ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2179 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen. |
(2) |
Am 5. Oktober 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Informationen zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 erhalten die Einträge 3, 4 und 5 unter „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2a“ folgende Fassung:
„3. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHA (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)
Benennung: Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao
Geburtsdatum: 1. Januar 1978
Geburtsort: Djebock, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
nationale Kennziffer: 11262/1547
Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Soll im Dezember 2020 verstorben sein.
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.
Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.
Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.
4. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)
Geburtsdatum: 1. Januar 1979
Geburtsort: Tabankort, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) AA00272627 b) AA0263957 c) AA0344148, ausgestellt am 21. März 2019 (gültig bis: 20. März 2024)
Anschrift: Bamako, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.
Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.
Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.
Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d’autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l’Azawad (CMA) nahestehen.
Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.
Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.
5. MOHAMED OULD MATALY
Benennung: Parlamentsmitglied
Geburtsdatum: 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) D9011156, b) AA0260156, ausgestellt am 3. August 2018 (gültig bis: 2. August 2023)
Anschrift: a) Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali, b) Almoustarat, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.
Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.
Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.“
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2180 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
(2) |
Am 14. September 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
ANHANG
In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 36 und 74 unter „b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Sitz/Anschrift |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Sonstige Angaben |
„36. |
Singwang Economics and Trading General Corporation |
|
Anschrift: DVRK |
30.11.2016 |
Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze. |
74. |
Weihai World-Shipping Freight |
|
Anschrift: 419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China; IMO-Nummer 5905801 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.“ |
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2181 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ist für einen bestimmten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen vorliegen. |
(2) |
Damit die Unterstützung aus dem EMFAF nur bei Einhaltung der Bedingungen gewährt wird, ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass Betreiber, die eine Unterstützung aus dem EMFAF beantragen, die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung aus dem EMFAF für alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Kontrolle erfüllen. |
(3) |
Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Auslöseschwelle und die Dauer der Unzulässigkeit festgelegt wird, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs stehen und mindestens ein Jahr betragen sollte. Die Kommission sollte die in diesem Rechtsakt festgelegten Regeln für die Unzulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung überwachen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen abgedeckt sind. |
(4) |
Es ist daher erforderlich, Vorschriften zur Berechnung der Dauer, zur Festlegung des Beginns und des Endes des Zeitraums der Unzulässigkeit sowie zu den Bedingungen für eine Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitraums festzulegen. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften zur Änderung des Zeitraums der Unzulässigkeit festgelegt werden, wenn ein Betreiber während dieses Zeitraums weitere schwere Verstöße begeht. |
(5) |
Ein automatischer Ausschluss von EMFAF-Mitteln ist auch bei bestimmten schweren Verstößen erforderlich, die aufgrund ihrer Art und Schwere besonders schädlich sind. |
(6) |
Ferner sollten Regeln für die Auslösung der Unzulässigkeit und für die Berechnung der Dauer des Unzulässigkeitszeitraums in Fällen festgelegt werden, in denen ein und derselbe Betreiber mehr als ein Fischereifahrzeug besitzt oder kontrolliert. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die für andere Schiffe des Betreibers gewährte Unterstützung aus dem EMFAF nicht indirekt Fischereifahrzeugen zugutekommt, mit denen schwere Verstöße begangen wurden. |
(7) |
Gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2) werden alle Punkte gelöscht, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren Verstöße begangen werden. Somit bleiben Punkte für Verstöße mindestens drei Jahre in der Lizenz eines Betreibers vermerkt. Um die Kontinuität mit dem bestehenden System sowie die Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten bei der Berechnung des Zeitraums der Unzulässigkeit nur ab dem 1. Januar 2013 begangene schweren Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 berücksichtigt werden, für die die verhängten Punkte nicht aus der Lizenz des Betreibers gelöscht wurden. |
(8) |
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (3) haften juristische Personen für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat. |
(9) |
Es sollten Vorschriften zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Betreibern festgelegt werden, die durch Kauf oder eine andere Form der Eigentumsübertragung Neueigner von Fischereifahrzeugen werden, ohne dadurch die zur Erreichung der GFP-Ziele erforderliche Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über die Fischereikontrolle zu untergraben. Wird einem Betreiber die Fanglizenz aufgrund der Häufigkeit und der Schwere der begangenen Verstöße dauerhaft entzogen, so sollte dieser Betreiber aufgrund der Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler zu schützen, bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, von der Unterstützung aus dem EMFAF ausgeschlossen werden. Eine solche Unzulässigkeit gilt auch, wenn der Zeitraum der Unzulässigkeit nach der Berechnungsmethode gemäß der vorliegenden Verordnung vor Ablauf des Förderzeitraums endet. |
(10) |
Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung zu erlassen, wenn während des in Artikel 11 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Zeitraums schwere Verstöße oder Umweltstraftaten begangen wurden. Daher müssen die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung festgelegt werden. |
(11) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen schnell angewendet werden können und ab Beginn des Programmplanungszeitraums die Betreiber in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des Förderzeitraums, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2021, gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und legt den Zeitraum fest, in dem solche Anträge von Betreibern, die einen Verstoß gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 begangen haben, unzulässig sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„Punkte für Verstöße“ die Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug der Union belegt wird.
KAPITEL II
SCHWELLENWERT UND DAUER DER UNZULÄSSIGKEIT
Artikel 3
Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden
(1) Ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang I festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass der antragstellende Betreiber schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird.
(2) Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden für die Zwecke von Absatz 1 nur schwere Verstöße herangezogen, deren Punkte nicht gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelöscht wurden.
(4) Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.
Artikel 4
Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt
(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang II festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass
a) |
dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder |
b) |
dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffes beteiligt war, das die Flagge eines Landes führt, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird. |
(2) Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.
Artikel 5
Unzulässigkeit von Anträgen von Aquakulturbetreibern, die Umweltstraftaten begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden
(1) Hat eine zuständige Behörde in einer Entscheidung festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Straftaten begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1139 gemäß Anhang III unzulässig.
(2) Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde entscheidet, dass eine Straftat im Sinne von Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.
(3) Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur Straftaten herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.
Artikel 6
Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug begangen haben oder dafür haftbar gemacht werden
(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Betreiber im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF Betrug begangen hat oder für Betrug haftbar gemacht wird, so sind alle von diesem Betreiber eingereichten Anträge auf Unterstützung aus dem EMFAF gemäß Anhang IV unzulässig.
(2) Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt mit dem Datum der endgültigen Entscheidung, mit der die Begehung eines Betrugs im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgestellt wird.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle und der Dauer der Unzulässigkeit
(1) Hat ein Betreiber eine der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten Handlungen begangen oder wird er für diese haftbar gemacht, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat, ob die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist. Diese Bestimmung wird vom Mitgliedstaat gemäß Spalte a der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung vorgenommen.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist, so bestimmt er die entsprechende Dauer der Unzulässigkeit gemäß
a) |
Spalte b der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung und |
b) |
gegebenenfalls den Spalten c und d der Anhänge I oder III dieser Verordnung. |
Artikel 8
Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist oder mehr als ein Fischereifahrzeug kontrolliert
(1) Ist ein Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug oder kontrolliert er mehr als ein Fischereifahrzeug, so wird der Zeitraum der Unzulässigkeit von Anträgen dieses Betreibers auf Unterstützung nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.
(2) Darüber hinaus sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung unzulässig,
a) |
wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge, die sich im Eigentum dieses Betreibers befinden oder von ihm kontrolliert werden, gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 von der Unterstützung ausgeschlossen sind, oder |
b) |
wenn für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Punkte für Verstöße verhängt wurden und die durchschnittliche Zahl der verhängten Punkte für Verstöße pro Fischereifahrzeug, das von dem Betreiber kontrolliert wird oder sich in seinem Eigentum befindet, sieben erreicht oder übersteigt. |
Artikel 9
Eigentumsübertragung
(1) Unterliegt ein Betreiber einem Unzulässigkeitszeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 6, so wird der Unzulässigkeitszeitraum, der sich aus schweren Verstößen ergibt, die vor dem Eigentumswechsel begangen wurden, im Falle des Verkaufs oder der Eigentumsübertragung des Fischereifahrzeugs nicht auf den neuen Betreiber übertragen.
(2) Werden vor dem Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführten Punktesystem Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vergeben, so werden abweichend von Absatz 1 diese Punkte nur dann für die Auslösung der Unzulässigkeit und die Berechnung der Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit des neuen Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt, wenn dieser Betreiber nach dem Eigentumswechsel einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht.
Artikel 10
Endgültiger Entzug der Fanglizenz
Anträge auf Unterstützung, die von einem Betreiber gestellt werden, dem die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge, die er betreibt oder die sich in seinem Eigentum befinden, endgültig entzogen wurde, sind ab dem Zeitpunkt des Entzugs der Fanglizenz bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, unzulässig, wenn diese Fanglizenz
a) |
gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) oder gegebenenfalls |
b) |
als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat, entzogen wurde. |
Artikel 11
Modalitäten für die Einziehung von Unterstützung
(1) Tritt eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags durch den Betreiber und fünf Jahre nach der Abschlusszahlung auf, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat für die im Zusammenhang mit diesem Antrag aus dem EMFAF gezahlte Unterstützung eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
(2) Der einzuziehende Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 stehen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung von Zeiträumen, in denen Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission (9) unzulässig sind.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(6) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(7) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind (ABl. L 51 vom 24.2.2015, S. 1).
ANHANG I
Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben
Kategorien schwerer Verstöße |
a) Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst |
b) Dauer der Unzulässigkeit |
c) Bedingungen für eine Verlängerung des Unzulässigkeitszeitraums |
d) Bedingungen für eine Verkürzung des Unzulässigkeitszeitraums |
Schwere Verstöße der Kategorien 1 und 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 (*1) |
Insgesamt 9 Verstoßpunkte, unabhängig von der Zahl der schweren Verstöße |
12 Monate |
1 zusätzlicher Monat der Unzulässigkeit je zusätzlichem Verstoßpunkt oberhalb des Schwellenwerts |
Werden gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zwei Verstoßpunkte gestrichen, verkürzt sich die Frist der Unzulässigkeit um vier Monate |
Alle schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ausgenommen schwere Verstöße der Kategorien 1 und 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 |
1 schwerer Verstoß |
12 Monate je schwerem Verstoß |
2 zusätzliche Monate der Unzulässigkeit je schwerem Verstoß der Kategorien 7, 9, 10, 11 oder 12 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Begeht der Betreiber während des Unzulässigkeitszeitraums einen schweren Verstoß der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder wird er für einen solchen Verstoß haftbar gemacht, so wird der Unzulässigkeitszeitraum für jeden der für diese schweren Verstöße vergebenen Verstoßpunkte um einen Monat verlängert |
(*1) Diese Zeile gilt, wenn nur schwere Verstöße der Kategorie 1 oder 2 begangen wurden. Wurden andere schwere Verstöße vor, gleichzeitig oder nach schweren Verstößen der Kategorie 1 oder 2 und während desselben Unzulässigkeitszeitraums begangen, so werden schwere Verstöße der Kategorien 1 oder 2 nur für die Zwecke der Spalten c und d der zweiten Zeile berücksichtigt.
ANHANG II
Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt
Art des Verstoßes |
a) Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst |
b) Dauer der Unzulässigkeit |
Der Betreiber war am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird |
1 schwerer Verstoß |
Der gesamte Zeitraum, in dem das Fischereifahrzeug in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird, in jedem Fall jedoch mindestens 24 Monate |
Der Betreiber war am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffes beteiligt, das die Flagge eines Landes führt, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird. |
1 schwerer Verstoß |
Der gesamte Zeitraum, in dem das Land in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer geführt wird, in jedem Fall jedoch mindestens 12 Monate |
ANHANG III
Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die die in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Umweltstraftaten begangen haben
Umweltstraftat |
a) Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst |
b) Dauer der Unzulässigkeit |
c) Bedingungen für eine Verlängerung des Unzulässigkeitszeitraums |
d) Bedingungen für eine Verkürzung des Unzulässigkeitszeitraums |
Straftaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Straftat grob fahrlässig begangen wurde |
1 Straftat |
12 Monate je Straftat |
6 zusätzliche Monate, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände hingewiesen oder festgestellt hat, dass eine vom Betreiber begangene Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen wurde |
Beträgt der Unzulässigkeitszeitraum insgesamt mindestens 12 Monate, wird er um 6 Monate gekürzt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände verweist |
Straftaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Straftat absichtlich begangen wurde |
1 Straftat |
24 Monate je Straftat |
||
Straftaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG |
1 Straftat |
24 Monate je Straftat |
ANHANG IV
Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die Betrug im Rahmen des EMFF oder des EMFAF begangen haben
a) Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst |
b) Dauer der Unzulässigkeit |
Betrug des Betreibers im Rahmen des EMFF oder des EMFAF |
Ab dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Feststellung der Begehung eines Betrugs im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 bis zum Ende des Zeitraums, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig sind |
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/18 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2182 DER KOMMISSION
vom 30. August 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 hinsichtlich der Anforderungen an Lipid und Magnesium in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission (2) sind unter anderem besondere Zusammensetzungsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt, die auf dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten (3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu diesem Thema beruhen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 sieht vor, dass Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung mindestens 11 g Linolsäure und 1,4 g Alpha-Linolensäure für die tägliche Gesamtration enthalten und dass sie gemäß Anhang I Nummern 4.1, 4.2 und 6 der genannten Verordnung nicht mehr als 250 mg Magnesium für die gesamte Tagesration enthalten dürfen. |
(3) |
Am 7. November 2019 erhielt die Kommission von Total Diet & Meal Replacements Europe einen Antrag auf Überarbeitung der Zusammensetzungsanforderungen von Linolsäure, Alpha-Linolensäure und Magnesium in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798, dem eine Liste neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beigefügt war. Am 10. März 2020 ersuchte die Kommission die Behörde, die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise zusammen mit anderen relevanten neuen verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bewerten und erforderlichenfalls die Schlussfolgerungen ihres jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens (4) in Bezug auf die Mindestgehalte an Linolsäure und Alpha-Linolensäure sowie den Höchstgehalt an Magnesium in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu aktualisieren. |
(4) |
In ihrer Erklärung vom 15. April 2021 zu den zusätzlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf die wesentliche Zusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (5) kam die Behörde zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, Linolsäure der Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung hinzuzufügen, da die Menge, die während des Gewichtsverlusts beim Verzehr von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aus dem Fettgewebe freigesetzt wird, ausreicht, um eine angemessene Aufnahme von Linolensäure abzudecken. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass während des Gewichtsverlusts bei übergewichtigen oder fettleibigen Personen, die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verzehren, zwar etwa 40 % der angemessenen Aufnahme von Alpha-Linolensäure durch die Freisetzung von Alpha-Linolensäure aus dem Fettgewebe erreicht werden könnte, jedoch eine Tagesration von mindestens 0,8 g/Tag durch gewichtskontrollierende Ernährung bereitgestellt werden muss, um die angemessene Aufnahme von Alpha-Linolensäure zu gewährleisten. Außerdem befand die Behörde, dass eine Anhebung des Gesamthöchstgehalts an Magnesium in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf 350 mg/Tag keinen Anlass zur Sorge gibt. Magnesium kann zwar Durchfall verursachen, doch die Wahrscheinlichkeit, dass magnesiuminduzierter Durchfall infolge einer solchen Aufnahme in einem Schweregrad auftritt, der bei übergewichtigen oder fettleibigen Personen, die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verzehren, als bedenklich angesehen werden kann, ist gering, da diese Personen häufiger an Verstopfung leiden als an Durchfall. |
(5) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Behörde und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts ist es angezeigt, die Anforderung an Linolsäure in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 aufzuheben, den gemäß der genannten Delegierten Verordnung vorgeschriebenen Mindestgehalt an Alpha-Linolensäure zu senken und den für diese Erzeugnisse zulässigen Höchstgehalt an Magnesium zu erhöhen. |
(6) |
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2).
(3) EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies) (NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien)), 2015. Scientific Opinion on the essential composition of total diet replacement for weight control, EFSA Journal 2015;13(1):3957, und EFSA-NDA-Gremium (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2016. Scientific Opinion on the Dietary Reference Values for cholin, EFSA Journal 2016;14(8):4484.
(4) EFSA Journal 2016;14(8):4484.
(5) EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Nutrition, Novel Foods and Food Allergens) (NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene)), 2021. Statement on additional scientific evidence in relation to the essential composition of total diet replacement for weight control. EFSA Journal 2021;19(4):6494.
ANHANG
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 4.1. wird gestrichen. |
2. |
Nummer 4.2. erhält folgende Fassung: „Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 0,8 g betragen.“ |
3. |
In Nummer 6 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 350 mg Magnesium enthalten.“ |
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2183 DER KOMMISSION
vom 8. November 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Kanada hat der Kommission zehn Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den kanadischen Provinzen Alberta (2), British Columbia (2), Manitoba (2), Ontario (1), Quebec (1) und Saskatchewan (2) gemeldet, die zwischen dem 26. September 2022 und dem 13. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(6) |
Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission 41 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Grafschaften Anglesey (2), Cheshire (1), Devon (1), Essex (2), Lancashire (2), Lincolnshire (2), Norfolk (25), Suffolk (2), West Essex (1) und Yorkshire (2) in England, Vereinigtes Königreich, und auf den Orkney-Inseln (1), Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 9. Oktober 2022 und dem 26. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(7) |
Ferner haben die Vereinigten Staaten der Kommission 18 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Alaska (1), Kalifornien (1), Colorado (1), Florida (2), Kansas (3), Minnesota (1), Nebraska (1), Nevada (1), Pennsylvania (1), South Dakota (1) und Utah (5), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 25. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(8) |
Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(9) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
(10) |
Außerdem hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die am 8. Juni 2022, 12. April 2022, 26. April 2022 bzw. 14. April 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den kanadischen Provinzen British Columbia (1), Alberta (1), Ontario (1) und Quebec (1) bestätigt wurden. |
(11) |
Kanada hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Seuche ergriffen hat. Insbesondere hat Kanada nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(12) |
Die Kommission hat die von Kanada vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(13) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
(14) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2061 der Kommission (4) wurden Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch Hinzufügen der Zeile US-2.296 über eine betroffene Zone in den Einträgen für die Vereinigten Staaten in Anhang V und Anhang XIV geändert. Da ein Fehler in Bezug auf das Datum der Bestätigung des entsprechenden Ausbruchs festgestellt wurde, sollten die Zeilen für die Zone US-2.296 in diesen Anhängen entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2061 gelten. |
(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
1. In Anhang V Teil 1 erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.296 folgende Fassung:
„US Vereinigte Staaten |
US-2.296 |
Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel |
BPP |
N, P1 |
|
7.10.2022 |
|
Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel |
BPR |
N, P1 |
|
7.10.2022 |
|
||
Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel |
SP |
N, P1 |
|
7.10.2022 |
|
||
Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel |
SR |
N, P1 |
|
7.10.2022 |
|
||
Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel |
DOC |
N, P1 |
|
7.10.2022 |
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Eintagsküken von Laufvögeln |
DOR |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel |
POU-LT20 |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel |
HEP |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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Bruteier von Laufvögeln |
HER |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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||
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel |
HE-LT20 |
N, P1 |
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7.10.2022“ |
|
2. In Anhang XIV Teil 1 erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.296 folgende Fassung:
„US Vereinigte Staaten |
US-2.296 |
Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel |
POU |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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Frisches Fleisch von Laufvögeln |
RAT |
N, P1 |
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7.10.2022 |
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Frisches Fleisch von Federwild |
GBM |
P1 |
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7.10.2022“ |
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Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch ab dem 27. Oktober 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2061 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 69).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
BESCHLÜSSE
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/78 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2184 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1296 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1296 (1) angenommen, mit dem ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten für die in Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses genannten Projekte (im Folgenden "Durchführungszeitraum"), gerechnet ab dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens, festgelegt wird. |
(2) |
Der Durchführungszeitraums endet am 14. Dezember 2022 mit dem Ende der Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2019/1296. |
(3) |
Das Konfliktverhütungszentrum des Sekretariats der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/1296 genannten Maßnahmen zuständig ist, hat am 12. August 2022 um eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums um 13 Monate ersucht. Diese Verlängerung würde es der OSZE ermöglichen, mehrere dieser Projekte, die durch die COVID-19-Pandemie und die Sicherheitslage in der Ukraine unterbrochen worden waren, durchzuführen. |
(4) |
Die Verlängerung des Durchführungszeitraums bis zum 14. Januar 2024 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2019/1296/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/1296 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 14. Januar 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Beschluss (GASP) 2019/1296 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 29).
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/80 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2185 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 7. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 angenommen, mit dem die Umsetzungsfrist für die in Artikel 1 des letzteren Beschlusses genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 verlängert wurde. |
(3) |
Am 7. Juni 2022 und am 6. September 2022 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 um sieben Monate bis zum 30. Juni 2023 in Anbetracht der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. |
(4) |
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. Juni 2023 kann ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel erfolgen. |
(5) |
Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung:
„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41).
(2) Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27).
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/81 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2186 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat die im Beschluss (GASP) 2019/1894 festgelegten restriktiven Maßnahmen überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Maßnahmen bis zum 12. November 2023 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2019/1894 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2019/1894 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2023 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47).
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/82 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2187 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1) insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 angenommen. |
(2) |
Am 5. Oktober 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates des Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Informationen zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
ANHANG
Im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 erhalten in Teil A „Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1“ die Einträge 6, 7 und 8 folgende Fassung:
„6. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHA (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)
Benennung: Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao
Geburtsdatum: 1. Januar 1978
Geburtsort: Djebock, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
nationale Kennziffer: 11262/1547
Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Soll im Dezember 2020 verstorben sein.
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Angaben
Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.
Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.
Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.
7. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)
Geburtsdatum: 1. Januar 1979
Geburtsort: Tabankort, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) AA00272627 b) AA0263957 c) AA0344148, ausgestellt am 21. März 2019 (gültig bis: 20. März 2024)
Anschrift: Bamako, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Angaben
Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.
Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.
Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.
Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d’autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l’Azawad (CMA) nahestehen.
Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.
Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.
8. MOHAMED OULD MATALY
Benennung: Parlamentsmitglied
Geburtsdatum: 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) D9011156, b) AA0260156, ausgestellt am 3. August 2018 (gültig bis: 2. August 2023)
Anschrift: a) Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali, b) Almoustarat, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Angaben
Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.
Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.
Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.“
9.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2188 DES RATES
vom 8. November 2022
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen. |
(2) |
Am 14. September 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 36 und 74 unter „B. Einrichtungen“ folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Sitz/Anschrift |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Sonstige Angaben |
„36. |
Singwang Economics and Trading General Corporation |
|
Anschrift: DVRK |
30.11.2016 |
Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze. |
74. |
Weihai World-Shipping Freight |
|
Anschrift: 419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China; IMO-Nummer 5905801 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.“ |