ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
9. Dezember 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe ( 1 )

24

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2401 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

32

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2402 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind ( 1 )

39

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2403 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind ( 1 )

41

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission vom 14. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2405 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 in Bezug auf die Geltungsdauer der Unionszulassung für das Biozidprodukt Pesguard® Gel ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2406 der Kommission vom 8. Dezember 2022 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen

56

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( 1 )

64

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2408 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses und des Personalstatuts sowie die Festlegung der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

66

 

*

Beschluss (EU) 2022/2409 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Überarbeitung der Finanzvorschriften für die Verkehrsgemeinschaft

76

 

*

Beschluss (EU) 2022/2410 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige

106

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2411 des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

120

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2412 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

122

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2413 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen, über angemessene Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Datenqualität und über die Festlegung von Qualitätsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

129

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2414 der Kommission vom 6. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 in Bezug auf harmonisierte Normen für Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung von Partikelfiltern für Atemschutzgeräte, allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung, Anforderungen für Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57 sowie Anforderungen und Prüfverfahren für Schuhe zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren ( 1 )

136

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/2415 des Rates vom 2. Dezember 2022 zu Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen

141

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 17. November 2022 zur Änderung des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2022/2416]

149

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2022

zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Die Zollunion ist entscheidend für eine gelungene Integration der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher.

(2)

Der internationale Handel der Union unterliegt sowohl zollrechtlichen Vorschriften als auch anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften. Letztere finden Anwendung auf spezifische Waren in Politikbereichen wie Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, Kulturerbe und Marktüberwachung. Eine der Hauptaufgaben, die den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zukommt, besteht darin, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sicherzustellen. Die fehlende Angleichung zwischen den Nichtzollformalitäten der Union und den Zollformalitäten führt zu komplexen und mit hohem Aufwand verbundenen Berichterstattungspflichten für Händler, ineffizienten, fehler- und betrugsanfälligen Warenabfertigungsverfahren sowie zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten. Die fehlende Interoperabilität der von den Zollbehörden und den anderen Behörden verwendeten Systeme erschwert in erheblichem Maße Fortschritte bei der Vollendung des digitalen Binnenmarktes im Bereich der Zollkontrollen. Um die nur lückenhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden bei der Verwaltung von Warenabfertigungsverfahren zu verbessern und Maßnahmen in diesem Bereich zu koordinieren, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, um Single-Window-Initiativen für die Warenabfertigung auszuarbeiten.

(3)

Im Einklang mit der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission darum, einen Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Bestimmte Teile dieser Entscheidung wurden entweder ersetzt oder sind nicht konkret genug, um weitere Fortschritte zu fördern und Anreize hierfür zu schaffen, insbesondere Fortschritte in Bezug auf die Single-Window-Initiative. Auf diese Feststellungen hin und im Einklang mit dem Abschlussbericht der Kommission über die Bewertung der elektronischen Umsetzung der Zollvorschriften in der EU vom 21. Januar 2015 (Evaluation of the electronic customs implementation in the EU) billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2014 zum Thema „Elektronischer Zoll und Einführung eines ‚Single Window‘ in der Europäischen Union“ die Erklärung von Venedig vom 15. Oktober 2014 und ersuchte die Kommission, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorzulegen.

(4)

Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1947 (5) an, mit dem im Namen der Union das Übereinkommen über Handelserleichterungen geschlossen wurde, das am 22. Februar 2017 in Kraft trat. Dieses Abkommen stellt die umfangreichsten Anstrengungen dar, die unter dem Dach der Welthandelsorganisation unternommen wurden, um den Handel zu erleichtern und Zollreformen durchzuführen. Es enthält Bestimmungen, mit denen die Warenabfertigung und die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Regulierungsbehörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der Zollvorschriften erheblich verbessert werden sollen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens bemühen sich die Mitglieder, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, den beteiligten Behörden oder Stellen Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen. Sofern dies als zweckmäßig erachtet wird und sofern dies in anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten dem Handel auch die Möglichkeit geben können, Unterlagen und/oder Daten in Bezug auf Waren in vorübergehender Verwahrung über diese einzige Eingangsstelle vorzulegen.

(5)

Handelserleichterungen sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr betreffen alle Behörden, die an der Zollabfertigung an den Grenzen der Union beteiligt sind. Die rasche Zunahme des internationalen und des elektronischen Handels hat das Erfordernis einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Behörden verstärkt. Dank der weiter fortschreitenden Digitalisierung kann dieser Situation effizienter Rechnung getragen werden, indem die Systeme der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden miteinander verknüpft werden und ein integrierter, zugänglicher und systematischer automatisierter Informationsaustausch zwischen ihnen ermöglicht wird, um die Zusammenarbeit bei Zollverfahren zu intensivieren. Auf seinem derzeitigen Stand ist der Rahmen für die Einhaltung der Rechtsvorschriften unzureichend, um wirksame Interaktion zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu unterstützen, deren Systeme und Verfahren von Fragmentierung und Redundanz geprägt sind. Für eine vollständig koordinierte und effiziente Warenabfertigung ist ein gestrafftes Regelungsumfeld der Union für den internationalen Handel erforderlich, das langfristige Vorteile für die Union und ihre Bewohner in allen Politikbereichen bietet, die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts fördert sowie durch das der Verbraucherschutz sichergestellt ist.

(6)

Der Sonderbericht 4/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zollkontrollen: Unzureichende Harmonisierung ist den finanziellen Interessen der EU abträglich“ und die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2021 zu diesem Sonderbericht sollten bei der Umsetzung dieser Verordnung berücksichtigt werden, da das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und der Zollunion ausreichende Ressourcen und ausreichend viel Personal erfordert.

(7)

Mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 dargelegten EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 soll die Effizienz öffentlicher Dienste gesteigert werden, indem bestehende digitale Barrieren beseitigt werden, der Verwaltungsaufwand verringert wird und die Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Verwaltungen verbessert werden. Insbesondere sind in dem Aktionsplan Grundsätze verankert, wie zum Beispiel Dienstleistungen „standardmäßig digital“ anzubieten, Meldungen „einmalig“ zu erfassen und „standardmäßig grenzüberschreitend“ anzubieten, womit darauf abgezielt wird, die Mobilität im digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. In ihm sind auch der Grundsatz „standardmäßig interoperabel“, mit dem das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Dienste im gesamten Binnenmarkt sichergestellt werden soll, sowie die Grundsätze der Vertrauenswürdigkeit personenbezogener Daten und der IT-Sicherheit verankert.

(8)

Im Einklang mit der im EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 dargelegten Vision und den umfassenderen Anstrengungen, die Berichterstattungsverfahren für den internationalen Warenhandel zu vereinfachen und digitalisieren, hat die Kommission ein freiwilliges Pilotprojekt mit der Bezeichnung „Single Window der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ entwickelt. Dieses Projekt ermöglicht es den Zollbehörden, die Einhaltung einer bestimmten Zahl von Nichtzollformalitäten automatisch zu überprüfen, indem Informationen zwischen den Zollsystemen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden können. Mit dem Projekt wurden zwar die Abfertigungsverfahren verbessert, durch die Freiwilligkeit wird aber eindeutig sein Potenzial eingeschränkt, wesentliche Vorteile für die Zollbehörden, die zuständigen Partnerbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu generieren. Der potenzielle Nutzen des Projekts ist insbesondere deshalb begrenzt, weil kein umfassender Überblick über alle Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Union gegeben wird und weil es nur begrenzte Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten hat.

(9)

Damit das Ziel einer vollständig digitalen Umgebung und einer effizienten Warenabfertigung für alle am internationalen Handel beteiligten Parteien verwirklicht werden kann, müssen gemeinsame Vorschriften für eine harmonisierte und integrierte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) festgelegt werden. Diese Umgebung sollte eine Reihe vollständig integrierter elektronischer Dienstleistungen umfassen, die auf Unionsebene und nationaler Ebene erbracht werden, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich zu erleichtern und die Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte zu straffen. Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte im Einklang mit den Möglichkeiten für die vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, wie er in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) noch einmal dargelegt wurde, entwickelt werden. Damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll umgesetzt werden kann, ist es notwendig, auf der Grundlage des Pilotprojekts ein System für den Austausch von Bescheinigungen, das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), einzurichten, das nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und Nichtzollsysteme der Union, mit denen bestimmte Nichtzollformalitäten der Union verwaltet werden, miteinander verknüpft. Es ist außerdem erforderlich, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu harmonisieren, diese Umgebungen in die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu integrieren und eine Reihe von Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festzulegen.

(10)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte an andere bestehende oder künftige zollbezogene Systeme, etwa die zentrale Zollabwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, angepasst und mit diesen so interoperabel wie möglich gemacht werden. Zwischen dem durch die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten dort, wo es möglich ist, Synergieeffekte angestrebt werden.

(11)

Diese Verordnung sollte insbesondere zu einem besseren Schutz der Bürger und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollbehörden führen.

(12)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll muss Lösungen mit hoher Cybersicherheit umfassen, um so weit wie möglich Angriffe zu verhindern, die die Zoll- und Nichtzollsysteme stören, die Sicherheit des Handels beeinträchtigen oder der Wirtschaft der Union schaden könnten. Die Normen im Bereich Cybersicherheit sollten so konzipiert sein, dass sie im gleichen Tempo weiterentwickelt werden wie die rechtlichen Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit. Bei der Entwicklung, dem Betrieb und der Pflege der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die entsprechenden von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien zur Cybersicherheit befolgen.

(13)

Der Austausch digitaler Informationen über das EU CSW-CERTEX sollte Nichtzollformalitäten der Union umfassen, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und mit deren Durchsetzung die Zollbehörden betraut sind. Die Nichtzollformalitäten der Union umfassen alle Vorgänge, die — für den internationalen Warenverkehr, einschließlich des Teils des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sofern erforderlich — von einer natürlichen Person, einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind. Diese Formalitäten sehen verschiedene Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren vor, und ihre Überprüfung in Form von Zollkontrollen ist für das wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unerlässlich. Unter das EU CSW-CERTEX sollten digitalisierte Formalitäten fallen, die im Unionsrecht festgelegt sind und von den zuständigen Partnerbehörden zur Speicherung der für die Warenabfertigung relevanten Informationen aus allen Mitgliedstaaten in elektronischen Nichtzollsystemen der Union verwaltet werden. Es ist daher angezeigt, die Nichtzollformalitäten der Union und die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union zu bestimmen, die unter die Zusammenarbeit im digitalen Bereich im Rahmen des EU CSW-CERTEX fallen sollten.

Insbesondere sollte die Definition der Nichtzollsysteme der Union weit gefasst sein und die verschiedenen Situationen und rechtlichen Formulierungen in den Rechtsakten umfassen, die die Schaffung und Nutzung dieser Systeme ermöglicht haben oder ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das spezifische Nichtzollsystem der Union, das eine Nichtzollformalität der Union abdeckt, und die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Zeitpunkte sollten die in anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht festgelegten Zeitpunkte für die Erfüllung der spezifischen Nichtzollformalität der Union berücksichtigen, um die Erfüllung dieser Formalität über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu ermöglichen. Insbesondere sollte sich das EU CSW-CERTEX anfänglich auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Vorschriften für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Umweltvorschriften mit Bezug auf fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe sowie auf Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kulturgütern erstrecken.

(14)

Das EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union erleichtern. Wenn also ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einreicht, für die Nichtzollformalitäten der Union eingehalten werden müssen, sollten Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden in der Lage sein, automatisch und wirksam die für das Zollabfertigungsverfahren erforderlichen Informationen auszutauschen und zu überprüfen. Eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich sollte zu stärker integrierten, schnelleren und einfacheren papierlosen Verfahren für die Warenabfertigung und zu einer besseren Durchsetzung und Einhaltung von Nichtzollformalitäten der Union führen.

(15)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das EU CSW-CERTEX entwickeln, integrieren und betreiben, einschließlich der Bereitstellung geeigneter Schulungen für die Mitgliedstaaten zu dessen Funktionsweise und Umsetzung. Um geeignete, harmonisierte und standardisierte Single-Window-Dienste auf Unionsebene für Nichtzollformalitäten der Union bereitzustellen, sollte die Kommission jedes Nichtzollsystem der Union mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verantwortlich sein, wobei sie — soweit erforderlich — von der Kommission unterstützt werden sollten.

(16)

Die Verarbeitung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (DSGVO) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen — unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) („Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten“). Sie sollte in einem sicheren und geschützten Umfeld erfolgen, das vor Cyberbedrohungen geschützt ist. Zu diesem Zweck sollten geeignete organisatorische und technische Cybersicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte es den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für Zollsysteme sowie Nichtzollsysteme der Union ermöglichen, ohne dass personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme von technischen Protokollen, die zur Identifizierung der an ein bestimmtes System übermittelten Daten erforderlich sind. Bei der Verarbeitung sollte das System erforderlichenfalls auch Daten umwandeln, um einen Informationsaustausch zwischen den beiden digitalen Domänen zu ermöglichen. Die für die Datenumwandlung genutzte IT-Infrastruktur sollte sich in der Union befinden.

(17)

Abhängig von der Art der Nichtzollformalität können die über das EU CSW-CERTEX auszutauschenden elektronischen Informationen verschiedene Kategorien von betroffenen Personen und deren personenbezogene Daten umfassen, die für die Abgabe der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder für die Beantragung von erforderlichen Unterlagen erforderlich sind. Zollanmeldungen oder Wiederausfuhranmeldungen können personenbezogene Daten verschiedener Kategorien von betroffenen Personen, einschließlich Ausführern, Einführern, Empfängern und weiteren Akteuren der Lieferkette, enthalten. Erforderliche Unterlagen können dieselben Informationen für andere Kategorien von betroffenen Personen wie beispielsweise Versender, Ausführer, Empfänger, Einführer und Lizenznehmer enthalten. Eine dritte Kategorie von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im EU CSW-CERTEX verarbeitet werden könnten, umfasst ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder anderen zugelassenen Stellen sowie Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die am Betrieb und der Wartung des EU CSW-CERTEX beteiligt sind.

(18)

Werden personenbezogene Daten von zwei oder mehr Stellen verarbeitet, die gemeinsam den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmen, so sollten diese Stellen gemeinsam Verantwortliche sein. Da die Kommission und die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten für das Funktionieren des EU CSW-CERTEX verantwortlich sind, sollten sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sein.

(19)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte ausfallsichere Instrumente umfassen und so konzipiert sein, dass es zu den Datenanalysefähigkeiten der Zollbehörden beiträgt und diese fördert, unter anderem durch den Einsatz von durch künstliche Intelligenz gestützten Instrumenten zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen, die Zollkontrollen unterliegen oder von den Zollbehörden untersucht werden, auch im Hinblick auf die Sicherheit von Waren und den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(20)

Die verstärkte Digitalisierung der für den internationalen Handel geltenden Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union hat den Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten eröffnet, die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu verbessern. Zur Verwirklichung dieser Möglichkeiten und Prioritäten haben mehrere Mitgliedstaaten damit begonnen, Rahmen für nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll auszuarbeiten. Diese Initiativen unterscheiden sich je nach Niveau der bestehenden IT-Architektur im Zollbereich, ihren Prioritäten und ihren Kostenstrukturen erheblich voneinander. Daher müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll für Nichtzollformalitäten der Union, die von dem EU CSW-CERTEX erfasst werden, einzurichten und zu betreiben, und zwar mit bestimmten Mindestfunktionen, die es ermöglichen, alle in den von den zuständigen Partnerbehörden verwendeten Nichtzollsystemen der Union vorhandenen Daten zu nutzen. Diese nationalen Single-Window-Umgebungen sollten die nationalen Komponenten der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll bilden und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege ermöglichen, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden können.

Im Einklang mit diesem Ziel sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den nationalen Zollbehörden ermöglichen, die Formalitäten, zu denen ihnen Daten aus dem Nichtzollsystem der Union über das EU CSW-CERTEX übermittelt werden, automatisch zu überprüfen. Mithilfe der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten die zuständigen Partnerbehörden auch die Mengen zugelassener Waren überwachen und kontrollieren können („Mengensteuerung“), die von den Zollbehörden unionsweit überlassen wurden. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass die notwendigen Abfertigungsinformationen den Nichtzollsystemen der Union über das EU CSW-CERTEX zur Verfügung gestellt werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Mengensteuerung auf Unionsebene erforderlich ist, um eine bessere Durchsetzung der Nichtzollformalitäten zu ermöglichen, indem die Nutzung genehmigter Mengen für die Überlassung von Waren automatisch und konsequent überwacht wird, damit so deren Übernutzung oder missbräuchliche Anwendung verhindert wird. Durch die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX würde eine effiziente Mengensteuerung auf Unionsebene erleichtert.

(21)

Um das Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte weiter zu vereinfachen, sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu einem einzigen Kanal werden, den die Wirtschaftsbeteiligten unbeschadet der Nutzung anderer bestehender Kommunikationskanäle für die Kommunikation mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden nutzen können. Diese Umgebungen sollten jedoch andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden weder einschränken oder noch behindern. Die Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand dieser zusätzlichen Erleichterungsmaßnahme sind, stellen eine Untergruppe der übergeordneten Formalitäten dar, die von dem EU CSW-CERTEX erfasst werden. Die Kommission sollte diese Formalitäten schrittweise ermitteln, indem sie bewertet, ob eine Reihe von Kriterien für Handelserleichterungen erfüllt sind, und hierbei deren rechtliche und technische Durchführbarkeit berücksichtigt. Damit der Handel weiter erleichtert und die Effizienz der Kontrollen verbessert werden kann, sollte es möglich sein, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll als Plattform für die Koordinierung der Kontrollen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden entsprechend Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu nutzen.

(22)

Jeder Mitgliedstaat sollte eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll vorgenommen werden, benennen. Diese Datenverarbeitung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Da einige der Daten, die aus der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll stammen, über das EU CSW-CERTEX mit Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden sollen, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, der Kommission unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Mitteilung zu machen, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der in seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten und über das EU CSW-CERTEX ausgetauschten personenbezogenen Daten beeinträchtigt.

(23)

Für eine vollständig koordinierte Warenabfertigung sind Verfahren erforderlich, die die Zusammenarbeit im digitalen Bereich und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten unterstützen, damit die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union erfüllt und durchgesetzt werden können. Interoperabilität bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit, diese Verfahren reibungslos zwischen verschiedenen Zoll- und Nichtzollsystemen und -domänen laufen zu lassen, ohne dass der Kontext oder die Bedeutung der ausgetauschten Daten verloren geht. Damit die vollständig automatisierte Überprüfung der Nichtzollformalitäten der Union möglich ist, sollte mit dem EU CSW-CERTEX sowohl die technische Interoperabilität als auch die einheitliche Bedeutung der einschlägigen Daten sichergestellt werden. Es ist wichtig, Zollterminologie und die Terminologie zu Nichtzollformalitäten anzugleichen, damit die ausgetauschten Daten und Informationen beim Austausch zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erhalten und verstanden werden. Um für die einheitliche Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union in der gesamten Union zu sorgen, sollten darüber hinaus mittels des EU CSW-CERTEX auf der Grundlage der von den zuständigen Partnerbehörden in der erforderlichen Unterlage genannten Verwaltungsentscheidung das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr ermittelt werden, für das bzw. die die erforderliche Unterlage verwendet werden kann. Aus technischer Sicht sollte das EU CSW-CERTEX Zoll- und Nichtzolldaten miteinander kompatibel machen, indem das Format oder die Struktur dieser Daten erforderlichenfalls transformiert wird, ohne dass ihr Inhalt dabei geändert wird.

(24)

Angesichts der Nichtzollformalitäten der EU, die erfasst werden, sollte das EU CSW-CERTEX mehreren Zwecken dienen. Es sollte den Zollbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die nicht zollpolitischen regulatorischen Maßnahmen der Union im Wege einer automatisierten Überprüfung dieser Formalitäten besser durchgesetzt werden können. Es sollte ferner den zuständigen Partnerbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Restmengen zugelassener Waren, die von den Zollbehörden bei der Abfertigung anderer Sendungen nicht abgeschrieben wurden, überwacht und ermittelt werden können. Das System sollte auch die Umsetzung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle für die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterstützen, indem die Integration von Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union für eine vollautomatisierte Warenabfertigung vereinfacht wird.

Einige Rechtsakte der Union machen Datenübermittlungen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem mit dem betreffenden Rechtsakt eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem erforderlich. Das EU CSW-CERTEX sollte daher jeden automatischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, wenn dies nach diesen Rechtsakten erforderlich ist, ohne dass die Zusammenarbeit auf diesen Datenaustausch beschränkt bleibt. Soweit das Unionsrecht dies nicht vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den operativen Aspekt der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Nichtzollbehörden auf nationaler Ebene fest. Somit können die Mitgliedstaaten alle Funktionen des EU CSW-CERTEX für eine vollständig automatisierte Erfüllung der Förmlichkeiten und jede andere automatisierte Datenübermittlung zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden nutzen, die nach den Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Nichtzollformalitäten der Union erforderlich ist.

(25)

Zur Einrichtung eines einzigen Kanals für die Kommunikation mit den an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die gemäß den zollrechtlichen Vorschriften und anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften erforderlichen Daten an einer einzigen Stelle vorzulegen und elektronische Rückmeldungen von sämtlichen Informationen von den beteiligten Behörden direkt von dieser Stelle zu erhalten. Solche Rückmeldungen können auch Mitteilungen über Zollentscheidungen umfassen. Es sollte möglich sein, den einzigen Kommunikationskanal nur für die Nichtzollformalitäten der Union zu verwenden, die vom EU CSW-CERTEX erfasst und für zusätzliche Erleichterungsmaßnahmen als geeignet erachtet werden.

(26)

Es bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen den Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind. Um die Wiederverwendung von Daten zu ermöglichen, damit Wirtschaftsbeteiligte dieselben Daten nicht mehr als einmal übermitteln müssen, müssen die Datenanforderungen für Zollformalitäten und für die Nichtzollformalitäten der Union, die vom EU CSW-CERTEX erfasst werden, in Einklang gebracht und rationalisiert werden. Die Kommission sollte daher diejenigen Datenelemente ermitteln, die sich sowohl in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als auch in den für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigten erforderlichen Unterlagen befinden (im Folgenden „gemeinsamer Datensatz“). Die Kommission sollte zudem diejenigen Datenelemente ermitteln, die nur nach anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind (im Folgenden „Datensatz der zuständigen Partnerbehörde“). Der gemeinsame Datensatz, der Datensatz der zuständigen Partnerbehörde und der nur vom Zoll benötigte Datensatz sollten einen integrierten Datensatz bilden, der alle abfertigungsrelevanten Informationen, die für die Erfüllung der vom EU CSW-CERTEX erfassten Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, enthält.

(27)

Damit Zoll- und Nichtzollformalitäten, die dieselben Warenbewegungen betreffen, erfüllt werden können, sollten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung verbindlich ist, bzw. könnten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung freiwillig ist, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, alle Daten, die von den verschiedenen Regulierungsbehörden für die Überführung der Waren in die verschiedenen Zollverfahren für die Wiederausfuhr erforderlich sind, im Wege eines integrierten Datensatzes zu übermitteln. Je nach der spezifischen Nichtzollformalität der Union sollte es möglich sein, den Zollbehörden entsprechende Daten zu verschiedenen Zeitpunkten und zusammen mit der vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung zu übermitteln. Diese Übermittlungen würden die Verwirklichung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ermöglichen. Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten den integrierten Datensatz nutzen, um dem EU CSW-CERTEX den gemeinsamen Datensatz und den Datensatz der zuständigen Partnerbehörde sowie den Zollbehörden die gemeinsamen und die spezifischen Daten, die der Zoll benötigt, zu übermitteln.

(28)

Damit die von den Wirtschaftsbeteiligten über die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermittelten Informationen an alle relevanten Behörden weitergeleitet werden können, sollte das EU CSW-CERTEX den erforderlichen Informationsaustausch zwischen der Zolldomäne und den Nichtzolldomänen ermöglichen. Insbesondere sollte das EU CSW-CERTEX von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll die zur Erfüllung der geltenden Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Daten erhalten und diese an die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union übermitteln. Dieser Austausch sollte es den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, die den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union übermittelten Informationen zu überprüfen und ihre Abfertigungsentscheidungen zu treffen, die über das EU CSW-CERTEX an die Zollbehörden übermittelt werden sollten. Die Zollbehörden wiederum sollten diese Informationen über die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll an die Wirtschaftsbeteiligten übermitteln. Die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten („EORI-Nummer“) sollte als Kennung für den Austausch und für Querverweise auf Informationen im Zusammenhang mit diesem Austausch genutzt werden.

(29)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird jedem Wirtschaftsbeteiligten, der an Zollvorgängen beteiligt ist, eine EORI-Nummer als Kennung für jeden Verkehr mit den Zollbehörden in der Union zugeteilt. Die Kommission unterhält ein zentrales EORI-System, um Daten in Verbindung mit der EORI-Nummer zu speichern und zu verwalten. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die zuständigen Partnerbehörden Zugang zum EORI-System haben, um die EORI-Nummer zu überprüfen, die sie von Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit der Abwicklung ihrer Formalitäten verlangen können.

(30)

Zur Koordinierung aller für ein wirksames Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll notwendigen Tätigkeiten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. So wird auch dazu beigetragen, den Abstand zwischen den unterschiedlichen Digitalisierungsgraden und bei der digitalen Bereitschaft zu überbrücken und so mögliche Verzerrungen zu verhindern. Angesichts des breiten und vielfältigen Umfangs dieser Tätigkeiten ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde als nationalen Koordinator benennt. Unbeschadet der internen Organisation der innerstaatlichen Verwaltungsdienststellen sollte der nationale Koordinator die Anlaufstelle für die Kommission sein und die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene fördern; hierbei sollte gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme sichergestellt werden. Die Kommission sollte bei Bedarf für die entsprechende Koordinierung sorgen und dazu beitragen, dass die Nichtzollformalitäten der Union wirksam durchgesetzt werden.

(31)

Mit der Entwicklung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sind verschiedene Umsetzungskosten verbunden. Es ist wichtig, diese Kosten je nach Art der erbrachten Dienstleistungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der am besten geeigneten Weise aufzuteilen. Die Kommission sollte die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege und dem Betrieb des EU CSW-CERTEX — der zentralen Komponente der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll — und die Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung ihrer Schnittstellen zu den Nichtzollsystemen der Union tragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten tragen, die mit ihrer Aufgabe, d. h. der Sicherstellung der Schnittstellen mit dem EU CSW-CERTEX, sowie mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zusammenhängen.

(32)

Eine detaillierte Planung ist erforderlich, um verschiedene Nichtzollformalitäten der Union aus unterschiedlichen Politikbereichen schrittweise in das EU CSW-CERTEX zu integrieren. Deswegen sollte die Kommission ein Arbeitsprogramm erstellen, um diese Formalitäten in das EU CSW-CERTEX zu integrieren und die Verbindungen zwischen den Nichtzollsystemen der Union, in denen diese Formalitäten verarbeitet werden, und dem EU CSW-CERTEX herzustellen. Hauptziel des Arbeitsprogramms sollte es sein, die operationellen Erfordernisse und die Fristen für die Umsetzung dieser Tätigkeiten zu unterstützen, wobei den IT-Entwicklungen, die unter anderem im nationalen Single-Window-Umfeld für den Zoll erforderlich sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte regelmäßig überprüft werden, um die bei der Anwendung dieser Verordnung insgesamt erzielten Fortschritte zu bewerten, und es sollte mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

(33)

Die Kommission sollte den Stand der Entwicklung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und das Potenzial für die Ausweitung ihrer Anwendung regelmäßig überprüfen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll unter Bezugnahme auf das Arbeitsprogramm erstellen. Darüber hinaus sollte der Bericht auch einen detaillierten Überblick über die bestehenden Nichtzollformalitäten der Union und die in den Legislativvorschlägen der Kommission enthaltenen Formalitäten bieten, damit man einen klaren Überblick über den Stand der Digitalisierung der Formalitäten an der Grenze erhält. Überdies sollte der Bericht mindestens alle drei Jahre die Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung der Funktionsweise der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll enthalten. Neben der Überwachung sollte die Kommission auch die Leistung des EU CSW-CERTEX evaluieren, um für die wirksame Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union, die vom EU CSW-CERTEX erfasst werden, zu sorgen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bewertungsberichte über die Funktionsweise der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll vorlegen. Angesichts der Fortschritte, die bei der Verwirklichung einer verbesserten Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den an der Warenabfertigung beteiligten zuständigen Partnerbehörden zur Sicherstellung vereinfachter Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten und zur wirksamen Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union erzielt wurden, sollten in diesen Berichten eine Bilanz der Fortschritte gezogen, Bereiche für Verbesserungen ermittelt und Empfehlungen für die Zukunft ausgesprochen werden. In den Berichten sollten auch einschlägige Informationen der Mitgliedstaaten unter anderem über ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung sollte die Kommission einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten und anderen relevanten Parteien organisieren und pflegen.

(34)

Die Entwicklung neuer IT-Systeme und die Aktualisierung bestehender IT-Systeme erfordern erhebliche Anstrengungen bei Finanzinvestitionen und Investitionen in das Personal, insbesondere im IT-Bereich selbst. Mit dieser Verordnung werden die Lücken zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geschlossen und wird ein Rahmen für die digitale Zusammenarbeit geschaffen, der in der gesamten Union durchgesetzt werden muss. Daher sind die Mitgliedstaaten im Interesse einer angemessenen Planung und Fristengestaltung gehalten, Folgenabschätzungen zu ihren nationalen Systemen, Verfahren und Planungen durchzuführen sowie der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln, um eine bessere Rechtsetzung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und im Einklang mit den Zielen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12).

(35)

Um das effiziente und wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union im Anhang, zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der über das EU CSW-CERTEX auszutauschenden Datenelemente und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Ermittlung des gemeinsamen Datensatzes und des Datensatzes der zuständigen Partnerbehörde für jeden einschlägigen Rechtsakt der Union, der für die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union gilt. Bei der Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union sollte die Kommission auch festlegen, wann die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union und die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll spätestens mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Termine sollten unter Berücksichtigung zweier Elemente festgelegt werden: erstens der Termine, bis zu denen bestimmte Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllt werden müssen, damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu diesem Zweck genutzt werden kann, und zweitens der für die Einführung von Zollsystemen allgemein üblichen Zeiträume.

Die Mitgliedstaaten könnten bestimmte Nichtzollsysteme der Union und die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll vor den im Anhang festgelegten Terminen mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission für folgende Bereiche Durchführungsbefugnisse übertragen werden: die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725; die Annahme spezifischer Vorschriften für den Informationsaustausch, der über das EU CSW-CERTEX erfolgen soll, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird; die Festlegung der in das EU CSW-CERTEX integrierten Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich sein können; die Annahme von Verfahrensregelungen für einen zusätzlichen Austausch von in EU CSW-CERTEX verarbeiteten Informationen, unter Umständen einschließlich spezifischer Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten; sowie die Annahme eines Arbeitsprogramms zur Unterstützung der Umsetzung von Bestimmungen, die mit der Verknüpfung der einschlägigen Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zusammenhängen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(37)

Da mit dieser Verordnung ein Mechanismus für die Zollbehörden eingeführt wird, um Formalitäten durchzusetzen, die sich auf die Warenabfertigung auswirken, ist es notwendig, diese Verordnung sowie ihre Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften in die Definition der zollrechtlichen Vorschriften nach Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufzunehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung, in dem die Zollbehörden mit der Aufgabe betraut werden, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und gleichzeitig den Handel zu erleichtern. Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in die darin enthaltene Liste der zollrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. Nach Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gilt, dass die für die Anwendung der Vorschriften über die einschlägigen Zollverfahren oder die Wiederausfuhr erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden müssen. Da es den Zollbehörden möglich sein wird, über EU CSW-CERTEX die notwendigen Daten in Verbindung mit Nichtzollformalitäten der Union zu erhalten, sollte diese Verpflichtung als erfüllt gelten. Daher sollte, damit Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union besser integriert werden und gleichzeitig ablaufen können, Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend geändert werden.

(38)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 20. November 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(39)

Die Integration von Nichtzollformalitäten der Union in das EU CSW-CERTEX erfordert die Einführung einer neuen IT-Infrastruktur, um Verknüpfungen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union herzustellen, sowie die Ermittlung der auszutauschenden Daten und die Entwicklung technischer und funktionaler Spezifikationen. Die für die diesbezügliche weitere Entwicklung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene notwendige Zeit sollte daher bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen der Zusammenarbeit im digitalen Bereich erheblich länger dauern wird, da zuvor die betreffenden Nichtzollformalitäten der Union zusammen mit den einschlägigen technischen Entwicklungen ermittelt werden müssen. Daher ist es notwendig, die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung aufzuschieben.

(40)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des internationalen Handels, aufgrund des transnationalen Charakters und der Komplexität der grenzüberschreitenden Warenbeförderung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene bereitstellt, um zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union die Interaktion zu unterstützen und den Informationsaustausch zu verbessern.

In der Verordnung werden Vorschriften für die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sowie Vorschriften für die digitale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden mittels interoperabler Datensätze innerhalb der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„zollrechtliche Vorschriften“ die zollrechtlichen Vorschriften gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

3.

„Wirtschaftsbeteiligter“ einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Begriffsbestimmung Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

4.

„Zollformalitäten“ die Zollformalitäten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5.

„Zollanmeldung“ die Zollanmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

6.

„Wiederausfuhranmeldung“ die Wiederausfuhranmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

7.

„Anmelder“ den Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

8.

„Zollverfahren“ das Zollverfahren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

9.

„nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten;

10.

„zuständige Partnerbehörde“ die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen;

11.

„Nichtzollformalität der Union“ alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind;

12.

„Erforderliche Unterlage“ eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden;

13.

„Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen;

14.

„Nichtzollsystem der Union“ ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern;

15.

„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (14);

16.

„EORI-System“ das für die Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichtete System;

Artikel 3

Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll

(1)   Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Dazu gehören

a)

ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich,

b)

nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll,

c)

die in Teil A des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht verbindlich ist;

d)

die in Teil B des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht freiwillig ist.

(2)   Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und ihre Komponenten werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die Cybersicherheit unter Verwendung derjenigen Technologien konzipiert, vernetzt und betrieben, die unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden spezifischen Daten und elektronischen Systeme und der Zwecke dieser Systeme am besten geeignet sind.

Kapitel II

Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich

Artikel 4

Einrichtung eines elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich

Das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) wird eingerichtet, um den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV zu ermöglichen. Das EU CSW-CERTEX verknüpft die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union.

Artikel 5

Rolle und Zuständigkeiten des EU CSW-CERTEX

(1)   Die Kommission entwickelt, integriert und betreibt das EU CSW-CERTEX in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission

a)

verknüpft die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.

b)

stellt den Mitgliedstaaten rechtzeitig Leitlinien und Unterstützung zur Verfügung, wenn sie sich gemäß den Absätzen 4 und 5 an das EU CSW-CERTEX anschließen.

(3)   Wenn die Kommission Schulungen zum EU CSW-CERTEX anbietet, geschieht dies gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

(4)   Die Mitgliedstaaten verknüpfen, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den in Teil A des Anhangs genannten Zeitpunkten und ermöglichen den Austausch von Informationen über die in Teil A aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.

(5)   Die Mitgliedstaaten können, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen und den Austausch von Informationen über die in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglichen.

(6)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil A des Anhangs in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Verknüpfungen zu ändern.

(7)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil B des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu ändern:

a)

Nichtzollformalitäten der Union und ihre jeweiligen freiwilligen Nichtzollsysteme der Union, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist;

b)

Nichtzollformalitäten und -systeme der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG) Nr. 2173/2005 (17) und (EG) Nr. 338/97 (18) des Rates und

c)

den Zeitpunkt der Verknüpfung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für die Nichtzollsysteme der Union gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.

Artikel 6

Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

damit Informationen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union in Bezug auf die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ausgetauscht werden können;

b)

zur geschäftlichen und technischen Umwandlung der Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 wenn dies zur Ermöglichung des in Buchstabe a genannten Informationsaustauschs erforderlich ist.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen:

a)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung enthalten sind;

b)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in einem anderen zusätzlichen, für die Erfüllung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen schriftlichen Nachweis enthalten sind;

c)

ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder einer anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben sich in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen befinden;

d)

Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen des EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf folgende Kategorien personenbezogener Daten erfolgen:

a)

Name, Anschrift, Ländercode und Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen, die entweder aufgrund des Zollrechts oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;

b)

Name und Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Mitarbeiter.

(4)   Mit Ausnahme von technischen Protokollen, in denen die ausgetauschten erforderlichen Unterlagen und der Fluss eines solchen Austauschs angegeben sind, speichert das EU CSW-CERTEX keinerlei Informationen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Vorrichtungen durchgeführt, die sich in der Union befinden.

Artikel 7

Gemeinsame Verantwortlichkeit für das EU CSW-CERTEX

(1)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festgelegt werden, damit die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 eingehalten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die gemeinsam Verantwortlichen

a)

arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;

b)

unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;

c)

tauschen die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;

d)

stellen sicher und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Kapitel III

Nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll

Artikel 8

Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll ein und ist für deren Entwicklung, Integration und Betrieb zuständig.

(2)   Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege über das EU CSW-CERTEX, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden.

(3)   Für die in Teil A des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union bieten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen:

a)

einen einzigen Kommunikationskanal für Wirtschaftsbeteiligte, die diesen nutzen können, um die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union, die gemäß Artikel 12 einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen, zu erfüllen;

b)

falls zutreffend eine Mengensteuerung in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union und

c)

eine automatisierte Überprüfung der Einhaltung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union auf der Grundlage der Daten, die die Zollbehörden über das EU CSW-CERTEX von Nichtzollsystemen der Union erhalten haben.

(4)   Wenn die jeweilige nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft ist, bietet diese nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll alle in Absatz 3 aufgeführten Funktionen für jede der in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union.

(5)   Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können als Plattform genutzt werden, um gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchgeführte Kontrollen zu koordinieren.

Artikel 9

Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt getrennt von den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsprozessen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll stattfinden.

(3)   Mit Ausnahme von Verletzungen, die keine mit dem EU CSW-CERTEX ausgetauschten Daten betreffen, teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission diejenigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

Kapitel IV

Zusammenarbeit im digitalen Bereich — Informationsaustausch und andere Verfahrensvorschriften

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION

Artikel 10

Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX und Verarbeitung der Informationen

(1)   Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)

den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vornehmen können;

b)

den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können;

c)

die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unbeschadet der nationalen Umsetzung dieser Verfahren;

d)

die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.

(2)   Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen:

a)

die Angleichung — nach Möglichkeit — der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und

b)

die Umwandlung — falls notwendig — des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.

(3)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit speziellen Vorschriften für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2

ZUSÄTZLICHE ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION

Artikel 11

Optimierung der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union

(1)   Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, stellen die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen bereit:

a)

Sie ermöglichen es Wirtschaftsbeteiligten, die für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union notwendigen Informationen einzureichen, und

b)

sie übermitteln die elektronische Rückmeldung hinsichtlich der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten.

(2)   Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil B des Anhangs aufgeführt sind, können die nationalen Single-Window-Umgebungen dem Zoll die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen bereitstellen. In diesem Fall werden dieselben Funktionen bereitgestellt, die in Absatz 1 aufgeführt sind.

Artikel 12

Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen

(1)   Eine im Anhang aufgeführte Nichtzollformalität der Union unterliegt dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und den Artikeln 11, 13, 14 und 15, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt hat, dass die betreffende Formalität die dort festgelegten Kriterien erfüllt.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;

b)

die Zahl der in der Union für die jeweilige Formalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich;

c)

das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;

d)

die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit Artikel 11.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Vereinheitlichung und Straffung der Daten

(1)   Die Kommission ermittelt den gemeinsamen Datensatz, der für die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung und für die erforderlichen Unterlagen, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden, erforderlich ist („gemeinsamer Datensatz“).

(2)   Die Kommission ermittelt außerdem die zusätzlichen Datenelemente, die allein anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese zusätzlichen Datenelemente werden durch das entsprechende Akronym der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalität der Union, gefolgt von dem Nachtrag „Datensatz zuständige Partnerbehörde“, gekennzeichnet.

(3)   Der gemeinsame Datensatz, die zusätzlichen Datenelemente gemäß Absatz 2 und der Datensatz, der notwendig ist, um die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, bilden einen integrierten Datensatz, der sämtliche von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden benötigten Daten enthält.

(4)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einerseits die Datenelemente des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Datensatzes und andererseits die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Datenelemente für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten, zu ermitteln.

Artikel 14

Einreichung von Zolldaten sowie von Nichtzolldaten der Union durch Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, einen integrierten Datensatz im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 einschließlich einer gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einzureichen.

(2)   Der gemäß Absatz 1 eingereichte integrierte Datensatz gilt — wie jeweils zutreffend — als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung sowie als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.

Artikel 15

Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX

(1)   Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)

Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als gemeinsamer Datensatz ermittelt wurden, sowie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 ermittelten anwendbaren zusätzlichen Datenelemente („Datensatz der zuständigen Partnerbehörden“), damit die zuständigen Partnerbehörden ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union als der zollrechtlichen Vorschriften wahrnehmen können;

b)

Übertragung von in die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldungen von Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie unter Umständen spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

WEITERE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 16

Verwendung des EORI-Systems durch die zuständigen Partnerbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu dem EORI-System, um die in diesem System erfassten einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.

Artikel 17

Nationale Koordinatoren

Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Koordinator für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Um die Umsetzung dieser Verordnung voranzubringen, nimmt der nationale Koordinator folgende Aufgaben wahr:

a)

Er fungiert als nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;

b)

er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene;

c)

er koordiniert die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 4.

Kapitel V

Kosten des EU CSW-CERTEX, Arbeitsprogramm sowie Überwachung und Berichterstattung

Artikel 18

Kosten

(1)   Die mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb des EU CSW-CERTEX und seinen Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der Union zusammenhängenden Kosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union getragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und der Verknüpfung seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX.

Artikel 19

Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Arbeitsprogramms, um die Umsetzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm wird regelmäßig und mindestens einmal alle drei Jahre überprüft und aktualisiert, um die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu bewerten und zu verbessern.

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, einschließlich Informationen über das Funktionieren ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll.

(2)   Die Kommission bewertet regelmäßig die Leistung des EU CSW-CERTEX. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den Mehrwert des EU CSW-CERTEX für die Union.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Folgendes:

a)

einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind,

b)

einen detaillierten Überblick über den Stand der Fortschritte, die jeder Mitgliedstaat bei seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erreicht hat, und

c)

einen detaillierten Überblick über den Gesamtfortschritt der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll im Zusammenhang mit dem in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramm.

Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Unterabsatz 1 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.

4.   Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor, die für den in Absatz 3 genannten Bericht erforderlich sind.

Kapitel VI

Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Dezember 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;

(*1)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).“ "

2.

In Artikel 163 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.“

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 13. Dezember 2031.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1947 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).

(12)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).“

(17)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).


ANHANG

Teil A

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

Nichtzollformalität der Union

Akronym

Nichtzollsystem der Union

Einschlägige EU-Rechtsvor-schriften

Zeitpunkt der Anwendung

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere

GGED-A

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse

GGED-P

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

GGED-D

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

GGED-PP

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Kontrollbescheinigung

COI

TRACES

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

3. März 2025

Lizenz für die Ein- oder Ausfuhr ozonabbauender Stoffe

ODS

ODS-2-Lizensierungssystem

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

3. März 2025

Fluorierte Treibhaus-gase

F-GAS

F-GAS-Portal und FKW-Lizen-sierungs-system

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

3. März 2025

Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

ICG-L

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

3. März 2025

Erklärung des Einführers für Kulturgüter

ICG-S

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880

3. März 2025

Allgemeine Beschreibung für Kulturgüter

ICG-D

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880

3. März 2025

Teil B

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

Nichtzollformalität der Union

Akronym

Nichtzollsystem der Union

Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften

Einrichtung der Verbindung bis

Einfuhrlizenz im Bereich Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

FLEGT

TRACES

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (6)

3. März 2025

Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

DuES

Elektronisches Lizensierungssystem

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)

3. März 2025

Zertifikate für den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

CITES

TRACES

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (8)

1. Oktober 2025

Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung

ICSMS

ICSMS

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

16. Dezember 2025


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(5)  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


VERORDNUNG (EU) 2022/2400 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2022

zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (3) werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (4) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, das mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (5) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, auf Unionsebene umgesetzt.

(2)

Auf der vom 4. bis 15. Mai 2015 abgehaltenen siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 abgehaltenen neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 6. bis zum 17. Juni 2022 abgehaltenen zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol und PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden.

(3)

Pentachlorphenol war zuvor im Wege der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission (6) in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgenommen worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1 000 mg/kg in Anhang V. In der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgehoben wurde, wurde Pentachlorphenol aus Versehen nicht aufgeführt. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol aufgenommen wird.

(4)

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF). Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Im Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 jener Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Daten über die tatsächliche Menge an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (dl-PCB) in Asche und Ruß aus privaten Haushalten sowie in Flugasche aus Biomasse-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung zu erheben, und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung (EU) 2019/1021 umzusetzen, sollte der geänderte Konzentrationsgrenzwert für die Summe von PCDD/PCDF und dl-PCB in Bezug auf Asche und Ruß aus privaten Haushalten und für Flugasche aus Biomasseanlagen zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar werden. Um die Ausarbeitung geeigneter Strategien für die Sammlung und Behandlung von Asche und Ruß zu ermöglichen und die Überprüfung gemäß Anhang IV sowie die Überwachung der Umsetzung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über das Vorhandensein von PCDD/PCDF und dl-PCB in Asche und Ruß aus privaten Haushalten und von Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung erheben. Diese Informationen sollten spätestens am 1. Juli 2026 zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Was die in der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführten PBDE betrifft, sollte der Konzentrationsgrenzwert für die Summe dieser Stoffe in Abfällen auf 500 mg/kg festgelegt werden. Unter gebührender Berücksichtigung des Rückgangs der Konzentrationen von PBDE in bestimmten Abfällen, der auf die bestehenden Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE zurückzuführen ist, sowie angesichts der möglichen Entwicklung einschlägiger Sortier- und Analysemethoden sollte der Grenzwert drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf 350 mg/kg und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf 200 mg/kg abgesenkt werden.

(7)

Da die Stoffe einer Untergruppe von 12 PCB-Kongeneren, nämlich PCB-77, PCB-81, PCB-105, PCB-114, PCB-118, PCB-123, PCB-126, PCB-156, PCB-157, PCB-167, PCB-169 und PCB 189, die als dl-PCB bezeichnet werden, toxikologische Eigenschaften haben, die denen von PCDD/PCDF sehr ähnlich sind, und um die aggregierte Wirkung aller in der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten dioxinähnlichen PCB zu berücksichtigen, ist es angezeigt, alle dioxinähnlichen Verbindungen in den bestehenden Gruppeneintrag für PCDD/PCDF in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 aufzunehmen. Die Liste der Toxizitätsäquivalenzfaktoren in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung sollte ebenfalls geändert werden, damit die entsprechenden Werte für die einzelnen dl-PCB-Kongenere eingefügt werden.

(8)

Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, und darauf abzielen, die Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen in die Umwelt möglichst zu verhindern, um das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen, indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch der in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 niedergelegten weiter gefassten politischen Vorgabe Rechnung tragen, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, das Recycling auszuweiten, Treibhausgasemissionen zu verringern, schadstofffreie Werkstoffkreisläufe zu entwickeln, und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen.

(9)

Die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen.

(10)

Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und Unstimmigkeiten im Unionsrecht zu vermeiden, ist es notwendig, für Kohärenz zwischen den Bestimmungen über persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgelegt waren und nun mit der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben wurden, und den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu sorgen. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder einen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (9) oder zur Änderung beider Rechtsvorschriften vorlegen.

(11)

Gemäß den Zielen der Textilstrategie, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ dargelegt sind, sollten Textilerzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, weitgehend aus recycelten Fasern bestehen, die frei von gefährlichen Substanzen sind. Um sicherzustellen, dass recycelte Textilien von Anfang an frei von gefährlichen Chemikalien wie PFOA sind, müssen die Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Abfällen verschärft werden, da sich ihr Vorhandensein auf die Sammlung und Behandlung von Textilabfällen auswirken könnte. Die Kommission sollte daher den Konzentrationsgrenzwert im Hinblick auf eine Absenkung des Wertes überprüfen, sofern dies unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

(12)

Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Es ist angebracht, ausreichend Zeit vorzusehen, damit sich Unternehmen und zuständige Behörden auf die neuen Anforderungen einstellen können —

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen, wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Übergangsbestimmung

(1)   Für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthält oder damit kontaminiert ist, gilt bis zum 30. Dezember 2023 ein Wert von 10 μg/kg. Ab dem 31. Dezember 2023 gilt für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung der in Anhang IV vorgesehene Wert von 5 μg/kg.

(2)   Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 ein Wert von 15 μg/kg fort. Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt ab dem 1. Januar 2025 der in Anhang IV festgelegte Wert von 5 μg/kg.“

2.

Die Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG oder die Entscheidung 2000/532/EG oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind, und legt, falls erforderlich, auf der Grundlage dieser Prüfung und spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG oder einen Vorschlag für eine Änderung der Entscheidung 2000/532/EG oder für eine Änderung beider Rechtsakte vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 10. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 197.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(4)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(5)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(7)  Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6).

(8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(9)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle werden die folgenden Zeilen angefügt:

„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

100 mg/kg

Dicofol

115-32-2

204-082-0

50 mg/kg

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1 mg/kg

(PFOA und ihre Salze),

40 mg/kg

(Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

355-46-4 und andere

1 mg/kg

(PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg

(Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.“

b)

Die Zeile für den Stoff Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) erhält folgende Fassung:

„Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1 500  mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor.“

c)

Die Zeilen für die Stoffe Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O erhalten folgende Fassung:

„Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9

und andere

254-787-2

und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O:

a)

bis zum 29. Dezember 2027, 500 mg/kg;

b)

ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 28. Dezember 2027 350 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether;

c)

ab dem 30. Dezember 2027, 200 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether.“

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9

und andere

251-084-2

und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60-0

und andere

253-058-6

und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3

und andere

273-031-2

und andere

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)) C12Br10O

1163-19-5

und andere

214-604-9

und andere

d)

Die Zeile für die Stoffe polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

5 μg/kg (1)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

e)

Die Zeile für den Stoff Hexabromcyclododecan erhält folgende Fassung:

„Hexabromcyclododecan (2)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

500 mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.

2.

Anhang V Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird die erste Spalte der Tabelle „Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG“, wie folgt geändert:

i)

nach 10 01 „Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)“ wird folgender Text eingefügt:

„10 01 03: Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz“;

ii)

nach 17 05 03* „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ wird folgender Text eingefügt:

„17 05 04: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“;

iii)

nach 19 04 03* „Nicht verglaste Festphase“ wird folgender Text eingefügt:

„20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01: Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 41: Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen“;

b)

In Absatz 2 wird die zweite Spalte der Tabelle mit dem Titel „Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe“, wie folgt geändert:

i)

Der Wortlaut „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;“ erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg;“;

ii)

Der Wortlaut „Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg;“ erhält folgende Fassung:

„Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10 000 mg/kg;“;

iii)

Folgender Wortlaut wird nach „Toxaphen: 5 000 mg/kg.“ angefügt:

„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1 000 mg/kg;

Dicofol: 5 000 mg/kg;

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen).“

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen:

50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen).“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

dl-PCBs

TEF

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0003

PCB 105

0,00003

PCB 114

0,00003

PCB 118

0,00003

PCB 123

0,00003

PCB 126

0,1

PCB 169

0,03

PCB 156

0,00003

PCB 157

0,00003

PCB 167

0,00003

PCB 189

0,00003 “


(1)  Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Absatz 3.“

(2)   ‚Hexabromcyclododecan‘ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2401 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

n Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Infolge einer Überprüfung der zusätzlichen Sanktionen nach Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten die Begründungen für bestimmte Personen, die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG Ia

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 2b

A.   Personen

 

Name(n)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1

Ilunga KAMPETE

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete

Geburtsdatum: 24.11.1964

Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.

Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Ilunga Kampete war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016

2

Gabriel Amisi KUMBA

alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘

Geburtsdatum: 28.5.1964

Geburtsort: Malela, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

Gabriel Amisi Kumba war von Juli 2018 bis Juli 2020 stellvertretender Stabschef der FARDC mit Zuständigkeit für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse.

Seitdem übt er das Amt des Generalinspekteurs der FARDC aus. Aufgrund seiner Führungsposition trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Gabriel Amisi Kumba war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in der Demokratischen Republik Kongo darstellen.

12.12.2016

3

Célestin KANYAMA

alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin; ‚Esprit de mort‘

Geburtsdatum: 4.10.1960

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0637580 (gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019)

Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Célestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa.

Im Juli 2017 wurde Célestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.

Während seiner Amtszeit haben im Oktober 2018 Polizeibeamte nach der Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln über die Veruntreuung von Rationen für Polizeikadetten und die Rolle, die Célestin Kanyama dabei spielte, Journalisten eingeschüchtert und ihrer Freiheit beraubt.

Aufgrund seiner Funktion als leitender PNC-Beamter, die er weiterhin innehat, trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der PNC. Célestin Kanyama war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016

4

John NUMBI

alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi

Geburtsdatum: 16.8.1962

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

John Numbi war von Juli 2018 bis Juli 2020 Generalinspekteur der kongolesischen Streitkräfte (FARDC). Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen der FARDC zwischen Juli 2018 und Juli 2020, so z. B. die unverhältnismäßige Gewalt, die von Juni bis Juli 2019 von FARDC-Truppen unter seinem unmittelbaren Kommando gegen illegal tätige Bergleute eingesetzt wurde.

John Numbi war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Bis Anfang 2021 übte John Numbi weiterhin Einfluss auf die FARDC aus, insbesondere in Katanga, wo schwere Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC gemeldet wurden.

John Numbi stellt nach wie vor eine Bedrohung für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Katanga, dar.

12.12.2016

5

Evariste BOSHAB

alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng

Geburtsdatum: 12.1.1956

Geburtsort: Tete Kalamba, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Demokratische Republik Kongo Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020)

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden.

Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Evariste Boshab war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, wo er, insbesondere seit er im März 2019 Senator von Kasai wurde, nach wie vor eine einflussreiche Rolle spielt.

29.5.2017

6

Alex Kande MUPOMPA

alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa

Geburtsdatum: 23.9.1950

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021)

Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei (PNC) in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Alex Kande Mupompa war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, die er bis Oktober 2019 vertrat und in der er durch den Congrès des alliés pour l’action au Congo (CAAC), der der Provinzregierung von Kasai angehört, nach wie vor Einfluss ausübt.

29.5.2017

7

Éric RUHORIMBERE

alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; ‚Tango Two‘; ‚Tango Deux‘

Geburtsdatum: 16.7.1969

Geburtsort: Minembwe, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Éric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die kongolesischen Streitkräfte, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie gegen Frauen und Kinder, verantwortlich.

Éric Ruhorimbere ist seit Juli 2018 Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord-Equateur. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Éric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

29.5.2017

8

Emmanuel Ramazani SHADARY

alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary

Geburtsdatum: 29.11.1960

Geburtsort: Kasongo, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Emmanuel Ramazani Shadary offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Eigenschaft war Emmanuel Ramazani Shadary daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Seit Februar 2018 ist Emmanuel Ramazani Shadary Ständiger Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD), die bis Dezember 2020 die wichtigste Partei der Koalition unter dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila war.

In dieser Eigenschaft erklärte er im Juli 2022, dass die PPRD bereit sei, an der Präsidentschaftswahl im Jahr 2023 teilzunehmen.

29.5.2017

9

Kalev MUTONDO

alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund

Geburtsdatum: 3.3.1957

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017)

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) bis Februar 2019 war Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich.

Kalev Mutondo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Im Mai 2019 unterzeichnete er eine Erklärung über seine bisherige und künftige Loyalität gegenüber Joseph Kabila, dessen enger Verbündeter er nach wie vor ist.

Kalev Mutondo verfügte bis Anfang 2021 in seiner Rolle als ‚politischer Berater‘ des Ministerpräsidenten der Demokratischen Republik Kongo über großen politischen Einfluss.

Es wird davon ausgegangen, dass er in einigen Teilen der Sicherheitskräfte immer noch Einfluss hat.

29.5.2017

B.   Einrichtungen


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/39


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2402 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 11 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission (2) enthalten in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii einen Fehler, der die besonderen Angaben betrifft, die die Marktteilnehmer diesen Bestimmungen zufolge übermitteln müssen.

(2)

Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 sollten daher entsprechend geändert werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 erhält folgende Fassung:

„iii)

interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte umfassen;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1).


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2403 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, dänische, deutsche, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission (2) enthalten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dritter Gedankenstrich einen Fehler, der die besonderen Angaben betrifft, die die Marktteilnehmer diesen Bestimmungen zufolge übermitteln müssen.

(2)

Die bulgarische, dänische, deutsche, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 erhält folgende Fassung:

„—

eine Beschreibung des internen Verhaltenskodex einschließlich der Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte;“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2404 DER KOMMISSION

vom 14. September 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die grundlegenden Vorschriften in Bezug auf Pflanzengesundheit in der Union.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Anerkennung eines neuen Schutzgebiets die Ergebnisse von Erhebungen vorlegen, die belegen, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling (im Folgenden „Schädling“) zumindest in den letzten drei Jahren nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist.

(3)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem Schutzgebiet jährliche Erhebungen in Bezug auf die Schädlinge durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr über die Ergebnisse dieser Erhebungen Bericht zu erstatten.

(4)

Die Vorschriften für die Vorbereitung der Erhebungen sollten Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Biologie des betreffenden Schädlings und der betreffenden Wirtspflanzen und in Bezug auf einen für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitplan enthalten. Diese Elemente sind wichtig, damit die Vorbereitung der Erhebung vollständig und für die betreffende Erhebung geeignet ist.

(5)

Der Inhalt der Erhebung sollte Angaben auf Karten, eine Beschreibung des Erhebungsgebiets, Untersuchungen, Probenahmen und Tests, Zielpopulationen, Detektionsmethoden und Risikofaktoren umfassen, um deren Vollständigkeit, Effektivität und Effizienz zu gewährleisten.

(6)

Die Erhebungen sollten auch in einer Pufferzone, die das Schutzgebiet umgibt, durchgeführt werden und intensiver sein als die Erhebungen in dem Schutzgebiet, da der Schädling in der Pufferzone nicht verboten ist und dort keine Maßnahmen gegen ihn gelten. Dies ist notwendig, um zu bestätigen, dass der Schädling in der Pufferzone nicht auftritt und den Status des Schutzgebiets als frei von dem Schädling besser aufrechtzuerhalten. Dies steht auch im Einklang mit den geltenden Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für die Einrichtung schadorganismusfreier Gebiete (2), die für die Einrichtung von Schutzgebieten gemäß dem Unionsrecht entsprechend angewandt werden. In diesen internationalen Standards ist für die Einrichtung und Erhaltung schadorganismusfreier Gebiete die Einrichtung von Pufferzonen vorgeschrieben, wenn die geografische Isolierung nicht als ausreichend erachtet wird, die Einschleppung in diese Gebiete oder den Wiederbefall dieser Gebiete zu verhindern, oder wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, die Verbringung von Schädlingen in diese Gebiete zu verhindern.

(7)

Aus denselben Gründen sollten die Erhebungen in den inneren Randstreifen des Schutzgebiets, entlang der Grenze zum Schutzgebiet, im Vergleich zu den Erhebungen im übrigen Schutzgebiet intensiviert werden.

(8)

Um die Einheitlichkeit des Inhalts der Erhebungen zu gewährleisten, sollte eine Vorlage für einen Meldebogen festgelegt werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (3) wurden das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen in Gebieten festgelegt, in denen die Schädlinge — soweit bekannt — nicht auftreten. Zur Gewährleistung eines harmonisieren Ansatzes bei der Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse innerhalb der Union sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Elemente dieser Erhebungen ein gleichartiges Format für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse in Schutzgebieten festgelegt werden.

(9)

Auch in der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission (4) sind Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten erforderlichen Untersuchungen bzw. Erhebungen festgelegt. Da diese Richtlinie im Rahmen der früheren Rechtsakte der Union über Pflanzengesundheit angenommen wurde, ist sie inzwischen überholt und sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Einzelheiten fest für:

a)

Erhebungen für die Einrichtung eines neuen Schutzgebiets gemäß Artikel 32 Absatz 3 bzw. 6 der Verordnung (EU) 2016/2031; und

b)

die Vorbereitung und den Inhalt der jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Pufferzone“ ein Gebiet, das ein Schutzgebiet umgibt, um die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schädlings in das Schutzgebiet und seiner Ausbreitung in diesem Schutzgebiet so gering wie möglich zu halten;

b)

„innerer Randstreifen“ einen Bereich innerhalb eines Schutzgebiets, dessen Breite der Breite der Pufferzone entspricht und der das Schutzgebiet auf der Innenseite entlang seiner Außengrenze umgibt;

c)

„Erhebung“ eine Erhebung zum Nachweis des Schädlings in einem Schutzgebiet und gegebenenfalls in einer Pufferzone;

d)

„abgegrenztes Gebiet“ ein nach der Feststellung des Auftretens des Schädlings in einem Schutzgebiet abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031;

e)

„statistisch fundierte Erhebung“ eine Erhebung, die auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge (5) durchgeführt wird.

Artikel 3

Vorbereitung der Erhebungen

(1)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Personen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde bereiten die in Artikel 1 genannten Erhebungen (im Folgenden „Erhebungen“) gemäß den Absätzen 2 bis 6 vor.

(2)   Die Erhebungen werden wie folgt durchgeführt:

a)

risikobasiert;

b)

auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Grundsätze;

c)

unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und des Auftretens von Wirtsarten innerhalb des Schutzgebiets; und

d)

zu den für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkten.

(3)   Die Erhebungen werden auf eine das Schutzgebiet umgebende Pufferzone ausgedehnt.

Die Erhebungen in den Pufferzonen sind intensiver als im Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests).

Die Breite der Pufferzone wird auf der Grundlage der Biologie des Schädlings und seiner potenziellen Ausbreitungskapazität bestimmt.

In der Pufferzone sind keine Erhebungen erforderlich, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird.

(4)   Besteht in dem an das Schutzgebiet angrenzenden Gebiet keine Möglichkeit, eine Pufferzone einzurichten, so wird innerhalb des Schutzgebiets ein innerer Randstreifen eingerichtet.

Der innere Randstreifen wird nicht eingerichtet, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird.

Die Erhebungen in den inneren Randstreifen sind intensiver als im übrigen Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests).

(5)   Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, innerhalb des betreffenden Schutzgebiets mit hinreichender Zuverlässigkeit ein geringes Vorkommen durch den Schädling befallener Pflanzen festzustellen.

(6)   Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung in der Pufferzone oder im inneren Randstreifen durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, mit größerer Zuverlässigkeit als im Schutzgebiet selbst ein geringes Auftreten des Schädlings festzustellen.

Artikel 4

Inhalt der Erhebungen

Die Erhebungen enthalten folgende Elemente:

a)

eine Karte mit der geografischen Abgrenzung des Schutzgebiets und gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens, aus der der Ort der durchgeführten Erhebungstätigkeiten und die Erhebungspunkte, die Feststellungen oder Ausbrüche sowie etwaige abgegrenzte Gebiete hervorgehen;

b)

eine Beschreibung

i)

des Gebiets der Erhebung, einschließlich der Orte der Erhebung;

ii)

des Pflanzenmaterials oder der Ware und

iii)

gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens;

c)

die Liste der Wirtspflanzen;

d)

die Kennzeichnung der Risikogebiete, in denen der Schädling auftreten kann;

e)

Angaben über die Monate des Jahres, in denen die Erhebung durchgeführt wird;

f)

gegebenenfalls:

i)

die Anzahl der visuellen Untersuchungen zum Nachweis von Symptomen oder Anzeichen des Auftretens des Schädlings;

ii)

die Anzahl der Proben, Art und Anzahl der Tests und Fallen, die den Schädling anlocken;

iii)

jede andere Maßnahme, die geeignet ist, den Nachweis des Schädlings sicherzustellen;

g)

bei statistisch fundierten Erhebungen die zugrunde liegenden Annahmen für das Erhebungskonzept je Schädling, einschließlich einer Beschreibung:

i)

der Zielpopulation, der epidemiologischen Einheit und der Inspektionseinheiten;

ii)

der Detektionsmethode und der Sensitivität der Methode;

iii)

jeglicher Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie des Anteils der Wirtspflanzen; und

iv)

bei Feststellung des Schädlings die ergriffenen Maßnahmen oder den Verweis auf EUROPHYT-Outbreaks.

Artikel 5

Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Schutzgebiet unter Verwendung des Meldebogens in Anhang I allgemeine Informationen und die Erhebungsergebnisse.

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse einen der Meldebögen in Anhang II dieser Verordnung gemäß

a)

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031; oder

b)

Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Artikel 6

Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG

Die Richtlinie 92/70/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ISPM 4 Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete und ISPM 26 Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete für Fruchtfliegen (Tephritidae).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

(4)  Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 37).

(5)  EFSA, General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests, 8. September 2020, doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.


ANHANG I

Meldebogen für allgemeine Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen

Mitgliedstaat

 

Zuständige Behörde

 

Ansprechpartner (vollständiger Name, Funktion bei der zuständigen Behörde, Name der Organisation, Telefonnummer und funktionales E-Mail-Konto)

 

An der Erhebung beteiligte Organisationen

 

An der Erhebung beteiligte Laboratorien

 

Schutzgebiet-Quarantäneschädling

 

Bezeichnung/Beschreibung des Schutzgebiets gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission

 

Jahr der Einrichtung des Schutzgebiets

 

Jahr(e) der Erhebung

Im Falle eines Antrags auf die Einrichtung eines neuen Schutzgebiets geben Sie bitte die Jahre an, auf die sich die Erhebung bezieht.

 

Größe des Schutzgebiets (ha)

 

Einrichtung einer Pufferzone oder eines inneren Randstreifens (ja/nein). Bitte geben Sie eine Begründung an, falls diese Zone nicht eingerichtet wird.

 

Breite (m) der Pufferzone oder gegebenenfalls des inneren Randstreifens.

 

Karte der Grenzen des Schutzgebiets, gegebenenfalls einschließlich der Pufferzone oder des inneren Randstreifens.

Bitte geben Sie die Erhebungspunkte, die Ergebnisse/Ausbrüche und gegebenenfalls die abgegrenzten Gebiete an.

 

Statistisch fundierte Erhebung (ja/nein)

 

Feststellungen/Ausbrüche während der letzten Erhebung (ja/nein)

 

Beschreibung der Feststellungen/Ausbrüche (1) und der ergriffenen Maßnahmen oder Verweis auf EUROPHYT-Outbreak

 


(1)  Einschließlich eines Verweises auf die Meldung(en) von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) ergriffenen Maßnahmen.


ANHANG II

Meldebögen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen oder von Erhebungen zur Beantragung eines neuen Schutzgebiets

TEIL A

1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

Image 1

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht für denselben Schädling auszufüllen.

In Spalte 1:

Geben Sie das Jahr der Erhebung an. Im Falle eines Erhebungsberichts zur Beantragung eines Schutzgebietes sind die Daten zumindest der letzten drei Jahre anzugeben, wobei für jedes Jahr eine gesonderte Zeile zu verwenden ist.

In Spalte 2:

Hier ist die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings anzugeben (wie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder die gebräuchlichste wissenschaftliche Bezeichnung, wenn der Schädling noch nicht gelistet ist). Bitte verwenden Sie für jeden Schädling eine Zeile.

In Spalte 3:

Geben Sie die Bezeichnung des Schutzgebiets in getrennten Zeilen an, wenn es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mehr als ein Schutzgebiet für denselben Schädling gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission gibt.

In Spalte 4:

Geben Sie die Zone an: Schutzgebiet, Pufferzone oder innerer Randstreifen und verwenden Sie verschiedene Zeilen.

In Spalte 5:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen, sowie die Anzahl der durchgeführten Erhebungen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2. Obstgarten/Weinberg; 1.3. Baumschule; 1.4. Wald;

2.

Im Freien (andere): 2.1. Privatgärten; 2.2. öffentliche Orte; 2.3. Schutzgebiet; 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.);

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus; 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalten 6, 7 und 8:

Fakultativ.

In Spalte 6:

Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 7:

Geben Sie das gesamte von der Zielpopulation erfasste Gebiet (in ha) im Schutzgebiet an.

In Spalte 8:

Geben Sie den Teil des mit der Erhebung erfassten Gebiets der Zielpopulation (Erhebungsgebiet/Zielpopulationsgebiet) in Prozent an.

In Spalte 9:

Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Vektor, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig.

In Spalte 10:

Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile.

In Spalte 11:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 12:

Geben Sie die Einzelheiten der Erhebung unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings an. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben auf den betreffenden Schädling nicht zutreffen. Verwenden Sie verschiedene Zeilen (z. B. zur Meldung verschiedener Arten von Tests und ihrer Anzahl).

In Spalte 13:

Geben Sie die Zahl der positiven Befunde an. Diese Zahl kann von der Zahl der Ausbrüche abweichen, wenn eine Ausbruchsmeldung mehrere positive Befunde enthält.

In Spalte 14:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 15 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 15:

Fügen Sie alle sonstigen relevanten Informationen bei sowie gegebenenfalls Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen zu asymptomatischen Pflanzen mit positivem Befund.

TEIL B

1.   Meldebogen für die Ergebnisse der statistisch fundierten Erhebungen

Image 2

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht für denselben Schädling auszufüllen.

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

Detektionsmethode und Sensitivität der Methode

Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation.

In Spalte 1:

Geben Sie das Jahr der Erhebung an. Im Falle eines Erhebungsberichts zur Beantragung eines Schutzgebietes sind die Daten zumindest der letzten drei Jahre anzugeben, wobei für jedes Jahr eine gesonderte Zeile zu verwenden ist.

In Spalte 2:

Hier ist die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings anzugeben (wie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder die gebräuchlichste wissenschaftliche Bezeichnung, wenn der Schädling noch nicht gelistet ist). Bitte verwenden Sie für jeden Schädling eine Zeile.

In Spalte 3:

Geben Sie bitte die Bezeichnung des Schutzgebiets in getrennten Zeilen an, wenn es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mehr als ein Schutzgebiet für denselben Schädling gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission gibt.

In Spalte 4:

Geben Sie die Zone an: Schutzgebiet, Pufferzone oder innerer Randstreifen und verwenden Sie verschiedene Zeilen.

In Spalte 5:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen, sowie die Anzahl der durchgeführten Erhebungen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;

2.

Im Freien (andere): 2.1 Privatgärten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.);

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 6:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 7:

Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Identifizierung und Feststellung des Schädlings untersucht wurden. Ist das Zielpopulationsgebiet nicht verfügbar, geben Sie „N/V“ an und nennen die Anzahl der Inspektionseinheiten, aus denen sich die Zielpopulation zusammensetzt.

In Spalte 8:

Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspflanzenpopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (NUTS: Nomenclature of Territorial Units for Statistics — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.

In Spalte 9:

Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten in jedem Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Schädlingserhebung durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 10:

Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren bezeichnet sie die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt. Bei Böden bezeichnet sie die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt.

In Spalte 11:

„Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt gefunden, als positiv bestätigt und nicht falsch identifiziert wird. Sie ist die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).

In Spalte 12:

Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B:

Geben Sie die Einzelheiten der Erhebung je nach den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Schädlingserhebung an. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 9 „Detektionsmethoden“.

In Spalte 18:

Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl in Spalte 16 „Anzahl der Fallen“ abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 20:

Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet–nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 21:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 24 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 22:

Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 31 („Methoden für die Probenahme von Sendungen“) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Inspektionen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 23:

Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.

In Spalte 24:

Fügen Sie alle sonstigen relevanten Informationen bei sowie gegebenenfalls Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen zu asymptomatischen Pflanzen mit positivem Befund.


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2405 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2022

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 in Bezug auf die Geltungsdauer der Unionszulassung für das Biozidprodukt „Pesguard® Gel“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission (2) wurde eine Unionszulassung für das Biozidprodukt „Pesguard® Gel“ erteilt, das den Wirkstoff Clothianidin enthält, der entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission (3) als zu ersetzender Stoff identifiziert wurde.

(2)

Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht vor, dass für ein Biozidprodukt, das einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält, die Zulassung für höchstens fünf Jahre erteilt wird.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 erteilte die Kommission für das Biozidprodukt „Pesguard® Gel“ irrtümlich eine Unionszulassung für einen Zeitraum von zehn Jahren.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum „30. Juni 2031“ durch das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt;

2.

im Anhang wird unter Nummer 1.2 in der Tabellenzeile „Ablauf der Zulassung“ das Datum „30. Juni 2031“ durch das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Pesguard® Gel“ (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 54).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 46).


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2406 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 bestätigte und meldete Polen 392 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Hühner der Art Gallus domesticus und Legehennen.

(2)

Polen hat umgehend und effizient alle tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) und, ab dem 21. April 2021, gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), durch die die genannte Richtlinie aufgehoben und ersetzt wurde, erforderlich sind.

(3)

Insbesondere traf Polen Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/10 (4), (EU) 2020/47 (5), (EU) 2020/114 (6), (EU) 2020/134 (7), (EU) 2020/175 (8), (EU) 2020/210 (9), (EU) 2020/240 (10), (EU) 2020/281 (11), (EU) 2020/384 (12), (EU) 2020/504 (13), (EU) 2020/529 (14), (EU) 2020/549 (15), (EU) 2020/574 (16), (EU) 2020/604 (17), (EU) 2020/1809 (18), (EU) 2020/2010 (19), (EU) 2021/18 (20), (EU) 2021/68 (21), (EU) 2021/122 (22), (EU) 2021/151 (23), (EU) 2021/239 (24), (EU) 2021/335 (25), (EU) 2021/396 (26), (EU) 2021/450 (27), (EU) 2021/489 (28), (EU) 2021/562 (29), (EU) 2021/640 (30), (EU) 2021/641 (31), (EU) 2021/688 (32), (EU) 2021/766 (33), (EU) 2021/846 (34), (EU) 2021/906 (35), (EU) 2021/989 (36), (EU) 2021/1084 (37), (EU) 2021/1146 (38) und (EU) 2021/1186 (39) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab.

(4)

Polen teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690 (41), in Betracht kamen.

(5)

Am 21. März 2022 erhielt die Kommission von Polen einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021. Am 11. Mai 2022, am 24. Juni 2022, am 3. August 2022, am 5. Oktober 2022 und am 9. November 2022 übermittelten die polnischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

(6)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches.

(7)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Polen eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(8)

Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Kofinanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis festgesetzt werden.

(9)

Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690, gewährt wurde.

(10)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Polens hinsichtlich der 392 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 festgelegt sind.

(11)

Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(12)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Polen bis spätestens 30. September 2023 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (42) ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (43) sollte keine Anwendung finden.

(13)

Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Polen Vorabprüfungen vornehmen.

(14)

Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Polen der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

(15)

Da die Einschränkungen in Bezug auf die Ausbrüche der Aviären Influenza in den regulierten Gebieten gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind und in dieser Verordnung keine Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen angegeben ist, sollte für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 392 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Polen zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Artikel 2

(1)   Die von Polen getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)

solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und

b)

nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und

c)

wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und

d)

wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690, gewährt wurde.

(2)   Ausgaben, die von Polen nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Artikel 3

(1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 17 043 057 EUR und gliedert sich wie folgt:

a)

Für den Produktionsverlust bei Eiern und Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

für Erzeuger von Bruteiern:

0,745 EUR pro Gänsebrutei, das in den KN-Code 0407 19 11 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 3 778 Eier;

0,138 EUR pro Entenbrutei, das in den KN-Code 0407 19 19 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 1 200 Eier;

0,075 EUR pro Gänsebrutei, das in den KN-Code 0407 19 11 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 2 703 Eier;

0,080 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 2 782 641 Eier;

ii)

für Erzeuger von Konsumeiern:

0,026 EUR pro Ei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 750 960 Eier;

0,015 EUR pro Ei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 52 355 320 Eier;

iii)

für Tiererzeuger für die Nichterzeugung während der verlängerten Stilllegungszeiträume:

0,009 EUR pro Tag pro Legehenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 5 669 560 Tiere;

0,002 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 37 526 825 Tiere;

0,021 EUR pro Tag pro Gans, die in den KN-Code 0105 99 20 eingereiht wird, für maximal 462 698 Tiere;

0,005 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 1 615 850 Tiere;

0,008 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 2 423 042 Tiere;

0,002 EUR pro Tag pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 12 822 Tiere;

0,007 EUR pro Tag pro Aufzuchthenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 981 450 Tiere;

0,002 EUR pro Tag pro Aufzuchttruthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 20 791 Tiere;

0,002 EUR pro Tag pro Aufzuchtente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 63 282 Tiere;

0,001 EUR pro Tag pro Aufzuchtperlhuhn, das in den KN-Code 0105 94 50 eingereiht wird, für maximal 10 000 Tiere;

0,006 EUR pro Tag pro Legehenne (Elterntier), die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 812 885 Tiere;

0,034 EUR pro Tag pro Gans (Elterntier), die in den KN-Code 0105 99 20 eingereiht wird, für maximal 25 616 Tiere;

0,001 EUR pro Tag pro Ente (Elterntier), die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 340 737 Tiere;

0,010 EUR pro Tag pro Truthuhn (Elterntier), das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 23 171 Tiere;

b)

für Tiererzeuger, die ihre Tiere wegen der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten zu reduzierten Preisen verkaufen, gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,072 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Masthähnchen, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht werden, für maximal 15 286 496 Tiere;

ii)

0,224 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Enten, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht werden, für maximal 76 488 Tiere;

iii)

0,114 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Truthähne, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht werden, für maximal 4 340 804 Tiere.

c)

Für Verluste aufgrund der verlängerten Mastzeiten infolge der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

i)

0,041 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 142 044 Tiere;

ii)

0,064 EUR pro Tag pro Gans, die in den KN-Code 0105 99 20 eingereiht wird, für maximal 14 598 Tiere;

iii)

0,007 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 59 334 Tiere;

iv)

0,101 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 95 361 Tiere.

(2)   Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Artikel 4

Polen führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) durch.

Polen prüft insbesondere Folgendes:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

b)

bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

c)

dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 5

Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gilt der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in Artikel 3 genannten Beträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind.

Artikel 6

Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 der Kommission vom 7. Januar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Polen (ABl. L 5 vom 9.1.2020, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114 der Kommission vom 24. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 20).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/134 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 27).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/175 der Kommission vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 23).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/210 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 77).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/240 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 12).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/281 der Kommission vom 27. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 59 vom 28.2.2020, S. 13).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384 der Kommission vom 6. März 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 72 vom 9.3.2020, S. 5).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504 der Kommission vom 6. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 17).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/529 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 29).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549 der Kommission vom 20. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 123 vom 21.4.2020, S. 1).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 23).

(17)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604 der Kommission vom 30. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 67).

(18)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144).

(19)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79).

(20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 8 vom 11.1.2021, S. 1).

(21)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/68 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 26.1.2021, S. 56).

(22)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/122 der Kommission vom 2. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 1).

(23)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 7).

(24)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 56I vom 17.2.2021, S. 1).

(25)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/335 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 66 vom 25.2.2021, S. 5).

(26)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/396 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 78 vom 5.3.2021, S. 1).

(27)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/450 der Kommission vom 10. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 88 vom 15.3.2021, S. 1).

(28)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/489 der Kommission vom 19. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 23.3.2021, S. 2).

(29)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/562 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 119 vom 7.4.2021, S. 3).

(30)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/640 der Kommission vom 13. April 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 1).

(31)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).

(32)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/688 der Kommission vom 23. April 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 44).

(33)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/766 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 1).

(34)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/846 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 187 vom 27.5.2021, S. 2).

(35)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/906 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 199I vom 7.6.2021, S. 1).

(36)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 218 vom 18.6.2021, S. 41).

(37)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 235 vom 2.7.2021, S. 14).

(38)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 247 I vom 13.7.2021, S. 1).

(39)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 19.7.2021, S. 5).

(40)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(42)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(43)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(44)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG

Liste der Rechtsvorschriften der Union mit den regulierten Gebieten und den Regulierungszeiträumen gemäß Artikel 2

Teile Polens und Zeiträume, die im Einklang mit der Richtlinie 2005/94/EG, mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/429, in den folgenden Rechtsvorschriften festgelegt wurden:

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/134;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/175;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/210;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/240;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/281;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/529;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809;

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/68;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/122;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/335;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/396;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/450;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/489;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/562;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/640;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/688;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/766;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/846;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/906;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186.


RICHTLINIEN

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/64


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/2407 DER KOMMISSION

vom 20. September 2022

zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen.

(2)

Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ihre zuletzt geänderten Fassungen gelten ab dem 1. Januar 2023, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2023 vorgesehen ist.

(3)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(4)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden ––

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

„I.1

ADR

Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

2.

Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1

RID

Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

3.

Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

„III.1

ADN

Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


BESCHLÜSSE

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/66


BESCHLUSS (EU) 2022/2408 DES RATES

vom 5. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses und des Personalstatuts sowie die Festlegung der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2) und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt.

(4)

Artikel 24 Absatz 5 VGV sieht vor, dass sich der regionale Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung gibt. Darüber hinaus sieht Artikel 30 VGV vor, dass er die Regeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft festlegt.

(5)

Es ist vorgesehen, dass der regionale Lenkungsausschuss folgende Beschlüsse fasst: einen Beschluss über die Änderung seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf eine kürzere Frist für die Verteilung des Entwurfs der Tagesordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente vor einer Sitzung des regionalen Lenkungsausschusses, einen Beschluss über die Annahme der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der für das Ständige Sekretariat geltenden Streitbeilegungsregeln, um Streitigkeiten zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Bediensteten zu regeln, und einen Beschluss über die Änderungen des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft, die aufgrund der Annahme dieser Regeln erforderlich sind.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der vorstehend genannten Beschlüsse zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Beschlüsse für das reibungslose Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich sind ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union in Bezug auf die Änderung von dessen Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und die Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft sowie die Änderungen des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf den Beschlussentwürfen des regionalen Lenkungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind.

Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KUPKA


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Änderung des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Das Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft, das in Anhang II des Beschlusses Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 festgelegt ist, wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b Unterabsatz iii erhält folgende Fassung:

„iii)

einen Vertreter des jeweils vorhergehenden Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Vermittlungsausschuss beschließt einstimmig.“

b)

Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und einem Bediensteten im Zusammenhang mit diesem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in zweiter Instanz von der Europäischen Kommission als Vermittler beigelegt.“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Alle Verfahren zur Streitbeilegung finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Der Lenkungsausschuss stellt die Regeln für die Streitbeilegung mit dem Ziel einer raschen Durchführung des Verfahrens mit angemessenen Kosten für die Parteien auf.“

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Annahme der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft geltenden Regeln für die Streitbeilegung

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und die Regeln für die Streitbeilegung für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden angenommen.

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses

I.   Allgemeines

(1)

Mit dieser Geschäftsordnung werden die internen Verfahren für die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses gemäß Abschnitt 14 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft festgelegt, das gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommen wurde.

(2)

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Geschäftsordnung und dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften, die vom regionalen Lenkungsausschuss angenommen wurden, finden die letzteren Bestimmungen Anwendung.

(3)

Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete“ alle Beamten des Sekretariats, namentlich den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim Sekretariat tätig sind, ausgenommen örtliche Mitarbeiter, abgeordnete Sachverständige und vor Ort beauftragte Sachverständige.

(4)

Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und einem Bediensteten im Zusammenhang mit dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in erster Instanz einem Vermittlungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) vorgelegt.

(5)

Die Bediensteten können beim Vermittlungsausschuss Beschwerde einlegen bezüglich Abschnitt 2.1 Nummer 12 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft oder wenn sie von einem Vorgesetzten in ungerechtfertigter oder unfairer Weise behandelt wurden.

II.   Vermittlungsausschuss

(1)

Der Ausschuss ist befugt, Beschlüsse über Beschwerden vorzuschlagen, die von Bediensteten gegen sie betreffende Verwaltungsbeschlüsse eingelegt werden.

(2)

Der Ausschuss umfasst:

a)

einen Vertreter des aktuellen Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,

b)

einen Vertreter des Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses für die nächste Amtsperiode und

c)

einen Vertreter des jeweils vorhergehenden Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,

Den Vorsitz im Ausschuss führt der aktuelle Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses.

(3)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Ausschusses völlig unabhängig und lassen sich ausschließlich von ihrem unabhängigen Urteil leiten. Sie dürfen Anweisungen des Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen, nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und vermeiden Interessenkonflikte. Die Beratungen im Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder des Ausschusses gewährleisten die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde durch das Personal verarbeitet werden.

(4)

Der Ausschuss wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einlegung einer Beschwerde beim Direktor oder beim Vorsitz des Lenkungsausschusses eingesetzt. Der Direktor leitet die Beschwerde innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang an den Vorsitz des Ausschusses weiter.

(5)

Sobald eine Beschwerde beim Vorsitz des Ausschusses eingegangen ist, beruft der Vorsitz die Ausschussmitglieder ein, um die Beschwerde zu prüfen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Ausschusses entscheidet der Ausschuss.

(6)

Der Ausschuss hat für den gesamten für die Beilegung des Falls erforderlichen Zeitraum so weit wie möglich die gleiche Zusammensetzung.

(7)

Der Ausschuss entscheidet über Folgendes:

a)

die Zulässigkeit der Beschwerde;

b)

die Fristen für die Vorlage der Beschwerdebeantwortung durch das Sekretariat und für die Vorlage von Beweismitteln sowie andere einschlägige Verfahrensfragen;

c)

sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Vermittlung, einschließlich der Frage, ob mündliche Anhörungen stattfinden oder ob über die Beschwerde ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entschieden wird und

d)

das bei den Anhörungen des Ausschusses einzuhaltende Verfahren.

Das Verfahren wird so durchgeführt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, für die Beschwerde relevante Tatsachen und Umstände vorzubringen.

(8)

Der Ausschuss entscheidet über die Beschwerde gemäß dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften. Angelegenheiten mit Bezug auf die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.

(9)

Der Vorsitz unterrichtet den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Sekretariats und den betreffenden Bediensteten über alle Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Fall.

(10)

Die Sitzungen des Ausschusses finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Die administrative Unterstützung des Ausschusses erfolgt durch Personal und Verwaltung des Sekretariats.

(11)

Betreffen parallele beim Ausschuss eingelegte Beschwerden dasselbe Problem, so kann der Ausschuss beschließen, die Beschwerden zusammen zu behandeln und einen einzigen Beschluss zu fassen.

(12)

Das Beschwerdeverfahren wird unverzüglich beendet, wenn die betreffenden Bediensteten ihre Beschwerde zurückziehen oder eine einvernehmliche Einigung erzielt wird. Der betreffende Bedienstete setzt den Vorsitz des Ausschusses schriftlich darüber in Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren wird im Falle eines Verstoßes gegen Teil III Nummer 5 unverzüglich beendet.

III.   Beschwerdeverfahren

(1)

Sowohl der Bedienstete als auch das Sekretariat können jederzeit eine informelle Lösung der betreffenden Fragen einleiten, bevor oder nachdem der Bedienstete beschließt, die Angelegenheit förmlich weiterzuverfolgen.

(2)

Eine Beschwerde beim Ausschuss ist nicht zulässig, wenn die Streitigkeit, die sich aus einem angefochtenen Beschluss ergibt, durch eine informelle Einigung beigelegt worden ist.

(3)

Ein Bediensteter kann jedoch direkt beim Ausschuss eine Beschwerde einlegen, um die Umsetzung einer im Wege einer informellen Vereinbarung erzielten Einigung innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der in der informellen Vereinbarung zur Streitbeilegung festgelegten Frist für die Umsetzung oder, wenn die informelle Vereinbarung zur Streitbeilegung dazu keine Angabe enthält, innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem dreißigsten Kalendertag ab dem Tag, an dem die Vereinbarung unterzeichnet wurde, durchzusetzen.

(4)

Ein Bediensteter, der einen Verwaltungsbeschluss förmlich anfechten möchte, legt in einem ersten Schritt schriftlich beim Direktor – oder, wenn die Beschwerde den Direktor betrifft, beim Vorsitz des Lenkungsausschusses – eine Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung des Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss ein.

(5)

Weder der betreffende Bedienstete noch ein Vertreter des Sekretariats ist berechtigt, den Gegenstand der Beschwerde mit den Mitgliedern des Ausschusses während des Beschwerdeverfahrens in irgendeiner Form über die Bestimmungen von Teil II Nummer 7 hinauszu erörtern oder diesbezüglich an sie heranzutreten.

(6)

Die Einreichung einer Beschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss beim Direktor oder beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag übermittelt wird, an dem der Bedienstete über den anzufechtenden Verwaltungsbeschluss unterrichtet wurde. Diese Frist kann vom Sekretariat verlängert werden, während Anstrengungen zur informellen Beilegung der Streitigkeit unternommen werden.

(7)

Nach Abschluss der Bewertung erstellt der Ausschuss einen Bericht. In dem Bericht werden die Verfahrensschritte, die für die Beschwerde relevanten Tatsachen und Umstände sowie sein endgültiger Vorschlag für einen Beschluss dargelegt.

IV.   Beschlussfassung

(1)

Der Ausschuss beschließt einstimmig.

(2)

Der Vorschlag für einen Beschluss über den angefochtenen Verwaltungsbeschluss wird innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag vorgelegt, an dem die Beschwerde beim Direktor oder beim Vorsitz des Lenkungsausschusses eingereicht wurde.

(3)

Der Vorschlag für einen Beschluss wird dem betreffenden Bediensteten sowie dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss kann in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen werden.

(4)

Die Antwort des Sekretariats, die das Ergebnis der Bewertung durch den Ausschuss widerspiegelt, wird dem Bediensteten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Vorschlags für einen Beschluss des Ausschusses schriftlich übermittelt.

V.   Aussetzung der Maßnahme

(1)

Weder die Einlegung einer Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung durch den Ausschuss noch die Einlegung einer Beschwerde beim Vermittler bewirkt eine Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses.

(2)

Ist jedoch eine Bewertung eines Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss erforderlich, gilt Folgendes:

a)

Ein Bediensteter kann beim Sekretariat beantragen, die Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses auszusetzen, bis die Bewertung durch den Ausschuss abgeschlossen ist und ihm das Ergebnis mitgeteilt wurde. Das Sekretariat kann die Durchführung eines Beschlusses in besonders dringenden Fällen aussetzen, wenn ihre Durchführung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Der Beschluss des Sekretariats über einen solchen Antrag ist nicht anfechtbar.

b)

In Fällen, die ein Ausscheiden aus dem Dienst betreffen, kann ein Bediensteter beim Sekretariat beantragen, die Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses auszusetzen, bis die Bewertung durch den Ausschuss abgeschlossen ist und ihm das Ergebnis mitgeteilt wurde. Das Sekretariat kann die Durchführung eines Beschlusses aussetzen, wenn es feststellt, dass der angefochtene Beschluss noch nicht durchgeführt wurde, in besonders dringenden Fällen und wenn ihre Durchführung den Rechten des Bediensteten in nicht wiedergutzumachender Weise schaden würde. Lehnt das Sekretariat den Antrag ab, so kann der Bedienstete beim Ausschuss einen Antrag auf Aussetzung der Maßnahme stellen.

VI.   Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses angenommen.

(2)

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung Änderungen dieser Geschäftsordnung vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert das Mitglied zunächst das Sekretariat.

(3)

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch den Lenkungsausschuss in Kraft.

Regeln für die Streitbeilegung

I.   Allgemeines

(1)

Diese Regeln für die Streitbeilegung beziehen sich auf Abschnitt 15 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft, das gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommen wurde, um ein zügiges Verfahren zu angemessenen Kosten für die Parteien zu ermöglichen.

(2)

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Regeln und dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften, die vom regionalen Lenkungsausschuss angenommen wurden, finden die letzteren Bestimmungen Anwendung.

(3)

Bedienstete oder das Sekretariat können nur Beschwerde bei einem Vermittler einlegen, um den Vorschlag für einen erstinstanzlichen Beschluss des Vermittlungsausschusses anzufechten.

(4)

Verbleibende Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und dem Bediensteten im Zusammenhang mit dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, den Arbeitsbedingungen und der geografischen Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in zweiter Instanz einem Vermittler vorgelegt.

II.   Vermittler

(1)

Die Europäische Kommission fungiert in zweiter Instanz als Vermittler.

(2)

Der Vermittler ist völlig unabhängig und lässt sich ausschließlich von seinem unabhängigen Urteil leiten. Er darf Anweisungen des Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen, nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und vermeidet Interessenkonflikte. Das Vermittlungsverfahren ist vertraulich. Der Vermittler gewährleistet die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde durch das Personal verarbeitet werden.

(3)

Der Vermittler wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ernannt.

(4)

Das Mandat eines Vermittlers gilt für den gesamten für die Beilegung des Falls erforderlichen Zeitraum.

(5)

Der Vermittler entscheidet über Folgendes:

a)

Die Fristen für die Vorlage der Beschwerdebeantwortung durch das Sekretariat und die Vorlage von Beweismitteln durch den betreffenden Bediensteten und

b)

sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren, einschließlich der Frage, ob mündliche Verhandlungen stattfinden oder ob über die Beschwerde ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entschieden wird.

Das Verfahren wird so durchgeführt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, für die Beschwerde relevante Tatsachen und Umstände vorzubringen.

(6)

Der Vermittler entscheidet über die Streitigkeit gemäß dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, den Arbeitsbedingungen und der geografischen Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften. Angelegenheiten mit Bezug auf die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vermittlers.

(7)

Die Zuständigkeit des Vermittlers umfasst die Befugnis, jederzeit während des Verfahrens eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, die nicht angefochten werden kann, um einer Partei in besonders dringenden Fällen einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn der angefochtene Beschluss dem Anschein nach rechtswidrig ist und wenn die Durchführung des Beschlusses einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Dieser einstweilige Rechtsschutz kann die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses umfassen, außer in Fällen der Ernennung oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags.

(8)

Die Verfahren zur Streitbeilegung finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Die administrative Unterstützung des Vermittlers erfolgt durch Personal und Verwaltung des Sekretariats.

(9)

Der Vermittler unterrichtet den betreffenden Bediensteten und das Sekretariat über alle Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Fall.

(10)

Beziehen sich zwei oder mehr beim Vermittler eingelegte Beschwerden auf dasselbe Problem, so kann der Vermittler beschließen, diese zusammen zu behandeln und einen einzigen Beschluss zu fassen.

(11)

Das Verfahren zur Streitbeilegung wird unverzüglich beendet, wenn die betreffenden Bediensteten ihre Beschwerde zurückziehen oder eine einvernehmliche Einigung erzielt wird. Der betreffende Bedienstete setzt den Vermittler schriftlich darüber in Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren wird im Falle eines Verstoßes gegen Teil III Nummer 3 unverzüglich beendet.

III.   Beschwerdeverfahren

(1)

Jede Partei kann gegen einen angefochtenen Verwaltungsbeschluss Beschwerde einlegen. Sie wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang eines Beschlussvorschlags des Vermittlungsausschusses beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses eingereicht. Eine Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ist nur zulässig, wenn die Frist eingehalten wurde.

(2)

Die Einlegung einer Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses in zweiter Instanz bewirkt die Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses, der angefochten wird und der auf dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht.

(3)

Weder der betreffende Bedienstete noch ein Vertreter des Sekretariats sind berechtigt, den Gegenstand der Beschwerde mit dem Vermittler während des Verfahrens in irgendeiner Form über die Bestimmungen von Teil II Nummer 5 hinaus zu erörtern oder diesbezüglich an ihn heranzutreten.

(4)

Der Vermittler erstellt einen Bericht über die Streitbeilegung. In dem Bericht werden die Verfahrensschritte, die für die Beschwerde relevanten Tatsachen und Umstände sowie den endgültigen Beschluss dargelegt.

IV.   Beschlussfassung

(1)

Der Beschluss des Vermittlers über den angefochtenen Verwaltungsbeschluss ergeht innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses eingereicht wurde.

(2)

Der Beschluss wird dem betreffenden Bediensteten und dem Sekretariat schriftlich mitgeteilt und der Beschluss kann in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss des Vermittlers ist endgültig und für alle Parteien verbindlich.

V.   Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen dieser Regeln für die Streitbeilegung werden durch einen Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses angenommen.

(2)

Nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regeln oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung Änderungen dieser Regeln vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert es zunächst das Sekretariat.

(3)

Diese Regeln treten am Tag ihrer Annahme durch den Lenkungsausschuss in Kraft.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2022/… DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom ...

zur Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Überschrift IV Nummer 4 der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„4.

Der Entwurf der Tagesordnung für jede Sitzung wird im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz erstellt. Der Entwurf der Tagesordnung und alle damit zusammenhängenden Unterlagen werden den Mitgliedern und Beobachtern mindestens vier Wochen vor der betreffenden Sitzung übermittelt. Die Mitglieder können Anmerkungen machen und neue Punkte für die Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Unterlagen, die für die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen anderen Staaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Gremien von Interesse sind, werden auch an diese anderen Staaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Gremien verteilt.“

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/76


BESCHLUSS (EU) 2022/2409 DES RATES

vom 5. Dezember 2022

zur Überarbeitung der Finanzvorschriften für die Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Union genehmigt (2) und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt. Der VGV sieht vor, dass der regionale Lenkungsausschuss Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung erlässt.

(4)

Der regionale Lenkungsausschuss wird in Kürze Beschlüsse über die Überarbeitung der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren fassen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Beschlüsse für das reibungslose Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich sind und für die Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft hinsichtlich der Überarbeitung der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KUPKA


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über das überarbeitete Verfahren der Verkehrsgemeinschaft für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die überarbeiten Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden angenommen.

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Vorsitz


FINANZVORSCHRIFTEN UND RECHNUNGSPRÜFUNGSVERFAHREN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I:

GEGENSTAND

TITEL II:

PFLICHTEN DER PARTEIEN

TITEL III:

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

KAPITEL 1

GRUNDSATZ DER HAUSHALTSWAHRHEIT

KAPITEL 2

GRUNDSATZ DER JÄHRLICHKEIT

KAPITEL 3

GRUNDSATZ DES HAUSHALTSAUSGLEICHS

KAPITEL 4

GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

KAPITEL 5

GRUNDSATZ DER GESAMTDECKUNG

KAPITEL 6

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

KAPITEL 7

GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG

KAPITEL 8

GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

KAPITEL 9

INTERNE KONTROLLE DES HAUSHALTSVOLLZUGS

TITEL IV:

HAUSHALTSAUSSCHUSS

TITEL V:

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2

FINANZAKTEURE

KAPITEL 3

VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

KAPITEL 4

EINNAHMENVORGÄNGE

KAPITEL 5

AUSGABENVORGÄNGE

TITEL VI:

AUFTRAGSVERGABE

TITEL VII:

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 2

RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 3

BESTANDSVERZEICHNISSE

TITEL VIII:

EXTERNE RECHNUNGSPRÜFUNG UND SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN

TITEL IX:

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Mit diesen Vorschriften wird das Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung gemäß Artikel 35 des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) festgelegt (1).

TITEL II

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 2

(1)   Die Vertragsparteien überweisen bis spätestens 31. März eines jeden Jahres 75 % ihrer Finanzbeiträge an die Verkehrsgemeinschaft. Die Vertragsparteien überweisen die verbleibenden 25 % ihrer Beiträge bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres.

(2)   Die Finanzbeiträge der Vertragsparteien zur Verkehrsgemeinschaft müssen in Euro geleistet werden.

(3)   Die Verkehrsgemeinschaft und die Vertragsparteien tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Transaktionskosten.

TITEL III

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 3

Für die Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Haushaltsplan“) gelten nach Maßgabe der vorliegenden Vorschriften die Grundsätze der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erfordert, und der Transparenz.

Kapitel 1

Grundsatz der Haushaltswahrheit

Artikel 4

Ausgaben dürfen nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

Kapitel 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 5

Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

Artikel 6

(1)   Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben verwendet werden.

(2)   Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(3)   Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(4)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und in der Rechnungslegung ausgewiesen.

(5)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht gemäß Absatz 4 übertragen werden.

(6)   Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Bezüge und Vergütungen für Personal, das dem Personalstatut unterliegt.

(7)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht verwendet und nicht gebunden worden sind, verfallen und werden den Vertragsparteien gemäß den in Anhang V des Vertrags festgesetzten Prozentsätzen und den von den Vertragsparteien tatsächlich entrichteten Beiträgen erstattet.

Kapitel 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 7

Die Verkehrsgemeinschaft darf keine Darlehen aufnehmen.

Kapitel 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 8

Der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung darf das Ständige Sekretariat jedoch Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

Kapitel 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 9

(1)   Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann nettosaldiert werden:

a)

einem Vertragspartner oder Auftragnehmer auferlegte Vertragsstrafen;

b)

rechtsgrundlos gezahlte Beträge; in diesem Fall kann eine Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, bei denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, erfolgen;

(2)   Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Verkehrsgemeinschaft verbucht.

(3)   Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.

Kapitel 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 10

(1)   Der Direktor kann beschließen, innerhalb des Haushaltsplans Mittel (ausgenommen Mittel aus der Haushaltslinie „Humanressourcen“) zu übertragen, und zwar bis zu einer Höhe von 15 % der Mittel, die für das betreffende Jahr in die Haushaltslinie eingestellt sind, aus der die Übertragung erfolgt.

(2)   Der Direktor unterrichtet den Vorsitz des Haushaltsausschusses und den regionalen Lenkungsausschuss innerhalb von 7 Tagen nach einem Beschluss gemäß Absatz 1.

(3)   Andere als die in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen bedürfen der vorläufigen Zustimmung des regionalen Lenkungsausschusses.

(4)   Mittel, die zur Erfüllung der am Ende des betreffenden Jahres unterzeichneten rechtlichen Verpflichtungen übertragen wurden, kommen für eine Verwendung gemäß Absatz 1 nicht in Betracht. Sie werden für die Berechnung des Höchstbetrags, der der in jenem Absatz genannten Obergrenze von 15 % entspricht, nicht berücksichtigt.

Kapitel 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 11

(1)   Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit umfasst, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der Verkehrsgemeinschaft für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

(3)   Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

(4)   Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden. Diese Ergebnisse sind zu bewerten.

Kapitel 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 12

(1)   Für den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird auf der Website des Ständigen Sekretariats veröffentlicht.

Kapitel 9

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

Artikel 13

(1)   Der Haushalt der Verkehrsgemeinschaft wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft ist interne Kontrolle definiert als ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt wird und darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die in Artikel 36 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Merkmale auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Verkehrsgemeinschaft, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

TITEL IV

HAUSHALTSAUSSCHUSS

Artikel 14

(1)   Es wird ein Haushaltsausschuss eingesetzt.

(2)   Der Haushaltsausschuss berät den Direktor bei der Haushaltsführung der Verkehrsgemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden dem Haushaltsausschuss alle erforderlichen Informationen oder Erläuterungen zu Haushaltsangelegenheiten und Angelegenheiten mit potenziellen Auswirkungen auf den Haushalt zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Haushaltsausschuss kann dem regionalen Lenkungsausschuss Bericht erstatten und Empfehlungen zu Haushaltsangelegenheiten sowie zu allen Angelegenheiten abgeben, die Auswirkungen auf den Haushalt haben könnten.

Artikel 15

(1)   Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro südosteuropäischer Partei und zwei Mitgliedern der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zusammen.

(2)   Den Vorsitz in den Sitzungen des Haushaltsausschusses führt die Europäische Kommission. Der Vorsitzende kann einen Ko-Vorsitzenden ernennen.

(3)   Der Haushaltsausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Empfehlungen können im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Der Haushaltsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, einschließlich der Zustimmung der Europäischen Union. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Europäische Union.

(5)   Das Ständige Sekretariat leistet dem Haushaltsausschuss administrative Unterstützung.

(6)   Das Ständige Sekretariat ist in den Sitzungen des Haushaltsausschusses ohne Stimmrecht vertreten.

TITEL V

HAUSHALTSVOLLZUG

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

Artikel 17

Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse an Bedienstete des Ständigen Sekretariats übertragen. Die so Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden und diese Vorschriften sind für sie bindend. Der Direktor übermittelt dem regionalen Lenkungsausschuss eine Kopie jedes nach diesem Artikel gefassten Übertragungsbeschlusses.

Artikel 18

(1)   Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Verkehrsgemeinschaft in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Akteur von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

(2)   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für den Haushaltsvollzug zuständigen Akteurs oder eines Prüfers aus familiären oder privaten Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten oder Auftragnehmer beruhen, beeinträchtigt wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des betreffenden Bediensteten. Ist der Bedienstete der Direktor, so ist die zuständige Stelle der regionale Lenkungsausschuss.

Artikel 19

Sofern es sich als unerlässlich erweist, können externen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben im Bereich der technischen Beratung und Aufgaben administrativer, vorbereitender oder untergeordneter Art übertragen werden, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

Kapitel 2

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 20

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

Abschnitt 2

Anweisungsbefugter

Artikel 21

(1)   Der Anweisungsbefugte ist für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben zuständig.

(2)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften und vollzieht die Mittelausführung.

(3)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4)   Der/die Anweisungsbefugte stellt sicher, dass alle Belege für Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

Artikel 22

(1)   Der Anweisungsbefugte richtet unter gebührender Berücksichtigung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur, die interne Verwaltung, die Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Anweisungsbefugten geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen.

(2)   Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten als denen, die den Vorgang einleiten, überprüft. Die Einleitung und die Durchführung einer Ex-ante- bzw. Ex-post-Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(3)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragten Bediensteten dürfen nicht mit denen, die die Vorgänge einleiten, identisch oder ihnen unterstellt sein.

Artikel 23

Der Direktor legt als Anweisungsbefugter dem regionalen Lenkungsausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor.

Artikel 24

Bedienstete, die mit der finanziellen Abwicklung und Kontrolle von Vorgängen betraut sind, unterrichten den Direktor schriftlich, wenn ein Beschluss, dem sie auf Anweisung ihres Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen sollen, ihrer Auffassung nach gegen die vorliegenden Vorschriften oder gegen die für die Bediensteten geltenden Berufsregeln verstößt. Der Direktor wird innerhalb einer angemessenen Frist tätig. Wird er nicht tätig, so unterrichtet der Bedienstete den regionalen Lenkungsausschuss darüber.

Artikel 25

Werden Haushaltsvollzugsbefugnisse übertragen, so gilt Artikel 21 entsprechend für den bevollmächtigten Bediensteten.

Abschnitt 3

Rechnungsführer

Artikel 26

(1)   Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernennt der Direktor gemäß der geltenden Geschäftsordnung, die die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und das geografische Gleichgewicht des Personals des Ständigen Sekretariats regelt, einen Rechnungsführer, der im Ständigen Sekretariat für Folgendes zuständig ist:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel V;

c)

Rechnungsführung gemäß Titel V;

d)

Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans nach Titel V;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f)

Kassenführung.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist nur der Rechnungsführer befugt, Gelder und andere Vermögenswerte zu verwalten, und ist für deren Verwahrung verantwortlich.

(3)   Unbeschadet des Grundsatzes der Aufgabentrennung kann der Rechnungsführer erforderlichenfalls bestimmte Aufgaben übertragen.

Kapitel 3

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 27

(1)   Die Haftung gemäß diesen Vorschriften ist persönlich.

(2)   Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, von Betrug, von Korruption oder einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft unterrichtet der betroffene Finanzakteur unverzüglich den Direktor oder, wenn er dies für zweckmäßig hält, den regionalen Lenkungsausschuss oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). „Finanzielle Interessen der Verkehrsgemeinschaft“ sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft erfasst, erworben oder ihm geschuldet werden.

(3)   Ist eine Tätigkeit Gegenstand von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte das Verfahren aus und kann jegliche erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich der Aufhebung von Beschlüssen, die im Rahmen dieser Tätigkeit getroffen wurden. Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet unverzüglich alle zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich des OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)‚ über mutmaßliche Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten.

Artikel 28

(1)   Der Anweisungsbefugte kann jede Befugnisübertragung jederzeit vorübergehend oder endgültig widerrufen. Der regionale Lenkungsausschuss und der Vorsitzende des Haushaltsausschusses werden unverzüglich mit angemessener Begründung über eine solche Maßnahme unterrichtet.

(2)   Der Rechnungsführer kann vom Direktor mit vorheriger Zustimmung der Europäischen Kommission jederzeit vorübergehend oder endgültig seines Amtes enthoben werden. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernennt der Direktor einen vorläufigen Rechnungsführer und in der Folge einen ständigen Rechnungsführer gemäß den Einstellungsvorschriften der Verkehrsgemeinschaft.

Artikel 29

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Anweisungsbefugten und der in diesem Kapitel genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht des Sitzstaats und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Bedienstete der Verkehrsgemeinschaft oder der Vertragsparteien beteiligt sind.

(2)   Im Falle des Nachweises einer rechtswidrigen Tätigkeit, von Betrug oder Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft, werden die zuständigen Behörden und Stellen mit der Angelegenheit befasst.

Abschnitt 2

Vorschriften für den Anweisungsbefugten

Artikel 30

(1)   Der Anweisungsbefugte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Verkehrsgemeinschaft durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei die Bestimmungen dieser Vorschriften zu beachten. Gleiches gilt, wenn der Anweisungsbefugte durch schwerwiegendes Fehlverhalten

a)

es unterlassen hat, ein Dokument zu erstellen, in dem eine Forderung festgestellt wird;

b)

eine Einziehungsanordnung nicht oder ohne Angabe von Gründen verspätet erteilt hat;

c)

eine Auszahlungsanordnung nicht oder verspätet erteilt hat und dadurch die Verkehrsgemeinschaft von Dritten zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann.

(2)   Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Beschlüsse, die er zu fassen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Gibt die Befugnis erteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anweisung, den genannten Beschluss auszuführen, so muss der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Beschluss ausführen und ist von seiner Verantwortung entbunden.

(3)   Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt die Befugnis erteilende Stelle verantwortlich für die Wirksamkeit der festgelegten Verwaltungsvorschriften sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

(4)   Der Anweisungsbefugte haftet nicht für Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses, sofern sie strikt befolgt werden. Ist der Anweisungsbefugte mit einem dieser Beschlüsse nicht einverstanden, so hat er das Recht, die zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Der Anweisungsbefugte ist jedoch verpflichtet, den einschlägigen Beschlüssen nachzukommen.

Kapitel 4

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

Die auf den Konten der Verkehrsgemeinschaft aufgelaufenen Zinserträge sind neben den Beiträgen der Vertragsparteien Teil ihrer Einnahmen.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 32

Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Verkehrsgemeinschaft begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

ABSCHNITT 3

Feststellung von Forderungen gegenüber Dritten

Artikel 33

(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.

(3)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden.

Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern.

Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.

Artikel 34

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte nach Feststellung der Höhe einer Forderung den Rechnungsführer durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung anweist, diese Forderung einzuziehen.

Artikel 35

(1)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(2)   Der Rechnungsführer führt die vom Anweisungsbefugten oder vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Einnahmen der Verkehrsgemeinschaft eingehen und ihre Rechte gewahrt werden.

(3)   Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht. Der Verzicht auf die Einziehung erfolgt durch einen Beschluss des Anweisungsbefugten und ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses nicht delegieren. Der Beschluss über den Verzicht enthält Angaben über die zur Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Diese Annullierung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

(5)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs der Verkehrsgemeinschaft nach sich zieht. Eine solche Berichtigung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

(6)   Wenn der Schuldner gegenüber der Verkehrsgemeinschaft eine bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

Sofern der Schutz der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft dies erfordert, kann der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Verkehrsgemeinschaft geschuldete Betrag sonst verloren gehen könnte.

Der Rechnungsführer kann mit Zustimmung des Schuldners die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist vornehmen.

(7)   Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 6 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem Anweisungsbefugten und unterrichtet den/die betroffenen Schuldner.

(8)   Die Verrechnung im Sinne von Absatz 6 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Verkehrsgemeinschaft in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

Artikel 36

(1)   Bei der effektiven Einziehung des betreffenden Betrags nimmt der Rechnungsführer eine buchmäßige Erfassung vor und unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten.

(2)   Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Artikel 37

(1)   Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein.

(2)   Forderungen der Verkehrsgemeinschaft gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Verkehrsgemeinschaft eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.

Artikel 38

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner nur auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte eingeräumte zusätzliche Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung ursprünglich fällig war, Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz (dem Referenzzinssatz) zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen. Als Referenzzinssatz gilt der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz für den ersten Tag des Monats, in dem die Zahlungsfrist endet;

b)

der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Verkehrsgemeinschaft eine finanzielle Sicherheit, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.

Kapitel 5

Ausgabenvorgänge

Artikel 39

Jede Ausgabe ist Gegenstand einer Mittelbindung und einer Zahlung.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 40

(1)   Bei der Mittelbindung werden die Mittel vorgemerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

(2)   Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat.

Artikel 41

(1)   Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)   Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres eingegangen.

Artikel 42

(1)   Der nicht abgewickelte Teil der Mittelbindungen für das Jahr N wird vom zuständigen Anweisungsbefugten bis zum 31. März des Jahres N  +  1 aufgehoben.

(2)   Für rechtliche Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. Der Teil dieser Mittelbindungen, der sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht abgewickelt worden ist, wird aufgehoben.

(3)   Hat eine rechtliche Verpflichtung nicht innerhalb von drei Jahren zu einer Zahlung geführt, hebt der zuständige Anweisungsbefugte die Mittelbindung auf.

Artikel 43

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)

der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

b)

der Verfügbarkeit der Mittel;

c)

der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Vertrag und den Verwaltungsvorschriften der Verkehrsgemeinschaft;

d)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 2

Feststellung von Ausgaben

Artikel 44

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b)

die Fälligkeit der Forderung prüft;

c)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft.

Artikel 45

(1)   Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.

(2)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („passed for payment“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3

Anordnung von Ausgaben

Artikel 46

(1)   Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine vom zuständigen Anweisungsbefugten festgestellte Ausgabe zu tätigen.

(2)   Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 21 Absatz 4 aufzubewahren.

(3)   Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 60 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.

Abschnitt 4

Zahlung von Ausgaben

Artikel 47

(1)   Die Zahlung der Ausgaben erfolgt gegen Vorlage des Nachweises, dass die betreffende Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b)

Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)

Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen;

ii)

eine oder mehrere Zwischenzahlung(en);

iii)

Zahlung des geschuldeten Restbetrages. Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet.

Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.

(2)   Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 48

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

TITEL VI

AUFTRAGSVERGABE

Artikel 49

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) findet Anwendung.

Detaillierte Vorschriften für Vergabeverfahren, deren Gesamtwert unter dem in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert liegt, sind Anhang I dieser Finanzvorschriften zu entnehmen.

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

Kapitel 1

Rechnungslegung

Artikel 50

Die Jahresrechnung der Verkehrsgemeinschaft umfassen

a)

den Jahresabschluss der Verkehrsgemeinschaft und die dazugehörigen Anhänge;

b)

die Übersicht über die Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft.

Artikel 51

Die Jahresrechnung muss mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Rechnungsführungsvorschriften im Einklang stehen, wahrheitsgetreu und umfassend sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a)

des Jahresabschlusses, was die Aktiva, Passiva, den Aufwand und den Ertrag, die nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie den Cashflow betrifft;

b)

der Übersicht über die Ausführung des Haushaltsplans, was die Einnahmen und Ausgaben betrifft.

Artikel 52

Die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, sachlich richtig, vergleichbar und verständlich sind. Der Jahresabschluss wird gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen, die in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dargelegt sind, oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) erstellt.

Artikel 53

(1)   Gemäß dem Grundsatz der Periodenrechnung werden Ertrag und Aufwand unabhängig vom Zeitpunkt der Ein- oder Auszahlung in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden.

(2)   Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden entsprechend dem internationalen Rechnungslegungsstandard oder gegebenenfalls den nationalen Standards des Sitzstaats.

Artikel 54

(1)   Der Jahresabschluss wird in Euro erstellt und umfasst

a)

die Bilanz und die Ergebnisrechnung, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden gemäß den Rechnungsführungsvorschriften in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder den auf der Periodenrechnung beruhenden IPSAS erstellt;

b)

die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c)

die Eigenkapitalveränderungsrechnung für das Haushaltsjahr.

(2)   Der Anhang des Jahresabschlusses ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Verkehrsgemeinschaft von Belang sind.

Kapitel 2

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55

(1)   Das Rechnungsführungssystem der Verkehrsgemeinschaft stützt sich auf manuelle und computergestützte Verfahren und Kontrollen, mit denen relevante Vorgänge oder Ereignisse ermittelt, korrekte Ausgangsdokumente erstellt, Daten korrekt in die Rechnungsführungsunterlagen eingegeben, Transaktionen korrekt verarbeitet, Stammdaten ordnungsgemäß aktualisiert und korrekte Dokumente und Berichte erstellt werden können.

(2)   Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Beide werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.

(3)   Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4)   Der Rechnungsführer wendet Rechnungsführungsvorschriften und -methoden an, die den IPSAS und erforderlichenfalls den von den Behörden des Gastlands angewandten Vorschriften Rechnung tragen.

Abschnitt 2

Finanzbuchführung

Artikel 56

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Verkehrsgemeinschaft auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 57

(1)   Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2)   Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, muss sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege stützen.

(3)   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 58

Der Rechnungsführer der Verkehrsgemeinschaft nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung gemäß diesen Vorschriften erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Abschnitt 3

Haushaltsbuchführung

Artikel 59

(1)   Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden in der Haushaltsbuchführung alle Haushaltsvorgänge in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben erfasst.

(3)   Das Ständige Sekretariat erstellt bis spätestens 30. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht. Der Jahresbericht umfasst

einen Tätigkeitsbericht, in dem die Arbeit des Ständigen Sekretariats und die erzielten Ergebnisse erläutert werden und der einen Überblick über die Fortschritte bei der Verwirklichung der im Jahresarbeitsprogramm des Ständigen Sekretariats festgelegten Ziele gibt;

einen Finanzbericht über die Ausführung des Haushaltsplans.

Kapitel 3

Bestandsverzeichnisse

Artikel 60

Die Verkehrsgemeinschaft führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen besteht.

TITEL VIII

EXTERNE RECHNUNGSPRÜFUNG UND SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN

Artikel 61

Jedes Jahr erstellt der Rechnungsführer bis spätestens 31. März den Jahresabschluss des Vorjahres. Diese Jahresabschlüsse werden vom Direktor validiert.

Artikel 62

Unabhängige externe Rechnungsprüfer, die vom regionalen Lenkungsausschuss zu benennen sind (im Folgenden „externe Rechnungsprüfer“), führen die jährliche Rechnungsprüfung der Verkehrsgemeinschaft durch. Der Zeitraum, für den die externen Rechnungsprüfer bestellt werden, kann jedes Jahr verlängert werden, sofern der regionale Lenkungsausschuss nichts anderes bestimmt.

Artikel 63

(1)   Die externen Rechnungsprüfer legen dem regionalen Lenkungsausschuss spätestens acht Monate nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres einen Bericht vor, dem sie eine Aufstellung der Aktiva und Passiva und einen geprüften Abschluss beifügen.

(2)   Der Direktor legt gegebenenfalls Anmerkungen, die er für zweckmäßig hält, zum Bericht der externen Rechnungsprüfer vor.

(3)   Die externen Rechnungsprüfer führen die für notwendig erachteten Prüfungen im Einklang mit ihrem festgelegten Mandat durch. Die externen Rechnungsprüfer prüfen insbesondere die Buchführungsunterlagen und -verfahren der Verkehrsgemeinschaft, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die externe Prüfung bestimmt die Gesamtgültigkeit des Jahresabschlusses.

(4)   Die externen Rechnungsprüfer legen dem regionalen Lenkungsausschuss spätestens acht Monate nach Ende des Haushaltsjahres, auf das sich die Rechnungslegung bezieht, einen Prüfbericht und eine Bescheinigung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Auf Ersuchen des regionalen Lenkungsausschusses legt der Haushaltsausschuss gegebenenfalls Bemerkungen zu den von den Rechnungsprüfern vorgelegten Unterlagen vor.

Artikel 64

(1)   Der Anweisungsbefugte und der regionale Lenkungsausschuss übermitteln dem OLAF und der Europäischen Kommission unverzüglich alle Informationen, die sie gemäß Artikel 27 erhalten haben.

(2)   Der regionale Lenkungsausschuss und das Personal der Verkehrsgemeinschaft arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union insbesondere mit der EUStA und dem OLAF uneingeschränkt zusammen und stellen ihnen die einschlägigen Informationen und auf Anfrage jede Unterstützung zur Verfügung, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, einschließlich zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (4) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), benötigen. Der Anweisungsbefugte stellt ferner sicher, dass alle an der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft beteiligten Dritten uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirken und der EUStA und dem OLAF gleichwertige Rechte gewähren.

(3)   OLAF ist befugt, administrative Untersuchungen in den Räumlichkeiten der Verkehrsgemeinschaft durchzuführen, was ein Zugangsrecht für Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einschließt.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Der regionale Lenkungsausschuss ist befugt, alle erforderlichen Informationen oder Erläuterungen zur Ausführung des Haushaltsplans einzuholen.

Artikel 66

Mit Zustimmung der Europäischen Kommission kann der Direktor erforderlichenfalls Leitlinien für die Durchführung dieser Vorschriften erlassen.

Artikel 67

Bis zur Ernennung der Mitglieder des Haushaltsausschusses werden seine Aufgaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 von der Europäischen Kommission wahrgenommen.

Artikel 68

Diese Vorschriften sind für die Vertragsparteien und die durch den Vertrag geschaffenen Einrichtungen in allen ihren Teilen verbindlich.

Artikel 69

Diese Vorschriften finden ab dem Tag nach ihrer Annahme Anwendung.


(1)   ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG

ZU DEN FINANZVORSCHRIFTEN UND RECHNUNGSPRÜFUNGSVERFAHREN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

1.   VORBEMERKUNG

Anhang gilt für die Vergabe von Liefer- Bau- oder Dienstleistungsaufträgen durch das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) auf eigene Rechnung unterhalb des in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerts. Er gilt nicht für Vorgänge wie die Einstellung von Personal, für die andere Vorschriften gelten.

2.   ABSCHNITT 1

2.1.   Anwendungsbereich und Grundsätze des Vertrags

Alle vom Sekretariat auf eigene Rechnung abgeschlossenen Vergabeverfahren müssen den Haushaltsgrundsätzen Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern.

Die Konzeption der Aufträge muss auf klar definierten Zielen beruhen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) und der dadurch geschaffenen Einrichtungen fördern und es dem Sekretariat ermöglichen, sein Mandat gemäß Artikel 28 des Vertrags zu erfüllen.

Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf weder mit der Absicht erfolgen, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; noch ist die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck zulässig.

Das Sekretariat unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

Das Sekretariat darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

Grundsätzlich steht die Teilnahme an Vergabeverfahren allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer südosteuropäischen Unterzeichnerpartei des Vertrags sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem der vorgenannten Staaten niedergelassen sind. Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, sowie alle juristischen Personen, die in einem solchen Drittland niedergelassen sind, können unter den Bedingungen des betreffenden Abkommens an einem Vergabeverfahren teilnehmen. Auch internationale Organisationen können teilnehmen.

Um Transparenz und Überprüfbarkeit zu gewährleisten, sind alle Phasen eines Vergabeverfahrens in der Vergabeakte zu beschreiben und in geeigneter Form zu dokumentieren.

Das Sekretariat ist gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer erst nach Unterzeichnung des Vertrags rechtlich gebunden. Dies ist bei allen Kontakten mit den Wirtschaftsteilnehmern deutlich zu machen. Bis zur Unterzeichnung kann das Sekretariat das Verfahren aufheben, ohne dass die Bieter Anspruch auf Entschädigung haben. Die Entscheidung ist zu begründen und den Bietern innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, schriftlich mitzuteilen.

Die den Auftragnehmern übertragenen Aufgaben dürfen weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch Aufgaben des Haushaltsvollzugs umfassen.

Vergabeverfahren unterhalb des in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerts können für folgende Arten des Erwerbs verwendet werden:

„Dienstleistungen“, worunter alle geistigen und nicht geistigen Dienstleistungen fallen, die nicht von Lieferaufträgen, Bauaufträgen und Immobilientransaktionen erfasst sind;

„Lieferungen“, worunter der Kauf, das Leasing, die Miete oder der Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Waren (gegebenenfalls einschließlich von Verlege- Anbringungs- und Wartungsarbeiten) fallen; und

„Bauleistungen“, worunter entweder der Bau oder die Planung und der Bau von Bauwerken fallen, die den vom Sekretariat festgelegten Anforderungen entsprechen. Ein „Bauwerk“ ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

3.   ABSCHNITT 2

3.1.   Rahmenverträge und Bekanntmachungen

3.1.1.   Rahmenverträge und besondere Aufträge

Zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern wird ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem die grundlegenden Bedingungen für eine Reihe von Einzelverträgen für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden, insbesondere die Laufzeit, der Gegenstand, der Preis, die Ausführungsbedingungen und die vorgesehenen Mengen. Die Unterzeichnung eines Rahmenvertrags verpflichtet den Anweisungsbefugten nicht zu Anschaffungen.

3.1.2.   Bekanntmachung von Verfahren für Aufträge, deren Wert unter den Schwellenwerten gemäß Artikel 49 des Vertrags liegt, und Formen der Veröffentlichung

Aufträge, deren Wert über 20 000 EUR und unter den in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerten liegt, gelten als Aufträge von mittlerem Wert. Das Sekretariat wendet ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren an, wobei mindestens fünf Bewerber/Bieter eingeladen werden müssen. Der Aufruf zur Interessenbekundung muss mindestens einen Monat vor Einleitung des geplanten Vergabeverfahrens auf der Website des Sekretariats veröffentlicht werden.

Aufträge mit einem Wert von 20 000 EUR oder weniger gelten als Aufträge von geringem Wert. Angewendet wird ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren, wobei das Sekretariat mindestens drei Bewerber/Bieter eingeladen muss. Eine Ex-ante-Veröffentlichung gemäß Nummer 3.1.2 ist nicht vorgeschrieben.

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorherige Ausschreibung geleistet werden.

Bis zum 31. März jedes Jahres veröffentlicht das Sekretariat auf seiner Website einen Vergabeplan mit einer Liste der für das laufende Jahr geplanten Vergabeverfahren mit einem Wert von mehr als 20 000 EUR, in der der Gegenstand, der geschätzte Wert und der voraussichtliche Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens anzugeben sind.

4.   ABSCHNITT 3

4.1.   Vergabe von Aufträgen von mittlerem und geringem Wert

4.1.1.   Vorabmarktanalyse

Der öffentliche Auftraggeber kann zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens eine Vorabmarktanalyse durchführen.

4.1.2.   Auftragsunterlagen

Die Auftragsunterlagen umfassen mindestens

a)

die Ex-ante-Veröffentlichung, falls zutreffend;

b)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

c)

die Spezifikationen, einschließlich der technischen Spezifikationen und der einschlägigen Kriterien;

d)

den Vertragsentwurf.

In den Auftragsunterlagen legt das Sekretariat den Gegenstand des Vergabeverfahrens fest, indem es seinen Bedarf und die Merkmale der zu erwerbenden Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen beschreibt. Die Unterlagen müssen alle Bestimmungen und Informationen enthalten, die die Bewerber zur Angebotsabgabe benötigen: das zu befolgende Verfahren, die erforderlichen Unterlagen, die Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Laufzeit und der geschätzte Wert des Auftrags. Das Sekretariat macht zudem kenntlich, welche Elemente die Mindestanforderungen darstellen, die von allen Angeboten zu erfüllen sind. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

Die drei oben genannten Unterlagen (b bis d) können den potenziellen Bewerbern/Bietern per E-Mail übermittelt werden.

4.1.3.   Aufforderung zur Angebotsabgabe

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, Datum und Uhrzeit des Ablaufs der Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Vertrags durch sein Angebot gebunden ist;

c)

die Dauer, während derer ein Angebot aufrechterhalten und in keinerlei Hinsicht geändert wird;

d)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in den Auftragsunterlagen genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;

e)

die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann; und

f)

den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden erklären.

4.1.4.   Spezifikationen

Die Spezifikation enthalten

a)

die Ausschluss- und Eignungskriterien;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Auftragsbekanntmachung zugelassen sind;

c)

die technischen Spezifikationen gemäß Nummer 4.1.6; und

d)

die Anforderung, das Land zu nennen, in dem die Bieter niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

4.1.5.   VertragsENTWURF

Der Vertragsentwurf enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Angaben zu den Vertragsparteien,

b)

zum Gegenstand der Auftragsvergabe,

c)

zur Laufzeit,

d)

zu den Zahlungsbedingungen,

e)

zu den Anforderungen der Garantien (falls zutreffend),

f)

zum Datenschutz,

g)

zu den Rechten des geistigen Eigentums, und

h)

zu dem auf den Vertrag anwendbaren Recht sowie zu dem bei Streitigkeiten zuständigen Gericht.

4.1.6.   Technische Spezifikationen

Die technischen Spezifikationen müssen umfassend, klar und präzise sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. Sie definieren (gegebenenfalls Los für Los) die erforderlichen Merkmale der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen unter Berücksichtigung des Zwecks, für den sie vom Sekretariat vorgesehen sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel und/oder zu den Mitteln stehen, die für die verlangten Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen verfügbar sind.

Die technischen Spezifikationen dürfen nicht auf Erzeugnisse einer bestimmten Marke oder Herkunft Bezug nehmen oder diese beschreiben und den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Die technischen Spezifikationen enthalten mindestens Folgendes:

a)

die Ausschluss- und Eignungskriterien;

b)

die Kriterien für die Vergabe des Preisgelds;

c)

den Nachweis des Zugangs zur Auftragsvergabe;

d)

den Gegenstand des Vergabeverfahrens;

e)

Hintergrundinformationen;

f)

die Art der Aufgaben;

g)

den Arbeitsumfang;

h)

die Laufzeit und die erwarteten Ergebnisse;

i)

Übernahme und Risiken;

j)

Logistik und Zeitplan;

k)

Anforderungen;

l)

Berichte und die Überwachung des Vertrags.

Die technischen Spezifikationen dienen dem Auftragnehmer als Leitfaden für die Vertragsausführung. Sie werden dem unterzeichneten Vertrag als Anhang beigefügt.

4.1.7.   Ausschlusskriterien

Diese Kriterien gelten für alle Vergabeverfahren und müssen bekannt gegeben werden. Eine Änderung der Kriterien während des Verfahrens ist nicht zulässig.

Anhand der Ausschlusskriterien wird bewertet, ob ein Wirtschaftsteilnehmer an dem Vergabeverfahren teilnehmen bzw. den Zuschlag für den Auftrag erhalten darf. Potenzielle Bieter müssen eine datierte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden. Zu diesem Zweck muss das Sekretariat ein Muster für die ehrenwörtliche Erklärung bereitstellen.

Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 137 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen sowie die Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise betreffen, finden Anwendung.

Die Konformität mit den Ausschlusskriterien wird auf der Grundlage der erforderlichen Nachweise überprüft.

4.1.8.   Eignungskriterien

4.1.8.1.

Anhand der Eignungskriterien wird festgestellt, ob ein Bieter die nötigen Fähigkeiten zur Ausführung des Vertrags hat. Daher müssen die Eignungskriterien klar sein, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und zum Wert des Auftrags stehen. Das Sekretariat stellt ferner sicher, dass die festgelegten Kriterien leicht überprüft werden können.

4.1.8.2.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit (Kapazität) und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

4.1.8.3.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien erfüllen müssen.

4.1.8.4.

Ist ein Vertrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen, wenn mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.

4.1.8.5.

Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, beim Wirtschaftsteilnehmer handelt sich um eine internationale Organisation;

b)

bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt oder Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation ist.

4.1.8.6.

Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt.

4.1.8.7.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder alle oder einen Teil der unterstützenden Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

4.1.8.8.

Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.

4.1.8.9.

In Verfahren, die Aufträge betreffen, deren Wert die Schwellenwerte gemäß Nummer 3.1.2 nicht übersteigt, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen.

4.1.8.10.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, so werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen.

4.1.8.11.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

4.1.8.12.

Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

4.1.8.13.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

4.1.8.14.

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

4.1.8.15.

In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von allen Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, mitteilt.

4.1.8.16.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer — sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Auftrags darstellt — die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.

4.1.8.17.

Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angehört — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

4.1.8.18.

Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist.

4.1.8.19.

Die Erfüllung der Eignungskriterien wird auf der Grundlage „erfüllt/nicht erfüllt“ überprüft.

4.1.8.20.

Die Eignungskriterien gelten während der gesamten Ausführung des Vertrags, d. h. der Auftragnehmer muss diese Kriterien jederzeit erfüllen.

4.1.9.   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

a)

die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, nachweisen;

b)

die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten bereitstellen und

c)

die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Erwerbs, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für das betreffende Verhältnis in den Auftragsunterlagen.

Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)

entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)

Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren entspricht;

c)

eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Haushaltsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

4.1.10.   Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den folgenden Absätzen erfüllen.

Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)

bei Bauleistungen:

i)

Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, oder Dienstleistungen Informationen über Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnis der für die Ausführung verantwortlichen Personen, eine Liste der folgenden Angaben:

1.

die wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Ersuchen Erklärungen der Kunden beizufügen sind;

2.

die in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind;

3.

eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und Fertigungsstätten, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen;

4.

eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

5.

einen Verweis auf die Techniker oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind;

b)

bei Lieferungen:

i)

Muster, Beschreibungen bzw. unverfälschte Fotografien oder Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahme genau bezeichneten Erzeugnisse technischen Spezifikationen oder Normen entsprechen;

c)

bei Bauleistungen oder Dienstleistungen:

i)

eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren;

ii)

eine Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das dem Wirtschaftsteilnehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht;

iii)

eine Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Für die Zwecke des Buchstabens c kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

4.1.11.   Zuschlagskriterien

Anhand der Zuschlagskriterien wird das technische und finanzielle Angebot bewertet, damit das wirtschaftlich günstigste Angebot mit dem niedrigsten Preis und dem besten Verhältnis zwischen Preis und Qualität ausgewählt werden kann, nachdem überprüft wurde, ob das Angebot den Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen entspricht.

Das Sekretariat gibt in den Auftragsunterlagen an, wie jedes Kriterium bewertet wird und welche relative Bedeutung den einzelnen Zuschlagskriterien und dem Preis zukommt (falls eine Gewichtungsformel für Preis und Qualität angewendet wird).

Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Stadium des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, Organisation des mit der Ausführung des Vertrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben. Angebote, die diese Qualitätsstandards nicht erfüllen, werden abgelehnt.

4.1.12.   Fristen

Fristen für den Eingang der Angebote

Die Frist für den Eingang der Angebote für Aufträge von geringem Wert beträgt mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die potenziellen Bieter.

Die Frist für den Eingang der Angebote für Aufträge von mittlerem Wert beträgt mindestens fünfzehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die potenziellen Bieter.

Fristen in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, die ordnungsgemäß begründet und dokumentiert werden, kann die Mindestfrist verkürzt werden.

4.1.13.   Öffnung der Angebote

Der Anweisungsbefugte entscheidet darüber, wie die Sitzung der Angebotsöffnung durch den Bewertungsausschuss angemessen zu organisieren ist. Die für die Angebotsöffnung zuständige(n) Person(en) prüft/prüfen, ob die Angebote fristgerecht eingegangen sind.

Reichen nicht alle eingeladenen Bewerber ein Angebot ein, so bleibt das Verfahren gültig, wenn mindestens ein Angebot alle Kriterien erfüllt.

Werden im ursprünglichen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote eingereicht, so kann das Verfahren ausnahmsweise mit einem eingeladenen Bewerber wiederholt werden, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

4.1.14.   Bewertung der Angebote

Die Öffnung und Bewertung der Angebote erfolgt durch einen Bewertungsausschuss, der vom Anweisungsbefugten rechtzeitig und förmlich ernannt wird.

Für Aufträge von mittlerem Wert muss ein Bewertungsausschuss ernannt werden. Für Aufträge von geringem Wert kann ein Bewertungsausschuss ernannt werden, wenn mehr als ein Angebot eingegangen ist. Der Bewertungsausschuss muss aus mindestens drei Fachgutachtern bestehen.

Der Inhalt der Bewertung wird in einem Bewertungsbericht festgehalten, der von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet wird und ein vom Vergabebeschluss gesondertes Dokument sein sollte (es ist die Grundlage für Rückmeldungen an den Bieter). Der Bewertungsbericht sollte auch Schlussfolgerungen zur Auftragsvergabe enthalten.

Die Bewertung der Angebote muss rechtzeitig erfolgen, damit das Verfahren vor Ablauf der Bindefrist der Angebote abgeschlossen werden kann Nach Abschluss der Bewertung kann der Anweisungsbefugte den Vergabebeschluss treffen.

4.1.15.   Kontakte mit den Bietern

Es wird eine Funktionsmailbox bereitgestellt, über die die Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden oder Informationen zu den eingeleiteten Vergabeverfahren anfordern können.

Kontakte zwischen dem Sekretariat und potenziellen Bietern sind während des gesamten Verfahrens nur unter außergewöhnlichen Umständen, d. h. während der Einreichungsphase, zulässig.

Während der Einreichungsphase sind Kontakte mit den Bietern ausnahmsweise unter folgenden Umständen zulässig: Auf Antrag von Wirtschaftsteilnehmern kann das Sekretariat zusätzliche Auskünfte erteilen, die ausschließlich der Klärung der Auftragsunterlagen dienen; stellt das Sekretariat einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen sachlichen Fehler in den Auftragsunterlagen fest, so kann es dies auf eigene Initiative allen Beteiligten mitteilen. Muss das Sekretariat die Auftragsunterlagen in wesentlichen Punkten ändern, verlängert es die Frist für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge, damit die Bieter diesen Änderungen Rechnung tragen können.

Kontakte müssen stets schriftlich erfolgen (vorzugsweise auf elektronischem Wege, um eine rasche Reaktion zu gewährleisten und das Risiko von Verzögerungen aufgrund von Problemen mit Postdiensten zu vermeiden).

Alle zusätzlichen Auskünfte, die auf Antrag eines Bieters erteilt werden, und alle Auskünfte, die das Sekretariat auf eigene Initiative erteilt, müssen allen Bietern gleichzeitig auf dem gleichen Wege wie die Auftragsunterlagen zugänglich sein.

Die Bieter können spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote zusätzliche Auskünfte anfordern. Das Sekretariat erteilt die angeforderten Auskünfte so rasch wie möglich und spätestens drei Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote.

Werden die Auskünfte weniger als drei Kalendertage vor Ablauf der Frist erteilt, verlängert das Sekretariat die Frist für den Eingang der Angebote.

Das Sekretariat ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Einreichung zusätzlicher Auskünfte stattzugeben, die weniger als vier Kalendertage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingereicht werden. Fällt die Frist für den Eingang von Anträgen auf zusätzliche Auskünfte auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Werktags.

Im Einklang mit einer guten Verwaltungspraxis müssen die Bieter kontaktiert werden, um fehlende Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschluss- oder Eignungskriterien oder fehlende Unterschriften anzufordern. Werden die Bieter in solchen Fällen nicht kontaktiert, muss dies ordnungsgemäß begründet und durch einen Vermerk in der Vergabeakte dokumentiert werden. Die Aufforderung zur Klarstellung darf jedoch nicht zu einer Änderung des Inhalts oder des Preises des bereits eingereichten Angebots führen.

4.1.16.   Bewertungsergebnis und Vergabeentscheidung

Im Anschluss an die Bewertung entscheidet der Anweisungsbefugte anhand der in den Auftragsunterlagen genannten Eignungs- und Zuschlagskriterien, an wen der Auftrag vergeben wird, und unterzeichnet eine Vergabeentscheidung.

Das Sekretariat unterrichtet den erfolgreichen Bieter sowie die erfolglosen Bieter über die Gründe der Entscheidung und die Dauer der Stillhaltefristen gemäß Nummer 4.1.18 dieser Vorschriften. Anschließend kann der Anweisungsbefugte den Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter unterzeichnen. Der erfolgreiche Bieter unterzeichnet den Vertrag zuerst.

4.1.17.   Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Die in einem Haushaltsjahr vergebenen Aufträge, deren Wert zwischen 20 001 EUR und dem Schwellenwert der Richtlinie 2014/24/EU liegt, werden vor dem 30. Juni des folgenden Jahres auf der Website des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft veröffentlicht.

4.1.18.   Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

Für Verfahren mit mehr als einem Bieter gilt eine Stillhaltefrist von mindestens sieben Kalendertagen. Die Stillhaltefrist beginnt am Tag nach der gleichzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens an alle Bieter (erfolgreich und erfolglos). Der Anweisungsbefugte unterzeichnet den Vertrag nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist.

Gegebenenfalls kann das Sekretariat die Unterzeichnung des Vertrags zwecks zusätzlicher Prüfung aussetzen, wenn die Anträge oder Bemerkungen der erfolglosen Bieter während der Stillhaltefrist oder andere einschlägige Informationen, die während dieser Frist eingehen, dies rechtfertigen.

4.1.19.   Aufhebung von Vergabeverfahren

Das Sekretariat kann vor Vertragsunterzeichnung das Vergabeverfahren aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf Entschädigung haben.

Die Aufhebung wird beschlossen, wenn der Auftrag nicht vergeben wird (z. B. weil kein Angebot zulässig ist, kein Angebot den Eignungskriterien oder den technischen Spezifikationen entspricht, kein Angebot die Mindestqualitätsstandards erfüllt usw.), der Bedarf, der zu dem Vergabeverfahren geführt hat, nicht mehr besteht (z. B. aufgrund einer Änderung der politischen Prioritäten) oder die Finanzierung des geplanten Auftrags nicht gesichert ist.

Der Beschluss über die Aufhebung wird vom Anweisungsbefugten unterzeichnet.

Spätestens fünfzehn Tage nach Unterzeichnung des Aufhebungsbeschlusses teilt das Sekretariat allen Bietern schriftlich (per E-Mail oder per Post) die Gründe für die Aufhebung mit.


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/106


BESCHLUSS (EU) 2022/2410 DES RATES

vom 5. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2) und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt.

(4)

Es ist vorgesehen, dass der regionale Lenkungsausschuss Beschlüsse zur Änderung seines Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft bzw. über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige fasst.

(5)

Da die Beschlüsse sind für das reibungslose Funktionieren des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich sind, ist es zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der vorstehend genannten Beschlüsse zu vertretenden Standpunkt festzulegen ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union in Bezug auf die Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft und über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige zu vertretende Standpunkt beruht auf den Beschlussentwürfen des regionalen Lenkungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind.

Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertreter(inne)n der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KUPKA


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Beschluss Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Überschrift 3 Nummer 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Während des Auswahlverfahrens wird der Direktor von einem Auswahlausschuss unterstützt, dem mindestens folgende vier Mitglieder angehören: ein Vertreter des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft, ein Vertreter des Vorsitzes und zwei Vertreter der Europäischen Kommission.“

2.

Anhang II Überschrift 5 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird geändert und erhält folgende Fassung:

„5.   ARBEITSZEIT, TEILZEITARBEIT UND TELEARBEIT“

3.

In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 5.3 angefügt:

„5.3   Telearbeit

Telearbeit ist unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann möglich, wenn dies im eindeutigen Interesse des Sekretariats liegt und mit dessen Prioritäten im Einklang steht.

Telearbeit wird vom Direktor oder einem stellvertretenden Direktor gewährt.

Die Telearbeit idt in Zeit und Dauer ist begrenzt.

Der Direktor erlässt detaillierte Vorschriften für Telearbeit innerhalb der normalen Arbeitswoche.“

4.

Anhang II Überschrift 9 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„9.   DIENSTBEZÜGE, REISE- UND UMZUGSKOSTEN UND ERZIEHUNGSZULAGE“

5.

In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 9.4 angefügt:

„9.4   Erziehungszulage

Die Verkehrsgemeinschaft kann nach den vom Lenkungsausschuss festzulegenden Regelungen zu den Einzelheiten eine Erziehungszulage für unterhaltsberechtigte Kinder von Bediensteten gewähren, die an dem Ort, an dem sich der Sitz des ständigen Sekretariats befindet, eine Bildungseinrichtung besuchen, die Schulgeld erhebt.“

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft werden angenommen.

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

1.   Begriffsbestimmungen

1.1

„Sekretariat“ bezeichnet das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft.

1.2

„Direktor“ bezeichnet denDirektor des Sekretariats.

1.3

„Bedienstete“ sind alle Beamten des Sekretariats, namentlich der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim Sekretariat tätig sind, ausgenommen abgeordnete nationale Sachverständige und vor Ort beauftragte Sachverständige.

1.4.

„Unterhaltsberechtigtes Kind“ bezeichnet:

a)

das eheliche, leibliche oder adoptierte Kind eines Beamten oder seines Ehepartners, das von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird. Das Gleiche gilt für ein Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist;

b)

ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Bediensteter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung zum Schutze von Minderjährigen verpflichtet ist.

1.5

„Sitz“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Sitz des Sekretariats befindet.

1.6

„Bildungseinrichtungen“ bezeichnet Kinderkrippen, Kindergärten, Vorschuleinrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, die Lehr- und Unterrichtspläne anbieten.

1.7

„Erziehungszulage“ bezeichnet einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Schul-/Einschreibungsgebühren oder allgemeinen Schul- und Ausbildungsgebühren, die von der Bildungseinrichtung erhoben werden.

2.   Anwendbarkeit

2.1

Erziehungszulagen gelten für alle Bediensteten, sofern

das unterhaltsberechtigte Kind des Bediensteten des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft beim Generalsekretariat der Regierung der Republik Serbien registriert ist und

das unterhaltsberechtigte Kind eine Bildungseinrichtung besucht, die Schulgeld erhebt und sich am Sitz des ständigen Sekretariats in Belgrad befindet.

2.2

Der Anspruch erlischt, wenn

a)

das Kind nicht mehr vollzeitlich eine gebührenpflichtige Bildungseinrichtung besucht oder

b)

das Kind das 18. Lebensjahr vollendet oder

c)

das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten endet.

3.   Zahlung der Erziehungszulage

3.1

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Abschnitt 1.4, das jünger als sechs Jahre ist und eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine Vorschuleinrichtung besucht, erhält der Bedienstete eine Erziehungszulage. Diese Vorschulzulage wird bis zu dem Jahr gewährt, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder bis das Kind mit dem Besuch der Grundschule beginnt.

3.2

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Abschnitt 1.4, das mindestens fünf Jahre alt ist und regelmäßig und vollzeitlich eine Grund- oder Sekundarschule besucht, erhält der Bedienstete eine Erziehungszulage. Sobald das Kind mit dem Besuch der Grundschule beginnt, besteht kein Anspruch mehr auf die Vorschulzulage.

3.3

Für die Erziehungszulage werden folgende Ausgabenposten berücksichtigt:

a)

Einschreibungsgebühren der Schule/Bildungseinrichtung oder

b)

allgemeine Schulbesuchs- und Ausbildungsgebühren, die von der Bildungseinrichtung erhoben werden.

Die Erziehungszulage umfasst keine Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen: Beförderung von Kindern, Bücher, Mahlzeiten, Sonderunterricht, zusätzliche Tutoren, Ausrüstung, Ausgaben für Examen oder Prüfungen, Ausgaben für besondere Kurse und Aktivitäten (einschließlich Ausrüstung), Fernlehrgänge gemäß Abschnitt 3.8 oder sonstige über die jährlichen Schul- oder Einschreibungsgebühren hinausgehende Kosten. Diese Beschränkung gilt auch für andere mittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten: potenzielle Kredite, Darlehen oder Ähnliches, die der Bedienstete möglicherweise beantragt, um die Schulkosten zu decken.

3.4

Der Anspruch auf die Erziehungszulage beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind mit dem Besuch der Bildungseinrichtung gemäß den Abschnitten 3.1 und 3.2 beginnt, und erlischt am Ende des letzten Monats des Schuljahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

3.5

Die Obergrenze für die Erziehungszulage für die Grund- oder Sekundarschule beträgt 285,81 EUR/Monat, während die Obergrenze für die Erziehungszulage für Kinderkrippen, Kindergärten oder Vorschuleinrichtungen bei 102,90 EUR/Monat liegt.

Ausgaben, die diese Obergrenzen überschreiten, werden nicht erstattet.

3.6

Die Zahlung der Erziehungszulage erfolgt gegen Vorlage von Zahlungsnachweisen/Originalrechnungen, die von der Bildungseinrichtung über die Einschreibungs-/Schulgebühren ausgestellt wurden, und anderen Belegen, aus denen hervorgeht, dass das Kind die Bildungseinrichtung besucht, die die Gebühren am Sitz des Sekretariats erhebt.

Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten für die Einschreibungs-/Schulgebühren und bis zu den in Abschnitt 3.5 genannten Höchstbeträgen als monatliche Zahlung in Höhe eines Zwölftels der gesamten förderfähigen Kosten.

3.7

Wird die Ausbildung des Kindes für mindestens ein Schuljahr aufgrund von Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, so verlängert sich der Förderzeitraum um den Zeitraum der Unterbrechung.

3.8

Die Erziehungszulage wird weder für Fernlehrgänge noch für Privatunterricht gezahlt.

3.9

Erhält das Kind ein Stipendium oder andere Finanzmittel oder Zulagen aus anderen Quellen zur Unterstützung der Einschreibungskosten bei der Bildungseinrichtung, so teilt der Bedienstete dies dem Sekretariat schriftlich mit und die Erziehungszulage wird auf der Grundlage des vom Bediensteten zu tragenden Restbetrags berechnet und entsprechend gekürzt.

3.10

Das Schuljahr besteht aus der tatsächlichen Anzahl der Tage zwischen dem ersten Tag des ersten Zeitraums und dem letzten Tag des letzten Zeitraums in der vom Kind besuchten Bildungseinrichtung.

3.11

Anträge auf Zahlung der Erziehungszulage sind schriftlich beim Direktor einzureichen. Die in Abschnitt 3.6 genannten Belege sind beizufügen.

4.   Schlussbestimmung

4.1

Die Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, die im Jahr vor dem Jahr der Annahme der Regeln für die Erziehungszulage mit dem Schulbesuch begonnen haben, wird nach Vorlage der Belege über die tatsächlich entstandenen Kosten und bis zu den festgelegten Höchstbeträgen gemäß den geltenden Regeln für die Erziehungszulage nachgezahlt.

4.2

Die Bediensteten teilen dem Direktor schriftlich jede Änderung der Bildungssituation, z. B. Ende der Ausbildung, Unterbrechung der Ausbildung und Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer Unterbrechung, Schulwechsel usw. mit.. Die entsprechende Änderung der Erziehungszulage gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung stattgefunden hat.

4.3

Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln verantwortlich.

4.4

Je nach Preisentwicklung kann der Direktor dem regionalen Lenkungsausschuss vorschlagen, diese Regeln zu überprüfen.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige werden angenommen.

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige

1.   Begriffsbestimmungen

1.1

„VGV-Sekretariat“ bezeichnet das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft.

1.2

„Direktor“ bezeichnet den/ Direktordes VGV-Sekretariats.

1.3

„Bedienstete“ sind alle Beamten des VGV-Sekretariats, namentlich der Direktor, der stellvertretende Direktor und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim VGV-Sekretariat tätig sind, ausgenommen abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige.

1.4

„Südosteuropäische Partei“ ist Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1) Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;

1.5

„Abgeordnete Person“ bezeichnet einen Arbeitnehmer, der beim ursprünglichen (tatsächlichen) Arbeitgeber beschäftigt ist, aber vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen für das VGV-Sekretariat zum Sitz entsandt wird.

1.6

„Abordnung“ ist die vorübergehende Abstellung eines Arbeitnehmers einer gesonderten Organisation zum VGV-Sekretariat für einen bestimmten Zeitraum zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.

1.7

„Sitz“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Sitz des VGV-Sekretariats befindet.

1.8

„Öffentliche Einrichtungen im Verkehrsbereich“ sind alle verkehrsbezogenen Verwaltungsstellen auf allen staatlichen Ebenen, beispielsweise Ministerien und andere öffentliche Einrichtungen und Institutionen, innerhalb der Vertragsparteien des VGV.

1.9

„VGV“ ist der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft.

1.10

„Vor Ort beauftragte Person“ ist jeder Sachverständige, der für einen begrenzten Zeitraum angestellt wurde und Tätigkeiten vor Ort in einer der südosteuropäischen Parteien durchführt.

2.   Abordnungen

2.1

Bei der Planung der Abordnung stellt das VGV-Sekretariat sicher, dass die Bedürfnisse des VGV-Sekretariats gemäß dem Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft und dem vereinbarten Jahresarbeitsprogramm ein vorrangiges Leitprinzip sind.

2.2

Die öffentlichen Einrichtungen im Verkehrsbereich der VGV-Vertragsparteien haben Anspruch auf die Abordnung von Sachverständigen für einen Einsatz innerhalb des VGV-Sekretariats.

2.3

Abgeordnete Personen sind in der öffentlichen Verwaltung beschäftigtes Personal, das vor seiner Abordnung seit mindestens zwei Jahren in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber stand und während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin im Dienst des jeweiligen Arbeitgebers verbleibt. Sie müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit Aufgaben im juristischen, naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich in beratender oder leitender Funktion in einem verkehrsbezogenen Bereich verfügen.

2.4

Der Arbeitgeber der abgeordneten Person verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin das Gehalt der abgeordneten Person zu zahlen und deren Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber der abgeordneten Person ist auch weiterhin für die sozialen Rechte der abgeordneten Person zuständig, insbesondere für die Kranken- und Rentenversicherung und andere nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge. Die Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses der abgeordneten Person kann zur Beendigung der Abordnung durch das VGV-Sekretariat führen.

2.5

Die abgeordneten Personen müssen Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer südosteuropäischen Vertragspartei sein.

2.6

Das VGV-Sekretariat übernimmt – abgesehen von den Bestimmungen in Abschnitt 10 – keine weiteren Kosten für die Anstellung der abgeordneten Person.

2.7

Ort der Abordnung ist der Sitz des VGV-Sekretariats in Belgrad.

2.8

Die abgeordnete Person muss über ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache verfügen.

2.9

Der Direktor des VGV-Sekretariats unterrichtet den regionalen Lenkungsausschuss im jährlichen Tätigkeitsbericht über den Stand der Abordnungen im Vorjahr.

3.   Auswahlverfahren

3.1

Das VGV-Sekretariat führt eine jährliche Bewertung seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Zahl der Personen durch, die im VGV-Sekretariat eingesetzt werden könnten. Das VGV-Sekretariat legt anhand des im jährlichen Arbeitsprogramm für das jeweilige Jahr beschriebenen Tätigkeitsplans fest, welches Fachwissen/Profil der abgeordneten Person erforderlich ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit richtet sich nach den jährlich verfügbaren Haushaltsmitteln.

3.2

Die abgeordneten Personen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt, an dem ein Auswahlausschuss beteiligt ist, der sich aus einem Vertreter der Europäischen Kommission, dem Vorsitz oder Ko-Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses und einem Vertreter des VGV-Sekretariats zusammensetzt.

3.3

Das VGV-Sekretariat sendet im jeweiligen Jahr eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Abordnung an die südosteuropäischen Parteien in der alphabetischen Reihenfolge, wie unter 1.4 beschrieben, sowie an die EU. Jede südosteuropäische Partei und die EU werden aufgefordert, für ein anschließendes Gespräch mit dem Auswahlausschuss eine Auswahlliste mit mindestens zwei und höchstens drei Bewerbern vorzulegen, die die Auswahlkriterien erfüllen.

3.4

Das Auswahlverfahren und die Kriterien werden vom VGV-Sekretariat ausgearbeitet und dem regionalen Lenkungsausschuss vorgelegt.

3.5

Wenn die Anträge auf Abordnung von der südosteuropäischen Partei stammen, die den Vorsitz im regionalen Lenkungsausschuss innehat, setzt sich der Auswahlausschuss aus dem Vertreter der Europäischen Kommission, dem Vorsitz oder Ko-Vorsitz des nächsten regionalen Lenkungsausschusses und dem Vertreter des VGV-Sekretariats zusammen.

3.6

Auf Vorschlag des Auswahlausschusses wird die Abordnung vom Direktor des VGV-Sekretariats genehmigt.

3.7

Die Abordnung erfordert einen Akt der Ernennung durch den Direktor des VGV-Sekretariats und eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen für die Abordnung, einschließlich der Einrichtung, die der offizielle Arbeitgeber der abgeordneten Person ist. Dies erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Direktor des VGV-Sekretariats und dem Leiter der Einrichtung, die die abgeordnete Person vorschlägt.

4.   Dauer der Abordnung

4.1

Die Dauer der Abordnung ist auf sechs Monate begrenzt.

4.2

Abgeordnete Sachverständige arbeiten für die gesamte Dauer der Abordnung in Vollzeit.

5.   Aufgaben der abgeordneten Person

5.1

Die abgeordnete Person erhält einen Arbeitsplan mit klar definierten Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Berichtspflichten.

5.2

Alle arbeitsbezogenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Abteilung, der die abgeordnete Person zugewiesen wird, unterrichtet die abgeordnete Person und deren Arbeitgeber vor Beginn der Abordnung über die vorgesehenen Pflichten und Aufgaben und fordert beide auf, schriftlich zu bestätigen, dass ihres Erachtens nichts gegen die Übertragung dieser Pflichten und Aufgaben spricht (z. B. Interessenkonflikt oder Unvereinbarkeit mit den Pflichten und Aufgaben der abgeordenten Person, die nicht der fachlichen Eignung entsprechen).

5.3

Die abgeordnete Person vertritt das VGV-Sekretariat nicht und geht im Namen des VGV-Sekretariats keine finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen ein bzw. führt keine Verhandlungen mit Dritten. Insbesondere

a)

darf die abgeordnete Person während der Dauer der Abordnung keiner Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten vereinbar ist oder die zu einem Konflikt zwischen den persönlichen Interessen und den Interessen der Verkehrsgemeinschaft führen oder den Ruf der Verkehrsgemeinschaft schädigen kann;

b)

darf die abgeordnete Person während der Dauer der Abordnung ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Direktor keiner bezahlten Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen;

Eine abgeordnete Person, die direkt oder indirekt Anteile an einem im Verkehrssektor tätigen Unternehmen hat, die ihr eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen, den Direktor darüber schriftlich unterrichten.

5.4

Für die Billigung der Ergebnisse der von der abgeordneten Person wahrgenommenen Aufgaben und für die Unterzeichnung hieraus gegebenenfalls resultierender amtlicher Schriftstücke ist ausschließlich das VGV-Sekretariat zuständig.

5.5

Der Arbeitgeber und die abgeordnete Person verpflichten sich ferner, das VGV-Sekretariat über jede Änderung der Umstände während der Abordnung zu unterrichten, insbesondere über solche, die zu einem Interessenkonflikt nach Abschnitt 5.3 Buchstabe a führen könnte.

5.6

Nimmt die abgeordnete Person die ihr übertragenen Aufgaben nicht wahr oder kommt sie den Bestimmungen des Abschnitts 5.3 nicht nach, so ist der Direktor des VGV-Sekretariats berechtigt, die Abordnung zu beenden.

5.7

Nach Beendigung der Abordnung führt das Sekretariat ein Schlussgespräch und erstellt einen Bewertungsbericht. Der Bericht wird der abgeordneten Person und der Einrichtung, von der die Person vorgeschlagen wurde, übermittelt.

6.   Rechte und Pflichten der abgeordneten Person

6.1

Während der Abordnung unterliegt eine abgeordnete Person folgenden Bestimmungen:

Die abgeordnete Person handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse des VGV-Sekretariats und entsprechend den Zielen des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft.

Die abgeordnete Person darf Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb des VGV-Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen.

Die abgeordnete Person nimmt die ihr übertragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Wahrung der Loyalität gegenüber dem VGV-Sekretariat wahr.

Die abgeordnete Person enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

Die abgeordnete Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

Ohne vorherige Zustimmung des Direktors des VGV-Sekretariats darf die abgeordnete Person weder etwas veröffentlichen noch öffentlich auftreten.

Sämtliche Rechte an allen Arbeiten, die die abgeordnete Person in Ausübung ihrer Aufgaben während der Abordnung ausführt, sind Eigentum des VGV-Sekretariats.

Wird eine der Bestimmungen dieser Regeln für die Abordnung nicht eingehalten, so hat der Direktor des VGV-Sekretariats das Recht, die Abordnung zu beenden.

7.   Aussetzung der Abordnung

7.1

Auf schriftlichen Antrag der abgeordneten Person oder ihres Arbeitgebers und mit dessen Zustimmung kann der Direktor des VGV-Sekretariats die Aussetzung der Abordnung genehmigen und die geltenden Bedingungen festlegen. Während dieser Aussetzung werden die in den Regeln für die Abordnung vorgesehenen Tagegelder nicht gezahlt.

8.   Beendigung der Abordnung

8.1

Die Abordnung kann beendet werden

a)

vom Arbeitgeber der abgeordneten Person, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

durch den Direktor des VGV-Sekretariats und den Arbeitgeber, die gemeinsam handeln, auf Antrag der abgeordneten Person, der an beide Parteien gerichtet ist, wenn die persönlichen oder beruflichen Interessen der abgeordneten Person dies erfordern;

c)

durch den Direktor des VGV-Sekretariats, wenn die abgeordneten Personen oder ihre Arbeitgeber die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben und/oder die Regeln für die Abordnung nicht einhalten. Das VGV-Sekretariat unterrichtet die abgeordnete Person und deren Arbeitgeber unverzüglich darüber;

d)

im Falle der Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses der abgeordneten Person.

8.2

Für die Beendigung gilt eine Frist von einem Monat.

9.   Soziale Sicherheit der abgeordneten Person

9.1

Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber der abgeordneten Person, dass die abgeordnete Person während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin Anspruch auf die Kranken- und Rentenversicherung und anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen hat, und bestätigt, dass er auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen wird.

9.2

Ab dem Tag des Beginns der Abordnung ist die abgeordnete Person gemäß Abschnitt 4 der Regeln für den Beitrag der Verkehrsgemeinschaft zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für das Personal des VGV-Sekretariats gegen Berufskrankheiten oder -unfälle versichert, die auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zurückzuführen sind.

10.   Tagegelder für die abgeordnete Person

10.1

Die abgeordnete Person hat während der gesamten Dauer der Abordnung Anspruch auf Tagegeld pro Kalendertag.

10.2

Das Tagegeld soll dazu dienen, alle Kosten am Ort der Abordnung zu decken. Das Tagegeld wird für jeden Kalendertag des Monats gezahlt, einschließlich der Dienstreisezeiten, des Jahresurlaubs, des Sonderurlaubs und der vom VGV-Sekretariat gewährten Feiertage.

Das Tagegeld wird auf ein Bankkonto der abgeordneten Person überwiesen.

Bei unbefugtem Fernbleiben werden der abgeordneten Person keine Tagegelder gezahlt, und der Direktor des VGV-Sekretariats kann beschließen, die Abordnung zu beenden.

10.3

Der Tagegeldsatz beträgt 91,28 EUR.

10.4

Vor der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem VGV-Sekretariat, dass er während der Abordnung die Höhe der Vergütung, die die abgeordnete Person zum Zeitpunkt der Abordnung erhalten hat, beibehalten wird.

10.5

Die abgeordnete Person darf während der Abordnung keine vergüteten Tätigkeiten außerhalb des VGV-Sekretariats ausüben.

10.6

Bei Beginn der Abordnung erhält die abgeordnete Person einen Vorschuss in Höhe von 45 Tagegeldsätzen. Bei Abordnungen, die am ersten Tag des Monats beginnen, wird dieser Pauschalbetrag bis zum 25. Tag des Monats gezahlt. Bei Abordnungen, die am 16. Tag des Monats beginnen, wird dieser Pauschalbetrag bis zum 10. Tag des Folgemonats gezahlt. Endet die Abordnung in den ersten 45 Tagen, so zahlt die abgeordnete Person den Betrag für den restlichen Zeitraum zurück.

10.7

Abgeordnete Personen sowie ihre unterhaltsberechtigten Personen haben neben den in diesen Regeln für die Abordnung vorgesehenen Leistungen keinen Anspruch auf andere Leistungen, Zulagen oder Ausgleichszahlungen wie Reise- und Umzugskosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Erziehungszulagen usw.

11.   Allgemeine Bestimmungen für abgeordnete Personen

11.1

Die Arbeitszeiten von abgeordneten Personen müssen mit Abschnitt 5 des Personalstatuts in Einklang stehen.

11.2

Krankheitsurlaub endet mit der Beendigung der Abordnung der betreffenden Person.

11.3

Die geltenden Vorschriften des VGV-Sekretariats über Jahres-, Sonder-, Krankheitsurlaub und Trauerzeit (1) gelten für abgeordnete Personen.

11.4

Nicht in Anspruch genommener Urlaub beim Arbeitgeber vor Beginn der Abordnung wird bei der Abordnung zum VGV-Sekretariat weder berücksichtigt noch gewährt.

11.5

Während der Abordnung bedarf der Urlaub der vorherigen Genehmigung durch die Dienststelle, der die abgeordnete Person zugewiesen ist, sowie die Leitung des VGV-Sekretariats.

11.6

Bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung nicht genommener Jahresurlaub verfällt.

11.7

Abgeordnete Personen können vom VGV-Sekretariat auf Dienstreise entsandt werden. Dienstreisekosten werden gemäß den für das Personal der Verkehrsgemeinschaft geltenden Reisevorschriften erstattet.

11.8

Abgeordnete Personen sind berechtigt, an Schulungen teilzunehmen, die vom VGV-Sekretariat organisiert werden, wenn dies im Interesse des VGV-Sekretariats ist.

11.9

Die abgeordneten Personen unterzeichnen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Vertraulichkeit.

11.10

Das Verhältnis zwischen der Verkehrsgemeinschaft und der abgeordneten Person unterliegt weder dem serbischen Recht noch dem Recht eines anderen Staates, sondern dem Personalstatut und dem Sitzabkommen des VGV-Sekretariats.

11.11

Die Verkehrsgemeinschaft haftet nicht für Beiträge zu Systemen der sozialen Sicherheit, Versicherungen oder sonstigen Vereinbarungen, die die abgeordnete Person individuell abgeschlossen oder beantragt hat.

11.12

Die abgeordneten Personen legen dem VGV-Sekretariat vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine schriftliche Bestätigung ihres Kranken- und Rentenversicherungsschutzes vor.

11.13

Die abgeordneten Personen haben keinen Anspruch auf Beschäftigung beim VGV-Sekretariat.

11.14

Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem VGV-Sekretariat und der abgeordneten Person findet Anhang II Abschnitt 14 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft Anwendung.

12.   Vor Ort beauftragte Sachverständige

12.1

Der Direktor kann für das VGV-Sekretariat oder südosteuropäische Parteien einen örtlichen Vertragsnehmer zu einem Stundensatz anstellen („vor Ort beauftragter Sachverständiger“), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es besteht Bedarf an zusätzlicher administrativer oder fachlicher Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung des VGV;

b)

es besteht ein Mangel an entsprechenden Kapazitäten oder Fachwissen;

c)

die Anstellung erfolgt für einen begrenzten Zeitraum und,

d)

es sind Haushaltsmittel verfügbar.

12.2

Die Anstellung vor Ort beauftragter Sachverständiger erfolgt im Wege eines Dienstleistungsvertrags, in dem der Stundensatz, eine Beschreibung der zugewiesenen Aufgaben, die Dauer der Anstellung und die Geheimhaltungspflichten festgelegt werden. Der Dienstleistungsvertrag unterliegt weder dem serbischen Recht noch dem Recht eines anderen Staates.

12.3

Vor Ort beauftragte Sachverständige werden in einem transparenten Verfahren unter der Leitung des VGV-Sekretariats ausgewählt und ad hoc eingesetzt. Vor Ort beauftragte Sachverständige dürfen nicht mehr als 320 Arbeitsstunden pro Jahr eingesetzt werden. Der Einsatz einer vor Ort beauftragten Person sollte nicht zu einer Umgehung der Einstellungsvorschriften führen. Das VGV-Sekretariat oder jede der südosteuropäische Partei kann pro Jahr höchstens eine vor Ort beauftragte Person anstellen.

12.4

Vor Ort beauftragte Sachverständige gelten weder als Bedienstete noch als Beamte des VGV-Sekretariats und unterliegen weder dem Personalstatut noch dem Sitzabkommen der Verkehrsgemeinschaft.

12.5

Vor Ort beauftragte Sachverständige sowie ihre unterhaltsberechtigten Personen haben keinen Anspruch auf andere Leistungen, Zulagen oder Ausgleichszahlungen, die über den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Stundensatz hinausgehen.

12.6

Vor Ort beauftragte Sachverständige haben keinen Anspruch auf Beschäftigung beim VGV-Sekretariat.

13.   Schlussbestimmungen

13.1

Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln verantwortlich.

13.2

Diese Regeln gelten ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Annahme.

13.3

Der Direktor kann dem regionalen Lenkungsausschuss vorschlagen, diese Regeln zu überprüfen, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen.

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Personalstatut des VGV: https://www.transport-community.org/wp-content/uploads/2019/11/transport-community-staffrules_annexe2.pdf


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/120


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2411 DES RATES

vom 6. Dezember 2022

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates (2) wurde Italien ermächtigt, das Recht gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf bestimmter Kraftfahrzeuge, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie auf die damit zusammenhängenden Ausgaben, einschließlich für Schmiermittel und Kraftstoffe, auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Für Fahrzeuge, für die der Vorsteuerabzug auf 40 % begrenzt ist, schreibt Italien vor, dass Steuerpflichtige die Verwendung von einem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen für private Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandeln (im Folgenden „abweichende Regelung“).

(3)

Die Entscheidung 2007/441/EG läuft am 31. Dezember 2022 aus.

(4)

Mit einem am 19. April 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die abweichenden Regelungen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

(5)

Die Kommission ersuchte Italien mit Schreiben vom 2. Mai 2022 um weitere Informationen, die Italien mit Schreiben vom 1. Juni 2022 übermittelte.

(6)

Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Italien eine Erläuterung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugs. Italien führt an, dass der Satz von 40 % nach wie vor gerechtfertigt sei. Außerdem hält Italien die Ausnahme von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Italien weist außerdem darauf hin, dass diese abweichenden Regelungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt seien, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(7)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2022 den Antrag Italiens den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8)

Die Anwendung der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2022 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Italien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Daher ist es angezeigt, die mit der Entscheidung 2007/441/EG gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bewerten kann.

(10)

Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden.

(11)

Für den Fall, dass Italien der Ansicht ist, dass die abweichenden Regelungen nach dem Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2007/441/EG weiterhin erforderlich sind, und um eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der abweichenden Regelungen zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festgelegt werden.

(12)

Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. STANJURA


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/122


BESCHLUSS (GASP) 2022/2412 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert, und in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP wurden weitere restriktive Maßnahmen eingefügt.

(3)

Nach einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP und in Anbetracht der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen, Instabilität und Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo sollten diese Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2023 verlängert werden.

(4)

Zudem sollten die Begründungen für bestimmte in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgeführte Personen geändert werden.

(5)

Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2023. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7).


ANHANG

„ANHANG II

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2

A.

Personen

 

Name(n)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1

Ilunga KAMPETE

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete

Geburtsdatum: 24.11.1964

Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.

Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Ilunga Kampete war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016

2

Gabriel Amisi KUMBA

alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘

Geburtsdatum: 28.5.1964

Geburtsort: Malela, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

Gabriel Amisi Kumba war von Juli 2018 bis Juli 2020 stellvertretender Stabschef der FARDC mit Zuständigkeit für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse.

Seitdem übt er das Amt des Generalinspekteurs der FARDC aus. Aufgrund seiner Führungsposition trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Gabriel Amisi Kumba war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in der Demokratischen Republik Kongo darstellen.

12.12.2016

3

Célestin KANYAMA

alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin; ‚Esprit de mort‘

Geburtsdatum: 4.10.1960

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0637580 (gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019)

Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Célestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa.

Im Juli 2017 wurde Célestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.

Während seiner Amtszeit haben im Oktober 2018 Polizeibeamte nach der Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln über die Veruntreuung von Rationen für Polizeikadetten und die Rolle, die Célestin Kanyama dabei spielte, Journalisten eingeschüchtert und ihrer Freiheit beraubt.

Aufgrund seiner Funktion als leitender PNC-Beamter, die er weiterhin innehat, trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der PNC. Célestin Kanyama war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016

4

John NUMBI

alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi

Geburtsdatum: 16.8.1962

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

John Numbi war von Juli 2018 bis Juli 2020 Generalinspekteur der kongolesischen Streitkräfte (FARDC). Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen der FARDC zwischen Juli 2018 und Juli 2020, so z. B. die unverhältnismäßige Gewalt, die von Juni bis Juli 2019 von FARDC-Truppen unter seinem unmittelbaren Kommando gegen illegal tätige Bergleute eingesetzt wurde.

John Numbi war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Bis Anfang 2021 übte John Numbi weiterhin Einfluss auf die FARDC aus, insbesondere in Katanga, wo schwere Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC gemeldet wurden.

John Numbi stellt nach wie vor eine Bedrohung für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Katanga, dar.

12.12.2016

5

Evariste BOSHAB

alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng

Geburtsdatum: 12.1.1956

Geburtsort: Tete Kalamba, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Demokratische Republik Kongo Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020)

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden.

Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Evariste Boshab war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, wo er, insbesondere seit er im März 2019 Senator von Kasai wurde, nach wie vor eine einflussreiche Rolle spielt.

29.5.2017

6

Alex Kande MUPOMPA

alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa

Geburtsdatum: 23.9.1950

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021)

Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei (PNC) in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Alex Kande Mupompa war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, die er bis Oktober 2019 vertrat und in der er durch den Congrès des alliés pour l’action au Congo (CAAC), der der Provinzregierung von Kasai angehört, nach wie vor Einfluss ausübt.

29.5.2017

7

Éric RUHORIMBERE

alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; ‚Tango Two‘; ‚Tango Deux‘

Geburtsdatum: 16.7.1969

Geburtsort: Minembwe, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Éric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die kongolesischen Streitkräfte, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie gegen Frauen und Kinder, verantwortlich.

Éric Ruhorimbere ist seit Juli 2018 Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord-Equateur. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Éric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

29.5.2017

8

Emmanuel Ramazani SHADARY

alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary

Geburtsdatum: 29.11.1960

Geburtsort: Kasongo, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Emmanuel Ramazani Shadary offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Eigenschaft war Emmanuel Ramazani Shadary daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Seit Februar 2018 ist Emmanuel Ramazani Shadary Ständiger Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD), die bis Dezember 2020 die wichtigste Partei der Koalition unter dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila war.

In dieser Eigenschaft erklärte er im Juli 2022, dass die PPRD bereit sei, an der Präsidentschaftswahl im Jahr 2023 teilzunehmen.

29.5.2017

9

Kalev MUTONDO

alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund

Geburtsdatum: 3.3.1957

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017)

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) bis Februar 2019 war Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich.

Kalev Mutondo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Im Mai 2019 unterzeichnete er eine Erklärung über seine bisherige und künftige Loyalität gegenüber Joseph Kabila, dessen enger Verbündeter er nach wie vor ist.

Kalev Mutondo verfügte bis Anfang 2021 in seiner Rolle als ‚politischer Berater‘ des Ministerpräsidenten der Demokratischen Republik Kongo über großen politischen Einfluss.

Es wird davon ausgegangen, dass er in einigen Teilen der Sicherheitskräfte immer noch Einfluss hat.

29.5.2017

B.

Einrichtungen


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/129


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2413 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2022

über den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen, über angemessene Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Datenqualität und über die Festlegung von Qualitätsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das Visa-Informationssystem (VIS) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Anträge auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung der Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und der Aufenthaltstitel eingerichtet.

(2)

Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte einen automatischen Mechanismus und Verfahren zur Gewährleistung der Qualität der im VIS gespeicherten Daten entwickeln und pflegen. Die von eu-LISA implementierte Lösung sollte Regeln enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer des Systems keine Daten von geringer Qualität eingeben. Um die Qualität der Daten, die in das VIS eingegeben werden, noch weiter zu fördern, sollte im System eine entsprechende Nutzerführung vorgesehen werden.

(3)

eu-LISA sollte die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Datenqualitätsregeln regelmäßig überwachen und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte eu-LISA überprüfen, ob alle Daten vollständig, genau, konsistent und eindeutig sind und den Regeln für die Datenqualität entsprechen.

(4)

Da die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (3). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(7)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(9)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 13. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden die detaillierten Vorschriften für den automatischen Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und über die Einhaltung der Datenqualität gemäß Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegt.

(2)   Mit diesem Beschluss werden ferner die detaillierten Vorschriften für die Spezifikationen der Datenqualitätsstandards für die Eingabe von Daten bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 29a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegt.

(3)   Dieser Beschluss findet nicht Anwendung auf

a)

die Daten in der Datenbank gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, auf die nur Lesezugriff besteht,

b)

zur Löschung gekennzeichnete Datenfelder.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Nutzer“ ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Visumbehörden und der Behörden, die für die Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels oder eine Entscheidung darüber zuständig sind;

2.

„Eingabedaten“ Daten, die zum Zweck der Speicherung im Zentralsystem des VIS einer Datenqualitätskontrolle unterzogen werden;

3.

„Sperrregeln“ Regeln oder Vorschriften, die maßgeblich dafür sind, inwieweit Eingabedaten im Einklang mit den festgelegten Datenanforderungen hinsichtlich ihrer Speicherung oder Verwendung oder beidem stehen, und die auch Regeln für die Datenqualität einschließen, die eingehalten werden müssen, bevor Daten in das Zentralsystem des VIS eingegeben werden dürfen;

4.

„unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder Vorschriften, die maßgeblich dafür sind, inwieweit Eingabedaten im Einklang mit den festgelegten Datenanforderungen hinsichtlich ihrer Relevanz oder ihrer optimalen Verwendung oder beidem stehen, und die auch Regeln für die Datenqualität einschließen, die eingehalten werden müssen, bevor Daten in das Zentralsystem des VIS eingegeben werden dürfen.

Artikel 3

Mechanismus und Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität

(1)   Der automatische Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität gilt für die Eingabe oder Änderung von Daten bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

(2)   Um ein hohes Maß an Datenqualität sicherzustellen, richtet eu-LISA einen Mechanismus ein und unterbindet damit

a)

Syntaxfehler, indem nur die Erfassung oder Speicherung von Daten in korrekt formatierten Datenfeldern gestattet wird;

b)

semantische Fehler, indem — soweit möglich — die Verwendung von Freitextfeldern eingeschränkt wird.

(3)   Der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität muss die Anwendung von Sperrregeln ermöglichen. Gelten keine Sperrregeln, so werden auf die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingegebenen oder geänderten Daten gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 9c, 9d, 9e, 9g, 10, 12, 13, 14, 22a, 22c, 22d, 22e, 22f, 24 und 25 der genannten Verordnung unverbindliche Regeln angewandt.

(4)   Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Datenqualität in Übereinstimmung mit den Sperrregeln beziehungsweise unverbindlichen Regeln steht, muss der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität den Nummern 1 und 2 des Anhangs entsprechen.

(5)   Mit dem Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität wird mittels Anwendung der Datenqualitätsstandards der einzelnen Datenqualitätsindikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit den einzelnen Indikatoren im Einklang stehen. Nach Maßgabe dieser Bewertung ordnet der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität den Eingabedaten nach dem in Nummer 3 des Anhangs beschriebenen Verfahren eine Datenqualitätsklassifizierung zu.

(6)   eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß dem Anhang.

Artikel 4

Besondere Bestimmungen für Sperrregeln und unverbindliche Regeln

(1)   Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im Zentralsystem des VIS unterbunden. Falls die Eingabedaten gegen eine Sperrregel verstoßen, sendet der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität eine Fehlermeldung zurück und gibt dem Nutzer Orientierungshilfen, wie die Eingabedaten ordnungsgemäß mit der Sperrregel in Einklang gebracht werden können.

(2)   Eingabedaten, die gegen eine unverbindliche Regel verstoßen, werden im Zentralsystem des VIS mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung erfasst. Falls die Eingabedaten gegen eine unverbindliche Regel verstoßen, lässt der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität die Eingabe zu, sendet eine Warnmeldung zurück und gibt dem Nutzer Orientierungshilfen, wie die Eingabedaten ordnungsgemäß mit der unverbindlichen Regel in Einklang gebracht werden können.

(3)   Datenfelder, die für das Funktionieren des VIS von wesentlicher Bedeutung sind, müssen einer Sperrregel unterliegen. Die Datenfelder, für die eine Sperrregel oder eine unverbindliche Regel gilt, werden in den technischen Spezifikationen festgelegt. Die technischen Spezifikationen werden von eu-LISA entwickelt.

Artikel 5

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität

Die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gewährleisten die Genauigkeit, die Vollständigkeit, die Konsistenz, die Aktualität und die Eindeutigkeit der im Zentralsystem des VIS verarbeiteten Daten.

Artikel 6

Berichte über die Einhaltung der Datenqualität

Für die Bereitstellung der verschiedenen Berichte nach Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden automatisch aus dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 Informationen generiert, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren:

b)

Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%);

c)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%);

d)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%);

e)

Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen.

Die verschiedenen Berichte nach Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden monatlich erstellt.

Artikel 7

Pflege des Mechanismus und der Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität

eu-LISA kann sich auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Berichte und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit Fragen der Datenqualität befassen und erforderlichenfalls den Mechanismus und die Verfahren zur Gewährleistung der Datenkonformität entsprechend anpassen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.

Brüssel, den 5. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(3)  Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(6)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(9)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

1.   Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität einzugebender Daten

Die in das Visa-Informationssystem eingegebenen Daten unterliegen einem Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität auf der Grundlage von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln gemäß den Artikeln 2 und 4. Nach Maßgabe dieser Regeln wird bestimmt, ob die Eingabe der Daten erlaubt oder abgelehnt wird. Die Sperrregeln und die unverbindlichen Regeln beruhen auf folgenden Parametern: Syntax, Semantik, Konformität mit den Qualitätsstandards, Länge, Format, Typ und Wiederholung.

2.   Datenqualitätsindikatoren für die einzugebenden Daten

Mit dem Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität wird die Qualität der Daten anhand jedes relevanten Indikators gemessen. Der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität verwendet einen Gewichtungskoeffizienten für die Berechnung des relativen Gewichts der einzelnen Indikatoren für die Gesamtqualität der Eingabedaten. Der Gewichtungskoeffizient wird in den technischen Spezifikationen näher definiert.

Nach Anwendung des Gewichtungskoeffizienten auf die Eingabedaten erstellt der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität ein Eingabedatenprofil, das die Ergebnisse der Anwendung der Indikatorstandards (beispielsweise numerische Werte zur Bewertung der Qualität der Eingabedaten für jeden Indikator) enthält.

In Tabelle 1 sind die Datenqualitätsindikatoren aufgeführt, die stets für Daten gelten. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren: Vollständigkeit, Genauigkeit, Konsistenz, Aktualität und Eindeutigkeit.

Tabelle 1

Liste der Datenqualitätsindikatoren

Indikatoren

Beschreibung

Hauptanwendungsbereich

Maßeinheit

Vollständigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Werte für alle erwarteten Attribute und betreffenden Anforderungen aufweisen. Es wird geprüft, ob alle obligatorischen Daten bereitgestellt werden.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Datenvollständigkeitsquote: Verhältnis der Zahl der bereitgestellten Datenzellen zur Zahl der erforderlichen Datenzellen

Genauigkeit

Grad, zu dem bei den Eingabedaten die Schätzwerte mit den unbekannten tatsächlichen Werten übereinstimmen.

Alphanumerische und biometrische Daten

Stichprobenfehlerquoten, „Unit-Non-Response“-Quote, „Item-Non-Response“-Quote, Fehlerquoten bei der Datenerfassung usw.

Konsistenz

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Attribute aufweisen, die kohärent und nicht widersprüchlich sind. Messung, inwieweit ein Datensatz den festgelegten Geschäftsregeln entspricht, die zwischen diesen Daten gelten (keine widersprüchlichen Dateninhalte).

Alphanumerische Daten

Prozentsatz

Aktualität

Grad, zu dem die Eingabedaten bis zu einem vordefinierten Datum oder einer vordefinierten Zeit, die die Gültigkeit der Daten oder ihren Nutzungskontext bedingen, bereitgestellt werden. Messung, wie aktuell die Daten sind und ob die erforderlichen Daten bis zum erforderlichen Zeitpunkt bereitgestellt werden können.

Alphanumerische und biometrische Daten

„Time lag — final“ (Zeitverzögerung): Zahl der Tage ab dem letzten Referenzdatum bis zu dem Tag, an dem die Eingabedaten bereitgestellt werden

Eindeutigkeit

Umfang, in dem zwei getrennte Datensätze auf der Grundlage aller Felder nicht identisch sind.

Alphanumerische und biometrische Daten

Prozentualer Anteil der nicht identischen Dateneinheiten

Der Genauigkeitsindikator für biometrische Daten berücksichtigt auch die Auflösung. Die Auflösung bezeichnet den Grad, zu dem die Eingabedaten die erforderliche Zahl von Punkten oder Pixeln pro Längeneinheit enthalten. Einheit zur Anzeige der Pixel auf dem Bildschirm: Einheit pi für den Druck, dot pi für Ausgabesysteme. Pixel eins oder mehrere Bits (Farbpalette z. B.: 16 Farben 4b, 256 8b, 16b 65k, 24b 16,5 Mio.).

3.   Datenqualitätsklassifizierung

Nach der Erstellung des in Nummer 2 genannten Eingabedatenprofils wird den Eingabedaten eine Datenqualitätsklassifizierung zugeordnet. Es gelten folgende Datenqualitätsklassifizierungen:

a)

„gute Qualität“: Die Daten weisen die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf;

b)

„niedrige Qualität“: Die Daten weisen im Fall einer unverbindlichen Regel nicht die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf;

c)

„abgelehnt“: Das Datenprofil weist im Fall einer Sperrregel nicht die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf.

Wird den Daten die Klassifizierung „gute Qualität“ zugeordnet, so werden die Daten ohne Warnhinweis zur Datenqualität im Zentralsystem des VIS gespeichert.

Bei Daten, denen die Klassifizierung „geringe Qualität“ zugeordnet wird, wird in einem Warnhinweis angegeben, dass die Daten berichtigt werden und warum die Daten nicht die erforderliche Konformität mit dem Datenqualitätsindikator aufweisen. Nach Möglichkeit enthält der Warnhinweis Angaben zu dem beziehungsweise den von Datenqualitätsproblemen betroffenen Datenfeld(ern) oder Dateninhalt(en) oder zu beidem, sowie zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit den Eingabedaten die Klassifizierung „gute Qualität“ zugewiesen werden kann.


9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/136


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2414 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 in Bezug auf harmonisierte Normen für Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung von Partikelfiltern für Atemschutzgeräte, allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung, Anforderungen für Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57 sowie Anforderungen und Prüfverfahren für Schuhe zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „Normungsauftrag an CEN/Cenelec betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3).

(3)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.

(4)

Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (4) ersetzt.

(5)

Da mit der Verordnung (EU) 2016/425 die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen übernommen wurden, sind die im Rahmen des Normungsauftrags M/031 ausgearbeiteten Entwürfe harmonisierter Normen Gegenstand des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924. Daher sollten Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es kann deshalb ausnahmsweise akzeptiert werden, dass Normen, die von CEN und Cenelec während des Übergangszeitraums zwischen dem Normungsauftrag M/031 und dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entwickelt und veröffentlicht wurden, keinen ausdrücklichen Verweis auf den Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 enthalten.

(6)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erarbeitete CEN die folgenden neuen harmonisierten Normen: EN ISO 18527-2:2021 über Anforderungen an Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57, EN ISO 20349-1:2017/A1:2020 zur Änderung von EN ISO 20349-1:2017 über Anforderungen und Prüfverfahren für Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien sowie EN ISO 20349-2:2017/A1:2020 zur Änderung von EN ISO 20349-2:2017 über Anforderungen und Prüfverfahren für Schuhe zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren.

(7)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 143:2000 über Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung von Partikelfiltern für Atemschutzgeräte, berichtigt durch EN 143:2000/AC:2005 und geändert durch EN 143:2000/A1:2006, sowie EN ISO 13688:2013 über allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung, deren Bezugsnummern in der Mitteilung der Kommission 2018/C 209/03 (5) veröffentlicht sind. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 143:2021 und der Änderung EN ISO 13688:2013/A1:2021 der harmonisierten Norm EN ISO 13688:2013.

(8)

Die Kommission hat zusammen mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN ausgearbeiteten und überarbeiteten harmonisierten Normen dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entsprechen.

(9)

Die harmonisierten Normen EN 143:2021, EN ISO 13688:2013, geändert durch EN ISO 13688:2013/A1:2021, EN ISO 18527-2:2021, EN ISO 20349-1:2017, geändert durch EN ISO 20349-1:2017/A1:2020 und EN ISO 20349-2:2017, geändert durch EN ISO 20349-2:2017/A1:2020 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 der Kommission (6) sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2016/425 gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen der harmonisierten Normen EN 143:2021, EN ISO 13688:2013 und ihrer Änderung EN ISO 13688:2013/A1:2021, EN ISO 18527-2:2021, EN ISO 20349-1:2017 und ihrer Änderung EN ISO 20349-1:2017/A1:2020 sowie EN ISO 20349-2:2017 und ihrer Änderung EN ISO 20349-2:2017/A1:2020 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(11)

Daher müssen die Fundstellen der harmonisierten Norm EN 143:2000, ihrer Berichtigung EN 143:2000/AC:2005 und ihrer Änderung EN 143:2000/A1:2006 sowie der harmonisierten Norm EN ISO 13688:2013 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden.

(12)

Die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden, sind in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 aufgeführt. Es ist daher angezeigt, die Referenzen der harmonisierten Norm EN 143:2000 und ihrer Berichtigung EN 143:2000/AC:2005 sowie ihrer Änderung EN 143:2000/A1:2006 und der harmonisierten Norm EN ISO 13688:2013 in diesen Anhang aufzunehmen.

(13)

Die harmonisierten Normen EN 352-1:2002, EN 352-2:2002, EN 352-3:2002, EN 352-4:2001, geändert durch EN 352-4:2001/A1:2005, EN 352-5:2002, geändert durch EN 352-5:2002/A1:2005, EN 352-6:2002, EN 352-7:2002 und EN 352-8:2008 über Gehörschützer wurden vom CEN überarbeitet und ihre Fundstellen wurden in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 aufgenommen, wobei der 21. Januar 2023 als Datum der Streichung angegeben wurde. Mit den neuen Fassungen der ersetzten Normen wurden neue technische Anforderungen an die Berechnung der Dämpfung und der neuen Kopfgrößen eingeführt, was eine zusätzliche Prüfung von Gehörschützern zusammen mit Kopfschutz- und/oder Gesichtsschutzgeräten in unterschiedlicheren Kombinationen erfordert. Folglich benötigen die Hersteller mehr Zeit, um ihre Produktion so anzupassen, dass sie den neuen Normen entspricht. Darüber hinaus sind benannte Stellen und Prüflaboratorien verpflichtet, die Prüfverfahren anzupassen und ihre Akkreditierung entsprechend den neuen Anforderungen zu überarbeiten. Daher ist es angezeigt, das Datum der Streichung der harmonisierten Normen EN 352-1:2002, EN 352-2:2002, EN 352-3:2002, EN 352-4:2001 und ihrer Änderung EN 352-4:2001/A1:2005, EN 352-5:2002 und ihrer Änderung EN 352-5:2002/A1:2005, EN 352-6:2002, EN 352-7:2002 und EN 352-8:2008 um weitere 18 Monate zu verschieben. Diese Verschiebung dürfte sich nicht nachteilig auf das Sicherheitsniveau der betreffenden Produkte auswirken, da durch die Überarbeitung der Normen hauptsächlich die Klarheit der Prüfverfahren verbessert wird und es zu keinen wesentlichen Änderungen der geltenden materiellen Anforderungen kommt. Die Einträge in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 betreffend die harmonisierten Normen EN 352-1:2002, EN 352-2:2002, EN 352-3:2002, EN 352-4:2001 und ihre Änderung EN 352-4:2001/A1:2005, EN 352-5:2002 und ihre Änderung EN 352-5:2002/A1:2005, EN 352-6:2002, EN 352-7:2002 und EN 352-8:2008 sollten daher ersetzt werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 143:2021 und EN ISO 13688:2013, geändert durch EN ISO 13688:2013/A1:2021, vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Referenzen der harmonisierten Norm EN 143:2000, berichtigt durch EN 143:2000/AC:2005 und geändert durch EN 143:2000/A1:2006, sowie der harmonisierten Norm EN ISO 13688:2013 aufzuschieben.

(16)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(3)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19.11.2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 209 vom 15.6.2018, S. 17).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13).


ANHANG I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„39.

EN 143:2021

Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

40.

EN ISO 13688:2013

Schutzkleidung — Allgemeine Anforderungen (ISO 13688:2013)

EN ISO 13688:2013/A1:2021

41.

EN ISO 18527-2:2021

Augen- und Gesichtsschutz für sportliche Anwendungen — Teil 2: Anforderungen an Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57 (ISO 18527-2:2021)

42.

EN ISO 20349-1:2017

Persönliche Schutzausrüstung — Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen — Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz gegen Risiken in Gießereien (ISO 20349-1:2017)

EN ISO 20349-1:2017/A1:2020

43.

EN ISO 20349-2:2017

Persönliche Schutzausrüstung — Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen — Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren (ISO 20349-2:2017)

EN ISO 20349-2:2017/A1:2020“


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/668 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge Nr. 22 bis 29 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

„22.

EN 352-1:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kapselgehörschützer

21. Juli 2024

23.

EN 352-2:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel

21. Juli 2024

24.

EN 352-3:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: An Industriehelmen befestigte Kapselgehörschützer

21. Juli 2024

25.

EN 352-4:2001

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 4: Pegelabhängige Kapselgehörschützer

EN 352-4:2001/A1:2005

21. Juli 2024

26.

EN 352-5:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

EN 352-5:2002/A1:2005

21. Juli 2024

27.

EN 352-6:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen

21. Juli 2024

28.

EN 352-7:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 7: Pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel

21. Juli 2024

29.

EN 352-8:2008

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 8: Audiokapselgehörschützer für Unterhaltungszwecke

21. Juli 2024“

2.

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

„30.

EN 143:2000

Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 143:2000/AC:2005

EN 143:2000/A1:2006

9. Juni 2024

31.

EN ISO 13688:2013

Schutzkleidung — Allgemeine Anforderungen (ISO 13688:2013)

9. Juni 2024“


EMPFEHLUNGEN

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/141


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2415 DES RATES

vom 2. Dezember 2022

zu Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 182 Absatz 5 und Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. April 2008 nahm die Kommission die Empfehlung 2008/416/EG (1) zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen an. Der Rat begrüßte und unterstützte in seiner Entschließung vom 30. Mai 2008 diese Empfehlung und den Praxiskodex (2). Durch diese Empfehlung und diesen Praxiskodex erhielten viele öffentlich finanzierte Produzenten von Wissen Auftrieb. Einige Mitgliedstaaten haben strategische Investitionen in die Infrastrukturen und Dienste im Bereich des Wissenstransfers getätigt, z. B. in Technologietransferbüros und andere Vermittler, und manche Mitgliedstaaten haben spezifische Strategien in Bezug auf das geistige Eigentum umgesetzt. Weitere Maßnahmen zur Förderung des Wissenstransfers auf Unionsebene wurden im Rahmen der Innovationsunion (2010) entwickelt.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2018 zur „Beschleunigung des Wissensaustauschs in der EU“ wurde festgehalten, dass die Union das von ihr hervorgebrachte einschlägige wissenschaftliche und technologische Wissen in vollem Umfang nutzen und sicherstellen muss, dass die Übertragung der Ergebnisse von Projekten im Bereich Forschung und Entwicklung (FuI) auf Gesellschaft und Wirtschaft wirksamer erfolgt, sodass die Wirkung von FuI-Investitionen maximiert wird. Der Rat ersuchte die Mitgliedstaaten zudem, die Anstrengungen zu intensivieren, um bewährte Verfahren im Hinblick auf den Wissenstransfer zu prüfen und auszutauschen, und forderte die Kommission auf, eine Strategie für die Verbreitung und die praktische Nutzung der Ergebnisse von FuI-Projekten zu entwickeln und umzusetzen, um die Verfügbarkeit und Nutzung dieser Ergebnisse weiter zu steigern und ihre etwaige Übernahme zu beschleunigen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ und deren aktualisierter Fassung von 2021 wurde die Bedeutung des Umgangs mit geistigem Eigentum hervorgehoben, indem insbesondere die Forschungsgemeinschaft für geistiges Eigentums sensibilisiert wird und eine Normungsstrategie als Fundament für eine entschlossenere Haltung in Bezug auf die Interessen der Union angekündigt wird. Zu den wichtigsten Prioritäten des Aktionsplans der Union für geistiges Eigentum vom 25. November 2020 (3) zur Förderung von Erholung und Resilienz der Union gehören die Förderung einer wirksamen Nutzung und Verbreitung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Sicherstellung des leichteren Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung von durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Vermögenswerten in Krisenzeiten.

(4)

In der Normungsstrategie der Union wird betont, wie wichtig es ist, Forschende und Innovatoren für die strategische Bedeutung der Normung zu sensibilisieren und die FuI-Gemeinschaft frühzeitig in die Entwicklung von Normen einzubeziehen, um so einschlägiges Fachwissen und einschlägige Kompetenzen im Normungsbereich aufzubauen. In der Strategie heißt es ferner, dass die Kommission einen europäischen Verhaltenskodex für Forschende im Bereich Normung ausarbeiten wird, um Normung und FuI stärker zu verknüpfen.

(5)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2020 zum „Neuen Europäischen Forschungsraum“ wurde festgestellt, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, um die intellektuellen und wissenschaftlichen Vorteile der Union in neue Produkte und Dienstleistungen umzusetzen, die den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werden. Der Rat begrüßte die Initiative der Kommission, die Empfehlung 2008/416/EG im Einklang mit der neuen Industriestrategie für Europa zu überarbeiten.

(6)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2021 zur „Vertiefung des Europäischen Forschungsraums: Schaffung attraktiver und nachhaltiger Laufbahnen und Arbeitsbedingungen für Forschende und Verwirklichung der Mobilität Hochqualifizierter“ wird betont, dass Reformen der nationalen Forschungssysteme unterstützt werden müssen, um die Attraktivität von Forschungslaufbahnen zu gewährleisten, die Unterschiede bei der Entlohnung anzugehen und gleichzeitig die Belohnungs- und Beurteilungssysteme zu verbessern.

(7)

Die Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates zu einem „Pakt für Forschung und Innovation in Europa“ (4) wurde die Valorisierung von Wissen als einer der Prioritätsbereiche für gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Europäischen Forschungsraums (EFR) genannt. In dem Pakt werden auch die Wertschöpfung sowie die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wirkung als Teil der gemeinsamen Werte und Grundsätze im Bereich FuI in der Union anerkannt, die die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer FuI-Systeme berücksichtigen sollten.

(8)

Die politische Agenda für den Europäischen Forschungsraum für den Zeitraum 2022–2024, die den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2021 zur künftigen Governance des Europäischen Forschungsraums (EFR) beigefügt ist, enthält eine Maßnahme zur „Aktualisierung der EU-Leitlinien für eine bessere Valorisierung von Wissen“. Das erste Ergebnis dieser Maßnahme soll die „Entwicklung und Billigung von Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen“ sein. Die Maßnahme umfasst auch die Entwicklung eines Verhaltenskodex für die intelligente Nutzung von geistigem Eigentum und eines Verhaltenskodex für Forschende im Bereich Normung, mit denen detailliertere Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Aspekte der Wissensvalorisierung gegeben werden sollen.

(9)

Offene Wissenschaft, die ein in der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegter Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren ist, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht, ist eine Standardmethode für die Arbeit im Rahmen der FuI-Rahmenprogramme der Union und gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2122 ein weiterer Schwerpunktbereich für gemeinsame Maßnahmen. In der Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission (6) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale Strategien für die Verbreitung und den freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie für die Verwaltung mit Forschungsdaten, insbesondere über die Europäische Cloud für offene Wissenschaft, festzulegen und umzusetzen. Im Abschlussbericht zur Plattform für eine Politik der offenen Wissenschaft (7) wird die verstärkte Sensibilisierung für den Wert des geistigen Eigentums und den Umgang mit durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Vermögenswerten unter den Punkten aufgeführt, die ein gemeinsames Forschungssystem für Innovation umfassen sollte. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2022 zur „Forschungsbewertung und Umsetzung der offenen Wissenschaft“ wird vorgeschlagen, dass bei der Entwicklung der Systeme der Forschungsbewertung in Europa auch die Valorisierung von Wissen berücksichtigt werden sollte.

(10)

In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ werden der öffentliche Sektor und die Unternehmen nachdrücklich aufgefordert, die aus den Daten erwachsende Chance für soziales und wirtschaftliches Wohlergehen wahrzunehmen, und die Auffassung vertreten, dass dieses Datenpotenzial genutzt werden sollte, um den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht zu werden und somit eine Wertschöpfung für die Wirtschaft und Gesellschaft zu bewirken. Die datengetriebene Innovation kann den Bürgerinnen und Bürgern enorme Vorteile bringen, beispielsweise durch eine verbesserte personalisierte Medizin, durch eine neue Mobilität und durch ihren Beitrag zum europäischen Grünen Deal.

(11)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ wird hervorgehoben, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Eckpfeilern einer besseren Rechtsetzung zählen und für eine genaue Beschreibung des Problems, für ein echtes Verständnis der Kausalität und damit der Interventionslogik sowie für die Bewertung der Auswirkungen unerlässlich sind. Hochwertige Forschung kann nicht sehr kurzfristig erfolgen; um sicherzustellen, dass relevante Erkenntnisse zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, muss der Bedarf an Erkenntnissen daher besser antizipiert und koordiniert werden. Hierzu gehört auch, die Wissenschaft besser zu mobilisieren und in den Regulierungsprozess einzubeziehen.

(12)

Die Förderung von Querschnittskompetenzen wie Unternehmergeist, Kreativität, kritisches Denken und bürgerschaftliches Engagement gehört zu den Zielen der Mitteilungen der Kommission „über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025“, „über eine europäische Hochschulstrategie“ und über eine „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“. Im strategischen Rahmen für den europäischen Bildungsraum werden die Zusammenarbeit und das Peer-Learning zwischen den Mitgliedstaaten und wichtigen Akteuren gefördert, beispielsweise in Form von Arbeitsgruppen.

(13)

Das FuI-Ökosystem hat sich seit der Empfehlung 2008/416/EG der Kommission, die sich in erster Linie an öffentliche Forschungseinrichtungen (8) richtet, grundlegend verändert. Eine Aktualisierung ist erforderlich, um den Schwerpunkt auf die Wertmaximierung aller Wissensgüter zu legen, die von verschiedenen Arten von Akteuren in einem dynamischen FuI-Ökosystem generiert werden. Neue Herausforderungen und Entwicklungen sollten angegangen werden; dazu gehören beispielsweise die immer komplexeren Wissenswertschöpfungsketten, durch neue Technologien entstehende neue Marktchancen, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen sowie zwischen dem öffentlichen Sektor und Hochschulen, die Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern sowie die ausländische Einflussnahme auf FuI und die Gegenseitigkeit bei der Verwaltung geistiger Vermögenswerte im Rahmen der internationalen FuI-Zusammenarbeit.

(14)

Die Vielfalt der Kanäle und Instrumente für die Valorisierung von Wissen (9) sollte berücksichtigt werden, um auf Nachhaltigkeit, gesellschaftliche Herausforderungen und andere sektorspezifische politische Prioritäten einzugehen und eine multidisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern, die sich nicht auf die herkömmliche Domäne des Wissenstransfers in Technologiebereichen beschränkt, sondern auch Bereiche wie die Sozialwissenschaften, die Geisteswissenschaften und die Künste einbezieht, einschließlich unter Betrachtung der Querverbindungen zwischen Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftspolitik.

(15)

Ziel der Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen sollte es sein, eine gemeinsame Linie für Maßnahmen und politische Initiativen zur Verbesserung der Wissensvalorisierung in der Union festzulegen, indem insbesondere a) der Kreis der Akteure und der Umfang der Tätigkeiten gegenüber der Empfehlung 2008/416/EG ausgeweitet wird, b) eine Schwerpunktsetzung auf das gesamte FuI-Ökosystem und dessen Verbindungen, die gemeinsame Gestaltung durch Akteure und die Wertschöpfung für die Gesellschaft verankert wird, c) der Anwendungsbereich der Leitlinien dahingehend ausgeweitet wird, dass sie sich auch auf die Verwaltung geistiger Vermögenswerte erstrecken und herausgestellt wird, wie wichtig die Entwicklung unternehmerischer Kultur, Vorgehensweisen und Kompetenzen ist, und d) die neuen Erfordernisse zur Steigerung der Wirkung von FuI hervorgehoben werden, indem beispielsweise auf neue und fortbestehende politische Herausforderungen eingegangen wird, die Bürgerbeteiligung verstärkt wird und die verschiedenen FuI-Akteure bewährte Verfahren austauschen.

(16)

Die wichtigsten Konzepte sollten in den Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen folgendermaßen bestimmt werden:

Die „Valorisierung von Wissen“ ist der Prozess der Schaffung von sozialen und wirtschaftlichen Werten aus Wissen, indem verschiedene Bereiche und Sektoren miteinander verknüpft und Daten, Know-how und Forschungsergebnisse in nachhaltige Produkte, Dienstleistungen, Lösungen und wissensbasierte Strategien umgewandelt werden, die Nutzen für die Gesellschaft bringen. Die Konzentration auf die Wissensvalorisierung macht es erforderlich, den Anwendungsbereich der Empfehlung 2008/416/EG auf das gesamte FuI-Ökosystem und den immer vielfältigeren Kreis seiner Akteure auszuweiten.

Die Valorisierung von Wissen ist ein Paradigmenwechsel im Hinblick darauf, dass neue Aspekte berücksichtigt werden, durch die der Wert bestehender und künftiger FuI und Wissensgüter, einschließlich des impliziten Wissens, also des Wissens, das nicht als Information in Form von Dokumentation, wissenschaftlichen Unterlagen, Vorträgen, Konferenzen oder über andere Kommunikationskanäle kodifiziert und weitergegeben werden kann, maximiert wird. Dieses Wissen wird zwischen Personen in einem gemeinsamen sozialen Kontext und in räumlicher Nähe wirksamer weitergegeben (10). Die Wissensvalorisierung wird Vorteile für die Politikgestaltung mit sich bringen und neue Methoden zur Überwachung und Bewertung von FuI durch die Entwicklung von Indikatoren und Bewertungsinstrumenten ermöglichen. Sie wird sich auf die Finanzierung von FuI auswirken und einen Mehrwert für Wissenschaft und Forschung und deren Ergebnisse schaffen. Voraussetzung für die Wissensvalorisierung ist, dass Akteure des FuI-Ökosystems sowie die Nutzer oder Begünstigten von Wissen und Innovation mitwirken, wobei die Nutzung und Weiterverwendung von Wissen und die gegenseitige Bereicherung durch Wissen über verschiedene Sektoren hinweg zum Nutzen der Gesellschaft einen besonderen Schwerpunkt bildet. Daher stellt die Valorisierung von Wissen ein weiter gefasstes Konzept als die Verbreitung von Wissen dar und geht damit einher, dass Wissen und Ergebnisse bekannt und zugänglich gemacht werden. Schließlich dürfte die Wissensvalorisierung zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (11) und zum europäischen Grünen Deal beitragen.

Als „geistige Vermögenswerte“ gelten alle Ergebnisse, Dienstleistungen oder Produkte, die durch FuI-Tätigkeiten generiert werden, wie Patente, Urheberrechte, Marken, Veröffentlichungen, Daten, Know-how, Prototypen, Prozesse, Verfahrensweisen, Technologien, Erfindungen, Software oder Geschäftsmodelle. Wenn der Schwerpunkt weiter gefasst wird, sodass er nicht mehr allein auf der Verwaltung und dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums liegt, werden auch die Chancen für die Wertschöpfung steigen. Um den vollen Wert der durch FuI-Tätigkeiten generierten geistigen Vermögenswerte nutzen zu können, müssen Organisationen, die FuI-Tätigkeiten durchführen, geistige Vermögenswerte im weiteren Sinne verwalten, und zwar sowohl jene, die rechtlich geschützt werden können, wie Patente, Urheberrechte, Marken, als auch andere geistige Vermögenswerte, die im Rahmen von Valorisierungsaktivitäten genutzt werden könnten. Dazu müssen Strategien für die Verwaltung dieser geistigen Vermögenswerte und die Förderung spezifischer und bereichsübergreifender Kompetenzen entwickelt werden, damit das volle Potenzial der generierten geistigen Vermögenswerte ausgeschöpft werden kann. Eine effiziente Verwaltung geistiger Vermögenswerte ist Voraussetzung für eine effiziente Wissensvalorisierung.

(17)

Der Grundsatz der Offenheit unterstützt die Wertschöpfung, und der Einsatz von Instrumenten für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte kann zu einer besseren Nutzung der Ergebnisse führen, einen positiven Beitrag zur Innovation leisten und den Mehrwert wissenschaftlicher Ergebnisse insgesamt steigern (12). Da für wissenschaftliche Daten — solange die Vorschriften über das geistige Eigentum eingehalten werden — der Grundsatz „so offen wie möglich und so geschlossen wie nötig“ gilt, ist es wichtig anzuerkennen, dass sowohl die offene Wissenschaft als auch die offene Innovation, deren grundlegende Prämisse es ist, den Innovationsprozess für alle aktiven Akteure zu öffnen, sodass Wissen freier ausgetauscht und in Produkte und Dienstleistungen umgewandelt werden kann, mit denen neue Märkte geschaffen werden, wodurch eine stärkere Kultur der unternehmerischen Initiative gefördert wird (13), die Instrumente für die Verwaltung geistiger Vermögensgegenstände nutzen und auf sie zurückgreifen. Die sinnvolle Nutzung von Forschungsergebnissen zur Schaffung sozioökonomischer Vorteile wird auch den Gesamtnutzen und die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft erhöhen.

(18)

Vorgehensweisen, Prozesse, Fähigkeiten und Kompetenzen von Unternehmen sowie jene, die die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und den politischen Entscheidungsträgern erleichtern, sind notwendige Bestandteile erfolgreicher Initiativen zur Valorisierung von Wissen. Um aus Wissen einen neuen Wert zu schaffen — unabhängig davon, ob es sich dabei um inkrementelle oder disruptive Innovationen, faktenbasierte Politikgestaltung oder das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger handelt — sind Einstellungen, Verfahrensweisen bzw. eine Kultur des proaktiven/unternehmerischen sowie des auf gemeinsame Gestaltung und sektorübergreifend ausgerichteten Engagements erforderlich, zusammen mit unternehmerischen Anstrengungen in einigen oder allen Phasen des Valorisierungsprozesses. Auf diese Weise könnte der Valorisierungsprozess dahingehende Anpassungen in den Bildungssystemen und Laufbahnen von Forschenden anstoßen, dass diese stärker auf die Förderung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Verhaltensweisen ausgerichtet sind, die zu mehr Kreativität und gesellschaftlicher Wertschöpfung führen würden. Die Entwicklung und Nutzung unternehmerischer Ansätze und von an Vielfalt und Beteiligung/Kooperation orientierter Ansätze ist daher wichtig für eine wirksame Valorisierung.

(19)

Unternehmerische Prozesse und Methoden sind experimentelle Entdeckungen und über Organisationsgrenzen hinweg gemeinsam geschaffene Maßnahmen, bei denen viele einander ergänzende Kompetenzen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang wird der unternehmerische Prozess als eine an der Entdeckung orientierte Methode betrachtet, mit der markt- und gesellschaftsbezogene Herausforderungen und Chancen angegangen werden, indem geistige Vermögenswerte für eine gegebene Gruppe von Interessenträgern experimentell weiterentwickelt und in neuartige und nützliche Werte (Innovationen) umgewandelt werden. Für solche Prozesse und Methoden sind die notwendigen sozialen und unternehmerischen Kompetenzen und Fähigkeiten erforderlich, um sozialen Wissensübertragungseffekten über die Kommerzialisierung hinaus den Weg zu ebnen. Die Nutzung von auf der offenen Methode beruhenden Koordinierungsnetzen, Werkzeugen und Instrumenten des EFR und des strategischen Rahmens für den europäischen Bildungsraum wird die Wissensvalorisierung und die Entwicklung entsprechender Kompetenzen fördern.

(20)

Die Leitprinzipien sollten daher die Entwicklung, Nutzung und Verwaltung unternehmerischer Vorgehensweisen, Prozesse und Kompetenzen auf allen an der Wissensvalorisierung beteiligten gesellschaftlichen Ebenen des privaten und des öffentlichen Sektors abdecken. Dieser neue Anwendungsbereich erfordert, dass die politischen Entscheidungsträger ihre politischen Ziele entsprechend anpassen und neue Ansätze einführen, die für die Valorisierung von Wissen notwendig sind. Diese Leitprinzipien sollen die politischen Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten dabei unterstützen, diese Anforderungen zu erfüllen.

(21)

Die Leitprinzipien dieser Empfehlung sollten also für politische Initiativen gelten, die sich an alle an FuI-Tätigkeiten beteiligten Kategorien von Akteuren des Ökosystems richten, unter anderem:

Hochschulen, Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen, Forschungs-, Innovations- und Technologieorganisationen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen, Akademien und Wissenschaftsgesellschaften sowie zwischenstaatliche Initiativen und Netzwerke wie Eureka;

Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Bürgerinnen und Bürger sowie Nichtregierungsorganisationen;

private Investoren sowie Finanzierungs- und Investitionseinrichtungen, einschließlich Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen;

Einzelpersonen, z. B. Innovatoren, Unternehmer, Forscher, Wissenschaftler, Lehrkräfte und Studenten;

die Industrie einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Start-up-Unternehmen, Spin-off-Unternehmen, Scale-up-Unternehmen und Sozialunternehmen;

Vermittler, z. B. Fachleute für den Wissens- und Technologietransfer, Gründerzentren, Wissenschaftsparks, Innovationszentren bzw. -cluster der Union sowie regionale und nationale Innovationszentren bzw. -cluster, Experten für geistiges Eigentum, Berater und Fachkräfte für Innovationsförderung, im Bereich wissenschaftliche Kommunikation und politisches Engagement tätige Teams, im Bereich des politischen Wissens/der Wissenschaft tätige Beratungsorganisationen und Fachleute für Bürgerbeteiligung;

nationale, regionale und lokale Behörden sowie politische Entscheidungsträger;

private Forschungseinrichtungen; öffentliche und private Dienstleister, z. B. Krankenhäuser, öffentliche Verkehrsbetriebe und Energieversorger;

Forschungsinfrastrukturen, Technologieinfrastrukturen und andere Anlagen und Netze zur Unterstützung von FuI-Tätigkeiten;

Normungsgremien.

(22)

Die Leitprinzipien sollten so formuliert werden, dass sie für alle oder die meisten der in Erwägungsgrund 21 aufgeführten Kategorien anwendbar sind. Die Umsetzung der Prinzipien sollte durch Verhaltenskodizes -einen Verhaltenskodex für die intelligente Nutzung von geistigem Eigentum sowie einen Verhaltenskodex für Forschende im Bereich Normung — an die jeweiligen Zielakteure angepasst werden. Bei Bedarf könnten zusammen mit den Interessenträgern weitere einschlägige Verhaltenskodizes erstellt werden.

(23)

Die Leitprinzipien sollten nicht-verbindlicher Art sein. Bei ihrer Anwendung sollte das Völkerrecht, das Unionsrecht und das nationale Recht geachtet werden, und sie sollten bei den Bemühungen, den Rechtsrahmen der Union so zu gestalten, dass er die Wissensvalorisierung unterstützt, berücksichtigt werden. Die Leitprinzipien sollten im Interesse eines möglichst breiten gesellschaftlichen Nutzens angewendet werden, wozu auch gehört, dass sie zu einer nachhaltigen Gesellschaft im Einklang mit den Leitlinien der Union zur Bekämpfung von ausländischer Einflussnahme auf FuI beitragen sollten (14). Nach Möglichkeit und je nach Kontext sollten bei den Valorisierungsaktivitäten neben herkömmlichen Gewinntreibern auch die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Nutzen für die Gesellschaft berücksichtigt werden. Ein Beispiel dafür ist die sozialverträgliche Lizenzierung, bei der im Rahmen der Lizenzierung von geistigen Vermögenswerten sichergestellt werden sollte, dass die Preisfestsetzung für die Endprodukte und Dienstleistungen nicht deren Erschwinglichkeit beeinträchtigt. Die Leitprinzipien sollten darauf ausgerichtet sein, den Wert von FuI-Investitionen über den herkömmlichen Wissenstransfer hinaus zu maximieren und alle Akteure des FuI-Ökosystems einzubinden.

(24)

Die Valorisierung von Wissen ist ein komplexer Prozess, der erhebliche Ressourcen erfordert, wenn sichergestellt werden soll, dass in der Union das erforderliche Spektrum an Kompetenzen und skalierbaren Kapazitäten entwickelt wird und Bestand hat. Voraussetzung dafür sind kontinuierliche und verstärkte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Förderern für den Wissenstransfer und die Wissensvermittlung, die als Vermittler zwischen den betreffenden FuI-Akteuren agieren. Dabei ist besonders wichtig, auch KMU dafür zu gewinnen, dass sie sich im Rahmen starker nationaler und regionaler Innovationsökosysteme einbringen. Darüber hinaus sollte die Proaktivität von Start-up-Unternehmen und Scale-up-Unternehmen jeder Größe gefördert und Überzeugungsarbeit zur Risikobereitschaft von Partnern aus der Industrie geleistet werden —

EMPFIEHLT,

dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission die folgenden Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen anwenden:

1.

Valorisierung von Wissen in der Forschungs- und Innovationspolitik

a)

Sie sollten sicherstellen, dass unionsseitige, nationale und regionale Unterstützungsstrukturen vorhanden sind, die Organisationen helfen, sich des Anwendungsbereichs dieser Empfehlung zur Valorisierung von Wissen bewusst zu werden, die Auswirkungen dieser Empfehlung auf sich selbst zu bewerten, gegebenenfalls finanzielle und nichtfinanzielle Ressourcen für die Umsetzung dieser Empfehlung zu mobilisieren und die erforderlichen Strategien und Verfahren zu entwickeln, um sie umzusetzen und bekannt zu machen.

b)

Sie sollten sicherstellen, dass Strategien und Verfahren zur Wertschöpfung auf der einschlägigen Organisationsebene festgelegt, umgesetzt, ausgetauscht und bekannt gemacht werden.

c)

Sie sollten sicherstellen, dass bei staatlich finanzierten FuI-Tätigkeiten eine möglichst breite gesellschaftliche Nutzung und Valorisierung der durch FuI-Tätigkeiten generierten geistigen Vermögenswerte in Betracht gezogen wird und dass Fragen der Souveränität berücksichtigt und alle Akteure des Ökosystems einbezogen werden.

d)

Sie sollten die Strukturen, Prozesse und Verfahren zur Nutzung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Gestaltung und Umsetzung staatlicher Maßnahmen und die Entwicklung und Überarbeitung von Normen stärken.

e)

Sie sollten bei Zielsetzungen und Tätigkeiten zur Valorisierung von Wissen und bezüglich der an solchen Tätigkeiten Beteiligten Gleichstellung, Vielfalt und Inklusion fördern und geschlechtsspezifische Voreingenommenheit vermeiden, beispielsweise durch vielfältig zusammengesetzte Forschungsteams und FuI-Inhalte, die die Sicht- und Verhaltensweisen sowie Bedürfnisse vielfältiger gesellschaftlicher Gruppen widerspiegeln.

2.

Fähigkeiten und Kompetenzen

a)

Sie sollten die Entwicklung der Fähigkeiten, Kompetenzen und Kapazitäten fördern, die zur Unterstützung von Vorgängen der Wissensvalorisierung benötigt werden, an denen alle Interessenträger — von Studenten, Forschern und Erfindern über Unternehmer und professionelle Vermittler bis hin zu den Nutzern des Wissens und politischen Entscheidungsträgern — mitwirken.

b)

Sie sollten sicherstellen, dass Mobilitätsprogramme zwischen Hochschulen, der Industrie und dem öffentlichen Sektor bestehen, um der Entwicklung von Kompetenzen und der gegenseitigen Bereicherung durch Kompetenzen, Kultur und Verfahrensweisen, auch im Rahmen des lebenslangen Lernens, unter den Akteuren der Wissensvalorisierung auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene den Weg zu ebnen.

c)

Sie sollten sicherstellen, dass das implizite Wissen derjenigen, die die geistigen Vermögenswerte generieren, als ein wesentlicher Bestandteil des Valorisierungsprozesses anerkannt wird. Es ist wichtig, partizipatorische Ansätze der Zusammenarbeit, die die Einbeziehung von Talenten, Kompetenzen und implizitem Wissen in Innovation und Valorisierung ermöglichen, zu fördern.

d)

Sie sollten eine multidisziplinäre und interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern und erleichtern, die über Technologiebereiche hinaus auch Bereiche wie die Sozialwissenschaften, die Geisteswissenschaften und die Künste einbezieht, ebenso wie Ansätze der gemeinsamen Gestaltung.

3.

Anreizsystem

a)

Sie sollten ein relevantes und faires System entwickeln und einrichten, mit dem Anreize dafür geschaffen werden, dass alle Akteure des FuI-Ökosystems, insbesondere Forscher, Innovatoren, Studenten und das Personal von Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, Wissensvalorisierung erlernen, anwenden und praktizieren, und mit dem Talente gewonnen und gehalten werden können.

b)

Sie sollten Maßnahmen vorsehen, mit denen Unternehmen, insbesondere KMU, die Zivilgesellschaft, Bürgerinnen und Bürger, Endnutzer und Behörden bei der gemeinsamen Hervorbringung Mehrwert schaffender Innovationen zu aktiven Partnern werden, sodass der Zugang zu und die Nutzung von Wissen verbessert wird, der Erwerb von Kompetenzen vorangetrieben wird und gemeinsame Experimente gefördert werden.

c)

Sie sollten Organisationen, die Wissensvalorisierung betreiben, dazu ermutigen, dabei unterstützen sowie entsprechende Anreize dafür schaffen, dass sie Leistungsparameter erfassen, austauschen und nutzen, mit denen das Lernen und die Bilanz von Wissensvalorisierungsakteuren in der Union verbessert werden.

4.

Verwaltung geistiger Vermögenswerte

a)

Sie sollten sicherstellen, dass in allen an der Valorisierung von Wissen beteiligten Organisationen Strategien und Verfahrensweisen für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte festgelegt, umgesetzt, ausgetauscht, bekannt gemacht und gefördert werden.

b)

Sie sollten Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Behörden und Unternehmen dafür sensibilisieren, wie wichtig es ist, geistige Vermögenswerte in einem internationalen Umfeld zu verwalten und dabei Fragen der Souveränität zu berücksichtigen.

c)

Sie sollten sicherstellen, dass geistige Vermögenswerte, die durch öffentlich finanzierte FuI-Tätigkeiten in der Union entwickelt werden, so verwaltet und kontrolliert werden, dass der sozioökonomische Nutzen, einschließlich des Beitrags zur Nachhaltigkeit für die Union insgesamt, berücksichtigt und maximiert wird.

d)

Sie sollten den Bekanntheitsgrad und die Übernahme von Verfahrensweisen und Instrumenten der Verwaltung geistiger Vermögenswerte im Bereich der offenen Wissenschaft sowie der offenen Innovation steigern, um die Nutzung von Ergebnissen und Daten für Innovationen zu erleichtern.

e)

Sie sollten die Effizienz der Verwaltung geistiger Vermögenswerte steigern, beispielsweise durch Unterstützung des aktiven Aufbaus von Portfolios und durch Unterstützung von Plattformen, die bei geistigen Vermögenswerten Angebot und Nachfrage miteinander verknüpfen, um die Wertschöpfung für alle Beteiligten zu maximieren.

5.

Relevanz in öffentlichen Finanzierungsprogrammen

a)

Sie sollten prüfen, wie die Anwendung der Prinzipien der Wissensvalorisierung bei staatlich finanzierter Forschung gestärkt werden kann.

b)

Sie sollten spezifische Finanzierungsprogramme zur Ergänzung der Forschungsfinanzierung in Erwägung ziehen, um so sicherzustellen, dass in der Forschung bereits frühzeitig Anreize für die Wissensvalorisierung bestehen, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützung für Vermittler.

6.

Peer-Learning

a)

Sie sollten nationale und transnationale Peer-Lernprozesse und -Lernverfahren fördern und unterstützen, mit denen bewährte Verfahren (15), Fallstudien, Vorbilder und gewonnene Erkenntnisse sowie die Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für die Valorisierung von Wissen verbreitet und gefördert werden.

b)

Sie sollten Organisationen, Ökosysteme und Initiativen, die in der Wissensvalorisierung erfolgreich sind, Vergleichstests unterziehen, um gemeinsame Konzepte, Modelle und Anreize zu entwickeln und zu fördern, die bei der Bewertung und der Umsetzung der Verwaltung und der Prozesse der Wissensvalorisierung als Orientierungshilfe dienen. Zudem sollten sie das Fachwissen, die Netzwerke und die Erfahrungen einschlägiger Organisationen wie des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, des Europäischen Patentamts, des Enterprise Europe Network, des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften sowie anderer internationaler, europäischer, nationaler oder regionaler Organisationen nutzen.

c)

Sie sollten Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen ermutigen, ihre Ressourcen, ihr Fachwissen, ihre Daten und ihre Infrastruktur über Fachbereiche, Länder und Regionen hinweg zu bündeln, um mehr Peer-Lernverfahren zu fördern.

7.

Leistungsparameter, Überwachung und Bewertung

a)

Sie sollten gemeinsame Anstrengungen zur Annahme gemeinschaftlich vereinbarter Definitionen, Leistungsparameter und Indikatoren, die der Vielfalt der Valorisierungskanäle entsprechen, fördern, um dazu beizutragen, dass sich die Wissensvalorisierungsbilanz der Union verbessert, wobei den kontextbedingten Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten und Akteuren der Wissensvalorisierung sowie den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen ist.

b)

Sie sollten sicherstellen, dass die Verfahrensweisen zur Überwachung und Bewertung von Wissensvalorisierungsmaßnahmen am größeren Überwachungsrahmen des EFR ausgerichtet werden, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Interessenträger auf ein Minimum beschränken und dabei Synergien mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen des EFR entwickeln.

Die Empfehlung 2008/416/EG wird durch die vorliegende Empfehlung ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Empfehlung 2008/416/EG der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (ABl. L 146 vom 5.6.2008, S. 19).

(2)  Entschließung des Rates zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen.

(3)  Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen — Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU.

(4)  Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(6)  Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung (ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 12).

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Mendez, E., Progress on Open Science: Towards a Shared Research Knowledge System: Final Report of the Open Science Policy Platform, Lawrence, R.(Herausgeber), Amt für Veröffentlichungen, 2020.

(8)  Unter dem Begriff „öffentliche Forschungseinrichtung“ werden sowohl spezialisierte Technologieforschungseinrichtungen als auch Hochschuleinrichtungen verstanden, die Forschung und Entwicklung sowie Forschungsausbildung mit erheblicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen und halböffentlichen Quellen (z. B. wohltätigen und gemeinnützigen Organisationen) betreiben.

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Research & Innovation Valorisation Channels and Tools: Boosting the Transformation of Knowledge into New Sustainable Solutions, Amt für Veröffentlichungen, 2020.

(10)  OECD-Bericht Global Competition for Talent: Mobility of the Highly Skilled.

(11)  Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 25. September 2015, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (A/RES/70/1).

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Open Science and Intellectual Property Rights: How Can They Better Interact?: State of the Art and Reflections: Executive Summary, Amt für Veröffentlichungen, 2022.

(13)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Open Innovation, Open Science, Open to the World: A Vision for Europe, Amt für Veröffentlichungen, 2016, S. 13.

(14)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Tackling R&I Foreign Interference: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Amt für Veröffentlichungen, 2022.

(15)  Eine Sammlung von Beispielen für bewährte Verfahren ist auf der Plattform der Europäischen Kommission zur Valorisierung von Wissen verfügbar; dort können Beispiele für bewährte Verfahren durchgehend eingereicht werden.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/149


BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 17. November 2022

zur Änderung des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2022/2416]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (g. A.) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)

Gemäß Anhang 12 Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens haben die Schweiz und die Europäische Union die in der Europäischen Union bzw. der Schweiz in den Jahren 2017, 2018 und 2019 neu eingetragenen g. A. im Hinblick auf ihren Schutz geprüft sowie der in Artikel 3 des genannten Anhangs vorgesehenen öffentlichen Konsultation unterzogen. Die Prüfung ergab, dass Anhang 12 geändert werden sollte, um die in der Europäischen Union bzw. in der Schweiz während dieses Zeitraums eingetragenen g. A. aufzunehmen.

(4)

Nach Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) und nach Ablauf des in Artikel 126 dieses Abkommens vorgesehenen Übergangszeitraums gelten g. A. mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als aus der Europäischen Union stammend und sind daher aus Anhang 12 zu streichen.

(5)

Da einige der g. A. der Europäischen Union aus mehr als einem Mitgliedstaat stammen, wird aus Gründen der Transparenz in die Liste der g. A. der Europäischen Union eine Spalte aufgenommen, in der der Ursprung der g. A. angegeben wird.

(6)

Gemäß Anhang 12 Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens unterstützt die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „g. U./g. g. A.“ den Ausschuss auf Ersuchen desselben. Die Arbeitsgruppe hat dem Ausschuss empfohlen, die Liste der g. A. in Anlage 1 des Anhangs 12 des Abkommens sowie die Liste der Rechtsvorschriften der Parteien in Anlage 2 des genannten Anhangs anzupassen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Brüssel, den 17. November 2022.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Delegation der Europäischen Union

Frank BOLLEN

Die Leiterin der schweizerischen Delegation

Michèle DÄPPEN

Der Sekretär des Ausschusses

Luis QUEVEDO LEY


(1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


ANHANG

„Anlage 1

LISTEN DER JEWEILIGEN g. A., DIE VON DER ANDEREN PARTEI GESCHÜTZT SIND

1.    Liste der g. A. der Schweiz

Erzeugnisart

Name

Schutz  (1)

Gewürze:

Munder Safran

GUB

Käse:

Berner Alpkäse/Berner Hobelkäse

GUB

 

Formaggio d’alpe ticinese

GUB

 

Glarner Alpkäse

GUB

 

L’Etivaz

GUB

 

Gruyère

GUB

 

Raclette du Valais/Walliser Raclette

GUB

 

Sbrinz

GUB

 

Tête de Moine, Fromage de Bellelay

GUB

 

Vacherin fribourgeois

GUB

 

Vacherin Mont-d’Or

GUB

 

Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse

GUB

Obst:

Poire à Botzi

GUB

Gemüse:

Cardon épineux genevois

GUB

Fleisch- und Wurstwaren:

Appenzeller Mostbröckli

GGA

 

Appenzeller Pantli

GGA

 

Appenzeller Siedwurst

GGA

 

Berner Zungenwurst

GGA

 

Bündnerfleisch

GGA

 

Glarner Kalberwurst

GGA

 

Jambon cru du Valais

GGA

 

Lard sec du Valais

GGA

 

Longeole

GGA

 

Saucisse aux choux vaudoise

GGA

 

Saucisse d’Ajoie

GGA

 

Saucisson neuchâtelois/Saucisse neuchâteloise

GGA

 

Saucisson vaudois

GGA

 

St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst

GGA

 

Viande séchée du Valais

GGA

Backwaren:

Cuchaule/Freiburger Safranbrot

GUB

 

Zuger Kirschtorte

GGA

 

Pain de seigle valaisan/Walliser Roggenbrot

GUB

Mühlenerzeugnisse:

Rheintaler Ribel/Türggen Ribel

GUB

2.    Liste der g. A. der Union

Die Klassifizierung der Erzeugnisse ist in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) enthalten.

Name

Transkription in lateinischen Buchstaben

Schutz  (2)

Erzeugnisart

Ursprung

Gailtaler Almkäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Gailtaler Speck

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Österreich

Marchfeldspargel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Pöllauer Hirschbirne

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Steirische Käferbohne

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Steirischer Kren

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Steirisches Kürbiskernöl

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Österreich

Tiroler Almkäse/Tiroler Alpkäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Tiroler Bergkäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Tiroler Graukäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Tiroler Speck

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Österreich

Vorarlberger Alpkäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Vorarlberger Bergkäse

 

g. U.

Käse

Österreich

Wachauer Marille

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Waldviertler Graumohn

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Österreich

Beurre d’Ardenne

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Belgien

Brussels grondwitloof

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Belgien

Fromage de Herve

 

g. U.

Käse

Belgien

Gentse azalea

 

g. g. A.

Blumen und Zierpflanzen

Belgien

Geraardsbergse Mattentaart

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Belgien

Jambon d’Ardenne

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Belgien

Liers vlaaike

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Belgien

Pâté gaumais

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Belgien

Plate de Florenville

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Belgien

Poperingse Hopscheuten/Poperingse Hoppescheuten

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Belgien

Potjesvlees uit de Westhoek

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Belgien

Saucisson d’Ardenne/Collier d’Ardenne/Pipe d’Ardenne

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Belgien

Vlaams — Brabantse Tafeldruif

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Belgien

Vlaamse laurier

 

g. g. A.

Blumen und Zierpflanzen

Belgien

Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Belgien

Българско розово масло

Bulgarsko rozovo maslo

g. g. A.

Ätherische Öle

Bulgarien

Горнооряховски суджук

Gornooryahovski sudzhuk

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Bulgarien

Странджански манов мед/Maнов мед от Странджа

Strandzhanski manov med/Manov med ot Strandzha

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Bulgarien

Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού

Glyko Triantafyllo Agrou

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Zypern

Κολοκάσι Σωτήρας/Κολοκάσι-Πούλλες Σωτήρας

Kolokasi Sotiras/Kolokasi-Poulles Sotiras

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Zypern

Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου

Koufeta Amygdalou Geroskipou

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Zypern

Λουκούμι Γεροσκήπου

Loukoumi Geroskipou

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Zypern

Παφίτικο Λουκάνικο

Pafitiko Loukaniko

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Zypern

Březnický ležák

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Brněnské pivo/Starobrněnské pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Budějovické pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Budějovický měšťanský var

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Černá Hora

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

České pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Českobudějovické pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Český kmín

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Tschechische Republik

Chamomilla bohemica

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Tschechische Republik

Chelčicko — Lhenické ovoce

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Tschechische Republik

Chodské pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Hořické trubičky

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Jihočeská Niva

 

g. g. A.

Käse

Tschechische Republik

Jihočeská Zlatá Niva

 

g. g. A.

Käse

Tschechische Republik

Karlovarské oplatky

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Karlovarské trojhránky

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Karlovarský suchar

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Lomnické suchary

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Mariánskolázeňské oplatky

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Nošovické kysané zelí

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Tschechische Republik

Olomoucké tvarůžky

 

g. g. A.

Käse

Tschechische Republik

Pardubický perník

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Pohořelický kapr

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Tschechische Republik

Štramberské uši

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Třeboňský kapr

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Tschechische Republik

VALAŠSKÝ FRGÁL

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Tschechische Republik

Všestarská cibule

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Tschechische Republik

Žatecký chmel

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Tschechische Republik

Znojemské pivo

 

g. g. A.

Bier

Tschechische Republik

Aachener Printen

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Aachener Weihnachts-Leberwurst/Oecher Weihnachtsleberwurst

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Aischgründer Karpfen

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Allgäuer Bergkäse

 

g. U.

Käse

Deutschland

Allgäuer Sennalpkäse

 

g. U.

Käse

Deutschland

Altenburger Ziegenkäse

 

g. U.

Käse

Deutschland

Ammerländer Dielenrauchschinken/Ammerländer Katenschinken

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Ammerländer Schinken/Ammerländer Knochenschinken

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Bamberger Hörnla/Bamberger Hörnle/Bamberger Hörnchen

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Bayerische Breze/Bayerische Brezn/Bayerische Brez’n/Bayerische Brezel

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Bayerischer Meerrettich/Bayerischer Kren

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Bayerisches Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Bayerisches Rindfleisch/Rindfleisch aus Bayern

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Deutschland

Bayrisch Blockmalz/Bayrischer Blockmalz/Echt Bayrisch Blockmalz/Aecht Bayrischer Blockmalz

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Beelitzer Spargel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Bornheimer Spargel/Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Bremer Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Bremer Klaben

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Diepholzer Moorschnucke

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Deutschland

Dithmarscher Kohl

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Dortmunder Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert

 

g. g. A.

Senfpaste

Deutschland

Elbe-Saale Hopfen

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Deutschland

Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Feldsalat von der Insel Reichenau

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Filderkraut/Filderspitzkraut

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Flönz

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Frankfurter Grüne Soße/Frankfurter Grie Soß

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Fränkischer Grünkern

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Fränkischer Karpfen/Frankenkarpfen/Karpfen aus Franken

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Glückstädter Matjes

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Göttinger Feldkieker

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Göttinger Stracke

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Greußener Salami

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Gurken von der Insel Reichenau

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Halberstädter Würstchen

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Hessischer Apfelwein

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Deutschland

Hessischer Handkäse/Hessischer Handkäs

 

g. g. A.

Käse

Deutschland

Hofer Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Hofer Rindfleischwurst

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Holsteiner Karpfen

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Holsteiner Katenschinken/Holsteiner Schinken/Holsteiner Katenrauchschinken/Holsteiner Knochenschinken

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Hopfen aus der Hallertau

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Deutschland

Höri Bülle

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Kölsch

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Kulmbacher Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Lausitzer Leinöl

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Deutschland

Lübecker Marzipan

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Lüneburger Heidekartoffeln

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Lüneburger Heidschnucke

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Deutschland

Mainfranken Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Meißner Fummel

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Münchener Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Nieheimer Käse

 

g. g. A.

Käse

Deutschland

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Nürnberger Lebkuchen

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Obazda/Obatzter

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Deutschland

Oberlausitzer Biokarpfen

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Oberpfälzer Karpfen

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Odenwälder Frühstückskäse

 

g. U.

Käse

Deutschland

Oecher Puttes/Aachener Puttes

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Reuther Bier

 

g. g. A.

Bier

Deutschland

Rheinisches Apfelkraut

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Salate von der Insel Reichenau

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Salzwedeler Baumkuchen

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen

 

g. g. A.

Teigwaren

Deutschland

Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle

 

g. g. A.

Teigwaren

Deutschland

Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Deutschland

Schwarzwälder Schinken

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Schwarzwaldforelle

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Deutschland

Spalt Spalter

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Deutschland

Spargel aus Franken/Fränkischer Spargel/Franken-Spargel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Spreewälder Gurken

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Spreewälder Meerrettich

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Stromberger Pflaume

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Tettnanger Hopfen

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Deutschland

Thüringer Leberwurst

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Thüringer Rostbratwurst

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Thüringer Rotwurst

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Tomaten von der Insel Reichenau

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Walbecker Spargel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Deutschland

Weideochse vom Limpurger Rind

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Deutschland

Weißlacker/Allgäuer Weißlacker

 

g. U.

Käse

Deutschland

Westfälischer Knochenschinken

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Deutschland

Westfälischer Pumpernickel

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Deutschland

Danablu

 

g. g. A.

Käse

Dänemark

Esrom

 

g. g. A.

Käse

Dänemark

Lammefjordsgulerod

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Dänemark

Lammefjordskartofler

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Dänemark

Vadehavslam

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Dänemark

Vadehavsstude

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Dänemark

Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας

Agios Mattheos Kerkyras

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Αγκινάρα Ιρίων

Agkinara Irion

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Αγουρέλαιο Χαλκιδικής

Agoureleo Chalkidikis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Ακτινίδιο Πιερίας

Aktinidio Pierias

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Ακτινίδιο Σπερχειού

Aktinidio Sperchiou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Ανεβατό

Anevato

g. U.

Käse

Griechenland

Αποκορώνας Χανίων Κρήτης

Apokoronas Chanion Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Αρνάκι Ελασσόνας

Arnaki Elassonas

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Griechenland

Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης

Arxanes Irakliou Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Αυγοτάραχο Μεσολογγίου

Avgotaracho Messolongiou

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Griechenland

Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης

Viannos Irakliou Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης

Vorios

Mylopotamos

Rethymnis

Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Γαλανό Μεταγγιτσίου Χαλκιδικής

Galano Metaggitsiou Chalkidikis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Γαλοτύρι

Galotyri

g. U.

Käse

Griechenland

Γραβιέρα Αγράφων

Graviera Agrafon

g. U.

Käse

Griechenland

Γραβιέρα Κρήτης

Graviera Kritis

g. U.

Käse

Griechenland

Γραβιέρα Νάξου

Graviera Naxou

g. U.

Käse

Griechenland

Ελιά Καλαμάτας

Elia Kalamatas

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“

Exeretiko partheno eleolado „Trizinia“

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό

Exeretiko partheno eleolado Thrapsano

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης

Exeretiko Partheno Eleolado Selino Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Ζάκυνθος

Zakynthos

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Θάσος

Thassos

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης

Throumpa Ampadias Rethymnis Kritis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Θρούμπα Θάσου

Throumpa Thassou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Θρούμπα Χίου

Throumpa Chiou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Καλαθάκι Λήμνου

Kalathaki Limnou

g. U.

Käse

Griechenland

Καλαμάτα

Kalamata

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κασέρι

Kasseri

g. U.

Käse

Griechenland

Κατίκι Δομοκού

Katiki Domokou

g. U.

Käse

Griechenland

Κατσικάκι Ελασσόνας

Katsikaki Elassonas

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Griechenland

Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας

Kelifoto fystiki Fthiotidas

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου

Kerassia Tragana Rodochoriou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κεφαλογραβιέρα

Kefalograviera

g. U.

Käse

Griechenland

Κεφαλονιά

Kefalonia

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Kolymvari Chanion Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κονσερβολιά Αμφίσσης

Konservolia Amfissis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Άρτας

Konservolia Artas

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Αταλάντης

Konservolia Atalantis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου

Konservolia Piliou Volou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Ροβίων

Konservolia Rovion

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Στυλίδας

Konservolia Stylidas

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κοπανιστή

Kopanisti

g. U.

Käse

Griechenland

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

Korinthiaki Stafida Vostitsa

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κουμ Κουάτ Κέρκυρας

Koum kouat Kerkyras

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Κρανίδι Αργολίδας

Kranidi Argolidas

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κρασοτύρι Κω/Τυρί της Πόσιας

Krasotiri Ko — Tiri tis Possias

g. g. A.

Käse

Griechenland

Κρητικό παξιμάδι

Kritiko paximadi

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Griechenland

Κριτσά

Kritsa

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κροκεές Λακωνίας

Krokees Lakonias

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Κρόκος Κοζάνης

Krokos Kozanis

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Griechenland

Λαδοτύρι Μυτιλήνης

Ladotyri Mytilinis

g. U.

Käse

Griechenland

Λακωνία

Lakonia

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Λέσβος/Μυτιλήνη

Lesvos/Mytilini

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Λυγουριό Ασκληπιείου

Lygourio Asklipiiou

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Μανούρι

Manouri

g. U.

Käse

Griechenland

Μανταρίνι Χίου

Mandarini Chiou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Μαστίχα Χίου

Masticha Chiou

g. U.

Natürliche Gummis und Harze

Griechenland

Μαστιχέλαιο Χίου

Mastichelaio Chiou

g. U.

Ätherische Öle

Griechenland

Μελεκούνι

Melekouni

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Griechenland

Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια

Meli Elatis Menalou Vanilia

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Griechenland

Μεσσαρά

Messara

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Μετσοβόνε

Metsovone

g. U.

Käse

Griechenland

Μήλα Ζαγοράς Πηλίου

Mila Zagoras Piliou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως

Mila Delicious Pilafa Tripoleos

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Μήλο Καστοριάς

Milo Kastorias

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Μπάτζος

Batzos

g. U.

Käse

Griechenland

Ξερά σύκα Κύμης

Xera syka

Kymis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Ξύγαλο Σητείας/Ξίγαλο Σητείας

Xygalo Siteias/Xigalo Siteias

g. U.

Käse

Griechenland

Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη

Xira Syka Taxiarchi

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Ξυνομυζήθρα Κρήτης

Xynomyzithra Kritis

g. U.

Käse

Griechenland

Ολυμπία

Olympia

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου

Patata Kato Nevrokopiou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Πατάτα Νάξου

Patata Naxou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης

Pefkothymaromelo Kritis

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Griechenland

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

Peza Irakliou Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Πέτρινα Λακωνίας

Petrina Lakonias

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Πηχτόγαλο Χανίων

Pichtogalo Chanion

g. U.

Käse

Griechenland

Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης

Portokalia Maleme Chanion Kritis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής

Prasines Elies Chalkidikis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Πρέβεζα

Preveza

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Ροδάκινα Νάουσας

Rodakina Naoussas

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Ρόδος

Rodos

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Σάμος

Samos

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Σαν Μιχάλη

San Michali

g. U.

Käse

Griechenland

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Sitia Lasithiou Kritis

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Σταφίδα Ζακύνθου

Stafida Zakynthou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Σταφίδα Ηλείας

Stafida Ilias

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης

Stafida Soultanina Kritis

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων

Syka Vavronas

Markopoulou

Messongeion

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Σφέλα

Sfela

g. U.

Käse

Griechenland

Τοματάκι Σαντορίνης

Tomataki Santorinis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου

Tsakoniki Melitzana Leonidiou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Τσίχλα Χίου

Tsikla Chiou

g. U.

Natürliche Gummis und Harze

Griechenland

Φάβα Σαντορίνης

Fava Santorinis

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φάβα Φενεού

Fava Feneou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια Βανίλιες Φενεού

Fasolia Vanilies Feneou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας

Fassolia

Gigantes

Elefantes

Prespon

Florinas

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας

Fassolia (plake megalosperma) Prespon Florinas

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια γίγαντες — ελέφαντες Καστοριάς

Fassolia Gigantes Elefantes Kastorias

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου

Fassolia Gigantes Elefantes Kato Nevrokopiou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίου

Fassolia kina Messosperma Kato

Nevrokopiou

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φέτα

Feta

g. U.

Käse

Griechenland

Φιρίκι Πηλίου

Firiki Piliou

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φοινίκι Λακωνίας

Finiki Lakonias

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού

Formaella Arachovas Parnassou

g. U.

Käse

Griechenland

Φυστίκι Αίγινας

Fystiki Eginas

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Φυστίκι Μεγάρων

Fystiki Megaron

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Griechenland

Χανιά Κρήτης

Chania Kritis

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Griechenland

Aceite Campo de Calatrava

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite Campo de Montiel

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de La Alcarria

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de la Rioja

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de la Comunitat Valenciana

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de Mallorca/Aceite mallorquín/Oli de Mallorca/Oli mallorquí

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de Terra Alta/Oli de Terra Alta

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite del Baix Ebre-Montsià/Oli del Baix Ebre-Montsià

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite del Bajo Aragón

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de Lucena

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite de Navarra

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite Monterrubio

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceite Sierra del Moncayo

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Aceituna Aloreña de Málaga

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Aceituna de Mallorca/Aceituna Mallorquina/Oliva de Mallorca/Oliva Mallorquina

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Afuega’l Pitu

 

g. U.

Käse

Spanien

Ajo Morado de las Pedroñeras

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Alcachofa de Benicarló/Carxofa de Benicarló

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Alcachofa de Tudela

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Alfajor de Medina Sidonia

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Almendra de Mallorca/Almendra Mallorquina/Ametlla de Mallorca/Ametlla Mallorquina

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Alubia de La Bãneza-León

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Antequera

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Arroz de Valencia/Arròs de València

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Arroz del Delta del Ebro/Arròs del Delta de l’Ebre

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Arzùa-Ulloa

 

g. U.

Käse

Spanien

Avellana de Reus

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Azafrán de la Mancha

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Baena

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Berenjena de Almagro

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Botillo del Bierzo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Caballa de Andalucia

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spanien

Cabrales

 

g. U.

Käse

Spanien

Calasparra

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Calçot de Valls

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Capón de Vilalba

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Carne de Ávila

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Carne de Cantabria

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Carne de la Sierra de Guadarrama

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Carne de Salamanca

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Castaña de Galicia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Cebolla Fuentes de Ebro

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Cebreiro

 

g. U.

Käse

Spanien

Cecina de León

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Cereza del Jerte

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Cerezas de la Montaña de Alicante

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Malaga

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Chorizo de Cantimpalos

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Chorizo Riojano

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Chosco de Tineo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Chufa de Valencia

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Cítricos Valencianos/Cítrics Valencians

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Clementinas de las Tierras del Ebro/Clementines de les Terres de l’Ebre

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Coliflor de Calahorra

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Cordero de Extremadura

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Cordero de Navarra/Nafarroako Arkumea

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Cordero Manchego

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Cordero Segureño

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Dehesa de Extremadura

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Ensaimada de Mallorca/Ensaimada mallorquina

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Espárrago de Huétor-Tájar

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Espárrago de Navarra

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Estepa

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Faba Asturiana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Faba de Lourenzá

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Fesols de Santa Pau

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Gall del Penedès

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Gamoneu/Gamonedo

 

g. U.

Käse

Spanien

Garbanzo de Escacena

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Garbanzo de Fuentesaúco

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Gata-Hurdes

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Gofio Canario

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Granada Mollar de Elche/Granada de Elche

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Grelos de Galicia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Guijuelo

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Idiazabal

 

g. U.

Käse

Spanien

Jabugo

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Jamón de Serón

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Jamón de Teruel/Paleta de Teruel

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Jamón de Trevélez

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Jijona

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Judías de El Barco de Ávila

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Kaki Ribera del Xúquer

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Lacón Gallego

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Lechazo de Castilla y León

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Lenteja de La Armuña

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Lenteja de Tierra de Campos

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Les Garrigues

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Los Pedroches

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Mahón-Menorca

 

g. U.

Käse

Spanien

Mantecadas de Astorga

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Mantecados de Estepa

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Mantequilla de l’Alt Urgell y la Cerdanya/Mantega de l’Alt Urgell i la Cerdanya

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Mantequilla de Soria

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Manzana de Girona/Poma de Girona

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Manzana Reineta del Bierzo

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Mazapán de Toledo

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Mejillón de Galicia/Mexillón de Galicia

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spanien

Melocotón de Calanda

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Melón de la Mancha

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Melón de Torre Pacheco-Murcia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Melva de Andalucia

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spanien

Miel de Galicia/Mel de Galicia

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Miel de Granada

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Miel de La Alcarria

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Miel de Liébana

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Miel de Tenerife

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Miel Villuercas-Ibores

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Spanien

Mojama de Barbate

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spanien

Mojama de Isla Cristina

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spanien

Mongeta del Ganxet

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Montes de Granada

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Montes de Toledo

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Montoro-Adamuz

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Morcilla de Burgos

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Nísperos Callosa d’En Sarriá

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Oli de l’Empordà/Aceite de L’Empordà

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Pa de Pagès Català

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Pan Galego/Pan Gallego

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Pan de Alfacar

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Pan de Cea

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Pan de Cruz de Ciudad Real

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Papas Antiguas de Canarias

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pasas de Málaga

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pataca de Galicia/Patata de Galicia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Patatas de Prades/Patates de Prades

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pemento da Arnoia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pemento de Herbón

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pemento de Mougán

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pemento de Oímbra

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pemento do Couto

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pera de Jumilla

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pera de Lleida

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Peras de Rincón de Soto

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Picón Bejes-Tresviso

 

g. U.

Käse

Spanien

Pimentón de la Vera

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Pimentón de Murcia

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Pimiento Asado del Bierzo

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pimiento de Fresno-Benavente

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pimiento de Gernika/Gernikako Piperra

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pimiento Riojano

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Pimientos del Piquillo de Lodosa

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Plátano de Canarias

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Polvorones de Estepa

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Pollo y Capón del Prat

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Poniente de Granada

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Priego de Córdoba

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Queso Camerano

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Casin

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de Flor de Guía/Queso de Media Flor de Guía/Queso de Guía

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de La Serena

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de l’Alt Urgell y la Cerdanya

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de Murcia

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de Murcia al vino

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso de Valdeón

 

g. g. A.

Käse

Spanien

Queso Ibores

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Los Beyos

 

g. g. A.

Käse

Spanien

Queso Majorero

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Manchego

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Nata de Cantabria

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Palmero/Queso de la Palma

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Tetilla/Queixo Tetilla

 

g. U.

Käse

Spanien

Queso Zamorano

 

g. U.

Käse

Spanien

Quesucos de Liébana

 

g. U.

Käse

Spanien

Roncal

 

g. U.

Käse

Spanien

Rosée des Pyrénées Catalanes

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien, Frankreich

Salchichón de Vic/Llonganissa de Vic

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

San Simón da Costa

 

g. U.

Käse

Spanien

Sidra de Asturias/Sidra d’Asturies

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Sierra de Cadiz

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Sierra de Cazorla

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Sierra de Segura

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Sierra Mágina

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Siurana

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Spanien

Sobao Pasiego

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Sobrasada de Mallorca

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Spanien

Tarta de Santiago

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Ternasco de Aragón

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Ternera Asturiana

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Ternera de Aliste

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Ternera de Extremadura

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Ternera de los Pirineos Catalanes/Vedella dels Pirineus Catalans/Vedell des Pyrénées Catalanes

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien, Frankreich

Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Ternera Gallega

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Spanien

Tomate La Cañada

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Torta del Casar

 

g. U.

Käse

Spanien

Turrón de Agramunt/Torró d’Agramunt

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Turrón de Alicante

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Spanien

Uva de mesa embolsada „Vinalopó“

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spanien

Vinagre de Jerez

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Vinagre del Condado de Huelva

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Vinagre de Montilla-Moriles

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spanien

Kainuun rönttönen

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Finnland

Kitkan viisas

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Finnland

Lapin Poron kuivaliha

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Finnland

Lapin Poron kylmäsavuliha

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Finnland

Lapin Poron liha

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Finnland

Lapin Puikula

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Finnland

Puruveden muikku

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Finnland

Abondance

 

g. U.

Käse

Frankreich

Abricots rouges du Roussillon

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Agneau de lait des Pyrénées

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau de l’Aveyron

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau de Lozère

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau de Pauillac

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau du Périgord

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau de Sisteron

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau du Bourbonnais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau du Limousin

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau du Poitou-Charentes

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Agneau du Quercy

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Ail blanc de Lomagne

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Ail de la Drôme

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Ail fumé d’Arleux

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Ail rose de Lautrec

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Ail violet de Cadours

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Anchois de Collioure

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Frankreich

Artichaut du Rousillon

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Asperge des sables des Landes

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Asperges du Blayais

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Banon

 

g. U.

Käse

Frankreich

Barèges-Gavarnie

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Béa du Roussillon

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Beaufort

g. U.

Käse

Frankreich

Bergamote(s) de Nancy

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Frankreich

Beurre Charentes-Poitou/Beurre des Charentes/Beurre des Deux-Sèvres

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Beurre de Bresse

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Beurre d’Isigny

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Bleu d’Auvergne

 

g. U.

Käse

Frankreich

Bleu de Gex Haut-Jura/Bleu de Septmoncel

 

g. U.

Käse

Frankreich

Bleu des Causses

 

g. U.

Käse

Frankreich

Bleu du Vercors-Sassenage

 

g. U.

Käse

Frankreich

Bœuf charolais du Bourbonnais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Bœuf de Bazas

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Bœuf de Chalosse

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Bœuf de Charolles

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Bœuf de Vendée

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Bœuf du Maine

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Boudin blanc de Rethel

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Brie de Meaux

 

g. U.

Käse

Frankreich

Brie de Melun

 

g. U.

Käse

Frankreich

Brillat-Savarin

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Brioche vendéenne

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Frankreich

Brocciu Corse/Brocciu

 

g. U.

Käse

Frankreich

Bulot de la Baie de Granville

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Frankreich

Camembert de Normandie

 

g. U.

Käse

Frankreich

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Cantal/Fourme de Cantal

 

g. U.

Käse

Frankreich

Chabichou du Poitou

 

g. U.

Käse

Frankreich

Chaource

 

g. U.

Käse

Frankreich

Chapon du Périgord

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Charolais

 

g. U.

Käse

Frankreich

Charolais de Bourgogne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Chasselas de Moissac

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Châtaigne d’Ardèche

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Chevrotin

 

g. U.

Käse

Frankreich

Choucroute d’Alsace

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Cidre Cotentin/Cotentin

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Cidre de Bretagne/Cidre breton

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Cidre de Normandie/Cidre normand

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Citron de Menton

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Clémentine de Corse

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Coco de Paimpol

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Comté

 

g. U.

Käse

Frankreich

Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Coquille Saint-Jacques des Côtes d’Armor

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Frankreich

Cornouaille

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Crème de Bresse

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Crème d’Isigny/Crème fraîche d’Isigny

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Crème fraîche fluide d’Alsace

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Crottin de Chavignol/Chavignol

 

g. U.

Käse

Frankreich

Dinde de Bresse

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Domfront

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Echalote d’Anjou

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Époisses

 

g. U.

Käse

Frankreich

Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Farine de châtaigne corse/Farina castagnina corsa

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Farine de Petit Epeautre de Haute Provence

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Figue de Solliès

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Fin Gras/Fin Gras du Mézenc

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Foin de Crau

 

g. U.

Heu

Frankreich

Fourme d’Ambert

 

g. U.

Käse

Frankreich

Fourme de Montbrison

 

g. U.

Käse

Frankreich

Fraise du Périgord

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Fraises de Nîmes

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Gâche vendéenne

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Frankreich

Génisse Fleur d’Aubrac

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Gruyère (3)

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Haricot tarbais

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Huile d’olive d’Aix-en-Provence

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de Corse/Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de Haute-Provence

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de la Vallée des Baux-de-Provence

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de Nice

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de Nîmes

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile d’olive de Nyons

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Frankreich

Huîtres Marennes Oléron

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Jambon d’Auvergne

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon de Bayonne

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon noir de Bigorre

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse —

Prisuttu

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon de Lacaune

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon de l’Ardèche

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon de Vendée

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon sec des Ardennes/Noix de Jambon sec

des Ardennes

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Jambon du Kintoa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Kintoa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Kiwi de l’Adour

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Laguiole

 

g. U.

Käse

Frankreich

Langres

 

g. U.

Käse

Frankreich

Lentille verte du Puy

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Lentilles vertes du Berry

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Lingot du Nord

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Livarot

 

g. U.

Käse

Frankreich

Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Lucques de Languedoc

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Mâche nantaise

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Mâconnais

 

g. U.

Käse

Frankreich

Maine — Anjou

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Maroilles/Marolles

 

g. U.

Käse

Frankreich

Melon de Guadeloupe

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Melon du Haut-Poitou

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Melon du Quercy

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Miel d’Alsace

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Miel des Cévennes

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Miel de Corse — Mele di Corsica

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Miel de Provence

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Miel de sapin des Vosges

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Mirabelles de Lorraine

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Mogette de Vendée

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Mont d’Or/Vacherin du Haut-Doubs

 

g. U.

Käse

Frankreich

Morbier

 

g. U.

Käse

Frankreich

Moules de Bouchot de la Baie du Mont-Saint-

Michel

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Frankreich

Moutarde de Bourgogne

 

g. g. A.

Senfpaste

Frankreich

Munster/Munster-Géromé

 

g. U.

Käse

Frankreich

Muscat du Ventoux

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Neufchâtel

 

g. U.

Käse

Frankreich

Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Noix de Grenoble

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Noix du Périgord

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Œufs de Loué

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Frankreich

Oie d’Anjou

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Oignon de Roscoff

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Oignon doux des Cévennes

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Olive de Nice

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Olive de Nîmes

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Olives noires de la Vallée des Baux de Provence

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Olives noires de Nyons

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Ossau-Iraty

 

g. U.

Käse

Frankreich

Pâté de Campagne Breton

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Pâtes d’Alsace

 

g. g. A.

Teigwaren

Frankreich

Pays d’Auge/Pays d’Auge-Cambremer

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Pélardon

 

g. U.

Käse

Frankreich

Petit Épeautre de Haute-Provence

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Picodon

 

g. U.

Käse

Frankreich

Piment d’Espelette/Piment d’Espelette — Ezpeletako Biperra

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Pintadeau de la Drôme

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Pintade de l’Ardèche

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Poireaux de Créances

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pomelo de Corse

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pomme de terre de l’Île de Ré

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pomme du Limousin

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pommes des Alpes de Haute Durance

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pommes de terre de Merville

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pommes et poires de Savoie/Pommes de Savoie/Poires de Savoie

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Pont-l’Évêque

 

g. U.

Käse

Frankreich

Porc d’Auvergne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc de Franche-Comté

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc de la Sarthe

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc de Normandie

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc de Vendée

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc du Limousin

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc du Sud-Ouest

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Porc noir de Bigorre

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Poularde du Périgord

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Poulet de l’Ardèche/Chapon de l’Ardèche

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Poulet des Cévennes/Chapon des Cévennes

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Poulet du Périgord

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Pouligny-Saint-Pierre

 

g. U.

Käse

Frankreich

Prés-salés de la baie de Somme

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Prés-salés du Mont-Saint-Michel

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Pruneaux d’Agen/Pruneaux d’Agen mi-cuits

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Raclette de Savoie

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Raviole du Dauphiné

 

g. g. A.

Teigwaren

Frankreich

Reblochon/Reblochon de Savoie

 

g. U.

Käse

Frankreich

Rigotte de Condrieu

 

g. U.

Käse

Frankreich

Rillettes de Tours

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Riz de Camargue

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Frankreich

Rocamadour

 

g. U.

Käse

Frankreich

Roquefort

 

g. U.

Käse

Frankreich

Sainte-Maure de Touraine

 

g. U.

Käse

Frankreich

Saint-Marcellin

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Saint-Nectaire

 

g. U.

Käse

Frankreich

Salers

 

g. U.

Käse

Frankreich

Saucisse de Montbéliard

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Saucisse de Morteau/Jésus de Morteau

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Saucisson de Lacaune/Saucisse de Lacaune

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Saucisson de l’Ardèche

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Saucisson sec d’Auvergne/Saucisse sèche d’Auvergne

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Frankreich

Selles-sur-Cher

 

g. U.

Käse

Frankreich

Soumaintrain

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Taureau de Camargue

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Thym de Provence

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Frankreich

Tome des Bauges

 

g. U.

Käse

Frankreich

Tomme de Savoie

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Tomme des Pyrénées

 

g. g. A.

Käse

Frankreich

Valençay

 

g. U.

Käse

Frankreich

Veau d’Aveyron et du Ségala

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Veau du Limousin

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles d’Alsace

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles d’Ancenis

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles d’Auvergne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Bourgogne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volaille de Bresse/Poulet de Bresse/Poularde de Bresse/Chapon de Bresse

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Bretagne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Challans

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Cholet

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Gascogne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Houdan

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Janzé

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de la Champagne

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de la Drôme

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de l’Ain

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Licques

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de l’Orléanais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

 

 

 

 

 

Volailles de Normandie

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles de Vendée

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles des Landes

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Béarn

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Berry

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Charolais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Forez

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Gatinais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Gers

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Languedoc

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Lauragais

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Maine

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du plateau de Langres

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Val de Sèvres

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Volailles du Velay

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Frankreich

Baranjski kulen

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Dalmatinski pršut

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Drniški pršut

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Ekstra djevičansko maslinovo ulje Cres

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kroatien

Istarski pršut/Istrski pršut

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Kroatien, Slowenien

Istra

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kroatien, Slowenien

Korčulansko maslinovo ulje

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kroatien

Krčki pršut

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Krčko maslinovo ulje

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kroatien

Lička janjetina

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Kroatien

Lički krumpir

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kroatien

Međimursko meso ‘z tiblice

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Neretvanska mandarina

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kroatien

Ogulinski kiseli kupus/Ogulinsko kiselo zelje

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kroatien

Paška janjetina

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Kroatien

Paški sir

 

g. U.

Käse

Kroatien

Poljički soparnik/Poljički zeljanik/Poljički uljenjak

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Kroatien

Slavonski kulen/Slavonski kulin

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Kroatien

Slavonski med

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kroatien

Šoltansko maslinovo ulje

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kroatien

Varaždinsko zelje

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kroatien

Zagorski mlinci

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Kroatien

Zagorski puran

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Kroatien

Alföldi kamillavirágzat

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Ungarn

Budapesti szalámi/Budapesti téliszalámi

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Ungarn

Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Ungarn

Gönci kajszibarack

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ungarn

Gyulai kolbász/Gyulai pároskolbász

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Ungarn

Hajdúsági torma

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ungarn

Kalocsai fűszerpaprika örlemény

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Ungarn

Magyar szürkemarha hús

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ungarn

Makói petrezselyemgyökér

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ungarn

Makói vöröshagyma/Makói hagyma

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ungarn

Szegedi fűszerpaprika-őrlemény/Szegedi paprika

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Ungarn

Szegedi szalámi/Szegedi téliszalámi

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Ungarn

Szentesi paprika

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ungarn

Szőregi rózsatő

 

g. g. A.

Blumen und Zierpflanzen

Ungarn

Clare Island Salmon

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Irland

Connemara Hill lamb/Uain Sléibhe Chonamara

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Irland

Imokilly Regato

 

g. U.

Käse

Irland

Sneem Black Pudding

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Irland

Timoleague Brown Pudding

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Irland

Waterford Blaa/Blaa

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Irland

Abbacchio Romano

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Italien

Aceto balsamico di Modena

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Aceto balsamico tradizionale di Modena

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Aglio Bianco Polesano

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Aglio di Voghiera

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Agnello del Centro Italia

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Agnello di Sardegna

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Alto Crotonese

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Amarene Brusche di Modena

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Anguria Reggiana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Aprutino Pescarese

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Arancia del Gargano

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Arancia di Ribera

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Arancia Rossa di Sicilia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Asiago

 

g. U.

Käse

Italien

Asparago Bianco di Bassano

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Asparago bianco di Cimadolmo

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Asparago di Badoere

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Asparago di Cantello

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Asparago verde di Altedo

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Basilico Genovese

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Bergamotto di Reggio Calabria — Olio essenziale

 

g. U.

Ätherische Öle

Italien

Bitto

 

g. U.

Käse

Italien

Bra

 

g. U.

Käse

Italien

Bresaola della Valtellina

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Brisighella

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Brovada

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Bruzio

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Burrata di Andria

 

g. g. A.

Käse

Italien

Caciocavallo Silano

 

g. U.

Käse

Italien

Canestrato di Moliterno

 

g. g. A.

Käse

Italien

Canestrato Pugliese

 

g. U.

Käse

Italien

Canino

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Cantuccini Toscani/Cantucci Toscani

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Cappellacci di zucca ferraresi

 

g. g. A.

Teigwaren

Italien

Capocollo di Calabria

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Cappero di Pantelleria

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carciofo Brindisino

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carciofo di Paestum

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carciofo Romanesco del Lazio

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carciofo Spinoso di Sardegna

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carota dell’Altopiano del Fucino

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Carota Novella di Ispica

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Cartoceto

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Casatella Trevigiana

 

g. U.

Käse

Italien

Casciotta d’Urbino

 

g. U.

Käse

Italien

Castagna Cuneo

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Castagna del Monte Amiata

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Castagna di Montella

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Castagna di Vallerano

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Castelmagno

 

g. U.

Käse

Italien

Chianti Classico

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Ciauscolo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Cilento

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Ciliegia dell’Etna

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ciliegia di Marostica

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ciliegia di Vignola

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Cinta Senese

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Cioccolato di Modica

 

g. g. A.

Schokolade und Nebenprodukte

Italien

Cipolla bianca di Margherita

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Cipolla Rossa di Tropea Calabria

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Cipollotto Nocerino

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Clementine del Golfo di Taranto

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Clementine di Calabria

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Collina di Brindisi

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Colline di Romagna

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Colline Pontine

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Colline Salernitane

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Colline Teatine

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Coppa di Parma

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Coppa Piacentina

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Coppia Ferrarese

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Cotechino Modena

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Cozza di Scardovari

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Italien

Crudo di Cuneo

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Culatello di Zibello

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Culurgionis d’Ogliastra

 

g. g. A.

Teigwaren

Italien

Dauno

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Fagioli Bianchi di Rotonda

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fagiolo Cannellino di Atina

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fagiolo Cuneo

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fagiolo di Sarconi

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fagiolo di Sorana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Farina di castagne della Lunigiana

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Farina di Neccio della Garfagnana

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Farro di Monteleone di Spoleto

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Farro della Garfagnana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fichi di Cosenza

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Fico Bianco del Cilento

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ficodindia dell’Etna

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ficodindia di San Cono

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Finocchiona

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Fiore Sardo

 

g. U.

Käse

Italien

Focaccia di Recco col formaggio

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Fontina

 

g. U.

Käse

Italien

Formaggella del Luinese

 

g. U.

Käse

Italien

Formaggio di Fossa di Sogliano

 

g. U.

Käse

Italien

Formai de Mut dell’Alta Valle Brembana

 

g. U.

Käse

Italien

Fungo di Borgotaro

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Garda

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Gorgonzola

 

g. U.

Käse

Italien

Grana Padano

 

g. U.

Käse

Italien

Insalata di Lusia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Irpinia — Colline dell’Ufita

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Kiwi Latina

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

La Bella della Daunia

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Laghi Lombardi

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Lametia

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Lardo di Colonnata

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Lenticchia di Altamura

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone Costa d’Amalfi

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone di Rocca Imperiale

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone di Siracusa

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone di Sorrento

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone Femminello del Gargano

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Limone Interdonato Messina

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Liquirizia di Calabria

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Lucanica di Picerno

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Lucca

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Maccheroncini di Campofilone

 

g. g. A.

Teigwaren

Italien

Marche

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Marrone della Valle di Susa

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone del Mugello

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di Caprese Michelangelo

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di Castel del Rio

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di Combai

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di Roccadaspide

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di San Zeno

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marrone di Serino/Castagna di Serino

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Marroni del Monfenera

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Mela Alto Adige/Südtiroler Apfel

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Mela di Valtellina

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Mela Rossa Cuneo

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Mela Val di Non

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Melannurca Campana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Melanzana Rossa di Rotonda

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Melone Mantovano

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Miele della Lunigiana

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Italien

Miele delle Dolomiti Bellunesi

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Italien

Miele Varesino

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Italien

Molise

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Montasio

 

g. U.

Käse

Italien

Monte Etna

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Monte Veronese

 

g. U.

Käse

Italien

Monti Iblei

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Mortadella Bologna

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Mortadella di Prato

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Mozzarella di Bufala Campana

 

g. U.

Käse

Italien

Murazzano

 

g. U.

Käse

Italien

Nocciola del Piemonte/Nocciola Piemonte

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Nocciola di Giffoni

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Nocciola Romana

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Nocellara del Belice

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Nostrano Valtrompia

 

g. U.

Käse

Italien

Oliva Ascolana del Piceno

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Olio di Calabria

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Olio di Puglia

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Oliva di Gaeta

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ossolano

 

g. U.

Käse

Italien

Pagnotta del Dittaino

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pampapato di Ferrara/Pampepato di Ferrara

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Pancetta di Calabria

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Pancetta Piacentina

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Pane casareccio di Genzano

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Pane di Altamura

g. U.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Pane di Matera

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Pane Toscano

 

g. U.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Panforte di Siena

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Parmigiano Reggiano

g. U.

Käse

Italien

Pasta di Gragnano

 

g. g. A.

Teigwaren

Italien

Patata del Fucino

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Patata dell’Alto Viterbese

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Patata della Sila

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Patata di Bologna

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Patata novella di Galatina

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Patata Rossa di Colfiorito

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pecorino Crotonese

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino delle Balze Volterrane

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino di Filiano

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino di Picinisco

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino Romano

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino Sardo

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino Siciliano

 

g. U.

Käse

Italien

Pecorino Toscano

 

g. U.

Käse

Italien

Penisola Sorrentina

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Peperone di Pontecorvo

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Peperone di Senise

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pera dell’Emilia Romagna

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pera mantovana

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pescabivona

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pesca di Leonforte

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pesca di Verona

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pesca e nettarina di Romagna

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Piacentinu Ennese

 

g. U.

Käse

Italien

Piadina Romagnola/Piada Romagnola

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Piave

 

g. U.

Käse

Italien

Pistacchio verde di Bronte

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pitina

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Pizzoccheri della Valtellina

 

g. g. A.

Teigwaren

Italien

Pomodorino del Piennolo del Vesuvio

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pomodoro di Pachino

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Porchetta di Ariccia

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Pretuziano delle Colline Teramane

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Prosciutto Amatriciano

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di Carpegna

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di Modena

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di Norcia

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di Parma

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di Sauris

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto di San Daniele

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Prosciutto Toscano

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Prosciutto Veneto Berico-Euganeo

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Provolone del Monaco

 

g. U.

Käse

Italien

Provolone Valpadana

 

g. U.

Käse

Italien

Puzzone di Moena/Spretz Tzaorì

 

g. U.

Käse

Italien

Quartirolo Lombardo

 

g. U.

Käse

Italien

Radicchio di Chioggia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Radicchio di Verona

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Radicchio Rosso di Treviso

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Radicchio Variegato di Castelfranco

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Ragusano

 

g. U.

Käse

Italien

Raschera

 

g. U.

Käse

Italien

Ricciarelli di Siena

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Ricotta di Bufala Campana

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Italien

Ricotta Romana

 

g. U.

Käse

Italien

Riso del Delta del Po

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Riso Nano Vialone Veronese

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Riviera Ligure

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Robiola di Roccaverano

 

g. U.

Käse

Italien

Sabina

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Salama da sugo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame Brianza

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame Cremona

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame di Varzi

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame d’oca di Mortara

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame Felino

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame Piacentino

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame Piemonte

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salame S. Angelo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salamini italiani alla cacciatora

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salmerino del Trentino

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Italien

Salsiccia di Calabria

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Salva Cremasco

 

g. U.

Käse

Italien

Sardegna

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Scalogno di Romagna

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Sedano Bianco di Sperlonga

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Seggiano

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Sicilia

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Silter

 

g. U.

Käse

Italien

Soppressata di Calabria

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Soprèssa Vicentina

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Speck dell’Alto Adige/Südtiroler Markenspeck/Südtiroler Speck

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Spressa delle Giudicarie

 

g. U.

Käse

Italien

Squacquerone di Romagna

 

g. U.

Käse

Italien

Stelvio/Stilfser

 

g. U.

Käse

Italien

Strachitunt

 

g. U.

Käse

Italien

Susina di Dro

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Taleggio

 

g. U.

Käse

Italien

Tergeste

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Terra di Bari

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Terra d’Otranto

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Terre Aurunche

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Terre di Siena

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Terre Tarentine

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Italien

Toma Piemontese

 

g. U.

Käse

Italien

Torrone di Bagnara

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Italien

Toscano

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Trote del Trentino

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Italien

Tuscia

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Umbria

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Uva da tavola di Canicattì

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Uva da tavola di Mazzarrone

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Uva di Puglia

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Italien

Val di Mazara

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Valdemone

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Valle d’Aosta Fromadzo

 

g. U.

Käse

Italien

Valle d’Aosta Jambon de Bosses

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Valle d’Aosta Lard d’Arnad

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Italien

Valle del Belice

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Valli Trapanesi

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Valtellina Casera

 

g. U.

Käse

Italien

Vastedda della valle del Belìce

 

g. U.

Käse

Italien

Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Vitellone bianco dell’Appennino Centrale

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Vitelloni Piemontesi della coscia

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Italien

Vulture

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Italien

Zafferano dell’Aquila

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Zafferano di San Gimignano

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Zafferano di Sardegna

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Italien

Zampone Modena

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Italien

Daujėnų naminė duona

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Litauen

Džiugas

 

g. g. A.

Käse

Litauen

Kaimiškas Jovarų alus

 

g. g. A.

Bier

Litauen

Lietuviškas varškės sūris

 

g. g. A.

Käse

Litauen

Liliputas

 

g. g. A.

Käse

Litauen

Seinų/Lazdijų krašto medus/Miód z Sejneńszczyny/Łoździejszczyzny

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Litauen, Polen

Stakliškės

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Litauen

Beurre rose — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Luxemburg

Miel — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Luxemburg

Salaisons fumées, marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Luxemburg

Viande de porc, marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Luxemburg

Carnikavas nēģi

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Lettland

Latvijas lielie pelēkie zirņi

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lettland

Rucavas baltais sviests

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lettland

Boeren-Leidse met sleutels

 

g. U.

Käse

Niederlande

Brabantse Wal asperges

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Niederlande

De Meerlander

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Niederlande

Edam Holland

 

g. g. A.

Käse

Niederlande

Gouda Holland

 

g. g. A.

Käse

Niederlande

Hollandse geitenkaas

 

g. g. A.

Käse

Niederlande

Kanterkaas/Kanternagelkaas/Kanterkomijnekaas

 

g. U.

Käse

Niederlande

Noord-Hollandse Edammer

 

g. U.

Käse

Niederlande

Noord-Hollandse Gouda

 

g. U.

Käse

Niederlande

Opperdoezer Ronde

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Niederlande

Westlandse druif

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Niederlande

Andruty Kaliskie

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Bryndza Podhalańska

 

g. U.

Käse

Polen

Cebularz lubelski

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Chleb prądnicki

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Czosnek galicyjski

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Fasola korczyńska

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca/Fasola z Doliny Dunajca

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Fasola Wrzawska

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Jabłka grójeckie

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Jabłka łąckie

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Jagnięcina podhalańska

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Polen

Karp zatorski

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Polen

Kiełbasa biała parzona wielkopolska

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Polen

Kiełbasa lisiecka

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Polen

Kiełbasa piaszczańska

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Polen

Kołocz śląski/kołacz śląski

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Krupnioki śląskie

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Polen

Miód drahimski

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Polen

Miód kurpiowski

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Polen

Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Polen

Obwarzanek krakowski

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Oscypek

 

g. U.

Käse

Polen

Podkarpacki miód spadziowy

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Polen

Redykołka

 

g. U.

Käse

Polen

Rogal świętomarciński

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Polen

Ser koryciński swojski

 

g. g. A.

Käse

Polen

Śliwka szydłowska

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Suska sechlońska

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Truskawka kaszubska/Kaszëbskô malëna

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Wielkopolski ser smażony

 

g. g. A.

Käse

Polen

Wiśnia nadwiślanka

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Polen

Alheira de Barroso-Montalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Alheira de Mirandela

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Alheira de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Ameixa d’Elvas

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Amêndoa Coberta de Moncorvo

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Amêndoa Douro

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Ananás dos Açores/São Miguel

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Anona da Madeira

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Arroz Carolino do Baixo Mondego

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Azeite de Moura

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Portugal

Azeite de Trás-os-Montes

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Portugal

Azeite do Alentejo Interior

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Portugal

Azeites do Norte Alentejano

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Portugal

Azeites do Ribatejo

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Portugal

Azeitona de conserva Negrinha de Freixo

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Batata de Trás-os-montes

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Batata doce de Aljezur

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Borrego da Beira

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Borrego de Montemor-o-Novo

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Borrego do Baixo Alentejo

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Borrego do Nordeste Alentejano

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Borrego Serra da Estrela

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Borrego Terrincho

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Butelo de Vinhais/Bucho de Vinhais/Chouriço de Ossos de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Cabrito da Beira

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cabrito da Gralheira

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cabrito das Terras Altas do Minho

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cabrito de Barroso

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cabrito do Alentejo

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cabrito Transmontano

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cacholeira Branca de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Capão de Freamunde

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carnalentejana

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Arouquesa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Barrosã

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Cachena da Peneda

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne da Charneca

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne de Bísaro Transmonano/Carne de Porco Transmontano

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne de Bravo do Ribatejo

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne de Porco Alentejano

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne dos Açores

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Marinhoa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Maronesa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Mertolenga

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Carne Mirandesa

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Castanha da Terra Fria

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Castanha de Padrela

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Castanha dos Soutos da Lapa

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Castanha Marvão-Portalegre

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Cereja da Cova da Beira

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Cereja de São Julião-Portalegre

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Chouriça de carne de Barroso-Montalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriça de carne de Melgaço

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriça de Carne de Vinhais/Linguiça de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriça de sangue de Melgaço

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriça doce de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço azedo de Vinhais/Azedo de Vinhais/Chouriço de Pão de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço de Carne de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço grosso de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço Mouro de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Citrinos do Algarve

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Cordeiro Bragançano

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cordeiro de Barroso/Anho de Barroso/Cordeiro de leite de Barroso

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cordeiro Mirandês/Canhono Mirandês

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Farinheira de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Farinheira de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Fogaça da Feira

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Folar de Valpaços

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Ginja de Óbidos e Alcobaça

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Linguiça de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Linguiça do Baixo Alentejo/Chouriço de carne do Baixo Alentejo

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Lombo Branco de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Lombo Enguitado de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Maçã Bravo de Esmolfe

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maçã da Beira Alta

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maçã da Cova da Beira

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maçã de Alcobaça

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maçã de Portalegre

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maçã Riscadinha de Palmela

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Maracujá dos Açores/S. Miguel

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Mel da Serra da Lousã

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel da Serra de Monchique

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel da Terra Quente

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel das Terras Altas do Minho

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel de Barroso

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel do Alentejo

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel do Parque de Montezinho

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel do Ribatejo Norte (Serra d’Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão)

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Mel dos Açores

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Meloa de Santa Maria — Açores

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Morcela de Assar de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Morcela de Cozer de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Morcela de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Ovos moles de Aveiro

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Paio de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Paia de Lombo de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Paia de Toucinho de Estremoz e Borba

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Painho de Portalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Paio de Beja

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Pão de Ló de Ovar

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Pastel de Chaves

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Pastel de Tentúgal

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Portugal

Pêra Rocha do Oeste

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Pêssego da Cova da Beira

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portugal

Presunto de Barrancos/Paleta de Barrancos

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto de Barroso

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto de Camp Maior e Elvas/Paleta de Campo Maior e Elvas

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto de Melgaço

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto de Santana da Serra/Paleta de Santana da Serra

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto de Vinhais/Presunto Bísaro de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Presunto do Alentejo/Paleta do Alentejo

 

g. U.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Queijo de Azeitão

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo de cabra Transmontano

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo de Évora

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo de Nisa

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo do Pico

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo mestiço de Tolosa

 

g. g. A.

Käse

Portugal

Queijo Rabaçal

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo São Jorge

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo Serpa

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo Serra da Estrela

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijo Terrincho

 

g. U.

Käse

Portugal

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

 

g. U.

Käse

Portugal

Requeijão da Beira Baixa

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Requeijão Serra da Estrela

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Salpicão de Barroso-Montalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Salpicão de Melgaço

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Salpicão de Vinhais

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Sangueira de Barroso-Montalegre

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Portugal

Travia da Beira Baixa

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Portugal

Vitela de Lafões

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Portugal

Cârnaţi de Pleşcoi

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Rumänien

Magiun de prune Topoloveni

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Rumänien

Novac afumat din Ţara Bârsei

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Rumänien

Salam de Sibiu

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Rumänien

Scrumbie de Dunăre afumată

 

g. g. A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Rumänien

Telemea de Ibăneşti

 

g. U.

Käse

Rumänien

Telemea de Sibiu

 

g. g. A.

Käse

Rumänien

Bruna bönor från Öland

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Schweden

Hånnlamb

 

g. U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Schweden

Kalix Löjrom

 

g. U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Schweden

Skånsk spettkaka

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Schweden

Svecia

 

g. g. A.

Käse

Schweden

Upplandskubb

 

g. U.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Schweden

Bovški sir

 

g. U.

Käse

Slowenien

Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre

 

g. U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Slowenien

Jajca izpod Kamniških planin

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Slowenien

Kočevski gozdni med

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Slowenien

Kranjska klobasa

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Kraška panceta

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Kraški med

 

g. U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Slowenien

Kraški pršut

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Kraški zašink

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Mohant

 

g. U.

Käse

Slowenien

Nanoški sir

 

g. U.

Käse

Slowenien

Prekmurska šunka

 

g. g. A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Slowenien

Prleška tünka

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Ptujski lük

 

g. g. A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Slowenien

Šebreljski želodec

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Slovenski med

 

g. g. A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Slowenien

Štajerski hmelj

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Slowenien

Štajersko prekmursko bučno olje

 

g. g. A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Slowenien

Tolminc

 

g. U.

Käse

Slowenien

Zgornjesavinjski želodec

 

g. g. A.

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Klenovecký syrec

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Levický Slad

 

g. g. A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Slowakei

Oravský korbáčik

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Paprika Žitava/Žitavská paprika

 

g. U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Slowakei

Skalický trdelnik

 

g. g. A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Slowakei

Slovenská bryndza

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Slovenská parenica

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Slovenský oštiepok

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Stupavské zelé

 

g. U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Slowakei

Tekovský salámový syr

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Zázrivské vojky

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Zázrivský korbáčik

 

g. g. A.

Käse

Slowakei

Anlage 2

RECHTSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN

Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse, zuletzt geändert am 14. Dezember 2018 (SR 910.12, AS 2020 5445).


(1)  Gemäß den geltenden Schweizer Rechtsvorschriften nach Anlage 2.

(2)  Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union nach Anlage 2.

(3)  Die Modalitäten für die Verwendung der g. g. A. Gruyère sind in den Erwägungsgründen 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2013 der Kommission vom 6. Februar 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gruyère (g. g. A.] (ABl. L 36 vom 7.2.2013, S. 1) beschrieben.