ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
25. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm Fiscalis für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2301 der Kommission vom 23. November 2022 zur Festlegung des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für 2023 für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet, die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpft sind ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2302 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2303 der Kommission vom 24. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2304 der Kommission vom 24. November 2022 zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber ( 1 )

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2305 der Kommission vom 24. November 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2306 der Kommission vom 23. November 2022 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341)  ( 1 )

58

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2307 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 im Hinblick auf die Ausweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 5150-5250 MHz, 5250-5350 MHz und 5470-5725 MHz gemäß den technischen Bedingungen im Anhang (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8313)  ( 1 )

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2300 DER KOMMISSION

vom 30. August 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des durch die Verordnung (EU) 2021/847 aufgestellten Fiscalis-Programms (im Folgenden „Programm“) im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten besonderen Ziele sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt.

(2)

Die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, für eine umfassende Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des Programms und der Fortschritte im Hinblick auf dessen besondere Ziele jedoch nicht ausreichend. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen festgelegt werden. Mit diesen zusätzlichen Indikatoren sollten die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms gemessen werden.

(3)

Damit die Daten für die Überwachung und Bewertung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt werden, durch die eine doppelte Berichterstattung vermieden und der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird.

(4)

Um die Angleichung an den Beginn des Berichtszeitraums in Verbindung mit dem Überwachungs- und Bewertungsrahmen für das Programm zu gewährleisten, sollte die vorliegende delegierte Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Indikatoren des Überwachungs- und Bewertungsrahmens und Berichterstattungsanforderungen

(1)   Zur Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Bewertungsrahmen verwendet:

a)

die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847,

b)

die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/847 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung gemessen werden.

(3)   Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1.


ANHANG

Liste der zusätzlichen Indikatoren im Hinblick auf den Überwachungs- und Bewertungsrahmen für das Programm „Fiscalis“ gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847

A.   Outputindikatoren

(1)

Entwicklung der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme (EES):

a)

Zahl der Informationstechnologie (IT)-Projekte in der Anfangsphase,

b)

Zahl der IT-Projekte in der Durchführungsphase,

c)

Anteil der IT-Projekte, bei denen die tatsächlichen Kosten der Planung entsprechen,

d)

Anteil der IT-Projekte mit „grünem“ Status im Einklang mit den Anforderungen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich (Multi-Annual Strategic Plan for Taxation, MASP-T).

(2)

Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES:

a)

Zahl der IT-Projekte, die gemäß dem Unionsrecht zur Produktion freigegeben wurden,

b)

Anteil der gemeinsamen Komponenten der EES, die gemäß dem Zeitplan des MASP-T bereitgestellt werden,

c)

Zahl der Überarbeitungen der Fristen für die Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES.

(3)

Zuverlässigkeit der EES (Kapazität des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes).

(4)

Zuverlässigkeit der IT-Unterstützungsdienste:

a)

Anteil der fristgerecht gelösten Störungstickets,

b)

Zufriedenheit der Nutzer mit den angebotenen Unterstützungsdiensten.

(5)

Umfang der Unterstützung beim Kapazitätsaufbau durch Kooperationsmaßnahmen (Qualität der Kooperationsmaßnahmen).

(6)

Grad der Bekanntheit der Programme.

B.   Ergebnisindikatoren

(1)

Grad der Kohärenz des Steuerrechts und der Steuerpolitik und deren Umsetzung (Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik).

(2)

Nutzung der wichtigsten EES zur Verbesserung der Vernetzung und des Informationsaustauschs (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen zwischen Systemen).

(3)

Grad der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden,

b)

Zahl der aktiven Nutzer auf der Online-Kooperationsplattform,

c)

Zahl der Interaktionen auf der Kooperationsplattform,

d)

Zufriedenheit der Nutzer mit der Online-Kooperationsplattform.

(4)

Operative Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden,

b)

Beitrag der Ergebnisse von Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden.

C.   Wirkungsindikatoren

(1)

Entwicklung des Schutzes der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten:

a)

geschätzte Mehrwertsteuerlücke,

b)

Beitrag der Verwaltungszusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten.

(2)

Beitrag zur Stärkung des Funktionierens des Binnenmarkts (Zahl der informellen Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren im Steuerbereich).

(3)

Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und des fairen Wettbewerbs innerhalb der Union (Vorausfüllen von Steuererklärungen oder -veranlagungen).


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2301 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Festlegung des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für 2023 für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet, die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpft sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine angesichts der Möglichkeit einer anhaltenden Störung oder sogar Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland Maßnahmen zur Verbesserung der Vorsorge für solche Störungen und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft der Union ergriffen.

(2)

In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassen, um die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen der Mitgliedstaaten für die Wintersaison 2022–2023 und darüber hinaus sicherzustellen.

(3)

Für 2023 und die folgenden Jahre muss jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission gemäß Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form übermitteln. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele müssen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre beruhen.

(4)

Nach Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe „Gas“ bis zum 15. November des Vorjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18a Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 wird die Kommission dabei von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Gasspeicherung“, unterstützt.

(5)

Die Kommission muss bis zum 15. November 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 erlassen. Aufgrund der zeitlichen Beschränkungen für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte für alle betroffenen Mitgliedstaaten ein einziger Durchführungsrechtsakt erlassen werden.

(6)

Angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der allgemeinen Gasversorgungslage und der Entwicklung der Gasnachfrage und -versorgung in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten, der von den Wintertemperaturen abhängigen unterschiedlichen Verbrauchsszenarien und des Umfangs der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (3) ergriffenen freiwilligen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Befüllungspfade technisch umsetzbare Zwischenziele umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das Befüllungsziel von 90 % bis zum 1. November 2023 zu erreichen.

(7)

Die Befüllungspfade sollten den von den Mitgliedstaaten übermittelten Befüllungspfaden und der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre so weit wie möglich Rechnung tragen. Hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele sollte auch die Kurve der aggregierten Einspeicherkapazität der Speicheranlagen jedes Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Diese Ziele sollten so festgelegt werden, dass die Sicherheit der Gasversorgung auf Unionsebene gewährleistet ist und gleichzeitig unnötige Belastungen für Mitgliedstaaten, Gasmarktteilnehmer, Speicheranlagenbetreiber und Kunden vermieden werden und der Wettbewerb zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten nicht übermäßig verzerrt wird.

(8)

Das Zwischenziel für den 1. Februar 2023 ist ein wichtiges Zwischenziel für die Versorgungssicherheit im Winter 2022-2023 und im Winter 2023-2024. Mit der Festlegung dieses Ziels auf einen Unionsdurchschnitt von mindestens 45 % wird angestrebt, die Versorgungssicherheit im Dezember 2022 und Januar 2023 zu gewährleisten, wenn die Gasnachfrage hoch ist, und gleichzeitig eine Erschöpfung der Speicher im Februar und März 2023 zu vermeiden. Insbesondere sollte in den ersten Wintermonaten Flexibilität gewährleistet sein, falls der Winter überdurchschnittlich kalt ist. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch bemühen, gemeinsam eine Befüllung von 55 % der Kapazität der unterirdischen Gasspeicher in der Union zu erreichen, falls die Wintermonate nicht überdurchschnittlich kalt sind.

(9)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1938 wird angenommen, dass Füllstände, die bis zu fünf Prozentpunkte unter dem Ziel liegen, den Zielen der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ über diese Maßnahmen unterrichten.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die Artikel 6a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 unterliegen, sollte das Befüllungsziel um das in der Referenzperiode 2016-2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert werden, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(11)

Die Europäische Kommission hat die Einrichtung einer EU-Energieplattform angekündigt, die unter anderem für die mögliche gemeinsame Gasbeschaffung zuständig sein wird, was vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 30. und 31. Mai 2022 gebilligt wurde. Die gemeinsame Beschaffung kann dazu beitragen, dass die Unternehmen in der gesamten EU auf einer ausgewogeneren Grundlage und unter besseren Bedingungen Zugang zu neuen oder alternativen Gasquellen erhalten. Insbesondere könnte die Bündelung der Nachfrage es den Mitgliedstaaten erleichtern, Herausforderungen für die Einspeichersaison 2023/24 zu bewältigen, da sie es ermöglicht, die Befüllung und Speicherung im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht besser zu koordinieren, und dazu beiträgt, übermäßige Preisspitzen zu vermeiden, die unter anderem auf eine unkoordinierte Befüllung von Speichern zurückzuführen sein können.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten das in Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannte Befüllungsziel von 90 % ihrer Speicheranlagen erreichen, insbesondere durch Nachfragebündelung und die Teilnahme an Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2022.

(13)

Bei der Befüllung von Speichern sollten die Mitgliedstaaten angesichts der Herausforderungen für die Einspeichersaison des Jahres 2023 alle auf EU-Ebene verfügbaren Koordinierungsinstrumente bestmöglich nutzen. Die Nutzung der EU-Energieplattform zur Nachfragebündelung im Hinblick auf eine mögliche gemeinsame Gasbeschaffung kann zu einer besser koordinierten Speicherbefüllung beitragen. Beispielsweise sollten sich die Mitgliedstaaten bereits darauf vorbereiten, an der Nachfragebündelung mit Mengen von mindestens 15 % des Gesamtvolumens teilzunehmen, das erforderlich ist, um das Ziel von 90 % zu erreichen.

(14)

Zudem sollten die Befüllungspfade der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe „Gas“ Rechnung tragen, die auf ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2022 konsultiert wurde.

(15)

Da die Befüllungspfade für 2023 bis zum 15. November 2022 festgelegt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gasspeicherung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Befüllungspfade für 2023

Die Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 sind für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die direkt mit ihrem Absatzgebiet verknüpft sind, im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(3)  Verordnung (EU) 2022/1369 vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).


ANHANG

Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen (1)

Mitgliedstaat

Zwischenziel 1. Februar

Zwischenziel 1. Mai

Zwischenziel 1. Juli

Zwischenziel 1. September

AT

49 %

37 %

52 %

67 %

BE

30 %

5 %

40 %

78 %

BG

45 %

29 %

49 %

71 %

CZ

45 %

25 %

30 %

60 %

DE

45 %

10 %

30 %

65 %

DK

45 %

40 %

60 %

80 %

ES

59 %

62 %

68 %

76 %

FR

41 %

7 %

35 %

81 %

HR

46 %

29 %

51 %

83 %

HU

51 %

37 %

65 %

86 %

IT

45 %

36 %

54 %

72 %

LV

45 %

41 %

63 %

90 %

NL

49 %

34 %

56 %

78 %

PL

45 %

30 %

50 %

70 %

PT

70 %

70 %

80 %

80 %

RO

40 %

41 %

67 %

88 %

SE

45 %

5 %

5 %

5 %

SK

45 %

25 %

27 %

67 %


(1)  Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c. Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 90 % geteilt wird.


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2302 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

380,0

0

TH


(1)  Nomenklatur der Länder und Gebiete gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2303 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (4), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (5), insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (6), insbesondere auf Artikel 3a,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission (7) werden Standardformulare (elektronische Formulare — eForms) für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge festgelegt. Diese Durchführungsverordnung zielt darauf ab, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission (8) zu ersetzen, um die in der genannten Verordnung festgelegten Standardformulare an den digitalen Wandel anzupassen.

(2)

Um die Mitgliedstaaten bei ihren Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu unterstützen, veröffentlicht die Kommission bestimmte Informationen über saubere Fahrzeuge, indem sie die einschlägigen Daten überwacht, die über die Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) gemäß den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU verfügbar sind. Angesichts der jüngsten Änderungen der Richtlinie 2009/33/EG (10) sind ausführlichere Informationen in den Vergabebekanntmachungen erforderlich. Entsprechende Informationen werden eine umfassende Berichterstattung über emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge und andere mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge ermöglichen und so die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der TED und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten erleichtern. Die Standardformulare sollten daher dahin gehend angepasst werden, dass zusätzliche fakultative Felder für die Fahrzeugkategorie, die anwendbare Rechtsgrundlage und ein Indikator zur Bestätigung, ob das Verfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt, aufgenommen werden.

(3)

Um die Anpassung der Standardformulare an die politischen Umweltziele der Union zu gewährleisten und im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Berichterstattung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollte der Bereich der grünen Beschaffung aktualisiert und der Bereich für innovative Beschaffung vereinfacht werden.

(4)

Die Standardformulare sollten auch in Bezug auf einige Aspekte angepasst und verbessert werden, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission während des Verfahrens zur Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 ermittelt wurden, wie z. B. die Beschreibung bestimmter Geschäftsbedingungen und deren Anwendung.

(5)

Um einen reibungslosen technischen Übergang zu ermöglichen, benötigen die Mitgliedstaaten Zeit, um sich auf die Verwendung der neuen Standardformulare vorzubereiten. Zur Klarstellung, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 als auch die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 festgelegten Formulare verwendet werden können, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Datum der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1780 angepasst werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird mit Wirkung vom 14. November 2022 aufgehoben.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Übergangsbestimmung

Vom 14. November 2022 bis zum 24. Oktober 2023 können sowohl die mit der vorliegenden Verordnung als auch die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 festgelegten Formulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union verwendet werden.“

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(4)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(5)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

(6)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (‚elektronische Formulare — eForms‘) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).


ANHANG

Im Anhang erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

„Tabelle 2

Felder in Standardformularen und Bekanntmachungen

Ebene

ID

Bezeichnung

Datentyp

Beschreibung

Planung

Wettbewerb

VfV

Ergebnis

Auftragsänd.

1

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3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

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BG-1

Bekanntmachung

-

Grundlegende Informationen zur Bekanntmachung.

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BT-04

Verfahrenskennung

Kennung

Die Europäische Verfahrenskennung für öffentliche Auftragsvergabe — eine eindeutige Kennung eines Vergabeverfahrens. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichung in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Vergabeverfahren in der gesamten Union ermöglicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-701

Bekanntmachung — Kennung

Kennung

Die Europäische Bekanntmachungskennung für öffentliche Auftragsvergabe für diese Bekanntmachung. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichungen in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Bekanntmachungen in der gesamten Union ermöglicht.

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BT-757

Bekanntmachung -Version

Kennung

Angabe der Version der Bekanntmachung. Damit kann beispielsweise die Abfolge von Versionen von Bekanntmachungen oder Änderungen von Bekanntmachungen vor der Veröffentlichung nachvollzogen werden.

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BT-01

Rechtsgrundlage des Verfahrens

Code

Die Rechtsgrundlage (z. B. eine Rechtsvorschrift der Union oder eine nationale Rechtsvorschrift), auf die das Vergabeverfahren gestützt ist, oder — im Fall von Vorabinformationen — gestützt sein wird.

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BT-03

Formulartyp

Code

Typ des Formulars gemäß den Vergabevorschriften.

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BT-02

Bekanntmachung — Typ

Code

Typ der Bekanntmachung gemäß den Vergabevorschriften.

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BT-05

Bekanntmachung — Übermittlungsdatum

Datum

Datum und Uhrzeit der Übermittlung zur Veröffentlichung durch den Beschaffer.

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BT-803

Bekanntmachung — eSender-Übermittlungsdatum

Datum

Datum und Uhrzeit der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachung durch den eSender an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

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BT-738

Bekanntmachung — Bevorzugtes Veröffentlichungsdatum

Datum

Der bevorzugte Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf TED (z. B. um eine Veröffentlichung an einem Feiertag zu vermeiden).

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BT-702

Bekanntmachung — Amtssprache

Code

Die Sprache(n), in der/denen die amtliche Fassung der Bekanntmachung verfügbar ist. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen rechtsgültig.

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BG-125

Frühere Planung

-

Informationen bezüglich einer Vorinformation, oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

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BT-125

Frühere Planung — Kennung

Kennung

Die Kennung einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

 

 

 

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BT-1251

Frühere Planung — Abschnittskennung

Kennung

Die Kennung eines Abschnitts einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

 

 

 

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BG-703

Organisation

-

Informationen zur Organisation. Diese Angaben können je nach Los, Auftrag, Angebot usw. unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-13720

Organisation — Abschnittskennung der Bekanntmachung

Kennung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb dieser Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Organisation“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

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BT-500

Organisation — Name

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Die offizielle Bezeichnung der Organisation.

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BT-501

Organisation — Kennung

Kennung

Kennung der Organisation. Alle Kennungen der Organisation sind anzugeben.

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BT-16

Organisation — Bezeichnung des Teils

Text

Die Bezeichnung des Teils einer Organisation (z. B. die zuständige Abteilung eines großen Beschaffers).

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BT-510

Organisation — Straße

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Name der Straße, Allee usw., die als physische Adresse der Organisation gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

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BT-513

Organisation — Stadt

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Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als die physische Adresse der Organisation gilt.

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BT-512

Organisation — Postleitzahl

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Die Postleitzahl der physischen Adresse der Organisation.

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BT-507

Land der Organisation — Gliederung

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Standort (physische Adresse) der Organisation gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

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BT-514

Land der Organisation — Code

Code

Das Land des physischen Standorts der Organisation.

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BT-502

Organisation — Kontaktstelle

Text

Bezeichnung der Abteilung oder einer sonstigen Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Kontaktstelle die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäisches Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates).

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BT-506

Organisation — E-Mail-Kontaktadresse

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Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725).

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BT-503

Organisation — Kontakt-Telefonnummer

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Die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Telefonnummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725).

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BT-739

Organisation — Kontakt-Faxnummer

Text

Die Faxnummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Faxnummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725).

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BT-505

Organisation — Internet-Adresse

URL

Die Website der Organisation.

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BT-509

Organisation — eDelivery-Zugangsportal

URL

Die URL der Organisation für den Austausch von Daten und Dokumenten.

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BT-633

Organisation — natürliche Person

Indikator

Die Organisation ist eine natürliche Person.

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BT-08

Organisation — Funktion

Code

Die Funktion der Organisation im Rahmens des Vergabeverfahrens (z. B. Beschaffer, Gewinner). Eine Bekanntmachung umfasst alle am Verfahren beteiligten Organisationen, die die Funktion eines Beschaffers, eines Gewinners, einer Nachprüfungsstelle, eines Beschaffers von für andere Beschaffer bestimmten Lieferungen und/oder Dienstleistungen oder eines Beschaffers, der öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt, haben.

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BT-770

Organisation — Unterfunktion

Code

Die Unterfunktion der Organisation im Rahmen des Vergabeverfahrens (z. B. federführendes Mitglied, Bereitstellung zusätzlicher Informationen über das Vergabeverfahren).

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BG-3

Beschaffer

-

Zusätzliche Informationen zum Beschaffer.

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BT-508

Beschafferprofil — URL

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Die Website, auf der der Beschaffer Informationen über Vergabeverfahren veröffentlicht (z. B. Bekanntmachungen, Vergabeunterlagen).

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BT-11

Beschaffer — Rechtsnatur

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Rechtsnatur des Beschaffers gemäß den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe (z. B. zentrale Regierungsbehörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts, öffentliches Unternehmen).

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BT-740

Beschaffer — Auftraggeber

Indikator

Der Beschaffer fungiert als ein Auftraggeber.

 

 

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BT-10

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers

Code

Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.

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BT-610

Tätigkeit des Auftraggebers

Code

Die Haupttätigkeit des Auftraggebers.

 

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BG-4

Gewinner

-

Zusätzliche Angaben zum Gewinner, Bieter oder Unterauftragnehmer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-165

Gewinner — Unternehmensgröße

Code

Unternehmensgröße des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers (z. B. Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-706

Gewinner — Staatsangehörigkeit des Eigentümers

Code

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers, laut Eintrag in dem(den) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B. im Falle von Auftragnehmern, die nicht in der EU niedergelassen sind), Informationen aus anderen Quellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-746

Gewinner — börsennotiert

Indikator

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des (der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers ist (sind) nicht in dem (den) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Register(n) eingetragen, da der Gewinner an einem geregelten Markt (z. B. Wertpapierbörse) notiert ist, der im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eine angemessene Transparenz gewährleistet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-2

Zweck der Vergabe

-

Angaben zum Zwecke des Vergabeverfahrens. Diese Angaben erfolgen für das gesamte Vergabeverfahren und gegebenenfalls auch für die einzelnen Lose. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-22

Interne Kennung

Text

Die interne Kennung wird für Dateien im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder Los verwendet, bevor eine Verfahrenskennung vergeben wird (z. B. Dateien aus dem Dokumentmanagement- oder Vergabeplanungssystem des Beschaffers).

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BT-23

Hauptkategorie der Auftragsvergabe

Code

Die Hauptkategorie der Auftragsvergabe (z. B. Bauleistungen). Bei gemischten Aufträgen (z. B. Verfahren für Bau- und Dienstleistungsaufträge) kann die Hauptkategorie beispielsweise durch den Auftrag mit dem höchsten geschätzten Wert dargestellt werden. Diese Angaben erfolgen für das gesamte Verfahren.

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BT-531

Zusätzliche Kategorie

Code

Die zusätzliche Kategorie (z. B. Dienstleistungen) der Auftragsvergabe.

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Titel

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Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens oder des Loses.

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BT-24

Beschreibung

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Die Beschreibung der Kategorie und der Quantität der Beschaffung bzw. der Anforderungen, die im Rahmen dieses Verfahrens oder dieses Loses zu erfüllen sind. Im Falle einer Bekanntmachung einer Änderung die Beschreibung der Beschaffung vor und nach der Änderung.

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BT-27

Geschätzter Wert

Wert

Der geschätzte Wert des Vergabeverfahrens oder Loses während der gesamten Laufzeit, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

 

 

 

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BT-271

Rahmenvereinbarung — Höchstwert

Wert

Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung für das Vergabefahren oder Los während der gesamten Laufzeit, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann. Dieser Wert umfasst alle Aufträge, die unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben sind.

 

 

 

 

 

 

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BG-557

Rahmenvereinbarung, Losgruppe, Höchstwert

-

Informationen über den Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen als Auftrag vergeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

 

 

 

 

 

 

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BT-557

Höchstwert, Losgruppe, Rahmenvereinbarung, Kennung

Kennung

Eine Kennung für ein Los innerhalb des Verfahrens, das zu einer Gruppe von Losen gehört, deren Höchstwert geringer ist als die Summe der Höchstwerte aller Lose zusammen (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

 

 

 

 

 

 

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BT-157

Rahmenvereinbarung, Losgruppe, Höchstwert

Wert

Der Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen vergeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Höchstwerte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Der Ausdruck „Höchstwert“ bedeutet einen Wert, der für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen gilt.

 

 

 

 

 

 

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BG-261

Klassifizierung

-

Angaben zu(r) Klassifizierung(en), die zur Beschreibung der Beschaffung verwendet wird (werden). Es ist der Klassifizierungstyp des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zu verwenden. Zusätzlich können in der Zukunft weitere Klassifikationen hinzugefügt werden.

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BT-26

Klassifizierungstyp

Code

Der Typ der zur Beschreibung der Beschaffung verwendeten Klassifizierung (z. B. das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge — CPV).

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BT-262

Hauptklassifizierungscode

Code

Der für die Beschreibung der Beschaffung am besten geeignete Klassifizierungscode.

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BT-263

Zusätzliche Klassifizierungscodes

Code

Ein zusätzlicher Klassifizierungscode zur Beschreibung der Beschaffung.

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BT-25

Menge

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Die Anzahl der erforderlichen Einheiten.

 

 

 

 

 

 

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BT-625

Maßeinheit

Code

Die Maßeinheit für die beschaffte Ware, Dienstleistung oder Bauleistung, z. B. Stunden oder Kilogramm. Handelt es sich bei dem CPV-Code um eine Lieferung, die keiner Maßeinheit bedarf (z. B. Fahrzeuge), ist die Angabe der Maßeinheit nicht erforderlich und die Menge wird durch die Anzahl definiert, z. B. „Anzahl von Fahrzeugen“.

 

 

 

 

 

 

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BT-53

Optionen

Indikator

Der Beschaffer behält sich das Recht (keine Verpflichtung) auf zusätzliche Beschaffungen von dem Auftragnehmer vor (solange der Vertrag gültig ist).

 

 

 

 

 

 

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BT-54

Optionen — Beschreibung

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Die Beschreibung der Optionen.

 

 

 

 

 

 

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BT-94

Wiederkehrende Beschaffung

Indikator

Beschaffung, deren Gegenstand wahrscheinlich in absehbarer Zeit im Rahmen eines anderen Verfahrens wiederaufgenommen wird. (Beispielsweise eine regelmäßig neu ausgeschriebene kommunale Dienstleistung. Dies gilt nicht für die Vergabe mehrerer Verträge innerhalb eines einzelnen Qualifizierungssystems, einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-95

Wiederkehrende Beschaffung — Beschreibung

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Etwaige zusätzliche Informationen zur wiederkehrenden Beschaffung (z. B. geschätzter Zeitplan).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-708

Erfüllungsort

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Angaben zum Hauptort der Ausführung von Bauleistungen bzw. Hauptlieferungs- oder Erfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. Umfasst der Erfüllungsort mehrere NUTS-3-Gebiete (z. B. eine Autobahn oder ein nationales Netzwerk von Arbeitsämtern), sind alle betreffenden Codes anzugeben. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-5101

Erfüllungsort — Straßenangabe

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Name der Straße, Allee usw., die als Erfüllungsort gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

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BT-5131

Erfüllungsort — Stadt

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Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als Erfüllungsort gilt.

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BT-5121

Erfüllungsort — Postleitzahl

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Die Postleitzahl des Erfüllungsortes.

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BT-5071

Erfüllungsort -Land, Gliederung

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Standort gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

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BT-5141

Erfüllungsort — Ländercode

Code

Das Land des Erfüllungsortes.

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BT-727

Erfüllungsort — Dienstleistungen, Sonstiges

Code

Es bestehen sonstige Beschränkungen in Bezug auf den Erfüllungsort (z. B. „Ort im Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „Ort im betreffenden Land“).

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BT-728

Erfüllungsort — Zusätzliche Angaben

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Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort.

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BG-36

Dauer

-

Angaben zur Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

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BT-536

Laufzeit — Beginn

Datum

Angaben zum (voraussichtlichen) Beginn der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

 

 

 

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BT-36

Laufzeit — Dauer

Dauer

Angaben zur (voraussichtlichen) Laufzeitdauer des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems vom Beginn bis zum Ende. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen.

 

 

 

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BT-537

Laufzeit — Ende

Datum

Angaben zum (voraussichtlichen) Ende der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

 

 

 

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BT-538

Laufzeit — Sonstiges

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Laufzeit unbekannt, unbegrenzt, usw.

 

 

 

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BT-58

Verlängerung — Maximale Zahl

Zahl

Die maximale Zahl der Vertragsverlängerungen. Durch die Verlängerung behält sich der Beschaffer das Recht vor (keine Verpflichtung), den Vertrag zu verlängern (d. h. die Laufzeit zu verlängern), ohne ein neues Vergabeverfahren. So kann beispielsweise ein Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr haben und der Beschaffer kann sich vorbehalten, den Vertrag (z. B. ein- oder zweimalig) um weitere drei Monate zu verlängern, wenn er mit den erbrachten Dienstleistungen zufrieden war.

 

 

 

 

 

 

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BT-57

Verlängerung — Beschreibung

Text

Sonstige Informationen über die Verlängerung(en).

 

 

 

 

 

 

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BG-61

EU-Mittel

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Informationen über die für die Finanzierung der Auftragsvergabe verwendeten Mittel der Union. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BT-60

EU-Mittel

Indikator

Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Union wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder durch von der Union gewährte Finanzhilfen finanziert.

 

 

 

 

 

 

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BG-614

EU-Mittel — Information

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Informationen über die für die Finanzierung des Verfahrens verwendeten Mittel der Europäischen Union. Es sind spezifische Informationen anzugeben (z. B. über konkrete Projekte, nicht nur über operationelle Programme).

 

 

 

 

 

 

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BT-7220

EU-Mittel — Programm

Code

Das Programm, aus dem die Mittel zur Finanzierung zumindest eines Teils des Auftrags verwendeten Mittel der Europäischen Union stammen.

 

 

 

 

 

 

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BT-5010

EU-Mittel — Finanzierung — Kennung

Kennung

Die Kennung des Unionsprogramms, über das zumindest ein Teil des Auftrags finanziert wird. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen (z. B. Nummer der Finanzhilfevereinbarung, nationale Kennung, Akronym des Projekts, Auftragsnummer).

 

 

 

 

 

 

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BT-6140

EU-Mittel — Details

Text

Weitere Angaben zum Unionsprogramm oder -projekt, über das zumindest ein Teil des Auftrags finanziert wird.

 

 

 

 

 

 

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BG-6

Verfahren

-

Angaben zum Vergabeverfahren.

 

 

 

 

 

 

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BT-09

Grenzübergreifende Rechtsvorschriften

Text

Anwendbare Rechtsvorschriften, wenn Beschaffer aus verschiedenen Ländern im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens zusammenarbeiten.

 

 

 

 

 

 

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BT-105

Verfahren — Art

Code

Art des Vergabeverfahrens (z. B. im Einklang mit den in den Erwägungsgründen zu diesem Rechtsakt genannten Vergaberichtlinien genannten Arten).

 

 

 

 

 

 

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BT-88

Verfahren — Merkmale

Text

Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens (z. B. Beschreibung der einzelnen Stufen) und Informationen darüber, wo die vollständigen Vorschriften für das Verfahren zu finden sind. Diese Angaben sind zu machen, wenn das Verfahren nicht zu den in den Vergaberichtlinien genannten Verfahren gehört. Dies kann beispielsweise bei Konzessionen der Fall sein, bzw. wenn es sich um soziale oder andere besondere Dienstleistungen handelt oder im Falle einer freiwilligen Veröffentlichung von Vergabeverfahren mit einem Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Auftragsvergabe.

 

 

 

 

 

 

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BT-106

Beschleunigtes Verfahren

Indikator

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in diesem Verfahren kann aus Gründen der Dringlichkeit verkürzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1351

Beschleunigtes Verfahren — Begründung

Text

Begründung für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-136

Begründung der Direktvergabe — Code

Code

Eine Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. ein Verfahren, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1252

Begründung der Direktvergabe — Kennung eines früheren Verfahrens

Kennung

Eine Kennung eines früheren Verfahrens, das als Begründung für die Anwendung eines Verfahrens dient, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-135

Begründung der Direktvergabe — Text

Text

Die Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-31

Lose — Maximale Anzahl

Zahl

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann.

 

 

 

 

 

 

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BT-763

Lose — Angebote für alle erforderlich

Indikator

Der Bieter muss Angebote für alle Lose einreichen.

 

 

 

 

 

 

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BT-33

Lose — Maximale Anzahl, Vergabe

Zahl

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Auftrag (Aufträge) an einen Bieter vergeben werden kann (können).

 

 

 

 

 

 

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BG-330

Vergabe — Gruppen von Losen

-

Die Bieter können Angebote nicht nur für einzelne Lose, sondern auch für die hier angegebenen Gruppen von Losen, einreichen. Der Beschaffer kann anschließend die eingereichten Angebote für Gruppen von Losen mit denen für einzelne Lose vergleichen und bewerten, welche Option die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Für jede Gruppe von Losen sind eindeutige Zuschlagskriterien festzulegen.

 

 

 

 

 

 

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BT-330

Gruppenkennung

Kennung

Die Kennung einer Gruppe von Losen im Rahmen eines Verfahrens.

 

 

 

 

 

 

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BT-1375

Gruppe — Loskennung

Kennung

Eine Kennung für ein Los innerhalb des Verfahrens, das zu einer Gruppe von Losen gehört, für die ein Angebot eingereicht und bewertet werden kann.

 

 

 

 

 

 

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BG-709

Zweite Stufe

-

Informationen über die zweite Stufe (nach vorherigem Teilnahmewettbewerb) eines zweistufigen Verfahrens. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BT-50

Mindestzahl Bewerber

Zahl

Die Mindestzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

 

 

 

 

 

 

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BT-661

Höchstzahl Bewerber — Indikator

Indikator

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden, ist festgelegt.

 

 

 

 

 

 

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BT-51

Höchstzahl Bewerber: Zahl

Zahl

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

 

 

 

 

 

 

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BT-52

Schrittweise Verringerung der Bewerberzahl

Indikator

Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Bewerber/Teilnehmer ausgeschieden werden.

 

 

 

 

 

 

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BT-120

Keine Verhandlung erforderlich

Indikator

Der Beschaffer behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-704

Preise und Preisgericht

-

Informationen über die Preise und das Preisgericht bei einem Wettbewerb. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BG-44

Preis

-

Angaben zum Wert des Preises und zur Rangfolge für einen Gewinner eines Wettbewerbs, eine Innovationspartnerschaft oder einen wettbewerblichen Dialog (z. B. „10 000  EUR — 1. Platz “, „5 000  EUR — 2. Platz“).

 

 

 

 

 

 

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BT-644

Wert — Preis

Wert

Gegebenenfalls der Wert eines Preises für den Gewinner eines Wettbewerbs, eine Innovationspartnerschaft oder einen wettbewerblichen Dialog

 

 

 

 

 

 

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BT-44

Rang — Preis

Zahl

Angaben dazu, welcher Rang (z. B. erster Platz, zweiter Platz) in einem Wettbewerb, einer Innovationspartnerschaft oder einem wettbewerblichen Dialog einen Preis erhält.

 

 

 

 

 

 

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BT-41

Anschlussauftrag

Indikator

Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-45

Preise: Sonstiges

Text

Weitere Informationen über Anschlussaufträge, Preisgelder und Zahlungen (z. B. nichtmonetäre Preise, Zahlungen für die Teilnahme).

 

 

 

 

 

 

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BT-42

Entscheidung des Preisgerichts ist bindend

Indikator

Die Entscheidung des Preisgerichts ist für den Beschaffer bindend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-46

Namen der Mitglieder des Preisgerichts

Text

Namen der Mitglieder des Preisgerichts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-47

Name des Teilnehmers

Text

Name eines bereits ausgewählten Teilnehmers. Ein Teilnehmer wird möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wettbewerbsbekanntmachung ausgewählt, so beispielsweise weil die Informationen über die Teilnahme eines weltweit anerkannten Architekten den Wettbewerb unter anderen potenziellen Teilnehmern fördern sollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-701

Ausschlussgründe

-

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies umfasst eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation). Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

 

 

 

 

 

 

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BT-67

Ausschlussgründe

Text

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies umfasst eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation). Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

 

 

 

 

 

 

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BG-702

Eignungskriterien

-

Angaben zu den Eignungskriterien (bzw. zum Eignungskriterium). Alle Kriterien müssen aufgeführt werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BT-747

Eignungskriterien — Typ

Code

Die Kriterien (bzw. das Kriterium) betreffen (betrifft) z. B. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

 

 

 

 

 

 

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BT-748

Eignungskriterien — Anwendung

Code

Die betreffenden Kriterien (bzw. das Kriterium) finden (findet) (keine) Anwendung, bzw. (im Falle einer als Aufruf zum Wettbewerb oder zur Verkürzung der Fristen verwendeten Vorinformation) es liegen noch keine Angaben zur Anwendung vor.

 

 

 

 

 

 

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BT-749

Eignungskriterien — Bezeichnung

Text

Bezeichnung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums).

 

 

 

 

 

 

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BT-750

Eignungskriterien — Beschreibung

Text

Kurze Beschreibung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums), einschließlich Angaben zu Mindestanforderungen, erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) und zur Art und Weise, in der die Kriterien bzw. das Kriterium für die Auswahl der Bewerber verwendet werden/wird, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

 

 

 

 

 

 

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BT-40

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe

Indikator

Die Kriterien (das Kriterium) finden (findet) (ausschließlich) Anwendung für die Auswahl der Bewerber, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

 

 

 

 

 

 

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BG-72

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

-

Angaben zu einer Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium), anhand deren (dessen) die Bewerber ausgewählt werden, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen.

 

 

 

 

 

 

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BT-752

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

Zahl

Eine Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium).

 

 

 

 

 

 

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BT-7531

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Gewichtung

Code

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um eine Gewichtung (z. B. einen Prozentsatz) handelt.

 

 

 

 

 

 

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BT-7532

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Schwellenwert

Code

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um einen Schwellenwert handelt (z. B. eine Mindestpunktzahl oder eine Höchstzahl von Angeboten mit den besten Bewerbungen wird zugelassen).

 

 

 

 

 

 

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BG-705

Sonstige Anforderungen

-

Angaben zu etwaigen sonstigen Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren und die Bedingungen des künftigen Auftrags. Die Anforderungen müssen eine Beschreibung der Methoden enthalten, nach denen sie überprüft werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

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BT-71

Vorbehaltene Teilnahme

Code

Angaben dazu, ob die Beteiligung bestimmten Organisationen vorbehalten ist (z. B. geschützten Werkstätten, oder Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen).

 

 

 

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BT-79

Qualifikationen des ausführenden Personals

Code

Angaben dazu, ob die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals anzugeben sind.

 

 

 

 

 

 

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BT-578

Sicherheitsüberprüfung

Indikator

Eine Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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BT-78

Sicherheitsüberprüfung — Frist

Datum

Die Frist, bis zu der der Bieter, der noch keine Sicherheitsüberprüfung absolviert hat, diese durchlaufen kann.

 

 

 

 

 

 

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BT-732

Sicherheitsüberprüfung — Beschreibung

Text

Zusätzliche Informationen über die Sicherheitsüberprüfung (z. B. welche Stufe der Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, für welche Teammitglieder sie vorgeschrieben ist, ob sie bereits für den Zugang zu den Auftragsunterlagen oder nur für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist).

 

 

 

 

 

 

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BT-801

Non-disclosure agreement (Geheimhaltungsvereinbarung)

Indikator

Es ist eine Geheimhaltungsvereinbarung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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BT-802

Non-disclosure agreement (Geheimhaltungsvereinbarung) — Beschreibung

Text

Zusätzliche Angaben zur Geheimhaltungsvereinbarung.

 

 

 

 

 

 

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BG-711

Auftragsbestimmungen

-

Angaben zu den Bestimmungen des künftigen Auftrags. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

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BT-736

Ausführung vorbehalten

Code

Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt.

 

 

 

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BT-761

Rechtsform des Bieters

Indikator

Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

 

 

 

 

 

 

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BT-76

Rechtsform des Bieters — Beschreibung

Text

Die Rechtsform, die die Bietergemeinschaft aufweisen muss, die den Zuschlag erhält.

 

 

 

 

 

 

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BT-70

Bestimmungen — Auftragsausführung

Text

Die wichtigsten Angaben zur Auftragsausführung (z. B. Zwischenleistungen, Schadenersatz, Rechte des geistigen Eigentums).

 

 

 

 

 

 

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BT-92

Elektronische Bestellung

Indikator

Elektronische Bestellung findet Anwendung.

 

 

 

 

 

 

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BT-77

Bestimmungen — Finanzierung

Text

Die wichtigsten Angaben zur Finanzierung und zu Zahlungen und/oder Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

 

 

 

 

 

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BT-743

Elektronische Rechnungsstellung

Code

Angaben dazu, ob der Beschaffer elektronische Rechnungsstellung fordert, zulässt oder untersagt.

 

 

 

 

 

 

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BT-93

Elektronische Zahlung

Indikator

Elektronische Zahlung findet Anwendung.

 

 

 

 

 

 

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BT-65

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen

Code

Eine Verpflichtung des Bieters bezüglich der Vergabe von Unteraufträgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-64

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen — Mindestwert

Zahl

Der Mindestprozentanteil des Auftragswerts, den der Auftragnehmer im Rahmen des in Titel III der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen Wettbewerbsverfahrens als Unterauftrag vergeben muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-729

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen — Höchstwert

Zahl

Der Höchstprozentanteil des Auftragswerts, den der Auftragnehmer im Rahmen des in Titel III der Richtlinie 2009/81/EG beschriebenen Wettbewerbsverfahrens als Unterauftrag vergeben muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-707

Zuschlagskriterien

-

Angaben zu den Zuschlagskriterien. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BG-38

Zuschlagskriterium

-

Angaben zu dem Zuschlagskriterium.

 

 

 

 

 

 

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BT-539

Zuschlagskriterium — Typ

Code

Angaben dazu, ob sich das Kriterium auf den Preis, die Kosten, oder auf sonstige, preis- und kostenunabhängige Aspekte des Angebots bezieht. (Mit Preis wird der Anschaffungspreis, mit Kosten alle sonstigen, preisunabhängigen monetären Kriterien bezeichnet.)

 

 

 

 

 

 

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BT-734

Zuschlagskriterium — Bezeichnung

Text

Bezeichnung des Zuschlagskriteriums.

 

 

 

 

 

 

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BT-540

Zuschlagskriterium — Beschreibung

Text

Die Beschreibung des Zuschlagskriteriums.

 

 

 

 

 

 

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BG-541

Zuschlagskriterium — Zahl

-

Angaben zu einer Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium.

 

 

 

 

 

 

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BT-541

Zuschlagskriterium — Zahl

Zahl

Eine Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium.

 

 

 

 

 

 

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BT-5421

Zuschlagskriterium — Zahl, Gewichtung

Code

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um eine Gewichtung (z. B. einen Prozentsatz) handelt.

 

 

 

 

 

 

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BT-5422

Zuschlagskriterium — fester Zahlenwert

Code

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um einen festen Zahlenwert (z. B. Festpreis, Festkosten) handelt.

 

 

 

 

 

 

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BT-5423

Zuschlagskriterium — Zahl, Schwellenwert

Code

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um einen Schwellenwert handelt (z. B. eine Mindestpunktzahl oder eine Höchstzahl von Angeboten mit den besten Bewertungen wird zugelassen).

 

 

 

 

 

 

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BT-543

Zuschlagskriterien — komplexe Gewichtung

Text

Die mathematische Formel oder jede andere Beschreibung, die für eine komplexe Gewichtung von Kriterien verwendet wird (z. B. nichtlineare Gewichtung, analytische Hierarchieprozesse), wenn eine Gewichtung nicht durch das Kriterium selbst angegeben werden kann.

 

 

 

 

 

 

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BT-733

Zuschlagskriterien — Rangfolge: Begründung

Text

Die Begründung, warum nur die Rangfolge der Zuschlagskriterien und nicht deren Gewichtung angegeben ist.

 

 

 

 

 

 

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BG-706

Instrumente

-

Informationen über die Nutzung von Instrumenten, beispielsweise Rahmenvereinbarungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, Rahmenvereinbarungen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb, dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

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BT-765

Rahmenvereinbarung

Code

Angaben dazu, ob eine Rahmenvereinbarung mit, ohne bzw. mit und ohne einen(einem) erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorliegt.

 

 

 

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BT-778

Rahmenvereinbarung — Höchstzahl der Teilnehmer

Indikator

Die Zahl der Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung ist auf eine Höchstzahl begrenzt.

 

 

 

 

 

 

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BT-113

Rahmenvereinbarung — Höchstzahl der Teilnehmer

Zahl

Die Höchstzahl der Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung.

 

 

 

 

 

 

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BT-109

Rahmenvereinbarung — Begründung der Laufzeit

Text

Die Begründung für die Ausnahmefälle, in denen die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen die gesetzlich festgelegten Fristen überschreitet.

 

 

 

 

 

 

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BT-111

Rahmenvereinbarung — Beschafferkategorien

Text

Etwaige zusätzliche Kategorien von Beschaffern, die an der Rahmenvereinbarung teilnehmen und nicht namentlich genannt sind (z. B. „alle Krankenhäuser in der Region Toskana“).

 

 

 

 

 

 

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BT-766

Dynamisches Beschaffungssystem

Code

Angaben dazu, ob ein dynamisches Beschaffungssystem Anwendung findet und, im Falle von zentralen Beschaffungseinrichtungen, ob das System von Beschaffern genutzt werden kann, die nicht in der Bekanntmachung aufgeführt werden.

 

 

 

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BT-119

Dynamisches Beschaffungssystem — Einstellung

Indikator

Das dynamische Beschaffungssystem wird eingestellt. Über die in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Aufträge hinaus werden im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems keine weiteren Aufträge vergeben. Dieses Feld kann auch dann verwendet werden, wenn in der Vergabebekanntmachung keine Aufträge vergeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-767

Elektronische Auktion

Indikator

Eine elektronische Auktion findet Anwendung.

 

 

 

 

 

 

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BT-123

Elektronische Auktion — URL

URL

Die Internetadresse für die elektronische Auktion.

 

 

 

 

 

 

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BT-122

Elektronische Auktion — Beschreibung

Text

Etwaige zusätzliche Angaben zur elektronischen Auktion.

 

 

 

 

 

 

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BG-100

Kommunikation

-

Allgemeine Angaben zur Kommunikation mit dem(den) Beschaffer(n). Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-632

Instrument — Bezeichnung

Text

Die Bezeichnung des für die elektronische Kommunikation verwendeten elektronischen Instruments oder Geräts.

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BT-724

Atypisches Instrument

Indikator

Die elektronische Kommunikation erfordert den Einsatz von Instrumenten und Geräten, die nicht allgemein verfügbar sind.

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BT-124

Atypisches Instrument — URL

URL

Die elektronische Kommunikation erfordert den Einsatz von Instrumenten und Geräten, die nicht allgemein verfügbar sind. Die URL-Adresse (z. B. die Internetadresse), die einen uneingeschränkten und direkten Zugang zu diesen Instrumenten und Geräten ermöglicht.

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BT-127

Künftige Bekanntmachung

Datum

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens.

 

 

 

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BT-631

Versendung — Aufforderung zur Interessenbekundung

Datum

Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Interessensbestätigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-130

Versendung — Aufforderung zur Angebotsabgabe

Datum

Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bei zwei- oder mehrstufigen Verfahren.

 

 

 

 

 

 

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BT-99

Frist für Nachprüfungsverfahren — Beschreibung

Text

Die Beschreibung der Fristen für Nachprüfungsverfahren.

 

 

 

 

 

 

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BG-101

Auftragsunterlagen

-

Angaben zu den Auftragsunterlagen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-15

Unterlagen — URL

URL

Die Internetadresse für den Zugang zu den (dem nicht zugangsbeschränkten Teil der) Auftragsunterlagen. Bei allen Bekanntmachungen mit Ausnahme von Vorinformationen muss die Adresse einen direkten (d. h. die genaue Website mit den Unterlagen, keine allgemeine Website), uneingeschränkten (z. B. keine Registrierung) und vollständigen (d. h. die Auftragsunterlagen müssen vollständig sein) und kostenlosen Zugang ermöglichen, und die Unterlagen müssen bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung verfügbar sein.

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BT-708

Unterlagen — Amtssprache

Code

Die Sprache(n), in der/denen die Auftragsunterlagen verfügbar sind. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen rechtsgültig.

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BT-737

Unterlagen — Sprache der nicht amtlichen Fassung

Code

Die Sprache(n), in der/denen die nichtoffizielle(n) Fassung(en) der Auftragsunterlagen (oder Teilen davon) verfügbar ist/sind. Bei diesen Sprachfassungen handelt es sich nicht um eine amtliche Übersetzung, sie werden nur informationshalber zur Verfügung gestellt.

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BT-14

Zugangsbeschränkte Unterlagen

Indikator

Der Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen ist beschränkt.

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BT-707

Zugangsbeschränkte Unterlagen — Begründung

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Begründung für die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Auftragsunterlagen.

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BT-615

Zugangsbeschränkte Unterlagen — URL

URL

Die Internetadresse mit Informationen bezüglich des Zugangs zu den zugangsbeschränkten (dem zugangsbeschränkten Teil der) Auftragsunterlagen.

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BT-13

Frist für ergänzende Informationen

Datum

Die Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen über das Vergabeverfahren.

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BG-102

Einreichung — Bedingungen

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Angaben zu den Bedingungen für die Einreichung des Angebots, Teilnahmeantrags oder der Interessenbekundung. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BT-17

Einreichung — elektronisch

Code

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen durch die Wirtschaftsteilnehmer auf elektronischem Wege obligatorisch, zulässig oder nicht zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

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BT-19

Einreichung — nicht elektronisch, Begründung

Code

Begründung für die Nichtverfügbarkeit der Option einer elektronischen Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen.

 

 

 

 

 

 

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BT-745

Einreichung — nicht elektronisch, Beschreibung

Text

Die Beschreibung der Art und Weise, wie Angebote, Teilnahmeanträge oder Interessenbekundungen auf nichtelektronischem Wege einzureichen sind.

 

 

 

 

 

 

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BT-18

Einreichung — URL

URL

Die Internetadresse für die elektronische Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen. Die Adresse soll möglichst spezifisch sein (im Idealfall eine spezielle Adresse für die elektronische Einreichung, nicht nur eine allgemeine Website).“

 

 

 

 

 

 

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BT-97

Einreichung — Sprache

Code

Angaben zur Sprache, in der Angebote, Teilnahmeanträge oder Interessenbekundungen eingereicht werden können.

 

 

 

 

 

 

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BT-764

Einreichung — elektronischer Katalog

Code

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten (Teilen von Angeboten) durch die Bieter in Form eines elektronischen Katalogs obligatorisch, zulässig oder nicht zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

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BT-744

Einreichung — elektronische Signatur

Indikator

Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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BT-63

Varianten

Code

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten durch die Bieter, in denen die Anforderungen des Beschaffers auf eine andere Art und Weise erfüllt werden als in den Auftragsunterlagen vorgeschlagen, obligatorisch, zulässig oder untersagt ist. Weitere Bedingungen für die Einreichung von Varianten sind in den Auftragsunterlagen enthalten.

 

 

 

 

 

 

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BT-769

Mehrere Angebote

Indikator

Die Bieter können mehr als ein Angebot (für ein bestimmtes Los) einreichen.

 

 

 

 

 

 

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BT-630

Frist für den Eingang der Interessenbekundungen

Datum

Die Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1311

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

Datum

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

 

 

 

 

 

 

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BT-131

Frist für den Eingang der Angebote

Datum

Die Frist für den Eingang der Angebote.

 

 

 

 

 

 

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BT-98

Gültigkeitsfrist des Angebots

Dauer

Der vorgeschriebene Zeitraum der Gültigkeit der Angebote, gerechnet ab der Frist für die Einreichung von Angeboten.

 

 

 

 

 

 

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BT-751

Sicherheitsleistung erforderlich

Indikator

Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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BT-75

Sicherheitsleistung erforderlich — Beschreibung

Text

Die Beschreibung der finanziellen Sicherheitsleistung, die der Bieter bei der Einreichung seines Angebots vorlegen muss. So kann die Sicherheitsleistung beispielsweise in der Form einer Zahlung an den Beschaffer oder eines von einer Bank ausgestellten Dokuments geleistet werden. In der Regel verfällt die Sicherheitsleistung, wenn ein Bieter den Zuschlag für den Auftrag erhalten hat, es jedoch ablehnt, diesen zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

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BT-651

Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen im Angebot

Code

Die Informationen zur Vergabe von Unteraufträgen, die im Angebot anzugeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-132

Öffentlichen Öffnungssitzung — Datum

Datum

Datum und Uhrzeit der öffentlichen Öffnung der Angebote.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-133

Öffentliche Öffnungssitzung — Ort

Text

Der Ort (z. B. physische Adresse, URL) der öffentlichen Öffnung der Angebote.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-134

Öffentliche Öffnungssitzung — Beschreibung

Text

Weitere Informationen über die öffentliche Öffnung der Angebote (beispielsweise Anhaben dazu, wer an der Öffnung teilnehmen kann und ob eine Genehmigung erforderlich ist).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-771

Angaben zum Bieter nach Fristablauf

Code

Informationen darüber, ob Angaben zum Bieter nach Ablauf der Frist für die Einreichung nachgereicht werden können.

 

 

 

 

 

 

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BT-772

Angaben zum Bieter nach Fristablauf — Beschreibung

Text

Informationen darüber, welche Angaben zum Bieter nach Ablauf der Frist für die Einreichung nachgereicht werden können.

 

 

 

 

 

 

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BG-7

Bekanntmachung über die Ergebnisse

-

Informationen über alle Ergebnisse des Vergabeverfahrens, bzw. gegebenenfalls der einzelnen, in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lose.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-161

Bekanntmachung — Wert

Wert

Der Wert aller im Rahmen dieser Bekanntmachung vergebenen Aufträge, einschließlich der Optionen und Verlängerungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-118

Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, Höchstwert

Wert

Der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnete Höchstwert, der im Rahmen der in dieser Bekanntmachung angekündigten Rahmenvereinbarung(en) während der gesamten Laufzeit und für alle Lose, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1118

Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, ungefährer Wert

Wert

Der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnete ungefähre Wert, der im Rahmen der in dieser Bekanntmachung angekündigten Rahmenvereinbarung(en) während der gesamten Laufzeit und für alle Lose, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-556

Rahmenvereinbarung, Losgruppe, Höchstwert

-

Informationen über den Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen als Auftrag vergeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Dabei handelt es sich um auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnete Höchstwerte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-556

Höchstwert, Losgruppe, Rahmenvereinbarung, Kennung

Kennung

Eine Kennung für ein Los innerhalb des Verfahrens, das zu einer Gruppe von Losen gehört, deren Höchstwert geringer ist als die Summe der Höchstwerte aller einzelnen Lose (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Dabei handelt es sich um auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnete Höchstwerte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-156

Rahmenvereinbarung — neu berechneter Höchstwert

Wert

Es handelt sich um den neu berechneten wahrscheinlichen Höchstwert für eine Gruppe von Losen im Rahmen des Verfahrens. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Dieser Wert gilt für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen. Der Wert wird auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-5561

Rahmenvereinbarung, Losgruppe, neu geschätzter Wert

-

Informationen über den wahrscheinlichen Wert im Rahmen einer Rahmenvereinbarung für eine Gruppe von Losen. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Wert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Der neu geschätzte Wert ist der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) geschätzte wahrscheinliche Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-5561

Neu geschätzter Wert, Losgruppe, Rahmenvereinbarung, Kennung

Kennung

Eine Kennung eines oder mehrerer Lose im Rahmen dieses Verfahrens. Diese Lose bilden eine Gruppe, deren wahrscheinlicher Wert geringer ist als die Summe der wahrscheinlichen Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Der neu geschätzte Wert ist der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) geschätzte wahrscheinliche Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1561

Rahmenvereinbarung, Losgruppe, neu geschätzter Wert

Wert

Der wahrscheinliche Wert im Rahmen einer Rahmenvereinbarung für eine Gruppe von Losen. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der wahrscheinliche Wert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der wahrscheinlichen Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Dieser Wert gilt für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen. Der neu geschätzte Wert ist der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) geschätzte wahrscheinliche Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-137

Verfahrensergebnis per Los

-

Angaben zum Ergebnis des Vergabeverfahrens. Diese Angaben fallen je nach Los unterschiedlich aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-142

Gewinner ermittelt

Code

Angaben dazu, ob ein Gewinner ermittelt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-144

Kein Gewinner ermittelt — Begründung

Code

Begründung dafür, warum kein Gewinner ermittelt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-709

Rahmenvereinbarung — neu berechneter Höchstwert

Wert

Der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) berechnete Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung während der gesamten Laufzeit und für alle Lose, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-660

Rahmenvereinbarung — neu geschätzter Wert

Wert

Der auf der Grundlage der Angebote des bzw. der Gewinner(s) neu geschätzte wahrscheinliche Wert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung während der gesamten Laufzeit und für alle Lose, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-712

Eingegangene Einreichungen

-

Informationen über die eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-759

Eingegangene Einreichungen — Anzahl

Zahl

Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge. Angebote mit Varianten oder mehrere Angebote, die (im Rahmen eines Loses) von dem gleichen Bieter eingereicht werden, gelten als ein Angebot.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-760

Eingegangene Einreichungen — Kategorie

Code

Informationen über die Kategorie der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge. Die Gesamtzahl der eingegangenen Angebote ist anzugeben. Fällt die Bekanntmachung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG und bezieht sie sich nicht auf soziale oder andere spezifische Dienstleistungen, ist die Zahl der von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen eingegangenen Angebote anzugeben; darüber hinaus ist die Zahl der eingegangenen Angebote von Bietern, die in sonstigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind, und die Zahl der eingegangenen Angebote von Bietern, die in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums registriert wurden, anzugeben. Alle Angebote sind zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zulässig oder unzulässig sind. Bei Angeboten einer Bietergemeinschaft (z. B. eines Konsortiums) ist das Angebot in die entsprechende Kategorie (z. B. KMU) einzuordnen, wenn die meisten Arbeiten voraussichtlich von Bietern, die unter diese Kategorie fallen (z. B. KMU), erbracht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-710

Niedrigster zulässiger Angebotswert

Wert

Der niedrigste Wert eines zulässigen Angebots. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde und die Eignungskriterien erfüllt, und wenn es mit den technischen Spezifikationen übereinstimmt, ohne unregelmäßig (z. B. verspätet, ungewöhnlich niedrige(r) Preis oder Kosten), unannehmbar oder ungeeignet zu sein. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit geprüft worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-711

Höchster zulässiger Angebotswert

Wert

Der höchste Wert eines zulässigen Angebots. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde und die Eignungskriterien erfüllt, und wenn es mit den technischen Spezifikationen übereinstimmt, ohne unregelmäßig (z. B. verspätet, ungewöhnlich niedrige(r) Preis oder Kosten), unannehmbar oder ungeeignet zu sein. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit geprüft worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-320

Angebot

-

Angaben zum Angebot. Diese Angaben fallen je nach Los unterschiedlich aus. Im Fall von Wettbewerben, bestimmten Rahmenvereinbarungen, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften können diese Angaben auch je nach Organisation unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-3201

Angebot — Kennung

Kennung

Kennung des Angebots. Die Angaben im Abschnitt „Angebot“ beziehen sich auf dieses Angebot.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-720

Angebot — Wert

Wert

Der Wert des erfolgreichen Angebots oder eines sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Optionen und Verlängerungen. Im Falle der Bekanntmachung über Auftragsänderungen, der Wert der Änderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1711

Angebot — eingeordnet

Indikator

Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnet. (Hierbei handelt es sich nicht um den Rang, sondern lediglich um die Angabe, dass eine Einordnung erfolgt ist).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-171

Angebot — Rang

Zahl

Der Rang des Angebots (d. h., ob das Angebot an erster, zweiter, dritter Stelle usw. endet) bei einem Wettbewerb, einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Gewinnern (z. B. Kaskadensystem), bei einer Innovationspartnerschaft, einem wettbewerblichen Dialog oder einem anderen Verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-162

Konzessionseinnahmen — Nutzer

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Die geschätzten Einnahmen durch die Nutzer von Konzessionen (z. B. Gebühren und Geldbußen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-160

Konzessionseinnahmen — Beschaffer

Wert

Die geschätzten Einnahmen durch den Beschaffer, der Konzessionen gewährt hat (z. B. Preisgelder und Zahlungen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-163

Konzessionswert — Beschreibung

Text

Beschreibung der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes der Konzession und alle sonstigen relevanten Informationen über den Konzessionswert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-193

Angebot — Variante

Indikator

Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-191

Ursprungsland

Code

Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-180

Vergabe von Unteraufträgen

-

Informationen über die Teile des Auftrags, die der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-773

Vergabe von Unteraufträgen

Code

Angaben dazu, ob zumindest ein Teil des Auftrags an Unterauftragnehmer vergeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-730

Wert des Unterauftrags bekannt

Indikator

Der Beschaffer kennt zumindest den geschätzten Wert des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-553

Wert des Unterauftrags

Wert

Der geschätzte Wert des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-731

Prozentanteil des Unterauftrags bekannt

Indikator

Der Beschaffer kennt zumindest den geschätzten Prozentanteil des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird, im Verhältnis zum gesamten Auftrag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-555

Prozentanteil des Unterauftrags

Zahl

Der geschätzte Prozentanteil des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird, im Verhältnis zum gesamten Auftrag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-554

Vergabe von Unteraufträgen — Beschreibung

Text

Die Beschreibung des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-310

Auftrag

-

Informationen über den Auftrag von einem Beschaffer an einen Gewinner im Anschluss an ein Angebot. Bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs Informationen über die Entscheidung des Bewertungsausschusses bzw. der Preisrichter. Diese Angaben können je nach Angebot unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-150

Auftrag — Kennung

Kennung

Eine Kennung des Auftrags oder, bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs, der Entscheidung. Die Angaben im Abschnitt „Auftrag“ beziehen sich auf diesen Auftrag bzw. diese Entscheidung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-3202

Auftrag — Angebotskennung

Kennung

Eine Kennung des Angebots oder eines sonstigen Ergebnisses, das die Grundlage für diesen Auftrag bildete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-721

Auftrag — Titel

Text

Der Titel des Auftrags oder, bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs, der Entscheidung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1451

Datum der Entscheidung über den Gewinner

Datum

Das Datum der offiziellen Entscheidung über das erfolgreiche Angebot.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-145

Datum des Auftragsabschlusses

Datum

Datum, an dem der Auftrag abgeschlossen wurde. Im Normalfall handelt es sich um das Datum, an dem die letzte Vertragspartei den Auftrag unterzeichnet hat. Wurde jedoch kein Auftrag unterzeichnet, kann es sich bei dem Datum des Auftragsabschlusses um andere Datumsangaben handeln (z. B. das Datum, an dem der Beschaffer den erfolgreichen Bieter benachrichtigt hat). Das Datum des Auftragsabschlusses liegt stets nach dem Ende der Stillhaltefrist und nach dem Zeitpunkt der Prüfung der vom Gewinner vorgelegten Nachweise.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-768

Auftrag als Teil einer Rahmenvereinbarung

Indikator

Der Auftrag wird als Teil einer Rahmenvereinbarung vergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-151

Auftrag — URL

URL

Die URL-Adresse (z. B. die Internetadresse), unter der der Auftrag abgerufen werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-611

Auftrag — EU-Mittel

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Informationen über die für die Finanzierung des Auftrags verwendeten Mittel der Union. Es sind spezifische Informationen anzugeben (z. B. über konkrete Projekte, nicht nur über operationelle Programme).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-722

Auftrag — EU-Finanzierungsprogramm

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Das Programm, aus dem die Mittel zur Finanzierung zumindest eines Teils des Auftrags verwendeten Mittel der Europäischen Union stammen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-5011

Auftrag — EU-Mittel -Finanzierung — Kennung

Kennung

Die Kennung des Unionsprogramms, über das zumindest ein Teil des Auftrags finanziert wird. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen (z. B. Nummer der Finanzhilfevereinbarung, nationale Kennung, Akronym des Projekts, Auftragsnummer).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-6110

Auftrag — EU-Mittel — Details

Text

Weitere Angaben zum Unionsprogramm oder -projekt, über das zumindest ein Teil des Auftrags finanziert wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-713

Strategische Beschaffung

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Informationen zur strategischen Beschaffung. Diese Angaben können je nach Abschnitt der Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

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BT-13721

Strategische Beschaffung — Abschnittskennung der Bekanntmachung

Kennung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb dieser Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Strategische Beschaffung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

 

 

 

 

 

 

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BT-06

Strategische Beschaffung

Code

Das Vergabeverfahren ist darauf ausgerichtet, die Umweltauswirkungen der Auftragsvergabe zu verringern, soziale Ziele zu erreichen und/oder innovative Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu beschaffen.

 

 

 

 

 

 

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BT-777

Strategische Beschaffung — Beschreibung

Text

Beschreibung, auf welche Art und Weise das Vergabeverfahren darauf ausgerichtet ist, die Umweltauswirkungen der Auftragsvergabe zu verringern, soziale Ziele zu erreichen und/oder innovative Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu beschaffen.

 

 

 

 

 

 

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BT-805

Grüne Beschaffung — Kriterien

Code

Das Vergabeverfahren umfasst die Nutzung etablierter Kriterien für die grüne Beschaffung (Eignungskriterien, technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien und Klauseln für die Auftragsausführung) auf nationaler, Unions- oder gegebenenfalls anderer Ebene.

 

 

 

 

 

 

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BT-774

Grüne Beschaffung

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Ein Verfahren zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen mit verringerten Umweltauswirkungen während ihrer Lebensdauer.

 

 

 

 

 

 

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BT-775

Soziale Beschaffung

Code

Ein mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefördertes soziales Ziel (z. B. faire Arbeitsbedingungen).

 

 

 

 

 

 

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BT-776

Beschaffung von Innovation

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Ein Verweis darauf, dass innovative Bauleistungen, Lieferer oder Dienstleistungen erworben werden.

 

 

 

 

 

 

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BT-754

Zugänglichkeit

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Die Verwendung von Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen in den technischen Spezifikationen.

 

 

 

 

 

 

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BT-755

Zugänglichkeit — Begründung

Text

Begründung, warum keine Zugänglichkeitskriterien vorgesehen wurden, obwohl die Beschaffung für die Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist.

 

 

 

 

 

 

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BT-717

Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge

Indikator

Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))

 

 

 

 

 

 

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BG-714

CVD — Information

-

Angaben zu den Aufträgen und Fahrzeugen im Anwendungsbereich der CVD

 

 

 

 

 

 

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BT-735

CVD — Vertragsart

Code

Die Festlegung der Vertragsart (Kauf, Leasing, Mietkauf, öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäß Tabelle 1 der CVD) erfolgt gemäß der Rechtsgrundlage, der Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge.

 

 

 

 

 

 

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BG-7141

CVD — Fahrzeuge

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Einzelheiten zu den Fahrzeugen im Anwendungsbereich der CVD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-723

Fahrzeugklasse

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Die Fahrzeugklassen im Anwendungsbereich der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG einschließlich: Leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1); Busse (M3); LKW (N2, N3); M1; M2; N1; N2; N3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-715

Fahrzeuge

Zahl

Die Anzahl aller Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie sauber oder nicht sauber sind), die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-725

Emissionsfreie Fahrzeuge

Zahl

Die Anzahl emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Geltungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-716

Saubere Fahrzeuge

Zahl

Die Anzahl sauberer Fahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Geltungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-612

Beschaffer, Nachprüfung — Zusammenfassung

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Zusammenfassende Angaben zu den bei dem Beschaffer eingegangenen Anträgen auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung) gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates sowie zu den Parteien, die die Anträge eingereicht haben. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-712

Beschaffer, Nachprüfung — Antragsteller

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Anzahl der Organisationen, die den Beschaffer zur Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung) aufgefordert haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-613

Beschaffer, Nachprüfung — Anträge

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Angaben zur Anzahl und zur Kategorie der bei dem Beschaffer eingegangenen Anträge auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-635

Beschaffer, Nachprüfung — Zahl der Anträge

Zahl

Angaben zur Anzahl der bei dem Beschaffer eingegangenen Anträge auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-636

Beschaffer, Nachprüfung — Art der Unregelmäßigkeit

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Die Art der in den Anträgen auf Nachprüfung geltend gemachten Unregelmäßigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-710

Zusätzliche Angaben

-

Zusätzliche Angaben, die je nach Los unterschiedlich ausfallen können. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-726

Geeignet für KMU

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Der Beschaffer weist darauf hin, dass diese Beschaffung auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ist.

 

 

 

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BT-115

Geltungsbereich des Beschaffungsübereinkommens (GPA)

Indikator

Die Beschaffung fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA).

 

 

 

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BT-634

Neuauflage des Verfahrens

Indikator

Das annullierte oder ohne Gewinner beendete Verfahren oder Los wird neu aufgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-756

Vorinformation — Einstellung des Wettbewerbs

Indikator

Die Gültigkeit der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Vorinformation (oder eines spezifischen Loses) endet. Über die in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Aufträge hinaus werden im Rahmen dieser als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Vorinformation keine weiteren Aufträge vergeben. Dieses Feld kann auch dann verwendet werden, wenn in der Vergabebekanntmachung keine Aufträge vergeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-300

Zusätzliche Angaben

Text

Weitere Informationen jeder Art, die in den übrigen Abschnitten der Bekanntmachung nicht erwähnt sind.

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BG-8

Keine sofortige Veröffentlichung

-

Informationen über Felder, die nicht zur sofortigen Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Angaben können je nach Feld unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-195

Keine Veröffentlichung — Kennung

Kennung

Kennung des Feldes, das nicht für sofortige Veröffentlichung bestimmt ist. Nur Felder in Bezug auf den Ergebniswert und Feldgruppen mit Bezug zum Angebot und Verfahrensergebnis per Los bleiben unveröffentlicht. Im Fall der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können auch die Zuschlagskriterien, das Vergabeverfahren, bestimmte Daten und in bestimmten Fällen Informationen bezüglich der Art und des Umfangs einer Dienstleistung unveröffentlicht bleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-197

Keine Veröffentlichung — Begründungscode

Code

Begründung, warum ein Feld nicht sofort veröffentlicht wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-196

Keine Veröffentlichung -Begründung: Beschreibung

Text

Begründung, warum ein Feld nicht sofort veröffentlicht wird, und für die Wahl eines späteren Zeitpunkts, zu dem es veröffentlicht werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-198

Keine Veröffentlichung — Zugriffsdatum

Datum

Der spätere Zeitpunkt, zu dem das ursprünglich nicht veröffentlichte Feld veröffentlicht wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-77

Auftragsänderung

-

Informationen über Auftragsänderungen (z. B. zusätzliche Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen). Diese Angaben können je nach Abschnitt der ursprünglichen Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1501

Auftragsänderung — Abschnittskennung früherer Bekanntmachung

Kennung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte einer früheren Bekanntmachung im Rahmen des Verfahrens. Die Angaben im Abschnitt „Änderung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-202

Auftragsänderung — Beschreibung

Text

Die Zusammenfassung der Auftragsänderung(en).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-200

Auftragsänderung -Begründungscode

Code

Der Hauptgrund für die Auftragsänderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-201

Auftragsänderung — Begründung

Text

Die Beschreibung des Hauptgrunds für die Auftragsänderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-9

Änderung

-

Informationen über Änderungen der Bekanntmachung. Diese Angaben können je nach Abschnitt der ursprünglichen Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-13716

Änderung — Abschnittskennung der ursprünglichen Bekanntmachung

Kennung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb einer geänderten Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Änderung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-758

Änderung — Versionskennung der ursprünglichen Bekanntmachung

Kennung

Der Verweis auf die zu ändernde Fassung der ursprünglichen Bekanntmachung. Damit kann beispielsweise die Abfolge von Versionen von Bekanntmachungen oder Änderungen von Bekanntmachungen vor der Veröffentlichung nachvollzogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-141

Änderung — Beschreibung

Text

Beschreibung der Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-718

Geänderte Vergabeunterlagen

Indikator

Die Vergabeunterlagen haben sich geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-719

Geänderte Vergabeunterlagen — Datum

Datum

Datum und Uhrzeit der Änderung der Vergabeunterlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-140

Begründung der Änderung — Code

Code

Der Hauptgrund für die Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-762

Begründung der Änderung — Beschreibung

Text

Die Beschreibung des Hauptgrundes für die Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2304 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2156 der Kommission (2) wurde das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber eingerichtet.

(2)

Nach der Einrichtung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber führte die Kommission im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 ein öffentliches Auswahlverfahren zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber durch.

(3)

Für das öffentliche Auswahlverfahren zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber wurde ein Bewertungs- und Auswahlausschuss eingesetzt. Dieser Bewertungs- und Auswahlausschuss kam zu dem Schluss, dass das italienische Laboratorium Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dargelegten Anforderungen erfüllt und in der Lage ist, die in Artikel 94 dieser Verordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(4)

Daher sollte das italienische Laboratorium Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber benannt werden. Sein Arbeitsprogramm sollte mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme im Einklang stehen.

(5)

Um sicherzustellen, dass ein angemessenes Niveau in Bezug auf die Methoden für Analysen, Tests oder Diagnosen sowie die Entwicklung validierter Methoden und die koordinierte Unterstützung des amtlichen Laboratoriums aufrechterhalten wird, sollte die Benennung als Referenzlaboratorium der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 regelmäßig überprüft werden.

(6)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2023, dem Tag, an dem das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber seine Tätigkeit aufnehmen sollte, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Laboratorium wird als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber benannt:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Via Campo Boario, 64100 Teramo (TE), Italien.

Artikel 2

Die Benennung in Artikel 1 wird regelmäßig überprüft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2156 der Kommission vom 17. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2305 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Erneuerung der Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Fischöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Fischöl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. August 2023 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fischöl gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde der Tschechischen Republik, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Die Tschechische Republik hat in Absprache mit Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 10. September 2020 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. In ihrem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug die Tschechische Republik vor, die Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Fischöl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 30. März 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 17. Mai 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Fischöl vor.

(8)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt.

(9)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Fischöl wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(10)

Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Fischöl um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Fischöl ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(11)

Die Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte daher erneuert werden.

(12)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss jedoch eine Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt festgelegt werden, um die Sicherheit des zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln bestimmten Wirkstoffs zu untermauern.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Fischöl bis zum 31. August 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Fischöl wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, (1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; (2) deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)  EFSA Journal 2022;20(1):10600, 39 pp. doi:10.2903/j.efsa.2022.10600. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Fischöl

CAS-Nr.: 8016-13-5

CIPAC-Nr.: 918

Entfällt

Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt: Fischöl 100 %

Identität relevanter (toxikologisch, ökotoxikologisch und/oder ökologisch bedenklicher) Verunreinigungen im Wirkstoff wie hergestellt:

Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für folgende Verunreinigungen, proportional zu Fischöl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

 

5 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) (3)

 

20 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) (4)

 

0,5 mg/kg Quecksilber

 

2 mg/kg Cadmium

 

10 mg/kg Blei

 

175 μg/kg nicht dioxinähnliche PCB

1. März 2023

28. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Fischöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(3)  Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(4)  Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 248 zu Fischöl gestrichen.

2.

In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„41

Fischöl

CAS-Nr.: 8016-13-5

CIPAC-Nr.: 918

Entfällt

Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt: Fischöl 100 %

Identität relevanter (toxikologisch, ökotoxikologisch und/oder ökologisch bedenklicher) Verunreinigungen im Wirkstoff wie hergestellt:

Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)für folgende Verunreinigungen, proportional zu Fischöl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

 

5 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) (3)

 

20 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) (4)

 

0,5 mg/kg Quecksilber

 

2 mg/kg Cadmium

 

10 mg/kg Blei

 

175 μg/kg nicht dioxinähnliche PCB

1. März 2023

28. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Fischöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(3)  Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(4)  Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).“


BESCHLÜSSE

25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2306 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können gegebenenfalls Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für Mitgliedstaaten verabschiedet werden, sofern sie notwendig und objektiv begründet sind.

(2)

Die der Kommission von Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zeigen, dass die Anträge auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass nationale Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang angepasst werden müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(3)

Daher sollten dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumänien und dem Königreich Schweden derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 in der von der Kommission umgesetzten Fassung in Bezug auf Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

Für die Zwecke der Datenerhebung werden folgende Ausnahmeregelungen gewährt:

Tschechien, Irland, Spanien, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Rumänien müssen keine Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Variablen oder, sofern angegeben, die Aufschlüsselung(en) der Variablen für die angegebenen Bezugsjahre vorlegen. Ist keine vollständige Erfassung erforderlich, sind die Abweichungen vom vollständigen Erfassungsbereich in den Referenz-Metadaten zu erläutern.

Tabelle 1

Mitgliedstaat

Variable/Aufschlüsselung

Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt

Tschechien

Wohnsitzland der entlassenen Gebietsfremden für folgende Variablen:

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2024

Tschechien

7.10

Teilweise Entfernung von Brustdrüsen

7.11

Vollständige Mastektomie

2023-2024

Irland

Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2024

Spanien

Altersgruppen „65-74“ und „75 Jahre und älter“ für die Variable:

1.1

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Alter und Geschlecht

2021-2023

Zypern

Vollständige Erfassung aller Variablen in Anhang II (teilweise Erfassung erforderlich)

2021-2022

Luxemburg

Variablen 1.1-1.6 unter „Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen“

2023

Niederlande

Vollständige Erfassung der Variablen unter Nummer 6 Daten über Krankenhausversorgung (teilweise Erfassung erforderlich)

2023

Österreich

5.1

Quote der Immunisierung gegen Influenza bei Personen ab 65 Jahren

2021-2022

Portugal

1.1

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Alter und Geschlecht

1.2

Zahl der praktizierenden Ärzte nach Kategorie

1.3

Zahl der praktizierenden Hebammen

1.4

Zahl der praktizierenden Gesundheits- und Krankenpflegekräfte

1.5

Zahl der praktizierenden Zahnärzte

2023-2025

Portugal

2.4

Zahl der (Hochschul-)Absolventen im Fach Geburtshilfe

3.1

Zahl der Krankenhausbetten für die somatische Gesundheitsversorgung; Funktion „Langzeitpflege“

3.3

Zahl der Betten in Pflegeheimen

Variablen unter Nummer 4. Daten über Geräte für medizinische Bildgebung.

5.2

Quote der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden

5.3

Quote der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden

2021-2023

Portugal

NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten für die Variablen:

6.1

Zahl der Entlassungen stationärer Patienten

6.2

Zahl der Bettentage von stationären Patienten

6.3

Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten

2023-2025

Portugal

Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):

7.1

Kataraktoperation

7.2

Tonsillektomie

7.3

Transluminale koronare Angioplastik

7.4

Koronararterien-Bypass

7.5

Cholezystektomie

7.6

Leistenbruchreparatur

7.8

Hüftersatz

7.9

Vollständiger Ersatz des Kniegelenks

7.10

Teilweise Entfernung von Brustdrüsen

7.11

Vollständige Mastektomie

2023-2025

Rumänien

1.3

Zahl der praktizierenden Hebammen

2021

Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und Schweden werden Ausnahmen hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Daten für die Variablen in Tabelle 2 und gegebenenfalls für Referenz-Metadaten gewährt.

Tabelle 2

Mitgliedstaat

Variable

Neue Frist

Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt

Belgien

5.2

Quote der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden

5.3

Quote der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden

T+26 Monate

2021-2024

Griechenland

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen

T+20 Monate

2023

Spanien

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen und Referenz-Metadaten

T+16 Monate

2023

Spanien

Variablen gemäß Anhang II Nummern 2-5 und Referenz-Metadaten

T+16 Monate

2021-2023

Frankreich

2.1

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Medizin

2.2

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Zahnheilkunde

2.3

Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Pharmazie

T+21 Monate

2021-2023

Luxemburg

Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe

T+38 Monate

2023

Luxemburg

Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe

T+26 Monate

2024

Schweden

Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen

T+21 Monate

2023-2024


25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2307 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 im Hinblick auf die Ausweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 5 150-5 250 MHz, 5 250-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz gemäß den technischen Bedingungen im Anhang

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8313)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 (2) der Kommission wurde die Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern (5 150-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz) für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze harmonisiert. Die technische Grundlage für diesen Beschluss bildete Bericht 79 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT).

(2)

Im Februar 2022 ersuchte die europäische Automobilindustrie die Kommission, ihre Auslegung bestimmter Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 in Bezug auf Nutzungsfälle von WAS/Funk-LANs im 5-GHz-Band in Straßenfahrzeugen zu bestätigen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 beauftragte die Kommission die CEPT, die von der Automobilindustrie im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 ermittelten Nutzungsfälle von WAS/Funk-LANs im 5-GHz-Band in Straßenfahrzeugen zu untersuchen.

(3)

Entsprechend diesem Mandatsschreiben übermittelte die CEPT am 29. Juni 2022 eine Antwort, die den Bericht 79 ergänzte, und schlug Änderungen der technischen Bedingungen für das Frequenzband 5 470-5 725 MHz vor, um eine begrenzte Nutzung von WAS/Funk-LAN-Geräten in Straßenfahrzeugen zu ermöglichen, sofern diese Geräte im Slave-Modus betrieben und von einem ortsfesten Gerät gesteuert werden, das im Master-Modus betrieben wird und zur Störungsminderung Radarsignale mittels dynamischer Frequenzwahl (Dynamic Frequency Selection, DFS) erkennt. In Anbetracht dieser Antwort ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrieb von eingebauten WAS/Funk-LAN-Geräten im Slave-Modus in Straßenfahrzeugen zulässig sein sollte, sofern diese nur dann senden, wenn sie von einem ortsfesten WAS/Funk-LAN-Gerät mit DFS-Funktion im Master-Modus gesteuert werden.

(4)

Die CEPT hat in ihrer Antwort keine Änderung in Bezug auf die technischen Bedingungen für WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5 250-5 350 MHz vorgeschlagen. Laut CEPT sollte der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen in diesem Frequenzband nicht erlaubt sein, da in der Praxis nicht sichergestellt werden kann, dass sich Straßenfahrzeuge tatsächlich in Innenräumen befinden und der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen somit auf die Nutzung in Innenräumen beschränkt ist. Die Nutzung des Frequenzbands 5 250-5 350 MHz sollte daher auf Innenräume beschränkt bleiben, um das Risiko funktechnischer Störungen der etablierten Dienste in diesem Frequenzband zu vermeiden. Spezialfahrzeuge, die nur für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind, gelten nicht als Straßenfahrzeuge.

(5)

Das Frequenzband 5 150-5 250 MHz steht auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 bereits für die Nutzung durch WAS/Funk-LAN-Geräte in Innenräumen, einschließlich des Betriebs von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen, bereit.

(6)

Die in der Antwort der CEPT auf das Mandatsschreiben der Kommission enthaltenen Elemente können als Grundlage für diesen Beschluss herangezogen werden.

(7)

Dieser Beschluss sollte auf den Grundsätzen und Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 beruhen und diese weiterentwickeln.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bis zum 30. Juni 2023 weisen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 5 150-5 250 MHz, 5 250-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz für die Einrichtung von WAS/Funk-LANs gemäß den technischen Bedingungen im Anhang aus und stellen sie nicht-exklusiv dafür zur Verfügung.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 10).


ANHANG

„ANHANG

Harmonisierte technische Bedingungen für WAS/Funk-LANs in den Frequenzbändern 5 150-5 250 MHz, 5 250-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz

Tabelle 1

WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5 150 -5 250  MHz

Parameter

Technische Bedingungen

Frequenzband

5 150 -5 250  MHz

Zulässiger Betrieb

Innenraumeinsatz, auch in Anlagen innerhalb von Straßenfahrzeugen, Zügen und Luftfahrzeugen; sowie beschränkter Einsatz im Außenbereich (Anm. 1).

Die Nutzung durch unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) ist auf das Frequenzband 5 170 -5 250  MHz beschränkt.

Maximale mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) für bandinterne Aussendungen

200 mW

Ausnahmen:

Für Anlagen in Eisenbahnwagen, die einen durchschnittlichen Dämpfungsverlust von weniger als 12 dB aufweisen, gilt eine maximale mittlere EIRP von 40 mW;

für Anlagen in Straßenfahrzeugen gilt eine maximale mittlere EIRP von 40 mW.

Maximale mittlere EIRP-Dichte für bandinterne Aussendungen

10 mW/MHz in jedem 1-MHz-Teilband

Anmerkung 1:

Beim Einsatz im Außenbereich darf die Ausrüstung weder an einer ortsfesten Außenantenne noch an einer ortsfesten Infrastruktur oder am Außenkörper von Straßenfahrzeugen befestigt werden.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens dem mit diesen Techniken verbundenen Leistungsniveau entspricht.

Tabelle 2

WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5 250 -5 350  MHz

Parameter

Technische Bedingungen

Frequenzband

5 250 -5 350  MHz

Zulässiger Betrieb

Innenraumeinsatz: nur innerhalb von Gebäuden.

Anlagen in Straßenfahrzeugen, Zügen und Luftfahrzeugen sind nicht zulässig (Anm. 2).

Einsatz im Außenbereich ist nicht zulässig.

Maximale mittlere EIRP für bandinterne Aussendungen

200 mW

Maximale mittlere EIRP-Dichte für bandinterne Aussendungen

10 mW/MHz in jedem 1-MHz-Teilband

Zu verwendende Störungsminderungstechniken

Sendeleistungsregelung (TPC) und dynamische Frequenzwahl (DFS).

Alternative Störungsminderungstechniken können angewandt werden, wenn sie ein mindestens gleichwertiges Leistungs- und Frequenzschutzniveau bieten, sodass die entsprechenden wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die technischen Anforderungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

Sendeleistungsregelung (TPC)

TPC muss durchschnittlich einen Abschwächungsfaktor von mindestens 3 dB gegenüber der höchstzulässigen Sendeleistung der Systeme erbringen; oder ohne TPC muss die höchstzulässige mittlere EIRP und die Obergrenze für die entsprechende mittlere EIRP-Dichte um 3 dB verringert werden.

Dynamische Frequenzwahl (DFS)

DFS wird in der ITU-R-Empfehlung M.1652-1 (3) beschrieben und soll einen kompatiblen Betrieb mit Funkortungssystemen gewährleisten.

Der DFS-Mechanismus gewährleistet, dass die Wahrscheinlichkeit, einen bestimmten Kanal auszuwählen, für alle verfügbaren Kanäle in den Frequenzbändern 5 250 -5 350  MHz und 5 470 -5 725  MHz gleich ist. Außerdem sorgt der DFS-Mechanismus im Durchschnitt für eine annähernd gleichmäßige Auslastung des Funkfrequenzspektrums.

WAS/Funk-LANs müssen eine dynamische Frequenzwahl anwenden, die eine Minderung der Störung von Radarsystemen bewirkt, die mindestens ebenso effizient ist wie DFS gemäß der ETSI-Norm EN 301 893 V2.1.1. Einstellungen (an Hardware und/oder Software) der WAS/Funk-LAN-Systeme in Bezug auf DFS dürfen für den Nutzer nicht zugänglich sein, wenn Änderungen dieser Einstellungen dazu führen können, dass die WAS/Funk-LANs nicht mehr den DFS-Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, a) dass der Nutzer das Betriebsland und/oder das Betriebsfrequenzband nicht ändern darf, wenn die Ausrüstung dadurch nicht mehr den DFS-Anforderungen entspricht, und b) dass keine Software und/oder Firmware akzeptiert wird, die dazu führt, dass die Ausrüstung nicht mehr den DFS-Anforderungen entspricht.

Anmerkung 2:

Der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in großen Luftfahrzeugen () (außer mehrmotorigen Hubschraubern) ist bis zum 31. Dezember 2028 mit einer maximalen mittleren EIRP für bandinterne Aussendungen von 100 mW gestattet.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens dem mit diesen Techniken verbundenen Leistungsniveau entspricht.

Tabelle 3

WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5 470 -5 725  MHz

Parameter

Technische Bedingungen

Frequenzband

5 470 -5 725  MHz

Zulässiger Betrieb

Innenraumeinsatz und Einsatz im Außenbereich.

Anlagen in Straßenfahrzeugen sind ausschließlich für WAS/Funk-LAN-Geräte zugelassen, die im Slave (4)-Modus betrieben und von einem ortsfesten WAS/Funk-LAN-Gerät mit dynamischer Frequenzwahl (DFS) gesteuert werden, das im Master-Modus betrieben wird. Anlagen in Zügen und Luftfahrzeugen sowie Nutzung für UAS sind nicht zulässig (Anm. 3).

Maximale mittlere EIRP für bandinterne Aussendungen

1 W

Ausnahmen:

für Anlagen in Straßenfahrzeugen gilt eine maximale mittlere EIRP von 200 mW.

Maximale mittlere EIRP-Dichte für bandinterne Aussendungen

50 mW/MHz je 1-MHz-Band

Zu verwendende Störungsminderungstechniken

Sendeleistungsregelung (TPC) und dynamische Frequenzwahl (DFS).

Alternative Störungsminderungstechniken können angewandt werden, wenn sie ein mindestens gleichwertiges Leistungs- und Frequenzschutzniveau bieten, sodass die entsprechenden wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die technischen Anforderungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

Sendeleistungsregelung (TPC)

TPC muss durchschnittlich einen Abschwächungsfaktor von mindestens 3 dB gegenüber der höchstzulässigen Sendeleistung der Systeme erbringen; oder ohne TPC muss die höchstzulässige mittlere EIRP und die Obergrenze für die entsprechende mittlere EIRP-Dichte um 3 dB verringert werden.

Dynamische Frequenzwahl (DFS)

DFS wird in der ITU-R-Empfehlung M.1652-1 beschrieben und soll einen kompatiblen Betrieb mit Funkortungssystemen gewährleisten.

Der DFS-Mechanismus gewährleistet, dass die Wahrscheinlichkeit, einen bestimmten Kanal auszuwählen, für alle verfügbaren Kanäle in den Frequenzbändern 5 250 -5 350  MHz und 5 470 -5 725  MHz gleich ist. Außerdem sorgt der DFS-Mechanismus im Durchschnitt für eine annähernd gleichmäßige Auslastung des Funkfrequenzspektrums.

WAS/Funk-LANs müssen eine dynamische Frequenzwahl anwenden, die eine Minderung der Störung von Radarsystemen bewirkt, die mindestens ebenso effizient ist wie DFS gemäß der ETSI-Norm EN 301 893 V2.1.1. Einstellungen (an Hardware und/oder Software) der WAS/Funk-LAN-Systeme in Bezug auf DFS dürfen für den Nutzer nicht zugänglich sein, wenn Änderungen dieser Einstellungen dazu führen können, dass die WAS/Funk-LANs nicht mehr den DFS-Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, a) dass der Nutzer das Betriebsland und/oder das Betriebsfrequenzband nicht ändern darf, wenn die Ausrüstung dadurch nicht mehr den DFS-Anforderungen entspricht, und b) dass keine Software und/oder Firmware akzeptiert wird, die dazu führt, dass die Ausrüstung nicht mehr den DFS-Anforderungen entspricht.

Anmerkung 3:

Der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in großen Luftfahrzeugen (außer mehrmotorigen Hubschraubern) ist — außer im Frequenzband 5 600 -5 650 MHz — bis zum 31. Dezember 2028 mit einer maximalen mittleren EIRP für bandinterne Aussendungen von 100 mW gestattet.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens dem mit diesen Techniken verbundenen Leistungsniveau entspricht.


(1)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(2)  Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission bezeichnet ein ‚großes Luftfahrzeug‘ ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug eingestuft ist, mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder einen mehrmotorigen Hubschrauber. Mehrmotorige Hubschrauber sind jedoch vom Anwendungsbereich der Anmerkungen 2 und 3 ausgenommen.

(3)  Empfehlung ITU-R M.1652-1: ‚Dynamic frequency selection in wireless access systems including radio local area networks for the purpose of protecting the radiodetermination service in the 5 GHz band‘ (Dynamische Frequenzwahl in drahtlosen Zugangssystemen einschließlich lokaler Funknetze zum Schutz des Funkortungsdienstes im 5-GHz-Band).

(4)  Slave- und Master-Modus sind in EN 301 893 V2.1.1 definiert.