ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2104 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absätze 3 und 4 und Artikel 88 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Olivenöl enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Olivenölmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (4) ersetzt werden, die somit aufgehoben werden sollten. |
(2) |
Olivenöl besitzt bestimmte organoleptische und ernährungsphysiologische Eigenschaften, die ihm — unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten — ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation sollten Vermarktungsnormen für Olivenöl festgelegt werden, durch die die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet und Betrug wirksam bekämpft wird. Auch die wirksame Überwachung der Vermarktungsnormen sollte verbessert werden. Daher sollten entsprechende spezifische Bestimmungen festgelegt werden. |
(3) |
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vermarktungsnormen der Union für Olivenöl und der Durchführung von Konformitätskontrollen aus den letzten zehn Jahren zeigen, dass bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens vereinfacht und präzisiert werden müssen. |
(4) |
Zur Unterscheidung der verschiedenen Olivenölarten sind die physikalischen und chemischen Merkmale der einzelnen Kategorien von Olivenölen sowie die organoleptischen Merkmale der nativen Olivenöle festzulegen, um die Reinheit und Qualität der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten. |
(5) |
Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden und kein unlauterer Wettbewerb auf dem Olivenölmarkt entsteht, sollten nur Olivenöle der Kategorien, die an den Endverbraucher verkauft werden dürfen, mit anderen pflanzlichen Ölen vermischt oder Lebensmitteln beigemischt werden dürfen. Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten sie die Herstellung solcher Mischungen in ihrem Hoheitsgebiet verbieten können. |
(6) |
Um die Echtheit des vermarkteten Olivenöls zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch gestattet werden, größere Verpackungen für Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen. |
(7) |
Um den Verbraucher bei der Auswahl von Erzeugnissen zu unterstützen, sollte eine gute Lesbarkeit der verpflichtenden Angaben auf dem Etikett gewährleistet sein. Daher sollten Vorschriften für die Lesbarkeit sowie die gemeinsame Darstellung der verpflichtenden Angaben im selben Hauptsichtfeld festgelegt werden. |
(8) |
Die Bezeichnungen der Kategorien von Olivenölen sollten den Beschreibungen des Olivenöls entsprechen, das in jedem Mitgliedstaat, im Handel innerhalb der Union und im Handel mit Drittländern gemäß Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird. |
(9) |
Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Licht und Wärme negative Auswirkungen auf die Qualität von Olivenöl haben. Die besonderen Lagerungsbedingungen sollten daher deutlich auf dem Etikett vermerkt sein, um den Verbraucher über die optimalen Lagerungsbedingungen in Kenntnis zu setzen. |
(10) |
Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach Ursprungsort deutliche Unterschiede aufweisen. Dadurch können sich innerhalb ein und derselben Olivenölkategorie marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe des Ursprungsorts auf der Verpackung könnte die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestünden Qualitätsunterschiede. Zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Markt für Speiseolivenöl sollte daher auf Unionsebene eine verbindliche Regelung eingeführt werden, nach der die Angabe des Ursprungsorts den Kategorien „natives Olivenöl extra“ und „natives Olivenöl“ vorbehalten ist, welche ganz bestimmte Bedingungen erfüllen. |
(11) |
Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Union besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen bei der Kennzeichnung sollten Vorschriften festgelegt werden. |
(12) |
Eine regionale Ursprungsbezeichnung kann eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) umfassen. Um Verwirrung beim Verbraucher zu vermeiden, die zu Marktverzerrungen führen könnte, sollten regionale Ursprungsangaben g. U. und g. g. A. vorbehalten bleiben. Bei importiertem Olivenöl sollten die Bestimmungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingehalten werden. |
(13) |
Bestehende Marken einschließlich geografischer Angaben sollten weiterhin verwendet werden können, sofern sie in der Vergangenheit gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (8) amtlich eingetragen wurden. |
(14) |
Verweist der Ursprungsort bei nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl auf die Union oder einen Mitgliedstaat, gibt dies nicht nur einen Hinweis auf den Ort der Olivenernte, sondern auch auf die Extraktionsverfahren und -techniken, die die Qualität und den Geschmack des Öls beeinflussen. Der Ursprungsort sollte daher dem geografischen Herstellungsgebiet, d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, entsprechen. Erfolgt die Gewinnung des Öls jedoch nicht im Erntegebiet der Oliven, so muss dies auf der Verpackung bzw. darauf angebrachten Etiketten angeben sein, damit Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden werden. |
(15) |
Sind Verpackungsbetriebe gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl (9) auf nationaler Ebene zugelassen, sollte das Etikett des Olivenöls die dem Verpackungsbetrieb zugewiesene alphanumerische Kennzeichnung aufweisen, um die Rückverfolgbarkeit und den Verbraucherschutz zu verbessern. |
(16) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) dürfen die Angaben auf dem Etikett für den Käufer nicht irreführend sein, insbesondere nicht hinsichtlich der Merkmale des Olivenöls, und es dürfen dem Öl weder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, noch darf zu verstehen gegeben werden, dass es sich durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl die meisten Öle dieselben Merkmale aufweisen. Für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl bedarf es harmonisierter Vorschriften, um diese Angaben genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher Bedeutung sollten objektive Kriterien für ihre Verwendung festgelegt werden, um klare Verhältnisse auf dem Olivenölmarkt zu schaffen. |
(17) |
Demnach sollten die Begriffe „erste Kaltpressung“ oder „Kaltextraktion“ einer technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen. |
(18) |
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind bestimmte Begriffe definiert, die die organoleptischen Merkmale hinsichtlich des Geschmacks oder Geruchs von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl beschreiben. Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollten in der Beschreibung dieser Öle keine anderen Begriffe verwendet werden, die die organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl beschreiben. Die Verwendung solcher Begriffe auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sollte Ölen vorbehalten sein, bei denen mithilfe der entsprechenden Analysemethode des Internationalen Olivenrates überprüft wurde, dass sie diese Merkmale aufweisen. |
(19) |
Isolierte Hinweise auf den Säuregehalt erwecken beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums, denn dieser hat nur in Verbindung mit anderen physikalisch-chemischen Parametern (Peroxidzahl, Wachsgehalt und UV-Absorption) einen qualitativen Aussagewert. Daher sollten auch diese Parameter angegeben werden, wenn auf dem Etikett auf den Säuregehalt verwiesen wird. |
(20) |
Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte bei physikalisch-chemischen Parametern auf dem Etikett der Höchstwert angegeben werden, den diese Parameter bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum erreichen könnten. |
(21) |
Um die Verbraucher über das Alter des Erzeugnisses zu informieren, sollten die Marktteilnehmer das Erntejahr auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl angeben dürfen, jedoch nur, wenn der Inhalt des Behältnisses zu 100 % aus einem einzigen Erntejahr stammt. Da die Olivenernte in der Regel im Laufe des Herbsts beginnt und im Frühjahr des folgenden Jahres endet, sollte präzisiert werden, wie das Erntejahr auf dem Etikett anzugeben ist. |
(22) |
Damit die Verbraucher über das Alter eines Olivenöls informiert werden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Angabe des Erntejahres verbindlich vorzuschreiben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu beeinträchtigen, sollte eine derart verbindliche Angabe jedoch auf die inländische Produktion von Olivenöl aus Oliven begrenzt werden, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geerntet wurden und nur für den jeweiligen nationalen Markt bestimmt sind. Damit die Kommission die Anwendung eines solchen nationalen Beschlusses überwachen und die zugrunde liegende Unionsbestimmung im Lichte etwaiger relevanter Entwicklungen in der Funktionsweise des Binnenmarkts überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihren Beschluss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (11) mitteilen. |
(23) |
Es ist zu verhindern, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl enthalten, getäuscht werden, indem dessen hohes Ansehen herausgestellt wird, ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So sollten der prozentuale Anteil des Olivenöls sowie bestimmte Angaben für Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Mischung verschiedener pflanzlicher Öle bestehen, bei der Kennzeichnung deutlich angegeben werden. Außerdem sind die in spezifischen Verordnungen festgelegten besonderen Bestimmungen für feste Lebensmittel, die ausschließlich in Olivenöl haltbar gemacht werden, insbesondere für Sardinen, Thunfisch und Bonito, zu berücksichtigen. |
(24) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte bei Lebensmitteln, die ausschließlich in Olivenöl haltbar gemacht werden, nicht vorgeschrieben werden, dass der prozentuale Anteil des zugesetzten Öls im Verhältnis zum Gesamtnettogewicht des Lebensmittels auf dem Etikett angegeben wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften
a) |
für die Merkmale der Olivenöle gemäß Anhang VII Teil VIII Nummern 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
b) |
für spezifische Vermarktungsnormen für die Olivenöle gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b sowie den Nummern 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn sie ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel an den Endverbraucher verkauft werden. |
Artikel 2
Kategorien von Olivenölen
(1) Olivenöl, das
a) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als natives Olivenöl extra im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
b) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als natives Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
c) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 3 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als Lampantöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
d) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als raffiniertes Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
e) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 5 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehendes Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
f) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 6 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als rohes Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
g) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 7 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als raffiniertes Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
h) |
den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 8 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(2) Die Merkmale von Olivenöl gemäß Anhang I werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission bestimmt.
Artikel 3
Mischungen und Olivenöl in anderen Lebensmitteln
(1) Nur Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b dürfen Bestandteil von Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen sein.
(2) Nur Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b dürfen in anderen Lebensmitteln verarbeitet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern in ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen in ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.
Artikel 4
Verpackung
(1) Die Öle nach Artikel 1 Buchstabe b werden dem Endverbraucher in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen und im Einklang mit dieser Verordnung gekennzeichnet sein.
(2) Für Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b, die zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.
Artikel 5
Kennzeichnung
(1) Die in den Artikeln 6 bis 9 genannten Angaben sind verpflichtend.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und gegebenenfalls der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Ursprungsort müssen zusammen im Hauptsichtfeld gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erscheinen, entweder auf demselben Etikett oder auf mehreren Etiketten auf demselben Behälter oder direkt auf demselben Behälter. Diese Angaben müssen vollständig in einem homogenen Textblock erscheinen.
(3) Die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Angaben sind freiwillig.
Artikel 6
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und Angabe der Kategorie des Öls
(1) Die Beschreibung der Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b gilt als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Das Etikett dieser Öle muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt unmittelbar daneben die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:
a) |
natives Olivenöl extra: „erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“; |
b) |
natives Olivenöl: „direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“; |
c) |
aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehendes Olivenöl: „enthält ausschließlich raffinierte Olivenöle und direkt aus Oliven gewonnene Öle“; |
d) |
Oliventresteröl:
|
Artikel 7
Besondere Lagerbedingungen
Die Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Lagerbedingungen tragen, insbesondere dass sie vor Licht und Wärme geschützt werden müssen.
Artikel 8
Ursprungsort
(1) Bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss der Ursprungsort auf dem Etikett genannt werden.
(2) Bei den Ölen gemäß Anhang VII Teil VIII Nummern 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf kein Ursprungsort auf dem Etikett genannt werden.
(3) Der Ursprungsort gemäß Absatz 1 besteht nur aus folgenden Angaben:
a) |
im Falle von Olivenölen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat, auf die Union oder auf das betreffende Drittland oder |
b) |
im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:
|
c) |
aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. |
(4) Nicht als Ursprungsort im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung spätestens am 31. Dezember 1998 gemäß der Richtlinie 89/104/EWG bzw. spätestens am 31. Mai 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates beantragt worden ist.
(5) Bei Einfuhren aus Drittländern wird der Ursprungsort gemäß den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
(6) Bezieht sich der Ursprungsort auf einen Mitgliedstaat oder auf die Union, so entspricht er dem geografischen Gebiet, in dem die Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.
(7) Wurden die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet der Ursprungsort folgenden Wortlaut: „Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (der Union oder Angabe des Namens des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands), aus Oliven geerntet in (der Union oder Angabe des Namens des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands)“.
Artikel 9
Nummer des Verpackungsbetriebs
Bei Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b muss das Etikett gegebenenfalls die alphanumerische Kennzeichnung des gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission zugelassenen Verpackungsbetriebs aufweisen.
Artikel 10
Fakultative vorbehaltene Angaben
Für fakultative vorbehaltene Angaben im Sinne des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die auf dem Etikett von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden dürfen, gelten die folgenden Bedingungen:
a) |
Die Angabe „erste Kaltpressung“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei unter 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde. |
b) |
Die Angabe „Kaltextraktion“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei unter 27 °C gewonnen wurde. |
c) |
Die Angabe organoleptischer Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig. Nur die organoleptischen Merkmale gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen auf dem Etikett angegeben werden und auch nur dann, wenn sie auf einer Bewertung beruhen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang I Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vorgenommen wurde. Die Definitionen und die Ergebnisspannen, bei denen diese organoleptischen Merkmale angegeben werden dürfen, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt. |
d) |
Die Angabe des für das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erwarteten Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld die für dasselbe Datum erwarteten Werte für die Peroxidzahl, den Wachsgehalt und die UV-Absorption, bestimmt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission, angegeben werden. |
Artikel 11
Angabe des Erntejahrs
(1) Nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf das Erntejahr angegeben werden.
(2) Das Erntejahr darf nur erscheinen, wenn der Inhalt des Behältnisses zu 100 % aus dieser Ernte stammt, und es wird auf dem Etikett entweder als das jeweilige Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder als Monat und Jahr der Ernte (in dieser Reihenfolge) angegeben. Der Monat entspricht in diesem Fall dem Monat, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Erntejahr gemäß Absatz 1 auf dem Etikett der in Absatz 1 genannten Olivenöle verbindlich anzugeben ist, soweit diese aus nationaler Produktion und von Oliven stammen, die in ihrem Hoheitsgebiet geerntet wurden und nur für ihre jeweiligen nationalen Märkte bestimmt sind.
(4) Der Beschluss gemäß Absatz 3 darf nicht verhindern, dass Olivenöle, die bereits vor dem Datum des Wirksamwerdens dieses Beschlusses etikettiert waren, vermarktet werden, bis ihre Bestände aufgebraucht sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Absatz 3 genannten Beschluss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit.
Artikel 12
Angabe des Vorhandenseins von Olivenöl außerhalb der Zutatenliste von Mischungen und Lebensmitteln
(1) Wird auf dem Etikett durch Text, Bilder oder grafische Darstellungen an anderer Stelle als in der Zutatenliste darauf hingewiesen, dass in Artikel 1 Buchstabe b genannte Öle in einer Mischung mit anderen pflanzlichen Ölen vorhanden sind, muss die betreffende Mischung folgende Handelsbezeichnung tragen: „Mischung von pflanzlichen Ölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden pflanzlichen Öle) mit Olivenöl“, unmittelbar gefolgt vom prozentualen Anteil dieser Öle in der Mischung.
(2) Bei Mischungen gemäß Absatz 1 darf nur dann durch Bilder oder grafische Darstellungen auf dem Etikett auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b hingewiesen werden, wenn das betreffende Öl mehr als 50 % der Mischung ausmacht.
(3) Wird auf dem Etikett durch Text, Bilder oder grafische Darstellungen an anderer Stelle als in der Zutatenliste auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung hingewiesen, so muss unmittelbar nach dem Namen des Lebensmittels der Anteil des Öls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts des Lebensmittels angegeben werden; ausgenommen sind ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachte feste Lebensmittel, insbesondere die Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2136/89 (12) und (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (13).
(4) Anstelle des Anteils der hinzugefügten Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b am Nettogesamtgewicht des in Absatz 3 genannten Lebensmittels kann der prozentuale Anteil des hinzugefügten Öls am Gesamtfettgewicht mit dem Hinweis „Anteil am Gesamtfett“ angegeben werden.
(5) Die Beschreibungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dürfen auf dem Etikett der in den Absätzen 1 und 3 genannten Erzeugnisse durch das Wort „Olivenöl“ ersetzt werden.
Bei Vorhandensein von Oliventresteröl muss das Wort „Olivenöl“ durch das Wort „Oliventresteröl“ ersetzt werden.
(6) Werden Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b andere Lebensmittel zugesetzt, so darf das daraus resultierende Lebensmittel keine der in Artikel 6 genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen.
Artikel 13
Aufhebungen
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(12) Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).
(13) Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).
ANHANG I
MERKMALE VON OLIVENÖL
A. Qualitätsmerkmale
Kategorie |
Säuregehalt (%)(*) |
Peroxidzahl (meq O2/kg) |
K232 |
K268 oder K270 |
ΔΚ |
Organoleptische Merkmale |
Fettsäureethylester (mg/kg) |
|||
Fehlermedian (Md)(*) (1) |
Fruchtigkeitsmedian (Mf) (2) |
|||||||||
|
≤ 0,80 |
≤ 20,0 |
≤ 2,50 |
≤ 0,22 |
≤ 0,01 |
Md = 0,0 |
Mf > 0,0 |
≤ 35 |
||
|
≤ 2,0 |
≤ 20,0 |
≤ 2,60 |
≤ 0,25 |
≤ 0,01 |
Md ≤ 3,5 |
Mf > 0,0 |
— |
||
|
> 2,0 |
— |
— |
— |
— |
Md > 3,5 (3) |
— |
— |
||
|
≤ 0,30 |
≤ 5,0 |
— |
≤ 1,25 |
≤ 0,16 |
|
— |
— |
||
|
≤ 1,00 |
≤ 15,0 |
— |
≤ 1,15 |
≤ 0,15 |
|
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
— |
— |
||
|
≤ 0,30 |
≤ 5,0 |
— |
≤ 2,00 |
≤ 0,20 |
|
— |
— |
||
|
≤ 1,00 |
≤ 15,0 |
— |
≤ 1,70 |
≤ 0,18 |
|
— |
— |
B. Reinheitsmerkmale
Kategorie |
Fettsäurezusammensetzung (4) |
Summe trans-Ölsäure-Isomere (%) |
Summe trans-Linol- und Linolensäure-Isomere (%) |
Stigmastadiene (mg/kg) (6) |
ΔΕCN42 |
2-Glycerinmonopalmitat (%) |
|||||||
Myristinsäure (%) |
Linolensäure (%) |
Arachninsäure (%) |
Eicosensäure (%) |
Behensäure (%) |
Lignocerinsäure (%) |
||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 (5) |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,05 |
≤ 0,05 |
≤ 0,05 |
≤ |0,20 | |
≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 % |
||
≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 % |
|||||||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 (5) |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,05 |
≤ 0,05 |
≤ 0,05 |
≤ |0,20 | |
≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 % |
||
≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 % |
|||||||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,10 |
≤ 0,10 |
≤ 0,50 |
≤ |0,30 | |
≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 % |
||
≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 % |
|||||||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,30 |
— |
≤ |0,30 | |
≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 % |
||
≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 % |
|||||||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,30 |
— |
≤ |0,30 | |
≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 % |
||
≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 % |
|||||||||||||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,30 |
≤ 0,20 |
≤ 0,20 |
≤ 0,10 |
— |
≤ |0,60 | |
≤ 1,4 |
||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,30 |
≤ 0,20 |
≤ 0,40 |
≤ 0,35 |
— |
≤ |0,50 | |
≤ 1,4 |
||
|
≤ 0,03 |
≤ 1,00 |
≤ 0,60 |
≤ 0,50 |
≤ 0,30 |
≤ 0,20 |
≤ 0,40 |
≤ 0,35 |
— |
≤ |0,50 | |
≤ 1,2 |
Tabelle B (Fortsetzung)
Kategorie |
Zusammensetzung der Sterole |
Sterole insges. (mg/kg) |
Erythrodiol und Uvaol (%)(**) |
Wachse (mg/kg)(**) |
|||||||
Cholesterol (%) |
Brassicasterol (%) |
Campesterol (7) (%) |
Stigmasterol (%) |
Apparentes β–Sitosterol (8) (%) |
Δ-7-Stigmastenol (7) (%) |
||||||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,1 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 000 |
≤ 4,5 |
C42 + C44 + C46 ≤ 150 |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,1 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 000 |
≤ 4,5 |
C42 + C44 + C46 ≤ 150 |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,1 |
≤ 4,0 |
— |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 000 |
≤ 4,5 (9) |
C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 300 (9) |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,1 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 000 |
≤ 4,5 (10) |
C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350 |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,1 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 000 |
≤ 4,5 |
C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350 |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,2 |
≤ 4,0 |
— |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 2 500 |
> 4,5 (11) |
C40 + C42 + C44 + C46 > 350 (11) |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,2 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 800 |
> 4,5 |
C40 + C42 + C44 + C46 > 350 |
||
|
≤ 0,5 |
≤ 0,2 |
≤ 4,0 |
< Camp. |
≥ 93,0 |
≤ 0,5 |
≥ 1 600 |
> 4,5 |
C40 + C42 + C44 + C46 > 350 |
Anmerkungen:
a) |
Bei den Analyseergebnissen muss die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie bei den für jedes Merkmal vorgesehenen Werten. Ist die nächstfolgende Ziffer größer als 4, so ist die angegebene letzte Stelle aufzurunden. |
b) |
Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht konform im Sinne der vorliegenden Verordnung erklärt werden. |
c) |
Bei Lampantöl können beide mit einem Sternchen (*) versehenen Qualitätsmerkmale gleichzeitig von den für diese Kategorie festgelegten Grenzwerten abweichen. |
d) |
Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Qualitätsmerkmale bedeuten im Fall roher Oliventresteröle, dass von den beiden betreffenden Grenzwerten gleichzeitig abgewichen werden kann. Bei Oliventresterölen und raffinierten Oliventresterölen kann von einem der betreffenden Grenzwerte abgewichen werden. |
Anlage
Schematisierte Entscheidungsabläufe
Entscheidungsablauf Campesterol für natives Olivenöl und natives Olivenöl extra:
Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.
Entscheidungsablauf Delta-7-Stigmasterol für:
— |
Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl |
Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.
— |
Lampantöl |
Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.
— |
Aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl bestehendes raffiniertes Olivenöl und Olivenöl |
Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.
— |
Rohes Oliventresteröl, raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl |
Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.
(1) Der Fehlermedian ist definiert als der Median der mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Fehlnote.
(2) Ist der Median des Attributs bitter und/oder der des Attributs scharf größer als 5,0, so wird dies vom Leiter der Prüfgruppe im Prüfbericht festgehalten.
(3) Wenn der Fruchtigkeitsmedian 0,0 ist, darf der Fehlermedian auch kleiner oder gleich 3,5 sein.
(4) Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,00–20,00; Palmitoleinsäure: 0,30–3,50; Heptadecansäure: ≤ 0,40 Heptadecensäure: ≤ 0,60; Stearinsäure: 0,50–5,00; Ölsäure: 55,00–85,00; Linolsäure: 2,50–21,00.
(5) Liegt Linolensäure bei mehr als 1,00, aber höchstens 1,40, muss das Verhältnis apparentes β-Sitosterol/Campesterol mindestens 24 betragen.
(6) Summe der mittels Kapillarsäule (nicht) abtrennbaren Isomere.
(7) Siehe Anlage zu diesem Anhang.
(8) Apparentes β-Sitosterol: Δ-5,23-Stigmastadienol + Clerosterol + β-Sitosterol + Sitostanol + Δ-5-Avenasterol + Δ-5,24-Stigmastadienol.
(9) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.
(10) Bei Öl mit einem Gehalt an Erythrodiol und Uvaol zwischen 4,5 und 6 % darf der Erythrodiolgehalt höchstens 75 mg/kg betragen.
(11) Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg und der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.
ANHANG II
Festlegung fakultativer Terminologie bezüglich der organoleptischen Merkmale bei der Etikettierung
Auf Antrag kann der Leiter der gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission eingerichteten Prüfergruppe bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen ausschließlich für die nachstehenden Bezeichnungen entsprechen.
Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf) je nach Intensität der Wahrnehmung:
Intensiv, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 6,0 ist.
Mittel, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 3,0 und höchstens 6,0 ist.
Leicht, wenn der Median des betreffenden Attributs höchstens 3,0 ist.
Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, bei dem weder grüne noch reife Fruchtigkeit vorherrscht. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.
Grüne Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, die an grüne Früchte erinnert. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.
Reife Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, die an reife Früchte erinnert. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.
Ausgewogenes Öl: Ein Öl, das nicht unausgewogen ist. Ausgewogenheit bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf nicht mehr als 2,0 Punkte größer sind als der Median des Attributs fruchtig.
Mildes Öl: Ein Öl, in dem der Median des Attributs bitter und der des Attributs scharf kleiner oder gleich 2,0 sind.
Bezeichnungen, für die eine Bescheinigung über eine organoleptische Prüfung vorzulegen ist |
Median des Attributs |
Fruchtigkeit |
— |
Reife Fruchtigkeit |
— |
Grüne Fruchtigkeit |
— |
Leichte Fruchtigkeit |
≤ 3,0 |
Mittlere Fruchtigkeit |
3,0 < Me ≤ 6,0 |
Intensive Fruchtigkeit |
> 6,0 |
Leichte reife Fruchtigkeit |
≤ 3,0 |
Mittlere reife Fruchtigkeit |
3,0 < Me ≤ 6,0 |
Intensive reife Fruchtigkeit |
> 6,0 |
Leichte grüne Fruchtigkeit |
≤ 3,0 |
Mittlere grüne Fruchtigkeit |
3,0 < Me ≤ 6,0 |
Intensive grüne Fruchtigkeit |
> 6,0 |
Leichte Bitterkeit |
≤ 3,0 |
Mittlere Bitterkeit |
3,0 < Me ≤ 6,0 |
Intensive Bitterkeit |
> 6,0 |
Leichte Schärfe |
≤ 3,0 |
Mittlere Schärfe |
3,0 < Me ≤ 6,0 |
Intensive Schärfe |
> 6,0 |
Ausgewogenes Öl |
Der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf sind nicht mehr als 2,0 Punkte größer als der Median des Attributs fruchtig. |
Mildes Öl |
Der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf sind nicht größer als 2,0. |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 |
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 |
Vorliegende Verordnung |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission |
------ |
------ |
Artikel 1 Buchstabe a |
|
------ |
------ |
|
Artikel 1 |
------ |
------ |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
- |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 7 |
|
Artikel 4a |
|
Artikel 7 |
|
Artikel 4b |
|
Artikel 5 |
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 10 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
- |
|
Artikel 5a Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 5a Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 5a Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 5 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
|
- |
- |
Artikel 12 Absatz 6 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
- |
|
Artikel 7 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8a |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
---- |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
|
---- |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
|
|
---- |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 9 |
|
----- |
|
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz |
|
|
Artikel 14 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 |
|
|
----- |
Artikel 10a |
|
|
Artikel 14 |
ANHANG I |
|
- |
|
ANHANG II |
|
- |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
|
|
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
Artikel 1 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h |
|
------- |
------ |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
------- |
------ |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 7 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Anhang I Nummer 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Anhang I Nummer 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
|
----- |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d |
|
----- |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Anhang I Nummer 3 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
|
Anhang I Nummer 4 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Anhang I Nummer 5 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h |
|
----- |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i |
|
Anhang I Nummer 6 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j |
|
Anhang I Nummer 7 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k |
|
Anhang I Nummer 8 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l |
|
Anhang I Nummer 9 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m |
|
Anhang I Nummer 10 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Teile von Anhang XII Nummer 9.4 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
|
- |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Teile von Anhang XII Nummer 9.4 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 5 |
|
Artikel 9 Absatz 5 |
|
Artikel 2a Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 2a Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 2a Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 2a Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
|
Artikel 2a Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 2a Absatz 5 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 6 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
- |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 7 |
|
---- |
|
Artikel 7a Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
- |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 14 |
|
ANHANG I |
ANHANG I |
|
|
Anhang XII Nummer 3.3 |
ANHANG II |
|
|
Anhang Ia außer Nummer 2.1 |
|
ANHANG II |
|
Anhang Ia Nummer 2.1 |
|
Artikel 9 Absatz 6 |
|
Anhang Ib |
|
Anhang III |
|
Anhang III |
|
---- |
|
Anhang IV |
|
---- |
|
Anhang VII |
|
---- |
|
Anhang IX |
|
---- |
|
Anhang X |
|
---- |
|
Anhang XI |
|
---- |
|
Anhang XII außer Nummer 3.3 und Teile von Nummer 9.4 |
|
---- |
|
Anhang XV |
|
Anhang IV |
|
Anhang XVI |
|
---- |
|
Anhang XVII |
|
---- |
|
Anhang XVIII |
|
---- |
|
Anhang XIX |
|
---- |
|
Anhang XX |
|
---- |
|
Anhang XXI |
|
Anhang V |
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2105 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2022
mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstaben b und c und Artikel 91 Buchstaben b, d und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Olivenöl und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Olivenölmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. |
(2) |
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vermarktungsnormen der Union für Olivenöl und der Durchführung von Konformitätskontrollen aus den letzten zehn Jahren zeigen, dass der Rechtsrahmen vereinfacht und präzisiert werden muss. Ähnliche und einander ergänzende Anforderungen sollten überarbeitet werden, um Wiederholungen und potenzielle Unstimmigkeiten zu vermeiden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten Konformitätskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in Anhang VIII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission (3) entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen Etikett und Inhalt des Behältnisses. Die Einführung von Mindestkontrollvorschriften für alle Mitgliedstaaten dürfte auch zur Betrugsbekämpfung beitragen. Auch wenn die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, zu ermitteln und zu entscheiden, welche Behörden für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sein sollten, sollten sie die Kommission über diese zuständigen Behörden unterrichten, um eine angemessene Kommunikation mit den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu gewährleisten. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Kommission jährlich einen Bericht mit Informationen über die im Vorjahr durchgeführten Konformitätskontrollen vorzulegen, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Um die Erhebung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die anschließende Zusammenfügung dieser Daten in unionsweite Statistiken und die Erstellung von Berichten der Kommission über Konformitätskontrollen in der gesamten Union zu erleichtern, sollte ein einheitliches Musterformular für Jahresberichte bereitgestellt werden. |
(5) |
Um zu überprüfen, ob Olivenöl den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 entspricht, und um den Verbraucherschutz zu maximieren, sollten die zuständigen Behörden Konformitätskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. |
(6) |
Da die Kontrollen bei den Marktteilnehmern, die für die Erzeugung oder das erstmalige Inverkehrbringen von Olivenöl verantwortlich sind, in dem Mitgliedstaat erfolgen müssen, in dem sie ansässig sind, ist ein Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in denen das Olivenöl erzeugt und vermarktet wird, vorzusehen. |
(7) |
Im Rahmen der Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Nachweise für die verschiedenen Begriffe, die auf dem Etikett verwendet werden können, vorzulegen sind. Zu diesen Nachweisen sollten Tatsachen, Analyseergebnisse oder zuverlässige Aufzeichnungen sowie Verwaltungs- oder Buchführungsdaten gehören. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Verpackungsbetriebe in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, um die Kontrolle der Konformität des Erzeugnisses mit den obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem Etikett gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zu erleichtern. |
(9) |
Die Merkmale der verschiedenen Olivenölarten sollten in der gesamten Union einheitlich bestimmt werden. Zu diesem Zweck sollte in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt werden, welche Methoden der chemischen Analyse und der organoleptischen Bewertung anzuwenden sind. Da die Union Mitglied des Internationalen Olivenrates (IOR) ist, sollten bei der Durchführung der Konformitätskontrollen die vom IOR festgelegten Methoden angewandt werden. |
(10) |
Um eine einheitliche Probenahme für die Konformitätskontrollen zu gewährleisten, sollte ein Probenahmeverfahren für Olivenöl festgelegt werden. Damit die Analysen unter angemessenen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Entfernungen zwischen den Regionen durchgeführt werden, sollten unterschiedliche Fristen für die Versendung der Proben an das Labor nach der Probenahme festgelegt werden. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten überprüfen, ob Olivenöl, das in der Union in Verkehr gebracht wird, den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegten Merkmalen entspricht. Hinsichtlich der Einstufung von Ölen sollten die Prüfergebnisse mit den in der genannten Verordnung festgelegten Grenzwerten abgeglichen werden, die der Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der verwendeten Analysemethoden Rechnung tragen. |
(12) |
Die IOR-Methode zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle umfasst die Bildung von Gruppen von ausgewählten und geschulten Prüfern. Um eine einheitliche Durchführung zu gewährleisten, sollten Mindestanforderungen für die Zulassung von Gruppen festgelegt werden. Da einige Mitgliedstaaten solche Prüfergruppen nicht ohne Weiteres zusammenstellen können, muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Prüfergruppen zu befassen. |
(13) |
Die Anwendung der IOR-Methode zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle erfordert, dass ein Verfahren verfügbar ist, wie im Falle von bei Abweichungen zwischen der angegebenen und der von der Prüfergruppe zugewiesenen Kategorie umzugehen ist. |
(14) |
Damit das einwandfreie Funktionieren der für die Einfuhr von Trester und anderen Rückständen geltenden Abschöpfungsregelung gewährleistet ist, muss ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Ölgehalts dieser Erzeugnisse vorgesehen werden. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen bei Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Olivenöl auf nationaler Ebene festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) |
die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Olivenöl gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und deren Umsetzung durch die Marktteilnehmer; |
b) |
die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei den Konformitätskontrollen gemäß Buchstabe a; |
c) |
die von den Marktteilnehmern, die Olivenöl erzeugen oder besitzen, zu führenden Aufzeichnungen und die Zulassung der Verpackungsbetriebe; |
d) |
die Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen. |
Artikel 2
Pflichten der Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Konformitätskontrollen bei Olivenöl durch, um die Umsetzung der Vermarktungsnormen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zu überprüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4) Name und Anschrift der Behörde(n) mit, die für die Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist/sind. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten und auf Antrag alle interessierten Parteien über diese zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen.
Artikel 3
Häufigkeit der Konformitätskontrollen und Risikoanalysen
(1) Im Sinne dieses Artikels ist „vermarktetes Olivenöl“ die Gesamtmenge Olivenöl, die in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt und aus diesem Mitgliedstaat ausgeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten führen je tausend Tonnen Olivenöl, das in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, mindestens eine Konformitätskontrolle pro Jahr durch.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Konformitätskontrollen selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass das vermarktete Olivenöl der angegebenen Kategorie entspricht.
(4) Die Kriterien für die Risikoanalyse sind insbesondere:
a) |
Olivenölkategorie im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, Erzeugungszeitraum, Preis im Vergleich zu anderen pflanzlichen Ölen, Mischungs- und Verpackungsvorgänge, Lagereinrichtungen und -bedingungen, Ursprungsland, Bestimmungsland, Transportmittel oder Umfang der Partie; |
b) |
Platz der Marktteilnehmer in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, Palette der von ihnen vermarkteten Ölkategorien, Art der Geschäftstätigkeit (Mahlen, Lagerung, Raffination, Mischen, Verpacken oder Einzelhandelsverkauf); |
c) |
Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der üblichen Qualität der vermarkteten Olivenöle, der Leistungsfähigkeit der verwendeten technischen Ausrüstung; |
d) |
Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Konformität mit den Vermarktungsnormen; |
e) |
Ort, an dem die Konformitätskontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der EU, die Ausgangszollstelle der EU oder den Ort handelt, an dem die Öle erzeugt, verpackt, verladen oder an den Endverbraucher verkauft werden; |
f) |
jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte. |
(5) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:
a) |
die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien; |
b) |
auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie die Mindestzahl der Marktteilnehmer oder Partien und Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. |
(6) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen in Bezug auf Vermarktungsstufe, Ölkategorie, Ursprung oder andere Kriterien.
Artikel 4
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen
(1) Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt und ist der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so ersucht der betreffende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer niedergelassen ist, um eine Überprüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5).
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind dem Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen beizufügen, insbesondere:
a) |
das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls; |
b) |
Name bzw. Firmenname und Anschrift des Marktteilnehmers, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat; |
c) |
die Nummern der betreffenden Partien; |
d) |
Kopien aller Etiketten auf der Verpackung des fraglichen Olivenöls; |
e) |
die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des Labors oder Sachverständigen; |
f) |
gegebenenfalls Name des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle. |
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entnimmt der Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet ist, spätestens vor Ablauf des Monats, der auf den Monat des Ersuchens folgt, Proben und überprüft die Angaben auf den betreffenden Etiketten. Er antwortet innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens.
Artikel 5
Pflichten der Marktteilnehmer
(1) Für die Zwecke der Konformitätskontrolle führen die Marktteilnehmer von der Mühle bis zur Abfüllung für jede Olivenölkategorie, die sich in ihrem Besitz befindet, ein Register der Ein- und Ausgänge.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der auf dem Etikett aufgeführte Marktteilnehmer niedergelassen ist, legt der Marktteilnehmer Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vor, die sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente stützen:
a) |
feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen; |
b) |
Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Stichproben; |
c) |
Verwaltungs- oder Buchführungsdaten entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten. |
Artikel 6
Fakultative Zulassung von Verpackungsbetrieben auf nationaler Ebene
(1) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Verpackungsbetriebe zuzulassen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, erteilen sie jedem Verpackungsbetrieb, der einen Antrag stellt, die Zulassung und teilen ihm eine alphanumerische Kennzeichnung zu, sofern dieser
a) |
über Verpackungsanlagen verfügt; |
b) |
sich verpflichtet, die in Artikel 5 genannten Unterlagen zusammenzutragen und aufzubewahren; |
c) |
über ein Lagersystem verfügt, bei dem die Herkunft der Olivenöle überprüft werden kann, für die die Angabe des Ursprungsorts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vorgeschrieben ist. |
(3) Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen sie der Kommission die einschlägigen Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit.
Artikel 7
Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen
Die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 werden nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Analysemethoden bestimmt.
Artikel 8
Stichproben für die Konformitätskontrolle
(1) Die Stichproben für die Konformitätskontrolle sind gemäß den internationalen Normen EN ISO 661 über die Vorbereitung der Untersuchungsprobe und EN ISO 5555 über die Probenahme zu entnehmen. Bei Partien verpackten Olivenöls erfolgt die Probenahme jedoch gemäß Anhang II. Bei unverpackten Ölen, bei denen die Probenahme nicht gemäß der Norm EN ISO 5555 durchgeführt werden kann, wird die Probe entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Norm EN ISO 5555 und des Kapitels 6 der Norm EN ISO 661 werden die Proben unverzüglich vor Licht und Hitze geschützt sowie spätestens am fünften Arbeitstag nach der Probenahme zur Analyse in das Labor geschickt; ansonsten werden die Proben so aufbewahrt, dass sie während des Transports oder während der Lagerung vor dem Versand an das Labor nicht verderben oder beschädigt werden.
Artikel 9
Überprüfung der Merkmale von Olivenölen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Olivenöle die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 erfüllen, und zwar
a) |
in beliebiger Reihenfolge oder |
b) |
in der Reihenfolge, die in dem Flussdiagramm in Anhang III dieser Verordnung festgelegt ist, bis eine der Entscheidungen im Flussdiagramm erreicht ist. |
(2) Für den Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 1 werden die Analysen zur Bestimmung des Säuregehalts, der Peroxidzahl, des K232-, K268- oder K270-Werts, des ΔΚ-Wertes, der Fettsäureethylester, Wachse und organoleptischen Merkmale sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen bei abgepacktem Olivenöl vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums durchgeführt. Bei Probenahmen von unverpackten Ölen sind diese Analysen innerhalb von sechs Monaten nach dem Monat der Probenahme durchzuführen.
(3) Die Überprüfung der anderen Merkmale von Olivenöl gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.
(4) Bei abgepacktem Olivenöl wird der Marktteilnehmer, von dem die Probe entnommen wurde, spätestens einen Monat vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums unterrichtet, wenn die Analyseergebnisse nicht mit den Merkmalen der angegebenen Olivenölkategorie übereinstimmen, es sei denn, die Probe wurde weniger als zwei Monate vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums entnommen.
(5) Zur Bestimmung der Merkmale von Olivenöl nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden werden die Analyseergebnisse direkt mit den Grenzwerten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 abgeglichen, wobei die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der verwendeten Analysemethoden zu berücksichtigen sind.
(6) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für jede gemäß Anhang II entnommene Primärprobe.
Artikel 10
Prüfergruppen
(1) Für die Zwecke der Konformitätskontrolle bewerten die von den Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und berichten über diese Merkmale und die Kategorie.
(2) Die Bedingungen für die Zulassung der Prüfergruppen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und gewährleisten, dass
a) |
die Anforderungen der Methode gemäß Anhang I Nummer 5 zur Bestimmung der organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl erfüllt sind; |
b) |
der Leiter der Prüfergruppe Schulungen erhält, die vom Mitgliedstaat zu diesem Zweck anerkannt sind; |
c) |
die weitere Zulassung von dem Ergebnis einer jährlichen Überprüfung der Prüfergruppe durch den Mitgliedstaat abhängt. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen mit und unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste.
(4) Erfüllt keine Prüfergruppe auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Zulassungsbedingungen, so zieht der Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe hinzu.
Artikel 11
Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle
(1) Die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 gelten als mit der angegebenen Kategorie übereinstimmend, wenn eine von einem Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die Kategorie bestätigt.
(2) Bestätigt die Prüfergruppe die deklarierte Kategorie hinsichtlich der organoleptischen Merkmale nicht, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag des der Kontrolle unterliegenden Marktteilnehmers unverzüglich zwei Gegenanalysen durch andere zugelassene Prüfergruppen durchführen. Mindestens eine dieser Prüfergruppen muss von dem Mitgliedstaat, in dem das Olivenöl erzeugt wurde, zugelassen worden sein. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen übereinstimmend, wenn die zwei Gegenanalysen die deklarierte Kategorie bestätigen. Ist dies nicht der Fall, wird die angegebene Kategorie unabhängig von der Art der bei den Gegenanalysen festgestellten Mängel als nicht mit den Merkmalen übereinstimmend erklärt, und der der Kontrolle unterliegende Marktteilnehmer trägt die Kosten der Gegenanalysen.
(3) Wird das Öl außerhalb der Union erzeugt, so werden die beiden Gegenanalysen von zwei Prüfergruppen durchgeführt, die sich von derjenigen unterscheiden, die die Nichtkonformität ursprünglich festgestellt hat.
(4) Bei der Durchführung von Gegenanalysen bewerten die Prüfergruppen das Olivenöl in zwei getrennten Prüfgängen. Die Ergebnisse der beiden Prüfgänge für das Olivenöl, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, müssen statistisch homogen sein. Andernfalls muss die Probe erneut zweimal analysiert werden. Als Werte der organoleptischen Merkmale des Olivenöls, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, werden die Durchschnittswerte angegeben, die für diese Merkmale in den beiden statistisch homogenen Prüfgängen ermittelt wurden.
Artikel 12
Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen
(1) Der Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen der Olivenölextraktion (KN-Codes 2306 90 11 und 2306 90 19) wird nach der Methode des Anhangs IV bestimmt.
(2) Der Ölgehalt gemäß Absatz 1 wird in Massenprozenten, bezogen auf die Trockenmasse, berechnet.
Artikel 13
Sanktionen
(1) Wird festgestellt, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegten Vermarktungsnormen nicht eingehalten werden, so wenden die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen an, die unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit festzulegen sind.
(2) Bis zum 31. Mai jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen und unverzüglich etwaige Änderungen dieser Maßnahmen mit.
Artikel 14
Berichterstattung
Bis zum 31. Mai jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Der Bericht muss nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden und mindestens die Ergebnisse der Konformitätskontrollen enthalten, die bei Olivenöl durchgeführt wurden.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(6) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
ANHANG I
ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER MERKMALE VON OLIVENÖLEN
|
Merkmale von Olivenölen |
Zu verwendende IOR-Methode |
1 |
Gehalt an freien Fettsäuren |
COI/T.20/Doc. Nr. 34 (Bestimmung der freien Fettsäuren, Kaltverfahren) |
2 |
Peroxidzahl |
COI/T.20/Doc. Nr. 35 (Bestimmung der Peroxidzahl) |
3 |
2-Glycerinmonopalmitat |
COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat) |
4 |
K232, K268 oder K270, ΔΚ |
COI/T.20/Doc. Nr. 19 (UV-spektrophotometrische Analyse) |
5 |
Organoleptische Merkmale |
COI/T.20/Doc. Nr. 15 (Sensorische Prüfung von Olivenöl — Verfahren zur organoleptischen Bewertung von nativem Olivenöl) — ausgenommen Abschnitte 4.4 und 10.4 |
6 |
Zusammensetzung des Fettsäurespektrums, einschließlich trans-Isomeren |
COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie) |
7 |
Fettsäureethylester, Wachse |
COI/T.20/Doc. Nr. 28 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern durch Kapillar-Gaschromatografie) |
8 |
Sterole insgesamt, Zusammensetzung der Sterole, Erythrodiol, Uvaol und aliphatische Alkohole |
COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie) |
9 |
Stigmastadiene |
COI/T-20/Doc. Nr. 11 (Bestimmung der Stigmastadiene in pflanzlichen Ölen) |
10 |
ΔΕCN42 |
COI/T.20/Doc. Nr. 20 (Bestimmung der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN 42) |
ANHANG II
PROBENAHME BEI OLIVENÖL, DAS IN VERPACKUNGEN GELIEFERT WIRD
Diese Methode der Probenahme wird für Partien von Olivenöl angewendet, das in Verpackungen abgefüllt wurde. Je nachdem, ob der Inhalt der Verpackung größer ist als 5 l oder nicht, kommen unterschiedliche Probenahmeverfahren zur Anwendung.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff
a) |
„Verpackung“ das Behältnis, das direkt mit dem Olivenöl in Kontakt kommt; |
b) |
„Partie“ mehrere Verpackungen, die unter solchen Umständen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden, dass das in jeder dieser Verpackungen enthaltene Olivenöl in Bezug auf alle analytischen Merkmale als homogen gilt. Die Vereinzelung einer Partie muss gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen; |
c) |
„Teilstichprobe“ die Olivenölmenge, die in einer Packung von bis zu 5 l enthalten ist oder aus einer Packung von mehr als 5 l extrahiert wird, wenn die Verpackungen nach dem Zufallsprinzip aus der Partie ausgewählt werden. |
1. ZUSAMMENSETZUNG EINER EINZELPROBE
1.1. Einzelproben für Verpackungen von bis zu 5 l
Für Verpackungen von bis zu 5 l ist eine Einzelprobe gemäß Tabelle 1 zu nehmen.
Tabelle 1
Die Mindestgröße einer Einzelprobe muss sich wie folgt zusammensetzen:
Verpackungen mit einem Inhalt von |
Die Einzelprobe besteht aus dem Olivenöl von |
||||
|
|
||||
|
|
Der Inhalt der Einzelprobe muss vor der Durchführung der verschiedenen Bewertungen und Analysen homogenisiert werden.
1.2. Einzelproben für Verpackungen von mehr als 5 l
Aus der Gesamtzahl der Teilstichproben, die aus der in Tabelle 2 angegebenen Mindestanzahl von Verpackungen extrahiert wurden, wird eine Einzelprobe für Verpackungen von mehr als 5 l zusammengestellt. Die Verpackungen sind nach dem Zufallsprinzip aus der Partie auszuwählen. Nach ihrer Zusammenstellung muss die Einzelprobe ausreichend groß sein, um die Aufteilung in mehrere Teilproben zu ermöglichen.
Tabelle 2
Mindestanzahl der nach dem Zufallsprinzip auszuwählenden Verpackungen
Anzahl Verpackungen in der Partie |
Mindestanzahl der auszuwählenden Verpackungen |
Bis zu 10 |
1 |
von … 11 bis 150 |
2 |
von … 151 bis 500 |
3 |
von … 501 bis 1 500 |
4 |
von … 1 501 bis 2 500 |
5 |
> 2 500 je 1 000 Verpackungen |
1 zusätzliche Verpackung |
Nach der Homogenisierung des Inhalts jeder einzelnen Verpackung wird die Teilstichprobe extrahiert und zur Homogenisierung unter Rühren so in einen gemeinsamen Behälter gegeben, dass sie am besten vor Luft geschützt ist.
Der Inhalt der Einzelprobe ist in mehrere Verpackungen mit einer Mindestkapazität von 1 l zu geben, von denen jede eine Einheit der Einzelprobe darstellt. Jede Verpackungseinheit ist so zu befüllen, dass oben eine möglichst geringe Luftschicht vorhanden ist, und danach auf geeignete Weise zu verschließen und zu versiegeln, sodass das Produkt manipulationssicher ist. Diese Verpackungseinheiten sind zu kennzeichnen, damit eine korrekte Identifizierung ermöglicht wird.
2. ERHÖHUNG DER ANZAHL DER EINZELPROBEN
2.1. |
Die Anzahl der Einzelproben kann von jedem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Erfordernissen erhöht werden (beispielsweise Durchführung der organoleptischen Prüfung durch ein anderes Labor als das Labor, das die chemischen Analysen, Gegenanalysen usw. durchgeführt hat). |
2.2. |
Die zuständige Behörde kann die Zahl der Einzelproben gemäß folgender Tabelle erhöhen: |
Tabelle 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von der Partiegröße
Größe der Partie (Liter) |
Anzahl der Einzelproben |
unter 7 500 |
2 |
zwischen 7 500 und weniger als 25 000 |
3 |
zwischen 25 000 und weniger als 75 000 |
4 |
zwischen 75 000 und weniger als 125 000 |
5 |
ab 125 000 |
6 + 1 je 50 000 Liter mehr |
2.3. |
Jede Einzelprobe ist nach den Verfahren unter den Nummern 1.1 und 1.2 zusammenzustellen. |
2.4. |
Bei der Zufallsauswahl von Packungen für Teilstichproben müssen sich die für eine Einzelprobe ausgewählten Packungen neben den für eine andere Einzelprobe ausgewählten Packungen befinden. Der Standort jeder nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Verpackung muss eindeutig identifiziert und aufgezeichnet werden. |
3. ANALYSEN UND ERGEBNISSE
3.1. |
Stimmen alle Analyseergebnisse aller Einzelproben mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als konform eingestuft. |
3.2. |
Stimmen für mindestens eine Einzelprobe nicht alle Analyseergebnisse mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft. |
(1) Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).
ANHANG III
ABLAUFDIAGRAMM FÜR DIE PRÜFUNG DER KONFORMITÄT EINER OLIVENÖLPROBE MIT DER DEKLARIERTEN KATEGORIE
Übersichtsschema
Schema 1
Natives Olivenöl extra — Qualitätskriterien
Schema 2
Natives Olivenöl — Qualitätskriterien
Schema 3
Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl — Reinheitskriterien
Schema 4
Lampantöl — Reinheitskriterien
Schema 5
Raffiniertes Olivenöl — Qualitätskriterien
Schema 6
Olivenöl (bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen) — Qualitätskriterien
Schema 7
Raffiniertes Olivenöl und Olivenöl bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen — Reinheitskriterien
Schema 8
Rohes Oliventresteröl — Reinheitskriterien
Schema 9
Raffiniertes Oliventresteröl — Qualitätskriterien
Schema 10
Oliventresteröl — Qualitätskriterien
Schema 11
Raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl — Reinheitskriterien
ANHANG IV
Methode zur Messung des Ölgehalts in Olivenölkuchen und Trestern
1. MATERIALIEN
1.1. Geräte
— |
Geeigneter Extraktionsapparat mit 200- bis 250-ml-Kolben, |
— |
elektrisch beheiztes Bad (z. B. Sandbad, Wasserbad) oder Heizplatte, |
— |
Analysenwaage, |
— |
Trockenschrank, eingestellt auf höchstens 80 °C, |
— |
elektrischer Trockenschrank mit Thermostat, eingestellt auf 103 °C ± 2 °C, der unter Einblasen von Luft oder unter vermindertem Druck betrieben werden kann, |
— |
mechanische Mühle, leicht zu reinigen, mit der die Trester ohne Erwärmung und ohne merkliche Verringerung ihres Gehalts an Wasser, flüchtigen Stoffen oder mit Hexan extrahierbaren Stoffen zerkleinert werden können, |
— |
Extraktionshülse und Watte oder Filterpapier, frei von mit Hexan extrahierbaren Stoffen, |
— |
Exsikkator, |
— |
Sieb, Maschendurchmesser 1 mm, |
— |
Siedesteinchen, zuvor getrocknet. |
1.2. Reagenz
Technisches n-Hexan; Rückstand bei vollständiger Verdampfung unter 0,002 g/100 ml.
2. VERFAHREN
2.1. Vorbereitung der Analyseprobe
Die Probe wird, wenn nötig, in der zuvor gut gereinigten mechanischen Mühle so weit gemahlen, dass die Teilchen vollständig das Sieb passieren können.
Etwa ein Zwanzigstel der Probe ist zur Reinigung der Mühle zu benutzen; dieses Mahlgut ist zu verwerfen. Der Rest ist fein zu mahlen, das Mahlgut aufzufangen, sorgfältig zu mischen und unverzüglich zu analysieren.
2.2. Testmenge
Etwa 10 g der Probe werden nach dem Mahlen auf 0,01 g genau für die Untersuchung abgewogen.
2.3. Vorbereitung der Extraktionshülse
Die Probe wird in die Hülse gegeben und diese mit einem Wattebausch verschlossen. Bei Verwendung von Filterpapier wird das Mahlgut darin eingeschlagen.
2.4. Vortrocknung
Wenn die Trester sehr feucht sind (d. h. Gehalt an Wasser und flüchtigen Stoffen größer als 10 %), ist vorzutrocknen, wobei die gefüllte Hülse (bzw. das Filterpapier) so lange wie nötig in den auf höchstens 80 °C geheizten Trockenschrank gestellt wird, um den Gehalt an Wasser und flüchtigen Stoffen auf unter 10 % zu senken.
2.5. Vorbereitung des Kolbens
Der Kolben, der ein bis zwei Siedesteinchen enthält, die zuvor im Trockenschrank bei 103 °C ± 2 °C getrocknet und danach mindestens eine Stunde lang im Exsikkator abgekühlt wurden, wird auf 1 mg genau gewogen.
2.6. Erste Extraktion
Die Hülse (bzw. das Filterpapier) mit der Probe wird in den Extraktionsapparat gestellt, die benötigte Menge Hexan in den Kolben gegeben, der Kolben an den Extraktionsapparat angeschlossen und das Ganze auf das elektrische Heizbad gestellt. Die Heizung ist so einzustellen, dass der Rückfluss mindestens drei Tropfen in der Sekunde beträgt (mäßiges, nicht heftiges Sieden). Nach vierstündiger Extraktion abkühlen lassen. Die Hülse wird aus dem Extraktionsapparat genommen und in einen Luftstrom gestellt, um den größten Teil des Lösungsmittels, mit dem sie durchtränkt ist, zu entfernen.
2.7. Zweite Extraktion
Der Inhalt der Hülse wird in die Mikrokugelmühle entleert und so fein wie möglich gemahlen. Das Mahlgut wird ohne Mengenverlust in die Hülse zurückgegeben und diese wieder in den Extraktionsapparat gestellt.
Es wird nochmals zwei Stunden extrahiert, wobei der den ersten Extrakt enthaltende Kolben verwendet wird.
Die im Extraktionskolben enthaltene Lösung muss klar sein. Wenn nicht, ist sie über Filterpapier zu filtrieren, wobei der erste Kolben und das Filterpapier mehrmals mit Hexan gewaschen werden. Das Filtrat und die Waschflüssigkeit werden in einem zweiten, zuvor getrockneten und auf 1 mg genau abgewogenen Kolben aufgefangen.
2.8. Entfernung des Lösungsmittels und Wiegen des Extrakts
Durch Destillieren auf dem elektrischen Heizbad wird der größte Teil des Lösungsmittels entfernt. Die letzten Lösungsmittelspuren werden durch 20-minütiges Erhitzen des Kolbens im Trockenschrank bei 103 °C ± 2 °C beseitigt. Die Beseitigung der Lösungsmittelreste wird durch zeitweiliges Einführen eines Luftstroms oder besser eines Inertgasstroms oder durch Arbeiten unter vermindertem Druck erleichtert.
Den Kolben lässt man wenigstens eine Stunde im Exsikkator abkühlen und wiegt ihn dann auf 1 mg genau.
Danach wird der Kolben erneut 10 Minuten unter den gleichen Bedingungen erhitzt, im Exsikkator abgekühlt und gewogen.
Der Unterschied zwischen den beiden Wägungen darf 10 mg nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, ist erneut 10 Minuten zu erhitzen, dann wieder abkühlen zu lassen und zu wiegen, bis der Gewichtsunterschied höchstens 10 mg beträgt. Das letzte Gewicht des Kolbens wird notiert.
Für jede Untersuchung werden mit der gleichen Probe zwei Bestimmungen durchgeführt.
3. MESSERGEBNISSE
3.1. Berechnung und Formel
a) |
Der Extrakt des Rohprodukts lässt sich in Gewichtsprozenten durch nachstehende Formel berechnen: Darin bedeuten:
Als Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den beiden Bestimmungen zu nehmen, falls die Bedingungen der Wiederholbarkeit erfüllt sind. Das Ergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. |
b) |
Der Extrakt, bezogen auf den Trockenstoff, lässt sich berechnen durch die Formel: Darin bedeuten:
|
3.2. Wiederholbarkeit
Die Differenz zwischen den Ergebnissen von zwei gleichzeitig oder schnell nacheinander von ein und demselben Analytiker vorgenommenen Bestimmungen darf nicht mehr als 0,2 g Hexan-Extrakt je 100 g Probe betragen.
Andernfalls ist die Analyse mit zwei weiteren Untersuchungsproben zu wiederholen. Liegt die Differenz wieder über 0,2 g, so ist als Ergebnis das arithmetische Mittel aus allen vier Bestimmungen zu nehmen.
ANHANG V
Formular für die Meldung der Ergebnisse der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission
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Kennzeichnung |
Chemische Parameter |
Organoleptische Merkmale (4) |
Endergebnis |
|||||||||||||
Stichprobe |
Kategorie |
Ursprungsland |
Ort der Inspektion (1) |
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung |
Ursprungsort |
Lagerbedingungen |
Falsche Informationen |
Lesbarkeit |
K/NK (3) |
Parameter außerhalb der Grenzwerte J/N |
Wenn ja, Angabe der Parameter (2) |
K/NK (3) |
Fehlermedian |
Fruchtigkeitsmedian |
K/NK (3) |
Erforderliche Maßnahme |
Sanktion |
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(1) Binnenmarkt (Mühle, Abfüller, Einzelhandel), Ausfuhr, Einfuhr.
(2) Jedes Merkmal von Olivenöl gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 erhält einen Code.
(3) Konform/Nicht konform.
(4) Nur für native Olivenöle im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich.
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/49 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2106 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2022
über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Der Italien für das Jahr 2022 für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
ANHANG
Nr. |
09/TQ110 |
Mitgliedstaat |
Italien |
Bestand |
ARS/GF8-11 |
Art |
Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) |
Gebiet |
geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11 |
Datum der Schließung |
28.9.2022 |
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/52 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2107 DER KOMMISSION
vom 3. November 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Antrag Finnlands zur Eintragung des Namens „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als geschützte geografische Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Am 23. April 2021 ging bei der Kommission der Einspruch Schwedens ein. Am 27. April 2021 übermittelte die Kommission Finnland den Einspruch. Am 4. Juni 2021 reichte Schweden eine Einspruchsbegründung bei der Kommission ein. |
(3) |
Nach Prüfung der Einspruchsbegründung und Feststellung ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 forderte die Kommission Finnland und Schweden mit Schreiben vom 29. Juni 2021 auf, angemessene Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen. |
(4) |
Am 20. Juli 2021 verlängerte die Kommission auf Antrag Finnlands die Konsultationsfrist um drei Monate. Die Konsultationen zwischen Finnland und Schweden endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden. |
(5) |
Die Hauptargumente Schwedens, die in der Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit Finnland dargelegt wurden, sind nachstehend zusammengefasst. |
(6) |
Schweden gab an, dass seit mindestens 2008 eine große Zahl von Schinken verschiedener Erzeuger und Marken auf dem schwedischen Markt unter der Bezeichnung „Basturökt skinka“ verkauft worden sei. Aufgrund der teilweisen Übereinstimmung mit dem einzutragenden Namen argumentierte der Einspruchsführer, dass die Eintragung die Existenz der Bezeichnung „Basturökt skinka“ gefährden würde, die sich seit 2008 auf legal in Schweden vermarktete Erzeugnisse bezieht. |
(7) |
Ferner machte Schweden geltend, dass es sich bei dem Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“, wobei „ aito/äkta“ soviel bedeutet wie „echt“ oder „authentisch“, um eine Gattungsbezeichnung handle, insbesondere weil der Name, der geschützt werden soll, keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthalte. Nach Auffassung Schwedens steht die Anmeldung daher nicht mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Einklang. |
(8) |
Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung Schwedens vorgebrachten Argumente aus Sicht der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer berücksichtigt hat, und kam zu folgendem Ergebnis. |
(9) |
„Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ ist ein zusammengesetzter Name für ein Erzeugnis, das in ganz Finnland unter Anwendung eines besonderen traditionellen Verfahrens, und zwar des direkten Räucherns mit Erlenästen/-blöcken, in einer Räuchersauna hergestellt wird. Die Verarbeitungszeit ist lang und beträgt mindestens 12 Stunden. Das Erzeugnis wird seit den 1950er-Jahren unter dem finnischen Namen „Aito saunapalvikinkku“ und dem schwedischen Namen „Äkta basturökt skinka“ bzw. „Äkta bastupalvad skinka“ vermarktet. Dieses Erzeugnis unterscheidet sich von dem sowohl in Finnland als auch in Schweden „Saunapalvikinkku“ oder „Basturökt skinka“ genannten Erzeugnis, da andere Zubereitungsmethoden angewandt werden (Räuchermethode mit Rauch, der Rauch außerhalb der Räucherkammer mit Holzschnitt erzeugt wird oder mit regeneriertem Rauch). Das Wort „aito/äkta“ („echt“) in dem Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ bezieht sich darauf, dass das Erzeugnis nur nach dem genannten besonderen traditionellen Verfahren zubereitet wird, dem das Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften verdankt, die es von „Saunapalvikinkku“ oder „Basturökt skinka“ unterscheiden. Schweden hat bestätigt, dass es auf dem schwedischen Markt keine Erzeugnisse gibt, die nach einem traditionellen Verfahren erzeugt werden und unter dem Namen „Äkta basturökt skinka“ vermarktet werden. Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ bezieht sich nur auf das in Finnland unter Anwendung des besonderen Verfahrens hergestellte Erzeugnis. |
(10) |
Daraus folgt, dass der zusammengesetzte Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ ein Erzeugnis bezeichnet, das aus einem bestimmten Gebiet kommt, in diesem Fall aus einem Land, und dessen besondere Qualität und Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind. |
(11) |
Nur der zusammengesetzte Name bezieht sich auf ein spezielles Produkt, das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet nach dem traditionellen Verfahren erzeugt wird. Daher sollten die allgemeinen Begriffe in dem zusammengesetzten Namen des Erzeugnisses, das in Schweden und Finnland vermarktet wird, als solche nicht geschützt werden. |
(12) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte der Schutz auf den Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes beschränkt werden, während die Verwendung der einzelnen Bestandteile dieses Namens für Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation von „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ entsprechen, in der Europäischen Union weiterhin zugelassen sein sollten, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. |
(13) |
Der Einspruch Schwedens betrifft außerdem den Gattungscharakter des gesamten Namens „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ und die Tatsache, dass dieser keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthält. |
(14) |
Gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind „Gattungsbezeichnungen“ die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind. |
(15) |
Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes bezieht sich auf ein bestimmtes Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt wird und das von bestimmter und charakteristischer Qualität ist und bestimmte charakteristische Eigenschaften aufweist, die mit dem entsprechenden geografischen Ursprung zusammenhängen. Daher ist es eindeutig, dass der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes keine allgemeine Bezeichnung und somit keine Gattungsbezeichnung ist. |
(16) |
Der Name besteht in der Tat aus mehreren allgemeinen Bezeichnungen ohne geografische Angabe. Doch solange der gesamte Name ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder Lebensmittel bezeichnet, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt, kann er als geschützte geografische Angabe eingetragen werden. |
(17) |
Dementsprechend sollte der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Die Bezeichnungen „Saunapalvikinkku“ und „Basturökt skinka“ dürfen im Gebiet der Union weiterhin verwendet werden, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 27 vom 25.1.2021, S. 29.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2108 DER KOMMISSION
vom 3. November 2022
zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. April 2019 reichte Ecolab Deutschland GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines einzigen Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Lettlands der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-XS050968-91 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
„Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist. |
(3) |
Am 24. März 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“). |
(4) |
Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des einzigen Biozidprodukts „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt. |
(5) |
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ ein einziges Biozidprodukt ist, dass ihm eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann und dass es bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt. |
(6) |
Am 22. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union. |
(7) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ erteilt werden sollte. |
(8) |
In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur der Kommission, den Zulassungsinhaber aufzufordern, als Bedingung für die Zulassung für das Inverkehrbringen eine Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von „Ecolab UA Lactic acid Single product dossier“ in der handelsüblichen Verpackung durchzuführen, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Die Ergebnisse sollten einschlägige Daten enthalten, die zufriedenstellende chemische und physikalische Eigenschaften vor und nach der Lagerung belegen. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieser Untersuchung eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des einzigen Biozidprodukts gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Nachdem diese Untersuchung bereits durchgeführt wird, sollte der Zulassungsinhaber der Agentur die Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Ecolab Deutschland GmbH eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027463-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des einzigen Biozidprodukts „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ erteilt.
Die Unionszulassung gilt ab dem 24. November 2022 und bis zum 31. Oktober 2032.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Oktober 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ (ECHA/BPC/294/2021), https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.
ANHANG I
BEDINGUNGEN (EU-0027463-0000)
Der Zulassungsinhaber führt eine auf 24 Monate angelegte Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von „Ecolab UA Lactic acid Single product dossier“ in der handelsüblichen Verpackung durch, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Die vorgeschlagene Spezifikation und die geprüften Eigenschaften müssen den Leitlinien zur Verordnung über Biozidprodukte „Volume I: Identity of the active substance/physico-chemical properties/analytical methodology — Information Requirements, Evaluation and Assessment“, Parts A+B+C, Version 2.1, März 2022, Abschnitt 2.6.4 „Storage stability, stability and shelf-life“ (1) entsprechen. Alle relevanten Eigenschaften sollen sowohl vor als auch nach der Lagerung ermittelt werden.
Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Ergebnisse der Untersuchung bis zum 24. Februar 2023.
(1) https://echa.europa.eu/documents/10162/2324906/bpr_guidance_vol_i_parts_abc_en.pdf/31b245e5-52c2-f0c7-04db-8988683cbc4b
ANHANG 2
Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts
Ecolab UA Lactic Acid single product dossier
Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0027463-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0027463-0000
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
Handelsname |
GEL NETTOYANT DESINFECTANT WC Maxx Into Des |
1.2. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
Ecolab Deutschland GmbH |
Anschrift |
Ecolab Allee 1, 40789 Monheim am Rhein Deutschland |
|
Zulassungsnummer |
EU-0027463-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0027463-0000 |
|
Datum der Zulassung |
24. November 2022 |
|
Ablauf der Zulassung |
31. Oktober 2032 |
1.3. Hersteller des Produkts
Name des Herstellers |
Ecolab Europe GmbH |
Anschrift des Herstellers |
Richtistrasse 7, 8304 Wallisellen Schweiz |
Standort der Produktionsstätten |
AFP GmbH, 21337 Lüneburg Deutschland ACIDEKA S.A. Capuchinos de Basurto 6, 4a planta, 48013 Bilbao, Bizkaia Spanien ADIEGO HNOS, Adiego CTRA DE VALENCIA, 50410 CUARTE DE HUERVA Spanien ALLIED PRODUCTS, Allied Hygiene Unit 11, Belvedere Industrial Estate Fishers Way, DA17 6BS Belvedere Kent Vereinigtes Königreich Arkema GmbH Morschheimer Strasse 19, D-67292 Krichheimbolanden Deutschland AZELIS DENMARK, Lundtoftegårdsvej 95, 2800 Kgs. Lyngby Dänemark BELINKA-LJUBLJANA, Belinka Zasavska Cesta 95, 1001 Ljubljana Slowenien BENTUS LABORATORIES, Radio street 24 BLd 1, 105005 Moskau Russland BIO PRODUCTiONS Ltd, 72 Victoria Road, RH15 9LH West Sussex Vereinigtes Königreich BIOXAL SA, Route des Varennes — Secteur A — BP 30072, 71103 Chalon sur Saône Cedex Frankreich BORES S.R.L., Bores Srl Via Pioppa 179, 44020 Pontegradella Italien BRENNTAG ARDENNES, Route de Tournes CD n 2, 08090 Cliron Frankreich BRENNTAG CEE — GUNTRAMSDORF, Blending Bahnstr 13A, 2353 Guntramsdorf Österreich BRENNTAG Kleinkarlbach, Humboldtring 15, 45472 Mühlheim Deutschland BRENNTAG KAISERSLAUTERN, Merkurstr. 47, 67663 Kaiserslautern Deutschland BRENNTAG NORDIC — HASLEV, Høsten Teglværksvej 47, 4690 Haslev Dänemark BRENNTAG NORMANDLY, 12 Sente des Jumelles BP 11, 76710 Montville Frankreich BRENNTAG PL-ZGIERZ, ul. Kwasowa 5, 95-100 Zgierz Polen BRENNTAG QUIMICA — Calle Gutemberg n° 22,. Poligono Industrial El Lomo, 28906 Madrid Spanien BRENNTAG SCHWEIZERHALL, Elsaesserstr. 231, CH-4056 Basel Schweiz BUDICH INTERNATIONAL GmbH, Dieselstrasse 10, 32120 Hiddenhause Deutschland CALDIC DEUTSCHLAND CHEMIE B.V., Karlshof 10 D, 40231 Düsseldorf Deutschland COLEP BAD SCHMIEDEBERG, Kemberger Str. 3, 06905 Bad Schmiedeberg Deutschland LANA S.A. Condado de Trevino 46, 09080 Burgos Spanien COMERCIAL GODO, França 13, 08700 Barcelona Spanien COURTOIS SARL, Route de Pacy, 27730 Bueil Frankreich DAN-MOR Natural products and Chemicals Ltd, Hailian street 29, 30600 Akiva Israel DENTECK BV, Heliumstraat 8, 2718 SL Zoetermeer Niederlande DETERGENTS BURGUERA S.L., Joan Ballester, 50, 07630 Campos (illes Baleares) Spanien ECL BIEBESHEIM, Justus-von-Liebig-Straße 11, 64584 Biebesheim am Rhein Deutschland ECL CELRA, Celra C/Tramuntana s/n Poligona Industrial Celra, 17460 Girona Spanien ECL CHALONS, AVENUE DU GENERAL PATTON, 51000 Chalons en Champagne Frankreich ECL CISTERNA, Via Ninfina II, 04012 Cisterna di Latina Italien ECL FAWLEY, Fawley Cadland Road, Hythe, SO45 3NP Hampshire, Southampton Vereinigtes Königreich ECL LEEDS, Lotherton Way Garforth, LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich ECL MANDRA, 25TH KM OLD NATIONAL ROAD OF ATHENS TO THIVA, GR 19600, 19600 Mandra Griechenland ECL MARIBOR, Vajngerlova 4, SI-2001 Maribor Slowenien ECL MICROTEK B.V. — Gesinkkampstraat 19, 7051 HR Varsseveld Niederlande ECL MICROTEK MOSTA, F20 MOSTA TECHNOPARK, 3000 MOSTA MST Malta ECL MULLINGAR, Forest Park Zone C Mullingar Industrial Estate, N91 Mullingar Irland ECL NIEWEGEIN, Brugwal 11A, 3432 NZ Nieuwegein Niederlande ECL ROVIGO ESOFORM, Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien ECL ROZZANO, Via A. Grandi“ 20089 Rozzano MI Italien ECL TESJOKI, NLC Tesjoki Kivikummuntie 1, 07955 Tesjoki Finnland ECL TESSENDERLO, Industriezone Ravenshout 4, 3980 Tessenderlo Belgien ECL WEAVERGATE, NLC Weavergate Northwich, CHheshire West and Chester, CW8 4EE Weavergate Vereinigtes Königreich ECOLAB LTD BAGLAN/SWINDON, Plot 7a Baglan Energy Park, Baglan, Port Talbot, SA11 2HZ Baglan Vereinigtes Königreich FERDINAND EIERMACHER, Westring 24, 48356 Nordwalde Deutschland F.E.L.T., B.P 64 10 rue du Vertuquet, 59531 Neuville en Ferrain Frankreich Gallows Green Services Ltd. Cod Beck Mill Industrial Estate Dalton Lane Thirsk North Yorkshire, YO7 3HR North Yorkshire Vereinigtes Königreich GERDISA GERMAN RGUEZ DROGAS IND., Gerdisa Pol Industrial Miralcampo parc.37, 19200 Azuqueca de Henares Guadalajara Spanien GIRASOL NATURAL PRODUCTS BV, De Veldoven 12-14, 3342 GR Hendrik-Ido-Ambacht Niederlande HENKEL ENGELS, 48 Pr. Stroitelei, 413116 Saratov Russland IMECO GmbH & Co. KG, Boschstraße 5, D-63768 Hösbach Deutschland INNOVATE GmbH, Am Hohen Stein 11, 06618 Naumburg Deutschland INTERFILL LCC-TOSNO, Moskovskoye shosse 1, 187000 Tosno — Leningradskaya oblast Russland JODEL- PRODUCTOS QUIMICOS, Jodel Zona Inustrial, 2050 Aveiras de Cima Portugal KLEIMANN GmbH, Am Trieb 13, 72820 Sonnenbühl Deutschland LA ANTIGUA LAVANDERA S.L., Apartado de Correos, 58, 41500 Sevilla Spanien LABORATOIRES ANIOS, Pavé du moulin, 59260 Lille-Hellemmes Spanien LABORATOIRES ANIOS, Rue de Lille 3330, 59262 Sainghin-en-Mélantois Frankreich LICHTENHELDT GmbH, Lichtenheldt Industriestrasse 7-9, 23812 Wahlstedt Deutschland LONZA GmbH, Morianstr.32, 42103 Wuppertal Deutschland MULTIFILL BV, Constructieweg 25A, 3641 SB Mijdrecht Niederlande NOPA NORDISK PARFUMERIVARE, Hvedevej 2-22, DK-8900 Randers Dänemark PLANOL GmbH, Maybachstr 17, 63456 Hanau Deutschland PLUM A/S, Frederik Plums Vej 2, DK 5610 Assens Dänemark PRODUCTOS LA CORBERANA S.L.“ 46612 Corbera (Valencia) Spanien THE PROTON GROUP LTD, Ripley Drive, Normanton Industrial Estate, Wakefield, WF6 1QT Wakefield Vereinigtes Königreich QUIMICAS MORALES S.L., Misiones, 11, 05005 Las Palmas de Gran Canaria Spanien RNM PRODUCTOS QUIMICOS, Lda Rua da Fabrica, 123, 4765-080 Carreira Vila Nova de Famalicao Carreira Vila Nova de Famalicao Portugal ROQUETTE & BARENTZ, Route De La Gorgue, F-62136 Lestrem Frankreich RUTPEN LTD, MEMBURY AIRFIELD LAMBOURN BERKS, RG16 7TJ Membury Vereinigtes Königreich Solimix, Montseny 17-19 Pol. Ind. Sant Pere Molanta, 08799 Olerdola Barcelona Spanien STAUB & Co, Industriestraße 3, D-86456 Gablingen Deutschland STOCKMEIER CHEMIE EILENBURG GmbH & Co.Kg, Gustav-Adolf-Ring 5, 04838 Ellenburg Deutschland SYNERLOGIC BV, L.J. Costerstraat 5, 6827 Arnhem Niederlande UNIVAR Ltd, Argyle House, Epsom Avenue“ SK9 3RN Wilmslow Vereinigtes Königreich UNIVAR SPA, Via Caldera 21, 20-153 Milano Italien Van Dam Bodegraven B.V, Beneluxweg 6-8, 2410 AA Bodegraven Niederlande Pal International Ltd., Sandhurst Street, — Leicester Vereinigtes Königreich CARBON CHEMICALS GROUP LTD, P43 R772 Ringaskiddy County Cork Irland BRENNTAG DUISBURG, Am Röhrenwerk, 4647529 Duisburg Deutschland BRENNTAG Glauchau, Bochstrasse, 08371 Glauchau Deutschland BRENNTAG Hamburg, Hannoversche Str 40, 21079 Hamburg Deutschland BRENNTAG Heilbronn, Dieselstrasse, 574076 Heilbronn Deutschland BRENNTAG Lohfelden, Am Fieseler Werk, 934253 Lohfelden Deutschland BRENNTAG Nordic — VEJLE, Strandgade 35, 7100 Vejle Dänemark KOMPAK NEDERLAND BV, 433651 Bavel Niederlande |
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
L-(+)-Milchsäure |
Name des Herstellers |
Purac Biochem bv |
Anschrift des Herstellers |
Arkelsedijk 46, 4206 AC Gorinchem, Niederlande |
Standort der Produktionsstätten |
Arkelsedijk 46, 4206 AC Gorinchem, Niederlande |
2. PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
13,2 |
D-Glucopyranose, Oligomere, Decyloctylglycoside |
D-Glucopyranose, Oligomere, Decyloctylglycoside |
nicht wirksamer Stoff |
68515-73-1 |
500-220-1 |
3,25 |
Alkohole, C8-10 (geradzahlig), ethoxyliert (< 2,5-EO) |
Alkohole, C8-10, ethoxyliert |
nicht wirksamer Stoff |
71060-57-6 |
615-247-5 |
1,0 |
2.2. Art der Formulierung
AL- eine andere Flüssigkeit
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Sicherheitshinweise |
Dampf nicht einatmen. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe tragen. BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt gemäß der nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. Behälter gemäß der nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1.
Verwendung # 1 — Toilettenschüssel-Desinfektionsmittel
Art des Produkts |
PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
Nicht relevant |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben Trivialname: Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- In Innenräumen — Desinfektion von harten Oberflächen an der Innenseite der Toilettenschüssel in institutionellen und medizinischen Bereichen. |
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Gießen Detaillierte Beschreibung: Direkt auf die Oberfläche gießen. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: Gebrauchsfertig — in einer Menge, die ausreicht, um die ganze innere Toilettenschüsseloberfläche zu bedecken. Kontaktzeit — 15 Minuten. Verdünnung (%): Gebrauchsfertig Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Tägliche Verwendung |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
750, 1000 ml HDPE-Flaschen mit einem Dosierstopfen und einer PP/LDPE-Kappe. |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe Anweisungen für die Verwendung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe Anweisungen für die Verwendung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe Anweisungen für die Verwendung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe Anweisungen für die Verwendung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe Anweisungen für die Verwendung
5. ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)
5.1. Anwendungsbestimmungen
Den Toilettensitz anheben und die Öffnung vorsichtig unter den Toilettenrand richten, drücken und langsam um die gesamte Innenseite der Schüssel herum auftragen. Dabei muss die ganze innere Toilettenschüsseloberfläche mit genügend Flüssigkeit bedeckt werden. Für 15 Minuten einwirken lassen. Anschließend die Toilette spülen.
Nicht zusammen mit Bleiche oder anderen Reinigungsmitteln verwenden.
Den Zulassungsinhaber informieren, wenn die Behandlung unwirksam ist.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Dampf nicht einatmen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Das Produkt nicht in der Toilettenschüssel bürsten.
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Handhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren. Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)
NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.
Hinweis für medizinisches Personal: Augen auf Transport wiederholt spülen, wenn Augenkontakt gegenüber alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11) wie Aminen oder gegenüber Säuren, wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure.
NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.
Wenn Sie ärztlichen Rat einholen, halten Sie die Verpackung oder das Etikett bereit und rufen Sie ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt an.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Das Produkt und seine Verpackung gemäß der geltenden nationalen Verordnungen entsorgen.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Von starken Basen fernhalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Im Originalbehälter dicht verschlossen lagern.
Zwischen + 5 °C und + 40 °C lagern. Vor Frost schützen.
Haltbarkeit: 24 Monate.
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
-
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.
BESCHLÜSSE
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/65 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2109 DES RATES
vom 24. Oktober 2022
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 20. Generalversammlung am 4. November 2022 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 4. November 2022 Resolutionen (im Folgenden „Entwurf der OIV-Resolutionen“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Jene Resolutionen werden Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten. |
(2) |
Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV. |
(3) |
20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 4. November 2022 anzunehmen. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den auf den Tagungen der OIV zu den Entwürfen der OIV-Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten. |
(6) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen. |
(7) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. |
(8) |
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind. |
(9) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der genannten Verordnung, wo auf die Dossiers der OIV-Empfehlungen verwiesen wird. |
(10) |
Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B2, 14-567B4 und 14-567C1 wird die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen für bestimmte önologische Stoffe vorgenommen. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 20-684A, 21-689 und 21-708 werden bestimmte bestehende önologischer Verfahren aktualisiert. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-684B wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 21-707 wird ein bestehendes önologisches Verfahren gestrichen. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben. |
(11) |
Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 17-624 und 20-674 werden die Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe aktualisiert. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 20-675A, 20-675B, 20-675C, 20-675D und 20-681 werden neue Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe festgelegt. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben. |
(12) |
Mit dem Resolutionsentwurf CST-SCMA 20-668 wird eine Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt von Weinen zur Aufdeckung von Lebensmittelbetrug abgegeben. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 19-665 und 20-667 werden neue Analysemethoden festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-683 wird die Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts in Mosten und Weinen und mit dem Resolutionsentwurf SECSAN-SECUAL 21-709 werden die Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen aktualisiert. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben. |
(13) |
Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. |
(14) |
Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 20. Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, geäußert; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.
Artikel 3
(1) Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen dürften, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechenden Koordinierungssitzungen und ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Entwürfen der OIV-Resolutionen zustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. HUBÁČKOVÁ
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
ANHANG
Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören, werden die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV, die für den 4. November 2022 angesetzt ist, unterstützen, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln:
— |
OENO-TECHNO 14-567B2: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 2: Kohlendioxid, |
— |
OENO-TECHNO 14-567B4: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Dimethyldicarbonat, |
— |
OENO-TECHNO 14-567C1: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 3: Magermilch, |
— |
OENO-TECHNO 20-684A: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Wein — Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 582-2017, |
— |
OENO-TECHNO 20-684B: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Most, |
— |
OENO-TECHNO 21-689: Höchstgehalt an Gummi arabicum — Aktualisierung, |
— |
OENO-TECHNO 21-707: Weine — Behandlung mit Silberchlorid, |
— |
OENO-TECHNO 21-708: Aktualisierung der Spezifikation 2.1.14 — Flotation, |
— |
OENO-SPECIF 17-624: Aktualisierung der Monografie über önologische Tannine, |
— |
OENO-SPECIF 20-674: Aktualisierung der Monografie über Mannoproteine aus Hefen, |
— |
OENO-SPECIF 20-675A: Spezifische Monografien für Procyanidine/Prodelphinidine, |
— |
OENO-SPECIF 20-675B: Spezifische Monografien für Ellagitannine, |
— |
OENO-SPECIF 20-675C: Spezifische Monografien für Gallotannine, |
— |
OENO-SPECIF 20-675D: Spezifische Monografien für Profisetinidine/Prorobitenidine, |
— |
OENO-SPECIF 20-681: Cellulose für Lebensmittel, |
— |
CST-SCMA 20-668: Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt (Gesamtgehalt an Trockenextrakt, Gesamtgehalt an Trockenextrakt ohne Zucker, Extraktrest), |
— |
OENO-SCMA 19-665: Bestimmung von Süßungsmitteln in Wein mittels Hochleistungsflüssigchromatographie in Verbindung mit einem Fotodiodenarraydetektor und einem geladenen Aerosoldetektor, |
— |
OENO-SCMA 20-667: Operative Anweisungen/Leitlinien für die Bestimmung der farblichen Merkmale zur Einstufung und/oder zum Vergleich von Mosten, die aus Traubensorten mit einer hohen Konzentration an Farbpigmenten gewonnen wurden, |
— |
OENO-SCMA 20-683: Aktualisierung der Methode OIV-MA-AS323-02B — Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts mittels der Dumas-Methode (Most und Wein), |
— |
SECSAN-SECUAL 21-709: Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 427-2010 — Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen. |
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/69 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2110 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2022
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7054)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen. |
(2) |
Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 17. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich. (3) |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Oktober 2022
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).
(3) https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/b8ba39b2-77ca-488a-889b-98e13cee5141/details
ANHANG
1. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE EISENMETALLVERARBEITUNG
ANWENDUNGSBEREICH
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
2.3. |
Verarbeitung von Eisenmetallen:
|
2.6. |
Oberflächenbehandlung von Eisenmetallen durch elektrolytische oder chemische Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt, wenn sie beim Kaltwalzen, Drahtziehen oder der Stückverzinkung durchgeführt wird. |
6.11. |
Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:
— |
Kaltwalzen und Drahtziehen, wenn sie unmittelbar mit dem Warmwalzen und/oder der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung verbunden sind. |
— |
Säurerückgewinnung, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden ist, die von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckt werden. |
— |
Die kombinierte Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, sofern die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. |
— |
Verbrennungsprozesse, die unmittelbar mit den von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten verbunden sind, sofern
|
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken folgende Tätigkeiten nicht ab:
— |
Metallische Beschichtung durch thermisches Spritzen; |
— |
galvanisches Beschichten und stromloses Galvanisieren; dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (STM) abgedeckt werden. |
Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:
— |
Eisen- und Stahlerzeugung (IS); |
— |
Großfeuerungsanlagen (LCP); |
— |
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (STM); |
— |
Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (STS); |
— |
Abfallbehandlung (WT); |
— |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM); |
— |
ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM); |
— |
Emissionen aus der Lagerung (EFS); |
— |
Energieeffizienz (ENE); |
— |
industrielle Kühlsysteme (ICS). |
Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) oder zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP).
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Begriffe |
|||||
Verwendeter Begriff |
Definition |
||||
Stückverzinkung |
Diskontinuierliches Eintauchen von Werkstücken aus Stahl in ein Bad mit geschmolzenem Zink, um ihre Oberfläche mit Zink zu beschichten. Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Entfettung und Passivierung). |
||||
Hartzink |
Reaktionsprodukt aus geschmolzenem Zink mit Eisen oder Eisensalzen, die vom Beizen oder Fluxen mitgeschleppt wurden. Dieses Reaktionsprodukt sinkt auf den Boden des Zinkbads. |
||||
Kohlenstoffstahl |
Stahl, bei dem der Gehalt der einzelnen Legierungselemente weniger als 5 Gew.-% beträgt. |
||||
Gefasste Emissionen |
Schadstoffemissionen in die Umwelt über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw. |
||||
Kaltwalzen |
Verdichtung von Stahl durch Walzen bei Umgebungstemperaturen, um seine Eigenschaften zu verändern (z. B. Größe, Form und/oder metallurgische Eigenschaften). Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Beizen, Glühen und Ölen). |
||||
Kontinuierliche Messung |
Messung mit einem vor Ort fest installierten automatischen Messsystem. |
||||
Direkteinleitung |
Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung. |
||||
Bestehende Anlage |
Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt. |
||||
Einsatzmaterial |
Jeder Stahleinsatz (unverarbeitet oder teilweise verarbeitet) oder Werkstücke, die in einen Produktionsschritt eintreten. |
||||
Erhitzung des Einsatzmaterials |
Jeder Prozessschritt, bei dem das Einsatzmaterial erhitzt wird. Das Trocknen des Einsatzmaterials und das Erhitzen des Verzinkungskessels sind dabei nicht mit eingeschlossen. |
||||
Ferrochrom |
Eine Legierung aus Chrom und Eisen, die üblicherweise zwischen 50 und 70 Gew.-% Chrom enthält. |
||||
Rauchgas |
Abgas, das aus einer Verbrennungseinheit austritt. |
||||
Hochlegierter Stahl |
Stahl, der mindestens ein Legierungselement mit einem Anteil von 5 Gew.-% oder mehr enthält. |
||||
Kontinuierliche Schmelztauchveredelung |
Kontinuierliches Eintauchen von Stahlblechen oder -drähten in ein Bad mit einem oder mehreren geschmolzenen Metallen, z. B. Zink und/oder Aluminium, um die Oberfläche mit Metall(en) zu beschichten. Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Beizen und Phosphatierung). |
||||
Warmwalzen |
Verdichtung von erhitztem Stahl durch Walzen bei Temperaturen von typischerweise 1 050 °C bis 1 300 °C, um seine Eigenschaften zu verändern (z. B. Größe, Form und/oder metallurgische Eigenschaften). Darunter fallen das Warmwalzen von Ringen und nahtlosen Rohren sowie alle direkt damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Flämmen, Fertigbearbeiten, Beizen und Ölen). |
||||
Indirekte Einleitung |
Eine Einleitung, bei der es sich nicht um eine Direkteinleitung handelt. |
||||
Zwischenerwärmung |
Erhitzung des Einsatzmaterials zwischen den Warmwalzstufen. |
||||
Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung |
Hochofengas, Konvertergas, Kokereigas oder deren Gemische aus der Eisen- und Stahlproduktion. |
||||
Bleilegierter Stahl |
Stahlsorten, bei denen der Bleianteil in der Regel zwischen 0,15 und 0,35 Gew.-% liegt. |
||||
Wesentliche Anlagenänderung |
Eine größere Veränderung im Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Umstellungen oder Erneuerungen des Verfahrens und/oder der Reinigungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile. |
||||
Massenstrom |
Die Masse eines bestimmten Stoffes oder eines Parameters, die über einen bestimmten Zeitraum emittiert wird. |
||||
Walzzunder |
Eisenoxide, die sich auf der Oberfläche von Stahl bilden, wenn Sauerstoff mit heißem Metall reagiert. Dies geschieht unmittelbar nach dem Gießen, beim Wiedererwärmen und beim Warmwalzen. |
||||
Mischsäure |
Eine Mischung aus Fluorwasserstoffsäure und Salpetersäure. |
||||
Neue Anlage |
Eine Anlage, die am Anlagenstandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. |
||||
Periodische Messung |
Manuelle oder automatische Ermittlung einer Messgröße in festgelegten Zeitabständen. |
||||
Anlage |
Alle Teile einer Einrichtung, die in den Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen fällt, sowie alle anderen direkt damit verbundenen Tätigkeiten, die sich auf den Verbrauch und/oder die Emissionen auswirken. Anlagen können neue Anlagen oder bestehende Anlagen sein. |
||||
Nachträgliche Wärmebehandlung |
Erhitzung des Einsatzmaterials nach dem Warmwalzen. |
||||
Prozesschemikalien |
Stoffe und/oder Gemische, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) definiert sind und in dem/den Prozess/en verwendet werden. |
||||
Verwertung |
Verwertung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Die Verwertung von verbrauchten Säuren umfasst deren Rückgewinnung, Regenerierung und Recycling. |
||||
Wiederverzinkung |
Die Aufbereitung von gebrauchten verzinkten Artikeln (z. B. Autobahnleitplanken), die nach langer Nutzung neu verzinkt werden. Die Verarbeitung dieser Artikel erfordert zusätzliche Arbeitsschritte, da die Oberflächen teilweise korrodiert sind oder die restliche Zinkschicht entfernt werden muss. |
||||
Wiedererwärmung |
Erhitzung des Einsatzmaterials vor dem Warmwalzen. |
||||
Rückstand |
Stoffe oder Gegenstände, die infolge der Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen fallen, als Abfall- oder Nebenprodukt anfallen. |
||||
Sensible Standorte |
Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:
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||||
Rostfreier Stahl |
Hochlegierter Stahl, der in der Regel einen Chromgehalt von 10-23 Gew.-% aufweist. Darunter fällt auch austenitischer Stahl, der auch Nickel enthält, in der Regel in einem Bereich von 8-10 Gew.-%. |
||||
Oberflächenschlacke |
Oxidschicht, die sich beim Schmelztauchen auf der Oberfläche des geschmolzenen Zinkbads durch die Reaktion mit Eisen und Aluminium bildet. |
||||
Gültiger stündlicher (bzw. halbstündlicher) Mittelwert |
Ein stündlicher (bzw. halbstündlicher) Mittelwert gilt als gültig, wenn keine Wartung oder Fehlfunktion des automatischen Messsystems vorliegt. |
||||
Flüchtiger Stoff |
Ein Stoff, der leicht von einer festen oder flüssigen Form in Dampf übergehen kann, einen hohen Dampfdruck und einen niedrigen Siedepunkt hat (z. B. Salzsäure). Dies schließt flüchtige organische Verbindungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU mit ein. |
||||
Drahtziehen |
Ziehen von Stahlstangen oder -drähten durch Matrizen, um ihren Durchmesser zu verringern. Dies schließt auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. das Beizen von Walzdraht und die Erhitzung des Einsatzmaterials nach dem Ziehen) ein. |
||||
Zinkasche |
Eine Mischung aus Zinkmetall, Zinkoxid und Zinkchlorid, die sich auf der Oberfläche des geschmolzenen Zinkbads bildet. |
Schadstoffe und Parameter |
|
Verwendeter Begriff |
Definition |
B |
Die Summe von Bor und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als B. |
Cd |
Die Summe von Cadmium und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Cd. |
CO |
Kohlenmonoxid. |
CSB |
Chemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen. |
Cr |
Die Summe von Chrom und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Cr. |
Cr(VI) |
Sechswertiges Chrom, ausgedrückt als Cr(VI), umfasst alle Chromverbindungen mit Chrom in der Oxidationsstufe +6. |
Staub |
Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft). |
Fe |
Die Summe von Eisen und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Fe. |
F- |
Gelöstes Fluorid, angegeben als F-. |
HCl |
Chlorwasserstoff. |
HF |
Fluorwasserstoff. |
Hg |
Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Hg. |
KW-Index |
Kohlenwasserstoff-Index. Die Summe der mit einem Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel extrahierbaren Verbindungen (wie langkettige oder verzweigte aliphatische, alicyclische, aromatische oder alkylsubstituierte aromatische Kohlenwasserstoffe). |
H2SO4 |
Schwefelsäure. |
NH3 |
Ammoniak. |
Ni |
Die Summe von Nickel und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Ni. |
NOX |
Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2. |
Pb |
Die Summe von Blei und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Pb. |
Sn |
Die Summe von Zinn und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Sn. |
SO2 |
Schwefeldioxid. |
SOX |
Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, angegeben als SO2. |
TOC |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (total organic carbon), angegeben als C (in Wasser); dies schließt alle organischen Stoffe mit ein. |
Gesamtphosphor (Pges) |
Gesamtphosphor, angegeben als Pges, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen. |
AFS |
Abfiltrierbare Stoffe. Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie. |
TVOC |
Gesamter flüchtiger organisch gebundener Kohlenstoff (total volatile organic carbon), angegeben als C (in Luft). |
Zn |
Die Summe von Zink und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Zn. |
ABKÜRZUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:
Abkürzung/Begriff |
Definition |
BG |
Stückverzinkung (batch galvanising) |
CMS |
Chemikalienmanagementsystem |
CR |
Kaltwalzen (cold rolling) |
UMS |
Umweltmanagementsystem |
FMP |
Eisenmetallverarbeitung (ferrous metals processing) |
HDC |
Kontinuierliche Schmelztauchveredelung (hot dip coating) |
HR |
Warmwalzen (hot rolling) |
OTNOC |
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions) |
SCR |
Selektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction) |
SNCR |
Selektive nichtkatalytische Reduktion (selective non-catalytic reduction) |
WD |
Drahtziehen (wire drawing) |
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Beste verfügbare Techniken
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
BVT-assoziierte Emissionswerte und indikative Emissionswerte für Emissionen in die Luft
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen angegebenen, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) und indikativen Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, angegeben in mg/Nm3.
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen zur Angabe von BVT-assoziierten Emissionswerten und indikativen Emissionswerten verwendeten Referenz-Sauerstoffgehalte sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Quelle der Emissionen |
Referenz-Sauerstoffgehalt (OR) |
||||
Verbrennungsprozesse im Zusammenhang mit:
|
3 Vol.-% (trocken) |
||||
Alle anderen Quellen |
Keine Korrektur des Sauerstoffgehalts |
In den Fällen, in denen ein Referenz-Sauerstoffgehalt angegeben ist, lautet die Gleichung zur Berechnung der Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt:
wobei:
ER |
: |
Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt OR; |
OR |
: |
Referenz-Sauerstoffgehalt in Vol.-%; |
EM |
: |
gemessene Emissionskonzentration; |
OM |
: |
gemessener Sauerstoffgehalt in Vol.-%. |
Die oben genannte Gleichung gilt nicht, wenn für den/die Verbrennungsprozess(e) sauerstoffangereicherte Luft oder reiner Sauerstoff verwendet wird oder wenn ein zusätzlicher Lufteinlass aus Sicherheitsgründen den Sauerstoffgehalt im Abgas sehr nah an 21 Vol.-% erhöht. In diesem Fall wird die Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-% anders berechnet, z. B. durch Normalisierung auf der Grundlage des bei der Verbrennung erzeugten Kohlendioxids.
Für BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft sind folgende Mittelungszeiträume definiert:
Art der Messung |
Mittelungszeitraum |
Definition |
Kontinuierlich |
Tagesmittelwert |
Mittelwert über einen Zeitraum von einem Tag, ausgehend von gültigen stündlichen bzw. halbstündlichen Mittelwerten. |
Periodisch |
Mittelwert über den Probenahmezeitraum |
Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten (3). |
Werden die Abgase aus zwei oder mehreren Quellen (z. B. Öfen) über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte für den kombinierten Ausstoß aus dem Schornstein.
Für die Berechnung der Massenströme in Bezug auf BVT 7 und BVT 20 werden Abgase aus einer Art von Quelle (z. B. Öfen), die über zwei oder mehr getrennte Schornsteine abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, als Abgase betrachtet, die über einen einzigen Schornstein abgeleitet werden.
BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in Gewässer
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), angegeben in mg/l oder μg/l.
Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
— |
bei kontinuierlicher Einleitung Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Punktuelle Stichproben können verwendet werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen; |
— |
bei chargenweiser Einleitung Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung. |
Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an dem Punkt, an dem die Emission aus der Anlage austritt.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte sonstige Umweltleistungswerte (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte)
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch (Energieeffizienz)
Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:
wobei:
Energieverbrauch |
: |
die von dem/den betreffenden Prozess(en) verbrauchte Gesamtmenge an Wärme (aus primären Energiequellen erzeugt) und Elektrizität, angegeben in MJ/Jahr oder kWh/Jahr und |
Eingangsmaterial |
: |
Gesamtmenge des verarbeiteten Einsatzmaterials, angegeben in t/Jahr. |
Bei der Erhitzung des Einsatzmaterials entspricht der Energieverbrauch der von allen Öfen in dem/den betreffenden Prozess(en) verbrauchte Gesamtmenge an Wärme (aus primären Energiequellen erzeugt) und Elektrizität.
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Wasserverbrauch
Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Wasserverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:
wobei:
Wasserverbrauch |
: |
die Gesamtmenge des in der Anlage verbrauchten Wassers, ohne
angegeben in m3/Jahr und |
||||||
Chargenleistung |
: |
Gesamtmenge der in der Anlage hergestellten Erzeugnisse, angegeben in t/Jahr. |
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Materialverbrauch
Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Materialverbrauch beziehen sich auf Durchschnittswerte über drei Jahre, die nach folgender Gleichung berechnet werden:
wobei:
Materialverbrauch |
: |
Dreijahresdurchschnitt der Gesamtmenge an Material, die durch den/die betreffenden Prozess(e) verbraucht wird, angegeben in kg/Jahr und |
Eingangsmaterial |
: |
Dreijahresdurchschnitt der Gesamtmenge des verarbeiteten Einsatzmaterials, ausgedrückt in t/Jahr oder m2/Jahr. |
1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Eisenmetallverarbeitung
1.1.1. Allgemeine Umweltleistung
BVT 1 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:
Speziell für die Eisenmetallverarbeitung muss das UMS im Rahmen der BVT auch folgende Merkmale aufweisen:
Anmerkung Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht. |
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 2 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in das Wasser und in die Luft besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) einer Liste der verwendeten Prozesschemikalien und der Abwasser- und Abgasströme im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe der Liste hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 3 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe des CMS hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.
BVT 4 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser bestehen in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 5 |
Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
1.1.2. Überwachung
BVT 6 |
Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:
|
Beschreibung
Die Überwachung kann durch direkte Messungen, Berechnungen oder Aufzeichnungen erfolgen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten. Die Überwachung erfolgt auf der am besten geeigneten Ebene (z. B. auf Prozess- oder Anlagenebene). Erhebliche Änderungen an der Anlage sind zu berücksichtigen.
BVT 7 |
Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 8 |
Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in das Wasser mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
1.1.3. Gefahrstoffe
BVT 9 |
Die BVT zur Vermeidung der Verwendung von Chrom(VI)-Verbindungen bei der Passivierung besteht in der Verwendung anderer metallhaltiger Lösungen (z. B. mit Mangan, Zink, Titanfluorid, Phosphaten und/oder Molybdaten) oder organischer Polymerlösungen (z. B. mit Polyurethanen oder Polyestern). |
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen (z. B. Oberflächenqualität, Lackierbarkeit, Schweißbarkeit, Formbarkeit, Korrosionsbeständigkeit) eingeschränkt sein.
1.1.4. Energieeffizienz
BVT 10 |
Die BVT zur Steigerung der allgemeinen Energieeffizienz der Anlage besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 11 |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Heizen (einschließlich Erhitzung und Trocknung von Einsatzmaterialien sowie Erhitzung von Bädern und Verzinkungskesseln) besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der unten aufgeführten Techniken.
Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.1, 1.3.1 und 1.4.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Tabelle 1.1 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch für die Erhitzung des Einsatzmaterials beim Warmwalzen
Tabelle 1.2 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch beim Glühen nach dem Kaltwalzen
Tabelle 1.3 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch für die Erhitzung des Einsatzmaterials vor der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung
Tabelle 1.4 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch bei der Stückverzinkung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.1.5. Materialeffizienz
BVT 12 |
Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz bei der Entfettung und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter Entfettungslösung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 13 |
Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz beim Beizen und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter saurer Beizlösung beim Erhitzen der sauren Beizlösung besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken und nicht in der direkten Einleitung von Dampf.
|
BVT 14 |
Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz beim Beizen und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter saurer Beizlösung besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.5 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Verbrauch saurer Beizlösung bei der Stückverzinkung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
BVT 15 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Fluxen und zur Verringerung der zu entsorgenden Menge an verbrauchtem Flussmittel besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken a, b und c in Kombination mit der Technik d oder in Kombination mit der Technik e.
|
BVT 16 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und bei der Stückverzinkung sowie zur Verringerung des Abfallaufkommens besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
|
BVT 17 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der Menge des zu entsorgenden Abfalls aus der Phosphatierung und Passivierung besteht in der Anwendung der Technik a und einer der folgenden Techniken b oder c.
|
BVT 18 |
Die BVT zur Verringerung der Menge der zu entsorgenden verbrauchten sauren Beizlösung besteht in der Rückgewinnung verbrauchter saurer Beizlösungen (d. h. Salzsäure, Schwefelsäure und Mischsäure). Die Neutralisierung von verbrauchten sauren Beizlösungen oder die Verwendung von verbrauchten sauren Beizlösungen zur Emulsionsspaltung ist keine BVT. |
Beschreibung
Zu den Techniken zur Rückgewinnung verbrauchter saurer Beizlösung vor Ort oder außerhalb des Standorts gehören:
i) |
Sprührösten oder die Verwendung von Wirbelschichtreaktoren für die Rückgewinnung von Salzsäure; |
ii) |
Kristallisation von Eisen(III)-Sulfat für die Rückgewinnung von Schwefelsäure; |
iii) |
Sprührösten, Verdampfung, Ionenaustausch oder Diffusionsdialyse zur Rückgewinnung von Mischsäure; |
iv) |
Verwendung von verbrauchter saurer Beizlösung als Sekundärrohstoff (z. B. für die Herstellung von Eisenchlorid oder Pigmenten). |
Anwendbarkeit
Wenn bei der Stückverzinkung die Verwendung von verbrauchter saurer Beizlösung als Sekundärrohstoff durch mangelnde Verfügbarkeit auf dem Markt eingeschränkt ist, kann in Ausnahmefällen eine Neutralisierung der verbrauchten sauren Beizlösung erfolgen.
Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Materialeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.2, 1.3.2, 1.4.2, 1.5.1 und 1.6.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.
1.1.6. Wasserverbrauch und Abwasseranfall
BVT 19 |
Die BVT zur Optimierung des Wasserverbrauchs, zur Verbesserung der Wiederverwendbarkeit des Wassers und zur Verringerung des Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c bis h.
Tabelle 1.6 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für spezifischen Wasserverbrauch
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.1.7. Emissionen in die Luft
1.1.7.1. Emissionen in die Luft durch Erhitzung
BVT 20 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Staubemissionen in die Luft durch Erhitzung besteht entweder in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder in der Anwendung der Technik a in Kombination mit der im Folgenden beschriebenen Technik b.
Tabelle 1.7 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staubemissionen in die Luft durch Erhitzung des Einsatzmaterials
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 21 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SO2-Emissionen in die Luft durch Erhitzung besteht in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder eines Brennstoffs bzw. einer Kombination von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt. |
Beschreibung
Zu den Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt gehören zum Beispiel Erdgas, Flüssiggas, Hochofengas, Konvertergas und CO-reiches Gas aus der Ferrochromherstellung.
Tabelle 1.8
BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste SO2-Emissionen in die Luft durch Erhitzung des Einsatzmaterials
Parameter |
Sektor |
Einheit |
BVT-assoziierter Emissionswert (Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme) |
SO2 |
Warmwalzen |
mg/Nm3 |
|
Kaltwalzen, Drahtziehen, kontinuierliche Schmelztauchveredelung von Blechen |
20 -100 (29) |
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.
BVT 22 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft durch Erhitzung bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen und der NH3-Emissionen bei Anwendung der selektiver nicht-katalytischen Reduktion (SNCR) und/oder selektiven katalytischen Reduktion (SCR) besteht in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder in einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.9 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Warmwalzen
Tabelle 1.10 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Kaltwalzen
Tabelle 1.11 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Drahtziehen
Tabelle 1.12 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung
Tabelle 1.13 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Verzinkungskessels bei der Stückverzinkung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.1.7.2. Emissionen in die Luft durch Entfettung
BVT 23 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen von Ölnebel, Säuren und/oder Laugen aus der Entfettung beim Kaltwalzen und der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Blechen in die Luft besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a und der Behandlung der Abgase mithilfe der Technik b und/oder der Technik c (siehe unten).
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.1.7.3. Emissionen in die Luft durch Beizen
BVT 24 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen von Staub, Säuren (HCl, HF, H2SO4) und SOX in die Luft durch Beizen beim Warmwalzen, beim Kaltwalzen, bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung und beim Drahtziehen besteht in der Anwendung der Technik a oder b in Kombination mit der Technik c (siehe unten).
Tabelle 1.14 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von HCl, HF und SOX in die Luft durch Beizen beim Warmwalzen, beim Kaltwalzen und bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung
Tabelle 1.15 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste HCl- und SOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salzsäure oder Schwefelsäure beim Drahtziehen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 25 |
Die BVT zur Verringerung der NOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salpetersäure (allein oder in Kombination mit anderen Säuren) und der NH3-Emissionen durch die Verwendung der SCR beim Warm- und Kaltwalzen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.16 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salpetersäure (allein oder in Kombination mit anderen Säuren) beim Warm- und Kaltwalzen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.1.7.4. Emissionen in die Luft durch Schmelztauchen
BVT 26 |
Die BVT zur Verringerung von Staub- und Zinkemissionen in die Luft beim Schmelztauchen nach dem Fluxen bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und der Stückverzinkung besteht in der Verringerung von Emissionen mithilfe der Technik b oder der Techniken a und b, in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Techniken c oder d und in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik e (siehe unten).
Tabelle 1.17 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft beim Schmelztauchen nach dem Fluxen bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und bei der Stückverzinkung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.1.7.4.1.
BVT 27 |
Die BVT zur Vermeidung von Ölnebelemissionen in die Luft und zur Verringerung des Ölverbrauchs bei der Schmierung der Einsatzmaterialoberfläche besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
|
1.1.7.5. Emissionen in die Luft durch Nachbehandlung
BVT 28 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in die Luft durch Chemikalien-Bäder oder -Behälter bei der Nachbehandlung (d. h. Phosphatierung und Passivierung) besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a oder b und in diesem Fall in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik c und/oder der Technik d (siehe unten).
|
1.1.7.6. Emissionen in die Luft durch Säurerückgewinnung
BVT 29 |
Die BVT zur Verringerung der Staub-, Säure- (HCl, HF), SO2- und NOX-Emissionen in die Luft durch die Rückgewinnung von verbrauchten Säuren (bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen) und der NH3-Emissionen durch die Verwendung der SCR besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.18 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von Staub, HCl, SO2 und NOX in die Luft bei der Rückgewinnung von verbrauchter Salzsäure durch Sprührösten oder durch den Einsatz von Wirbelschichtreaktoren
Tabelle 1.19 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, HF- und NOX-Emissionen in die Luft bei der Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten oder Verdampfung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.1.8. Emissionen in das Wasser
BVT 30 |
Die BVT zur Verringerung der Belastung mit organischen Schadstoffen in öl- oder schmierfettkontaminiertem Wasser (z. B. von Ölaustritten oder von der Reinigung von Walz- und Dressieremulsionen, Entfettungslösungen und Schmierfetten für das Drahtziehen), das einer weiteren Behandlung zugeführt wird (siehe BVT 31), besteht in der Trennung der organischen und der wässrigen Phase. |
Beschreibung
Die organische Phase wird von der wässrigen Phase getrennt, z. B. durch Abschöpfen oder durch Emulsionsspaltung mit geeigneten Mitteln, Verdampfung oder Membranfiltration. Die organische Phase kann zur Energie- und Materialrückgewinnung genutzt werden (siehe z. B. BVT 34 Buchstabe f).
BVT 31 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in das Wasser besteht in der Behandlung der Abwässer durch Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.20 BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen in ein aufnehmendes Gewässer
Tabelle 1.21 BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen in ein aufnehmendes Gewässer
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. |
1.1.9. Lärm und Erschütterungen
BVT 32 |
Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, zur Minderung von Lärmemissionen und Erschütterungen besteht in der Einführung und Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Managementplans für Lärm und Erschütterungen im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle nachstehenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Lärm- oder Erschütterungsbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.
BVT 33 |
Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, zur Verminderung von Lärmemissionen und Erschütterungen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
1.1.10. Rückstände
BVT 34 |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Vermeidung der Entsorgung von Metallen, Metalloxiden, ölhaltigen Schlämmen und Hydroxidschlämmen mithilfe der Technik a und einer geeigneten Kombination der Techniken b bis h (siehe unten).
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BVT 35 |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Schmelztauchveredelung besteht in der Vermeidung der Entsorgung von zinkhaltigen Rückständen durch die Anwendung aller folgenden Techniken.
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BVT 36 |
Die BVT zur Verbesserung der Rezyklierbarkeit und des Verwertungspotenzials der zinkhaltigen Rückstände vom Schmelztauchen (d. h. Zinkasche, Oberflächenschlacke, Hartzink, Zink-Spritzer und Gewebefilterstaub) sowie zur Vermeidung oder Verringerung des mit ihrer Lagerung verbundenen Umweltrisikos besteht in der getrennten Lagerung dieser Rückstände voneinander und von anderen Rückständen,
|
BVT 37 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Texturierung von Arbeitswalzen besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge sind in Abschnitt 1.4.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. |
1.2. BVT-Schlussfolgerungen für das Warmwalzen
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.2.1. Energieeffizienz
BVT 38 |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Erhitzung von Einsatzmaterialien besteht in der Anwendung einer Kombination der in der BVT 11 genannten Techniken zusammen mit einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 39 |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Walzen besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.22 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beim Walzen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.2.2. Materialeffizienz
BVT 40 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Aufbereitung von Einsatzmaterialien besteht in der Vermeidung oder, falls dies nicht durchführbar ist, in der Verringerung der Notwendigkeit der Aufbereitung durch Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 41 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Walzen für die Herstellung von Flacherzeugnissen besteht in der Verringerung des anfallenden Metallschrotts durch die Anwendung der beiden folgenden Techniken.
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1.2.3. Emissionen in die Luft
BVT 42 |
Die BVT zur Verringerung von Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft bei der mechanischen Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzundern, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeiten und Richten) sowie beim Flämmen und Schweißen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Techniken a und b und in diesem Fall in der Reinigung der Abgase mithilfe einer oder einer Kombination der Techniken c bis e (siehe unten).
Tabelle 1.23 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, Blei- und Nickelemissionen in die Luft bei der mechanischen Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzundern, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeiten, Richten), Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 43 |
Die BVT zur Verringerung der Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Vorwalzen und Walzen im Falle einer geringen Staubentwicklung (z. B. unter 100 g/h (siehe BVT 42 Buchstabe b) besteht in der Verwendung von Wassersprühsystemen. |
Beschreibung
An der Auslaufseite einer jeden Vorwalz- oder Walzstraße sind Wassersprühsysteme installiert, um die Staubentwicklung zu verringern. Die Befeuchtung von Staubpartikeln erleichtert die Agglomeration und das Absetzen von Staub. Das Wasser wird am Boden des Walzgerüsts aufgefangen und aufbereitet (siehe BVT 31).
1.3. BVT-Schlussfolgerungen für das Kaltwalzen
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.3.1. Energieeffizienz
BVT 44 |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Walzen besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.24 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beim Walzen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.3.2. Materialeffizienz
BVT 45 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge vom Walzen besteht in der Anwendung der folgenden Techniken.
|
1.3.3. Emissionen in die Luft
BVT 46 |
Die BVT zur Verringerung von Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Abhaspeln, mechanischen Vorentzundern, Richten und Schweißen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a und in diesem Fall in der Behandlung der Abgase mithilfe der Technik b.
Tabelle 1.25 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Abhaspeln, mechanischen Vorentzundern, Richten und Schweißen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 47 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Ölnebelemissionen in die Luft beim Dressieren besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
|
BVT 48 |
Die BVT zur Verringerung der Ölnebelemissionen in die Luft beim Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten besteht in der Anwendung der Technik a in Kombination mit der Technik b oder in Kombination mit den beiden Techniken b und c (siehe unten).
Tabelle 1.26 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste TVOC-Emissionen in die Luft durch Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.4. BVT-Schlussfolgerungen für Drahtziehen
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.4.1. Energieeffizienz
BVT 49 |
Die BVT zur Steigerung der Energie- und Materialeffizienz von Bleibädern besteht in der Verwendung einer schwimmenden Schutzschicht auf der Oberfläche der Bleibäder oder von Behälterabdeckungen. |
Beschreibung
Schwimmende Schutzschichten und Behälterabdeckungen reduzieren Wärmeverluste und Bleioxidation auf ein Mindestmaß.
1.4.2. Materialeffizienz
BVT 50 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge beim Nassziehen besteht in der Reinigung und Wiederverwendung des Schmiermittels für das Drahtziehen. |
Beschreibung
Ein Reinigungskreislauf, z. B. mit Filtration und/oder Zentrifugation, wird verwendet, um das Schmiermittel für das Drahtziehen zur Wiederverwendung zu reinigen.
1.4.3. Emissionen in die Luft
BVT 51 |
Die BVT zur Verringerung der Staub- und Bleiemissionen von Bleibädern in die Luft besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
Tabelle 1.27 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub- und Bleiemissionen in die Luft aus Bleibädern
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 52 |
Die BVT zur Verringerung der Staubemissionen in die Luft durch schmierstofffreies Drahtziehen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a oder b und in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik c (siehe unten).
Tabelle 1.28 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch schmierstofffreies Drahtziehen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
BVT 53 |
Die BVT zur Verminderung der Ölnebelemissionen aus Ölabschreckbädern in die Luft besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.4.4. Rückstände
BVT 54 |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Vermeidung der Entsorgung von bleihaltigen Rückständen durch deren Recycling, z. B. in der Nichteisenmetallindustrie zur Herstellung von Blei. |
BVT 55 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung des Umweltrisikos im Zusammenhang mit der Lagerung von bleihaltigen Rückständen aus Bleibädern (z. B. Schutzschichtmaterialien und Bleioxide) besteht in der getrennten Lagerung bleihaltiger Rückstände von anderen Rückständen, auf undurchlässigen Oberflächen und in geschlossenen Bereichen oder in geschlossenen Behältern. |
1.5. BVT-Schlussfolgerungen für die kontinuierliche Schmelztauchveredelung von Blechen und Drähten
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.5.1. Materialeffizienz
BVT 56 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim kontinuierlichen Schmelztauchen von Bändern besteht in der Vermeidung einer übermäßigen Beschichtung mit Metallen mithilfe der beiden folgenden Techniken.
|
BVT 57 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim kontinuierlichen Schmelztauchen von Drähten besteht in der Vermeidung einer übermäßigen Beschichtung mit Metallen mithilfe einer der folgenden Techniken.
|
1.6. BVT-Schlussfolgerungen für die Stückverzinkung
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.6.1. Rückstände
BVT 58 |
Die BVT zur Vermeidung der Entstehung von verbrauchten Säuren mit hohen Zink- und Eisenkonzentrationen oder, wo dies nicht möglich ist, zur Verringerung der Menge der zu entsorgenden Säuren besteht in der getrennten Durchführung von Beizen und Entzinken. |
Beschreibung
Beizen und Entzinken werden in separaten Behältern durchgeführt, um die Entstehung von verbrauchten Säuren mit hohen Zink- und Eisenkonzentrationen zu verhindern bzw. um die Menge der zu entsorgenden Säuren zu verringern.
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein, wenn zusätzliche Behälter für das Entzinken benötigt werden.
BVT 59 |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Menge an verbrauchter Entzinkungslösung mit hohen Zinkkonzentrationen besteht in der Rückgewinnung der verbrauchten Entzinkungslösung und/oder des darin enthaltenen ZnCl2 und NH4Cl. |
Beschreibung
Zu den Techniken zur Rückgewinnung verbrauchter Entzinkungslösungen mit hohen Zinkkonzentrationen vor Ort oder außerhalb des Standorts gehören die folgenden:
— |
Zinkentfernung durch Ionenaustausch Die behandelte Säure kann zum Beizen verwendet werden, während die ZnCl2- und NH4Cl-haltige Lösung, die bei der Entfernung des Ionenaustauscherharzes entsteht, zum Fluxen verwendet werden kann. |
— |
Zinkentfernung durch Solventextraktion Die behandelte Säure kann zum Beizen verwendet werden, während das zinkhaltige Konzentrat, das beim Entzinken und Verdampfen entsteht, für andere Zwecke verwendet werden kann. |
1.6.2. Materialeffizienz
BVT 60 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Schmelztauchen besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
|
BVT 61 |
Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge, die durch das Abblasen von überschüssigem Zink von verzinkten Rohren entsteht, besteht in der Rückgewinnung von zinkhaltigen Partikeln und ihrer Wiederverwendung im Verzinkungskessel oder in ihrer Weiterleitung zur Zinkrückgewinnung. |
1.6.3. Emissionen in die Luft
BVT 62 |
Die BVT zur Verringerung der HCl-Emissionen in die Luft beim Beizen und Entzinken in der Stückverzinkung besteht in der Kontrolle der Betriebseinstellungen (d. h. Temperatur und Säurekonzentration im Bad) und der Anwendung der folgenden Techniken in der folgenden Reihenfolge:
Die Technik d ist nur in bestehenden Anlagen und unter der Voraussetzung BVT, dass sie mindestens einen gleichwertigen Umweltschutz im Vergleich zur Anwendung der Technik c in Kombination mit der Technik a oder b sicherstellt.
Tabelle 1.29 BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste HCl-Emissionen in die Luft beim Beizen und Entzinken mit Salzsäure in der Stückverzinkung
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. |
1.6.4. Einleitung von Abwasser
BVT 63 |
Die Ableitung von Abwasser aus der Stückverzinkung ist nicht BVT. |
Beschreibung
Es fallen nur flüssige Reststoffe (z. B. verbrauchte saure Beizlösung, verbrauchte Entfettungslösungen und verbrauchtes Flussmittel) an. Diese Rückstände werden gesammelt. Sie werden in geeigneter Weise für das Recycling oder die Rückgewinnung behandelt und/oder der Entsorgung zugeführt (siehe BVT 18 und BVT 59).
1.7. Beschreibung von Techniken
1.7.1. Techniken zur Erhöhung der Energieeffizienz
Technik |
Beschreibung |
Coilboxen |
Zwischen der Vorwalzstraße und der Fertigwalzstraße werden isolierte Boxen aufgestellt, um die Temperaturverluste des Einsatzmaterials beim Auf- und Abwickeln auf ein Mindestmaß zu reduzieren und geringere Walzkräfte in den Warmbandwalzwerken zu ermöglichen. |
Optimierung der Verbrennung |
Maßnahmen zur Maximierung der Effizienz der Energieumwandlung im Ofen bei gleichzeitiger Minimierung der Emissionen (insbesondere von CO). Dies wird durch eine Kombination verschiedener Techniken erreicht, u. a. einer guten Konstruktion des Ofens, Optimierung der Temperatur (z. B. effiziente Mischung von Brennstoff und Verbrennungsluft) und der Verweildauer in der Verbrennungszone sowie Automatisierung und Steuerung des Ofens. |
Flammenlose Verbrennung |
Die flammenlose Verbrennung wird erreicht, indem Brennstoff und Verbrennungsluft separat mit hoher Geschwindigkeit in die Verbrennungskammer des Ofens eingespritzt werden, um die Flammenbildung zu unterdrücken und die Bildung von thermischem NOX zu reduzieren und gleichzeitig eine gleichmäßigere Wärmeverteilung in der Kammer zu erreichen. Die flammenlose Verbrennung kann in Kombination mit der Oxy-Fuel-Verbrennung eingesetzt werden. |
Automatisierung und Steuerung des Ofens |
Der Erhitzungsprozess wird durch den Einsatz eines Computersystems optimiert, das in Echtzeit wichtige Parameter wie die Temperatur des Ofens und des Einsatzmaterials, das Luft-Brennstoff-Verhältnis und den Druck im Ofen kontrolliert. |
Endkonturnahes Gießen für Dünnbrammen und Trägerrohlinge mit anschließendem Walzen |
Dünnbrammen und Trägerrohlinge werden durch die Kombination von Gießen und Walzen in einem Prozessschritt hergestellt. Dadurch muss das Einsatzmaterial vor dem Walzen nicht mehr erwärmt und die Anzahl der Walzstiche kann reduziert werden. |
Optimierung der Konzeption und der Durchführung von SNCR/SCR |
Optimierung des Reaktionsmittel-zu-NOX-Verhältnisses über den Querschnitt des Ofens oder Kanals, der Größe der Reaktionsmitteltropfen und des Temperaturfensters, in dem das Reaktionsmittel eingespritzt wird. |
Oxy-Fuel-Verbrennung |
Die Verbrennungsluft wird ganz oder teilweise durch reinen Sauerstoff ersetzt. Die Oxy-Fuel-Verbrennung kann in Kombination mit der flammenlosen Verbrennung eingesetzt werden. |
Vorwärmen der Verbrennungsluft |
Ein Teil der aus dem Verbrennungsabgas zurückgewonnen Wärme wird zum Vorheizen der in der Verbrennung genutzten Luft wiedergewonnen. |
Managementsystem für Prozessgase |
Ein System, mit dem die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung je nach Verfügbarkeit zu den Öfen für die Einsatzmaterialien geleitet werden können. |
Rekuperativbrenner |
Rekuperativbrenner verwenden verschiedene Arten von Rekuperatoren (z. B. Wärmetauscher mit Strahlung, Konvektion, Kompakt- oder Strahlrohrbrennern) zur direkten Rückgewinnung von Wärme aus den Rauchgasen, die dann zur Vorwärmung der Verbrennungsluft verwendet wird. |
Verringerung der Walzreibung |
Die Walzöle werden sorgfältig ausgewählt. Es werden reine Öl- und/oder Emulsionssysteme verwendet, um die Reibung zwischen den Arbeitswalzen und dem Einsatzmaterial zu verringern und den Ölverbrauch auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Beim Warmwalzen wird dies in der Regel in den ersten Phasen der Fertigwalzstraße durchgeführt. |
Regenerativbrenner |
Regenerativbrenner bestehen aus zwei Brennern, die abwechselnd betrieben werden und die Schichten aus feuerfesten oder keramischen Materialien enthalten. Während ein Brenner in Betrieb ist, wird die Wärme des Rauchgases von den feuerfesten oder keramischen Materialien des anderen Brenners absorbiert und dann zum Vorwärmen der Verbrennungsluft verwendet. |
Wärmerückgewinnungskessel |
Die Wärme der heißen Abgase wird zur Dampferzeugung in einem Wärmerückgewinnungskessel genutzt. Der erzeugte Dampf wird in anderen Prozessen der Anlage, zur Versorgung eines Dampfnetzes oder zur Elektrizitätserzeugung in einem Kraftwerk verwendet. |
1.7.2. Techniken zur Reduzierung von Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Optimierung der Verbrennung |
Siehe Abschnitt 1.7.1. |
Tropfenabscheider |
Tropfenabscheider sind Filtereinrichtungen, die mitgerissene Flüssigkeitströpfchen aus einem Gasstrom entfernen. Sie bestehen aus einem Gewebe aus Metall- oder Kunststoffdraht mit einer hochspezifischen Oberfläche. Die im Gasstrom vorhandenen kleinen Tröpfchen treffen durch ihre Eigendynamik auf dem Draht auf und bilden dort größere Tropfen. |
Elektrofilter |
Elektrofilter funktionieren so, dass die Partikel in einem elektrischen Feld geladen und voneinander getrennt werden. Elektrofilter können unter ganz unterschiedlichen Bedingungen eingesetzt werden. Die Filterleistung kann von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe) und den vorgeschalteten Partikelfiltern abhängen. Sie umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Elektrofilter können trocken oder nass betrieben werden, je nachdem, welche Technik zur Abscheidung des Staubs von den Elektroden verwendet wird. Nasselektrofilter werden in der Regel in der Polierphase eingesetzt, um Reststaub und Tröpfchen nach der Nasswäsche zu entfernen. |
Gewebefilter |
Gewebefilter, häufig auch als Schlauchfilter bezeichnet, bestehen aus porösem Gewebe oder Filz. Gase werden hindurch geleitet, um Partikel zu entfernen. Je nach Art der Abgase und der höchstmöglichen Betriebstemperatur sind Filter mit dafür geeignetem Gewebe auszuwählen. |
Flammenlose Verbrennung |
Siehe Abschnitt 1.7.1. |
Automatisierung und Steuerung des Ofens |
Siehe Abschnitt 1.7.1. |
Low-NOX-Brenner |
Diese Technik, die auch Ultra-Low-NOX-Brenner einschließt, beruht auf dem Prinzip der Reduzierung der Spitzentemperatur der Flammen; Durch das Vermischen von Luft und Brennstoff wird die Verfügbarkeit von Sauerstoff verringert und die Spitzentemperatur der Flammen gesenkt. Auf diese Weise wird die Umwandlung des brennstoffgebundenen Stickstoffs in NOX und die Bildung von thermischem NOX verzögert, dabei aber eine hohe Verbrennungseffizienz aufrechterhalten. |
Optimierung der Konzeption und der Durchführung von SNCR/SCR |
Siehe Abschnitt 1.7.1. |
Oxy-Fuel-Verbrennung |
Siehe Abschnitt 1.7.1. |
Selektive katalytische Reduktion (SCR) |
Die SCR-Technik beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Harnstoff oder Ammoniak in einem Katalysatorbett bei einer optimalen Betriebstemperatur von ca. 300 °C-450 °C. Es können mehrere Katalysatorschichten verwendet werden. Eine stärkere NOX-Reduktion wird durch den Einsatz mehrerer Katalysatorschichten erreicht. |
Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) |
Die SNCR beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen. Zur Erzielung einer optimalen Reaktion wird das Betriebstemperaturfenster zwischen 800 °C und 1 000 °C gehalten. |
Nasswäsche |
Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Gasstrom durch Massentransfer in ein flüssiges Lösungsmittel, häufig Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). In manchen Fällen können Verbindungen aus dem Lösungsmittel zurückgewonnen werden. |
1.7.3. Techniken zur Reduzierung von Emissionen in das Wasser
Technik |
Beschreibung |
Adsorption |
Entfernung löslicher Stoffe (gelöste Stoffe) aus dem Abwasser durch Übertragung auf die Oberfläche fester, hochporöser Partikel (üblicherweise Aktivkohle). |
Aerobe Behandlung |
Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mit Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. In Gegenwart von gelöstem Sauerstoff — eingespritzt in Form von Luft oder reinem Sauerstoff — werden die organischen Verbindungen in Kohlenstoffdioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Metaboliten und Biomasse umgewandelt. |
Chemische Fällung |
Umwandlung gelöster Schadstoffe in eine unlösliche Verbindung durch Zugabe von Fällungsmitteln. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. Falls erforderlich, kann eine Mikro- oder Ultrafiltration folgen. Multivalente Metallionen (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorfällung verwendet. |
Chemische Reduktion |
Die Umwandlung von Schadstoffen durch chemische Reduktion von Agenzien in ähnliche, aber weniger schädliche oder gefährliche Verbindungen. |
Koagulation und Flockung |
Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden. |
Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung |
Ausgleich von Zuflüssen und Schafstofffrachten am Zulauf der Abwasserendbehandlung durch die Verwendung von Ausgleichsbecken. Die Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung kann dezentralisiert erfolgen oder nach anderen Techniken durchgeführt werden. |
Filtration |
Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration. |
Flotation |
Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft. |
Nanofiltration |
Filtrationsverfahren, bei dem Membranen mit Porengröße von etwa 1 nm verwendet werden. |
Neutralisierung |
Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) werden im Allgemeinen zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisation kann es zur Fällung bestimmter Stoffe kommen. |
Physikalische Trennung |
Trennung von groben Feststoffen, Schwebstoffen und/oder Metallpartikeln aus dem Abwasser mithilfe von z. B. Rechen, Sieben, Sandfanganlagen, Fettabscheidern, Hydrozyklonen, Öl-/Wassertrennung oder Absetzbecken. |
Umkehrosmose |
Membranverfahren, bei dem ein Druckunterschied zwischen den durch die Membran getrennten Kompartimenten dazu führt, dass Wasser aus der stärker konzentrierten Lösung in die weniger konzentrierte fließt. |
Sedimentierung |
Abscheidung von Schwebeteilchen und Schwebstoffen durch schwerkraftbedingtes Absetzen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(3) Für Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung und/oder eine Mittelung von drei aufeinanderfolgenden Messungen aus Gründen der Probenahme oder Analyse und/oder aufgrund der Betriebsbedingungen nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren angewendet werden.
(4) Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen unter Normalbetrieb durchgeführt.
(5) Die Überwachung ist nicht anwendbar, wenn nur Elektrizität verwendet wird.
(6) Wenn die Messungen kontinuierlich erfolgen, gelten die folgenden allgemeinen EN-Normen: EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und EN 14181.
(7) Erfolgen die Messungen kontinuierlich, gilt auch EN 13284-2.
(8) Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungshäufigkeit angesetzt werden; Überwachungen müssen jedoch mindestens einmal im Dreijahreszeitraum stattfinden.
(9) Falls die Techniken a und b in der BVT 62 nicht anwendbar sind, wird die HCl-Konzentration in der Gasphase über dem Beizbad mindestens einmal jährlich gemessen.
(10) Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 aufgeführten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(11) Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn nur Erdgas als Brennstoff verwendet wird oder wenn nur Elektrizität verwendet wird.
(12) Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.
(13) Überwacht wird nur bei Direkteinleitung in ein aufnehmendes Gewässer.
(14) Die Überwachungshäufigkeit kann auf einmal pro Monat reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.
(15) Überwacht wird entweder der CSB oder der TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.
(16) Bei indirekter Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.
(17) Überwacht wird nur, wenn der Stoff/Parameter in der in BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff/Parameter im Abgasstrom aufgeführt ist.
(18) Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 2 200 MJ/t betragen.
(19) Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 2 800 MJ/t betragen.
(20) Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 4 000 MJ/t betragen.
(21) Beim Haubenglühen kann das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs beim Einsatz der BVT 11 Buchstabe g erreicht werden.
(22) Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert kann in Durchlaufglühanlagen, in denen eine Glühtemperatur von über 800 °C erforderlich ist, höher sein.
(23) Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert kann in Durchlaufglühanlagen, in denen eine Glühtemperatur von über 800 °C erforderlich ist, höher sein.
(24) Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen, wenn das überschüssige Zink durch Zentrifugieren entfernt wird und/oder wenn die Temperatur des Verzinkungsbads höher als 500 °C ist.
(25) Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1 200 kWh/t für Stückverzinkungsanlagen betragen, die mit einem durchschnittlichen jährlichen Produktionsdurchsatz von weniger als 150 t/m3 Kesselvolumen betrieben werden.
(26) Bei Stückverzinkungsanlagen, in denen hauptsächlich dünne Erzeugnisse (z. B. < 1,5 mm) hergestellt werden, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 1 000 kWh/t betragen.
(27) Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 kg/t betragen, wenn hauptsächlich Werkstücke mit einer hohen spezifischen Oberfläche verzinkt werden (z. B. dünne Erzeugnisse < 1,5 mm, Rohre mit einer Wandstärke < 3 mm) oder wenn eine Wiederverzinkung durchgeführt wird.
(28) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der Staubmassenstrom weniger als 100 g/h beträgt.
(29) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht für Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder zu 100 % mit Elektrizität beheizt werden.
(30) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 300 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.
(31) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.
(32) Das obere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte kann höher liegen und bis zu 300 mg/Nm3 bei kontinuierlichen Glühanlagen betragen.
(33) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.
(34) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.
(35) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Salzsäure.
(36) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen.
(37) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Schwefelsäure.
(38) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Salzsäure.
(39) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Schwefelsäure.
(40) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 200 mg/Nm3 im Falle der Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten betragen.
(41) Die Techniken sind in Abschnitt 1.7.3 beschrieben.
(42) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(43) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.
(44) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abwasserströme als relevanter Stoff im Abwasserstrom festgestellt wird.
(45) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,3 mg/l im Falle von hochlegiertem Stahl.
(46) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,4 mg/l im Falle von Anlagen, in denen austenitischer rostfreier Stahl hergestellt wird.
(47) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 35 μg/l im Falle von Drahtziehanlagen, bei denen Bleibäder verwendet werden.
(48) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 μg/l betragen, wenn es sich um Anlagen handelt, in denen bleilegierter Stahl verarbeitet wird.
(49) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(50) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.
(51) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abwasserströme als relevanter Stoff im Abwasserstrom festgestellt wird.
(52) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,3 mg/l im Falle von hochlegiertem Stahl.
(53) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,4 mg/l im Falle von Anlagen, in denen austenitischer rostfreier Stahl hergestellt wird.
(54) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 35 μg/l im Falle von Drahtziehanlagen, bei denen Bleibäder verwendet werden.
(55) Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 μg/l betragen, wenn es sich um Anlagen handelt, in denen bleilegierter Stahl verarbeitet wird.
(56) Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs bei 1 000 MJ/t.
(57) Wenn kein Gewebefilter eingesetzt werden kann, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 7 mg/Nm3 betragen.
(58) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(59) Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 1 600 MJ/t betragen.
(60) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.