg. 5, 115184, Moscow, Russian Federation

Tel.: +7 (495) 627-1099

E-Mail: info@tdhc.ru

Website: http://technodinamika.ru

Technodinamika ist ein Hersteller von Waffen, Munition und Chemie- und Luftfahrtprodukten und Lieferant von Militärgütern für die Streitkräfte der Russischen Föderation. Es ist eine Holdinggesellschaft mit mehr als 100 Unternehmen.

Die Tochtergesellschaften von Technodinamika produzieren das unbemannte Luftfahrzeug KBLA-IVC, das Minenverlegesystem ISDM Zemledeliye, Munition für den Raketenwerfer BM-27 Uragan, den Lenkflugkörper Vikhr und das Raketenartilleriesystem Tornado-S, die von den russischen Streitkräften während des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt wurden.

Das Unternehmen ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben. Darüber hinaus unterstützt es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell und profitiert von ihr.

16.12.2022

151.

JSC „Ulan-Ude Aviation Plant“

(Russisch: АО "УЛАН-УДЭНСКИЙ АВИАЦИОННЫЙ ЗАВОД")

Anschrift: Khorinskaya Str. 1, 670009 Ulan-Ude, Republic of Buryatia, Russian Federation

Tel.: +7 (301) 248-0392

Website: https://rabotauuaz.ru/o-predpriyatii#O_predpriyatii

E-Mail: uuaz@uuaz.ru

Ulan-Ude Aviation Plant ist ein Vertragslieferant der Streitkräfte der Russischen Föderation.

Es stellt den Militärtransporthubschrauber Mi-8AMTSh her, der von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurde.

Somit ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

152.

JSC “Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory”

(Russisch: AO "Нижегородский завод 70-летия Победы")

Anschrift: Sormovskoye road, 21, Nizhny Novgorod 603052, Russian Federation

Tel.: 7 (831) 249-82-38

E-Mail: 70Pobeda@nzslp.ru

Website: https://nzslp.ru/

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Nizhny Novgorod, Russia

Registrierungsdatum: 26.8.2014

Registrierungsnummer: ИНН/Steueridentifikationsnummer:: 5259113339

ОГРН/Hauptnummer im staatlichen Register: 1145259004296

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ist Teil der russischen Verteidigungsindustrie. Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ist beauftragt mit der Herstellung fortschrittlicher Waffen und militärischer Ausrüstung, die der Umsetzung des russischen staatlichen Verteidigungsauftrags und des staatlichen Rüstungsprogramms dienen. Diese Produktion ist notwendig, damit die Regierung der Russischen Föderation weiterhin allgemein in der Lage ist, den Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen. Das Werk stellt unter anderem das Raketensystem S-400 her, das Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt hat.

Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory ermöglicht und fördert auch Aktivitäten von Junarmia, einer russischen paramilitärischen Organisation, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt und russische Kriegspropaganda verbreitet.

Es unterstützt daher die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell oder profitiert von ihr.

16.12.2022

153.

JSC Votkinsk Machine Building Plant

(Russich: AO „Воткинский завод“)

Anschrift: Kirov Street, 2427430 City of Votkinsk, Republic of Udmurt, Russian Federation

Tel.: +7 (34145) 6-53-53

E-Mail: zavod@vzavod.ru

Website: https://vzavod.ru/

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Votkinsk, Republic of Udmurt, Russia

Registrierungsdatum: 1.10.2010

Registrierungsnummer: ИНН/Steueridentifikationsnummer:: 1828020110

ОГРН/Hauptnummer im staatlichen Register: 1101828001000

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die Fabrik Votkinsk Machine Building Plant produziert als Teil der russischen Verteidigungsindustrie für Russland strategisch wichtige Waffen. Es ist die einzige Werk dieser Art in Russland. Votkinsk Machine Building Plant stellt unter anderem Flugkörper und Munition für die Komplexe Iskander und Tochka-U her, die Russland während des Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt hat.

Das Unternehmen unterstützt daher die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder profitiert von ihr.

16.12.2022

154.

PJSC „Motovilikhinskiye Zavody“

(Russisch: Публичное акционерного общество специального машиностроения и металлургии ‘Мотовилихинские заводы’

ПАО ‘Мотовилихинские заводы’)

Anschrift: Russia, 614014, Perm, str. 1905, building 35

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Perm, Russische Föderation

Registrierungsdatum: 11.12.1992

Registrierungsnummer: 1025901364708

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist ein russischer Waffen- und Munitionshersteller, organisiert als öffentliche Aktiengesellschaft. Sie wird von der Gesellschaft "RT-Capital" des staatlichen Unternehmens Rostec verwaltet. Die Haupttätigkeit der PJSC Motovilikhinskiye Zavody besteht in der Herstellung militärischer Ausrüstung wie Artilleriegeschütze, Mörser und Mehrfachraketenwerfer. Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody entwickelt und produziert Kampf- und Transportfahrzeuge für die Mehrfachraketenwerfersysteme Grad, Smerch, Tornado-G und Tornado-S. Sie ist der einzige russische Hersteller von Kampf- und Transportfahrzeugen für die Zusammensetzung mehrerer Mehrfachraketenwerfersysteme des Typs „Grad“ und „Smerch“ sowie ihrer geänderten Versionen „Tornado-G“ und „Tornado-S“.

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist an der Herstellung der Mehrfachraketenwerfersysteme „Tornado-G“ und „Tornado-S“ beteiligt, die an die russischen Streitkräfte geliefert und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die PJSC Motovilikhinskiye Zavody profitiert zudem vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, da sie zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Mehrfachraketenwerfersystemen (MLRS) beiträgt und ihr somit der wachsende Bedarf an Waffen unmittelbar zugutekommt. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Waffen profitiert die PJSC Motovilikhinskiye Zavody von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

155.

All-Russia State Television and Radio Broadcasting Company (VGTRK) (Allrussische Fernseh- und Radiogesellschaft)

(Russisch: Всероссиийская государственная телевизионная и радиовещательная компания (ВГТРК))

Anschrift: str. 5th Yamskogo Polya 19-21, 125124, Moscow, Russia

Art der Organisation: Föderales staatliches Einheitsunternehmen

Ort der Registrierung: , Pokhodnyy Proyezd 3-2, 125373, Moscow, Russia

Datum der Registrierung: 14.10.2002

Registrierungsnummer: 1027700310076

Hauptgeschäftssitz: Moskau, Russland

Die VGTRK ist eine Medienholdinggesellschaft, die Fernsehsender wie Rossiya 1, Rossiya 24 und RTR Planeta und die Radiostation Vesti FM und andere kontrolliert. Sie steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Russischen Föderation und wurde von Präsident Vladimir Putin als strategisches Unternehmen anerkannt. Im Jahr 2022 hat die russische Regierung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine die Mittel für staatlich kontrollierte Medien aufgestockt; die VGTRK soll 25,2 Mrd. Rubel erhalten. Dadurch hat die VGTRK von russischen Entscheidungsträgern profitiert, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind.

Die im Eigentum der VGTRK befindlichen Sender bieten eine Plattform für Olga Skabeyeva, Dmitry Kiselyo, Vladimir Soloviev und andere, die Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verbreiten. Die VGTRK unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und steht in Verbindung mit natürlichen Personen, die solche politischen Maßnahmen und Handlungen unterstützen. Außerdem unterstützt sie die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, und profitiert von ihr.

16.12.2022

156.

National Media Group (Nationale Mediengruppe)

(Russisch: „Национаальная Медиа Группа (НМГ)“)

Anschrift: Prechistenskaya embankment, 13, building 1, 119034, Moscow, Russia

Art der Organisation: Aktiengesellschaft

Datum der Registrierung: 1.2.2008

Registrierungsnummer: 1087746152207

Steueridentifikationsnummer: 7704676655

Die National Media Group ist eine Medienholding, die 28 Medienunternehmen in Russland kontrolliert, darunter Channel One, Channel 5, REN TV und STS, 78.ru, die überregionale Zeitung Izvestia, Delovoy Peterburg und andere. Sie befindet sich im Eigentum der Bank Rossiya, deren Hauptaktionär Yuriy Kovalchuk ist. Vorstandsvorsitzende der National Media Group ist Alina Kabaeva. Die National Media Group steht daher in Verbindungen mit Personen und Organisationen, die angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die von der National Media Group kontrollierten Medien verbreiten aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Die National Media Group unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

157.

Strategic Culture Foundation (Stiftung Strategische Kultur)

(Russisch: Фонд стратегической культуры)

Anschrift: Bolshaya Polyanka str., 50/1 STR.1, 119180, Moscow, Russia

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Bolshaya Polyanka str., 50/1 STR.1, 119180, Moscow, Russia

Datum der Registrierung: 21.2.2005

Registrierungsnummer: 1057746290469

Steueridentifikationsnummer: 7706569306

Hauptgeschäftssitz: Moskau, Russland

Die Strategic Culture Foundation ist eine von der Russischen Föderation finanzierte Organisation. Nach offiziellen Berichten ist sie eng mit russischen Spezialkräften, einschließlich des SVR, verbunden.

Die von der Strategic Culture Foundation kontrollierte Websites strategic-culture.org and fondsk.ru verstärken kremelfreundliche Narrative und zielen darauf ab, ausländische Zielgruppen mit der kremelfreundlichen Desinformation anzusprechen. Die Strategic Culture Foundation unterstützt daher Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Außerdem unterstützt die Strategic Culture Foundation die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, und profitiert von ihr.

16.12.2022

158.

ANO TV-Novosti

(Russisch: АНО „ТВ-новости“)

Anschrift: Autonomous non-profit organization (ANO) „TV-Novosti“, BOROVAYA ULITSA, D.3, K.1, Moscow, 111020, Russian Federation

Tel.: +7(499)750-00-75, +7(495)926-28-30, +7(495)649-89-89

Website: https://partners.rt.com/contacts/

E-Mail: info@rttv.ru

TV-Novosti ist eine mit der russischen Regierung verbundene Medienorganisation. Sie wird aus dem föderalen Haushalt der Russischen Föderation finanziert. Über die ihr unterstellten Medien, einschließlich RT, verbreitete sie kremelfreundliche Propaganda und Desinformation und unterstützte den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Daher unterstützte sie materiell oder finanziell Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zudem profitierte sie von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

16.12.2022

159.

Armed Forces of the Russian Federation (Streitkräfte der Russischen Föderation)

(Russisch: Вооружённые Силы Российской Федерации)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 498-01-84

Website: https://mil.ru/

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Armed Forces of the Russian Federation sind die Streitkräfte der Russischen Föderation. Am 24. Februar 2022 begannen sie den Angriffskrieg gegen die Ukraine.

Soldaten der Armed Forces of the Russian Federation haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen gegen ukrainische Bürger begangen, darunter der wahllose Einsatz von Explosivwaffen in besiedelten Gebieten und Angriffe auf Zivilisten, die versuchten, zu fliehen. In den von den Streitkräften der Russischen Föderation besetzten Gebieten fanden summarische Hinrichtungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen, Vergewaltigungen und andere Formen von sexueller Gewalt statt.

Die Armed Forces of the Russian Federation sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

160.

National Guard of the Russian Federation (Nationalgarde der Russischen Föderation)

(Russisch: Федеральная служба войск национальной гвардии Российской Федерации)

alias Rosgvardiya (russisch: Росгвардия)

Anschrift: 9 Krasnokazarmennaya Street, 111250 Moscow, Russia

Tel.: +7 495 361 85 79

Website: https://rosguard.gov.ru

E-Mail: dvsmi@rosgvard.ru

Die National Guard of the Russian Federation ist die Nationalgarde der Russischen Föderation. Sie hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

161.

Russian Aerospace Forces (Russische Luft- und Weltraumkräfte)

(Russisch: Воздушно-космические силы)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 498-02-09

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/air.htm

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Russian Aerospace Forces sind die Luft- und Weltraumkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Sie haben am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

162.

Russian Airborne Forces

(Russische Luftstreitkräfte) (Russisch: „Воздушно-десантные войска“)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow 119160, Russia

Tel.: 8 (495) 962 98 88

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/rd/airborne.htm

E-Mail: ps-vdv@mil.ru

Die Russian Airborne Forces sind die russischen Luftstreitkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Sie haben am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

163.

Russian Ground Forces

(Russisches Heer) (Russisch: „Сухопутные войска“)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya, 22/2, 119160 Moscow, Russia

Tel.: 8 (495) 693 32 56

Website: https://eng.mil.ru/en/structure/forces/type/ground.htm

E-Mail: ps-sv@mil.ru

Die Russian Ground Forces sind die Landstreitkräfte der Russischen Föderation. Die haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

164.

Russian Navy (Russische Seekriegsflotte)

(Russisch: Военно-морской флот)

Anschrift: Frunzenskaya Naberezhnaya 22, Moscow, 119160, Russia

Tel.: +7 (968) 766-17-67

Website: https://structure.mil.ru/structure/forces/navy.htm

E-Mail: ps-vmf@mil.ru

Die Russian Navy ist die Seestreitkraft der Russischen Föderation. Einheiten der Russian Navy haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

165.

Special Operations Forces

(Sondereinsatzkräfte) (Russisch: Силы специальных операций)

Anschrift: Command of the Special Operations Forces, military unit 99450 Moscow region, Solnechnogorsk district, Senezh town, Russia

E-Mail: ps-smi@mil.ru

Die Special Operations Forces sind die Sondereinsatzkräfte der Streitkräfte der Russischen Föderation. Die Special Operations Forces haben am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

Sie sind daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

166.

Main Computing Center of the General Staff (GVC) ((Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs))

Russisch: Главный вычислительный центр Генерального штаба („ГВЦ“))

Anschrift: Znamenka Street 19, Moscow, Russia

Art der Organisation: Russisches Militärinstitut

Das Main Computing Centre of the General Staff (GVC) ((Hauptrechenzentrum (GWZ) des Generalstabs)) der russischen Streitkräfte ist eine zentrale Einheit im Zusammenhang mit den russischen Raketenangriffen auf die Ukraine, auch auf zivile Ziele, von April bis Oktober 2022, bei denen allein im Oktober 2022 über 30 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Das GWZ ist für die technischen Vorbereitungen zuständig, einschließlich der Berechnung der für die Raketenangriffe auf die Ukraine relevanten Daten. Daher ist das GVZ für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen oder setzt sie um.

16.12.2022

167.

Main Intelligence Directorate of the General Staff of the Armed Forces of the Russian Federation (Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation)

(Russisch: Главное разведывательное управление Генерального штаба Вооружённых сил Российской Федерации)

aliasGRU

(ГРУ)

Anschrift: Grizodubovoy, 3, Moscow 125252, Russia

Website: https://structure.mil.ru/structure/ministry_of_defence/details.htm?id=9711@egOrganization

Die Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) ist der militärische Nachrichtendienst Russlands. GRU hat am Angriffskrieg gegen die Ukraine teilgenommen.

GRU ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben.

16.12.2022

168.

JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“

(„ZZGT“)

(Russisch: ЗАО “Заволжский завод гусеничных тягачей“

(ЗЗГТ))

Anschrift: 606522, Nizhny Novgorod region, Gorodetsky district, Zavolzhye, Zheleznodorozhnaya str., 1

Art der Organisation: Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 26.9.2011

Ort der Registrierung: Region Nizhny Novgorod, Russland

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ ist ein russisches Maschinenbauunternehmen, das geländegängige Kettenfahrzeuge des Typs GAZ-3344-20 herstellt und liefert.

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ beliefert die russischen Streitkräfte mit Fahrzeugen des Typs GAZ-3344-20, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“ ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

169.

PUBLIC JOINT STOCK COMPANY „ZAVOD TULA“

(Russisch: ПУБЛИЧНОЕ АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО «ЗАВОД ТУЛА»

Tula region, Tula, F. Smirnova str., 28 korp.

Art der Organisation: Öffentliche Aktiengesellschaft (Public Joint Stock Company)

Registrierungsdatum: 16.8.2002

Ort der Registrierung: Tula, Russland

Registrierungsnummer: 1027100592210

Hauptgeschäftssitz: Russland

Die PJSC „ZAVOD TULA“ ist Hauptentwickler und Serienlieferant mobiler Aufklärungsmittel für atomare, nichtspezifische biologische und chemische Kampfstoffe (ABC) für die Abteilung des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation, die für ABC-Schutzes verantwortlich ist. Die PJSC „ZAVOD TULA“ beliefert die russischen Streitkräfte mit von ihr hergestellten besonderen Strahlungsaufklärungsfahrzeugen, die im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Die PJSC „ZAVOD TULA“ ist daher verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

170.

Russian Imperial Legion (Russische Reichslegion)

alias Russkiy Imperskiy Legion,

Saint Petersburg Imperial Legion,

„Imperial Legion“,

„RIL“

(Russisch: Русский имперский легион)

Ort der Registrierung: Sankt Petersburg, Russische Föderation (PO Box 128, Saint Petersburg 197022)

Registrierungsdatum: 2002

Die Russische Reichslegion ist der paramilitärische Arm der Russischen Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM), einer 2002 von Stanislav Vorobyov gegründeten rassistischen Gruppierung. Diese paramilitärische Gruppierung kämpft aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine. In den sozialen Medien beschreibt die „Russische Reichslegion“ ihre Beteiligung am Krieg Russlands gegen die Ukraine als „Beitrag zu Aufklärungs- und Angriffsmissionen“.

Somit ist die Russische Reichslegion verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

171.

Russian Imperial Movement (Russische Reichsbewegung)

alias RIM;

Russkoye Imperskoye Dvizheniye

(Russisch: Русское имперское движение)

Registrierungsdatum: 2002

Die Russische Reichsbewegung (Russian Imperial Movement, RIM) ist eine 2002 von Stanislav Vorobyev gegründete rassistische Gruppierung. Die Gruppierung fördert ethnisch-russischen Nationalismus und ist bestrebt, rassistischen Extremismus im Westen anzutreiben. Sie bietet paramilitärische Ausbildung für russische Staatsangehörige und Mitglieder gleichgesinnter Organisationen aus anderen Ländern an. Ihr bewaffneter Arm, die Russische Reichslegion, kämpft für die russischen Streitkräfte im Krieg Russlands gegen die Ukraine. Auf ihrer offiziellen Website nennt die Bewegung als eine ihrer wichtigsten Bestrebungen den „Kampf in der Ukraine gegen die Unierten und Heiden, die das Rückgrat der ukrainischen Streitkräfte bilden“.

Somit ist die Russische Reichsbewegung verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

172.

Task Force "Rusich"

alias: Military-Patriotic Club “Rusich”;

“Rusich” Sabotage And Assault Reconnaissance Group;

“Rusich” Task Force;

Sabotage And Assault Reconnaissance Group “Rusich”;

„DSHRG Rusich“

(Russisch: ОПЕРАТИВНАЯ ГРУППА РУСИЧ

(Russisch: „ДШРГ Русич“)

Registrierungsdatum: 2014

Die Task Force "Rusich" ist eine russische paramilitärische Gruppierung, die Verbindungen zu dem russischen privaten Militärunternehmen Wagner Group unterhält und möglicherweise als Untereinheit der Wagner Group tätig ist. Die Task Force "Rusich" beteiligt sich an der Seite des russischen Militärs an Kampfeinsätzen im Angriffskrieg gegen die Ukraine. "Rusich" hat eine lange Geschichte von Kampfeinsätzen an der Seite von von Russland unterstützten Stellvertretern im Donezkbecken der Ukraine, und 2015 wurden Söldner von "Rusich" beschuldigt, Gräueltaten gegen verstorbene und gefangene ukrainische Soldaten begangen zu haben, wobei sie außerdem gefilmt wurden.

Somit ist die Task Force "Rusich" verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

173.

Freiwilligenunion des Donezkbeckens

(Russisch: СОЮЗ ДОБРОВОЛЬЦЕВ ДОНБАССА)

Ort der Registrierung: str. Fadeeva, 7 building 1, office 2, 125047 Moscow, Russian Federation

Registrierungsdatum: 27.8.2015

Steuer-Identifikationsnummer: 9710001943

Nummer im staatlichen Register: 1157700015065

Die Freiwilligenunion des Donezkbeckens ist eine paramilitärische Gruppierung, die aktiv im Namen der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine kämpft. Die Kampfeinheiten der paramilitärischen Organisation sind im Auftrag des russischen Verteidigungsministeriums tätig, und ihre Mitglieder wurden beauftragt, direkte Unterstützung für russische Militäraktionen zu leisten. Zusätzlich hat die Freiwilligenunion des Donezkbeckens Aufklärungseinsätze wie Informationsgewinnung und Erkundung für die russischen Streitkräfte durchgeführt, einschließlich der Ermittlung von Standorten für russische Militärangriffe auf Ziele in der Ukraine.

Somit ist die Freiwilligenunion des Donezkbeckens verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

16.12.2022

174.

SBK ART LLC

(Russisch: OOO SBK ART)

Anschrift: Leningradsky Prospekt D. 37a K. 4, Floor/Room 10/33 A73, Municipal District Of Khoroshevsky, Moscow 125167, Russian Federation

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Pedestrian passage, home ownership 3. building 2, Moscow 125373, Russian Federation

Registrierungsdatum: 10.12.2021

Registrierungsnummer: 1217700605209

SBK ART LLC ist ein Unternehmen in der Russischen Föderation, das mit der Sberbank verbunden ist. Die SBK ART LLC wurde als Tochtergesellschaft der Sberbank vor deren Aufnahme in die Liste gegründet, mit dem Zweck, die Beteiligungen der Sberbank an der Fortenova-Gruppe zu halten. Die Sberbank behält die tatsächliche Kontrolle über die SBK ART LLC, ungeachtet der vorgeblichen Übertragung ihrer Anteile auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

SBK ART LLC ist daher mit der Sberbank verbunden, die als eine Organisation in der Liste geführt ist, die die Regierung der Russischen Föderation finanziell unterstützt, und als eine Organisation, die in einem Bereich der Wirtschaft tätig ist, der dieser als wichtige Einnahmequelle dient.

16.12.2022“


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/614


BESCHLUSS (GASP) 2022/2478 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Der Europäische Rat verurteilte in seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 auf das Schärfste die willkürlichen Raketen- und Drohnenangriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in Kiew und in der gesamten Ukraine. Unter Verweis auf die Erklärung vom 30. September 2022 und im Einklang mit der Resolution der VN-Generalversammlung vom 12. Oktober 2022 bekräftigte der Europäische Rat ferner, dass er Russlands rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja unmissverständlich verurteilt und entschieden ablehnt und dass die Union wie im Fall der Krim und Sewastopols diese rechtswidrige Annexion niemals anerkennen wird. Der Europäische Rat erklärte, dass die einseitigen Beschlüsse Russlands bewusst gegen die Charta der Vereinten Nationen verstoßen und eine eklatante Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung darstellen und dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen gegen Russland weiter zu verschärfen.

(4)

Angesichts des Ernstes der Lage ist es angezeigt, neue restriktive Maßnahmen einzuführen.

(5)

Es ist insbesondere angezeigt, bestimmte zusätzliche Einträge in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Organisationen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der konkreten Gefahr, dass bestimmte Güter oder Technologien von der Krim oder Sewastopol in die Russische Föderation umgeleitet werden, ist es ferner angezeigt, bestimmte von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol in diese Liste der Endnutzer aufzunehmen. Diese Aufnahme in die Liste berührt nicht die Tatsache, dass die Union die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht anerkennt und weiterhin aufs Schärfste verurteilt.

(6)

Es ist ferner angezeigt, die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Organisationen Russlands aufzunehmen, die dem Transaktionsverbot unterliegen.

(7)

Darüber hinaus ist es angezeigt, Staatsangehörigen der Union zu untersagen, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. Darüber hinaus ist es angezeigt, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, ihren Staatsangehörigen die Genehmigung zu erteilen, solche Posten zu bekleiden, wenn es sich um bestehende Joint Ventures oder eine ähnliche Rechtsgestaltung sowie EU-Tochtergesellschaften, die in Russland niedergelassen sind, handelt und wenn das Bekleiden eines solchen Postens für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist oder wenn die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht anderweitig verboten sind.

(8)

Es ist außerdem angezeigt, das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen auszuweiten, indem die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung verboten wird. Im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung umfassen „Markt- und Meinungsforschungsleistungen“ Dienstleistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. „Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ umfassen Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit, bezüglich physikalischer Eigenschaften und bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme, technische Überwachungsleistungen sowie andere technische Untersuchungsleistungen. Die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die nach Russland ausgeführt werden, ist weiterhin erlaubt, vorausgesetzt der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr solcher Güter ist zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe erbracht wird, nicht entsprechend dem vorliegenden Beschluss verboten. „Werbedienstleistungen“ umfassen den Verkauf oder das Leasing von Werbeflächen oder -zeiten sowie Dienstleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung sowie sonstige Werbedienstleistungen.

(9)

Des Weiteren ist es angezeigt, das bereits bestehende Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor auszubauen, indem zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verboten werden, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

(10)

Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(11)

Um ihre Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(12)

Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen sowie die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(13)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(14)

Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta, hindern diese Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(15)

Der Beschluss 2014/512/GASP enthält ein Verbot der Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines oder auf dem Seeweg. Der Beschluss 2014/512/GASP sieht auch vorübergehende Ausnahmen für Einfuhren über Pipelines und für Einfuhren nach Bulgarien auf dem Seeweg vor. Diese Ausnahmen hatten ausschließlich den Zweck, die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen zu gewährleisten. Daher sollte klargestellt werden, dass Bulgarien ebenso wie die Mitgliedstaaten, die russisches Rohöl über Pipelines einführen, keine Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der Ausnahmeregelung eingeführt wurde, an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern verkaufen darf. Das Bunkern oder Betanken eines Fahrzeugs oder Luftfahrzeugs in den Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen profitieren, fällt nicht unter dieses Verbot. Im Geiste der Solidarität mit der Ukraine ist es angezeigt, Ungarn, der Slowakei und Bulgarien dennoch zu gestatten, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurde, in die Ukraine auszuführen, auch durch Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten, wenn erforderlich. Es ist ferner angezeigt, Bulgarien zu gestatten, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurde, in Drittländer auszuführen. Dies ist zur Minderung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken notwendig, da solche Erzeugnisse in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können. Die jährlichen Ausfuhren sollten nicht die durchschnittlichen jährlichen Ausfuhren solcher Erzeugnisse in den vergangenen fünf Jahren übersteigen.

(16)

Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die entweder aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt wurden, weiter zu präzisieren und zu ändern.

(17)

Es ist außerdem angezeigt, bestimmte Ausnahmen oder Abweichungen im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen einzuführen oder zu verlängern sowie bestimmte technische Korrekturen im operativen Text vorzunehmen.

(18)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(19)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2020 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.“

2.

Artikel 1aa wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1b)   Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

a)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland, seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,

b)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.

(1c)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in dem Leitungsgremium einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:

a)

ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsgestaltung ist, an dem bzw. der eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist und das bzw. die vor dem 17. Dezember 2022 von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, oder

b)

eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die sich in Russland vor dem 17. Dezember 2022 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet.

(1d)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, einen solchen Posten zu bekleiden.“

(1e)   Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und dass das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht nach den Artikeln 4o und 4p verboten sind.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2d)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 18. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 mit einer in Anhang X Teil C genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2e)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.“

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind;“

d)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1c, 1d, 1e und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

3.

Artikel 1k erhält folgende Fassung:

„Artikel 1k

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für:

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2a)   Es ist verboten, Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

(4a)   Absatz 2a gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.

(5)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP im Einklang steht.

(7)   Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(8)   Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(9)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe d erlaubt sind, erforderlich sind.

(10)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 2a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,

b)

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,

c)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

d)

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,

e)

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,

f)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder

g)

die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(11)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

4.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

(1)   Es ist verboten,

a)

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b)

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c)

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,

d)

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2)   Es ist verboten,

a)

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b)

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c)

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen,

d)

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie der Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder

b)

diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)   Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung bestimmter Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.“

5.

Artikel 4d wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Absatz wird eingefügt:

„(5b)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

b)

die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(6b)   Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

(6c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

6.

Artikel 4ha Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a und 5b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

7.

Artikel 4i wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der im Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für im Anhang XVII der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter, die nicht in Teil A des genannten Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a gelten.“

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

a)

147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;

b)

110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission * vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet (*1).

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

8.

Artikel 4k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3b erhält folgende Fassung:

„(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11, die unter Absatz 3ba fallen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3ba)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 18. Juni 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

9.

Artikel 4m wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

b)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

d)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80 und 8438 10 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind“

e)

Absatz 5a erhält folgende Fassung:

„(5a)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4a und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

10.

Artikel 4o wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,

b)

das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittstaaten innerhalb der Ausfuhrkontingente nach Anhang XXXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können,

b)

das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Unterabsätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsätzen 3 und 4 erfasst werden.“

b)

In Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,

b)

das Verbot gemäß Unterabsatz 3 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsatz 5 erfasst werden.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4r

(1)   Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b)

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und

c)

die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j oder 4m für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2)   Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b)

die betreffenden Güter befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 4i und 4k für diese Güter in Kraft traten.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“;

12.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Nummer 12 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der unter Nummer 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Organisationen ab dem 1. Februar 2022, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts einstimmig beschließt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG

1.

Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1

JSC Sirius

OJSC Stankoinstrument

OAO JSC Chemcomposite

JSC Kalashnikov

JSC Tula Arms Plant

NPK Technologii Maschinostrojenija

OAO Wysokototschnye Kompleksi

OAO Almaz Antey

OAO NPO Bazalt

Admiralty Shipyard JSC

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI

Argut OOO

Communication Center of the Ministry of Defense

Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)

Foreign Intelligence Service (SVR)

Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs

International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center)

Irkut Corporation

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service

JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding Yard)

JSC Rocket and Space Centre — Progress

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.

Kazan Helicopter Plant PJSC

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)

Ministry of Defence RF

Moscow Institute of Physics and Technology

NPO High Precision Systems JSC

NPO Splav JSC

OPK Oboronprom

PJSC Beriev Aircraft Company

PJSC Irkut Corporation

PJSC Kazan Helicopters

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company

Promtech-Dubna, JSC

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern

Rapart Services LLC

Rosoboronexport OJSC (ROE)

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Rostekh — Azimuth

Russian Aircraft Corporation MiG

Russian Helicopters JSC

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)

Sukhoi Aviation JSC

Sukhoi Civil Aircraft

Tactical Missiles Corporation JSC

Tupolev JSC

UEC-Saturn

United Aircraft Corporation

JSC Aero Kompozit

United Engine Corporation

UEC-Aviadvigatel JSC

United Instrument Manufacturing Corporation

United Shipbuilding Corporation

JSC PO Sevmash

Krasnoye Sormovo Shipyard

Severnaya Shipyard

Shipyard Yantar

UralVagonZavod

Baikal Electronics

Center for Technological Competencies in Radiophtonics

Central Research and Development Institute Tsiklon

Crocus Nano Electronics

Dalzavod Ship-Repair Center

Elara

Electronic Computing and Information Systems

ELPROM

Engineering Center Ltd.

Forss Technology Ltd.

Integral SPB

JSC Element

JSC Pella-Mash

JSC Shipyard Vympel

Kranark LLC

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)

LLC Center

MCST Lebedev

Miass Machine-Building Factory

Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk

MPI VOLNA

N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering

Nerpa Shipyard

NM-Tekh

Novorossiysk Shipyard JSC

NPO Electronic Systems

NPP Istok

NTC Metrotek

OAO GosNIIkhimanalit

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era

OJSC TSRY

OOO Elkomtekh (Elkomtex)

OOO Planar

OOO Sertal

Photon Pro LLC

PJSC Zvezda

Amur Shipbuilding Factory PJSC

AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC

AO Kronshtadt

Avant Space LLC

Production Association Strela

Radioavtomatika

Research Center Module

Robin Trade Limited

R.Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships

Rubin Sever Design Bureau

Russian Space Systems

Rybinsk Shipyard Engineering

Scientific Research Institute of Applied Chemistry

Scientific-Research Institute of Electronics

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems

Scientific Research Institute NII Submikron

Sergey IONOV

Serniya Engineering

Severnaya Verf Shipbuilding Factory

Ship Maintenance Center Zvezdochka

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya

State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center

UAB Pella-Fjord

United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“

United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“

United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“

United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“

United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“

United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“

United Shipbuilding Corporation „Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar”

United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“

United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials

Urals Project Design Bureau Detal

Vega Pilot Plant

Vertikal LLC

Vladislav Vladimirovich Fedorenko

VTK Ltd

Yaroslavl Shipbuilding Factory

ZAO Elmiks-VS

ZAO Sparta

ZAO Svyaz Inzhiniring

46th TSNII Central Scientific Research Institute

Alagir Resistor Factory

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC

Almaz, JSC

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC)

Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC

Electrosignal JSC

Energiya JSC

Engineering Center Moselectronproekt

Etalon Scientific and Production Association

Evgeny Krayushin

Foreign Trade Association Mashpriborintorg

Ineko LLC

Informakustika JSC

Institute of High Energy Physics

Institute of Theoretical and Experimental Physics

Inteltech PJSC

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC

Kulon Scientific-Research Institute JSC

Lutch Design Office JSC

Meteor Plant JSC

Moscow Communications Research Institute JSC

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC

NPO Elektromechaniki JSC

Omsk Production Union Irtysh JSC

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC

Optron, JSC

Pella Shipyard OJSC

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC

Pskov Distance Communications Equipment Plant

Radiozavod JSC

Razryad JSC

Research Production Association Mars

Ryazan Radio-Plant

Scientific Production Center Vigstar JSC

Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“

Scientific Research Institute Ferrite-Domen

Scientific Research Institute of Communication Management Systems

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio- Components

Scientific-Production Enterprise „Kant“

Scientific-Production Enterprise „Svyaz“

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC

Scientific-Production Enterprise Volna

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC

Scientific-Research Institute „Argon“

Scientific-Research Institute and Factory Platan

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology

Special Design Bureau Salute JSC

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau „Vympel“ by Name I.I.Toropov“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics

Tactical Missile Company, NPO Lightning

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“

Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ISKRA“

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau

Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant

Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“

Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant

Tactical Missile Corporation, Concern „MPO — Gidropribor“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash

Tactical Missile Corporation, RKB Globus

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company

Tambov Plant (TZ) „October“

United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“

United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard“

Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

Rosatomflot

Lyulki Experimental-Design Bureau

Lyulki Science and Technology Center

AO Aviaagregat

Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI)

Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus)

Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM)

Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute)

Federal State Unitary Enterprise “State Scientific-Research Institute for Aviation Systems” (GosNIIAS)

Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ)

Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ)

Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ)

Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ)

Joint Stock Company 766 UPTK

Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ)

Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont)

Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov)

Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara)

Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise named after V. V. Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev)

JSC NII Steel

Joint Stock Company Remdizel

Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka)

Joint Stock Company STAR

Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant

Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory

Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash)

Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion)

Lytkarino Machine-Building Plant

Moscow Aviation Institute

Moscow Institute of Thermal Technology

Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau

Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ)

Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ)

Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ)

Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ)

Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ)

Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ)

Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP)

Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO)

Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat)

Salute Gas Turbine Research and Production Center

Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint)

Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA)

Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA)

Software Research Institute

Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant)

Tula Arms Plant

Russian Institute of Radio Navigation and Time

Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart)

Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN)

Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI)

Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI)

The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP)

Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS)

UEC-Perm Engines, JSC

Ural Works of Civil Aviation, JSC

Central Design Bureau for Marine Engineering “Rubin”, JSC

„Aeropribor-Voskhod“, JSC

Aerospace Equipment Corporation, JSC

Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC

Aerospace Systems Design Bureau, JSC

Afanasyev Technomac, JSC

Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC

AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC

Almaz Central Marine Design Bureau, JSC

Joint Stock Company Eleron

AO Rubin

Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant

Branch of PAO II — Aviastar

Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol

Chkalov Novosibirsk Aviation Plant

Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient

Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP)

Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov

Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau

Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau

Joint Stok Company Microtechnology

Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering

Joint Stock Company Radiopribor

Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau

Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN

Joint Stock Company Rychag

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel

Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics named after V.I. Shimko

Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute

Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant

Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support

Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant

Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant

Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation

Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal

Public Joint Stock Company Techpribor

Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant

V.V. Tarasov Avia Avtomatika

Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM

Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center

Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant

Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences

Irkutsk Aviation Plant

Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant

Joint Stock Company Experimental Design Bureau named after A.S. Yakovlev

Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai

Joint Stock Company “Head Special Design Bureau Prozhektor”

Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex

Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau

Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek

Joint Stock Company SPMDB Malachite

Joint Stock Company Votkinsky Zavod

Kalyazinsky Machine Building Factory — Branch of RSK MiG

Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation

NPP Start

OAO Radiofizika

P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG

Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau

Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company

Radio Technical Institute named after A. L. Mints

Russian Federal Nuclear Center — All-Russian Research Institute of Experimental Physics

Shvabe JSC

Special Technological Center LLC

St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit

St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz

St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45

Strategic Control Posts Corporation

V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences

Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC

Voentelecom JSC

A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS)

Ak Bars Holding

Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences

Systems of Biological Synthesis LLC

Borisfen, JSC

Barnaul cartridge plant, JSC

Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC

Bryansk Automobile Plant, JSC

Burevestnik Central Research Institute, JSC

Research Institute of Space Instrumentation, JSC

Arsenal Machine-building plant, OJSC

Central Design Bureau of Automatics, JSC

Zelenodolsk Design Bureau, JSC

Zavod Elecon, JSC

VMP „Avitec“, JSC

JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design

Tulatochmash, JSC

PJSC „I.S. Brook“ INEUM

SPE „Krasnoznamenets”, JSC

SPA Pribor named after S.S. Golembiovsky, SC

SPA „Impuls“, JSC

RusBITech

ROTOR 43

Rostov optical and mechanical plant, PJSC

RATEP, JSC

PLAZ

OKB „Technika“

Ocean Chips

Nudelman Precision Engineering Design Bureau

Angstrem JSC

NPCAP

Novosibirsk Plant of Artificial Fibre

Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (alias: SIBFIRE), Новосибирский Патронный Завод

Novator DB

NIMI named after V.V. BAHIREV, JSC

NII Stali JSC

Nevskoe Design Bureau, JSC

Neva Electronica JSC

ENICS

The JSC Makeyev Design Bureau

KURGANPRIBOR, JSC

2.

in Anhang IX des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:

 

„NTV/NTV Mir

 

Rossiya 1

 

REN TV

 

Pervyi Kanal“

3.

Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

„ANNEX X

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1aa

TEIL A

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

ALMAZ-ANTEY

KAMAZ

ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

JSC PO SEVMASH

SOVCOMFLOT

UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

TEIL B

RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)

TEIL C

RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK.


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/687


BESCHLUSS (GASP) 2022/2479 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Angesichts der Lage ist es angezeigt, eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte in der Liste aufgeführte Organisationen ermöglicht, einzuführen. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dem Beschluss 2014/145/GASP entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Organisation in die Liste aufgenommen wurde. Es ist außerdem angemessen, die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Organisationen auszuweiten, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Organisationen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut. Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können sich an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

(4)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 10 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „28. Februar 2023“ ersetzt.

2.

Absatz 15 wird erhält folgende Fassung:

„(15)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 108 aufgeführte Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach diesem Beschluss entsprechen.“

3.

Absatz 17 erhält folgende Fassung:

„(17)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — erforderlich sind.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats — auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung — für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die im Anhang im Abschnitt „Personen“ aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln —einschließlich Weizen und Düngemitteln — in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

4.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(20)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).