ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2264 der Kommission vom 14. November 2022 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Piadina Romagnola/Piada Romagnola (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2265 der Kommission vom 14. November 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κατσικάκι Λήμνου/Katsikaki Limnou (g. g. A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2266 der Kommission vom 14. November 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Samoborska češnjovka/Samoborska češnofka (g. g. A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2267 der Kommission vom 14. November 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Meso istarskog goveda — boškarina/Meso istrskega goveda — boškarina (g. U.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268 der Kommission vom 18. November 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2269 des Rates vom 18. November 2022 zur Unionsunterstützung für die Durchführung eines Projekts mit dem Titel Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit

11

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2270 des Rates vom 18. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2108 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

21

 

*

Beschluss (EU) 2022/2271 des Rates vom 18. November 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Albanien für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien

23

 

*

Beschluss (EU) 2022/2272 des Rates vom 18. November 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina

25

 

*

Beschluss (EU) 2022/2273 des Rates vom 18. November 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

27

 

*

Beschluss (EU) 2022/2274 des Rates vom 18. November 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien

29

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2275 des Rates vom 18. November 2022 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung

31

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2276 des Rates vom 18. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2009 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2277 der Kommission vom 15. November 2022 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8068)

43

 

*

Beschluss (EU) 2022/2278 der Europäischen Zentralbank Vom 8. November 2022 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 (EZB/2022/40)

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2264 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola (g.g.A.)) (ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 3).

(3)  ABl. C 278 vom 20.7.2022, S. 27.


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2265 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Κατσικάκι Λήμνου/Katsikaki Limnou“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung des Namens „Κατσικάκι Λήμνου/Katsikaki Limnou“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Κατσικάκι Λήμνου/Katsikaki Limnou“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Κατσικάκι Λήμνου/Katsikaki Limnou“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 281 vom 22.7.2022, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2266 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Samoborska češnjovka/Samoborska češnofka“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Samoborska češnjovka/Samoborska češnofka“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Samoborska češnjovka/Samoborska češnofka“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Samoborska češnjovka/Samoborska češnofka“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 278 vom 20.7.2022, S. 35.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2267 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Meso istarskog goveda — boškarina/Meso istrskega goveda — boškarina“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens und Sloweniens auf Eintragung des Namens „Meso istarskog goveda — boškarina/Meso istrskega goveda — boškarina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Meso istarskog goveda — boškarina/Meso istrskega goveda — boškarina“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Meso istarskog goveda — boškarina/Meso istrskega goveda — boškarina“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 288 vom 29.7.2022, S. 46.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2268 DER KOMMISSION

vom 18. November 2022

zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein. Seitdem wurden mehrere Untersuchungen durchgeführt, mit denen die ursprünglichen Maßnahmen ausgeweitet oder in anderer Weise geändert wurden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (3) änderte der Rat die Maßnahmen im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4). Bei dieser Untersuchung wurde das Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in China nicht angewandt, und der mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (5) eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 48,5 % auf Grundlage der Dumpingspanne wurde aufrechterhalten.

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (6) eingeführten Antidumpingmaßnahmen, wonach für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware ein endgültiger Antidumpingzoll von 48,5 % gilt.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Überprüfungsantrag

(4)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in China am 10. September 2019 eingereicht und am 26. November 2021 aktualisiert.

(5)

Der Antragsteller führte an, er sei mit keinem der ausführenden Hersteller von Fahrrädern, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden. Außerdem habe er Fahrräder erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt.

2.2.   Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

(6)

Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung von Neuausführerüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nachdem die Kommission den Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 der Kommission (7) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 in Bezug auf den Antragsteller ein.

2.3.   Betroffene Ware

(7)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in China.

2.4.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Am Tag der Einleitung der Überprüfung forderte die Kommission den Antragsteller auf, den Fragebogen auszufüllen.

2.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.6.   Unterrichtung

(11)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien am 29. Juli 2022 über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, ohne eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(12)

In seiner Stellungnahme vom 12. August 2022 widersprach der Antragsteller der Analyse der Kommission, mit der der Status des Neuausführers auf der Grundlage der Repräsentativität seiner Verkäufe abgelehnt wurde, und brachte vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung und dies sei nicht mit den Berichten des Panels und des Rechtsmittelgremiums in „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (8) vereinbar.

(13)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Panel und das Rechtsmittelgremium die im mexikanischen Recht festgelegten Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer beschleunigten Neuausführerüberprüfung geprüft haben. Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und die Neuausführerüberprüfung pflichtgemäß eingeleitet, doch um eine zuverlässige Berechnung der Dumpingspanne vornehmen zu können, benötigt die Kommission einen soliden Ausfuhrpreis, der das normale Preisverhalten des betroffenen ausführenden Herstellers widerspiegelt. Wie in den Erwägungsgründen (25) bis (28) erläutert, kann der Geschäftsvorgang des Antragstellers nicht als Grundlage für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden, da er ein normales und nachhaltiges Ausfuhrpreisverhalten, das die Grundlage für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für künftige Geschäftsvorgänge bilden könnte, nicht hinreichend genau darstellt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(14)

Der Antragsteller verwies auf mehrere Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Neuausführerüberprüfung, bei denen die Ausführer nur ein Verkaufsgeschäft getätigt und dennoch eine günstige Dumpingspanne erhielten hätten. Er forderte die Kommission auf, in Bezug auf den vorliegenden Antrag diese Praxis kohärent anzuwenden.

(15)

Die Überprüfungen, auf die sich der Antragsteller bezog, betrafen Untersuchungen, bei denen der durchschnittliche Satz der Stichprobe in der Tat verfügbar war. Daher erübrigte sich die Ermittlung der individuellen Dumpingspannen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragstellers ist die Methode der Kommission zur Beurteilung der Lage eines neuen Ausführers kohärent. Bei der Überprüfung betreffend Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (9) konnte die Kommission den Ausfuhrpreis nicht verwenden, was zur Einstellung der Überprüfung führte, ohne dem Antragsteller einen individuellen Zollsatz gewähren zu können.

(16)

Der Antragsteller brachte vor, die Kommission habe im Zusammenhang mit der Ermittlung der Repräsentativität der Verkäufe, dem Vergleich des Ausfuhrpreises mit statistischen Daten und dem Weiterverkaufspreis seines Abnehmers die Tatsachen fehlerhaft beurteilt.

(17)

Was den Vergleich des Ausfuhrpreises betreffe, so seien seine Waren als hochwertige Waren positioniert und hätten Designpreise in internationalen Wettbewerben erhalten; daher sei der Vergleich mit Statistiken für gemischte Pools, die einen höheren Preis zeigten, nicht relevant. Der Antragsteller stellte auch die Relevanz der Angaben des österreichischen Einführers infrage, der das Geschäft als Probegeschäft bezeichnete, und führte an, aus seiner Sicht handele es sich um ein gewöhnliches Geschäft und nicht um ein Probegeschäft.

(18)

Die Kommission stellt fest, dass keines der Argumente des Antragstellers Informationen enthielt, die die von der Kommission bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigten Informationen infrage stellen würden. Daher werden die Argumente zurückgewiesen.

(19)

Alternativ schlug der Antragsteller die Überwachung der Maßnahmen oder die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises vor.

(20)

Die Kommission kann keinem dieser beiden Vorschläge des Antragstellers entsprechen. Weder eine Überwachung noch ein Mindesteinfuhrpreis sind im Falle eines neuen ausführenden Herstellers angemessen. Was das vom Antragsteller vorgebrachte Beispiel der Nägel und Heftklammern (10) betrifft, so wurde die Überwachung in diesem Falle angewandt, um die Lage der Einfuhren bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen zu überwachen. Der Mindesteinfuhrpreismechanismus ist ein Instrument zur Bestimmung des Zollsatzes für die gesamten Ausfuhren aus dem betroffenen Land in Verfahren, in denen die Kommission diese Form der Maßnahme angesichts der besonderen Umstände des Falles für angemessen hält. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Maßnahmen um Wertzölle, und der Zweck einer Neuausführerüberprüfung besteht nicht darin, die Form der Maßnahmen zu überprüfen.

3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

3.1.   Kriterien für neue ausführende Hersteller

(21)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung muss ein neuer ausführender Hersteller den folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Er hat die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht in die Union exportiert,

b)

er ist mit keinem der Ausführer oder Hersteller in China, deren Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden und

c)

er hat die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt oder ist eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen.

(22)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht ausgeführt hatte.

(23)

Der Antragsteller wies nach, dass er mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, deren betroffene Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen ist, verbunden ist.

(24)

In Bezug auf das Kriterium, dass der Antragsteller erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen hatte, ergab die Überprüfung durch die Kommission Folgendes: Da der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) nur ein einziges Ausfuhrgeschäft tätigte, das von begrenztem Umfang war, prüfte die Kommission, ob dieses Ausfuhrgeschäft als ausreichend angesehen werden kann, um das derzeitige und künftige Ausfuhrverhalten des Antragstellers zutreffend widerzuspiegeln. Konkret analysierte die Kommission den Anteil der ausgeführten Menge an der Gesamtproduktion und die Verkaufspreise in die EU im Verhältnis zu den Durchschnittspreisen anderer chinesischer ausführender Hersteller, die im UZÜ bedeutende Mengen in die EU ausführten.

(25)

Der Antragsteller verkaufte 30 Kinderfahrräder und damit 1 % seiner Gesamtproduktion an einen österreichischen Einführer. Der CIF-Preis bei diesem Geschäft des Antragstellers lag 73 % (11) über dem Durchschnittspreis anderer chinesischer ausführender Hersteller auf dem österreichischen Markt. Dies deutete darauf hin, dass dieses Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgte.

(26)

Die Kommission kontaktierte den Einführer, um weitere Informationen über die Art des Geschäfts und den Wiederverkaufswert zu erhalten.

(27)

Der österreichische Einführer bestätigte, dass es sich lediglich um ein Probegeschäft (und nicht um ein normales Geschäft) gehandelt habe, dass der Kaufpreis zu hoch gewesen sei und dass er die Fahrräder in der Folge unter dem Kaufpreis weiterverkauft habe.

3.2.   Schlussfolgerung

(28)

Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass der vom Antragsteller vorgelegte Geschäftsvorgang keine hinreichend repräsentative Grundlage darstellt und sein derzeitiges und künftiges Ausfuhrpreisverhalten nicht hinreichend genau abbildet und somit nicht als Grundlage für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne dienen kann. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden.

4.   ERHEBUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS

(29)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Fahrräder mit Ursprung in China eingestellt werden sollte. Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll sollte für die vom Antragsteller hergestellten Waren gelten. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der von dem Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 eingeführte landesweite Zollsatz für alle übrigen Unternehmen (48,5 %) ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeiten der Einführer, nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung eine Erstattung zu beantragen.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt.

(2)   Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 wird aufgehoben.

(3)   Für die Einfuhren von Waren, die von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. hergestellt werden, gilt der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode B999).

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 einzustellen.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 3. März 2022 auf die Waren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 der Kommission vom 2. März 2022 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 68 vom 3.3.2022, S. 9).

(8)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, „Mexico — Anti-Dumping Measures on Rice“, Rn. 323.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 der Kommission vom 12. April 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Einführung des Zolls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 66).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1202 der Kommission vom 14. August 2020 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 40).

(11)  Vergleich zwischen dem Preis, zu dem das Unternehmen in der EU verkauft hat, und dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China in dem betreffenden EU-Marktsegment im selben Zeitraum. Dieser Vergleich erfolgte auf CIF-Stufe, d. h. der Preis, zu dem die Fahrräder an der EU-Grenze ankamen. Unter Berücksichtigung des Antidumpingzolls von 48,5 % war der Preis um 99 % höher.


BESCHLÜSSE

21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/11


BESCHLUSS (GASP) 2022/2269 DES RATES

vom 18. November 2022

zur Unionsunterstützung für die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ von 2016 wird betont, dass die Union ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstocken wird.

(2)

In der Strategie der Union von 2018 gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ heißt es, dass die Union die einschlägigen Instrumente einsetzen wird, um die Erforschung und Entwicklung zuverlässiger und kostenwirksamer Technologien zur Sicherung von SALW und zugehöriger Munition und zur Verringerung des Umlenkungsrisikos zu unterstützen. Zudem hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen über die Annahme der Strategie darauf hingewiesen, dass sich das Sicherheitsumfeld, einschließlich der terroristischen Bedrohung innerhalb der Union, verändert hat und dass sich bei der Bauweise von SALW und der SALW-Technologie Entwicklungen vollziehen, die sich auf die Fähigkeit von Regierungen auswirken, der davon ausgehenden Bedrohung entgegenzuwirken.

(3)

Gemäß der Mitteilung der der Kommission von 2018 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ wird die gesamte Unterstützung für KI-bezogene Forschung unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Entwicklung von „verantwortungsvoller KI“ erfolgen. Ferner heißt es darin, dass aufgrund der Tatsache, dass KI problemlos über Grenzen hinweg gehandelt werden kann, in diesem Bereich nur globale Lösungen von Dauer sein können, und dass die Union den Einsatz von KI und von Technologien generell fördern wird, um dazu beizutragen, globale Herausforderungen zu bewältigen, das Pariser Klimaschutzübereinkommen umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

(4)

Der VN-Generalsekretär stellte auf der globalen Plattform für KI „AI for Good Global Summit“ 2019 fest, dass wir alle — Regierungen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft — zusammenarbeiten müssen, um Rahmen und Systeme zu entwickeln, die verantwortungsvolle Innovation ermöglichen, wenn wir den Nutzen von KI erschließen und die damit verbundenen Risiken meistern wollen.

(5)

Die Union möchte zur Entwicklung einer „verantwortungsvollen KI“ und der kollektiven Sicherheit beitragen, sowie zur Weiterentwicklung des Potenzials, aus den Chancen, die KI bietet, Nutzen zu ziehen, um die VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung verwirklichen und die Herausforderungen meistern zu können, die KI für Frieden und Sicherheit darstellt.

(6)

Die Union sollte die Durchführung des Projekts „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“ unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Umsetzung der „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, unter Berücksichtigung der Strategie der Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ sowie unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ unterstützt die Union die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“.

(2)   Mit den von der Union unterstützenden Projekttätigkeiten wird das spezifische Ziel verfolgt, die zivile Gemeinschaft im Bereich künstliche Intelligenz (KI) dabei zu unterstützen, sich verstärkt für eine Minderung der Gefahren einzusetzen, die für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler Forschung und Innovation im Bereich der KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, indem

ein besseres Verständnis dafür geschaffen wird, wie Entscheidungen bezüglich der Entwicklung und der Verbreitung von Forschung und Innovation im Bereich der KI das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs beeinflussen und wiederum Gefahren oder Chancen für Frieden und Sicherheit schaffen können,

verantwortungsvolle Innovationsprozesse, -methoden und -instrumente gefördert werden, die dazu beitragen können, eine friedliche Anwendung ziviler Innovationen und eine verantwortungsvolle Verbreitung von Kenntnissen auf dem Gebiet der KI zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Projekts Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, Forschungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Einbeziehung unterstützt, durch die die globale zivile KI-Gemeinschaft besser befähigt wird, durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse die Risiken für Frieden und Sicherheit, die von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, mitzubedenken und zu mindern, und die Bemühungen um Risikominderung durch verantwortungsvolle KI im zivilen Bereich stärker mit den bereits in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung auf einer zwischenstaatlichen Ebene laufenden Bemühungen verknüpft werden.

(3)   Das Projekt und die genannten Projektmaßnahmen nach Absatz 1 bzw. 2 zielen nicht darauf ab, neue Standards, Grundsätze oder Regelungen festzulegen oder anderweitig in Bereiche einzudringen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Stattdessen soll erreicht werden, dass im zivilen Bereich verstärkt verantwortungsvolle Innovationsanstrengungen unternommen werden, bei denen die Gefahren für Frieden und Sicherheit berücksichtigt werden, die von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, und dass zu den bestehenden einschlägigen zwischenstaatlichen Bemühungen Schulungen bereitgestellt werden.

(4)   Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) mit Unterstützung des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (SIPRI).

(3)   Das UNODA nimmt diese Aufgaben mit der Unterstützung des SIPRI unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODA und dem SIPRI.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 1 782 285,71 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgabe des in Absatz 1 genannten Betrags. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.

(4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage gemeinsamer vierteljährlicher Berichte des UNODA und des SIPRI über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung. Dieser Beschluss tritt jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

„Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“

1.   HINTERGRUND

Durch die jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (im Folgenden „KI“) wurden neue Möglichkeiten geschaffen, Frieden und Sicherheit zu fördern und zu bewahren, beispielsweise durch technologische Verbesserungen in Bereichen wie der Konfliktfrühwarnung und der Verifizierung von Rüstungskontrolle und Ausfuhrkontrolle. Diese Fortschritte haben andererseits auch die Entstehung neuer Mittel begünstigt, mit denen Spannungen, Konflikte und Unsicherheit zwischen und innerhalb von Staaten hervorgerufen – oder verschärft – werden können. Die Risiken, die mit bestimmten KI-Anwendungen wie letalen autonomen Waffensystemen einhergehen, bereiten der Rüstungskontrollgemeinschaft mittlerweile große Sorgen. Es besteht ein Risikopfad, der mehr Aufmerksamkeit verdient und dem mit den gegenwärtigen Rüstungskontrollbemühungen und diplomatischen Bemühungen möglicherweise nicht ausreichend begegnet wird, nämlich die Umlenkung und der Missbrauch ziviler Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI durch verantwortungslose Akteure, einschließlich böswilliger nichtstaatlicher Akteure, beispielsweise der Missbrauch von Generative Adversarial Networks (im Folgenden „GAN“) zur Erstellung von „Deepfakes“ für Desinformationskampagnen.

KI ist eine grundlegende Technologie mit großem Potenzial für die allgemeine Nutzung. Bestimmte Akteure könnten (relativ leicht) auf KI-Forschung und -Innovation, die für zivile Anwendungen bestimmt sind, zugreifen und sie für schädliche oder zerstörerische Zwecke, die sich auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit auswirken könnten, nutzen. Die Umlenkung und der Missbrauch ziviler Technologien sind weder ein neues Phänomen noch auf die KI beschränkt. Auf dem verwandten Gebiet der Robotertechnik wurde dies kürzlich durch die Nutzung von Freizeitdrohnen als Waffe durch Da‘esh/ISIS in Syrien vor Augen geführt. Im Fall der KI ist die Lage aufgrund verschiedener Faktoren komplizierter: KI-Algorithmen und -daten sind immateriell und ändern sich rasch, weshalb ihre Weitergabe/Verbreitung schwer zu kontrollieren ist; der private Sektor spielt im Ökosystem der Forschung, Entwicklung und Innovation eine führende Rolle, weshalb unternehmenseigene Algorithmen geschützt werden müssen; das Humanwissen und die materiellen Ressourcen, die für die Umnutzung von KI-Technologien benötigt werden, sind weltweit verfügbar. Derweil sind sich diejenigen, die im zivilen Sektor mit KI arbeiten, allzu oft nicht darüber im Klaren, welche Auswirkungen die Umlenkung und der Missbrauch ihrer Arbeit auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit haben könnten, oder sie beteiligen sich nur zögerlich an den Debatten, die in den mit Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung befassten Kreisen über die mit KI verbundenen Risiken geführt werden.

Die zivile KI-Gemeinschaft muss dazu gebracht werden, sich stärker einzubringen, wenn es darum geht zu verstehen, welche Risiken für Frieden und Sicherheit die Umlenkung und der Missbrauch ziviler KI-Technologien durch verantwortungslose Akteure mit sich bringen, und diese Risiken zu mindern. Nach Auffassung des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (im Folgenden „SIPRI“) und des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) könnte dies dadurch erreicht werden, dass in der globalen zivilen KI-Gemeinschaft verstärkt für verantwortungsvolle Innovation geworben wird. Die bisherige Arbeit des SIPRI und des UNODA hat gezeigt, das verantwortungsvolle Innovation in Form eines Selbstverwaltungsmechanismus der globalen zivilen KI-Gemeinschaft praktische Instrumente und Verfahren an die Hand geben könnte, sodass sie in der Lage wäre, die durch Umlenkung und Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation möglicherweise entstehenden Risiken für Frieden und Sicherheit zu erkennen und dazu beizutragen, dass ihnen vorgebeugt wird und sie gemindert werden. Das SIPRI und das UNODA haben im Rahmen ihrer Arbeit zudem Methoden und mehrere laufende auf den zivilen Bereich ausgerichtete Initiativen für verantwortungsvolle KI ermittelt, auf denen aufgebaut werden könnte, um die zivile KI-Gemeinschaft für Abrüstungs- und Nichtverbreitungsfragen, für Expertendebatten und für Standpunkte von Staaten zu verantwortungsvoller Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von KI, zu sensibilisieren, und sie haben festgestellt, welche Lehren aus der diesbezüglichen Arbeit im Verteidigungssektor gezogen werden können. (1) Im Zuge dieser früheren Arbeit wurde eindeutig festgestellt, dass die Zusammenarbeit mit, Studierenden der Fachbereiche Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT), noch während diese sich im Rahmen ihrer Ausbildung mit KI befassen, entscheidende Voraussetzung für wirksame Bemühungen um eine verantwortungsvolle Innovation ist.

2.   ZIELE

Mit den Projekten soll die zivile KI-Gemeinschaft unterstützt werden, damit sie sich stärker für eine Minderung der Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit einsetzt, die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation durch verantwortungslose Akteure ausgehen können. Um dies zu erreichen, wird erstens versucht, besser zu verstehen, wie Entscheidungen bezüglich der Entwicklung und der Verbreitung von Forschung und Innovation im Bereich der KI das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs beeinflussen und wiederum Risiken oder Chancen für Frieden und Sicherheit bedeuten können, und zweitens werden verantwortungsvolle Innovationsprozesse, -methoden und -instrumente gefördert, die dazu beitragen können, eine friedliche Anwendung ziviler Innovationen und eine verantwortungsvolle Verbreitung von Kenntnissen auf dem Gebiet der KI zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Projekte Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, Forschungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Einbeziehung unterstützt, durch die i) die globale zivile KI-Gemeinschaft besser befähigt wird, durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse die Risiken für Frieden und Sicherheit, die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, mitzubedenken und zu mindern, und ii) die Bemühungen um Risikominderung durch verantwortungsvolle KI im zivilen Bereich stärker mit den bereits auf zwischenstaatlicher Ebene laufenden Bemühungen in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung verknüpft werden. Die Projektmaßnahmen haben grundsätzlich nicht zum Ziel, neue Standards, Grundsätze oder Regelungen festzulegen oder anderweitig in Bereiche einzudringen, die in die Zuständigkeit der Staaten fallen. Vielmehr soll erreicht werden, dass im zivilen Bereich verstärkt verantwortungsvolle Innovationsanstrengungen unternommen werden, die den von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehenden Risiken für Frieden und Sicherheit Rechnung tragen, und dass zu den bestehenden einschlägigen zwischenstaatlichen Bemühungen Schulungen bereitgestellt werden.

Um die zivile KI-Gemeinschaft tatsächlich zu erreichen und auf sie einzuwirken, wird im Rahmen der Projekte ein auf drei Bereiche zielender Ansatz verfolgt:

(a)

Zusammenarbeit mit Pädagogen - Zusammenarbeit mit ausgewählten Pädagogen und Personen, die mit der Aufstellung akademischer Lehrpläne befasst sind, bei der Ausarbeitung und Verbreitung von didaktischem Material, das verwendet werden kann, um zu erreichen, dass die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation durch unverantwortliche Akteure ausgehenden Risiken für Frieden und Sicherheit in der Ausbildung der künftigen KI-Praktiker durchgängig berücksichtigt werden (beispielsweise in Kursen zur Ethik in der künstlichen Intelligenz und zu verantwortungsvoller Innovation);

(b)

Einbeziehung von Studierenden - Einführung ausgewählter Studierender der Fachbereiche Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT) aus aller Welt in die Frage, wie die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI-Entwicklungen durch unverantwortliche Akteure ausgehenden Risiken für Frieden und Sicherheit bei Forschungs- und Innovationsprozessen oder durch andere Governance-Prozesse erkannt werden können, ihnen vorgebeugt werden kann oder sie gemindert werden können, und

(c)

Einbeziehung der Unternehmen der KI-Branche - Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und Normungsinstituten wie beispielsweise dem Berufsverband der Ingenieure für Elektrotechnik und Informationstechnik (Institute of Electrical and Electronics Engineers - IEEE), um i) für Fachleute auf ihren Bedarf abgestimmtes didaktisches Material und auf ihren Bedarf abgestimmte Maßnahmen zur Einbeziehung bereitzustellen, ii) die positive Nutzung von KI für Frieden und Sicherheit zu unterstützen und iii) den Dialog und den Informationsaustausch zwischen Experten aus Wissenschaft und Privatwirtschaft und Regierungsexperten über die Frage zu erleichtern, wie das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs ziviler Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI durch unverantwortliche Akteure gemindert werden kann.

Ein solcher Ansatz sorgt dafür, dass mit den Projekten alle Ebenen der KI-Gemeinschaft erreicht werden, nicht nur die Praktiker, die gegenwärtig auf diesem Gebiet arbeiten, sondern auch künftige Generationen von Praktikern. Er ermöglicht zudem eine Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und anderer Sparten und fördert zudem durch den Aufbau spartenübergreifender Netze die Nachhaltigkeit künftiger Anstrengungen.

Die Projekte zielen zudem darauf ab, die Fähigkeit des SIPRI und des UNODA, alle Beteiligten an einen Tisch zu bringen, und ihre diesbezügliche Erfahrung zu nutzen, um auf die AI-Gemeinschaft weltweit, und nicht nur auf die Interessenträger in der EU, einzuwirken. Das SIPRI und das UNODA sind besonders gut in der Lage, KI-Akteure aus Afrika, dem asiatisch-pazifischen Raum, Europa und Nord- und Südamerika zu erreichen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu begünstigen. Beide Einrichtungen verfügen außerdem über Erfahrung in anderen Bereichen der Wissenschaft und Technologie, in denen im Hinblick auf doppelte Verwendungszwecke und Verbreitung vergleichbare Probleme bestehen, so unter anderem im Bereich der Biotechnologie. Im Rahmen der Projekte sollen ferner die Gegebenheiten in der Europäischen Union genutzt werden, nämlich a) das Vorhandensein fortgeschrittener Multi-Stakeholder-Prozesse zum Thema verantwortungsvolle KI, b) das große Engagement und Fachwissen in Bezug auf Abrüstungs-, Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsfragen in der EU, c) die vielfältigen Verbindungen, die Organisationen aus Wissenschaft, Forschung und Privatwirtschaft in der EU zu anderen Regionen unterhalten, insbesondere im Globalen Süden, der ebenfalls ein wesentliches Ziel der Zusammenarbeit sein wird, und d) die vielen unterschiedlichen Nationalitäten der Studierenden, Pädagogen und Ingenieure, die in Universitäten und Forschungseinrichtungen sowie in der Privatwirtschaft tätig sind.

Der Inklusion wird bei der Durchführung der Projektmaßnahmen besondere Beachtung geschenkt. Um die KI-Gemeinschaft wirksam zu unterstützen, wird im Rahmen der Projekte der Tatsache Rechnung getragen, dass die KI-Gemeinschaft aus einer Vielzahl von Akteuren besteht und dass insbesondere

(a)

das Geschlecht ein äußerst relevanter Faktor ist. Deshalb wird die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit den im gesamten VN-System verfolgten Gleichstellungs- und Paritätsstrategien durchgängig berücksichtigt. Die Beteiligung von Frauen an allen Projektmaßnahmen wird gefördert und gefordert, und

(b)

die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen während der gesamten Projektdauer sicherzustellen ist. So werden unter anderem Hindernisse beseitigt, die der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenstehen, sowie Schritte unternommen, um auf Menschen mit Behinderungen zuzugehen und dafür zu sorgen, dass ihre inhaltlichen Ansichten und Erfahrungen besser berücksichtigt werden.

3.   PROJEKTE

Die drei nachstehend beschriebenen Projekte sollen einander ergänzen und unterstützen, wobei sich bestimmte Projektkomponenten über die gesamten 36 Monate der Projektlaufzeit erstrecken werden.

3.1.   Projekt 1 – Erstellung von didaktischem Material und von Materialien zum Aufbau von Kapazitäten für die zivile KI-Gemeinschaft

3.1.1.   Projektziel

Mit Projekt 1 sollen zivilen Akteuren im KI-Bereich die Kenntnisse und Mittel bereitgestellt werden, die sie in die Lage versetzen, die Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation durch verantwortungslose Akteure ausgehen können, zu evaluieren und zu mindern. Ziel des Projekts ist die Erstellung von didaktischem Material und von Material zum Aufbau von Kapazitäten, das KI-Praktiker aller Regionen, Ebenen und Sektoren (einschließlich Pädagogen, deren Schwerpunkt auf KI liegt, Personen, die mit der Aufstellung von Lehrplänen befasst sind, MINT-Studierender sowie KI-Ingenieure und Forschender der Universitäten und der Privatwirtschaft) mit den Informationen und Instrumenten ausstattet, die sie in die Lage versetzen,

(a)

zu verstehen, auf welche Art und Weise zivile Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI umgelenkt und missbraucht werden kann, sodass daraus Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit entstehen, und wie durch Entscheidungen bezüglich der Entwicklung und Verbreitung von Forschung und Innovation das Umlenkungs- und Missbrauchsrisiko erhöht oder vermindert werden kann,

(b)

sich Einblicke in die Anstrengungen zu verschaffen, die in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung bereits unternommen worden sind, um das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs von ziviler Forschung und Innovation zu mindern, und

(c)

im Rahmen ihrer innovativen Tätigkeit so verantwortungsvoll vorzugehen, dass das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs bei der Weiterentwicklung und Verbreitung von Forschung und Innovation gemindert wird.

3.1.2.   Beschreibung des Projekts

Im Rahmen dieses Projekts werden drei unterschiedliche Gruppen von didaktischem Material und Material zum Aufbau von Kapazitäten erstellt.

(a)

ein (1) Handbuch – In dem Handbuch werden die grundlegenden Kenntnisse und Mittel zusammengestellt, die Akteure im KI-Bereich in die Lage versetzen, bei Forschungs- und Innovationsprozessen die Risiken der Umlenkung und des Missbrauchs von ziviler KI-Technologie durch verantwortungslose Akteure zu evaluieren und zu mindern. Ferner wird darin dargelegt, aus welchen Gründen und auf welche Weise Entscheidungen bezüglich der Entwicklung und Verbreitung von Forschung und Innovation das Umlenkungs- und Missbrauchsrisiko beeinflussen und wiederum Risiken oder Chancen für Frieden und Sicherheit bedeuten können. Außerdem wird das Handbuch neben einer Erläuterung der Sicherheits- und Gefahrenabwehraspekte, die derzeit in militärischen und in mit Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung befassten Kreisen erörtert werden, auch eine Einführung in die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und Ausfuhrkontrollverpflichtungen sowie Beispiele für Prozesse und Instrumente enthalten, die verantwortungsvolle Innovation ermöglichen, etwa Methoden der Technologiefolgenabschätzung und Vorlagen für die Risikobewertung.

(b)

eine (ca. zehn Beiträge umfassende) Podcast-Reihe – Die Podcasts werden ein zugängliches und ansprechendes Medium sein, das Akteure im KI-Bereich darüber informiert, aus welchen Gründen und auf welche Weise verantwortungsvolle Innovationsprozesse auf dem Gebiet der KI den Weltfrieden und die internationale Sicherheit fördern können, indem sie die Risiken, die von der Umlenkung und vom Missbrauch durch verantwortungslose Akteure ausgehen, mindern. In den Podcasts werden wichtige Themen behandelt (z. B. Umlenkungs- und Missbrauchsmuster im Bereich der Forschung und Innovation mit doppeltem/allgemeinem Verwendungszweck, die humanitären, strategischen und politischen Probleme, die mit dem potenziellen Missbrauch von ziviler Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI einhergehen, die Probleme, mit denen die mit Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung befassten Kreise bei ihren Bemühungen um Risikominderung konfrontiert sind, die Frage, wie Risikobewertung verantwortungsvolle Innovation ermöglichen kann, Compliance im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen, Risikominderung durch Design, verantwortungsvolle Veröffentlichung, Kenntnis der Kunden und Erfahrung mit Planübungen); sie werden hauptsächlich aus Interviews bestehen, die das Projektteam mit Vertretern der einschlägigen Gemeinschaften führen wird.

(c)

eine (neun bis zehn Beiträge umfassende) Blog-Reihe – Das Team wird eine kuratierte Reihe von Blog-Posts ausarbeiten, die darauf abzielen, die Anstrengungen besser bekannt zu machen, die unternommen werden, um die Grenzen zwischen der auf den zivilen Bereich ausgerichteten „verantwortungsvollen KI“ und den Bereichen Abrüstung und Nichtverbreitung zu überwinden. Die Blog-Reihe wird eine Plattform bieten, über die Erkenntnisse, Ideen und Lösungen bezüglich der Ermittlung und Beseitigung der Risiken, die mit der Umlenkung und dem Missbrauch von KI im zivilen Bereich bei Forschungs- und Innovationsprozessen einhergehen, verbreitet werden können. Der Blog soll die Meinungsvielfalt und die Vielfalt der Blickwinkel im KI-Sektor widerspiegeln.

Die Blogbeiträge werden über die Websites der durchführenden Akteure, ihre Präsenz in den sozialen Medien sowie durch direkte Kommunikation mit den relevanten akademischen Einrichtungen, zivilen Berufsverbänden im KI-Bereich und anderen geeigneten Gruppen veröffentlicht.

3.1.3.   Erwartete Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts soll eine neue Reihe von Materialien geschaffen werden, durch die KI-Praktiker des zivilen Bereichs für folgende Fragen sensibilisiert werden können: a) Wie können Forschung und Innovation auf dem Gebiet der zivilen KI so umgelenkt und missbraucht werden, dass daraus Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit erwachsen, b) wie wird diesen Risiken in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung begegnet und c) wie können KI-Praktiker durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse weiter zur Minderung solcher Risiken beitragen?

Hierdurch soll der zivile KI-Sektor dazu gebracht werden, sich stärker für eine Minderung der von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI ausgehenden Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit einzusetzen. Ferner sollen die Praktiker im technischen Bereich besser befähigt werden, eine Zusammenarbeit mit den einschlägigen Prozessen in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung aufzunehmen und auf die Einbeziehung neuer Zielgruppen hinzuwirken, die traditionell nicht in die didaktischen Bemühungen in den Bereichen Abrüstung und Nichtverbreitung einbezogen sind.

Ferner soll das Material bei der Durchführung anderer Projekte helfen und als Grundlage für die didaktischen Maßnahmen und die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Rahmen von Projekt 2 sowie für die Dialog- und Einbeziehungsmaßnahmen des Projekts 3 dienen. Diese Maßnahmen sollen wiederum in die Ausarbeitung und Verbesserung des Materials einfließen. Dieser iterative Ansatz soll dabei helfen, potenzielle Hindernisse auszuräumen, die der Propagierung, Verbreitung und Nutzung der Materialien in der KI-Gemeinschaft entgegenstehen, was Probleme in Bezug auf Sprache, Inhalt, Kontext und Verfügbarkeit einschließt, die auf globaler Ebene, und insbesondere im Globalen Süden, die Projektwirkung negativ beeinträchtigen könnten.

3.2.   Projekt 2 – Didaktische Maßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für künftige KI-Praktiker

3.2.1.   Projektziel

Projekt 2 hat zum Ziel, das Problem der Umlenkung und des Missbrauchs von ziviler Forschung auf dem Gebiet der KI durch verantwortungslose Akteure bei der Ausbildung künftiger Generationen von KI-Praktikern einzubeziehen. Auf lange Sicht wird hierdurch sichergestellt, dass Studierende der Bereiche Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT), die die Zukunft der KI gestalten werden, sich der negativen Auswirkungen, die die Umlenkung und der Missbrauch ihrer Arbeit durch verantwortungslose Akteure auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit haben können, bewusst sind, und dass den Studierenden die erforderlichen grundlegenden Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Risiken bei den Forschungs- und Innovationsprozessen zu erkennen und zu mindern.

Im Rahmen des Projekts wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten internationalen Universitäten und Akteuren der Wirtschaft eine Reihe von didaktischen Workshops und Workshops zum Aufbau von Kapazitäten durchgeführt, die sich an Pädagogen und Studierende richten. Damit wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu entwickeln, die von Pädagogen und Personen, die mit der Aufstellung akademischer Lehrpläne befasst sind, genutzt werden könnten, um bei der Ausbildung künftiger KI-Praktiker (z. B. in Kursen zu Ethik im KI-Bereich und zu verantwortungsvoller Innovation) auch die Risiken zu berücksichtigen, die von der Umlenkung und vom Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation durch verantwortungslose Akteure ausgehen, und diese Frage im größeren Kontext von Frieden und Sicherheit zu behandeln. Mit dem Projekt wird zudem das Ziel verfolgt, im Zuge der Workshops ein Netz interessierter Pädagogen, mit der Lehrplanaufstellung befasster Personen und Studierender zu bilden, die sich dafür einsetzen, das didaktische Material und die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der KI-Bildungsgemeinschaft und der Gemeinschaft der KI-Praktiker zu verbreiten und zu propagieren. Diese Vernetzungskomponente soll dafür sorgen, dass die Projekte über ihre unmittelbare Laufzeit hinaus Wirkung entfalten, und den Aufbau stärkerer Verbindungen ermöglichen, die das Engagement ziviler technischer Kreise für die umfassenderen Ziele Frieden, Sicherheit, Abrüstung und Rüstungskontrolle fördern.

3.2.2.   Beschreibung des Projekts

Im Rahmen des Projektes wird eine Reihe von didaktischen Workshops und Workshops zum Aufbau von Kapazitäten durchgeführt, die sich an Pädagogen und Studierende ausgewählter Universitäten aus aller Welt richten. Die Workshops sollen aus einer Mischung von Vorlesungen und interaktiven Angeboten bestehen, die Pädagogen und Studierenden die Möglichkeit geben, Überlegungen zu der Frage anzustellen, wie zivile KI-Forschung und -Innovation so umgelenkt und missbraucht werden könnte, dass Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit entstehen, und wie diese Risiken bei Forschungs- und Innovationsprozessen oder durch andere Governance-Prozesse erkannt werden können, ihnen vorgebeugt werden kann oder sie gemindert werden können. Die Projektmaßnahmen werden auf der vom UNODA vorab in kleinerem Maßstab durchgeführten Pilotarbeit aufbauen, bei der Methoden erprobt wurden, um mit MINT-Studierenden zusammenzuarbeiten und sie dafür zu sensibilisieren, wie wichtig es ist, die Auswirkungen ihrer Arbeit zu bedenken und mit Experten außerhalb des angestammten Fachbereichs zusammenzuarbeiten. Konkret würde es sich um Folgendes handeln:

(a)

vier (4) an Pädagogen und Studierende gerichtete regionale Workshops zum Aufbau von Kapazitäten – Im Rahmen der regionalen Workshops werden Maßnahmen durchgeführt und propagiert, die von Pädagogen genutzt werden können, um die Fähigkeiten der MINT-Studierenden in Bezug auf verantwortungsvolle Innovation auf dem Gebiet der KI zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegen soll, wie sich das Risiko, dass zivile KI-Technologie durch verantwortungslose Akteure umgelenkt oder missbraucht wird, evaluieren und mindern lässt. Jeder Workshop ist so konzipiert, dass eine Hochschule aus der EU mit einer profilierten Hochschule aus einer anderen globalen Region zusammentrifft, sodass stets Verbindungen zwischen unterschiedlichsten Teilnehmenden aus der EU mit unterschiedlichsten Teilnehmenden von außerhalb der EU entstehen. Die Workshops werden Lateinamerika und den karibischen Raum, Nordamerika, Afrika und den asiatisch-pazifischen Raum abdecken. Somit werden Studierende (auf Master- und Promotionsebene) aus der ganzen Welt, auch aus dem Globalen Süden, teilnehmen können. Die Workshops sollen in erster Linie in englischer Sprache durchgeführt werden; soweit möglich, werden die Teilnehmenden auch die Möglichkeit erhalten, Aktivitäten beizuwohnen, die auf andere Sprachgruppen ausgerichtet sind; und

(b)

ein (1) internationaler Workshop zum Aufbau nachhaltiger Kapazitäten – Der Workshop wird auf den bei den regionalen Workshops gewonnenen Erfahrungen aufbauen und den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen Pädagogen und ausgewählten Studierenden der am Projekt teilnehmenden Universitäten erleichtern. Bei diesem Workshop wird erörtert, wie die im Zuge des Projekts erarbeiteten Maßnahmen und Instrumente verbessert und über die Gruppe der teilnehmenden Universitäten hinaus verbreitet werden können. Ferner wird dabei erörtert, wie Studierende dazu gebracht werden können, sich für verantwortungsvolles Handeln auf dem Gebiet der KI, das den von der Umlenkung und vom Missbrauch ausgehenden Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit Rechnung trägt, einzusetzen, sobald sie in das Erwerbsleben eingetreten sind.

Die Netze und die Präsenz des SIPRI und des UNODA in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum, in Europa sowie in Nord- und Südamerika werden genutzt, um Komponenten der Maßnahmen in geeigneter Weise zu erleichtern und zu unterstützen.

3.2.3.   Erwartete Projektergebnisse

Im Rahmen des Projektes sollen Modelle für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und Maßnahmen zur Einbeziehung geschaffen werden, die Pädagogen und mit der Aufstellung akademischer Lehrplänen befasste Personen nachbilden können, um künftige KI-Praktiker für das Problem der Umlenkung und des Missbrauchs von ziviler KI durch verantwortungslose Akteure sowie für die Frage zu sensibilisieren, wie sie dazu beitragen können, dieses Problem durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse zu mindern. Nach Abschluss der Projektmaßnahmen sollen die Teilnehmenden (Pädagogen, aber auch MINT-Studierende) in der Lage sein, verantwortungsvolle Instrumente, Methoden und Konzepte der Innovation zu nutzen und zu propagieren, die es erlauben, die Umlenkungs- und Missbrauchsrisiken bei der Entwicklung und Verbreitung von ziviler Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI zu erkennen und zu mindern.

Außerdem soll im Zuge der Projektmaßnahmen ein Netz von Pädagogen, mit der Lehrplanaufstellung befassten Personen und Studierenden entstehen, die nicht nur die Projektmaßnahmen innerhalb der KI-Bildungskreise und der KI-Fachkreise (beispielsweise auf Konferenzen der IEEE Computational Intelligence Society) besser bekannt machen, sondern auch bereit sind, mit ihren technischen Kapazitäten zu unter der Ägide der Staaten durchgeführten internationalen Governance-Prozessen (z. B. zum Prozess im Rahmen des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen zu neu entstehenden Technologien auf dem Gebiet der letalen autonomen Waffensysteme) beizutragen.

Der kurz- und langfristige Wert dieser Maßnahmen wird durch vor und nach den Maßnahmen durchgeführte Erhebungen nachgewiesen.

3.3.   Projekt 3 – Förderung einer längerfristig nachhaltigen Entwicklung, Verbreitung und Wirkung von verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der KI im Dienste von Frieden und Sicherheit

3.3.1.   Projektziel

Mit Projekt 3 wird das Ziel verfolgt, eine längerfristig nachhaltige Entwicklung, Verbreitung und Wirkung von verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der KI zu fördern, um die durch Umlenkung und Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation entstehenden Risiken für Frieden und Sicherheit zu mindern. Dies soll durch Rundtischgespräche mit Unternehmen der KI-Branche, Dialoge zwischen verschiedenen Interessenträgern, Erstellung eines öffentlichen Berichts und gezielte Verbreitungsmaßnahmen geschehen. Durch das Projekt soll sichergestellt werden, dass die geleistete Arbeit, insbesondere die Ausbildungsmaßnahmen, die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und die Maßnahmen zur Einbeziehung, die KI-Gemeinschaft insgesamt auf allen Ebenen (angefangen bei Studierenden bis hin zu Ingenieuren und anderen KI-Fachleuten) und über alle geografischen, sektoralen und anderen Grenzen hinweg erreicht und beeinflusst. Um eine möglichst umfassende und tiefgreifende Wirkung zu erzielen, ist es von entscheidender Bedeutung, mit Berufsverbänden in diesem Bereich, wie beispielsweise dem IEEE, zusammenzuarbeiten und mehrdimensional, unter Einbeziehung der Wissenschaft, der Wirtschaft und anderer Sparten, vorzugehen. Auf diese Weise erhalten interessierte Vertreter der verschiedenen KI-Gemeinschaften die Möglichkeit, Verantwortung für das Problem zu übernehmen und darzulegen, wie aus ihrer Sicht Bemühungen um Risikominderung in der gesamten globalen KI-Gemeinschaft durchgeführt und nachhaltig gefördert werden können. Damit das Projekt für Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und andere Akteure dauerhaften Wert hat, ist es außerdem wichtig, dass KI-Praktiker von Regierungsexperten, die sich mit der Risikominderung in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung befassen, lernen und mit ihnen zusammenarbeiten können. Für die Nachhaltigkeit ist es überdies von entscheidender Bedeutung, dass die im Zuge der Maßnahmen zur Einbeziehung gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Weise analysiert, konsolidiert und verbreitet werden.

3.3.2.   Beschreibung des Projekts

Das Projekt umfasst die folgenden Haupthandlungsbereiche:

(a)

bis zu neun (9) Dialoge zwischen verschiedenen Interessenträgern zum Thema „Verantwortungsvolle Innovation auf dem Gebiet der KI im Dienste von Frieden und Sicherheit“ – Bei dieser Reihe von Dialogtreffen, die online stattfinden werden, sollen Experten aus Wissenschaft, Forschung, Privatwirtschaft und aus dem Bereich der traditionellen Rüstungskontrolle aus der EU und anderen Teilen der Welt zusammenkommen, um Folgendes zu erörtern:

i.

technologische Entwicklungen, aus denen sich Verbreitungs-, Umlenkungs- oder Missbrauchsrisiken mit Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ergeben können,

ii.

die Frage, wie durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse, -verfahren und -mittel zur Risikominderung beigetragen werden kann, sowie Chancen und Herausforderungen für einen Dialog und Wissensaustausch zwischen Interessensgruppen, einschließlich solcher, die in anderen Branchen, beispielsweise im Biotechnologie- und im Chemiesektor, tätig sind, und

iii.

den potenziellen Wert und Zweck sowie das potenzielle Format eines autonomen Expertennetzes und von Dialogen. Die Expertengruppe wird mehrmals im Jahr zusammenkommen und zwei öffentliche Veranstaltungen für die Gemeinschaft insgesamt vorbereiten.

Zwei der neun Online-Treffen sollen für die Öffentlichkeit zugänglich sein, um eine umfassendere Konsultation zu ermöglichen.

(b)

bis zu sechs (6) Rundtischgespräche mit Teilnehmenden aus der Privatwirtschaft – Diese Reihe von Rundtischgesprächen, die online stattfinden werden, soll dazu dienen, mit Akteuren der Privatwirtschaft, die mit verantwortungsvollen Innovationsprozessen auf dem Gebiet der KI (z. B. Partnerschaft für KI) befasst sind, einen Dialog über die Frage einzuleiten, wie sie dazu beitragen können, das Risiko, dass zivile KI-Technologien durch verantwortungslose Akteure umgeleitet und missbraucht werden, auf ein Mindestmaß zu reduzieren; zudem soll ausgelotet werden, welche Anreize im Rahmen der Entwicklung der Privatwirtschaft hierfür geschaffen werden könnten. Folgende Themen werden behandelt:

i.

Die Bedeutung des internationalen Sicherheits- und Abrüstungskontextes für die Privatwirtschaft,

ii.

die rechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Einsatz und Betrieb von KI weltweit,

iii.

die Frage, wie an Mechanismen zur Risikobewertung und andere Maßnahmen, die Teil von verantwortungsvollen Innovationsprozessen und von Compliance-Programmen von Unternehmen sind oder werden könnten, angeknüpft werden kann, und

iv.

Erkenntnisse, die in anderen Branchen, Prozessen und Rahmen mit Bezug zur Rüstungskontrolle (z. B. im Biotechnologie- und im Chemiesektor) gewonnen wurden.

(c)

ein (1) an die KI-Gemeinschaft und den Bereich Rüstungskontrolle gerichteter Bericht über die Perspektiven der KI-Gemeinschaft in Bezug auf Rüstungskontrolle und Risikominderung auf dem Gebiet der KI – Im Zuge der Ausarbeitung dieses Bericht werden die Projektergebnisse und die im Rahmen des Projekts ausgesprochenen Empfehlungen in einem einzigen Referenzdokument erfasst und konsolidiert; Zielgruppen sind die auf den zivilen Bereich ausgerichtete verantwortungsvolle KI-Gemeinschaft sowie der Rüstungskontrollsektor. In dem Bericht wird dargelegt, wie die mit der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation verbundenen Risiken für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit erkannt, bewertet und ausgeräumt werden können.

(d)

Informationsveranstaltungen zur Konsultation und Einbindung der KI-Gemeinschaft und des Rüstungskontrollsektors (Anzahl noch festzulegen) – Das Team wird versuchen, während der gesamten Projektlaufzeit über die Arbeit, die Arbeitsergebnisse und die sich daraus ergebenden Empfehlungen zu informieren. Das Veranstaltungsformat und der Inhalt der Präsentationen werden auf den Bedarf der einzelnen Zielgruppen zugeschnitten. Hierzu können Sitzungen der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“, der „European AI Alliance Assembly“, der Gruppe der Regierungsexperten für neu entstehende Technologien im Bereich der letalen autonomen Waffensysteme, der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu KI (IAWG-AI), der ITU-Initiative „AI for Good“, des „Annual Innovation Dialogue“ (jährlicher Innovationsdialog) des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) sowie des IEEE gehören. Das Team wird sich ebenfalls bemühen, bilateral mit den relevanten Interessenträgern aus Regierungs-, Wissenschafts- und Privatwirtschaftskreisen zusammenzuarbeiten.

3.3.3.   Erwartete Projektergebnisse

Mit dem Projekt soll die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung, Verbreitung und Wirkung von verantwortungsvoller Innovation bei KI-Prozessen gelegt werden, damit die Verbreitungs-, Umlenkungs- und Missbrauchsrisiken und die Folgen dieser Risiken für Frieden und Sicherheit auch über die unmittelbare Geltungsdauer des Ratsbeschlusses hinaus thematisiert werden.

Der Dialog zwischen verschiedenen Interessenträgern soll als Modell für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Risikominderung nicht nur innerhalb der globalen KI-Gemeinschaft, sondern auch zwischen der auf den zivilen Bereich ausgerichteten verantwortungsvollen KI-Gemeinschaft und den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung dienen. Dieses Modell könnte genutzt werden, um politische Entscheidungsträger mit den wichtigsten technologischen und wissenschaftlichen Fortschritten, die für eine verantwortungsvolle Innovation auf dem Gebiet der KI relevant sind, vertraut zu machen, und zudem technischen Kreisen näher zu bringen, in welchem Umfeld die politischen Entscheidungsträger gegenwärtig tätig sind. Das Projekt soll nachhaltige Beziehungen und eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen interessierten Akteuren innerhalb der verschiedenen Gemeinschaften und zwischen den verschiedenen Gemeinschaften erleichtern. Die entsprechenden Effekte heterogener Netze dürften eine stärkere Entwicklung und eine breite Förderung von verantwortlicher Innovation auf dem Gebiet der KI im Dienste von Frieden und Sicherheit auch über den Zeitrahmen des Projekts hinaus ermöglichen.

Der Dialog mit der Privatwirtschaft dürfte bewirken, dass sich die auf dem Gebiet der KI tätigen Unternehmen der Privatwirtschaft stärker und intensiver mit der Frage befassen, wie die durch Umlenkung und Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation entstehenden Risiken für Frieden und Sicherheit erkannt werden können, ihnen vorgebeugt werden kann und sie gemindert werden können. Das Projekt soll bewirken, dass die Hauptakteure der privatwirtschaftlichen Prozesse ein besseres Verständnis und mehr Eigenverantwortung für die Problematik entwickeln. Außerdem soll es dazu beitragen, dass im Rahmen bestehender Risikomanagementsysteme und -verfahren der Unternehmen (verstärkt) verantwortungsvolle Innovationsprozesse, -verfahren und -mittel übernommen und angewandt werden.

Der Dialog zwischen verschiedenen Interessenträgern und das Rundtischgespräch mit Teilnehmenden aus der Privatwirtschaft sollen zudem zu Erkenntnissen in Bezug auf einige wesentliche Fragen führen, unter anderem in Bezug auf folgende Fragen: a) Wie können verantwortungsvolle Methoden und Mittel der Innovation weiter verbessert und eingesetzt werden, um die mit der Umleitung und dem Missbrauch ziviler KI-Forschung und -Innovation einhergehenden Risiken zu erkennen, ihnen vorzubeugen und sie zu mindern? b) Wie können Forschung und Innovation auf dem Gebiet der KI positiv für die Verwirklichung von Friedens- und Sicherheitszielen genutzt werden (z. B. Anwendungen für die Konfliktfrühwarnung und humanitäre Hilfe)? c) Welche Möglichkeiten bestehen, um einen intensiveren Dialog und Informationsaustausch zwischen den Risikominderungsbemühungen der auf den zivilen Bereich ausgerichteten verantwortungsvollen KI-Gemeinschaft (beispielsweise den verschiedenen Initiativen unter der Federführung des IEEE) und den bereits auf zwischenstaatlicher Ebene laufenden Bemühungen in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung zu erleichtern?

Im Zuge der Berichterstellung und der Maßnahmen zur Informationsverbreitung werden die durch die Projekte 1, 2 und 3 gewonnenen Erkenntnisse analysiert, konsolidiert und verbreitet, um die Projektergebnisse und daraus resultierenden Empfehlungen sowohl in der globalen KI-Gemeinschaft als auch in Kreisen der Politik besser bekannt zu machen. Dies soll auch dazu beitragen, dass die Projekte über ihre Laufzeit hinaus Wirkung entfalten.

4.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird mit insgesamt 36 Monaten veranschlagt.


(1)  Zu den Methoden zählen unter anderem die vom Berufsverband der Ingenieure für Elektrotechnik und Informationstechnik (Institute of Electrical and Electronics Engineers - IEEE) empfohlenen Verfahren zur Bewertung der Auswirkung autonomer und intelligenter Systeme auf das menschliche Wohlergehen (IEEE Std 7010-2020), sowie die von der Gruppe hochrangiger Experten für künstliche Intelligenz erstellte Liste zur Bewertung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (High-Level Expert Group on Artificial Intelligence’ Assessment list for Trustworthy Artificial Intelligence -ALTAI). Zu den Initiativen zählen unter anderem die globale Initiative des IEEE zu ethischen Fragen bei autonomen und intelligenten Systemen (IEEE global initiative on ethics for autonomous and intelligent systems), die Partnerschaft für KI und die Globale Partnerschaft für KI.


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/21


BESCHLUSS (GASP) 2022/2270 DES RATES

vom 18. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2108 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2108 (1) erlassen, mit dem ein Zeitraum von 36 Monaten — gerechnet ab dem Tag des Abschlusses des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens — für die Durchführung der in Artikel 1 des genannten Beschlusses aufgeführten Projekte festgelegt wird.

(2)

Der Durchführungszeitraum des Abkommens endet am 20. Dezember 2022.

(3)

Am 12. September 2022 hat der Exekutivsekretär des Interamerikanischen Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus der Organisation Amerikanischer Staaten (CICTE der OAS), der für die technische Durchführung von Projekten im Sinne des Artikels 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 zuständig ist, um eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums dieses Beschlusses um 14 Monate ersucht. Diese Verlängerung ermöglicht dem CICTE der OAS die Durchführung mehrerer der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 genannten Projekte, deren Durchführung durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurde.

(4)

Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 genannten Projekte bis zum 20. Februar 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/2108 sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 20. Februar 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss (GASP) 2019/2108 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 123).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/23


BESCHLUSS (EU) 2022/2271 DES RATES

vom 18. November 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Albanien für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Europäische Grenz- und Küstenwache eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Statusvereinbarung mit der Republik Albanien über die Durchführung von operativen Tätigkeiten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet der Republik Albanien aufgenommen werden.

(3)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Albanien über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet Albaniens aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/25


BESCHLUSS (EU) 2022/2272 DES RATES

vom 18. November 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Statusvereinbarung mit Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von operativen Tätigkeiten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina aufgenommen werden.

(3)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


21.11.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/27


BESCHLUSS (EU) 2022/2273 DES RATES

vom 18. November 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Statusvereinbarung mit Montenegro über die Durchführung von operativen Tätigkeiten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet von Montenegro aufgenommen werden.

(3)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet Montenegros aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/29


BESCHLUSS (EU) 2022/2274 DES RATES

vom 18. November 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Statusvereinbarung mit der Republik Serbien über die Durchführung von operativen Tätigkeiten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien aufgenommen werden.

(3)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


BESCHLUSS (GASP) 2022/2275 DES RATES

vom 18. November 2022

zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 19. November 2018 die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) angenommen. Ziel der SALW-Strategie der EU ist es, Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von SALW und zugehöriger Munition durch Terroristen, Kriminelle und andere unbefugte Akteure vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel zu fördern.

(2)

In der SALW-Strategie der EU wird darauf hingewiesen, dass die unzureichende Sicherung von Lagerbeständen ein wesentlicher Faktor bei der Umlenkung von Waffen und Munition von legalen auf illegale Märkte ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, andere Länder dabei zu unterstützen, die Verwaltung und Sicherung ihrer staatlichen Lagerbestände zu verbessern, indem sie die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Einrichtungen stärken, die die rechtmäßige Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände von SALW regulieren.

(3)

Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) hat Standards und bewährte Verfahren für die Verwaltung der Bestände an Kleinwaffen und Munition erarbeitet, insbesondere die Internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG) und das modulare Kompendium für die Umsetzung der Kleinwaffenkontrolle (MOSAIC), früher bekannt als Internationale Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (ISACS). In ihrer SALW-Strategie verpflichtet sich die Union, die Standards und bewährten Verfahren zu fördern und umzusetzen.

(4)

Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen (VN) zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Die Staaten haben erneut bekräftigt, dass sie ihre nationalen Bemühungen um eine sichere und wirksame Verwaltung der Bestände an Kleinwaffen und leichten Waffen, die sich in Regierungsbesitz befinden, insbesondere in Konflikt- und Postkonfliktsituationen verstärken werden. Darüber hinaus haben die Staaten anerkannt, dass bei der verstärkten Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einschlägige internationale Standards gelten.

(5)

Die Generalversammlung der VN hat am 24. Dezember 2021 die Resolution 76/233 angenommen, mit der eine offene Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) eingerichtet wird, um eine Reihe politischer Verpflichtungen als neuen globalen Rahmen auszuarbeiten, der die bestehenden Defizite in der Verwaltung von Munitionsbeständen über ihre gesamte Lebensdauer hinweg behebt. Auf der „Achten Zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms“ im Jahr 2022 wurde diese Arbeitsgruppe zur Kenntnis genommen.

(6)

In der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. Daher haben sich alle Staaten im Rahmen der Zielvorgabe 16.4 für nachhaltige Entwicklung dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(7)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in der am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und länderbezogene Ansätze für Kleinwaffen zu unterstützen. Die Union hat beschlossen, Aktion 22 der Agenda „Secure excessive and poorly maintained stockpiles“ (Übermäßige und schlecht verwaltete Lagerbestände sichern) zu unterstützen.

(8)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 4. Dezember 2017 die Resolution 72/55 über Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition angenommen. Mit dieser Resolution werden Initiativen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt, die Aufschluss über die Verbesserung der nachhaltigen Verwaltung von Munition geben, unter anderem durch die Umsetzung der IATG.

(9)

Das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) trägt zur Entwicklung, Überprüfung und Förderung der Internationalen Normen im Bereich der Humanitären Minenräumung (IMAS) und über das Beratungsteam für Munitionsverwaltung (AMAT) zur Entwicklung, Überprüfung und Verbreitung der IATG bei. Das AMAT wurde im Ergebnis einer gemeinsamen Initiative des GICHD und des UNODA gegründet, um dem dringenden Bedarf an Unterstützung für Staaten bei der sicheren und wirksamen Verwaltung von Munitionsbeständen im Einklang mit den IATG Rechnung zu tragen.

(10)

Die Union hat geprüft, ob ein international anerkanntes System für die Validierung der Strategien und Verfahren, die auf staatlicher Ebene und auf Ebene der Endnutzer in Bezug auf Waffen und Munition verfolgt bzw. angewandt werden, eingerichtet werden kann. Mit dem Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates (1) wurde das AMAT mit dem Projekt betraut, ein international anerkanntes System für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zu entwickeln, um die unerlaubte Verbreitung und unfallbedingte Explosionen zu verhindern.

(11)

Obwohl es verschiedene internationale Standards, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Verwaltung und Sicherung von Lagerbeständen gibt, steht gegenwärtig keine international anerkannte Methode zur Verfügung, die gewährleistet, dass ein Drittland oder ein Endnutzer in der Lage ist, die in Artikel 11 des Vertrags über den Waffenhandel genannte „Umleitung“ seiner Waffen- und Munitionsbestände zu verhindern. Durch eine international anerkannte Methode für die unabhängige Validierung der Einhaltung internationaler Waffenverwaltungsstandards werden die Auswirkungen der Unterstützung von Drittländern durch die Union in Bezug auf die Verwaltung von Waffenbeständen messbar; ferner wird damit die Risikobewertung im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle unterstützt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zwecks Umsetzung der SALW-Strategie der EU wird mit diesem Beschluss das Ziel verfolgt, die Bemühungen um die Sicherstellung einer sicheren Verwaltung von SALW und Munition zu unterstützen, indem die Entscheidungsprozesse der Akteure, die im Bereich der Ausfuhrkontrolle und der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung tätig sind, verbessert werden.

(2)   Gemäß Absatz 1 werden mit diesem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt:

a)

die Schaffung eines operativen AAMVS und

b)

die Unterstützung der Bemühungen regionaler Organisationen und ihrer Mitgliedstaaten, ein eigenes AAMVS zu entwickeln.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) und seine Sonderorganisation, das Beratungsteam für Munitionsverwaltung (AMAT).

(3)   Das GICHD und das AMAT nehmen ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 1 792 690,84 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem GICHD. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das GICHD zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage ausführlicher Berichte, die das GICHD regelmäßig erstellt. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates vom 7. Juli 2020 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung nach offenen internationalen Standards (ABl. L 218 vom 8.7.2020, S. 1).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

ENTWICKLUNG EINES INTERNATIONAL ANERKANNTEN SYSTEMS FÜR DIE VALIDIERUNG DER WAFFEN- UND MUNITIONSVERWALTUNG (AAMVS) ZUR VERHINDERUNG DER UNERLAUBTEN VERBREITUNG

1.   Hintergrund

In der Rüstungskontrollgemeinschaft besteht ein zunehmender Konsens darüber, dass eine wirksame Verwaltung von Lagerbeständen eine zentrale Rolle bei der Verstärkung von Ausfuhrkontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Umlenkung spielt. In dem für die siebte Konferenz der Vertragsstaaten (CSP 7) des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) ausgearbeiteten Arbeitspapier forderte der Vorsitz der CSP 7 die Vertragsstaaten auf, „alle Aspekte der Verwaltung von Lagerbeständen, sowohl vor der Ausfuhrgenehmigung als auch die sichere und gesicherte Lagerung nach der Lieferung, zu berücksichtigen“. Außerdem wurden Einfuhr- und Ausfuhrstaaten darin ermutigt, zusätzlich zum Informationsaustausch über illegale Aktivitäten (ATT, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4) „vor der Ausfuhr spezifische Bedingungen und Zusicherungen in Bezug auf Lagerungseinrichtungen, die Kennzeichnung von Gütern oder Endnutzerkontrollen zu vereinbaren“. Schließlich schlug der Vorsitz der CSP 7 vor, dass die Vertragsstaaten — zur Einhaltung von Artikel 13 Absatz 2 — über zur Stärkung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM) ergriffene Maßnahmen als Indikator für zur Verhinderung und Bekämpfung von Umlenkung ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten könnten. (1)

Bezüglich der Praktiken eines Drittlands bei der Verwaltung von Lagerbeständen Sicherheit zu bieten, wie im CSP 7-Arbeitspapier beschrieben, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Es handelt sich um einen technischen Bereich, und die Informationen werden streng vertraulich behandelt. Dies erschwert die Bemühungen um einen Informationsaustausch. In vielen — privatwirtschaftlichen und staatlichen — Bereichen werden Konformitätsbewertungen eingesetzt, um die Wirksamkeit, Sicherheit und Unbedenklichkeit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Konformitätsbewertungen bieten international anerkannte Methoden zur Feststellung, ob das Produkt oder die Dienstleistung anerkannten Normen und Standards entspricht. Zwar bestehen verschiedene internationale Standards, Leitlinien und bewährte Praktiken für die Verwaltung und Sicherung von Lagerbeständen, doch gibt es derzeit keine international anerkannte Methodik, um zu gewährleisten, dass ein Drittland oder ein Endnutzer in der Lage ist, die Umlenkung (ATT, Artikel 11 Absatz 1) seiner Waffen- und Munitionsbestände zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund prüft die Europäische Union (EU) seit 2020 die Möglichkeit, ein international anerkanntes System für die Validierung von Strategien und Praktiken in Bezug auf Waffen und Munition auf staatlicher Ebene und auf Ebene der Endnutzer einzurichten. Mit der Annahme des Beschlusses (GASP) 2020/979 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2075 des Rates, beauftragte die EU das Beratungsteam für Munitionsverwaltung (AMAT) des Genfer Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung (GICHD) mit dem Projekt „Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung“. Dabei handelte es sich um ein mehrjähriges Vorhaben, das in konkrete Phasen mit spezifischen Zielen und Ergebnissen unterteilt war.

In der ersten Phase (Beschluss (GASP) 2020/979) sollte geprüft werden, ob die Schaffung eines international anerkannten Validierungssystem für Verwaltungspraktiken in Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie Munition durchführbar ist. Die Durchführbarkeit des Systems wurde in Bezug auf sieben Kategorien bewertet: Technik, Politik, Recht, Wirtschaft, militärische Sicherheit, gemeinschaftliche Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Zeitnähe. Die Studie ergab, dass es zwar keine „roten Fahnen“ gebe, die die Entwicklung eines solchen Systems verhinderten, dass aber die politische Bereitschaft der Interessenträger, sich an einem solchen System zu beteiligen, letztlich von der endgültigen Konzeption abhängen werde. Die Interessenträger könnten sich daher nicht festlegen, solange die Fragen zur endgültigen Konzeption des Systems nicht geklärt seien.

In der zweiten Phase (Beschluss (GASP) 2021/2075) sollte das Bewertungsinstrument entwickelt werden, das als Grundlage für das System dienen würde, und sollten geeignete Optionen für das AAMVS festgelegt werden. Es wurde ein Selbstbewertungsinstrument geschaffen, und mögliche Optionen für ein Validierungssystem wurden ausgelotet. Das Projekt mündete in einen empfohlenen Ansatz für die Entwicklung eines operativen AAMVS.

Was ist das AAMVS?

Informationen über den allgemeinen Stand der Waffen- und Munitionsverwaltungspraktiken sind für zahlreiche in- und ausländische Interessenträger von Interesse. Zum Beispiel könnten Ausfuhrkontrollbehörden ihre vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durchgeführten Bewertungen des Umlenkungsrisikos verstärken, indem sie ihre Analyse der Lagerungsphase nach der Lieferung verbessern, während die internationale Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Hilfe anhand einer Analyse der derzeitigen Fähigkeiten besser auf den Bedarf ausgerichtet werden können.

Das AAMVS soll den Austausch von Informationen über die Kapazität von Endnutzern zur Aufrechterhaltung sicherer und gesicherter Lagerbestände erleichtern. Zu diesem Zweck werden die strukturellen Fähigkeiten eines Verwaltungssystems von Endnutzern anhand international anerkannter bewährter Praktiken bewertet, die in den Internationalen Technischen Leitlinien für Munition (IATG) und dem Modularen Kompendium für die Umsetzung der Kleinwaffenkontrolle (MOSAIC) enthalten sind.

Das Kernstück des AAMVS bilden die Instrumente, die während der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/2075 des Rates entwickelt wurden. Eine standardisierte Selbstbewertung, eines der wichtigsten Ergebnisse, die während der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/2075 entwickelt wurden, bietet eine Methodik, mit der die Ausgereiftheit des Verwaltungssystemrahmens im Sinne der Befähigungslinien („capability enabling lines“) in IATG 01:35 analysiert wird. Diese Selbstbewertung wird durch einen Leitfaden zur Interpretation der Ergebnisse ergänzt. Das Instrument selbst kann als bilaterales Instrument für den Austausch von Informationen über den allgemeinen Stand von Waffen- und Munitionsverwaltungspraktiken durch Streitkräfte dienen.

Das AAMVS wird zu einem „System“, wenn das Instrument innerhalb einer Organisation allgemein genutzt wird, um den gemeinsamen Bedarf zu decken. Bei Organisationen aus Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Ausfuhrkontrollanforderungen, Einfuhrvorschriften, Zielen für den Kapazitätsaufbau oder Überwachungsbedarf bei der Anwendung von Instrumenten ist es am naheliegendsten, dass sie von der Schaffung eines Systems profitieren würden. In jedem Fall wird der Informationsaustausch durch eine gemeinsame Plattform weiter erleichtert. Die standardisierte Bewertung könnte genutzt werden, um den Erfordernissen mehrerer Interessenträger gerecht zu werden. Eine Selbstbewertung könnte mehrere Jahre lang gültig sein, sodass bereits genehmigte Analysen an zugelassene Interessenträger weitergegeben werden könnten. Dies könnte den Berichterstattungsaufwand für den Endnutzer verringern und zugleich die Effizienz der Möglichkeiten von Ausfuhrkontrollbeamten erhöhen, während der Phase vor der Genehmigung auf Informationen über die Lagerungsbedingungen nach der Lieferung bei potenziellen einführenden Endnutzern zuzugreifen.

Es gibt mehrere Optionen für die Schaffung eines AAMVS-Systems. Dies ermöglicht es einer Organisation, das System auf ihre besonderen Erfordernisse zuzuschneiden. Bestimmte Organisationen könnten von der Schaffung eines Validierungssystems profitieren, in dessen Rahmen eine standardisierte Analyse von befugten Nutzern gemeinsam genutzt werden kann. Andere Organisationen könnten eine Validierung für problematisch halten und daher weniger spezifische Optionen für den Informationsaustausch wählen. Bei der Entwicklung von AAMVS-Systemen wird es entscheidend darauf ankommen festzustellen, welche Merkmale für die einzelnen Organisationen akzeptabel sind.

Aufbauend auf den oben genannten Ergebnissen und Erkenntnissen wird sich Phase III des Projekts auf die Weiterführung der Entwicklung des AAMVS konzentrieren. Es wird ein regionaler Ansatz für die Entwicklung von Validierungssystemen verfolgt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung und dem Ausbau bestehender regionaler Organisationsstrukturen und Mechanismen für den Informationsaustausch sowie auf der Entwicklung maßgeschneiderter Methodiken und Instrumente für die Validierung nationaler Waffen- und Munitionsverwaltungssysteme liegen wird (unter anderem durch die Entwicklung eines Selbstbewertungsinstruments und entsprechender Leitlinien für die Durchführung der Bewertung und die Interpretation von Bewertungsergebnissen).

2.   Technischer Ansatz

Ziel dieses Projekts ist die Entwicklung unabhängiger Systeme für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) im Rahmen bestehender regionaler Organisationsstrukturen. Jedes System wird unabhängig operieren und auf den Instrumenten und methodischen Leitlinien aufbauen, die während der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/2075 des Rates entwickelt wurden. Das Instrument umfasst eine standardisierte Selbstbewertungsmethodik, die auf den Kontext und die Standards der Region zugeschnitten ist, ein vereinbartes Validierungs- oder Auswertungsverfahren, bei dem das Fachwissen aus der Region für die Analyse der Selbstbewertungsergebnisse genutzt werden kann, eine Plattform für den Informationsaustausch zur Erleichterung der Übermittlung bestimmter Informationen an befugte antragstellende Behörden sowie einen kompakten Governance-Rahmen zur Aufrechterhaltung der Nachhaltigkeit des Systems.

Mit der Durchführung dieses Projekts würde die EU das erste regionale AAMVS-System konzipieren, entwickeln, erproben und einführen. Das EU-AAMVS würde den Mitgliedstaaten als Plattform dienen, um Informationen über Waffen- und Munitionsverwaltungspraktiken auf der Grundlage von Selbstbewertungen, die von Endnutzern in Drittländern durchgeführt wurden, in einem standardisierten Format auszutauschen und abzurufen. Die EU würde aktiv an der Konzeption aller Merkmale des Systems mitwirken, indem sie ein Netzwerk von Experten innerhalb der EU und der EU-Mitgliedstaaten nutzt, um in allen Bereichen der Konzeption beratend tätig zu werden. Für die Begleitung der Beratungen mit dem Netzwerk und die Umsetzung der Konzeption wird das GICHD zuständig sein.

Das AAMVS der EU würde die Fähigkeit der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Untergruppe „Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter“), der Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Friedensfazilität (EPF) stärken, die mit Waffen- und Munitionsverwaltungssystemen eines Endnutzers verbundenen Risiken der Umlenkung nach der Lieferung und der unbeabsichtigten Explosion zu analysieren. Diese Informationen würden zu ihren vor der Erteilung der Genehmigung durchgeführten Bewertungen des Umlenkungsrisikos beitragen. Die Selbstbewertung des AAMVS könnte auch die Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Untergruppe „Nichtverbreitung und Abrüstung“) und die Verfahren der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der internationalen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus unterstützen, indem sie eine standardisierte Bewertung zur Einhaltung international bewährter Praktiken durch den Rahmen für die Waffen- und Munitionsverwaltung liefert. Dies würde dazu beitragen, die Schwachstellen und den Bedarf zu ermitteln und so Bemühungen um einen Kapazitätsaufbau dorthin lenken, wo die Ressourcen am dringendsten benötigt werden.

Mit diesem Projekt werden auch andere Teilregionen für das AAMVS und die Vorteile der Entwicklung eines standardisierten Ansatzes für die Bewertung und den Austausch von Informationen über Waffen- und Munitionsverwaltungspraktiken sensibilisiert. Ziel dieser Sensibilisierung ist es, andere regionale Organisationen zu ermutigen, maßgeschneiderte AAMVS-Systeme zu entwickeln und den Einsatz des Selbstbewertungsinstruments zu fördern. Diese Bemühungen werden auf den Outreach-Bemühungen aufbauen, die während der Durchführung der Beschlüsse (GASP) 2020/979 und (GASP) 2021/2075 des Rates unternommen wurden. Wenn eine regionale Organisation im Laufe der Sensibilisierung um Unterstützung bei der Entwicklung eines AAMVS ersucht, könnte das Projekt Ressourcen umschichten, um diese Bemühungen zu unterstützen.

3.   Allgemeine Ziele

Hauptziel dieses Projekts ist es, zu den Bemühungen um eine sichere und gesicherte Verwaltung von SALW und Munition beizutragen, indem die Entscheidungsverfahren von im Bereich der Ausfuhrkontrolle und der internationalen Zusammenarbeit und Hilfe tätigen Interessenträger verbessert werden.

Dieses Ziel wird erreicht werden, indem die Transparenz der SALW- und Munitionsverwaltungspraktiken von in einem Drittland ansässigen Endnutzern erhöht wird. Mit einer besseren Kenntnis dieser Praktiken werden Interessenträger in der Lage sein, bessere Entscheidungen über die Genehmigung von Überstellungen und Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu treffen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird das Projekt auf zwei Hauptziele hinwirken:

1)

Schaffung eines operativen AAMVS-Systems;

2)

Förderung der Bemühungen regionaler Organisationen und ihrer Mitgliedstaaten, ihr eigenes AAMVS zu entwickeln.

4.   Beschreibung der Tätigkeiten

Ziel 1: Schaffung eines operativen AAMVS-Systems

Jahr 1: Konsolidierung des AAMVS-Systemrahmens

TÄTIGKEITEN

 

ERGEBNISSE

Einrichtung eines EU-Beratungsnetzwerks, das sich aus interessierten Interessenträgern zusammensetzt, die sachkundigen Rat zu inhaltlichen und operativen Fragen bezüglich Strategie und Tätigkeiten der EU geben können. Diese Berater werden gebeten werden, während der Entwicklungsphase des EU-AAMVS Beiträge zu leisten, um sicherzustellen, dass das System für EU-Zwecke geeignet ist. Das GICHD-Projektteam wird für die Umsetzung ihrer Empfehlungen zuständig sein. Es werden Bemühungen unternommen werden, mehrere Präsenzsitzungen im Jahr zu organisieren. Zweck des Beratungsnetzwerks ist es sicherzustellen, dass EU-Interessenträger bei der Konzeption eines Systems, das ihrem Bedarf und ihren Arbeitsverfahren gerecht wird, die Federführung übernehmen. Die Berater werden zur Festlegung der folgenden Systemmerkmale beitragen:

Entwurf einer Strategie für den Betrieb des AAMVS sowie die Überwachung und Wartung des Systems;

Überprüfung der Selbstbewertungsinstrumente auf ihre Eignung und Zweckmäßigkeit für die Erfordernisse;

Festlegung der geeigneten Stellen für die Validierung und Überwachung der Umsetzung des AAMVS;

Festlegung der Art des Informationsaustauschs, der auf der elektronischen Plattform und auf bilateraler Ebene zulässig sein soll.

 

Umsetzung von auf die EU-Kriterien zugeschnittenen, von der EU validierten EU-Instrumenten

Entwurf eines Rahmendokuments für das EU-AAMVS-System einschließlich einer Entwicklungsstrategie

Validierung der Selbstbewertung und Validierungsanalyse. Die im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2075 des Rates entwickelten generischen Selbstbewertungsinstrumente müssen von den technischen Experten der EU überprüft, maßgeschneidert und validiert werden, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von EU-Interessenträgern gerecht werden.

Technische Validierung der von den thematischen Experten gebilligten Selbstbewertungsinstrumente (Waffen- und Munitionsverwaltung und Ausfuhrkontrolle).

Bewertung der Anforderungen an das Webdesign für die Einrichtung der Plattform für den Informationsaustausch. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EU-Berater werden bei der Bewertung die Programmieranforderungen für die Einrichtung der gewünschten Webplattform festgelegt.

 

Aufnahme von Vermerken und Schriftwechseln aus der Kommunikation mit dem EU-Beratungsnetzwerk

Aufstellung eines Entwicklungsplans für die Webplattform, der Konzeption, Entwicklung, Erprobung und Fertigstellung umfasst

Jahr 2: Erprobung von Instrumenten und Systemen

TÄTIGKEITEN

 

ERGEBNISSE

Erprobung von Selbstbewertungsinstrumenten in drei Drittländern. Die Tests werden drei Merkmale umfassen:

Unterstützung von Drittländern und etwaigen beteiligten Akteuren (Vermittlern usw.) bei ihren Bemühungen, eine zufriedenstellende Selbstbewertung abzuschließen;

Bewertung der Herausforderungen bei der Umsetzung, mit denen alle beteiligten Akteure beim Abschluss der Bewertung konfrontiert sind, und ihrer Bedenken hinsichtlich des Informationsaustauschs;

Entwurf eines Bewertungsberichts, in dem die Herausforderungen und gewonnenen Erkenntnisse hervorgehoben werden.

 

Bewertungsbericht der Selbstbewertungsstudie

Konzeption, Erprobung und Validierung der Webplattform gemäß den Spezifikationen des EU-Beratungsnetzwerks

 

Gesonderte Schulungsunterlagen für die Durchführung der Selbstbewertung und Validierung

Entwurf von Schulungsunterlagen und Betriebsverfahren zur Unterstützung von Bemühungen um den Abschluss der Selbstbewertung, zur Standardisierung des Validierungsverfahrens und zur Steuerung des Systemüberwachungsmechanismus

 

Entwurf von Strategien und Betriebsverfahren für die Validierung und den Systemüberwachungsmechanismus

Entwurf von Strategiedokumenten für den Betrieb und die Überwachung des AAMVS

 

Eine Webplattform für den Austausch von AAMVS-Informationen

Unterrichtung des EU-Beratungsnetzwerks über den Stand der Umsetzung und Erörterung von Herausforderungen und Fragen, die sich stellen

 

Vermerke für EU-Berater

Ziel 2: Ermutigung anderer Organisationen, ihre eigenen regionalen AAMVS zu entwickeln

Jahr 1: Einführung von AAMVS bei zwei regionalen Organisationen; weitere Prüfung von Verbindungen mit internationalen Instrumenten

TÄTIGKEITEN

 

ERGEBNISSE

Kontaktaufnahme mit zwei regionalen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten, um das Konzept regionaler AAMVS zu fördern.

Dies wird bis zu drei Besuche in der Region umfassen. Das erste Treffen mit der regionalen Organisation wird genutzt werden, um zur Entwicklung eines regionalen AAMVS zu ermutigen und, falls gewünscht, die Planung der nächsten Schritte einzuleiten. Ein zweites Treffen würde alle EU-Mitgliedstaaten einbeziehen und als Einführung in das System und die Vorteile dienen. Folgetreffen sollen die Schaffung eines regionalen AAMVS weiter fördern und planen.

 

Aufklärung von regionalen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten über das AAMVS-System der EU und die Vorteile der Schaffung ihres eigenen AAMVS-Systems

Teilnahme an Sitzungen regionaler und internationaler Rüstungskontrollinstrumente.

Dies könnte die Abhaltung von Nebenveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen zur Förderung des AAMVS und der Entwicklung des EU-AAMVS umfassen.

 

 

Jahre 2 und 3: Einführung von AAMVS bei zwei regionalen Organisationen pro Jahr, weitere Förderung auf internationaler Ebene

Anmerkung: In den Jahren 2 und 3 weist der Projektplan eine Variable auf, die von den Ergebnissen der im Vorjahr unternommenen Bemühungen zur regionalen Förderung des AAMVS abhängt. Der ursprüngliche Plan sieht zwei regionale Kontaktaufnahmen pro Jahr gemäß dem unter „Jahr 1“ beschriebenen Format vor. Bekräftigt eine regionale Organisation jedoch den Wunsch, das AAMVS einzuführen, so wird das AMAT die EU um Erlaubnis bitten, einen Teil der Ressourcen für die Entwicklung des AAMVS in der Region, die das System beantragt, umzuschichten. Dies würde zu einer geringeren Zahl an jährlich kontaktierten regionalen Organisationen führen, aber möglicherweise zu einer größeren Zahl von Staaten, die den AAMVS-Rahmen nutzen und davon profitieren.

5.   Stelle für die technische Durchführung

Das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) wird über seine Sonderorganisation AMAT die Durchführung des Projekts leiten. Insbesondere wird das AMAT die Federführung der Verwaltung und Durchführung aller Tätigkeiten dieses Projekts übernehmen und für den Haushalt und die Berichterstattung zuständig sein. Das AMAT-Team war in ähnlicher Weise für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen nach den Ratsbeschlüssen (GASP) 2020/979 und (GASP) 2021/2075 zuständig.

Das AMAT beabsichtigt, fachkundige Berater hinzuzuziehen, um verschiedene Aspekte dieses Projekts zu unterstützen. Insbesondere werden Experten in den Bereichen Webentwicklung, Konformitätsbewertung und SALW-Verwaltung angeworben werden, um die Umsetzung von Aspekten des Projekts zu unterstützen. Diese Berater werden im Rahmen eines genehmigten Auswahlverfahrens ausgewählt werden.

6.   Relevanz

Dieses Projekt, einschließlich seiner Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse, steht im Einklang mit mehreren Strategien und politischen Vereinbarungen der Europäischen Union.

Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition (SALW-Strategie) aus dem Jahr 2018

Ziel der SALW-Strategie von 2018 ist es, „Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von SALW und zugehöriger Munition (…) vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel zu fördern“. (2) In der SALW-Strategie von 2018 sind spezifische Maßnahmen für die Verwaltung von Lagerbeständen vorgesehen und verpflichtet sich die EU zur Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, einschließlich der Verwaltung von Lagerbeständen, sowie zur Förderung und Umsetzung von Standards und bewährten Verfahren für den Umgang mit Kleinwaffen (ISACS [jetzt MOSAIC]) und Munition (IATG).

Ein EU-AAMVS würde zu den Bemühungen der EU um die Umsetzung der SALW-Strategie von 2018 beitragen:

Die Verhinderung der Umlenkung und die Förderung der Rechenschaftspflicht im Rahmen des legalen Handels mit SALW stellen ein erklärtes Ziel des AAMVS dar. Das EU-AAMVS kann Bewertungen des Umlenkungsrisikos unterstützen, die vor Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt werden.

Das EU-AAMVS kann die Zusammenarbeit und Hilfe im Bereich der Verwaltung von Lagerbeständen unterstützen, indem es Schwachstellen im Verwaltungssystem ermittelt und als Überwachungsinstrument dient, mit dem Veränderungen oder Verbesserungen in der Praxis verfolgt werden können.

Die Selbstbewertungsmethodik fördert die Umsetzung des MOSAIC und der IATG als Standards, an denen die Konformitätsbewertung gemessen wird.

EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025

Im EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025 zur Bekämpfung des illegalen Handels in der EU und südosteuropäischen Partnern (Westbalkan, Moldau und Ukraine) wird die Notwendigkeit anerkannt, die Sicherheit der Lagerbestände in Südosteuropa zu erhöhen, und die Westbalkanregion unterstützt. (3) Der Fahrplan sieht auch vor, die Sicherheit der Verwaltung der Lagerbestände zu erhöhen, die Vorschriften voranzubringen und deren Einhaltung zu überwachen. (4) Darüber hinaus soll mit Maßnahme 4.2 eine bessere Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahelzone gefördert werden.

Auch wenn das EU-AAMVS keinen regionalen Schwerpunkt hat, kann es die Bemühungen unterstützen, strukturelle Schwächen bei Lagerbestandsverwaltungspraktiken eines Endnutzers zu ermitteln. Die Selbstbewertungsmethodik eignet sich besonders gut für die Ermittlung von Mängeln in den Sicherheitsvorschriften.

Gemeinsamer Standpunkt der EU von 2008 zur Ausfuhr von Waffen (Gemeinsamer Standpunkt der EU) und freiwilliger Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts (5)

Der Gemeinsame Standpunkt der EU enthält acht Kriterien, in denen vier Gruppen von Risiken genannt werden, die die Mitgliedstaaten als Gründe für die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung heranziehen müssen, und vier Gruppen von Faktoren, die sie bei der Prüfung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung „berücksichtigen“ müssen. Kriterium 7 bezieht sich auf das „Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen“ als einen Faktor, den der Ausführer berücksichtigen sollte. Im Gemeinsamen Standpunkt heißt es weiter, dass der Ausführer bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos „die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen“, berücksichtigen sollte.

Im Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts der EU, der weitere, jedoch unverbindliche Anweisungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Dokuments enthält, werden die Ausführer aufgefordert zu prüfen, a) ob die „Lagerverwaltung und -sicherung“ im Empfängerland „ausreichend hohen Standards“ genügen (einschließlich des MOSAIC und der IATG) und b) ob es „Kenntnis von Problemen in Bezug auf die Abzweigung von Lagerbeständen“ gab. (6)

Im Leitfaden wird auf die Bedeutung einer wirksamen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen hingewiesen, nicht nur in Bezug auf die Umsetzung des Kriteriums 7 und die Bewertung des Risikos einer Umlenkung, sondern auch in Bezug auf die Anwendung der Kriterien 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts der EU, die die Achtung der internationalen Verpflichtungen bzw. die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts betreffen. Im Leitfaden wird insbesondere auf die Einhaltung der im VN-Aktionsprogramm vorgesehenen Standards, einschließlich der Standards für die Verwaltung von Lagerbeständen, eingegangen, die für die Bewertung der Achtung der internationalen Verpflichtungen gemäß Kriterium 1 durch die Empfänger relevant sind. (7) Darüber hinaus verweist der Leitfaden auf das Vorhandensein „angemessener Verfahren“ für die „Lagerverwaltung und -sicherung, mit denen auch überzählige Waffen und Munition erfasst werden können“, und auf das Vorhandensein eines Problems in Bezug auf „Diebstahl und Verschwinden von Lagerbeständen“ im angegebenen Empfängerland als Elemente, die bei der Bewertung des Risikos, dass die ausgeführten Waffen unter Verletzung der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts gemäß Kriterium 2 verwendet werden könnten, zu berücksichtigen sind. (8)

Der Gemeinsame Standpunkt der EU und der Leitfaden enthalten auch einschlägige Leitlinien für den Informationsaustausch — ein wichtiger Bestandteil des AAMVS. Nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen austauschen und einander konsultieren, wenn sie erwägen, einen „im Wesentlichen gleichartigen“ Antrag zu genehmigen, der zuvor von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Diese Bestimmung wird durch Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts der EU weiter untermauert, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach einer „Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz“ im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen streben müssen, und zwar durch den „Austausch relevanter Informationen“, nicht nur über Genehmigungsverweigerungen, sondern auch über Waffenausfuhrstrategien. Im Leitfaden werden die Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch in der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (COARM) sowie über „das COARM-Online-System oder – falls eine Einstufung in die Vertraulichkeitsstufe ‚Restricted‘ angemessen erscheint — mittels COREU-Nachrichten“ ermutigt. Der Informationsaustausch sollte sich auch auf Informationen erstrecken, die für andere Mitgliedstaaten nützlich sein können, um dem Risiko einer Umlenkung vorzubeugen. (9)

Im Gemeinsamen Standpunkt der EU werden klare Verbindungen zwischen der etablierten Strategie und dem AAMVS aufgezeigt. Die Verbindung wurde mit dem Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates hergestellt, und das EU-AAMVS wurde speziell darauf ausgelegt, die Ausfuhrkontrollbehörden bei der Anwendung von Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu unterstützen, indem es als technisches Instrument dient, mit dem die von einem potenziellen Einfuhrstaat durchgeführten Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen analysiert werden können. Die verwendete Methodik steht im Einklang mit den Vorgaben des Leitfadens für die Bewertung des Standards im Hinblick auf bestehende international anerkannte bewährte Verfahren. Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts bietet außerdem eine politische Rechtfertigung für die Informationsaustausch-Komponente des EU-AAMVS.

Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates wird ein gemeinsamer Ansatz für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition festgelegt. (10) Der Beschluss enthält zwei „optionale Bestandteile“ zur Berücksichtigung durch die Mitgliedstaaten, die für das AAMVS unmittelbar relevant sind: c) Ermöglichung einer Überprüfung vor Ort durch den Ausfuhrstaat nach erfolgter Lieferung, d) Zusicherungen, durch die nachgewiesen wird, dass der Endverwender „über die zu einer sicheren und nachhaltigen Waffen- und Munitionsverwaltung erforderlichen Kapazitäten, einschließlich seiner Kapazitäten für die sichere und nachhaltige Verwaltung der Lagerbestände, denen die Güter zugeführt werden, verfügt“.

Das AAMVS kann eine Methode zur Überprüfung nach erfolgter Lieferung umfassen, um die Vor-Ort-Überprüfung der im Rahmen der Selbstbewertung gemachten Angaben zu unterstützen. Dies würde eine deutlich wirksamere Zusicherung bieten.

7.   Strategie im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit

Das AMAT wird alle geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um im Einklang mit den von der Europäischen Kommission 2018 veröffentlichten Anforderungen an Kommunikation und Sichtbarkeit bei Maßnahmen der EU im Außenbereich bekannt zu machen, dass dieses Projekt durch die EU finanziert worden ist. Auch in den Einladungen und sonstigen Unterlagen, die den Teilnehmenden der verschiedenen Veranstaltungen ausgehändigt werden, wird auf die Unterstützung durch die Europäische Union hingewiesen werden. Das AMAT wird dafür sorgen, dass die EU, soweit möglich, bei Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden, vertreten ist.

So wird die EU insbesondere bei allen regionalen und internationalen Veranstaltungen, auf denen das AAMVS vorgestellt wird, als Projektleiter anerkannt werden. Das EU-AAMVS könnte als hervorragende Motivation für andere regionale Organisationen dienen, weshalb das AMAT die Bemühungen der EU um die Förderung des Instruments in verschiedenen Bereichen der Rüstungskontrolle anregen und unterstützen wird. Die Vertreter der EU werden aufgefordert werden, Anmerkungen zu machen, und das EU-Logo wird in Präsentationen und Anzeigen abgebildet werden.


(1)  Entwurf eines Arbeitspapiers des Vorsitzenden der CSP 7: „Strengthening efforts to eradicate the illicit trade in small arms and light weapons and ensure efficient stockpile management“ (Verstärkung der Bemühungen um die Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung von Lagerbeständen).

(2)  Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates zur Annahme der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition, Brüssel, 19. November 2018, Dok. 13581/18, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13581-2018-INIT/de/pdf.

(3)  Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025 (Anmerkung 30).

(4)  Siehe Ziel 7 des „Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW)/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“, London, 10. Juli 2018, https://www.seesac.org/f/docs/publications-salw-control-roadmap/Regional-Roadmap-for-a-sustainable-solution-to-the.pdf.

(5)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (Anmerkung 7).

(6)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 129.

(7)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 24.

(8)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 58.

(9)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 159.

(10)  Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 4), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0038&from=DE.


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/42


BESCHLUSS (GASP) 2022/2276 DES RATES

vom 18. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2009 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. Dezember 2019 den Beschluss (GASP) 2019/2009 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2019/2009 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.

(3)

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat angesichts der Verzögerung bei der Durchführung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/2009 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2019/2009 um dreizehn Monate bis zum 23. Januar 2024 beantragt.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2009 genannten Maßnahmen bis zum 23. Januar 2024 kann ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel erfolgen.

(5)

Dem Antrag auf Verlängerung sollte stattgegeben werden, indem Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2009 entsprechend geändert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2009 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 23. Januar 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 42).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2277 DER KOMMISSION

vom 15. November 2022

zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8068)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Juli 2022 stellte Italien bei der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission (2) auf den Miglionico-Tunnel der Eisenbahnstrecke Ferrandina–Matera La Martella. Das Auskunftsersuchen der Kommission vom 8. August 2022 wurde am 16. August 2022 beantwortet, womit der Antrag vervollständigt wurde. Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2)

Der eingleisige Tunnel ist 6,6 km lang und existiert bereits. Die Bauarbeiten an der Strecke Ferrandina–Matera La Martella wurden zwischen 1984 und 2000 auf der Grundlage nationaler Normen nur zum Teil durchgeführt und sind noch nicht abgeschlossen. Aufgrund fehlender Mittel wurde die Strecke nie fertiggestellt und in Betrieb genommen. Nach erheblichen Verzögerungen wurde ein Ausschreibungsverfahren für die Fertigstellung, Modernisierung und Öffnung der Strecke Ferrandina–Matera La Martella eingeleitet, das bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll (im Folgenden das „Projekt“). Die Fertigstellung, Modernisierung und Öffnung des Miglionico-Tunnels sieht die Umsetzung aller einschlägigen Bestimmungen der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 vor, mit Ausnahme von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 deren Anhangs, wonach horizontale und/oder vertikale Notausgänge ins Freie mindestens alle 1 000 Meter vorhanden sein müssen. Die Alternative nach Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 2 kann nicht angewandt werden, da es sich um einen Tunnel mit nur einer Röhre handelt.

(3)

Als Alternativmaßnahme ist für das Projekt vorgesehen, nach 3,895 km vom Eingang in den Miglionico-Tunnel einen vertikalen Notausgang zu einem sicheren Bereich im Freien zu schaffen, über den Fahrgäste evakuiert können und Rettungsfahrzeuge Zugang haben. Die vorgeschlagene Maßnahme entspricht der Anforderung des italienischen Ministerialerlasses vom 28. Oktober 2005„Sicherheit im Eisenbahntunnel“ (3), der für Tunnel, die länger als 5 km sind, etwa alle 4 km einen Notausgang vorsieht. Der italienische Infrastrukturbetreiber hat im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (4) eine spezifische und detaillierte Risikoanalyse durchgeführt, die ergab, dass in diesem Fall alle ermittelten Risiken unter dem Niveau der Unannehmbarkeit lägen, woraus der Schluss gezogen wurde, dass die Sicherheit des Tunnels annehmbar und mit den vorhandenen Abhilfemaßnahmen gewährleistet sei, dass die Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 die Sicherheit des Tunnels nicht beeinträchtigt.

(4)

Bei einer Ablehnung des Antrags der Italienischen Republik wäre die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts gefährdet. Nach Angaben des italienischen Infrastrukturbetreibers belaufen sich die Gesamtkosten des laufenden Projekts auf 315,49 Mio. EUR. Die Kosten für die zusätzlichen Arbeiten zur Gewährleistung der Einhaltung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wurden auf 165 Mio. EUR beziffert, davon 137 Mio. EUR für die Durchführung der Arbeiten und den Restbetrag für Studien und Unterstützung. Dies würde die Investitionskosten des Projekts um mehr als 50 % auf 500 Mio. EUR erhöhen. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission (5) wurden bei der vom italienischen Infrastrukturbetreiber durchgeführten und der Kommission vorgelegten Analyse der wirtschaftlichen Tragfähigkeit die Betriebseinnahmen aus der Nichtanwendung, die eine frühere Inbetriebnahme ermöglicht, sowie die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts im Kontext des nationalen und europäischen Eisenbahnsystems berücksichtigt. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen fällt die Strecke nicht unter das TEN-V-Gesamtnetz und dient hauptsächlich lokalen Verkehrsfunktionen, nämlich der Anbindung der Stadt Matera an das italienische Haupteisenbahnnetz. Wird dem Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 stattgegeben, dürfte sich für die Gemeinschaft aus dem Projekt ein Nutzen ergeben, der über dem Ressourceneinsatz liegt. Wird der Antrag abgelehnt, dürfte sich aus dem Projekt kein über den Kosten liegender Nutzen ergeben.

(5)

Aus diesen Gründen können die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 als erfüllt angesehen werden.

(6)

Die Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollte bis zur nächsten Modernisierung oder Erneuerung des Tunnels genehmigt werden.

(7)

Bis zur Anwendung der Ausnahmeregelung können sich die zugrunde liegenden Annahmen oder Erwägungen, auf die sich die in Erwägungsgrund 3 genannte Risikoanalyse stützt, ändern. Daher sollte die Italienische Republik in einem solchen Fall gehalten sein, die Kommission unverzüglich über solche Änderungen und etwaige andere mögliche Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag der Italienischen Republik, Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 nicht auf den Miglionico-Tunnel anzuwenden, wird bis zur nächsten Modernisierung oder Erneuerung des Tunnels stattgegeben, sofern die von der Italienischen Republik vorgeschlagene Alternativmaßnahme angewandt wird.

Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ihr Informationen vorliegen, die die Feststellung, dass die Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 die Sicherheit des Miglionico-Tunnels nicht beeinträchtigt, infrage stellen könnten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2022

Für die Kommission

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

(3)  Der italienischer Ministerialerlass vom 28. Oktober 2005„Sicherheit im Eisenbahntunnel“ wird derzeit überprüft, nachdem eine gemäß dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1) durchgeführte Prüfung zu einer negativen Bewertung kam.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20).


21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/46


BESCHLUSS (EU) 2022/2278 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Vom 8. November 2022

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 (EZB/2022/40)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Kroatien, das am 1. Januar 2023 den Euro einführen wird, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Kroatien gestellten jährlichen Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2023 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2023

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2023, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(Mio. EUR)

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2023

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

Belgien

38,00

0,40

38,40

Deutschland

427,00

206,00

633,00

Estland

15,30

0,29

15,59

Irland

32,60

0,50

33,10

Griechenland

125,50

0,62

126,12

Spanien

303,00

40,00

343,00

Frankreich

284,00

55,00

339,00

Kroatien

316,34

0,43

316,77

Italien

257,00

4,55

261,55

Zypern

6,00

0,01

6,01

Lettland

10,00

0,20

10,20

Litauen

12,00

0,41

12,41

Luxemburg

13,20

0,26

13,46

Malta

8,00

0,50

8,50

Niederlande

49,00

1,00

50,00

Österreich

81,00

175,51

256,51

Portugal

71,50

2,00

73,50

Slowenien

25,50

1,50

27,00

Slowakei

16,00

2,00

18,00

Finnland

10,00

5,00

15,00

Total

2 100,94

496,18

2 597,12

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.