ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
16. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 der Kommission vom 15. November 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2248 des Rates vom 14. November 2022 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

47

 

*

Beschluss (EU) 2022/2249 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/911 zu den TARGET-EZB-Bedingungen (EZB/2022/22) (EZB/2022/38)

48

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2022/2250 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2022/39)

50

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 19. Oktober 2022 über eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die automatische Ausnahmeregelung gemäß Artikel 44 Absatz 8 für haltbar gemachten Thunfisch und Loins genannte Thunfischfilets, die in die EU eingeführt werden [2022/2251]

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2246 DER KOMMISSION

vom 15. November 2022

zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23a Buchstaben j und m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien in der Union festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den unionsinternen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Union. Die Verordnung sieht ferner den Erlass von Schutzmaßnahmen bei Ausbrüchen transmissibler spongiformer Enzephalopathien vor.

(2)

Die Chronic Wasting Disease ist eine transmissible spongiforme Enzephalophatie bei Hirschartigen, die ansteckend ist und somit den Handel in der Union, Einfuhren in die Union und Ausfuhren in Drittländer stören kann.

(3)

Norwegen unterrichtete die Kommission am 1. April 2016 über den ersten bestätigten Fall von Chronic Wasting Disease in seinem Hoheitsgebiet bei einem wild lebenden Rentier. Es war das erste Mal, dass Chronic Wasting Disease in Europa festgestellt wurde, und der weltweit erste Fall bei einem Rentier in freier Wildbahn. Seit der Meldung dieses ersten Falls hatte Norwegen bis Oktober 2021 mindestens einen Fall pro Jahr und insgesamt 31 Fälle gemeldet: zwanzig bei wild lebenden Rentieren, zwei bei Rotwild und neun bei Elchen.

(4)

Am 11. Juli 2016 erließ Norwegen ein Verbot der Ausfuhr lebender Hirschartiger vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen.

(5)

Da es sich bei der Chronic Wasting Disease um eine Infektionskrankheit handelt, besteht die Gefahr, dass sie sich auf andere Populationen von Hirschartigen sowie in anderen Regionen in der Union und in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation ausbreitet. Daher hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission (2) erlassen, mit dem die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die EU verboten und spezifische Ausnahmen vorgesehen wurden.

(6)

Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (im Folgenden „EFSA-Gutachten von 2016“) (3) an. Darin empfahl sie die Durchführung eines dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und Schweden, d. h. den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten mit einer Rentier- und/oder Elchpopulation, um das Vorkommen und die geografische Ausbreitung der Chronic Wasting Disease zu ermitteln und abzuschätzen. In dem EFSA-Gutachten von 2016 wurde außerdem der Schluss gezogen, dass der wahrscheinlichste Weg der Einschleppung und Ausbreitung der Chronic Wasting Disease die Verbringung lebender Hirschartiger sei, und es wurde unterstrichen, dass die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus Hirschurin die Wahrscheinlichkeit einer Einschleppung der Chronic Wasting Disease erhöhe. Es wurde daher empfohlen, die Verbringungen lebender Hirschartiger auf ein Minimum zu reduzieren und die Verwendung von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd einzustellen.

(7)

Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission (4) geändert und ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen vorgesehen; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission (5) wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis Ende 2020 und damit auch die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum Ende des dreijährigen Überwachungsprogramms verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 wurden außerdem Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Lockstoffe aus Hirschurin für die Jagd in die Schutzmaßnahmen aufgenommen.

(8)

Im Jahr 2018 wies Finnland den ersten Fall von Chronic Wasting Disease in der Union nach, und im November 2020 einen weiteren. Im Jahr 2019 wurden in Schweden drei Fälle von Chronic Wasting Disease und im September 2020 ein weiterer Fall nachgewiesen. Alle in Finnland und Schweden nachgewiesenen Fälle von Chronic Wasting Disease wurden im Zuge des dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen nachgewiesen und bei wildlebenden Elchen festgestellt.

(9)

Am 11. November 2019 veröffentlichte die EFSA das wissenschaftliche Gutachten „Update on chronic wasting disease (CWD) III“ (6) (im Folgenden „EFSA-Gutachten von 2019“) mit verschiedenen Empfehlungen an die Kommission, unter anderem in Bezug auf die Risikofaktoren, die die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union begünstigen können.

(10)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neue Fälle von Chronic Wasting Disease in Norwegen, Finnland und Schweden nachgewiesen wurden, dass die wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorlagen und dass mehr Zeit erforderlich war, um sich mit den Empfehlungen des EFSA-Gutachten von 2019 auseinanderzusetzen, wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission (7) bis zum 31. Dezember 2022 erneut verlängert, um auch der in jüngerer Vergangenheit erfolgten Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.

(11)

Angesichts der Tatsache, dass die Schutzmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 seit 2016 angewandt werden und dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die Chronic Wasting Disease nicht mit einer baldigen Tilgung der Krankheit zu rechnen ist, dass es rechtlich nicht angemessen wäre, den Anwendungszeitraum der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erneut zu verlängern und dass nichtsdestoweniger weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union und den EFTA-Staaten gelten sollten, sollten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert werden, dass die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 festgelegten Maßnahmen aufgenommen werden, wobei sie anzupassen sind, um der Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.

(12)

Es ist daher notwendig, das Verbot der Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 aufrechtzuerhalten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot weiter für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit die norwegische Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union erlaubt sind, einschließlich der grenzüberschreitenden Verbringung halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung oder der Verbringung halbdomestizierter Rentiere für Kultur- und Sportveranstaltungen in Schweden. Da die ausnahmsweise erlaubten Verbringungen vor allem durch die Belastung der Umwelt mit Prionen der Chronic Wasting Disease in den Bestimmungsgebieten ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sollten solche Verbringungen auf bestimmte Gebiete in Finnland und Schweden beschränkt bleiben, und die Verbringungen lebender Hirschartiger aus diesen Gebieten sollte unbeschadet spezifischer Ausnahmen weiterhin verboten werden.

(13)

Angesichts der Tatsache, dass die Chronic Wasting Disease mittlerweile in zwei Mitgliedstaaten bestätigt wurde, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 betreffend die Risikofaktoren, die die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union begünstigen können, ist es erforderlich, die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem von dieser Krankheit betroffenen Mitgliedstaat in die übrige Union zu verbieten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit eine Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus den von der Chronic Wasting Disease betroffenen Mitgliedstaaten möglich sind, um unter anderem zu gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten gegenseitig sicheren Zugang zu wertvollen genetischen Ressourcen der Hirschartigen erhalten und diese nutzen können.

(14)

Das Verbot der Einfuhr von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd und das Verbot der Verbringung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschen mit Ursprung in Norwegen sollten aufrechterhalten werden. Verboten werden sollten außerdem Verbringungen von Lockstoffen aus dem Urin von Hirschen mit Ursprung in Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden.

(15)

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission vom 28. Oktober 2016 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 21).

(3)  EFSA Journal 2017;15(1):4667.

(4)  Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 14).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 der Kommission mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 58).

(6)  EFSA Journal 2019;17(11):5863.

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Chronic Wasting Disease durch Verlängerung des Anwendungszeitraums (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 70).


ANHANG

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel A wird wie folgt geändert:

i)

Teil B wird gestrichen;

ii)

folgender Teil C wird angefügt:

TEIL C

Bedingungen für Hirschartige

1.

In Bezug auf die Chronic Wasting Disease erstellte Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete der Mitgliedstaaten

1.1.

Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden:

a)

Finnland

b)

Schweden

1.2.

Gebiete Finnlands und Schwedens, die im Zusammenhang mit dem Risiko der Chronic Wasting Disease aufgrund traditioneller grenzüberschreitender Verbringungen von lebenden halbdomestizierten Rentieren nach und aus Norwegen stehen:

a)

in Finnland: Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun;

b)

in Schweden:

Provinz Norrbotten,

Provinz Västerbotten,

Provinz Jämtland,

Provinz Västernorrland,

Gemeinde Älvdalen in der Provinz Dalarna,

Gemeinden Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn in der Provinz Gävleborg.

2.

Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union

2.1.

Die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union ist verboten.

2.2.

Abweichend von Nummer 2.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger erlaubt:

a)

die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

b)

die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Weidesaison, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

c)

die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe a aufgeführten Gebiete in Finnland;

d)

die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben, von Norwegen nach Finnland;

e)

die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

f)

die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden für Sport- oder Kulturveranstaltungen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;

g)

die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;

h)

die Durchfuhr lebender Hirschartiger aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

3.

Verbringungen lebender Hirschartiger aus den Gebieten Finnlands und Schwedens mit einer Tradition grenzüberschreitender Verbringungen halbdomestizierter Rentiere über die Grenze zu Norwegen

3.1.

Die Verbringung lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten ist verboten.

3.2.

Abweichend von Nummer 3.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten erlaubt:

a)

die Verbringung lebender Hirschartiger nach Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Norwegen dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

b)

die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in Finnland oder Schweden, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

c)

die Verbringung lebender Waldrentiere aus den unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebieten in Schweden nach Finnland, sofern die zuständige Behörde in Finnland dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

d)

die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), der sich in einem unter Nummer 1.2 Buchstabe b dieses Anhangs aufgeführten Gebiet befindet, in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

4.

Verbringungen lebender Hirschartiger aus einem Mitgliedstaat, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde

4.1.

Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 3 ist die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verboten.

4.2.

Abweichend von Nummer 4.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten erlaubt:

a)

die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen;

b)

die Verbringung lebender Hirschartiger zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

c)

die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.“

(*1)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)."

b)

In Kapitel C wird folgender Teil C angefügt:

TEIL C

Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen

1.

Die Verbringung von Sendungen mit Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen in die Union ist verboten.

2.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den unter Kapitel A Teil C Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten ist verboten.“

2.

In Anhang IX Kapitel F wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen in die Union ist verboten.“


(*1)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).‘


16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2247 DER KOMMISSION

vom 15. November 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 24. September 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl („Electrolytic Chromium Coated Steel“, ECCS) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Brasilien (im Folgenden zusammen „betroffene Länder“) ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 13. August 2021 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Der Antrag wurde im Namen der folgenden Unionshersteller gestellt: ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (Frankreich), ArcelorMittal Etxebarri S.A. (Spanien) und ThyssenKrupp Rasselstein GmbH (Deutschland), die angeblich 100 % des Wirtschaftszweigs der Union repräsentieren. Im Laufe der Untersuchung erlangte die Kommission Kenntnis von einem weiteren Unionshersteller von ECCS, nämlich Acciaierie d’Italia. Da auf die Antragsteller gleichwohl [85-95] % der Produktion und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, wurde der Antrag als von einem Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt angesehen.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und Brasiliens, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(5)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 25. April 2022 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen vier Wochen vor der Einführung der vorläufigen Zölle (im Folgenden „Vorunterrichtungszeitraum“). Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Wie in den Erwägungsgründen 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Daher wurden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst.

(6)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Baosteel“), Handan Jintai Packing Materials Co., Ltd. (im Folgenden „Jintai“) und CANPACK. Aufgrund der Stellungnahme von Baosteel wurde ein Fehler in den Berechnungen korrigiert. Die Stellungnahmen von Jintai bezogen sich auf Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung und somit nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen. Daher wurden sie nach der Unterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen geprüft und werden in Abschnitt 3.1 behandelt. Da sich die Stellungnahmen von CANPACK auf das Unionsinteresse bezogen, wurden sie in Abschnitt 7 behandelt.

(7)

Am 23. Mai 2022 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

1.4.   Weiteres Verfahren

(8)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten Eurofer (Antragsteller), Eviosys (Verwender in der Union), CANPACK, vertreten durch CANPACK Slovakia s.r.o., Can-Pack Food und Industrial Packaging Sp. z o.o. und Tapon France S.A.S. (Unionsverwender), Astir Vitogiannis Bros Single Member S.A. (im Folgenden „Astir Vitogiannis“) (Unionsverwender), Baosteel (ausführender Hersteller aus China), Jintai (ausführender Hersteller aus China), Companhia Siderurgica Nacional (CSN) (ausführender Hersteller aus Brasilien), die China Iron and Steel Association (CISA), die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) und die Regierung Brasiliens (im Folgenden „brasilianische Regierung“) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.

(9)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit Baosteel, der CISA und Astir Vitogiannis statt.

(10)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.

(11)

Am 31. August 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(12)

Auf die Stellungnahmen einiger interessierter Parteien hin unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien am 16. September 2022 über einige Klarstellungen und geringfügige Berichtigungen in der endgültigen Unterrichtung, die sich jedoch nicht auf die endgültigen Zölle auswirkten. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nur die CISA gab eine Stellungnahme ab.

(13)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der CISA, Baosteel, Eviosys und Eurofer statt.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(14)

Wie in den Erwägungsgründen 6 und 7 der vorläufigen Verordnung erläutert, übermittelte die CISA nach der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, der Antrag stütze sich zu sehr auf vertrauliche Informationen, weshalb die nicht vertrauliche Fassung nicht ausreiche, um die dem Antrag zugrunde liegenden Beweise angemessen verstehen zu können. Die CISA wiederholte dieses Vorbringen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen.

(15)

Die Kommission bestätigte ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung, dass die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, die in den Unterlagen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien zur Verfügung stand, alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Daten enthielt, die es interessierten Parteien ermöglichten, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen, und wies das Vorbringen daher zurück.

1.6.   Stichprobenverfahren

(16)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 9 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(17)

Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung erläutert, beantragte ein ausführender Hersteller in China, GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. eine individuelle Ermittlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und übermittelte fristgerecht einen beantworteten Fragebogen. Dieser Antrag wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut gestellt. Die Kommission hatte vorläufig festgestellt, dass eine Prüfung dieses Antrags eine zu große Belastung dargestellt hätte und die Ermittlung nicht innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten Frist hätte abgeschlossen werden können. Die Kommission wies darauf hin, dass sie ihre Stichprobe auf zwei Unternehmen beschränkt hatte, auf die die größte Einfuhrmenge aus China entfiel, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Beide Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt mit, was auch die Untersuchung und Überprüfung (durch Fernabgleich) von Informationen umfasste, die von mehreren verbundenen Unternehmen sowohl in China als auch in der Union vorgelegt wurden, weshalb der Kommission eine individuelle Ermittlung bei GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. zusätzlich zu den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht möglich war. Diese Schlussfolgerung blieb auch im Rahmen der endgültigen Untersuchung gültig. Die Kommission bestätigte daher ihre Entscheidung, dem Unternehmen keine individuelle Ermittlung zu gewähren.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(18)

Wie in den Erwägungsgründen 19 und 21 der vorläufigen Verordnung dargelegt, übermittelte die Kommission Fragebögen an drei Unionshersteller, den Antragsteller, einen unabhängigen Einführer und die ihr bekannten Verwender sowie an drei ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern. Außerdem übermittelte sie der chinesischen Regierung Fragebögen zum Vorliegen erheblicher Verzerrungen in der VR China im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung sowie zu den Verzerrungen des Rohstoffangebots in China in Bezug auf die untersuchte Ware.

(19)

Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung erwähnten Fernabgleichen führte die Kommission einen Kontrollbesuch bei dem folgenden Unionsverwender durch:

Eviosys, Paris (Frankreich).

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(20)

Wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung angegeben, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder UZ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Die Kommission wies darauf hin, dass es sich bei der betroffenen Ware, wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, mit Ursprung in der VR China und Brasilien handelt, die derzeit unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(22)

ECCS wird für eine Vielzahl von Zwecken verwendet, insbesondere für Verpackungen von Konsum- und Industriegütern. Am häufigsten kommt ECCS bei Lebensmittelverpackungen zum Einsatz, zum Beispiel für Deckel und Böden von Dosen, für Schraub- und Nockendrehverschlüsse, Laschen usw. Andere Verwendungszwecke sind Außenteile von Haushaltsgeräten, Fotofilmbehälter, Schutzmaterial für den Schutz von optischen Fasern oder anderen elektrischen und elektronischen Teilen.

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Da diesbezüglich keine Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die in den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   China

(24)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhielt die Kommission schriftliche Stellungnahmen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, der CISA und der chinesischen Regierung zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.

3.1.1.   Normalwert

(25)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 42 bis 109 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

3.1.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(26)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die CISA und die chinesische Regierung Stellung zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in dieser Untersuchung. Baosteel schloss sich den Bemerkungen der CISA an.

Vorbringen zum Bericht (4)

(27)

Die chinesische Regierung behauptete, der Bericht sei sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt, und Entscheidungen, die sich auf ihn stützten, seien nicht legitimiert. Tatsachen würden im Bericht falsch dargestellt, er sei einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass die Kommission Länderberichte für einige ausgewählte Länder herausgegeben habe, Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung auf. Nach Ansicht der chinesischen Regierung handelt die Kommission, indem sie sich auf die Beweise im Bericht stützt, nicht nach dem Grundsatz der fairen und gerechten Rechtsprechung, da dies dem Wirtschaftszweig der Union ungerechtfertigte Vorteile verschaffe und darauf hinauslaufe, den Fall vor dem Verfahren zu beurteilen.

(28)

Ebenso brachte die CISA vor, dass sich die Kommission übermäßig auf den Bericht gestützt habe, der nach Ansicht der CISA einseitig, nicht objektiv und veraltet sei und absichtlich Fakten auslasse, um die Stellung der auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gestützten Anträge zu erleichtern. Die CISA widersprach ferner der Antwort der Kommission in Abschnitt 3.1.3 der vorläufigen Verordnung, in der die Kommission ausführte, dass sowohl die chinesische Regierung als auch andere Parteien die Gelegenheit hatten, Informationen vorzulegen, die die in dem Bericht enthaltenen Quellen widerlegten, indem sie darauf verwies, dass die Beweislast in diesem Fall bei der untersuchenden Behörde und nicht bei den Ausführern in Drittländern liege. Darüber betonte die CISA, dass der Bericht nicht den ECCS-Wirtschaftszweig betreffe, sondern einfach ein pauschales Dokument sei, das die Kommission unterschiedslos für verschiedene Untersuchungen verwende. Die CISA brachte außerdem vor, die Fünfjahrespläne, auf die sich die Kommission in ihrer Untersuchung beziehe, um das Vorliegen erheblicher Verzerrungen nachzuweisen, seien lediglich richtungsweisende Dokumente, die politische Ziele für die Zukunft zum Ausdruck brächten — ähnlich wie solche Dokumente, die auch in der Europäischen Union veröffentlicht würden —, und daher nicht verzerrend. Schließlich brachte die CISA vor, dass der 13. Fünfjahresplan, auf den in dem Bericht Bezug genommen werde, nur den Zeitraum bis 2020 abdecke, also für den zweiten Teil des Untersuchungszeitraums nicht relevant sei.

(29)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Auf diese Vorbringen wurde bereits in der vorläufigen Verordnung ausführlich eingegangen, und die Kommission bestätigte daher die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 68 bis 70 der vorläufigen Verordnung. Die Kommission konnte nicht erkennen, wie beispielsweise der Verweis auf die geltenden chinesischen Rechtsvorschriften an der Realität vorbeigehen kann. Gleiches gilt für die Behauptung der CISA, die Kommission lasse tatsächliche Umstände, Elemente und Schlussfolgerungen aus, die dem Zweck des Berichts widersprächen, ohne anzugeben, welche konkreten tatsächlichen Umstände oder Elemente das Vorliegen erheblicher Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung infrage stellen würden. In Bezug auf die Beweislast zeigten der Bericht und die anderen vorgelegten Beweise, dass die Kommission ihrer Beweislast nachgekommen war und dass weder die CISA noch andere interessierte Parteien in der Lage gewesen waren, die vorgelegten Beweise zu widerlegen. Die Kommission hob ferner hervor, dass es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine richtungsweisende Dokumente handelt, sondern dass sie rechtlich verbindlich sind. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die ausführliche Analyse der Pläne in Kapitel 4 des Berichts, in dem ein Abschnitt speziell dem verbindlichen Charakter der Pläne gewidmet ist (Abschnitt 4.3.1).

(30)

In Bezug auf das Vorbringen, der 13. Fünfjahresplan sei für den zweiten Teil des Untersuchungszeitraums (1. Januar bis 30. Juni 2021) irrelevant, bekräftigte die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die Veröffentlichung der 14. Fünfjahrespläne erst im Laufe des Jahres 2021 begann. So wurde beispielsweise der 14. Allgemeine Fünfjahresplan am 12. März, der 14. Fünfjahresplan für Stahlschrott am 15. September und der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung von Rohstoffen am 21. Dezember 2021 veröffentlicht. Die Kommission stellte fest, dass in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des 13. Fünfjahresplans und der Veröffentlichung des 14. Fünfjahresplans die Bestimmungen des 13. Fünfjahresplans weiterhin galten. Unabhängig davon, wann genau die einzelnen 14. Fünfjahrespläne veröffentlicht wurden, ist die Tatsache, dass der 13. Fünfjahresplan in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums galt, bereits ein Hinweis auf das Vorliegen erheblicher Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die chinesische Regierung ihre Vorbringen zum Bericht erneut, ohne ihre Argumentation durch weitere Elemente zu ergänzen. Die Kommission stellte daher fest, dass diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 68 bis 70 der vorläufigen Verordnung sowie in Erwägungsgrund 29 behandelt wurden.

(32)

Ebenso wiederholte die CISA ihre Kritik an dem Bericht nach der endgültigen Unterrichtung und bekräftigte ihre Ansicht, dass der Bericht nicht den Standards einer unparteiischen und objektiven Beweisführung entspreche. Darüber hinaus warf die CISA erneut das Thema des 13. Fünfjahresplans auf und wies darauf hin, dass dieser Plan zum einen nicht als verbindliches Gesetz, sondern als allgemeines politisches Dokument zu betrachten sei, wie es auch in der EU existiere, und dass zum anderen die Hälfte des UZ nicht in den vom 13. Fünfjahresplan abgedeckten Zeitraum falle. In diesem Zusammenhang forderte die CISA die Kommission auf, zu erläutern, wie der Inhalt des 13. Fünfjahresplans als Beweis für erhebliche Verzerrungen nach Ablauf seiner Geltungsdauer angesehen werden könne.

(33)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie bereits in Erwägungsgrund 29 dargelegt, unterliegt China einem regelmäßigen fünfjährigen Planungszyklus. In diesem Zyklus werden die einzelnen Planungsdokumente für den folgenden Zyklus bereits im Laufe des vorangegangenen Zyklus ausgearbeitet, während gleichzeitig die einzelnen Planungsdokumente des folgenden Zyklus mit einiger Verzögerung nach Ablauf der entsprechenden Planungsdokumente des vorangegangenen Zyklus förmlich herausgegeben werden können. Die Tatsache, dass das offizielle Enddatum des 13. Fünfjahresplans in die Mitte des UZ fallen kann oder dass die entsprechenden 14. Fünfjahrespläne mit einem gewissen zeitlichen Abstand nach dem Ende des vorangegangenen Planungszeitraums veröffentlicht wurden, kann nichts an der Natur des chinesischen Planungssystems ändern, in dem die Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten immer in einen Planungszyklus eingebunden sind. Die Kommission wies auch das Argument der CISA zurück, der 13. Fünfjahresplan sei lediglich ein allgemeines politisches Dokument über die Prioritäten bei öffentlichen Investitionen. Zunächst hat die CISA kein Argument vorgebracht, das die in Erwägungsgrund 29 erwähnte Analyse der Kommission in Abschnitt 4.3.1 des Berichts infrage stellt. Darüber hinaus ist der von der CISA angestellte Vergleich der „Neuen Industriestrategie“ der Kommission mit dem 13. Fünfjahresplan in mehrfacher Hinsicht unangebracht, z. B. in Bezug auf den Dokumententyp (eine Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und andere EU-Institutionen im Vergleich zu einem Dokument, das tatsächlich vom höchsten chinesischen Gesetzgebungsorgan angenommen wurde) sowie in Bezug auf ihre Art und ihren Inhalt (ein erläuterndes Dokument, in dem die politischen Prioritäten umrissen werden, im Vergleich zu einem präskriptiven Leitfaden mit Zielvorgaben für die industrielle Produktion und ausdrücklichen Umsetzungspflichten für alle betroffenen Bereiche).

(34)

Folglich wurden die Vorbringen der chinesischen Regierung und der CISA zurückgewiesen, und die Kommission bestätigte ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 68 bis 70 der vorläufigen Verordnung.

Vorbringen zur Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln

(35)

Die chinesische Regierung und die CISA brachten erstens vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine umfangreiche Liste an Situationen enthalte, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden könne, wobei „nennenswerte Verzerrungen“ nicht als eine solche Situation aufgeführt würden.

(36)

Zweitens stehe die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land im Widerspruch zu Artikel VI.1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zugrunde gelegt werden müssten. Nach Ansicht der CISA hat die Kommission die Feststellung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Streitsache DS473 „European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ (EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien, im Folgenden „Streitsache DS473“) missachtet, wonach die zulässige Verwendung von Daten aus der Quelle außerhalb des Ausfuhrlandes nicht bedeute, dass eine Untersuchungsbehörde die Kosten der Herstellung im Herkunftsland einfach durch die Kosten von außerhalb des Landes ersetzen dürfe. Die CISA erinnerte ferner daran, dass nach dem Urteil des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache DS473 eine Untersuchungsbehörde, wenn sie sich bei der Ermittlung der „Herstellkosten im Herkunftsland“ nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens auf Informationen von außerhalb des Landes stütze, sicherstellen müsse, dass diese Informationen für die Ermittlung der „Herstellkosten im Herkunftsland“ genutzt werden, wofür gegebenenfalls eine Anpassung der Informationen durch die Untersuchungsbehörde erforderlich sei. Nach Ansicht der CISA gibt es jedoch keine Belege dafür, dass die Kommission Anstrengungen unternommen habe, die Daten aus dem entsprechenden repräsentativen Land anzupassen, um die Herstellkosten in China zu ermitteln. Dies stehe nicht im Einklang mit der Verpflichtung der EU gemäß Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens.

(37)

Drittens stellen der chinesischen Regierung und der CISA zufolge die Untersuchungsverfahren der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern eine Verletzung der WTO-Regeln dar, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller außer Acht gelassen habe, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen im Einklang mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in China stünden und ob sie die mit der Produktion und den Verkäufen verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die CISA führte in diesem Zusammenhang an, dass die Praxis der Kommission bereits in der Streitsache DS473 für nicht WTO-konform befunden worden sei. Die chinesische Regierung wies ferner darauf hin, dass das WTO-Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 und das WTO-Panel in der Streitsache DS494 „European Union — Cost Adjustment Methodologies II (Russia) (EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland)) festgestellt hätten, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich allen tatsächlichen Kosten entsprächen, die dem betreffenden Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden könne, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen“, und die Untersuchungsbehörde diese Aufzeichnungen dafür nutzen sollte, die Herstellkosten des untersuchten Herstellers zu ermitteln.

(38)

Was das erste Vorbringen betrifft, so hatte die CISA dasselbe Argument bereits in ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk angeführt und die Kommission war in Erwägungsgrund 66 der vorläufigen Verordnung ausführlich darauf eingegangen. Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen in diesem Erwägungsgrund.

(39)

Das zweite Vorbringen ist weitgehend um eine Wiederholung des bereits in den Erwägungsgründen 65 und 66 der vorläufigen Verordnung behandelten Vorbringens. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unverzerrte Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land zugrunde legen muss, um sicherzustellen, dass die angewandten Kosten nicht durch Verzerrungen beeinflusst werden und dass sie auf ohne Weiteres verfügbaren Daten beruhen. Da die CISA keine spezifischen Informationen vorlegte, die weitere Berichtigungen gerechtfertigt hätten, wurde davon ausgegangen, dass die unverzerrten Kosten in dem repräsentativen Land auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Daten die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllen. Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 66 der vorläufigen Verordnung und wies dieses Vorbringen zurück.

(40)

Das dritte Vorbringen ist, abgesehen von der erneuten Darlegung des Standpunkts, den die CISA bereits in ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk erläuterte hatte, und der Behauptung, die Kommission wiederhole ihre in der Streitsache DS473 festgestellten Rechtsfehler, anscheinend von derselben Art wie das, auf das bereits in den Erwägungsgründen 66 und 67 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück und bestätigte ihre vorläufigen Feststellungen.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die chinesische Regierung erneut ihre Vorbringen zur Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln sowie zur Vorgehensweise der Kommission bei der Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in Bezug auf die Verwendung der Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller, ohne weitere Elemente in ihre Argumentation aufzunehmen. Die Kommission stellte daher fest, dass diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 65 bis 67 der vorläufigen Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der vorliegenden Verordnung behandelt wurden. Die Kommission wies daher auch diese Argumente zurück und bestätigte ihre vorläufigen Feststellungen.

Weitere Argumente zu erheblichen Verzerrungen

(42)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission konsequent vorgehen und umfassend untersuchen solle, ob sogenannte Marktverzerrungen im repräsentativen Land vorliegen. Es werde mit „zweierlei Maß“ gemessen, wenn die Daten eines repräsentativen Landes ohne Weiteres und ohne eine solche Bewertung akzeptiert würden. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass die Kommission nach EU-Recht verpflichtet sei, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unverzerrte Preise zugrunde zu legen. Daher solle die Kommission die Initiative ergreifen und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern untersuchen und nachweisen, anstatt passiv darauf zu warten, dass die an dem Fall beteiligten Parteien Beweise vorlegen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission prüfen solle, ob es auf dem EU-Binnenmarkt zu Marktverzerrungen komme, nicht zuletzt, weil es in der EU viele Situationen gebe, die Anlass zur Sorge über mögliche „Marktverzerrungen“ geben müssten.

(43)

Die chinesische Regierung reichte diese Vorbringen auch nach der endgültigen Unterrichtung erneut ein und bekräftigte ihren Standpunkt, dass die notwendige Regulierung wirtschaftlicher Abläufe durch eine Regierung weder als marktverzerrend noch als Grundlage für eine künstliche Erhöhung der Dumpingspanne für eingeführte Waren angesehen werden sollte, ohne die Auswirkungen eines ähnlichen Verhaltens auf die Herstellkosten auf dem Inlandsmarkt zu bewerten.

(44)

Die CISA wies darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die erheblichen Verzerrungen für jeden Ausführer einzeln zu bewerten seien, was in dieser Untersuchung nicht der Fall sei.

(45)

Hinsichtlich der Vorbringen der chinesischen Regierung weist die Kommission darauf hin, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert nur dann auf einer anderen Grundlage als den Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland ermittelt, wenn sie feststellt, dass solche Daten die unverzerrten Preise und Kosten angemessen widerspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. Die Kommission wartet also nicht einfach ab, sondern führt ihre eigene Analyse durch und fordert die interessierten Parteien bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auf, zu den vorgeschlagenen Quellen für die Ermittlung des Normalwerts Stellung zu nehmen, insbesondere durch die bereits zu Beginn des Verfahrens veröffentlichten Hinweise zu den unverzerrten Quellen, die sie zu verwenden beabsichtigt. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen der Parteien in vollem Umfang Rechnung getragen. Hinsichtlich der Forderung der chinesischen Regierung an die Kommission, mögliche Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu bewerten, konnte die Kommission die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen.

(46)

Das Vorbringen der CISA wurde bereits in den Erwägungsgründen 71 und 72 der vorläufigen Verordnung erörtert und zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass die CISA offenbar nur den ersten Satz von Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung berücksichtigen wollte. Sie verwies daher auf den zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes und auf die zugrunde liegende Analyse in Abschnitt 3.1.3 der vorläufigen Verordnung. Da die interessierten Parteien keine weiteren Vorbringen einreichten, bestätigte die Kommission daher endgültig ihre Feststellungen in den vorgenannten Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung.

3.1.3.   Repräsentatives Land

(47)

Es gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein, in denen die Eignung Brasiliens als repräsentatives Land und von CSN als Hersteller im repräsentativen Land bestritten wurde. Die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung wurde somit bestätigt.

3.1.4.   Vergleichswerte für die Ermittlung des Normalwerts

(48)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung äußerten sich die CISA und Baosteel zu einigen der Vergleichspreise und forderten die Verwendung anderer, repräsentativerer Vergleichspreise.

(49)

Erstens beanstandeten die CISA und Baosteel die Verwendung der brasilianischen Inlandspreise für die Ermittlung der Vergleichspreise für warmgewalzte und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse. Diesen Parteien zufolge waren die brasilianischen Inlandspreise für Stahlerzeugnisse deutlich höher als die Preise in anderen wichtigen stahlproduzierenden Ländern wie der Türkei und Indien. Die brasilianischen Stahlpreise seien im Untersuchungszeitraum verzerrt gewesen und könnten daher nicht als repräsentative Vergleichswerte herangezogen werden.

(50)

Die Kommission wies darauf hin, dass Brasilien gemäß den in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung festgelegten objektiven Kriterien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt worden war. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vom Metal Bulletin veröffentlichten brasilianischen Inlandspreise für warmgewalzte Coils und kaltgewalzte Coils in dieser Hinsicht angemessen waren.

(51)

Die Kommission fand insbesondere keine Hinweise darauf, dass diese Inlandspreise verzerrt und als Vergleichswerte ungeeignet waren. Die Kommission vertrat nicht die Auffassung, dass in Brasilien Maßnahmen eingeführt worden waren, die als Verzerrung der Inlandspreise für Coils aus Stahl angesehen werden könnten, sodass sie unberücksichtigt bleiben sollten.

(52)

Die CISA und Baosteel verwiesen auf die begrenzte Anzahl von Stahlherstellern in Brasilien und den daraus resultierenden geringen Wettbewerb. Die CISA und Baosteel wiesen darauf hin, dass einem Bericht der US International Trade Commission (ITC) (5) zufolge die „überwiegende Mehrheit“ des kaltgewalzten Stahls in Brasilien von drei Unternehmen hergestellt werde. Die CISA und Baosteel verwiesen auch auf einige jüngste Entwicklungen in der brasilianischen Kaltwalzstahlindustrie, die in demselben Bericht zusammengefasst seien. Zu diesen Entwicklungen gehörten Betriebsänderungen bei den drei brasilianischen Stahlherstellern, wie Produktionsstillstände, Schließungen und Stilllegungen, vorübergehende Stilllegungen und Erweiterungen im Zeitraum 2015-2021. Darüber hinaus seien die Bruttoproduktion und der Bruttoverbrauch in Brasilien zwischen 2018 und 2020 zurückgegangen. Diese Situation sei angeblich durch die Wertverluste von Brasiliens Real noch verschärft worden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass alle diese Behauptungen allgemeiner Natur waren und nicht belegten, dass die Inlandspreise durch Verzerrungen beeinflusst wurden.

(53)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass in Brasilien in erheblichem Umfang Stahlerzeugnisse hergestellt werden und das Land mit einer Produktionsmenge von 36,2 Mio. Tonnen Rohstahl und 34,8 Mio. Tonnen Stahlerzeugnissen im Jahr 2021 zu den zehn größten stahlerzeugenden Ländern der Welt gehört (6). In Brasilien gibt es 31 Stahlwerke, die von zwölf Unternehmensgruppen betrieben werden (7). Ein Markt mit drei Hauptwettbewerbern, wie sie im ITC-Bericht aufgeführt sind, und mehreren zweitrangigen Akteuren kann nicht als nicht wettbewerbsorientierter Markt angesehen werden, ohne dass konkrete Beweise dafür vorliegen, dass dieser Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert. Daher kann die Behauptung, die brasilianischen Preise seien aufgrund der hohen Konzentration und des begrenzten Wettbewerbs verzerrt, nicht akzeptiert werden. Selbst wenn die brasilianische Marktstruktur, wie behauptet, als konzentrierter Markt angesehen würde, könnte die Kommission den behaupteten Konzentrationsgrad auf dem Markt an sich nicht als „Verzerrung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a betrachten. Es gab keine Beweise dafür, dass die Inlandspreise auf staatliche Steuerung oder Eingriffe in die normalen Marktkräfte zurückzuführen waren. Im Gegenteil, die Beweise deuten auf einen wettbewerbsorientierten Markt hin, und die in Erwägungsgrund 52 beschriebenen jüngsten Entwicklungen in der brasilianischen Kaltwalzstahlindustrie stehen nicht im Widerspruch zu dieser Feststellung. Dadurch sind der brasilianische Stahlmarkt und seine Preise repräsentativ und zumindest teilweise vor den Auswirkungen von Währungsschwankungen geschützt.

(54)

Die CISA und Baosteel führten auch die Einfuhrzölle von 12 % auf warmgewalzte Coils und kaltgewalzte Coils als weitere Preisverzerrung an. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das bloße Vorhandensein von Einfuhrzöllen nicht zu dem Schluss führen kann, dass die Inlandspreise verzerrt sind, und dass die meisten Länder Einfuhrzölle in gewissem Umfang erheben. Wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, folgten die brasilianischen Preise zudem während eines Großteils des Jahres weitgehend denen anderer Schwellenmärkte, weshalb es keine Hinweise auf strukturelle oder systembedingte Verzerrungen gab.

(55)

Die CISA und Baosteel verwiesen auch auf ein angebliches Ungleichgewicht auf dem brasilianischen Markt für Flachstahlerzeugnisse im Jahr 2020, das zu einem Preisanstieg geführt habe. Dieser Preisanstieg war jedoch weltweit zu beobachten. Nach Angaben der OECD (8) lagen die Preise für Flachstahlerzeugnisse im Januar 2021 47 % über den Preisen im Jahr zuvor. Gemäß den von CISA und Baosteel vorgelegten Preisangaben folgten die brasilianischen Preise im Allgemeinen den Preisen in anderen Entwicklungsländern, außer in den letzten beiden Monaten des Untersuchungszeitraums; in diesen beiden Monaten stiegen die Preise ähnlich wie in Europa. Die Preisentwicklung in Brasilien scheint also nicht von den globalen Entwicklungen losgelöst zu sein, sodass diese Preise nicht repräsentativ oder verzerrt sind.

(56)

In Bezug auf die Behauptung, dass die brasilianischen Preise deutlich höher seien als die Preise in anderen wichtigen stahlerzeugenden Ländern wie der Türkei und Indien, stellte die Kommission fest, dass einfache Preisunterschiede zwischen verschiedenen potenziell repräsentativen Ländern als solche keine ausreichende Begründung für die Ablehnung der Preise im repräsentativen Land sind. Es wird immer gewisse Preisunterschiede und lokale Schwankungen zwischen den verschiedenen Produktionsfaktoren in den verschiedenen potenziell repräsentativen Ländern geben. Diese objektiven Preisunterschiede sind nicht an sich ein Hinweis auf Verzerrungen in dem gewählten repräsentativen Land. Wäre dies der Fall, so würde dies dazu führen, dass die niedrigsten Werte in allen potenziellen repräsentativen Ländern systematisch verwendet würden. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Wortlaut und der Begründung der Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Stattdessen hält es die Kommission für angemessen, soweit möglich (d. h., wenn keine Verzerrungen oder außergewöhnlichen Situationen vorliegen) die Inlandspreise in demselben repräsentativen Land heranzuziehen, das im Interesse der Kohärenz ausgewählt wurde, da die Marktbedingungen für alle Inputs in diesem Land ähnlich sind. Außerdem folgten die brasilianischen Preise, wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, im Allgemeinen den Preisen in anderen Entwicklungsländern. Der Anstieg in den letzten beiden Monaten des Untersuchungszeitraums war nicht von dem weltweiten Trend steigender Preise in diesem Zeitraum abgekoppelt, und die Kommission stellte fest, dass der Preisanstieg in diesem Zeitraum ohnehin keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(57)

Baosteel beanstandete auch den von GTA verwendeten Vergleichswert für warmgewalzten Eisenblock. Es argumentierte, der KN-Code 7326 90 („andere Waren aus Eisen- oder Stahldraht“) umfasse eine Vielzahl von Waren, von denen die meisten teurer seien als warmgewalzter Eisenblock.

(58)

Die Kommission stellte fest, dass die Preise für „andere Waren aus Eisen- oder Stahldraht“, die unter den HS-Code 7326 90 eingereiht werden, in einer völlig anderen Spanne liegen als die Preise, die im Allgemeinen bei Eisenblöcken und Schrott zu beobachten sind, die tatsächlich für die Stahlerzeugung auf der Stufe des Konverterschmelzens verwendet werden (d. h. ein Faktor von mehr als 30), und dass der mit diesem Code verknüpfte Wert daher nicht repräsentativ für den spezifischen Produktionsfaktor ist. Daher räumte sie ein, dass der vorläufig verwendete Vergleichswert ungeeignet war. Die Kommission stellte fest, dass warmgewalzte Eisenblöcke, die für die Stahlerzeugung verwendet werden und für die ein Vergleichspreis zur Verfügung stand, am ehesten mit heißgepresstem Eisen (hot briquetted iron, HBI) vergleichbar sind. Nach Angaben von Metal Bulletin betrug der Preis für heißgepresstes Eisen einschließlich Frachtkosten (9) im Untersuchungszeitraum durchschnittlich 2 464 CNY/Tonne. Daher beschloss die Kommission, diesen Preis endgültig als Vergleichspreis heranzuziehen.

(59)

Drittens beanstandete Baosteel den von GTA für Aluminiumstrangpresserzeugnisse verwendeten Vergleichswert.

(60)

Die Analyse der von Baosteel tatsächlich verwendeten Ware ergab, dass es sich bei dem im Verarbeitungs- und Raffinationsprozess verwendeten Rohmaterial um Aluminiumschrott und nicht um Aluminiumstrangpresserzeugnisse handelte. Die Kommission beschloss daher, den Vergleichspreis durch den Preis für Abfälle und Schrott aus Aluminium, die unter den HS-Code für diesen Rohstoff (7602 00) fallen, zu ersetzen. Der unverzerrte Vergleichspreis für Aluminiumschrott wurde auf 15 132 CNY/Tonne festgesetzt.

(61)

Schließlich erhob Baosteel Einwände gegen die Verwendung des GTA-Vergleichswerts für Eisenerzpulver. Nach Angaben von Baosteel wurde der überwiegende Teil dieses Rohstoffs aus Marktwirtschaftsländern (hauptsächlich aus Australien und Brasilien) und in USD eingeführt. Daher beantragte Baosteel bei der Kommission, den von Baosteel angegebenen tatsächlichen Einfuhrpreis anstelle des Vergleichspreises zu verwenden.

(62)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Baosteel die Ware nicht direkt, sondern über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in Hongkong einführte und nicht genügend geeignete Beweise vorgelegt hatte, die es der Kommission ermöglichten, zu dem Schluss zu gelangen, dass der endgültige Einkaufspreis von Baosteel nicht durch die Beziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen und/oder durch die in China herrschenden nennenswerten Verzerrungen beeinflusst wurde, wie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung gefordert. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(63)

Somit legte die Kommission bei der endgültigen Ermittlung des Normalwerts für Baosteel die in den Erwägungsgründen 93 bis 102 der vorläufigen Verordnung dargelegten Vergleichswerte zugrunde, mit Ausnahme von zwei Rohstoffen (vgl. Erwägungsgründe 58 und 60).

(64)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission den Normalwert für jeden Warentyp rechnerisch auf der Stufe ab Werk. Die Methode der Berechnung des Normalwerts wurde in den Erwägungsgründen 103 bis 109 der vorläufigen Verordnung dargelegt; da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, wird sie hiermit bestätigt.

3.1.5.   Ausfuhrpreis

(65)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 110 und 111 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.1.6.   Vergleich

(66)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 112 und 113 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.1.7.   Dumpingspannen

(67)

Da zur Methode für die Berechnung der Dumpingspanne keine Vorbringen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Wie in den Erwägungsgründen 116 und 117 der vorläufigen Verordnung erläutert, berechnete die Kommission für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen den gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Da die Mitarbeit in diesem Fall gering war, hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die von dem in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen festgestellt wurde.

(68)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

30,7  %

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9  %

Mitarbeitende Unternehmen

34,6  %

Alle übrigen Unternehmen

77,9  %

3.2.   Brasilien

(69)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhielt die Kommission von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller — CSN — eine schriftliche Stellungnahme zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.

3.2.1.   Normalwert

(70)

Die Einzelheiten der Berechnungsmethode des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 119 bis 127 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(71)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in Erwägungsgrund 128 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.2.3.   Vergleich

(72)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 129 und 130 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(73)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete der ausführende Hersteller CSN, dass er in seiner Antwort auf den Fragebogen betont habe, dass Qualitätsaspekte von der Kommission berücksichtigt werden sollten, dass er in seinen Angaben zu den Inlands- und Ausfuhrverkäufen auf solche Aspekte hingewiesen habe und dass er im Rahmen des Fernabgleichs weitere Nachweise in diesem Sinne vorgelegt habe. CSN forderte daher die Kommission auf, bei ihren Dumpingberechnungen die Qualitätsunterschiede zu berücksichtigen, da diese die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(74)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass CSN zwar tatsächlich Informationen über Qualitätsunterschiede bei der untersuchten Ware vorgelegt hatte, aber weder in seiner Antwort auf den Fragebogen noch im Fernabgleich eine Berichtigung auf dieser Grundlage beantragt hatte. Angesichts der nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Behauptung überprüfte die Kommission jedoch die vorgelegten Informationen zu den Qualitätsunterschieden. Abgesehen von der Aufforderung, Qualitätsunterschiede zu berücksichtigen, wurden von CSN nach der vorläufigen Unterrichtung keine zusätzlichen Informationen oder Daten vorgelegt.

(75)

Ein Qualitätsunterschied bei der betroffenen Ware, in diesem Fall ECCS der ersten und zweiten Qualität, ist auf die materiellen Eigenschaften der Ware zurückzuführen. ECCS zweiter Qualität weist bestimmte Fehler oder Mängel auf, die die Verwendung von ECCS für den vorgesehenen Zweck verhindern könnten. Wie CSN im Rahmen des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen und des Fernabgleichs erläuterte, werden solche ECCS zweiter Qualität von CSN im Rahmen eines kleinen ausschreibungsähnlichen Verfahrens, bei dem die Ware an den Meistbietenden verkauft wird, als Massengut an Abnehmer in Drittländern verkauft.

(76)

In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung heißt es: „Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds.“

(77)

Die Kommission war der Ansicht, dass CSN keine vertretbare Schätzung des Marktwerts des Unterschieds vorgelegt hatte. In Beantwortung einer der Fragen der Kommission während des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen hatte CSN erwähnt, dass ECCS der zweiten Qualität in der Regel einen gewissen Prozentsatz unter dem der ersten Qualität liege. Bei der Prüfung der von dem Unternehmen vorgelegten Daten nach Warentypen sowohl für die Ausfuhr- als auch für die Inlandsverkäufe wurde jedoch deutlich, dass eine solche allgemeine Aussage über den Preisunterschied nicht getroffen werden kann.

(78)

Erstens war die Ware zweiter Qualität nicht immer billiger als die Ware erster Qualität. Die Preisunterschiede zwischen erster und zweiter Qualität reichten im Untersuchungszeitraum von einem negativen zweistelligen Prozentsatz bis zu einem positiven zweistelligen Prozentsatz. Dies galt für den gesamten Untersuchungszeitraum, während die Unterschiede auf monatlicher Basis noch größer waren.

(79)

Zweitens konnte der Preisunterschied zwischen den beiden Qualitäten monatlich variieren. So stellte die Kommission beispielsweise bei einem bestimmten Warentyp fest, dass die Ware der ersten Qualität in einem Monat tatsächlich etwas teurer war als die der zweiten Qualität, während sie nur wenige Monate zuvor wesentlich billiger war als die Ware der zweiten Qualität.

(80)

Aus der Analyse ging eindeutig hervor, dass die Preisunterschiede auf monatlicher Basis auftraten, wobei der Preisunterschied zwischen ECCS erster und zweiter Qualität je nach Monat entweder positiv oder negativ sein konnte. Bei den Unionsverkäufen war dies höchstwahrscheinlich auf das in Erwägungsgrund 75 erwähnte ausschreibungsähnliche Verfahren für Verkäufe der Waren zweiter Qualität zurückzuführen, bei dem die Preisfestsetzung für die Ware zweiter Qualität nicht von den Preisen der Ware erster Qualität, sondern von Angebot und Nachfrage zum Zeitpunkt einer bestimmten Ausschreibung für die Ware zweiter Qualität abhängig war. Dies wurde durch die Stellungnahmen von CSN während des Fernabgleichs bestätigt.

(81)

Da i) die Preisunterschiede zwischen den Waren erster und zweiter Qualität uneinheitlich und sprunghaft waren, ii) sie nicht den von CSN in seiner Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen genannten Gesamtpreisunterschied widerspiegelten und iii) CSN keine neuen Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vorlegte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass kein angemessener Marktwert des Unterschieds im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a nachgewiesen wurde oder geschätzt werden konnte. Die Kommission wies daher das Vorbringen von CSN zu einer Berichtigung für Qualitätsunterschiede zurück.

3.2.4.   Dumpingspannen

(82)

Da keinem Vorbringen zur Berechnung der Dumpingspanne stattgegeben wurde, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(83)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8  %

Alle übrigen Unternehmen

66,8  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(84)

In Erwägungsgrund 135 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission, dass alle Zahlen in indexierter Form oder in Spannen angegeben werden, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu wahren, da die Daten für die Schadensbeurteilung in erster Linie von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stammen, von denen zwei derselben Gruppe angehören.

(85)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die CISA vor, dass sie aufgrund der Darstellung der Wirtschaftsindikatoren in Spannen, insbesondere in Bezug auf den Unionsverbrauch, und der Einbeziehung von Eurostat-Daten über ausländische Ausführer in Tabelle 1 und Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung nicht in der Lage sei, sinnvoll zu diesen Indikatoren Stellung zu nehmen, und forderte die Kommission auf, genaue Daten vorzulegen. Die CISA führte weiter an, dass in Anbetracht der Tatsache, dass es vier Unionshersteller gebe, die drei Gruppen unabhängiger Unionshersteller repräsentierten, keine Gefahr bestehe, dass interessierte Parteien in der Lage seien, Informationen, die speziell die Unionshersteller beträfen, zurückzuverfolgen.

(86)

Wie in den Erwägungsgründen 31 und 135 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Daten für die Schadensbeurteilung in erster Linie von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeleitet, von denen zwei derselben Gruppe angehören. Daher mussten alle Zahlen in indexierter Form oder in Spannen angegeben werden, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu wahren. Hinzu kommt, dass es zwar vier Unionshersteller gibt, die drei Gruppen von Unionsherstellern bilden, zwei der Gruppen aber miteinander verbunden sind, da ArcelorMittal an Acciaierie d’Italia beteiligt ist (10). Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vertraulichkeit der übermittelten Daten geschützt werden muss und daher Spannen zu verwenden sind.

(87)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass auch die Daten über den Unionsverbrauch und die Daten über die Einfuhren und den Marktanteil in den Tabellen 1 und 4 der vorläufigen Verordnung in Spannen angegeben werden müssen, da die absoluten Zahlen die Berechnung der Gesamtverkäufe und des Marktanteils der Unionshersteller ermöglichen würden und somit Geschäftsgeheimnisse einzelner Unionshersteller preisgeben würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen,

(88)

und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 134 bis 139 sowie 144 bis 146 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(89)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 137 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(90)

Da bezüglich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 140 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(91)

Die brasilianische Regierung brachte vor, dass im Rahmen des Antidumping-Übereinkommens die Preise der gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Ware im einführenden Mitgliedstaat insgesamt die grundlegenden Parameter für die Prüfung der Preisunterbietung seien und dass es weder in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Antidumping-Übereinkommens noch in einer anderen Bestimmung des Übereinkommens eine Grundlage für den Ausschluss der Einfuhren von Unternehmen gebe, die nicht in die Stichprobe der Hersteller/Ausführer einbezogen sind, da diese als gedumpt angesehen würden. Nach Ansicht der brasilianischen Regierung gibt es im Antidumping-Übereinkommen auch keine Bestimmung, die es erlaubt, bei der Berechnung des Preises einer gleichartigen Ware des einführenden Mitgliedstaats Vorgänge zwischen verbundenen Parteien oder andere Arten von Verkäufen, die nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden, auszuschließen, um eine Preisunterbietung zu ermitteln. Die brasilianische Regierung verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen der Panels in den Streitsachen „EC — Fasteners (China)“ (EG — Verbindungsstücke (China)) und Marokko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Heften (Tunesien).

(92)

Außerdem behauptete die brasilianische Regierung, dass der Wortlaut von Erwägungsgrund 151 (11) der vorläufigen Verordnung darauf schließen lasse, dass die Analyse der Preisunterbietung für China und Brasilien auf Länderbasis durchgeführt worden sei, obwohl die Kommission gemäß Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung „beschloss …, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Analyse zu kumulieren“. Die brasilianische Regierung vertritt die Auffassung, dass nach der Kumulierung der Einfuhren für die Schadensanalyse dasselbe Verfahren für alle in Artikel 3 des Antidumping-Übereinkommens vorgeschriebenen Untersuchungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Preise, angewandt werden sollte, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Panels in der Streitsache „EC — Tube or Pipe Fittings“ (EG — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke).

(93)

Die brasilianische Regierung forderte die Kommission auf, zu klären, ob sie den Sachverhalt der Untersuchung richtig verstanden habe, und, falls ja, die Berechnungen wie folgt zu korrigieren:

den Preis aller Verkäufe der gleichartigen Ware durch die Unionshersteller, einschließlich der Geschäfte zwischen verbundenen Parteien, zu berücksichtigen,

alle Einfuhren der untersuchten Ware aus China und Brasilien zu berücksichtigen, unabhängig von der nach Artikel 6.10 des Antidumping-Übereinkommens gebildeten Hersteller/Ausführer-Stichprobe und

die Einfuhren aus allen untersuchten Ursprungsländern (China und Brasilien) bei der Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt zu kumulieren.

(94)

Die Kommission betonte, dass, wie in den Erwägungsgründen 186 und 194 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum durch gedumpte Einfuhren aus Brasilien und China stark gedrückt wurden, was im Bezugszeitraum zu zunehmenden finanziellen Verlusten führte. Die Vorbringen der brasilianischen Regierung beziehen sich dagegen auf den anderen Maßstab des Preisvergleichs, d. h. die Preisunterbietung (siehe Erwägungsgründe 91 bis 92). Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Preise auf dem Unionsmarkt von 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht erhöht werden konnten. Selbst wenn sich die Argumente der brasilianischen Regierung auf die Verhinderung von Preiserhöhungen beziehen sollten, finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass sich die Preise der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wesentlich von den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unterscheiden würden und dass die Schlussfolgerungen zur Verhinderung von Preiserhöhungen daher anders ausfallen würden. Tatsächlich zeigt ein Vergleich zwischen den Einfuhrpreisen und den Unionspreisen in den Tabellen 5 und 6 der vorläufigen Verordnung bereits, dass die Einfuhrpreise niedriger waren als die Unionspreise (siehe Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung). Die Kommission berücksichtigte somit im Rahmen ihrer Analyse der Auswirkungen auf die Preise die Auswirkungen aller Einfuhren auf alle Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission stellte jedenfalls fest, dass die Bildung einer Stichprobe in der Grundverordnung und in den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens der WTO vorgesehen ist, wenn eine große Zahl von Parteien betroffen ist, sodass die Untersuchung auf eine angemessene Zahl repräsentativer Parteien beschränkt werden kann, um repräsentative Feststellungen zu treffen. Die von der brasilianischen Regierung angeführte Rechtsprechung stützt nicht die Behauptung, dass repräsentative Feststellungen in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht zu Schlussfolgerungen über die übrigen Verkäufe und Einfuhren führen können. Diese Vorbringen der brasilianischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(95)

Was die Vorbringen zur Preisunterbietung und die für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogenen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so bestätigte die Kommission, dass die ECCS-Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausschließlich mit den Verkäufen desselben Warentyps durch den Wirtschaftszweig der Union verglichen wurden. Diesbezüglich berechnete die Kommission die Preisunterbietung für alle Einfuhren aus den betroffenen Ländern und führte die Analyse der Preiseffekte gemeinsam durch. Das Ergebnis war eine Preisunterbietung zwischen 1,9 % und 21,8 %, d. h. ein gewogener Durchschnitt für beide Länder von 11,2 %.

(96)

Die brasilianische Regierung wiederholte daher nach der endgültigen Unterrichtung ihr Vorbringen, die Kommission hätte die Verkäufe zwischen verbundenen Parteien berücksichtigen müssen. Die brasilianische Regierung führte ferner an, dass die Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ausführenden Hersteller bei der Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen. Sie verwies auf einen Bericht des Panels, in dem das Panel den Ansatz der untersuchenden Behörde ablehnte, die Preise des inländischen Wirtschaftszweigs für die Zwecke der Preisunterbietung zu berechnen. (12) Die Kommission konnte nicht erkennen, inwiefern dieser Bericht für die Behauptung der brasilianischen Regierung relevant ist, dass die Verkaufsgeschäfte zwischen verbundenen Parteien bei ihren Preisunterbietungsberechnungen ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall wurde dieser Panelbericht nicht angenommen. Wie in Erwägungsgrund 94 dargelegt, war die Kommission berechtigt, mit einer Stichprobe zu arbeiten und die repräsentativen Feststellungen in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu verwenden, um Schlussfolgerungen über die übrigen Verkäufe und Einfuhren zu ziehen. Folglich wies sie das Vorbringen zurück. Für die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union hielt die Kommission die in den Erwägungsgründen 186, 188, 193, 194 und 208 der vorläufigen Verordnung festgestellte Verhinderung von Preiserhöhungen bereits für einen ausreichenden Indikator. Die Feststellungen zur Verhinderung von Preiserhöhungen auf Makroebene wurden auch dadurch bestätigt, dass für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum eine erhebliche Zielpreisunterbietung festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 185 dargelegt, lagen die Zielpreisunterbietungsspannen zwischen 23,9 % und 53,2 %, was einem gewogenen Durchschnitt für beide Länder von 37,7 % entspricht. Wie aus Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, lag der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum bei [780-910] EUR/Tonne, während die Herstellstückkosten bei [840-980] EUR/Tonne lagen. Folglich verkaufte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Verhinderung einer Preiserhöhung zu Preisen, die nicht einmal seine Herstellkosten deckten, geschweige denn eine normale Gewinnspanne. Daher wurden die Feststellungen zur Verhinderung von Preiserhöhungen bei den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Rahmen der endgültigen Untersuchung bestätigt.

(97)

Die Kommission stellte fest, dass diese eindeutigen Feststellungen eines erheblichen Preisdrucks allein schon rechtlich ausreichen, um zu bestätigen, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Unter diesen Umständen sind eine separate Analyse und Feststellungen zur Preisunterbietung rechtlich nicht erforderlich, da sie einen alternativen Standard für die Analyse der Preisauswirkungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung darstellen. Folglich sind die Analyse und die Feststellungen zur Preisunterbietung trotz der Feststellungen zur Verhinderung einer Preiserhöhung in der vorläufigen Verordnung angesichts der vorstehenden Feststellungen zur Preisunterbietung für das Ergebnis der Untersuchung nicht erforderlich. Darüber hinaus hat das Gericht in seinen jüngsten Urteilen die von der Kommission vorgenommene Analyse des erheblichen Preisdrucks als Instrument zur Bewertung der Auswirkungen auf die Preise gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung bestätigt (13). In Anbetracht dessen sind auch die Stellungnahmen der Parteien zur Preisunterbietung gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber beschloss die Kommission jedoch, auf die Vorbringen der interessierten Parteien einzugehen.

(98)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die brasilianische Regierung Einwände gegen die Aussage der Kommission, dass die Feststellungen zur Preisunterbietung für das Ergebnis der Untersuchung nicht erforderlich sind, da die Schadensspanne auf der Preisunterbietung beruhe. Wie jedoch in den Abschnitten 6.1 und 6.2 erläutert, beruhte die Schadensspanne entgegen der Behauptung der brasilianischen Regierung nicht auf der festgestellten Preisunterbietung, sondern auf der für die einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Zielpreisunterbietungsspanne, mit Ausnahme von Jintai, für das die Schadensspanne der festgestellten Dumpingspanne entsprach.

(99)

Hinsichtlich des Vorbringens der brasilianischen Regierung, die Kommission solle den Preis aller Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt, einschließlich der Geschäfte zwischen verbundenen Parteien, berücksichtigen, stellte die Kommission fest, dass sie bei ihren Untersuchungen alle Informationen einholt, einschließlich der Verkaufspreise zwischen verbundenen Parteien. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission die Unionshersteller auch auf, die Verrechnungspreispolitik bei Verkaufsgeschäften mit verbundenen Parteien zu erläutern. Sind diese Verkäufe durch die Verbindung beeinflusst und sind die Preise nicht marktüblich, so werden sie bei der Analyse der Preisunterbietung nicht berücksichtigt, da die daraus resultierenden Berechnungen durch die Verbindung verfälscht werden würden. Sind die Verkäufe zwischen verbundenen Parteien dagegen marktüblich und spiegeln sie Marktvorgänge wider, können sie bei der Berechnung der Preisunterbietung in vollem Umfang berücksichtigt werden (sofern keine Berichtigungen für die Handelsstufe vorgenommen werden). Dieser Ansatz steht voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung und der von der brasilianischen Regierung zitierten WTO-Rechtsprechung. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(100)

Baosteel brachte ein verfahrenstechnisches Problem und ein Problem im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten in Bezug auf die Unterrichtung durch die Kommission vor, in der die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union und die Zielstückpreise, die für diese Berechnungen herangezogen würden, in großen Spannen angegeben würden und unabhängig von den Preisunterschieden zwischen verschiedenen Warenkennnummern dieselben Spannen verwendet würden, was das Unternehmen daran hindere, sinnvolle Stellungnahmen abzugeben. Da die Zielpreisunterbietungsspanne als Differenz zwischen dem CIF-Wert des Ausführers und dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union berechnet wird, wären die Ausführer ohne eine aussagekräftige Unterrichtung über Letzteren nicht in der Lage, die Genauigkeit der Berechnungen der Zielpreisunterbietungsspanne durch die Kommission zu überprüfen. Jintai äußerte ähnliche Bedenken.

(101)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es aufgrund der bereits in Erwägungsgrund 86 erläuterten Vertraulichkeitsbedenken erforderlich war, die Daten in Spannen darzustellen. Auf das Vorbringen von Baosteel hin überarbeitete die Kommission die Spannen unter Berücksichtigung der Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warenkennnummern.

(102)

Darüber hinaus forderte Baosteel die Kommission auf, zu klären, ob sie die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen hat. Baosteel brachte insbesondere vor, die Kommission müsse, da sie auf der Seite des Ausführers die VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Händler abgezogen habe, dies auch auf der Seite der Unionshersteller tun, wenn diese die betroffene Ware über verbundene Händler auf dem Unionsmarkt verkauften.

(103)

Jintai brachte ferner vor, die Kommission habe bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne keinen Vergleich der Preise auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Jintai zufolge hat die Kommission bei dem im Rahmen der Schadensberechnungen vorgenommenen Preisvergleich einen überhöhten und daher für Jintai ungünstigen Preis für diese Ware berücksichtigt, indem sie die Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bei ihren Direktverkäufen an unabhängige Abnehmer in Rechnung stellten, mit den Preisen verglichen habe, die die mit diesen Herstellern verbundenen Verkaufsstellen diesen Abnehmern in Rechnung stellten. Mit anderen Worten: Die Kommission habe bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne von Jintai keinen angemessenen Vergleich vorgenommen, indem sie bei den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bestimmte Elemente berücksichtigt habe, die eine andere Handelsstufe beträfen als die, die sie für den Vergleich zugrunde gelegt habe (ab Werk). Jintai argumentierte, dass bei einem ordnungsgemäßen Vergleich auf der gleichen Handelsstufe die Preisunterbietungsspanne von Jintai wahrscheinlich weit unter 0 % liegen würde. Daher forderte Jintai die Kommission auf, einen ordnungsgemäßen und gerechten Vergleich auf gleicher Handelsstufe vorzunehmen, um die korrekte Preisunterbietungsspanne von Jintai zu ermitteln, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (14) und Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission (15).

(104)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Analyse der Preisunterbietung durch ihre getrennten Feststellungen zum Preisdruck ergänzt wird, wie in den Erwägungsgründen 185, 186 und 194 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Diese Feststellungen zu einem erheblichen Preisdruck reichen bereits rechtlich aus, um die negativen Auswirkungen auf die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise nachzuweisen (vgl. Erwägungsgrund 97). Wie in diesem Erwägungsgrund erläutert, ging die Kommission jedoch der Vollständigkeit halber auf die Argumente zur Preisunterbietung ein.

(105)

Was das Vorbringen von Baosteel zu einer Berichtigung für VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Händler der Unionshersteller angeht, so bestätigte die Kommission, dass sie bei ihren Berechnungen zur Preisunterbietung keine solche Berichtigung vorgenommen hatte. Wie in den Erwägungsgründen 150 und 151 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nahm die Kommission eine Reihe weiterer Berichtigungen vor, um einen fairen Vergleich auf derselben Handelsstufe zu gewährleisten. Dies führte dazu, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf die Stufe ab Werk und die Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller auf die Stufe CIF frei Grenze der Union zurückgeführt wurden (16). Die Kommission führte jedoch eine Simulation durch, indem sie die Preisunterbietung sowohl mit als auch ohne Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung analog zu den Verkäufen von Baosteel berechnete, und stellte fest, dass die Preisunterbietung für Baosteel in beiden Fällen erheblich war und mindestens 7,5 % betrug. Folglich wurde entgegen der Behauptung von Baosteel eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt, selbst wenn die VVG-Kosten und Gewinne der mit Baosteel verbundenen Händler nicht gemäß Artikel 2 Absatz 9 abgezogen werden.

(106)

In Bezug auf Jintai wies die Kommission darauf hin, dass dieser ausführende Hersteller die untersuchte Ware nicht über verbundene Vertriebsunternehmen ausführte, sodass keine Berichtigung seines Ausfuhrpreises durch analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall hielt es die Kommission auch nicht für angemessen, die Verkäufe der Unionshersteller zu berichtigen. Die Kommission stellte fest, dass zur Gewährleistung der Symmetrie beim Preisvergleich die jeweiligen Preise möglichst die gleichen Elemente enthalten und auch möglichst die gleiche Handelsstufe widerspiegeln sollten. Was den ersten Punkt betrifft, so spiegelte der Ausfuhrpreis von Jintai einen Direktverkauf der chinesischen juristischen Person an unabhängige Abnehmer in der Union wider. In der Union verkaufte ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller direkt an Endabnehmer, und sein Preis spiegelte die gleichen Elemente wider wie der Preis von Jintai. Die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren Teil der Arcelor Mittal Group. Sie tätigten keine Direktverkäufe von den herstellenden Unternehmen aus, sondern verkauften über verbundene Unternehmen. Die Kommission stellte fest, dass die herstellenden Unternehmen nicht über eine eigene Vertriebsstruktur verfügten, sondern bei der Durchführung der Verkäufe auf die mit ihnen verbundenen Vertriebsunternehmen angewiesen waren. Somit wurden die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten zwischen den herstellenden Unternehmen, die nur die Herstellkosten trugen, und den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen verbundenen Vertriebsunternehmen, die die Verkaufs- und Vermarktungskosten trugen, aufgeteilt. Den herstellenden Unternehmen entstanden keine Vertriebskosten, und die Vertriebsabteilung von Arcelor Mittal war vollständig in den rechtlich getrennten Vertriebseinheiten enthalten. Die VVG-Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit den Verkäufen der Arcelor Mittal Group fielen bei den verbundenen Vertriebsunternehmen an, wenn sie an Abnehmer in der Union verkauften. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, berücksichtigte die Kommission den Preis des Vertriebsunternehmens an die Abnehmer in der Union, da dieser Preis dieselben Herstell- und Vermarktungskosten widerspiegelt, die auch im Ausfuhrpreis von Jintai enthalten sind, das wie der andere in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller sowohl die Herstellung als auch den Verkauf über ein einziges Unternehmen abwickelt. Im Falle der Nichtberücksichtigung des Preises des verbundenen verkaufenden Unternehmens der Arcelor Mittal Group würde der tatsächliche Preis zu niedrig angesetzt, da er nicht die notwendigen Kosten des Unternehmens beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Union widerspiegeln würde. Die verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und Jintai andererseits übten ähnliche Verkaufsfunktionen aus, da sie 1) beide Abnehmer in der Union gewinnen, 2) Kaufverträge unterzeichnen und 3) für Lieferungen und die Begleichung von Rechnungen usw. sorgen müssen. Im Einklang mit den Urteilen in den Rechtssachen Hansol (17), CRIA und CCCMC (18) sowie Giant Electric Vehicles (19) spiegelte dieser Preisvergleich daher die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten und die entsprechenden Rollen wider, die die jeweiligen Unternehmen sowohl auf der Ausfuhr- als auch auf der EU-Seite spielen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem beide auf dem Unionsmarkt miteinander im Wettbewerb stehen.

(107)

Doch selbst wenn dem Antrag von Jintai stattgegeben würde (d. h., wenn die Kommission die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung der Preisunterbietung durch analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anpassen würde) und sich dadurch bei diesem ausführenden Hersteller keine Preisunterbietung mehr ergäbe, würde dies nichts an der Feststellung der Kommission ändern, dass in Bezug auf China und die beiden betroffenen Länder insgesamt eine Preisunterbietung vorliegt. Die Ausfuhren von Jintai in die Union machen nämlich nur 6,3 % der Gesamtausfuhren in die Union und nur 11,6 % der Ausfuhren innerhalb der Stichprobe aus. Selbst wenn bei den Ausfuhren von Jintai keine Preisunterbietung vorläge, würden die Feststellungen zur Preisunterbietung anhand des anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers sowohl für China als auch für die beiden betroffenen Länder bestätigt. Ebenso würden etwaige Feststellungen zur Höhe der Preisunterbietung durch Jintai die Feststellungen der Kommission zum Preisdruck nicht beeinflussen, wie bereits in den Erwägungsgründen 97 und 104 dargelegt. Bei den Preisen von Jintai war nämlich eine hohe Zielpreisunterbietung festzustellen (siehe Erwägungsgrund 185).

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(108)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erkundigte sich die CISA, ob die Daten zu den makroökonomischen Indikatoren auch Daten über die Acciaierie d’Italia enthielten. Die Kommission bejahte diese Frage.

(109)

Daher werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 153 bis 157 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(110)

Nach der vorläufigen Unterrichtung ersuchte die CISA die Kommission um Bestätigung, ob sie sichergestellt habe, dass alle Hersteller, einschließlich der Acciaierie d’Italia, in den einschlägigen Datensätzen für die makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt wurden, und wies darauf hin, dass auf die Acciaierie d’Italia allein [5-15] % der Gesamtproduktion und der Verkäufe der betroffenen Ware in der Union entfallen, was über der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

(111)

In diesem Zusammenhang bestätigte die Kommission, dass die Daten über die Acciaierie d’Italia bei den makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt wurden.

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(112)

Da zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 158 bis 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(113)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die Verkaufsmenge und den Marktanteil eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 161 und 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(114)

Da keine Stellungnahmen zur Beschäftigung und Produktivität eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 163 und 164 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.4.   Wachstum

(115)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Wachstum eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 165 bis 167 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(116)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die brasilianische Regierung vor, dass die Kommission bei ihrer Bewertung der Höhe der Dumpingspanne lediglich Schlussfolgerungen wiederholt habe, die bereits im Rahmen anderer Untersuchungen gezogen worden seien. So sei die Schlussfolgerung, dass die Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lägen, bereits in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kumulierung der Einfuhren dargelegt und könne aus der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen selbst abgeleitet werden. Die Analyse der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren sei überdies gemäß den Artikeln 3.1, 3.2 und 3.5 des Antidumping-Übereinkommens erfolgt und werde in den Erwägungsgründen 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Daher sei keine spezifische Analyse der Höhe der Dumpingspanne durchgeführt worden. Somit forderte die brasilianische Regierung die Kommission auf, diesen Faktor in Bezug auf andere in Artikel 3 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Indikatoren in nicht redundanter Weise zu analysieren.

(117)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass bei der Prüfung der Höhe der Dumpingspanne untersucht wird, ob die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden können.

(118)

Die Kommission wies darauf hin, dass alle Dumpingspannen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern war im Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum erheblich, während die Preise der gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und einen Preisdruck auf ihn ausübten. Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen daher nicht als geringfügig angesehen werden und waren sogar erheblich, wie die Kommission in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung feststellte.

(119)

Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 168 und 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(120)

Da keine Stellungnahmen zu den Preisen und den die Preise beeinflussenden Faktoren eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 170 bis 172 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(121)

Da keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 173 und 174 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.3.   Vorräte

(122)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die Vorräte eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 175 und 176 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(123)

Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 177 bis 182 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(124)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die CISA und Eviosys vor, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe und dass etwaige negative wirtschaftliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Wirklichkeit auf andere Faktoren wie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CISA ihre Behauptungen.

(125)

Erstens wiesen die CISA und Eviosys darauf hin, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum vor dem Hintergrund eines rückläufigen Unionsverbrauchs tatsächlich gestiegen sei.

(126)

Zweitens führte die CISA in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren an, dass keiner von ihnen zu der Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen könne. Sie wies darauf hin, dass das Niveau der Produktionskapazität und der Inlandsverkäufe vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs konstant geblieben sei, was den deutlichen Anstieg der Marktanteile erkläre. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union die Zahl der Beschäftigten eindeutig erhöhen können, was ebenfalls gegen eine bedeutende Schädigung spreche.

(127)

Drittens wies die CISA in Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren darauf hin, dass der Verkaufspreis in der Union zwischen dem Bezugszeitraum und dem Untersuchungszeitraum nicht gesunken sei und in der dazwischen liegenden Zeit nur leicht geschwankt habe. Eviosys verwies ferner darauf, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt stabil geblieben seien, und widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union „nicht in der Lage [war], die Verkaufspreise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken“, und dass dies auf den „Preisdruck durch die Einfuhren“ zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang brachte Eviosys vor, dass die sinkende Nachfrage im Bezugszeitraum in Verbindung mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie den Wirtschaftszweig der Union daran gehindert habe, seine Verkaufspreise zu erhöhen.

(128)

Viertens machte die CISA auf die Schwankungen der Rentabilitätszahlen trotz des gestiegenen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union aufmerksam. In diesem Zusammenhang stellte die CISA die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union infrage, weiterhin erhebliche Investitionen zu tätigen, obwohl der Unionsverbrauch eindeutig nicht zunahm, und forderte die Kommission auf, die genauen rechtlichen Anforderungen zu klären, unter denen der Wirtschaftszweig der Union Investitionen tätigen müsse, und deren Relevanz für die betroffene Ware sicherzustellen. Die CISA behauptete ferner, dass die gestiegenen Herstellkosten in keinerlei Zusammenhang mit den Ausfuhren aus China stünden, sodass dies von der Kommission als ein den ursächlichen Zusammenhang aufhebender Faktor behandelt werden müsse.

(129)

Außerdem wandte die CISA ein, dass die einschlägigen Marktaussichten im Gegensatz zu den in der vorläufigen Verordnung angegebenen Rentabilitätsniveaus im Allgemeinen als äußerst positiv angesehen werden. Die CISA bezog sich auf bestimmte Artikel (20) und wies darauf hin, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller (von denen zwei zur selben Gruppe gehören) in diesen Artikeln ausdrücklich erwähnt würden und dass Arcelor Mittal seinen Umsatz im vergangenen Jahr um 44 % und ThyssenKrupp seinen Quartalsumsatz im Dezember 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 39 % erhöht habe.

(130)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CISA ihre Forderung, die Kommission solle die angeblich hohe Rentabilität von Arcelor Mittal und ThyssenKrupp nach dem Untersuchungszeitraum bewerten. Außerdem behaupteten die CISA und die CANPACK, dass die Preise der Einfuhren aus China und Brasilien nach dem Untersuchungszeitraum erheblich gestiegen seien und dass dies von der Kommission berücksichtigt werden sollte.

(131)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 183 der vorläufigen Verordnung dargelegt, haben sich die Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum sowohl auf Makro- als auch auf Mikroebene verschlechtert. Zwar blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt stabil und er gewann im Bezugszeitraum einige Marktanteile hinzu, doch verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union vor allem aufgrund der gestiegenen Herstellkosten, die nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Verkaufspreise gedeckt werden konnten. Der erhebliche Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren führte ab 2019 zu Verlusten, die im Untersuchungszeitraum weiter zunahmen. Obwohl die Beschäftigtenzahl im Bezugszeitraum anstieg, fand dieser Anstieg hauptsächlich in den Jahren 2019 und 2020 statt. Während des Untersuchungszeitraums entließ der Wirtschaftszweig der Union Mitarbeiter.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verschlechterten sich Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum erheblich. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein wirtschaftliches Überleben bedroht wurde.

(133)

In Bezug auf die Investitionen, die getätigt wurden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wies die Kommission darauf hin, dass diese Investitionen mit ökologischen und sozialen Verpflichtungen zusammenhängen und nicht mit einer Erhöhung der Produktionskapazität.

(134)

Die von CISA und CANPACK angeführten Marktaussichten, die Preisentwicklung der Einfuhren sowie die angebliche Rentabilität der Unionshersteller nach dem Ende des Untersuchungszeitraums sind für die Bewertung der vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum erlittenen Schädigung irrelevant.

(135)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die CISA einen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Beschäftigtenzahl und der Erklärung der Kommission her, dass die getätigten Investitionen im Zusammenhang mit Umwelt- und Sozialstandards standen, und argumentierte, dass solche Investitionen keine Erhöhung der Beschäftigtenzahl erfordern würden. Ferner forderte sie die Kommission auf, den genauen Umfang und die Höhe der von der Industrie getätigten Investitionen zu erläutern, die für die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards erforderlich sind.

(136)

Die Kommission stellte keine Verbindung zwischen dem Anstieg der Beschäftigtenzahl und den getätigten Investitionen her. Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, stieg die Beschäftigung vor allem in den Jahren 2019 und 2020, während sie zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 8,9 % zurückging. Gleichzeitig stiegen die Investitionen während des Untersuchungszeitraums weiter an. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie nicht in der Lage war, den genauen Umfang und die Höhe der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen getätigten Investitionen offenzulegen, da es sich hierbei um vertrauliche Informationen handelt. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 133 dargelegt, waren diese Investitionen nicht mit einer Erhöhung der Produktionskapazität verbunden, sondern dienten vielmehr der Anpassung und/oder dem Ersatz bereits vorhandener Kapazitäten.

(137)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Folglich wies die Kommission die Vorbringen der interessierten Parteien zum Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung zurück und bestätigte die Feststellungen in den Erwägungsgründen 183 bis 188 der vorläufigen Verordnung.

(138)

Die Vorbringen zu anderen Schadensfaktoren werden in Abschnitt 5 behandelt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

5.1.1.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(139)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete die CISA, dass die Marktanteile der betroffenen Länder, die nie mehr als 18 % betragen hätten und im Untersuchungszeitraum zurückgegangen seien, nicht als übermäßig hoch angesehen werden könnten.

(140)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung erläutert, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 13,1 % im Jahr 2018 auf 15,4 % im Untersuchungszeitraum. Die Kommission erachtete einen solchen Marktanteil als erheblich und in Anbetracht des festgestellten Preisniveaus als geeignet, Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung zu haben. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 190 bis 192 der vorläufigen Verordnung.

5.1.2.   Preis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Auswirkungen auf die Preise

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Eviosys vor, dass es keine Beweise für einen Preisdruck durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gebe und dass die Preise der Unionshersteller offenbar nicht den chinesischen oder brasilianischen Preisen gefolgt seien, was darauf schließen lasse, dass sie von letzteren nicht beeinflusst worden seien.

(142)

Wie in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung erläutert, lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern deutlich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, und diese Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gewogenen Durchschnitt um 11,2 %. Die beträchtlichen Einfuhrmengen zu niedrigen Preisen drückten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der seine Herstellkosten nicht decken konnte und dadurch Verluste erlitt.

(143)

Unabhängig davon, ob die Preise des Wirtschaftszweigs der Union den chinesischen und brasilianischen Preisen folgten oder nicht, steht fest, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu niedrigen Preisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union drückten und somit negative Auswirkungen auf die Preise hatten. Das Vorliegen eines Preisdrucks reicht im Rahmen der Analyse der Auswirkungen auf die Preise nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Preise der gedumpten Einfuhren erhebliche negative Auswirkungen auf die Preise in der Union hatten. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen, und die Feststellungen in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

5.1.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(144)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Eviosys erneut vor, dass eine etwaige Schädigung nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden sein könne, und behauptete erneut, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nur in sehr geringem Maße miteinander im Wettbewerb stünden, und zwar aufgrund von Faktoren wie geringerer Qualität und mangelnder Eignung für bestimmte Verwendungszwecke, längeren Vorlaufzeiten und höheren Transportkosten sowie eingeschränktem Kundendienst, was auch die unterschiedlichen Preise und die Tatsache erkläre, dass sie im Allgemeinen unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lägen.

(145)

Eviosys legte jedoch keine neuen Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vor. Folglich werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 194 bis 197 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(146)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte die brasilianische Regierung ein, dass der im Rahmen der vorläufigen Feststellungen berechnete nicht schädigende Preis bei [850-990] EUR/Tonne liegt. Da dieser Wert höher sei als der Preis der Einfuhren aus nicht untersuchten Ursprungsländern (822 EUR/Tonne) und die Menge der Einfuhren aus nicht untersuchten Ursprungsländern höher sei als die der Einfuhren aus Brasilien und China, solle die Kommission die Auswirkungen bei der Bewertung der Einfuhren aus nicht untersuchten Ursprungsländern als einen möglichen anderen Schadensfaktor berücksichtigen. Die schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren seien daher von denjenigen der angeblich gedumpten Einfuhren zu trennen und zu unterscheiden.

(147)

Wie in Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gingen die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern und ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um 23 % bzw. 21 % zurück, und ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis lag weiterhin in der Nähe des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union und war deutlich höher als der durchschnittliche Einfuhrpreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. In diesem Zusammenhang war klar, dass eine etwaige bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde, durch die das Preisniveau niedrig gehalten wurde. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die anderen Einfuhrquellen nach der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren der betroffenen Ware eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein könnten, waren sie eindeutig nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im Untersuchungszeitraum festgestellten bedeutenden Schädigung abzuschwächen.

(148)

Der durchschnittliche nicht schädigende Preis wurde zudem anhand eines spezifischen Produktmixes auf der Grundlage der tatsächlichen Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet und mit dem Anlandepreis der Einfuhren von diesen ausführenden Herstellern verglichen. Als solcher war er nicht direkt mit den durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreisen vergleichbar.

(149)

Dementsprechend wurde das Vorbringen zurückgewiesen, und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 198 bis 201 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

5.2.2.   Die COVID-19-Pandemie

(150)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führten die CISA, Eviosys und CANPACK an, dass die COVID-19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufhöben. Die CISA brachte vor, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie in erster Linie um eine Nachfragekrise handele und nicht um eine Krise, bei der ein Wirtschaftszweig durch einen Anstieg der Einfuhren geschädigt werde, wobei die wichtigste Folge die Einstellung der Produktion und folglich eine Rezession auf dem Unionsmarkt sei.

(151)

Die brasilianische Regierung bezog sich auf die Erwägungsgründe 203 bis 205 der vorläufigen Verordnung und brachte vor, die Kommission scheine die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Wirtschaftszweig der Union mit der Begründung herunterzuspielen, dass „die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union jedoch bereits vor der Pandemie begonnen [hatte] und … sich fort[setzte], nachdem die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZ wieder aufgenommen worden war“. Die brasilianische Regierung ist der Auffassung, dass dieses Argument keinen ausreichenden Grund für eine Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie darstelle, da die vorgenannte Pandemie gleichzeitig mit den angeblich gedumpten Einfuhren negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt haben könnte.

(152)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung, in dem sie einräumte, dass die COVID-19-Pandemie negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, insbesondere im Jahr 2020, als die Produktionsstätten des Wirtschaftszweigs der Union vorübergehend geschlossen werden mussten, und dass die COVID-19-Pandemie möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Die Kommission wies jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits vor der Pandemie begonnen hatte und in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise, also auch im Untersuchungszeitraum, anhielt. Daher konnten die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht insofern als Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, als sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern abgeschwächt hätten. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

5.2.3.   Die Entwicklung der Herstellkosten

(153)

Da keine Stellungnahmen zur Entwicklung der Herstellkosten nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 206 bis 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(154)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die CISA darauf hin, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union erheblich gewesen seien und sich im Untersuchungszeitraum auf 22 % belaufen hätten. Ferner verwies sie auf Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung, der zufolge die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 7 Prozentpunkte und die Ausfuhrpreise um 6 Prozentpunkte zurückgingen. Die CISA behauptete, die negative Entwicklung bei den Ausfuhrverkäufen habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(155)

CANPACK widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreiche, um den ursächlichen Zusammenhang abzuschwächen, da aus Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung eindeutig hervorgehe, dass der Preis der Verkäufe der Unionshersteller in Länder außerhalb der Union auf einem ähnlichen Niveau liege wie die Preise von ECCS mit Ursprung in China. CANPACK vertrat die Auffassung, dass das Argument der Unionshersteller, wonach die Verkäufe in Länder außerhalb der Union darauf zurückzuführen seien, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Ware auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, während die Nachfrage der Verwender in der Union nach ECCS groß sei, nicht überzeugend sei.

(156)

Die brasilianische Regierung war der Ansicht, dass die Ausfuhrleistung angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union höher ist als die angeblich gedumpten Einfuhren, nicht als unbedeutender Faktor angesehen werden könne.

(157)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union stieg zunächst in den Jahren 2019 und 2020 an, bevor sie im Untersuchungszeitraum zurückging, während die durchschnittlichen Ausfuhrpreise ab 2020 sanken. Diese Entwicklung entsprach einem leichten Anstieg der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum. Der leichte Rückgang der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union scheint daher keine großen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union zu haben, die sich im selben Zeitraum deutlicher verschlechterte. Darüber hinaus sind die negativen Rentabilitätszahlen in Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung nur auf die EU-Verkäufe bezogen und somit nicht das Ergebnis etwaiger Ausfuhrverluste. Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 213 der vorläufigen Verordnung, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, dass dies aber angesichts des hohen Anteils der Verkäufe in der Union im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen nicht ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen. Daher wies die Kommission die diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien zurück.

5.2.5.   Die Auswirkung von Jahresverträgen

(158)

Nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach CANPACK dem Argument, dass die Auswirkungen langfristiger (jährlicher) Verträge zwischen den Unionslieferanten und ihren Abnehmern in der Union auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union begrenzt seien und den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen könnten. Nach Ansicht von CANPACK beruhen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 214 der vorläufigen Verordnung dargelegt, auf jährlichen Verträgen, in denen die Mengen und Preise für das folgende Jahr festgelegt sind und die den Unionsherstellern, wenn überhaupt, nur einen minimalen Spielraum für eine Erhöhung der Verkaufspreise vor dem Hintergrund steigender Rohstoffpreise während der Laufzeit des jährlichen Vertrags lassen. Die Unionshersteller stützten ihre Angebote auf die geschätzten Rohstoffpreise und Herstellkosten für das nächste Jahr, wobei sie das Risiko von Änderungen berücksichtigten (in der Praxis finden die Verhandlungen über die Preise für das nächste Jahr im vierten Quartal des Vorjahres statt).

(159)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 208 der vorläufigen Verordnung, in dem festgestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union den gesamten Bezugszeitraum hindurch, der mehr als drei Jahre umfasste, nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise zu erhöhen. Da diese Sachlage über einen langen Zeitraum beobachtet wurde, konnte sie nicht nur durch den Anstieg der Rohstoffkosten und die Auswirkungen der jährlichen Verträge auf die Festpreise erklärt werden.

(160)

Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 214 bis 215 der vorläufigen Verordnung.

5.2.6.   Verbrauch

(161)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen die CISA und Eviosys auf den Rückgang des Verbrauchs als relevanten Faktor bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs hin. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CISA ihre Behauptung, dass der Rückgang des Verbrauchs den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung widerlegen könne. Allerdings wurden diese Behauptungen nicht mit Beweisen untermauert. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(162)

Die brasilianische Regierung widersprach der Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 218 der vorläufigen Verordnung, dass der Rückgang der Marktnachfrage um 3 % nicht als Schadensursache angesehen werden kann, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung abschwächt. Nach Auffassung der brasilianischen Regierung kann sich auch der Rückgang der Marktnachfrage auf die Produktionsmenge und die Fixkosten des inländischen Wirtschaftszweigs auswirken und sollte zusammen mit den übrigen Faktoren, die die gleichen Auswirkungen hätten, analysiert werden.

(163)

Diesbezüglich kam die Kommission in Erwägungsgrund 217 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass die Unionsverkäufe trotz des Rückgangs der Marktnachfrage um 3 % konstant blieben, was darauf hindeutet, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch Mengenverluste aufgrund der sinkenden Nachfrage verursacht wurde, sondern vielmehr durch Preisdruck, der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausging. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 216 bis 218 der vorläufigen Verordnung.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(164)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil stiegen im Bezugszeitraum, während ihre Preise sanken. Dies fiel zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Daher bestätigte die Kommission den eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(165)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die brasilianische Regierung vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, den Rückgang des Unionsverbrauchs und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht ordnungsgemäß von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt und verwies auf das Urteil des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache „US — Hot-rolled Steel“ (Vereinigte Staaten — Warmgewalzte Stahlerzeugnisse) (Rn. 226).

(166)

Die brasilianische Regierung forderte die Kommission auf, diese drei Faktoren — vorzugsweise kumulativ — im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Produktion und die Fixkosten des Wirtschaftszweigs der Union neu zu bewerten und diese Auswirkungen von den Auswirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren zu trennen und zu unterscheiden.

(167)

Eviosys brachte vor, die sinkende Nachfrage und die COVID-19-Pandemie seien der Grund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum trotz steigender Herstellkosten nicht habe erhöhen können. Eviosys war der Ansicht, dass die Kommission die Auswirkungen anderer Faktoren auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union sorgfältiger bewerten solle.

(168)

Auch CANPACK war der Auffassung, dass die Kommission die Auswirkungen anderer Faktoren unterschätzt habe. Insbesondere waren sie nicht der Ansicht, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Mangel an Rohstoffen auf dem Unionsmarkt nicht ausgereicht hätten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CISA ferner vor, die Kommission sei nicht ausreichend auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingegangen, da der gesamte Untersuchungszeitraum in die Zeit der wirtschaftlich bedeutendsten Auswirkungen dieser Pandemie gefallen sei. Außerdem behauptete die CISA, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern getätigten Investitionen allein die gesunkene Rentabilität und die daraus folgende Lage des inländischen Wirtschaftszweigs erklärten.

(170)

Diesbezüglich bestätigte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass sie die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgetrennt hatte.

(171)

In Bezug auf die Investitionen stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen mit den höchsten Investitionen die besten Ergebnisse unter den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erzielte. Es bestand also kein direkter Zusammenhang zwischen der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und den im Untersuchungszeitraum getätigten Investitionen. Vielmehr waren die Investitionen notwendig und gesetzlich vorgeschrieben und hätten zusammen mit sämtlichen Kosten durch angemessene Gewinne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung finanziert werden können, hätte es die gedumpten Einfuhren nicht gegeben. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(172)

Die Kommission bewertete die Auswirkungen anderer Faktoren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien und kam zu dem Schluss, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten. Faktoren wie die COVID-19-Pandemie oder die jährlichen Verkaufsverträge mit festen Preisen für das gesamte Jahr sowie die sinkende Nachfrage nach ECCS im Bezugszeitraum könnten sich in der Tat auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben. Diese Faktoren erklärten jedoch nicht den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum.

(173)

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union begann bereits vor der COVID-19-Pandemie und der Störung der Rohstoffversorgung. Außerdem sollte der Wirtschaftszweig der Union in einer üblichen Wettbewerbsumgebung in der Lage sein, seine Verkaufspreise infolge des Anstiegs der Kosten für die Inputs zu erhöhen. Somit lässt sich die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um rentabel zu bleiben, nicht mit den Auswirkungen der jährlichen Verträge erklären.

(174)

Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 219 bis 221 der vorläufigen Verordnung.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

6.1.   Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne

(175)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die CISA, dass ihrer Auffassung nach bei der Berichtigung im Zusammenhang mit künftigen Umweltkosten bestehende und künftige Ausgleichszahlungen an den Wirtschaftszweig der Union zum Ausgleich von Strompreiserhöhungen nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass solche Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der künftigen Umweltkosten nicht berücksichtigt wurden.

(176)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte CSN vor, dass die in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung erwähnten zusätzlichen künftigen Kosten in Höhe von [10-20] EUR/Tonne, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet werden, willkürlich und spekulativ seien und die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den Verkäufen in der Union und in Brasilien verfälschten. CSN betonte, dass Brasilien im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und dem Mercosur starke Verpflichtungen hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung eingegangen sei, insbesondere in Bezug auf multilaterale Arbeitsnormen und -abkommen, multilaterale Umweltabkommen sowie Handel und Klimawandel. Nach Ansicht von CSN bietet die Kommission den Unionsherstellern einen Schutz, der über das hinausgehe, was zur Beseitigung des schädigenden Dumpings erforderlich sei; es forderte die Kommission auf, in Bezug auf Brasilien keine zusätzlichen künftigen Kosten hinzuzurechnen.

(177)

Die brasilianische Regierung behauptete vor und nach der endgültigen Unterrichtung, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung anderer internationaler Übereinkünfte (z. B. des Übereinkommens von Paris und der im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation unterzeichneten Übereinkommen) bei der Ermittlung des nicht schädigenden Preises berücksichtigt worden seien, obwohl sie die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in keiner Weise widerspiegelten. Außerdem sei die bei der Ermittlung des nicht schädigenden Preises zugrunde gelegte Gewinnspanne von 6 % im Zeitraum für die Schadensbeurteilung nie erreicht worden; die Kommission würde daher durch die Verwendung einer Gewinnspanne von 6 % bei der Ermittlung des nicht schädigenden Preises die schädigenden Auswirkungen der angeblichen Dumpingeinfuhren mehr als ausgleichen, was dem in Artikel VI Absatz 2 des GATT 1994 festgelegten Zweck zuwiderlaufe. Daher forderte die brasilianische Regierung die Kommission auf, die zusätzlichen Kosten aus dem nicht schädigenden Preis herauszurechnen.

(178)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass künftige Kosten nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung unabhängig von der Lage und der Umsetzung von Umwelt- und Arbeitsnormen in einem Drittland und/oder von bilateralen und/oder multilateralen Übereinkünften, denen die betreffenden Länder beigetreten sind, berücksichtigt werden. Die Kommission hielt sich an die Grundverordnung, in der ausschließlich auf die Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union abgestellt wird, wobei unter anderem auch mögliche künftige Kosten berücksichtigt werden, die sich aus den in dieser Bestimmung genannten Übereinkünften und Übereinkommen ergeben. Gemäß dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass diese künftigen Kosten die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren widerspiegeln. Die Forderung, die Umsetzung ähnlicher internationaler Übereinkünfte oder des Abkommens zwischen der EU und dem Mercosur (das noch nicht in Kraft getreten ist) durch Brasilien zu bewerten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Folglich wies die Kommission das Vorbringen der brasilianischen Regierung zurück.

(179)

Daher bestätigt die Kommission die Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 228 bis 232 der vorläufigen Verordnung.

(180)

Zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne verwendete die Kommission den gemäß dem analog angewandten Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis für Baosteel und verglich ihn mit einem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union, der die VVG-Kosten der verbundenen Vertriebsunternehmen von Arcelor Mittal nicht enthielt, um den Anmerkungen von Baosteel zu einer möglichen Asymmetrie Rechnung zu tragen. Der so ermittelte Zielpreis wurde bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung für alle ausführenden Hersteller zugrunde gelegt. Folglich wurden keine Kosten der verbundenen Vertriebsunternehmen der Unionshersteller berücksichtigt, sodass keine Asymmetrie mehr gegeben war. Der Ansatz, die Kosten der verbundenen Vertriebsunternehmen der Unionshersteller nicht zu berücksichtigen, wurde kürzlich vom Gericht bestätigt. (21)

(181)

Anschließend ermittelte die Kommission nach demselben Ansatz wie in Erwägungsgrund 234 der vorläufigen Verordnung die Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Für die anderen mitarbeitenden Unternehmen in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, legte die Kommission den gewogenen Durchschnitt der Spannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugrunde.

(182)

Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 7 beschriebenen vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen war und ob es daher erforderlich war, die durch einen solchen Anstieg verursachte zusätzliche Schädigung bei der Bestimmung der Zielpreisunterbietungsspanne zu berücksichtigen.

(183)

Daten aus der Datenbank Surveillance 2 zufolge lagen die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im Vorunterrichtungszeitraum im Vier-Wochen-Vergleich um 58 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.

(184)

Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus den Einfuhrmengen im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum in Höhe von 10 109 Tonnen und den Einfuhrmengen aus den 52 Wochen des Untersuchungszeitraums durch die auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum geteilt wurde. Die daraus resultierende Zahl von 4,1 % entsprach der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die endgültigen Schadensspannen wurden daher mit diesem Faktor multipliziert.

(185)

Die endgültige Zielpreisunterbietungsspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle anderen Unternehmen beträgt daher wie folgt:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Zielpreisunterbietungsspanne (in %)

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

30,7

33,9

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9

23,9

Andere mitarbeitende Unternehmen: GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd.; Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.

34,6

32,2

Alle übrigen Unternehmen

77,9

77,9

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8

53,2

Alle übrigen Unternehmen

66,8

53,2

6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle der VR China

(186)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahm Jintai zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung Stellung. Es bestritt das Vorliegen einer Verzerrung (Abschaffung des Umsatzsteuernachlasses), den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Verzerrung und den Preisen auf dem chinesischen Markt sowie die Angemessenheit der brasilianischen Preise als internationale Vergleichswerte.

(187)

Erstens wurde für warmgewalzte Coils (KN-Code 7208 27) das Vorliegen einer Verzerrung durch die Abschaffung des Umsatzsteuernachlasses festgestellt, und diese Verzerrung trat im gesamten Untersuchungszeitraum auf. Diese Informationen sind in dem Dokument „Zolltarife für Einfuhren und Ausfuhren in der Volksrepublik China“ zu finden. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung ist eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung ausdrücklich genannten Situationen, die zu Verzerrungen des Rohstoffangebots führen.

(188)

Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass es gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung ausreicht, das Vorliegen einer Verzerrung (in diesem Fall die Abschaffung des Umsatzsteuernachlasses) nachzuweisen und dass die inländischen chinesischen Rohstoffpreise im Vergleich zu den Preisen auf repräsentativen internationalen Märkten niedriger sind. Diese Bestimmung enthält keine rechtliche Pflicht zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Verzerrung und den niedrigeren Preisen auf dem chinesischen Markt im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens.

(189)

Drittens wurde im Untersuchungszeitraum ein erheblicher Preisunterschied zwischen den Einkaufspreisen für warmgewalzte Coils von Jintai und den inländischen Ab-Werk-Preisen für warmgewalzte Coils aus Brasilien sowie den inländischen Ab-Werk-Preisen aus der Türkei (beide Angaben dem Metal Bulletin entnommen) festgestellt. Wie in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung erläutert, lagen diese Preise erheblich über den Inputspreisen von Jintai, und zwar in einer Spanne von [10-30] % und [30-50] %.

(190)

Schließlich prüfte die Kommission, ob die türkischen und brasilianischen Preise gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung angemessene, für internationale Märkte repräsentative Preise waren. Die Kommission stellte einleitend fest, dass sie in Anbetracht dessen, dass es keine spezifischen Vorschriften über die in der Grundverordnung zu verwendenden tatsächlichen Preise gibt, gemäß der einschlägigen Rechtsprechung der europäischen Gerichte über einen großen Ermessensspielraum verfügt. Zur Begründetheit des Vorbringens stellte die Kommission fest, dass eine Vielzahl von Vergleichspreisen aus Quellen wie dem Metal Bulletin zur Verfügung stand und dass kein geeigneterer Durchschnittswert verfügbar war, z. B. ein nach Regionen aggregierter Vergleichswert, der für die Zwecke der Untersuchung verwendet werden konnte. Beim Vergleich der türkischen und brasilianischen Inlandspreise für warmgewalzte Coils mit den anderen im Metal Bulletin verfügbaren potenziellen internationalen Vergleichspreisen stellte die Kommission fest, dass einige höher und andere niedriger waren, was die Schlussfolgerung stützt, dass die brasilianischen und türkischen Preise einen geeigneten internationalen Vergleichswert darstellen. Die Kommission stellte auch fest, dass die zugrunde liegenden Mengen an warmgewalzten Coils, die in Brasilien gehandelt werden, sehr signifikant sind.

(191)

Jintai behauptete ferner, dass die brasilianischen Inlandspreise für warmgewalzte Coils durch die COVID-Pandemie verzerrt seien. Zu diesem Zweck verglich Jintai die Preise der warmgewalzten Coils in Brasilien und China. Die Kommission konnte diesen Vergleich jedoch nicht berücksichtigen, da, wie in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung festgestellt und in Erwägungsgrund 46 bestätigt, die chinesischen Rohstoffpreise der betroffenen Ware einschließlich warmgewalzter Coils erheblich verzerrt waren. Wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, ging der Preisanstieg auf dem brasilianischen Inlandsmarkt zudem mit einem weltweiten Anstieg der Preise für Flachstahlerzeugnisse einher. Schließlich waren die Preise der warmgewalzten Coils von Jintai auch deutlich niedriger als die türkischen Inlandspreise ab Werk, die dem Metal Bulletin entnommen wurden.

(192)

Nach der endgültigen Unterrichtung gab Jintai weitere Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung ab. Das Vorliegen einer Verzerrung sei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Die chinesische Regierung gab nach der endgültigen Unterrichtung eine ähnliche Stellungnahme ab. Die Kommission stellte fest, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung eine Verzerrung vorliegt, wenn der Preis eines Rohstoffs aufgrund einer Reihe von in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen „deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten liegt“ und dass auf diesen Rohstoff mindestens 17 % der Herstellungskosten entfallen müssen. Unter diesen beiden Bedingungen ist die festgestellte Verzerrung eine schwerwiegende Verzerrung, die sich sehr wahrscheinlich auf die Wettbewerbsfähigkeit des chinesischen Wirtschaftszweigs auswirkt und gleichzeitig eine zusätzliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung eine weitere Analyse durchgeführt wurde, bevor entschieden wurde, ob Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung Anwendung findet oder nicht. Bei der entsprechenden Analyse in diesem Zusammenhang verfügt die Kommission über einen großen Ermessensspielraum (22). Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung erfolgt daher nicht automatisch, wie von Jintai behauptet, sondern ist vielmehr das Ergebnis einer umfassenden Analyse.

(193)

Folglich legten die Parteien keine zwingenden Beweise dafür vor, dass die brasilianischen und türkischen Inlandspreise ab Werk für die internationalen Märkte nicht repräsentativ waren. Die Kommission bestätigte deshalb ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass diese Preise als repräsentative internationale Vergleichspreise im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzusehen sind.

(194)

Daher wurde das Vorbringen von Jintai zurückgewiesen und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 235 bis 243 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(195)

Im Einklang mit Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung untersuchte die Kommission weiter, ob andere mögliche Rohstoffe wie kaltgewalzte Coils Gegenstand von Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a waren. Die Kommission stellte fest, dass bei keinem der Rohstoffe, auf die mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfielen, im Untersuchungszeitraum Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a vorlagen. Die Kommission bestätigte ferner, dass im Falle des anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, Baosteel, der keine warmgewalzten Coils aus China bezog, die Modulation der Regel des niedrigeren Zolls gegenstandslos wurde, da die Dumpingspanne niedriger war als die Zielpreisunterbietungsspanne.

(196)

Nach der vorläufigen Unterrichtung verwies die chinesische Regierung auf Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung und argumentierte, die Beurteilung, ob es Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt, diene dazu, zu prüfen, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreiche, um die Schädigung zu beseitigen. Nach Ansicht der chinesischen Regierung bedeutet das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots nicht zwangsläufig, dass die Schadensspanne auf die Höhe der Dumpingspanne angehoben werden sollte. Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe nicht geprüft, ob die Zielpreisunterbietungsspanne zur Beseitigung der Schädigung ausreiche, und habe direkt die Dumpingspanne angewandt, was den Anforderungen und dem Zweck des EU-Rechts zuwiderlaufe.

(197)

Jintai verwies auf jüngste Untersuchungen, in denen die Kommission die Schadensspanne in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt hatte, und führte an, dass eine solche Spanne die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitigen würde. Selbst wenn die Kommission der Auffassung sei, dass die Zielpreisunterbietungsspanne für Jintai nicht ausreiche, um die Schädigung zu beseitigen, solle die Schadensspanne nicht automatisch in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, sondern nach einer anderen angemessenen Methode ermittelt werden. Daher forderte Jintai die Kommission auf, die berechnete Zielpreisunterbietungsspanne zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle heranzuziehen oder eine andere angemessene Schadensspanne für Jintai zu berechnen.

(198)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die Kommission „bei der Prüfung, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, berücksichtigt …, ob es Verzerrungen des Rohstoffangebots bei der betroffenen Ware gibt“, und es Artikel 7 Absatz 2b heißt: „Kommt die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Union liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle gemäß Absatz 2a zu bestimmen, findet Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.“ Wenn die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots für die betroffene Ware feststellt und zu dem Schluss kommt, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der vorläufigen Zölle in Höhe des Dumpings festzusetzen, ist die Kommission weder verpflichtet noch berechtigt, eine „andere angemessene Schadensspanne“ als die Dumpingspanne zu berechnen, wie von Jintai beantragt. In allen Fällen, in denen der Schluss gezogen wird, dass die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gerechtfertigt ist, wie im vorliegenden Fall, und zwar in Anbetracht dessen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Verzerrungen des Rohstoffangebots im Ausfuhrland eine zusätzliche Schädigung erlitten hat, wird es als angemessen erachtet, die Höhe des Zolls, der zur Beseitigung dieser zusätzlichen Schädigung erforderlich ist, unter Zugrundelegung der Dumpingspanne festzusetzen. Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung und von Jintai zurück und bestätigte die Anwendung der Dumpingspanne zur Festsetzung des Zolls in Höhe der Dumpingspanne für Jintai (vgl. Erwägungsgrund 277 der vorläufigen Verordnung).

(199)

Folglich werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 275 bis 280 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   INTERESSE DER UNION

7.1.   Interesse der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(200)

Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung eindeutig im Interesse der Union lag, den Zollsatz für Jintai in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, da es zu Verzerrungen des Rohstoffangebots kam.

7.1.1.   Kapazitätsreserven im Ausfuhrland

(201)

Da keine Stellungnahmen zu den Kapazitätsreserven im Ausfuhrland eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 245 und 246 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.1.2.   Wettbewerb um Rohstoffe

(202)

Die damit zusammenhängende Frage zu den chinesischen Inlandspreisen für warmgewalzte Coils wurde in den Erwägungsgründen 186 bis 194 behandelt. Da keine spezifischeren Stellungnahmen zum Wettbewerb bei den Rohstoffen eingingen, werden die Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 247 und 248 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.1.3.   Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union

(203)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Eviosys, Astir Vitogiannis und CANPACK zusätzlich vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die erforderlichen Mengen an ECCS zu liefern, weshalb die Unternehmen gezwungen seien, auf Einfuhren aus China zurückzugreifen. Sie führten ferner an, dass Einfuhren aus anderen Drittländern keine Alternative seien, weil die Validierungsverfahren langwierig und komplex seien, keine ausreichende Bandbreite an Spezifikationen zur Verfügung stehe und die Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen der Union nicht eingehalten würden.

(204)

Die Kommission hat alle von den Verwendern in der Union und dem Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Beweise in dieser Hinsicht sorgfältig geprüft.

(205)

Obwohl die drei Verwender in sehr unterschiedlichem Maße auf chinesische Einfuhren angewiesen sind, stellte die Kommission fest, dass nur ein sehr geringer Teil von ECCS aus China von Jintai bezogen wurde und die meisten Mengen von Baosteel, das von der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in Bezug auf Jintai nicht betroffen sein wird, oder von den beiden anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern stammten.

(206)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf Jintai, die sich auch auf die Höhe der Zölle für die nicht mitarbeitenden chinesischen Ausführer auswirken wird, keine erheblichen Störungen der Wertschöpfungskette für die Verwender in der Union zur Folge hätte. Sie könnten nämlich ECCS von Baosteel und den beiden anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen beziehen. Dies gilt umso mehr, als der endgültige Antidumpingzoll für Baosteel infolge der in den Erwägungsgründen 57 bis 60 erläuterten Berichtigungen erheblich nach unten korrigiert wird, was auch für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer eine Korrektur des Zolls nach unten zur Folge hat. Darüber hinaus könnten die Verwender auch ECCS aus anderen Drittländern einführen, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten.

7.1.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(207)

Die Kommission bestätigte ihre Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 252 und 253 der vorläufigen Verordnung, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der vorläufigen Zölle für Jintai nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen.

7.2.   Unionsinteresse nach Artikel 21 der Grundverordnung

7.2.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(208)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 255 und 256 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.2.   Interesse der Verwender, der unabhängigen Einführer und Händler

(209)

Nach der vorläufigen Unterrichtung widersprachen drei Verwender, nämlich Eviosys, CANPACK und Astir Vitogiannis, nachdrücklich der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission zum Unionsinteresse und bekräftigten ihre Behauptung, dass es mehrere ernsthafte Versorgungsprobleme bei den Bestellungen der Verwender bei den ECCS-Herstellern in der Union gebe, was zu einer Verknappung auf dem Unionsmarkt führe, und dass die Unionshersteller einen erheblichen Teil der von ihnen hergestellten ECCS ausführten.

(210)

Die drei vorgenannten Verwender legten bestimmte Beweise dafür vor, dass die Unionshersteller sich weigerten oder nicht in der Lage waren, die angeforderten ECCS-Mengen bereitzustellen, und dass sie Probleme hatten, die vereinbarten Mengen vollständig und regelmäßig zu liefern.

(211)

Eviosys äußerte die Befürchtung, dass die beiden Unionshersteller ThyssenKrupp und ArcelorMittal ihre Marktsituation, d. h. die Tatsache, dass sie zwei wichtige Marktteilnehmer mit einem sehr hohen gemeinsamen Marktanteil seien und aufgrund der geltenden Schutzmaßnahmen bereits in erheblichem Maße einen Schutz vor Einfuhren genössen, ausnutzten, indem sie eine Politik der exorbitanten Preiserhöhungen, insbesondere ab 2021, verfolgten.

(212)

Eviosys, CANPACK und Astir Vitogiannis widersprachen der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union über eine ausreichende Produktionskapazität verfüge, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken. Selbst wenn es zuträfe, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfüge und theoretisch in der Lage wäre, den Unionsmarkt zu bedienen, seien die Unionshersteller in Wirklichkeit nicht bereit oder nicht in der Lage, die Mengennachfrage ihrer Abnehmer zu befriedigen, während sie mehr als 20 % ihrer Gesamtproduktion ausführten. Nach Ansicht von Astir Vitogiannis würde selbst die theoretische Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Auslastung von 100 % nicht ausreichen, um die gesamte Nachfrage in der Union zu decken. Jede Störung oder höhere Gewalt aufseiten der Unionshersteller, wie sie in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen sei, habe schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Produktion von ECCS und damit auch auf die Existenzfähigkeit der nachgelagerten Wirtschaftszweige, die in hohem Maße von dieser konzentrierten Zulieferindustrie abhängig seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte CANPACK diesen Einwand.

(213)

Der Wirtschaftszweig der Union beharrte hingegen darauf, dass er über ausreichende Kapazitäten verfüge, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und dass er die Ausfuhrverkäufe auf den Unionsmarkt umleiten könne, um die Nachfrage zu befriedigen, was bereits geschehen sei. Die Unionshersteller brachten auch vor, dass die Lieferprobleme in der Vergangenheit auf Preiserwägungen und nicht auf Produktions- und Versorgungengpässe zurückzuführen seien. Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, dass die Nachfrage in der Union derzeit rückläufig sei und dass er daher die Möglichkeit habe, zusätzliche Mengen zu liefern.

(214)

CANPACK brachte sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass sich die Situation im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum erheblich von derjenigen unterscheide, die die Grundlage für die Einleitung der Untersuchung durch die Unionshersteller von ECCS bildete und die im Untersuchungszeitraum herrschte. Derzeit seien die von den chinesischen Herstellern angebotenen ECCS-Preise eher vergleichbar oder sogar höher als die Preise auf dem Unionsmarkt. CANPACK argumentierte, die Höhe der von der Kommission eingeführten Maßnahmen sei eindeutig nicht angemessen, da die vorläufigen Zölle um ein Vielfaches höher seien als die Differenz zwischen den Preisen für ECCS mit Ursprung in der Union und in China. Die Maßnahmen würden zu einer erheblichen Differenzierung der von den Unionsherstellern und den chinesischen ECCS-Herstellern angebotenen Preise führen, was die Möglichkeit zusätzlicher Preiserhöhungen durch die Unionshersteller eröffnen und zu einem Duopol der beiden größten ECCS-Hersteller in der Union führen würde. Folglich würde die Einführung der Maßnahmen zu finanziellen Verlusten aufseiten der ECCS-Verwender in der Union führen, die ECCS aus China einführen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die ECCS-Verwender in der Union aufgrund der Einführung von Antidumpingzöllen geringere Gewinnspannen haben würden und jeden Preisanstieg bei ECCS an die Verbraucher (die bereits mit einer hohen Inflation zu kämpfen hätten) weitergeben oder im schlimmsten Fall sogar ihre Tätigkeit aufgeben müssten.

(215)

Astir Vitogiannis forderte die Kommission außerdem auf, bei der Bewertung des Unionsinteresses auch die Entwicklungen im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung würden zwar „Informationen, die für einen Zeitraum nach [dem] Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, … normalerweise nicht berücksichtigt“, aber nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte gelte Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung nur für die Bewertung von Dumping und Schädigung und nicht für die Bewertung des Unionsinteresses. In diesem Zusammenhang verwies Astir Vitogiannis auf das Urteil in der Rechtssache Kazchrome, in dem das Gericht bestätigte, dass „Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung … nicht auf die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung anwendbar ist, was bedeutet, dass die Daten aus einer späteren Zeit als dem Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser Feststellung berücksichtigt werden können“ (23), und auf das Urteil in der Rechtssache CPME, in dem das Gericht feststellte, dass die Beurteilung des Unionsinteresses „eine Prognose, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst“ (24), einschließt. So brachte Astir Vitogiannis vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum nach der Untersuchung seine Verkaufspreise um fast 100 % erhöht habe, während die Kosten in weitaus geringerem Maße gestiegen seien, was zu gesunden und hohen Gewinnspannen geführt habe, wie aus den jüngsten Finanzberichten der Antragsteller selbst hervorgehe.

(216)

Die Kommission prüfte sorgfältig alle vorgenannten Argumente, einschließlich derjenigen, die sich auf die im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum eingetretenen Entwicklungen bezogen. In Bezug auf das Preisniveau nach dem Untersuchungszeitraum stellte die Kommission fest, dass die Preise tatsächlich gestiegen waren, ihr aber keine Beweise dafür vorlagen, dass diese höheren Preise strukturell bedingt waren. In Bezug auf die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stellte die Kommission vielmehr fest, dass die Einfuhrpreise nach ihrem anfänglichen Höchststand im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum und insbesondere im Februar einen Rückgang verzeichneten, und zwar sowohl unmittelbar vor als auch im Vorunterrichtungszeitraum (25) trotz der Ankündigung der bevorstehenden Einführung vorläufiger Zölle. In Bezug auf die angeblichen Versorgungsprobleme auf dem Unionsmarkt war die Kommission bei der Abwägung der verschiedenen Interessen nicht davon überzeugt, dass diese von ausreichendem Umfang und Ausmaß waren, um die Geltung oder die Höhe der Maßnahmen infrage zu stellen. In diesem Zusammenhang nahm die Kommission die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union zur Kenntnis, wonach sich das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zugunsten der Abnehmer von ECCS verschiebt und die Preise bereits sinken, wie die Preisentwicklung bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zeigt. Die Kommission nahm ferner die Bereitschaft des Wirtschaftszweigs der Union zur Kenntnis, Ausfuhrverkäufe auf den Unionsmarkt umzuleiten, um einen etwaigen Nachfrageüberschuss zu decken, wie dies bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Angesichts der für den Rest des Jahres 2022 und für das Jahr 2023 erwarteten Konjunkturabschwächung (26) ist zudem nicht mit einem weiteren Anstieg der Preise und der Nachfrage zu rechnen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung „der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen“ wird. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Verwender keine überzeugenden Argumente dafür vorbrachten, dass die geplante Höhe der Maßnahmen ihre Rentabilität und ihre Geschäftstätigkeit derart stark beeinträchtigen würde, dass dies die Notwendigkeit der Einführung der Maßnahmen zur Verhinderung der verzerrenden Auswirkungen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren überwöge. Wie in Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung erläutert, geht aus den Angaben von Eviosys, dem einzigen Verwender, der den Fragebogen beantwortet hat, hervor, dass das Unternehmen in Anbetracht seiner derzeitigen Gewinne aus dem Verkauf von mit ECCS hergestellten Produkten und des Anteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern an seinem Beschaffungsportfolio in der Lage wäre, einen etwaigen Kostenanstieg aufzufangen. Diese Schlussfolgerung wurde nach der vorläufigen Unterrichtung nicht infrage gestellt. Die Kommission kam also nicht zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen aufgrund der Entwicklungen im Zeitraum nach der Untersuchung unter Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehenden Interessen unangemessen wäre.

(217)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Eurofer vor, Astir habe in letzter Zeit Lieferungen abgelehnt und sich nicht nach möglichen künftigen Lieferungen erkundigt, während die Nachfrage seitens Eviosys im Jahr 2022 zurückgegangen sei. Die Kommission stellte fest, dass die meisten Beweise von den Unionsherstellern zwar erbracht, aber nicht durch Zitate aus dem Schriftverkehr mit den jeweiligen Verwendern bestätigt wurden. Folglich war die Kommission nicht in der Lage, die zusätzlich vorgelegten Beweise zu überprüfen, zumal diese erst im Laufe des Verfahrens übermittelt wurden.

(218)

Astir Vitogiannis sowie die CISA und CANPACK äußerten nach der endgültigen Unterrichtung ebenfalls Bedenken, dass die Antidumpingmaßnahmen in der Form und Höhe, wie sie mit der vorläufigen Verordnung eingeführt wurden, das bestehende Duopol der Unionshersteller in unverhältnismäßiger und unfairer Weise schützten und weiter verstärkten, und zwar zum äußersten Nachteil der unabhängigen Verwender und Verarbeiter. Außerdem würden die Verwender in der Union durch den Kostenanstieg im Vergleich zu Anbietern von mit ECCS produzierten Produkten (Metallverpackungen, Kronkorken) in Drittländern, in denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten, erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Diese Maßnahmen würden zu erheblichen Kostensteigerungen für die Verwender und Verarbeiter zulasten ihrer Rentabilität führen, da sie nicht in der Lage seien, diese Kostensteigerungen in vollem Umfang selbst aufzufangen, denn ECCS mache einen großen Teil der Kosten der Enderzeugnisse (Lebensmittel- und Getränkeverpackungen, Kronkorken usw.) aus. Astir Vitogiannis beanstandete, dass es völlig unrealistisch sei, die Kostensteigerung in vollem Umfang an die nachgelagerte Versorgungskette weiterzugeben, und belegte seine Behauptung mit entsprechenden Beweisen.

(219)

Darüber hinaus zeigt sich Astir Vitogiannis besorgt darüber, dass die Antidumpingmaßnahmen in dieser Höhe und ihre Anwendung bereits im vorläufigen Stadium ein sehr hohes Risiko für die Verwender in der Union darstellten, was die bereits auf der Durchfuhr befindlichen Rohstoffe und Aufträge betreffe, da die Verwender aufgrund der enormen finanziellen Auswirkungen und der bei der Einfuhrzollabfertigung geforderten Sicherheitsleistungen nicht in der Lage sein würden, den Rohstoff einzuführen. Daher forderte Astir Vitogiannis die Kommission auf, diese besonderen Umstände zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen auf die auf Durchfuhr befindlichen Waren zu begrenzen.

(220)

Wie ebenfalls in Erwägungsgrund 216 erläutert, stützten sich diese Verwender auf relativ allgemeine Aussagen und quantifizierten und belegten die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Rentabilität und Lebensfähigkeit nicht. Im Gegenteil, wie in Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung dargelegt, schien Eviosys, der einzige Verwender, der einen Fragebogen beantwortete und Daten über Kosten und Rentabilität vorlegte, in der Lage zu sein, einen möglichen Kostenanstieg aufzufangen. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(221)

Eviosys äußerte auch Bedenken hinsichtlich der gleichzeitigen Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen, deren kombinierte Auswirkungen auf dieselben eingeführten Waren etwaige negative Folgen der einzelnen Maßnahmen für die Verwender und Verbraucher in der Union noch verschärfen würden. Eviosys verwies auf seine früheren Stellungnahmen, wonach die geltenden Schutzmaßnahmen in Verbindung mit anderen jüngsten Entwicklungen auf dem Stahlmarkt in Europa und weltweit zu erheblichen Versorgungsengpässen bei ECCS in der Union geführt hätten, von denen sowohl Eviosys als auch die Stahlverpackungsindustrie insgesamt betroffen seien. Dies gelte nicht nur für Einfuhren aus China, sondern auch für Einfuhren aus anderen Drittländern, von denen einigen im Rahmen der Schutzmaßnahmen nicht einmal ein länderspezifisches Kontingent zugewiesen sei. Eviosys stimmte nicht mit der Aussage der Kommission in Erwägungsgrund 250 der vorläufigen Verordnung überein, dass „die Verwender in der Union die untersuchte Ware aus anderen Drittländern beziehen“ könnten. Eviosys zufolge würden Antidumpingzölle auf chinesische und brasilianische Einfuhren die Situation des begrenzten Angebots auf dem Unionsmarkt weiter verschärfen, insbesondere angesichts der äußerst hohen Zölle, die von der Kommission vorläufig eingeführt wurden.

(222)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Antidumpingmaßnahmen nur gelten, sofern und soweit die Einfuhren der betroffenen Ware nicht von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1382 (27) gelten für ein und dieselbe Ware keine doppelten Abhilfemaßnahmen zur gleichen Zeit. Diesem Grundsatz wird auch in der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen, wie in den Erwägungsgründen 262 und 263 dargelegt. Die Parteien konnten jedenfalls nicht nachweisen, wie sich die Verbindung der Maßnahmen tatsächlich derart negativ auf sie auswirken würde, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderliefe. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(223)

Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung widersprach CANPACK der Feststellung der Kommission, dass die ECCS-Verwender in der Union über eine Alternative in Form von ECCS-Lieferungen aus Drittländern verfügen, da die anderen Drittländern eingeräumten Schutzzollkontingente niedriger seien als die China eingeräumten Kontingente und daher viel schneller ausgeschöpft würden. CANPACK behauptete, dass die Preise für ECCS mit Ursprung in Japan und Südkorea im Untersuchungszeitraum entgegen der Aussage der Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht wesentlich höher gewesen seien, sondern vergleichbar mit dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China (Japan 776 EUR (+ 8,5 % im Vergleich zu den chinesischen Preisen), Südkorea 763 EUR (+ 6,7 % im Vergleich zu den chinesischen Preisen)), während das Kostenniveau in diesen beiden Ländern höher sei als in China.

(224)

Astir Vitogiannis wies auch darauf hin, dass die sehr hohen Antidumpingzölle den Großteil der Einfuhren aus China und Brasilien effektiv unterbinden würden, während es keine realistischen und ausreichenden alternativen Lieferungen aus anderen Drittländern gebe, und widersprach der Behauptung der Kommission, dass der Rückgang der Einfuhren aus anderen, nicht in die Untersuchung einbezogenen Ländern auf die angeblich niedrigen und gedumpten Preise der Einfuhren aus Brasilien und China zurückzuführen sei und dass „[o]hne die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern … die Einfuhren aus anderen Drittländern zunehmen [würden], da die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt attraktiver wären“. Laut Astir Vitogiannis zeigen die verfügbaren Eurostat-Daten, dass die Preise der Einfuhren aus nicht untersuchten Ländern (z. B. Vereinigtes Königreich, Südkorea) in der jüngsten Vergangenheit (d. h. nach dem Ende des Untersuchungszeitraums) erheblich gestiegen seien, obwohl die Preise der Einfuhren aus China und Brasilien angeblich niedrig und gedumpt seien und obwohl die Einfuhrmengen aus diesen nicht untersuchten Ländern gleichzeitig zurückgegangen seien. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass Einfuhren aus anderen Drittländern nicht als gültiger und zuverlässiger Ersatz für entgangene Einfuhren aus Brasilien und China angesehen werden könnten. Schließlich argumentierte Astir Vitogiannis, dass Einfuhren aus anderen Drittländern aufgrund der Art des Geschäfts ein langes Qualifizierungs- und Validierungsverfahren von bis zu einem Jahr erforderten.

(225)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie bereits in Erwägungsgrund 250 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Gesamtmenge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 23 % zurückging, während gleichzeitig die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zunahmen. Gäbe es keine gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, würden die Einfuhren aus anderen Drittländern wahrscheinlich zunehmen, da der Unionsmarkt attraktiver wäre und höhere Preise verlangt werden könnten. Außerdem begannen die Preise nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Mai 2022 zu sinken, was, wie in Erwägungsgrund 216 erläutert, auch durch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigt wurde; das Gleichgewicht hat sich zugunsten der Abnehmer verschoben, und Unternehmen aus anderen Drittländern sind ohnehin bereit, einen Teil der Ausfuhrverkäufe zur Versorgung der Abnehmer in der Union umzuleiten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(226)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung brachte die CISA vor, dass der derzeitige Inflationsdruck in der Wirtschaft der Union zusammen mit dem Druck auf die Versorgungsketten und der begrenzten Verfügbarkeit der betroffenen Ware und ihrer Rohstoffe aufgrund der geopolitischen Entwicklungen sowie der schwerwiegenden weltweiten Unterbrechungen der Versorgungsketten die Kommission veranlassen solle, die Maßnahmen aufzuheben oder sie zumindest auszusetzen. Darüber hinaus behaupteten die CISA und die chinesische Regierung, dass ECCS in erster Linie für die Herstellung von preisgünstigen Lebensmittelkonserven verwendet werde, die von den Verbrauchern der unteren Einkommensschichten in der Union, deren Lebenshaltungskosten aufgrund der Inflation bereits gestiegen seien, in großem Umfang gekauft würden. Die CISA und die chinesische Regierung verwiesen auch auf die Stellungnahmen von Eviosys zu den Versorgungsengpässen auf dem Unionsmarkt und wiesen ferner auf die starke Marktmacht der Unionshersteller hin, die zulasten der Verhandlungsmacht der nachgelagerten Industrie gehe. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2019, mit der die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von Tata Steel und ThyssenKrupp untersagt wurde (28).

(227)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Erstens stellte sie fest, dass diese Behauptungen der CISA allgemein gehalten waren und dass keine konkreten Erläuterungen oder Beweise für die Auswirkungen der genannten Faktoren auf die Lage der Verwender vorgelegt wurden. Wie in Erwägungsgrund 266 der vorläufigen Verordnung zu den möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise dargelegt, hat Eviosys seine Behauptung, dass die Erhöhung der ECCS-Preise zu einem Anstieg der Lebensmittelverpackungspreise und letztlich zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führen würde, nicht mit Beweisen untermauert und auch nicht nachgewiesen, dass dieser potenzielle Anstieg proportional ebenso hoch ausfallen würde wie die Erhöhung der ECCS-Preise. Außerdem wird ECCS nur für die Deckel der Konservendosen verwendet, während das teurere Weißblech für den Dosenkörper verwendet wird. Daher dürfte ein möglicher Anstieg der ECCS-Preise allein die Preise für Lebensmittelverpackungen nicht wesentlich beeinflussen. Diese Schlussfolgerung wurde nach der vorläufigen Unterrichtung nicht infrage gestellt. Daher wies die Kommission die Vorbringen der CISA und der chinesischen Regierung zurück.

(228)

Abschließend stellte die Kommission fest, dass nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, sich auf eine Bewertung aller Interessen in ihrer Gesamtheit stützen muss. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen.

(229)

Die Kommission bewertete sorgfältig alle Vorbringen und Beweise in Bezug auf das Unionsinteresse und prüfte, ob der dem Wirtschaftszweig der Union durch Maßnahmen gebotene Schutz im Vergleich zum Interesse der Verwender, wie in diesem Abschnitt dargelegt, eindeutig unverhältnismäßig wäre.

(230)

Angesichts des eindeutigen Bildes von Dumping und Schädigung kam die Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Maßnahmen gerechtfertigt sind, um die Unionshersteller in die Lage zu versetzen, wieder nachhaltige Gewinne zu erzielen. Die Kommission gelang insbesondere zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und die Notwendigkeit, ihn vor gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schützen, Vorrang vor den von den Verwendern angesprochenen Problemen haben. Angesichts der von den Verwendern beschriebenen Probleme und der Marktentwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum (vgl. Erwägungsgrund 244) erwog die Kommission jedoch die Anwendung einer Form von Zöllen, die diesen Entwicklungen besser gerecht wird.

(231)

Daher bestätigte die Kommission die vorläufige Schlussfolgerung, dass keine hinreichenden zwingenden Gründe des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware vorliegen.

7.2.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(232)

In Anbetracht des Vorstehenden bestätigte die Kommission die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 274 der vorläufigen Verordnung, dass keine zwingenden Gründe dafür vorliegen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von ECCS mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(233)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(234)

Nach dem in Erwägungsgrund 278 der vorläufigen Verordnung erläuterten Ansatz beruht der endgültige Zoll für die anderen mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China auf der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, die für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China ermittelt wurde und die im Gegensatz zur vorläufigen Phase niedriger war als die gewogene durchschnittliche Schadensspanne.

(235)

Nach den Klarstellungen und Berichtigungen der Kommission vom 16. September 2022 erklärte die CISA, es sei nach wie vor unklar, ob der feste Zoll für andere mitarbeitende Unternehmen auf der Grundlage der für diese Unternehmen festgestellten Dumping- oder Schadensspanne festgesetzt wurde. Darüber hinaus wiederholte sie ihr Argument, dass die Kommission für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine Feststellungen zu den Rohstoffen getroffen habe. Folglich sollten Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung nicht für diese Unternehmen gelten.

(236)

Die Kommission stellte klar, dass der feste Zoll für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne beruht, die niedriger ist als die festgestellte gewogene durchschnittliche Schadensspanne. Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China repräsentativ war und, wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, keine Partei Einwände gegen die ausgewählte Stichprobe erhob oder auch nur dazu Stellung nahm. Folglich wurden die Feststellungen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einschließlich der Feststellungen zu Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung für Jintai, auch für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen als repräsentativ angesehen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, diese Feststellungen bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Schadens- und Dumpingspannen der mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf der Grundlage der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu berücksichtigen. Sie wies den Einwand daher zurück.

(237)

Angesichts der geringen Mitarbeit der Hersteller in der VR China und der Tatsache, dass der Zollsatz für Jintai gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf der ermittelten Dumpingspanne beruhte, wurde die Höhe des landesweiten Zolls festgelegt, indem für jeden Warentyp, den Jintai in repräsentativen Mengen verkauft hatte, die höchsten ermittelten Dumpingspannen herangezogen wurden (siehe Erwägungsgründe 279 und 280 der vorläufigen Verordnung). Da das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a festgestellt wurde, musste die Kommission für nicht mitarbeitende Unternehmen keine Zielpreisunterbietungsspanne oder Schadensspanne berechnen.

(238)

In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit in Brasilien wird der residuale Zoll auf dem Niveau festgesetzt, das für die Companhia Siderúrgica Nacional gilt.

(239)

Im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen führte die Kommission Wertzölle ein. Nach der vorläufigen Unterrichtung forderten CSN, Eviosys, Baosteel und das griechische Außenministerium die Kommission auf, die Anwendung eines Mindesteinfuhrpreises anstelle von Wertzöllen in Betracht zu ziehen. CSN brachte vor, dass ein Mindesteinfuhrpreis es den Unionsherstellern ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des angeblich schädigenden Dumpings zu erholen, und gleichzeitig verhindern würde, dass es nach dem Untersuchungszeitraum zu unangemessenen Preiserhöhungen kommt, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Verwender haben könnten. Ein Mindesteinfuhrpreis würde auch den Bedenken der Verwender Rechnung tragen, die eine Verknappung der betroffenen Ware befürchten, und würde schwerwiegende Störungen bei der Versorgung des Unionsmarktes verhindern.

(240)

Die Kommission würdigte diese Behauptungen und vertrat die Auffassung, dass der Mindesteinfuhrpreis keine geeignete Form von Zöllen ist, da er dazu neigt, den Preis auf ein festes Niveau festzulegen, und somit das Potenzial hat, stärker in den Markt einzugreifen. Dies könnte im vorliegenden Fall besonders schwerwiegend sein, da es auf dem Markt nur wenige Unionshersteller gibt. Darüber hinaus ist ein Mindesteinfuhrpreis oft keine geeignete Form des Zolls für Märkte, die Schwankungen ausgesetzt sind (z. B. Schwankungen der Rohstoffpreise), was bei Stahlerzeugnissen der Fall ist. Deshalb wies die Kommission diese Anträge zurück.

(241)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Eviosys und Baosteel ihren Antrag, die Anwendung eines Mindesteinfuhrpreises zu prüfen. Dieser Antrag wurde von CANPACK unterstützt. Darüber hinaus schlug Eviosys vor, dass ein Mindesteinfuhrpreis in Verbindung mit einem Wertzoll, der bei Nichteinhaltung des Mindesteinfuhrpreises zur Anwendung kommt, in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Maßnahmen gelten sollte; danach würde der Mindesteinfuhrpreis automatisch durch einen festen Zoll ersetzt. Eviosys begründete seinen Antrag mit außergewöhnlichen Umständen hinsichtlich der Versorgung mit der betroffenen Ware durch die Unionshersteller, die seiner Ansicht nach innerhalb der nächsten zwei Jahre behoben sein werden. Außerdem verwies es auf mehrere frühere Verordnungen (29), in denen die Kommission die Zölle in einen Mindesteinfuhrpreis umgewandelt hatte, um die Interessen der Verwender zu wahren und Versorgungsengpässe zu verhindern. Darüber hinaus nahm es Bezug auf frühere Untersuchungen, in denen die Dauer der Antidumpingmaßnahmen aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen auf zwei Jahre begrenzt wurde (30).

(242)

Nach der endgültigen Unterrichtung schloss sich Eurofer den Feststellungen der Kommission an, dass ein Mindesteinfuhrpreis in der vorliegenden Untersuchung kein angemessener Antidumpingzoll wäre, da die Herstellkosten für ECCS in letzter Zeit stark gestiegen seien, was sich auf den Verkaufspreis von ECCS auswirke. Ein Mindesteinfuhrpreis würde daher keine angemessene Entlastung für den Wirtschaftszweig bringen. Außerdem unterscheide sich dieser Fall erheblich von früheren Untersuchungen, in denen ein Mindesteinfuhrpreis angewandt worden sei, und ein Mindesteinfuhrpreis könne leicht umgangen oder absorbiert werden.

(243)

Die Kommission stellte fest, dass weder Eviosys noch Baosteel neue Informationen oder Beweise zur Unterstützung ihrer wiederholten Anträge auf Einführung eines Mindesteinfuhrpreises vorlegten. Daher blieben die Feststellungen in Erwägungsgrund 240 gültig. Außerdem legte Eviosys keine Beweise für seine Behauptung vor, dass ein Mindesteinfuhrpreis angemessener wäre als der von der Kommission vorgeschlagene feste Zoll, um dem angeblichen vorübergehenden Versorgungsengpass zu begegnen. Der angebliche vorübergehende Versorgungsengpass wurde zudem infrage gestellt, da der Wirtschaftszweig der Union vorbrachte, er werde weiterhin ausreichende Mengen der betroffenen Ware verkaufen. Und selbst wenn der angebliche Versorgungsengpass tatsächlich eintreten würde, deutete nichts in den Unterlagen darauf hin, dass die zweijährige Geltungsdauer eines Mindesteinfuhrpreises ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wäre, um ihn zu beheben. Hinsichtlich der von Eviosys angeführten früheren Verordnungen über die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises erinnerte die Kommission daran, dass die Bewertung, ob die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises angemessen ist, auf Einzelfallbasis erfolgt und von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls abhängt. Im vorliegenden Fall wurde aus den in Erwägungsgrund 240 dargelegten Gründen, nämlich dass der Mindesteinfuhrpreis nur ein grundlegendes Schutzniveau bietet, das in diesem Fall angesichts der eindeutigen Feststellungen zu Dumping und Schädigung sowie der derzeit schwierigen und unbeständigen Marktbedingungen nicht ausreicht, die Auffassung vertreten, dass ein Mindesteinfuhrpreis keine geeignete Art von Antidumpingmaßnahme darstellt. Die Kommission konnte die Relevanz der Verweise auf frühere Verordnungen, in denen die Gesamtdauer der jeweiligen Antidumpingmaßnahmen auf zwei Jahre begrenzt war, nicht erkennen, da sie nur die Gesamtdauer der Maßnahmen betrafen und nicht deren Änderung nach mehreren Jahren der Anwendung, wie von Eviosys vorgeschlagen. Außerdem war, wie Eviosys selbst feststellte, die Begründung für die Begrenzung der Geltungsdauer der Maßnahmen in jeder dieser Verordnungen sehr spezifisch auf die faktischen Umstände der jeweiligen Untersuchung abgestimmt und unterschied sich erheblich voneinander. Folglich war die Kommission der Ansicht, dass die angeführten Verordnungen andere Umstände betrafen als im vorliegenden Fall. Aus diesen Gründen lehnte die Kommission diese Anträge ab.

(244)

Hinsichtlich der Form der Maßnahmen erwog die Kommission angesichts der Schwankungen der ECCS-Preise nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, die sich fast verdoppelten, die Anwendung eines festen Zolls pro Tonne anstelle eines Wertzolls. Ein fester oder spezifischer Zoll würde den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union vor schädigenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ermöglichen und wäre im Falle eines Preisanstiegs weniger prohibitiv als ein Wertzoll, da er in diesem Fall erheblich weniger ins Gewicht fällt.

(245)

Der feste Zoll wird auf der Grundlage des jeweiligen nicht schädigenden oder nicht gedumpten Preises im Untersuchungszeitraum festgesetzt.

(246)

Sollten sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich und dauerhaft ändern und dazu führen, dass die Antidumpingmaßnahmen an Wirksamkeit verlieren, weist die Kommission die Parteien darauf hin, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung diesen dauerhaften Änderungen Rechnung tragen und die Maßnahmen gegebenenfalls an die neuen Gegebenheiten anpassen kann, auch durch eine Änderung ihrer Form.

(247)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob Eurofer Einwände gegen den vorgeschlagenen festen Zoll mit der Begründung, dass die Entwicklungen im Zeitraum nach der Untersuchung die Anwendung eines Wertzolls rechtfertigten. Insbesondere argumentierte es, dass die Gas- und Strompreise in der Union drastisch gestiegen seien und in naher Zukunft voraussichtlich weiter steigen würden. Außerdem folgten die Energiepreise in Brasilien und der VR China nicht demselben Aufwärtstrend, wodurch die Einfuhren aus diesen Ländern zu niedrigen Preisen in die Union gelangen könnten. Folglich argumentierte Eurofer, dass angesichts des anhaltend hohen ECCS-Preisniveaus Wertzölle erforderlich seien, um einen angemessenen Schutz des Wirtschaftszweigs der Union zu gewährleisten. Schließlich bestehe angesichts der Tatsache, dass das ECCS-Preisniveau keine weiteren sehr ungewöhnlichen Spitzenwerte aufweisen werde, keine Gefahr, dass die Wertzölle zu prohibitiv wären.

(248)

Die Kommission räumte ein, dass die Energiepreise tatsächlich gestiegen sind. Es wurde jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die ECCS-Hersteller nicht in der Lage wären, ihre Preise zu erhöhen und ihre gestiegenen Gesamtkosten an die Verwender weiterzugeben, und wie sich ein fester Zoll von einem Wertzoll in dieser Hinsicht unterscheiden würde. Es wurden auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die festen Zölle, die auf der Grundlage des jeweiligen nicht gedumpten oder nicht schädigenden Preises im Untersuchungszeitraum berechnet wurden, den Wirtschaftszweig der Union daran hindern würden, sich von der im Untersuchungszeitraum erlittenen Schädigung zu erholen. Wie Eurofer einräumte, erreichten die Preise im Zeitraum von Februar bis Mai 2022 zwar ihren Höchststand und gingen danach zurück, doch lagen sie auch danach noch deutlich über dem Preisniveau des Untersuchungszeitraums. Unter diesen Umständen bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 244, wonach der feste Zoll den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union vor schädigenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern gewährleisten wird, während gleichzeitig den Bedenken der Verwender hinsichtlich der hohen Preise weitestgehend Rechnung getragen wurde. Wie in Erwägungsgrund 246 dargelegt, können die Höhe und/oder die Form der Maßnahmen auf jeden Fall angepasst werden, sollten sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich ändern und sollte diese Änderung dauerhaft sein und die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen beeinträchtigen.

(249)

Nach der endgültigen Unterrichtung bot der brasilianische ausführende Hersteller CNS am 13. September 2022 eine Preisverpflichtung an. Da dieses Angebot deutlich nach Ablauf der in Artikel 8 der Grundverordnung gesetzten Frist einging, lehnte die Kommission es mit der Begründung ab, dass es verspätet eingereicht worden war. Die Kommission teilte dies allen interessierten Parteien in einem Vermerk zu den Akten mit.

(250)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als CIF-Preis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in EUR/Tonne)

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

30,7

33,9

30,7

239,82

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9

53,9

53,9

428,37

Andere mitarbeitende Unternehmen: GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.

34,6

37,6

34,6

271,01

Alle übrigen Unternehmen

77,9

77,9

77,9

607,98

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8

53,2

53,2

348,39

Alle übrigen Unternehmen

66,8

53,2

53,2

348,39

(251)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(252)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (31). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(253)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(254)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(255)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(256)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(257)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

9.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG

(258)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führten Astir Vitogiannis, das griechische Außenministerium, Baosteel und die CISA an, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ausgesetzt werden sollten. Nach der endgültigen Unterrichtung brachten CSN und die CISA dieselben Behauptungen vor. Die CISA verwies auch auf öffentliche Stellungnahmen des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), und des europäischen Verbands der Maschinenbauindustrien Orgalime, die beide die EU aufforderten, aufgrund der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine die Handelsschutzzölle auf Stahlerzeugnisse auszusetzen. Keiner der genannten Artikel bezog sich jedoch speziell auf ECCS oder die Lage auf dem Markt für dieses besondere Nischenprodukt.

(259)

Baosteel erläuterte nicht weiter, warum eine Aussetzung notwendig sei. Die CISA und CSN verwiesen auf den Preisanstieg im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum, den Druck auf die Lieferketten und die begrenzte Verfügbarkeit von ECCS und den entsprechenden Rohstoffen aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen.

(260)

Astir Vitogiannis argumentierte, dass ECCS nur begrenzt verfügbar seien und dass die Schädigung nicht wieder auftreten werde, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der insgesamt positiven Ergebnisse der beiden Unionshersteller angeblich nicht mehr geschädigt werde. Das griechische Außenministerium verwies lediglich auf die beispiellosen und vorübergehenden Veränderungen auf dem Markt in Form von sehr hohen Preisen im Zeitraum nach der Untersuchung.

(261)

Daraufhin verwies die Kommission auf ihre Feststellungen, die sie bereits im Zusammenhang mit der Bewertung des Unionsinteresses dargelegt hatte. Insbesondere gingen, wie in den Erwägungsgründen 216 und 225 dargelegt, die Preise allmählich zurück. Angesichts der für den Rest des Jahres 2022 und für das Jahr 2023 erwarteten Konjunkturabschwächung ist zudem nicht mit einem weiteren Anstieg der Preise und der Nachfrage zu rechnen. Angesichts der Feststellungen zum Ausmaß des schädigenden Dumpings durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum gab es auch keine Beweise dafür, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hatten, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei sofortiger Wiederaufnahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die Dauer von neun Monaten unwahrscheinlich wäre. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission, dass es nicht angemessen war, die Anträge auf Aussetzung der Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu prüfen.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(262)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (32) wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (33) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die betroffene Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz und der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission, für die Geltungsdauer des Schutzzolls in Bezug auf die betroffene Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

(263)

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe des Antidumpingzolls gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung des Schutzzolls und des Antidumpingzolls wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als der in dieser Verordnung vorgesehene Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß dieser Verordnung erhoben. Der anteilige Betrag des nicht erhobenen Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

(264)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (34) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(265)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien, die derzeit unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

(in EUR/Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

239,82

C039

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

428,37

C862

Andere mitarbeitende Unternehmen: GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.

271,01

C137

Alle übrigen Unternehmen

607,98

C999

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

348,39

C212

Alle übrigen Unternehmen

348,39

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (35) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

(1)   Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl gemäß Artikel 1 Absatz 1 anwendbar, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antidumpingzolls erhoben.

(2)   Der nach Absatz 1 nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien (ABl. C 387 vom 24.9.2021, S. 2).

(3)  ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 11.

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(5)  https://www.usitc.gov/investigations/701731/2021/cold_rolled_steel_flat_products_brazil_china_india/first_review_full.htm

(6)  Brasilianisches Stahlinstitut (https://acobrasil.org.br/).

(7)  Ebenda.

(8)  OECD, Steel market developments, 2. Quartal 2021, abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q2-2021.pdf.

(9)  Es wurde der italienische CFR-Preis herangezogen. Dies war der einzige in der Datenbank von Metal Bulletin verfügbare CFR-Preis für diese Ware.

(10)  https://corporate.arcelormittal.com/media/press-releases/arcelormittal-completes-investment-agreement-with-invitalia, abgerufen am 28. August 2022.

(11)  Die brasilianische Regierung bezog sich fälschlicherweise auf Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung.

(12)  WT/DS578/R, Marokko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Heften (Tunesien), Panelbericht vom 27. Juli 2021, Rn. 7.207.

(13)  Siehe Urteile des Gerichts vom 14. September 2022, Methanol Holdings (Trinidad)/Kommission, Rechtssache T-744/19, ECLI:EU:T:2022:558, Rn. 100, und vom 14. September 2022, Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/Kommission, Rechtssache T-865/19, ECLI:EU:T:2022:559, Rn. 195, 261-268.

(14)  Urteil des Gerichts vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, ECLI:EU:T:2019:234, Rn. 184.

(15)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission, T-242/19, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 89 und 90.

(16)  Dies gilt beispielsweise für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie für Berichtigungen für Preisnachlässe und Rabatte.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C-260/20 P, ECLI:EU:C:2022:370, Rn. 95-114.

(18)  Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2022, China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:266, Rn. 139-140.

(19)  Siehe Fußnote 15.

(20)  Siehe „ArcelorMittal earnings skyrocket, foresees supportive 2022 conditions“ vom 10. Februar 2022, abrufbar unter https://www.kallanish.com/en/news/steel/market-reports/article-details/arcelormittal-sees-2022-market-conditions-supportive-0222/; „Thyssenkrupp cashes in on higher steel prices“ vom 10. Februar 2022, abrufbar unter https://eurometal.net/thyssenkrupp-cashes-in-on-higher-steel-prices/; „EU mills lift HRC further amid cost escalation“ vom 10. März 2022, abrufbar unter https://eurometal.net/eu-mills-lift-hrc-further-amid-cost-escalation/.

(21)  Siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022 in der Rechtssache Methanol Holdings (Trinidad)/Kommission, T-744/19, ECLI:EU:T:2022:558, Rn. 103.

(22)  Siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022 in der Rechtssache Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/Kommission, T-865/19, ECLI:EU:T:2022:559, Rn. 377.

(23)  Siehe die Rechtssache T-192/08, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:T:2011:619, Rn. 221-225.

(24)  Siehe die Rechtssache T-422/13, Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) u. a./Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2017:251, Rn. 144, mit Bezug auf die Rechtssache T-132/01, Euroalliages u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2003:189, Rn. 47.

(25)  Die Vorunterrichtung fand am 25. April 2022 statt.

(26)  Europäische Kommission, Wirtschaftsprognose Sommer 2022: Russlands Krieg trübt konjunkturelle Aussichten ein, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_4511.

(27)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(28)  Entscheidung der Kommission in der Sache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV vom 11. Juni 2019, Rn. 444.

(29)  Diese Untersuchungen betrafen unter anderem die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Russland, Korea, Japan und den USA, warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine, von Melamin mit Ursprung in China und von Solarglas mit Ursprung in China. Eine vollständige Liste ist auf den Seiten 4-5 der Stellungnahme von Eviosys vom 13. September 2022 zu finden.

(30)  Idem, siehe S. 6-7.

(31)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien. E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.

(32)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).

(34)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


BESCHLÜSSE

16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/47


BESCHLUSS (EU) 2022/2248 DES RATES

vom 14. November 2022

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

auf Vorschlag der Republik Litauen,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Rimantas ŠADŽIUS ist am 15. Juni 2022 abgelaufen.

(2)

Daher sollte ein Mitglied des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Laima Liucija ANDRIKIENĖ wird für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 15. November 2028 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/48


BESCHLUSS (EU) 2022/2249 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/911 zu den TARGET-EZB-Bedingungen (EZB/2022/22) (EZB/2022/38)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (1), die die Inbetriebnahme eines transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) der neuen Generation ab dem 21. November 2022 vorsieht.

(2)

Im Anschluss an die Verabschiedung der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erließ das Direktorium am 19. April 2022 den Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) (2), um Änderungen der Bedingungen für das TARGET2-Komponentensystem der Europäischen Zentralbank (TARGET2-EZB) umzusetzen und die Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7 der Europäischen Zentralbank (3) zu bestimmen.

(3)

Der EZB-Rat beschloss am 20. Oktober 2022, die Inbetriebnahme von TARGET auf den 20. März 2023 zu verschieben, da den Nutzern mehr Zeit eingeräumt werden muss, damit sie ihre Tests der neuen technischen Plattform unter Berücksichtigung des systemischen Charakters von TARGET in einer stabilen Umgebung abschließen können.

(4)

Am 9. November 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/2250 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/39) (4) zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), um dem neuen Zeitpunkt für die Inbetriebnahme von TARGET Rechnung zu tragen.

(5)

Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der Beschluss EZB/2007/7 sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiter gelten.

(6)

Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten und ab dem 21. November 2022 gelten.

(7)

Der Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7

Der Beschluss EZB/2007/7 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.“

2.

Artikel 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt ab dem 20. März 2023.“

3.

Anhang I Teil 1 Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   These Conditions become effective from20 March 2023.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 18. November 2022 in Kraft.

Er gilt ab dem 21. November 2022.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. November 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(2)  Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2022 zu den TARGET-EZB-Bedingungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/601/EG (EZB/2007/7) (EZB/2022/22) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2007/7 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71).

(4)  Leitlinie (EU) 2022/2250 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2022/39) (siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).


LEITLINIEN

16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/50


LEITLINIE (EU) 2022/2250 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. November 2022

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2022/39)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (1), die die Inbetriebnahme eines transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) der neuen Generation ab dem 21. November 2022 vorsieht, dem Datum, ab dem die Zentralbanken des Eurosystems die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) zu erfüllen haben und ab dem die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (2) aufgehoben wird.

(2)

Der EZB-Rat beschloss am 20. Oktober 2022, die Inbetriebnahme von TARGET auf den 20. März 2023 zu verschieben, da den Nutzern mehr Zeit eingeräumt werden muss, damit sie ihre Tests der neuen technischen Plattform unter Berücksichtigung des systemischen Charakters von TARGET in einer stabilen Umgebung abschließen können. Infolgedessen sollten die Zentralbanken des Eurosystems weiterhin die Leitlinie EZB/2012/27 erfüllen, und das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiterbetrieben werden.

(3)

Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Leitlinie EZB/2012/27 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.“

2.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 20. März 2023.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. März 2023 an.“

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 21. November 2022.

Artikel 3

Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. November 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/52


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 19. Oktober 2022

über eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die automatische Ausnahmeregelung gemäß Artikel 44 Absatz 8 für haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets, die in die EU eingeführt werden [2022/2251]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (im Folgenden die „ESA-Staaten“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Interims-WPA“) (1) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewandt. Das Interims-WPA wird seit dem 7. Februar 2019 auch zwischen der Union und der Union der Komoren vorläufig angewandt.

(2)

Protokoll 1 (2) des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen für „Loins“ genannte Thunfischfilets automatisch Ausnahmeregelungen zu diesen Ursprungsregeln gewährt.

(4)

Am 2. Oktober 2017 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2017 (3) an, mit dem für haltbar gemachten Thunfisch und für „Loins“ genannte Thunfischfilets, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2022 in die Union eingeführt werden, eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interims-WPA gewährt wird.

(5)

Am 10. Juni 2022 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag der Republik Seychellen im Namen der ESA-Staaten auf eine erneute automatische Ausnahmeregelung gemäß Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA ein, die ab dem 1. Januar 2023 bis zum Abschluss und zur Anwendung eines neuen Protokolls gelten soll.

(6)

Die derzeitige automatische Ausnahmeregelung läuft am 31. Dezember 2022 aus. Gemäß Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA sollte der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den ESA-Staaten eine solche Ausnahmeregelung ohne Weiteres gewähren.

(7)

Der in Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA enthaltene Begriff „Thunfisch in Dosen“ bezeichnet in Pflanzenöl oder auf andere Weise haltbar gemachten Thunfisch. Für diese Arten von Thunfisch wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) der Begriff „haltbar gemacht“ verwendet. Der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ umfasst Thunfisch in Dosen, jedoch auch in Kunststoffbeuteln oder in anderen Behältern vakuumverpackten Thunfisch. Es ist daher angebracht, den Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ zu verwenden.

(8)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch der KN-Codes 1604 14 21, 1604 14 31 und 1604 14 41, 1604 14 28, 1604 14 38 und 1604 14 48, ex 1604 20 70 sowie von „Loins“ genannten Thunfischfilets der KN-Codes 1604 14 26, 1604 14 36 und 1604 14 46 Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft verwenden werden muss, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(9)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(10)

Der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen sollte die beantragte automatische Ausnahmeregelung für den Zeitraum gewähren, während dessen Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 noch in Kraft ist.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Europäische Kommission regelmäßig von den gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder angegebenen Erklärungen auf der Rechnung in Kenntnis setzen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II des Protokolls 1 des Interims-WPA verleiht die Regel im Anhang dieses Beschlusses in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 den aus einem ESA-Staat in die Union ausgeführten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die aus einem ESA-Staat zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden. Sie endet, wenn Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA nicht mehr in Kraft ist oder geändert oder ersetzt wird.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt oder Erklärungen auf der Rechnung angegeben wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen oder die Einzelheiten dieser Erklärungen auf der Rechnung.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2022 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 19 October 2022“

„Dérogation — Décision n° 1/2022 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 19 October 2022“

Artikel 6

Die ESA-Staaten und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, so kann sie die in Artikel 1 genannte Ausnahmeregelung nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2022.

Beryl Shirley SAMSON

ESA-Vertreterin

im Namen der ESA-Staaten

Matthias PETSCHKE

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss Nr. 1/2020 DES WPA-Ausschusses vom 14. Januar 2020 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [2020/425] (ABl. L 93 vom 27.3.2020, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 1/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets [2017/1923] (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 44).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

Kombinierte Nomenklatur

Waren-bezeichnung

Zeitraum

Jahres-kontingent für Ausfuhren aus ESA-WPA-Staaten in die Europäische Union (in Tonnen, Nettogewicht)

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

09.1618

1604 14 21 , 31 und 41

1604 14 28 , 38 und 48

ex 1604 20 70  (1)

Haltbar gemachter Thunfisch (2)

1. Januar bis 31. Dezember

8 000

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als das Erzeugnis einzureihen sind

09.1619

1604 14 26 , 36 und 46

„Loins“ genannte Thunfisch-filets

1. Januar bis 31. Dezember

2 000

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als das Erzeugnis einzureihen sind


(1)  TARIC-Codes 1604207030, 1604207040, 1604207050, 1604207092 und 1604207094.

(2)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.