ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
4. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vom 29. Juli 2022 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl

23

 

*

Verordnung (EU) 2022/2106 der Kommission vom 31. Oktober 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2107 der Kommission vom 3. November 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka (g. g. A.))

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2108 der Kommission vom 3. November 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Ecolab UA Lactic acid single product dossier ( 1 )

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2109 des Rates vom 24. Oktober 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 20. Generalversammlung am 4. November 2022 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts

65

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7054)  ( 1 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2104 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absätze 3 und 4 und Artikel 88 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Olivenöl enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Olivenölmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (4) ersetzt werden, die somit aufgehoben werden sollten.

(2)

Olivenöl besitzt bestimmte organoleptische und ernährungsphysiologische Eigenschaften, die ihm — unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten — ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation sollten Vermarktungsnormen für Olivenöl festgelegt werden, durch die die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet und Betrug wirksam bekämpft wird. Auch die wirksame Überwachung der Vermarktungsnormen sollte verbessert werden. Daher sollten entsprechende spezifische Bestimmungen festgelegt werden.

(3)

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vermarktungsnormen der Union für Olivenöl und der Durchführung von Konformitätskontrollen aus den letzten zehn Jahren zeigen, dass bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens vereinfacht und präzisiert werden müssen.

(4)

Zur Unterscheidung der verschiedenen Olivenölarten sind die physikalischen und chemischen Merkmale der einzelnen Kategorien von Olivenölen sowie die organoleptischen Merkmale der nativen Olivenöle festzulegen, um die Reinheit und Qualität der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten.

(5)

Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden und kein unlauterer Wettbewerb auf dem Olivenölmarkt entsteht, sollten nur Olivenöle der Kategorien, die an den Endverbraucher verkauft werden dürfen, mit anderen pflanzlichen Ölen vermischt oder Lebensmitteln beigemischt werden dürfen. Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten sie die Herstellung solcher Mischungen in ihrem Hoheitsgebiet verbieten können.

(6)

Um die Echtheit des vermarkteten Olivenöls zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch gestattet werden, größere Verpackungen für Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.

(7)

Um den Verbraucher bei der Auswahl von Erzeugnissen zu unterstützen, sollte eine gute Lesbarkeit der verpflichtenden Angaben auf dem Etikett gewährleistet sein. Daher sollten Vorschriften für die Lesbarkeit sowie die gemeinsame Darstellung der verpflichtenden Angaben im selben Hauptsichtfeld festgelegt werden.

(8)

Die Bezeichnungen der Kategorien von Olivenölen sollten den Beschreibungen des Olivenöls entsprechen, das in jedem Mitgliedstaat, im Handel innerhalb der Union und im Handel mit Drittländern gemäß Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird.

(9)

Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Licht und Wärme negative Auswirkungen auf die Qualität von Olivenöl haben. Die besonderen Lagerungsbedingungen sollten daher deutlich auf dem Etikett vermerkt sein, um den Verbraucher über die optimalen Lagerungsbedingungen in Kenntnis zu setzen.

(10)

Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach Ursprungsort deutliche Unterschiede aufweisen. Dadurch können sich innerhalb ein und derselben Olivenölkategorie marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe des Ursprungsorts auf der Verpackung könnte die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestünden Qualitätsunterschiede. Zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Markt für Speiseolivenöl sollte daher auf Unionsebene eine verbindliche Regelung eingeführt werden, nach der die Angabe des Ursprungsorts den Kategorien „natives Olivenöl extra“ und „natives Olivenöl“ vorbehalten ist, welche ganz bestimmte Bedingungen erfüllen.

(11)

Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Union besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen bei der Kennzeichnung sollten Vorschriften festgelegt werden.

(12)

Eine regionale Ursprungsbezeichnung kann eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) umfassen. Um Verwirrung beim Verbraucher zu vermeiden, die zu Marktverzerrungen führen könnte, sollten regionale Ursprungsangaben g. U. und g. g. A. vorbehalten bleiben. Bei importiertem Olivenöl sollten die Bestimmungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingehalten werden.

(13)

Bestehende Marken einschließlich geografischer Angaben sollten weiterhin verwendet werden können, sofern sie in der Vergangenheit gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (8) amtlich eingetragen wurden.

(14)

Verweist der Ursprungsort bei nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl auf die Union oder einen Mitgliedstaat, gibt dies nicht nur einen Hinweis auf den Ort der Olivenernte, sondern auch auf die Extraktionsverfahren und -techniken, die die Qualität und den Geschmack des Öls beeinflussen. Der Ursprungsort sollte daher dem geografischen Herstellungsgebiet, d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, entsprechen. Erfolgt die Gewinnung des Öls jedoch nicht im Erntegebiet der Oliven, so muss dies auf der Verpackung bzw. darauf angebrachten Etiketten angeben sein, damit Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden werden.

(15)

Sind Verpackungsbetriebe gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl (9) auf nationaler Ebene zugelassen, sollte das Etikett des Olivenöls die dem Verpackungsbetrieb zugewiesene alphanumerische Kennzeichnung aufweisen, um die Rückverfolgbarkeit und den Verbraucherschutz zu verbessern.

(16)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) dürfen die Angaben auf dem Etikett für den Käufer nicht irreführend sein, insbesondere nicht hinsichtlich der Merkmale des Olivenöls, und es dürfen dem Öl weder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, noch darf zu verstehen gegeben werden, dass es sich durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl die meisten Öle dieselben Merkmale aufweisen. Für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl bedarf es harmonisierter Vorschriften, um diese Angaben genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher Bedeutung sollten objektive Kriterien für ihre Verwendung festgelegt werden, um klare Verhältnisse auf dem Olivenölmarkt zu schaffen.

(17)

Demnach sollten die Begriffe „erste Kaltpressung“ oder „Kaltextraktion“ einer technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen.

(18)

In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind bestimmte Begriffe definiert, die die organoleptischen Merkmale hinsichtlich des Geschmacks oder Geruchs von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl beschreiben. Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollten in der Beschreibung dieser Öle keine anderen Begriffe verwendet werden, die die organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl beschreiben. Die Verwendung solcher Begriffe auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sollte Ölen vorbehalten sein, bei denen mithilfe der entsprechenden Analysemethode des Internationalen Olivenrates überprüft wurde, dass sie diese Merkmale aufweisen.

(19)

Isolierte Hinweise auf den Säuregehalt erwecken beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums, denn dieser hat nur in Verbindung mit anderen physikalisch-chemischen Parametern (Peroxidzahl, Wachsgehalt und UV-Absorption) einen qualitativen Aussagewert. Daher sollten auch diese Parameter angegeben werden, wenn auf dem Etikett auf den Säuregehalt verwiesen wird.

(20)

Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte bei physikalisch-chemischen Parametern auf dem Etikett der Höchstwert angegeben werden, den diese Parameter bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum erreichen könnten.

(21)

Um die Verbraucher über das Alter des Erzeugnisses zu informieren, sollten die Marktteilnehmer das Erntejahr auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl angeben dürfen, jedoch nur, wenn der Inhalt des Behältnisses zu 100 % aus einem einzigen Erntejahr stammt. Da die Olivenernte in der Regel im Laufe des Herbsts beginnt und im Frühjahr des folgenden Jahres endet, sollte präzisiert werden, wie das Erntejahr auf dem Etikett anzugeben ist.

(22)

Damit die Verbraucher über das Alter eines Olivenöls informiert werden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Angabe des Erntejahres verbindlich vorzuschreiben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu beeinträchtigen, sollte eine derart verbindliche Angabe jedoch auf die inländische Produktion von Olivenöl aus Oliven begrenzt werden, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geerntet wurden und nur für den jeweiligen nationalen Markt bestimmt sind. Damit die Kommission die Anwendung eines solchen nationalen Beschlusses überwachen und die zugrunde liegende Unionsbestimmung im Lichte etwaiger relevanter Entwicklungen in der Funktionsweise des Binnenmarkts überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihren Beschluss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (11) mitteilen.

(23)

Es ist zu verhindern, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl enthalten, getäuscht werden, indem dessen hohes Ansehen herausgestellt wird, ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So sollten der prozentuale Anteil des Olivenöls sowie bestimmte Angaben für Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Mischung verschiedener pflanzlicher Öle bestehen, bei der Kennzeichnung deutlich angegeben werden. Außerdem sind die in spezifischen Verordnungen festgelegten besonderen Bestimmungen für feste Lebensmittel, die ausschließlich in Olivenöl haltbar gemacht werden, insbesondere für Sardinen, Thunfisch und Bonito, zu berücksichtigen.

(24)

Im Interesse der Vereinfachung sollte bei Lebensmitteln, die ausschließlich in Olivenöl haltbar gemacht werden, nicht vorgeschrieben werden, dass der prozentuale Anteil des zugesetzten Öls im Verhältnis zum Gesamtnettogewicht des Lebensmittels auf dem Etikett angegeben wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a)

für die Merkmale der Olivenöle gemäß Anhang VII Teil VIII Nummern 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

für spezifische Vermarktungsnormen für die Olivenöle gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b sowie den Nummern 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn sie ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel an den Endverbraucher verkauft werden.

Artikel 2

Kategorien von Olivenölen

(1)   Olivenöl, das

a)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als natives Olivenöl extra im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als natives Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 3 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als Lampantöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

d)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als raffiniertes Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 5 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehendes Olivenöl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

f)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 6 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als rohes Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

g)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 7 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als raffiniertes Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

h)

den Merkmalen gemäß Anhang I Tabellen A und B Nummer 8 der vorliegenden Verordnung entspricht, gilt als Oliventresteröl im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Merkmale von Olivenöl gemäß Anhang I werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission bestimmt.

Artikel 3

Mischungen und Olivenöl in anderen Lebensmitteln

(1)   Nur Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b dürfen Bestandteil von Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen sein.

(2)   Nur Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b dürfen in anderen Lebensmitteln verarbeitet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern in ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen in ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.

Artikel 4

Verpackung

(1)   Die Öle nach Artikel 1 Buchstabe b werden dem Endverbraucher in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen und im Einklang mit dieser Verordnung gekennzeichnet sein.

(2)   Für Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b, die zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.

Artikel 5

Kennzeichnung

(1)   Die in den Artikeln 6 bis 9 genannten Angaben sind verpflichtend.

(2)   Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und gegebenenfalls der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Ursprungsort müssen zusammen im Hauptsichtfeld gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erscheinen, entweder auf demselben Etikett oder auf mehreren Etiketten auf demselben Behälter oder direkt auf demselben Behälter. Diese Angaben müssen vollständig in einem homogenen Textblock erscheinen.

(3)   Die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Angaben sind freiwillig.

Artikel 6

Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und Angabe der Kategorie des Öls

(1)   Die Beschreibung der Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b gilt als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2)   Das Etikett dieser Öle muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt unmittelbar daneben die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

a)

natives Olivenöl extra:

„erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;

b)

natives Olivenöl:

„direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;

c)

aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehendes Olivenöl:

„enthält ausschließlich raffinierte Olivenöle und direkt aus Oliven gewonnene Öle“;

d)

Oliventresteröl:

i)

„enthält ausschließlich Öle aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnene Öle“ oder

ii)

„enthält ausschließlich Öle aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnene Öle“.

Artikel 7

Besondere Lagerbedingungen

Die Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Lagerbedingungen tragen, insbesondere dass sie vor Licht und Wärme geschützt werden müssen.

Artikel 8

Ursprungsort

(1)   Bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss der Ursprungsort auf dem Etikett genannt werden.

(2)   Bei den Ölen gemäß Anhang VII Teil VIII Nummern 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf kein Ursprungsort auf dem Etikett genannt werden.

(3)   Der Ursprungsort gemäß Absatz 1 besteht nur aus folgenden Angaben:

a)

im Falle von Olivenölen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat, auf die Union oder auf das betreffende Drittland oder

b)

im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i)

„Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union“ oder einem Verweis auf die Union;

ii)

„Mischung von Olivenölen aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung;

iii)

„Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union und aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Unions- und Drittlandsursprung oder

c)

aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)   Nicht als Ursprungsort im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung spätestens am 31. Dezember 1998 gemäß der Richtlinie 89/104/EWG bzw. spätestens am 31. Mai 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates beantragt worden ist.

(5)   Bei Einfuhren aus Drittländern wird der Ursprungsort gemäß den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.

(6)   Bezieht sich der Ursprungsort auf einen Mitgliedstaat oder auf die Union, so entspricht er dem geografischen Gebiet, in dem die Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.

(7)   Wurden die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet der Ursprungsort folgenden Wortlaut: „Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (der Union oder Angabe des Namens des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands), aus Oliven geerntet in (der Union oder Angabe des Namens des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands)“.

Artikel 9

Nummer des Verpackungsbetriebs

Bei Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b muss das Etikett gegebenenfalls die alphanumerische Kennzeichnung des gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission zugelassenen Verpackungsbetriebs aufweisen.

Artikel 10

Fakultative vorbehaltene Angaben

Für fakultative vorbehaltene Angaben im Sinne des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die auf dem Etikett von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden dürfen, gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Die Angabe „erste Kaltpressung“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei unter 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.

b)

Die Angabe „Kaltextraktion“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei unter 27 °C gewonnen wurde.

c)

Die Angabe organoleptischer Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig. Nur die organoleptischen Merkmale gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen auf dem Etikett angegeben werden und auch nur dann, wenn sie auf einer Bewertung beruhen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang I Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vorgenommen wurde. Die Definitionen und die Ergebnisspannen, bei denen diese organoleptischen Merkmale angegeben werden dürfen, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

d)

Die Angabe des für das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erwarteten Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld die für dasselbe Datum erwarteten Werte für die Peroxidzahl, den Wachsgehalt und die UV-Absorption, bestimmt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission, angegeben werden.

Artikel 11

Angabe des Erntejahrs

(1)   Nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl gemäß Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf das Erntejahr angegeben werden.

(2)   Das Erntejahr darf nur erscheinen, wenn der Inhalt des Behältnisses zu 100 % aus dieser Ernte stammt, und es wird auf dem Etikett entweder als das jeweilige Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder als Monat und Jahr der Ernte (in dieser Reihenfolge) angegeben. Der Monat entspricht in diesem Fall dem Monat, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Erntejahr gemäß Absatz 1 auf dem Etikett der in Absatz 1 genannten Olivenöle verbindlich anzugeben ist, soweit diese aus nationaler Produktion und von Oliven stammen, die in ihrem Hoheitsgebiet geerntet wurden und nur für ihre jeweiligen nationalen Märkte bestimmt sind.

(4)   Der Beschluss gemäß Absatz 3 darf nicht verhindern, dass Olivenöle, die bereits vor dem Datum des Wirksamwerdens dieses Beschlusses etikettiert waren, vermarktet werden, bis ihre Bestände aufgebraucht sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Absatz 3 genannten Beschluss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit.

Artikel 12

Angabe des Vorhandenseins von Olivenöl außerhalb der Zutatenliste von Mischungen und Lebensmitteln

(1)   Wird auf dem Etikett durch Text, Bilder oder grafische Darstellungen an anderer Stelle als in der Zutatenliste darauf hingewiesen, dass in Artikel 1 Buchstabe b genannte Öle in einer Mischung mit anderen pflanzlichen Ölen vorhanden sind, muss die betreffende Mischung folgende Handelsbezeichnung tragen: „Mischung von pflanzlichen Ölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden pflanzlichen Öle) mit Olivenöl“, unmittelbar gefolgt vom prozentualen Anteil dieser Öle in der Mischung.

(2)   Bei Mischungen gemäß Absatz 1 darf nur dann durch Bilder oder grafische Darstellungen auf dem Etikett auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b hingewiesen werden, wenn das betreffende Öl mehr als 50 % der Mischung ausmacht.

(3)   Wird auf dem Etikett durch Text, Bilder oder grafische Darstellungen an anderer Stelle als in der Zutatenliste auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung hingewiesen, so muss unmittelbar nach dem Namen des Lebensmittels der Anteil des Öls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts des Lebensmittels angegeben werden; ausgenommen sind ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachte feste Lebensmittel, insbesondere die Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2136/89 (12) und (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (13).

(4)   Anstelle des Anteils der hinzugefügten Öle gemäß Artikel 1 Buchstabe b am Nettogesamtgewicht des in Absatz 3 genannten Lebensmittels kann der prozentuale Anteil des hinzugefügten Öls am Gesamtfettgewicht mit dem Hinweis „Anteil am Gesamtfett“ angegeben werden.

(5)   Die Beschreibungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dürfen auf dem Etikett der in den Absätzen 1 und 3 genannten Erzeugnisse durch das Wort „Olivenöl“ ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl muss das Wort „Olivenöl“ durch das Wort „Oliventresteröl“ ersetzt werden.

(6)   Werden Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b andere Lebensmittel zugesetzt, so darf das daraus resultierende Lebensmittel keine der in Artikel 6 genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen.

Artikel 13

Aufhebungen

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).


ANHANG I

MERKMALE VON OLIVENÖL

A.   Qualitätsmerkmale

Kategorie

Säuregehalt

(%)(*)

Peroxidzahl

(meq O2/kg)

K232

K268 oder K270

ΔΚ

Organoleptische Merkmale

Fettsäureethylester

(mg/kg)

Fehlermedian (Md)(*)  (1)

Fruchtigkeitsmedian (Mf)  (2)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,80

≤ 20,0

≤ 2,50

≤ 0,22

≤ 0,01

Md = 0,0

Mf > 0,0

≤ 35

2.

Natives Olivenöl

≤ 2,0

≤ 20,0

≤ 2,60

≤ 0,25

≤ 0,01

Md ≤ 3,5

Mf > 0,0

3.

Lampantöl

> 2,0

Md > 3,5  (3)

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,30

≤ 5,0

≤ 1,25

≤ 0,16

 

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

≤ 1,00

≤ 15,0

≤ 1,15

≤ 0,15

 

6.

Rohes Oliventresteröl

 

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,30

≤ 5,0

≤ 2,00

≤ 0,20

 

8.

Oliventresteröl

≤ 1,00

≤ 15,0

≤ 1,70

≤ 0,18

 

B.   Reinheitsmerkmale

Kategorie

Fettsäurezusammensetzung  (4)

Summe trans-Ölsäure-Isomere

(%)

Summe trans-Linol- und Linolensäure-Isomere

(%)

Stigmastadiene

(mg/kg)  (6)

ΔΕCN42

2-Glycerinmonopalmitat

(%)

Myristinsäure

(%)

Linolensäure

(%)

Arachninsäure

(%)

Eicosensäure

(%)

Behensäure

(%)

Lignocerinsäure

(%)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,03

≤ 1,00  (5)

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ |0,20 |

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00  %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00  %

2.

Natives Olivenöl

≤ 0,03

≤ 1,00  (5)

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ |0,20 |

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00  %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00  %

3.

Lampantöl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,10

≤ 0,10

≤ 0,50

≤ |0,30 |

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00  %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00  %

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ |0,30 |

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00  %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00  %

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ |0,30 |

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00  %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00  %

6.

Rohes Oliventresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,10

≤ |0,60 |

≤ 1,4

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ |0,50 |

≤ 1,4

8.

Oliventresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,50

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ |0,50 |

≤ 1,2

Tabelle B (Fortsetzung)

Kategorie

Zusammensetzung der Sterole

Sterole insges.

(mg/kg)

Erythrodiol und Uvaol (%)(**)

Wachse (mg/kg)(**)

Cholesterol (%)

Brassicasterol (%)

Campesterol  (7) (%)

Stigmasterol (%)

Apparentes β–Sitosterol  (8) (%)

Δ-7-Stigmastenol  (7) (%)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

C42 + C44 + C46 ≤ 150

2.

Natives Olivenöl

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

C42 + C44 + C46 ≤ 150

3.

Lampantöl

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5  (9)

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 300 (9)

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5  (10)

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350

6.

Rohes Oliventresteröl

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 2 500

> 4,5  (11)

C40 + C42 + C44 + C46 > 350 (11)

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 800

> 4,5

C40 + C42 + C44 + C46 > 350

8.

Oliventresteröl

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 600

> 4,5

C40 + C42 + C44 + C46 > 350

Anmerkungen:

a)

Bei den Analyseergebnissen muss die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie bei den für jedes Merkmal vorgesehenen Werten. Ist die nächstfolgende Ziffer größer als 4, so ist die angegebene letzte Stelle aufzurunden.

b)

Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht konform im Sinne der vorliegenden Verordnung erklärt werden.

c)

Bei Lampantöl können beide mit einem Sternchen (*) versehenen Qualitätsmerkmale gleichzeitig von den für diese Kategorie festgelegten Grenzwerten abweichen.

d)

Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Qualitätsmerkmale bedeuten im Fall roher Oliventresteröle, dass von den beiden betreffenden Grenzwerten gleichzeitig abgewichen werden kann. Bei Oliventresterölen und raffinierten Oliventresterölen kann von einem der betreffenden Grenzwerte abgewichen werden.

Anlage

Schematisierte Entscheidungsabläufe

Entscheidungsablauf Campesterol für natives Olivenöl und natives Olivenöl extra:

Image 1

Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.

Entscheidungsablauf Delta-7-Stigmasterol für:

Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl

Image 2

Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.

Lampantöl

Image 3

Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.

Aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl bestehendes raffiniertes Olivenöl und Olivenöl

Image 4

Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.

Rohes Oliventresteröl, raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl

Image 5

Die übrigen Parameter müssen den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten entsprechen.


(1)  Der Fehlermedian ist definiert als der Median der mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Fehlnote.

(2)  Ist der Median des Attributs bitter und/oder der des Attributs scharf größer als 5,0, so wird dies vom Leiter der Prüfgruppe im Prüfbericht festgehalten.

(3)  Wenn der Fruchtigkeitsmedian 0,0 ist, darf der Fehlermedian auch kleiner oder gleich 3,5 sein.

(4)  Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,00–20,00; Palmitoleinsäure: 0,30–3,50; Heptadecansäure: ≤ 0,40 Heptadecensäure: ≤ 0,60; Stearinsäure: 0,50–5,00; Ölsäure: 55,00–85,00; Linolsäure: 2,50–21,00.

(5)  Liegt Linolensäure bei mehr als 1,00, aber höchstens 1,40, muss das Verhältnis apparentes β-Sitosterol/Campesterol mindestens 24 betragen.

(6)  Summe der mittels Kapillarsäule (nicht) abtrennbaren Isomere.

(7)  Siehe Anlage zu diesem Anhang.

(8)  Apparentes β-Sitosterol: Δ-5,23-Stigmastadienol + Clerosterol + β-Sitosterol + Sitostanol + Δ-5-Avenasterol + Δ-5,24-Stigmastadienol.

(9)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.

(10)  Bei Öl mit einem Gehalt an Erythrodiol und Uvaol zwischen 4,5 und 6 % darf der Erythrodiolgehalt höchstens 75 mg/kg betragen.

(11)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg und der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.


ANHANG II

Festlegung fakultativer Terminologie bezüglich der organoleptischen Merkmale bei der Etikettierung

Auf Antrag kann der Leiter der gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission eingerichteten Prüfergruppe bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen ausschließlich für die nachstehenden Bezeichnungen entsprechen.

Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf) je nach Intensität der Wahrnehmung:

Intensiv, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 6,0 ist.

Mittel, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 3,0 und höchstens 6,0 ist.

Leicht, wenn der Median des betreffenden Attributs höchstens 3,0 ist.

Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, bei dem weder grüne noch reife Fruchtigkeit vorherrscht. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.

Grüne Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, die an grüne Früchte erinnert. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.

Reife Fruchtigkeit: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, die an reife Früchte erinnert. Sie wird direkt nasal und/oder retronasal wahrgenommen.

Ausgewogenes Öl: Ein Öl, das nicht unausgewogen ist. Ausgewogenheit bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf nicht mehr als 2,0 Punkte größer sind als der Median des Attributs fruchtig.

Mildes Öl: Ein Öl, in dem der Median des Attributs bitter und der des Attributs scharf kleiner oder gleich 2,0 sind.

Bezeichnungen, für die eine Bescheinigung über eine organoleptische Prüfung vorzulegen ist

Median des Attributs

Fruchtigkeit

Reife Fruchtigkeit

Grüne Fruchtigkeit

Leichte Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte reife Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere reife Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive reife Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte grüne Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere grüne Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive grüne Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte Bitterkeit

≤ 3,0

Mittlere Bitterkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Bitterkeit

> 6,0

Leichte Schärfe

≤ 3,0

Mittlere Schärfe

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Schärfe

> 6,0

Ausgewogenes Öl

Der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf sind nicht mehr als 2,0 Punkte größer als der Median des Attributs fruchtig.

Mildes Öl

Der Median des Attributs bitter und der Median des Attributs scharf sind nicht größer als 2,0.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012

Verordnung (EWG) Nr. 2568/91

Vorliegende Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission

------

------

Artikel 1 Buchstabe a

 

------

------

 

Artikel 1

------

------

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Buchstabe b

 

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d

 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

-

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 4 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

Artikel 8 Absatz 7

 

Artikel 4a

 

Artikel 7

 

Artikel 4b

 

Artikel 5

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d

 

Artikel 10 Buchstaben a bis d

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

 

Artikel 11 Absätze 1 und 2

 

Artikel 5 Absatz 2

 

-

 

Artikel 5a Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 5a Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 5a Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 5

 

-

-

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 6 Absatz 4

 

-

 

Artikel 7

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8a

 

 

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

----

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

 

----

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5

 

 

----

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 9

 

-----

 

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2

 

 

-----

Artikel 10a

 

 

Artikel 14

ANHANG I

 

-

 

ANHANG II

 

-

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 1 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

 

-------

------

Artikel 2 Absatz 2

 

-------

------

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 7

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

 

Anhang I Nummer 1

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Anhang I Nummer 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

-----

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

-----

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

 

Anhang I Nummer 3

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

 

Anhang I Nummer 4

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 

Anhang I Nummer 5

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

 

-----

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

 

Anhang I Nummer 6

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

 

Anhang I Nummer 7

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

 

Anhang I Nummer 8

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

 

Anhang I Nummer 9

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

 

Anhang I Nummer 10

 

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Teile von Anhang XII Nummer 9.4

 

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 11 Absatz 2

 

-

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Teile von Anhang XII Nummer 9.4

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 2a Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 2a Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 2a Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 2a Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 2a Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 2a Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 6

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 10 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 4 Absatz 3

 

-

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 7

 

----

 

Artikel 7a Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 1

 

-

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 14

 

ANHANG I

ANHANG I

 

 

Anhang XII Nummer 3.3

ANHANG II

 

 

Anhang Ia außer Nummer 2.1

 

ANHANG II

 

Anhang Ia Nummer 2.1

 

Artikel 9 Absatz 6

 

Anhang Ib

 

Anhang III

 

Anhang III

 

----

 

Anhang IV

 

----

 

Anhang VII

 

----

 

Anhang IX

 

----

 

Anhang X

 

----

 

Anhang XI

 

----

 

Anhang XII außer Nummer 3.3 und Teile von Nummer 9.4

 

----

 

Anhang XV

 

Anhang IV

 

Anhang XVI

 

----

 

Anhang XVII

 

----

 

Anhang XVIII

 

----

 

Anhang XIX

 

----

 

Anhang XX

 

----

 

Anhang XXI

 

Anhang V


4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2105 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2022

mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstaben b und c und Artikel 91 Buchstaben b, d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Olivenöl und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Olivenölmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

(2)

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vermarktungsnormen der Union für Olivenöl und der Durchführung von Konformitätskontrollen aus den letzten zehn Jahren zeigen, dass der Rechtsrahmen vereinfacht und präzisiert werden muss. Ähnliche und einander ergänzende Anforderungen sollten überarbeitet werden, um Wiederholungen und potenzielle Unstimmigkeiten zu vermeiden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten Konformitätskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in Anhang VIII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission (3) entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen Etikett und Inhalt des Behältnisses. Die Einführung von Mindestkontrollvorschriften für alle Mitgliedstaaten dürfte auch zur Betrugsbekämpfung beitragen. Auch wenn die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, zu ermitteln und zu entscheiden, welche Behörden für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sein sollten, sollten sie die Kommission über diese zuständigen Behörden unterrichten, um eine angemessene Kommunikation mit den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu gewährleisten.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Kommission jährlich einen Bericht mit Informationen über die im Vorjahr durchgeführten Konformitätskontrollen vorzulegen, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Um die Erhebung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die anschließende Zusammenfügung dieser Daten in unionsweite Statistiken und die Erstellung von Berichten der Kommission über Konformitätskontrollen in der gesamten Union zu erleichtern, sollte ein einheitliches Musterformular für Jahresberichte bereitgestellt werden.

(5)

Um zu überprüfen, ob Olivenöl den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 entspricht, und um den Verbraucherschutz zu maximieren, sollten die zuständigen Behörden Konformitätskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen.

(6)

Da die Kontrollen bei den Marktteilnehmern, die für die Erzeugung oder das erstmalige Inverkehrbringen von Olivenöl verantwortlich sind, in dem Mitgliedstaat erfolgen müssen, in dem sie ansässig sind, ist ein Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in denen das Olivenöl erzeugt und vermarktet wird, vorzusehen.

(7)

Im Rahmen der Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Nachweise für die verschiedenen Begriffe, die auf dem Etikett verwendet werden können, vorzulegen sind. Zu diesen Nachweisen sollten Tatsachen, Analyseergebnisse oder zuverlässige Aufzeichnungen sowie Verwaltungs- oder Buchführungsdaten gehören.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Verpackungsbetriebe in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, um die Kontrolle der Konformität des Erzeugnisses mit den obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem Etikett gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zu erleichtern.

(9)

Die Merkmale der verschiedenen Olivenölarten sollten in der gesamten Union einheitlich bestimmt werden. Zu diesem Zweck sollte in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt werden, welche Methoden der chemischen Analyse und der organoleptischen Bewertung anzuwenden sind. Da die Union Mitglied des Internationalen Olivenrates (IOR) ist, sollten bei der Durchführung der Konformitätskontrollen die vom IOR festgelegten Methoden angewandt werden.

(10)

Um eine einheitliche Probenahme für die Konformitätskontrollen zu gewährleisten, sollte ein Probenahmeverfahren für Olivenöl festgelegt werden. Damit die Analysen unter angemessenen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Entfernungen zwischen den Regionen durchgeführt werden, sollten unterschiedliche Fristen für die Versendung der Proben an das Labor nach der Probenahme festgelegt werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten überprüfen, ob Olivenöl, das in der Union in Verkehr gebracht wird, den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegten Merkmalen entspricht. Hinsichtlich der Einstufung von Ölen sollten die Prüfergebnisse mit den in der genannten Verordnung festgelegten Grenzwerten abgeglichen werden, die der Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der verwendeten Analysemethoden Rechnung tragen.

(12)

Die IOR-Methode zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle umfasst die Bildung von Gruppen von ausgewählten und geschulten Prüfern. Um eine einheitliche Durchführung zu gewährleisten, sollten Mindestanforderungen für die Zulassung von Gruppen festgelegt werden. Da einige Mitgliedstaaten solche Prüfergruppen nicht ohne Weiteres zusammenstellen können, muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Prüfergruppen zu befassen.

(13)

Die Anwendung der IOR-Methode zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle erfordert, dass ein Verfahren verfügbar ist, wie im Falle von bei Abweichungen zwischen der angegebenen und der von der Prüfergruppe zugewiesenen Kategorie umzugehen ist.

(14)

Damit das einwandfreie Funktionieren der für die Einfuhr von Trester und anderen Rückständen geltenden Abschöpfungsregelung gewährleistet ist, muss ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Ölgehalts dieser Erzeugnisse vorgesehen werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen bei Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Olivenöl auf nationaler Ebene festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Olivenöl gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und deren Umsetzung durch die Marktteilnehmer;

b)

die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei den Konformitätskontrollen gemäß Buchstabe a;

c)

die von den Marktteilnehmern, die Olivenöl erzeugen oder besitzen, zu führenden Aufzeichnungen und die Zulassung der Verpackungsbetriebe;

d)

die Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen.

Artikel 2

Pflichten der Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Konformitätskontrollen bei Olivenöl durch, um die Umsetzung der Vermarktungsnormen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zu überprüfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4) Name und Anschrift der Behörde(n) mit, die für die Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist/sind. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten und auf Antrag alle interessierten Parteien über diese zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen.

Artikel 3

Häufigkeit der Konformitätskontrollen und Risikoanalysen

(1)   Im Sinne dieses Artikels ist „vermarktetes Olivenöl“ die Gesamtmenge Olivenöl, die in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt und aus diesem Mitgliedstaat ausgeführt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen je tausend Tonnen Olivenöl, das in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, mindestens eine Konformitätskontrolle pro Jahr durch.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Konformitätskontrollen selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass das vermarktete Olivenöl der angegebenen Kategorie entspricht.

(4)   Die Kriterien für die Risikoanalyse sind insbesondere:

a)

Olivenölkategorie im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, Erzeugungszeitraum, Preis im Vergleich zu anderen pflanzlichen Ölen, Mischungs- und Verpackungsvorgänge, Lagereinrichtungen und -bedingungen, Ursprungsland, Bestimmungsland, Transportmittel oder Umfang der Partie;

b)

Platz der Marktteilnehmer in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, Palette der von ihnen vermarkteten Ölkategorien, Art der Geschäftstätigkeit (Mahlen, Lagerung, Raffination, Mischen, Verpacken oder Einzelhandelsverkauf);

c)

Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der üblichen Qualität der vermarkteten Olivenöle, der Leistungsfähigkeit der verwendeten technischen Ausrüstung;

d)

Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Konformität mit den Vermarktungsnormen;

e)

Ort, an dem die Konformitätskontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der EU, die Ausgangszollstelle der EU oder den Ort handelt, an dem die Öle erzeugt, verpackt, verladen oder an den Endverbraucher verkauft werden;

f)

jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:

a)

die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien;

b)

auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie die Mindestzahl der Marktteilnehmer oder Partien und Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.

(6)   Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen in Bezug auf Vermarktungsstufe, Ölkategorie, Ursprung oder andere Kriterien.

Artikel 4

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen

(1)   Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt und ist der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so ersucht der betreffende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer niedergelassen ist, um eine Überprüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5).

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind dem Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen beizufügen, insbesondere:

a)

das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls;

b)

Name bzw. Firmenname und Anschrift des Marktteilnehmers, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat;

c)

die Nummern der betreffenden Partien;

d)

Kopien aller Etiketten auf der Verpackung des fraglichen Olivenöls;

e)

die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des Labors oder Sachverständigen;

f)

gegebenenfalls Name des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entnimmt der Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet ist, spätestens vor Ablauf des Monats, der auf den Monat des Ersuchens folgt, Proben und überprüft die Angaben auf den betreffenden Etiketten. Er antwortet innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens.

Artikel 5

Pflichten der Marktteilnehmer

(1)   Für die Zwecke der Konformitätskontrolle führen die Marktteilnehmer von der Mühle bis zur Abfüllung für jede Olivenölkategorie, die sich in ihrem Besitz befindet, ein Register der Ein- und Ausgänge.

(2)   Auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der auf dem Etikett aufgeführte Marktteilnehmer niedergelassen ist, legt der Marktteilnehmer Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vor, die sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente stützen:

a)

feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen;

b)

Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Stichproben;

c)

Verwaltungs- oder Buchführungsdaten entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Fakultative Zulassung von Verpackungsbetrieben auf nationaler Ebene

(1)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Verpackungsbetriebe zuzulassen.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, erteilen sie jedem Verpackungsbetrieb, der einen Antrag stellt, die Zulassung und teilen ihm eine alphanumerische Kennzeichnung zu, sofern dieser

a)

über Verpackungsanlagen verfügt;

b)

sich verpflichtet, die in Artikel 5 genannten Unterlagen zusammenzutragen und aufzubewahren;

c)

über ein Lagersystem verfügt, bei dem die Herkunft der Olivenöle überprüft werden kann, für die die Angabe des Ursprungsorts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vorgeschrieben ist.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen sie der Kommission die einschlägigen Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit.

Artikel 7

Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen

Die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 werden nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Analysemethoden bestimmt.

Artikel 8

Stichproben für die Konformitätskontrolle

(1)   Die Stichproben für die Konformitätskontrolle sind gemäß den internationalen Normen EN ISO 661 über die Vorbereitung der Untersuchungsprobe und EN ISO 5555 über die Probenahme zu entnehmen. Bei Partien verpackten Olivenöls erfolgt die Probenahme jedoch gemäß Anhang II. Bei unverpackten Ölen, bei denen die Probenahme nicht gemäß der Norm EN ISO 5555 durchgeführt werden kann, wird die Probe entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommen.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der Norm EN ISO 5555 und des Kapitels 6 der Norm EN ISO 661 werden die Proben unverzüglich vor Licht und Hitze geschützt sowie spätestens am fünften Arbeitstag nach der Probenahme zur Analyse in das Labor geschickt; ansonsten werden die Proben so aufbewahrt, dass sie während des Transports oder während der Lagerung vor dem Versand an das Labor nicht verderben oder beschädigt werden.

Artikel 9

Überprüfung der Merkmale von Olivenölen

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Olivenöle die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 erfüllen, und zwar

a)

in beliebiger Reihenfolge oder

b)

in der Reihenfolge, die in dem Flussdiagramm in Anhang III dieser Verordnung festgelegt ist, bis eine der Entscheidungen im Flussdiagramm erreicht ist.

(2)   Für den Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 1 werden die Analysen zur Bestimmung des Säuregehalts, der Peroxidzahl, des K232-, K268- oder K270-Werts, des ΔΚ-Wertes, der Fettsäureethylester, Wachse und organoleptischen Merkmale sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen bei abgepacktem Olivenöl vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums durchgeführt. Bei Probenahmen von unverpackten Ölen sind diese Analysen innerhalb von sechs Monaten nach dem Monat der Probenahme durchzuführen.

(3)   Die Überprüfung der anderen Merkmale von Olivenöl gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.

(4)   Bei abgepacktem Olivenöl wird der Marktteilnehmer, von dem die Probe entnommen wurde, spätestens einen Monat vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums unterrichtet, wenn die Analyseergebnisse nicht mit den Merkmalen der angegebenen Olivenölkategorie übereinstimmen, es sei denn, die Probe wurde weniger als zwei Monate vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums entnommen.

(5)   Zur Bestimmung der Merkmale von Olivenöl nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden werden die Analyseergebnisse direkt mit den Grenzwerten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 abgeglichen, wobei die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der verwendeten Analysemethoden zu berücksichtigen sind.

(6)   Die Vorschriften dieses Artikels gelten für jede gemäß Anhang II entnommene Primärprobe.

Artikel 10

Prüfergruppen

(1)   Für die Zwecke der Konformitätskontrolle bewerten die von den Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und berichten über diese Merkmale und die Kategorie.

(2)   Die Bedingungen für die Zulassung der Prüfergruppen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und gewährleisten, dass

a)

die Anforderungen der Methode gemäß Anhang I Nummer 5 zur Bestimmung der organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl erfüllt sind;

b)

der Leiter der Prüfergruppe Schulungen erhält, die vom Mitgliedstaat zu diesem Zweck anerkannt sind;

c)

die weitere Zulassung von dem Ergebnis einer jährlichen Überprüfung der Prüfergruppe durch den Mitgliedstaat abhängt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen mit und unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste.

(4)   Erfüllt keine Prüfergruppe auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Zulassungsbedingungen, so zieht der Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe hinzu.

Artikel 11

Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle

(1)   Die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 gelten als mit der angegebenen Kategorie übereinstimmend, wenn eine von einem Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die Kategorie bestätigt.

(2)   Bestätigt die Prüfergruppe die deklarierte Kategorie hinsichtlich der organoleptischen Merkmale nicht, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag des der Kontrolle unterliegenden Marktteilnehmers unverzüglich zwei Gegenanalysen durch andere zugelassene Prüfergruppen durchführen. Mindestens eine dieser Prüfergruppen muss von dem Mitgliedstaat, in dem das Olivenöl erzeugt wurde, zugelassen worden sein. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen übereinstimmend, wenn die zwei Gegenanalysen die deklarierte Kategorie bestätigen. Ist dies nicht der Fall, wird die angegebene Kategorie unabhängig von der Art der bei den Gegenanalysen festgestellten Mängel als nicht mit den Merkmalen übereinstimmend erklärt, und der der Kontrolle unterliegende Marktteilnehmer trägt die Kosten der Gegenanalysen.

(3)   Wird das Öl außerhalb der Union erzeugt, so werden die beiden Gegenanalysen von zwei Prüfergruppen durchgeführt, die sich von derjenigen unterscheiden, die die Nichtkonformität ursprünglich festgestellt hat.

(4)   Bei der Durchführung von Gegenanalysen bewerten die Prüfergruppen das Olivenöl in zwei getrennten Prüfgängen. Die Ergebnisse der beiden Prüfgänge für das Olivenöl, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, müssen statistisch homogen sein. Andernfalls muss die Probe erneut zweimal analysiert werden. Als Werte der organoleptischen Merkmale des Olivenöls, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, werden die Durchschnittswerte angegeben, die für diese Merkmale in den beiden statistisch homogenen Prüfgängen ermittelt wurden.

Artikel 12

Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen

(1)   Der Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen der Olivenölextraktion (KN-Codes 2306 90 11 und 2306 90 19) wird nach der Methode des Anhangs IV bestimmt.

(2)   Der Ölgehalt gemäß Absatz 1 wird in Massenprozenten, bezogen auf die Trockenmasse, berechnet.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Wird festgestellt, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegten Vermarktungsnormen nicht eingehalten werden, so wenden die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen an, die unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit festzulegen sind.

(2)   Bis zum 31. Mai jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen und unverzüglich etwaige Änderungen dieser Maßnahmen mit.

Artikel 14

Berichterstattung

Bis zum 31. Mai jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Der Bericht muss nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden und mindestens die Ergebnisse der Konformitätskontrollen enthalten, die bei Olivenöl durchgeführt wurden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


ANHANG I

ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER MERKMALE VON OLIVENÖLEN

 

Merkmale von Olivenölen

Zu verwendende IOR-Methode

1

Gehalt an freien Fettsäuren

COI/T.20/Doc. Nr. 34 (Bestimmung der freien Fettsäuren, Kaltverfahren)

2

Peroxidzahl

COI/T.20/Doc. Nr. 35 (Bestimmung der Peroxidzahl)

3

2-Glycerinmonopalmitat

COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)

4

K232, K268 oder K270, ΔΚ

COI/T.20/Doc. Nr. 19 (UV-spektrophotometrische Analyse)

5

Organoleptische Merkmale

COI/T.20/Doc. Nr. 15 (Sensorische Prüfung von Olivenöl — Verfahren zur organoleptischen Bewertung von nativem Olivenöl) — ausgenommen Abschnitte 4.4 und 10.4

6

Zusammensetzung des Fettsäurespektrums, einschließlich trans-Isomeren

COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)

7

Fettsäureethylester, Wachse

COI/T.20/Doc. Nr. 28 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern durch Kapillar-Gaschromatografie)

8

Sterole insgesamt, Zusammensetzung der Sterole, Erythrodiol, Uvaol und aliphatische Alkohole

COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)

9

Stigmastadiene

COI/T-20/Doc. Nr. 11 (Bestimmung der Stigmastadiene in pflanzlichen Ölen)

10

ΔΕCN42

COI/T.20/Doc. Nr. 20 (Bestimmung der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN 42)


ANHANG II

PROBENAHME BEI OLIVENÖL, DAS IN VERPACKUNGEN GELIEFERT WIRD

Diese Methode der Probenahme wird für Partien von Olivenöl angewendet, das in Verpackungen abgefüllt wurde. Je nachdem, ob der Inhalt der Verpackung größer ist als 5 l oder nicht, kommen unterschiedliche Probenahmeverfahren zur Anwendung.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff

a)

„Verpackung“ das Behältnis, das direkt mit dem Olivenöl in Kontakt kommt;

b)

„Partie“ mehrere Verpackungen, die unter solchen Umständen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden, dass das in jeder dieser Verpackungen enthaltene Olivenöl in Bezug auf alle analytischen Merkmale als homogen gilt. Die Vereinzelung einer Partie muss gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen;

c)

„Teilstichprobe“ die Olivenölmenge, die in einer Packung von bis zu 5 l enthalten ist oder aus einer Packung von mehr als 5 l extrahiert wird, wenn die Verpackungen nach dem Zufallsprinzip aus der Partie ausgewählt werden.

1.   ZUSAMMENSETZUNG EINER EINZELPROBE

1.1.   Einzelproben für Verpackungen von bis zu 5 l

Für Verpackungen von bis zu 5 l ist eine Einzelprobe gemäß Tabelle 1 zu nehmen.

Tabelle 1

Die Mindestgröße einer Einzelprobe muss sich wie folgt zusammensetzen:

Verpackungen mit einem Inhalt von

Die Einzelprobe besteht aus dem Olivenöl von

a)

750 ml oder mehr

a)

einer Verpackung

b)

weniger als 750 ml

b)

der Mindestanzahl von Verpackungen, deren Gesamtinhalt mindestens 750 ml beträgt

Der Inhalt der Einzelprobe muss vor der Durchführung der verschiedenen Bewertungen und Analysen homogenisiert werden.

1.2.   Einzelproben für Verpackungen von mehr als 5 l

Aus der Gesamtzahl der Teilstichproben, die aus der in Tabelle 2 angegebenen Mindestanzahl von Verpackungen extrahiert wurden, wird eine Einzelprobe für Verpackungen von mehr als 5 l zusammengestellt. Die Verpackungen sind nach dem Zufallsprinzip aus der Partie auszuwählen. Nach ihrer Zusammenstellung muss die Einzelprobe ausreichend groß sein, um die Aufteilung in mehrere Teilproben zu ermöglichen.

Tabelle 2

Mindestanzahl der nach dem Zufallsprinzip auszuwählenden Verpackungen

Anzahl Verpackungen in der Partie

Mindestanzahl der auszuwählenden Verpackungen

Bis zu 10

1

von … 11 bis 150

2

von … 151 bis 500

3

von … 501 bis 1 500

4

von … 1 501 bis 2 500

5

> 2 500 je 1 000 Verpackungen

1 zusätzliche Verpackung

Nach der Homogenisierung des Inhalts jeder einzelnen Verpackung wird die Teilstichprobe extrahiert und zur Homogenisierung unter Rühren so in einen gemeinsamen Behälter gegeben, dass sie am besten vor Luft geschützt ist.

Der Inhalt der Einzelprobe ist in mehrere Verpackungen mit einer Mindestkapazität von 1 l zu geben, von denen jede eine Einheit der Einzelprobe darstellt. Jede Verpackungseinheit ist so zu befüllen, dass oben eine möglichst geringe Luftschicht vorhanden ist, und danach auf geeignete Weise zu verschließen und zu versiegeln, sodass das Produkt manipulationssicher ist. Diese Verpackungseinheiten sind zu kennzeichnen, damit eine korrekte Identifizierung ermöglicht wird.

2.   ERHÖHUNG DER ANZAHL DER EINZELPROBEN

2.1.

Die Anzahl der Einzelproben kann von jedem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Erfordernissen erhöht werden (beispielsweise Durchführung der organoleptischen Prüfung durch ein anderes Labor als das Labor, das die chemischen Analysen, Gegenanalysen usw. durchgeführt hat).

2.2.

Die zuständige Behörde kann die Zahl der Einzelproben gemäß folgender Tabelle erhöhen:

Tabelle 3

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von der Partiegröße

Größe der Partie (Liter)

Anzahl der Einzelproben

unter 7 500

2

zwischen 7 500 und weniger als 25 000

3

zwischen 25 000 und weniger als 75 000

4

zwischen 75 000 und weniger als 125 000

5

ab 125 000

6  + 1 je 50 000 Liter mehr

2.3.

Jede Einzelprobe ist nach den Verfahren unter den Nummern 1.1 und 1.2 zusammenzustellen.

2.4.

Bei der Zufallsauswahl von Packungen für Teilstichproben müssen sich die für eine Einzelprobe ausgewählten Packungen neben den für eine andere Einzelprobe ausgewählten Packungen befinden. Der Standort jeder nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Verpackung muss eindeutig identifiziert und aufgezeichnet werden.

3.   ANALYSEN UND ERGEBNISSE

3.1.

Stimmen alle Analyseergebnisse aller Einzelproben mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als konform eingestuft.

3.2.

Stimmen für mindestens eine Einzelprobe nicht alle Analyseergebnisse mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft.

(1)  Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).


ANHANG III

ABLAUFDIAGRAMM FÜR DIE PRÜFUNG DER KONFORMITÄT EINER OLIVENÖLPROBE MIT DER DEKLARIERTEN KATEGORIE

Übersichtsschema

Image 6

Schema 1

Natives Olivenöl extra — Qualitätskriterien

Image 7

Schema 2

Natives Olivenöl — Qualitätskriterien

Image 8

Schema 3

Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl — Reinheitskriterien

Image 9

Schema 4

Lampantöl — Reinheitskriterien

Image 10

Schema 5

Raffiniertes Olivenöl — Qualitätskriterien

Image 11

Schema 6

Olivenöl (bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen) — Qualitätskriterien

Image 12

Schema 7

Raffiniertes Olivenöl und Olivenöl bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen — Reinheitskriterien

Image 13

Schema 8

Rohes Oliventresteröl — Reinheitskriterien

Image 14

Schema 9

Raffiniertes Oliventresteröl — Qualitätskriterien

Image 15

Schema 10

Oliventresteröl — Qualitätskriterien

Image 16

Schema 11

Raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl — Reinheitskriterien

Image 17


ANHANG IV

Methode zur Messung des Ölgehalts in Olivenölkuchen und Trestern

1.   MATERIALIEN

1.1.   Geräte

Geeigneter Extraktionsapparat mit 200- bis 250-ml-Kolben,

elektrisch beheiztes Bad (z. B. Sandbad, Wasserbad) oder Heizplatte,

Analysenwaage,

Trockenschrank, eingestellt auf höchstens 80 °C,

elektrischer Trockenschrank mit Thermostat, eingestellt auf 103 °C ± 2 °C, der unter Einblasen von Luft oder unter vermindertem Druck betrieben werden kann,

mechanische Mühle, leicht zu reinigen, mit der die Trester ohne Erwärmung und ohne merkliche Verringerung ihres Gehalts an Wasser, flüchtigen Stoffen oder mit Hexan extrahierbaren Stoffen zerkleinert werden können,

Extraktionshülse und Watte oder Filterpapier, frei von mit Hexan extrahierbaren Stoffen,

Exsikkator,

Sieb, Maschendurchmesser 1 mm,

Siedesteinchen, zuvor getrocknet.

1.2.   Reagenz

Technisches n-Hexan; Rückstand bei vollständiger Verdampfung unter 0,002 g/100 ml.

2.   VERFAHREN

2.1.   Vorbereitung der Analyseprobe

Die Probe wird, wenn nötig, in der zuvor gut gereinigten mechanischen Mühle so weit gemahlen, dass die Teilchen vollständig das Sieb passieren können.

Etwa ein Zwanzigstel der Probe ist zur Reinigung der Mühle zu benutzen; dieses Mahlgut ist zu verwerfen. Der Rest ist fein zu mahlen, das Mahlgut aufzufangen, sorgfältig zu mischen und unverzüglich zu analysieren.

2.2.   Testmenge

Etwa 10 g der Probe werden nach dem Mahlen auf 0,01 g genau für die Untersuchung abgewogen.

2.3.   Vorbereitung der Extraktionshülse

Die Probe wird in die Hülse gegeben und diese mit einem Wattebausch verschlossen. Bei Verwendung von Filterpapier wird das Mahlgut darin eingeschlagen.

2.4.   Vortrocknung

Wenn die Trester sehr feucht sind (d. h. Gehalt an Wasser und flüchtigen Stoffen größer als 10 %), ist vorzutrocknen, wobei die gefüllte Hülse (bzw. das Filterpapier) so lange wie nötig in den auf höchstens 80 °C geheizten Trockenschrank gestellt wird, um den Gehalt an Wasser und flüchtigen Stoffen auf unter 10 % zu senken.

2.5.   Vorbereitung des Kolbens

Der Kolben, der ein bis zwei Siedesteinchen enthält, die zuvor im Trockenschrank bei 103 °C ± 2 °C getrocknet und danach mindestens eine Stunde lang im Exsikkator abgekühlt wurden, wird auf 1 mg genau gewogen.

2.6.   Erste Extraktion

Die Hülse (bzw. das Filterpapier) mit der Probe wird in den Extraktionsapparat gestellt, die benötigte Menge Hexan in den Kolben gegeben, der Kolben an den Extraktionsapparat angeschlossen und das Ganze auf das elektrische Heizbad gestellt. Die Heizung ist so einzustellen, dass der Rückfluss mindestens drei Tropfen in der Sekunde beträgt (mäßiges, nicht heftiges Sieden). Nach vierstündiger Extraktion abkühlen lassen. Die Hülse wird aus dem Extraktionsapparat genommen und in einen Luftstrom gestellt, um den größten Teil des Lösungsmittels, mit dem sie durchtränkt ist, zu entfernen.

2.7.   Zweite Extraktion

Der Inhalt der Hülse wird in die Mikrokugelmühle entleert und so fein wie möglich gemahlen. Das Mahlgut wird ohne Mengenverlust in die Hülse zurückgegeben und diese wieder in den Extraktionsapparat gestellt.

Es wird nochmals zwei Stunden extrahiert, wobei der den ersten Extrakt enthaltende Kolben verwendet wird.

Die im Extraktionskolben enthaltene Lösung muss klar sein. Wenn nicht, ist sie über Filterpapier zu filtrieren, wobei der erste Kolben und das Filterpapier mehrmals mit Hexan gewaschen werden. Das Filtrat und die Waschflüssigkeit werden in einem zweiten, zuvor getrockneten und auf 1 mg genau abgewogenen Kolben aufgefangen.

2.8.   Entfernung des Lösungsmittels und Wiegen des Extrakts

Durch Destillieren auf dem elektrischen Heizbad wird der größte Teil des Lösungsmittels entfernt. Die letzten Lösungsmittelspuren werden durch 20-minütiges Erhitzen des Kolbens im Trockenschrank bei 103 °C ± 2 °C beseitigt. Die Beseitigung der Lösungsmittelreste wird durch zeitweiliges Einführen eines Luftstroms oder besser eines Inertgasstroms oder durch Arbeiten unter vermindertem Druck erleichtert.

Den Kolben lässt man wenigstens eine Stunde im Exsikkator abkühlen und wiegt ihn dann auf 1 mg genau.

Danach wird der Kolben erneut 10 Minuten unter den gleichen Bedingungen erhitzt, im Exsikkator abgekühlt und gewogen.

Der Unterschied zwischen den beiden Wägungen darf 10 mg nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, ist erneut 10 Minuten zu erhitzen, dann wieder abkühlen zu lassen und zu wiegen, bis der Gewichtsunterschied höchstens 10 mg beträgt. Das letzte Gewicht des Kolbens wird notiert.

Für jede Untersuchung werden mit der gleichen Probe zwei Bestimmungen durchgeführt.

3.   MESSERGEBNISSE

3.1.   Berechnung und Formel

a)

Der Extrakt des Rohprodukts lässt sich in Gewichtsprozenten durch nachstehende Formel berechnen:

Formula

Darin bedeuten:

S

=

Gewichtsprozente des Extrakts des Rohprodukts,

m0

=

Gewicht der Untersuchungsprobe in g,

m1

=

Gewicht des Extrakts nach der Trocknung in g.

Als Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den beiden Bestimmungen zu nehmen, falls die Bedingungen der Wiederholbarkeit erfüllt sind.

Das Ergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben.

b)

Der Extrakt, bezogen auf den Trockenstoff, lässt sich berechnen durch die Formel:

Formula

Darin bedeuten:

S

=

Gewichtsprozente des Extrakts des Rohprodukts (vgl. Buchstabe a),

U

=

sein Gehalt an Wasser und flüchtigen Stoffen.

3.2.   Wiederholbarkeit

Die Differenz zwischen den Ergebnissen von zwei gleichzeitig oder schnell nacheinander von ein und demselben Analytiker vorgenommenen Bestimmungen darf nicht mehr als 0,2 g Hexan-Extrakt je 100 g Probe betragen.

Andernfalls ist die Analyse mit zwei weiteren Untersuchungsproben zu wiederholen. Liegt die Differenz wieder über 0,2 g, so ist als Ergebnis das arithmetische Mittel aus allen vier Bestimmungen zu nehmen.


ANHANG V

Formular für die Meldung der Ergebnisse der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission

 

Kennzeichnung

Chemische Parameter

Organoleptische Merkmale  (4)

Endergebnis

Stichprobe

Kategorie

Ursprungsland

Ort der Inspektion  (1)

Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung

Ursprungsort

Lagerbedingungen

Falsche Informationen

Lesbarkeit

K/NK  (3)

Parameter außerhalb der Grenzwerte

J/N

Wenn ja, Angabe der Parameter  (2)

K/NK  (3)

Fehlermedian

Fruchtigkeitsmedian

K/NK  (3)

Erforderliche Maßnahme

Sanktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Binnenmarkt (Mühle, Abfüller, Einzelhandel), Ausfuhr, Einfuhr.

(2)  Jedes Merkmal von Olivenöl gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 erhält einen Code.

(3)  Konform/Nicht konform.

(4)  Nur für native Olivenöle im Sinne von Anhang VII Teil VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich.


4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/49


VERORDNUNG (EU) 2022/2106 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Der Italien für das Jahr 2022 für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).


ANHANG

Nr.

09/TQ110

Mitgliedstaat

Italien

Bestand

ARS/GF8-11

Art

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea)

Gebiet

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

Datum der Schließung

28.9.2022


4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2107 DER KOMMISSION

vom 3. November 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Antrag Finnlands zur Eintragung des Namens „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als geschützte geografische Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 23. April 2021 ging bei der Kommission der Einspruch Schwedens ein. Am 27. April 2021 übermittelte die Kommission Finnland den Einspruch. Am 4. Juni 2021 reichte Schweden eine Einspruchsbegründung bei der Kommission ein.

(3)

Nach Prüfung der Einspruchsbegründung und Feststellung ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 forderte die Kommission Finnland und Schweden mit Schreiben vom 29. Juni 2021 auf, angemessene Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Am 20. Juli 2021 verlängerte die Kommission auf Antrag Finnlands die Konsultationsfrist um drei Monate. Die Konsultationen zwischen Finnland und Schweden endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden.

(5)

Die Hauptargumente Schwedens, die in der Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit Finnland dargelegt wurden, sind nachstehend zusammengefasst.

(6)

Schweden gab an, dass seit mindestens 2008 eine große Zahl von Schinken verschiedener Erzeuger und Marken auf dem schwedischen Markt unter der Bezeichnung „Basturökt skinka“ verkauft worden sei. Aufgrund der teilweisen Übereinstimmung mit dem einzutragenden Namen argumentierte der Einspruchsführer, dass die Eintragung die Existenz der Bezeichnung „Basturökt skinka“ gefährden würde, die sich seit 2008 auf legal in Schweden vermarktete Erzeugnisse bezieht.

(7)

Ferner machte Schweden geltend, dass es sich bei dem Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“, wobei „ aito/äkta“ soviel bedeutet wie „echt“ oder „authentisch“, um eine Gattungsbezeichnung handle, insbesondere weil der Name, der geschützt werden soll, keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthalte. Nach Auffassung Schwedens steht die Anmeldung daher nicht mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Einklang.

(8)

Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung Schwedens vorgebrachten Argumente aus Sicht der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer berücksichtigt hat, und kam zu folgendem Ergebnis.

(9)

„Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ ist ein zusammengesetzter Name für ein Erzeugnis, das in ganz Finnland unter Anwendung eines besonderen traditionellen Verfahrens, und zwar des direkten Räucherns mit Erlenästen/-blöcken, in einer Räuchersauna hergestellt wird. Die Verarbeitungszeit ist lang und beträgt mindestens 12 Stunden. Das Erzeugnis wird seit den 1950er-Jahren unter dem finnischen Namen „Aito saunapalvikinkku“ und dem schwedischen Namen „Äkta basturökt skinka“ bzw. „Äkta bastupalvad skinka“ vermarktet. Dieses Erzeugnis unterscheidet sich von dem sowohl in Finnland als auch in Schweden „Saunapalvikinkku“ oder „Basturökt skinka“ genannten Erzeugnis, da andere Zubereitungsmethoden angewandt werden (Räuchermethode mit Rauch, der Rauch außerhalb der Räucherkammer mit Holzschnitt erzeugt wird oder mit regeneriertem Rauch). Das Wort „aito/äkta“ („echt“) in dem Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ bezieht sich darauf, dass das Erzeugnis nur nach dem genannten besonderen traditionellen Verfahren zubereitet wird, dem das Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften verdankt, die es von „Saunapalvikinkku“ oder „Basturökt skinka“ unterscheiden. Schweden hat bestätigt, dass es auf dem schwedischen Markt keine Erzeugnisse gibt, die nach einem traditionellen Verfahren erzeugt werden und unter dem Namen „Äkta basturökt skinka“ vermarktet werden. Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ bezieht sich nur auf das in Finnland unter Anwendung des besonderen Verfahrens hergestellte Erzeugnis.

(10)

Daraus folgt, dass der zusammengesetzte Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ ein Erzeugnis bezeichnet, das aus einem bestimmten Gebiet kommt, in diesem Fall aus einem Land, und dessen besondere Qualität und Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind.

(11)

Nur der zusammengesetzte Name bezieht sich auf ein spezielles Produkt, das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet nach dem traditionellen Verfahren erzeugt wird. Daher sollten die allgemeinen Begriffe in dem zusammengesetzten Namen des Erzeugnisses, das in Schweden und Finnland vermarktet wird, als solche nicht geschützt werden.

(12)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte der Schutz auf den Namen „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes beschränkt werden, während die Verwendung der einzelnen Bestandteile dieses Namens für Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation von „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ entsprechen, in der Europäischen Union weiterhin zugelassen sein sollten, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(13)

Der Einspruch Schwedens betrifft außerdem den Gattungscharakter des gesamten Namens „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ und die Tatsache, dass dieser keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthält.

(14)

Gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind „Gattungsbezeichnungen“ die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind.

(15)

Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes bezieht sich auf ein bestimmtes Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt wird und das von bestimmter und charakteristischer Qualität ist und bestimmte charakteristische Eigenschaften aufweist, die mit dem entsprechenden geografischen Ursprung zusammenhängen. Daher ist es eindeutig, dass der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ als Ganzes keine allgemeine Bezeichnung und somit keine Gattungsbezeichnung ist.

(16)

Der Name besteht in der Tat aus mehreren allgemeinen Bezeichnungen ohne geografische Angabe. Doch solange der gesamte Name ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder Lebensmittel bezeichnet, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt, kann er als geschützte geografische Angabe eingetragen werden.

(17)

Dementsprechend sollte der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Aito saunapalvikinkku“/„Äkta basturökt skinka“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen „Saunapalvikinkku“ und „Basturökt skinka“ dürfen im Gebiet der Union weiterhin verwendet werden, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 27 vom 25.1.2021, S. 29.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2108 DER KOMMISSION

vom 3. November 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. April 2019 reichte Ecolab Deutschland GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines einzigen Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Lettlands der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-XS050968-91 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist.

(3)

Am 24. März 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“).

(4)

Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des einzigen Biozidprodukts „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ ein einziges Biozidprodukt ist, dass ihm eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann und dass es bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 22. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ erteilt werden sollte.

(8)

In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur der Kommission, den Zulassungsinhaber aufzufordern, als Bedingung für die Zulassung für das Inverkehrbringen eine Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von „Ecolab UA Lactic acid Single product dossier“ in der handelsüblichen Verpackung durchzuführen, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Die Ergebnisse sollten einschlägige Daten enthalten, die zufriedenstellende chemische und physikalische Eigenschaften vor und nach der Lagerung belegen. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieser Untersuchung eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des einzigen Biozidprodukts gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Nachdem diese Untersuchung bereits durchgeführt wird, sollte der Zulassungsinhaber der Agentur die Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Ecolab Deutschland GmbH eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027463-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des einzigen Biozidprodukts „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt ab dem 24. November 2022 und bis zum 31. Oktober 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Oktober 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Ecolab UA Lactic acid single product dossier“ (ECHA/BPC/294/2021), https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.


ANHANG I

BEDINGUNGEN (EU-0027463-0000)

Der Zulassungsinhaber führt eine auf 24 Monate angelegte Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von „Ecolab UA Lactic acid Single product dossier“ in der handelsüblichen Verpackung durch, in der das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Die vorgeschlagene Spezifikation und die geprüften Eigenschaften müssen den Leitlinien zur Verordnung über Biozidprodukte „Volume I: Identity of the active substance/physico-chemical properties/analytical methodology — Information Requirements, Evaluation and Assessment“, Parts A+B+C, Version 2.1, März 2022, Abschnitt 2.6.4 „Storage stability, stability and shelf-life“ (1) entsprechen. Alle relevanten Eigenschaften sollen sowohl vor als auch nach der Lagerung ermittelt werden.

Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Ergebnisse der Untersuchung bis zum 24. Februar 2023.


(1)  https://echa.europa.eu/documents/10162/2324906/bpr_guidance_vol_i_parts_abc_en.pdf/31b245e5-52c2-f0c7-04db-8988683cbc4b


ANHANG 2

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

Ecolab UA Lactic Acid single product dossier

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027463-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027463-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

GEL NETTOYANT DESINFECTANT WC

Maxx Into Des

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Ecolab Deutschland GmbH

Anschrift

Ecolab Allee 1, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0027463-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027463-0000

Datum der Zulassung

24. November 2022

Ablauf der Zulassung

31. Oktober 2032

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

Ecolab Europe GmbH

Anschrift des Herstellers

Richtistrasse 7, 8304 Wallisellen Schweiz

Standort der Produktionsstätten

AFP GmbH, 21337 Lüneburg Deutschland

ACIDEKA S.A. Capuchinos de Basurto 6, 4a planta, 48013 Bilbao, Bizkaia Spanien

ADIEGO HNOS, Adiego CTRA DE VALENCIA, 50410 CUARTE DE HUERVA Spanien

ALLIED PRODUCTS, Allied Hygiene Unit 11, Belvedere Industrial Estate Fishers Way, DA17 6BS Belvedere Kent Vereinigtes Königreich

Arkema GmbH Morschheimer Strasse 19, D-67292 Krichheimbolanden Deutschland

AZELIS DENMARK, Lundtoftegårdsvej 95, 2800 Kgs. Lyngby Dänemark

BELINKA-LJUBLJANA, Belinka Zasavska Cesta 95, 1001 Ljubljana Slowenien

BENTUS LABORATORIES, Radio street 24 BLd 1, 105005 Moskau Russland

BIO PRODUCTiONS Ltd, 72 Victoria Road, RH15 9LH West Sussex Vereinigtes Königreich

BIOXAL SA, Route des Varennes — Secteur A — BP 30072, 71103 Chalon sur Saône Cedex Frankreich

BORES S.R.L., Bores Srl Via Pioppa 179, 44020 Pontegradella Italien

BRENNTAG ARDENNES, Route de Tournes CD n 2, 08090 Cliron Frankreich

BRENNTAG CEE — GUNTRAMSDORF, Blending Bahnstr 13A, 2353 Guntramsdorf Österreich

BRENNTAG Kleinkarlbach, Humboldtring 15, 45472 Mühlheim Deutschland

BRENNTAG KAISERSLAUTERN, Merkurstr. 47, 67663 Kaiserslautern Deutschland

BRENNTAG NORDIC — HASLEV, Høsten Teglværksvej 47, 4690 Haslev Dänemark

BRENNTAG NORMANDLY, 12 Sente des Jumelles BP 11, 76710 Montville Frankreich

BRENNTAG PL-ZGIERZ, ul. Kwasowa 5, 95-100 Zgierz Polen

BRENNTAG QUIMICA — Calle Gutemberg n° 22,. Poligono Industrial El Lomo, 28906 Madrid Spanien

BRENNTAG SCHWEIZERHALL, Elsaesserstr. 231, CH-4056 Basel Schweiz

BUDICH INTERNATIONAL GmbH, Dieselstrasse 10, 32120 Hiddenhause Deutschland

CALDIC DEUTSCHLAND CHEMIE B.V., Karlshof 10 D, 40231 Düsseldorf Deutschland

COLEP BAD SCHMIEDEBERG, Kemberger Str. 3, 06905 Bad Schmiedeberg Deutschland

LANA S.A. Condado de Trevino 46, 09080 Burgos Spanien

COMERCIAL GODO, França 13, 08700 Barcelona Spanien

COURTOIS SARL, Route de Pacy, 27730 Bueil Frankreich

DAN-MOR Natural products and Chemicals Ltd, Hailian street 29, 30600 Akiva Israel

DENTECK BV, Heliumstraat 8, 2718 SL Zoetermeer Niederlande

DETERGENTS BURGUERA S.L., Joan Ballester, 50, 07630 Campos (illes Baleares) Spanien

ECL BIEBESHEIM, Justus-von-Liebig-Straße 11, 64584 Biebesheim am Rhein Deutschland

ECL CELRA, Celra C/Tramuntana s/n Poligona Industrial Celra, 17460 Girona Spanien

ECL CHALONS, AVENUE DU GENERAL PATTON, 51000 Chalons en Champagne Frankreich

ECL CISTERNA, Via Ninfina II, 04012 Cisterna di Latina Italien

ECL FAWLEY, Fawley Cadland Road, Hythe, SO45 3NP Hampshire, Southampton Vereinigtes Königreich

ECL LEEDS, Lotherton Way Garforth, LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich

ECL MANDRA, 25TH KM OLD NATIONAL ROAD OF ATHENS TO THIVA, GR 19600, 19600 Mandra Griechenland

ECL MARIBOR, Vajngerlova 4, SI-2001 Maribor Slowenien

ECL MICROTEK B.V. — Gesinkkampstraat 19, 7051 HR Varsseveld Niederlande

ECL MICROTEK MOSTA, F20 MOSTA TECHNOPARK, 3000 MOSTA MST Malta

ECL MULLINGAR, Forest Park Zone C Mullingar Industrial Estate, N91 Mullingar Irland

ECL NIEWEGEIN, Brugwal 11A, 3432 NZ Nieuwegein Niederlande

ECL ROVIGO ESOFORM, Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien

ECL ROZZANO, Via A. Grandi“ 20089 Rozzano MI Italien

ECL TESJOKI, NLC Tesjoki Kivikummuntie 1, 07955 Tesjoki Finnland

ECL TESSENDERLO, Industriezone Ravenshout 4, 3980 Tessenderlo Belgien

ECL WEAVERGATE, NLC Weavergate Northwich, CHheshire West and Chester, CW8 4EE Weavergate Vereinigtes Königreich

ECOLAB LTD BAGLAN/SWINDON, Plot 7a Baglan Energy Park, Baglan, Port Talbot, SA11 2HZ Baglan Vereinigtes Königreich

FERDINAND EIERMACHER, Westring 24, 48356 Nordwalde Deutschland

F.E.L.T., B.P 64 10 rue du Vertuquet, 59531 Neuville en Ferrain Frankreich

Gallows Green Services Ltd. Cod Beck Mill Industrial Estate Dalton Lane Thirsk North Yorkshire, YO7 3HR North Yorkshire Vereinigtes Königreich

GERDISA GERMAN RGUEZ DROGAS IND., Gerdisa Pol Industrial Miralcampo parc.37, 19200 Azuqueca de Henares Guadalajara Spanien

GIRASOL NATURAL PRODUCTS BV, De Veldoven 12-14, 3342 GR Hendrik-Ido-Ambacht Niederlande

HENKEL ENGELS, 48 Pr. Stroitelei, 413116 Saratov Russland

IMECO GmbH & Co. KG, Boschstraße 5, D-63768 Hösbach Deutschland

INNOVATE GmbH, Am Hohen Stein 11, 06618 Naumburg Deutschland

INTERFILL LCC-TOSNO, Moskovskoye shosse 1, 187000 Tosno — Leningradskaya oblast Russland

JODEL- PRODUCTOS QUIMICOS, Jodel Zona Inustrial, 2050 Aveiras de Cima Portugal

KLEIMANN GmbH, Am Trieb 13, 72820 Sonnenbühl Deutschland

LA ANTIGUA LAVANDERA S.L., Apartado de Correos, 58, 41500 Sevilla Spanien

LABORATOIRES ANIOS, Pavé du moulin, 59260 Lille-Hellemmes Spanien

LABORATOIRES ANIOS, Rue de Lille 3330, 59262 Sainghin-en-Mélantois Frankreich

LICHTENHELDT GmbH, Lichtenheldt Industriestrasse 7-9, 23812 Wahlstedt Deutschland

LONZA GmbH, Morianstr.32, 42103 Wuppertal Deutschland

MULTIFILL BV, Constructieweg 25A, 3641 SB Mijdrecht Niederlande

NOPA NORDISK PARFUMERIVARE, Hvedevej 2-22, DK-8900 Randers Dänemark

PLANOL GmbH, Maybachstr 17, 63456 Hanau Deutschland

PLUM A/S, Frederik Plums Vej 2, DK 5610 Assens Dänemark

PRODUCTOS LA CORBERANA S.L.“ 46612 Corbera (Valencia) Spanien

THE PROTON GROUP LTD, Ripley Drive, Normanton Industrial Estate, Wakefield, WF6 1QT Wakefield Vereinigtes Königreich

QUIMICAS MORALES S.L., Misiones, 11, 05005 Las Palmas de Gran Canaria Spanien

RNM PRODUCTOS QUIMICOS, Lda Rua da Fabrica, 123, 4765-080 Carreira Vila Nova de Famalicao Carreira Vila Nova de Famalicao Portugal

ROQUETTE & BARENTZ, Route De La Gorgue, F-62136 Lestrem Frankreich

RUTPEN LTD, MEMBURY AIRFIELD LAMBOURN BERKS, RG16 7TJ Membury Vereinigtes Königreich

Solimix, Montseny 17-19 Pol. Ind. Sant Pere Molanta, 08799 Olerdola Barcelona Spanien

STAUB & Co, Industriestraße 3, D-86456 Gablingen Deutschland

STOCKMEIER CHEMIE EILENBURG GmbH & Co.Kg, Gustav-Adolf-Ring 5, 04838 Ellenburg Deutschland

SYNERLOGIC BV, L.J. Costerstraat 5, 6827 Arnhem Niederlande

UNIVAR Ltd, Argyle House, Epsom Avenue“ SK9 3RN Wilmslow Vereinigtes Königreich

UNIVAR SPA, Via Caldera 21, 20-153 Milano Italien

Van Dam Bodegraven B.V, Beneluxweg 6-8, 2410 AA Bodegraven Niederlande

Pal International Ltd., Sandhurst Street, — Leicester Vereinigtes Königreich

CARBON CHEMICALS GROUP LTD, P43 R772 Ringaskiddy County Cork Irland

BRENNTAG DUISBURG, Am Röhrenwerk, 4647529 Duisburg Deutschland

BRENNTAG Glauchau, Bochstrasse, 08371 Glauchau Deutschland

BRENNTAG Hamburg, Hannoversche Str 40, 21079 Hamburg Deutschland

BRENNTAG Heilbronn, Dieselstrasse, 574076 Heilbronn Deutschland

BRENNTAG Lohfelden, Am Fieseler Werk, 934253 Lohfelden Deutschland

BRENNTAG Nordic — VEJLE, Strandgade 35, 7100 Vejle Dänemark

KOMPAK NEDERLAND BV, 433651 Bavel Niederlande

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

Purac Biochem bv

Anschrift des Herstellers

Arkelsedijk 46, 4206 AC Gorinchem, Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Arkelsedijk 46, 4206 AC Gorinchem, Niederlande

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

13,2

D-Glucopyranose, Oligomere, Decyloctylglycoside

D-Glucopyranose, Oligomere, Decyloctylglycoside

nicht wirksamer Stoff

68515-73-1

500-220-1

3,25

Alkohole, C8-10 (geradzahlig), ethoxyliert (< 2,5-EO)

Alkohole, C8-10, ethoxyliert

nicht wirksamer Stoff

71060-57-6

615-247-5

1,0

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Dampf nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt gemäß der nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter gemäß der nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1.

Verwendung # 1 — Toilettenschüssel-Desinfektionsmittel

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Anwendungsbereich

Innen-

In Innenräumen — Desinfektion von harten Oberflächen an der Innenseite der Toilettenschüssel in institutionellen und medizinischen Bereichen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Gießen

Detaillierte Beschreibung:

Direkt auf die Oberfläche gießen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertig — in einer Menge, die ausreicht, um die ganze innere Toilettenschüsseloberfläche zu bedecken. Kontaktzeit — 15 Minuten.

Verdünnung (%): Gebrauchsfertig

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Tägliche Verwendung

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

750, 1000 ml HDPE-Flaschen mit einem Dosierstopfen und einer PP/LDPE-Kappe.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Anweisungen für die Verwendung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Anweisungen für die Verwendung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anweisungen für die Verwendung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anweisungen für die Verwendung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anweisungen für die Verwendung

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Den Toilettensitz anheben und die Öffnung vorsichtig unter den Toilettenrand richten, drücken und langsam um die gesamte Innenseite der Schüssel herum auftragen. Dabei muss die ganze innere Toilettenschüsseloberfläche mit genügend Flüssigkeit bedeckt werden. Für 15 Minuten einwirken lassen. Anschließend die Toilette spülen.

Nicht zusammen mit Bleiche oder anderen Reinigungsmitteln verwenden.

Den Zulassungsinhaber informieren, wenn die Behandlung unwirksam ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Dampf nicht einatmen.

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Das Produkt nicht in der Toilettenschüssel bürsten.

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Handhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren. Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Augen auf Transport wiederholt spülen, wenn Augenkontakt gegenüber alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11) wie Aminen oder gegenüber Säuren, wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Wenn Sie ärztlichen Rat einholen, halten Sie die Verpackung oder das Etikett bereit und rufen Sie ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt an.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Das Produkt und seine Verpackung gemäß der geltenden nationalen Verordnungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Von starken Basen fernhalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Im Originalbehälter dicht verschlossen lagern.

Zwischen + 5 °C und + 40 °C lagern. Vor Frost schützen.

Haltbarkeit: 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

-


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


BESCHLÜSSE

4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/65


BESCHLUSS (EU) 2022/2109 DES RATES

vom 24. Oktober 2022

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 20. Generalversammlung am 4. November 2022 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 4. November 2022 Resolutionen (im Folgenden „Entwurf der OIV-Resolutionen“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Jene Resolutionen werden Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten.

(2)

Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV.

(3)

20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 4. November 2022 anzunehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den auf den Tagungen der OIV zu den Entwürfen der OIV-Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten.

(6)

Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

(8)

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(9)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der genannten Verordnung, wo auf die Dossiers der OIV-Empfehlungen verwiesen wird.

(10)

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B2, 14-567B4 und 14-567C1 wird die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen für bestimmte önologische Stoffe vorgenommen. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 20-684A, 21-689 und 21-708 werden bestimmte bestehende önologischer Verfahren aktualisiert. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-684B wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 21-707 wird ein bestehendes önologisches Verfahren gestrichen. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

(11)

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 17-624 und 20-674 werden die Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe aktualisiert. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 20-675A, 20-675B, 20-675C, 20-675D und 20-681 werden neue Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe festgelegt. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

(12)

Mit dem Resolutionsentwurf CST-SCMA 20-668 wird eine Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt von Weinen zur Aufdeckung von Lebensmittelbetrug abgegeben. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 19-665 und 20-667 werden neue Analysemethoden festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-683 wird die Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts in Mosten und Weinen und mit dem Resolutionsentwurf SECSAN-SECUAL 21-709 werden die Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen aktualisiert. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

(13)

Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

(14)

Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 20. Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, geäußert; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 3

(1)   Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen dürften, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechenden Koordinierungssitzungen und ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Entwürfen der OIV-Resolutionen zustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. HUBÁČKOVÁ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).


ANHANG

Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören, werden die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV, die für den 4. November 2022 angesetzt ist, unterstützen, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln:

OENO-TECHNO 14-567B2: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 2: Kohlendioxid,

OENO-TECHNO 14-567B4: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Dimethyldicarbonat,

OENO-TECHNO 14-567C1: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 3: Magermilch,

OENO-TECHNO 20-684A: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Wein — Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 582-2017,

OENO-TECHNO 20-684B: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Most,

OENO-TECHNO 21-689: Höchstgehalt an Gummi arabicum — Aktualisierung,

OENO-TECHNO 21-707: Weine — Behandlung mit Silberchlorid,

OENO-TECHNO 21-708: Aktualisierung der Spezifikation 2.1.14 — Flotation,

OENO-SPECIF 17-624: Aktualisierung der Monografie über önologische Tannine,

OENO-SPECIF 20-674: Aktualisierung der Monografie über Mannoproteine aus Hefen,

OENO-SPECIF 20-675A: Spezifische Monografien für Procyanidine/Prodelphinidine,

OENO-SPECIF 20-675B: Spezifische Monografien für Ellagitannine,

OENO-SPECIF 20-675C: Spezifische Monografien für Gallotannine,

OENO-SPECIF 20-675D: Spezifische Monografien für Profisetinidine/Prorobitenidine,

OENO-SPECIF 20-681: Cellulose für Lebensmittel,

CST-SCMA 20-668: Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt (Gesamtgehalt an Trockenextrakt, Gesamtgehalt an Trockenextrakt ohne Zucker, Extraktrest),

OENO-SCMA 19-665: Bestimmung von Süßungsmitteln in Wein mittels Hochleistungsflüssigchromatographie in Verbindung mit einem Fotodiodenarraydetektor und einem geladenen Aerosoldetektor,

OENO-SCMA 20-667: Operative Anweisungen/Leitlinien für die Bestimmung der farblichen Merkmale zur Einstufung und/oder zum Vergleich von Mosten, die aus Traubensorten mit einer hohen Konzentration an Farbpigmenten gewonnen wurden,

OENO-SCMA 20-683: Aktualisierung der Methode OIV-MA-AS323-02B — Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts mittels der Dumas-Methode (Most und Wein),

SECSAN-SECUAL 21-709: Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 427-2010 — Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen.


4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2110 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2022

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2)

Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 17. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich. (3)

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).

(3)  https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/b8ba39b2-77ca-488a-889b-98e13cee5141/details


ANHANG

1.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE EISENMETALLVERARBEITUNG

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen:

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohgut pro Stunde;

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde; dies umfasst kontinuierliche Schmelztauchveredelung und Stückverzinkung.

2.6.

Oberflächenbehandlung von Eisenmetallen durch elektrolytische oder chemische Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt, wenn sie beim Kaltwalzen, Drahtziehen oder der Stückverzinkung durchgeführt wird.

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:

Kaltwalzen und Drahtziehen, wenn sie unmittelbar mit dem Warmwalzen und/oder der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung verbunden sind.

Säurerückgewinnung, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden ist, die von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckt werden.

Die kombinierte Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, sofern die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen.

Verbrennungsprozesse, die unmittelbar mit den von diesen BVT-Schlussfolgerungen abgedeckten Tätigkeiten verbunden sind, sofern

1.

die gasförmigen Verbrennungsprodukte in unmittelbaren Kontakt mit dem Material gebracht werden (z. B. direkte Erhitzung des Einsatzmaterials oder direkte Trocknung des Einsatzmaterials), oder

2.

die Strahlungs- und/oder Konduktionswärme durch eine feste Wand übertragen wird (indirekte Erhitzung):

ohne Einsatz einer intermediären Wärmeträgerflüssigkeit (dies umfasst auch die Beheizung des Verzinkungskessels) oder

wenn beim Haubenglühen ein Gas (z. B. H2) als Wärmeträgermedium dient.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken folgende Tätigkeiten nicht ab:

Metallische Beschichtung durch thermisches Spritzen;

galvanisches Beschichten und stromloses Galvanisieren; dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen für die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (STM) abgedeckt werden.

Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:

Eisen- und Stahlerzeugung (IS);

Großfeuerungsanlagen (LCP);

Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (STM);

Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (STS);

Abfallbehandlung (WT);

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM);

ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

industrielle Kühlsysteme (ICS).

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) oder zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP).

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Allgemeine Begriffe

Verwendeter Begriff

Definition

Stückverzinkung

Diskontinuierliches Eintauchen von Werkstücken aus Stahl in ein Bad mit geschmolzenem Zink, um ihre Oberfläche mit Zink zu beschichten. Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Entfettung und Passivierung).

Hartzink

Reaktionsprodukt aus geschmolzenem Zink mit Eisen oder Eisensalzen, die vom Beizen oder Fluxen mitgeschleppt wurden. Dieses Reaktionsprodukt sinkt auf den Boden des Zinkbads.

Kohlenstoffstahl

Stahl, bei dem der Gehalt der einzelnen Legierungselemente weniger als 5 Gew.-% beträgt.

Gefasste Emissionen

Schadstoffemissionen in die Umwelt über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw.

Kaltwalzen

Verdichtung von Stahl durch Walzen bei Umgebungstemperaturen, um seine Eigenschaften zu verändern (z. B. Größe, Form und/oder metallurgische Eigenschaften). Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Beizen, Glühen und Ölen).

Kontinuierliche Messung

Messung mit einem vor Ort fest installierten automatischen Messsystem.

Direkteinleitung

Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

Einsatzmaterial

Jeder Stahleinsatz (unverarbeitet oder teilweise verarbeitet) oder Werkstücke, die in einen Produktionsschritt eintreten.

Erhitzung des Einsatzmaterials

Jeder Prozessschritt, bei dem das Einsatzmaterial erhitzt wird. Das Trocknen des Einsatzmaterials und das Erhitzen des Verzinkungskessels sind dabei nicht mit eingeschlossen.

Ferrochrom

Eine Legierung aus Chrom und Eisen, die üblicherweise zwischen 50 und 70 Gew.-% Chrom enthält.

Rauchgas

Abgas, das aus einer Verbrennungseinheit austritt.

Hochlegierter Stahl

Stahl, der mindestens ein Legierungselement mit einem Anteil von 5 Gew.-% oder mehr enthält.

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung

Kontinuierliches Eintauchen von Stahlblechen oder -drähten in ein Bad mit einem oder mehreren geschmolzenen Metallen, z. B. Zink und/oder Aluminium, um die Oberfläche mit Metall(en) zu beschichten. Dazu gehören auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Beizen und Phosphatierung).

Warmwalzen

Verdichtung von erhitztem Stahl durch Walzen bei Temperaturen von typischerweise 1 050  °C bis 1 300  °C, um seine Eigenschaften zu verändern (z. B. Größe, Form und/oder metallurgische Eigenschaften). Darunter fallen das Warmwalzen von Ringen und nahtlosen Rohren sowie alle direkt damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. Flämmen, Fertigbearbeiten, Beizen und Ölen).

Indirekte Einleitung

Eine Einleitung, bei der es sich nicht um eine Direkteinleitung handelt.

Zwischenerwärmung

Erhitzung des Einsatzmaterials zwischen den Warmwalzstufen.

Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung

Hochofengas, Konvertergas, Kokereigas oder deren Gemische aus der Eisen- und Stahlproduktion.

Bleilegierter Stahl

Stahlsorten, bei denen der Bleianteil in der Regel zwischen 0,15 und 0,35 Gew.-% liegt.

Wesentliche Anlagenänderung

Eine größere Veränderung im Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Umstellungen oder Erneuerungen des Verfahrens und/oder der Reinigungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile.

Massenstrom

Die Masse eines bestimmten Stoffes oder eines Parameters, die über einen bestimmten Zeitraum emittiert wird.

Walzzunder

Eisenoxide, die sich auf der Oberfläche von Stahl bilden, wenn Sauerstoff mit heißem Metall reagiert. Dies geschieht unmittelbar nach dem Gießen, beim Wiedererwärmen und beim Warmwalzen.

Mischsäure

Eine Mischung aus Fluorwasserstoffsäure und Salpetersäure.

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Anlagenstandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Periodische Messung

Manuelle oder automatische Ermittlung einer Messgröße in festgelegten Zeitabständen.

Anlage

Alle Teile einer Einrichtung, die in den Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen fällt, sowie alle anderen direkt damit verbundenen Tätigkeiten, die sich auf den Verbrauch und/oder die Emissionen auswirken. Anlagen können neue Anlagen oder bestehende Anlagen sein.

Nachträgliche Wärmebehandlung

Erhitzung des Einsatzmaterials nach dem Warmwalzen.

Prozesschemikalien

Stoffe und/oder Gemische, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) definiert sind und in dem/den Prozess/en verwendet werden.

Verwertung

Verwertung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Die Verwertung von verbrauchten Säuren umfasst deren Rückgewinnung, Regenerierung und Recycling.

Wiederverzinkung

Die Aufbereitung von gebrauchten verzinkten Artikeln (z. B. Autobahnleitplanken), die nach langer Nutzung neu verzinkt werden. Die Verarbeitung dieser Artikel erfordert zusätzliche Arbeitsschritte, da die Oberflächen teilweise korrodiert sind oder die restliche Zinkschicht entfernt werden muss.

Wiedererwärmung

Erhitzung des Einsatzmaterials vor dem Warmwalzen.

Rückstand

Stoffe oder Gegenstände, die infolge der Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen fallen, als Abfall- oder Nebenprodukt anfallen.

Sensible Standorte

Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:

Wohngebiete;

Bereiche, an denen menschliche Tätigkeiten stattfinden (z. B. benachbarte Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten, Freizeitbereiche, Krankenhäuser oder Pflegeheime).

Rostfreier Stahl

Hochlegierter Stahl, der in der Regel einen Chromgehalt von 10-23 Gew.-% aufweist. Darunter fällt auch austenitischer Stahl, der auch Nickel enthält, in der Regel in einem Bereich von 8-10 Gew.-%.

Oberflächenschlacke

Oxidschicht, die sich beim Schmelztauchen auf der Oberfläche des geschmolzenen Zinkbads durch die Reaktion mit Eisen und Aluminium bildet.

Gültiger stündlicher (bzw. halbstündlicher) Mittelwert

Ein stündlicher (bzw. halbstündlicher) Mittelwert gilt als gültig, wenn keine Wartung oder Fehlfunktion des automatischen Messsystems vorliegt.

Flüchtiger Stoff

Ein Stoff, der leicht von einer festen oder flüssigen Form in Dampf übergehen kann, einen hohen Dampfdruck und einen niedrigen Siedepunkt hat (z. B. Salzsäure). Dies schließt flüchtige organische Verbindungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU mit ein.

Drahtziehen

Ziehen von Stahlstangen oder -drähten durch Matrizen, um ihren Durchmesser zu verringern. Dies schließt auch alle unmittelbar damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungsprozesse (z. B. das Beizen von Walzdraht und die Erhitzung des Einsatzmaterials nach dem Ziehen) ein.

Zinkasche

Eine Mischung aus Zinkmetall, Zinkoxid und Zinkchlorid, die sich auf der Oberfläche des geschmolzenen Zinkbads bildet.


Schadstoffe und Parameter

Verwendeter Begriff

Definition

B

Die Summe von Bor und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als B.

Cd

Die Summe von Cadmium und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Cd.

CO

Kohlenmonoxid.

CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf. Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen.

Cr

Die Summe von Chrom und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Cr.

Cr(VI)

Sechswertiges Chrom, ausgedrückt als Cr(VI), umfasst alle Chromverbindungen mit Chrom in der Oxidationsstufe +6.

Staub

Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft).

Fe

Die Summe von Eisen und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Fe.

F-

Gelöstes Fluorid, angegeben als F-.

HCl

Chlorwasserstoff.

HF

Fluorwasserstoff.

Hg

Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Hg.

KW-Index

Kohlenwasserstoff-Index. Die Summe der mit einem Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel extrahierbaren Verbindungen (wie langkettige oder verzweigte aliphatische, alicyclische, aromatische oder alkylsubstituierte aromatische Kohlenwasserstoffe).

H2SO4

Schwefelsäure.

NH3

Ammoniak.

Ni

Die Summe von Nickel und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Ni.

NOX

Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2.

Pb

Die Summe von Blei und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Pb.

Sn

Die Summe von Zinn und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Sn.

SO2

Schwefeldioxid.

SOX

Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, angegeben als SO2.

TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (total organic carbon), angegeben als C (in Wasser); dies schließt alle organischen Stoffe mit ein.

Gesamtphosphor (Pges)

Gesamtphosphor, angegeben als Pges, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen.

AFS

Abfiltrierbare Stoffe. Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

TVOC

Gesamter flüchtiger organisch gebundener Kohlenstoff (total volatile organic carbon), angegeben als C (in Luft).

Zn

Die Summe von Zink und seinen Verbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden, angegeben als Zn.

ABKÜRZUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:

Abkürzung/Begriff

Definition

BG

Stückverzinkung (batch galvanising)

CMS

Chemikalienmanagementsystem

CR

Kaltwalzen (cold rolling)

UMS

Umweltmanagementsystem

FMP

Eisenmetallverarbeitung (ferrous metals processing)

HDC

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung (hot dip coating)

HR

Warmwalzen (hot rolling)

OTNOC

Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions)

SCR

Selektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction)

SNCR

Selektive nichtkatalytische Reduktion (selective non-catalytic reduction)

WD

Drahtziehen (wire drawing)

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

BVT-assoziierte Emissionswerte und indikative Emissionswerte für Emissionen in die Luft

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen angegebenen, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) und indikativen Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, angegeben in mg/Nm3.

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen zur Angabe von BVT-assoziierten Emissionswerten und indikativen Emissionswerten verwendeten Referenz-Sauerstoffgehalte sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Quelle der Emissionen

Referenz-Sauerstoffgehalt (OR)

Verbrennungsprozesse im Zusammenhang mit:

Erhitzung und Trocknung des Einsatzmaterials;

Erhitzung des Verzinkungskessels.

3 Vol.-% (trocken)

Alle anderen Quellen

Keine Korrektur des Sauerstoffgehalts

In den Fällen, in denen ein Referenz-Sauerstoffgehalt angegeben ist, lautet die Gleichung zur Berechnung der Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt:

Formula

wobei:

ER

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt OR;

OR

:

Referenz-Sauerstoffgehalt in Vol.-%;

EM

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM

:

gemessener Sauerstoffgehalt in Vol.-%.

Die oben genannte Gleichung gilt nicht, wenn für den/die Verbrennungsprozess(e) sauerstoffangereicherte Luft oder reiner Sauerstoff verwendet wird oder wenn ein zusätzlicher Lufteinlass aus Sicherheitsgründen den Sauerstoffgehalt im Abgas sehr nah an 21 Vol.-% erhöht. In diesem Fall wird die Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-% anders berechnet, z. B. durch Normalisierung auf der Grundlage des bei der Verbrennung erzeugten Kohlendioxids.

Für BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft sind folgende Mittelungszeiträume definiert:

Art der Messung

Mittelungszeitraum

Definition

Kontinuierlich

Tagesmittelwert

Mittelwert über einen Zeitraum von einem Tag, ausgehend von gültigen stündlichen bzw. halbstündlichen Mittelwerten.

Periodisch

Mittelwert über den Probenahmezeitraum

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten  (3).

Werden die Abgase aus zwei oder mehreren Quellen (z. B. Öfen) über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte für den kombinierten Ausstoß aus dem Schornstein.

Für die Berechnung der Massenströme in Bezug auf BVT 7 und BVT 20 werden Abgase aus einer Art von Quelle (z. B. Öfen), die über zwei oder mehr getrennte Schornsteine abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, als Abgase betrachtet, die über einen einzigen Schornstein abgeleitet werden.

BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in Gewässer

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), angegeben in mg/l oder μg/l.

Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

bei kontinuierlicher Einleitung Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Punktuelle Stichproben können verwendet werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen;

bei chargenweiser Einleitung Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an dem Punkt, an dem die Emission aus der Anlage austritt.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte sonstige Umweltleistungswerte (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte)

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch (Energieeffizienz)

Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:

Formula

wobei:

Energieverbrauch

:

die von dem/den betreffenden Prozess(en) verbrauchte Gesamtmenge an Wärme (aus primären Energiequellen erzeugt) und Elektrizität, angegeben in MJ/Jahr oder kWh/Jahr und

Eingangsmaterial

:

Gesamtmenge des verarbeiteten Einsatzmaterials, angegeben in t/Jahr.

Bei der Erhitzung des Einsatzmaterials entspricht der Energieverbrauch der von allen Öfen in dem/den betreffenden Prozess(en) verbrauchte Gesamtmenge an Wärme (aus primären Energiequellen erzeugt) und Elektrizität.

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Wasserverbrauch

Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Wasserverbrauch beziehen sich auf Jahresmittelwerte, die nach folgender Gleichung berechnet werden:

Formula

wobei:

Wasserverbrauch

:

die Gesamtmenge des in der Anlage verbrauchten Wassers, ohne

wiederaufbereitetes und wiederverwendetes Wasser und

Kühlwasser, das in Durchlaufkühlsystemen verwendet wird, sowie

Wasser für den häuslichen Gebrauch,

angegeben in m3/Jahr und

Chargenleistung

:

Gesamtmenge der in der Anlage hergestellten Erzeugnisse, angegeben in t/Jahr.

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Materialverbrauch

Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für den spezifischen Materialverbrauch beziehen sich auf Durchschnittswerte über drei Jahre, die nach folgender Gleichung berechnet werden:

Formula

wobei:

Materialverbrauch

:

Dreijahresdurchschnitt der Gesamtmenge an Material, die durch den/die betreffenden Prozess(e) verbraucht wird, angegeben in kg/Jahr und

Eingangsmaterial

:

Dreijahresdurchschnitt der Gesamtmenge des verarbeiteten Einsatzmaterials, ausgedrückt in t/Jahr oder m2/Jahr.

1.1.    Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Eisenmetallverarbeitung

1.1.1.   Allgemeine Umweltleistung

BVT 1

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)

Engagement, Führungsstärke und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene, für die Umsetzung eines wirksamen UMS;

ii)

eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt (oder die menschliche Gesundheit) in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

iii)

Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

iv)

Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

v)

Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen (einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig), um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

vi)

Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

vii)

Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeit sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann (z. B. durch Informations- und Schulungsmaßnahmen);

viii)

interne und externe Kommunikation;

ix)

Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

x)

Etablierung und Aufrechterhaltung eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

xi)

wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

xii)

Umsetzung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

xiii)

Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und/oder Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

xiv)

bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung;

xv)

xv)Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser;

xvi)

regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

xvii)

regelmäßige unabhängige (soweit machbar) interne Umweltbetriebsprüfungen und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das UMS den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

xviii)

Bewertung der Ursachen von Nichtkonformitäten, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

xix)

regelmäßige Bewertung des UMS durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

xx)

Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Speziell für die Eisenmetallverarbeitung muss das UMS im Rahmen der BVT auch folgende Merkmale aufweisen:

xxi)

eine Liste der verwendeten Prozesschemikalien sowie der Abwasser- und Abgasströme (siehe BVT 2);

xxii)

ein Chemikalienmanagementsystem (siehe BVT 3);

xxiii)

einen Plan zur Vermeidung und Bekämpfung von Leckagen und Verschüttungen (siehe BVT 4 Buchstabe a);

xxiv)

einen OTNOC-Managementplan (siehe BVT 5);

xxv)

einen Energieeffizienzplan (siehe BVT 10 Buchstabe a);

xxvi)

einen Wassermanagementplan (siehe BVT 19 Buchstabe a);

xxvii)

einen Managementplan für Lärm und Erschütterungen (siehe BVT 32);

xxviii)

einen Managementplan für Rückstände (siehe BVT 34 Buchstabe a).

Anmerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 2

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in das Wasser und in die Luft besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) einer Liste der verwendeten Prozesschemikalien und der Abwasser- und Abgasströme im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:

i)

Informationen über die Herstellungsprozesse, einschließlich:

a)

vereinfachter Prozess-Fließschemata zur Darstellung der Emissionsquellen;

b)

Beschreibungen prozessintegrierter Techniken und der Abwasser-/Abgasbehandlung an der Quelle einschließlich ihrer Leistungsfähigkeit;

ii)

Informationen über die Merkmale der Abwasserströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss, pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe (z. B. AFS, TOC oder CSB, Kohlenwasserstoff-Index, Phosphor, Metalle, Fluoride) und ihrer Schwankungen;

iii)

Informationen über die Menge und die Eigenschaften der verwendeten Prozesschemikalien:

a)

die Identität und die Eigenschaften von Prozesschemikalien, einschließlich der Eigenschaften mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit;

b)

die Mengen der verwendeten Prozesschemikalien und den Ort ihrer Verwendung;

iv)

Informationen über die Merkmale der Abgasströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss und Temperatur;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe (z. B. Staub, NOX, SO2, CO, Metalle, Säuren) und ihrer Schwankungen;

c)

Vorhandensein anderer Stoffe, die das System zur Abgasreinigung (z. B. Sauerstoff, Stickstoff, Wasserdampf) oder die Sicherheit der Anlage (z. B. Wasserstoff) beeinträchtigen können.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe der Liste hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 3

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:

i)

eine Politik zur Verringerung des Verbrauchs und der Risiken von Prozesschemikalien, einschließlich einer Beschaffungspolitik zur Auswahl weniger schädlicher Prozesschemikalien und ihrer Lieferanten, mit dem Ziel, die Verwendung und die Risiken von Gefahrstoffen zu minimieren und die Beschaffung einer übermäßigen Menge an Prozesschemikalien zu vermeiden. Bei der Auswahl der Prozesschemikalien können berücksichtigt werden:

a)

ihre Eliminierbarkeit, ihre Ökotoxizität und das Risiko einer Freisetzung in die Umwelt, um Emissionen in die Umwelt zu verringern;

b)

die Charakterisierung der mit den Prozesschemikalien verbundenen Risiken auf der Grundlage des Gefahrenhinweises der Chemikalien, der Wege durch die Anlage, der möglichen Freisetzung und des Expositionsniveaus;

c)

die regelmäßige (z. B. jährliche) Analyse des Substitutionspotenzials zur Ermittlung etwaiger neu verfügbarer und sicherer Alternativen zur Verwendung von Gefahrstoffen (z. B. die Verwendung anderer Prozesschemikalien, die keine oder geringere Umweltauswirkungen haben; siehe BVT 9);

d)

die vorausschauende Überwachung regulatorischer Anforderungen in Bezug auf gefährliche Chemikalien und die Sicherstellung der Einhaltung geltender regulatorischer Anforderungen.

Die Liste der verwendeten Prozesschemikalien (siehe BVT 2) kann bei der Auswahl der Prozesschemikalien herangezogen werden.

ii)

Ziele und Aktionspläne zur Vermeidung oder Verringerung des Einsatzes und der Risiken von Gefahrstoffen;

iii)

Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für die Beschaffung, die Handhabung, die Lagerung und die Verwendung von Prozesschemikalien zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt (siehe z. B. BVT 4).

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe des CMS hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

BVT 4

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser bestehen in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Aufstellung und Umsetzung eines Plans zur Vermeidung und Bekämpfung von Leckagen und Verschüttungen

Ein Plan zur Vermeidung und Bekämpfung von Leckagen und Verschüttungen ist Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfasst unter anderem:

standortspezifische Störfallpläne für kleine und große Verschüttungen;

Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten des betreffenden Personals;

Gewährleistung, dass das Personal umweltbewusst und geschult ist, um Verschüttungen zu vermeiden und mit ihnen umzugehen;

Ermittlung von Bereichen, in denen das Risiko von Verschüttungen und/oder Leckagen von gefährlichem Material besteht, und Einstufung dieser Bereiche je nach Risiko;

Bestimmung geeigneter Vorrichtungen für das Auffangen und die Reinigung von Verschüttungen und regelmäßige Sicherstellung, dass diese Vorrichtungen verfügbar und in gutem Betriebszustand sind und sich in der Nähe von Orten befinden, an denen solche Zwischenfälle auftreten können;

Abfallmanagement-Leitlinien für den Umgang mit Abfällen, die bei der Bekämpfung von Verschüttungen entstehen;

regelmäßige (mindestens jährliche) Inspektionen der Lager- und Handhabungsbereiche, Prüfung und Kalibrierung der Leckagedetektoren und unverzügliche Reparatur von Leckagen aus Ventilen, Stopfbuchsen, Flanschen usw.

Die Detailtiefe des Plans hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie der Art und Menge der eingesetzten Flüssigkeiten zusammen.

b)

Verwendung von öldichten Wannen oder Lager

Hydraulikstationen und öl- oder fettgeschmierte Geräte sind in öldichten Wannen oder Lagern untergebracht.

Allgemein anwendbar.

c)

Vermeidung von und Umgang mit verschütteten Säuren und Leckagen

Die Lagerbehälter für frische und verbrauchte Säure sind mit einem versiegelten Sekundärsicherheitsbehälter ausgestattet, der mit einer säurefesten Beschichtung geschützt ist und regelmäßig auf mögliche Schäden und Risse überprüft wird. Die Be- und Entladebereiche für Säuren sind dergestalt, dass mögliche Verschüttungen und Leckagen eingedämmt und einer Behandlung am Standort (siehe BVT 31) oder einer Behandlung außerhalb des Standorts zugeführt werden.

Allgemein anwendbar.

BVT 5

Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:

i)

Identifizierung potenzieller OTNOC (z. B. Ausfall von Anlagenkomponenten mit kritischer Bedeutung für den Schutz der Umwelt (im Folgenden „kritische Anlagenkomponenten“)), ihrer Ursachen und ihrer etwaigen Folgen sowie regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der ermittelten OTNOC im Anschluss an die nachstehende regelmäßige Bewertung;

ii)

geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten (z. B. Abschottung des Gewebefilters);

iii)

Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Inspektion und vorbeugenden Instandhaltung kritischer Anlagenkomponenten (siehe BVT 1 Ziffer xii);

iv)

Überwachung (d. h. Schätzung oder, wo möglich, Messung) und Aufzeichnung der Emissionen unter OTNOC und der damit verbundenen Umstände;

v)

periodische Beurteilung der unter OTNOC auftretenden Emissionen (z. B. Häufigkeit von Ereignissen, Dauer, Menge der emittierten Schadstoffe) sowie gegebenenfalls Umsetzung von Korrekturmaßnahmen.

1.1.2.   Überwachung

BVT 6

Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:

jährlicher Verbrauch von Wasser, Energie und Materialien;

jährliches Abwasseraufkommen;

jährliche Menge jeder Art von Rückständen, die erzeugt werden, und jeder der Entsorgung zugeführten Abfallart.

Beschreibung

Die Überwachung kann durch direkte Messungen, Berechnungen oder Aufzeichnungen erfolgen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten. Die Überwachung erfolgt auf der am besten geeigneten Ebene (z. B. auf Prozess- oder Anlagenebene). Erhebliche Änderungen an der Anlage sind zu berücksichtigen.

BVT 7

Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Spezifische(s) Verfahren

Sektor

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung  (4)

Überwachung verbunden mit

CO

Erhitzung des Einsatzmaterials  (5)

HR, CR, WD, HDC

EN 15058  (6)

Einmal jährlich

BVT 22

Erhitzung des Verzinkungskessels  (5)

HDC von Drähten, BG

Einmal jährlich

Rückgewinnung von Salzsäure durch Sprührösten oder in Wirbelschichtreaktoren

Rückgewinnung von Mischsäuren durch Sprührösten

HR, CR, HDC, WD

Einmal jährlich

BVT 29

Staub

Erhitzung des Einsatzmaterials

HR, CR, WD, HDC

EN 13284-1  (6)  (7)

Kontinuierlich für jeden Schornstein mit Staubmassenströmen

> 2 kg/h

Einmal pro Halbjahr für jeden Schornstein mit Staubmassenströmen zwischen 0,1 kg/h und 2 kg/h

Einmal jährlich für jeden Schornstein mit Staubmassenströmen

< 0,1 kg/h

BVT 20

Schmelztauchen nach dem Fluxen

HDC, BG

Einmal jährlich  (8)

BVT 26

Rückgewinnung von Salzsäure durch Sprührösten oder in Wirbelschichtreaktoren

Rückgewinnung von Mischsäuren durch Sprührösten oder Verdampfung

HR, CR, HDC, WD

Einmal jährlich

BVT 29

Mechanische Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzunderung, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeitung, Richten), Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen

HR

Einmal jährlich

BVT 42

Abhaspeln, mechanisches Vorentzundern, Richten und Schweißen

CR

Einmal jährlich

BVT 46

Bleibäder

WD

Einmal jährlich

BVT 51

Schmierstofffreies Drahtziehen

Einmal jährlich

BVT 52

HCl

Beizen mit Salzsäure

HR, CR, HDC, WD

EN 1911  (6)

Einmal jährlich

BVT 24

Beizen und Entzinken mit Salzsäure

BG

Einmal jährlich

BVT 62

Rückgewinnung von Salzsäure durch Sprührösten oder in Wirbelschichtreaktoren

HR, CR, HDC, WD

Einmal jährlich

BVT 29

Beizen und Entzinken mit Salzsäure in offenen Beizbädern

BG

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal jährlich  (9)

BVT 62

HF

Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen

HR, CR, HDC

EN-Norm in Entwicklung  (6)

Einmal jährlich

BVT 24

Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten oder Verdampfung

HR, CR

Einmal jährlich

BVT 29

Metalle

Ni

Mechanische Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzunderung, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeitung, Richten), Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen

HR

EN 14385

Einmal jährlich  (10)

BVT 42

Abhaspeln, mechanisches Vorentzundern, Richten und Schweißen

CR

Einmal jährlich  (10)

BVT 46

Pb

Mechanische Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzunderung, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeitung, Richten), Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen

HR

Einmal jährlich  (10)

BVT 42

Abhaspeln, mechanisches Vorentzundern, Richten und Schweißen

CR

Einmal jährlich  (10)

BVT 46

Bleibäder

WD

Einmal jährlich

BVT 51

Zn

Schmelztauchen nach dem Fluxen

HDC, BG

Einmal jährlich  (8)

BVT 26

NH3

Wenn die SNCR und/oder SCR eingesetzt werden

HR, CR, WD, HDC

EN ISO 21877  (6)

Einmal jährlich

BVT 22,

BVT 25,

BVT 29

NOX

Erhitzung des Einsatzmaterials  (5)

HR, CR, WD, HDC

EN 14792  (6)

Kontinuierlich für jeden Schornstein mit NOX-Massenströmen

> 15 kg/h

Einmal pro Halbjahr für jeden Schornstein mit NOX-Massenströmen zwischen 1 kg/h und 15 kg/h

Einmal jährlich für jeden Schornstein mit NOX-Massenströmen

< 1 kg/h

BVT 22

Erhitzung des Verzinkungskessels  (5)

HDC von Drähten, BG

Einmal jährlich

Beizen mit Salpetersäure allein oder in Kombination mit anderen Säuren

HR, CR

Einmal jährlich

BVT 25

Rückgewinnung von Salzsäure durch Sprührösten oder in Wirbelschichtreaktoren

Rückgewinnung von Mischsäuren durch Sprührösten oder Verdampfung

HR, CR, WD, HDC

Einmal jährlich

BVT 29

SO2

Erhitzung des Einsatzmaterials  (11)

HR, CR, WD, Beschichtung von Blechen durch HDC

EN 14791  (6)

Kontinuierlich für jeden Schornstein mit SO2-Massenströmen > 10 kg/h

Einmal pro Halbjahr für jeden Schornstein mit SO2-Massenströmen zwischen

1 kg/h und 10 kg/h

Einmal jährlich für jeden Schornstein mit SO2-Massenströmen < 1 kg/h

BVT 21

Rückgewinnung von Salzsäure durch Sprührösten oder in Wirbelschichtreaktoren

HR, CR, HDC, WD

Einmal jährlich  (8)

BVT 29

SOX

Beizen mit Schwefelsäure

HR, CR, HDC, WD

Einmal jährlich

BVT 24

BG

TVOC

Entfetten

CR, HDC

EN 12619  (6)

Einmal jährlich  (8)

BVT 23

Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeitung

CR

Einmal jährlich  (8)

BVT 48

Bleibäder

WD

Einmal jährlich  (8)

Ölabschreckbäder

WD

Einmal jährlich  (8)

BVT 53

BVT 8

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in das Wasser mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Spezifische(s) Verfahren

Norm(en)

Mindest-häufigkeit der Überwachung (12)

Überwachung verbunden mit

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)  (13)

Alle Prozesse

EN 872

Einmal in der Woche  (14)

BVT 31

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)  (13)  (15)

Alle Prozesse

EN 1484

Einmal pro Monat

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (13)  (15)

Alle Prozesse

Keine EN-Norm verfügbar

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)  (16)

Alle Prozesse

EN ISO 9377-2

Einmal pro Monat

Metalle/Metalloide  (16)

Bor

Prozesse, bei denen Borax verwendet wird

Verschiedene EN-Normen

verfügbar (z. B.

EN ISO 11885,

EN ISO 17294-2)

Einmal pro Monat

Cadmium

Alle Prozesse  (17)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11885, EN ISO 15586, EN ISO 17294-2)

Einmal pro Monat

Chrom

Alle Prozesse  (17)

Eisen

Alle Prozesse

Nickel

Alle Prozesse  (17)

Blei

Alle Prozesse  (17)

Zinn

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung unter Verwendung von Zinn

Zink

Alle Prozesse  (17)

Quecksilber

Alle Prozesse  (17)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 12846, EN ISO 17852)

Sechswertiges Chrom

Beizen von hochlegiertem Stahl oder Passivierung mit Chrom(VI)-Verbindungen

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 10304-3, EN ISO 23913)

Gesamtphosphor (Pges)  (13)

Phosphatierung

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 6878, EN ISO 11885, EN ISO 15681-1 und -2)

Einmal pro Monat

Fluorid (F-)  (16)

Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen

EN ISO 10304-1

Einmal pro Monat

1.1.3.   Gefahrstoffe

BVT 9

Die BVT zur Vermeidung der Verwendung von Chrom(VI)-Verbindungen bei der Passivierung besteht in der Verwendung anderer metallhaltiger Lösungen (z. B. mit Mangan, Zink, Titanfluorid, Phosphaten und/oder Molybdaten) oder organischer Polymerlösungen (z. B. mit Polyurethanen oder Polyestern).

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen (z. B. Oberflächenqualität, Lackierbarkeit, Schweißbarkeit, Formbarkeit, Korrosionsbeständigkeit) eingeschränkt sein.

1.1.4.   Energieeffizienz

BVT 10

Die BVT zur Steigerung der allgemeinen Energieeffizienz der Anlage besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a))

Energieeffizienzplan und Energieaudits

Ein Energieeffizienzplan ist Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfasst die Definition und Überwachung des spezifischen Energieverbrauchs der Tätigkeit/Prozesse (siehe BVT 6), die Vorgabe von Leistungsindikatoren auf jährlicher Basis (z. B. MJ/t Produkt) und Zielplanungen für regelmäßige Verbesserungen und entsprechende Maßnahmen.

Mindestens einmal jährlich werden Energieaudits durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Energiemanagementplans erreicht werden.

Der Energieeffizienzplan und die Energieaudits können in den Gesamtenergieeffizienzplan einer größeren Anlage (z. B. für die Eisen- und Stahlerzeugung) eingebunden werden.

Die Detailtiefe des Energieeffizienzplans, der Energieaudits und des Energiebilanzberichts hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie der Art der genutzten Energiequellen zusammen.

b)

Energiebilanzbericht

Die jährliche Erstellung eines Energiebilanzberichts, der eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs und der Energiegewinnung (einschließlich Energieausfuhr) nach der jeweiligen Energiequelle (z. B. Elektrizität, Erdgas, Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung, erneuerbare Energien, importierte Wärme und/oder Kühlung) enthält. Er umfasst:

die Bestimmung der Energiegrenze der Prozesse;

Angaben zum Energieverbrauch anhand der angelieferten Energie;

Angaben zu der von der Anlage abgegebenen Energie;

Angaben zum Energiefluss (z. B. Sankey-Diagramme oder Energiebilanzen), aus denen hervorgeht, wie die Energie in den gesamten Prozessen genutzt wird.

BVT 11

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Heizen (einschließlich Erhitzung und Trocknung von Einsatzmaterialien sowie Erhitzung von Bädern und Verzinkungskesseln) besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der unten aufgeführten Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Konzeption und Betrieb

a)

Optimale Konstruktion des Ofens für die Erhitzung des Einsatzmaterials

Dazu gehören Techniken wie:

Optimierung der wichtigsten Eigenschaften des Ofens (z. B. Anzahl und Art der Brenner, Luftdichtigkeit und Isolierung mit geeigneten Feuerfestmaterialien);

Minimierung von Wärmeverlusten an den Ofentüren, z. B. durch die Verwendung mehrerer anhebbarer Segmente statt eines einzigen in Wärmeöfen mit Dauerbetrieb;

Minimierung der Anzahl der Einsatzmaterial tragenden Strukturen im Ofen (z. B. Träger, Gestelle) und Verwendung einer geeigneten Isolierung, um die Wärmeverluste durch die Wasserkühlung der tragenden Strukturen in Wärmeöfen mit Dauerbetrieb zu verringern.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Optimale Gestaltung des Verzinkungskessels

Dazu gehören Techniken wie:

gleichmäßige Erhitzung der Wände des Verzinkungskessels (z. B. durch Hochgeschwindigkeits- oder Strahlrohrbrenner);

Minimierung des Feuerungsaggregats des Ofens durch isolierte Außen- und Innenwände (z. B. Keramikauskleidung).

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

c)

Optimaler Betrieb des Verzinkungskessels

Dazu gehören Techniken wie:

Minimierung von Wärmeverlusten aus dem Verzinkungskessel bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten oder bei der Stückverzinkung, z. B. durch die Verwendung isolierter Abdeckungen während der Stillstandszeiten.

Allgemein anwendbar.

d)

Optimierung der Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Allgemein anwendbar.

e)

Automatisierung und Steuerung des Ofens

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Allgemein anwendbar.

f)

Managementsystem für Prozessgase

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Es wird der Heizwert von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung und/oder CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung verwendet.

Nur anwendbar, wenn Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung und/oder CO-reiches Gas aus der Ferrochromherstellung vorhanden sind.

g)

Haubenglühen mit 100 % Wasserstoff

Das Haubenglühen wird in Glühöfen mit 100 % Wasserstoff als Schutzgas mit erhöhter Wärmeleitfähigkeit durchgeführt.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

h)

Oxy-Fuel-Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Die Anwendbarkeit kann in Öfen für hochlegierten Stahl eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch die Konstruktion des Ofens und die Notwendigkeit eines Mindestabgasstroms eingeschränkt sein.

Nicht anwendbar in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

i)

Flammenlose Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Die Anwendbarkeit auf bestehende Anlagen kann durch die Konstruktion des Ofens (d. h. Volumen, Platz für die Brenner, Abstand zwischen den Brennern) und die Notwendigkeit eines Austauschs der feuerfesten Auskleidung eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann bei Prozessen eingeschränkt sein, bei denen eine genaue Kontrolle der Temperatur oder des Temperaturprofils erforderlich ist (z. B. Rekristallisation).

Nicht anwendbar in Öfen, die mit einer niedrigeren Temperatur als der für eine flammenlose Verbrennung erforderlichen Selbstentzündungstemperatur betrieben werden, oder in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

j)

Impulsbrenner

Die Wärmezufuhr zum Ofen wird durch die Brenndauer der Brenner oder durch das sequenzielle Starten der einzelnen Brenner gesteuert, anstatt die Verbrennungsluft- und Brennstoffströme zu regulieren.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

Wärmerückgewinnung aus Rauchgasen

k)

Vorerhitzung des Einsatzmaterials

Das Einsatzmaterial wird vorerhitzt, indem heiße Rauchgase direkt darauf geblasen werden.

Nur anwendbar für Wärmeöfen mit Dauerbetrieb. Nicht anwendbar in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

l)

Trocknung der Werkstücke

Bei der Stückverzinkung wird die Wärme der Rauchgase zum Trocknen der Werkstücke genutzt.

Allgemein anwendbar.

m)

Vorwärmen der Verbrennungsluft

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Dies kann zum Beispiel durch den Einsatz von Regenerativ- oder Rekuperativbrennern erreicht werden. Es gilt, ein Gleichgewicht zwischen der Maximierung der Wärmerückgewinnung aus Rauchgasen und der Minimierung der NOX-Emissionen zu erreichen.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch einen Mangel an Platz für den Einbau von Regenerativbrennern eingeschränkt sein.

n)

Wärmerückgewinnungskessel

Die Wärme der heißen Rauchgase wird zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser genutzt, das in anderen Prozessen (z. B. zum Beheizen von Beiz- und Fluxbädern), für Fernwärme oder zur Elektrizitätserzeugung verwendet wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch einen Mangel an Platz und/oder einen geeigneten Dampf- oder Heißwasserbedarf eingeschränkt sein.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.1, 1.3.1 und 1.4.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

Tabelle 1.1

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch für die Erhitzung des Einsatzmaterials beim Warmwalzen

Spezifische(s) Verfahren

Stahlerzeugnisse am Ende des Walzens

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Wiedererwärmung des Einsatzmaterials

Warmbänder

MJ/t

1 200 -1 500  (18)

Grobbleche

MJ/t

1 400 -2 000  (19)

Stangen, Stäbe

MJ/t

600 -1 900  (19)

Träger, Knüppel, Schienen, Rohre

MJ/t

1 400 -2 200

Zwischenerwärmung des Einsatzmaterials

 

 

Stangen, Stäbe, Rohre

MJ/t

100 -900

Nachträgliche Wärmebehandlung des Einsatzmaterials

Grobbleche

MJ/t

1 000 -2 000

Stangen, Stäbe

MJ/t

1 400 -3 000  (20)

Tabelle 1.2

BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch beim Glühen nach dem Kaltwalzen

Spezifische(s) Verfahren

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Glühen nach dem Kaltwalzen (Hauben- und Durchlaufglühen)

MJ/t

600 -1 200  (21)  (22)

Tabelle 1.3

BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch für die Erhitzung des Einsatzmaterials vor der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung

Spezifische(s) Verfahren

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Erhitzung des Einsatzmaterials vor der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung

MJ/t

700 -1 100  (23)

Tabelle 1.4

BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Energieverbrauch bei der Stückverzinkung

Spezifische(s) Verfahren

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Stückverzinkung

kWh/t

300 -800  (24)  (25)  (26)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.1.5.   Materialeffizienz

BVT 12

Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz bei der Entfettung und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter Entfettungslösung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Vermeiden oder Verringern der Notwendigkeit der Entfettung

a)

Verwendung von Einsatzmaterialien mit geringer Öl- und Fettkontamination

Die Verwendung von Einsatzmaterialien mit geringer Öl- und Fettkontamination verlängert die Lebensdauer der Entfettungslösung.

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein, wenn die Qualität des Einsatzmaterials nicht beeinflusst werden kann.

b)

Verwendung eines direkt befeuerten Ofens bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Blechen

Das Öl auf der Oberfläche des Blechs wird in einem direkt befeuerten Ofen verbrannt. Bei einigen hochwertigen Erzeugnissen oder bei Blechen mit hohem Restölgehalt kann es erforderlich sein, sie vor dem Einbringen in den Ofen zu entfetten.

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein, wenn ein sehr hohes Maß an Oberflächenreinheit und Zinkhaftung erforderlich ist.

Optimierung der Entfettung

c)

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Effizienz bei der Entfettung

Dazu gehören Techniken wie:

Überwachung und Optimierung der Temperatur und der Konzentration der Entfettungsmittel in der Entfettungslösung;

Verbesserung der Wirkung der Entfettungslösung auf das Einsatzmaterial (z. B. durch Bewegen des Einsatzmaterials, Rühren der Entfettungslösung oder durch den Einsatz von Ultraschall zur Erzeugung von Kavitation in der Lösung auf der zu entfettenden Oberfläche).

Allgemein anwendbar.

d)

Minimierung des Austrags von Entfettungslösung

Dazu gehören Techniken wie:

Verwendung von Abquetschrollen, z. B. bei der kontinuierlichen Entfettung von Bändern;

Einhaltung einer ausreichenden Abtropfzeit, z. B. durch langsames Anheben der Werkstücke.

Allgemein anwendbar.

e)

Entfettung durch Gegenstromkaskadenspülung

Die Entfettung erfolgt in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Bädern, wobei das Einsatzmaterial vom am stärksten kontaminierten Entfettungsbad in das sauberste verbracht wird.

Allgemein anwendbar.

Verlängerung der Lebensdauer der Entfettungsbäder

f)

Reinigung und Wiederverwendung der Entfettungslösung

Die Entfettungslösung wird durch Magnetabscheidung, Ölabscheidung (z. B. Skimmer, Ablaufrinnen, Wehre), Mikro- oder Ultrafiltration oder biologische Behandlung für die Wiederverwendung gereinigt.

Allgemein anwendbar.

BVT 13

Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz beim Beizen und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter saurer Beizlösung beim Erhitzen der sauren Beizlösung besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken und nicht in der direkten Einleitung von Dampf.

Technik

Beschreibung

a)

Säureerhitzung mit Wärmetauschern

Korrosionsbeständige Wärmetauscher werden zur indirekten Erhitzung, z. B. mit Dampf, in die saure Beizlösung getaucht.

b)

Erhitzen von Säure durch Tauchbrenner

Die Verbrennungsgase durchströmen die saure Beizlösung und setzen die Energie durch direkte Wärmeübertragung frei.

BVT 14

Die BVT zur Erhöhung der Materialeffizienz beim Beizen und zur Verringerung des Aufkommens an verbrauchter saurer Beizlösung besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Vermeiden oder Verringern der Notwendigkeit des Beizens

a)

Minimierung der Stahlkorrosion

Dazu gehören Techniken wie:

schnellstmögliche Kühlung des warmgewalzten Stahls, je nach Produktspezifikation;

Lagerung des Einsatzmaterials in überdachten Bereichen;

Begrenzung der Lagerdauer des Einsatzmaterials.

Allgemein anwendbar.

b)

Mechanische (Vor-)Entzunderung

Dazu gehören Techniken wie:

Kugelstrahlen;

Biegen;

Schleifen;

Bürsten;

Strecken und Richten.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

c)

Elektrolytisches Vorbeizen von hochlegiertem Stahl

Verwendung einer wässrigen Lösung von Natriumsulfat (Na2SO4) zur Vorbehandlung von hochlegiertem Stahl vor dem Beizen mit Mischsäure, um die Entfettung des Oberflächenoxidzunders zu beschleunigen und zu verbessern. Das Abwasser, das sechswertiges Chrom enthält, wird unter Anwendung der Technik unter BVT 31 Buchstabe f behandelt.

Nur anwendbar für das Kaltwalzen.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

Optimierung des Beizens

d)

Spülen nach alkalischer Entfettung

Die Übertragung der alkalischen Entfettungslösung in das Beizbad wird durch das Spülen des Einsatzmaterials nach der Entfettung verringert.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

e)

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Effizienz beim Beizen

Dazu gehören Techniken wie:

Optimierung der Beiztemperatur zur Maximierung der Beizgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Minimierung der Säureemissionen;

Optimierung der Zusammensetzung des Beizbads (z. B. Säure- und Eisenkonzentration);

Optimierung der Beizzeit, um ein Überbeizen zu vermeiden;

Vermeidung drastischer Veränderungen in der Zusammensetzung des Beizbades, indem es häufig mit frischer Säure aufgefüllt wird.

Allgemein anwendbar.

f)

Reinigung des Beizbades und Wiederverwendung der freien Säure

Es wird ein Reinigungskreislauf, z. B. mit Filtration, durchgeführt, um Partikel aus der sauren Beizlösung zu entfernen, gefolgt von der Rückgewinnung der freien Säure durch Ionenaustausch, z. B. mit Harzen.

Nicht anwendbar, wenn eine Kaskadenbeize (oder Ähnliches) verwendet wird, da dies zu einem sehr geringen Gehalt an freier Säure führt.

g)

Beizen durch Gegenstromkaskadenspülung

Das Beizen wird in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Bädern durchgeführt, wobei das Einsatzmaterial vom Bad mit der niedrigsten Säurekonzentration in das Bad mit der höchsten Konzentration verbracht wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

h)

Minimierung des Austrags von saurer Beizlösung

Dazu gehören Techniken wie:

Verwendung von Abquetschrollen, z. B. beim kontinuierlichen Beizen von Bändern;

Einhaltung einer ausreichenden Abtropfzeit, z. B. durch langsames Anheben der Werkstücke;

Verwendung von vibrierenden Walzdrahtspulen.

Allgemein anwendbar.

i)

Turbulenzbeizen

Dazu gehören Techniken wie:

Einspritzung der sauren Beizlösung mit hohem Druck über Düsen;

Umrühren der sauren Beizlösung durch eine Tauchturbine.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

j)

Verwendung von Beizinhibitoren

Der sauren Beizlösung werden Beizinhibitoren zugesetzt, um metallisch reine Teile des Einsatzmaterials vor Überbeizen zu schützen.

Nicht anwendbar auf hochlegierten Stahl.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

k)

Aktiviertes Beizen beim Beizen mit Salzsäure

Das Beizen wird mit einer niedrigen Salzsäurekonzentration (d. h. etwa 4-6 Gew.-%) und einer hohen Eisenkonzentration (d. h. etwa 120-180 g/l) bei Temperaturen von 20-25 °C durchgeführt.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.5

BVT-assoziierter Umweltleistungswert für den spezifischen Verbrauch saurer Beizlösung bei der Stückverzinkung

Saure Beizlösung

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Dreijahresdurchschnitt)

Salzsäure, 28 Gew.-%

kg/t

13 -30  (27)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

BVT 15

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Fluxen und zur Verringerung der zu entsorgenden Menge an verbrauchtem Flussmittel besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken a, b und c in Kombination mit der Technik d oder in Kombination mit der Technik e.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Spülen der Werkstücke nach dem Beizen

Bei der Stückverzinkung wird die Übertragung von Eisen in das Flussmittel durch Abspülen der Werkstücke nach dem Beizen verringert.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

b)

Optimierte Durchführung des Fluxens

Die chemische Zusammensetzung des Flussmittels wird häufig überwacht und angepasst.

Die Menge des verwendeten Flussmittels wird auf das Mindestmaß, das erforderlich ist, um die Produktspezifikationen zu erfüllen, verringert.

Allgemein anwendbar.

c)

Minimierung des Austrags von Flussmittel

Der Austrag des Flussmittels wird auf ein Mindestmaß reduziert, indem genügend Zeit zum Abtropfen vorgesehen wird.

Allgemein anwendbar.

d)

Entfernung von Eisen und Wiederverwendung des Flussmittels

Eisen wird unter Anwendung einer der folgenden Techniken aus dem Flussmittel entfernt:

elektrolytische Oxidation;

Oxidation unter Verwendung von Luft oder H2O2;

Ionenaustausch.

Nach der Entfernung des Eisens kann das Flussmittel wiederverwendet werden.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Stückverzinkungsanlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

e)

Rückgewinnung von Salzen aus verbrauchtem Flussmittel zur Herstellung von Flussmitteln

Das verbrauchte Flussmittel wird verwendet, um die darin enthaltenen Salze zurückzugewinnen und neues Flussmittel herzustellen. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Die Anwendbarkeit kann abhängig von der Verfügbarkeit eines Marktes eingeschränkt sein.

BVT 16

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und bei der Stückverzinkung sowie zur Verringerung des Abfallaufkommens besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Verringerung der Entstehung von Hartzink

Die Erzeugung von Hartzink wird reduziert, z. B. durch ausreichendes Spülen nach dem Beizen, Entfernung von Eisen aus dem Flussmittel (siehe BVT 15 Buchstabe d), Verwendung von Flussmitteln mit milder Beizwirkung und Vermeidung von lokaler Überhitzung im Verzinkungskessel.

b)

Vermeidung, Auffangen und Wiederverwendung von Zink-Spritzern bei der Stückverzinkung

Die Entstehung von Zink-Spritzern aus dem Verzinkungskessel wird durch die Minimierung der Übertragung des Flussmittels verringert (siehe BVT 26 Buchstabe b). Zink-Spritzer aus dem Kessel werden aufgefangen und wiederverwendet. Die Umgebung des Kessels wird sauber gehalten, um eine Verunreinigung der Spritzer zu vermeiden.

c)

Verringerung der Entstehung von Zinkasche

Die Bildung von Zinkasche, d. h. die Oxidation von Zink auf der Badoberfläche, wird reduziert, z. B.:

durch ausreichende Trocknung der Werkstücke/Drähte vor dem Eintauchen;

durch Vermeidung unnötiger Störungen des Bades während der Produktion, auch beim Abschöpfen;

beim kontinuierlichen Schmelztauchen von Drähten, indem die Badoberfläche, die mit Luft in Berührung kommt, durch eine schwimmende feuerfeste Abdeckung reduziert wird.

BVT 17

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der Menge des zu entsorgenden Abfalls aus der Phosphatierung und Passivierung besteht in der Anwendung der Technik a und einer der folgenden Techniken b oder c.

Technik

Beschreibung

Verlängerung der Lebensdauer der Behandlungsbäder

a)

Reinigung und Wiederverwendung der Phosphatierungs- oder Passivierungslösung

Ein Reinigungskreislauf, z. B. mit Filtration, wird durchgeführt, um die Phosphatierungs- oder Passivierungslösung zu reinigen, damit sie wiederverwendet werden kann.

Optimierung der Behandlung

b)

Verwendung der Walzenbeschichtung für Bänder

Die Walzenbeschichtung wird verwendet, um eine Passivierung durchzuführen oder eine phosphathaltige Schicht auf die Oberfläche von Bändern aufzutragen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle der Schichtdicke und damit einen verringerten Verbrauch von Chemikalien.

c)

Minimierung des Austrags der chemischen Lösung

Der Austrag der chemischen Lösung wird minimiert, z. B., indem die Bänder durch Abquetschrollen geführt werden oder indem eine ausreichende Abtropfzeit für die Werkstücke vorgesehen wird.

BVT 18

Die BVT zur Verringerung der Menge der zu entsorgenden verbrauchten sauren Beizlösung besteht in der Rückgewinnung verbrauchter saurer Beizlösungen (d. h. Salzsäure, Schwefelsäure und Mischsäure). Die Neutralisierung von verbrauchten sauren Beizlösungen oder die Verwendung von verbrauchten sauren Beizlösungen zur Emulsionsspaltung ist keine BVT.

Beschreibung

Zu den Techniken zur Rückgewinnung verbrauchter saurer Beizlösung vor Ort oder außerhalb des Standorts gehören:

i)

Sprührösten oder die Verwendung von Wirbelschichtreaktoren für die Rückgewinnung von Salzsäure;

ii)

Kristallisation von Eisen(III)-Sulfat für die Rückgewinnung von Schwefelsäure;

iii)

Sprührösten, Verdampfung, Ionenaustausch oder Diffusionsdialyse zur Rückgewinnung von Mischsäure;

iv)

Verwendung von verbrauchter saurer Beizlösung als Sekundärrohstoff (z. B. für die Herstellung von Eisenchlorid oder Pigmenten).

Anwendbarkeit

Wenn bei der Stückverzinkung die Verwendung von verbrauchter saurer Beizlösung als Sekundärrohstoff durch mangelnde Verfügbarkeit auf dem Markt eingeschränkt ist, kann in Ausnahmefällen eine Neutralisierung der verbrauchten sauren Beizlösung erfolgen.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Materialeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.2, 1.3.2, 1.4.2, 1.5.1 und 1.6.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.1.6.   Wasserverbrauch und Abwasseranfall

BVT 19

Die BVT zur Optimierung des Wasserverbrauchs, zur Verbesserung der Wiederverwendbarkeit des Wassers und zur Verringerung des Abwasseranfalls besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c bis h.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Wassermanagementplan und Prüfungen der Wassernutzung

Ein Wassermanagementplan und Prüfungen der Wassernutzung sind Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfassen:

Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser;

Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung;

Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (z. B. Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen).

Mindestens einmal jährlich werden Prüfungen der Wassernutzung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Wassermanagementplans erreicht werden.

Der Wassermanagementplan und die Prüfungen der Wassernutzung können in den Gesamtwassermanagementplan einer größeren Anlage (z. B. für die Eisen- und Stahlerzeugung) eingebunden werden.

Die Detailtiefe des Wassermanagementplans und der Prüfungen der Wassernutzung hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b)

Getrennthaltung von Wasserströmen

Alle Wasserströme (z. B. ablaufendes Oberflächenwasser, Prozesswasser, alkalisches oder saures Abwasser, verbrauchte Entfettungslösung) werden je nach Schadstoffgehalt und der erforderlichen Behandlungstechniken getrennt gesammelt. Abwasserströme, die ohne Behandlung aufbereitet werden können, werden von Abwasserströmen getrennt, die eine Behandlung erfordern.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch den Aufbau des Wassersammelsystems eingeschränkt sein.

c)

Minimierung der Verunreinigung des Prozesswassers durch Kohlenwasserstoffe

Die Verunreinigung des Prozesswassers durch Öl- und Schmiermittelverluste wird durch folgende Techniken minimiert:

öldichte Lager und Lagerdichtungen für Arbeitswalzen;

Leckage-Indikatoren;

regelmäßige Inspektionen und vorbeugende Instandhaltung von Pumpendichtungen, Rohrleitungen und Arbeitswalzen.

Allgemein anwendbar.

d)

Wiederverwendung und/oder Aufbereitung von Wasser

Wasserströme (z. B. Prozesswasser, Abwässer aus Nasswäschen oder Abschreckbädern) werden in geschlossenen oder halbgeschlossenen Kreisläufen wiederverwendet und/oder aufbereitet, falls dies nach der Behandlung erforderlich ist (siehe BVT 30 und BVT 31).

Der Grad der Wiederverwendung oder der Aufbereitung von Wasser ist durch die Wasserbilanz der Anlage, die Menge an Verunreinigungen und/oder die Eigenschaften der Wasserströme begrenzt.

e)

Gegenstromkaskadenspülung

Das Spülen erfolgt in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Bädern, wobei das Einsatzmaterial vom am stärksten kontaminierten Spülbad in das sauberste verbracht wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

f)

Aufbereitung oder Wiederverwendung von Spülwasser

Wasser vom Spülen nach dem Beizen oder Entfetten wird, falls erforderlich, nach der Behandlung als Zusatzwasser, Spülwasser oder, wenn die Säurekonzentration ausreichend hoch ist, zur Säurerückgewinnung in die vorhergehenden Prozessbäder zurückgeführt bzw. darin wiederverwendet.

Allgemein anwendbar.

g)

Behandlung und Wiederverwendung von öl- und zunderhaltigem Prozesswasser beim Warmwalzen

Öl- und zunderhaltige Abwässer aus Warmwalzwerken werden in verschiedenen Reinigungsschritten getrennt behandelt, darunter in Zundergruben, Absetzbecken, Zyklonen und Filtern, um Öl und Zunder zu trennen. Ein großer Teil des behandelten Wassers wird dabei wiederverwendet.

Allgemein anwendbar.

h)

Entzunderung durch Wasserstrahl, ausgelöst durch Sensoren beim Warmwalzen

Sensoren und Automatisierung werden eingesetzt, um die Position des Eingangsmaterials zu verfolgen und die Menge des Wassers für die Entzunderung, das durch die Wasserdüsen fließt, anzupassen.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.6

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für spezifischen Wasserverbrauch

Sektor

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Warmwalzen

m3/t

0,5 -5

Kaltwalzen

m3/t

0,5 -10

Drahtziehen

m3/t

0,5 -5

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung

m3/t

0,5 -5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.1.7.   Emissionen in die Luft

1.1.7.1.   Emissionen in die Luft durch Erhitzung

BVT 20

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Staubemissionen in die Luft durch Erhitzung besteht entweder in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder in der Anwendung der Technik a in Kombination mit der im Folgenden beschriebenen Technik b.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Staub- und Aschegehalt

Zu den Brennstoffen mit geringem Staub- und Aschegehalt gehören z. B. Erdgas, Flüssiggas, entstaubtes Hochofengas und entstaubtes Konvertergas.

Allgemein anwendbar.

b)

Begrenzung des Staubeintrags

Der Staubeintrag wird zum Beispiel durch folgende Faktoren brenzt:

soweit praktisch möglich, Verwendung von sauberem Einsatzmaterial oder Reinigung des Einsatzmaterials von losem Zunder und Staub vor der Beschickung des Ofens.

Minimierung der Staubentwicklung aufgrund von Schäden an der feuerfesten Auskleidung, z. B., indem der direkte Kontakt der Flammen mit der feuerfesten Auskleidung durch einen Keramiküberzug der feuerfesten Auskleidung vermieden wird;

Vermeidung des direkten Kontakts der Flammen mit dem Einsatzmaterial.

Vermeidung des direkten Kontakts der Flammen mit dem Einsatzmaterial ist bei direkt befeuerten Öfen nicht anwendbar.

Tabelle 1.7

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staubemissionen in die Luft durch Erhitzung des Einsatzmaterials

Parameter

Sektor

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert  (28)

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

Warmwalzen

mg/Nm3

< 2 -10

Kaltwalzen

< 2 -10

Drahtziehen

< 2 -10

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung

< 2 -10

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 21

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SO2-Emissionen in die Luft durch Erhitzung besteht in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder eines Brennstoffs bzw. einer Kombination von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt.

Beschreibung

Zu den Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt gehören zum Beispiel Erdgas, Flüssiggas, Hochofengas, Konvertergas und CO-reiches Gas aus der Ferrochromherstellung.

Tabelle 1.8

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste SO2-Emissionen in die Luft durch Erhitzung des Einsatzmaterials

Parameter

Sektor

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

SO2

Warmwalzen

mg/Nm3

50 -200  (29)  (30)

Kaltwalzen, Drahtziehen, kontinuierliche Schmelztauchveredelung von Blechen

20 -100  (29)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 22

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft durch Erhitzung bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen und der NH3-Emissionen bei Anwendung der selektiver nicht-katalytischen Reduktion (SNCR) und/oder selektiven katalytischen Reduktion (SCR) besteht in der Verwendung von Elektrizität aus nicht-fossilen Energiequellen oder in einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Verringerung der Emissionserzeugung

a)

Verwendung eines Brennstoffs oder einer Kombination von Brennstoffen mit geringem NOX-Bildungspotenzial

Zu den Brennstoffen mit geringem NOX-Bildungspotenzial gehören z. B. Erdgas, Flüssiggas, Hochofengas und Konvertergas.

Allgemein anwendbar.

b)

Automatisierung und Steuerung des Ofens

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

c)

Optimierung der Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein in Kombination mit anderen Techniken angewendet.

Allgemein anwendbar.

d)

Low-NOX-Brenner

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit aufgrund von konzeptionellen und/oder betriebsbedingten Beschränkungen eingeschränkt sein.

e)

Rauchgasrezirkulation

Rückführung (extern) eines Teils des Abgases in die Brennkammer, um dort einen Teil der frischen Verbrennungsluft zu ersetzen. Dies hat die doppelte Wirkung, dass einerseits die Temperatur gesenkt und andererseits der O2-Gehalt für die Stickstoffoxidation begrenzt und somit die Erzeugung von NOX eingeschränkt wird. Dies setzt die Zufuhr von Abgas aus dem Ofen in die Flamme voraus, damit der Sauerstoffgehalt verringert und somit die Temperatur der Flamme gesenkt wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

f)

Begrenzung der Temperatur der Luftvorwärmung

Die Begrenzung der Luftvorwärmtemperatur führt zu einer Verringerung der NOX-Konzentration der Emissionen. Es gilt, ein Gleichgewicht zwischen der Maximierung der Wärmerückgewinnung aus den Rauchgasen und der Minimierung der NOX-Emissionen zu erreichen.

Möglicherweise nicht anwendbar in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

g)

Flammenlose Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit auf bestehende Anlagen kann durch die Konstruktion des Ofens (d. h. Volumen, Platz für die Brenner, Abstand zwischen den Brennern) und die Notwendigkeit eines Austauschs der feuerfesten Auskleidung eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann bei Prozessen eingeschränkt sein, bei denen eine genaue Kontrolle der Temperatur oder des Temperaturprofils erforderlich ist (z. B. Rekristallisation).

Nicht anwendbar in Öfen, die mit einer niedrigeren Temperatur als der für eine flammenlose Verbrennung erforderlichen Selbstentzündungstemperatur betrieben werden, oder in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

h)

Oxy-Fuel-Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit kann in Öfen für hochlegierten Stahl eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch die Konstruktion des Ofens und die Notwendigkeit eines Mindestabgasstroms eingeschränkt sein.

Nicht anwendbar in Öfen, die mit Strahlrohrbrennern ausgestattet sind.

Abgasreinigung

i)

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann beim Haubenglühen aufgrund der unterschiedlichen Temperaturen während des Glühzyklus eingeschränkt sein.

j)

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR)

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch das optimale Temperaturfenster und die für die Reaktion erforderliche Verweilzeit eingeschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann beim Haubenglühen aufgrund der unterschiedlichen Temperaturen während des Glühzyklus eingeschränkt sein.

k)

Optimierung der Konzeption und der Durchführung von SNCR/SCR

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Nur anwendbar, wenn die SNCR/SCR zur Reduzierung von NOX-Emissionen verwendet wird.

Tabelle 1.9

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Warmwalzen

Parameter

Art des Brennstoffs

Spezifischer Prozess

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Indikativer Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

NOX

100 % Erdgas

Wiedererwärmung

mg/Nm3

Neue Anlagen: 80 -200

bestehende Anlagen: 100 -350

Keine indikativen Werte

Zwischenerwärmung

mg/Nm3

100 -250

Nachträgliche Wärmebehandlung

mg/Nm3

100 -200

Andere Brennstoffe

Wiedererwärmung, Zwischenerwärmung, nachträgliche Wärmebehandlung

mg/Nm3

100 -350  (31)

CO

100 % Erdgas

Wiedererwärmung

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -50

Zwischenerwärmung

mg/Nm3

10 -100

Nachträgliche Wärmebehandlung

mg/Nm3

10 -100

Andere Brennstoffe

Wiedererwärmung, Zwischenerwärmung, nachträgliche Wärmebehandlung

mg/Nm3

10 -50

Tabelle 1.10

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Kaltwalzen

Parameter

Art des Brennstoffs

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Indikativer Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

NOX

100 % Erdgas

mg/Nm3

100 -250  (32)

Keine indikativen Werte

Andere Brennstoffe

mg/Nm3

100 -300  (33)

CO

100 % Erdgas

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -50

Andere Brennstoffe

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -100

Tabelle 1.11

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials beim Drahtziehen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Indikativer Emissionswert

(Mittelwert über den Probenahmezeitraum)

NOX

mg/Nm3

100 -250

Keine indikativen Werte

CO

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -50

Tabelle 1.12

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Einsatzmaterials bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Indikativer Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

NOX

mg/Nm3

100 -300  (34)

Keine indikativen Werte

CO

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -100

Tabelle 1.13

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft und indikativer Emissionswert für gefasste CO-Emissionen in die Luft aus der Erhitzung des Verzinkungskessels bei der Stückverzinkung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Indikativer Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

NOX

mg/Nm3

70 -300

Keine indikativen Werte

CO

mg/Nm3

Kein BVT-assoziierter Emissionswert

10 -100

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.7.2.   Emissionen in die Luft durch Entfettung

BVT 23

Die BVT zur Verringerung der Emissionen von Ölnebel, Säuren und/oder Laugen aus der Entfettung beim Kaltwalzen und der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Blechen in die Luft besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a und der Behandlung der Abgase mithilfe der Technik b und/oder der Technik c (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Erfassung der Emissionen

a)

Geschlossene Entfettungstanks in Kombination mit Luftabsaugung bei kontinuierlicher Entfettung

Die Entfettung wird in geschlossenen Behältnissen durchgeführt und die Luft wird abgesaugt.

Abgasreinigung

b)

Nasswäsche

Siehe Abschnitt 1.7.2.

c)

Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.7.3.   Emissionen in die Luft durch Beizen

BVT 24

Die BVT zur Verringerung der Emissionen von Staub, Säuren (HCl, HF, H2SO4) und SOX in die Luft durch Beizen beim Warmwalzen, beim Kaltwalzen, bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung und beim Drahtziehen besteht in der Anwendung der Technik a oder b in Kombination mit der Technik c (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Erfassung der Emissionen

a)

Kontinuierliches Beizen in geschlossenen Behältern in Kombination mit Rauchgasabsaugung

Das kontinuierliche Beizen erfolgt in geschlossenen Behältern mit begrenzten Ein- und Auslassöffnungen für den Bandstahl oder den Stahldraht. Die Dämpfe aus den Beizbehältern werden abgesaugt.

b)

Diskontinuierliches Beizen in Behältern, die mit Deckeln oder Abdeckhauben ausgestattet sind, in Kombination mit einer Absaugung

Das diskontinuierliche Beizen erfolgt in Behältern, die mit Deckeln oder Abdeckhauben ausgestattet sind, die geöffnet werden können, um die Beschickung mit Walzdrahtspulen zu ermöglichen. Die Dämpfe aus den Beizbehältern werden abgesaugt.

Abgasreinigung

c)

Nasswäsche gefolgt von einem Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Tabelle 1.14

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von HCl, HF und SOX in die Luft durch Beizen beim Warmwalzen, beim Kaltwalzen und bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

HCl

mg/Nm3

< 2 -10  (35)

HF

mg/Nm3

< 1  (36)

SOX

mg/Nm3

< 1 -6  (37)

Tabelle 1.15

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste HCl- und SOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salzsäure oder Schwefelsäure beim Drahtziehen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

HCl

mg/Nm3

< 2 -10  (38)

SOX

mg/Nm3

< 1 -6  (39)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 25

Die BVT zur Verringerung der NOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salpetersäure (allein oder in Kombination mit anderen Säuren) und der NH3-Emissionen durch die Verwendung der SCR beim Warm- und Kaltwalzen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Verringerung der Emissionserzeugung

a)

Salpetersäurefreies Beizen von hochlegiertem Stahl

Beim Beizen von hochlegiertem Stahl wird die Salpetersäure vollständig durch ein starkes Oxidationsmittel (z. B. Wasserstoffperoxid) ersetzt.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Zusatz von Wasserstoffperoxid oder Harnstoff zur sauren Beizlösung

Wasserstoffperoxid oder Harnstoff wird direkt der sauren Beizlösung zugesetzt, um die NOX-Emissionen zu reduzieren.

Allgemein anwendbar.

Erfassung der Emissionen

c)

Kontinuierliches Beizen in geschlossenen Behältern in Kombination mit Rauchgasabsaugung

Das kontinuierliche Beizen erfolgt in geschlossenen Behältern mit begrenzten Ein- und Auslassöffnungen für den Bandstahl oder den Stahldraht. Die Dämpfe vom Beizbad werden abgesaugt.

Allgemein anwendbar.

d)

Diskontinuierliches Beizen in Behältern, die mit Deckeln oder Abdeckhauben ausgestattet sind, in Kombination mit Rauchgasabsaugung

Das diskontinuierliche Beizen erfolgt in Behältern, die mit Deckeln oder Abdeckhauben ausgestattet sind, die geöffnet werden können, um die Beschickung mit Walzdrahtspulen zu ermöglichen. Die Dämpfe aus den Beizbehältern werden abgesaugt.

Allgemein anwendbar.

Abgasreinigung

e)

Nasswäsche mit Zusatz eines Oxidationsmittels (z. B. Wasserstoffperoxid)

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Der Waschlösung wird ein Oxidationsmittel (z. B. Wasserstoffperoxid) zugesetzt, um die NOX-Emissionen zu reduzieren. Bei der Verwendung von Wasserstoffperoxid kann die entstehende Salpetersäure in die Beizbehälter zurückgeführt werden.

Allgemein anwendbar.

f)

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

g)

Optimierung der Konzeption und des Betriebs der SCR

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Nur anwendbar, wenn die SCR zur Reduzierung von NOX-Emissionen verwendet wird.

Tabelle 1.16

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste NOX-Emissionen in die Luft durch Beizen mit Salpetersäure (allein oder in Kombination mit anderen Säuren) beim Warm- und Kaltwalzen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

NOX

mg/Nm3

10 -200

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.7.4.   Emissionen in die Luft durch Schmelztauchen

BVT 26

Die BVT zur Verringerung von Staub- und Zinkemissionen in die Luft beim Schmelztauchen nach dem Fluxen bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und der Stückverzinkung besteht in der Verringerung von Emissionen mithilfe der Technik b oder der Techniken a und b, in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Techniken c oder d und in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik e (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Verringerung der Emissionserzeugung

 

a)

Raucharmes Flussmittel

Ammoniumchlorid in Flussmitteln wird teilweise durch Alkalichloride (z. B. Kaliumchlorid) ersetzt, um die Staubbildung zu verringern.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

b)

Minimierung der Verschleppung von Flussmittel

Dazu gehören Techniken wie:

genügend Zeit zum Abtropfen des Flussmittels (siehe BVT 15 Buchstabe c);

Trocknung vor dem Tauchen.

Allgemein anwendbar.

Erfassung der Emissionen

 

c)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Quelle

Die Luft aus dem Kessel wird abgesaugt, zum Beispiel mit einer seitlichen Haube oder durch Randabsaugung.

Allgemein anwendbar.

d)

Geschlossener Kessel in Kombination mit Luftabsaugung

Das Schmelztauchen findet in einem geschlossenen Kessel statt und die Luft wird abgesaugt.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann eingeschränkt sein, wenn die Einhausung ein bestehendes Transportsystem für Werkstücke bei der Stückverzinkung behindert.

Abgasreinigung

 

e)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.17

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft beim Schmelztauchen nach dem Fluxen bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Drähten und bei der Stückverzinkung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2 -5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.7.4.1.   Emissionen in die Luft durch Schmierung

BVT 27

Die BVT zur Vermeidung von Ölnebelemissionen in die Luft und zur Verringerung des Ölverbrauchs bei der Schmierung der Einsatzmaterialoberfläche besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Elektrostatische Schmierung

Das Öl wird durch ein elektrostatisches Feld auf die Metalloberfläche gesprüht, wodurch ein homogener Ölauftrag gewährleistet und die aufgetragene Ölmenge optimiert wird. Die Schmiermaschine ist geschlossen und das Öl, das sich nicht auf der Metalloberfläche ablagert, wird zurückgewonnen und innerhalb der Maschine wiederverwendet.

b)

Kontaktschmierung

Schmierwalzen, z. B. Filzrollen oder Abquetschrollen, werden in direktem Kontakt mit der Metalloberfläche verwendet.

c)

Schmierung ohne Druckluft

Öl wird mithilfe von Schnellschaltventilen mit Düsen nahe der Metalloberfläche aufgetragen.

1.1.7.5.   Emissionen in die Luft durch Nachbehandlung

BVT 28

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in die Luft durch Chemikalien-Bäder oder -Behälter bei der Nachbehandlung (d. h. Phosphatierung und Passivierung) besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a oder b und in diesem Fall in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik c und/oder der Technik d (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Erfassung der Emissionen

a)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Quelle

Die Emissionen aus den Lagerbehältern für Chemikalien und den chemischen Bädern werden erfasst, z. B. mit einer oder einer Kombination der folgenden Techniken:

seitliche Hauben oder Randabsaugung;

Behälter mit beweglichen Deckeln;

umschließende Hauben;

Aufstellung des Bads in geschlossenen Bereichen.

Die erfassten Emissionen werden anschließend abgesaugt.

Nur anwendbar, wenn die Behandlung durch Sprühen erfolgt oder wenn flüchtige Stoffe verwendet werden.

b)

Geschlossene Behälter in Kombination mit Luftabsaugung bei kontinuierlicher Nachbehandlung

Phosphatierung und Passivierung werden in geschlossenen Behältern durchgeführt und die Luft wird aus den Behältern abgesaugt.

Nur anwendbar, wenn die Behandlung durch Sprühen erfolgt oder wenn flüchtige Stoffe verwendet werden.

Abgasreinigung

c)

Nasswäsche

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

d)

Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

1.1.7.6.   Emissionen in die Luft durch Säurerückgewinnung

BVT 29

Die BVT zur Verringerung der Staub-, Säure- (HCl, HF), SO2- und NOX-Emissionen in die Luft durch die Rückgewinnung von verbrauchten Säuren (bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen) und der NH3-Emissionen durch die Verwendung der SCR besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung eines Brennstoffs oder einer Kombination von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt und/oder geringem NOX-Bildungspotenzial

Siehe BVT 21 und BVT 22 Buchstabe a.

Allgemein anwendbar.

b)

Optimierung der Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein in Kombination mit anderen Techniken angewendet.

Allgemein anwendbar.

c)

Low-NOX-Brenner

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit aufgrund von konzeptionellen und/oder betriebsbedingten Beschränkungen eingeschränkt sein.

d)

Nasswäsche gefolgt von einem Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Bei der Rückgewinnung von Mischsäure wird der Waschlösung eine Lauge zugesetzt, um Spuren von HF zu entfernen, und/oder ein Oxidationsmittel (z. B. Wasserstoffperoxid) wird der Waschlösung zugesetzt, um die NOX-Emissionen zu reduzieren. Bei der Verwendung von Wasserstoffperoxid kann die entstehende Salpetersäure in die Beizbehälter zurückgeführt werden.

Allgemein anwendbar.

e)

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

f)

Optimierung der Konzeption und des Betriebs der SCR

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Nur anwendbar, wenn die SCR zur Reduzierung von NOX-Emissionen verwendet wird.

Tabelle 1.18

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Emissionen von Staub, HCl, SO2 und NOX in die Luft bei der Rückgewinnung von verbrauchter Salzsäure durch Sprührösten oder durch den Einsatz von Wirbelschichtreaktoren

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2 -15

HCl

mg/Nm3

< 2 -15

SO2

mg/Nm3

< 10

NOX

mg/Nm3

50 -180

Tabelle 1.19

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, HF- und NOX-Emissionen in die Luft bei der Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten oder Verdampfung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

HF

mg/Nm3

< 1

NOX

mg/Nm3

50 -100  (40)

Staub

mg/Nm3

< 2 -10

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.8.   Emissionen in das Wasser

BVT 30

Die BVT zur Verringerung der Belastung mit organischen Schadstoffen in öl- oder schmierfettkontaminiertem Wasser (z. B. von Ölaustritten oder von der Reinigung von Walz- und Dressieremulsionen, Entfettungslösungen und Schmierfetten für das Drahtziehen), das einer weiteren Behandlung zugeführt wird (siehe BVT 31), besteht in der Trennung der organischen und der wässrigen Phase.

Beschreibung

Die organische Phase wird von der wässrigen Phase getrennt, z. B. durch Abschöpfen oder durch Emulsionsspaltung mit geeigneten Mitteln, Verdampfung oder Membranfiltration. Die organische Phase kann zur Energie- und Materialrückgewinnung genutzt werden (siehe z. B. BVT 34 Buchstabe f).

BVT 31

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in das Wasser besteht in der Behandlung der Abwässer durch Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik  (41)

Typische Zielschadstoffe

Vorbehandlung, primäre Behandlung und allgemeine Behandlung, z. B.:

a)

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Alle Schadstoffe

b)

Neutralisierung

Säuren, Laugen

c)

Physikalische Trennung, z. B. durch Rechen, Siebe, Sandfanganlagen, Fettabscheider, Hydrozyklone, Öl-Wassertrennung oder Absetzbecken

Grobe Feststoffe, suspendierte Feststoffe, Öl/Fett

Chemisch-physikalische Behandlung, z. B.

d)

Adsorption

Adsorbierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Quecksilber

e)

Chemische Fällung

Fällbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe, z. B. Metalle, Phosphor, Fluorid

f)

Chemische Reduktion

Reduzierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe wie sechswertiges Chrom

g)

Nanofiltrierung/Umkehrosmose

Lösliche, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe wie Salze, Metalle

Biologische Behandlung, z. B.

h)

Aerobe Behandlung

Biologisch abbaubare organische Verbindungen

Feststoffentfernung, z. B.

i)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene Metalle

j)

Sedimentation

k)

Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration)

l)

Flotation

Tabelle 1.20

BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen in ein aufnehmendes Gewässer

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

 (42)

Prozess(e), für den/die der BVT-assoziierte Emissionswert gilt

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

mg/l

5-30

Alle Prozesse

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)  (43)

mg/l

10-30

Alle Prozesse

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (43)

mg/l

30-90

Alle Prozesse

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)

mg/l

0,5-4

Alle Prozesse

Metalle

Cd

μg/l

1-5

Alle Prozesse  (44)

Cr

mg/l

0,01-0,1  (45)

Alle Prozesse  (44)

Cr(VI)

μg/l

10-50

Beizen von hochlegiertem Stahl oder Passivierung mit Chrom(VI)-Verbindungen

Fe

mg/l

1-5

Alle Prozesse

Hg

μg/l

0,1-0,5

Alle Prozesse  (44)

Ni

mg/l

0,01-0,2  (46)

Alle Prozesse  (44)

Pb

μg/l

5-20  (47)  (48)

Alle Prozesse  (44)

Sn

mg/l

0,01-0,2

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung unter Verwendung von Zinn

Zn

mg/l

0,05-1

Alle Prozesse  (44)

Gesamtphosphor (Pges)

mg/l

0,2-1

Phosphatierung

Fluorid (F-)

mg/l

1-15

Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen

Tabelle 1.21

BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen in ein aufnehmendes Gewässer

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

 (49)  (50)

Prozess(e), für den/die der BVT-assoziierte Emissionswert gilt

KW-Index

mg/l

0,5 -4

Alle Prozesse

Metalle

Cd

μg/l

1 -5

Alle Prozesse  (51)

Cr

mg/l

0,01 -0,1  (52)

Alle Prozesse  (51)

Cr(VI)

μg/l

10 -50

Beizen von hochlegiertem Stahl oder Passivierung mit Chrom(VI)-Verbindungen

Fe

mg/l

1 -5

Alle Prozesse

Hg

μg/l

0,1 -0,5

Alle Prozesse  (51)

Ni

mg/l

0,01 -0,2  (53)

Alle Prozesse  (51)

Pb

μg/l

5 -20  (54)  (55)

Alle Prozesse  (51)

Sn

mg/l

0,01 -0,2

Kontinuierliche Schmelztauchveredelung unter Verwendung von Zinn

Zn

mg/l

0,05 -1

Alle Prozesse  (51)

F-

mg/l

1 -15

Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

1.1.9.   Lärm und Erschütterungen

BVT 32

Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, zur Minderung von Lärmemissionen und Erschütterungen besteht in der Einführung und Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Managementplans für Lärm und Erschütterungen im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle nachstehenden Elemente beinhaltet:

i)

ein Protokoll mit angemessenen Maßnahmen und Fristen;

ii)

ein Protokoll für die Lärm- und Erschütterungsüberwachung;

iii)

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Lärm- und Erschütterungsereignissen, z. B. im Fall von Beschwerden;

iv)

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Lärm und Erschütterungen, das es ermöglicht, die Quellen festzustellen, Lärm- und Erschütterungsbelastung zu messen/zu prognostizieren, die Teil-Immissionspegel der Quellen zu beschreiben und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung durchzuführen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Lärm- oder Erschütterungsbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.

BVT 33

Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, zur Verminderung von Lärmemissionen und Erschütterungen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Geeignete Standorte von Geräten und Gebäuden

Das Lärmniveau lässt sich durch größere Abstände zwischen Lärmquelle und Immissionsort verringern, indem Gebäude zur Lärmabschirmung eingesetzt und Ein- oder Ausgänge der Gebäude versetzt werden.

Bei bestehenden Anlagen ist die Versetzung von Geräten und der Aus- und Eingänge der Gebäude aus Platzmangel und/oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht immer möglich.

b)

Betriebliche Maßnahmen

Dazu gehören Techniken wie:

Inspektion und Instandhaltung von Ausrüstungen;

Schließen von Türen und Fenstern in eingehausten Bereichen, soweit dies möglich ist;

Bedienung der Ausrüstung durch erfahrenes Personal;

Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten in den Nachtstunden, soweit dies möglich ist;

Vorkehrungen für den Lärmschutz, z. B. bei Produktions- und Instandhaltungsarbeiten, beim Transport und bei der Handhabung von Einsatzmaterialien und Materialien.

Allgemein anwendbar.

c)

Geräuscharme Ausrüstung

Dazu gehören Techniken wie die Verwendung von Direktantriebsmotoren, geräuscharmen Kompressoren, Pumpen und Ventilatoren.

 

d)

Ausrüstung für Lärm- und Erschütterungsschutz

Dazu gehören Techniken wie:

Schalldämpfer;

Lärm- und Erschütterungsisolierung der Ausrüstung;

Einhausung lärmintensiver Geräte (z. B. Flämm- und Schleifmaschinen, Drahtziehmaschinen, Luftdüsen);

Baumaterialien mit hohen Schalldämmeigenschaften (z. B. für Wände, Dächer, Fenster, Türen).

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

e)

Lärmminderung

Errichtung von Hindernissen zwischen Lärmquelle und Lärmempfängern (z. B. Schutzwände, Böschungen und Gebäude).

Nur anwendbar auf bestehende Anlagen, da neue Anlagen so konstruiert sein sollten, dass sich solche Maßnahmen erübrigen. Bei bestehenden Anlagen ist die Errichtung von Hindernissen aus Platzmangel möglicherweise nicht möglich.

1.1.10.   Rückstände

BVT 34

Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Vermeidung der Entsorgung von Metallen, Metalloxiden, ölhaltigen Schlämmen und Hydroxidschlämmen mithilfe der Technik a und einer geeigneten Kombination der Techniken b bis h (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Managementplan für Rückstände

Ein Managementplan für Rückstände ist Teil des UMS (siehe BVT 1). Er enthält verschiedene Maßnahmen 1) zur Minimierung des Anfalls von Rückständen, 2) zur Optimierung der Wiederverwendung, des Recyclings und/oder der Rückgewinnung von Rückständen und 3) zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.

Der Managementplan für Rückstände kann in den Gesamtmanagementplan für Rückstände einer größeren Anlage (z. B. für die Eisen- und Stahlerzeugung) eingebunden werden.

Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des Managementplan für Rückstände hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b)

Vorbehandlung von ölhaltigem Walzzunder zur weiteren Verwendung

Dazu gehören Techniken wie:

Brikettierung oder Pelletierung;

Reduzierung des Ölgehalts von ölhaltigem Walzzunder, z. B. durch Wärmebehandlung, Waschen, Flotation.

Allgemein anwendbar.

c)

Verwendung des Walzzunders

Der Walzzunder wird vor Ort oder außerhalb des Standorts gesammelt und verwendet, z. B. in der Eisen- und Stahlerzeugung oder in der Zementherstellung.

Allgemein anwendbar.

d)

Verwendung von Metallschrott

Metallschrott aus der mechanischen Bearbeitung (z. B. aus dem Entgraten und der Endbearbeitung) wird in der Eisen- und Stahlerzeugung verwendet. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Allgemein anwendbar.

e)

Recycling von Metall und Metalloxiden aus der trockenen Abgasreinigung

Die groben Fraktionen von Metallen und Metalloxiden, die aus der Trockenreinigung (z. B. Gewebefilter) von Abgasen aus der mechanischen Bearbeitung (z. B. Flämmen oder Schleifen) stammen, werden selektiv mit mechanischen Techniken (z. B. Sieben) oder Magnettechniken isoliert und z. B. in die Eisen- und Stahlerzeugung zurückgeführt. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Allgemein anwendbar.

f)

Verwendung von ölhaltigem Schlamm

Ölhaltige Restschlämme, z. B. aus der Entfettung, werden entwässert, um das darin enthaltene Öl für die stoffliche oder energetische Verwertung zurückzugewinnen. Ist der Wassergehalt gering, kann der Schlamm direkt verwendet werden. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Allgemein anwendbar.

g)

Wärmebehandlung von Hydroxidschlamm aus der Rückgewinnung von Mischsäure

Der bei der Rückgewinnung von Mischsäure anfallende Schlamm wird thermisch behandelt, um ein Material zu erzeugen, das reich an Calciumfluorid ist und in AOD-Konvertern verwendet werden kann.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Platzmangel eingeschränkt sein.

h)

Rückgewinnung und Wiederverwendung von Kugelstrahlmitteln

Bei der mechanischen Entzunderung durch Kugelstrahlen wird das Kugelstrahlmittel vom Zunder getrennt und wiederverwendet.

Allgemein anwendbar.

BVT 35

Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Schmelztauchveredelung besteht in der Vermeidung der Entsorgung von zinkhaltigen Rückständen durch die Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Recycling von Gewebefilterstaub

Staub aus Gewebefiltern, die Ammoniumchlorid und Zinkchlorid enthalten, wird gesammelt und wiederverwendet, z. B. zur Herstellung von Flussmitteln. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Nur anwendbar beim Schmelztauchen nach dem Fluxen.

Die Anwendbarkeit kann abhängig von der Verfügbarkeit eines Marktes eingeschränkt sein.

b)

Recycling von Zinkasche und Oberflächenschlacke

Metallisches Zink wird aus Zinkasche und Oberflächenschlacke durch Schmelzen in Rückgewinnungsöfen zurückgewonnen. Der verbleibende zinkhaltige Rückstand wird z. B. für die Herstellung von Zinkoxid verwendet. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Allgemein anwendbar.

c)

Recycling von Hartzink

Hartzink wird z. B. in der Nichteisenmetallindustrie zur Herstellung von Zink verwendet. Dies kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erfolgen.

Allgemein anwendbar.

BVT 36

Die BVT zur Verbesserung der Rezyklierbarkeit und des Verwertungspotenzials der zinkhaltigen Rückstände vom Schmelztauchen (d. h. Zinkasche, Oberflächenschlacke, Hartzink, Zink-Spritzer und Gewebefilterstaub) sowie zur Vermeidung oder Verringerung des mit ihrer Lagerung verbundenen Umweltrisikos besteht in der getrennten Lagerung dieser Rückstände voneinander und von anderen Rückständen,

wobei Gewebefilterstaub auf undurchlässigen Oberflächen, in eingeschlossenen Flächen und in geschlossenen Behältern/Säcken gelagert wird;

alle anderen genannten Rückstandsarten werden auf undurchlässigen Oberflächen und in überdachten Bereichen, die vor abfließendem Oberflächenwasser geschützt sind, gelagert werden.

BVT 37

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Texturierung von Arbeitswalzen besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Reinigung und Wiederverwendung von Schleifemulsion

Schleifemulsionen werden mithilfe von Schrägklärern oder Magnetabscheidern oder durch ein Sedimentations-/Klärverfahren behandelt, um den Schleifschlamm zu entfernen und die Schleifemulsion wiederzuverwenden.

b)

Behandlung von Schleifschlamm

Behandlung von Schleifschlämmen durch Magnetabscheidung zur Rückgewinnung von Metallpartikeln und Wiederverwertung von Metallen, z. B. für die Eisen- und Stahlerzeugung.

c)

Recycling von abgenutzten Arbeitswalzen

Abgenutzte Arbeitswalzen, die für die Texturierung ungeeignet sind, werden der Eisen- und Stahlerzeugung wieder zugeführt oder an den Hersteller zur Wiederverwertung zurückgegeben.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge sind in Abschnitt 1.4.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.2.    BVT-Schlussfolgerungen für das Warmwalzen

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.2.1.   Energieeffizienz

BVT 38

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Erhitzung von Einsatzmaterialien besteht in der Anwendung einer Kombination der in der BVT 11 genannten Techniken zusammen mit einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Endkonturnahes Gießen für Dünnbrammen und Trägerrohlinge mit anschließendem Walzen

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Nur anwendbar in Anlagen in der Nähe von Stranggussanlagen und unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Anlagengrundrisses und der Produktspezifikationen.

b)

Warm-/Direkteinsatz

Stranggegossene Stahlerzeugnisse werden direkt warm in die Wärmeöfen eingesetzt.

Nur anwendbar in Anlagen in der Nähe von Stranggussanlagen und unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Anlagengrundrisses und der Produktspezifikationen.

c)

Wärmerückgewinnung aus der Kühlung der Gestelle

Der Dampf, der bei der Kühlung der Gestelle, die das Einsatzmaterial in den Wärmeofen befördern, entsteht, wird abgezogen und in anderen Prozessen der Anlage verwendet.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch einen Mangel an Platz und/oder an einem geeigneten Dampfbedarf eingeschränkt sein.

d)

Wärmeerhaltung beim Transfer von Einsatzmaterial

Zwischen der Stranggussanlage und dem Wärmeofen sowie zwischen der Vorwalzstraße und der Fertigwalzstraße werden isolierte Abdeckungen eingesetzt.

Allgemein anwendbar innerhalb der Grenzen des Anlagengrundrisses.

e)

Coilboxen

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Allgemein anwendbar.

f)

Coil-Rückgewinnungsöfen

Coil-Rückgewinnungsöfen werden als Ergänzung zu Coilboxen eingesetzt, um die Walztemperatur von Coils wiederherzustellen und sie bei Unterbrechungen des Walzwerks wieder in eine normale Walzsequenz zu bringen.

Allgemein anwendbar.

g)

Stauchpresse

Siehe BVT 39 Buchstabe a.

Eine Stauchpresse wird eingesetzt, um die Energieeffizienz bei der Erhitzung des Einsatzmaterials zu erhöhen, da sie es ermöglicht, die Warmbeschickungsrate zu steigern.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen von Warmbandwalzwerken.

BVT 39

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Walzen besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Stauchpresse

Durch den Einsatz einer Stauchpresse vor der Vorwalzstraße kann die Warmbeschickungsrate deutlich erhöht werden, und dies führt zu einer gleichmäßigeren Breitenreduzierung sowohl an den Rändern als auch in der Mitte des Produkts. Die Form der fertigen Bramme ist nahezu rechteckig, wodurch die Anzahl der Walzstiche, die zum Erreichen der Produktspezifikationen erforderlich sind, erheblich verringert wird.

Nur anwendbar in Warmbandwalzwerken.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

b)

Computergestützte Walzoptimierung

Die Dickenreduzierung wird über einen Computer gesteuert, um die Anzahl der Walzstiche zu verringern.

Allgemein anwendbar.

c)

Verringerung der Walzreibung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Nur anwendbar in Warmbandwalzwerken.

d)

Coilboxen

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Allgemein anwendbar.

e)

Trio-Walzgerüst

Ein Trio-Walzgerüst erhöht die Querschnittsreduzierung pro Walzstich, wodurch die Anzahl der Walzstiche, die für die Herstellung von Walzdraht und Stabstahl erforderlich sind, insgesamt verringert wird.

Allgemein anwendbar.

f)

Endkonturnahes Gießen für Dünnbrammen und Trägerrohlinge mit anschließendem Walzen

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Nur anwendbar in Anlagen in der Nähe von Stranggussanlagen und unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Anlagengrundrisses und der Produktspezifikationen.

Tabelle 1.22

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beim Walzen

Stahlerzeugnisse am Ende des Walzens

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Warmbänder, Grobbleche

MJ/t

100-400

Stangen, Stäbe

MJ/t

100-500  (56)

Träger, Knüppel, Schienen, Rohre

MJ/t

100-300

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.2.2.   Materialeffizienz

BVT 40

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Aufbereitung von Einsatzmaterialien besteht in der Vermeidung oder, falls dies nicht durchführbar ist, in der Verringerung der Notwendigkeit der Aufbereitung durch Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Computergestützte Qualitätskontrolle

Die Qualität der Brammen wird von einem Computer kontrolliert, der die Anpassung der Gussbedingungen zur Minimierung von Oberflächenfehlern ermöglicht und dafür sorgt, dass nur der/die beschädigte(n) Bereich(e) manuell geflämmt werden muss, anstatt die gesamte Bramme zu flämmen.

Nur anwendbar in Stranggussanlagen.

b)

Quer- und Längsschneiden von Brammen

Die Brammen (oft in mehreren Breiten gegossen) werden vor dem Warmwalzen mithilfe von Schneidevorrichtungen, Spaltwalzen oder Brennern, die entweder manuell bedient oder auf einer Maschine montiert werden, geschnitten.

Möglicherweise nicht anwendbar für Brammen, die aus Blöcken hergestellt werden.

c)

Einfassung oder Beschnitt von keiligen Brammen

Keilige Brammen werden unter speziellen Einstellungen gewalzt, bei denen der Keil durch Einfassung (z. B. mit einer automatischen Breitenregelung oder einer Stauchpresse) oder durch Beschnitt beseitigt wird.

Möglicherweise nicht anwendbar für Brammen, die aus Blöcken hergestellt werden. Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

BVT 41

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Walzen für die Herstellung von Flacherzeugnissen besteht in der Verringerung des anfallenden Metallschrotts durch die Anwendung der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Optimierung des Zuschnitts

Der Zuschnitt des Einsatzmaterials nach dem Vorwalzen wird durch ein System zur Formvermessung (z. B. eine Kamera) kontrolliert, um die Menge des abgeschnittenen Materials zu minimieren.

b)

Kontrolle der Form des Einsatzmaterials beim Walzen

Alle Verformungen des Einsatzmaterials während des Walzens werden überwacht und gesteuert, um sicherzustellen, dass der gewalzte Stahl eine möglichst rechteckige Form hat und der Bedarf an Zuschneidung minimiert wird.

1.2.3.   Emissionen in die Luft

BVT 42

Die BVT zur Verringerung von Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft bei der mechanischen Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzundern, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeiten und Richten) sowie beim Flämmen und Schweißen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Techniken a und b und in diesem Fall in der Reinigung der Abgase mithilfe einer oder einer Kombination der Techniken c bis e (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Erfassung der Emissionen

 

a)

Geschlossenes Flämmen und Schleifen in Kombination mit Luftabsaugung

Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schleifen werden in eingehausten Bereichen (z. B. unter geschlossenen Abzugshauben) durchgeführt und die Luft wird abgesaugt.

Allgemein anwendbar.

b)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen vom Längsschneiden, Entzundern, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeiten, Richten und Schweißen werden z. B. mit einer Luftabsaugung mittels Haube oder Randabsaugung erfasst. Beim Vorwalzen oder Walzen können bei geringer Staubentwicklung, z. B. unter 100 g/h, stattdessen Wassersprühsysteme verwendet werden (siehe BVT 43).

Möglicherweise nicht anwendbar beim Schweißen bei geringer Staubentwicklung, z. B. unter 50 g/h.

Abgasreinigung

 

c)

Elektrofilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

d)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Möglicherweise nicht anwendbar bei Abgasen mit hohem Feuchtigkeitsgehalt.

e)

Nasswäsche

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.23

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, Blei- und Nickelemissionen in die Luft bei der mechanischen Bearbeitung (einschließlich Längsschneiden, Entzundern, Schleifen, Vorwalzen, Walzen, Fertigbearbeiten, Richten), Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2 -5  (57)

Ni

0,01 -0,1  (58)

Pb

0,01 -0,035  (58)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 43

Die BVT zur Verringerung der Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Vorwalzen und Walzen im Falle einer geringen Staubentwicklung (z. B. unter 100 g/h (siehe BVT 42 Buchstabe b) besteht in der Verwendung von Wassersprühsystemen.

Beschreibung

An der Auslaufseite einer jeden Vorwalz- oder Walzstraße sind Wassersprühsysteme installiert, um die Staubentwicklung zu verringern. Die Befeuchtung von Staubpartikeln erleichtert die Agglomeration und das Absetzen von Staub. Das Wasser wird am Boden des Walzgerüsts aufgefangen und aufbereitet (siehe BVT 31).

1.3.    BVT-Schlussfolgerungen für das Kaltwalzen

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.3.1.   Energieeffizienz

BVT 44

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz beim Walzen besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Kontinuierliches Walzen für niedriglegierten und legierten Stahl

Kontinuierliches Walzen (z. B. mit Tandemwalzwerken) wird anstelle des herkömmlichen diskontinuierlichen Walzens (z. B. mit Reversierwalzgerüsten) eingesetzt, was eine stabile Beschickung und weniger häufige Betriebsunterbrechungen ermöglicht.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen und wesentlichen Anlagenänderungen.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

b)

Verringerung der Walzreibung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Allgemein anwendbar.

c)

Computergestützte Walzoptimierung

Die Dickenreduzierung wird über einen Computer gesteuert, um die Anzahl der Walzstiche zu verringern.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.24

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Energieverbrauch beim Walzen

Stahlerzeugnisse am Ende des Walzens

Einheit

BVT-assoziierter Umweltleistungswert

(Jahresmittelwert)

Kaltgewalzte Coils

MJ/t

100 -300  (59)

Verpackungsstahl

MJ/t

250 -400

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.3.2.   Materialeffizienz

BVT 45

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge vom Walzen besteht in der Anwendung der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Überwachung und Anpassung der Qualität der Walzemulsion

Wichtige Eigenschaften der Walzemulsion (z. B. Ölkonzentration, pH-Wert, Größe der Emulsionströpfchen, Verseifungszahl, Säurekonzentration, Konzentration von Eisenfeinteilen, Konzentration von Bakterien) werden regelmäßig oder kontinuierlich überwacht, um Mängel in der Emulsionsqualität zu erkennen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Allgemein anwendbar.

b)

Verhinderung der Kontamination der Walzemulsion

Eine Kontamination der Walzemulsion wird durch Techniken verhindert wie:

regelmäßige Kontrolle und vorbeugende Instandhaltung des Hydrauliksystems und des Emulsionskreislaufs;

Reduzierung des Bakterienwachstums im Walzemulsionssystem durch regelmäßige Reinigung oder Betrieb bei niedrigen Temperaturen.

Allgemein anwendbar.

c)

Reinigung und Wiederverwendung von Walzemulsion

Partikel (z. B. Staub, Stahlsplitter und Zunder), die die Walzemulsion verunreinigen, werden in einem Reinigungskreislauf (in der Regel auf der Grundlage von Sedimentation in Kombination mit Filtration und/oder Magnetabscheidung) entfernt, um die Qualität der Emulsion zu erhalten, und die behandelte Walzemulsion wird wiederverwendet. Der Grad der Wiederverwendung wird durch den Gehalt an Verunreinigungen in der Emulsion begrenzt.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

d)

Optimale Wahl von Walzöl und des Emulsionssystems

Walzöl und Emulsionssysteme werden sorgfältig ausgewählt, um die optimale Leistung für den jeweiligen Prozess und das jeweilige Erzeugnis zu erzielen. Relevante Merkmale, die zu berücksichtigen sind, sind z. B.:

gute Schmierung;

Potenzial für einfache Trennung von Kontaminanten;

Stabilität der Emulsion und Dispersion des Öls in der Emulsion;

keine Zersetzung des Öls über eine lange Stillstandszeit.

Allgemein anwendbar.

e)

Minimierung des Verbrauchs von Öl/Walzemulsion

Der Verbrauch von Öl/Walzemulsion wird durch die folgenden Techniken minimiert:

Begrenzung der Ölkonzentration auf das für die Schmierung erforderliche Mindestmaß;

Begrenzung der Ölübertragung aus den vorhergehenden Werken (z. B. durch Trennung der Emulsionslager, Abschirmung der Walzgerüste);

Verwendung von Abstreifdüsen in Kombination mit einer Randabsaugung, um die Restemulsion und das Öl auf dem Band zu reduzieren.

Allgemein anwendbar.

1.3.3.   Emissionen in die Luft

BVT 46

Die BVT zur Verringerung von Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Abhaspeln, mechanischen Vorentzundern, Richten und Schweißen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a und in diesem Fall in der Behandlung der Abgase mithilfe der Technik b.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Erfassung der Emissionen

a)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen vom Abhaspeln, mechanischen Vorentzundern, Richten und Schweißen werden z. B. mit einer Luftabsaugung mittels Haube oder Randabsaugung erfasst.

Möglicherweise nicht anwendbar beim Schweißen bei geringer Staubentwicklung, z. B. unter 50 g/h.

Abgasreinigung

b)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.25

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, Nickel- und Bleiemissionen in die Luft beim Abhaspeln, mechanischen Vorentzundern, Richten und Schweißen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2 -5

Ni

0,01 -0,1  (60)

Pb

≤ 0,003  (60)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 47

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Ölnebelemissionen in die Luft beim Dressieren besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Trockendressieren

Beim Trockendressieren werden weder Wasser noch Schmiermittel verwendet.

Nicht anwendbar bei Weißblechverpackungen und anderen Erzeugnissen mit hohen Dehnungsanforderungen.

b)

Geringes Schmiervolumen beim Nassdressieren

Systeme mit geringem Schmiervolumen werden eingesetzt, um genau die Menge an Schmiermittel zu liefern, die zur Reduzierung der Reibung zwischen den Arbeitswalzen und dem Einsatzmaterial benötigt wird.

Die Anwendbarkeit kann im Falle von rostfreiem Stahl aufgrund von Produktspezifikationen eingeschränkt sein.

BVT 48

Die BVT zur Verringerung der Ölnebelemissionen in die Luft beim Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten besteht in der Anwendung der Technik a in Kombination mit der Technik b oder in Kombination mit den beiden Techniken b und c (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Erfassung der Emissionen

a)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen vom Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten werden z. B. mit einer Luftabsaugung mittels Haube oder Randabsaugung erfasst.

Abgasreinigung

b)

Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

c)

Ölnebelabscheider

Um das Öl von der Abluft zu trennen, werden Abscheider mit Leitblechen, Prallblechen oder Drahtgestricken verwendet.

Tabelle 1.26

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste TVOC-Emissionen in die Luft durch Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

TVOC

mg/Nm3

< 3-8

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.4.   BVT-Schlussfolgerungen für Drahtziehen

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.4.1.   Energieeffizienz

BVT 49

Die BVT zur Steigerung der Energie- und Materialeffizienz von Bleibädern besteht in der Verwendung einer schwimmenden Schutzschicht auf der Oberfläche der Bleibäder oder von Behälterabdeckungen.

Beschreibung

Schwimmende Schutzschichten und Behälterabdeckungen reduzieren Wärmeverluste und Bleioxidation auf ein Mindestmaß.

1.4.2.   Materialeffizienz

BVT 50

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge beim Nassziehen besteht in der Reinigung und Wiederverwendung des Schmiermittels für das Drahtziehen.

Beschreibung

Ein Reinigungskreislauf, z. B. mit Filtration und/oder Zentrifugation, wird verwendet, um das Schmiermittel für das Drahtziehen zur Wiederverwendung zu reinigen.

1.4.3.   Emissionen in die Luft

BVT 51

Die BVT zur Verringerung der Staub- und Bleiemissionen von Bleibädern in die Luft besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Verringerung der Emissionserzeugung

a)

Minimierung der Übertragung von Blei

Zu den Techniken gehören die Verwendung von Anthrazitkies zum Abschaben von Blei und die Kopplung des Bleibads mit dem In-Line-Beizen.

b)

Schwimmende Schutzschicht oder Behälterabdeckung

Siehe BVT 49.

Schwimmende Schutzschichten und Behälterabdeckungen reduzieren auch die Emissionen in die Luft.

Erfassung der Emissionen

c)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen aus dem Bleibad werden erfasst, zum Beispiel mit Luftabsaugung mittels Haube oder Randabsaugung.

Abgasreinigung

d)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Tabelle 1.27

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub- und Bleiemissionen in die Luft aus Bleibädern

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2-5

Pb

mg/Nm3

≤ 0,5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 52

Die BVT zur Verringerung der Staubemissionen in die Luft durch schmierstofffreies Drahtziehen besteht in der Erfassung der Emissionen mithilfe der Technik a oder b und in der Reinigung der Abgase mithilfe der Technik c (siehe unten).

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Erfassung der Emissionen

a)

Geschlossene Drahtziehmaschine in Kombination mit Luftabsaugung

Die gesamte Drahtziehmaschine ist eingehaust, um die Ausbreitung von Staub zu vermeiden, und die Luft wird abgesaugt.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch den Anlagengrundriss eingeschränkt sein.

b)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen der Drahtziehmaschine werden erfasst, zum Beispiel mit Luftabsaugung mittels Haube oder Randabsaugung.

Allgemein anwendbar.

Abgasreinigung

c)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar.

Tabelle 1.28

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch schmierstofffreies Drahtziehen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

Staub

mg/Nm3

< 2 -5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

BVT 53

Die BVT zur Verminderung der Ölnebelemissionen aus Ölabschreckbädern in die Luft besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Erfassung der Emissionen

a)

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Emissionsquelle

Die Emissionen aus den Ölabschreckbädern werden z. B. mit einer seitlichen Haube oder durch Randabsaugung erfasst.

Abgasreinigung

b)

Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.4.4.   Rückstände

BVT 54

Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Vermeidung der Entsorgung von bleihaltigen Rückständen durch deren Recycling, z. B. in der Nichteisenmetallindustrie zur Herstellung von Blei.

BVT 55

Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung des Umweltrisikos im Zusammenhang mit der Lagerung von bleihaltigen Rückständen aus Bleibädern (z. B. Schutzschichtmaterialien und Bleioxide) besteht in der getrennten Lagerung bleihaltiger Rückstände von anderen Rückständen, auf undurchlässigen Oberflächen und in geschlossenen Bereichen oder in geschlossenen Behältern.

1.5.    BVT-Schlussfolgerungen für die kontinuierliche Schmelztauchveredelung von Blechen und Drähten

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.5.1.   Materialeffizienz

BVT 56

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim kontinuierlichen Schmelztauchen von Bändern besteht in der Vermeidung einer übermäßigen Beschichtung mit Metallen mithilfe der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Abstreifdüsen für die Kontrolle der Schichtdicke

Nach dem Verlassen des Bades mit geschmolzenem Zink blasen Luftdüsen, die sich über die Breite des Bandes erstrecken, das überschüssige Beschichtungsmetall von der Bandoberfläche zurück in den Verzinkungskessel.

b)

Stabilisierung des Bandes

Die Effizienz der Entfernung von überschüssigem Beschichtungsmetall durch Abstreifdüsen wird verbessert, indem die Schwingungen des Bandes begrenzt werden, z. B. durch Erhöhung der Bandspannung, Verwendung von schwingungsarmen Topflagern oder Verwendung elektromagnetischer Stabilisatoren.

BVT 57

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim kontinuierlichen Schmelztauchen von Drähten besteht in der Vermeidung einer übermäßigen Beschichtung mit Metallen mithilfe einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Abwischen mit Luft oder Stickstoff

Nach dem Verlassen des Bades mit geschmolzenem Zink blasen kreisförmige Düsen Luft oder Gas um den Draht herum, damit das überschüssige Beschichtungsmetall von der Drahtoberfläche zurück in den Verzinkungskessel gelangt.

b)

Mechanisches Abwischen

Nach dem Verlassen des Bades mit geschmolzenem Zink wird der Draht durch Abstreifvorrichtungen/-material (z. B. Klötze, Düsen, Ringe, Holzkohlegranulat) geführt, die das überschüssige Beschichtungsmetall von der Drahtoberfläche zurück in den Verzinkungskessel befördern.

1.6.    BVT-Schlussfolgerungen für die Stückverzinkung

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.6.1.   Rückstände

BVT 58

Die BVT zur Vermeidung der Entstehung von verbrauchten Säuren mit hohen Zink- und Eisenkonzentrationen oder, wo dies nicht möglich ist, zur Verringerung der Menge der zu entsorgenden Säuren besteht in der getrennten Durchführung von Beizen und Entzinken.

Beschreibung

Beizen und Entzinken werden in separaten Behältern durchgeführt, um die Entstehung von verbrauchten Säuren mit hohen Zink- und Eisenkonzentrationen zu verhindern bzw. um die Menge der zu entsorgenden Säuren zu verringern.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein, wenn zusätzliche Behälter für das Entzinken benötigt werden.

BVT 59

Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Menge an verbrauchter Entzinkungslösung mit hohen Zinkkonzentrationen besteht in der Rückgewinnung der verbrauchten Entzinkungslösung und/oder des darin enthaltenen ZnCl2 und NH4Cl.

Beschreibung

Zu den Techniken zur Rückgewinnung verbrauchter Entzinkungslösungen mit hohen Zinkkonzentrationen vor Ort oder außerhalb des Standorts gehören die folgenden:

Zinkentfernung durch Ionenaustausch Die behandelte Säure kann zum Beizen verwendet werden, während die ZnCl2- und NH4Cl-haltige Lösung, die bei der Entfernung des Ionenaustauscherharzes entsteht, zum Fluxen verwendet werden kann.

Zinkentfernung durch Solventextraktion Die behandelte Säure kann zum Beizen verwendet werden, während das zinkhaltige Konzentrat, das beim Entzinken und Verdampfen entsteht, für andere Zwecke verwendet werden kann.

1.6.2.   Materialeffizienz

BVT 60

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz beim Schmelztauchen besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Optimierte Tauchzeit

Die Tauchzeit ist auf die Dauer begrenzt, die erforderlich ist, um die spezifizierte Schichtdicke zu erreichen.

b)

Langsame Entnahme der Werkstücke aus dem Bad

Durch die langsame Entnahme der verzinkten Werkstücke aus dem Verzinkungskessel wird der Abfluss verbessert und Zink-Spritzer werden reduziert.

BVT 61

Die BVT zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge, die durch das Abblasen von überschüssigem Zink von verzinkten Rohren entsteht, besteht in der Rückgewinnung von zinkhaltigen Partikeln und ihrer Wiederverwendung im Verzinkungskessel oder in ihrer Weiterleitung zur Zinkrückgewinnung.

1.6.3.   Emissionen in die Luft

BVT 62

Die BVT zur Verringerung der HCl-Emissionen in die Luft beim Beizen und Entzinken in der Stückverzinkung besteht in der Kontrolle der Betriebseinstellungen (d. h. Temperatur und Säurekonzentration im Bad) und der Anwendung der folgenden Techniken in der folgenden Reihenfolge:

Technik a in Verbindung mit Technik c;

Technik b in Verbindung mit Technik c;

Technik d in Verbindung mit Technik b;

Technik d.

Die Technik d ist nur in bestehenden Anlagen und unter der Voraussetzung BVT, dass sie mindestens einen gleichwertigen Umweltschutz im Vergleich zur Anwendung der Technik c in Kombination mit der Technik a oder b sicherstellt.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Erfassung der Emissionen

a)

Geschlossener Vorbehandlungsbereich mit Absaugung

Der gesamte Vorbehandlungsbereich (z. B. Entfetten, Beizen, Fluxen) ist eingehaust und die Dämpfe werden aus der Einhausung abgesaugt.

Nur anwendbar bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen

b)

Absaugung mittels seitlicher Hauben oder Randabsaugung

Die Säuredämpfe aus den Beizbehältern werden mit seitlichen Hauben oder mittels Randabsaugung am Rand der Beizbehälter abgesaugt. Dazu können auch Emissionen aus Entfettungsbädern gehören.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch Platzmangel eingeschränkt sein.

Abgasreinigung

c)

Nasswäsche gefolgt von einem Tropfenabscheider

Siehe Abschnitt 1.7.2.

Allgemein anwendbar

Verringerung der Emissionserzeugung

d)

Eingeschränkter Betriebsbereich für offene Salzsäurebeizbäder

Salzsäurebäder werden ausschließlich innerhalb des Temperatur- und HCl-Konzentrationsbereichs betrieben, der durch die folgenden Bedingungen bestimmt wird:

a)

4 °C < T < (80 – 4 w) °C;

b)

2 Gew.-% < w < (20 – T/4) Gew.-%,

wobei T die Temperatur der sauren Beizlösung, ausgedrückt in °C, und w die HCl-Konzentration in Gew.-% ist.

Die Temperatur des Bades wird mindestens einmal täglich gemessen. Die HCl-Konzentration im Bad wird jedes Mal gemessen, wenn frische Säure aufgefüllt wird, in jedem Fall aber mindestens einmal wöchentlich. Zur Begrenzung der Verdunstung wird die Luftbewegung über der Badoberfläche (z. B. durch Belüftung) auf ein Mindestmaß reduziert.

Allgemein anwendbar

Tabelle 1.29

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste HCl-Emissionen in die Luft beim Beizen und Entzinken mit Salzsäure in der Stückverzinkung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

HCl

mg/Nm3

< 2 -6

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.6.4.   Einleitung von Abwasser

BVT 63

Die Ableitung von Abwasser aus der Stückverzinkung ist nicht BVT.

Beschreibung

Es fallen nur flüssige Reststoffe (z. B. verbrauchte saure Beizlösung, verbrauchte Entfettungslösungen und verbrauchtes Flussmittel) an. Diese Rückstände werden gesammelt. Sie werden in geeigneter Weise für das Recycling oder die Rückgewinnung behandelt und/oder der Entsorgung zugeführt (siehe BVT 18 und BVT 59).

1.7.    Beschreibung von Techniken

1.7.1.   Techniken zur Erhöhung der Energieeffizienz

Technik

Beschreibung

Coilboxen

Zwischen der Vorwalzstraße und der Fertigwalzstraße werden isolierte Boxen aufgestellt, um die Temperaturverluste des Einsatzmaterials beim Auf- und Abwickeln auf ein Mindestmaß zu reduzieren und geringere Walzkräfte in den Warmbandwalzwerken zu ermöglichen.

Optimierung der Verbrennung

Maßnahmen zur Maximierung der Effizienz der Energieumwandlung im Ofen bei gleichzeitiger Minimierung der Emissionen (insbesondere von CO). Dies wird durch eine Kombination verschiedener Techniken erreicht, u. a. einer guten Konstruktion des Ofens, Optimierung der Temperatur (z. B. effiziente Mischung von Brennstoff und Verbrennungsluft) und der Verweildauer in der Verbrennungszone sowie Automatisierung und Steuerung des Ofens.

Flammenlose Verbrennung

Die flammenlose Verbrennung wird erreicht, indem Brennstoff und Verbrennungsluft separat mit hoher Geschwindigkeit in die Verbrennungskammer des Ofens eingespritzt werden, um die Flammenbildung zu unterdrücken und die Bildung von thermischem NOX zu reduzieren und gleichzeitig eine gleichmäßigere Wärmeverteilung in der Kammer zu erreichen. Die flammenlose Verbrennung kann in Kombination mit der Oxy-Fuel-Verbrennung eingesetzt werden.

Automatisierung und Steuerung des Ofens

Der Erhitzungsprozess wird durch den Einsatz eines Computersystems optimiert, das in Echtzeit wichtige Parameter wie die Temperatur des Ofens und des Einsatzmaterials, das Luft-Brennstoff-Verhältnis und den Druck im Ofen kontrolliert.

Endkonturnahes Gießen für Dünnbrammen und Trägerrohlinge mit anschließendem Walzen

Dünnbrammen und Trägerrohlinge werden durch die Kombination von Gießen und Walzen in einem Prozessschritt hergestellt. Dadurch muss das Einsatzmaterial vor dem Walzen nicht mehr erwärmt und die Anzahl der Walzstiche kann reduziert werden.

Optimierung der Konzeption und der Durchführung von SNCR/SCR

Optimierung des Reaktionsmittel-zu-NOX-Verhältnisses über den Querschnitt des Ofens oder Kanals, der Größe der Reaktionsmitteltropfen und des Temperaturfensters, in dem das Reaktionsmittel eingespritzt wird.

Oxy-Fuel-Verbrennung

Die Verbrennungsluft wird ganz oder teilweise durch reinen Sauerstoff ersetzt. Die Oxy-Fuel-Verbrennung kann in Kombination mit der flammenlosen Verbrennung eingesetzt werden.

Vorwärmen der Verbrennungsluft

Ein Teil der aus dem Verbrennungsabgas zurückgewonnen Wärme wird zum Vorheizen der in der Verbrennung genutzten Luft wiedergewonnen.

Managementsystem für Prozessgase

Ein System, mit dem die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung je nach Verfügbarkeit zu den Öfen für die Einsatzmaterialien geleitet werden können.

Rekuperativbrenner

Rekuperativbrenner verwenden verschiedene Arten von Rekuperatoren (z. B. Wärmetauscher mit Strahlung, Konvektion, Kompakt- oder Strahlrohrbrennern) zur direkten Rückgewinnung von Wärme aus den Rauchgasen, die dann zur Vorwärmung der Verbrennungsluft verwendet wird.

Verringerung der Walzreibung

Die Walzöle werden sorgfältig ausgewählt. Es werden reine Öl- und/oder Emulsionssysteme verwendet, um die Reibung zwischen den Arbeitswalzen und dem Einsatzmaterial zu verringern und den Ölverbrauch auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Beim Warmwalzen wird dies in der Regel in den ersten Phasen der Fertigwalzstraße durchgeführt.

Regenerativbrenner

Regenerativbrenner bestehen aus zwei Brennern, die abwechselnd betrieben werden und die Schichten aus feuerfesten oder keramischen Materialien enthalten. Während ein Brenner in Betrieb ist, wird die Wärme des Rauchgases von den feuerfesten oder keramischen Materialien des anderen Brenners absorbiert und dann zum Vorwärmen der Verbrennungsluft verwendet.

Wärmerückgewinnungskessel

Die Wärme der heißen Abgase wird zur Dampferzeugung in einem Wärmerückgewinnungskessel genutzt. Der erzeugte Dampf wird in anderen Prozessen der Anlage, zur Versorgung eines Dampfnetzes oder zur Elektrizitätserzeugung in einem Kraftwerk verwendet.

1.7.2.   Techniken zur Reduzierung von Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Optimierung der Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Tropfenabscheider

Tropfenabscheider sind Filtereinrichtungen, die mitgerissene Flüssigkeitströpfchen aus einem Gasstrom entfernen. Sie bestehen aus einem Gewebe aus Metall- oder Kunststoffdraht mit einer hochspezifischen Oberfläche. Die im Gasstrom vorhandenen kleinen Tröpfchen treffen durch ihre Eigendynamik auf dem Draht auf und bilden dort größere Tropfen.

Elektrofilter

Elektrofilter funktionieren so, dass die Partikel in einem elektrischen Feld geladen und voneinander getrennt werden. Elektrofilter können unter ganz unterschiedlichen Bedingungen eingesetzt werden. Die Filterleistung kann von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe) und den vorgeschalteten Partikelfiltern abhängen. Sie umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Elektrofilter können trocken oder nass betrieben werden, je nachdem, welche Technik zur Abscheidung des Staubs von den Elektroden verwendet wird. Nasselektrofilter werden in der Regel in der Polierphase eingesetzt, um Reststaub und Tröpfchen nach der Nasswäsche zu entfernen.

Gewebefilter

Gewebefilter, häufig auch als Schlauchfilter bezeichnet, bestehen aus porösem Gewebe oder Filz. Gase werden hindurch geleitet, um Partikel zu entfernen. Je nach Art der Abgase und der höchstmöglichen Betriebstemperatur sind Filter mit dafür geeignetem Gewebe auszuwählen.

Flammenlose Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Automatisierung und Steuerung des Ofens

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Low-NOX-Brenner

Diese Technik, die auch Ultra-Low-NOX-Brenner einschließt, beruht auf dem Prinzip der Reduzierung der Spitzentemperatur der Flammen; Durch das Vermischen von Luft und Brennstoff wird die Verfügbarkeit von Sauerstoff verringert und die Spitzentemperatur der Flammen gesenkt. Auf diese Weise wird die Umwandlung des brennstoffgebundenen Stickstoffs in NOX und die Bildung von thermischem NOX verzögert, dabei aber eine hohe Verbrennungseffizienz aufrechterhalten.

Optimierung der Konzeption und der Durchführung von SNCR/SCR

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Oxy-Fuel-Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Die SCR-Technik beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Harnstoff oder Ammoniak in einem Katalysatorbett bei einer optimalen Betriebstemperatur von ca. 300 °C-450 °C. Es können mehrere Katalysatorschichten verwendet werden. Eine stärkere NOX-Reduktion wird durch den Einsatz mehrerer Katalysatorschichten erreicht.

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR)

Die SNCR beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen. Zur Erzielung einer optimalen Reaktion wird das Betriebstemperaturfenster zwischen 800 °C und 1 000 °C gehalten.

Nasswäsche

Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Gasstrom durch Massentransfer in ein flüssiges Lösungsmittel, häufig Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). In manchen Fällen können Verbindungen aus dem Lösungsmittel zurückgewonnen werden.

1.7.3.   Techniken zur Reduzierung von Emissionen in das Wasser

Technik

Beschreibung

Adsorption

Entfernung löslicher Stoffe (gelöste Stoffe) aus dem Abwasser durch Übertragung auf die Oberfläche fester, hochporöser Partikel (üblicherweise Aktivkohle).

Aerobe Behandlung

Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mit Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. In Gegenwart von gelöstem Sauerstoff — eingespritzt in Form von Luft oder reinem Sauerstoff — werden die organischen Verbindungen in Kohlenstoffdioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Metaboliten und Biomasse umgewandelt.

Chemische Fällung

Umwandlung gelöster Schadstoffe in eine unlösliche Verbindung durch Zugabe von Fällungsmitteln. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. Falls erforderlich, kann eine Mikro- oder Ultrafiltration folgen. Multivalente Metallionen (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorfällung verwendet.

Chemische Reduktion

Die Umwandlung von Schadstoffen durch chemische Reduktion von Agenzien in ähnliche, aber weniger schädliche oder gefährliche Verbindungen.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden.

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Ausgleich von Zuflüssen und Schafstofffrachten am Zulauf der Abwasserendbehandlung durch die Verwendung von Ausgleichsbecken. Die Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung kann dezentralisiert erfolgen oder nach anderen Techniken durchgeführt werden.

Filtration

Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration.

Flotation

Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft.

Nanofiltration

Filtrationsverfahren, bei dem Membranen mit Porengröße von etwa 1 nm verwendet werden.

Neutralisierung

Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) werden im Allgemeinen zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisation kann es zur Fällung bestimmter Stoffe kommen.

Physikalische Trennung

Trennung von groben Feststoffen, Schwebstoffen und/oder Metallpartikeln aus dem Abwasser mithilfe von z. B. Rechen, Sieben, Sandfanganlagen, Fettabscheidern, Hydrozyklonen, Öl-/Wassertrennung oder Absetzbecken.

Umkehrosmose

Membranverfahren, bei dem ein Druckunterschied zwischen den durch die Membran getrennten Kompartimenten dazu führt, dass Wasser aus der stärker konzentrierten Lösung in die weniger konzentrierte fließt.

Sedimentierung

Abscheidung von Schwebeteilchen und Schwebstoffen durch schwerkraftbedingtes Absetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)  Für Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung und/oder eine Mittelung von drei aufeinanderfolgenden Messungen aus Gründen der Probenahme oder Analyse und/oder aufgrund der Betriebsbedingungen nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren angewendet werden.

(4)  Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen unter Normalbetrieb durchgeführt.

(5)  Die Überwachung ist nicht anwendbar, wenn nur Elektrizität verwendet wird.

(6)  Wenn die Messungen kontinuierlich erfolgen, gelten die folgenden allgemeinen EN-Normen: EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und EN 14181.

(7)  Erfolgen die Messungen kontinuierlich, gilt auch EN 13284-2.

(8)  Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungshäufigkeit angesetzt werden; Überwachungen müssen jedoch mindestens einmal im Dreijahreszeitraum stattfinden.

(9)  Falls die Techniken a und b in der BVT 62 nicht anwendbar sind, wird die HCl-Konzentration in der Gasphase über dem Beizbad mindestens einmal jährlich gemessen.

(10)  Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 aufgeführten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(11)  Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn nur Erdgas als Brennstoff verwendet wird oder wenn nur Elektrizität verwendet wird.

(12)  Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.

(13)  Überwacht wird nur bei Direkteinleitung in ein aufnehmendes Gewässer.

(14)  Die Überwachungshäufigkeit kann auf einmal pro Monat reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(15)  Überwacht wird entweder der CSB oder der TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(16)  Bei indirekter Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle drei Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.

(17)  Überwacht wird nur, wenn der Stoff/Parameter in der in BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff/Parameter im Abgasstrom aufgeführt ist.

(18)  Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 2 200 MJ/t betragen.

(19)  Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 2 800 MJ/t betragen.

(20)  Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 4 000 MJ/t betragen.

(21)  Beim Haubenglühen kann das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs beim Einsatz der BVT 11 Buchstabe g erreicht werden.

(22)  Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert kann in Durchlaufglühanlagen, in denen eine Glühtemperatur von über 800 °C erforderlich ist, höher sein.

(23)  Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert kann in Durchlaufglühanlagen, in denen eine Glühtemperatur von über 800 °C erforderlich ist, höher sein.

(24)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen, wenn das überschüssige Zink durch Zentrifugieren entfernt wird und/oder wenn die Temperatur des Verzinkungsbads höher als 500 °C ist.

(25)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen und bis zu 1 200 kWh/t für Stückverzinkungsanlagen betragen, die mit einem durchschnittlichen jährlichen Produktionsdurchsatz von weniger als 150 t/m3 Kesselvolumen betrieben werden.

(26)  Bei Stückverzinkungsanlagen, in denen hauptsächlich dünne Erzeugnisse (z. B. < 1,5 mm) hergestellt werden, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 1 000 kWh/t betragen.

(27)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 kg/t betragen, wenn hauptsächlich Werkstücke mit einer hohen spezifischen Oberfläche verzinkt werden (z. B. dünne Erzeugnisse < 1,5 mm, Rohre mit einer Wandstärke < 3 mm) oder wenn eine Wiederverzinkung durchgeführt wird.

(28)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn der Staubmassenstrom weniger als 100 g/h beträgt.

(29)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht für Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder zu 100 % mit Elektrizität beheizt werden.

(30)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 300 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.

(31)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.

(32)  Das obere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte kann höher liegen und bis zu 300 mg/Nm3 bei kontinuierlichen Glühanlagen betragen.

(33)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.

(34)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 550 mg/Nm3 betragen, wenn ein hoher Anteil an Kokereigas oder an CO-reichem Gas aus der Ferrochromherstellung (> 50 % des Energieeinsatzes) verwendet wird.

(35)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Salzsäure.

(36)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit fluorwasserstoffsäurehaltigen Säuregemischen.

(37)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Schwefelsäure.

(38)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Salzsäure.

(39)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Beizen mit Schwefelsäure.

(40)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 200 mg/Nm3 im Falle der Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten betragen.

(41)  Die Techniken sind in Abschnitt 1.7.3 beschrieben.

(42)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(43)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(44)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abwasserströme als relevanter Stoff im Abwasserstrom festgestellt wird.

(45)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,3 mg/l im Falle von hochlegiertem Stahl.

(46)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,4 mg/l im Falle von Anlagen, in denen austenitischer rostfreier Stahl hergestellt wird.

(47)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 35 μg/l im Falle von Drahtziehanlagen, bei denen Bleibäder verwendet werden.

(48)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 μg/l betragen, wenn es sich um Anlagen handelt, in denen bleilegierter Stahl verarbeitet wird.

(49)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(50)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.

(51)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der/die betreffende(n) Stoff(e)/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abwasserströme als relevanter Stoff im Abwasserstrom festgestellt wird.

(52)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,3 mg/l im Falle von hochlegiertem Stahl.

(53)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 0,4 mg/l im Falle von Anlagen, in denen austenitischer rostfreier Stahl hergestellt wird.

(54)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs liegt bei 35 μg/l im Falle von Drahtziehanlagen, bei denen Bleibäder verwendet werden.

(55)  Das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs kann höher liegen und bis zu 50 μg/l betragen, wenn es sich um Anlagen handelt, in denen bleilegierter Stahl verarbeitet wird.

(56)  Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs bei 1 000 MJ/t.

(57)  Wenn kein Gewebefilter eingesetzt werden kann, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 7 mg/Nm3 betragen.

(58)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(59)  Bei hochlegiertem Stahl (z. B. austenitischem rostfreiem Stahl) kann das obere Ende des BVT-assoziierten Umweltleistungswertebereichs höher liegen und bis zu 1 600 MJ/t betragen.

(60)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Abgasströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.