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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2360 DER KOMMISSION
vom 3. August 2022
zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 90-tägige Ausnahme für den Kontozugriff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission (2) sieht eine Ausnahme von der in Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verankerten Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung vor, wenn ein Zahlungsdienstnutzer nur auf seinen Kontostand und die jüngsten Vorgänge auf seinem Zahlungskonto zugreift, ohne dass dabei sensible Zahlungsdaten offengelegt werden. In diesem Fall dürfen Zahlungsdienstleister beim Zugriff auf Kontoinformationen von der starken Kundenauthentifizierung absehen, sofern beim erstmaligen Zugriff auf die Kontoinformationen und anschließend mindestens alle 90 Tage eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wird. |
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(2) |
Die Nutzung dieser Ausnahme hat in der Praxis zu einer überaus unterschiedlichen Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 geführt, wobei die starke Kundenauthentifizierung von manchen kontoführenden Zahlungsdienstleistern alle 90 Tage verlangt wird, von anderen dagegen in kürzeren Zeitabständen und von manchen, die die Ausnahme gar nicht anwenden, bei jedem Kontozugriff eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wird. Diese Unterschiedlichkeit hat bei der Nutzung von Kontoinformationsdiensten zu unerwünschten Reibungen in der „Customer Journey“ und zu negativen Auswirkungen auf die Dienste von Kontoinformationsdienstleistern geführt. |
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(3) |
Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Zielen der Richtlinie (EU) 2015/2366, d. h. zwischen der Erhöhung der Sicherheit, der Erleichterung von Innovationen und der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sicherzustellen, ist es notwendig, die Anwendung der in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehenen Ausnahme für den Fall, dass über einen Kontoinformationsdienstleister auf die Kontoinformationen zugegriffen wird, zu präzisieren. So sollte die starke Kundenauthentifizierung Zahlungsdienstleistern in einem solchen Fall nicht freigestellt sein, sondern sollte die Ausnahme verbindlich vorgeschrieben werden, sofern Bedingungen erfüllt sind, die darauf abzielen, den Schutz und die Sicherheit der Daten der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Ausnahme sollte nur für den Zugriff auf den Kontostand und die jüngsten Zahlungsvorgänge auf einem Zahlungskonto gelten, bei dem keine sensiblen Zahlungsdaten offengelegt werden. Die Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn die Zahlungsdienstleister beim erstmaligen Zugriff über den jeweiligen Kontoinformationsdienstleister bereits eine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben, und sollte regelmäßig erneuert werden. |
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(5) |
Um den Schutz und die Sicherheit der Daten der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten, sollten Zahlungsdienstleister jederzeit eine starke Kundenauthentifizierung verlangen dürfen, wenn sie objektiv gerechtfertigte und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff haben. Dies könnte der Fall sein, wenn die Transaktionsüberwachungsmechanismen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ein erhöhtes Risiko eines nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriffs erkennen. Um eine einheitliche Anwendung der Ausnahme zu gewährleisten, sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister die Gründe für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung in solchen Fällen dokumentieren und gegenüber ihrer zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen gebührend rechtfertigen. |
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(6) |
Greift der Zahlungsdienstnutzer direkt auf die Kontoinformationen zu, sollte es den Zahlungsdienstleistern weiterhin freigestellt sein, ob sie eine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Grund dafür ist, dass in solchen Fällen, im Gegensatz zum Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister, keine besonderen Probleme beobachtet wurden, die eine Änderung der in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehenen Ausnahme erforderlich machen würden. |
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(7) |
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister zu gewährleisten und im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie (EU) 2015/2366, die Entwicklung benutzerfreundlicher und innovativer Dienstleistungen zu ermöglichen, ist es verhältnismäßig, für die Erneuerung der starken Kundenauthentifizierung denselben Zeitraum von 180 Tagen sowohl für den direkten Zugriff auf Kontoinformationen beim kontoführenden Zahlungsdienstleister als auch für den Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister vorzusehen. Die Erneuerung der starken Kundenauthentifizierung mit der aktuellen Häufigkeit könnte zu unerwünschten Reibungen in der „Customer Journey“ führen und verhindern, dass Kontoinformationsdienstleister ihre Dienste anbieten und Nutzer diese Dienste in Anspruch nehmen. |
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(8) |
Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle anbieten und einen Notfallmechanismus nach Maßgabe von Artikel 33 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 eingerichtet haben, sollten nicht verpflichtet werden, die neue verbindlich vorgeschriebene Ausnahme in ihren direkten Kundenschnittstellen für den Notfallmechanismus zu implementieren, sofern sie die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehene Ausnahme nicht auf ihre direkten Kundenschnittstellen anwenden. Es wäre unverhältnismäßig, kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle anbieten, bei der sie die neue verbindlich vorgeschriebene Ausnahme implementieren müssen, dazu zu verpflichten, diese Ausnahme auch bei ihren direkten Kundenschnittstellen für den Notfallmechanismus zu implementieren. |
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(9) |
Um sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister ausreichend Zeit haben, um an ihren Systemen die erforderlichen Veränderungen vorzunehmen, sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstleistern die Veränderungen, die sie an den technischen Spezifikationen ihrer Schnittstellen vorgenommen haben, um dieser Verordnung nachzukommen, mindestens zwei Monate, bevor diese Veränderungen implementiert werden, zur Verfügung stellen. |
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(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(12) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
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(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 7. Juni 2022 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
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(14) |
Um einen reibungslosen Übergang zu den in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte es Zahlungsdienstleistern, die die Ausnahme nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angewandt haben, gestattet werden, diese Ausnahme noch für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ab der letzten starken Kundenauthentifizierung anzuwenden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister (1) Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer direkt auf seine Zahlungskontoinformationen online zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Zahlungsdienstleister nicht von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung befreit werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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2. |
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Zugriff auf Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienstleister (1) Zahlungsdienstleister dürfen keine starke Kundenauthentifizierung verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 verlangen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Abweichend von Absatz 1 ist es Zahlungsdienstleistern gestattet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und der Zahlungsdienstleister sachlich gerechtfertigte und hinreichend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff auf das Zahlungskonto hat. In einem solchen Fall werden die Gründe für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung vom Zahlungsdienstleister dokumentiert und gegenüber seiner zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen gebührend gerechtfertigt. (4) Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle im Sinne von Artikel 31 anbieten, sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme für die Zwecke des in Artikel 33 Absatz 4 genannten Notfallmechanismus zu implementieren, wenn sie die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme bei der direkten Schnittstelle für die Authentifizierung und Kommunikation mit ihren Zahlungsdienstnutzern nicht anwenden.“ |
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3. |
In Artikel 30 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 stellen kontoführende Zahlungsdienstleister den in diesem Artikel genannten Zahlungsdienstleistern die Veränderungen, die sie an den technischen Spezifikationen ihrer Schnittstellen vorgenommen haben, um Artikel 10a nachzukommen, mindestens zwei Monate, bevor diese Veränderungen implementiert werden, zur Verfügung.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister, die die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehene Ausnahme vor dem 25. Juli 2023 angewandt haben, dürfen diese Ausnahme bei Zugriffsanfragen über einen Kontoinformationsdienstleister solange weiter anwenden, bis die Geltungsdauer der betreffenden Ausnahme endet.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt jede neue starke Kundenauthentifizierung, die bei Zugriffsanfragen über einen Kontoinformationsdienstleister durchgeführt wird, bevor die in Absatz 1 genannte Geltungsdauer der Ausnahme endet, dem mit dieser Verordnung eingeführten Artikel 10a.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2361 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
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(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
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(5) |
Kanada hat der Kommission acht Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den kanadischen Provinzen Alberta (1), British Columbia (5), Ontario (1) und Saskatchewan (1) gemeldet, die zwischen dem 14. November 2022 und dem 19. November 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(6) |
Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission acht Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Grafschaften Derbyshire (1), Durham (1), Lincolnshire (1), Norfolk (1), North Yorkshire (1), Staffordshire (1) und Worcestershire (1) in England, Vereinigtes Königreich, sowie in Aberdeenshire (1), in Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 20. November 2022 und dem 26. November 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(7) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(8) |
Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
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(9) |
Außerdem haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf 17 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die zwischen dem 11. März 2022 und dem 9. Juni 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Colorado (3), Kansas (2), Maine (1), New York (3), Pennsylvania (6) und Wisconsin (2), Vereinigte Staaten, bestätigt wurden. |
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(10) |
Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
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(11) |
Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
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(12) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
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(13) |
Da zudem die Zahl der Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Drittländern und Gebieten, in denen Regionalisierungen vorgenommen werden, stetig zunimmt, müssen die Listen in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 häufig so schnell wie möglich geändert werden, um der aktuellen Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche Rechnung zu tragen. Um diese Aufgabe zu erleichtern und sicherzustellen, dass Teil 1 der genannten Anhänge die aktuelle Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche widerspiegelt, sollten Struktur und Format dieser Bestimmungen vereinfacht werden. Daher sollten Struktur und Format von Teil 1 der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um die erforderlichen Informationen in kürzerer und einfacherer Weise darzustellen. |
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(14) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
in Anhang XIV erhält Teil 1 folgende Fassung: „Teil 1 Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m in die Union zulässig ist Abschnitt A Kategorien, deren Eingang in die Union möglicherweise zulässig ist, und die Veterinärbescheinigung für die Sendung
Abschnitt B Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist
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5.12.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/91 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2362 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2022
zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Occitanie und Provence-Alpes-Côte d’Azur) fischen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 2. Juni 2014 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 (2), mit der erstmals eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d’Azur) fischen, festgelegt wurde und deren Gültigkeit am 31. Dezember 2014 endete. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 der Kommission (3) verlängert, deren Gültigkeit am 25. August 2018 endete. Eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1596 der Kommission (4) gewährt, deren Gültigkeit am 25. August 2021 endete. |
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(2) |
Am 7. Oktober 2020 erhielt die Kommission von Frankreich einen Antrag auf Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1596 gewährten Ausnahmeregelung. Frankreich legte am 23. Juni 2021 und am 29. Oktober 2021 aktuelle Informationen zur Begründung der Verlängerung der Ausnahmeregelung vor, einschließlich eines Berichts über die Umsetzung des von Frankreich am 13. Mai 2014 gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplans (5) sowie des von Frankreich im Jahr 2018 angenommenen Kontroll- und Überwachungsplans (6). |
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(3) |
Auf seiner 68. Plenartagung im November 2021 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (7) den Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung, die entsprechenden Daten und den Durchführungsbericht. Der STECF erkannte die allmähliche Verringerung sowohl der Flottenkapazität als auch des Fischereiaufwands an und wies darauf hin, dass die im Bewirtschaftungsplan festgelegte Obergrenze für den Fischereiaufwand nach unten korrigiert werden muss, um eine mögliche Erhöhung in Zukunft zu verhindern, und dass die vorgelegten Informationen, insbesondere in Bezug auf Fangdaten und die Auswirkungen auf die Umwelt, vervollständigt werden müssen. |
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(4) |
Am 4. Mai 2022 veröffentlichte Frankreich im Anschluss an die Stellungnahme des STECF einen Ministerialerlass (8), mit dem der höchstzulässige Fischereiaufwand von 1 386 auf 638 Tage pro Jahr gesenkt wurde. Der tatsächliche Fischereiaufwand, den die Fischerei seit Ablauf der letzten Ausnahmeregelung betrieben hat, entspricht bereits dieser neuen Aufwandsobergrenze. Außerdem übermittelte Frankreich dem STECF weitere Informationen über die Umweltauswirkungen der Fischerei. |
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(5) |
Auf seiner 69. Plenartagung im März 2022 würdigte der STECF (9) die Bemühungen Frankreichs um die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass seiner früheren Bemerkung zur Aufwandsobergrenze entsprochen wurde und dass der von Frankreich vorgelegten Risikobewertung zufolge die Strandwadenfischerei nur begrenzte Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der STECF stellte fest, dass auf seine frühere Bemerkung zum Fehlen aktueller Daten zur Überwachung der Fänge hingegen nicht eingegangen wurde. |
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(6) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Fischerei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs dieser Fischerei bewertet werden sollten, der vernachlässigbar ist: Die jährlichen Fänge für die acht am häufigsten angelandeten Arten beliefen sich 2020 insgesamt auf knapp über 2,2 Tonnen. Diese Fischerei dürfte daher keine nennenswerten Auswirkungen auf die befischten Bestände haben, da der STECF festgestellt hat, dass Sardinen in dem von dieser Fischerei betroffenen Gebiet nachhaltig befischt werden und dass der Fischereiaufwand und die Fänge sowie die Zahl der Boote allmählich zurückgehen, was einer Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem und die Ressourcen entspricht. |
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(7) |
Aus den vom STECF genannten Gründen, denen die Kommission zustimmt, ist festzustellen, dass die Strandwadenfischerei keine erheblichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat. |
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(8) |
Angesichts der geringen Breite des Festlandssockels bestehen besondere geografische Zwänge. |
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(9) |
Die Strandwadenfischerei wird von der Küste aus in geringer Tiefe betrieben und zielt auf unterschiedliche Arten ab (z. B. Rotbrasse, Mittelmeerstöcker, Pilchard). Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da sich kein anderes reguliertes Fanggerät für den Fang der Zielart eignet. |
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(10) |
Die von Frankreich beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung betrifft die Zulassung für lediglich 17 im Bewirtschaftungsplan genannte Schiffe, gegenüber 20 Schiffen im Rahmen des vorherigen Antrags. Dies entspricht im Hinblick auf die zugelassenen Schiffe einer Verringerung des Fischereiaufwands um 54 % im Vergleich zu 2014, als die Ausnahmeregelung 37 im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführte zugelassene Schiffe betraf. |
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(11) |
Darüber hinaus garantiert der französische Bewirtschaftungsplan, dass diese Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken. Fanggenehmigungen werden nur für die 17 genannten Schiffe, die bereits mit Genehmigung von Frankreich fischen dürfen, mit einem Gesamtaufwand von 638 Tagen erteilt. Darüber hinaus hat Frankreich den für die einzelnen Fanggeräte zulässigen maximalen Fischereiaufwand beschränkt. |
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(12) |
Die Kommission stellt daher fest, dass der Bewirtschaftungsplan die Flotte tatsächlich nach und nach abbaut, da die Fanggenehmigungen an die Schiffe gebunden sind und automatisch entzogen werden, wenn das Schiff, für das die Genehmigung erteilt wurde, ersetzt wird oder der Schiffsführer sein Schiff verkauft oder ausscheidet. |
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(13) |
Der Antrag betrifft bereits von Frankreich genehmigte Fangtätigkeiten und Schiffe, die gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind. |
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(14) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde. |
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(15) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der französische Bewirtschaftungsplan die Fischerei über geschützten Lebensräumen verbietet. |
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(16) |
Im Hinblick auf die Anforderung zu Mindestmaschenöffnungen hat Frankreich in seinem im Mai 2014 angenommenen Bewirtschaftungsplan eine Ausnahme von der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Mindestmaschenöffnung genehmigt, da die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 7 der genannten Verordnung erfüllt sind, denn die betreffenden Fischereien sind äußerst selektiv, wirken sich kaum auf die Meeresumwelt aus und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(17) |
Anhang IX Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ermöglicht die weitere Anwendung von Ausnahmen von den Mindestmaschenöffnungen, die im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährt wurden und am 14. August 2019 bereits bestanden, sofern in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 nichts anderes bestimmt ist. Die Kommission hat die von Frankreich beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Anhang IX Teil B Nummer 4 der genannten Verordnung erfüllt, da sie nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führt und darauf abzielt, die in den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen. |
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(18) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten beeinträchtigen nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden, und stehen damit im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(19) |
Der Einsatz von Strandwaden ist im französischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 die Fangmengen bei den Arten minimal sind, die in Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 genannt sind, der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ersetzt. |
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(20) |
Wie in Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgeschrieben, sind Strandwaden nicht auf Kopffüßer gerichtet. |
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(21) |
Der französische Bewirtschaftungsplan enthält einen Plan zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 5 und Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Er umfasst auch Maßnahmen zur Aufzeichnung der Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11). |
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(22) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Frankreich beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung den Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entspricht. Die beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung sollte daher gewährt werden. |
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(23) |
Frankreich sollte der Kommission zu gegebener Zeit einen Bericht übermitteln, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird. |
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(24) |
Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass rasche Abhilfemaßnahmen getroffen werden können, falls bei der Überwachung des Bewirtschaftungsplans ein schlechter Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands festgestellt wird, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stärkung der wissenschaftlichen Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen. |
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(25) |
Da die Fischerei kontinuierlich durch den französischen Bewirtschaftungsplan für Strandwaden abgedeckt war und die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1596 gewährte Ausnahmeregelung am 25. August 2021 ausgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 26. August 2021 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. |
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(26) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten. |
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(27) |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffende Fischerei stets durch den französischen Bewirtschaftungsplan für Strandwaden abgedeckt war. |
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(28) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Regionen Occitanie und Provence-Alpes-Côte d’Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs nicht für Schiffe mit Strandwaden, die
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a) |
mit einer im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind; |
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b) |
seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und |
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c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
Artikel 2
Überwachungsplan und Berichterstattung
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 26. August 2021 bis zum 25. August 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d’Azur) fischen (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 13).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 der Kommission vom 24. August 2015 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d’Azur) fischen (ABl. L 222 vom 25.8.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1596 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Verlängerung der Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Occitanie und Provence-Alpes-Côte d’Azur) fischen (ABl. L 265 vom 24.10.2018, S. 9).
(5) Arrêté du 13 mai 2014 portant adoption de plans de gestion pour les activités de pêche professionnelle à la senne tournante coulissante, à la drague, à la senne de plage et au gangui en mer Méditerranée par les navires battant pavillon français (JORF n° 122, 27.5.2014, S. 8669).
(6) Arrêté du 7 août 2018 définissant un plan de contrôle et de suivi des débarquements pour les navires titulaires d’une autorisation européenne de pêche à la senne de plage.
(7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/plen2103.
(8) Arrêté du 4 mai 2022 modifiant l’arrêté du 18 février 2022 portant répartition des quotas d’effort de pêche pour certaines activités de pêche professionnelle en mer Méditerranée par les navires battant pavillon français pour l’année 2022.
(9) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/reports/plenary/-/asset_publisher/oS6k/document/id/26714623.
(10) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
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5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/95 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2363 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2022
zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 13 Absätze 5 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 2. Juni 2014 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2014 (2), mit der erstmals eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den Einsatz von „Gangui“-Trawlern in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) bis zum 6. Juni 2017 gewährt wurde. Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/693 der Kommission (3) verlängert, deren Gültigkeit am 11. Mai 2020 endete. Eine weitere Verlängerung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/141 der Kommission (4) gewährt, deren Gültigkeit am 11. Mai 2022 endete. |
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(2) |
Am 17. März 2022 erhielt die Kommission von Frankreich einen Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung. Frankreich legte aktuelle wissenschaftliche und technische Nachweise im Hinblick auf die Verlängerung der Ausnahmeregelung vor, darunter einen Bericht über die Durchführung des von Frankreich am 13. Mai 2014 gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplans (5), eine Schätzung des „Gangui“-Fußabdrucks im Jahr 2021 auf der Grundlage der von den VMS-Transpondern übermittelten Daten (im Folgenden „VMS-Daten“) sowie eine Risikobewertung der Umweltauswirkungen der Fischerei. Die Analyse des „Gangui“-Fußabdrucks zeigt, dass 21 % der von Posidonia oceanica-Wiesen bedeckten Flächen innerhalb des Gebiets des französischen Bewirtschaftungsplans und 7,6 % der Posidonia oceanica-Wiesen in den Hoheitsgewässern Frankreichs von der „Gangui“-Fischerei betroffen sind. |
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(3) |
Auf seiner 69. Plenartagung im März 2022 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (6) den Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung, einschließlich der zugrunde liegenden Daten und des Durchführungsberichts. Der STECF erkannte die Anstrengungen der französischen Verwaltung zur Regelung der „Gangui“-Fischerei an und kam zu dem Ergebnis, dass der französische Antrag den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entspricht. Der STECF stellte jedoch fest, dass „Gangui“ mit schweren Scherbrettern als potenziell schädlich für die Posidonia oceanica-Wiesen eingestuft wurden. |
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(4) |
Im Anschluss an die Bemerkungen des STECF überarbeitete Frankreich am 18. August 2022 den entsprechenden Ministerialerlass (7) mit technischen Vorschriften für die gewerbliche Fischerei im Mittelmeer und änderte das zulässige Gewicht der Scherbretter in der „Gangui“-Fischerei so, dass schwere Scherbretter nun verboten sind. |
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(5) |
Der STECF stellte außerdem fest, dass die von Frankreich vorgelegten Informationen keine Bewertung des Zustands der befischten Bestände zulassen. Nach Auffassung der Kommission sollten die Auswirkungen dieser Fischerei auf die Bestände jedoch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs dieser Fischerei bewertet werden. 2022 waren nur neun Fischereifahrzeuge zugelassen, davon sind sieben aktiv. Darüber hinaus ging die rückläufige Zahl der Schiffe (Rückgang um 75 % seit 2014) mit einer allmählichen Abnahme des Fischereiaufwands und der Fangmengen einher, sodass sich auch die Auswirkungen der Fischerei auf die Bestände entsprechend verringerten, und dieser Trend wird sich im Rahmen der im französischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen schrittweisen Einstellung der Fischerei fortsetzen. |
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(6) |
Die beantragte Ausnahmeregelung betrifft Fangtätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, wie sie traditionellerweise von Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 Metern und einer Maschinenleistung von bis zu 85 kW mit Grundschleppnetzen auf Posidonia oceanica-Wiesen ausgeübt werden. |
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(7) |
Die Fischerei betrifft weniger als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der französische Bewirtschaftungsplan gilt, und weniger als 10 % der Seegraswiesen von Posidonia oceanica in den Hoheitsgewässern Frankreichs, was mit den Obergrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Einklang steht. |
|
(8) |
Angesichts der geringen Größe des Festlandssockels bestehen besondere geografische Zwänge. |
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(9) |
Die Fischerei hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt. |
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(10) |
In der Fischerei mit „Gangui“-Trawlern werden unterschiedlichste Arten befischt, die einer ökologischen Nische entsprechen. Die Fangzusammensetzung dieser Fischerei kann insbesondere in Bezug auf die Vielfalt der gefangenen Arten mit keinem anderen Fanggerät erzielt werden. Daher kann die Fischerei nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden. |
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(11) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Rahmen des französischen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
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(12) |
Die von Frankreich beantragte Ausnahmeregelung betrifft eine begrenzte Zahl von neun im Bewirtschaftungsplan aufgeführten zugelassenen Schiffen mit einer Gesamtmaschinenleistung von 434 kW, von denen 2021 nur sieben tätig waren. Dies entspricht bei den zugelassenen Schiffen einer Verringerung des Fischereiaufwands um 75 % gegenüber 2014, als die Ausnahmeregelung für 36 im angenommenen französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführte zugelassene Schiffe galt. Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde. |
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(13) |
Darüber hinaus garantiert der von Frankreich angenommene Bewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, dass der Fischereiaufwand in Zukunft nicht erhöht wird. Fanggenehmigungen werden nur für die genannten neun Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 434 kW erteilt, die von Frankreich bereits für diese Fischerei zugelassen wurden. |
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(14) |
Darüber hinaus ist im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegt, dass jede „Gangui“-Fanggenehmigung eingezogen wird, wenn das betreffende zugelassene Schiff ersetzt wird oder der Kapitän des Schiffes sein Schiff verkauft oder stilllegt. Wie die Kommission somit feststellt, führt diese Bestimmung dazu, dass diese Fischerei schrittweise eingestellt wird, was auch zu einer entsprechenden Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Bestände führt. |
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(15) |
Die beantragte Ausnahmeregelung entspricht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 und des Anhangs IX Teil B Abschnitt I der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Bezug auf Maschenöffnungen bei gezogenem Fanggerät, da darin für Trawler eine Maschenöffnung von mindestens 40 mm vorgeschrieben ist und „Gangui“-Netze keine Quadratmaschen von weniger als 40 mm aufweisen. |
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(16) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 behindern die betreffenden Fangtätigkeiten nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
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(17) |
Die Tätigkeiten der „Gangui“-Trawler sind im französischen Bewirtschaftungsplan reguliert, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Arten im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 minimal sind. |
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(18) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sind die Tätigkeiten von „Gangui“-Trawlern nicht auf Kopffüßer gerichtet. |
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(19) |
Der französische Bewirtschaftungsplan enthält einen Überwachungsplan mit Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 5 und Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Er umfasst auch Maßnahmen zur Aufzeichnung von Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9). |
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(20) |
Die beantragte Ausnahmeregelung erfüllt daher die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und sollte genehmigt werden. |
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(21) |
Frankreich sollte der Kommission zu gegebener Zeit einen Bericht übermitteln, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird. |
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(22) |
Die Ausnahmeregelung sollte befristet werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Bestände aufzeigt, wobei eine Befristung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern. |
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(23) |
Da die Gültigkeit der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/141 der Kommission gewährten Ausnahmeregelung am 11. Mai 2022 endete, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 12. Mai 2022 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten. |
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(24) |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffende Fischerei durch den französischen Bewirtschaftungsplan für Strandwaden kontinuierlich abgedeckt war. |
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(25) |
Diese Verordnung lässt den Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Tätigkeiten mit anderen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), unberührt. |
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(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten nicht in den an die Küste von Provence-Alpes-Côte d’Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs für „Gangui“-Trawler, die folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie tragen eine im französischen Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführte Registriernummer; |
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b) |
sie sind seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig und führen zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands; |
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c) |
sie verfügen über eine Fanggenehmigung und sind im Rahmen des von Frankreich gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplans tätig. |
Artikel 2
Berichterstattung
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 12. Mai 2022 bis zum 11. Mai 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 10).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/693 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 13).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/141 der Kommission vom 5. Februar 2021 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 10).
(5) Arrêté du 13 mai 2014 portant adoption de plans de gestion pour les activités de pêche professionnelle à la senne tournante coulissante, à la drague, à la senne de plage et au gangui en mer Méditerranée par les navires battant pavillon français (JORF n° 122, 27.5.2014, S. 8669).
(6) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/reports/plenary/-/asset_publisher/oS6k/document/id/26714623
(7) Arrêté du 18 août 2022 modifiant l’arrêté du 19 décembre 1994 portant réglementation technique pour la pêche professionnelle en Méditerranée continentale (JORF n°0194 du 23 août 2022).
(8) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
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5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/99 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2364 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. |
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(2) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat läuft am 15. Dezember 2022 aus. Am 12. Dezember 2019 wurde gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff gestellt. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission (4) wurden Frankreich, Ungarn, die Niederlande und Schweden gemeinsam als berichterstattende Mitgliedstaaten für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat benannt. Die vier Mitgliedstaaten bildeten die Bewertungsgruppe Glyphosat (Assessment Group on Glyphosate, im Folgenden „AGG“). Am 18. August 2020 bestätigte die AGG die Zulässigkeit des Antrags auf Erneuerung. Am 15. Juni 2021 legte die AGG der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ihren ersten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor. |
|
(4) |
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum ersten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat wurde der Behörde eine sehr hohe Zahl von Stellungnahmen übermittelt. Darüber hinaus ersuchte die Behörde den Antragsteller am 14. März 2022 um eine erhebliche Menge zusätzlicher Informationen, die rechtzeitig übermittelt wurden. Außerdem haben die AGG und die Behörde eine sehr hohe Zahl von Punkten ermittelt, die von Sachverständigen im Rahmen des Peer Review erörtert werden sollten. Die Bewertung der zusätzlichen Informationen durch die AGG und der Peer-Review durch die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 844/2012 erfordern deutlich mehr Zeit. |
|
(5) |
Dementsprechend teilten die Behörde und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Kommission am 10. Mai 2022 mit, dass sich die Annahme der Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Glyphosat durch die Behörde verzögern und voraussichtlich nicht vor Juli 2023 erfolgen würde. Dies bedeutet, dass vor dem 15. Dezember 2022 keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat gefasst werden kann. |
|
(6) |
Da sich die Bewertung des Wirkstoffs Glyphosat daher aus Gründen verzögert hat, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ist es erforderlich, die Dauer der Genehmigung für diesen Wirkstoff zu verlängern, damit die für die Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung erforderliche Zeit zur Verfügung steht. |
|
(7) |
Sollte die Kommission eine Verordnung zu erlassen haben, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird. Sollte die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat zu erlassen haben, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
|
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
Da die geltende Genehmigung für Glyphosat am 15. Dezember 2022 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten. |
|
(10) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 118 zu Glyphosat das Datum durch „15. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2022.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
Obwohl die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 aufgehoben wurde, gilt sie weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 32).
|
5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/101 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2365 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2022
zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnungstabellen der Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 270e Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission (2) sind die Tabellen für die Zuordnung der einschlägigen Ratings aller externen Ratingagenturen (ECAI) zu den in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen festgelegt. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die verfügbaren Ansätze, bei denen auf ECAI-Ratings zurückgegriffen wird, und die Anzahl der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen zu ändern. |
|
(3) |
Für alle Institute unterliegen die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 denselben Berechnungsmethoden, wobei nach einer Rangfolge der Ansätze gemäß Artikel 254 der genannten Verordnung verfahren wird. Institute, die den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz verwenden, sollten die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Grundlage der in den Artikeln 263 und 264 der genannten Verordnung festgelegten 18 Bonitätsstufen für langfristige externe Ratings berechnen, wodurch für eine verbesserte Granularität und Risikosensitivität gesorgt wird. |
|
(4) |
Daher ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 enthaltenen Zuordnungstabellen zu aktualisieren, um der neuen Struktur der Bonitätsstufen in der geänderten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen. |
|
(5) |
Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 haben zwei ECAI ihre Ratings auf Verbriefungsinstrumente ausgeweitet. Es ist daher erforderlich, die Zuordnungen für die betreffenden ECAI festzulegen. |
|
(6) |
Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 wurde eine weitere Ratingagentur, die über Methoden und Verfahren für die Erstellung von Ratings für Verbriefungsinstrumente verfügt, im Einklang mit den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) registriert, während eine ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 eine Zuordnung vorgesehen war, aus dem Register gelöscht wurde. Da nach Artikel 270e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 geändert werden, um Zuordnungen für die neu registrierte ECAI vorzusehen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen. |
|
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(8) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
|
(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 wird gestrichen. |
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Zuordnungstabellen gemäß dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz Die Übereinstimmung der Ratingkategorien der externen Ratingagenturen für dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz unterliegende Verbriefungspositionen mit den Bonitätsstufen gemäß Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.“ |
|
3. |
Anhang I wird gestrichen. |
|
4. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 27).
(3) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
„ANHANG II
Zuordnungstabellen für die Zwecke des Artikels 2
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
A.M. Best (EU) Rating Services B.V. |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
aaa(sf) |
aa+(sf) |
aa(sf) |
aa-(sf) |
a+(sf) |
a(sf) |
a-(sf) |
bbb+(sf) |
bbb(sf) |
bbb-(sf) |
bb+(sf) |
bb(sf) |
bb-(sf) |
b+(sf) |
b(sf) |
b-(sf) |
ccc+(sf), ccc(sf), ccc-(sf) |
Schlechter als ccc-(sf) |
|
Skala für kurzfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
AMB-1+(sf), AMB-1(sf) |
AMB-2(sf) |
AMB-3(sf) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als AMB-3(sf) |
|
ARC Ratings S.A. |
||||||||||||||||||
|
Skala für mittel- und langfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAASF |
AA+SF |
AASF |
AA-SF |
A+SF |
ASF |
A-SF |
BBB+SF |
BBBSF |
BBB-SF |
BB+SF |
BBSF |
BB-SF |
B+SF |
BSF |
B-SF |
CCC+SFCCCSF, CCC-SF |
Schlechter als CCC-SF |
|
Skala für kurzfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
A-1+SF, A-1 SF |
A-2SF, |
A-3SF |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als A-3SF |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
Axesor Risk Management S.L. |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings für strukturierte Finanzinstrumente |
||||||||||||||||||
|
|
AAA(sf) |
AA+(sf) |
AA(sf) |
AA-(sf) |
A+(sf) |
A(sf) |
A-(sf) |
BBB+(sf) |
BBB(sf) |
BBB-(sf) |
BB+(sf) |
BB(sf) |
BB-(sf) |
B+(sf) |
B(sf) |
B-(sf) |
CCC+(sf),CCC(sf), CCC-(sf) |
Schlechter als CCC-(sf) |
|
Creditreform Rating AG |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAAsf |
AA+sf |
AAsf |
AA-sf |
A+sf |
Asf |
A-sf |
BBB+sf |
BBBsf |
BBB-sf |
BB+sf |
BBsf |
BB-sf |
B+sf |
Bsf |
B-sf |
CCCsf |
Schlechter als CCCsf |
|
DBRS Ratings GmbH |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Anleiheratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAA(sf) |
AA(high)(sf) |
AA(sf) |
AA(low)(sf) |
A(high)(sf) |
A(sf) |
A(low)(sf) |
BBB(high)(sf) |
BBB(sf) |
BBB(low)(sf) |
BB(high)(sf) |
BB(sf) |
BB(low)(sf) |
B(high)(sf) |
B(sf) |
B(low)(sf) |
CCC(high)(sf), CCC(sf), CCC(low)(sf) |
Schlechter als CCC(low)(sf) |
|
Skala für Ratings von Geldmarktpapieren und kurzfristigen Verbindlichkeiten |
||||||||||||||||||
|
|
R-1(high)(sf), R-1(middle)(sf), R-1(low)(sf) |
R-2(high)(sf), R-2(middle)(sf), R-2(low)(sf) |
R-3(sf) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als R-3(sf) |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
Fitch Ratings Ireland Limited |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAASF |
AA+SF |
AASF |
AA-SF |
A+SF |
ASF |
A-SF |
BBB+SF |
BBBSF |
BBB-SF |
BB+SF |
BBSF |
BB-SF |
B+SF |
BSF |
B-SF |
CCCSF |
Schlechter als CCCSF |
|
Skala für kurzfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
F1+SF, F1 SF |
F2SF |
F3SF |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als F3SF |
|
HR Ratings de México, S.A. de C.V. |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
HR AAA (E) |
HR AA+ (E) |
HR AA (E) |
HR AA- (E) |
HR A+ (E) |
HR A (E) |
HR A- (E) |
HR BBB+ (E) |
HR BBB (E) |
HR BBB- (E) |
HR BB+ (E) |
HR BB (E) |
HR BB- (E) |
HR B+ (E) |
HR B (E) |
HR B- (E) |
HR C+ (E) |
Schlechter als HR C+ (E) |
|
ICAP S.A. |
||||||||||||||||||
|
Globale Ratingskala |
||||||||||||||||||
|
|
AAASF, AAA-SF |
AA+SF |
AASF |
AA-SF |
A+SF |
ASF |
A-SF |
BBB+SF |
BBBSF |
BBB-SF |
BB+SF |
BBSF |
BB-SF |
B+SF |
BSF |
B-SF |
CCC+SF, CCCSF, CCC-SF |
Schlechter als CCC-SF |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
Japan Credit Rating Agency Ltd |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAA |
AA+ |
AA |
AA- |
A+ |
A |
A- |
BBB+ |
BBB |
BBB- |
BB+ |
BB |
BB- |
B+ |
B |
B- |
CCC |
Schlechter als CCC |
|
Skala für kurzfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
J-1+, J-1 |
J-2 |
J-3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als J-3 |
|
Kroll Bond Rating Agency Europe Limited |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAA(sf) |
AA+(sf) |
AA(sf) |
AA-(sf) |
A+(sf) |
A(sf) |
A-(sf) |
BBB+(sf) |
BBB(sf) |
BBB-(sf) |
BB+(sf) |
BB(sf) |
BB-(sf) |
B+(sf) |
B(sf) |
B-(sf) |
CCC+(sf), CCC(sf), CCC-(sf) |
Schlechter als CCC-(sf) |
|
Skala für kurzfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
K1+(sf), K1(sf) |
K2(sf) |
K3(sf) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als K3(sf) |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
Moody’s Investors Service |
||||||||||||||||||
|
Globale Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
Aaa(sf) |
Aa1(sf) |
Aa2(sf) |
Aa3(sf) |
A1(sf) |
A2(sf) |
A3(sf) |
Baa1(sf) |
Baa2(sf) |
Baa3(sf) |
Ba1(sf) |
Ba2 (sf) |
Ba3 (sf) |
B1 (sf) |
B2 (sf) |
B3 (sf) |
Caa1(sf), Caa2(sf), Caa3(sf) |
Schlechter als Caa3(sf) |
|
Globale Skala für kurzfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
P-1 (sf) |
P-2 (sf) |
P-3 (sf) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als P-3(sf) |
|
Scope Ratings GmbH |
||||||||||||||||||
|
Skala für langfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAASF |
AA+SF |
AASF |
AA-SF |
A+SF |
ASF |
A-SF |
BBB+SF |
BBBSF |
BBB-SF |
BB+SF |
BBSF |
BB-SF |
B+SF |
BSF |
B-SF |
CCCSF |
Schlechter als CCCSF |
|
Skala für kurzfristige Ratings |
||||||||||||||||||
|
|
S-1+SF, S-1SF |
S-2 SF |
S-3 SF |
|
|
|
, |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als S-3 SF |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
Alle anderen |
|
S&P Global Ratings Europe Limited |
||||||||||||||||||
|
Globale Skala für langfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
AAA(sf) |
AA+(sf) |
AA(sf) |
AA-(sf) |
A+(sf) |
A(sf) |
A-(sf) |
BBB+(sf) |
BBB(sf) |
BBB-(sf) |
BB+(sf) |
BB(sf) |
BB-(sf) |
B+(sf) |
B(sf) |
B-(sf) |
CCC+(sf), CCC(sf), CCC-(sf) |
Schlechter als CCC-(sf) |
|
Globale Skala für kurzfristige Emissionsratings |
||||||||||||||||||
|
|
A-1+(sf), A-1(sf) |
A-2(sf) |
A-3(sf) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlechter als A-3(sf) |
BESCHLÜSSE
|
5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/109 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2366 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2022
zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das Visa-Informationssystem (VIS) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Anträge auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung der Visa eingerichtet. |
|
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die Bedingungen für den Zugang zu VIS-Daten für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten festgelegt. Es sollte eine technische Lösung gefunden und den Mitgliedstaaten und Europol zur Verfügung gestellt werden, die die Erhebung von Daten zum Zwecke der Erstellung von Statistiken erleichtert, damit die Wirksamkeit eines solchen Zugriffs für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemessen werden kann. |
|
(3) |
Es ist notwendig, Spezifikationen für die Entwicklung der technischen Lösung festzulegen, die die Erhebung bestimmter Informationen und Statistiken erleichtert. |
|
(4) |
Die für die Implementierung des VIS gewählte technische Lösung sollte der Notwendigkeit einer besseren Integration bereits bestehender und künftiger Grenzmanagementsysteme der Union sowie der Interoperabilität dieser Systeme Rechnung tragen. Diese technische Lösung sollte skalierbar sein und ihre Weiterentwicklung ermöglichen, damit erforderlichenfalls zusätzliche Funktionen integriert, eine größere Anzahl von Vorgängen abgewickelt und mehr Daten gespeichert werden können. Aus diesem Grund sollte die technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung bestimmter Informationen und Statistiken auf der Grundlage der technischen Lösung gemäß Artikel 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entwickelt und gegebenenfalls angepasst werden. |
|
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Gestaltung und Entwicklung des VIS verantwortlich. |
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(6) |
Die technische Lösung sollte den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entsprechen. Die Daten für die Erstellung von Statistiken sollten so bereitgestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Anonymisierung der Ergebnisse gewährleistet ist und gleichzeitig eine wirksame Datenminimierung angewandt wird, um das Risiko zu vermeiden, dass von den betroffenen Personen Rückschlüsse auf die Informationen gezogen werden. |
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(7) |
Da die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden. |
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(8) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (5). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(9) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören. |
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(10) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
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(11) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
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(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 8. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten für die Erstellung der Statistiken
(1) eu-LISA entwickelt die in Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte technische Lösung und passt sie entsprechend den in Artikel 2 dieses Beschlusses dargelegten Spezifikationen an.
(2) eu-LISA stellt die technische Lösung den in Artikel 22l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zentralen Zugangsstellen und der in Artikel 22m der genannten Verordnung genannten, mit dazu ermächtigten Europol-Beamten ausgestatteten Fachstelle zur Verfügung.
(3) Die Nutzung der technischen Lösung durch die Mitgliedstaaten und Europol ist fakultativ.
Artikel 2
Spezifikationen der technischen Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten für die Erstellung der Statistiken
(1) Wird die in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte technische Lösung genutzt, so sind die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol für ihre Einführung verantwortlich.
(2) Die Mitgliedstaaten und Europol sind für das technische und operative Management der technischen Lösung verantwortlich.
(3) Die technische Lösung darf nur befugten Nutzern Zugang zu ihren Daten ermöglichen.
(4) Die technische Lösung muss für jeden Antrag auf Zugang zu im VIS gespeicherten Daten die Erhebung folgender Daten ermöglichen:
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a) |
die benannte Behörde, die zentrale Zugangsstelle und die in Artikel 22l Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte operative Stelle, die den Antrag stellt, sowie Europol im Falle eines Antrags gemäß Artikel 22r der genannten Verordnung; |
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b) |
den genauen Zweck der Abfrage (einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat im Sinne von Artikel 4 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die zu der Abfrage geführt hat) durch Auswahl eines Wertes aus einer Codetabelle; |
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c) |
hinreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass der bzw. die Verdächtige, der Täter bzw. die Täterin oder das Opfer unter die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 fällt; |
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d) |
die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und auf Zugriff auf die Daten zu Kindern unter 14 Jahren; |
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e) |
die Zahl und die Art der Fälle, in denen Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angewandt wurden, einschließlich der Fälle, die bei der nachträglichen Prüfung durch die zentrale Zugangsstelle für nicht dringlich befunden wurden; |
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f) |
die Zahl und die Art der Fälle, in denen die Identifizierung erfolgreich war. |
(5) Um die Erhebung von Daten in Fällen zu erleichtern, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Anwendung gelangt, werden die in Absatz 4 Buchstabe e genannten Fälle, die mit diesem Verfahren verbunden sind, gekennzeichnet.
(6) Die in Absatz 4 aufgeführten Informationen werden von der bzw. den zentralen Zugangsstelle(n) oder Europol lokal gespeichert und zur Generierung der Statistiken gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 verwendet.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 gelten:
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a) |
Artikel 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; |
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b) |
Artikel 2, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht. |
Brüssel, den 2. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(3) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
(5) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(10) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).