ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
7. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2125 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Carne Barrosã (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2126 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Castagna di Roccamonfina (g. g. A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 der Kommission vom 4. November 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Ecolab UA BPF 1-Propanol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2128 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2125 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Carne Barrosã“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Carne Barrosã“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Carne Barrosã“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 31.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2126 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Castagna di Roccamonfina“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Castagna di Roccamonfina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Castagna di Roccamonfina“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Castagna di Roccamonfina“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 26.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2127 DER KOMMISSION

vom 4. November 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2019 reichte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Schwedens der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RS050191-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„Ecolab UA BPF 1-Propanol“ enthält den Wirkstoff Propan-1-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 1 aufgeführt ist.

(3)

Am 9. September 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 24. März 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 12. April 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ zu erteilen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ecolab Deutschland GmbH erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ mit der Zulassungsnummer EU-0028430-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 27. November 2022 bis zum 31. Oktober 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 1. März 2021 zur Unionszulassung für „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ (ECHA/BPC/315/2022), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Ecolab UA BPF 1-Propanol

Produktart 1 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0028430-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0028430-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Ecolab UA BPF 1-Propanol

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Ecolab Deutschland GmbH

Anschrift

Ecolab Allee 1, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0028430-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0028430-0000

Datum der Zulassung

27. November 2022

Ablauf der Zulassung

31. Oktober 2032

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Ecolab Europe GmbH

Anschrift des Herstellers

Richtistrasse 7, 8304 Walliselen Schweiz

Standort der Produktionsstätten

Richtistrasse 7, 8304 Walliselen Schweiz

AFP GmbH, Otto-Brenner-Straße 16, 21337 Lüneburg Deutschland

Acideka S.A., Edificio Feria. Capuchinos de Basurto 6. 4a planta, 48013 Bilbao Spanien

Adiego, Adiego Ctra De Valencia KM 5, 900, 50410 Cuarte de Huerva Saragossa Spanien

Allied Products, Allied Hygiene Unit 11, Belvedere Industrial Estate, Fishers Way, Belvedere, Kent, DA17 6BS Belvedere Vereinigtes Königreich

Arkema GmbH, Morschheimer Strasse 19, D-67292 Kirchbeimbolanden Deutschland

Azelis Denmark, Lundtoftegårdsvej 95, 2800 Kgs. Lyngby Dänemark

Belinka-Ljublijana, Belinka Zasavska Cesta, 95 1001 Ljubljana Slowenien

Radio street 24 Bld 1, 105005 Moskau Russland

Bio Productions Ltd inc Starpro, 72 Victoria Road Victoria Industrial Estate, West Sussex, RH15 9LH Burgess Hill Vereinigtes Königreich

Bioxal SA, Route des Varennes — Secteur A, BP 30072 71103 Cedex Frankreich

Bores Srl, Via Pioppa 179, 44030 Pontegradella (FE) Italien

Brenntag Ardennes, Route de Tournes, CD n 2, 08090 Cliron Frankreich

Brenntag CEE — Guntramsdorf, Blending Bahnstr 13 A, 2353 Guntramsdorf Österreich

Brenntag GmbH, Humboldtring 15, 45472 Mühlheim Deutschland

Brenntag Kaiserslautern, Merkurstr. 47, 67663 Kaiserslautern Deutschland

Brenntag Nordic — Haslev, Høsten Teglværksvej 47, 4690 Haslev Dänemark

Brenntag Nordic — Vejle, Strandgade 35, 7100 Vejle Dänemark

Brenntag Normandy, 12 Sente des Jumelles, BP 11 76710 Montville Frankreich

Brenntag PL-Zgierz, ul. Kwasowa 5, 95-100 Zgierz Polen

Brenntag Quimica, Calle Gutemberg n° 22, Poligono Industrial El Lomo, 28906 Getafe Madrid Spanien

Brenntag Schweizerhall, Elsaesserstr. 231, CH-4056 Basel Schweiz Schweiz

Brenntag SRL, Str. Gării nr 1, 077040 Chiaina, Ilfov Rumänien

Budich International GmbH, Dieselstrasse 10, 32120 Hiddehausen Deutschland

Caldic Deutschland Chemie B.V, Karlshof 10, D 40231 Düsseldorf Deutschland

The Carbon Group“ P43 R772, County Cork Ringaskiddy Irland

Colep Bad Schmiedeberg, Kemberger Str. 3, 06905 Bad Schmiedeberg Deutschland

Comercial Farmaceutica Castel LANA S.A., „Cofarcas“ Condado de Trevino 46 P.I Villalonquejar, 09080 Burgos Spanien

Comercial Godo, França 13, 08700 Igaulada Barcelona Spanien

Courtois Sarl, ZA Sous Le Beer, Route de Pacy, 27730 Bueil Frankreich

DAN-MOR (Dr Wipe) Natural products and Chemicals Ltd, Or Akiva Industrial Zone, Hailian street 29, 30600 Akiva Israel

Denteck BV, Heliumstraat 8, 2718 SL Zoetermeer Niederlande

Donauchem Kft (Hungary), Bányalég utca 37-43, H-1225 Budapest Ungarn

Detergents Burguera S.L, Joan Ballester 50, 07630 Campos (Illes Baleares) Spanien

Champion Technologies Ltd., Minto Avenue, Altens Industrial Estate, AB12 3JZ Aberdeen Vereinigtes Königreich

ECL Biebesheim, Justus-von-Liebig-Straße 11, 64584 Biebesheim am Rhein Deutschland

ECL Chalons, Avenue Du General Patton, 51000 Chalons en Champagne Frankreich

ECL Cisterna, Nalco italiana Manufacturing Srl. Via Ninfina II, 04012 Cisterna di Latina Italien

Champion Technologies Ltd. Fawley, Fawley Cadland Road Hythe, Hampshire, SO45 3NP Southhampton Vereinigtes Königreich

Ecolab Leeds, Lotherton Way, Garforth, LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich

ECL Mandra, 25TH KM Old National Road of Athens To Thiva, 19600 Mandra Griechenland

ECL Maribor, Vajngerlova Ulica 4, 2000 Maribor Slowenien

ECL Microtek B.V., Gesinkkampstraat 19, 7051 HR Varsseveld Niederlande

ECL Microtek Mosta, Sorbonne Centre F20 Mosta Technopark, Mst 3000 Mosta Malta

ECL Microtek Zutphen, Hekkehorst 24, 7027 BN Zutphen Niederlande

Ecolab Ltd (IE) and Ecolab Manufacturing IE Ltd (IE), Forest Park, Zone C Mullingar Ind. Estate N91, Co. Westmeath Mullingar Irland

ECL Niewegein, Brugwal 11A, 3432 NZ Nieuwegein Niederlande

ECL Rovigo Esoform, Esoform SRL Laboratorio Chimico Farmaceutico Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien

ECL Rozzano, Via A. Grandi, 20089 Mailand Italien

ECL Tessenderlo, Havenlaan 4, Ravenshout 4 210 , B-3980 Tessenderlo Belgien

ECL Weavergate/Ecolab Ltd (UK)/Ecolab Manufacturing UK Ltd (UK), Winnington Avenue, CW8 3AA Northwich Vereinigtes Königreich

Ecolab LTD Baglan/Swindon, Plot 7a Baglan Energy Park, Baglan, SA11 2HZ Port Talbot Vereinigtes Königreich

Ferdinand Eiermacher GmbH & Co. KG, Westring 24, 48356 Nordwalde Deutschland

F.E.L.T., B.P 64 10 Rue du Vertuquet, 59531 Neuville en Ferrain Frankreich

Gallows Green Services Ltd., Cod Beck Mill Industrial Estate Dalton Lane, YO7 3HR Thirsk Vereinigtes Königreich

Gerdisa German Rodriguez Drogas IND., Gerdisa Poligono Industrial Miralcampo C.Pintura n.-4, parc.37, 19200 Azuqueca de Henares Guadalajara Spanien

Girasol Natural Products BV, De Veldoven 12-14, 3342 GR Hendrik-Ido-Ambacht Niederlande

Henkel Engels, 48 Pr. Stroitelei, 413116 Saratov Russland

IMECO GmbH & Co. KG, Boschstraße 5, D-63768 Hösbach Deutschland

Innovate GmbH, Am Hohen Stein 11, 06618 Naumberg Deutschland

Interfill LCC-Tosno, 187000 Moskovskoye shosse 1, 187000 Leningradskaya oblast Russland

Jodel, Jodel Zona Industrial 2050, 2050 Aveiras de Cima Portugal

Kleimann GmbH, Am Trieb 13, 72820 Sonnenbühl Deutschland

Kompak Nederland BV, 433651 Bavel 0031-161 Bavel Niederlande

La Antigua Lavandera S.L., Ctra. Antigua Sevilla-Alcalá Km.1,5 (SE-410 Apartado de Correos 58, 41500 Alcala De Guadaira Sevilla Spanien

Laboratoires Anios, Pavé du moulin, 59260 Lille-Hellemmes Frankreich

Laboratoires Anios, 3330 Rue de Lille, 59262 Sainghin-en-Mélantois Frankreich

Laboratoires Prodene Klint, Site de Mitry-Mory 2, Rue Denis Papin ZI Mitry-Compans, 77290 Mitry Mory Frankreich

Lichtenheldt GmbH, Lichtenheldt Industriestrasse 7-9, 23812 Wahlstedt Deutschland

Lonza GmbH, Morianstr.32, 42103 Wuppertal Deutschland

Multifill BV, Constructieweg 25-A, 3641 SB Mijdrecht Niederlande

NALCO Finland Manufacturing Oy (Tesjoki), Kivikummuntie 1, 07955 Tesjoki Finnland

NALCO Celra, Celra C/Tramuntana s/n Poligona Industrial, 17460 Celra Spanien

NOPA Nordisk Parfumerivare, Hvedevej 2-22, DK-8900 Randers Dänemark

Nuova Farmec Srl, Via Flemming 7, 37026 Settimo di Pescantina (VR) Verona Italien

Pal International Ltd, Sandhurst Street, LE17 4JA Leicester Vereinigtes Königreich

Planol GmbH, Maybachstr 17, 63456 Hanau Deutschland

Plum A/S, Frederik Plums Vej 2, DK 5610 Assens Dänemark

Productos La Corberana S.L., Ctra Corbera Polinyá, s/n° 4, 46612 Valencia Spanien

The Proton Group Ltd, Ripley Drive, Normanton Industrial Estate, WF6 1QT Wakefield Vereinigtes Königreich

Quimicas Morales S.L., Misiones, 11 Urb. El Sebadal, 05005 Las Palmas de Gran Canaria Spanien

RNM Productos Quimicos, Lda Rua da Fabrica 123, Segade, 4765-080 Carreira Vila Nova de Famalicao Portugal

RP Adam Ltd (Arpal Group), North Riverside Business Park, Riverside Road“ TD7 5DU Selkirk Vereinigtes Königreich

Roquette & Barentz, Roquette Freres, Route De La Gorgue, F-62136 Lestrem Frankreich

Rutpen Ltd, Membury Airfield, Lambourn, RG16 7TJ Membury Vereinigtes Königreich

Simagec, Z.I. de Rousset/Peynier, 54 Avenue de la Plaine“ 13790 Rousset Frankreich

Solimix, Montseny 17-19 Pol. Ind. Sant Pere, Molanta, 08799 Olerdola Barcelona Spanien

Staub & Co — Silbermann GmbH, Industriestraße 3, D-86456 Gablingen Deutschland

Stockmeier Chemie, Eilenburg GmbH & Co. Kg, Gustav-Adolf-Ring 5, 04838 Ellenburg Deutschland

Synerlogic BV (IN2FOOD), L.J. Costerstraat 5, 6827 Arnhem Niederlande

Techtex (Technical Textile Services Ltd), Units 7 & 8, Rhodes Business Park Silburn Way, Middleton, M24 4NE Manchester Vereinigtes Königreich

Univar Ltd, Argyle House, Epsom Avenue, SK9 3RN Wilmslow Vereinigtes Königreich

Univar SPA, Via Caldera 21, 20-153 Mailand Italien

Van Dam Bodegraven B.V, Postbus 48 NL, 2410 AA Bodegraven Niederlande

McBride, Calle Ramón Esteve, 0 S/N (Pol L’Illa)“ 08650 Botjosa (la) Barcelona Spanien

Extruplast, Avenue de la Repentie, 1700 La Rochelle1 Frankreich

Brenntag Hungary Kft, Bányalég u. 45, 1225 Budapest Ungarn

DR. Becher GmbH, Vor den Specken 3“ 30926 Seelze Deutschland

Danlind AS, Lægaardvej 90-94, DK-7500 Holstebro Dänemark

Farmak Moravia a.s, Na Vlčinci 16“ 779 00 Oloumoc Tschechische Republik

Hydrachem LTD, Gillmans Industrial Estate, Natts Lane, RH14 9EZ Billingshurst Vereinigtes Königreich

Julius Hoesch GmbH, Birkesdorfer Str. 5, 52353 Düren Deutschland

Medentech LTD, Whitemill Industrial Estate, Wexford Wexford Irland

MKS GmbH & CO KG, Am Ockenheimer Graben 43, 55411 Bingen am Rhein5 Deutschland

PDI, Aber Park, Aber Road, CH6 5EX Flint Vereinigtes Königreich

Peenwhite LTD, Midpoint 18 Business Park, Aston Way“ CW10 0HS Middlewich Vereinigtes Königreich

Jago Pro Sp.z.o.o., Szczakowska 35, 43-600 Jaworzno Polen

Wesso AG, Martin-Luther-Str.10, 91217 Hersbruck Deutschland

CID Lines NV, Waterpoorstraat 2, 8900 Leper Belgien

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Corporation

Anschrift des Herstellers

2001 FM 3057, TX 77414 Bay City Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

2001 FM 3057, TX 77414 Bay City Vereinigte Staaten

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

70,35

75,38

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

70,35

75,38

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Gesichtsschutz tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1.

Verwendung # 1 — Händedesinfektion

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Hygienisches Händedesinfektionsmittel

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Tuberkulosebakterien

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Behüllte Viren

Trivialname: Behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Händedesinfektion

Nahrungsmittelverarbeitungsbereiche (Industrie, Groß- und Krankenhausküchenbereiche (kein Kontakt zu Patienten)).

Hygienisches Händedesinfektionsmittel, auf sichtlich sauberen Händen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle oder automatische Pumpe

Detaillierte Beschreibung:

Manuell (Ellbogenhebel oder berührungslos) Automatisch (durch Pumpe)

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 3 ml

Verdünnung (%): Gebrauchsfertig

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

10 mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100-20 000  ml in Flasche oder Kanister aus High-Density-Polyethlyen (HDPE).

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe „5.1. Anwendungsbestimmungen“.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe „5.2. Risikominderungsmaßnahmen“.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe „5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt“.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe „5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung“.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe „5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen“.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Verwendung 1 — Händedesinfektion

Händedesinfektion für Nahrungsmittelverarbeitungsbereiche:

3 ml Produkt auf saubere und trockene Hände auftragen für:

30 Sekunden Bakterien/Hefen/Tuberkulosebakterien/behüllte Viren

60 Sekunden Viren (begrenzt viruzid Plus)

Hände während der gesamten Kontaktzeit nass halten.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Wenn ein Wiederauffüllen erforderlich ist, Handschuhe und Augenschutz verwenden.

Im Fall von Hauttrockenheit geeignete Hautpflegelotion verwenden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Hinweis für medizinisches Personal: Falls erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Bei Hautreizung mit Wasser spülen und ärztlichen Rat einholen. In Fällen unbeabsichtigter Hautexposition: mit Wasser spülen.

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Umweltschutzmaßnahmen: Keinen Kontakt mit dem Boden, Oberflächen- oder Grundwasser zulassen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Produkt und Produktrückstände: Das Produkt darf nicht in Abflussrohre, Wasserläufe oder in den Boden gelangen. Wenn möglich wird Wiederverwertung gegenüber Entsorgung oder Verbrennung bevorzugt. Wenn Wiederverwertung nicht praktikabel ist, Produkt im Einklang mit lokalen Verordnungen entsorgen. Abfälle in zugelassener Abfallentsorgungseinrichtung entsorgen.

Verpackung: Leere Behälter zur Wiederverwertung oder Entsorgung zu einer zugelassenen Abfallsammelstelle bringen. Verpackung ausschließlich entsorgen, wenn vollständig leer und verschlossen. Leere Behälter nicht wiederverwenden. Entsorgung in Übereinstimmung mit lokalen, regionalen und nationalen Vorschriften.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Von Hitze und Zündquellen fernhalten. An einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Von Oxidationsmitteln fernhalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. In geeigneten, gekennzeichneten Behältern lagern. Zwischen 0 °C bis 25 °C lagern.

Haltbarkeit: 4 Jahre

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Skinman Sensitive

Absatzmarkt: EU

 

P3-Manodes LI

Absatzmarkt: EU

Epicare DES

Absatzmarkt: EU

Manodes LI

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028430-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

70,35


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.


BESCHLÜSSE

7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/15


BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Verfolgung seines Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität durch Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen bei gleichzeitiger Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Der Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor.

(3)

Seit Erlass des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wurden die Parameter und Bedingungen der GLRG III mehrfach rekalibriert, was angesichts der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Risiken für die Preisstabilität, des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und der wirtschaftlichen Aussichten im Euro-Währungsgebiet als notwendig und angemessen angesehen wurde. Diese Anpassungen erfolgten in einem disinflationären Umfeld, das einen stark akkommodierenden geldpolitischen Kurs erforderte, um auf mittlere Sicht Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat der der EZB-Rat am 12. September 2019 zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen, zur Gewährleistung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, unter anderem die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu verlängern und die geltenden Zinssätze zu senken. Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, um unter anderen das Kreditlimit anzuheben. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen (3). Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen der GLRG III erneut zu rekalibrieren. Dies soll dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat er beschlossen, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, bis Juni 2022 zu verlängern sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und die Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Teilnehmern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann. Seinerzeit hat der EZB-Rat darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate – im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie – auf nachhaltige Weise seinem Inflationsziel annähert (4).

(4)

Insbesondere während der akuten Phase der COVID-19-Pandemie spielten die soweit erforderlich angepassten GLRG III somit eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Preisstabilität durch den Erhalt günstiger Finanzierungsbedingungen in einem disinflationären Umfeld und die Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses, welcher erforderlich ist, um erheblichen Abwärtsrisiken für die Wirtschaft und die Preisstabilität zu begegnen. In diesem Zeitraum gewährte die Europäische Zentralbank (EZB) den teilnehmenden Kreditinstituten im Rahmen von GLRG III außergewöhnlich günstige Finanzierungsbedingungen, um die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in einer Zeit starker Belastungen aufrechtzuerhalten.

(5)

Der rasche und unerwartete Anstieg der Inflation in bislang unbekanntem Ausmaß seit der Einführung des Euro, der vor allem auf unerwartet hohe Energiekosten und Versorgungsmängel zurückzuführen ist, und die erhebliche Aufwärtskorrektur der Aussichten für die mittelfristige Inflation seit Ende 2021 erfordern eine grundlegende Neubewertung des angemessenen geldpolitischen Kurses. Die Energie- und Rohstoffpreise sind nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine stark gestiegen, und die sich daraus ergebenden Handelsstörungen haben zu einer Verschärfung der Versorgungsengpässe, größerer Unsicherheit und sektorenübergreifend zu einem verstärkten Inflationsdruck geführt. Diese drastische Veränderung der Umstände war weder bei der Einrichtung von GLRG III noch bei der Rekalibrierung ihrer Bedingungen vorhersehbar und war in hohem Maße auf externe Schocks zurückzuführen. Diese unerwartete und beispiellose Veränderung der Umstände, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine noch verschärft wird, erfordert Anpassungen des geldpolitischen Kurses und eine Rekalibrierung aller geldpolitischen Instrumente, einschließlich der GLRG III. Insbesondere hat der EZB-Rat eine beschleunigte und vorgezogene Normalisierung der Geldpolitik eingeleitet, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig im Einklang mit dem Preisstabilitätsmandat der EZB auf den 2 %-Zielwert einpendelt. Seit Dezember 2021 hat der EZB-Rat beschlossen, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten und des Pandemie-Notfallankaufprogramms einzustellen und anschließend die Leitzinsen der EZB um insgesamt 200 Basispunkte bis heute zu erhöhen.

(6)

Während die Anhebung der wichtigsten Leitzinsen bisher reibungslos an die privaten Haushalte und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet weitergegeben wurde, erfordern die derzeitigen Umstände eine Beschleunigung der Transmission der Zinspolitik auf die Finanzierungsbedingungen im weiteren Sinne. Die derzeitige Preisgestaltung von GLRG III impliziert, dass der geltende Zinssatz vor und nach den zwei Sonderzinsperioden vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2022 während der gesamten Laufzeit des jeweiligen Geschäfts an den Einlagesatz oder den Hauptrefinanzierungssatz gebunden ist. Dies verlangsamt die Normalisierung der Kreditvergabekonditionen und beeinträchtigt die Fähigkeit der EZB, ihr Preisstabilitätsmandat zu erfüllen. Tatsächlich passt sich bei Anhebung der Leitzinsen der Zinssatz von GLRG III nur sehr langsam an. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen bieten den teilnehmenden Kreditinstituten somit kaum Anreize zur vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden Beträge. Die derzeitigen GLRG III-Bedingungen tragen auch zum Fortbestand einer umfangreicheren Bilanz des Eurosystems bei, was wiederum der beabsichtigten geldpolitischen Normalisierung entgegenwirkt. Dies liegt daran, dass der Umfang der Bilanz einer Zentralbank ein wichtiges Signal dafür ist, wie akkommodierend die Geldpolitik für die Wirtschaft ist, und die Liquiditätskosten auf dem Markt unmittelbar beeinflusst. Eine Änderung der GLRG III-Bedingungen, die dazu führt, dass Teilnehmer nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer ausstehenden GLGR III-Beträge abgehalten werden, würde daher auch eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems begünstigen, wodurch diese stärker mit dem aktuellen geldpolitischen Kurs in Einklang gebracht würde. Mit der Änderung der GLRG III-Bedingungen wird somit das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt, indem die Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beschleunigt und der Umfang der Bilanz verringert wird.

(7)

Am 27. Oktober 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, um die zeitnahe Rückführung der Inflation auf den mittelfristig angestrebten Zielwert der EZB von 2 % sicherzustellen. Der EZB-Rat hält das gesamte Spektrum der am 27. Oktober 2022 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den für die mittelfristige Wiederherstellung der Preisstabilität geeigneten geldpolitischen Kurs umzusetzen. Im Rahmen dieses Maßnahmenpakets hat der EZB-Rat beschlossen, dass der für das jeweilige ausstehende GLRG III geltende Zinssatz wie folgt berechnet wird: Ab dem 23. November 2022 und bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeiten Rückzahlung des jeweiligen ausstehenden GLRG III sollte der Zinssatz an die in diesem Zeitraum geltenden durchschnittlichen Leitzinsen der EZB indexiert werden, im Gegensatz zur Laufzeit des jeweiligen GLRG III, um insgesamt zum Prozess der geldpolitischen Normalisierung beizutragen.

(8)

Es wird davon ausgegangen, dass die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geeignet ist, eine Beschleunigung der Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und eine Verringerung des Umfangs der Bilanz des Eurosystems zu bewirken, um das Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zu erreichen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der Banken führen und somit zur rechtzeitigen Wiederherstellung der Preisstabilität im derzeitigen inflationären Umfeld beitragen wird. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Anstieg der Refinanzierungskosten der Banken infolge der Rekalibrierung der GLRG III-Bedingungen nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Kreditzinsen haben wird. Die Auswirkungen der Änderungen der GLRG III-Bedingungen auf die Kreditzinsen der Banken dürften letztlich die Inflation mittelfrist nach unten treiben. Ferner besteht die Erwartung, dass die Änderungen der GLRG III-Bedingungen zur Folge haben, dass teilnehmende Kreditinstitute nicht mehr von einer vorzeitigen Rückzahlung ausstehender GLRG III-Kreditaufnahmen abgehalten werden, wodurch der Umfang der Bilanz des Eurosystems verringert und zur allgemeinen geldpolitischen Normalisierung beigetragen wird.

(9)

Die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geht nicht über das erforderlich Maß hinaus. Es gibt keine weniger einschneidenden und zugleich gleichermaßen wirksame geldpolitische Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, sowohl die Kreditvergabekonditionen zu normalisieren als auch den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Darüber hinaus könnten die gewünschten Fortschritte auf dem Weg zu verschärften geldpolitischen Bedinungen und Finanzierungsbedingungen, die durch eine Anpassung der Preisgestaltung der GLRG III erzielt würden, nicht wirksamer durch Zinsanhebungen erreicht werden.

(10)

Etwaige nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die teilnehmenden Kreditinstitute werden dadurch abgemildert, dass die derzeitige günstige Preisgestaltung bis zum 22. November 2022 beibehalten wird und zusätzliche Zeitpunkte zur vorzeitigen Rückzahlung eingeführt werden, an denen diese Institute ihre ausstehenden GLRG III-Beträge zurückzahlen könnten, und indem den Instituten genügend Zeit eingeräumt wird, ihre Finanzierungsstrukur zu überdenken, bevor die Änderungen in Kraft treten und dadurch, dass weiterhin ein Zinssatz für GLRG III angeboten wird, der auch nach der Anpassung im Vergleich zu marktbasierten Finanzierungsmöglichkeiten günstig ist. Die bestehende Zinsberechnung sollte daher für den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 beibehalten werden. Darüber hinaus sollten drei zusätzliche Zeitpunkte für eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung eingeführt werden, um den GLRG-III-Teilnehmern zusätzliche Möglichkeiten zu geben, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.

(11)

Angesichts der Bedeutung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität ist die schnellstmögliche Änderung der Preisgestaltung der GLGR III ohne Übergangsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung der angestrebten Ziele, eine beschleunigte Normalisierung der Finanzierungsbedingungen herbeizuführen und den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Die Verabschiedung von Übergangsmaßnahmen würde die Wirksamkeit der Änderungen, die dazu führen sollen, dass Banken die Bedingungen für die Kreditvergabe normalisieren, verringern, und Banken zudem weiterhin von einer vorzeitigen Rückzahlung abhalten; es bestünde ferner das Risiko, dass das von der Maßnahme ausgehende Signal abgeschwächt wird. Dieser Beschluss sollte daher aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten.

(12)

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 23 wird gestrichen.

b)

die folgenden Nummern werden angefügt:

„29.

‚Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode;

30.

‚Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode‘ der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode;

31.

‚Hauptzinsperiode‘ der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst;

32.

‚letzte Zinsperiode‘: der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zinsen

(1)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III;

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(2)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:

i)

der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,

ii)

der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

a)

In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

b)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

c)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

d)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.

(3a)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

a)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.

b)

In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.

c)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

d)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

e)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3b)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

a)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

b)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.

(3c)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

a)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

b)

In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.

c)

In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.

(4)   Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.

(5)   Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.

(6)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) in der Zinsperiode vor der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt.

Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“

(7)   Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“

3.

In Artikel 5a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen:

(a)

23. November 2022,

(b)

25. Januar 2023;

(c)

22. Februar 2023.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:

i)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt.

ii)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an dem achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt), je nachdem, was zutrifft, berechnet. In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet, je nachdem, was zutrifft. In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe c berechnet, je nachdem, was zutrifft. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt.

g)

Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt, und außer in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, in welcher der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt;“

5.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2022 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).

(3)  Durch den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23) und den Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28) werden diese Änderungen umgesetzt.

(4)  Durch den Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93) werden diese Änderungen umgesetzt.


ANHANG

Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Berechnung des Zinssatzes

A.

NLSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.

Formula

B.

NLADSpecial  bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Formula

C.

NSMar  2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar  2021 von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h.

Formula

EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15.

E.

k pre bezeichnet die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, k special bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, k adspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, k post bezeichnet die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, k main bezeichnet die Hauptzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, und k last bezeichnet die Zinsperiode vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

Formula
Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k special des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k special des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

Formula
Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k adspecial des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k adspecial des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und 
Formula
 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h
Formula

Formula
Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k main des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k main des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula
ist der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, und
Formula
ist der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität vom 23. November 2022 bzw. bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, d. h.:

Formula
Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k last des GLRG III k und bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
Formula
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
Formula
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
Formula
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k last des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

F.

iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen

i)

den

Formula

und

Formula

während der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III;

ii)

Formula

und

Formula

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III.

G.

rk bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz.

Formula

bezeichnet den für einen Zeitraum kj (für j = pre, special, adspecial, post oder last) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

H.

Der Zinssatz rk  wird wie folgt definiert:

Formula

In der vorstehenden Gleichung bezeichnet

Formula
die Anzahl der Tage des Zeitraums k pre des GLRG III k and
Formula
bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k post des GLRG III k.

Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:

(1)

Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7:

a)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB, dann ist

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  ≥ NLB, dann ist 

Formula
.

b)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB,

 

dann ist

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB,

 

dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist 

Formula

(iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  ≥ NLB und NLADSpecial  < NLB , dann ist 

Formula
.

c)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und 

Formula
.

d)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial  < NLB, NLSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und

Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und EX ≥ 1,15,

 

dann ist iri = 100 % und 

Formula
.

e)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

ii)

in der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

iii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial  ≥ NLB, NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist

Formula

iv)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula

v)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  ≥ NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
.

f)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB, NLADSpecial  < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann ist

Formula
und
Formula

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
und
Formula

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15,

 

dann

Formula
und
Formula

g)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial  < NLB und EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und

Formula

ii)

in der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
;

iii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, NLSpecial < NLB und EX ≤ 0

 

dann

Formula
;

iv)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB and EX ≤ 0, dann

Formula
;

v)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
.

h)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann

Formula
;

ii)

in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann

Formula
;

iii)

in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann ist iri = 0 % und

Formula
;

iv)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0,

 

dann ist iri = 0 % und

Formula
.

(2)

Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10:

a)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
;

ii)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
;

iii)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist

Formula
.

b)

Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

i)

In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in dem betreffenden Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann ist

Formula
;

ii)

in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann

Formula
;

iii)

in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.

 

wenn NLADSpecial < NLB, dann

Formula
.

Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben.

Die Zinssätze

Formula
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werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Formula
,
Formula
werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Formula
,
Formula
werden als jährlicher Prozentsatz angegeben, gerundet auf 13 Dezimalstellen.

Der endgültige Zinssatz r k wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“