ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2237 DES RATES
vom 14. November 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2241 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates (3) und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. |
(2) |
Mit der Resolution 2641 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrates unterliegen, sowie der Umfang der Verpflichtung geändert, dem mit der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu melden. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2241 wird die Resolution 2641 (2022) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und um dem Beschluss (GASP) 2022/2241 Wirkung zu verleihen, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für nichtstaatliche oder andere Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo mit Ausnahme der Bereitstellung dieser Hilfe für die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden ‚Monusco‘) oder die Regionale Task Force der Afrikanischen Union oder im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke gemäß Artikel 1b Absatz 1 bestimmt ist, wird dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) im Voraus notifiziert. Diese Notifizierungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.“ |
2. |
Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 2a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
(3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2238 DER KOMMISSION
vom 22. August 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) enthält Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird die Kontrollbescheinigung im Trade Control and Expert System (TRACES) ausgestellt und mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen. Gemäß Artikel 6 Absatz 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung wird ein Teil einer Sendung als ökologisch/biologisch mit einem Sichtvermerk versehen und werden Teilkontrollbescheinigungen in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen. |
(3) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission gilt bereits, dass die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden kann, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, und dass die Bescheinigung, wenn sie in Papierform ausgestellt wurde, auf dem Papier mit dem Sichtvermerk zu versehen ist. Wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann sie auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. |
(4) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 ebenfalls auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. |
(5) |
Das Verfahren für die Registrierung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie der Kontrollbehörden und Kontrollstellen für das qualifizierte elektronische Siegel läuft noch. Das Registrierungsverfahren hat länger gedauert als erwartet und wurde bis zum 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen. |
(6) |
Es ist daher erforderlich, die in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 festgelegten Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform zu verlängern, damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können. |
(7) |
Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 stellt eine außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung für die Kontrollbehörden und Kontrollstellen dar, die für die Zwecke der Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen aus der Ukraine in die Union anerkannt wurden. Zudem sind in der Ukraine die Postdienste unterbrochen. |
(8) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. Juni 2022 abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Angesichts der unvorhersehbaren Dauer der Invasion der Ukraine durch Russland ist es erforderlich, diese Ausnahmeregelung ebenfalls zu verlängern. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Da der Übergangszeitraum für Bescheinigungen in Papierform und die Ausnahmeregelung für die Ukraine am 30. Juni 2022 auslaufen, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:“ |
2. |
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. November 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Ukraine verlässt.“ |
3. |
In Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. November 2022 Folgendes:“ |
4. |
In Absatz 5 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2239 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierungsanforderungen an nicht zugelassene Prüf- und Hilfspräparate zur Anwendung beim Menschen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (1), insbesondere auf Artikel 70,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 enthält detaillierte Vorschriften für die Etikettierung von Prüf- und Hilfspräparaten, insbesondere von nicht zugelassenen Produkten, um Unterschiede in den von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätzen zu bereinigen. Mit der genannten Verordnung wird vorgeschrieben, dass die Primärverpackung und die äußere Umhüllung von Prüf- und Hilfspräparaten so zu etikettieren sind, dass die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer und die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten gewährleistet sind und dass eine Verteilung dieser Produkte an Prüfstellen in der gesamten Union möglich ist. |
(2) |
Insbesondere ist in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vorgesehen, dass Sponsoren die Verwendungsdauer auf der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung von nicht zugelassenen Prüf- und Hilfspräparaten angeben müssen. |
(3) |
Häufige Aktualisierungen der Verwendungsdauer auf der Primärverpackung nicht zugelassener, in klinischen Prüfungen verwendeter Arzneimittel können in bestimmten Fällen mit potenziellen Risiken für die Qualität und Sicherheit dieser Produkte verbunden sein. Ein solches potenzielles Risiko kann darin bestehen, dass die Verpackung geöffnet werden muss, sodass Originalitätsverschlüsse aufgebrochen und die aus mehreren Lagen bestehenden Sets zerlegt werden müssen. Ein weiteres potenzielles Risiko kann sich aus der längeren Exposition gegenüber Licht oder höheren Temperaturen bei in dieser Hinsicht empfindlichen Arzneimitteln ergeben. Diese Risiken betreffen insbesondere Arzneimittel, bei denen die Primärverpackung und die äußere Umhüllung zusammen bereitgestellt werden, sowie Primärverpackungen in Form von Blisterverpackungen oder kleinen Einheiten. In diesen Fällen ist es angesichts von Art und Ausmaß des Risikos angemessen und verhältnismäßig, dass die Verwendungsdauer in der Primärverpackung weggelassen wird. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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2. |
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt D wird wie folgt geändert:
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15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2240 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 43 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Das elektronische Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (2) bietet die Möglichkeit, die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Zertifikate in elektronischer Form auszustellen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission (3) muss das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden. |
(2) |
Zur Sicherung der den Unternehmern und Unternehmergruppen ausgestellten Zertifikate ist es geboten, für die Ausstellung dieser Zertifikate die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorzuschreiben. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (5) müssen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, ab dem 1. Januar 2023 eine Bescheinigung in elektronischer Form mithilfe von TRACES ausstellen. |
(5) |
Um die diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern ausgestellten Bescheinigungen zu sichern, sollte für die Ausstellung dieser Bescheinigungen die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels vorgeschrieben werden. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass die Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Für die Kontrollbescheinigung in Papierform und die Teilkontrollbescheinigungen in Papierform, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (6) mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen sind, wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission (7) die Übergangsbestimmungen bis zum 30. November 2022 verlängert, damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können. Diese Verlängerung sollte sich auch in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (8) enthaltenen Hinweisen zum Ausfüllen des Musters der Teilkontrollbescheinigung widerspiegeln. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 wurde auch die Möglichkeit, dass eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln kann, bis zum 30. November 2022 verlängert. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Da der Übergangszeitraum für Bescheinigungen in Papierform und die Ausnahmeregelung für die Ukraine am 30. Juni 2022 auslaufen, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 gelten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Das in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat muss ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) tragen; (*1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“." |
2. |
In Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2023.“ |
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer iii angefügt:
(*2) * Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“." |
2. |
In Artikel 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii gilt ab dem 1. Juli 2023.“ |
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307
In Teil II des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 wird in Absatz 4 der Hinweise zu Feld 12 und in Absatz 2 der Hinweise zu Feld 13 das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „30. November 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24).
(4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 30).
ANHANG
ANHANG I
MUSTER DER BESCHEINIGUNG
BESCHEINIGUNG FÜR UNTERNEHMER, UNTERNEHMERGRUPPEN UND AUSFÜHRER IN DRITTLÄNDERN FÜR ERZEUGNISSE, DIE ALS ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE ODER UMSTELLUNGSERZEUGNISSE IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN SOLLEN
Teil I: Verbindliche Angaben
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Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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Dieses Dokument wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (3) ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer, die Unternehmergruppe oder der Ausführer (Nichtzutreffendes streichen) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhält. |
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Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder qualifiziertes elektronisches Siegel |
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10. |
Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848
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Teil II: Spezifische optionale Angaben
Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die die Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 für den Unternehmer, die Unternehmergruppe oder den Ausführer ausstellt.
1. Erzeugnismenge
Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl |
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2. Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche
Name des Erzeugnisses |
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Fläche in Hektar |
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3. Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt
Anschrift oder Lage |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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4. Informationen über die Tätigkeit(en), die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausübt, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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5. Informationen über die Tätigkeit(en), die vom Subunternehmer ausgeübt werden
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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6. Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat
Name und Anschrift |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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7. Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848
a) |
Name der Akkreditierungsstelle, |
b) |
Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde. |
8. Weitere Angaben
|
(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).
BESCHLÜSSE
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/15 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2241 DES RATES
vom 14. November 2022
zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erlassen. |
(2) |
Mit der Resolution 2641 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Juni 2022 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrates unterliegen, sowie der Umfang der Verpflichtung geändert, dem mit der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu melden. |
(3) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(4) |
Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/17 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES
vom 14. November 2022
zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) für 2024, der Jahresbeitrag für 2023, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2023 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. |
(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. |
(6) |
Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Obergrenze für den jährlichen Betrag der von den Vertragsparteien zum EEF für 2024 zu entrichtenden Beiträge wird auf 1 600 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 300 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt.
Artikel 2
Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.
Artikel 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2023 an die Europäische Kommission und die EIB gezahlt.
Artikel 4
Ein Betrag von 42 500 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2023 gemäß Artikel 3 erstattet.
Artikel 5
Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2025 wird auf 900 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2026 wird sie auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(3) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4) Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).
ANHANG
Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2023 (in EUR)
MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Schlüssel 9. EEF (%) |
Schlüssel 11. EEF (%) |
Kommission |
EIB |
Kommission + EIB |
||
11. EEF |
Erstattung aus dem 9. EEF |
11. EEF minus Erstattung 9. EEF |
11. EEF |
Gesamtbetrag für die erste Tranche 2023 |
|||
BELGIEN |
3,92 |
3,24927 |
24 369 525 |
1 666 000 |
22 703 525 |
3 249 270 |
25 952 795 |
BULGARIEN |
|
0,21853 |
1 638 975 |
0 |
1 638 975 |
218 530 |
1 857 505 |
TSCHECHIEN |
|
0,79745 |
5 980 875 |
0 |
5 980 875 |
797 450 |
6 778 325 |
DÄNEMARK |
2,14 |
1,98045 |
14 853 375 |
909 500 |
13 943 875 |
1 980 450 |
15 924 325 |
DEUTSCHLAND |
23,36 |
20,57980 |
154 348 500 |
9 928 000 |
144 420 500 |
20 579 800 |
165 000 300 |
ESTLAND |
|
0,08635 |
647 625 |
0 |
647 625 |
86 350 |
733 975 |
IRLAND |
0,62 |
0,94006 |
7 050 450 |
263 500 |
6 786 950 |
940 060 |
7 727 010 |
GRIECHENLAND |
1,25 |
1,50735 |
11 305 125 |
531 250 |
10 773 875 |
1 507 350 |
12 281 225 |
SPANIEN |
5,84 |
7,93248 |
59 493 600 |
2 482 000 |
57 011 600 |
7 932 480 |
64 944 080 |
FRANKREICH |
24,30 |
17,81269 |
133 595 175 |
10 327 500 |
123 267 675 |
17 812 690 |
141 080 365 |
KROATIEN |
|
0,22518 |
1 688 850 |
0 |
1 688 850 |
225 180 |
1 914 030 |
ITALIEN |
12,54 |
12,53009 |
93 975 675 |
5 329 500 |
88 646 175 |
12 530 090 |
101 176 265 |
ZYPERN |
|
0,11162 |
837 150 |
0 |
837 150 |
111 620 |
948 770 |
LETTLAND |
|
0,11612 |
870 900 |
0 |
870 900 |
116 120 |
987 020 |
LITAUEN |
|
0,18077 |
1 355 775 |
0 |
1 355 775 |
180 770 |
1 536 545 |
LUXEMBURG |
0,29 |
0,25509 |
1 913 175 |
123 250 |
1 789 925 |
255 090 |
2 045 015 |
UNGARN |
|
0,61456 |
4 609 200 |
0 |
4 609 200 |
614 560 |
5 223 760 |
MALTA |
|
0,03801 |
285 075 |
0 |
285 075 |
38 010 |
323 085 |
NIEDERLANDE |
5,22 |
4,77678 |
35 825 850 |
2 218 500 |
33 607 350 |
4 776 780 |
38 384 130 |
ÖSTERREICH |
2,65 |
2,39757 |
17 981 775 |
1 126 250 |
16 855 525 |
2 397 570 |
19 253 095 |
POLEN |
|
2,00734 |
15 055 050 |
0 |
15 055 050 |
2 007 340 |
17 062 390 |
PORTUGAL |
0,97 |
1,19679 |
8 975 925 |
412 250 |
8 563 675 |
1 196 790 |
9 760 465 |
RUMÄNIEN |
|
0,71815 |
5 386 125 |
0 |
5 386 125 |
718 150 |
6 104 275 |
SLOWENIEN |
|
0,22452 |
1 683 900 |
0 |
1 683 900 |
224 520 |
1 908 420 |
SLOWAKEI |
|
0,37616 |
2 821 200 |
0 |
2 821 200 |
376 160 |
3 197 360 |
FINNLAND |
1,48 |
1,50909 |
11 318 175 |
629 000 |
10 689 175 |
1 509 090 |
12 198 265 |
SCHWEDEN |
2,73 |
2,93911 |
22 043 325 |
1 160 250 |
20 883 075 |
2 939 110 |
23 822 185 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
12,69 |
14,67862 |
110 089 650 |
5 393 250 |
104 696 400 |
14 678 620 |
119 375 020 |
EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT |
100,00 |
100,00 |
750 000 000 |
42 500 000 |
707 500 000 |
100 000 000 |
807 500 000 |
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2243 DES RATES
vom 14. November 2022
zur Einleitung der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (1),
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1968 angenommen. |
(2) |
Am 8. November 2022 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Missionsplan für die EUMAM Ukraine gebilligt werden sollte. |
(3) |
Die EU-Mission sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers für die EUMAM Ukraine am 15. November 2022 eingeleitet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Missionsplan für die EUMAM Ukraine wird gebilligt.
Artikel 2
Die EUMAM Ukraine wird am 15. November 2022 eingeleitet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2244 DES RATES
vom 14. November 2022
über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat festzulegenden Bedingungen erfüllt. |
(2) |
Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte erlassen. In Artikel 1 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass im Rahmen dieser Liste, ein Projekt mit der Bezeichnung „Militärische Mobilität“ von den 24 Projektmitgliedern einschließlich der Niederlande als Projektkoordinator auszuarbeiten ist. |
(3) |
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. |
(4) |
Am 29. Juli 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) entsprechend Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 seinen Antrag auf Teilnahme am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ an den Koordinator dieses Projekts Anschließend haben die Projektmitglieder entsprechend Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 nach Eingang des Antrags auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen bewertet, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt. |
(5) |
Am 7. Oktober 2022 hat der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 mitgeteilt, dass sich die Projektmitglieder des genannten SSZ-Projekts einstimmig auf Folgendes geeinigt haben: darauf, dass sie das Vereinigte Königreich zur Teilnahme an diesem Projekt einladen möchten, auf den Umfang, die Form und die relevanten Phasen der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesem Projekt und darauf, dass das Vereinigte Königreich die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. |
(6) |
Das PSK hat am 19. Oktober 2022 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Teilnahme an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erzielt. Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“, einschließlich seiner Ziele, seiner Organisations- und der Beschlussfassungsstrukturen sowie seiner vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das PSK Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen des Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritische Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „EDA“) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung umfasst und dass es auch nicht die Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien zum Gegenstand hat. Es hat ferner zur Kenntnis genommen, dass an dem Projekt keine Rechtsträger beteiligt sind und dass es keine Investitionen, keine Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf Finanzierung durch die Union für Projekttätigkeiten umfasst. |
(7) |
Das PSK hat außerdem seine Zustimmung zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme des Vereinigten Königreichs am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“, wie in der Mitteilung dargelegt, gegeben. Es hat zur Kenntnis genommen, dass das Vereinigte Königreich erklärt hat, dass es den Projektumfang, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich unterstützt. |
(8) |
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass das Vereinigte Königreich die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:
|
(9) |
Abschließend empfiehlt das PSK in seiner Stellungnahme, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte. |
(10) |
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Entsprechend Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich das Vereinigte Königreich dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen dem Vereinigten Königreich und den Projektmitgliedern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird. Der Rat wird die Aufsicht entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann entsprechend Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Nordirland an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.
(2) ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.
(3) Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).
(4) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2540.
(5) Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2245 DES RATES
vom 14. November 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden. |
(2) |
Die Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung gehört zu den Hauptzielen des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine (2). Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Annäherung der Ukraine an die GASP gehörten zu den Ergebnissen des 22. Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine am 6. Oktober 2020; eine weitere Vertiefung erfolgte auf dem 23. Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 12. Oktober 2021 in Kiew. |
(3) |
Die Aggression Russlands gegen die Ukraine seit 2014 hat sich im Februar 2022 mit der grundlosen Invasion in die Ukraine dramatisch eskaliert. Die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine und schützen ihre Zivilbevölkerung weiterhin mit den verfügbaren, begrenzten Ressourcen. |
(4) |
Am 30. September 2022 begrüßten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine gemeinsam die Unterstützung der Union für die ukrainischen Streitkräfte und ersuchten die Union, eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zur Stärkung der Fähigkeiten der ukrainischen Streitkräfte einzuleiten. |
(5) |
Am 17. Oktober 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) an (3). Wie in diesem Beschluss betont, ist die Mission Teil des Integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine, der Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte umfasst. |
(6) |
Die EUMAM Ukraine wird mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme betraut. Sie wird für die Erstattung von Munition und Ausrüstung oder Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden, sowie von Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur dieser militärischen Ausrüstung, zuständig sein. Eine enge Koordinierung zwischen dem Militärstab der EU, der EUMAM Ukraine und weiteren Hauptquartieren der Mission sowie zwischen den an den Ausbildungsmaßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten wird erforderlich sein. |
(7) |
Die Unterstützungsmaßnahme wird unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. |
(8) |
Sobald dies erforderlich ist, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der ursprünglich zugewiesene als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 16 000 000 EUR vollständig gebunden ist, wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die Frage weiterer Mittelzuweisungen prüfen, um im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die finanzielle Unterstützung des Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage einer raschen Bewertung durch die EUMAM Ukraine und ihrer regelmäßigen Berichte fortzusetzen. |
(9) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, damit die ukrainischen Streitkräfte die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen können.
(3) Zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Mitgliedstaaten Folgendes finanziert:
a) |
Munition, militärische Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, soweit erforderlich, um die operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine zu erfüllen, und |
b) |
Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten Elemente, die von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine zur Verfügung gestellt werden. |
(4) Nach Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung der EUMAM Ukraine wird die Verwahrung der Munition, der militärischen Ausrüstung und der Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, an den Begünstigten zurückübertragen.
(5) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der ursprünglich als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 16 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung von Einnahmen und Ausgaben für im Rahmen der EFF finanzierten Operationen verwaltet.
(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 16 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Berichtigungshaushaltsplan für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.
(4) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem Zeitpunkt des Starts der EUMAM Ukraine förderfähig.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ukrainischen Streitkräfte; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; und |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen in Absatz 1 benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung und Überwachung von Munition, militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, werden von der EUMAM Ukraine durchgeführt.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird dazu genutzt, für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen, und trägt zur Prävention solcher Nichteinhaltungen bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen statt.
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beitrug.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sowie rechtzeitig vor der vollständigen Bindung des ursprünglichen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags einen Bericht vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben und übermittelt dabei auch die verfügbaren Informationen über die gelieferte Ausrüstung.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).
(4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).