ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 der Kommission vom 4. November 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Ecolab UA BPF 1-Propanol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2125 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2022
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Carne Barrosã“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Carne Barrosã“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Carne Barrosã“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2126 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Castagna di Roccamonfina“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Castagna di Roccamonfina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Castagna di Roccamonfina“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Castagna di Roccamonfina“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 26.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2127 DER KOMMISSION
vom 4. November 2022
zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. März 2019 reichte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Schwedens der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RS050191-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
„Ecolab UA BPF 1-Propanol“ enthält den Wirkstoff Propan-1-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 1 aufgeführt ist. |
(3) |
Am 9. September 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. |
(4) |
Am 24. März 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. |
(5) |
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. |
(6) |
Am 12. April 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union. |
(7) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ zu erteilen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ecolab Deutschland GmbH erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ mit der Zulassungsnummer EU-0028430-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 27. November 2022 bis zum 31. Oktober 2032.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 1. März 2021 zur Unionszulassung für „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ (ECHA/BPC/315/2022), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.
ANHANG
Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie
Ecolab UA BPF 1-Propanol
Produktart 1 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0028430-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0028430-0000
TEIL I
ERSTE INFORMATIONSEBENE
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Familienname
Name |
Ecolab UA BPF 1-Propanol |
1.2. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel) |
1.3. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
Ecolab Deutschland GmbH |
Anschrift |
Ecolab Allee 1, 40789 Monheim am Rhein Deutschland |
|
Zulassungsnummer |
EU-0028430-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0028430-0000 |
|
Datum der Zulassung |
27. November 2022 |
|
Ablauf der Zulassung |
31. Oktober 2032 |
1.4. Hersteller der Biozidprodukte
Name des Herstellers |
Ecolab Europe GmbH |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anschrift des Herstellers |
Richtistrasse 7, 8304 Walliselen Schweiz |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Standort der Produktionsstätten |
|
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
Propan-1-ol |
Name des Herstellers |
BASF SE |
Anschrift des Herstellers |
Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland |
Standort der Produktionsstätten |
Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland |
Wirkstoff |
Propan-1-ol |
Name des Herstellers |
OQ Corporation |
Anschrift des Herstellers |
2001 FM 3057, TX 77414 Bay City Vereinigte Staaten |
Standort der Produktionsstätten |
2001 FM 3057, TX 77414 Bay City Vereinigte Staaten |
2. ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE
2.1. Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Propan-1-ol |
|
Wirkstoffe |
71-23-8 |
200-746-9 |
70,35 |
75,38 |
2.2. Art(en) der Formulierung
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
TEIL II
ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)
META-SPC 1
1. META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 1 Identifikator
Identifikator |
meta SPC 1 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-1 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Propan-1-ol |
|
Wirkstoffe |
71-23-8 |
200-746-9 |
70,35 |
75,38 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1
Gefahrenhinweise |
Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Verursacht schwere Augenschäden. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
Sicherheitshinweise |
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. Gesichtsschutz tragen. Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. Einatmen von Dampf vermeiden. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1.
Verwendung # 1 — Händedesinfektion
Art des Produkts |
PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
Hygienisches Händedesinfektionsmittel |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Tuberkulosebakterien Trivialname: Tuberkulosebakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Behüllte Viren Trivialname: Behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren (begrenzt viruzid PLUS) Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS) Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
Anwendungsbereich |
Innen- Händedesinfektion Nahrungsmittelverarbeitungsbereiche (Industrie, Groß- und Krankenhausküchenbereiche (kein Kontakt zu Patienten)). Hygienisches Händedesinfektionsmittel, auf sichtlich sauberen Händen |
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Manuelle oder automatische Pumpe Detaillierte Beschreibung: Manuell (Ellbogenhebel oder berührungslos) Automatisch (durch Pumpe) |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: 3 ml Verdünnung (%): Gebrauchsfertig Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: 10 mal pro Tag |
Anwenderkategorie(n) |
industriell berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
100-20 000 ml in Flasche oder Kanister aus High-Density-Polyethlyen (HDPE). |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe „5.1. Anwendungsbestimmungen“.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe „5.2. Risikominderungsmaßnahmen“.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe „5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt“.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe „5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung“.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe „5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen“.
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
Verwendung 1 — Händedesinfektion
Händedesinfektion für Nahrungsmittelverarbeitungsbereiche:
3 ml Produkt auf saubere und trockene Hände auftragen für:
— |
30 Sekunden Bakterien/Hefen/Tuberkulosebakterien/behüllte Viren |
— |
60 Sekunden Viren (begrenzt viruzid Plus) |
Hände während der gesamten Kontaktzeit nass halten.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Kontakt mit den Augen vermeiden.
Wenn ein Wiederauffüllen erforderlich ist, Handschuhe und Augenschutz verwenden.
Im Fall von Hauttrockenheit geeignete Hautpflegelotion verwenden.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen.
Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.
Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Hinweis für medizinisches Personal: Falls erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.
NACH HAUTKONTAKT: Bei Hautreizung mit Wasser spülen und ärztlichen Rat einholen. In Fällen unbeabsichtigter Hautexposition: mit Wasser spülen.
NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.
Umweltschutzmaßnahmen: Keinen Kontakt mit dem Boden, Oberflächen- oder Grundwasser zulassen.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Produkt und Produktrückstände: Das Produkt darf nicht in Abflussrohre, Wasserläufe oder in den Boden gelangen. Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, Produkt im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.
Verpackung: Leere Behälter zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle bringen. Verpackung ausschließlich entsorgen, wenn vollständig leer und verschlossen. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Entsorgung in Übereinstimmung mit lokalen, regionalen und nationalen Vorschriften.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Von Hitze und Zündquellen fernhalten. An einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Von Oxidationsmitteln fernhalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. In geeigneten, gekennzeichneten Behältern lagern. Zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.
Haltbarkeit: 4 Jahre
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
Skinman Sensitive |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
P3-Manodes LI |
Absatzmarkt: EU |
|||
Epicare DES |
Absatzmarkt: EU |
||||
Manodes LI |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028430-0001 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Propan-1-ol |
|
Wirkstoffe |
71-23-8 |
200-746-9 |
70,35 |
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.
BESCHLÜSSE
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/15 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. Oktober 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Verfolgung seines Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität durch Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen bei gleichzeitiger Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Der Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor. |
(3) |
Seit Erlass des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wurden die Parameter und Bedingungen der GLRG III mehrfach rekalibriert, was angesichts der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Risiken für die Preisstabilität, des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und der wirtschaftlichen Aussichten im Euro-Währungsgebiet als notwendig und angemessen angesehen wurde. Diese Anpassungen erfolgten in einem disinflationären Umfeld, das einen stark akkommodierenden geldpolitischen Kurs erforderte, um auf mittlere Sicht Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat der der EZB-Rat am 12. September 2019 zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen, zur Gewährleistung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, unter anderem die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu verlängern und die geltenden Zinssätze zu senken. Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, um unter anderen das Kreditlimit anzuheben. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen (3). Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen der GLRG III erneut zu rekalibrieren. Dies soll dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat er beschlossen, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, bis Juni 2022 zu verlängern sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und die Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Teilnehmern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann. Seinerzeit hat der EZB-Rat darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate – im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie – auf nachhaltige Weise seinem Inflationsziel annähert (4). |
(4) |
Insbesondere während der akuten Phase der COVID-19-Pandemie spielten die soweit erforderlich angepassten GLRG III somit eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Preisstabilität durch den Erhalt günstiger Finanzierungsbedingungen in einem disinflationären Umfeld und die Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses, welcher erforderlich ist, um erheblichen Abwärtsrisiken für die Wirtschaft und die Preisstabilität zu begegnen. In diesem Zeitraum gewährte die Europäische Zentralbank (EZB) den teilnehmenden Kreditinstituten im Rahmen von GLRG III außergewöhnlich günstige Finanzierungsbedingungen, um die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in einer Zeit starker Belastungen aufrechtzuerhalten. |
(5) |
Der rasche und unerwartete Anstieg der Inflation in bislang unbekanntem Ausmaß seit der Einführung des Euro, der vor allem auf unerwartet hohe Energiekosten und Versorgungsmängel zurückzuführen ist, und die erhebliche Aufwärtskorrektur der Aussichten für die mittelfristige Inflation seit Ende 2021 erfordern eine grundlegende Neubewertung des angemessenen geldpolitischen Kurses. Die Energie- und Rohstoffpreise sind nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine stark gestiegen, und die sich daraus ergebenden Handelsstörungen haben zu einer Verschärfung der Versorgungsengpässe, größerer Unsicherheit und sektorenübergreifend zu einem verstärkten Inflationsdruck geführt. Diese drastische Veränderung der Umstände war weder bei der Einrichtung von GLRG III noch bei der Rekalibrierung ihrer Bedingungen vorhersehbar und war in hohem Maße auf externe Schocks zurückzuführen. Diese unerwartete und beispiellose Veränderung der Umstände, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine noch verschärft wird, erfordert Anpassungen des geldpolitischen Kurses und eine Rekalibrierung aller geldpolitischen Instrumente, einschließlich der GLRG III. Insbesondere hat der EZB-Rat eine beschleunigte und vorgezogene Normalisierung der Geldpolitik eingeleitet, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig im Einklang mit dem Preisstabilitätsmandat der EZB auf den 2 %-Zielwert einpendelt. Seit Dezember 2021 hat der EZB-Rat beschlossen, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten und des Pandemie-Notfallankaufprogramms einzustellen und anschließend die Leitzinsen der EZB um insgesamt 200 Basispunkte bis heute zu erhöhen. |
(6) |
Während die Anhebung der wichtigsten Leitzinsen bisher reibungslos an die privaten Haushalte und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet weitergegeben wurde, erfordern die derzeitigen Umstände eine Beschleunigung der Transmission der Zinspolitik auf die Finanzierungsbedingungen im weiteren Sinne. Die derzeitige Preisgestaltung von GLRG III impliziert, dass der geltende Zinssatz vor und nach den zwei Sonderzinsperioden vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2022 während der gesamten Laufzeit des jeweiligen Geschäfts an den Einlagesatz oder den Hauptrefinanzierungssatz gebunden ist. Dies verlangsamt die Normalisierung der Kreditvergabekonditionen und beeinträchtigt die Fähigkeit der EZB, ihr Preisstabilitätsmandat zu erfüllen. Tatsächlich passt sich bei Anhebung der Leitzinsen der Zinssatz von GLRG III nur sehr langsam an. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen bieten den teilnehmenden Kreditinstituten somit kaum Anreize zur vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden Beträge. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen tragen auch zum Fortbestand einer umfangreicheren Bilanz des Eurosystems bei, was wiederum der beabsichtigten geldpolitischen Normalisierung entgegenwirkt. Dies liegt daran, dass der Umfang der Bilanz einer Zentralbank ein wichtiges Signal dafür ist, wie akkommodierend die Geldpolitik für die Wirtschaft ist, und die Liquiditätskosten auf dem Markt unmittelbar beeinflusst. Eine Änderung der GLRG III-Bedingungen, die dazu führt, dass Teilnehmer nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden GLGR III-Beträge abgehalten werden, würde daher auch eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems begünstigen, wodurch diese stärker mit dem aktuellen geldpolitischen Kurs in Einklang gebracht würde. Mit der Änderung der GLRG III-Bedingungen wird somit das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt, indem die Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beschleunigt und der Umfang der Bilanz verringert wird. |
(7) |
Am 27. Oktober 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, um die zeitnahe Rückführung der Inflation auf den mittelfristig angestrebten Zielwert der EZB von 2 % sicherzustellen. Der EZB-Rat hält das gesamte Spektrum der am 27. Oktober 2022 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den für die mittelfristige Wiederherstellung der Preisstabilität geeigneten geldpolitischen Kurs umzusetzen. Im Rahmen dieses Maßnahmenpakets hat der EZB-Rat beschlossen, dass der für das jeweilige ausstehende GLRG III geltende Zinssatz wie folgt berechnet wird: Ab dem 23. November 2022 und bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeiten Rückzahlung des jeweiligen ausstehenden GLRG III sollte der Zinssatz an die in diesem Zeitraum geltenden durchschnittlichen Leitzinsen der EZB indexiert werden, im Gegensatz zur Laufzeit des jeweiligen GLRG III, um insgesamt zum Prozess der geldpolitischen Normalisierung beizutragen. |
(8) |
Es wird davon ausgegangen, dass die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geeignet ist, eine Beschleunigung der Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems zu bewirken, um das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zu erreichen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der Banken führen und somit zur rechtzeitigen Wiederherstellung der Preisstabilität im derzeitigen inflationären Umfeld beitragen wird. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Anstieg der Refinanzierungskosten der Banken infolge der Rekalibrierung der GLRG III-Bedingungen nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Kreditzinsen haben wird. Die Auswirkungen der Änderungen der GLRG III-Bedingungen auf die Kreditzinsen der Banken dürften letztlich die Inflation mittelfrist nach unten treiben. Ferner besteht die Erwartung, dass die Änderungen der GLRG III-Bedingungen zur Folge haben, dass teilnehmende Kreditinstitute nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ausstehender GLRG III-Kreditaufnahmen abgehalten werden, wodurch der Umfang der Bilanz des Eurosystems verringert und zur allgemeinen geldpolitischen Normalisierung beigetragen wird. |
(9) |
Die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geht nicht über das erforderlich Maß hinaus. Es gibt keine weniger einschneidenden und zugleich gleichermaßen wirksame geldpolitische Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, sowohl die Kreditvergabekonditionen zu normalisieren als auch den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Darüber hinaus könnten die gewünschten Fortschritte auf dem Weg zu verschärften geldpolitischen Bedinungen und Finanzierungsbedingungen, die durch eine Anpassung der Preisgestaltung der GLRG III erzielt würden, nicht wirksamer durch Zinsanhebungen erreicht werden. |
(10) |
Etwaige nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die teilnehmenden Kreditinstitute werden dadurch abgemildert, dass die derzeitige günstige Preisgestaltung bis zum 22. November 2022 beibehalten wird und zusätzliche Zeitpunkte zur vorzeitigen Rückzahlung eingeführt werden, an denen diese Institute ihre ausstehenden GLRG III-Beträge zurückzahlen könnten, und indem den Instituten genügend Zeit eingeräumt wird, ihre Finanzierungsstrukur zu überdenken, bevor die Änderungen in Kraft treten und dadurch, dass weiterhin ein Zinssatz für GLRG III angeboten wird, der auch nach der Anpassung im Vergleich zu marktbasierten Finanzierungsmöglichkeiten günstig ist. Die bestehende Zinsberechnung sollte daher für den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 beibehalten werden. Darüber hinaus sollten drei zusätzliche Zeitpunkte für eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung eingeführt werden, um den GLRG-III-Teilnehmern zusätzliche Möglichkeiten zu geben, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. |
(11) |
Angesichts der Bedeutung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität ist die schnellstmögliche Änderung der Preisgestaltung der GLGR III ohne Übergangsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung der angestrebten Ziele, eine beschleunigte Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Die Verabschiedung von Übergangsmaßnahmen würde die Wirksamkeit der Änderungen, die dazu führen sollen, dass Banken die Bedingungen für die Kreditvergabe normalisieren, verringern, und Banken zudem weiterhin von einer vorzeitigen Rückzahlung abhalten; es bestünde ferner das Risiko, dass das von der Maßnahme ausgehende Signal abgeschwächt wird. Dieser Beschluss sollte daher aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten. |
(12) |
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet:
(2) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:
(3) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(3a) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
(3b) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
(3c) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(4) Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5) Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6) Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) in der Zinsperiode vor der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt. Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“ (7) Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“ |
3. |
In Artikel 5a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
|
5. |
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2022 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).
(3) Durch den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23) und den Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28) werden diese Änderungen umgesetzt.
(4) Durch den Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93) werden diese Änderungen umgesetzt.
ANHANG
Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
„3. Berechnung des Zinssatzes
A. |
NLSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. |
B. |
NLADSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021. |
C. |
NSMar 2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h. EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15. |
E. |
k pre bezeichnet die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, k special bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, k adspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, k post bezeichnet die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, k main bezeichnet die Hauptzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, und k last bezeichnet die Zinsperiode vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k special des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k adspecial des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k main des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. ist der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, und ist der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität vom 23. November 2022 bzw. bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, d. h.: In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k last des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
F. |
iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen
|
G. |
rk
bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den für einen Zeitraum kj (für j = pre, special, adspecial, post oder last) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
H. |
Der Zinssatz rk wird wie folgt definiert: In der vorstehenden Gleichung bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k pre des GLRG III k and bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k post des GLRG III k. Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:
|