ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2022/2388 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln ( 1 ) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2387 DER KOMMISSION
vom 30. August 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Herstellern zusätzliche Programme für die Überwachung im Betrieb durchgeführt, um die Eignung von Überwachungsprüfungen und Datenanalysen zur Messung der Emissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in Bezug auf andere Motoren als die der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6 im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit ihren betriebsüblichen Lastzyklen zu bewerten. Daher sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 (2) angemessene Bestimmungen über die Überwachung im Betrieb für diese Unterkategorien festgelegt werden. |
(2) |
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeit der Hersteller, Überwachungsprüfungen im Betrieb durchzuführen, ist es notwendig, die Fristen für die Übermittlung der entsprechenden Berichte zu ändern, damit den Herstellern ausreichend Zeit für die Durchführung der Prüfungen und der Kommission ausreichend Zeit für die Bewertung der Prüfergebnisse und zur Erstellung des gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts eingeräumt wird. |
(3) |
Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, können unerwartete Ereignisse, auf die die Hersteller keinen Einfluss haben, dazu führen, dass die Durchführung der planmäßigen Überwachung von in Betrieb befindlichen Motoren unmöglich wird. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie bedingten anhaltenden Störung sollte die Genehmigungsbehörde eine vernünftige Anpassung des ursprünglichen Plans für die Überwachung jeder einzelnen Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) akzeptieren. |
(4) |
Die in dieser Verordnung dargelegten Änderungen sollten keinen Einfluss auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren mit einer Leistung zwischen 56 kW und 560 kW (Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6) haben. Für diese Unterkategorien sind die vorgenommenen Änderungen auf administrative Anpassungen, zu denen ihre Aufnahme in eine ISM-Gruppe gehört, beschränkt und sind somit für diese Überwachung nicht relevant. Daher sollten EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, weiterhin gültig bleiben. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt wie nachstehend ausgeführt:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).“" |
3. |
In Artikel 3 a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der vorliegenden Verordnung vor dem 26. Dezember 2022 erteilt wurden, ist es nicht erforderlich, dass diese Typgenehmigungen infolge der gemäß den Anforderungen des Anhangs durchgeführten Prüfungen überarbeitet oder erweitert werden.“ |
4. |
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).
ANHANG
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1.2 werden die folgenden Nummern 1.2.a und 1.2.b eingefügt: „1.2.a. Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) Für die Durchführung von Prüfungen im Betrieb werden alle vom Hersteller produzierten Motortypen und Motorenfamilien entsprechend ihrer Unterklasse gemäß Tabelle 1 und wie in Abbildung 1 dargestellt zusammengefasst. Ein Hersteller kann für jeden möglichen Typ einer ISM-Gruppe eine ISM-Gruppe haben. Tabelle 1 ISM-Gruppen
Abbildung 1 Darstellung der ISM-Gruppen
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2. |
Nummer 1.3 Buchstabe b wird gestrichen. |
3. |
Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
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4. |
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Der einleitende Satz in Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
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6. |
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
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7. |
Die Nummern 2.6 bis 2.6.4 erhalten folgende Fassung: „2.6. Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Motoren Die Anzahl der zu prüfenden Motoren bezieht sich auf die ISM-Gruppe und nicht auf die Motorenunterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen der ISM-Gruppe. Der Hersteller wählt Motoren aus, die die Unterklassen, Motorenfamilien und Motortypen der ISM-Gruppe ausgewogen repräsentieren. Dies sollte nicht notwendigerweise bedeuten, dass Motoren aus allen Unterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen geprüft werden. Bei ISM-Gruppen, die sowohl die Klasse IWP als auch die Klasse IWA enthalten, umfasst die Motorauswahl soweit möglich Motoren beider Klassen. 2.6.1. Prüfschema für ISM-Gruppe A Der Hersteller wählt eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.1.1. Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)
2.6.1.2. Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Jeder Hersteller prüft durchschnittlich neun Motoren der ISM-Gruppe pro Jahr während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.2. Prüfschema für ISM-Gruppen B, F, G, J, K, L, M und N Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.2.1. Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)
2.6.2.2. Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Prüfung von jährlich durchschnittlich x Motoren der ISM-Gruppe während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Tabelle 4. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.3. ISM-Gruppen C, D, E, H und I Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der unter Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata oder das unter Nummer 2.6.3.1 beschriebene Prüfschema auf der Grundlage des Alters der Ausrüstung für die Überwachung im Betrieb aus. 2.6.3.1. Prüfschema auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts (siehe Abbildung 2)
Abbildung 2 Darstellung der für ISM-Prüfungen infrage kommenden Motoren auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte
2.6.4. ISM-Gruppen O und P Der Hersteller wählt für jede ISM-Gruppe eines der unter der Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata aus. Wird das Prüfschema gemäß Nummer 2.6.2.1 gewählt, so haben die Hersteller die Möglichkeit, innerhalb derselben ISM-Gruppe das Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands gemäß Nummer 2.6.4.1 anzuwenden. Wählt der Hersteller das unter Nummer 2.6.2.1 festgelegte Verfahren, so gilt der erforderliche kumulierte Betrieb gemäß der Tabelle 5 und nicht gemäß der Tabelle 3. Tabelle 5 % der EDP-Werte für ISM-Gruppen O und P
2.6.4.1. Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
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8. |
Nach Nummer 2.6.4.1.2 werden folgende Nummern 2.6.5 bis 2.6.6 eingefügt:
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9. |
Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
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10. |
Nummer 3.4.2 erhält folgende Fassung:
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11. |
Nach Nummer 3.5 wird folgende Nummer 3.6 eingefügt:
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12. |
Nummer 4.1.1 wird gestrichen. |
13. |
Nummer 4.2.2 erhält folgende Fassung:
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14. |
Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt: „4.3. Vorübergehender Signalverlust Die Aufzeichnung der Parameter muss eine Datenvollständigkeit von mindestens 98 % erreichen, was bedeutet, dass höchstens 2 % der Daten mit keiner aufeinanderfolgenden Zeitspanne von mehr als 30 Sekunden aus jedem Betriebszyklus aufgrund eines einmaligen oder mehrmaligen unbeabsichtigten vorübergehenden Signalverlusts bei der ursprünglichen Datenaufzeichnung ausgeschlossen werden dürfen. Während der Vorverarbeitung, Kombination oder Nachverarbeitung der Betriebszyklen darf kein Signalverlust auftreten.“ |
15. |
Die Nummern 5 bis 5.2.2 erhalten folgende Fassung: „5. ECU-Datenstrom
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16. |
Nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern 5.3 bis 5.4 eingefügt:
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17. |
Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:
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18. |
Nach Nummer 6.4 werden folgende Nummern 6.5 und 6.6 eingefügt:
Abbildung 3 Darstellung der vollständigen Abfolge für die Durchführung der Überwachung im Betrieb
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19. |
Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „7. Prüfdatenverfügbarkeit Die Daten in der Datei bzw. die Dateien mit den Prüfungsrohdaten, die für die Durchführung von Nummer 6 verwendet werden, dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Der Hersteller bewahrt die Datei(en) mit den Prüfungsrohdaten mindestens zehn Jahre lang auf und stellt sie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und der Kommission zur Verfügung. 8. Berechnungen Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.
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20. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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21. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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22. |
Anlage 3 Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern ersetzt: „2. Ausschluss von Daten 2.1. Vorübergehender Signalverlust
2.2. Regelmäßige Überprüfung der Messinstrumente
2.3. Umgebungsbedingungen
2.4. Kaltstartdaten Die gemessenen Werte der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beim Kaltstart sind vor der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe auszuschließen. 2.4.1. Flüssiggekühlte Motoren Die Aufzeichnung gültiger Messdaten für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beginnt, nachdem die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit erstmals 343 K (70 °C) erreicht hat, nachdem sich die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 2 K stabilisiert hat oder, bei Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 273,15 K durchgeführt wurden, nachdem sich die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 5 K stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt; in jedem Fall beginnt sie nicht später als 20 Minuten nach dem Starten des Motors. 2.4.2. Luftgekühlte Motoren Die Aufzeichnung gültiger Messdaten für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beginnt, nachdem die am Bezugspunkt, der in Anhang I Anlage 3 Teil C Nummer 3.7.2.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 festgelegt ist, gemessene Temperatur sich über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 5 % stabilisiert hat; in jedem Fall beginnt sie nicht später als 20 Minuten nach dem Starten des Motors. 3. Driftkorrektur 3.1. Maximal zulässige Drift Die Drift des Nullgas- und des Kalibriergasansprechens darf im untersten genutzten Messbereich nicht mehr als 2 % des Skalenendwerts betragen:
3.2. Driftkorrektur
4. Zeitabgleich Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Signalen bei der Berechnung der Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe sind die für die Emissionsberechnung relevanten Daten gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 zeitlich abzugleichen. 4.1. Daten der Gas-Analysatoren Die Daten der Gas-Analysatoren sind nach den Bestimmungen in Anhang VI Nummer 8.1.5.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 ordnungsgemäß abzugleichen. 4.2. Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Die Daten der Gas-Analysatoren sind unter Verwendung des in Nummer 4.4 festgelegten Verfahrens mit den Daten des EFM ordnungsgemäß abzugleichen. 4.3. PEMS- und Motordaten Die Daten des PEMS (Gas-Analysatoren und EFM) sind mit den Daten des ECU unter Verwendung des Verfahrens nach Nummer 4.4 ordnungsgemäß abzugleichen. 4.4. Verfahren für einen verbesserten Zeitabgleich der PEMS-Daten Die Prüfparameter in der Tabelle in Anlage 2 werden in drei verschiedene Kategorien unterteilt:
Der Zeitabgleich jeder Kategorie mit den anderen beiden Kategorien wird geprüft, indem der höchste Korrelationskoeffizient zwischen zwei Prüfparameterserien ermittelt wird. Alle Prüfparameter in einer Kategorie müssen verschoben werden, um den Korrelationsfaktor zu maximieren. Die folgenden Prüfparameter werden verwendet, um die Korrelationskoeffizienten zu berechnen:
5. Prüfung der Datenkonsistenz 5.1. Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Bei Motoren, die für eine Kommunikationsstelle ausgelegt sind, die gemäß Tabelle 2 in Anlage 7 den Kraftstoffdurchsatz bereitstellen kann, ist die Konsistenz der Daten (vom EFM gemessener Abgasmassendurchsatz und Gas-Konzentrationen) unter Verwendung einer Korrelation zwischen dem vom ECU gemessenen Kraftstoffdurchsatz des Motors und dem gemäß dem Verfahren nach Anhang VII Nummer 2.1.6.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 errechneten Kraftstoffdurchsatz des Motors zu prüfen. Für die gemessenen und errechneten Werte der Kraftstoffmenge ist eine lineare Regression auszuführen. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei folgende Gleichung am besten geeignet ist: y = mx + b Dabei gilt:
Die Steigung (m) und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen. Es wird empfohlen, diese Analyse im Bereich von 15 % des höchsten Werts bis zum höchsten Wert und mit einer Frequenz von größer oder gleich 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit einer Prüfung müssen die folgenden beiden Kriterien bewertet werden: Tabelle 1 Toleranzen
5.2. ECU-Drehmomentdaten Sind die ECU-Drehmomentdaten bei den Berechnungen zu verwenden, so wird die Konsistenz der Drehmomentdaten des ECU geprüft, indem die höchsten Drehmomentwerte des ECU (soweit zweckmäßig) bei verschiedenen Motordrehzahlen mit den entsprechenden Werten der offiziellen Volllast-Drehmomentkurve des Motors gemäß Anlage 6 verglichen werden. 5.3. Bremsspezifischer Kraftstoffverbrauch Sind ECU-Daten verfügbar, so ist der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch unter Verwendung folgender Faktoren zu prüfen:
5.4. Umgebungsdruck Der Wert des Umgebungsdrucks wird mit der Höhenangabe des GPS, falls vorhanden, abgeglichen. 5.5. Befindet die Genehmigungsbehörde die Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz als nicht zufriedenstellend, so kann sie die Prüfung für ungültig erklären. 6. Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand Wird die Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen, so ist sie gemäß Anhang VII Nummer 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen. 7. Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit Die von den Gas-Analysatoren gemessenen NOx-Konzentrationen werden nicht unter Berücksichtigung von Umgebungslufttemperatur und -feuchtigkeit korrigiert.“ |
23. |
Anlage 4 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2. Verfahren zur Bestimmung von Nicht-Betriebsereignissen
3. Kennzeichnungsalgorithmus der ‚Maschinenarbeit‘ zur Umsetzung der Anforderungen der Nummer 2 Nummer 2 wird in der in den Nummern 3.1 bis 3.4 beschriebenen Reihenfolge umgesetzt. 3.1. Schritt 1: Erkennen und in Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse einteilen.
3.2. Schritt 2: Kurze Betriebsereignisse (≤ D0) mit Nicht-Betriebsereignissen zusammenführen. Diejenigen Betriebsereignisse, die kürzer als D0 sind und vor und nach denen verbleibende Nicht-Betriebsereignisse liegen, die länger als D1 sind, als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen. 3.3. Schritt 3: Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (Anlaufphase) ausschließen. Falls Nummer 2.2.3 anwendbar ist, Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (> D2) als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen, bis entweder
3.4. Schritt 4: Nicht-Betriebsereignisse nach Betriebsereignissen einschließen. D1 Minuten von Nicht-Betriebsereignissen nach einem Betriebsereignis als Teil dieses Betriebsereignisses einschließen. Tabelle 2 Werte für die Parameter D0, D1, D2 und D3
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24. |
In Anlage 5 erhalten die Nummern 2.1 bis 2.3.2 folgende Fassung: „2.1. Mittelungsfenster-Methode 2.1.1. Allgemeine Bestimmungen „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen Arbeit oder CO2-Masse der im Labor während des Prüfzyklus gemessenen Arbeit oder CO2-Masse des Motors entspricht. Die Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und die Übereinstimmungsfaktoren sind unter Verwendung einer Methode mit einem gleitenden Mittelungsfenster auf Grundlage der Bezugsarbeit (Verfahren gemäß Nummer 2.2) und der im Labor während des Prüfzyklus gemessenen CO2-Bezugsmasse (Verfahren gemäß Nummer 2.3) zu berechnen. Die Motorleistung bezogen auf die Zeit und das Mittelungsfenster der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, beginnend vom ersten Mittelungsfenster. Die Berechnungen sind gemäß den folgenden Buchstaben durchzuführen:
Abbildung 4 Motorleistung bezogen auf die Zeit und das Mittelungsfenster der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, beginnend vom ersten Mittelungsfenster, bezogen auf die Zeit
2.1.2. Bezugswerte Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse eines Motortyps oder aller Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie werden wie folgt bestimmt:
2.2. Methode auf Basis der Zyklusarbeit Abbildung 5 Methode auf Basis der Zyklusarbeit
Die Dauer (t 2, i — t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch: W(t 2, i ) — W(t 1, i ) ≥ Wref Dabei gilt:
W(t 2, i — Δt) — W(t 1, i ) < Wref ≤ W(t 2, i ) — W(t 1, i ) Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. 2.2.1. Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe Die bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe egas (g/kWh) sind für jedes Mittelungsfenster und für jeden gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt:
2.2.2. Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 20 % der Bezugsleistung übersteigt, wie in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegt und in Anhang I der genannten Verordnung für jede Motoren(unter)klasse aufgeführt ist, für den der ISM-Prüfung unterliegenden Motortyp, mit Ausnahme von Motoren der Klasse ATS, bei denen die Bezugsleistung die Leistung bei mittlerer Drehzahl gemäß Anhang VI Nummer 5.2.5.4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 ist. Der Anteil gültiger Mittelungsfenster muss gleich oder größer als 50 % sein.
2.2.3. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Mittelungsfenster und für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt:
2.3. Methode auf Basis der CO2-Masse Abbildung 6 Methode auf Basis der CO2-Masse
Die Dauer (t 2, i — t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:
Dabei gilt:
Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. Die CO2-Masse wird in den Mittelungsfenstern durch Integration der momentanen, gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechneten Emissionen gasförmiger Schadstoffe berechnet. 2.3.1. Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus:
Dabei gilt:
2.3.2. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt: (Verhältnis im Betrieb) und (Verhältnis der Zertifizierung) Dabei gilt:
mL wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
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25. |
Anlage 6 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unmöglichkeit der Konformitätsprüfung des ECU-Drehmomentsignals Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, das Drehmomentsignal des ECU während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu prüfen, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Überprüfung, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 im Rahmen der für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurde und im EU-Typgenehmigungsbogen ausgewiesen ist. Für Motoren anderer ISM-Gruppen als A, C und H kann die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Nachweis akzeptieren, der gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erstellt wird, aber die folgenden Abbildungsverfahren des genannten Anhangs verwendet:
Wird die Abbildung gemäß Buchstabe b mit konstanter Drehzahl durchgeführt, so reicht es aus, die vom Leistungsprüfstand gemessenen Drehmomentwerte und das vom ECU gesendete Drehmoment am einzigen Punkt der Nennleistung zu messen und zu vergleichen.“ |
26. |
Anlage 7 Nummern 1 bis 1.3 erhalten folgende Fassung: „1. Bereitzustellende Daten
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27. |
Anlage 7 Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
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28. |
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
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29. |
Folgende Anlagen 9 und 10 werden angefügt: „Anlage 9 Bestimmung der Bezugsarbeit und der CO2-Bezugsmasse für Motortypen, deren anwendbarer Prüfzyklus für die Typgenehmigung ausschließlich ein stationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) ist 1. Allgemeines Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für die ISM-Gruppen A und C werden anhand des Warmstart-NRTC-Prüflaufs der Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors und für die ISM-Gruppe H anhand der LSI-NRTC-Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors bestimmt, wie in Anlage 5 Nummer 2.1.2 festgelegt ist. In dieser Anlage ist festgelegt, wie die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für Motortypen aller ISM-Gruppen mit Ausnahme von A, C und H zu bestimmen sind. Für die Zwecke dieser Anlage ist der anzuwendende Laborprüfzyklus der Einzelphasen-NRSC oder RMC NRSC für die entsprechende Motoren(unter)klasse gemäß den Tabellen IV-1 und IV-2 sowie den Tabellen IV-5 bis IV-10 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628. 2. Bestimmung von Wref undanhand von RMC NRSC
anhand von Einzelphasen-NRSC
Anlage 10 Bestimmung der momentanen Ersatzleistung anhand des CO2-Massendurchsatzes 1. Allgemeines ‚Ersatzleistung‘ bezeichnet einen Wert, der durch eine einfache lineare Interpolation allein zum Zweck der Bestimmung gültiger Ereignisse während der Überwachung im Betrieb gemäß Anlage 4 ermittelt wird. Diese Methode gilt für Motoren, die nicht mit einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sind, die Drehmoment- und Drehzahldaten gemäß Anlage 7 Tabelle 1 bereitstellen kann. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie:
2. Berechnung der momentanen Ersatzleistung
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(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).“;“
(1) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(2) Gemessen im oder umgerechnet in den feuchten Bezugszustand.
(3) Der Abgasmassendurchsatz ist direkt zu messen, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
a) |
Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage erzeugt oberhalb der Stelle, an der der EFM eingebaut werden könnte, eine Verdünnung des Abgases durch Luft. In diesem Fall ist die Abgasprobe oberhalb der Verdünnungsstelle zu nehmen. |
b) |
Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage leitet einen Teil des Abgases oberhalb der Stelle, an der der EFM eingebaut werden könnte, in einen anderen Teil der Maschine bzw. des Geräts (z. B. zum Heizen) um. |
c) |
Der zu prüfende Motor hat eine Bezugsleistung von mehr als 560 kW oder ist in ein Binnenschiff oder ein Eisenbahnfahrzeug eingebaut, und der Hersteller weist gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass der Einbau eines EFM entweder aufgrund der Größe oder aufgrund der Lage der Abgasanlage in der Maschine bzw. dem Gerät nicht durchführbar ist. |
d) |
Der Hersteller weist gegenüber der Genehmigungsbehörde bei Motoren der Klasse SMB nach, dass der Einbau eines EFM aufgrund der Lage der Abgasanlage in der Maschine bzw. dem Gerät nicht durchführbar ist. |
Soweit der Hersteller in diesen Fällen in der Lage ist, die Korrelation zwischen dem vom ECU geschätzten Kraftstoffmassendurchsatz und dem im Motorprüfstand gemessenen Wert gegenüber der Genehmigungsbehörde überzeugend zu belegen, kann auf einen EFM verzichtet und der Abgasdurchsatz indirekt (aus Kraftstoff- und Ansaugluftdurchsatz oder Kraftstoffdurchsatz und Kohlenstoffbilanz) gemessen werden.
(4) Bei einem Motor, der mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung ausgestattet ist, ist zur Bestimmung der Dauer der Anlaufphase nach einem längeren Nicht-Betriebsereignis gemäß Anlage 4 Nummer 2.2.2 die Abgastemperatur während des Betriebszyklus in einem Abstand von 30 cm vom Ausgang der Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung zu messen. Würde die Anbringung eines Sensors innerhalb von 30 cm zu einer Beschädigung der Nachbehandlungseinrichtung führen, so ist der Sensor so nahe an dieser Stelle anzubringen, wie es praktisch möglich ist.
(5) Es ist der Sensor für die Umgebungstemperatur oder für die Ansauglufttemperatur zu nutzen. Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss nach den Bestimmungen in Nummer 5.1 Absatz 2 erfolgen.
(6) Der aufgezeichnete Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment oder b) das aus dem tatsächlichen Motordrehmoment in Prozent, dem Reibungsdrehmoment und dem Bezugsdrehmoment gemäß Anlage 7 Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte.
(7) Nicht erforderlich für nach dieser Verordnung geprüfte Motoren, die nicht für eine Kommunikationsschnittstelle ausgelegt sind, die diese Datenströme liefern kann.
(8) Bei luftgekühlten Motoren ist anstelle der Kühlmitteltemperatur die Temperatur am Bezugspunkt gemäß Anhang I Anlage 3 Teil C Nummer 3.7.2.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 aufzuzeichnen.
(9) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(10) Der übermittelte Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment bei Motorbremsung oder b) das aus anderen geeigneten Drehmomentwerten gemäß dem entsprechenden Protokollstandard in Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment bei Motorbremsung sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte.
(11) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(12) Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss den Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 5.1 Absatz 2 entsprechen.
(13) „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen CO2-Masse oder Arbeit der am Stammmotor im Labor im NRTC oder NRSC gemessenen CO2-Bezugsmasse oder Arbeit des Motors entspricht.
(14) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(15) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(16) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(17) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(18) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(19) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(20) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(21) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(22) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(23) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(24) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(25) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(26) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(27) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(28) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(29) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(30) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(31) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/38 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2388 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. |
(2) |
Bei Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) handelt es sich um Perfluoralkylsubstanzen (PFAS), die in zahlreichen gewerblichen und industriellen Anwendungen verwendet werden oder wurden. Ihre weitverbreitete Verwendung, zusammen mit ihrer Persistenz in der Umwelt, hat zu einer weitverbreiteten Kontamination der Umwelt geführt. Die Kontamination von Lebensmitteln mit diesen Substanzen ist hauptsächlich auf Bioakkumulation in aquatischen und terrestrischen Lebensmittelketten zurückzuführen, und die Ernährung stellt die wichtigste Quelle der Exposition gegenüber PFAS dar. Allerdings trägt wahrscheinlich auch die Verwendung PFAS-haltiger Lebensmittelkontaktmaterialien zur Exposition des Menschen gegenüber diesen Substanzen bei. |
(3) |
Am 9. Juli 2020 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten zum Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln (3) an. Darin zog die Behörde den Schluss, dass PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS die Entwicklung beeinflussen und schädliche Auswirkungen auf den Cholesterinspiegel, die Leber, das Immunsystem und das Geburtsgewicht haben können. Sie erachtete die Auswirkungen auf das Immunsystem als kritischsten Effekt und legte eine gruppenbezogene tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 4,4 ng/kg Körpergewicht für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS fest, die auch Schutz gegen die anderen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Substanzen gewährleistet. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Exposition von Teilen der europäischen Bevölkerung gegenüber diesen Substanzen die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge überschreitet, was ein Anlass zur Besorgnis ist. |
(4) |
Daher sollten für diese Substanzen Höchstgehalte in Lebensmitteln festgelegt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. |
(5) |
Es sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte vorbereiten können. |
(6) |
Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lange haltbar sind, sollten Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in Verkehr bleiben dürfen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific opinion on the risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl substances in food. EFSA Journal 2020; 18(9):6223, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2020.6223.
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird folgender Abschnitt angefügt:
„Abschnitt 10: Perfluoralkylsubstanzen
Erzeugnis (1) |
Höchstgehalt μg/kg Frischgewicht |
|||||
PFOS (*) |
PFOA (*) |
PFNA (*) |
PFHxS (*) |
|||
10.1 |
Eier |
1,0 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
1,7 |
10.2 |
Fischereierzeugnisse (26) und Muscheln (26) |
|
|
|
|
|
10.2.1 |
Fischfleisch (24) (25) |
|
|
|
|
|
10.2.1.1 |
Muskelfleisch von Fischen, ausgenommen die unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten Muskelfleisch der unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
2,0 |
0,20 |
0,50 |
0,20 |
2,0 |
10.2.1.2 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind: Ostseehering (Clupea harengus membras) Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten) Quappe (Lota lota) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus) Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus) Bastardmakrele (Trachurus trachurus) Hecht (Esox-Arten) Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten) Sardine und Pilchard (Sardina-Arten) Seebarsch (Dicentrarchus-Arten) Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten) Meerneunauge (Petromyzon marinus) Schleie (Tinca tinca) Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus) Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten) Seewolf (Anarhichas-Arten) |
7,0 |
1,0 |
2,5 |
0,20 |
8,0 |
10.2.1.3 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind: Sardelle (Engraulis-Arten) Barbe (Barbus barbus) Brasse (Abramis-Arten) Saibling (Salvelinus-Arten) Aal (Anguilla-Arten) Zander (Sander-Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis) Rotauge (Rutilus rutilus) Stint (Osmerus-Arten) Felchen (Coregonus-Arten) |
35 |
8,0 |
8,0 |
1,5 |
45 |
10.2.2 |
Krebstiere (26) (47) und Muscheln (26). Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs (44). Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) für Muskelfleisch der Extremitäten. |
3,0 |
0,70 |
1,0 |
1,5 |
5,0 |
10.3 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (6) |
|
|
|
|
|
10.3.1 |
Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel |
0,30 |
0,80 |
0,20 |
0,20 |
1,3 |
10.3.2 |
Fleisch von Schafen |
1,0 |
0,20 |
0,20 |
0,20 |
1,6 |
10.3.3 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel |
6,0 |
0,70 |
0,40 |
0,50 |
8,0 |
10.3.4 |
Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären |
5,0 |
3,5 |
1,5 |
0,60 |
9,0 |
10.3.5 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären |
50 |
25 |
45 |
3,0 |
50 |
(*) Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.
(**) Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.“
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2389 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2022
zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden „Verordnung über amtliche Kontrollen“) (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften über amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Waren durchführen, die in die Union verbracht werden. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) über Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden, endet am 14. Dezember 2022. Es ist daher angezeigt, neue Vorschriften festzulegen und dabei die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, um die Kontinuität der relevanten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 zu gewährleisten. |
(3) |
Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten abhängig von den Risiken festgelegt werden, die jede Ware oder Warenkategorie für die Pflanzengesundheit darstellt. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gelten, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit Ausnahme von Gütern im Versandverfahren. |
(6) |
Um das höchstmögliche pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten, sollte die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Waren der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Art grundsätzlich 100 % betragen. |
(7) |
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit betreffend das jeweilige pflanzengesundheitliche Risiko sollte es möglich sein, die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände auf einem niedrigeren Niveau als 100 % anzusetzen. |
(8) |
Aufgrund des höheren pflanzengesundheitlichen Risikos für die betreffenden Waren sollte die Häufigkeitsrate von 100 % jedoch auf die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen aller zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen und aller Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände angewandt werden, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind. |
(9) |
Da sich die Bedingungen und Kriterien für die Festlegung von Art und Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (4) als wirksam erwiesen haben, sollten sie in dieser Verordnung dementsprechend festgelegt werden. Zu diesen Bedingungen und Kriterien gehören insbesondere die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen, die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Kriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon. |
(10) |
Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenständen oder Kategorien davon festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon zu beantragen, um die entsprechenden Häufigkeitsraten auf Grundlage der neuesten Entwicklungen im betreffenden Bereich zu aktualisieren, und außerdem, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist. |
(12) |
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Häufigkeitsraten jährlich im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aspekte hin überprüft werden. |
(13) |
Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC mitgeteilt werden. |
(14) |
Die amtlichen Kontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird. |
(15) |
Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 fallen, sollte die genannte Verordnung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden. |
(16) |
Da die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG am 14. Dezember 2022 endet, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 gelten. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit das genannte Datum garantiert werden kann. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate und für Änderungen dieser Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Häufigkeitsrate“ bezeichnet den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle während eines Kalenderjahrs abgefertigten Sendungen; |
2. |
„IMSOC“ bezeichnet das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625. |
Artikel 3
Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:
a) |
Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung; |
b) |
die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen. |
(2) Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (5) durch.
Artikel 4
Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden führen entsprechend den gemäß den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Häufigkeitsraten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch.
(2) Die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 1 genannten Waren beträgt 100 %.
(3) In Abweichung von Absatz 2 gelten für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände gemäß Anhang I mit Ursprung in allen oder bestimmten Drittländern die jeweiligen in dem genannten Anhang festgelegten Häufigkeitsraten.
(4) Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für:
a) |
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen; |
b) |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind. |
(5) Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 werden gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien bestimmt.
(6) Wenn Einfuhren einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon nicht mehr den in Anhang II festgelegten Kriterien entsprechen, wird die entsprechende Pflanze, das entsprechende Pflanzenerzeugnis oder der entsprechende andere Gegenstand aus Anhang I gestrichen, wie in der in Artikel 6 Absatz 2 geforderten Prüfung festgelegt.
Artikel 5
Anträge auf die Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon, die in die Union verbracht werden, beantragen, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist. Der Antrag enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben.
Artikel 6
Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
(1) Die in Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten werden im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert.
(2) Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.
(3) Die Kommission trägt gegebenenfalls alle Änderungen an der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder Kategorien davon sowie alle Änderungen an den Häufigkeitsraten in das IMSOC ein, wie in Anhang I festgelegt.
Artikel 7
Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).
ANHANG I
Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 3
Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand oder eine Kategorie davon |
Ursprungsland |
Mindesthäufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen [%] |
Schnittblumen |
||
Astern |
Simbabwe |
75 |
Dianthus |
Kolumbien |
3 |
Dianthus |
Ecuador |
15 |
Dianthus |
Kenia |
5 |
Dianthus |
Türkei |
50 |
Schleierkraut (Gypsophila) |
Ecuador |
5 |
Schleierkraut (Gypsophila) |
Kenia |
10 |
Dattelpalme |
Costa Rica |
50 |
Rosen |
Kolumbien |
5 |
Rosen |
Ecuador |
1 |
Rosen |
Äthiopien |
5 |
Rosen |
Kenia |
10 |
Rosen |
Tansania |
100 |
Rosen |
Sambia |
50 |
Obst |
||
Actinidia |
Alle Drittländer |
10 |
Carica papaya |
Alle Drittländer |
10 |
Fragaria |
Alle Drittländer |
5 |
Persea americana |
Alle Drittländer |
3 |
Rubus |
Alle Drittländer |
5 |
Vitis |
Alle Drittländer |
1 |
Malus |
europäische Drittländer (1) |
15 |
Prunus |
15 |
|
Pyrus |
europäische Drittländer (1) |
100 |
Vaccinium |
europäische Drittländer (1) |
50 |
Zitrusfrüchte |
Ägypten |
50 |
Zitrusfrüchte |
Israel |
35 |
Zitrusfrüchte |
Mexiko |
25 |
Zitrusfrüchte |
Marokko |
3 |
Zitrusfrüchte |
Peru |
10 |
Zitrusfrüchte |
Türkei |
7 |
Zitrusfrüchte |
Vereinigte Staaten |
50 |
Malus |
Argentinien |
35 |
Malus |
Brasilien |
100 |
Malus |
Chile |
5 |
Malus |
Neuseeland |
10 |
Malus |
Südafrika |
15 |
Mangifera |
Brasilien |
75 |
Passiflora |
Kolumbien |
5 |
Passiflora |
Kenia |
75 |
Passiflora |
La Réunion |
10 |
Passiflora |
Südafrika |
75 |
Passiflora |
Vietnam |
15 |
Passiflora |
Simbabwe |
100 |
Prunus |
Argentinien |
100 |
Prunus |
Chile |
10 |
Prunus |
Marokko |
100 |
Prunus persica |
Südafrika |
50 |
Prunus — sonstige |
10 |
|
Prunus |
Türkei |
35 |
Prunus |
Vereinigte Staaten |
100 |
Psidium |
Brasilien |
100 |
Pyrus |
Argentinien |
25 |
Pyrus |
Chile |
15 |
Pyrus |
China |
100 |
Pyrus |
Südafrika |
10 |
Vaccinium |
Argentinien |
25 |
Vaccinium |
Chile |
10 |
Vaccinium |
Peru |
10 |
Gemüse |
||
Capsicum |
Israel |
100 |
Capsicum |
Marokko |
100 |
Solanum lycopersicum |
Kanarische Inseln |
25 |
Solanum lycopersicum |
Marokko |
1 |
Solanum melongena |
Kenia |
100 |
Solanum melongena |
Türkei |
100 |
Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L (3). |
Alle Drittländer (4) |
5 |
Holz |
||
Nadelholz (außer Larix) |
Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)) |
1 |
Gebrauchte Maschinen |
||
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden |
Alle Drittländer |
10 |
(1) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich.
(2) außer der Türkei.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 103).
(4) außer Kamerun.
ANHANG II
Kriterien für die Festlegung und Änderung von Häufigkeitsraten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6
1.
Eine neue Häufigkeitsrate kann festgelegt werden, wenn
a) |
die durchschnittliche Zahl der Sendungen, die in die Union verbracht werden, in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 200 pro Jahr betragen hatte; |
b) |
die Mindestanzahl der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, die in die Union verbracht werden, und für die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen während der vorangegangenen drei Jahre durchgeführt worden waren, mindestens 600 pro Jahr betragen hatte; |
c) |
die Anzahl der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon, die als mit Unionsquarantäneschädlingen infiziert befunden worden waren, in jedem Jahr weniger als 1 % der Gesamtzahl der Sendungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder Kategorien davon ausmacht, die in die Union verbracht werden; |
2.
Häufigkeitsraten können geändert werden, wenn Folgendes berücksichtigt wird:
a) |
der geschätzte Mobilitätsindex der Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten; |
b) |
die Anzahl an Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, für die im vorhergehenden Jahr Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt worden waren; |
c) |
die Gesamtzahl von und genaue Angaben zu Nichteinhaltungen aufgrund des Vorhandenseins von Unionsquarantäneschädlingen im Zusammenhang mit gemäß dieser Verordnung eingeführten Sendungen; |
d) |
die Gesamtzahl von Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen gemeldet wurden, und genaue Angaben dazu und |
e) |
andere für die Bestimmung des pflanzengesundheitlichen Risikos im Zusammenhang mit dem betreffenden Handel relevante Faktoren. |
ANHANG IΙΙ
Für die Einreichung von Anträgen an die Kommission gemäß Artikel 5 erforderliche Angaben
Die Angaben gemäß Artikel 5 umfassen Folgendes:
a) |
Beschreibung der betreffenden Waren; |
b) |
Ursprung der betreffenden Waren; |
c) |
Volumen der Einfuhr der betreffenden Waren in den Mitgliedstaat, ausgedrückt in Zahl der Sendungen und Gewicht oder Stückzahl oder Einheiten; |
d) |
Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die die betreffende Ware aufweisen könnte; |
e) |
Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, die aufgrund des Vorhandenseins von unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlingen für nicht konform befunden wurden; |
f) |
den geschätzten Mobilitätsindex der unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten; |
g) |
Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlingen für nicht konform befunden wurden; |
h) |
Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, bei denen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorgenommen wurden. |
Die Angaben gemäß den Buchstaben c, e, g und h müssen mindestens die drei dem Jahr der Einreichung des Antrags vorangegangenen Jahre abdecken.
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/52 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2390 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2022
zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission (2) führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). |
(2) |
Am 4. Juni 2018 beschloss die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission (3) (im Folgenden „erste Interimsüberprüfungsverordnung“) im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „erste Interimsüberprüfung“) betreffend die Subventionierung aller ausführenden Hersteller nach Artikel 19 der Grundverordnung, die Maßnahmen wie in der Ausgangsuntersuchung festgelegt aufrechtzuerhalten. |
(3) |
Am 15. Mai 2020 änderte die Kommission nach einer teilweisen Interimsüberprüfung (im Folgenden „zweite Interimsüberprüfung“) nach Artikel 19 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission (4) (im Folgenden „zweite Interimsüberprüfungsverordnung“) die Höhe des Ausgleichszolls in Bezug auf einen ausführenden Hersteller. |
(4) |
Am 25. Mai 2021 verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einer/der Maßnahme (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 18 der Grundverordnung die in der Ausgangsuntersuchung festgelegten und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 geänderten Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission (5) (im Folgenden „Auslaufverordnung“) um weitere fünf Jahre. |
(5) |
Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle reichen von 1,5 % bis 9,5 %. |
1.2. Einleitung einer Überprüfung
(6) |
Die Kommission hat von Amts wegen beschlossen, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, da ausreichende Beweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben. |
(7) |
Insbesondere haben sich die Struktur und die Durchführungsmodalitäten der Subventionen, die den Züchtern von Regenbogenforellen von der türkischen Regierung gewährt werden, seit 2016 erheblich verändert. Diese Änderungen haben offenbar zu einem Rückgang der direkten Subventionen für türkische Züchter von Regenbogenforellen geführt. |
(8) |
Die Kommission war der Auffassung, dass genügend Beweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung erheblich und dauerhaft geändert hatten, sodass die Maßnahmen für alle ausführenden Hersteller überprüft werden sollten. |
(9) |
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsprüfung ausreichten, und veröffentlichte am 20. September 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (6) gemäß Artikel 19 der Grundverordnung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(10) |
Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). |
1.4. Interessierte Parteien
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Wirtschaftszweig der Union, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die türkische Regierung über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(12) |
Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
1.5. Bildung einer Stichprobe der Ausführer
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller bilden werde. |
(14) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
(15) |
Ferner ersuchte sie die Mission der Republik Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(16) |
Dreizehn ausführende Hersteller bzw. Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Die von diesen Unternehmen angegebene Gesamtmenge der Ausfuhren bestimmter Regenbogenforellen in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach 100 % der Ausfuhren aus der Türkei in die Union. |
(17) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern oder Gruppen von ausführenden Herstellern, und zwar auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 60 % der angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Union. |
(18) |
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die türkischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. |
1.6. Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe
(19) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den mitarbeitenden Ausführern Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat ve Ticaret A.Ş, (im Folgenden „Selina Balik“) and Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat İthalat ve Ticaret A.Ş. (im Folgenden „Kilic Deniz“), die die Einbeziehung in die Stichprobe beantragten. |
(20) |
Die Kommission bearbeitete diese Anträge in Form eines Vermerks, der am 22. Oktober 2021 in das einsehbare Dossier aufgenommen wurde. Wie im Vermerk erläutert, wurden beide Anträge abgewiesen, da die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge an Ausfuhren, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, gebildet wurde. |
(21) |
Selina Balik und Kilic Deniz zählten nicht zu den größten ausführenden Herstellern und daher hätte die Aufnahme dieser Unternehmen in die Stichprobe die Repräsentativität der Stichprobe nicht wesentlich erhöht, jedoch hätte sie den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern können. |
(22) |
Am 11. November 2021 übermittelte die dänische Aquakulturorganisation (Danish Aquaculture Organisation — im Folgenden „DAO“), die die Züchter von Regenbogenforellen in der Union vertritt, eine Stellungnahme und forderte, die Kommission solle kleinere Züchter von Forellen aus der Türkei in die Stichprobe aufnehmen, da sich die Subventionsregelungen dahin gehend geändert hätten, dass die Subventionen eher kleineren Züchtern zugutekämen als größeren. Die DAO brachte vor, dass in dieser Hinsicht die Änderungen der direkten Subventionsregelungen, insbesondere die Einführung von Obergrenzen für die Produktion, tatsächlich zu höheren Subventionen für kleinere Züchter geführt hätten. |
(23) |
Die DAO beantragte daher, dass die Kommission das Stichprobenauswahlverfahren ändern solle, weg von der größten Menge an Ausfuhren, die angemessen untersucht werden können, hin zur Auswahl einer statistisch validen Stichprobe, die ihrer Ansicht nach die Vielfältigkeit der türkischen Züchter von Forellen genau abbilden würde. Jedoch schlug die DAO keinen bestimmten mitarbeitenden Ausführer vor, der in die Stichprobe aufgenommen werden solle. |
(24) |
Die Kommission lehnte diesen Antrag ab, da die von den Ausführern angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl keine Informationen enthielten, die es der Kommission ermöglichen, eine Stichprobe auf dieser Grundlage auszuwählen. |
(25) |
Die Änderungen der direkten Subventionsregelungen, wie in Abschnitt 4 beschrieben, wurden bei der Berechnung des Vorteils berücksichtigt. |
1.7. Anträge auf eine individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Folgenden „individuelle Ermittlung“)
(26) |
Im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung erhielt die Kommission zwei Anträge auf eine individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Diese Anträge wurden in Form von Fragebogenantworten gestellt. |
(27) |
Der erste Antrag stammte von dem Unternehmen Selina Balik. |
(28) |
Die Kommission gab dem Antrag auf individuelle Ermittlung statt, da sie die Lage des Unternehmens bereits im Rahmen einer parallelen Interimsüberprüfung hinsichtlich derselben Ware untersuchte. Diese Interimsüberprüfung wurde am 5. Februar 2021 eingeleitet (7). Selina Balik nahm jedoch seinen Antrag auf Überprüfung zurück, und die Kommission stellte die Überprüfung am 10. März 2022 ein (8). |
(29) |
Selina Balik hatte zum gleichen Untersuchungszeitraum der Überprüfung wie der UZÜ (Kalenderjahr 2020) dieser Interimsüberprüfung eine vollständige Fragebogenantwort vorgelegt. Das Unternehmen stimmte der Verwendung der übermittelten Informationen in der derzeitigen Überprüfung zu. Die Kommission hatte die übermittelten Informationen bereits zum Großteil geprüft und nur der Fernabgleich musste noch vorgenommen werden. |
(30) |
Deshalb waren bei Einleitung dieser Untersuchung bereits vollständige Informationen verfügbar, und daher konnte es nicht als zu aufwendig angesehen werden, die Lage von Selina Balik im Rahmen der derzeitigen Überprüfung zu untersuchen. |
(31) |
Der zweite Antrag stammte von dem Unternehmen Kilic Deniz. |
(32) |
Die Lage von Kilic Deniz unterschied sich von der von Selina Balik. Da im Voraus keine Antworten auf den Fragebogen vorlagen, hätten die Erhebung der notwendigen Informationen und die Analyse der bereitgestellten Daten vollständig während im Rahmen dieser Untersuchung und zusätzlich zur Erhebung und Analyse von Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erfolgen müssen. |
(33) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Annahme dieses Antrags eine zu große Belastung darstellen und tatsächlich den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Deshalb wurde dem Antrag auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben. |
(34) |
Im Anschluss an die Unterrichtung legte Kilic Deniz Stellungnahmen vor, dass seinem Antrag auf eine individuelle Ermittlung hätte stattgegeben werden müssen, mit dem Argument, dass dieser auf derselben Begründung beruht habe wie der von Selina Balik. Kilic Deniz gab zudem an, dass die Tatsache, dass Selina Balik in einer parallel laufenden Untersuchung bereits Informationen übermittelt habe, nicht berücksichtigt werden sollte, da dies diskriminierend wäre, und dass die Kommission die Fragebogenantworten von Kılıç Deniz und Selina Balık bei der derzeitigen teilweisen Interimsüberprüfung gleichzeitig erhalten habe. |
(35) |
Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, vertrat die Kommission die Ansicht, dass sich die Lage der beiden Unternehmen voneinander unterschied und es deshalb gerechtfertigt war, die beiden Unternehmen auch unterschiedlich zu behandeln. |
(36) |
Die Tatsache, dass parallel eine Überprüfung der individuellen Lage von Selina Balik lief, die sich auf denselben UZÜ bezog wie die derzeitige Überprüfung, ermöglichte es Kommission, bereits in einer frühen Phase über denselben Datensatz zu verfügen, der für die derzeitige Überprüfung erforderlich gewesen wäre. |
(37) |
Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, hatte Selina Balik mit seinen verbundenen Unternehmen in der eigenen Interimsüberprüfung bereits eine Fragebogenantwort vorgelegt und ein Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich der bereitgestellten Daten war abgeschlossen. Das Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen war mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da die Fragebogenantwort im Detail überprüft werden musste. Die fehlerhaften Punkte wurden festgestellt und mit den Unternehmen behoben. |
(38) |
Da Selina Balik die Kommission ermächtigte, die in der parallelen Interimsüberprüfung bereitgestellten Daten zu verwenden, konnte die Kommission diese Daten bei der derzeitigen Überprüfung vollständig berücksichtigen. Daher wies die Kommission das Vorbringen einer diskriminierenden Behandlung zurück. |
(39) |
Kilic Deniz brachte zudem vor, dass die Kommission hätte berücksichtigen sollen, dass das Unternehmen bereits Erfahrung bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Antisubventionsuntersuchungen habe, da es an der Ausgangsuntersuchung, an der zweiten Interimsüberprüfung und an der Antisubventionsuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren von Wolfsbarsch und Goldbrasse aus der Türkei im Jahr 2015 beteiligt gewesen sei, die eingestellt worden sei, weil die betreffende Subventionsregelung aufgehoben worden sei. |
(40) |
Hinsichtlich dieses Vorbringens stellte die Kommission fest, dass die Gewährung einer individuellen Ermittlung im Zusammenhang mit dem Aufwand im Rahmen der Untersuchung steht und nicht mit dem Aufwand oder der Erfahrung des Unternehmens, das diese Ermittlung beantragt. |
(41) |
Kilic Deniz brachte auch vor, dass es der viertgrößte ausführende Hersteller in der Türkei im UZÜ gewesen sei und dass es mehr Ausfuhrverkäufe in die Europäische Union verzeichnet habe als Selina Balik, was die Kommission bei ihrer Entscheidung bezüglich der individuellen Ermittlung hätte berücksichtigen sollen. |
(42) |
Die Kommission wies diese Stellungnahme zurück, da es sich hierbei nicht um eine Bedingung für die Gewährung einer individuellen Ermittlung handelt, sondern vielmehr darum, ob ein Unternehmen in die Stichprobe der Ausführer einbezogen werden sollte. Wie in Erwägungsgrund 17 dargestellt, musste diese Stichprobe begrenzt werden. |
(43) |
Kilic Deniz beantragte zudem, dass sein geänderter Zollsatz von 1,5 % für fünf Jahre ab dem Datum der Änderung gelten solle, und daher durch diese Überprüfung nicht geändert werden könne. |
(44) |
Die Kommission stellte fest, dass in Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt ist, dass eine endgültige Ausgleichsmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft tritt. Der Zoll auf Einfuhren von Kilic Deniz wurde am 28. Februar 2015 eingeführt, daher beginnt die Frist von fünf Jahren an diesem Tag. |
(45) |
In der zweiten Interimsüberprüfungsverordnung, mit der der individuelle Zollsatz für Kilic Deniz von 9,5 % auf 1,5 % herabgesetzt wurde, wurde lediglich die Tabelle in Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung geändert; diese hat keine Auswirkungen auf die Dauer der Maßnahmen, die in einer bestimmten Höhe weiterhin in Kraft bleiben. Der Antrag wurde daher abgelehnt. |
(46) |
Kilic Deniz brachte zudem vor, dass der geltende individuelle Zollsatz von 1,5 % aus der zweiten Interimsüberprüfung unabhängig von den Ergebnissen der derzeitigen Interimsüberprüfung aufrechterhalten werden solle, da die Gründe für die Einleitung beider Überprüfungen die gleichen gewesen seien und die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sich die Umstände in Bezug auf Kilic Deniz im laufenden UZÜ dauerhaft derart verändert hätten, dass eine Änderung seines Zollsatzes gerechtfertigt sei. |
(47) |
Die Kommission weist auch dieses Vorbringen von Kilic Deniz zurück, dass die Gründe für die Überprüfung dieser Untersuchung denen der Überprüfung entsprechen, die die zweite Interimsüberprüfungsverordnung zur Folge hatte. |
(48) |
Wie in Abschnitt 4 der Einleitungsbekanntmachung (9) dargestellt, beziehen sich die Gründe für die zweite Interimsüberprüfung direkt auf Kilic Deniz und die Höhe des ihm gewährten Vorteils. Die derzeitige Überprüfung wurde aufgrund von Änderungen eingeleitet, die alle Hersteller in der Türkei betrafen. |
(49) |
In den Erwägungsgründen 285 ff. hat die Kommission analysiert, ob die Umstände sich im Verhältnis zum Untersuchungszeitraum der ursprünglichen Verordnung dauerhaft verändert haben. |
(50) |
Diese Analyse wird landesweit durchgeführt, wobei auch die Lage der einzelnen ausführenden Hersteller berücksichtigt wird, die die Subventionen von der türkischen Regierung erhalten. Das Argument, die Kommission habe die individuelle Lage von Kilic Deniz nicht berücksichtigt, wurde daher zurückgewiesen. |
(51) |
Kilic Deniz führte zudem an, dass die Kommission verpflichtet sei, für jeden ihr bekannten ausführenden Hersteller eine individuelle Subventionsspanne zu ermitteln, da das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen keine Bestimmung zu Stichproben enthalte. |
(52) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da die Bildung einer Stichprobe eindeutig in Artikel 27 der Grundverordnung festgelegt ist. |
(53) |
Im Rahmen der Untersuchung machte die Kommission den interessierten Parteien gegenüber deutlich, dass für alle mitarbeitenden und nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der durchschnittliche Zollsatz gilt, wenn ihnen keine individuelle Ermittlung gewährt wird. |
1.8. Beantwortung des Fragebogens und mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
(54) |
Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und der türkischen Regierung Fragebogen. Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und von der türkischen Regierung ein. Antworten auf Fragebogen gingen auch von den zwei ausführenden Herstellern ein, die eine individuelle Ermittlung beantragten. |
1.9. Kontrolle
(55) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsermittlung benötigte, und prüfte sie. |
(56) |
Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang damit (10) war die Kommission jedoch nicht in der Lage, in den Betrieben aller Unternehmen Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchzuführen. |
(57) |
Stattdessen führte die Kommission Fernabgleiche der Informationen durch, die von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen vorgelegt wurden.
|
1.10. Weiteres Verfahren
(58) |
Am 25. August 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Ausgleichszölle geändert werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt. |
(59) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
(60) |
Nach Erhalt der Stellungnahmen der interessierten Parteien passte die Kommission bestimmte wesentliche Tatsachen und Erwägungen an und am 23. September 2022 wurde allen interessierten Parteien eine „weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“ übermittelt. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(61) |
Die türkische Regierung beantragte im Einklang mit Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung Konsultationen mit den Dienststellen der Kommission; diese fanden am 4. Oktober 2022 statt. |
(62) |
Nach Erhalt der Stellungnahmen der interessierten Parteien zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen berichtigte die Kommission zwei Fehler (siehe Erwägungsgründe 306 und 135) und die entsprechenden interessierten Parteien wurden über die daraus folgenden Änderungen in den Berechnungen am 6. Oktober 2022 unterrichtet. Den Parteien wurde eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme zu diesen Änderungen der Subventionsberechnungen gewährt. |
(63) |
Gumusdoga, Fishark Ozpekler und Selina Balik wiederholten in ihren Stellungnahmen zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen ihre bereits im Rahmen der beiden vorangegangenen Unterrichtungen vorgebrachten Forderungen. Auf diese Vorbringen wird in dieser Verordnung näher eingegangen. |
(64) |
Ferner beantragte Gumusdoga eine geringfügige Aktualisierung seines Umsatzes, die die Kommission vorbehaltlich der in Erwägungsgrund 306 beschriebenen Berichtigung akzeptierte. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE
(65) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):
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(66) |
Im Rahmen der Untersuchung erlangte die Kommission Kenntnis von den Einfuhren von gepfefferten geräucherten Forellenfilets mit Ursprung in der Republik Türkei in die EU. Einige dieser Filets wurden als überprüfte Ware eingeführt, für die Zölle entrichtet wurden, und einige wurden unter einer anderen Tarifposition (KN-Code 1604 19 10) eingeführt, bei der keine Zölle erhoben wurden. |
(67) |
Die ausführenden Hersteller in der Türkei und der Wirtschaftszweig der Union bestätigten, dass gepfefferte geräucherte Forellenfilets ihrer Auffassung nach in die Warendefinition dieser und vorheriger Untersuchungen einbezogen waren. |
(68) |
Aus der Untersuchung ergab sich zudem, dass lediglich das Hinzufügen von Pfeffer nicht dazu führt, dass sich die wichtigsten grundlegenden Eigenschaften von geräuchertem Filet ändern. Auf dieser Grundlage und aufgrund der Tatsache, dass zwischen den Ausführern und dem Wirtschaftszweig der Union bezüglich der Warendefinition Einigkeit bestand, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass „gepfefferte geräucherte Filets“ in die Warendefinition einbezogen sind. |
(69) |
Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass gepfefferte geräucherte Forellenfilets als „geräuchert“ unter die überprüfte Ware fallen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass Zölle auf Einfuhren von gepfefferten geräucherten Forellenfilets erhoben werden, wenn sie unter dem Zolltarif-Code KN 1604 19 10 (TARIC 1604191011) angemeldet werden. |
3. UMFIRMIERUNG
(70) |
Der Ausführer Lezita Balık A.Ş, TARIC-Zusatzcode B968, teilte der Kommission am 9. Juni 2021 seine Umfirmierung in Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi mit. |
(71) |
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Ausgleichszollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. |
(72) |
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde (11) und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren. |
(73) |
Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen durch die Übermittlung des Stichprobenfragebogens unter seiner neuen Firma, Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi, an dieser Überprüfung mitgearbeitet hat. |
(74) |
Dementsprechend wirkt sich diese Umfirmierung nicht auf die Feststellungen dieser Untersuchung aus und insbesondere nicht auf den Ausgleichszollsatz, der für das Unternehmen gilt. |
(75) |
Die Umfirmierung sollte am 7. Juli 2020 wirksam werden, also dem Datum, an dem das Unternehmen seine Firma geändert hat. |
4. SUBVENTIONIERUNG
(76) |
Auf der Grundlage der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung untersuchten Subventionen wurden die nachstehenden Maßnahmen untersucht, die mutmaßlich die Gewährung von Subventionsprogrammen beinhalten:
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(77) |
Hinsichtlich des Programms zur Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen, der Landzuweisungsregelungen und verarbeiteter Meeresfrüchte stellte die Kommission fest, dass diese Regelungen für die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keinen Vorteil darstellten und deshalb wurden diese nicht weiter untersucht. |
(78) |
Am 11. November 2021 übermittelte die DAO Stellungnahmen zu den Subventionsregelungen, die in der Überprüfung untersucht werden sollen. |
(79) |
In ihrem Vorbringen stellte die DAO fest, dass die folgenden Subventionsregelungen seit der letzten Überprüfung geändert oder aktualisiert wurden:
|
(80) |
Die Kommission stellte fest, dass sich Regelungen in der Türkei tatsächlich von Jahr zu Jahr ändern. Sollte eine solche Änderung einer Regelung zu einer Änderung der Höhe des Vorteils für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen führen, sollte die Kommission sicherstellen, dass es sich dabei um eine dauerhafte Änderung der Umstände handelt. In diesem Fall wird die Kommission die Maßnahmen entsprechend anpassen, um der Änderung Rechnung zu tragen. |
(81) |
Wie nachfolgend — und wie bereits in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung — dargestellt, sind einige der von der DAO aufgelisteten Regelungen entweder nicht mehr gültig oder stellen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinen Vorteil dar. |
4.1. Direktzahlungen Züchter von Forellen
4.1.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(82) |
Während des UZÜ wurde Züchtern von Forellen anhand des Präsidialerlasses 2020/3190 (im Folgenden „Erlass 3190“) (12) eine Direktzahlung gewährt. Die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung des Erlasses wurden in der Mitteilung Nr. 2020/39 des Land- und Forstwirtschaftsministeriums (im Folgenden „Mitteilung 39“) (13) festgelegt. |
(83) |
Die Regelungen für die Direktzahlungen gelten für die Spezies Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss). Der Zweck der Regelungen besteht darin, die Kosten für die Zucht von Regenbogenforellen bis zur Produktionsobergrenze auszugleichen. |
(84) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Regelungen für die Direktzahlungen dazu konzipiert sind, die Forellenernte zu begünstigen. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ernten ihre eigenen gezüchteten Forellen und kaufen auch Forellen von anderen Züchtern in der Türkei; sodann werden die Forellen verarbeitet und in verschiedenen Aufmachungen in die Europäische Union ausgeführt. Diese Aufmachungen, einschließlich ausgenommener und filetierter Forellen, stellen die überprüfte Ware dar. |
(85) |
Die Höhe der Förderung für die Produktion von „Forellen“ (jeglichen Gewichts) wurde auf 0,75 TRY pro kg bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt. |
(86) |
Die Höhe der Förderung für die Produktion von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ wurde auf 1,5 TRY pro kg bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt. In der Mitteilung für 2020 wird der Begriff „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ als Forellen mit einem Gewicht von jeweils über 1,25 kg festgelegt (14). |
(87) |
Diese Subventionsspannen für die Produktion von Forellen galten bereits im Jahr 2019, im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung. |
4.1.2. Änderungen der Regelungen für die Direktzahlungen im Laufe der Zeit
(88) |
Die Unterstützung der Forellenproduktion wird auf der Grundlage von Präsidialerlassen und Mitteilungen bereitgestellt; diese werden nach Artikel 19 des Agrargesetzes Nr. 5488 jährlich erlassen. Durch diese Erlasse und Mitteilungen wird die Art der Unterstützung jedes Jahr geändert. Tabelle 1 Regelungen für die Direktzahlungen für Forellen
|
(89) |
In der Ausgangsuntersuchung beinhaltete die Regelung eine Stützungszahlung an Züchter von Forellen auf der Grundlage der geernteten Forellenmengen, ungeachtet des Gewichts, wobei der Vorteil pro geerntetem Kilogramm in zwei verschiedenen Sätzen gezahlt wurde, abhängig von der geernteten Menge von bis zu 500 Tonnen pro Jahr. |
(90) |
Für das Produktionsjahr 2017 fügte die türkische Regierung eine geringe Zahlung von 0,25 TRY pro kg für geerntete Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg, „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ genannt, hinzu. Diese zusätzliche Zahlung galt nach wie vor für die überprüfte Ware, die bei der Ernte bis zu 1,2 kg wiegen kann. |
(91) |
Nach einer Erörterung mit der Kommission hinsichtlich der Definition von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ in der ersten Interimsüberprüfung (siehe Erwägungsgründe 40 bis 45 der ersten Interimsüberprüfungsverordnung) legte die türkische Regierung den Begriff „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ im Jahr 2018 neu fest, und zwar als Forellen mit einem Gewicht von über 1,25 kg bei der Ernte. |
(92) |
Im Jahr 2019 stellte die türkische Regierung die zusätzliche Zahlung für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ ein und teilte stattdessen die Regelung in zwei Teile, eine Zahlung von 0,75 TRY pro kg für „Forellen“ (jeglichen Gewichts) und eine Zahlung von 1,5 TRY für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“. |
(93) |
Die türkische Regierung senkte auch die Obergrenze von 500 Tonnen auf 350 Tonnen pro Jahr und begrenzte die Subventionszahlungen auf eine Lizenz pro Region. Die Produktionsobergrenze von 350 Tonnen gilt für die Produktion aller Forellen unter derselben Zuchtlizenz. |
(94) |
Im derzeitigen Untersuchungszeitraum der Überprüfung stellte die Kommission fest, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Forellen aller Gewichtsklassen in denselben Anlagen und unter derselben Zuchtlizenz züchteten und infolgedessen beide Sätze erhielten. |
(95) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung konnten Züchter von Forellen den Satz für „Forellen“ (jeglichen Gewichts) oder den Satz für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ beantragen, je nach Gewicht der geernteten Forellen. Aufgrund des höheren Unterstützungssatzes für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ beantragten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Forellen mit einem Gewicht von über 1,25 kg ernteten, in den meisten Fällen den Satz für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“. |
(96) |
Infolgedessen verdoppelte sich die subventionierte Produktion in Kilogramm von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ und entsprechend der Betrag der an Züchter von Forellen gezahlten Subvention in TRY nach dieser Regelung zwischen 2019 und 2020, und es gab eine deutliche Verlagerung hin zur Ernte von Forellen höheren Gewichts. |
(97) |
Unter Berücksichtigung der Subventionen, die sowohl für „Forellen“ (jeglichen Gewichts) und für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ gezahlt wurden, stellte die Kommission fest, dass sich die Subventionierung durch die türkische Regierung im Bezugszeitraum tatsächlich um 59 Prozentpunkte erhöht hatte. Tabelle 2 Änderungen der Menge und Höhe der Subventionen in den Jahren 2017-2020
|
(98) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die zugrunde liegende Subventionierung durch die Anpassung der Regelung nicht wesentlich geändert, sondern, wenn überhaupt, erhöht hat. Es schien weder einen finanziellen noch einen wirtschaftlichen Grund dafür zu geben. |
4.1.3. Schlussfolgerung zur Anfechtbarkeit
(99) |
Bei diesen Direktzahlungen an die Züchter von Forellen handelt es sich um anfechtbare Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um einen direkten Transfer von Geldern von der türkischen Regierung an die Züchter von Forellen. |
(100) |
Die direkten Subventionen sind spezifisch und anfechtbar im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu diesen Zuschüssen ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken. Die Aquakultur betreibenden Unternehmen werden ausdrücklich genannt, und die Forelle wird eindeutig als eine der Arten bezeichnet, die von dieser Subventionsregelung begünstigt werden. |
(101) |
Die Kommission stellte fest, dass sowohl die Regelungen hinsichtlich 0,75 TRY („Forellen“ jeglichen Gewichts) pro kg und hinsichtlich 1,5 TRY („Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“) pro kg den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im UZÜ zugutekamen. |
(102) |
In der Ausgangsuntersuchung gab es keinen eigenen Subventionssatz für die Ernte von „Forellen mit einem Gewicht über 1 kg“, daher stellte sich die Frage nicht. In anschließenden Überprüfungen, einschließlich der Auslaufüberprüfung, war die Kommission nicht in der Lage, einen Vorteil für die Ernte von Forellen mit einem Gewicht von über 1,25 kg festzustellen, da die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ ernteten (15). |
(103) |
In der vorliegenden Untersuchung stellte die Kommission fest, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Forellen jeglichen Gewichts unter derselben Zuchtlizenz im UZÜ züchteten und daher in den Genuss beider Subventionierungssätze kamen. |
(104) |
Die Kommission stellte fest, dass die Forellen in denselben Anlagen gezüchtet werden, d. h. in Teichanlagen an Land sowie in Netzkäfigen in Seen oder im Meer. Sowohl kleinere als auch größere Forellen werden in denselben Anlagen gezüchtet, wachsen dort voll aus und erhalten dasselbe Futter. Forellen mit einem Gewicht von unter 1,25 kg können zu Forellen mit einem Gewicht von über 1,25 kg werden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die größeren Forellen später geerntet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, bis zum erforderlichen Gewicht heranzuwachsen. |
(105) |
Darüber hinaus heißt es in Erwägungsgrund 45 der ersten Interimsüberprüfungsverordnung: „Zudem wird die Subvention nach Artikel 4 Buchstabe f der Mitteilung Nr. 2017/38 einem Züchter von Forellen bei der Ernte gewährt. Auch wenn die Türkei beabsichtigt, 2018 die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von über 1,25 kg zu begrenzen, findet sich in dem Erlass kein Rechtskriterium, das die Subvention bei Verkauf der Forelle in einer anderen Form untersagt. Den vorliegenden Informationen zufolge ist es in dem Wirtschaftszweig üblich, einige der großen geernteten Forellen zu verarbeiten und sie beispielsweise in Form von Fischfilets als betroffene Ware zu verkaufen.“ |
(106) |
Daher ist ein Vorteil für die Zucht größerer Forellen automatisch auch mit der Zucht kleinerer Forellen verbunden. Unabhängig davon, welcher Satz für eine Forelle galt, wurden die Direktzahlungen für die Ernte von Forellen, d. h. für die überprüfte Ware (lebend oder tot und in verschiedene Formen verarbeitet), bereitgestellt. Der Vorteil für Forellen gilt auch, wenn diese in Form von Filets verkauft werden, die nicht aufgrund des Gewichts der geernteten Forellen unterschieden werden. |
(107) |
Beide Subventionsspannen sind an die Forellenzucht geknüpft. Die Produktionskapazitäten in der Zuchtlizenz beziehen sich auf Forellen jeglichen Gewichts und der Vorteil aus beiden Unterstützungssätzen wird einem Züchter in einer einmaligen Zahlung ausgezahlt und unter dem allgemeinen Einkommen des Unternehmens verbucht. |
(108) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auszahlungen an die Züchter von Forellen im Jahr 2020 dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für die Zucht von Forellen, einschließlich der überprüften Ware entsprechen. |
4.1.4. Höhe der Subvention für die eigene Produktion
(109) |
Der Vorteil, der auf die einzelnen Unternehmen entfiel, entsprach dem Betrag der Direktzahlungen, den die Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Produktion von „Forellen“ (jeglichen Gewichts) und „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ erhielten. Die Unternehmen machten Angaben zur Höhe der Unterstützung und dazu, von wem diese gewährt wurde und für welche Produktion sie genau erhalten wurde. |
(110) |
Der Betrag der erhaltenen Direktzahlungen für die Produktion von Forellen jeglichen Gewichts für beide Unterstützungssätze wurde durch die geerntete Gesamtmenge an Forellen geteilt, um die Höhe der Subvention in TRY pro Kilogramm Forellen zu ermitteln. |
4.1.5. Höhe der Subvention für gekaufte Forellen
(111) |
In der Ausgangsuntersuchung (16) wurde festgestellt, dass der Vorteil aus diesen Subventionen auch den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern erwuchs, die Forellen von unabhängigen Züchtern in der Türkei zur Verarbeitung zukauften, da die überprüfte Ware sowohl den direkt subventionierten Rohstoff, d. h. lebende Forellen, als auch die nachgelagerten Waren wie frische oder gefrorene ganze Forellen, Filets und geräucherte Forellen umfasst. |
(112) |
Der Vorteil für die gekauften Forellen wurde in der Ausgangsuntersuchung als Quotient aus den insgesamt von den türkischen Behörden gewährten Subventionen und dem Gesamtbetrag der Forellenproduktion in der Türkei berechnet. |
(113) |
Die Kommission stellte fest, dass in der Auslaufüberprüfung (17) die Feststellung bestätigt wurde, dass den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus dem Kauf von Forellen ein Vorteil erwuchs. Der Vorteil wurde als Quotient aus den insgesamt gewährten Subventionen und dem Gesamtbetrag der subventionierten Forellenproduktion in der Türkei berechnet. |
(114) |
Die Feststellungen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung stützten sich jedoch auf landesweite Informationen der türkischen Regierung und berücksichtigten nicht die spezifische Lage der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. In einer Auslaufüberprüfung ist eine so detaillierte Feststellung nicht notwendig, da in einer Auslaufüberprüfung nur die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung festgestellt werden muss, jedoch keine genauen Subventionsspannen. |
(115) |
In der vorliegenden Interimsüberprüfung hat keine der interessierten Parteien bestritten, dass die Subventionierung den ausführenden Herstellern weiterhin zugutekommt, wenn sie Forellen von unabhängigen Züchtern kaufen. Die türkische Regierung übermittelte Daten zur Höhe der Subventionierung für das Jahr 2020 für jeden Züchter von Forellen für die Sätze 0,75 TRY („Forellen“ jeglichen Gewichts) und 1,5 TRY (Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg). Diese Daten wurden mit den Listen der Ankäufe der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verglichen, und die Kommission stellte Folgendes fest:
|
(116) |
Für die Produktion im Jahr 2020 wurde die Subvention pro Kilogramm Forelle jeglichen Gewichts mit 0,53 TRY pro kg berechnet, wenn die Gesamtproduktion berücksichtigt wird, und 1,02 TRY pro kg, wenn nur die subventionierte Produktion berücksichtigt wird. |
4.2. Direktzahlungen an Züchter von Forellen — eingegangene Stellungnahmen zur Subventionierung der Produktion
(117) |
Im Anschluss an die Unterrichtung legten die türkische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Selina Balik und Kilic Deniz Stellungnahmen zu den Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Direktzahlungen an Züchter von Forellen vor. |
(118) |
Diese Parteien beanstandeten die Einbeziehung des Vorteils, der an die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und Selina Balik für die Ernte von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ gezahlt wurde, in die Subventionsberechnung, da dieser Vorteil in den vorausgegangenen Untersuchungen nicht in die Subventionsberechnungen einbezogen gewesen sei. Sie argumentierten zudem, dass „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ nicht zur überprüften Ware gehörten, und auch nicht in dem für die ausführenden Hersteller bestimmten Fragebogen enthalten gewesen seien. |
(119) |
Wie in Abschnitt 4.1.3 dargelegt, bestätigte die Kommission die Änderung der Umstände hinsichtlich der Zahlung des Vorteils für die Ernte von Forellen, insbesondere seit der Ausgangsuntersuchung, aber auch seit dem UZÜ der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. Während in der Vergangenheit Direktzahlungen aufgrund der Produktionsmenge in Kilogramm ohne Unterscheidung hinsichtlich des Gewichts der Forellen erfolgten, wechselte die türkische Regierung schrittweise zu einem Auszahlungssystem auf der Grundlage verschiedener Unterstützungssätze, je nach Gewicht der geernteten Forellen. Daher ergaben die Umstände im UZÜ deutlich, dass Züchter von Forellen in der Türkei aus beiden Subventionssätzen für die Zucht und Ernte der überprüften Ware Nutzen zogen, die im Rahmen dieser Regelung gezahlt wurden. |
(120) |
Selina Balik brachte vor, die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Warendefinition der derzeitigen Überprüfung um „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ zu erweitern. |
(121) |
Die Kommission stellt fest, dass die Warendefinition im Vergleich zu vorausgegangenen Untersuchungen gleich geblieben ist und nach wie vor die Produktion von Forellen, lebend oder tot, und in verschiedenen verarbeiteten Formen betrifft. Ob die Subventionsspanne von einem bestimmten Gewicht der Forellen abhängt, hat keinen Einfluss auf das Wesen und die Anwendung der Subvention in dem Sinne, dass sie der Produktion von Forellen zugutekommt, die dann in verschiedenen Formen verkauft werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(122) |
Die Parteien fochten auch die Feststellungen der Kommission an, dass „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ zu Filet verarbeitet werden könnten, die zur Warendefinition der überprüften Ware gehörten. Sie argumentierten, dass die in Erwägungsgrund 45 der ersten Interimsüberprüfungsverordnung dargestellten Feststellungen, auf die sich die Kommission in der endgültigen Unterrichtung bezog, den interessierten Parteien während der ersten Interimsüberprüfung nicht zugänglich gemacht worden seien und die Parteien daher nicht dazu Stellung hätten nehmen können. Sie wiederholten, dass in keiner der vorausgegangenen Untersuchungen ein Vorteil für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ berechnet worden sei. |
(123) |
Die Parteien hatten nach der endgültigen Unterrichtung im Rahmen der derzeitigen Überprüfung ausreichend Zeit, zu Erwägungsgrund 45 der ersten Interimsüberprüfungsverordnung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(124) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass die in diesem Fall verwendeten Umrechnungsfaktoren für Fischäquivalente mit denen der Ausgangsuntersuchung übereinstimmten. Danach konnten „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ eindeutig immer zur überprüften Ware verarbeitet werden (siehe unten), wobei ein Fisch zwei Filets ergibt:
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(125) |
Diese Tatsache war dem Ausführer Selina Balik eindeutig bekannt, der in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung angibt, dass angesichts der Art der überprüften Ware große Forellen zu Filets verarbeitet werden könnten, die in die Warendefinition der überprüften Ware fielen. |
(126) |
Das Vorbringen, dass in vorausgegangenen Untersuchungen für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ kein Vorteil berechnet worden sei, und dass daher kein Vorteil in der derzeitigen Überprüfung berechnet werden solle, sollte zurückgewiesen werden, da sich die Umstände geändert haben. In der Auslaufüberprüfung erhielt keiner der beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer einen Vorteil aus der Subventionsspanne von 1,5 TRY pro geerntetem Kilogramm. Im UZÜ dieser Überprüfung erhielten sie diese Spanne. |
(127) |
Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller brachten vor, dass sie im UZÜ Filets aus „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ weder hergestellt noch verkauft hätten und daher forderten sie die Kommission auf, die Berechnung der direkten Subventionierung entsprechend zu überarbeiten und „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ auszuklammern. |
(128) |
Die Kommission stellte fest, dass keine weiteren Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt wurden. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Auszahlungen im Rahmen der Regelung für direkte Subventionen für Forellen zu beiden Sätzen erhielten. Daher ernteten sie Forellen aller Gewichtsklassen. In Anbetracht der Umrechnungsfaktoren für Fischäquivalente in der Tabelle in Erwägungsgrund 119 können geerntete „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ zu Formen wie Filets und ausgenommenen Fischen verarbeitet werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(129) |
Zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten zudem vor, dass der Großteil der „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ nach Russland und Japan ausgeführt worden sei und daher die für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ erhaltene Subvention für Ausfuhrverkäufe der überprüften Waren in die Union nicht angefochten werden sollte. |
(130) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie bereits dargelegt, hat die Kommission berücksichtigt, dass die Auszahlungen im Rahmen beider Subventionssätze für die Ernte von Forellen für alle Forellen gelten, die anschließend verkauft werden. Die Höhe der Subvention pro Kilogramm Forellen jeglicher Gewichtsklasse, die nach Russland und Japan ausgeführt werden, entspricht daher der Höhe der Subvention pro Kilogramm Forellen jeglicher Gewichtsklasse, die in die Europäische Union ausgeführt werden. |
(131) |
Schließlich äußerten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Zweifel an den in Erwägungsgrund 96 dargestellten Feststellungen der Kommission, dass jeder für die Zucht von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ erhaltene Vorteil automatisch mit der Zucht kleinerer Forellen verbunden ist, mit den Argumenten, dass
|
(132) |
Die Kommission stellt fest, dass das Zuchtverfahren für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ von längerer Dauer ist, weshalb die Subvention zum Zeitpunkt der Ernte 1,5 TRY pro Kilogramm und nicht den Standardsatz von 0,75 TRY pro Kilogramm beträgt. Allerdings kommen die Forellenzüchter in den Genuss der gesamten Auszahlungen, die im Rahmen beider Subventionssätze geleistet werden. |
(133) |
Die Behauptung, dass „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ mit kleineren Forellen im Wettbewerb stehen, scheint für die Aufteilung des Vorteils aus der Regelung für direkte Subventionen für die überprüfte Ware nicht relevant zu sein. Der Wettbewerb würde die Züchter lediglich dazu veranlassen, sich dafür zu entscheiden, ihre Teiche für die Ernte einer bestimmten Gewichtsklasse von Forellen zu verwenden. |
(134) |
Die Züchter können Forellen verschiedener Gewichtsklassen unter derselben Zuchtlizenz züchten und erhalten eine einzige Auszahlung nach beiden Subventionssätzen. |
(135) |
Auf der Grundlage von Stellungnahmen, die vom Unternehmen Selina Balik nach der endgültigen Unterrichtung und der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eingingen, berichtigte die Kommission Fehler in den Gesamtproduktionszahlen des Unternehmens im Einklang mit den Feststellungen im Fernabgleich. |
(136) |
Selina Balik erhob jedoch Einwände dagegen, dass die Kommission für einen der beiden Zuchtbetriebe in dieser Gruppe einen anderen Betrag des Vorteils aus der direkten Subvention verwendet hatte als in der Fragebogenantwort angegeben. Zudem forderte Selina Balik die Kommission auf, die für die Geschäfte gezahlten Bankgebühren von dem Betrag des Vorteils aus der direkten Subvention abzuziehen. |
(137) |
Beide Vorbringen werden zurückgewiesen. Zunächst verwendete die Kommission für alle Züchter, die Gegenstand dieser Untersuchung sind (einschließlich Selina Balik), die überprüften Daten hinsichtlich der von der türkischen Regierung ausgezahlten Subventionsbeträge. Selina Balik übermittelte keine Informationen oder Nachweise, die den Unterschied zwischen dem in der Fragebogenantwort angegebenen Betrag und dem von der türkischen Regierung gezahlten Betrag rechtfertigen oder erklären würden, weshalb sich die Kommission auf die von der türkischen Regierung übermittelten Daten stützte. Diese wurden von der Kommission überprüft und entsprachen in allen anderen Fällen den von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angegebenen Daten. Sie wurden daher durchgehend als Grundlage für die Berechnung der direkten Subventionsleistungen verwendet. Zweitens hat Selina Balik nicht dargelegt, dass die angefallenen Bankgebühren im UZÜ direkt an die türkische Regierung gezahlt wurden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Gebühren an Dritte (z. B. die Banken) gezahlt wurden und keine nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung zulässige Anpassung abdeckten. |
(138) |
Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte die türkische Regierung, dass es sich bei „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ nicht um die überprüfte Ware handele, dass sich das Zuchtverfahren von dem für kleinere Forellen unterscheide und dass sie unter andere HS- und KN-Codes fielen als kleinere Forellen. Die Kommission wies diese Vorbringen aus den in Erwägungsgrund 113 ff. dargelegten Gründen erneut zurück. |
(139) |
Insbesondere vertritt die Kommission die Auffassung, dass die für die Ernte von „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ erfolgten Auszahlungen unter die Definition der überprüften Ware fallen. Bei der überprüften Ware handelt es sich um Forellen, lebend oder tot, verarbeitet in verschiedene Formen, einschließlich Filets. Würden die Vorteile, die in Form von Direktzahlungen für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ gewährt wurden, nicht berücksichtigt, würden die sich daraus ergebenden Ausgleichszölle nicht für die gesamte überprüfte Ware gelten (Ausfuhren von verarbeiteten Forellen in die Union). |
4.3. Direktzahlungen an Züchter von Forellen — Stellungnahmen zur Subventionierung für gekaufte Forellen
4.3.1. Stellungnahmen im Anschluss an die endgültige Unterrichtung
(140) |
Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung erhoben die türkische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und das Unternehmen Selina Balik Einwände gegen die Berechnung des indirekten Vorteils, den die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und Selina Balik für den Kauf von Forellen von anderen Züchtern von Forellen in der Türkei erhalten haben. |
(141) |
Diese interessierten Parteien brachten ferner vor, dass die Methode zur Berechnung der für gekaufte Forellen erhaltenen Subvention von der in vorausgegangenen Untersuchungen verwendeten Methode abweiche, obwohl keine geänderten Umstände vorlägen, die eine Änderung der Methode gerechtfertigt hätten. Sie argumentierten, dass die für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ erhaltenen Subventionen aus der Berechnung der im aktuellen UZÜ erhaltenen Höhe der Subvention ausgeschlossen werden solle. |
(142) |
Selina Balik brachte insbesondere vor, dass es immer Züchter von Forellen gegeben habe, die unter der Produktionsobergrenze gezüchtet hätten, dass dies jedoch in vorausgegangenen Untersuchungen nicht zur Berechnung des Vorteils für gekaufte Forellen herangezogen worden sei. |
(143) |
In vorausgegangenen Untersuchungen war die Kommission davon ausgegangen, dass alle Züchter in der Türkei Subventionen in gleicher Höhe pro Kilogramm Forellen erhalten haben, die dann von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gekauft wurden. In Abschnitt 4.1.5 wird dargelegt, warum geänderte Umstände zu einer Änderung der Methode der Kommission geführt haben. |
(144) |
Die interessierten Parteien brachten insbesondere vor, dass die Kommission zwar in der Lage gewesen sei, die von der türkischen Regierung übermittelten Angaben über die Züchter zu verwenden, dass sie jedoch für die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller einen Durchschnitt berechnet und diesen einzelnen Betrag in türkischen Lira pro Kilogramm zur Berechnung des Vorteils für von den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und von Selina Balik gekauften Forellen verwendet habe. |
(145) |
Die Kommission wurde aufgefordert, für die vier Unternehmensgruppen einen individuellen Betrag auf der Grundlage desselben Datensatzes zu berechnen, anstatt den Durchschnittssatz für alle Unternehmensgruppen anzuwenden. Da die Kommission über die notwendigen Daten verfügte, gab sie diesem Vorbringen statt. |
(146) |
Die interessierten Parteien, einschließlich Selina Balik, brachten zudem vor, dass durch die Aufteilung der Käufe der vier Unternehmensgruppen in drei Kategorien durch die Kommission („nicht gefunden oder keine Subvention erhalten“, „unter der Obergrenze“ oder „über der Obergrenze“) und durch die aus dieser Aufteilung abgeleiteten Berechnungen einige Subventionsbeträge, die Züchtern von Forellen in der Türkei insgesamt gewährt wurden, doppelt gezählt worden seien. |
(147) |
Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und überarbeitete ihre Methode nach der endgültigen Unterrichtung entsprechend. |
4.3.2. Gekaufte Forellen — in der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen offengelegte Methode
(148) |
Die Kommission stützte ihre Analyse auf die Liste von Züchtern von Forellen, die von der türkischen Regierung übermittelt wurde. Auf der Grundlage dieser Liste ermittelte die Kommission, ob die subventionierte Produktion eines Züchters über oder unter der Produktionsobergrenze von 350 Tonnen lag. Die Liste enthält die gesamte subventionierte Forellenproduktion und die im Jahr 2020 erhaltene Subvention pro Lizenz und Lizenznehmer in Bezug auf die juristische Person. |
(149) |
Die Gesamtproduktion und der Vorteil für die Türkei insgesamt wurde von der türkischen Regierung mit 144 283 000 Kilogramm und 76 316 948 TRY angegeben. |
(150) |
Zunächst ermittelte die Kommission die Züchter „unter der Obergrenze“, d. h. die Züchter, die eine Subvention für eine Menge unter 350 Tonnen erhielten, unabhängig von der Zahl der Zuchtlizenzen während des UZÜ. Sie berechnete sodann den Satz von 0,966 TRY pro Kilogramm für Züchter, deren Produktion als unter der Obergrenze liegend ermittelt wurde, indem sie deren Produktion als vollständig subventioniert berücksichtigte und den Gesamtbetrag an erhaltenen Subventionen (37 441 048 TRY) durch die gesamte Menge subventionierter Produktion von Forellen (38 753 671 kg) teilte. |
(151) |
Zweitens wurde der Betrag der subventionierten Produktion unter der Obergrenze und der Betrag des Vorteils von dem Gesamtbetrag der Produktion und des Vorteils auf Landesebene abgezogen, was 105 529 329 kg und eine Subvention von 38 875 901 TRY ergab. Dies bedeutete eine durchschnittliche Subvention von 0,368 TRY pro gezüchtetem Kilogramm für alle anderen Züchter, nämlich den Züchtern, deren Zucht als über der Obergrenze liegend ermittelt wurde oder die keine Subventionen erhielten. |
(152) |
Diese beiden Subventionssätze, nämlich 0,966 TRY pro Kilogramm und 0,368 TRY pro Kilogramm, wurden dann auf die einzelnen Lieferanten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmensgruppen und Selina Balik angewandt, wobei die oben genannte Klassifizierung zugrunde gelegt und ein durchschnittlicher Subventionssatz für jede Unternehmensgruppe berechnet wurde. |
(153) |
Im Anschluss an die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die türkische Regierung vor, dass die Aufteilung der an die Züchter „unter der Obergrenze“ und an die übrigen Züchter gezahlten Subvention unrichtig sei, und übermittelte eine andere Aufteilung der Subventionen, ohne Beweise dafür vorzulegen, woher diese Aufteilung stammte oder auf welcher Grundlage sie berechnet worden war. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
(154) |
Die interessierten Parteien brachten vor, dass die Unterrichtung über die indirekte Subvention unzureichend sei, und dass die die erhaltenen Subventionen je Lieferant offengelegt werden müssten. Dieses Vorbringen wurde aufgrund der Vertraulichkeit der von der türkischen Regierung übermittelten Informationen zurückgewiesen. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Beschreibung der überarbeiteten Methode gemeinsam mit den zusätzlichen Informationen, die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellt wurden, ausreichend sind, um die Rechte der Parteien zu gewährleisten. |
(155) |
Zwei der ausführenden Hersteller führten an, dass die Berechnung der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen für sie nicht richtig sei, da es sich bei ihren Käufen im UZÜ überwiegend oder vollständig um Forellen mit einem Gewicht unter 1,2 kg gehandelt habe. Sie schlugen vor, die Kommission solle berücksichtigen, dass ihre Lieferanten daher nur mit dem Satz von 0,75 TRY pro kg subventioniert wurden, und den Vorteil für ihre gekaufte Forelle entsprechend neu berechnen. |
(156) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da aus den Beweisen deutlich hervorging, dass die Produktion von Forellen in der Türkei auf der Grundlage der Gesamtbeträge, die im Rahmen beider Subventionssätze an die Züchter ausgezahlt wurden, subventioniert wird. Unabhängig vom Gewicht der von den ausführenden Herstellern gekauften Forellen beruht der Subventionssatz pro Kilogramm, der durch die gekauften Forellen weitergegeben wird, auf der Situation des liefernden Züchters und ist nicht vom Gewicht der Forellen abhängig, die der ausführende Hersteller von diesem einkauft. Die Tatsache, dass einige ausführende Hersteller keine Forellen mit einem Gewicht über 1 kg produzieren, bedeutet daher nicht, dass ihre Lieferanten (Züchter) nicht für beide Gewichtsklassen von Forellen subventioniert werden. Wie in Erwägungsgrund 160 näher erläutert wird, gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder zusätzlichen Beweise von der türkischen Regierung ein. |
(157) |
Im Anschluss an die Unterrichtung beanstandeten einige ausführende Hersteller die von der Kommission verwendete Methode und führten Beispiele einiger ihrer Lieferanten an, mit denen gezeigt werden sollte, dass mit der verwendeten Methode die betroffenen Züchter von Forellen nicht richtig eingestuft worden seien. |
(158) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück, da die Beispiele nicht als hinreichend repräsentativ angesehen wurden und daher daraus nicht hervorging, dass die Methode der Kommission unangemessen war. |
(159) |
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass ihre Methode, die auf einem mathematischen Vergleich von Daten beruht, die von der türkischen Regierung bereitgestellt wurden, die geeignetste und angemessenste Art ist, Züchter von Forellen in die beiden Kategorien aufzuteilen, die für die richtige Ermittlung der Subvention für gekaufte Forellen notwendig sind. |
(160) |
Die türkische Regierung wurde ferner über die Methode unterrichtet, gemeinsam mit allen Berechnungen auf Ebene der Züchter, und die türkische Regierung legte keine Beweise vor, die die Anpassung der von der Kommission angewandte Methode rechtfertigten würden. |
(161) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass sie, selbst wenn sie diese Beispiele akzeptieren würde, bloße Stellungnahmen von ausführenden Herstellern über die Lage ihrer Lieferanten ohne Überprüfung oder unterstützende Stellungnahmen von dem betroffenen Lieferanten nicht akzeptieren könnte. |
(162) |
Fishark brachte zudem vor, dass die gekaufte Gesamtmenge, die in der Berechnung der indirekten Subvention verwendet wurde, unrichtig sei, da die Kommission die gekauften Gesamtmengen, die an unabhängige Abnehmer retourniert wurden, nicht berücksichtigt habe. |
(163) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da das Unternehmen im Rahmen der Fernabgleiche klargestellt hat, dass sich die unter „retournierte Verkäufe“ erfassten Vorgänge auf buchmäßige Berichtigungen von falsch berechneten Kaufwerten bezogen und daher nicht auf tatsächliche Retouren der überprüften Ware. Fishark legte nach Erhalt des Berichts über den Fernabgleich zu dieser Feststellung keine Stellungnahme und keine weiteren Beweise vor der endgültigen Unterrichtung vor; aus diesem Grund wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(164) |
Gumusdoga und Fishark brachten nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vor, dass die Kommission die Kategorie von Züchtern, „die nicht gefunden wurden oder keine Subvention erhalten haben“ wieder einführen und für Käufe bei diesen Züchtern keine Vorteile zuweisen solle. |
(165) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass alle vorausgegangenen Untersuchungen ergeben haben, dass alle gekauften Forellen in gewissem Maße subventioniert werden, und dass die jüngste Methode diese allgemeine Aussage widerspiegelt. |
(166) |
Selina Balik brachte vor, dass die Methode für die Berechnung der indirekten Subvention unrichtig sei, da dabei die auf jeder Zuchtlizenz angegebene nominale Kapazität nicht berücksichtigt werde. Insbesondere habe die Kommission die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Produktionsmengen, die subventioniert werden können, nicht nur durch die Obergrenze von Fischäquivalent von 350 000 Kilogramm, sondern auch durch die auf der jeweiligen Zuchtlizenz des Züchters angegebene nominale Kapazität begrenzt werde |
(167) |
Die Kommission verwendete die Methode der subventionierten Produktion aufgrund der Diskrepanz zwischen der angegebenen landesweiten nominalen Kapazität von 244 000 Tonnen und der tatsächlichen Produktion von 144 000 Tonnen. Die subventionierte Produktion wurde daher als geeignetere Methode für die Berechnung der indirekten Subventionsspannen, die den ausführenden Herstellern zugewiesen werden, betrachtet. Die detaillierten Feststellungen, einschließlich der Klassifizierung der Unternehmen, wurden der türkischen Regierung übermittelt, und die türkische Regierung äußerte sich weder zur Genauigkeit noch zu einer alternativen Methode in ihrer Stellungnahme zu den Unterrichtungen. Daher wies die Kommission jegliche von den ausführenden Herstellern vorgeschlagenen alternativen Methoden zurück. |
(168) |
Auf dieser Grundlage ergaben sich die folgenden Berechnungen: Tabelle 3 Vorteil pro Unternehmen für gekaufte Forellen im Jahr 2020
Tabelle 4 Förderung für die Forellenproduktion
|
4.4. Einnahmenverzicht — Unterstützung für Investitionen in die Aquakultur
4.4.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(169) |
Der Erlass Nr. 2012/3305 (18) und die Mitteilung Nr. 2012/1 zur Durchführung des Erlasses (19) bilden die Grundlage der staatlichen Förderung von Investitionen in die Aquakultur (20) und stellen die Basis für das Investitionsanreizprogramm der Türkei dar. Das Programm umfasst zwei Anreizregelungen:
|
(170) |
Unternehmen, die die Anforderungen an die Mindestinvestitionssumme im Rahmen der regionalen Investitionsanreizregelung nicht erfüllen können, kommen in den Genuss der allgemeinen Investitionsanreizregelung, die für alle sechs im Erlass Nr. 2012/3305 festgelegten Regionen gilt. Je nach dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der sechs Regionen kann die Höhe der Hilfe variieren. |
(171) |
Sowohl der Erlass als auch die Mitteilung sind nach wie vor gültig, und die sechs Regionen wurden seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert. |
4.4.2. Schlussfolgerung
(172) |
Im UZÜ kamen Gumusdoga Einkommenssteuerermäßigungen zugute. |
(173) |
Allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kamen Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen im Rahmen der regionalen Investitionsanreize zugute. |
(174) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung (21) und der Auslaufüberprüfung (22) bestätigt, wird die staatliche Investitionsförderung als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet, wenn die staatliche Unterstützung die Form eines steuerlichen Anreizes hat, also wenn die Regierung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt. |
(175) |
Die Subvention ist spezifisch und anfechtbar, da ihr Nutzen ausdrücklich auf Unternehmen in einer der aufgelisteten Regionen beschränkt ist. Des Weiteren ist der Zugang zur Subvention auf bestimmte Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen beschränkt. Dem Zuschuss kann auch nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden angesichts der Zahl und Art der Beschränkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere Beschränkungen auf bestimmte Unternehmensarten oder den völligen Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige. |
(176) |
Die Aquakultur ist in Anhang 2A des Erlasses Nr. 2012/3305 ausdrücklich als eine der Tätigkeiten aufgeführt, die für eine derartige Steuerbefreiung infrage kommen. Anhang 4 des Erlasses enthält eine Auflistung der Wirtschaftszweige, für die es keine Anreize im Rahmen dieser Regelung gibt. |
4.4.3. Berechnung der Höhe der Subvention
(177) |
Zur Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subvention für Steuerbefreiungen wurde der den Empfängern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erwachsene Vorteil anhand der Differenz zwischen der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuer und der nach dem ermäßigten Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuer berechnet. |
(178) |
Für die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen ermittelte die Kommission die im UZÜ erworbenen Vermögenswerte und den Betrag der Umsatzsteuer- oder Zollbefreiung. Ein Kapitalflussvorteil von zwei Monaten wurde unter Verwendung des kurzfristigen Zinssatzes für den UZÜ berechnet. |
(179) |
Im Anschluss an die Unterrichtung beantragten sowohl Gumusdoga als auch die türkische Regierung, die Kommission solle die Umsatzsteuerbefreiung nicht anfechten. |
(180) |
Die türkische Regierung brachte vor, dass die US-Untersuchungsbehörden festgestellt hätten, dass die Umsatzsteuerbefreiungen in den Regelungen für Zertifikate für Investitionsanreize in der Türkei nicht anfechtbar seien und verwies auf einen Beschluss der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Titel „Countervailing Duty Investigation of Common Alloy Aluminium Sheet from the Republic of Turkey“ (23) (Ausgleichszolluntersuchung von Blechen aus Aluminiumlegierungen mit Ursprung in der Republik Türkei). |
(181) |
Die Kommission weist darauf hin, dass das US-Handelsministerium auf Seite 17 dieses Dokuments feststellt, dass diese Regelung keine Vorteile bringe, aber es dabei gewesen sei, weitere Fakten über die Funktionsweise des Umsatzsteuersystems der türkischen Regierung zu erheben. |
(182) |
Die Kommission stellt zudem fest, dass das US-Handelsministerium die Auffassung der Kommission teilt, dass die Zollbefreiungen einen Vorteil nach dieser Regelung darstellen. |
(183) |
Die türkische Regierung brachte vor, dass die Züchter zwar Vorsteuer auf die Käufe von Lieferanten zahlten, jedoch die Umsatzsteuer auf ihre Verkäufe an ihre Abnehmer erhöben; daher trügen die Abnehmer die letztlich die Steuerlast und die Umsatzsteuerbefreiungen seien deshalb nicht anfechtbar. |
(184) |
Ebenso brachte das Unternehmen Gumusdoga vor, dass es seine Umsatzsteuerverbindlichkeiten mit den Umsatzsteuerforderungen verrechnen könne, und der einzige Vorteil der Teilnahme an der Regelung darin bestehe, dass es die Vorauszahlungen der Umsatzsteuer und somit den Verwaltungsaufwand der Verrechnung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten mit den Umsatzsteuerforderungen vermeiden könne. Daher beantragte das Unternehmen, dass im Einklang mit vorausgegangenen Untersuchungen kein Vorteil berechnet werden solle. |
(185) |
Entgegen den Stellungnahmen von Gumusdoga vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen angefochten werden sollten. |
(186) |
Aus den in den Erwägungsgründen 148 bis 150 dargestellten Gründen stellte die Kommission im Einklang mit den vorausgegangenen Untersuchungen fest, dass es sich bei der Umsatzsteuerbefreiungsregelung in der Türkei um eine anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt. Die Tatsache, dass aus buchhalterischer Perspektive die Umsatzsteuerforderungen mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden, bedeutet nicht, dass der Vorteil hinsichtlich des Cashflow entfällt, der sich daraus ergibt, dass die ausführenden Hersteller keine Barmittel vorstrecken müssen und dann auf eine Erstattung durch die Steuerbehörden auf der Grundlage der Bearbeitung ihrer monatlichen Umsatzsteuererklärungen warten müssen, wie dies bei Unternehmen der Fall ist, die nicht in den Genuss der Regelung kommen. |
(187) |
Im Anschluss an die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte die türkische Regierung, dass es sich bei der Umsatzsteuerbefreiungsregelung in der Türkei nicht um eine anfechtbare Subvention handele. Aus den in den vorausgegangenen Erwägungsgründen dargestellten Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
(188) |
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiungen zugunsten des Unternehmens Gumusdoga berechnete die Kommission einen Zeitgewinn von zwei Monaten. Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung verlangte das Unternehmen eine Klarstellung dazu, wie die Kommission den zweimonatigen Zeitraum ermittelt habe und brachte vor, dass für die Verrechnung der Umsatzsteuerzahlung nur ein Monat zur Verfügung stand. Wie in Erwägungsgrund 42 der vorläufigen Verordnung dargestellt, „bestand der im Untersuchungszeitraum erhaltene Nutzen lediglich in einem Zeitgewinn von zwei Monaten, bis die Steuerbehörden den Unternehmen ihre Umsatzsteuer zurückerstatteten“. In der Ausgangsuntersuchung gingen keine Stellungnahmen zu dieser Aussage ein und der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass sich das Umsatzsteuersystem in der Türkei seit dieser Zeit geändert hat. |
(189) |
Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte Gumusdoga vor, die Kommission solle die Steuerermäßigungen den verschiedenen Erzeugnissen zuweisen, die in den Investitionsförderungszertifikaten, auf denen die Steuerermäßigungen beruhten, genannt würden. |
(190) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da es sich bei den Einkommenssteuerermäßigungen um Einkünfte des Unternehmens handelt und diese daher dem Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe zugewiesen werden. |
(191) |
Der Vorteil der anfechtbaren Subvention für Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen wurde als Kapitalflussvorteil für Käufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet. Tabelle 5 Einnahmenverzicht
|
4.5. Direkter Transfer von Geldern — Geförderte Versicherung für den Aquakultursektor
4.5.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(192) |
Gemäß dem Gesetz über landwirtschaftliche Versicherungen Nr. 5363 (24) und dem Erlass Nr. 2018/380 (25) über Risiken, Erzeugnisse und Regionen im Geltungsbereich des Agrarversicherungspools und der unterstützten Prämiensätze für den UZÜ können Hersteller von Aquakulturerzeugnissen von einer reduzierten Versicherungsprämie profitieren, die Verluste des Fischbestands und der Forellenernte aufgrund zahlreicher möglicher Krankheiten, Naturkatastrophen, Unfälle usw. abdeckt. Der Zuschuss der türkischen Regierung beläuft sich auf 50 % der Versicherungsprämie. |
4.5.2. Schlussfolgerung
(193) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung (26) und der Auslaufüberprüfung (27) bestätigt wurde, besteht der mit diesem Programm gewährte Vorteil in der Praxis in einer Verringerung der für den Tierlebensversicherungsschutz in Aquakulturbeständen entstehenden finanziellen Kosten. |
(194) |
Dieses Programm stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten staatlichen Zuschusses der türkischen Regierung an Züchter von Forellen sowie eine finanzielle Beihilfe dar, weil dem Subventionsempfänger eine günstige Versicherungsprämie zugutekommt, die deutlich niedriger ist als zur Absicherung vergleichbarer Risiken am Markt verfügbare Prämien. |
(195) |
Das Programm gewährt einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen den im Kontext einer gewerblichen Versicherungspolice angebotenen Prämien und der subventionierten Prämie. |
(196) |
Die Subvention ist spezifisch, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu der reduzierten Versicherungsprämie ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken und sogar ausdrücklich auf von Aquakulturherstellern eingegangene Risiken abzielen. |
4.6. Direkter Transfer von Geldern — sonstige Regelungen
4.6.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(197) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhielt der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Gumusdoga direkte Transfers von Geldern von der türkischen Regierung, die als Einnahme verbucht wurden. |
(198) |
Die Kommission verlangte Informationen über alle Einträge auf dieser Einnahmenrechnung für das Jahr 2020 und das Unternehmen stellte Einzelheiten zu jedem Eintrag bereit. Es wurde festgestellt, dass es sich bei drei Einträgen um direkte Transfers von Geldern handelte, die folgendermaßen auf Ausführer beschränkt waren: |
(199) |
Zunächst erhielt das Unternehmen Gelder für ein Konto „Unterstützung des Verbands der Ägäischen Exporteure“, das dem Unternehmen zufolge mit der Unterstützung für Luftfrachtbeförderung in Verbindung stand. Dies ist im „Präsidialerlass über die Unterstützung für Luftfrachtbeförderungskosten Nr. 2552 vom 16. Mai 2020“ (28) für Mai bis Juli 2020 geregelt. |
(200) |
Zweitens erhielt das Unternehmen Gelder für ein Konto „Wirtschaftsministerium Ausfuhranreize“ (im Folgenden „Ausfuhranreize“). Das Unternehmen gab an, dass „Erlass Nr. 2014/8 (29) auf Unterstützung abzielt, Unternehmen, die in der Türkei industrielle und/oder kommerzielle Tätigkeiten ausüben, den Erwerb von Marktzugangszertifikaten zu ermöglichen und ihre Beteiligung an der globalen Lieferkette sicherzustellen“. |
(201) |
Drittens erhielt das Unternehmen Gelder für ein Konto „Einkommen Ausstellungsunterstützung“. Das Unternehmen gab an, dass die Unterstützung vom „Erlass zur Unterstützung der Teilnahme an Messen im Ausland“ Nr. 2017/4, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 30031 vom 7. April 2017, geregelt wird. Diesem Erlass zufolge können Ausführer bei der Generaldirektion Ausfuhren des Handelsministeriums die Erstattungen für die Teilnahme an Messen im Ausland beantragen, die vom Handelsministerium als förderungswürdig eingestuft wurden. |
4.7. Schlussfolgerung
(202) |
Beim ersten Zuschuss vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da es sich um eine Erstattung von Transportkosten bei Ausfuhr handelt. Zudem muss der Ausführer eine Verpflichtung unterzeichnen, dass er ausführt und den Zuschuss zurückzahlt, wenn die ausgeführten Waren in die Türkei zurückgesandt werden. Ferner bezieht sich die Regelung speziell auf die Ausführer aus bestimmten Sektoren, zu denen auch Aquakultur gehört. |
(203) |
Beim zweiten Zuschuss vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser auch von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da es sich um die Rückerstattung von Ausgaben handelt, die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften zur Erschließung ausländischer Märkte, wie Zertifizierungs- und Qualitätskontrollkosten, entstanden sind. |
(204) |
Beim dritten Zuschuss vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser auch von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da er für die Förderung des Ausfuhrhandels in Form von Messen im Ausland bestimmt ist. |
(205) |
Dieses Programm ist eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form einer direkten Subvention der türkischen Regierung an türkische Ausführer. Das Programm gewährt einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(206) |
Die Zuschüsse sind von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung abhängig. Einige davon sind zudem spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Dokumenten zufolge auf bestimmte Wirtschaftszweige wie Aquakultur beschränkt zu sein scheinen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Zuschüsse anfechtbar und spezifisch sind. |
(207) |
Der Vorteil entspricht dem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhaltenen und verbuchten Einnahmenbetrag. |
(208) |
Im Anschluss an die Unterrichtung focht Gumusdoga den Beschluss der Kommission hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser drei Zuschüsse an. |
(209) |
Hinsichtlich des ersten Zuschusses, „Unterstützung des Verbands der Ägäischen Exporteure“, brachte Gumusdoga vor, dass diese Regelung nicht mit der überprüften Ware in Verbindung stehe, da die Ausfuhr von Waren unter den HS-Codes 0302, 0303 und 0304 in die Europäische Union nicht im Anwendungsbereich der Unterstützung liegen. |
(210) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die Unterstützung für Waren unter anderen HS-Codes gewährt werden kann, die zur Warendefinition der derzeitigen Untersuchung gehören, nämlich die HS-Codes 0301 und 0305. Das Unternehmen übermittelte zudem keine ausreichenden Informationen, damit die Kommission prüfen konnte, für welche Warengruppen die im UZÜ erhaltenen Unterstützung gewährt wurde. |
(211) |
Gumusdoga brachte ferner vor, dass dieser erste Zuschuss nicht mit den für den Unionsmarkt bestimmten Ausfuhrverkäufen in Zusammenhang stehe. |
(212) |
Die Kommission bestreitet nicht, dass diese Regelung nicht ausschließlich für die überprüfte Ware gilt, weshalb der Vorteil, den dieses Unternehmen erhalten hat, auf den gesamten Ausfuhrumsatz der Unternehmensgruppe bezogen und dann auf die überprüfte Ware umgelegt wurde. |
(213) |
Hinsichtlich der Ausfuhranreize (zweiter Zuschuss) brachte Gumusdoga vor, dass nur einer von acht Anträgen, die bei der Berechnung des Vorteils berücksichtigt worden waren, die überprüfte Ware und den UZÜ betreffe. Infolgedessen forderte es die Kommission auf, die Berechnung des Vorteils entsprechend zu überprüfen und die sieben Anträge, die sich nicht auf die überprüfte Ware und den UZÜ bezögen, außer Acht zu lassen. |
(214) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da der Vorteil anhand der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbuchten Einnahmen ermittelt wurde, wobei der gesamte Ausfuhrumsatz der Gruppe zugrunde gelegt und dann auf die überprüfte Ware umgelegt wurde. |
(215) |
Gumusdoga forderte die Kommission ferner auf, den Vorteil aus dem dritten Zuschuss, „Einkommen Ausstellungsunterstützung“, nicht zu berücksichtigen, da die Regelung nicht sektor- oder unternehmensspezifisch sei und auch nicht mit der überprüften Ware oder dem UZÜ zusammenhänge. |
(216) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da es von der Ausfuhrleistung abhängig ist und der im UZÜ erhaltene Vorteil anhand des gesamten Ausfuhrumsatzes der Gruppe ermittelt und dann auf die überprüfte Ware umgelegt wurde. Tabelle 6 Direkter Transfer von Geldern
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4.8. Darlehen zu Sonderbedingungen
(217) |
Während der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass die Züchter von Forellen in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kamen, wie beispielsweise
|
(218) |
Die Kommission untersuchte die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Jahr 2020, einschließlich Agrarkrediten, Ausfuhrkrediten sowie andere Darlehensprogrammen, einschließlich der von der türkischen Regierung im Jahr 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ins Leben gerufene Programme. |
4.9. Agrarkredite
4.9.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(219) |
Nach Erlass Nr. 2020/2015 können die Agrarkreditgenossenschaften und T.C. Ziraat Bankasi A.S. (im Folgenden „Ziraat Bankasi“) zinsverbilligte Darlehen und Betriebskredite an die Hersteller des Aquakultursektors vergeben. Die Züchter von Forellen können einen Abschlag auf die geltenden Zinssätze erhalten, der zwischen 10 % und 80 % liegt. Die Kreditobergrenze beträgt 10 000 000 TRY. Der Erlass betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. |
(220) |
Agrarkreditgenossenschaften sind Einrichtungen privaten Rechts, die von landwirtschaftlichen Erzeugern (d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind) in der Türkei gegründet wurden, um ihre finanziellen Bedürfnisse in ihrem Geschäftsbereich besser zu befriedigen. |
(221) |
Ziraat Bankasi ist die Landwirtschaftsbank der Republik Türkei, die sich zu 100 % in Staatsbesitz befindet. Zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung standen die Aktien im Eigentum des Unterstaatssekretariats für Schatzwesen. Im Jahr 2018 wurde das Kapital jedoch an den Türkischen Staatsfonds übertragen und in der Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass es zu 100 % im Eigentum des Türkischen Staatsfonds bleibt (30). |
(222) |
Im Einklang mit Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6741 über die Gründung einer Verwaltungsgesellschaft für den Türkischen Staatsfonds und Änderungen bestimmter Gesetze (Establishment of Turkey Wealth Fund Management Company and Amendments in Certain Laws) ist der Türkische Staatsfonds mit dem Präsidenten verbunden (31). |
(223) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 des Erlasses des Ministerrats Nr. 2016/9429 ist der Vorstandsvorsitzende des Fonds der Präsident der Republik. Eines der Vorstandsmitglieder kann vom Präsidenten der Republik zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt werden (32) |
(224) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung (33) festgestellt, gewährt Ziraat Bankasi dem Aquakultursektor Darlehen zu Sonderbedingungen, um die landwirtschaftliche Produktion und die Agroindustrie zu fördern. Diesbezüglich legt der Ministerrat jährlich die Laufzeit, die Verfahren und Grundsätze des Programms fest, und das Schatzamt überweist den Restbetrag, der der Zinsermäßigung entspricht, an Ziraat Bankasi. |
(225) |
Daher wurde in der Ausgangsüberprüfung festgestellt, dass Ziraat Bankasi anhand des Erlasses Nr. 2013/4271, der durch Erlass Nr. 2020/2015 auf derselben Grundlage ersetzt wurde, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet war. |
(226) |
Deshalb ist T.C. Ziraat Bankasi A.S. weiterhin mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und wird somit von der Kommission, wie in vorausgegangenen Untersuchungen, weiterhin als öffentliche Körperschaft betrachtet. |
4.9.2. Feststellungen
(227) |
Im UZÜ hatten die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausstehende zinsverbilligte Darlehen von Ziraat Bankasi. |
(228) |
Im Anschluss an die Unterrichtung brachte Gumusdoga vor, die Kommission solle Agrarkredite von Ziraat Bankasi nicht als anfechtbar betrachten, da sie mit dem Kauf einer Versicherungspolice in Verbindung mit der Herstellung von anderen Waren und nicht der überprüften Ware im Zusammenhang stünden. |
(229) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da das Darlehen dem Unternehmen gewährt wurde und keine Beweise dafür vorlagen, dass Unternehmen in der Türkei im Allgemeinen ähnliche Darlehen zur Verfügung standen. Zudem hing das Darlehen nicht von der Herstellung anderer Waren ab, sondern nur vom Kauf einer Versicherungspolice für einen bestimmten Zuchtbetrieb. |
4.10. Ausfuhrkredite
4.10.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(230) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung (34) und der Auslaufüberprüfung (35) festgestellt, wurde die Türkiye İhracat Kredi Bankası A.Ș (im Folgenden „Eximbank“) von der türkischen Regierung am 21. August 1987 mit Erlass Nr. 87/11914 aufgrund des Gesetzes Nr. 3332 (36) über Ausfuhrkredite zugelassen; die Bank befindet sich zu 100 % in Staatsbesitz und fungiert als Exportförderungsinstrument der türkischen Regierung im Rahmen der Ausfuhrstrategie der Türkei. |
(231) |
Die Eximbank wurde von der Regierung damit beauftragt, den Außenhandel und im Ausland tätige türkische Auftragnehmer/Investoren zu unterstützen, um die Ausfuhren türkischer Unternehmen zu steigern und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. |
(232) |
Deshalb geht die Kommission weiterhin davon aus, dass die Eximbank mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und somit eine öffentliche Körperschaft ist. |
(233) |
Das Gesetz Nr. 3332 sowie der Beschluss Nr. 2013/4286 (37) zur Gründung der Eximbank stellen die Rechtsgrundlage für die über die Eximbank gewährten Ausfuhrkredite dar. |
(234) |
Die Eximbank stellt (entweder direkt oder über auf Provisionsbasis arbeitende Vermittlerbanken) finanzielle Unterstützung in Form von ausfuhrabhängigen Ausfuhrkrediten vor oder nach dem Versand sowie ausfuhrorientierten Investitionskrediten für Ausführer bereit, um die Wettbewerbsfähigkeit der türkischen Ausführer auf den ausländischen Märkten zu verbessern. |
(235) |
Rediskontkredite werden ebenfalls von der Eximbank verwendet, um Barvorschüsse an Ausführer auf der Grundlage der Diskontierung von Wechseln und Dokumenten im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen zu gewähren. (38) Die Rechtsgrundlage für diese Kredite sind die „Durchführungsgrundsätze und das Rundschreiben zu Rediskontkrediten bei Ausfuhr- und Deviseneinnahmeleistungen (Rediskontprogramm)“ („Implementation Principles and Circular on Export and Foreign Exchange Earning Services Rediscount Credits (Rediscount Programme)“) (39) und Artikel 45 des Zentralbankgesetzes. |
(236) |
Im Jahresbericht für das Jahr 2020 der türkischen Zentralbank (im Folgenden „CBRT“) ist angegeben, dass Rediskontkredite darauf abzielen, „ausführenden Unternehmen den Zugang zu Krediten zu günstigen Kosten zu ermöglichen und die Reserven der CBRT zu stärken“ (40). |
(237) |
Die Rediskontkredite werden von der CBRT finanziert, aber über die türkischen Finanzinstitute (sowohl öffentliche als auch private Banken) abgewickelt, die als Vertreter der CBRT agieren. Die Zinssätze werden von der CBRT festgelegt, und die Vermittlerbanken werden über eine den Empfängern berechnete Provision vergütet. |
4.10.2. Feststellungen
(238) |
Im UZÜ verfügten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe über ausstehende zinsverbilligte Ausfuhrkredite, die entweder direkt von der Eximbank oder über andere öffentliche oder private Banken, die als Vertreter der Eximbank agierten, gewährt wurden. Des Weiteren erhielten die Unternehmen durch die Eximbank oder über andere öffentliche oder private Banken Rediskontkredite. |
4.11. Andere Darlehensprogramme
4.11.1. Beschreibung und Rechtsgrundlage
(239) |
Einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller meldeten andere Darlehen, die 2020 in Anspruch genommen wurden. Die Kommission ermittelte drei von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Anspruch genommene Programme und forderte Informationen von der türkischen Regierung über folgende Programme an:
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(240) |
Das Programm „Can Suyu — Life Water“ ist ein allgemeines Darlehensprogramm, das allen Unternehmen zur Verfügung steht, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeit weiterzuführen und die Anzahl der sozialversicherten Beschäftigten zum Ende Februar 2020 beizubehalten und nicht zu reduzieren. Dabei handelt es sich um ein Darlehen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit von der türkischen Regierung an Kredi Garanti Fonu und die fünf öffentlichen Banken, die daran beteiligt sind. |
(241) |
Das Programm „Ise Devam — Continue to Business“ ist ein weiteres allgemeines Darlehensprogramm, das wie das Programm „Can Suyu — Life Water“ mit der laufenden Geschäftstätigkeit in Verbindung steht. Dabei handelt es sich um ein Darlehen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit von der türkischen Regierung an Kredi Garanti Fonu und die fünf öffentlichen Banken, die daran beteiligt sind. |
(242) |
Bei dem Programm „IVME Credit — Movement Credit“ handelt es sich um ein spezifischeres Programm für bestimmte Wirtschaftszweige. Das Programm wurde im Rahmen des IVME (Acceleration) Financing Package (IVME-Finanzierungspaket — Beschleunigung) am 23. Mai 2019 vom Ministerium für Schatzwesen und Finanzen gemeinsam mit den drei öffentlichen Banken, Ziraat Bankasi, Halkbank und Vakifbank, veröffentlicht (41). Das Acceleration Financing Package wiederum ist Teil der langfristigen Wirtschaftspolitik der türkischen Regierung, die im neuen Wirtschaftsprogramm („Yeni Ekonomi Programi“) dargestellt ist. |
(243) |
In der offiziellen Ankündigung heißt es, das Programm sei für „die Unterstützung von Sektoren, die im hohen Maße von Einfuhren abhängen, ein Außenhandelsdefizit verzeichnen, einen hohen Beitrag zur Beschäftigung leisten und hohe Ausfuhren oder Deviseneinnahmen verzeichnen“. Der Eröffnungsrede des Ministers für Schatzwesen und Finanzen zufolge „verfolgt das Finanzierungspaket einen produktorientierten Finanzierungsansatz. Und zwar nicht nur durch Bewertung nach Sektoren, sondern auch durch die Finanzierung von Waren, die das Potenzial haben, sich positiv auf das Außenhandelsdefizit auszuwirken. So wird es darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Waren auf internationalen Märkten zu erhöhen und somit das Ausfuhrpotenzial strategischer Waren ermitteln“ (42). |
(244) |
Die Haupttätigkeiten, die zu unterstützen seien, sind „Herstellung von Rohstoffen und Vorerzeugnissen sowie Maschinenproduktion und Landwirtschaft“. Im Bereich Rohstoffe und eingeführte Waren, wurden vier Hauptsektoren ermittelt: chemische/medizinische (pharmazeutische) Erzeugnisse, Kunststoff- und Gummierzeugnisse, künstliche und synthetische Garne, die Papier- und Pappesektoren (43). |
(245) |
Im Bereich Maschinenproduktion wurde eine Liste von Maschinenhersteller unter bestimmten NACE-Codes ermittelt. Das Finanzierungspaket umfasst Darlehen an inländische Maschinenhersteller auf der Liste der NACE-Codes, die in neue Produktion oder Kapazitätserweiterungen investieren, sowie Darlehen an inländische Käufer, die in neue Maschinen investieren, die von diesen Herstellern hergestellt wurden. Das Paket zielt auf folgende Sektoren ab:
|
(246) |
Zur Landwirtschaft gehöre „Viehzucht und Futtermittelproduktion“, und diese Darlehen wurden im UZÜ einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für Aquakultur gewährt. Die Darlehensbedingungen sind hinsichtlich des angebotenen Zinssatzes deutlich vorteilhaft. |
4.11.2. Feststellungen
(247) |
Die Kommission konnte auf der Grundlage des Beschäftigungsniveaus in den Unternehmen im Februar 2020 für die beiden allgemeinen Darlehensprogramme „Can Suyu — Life Water“ und „Ise Devam — Continue to Business“ keinen Nachweis ermitteln, dass diese spezifisch oder anfechtbar sind. |
(248) |
Für das Programm „IVME Credit“ hat die Kommission Nachweise dafür gefunden, dass es auf bestimmte Sektoren und Tätigkeiten beschränkt ist (wie oben dargelegt) und dass das Darlehenspaket mit den öffentlichen Banken Ziraat Bank, Halkbank und Vakifbank in Zusammenhang steht. |
(249) |
Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur von Ziraat Bank und Halkbank ausgegebene Darlehen aus dem Programm „IVME Credit“ in Anspruch nahmen. Daher hat die Kommission den Status der Vakifbank in dieser Untersuchung nicht geprüft. |
(250) |
Die Kommission hat in Abschnitt 4.5.1 bestätigt, dass es sich bei Ziraat Bank um eine öffentliche Körperschaft handelt, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist. |
(251) |
Auf der Grundlage öffentlicher Informationen und auch Informationen, die Türkiye Halk Bankası A.Ş (im Folgenden „Halkbank“) selbst im Rahmen der Antwort auf den Regierungsfragebogen zur Verfügung stellte, einschließlich Exemplaren der Jahresberichte für 2019 und 2020, betrachtete die Kommission Halkbank als öffentliche Körperschaft, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist. |
(252) |
Halkbank wurde 1933 von der türkischen Regierung gegründet. Mustafa Kemal Atatürk, der erklärte: „Es ist absolut unerlässlich, eine Organisation zu gründen, die Kleinunternehmen und großen Industrieunternehmen Darlehen bereitstellt, die diese unbedingt brauchen, und zwar leicht verfügbar und preiswert, sowie mit niedrigeren Kreditkosten als üblich,“ ebnete den Weg für die Gründung der Halkbank. |
(253) |
Halkbank steht durch den Türkischen Staatsfonds zu 77,9 % im Staatseigentum (45). Die Kommission stellte fest, dass die Mitglieder des Leitungsorgans der Bank Regierungsbeamte sind oder waren oder für andere öffentliche Körperschaften tätig waren (46). |
(254) |
Zum Beispiel stellte die Kommission fest, dass Maksut Serim, der 2020 leitender Berater des Präsidenten der Republik Türkei war, nachdem er von 2003 bis 2016 der Chefberater des Ministerpräsidenten der Republik Türkei war, im Verwaltungsrat vertreten ist. |
(255) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass Sezai Uçarmak, der im Jahr 2020 stellvertretender Minister im Handelsministerium war, im Verwaltungsrat vertreten ist. |
(256) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass aus der Satzung von Halkbank eindeutig hervorgeht, dass die Bank KMU, Gewerbetreibenden und Handwerkern (Artikel 4 Absatz 4) unter Mitwirkung des Ministerrats der Republik Türkei einen kostengünstigen Zugang zu Finanzmitteln bieten soll. |
(257) |
In Artikel 4 Absatz 5 wird auf die Möglichkeit, dass weniger als 50 % der Anteile an der Bank im öffentlichen Besitz sind, verwiesen: „Sollte der Prozentsatz der Anteile an der Bank, die sich im öffentlichen Besitz befinden, unter 50 % fallen, werden die Tätigkeiten der Bank hinsichtlich des Angebots von Kreditfazilitäten an Gewerbetreibende und Handwerker sowie an kleine und mittlere Industriebetriebe gemäß den Methoden und Grundsätzen, die vom Ministerrat bestimmt werden, fortgeführt“ (47). |
(258) |
Die Bank wurde von der türkischen Regierung gegründet und ist vorrangig auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie von Gewerbetreibenden und Handwerkern ausgerichtet. |
(259) |
Halkbank erklärt selbst: „Da die Priorität der Halkbank immer darin bestand, dieser Zielgruppe Darlehen zu den günstigsten Bedingungen bereitzustellen, verdient die Bank den besonderen Platz, den sie in den Herzen der Handwerker, Gewerbetreibenden und KMU eingenommen hat“ (48). In den Jahresberichten 2020 und 2021 verwies Halkbank an mehreren Stellen auf ihre Rolle als öffentliche Bank, die die Prioritäten der Regierung umsetzt. |
(260) |
Der Aufgabenbeschreibung von Halkbank in ihren Jahresberichten zufolge besteht die Rolle der Bank darin, „die Entwicklung und das Wachstum der Türkei im Bewusstsein sozialer Verantwortung zu fördern, und eine Bank des Volkes zu sein, die einen großen Mehrwert für alle Interessenträger schafft.“ |
(261) |
Diese Aufgaben werden in der Praxis wie folgt wahrgenommen: „Während wir unsere Ressourcen auf die Prioritäten der Wirtschaft der Türkei im Rahmen unserer Mission ‚Wir sind erst das Volk, dann eine Bank‘ richteten, konzentrierten wir uns darauf, unsere Geschäftstätigkeit mit dem Ansatz durchzuführen, die Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt zu respektieren.“ |
(262) |
So heißt es beispielsweise auf Seite 52 des Berichts 2021: „die Bank … gewährte 500 000 Gewerbetreibenden und Handwerkern zinssubventionierte Darlehen des Ministeriums für Schatzwesen und Finanzen in Höhe von 12,1 Mrd. TRY. Zudem setzte Halkbank gemäß einem Präsidialerlass weiterhin die Darlehenszahlungen von Handwerkern und Gewerbetreibenden aus, deren Unternehmen aufgrund der Pandemie Verluste verzeichneten“ (49). |
(263) |
Insbesondere hinsichtlich der IVME-Darlehen lobte der Generaldirektor Osman Arslan „die Harmonie und die gute Koordination zwischen den Instituten in Bezug auf die wirtschaftspolitische Steuerung mit dem Ziel, erfolgreiche Ergebnisse zu erzielen“, und fügte hinzu: „Mit unserer Entschlossenheit, die Ziele des neuen Wirtschaftsprogramms zu erreichen, werden wir in diesem Jahr viel vor Ort sein und alles tun, um die geeignetsten Lösungen für die Forderungen unserer Kunden zu bieten. Unsere Darlehensauszahlungen für unsere innovativen Produkte wie Acceleration Financing Package, beschäftigungsorientiertes Geschäftsdarlehen, wirtschaftliches Wertschöpfungsdarlehen, Darlehen für die Wohnbauoffensive, Verbraucherdarlehensoffensive, TLREF-indexiertes Darlehen und Darlehen für die inländische Fahrzeugproduktion erreichten im Jahr 2019 30 Mrd. TRY“ (50). |
(264) |
Zu den Bedingungen des IVME-Kredits gehören eine tilgungsfreie Zeit sowie ein Vorzugszinssatz, der als Prozentzuschlag (1-3 %, je nach Laufzeit des Darlehens) auf die staatlichen inländischen Schuldverschreibungen mit geringem Risiko festgelegt ist. |
(265) |
Der Zinssatz für IVME-Darlehen wird in den Anweisungen der Regierung an die Banken festgelegt und wird unabhängig von der Kapitalkostenstruktur der Bank, den Umständen des Darlehensnehmers oder seiner Kreditwürdigkeit bestimmt. Daher wird davon ausgegangen, dass die Banken im Namen der Regierung handeln und deren Anweisungen ausführen. |
(266) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Programm „IVME Credit“ anfechtbar ist. |
4.12. Darlehen — Schlussfolgerung
(267) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung (51) und der Auslaufüberprüfung bestätigt (52), wird die Vorzugsfinanzierung als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. |
(268) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen für Vorzugsfinanzierungen den Empfängern Vorteile verschaffen, da diese Finanzierungen zu niedrigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt werden, d. h. zu Bedingungen, die nicht den Marktbedingungen für Finanzierungen mit einer vergleichbaren Laufzeit entsprechen. |
(269) |
Diese Regelungen für Vorzugsfinanzierungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, soweit Agrarkredite betroffen sind, da sowohl die gewährenden Behörden als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährenden Behörden richten, den Zugang ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränken. |
(270) |
Die Ausfuhrkredite sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig sind. |
(271) |
Im Anschluss an die Unterrichtung beanstandeten die türkische Regierung und Gumusdoga die Anfechtbarkeit des Vorteils, der für die ausfuhrbezogenen Kredite berechnet wurde, die von der Ausfuhrleistung abhängig waren, wenn das Darlehen von einer privaten Bank gewährt wurde. |
(272) |
Dieses Argument wurde auch im Kontext der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung in Erwägungsgrund 87 vorgebracht und die Kommission wies dieses Vorbringen in den Erwägungsgründen 88 und 89 zurück (53). |
(273) |
Die Kommission analysierte die vom Unternehmen übermittelte Dokumentation sorgfältig auf Belege dafür, dass diese Darlehen von einer privaten Bank ohne jegliche Einmischung der Eximbank oder anderen öffentlichen Körperschaften gewährt worden waren, da das Unternehmen diese Mittel für die Ausfuhr der überprüften Ware zu Sätzen, die deutlich unter den von der CBRT veröffentlichten Zinssätzen für Darlehen in Euro lagen. |
(274) |
Die vom Unternehmen übermittelte Dokumentation enthielt keinen Darlehensvertrag von der betroffenen Bank oder Belege dafür, dass die betroffene Bank dem Unternehmen einen bestimmten Zinssatz aus einem bestimmten Grund angeboten hat. |
(275) |
Es wurden keine Belege dafür gefunden, dass diese Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden und das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
(276) |
Ferner argumentierte das Unternehmen Gumusdoga, die Kommission sei bei der für die Berechnung des Vorteils aus ausfuhrbezogenen Darlehen verwendeten Methode nicht einheitlich vorgegangen, da einige davon bei der Berechnung des Gesamtvorteils nicht berücksichtigt worden seien. |
(277) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der einzige Grund, aus dem bestimmte ausfuhrbezogene, von privaten Banken gewährte Darlehen nicht in der Berechnung des Gesamtvorteils enthalten waren, ist, dass diese Darlehen in türkischen Lira ausgegeben wurden. |
(278) |
Gumusdoga brachte vor, dass es aufgrund seiner hohen Bonität in der Lage sei, günstige Zinssätze für seine ausfuhrbezogenen Darlehen von privaten Banken zu erhalten und deshalb hätte die Kommission den aus diesen Darlehen abgeleiteten Vorteil nicht in ihre Berechnungen aufnehmen dürfen. |
(279) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die für die Berechnung des Vorteils verwendeten Referenzzinssätze dem durchschnittlichen Zinssatz aller türkischen Darlehen, entsprechen, die in einem bestimmten Zeitraum und in einer bestimmten Währung gewährt wurden. Dieser Durchschnitt umfasste alle Arten der Bonität. |
(280) |
Dieses Vorbringen Gumusdogas, dass einige ausfuhrbezogene Darlehen aufgrund ihrer spezifischen Konditionen mit niedrigen Zinssätzen gewährt worden seien, wurde auch in der Auslaufüberprüfung vorgelegt und aus den oben genannten Gründen ebenfalls zurückgewiesen. Gumusdoga konnte nicht nachweisen, dass es ausfuhrbezogene Darlehen zu niedrigen Zinssätzen auf der Grundlage seiner Bonität oder von Verhandlungen mit der Bank erhalten hat. |
(281) |
Nach Auffassung der Kommission besteht kein Zusammenhang zwischen der Anfechtbarkeit eines Darlehens und der Bonität eines Unternehmens. Die Referenzzinssätze wurden nur herangezogen, um die Höhe des aus den Darlehen erwachsenden Vorteils zu ermitteln, nicht aber um festzustellen, ob ein Darlehen als anfechtbar betrachtet werden konnte oder nicht. |
(282) |
Alle Regelungen für Vorzugsfinanzierungen werden daher als anfechtbare Subventionen betrachtet. |
4.12.1. Berechnung der Höhe der Subvention
(283) |
Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wurde der Vorteil aus der Vorzugsfinanzierung anhand der Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und dem Betrag, der für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen wäre, berechnet. Als Bemessungsgrundlage zog die Kommission erneut den gewogenen durchschnittlichen Zinssatz für geschäftliche Darlehen auf dem türkischen Inlandsmarkt heran, der auf Daten der CBRT beruht (54). Dabei handelt es sich um dieselbe Bemessungsgrundlage, die in der Ausgangsuntersuchung und allen vorausgegangenen Überprüfungen verwendet wurde. Die Kommission wies den Vorteil im Zusammenhang mit den Ausfuhrkrediten den Ausfuhrverkäufen zu, während die Agrarkredite den Gesamtverkäufen zugerechnet wurden. |
(284) |
Im Anschluss an die Unterrichtung äußerte Gumusdoga Zweifel an der Methode, die für die Zurechnung des Vorteils für ausfuhrbezogene Darlehen verwendet wurde. In der Unterrichtung teilte die Kommission den Vorteil wie folgt auf:
|
(285) |
Im Anschluss an die Unterrichtung brachte Gumusdoga vor, dass alle Darlehen unter Buchstabe b tatsächlich dem gesamten Ausfuhrumsatz zugerechnet werden müssten, da alle diese Darlehen auch von der Ausfuhr anderer Waren abhängig seien. Dieses Vorbringen bezieht sich auf dasselbe Vorbringen desselben ausführenden Herstellers im Rahmen der Auslaufüberprüfung (55) (vgl. Erwägungsgrund 92 der Auslaufverordnung). |
(286) |
In der Auslaufüberprüfung konnte die Kommission den Vorteil aus einigen ausfuhrbezogenen Darlehen dem gesamten Ausfuhrumsatz zuzurechnen, wenn es entsprechende Nachweise gab. (56) In Anbetracht dessen, dass einige dieser Darlehen in dieser Überprüfung nach wie vor aktuell waren, konnte die Kommission denselben Schluss ziehen. |
(287) |
In Bezug auf die Darlehen, die im Rahmen der Auslaufüberprüfung nicht untersucht wurden, analysierte die Kommission die Unterlagen, die Gumusdoga mit seiner Fragebogenantwort und anschließenden Stellungnahmen übermittelte. |
(288) |
Ergab sich aus diesen Unterlagen, dass das Darlehen von der Ausfuhrleistung für alle Waren abhängig war, wurde der Vorteil dem gesamten Ausfuhrumsatz der Unternehmensgruppe zugerechnet. Ansonsten blieb der Vorteil dem Ausfuhrumsatz der überprüften Ware zugerechnet. Die von Gumusdoga im Anschluss an die Unterrichtung übermittelten Unterlagen, die nicht überprüft werden konnten, wurden nicht berücksichtigt. |
(289) |
Nach der Unterrichtung stellten zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Fehler bei der Berechnung des Vorteils fest, die berichtigt wurden. Da der Referenzzinssatz jeden Freitag veröffentlicht wurde, stellte die Kommission außerdem sicher, dass er für Darlehen ab der darauffolgenden Woche gilt, wie dies auch in Erwägungsgrund 93 der Auslaufverordnung festgelegt war. |
(290) |
Hinsichtlich Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen wurden für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller folgende Subventionsbeträge berechnet: Tabelle 7 Finanzierung
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4.13. Endgültige Höhe der anfechtbaren Subventionen
(291) |
Die Kommission stellte fest, dass der aggregierte Betrag anfechtbarer Subventionen nach den Bestimmungen der Grundverordnung sich wie folgt darstellte: Tabelle 8 Festgestellte Subvention insgesamt
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5. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
(292) |
Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung wurden in dieser Untersuchung die wesentlichen Änderungen der Struktur und der Durchführungsmodalitäten der Direktsubventionen bestätigt, die die türkische Regierung den Züchter von Forellen gewährte. Wie bereits in den vorhergegangenen Überprüfungen festgestellt (siehe Erwägungsgründe 2 und 3), führte die türkische Regierung insbesondere durch den Erlass Nr. 2016/8791 (57) eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Agrarbeihilfen, die im Jahr 2016 gewährt werden sollten, ein. In der Mitteilung Nr. 2016/33 (58) über Aquakulturbeihilfen wurden die Bedingungen für die vorgesehenen Subventionen im Einzelnen dargelegt. |
(293) |
Im Wesentlichen und im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung wurden in dem Fall, in dem ein Züchter von Forellen über mehr als eine Zuchtlizenz (bzw. mehr als einen Fischzuchtbetrieb) in derselben vom Ministerium vorgegebenen potenziellen Meereszone, im selben Stausee (Talsperre) oder in derselben Region gelegenen Stauseen verfügte, die derselben Person oder demselben Unternehmen/Betrieb gehörten, die betreffenden Lizenzen bzw. Fischzuchtbetriebe als eine einzige Lizenz bzw. ein einziger Betrieb des jeweiligen Unternehmens betrachtet; die Zahlung der direkten Subvention hatte aufgrund dieser Auslegung zu erfolgen. |
(294) |
Diese Gesetzesänderung wurde in den Erlassen der folgenden Jahre sowie im Erlass Nr. 3190 für den UZÜ (siehe Erwägungsgrund 57) aufrechterhalten. Dies lässt darauf schließen, dass die Änderung der Struktur und Durchführung der von der türkischen Regierung gewährten direkten Subventionen mehrere Jahre lang aufrechterhalten wurden und es besteht kein Hinweis darauf, dass die türkische Regierung weitere Änderungen beabsichtigt. |
(295) |
Zudem wurde durch eine Änderung der Regelung für direkte Subvention im Jahr 2019 (59) die beihilfefähige Menge für Direktsubventionen auf 350 Tonnen begrenzt, d. h. die Grenze wurde im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gesenkt. Dieselbe Grenze wurde im Jahr 2020 durch den Erlass Nr. 3190 aufrechterhalten. Wie oben beschrieben, ergab sich aus dieser Untersuchung kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Praxis nicht fortgeführt werden würde. |
(296) |
Die Untersuchung ergab ferner — wie in den Erwägungsgründen 57 bis 72 dargestellt — dass die türkische Regierung Züchter von Forellen immer mehr subventionierte, indem sie die Unterstützungssätze aufteilte. Unternehmen, die unter derselben Zuchtlizenz Forellen aller Gewichtsklasse züchteten, erhielten Vorteile sowohl nach der Subventionsspanne „Forellen“ als auch „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“. |
(297) |
Der Übergang der türkischen Regierung von einer einheitlichen Subventionierung aller Forellen zu einer Subventionierung sowohl aller Forellen als auch der „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ wird als dauerhaft angesehen. Dieser Trend hat sich in den letzten Jahren schnell entwickelt, und die türkische Regierung ließ nicht erkennen, dass dies nicht auch weiterhin der Fall sein wird. Die Erhöhung der Vorteile durch Auszahlungen nach den Subventionssätzen für „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg“ glich den Rückgang der Vorteile für „Forellen“ teilweise aus. Insgesamt erhalten Züchter von Forellen weiterhin Direktzahlungen von der türkischen Regierung. |
(298) |
Die Kommission stellte fest, dass die allgemeine Höhe der Subvention für die überprüfte Ware ausgedrückt in türkischen Lira pro Kilogramm Ausfuhren in die EU nicht in demselben Umfang sank wie die im UZÜ berechneten Ausgleichszölle. Dies ist auf einen Wertverlust der türkischen Lira im Vergleich zum Euro seit der Ausgangsuntersuchung und auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Zoll auf der Grundlage der Subvention in türkischen Lira pro Kilogramm, geteilt durch den CIF-Wert in türkische Lira berechnet wird. |
(299) |
Die Kommission stellte allerdings auch fest, dass die Türkei gleichzeitig mit dem Wertverlust der türkischen Lira im Vergleich zum Euro zeitweise hohe Inflationsraten hatte. Daher ist der Wert der türkischen Lira in dem Land auch gesunken, und somit sind die ausgezahlten Subventionsbeträge, die in türkischen Lira konstant geblieben sind, in realen Werten ebenfalls gefallen. Daher betrachtete die Kommission die Senkung des Ausgleichszolls gegenüber dem Zoll der Ausgangsuntersuchung als eine dauerhafte Änderung der Umstände. |
(300) |
In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 brachte die DAO vor, dass sich die Subventionsregelungen in der Türkei ständig und regelmäßig änderten und daher eine Änderung der Höhe der Subventionen nicht als dauerhaft angesehen werden könne. Ausfuhren von Forellen aus der Türkei würden weiterhin die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und den Wirtschaftszweig der Union weiterhin bedeutend schädigen. Daher solle die derzeitige Überprüfung beendet und die Höhe der geltenden Maßnahme beibehalten werden. |
(301) |
Die Argumente der DAO berücksichtigten nicht die wesentlichen Änderungen der Struktur und der Durchführung der Regelungen für direkte Subventionen, die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt wurden. Die möglichen jährlichen Schwankungen bei den Subventionsspannen hatten keine Auswirkung auf die Schlussfolgerungen, dass sich die Umstände in der Ausgangsuntersuchung wesentlich von denen dieser Überprüfung unterschieden und dass die durchgeführten Änderungen dauerhaft waren. Die diesbezüglichen Vorbringen der DAO wurden daher zurückgewiesen. |
(302) |
Somit vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Umstände sich dauerhaft geändert haben. Nach der Unterrichtung gingen bei der Kommission diesbezüglich keine Stellungnahmen ein. |
6. AUSGLEICHSMAẞNAHMEN
(303) |
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission sollten die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei geändert werden, um die geänderten Umstände zu berücksichtigen. |
(304) |
Die Antisubventionsmaßnahmen wurden als Prozentsatz des CIF-Werts der Ausfuhren der überprüften Waren in die Europäische Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung berechnet. |
(305) |
Im Anschluss an die weitere Unterrichtung beantragte Gumusdoga bei der Kommission, die Berechnung des Gesamtumsatzes der untersuchten Unternehmensgruppe dahin gehend zu überarbeiten, dass der Umsatz mit verbundenen Unternehmen — außerhalb der Gruppe von fünf Unternehmen mit einer direkten Verbindung zu ihren Tätigkeiten hinsichtlich der überprüften Ware — die jedoch zur Gumusdoga Group gehörten, einbezogen wird. |
(306) |
Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Umsatz mit den betreffenden Unternehmen wurde dem Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe hinzugerechnet. |
(307) |
Im Anschluss an die Unterrichtung brachten die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe den CIF-Wert der Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union falsch berechnet. Sie brachten vor, die Kommission solle die DAP-Rechnungswerte als CIF-Wert dieser Verkäufe betrachten und behaupteten, die Kommission habe dies in vorausgegangenen Untersuchungen so gehandhabt. |
(308) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Der CIF-Wert der Verkäufe in die Union wurde, wie in Erwägungsgrund 297 dargestellt, dazu verwendet, den Prozentsatz zu ermitteln, zu dem der Einfuhrpreis erhöht werden sollte, um die Auswirkungen der Subventionierung zu beseitigen. Hierfür ist der CIF-Wert notwendig, da dies der Wert ist, der den Zollbehörden bei der Einfuhr in die EU angegeben wird. |
(309) |
Es entspricht der gängigen Praxis der Kommission, dass in den Fällen, in denen dieser CIF-Wert nicht gemeldet wurde oder die Lieferung an der CIF frei Grenze der Union erfolgt, der Rechnungswert als Grundlage für die Ermittlung des CIF-Wertes herangezogen wird. Enthält der Rechnungswert die Kosten nach der Einfuhr (zum Beispiel bei Verkäufen auf DAP- oder DDP-Basis), schätzte die Kommission den CIF-Wert dieser Geschäfte anhand der verfügbaren Nachweise. Bei den DDP-Verkäufen und einigen der DAP-Verkäufen war der CIF-Wert bekannt und wurde in den Fragebogenantworten gesondert angegeben, weshalb er verwendet wurde. Alle verwendeten CIF-Werte waren in den von den Parteien vorgelegten Informationen enthalten und wurden im Rahmen des Fernabgleichs überprüft. |
(310) |
Angesichts der großen Bereitschaft zur Mitarbeit an dieser Untersuchung, betrachtete es die Kommission für angemessen, den landesweiten Zoll auf die Höhe des höchsten unternehmensspezifischen Zollsatzes der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festzusetzen. |
(311) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Türkei, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. |
(312) |
Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten. |
(313) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seine Firma ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(314) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(315) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 wird der Text nach den Worten „derzeit unter den KN-Codes“ wie folgt ersetzt:
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010, 0305430011 und 1604191011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.
(2) Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 erhält folgende Fassung:
Unternehmen |
Ausgleichszoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Fishark Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Ticaret A.Ş. |
3,4 % |
B985 |
Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ |
4,4 % |
B964 |
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi |
3,1 % |
B966 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen |
4,0 % |
|
Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Şirketi |
2,8 % |
C889 |
Alle übrigen Unternehmen |
4,4 % |
B999 |
(3) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(4) Der früher Lezita Balik A.S. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B968 gilt ab dem 7. Juli 2020, dem Datum, an dem das Unternehmen umfirmierte, für Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 für Lezita Balik A.S. festgesetzten Ausgleichszoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 14).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 25.5.2021, S. 5).
(6) ABl. C 380 vom 20.9.2021, S. 15.
(7) ABl. C 40 vom 5.2.2021, S. 12.
(8) ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 60.
(9) ABl. C 176 vom 22.5.2019, S. 24.
(10) ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.
(11) Die Umfirmierung wurde im Amtsblatt des Handelsregisters vom 7. Juli 2020 unter der Nummer 10113 veröffentlicht.
(12) Präsidialerlass Nr. 3190, „Erlass über die im Jahr 2020 zu gewährenden Fördermittel für die Landwirtschaft“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31295 vom 5.11.2020.
(13) Mitteilung Nr. 2020/39, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31321 vom 1.12.2020.
(14) Mitteilung Nr. 2020/39, Artikel 4 Buchstabe f: „Forellen mit einem Gewicht von über 1 kg: Forellen, die bei der Ernte 1,25 Kilogramm (ein Kilogramm und zweihundertfünfzig Gramm) und mehr pro Stück wiegen.“
(15) Erwägungsgrund 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(16) Erwägungsgründe 61 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).
(17) Erwägungsgrund 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(18) Veröffentlicht am 19. Juni 2012, Amtsblatt Nr. 28328.
(19) Veröffentlicht am 20. Juni 2012, Amtsblatt Nr. 28329.
(20) Die Herstellung von Aquakulturprodukten ist in Anhang 2/A des Erlasses Nr. 2012/3305 ausdrücklich als eine der Branchen aufgeführt, die in den Genuss von Anreizen kommen können, wie die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von Zöllen, Steuerermäßigungen, Investitionshilfen, die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil), die Zuteilung von Land, Zinsstützungen, die einkommensteuerliche Förderung und die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil).
(21) Erwägungsgründe 45 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014.
(22) Erwägungsgründe 63 bis 65 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(23) Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination in the Countervailing Duty Investigation of Common Alloy Aluminium Sheet from the Republic of Turkey (Memorandum über den Beschluss für eine vorläufige Feststellung in der Ausgleichszolluntersuchung von Blechen aus Aluminiumlegierungen mit Ursprung in der Republik Türkei), Aktenzeichen C-489-840, veröffentlicht am 7. August 2020.
(24) Artikel 12 und 13, Amtsblatt Nr. 25852 vom 21. Juni 2005.
(25) Amtsblatt Nr. 30608 vom 27. November 2018.
(26) Erwägungsgründe 88 und 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014, bestätigt durch Erwägungsgrund 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309.
(27) Erwägungsgrund 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(28) http://yuksekgerilim.com.tr/tr/ihracat-yuklemelerinde-devlet-navlun-destegi-hk/ (abgerufen am 22. August 2022).
(29) Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29109 vom 4.9.2014.
(30) https://www.ziraatbank.me/en/ziraat-bank-turkey-today (abgerufen am 24. Juni 2022).
(31) https://www.tvf.com.tr/uploads/file/law-no-6741.pdf (abgerufen am 24. Juni 2022).
(32) https://www.tvf.com.tr/uploads/file/decree.pdf (abgerufen am 24. Juni 2022).
(33) Erwägungsgrund 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014.
(34) Erwägungsgrund 69 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014.
(35) Erwägungsgrund 79 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(36) Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19417(bis) vom 31. März 1987.
(37) Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28568 vom 23. Februar 2013.
(38) https://www.eximbank.gov.tr/en/product-and-services/credits/short-term-export-credits/rediscount-credit-program (abgerufen am 24. Juni 2022).
(39) Herausgegeben am 4. Oktober 2016 von der Generaldirektion für Banken und Finanzinstitute und der Direktion für Devisengesetzgebung der türkischen Zentralbank.
(40) https://www3.tcmb.gov.tr/yillikrapor/2020/en/m-2-2.html, Nummer 2.2.4 (abgerufen am 1. Juli 2022).
(41) https://ms.hmb.gov.tr/uploads/2019/05/ivme-sunum.pdf (abgerufen am 11. Juli 2022).
(42) https://www.sondakika.com/ekonomi/haber-ivme-finansman-paketi-12078612/
(43) https://www.sondakika.com/ekonomi/haber-ivme-finansman-paketi-12078612/
(44) http://www.satso.org.tr/duyuru/5605/ivme-finansman-paketi.aspx
(45) https://www.halkbank.com.tr/en/investor-relations/corporate-information/ownership-structure.html (abgerufen am 8. August 2022).
(46) https://www.halkbank.com.tr/en/investor-relations/financial-information/annual-reports.html (abgerufen am 8. August 2022).
(47) https://www.halkbank.com.tr/en/investor-relations/corporate-governance/articles-of-association.html (abgerufen am 17. August 2022).
(48) https://www.halkbank.com.tr/en/about-halkbank/discover/we-are-turkiyes-sme-and-tradesman-bank.html (abgerufen am 16. August 2022).
(49) https://www.halkbank.com.tr/en/investor-relations/financial-information/annual-reports.html (abgerufen am 8. August 2022).
(50) https://www.hurriyet.com.tr/ekonomi/halkbanktan-1-7-milyar-lira-kar-41447902
(51) Erwägungsgründe 75 bis 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014.
(52) Erwägungsgrund 83 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(53) Durchführungsverordnung (EU) 2022/823
(54) https://evds2.tcmb.gov.tr/index.php?/evds/portlet/K24NEG9DQ1s%3D/en (abgerufen am 1. Juli 2022), Zinssatz für gewerbliche Darlehen in TRY (ohne Kontokorrentkredite für Unternehmen und Kreditkarten für Unternehmen) für die in TRY erhaltenen Darlehen und Zinssatz für gewerbliche Darlehen in EUR für die in EUR erhaltenen Darlehen.
(55) Durchführungsverordnung (EU) 2022/823.
(56) Erwägungsgründe 91 und 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823.
(57) Türkischer Erlass Nr. 2016/8791 vom 25. April 2016 über Agrarsubventionen im Jahr 2016 (rückwirkend ab 1. Januar 2016 umgesetzt).
(58) Die Mitteilung Nr. 2016/33 mit dem Titel „Mitteilung über Aquakulturbeihilfen“ betreffend die Umsetzung des Erlasses Nr. 2016/8791 wurde am 3. August 2016 im Amtsblatt veröffentlicht.
(59) Präsidialerlass Nr. 2019/1691 vom 23. Oktober 2019 über Agrarsubventionen im Jahr 2019 (rückwirkend ab 1. Januar 2019 umgesetzt), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 30928 vom 24.10.2019.
(60) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der Türkei:
Name |
TARIC-Zusatzcode |
Abalıoğlu Balık ve Gıda Ürünleri A.Ş. |
B968 |
Alima Su Ürünleri ve Gıda Sanayi Ticaret A.Ş. |
B974 |
Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi San ve Tic. A.Ş. |
B977 |
Baypa Bayhan Su Urunleri San. Ve Tic. A.S. |
C890 |
Ertug Balik Uretim Tesisi A.S. und More Su Urunleri A.S. |
C891 |
Kemal Balıkçılık Ihracat Ltd. Şti. |
B981 |
Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat İthalat ve Ticaret A.Ş. |
B965 |
Lazsom Su Urunleri Gida Uretim Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi |
C892 |
Liman Entegre Balıkçılık San ve Tic. Ltd. Şti. |
B982 |
Ömer Yavuz Balikcilik Su Ürünleri San. Tic. Ltd. Sti. |
B984 |
Premier Kultur Balikciligi Yatirim Ve Pazarlama A.S |
C893 |
Uluturhan Balikçilik Turizm Ticaret Limited Şirketi |
C894 |
Yavuzlar Otomotiv Balikcilik San.Tic.Ltd.Sti. |
C895 |
BESCHLÜSSE
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/86 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2391 DES RATES
vom 25. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (1) im Namen der Union geschlossen. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens hat der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) zur Anwendung des Übereinkommens Entscheidungen zu treffen und Empfehlungen abzugeben. |
(3) |
Auf seiner 116. Tagung vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 soll der Rat der Mitglieder einen Beschluss zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie einen Beschluss zur Aktualisierung einer Analysemethode für Wachse und Fettsäureethylester annehmen. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu fassenden Beschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) bindend sein werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen. |
(5) |
Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüsse betreffen die Streichung von Anhang 1 der Vermarktungsnorm und die Vereinfachung der Entscheidungsabläufe bezüglich Delta-7-Stigmasterol sowie die Aufnahme von Revision 3 der Methode zur Bestimmung von Wachsen und Fettsäureethylestern. Diese Beschlüsse wurden von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen für Olivenöl der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Diese Beschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Diese Beschlüsse sollten daher unterstützt werden. |
(6) |
Falls die Annahme dieser Beschlüsse im Rat der Mitglieder auf dessen 116. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der Standpunkt zur Unterstützung der Annahme dieser Beschlüsse im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Annahmeverfahrens durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden, sofern ein solches Verfahren vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2023 eingeleitet wird. |
(7) |
Die Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 19 könnte technische Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR erfordern. Diese technischen Anpassungen sollten unterstützt werden. |
(8) |
Zur Wahrung der Interessen der Union sollte die Kommission jedoch die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Beschlüsse zur Änderung der Vermarktungsnorm oder von Methoden bis zu einer späteren Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, wenn vor oder während der 116. Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen dürften — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf seiner 116. Tagung vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates im Juni 2023 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel zu vertreten ist, besteht in Bezug auf die Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöle und Oliventresteröle COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 19 darin, den Beschluss, Anhang 1 der Vermarktungsnorm zu streichen und die Entscheidungsabläufe bezüglich Delta-7-Stigmasterol zu vereinfachen, zu unterstützen, sowie in Bezug auf die Überarbeitung der Methode COI/T.20/Do. Nr. 28/Rev. 3 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie) darin, den Beschluss über die Aufnahme einer alternativen Analysemethode und die Vornahme einiger geringfügiger Änderungen der bestehenden Methode zu unterstützen.
Artikel 2
Der Standpunkt der Union besteht darin, technische Anpassungen von anderen Methoden oder Dokumenten des IOR zu unterstützen, wenn diese sich aus der Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöle und Oliventresteröle COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 19 ergeben.
Artikel 3
Werden vor oder während der 116. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen dürften, beantragt die Kommission, dass die Annahme des Beschlusses zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie der Analysemethode für Wachse und Fettsäureethylester zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/88 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES
vom 16. November 2022
zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits [2022/2392]
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. November 2017 legte Kolumbien der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für eine neue geografische Angabe Kolumbiens und deren Prüfung abgeschlossen. |
(2) |
Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Kolumbiens gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu der geografischen Angabe und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. |
(3) |
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. |
(4) |
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Kolumbiens angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens wird in der Tabelle unter Buchstabe a „Geografische Angaben Kolumbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Quito am 16. November 2022.
Für den Handelsausschuss
Leiter der EU-Delegation
Paolo GARZOTTI
Leiter der Delegation Kolumbiens
Luis Felipe QUINTERO
ANHANG
|
|||
BOCADILLO VELEÑO |
Fruchtpaste |
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/91 |
BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES
vom 16. November 2022
zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits [2022/2393]
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Oktober 2017 legte Peru der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für sechs neue geografische Angaben Perus und deren Prüfung abgeschlossen. |
(2) |
Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Perus gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu den geografischen Angaben und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. |
(3) |
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. |
(4) |
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Perus angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe c „Geografische Angaben Perus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Quito am 16. November 2022.
Für den Handelsausschuss
Leiter der EU-Delegation
Paolo GARZOTTI
Leiter der Delegation Perus
Jose Luis CASTILLO
ANHANG
|
|||
ACEITUNA DE TACNA |
Olive |
||
CACAO AMAZONAS PERÚ |
Kakao |
||
CAFÉ MACHU PICCHU — HUADQUIÑA |
Kaffee |
||
CAFÉ VILLA RICA |
Kaffee |
||
LOCHE DE LAMBAYEQUE |
Frucht |
||
MACA JUNÍN-PASCO |
Pflanzenerzeugnis |
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/93 |
BESCHLUSS Nr. 3/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES
vom 16. November 2022
zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits [2022/2394]
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. November 2018 legte Ecuador der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für drei neue geografische Angaben Ecuadors und deren Prüfung abgeschlossen. |
(2) |
Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Ecuadors gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu den geografischen Angaben und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. |
(3) |
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. |
(4) |
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Ecuadors angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe d „Geografische Angaben Ecuadors für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Quito am 16. November 2022.
Für den Handelsausschuss
Leiter der EU-Delegation
Paolo GARZOTTI
Leiter der Delegation Ecuadors
Daniel LEGARDA
ANHANG
|
|||
CAFÉ DE GALAPAGOS |
Kaffee |
||
MANÍ DE TRANSKUTUKÚ |
Erdnuss |
||
PITAHAYA AMAZÓNICA DE PALORA |
Frucht |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/95 |
DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 196/22/COL
vom 26. Oktober 2022
betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 [2022/2395]
Berichtigt am 7. November 2022 durch die Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 201/22/COL
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden „Verordnung (EU) 2016/429“) (1), in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1, Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden „Delegierte Verordnung (EU) 2020/687“) (2), in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen („Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882“) (3), in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,
in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind seit 21. April 2021 in Kraft.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.
Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 258 derselben Verordnung im Falle eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden „norwegische Maßnahmen“). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Überwachungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 ergreifen, indem sie die norwegischen Maßnahmen genehmigt.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. In Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vorgesehen. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet Norwegens zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.
Norwegen meldete einen bestätigten HPAI-Ausbruch in einem Betrieb mit rund 7 000 Bruteier legenden Vögeln (4). Die zuständigen Behörden Norwegens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum.
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb des EWR zu verhindern, ist es notwendig, die von Norwegen im Zusammenhang mit den Ausbrüchen der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen rasch auszuweisen.
Daher sind die in Norwegen im Zusammenhang mit der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, im Anhang der vorliegenden Entscheidung zur Genehmigung der norwegischen Maßnahmen gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und ist die Dauer dieser Regionalisierung in dem genannten Anhang festgelegt.
Die Behörde hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Norwegen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Norwegens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.
Am 25. Oktober 2022 hat die Behörde mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 195/22/COL (Dokument Nr. 1322967) dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 259 Absatz 1 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Am 26. Oktober 2022 hat der EFTA-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Norwegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der Maßnahmen, die in diesen Schutzzonen gemäß Artikel 39 und in diesen Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der genannten Delegierten Verordnung nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anzuwenden sind, werden auf EWR-EFTA-Staatenebene eingerichtet und genehmigt und im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.
Artikel 2
Norwegen stellt sicher, dass
a) |
die von seinen zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung als Schutzzonen definiert sind; |
b) |
die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegt wurden. |
Artikel 3
Norwegen stellt sicher, dass
a) |
die von seinen zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung als Überwachungszonen aufgeführt sind; |
b) |
die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegt wurden. |
Artikel 4
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 5
Diese Entscheidung gilt bis zu dem letzten im Anhang dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt, an dem die Anwendungsdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den Schutz- oder Überwachungszonen gemäß Artikel 39 bzw. 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 endet.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 7
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Brüssel, den 26. Oktober 2022
Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL:
Árni Páll ÁRNASON
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
(2) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.
(3) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
(4) Dokument Nr. 1322915.
ANHANG
Teil A
Schutzzonen in Norwegen gemäß Artikel 1 und 2
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: N: 58.80459 E: 5.61203 |
12.11.2022 |
Teil B
Überwachungszonen in Norwegen gemäß Artikel 1 und 3
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes, Sola und Time in der Provinz Rogaland, die außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinatenliegen: N: 58.80459 E: 5.61203 |
22.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Klepp, Sandnes und Sola in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: 58.80459 E: 5.61203 |
12.11.2022-22.11.2022 |
Berichtigungen
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/100 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 24. November 2022 )
Auf Seite 14, Kapitel III Artikel 9 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) |
Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass die Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/XXX und ihrer Rückstände mindestens denen gleichwertig sind, die für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/XXX erforderlich sind.“ |
muss es heißen:
„(1) |
Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass die Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und ihrer Rückstände mindestens denen gleichwertig sind, die für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 erforderlich sind.“ |
Auf Seite 16, Kapitel IV Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
diese Betriebe handhaben gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/XXX und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/XXX oder aus Mitgliedstaaten kommen;“ |
muss es heißen:
„b) |
diese Betriebe handhaben gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 oder aus Mitgliedstaaten kommen;“. |
Auf Seite 20, Kapitel VI Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 0704 90, 0706 90, 0708 10, 0708 20, 0708 90, 0712 34, 0712 35, 0712 50, 0712 60, 0713 10, 0713 33, 0712 34, 0713 39, 0713 40, 0713 90, 0910 99, 1201 10, 1201 90, 1207 50, 1207 99, 1209 10, 1209 21, 1209 91 oder 1214 90 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;“ |
muss es heißen:
„c) |
Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 0704 90, 0706 90, 0708 10, 0708 20, 0708 90, 0712 34, 0712 35, 0712 50, 0712 60, 0713 10, 0713 33, 0713 39, 0713 40, 0713 90, 0910 99, 1201 10, 1201 90, 1207 50, 1207 99, 1209 10, 1209 21, 1209 91 oder 1214 90 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;“. |
Auf Seite 24, Anhang I Teil II Punkt C Nummer 1:
Anstatt:
„(1) |
Die vom Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten erfüllten Anforderungen, insbesondere ob es sich bei diesen Anforderungen um Anforderungen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/XXX oder um diesen gleichwertige Anforderungen handelt. In letzterem Fall müssen nähere Angaben dazu gemacht werden, auf welche Weise bei diesen Anforderungen alle in Teil II Buchstaben C bis K dieses Anhangs aufgeführten Punkte berücksichtigt werden.“ |
muss es heißen:
„(1) |
Die vom Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten erfüllten Anforderungen, insbesondere ob es sich bei diesen Anforderungen um Anforderungen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 oder um diesen gleichwertige Anforderungen handelt. In letzterem Fall müssen nähere Angaben dazu gemacht werden, auf welche Weise bei diesen Anforderungen alle in Teil II Buchstaben C bis K dieses Anhangs aufgeführten Punkte berücksichtigt werden.“ |