ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
20. Oktober 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1977 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten EU-Ukraine Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertretende Standpunkt ist

2

 

*

Beschluss (EU) 2022/1978 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die Beihilferegelung SA.54817 (2020/C) (ex 2019/N), die Belgien zur Förderung der Videospiel-Produktion durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)5130)  ( 1 )

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6124)  ( 1 )

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1980 der Kommission vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen ( 1 )

21

 

*

Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33)

22

 

*

Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)

29

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 3/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC vom 29. September 2022 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1983]

36

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 049/22/COL vom 9. Februar 2022 zur Genehmigung dreier vom Fürstentum Liechtenstein beantragter Ausnahmen in Bezug auf Artikel 30, Artikel 36 Absatz 2 und Anhang 5 Absatz 1.1.3.6.3 Buchstabe b der liechtensteinischen Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland [2022/1984]

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben ( ABl. L 79 vom 9.3.2022 )

52

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1406 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 215 vom 18.8.2022 )

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

Das am 7. August 2017 in Manila (Philippinen) unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) wird am 21. Oktober 2022 in Kraft treten, da das Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens am 21. September 2022 abgeschlossen wurde.


(1)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7.


BESCHLÜSSE

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/2


BESCHLUSS (EU) 2022/1977 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten EU-Ukraine Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertretende Standpunkt ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)

Mit Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (2) hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(4)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Aktualisierung von Anhang XV des Abkommens annehmen.

(5)

Da seit dem Abschluss der Verhandlungen des Abkommens mehrere in Anhang XV aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, diesen Anhang zu ändern, einschließlich der Anpassung bestimmter Fristen, um den bereits von der Ukraine erzielten Fortschritten bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4.).


20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/4


BESCHLUSS (EU) 2022/1978 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2022

über die Beihilferegelung SA.54817 (2020/C) (ex 2019/N), die Belgien zur Förderung der Videospiel-Produktion durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)5130)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 meldete Belgien bei der Kommission die Beihilferegelung für die Videospiel-Produktion an. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 und 2. Februar 2020 übermittelte Belgien ergänzende Angaben.

(2)

Mit Schreiben vom 30. April 2020 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der betreffenden Beihilfe abzugeben.

(4)

In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 nahm Belgien zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung.

(5)

Am 16. Juli 2020 ging bei der Kommission eine Reihe von Bemerkungen zu dieser Angelegenheit von einem Beteiligten ein. Diese wurden Belgien übermittelt, und Belgien erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die entsprechende Stellungnahme Belgiens ging mit Schreiben vom 30. November 2020 bei der Kommission ein.

(6)

In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte Belgien der Kommission mit, dass es die der Beihilfe zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu ändern beabsichtige; in seinem Schreiben vom 30. November 2021 teilte es mit, dass der belgischen Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf mit den entsprechenden Änderungen vorgelegt worden sei (3).

(7)

Belgien übermittelte am 10. Juni 2021 und am 8. Dezember 2021 sowie am 10. Februar 2022 und am 29. März 2022 zusätzliche Informationen.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

2.1.   Bezeichnung der Regelung, Rechtsgrundlage und Laufzeit

(8)

Es handelt sich um eine Steuervergünstigungsregelung („tax shelter“) zur Förderung der Produktion von Videospielen. Sie ist als Ausweitung der ursprünglichen Steuervergünstigung konzipiert, mit der audiovisuelle Produktionen gefördert werden sollten und die im Jahr 2003 von der Kommission genehmigt wurde (4). Verlängerungen dieser ursprünglichen Regelung wurden 2004 (5), 2007 (6), 2009 (7), 2013 (8) und 2014 (9) genehmigt. Die 2014 genehmigte Steuervergünstigungsregelung wurde 2020 (10) unverändert verlängert. Die derzeitige Fassung dieser Regelung soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft bleiben.

(9)

Rechtsgrundlagen sind das belgische Einkommensteuergesetzbuch (Code des impôts sur les revenus/Wetboek van Inkomstenbelastingen) (11) und das Gesetz vom 29. März 2019 zur Ausweitung der Steuervergünstigung auf die Videospielindustrie, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge/Belgisch Staatsblad) vom 16. April 2019 (12), sowie die Änderung dieses Gesetzes, die derzeit von der belgischen Abgeordnetenkammer geprüft wird (13). Es wird erwartet, dass die Änderung angenommen wird, sobald sie von der Kommission genehmigt wurde.

(10)

Die Laufzeit der Beihilfemaßnahme wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. (14)

2.2.   Beihilfebetrag

(11)

Die veranschlagten Mittel belaufen sich auf 36 000 000 EUR (6 000 000 EUR pro Jahr). Sie werden aus dem Bundeshaushalt des belgischen Staates finanziert.

2.3.   Zweck der Beihilfemaßnahme und beihilfefähige Werke

(12)

Ziel dieser Regelung ist es, Unternehmensinvestitionen in die Videospiel-Produktion zu unterstützen und zu fördern, indem den betreffenden Unternehmen Steuervorteile gewährt werden. Die in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Steuervergünstigungen können Unternehmen in Anspruch nehmen, die in Belgien körperschaftsteuerpflichtig sind und die erforderlichen Kriterien erfüllen.

(13)

Um die Steuerermäßigungen im Rahmen der Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen sie in Werke von Unternehmen investieren, die Videospiele produzieren, die von den zuständigen Stellen der betreffenden Gemeinschaft als europäische Videospiele zugelassen sind; das bedeutet, dass die Spiele hauptsächlich mithilfe von in Belgien oder einem anderen EWR-Land ansässigen Autoren und Kreativschaffenden produziert wurden oder in der Praxis von einem oder mehreren Produzenten und Koproduzenten, die in einem oder mehreren EWR-Ländern ansässig sind, überwacht und kontrolliert wurden.

(14)

Diese Zulassung von Videospielen hängt von Kulturtests ab, die von der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region für ihre eigenen Beihilferegelungen eingeführt und von der Kommission genehmigt wurden (2018 für die Flämische Gemeinschaft (15), 2022 verlängert und geändert (16), sowie 2020 für die Wallonische Region (17)). Die Testkriterien besagen, dass das Spiel kulturellen und künstlerischen Wert haben muss, dass die Produktionstätigkeiten und die Beteiligten Verbindungen zu Flandern oder zur Wallonischen Region aufweisen müssen und dass das betreffende Spiel innovativ und kreativ sein muss. Zu diesem Zweck hat sich Belgien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der belgische Föderalstaat mit der Flämischen Gemeinschaft, der Französischsprachigen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gemeinschaften und des Föderalstaats in Bezug auf die Steuervergünstigungsregelung schließt. Belgien weist darauf hin, dass die Zulassung von Videospielen durch die Gemeinschaften während der Laufzeit der Steuervergünstigungsregelung denselben Kriterien unterliegen wird, wie sie von der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region für ihre eigenen Beihilferegelungen für Videospiele angewandt werden.

2.4.   Art der Beihilfe, Organisation der Regelung, Beihilfeintensität und Kumulierung

(15)

Im Rahmen der derzeitigen Steuervergünstigungsregelung kann ein Unternehmen (im Folgenden „Investor“) dem Produzenten eines bestimmten audiovisuellen Werks auf der Grundlage eines Rahmenvertrags einen finanziellen Beitrag leisten. Der Investor erhält für diese Investition eine Entschädigung in Form einer Steuervergünstigungsbescheinigung, die dem Investor durch eine Herabsetzung seines steuerpflichtigen Gewinns eine Steuererleichterung verschafft. Der Besteuerung von Unternehmensgewinnen liegt der Grundsatz zugrunde, dass die Unternehmen auf ihren Gesamtgewinn steuerpflichtig sind (Artikel 185 des belgischen Einkommensteuergesetzbuches). Die Steuerbemessungsgrundlage wird durch Abzug abzugsfähiger Aufwendungen von den Gewinnen ermittelt (Artikel 6 Einkommensteuergesetzbuch). In der Regel können Unternehmen die beruflichen Aufwendungen abziehen, die während des Besteuerungszeitraums angefallen sind (Artikel 49 Einkommensteuergesetzbuch). In Bezug auf den Wert der Investitionen kann ein Betrag abgezogen werden, der vom Wertbeitrag abhängt (Artikel 61 Absatz 2 Einkommensteuergesetzbuch). Im Rahmen der Steuervergünstigungsregelung kann das steuerpflichtige Unternehmen 421 % der investierten Beträge, d. h. mehr als den angesetzten Einbringungswert, sofort abziehen. Je nach Art des angemeldeten Projekts gilt dies auch für Beiträge zur Produktion eines Videospiels.

(16)

Im Rahmen der von Belgien angemeldeten Regelung wurde der Steuerwert der Steuervergünstigungsbescheinigung auf 70 % der im EWR angefallenen Produktions- und Betriebskosten bzw., wenn die in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen, auf 70 % der in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten festgesetzt. Der Beihilfebetrag für mögliche Investitionen in eine Produktion wird auf 48 % des steuerlichen Werts der Steuervergünstigungsbescheinigung festgesetzt. Somit könnte die Beihilfeintensität in einem Maximalszenario, bei dem mindestens 63 % des Gesamtbudgets in Belgien ausgegeben werden, 48 % von 70 % erreichen, was 33,6 % des Produktionsbudgets entspräche; sie wäre jedoch niedriger, wenn die Produktionsausgaben in Belgien weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen. In Fällen, in denen diese Beihilfen zusätzlich zu anderen Formen von Produktionsbeihilfen gewährt werden, wäre die Beihilfeintensität auf 50 % begrenzt.

(17)

Dementsprechend wurde in der ursprünglichen Fassung der Regelung der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung nach dem Kriterium der Territorialisierung der Ausgaben festgelegt. Die Höhe der Investitionen (und damit der Beihilfebetrag) hängt vom prozentualen Anteil der territorialen Ausgaben ab; das heißt, sie variiert je nach den geplanten Ausgaben in Belgien.

2.5.   Zulassung von Begünstigten

(18)

Im Rahmen der Steuervergünstigungsregelung benötigen Produktionsunternehmen eine entsprechende Zulassung, um die Regelung in Anspruch nehmen zu können. Belgien zufolge wird damit bezweckt, dass allen Unternehmen bzw. Einzelpersonen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, die Zulassung entzogen werden kann. (18)

(19)

Belgien gab an, dass die Zulassung nach der Antragstellung durch die betreffenden Produktionsunternehmen zeitnah erteilt wird. Ein solcher Antrag umfasst lediglich: Angaben zur Identifizierung des betreffenden Unternehmens, ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit den Zahlungen an das Landesamt für soziale Sicherheit nicht im Rückstand ist, und eine Verpflichtung, sich an die für die Steuervergünstigungsregelung geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Konkret verpflichtet sich das Produktionsunternehmen damit, sein Angebot für eine Steuervergünstigungsbescheinigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 11. Juli 2018 über öffentliche Angebote von Anlagevehikeln und die Zulassung von Anlagevehikeln zum Handel an geregelten Märkten (19) und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) vorzulegen.

(20)

Belgien zufolge sieht das Zulassungsverfahren keine Bedingungen vor, die die Niederlassung der betreffenden Unternehmen in Belgien zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung betreffen.

2.6.   Begründung der Beihilfe

(21)

Belgien erläuterte in seiner Anmeldung, dass im Jahr 2018 auf die Videospielbranche in Belgien 100 000 000 EUR bzw. 0,08 % des Weltmarkts (2018 etwa 124 000 000 000 EUR) entfielen.

(22)

Belgien hat diese Zahlen inzwischen aktualisiert. Im Jahr 2020 wurden in der Videospielbranche weltweit Einnahmen in Höhe von 159 800 000 000 USD erwirtschaftet. (21) Die 82 000 000 EUR, die Belgien als Gesamteinnahmen des belgischen Marktes für dieses Jahr angab, machten lediglich 0,05 % der weltweiten Einnahmen aus. Der Markt auf dem europäischen Kontinent macht 19 % des Weltmarkts aus, was 29 600 000 000 USD bzw. mehr als 27 600 000 000 EUR entspricht. Somit entfiel im Jahr 2020 auf Belgien ein Anteil von 0,3 % des Videospielemarktes auf dem europäischen Kontinent. Den Daten für 2019 zufolge waren in Belgien 1 000 der europaweit insgesamt 87 628 Beschäftigten in diesem Sektor tätig. In Belgien befanden sich 63 der europaweit insgesamt 4 913 Studios für die Entwicklung von Videospielen. (22) Diese Zahlen zeigen, dass die belgische Videospielbranche einen bescheidenen Platz auf dem gesamteuropäischen Markt einnimmt. In Belgien sind viele der Unternehmen im Videospielsektor kleine Unternehmen. Viele von ihnen sind relativ neu, d. h., sie bestehen seit weniger als sechs Jahren. Aufgrund ihrer Größe und ihres kurzen Bestehens haben die Unternehmen dieser Branche Schwierigkeiten, sich zu entwickeln. Dadurch wird die Produktion einer größeren Zahl und einer größeren Vielfalt an Videospielen mit kulturellem Charakter gehemmt.

(23)

Belgien möchte Folgendes anmerken: Trotz des Wachstums in diesem Sektor fehlt es der Branche an den finanziellen Impulsen, die für einen Marktdurchbruch erforderlich wären. Die Entwicklung eines Spiels, das auf einem Computer, einer Konsole, einem Tablet oder einem Smartphone gespielt werden soll, ist mit einer Filmproduktion insofern vergleichbar, als sie mehrere Monate oder sogar Jahre dauert. Der Prozess erfordert hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Wie in der Filmindustrie liegen bis zum Ende des Prozesses keine marktfähigen Ergebnisse vor. Angesichts dieser Merkmale ist der Videospielsektor mit relativ hohem Risiko behaftet. Ebenso wie in der Filmindustrie gibt es zudem keine Sicherheit, dass sich ein bestimmtes Spiel für genügend Menschen als attraktiv erweist, sodass eine Rendite erzielt werden kann. Hinzu kommt, dass das Risiko bei Projekten, bei denen Videospiele von hohem pädagogischem, kulturellem und künstlerischem Wert entstehen, noch höher zu bewerten ist. Der Grund dafür ist, dass sie genauso hohe Produktionskosten verursachen wie Videospiele mit weltweitem Bekanntheitsgrad, während ihr Markt jedoch beschränkter ist.

(24)

Finanzielle Beschränkungen behindern den Start von Großprojekten, die ein beträchtliches kreatives Potenzial besitzen, aber auch ein entsprechend höheres Budget erfordern. Die Videospiel-Produktion konzentriert sich daher auf Spiele, die auf PCs gespielt werden können, und auf Spiele, die mit geringerem Budget produziert werden können. Finanzierungsschwierigkeiten stehen dem Erhalt und der Entwicklung von kulturellem Know-how auf lokaler Ebene im Wege. Für die Produzenten ist es attraktiver, als Subunternehmer für ausländische Unternehmen zu arbeiten, anstatt eigene Videospiele zu entwickeln.

(25)

Infolgedessen ist es für belgische Videospielunternehmen häufig sehr schwierig, Finanzmittel für neue Projekte zu beschaffen. Sie stehen auch unter starkem internationalem Wettbewerbsdruck.

(26)

Die Steuervergünstigung für die Videospiel-Produktion wird zu mehr Privatinvestitionen in dieser Branche beitragen, so wie es bei der Steuervergünstigung für Film- und audiovisuelle Produktionen der Fall ist.

2.7.   Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(27)

Die ursprünglich bei der Kommission angemeldete Regelung gab Anlass zu Zweifeln an ihrer allgemeinen Rechtmäßigkeit. Der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung wird nach dem Kriterium der Territorialisierung der Ausgaben festgelegt. Zwischen diesem Territorialitätsprinzip und den Grundsätzen der allgemeinen Rechtmäßigkeit, insbesondere den im AEUV festgelegten Grundsätzen zur Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Artikel 34 und 56 AEUV), hätte ein Konflikt bestehen können.

(28)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, ob es rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, dass bei Beihilfen für Videospiele die Höhe der Investition und damit die Höhe der Beihilfe als Prozentsatz der im Hoheitsgebiet Belgiens getätigten Ausgaben festgelegt werden, und ob es notwendig oder verhältnismäßig ist, territoriale Auflagen an solche Beihilfen zu knüpfen.

3.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN

(29)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 nahm der Verband der unabhängigen flämischen Film- und Fernsehproduzenten (Vlaamse Onafhankelijke Film & Televisie Producenten, im Folgenden „VOFTP“) zu der angemeldeten Beihilferegelung Stellung. Der VOFTP befürchtet, dass sich die Regelung nachteilig auf seine Mitglieder auswirken wird, indem die Ausweitung der Steuervergünstigungsregelung auf Videospiele den Investitionsfluss in audiovisuelle Produktionen verringert. Die Ausweitung der ursprünglichen Steuervergünstigungsregelung erfülle nicht die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und sollte daher nicht von der Kommission genehmigt werden.

(30)

In seiner Stellungnahme betont der VOFTP, dass mittels einer gründlichen Untersuchung geprüft werden müsse, ob die im Rahmen dieser Regelung förderfähigen Videospiele tatsächlich eine Verbindung zu Belgien aufweisen und zum Ziel der Förderung der Kultur im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV und der Förderung der kulturellen Vielfalt beitragen. Die Regelung biete keine Garantie, dass Beihilfen nur für Videospiele mit kulturellem Zweck gewährt werden.

(31)

Der VOFTP bringt vor, dass die im Rahmen der Beihilferegelung für Videospiele angewandten Kriterien zur Beurteilung des kulturellen Aspekts solcher Spiele gewährleisten sollten, dass jedes Spiel, für das Beihilfen gewährt werden, von kulturellem Wert ist. Diese Kriterien seien von der zuständigen Gemeinschaft bzw. Region festzulegen, die ihre eigenen Beihilferegelungen für den Videospielsektor hätten. In beiden Fällen würden spezifische Organisationen — eine für die Flämische Gemeinschaft (Flämischer Fonds für audiovisuelle Medien) und eine für die Wallonische Region — die Kriterien für die Beurteilung des kulturellen Aspekts eines Videospiels festlegen. Ob die Anwendung dieser Kriterien gewährleistet ist, sei jedoch zweifelhaft. Es bedürfe eines Kooperationsabkommens zwischen dem belgischen Staat und der betreffenden Gemeinschaft, das bisher jedoch nicht bestehe.

4.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS

(32)

In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 wies Belgien darauf hin, dass in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bestätigt wurde, dass die Voraussetzungen für die Einstufung der betreffenden Beihilfe als Beihilfe zur Förderung der Kultur — und damit als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — erfüllt sind.

(33)

Hinsichtlich der Bedingungen für die Territorialisierung der Ausgaben und der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben (einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit) und insbesondere der Grundsätze des AEUV zur Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Artikel 34 und 56 AEUV) hat Belgien damit begonnen, die Möglichkeit einer Ausweitung der förderfähigen Ausgaben auf das gesamte Gebiet des EWR zu prüfen. Am 16. Juli 2021 schlug der Finanz- und Haushaltsausschuss der belgischen Abgeordnetenkammer vor, die geltenden Rechtsvorschriften dahin gehend zu ändern, dass der Wortlaut „Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten in Belgien“ durch „Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt wird. Im Änderungsentwurf wird der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung auf 70 % der im EWR angefallenen Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten bzw. — wenn die Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten, die innerhalb des EWR steuerpflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen — der Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten, die innerhalb des EWR steuerpflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, festgelegt. Die Abgeordnetenkammer beabsichtigt, die Änderung anzunehmen, sobald die Kommission einen positiven Beschluss fasst.

(34)

In Bezug auf die Stellungnahme des VOFTP zum kulturellen Charakter der potenziell beihilfefähigen Videospiele und zur Anwendung der Kulturtests der jeweiligen Gemeinschaften auf die unter die Steuervergünstigung fallenden Videospiele hat Belgien erklärt, dass das Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften über die bestehende Steuervergünstigung für audiovisuelle Produktionen angepasst werden soll, indem die Anwendung der Kulturtests der Gemeinschaften bzw. Regionen auf Videospiele aufgenommen wird. Diese Anpassung wird vor der Durchführung der angemeldeten Regelung erfolgen, sobald die Abgeordnetenkammer die vorgeschlagene Gesetzesänderung angenommen und die Kommission den Beschluss hinsichtlich der Steuervergünstigung für die Videospiel-Produktion erlassen hat. Belgien bestätigt, dass dieses Kooperationsabkommen den Inhalt dieser Tests nicht verändern wird.

5.   BEWERTUNG DER REGELUNG

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(35)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

5.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(36)

Investoren können die im Rahmen der untersuchten Regelung verwendeten Mittel von ihren steuerpflichtigen Gewinnen abziehen. Diese gesetzlich vorgesehene Abzugsfähigkeit verringert den vom Staat erhobenen Steuerbetrag. Die Gesetzgebung sieht ferner vor, dass diese Mittel an Unternehmen zu vergeben sind, die vom Staat für die betreffende Tätigkeit zugelassen sind, und dass sie zu bestimmten Produktionen beitragen müssen, die von den zuständigen Stellen der betreffenden Gemeinschaft ausdrücklich als europäische Videospiele anerkannt wurden. Folglich werden bei den in Rede stehenden Investitionen staatliche Mittel verwendet, die dem Staat zuzurechnen sind.

5.1.2.   Vorteil

(37)

Ziel der Regelung ist es, die Produktionskosten von Videospielproduzenten zu senken. Diese Ausgaben sind Teil der Kosten, die üblicherweise von allen Videospielproduzenten getragen werden. Mit anderen Worten handelt es sich um Kosten, die in der Regel das Budget des Begünstigten belasten.

(38)

Die Beihilfe für den Produzenten ergibt sich aus dem Beitrag des Investors, der wiederum durch die steuerliche Absetzbarkeit dieser Tätigkeit bedingt ist. Die Kommission stellt somit fest, dass der Vorteil, der sich aus der steuerlichen Absetzbarkeit ergibt, in der Praxis über die Rahmenvereinbarung an den Produzenten weitergegeben wird.

(39)

Folglich verschafft die Regelung dem Produzenten einen Vorteil, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten könnte. Die Maßnahme stellt somit einen Vorteil zugunsten der Produzenten von Videospielen dar.

5.1.3.   Selektivität

(40)

Die Regelung ist selektiv, da nur die Begünstigten, deren Projekte den Auswahltest bestanden haben, eine Beihilfe erhalten können. Außerdem gilt die Beihilferegelung nur für die Videospielbranche. Darüber hinaus bedeutet der Steuerabzug in Höhe von 421 % des Investitionswerts, dass die betreffenden Investitionen (und damit die Begünstigten) im Hinblick auf das Ziel des Steuersystems günstiger behandelt werden als andere Investitionen, da andere Investitionen nicht zu einem über ihrem Nennwert liegenden Satz hinaus abgezogen werden können. Dies ist der Fall, obwohl ihre Situation sowohl de jure als auch de facto vergleichbar ist, was das Ziel des Steuersystems anbelangt, die Einnahmen der Unternehmen nach Abzug von Investitionen zu besteuern. Diese Behandlung ist weder durch die Natur noch durch die Logik des Systems zu rechtfertigen. Nach dem Körperschaftsteuersystem darf ein Pauschalabzug den Nennwert einer Investition nicht überschreiten.

5.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(41)

Da Videospiele Teil des internationalen Handels sind und dieser Markt für den Wettbewerb geöffnet ist, könnte der den Begünstigten entstehende finanzielle Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(42)

Mit der Anmeldung der Regelung vor ihrem Inkrafttreten ist Belgien seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

5.3.   Rechtsgrundlage der Prüfung

(43)

Inwieweit die Regelung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wird auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit Blick auf das Ziel geprüft, die Kultur durch die Unterstützung von Kulturprojekten zu fördern.

(44)

Genauer gesagt wird die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand von Randnummer 24 der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (23) (im Folgenden „Mitteilung zur Filmwirtschaft“) geprüft. Nach Randnummer 24, in der es speziell um staatliche Beihilfen für die Produktion von Videospielen geht, wendet die Kommission in Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft für Filme festgelegten Kriterien für die Beihilfeintensität analog an.

5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(45)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Regelung die meisten Kriterien für die Einstufung als Beihilfe zur Förderung der Kultur und damit als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV offenbar erfüllt.

5.4.1.   Allgemeine Rechtmäßigkeit

(46)

Um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, müssen Beihilferegelungen zunächst das Kriterium der „allgemeinen Rechtmäßigkeit“ erfüllen. Der Begriff der „allgemeinen Rechtmäßigkeit“ beruht auf der Annahme, dass die Beihilfevoraussetzungen und -kriterien keine untrennbar mit der Gewährung von Beihilfen verbundene Klausel enthalten, die im Widerspruch zu den spezifischen Bestimmungen des AEUV in anderen Bereichen als staatlichen Beihilfen steht. (24)

(47)

Die Regelung sieht weder Bedingungen im Hinblick auf die belgische Staatsangehörigkeit noch die Anforderung vor, dass das begünstigte Unternehmen hauptsächlich im belgischen Hoheitsgebiet niedergelassen sein muss. Die Begünstigten können ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(48)

Das Zulassungsverfahren für Produktionsunternehmen und Zwischenhändler hat keinen Einfluss auf die allgemeine Rechtmäßigkeit der Regelung. Im Rahmen der bestehenden Steuervergünstigungsregelung müssen Produktionsunternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe über eine Niederlassung in Belgien verfügen. Hinsichtlich der Niederlassung oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Unternehmen in Belgien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zulassung beantragen, sieht das Zulassungsverfahren keine Bedingungen vor.

(49)

Was die Beihilfeintensität anbelangt, hat Belgien bezüglich der wettbewerbsbeschränkenden territorialen Bestimmungen der ursprünglich angemeldeten Beihilferegelung im Rahmen eines Gesetzentwurfs eine Änderung vorgenommen. Nach diesem Gesetzentwurf richtet sich die Höhe der Beihilfe nach der Höhe der im Europäischen Wirtschaftsraum angefallenen Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten. Folglich besteht bei der Regelung nicht mehr die Gefahr, dass sie den freien Warenverkehr oder den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt (Artikel 34 und 56 AEUV) behindern könnte.

5.4.2.   Förderung der Kultur gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV

(50)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(51)

Die Kommission hat keine Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmung auf Beihilfen für Videospiele erarbeitet. In Randnummer 24 der Mitteilung zur Filmwirtschaft wird bestätigt, dass Beihilfen zur Förderung von Videospielen fallbezogen geprüft werden.

(52)

Die Würdigung von Beihilfen für Videospiele nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV folgt der Praxis der Kommission, die mit dem Beschluss über die französische Steuergutschrift zur Förderung von Videospielen begann, in dem die Kommission anerkannte, dass bestimmte Videospiele als Kulturprodukte eingestuft werden können (25).

(53)

Die Flämische Gemeinschaft und die Wallonische Region haben — für ihre eigenen Beihilferegelungen für Videospiele — eine Reihe kultureller Kriterien für die Beihilfefähigkeit von Spielen entwickelt, die auch für die Steuervergünstigungsregelung gelten. (26) Sie haben für die Projektauswahl eine Skala festgelegt, um sicherzustellen, dass die geförderten Spiele tatsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung als kulturelles Werk erfüllen. Die Kommission hat diese Kriterien geprüft (27) und diese Regelungen genehmigt.

(54)

Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten VOFPT hat sich Belgien verpflichtet, vor der Durchführung der Steuervergünstigungsregelung für Videospiele ein Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften zu schließen (siehe Erwägungsgründe 14 und 34). Diese Art der Zusammenarbeit besteht bereits bei der Förderung audiovisueller Werke.

(55)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Regelung kulturelle Projekte unterstützt und dem Ziel der Förderung der Kultur gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV entspricht.

5.4.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(56)

Ziel der Regelung ist es, kulturelle Projekte zu unterstützen, bei denen es aufgrund der Art des Projekts (kulturelle Werke) und der damit verbundenen Risiken schwierig ist, Finanzmittel auf dem Markt zu beschaffen (während definitiv Produktionskosten entstehen, gibt es keine Garantie für ein Publikum). Die Regelung trägt somit zur Finanzierung eines Teils der Produktionskosten von Videospielen bei, die aufgrund ihres Beitrags zur Kulturförderung ausgewählt wurden. Der Fördermechanismus beruht auf dem Grundsatz der Förderung der Spiele-Produktion durch private Investoren. Belgien erklärte, dass ein System der direkten Unterstützung höhere administrative und finanzielle Kosten verursachen würde als die Steuervergünstigungsmaßnahme. Darüber hinaus würde die Zahlung einer Direktbeihilfe früher im Prozess erfolgen als etwaige (vorläufige und endgültige) Steuerbefreiungen. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für kulturelle Angelegenheiten bei den belgischen Gemeinschaften liegt und somit die Politik im audiovisuellen Bereich auf der föderalen Ebene Belgiens darauf beschränkt ist, die Steuervergünstigungsregelung im Rahmen der belgischen Sozial- und Wirtschaftspolitik einzuführen. Durch die Einbeziehung privater Investoren möchte Belgien gegenseitige Kontakte und den Zugang des Kultursektors zu den verschiedenen potenziellen Finanzierungsquellen fördern.

(57)

Die Regelung ist somit ein geeignetes Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

5.4.4.   Notwendigkeit der Beihilfe

(58)

Beihilfefähige Videospiele sind kulturelle Werke, die die lokale und europäische Kultur fördern. Ihr internationales Marketingpotenzial bietet eine Hebelwirkung für die Förderung der Kultur im großen Maßstab.

(59)

Bei Projekten im Zusammenhang mit Videospielen ist es jedoch schwierig, Finanzmittel zu Marktbedingungen zu beschaffen (siehe Erwägungsgründe 22 bis 24). Die finanziellen Risiken, die mit solchen Projekten verbunden sind, weil sie in jedem Fall Produktionskosten verursachen, während die Gewinnaussichten ungewiss sind, stellen Hindernisse für private Investitionen dar. Aus diesem Grund ist eine öffentliche Intervention erforderlich, damit ein größerer und vielfältigerer Anteil der Projekte verwirklicht werden kann.

5.4.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(60)

In Randnummer 24 der Mitteilung zur Filmwirtschaft heißt es, dass die Kommission, sofern die Notwendigkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, analog dieselben Kriterien für die Beihilfeintensität anwendet wie für Beihilferegelungen zugunsten audiovisueller Werke.

(61)

Im Rahmen der Regelung wird die Produktion von Videospielen in begrenztem Umfang gefördert. Die Beihilfehöchstintensität beträgt 33,6 % und ist bei mehreren Beihilfequellen auf 50 % der Produktionskosten eines Videospiels begrenzt, was dem in der Mitteilung zur Filmwirtschaft festgelegten Schwellenwert von 50 % entspricht. Durch die Festlegung von Höchstintensitäten sollen private Initiativen erhalten bleiben, indem die Beihilfeempfänger verpflichtet werden, neben staatlicher Förderung auch Mittel aus anderen Quellen zu beschaffen.

(62)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht.

5.4.6.   Begrenzte Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel

(63)

In der Videospielbranche wurden im Jahr 2020 weltweit Einnahmen in Höhe von 159 800 000 000 USD erzielt. Der Anteil des Marktes auf dem europäischen Kontinent lag bei 19 %, d. h. 29 600 000 000 USD (mehr als 27 600 000 000 EUR). Auf dem belgischen Videospielmarkt beliefen sich die Einnahmen im Jahr 2020 auf 82 000 000 EUR, was 0,3 % des gesamteuropäischen Marktes und 0,05 % des Weltmarktes entspricht. (28)

(64)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist erstens festzustellen, dass die Mittelausstattung für die Regelung zur Förderung der belgischen Videospielbranche im Vergleich zum Gesamtumsatz der Branche in Belgien relativ gering ist (siehe Erwägungsgrund 11). Zweitens kann jede durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung als geringfügig angesehen werden, da belgische Videospiele einen begrenzten Anteil sowohl am europäischen als auch am Weltmarkt haben.

(65)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Marktmacht der begünstigten Unternehmen nicht übermäßig erhöhen wird, aber das Angebot an Spielen von kulturellem Wert auf dem Markt erweitern wird. Die Gesamtbewertung dieser Beihilfe im Hinblick auf den Binnenmarkt ist positiv, da etwaige Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel, die sich daraus ergeben könnten, begrenzt sein werden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(66)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Marktmacht der begünstigten Unternehmen nicht übermäßig erhöhen wird, die Vielfalt des Angebots an Spielen von kulturellem Wert auf dem Markt hingegen erweitern wird. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel, die sich aus der Regelung ergeben, begrenzt sind und dass die Gesamtbewertung dieser Beihilfe zur Förderung der Kultur positiv ist. Die Steuervergünstigung für die Erstellung von Videospielen ist auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Videospiel-Produktion durch Anwendung einer Steuervergünstigungsregelung für die Produktion von Videospielen durchzuführen beabsichtigt, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2022

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss C(2020) 2648 final der Kommission vom 30. April 2020 (ABl. C 206 vom 19.6.2020, S. 11).

(2)  ABl. C 206 vom 19.6.2020, S. 11.

(3)  https://www.lachambre.be/FLWB/PDF/55/1590/55K1590001.pdf

(4)  N 410/02 (ex-CP 77/2002), Belgien — Staatliche Beihilfe für die belgische Film- und audiovisuelle Produktion — Steuervergünstigungsregelung für Kinos, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/137343/137343_455458_39_2.pdf.

(5)  N 224/04, Belgien — Staatliche Beihilfe für belgische Kino- und audiovisuelle Produktionen — Änderungen der als „tax shelter“ bezeichneten föderalen Steuervergünstigungsregelung für Kinos, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/140619/140619_503601_23_2.pdf.

(6)  N 121/2007, Belgien — Steuerliche Maßnahmen zur Förderung audiovisueller Produktionen — Steuervergünstigung („tax shelter“) — Verlängerung der Beihilfemaßnahme N 224/2004, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/219141/219141_703682_36_2.pdf.

(7)  N 516/2009, Belgien — Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen — Verlängerung der Beihilfemaßnahme N 121/2007, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/233078/233078_1210789_29_2.pdf.

(8)  SA.35643 (2012/N), Belgien — Verlängerung der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/246468/246468_1451339_61_2.pdf, und SA.36655 (2013/N), Belgien — Änderungen bei der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/248603/248603_1525887_174_2.pdf.

(9)  SA.38370 (2014/N), Belgien — Änderungen bei der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/253328/253328_1646431_87_2.pdf.

(10)  SA.59274 (2020/N), Belgien — Verlängerung der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen SA.38370 (2014/N), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/20215/289138_2239389_113_2.pdf.

(11)  https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/fisconet/document/6c0aa338-3dad-4e4b-960f-8e01564d20d0

(12)  http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2019/03/29/2019040875/moniteur

(13)  Siehe Fußnote 3.

(14)  In seiner Anmeldung vom 1. Juli 2019 schlug Belgien vor, die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Angesichts der Zeitspanne, die seit dieser Anmeldung verstrichen ist, hat Belgien beschlossen, die Laufzeit der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern.

(15)  SA.49947, Belgien — Beihilfe für Videospiele (VAF Gamefonds), https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_49947.

(16)  SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds, Erwägungsgrund 23, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_101526.

(17)  SA.55046, Belgien — Förderung von Videospielen mit kulturellem, künstlerischem und pädagogischem Charakter (Wallimage)), Erwägungsgrund 14, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_55046; die Wallonische Region schließt die deutschsprachige Region ein.

(18)  Nach Artikel 194ter Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches werden die Voraussetzungen für die Zulassung durch Königlichen Erlass festgelegt.

(19)  http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2018/07/20_2.pdf#Page18, S. 58312.

(20)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(21)  Newzoo — Global Games Market Report 2020, abrufbar auf newzoo.com.

(22)  2019 European Video Games Industry — Insights Report, Bericht der European Game Developers Federation, unterstützt durch die Interactive Software Federation of Europe. Daten wurden zu den meisten Ländern der Europäischen Union und einer Reihe von Drittstaaten erhoben.

https://www.egdf.eu/wp-content/uploads/2021/08/EGDF_report2021.pdf.

(23)  ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 41.

(25)  Die Kommission hat in den folgenden Beschlüssen die Notwendigkeit der Förderung von Videospielen anerkannt:

C47/2006 (ex N 648/2005), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_20324;

SA 33943 (2011/N), Frankreich — Verlängerung der Beihilferegelung C 47/2006 — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_33943;

SA.36139 (2013/C), Vereinigtes Königreich — Steuerermäßigung für Videospiele, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_36139;

SA.39299 (2014/N), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen — Änderungen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_39299;

SA.47892 (2017/N), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen — Änderungen und Verlängerung, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47892;

SA.45735 (2017/N), Dänemark — Regelung für die Entwicklung, Produktion und Förderung digitaler Spiele mit kulturellem und pädagogischem Charakter,

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45735;

SA.46572 (2017/N), Deutschland — Bayerische Leitlinie für die Förderung digitaler Spiele, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46572;

SA.49947 (2017/N), Belgien — Beihilfe für Videospiele (VAF Gamefonds), https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_49947;

SA.50512 (2018/N), Frankreich — Beihilfefonds für Videospiele — Schreiben, Schöpfung von geistigem Eigentum und kollektive Tätigkeiten, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_50512;

SA.51820 (2018/N), Deutschland — Förderung digitaler Spiele durch das Land Nordrhein-Westfalen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_51820;

SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_101526.

(26)  SA.55046, Belgien — Förderung von Videospielen mit kulturellem, künstlerischem und pädagogischem Charakter (Wallimage);

SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds.

(27)  Erwägungsgründe 52 bis 54 des Beschlusses über den Wallimage-Fonds und Erwägungsgründe 38 und 39 des Beschlusses über den VAF Gamefonds.

(28)  Erwägungsgrund 22.


20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1979 DER KOMMISSION

vom 31. August 2022

zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6124)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang der Entscheidung 2009/10/EG der Kommission (2) über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI der genannten Richtlinie entsprechen.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/895/EU der Kommission (3) auch bestimmte Angaben zu den unter die genannte Richtlinie fallenden Betrieben.

(3)

Zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen verwenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 3 bzw. Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie genannten Datenbanken, die von der Kommission einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten sind.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Umweltagentur (EUA) im Rahmen des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) Daten zu erfassen, zusammenzustellen und zu bewerten, insbesondere über die Qualität und die Belastungen der Umwelt sowie über umweltgefährdende Chemikalien. Um die Synergien mit den bestehenden, von der EUA entwickelten Datenbanken zu verstärken, die Informationen über die von bestimmten Anlagen ausgehenden Umweltauswirkungen zu konsolidieren, die Qualität der Informationen, die der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden, zu verbessern und die Ermittlung potenzieller Risiken (z. B. Dominoeffekte) zu erleichtern, sollte die EUA im Namen der Kommission die in Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Datenbanken einrichten und auf dem neuesten Stand halten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Datenbanken zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen nutzen.

(5)

Die gemäß der Richtlinie 2012/18/EU verwendeten Meldeformulare und Datenbanken sollen die Übermittlung und Verfügbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen in gestraffter Form ermöglichen, um die Genauigkeit, Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zu maximieren und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, wobei gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einzuhalten sind.

(6)

Um die Synergien zwischen den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und den für ähnliche Industrieanlagen vorgesehenen Meldungen zu maximieren, sollten die Berichtsformulare und Datenbanken den für die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verwendeten Berichtsformularen und Datenbanken, für die die Parameter Format, Übermittlungshäufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission (8) bzw. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission (9) festgelegt sind, ähneln und mit diesen kompatibel sein.

(7)

Um diese Ziele zu erreichen, sollte das im Durchführungsbeschluss 2014/895/EU festgelegte Berichtsformular, das die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen über Betriebe gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden müssen, aktualisiert werden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU entsprechend aufgehoben werden.

(8)

Die Erstellung der beiden in Artikel 21 Absatz 3 bzw. Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Datenbanken durch die EUA sollte bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund sollte die Meldung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie genannten Informationen erst nach diesem Datum beginnen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 27 der Richtlinie 2012/18/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Umweltagentur richtet im Namen der Kommission die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2012/18/EU ein und hält sie auf dem neuesten Stand.

(2)   Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU nutzen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten elektronischen Datenbanken.

(3)   Bei der Übermittlung der Informationen über Betriebe gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Berichtsformular.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt werden, regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 1 Absätze 2 bis 4 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2022

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/10/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 64).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

(5)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 40).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3).


ANHANG

Formular für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU

Anmerkung:

Alle mit einem Sternchen versehenen Felder sind Pflichtfelder.

Felder, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und sind daher keine Pflichtfelder.

Vertrauliche Informationen müssen als solche markiert werden, und für jeden Datentyp sind die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Gründe für die Ablehnung von Zugangsanträgen anzugeben.

1.

Hintergrundinformationen

Art

Format

1.1

Länderkennung*

Angabe des Landes, in dem sich der gemeldete Betrieb befindet.

1.2

Berichtsjahr*

Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht.

2.

Informationen über die für den Betrieb zuständige Behörde

Art

Format

2.1

Name der zuständigen Behörde*

 

2.2

Anschrift der zuständigen Behörde*

Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land).

2.3

E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde*

 

2.4

Telefonnummer der zuständigen Behörde*

 

2.5

Anmerkungen

Etwaige Anmerkungen zur zuständigen berichterstattenden Behörde

3.

Informationen, wenn der Seveso-Betrieb Teil eines „Produktionsstandorts“ (2) oder mit einem solchen identisch ist

Art

Format

3.1

InspireId*

Eindeutige Kennung des „Produktionsstandorts“ gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.

3.2

ThematicId

Thematische Objektkennung des „Produktionsstandorts“.

3.3

Geometrie*

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

3.4

Name des Produktionsstandorts*

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts.

4.

Informationen über den Seveso-Betrieb

Art

Format

4.1

InspireId*

Eindeutige Kennung des Betriebs (3) gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.

4.2

ThematicId

Thematische Objektkennung der Produktionsstätte.

4.3

Klasse des Seveso-Betriebs*

Angabe, ob es sich um einen Betrieb der unteren oder der oberen Klasse im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU.

4.4

Status*

Betriebsstatus des Betriebs (funktionsfähig, außer Betrieb, stillgelegt).

4.5

Name des Betriebs*

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Betriebs.

4.6

Name der Muttergesellschaft

Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das den Betrieb betreibt, besitzt oder kontrolliert (z. B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) — siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

4.7

Anschrift des Betriebs*

Postanschrift des Betriebs (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land).

4.8

Geometrie*

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Betriebs), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

4.9

Wirtschaftszweig* gemäß der NACE-Systematik von Eurostat.

(Wenn einem Betrieb mehr als ein NACE-Code zugeordnet werden kann, muss zwischen Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten unterschieden werden.)

NACE-Code: NACE ist der europäische Industriestandard zur statistischen Systematisierung der Wirtschaftszweige, bestehend aus einem 6-stelligen Code. Für den Seveso-Betrieb sollten, zusätzlich oder alternativ zu den SPIRS-Codes, die ersten 4 Stellen des NACE-Codes angegeben werden.

4.10

Wirtschaftszweig unter Verwendung des SPIRS-Codes.

Fakultativ kann auch ein sekundärer Wirtschaftszweig ausgewählt werden, mit dem die Art der Gefahr näher definiert wird.

(Wenn einem Betrieb mehr als ein SPIRS-Code zugeordnet werden kann, muss zwischen Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten unterschieden werden.)

Der Nutzer kann den SPIRS-Code melden.

Der Wirtschaftszweig muss gemäß den SPIRS-Codes angegeben werden:

1.

Landwirtschaft

2.

Freizeit- und Sporttätigkeiten (z. B. Eisbahn)

3.

Bergbautätigkeiten (Aufbereitungsrückstände & physikochemische Verfahren)

4.

Verarbeitung von Metallen

5.

Verarbeitung von Eisenmetallen (Gießereien, Verhüttung usw.)

6.

Verarbeitung von Nichteisenmetallen (Gießereien, Verhüttung usw.)

7.

Verarbeitung von Metallen durch elektrolytische oder chemische Verfahren

8.

Petrochemische Raffinerien/Ölraffinerien

9.

Stromerzeugung, -versorgung und -verteilung

10.

Lagerung von Brennstoffen (auch für Heizzwecke, Einzelhandel usw.)

11.

Herstellung, Vernichtung und Lagerung von Sprengstoffen

12.

Herstellung und Lagerung von Feuerwerkskörpern

13.

Erzeugung, Abfüllung und Massenvertrieb von Flüssiggas (LPG)

14.

Lagerung von Flüssiggas (LPG)

15.

Lagerung und Vertrieb von Flüssigerdgas (LNG)

16.

Groß- und Einzelhandelslager und -vertrieb (außer LPG)

17.

Herstellung und Lagerung von Pestiziden, Bioziden und Fungiziden

18.

Herstellung und Lagerung von Dünger

19.

Herstellung von Arzneimitteln

20.

Abfalllagerung, -behandlung und -beseitigung

21.

Wasser und Abwasser (Sammlung, Versorgung, Behandlung)

22.

Chemieanlagen

23.

Herstellung von organischen Grundchemikalien

24.

Kunststoff- und Gummierzeugung

25.

Erzeugung und Herstellung von Zellstoff und Papier

26.

Behandlung von Holz und Möbeln

27.

Textilherstellung und -behandlung

28.

Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

29.

Allgemeine Technik, Fertigung und Montage

30.

Schiffbau, Abwracken von Schiffen, Schiffsreparatur

31.

Bauarbeiten & Ingenieurbauarbeiten

32.

Keramik (Ziegel, Töpferwaren, Glas, Zement usw.)

33.

Glaserzeugung

34.

Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips

35.

Elektronik & Elektrotechnik

36.

Umschlags- und Transportzentren (Häfen, Flughäfen, Lkw-Parks, Verschiebebahnhöfe usw.)

37.

Medizin, Forschung, Bildung (einschließlich Krankenhäuser, Universitäten usw.)

38.

Allgemeine Herstellung von Chemikalien (nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt)

39.

Sonstige Tätigkeiten (nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt)

Nebentätigkeiten:

40.

Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Biogas

41.

Herstellung, Speicherung und Handhabung von technischem Gas (die häufigsten können aufgezählt werden, z. B. Sauerstoff, Chlor, Ammoniak, Phosgen, Acetylen)

42.

Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Wasserstoff

43.

Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Natrium

44.

Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Lithium

45.

Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Kalium

4.11

Link zur Website mit Informationen für die Bevölkerung*

Website, auf der die Informationen gemäß Artikel 14 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) der Richtlinie 2012/18/EU zu finden sind.

4.12

Link zur generischen Website

 

4.13

Datum der letzten Inspektion (5)

 

4.14

Link zu den Schlussfolgerungen der letzten Inspektion

 

4.15

Anmerkungen

 

5.

In dem Betrieb vorhandene Stoffe

Art

Format

5.1

 

Stoff(e)

Gebräuchliche Bezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung.

5.2

 

CAS-Nummer

Bei der CAS-Registrierungsnummer handelt es sich um eine individuelle nummerische Kennung, die nur einem einzigen Stoff zugeordnet ist, der keine chemische Bedeutung zukommt und mittels derer auf zahlreiche Informationen über einen spezifischen chemischen Stoff zugegriffen werden kann. Sie kann bis zu 10 Zeichen enthalten, die durch Bindestriche in drei Teile unterteilt sind. (http://www.cas.org/content/chemical-substances)

5.3

 

Menge(n)

Menge jedes gefährlichen Stoffes in Tonnen, die den Seveso-Status auslöst.

5.4

 

Physikalische Eigenschaften

Bedingungen, unter denen der Stoff gelagert wird, wie Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig), Granularität (Mehl, Pellets usw.), Druck, Temperatur usw.

5.5

 

Anmerkungen zu den Stoffen

 


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(2)  „Produktionsstandort“ im Sinne von Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013: „[d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien“ und unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 oder die Richtlinie 2012/18/EU fallend.

(3)  Für die Zwecke der Berichterstattung im Rahmen dieses Beschlusses entspricht der Begriff „Betrieb“ einer „Produktionsstätte“ im Sinne von Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.

(4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)  Im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2012/18/EU.


20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1980 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission (2) zur Einrichtung des InvestEU-Portals sollte geändert werden, damit auch Projekte der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf dem InvestEU-Portal veröffentlicht werden können.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 sollte ferner geändert werden, um klarzustellen, welchen Stand ein Projekt haben muss, um für eine Veröffentlichung auf dem InvestEU-Portal in Betracht zu kommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Das Projekt muss in der Union, in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet angesiedelt sein. Bei grenzübergreifenden Projekten muss die Durchführung zum größten Teil in der Union, in den EFTA-Staaten oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet stattfinden;“.

2.

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden;“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 183).


20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/22


BESCHLUSS (EU) 2022/1981 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Oktober 2022

zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Zentralbanken innerhalb des ESZB werden Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) angeboten, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben indirekt zu unterstützen. Die Dienste des ESZB werden von einer oder mehreren Zentralbanken (nachfolgend die „anbietenden Zentralbanken“) entwickelt, betrieben und instand gehalten und von einem ESZB-Ausschuss gesteuert. Die Dienste des ESZB werden von den teilnehmenden Zentralbanken des ESZB (nachfolgend die „teilnehmenden Zentralbanken“) finanziert, deren jeweilige Beiträge in vom EZB-Rat genehmigten Finanzrahmen festgelegt sind. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Zentralbanken sind in Rechtsakten der Europäischen Zentralbank (EZB), wie im Fall der Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESZB-PKI), bzw. in Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Zentralbanken festgelegt.

(2)

Für das reibungslose, wirksame und einheitliche Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) ist es erforderlich, dass die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) innerhalb des SSM Modalitäten für die Nutzung von Diensten des ESZB durch die NCAs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beinhalten.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) (2) können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander nutzen, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrzunehmen.

(4)

Die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellenden Dienste des ESZB sollten festgelegt werden auf Grundlage von abschließenden Listen der a) Dienste des ESZB, zu deren Nutzung alle zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer SSM-Aufgaben verpflichtet sein sollten, damit eine effiziente und konsistente Funktionsweise des SSM sichergestellt ist, und b) Dienste des ESZB, die zuständige Behörden auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung ihrer SSM-Aufgaben nutzen können.

(5)

Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und dabei berücksichtigen, dass zuständige Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der betreffenden Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte. Zuständige Behörden sollten nicht zur Abgabe einer Teilnahmeerklärung in Bezug auf Dienste des ESZB verpflichtet sein, zu deren Nutzung sie verpflichtet sind, jedoch die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in Bezug auf diese Dienste erfüllen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB);

2.

„nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;

3.

„Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;

4.

„anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält.

Artikel 2

Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden

(1)   Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

(2)   Zuständige Behörden können die in Anhang II aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

(3)   Zuständige Behörden, die sich für die Nutzung der in Anhang II genannten Dienste des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 3 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen.

(4)   Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen.

(5)   Bei der Nutzung der in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB müssen die zuständigen Behörden die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

Finanzregelungen

Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Oktober 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34) (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Dienste des ESZB, zu deren Nutzung zuständige Behörden verpflichtet sind

CoreNet 3

Enterprise Service Bus (ESB)

Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM)


ANHANG II

Dienste des ESZB, die zuständige Behörden nutzen können

ESCB Teleconference System (Telekonferenzsystem des ESZB)

Secure ESCB Email (Sichere E-Mail-Infrastruktur des ESZB) (SEE)

Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESCB PKI)

ESCB Performing Survey Initiative LimeSurvey-based Solution (EPSILON)

ENTM Modelling tool and repository (ENTM)


ANHANG III

Anforderungen für Dienste des ESZB zu deren Nutzung zuständige Behörden verpflichtet sind

1.

Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen.

2.

Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren.

3.

Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.

4.

Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben.

5.

Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt) . Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben.

6.

Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen.

Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren.

7.

Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen.

8.

Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht.

9.

Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern.

10.

Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB ausnahmsweise die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB müssen die Zwecke und Mittel festlegen, für die bzw. mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die zuständige Behörde und die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB den Abschluss eines Vertrages anstreben, in dem die relevanten Aspekte der Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter präzisiert werden.

Die zuständige Behörde meldet den zuständigen Datenschutzbehörden, sofern dies nach den Datenschutzvorschriften, die auf die von ihr vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind, erforderlich ist, die im Kontext des betreffenden Dienstes des ESZB vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten.

11.

Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/29


BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Oktober 2022

zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 und Artikel 132 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit den Artikeln 3.1, 12.3 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Zentralbanken innerhalb des ESZB werden Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) angeboten, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben indirekt zu unterstützen. Die Dienste des ESZB werden von einer oder mehreren Zentralbanken (nachfolgend die „anbietenden Zentralbanken“) entwickelt, betrieben und instand gehalten und von einem ESZB-Ausschuss (nachfolgend der „Systemeigentümer-Ausschuss“) gesteuert. Die Dienste des ESZB werden von den teilnehmenden Zentralbanken des ESZB (nachfolgend die „teilnehmenden Zentralbanken“) finanziert, deren jeweilige Beiträge in vom EZB-Rat genehmigten Finanzrahmen festgelegt sind. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Zentralbanken sind in Rechtsakten der Europäischen Zentralbank (EZB), wie im Fall der Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESZB-PKI), bzw. in Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Zentralbanken festgelegt.

(2)

Die Rechtsrahmen für die Bereitstellung bestimmter Dienste des ESZB sehen derzeit keine Nutzung dieser Dienste durch Parteien vor, die keine Zentralbanken innerhalb des ESZB sind.

(3)

Der EZB-Rat hält es für angemessen, zuständigen Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander zu nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 wahrzunehmen.

(4)

Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB für diese Zwecke nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und dabei berücksichtigen, dass zuständige Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte.

(5)

Der EZB-Rat hält es ebenfalls für angemessen, kooperierenden Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu nutzen, einschließlich der Aufgaben der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(6)

Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung dieser Dienste entscheiden, sollten den Rechtsrahmen einhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, und dabei berücksichtigen, dass kooperierende Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die kooperierenden Behörden sollten gegebenenfalls zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte.

(7)

Daher sollten die Dienste des ESZB, welche zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung gestellt werden sollten, auf Grundlage einer abschließenden Liste festgelegt werden, die sowohl die Dienste des ESZB enthält, zu deren Nutzung die zuständigen Behörden verpflichtet sind, als auch die Dienste, welche sie nutzen können.

(8)

Darüber hinaus sollte der Beschluss EZB/2013/1 der Europäischen Zentralbank (2) dahingehend geändert werden, dass kooperierenden Behörden die Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen gestattet wird, um auf die Dienste des ESZB zuzugreifen und diese zu nutzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB);

2.

„nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;

3.

„teilnehmende zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre Aufgaben innerhalb des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen;

4.

„kooperierende Behörde“ eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;

5.

„Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in Anhang I aufgeführt sind;

6.

„anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält;

7.

„Systemeigentümer-Ausschuss“ ein ESZB-Ausschuss, der einen Dienst des ESZB lenkt.

Artikel 2

Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden

(1)   Zuständige Behörden können die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder untereinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

(2)   Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB nutzen, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates, dass zuständige Behörden zur Nutzung der Dienste des ESZB verpflichtet sind, den in Anhang II festgelegten Anforderungen unterliegen.

(3)   Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen.

(4)   NCAs, die Dienste des ESZB nutzen, können in beratender Funktion als Beobachter an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen. Der Systemeigentümer-Ausschuss stellt sicher, dass die Positionen der NCAs in den Entscheidungsprozessen hinreichend berücksichtigt werden.

Artikel 3

Nutzung von Diensten des ESZB durch kooperierende Behörden

(1)   Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und der Aufgaben der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

(2)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der in Anhang II festgelegten damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen.

(3)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, haben den Rechtsrahmen einzuhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Zentralbanken und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den anbietenden Zentralbanken und den kooperierenden Behörden begründen. Kooperierende Behörden dürfen nicht an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen.

Artikel 4

Finanzregelungen

Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen gegebenenfalls nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten des jeweiligen Dienstes des ESZB bei.

Artikel 5

Änderung des Beschlusses EZB/2013/1

Der Beschluss EZB/2013/1 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„19.

‚zuständige Behörde‘: entweder eine nationale zuständige Behörde oder die EZB;

20.

‚nationale zuständige Behörde‘ (national competent authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*1), die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;

21.

‚kooperierende Behörde‘: eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;

22.

‚teilnehmende zuständige Behörde‘: eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“"

2.

Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden

(1)   Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde die ESZB-PKI-Dienstleistungen für den Zugriff auf und die Nutzung der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM nutzen und zu diesem Zweck als Registrierungsstelle für ihre internen Nutzer fungieren.

(2)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie die Nutzung der Dienstleistungen durch sie und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen.

(3)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, haben den geltenden Rechtsrahmen einzuhalten, einschließlich der Level 2 — Level 3-Vereinbarung.“

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelungen

Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Oktober 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Beschluss EZB/2013/1 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 74 vom 16.3.2013, S. 30).


ANHANG I

Zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung zu stellende Dienste des ESZB

CoreNet 3

Enterprise Service Bus (ESB)

Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESZB-PKI)

Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM)

Secure ESCB Email (Sichere E-Mail-Infratruktur des ESZB) (SEE)

ESCB Teleconference System (Telekonferenzsystem des ESZB)

ESCB Performing Survey Initiative LimeSurvey-based Solution (EPSILON)

Modelling tool and repository (ENTM)


ANHANG II

Anforderungen für die Nutzung der Dienste des ESZB durch zuständige Behörden

1.

Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen.

2.

Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren.

3.

Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.

4.

Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben.

5.

Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten, nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt). Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben.

6.

Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen.

Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren.

7.

Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen.

8.

Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht.

9.

Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern.

10.

Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB ausnahmsweise die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB müssen die Zwecke und Mittel festlegen, für die bzw. mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die zuständige Behörde und die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB den Abschluss eines Vertrags anstreben, in dem die relevanten Aspekte der Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter präzisiert werden.

Die zuständige Behörde meldet den zuständigen Datenschutzbehörden, sofern dies nach den Datenschutzvorschriften, die auf die von ihr vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind, erforderlich ist, die im Kontext des betreffenden Dienstes des ESZB vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten.

11.

Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/36


BESCHLUSS Nr. 3/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC

vom 29. September 2022

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1983]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/2022 vom 25. August 2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC aufgefordert.

(2)

Der Beitritt der Ukraine würde eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsurkunden und die Einfügung bestimmter technischer Begriffe in ukrainischer Sprache erfordern.

(3)

Damit Vordrucke für die Bürgschaftsurkunden, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Ukraine galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte an das Datum gekoppelt sein, an dem der Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen wirksam wird.

(5)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ukraine Vertragspartei des Übereinkommens wird.

(2)   Die in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III des Übereinkommens wiedergegebenen Vordrucke dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Matthias PETSCHKE


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ANHANG

Anhang III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen der Türkei und Nordirland folgende Angabe eingefügt:

„UA Ukraine“.

2.

Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

2.1

Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Дiя обмежена“;

2.2

Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Звiльнення“;

2.3

Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Альтернативне пiдтвердження“;

2.4

Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99203“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Розбiжностi: митниця, де товари були пред’явленi … (назва i країна)“;

2.5

Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Вибуття iз … з урахуванням обмежень та зi сплатою зборiв вiдповiдно до Регламенту/Директиви/Рiшення № …“;

2.6

Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender — 99206“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Авторизований вантажовiдправник“;

2.7

Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Звiльнено вiд пiдпису“;

2.8

Im neunten Teil der Tabelle „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТIЯ ЗАБОРОНЕНА“;

2.9

Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ“;

2.10

Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Видано згодом“;

2.11

Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Рiзне“;

2.12

Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Навалювальний вантаж“;

2.13

Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

„-

UA Вантажовiдправник“.

3.

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT

I.   

Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   

Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6):

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (8) unterliegen:

Warenbeschreibung

2.   

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.   

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) (10)

II.   

Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung …

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Nr. … vom …

… (11).

(Stempel und Unterschrift)

4.

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

I.   

Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   

Der/Die Unterzeichnete (12)

mit Wohnsitz (Sitz) in (13)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (14), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (15) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2.   

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.   

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (16) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) …

den…

(Unterschrift) (17)

II.   

Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am…

(Stempel und Unterschrift)

5.

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT

I.   

Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   

Der/Die Unterzeichnete (18)

mit Wohnsitz (Sitz) in (19)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (20) (21), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (22), für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (23)

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (24) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

a)

der 100/50/30 % (25) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,

und

b)

der 100/30 % (25) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a.   

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (26):

a)

vorübergehende Verwahrung — …,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,

c)

Zolllagerverfahren — …,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

e)

aktive Veredelung — …,

f)

Endverwendung — …,

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

1b.   

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (26):

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,

b)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,

c)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,

d)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,

e)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

f)

Endverwendung — … (27),

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

2.   

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.   

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (28) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort …

den …

(Unterschrift) (29)

II.   

Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am

(Stempel und Unterschrift)

6.

In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „TÜRKEI“ und den Wörtern „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ das Wort „UKRAINE“ eingefügt.

7.

In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „TÜRKEI“ und den Wörtern „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ das Wort „UKRAINE“ eingefügt.


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

(4)  Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(5)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(6)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.

(7)  Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

(8)  Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

a)

vorübergehende Verwahrung,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,

c)

Zolllagerverfahren,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

e)

aktive Veredelung,

f)

Endverwendung,

g)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,

h)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,

i)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

j)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

k)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

l)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

(9)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(10)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …‘, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

(11)  Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

(12)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(13)  Vollständige Anschrift.

(14)  Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

(15)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(16)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(17)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Sicherheitsleistung‘.

(18)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(19)  Vollständige Anschrift.

(20)  Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

(21)  Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(22)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(23)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(24)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

(25)  Nichtzutreffendes streichen.

(26)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.

(27)  Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

(28)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(29)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …‘, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/47


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 049/22/COL

vom 9. Februar 2022

zur Genehmigung dreier vom Fürstentum Liechtenstein beantragter Ausnahmen in Bezug auf Artikel 30, Artikel 36 Absatz 2 und Anhang 5 Absatz 1.1.3.6.3 Buchstabe b der liechtensteinischen Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland [2022/1984]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den in Anhang XIII Kapitel I Nummer 13c des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland („Richtlinie“),

in der geänderten und durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung und gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen, insbesondere auf die Artikel 6 und 9 der Richtlinie,

gestützt auf die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses Nrn. 3/12/SC und 4/12/SC,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

Mit Schreiben an die Behörde vom 20. Dezember 2013 (1) beantragte die liechtensteinische Regierung vier Ausnahmen auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Die von Liechtenstein beantragten Ausnahmen waren in Artikel 29, Artikel 30, Artikel 36 und Anhang 5 der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (LR 741.621, in der zuletzt geänderten Fassung) (2) („Verordnung“) festgelegt.

Zur Unterstützung bei dieser Prüfung beauftragte die Behörde DNV GL AS („DNV“) zu prüfen, ob die beantragten Ausnahmen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie erfüllen. Die Prüfung sollte sich auf etwaige mit den Ausnahmen verbundene potenzielle oder tatsächliche Risiken, auf die Frage, ob das Sicherheitsniveau durch die Ausnahmen sinken, steigen oder gleich bleiben würde, und auf die Ermittlung möglicher Maßnahmen zur Risikominderung konzentrieren. (3)

Nach Prüfung der von Liechtenstein beantragten Ausnahmen kam die Behörde zu dem Schluss, dass nur die in Artikel 30, Artikel 36 und Anhang 5 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen als Ausnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie infrage kamen, nicht aber die Bestimmung des Artikels 29 der Verordnung, die Sprengmittel in angebrochenen Versandpackungen betraf.

Nach Anhörung des EFTA-Verkehrsausschusses erließ die Behörde die Entscheidung des Kollegiums 30/15/COL, mit der Ausnahmen für die drei infrage kommenden Bestimmungen genehmigt wurden. Diese Genehmigung galt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 27. Januar 2015.

Mit Schreiben vom 8. März 2021 (4) beantragte die liechtensteinische Regierung eine Genehmigung für Ausnahmen nach der Verordnung, die in Artikel 30, Artikel 36 Absatz 2 und Anhang 5 Kapitel 1.1.3.6 Buchstabe b der Verordnung festgelegt sind und den Ausnahmen entsprechen, die von der Behörde mit der Entscheidung des Kollegiums 30/15/COL genehmigt worden waren. Die Ausnahmen betreffen den Transport von Sprengmitteln, Tankrevisionsunternehmen, die besondere Ausbildung von Fahrzeugführern bzw. Baustellentanks.

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie muss die Behörde, wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung beantragt, die betreffende Ausnahme überprüfen. Wenn keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen wurde, hat die Behörde nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung zu verlängern.

Da der Antrag Liechtensteins nach dem in der Entscheidung des Kollegiums 30/15/COL genannten Ende der Geltungsdauer gestellt wurde, ist Artikel 6 Absatz 4 nicht anwendbar, auch wenn der Antrag im Wesentlichen mit dem Antrag identisch ist, den die Behörde mit der genannten Entscheidung genehmigt hatte. Der Antrag ist daher nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie zu prüfen. Die Informationen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung des Kollegiums 30/15/COL vorgelegt wurden, sind jedoch auch für diese Prüfung von Belang, z. B. die von DNV durchgeführte Risikobewertung.

2.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie sieht Folgendes vor: „Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die [EWR-Staaten] Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität.

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie gelten die Ausnahmen ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren.

Nach Artikel 9 der Richtlinie hat die Behörde, wie in den Beschlüssen des Ständigen Ausschusses Nrn. 3/2012/SC und 4/2012/SC näher festgelegt, einen Entwurf der zu erlassenden Entscheidung dem EFTA-Verkehrsausschuss vorzulegen. Der EFTA-Verkehrsausschuss muss nach Artikel 3 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 3/2012/SC eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben.

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ist die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße „vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 festgelegten Bedingungen“ zulässig.

Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie enthält Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Anlagen A und B des ADR (5).

Anlage A ist in sieben Teile gegliedert. Teil 1 enthält allgemeine Bestimmungen, während in den Teilen 2 und 3 gefährliche Güter klassifiziert und aufgeführt werden. Teil 4 enthält Anforderungen an die Verpackung und Verwendung ortsbeweglicher Tanks, Teil 5 Verfahren für den Versand, Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für die Verpackung und Teil 7 Bestimmungen für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung.

In Anhang B Teil 8 sind Anforderungen an die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation festgelegt, in Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden.

Die beantragten Ausnahmen entsprechen denen, die 2015 von der Behörde genehmigt wurden. Zudem sind die von Liechtenstein getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung nach wie vor in Kraft. Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass die Ausnahmen auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Entscheidung des Kollegiums 30/15/COL vorgelegten Informationen, einschließlich der von DNV durchgeführten Risikobewertung, ausreichend geprüft werden können.

2.1.   Artikel 30 VTGGS

In ihrem Schreiben vom 8. März 2021 hat die liechtensteinische Regierung die Ausnahme wie folgt beschrieben:

 

Art. 30 Abs. 1 lit. b VTGGS ermöglicht eine Abweichung hinsichtlich der Kennzeichnung des Trägerfahrzeugs. Die orangefarbenen Tafeln vorn und hinten am Trägerfahrzeug müssen Abs. 5.3.2.1.1 ADR entsprechen, müssen jedoch nicht die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr enthalten.

 

Art. 30 Abs. 1 lit. c VTGGS befreit den Fahrzeugführer von der nach Kapitel 8.2 ADR vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht. Der Fahrzeugführer muss jedoch die Ausbildung für Tankrevisionsunternehmen durchlaufen haben. Diese Ausbildung wird vom CITEC (schweizerischer Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit) durchgeführt und besteht aus einem dreiwöchigen Kurs und einem alle fünf Jahre stattfindenden Auffrischungskurs, in denen die Fahrzeugführer in allen notwendigen Sicherheits- und Umweltaspekten der Reinigung, Inspektion und Reparatur von Tanks geschult werden. Der erfolgreiche Abschluss wird mit einem Fachausweis (6) bescheinigt.

 

Art. 30 Abs. 2 VTGGS schließlich sieht vor, dass Tanks und ihre Trägerfahrzeuge den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften nach den Kapiteln 4.3, 4.4, 6.8, 6.9 und 9.1 ADR nicht unterstellt sind.

In seinem Bericht prüfte DNV, ob sich das Risiko infolge von Unfällen, die sich während der Beförderung auf öffentlichen Straßen ereignen könnten, z. B. bei Zusammenstößen, Geländefahrten und Verrutschen der Ladung, erhöhen würde. DNV gelangte zu dem Ergebnis, dass sich das Risiko in diesen Situationen nicht erhöht, sofern die Fahrzeugführer die besondere CITEC-Ausbildung absolviert haben.

2.2.   Artikel 36 Absatz 2 VTGGS

In ihrem Schreiben vom 8. März 2021 hat die liechtensteinische Regierung die Ausnahme wie folgt beschrieben:

„Diese Bestimmung gestattet es, gefährliche Güter der ADR-Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände) über der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR vorgesehenen Freimenge zu befördern. Dies ist jedoch nur unter der strikten Bedingung erlaubt, dass der Fahrzeugführer einen Sprengausweis besitzt und demnach eine besondere Ausbildung für Sprengstoffexperten absolviert hat. Bei der Ausbildung, die zum Erhalt eines solchen Ausweises berechtigt, handelt es sich um eine Fachausbildung für die Handhabung von Sprengstoffen, die über die übliche Ausbildung für den Transport gefährlicher Güter hinausgeht und einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. Zudem dürfen auf diese Weise nur Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände transportiert werden, die nach dem oben genannten Ausweis verwendet werden dürfen.

Aus diesen Gründen beeinträchtigt die in Art. 36 Abs. 2 VTGGS vorgesehene Ausnahme die Sicherheit nicht, und Liechtenstein möchte hiermit eine Ausnahme nach Artikel 6 der Richtlinie beantragen.“

In seinem Bericht gelangte DNV zu dem Ergebnis, dass sich das Risiko durch die geltende Ausnahme nicht erhöht, sofern der vom BBT ausgestellte Fachausweis eine Ausbildung für Fahrzeugführer nachweist, die der Ausbildung für Fahrzeugführer im Sinne des ADR gleichwertig ist.

2.3.   Anhang 5 Absatz 1.1.3.6.3 Buchstabe b VTGGS

In ihrem Schreiben vom 8. März 2021 hat die liechtensteinische Regierung die Ausnahme wie folgt beschrieben:

„Diese Bestimmung in Verbindung mit Kapitel 6.14 bezieht sich speziell auf Baustellentanks, ein Begriff, den das ADR nicht kennt.

Baustellentanks sind Behälter, die vorübergehend auf Baustellen verwendet werden, um die auf der Baustelle eingesetzten Maschinen zu betanken. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (siehe Anhang 5 Unterabschnitt 6.14.1.1 VTGGS). Sie gelten als die sicherste Lösung für eine solche Verwendung.

Baustellentanks mit bis zu 1 210 Litern Fassungsraum, in denen bis zu 1 150 Liter befördert werden, können von bestimmten ADR-Vorschriften abweichen, dürfen jedoch nur für die Lagerung und Beförderung von leichtem Dieselkraftstoff/Heizöl (UN 1202) verwendet werden. Die Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 müssen eingehalten werden. Die Bau- und Prüfvorschriften für solche Tanks sind in Anhang 5 Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 VTGGS festgelegt. Baustellentanks unterliegen der Normung und Prüfung durch die Behörde, die auch für die Prüfung nach dem ADR zuständig ist (Eidgenössisches Gefahrgutinspektorat). Das Inspektorat stellt sicher, dass alle einschlägigen Sicherheitsmerkmale vorhanden sind, damit ein mit den ADR-Vorschriften vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Aus diesen Gründen beeinträchtigt die in Anhang 5 Abs. 1.1.3.6.3 lit. b in Verbindung mit Kapitel 6.14 VTGGS vorgesehene Ausnahme die Sicherheit nicht.“

In seinem Bericht prüfte DNV das erhöhte Risiko in Bezug auf Zusammenstöße, Geländefahrten und das Verrutschen der Ladung. DNV gelangte zu dem Ergebnis, dass sich das Risiko durch die Ausnahme erhöht, ermittelte jedoch zwei Maßnahmen zur Risikominderung, nämlich i) ADR-Kontrollen/-Prüfungen für Baustellentanks und ii) den Einsatz doppelwandiger Baustellentanks.

Wie im Antrag Liechtensteins angegeben, bestehen Baustellentanks aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne, sodass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Zudem hat Liechtenstein erklärt: Die Ausnahme in Anhang 5 Abs. 1.1.3.6.3 lit. b und Kapitel 6.14 VTGGS wird ab 2027 nicht mehr erforderlich sein, da diese Bestimmungen aufgehoben werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Behörde ist der Auffassung, dass die Sicherheit durch die Genehmigung dieser Ausnahmen nicht beeinträchtigt wird und dass die drei Anträge auf Ausnahmen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie erfüllen. Die in Artikel 30, Artikel 36 Absatz 2 und Anhang 5 Absatz 1.1.3.6.3 Buchstabe b der Verordnung enthaltenen Ausnahmen sollten daher genehmigt werden.

Am 17. Dezember 2021 hat die Behörde nach Artikel 9 der Richtlinie mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 298/21/COL (Dokument Nr. 1228844) den Entwurf einer Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen ordnungsgemäß dem EFTA-Verkehrsausschuss vorgelegt. Am 14. Januar 2022 hat der EFTA-Verkehrsausschuss keine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2012/SC kann die Behörde die geplante Maßnahme erlassen, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht vor, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden darf, wenn keine Stellungnahme abgegeben wurde, was für das laufende Verfahren nicht gilt, sodass die Behörde die Maßnahme erlassen kann.

Die Behörde genehmigt daher die Ausnahmen wie beantragt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Die Ausnahmen sollten für sechs Jahre gelten, wie in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehen. Die Behörde kann ihre Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie verlängern.

Das für Verkehr zuständige Mitglied des Kollegiums wurde ermächtigt, im Namen der Behörde und unter ihrer Verantwortung die Maßnahmen zu erlassen, wenn der anzunehmende Maßnahmenentwurf der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses entspricht —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der liechtensteinischen Regierung beantragten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 30, Artikel 36 Absatz 2 und Anhang 5 Absatz 1.1.3.6.3 Buchstabe b der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße werden genehmigt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmen werden nach Protokoll 1 Nummer 6 des EWR-Abkommens im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Ausnahmen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Fürstentum Liechtenstein gerichtet und wird mit seiner Bekanntgabe an diesen Staat wirksam.

Artikel 5

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2022.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 103/13/COL

Árni Páll ÁRNASON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Dokument Nr. 694300.

(2)  Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse — VTGGS.

(3)  Dokument Nr. 709161.

(4)  Dokument Nr. 1185764.

(5)  Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, geschlossen am 30. September 1957 in Genf, in der geänderten Fassung.

(6)  Spezialist/in für Tanksicherheit mit eidgenössischem Fachausweis.


Berichtigungen

20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/52


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 9. März 2022 )

Seite 19, Anhang IV Teil 1 („Individualdaten pro zuständiger Behörde“) Spalte 2 „Betreffender Meldebogen“:

Zeile 090

Anstatt:

„I 02.00 Zeile 0030“

muss es heißen:

„I 02.01 Zeile 0030“.

Zeile 100

Anstatt:

„I 02.00 Zeile 0020“

muss es heißen:

„I 02.01 Zeile 0020“.

Zeile 110

Anstatt:

„I 02.00 Zeile 0040“

muss es heißen:

„I 02.01 Zeile 0040“.

Seiten 20 und 21, Anhang IV Teil 2 („Daten zu Marktrisiken“) Spalte 3 „Betreffender Meldebogen“:

Zeile 020

Anstatt:

„IF 04.00 Zeile 0100“

muss es heißen:

„I 04.00 Zeile 0100“.

Zeile 070

Anstatt:

„IF 04.00 Zeile 0110“

muss es heißen:

„I 04.00 Zeile 0110“.

Zeile 100

Anstatt:

„IF 04.00 Zeile 0100“

muss es heißen:

„I 04.00 Zeile 0100“.

Zeile 150

Anstatt:

„IF 04.00 Zeile 0110“

muss es heißen:

„I 04.00 Zeile 0110“.

Seite 21, Anhang IV Teil 2 („Daten zu Marktrisiken“), Meldebogen, Spalte 1 „Daten zu Marktrisiken“ Unterspalte 3:

Anstatt:

„Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem Ansatz (1)“

muss es heißen:

„Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem Ansatz“.

Seite 21, Anhang IV Teil 2 („Daten zu Marktrisiken“), Meldebogen, Spalte 2 „Ansatz“ Zeile 130:

Anstatt:

„davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz (2)“

muss es heißen:

„davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz“.

Seite 21, Anhang IV Teil 2 („Daten zu Marktrisiken“), Meldebogen, Fußnote 3:

Anstatt:

„(3)

Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033.“

muss es heißen:

„(3)

Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.“

Auf den Seiten 24 und 25, Teil 4 („Daten zu Ausnahmen“), wird Spalte 4 („Artikel 9“) gestrichen.


20.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/54


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1406 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 215 vom 18. August 2022 )

Seite 16, Anhang zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Nummer 4 einleitender Satz:

Anstatt:

„In Anhang II werden die folgende Spalten für Propoxur und Thiram eingefügt.“

muss es heißen:

„In Anhang V werden die folgenden Spalten für Propoxur und Thiram eingefügt:“.