ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2090 DES RATES
vom 27. Oktober 2022
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen. |
(2) |
Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten so aufzuteilen, dass sie für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaatsgewährleisten. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) sollten daher entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der während der Konsultationen mit den Interessenträgern geäußerten Meinungen festgesetzt werden. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Dieser Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne fest. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 waren die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die 2023 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Zielen des durch diese Verordnung festgelegten Mehrjahresplans festgelegt werden. |
(7) |
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) veröffentlichte am 31. Mai 2022 sein jährliches Bestandsgutachten für die Bestände in der Ostsee, mit Ausnahme seines Gutachtens für Hering in der westlichen Ostsee, das am 30. Juni 2022 veröffentlicht wurde. Der ICES weist darauf hin, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 leicht zugenommen hat, aber nur 59 % des Grenzreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionsfähigkeit möglicherweise verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand. Der ICES veröffentlichte daher im fünften Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Hering in der westlichen Ostsee. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten daher alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen nach dieser Bestimmung weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Daher wurde 2022 die gezielte Fischerei auf Hering in der westlichen Ostsee eingestellt und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden. Bei Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden, sowie für kleine Küstenfischer mit bestimmtem passivem Fanggerät war jedoch eine gezielte Befischung von Hering in der westlichen Ostsee erlaubt. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten. |
(8) |
Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit verbesserter Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee weiterhin unter Blim und hat seit 2021 kaum zugenommen. Der ICES veröffentlichte daher im vierten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Dorsch in der östlichen Ostsee. Seit 2019 wurden in der Union strenge Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee geschlossen und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Laichsaison sowie eines Verbots der Freizeitfischerei im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten. |
(9) |
Für den Dorschbestand in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Referenzwert lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher wurden in den letzten Jahren immer strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen. Im Jahr 2021 beschloss der ICES, eine eingehendere Bewertung vorzunehmen, die ergab, dass die Biomasse des Bestands an Dorsch in der westlichen Ostsee seit mehr als zehn Jahren zumeist unter Blim lag. Daher wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 die gezielte Fischerei auf Dorsch in der westlichen Ostsee eingestellt und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der westlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer erweiterten Sperrzeit während der Laichsaison, die auch für die Freizeitfischerei gilt, und der weiteren Verringerung der erlaubten täglichen Fangmenge in der Freizeitfischerei. Im Jahr 2022 korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands nach unten, und trotz eines leichten Anstiegs im vergangenen Jahr wird die Biomasse auf weniger als 40 % von Blim geschätzt. Aufgrund leicht höherer Schätzungen bei der Rekrutierung und unklarer zusätzlicher Mortalitätsfaktoren, die der ICES derzeit nicht in sein Bewertungsmodell aufnehmen kann, lautet die Empfehlung zur fischereilichen Sterblichkeit, die zum MSY führt (FMSY), die Gesamtfänge zu erhöhen. Der ICES betonte jedoch, dass seine kurzfristige Prognose höchst unsicher sei und dass angesichts der unklaren zusätzlichen Sterblichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Wahrscheinlichkeit von 66 % besteht, dass die Biomasse des Bestands 2024 unter Blim bleibt, wenn die Fangmöglichkeiten auf dem Wert des FMSY-Punkts festgesetzt werden. Darüber hinaus war der ICES wie im Jahr 2021 nicht in der Lage, getrennte Fangempfehlungen für gewerbliche Fänge und Fänge aus der Freizeitfischerei vorzulegen. Angesichts der rückläufigen Bestandslage und der Unsicherheit, was die Fangempfehlung auf dem Wert des FMSY-Punkts betrifft, ist es angemessen, den Vorsorgeansatz anzuwenden und die Fangmöglichkeiten in der bisherigen Höhe sowie die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten. |
(10) |
Nach Schätzung des ICES im Jahr 2020 war die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee 2020 unter Btrigger zurückgegangen und lag im Jahr 2021 in der Nähe von Blim. Nach Schätzungen des ICES hatte die Biomasse zwar zugenommen, lag aber immer noch unter Btrigger. Der Bestand beruhte ausschließlich auf dem Jahrgang 2019, und die Schätzungen seiner Stärke schwanken seit 2020 erheblich. Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzulegen. |
(11) |
Die Biomasse von Hering im Bottnischen Meerbusen ist seit 2010 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2019 beschloss der ICES, aufgrund von im Rückblick festgestellten starken Verzerrungen bei der Bestandsbewertung eine Empfehlung auf der Grundlage des Ansatzes für datenbegrenzte Bestände auszusprechen. Nach einer eingehenden Analyse konnte der ICES 2021 erneut ein MSY-Gutachten vorlegen. Das aktualisierte Gutachten für 2021 besagte, dass die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Einschätzung, dass die Biomasse endlich wieder zunahm, für 2021 deutlich erhöht werden konnten. Für 2022 empfahl der ICES eine leichte Reduzierung der Fangmöglichkeiten. In dem Gutachten für 2023 korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands jedoch erheblich nach unten. Dem ICES zufolge ist diese geringere Biomasse höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Heringe kontinuierlich kleiner werden. Der ICES geht davon aus, dass die Biomasse des Bestands nun knapp über Btrigger liegt. Das einzige Fangszenario, das vom ICES empfohlen wird und bei dem der Bestand 2024 über Btrigger bleiben würde, ist der niedrigste Wert der FMSY-Spanne. Angesichts der negativen Entwicklung des Bestands und der Notwendigkeit, zu verhindern, dass er unter Btrigger fällt, ist es angemessen, die Fangmöglichkeiten auf den niedrigsten Wert der FMSY-Spanne festzusetzen. |
(12) |
Dem ICES-Gutachten für Scholle zufolge ist Dorsch Beifang in der Schollenfischerei. Dem ICES-Gutachten für Sprotte zufolge wird Sprotte in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, diese Wechselwirkungen zwischen den Arten zu berücksichtigen und die Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte in der jeweiligen unteren FMSY-Spanne festzusetzen. |
(13) |
Für Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 meldet der ICES bereits seit mehreren Jahren einen sehr heterogenen Zustand der Flussbestände. Nach einer eingehenden Analyse empfahl der ICES im Jahr 2021, dass alle kommerziellen Fänge und Freizeitfänge im Hauptbecken, bei denen es sich naturgemäß um gemischte Fischereien handelt, wo Lachs aus gesunden und schwachen Flussbeständen gefangen wird, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden sollten. Der ICES war jedoch der Auffassung, dass die bestehende gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt werden könnte. Daher wurde eine spezifische TAC für Lachsbeifänge in diesen Gebieten festgesetzt; diese gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden, und für Küstenfischereien nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite zwischen dem 1. Mai und dem 31. August. Zudem wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form von Einschränkungen beim Einsatz von Langleinen und einer täglichen Fangobergrenze in der Freizeitfischerei. Im Jahr 2022 behielt der ICES seine Empfehlung aus dem Jahr 2021 unverändert bei. Es ist daher angemessen, die Fangmöglichkeiten und die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten und gleichzeitig klarzustellen, dass ein Freizeitfischer nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages einstellen sollte. |
(14) |
Um die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig auszuschöpfen, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der unveränderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte die derzeitige Flexibilität aufrechterhalten werden. |
(15) |
Das Fangverbot für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone ab den Basislinien und die Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs haben wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Es ist daher angemessen, die betreffende Bestimmung aufrechtzuerhalten, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten. |
(16) |
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt lassen. |
(17) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben. |
(18) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht zu gelten haben, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände festgelegt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird. |
(19) |
Die Biomasse des Bestands von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unterhalb von Blim, und im Jahr 2023 sind nur Beifänge, wissenschaftliche Fischereien und im Falle von Hering in der westlichen Ostsee bestimmte kleine Küstenfischereien erlaubt. Die Mitgliedstaaten, die einen Quotenanteil an den betreffenden TAC haben, haben sich daher verpflichtet, im Jahr 2023 für diese Bestände die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2023 die Fänge die für Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee festgesetzten TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände südlich von 59° 30′ nördlicher Breite unterhalb des Grenzreferenzwerts für die Smolt-Produktion (Rlim), und im Jahr 2023 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2023 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen. |
(20) |
In der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (6) sind die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch bis zum 31. Oktober 2022 in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a festgesetzt. Die Fangsaison für Stintdorsch erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fischerei am 1. November 2022 beginnen kann und auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich ist es erforderlich, für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am 7. Oktober 2022 veröffentlichten ICES-Gutachten festgesetzt werden. |
(21) |
Gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (7) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde (Mallotus villosus), die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 gefischt wird. Am 7. Oktober 2022 wurde die Union von den grönländischen Behörden darüber informiert, dass die Regierung Grönlands, gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Vereinbarung zwischen Grönland, Island und Norwegen in Bezug auf Lodde, ihre Quote festgesetzt hat. Grönland möchte der Union im Einklang mit dem Durchführungsprotokoll 7 760 Tonnen Lodde anbieten. Solange die Union das Angebot in Bezug auf Lodde nicht angenommen und dieses Angebot nicht in Unionsrecht umgesetzt hat, sollten die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand in der Verordnung (EU) 2022/109 mit dem Vermerk „noch festzusetzen“ versehen werden. |
(22) |
Das aktualisierte wissenschaftliche Gutachten für Südlichen Seehecht in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für das Jahr 2022 wurde am 12. Oktober 2022 vom ICES veröffentlicht. Dieses aktualisierte wissenschaftliche Gutachten ist ein MSY-Gutachten und beruht auf einem neuen Bewertungsmodell, das der ICES während einer Benchmark für diesen Bestand im Februar 2022 entwickelt hat. Die mit der Verordnung (EU) 2022/109 festgesetzten Fangmöglichkeiten für diesen Bestand für das Jahr 2022 sollten auf der Grundlage dieses aktualisierten wissenschaftlichen Gutachtens geändert werden, und die TAC sollte im Einklang mit dem höchsten Wert innerhalb des Bereichs von FMSY („FMSY upper“) festgesetzt werden, da Südlicher Seehecht in den gemischten Fischereien die am stärksten limitierende Art ist. |
(23) |
Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(24) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollten die die Ostsee betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangbeschränkungen sollten daher auch ab dem 1. Januar 2022 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum der Fangsaison von Stintdorsch, d. h. vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023, gelten. Angesichts der Notwendigkeit, nachhaltige Fangtätigkeiten fortzuführen und die entsprechende Fischerei rechtzeitig für den Start der Fangsaison zu beginnen, sollten die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für Fangbeschränkungen für Lodde in grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 ab dem 15. Oktober 2022 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten entweder noch nicht ausgeschöpft worden sind oder durch die vorliegende Verordnung erhöht werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2022/109 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Außerdem bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); |
2. |
„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; |
3. |
„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC; |
4. |
„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden. |
KAPITEL II
Fangmöglichkeiten
Artikel 4
TACs und Aufteilung
Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 5
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
c) |
zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; |
d) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
e) |
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind in den entsprechenden TAC-Tabellen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 7
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch
(1) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; |
b) |
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; |
c) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden. |
(3) Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.
(4) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für
a) |
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; |
b) |
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; |
c) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden; |
d) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen. |
(5) Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats überwacht werden kann.
Artikel 8
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 26
(1) In der Freizeitfischerei darf in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden. Vom 15. Januar bis zum 31. März ist die Freizeitfischerei auf Dorsch in diesen Gebieten hingegen ganz verboten.
(2) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.
(3) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.
Artikel 9
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31
(1) Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jeder unbeabsichtigt gefangene Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:
a) |
Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Fischer pro Tag gefangen und an Bord behalten werden; |
b) |
nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses stellt der Freizeitfischer die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages ein; |
c) |
alle an Bord behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden. |
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet.
(4) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.
Artikel 10
Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22 bis 32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder zu irgendeinem Zeitpunkt an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.
(2) Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.
(3) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.
Artikel 11
Flexibilität
(1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.
Artikel 12
Datenübermittlung
Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
Die Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang IA Teil A erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seehecht (Merluccius merluccius) in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang IA Teil B erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) in der ICES-Division 3a und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union im ICES-Untergebiet 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a folgende Fassung:
|
3. |
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 folgende Fassung:
|
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Abweichend von Unterabsatz 2
a) |
gilt Artikel 13 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2022; |
b) |
gilt Artikel 13 Nummer 2 vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023; |
c) |
gilt Artikel 13 Nummer 3 vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(6) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(7) ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.
(8) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
ANHANG
TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN
In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.
Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.
Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Clupea harengus |
HER |
Hering |
Gadus morhua |
COD |
Dorsch |
Pleuronectes platessa |
PLE |
Scholle |
Salmo salar |
SAL |
Atlantischer Lachs |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
Tabelle 1
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivisionen 30-31 (HER/30/31.) |
|
Finnland |
65 627 |
|
Analytische TAC |
|
Schweden |
14 420 |
|
||
Union |
80 047 |
|
||
TAC |
80 047 |
|
Tabelle 2
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivisionen 22-24 (HER/3BC+24) |
|
Dänemark |
110 |
(1) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
435 |
(1) |
||
Finnland |
0 |
(1) |
||
Polen |
103 |
(1) |
||
Schweden |
140 |
(1) |
||
Union |
788 |
(1) |
||
TAC |
788 |
(1) |
||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats überwacht werden kann. |
Tabelle 3
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 (HER/3D-R30) |
|
Dänemark |
1 558 |
|
Analytische TAC |
|
Deutschland |
413 |
|
||
Estland |
7 957 |
|
||
Finnland |
15 531 |
|
||
Lettland |
1 964 |
|
||
Litauen |
2 068 |
|
||
Polen |
17 645 |
|
||
Schweden |
23 686 |
|
||
Union |
70 822 |
|
||
TAC |
Entfällt |
Tabelle 4
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivision 28.1 (HER/03D.RG) |
|
Estland |
21 078 |
|
Analytische TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt. |
|
Lettland |
24 565 |
|
||
Union |
45 643 |
|
||
TAC |
45 643 |
|
Tabelle 5
Art: |
Dorsch Gadus morhua |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32.) |
||
Dänemark |
|
137 |
(1) |
Vorsorgliche TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
54 |
(1) |
|||
Estland |
13 |
(1) |
|||
Finnland |
10 |
(1) |
|||
Lettland |
51 |
(1) |
|||
Litauen |
33 |
(1) |
|||
Polen |
159 |
(1) |
|||
Schweden |
138 |
(1) |
|||
Union |
595 |
(1) |
|||
TAC |
Entfällt |
(1) |
|||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. |
Tabelle 6
Art: |
Dorsch Gadus morhua |
Gebiet: |
Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24) |
|
Dänemark |
214 |
(1) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
104 |
(1) |
||
Estland |
5 |
(1) |
||
Finnland |
4 |
(1) |
||
Lettland |
18 |
(1) |
||
Litauen |
11 |
(1) |
||
Polen |
57 |
(1) |
||
Schweden |
76 |
(1) |
||
Union |
489 |
(1) |
||
TAC |
489 |
(1) |
||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. |
Tabelle 7
Art: |
Scholle Pleuronectes platessa |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (PLE/3BCD-C) |
|
Dänemark |
8 105 |
|
Analytische TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt. |
|
Deutschland |
900 |
|
||
Polen |
1 697 |
|
||
Schweden |
611 |
|
||
Union |
11 313 |
|
||
TAC |
11 313 |
|
Tabelle 8
Art: |
Atlantischer Lachs Salmo salar |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) |
|
Dänemark |
13 223 |
(1)(2) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
1 471 |
(1)(2) |
||
Estland |
1 344 |
(1)(2)(3) |
||
Finnland |
16 488 |
(1)(2) |
||
Lettland |
8 411 |
(1)(2) |
||
Litauen |
989 |
(1)(2) |
||
Polen |
4 011 |
(1)(2) |
||
Schweden |
17 874 |
(1)(2) |
||
Union |
63 811 |
(1)(2) |
||
TAC |
Entfällt |
|||
(1) |
In Stückzahl ausgedrückt. |
|||
(2) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen. |
|||
(3) |
Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32). |
Tabelle 9
Art: |
Atlantischer Lachs Salmo salar |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivision 32 (SAL/3D32.) |
|
Estland |
969 |
(1) |
Vorsorgliche TAC |
|
Finnland |
8 486 |
(1) |
||
Union |
9 455 |
(1) |
||
TAC |
Entfällt |
|||
(1) |
In Stückzahl ausgedrückt. |
Tabelle 10
Art: |
Sprotte Sprattus sprattus |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (SPR/3BCD-C) |
|
Dänemark |
22 107 |
|
Analytische TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt. |
|
Deutschland |
14 006 |
|
||
Estland |
25 671 |
|
||
Finnland |
11 573 |
|
||
Lettland |
31 005 |
|
||
Litauen |
11 216 |
|
||
Polen |
65 798 |
|
||
Schweden |
42 738 |
|
||
Union |
224 114 |
|
||
TAC |
Entfällt |
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2091 DER KOMMISSION
vom 25. August 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren. |
(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (2) sind bestimmte Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen solcher Organisationen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorgesehen. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission (3) sind unter anderem Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen. |
(5) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission (4), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission (5), ist ein verbessertes, gestrafftes Mitteilungsverfahren für anerkannte nationale und länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände mit einer einheitlichen Herangehensweise für alle Sektoren vorgesehen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gelten somit für Angaben über anerkannte Erzeugerorganisationen in allen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind, und beinhalten diejenigen Angaben, deren Übermittlung gegenwärtig nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgeschrieben ist. |
(6) |
Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben doppelt übermitteln müssen, ist es angezeigt, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/892 und (EU) Nr. 511/2012 zu ändern. |
(7) |
Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird Nummer 2 gestrichen.
Artikel 2
Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/18 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2092 DER KOMMISSION
vom 25. August 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission (2) werden Vorschriften festgelegt, mit denen unter anderem der Umfang der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über diese Entscheidungen gegenüber der Kommission klargestellt wird. |
(4) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (3) wird festgelegt, welche Angaben in die Jahresberichte der Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufzunehmen sind. Um Überschneidungen zwischen der Mitteilungspflicht gemäß dem vorliegenden Rechtsakt und der Meldepflicht gemäß anderen sektorspezifischen Meldewegen zu vermeiden, sollte Anhang V Teil A Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden und alle darin geforderten Angaben sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 gemeldet werden. |
(5) |
Das derzeitige Meldeverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 versetzt die Kommission nicht in die Lage, die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu ermitteln. Das liegt daran, dass die jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten nur die im vorangegangenen Jahr erfolgten Anerkennungen und Entzüge von Anerkennungen umfassen. Hinzu kommt, dass je nach Agrarsektor verschiedene Meldewege genutzt werden. Das gesamte System sollte deshalb gestrafft werden und insbesondere die Berichterstattung hinsichtlich der Anerkennungsentscheidungen sollte verbessert werden. |
(6) |
In einigen Fällen sieht die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) spezifische Finanzierungsvorschriften sowie Abweichungen von den Wettbewerbsregeln für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vor. Die Angaben über solche anerkannten Gruppierungen, einschließlich ihrer Anzahl, ist somit wichtig, damit die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu anerkannten Gruppierungen im Rahmen der GAP überwacht und gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck sollten die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen genaue Angaben zur Gesamtzahl der anerkannten Gruppierungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie die Namen der Gruppierungen und gegebenenfalls ihre Kennnummer enthalten, und es sollte angegeben werden, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durchgeführt haben. |
(7) |
Sofern anerkannte Erzeugerorganisationen auch Nicht-Erzeuger unter ihren Mitgliedern haben, ist es wichtig, die Zahl der Erzeuger unter allen Mitgliedern zu ermitteln. Dies erlaubt der Kommission, Schlüsse zu den Markttrends und -entwicklungen zu ziehen und letztendlich eine optimale Überwachung der Politik zu gewährleisten. |
(8) |
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5) verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission zur Verfügung gestellte IT-System für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten. |
(9) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Meldesystem zu gewährleisten, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (im Folgenden die „anerkannten Gruppierungen“) mit, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:
a) |
den Namen, die Kennnummer (sofern vorhanden) und das jeweilige Datum der Anerkennung der anerkannten Gruppierungen, sowie die einschlägige Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf deren Grundlage die Anerkennung der einzelnen Gruppierungen erfolgt ist; |
b) |
die Gesamtzahl der Mitglieder der einzelnen Gruppierungen; |
c) |
die Angabe, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt haben; |
d) |
bei Erzeugerorganisation, die Anzahl der Nicht-Erzeuger unter den Mitgliedern; |
e) |
die Namen der Gruppierungen, deren Anerkennung verweigert, ausgesetzt oder entzogen wurde, einschließlich des Datums der Entscheidung und gegebenenfalls der Kennnummer der Gruppierung; |
f) |
die Namen der anerkannten Gruppierungen, die sich mit anderen anerkannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, einschließlich des Datums des Zusammenschlusses, Gesamtzahl und Namen der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen anerkannten Gruppierungen sowie gegebenenfalls der Kennnummer. |
Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine vollständige, aktuelle Liste aller am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Gruppierungen, sowie alle einschlägigen Informationen gemäß Unterabsatz 1.
(2) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten für das vorangegangene Jahr über die anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren anerkannte Vereinigungen, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:
a) |
Wert der vermarkteten Erzeugung pro Einheit, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (*1), und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert „0“ zu übermitteln; |
b) |
bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Einheiten jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten; |
c) |
bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Obst und Gemüse Anteil der Erzeugung, der für den Frischmarkt bestimmt ist, und Anteil der Erzeugung, der für die Verarbeitung bestimmt ist, unter Angabe des Wertes und der Menge. |
(3) Bei anerkannten länderübergreifenden Organisationen aller anerkannten Gruppierungen sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 von dem Mitgliedstaat zu übermitteln, der nach Artikel 4 Absatz 1 über die Anerkennung entschieden hat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß diesem Artikel anhand des IT-Systems gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Artikel 2
In Anhang V Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird Nummer 2 gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
(4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2093 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2022
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission (2) wurde ein elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1 kW und einem Arbeitsbehälter von 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet in den KN-Code 8438 80 99 („Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten“) eingereiht. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 betraf außerdem die Einreihung einer anderen Ware, nämlich eines elektronischen Drucksystems, von digitalen Daten ausgehend; dieser Teil der Verordnung wurde jedoch mit der Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission (3) aufgehoben. |
(3) |
In der Spalte „Begründung“ im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 wurde eine Einreihung des Geräts zur Verarbeitung von Lebensmitteln in die Position 8509 als elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Gerät „aufgrund des großen Fassungsvermögens und seiner Leistung im Allgemeinen nicht im Haushalt verwendet [wird] und … deshalb nicht dem Wortlaut der Position 8509 [entspricht]“. |
(4) |
Im Wortlaut der Position 8509 oder in den HS-Erläuterungen zu dieser Position sind keine genauen Schwellenwerte für Leistung oder Fassungsvermögen genannt. Die HS-Erläuterung zur Position 8509 lautet: „Unter der Bezeichnung ‚Haushaltsgeräte‘ sind Geräte zu verstehen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden. Diese Geräte sind je nach Typ anhand folgender Merkmale erkennbar: Handlichkeit, Bauart, Leistungsstärke, Größe. Diese Merkmale sind im Hinblick auf die Funktion der betreffenden Geräte so zu beurteilen, dass sie die Bedürfnisse eines Haushalts nicht überschreiten dürfen.“ Solche Kriterien sind dynamisch und ändern sich mit dem technischen Fortschritt. |
(5) |
Aufgrund der technischen Entwicklung gibt es mittlerweile zahlreiche Geräte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, deren Leistung und Fassungsvermögen mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 eingereihten Gerät vergleichbar sind und die im Wesentlichen für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 gab es keine solchen Maschinen für den häuslichen Gebrauch. |
(6) |
Das in der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 beschriebene Gerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln wird heute üblicherweise im Haushalt und nicht (hauptsächlich) für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet. Seine Einreihung als Maschine oder Apparat zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken ist deswegen überholt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 ist daher aufzuheben. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission vom 31. Oktober 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 301 vom 4.11.1988, S. 8).
(3) Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9).
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2094 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2022
zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung in dem als Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (HBS) bezeichneten Bereich Verbrauch zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen sowie die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte festlegen. |
(2) |
Die HBS ist ein Schlüsselinstrument für die Erstellung von Gewichtungen für wichtige makroökonomische Indikatoren wie Verbraucherpreisindizes und harmonisierte Verbraucherpreisindizes als Inflationsmessgrößen sowie für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese Erhebungen enthalten detaillierte Beschreibungen der gesamten Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte, für die Haushaltsmerkmale wie Einkommen, Wohnsituation und viele andere demografische und sozioökonomische Merkmale herangezogen werden. Daher liefern sie Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Haushalten und Einzelpersonen in den Mitgliedstaaten. Die aus der HBS stammenden Informationen werden auch auf EU-Ebene im Kontext der Verbraucherschutzpolitik genutzt. |
(3) |
Im europäischen Grünen Deal wird eine nachhaltige Verbraucherpolitik gefordert, die dazu beitragen wird, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, bewusste Entscheidungen zu treffen und aktiv am ökologischen Wandel mitzuwirken. (2) Darüber hinaus zielt der Grüne Deal darauf ab, faire und inklusive Übergänge zu gewährleisten, bei denen soziale Belange und die Verteilung der Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dient ebenfalls dem Ziel, einen nachhaltigen Lebensmittelverzehr zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. (3) Darüber hinaus wird in Europas Plan gegen den Krebs für gesunde Lebensmittel zur Senkung bestimmter Krebsrisiken geworben. (4) |
(4) |
Im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit nationaler Statistiken über Verbrauchsausgaben müssen statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwendet werden, die mit den Klassifikationen NUTS (5)‚ ISCED (6)‚ ISCO (7) und NACE (8) kompatibel sind. Darüber hinaus ist für die Klassifizierung und Analyse der individuellen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte nach ihrem Verwendungszweck die Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (COICOP) (9) heranzuziehen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben der Datensätze‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat), die Modalitäten für die Übermittlung und der Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Verbrauch festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht; |
2. |
„laufendes Kalenderjahr“ das Kalenderjahr der Befragung; |
3. |
„Stichprobenperson“ ein Mitglied eines privaten Haushalts, das am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs zumindest 16 Jahre alt ist; |
4. |
„Strichprobenhaushalt“ einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson; |
5. |
„Alter“ einer Person ihr Alter in vollendeten Jahren am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs; |
6. |
„Bezugsperson“ das Haushaltsmitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist und am meisten zum Gesamteinkommen des Haushalts beiträgt; |
7. |
„Erhebungseinheit“ einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist; |
8. |
„Auskunftsperson des Haushalts“ die Stichprobenperson, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird; |
9. |
„Tagebuch“ eine Vorlage (in elektronischer Form oder Papierform), in der die Haushalte und/oder Haushaltsmitglieder alle Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und/oder Ausgaben aufzeichnen; |
10. |
„Aufzeichnungszeitraum“ den Zeitraum, für den ein Tagebuch der Verbrauchsausgaben vom Haushalt und/oder der Einzelperson geführt wird. |
Artikel 3
Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen
Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte.
Die technischen Merkmale der Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen:
a) |
die Kennung der Variable, |
b) |
die Bezeichnung der Variable, |
c) |
das Modalitätslabel und den Modalitätscode, |
d) |
die Erhebungseinheit, |
e) |
den Bezugszeitraum. |
Artikel 4
Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen
(1) Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Verbrauch sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.
(2) Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder gemäß Anhang II erfasst und erstellt.
(3) Proxy-Befragungen sind zulässig.
Artikel 5
Bezugszeiträume
(1) Der Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr.
(2) Der Bezugszeitraum für die Verbrauchsausgaben ist das laufende Kalenderjahr. Werden Verbrauchsgaben nachträglich, d. h. teilweise für das Vorjahr, erhoben, so werden sie als gute Ersatzgröße für das laufende Jahr betrachtet.
(3) Der Einkommensbezugszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, außer für das derzeitige Nettomonatseinkommen des Haushalts, bei dem der Bezugszeitraum der laufende Monat ist.
(4) Die Bezugszeiträume für sich nicht auf die Verbrauchsausgaben und das Einkommen beziehende Variablen sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 6
Ausführliche Stichprobenmerkmale
(1) Der Aufzeichnungszeitraum beträgt mindestens 7 Tage. Er beträgt bis zu einem Monat, falls keine innovativen Datenerhebungsmethoden verwendet wurden. In hinreichend begründeten Fällen und nur soweit dies notwendig ist, ist ein Aufzeichnungszeitraum von mehr als einem Monat zulässig.
(2) Die Aufzeichnungszeiträume von Stichprobenhaushalten oder Stichprobenpersonen werden über den Bezugszeitraum gestaffelt, um die Auswirkungen saisonaler und sonstiger zeitlicher Schwankungen für die Stichprobe insgesamt auszugleichen. Dafür wird die Stichprobe in eine Reihe von Teilstichproben aufgeteilt, und diese Teilstichproben werden in Bezug auf den Aufzeichnungszeitraum gleichmäßig über den Bezugszeitraum verteilt.
(3) Es werden mindestens drei Versuche unternommen, einen Stichprobenhaushalt beziehungsweise eine Stichprobenperson zu kontaktieren, bevor dieser beziehungsweise diese nicht mehr in der Erhebung berücksichtigt wird, es sei denn, es treten folgende Situationen ein:
a) |
die Adresse war nicht auffindbar; |
b) |
die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt; |
c) |
der Haushalt oder die Person befanden sich nicht an der Adresse; |
d) |
der Haushalt oder die Person konnten (auch wegen Behinderung) nicht antworten; |
e) |
es kam zu einer endgültigen Verweigerung der Mitarbeit seitens des Haushalts beziehungsweise der Person; |
f) |
aufgrund der Umstände war die Sicherheit der befragenden Person gefährdet. |
(4) Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen sind zulässig, wenn eine der in Absatz 3 Buchstaben a bis f aufgeführten Situationen eintritt oder wenn der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson bei drei Versuchen der Kontaktaufnahme nicht erreicht wurde.
(5) Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen weitgehend entsprechen.
(6) Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
(7) Kleine Teile eines nationalen Hoheitsgebiets, auf die nicht mehr als zwei Prozent der nationalen Grundgesamtheit entfallen, dürfen von der HBS ausgeschlossen werden.
Artikel 7
Datenerhebungszeiträume und -methoden
(1) Die wichtigsten Instrumente für die direkte Erhebung von Daten bei den Auskunftspersonen sind eine oder mehrere Befragungen (Haushalts- und/oder Einzelbefragungen) und ein Tagebuch (Tagebücher) über die Verbrauchsausgaben, das/die von Haushalten und/oder Einzelpersonen täglich geführt wird/werden. Bei nicht regelmäßigen Verbrauchsausgaben können Daten auch rückwirkend für bis zu 12 Monate vor der Befragung erhoben werden. Für die Datenerhebung können intelligente Instrumente und Quellen sowie Register oder sonstige Methoden verwendet werden.
(2) Die direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellten Daten werden nach der Methode der papiergestützten Befragung erhoben, ferner nach computergestützten Methoden, einschließlich computergestützter persönlicher Befragungen, computergestützter telefonischer Befragungen, eigenständig abgeschlossener computergestützter Befragungen, computergestützter Internetbefragungen, auch auf Tablets und Smartphones, und durch native Smartphone-Anwendungen.
(3) Der Zeitpunkt der Befragung liegt möglichst nahe am Aufzeichnungszeitraum des Tagebuchs.
Artikel 8
Gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten
(1) Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden erforderlichenfalls auf die Daten angewendet.
(2) Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zum jährlichen Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Gewichtung oder Imputation angewendet.
(3) Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zu den Variablen der Einkommenskomponenten, einschließlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.
(4) Je nach Größe und Struktur des nationalen Markts für Mietimmobilien werden für die Schätzung der unterstellten Miete zwei Methoden — entweder die Schichtungsmethode oder die Selbstbewertungsmethode — angewandt. Bevorzugt wird die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten (entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression). Gibt es keinen ausreichend großen Mietmarkt, kommt die Selbstbewertungsmethode zur Anwendung.
(5) Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten“ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.
(6) Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.
Artikel 9
Formate für die Übermittlung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten, die den Merkmalen der Variablen gemäß Anhang II entsprechen, im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 und deren Anhang V in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Verbrauchsausgaben werden auf der 5-stelligen COICOP-Ebene, Ausgaben für Eigenverbrauch und für den grenzüberschreitenden Verbrauch auf der 2-stelligen COICOP-Ebene übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vorgeprüfte Daten in Form von Dossiers mit Mikrodaten (einschließlich angemessener Gewichte) und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) und der zentralen Eingangsstelle festgelegten Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten.
Artikel 10
Qualitätsberichterstattung
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 und in der Verordnung (EU) 2019/2180 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte (11) dargelegt sind, erfüllen die Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Daten über das zentrale Dateneingangsportal, sodass die Kommission (Eurostat) in der Lage ist, die Daten elektronisch abzurufen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.
(2) COM(2019) 640.
(3) COM(2020) 381.
(4) COM(2021) 44.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(6) Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (auf Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar).
(7) Empfehlung 2009/824/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(9) UN International Classification of Individual Consumption According to Purpose (Internationale UN-Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken — COICOP) 2018, https://unstats.un.org/unsd/classifications/business-trade/desc/COICOP_english/COICOP_2018_-_pre-edited_white_cover_version_-_2018-12-26.pdf (nur auf Englisch verfügbar).
(10) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG I
DEFINITIONEN STATISTISCHER BEGRIFFE
Verbrauch nach der Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (COICOP)
Der Verbrauch nach der Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (COICOP) basiert auf dem Konzept der Konsumausgaben der privaten Haushalte im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) (1), soweit dieses auf den Bereich Verbrauch anwendbar ist. Es bezieht sich auf die von privaten Haushalten für Waren und Dienstleistungen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse oder Wünsche getätigten Ausgaben.
Zu den Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte gehören folgende Beispiele:
a) |
Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz (unterstellte Miete); |
b) |
Eigenverbrauch; |
c) |
Ausgaben für nicht unter Vorleistungen fallende Posten, wie z. B.:
|
d) |
Ausgaben für nicht zu den Investitionen zählende dauerhafte Konsumgüter, die über mehrere Perioden genutzt werden; dies gilt auch für gebrauchte Investitionsgüter, die private Haushalte von Produzenten kaufen; |
e) |
für Konsumzwecke der privaten Haushalte direkt in Rechnung gestellte Finanzdienstleistungen (d. h. FISIM nicht eingeschlossen); |
f) |
Versicherungsdienstleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen tatsächlichen Dienstleistungsentgelts; |
g) |
Dienstleistungen der Altersvorsorgeeinrichtungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen tatsächlichen Dienstleistungsentgelts; |
h) |
Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen, Zulassungen usw., die als Erwerb von Dienstleistungen betrachtet werden; |
i) |
Ausgaben für Waren und Dienstleistungen zu wirtschaftlich nichtsignifikanten Preisen, z. B. Eintrittsgebühren für Museen. |
In den Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte sind nicht enthalten:
a) |
soziale Sachleistungen, wie zunächst von den privaten Haushalten getätigte, aber von der Sozialversicherung später erstattete Ausgaben für medizinische Zwecke; |
b) |
Ausgaben für Posten, die unter Vorleistungen oder Bruttoinvestitionen fallen, wie beispielsweise:
|
c) |
Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern, insbesondere Grundstückserwerb; |
d) |
alle Zahlungen privater Haushalte, die zu den Steuern zählen; |
e) |
freiwillige Geld- oder Sachleistungen von privaten Haushalten an wohltätige Einrichtungen und Hilfsorganisationen. |
Die Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte werden zu Anschaffungspreisen gebucht. Dabei handelt es sich um den Preis, den der Käufer zum Zeitpunkt der Anschaffung für die Güter tatsächlich bezahlt.
Der Anschaffungspreis umfasst Folgendes:
a) |
sämtliche Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, jedoch nicht die abziehbaren Gütersteuern, wie die Mehrwertsteuer; |
b) |
alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können; |
c) |
Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden. |
Der Anschaffungspreis umfasst nicht:
a) |
im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte; |
b) |
Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden; Nichteinhaltung von Zahlungsfristen bedeutet, dass die Zahlung nicht innerhalb der beim Kauf genannten Frist erfolgt. |
Unterstellte Miete
Der Kauf der Wohnung als solcher ist als Investition und nicht als Verbrauchsausgabe zu betrachten und folglich von den Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte auszuschließen. Wohnungseigentum erzeugt jedoch eine Dienstleistung (eine Unterkunft), die im Laufe der Zeit von den Haushalten verbraucht wird, und folglich wird ein geschätzter Preis der Unterkunft durch Unterstellung einer Miete in die Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte eingerechnet. Es ist Teil des nichtmonetären Teils der Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte, da es zu keiner monetären Transaktion kommt.
Die unterstellte Miete stellt gleichzeitig eine nichtmonetäre Einkommensquelle dar und wird folglich auch auf der Einnahmeseite erfasst.
Die unterstellte Miete wird für alle Haushalte geschätzt, die eigenen Angaben zufolge keine volle Miete bezahlen, weil sie Wohnungseigentümer sind, weil die Miete ihrer Wohnung unter der Marktmiete liegt oder weil sie mietfrei wohnen.
Sie ist nur für die Wohnungen (und damit verbundenen Gebäude wie Garagen) zu berechnen, die den Haushalten als Hauptwohnsitz dienen.
Die Höhe der unterstellten Miete ist die geschätzte Höhe des Mietbetrags, der für eine ähnliche Unterkunft zu zahlen wäre, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfelds usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Dieser Wert verringert sich um jede tatsächlich gezahlte Miete (sofern diese unter der Marktmiete liegt) und um etwaige Aufwendungen für die normale Instandhaltung (Gas, Strom, Wasser usw.) sowie für kleinere Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten, die normalerweise vom Vermieter ausgeführt würden.
Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, wird eine ähnliche Unterstellung vorgenommen.
Zur Schätzung des Werts der von Eigentümerwohnungen erbrachten Dienstleistungen wird vorzugsweise die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten (entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression) herangezogen.
— |
Der Wohnungsbestand wird vorzugsweise nach Lage, Größe und Art der Wohnung sowie nach anderen Faktoren, die die Höhe der Miete beeinflussen, geschichtet. Daten über die tatsächlichen Mieten von Mietwohnungen in Privateigentum werden genutzt, um den Mietwert des gesamten Wohnungsbestands zu ermitteln. Die durchschnittliche tatsächliche Miete je Schicht wird mit allen Wohnungen in der jeweiligen Schicht kombiniert. |
— |
Die Miete, die bei der Schichtungsmethode auf Eigentümerwohnungen entfällt, ist definiert als die Miete, die auf dem privaten Wohnungsmarkt für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig ist. Zur Ermittlung der unterstellten Mieten werden die Mieten für unmöblierte Wohnungen aus allen Verträgen des privaten Wohnungsmarkts herangezogen. Auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, werden berücksichtigt. |
— |
Ist der beschriebene Stichprobenumfang für die erhobenen Mieten nicht groß genug, können zur Hochrechnung auch die für möblierte Wohnungen erhobenen Mieten verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars bereinigt wurden. Ausnahmsweise können auch erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen herangezogen werden. Verbilligte Mieten für Wohnungen, die Verwandten oder Arbeitnehmern überlassen werden, sollten unberücksichtigt bleiben. |
Wenn der Mietwohnungsmarkt nicht groß genug ist und Eigentümerwohnungen vorherrschend sind, wird die Selbstbewertungsmethode auf Eigentümerwohnungen angewandt. Bei dem nach dieser Methode ermittelten Wert der unterstellten Miete handelt es sich um einen durch Selbstbewertung gewonnenen Wert, der als direkte Schätzung des Marktwerts der Wohnung dient.
Eigenverbrauch
Beim Eigenverbrauch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit produziert und für den Eigenverbrauch durch Mitglieder des Haushalts entnommen bzw. verwendet werden. Beispiele für Güter für den eigenen Verbrauch sind:
a) |
von Landwirtehaushalten entnommene landwirtschaftliche Erzeugnisse; |
b) |
Unterkunftsdienstleistungen aus selbstgenutztem Wohnungsbesitz; |
c) |
häusliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden. |
Häusliche und persönliche Dienste, die vom selben privaten Haushalt erbracht und verbraucht werden, zählen im ESVG nicht zur Produktion und sind daher nicht Teil des Eigenverbrauchs. Ausgeschlossen sind beispielsweise:
a) |
Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, soweit dies üblicherweise auch von Mietern übernommen wird; |
b) |
Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern; |
c) |
Zubereitung und Auftragen von Speisen; |
d) |
Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern; |
e) |
Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen und |
f) |
Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren. |
Häusliche und persönliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden, gelten jedoch als Produktion und machen einen Teil der Verbrauchsausgaben aus.
Der Eigenverbrauch wird ausgewiesen, wenn die Erzeugnisse dem Eigenverbrauch im Haushalt zugeführt werden und wird anhand des Preises für die Anschaffung gleichartiger, auf dem Markt verkaufter Produkte (Waren oder Dienstleistungen) gemessen. Häusliche und persönliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden, werden anhand des Arbeitnehmerentgelts gemessen, das Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, einschließt.
Ausgaben für grenzüberschreitenden Verbrauch
Die Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte schließen die Verbrauchsausgaben privater gebietsansässiger Haushalte ein, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland anfallen. Die Ausgaben für grenzüberschreitenden Verbrauch beziehen sich auf den Teil der im Ausland getätigten Verbrauchsausgaben des privaten Haushalts. Sie umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es wird hierbei zwischen zwei Kategorien unterschieden, die unterschiedlich zu behandeln sind:
a) |
Alle Geschäftsausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen und werden daher vom Verbrauch der privaten Haushalte ausgeschlossen; |
b) |
alle übrigen Ausgaben von Geschäftsreisenden oder anderen Reisenden sind Verbrauchsausgaben privater Haushalte. |
Nur in monetärer Form getätigte Ausgaben für grenzüberschreitenden Verbrauch werden erfasst.
Jährliches Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten
Das jährliche Gesamtnettoeinkommen der privaten Haushalte aus allen Quellen umfasst das monetäre jährliche Nettoeinkommen aus allen Quellen, das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Form von Sachleistungen, das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen und die unterstellte Miete.
Das jährliche Gesamtnettoeinkommen der privaten Haushalte aus allen Quellen sollte für alle Haushaltsmitglieder der Summe des persönlichen jährlichen Gesamtnettoeinkommens aus allen Quellen zuzüglich aller Komponenten des jährlichen Nettoeinkommens auf Haushaltsebene entsprechen.
Monetäres jährliches Nettoeinkommen aus allen Quellen
Das monetäre jährliche Nettoeinkommen aus allen Quellen umfasst Folgendes:
— |
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen. |
— |
Gewinn oder Verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren). |
— |
Vermögenseinkommen:
|
— |
Empfangene laufende Transfers:
|
— |
Sonstiges empfangenes Geldeinkommen. |
Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Form von Sachleistungen
Bei dem Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Form von Sachleistungen handelt es sich um die nichtmonetären Einkommenskomponenten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets unentgeltlich oder verbilligt gewähren können. (Werden diese Waren und Dienstleistungen sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt, muss der Anteil der privaten Nutzung an der Gesamtnutzung geschätzt und im Verhältnis zum Gesamtwert berechnet werden.)
Einbezogen sind:
— |
zur rein privaten oder zur privaten wie beruflichen Nutzung bereitgestellte Firmenwagen und damit verbundene Kosten (z. B. kostenloser Kraftstoff sowie gegebenenfalls Versicherung, Steuern und Gebühren); |
— |
kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten, Essensgutscheine; |
— |
Erstattung oder Zahlung wohnungsbezogener Kosten (z. B. Rechnungen für Gas, Strom, Wasser, Telefon oder Mobiltelefon); |
— |
Unterkunft, die Arbeitnehmern mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Haupt- oder Nebenwohnsitz des Haushalts dient; |
— |
sonstige dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Waren und Dienstleistungen, sofern sie eine auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten signifikante Einkommenskomponente darstellen. |
Der Wert der unentgeltlich bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird anhand ihres Marktwerts berechnet. Der Wert der verbilligt bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird berechnet, indem der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag vom Marktwert abgezogen wird.
Nicht enthalten sind:
— |
die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen muss, damit diese ihre Arbeit ausführen können; |
— |
Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedern des Haushalts, dem der Arbeitnehmer angehört, nicht in Anspruch genommen werden können; |
— |
Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material, Arbeitskleidung usw. für ausschließlich oder überwiegend betriebliche Zwecke gezahlt werden; |
— |
Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden; |
— |
sämtliche Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden oder aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind (z. B. eine betrieblich vorgeschriebene medizinische Untersuchung). |
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen umfasst die Produktion für den Eigenverbrauch, d. h. die von privaten Haushalten produzierten Waren und Dienstleistungen, die von den Mitgliedern desselben Haushalts für den Eigenverbrauch entnommen bzw. verwendet werden.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen umfasst nicht die unterstellte Miete.
Einkommensteuern und Sozialbeiträge
Einkommensteuern umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden. Steuern auf Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) sollten auch berücksichtigt werden.
Zu den Einkommensteuern gehört Folgendes:
— |
während des Einkommensbezugszeitraums auf das Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten (Einkommen aus unselbstständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) geleistete Steuern einschließlich der von den Arbeitgebern einbehaltenen Steuern (Steuerabzug), anderer Quellensteuern und Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; |
— |
während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Erstattung von Steuern, die auf Einkommen im Einkommensbezugszeitraum oder in früheren Jahren geleistet wurden. Dieser Wert sollte von den geleisteten Steuern abgezogen werden; |
— |
sämtliche von den Steuerbehörden eingeforderten Verzugszuschläge und Steuerstrafen. |
Zu den Einkommensteuern gehören nicht:
— |
Gebühren im Zusammenhang mit Jagd-, Waffen- und Angelscheinen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
ANHANG II
TECHNISCHE MERKMALE DER VARIABLEN
Kennung der Variable |
Bezeichnung der Variable |
Modalitätscode |
Modalitätslabel |
Erhebungseinheit |
Bezugszeitraum |
Einzelthema: ANGABEN ZUR DATENERFASSUNG |
|||||
HA02 |
Jahr(e) der Erhebung |
Jahr(e) |
Jahr(e) der Erhebung |
Haushalt |
Derzeitig |
HC04C |
Datum der ersten Befragung des Haushalts |
TT.MM.JJJJ |
Datum der ersten Befragung des Haushalts |
Haushalt |
Derzeitig |
MB03C |
Datum der ersten Befragung des Haushaltsmitglieds |
TT.MM.JJJJ |
Datum der ersten Befragung des Haushaltsmitglieds |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
HA06 |
Schicht |
1–9999999999998 |
Kennung der Schicht |
Haushalt |
Nach Wahl |
9999999999999 |
Entfällt |
||||
HA07 |
Primäre Stichprobeneinheit |
1–9999999999998 |
Kennung der sekundären Stichprobeneinheit |
Haushalt |
Nach Wahl |
9999999999999 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: KENNZEICHNUNG |
|||||
HA04 |
Haushaltsidentifikationsnummer (Haushaltsdatei) |
Identifikationsnummer |
Haushalts-ID |
Haushalt |
Derzeitig |
MA04 |
Haushaltsidentifikationsnummer (Haushaltsmitgliedsdatei) |
Identifikationsnummer |
Haushalts-ID |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
MA05 |
Identifikationsnummer des Haushaltsmitglieds (Haushaltsmitgliedsdatei) |
Identifikationsnummer |
Identifikationsnummer |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
HA13 |
Identifikationsnummer des Haushaltsmitglieds, das den Haushaltsfragebogen ausgefüllt hat |
Identifikationsnummer |
Identifikationsnummer der Person, die den Haushaltsfragebogen ausgefüllt hat |
Haushalt |
Derzeitig |
Einzelthema: GEWICHTE |
|||||
HA10 |
Endgültiges Gewicht |
Gewicht |
Endgültiges Gewicht |
Haushalt |
Derzeitig |
Einzelthema: MERKMALE DER BEFRAGUNG |
|||||
HA11 |
Verwendeter Befragungsmodus (Haushaltsinterview) |
1 |
Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI) |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Computergestützte persönliche Befragung (CAPI) |
||||
3 |
Computergestützte telefonische Befragung (CATI) |
||||
4 |
Computergestützte Internetbefragung (CAWI) |
||||
5 |
Intelligenter Modus |
||||
6 |
Sonstiges |
||||
9 |
Entfällt |
||||
MA11 |
Verwendeter Befragungsmodus (Einzelinterview) |
1 |
Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
2 |
Computergestützte persönliche Befragung (CAPI) |
||||
3 |
Computergestützte telefonische Befragung (CATI) |
||||
4 |
Computergestützte Internetbefragung (CAWI) |
||||
5 |
Intelligenter Modus |
||||
6 |
Sonstiges |
||||
9 |
Entfällt |
||||
HA12 |
Verwendeter Befragungsmodus (Tagebuch-Interview) |
1 |
Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI) |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Computergestützte persönliche Befragung (CAPI) |
||||
3 |
Computergestützte telefonische Befragung (CATI) |
||||
4 |
Computergestützte Internetbefragung (CAWI) |
||||
5 |
Intelligenter Modus |
||||
6 |
Sonstiges |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: ORT |
|
||||
MB012 |
Wohnsitzland |
Ländercode SCL GEO |
Wohnsitzland |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
HA08 |
Wohnsitzregion |
NUTS (2-stellig) |
Region (2-stellig) |
Haushalt |
Derzeitig |
HA09 |
Grad der Verstädterung |
1 |
Großstädte |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Kleinere Städte und Vororte |
||||
3 |
Ländliche Gebiete |
||||
Einzelthema: DEMOGRAFIE |
|||||
MB02 |
Geschlecht des Haushaltsmitglieds |
1 |
Männlich |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
2 |
Weiblich |
||||
MB03 |
Alter (in vollendeten Jahren) des Haushaltsmitglieds |
Alter |
Alter |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
MB03A |
Geburtsjahr des Haushaltsmitglieds |
Jahr |
Geburtsjahr |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Fortlaufend |
Leer |
Keine Angabe |
||||
MB03B |
Geburtstag des Haushaltsmitglieds zum Zeitpunkt der Befragung vorüber |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
MB04 |
Familienstand des Haushaltsmitglieds |
1 |
Nie verheiratet und nie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Verheiratet oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
||||
3 |
Verwitwet, oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch den Tod des Partners beendet (und nicht wiederverheiratet oder keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen) |
||||
4 |
Geschieden, oder eingetragene Lebenspartnerschaft gesetzlich aufgelöst (und nicht wiederverheiratet oder keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen) |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: STAATSANGEHÖRIGKEIT UND MIGRATIONSHINTERGRUND |
|||||
MB01 |
Geburtsland |
Ländercode SCL GEO |
Geburtsland |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Fortlaufend |
77 |
Im Ausland geboren, Land aber unbekannt |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
MB011 |
Land der primären Staatsangehörigkeit |
Ländercode SCL GEO |
Land der primären Staatsangehörigkeit |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
66 |
Staatenlos |
||||
77 |
Ausländische Staatsangehörigkeit, Land aber unbekannt |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
MB01F |
Geburtsland des Vaters |
Ländercode SCL GEO |
Geburtsland |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Fortlaufend |
77 |
Vater im Ausland geboren, Geburtsland des Vaters aber unbekannt |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
MB01M |
Geburtsland der Mutter |
Ländercode SCL GEO |
Geburtsland |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Fortlaufend |
77 |
Mutter im Ausland geboren, Geburtsland der Mutter aber unbekannt |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: HAUSHALTSZUSAMMENSETZUNG |
|||||
MBGRIDXX |
Haushaltsraster (1) |
10 |
Partner (geringe Detailtiefe) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
11 |
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
12 |
Partner/Lebensgefährte (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
20 |
Sohn/Tochter (geringe Detailtiefe) |
||||
21 |
Leiblicher Sohn/Adoptivsohn/leibliche Tochter/Adoptivtochter (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
22 |
Stiefsohn/Stieftochter (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
30 |
Schwiegersohn/Schwiegertochter (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
40 |
Enkel/Enkelin (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
50 |
Elternteil (geringe Detailtiefe) |
||||
51 |
Leiblicher Elternteil/Adoptivelternteil (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
52 |
Stiefelternteil (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
60 |
Schwiegerelternteil (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
70 |
Großelternteil (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
80 |
Bruder/Schwester (geringe Detailtiefe) |
||||
81 |
Leiblicher Bruder/leibliche Schwester (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
82 |
Stiefbruder/Stiefschwester (große Detailtiefe)/fakultativ |
||||
90 |
Andere verwandte Person (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
95 |
Andere nicht verwandte Person (geringe Detailtiefe oder große Detailtiefe) |
||||
Leer |
Keine Angabe (geringe oder große Detailtiefe) |
||||
MB042 |
Partner leben im selben Haushalt |
1 |
Person lebt mit einem rechtlich anerkannten oder De-facto-Partner zusammen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Person lebt nicht mit einem rechtlich anerkannten oder De-facto-Partner zusammen |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: INVALIDITÄT UND EUROPÄISCHES MINDESTMODUL ZUR GESUNDHEIT |
|||||
MH01 |
Selbstwahrnehmung des allgemeinen Gesundheitszustands |
1 |
Sehr gut |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Gut |
||||
3 |
Mittelmäßig (weder gut noch schlecht) |
||||
4 |
Schlecht |
||||
5 |
Sehr schlecht |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
MH02 |
Lang andauernde Gesundheitsprobleme |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
MH03 |
Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten |
1 |
Stark eingeschränkt |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Mäßig eingeschränkt |
||||
3 |
Nicht eingeschränkt |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: HAUPTERWERBSSTATUS (NACH EIGENEN ANGABEN) |
|||||
ME01A |
Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) |
1 |
Erwerbstätig |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder |
Derzeitig |
2 |
Erwerbslos |
||||
3 |
Im Ruhestand |
||||
4 |
Arbeitsunfähig aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme |
||||
5 |
Schüler oder Studierender |
||||
6 |
Erfüllung häuslicher Verpflichtungen |
||||
7 |
Im Pflichtwehr- oder -zivildienst |
||||
8 |
Sonstiges |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: GRUNDMERKMALE DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES |
|||||
ME0908 |
In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf |
ISCO-08 |
ISCO (2-stellige Ebene) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
ME04 |
Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Haupttätigkeit) |
NACE |
NACE (2-stellige Ebene) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
ME02 |
Haupttätigkeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach eigenen Angaben) |
1 |
Vollzeittätigkeit |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Teilzeittätigkeit |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
ME12 |
Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit |
1 |
Selbstständig mit Arbeitnehmern |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Selbstständig ohne Arbeitnehmer |
||||
3 |
Arbeitnehmer |
||||
4 |
Unbezahlt mithelfender Familienangehöriger |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
ME13 |
Tätigkeitsbereich des Haushaltsmitglieds |
1 |
Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Arbeitnehmer im privaten Sektor |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: BILDUNGSSTAND UND -HINTERGRUND |
|||||
MC01 |
Höchster Bildungsabschluss |
0 |
Keine formale Bildung oder unter ISCED-Stufe 1 |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
1 |
ISCED-Stufe 1 — Primarbereich |
||||
2 |
ISCED-Stufe 2 — Sekundarbereich I |
||||
3 |
ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II |
||||
4 |
ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
||||
5 |
ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm |
||||
6 |
ISCED-Stufe 6 — Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
7 |
ISCED-Stufe 7 — Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
8 |
ISCED-Stufe 8 — Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: HAUSHALTSZUSAMMENSETZUNG — ZUSÄTZLICHE EINZELHEITEN |
|||||
HB05 |
Größe des Haushalts |
1-99 |
Gesamtanzahl der Haushaltsangehörigen |
Haushalt |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HB075 |
Haushaltstyp |
1 |
Einpersonenhaushalt |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Alleinerziehende(r) mit wenigstens einem Kind unter 25 Jahren |
||||
3 |
Alleinerziehende(r) mit Kindern, die alle über 25 Jahre alt sind |
||||
4 |
Kinderloses Paar |
||||
5 |
Paar mit wenigstens einem Kind unter 25 Jahren |
||||
6 |
Paar mit Kindern, die alle mindestens 25 Jahre alt sind |
||||
8 |
Sonstige Haushaltsart |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: HAUPTMERKMALE DER WOHNUNG |
|||||
HD01 |
Wohnbesitzverhältnisse des Haushalts |
1 |
Eigentümer ohne ausstehende Hypothek |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Eigentümer mit ausstehender Hypothek |
||||
3 |
Mieter (marktübliche Miete) |
||||
4 |
Mieter (Miete reduziert) |
||||
5 |
Mieter (mietfrei) |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
HD03 |
Wohnungstyp |
1 |
Freistehendes Haus |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Doppelhaushälfte oder Reihenhaus |
||||
3 |
Wohnung in einem Gebäude mit weniger als zehn Wohneinheiten |
||||
4 |
Wohnung in einem Gebäude mit zehn oder mehr Wohneinheiten |
||||
5 |
Andere Art von Unterkunft |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
HD06 |
Zahl der Zimmer, über die der Haushalt verfügt |
1-9,9 |
Zahl der Zimmer |
Haushalt |
Derzeitig |
10 |
10 oder mehr Zimmer |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
99 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: TEILNAHME AN FORMALEN BILDUNGSMAẞNAHMEN (GEGENWÄRTIG) |
|||||
MC02A |
Teilnahme an formaler Bildung und Ausbildung (Studierende oder Auszubildende) |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
MC02B |
Stufe der derzeitigen/letzten formalen Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme, an der teilgenommen wurde |
0 |
Keine formale Bildung oder unter ISCED-Stufe 1 |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
1 |
ISCED-Stufe 1 — Primarbereich |
||||
2 |
ISCED-Stufe 2 — Sekundarbereich I |
||||
3 |
ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II |
||||
4 |
ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
||||
5 |
ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm |
||||
6 |
ISCED-Stufe 6 — Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
7 |
ISCED-Stufe 7 — Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
8 |
ISCED-Stufe 8 — Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: LAUFZEIT DES ARBEITSVERTRAGES |
|||||
ME03A |
Unbefristete/befristete Tätigkeit — Haupttätigkeit |
1 |
Unbefristeter Vertrag (schriftlich) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Derzeitig |
2 |
Unbefristeter Vertrag (mündlich) |
||||
3 |
Befristeter Vertrag (schriftlich) |
||||
4 |
Befristeter Vertrag (mündlich) |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: GESAMTJAHRESEINKOMMEN (AUF EBENE DER PERSONEN UND HAUSHALTE) |
|||||
MF099 |
Jährliches Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten, des Haushaltsmitglieds (Haushaltsmitgliedsdatei) |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HH099 |
Jährliches Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: HAUPTBESTANDTEILE DES EINKOMMENS |
|||||
HH011 |
Derzeitiges Nettomonatseinkommen des Haushalts |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufender Monat |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HH095 |
Monetäres jährliches Nettoeinkommen aus allen Quellen |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HH012 |
Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Form von Sachleistungen |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: EINKOMMEN AUS SELBSTSTÄNDIGER TÄTIGKEIT IN FORM VON SACHLEISTUNGEN |
|||||
HH023 |
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen |
0-99999999999999 |
Einkommen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: UNTERSTELLTE MIETE |
|||||
HH032 |
Unterstellte Miete |
0-99999999999999 |
Unterstellte Miete (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: HAUPTEINKOMMENSQUELLE |
|||||
HI11 |
Haupteinkommensquelle |
1 |
Löhne oder Gehälter |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
2 |
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit |
||||
3 |
Vermögenseinkommen |
||||
4 |
Renten, Altersversorgungsleistungen |
||||
5 |
Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
||||
6 |
Andere derzeitige Leistungen und sonstige Einkünfte |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: VERMÖGENSASPEKTE, EINSCHLIEẞLICH WOHNEIGENTUM |
|||||
HW10 |
Wert der Hauptwohnung |
1-99999999999 |
Wert (in Landeswährung) |
Haushalt |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HW20 |
Sparen (in einem typischen Monat) |
1 |
Haushalt legt Geld beiseite |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Haushalt muss auf Erspartes zurückgreifen |
||||
3 |
Haushalt muss Geld leihen |
||||
4 |
Haushalt spart nicht, noch muss er auf Erspartes zurückgreifen oder Geld leihen |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: STEUERN UND BEITRÄGE |
|||||
HW30 |
Einkommensteuern und Sozialbeiträge |
-99999999-99999999 |
Steuern (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: SCHULDEN |
|||||
HW40 |
Verbleibender Betrag zur Rückzahlung der Hypothek auf Hauptwohnung |
0-99999999999 |
Verbleibender Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
HW50 |
Monatliche Tilgungs- und Zinszahlungen für die Hypothek |
0-99999999,99 |
Tilgungs- und Zinszahlungen (in Landeswährung) |
Haushalt |
Derzeitig |
Leer |
Keine Angabe |
||||
Einzelthema: RÜCKSTÄNDE |
|||||
HW60 |
Rückstände |
1 |
Ja |
Haushalt |
Derzeitig |
2 |
Nein |
||||
Leer |
Keine Angabe |
||||
9 |
Entfällt |
||||
Einzelthema: VERBRAUCH NACH KLASSIFIKATION DES INDIVIDUELLEN VERBRAUCHS NACH VERWENDUNGSZWECKEN (COICOP) (2) |
|||||
HE01A |
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE02A |
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE03A |
Bekleidung und Schuhe |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE04A |
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE05A |
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE06A |
Gesundheit |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE07A |
Verkehr |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE08A |
Information und Kommunikation |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE09A |
Freizeit, Sport und Kultur |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE10A |
Dienstleistungen im Bereich Bildung |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE11A |
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE12A |
Versicherungs- und Finanzdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE13A |
Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Einzelthema: EIGENVERBAUCH |
|||||
HE01B |
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE02B |
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE03B |
Bekleidung und Schuhe |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE04B |
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE05B |
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE06B |
Gesundheit |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE07B |
Verkehr |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE08B |
Information und Kommunikation |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE09B |
Freizeit, Sport und Kultur |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE10B |
Dienstleistungen im Bereich Bildung |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE11B |
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE12B |
Versicherungs- und Finanzdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HE13B |
Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen |
0-99999999999999 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Einzelthema: AUSGABEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRAUCH NACH COICOP |
|||||
HJ01 |
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ02 |
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ03 |
Bekleidung und Schuhe |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ04 |
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ05 |
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ06 |
Gesundheit |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ07 |
Verkehr |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ08 |
Information und Kommunikation |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ09 |
Freizeit, Sport und Kultur |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ10 |
Dienstleistungen im Bereich Bildung |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ11 |
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ12 |
Versicherungs- und Finanzdienstleistungen |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HJ13 |
Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen |
0-99999999999999 |
Ausgaben (in Landeswährung) |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
Einzelthema: MENGEN (3) (fakultativ) |
|||||
HQ01 |
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
0-9999999999999999,9 |
Betrag |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
HQ02 |
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
0-9999999999999999,9 |
Betrag |
Haushalt |
Laufendes Kalenderjahr |
(1) Bei der Variable „Haushaltsraster“ sind die Modalitätscodes 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 95 mit der geringsten Detailtiefe anzugeben. Eine große Detailtiefe ist fakultativ.
(2) Verbrauchsausgaben nach der Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken werden auf der 5-stelligen COICOP-Ebene übermittelt.
(3) Die Mengen für die Gruppen „Lebensmittel und alkoholfreie Getränke“ und „alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen“ werden auf der 5-stelligen COICOP-Ebene übermittelt.
ANHANG III
MODALITÄTEN UND INHALT DER QUALITÄTSBERICHTE
(1) |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß den Vorschriften, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 und in der Verordnung (EU) 2019/2180 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte (1) festgelegt sind. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten machen im Qualitätsbericht die nachstehenden spezifischen Angaben über den Bereich Verbrauch. |
STATISTISCHE DARSTELLUNG
Datenbeschreibung
— |
Titel der Erhebung auf nationaler Ebene, Jahr der Erhebung, Link zur Website der Erhebung |
Klassifizierungssysteme
Liste der Fassung der für die Daten herangezogene Klassifikation sowie Abweichungen von europäischen statistischen Normen oder internationalen Standards
Statistische Konzepte und Begriffsbestimmungen einschließlich des Bezugszeitraums
— |
Liste mit den von den Standardbegriffsbestimmungen abweichenden Konzepten und Variablen mit Angaben zu den verwendeten nationalen Konzepten sowie den Unterschieden zwischen den nationalen Konzepten und den jeweiligen Standardbegriffsbestimmungen |
— |
Die Ausgaben für den Verbrauch werden als Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte berechnet; jede Abweichung von dieser Standardbegriffsbestimmung ist zu beschreiben. |
— |
Methode zur Berechnung der unterstellten Miete (Schichtungs-/Regressionsmethode unter Angabe der Art des verwendeten Modells/der verwendeten Regression und der verwendeten Variablen; Selbstbewertungsmethode) |
— |
Methode zur Berechnung/Imputation von Einkommen und Einkommenskomponenten, falls zutreffend |
STATISTISCHE VERARBEITUNG
Quelldaten
— |
Beschreibung der für die Erstellung der Stichprobengrundlage verwendeten Datenquelle (z. B. Bevölkerungsregister, Haushaltsregister, Wohnungsregister, Volkszählung, andere Erhebung), Häufigkeit der Aktualisierung und Jahr der letzten Aktualisierung der Datenquelle und Methode, mit der die Stichprobengrundlage erreicht oder gebildet wird. Wenn eine andere Erhebung als Datenquelle herangezogen wurde, wird Bezeichnung der Erhebung angegeben. |
— |
In Bezug auf den Stichprobenplan gilt: |
— |
Ist die letzte Stichprobeneinheit nicht mit dem privaten Haushalt identisch, so ist sie anzugeben. |
— |
Methoden für den Stichprobenplan (z. B. Zufallsstichprobe, systematische Stichprobe, geschichtete Stichprobe, Stichprobe in Clustern, mehrstufige Stichprobe, Kombination von unterschiedlichen Plänen). Ziehen die Mitgliedstaaten eine geschichtete Stichprobe heran, so werden die Schichtungskriterien angegeben. Ziehen die Mitgliedstaaten eine mehrstufige Stichprobe heran, so werden die verschiedenen Stufen und die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten (gleich, ungleich, proportional zur Größe) beschrieben. Ziehen die Mitgliedstaaten eine Kombination von Plänen heran, werden die verwendeten Pläne beschrieben. |
— |
Stichprobengröße |
Datenerfassung
— |
Beschreibung der zur Durchführung der Befragung verwendeten Methoden (z. B. PAPI, CATI, CAPI, CASI, CAWI (2) und/oder andere Quellen wie Register, sonstige Erhebungen, auf Apps für Mobilgeräte beruhende intelligente Arten der Datenerfassung). Die auf der Grundlage anderer Quellen erfassten Variablen sind aufzuführen. |
— |
Beschreibung der zur Erstellung des Tagebuchs der Verbrauchsausgaben verwendeten Methoden (z. B. in Papierform geführtes Tagebuch, computergestütztes Tagebuch, Webtagebuch, Kassenzettel, Scannen von Quittungen, Kundenkarten, Verwaltungsdaten, Apps für Mobilgeräte und/oder andere Quellen für eine intelligente Datenerhebung) |
Datenerstellung
— |
Gewichtungen des Haushalts: Jeder Gewichtungsschritt sollte gesondert beschrieben werden: Designgewichte; Bereinigungen mit Blick auf Non-Response, Gewichtsanpassungen externer Datenquellen (verwendete Kalibrierungstechniken, Niveau und Variablen für die Bereinigung), sonstige Gewichtsbereinigungen (z. B. Trimming, Top-Codierung (Bottom-Codierung) der Gewichtsverteilung zur Bereinigung um Ausreißer); endgültige Gewichte. |
— |
Wenn auf Imputation zurückgegriffen wird, werden alle unterstellten Variablen aufgeführt; das verwendete Imputationsverfahren wird beschrieben und die Gründe für die Imputation werden erläutert. Die Anzahl der unterstellten Werte als Prozentsatz der Gesamtzahl der Beobachtungen wird für jede Einkommensvariable und Einkommenskomponentenvariable, einschließlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen, sowohl auf Haushalts- als auch auf Personenebene, gemeldet. |
GENAUIGKEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT
Stichprobenfehler
— |
Die Genauigkeitsanforderungen werden in Standardfehlern für den Indikator „Prozentsatz der Haushalte, deren Ausgaben für wohnungsbezogene Kategorien einschließlich Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe mehr als 50 % der Gesamtausgaben ausmachen“ ausgedrückt und als kontinuierliche Funktionen der tatsächlichen Schätzung und der Größe der statistischen Grundgesamtheit in einem Land gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 für den Bereich Verbrauch definiert. |
— |
Für die Verbrauchsausgaben insgesamt (HE00) und die Verbrauchsausgaben auf der 2-stelligen COICOP-Ebene (HE01 bis HE13) werden der Mittelwert, die Gesamtzahl der Beobachtungen und die Standardfehler auf nationaler Ebene gemeldet. |
— |
Die Länder beschreiben die Methodik zur Berechnung der Genauigkeitsschätzungen. Werden die Genauigkeitsanforderungen durch das Kombinieren von Mikrodaten für einen Beobachtungszeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1700 erfüllt, beschreiben die Länder die einschlägigen alternativen Methoden, die zur Schätzung und Bewertung der Genauigkeit verwendet werden. |
Systematischer Fehler
Messfehler
Es werden die verschiedenen Quellen von Messfehlern, die bei der Erhebung zu erwarten sind, beschrieben. Dies umfasst:
— |
Beschreibung und Testen des Designs des Fragebogens und des Tagebuchs, |
— |
Beschreibung der Interviewerschulung (z. B. Zahl der Schulungstage, Eignungsprüfung vor Beginn der Feldarbeit (Erfolgsquote usw.)); |
— |
Informationen zu Studien, um den Einfluss der Interviewer zu prüfen, z. B. erneute Befragung, Gegenchecks mit anderen Daten oder Experimenten mit Stichprobenunterteilungen (falls verfügbar); und Ergebnisse von Modellrechnungen (falls verfügbar). |
Non-Response-Fehler
Unit-Non-Response
— |
Die Mitgliedstaaten berechnen die Non-Response-Quoten der Haushalte wie folgt: |
Die Non-Response-Quoten für die Haushalte (NRh) werden wie folgt berechnet:
NRh = (1-(Ra * Rh)) * 100
Hierbei gilt:
Ra ist die Kontaktquote bei Haushaltsadressen und wird berechnet als die Zahl der erfolgreich kontaktierten Adressen geteilt durch die Zahl der gültigen ausgewählten Adressen;
Rh ist der Anteil der für die Datenbank akzeptierten abgeschlossenen Haushaltsbefragungen und wird berechnet als die Zahl der abgeschlossenen und für die Datenbank akzeptierten Haushaltsbefragungen geteilt durch die Zahl der infrage kommenden Haushalte an den kontaktierten Adressen.
— |
Mitgliedstaaten, die bei Unit-Non-Response kontrollierte Ersetzungen vornehmen, berechnen die Non-Response-Quoten vor und nach der Ersetzung; |
— |
Aufschlüsselungen der nicht antwortenden Auskunftspersonen nach Merkmalen und Gründen für Non-Response, soweit verfügbar; |
— |
Beschreibung der Maßnahmen zur Korrektur von Non-Response und Bewertung der Schwierigkeiten, die sich aus diesen Maßnahmen indirekt ergeben können (z. B. Kalibrierung mit hohen und volatilen Gewichten); |
— |
werden kontrollierte Ersetzungen in Fällen von Unit-Non-Response und gemäß Artikel 6 Absätze 4, 5, 6 und 7 vorgenommen, so werden die Ersetzungsquoten sowie eine Beschreibung der Methode zur Auswahl der Ersatzeinheiten vorgelegt sowie die Hauptmerkmale der ersetzten Einheiten im Vergleich zu den ursprünglichen Einheiten, die Verteilung der ersetzten (ursprünglichen) Einheiten nach der Zahl der Versuche der Kontaktaufnahme an der Adresse, die Akzeptanz der Haushaltsbefragung/des Tagebuchs und das Ergebnis von Haushaltsfragebogen/Tagebuch angegeben; |
— |
Zahl der Haushalte, die vor und nach der Ersetzung erfolgreich kontaktiert wurden; |
— |
Zahl der vor und nach der Ersetzung auskunftgebenden Haushalte; |
— |
Bruttostichprobengröße, Anzahl der infrage kommenden Einheiten und Nettostichprobengröße, einschließlich Ersatzeinheiten (realisierte Stichprobegröße) sind anzugeben. |
Item-Non-Response
Für die Variablen Haushaltsraster, Alter (in vollendeten Jahren) des Haushaltsmitglieds, Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben), für alle Einkommensvariablen und Einkommenskomponentenvariablen sowie für die Variablen Haupteinkommensquelle und Wohnbesitzverhältnisse des Haushalts werden folgende Angaben gemacht:
— |
Anteile der Haushalte (für jede auf der Haushaltsebene erhobene oder erfasste Variable) oder Prozentanteil der Personen (für jede auf der Personenebene erhobene oder erfasste Variable), die einen Betrag für die einzelnen Variablen erhalten haben; |
— |
Anteil der Haushalte (für jede auf der Haushaltsebene erhobene oder erfasste Variable) oder Prozentanteil der Personen (für jede auf der Personenebene erhobene oder erfasste Variable) mit fehlenden Werten (vor der Imputation) für jede auf der Haushalts-/Personenebene erhobene oder erfasste Variable; aus mehreren Komponentenvariablen rechnerisch ermittelte/erhobene Variablen, bei denen vor der Imputation für mindestens eine Komponente auf Haushalts-/Personenebene ein Wert fehlt, werden als Variablen mit vor der Imputation fehlenden Werten für diesen Haushalt/diese Person behandelt. |
Verarbeitungsfehler
— |
Vorzulegen sind Informationen über etwaige Fehler bei der Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der endgültigen Datenerhebung, die sich aus der fehlerhaften Umsetzung korrekt geplanter Durchführungsmethoden ergeben. Es werden die wichtigsten nach Abschluss der Datenerhebung festgestellten Fehler angegeben. |
— |
Beschreibung der Qualitätskontrollen (z. B. Dateneingabekontrollen, Codierungskontrollen) und des Dateneditierungsverfahrens (z. B. Beschreibung der wichtigsten Regeln für die Dateneditierung in Bezug auf Verbrauchsausgaben und Einkommensvariablen). |
— |
Imputationsverfahren sind zu beschreiben. Vorzulegen sind Informationen zur Imputationsquote, berechnet als Anteil der (für jede Variable) unterstellten Beobachtungen an der Gesamtzahl der Beobachtungen. |
Datenrevision — Strategie
Informationen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der verbreiteten Daten sind erforderlich, wobei die vorläufig erstellten Daten anschließend revidiert werden. Werden Daten revidiert, so ist dies zu melden.
Datenrevision — Praxis
— |
Zeitplan für Revisionen |
— |
Hauptgründe für Revisionen und deren Art (neue Quelldaten verfügbar, neue Methoden usw.) |
— |
Auswirkungen der Revisionen auf die Indikatoren |
KOHÄRENZ UND VERGLEICHBARKEIT
Kohärenz — bereichsübergreifend
Kohärenz — EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)
Ein Vergleich der folgenden Einkommensvariablen mit der EU-SILC wird entweder auf nationaler Ebene durchgeführt oder von den Ländern auf Basis der von Eurostat vorgenommenen Berechnungen validiert: Armutsgefährdungsschwelle (EUR), Armutsgefährdungsquote (%), relative Armutsgefährdungslücke, Einkommensquintilverhältnis S80/S20, Gini-Koeffizient.
Kohärenz – harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI)
Ein Vergleich der Struktur der Verbrauchsausgaben auf der 2-stelligen COICOP-Ebene wird entweder auf nationaler Ebene durchgeführt oder von den Ländern auf Basis der von Eurostat vorgenommenen Berechnungen mit den entsprechenden Variablen aus den HVPI validiert.
Kohärenz – Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Ein Vergleich der Struktur der Verbrauchsausgaben auf der 2-stelligen COICOP-Ebene wird entweder auf nationaler Ebene durchgeführt oder von den Ländern auf Basis der von Eurostat vorgenommenen Berechnungen mit den entsprechenden Variablen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen validiert.
Kohärenz – intern
Über mangelnde Kohärenz des HBS-Datensatzes wird berichtet, wobei die entsprechenden Inkonsistenzen erläutert werden.
(1) ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 8.
(2) PAPI — traditionelle papiergestützte Befragung; CAPI — computergestützte telefonische Befragung; CAPI — computergestützte persönliche Befragung; CASI — selbst abgeschlossene computergestützte Befragung; CAWI — computergestützte Internetbefragung.
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2095 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2022
zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) vor. |
(2) |
Die jüngsten Ausbrüche des spezifizierten Schädlings in mehreren Mitgliedstaaten und die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU gemachten Erfahrungen zeigen, dass es erforderlich ist, diese Maßnahmen zu aktualisieren, um einen gezielteren Ansatz für die Überwachung und Bekämpfung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sicherzustellen. |
(3) |
Artikel 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU enthält eine Liste von spezifizierten Pflanzen, Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings, auf denen der Schädling im Gebiet der Union gemeldet wurde. Diese spezifizierten Pflanzen unterliegen Anforderungen bezüglich des Einführens in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie der Tilgung oder Eindämmung des betreffenden Schädlings. |
(4) |
Diese spezifizierten Pflanzen sind in pflanzengesundheitlicher Hinsicht nach wie vor bedenklich. Daher sollte im Rahmen dieser Verordnung ebenfalls eine solche Liste spezifizierter Pflanzen vorgesehen werden, die den jeweiligen Maßnahmen unterliegen. Nach der Feststellung des spezifizierten Schädlings auf Pflanzen von Vaccinium corymbosum, Melia spp., Ostrya spp. und Photinia spp. und da diese Pflanzen Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind, sollten sie in diese Liste aufgenommen werden. |
(5) |
Die auf dem Gebiet der Union vorkommenden Wirtspflanzen, nämlich Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Chaenomeles spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Cryptomeria spp., Fagus spp., Ficus spp., Hibiscus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Ostrya spp., Parrotia spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp. sowie Vaccinium corymbosum, sollten einer jährlichen Überwachung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Liste aktuell ist und auf den fachlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen basiert. |
(6) |
Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die jährlichen Erhebungen über das Auftreten intensivieren und Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechen. |
(7) |
Damit der spezifizierte Schädling getilgt und eine Ausbreitung auf dem Gebiet der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Maßnahmen zu dessen Tilgung ergreifen. Die Breite einer Pufferzone sollte 2 km betragen, da dies angesichts der Ausbreitungsfähigkeit des spezifizierten Schädlings angemessen ist. |
(8) |
In Fällen eines isolierten Auftretens des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen beseitigt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass es sich um einen Einzelfall handelt, der nicht zu einer Etablierung führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen. |
(9) |
In manchen Gebieten innerhalb der Union ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich. Es sollte den betroffenen Mitgliedstaaten daher gestattet werden, anstelle von Tilgungsmaßnahmen in diesen Gebieten Maßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten weniger streng sein als die Tilgungsmaßnahmen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch ein sorgfältiges Erhebungskonzept und umfangreichere Vorsichtsmaßnahmen vor allem in den jeweiligen Pufferzonen sicherstellen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union zu verhindern. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes zu Eindämmungszwecken abgegrenzte Gebiet in Kenntnis setzen, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit die Kommission einen Überblick über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf dem Gebiet der Union erhält und in der Lage ist, diese Verordnung zu ändern und das betreffende Gebiet in eine Liste der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete aufzunehmen. |
(11) |
Um die sofortige Entfernung der befallenen Pflanzen sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen in den Pufferzonen jährlich zur am besten geeigneten Jahreszeit und mit ausreichender Intensität stattfinden, unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Überwachung der Wirtspflanzen in den zur Eindämmung abgegrenzten Befallszonen durch die zuständigen Behörden. |
(12) |
Bei Pflanzenarten, die bekanntermaßen für den in einem abgegrenzten Gebiet festgestellten spezifizierten Schädling anfällig sind und die zumindest eine Zeit lang in dem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Befalls durch den spezifizierten Schädling. Daher ist es gerechtfertigt, spezielle Anforderungen für die Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union festzulegen. |
(13) |
Zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz der Pflanzengesundheit sollten Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem dieser Schädling nicht vorkommt, bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge dieses Land frei von dem spezifizierten Schädling ist. |
(14) |
Um zu gewährleisten, dass in das Gebiet der Union eingeführte Wirtspflanzen aus Gebieten in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, sollten für ihre Einfuhr in das Gebiet der Union ähnliche Bedingungen gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten. |
(15) |
Angesichts der neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse sollten Erhebungstätigkeiten, die von Drittländern durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht in Gebieten ihres Hoheitsgebiets oder auf Produktionsflächen auftritt, die für die Ausfuhr in die Union zugelassen sind, ebenfalls intensiviert werden. |
(16) |
Es sollten Vorschriften für amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union sowie für die Einführung von Wirtspflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union festgelegt werden. |
(17) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU sollte aufgehoben werden. |
(18) |
In Bezug auf Erhebungstätigkeiten, die in Bereichen des Gebiets der Union, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht auftritt, oder in Bereichen bzw. auf Produktionsflächen in Drittländern durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten und Drittländern ausreichend Zeit gewährt werden, um diese Tätigkeiten so zu konzipieren, dass sie die erforderliche statistische Zuverlässigkeit bieten. Daher sollten die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Erhebungstätigkeiten ab dem 1. Januar 2025 gelten. |
(19) |
Die Bestimmungen für die Durchführung von Erhebungen in abgegrenzten Gebieten auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge (3) sollten ab dem 1. Januar 2025 gelten, um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Planung, Vorbereitung und Konzeption solcher Erhebungen sowie die Zuweisung angemessener Mittel einzuräumen. |
(20) |
Die Bestimmungen bezüglich der Notfallpläne sollten ab dem 1. August 2023 gelten, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung dieser Pläne einzuräumen. |
(21) |
Die Anforderungen für das Einführen spezifizierter Pflanzen in das Gebiet der Union aus Drittländern sollten vom 1. Juli 2024 gelten, um den Mitgliedstaaten, den Drittländern und den betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anforderungen einzuräumen. |
(22) |
Das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings für das Gebiet der Union muss weiter bewertet werden, da das gesamte Spektrum an Wirtspflanzen noch anhand der Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union sowie fachlicher und wissenschaftlicher Nachweise aus anderen Teilen der Welt ermittelt werden muss. Diese Verordnung sollte daher bis zum 31. Dezember 2029 gelten, um diese zusätzliche Bewertung und deren Überprüfung zu gestatten. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) in das Gebiet der Union, seiner Etablierung und Ausbreitung innerhalb dieses Gebiets sowie für seine Tilgung und Eindämmung festgelegt, falls der Schädling in diesem Gebiet festgestellt wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„spezifizierter Schädling“Anoplophora chinensis (Forster); |
2. |
„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; |
3. |
„Erzeugungsort“ den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 5 (4); |
4. |
„Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Chaenomeles spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Cryptomeria spp., Fagus spp., Ficus spp., Hibiscus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Ostrya spp., Parrotia spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; |
5. |
„Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Überwachungszwecke eingesetzt werden. |
KAPITEL II
JÄHRLICHE ERHEBUNGEN ÜBER DAS AUFTRETEN DES SPEZIFIZIERTEN SCHÄDLINGS UND NOTFALLPLÄNE
Artikel 3
Erhebungen der Wirtspflanzen in Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen der Wirtspflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht auftritt, um ein Auftreten des spezifizierten Schädlings zu ermitteln.
Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau. Die Erhebungen werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.
(2) Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:
a) |
auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos; |
b) |
im Freiland sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren, in freier Natur, in städtischen Gebieten und an sonstigen relevanten Orten; |
c) |
zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der Wirtspflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Anoplophora chinensis (5). |
(3) Die Erhebungen umfassen
a) |
die visuelle Untersuchung der Wirtspflanzen; |
b) |
gegebenenfalls die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. |
Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde eingesetzt werden.
Artikel 4
Notfallpläne
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Notfallplan, in dem die auf seinem Hoheitsgebiet zu ergreifenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Folgendem festgelegt sind:
a) |
Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 8; |
b) |
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 10; |
c) |
amtlichen Inspektionen der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union sowie der Einfuhr von Wirtspflanzen in dieses Gebiet gemäß den Artikeln 10 und 11; |
d) |
bereitzustellenden Mindestressourcen und Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines vermuteten oder bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings; |
e) |
ausführlichen Regelungen über die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und den Zugang zu Privateigentum. |
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
KAPITEL III
ABGEGRENZTE GEBIETE
Artikel 5
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus
a) |
einer Zone, die die befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen umfasst, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist („Befallszone“); |
b) |
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus. |
(2) Die Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets folgt wissenschaftlichen Grundsätzen und berücksichtigt die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über die Etablierung des spezifizierten Schädlings.
(3) Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 und wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist, kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer reduziert werden.
(4) Für die Durchführung von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 hat die Pufferzone eine Breite von mindestens vier Kilometern.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen, kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als zwei Kilometer reduziert werden.
(5) Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone eines zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Artikel 6
Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem nicht mit einer Etablierung gerechnet wird; |
b) |
es wird bestätigt, dass der spezifizierte Schädling sich nicht etablieren konnte und dass die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich ist, basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und der ergriffenen Tilgungsmaßnahmen. |
(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
a) |
Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; |
b) |
über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, zumindest im ersten Jahr regelmäßig und intensiv überwachen; |
c) |
alles befallene Pflanzenmaterial vernichten; |
d) |
den Ursprung des Befalls und die mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen soweit wie möglich zurückverfolgen und die betroffenen Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; |
e) |
die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling sensibilisieren; |
f) |
jegliche andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (6) und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (7). |
Artikel 7
Aufhebung der Abgrenzung
(1) Wird der spezifizierte Schädling in einem abgegrenzten Gebiet im Rahmen der Erhebungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist die genaue Länge eines Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone.
(2) Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.
KAPITEL IV
TILGUNGS- UND EINDÄMMUNGSMAẞNAHMEN
Artikel 8
Tilgungsmaßnahmen
(1) In den zu Tilgungszwecken abgegrenzten Gebieten ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen:
a) |
unverzügliche Fällung befallener und vermutlich befallener Pflanzen sowie vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; |
b) |
unverzügliche Fällung aller spezifizierten Pflanzen und Beseitigung ihrer Wurzeln innerhalb eines Umkreises von 100 Metern um die befallenen Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, außer in Fällen, in denen die befallenen Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Schädlings festgestellt werden und die Fällung und Beseitigung rechtzeitig vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen ist; |
c) |
Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung aller gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen sowie ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; |
d) |
Verbot jeglicher Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; |
e) |
Untersuchung des Ursprungs des Befalls durch die weitestmögliche Verfolgung der Pflanzen sowie die Untersuchung dieser Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, die auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; |
f) |
gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; |
g) |
Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Erzeugungsorte; |
h) |
Erhebungen der Wirtspflanzen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 in den abgegrenzten Gebieten mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu ermitteln, gegebenenfalls einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme, die von der zuständigen Behörde vorzunehmen ist, mit Angabe der Anzahl der Proben in dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bericht; |
i) |
bei Verwendung von Sentinelpflanzen Inspektionen dieser Pflanzen mindestens einmal pro Monat, wobei sie spätestens nach zwei Jahren vernichtet und untersucht werden müssen; |
j) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet; |
k) |
bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; |
l) |
jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 (8) sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (9) beitragen kann. |
Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zu beseitigen, sind diese bis auf mindestens 40 Zentimeter unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.
Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Erhebungen sind im Vergleich zu den in Artikel 3 genannten Erhebungen zu intensivieren.
Die Erhebungen in der Pufferzone werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des in der Pufferzone verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(2) Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.
Die Gründe für eine solche Schlussfolgerung und die als Ergebnis dieser Schlussfolgerung getroffenen Maßnahmen werden der Kommission in dem in Artikel 13 genannten Bericht mitgeteilt.
Artikel 9
Eindämmungsmaßnahmen
(1) Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Gebiet von den Ergebnissen der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h genannten Erhebungen in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren bestätigt und liegen Nachweise dafür vor, dass der spezifizierte Schädling nicht mehr getilgt werden kann, können die zuständigen Behörden die Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Schädlings beschränken.
In den zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebieten ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen:
a) |
unverzüglicher Beginn der Fällung von befallenen Pflanzen und Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln sowie Abschluss aller Tätigkeiten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Flugperiode; |
b) |
Entfernung, Untersuchung und Entsorgung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings nach der Fällung zu verhindern; |
c) |
Verbot jeglicher Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; |
d) |
gegebenenfalls Austausch spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen; |
e) |
Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in der Befallszone, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Erzeugungsorte; |
f) |
Erhebungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Wirtspflanzen in der Pufferzone über das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu geeigneten Zeitpunkten, gegebenenfalls einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme; |
g) |
bei Verwendung von Sentinelpflanzen Inspektionen dieser Pflanzen mindestens einmal pro Monat, wobei sie spätestens nach zwei Jahren vernichtet und untersucht werden; |
h) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus; |
i) |
bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person; |
j) |
jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann. |
Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a zu beseitigen, sind diese bis auf mindestens 40 Zentimeter unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.
Die in Unterabsatz 2 Buchstabe f genannten Erhebungen sind im Vergleich zu den in Artikel 3 genannten Erhebungen zu intensivieren.
Diese Erhebungen werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes zu Eindämmungszwecken abgegrenzte Gebiet, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen.
KAPITEL V
VERBRINGUNG INNERHALB DES GEBIETS DER UNION
Artikel 10
Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
(1) Spezifizierte Pflanzen, die aus gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten heraus und von den Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, wenn sie von einem gemäß den Artikeln 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten und ausgestellten Pflanzenpass begleitet werden und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder bei Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort angepflanzt waren, der den folgenden Anforderungen entspricht:
a) |
Er ist nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert; |
b) |
er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings unterzogen, wobei keine solchen Anzeichen gefunden wurden; |
c) |
er befindet sich in einem abgegrenzten Gebiet, in dem jährlich amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Anzeichen dafür innerhalb eines Umkreises von mindestens einem Kilometer um den Standort zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden und kein spezifizierter Schädling oder Anzeichen dafür gefunden wurden, und an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,
|
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Inspektionen schließen eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen ein. Die Probengröße für diese Inspektionen ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten.
Die gezielte destruktive Probenahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird in dem in der Tabelle in Anhang II festgelegten Umfang durchgeführt.
Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
Unterlagen, die an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen angebaut wurden, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entspricht, und auch nur dann, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 beiliegt.
(3) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Kapitel VI aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 beiliegt.
KAPITEL VI
EINFÜHREN VON SPEZIFIZIERTEN PFLANZEN MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND IN DAS GEBIET DER UNION
Artikel 11
Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt
Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht vorkommt; |
b) |
den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifizierte Schädling in dem jeweiligen Drittland nicht auftritt. |
Artikel 12
Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt
(1) Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beizufügen, das im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Angaben enthält:
a) |
dass die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen und auf der Grundlage amtlicher Erhebungen als schädlingsfrei anerkannt hat; |
b) |
dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,
|
c) |
die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:
|
Die Bezeichnung des schädlingsfreien Gebiets gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen.
Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es war dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein geringfügiges Auftreten befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.
Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv zweiter Gedankenstrich wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es war dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Wurden Anzeichen des spezifizierten Schädlings gefunden, so wurden unverzüglich Tilgungsmaßnahmen getroffen, um die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederherzustellen.
Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Absatz 1 in das Gebiet der Union eingeführt werden, werden am Eintrittsort oder an den genehmigten Kontrollstellen inspiziert.
Die dabei angewandten Inspektionsmethoden bezwecken, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Schädlings, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird, und schließen eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Inspektion ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 (10).
(3) Die in diesem Artikel genannte, gezielte destruktive Probenahme wird in dem in der Tabelle in Anhang II festgelegten Umfang durchgeführt.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Jahr gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, sowie über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 3 bis 9 ergriffenen Maßnahmen.
Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 8 und 9 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen nach Anhang I übermittelt.
Artikel 14
Einhaltung der Vorschriften
Soweit es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, heben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz ihres Hoheitsgebiets vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder ändern diese. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.
Artikel 15
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 2, Artikel 3 und Anhang I dieses Beschlusses, die mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben werden.
Artikel 16
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 11 und 12, ausgenommen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, gelten ab dem 1. Januar 2024.
Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023.
Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2025:
a) |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
b) |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
c) |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
d) |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
e) |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 |
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 38).
(3) EFSA, General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests, 8. September 2020, doi: 10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
(4) Verabschiedete Standards (ISPM) — Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (ippc.int).
(5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020, „Story map for survey of Anoplophora chinensis“, EFSA supporting publication 2020:EN-1825. Online abrufbar unter https://arcg.is/19HTyn. Stand: 24. März 2020.
(6) „Guidelines for pest eradication programmes“ – Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(7) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(8) „Guidelines for pest eradication programmes“ – Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
(9) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, veröffentlicht am 8. Januar 2014.
(10) „Methodologies for sampling of consignments“ — Referenzstandard ISPM Nr. 31 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
ANHANG I
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß den Artikel 8 und 9 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten jährlichen Erhebungen
TEIL A
1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.
In Spalte 1 |
: |
Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde. |
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In Spalte 2 |
: |
Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an. |
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In Spalte 3 |
: |
Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an. |
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In Spalte 4 |
: |
Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen. |
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In Spalte 5 |
: |
Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der PZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die BZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile. |
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In Spalte 6 |
: |
Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 7 |
: |
Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden. |
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In Spalte 8 |
: |
Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden. |
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In Spalte 9 |
: |
Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an. |
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In Spalte 10 |
: |
Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile. |
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In Spalte 11 |
: |
Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 12 |
: |
Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In den Spalten 13 und 14 |
: |
Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie in den entsprechenden Spalten die verfügbaren Angaben ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 15 |
: |
Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
TEIL B
1. Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.
Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
— |
Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten |
— |
Nachweismethode und Sensitivität der Methode |
— |
Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation |
In Spalte 1 |
: |
Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 2 |
: |
Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an. |
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In Spalte 3 |
: |
Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 4 |
: |
Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 5 |
: |
Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der PZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die BZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile. |
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In Spalte 6 |
: |
Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 7 |
: |
Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden. |
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In Spalte 8 |
: |
Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 9 |
: |
Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um NUTS-Regionen, urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden. |
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In Spalte 10 |
: |
Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 11 |
: |
Geben Sie die geschätzte Stichprobeneffektivität an. „Stichprobeneffektivität“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Effektivität der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 12 |
: |
„Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Rahmen des Identifizierungsverfahrens zur Anwendung kommt). |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 13 |
: |
Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an. |
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In Spalte B |
: |
Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen im Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“. |
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In Spalte 18 |
: |
Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird). |
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In Spalte 21 |
: |
Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist. |
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In Spalte 22 |
: |
Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche des Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 23 |
: |
Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im ISPM Nr. 31 an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
In Spalte 24 |
: |
Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt. |
ANHANG II
Umfang der destruktiven Probenahme
Anzahl der Pflanzen pro Partie |
Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen) |
1 bis 4 500 |
10 % der Größe der Partie |
> 4 500 |
450 |
BESCHLÜSSE
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/71 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2096 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Oktober 2022
zur Ernennung des Kommandeurs für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (EUMAM Ukraine/1/2022)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) angenommen. |
(2) |
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 sieht vor, dass ein multinationales Ausbildungskommando für das Gefecht Verbundener Kräfte (Combined Arms Training Command — CAT-C) auf der operativen Ebene eingerichtet wird. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union zur Ernennung der EU-Kommandeure der EUMAM Ukraine, einschließlich des Kommandeurs für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte, zu fassen. |
(4) |
Am 21. Oktober 2022 hat der Befehlshaber der EU-Mission empfohlen, Generalmajor Piotr TRYTEK zum Kommandeur für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte zu ernennen. |
(5) |
Am 24. Oktober 2022 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
(6) |
Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Generalmajor Piotr TRYTEK zum Kommandeur für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte der EUMAM Ukraine mit Wirkung vom 27. Oktober 2022 gefasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Generalmajor Piotr TRYTEK wird mit Wirkung vom 27. Oktober 2022 zum Kommandeur für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/72 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2097 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Oktober 2022
zur Ernennung des Kommandeurs für die spezialisierte Ausbildung der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (EUMAM Ukraine/2/2022)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) angenommen. |
(2) |
In Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat ein multinationales Kommando für spezialisierte Ausbildung bereitstellt, das die Ausbildungsmaßnahmen auf seinem Boden leitet. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union zur Ernennung der EU-Kommandeure der EUMAM Ukraine, einschließlich des Kommandeurs für die spezialisierte Ausbildung, zu fassen. |
(4) |
Am 21. Oktober 2022 hat der Befehlshaber der EU-Mission empfohlen, Generalleutnant Andreas MARLOW zum Kommandeur für die spezialisierte Ausbildung zu ernennen. |
(5) |
Am 24. Oktober 2022 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
(6) |
Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Generalleutnant Andreas MARLOW zum Kommandeur für die spezialisierte Ausbildung der EUMAM Ukraine mit Wirkung vom 27. Oktober 2022 gefasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Generalleutnant Andreas MARLOW wird mit Wirkung vom 27. Oktober 2022 zum Kommandeur für die spezialisierte Ausbildung der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/73 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2098 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7828)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1996 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1996 haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Liège (Belgien), in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (Deutschland), in den Departements Ain, La Réunion, Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Oise, Orne, Somme und Vendée (Frankreich), in der Region Lombardei und der Provinz Verona (Italien) sowie in den Provinzen Friesland, Limburg, Overijssel und Zuid-Holland (Niederlande) gemeldet. |
(7) |
Die zuständigen Behörden Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens und der Niederlande haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
(8) |
Die Kommission hat die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(9) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(10) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden. |
(11) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Oktober 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1996 der Kommission vom 14. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 24).
ANHANG
„ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Belgien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
BE-HPAI(P)-2022-00006 |
Die Teile der Gemeinden Oostkamp und Wingene innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,26749 – Breitengrad 51,08261 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
23.10.2022 |
BE-HPAI(NON-P)-2022-00138 |
Die Teile der Gemeinden Diksmuide und Veurne innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 2,79513 – Breitengrad 51,06076 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
26.10.2022 |
BE-HPAI(P)-2022-00007 |
Die Teile der Gemeinden Borgloon, Hoeselt, Kortessem und Tongeren innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,44421 – Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
30.10.2022 |
BE-HPAI(NON-P)-2022-00145 |
Die Teile der Gemeinden Pepinster und Theux innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,80979 – Breitengrad 50,5343 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
6.11.2022 |
BE-HPAI(NON-P)-2022-00150 |
Die Teile der Gemeinden Assenede, Evergem und Gent innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,72485 – Breitengrad 51,16128 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
9.11.2022 |
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
||||
NIEDERSACHSEN |
||||||
DE-HPAI(P)-2022-00066 |
Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.637125 / 52.928353 Betroffen sind Teile der Gemeinden Lorup, Börger und Breddenberg |
8.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00061 |
Landkreis Friesland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.930981 / 53.673312 Betroffen sind Teile der Gemeinde Wangerland. |
25.10.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00063 |
Landkreis Wittmund 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.735534 / 53.582188 Betroffen sind Teile der Stadt Wittmund. |
29.10.2022 |
||||
NORDRHEIN-WESTFALEN |
||||||
DE-HPAI(P)-2022-00060 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 6.927974 / 51.619296) Betroffen sind Teile:
des Kreises Wesel mit der Gemeinde Schermbeck |
27.10.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00065 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.462045 / 51.846976) Betroffen sind Teile: des Kreises Gütersloh mit den Städten Rietberg und Verl |
10.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00067 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.542052 / 51.931124) Betroffen sind Teile:
|
6.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00068 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.567462 / 51.882979) Betroffen sind Teile:
|
10.11.2022 |
||||
SCHLESWIG-HOLSTEIN |
||||||
DE-HPAI(P)-2022-00062 |
Kreis Dithmarschen Teile der Gemeinde Offenbüttel und Osterrade |
1.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00064 |
Kreis Nordfriesland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8,370326 54,886141, Betroffen ist ein Teil der Gemeinde Sylt |
31.10.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00062 |
Kreis Rendsburg-Eckernförde 3 km Radius um Primär-Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,473735 / 54,181813 Gemeinde Tackesdorf und Teile der Gemeinden Breiholz, Haale, Hamdorf, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Prinzenmoor |
1.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00070 |
Kreis Schleswig-Flensburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup |
11.11.2022 |
||||
DE-HPAI(P)-2022-00069 |
Kreis Schleswig-Flensburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup |
11.11.2022 |
Mitgliedstaat: Spanien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
ES-HPAI(P)-2022-00037 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1695321 , lat 40,7068421 |
21.10.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Département: Ain (01) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01398 |
BEY CRUZILLES LES MEPILLAT GARNERANS ILLIAT SAINT ANDRE D HUIRIAT |
9.11.2022 |
Département: Maine-et-Loire (49) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01389 |
Bouchemaine Savennières |
2.11.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01394 |
BRIOLLAY MONTREUIL-SUR-LOIR RIVES-DU-LOIR-EN-ANJOU SEICHES-SUR-LE-LOIR TIERCE |
7.11.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01395 FR-HPAI(P)-2022-01396 |
49243 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49239 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49169 CHEMILLE-EN-ANJOU 49225 CHEMILLE-EN-ANJOU 49300 CHEMILLE-EN-ANJOU 49268 CHEMILLE-EN-ANJOU 49295 MAUGES-SUR-LOIRE 49314 MONTREVAULT-SUR-EVRE |
8.11.2022 |
Département: Morbihan (56) |
||
FR-HPAI(P)-2022-1386 |
PEILLAC Partie de la commune au nord de la D764 et à l'ouest de la D777 SAINT CONGARD Partie de la commune à l'est de la D764 jusquà Le Port D'Oust SAINT GRAVE Partie de la commune au nord de la D764 SAINT MARTIN SUR OUST Commune entière |
25.10.2022 |
Département: Oise (60) |
||
FR- HPAI(NON-P)-2022-00309 |
LONGUEIL ST MARIE LE MEUX VERBERIE RIVECOURT LE FAYEL LACROIX SAINT6OUEN CHEVIERES |
23.10.2022 |
Département: Orne (61) |
||
FR-HPAI(NON-P)-2022-00309 |
LONGUEIL ST MARIE LE MEUX VERBERIE RIVECOURT LE FAYEL LACROIX SAINT6OUEN CHEVIERES |
23.10.2022 |
FR-HPAI(NON-P)-2022-00339 FR-HPAI(NON-P)-2022-00342 |
AUBRY-LE-PANTHOU CAMEMBERT CHAMPOSOULT LA FRESNAIE-FAYEL FRESNAY-LE-SAMSON GUERQUESALLES MARDILLY NEUVILLE-SUR-TOUQUES ROIVILLE SAP-EN-AUGE GUFFERN-EN-AUGE zone nord au-dessus de la D14, puis D16 entre Le bourg Saint-Léonard et Chambois et D3 jusqu'à la limite de la commune TICHEVILLE |
7.11.2022 |
Département:Seine-et-Marne (77) |
||
FR-HPAI(NON-P)-2022-00304 |
FAVIERES JOSSIGNY NEUFMOUTIERS EN BRIE VILLENEUVE LE COMTE VUILLENEUVE EN BRIE |
24.10.2022 |
Département: Deux – Sèvres (77) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01397 |
COULONGES-SUR-L'AUTIZE SAINT-MAIXENT-DE-BEUGNE |
9.11.2022 |
Département: Somme (80) |
||
FR-HPAI(NON-P)-2022-00229 FR-HPAI(P)-2022-01378 FR-HPAI(NON-P)-2022-00320 |
FOREST-L'ABBAYE HAUTVILLERS-OUVILLE LAMOTTE-BULEUX LE TITRE NOUVION SAILLY-FLIBEAUCOURT |
26.10.2022 |
FR-HPAI(NON-P)-2022-00318 |
QUEND FORT-MAHON-PLAGE |
22.10.2022 |
Département : Vendée (85) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01387 |
SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'ouest de la D7 |
27.10.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01397 |
SAINT HILAIRE DES LOGES au nord de la D745 FOUSSAIS PAYRE à l'est de la D49 |
9.11.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01388 FR-HPAI(P)-2022-01392 FR-HPAI(P)-2022-01393 |
BOURNEZEAU au sud de la D498 et de la D949B LES PINEAUX MOUTIERS-SUR-LE-LAY SAINTE-PEXINE au nord de la D19 SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'ouest de la D7 LA CHAIZE-LE-VICOME au nord de la D948 LA FERRIERE au sud de la D160 CHAUCHE à l'est de l'A83 CHAVAGNES-EN-PAILLERS au sud de la D6 SAINT-ANDRE-GOULE-D'OIE au nord de l'A87 SAINT-FULGENT à l'ouest de l'A87 |
9.11.2022 |
Département : La Réunion (974) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01391 |
ST-PAUL GILLES HAUT SAINT PAUL SALINE |
25.10.2022 |
Mitgliedstaat: Italien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Veneto |
||
IT-HPAI(P)-2022-00025 |
The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.646565, E12.33426 |
24.10.2022 |
IT-HPAI(P)-2022-00026 |
The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.32262, E11.193539 |
12.11.2022 |
Region: Lombardia |
||
IT-HPAI(P)-2022-00027 |
The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.298429, 9.9980267 |
14.11.2022 |
Mitgliedstaat: Niederlande
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
NL-HPAI(P)-2022-00068 |
Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.89, lat 53,06 |
21.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00069 |
Those parts of the municipality Zuidwolde, Het Hoogeland contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,6, lat 53,27 |
21.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00070 |
Those parts of the municipality Voorst contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.08 lat 52,15. |
24.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00071 |
Those parts of the municipality Hoogezand contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,76 lat 53,21. |
25.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00072 |
Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,89, lat 53,06 |
27.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00073 |
Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,9, lat 53,07 |
29.10.2022 |
NL-HPAI(NON-P)-2022-00683 |
Those parts of the municipality Tiel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,44, lat 51,89 |
29.10.2022 |
NL-HPAI(NON-P)-2022-00684 |
Those parts of the municipality Dantumadeel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,03, lat 53,3 |
27.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00074 |
Those parts of the municipality Waddingxveen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4,67 , lat 52,03 |
31.10.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00075 |
Those parts of the municipality Bodegraven contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4,76, lat 52,11 |
2.11.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00076 |
Those parts of the municipality Dalfsen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.28 lat 52.58 |
4.11.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00077 |
Those parts of the municipality Noardeast-Fryslân contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.89 lat 53.34 |
5.11.2022 |
NL-HPAI(P)-2022-00078 |
Those parts of the municipality Nederweert contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.78, lat 51.29 |
6.11.2022 |
Mitgliedstaat: Portugal
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
PT-HPAI(P)-2022-00009 |
The parts of Alenquer municipality, from the district of Lisboa, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 39.147585N, 9.034070W |
24.10.2022 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Belgien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
BE-HPAI(P)-2022-00003 |
Die Teile der Gemeinden Assenede, Eeklo, Kaprijke, Lievegem, Maldegem und Sint-Laureins, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,570060 – Breitengrad 51,231510 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
23.10.2022 |
Die Teile der Gemeinden Eeklo, Kaprijke und Sint-Laureins innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,570060 – Breitengrad 51,231510 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
15.10.2022 – 23.10.2022 |
|
BE-HPAI(NON-P)-2022-00123 |
Die Teile der Gemeinden Aalter, Beernem, Brugge, Damme, Maldegem, Oostkamp, Ruiselede, Tielt und Wingene, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,370828 – Breitengrad 51,13012 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
21.10.2022 |
Die Teile der Gemeinden Aalter und Beernem innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,370828 – Breitengrad 51,13012 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
13.10.2022 – 21.10.2022 |
|
BE-HPAI(NON-P)-2022-00124 |
Die Teile der Gemeinden Bocholt, Bree, Hamont-Achel, Kinrooi, Oudsbergen, Peer und Pelt, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 5,58139 – Breitengrad 51,19645 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
23.10.2022 |
Die Teile der Gemeinde Bocholt innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,58139 – Breitengrad 51,19645 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
15.10.2022 – 23.10.2022 |
|
BE-HPAI(P)-2022-00004 |
Die Teile der Gemeinden Aalter, Assenede, Eeklo, Evergem, Kaprijke, Lievegem, Maldegem und Sint-Laureins, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,55313 – Breitengrad 51,22553 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
28.10.2022 |
Die Teile der Gemeinden Eeklo, Kaprijke und Sint-Laureins innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,55313 – Breitengrad 51,22553 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
20.10.2022 – 28.10.2022 |
|
BE-HPAI(P)-2022-00005 |
Die Teile der Gemeinden Aalter, Assenede, Eeklo, Evergem, Kaprijke, Lievegem, Maldegem und Sint-Laureins, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,56564 – Breitengrad 51,22364 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
29.10.2022 |
Die Teile der Gemeinden Eeklo, Kaprijke und Sint-Laureins innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,56564 – Breitengrad 51,22364 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
21.10.2022 – 29.10.2022 |
|
BE-HPAI(P)-2022-00006 |
Die Teile der Gemeinden Aalter, Ardooie, Beernem, Lichtervelde, Oostkamp, Pittem, Ruiselede, Tielt, Torhout, Wingene und Zedelgem, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,26749 – Breitengrad 51,08261 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
1.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Oostkamp und Wingene innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,26749 – Breitengrad 51,08261 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
24.10.2022 – 1.11.2022 |
|
BE-HPAI(NON-P)-2022-00138 |
Die Teile der Gemeinden Alveringem, Diksmuide, Gistel, Houthulst, Koekelare, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort und Veurne, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 2,79513 – Breitengrad 51,06076 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
4.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Diksmuide und Veurne innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 2,79513 – Breitengrad 51,06076 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
27.10.2022 – 4.11.2022 |
|
BE-HPAI(P)-2022-00007 |
Die Teile der Gemeinden Awans, Bassenge, Bilzen, Borgloon, Crisnée, Heers, Herstappe, Hoeselt, Juprelle, Kortessem, Oreye, Riemst, Tongeren und Wellen, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 5,44421 – Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
8.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Borgloon, Hoeselt, Kortessem und Tongeren innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,44421 – Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
31.10.2022 – 8.11.2022 |
|
BE-HPAI(NON-P)-2022-00145 |
Die Teile der Gemeinden Aywaille, Chaudfontaine, Dison, Herve, Jalhay, Limbourg, Olne, Pepinster, Soumagne, Spa, Sprimont, Theux, Trooz und Verviers, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 5,80979 – Breitengrad 50,5343 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
15.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Pepinster und Theux innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,80979 – Breitengrad 50,5343 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
7.11.2022 – 15.11.2022 |
|
BE-HPAI(NON-P)-2022-00150 |
Die Teile der Gemeinden Assenede, Eeklo, Evergem, Gent, Kaprijke, Lievegem, Lochristi, Wachtebeke und Zelzate, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 3,72485 – Breitengrad 51,16128 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
18.11.2022 |
Die Teile der Gemeinden Assenede, Evergem und Gent innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 3,72485 – Breitengrad 51,16128 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
10.11.2022 – 18.11.2022 |
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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NIEDERSACHSEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00057 |
Landkreis Aurich 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.777805 / 53.530628 Betroffen sind Teile der Gemeinde Wiesmoor und der Stadt Aurich. |
26.10.2022 |
|||||||
DE-HPAI(P)-2022-00063 |
Landkreis Aurich 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.735534 / 53.582188 Betroffen sind Teile der Stadt Aurich. |
7.11.2022 |
|||||||
DE-HPAI(P)-2022-00056 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.108564 / 52.731073 Betroffen sind Teile der Gemeinden Cappeln, Emstek, Essen und Lastrup. |
25.10.2022 |
|||||||
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.108564 / 52.731073 Betroffen sind Teile der Gemeinde Cappeln. |
17.10.2022 -25.10.2022 |
||||||||
DE-HPAI(P)-2022-00058 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.883850 / 52.809076 Betroffen sind Teile der Gemeinden Cappeln, Essen, Lastrup, Lindern, Löningen, Molbergen und der Stadt Cloppenburg. |
28.10.2022 |
|||||||
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.883850 / 52.809076 Betroffen sind Teile der Gemeinden Lastrup und Molbergen. |
20.10.2022-28.10.2022 |
||||||||
DE-HPAI(P)-2022-00059 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.530647 / 52.017923 Betroffen sind Teile der Gemeinde Saterland. |
29.10.2022 |
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Landkreis Emsland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.530647 / 52.017923 Betroffen sind Teile der Gemeinden Breddenberg, Börger, Bockhorst, Dörpen, Esterwegen, Hilkenbrook, Lehe, Lorup, Neubörger, Neulehe, Surwold und der Stadt Papenburg. |
29.10.2022 |
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Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.530647 / 52.017923 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bockhorst, Esterwegen, Surwold und der Stadt Papenburg |
21.10.2022-29.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00066 |
Landkreis Emsland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.637125 / 52.928353 Betroffen sind Teile der Gemeinden Lorup, Börger, Breddenberg, Werlte, Vrees, Rastdorf, Hilkenbrook, Esterwegen, Surwold, Spahnharrenstätten, Werpeloh und Sögel |
17.11.2022 |
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Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.637125 / 52.928353 Betroffen sind Teile der Gemeinden Lorup, Börger und Breddenberg |
9.11.2022-17.11.2022 |
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NL-HPAI(P)-2022-00067 |
10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.00136 / 52.86442 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems) und Sustrum. |
28.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00057 |
Landkreis Friesland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.777805 / 53.530628 Betroffen sind Teile der Gemeinden Jever, Schortens und Wangerland. |
26.10.2022 |
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Landkreis Friesland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.777805 / 53.530628 Betroffen sind Teile der Gemeinde Jever. |
18.10.2022 -26.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00061 |
Landkreis Friesland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.930981 / 53.673312 Betroffen sind Teile der Gemeinden Schortens, Wangerland und der Stadt Jever. |
3.11.2022 |
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Landkreis Friesland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.930981 / 53.673312 Betroffen sind Teile der Gemeinde Wangerland. |
26.10.2022 – 3.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00063 |
Landkreis Friesland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.735534 / 53.582188 Betroffen sind Teile der Gemeinde Wangerland und der Stadt Jever. |
7.11.2022 |
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NL-HPAI (NON-P)-2022-00640 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 6.75101130 / 52.40922180 Betroffen sind Teile der Samtgemeinde Uelsen. |
24.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00059 |
Landkreis Leer 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.530647 / 52.017923 Betroffen sind Teile der Gemeinden Ostrhauderfehn, Rhauderfehn und Westoverledingen. |
29.10.2022 |
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Landkreis Leer 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.530647 / 52.017923 Betroffen sind Teile der Gemeinde Rhauderfehn. |
21.10.2022-29.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00056 |
Landkreis Osnabrück 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.108564 / 52.731073 Betroffen sind Teile der Gemeinden Badbergen und Quakenbrück. |
25.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00056 |
Landkreis Vechta 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.108564 / 52.731073 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bakum, Dinklage, Lohne und der Stadt Vechta. |
25.10.2022 |
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Landkreis Vechta 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.108564 / 52.731073 Betroffen sind Teile der Gemeinde Bakum. |
17.10.2022 -25.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00061 |
Stadt Wilhelmshaven 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.930981 / 53.673312 Betroffen sind Teile der Stadt Wilhelmshaven |
3.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00057 |
Landkreis Wittmund 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.777805 / 53.530628 Betroffen sind Teile der Gemeinden Dunum, Friedeburg und der Stadt Wittmund. |
26.10.2022 |
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Landkreis Wittmund 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.777805 / 53.530628 Betroffen sind Teile der Gemeinde Friedeburg und der Stadt Wittmund. |
17.10.2022- 26.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00061 |
Landkreis Wittmund 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.930981 / 53.673312 Betroffen sind Teile der Stadt Wittmund. |
3.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00063 |
Landkreis Wittmund 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.735534 / 53.582188 Betroffen sind Teile der Gemeinden Blomberg, Dunum, Esens, Friedeburg, Moorweg, Stedesdorf, Werdum und der Stadt Wittmund. |
7.11.2022 |
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Landkreis Wittmund 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.735534 / 53.582188 Betroffen sind Teile der Stadt Wittmund. |
30.10.2022 – 7.11.2022 |
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NORDRHEIN-WESTFALEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00060 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 6.927974 / 51.619296) Betroffen sind Teile:
des Kreises Wesel mit der Gemeinde Schermbeck |
28.10.2022 – 5.11.2022 |
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10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 6.927974 / 51.619296) Betroffen sind Teile:
des Kreises Wesel mit den Gemeinden Hünxe und Schermbeck sowie der Stadt Dinslaken |
5.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00065 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.462045 / 51.846976) Betroffen sind Teile:
|
11.11.2022 – 19.11.2022 |
|||||||
10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.462045 / 51.846976) Betroffen sind Teile:
|
19.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00067 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.542052 / 51.931124) Betroffen sind Teile:
|
7.11.2022 – 15.11.2022 |
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10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.542052 / 51.931124) Betroffen sind Teile:
|
15.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00068 |
3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.567462 / 51.882979) Betroffen sind Teile:
|
11.11. 2022 – 19.11.2022 |
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10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.567462 / 51.882979) Betroffen sind Teile:
|
19.11.2022 |
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SCHLESWIG-HOLSTEIN |
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DE-HPAI(P)-2022-00062 |
Kreis Dithmarschen Gemeinden: Bunsoh, Dellstedt, Offenbüttel, Osterrade, Süderdorf, Tielenhemme, Wennbüttel, Wrohm |
10.11.2022 |
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Kreis Dithmarschen Teile der Gemeinde Offenbüttel und Osterrade |
2.11.2022 – 10.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00070 |
Stadt Flensburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind Teile der Stadt Flensburg |
20.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00069 |
Stadt Flensburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind Teile der Stadt Flensburg |
20.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00055 |
Kreis Nordfriesland Die Gemeinde Ockholm komplett Teile der Gemeinden Dagebüll, Galmsbüll und Niebüll außerhalb der Schutzzone Zwischen Galmsbüll und Niebüll: von der Gemeindegrenze Galmsbüll/Gotteskoogdeich zur Kreuzung Gotteskoogdeich/Wrewelsbüllweg – in gerader Linie bis zur Kreuzung Nordergotteskoogsweg/Klanxbüller Straße – der Klanxbüller Straße bis zur Gemeindegrenze Niebüll folgend Weiter der Gemeindegrenze Niebüll in östlicher Richtung folgend Vom Berührungspunkt der Gemeinden Niebüll, Holm und Uphusum in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung Aventofter Straße/Gotteskoogallee In gerader Linie Richtung Osten bis zur Kreuzung Alter Wang/Norderweg Folgend der Straße Alter Wang Richtung Osten bis zur Einmündung auf die Humptruper Straße In gerader Linie bis zur B5/Neulandweg In gerader Linie bis zur Kreuzung Twedtweg/Wongweg In gerader Linie in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung Dorfstraße/Querweg Der Dorfstraße folgend bis zum Ochsenweg, weiter Richtung Süden bis zur Kreuzung Dorfstraße nach Karlum In südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung Waldstraße/Käthnerweg In gerader Linie bis zur Gabelung Seewang, Höhe Hausnummer 2 Seewang folgend bis zur Kreuzung Lecker Straße/Büllsbüll In gerader Linie Richtung Süden bis zur Kreuzung Osterstraße/Hauptstraße Ecke Schruplund In gerader Linie in südlicher Richtung bis zur Kreuzung B199/Fresenhagen In gerader Linie Richtung Süden bis zur Kreuzung Boberheide/Nedderheide In gerader Linie bis zur Dorfstraße Ecke Feldweg (Schardebüll), Höhe Dorfstraße 57 In gerader Linie in südlicher Richtung bis zur Kreuzung Dörpstraat/Schöpfwerk (Ost-Bargum) In gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zur Kreuzung Mönkebüller Straße/Tannenweg (Langenhorn) In gerader Linie zur Kreuzung Mönkebüller Straße/Kiefernweg Der Mönkebüller Straße folgend bis zur Ecke Mommsenstraße In gerader Linie folgend bis zur Kreuzung B5/Holmweg Dem Holmweg folgend bis zur Ecke Nahdeheide, weiter auf Nahdeheide in Richtung Süden bis zur Straße Ole Karkenweg, weiter auf Ole Karkenweg bis zur Kreuzung Ihleweg In gerader Linie Richtung Westen bis zur Kreuzung Horne/Addebüller Weg, weiter dem Addebülüller Weg folgend bis zur Gemeindegrenze Bordelum, der nördlichen Gemeindegrenze bis zur Gemeinde Ockholm folgend |
21.10.2022 |
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Kreis Nordfriesland Beginnend von Kreuzung B5 Krouerswäi In gerader Linie nach Osten auf den Senfmühlenweg, dann der Straße Senfmühlenweg nach Süden folgend dann in östlicher Richtung bis zur Dorfstraße Kreuzung Freifennen-Graben dann in südöstlicher Richtung in gerader Linie zum Kreuzungspunkt des Kornkoogs-Graben/Küfennegraben in gerader Linie folgend bis zur Kreuzung Näie Wäi/Stadionstr. In südlicher Richtung in gerader Linie bis zur Kreuzung B5/Blengerweg In südlicher Richtung bis zur Kreuzung Klinkerstraße (K88)/Hunnebüller Weg weiter in gerader Linie bis zum Trollebüller Weg/Hasenhallig in westlicher Richtung in gerader Linie bis zur Lecker Au/Mündung des Osterdeichshalligsielzug in nordwestlicher Richtung in gerader Linie bis zur Kreuzung Herrenkoogstraße/Norderland der Straße Nordland gen Westen folgend bis zum Kreuzungspunkt mit dem Osterdeichalligsielzug in nordwestlicher Richtung bis zur Gabelung Spalönj auf der Straße Spalönj in westlicher Richtung folgend bis zur Straße Moordeich in gerader Linie Richtung Norden bis zur Kreuzung Deezbülldeich/Moorhäuser in Richtung Norden in gerader Linie bis zur Kreuzung Schützenring/Kastanienweg Richtung Nordosten in gerader Linie folgend bis zur Kreuzung Roggenweg/Weizenweg Den Roggenweg bis zur Bäderstraße Kreisverkehr |
13.10.2022-21.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00064 |
Kreis Nordfriesland Gesamtes Gebiet der Insel Sylt |
9.11.2022 |
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Kreis Nordfriesland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8,370326 54,886141, Betroffen ist ein Teil der Gemeinde Sylt |
1.11.2022 – 9.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00062 |
Kreis Rendsburg-Eckernförde Gesamtfläche der Gemeinden Bargstall, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Brinjahe, Elsdorf-Westermühlen, Embühren, Gokels, Hamweddel, Hanerau-Hademarschen, Hörsten, Nienborstel, Nübbel, Osterstedt, Schülp/RD, Seefeld, Sophienhamm, Steenfeld, Thaden und Todenbüttel sowie die Teile der Gemeinden Breiholz, Haale, Hamdorf, Lütjenwestedt, Oldenbüttel und Prinzenmoor, die nicht in der Schutzzone liegen. |
10.11.2022 |
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Kreis Rendsburg-Eckernförde 3 km Radius um Primär-Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,473735 / 54,181813 Gemeinde Tackesdorf und betroffene Teile der Gemeinden Breiholz, Haale, Hamdorf, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Prinzenmoor |
2.11.2022 – 10.11.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00070 |
Kreis Schleswig-Flensburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup, Freienwill, Großsolt, Tastrup, Ahneby, Steinbergkirche, Sterup, Dollerup, Langballig, Munkbrarup, Ringsberg, Wees, Westerholz, Mittelangeln, Schnarup, Oeversee, Havetoft, Struxdorf, Mohrkirch, Handewitt, Glücksburg |
20.11.2022 |
|||||||
Kreis Schleswig-Flensburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup |
12.11.2022 – 20.11.2022 |
||||||||
DE-HPAI(P)-2022-00069 |
Kreis Schleswig-Flensburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup, Freienwill, Großsolt, Tastrup, Ahneby, Steinbergkirche, Sterup, Dollerup, Langballig, Munkbrarup, Ringsberg, Wees, Westerholz, Mittelangeln, Schnarup, Oeversee, Havetoft, Struxdorf, Mohrkirch, Handewitt, Glücksburg |
20.11.2022 |
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Kreis Schleswig-Flensburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten 9,589444 / 54,751873 Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden: Ausacker, Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Sörup |
12.11.2022 – 20.11.2022 |
||||||||
DE-HPAI(P)-2022-00062 |
Kreis Steinburg Folgende Flurstücke der Gemeinde Puls: Gemarkung Puls, Gemarkungsnummer 2099, Flur 1, die Flurstücke 502, 503, 504, 68/2, 61/21, 19/1, 26, 24/2, 24/4, 24/5 Gemarkung Puls, Gemarkungsnummer 2012, Flur 15, Flurstück 64 Gemarkung Beringstedt, Gemarkungsnummer 2012, Flur 13, die Flurstücke 15, 16, 20 |
2.11.2022-10.11.2022 |
Mitgliedstaat: Spanien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
ES-HPAI(P)-2022-00036 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1622795 , lat 40,7275418 |
26.10.2022 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1622795 , lat 40,7275418 |
18.10.2022 – 26.10.2022 |
|
ES-HPAI(P)-2022-00037 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1695321 , lat 40,7068421 |
30.10.2022 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1695321 , lat 40,7068421 |
22.10.2022 – 30.10.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Département: Ain (01) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01398 |
ABERGEMENT CLEMENCIAT BANEINS BIZIAT CHANOZ CHATENAY CHATILLON SUR CHALARONNE CORMORANCHE SUR SAONE CROTTET DOMPIERRE SUR CHALARONNE GRIEGES LAIZ MOGNENEINS NEUVILLE LES DAMES PERREX PEYZIEUX SUR SAONE PONT DE VEYLE SAINT ANDRE BAGE SAINT CYR SUR MENTHON SAINT DIDIER SUR CHALARONNE SAINT ETIENNE SUR CHALARONNE SAINT JEAN SUR VEYLE SAINT JULIEN SUR VEYLE SULIGNAT THOISSEY VALEINS VONNAS |
18.11.2022 |
BEY CRUZILLES LES MEPILLAT GARNERANS ILLIAT SAINT ANDRE D HUIRIAT |
10.11.2022 – 18.11.2022 |
|
Département: Côtes-d'Armor (22) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01376 |
LOSCOUËT-SUR-MEU PLUMAUGAT SAINT-JOUAN-DE-L’ISLE TREMOREL |
20.10.2022 |
Département: Gironde (33) |
||
FR-HPAI(NON-P)-2022-00308 |
BAYON-SUR-GIRONDE BERSON BLAYE BOURG CARS CEZAC CIVRAC-DE-BLAYE COMPS CUBNEZAIS GAURIAC GENERAC PEUJARD PLASSAC PRIGNAC-ET-MARCAMPS PUGNAC SAINT-CHRISTOLY-DE-BLAYE SAINT-CIERS-DE-CANESSE SAINT-GERVAIS SAINT-GIRONS-D'AIGUEVIVES SAINT-LAURENT-D'ARCE SAINT-PAUL SAINT-SAVIN SAINT-SEURIN-DE-BOURG SAINT-VIVIEN-DE-BLAYE TAURIAC VILLENEUVE |
27.10.2022 |
LANSAC MOMBRIER SAINT-TROJAN SAMONAC TEUILLAC |
19.10.2022 – 27.10.2022 |
|
Département: Ille-et-Vilaine (35) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01376 FR-HPAI(P)-2022-01377 |
QUEDILLAC en totalité GAEL en totalité MUEL en totalité BOISGERVILLY en totalité BLERUAIS en totalité SAINT MAUGAN en totalité SAINT UNIAC en totalité IFFENDIC partie de la commune située à l'Est du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 MONTAUBAN DE BRETAGNE partie de la commune située à l'Est du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 |
20.10.2022 |
ST ONEN LA CHAPELLE en totalité LE CROUAIS en totalité ST MEEM LE GRAND en totalité MEDREAC en totalité MONTAUBAN DE BRETAGNE partie de la commune située à l'Ouest du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 |
15.10.2022 – 20.10.2022 |
|
Département: Indre-et-Loire (37) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01379 |
"BEAUMONT-VILLAGE Partie située à l'ouest de la D11" "CÉRÉ-LA-RONDE Partie qui n'est pas en zone de protection" ÉPEIGNÉ-LES-BOIS "GENILLÉ Partie située à l'est de la D764 et au nord de la D89" LE LIÈGE "ORBIGNY Partie qui n'est pas en zone de protection" |
25.10.2022 |
"CÉRÉ-LA-RONDE Partie située à l'est de la D281 et de la D81" "ORBIGNY Partie située au nord de la D81 et de la D89" |
16.10.2022 – 25.10.2022 |
|
Département: Loir-et-Cher (41) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01379 |
"ANGÉ Partie qui n'est pas en zone de protection" BOURRE "CHÂTEAUVIEUX Ouest de la D675 et ouest de la D4" FAVEROLLES-SUR-CHER "MAREUIL-SUR-CHER Partie qui n'est pas en zone de protection" MONTHOU-SUR-CHER MONTRICHARD "POUILLÉ Partie qui n'est pas en zone de protection" "SAINT-AIGNAN Sud de la route partant de la D90 vers D675" SAINT-GEORGES-SUR-CHER SAINT-JULIEN-DE-CHÉDON "SAINT-ROMAIN-SUR-CHER Sud-ouest de la D976" THÉSÉE |
25.10.2022 |
ANGÉ MAREUIL-SUR-CHER POUILLÉ |
16.10.2022 – 25.10.2022 |
|
Département: Loire-Atlantique (44) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01381 |
"VALLONS DE L'ERDRE Commune déléguée de VRITZ" |
21.10.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01383 |
LOIREAUXENCE Nord de l'autoroute A11 et Est de la D10 |
22.10.2022 |
FR-HPAI(P)-2022-01390 |
AVESSAC BLAIN à l’est de la RN 171 FEGREAC à l’ouest du riuisseau de la Coiquerelle GUEMENE PENFAO GUENROUET LE GAVRE QUILLY SAINT GILDAS DES BOIS SEVERAC |
14.11.2022 |
PLESSE FEGREAC à l’est du riuisseau de la Coiquerelle |
6.11.2022 – 14.11.2022 |
|
FR-HPAI(NON-P)-2022-00341 |
"ABBARETZ Sud RD 2" "BLAIN Est RN 171" CASSON LA CHEVALERAIS LA GRGONNAIS HERIC NORT SUR ERDRE "NOZAY Sud RD 2" PUCEUL "SAFFRE Est RD 121" "LES TOUCHES Ouest RD 31" |
14.11.2022 |
"SAFFRE Ouest RD 121" |
6.11.2022 – 14.11.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01382 |
SAINT-ÉTIENNE-DE-MER-MORTE SAINT-PHILBERT-DE-GRAND-LIEU VILLENEUVE-EN-RETZ SAINT-HILAIRE-DE-CHALÉONS LA LIMOUZINIÈRE LA MARNE MACHECOUL-SAINT-MÊME SAINT-MARS-DE-COUTAIS SAINT-LUMINE-DE-COUTAIS SAINTE-PAZANNE "PORT ST PÈRE Toute la commune excepté le Nord de la D751" PAULX |
22.10.2022 |
Département: Maine-et-Loire (49) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01381 FR-HPAI(P)-2022-01385 |
ANGRIE ARMAILLE BOUILLE-MENARD BOURG-L'EVEQUE CHALLAIN-LA-POTHERIE CHAZE-SUR-ARGOS LOIRE "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée CHAZE-HENRY" "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée GRUGE-L'HOPITAL" "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée LA CHAPELLE-HULLIN" "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée NOELLET" "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée SAINT-MICHEL-ET-CHANVEAUX" "OMBREE D'ANJOU Commune déléguée VERGONNES" "SEGRE-EN-ANJOU BLEU Commune déléguée CHATELAIS" "SEGRE-EN-ANJOU BLEU Commune déléguée NOYANT-LA-GRAVOYERE" "SEGRE-EN-ANJOU BLEU Commune déléguée NYOISEAU" "SEGRE-EN-ANJOU BLEU Commune déléguée SAINT-GEMMES-D'ANDIGNE" |
27.10.2022 |
"OMBRÉE D'ANJOU Commune déléguée COMBREE" "OMBRÉE D'ANJOU Commune déléguée LE TREMBLAY" "SEGRÉ-EN-ANJOU BLEU Commune déléguée LE BOURG-D'IRE" |
19.10.2022 – 27.10.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01383 |
CANDE CHAMPTOCE-SUR-LOIRE "ERDRE-EN-ANJOU Commune déléguée LA POUEZE" "ERDRE-EN-ANJOU Commune déléguée VERN-D'ANJOU" INGRANDES - LE FRESNE SUR LOIRE SAINT-SIGISMOND SAINT-CLEMENT-DE-LA-PLACE SAINT-GEORGES-SUR-LOIRE SAINT-GERMAIN-DES-PRES SAINT-LAMBERT-LA-POTHERIE "SAINT-LEGER-DE-LINIERES Commune déléguée SAINT-LEGER-DES-BOIS" SAINT-MARTIN-DU-FOUILLOUX "VAL D'ERDRE-AUXENCE Commune déléguée de LA CORNUAILLE" "VAL D'ERDRE-AUXENCE Commune déléguée de LE LOUROUX-BECONNAIS" |
22.10.2022 |
BÉCON-LES-GRANITS "VAL D'ERDRE-AUXENCE Sud de la RD963 et Est de la RD51" "VAL D'ERDRE-AUXENCE Commune déléguée de VILLEMOISAN" SAINT-AUGUSTIN-DES-BOIS |
14.10.2022 – 22.10.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01389 |
ANGERS BEAUCOUZE BEAULIEU-SUR-LAYON BEHUARD CHALONNES-SUR-LOIRE CHAUDEFONDS-SURLAYON DENEE MOZE-SUR-LOUET MURS-ERIGNE LES PONTS-DE-CE LA POSSONNIERE ROCHETFORT-SUR-LOIRE SAINTE-GEMMES-SUR-LOIRE SAINT-GEORGES-SUR-LOIRE SAINT-JEAN-DE-LA-CROIX SAINT-LAMBERT-LA-POTHERIE SAINT-LEGER-DE-LINIERES SAINT-MARTIN-DU-FOUILLOUX VAL-DU-LAYON |
11.11.2022 |
Bouchemaine Savennières |
3.11.2022 – 11.11.2022 |
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FR-HPAI(P)-2022-01394 |
BARACE LA CHAPELLE-SAINT-LAUD LES HAUTS-D'ANJOU CHEFFES CORZE ECOUFLANT ECUILLE ETRICHE JUVARDEIL HUILLE-LEZIGNE MARCE MORANNES SUR SARTHE-DAUMERAY LE PLESSIS-GRAMMOIRE VERRIERES-EN-ANJOU SARRIGNE SOULAIRE-ET-BOURG RIVES-DU-LOIR-EN-ANJOU |
16.11.2022 |
BRIOLLAY MONTREUIL-SUR-LOIR RIVES-DU-LOIR-EN-ANJOU SEICHES-SUR-LE-LOIR TIERCE |
8.11.2022 – 16.11.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01395 FR-HPAI(P)-2022-01396 |
49023 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49162 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49165 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49063 CHALLONNES-SUR-LOIRE 49082 CHAUDEFONDS-SUR-LAYON 49071 CHEMMILLE-EN-ANJOU 49092 CHEMMILLE-EN-ANJOU 49074 CHEMMILLE-EN-ANJOU 49199 CHEMMILLE-EN-ANJOU 49281 CHEMMILLE-EN-ANJOU 49024 MAUGES-SUR-LOIRE 49039 MAUGES-SUR-LOIRE 49244 MAUGES-SUR-LOIRE 49083 MONTREVAULT-SUR-EVRE 49324 MONTREVAULT-SUR-EVRE 49292 VAL-DU-LAYON |
17.11.2022 |
49243 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49239 BEAUPREAU-EN-MAUGES 49169 CHEMILLE-EN-ANJOU 49225 CHEMILLE-EN-ANJOU 49300 CHEMILLE-EN-ANJOU 49268 CHEMILLE-EN-ANJOU 49295 MAUGES-SUR-LOIRE 49314 MONTREVAULT-SUR-EVRE |
9.11.2022 – 17.11.2022 |
|
Departement: Meuse (55) |
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FR-HPAI(P)-2022-01375 |
APREMONT-LA-FORET entiere BANNONCOURT entiere BAUDREMONT entiere BONCOURT-SUR-MEUSE entiere CHONVILLE-MALAUMONT entiere COURCELLES-EN-BARROIS entiere DOMPCEVRIN entiere FRESNES-AU-MONT entiere GIMECOURT entiere GRIMAUCOURT-PRES-SAMPIGNY entiere LAHAYMEIX entiere LAMORVILLE entiere LEROUVILLE entiere LIGNIERES-SUR-AIRE entiere MAIZEY entiere MECRIN entiere MENIL-AUX-BOIS entiere LES PAROCHES entiere PONT-SUR-MEUSE entiere ROUVROIS-SUR-MEUSE entiere RUPT-DEVANT-SAINT-MIHIEL entiere SAINT-JULIEN-SOUS-LES-COTES entiere SAINT-MIHIEL Nord D907 - Av 40e division. SAMPIGNY entiere VADONVILLE entiere VALBOIS entiere VILLOTTE-SUR-AIRE entiere |
27.10.2022 |
BISLEE entiere CHAUVONCOURT entiere HAN-SUR-MEUSE entiere KOEUR-LA-GRANDE entiere KOEUR-LA-PETITE entiere SAINT-MIHIEL sud D907 - Av 40e division. |
27.10.2022 |
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Departement: Morbihan (56) |
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FR-HPAI(P)-2022-01386 |
CARENTOIR Partie de la commune au sud de la D118 et à l'ouest de la D773 LES FOUGERÊTS Commune entière LA GACILLY Commune entière MALANSAC Commune entière MALESTROIT Commune entière MISSIRIAC Commune entière PEILLAC Partie de la commune au sud de la D764 et à l'est de la D777 PLEUCADEUC Commune entière PLUHERLIN Commune entière ROCHEFORT-EN-TERRE Commune entière RUFFIAC Commune entière SAINT-CONGARD Partie de la commune à l'ouest de la D764 jusqu'à Le Port d'Oust SAINT-GRAVÉ Partie de la commune au sud de la D764 SAINT-JACUT-LES-PINS commune entière SAINT-LAURENT-SUR-OUST Commune entière SAINT-NICOLAS-DU-TERTRE Commune entière SAINT-VINCENT-SUR-OUST Commune entière TRÉAL Commune entière |
3.11.2022 |
PEILLAC Partie de la commune au nord de la D764 et à l'ouest de la D777 SAINT CONGARD Partie de la commune à l'est de la D764 jusquà Le Port D'Oust SAINT GRAVE Partie de la commune au nord de la D764 SAINT MARTIN SUR OUST Commune entière |
26.10.2022 – 3.11.2022 |
|
Département:Oise (60) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00309 |
RHUIS RARAY RULLY BRASSEUSE LACHELLE JAUX SAINT-VAAST-DE-LONGMONT LONGUEIL SAINTE-MARIE LE MEUX BLINCOURT LES AGEUX MOYVILLERS MONCEAUX BETHISY ST PIERRE SAINT JEAN AUX BOIS CHOISY LA VICTOIRE PONT-SAINTE-MAXENCE ESTREES-SAINT-DENIS HOUDANCOURT GRANDFRESNOY COMPIEGNE BETHISY-ST-MARTIN VILLENEUVE-SUR-VERBERIE ROCQUEMONT SAINT SAVEUR VILLERS-SAINT-FRAMBOURG LACROIX-ST-OUEN ARSY SACY-LE-GRAND ARMANCOURT CHEVRIERE JONQUIERES NERY RIVECOURT REMY VERBERIE LE FAYEL SACY-LE-PETIT ROBERVAL ORROUY CANLY PONTPOINT VENETTE SAINTINES BAZICOURT SAINT-MARTIN-LONGUEAU |
1.11.2022 |
LONGUEIL ST MARIE LE MEUX VERBERIE RIVECOURT LE FAYEL LACROIX SAINT6OUEN CHEVIERES |
24.10.2022 – 1.11.2022 |
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Département : Orne (61) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00309 |
RHUIS RARAY RULLY BRASSEUSE LACHELLE JAUX SAINT-VAAST-DE-LONGMONT LONGUEIL SAINTE-MARIE LE MEUX BLINCOURT LES AGEUX MOYVILLERS MONCEAUX BETHISY ST PIERRE SAINT JEAN AUX BOIS CHOISY LA VICTOIRE PONT-SAINTE-MAXENCE ESTREES-SAINT-DENIS HOUDANCOURT GRANDFRESNOY COMPIEGNE BETHISY-ST-MARTIN VILLENEUVE-SUR-VERBERIE ROCQUEMONT SAINT SAVEUR VILLERS-SAINT-FRAMBOURG LACROIX-ST-OUEN ARSY SACY-LE-GRAND ARMANCOURT CHEVRIERE JONQUIERES NERY RIVECOURT REMY VERBERIE LE FAYEL SACY-LE-PETIT ROBERVAL ORROUY CANLY PONTPOINT VENETTE SAINTINES BAZICOURT SAINT-MARTIN-LONGUEAU |
1.11.2022 |
LONGUEIL ST MARIE LE MEUX VERBERIE RIVECOURT LE FAYEL LACROIX SAINT6OUEN CHEVIERES |
24.10.2022 – 1.11.2022 |
|
FR-HPAI(NON-P)-2022-00339 FR-HPAI(NON-P)-2022-00342 |
AVERNES-SAINT-GOURGON CANAPVILLE CHAUMONT COUDEHARD CROISILLES CROUTTES ECORCHES GACE LE BOSC-RENOULT LES CHAMPEAUX LE RENOUARD LA FERTE-EN-OUCHE MENIL-HUBERT-EN-OUCHE MONT-ORMEL NEAUPHE-SUR-DIVE PONTCHARDON RESENLIEU SAINT-EVROULT-DE-MONTFORT SAINT-GERMAIN-D'AUNAY SAINT-LAMBERT-SUR-DIVE VIMOUTIERS |
16.11.2022 |
AUBRY-LE-PANTHOU CAMEMBERT CHAMPOSOULT LA FRESNAIE-FAYEL FRESNAY-LE-SAMSON GUERQUESALLES MARDILLY NEUVILLE-SUR-TOUQUES ROIVILLE SAP-EN-AUGE GUFFERN-EN-AUGE zone nord au-dessus de la D14, puis D16 entre Le bourg Saint-Léonard et Chambois et D3 jusqu'à la limite de la commune TICHEVILLE |
8.11.2022 – 16.11.2022 |
|
Département : Pas-de-Calais (62) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00318 |
BERCK COLLINE BEAUMONT CONCHILL LE TEMPLE GROFFLIERS LEPINE NEMPONT SAINT FIRMIN RANG DU FLIERS TOIGNY NOYELLE VERTON WABEN |
31.10.2022 |
Département:Sarthe (72) |
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FR-HPAI(P)-2022-01384 |
Arthezé Avoise Le Bailleul Bousse Cérans Foulletourte Clermont Créans Crosmières Dureil Fercé sur Sarthe La Flèche Fontaine Saint Martin Ligron Noyen sur Sarthe Parcé sur Sarthe Pirmil Saint Jean de la Motte Tasse Villaines sous Malicorne |
23.10.2022 |
Courcelles la forêt Malicorne sur Sarthe Mezeray |
15.10.2022 – 23.10.2022 |
|
Département: Seine-et-Marne (77) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00304 |
BAILLY-ROMAINVILLIERS BUSSY-SAINT-GEORGES BUSSY-SAINT-MARTIN CHALIFERT CHANTELOUP-EN-BRIE LES CHAPELLES-BOURBON CHATRES CHESSY CHEVRY-COSSIGNY COLLEGIEN CONCHEN-SUR-GONDOIRE COUPVRAY COUTEVROULT CRECY-LA-CHAPELLE CREVECOEUR-EN-BRIE CROISSY-BEAUBOURG DAMMARTIN-SUR-TIGEAUX FAVIERES FERRIERES-EN-BRIE FONTENAY-TRESIGNY GOUVERNES GRETZ-ARMAINVILLIERS GUERARD GUERMANTES LA HOUSSAYE-EN-BRIE JOSSIGNY LAGNY-SUR-MARNE LIVERDY-EN-BRIE MAGNY-LE-HONGRE MARLES-EN-BRIE MONTEVRAIN MONTRY MORTCERF NEUFMOUTIERS-EN-BRIE OZOIR-LA-FERRIERE PONTCARRE PRESLES-EN-BRIE ROISSY-EN-BRIE SAINT-GERMAIN-SUR-MORIN SERRIS TIGEAUX TOURNAN-EN-BRIE VILLENEUVE-LE-COMTE VILLENEUVE-SAINT-DENIS VILLIERS-SUR-MORIN VOULANGIS |
2.11.2022 |
FAVIERES JOSSIGNY NEUFMOUTIERS EN BRIE VILLENEUVE LE COMTE VUILLENEUVE EN BRIE |
25.10.2022 – 2.11.2022 |
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Département: Deux-Sèvres (79) |
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FR-HPAI(P)-2022-01397 |
ARDIN BECELEUF LE BUSSEAU LA CHAPELLE-THIREUIL FENIOUX PUIHARDY SAINT-LAURS SANIT-POMPAIN VILLERS-EN-PLAINE |
18.11.2022 |
COULONGES-SUR-L'AUTIZE SAINT-MAIXENT-DE-BEUGNE |
10.11.2022 – 18.11.2022 |
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Département: Somme (80) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00229 FR-HPAI(P)-2022-01378 FR-HPAI(NON-P)-2022-00320 |
ABBEVILLE AGENVILLERS BERNAY-EN-PONTHIEU BOISMONT BUIGNY-SAINT-MACLOU CAHON CAMBRON CANCHY CAOURS CRECY-EN-PONTHIEU DOMVAST DRUCAT FONTAINE-SUR-MAYE FOREST-MONTIERS FROYELLES GRAND-LAVIERS MACHIEL MACHY MILLENCOURT-EN-PONTHIEU NEUFMOULIN NEUILLY-L'HOPITAL NOYELLES-SUR-MER PONTHOILE PORT-LE-GRAND SAIGNEVILLE |
5.11.2022 |
FOREST-L'ABBAYE HAUTVILLERS-OUVILLE LAMOTTE-BULEUX LE TITRE NOUVION SAILLY-FLIBEAUCOURT |
27.10.2022 –5.11.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01380 |
ALLENAY AULT BEAUCHAMPS BÉTHENCOURT-SUR-MER BOURSEVILLE BUIGNY-LÈS-GAMACHES DARGNIES EMBREVILLE FRESSENNEVILLE FRIAUCOURT FRIVILLE-ESCARBOTIN GAMACHES MÉNESLIES MERS-LES-BAINS SAINT-QUENTIN-LA-MOTTE-CROIX-AU-BAILLY TULLY WOINCOURT YZENGREMER |
29.10.2022 |
BOUVAINCOURT-SUR-BRESLE OUST-MAREST |
20.10.2022 – 29.10.2022 |
|
FR-HPAI(NON-P)-2022-00318 |
LE CROTOY NAMPONT RUE SAINT-QUENTIN-EN-TOURMONT y compris le domaine public maritime au droit de ces communes VERCOURT VILLERS-SUR-AUTHIE |
31.10.2022 |
QUEND FORT-MAHON-PLAGE |
23.10.2022 – 31.10.2022 |
|
Département : Vendée (85) |
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FR-HPAI(P)-2022-01387 |
BOURNEZEAU au nord de la D948 et de la D949B ESSARTS EN BOCAGE FOUGERE LA CHAIZE-LE-VICOMTE LA FERRIERE LA MERLATIERE SAINTE-CECILE SAINT-HILAIRE-LE-VOUHIS SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'est de la D7 |
5.11.2022 |
SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'ouest de la D7 |
28.10.2022 -5.11.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01397 |
SAINT HILAIRE DES LOGES au sud de la D745 FOUSSAIS PAYRE a l'ouest de la D49 FAYMOREAU MARILLET MARVENT NIEUL-SUR-L'AUTISTE PUY-DE-SERRE SAINT-HILAIRE-DE-VOUST SAINT-MICHEL-LE-CLOUCQ XANTON-CHASSENON |
18.11.2022 |
SAINT HILAIRE DES LOGES au nord de la D745 FOUSSAIS PAYRE à l'est de la D49 |
10.11.2022 – 18.11.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01388 FR-HPAI(P)-2022-01392 FR-HPAI(P)-2022-01393 |
BAZOGES-EN-PAILLERS BEAUREPAIRE BESSAY BOURNEZEAU au nord de la D948 et de la D949B CHANTONNAY à l'ouest de la D137 CHÂTEAU-GUIBERT à l'est de la D746 CHAUCHE à l'ouest de l'A83 CHAVAGNES-EN-PAILLERS au nord de la D6 CORPE DOMPIERRE-SUR-YON ESSARTS EN BOCAGE FOUGERE LA BOISSIERE-DE-MONTAIGU au sud de la D23 et D72 LA CHAIZE-LE-VICOMTE au sud de la D948 LA COPECHAGNIERE LA FERRIERE LA MERLATIERE LA RABATELIERE LA REORTHE LA ROCHE-SUR-YON à l'est de la D746 et D763 LES BROUZILS LES HERBIERS au nord de la D160 et à l'ouest de la D23 LES LANDES-GENUSSON au sud de la D72 et D755 MAREUIL-SUR-LAY-DISSAIS à l'est de la D746 MESNARD-LA-BAROTIERE MOUTIERS-SUR-LE-LAY au sud de la D19 RIVES-DE-L'YON à l'est de la D746 SAINT-ANDRE-GOULE-D'OIE au sud de l'A87 SAINTE-CECILE SAINTE-HERMINE SAINTE-PEXINE au sud de la D19 SAINT-FULGENT à l'est de l'A87 SAINT-GEORGES-DE-MONTAIGU SAINT-HILAIRE-LE-VOUHIS SAINT-JEAN-DE-BEUGNE SAINT-JUIRE-CHAMPGILLON SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'est de la D7 THORIGNY VENDRENNES |
18.11.2022 |
BOURNEZEAU au sud de la D498 et de la D949B LES PINEAUX MOUTIERS-SUR-LE-LAY SAINTE-PEXINE au nord de la D19 SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l'ouest de la D7 LA CHAIZE-LE-VICOME au nord de la D948 LA FERRIERE au sud de la D160 CHAUCHE à l'est de l'A83 CHAVAGNES-EN-PAILLERS au sud de la D6 SAINT-ANDRE-GOULE-D'OIE au nord de l'A87 SAINT-FULGENT à l'ouest de l'A87 |
10.11.2022 – 18.11.2022 |
|
Département : La Réunion (974) |
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FR-HPAI(P)-2022-01391 |
SAINT PAUL VILLE PLAINE SAINT PAUL NEFLE SAINT PAUL GUILLAUME TROIS BASSINS SAINT LEU CHALOUPE SAINT LEU VILLE SAINT PAUL HERMITAGE |
3.11.2022 |
ST-PAUL GILLES HAUT SAINT PAUL SALINE |
26.10.2022 -3.11.2022 |
Mitgliedstaat: Italien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Veneto |
||
IT-HPAI(P)-2022-00025 |
The area of the parts of Veneto Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.646565, E12.33426 |
2.11.2022 |
The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.646565, E12.33426 |
25.10.2022 – 2.11.2022 |
|
IT-HPAI(P)-2022-00026 |
The area of the parts of Veneto Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.32262, E11.193539 |
21.11.2022 |
The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.32262, E11.193539 |
13.11.2022 – 21.11.2022 |
|
Region: Lombardia |
||
IT-HPAI(P)-2022-00027 |
The area of the parts of Lombardia Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates |
23.11.2022 |
The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.298429, 9.9980267 |
15.11.2022 - 23.11.2022 |
Mitgliedstaat: Niederlande
ADIS reference number of the outbreak |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Municipality Weert, province Limburg |
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BE-HPAI(NON-P)-2022-00124 |
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23.10.2022 |
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Those parts of the municipalities Weert contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on 51,196632 – 5,581387 of the municipality Bocholt Belgium |
15.10.2022 – 23.10.2022 |
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BE-HPAI(P)-2022-00003 |
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23.10.2022 |
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Municipality Tubbergen, province Overijssel |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00640 |
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22.10.2022 |
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Those parts of the municipality Tubbbergen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.76 lat 52.41. |
14.10.2022 – 22.10.2022 |
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Municipality Emmen, province Drenthe |
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NL-HPAI(P)-2022-00067 |
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28.10.2022 |
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Those parts of the municipality Emmen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 7.01 lat 52, 78 |
20.10.2022 – 28.10.2022 |
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Municipality Veendam , province Groningen |
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NL-HPAI(P)-2022-00068 |
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30.10.2022 |
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Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.89, lat 53,06 |
22.10.2022 – 30.10.2022 |
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Municipality Zuidwolde Het Hoogeland, province Groningen |
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NL-HPAI(P)-2022-00069 |
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30.10.2022 |
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Those parts of the municipality Zuidwolde, Het Hoogeland contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,6, lat 53,27 |
22.10.2022 – 30.10.2022 |
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Municipality Voorst, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00070 |
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2.11.2022 |
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Those parts of the municipality Voorst contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.08 lat 52,15. |
25.10.2022 – 2.11.2022 |
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BE-HPAI(P)-2022-00005 |
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30.10.2022 |
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BE-HPAI(P)-2022-00006 |
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2.11.2022 |
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Municipality Hoogezand province Groningen |
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NL-HPAI(P)-2022-00071 |
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3.11.2022 |
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Those parts of the municipality Hoogezand contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,76 lat 53,21. |
26.10.2022 – 3.11.2022 |
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Municipality Veendam , province Groningen |
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NL-HPAI(P)-2022-00072 |
|
5.11.2022 |
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Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,89, lat 53,06 |
28.10.2022 – 5.11.2022 |
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Municipality Veendam , province Groningen |
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NL-HPAI(P)-2022-00073 |
|
7.11.2022 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Those parts of the municipality Veendam contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,9, lat 53,07 |
30.10.2022 – 7.11.2022 |
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Municipality Waddinxveen, province Zuid Holland |
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NL-HPAI(P)-2022-00074 |
10KM Gebiedsbeschrijving Waddinxveen
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09.11.2022 |
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Those parts of the municipality Waddingxveen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4,67 , lat 52,03 |
1.11.2022 – 9.11.2022 |
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Municipality Tiel province Gelderland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00683 |
|
07.11.2022 |
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Those parts of the municipality Tiel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,44, lat 51,89 |
30.10.2022 – 7.11.2022 |
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Municipality Dantumadeel province Friesland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00684 |
|
5.11.2022 |
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Those parts of the municipality Dantumadeel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,03, lat 53,3 |
28.10.2022 – 5.11.2022 |
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Municipality Bodegraven, province Zuid Holland |
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NL-HPAI(P)-2022-00075 |
10KM Gebiedsbeschrijving
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11.11.2022 |
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Those parts of the municipality Bodegraven contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4,76, lat 52,11 |
3.11.2022 – 11.11.2022 |
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Municipality Dalfsen province Overijssel |
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NL-HPAI(P)-2022-00076 |
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13.11.2022 |
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Those parts of the municipality Dalfsen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.28 lat 52.58 |
5.11.2022 – 13.11.2022 |
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Municipality Noardeast-Fryslân, province Friesland |
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NL-HPAI(P)-2022-00077 |
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14.11.2022 |
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Those parts of the municipality Noardeast-Fryslân contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.89 lat 53.34 |
6.11.2022 – 14.11.2022 |
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Municipality Nederweert province Limburg |
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NL-HPAI(P)-2022-00078 |
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15.11.2022 |
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Those parts of the municipality Nederweert contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.78, lat 51.29 |
7.11.2022 – 15.11.2022 |
Mitgliedstaat: Polen
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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PL-HPAI(P)-2022-00036 |
poza obszarem zapowietrzonym, znajdujących się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 52.125970 / 19.044864 |
22.10.2022 |
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Cześć gminy Grabów w województwie łódzkim w powiecie łęczyckim, zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.125970 / 19.044864 |
14.10.2022 – 22.10.2022 |
Mitgliedstaat: Portugal
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
PT-HPAI(P)-2022-00009 |
The parts of Alenquer, Cadaval, Azambuja and Torres Vedras municipalities, from the district of Lisboa, that are beyond the areas described in the protection zone, and are contained within circle of 10 kilometers radius, centered on GPS coordinates 39.147585N, 9.034070W |
2.11.2022 |
The parts of Alenquer municipality, from the district of Lisboa, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 39.147585N, 9.034070W |
24.10.2022 – 2.11.2022 |
Teil C
Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:
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Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |