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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2022/2195 der Kommission vom 10. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. November 2022
mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus daran aufs Schärfste. Infolge der militärischen Aggression hat die Kommission die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme zwischen der Union und Russland bzw. Belarus und gegebenenfalls dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms ihren Sitz hat, ausgesetzt. Seit Beginn von Russlands militärischer Aggression gegen die Ukraine hat die Union eine Reihe neuer Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt. |
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(2) |
Die militärische Aggression Russlands hat die Durchführung von dreizehn im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) geförderten Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen neun Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsbehörde für das jeweilige Programm ihren Sitz hat, sowie der Ukraine, der Republik Moldau, Russland und Belarus unterbrochen. |
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(3) |
Wegen des betrügerischen Vorgehens bei den Präsidentschaftswahlen in Belarus vom August 2020 und des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Proteste war mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2020 die Unterstützung der Union für Belarus bereits neu kalibriert worden. |
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(4) |
Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind die Union, insbesondere ihre östlichen Regionen, sowie die westlichen Teile der Ukraine und die Republik Moldau mit einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen konfrontiert. Dieser Zustrom ist eine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und Drittländer, die unmittelbare Nachbarländer der Ukraine sind, und sie könnte sich auch auf andere Mitgliedstaaten ausweiten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich ihre Volkswirtschaften noch immer von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen. |
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(5) |
Darüber hinaus wurde die Durchführung von zwei im Rahmen des ENI und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geförderte Programme für transnationale Zusammenarbeit — das Interreg-Programm für den Ostseeraum mit Beteiligung Russlands und das Transnationales Programm für den Donauraum mit Beteiligung der Ukraine und der Republik Moldau — durch die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. durch den Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine, der eine unmittelbare Folge dieser Aggression ist, erheblich beeinträchtigt. |
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(6) |
Seit der Mitteilungen über die Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit Russland und Belarus ist die Durchführung jeglicher Programme und Projekte mit diesen Ländern ausgesetzt. Es müssen besondere Regeln für die weitere Durchführung der im Rahmen des ENI und des EFRE geförderten Kooperationsprogramme — selbst im Falle der Kündigung der betreffenden Finanzierungsvereinbarung — festgelegt werden. |
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(7) |
Die Durchführung der im Rahmen des ENI geförderten Kooperationsprogramme ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission (4) geregelt. Allerdings ist es nicht möglich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 entsprechend zu ändern, da deren Rechtsgrundlage, Verordnung (EU) Nr. 232/2014, seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Kraft ist. Daher ist es erforderlich, in einem gesonderten Instrument besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festzulegen. |
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(8) |
Die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit der Ukraine und der Republik Moldau sind nicht ausgesetzt. Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und der erhebliche Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Republik Moldau wirken sich jedoch in erheblichem Maße auf die Durchführung dieser Programme aus. Um den Herausforderungen für Programmpartner, Programmbehörden und Projektpartner Rechnung zu tragen, müssen besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festgelegt werden. |
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(9) |
Zur Verringerung der Belastung für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der notwendigen Reaktion auf die unprovozierte, ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine sowie auf den erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine ergibt, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Kofinanzierungsregel für den Beitrag der Union nicht gelten. |
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(10) |
Zur Änderung des Kofinanzierungssatzes sollte es ausreichen, der Kommission überarbeitete Finanztabellen und sonstige Verfahrensregelungen zu übermitteln. Es ist notwendig, die Bestimmungen zur Anpassung und Überarbeitung von Programmen für Programme, die unmittelbar von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. von einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine betroffen sind, zu vereinfachen. Potenzielle Folgeanpassungen, einschließlich der Zielwerte der Indikatoren, sollten im Rahmen einer späteren Programmanpassung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden können. |
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(11) |
Die Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sollten ab dem Beginn dieser Aggression am 24. Februar 2022 förderfähig sein. |
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(12) |
Bei bereits vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählten Projekten ist für die Verwaltung zwar die Verwaltungsbehörde zuständig, jedoch müssen bei einigen Programmen bestimmte Projektänderungen vom Gemeinsamen Begleitausschuss genehmigt werden. Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, muss daher festgelegt werden, dass die Zuständigkeit dafür, die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde zu ändern, ausschließlich bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde liegt, ohne dass die vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss erforderlich ist. Diese Änderungen sollten unter anderem auch den Austausch des Hauptbegünstigten oder jegliche Änderungen des Finanzierungsplans oder der Ausführungsfristen umfassen können. In Bezug auf neue Projekte sollte es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich gestattet sein, nach dem 31. Dezember 2022 Verträge zu unterzeichnen, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
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(13) |
Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat zu einer unerwartet hohen Inflation sowie zu einem unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise geführt, was sich insgesamt auf die Durchführung großer Infrastrukturprojekte im Rahmen der betreffenden Programme auswirkt. Um Abhilfe zu schaffen, sollte der Anteil des Unionsbeitrags zu diesen Projekten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Obergrenze von 30 % bei Abschluss des Programms überschreiten dürfen, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise zurückzuführen ist. |
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(14) |
Die von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Überprüfungen umfassen Verwaltungsüberprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen. Aufgrund der Beeinträchtigung der Programmdurchführung könnte es sein, dass Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten in der Ukraine nicht mehr möglich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, lediglich Verwaltungsüberprüfungen vorzunehmen. Wenn die Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, sollte es dem Begünstigten außerdem möglich sein, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung des Begünstigten, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, die entsprechenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend zu machen. |
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(15) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen. Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung könnte eine oder mehrere dieser Bedingungen — insbesondere die Anforderung, dass das Projekt klare, durch die grenzübergreifende bzw. transnationale Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen und Vorteile hat — zu Beginn der Beeinträchtigung oder bei Abschluss eines Projekts nicht erfüllt sein. Darüber hinaus könnte die Bedingung, dass Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden Partnerländer beteiligt sein müssen, nicht mehr erfüllt werden. Daher muss festgestellt werden, ob Ausgaben dennoch als förderfähig angesehen werden können, obwohl einige Finanzierungsbedingungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung möglicherweise nicht mehr erfüllt sind. |
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(16) |
Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten abzuschließen, ist es angebracht, ausnahmsweise von der Verpflichtung abzuweichen, dass an allen Projekten mindestens ein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt sein muss und dass alle Tätigkeiten echte grenzübergreifende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben müssen. |
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(17) |
Die Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die Hauptbegünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des Hauptbegünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den Hauptbegünstigten gestattet sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung des Hauptbegünstigten, die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an andere Partner weiterzugeben, aufgehoben oder zumindest angepasst werden. |
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(18) |
Damit die betroffenen Programme den außergewöhnlichen Umständen Rechnung tragen können, muss erlaubt werden, dass Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen ausnahmsweise und mit angemessener Begründung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden können. |
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(19) |
Infolge der Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern wurden mit der Beteiligung von Russland oder Belarus in Zusammenhang stehende Zahlungen ausgesetzt. Zudem werden in der Ukraine Zahlungen ins Ausland durch die von der Nationalbank ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen sowie durch die Sicherheitslage infolge der militärischen Aggression Russlands behindert. Es ist daher angebracht, der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, Mittel direkt an diejenigen Projektbegünstigten in den Mitgliedstaaten und in Partnerländern auszuzahlen, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind. |
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(20) |
Im Rahmen des ENI geförderte Programme müssen die Methode festlegen, nach der in anderen Währungen als dem Euro getätigte Ausgaben umgerechnet werden. Die gewählte Methode ist während der gesamten Programmlaufzeit anzuwenden. Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat finanzielle und wirtschaftliche Folgen, die zu unerwarteten Wechselkursschwankungen geführt haben. Daher muss die Möglichkeit geschaffen werden, diese Methode zu ändern. |
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(21) |
Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung können die Verwaltungsbehörden unter Umständen keine Überweisungen aus bestimmten Partnerländern erhalten, sodass Forderungen gegenüber Projektbegünstigten, die in diesen Ländern ansässig sind, nicht eingezogen werden können. Falls ein Partnerland einen Teil seines nationalen Beitrags an die Verwaltungsbehörde überwiesen hat, sollten diese Mittel zur Verrechnung derartiger Forderungen verwendet werden. Bei anderen Partnerländern sollte auf Einziehungsanordnungen für nicht einziehbare Forderungen verzichtet werden, oder die Kommission sollte die Abwicklung übernehmen. |
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(22) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von ENI-Mitteln an Programme für transnationale Zusammenarbeit im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festzulegen, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, festzulegen. Zwar können die für derartige Aspekte anwendbaren Bedingungen für die Programmdurchführung durch eine Anpassung des Kooperationsprogramms angepasst werden, jedoch ist es notwendig, einige Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 vorzusehen, damit die für die im Rahmen des ENI geförderten Programme festgelegten Bestimmungen auch auf das Interreg-Programm für den Ostseeraum und das Transnationale Programm für den Donauraum angewandt werden können. |
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(23) |
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffenen Kooperationsprogramme — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(24) |
Bei der Bereitstellung von Mitteln im Kontext dieser Verordnung sind die Bedingungen und Verfahren entsprechend den restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuhalten. |
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(25) |
Wegen der Dringlichkeit der Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands sowie der anhaltenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
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(26) |
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme so rechtzeitig anzupassen, dass sie für das Geschäftsjahr 2021/2022 von der Möglichkeit eines Unionsbeitrags ohne Kofinanzierung Gebrauch machen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung enthält besondere Bestimmungen für dreizehn Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und für zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die jeweils im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Bezug auf Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Beteiligung von Belarus daran.
(2) Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) Artikel 15 gilt für die Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die in Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Partnerland“ jedes Drittland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt; |
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2. |
„Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind:
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(2) Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014.
Artikel 3
Kofinanzierung
In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation ist für Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen für die am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 bzw. 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Unionsbeitrags durch Mitgliedstaaten oder Partnerländer erforderlich.
Artikel 4
Programmplanung
(1) Die Anwendung von Artikel 3 erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmanpassung. Nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, bevor sie die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2021/2022 einreicht.
(2) Anpassungen des Programms, bei denen die kumulierten Änderungen nicht mehr als 30 % des ursprünglich für jedes thematische Ziel oder für technische Hilfe zugewiesenen Unionsbeitrags ausmachen, die Übertragungen zwischen thematischen Zielen, von technischer Hilfe auf thematische Ziele oder von thematischen Zielen auf technische Hilfe beinhalten, gelten als nicht substanziell und können daher nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss unmittelbar von der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Für solche Anpassungen ist kein Beschluss der Kommission erforderlich.
(3) Über die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung hinaus bedürfen die kumulierten Anpassungen gemäß Absatz 2 keiner weiteren Begründung; sie spiegeln, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms wider.
Artikel 5
Förderfähigkeit der Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen
Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung sind ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
Artikel 6
Projekte
(1) Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der von dieser Beeinträchtigung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde ohne die vorherige Genehmigung des Gemeinsamen Begleitausschusses ändern.
Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Umsetzungsfristen umfassen.
(2) Die Verwaltungsbehörde darf nach dem 31. Dezember 2022 Verträge, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, unterzeichnen, sofern alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind.
(3) Der Anteil des Beitrags der Union, der großen Infrastrukturprojekten zugewiesen wird, darf bei Abschluss des Programms 30 % überschreiten, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise infolge der unerwartet hohen Inflation zurückzuführen ist.
Artikel 7
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Überprüfungen dürfen sich auf Verwaltungsüberprüfungen beschränken, wenn Vor-Ort-Überprüfungen nicht möglich sind. Sind überhaupt keine Überprüfungen möglich, so werden die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht
(2) Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben unbeschadet Absatz 1 auf der Grundlage einer vom Begünstigten abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht werden.
Artikel 8
Durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen der Projekte
(1) Die im Rahmen der Projektdurchführung durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile von Projekten, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, werden in drei Phasen bewertet:
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a) |
die erste Phase ist der Zeitraum bis zu dem Datum, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung begonnen hat; |
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b) |
die zweite Phase ist der Zeitraum ab dem in Buchstabe a genannten Datum; |
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c) |
die dritte Phase ist der Zeitraum nach dem Ende der Beeinträchtigung der Programmdurchführung. |
In Bezug auf die erste und die dritte Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern erreicht wurden, sofern die Begünstigten in den Partnerländern in der Lage waren, der Verwaltungsbehörde die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
In Bezug auf die zweite Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in denjenigen Partnerländern erreicht wurden, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind und die sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b befinden.
(2) Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Projekten wird gemäß Absatz 1 bewertet, im Hinblick auf deren durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile.
(3) In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation sind Projekte mit einer Infrastrukturkomponente in einem Partnerland nicht verpflichtet, den Beitrag der Union zurückzuzahlen, wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen, dass innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist keine substanziellen Änderungen erfolgen dürfen.
Artikel 9
Beteiligung an Projekten
(1) Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(2) Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, kann der Gemeinsame Begleitausschuss neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(3) Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung von Projekten festgelegt sind, sodass auch im Projektantrag vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland erfasst werden.
Artikel 10
Pflichten der Hauptbegünstigten
(1) Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und solange diese Beeinträchtigung anhält, ist der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet,
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a) |
die Verantwortung für die Nichtdurchführung des Teils des Projekts zu übernehmen, der von der Beeinträchtigung betroffen ist; |
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b) |
sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die vertraglich festgelegt und von allen Begünstigten vereinbart wurden; |
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c) |
sicherzustellen, dass von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachte Ausgaben von einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden. |
(2) Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit den anderen Begünstigten einseitig zu ändern und anzupassen.
Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, die Tätigkeiten eines Begünstigten aus einem Partnerland ganz oder teilweise auszusetzen, solange die Beeinträchtigung der Programmdurchführung andauert.
(3) Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat kann der Verwaltungsbehörde die am Projekt vorzunehmenden notwendigen Änderungen vorschlagen, einschließlich der Umverteilung von Projektmaßnahmen auf die übrigen Begünstigten.
(4) Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihm den Finanzbeitrag für die Durchführung von Projektmaßnahmen nicht oder nur teilweise auszuzahlen.
Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten in Partnerländern den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und vollständig erhalten.
(5) In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation dürfen der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfbehörde Zahlungsanträge prüfen und annehmen, ohne dass die von Begünstigten mit Sitz in einem Partnerland geltend gemachten Ausgaben zuvor durch einen Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten auch für Hauptbegünstigte in einem Partnerland, das sich nicht in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet.
Ein solcher Hauptbegünstigter kann zudem die Verwaltungsbehörde auffordern, während der Dauer der Beeinträchtigung einen anderen Begünstigten als Hauptbegünstigten zu benennen und Direktzahlungen an andere Begünstigte des betreffenden Projekts zu leisten.
Artikel 11
Direkte Vergabe
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung können Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge eines militärischen Angriffs auf ein teilnehmendes Land in besonderen und ausreichend begründeten Fällen ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählt werden.
Artikel 12
Zahlungen
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde einen Finanzbeitrag für die Durchführung der Projektmaßnahmen direkt an andere Projektbegünstigte als den Hauptbegünstigten auszahlen.
Artikel 13
Verwendung des Euro
Die gewählte, im Programm festgelegte Methode zur Umrechnung von Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, kann rückwirkend ab dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung geändert werden, wobei die Umrechnung anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission eines der folgenden Monate erfolgt:
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a) |
dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden; |
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b) |
dem Monat, in dem die Ausgaben einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten zur Prüfung vorgelegt wurden; |
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c) |
dem Monat, in dem die Ausgaben dem Hauptbegünstigten gemeldet wurden. |
Artikel 14
Finanzielle Verantwortlichkeiten, Wiedereinziehungen und Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde
(1) Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren alle notwendigen Schritte zur Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Begünstigten in Partnerländern bzw. von Hauptbegünstigten in Mitgliedstaaten oder Partnerländern zu unternehmen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge ohne vorherige Wiedereinziehung über einen Hauptbegünstigten in einem Partnerland direkt bei einem Begünstigten in einem Mitgliedstaat einzuziehen.
(3) Die Verwaltungsbehörde erstellt und übermittelt die Einziehungsschreiben zur Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
Im Falle einer negativen oder fehlenden Reaktion von Begünstigten in Partnerländern oder seitens des Partnerlandes, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, eine Wiedereinziehung beim jeweiligen Partnerland zu versuchen oder in dem betreffenden Partnerland ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten.
Die Entscheidung, keinen ersten Wiedereinziehungsversuch vorzunehmen, wird von der Verwaltungsbehörde dokumentiert. Diese Dokumentation gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Verwaltungsbehörde die gebotene Sorgfalt angewandt hat.
(4) Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet und dessen Kofinanzierung an die Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann die Verwaltungsbehörde die einzuziehende Forderung mit den nicht verwendeten Mitteln verrechnen, die das Partnerland zuvor an die Verwaltungsbehörde überwiesen hatte.
(5) Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet, und ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, diese Forderung gemäß Absatz 4 zu verrechnen, so kann die Verwaltungsbehörde die Kommission ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen.
Unterliegt der betreffende Begünstigte aufgrund von gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen einem Einfrieren von Vermögenswerten oder einem Verbot, ihm oder zu seinen Gunsten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Kommission zu ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Zu diesem Zweck überträgt die Verwaltungsbehörde ihre Ansprüche gegenüber dem Begünstigten auf die Kommission.
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen Begleitausschuss über jedes von der Kommission übernommene Wiedereinziehungsverfahren.
Artikel 15
Für transnationale Programme geltende Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
(1) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 darf der Begleitausschuss oder ein vom Begleitausschuss eingesetzter und unter dessen Verantwortung handelnder Lenkungsausschuss neue Vorhaben auswählen, selbst wenn kein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt ist, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, sofern transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen werden.
Der Begleit- bzw. Lenkungsausschuss darf auch neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(2) Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung genannten Situationen konfrontiert ist, an der Projektdurchführung teilnehmen kann.
Die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, durch die transnationale Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile werden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung bewertet.
(3) Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Vorhaben im Einklang mit ihrem nationalen Recht ändern.
Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Fristen für die Ausführung umfassen.
Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben festgelegt sind, sodass die im Antragsdokument vorgesehenen Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, erfasst werden.
(4) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Rechte und Pflichten der Hauptbegünstigten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.
(5) Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die Bescheinigungsbehörde Zahlungen direkt an andere Begünstigte als den Hauptbegünstigten leisten.
(6) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für von der Verwaltungsbehörde und den Kontrollinstanzen durchgeführte Verwaltungsüberprüfungen Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.
(7) Abweichend von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Rückzahlungen an die Verwaltungsbehörde Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.
(8) Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die gewählte Methode zur Umrechnung von Ausgaben in Euro, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.
(9) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 8 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden transnationalen Programme mit einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung konfrontiert sind, und solange diese Beeinträchtigung andauert.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2022.
(2) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
ANHANG
LISTE DER BETROFFENEN KOOPERATIONSPROGRAMME 2014-2020
TEIL 1
LISTE DER PROGRAMME FÜR DIE GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) Nr. 232/2014
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1. |
2014TC16M5CB001 — ENI-CBC Kolarctic |
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2. |
2014TC16M5CB002 — ENI-CBC Karelien-Russland |
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3. |
2014TC16M5CB003 — ENI-CBC Südostfinnland-Russland |
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4. |
2014TC16M5CB004 — ENI-CBC Estland-Russland |
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5. |
2014TC16M5CB005 — ENI-CBC Lettland-Russland |
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6. |
2014TC16M5CB006 — ENI-CBC Litauen-Russland |
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7. |
2014TC16M5CB007 — ENI-CBC Polen-Russland |
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8. |
2014TC16M5CB008 — ENI-CBC Lettland-Litauen-Belarus |
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9. |
2014TC16M5CB009 — ENI-CBC Polen-Belarus-Ukraine |
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10. |
2014TC16M5CB010 — ENI-CBC Ungarn-Slowakei-Rumänien-Ukraine |
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11. |
2014TC16M5CB011 — ENI-CBC Rumänien-Moldau |
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12. |
2014TC16M5CB012 — ENI-CBC Rumänien-Ukraine |
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13. |
2014TC16M6CB001 — ENI-CBC Schwarzmeerbecken |
TEIL 2
LISTE DER PROGRAMME FÜR DIE TRANSNATIONALE ZUSAMMENARBEIT GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013
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1. |
2014TC16M5TN001 — Interreg-Programm für den Ostseeraum |
|
2. |
2014TC16M6TN001 — Transnationales Programm für den Donauraum |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
|
11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/12 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2193 DES RATES
vom 22. Dezember 2021
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 21. September 2020 hat der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Union angenommen. |
|
(2) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union im Anschluss daran das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/14 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK PERU ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES RAHMENS FÜR DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK PERU AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“)
einerseits und
Die REPUBLIK PERU (im Folgenden „Peru“)
andererseits,
im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —
IN DEM BEWUẞTSEIN, dass die Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschließen kann, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (1) festgelegten Aufgaben gehören können, gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“);
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten und unter fortgesetztem Engagement für die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in ihrer jeweiligen Nachbarschaft und in der Welt gemäß den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen;
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken, und in der Erkenntnis, dass die Mittel und Fähigkeiten der Sicherheitskräfte Perus in Krisenbewältigungsoperationen der EU eingesetzt werden könnten;
IN DEM WUNSCH, allgemeine Bedingungen für die Beteiligung Perus an Krisenbewältigungsoperationen der EU in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen;
IM HINBLICK DARAUF, dass dieses Abkommen weder die Beschlussfassungsautonomie der Union berühren noch den Umstand präjudizieren sollte, dass Peru über seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU von Fall zu Fall entscheidet;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union darüber entscheidet, ob Drittstaaten zur Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU eingeladen werden. Peru kann der Einladung der Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Union über die Annahme des vorgeschlagenen Beitrags —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an den Beschluss der Union, Peru zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt Peru der Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss seiner zuständigen Behörde über seine Beteiligung, einschließlich des von ihm vorgeschlagenen Beitrags, mit.
(2) Die Union gibt Peru so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Peru bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.
(3) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags Perus durch die Union erfolgt in Konsultation mit Peru.
(4) Die Union teilt Peru das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag Perus schriftlich mit, um die Beteiligung Perus gemäß diesem Abkommen sicherzustellen.
(5) Der von Peru gemäß Absatz 1 vorgeschlagene Beitrag und seine Annahme durch die Union gemäß Absatz 4 bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation der EU.
(6) Peru kann seine Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
Artikel 2
Rahmen
(1) Peru übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss, mit dem der Rat die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat die Verlängerung einer Krisenbewältigungsoperation beschließt.
(2) Der Beitrag Perus zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Artikel 3
Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte Perus
(1) Die Rechtsstellung des Personals, das zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordnet wird, und des Personals und der Einsatzkräfte, die von Peru für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellt werden, wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wird, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Peru wird darüber informiert.
(2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden Perus geregelt.
(3) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission übt Peru die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte Perus an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender oder künftiger Abkommen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.
(4) Peru ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; es ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.
(6) Peru verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der Peru teilnimmt.
(7) Die Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Perus an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.
Artikel 4
Verschlusssachen
(1) Peru gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, wie sie im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU im Falle einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters der EU im Falle einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Schließen die Parteien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet jenes Abkommen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU
Artikel 5
Zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal
(1) Peru
|
a) |
stellt sicher, dass sein zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit
|
|
b) |
unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur der EU rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. |
(2) Das von Peru für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, ist geimpft und ihm wird von der zuständigen Behörde Perus seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.
(3) Das von Peru abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Artikel 6
Befehlskette
(1) Alle Mitglieder des Personals, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der EU.
(3) Der Zivile Operationskommandeur der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.
(4) Der Missionsleiter der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Peru hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(6) Der Missionsleiter der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Peru einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden „NPOC“). Der NPOC erstattet dem Missionsleiter der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent Perus zuständig.
(8) Der Beschluss über die Beendigung der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU wird von der Union nach Konsultationen mit Peru gefasst, sofern Peru zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag dazu leistet.
Artikel 7
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt Peru gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Perus und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.
Artikel 8
Beitrag zum Verwaltungshaushalt
(1) Hat Peru beschlossen, an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU gemäß Artikel 1 Absatz 5 teilzunehmen, so leistet Peru vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels, einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
|
a) |
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) Perus am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
|
b) |
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Perus und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Peru keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Union gezahlt werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Union Peru grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
|
a) |
die Union der Auffassung ist, dass Peru einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
|
b) |
das Pro-Kopf-BNE Perus das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Perus zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über
|
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
|
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und |
|
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN
Artikel 9
Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU
(1) Peru
|
a) |
sorgt dafür, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit
|
|
b) |
unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. |
(2) Das von Peru abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Artikel 10
Befehlskette
(1) Alle an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. Die operative Führung wird von dem zu diesem Zweck benannten Offizier der peruanischen Streitkräfte ausgeübt.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die operative Kontrolle und die taktische Führung und/oder die taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte, ihre Mittel und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.
(3) Peru hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Peru jederzeit darum ersuchen, dass Peru seinen Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Peru einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Perus zuständig.
(6) Die in diesem Abschnitt III verwendeten Begriffe werden im Einklang mit dem Abkürzungs- und Definitionsverzeichnis des EU-Militärausschusses (EUMC) (Revision 2019) verwendet.
Artikel 11
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 12 trägt Peru alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (3) gemeinsam gedeckt.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Perus und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.
Artikel 12
Beitrag zu den gemeinsamen Kosten
(1) Hat Peru beschlossen, an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU gemäß Artikel 1 Absatz 5 teilzunehmen, so leistet Peru vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
|
a) |
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Perus am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
|
b) |
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Perus und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt Peru lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Peru insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Peru grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
|
a) |
die Union der Auffassung ist, dass Peru einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
|
b) |
das Pro-Kopf-BNE Perus das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Perus zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über
|
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
|
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und |
|
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 14
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern der Union nichts anderes mitgeteilt wird, ist das Außenministerium die zuständige Behörde Perus.
Artikel 15
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.
Artikel 16
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 17
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2022, in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Union
Für die Republik Peru
(1) Am 30. März 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, C 83, Band 53.
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION IM RAHMEN DER ANWENDUNG EINES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH DIE REPUBLIK PERU BETEILIGT, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE
„Die Mitgliedstaaten der Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Peru beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen Peru wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
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— |
von dem zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal Perus in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder |
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— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Perus sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die diese Operation abgeordneten Personals Perus bei der Nutzung dieser Mittel vor.“ |
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK PERU IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN ALLE AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU BETEILIGTEN STAATEN
„Peru, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Peru gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
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von dem abgeordneten Personal eines an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staats in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder |
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durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.“ |
VERORDNUNGEN
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2194 DES RATES
vom 10. November 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 angenommen. |
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(2) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat am 11. November 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1965 (2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2022 verlängert wurden. Am selben Tag hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1959 (3) angenommen, mit der die Begründungen für 26 in der Liste aufgeführte Personen geändert wurden. |
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(3) |
Der Rat hat die geltenden restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen, die in der darin enthaltenen Liste aufgeführt sind, beibehalten und die Begründungen für 17 Personen aktualisiert werden. |
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(4) |
Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden. |
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(5) |
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.
(2) Beschluss (GASP) 2021/1965 des Rates vom 11. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 148).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1959 des Rates vom 11. November 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 1).
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen durch die folgenden Einträge ersetzt:
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„3. |
Tibisay LUCENA RAMÍREZ |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Seit Oktober 2021 Ministerin für Hochschulbildung. Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral oder CNE) von April 2006 bis Juni 2020. Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
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5. |
Maikel José MORENO PÉREZ |
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965 Geschlecht: männlich |
Richter der Berufungskammer für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) von Venezuela. Ehemaliger Präsident und Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung des Vorsitzes von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. |
22.1.2018 |
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15. |
Freddy Alirio BERNAL ROSALES |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Gouverneur des Bundesstaates Táchira seit seinem Wahlsieg im November 2021. Ehemaliger Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und ehemaliger Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira konnte er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
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22. |
Alexis Enrique ESCALONA MARRERO |
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962 Geschlecht: männlich |
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Generalmajor a. D., ehemaliger stellvertretender Minister für Prävention und öffentliche Sicherheit im Innenministerium (2017 von Präsident Maduro ernannt) und ehemaliger nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)) (von 2014 bis 2017). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. |
27.9.2019 |
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27. |
Gladys DEL VALLE REQUENA |
Geburtsdatum: 9. November 1952 Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela Ausweisnummer: V-4114842 Geschlecht: weiblich |
Seit 27. April 2022 Generalinspektorin der Gerichte. Ehemaliges Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung sowie ehemaliges Mitglied und ehemalige zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (Asamblea Nacional Constituyente (ANC)). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
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30. |
Juan José MENDOZA JOVER |
Geburtsdatum: 11. März 1969 Geburtsort: Trujillo, Venezuela Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo Ausweisnummer: V-9499372 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und ehemaliger Präsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Februar 2017 – April 2022). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. |
29.6.2020 |
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37. |
Remigio CEBALLOS ICHASO |
Geburtsdatum: 1. Mai 1963 Ausweisnummer: V-6557495 Geschlecht: männlich |
Seit August 2021 Innen- und Justizminister von Venezuela und Vizepräsident der Regierung für die Sicherheit der Bevölkerung. Ehemaliger Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (Comando Estratégico Operacional Fuerzas Armadas Nacionales Bolivarianas (CEOFANB)), dem höchsten Organ der venezolanischen Streitkräfte (Juni 2017 – Juli 2021). CEOFANB kontrolliert die bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB) und die bolivarische Nationalgarde. CEOFANB ist darüber hinaus verantwortlich für die Koordination der Einsätze der FANB bei Demonstrationen. In seiner Funktion als Befehlshaber des CEOFANB war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch unverhältnismäßige Gewaltanwendung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Angehörige der FANB und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der bolivarischen Nationalgarde. Verschiedene Quellen, darunter die unabhängige internationale Ermittlungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela, machen die FANB und die bolivarische Nationalgarde für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
22.2.2021 |
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38. |
Omar José PRIETO FERNÁNDEZ |
Geburtsdatum: 25. Mai 1969 Ausweisnummer: V-9761075 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaates Zulia (2017-2021). In dieser Funktion hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bundesstaat Zulia untergraben. Er wurde von der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) vereidigt, nachdem der rechtmäßige Wahlsieger sich geweigert hatte, von der ANC vereidigt zu werden. Omar José Prieto Fernández hat die undemokratischen Wahlen für die Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 aktiv gefördert. Darüber hinaus hat er die Oppositionsführer im Bundesstaat Zulia durch „Hausbesuche“ bedroht und erklärt, dass er den Bundesstaat Zulia für unabhängig erklären würde, wenn eine Interimsregierung unter Juan Guaidó an die Macht käme. |
22.2.2021 |
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42. |
Lourdes Benicia SUÁREZ ANDERSON |
Geburtsdatum: 7. März 1965 Geschlecht: weiblich |
Seit Dezember 2005 Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit April 2022 Vizepräsidentin der Verfassungskammer. Ehemalige Präsidentin der Verfassungskammer und ehemalige erste Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs ist sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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44. |
René Alberto DEGRAVES ALMARZA |
Geschlecht: männlich |
Ergänzungsrichter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) seit April 2022. Ehemaliger Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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45. |
Arcadio DELGADO ROSALES |
Geburtsdatum: 23. September 1954 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Richter und Vizepräsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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46. |
Carmen Auxiliadora ZULETA DE MERCHÁN |
Geburtsdatum: 13. Dezember 1947 Geschlecht: weiblich |
Ehemalige Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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47. |
Indira Maira ALFONZO IZAGUIRRE |
Geburtsdatum: 29. April 1968 Geburtsort: La Guaira (Bundesstaat La Guaira, Venezuela) Ausweisnummer: V-6978710 Geschlecht: weiblich |
Ehemalige Präsidentin der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Ehemalige Präsidentin des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)), am 13. Juni 2020 ernannt. Ehemaliges Mitglied der Kammer für Wahlfragen und der Plenarkammer des Obersten Gerichtshofs, von 2015 bis zum 24. Februar 2017, zweite Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs, vom 24. Februar 2017 bis 12. Juni 2020 Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als ein Mitglied der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs ist Indira Maira Alfonzo Izaguirre verantwortlich für Handlungen gegen die im Dezember 2015 neu gewählte Nationalversammlung, die dazu führten, dass die Nationalversammlung nicht ihre gesetzmäßigen Befugnisse ausüben konnte. Darüber hinaus hat sie die Ernennung zur Präsidentin des CNE durch den Obersten Gerichtshof im Juni 2020 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. In dieser Funktion hat sie die undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 vorbereitet und überwacht und war an den Änderungen des Wahlrechts vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen beteiligt, ohne förmlich aus dem Obersten Gerichtshof ausgeschieden zu sein (befristete Genehmigung der Mitgliedschaft im CNE). Nach der Neubesetzung des CNE im Mai 2021 kehrte sie zum Obersten Gerichtshof zurück. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. |
22.2.2021 |
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48. |
Leonardo Enrique MORALES POLEO |
Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Vizepräsident des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) und Präsident des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen (August 2020 – Mai 2021). Leonardo Enrique Morales Poleo wurde am 7. August 2020 vom Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) zum Vizepräsidenten des CNE und zum Präsidenten des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen ernannt, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. Darüber hinaus arbeitete er vor seiner Ernennung für die Partei Avanzada progresista. Als Mitglied (Rektor) und Vizepräsident des CNE nahm er uneingeschränkt am Entscheidungsprozess des CNE teil. Er unterstützte und erleichterte die Überwachung des Wahlprozesses, der zu den undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 führte. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela weiter untergraben. Leonardo Enrique Morales Poleo stimmte seiner Ernennung zum Mitglied des CNE zu und blieb in seinem Amt als Vizepräsident des CNE, während die Demokratie in Venezuela stark untergraben wurde. |
22.2.2021 |
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49. |
Tania D’AMELIO CARDIET |
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geburtsort: Italien Staatsangehörigkeit: Venezolanerin Ausweisnummer: V-11691429 Geschlecht: weiblich |
Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) seit April 2022. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (Consejo Nacional Electoral (CNE)) für den Zeitraum 2016-2023. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des CNE im Zeitraum 2010-2016. Tania d’Amelio Cardiet hat durch ihr Handeln in ihrer Eigenschaft als Rektorin des CNE seit 2010 unmittelbar dazu beigetragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela zu untergraben, auch durch die Vorbereitung der undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung 2020, durch ihre Beteiligung an der Änderung der Wahlgesetze vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen und durch ihre Teilnahme an der Organisation und Durchführung der Präsidentschaftswahlen von 2018. Darüber hinaus hat Tania d’Amelio Cardiet ihre Ernennung im CNE durch den Obersten Gerichtshof im Jahr 2016 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. |
22.2.2021 |
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52. |
Jesús Emilio VÁSQUEZ QUINTERO |
Ausweisnummer: V-7422049 Geschlecht: männlich |
Seit 17. September 2021 Präsident des Kriegsgerichts und der Militärstrafgerichtsbarkeit. Seit 5. Juli 2019 Divisionsgeneral und ehemaliger Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft (Dezember 2017 – 17. September 2021). Als Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft verantwortlich für das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. Die Militärstaatsanwaltschaft wird mit interner strafrechtlicher Verfolgung in den Streitkräften sowie mit dem Versäumnis zur Untersuchung von Vorfällen, so auch in Bezug auf den Tod von Kapitän Acosta im Jahr 2019, in Verbindung gebracht. Darüber hinaus werden Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. |
22.2.2021 |
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54. |
Manuel Eduardo PÉREZ URDANETA |
Geburtsdatum: 29. Dezember 1960 oder 26. Mai 1962 Geburtsort: Cagua, Bundesstaat Aragua Ausweisnummer: V-6357038 Reisepass-Nr.: 001234503 (2012 abgelaufen) Geschlecht: männlich |
Ehemaliger stellvertretender Innen- und Justizminister. Innerhalb des venezolanischen Innen- und Justizministeriums bekleidete Brigadegeneral Manuel Eduardo Pérez Urdaneta den Posten eines von fünf stellvertretenden Ministern. Sein Zuständigkeitsbereich umfasste die Prävention und öffentliche Sicherheit (Viceministro de prevención y Seguridad Ciudadana). Davor hatte er das Amt des Direktors der Bolivarischen Nationalpolizei inne. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter schwere körperliche Gewaltanwendung gegen friedlich Demonstrierende, die von ihm unterstellten Beamten der Bolivarischen Nationalpolizei verübt wurden. |
22.2.2021“ |
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/32 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2195 DER KOMMISSION
vom 10. November 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Stoff „2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol“ (CAS-Nr. 128-37-0), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die Bezeichnung Butylhydroxytoluol zugewiesen wurde, ist derzeit nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Butylhydroxytoluol ist ein synthetisches Antioxidationsmittel, das dazu beiträgt, die Eigenschaften und die Leistung von Produkten zu erhalten, wenn sie der Luft ausgesetzt sind, und in kosmetischen Mitteln weithin verwendet wird. |
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(2) |
Angesichts bestehender Bedenken im Zusammenhang mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Butylhydroxytoluol forderte die Kommission 2019 öffentlich zur Vorlage von Daten auf. Die Industrie legte wissenschaftliche Nachweise für die Sicherheit von Butylhydroxytoluol bei Verwendung in kosmetischen Mitteln vor. Die Kommission beauftragte den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) mit der Durchführung einer Sicherheitsbewertung für Butylhydroxytoluol auf der Grundlage der vorgelegten Informationen. |
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(3) |
Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 (2) zu dem Schluss, dass Butylhydroxytoluol als Inhaltsstoff bis zu einer Höchstkonzentration von 0,001 % in Mundspülungen, 0,1 % in Zahnpasta und 0,8 % in anderen auf der Haut/im Haar verbleibenden oder auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln bei Verwendung von Produkten dieser Kategorien einzeln oder zusammen sicher ist. |
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(4) |
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Butylhydroxytoluol in Mundspülungen, Zahnpasta und anderen auf der Haut/im Haar verbleibenden oder auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Konzentration dieses Stoffes bestimmte Werte überschreitet. Daher sollte die Verwendung von Butylhydroxytoluol in diesen Mitteln auf eine Höchstkonzentration von 0,001 %, 0,1 % bzw. 0,8 % beschränkt werden. |
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(5) |
Der Stoff „1H-Inden-1,3(2H)-dion, 2-(2-Chinolinyl)-, sulfoniert, Natriumsalze“ (CAS-Nr. 8004-92-0), dem die INCI-Bezeichnung Acid Yellow 3 zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 82 aufgeführt und darf daher als Farbstoff in kosmetischen Mitteln ohne Begrenzung der Konzentration verwendet werden. |
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(6) |
Auf der Grundlage der von der Industrie vorgelegten Daten zur Verwendung von Acid Yellow 3 in nicht oxidativen Haarfärbemitteln kam der SCCS in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 (3) zu dem Schluss, dass Acid Yellow 3 bei Verwendung in solchen Mitteln in Konzentrationen von bis zu 0,5 % sicher ist. |
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(7) |
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Acid Yellow 3 in nicht oxidativen Haarfärbemitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Konzentration dieses Stoffes bestimmte Werte überschreitet. Daher sollte die Verwendung von Acid Yellow 3 in diesen Mitteln auf eine Höchstkonzentration von 0,5 % beschränkt werden. |
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(8) |
Der Stoff „Benzoesäure, 2-Hydroxy-3,3,5-trimethylcyclohexylester“ (CAS-Nr. 118-56-9), dem die INCI-Bezeichnung Homosalate zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 3 aufgeführt und darf daher als UV-Filter in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 10 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung verwendet werden. |
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(9) |
Angesichts bestehender Bedenken im Zusammenhang mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Homosalat forderte die Kommission 2019 öffentlich zur Vorlage von Daten auf. Die Industrie legte wissenschaftliche Nachweise für die Sicherheit von Homosalat bei Verwendung in kosmetischen Mitteln vor. Die Kommission beauftragte den SCCS mit der Durchführung einer Sicherheitsbewertung für Homosalat auf der Grundlage der vorgelegten Informationen. |
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(10) |
Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 24./25. Juni 2021 (4) zu dem Schluss, dass Homosalat bei Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln in Konzentrationen von bis zu 10 % nicht sicher ist. Der SCCS stellte fest, dass die Verwendung von Homosalat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln für den Verbraucher nur bis zu einer Höchstkonzentration von 0,5 % im Endprodukt sicher ist. |
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(11) |
Um eine breite Verfügbarkeit von UV-Filtern und damit einen angemessenen Sonnenschutz für die Verbraucher zu gewährleisten, legte die Industrie am 30. Juli 2021 eine Neuberechnung der Sicherheitsmarge vor, die ausschließlich auf der Verwendung von Homosalat in Gesichtsmitteln (Gesichtscreme und Pumpsprays) beruhte. Auf der Grundlage der von der Industrie vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der Bedenken hinsichtlich der potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Homosalat gab der SCCS am 2. Dezember 2021 ein wissenschaftliches Gutachten (5) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass Homosalat als UV-Filter in Konzentrationen von bis zu 7,34 % sicher ist, wenn er in Gesichtsprodukten in Form von Creme oder Pumpspray verwendet wird. Daher sollte die Verwendung von Homosalat auf ausschließlich Gesichtsmittel (nicht sprühbare Mittel und Pumpsprays) beschränkt werden, und zwar bis zu einer Höchstkonzentration von 7,34 %. Die kombinierte Verwendung von Homosalat bis zu 0,5 % in allen kosmetischen Mitteln und bis zu 7,34 % in Gesichtsmitteln wird vom SCCS als nicht sicher angesehen, da die Sicherheitsmarge bei einer solchen kombinierten Verwendung unter 100 liegt. |
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(12) |
Angesichts des wissenschaftlichen Gutachtens des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Homosalat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln in der derzeit zulässigen Konzentration ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher sollte die Verwendung von Homosalat auf ausschließlich Gesichtsmittel (nicht sprühbare Mittel und Pumpsprays) beschränkt werden, und zwar bis zu einer Höchstkonzentration von 7,34 %. |
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(13) |
Der Stoff „1,1’-(1,4-Piperazindiyl)bis[1-[2-[4-(diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]phenyl]-methanon“, dem die INCI-Bezeichnung Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazine (HAA299) zugewiesen wurde, ist ein kosmetischer Inhaltsstoff mit der Wirkung eines UV-Filters. HAA299 ist derzeit nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. |
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(14) |
2009 erhielt die Kommission von der Industrie ein Dossier, mit dem diese die sichere Verwendung von HAA299 (mikronisiert und nichtmikronisiert) in kosmetischen Mitteln unterstützte; 2012 wurde es durch zusätzliche Informationen untermauert. Der SCCS kam in einer Stellungnahme vom 23. September 2014 (6) zu dem Schluss, dass die Verwendung von HAA299 in Nicht-Nanoform (mikronisiert oder nichtmikronisiert, mit einer Verteilung des Median-Partikeldurchmessers im Bereich um etwa 134 nm oder größer) in einer Konzentration von bis zu 10 % als UV-Filter in kosmetischen Mitteln kein Risiko einer systemischen Toxizität beim Menschen darstellt. Darüber hinaus erklärte der SCCS, dass seine Stellungnahme keine Sicherheitsbewertung von aus Nanopartikeln bestehendem HAA299 abdeckt. |
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(15) |
Im Hinblick auf diese Stellungnahme zur Nicht-Nanoform von HAA299 legte die Industrie im September 2020 zusätzliche Daten vor und beantragte eine Bewertung der Sicherheit von HAA299 in Nanoform bei der Verwendung als UV-Filter bis zu einer Höchstkonzentration von 10 %. |
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(16) |
Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 26./27. Oktober 2021 (7) zu dem Schluss, dass HAA299 in Nanoform mit den angegebenen Merkmalen (Mindestreinheit von 97 % oder mehr, Median-Partikeldurchmesser in Bezug auf die Partikelanzahl von 50 nm oder mehr) bei der Verwendung als UV-Filter in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % sicher ist. Angesichts der entzündlichen Wirkungen auf die Lunge bei akuter inhalativer Exposition gegenüber HAA299 (Nano) enthaltenden Produkten hat der SCCS die Verwendung von HAA299 (Nano) in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Verbrauchers führen können, nicht empfohlen. |
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(17) |
Der SCCS kam schließlich zu dem Schluss, dass ihm keine Daten vorgelegt wurden, die eine Überarbeitung seiner früheren Stellungnahme rechtfertigen würden, und dass HAA299 daher sowohl in seiner Nicht-Nano- als auch in seiner Nanoform bei der Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % als sicher angesehen werden kann. Der SCCS ist ferner der Auffassung, dass die kombinierte Höchstkonzentration von HAA299 in Nicht-Nano- und Nanoformen in einem kosmetischen Mittel 10 % nicht überschreiten sollte. |
|
(18) |
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von HAA299 als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Konzentration dieses Stoffes bestimmte Werte überschreitet. Daher sollte die Verwendung von HAA299 in diesen Mitteln auf eine Höchstkonzentration von 10 % beschränkt werden. In Bezug auf HAA299 (Nano) sollte eine Bedingung für seine Verwendung in Anwendungen, die zu einer Exposition der Lunge führen können, eingeführt werden. |
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(19) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
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(20) |
Der Branche sollte eine angemessene Frist für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden, darunter auch für die Änderung der Formulierung ihrer Produkte, damit sichergestellt ist, dass nur diejenigen kosmetischen Produkte, die die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Zudem sollte der Branche auch eine angemessene Frist gewährt werden, um diejenigen Produkte vom Markt zu nehmen, die diesen Anforderungen nicht genügen. Was die neuen Beschränkungen für Homosalat betrifft, so stellt die Neuformulierung von Produkten, die diesen UV-Filter enthalten, eine technische Herausforderung dar, und es ist erforderlich, die Wirksamkeit des Sonnenschutzfaktors der umformulierten Produkte zu messen. Daher sollten der Industrie längere Übergangsfristen eingeräumt werden, damit Produkte, die Homosalat enthalten, den neuen Beschränkungen entsprechen. |
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(21) |
Der Stoff „1,3-Benzendiol“ (Resorcin) (CAS-Nr. 108-46-3), dem die INCI-Bezeichnung Resorcinol zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 22 aufgeführt und kann dem Eintrag zufolge mit bestimmten Einschränkungen in oxidativen Haarfärbemitteln, Wimpernfärbemitteln sowie Haarlotion und Shampoos verwendet werden. Bei oxidativen Haarfärbemitteln muss das Etikett folgenden Warnhinweis enthalten: „Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.“ |
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(22) |
Gemäß der Bestimmung des Begriffs „Haarmittel“ in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die am 11. Juli 2013 in Kraft trat, bezeichnet „Haarmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung mit Ausnahme der Wimpern bestimmt ist. Die Ausnahme der Wimpern wurde damit begründet, dass das Risikoniveau bei einer Anwendung kosmetischer Mittel auf dem Kopfhaar und auf den Wimpern jeweils unterschiedlich ist. |
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(23) |
Eintrag 22 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 (8) der Kommission geändert, um die gewerbliche Verwendung von Resorcin in Wimpernfärbemitteln zuzulassen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Warnhinweis bezüglich der Verwendung für Augenbrauen gestrichen werden müssen, weil die Verwendung von Resorcin in Augenbrauenfärbemitteln in Anbetracht der neuen Begriffsbestimmung zulässig wurde, da sie unter „oxidative Haarfärbemittel“ (Art des Mittels) fallen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
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(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Anhänge III und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Korrektur
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält der letzte Satz in der Zeile für Eintrag 22 Spalte i Buchstabe a folgende Fassung:
„Nicht zur Färbung von Wimpern verwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Wissenschaftliches Gutachten zu Butylhydroxytoluol (BHT), vorläufige Fassung vom 27. September 2021, endgültige Fassung vom 2. Dezember 2021, SCCS/1636/21. https://ec.europa.eu/health/publications/butylated-hydroxytoluene-bht_en
(3) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zu Acid Yellow 3 — C054 (CAS-Nr. 8004-92-0, EG-Nr. 305-897-5), endgültige Fassung vom 23. Juli 2021, SCCS/1631/21. https://ec.europa.eu/health/publications/acid-yellow-3-c054-cas-no-8004-92-0-ec-no-305-897-5-submission-ii_en
(4) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit), Stellungnahme zu Homosalat (CAS-Nr. 118-56-9, EG-Nr. 204-260-8), vorläufige Fassung vom 27./28. Oktober 2020, endgültige Fassung vom 24./25. Juni 2021, SCCS/1622/20, https://ec.europa.eu/health/publications/homosalate_en.
(5) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zu Homosalat (CAS-Nr. 118-56-9, EG-Nr. 204-260-8) als UV-Filter in kosmetischen Mitteln, endgültige Fassung vom 2. Dezember 2021, SCCS/1638/21, https://ec.europa.eu/health/system/files/2021-12/sccs_o_260.pdf.
(6) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zur Sicherheit von 2-(4-(2-(4-Diethylamino-2-hydroxy-benzoyl)-benzoyl)-piperazin-1-carbonyl)-phenyl)-(4-diethylamino-2-hydroxyphenyl)-methanon, HAA299 als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln vom 18. Juni 2014, SCCS/1533/14, Überarbeitung vom 23. September 2014.
(7) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zu HAA299 (Nano), vorläufige Stellungnahme vom 22. Juli 2021, endgültige Stellungnahme vom 26./27. Oktober 2021, SCCS/1634/2021, https://ec.europa.eu/health/publications/haa299-nano_en.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 34).
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang III werden die folgenden Einträge angefügt:
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2. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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(*) Ab dem 1. Juli 2023 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Beschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Beschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“
(**) Ab dem 1. Juli 2023 dürfen nicht oxidative Haarfärbemittel, die diesen Stoff enthalten und den Beschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen nicht oxidative Haarfärbemittel, die diesen Stoff enthalten und den Beschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(***) Zur Verwendung als Farbstoff siehe Anhang IV Eintrag Nr. 82.“
(*) Ab dem 1. Januar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Juli 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“
(*) Bei kombinierter Verwendung von Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazin und Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazin (Nano) darf die Summe 10 % nicht überschreiten.“
BESCHLÜSSE
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/39 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2196 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
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(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Norbert KLUGE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
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(4) |
Die deutsche Regierung hat Frau Maxi Catharina LEUCHTERS (Referatsleiterin für Unternehmensrecht und Corporate Governance, Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung) für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Maxi Catharina LEUCHTERS (Referatsleiterin für Unternehmensrecht und Corporate Governance, Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/41 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2197 DES RATES
vom 8. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichteten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf in Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) legt ein auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, eine Entsendemeldung vor, wobei seit dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Binnenmarktinformationssystem (IMI) angeschlossen ist. Eine zuständige Behörde kann jede Stelle sein, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert ist und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften verfügt. |
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(2) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um Unterstützung durch die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Datum der Aufforderung vorlegt. |
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(3) |
Drittländer können das IMI nutzen, wenn die Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erfüllt sind und sich das Drittland, dem Zugang zum IMI gewährt wird, an den Betriebskosten des IMI beteiligt. |
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(4) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich fest. Diese Spezifikationen sind notwendig, um den Anschluss der Unternehmen und der zuständigen Behörden an das IMI zu ermöglichen, damit die Unternehmer ihre Entsendemeldungen einreichen und die zuständigen Behörden an der in den Erwägungsgründen 1 und 2 beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit teilnehmen können. Die Union hat diese Spezifikationen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission (3) umgesetzt. |
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(5) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des IMI. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest. Es ist daher erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch seine Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich entstehenden Kosten festzulegen. Der finanzielle Beitrag wird aus zwei Teilen bestehen: jährliche Wartungskosten (jährlicher Beitrag) und Entwicklungskosten (einmalige Zahlung). |
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(6) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(7) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichteten Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) in Bezug auf die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 68).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2022 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRASSENVERKEHR EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS
vom …
über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRASSENVERKEHR —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absätze 5 und 6
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt ein auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, eine Entsendemeldung vor, wobei seit dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das mit der Verordnung (EU) 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Binnenmarktinformationssystem (IMI) angeschlossen ist. Eine zuständige Behörde kann jede Stelle sein, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert ist und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften verfügt. |
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(2) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um Unterstützung durch die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Datum der Aufforderung vorlegt. |
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(3) |
Drittländer können das IMI nutzen, wenn die Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erfüllt sind und sich das Drittland, dem Zugang zum IMI gewährt wird, an den Betriebskosten des IMI beteiligt. |
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(4) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich fest. Diese Spezifikationen sind notwendig, um den Anschluss der Unternehmen und der zuständigen Behörden an das IMI zu ermöglichen, damit die Unternehmer ihre Entsendemeldungen einreichen und die zuständigen Behörden an der in den Erwägungsgründen 1 und 2 beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit teilnehmen können. Die Union hat diese Spezifikationen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission (3) umgesetzt. |
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(5) |
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des IMI. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest. Es ist daher erforderlich, die die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich entstehenden Kosten festzulegen. Der finanzielle Beitrag wird aus zwei Teilen bestehen: jährliche Wartungskosten (jährlicher Beitrag) und Entwicklungskosten (einmalige Zahlung) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Funktionen
(1) Die Union stellt sicher, dass über die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI Unternehmen des Vereinigten Königreichs insbesondere die folgenden technischen Funktionen zur Verfügung stehen:
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a) |
Erstellung eines Kontos für den sicheren Zugang zum reservierten Bereich des Unternehmens; |
|
b) |
Gewährleistung einer angemessenen Protokollierung der Nutzeraktivität; |
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c) |
Erfassung der Kontaktangaben des Unternehmens, der zugelassenen Nutzer, des Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer im Konto; |
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d) |
Verwaltung der Entsendemeldungen:
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e) |
Erhalt und Bearbeitung von Unterlagenanforderungen gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
|
f) |
Zugriff auf und Einsichtnahme in die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats übermittelten Unterlagen; |
|
g) |
Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Staates, in den die Entsendung erfolgte; |
|
h) |
Information über das Schließen der Anforderung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats. |
(2) Die Union stellt sicher, dass die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI auch technische Funktionen bietet, die einer oder mehreren zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Folgendes ermöglichen:
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a) |
Erhalt von Entsendemeldungen, |
|
b) |
Anforderung von Unterlagen nach dem Verfahren gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
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c) |
Eingabe des endgültigen Ergebnisses der Bewertung der Einhaltung der Entsendevorschriften durch das Unternehmen und Schließen der Anforderung im IMI. |
(3) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sind alle Stellen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert sind und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verfügen. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden von der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten IMI-Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs im IMI registriert.
(4) Die Union ist berechtigt, den Zugang des Vereinigten Königreichs zum IMI zu sperren, wenn das Vereinigte Königreich die Bedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 nicht mehr erfüllt.
Artikel 2
Funktionen im Zusammenhang mit der Unterlagenanforderung
(1) Über die öffentliche Schnittstelle ist es einer zuständigen Behörde des Staates, in den die Entsendung erfolgte, möglich, beim Unternehmen die in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor dem Anforderungsdatum anzufordern. Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht es dem Unternehmen, die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einzureichen.
(2) Werden beim Unternehmen weitere Unterlagen angefordert, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anforderung waren, so berechnet die öffentliche Schnittstelle die Achtwochenfrist für die Bereitstellung der Unterlagen ab dem Datum der Anforderung weiterer Unterlagen.
(3) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es, das Unternehmen zu informieren, wenn der Aufnahmestaat den Niederlassungsstaat um Amtshilfe ersucht.
(4) Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats infolge eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hochgeladen werden, sind im Konto des Unternehmens sichtbar.
(5) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Benachrichtigung des Unternehmens, wenn die Unterlagenanforderung geschlossen wird, mit Anzeige des endgültigen Ergebnisses nach Überprüfung der angeforderten Unterlagen durch die zuständigen Behörden.
(6) Unterlagenanforderungen, die noch nicht durch die anfordernde zuständige Behörde des Aufnahmestaats geschlossen wurden, werden 24 Monate nach dem Anforderungsdatum automatisch geschlossen.
Artikel 3
Funktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Daten
(1) Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht die Löschung aller Daten, die in dieser öffentlichen Schnittstelle und den Konten der Unternehmen gespeichert werden, wenn diese Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Versendung einer Erinnerung bezüglich der Überprüfung und gegebenenfalls der Löschung der personenbezogenen Daten des Kraftfahrers an das Unternehmen.
(2) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die automatische Löschung der darüber übermittelten Entsendemeldungen nach dem in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zeitraum von 24 Monaten.
(3) Haben die Unternehmen im Rahmen einer Unterlagenanforderung Unterlagen übermittelt, so bleiben die angeforderten Unterlagen nicht länger verfügbar als für die Zwecke, zu denen sie eingeholt wurden, erforderlich und höchstens 12 Monate nach Schließen der Unterlagenanforderung.
Artikel 4
Nutzung des IMI
(1) Das Vereinigte Königreich nutzt das mit der IMI-Verordnung eingerichtete IMI für den Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, mit den zuständigen Behörden.
(2) Das Vereinigte Königreich richtet für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 2 eine IMI-Kontaktstelle ein und unterrichtet die Kommission und den Sonderausschuss für Straßenverkehr davon.
Artikel 5
Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs
(1) Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI bei. Der jährliche Beitrag gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Für das erste Jahr ist die Zahlung des Beitrags innerhalb von 20 Tagen nachdem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu leisten. Für die folgenden Jahre ist der Beitrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu zahlen. Der Beitrag für das erste Jahr wird auf 86 204 EUR festgesetzt und danach jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den angepassten Betrag schriftlich mit.
(2) Das Vereinigte Königreich trägt zu den Gesamtentwicklungskosten der öffentlichen Schnittstelle des IMI bei. Dieser Beitrag wird einmalig geleistet und ist ein Festbetrag in Höhe von 232 835 EUR. Die einmaligen Entwicklungskosten werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gezahlt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge werden in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen.
(4) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesamtkosten des IMI aufgrund technologischer Anpassungen oder aus anderen Gründen erlässt der Sonderausschuss für Straßenverkehr auf Antrag eines der Vorsitzenden des Ausschusses einen neuen Beschluss über den Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr
Der gemeinsame Vorsitz
(1) ABl. EU L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. EU L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (ABl. EU L 443 vom 10.12.2021, S. 68).
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/47 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2198 DES RATES
vom 8. November 2022
über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 28. Mai 2015 unterzeichnet und ab demselben Datum vorläufig angewandt (2) mit dem Ziel, Bürgern Vanuatus Reisen in die Union und Bürgern der Union Reisen nach Vanuatu zu erleichtern. |
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(2) |
Das Abkommen beruht auf dem gemeinsamen Wunsch der Vertragsparteien, direkte persönliche Kontakte zu fördern, den Tourismus zu beleben und die Geschäftsbeziehungen zwischen der Union und Vanuatu auszubauen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, unterrichtet die Vertragspartei, die das Abkommens ausgesetzt hat, unverzüglich die andere Vertragspartei, und hebt die Aussetzung auf. |
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(4) |
Vanuatu praktiziert Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, in deren Rahmen Staatsangehörigen anderer Länder ohne frühere Verbindung zu Vanuatu die vanuatuische Staatsangehörigkeit verliehen und die überwiegende Mehrheit der Anträge positiv beschieden wurden. Auf Grundlage der durch das Passamt Vanuatus am 14. Juni 2021 übermittelten Informationen hat Vanuatu bis März 2021 mehr als 10 500 Reisepässe ausgestellt; die Ablehnungsquote ist extrem niedrig. Dies wirft Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der von den Behörden Vanuatus durchgeführten Sicherheitsüberprüfung und Hintergrundüberprüfung auf. |
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(5) |
Zudem zählen zu den Herkunftsländern erfolgreicher Antragsteller für die vanuatuische Staatsangehörigkeit mehrere Länder, für deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Union der Besitz eines Visums erforderlich ist. |
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(6) |
Im Austausch zwischen der Kommission und den vanuatuischen Behörden vom Oktober 2017, November 2019, Juni 2020 und März 2021 äußerte die Kommission ernste Bedenken hinsichtlich der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren, insbesondere hinsichtlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft an in Interpol-Datenbanken erfasste Personen, des fehlenden Erfordernisses eines physischen Aufenthalts oder Wohnsitzes in Vanuatu, der kurzen Bearbeitungszeiten im Rahmen der Regelungen sowie des Fehlens eines systematischen Informationsaustauschs mit dem Herkunftsland des Antragstellers oder dem Land, in dem dieser zuvor seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, und warnte die Regierung Vanuatus, dass die Visumpflicht wieder eingeführt werden könnte, falls die Bedenken nicht ausgeräumt würden. Die von Vanuatu gelieferten Erklärungen konnten diese Bedenken nicht ausräumen. |
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(7) |
Folglich wurde die Anwendung des Abkommens mit dem Beschluss (EU) 2022/366 des Rates (3) teilweise ausgesetzt. Die Aussetzung beschränkt sich auf gewöhnliche Reisepässe, die von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war. |
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(8) |
Zwar wurde das Abkommen mit dem Beschluss (EU) 2022/366 teilweise ausgesetzt, doch musste eine Aussetzung auch auf Ebene des Unionsrechts vorgesehen werden. Daher erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) am 27. April 2022 die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 (5), mit der die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus, die Inhaber eines gewöhnlichen, von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellten Reisepasses sind, für einen Zeitraum von neun Monaten, vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023, ausgesetzt wurde. |
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(9) |
Nach dem Inkrafttreten dieser vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nahm die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zu dieser Aussetzung geführt haben, Abhilfe zu schaffen. |
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(10) |
Obwohl der verstärkte Dialog mit Vanuatu am 12. Mai 2022 begann, hat sich Vanuatu in der Folge nicht bedeutsam daran beteiligt. Während des in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 festgelegten Zeitraums von neun Monaten war es daher nicht möglich, in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. |
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(11) |
Die von Vanuatu praktizierten Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren stellen nach wie vor ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten sowie eine Umgehung des Verfahrens der Union für Kurzaufenthaltsvisa und der damit verbundenen Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken dar. Da Vanuatu nicht bereit ist, in Bezug auf diese Gegebenheiten Abhilfe zu schaffen, sollte der Beschluss (EU) 2022/366 aufgehoben und die Anwendung des Abkommens für alle Staatsangehörigen Vanuatus vollständig ausgesetzt werden. |
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(12) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird für Staatsangehörige Vanuatus ab dem 4. Februar 2023 vollständig ausgesetzt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Der Beschluss (EU) 2022/366 wird mit Wirkung vom 4. Februar 2023 aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 48.
(2) Beschluss (EU) 2015/1035 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 46).
(3) Beschluss (EU) 2022/366 des Rates vom 3. März 2022 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 105).
(4) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 18).
(6) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/50 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2199 DES RATES
vom 8. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2023 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1) (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (2) unterzeichnet. Am 4. März 2019 wurde er im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (3) genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 35 VGV hat der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) jährlich den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden. Artikel 35 VGV ermächtigt den Lenkungsausschuss auch, Beschlüsse zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans zu fassen. |
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(3) |
Der Lenkungsausschuss soll während seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2023 annehmen. |
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(4) |
Der vorgeschlagene Haushalt der Verkehrsgemeinschaft für 2023 ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Er deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, Kapazitätsaufbau, technische Hilfe sowie die Organisation von Konferenzen und Sitzungen. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses zur Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023 festzulegen, da ein solcher Beschluss, für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und für die Union verbindlich sein wird. |
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(6) |
Daher sollte der von der Union im Lenkungsausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT
vom …
über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023
DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.
Artikel 2
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren können die Mittel einer Haushaltslinie des Haushaltsplans 2023 zu Zwecken verwendet werden, die im Haushaltsplan einer anderen Haushaltslinie zugewiesen sind, sofern eine Obergrenze von 10 % der Mittel der früheren Haushaltslinie nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die Haushaltslinie Personal.
(2) Die im beigefügten Haushaltsplan aufgeführten Mittel, die übertragen wurden, um Ende 2022 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, kommen für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht. Sie werden bei der Festsetzung des Höchstbetrags, der der dort genannten Obergrenze von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt.
Artikel 3
Die Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres 2022 nicht gebunden wurden, werden in Abgang gestellt und gemäß den in Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft festgelegten Prozentsätzen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Vertragsparteien zurückgezahlt.
Geschehen zu …
Für den regionalen Lenkungsausschuss
der Verkehrsgemeinschaft
Der Präsident
HAUSHALTSPLAN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 2023
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Haushaltslinie |
Betrag (in EUR) |
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1 502 097 |
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119 220 |
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64 150 |
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543 117 |
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730 000 |
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510 000 |
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220 000 |
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|
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||||||||||
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28 000 |
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18 560 |
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177 300 |
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10 800 |
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||||||||||
|
5 720 |
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|
Neue Mittel insgesamt (ohne Haushaltsreserve) |
2 978 964 |
||||||||||
|
Haushaltsreserve (ca. 3 % der neuen Mittel) |
81 036 |
||||||||||
|
Neue Mittel insgesamt |
3 060 000 |
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|
Aus 2022 übertragene Mittel insgesamt |
220 000 |
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Gesamtsumme |
3 280 000 |
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|
EU-Beitrag (80 % der neuen Mittel) |
2 448 000 |
||||||||||
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Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 % der neuen Mittel: Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft enthält die Verteilung nach Ländern) |
612 000 |
(1) Der Gesamtbetrag wird bei Abschluss von Vergabeverfahren und Dienstleistungsaufträgen festgelegt, die im dritten Quartal 2022 unterzeichnet werden.
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/54 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2200 DES RATES
vom 8. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162 und 163, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht und zu einem Vorschlag für eine Änderung der gemeinsamen Entschließung M.R.1 zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft. |
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(3) |
In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit jener Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. |
|
(4) |
Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das UNECE Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (UNECE-WP.29), Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen. |
|
(5) |
Die UNECE-WP.29 kann auf der für den 14. bis zum 16. November 2022 anberaumten 188. Tagung des Weltforums Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162 und 163; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht und einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN („M.R.1“). |
|
(6) |
Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit der UN-Resolution werden sie den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen. |
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(7) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162, 163 sowie der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN an bestimmte Aspekte oder Merkmale müssen zwecks Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden. |
|
(8) |
Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Fahrzeugsicherheit zu verbessern und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu verringern, müssen eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich und eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 14. bis zum 16. November 2022 anberaumten 188. Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2) Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(3) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
ANHANG
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Regelung Nr. |
Tagesordnungspunkt — Titel |
Dokumentennummer (1) |
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0 |
Vorschlag für die Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 0 (internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung) (ECE/TRANS/WP.29/1166, Absatz 107, auf Grundlage von WP.29-187-20) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/111 |
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13 |
Vorschlag für die Ergänzung 20 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/13, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2022/11, geändert durch GRVA-13-22/Rev.1) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/137 |
|
13 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 12 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/13, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2022/11, geändert durch GRVA-13-22/Rev.1) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/138 |
|
24 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 24 (sichtbare luftverunreinigende Stoffe, Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Emissionen von Dieselmotoren)) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/86/Rev.1, Absatz 41, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/22, geändert während der Tagung durch Anhang VII) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/133/Rev.1 |
|
34 |
Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 34 (Verhütung von Brandgefahren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 33, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/19/Rev1, geändert durch Absatz 33 des Berichts) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/116 |
|
34 |
Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 34 (Verhütung von Brandgefahren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 32, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/19, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/117 |
|
43 |
Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 43 (Sicherheitsverglasung) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/3 und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/4 nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/118 |
|
48 |
Vorschlag für die Ergänzung 17 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ECE/TRANS/WP.29/GRE/86, Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2022/5, geändert durch GRE-86-05-Rev.2) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/112 |
|
48 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/86, Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2022/5, geändert durch GRE-86-05-Rev.2) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/113 |
|
48 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/86, Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2022/5, geändert durch GRE-86-05-Rev.2) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/114 |
|
67 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 67 (LPG-Fahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 35, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/11, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/119 |
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67 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 67 (LPG-Fahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 35, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/11, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/120 |
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83 |
Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/86/Rev.1, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/10 und ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/13 und GRPE-86-12, geändert durch Anhang IV) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/134 |
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83 |
Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/86/Rev.1, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/10 und ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/13, GRPE86-12 und GRPE-86-24-Rev.1, geändert durch Anhang V) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/135 |
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83 |
Vorschlag für die Ergänzung 15 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/86/Rev.1, Absatz 23, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/10 und ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2022/13, GRPE86-12 und GRPE-86-24-Rev.1, geändert durch Anhang VI) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/136 |
|
90 |
Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen) (auf Grundlage von GRVA 14-17) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/148 |
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118 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Materialien) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 8, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/2, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/121 |
|
125 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/102, Absatz 49, auf Grundlage von GRSG-123-05) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/122 |
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127 |
Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/4, geändert durch Anhang II des Berichts) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/129 |
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127 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 21, auf Grundlage von GRSP-71-04 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/130 |
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129 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 25 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/7, geändert durch Anhang III des Berichts, ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/8 und ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/9, beide nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/128 |
|
129 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/5, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/131 |
|
129 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/6, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/132 |
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149 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 00 zu UN-Regelung Nr. 149 (Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/86, Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2022/8) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/115 |
|
151 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 151 (Totwinkel-Assistenten) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102 Absatz 18, auf Grundlage von GRSG-2022-9, geändert durch Anhang III des Berichts) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/147 |
|
158 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 158 (Rückwärtsfahren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/10 geändert durch Anhang IV des Berichts) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/123/Rev.1 |
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159 |
Vorschlag für Teil I der Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 159 (Anfahrinformationssystem) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 23, auf Grundlage von GRSG-123-11-Rev.1, wie in Anhang V des Berichts wiedergegeben) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/124 |
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159 |
Vorschlag für Teil II der Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 159 (Anfahrinformationssystem) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 23, auf Grundlage von GRSG-123-32 wie in Anhang V des Berichts wiedergegeben) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/125 |
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161 |
Vorschlag für die Ergänzung 3 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 161 (Vorrichtungen gegen unbefugte Benutzung) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102 Absatz 43, auf Grundlage von GRSG-2022-14, geändert durch Absatz 43) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/146 |
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162 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 162 (Wegfahrsperren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 46, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/15, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/126/Rev.1 |
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163 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 163 (Fahrzeugalarmsysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 48, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/16, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/127 |
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Neue Regelung |
Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/6, geändert durch Anhang VI des Berichts) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/139 |
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Neue Regelung |
Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/102, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/7 geändert durch Anhang VII des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2022/30) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/1407Rev.1 |
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Verschiedenes |
Tagesordnungspunkt — Titel |
Dokumentennummer |
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Gemeinsame Entschließung |
Vorschlag für die Änderung 3, Beiblatt 1 zur gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/71, Absatz 33, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2022/10, nicht geändert) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/141 |
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Technische Vorschriften, die in das Vorschlagskompendium für UN-GTR aufzunehmen sind. |
Nummer 11: United States of America Environmental Protection Agency and the Department of Transportation Programmes for Light-duty Vehicle Greenhouse Gas EmissionSstandards and Corporate Average Fuel Economy Standards (US-amerikanische Behördenprogramme zur Festlegung von Standards für Treibhausgasemissionen für leichte Nutzfahrzeuge und für den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugflotten) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/142 |
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Technische Vorschriften, die in das Vorschlagskompendium für UN-GTR aufzunehmen sind |
Nummer 12: United States of America Environmental Protection Agency and National Highway Traffic Safety Administration, Department of Transportation Programmes for Greenhouse Gas Emission Standards and Fuel Efficiency Standards for Medium and Heavy-Duty Engines and Vehicles (US-amerikanische Behördenprogramme zur Festlegung von Standards für Treibhausgasemissionen und Kraftstoffeffizienz für mittelschwere und schwere Motoren und Nutzfahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/143 |
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Technische Vorschriften, die in das Vorschlagskompendium für UN-GTR aufzunehmen sind |
Nummer 13: United States of America Environmental Protection Agency and National Highway Traffic Safety Administration, Department of Transportation, Program for Revisions and Additions to the Motor Vehicle Fuel Economy Label: New Fuel Economy and Environment Labels for a New Generation of Vehicles (US-amerikanisches Behördenprogramm für neue Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch und Umweltkennzeichnungen für eine neue Fahrzeuggeneration) |
ECE/TRANS/WP.29/2022/144 |
(1) Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link verfügbar: (WP.29) World Forum for the Harmonization of Regulations (188th session) | UNECE
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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/61 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2201 DES RATES
vom 10. November 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
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(2) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat am 11. November 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1965 (2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2022 verlängert wurden. |
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(3) |
Der Rat hat die geltenden restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 überprüft. Auf Grundlage dieser Überprüfung sollten die restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2023 verlängert und die Begründungen für 17 Personen aktualisiert werden. |
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(4) |
Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden. |
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(5) |
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2023.“ |
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2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).
(2) Beschluss (GASP) 2021/1965 des Rates vom 11. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 148).
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 erhalten die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„3. |
Tibisay LUCENA RAMÍREZ |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Seit Oktober 2021 Ministerin für Hochschulbildung. Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral oder CNE) von April 2006 bis Juni 2020. Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
|
5. |
Maikel José MORENO PÉREZ |
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965 Geschlecht: männlich |
Richter der Berufungskammer für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) von Venezuela. Ehemaliger Präsident und Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung des Vorsitzes von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. |
22.1.2018 |
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15. |
Freddy Alirio BERNAL ROSALES |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Gouverneur des Bundesstaates Táchira seit seinem Wahlsieg im November 2021. Ehemaliger Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und ehemaliger Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira konnte er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
|
22. |
Alexis Enrique ESCALONA MARRERO |
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962 Geschlecht: männlich |
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Generalmajor a. D., ehemaliger stellvertretender Minister für Prävention und öffentliche Sicherheit im Innenministerium (2017 von Präsident Maduro ernannt) und ehemaliger nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)) (von 2014 bis 2017). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. |
27.9.2019 |
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27. |
Gladys DEL VALLE REQUENA |
Geburtsdatum: 9. November 1952 Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela Ausweisnummer: V-4114842 Geschlecht: weiblich |
Seit 27. April 2022 Generalinspektorin der Gerichte. Ehemaliges Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung sowie ehemaliges Mitglied und ehemalige zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (Asamblea Nacional Constituyente (ANC)). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. |
29.6.2020 |
|
30. |
Juan José MENDOZA JOVER |
Geburtsdatum: 11. März 1969 Geburtsort: Trujillo, Venezuela Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo Ausweisnummer: V-9499372 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und ehemaliger Präsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Februar 2017 – April 2022). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. |
29.6.2020 |
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37. |
Remigio CEBALLOS ICHASO |
Geburtsdatum: 1. Mai 1963 Ausweisnummer: V-6557495 Geschlecht: männlich |
Seit August 2021 Innen- und Justizminister von Venezuela und Vizepräsident der Regierung für die Sicherheit der Bevölkerung. Ehemaliger Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (Comando Estratégico Operacional Fuerzas Armadas Nacionales Bolivarianas (CEOFANB)), dem höchsten Organ der venezolanischen Streitkräfte (Juni 2017 – Juli 2021). CEOFANB kontrolliert die bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB) und die bolivarische Nationalgarde. CEOFANB ist darüber hinaus verantwortlich für die Koordination der Einsätze der FANB bei Demonstrationen. In seiner Funktion als Befehlshaber des CEOFANB war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch unverhältnismäßige Gewaltanwendung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Angehörige der FANB und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der bolivarischen Nationalgarde. Verschiedene Quellen, darunter die unabhängige internationale Ermittlungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela, machen die FANB und die bolivarische Nationalgarde für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
22.2.2021 |
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38. |
Omar José PRIETO FERNÁNDEZ |
Geburtsdatum: 25. Mai 1969 Ausweisnummer: V-9761075 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaates Zulia (2017-2021). In dieser Funktion hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bundesstaat Zulia untergraben. Er wurde von der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) vereidigt, nachdem der rechtmäßige Wahlsieger sich geweigert hatte, von der ANC vereidigt zu werden. Omar José Prieto Fernández hat die undemokratischen Wahlen für die Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 aktiv gefördert. Darüber hinaus hat er die Oppositionsführer im Bundesstaat Zulia durch ‚Hausbesuche‘ bedroht und erklärt, dass er den Bundesstaat Zulia für unabhängig erklären würde, wenn eine Interimsregierung unter Juan Guaidó an die Macht käme. |
22.2.2021 |
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42. |
Lourdes Benicia SUÁREZ ANDERSON |
Geburtsdatum: 7. März 1965 Geschlecht: weiblich |
Seit Dezember 2005 Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit April 2022 Vizepräsidentin der Verfassungskammer. Ehemalige Präsidentin der Verfassungskammer und ehemalige erste Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs ist sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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44. |
René Alberto DEGRAVES ALMARZA |
Geschlecht: männlich |
Ergänzungsrichter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) seit April 2022. Ehemaliger Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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45. |
Arcadio DELGADO ROSALES |
Geburtsdatum: 23. September 1954 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Richter und Vizepräsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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46. |
Carmen Auxiliadora ZULETA DE MERCHÁN |
Geburtsdatum: 13. Dezember 1947 Geschlecht: weiblich |
Ehemalige Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. |
22.2.2021 |
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47. |
Indira Maira ALFONZO IZAGUIRRE |
Geburtsdatum: 29. April 1968 Geburtsort: La Guaira (Bundesstaat La Guaira, Venezuela) Ausweisnummer: V-6978710 Geschlecht: weiblich |
Ehemalige Präsidentin der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Ehemalige Präsidentin des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)), am 13. Juni 2020 ernannt. Ehemaliges Mitglied der Kammer für Wahlfragen und der Plenarkammer des Obersten Gerichtshofs, von 2015 bis zum 24. Februar 2017, zweite Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs, vom 24. Februar 2017 bis 12. Juni 2020 Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als ein Mitglied der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs ist Indira Maira Alfonzo Izaguirre verantwortlich für Handlungen gegen die im Dezember 2015 neu gewählte Nationalversammlung, die dazu führten, dass die Nationalversammlung nicht ihre gesetzmäßigen Befugnisse ausüben konnte. Darüber hinaus hat sie die Ernennung zur Präsidentin des CNE durch den Obersten Gerichtshof im Juni 2020 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. In dieser Funktion hat sie die undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 vorbereitet und überwacht und war an den Änderungen des Wahlrechts vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen beteiligt, ohne förmlich aus dem Obersten Gerichtshof ausgeschieden zu sein (befristete Genehmigung der Mitgliedschaft im CNE). Nach der Neubesetzung des CNE im Mai 2021 kehrte sie zum Obersten Gerichtshof zurück. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. |
22.2.2021 |
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48. |
Leonardo Enrique MORALES POLEO |
Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Vizepräsident des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) und Präsident des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen (August 2020 – Mai 2021). Leonardo Enrique Morales Poleo wurde am 7. August 2020 vom Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) zum Vizepräsidenten des CNE und zum Präsidenten des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen ernannt, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. Darüber hinaus arbeitete er vor seiner Ernennung für die Partei Avanzada progresista. Als Mitglied (Rektor) und Vizepräsident des CNE nahm er uneingeschränkt am Entscheidungsprozess des CNE teil. Er unterstützte und erleichterte die Überwachung des Wahlprozesses, der zu den undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 führte. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela weiter untergraben. Leonardo Enrique Morales Poleo stimmte seiner Ernennung zum Mitglied des CNE zu und blieb in seinem Amt als Vizepräsident des CNE, während die Demokratie in Venezuela stark untergraben wurde. |
22.2.2021 |
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49. |
Tania D’AMELIO CARDIET |
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geburtsort: Italien Staatsangehörigkeit: Venezolanerin Ausweisnummer: V-11691429 Geschlecht: weiblich |
Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) seit April 2022. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (Consejo Nacional Electoral (CNE)) für den Zeitraum 2016-2023. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des CNE im Zeitraum 2010-2016. Tania d’Amelio Cardiet hat durch ihr Handeln in ihrer Eigenschaft als Rektorin des CNE seit 2010 unmittelbar dazu beigetragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela zu untergraben, auch durch die Vorbereitung der undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung 2020, durch ihre Beteiligung an der Änderung der Wahlgesetze vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen und durch ihre Teilnahme an der Organisation und Durchführung der Präsidentschaftswahlen von 2018. Darüber hinaus hat Tania d’Amelio Cardiet ihre Ernennung im CNE durch den Obersten Gerichtshof im Jahr 2016 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. |
22.2.2021 |
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52. |
Jesús Emilio VÁSQUEZ QUINTERO |
Ausweisnummer: V-7422049 Geschlecht: männlich |
Seit 17. September 2021 Präsident des Kriegsgerichts und der Militärstrafgerichtsbarkeit. Seit 5. Juli 2019 Divisionsgeneral und ehemaliger Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft (Dezember 2017 – 17. September 2021). Als Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft verantwortlich für das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. Die Militärstaatsanwaltschaft wird mit interner strafrechtlicher Verfolgung in den Streitkräften sowie mit dem Versäumnis zur Untersuchung von Vorfällen, so auch in Bezug auf den Tod von Kapitän Acosta im Jahr 2019, in Verbindung gebracht. Darüber hinaus werden Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. |
22.2.2021 |
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54. |
Manuel Eduardo PÉREZ URDANETA |
Geburtsdatum: 29. Dezember 1960 oder 26. Mai 1962 Geburtsort: Cagua, Bundesstaat Aragua Ausweisnummer: V-6357038 Reisepass-Nr.: 001234503 (2012 abgelaufen) Geschlecht: männlich |
Ehemaliger stellvertretender Innen- und Justizminister. Innerhalb des venezolanischen Innen- und Justizministeriums bekleidete Brigadegeneral Manuel Eduardo Pérez Urdaneta den Posten eines von fünf stellvertretenden Ministern. Sein Zuständigkeitsbereich umfasste die Prävention und öffentliche Sicherheit (Viceministro de prevención y Seguridad Ciudadana). Davor hatte er das Amt des Direktors der Bolivarischen Nationalpolizei inne. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter schwere körperliche Gewaltanwendung gegen friedlich Demonstrierende, die von ihm unterstellten Beamten der Bolivarischen Nationalpolizei verübt wurden. |
22.2.2021“ |