ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
18. Oktober 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1958 des Rates vom 13. Oktober 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1959 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1960 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Festsetzung der Auslösungsvolumen für die Jahre 2023 und 2024 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1961 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1962 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt

62

 

*

Beschluss (EU) 2022/1963 des Rates vom 13. Oktober 2022 zur Ernennung eines von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

65

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1964 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1515 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

66

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1965 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

67

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1966 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

82

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1967 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

84

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)

85

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1969 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

92

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

93

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1971 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

95

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1972 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

97

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1973 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über die Anerkennung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7109)  ( 1 )

99

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1958 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 (1) hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Am 29. Juli 2022 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Nordmazedonien über eine Vereinbarung über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“).

(3)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(6)

Die Vereinbarung sollte im Namen der Union unterzeichnet und die der Vereinbarung beigefügte Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein sollte im Namen der Union genehmigt werden. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird — vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Vereinbarung — genehmigt (3).

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ERKLÄRUNG ZU ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Die Parteien der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Islands, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein einerseits sowie die Behörden der Republik Nordmazedonien andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, im Sinne der in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, enthaltenen Bestimmungen schließen.


VERORDNUNGEN

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1959 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 13 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist festgelegt, dass Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, einen Liquiditätsvertrag für ihre Aktien schließen können, sofern diese Verträge unter anderem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung entsprechen. Diese Bedingungen stellen sicher, dass durch die Liquiditätsverträge das Funktionieren der Marktkräfte und das richtige Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in hohem Grade gewährleistet werden sowie positive Auswirkungen auf Marktliquidität und -effizienz erzielt werden, und es dürfen keine Risiken für die Integrität verbundener Märkte geschaffen werden. In dem darin bereitgestellten Vertragsmuster für Liquiditätsverträge, das die Einhaltung dieser Bedingungen gewährleisten soll, werden die Mindestelemente festgelegt, die in einem Liquiditätsvertrag enthalten sein sollten, einschließlich im Hinblick auf Transparenz gegenüber dem Markt und die Erfüllung der Liquiditätsanforderungen. Im Einklang mit der Vertragsfreiheit der Parteien dürfen die Parteien Zusatzklauseln einfügen, um die Besonderheiten des Einzelfalls widerzuspiegeln.

(2)

Die Mittel eines Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die für die Erfüllung eines Liquiditätsvertrags für die Aktien dieses Emittenten zugeteilt sind, sollten unmittelbar identifizierbar sein. Im Liquiditätsvertrag sollte deshalb die Eröffnung eines speziellen Liquiditätskontos vorgesehen sein. Dieses spezielle Liquiditätskonto ist erforderlich, um die Erfüllung des Liquiditätsvertrags zu überwachen und sicherzustellen, dass der Handel für die Zwecke des Liquiditätsvertrags gesondert von anderen vom Liquiditätsgeber ausgeführten Handelstätigkeiten erfolgt, wodurch die Risiken von Interessenkonflikten gemindert werden. Das Liquiditätskonto sollte mit einem im Liquiditätsvertrag festgelegten Betrag an Kassenmitteln und Aktien ausgestattet sein. Diese Mittel sollten ausschließlich für die Erfüllung des Liquiditätsvertrags eingesetzt werden.

(3)

Die dem Liquiditätsvertrag zugewiesenen Mittel („Obergrenzen für die Mittel“) sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Zielen stehen. Aus demselben Grund sollten für den Handel des Liquiditätsgebers Obergrenzen für Preis und Volumen gelten, durch die zusammen mit den Obergrenzen für die Mittel das Risiko minimiert wird, dass die Bereitstellung von Liquidität zu künstlichen Veränderungen des Aktienkurses führt, und gleichzeitig der reguläre Handel mit illiquiden Aktien gefördert wird.

(4)

Im Rahmen früherer zulässiger Marktpraktiken bei Liquiditätsverträgen haben die zuständigen Behörden den durchschnittlichen Handelsumsatz von an KMU-Wachstumsmärkten notierten Aktien analysiert. Diese Analysen haben gezeigt, dass die Obergrenzen für die Mittel vom Liquiditätsprofil der betreffenden Aktien (liquide oder illiquide) abhängen und der Handelstätigkeit auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen sollten. Gestützt auf diese Analyse ist es zweckdienlich, dass im Liquiditätsvertrag Obergrenzen für die Mittel festgelegt sind, die als Prozentsatz des durchschnittlichen Tagesumsatzes für die betreffende Aktie festgelegt werden, wobei dieser Prozentsatz auf der Grundlage des Liquiditätsprofils der Aktie kalibriert und begrenzt wird, um nachteilige Auswirkungen des Liquiditätsvertrags auf die Marktintegrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu vermeiden. Um eine wirksame Bereitstellung von Liquidität bei einem niedrigen durchschnittlichen Tagesumsatz zu ermöglichen, sollte ein einheitlicher Schwellenwert für die Mittel des Liquiditätsvertrags angewandt werden.

(5)

Preisobergrenzen sollten sicherstellen, dass die im Rahmen des Liquiditätsvertrags ausgeführte Handelstätigkeit des Liquiditätsgebers nicht zu künstlichen Veränderungen der Aktienkurse führt, wenn ein unabhängiges Handelsinteresse besteht.

(6)

Volumenobergrenzen sollten sicherstellen, dass die vom Liquiditätsgeber ausgeführten Geschäfte einen maximalen Prozentsatz des durchschnittlichen Tagesumsatzes für illiquide und liquide Aktien nicht übersteigen. Die Berechnung dieses durchschnittlichen Tagesumsatzes sollte auf den Werten der 20 Handelstage vor dem betreffenden Handelstag beruhen. Eine solche Berechnung bildet den Handel mit der betreffenden Aktie angemessen ab, da sie ein mittelfristiges Bild vermittelt, bei dem die Auswirkungen von Handelsspitzen an einem oder einigen Handelstagen ausgeglichen werden.

(7)

Um die Risiken für Marktmissbrauch zu verringern, sollte im Liquiditätsvertrag festgelegt sein, dass der Liquiditätsgeber unter normalen Marktbedingungen Aufträge auf beiden Seiten des Orderbuches erteilt, ausgenommen in Ausnahmefällen, die das normale Funktionieren des Markts verhindern. Aus dem gleichen Grund sollten Aufträge mit großem Volumen und ausgehandelte Geschäfte unter den Liquiditätsvertrag fallen, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Ausführung dieser Aufträge erfüllt sind und diese Geschäfte unter außergewöhnlichen Umständen stattfinden. Solche außergewöhnlichen Umstände können gegeben sein, wenn das Verhältnis zwischen den dem Liquiditätsgeber zur Verfügung stehenden Kassenmitteln und Aktien es diesem zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ermöglicht, für Liquidität im Rahmen des Vertrags zu sorgen.

(8)

Der Liquiditätsgeber sollte im Liquiditätsvertrag verpflichtet werden, den Liquiditätsvertrag unabhängig vom Emittenten der betreffenden Aktie und von den Handelsentscheidungen anderer Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten des Liquiditätsgebers zu erfüllen, die mit dieser Aktie oder mit Finanzinstrumenten handeln, deren Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert der betreffenden Aktie abhängt oder diesen beeinflusst. Eine solche Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers ist erforderlich, um Risiken für die Marktintegrität zu vermeiden.

(9)

Um Risiken für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden KMU-Wachstumsmarkts zu vermeiden, sollte die variable Vergütung des Liquiditätsgebers begrenzt sein. Darüber hinaus sollten diese Obergrenzen zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durchgängig für alle von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, geschlossenen Liquiditätsverträge gelten. Die maximalen Obergrenzen für den variablen Teil der Vergütung sollten jedoch auf einen angemessenen Prozentsatz der Gesamtvergütung festgesetzt werden, um einen Anreiz für den Liquiditätsgeber zur ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags zu ermöglichen, ohne dass dieser so erheblich ist, dass Anreize für ein Verhalten geschaffen werden, durch das ein Risiko für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden Marktes entstehen könnte.

(10)

Transparenz bezüglich der Liquiditätsverträge gewährleistet Marktintegrität und Anlegerschutz. Um anderen Marktteilnehmern fundierte Entscheidungen über die unter den Liquiditätsvertrag fallenden Aktien zu ermöglichen, sollte der Liquiditätsvertrag Transparenzpflichten für die verschiedenen Phasen der Liquiditätsbereitstellung vorsehen, insbesondere vor dem Inkrafttreten des Liquiditätsvertrags, während seiner Laufzeit und nach seiner Beendigung. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine Partei zu bestimmen, die für die Transparenzpflichten verantwortlich ist. Um es der Öffentlichkeit zu erleichtern, Informationen über die betreffenden Aktien einzuholen, sollte diese Partei der Emittent sein, der die einschlägigen Informationen auf seiner Website veröffentlicht.

(11)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(12)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für einen Liquiditätsvertrag

Für die Zwecke des Abschlusses eines Liquiditätsvertrags gemäß Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwenden Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem oder mehreren KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, das Muster im Anhang zu dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Muster für einen Liquiditätsvertrag

LIQUIDITÄTSVERTRAG

Der vorliegende Liquiditätsvertrag (der „Vertrag“) wird am [Datum] geschlossen

zwischen

[Name des Unternehmens],

Grundkapital […] [EUR/Landeswährung], mit Sitz in [Adresse], eingetragen im Unternehmensregister von [Stadt/Land] unter der Nummer […], vertreten durch […],

(„Emittent“)

und

[Name des Unternehmens], Grundkapital […] [EUR/Landeswährung], mit Sitz in [Adresse], zugelassen durch die [zuständige nationale Behörde], Referenznummer […] und eingetragen im Unternehmensregister von [Stadt/Land] unter der Nummer […], vertreten durch […],

(„Liquiditätsgeber“)

(im Folgenden „die Parteien“)

Die Parteien sind wie folgt übereingekommen:

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Vertrag [sowie in allen Änderungsfassungen] gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Markt“ bezeichnet den KMU-Wachstumsmarkt, an dem die Aktien des Emittenten zur amtlichen Notierung und zum Handel zugelassen sind und an dem der Vertrag durchgeführt wird, d. h. [Name des KMU-Wachstumsmarkts bzw. der KMU-Wachstumsmärkte];

b)

„Aktien“ bezeichnet das Grundkapital des Emittenten in Höhe von […] [EUR/Landeswährung], diese sind zur amtlichen Notierung und zum Handel am Markt zugelassen, und das Grundkapital ist in […] Aktien mit einem Nennwert von […] mit folgender bzw. folgenden ISIN unterteilt: […];

c)

„Liquiditätskonto“ bezeichnet ein spezielles Konto [Nummer…], das vom Liquiditätsgeber im Namen des Emittenten eröffnet wird;

d)

„durchschnittlicher Tagesumsatz“ bezeichnet den durch 20 dividierten Gesamtumsatz für die jeweiligen Aktien, wobei der Gesamtumsatz für die betreffenden Aktien durch eine Addition der Ergebnisse berechnet wird, die sich für jedes während der 20 vorhergehenden Handelstage auf dem KMU-Wachstumsmarkt ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen der Aktien, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben;

e)

„liquide Aktien“ bezeichnet Aktien, für die es einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (1) gibt;

f)

„illiquide Aktien“ bezeichnet Aktien, für die es keinen liquiden Markt im Sinne der Artikel 1 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 gibt.

2.   PFLICHTEN DES LIQUIDITÄTSGEBERS

2.1.   Zulassung

Der Liquiditätsgeber sichert dem Emittenten hiermit zu, dass er durch die [zuständige nationale Behörde] zur Ausübung der Tätigkeit von [Finanzdienstleistungen] ordnungsgemäß zugelassen und eingetragenes Mitglied des Marktes ist. Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die durch die zuständige Behörde erteilte Zulassung und die Mitgliedschaft an dem Markt für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

[Zusätzliche Verpflichtungen]

2.2.   Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers

2.2.1.

Der Liquiditätsgeber handelt bei der Erfüllung dieses Vertrags unabhängig vom Emittenten.

2.2.2.

Der Liquiditätsgeber ergreift Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Handelsentscheidungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag unabhängig von Handelsentscheidungen anderer Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten des Liquiditätsgebers getroffen werden, die mit den Aktien oder mit Finanzinstrumenten handeln, deren Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert der Aktien unter dem Mandat des Liquiditätsgebers im Rahmen dieses Vertrags abhängen oder diese beeinflussen, einschließlich Kundenaufträge, Portfolioverwaltung und für eigene Rechnung platzierte Aufträge.

2.2.3.

Der Liquiditätsgeber unterhält eine geeignete interne Struktur und Kontrollen, mit denen die Unabhängigkeit seines für den Handel im Rahmen dieses Vertrags zuständigen Personals von anderen Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten, die Handelstätigkeiten des Liquiditätsgebers durchführen, sichergestellt wird.

2.3.   Interessenkonflikte

Der Liquiditätsgeber ergreift geeignete Maßnahmen, um aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehende Interessenkonflikte zu vermeiden und zu steuern.

2.4.   Das Liquiditätskonto

2.4.1.

Der Liquiditätsgeber eröffnet ein Liquiditätskonto mit Kassenmitteln und/oder Aktien, die vom Emittenten für die Erfüllung des Liquiditätsvertrags zugeteilt werden.

2.4.2.

Der Liquiditätsgeber erfasst alle im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Geschäfte und ausschließlich diese Geschäfte auf dem Liquiditätskonto.

2.4.3.

Der Liquiditätsgeber setzt die dem Liquiditätskonto zugeteilten Mittel ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieses Liquiditätsvertrags ein.

2.4.4.

Der Liquiditätsgeber überzieht das Liquiditätskonto weder bezüglich der Kassenmittel noch der Aktien und stellt sicher, dass diese Mittel den in Punkt 3.3 Absatz 2 genannten Obergrenzen entsprechen.

2.4.5.

Der Liquiditätsgeber schließt das Liquiditätskonto, wenn der Vertrag abläuft oder aufgelöst wird, und überweist unverzüglich etwaige Kassenmittel oder Aktien auf dem Liquiditätskonto auf das vom Emittenten benannte Konto bzw. die vom Emittenten benannten Konten.

2.5.   Kauf- und Verkaufsaufträge

2.5.1.

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, Kauf- und Verkaufsaufträge für die Aktien am Markt mit dem ausschließlichen Zweck abzuschließen, ihre Liquidität zu erhöhen und die Regelmäßigkeit des Handels mit diesen Aktien zu verbessern oder Kursschwankungen zu vermeiden, die durch den aktuellen Markttrend nicht gerechtfertigt sind. Der Liquiditätsgeber erteilt Handelsaufträge auf beiden Seiten des Orderbuches.

2.5.2.

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, keine Aufträge zu erteilen, die Dritte in die Irre führen könnten.

2.5.3.

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die Marktkurse nicht zu verändern, wenn ein Handelsinteresse von unabhängigen Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten, die Handelstätigkeiten innerhalb des Liquiditätsgebers ausführen, oder von unabhängigen Dritten besteht. Für Kaufaufträge verpflichtet sich der Liquiditätsgeber, Aufträge bezüglich der Aktien zu einem Preis zu platzieren, der nicht höher ist als das höchste unabhängige Angebot im Buch oder — falls höher — das letzte unabhängige Handelsgeschäft. Für Verkaufsaufträge verpflichtet sich der Liquiditätsgeber, Aufträge bezüglich der Aktien zu einem Preis zu erteilen, der nicht niedriger ist als der niedrigste unabhängige Verkaufsauftrag im Buch oder — falls niedriger — das letzte unabhängige Handelsgeschäft.

2.5.4.

Die Pflicht gemäß Punkt 2.5.1, Aufträge auf beiden Seiten des Buches zu erteilen, gilt nicht unter den folgenden Umständen:

a)

bei Volatilität, die bei der unter diesen Liquiditätsvertrag fallenden Aktie Volatilitätsmechanismen auslöst, oder bei extremer Volatilität, die bei den meisten auf dem Markt gehandelten Finanzinstrumenten Volatilitätsmechanismen auslöst;

b)

bei Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, inneren Unruhen oder Cyber-Sabotage;

c)

bei marktstörenden Handelsbedingungen, durch welche die weitere faire, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern der Liquiditätsgeber Nachweise für das Vorliegen eines der folgenden Umstände erbringen kann:

i)

das System des Marktes wurde durch Verzögerungen und Unterbrechungen in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt;

ii)

es sind mehrere fehlerhafte Aufträge oder Geschäfte zu verzeichnen;

iii)

der Markt ist nicht mehr hinreichend in der Lage, Dienstleistungen zu erbringen.

2.6.   Tägliche Handelstätigkeit

2.6.1.

Der Liquiditätsgeber darf beim Handel die folgenden Tagesvolumina nicht überschreiten:

a)

bei illiquiden Aktien: 25 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes;

b)

bei liquiden Aktien: 15 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes.

Wenn es dem Liquiditätsgeber mit dem unter Buchstabe a festgelegten Volumen nicht möglich ist, wirksam Liquidität bereitzustellen, kann er eine einzige Obergrenze von 20 000 EUR anwenden bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, den entsprechenden Wert in der Landeswährung, der unter Verwendung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember des Vorjahres berechnet wird.

2.6.2.

Aufträge mit großem Volumen und ausgehandelte Geschäfte, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3) Bezug genommen wird, fallen in den Anwendungsbereich dieses Liquiditätsvertrags, sofern sie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

sie werden am Handelsplatz ausgeführt;

b)

sie erfüllen die Marktvorschriften;

c)

sie finden unter außergewöhnlichen Umständen statt.

Unter den in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen kann der Liquiditätsgeber die unter Punkt 2.6.1 festgelegten Obergrenzen für den betreffenden Handelstag überschreiten.

2.7.   Aufbewahrung von Aufzeichnungen

2.7.1.

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, angemessene Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte in Zusammenhang mit dem Vertrag für einen Zeitraum von fünf Jahren zu führen.

2.7.2.

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die Dokumentation für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren, die belegt, dass die Aufträge separat und einzeln erteilt wurden, ohne sie mit Aufträgen anderer Kunden oder Aufträgen im Rahmen der eigenen Handelstätigkeit zusammenzufassen, sowie diese Dokumentation durch Nachweisverfahren oder eine andere interne Kontrollfunktion zu überprüfen.

2.8.   Prüfung und Compliance

Der Liquiditätsgeber sichert zu, über Ressourcen für Compliance und Prüfung zu verfügen, um jederzeit die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu überwachen und sicherzustellen.

2.9.   Transparenz

Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, dem Emittenten alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, um diesen in die Lage zu versetzen, die Transparenzpflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der [zuständigen nationalen Behörde] zu erfüllen.

3.   PFLICHTEN DES EMITTENTEN

3.1.   Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers

Der Emittent darf den Liquiditätsgeber bezüglich der Erfüllung des Liquiditätsvertrags nicht beeinflussen.

3.2.   Transparenz

3.2.1.

Der Emittent stellt der maßgeblichen [zuständigen nationalen Behörde] auf Anfrage unverzüglich eine Kopie dieses Vertrags zur Verfügung.

3.2.2.

Der Emittent verpflichtet sich, sämtliche nachfolgend genannten Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. [Die Informationen werden zudem auf der Website des Liquiditätsgebers und/oder der Website des Marktes oder auf andere Weise veröffentlicht.]

a)

Bevor dieser Vertrag Anwendung findet:

i)

die Identität des Emittenten und des Liquiditätsgebers;

ii)

die genauen Angaben zu den Aktien, die Gegenstand dieses Vertrags sind;

iii)

Beginn und Laufzeit dieses Vertrags sowie Umstände oder Bedingungen, die zu dessen zeitweiliger Unterbrechung, Aussetzung oder Beendigung führen;

iv)

die genauen Angaben zu dem Markt, auf dem die in diesem Vertrag festgelegten Pflichten wahrgenommen werden, sowie gegebenenfalls Angaben zu der Möglichkeit, Geschäfte gemäß Punkt 2.6.2 dieses Vertrags auszuführen;

v)

diesem Vertrag zugeteilte Kassenmittel und Aktien auf dem Liquiditätskonto.

b)

Während der Vertragserfüllung:

i)

halbjährlich aggregierte Tageswerte der im Rahmen dieses Vertrags ausgeführten Handelstätigkeit, einschließlich:

der Zahl der ausgeführten Geschäfte;

des Handelsvolumens;

des durchschnittlichen Umfangs der Geschäfte und der angezeigten durchschnittlichen Spreads;

der Preise der ausgeführten Geschäfte;

ii)

etwaige Änderungen an bereits bekannt gegebenen Informationen über den Liquiditätsvertrag, Änderungen bezüglich der Höhe der Kassenmittel und der Anzahl der Aktien, die vom Emittenten zugeteilt wurden.

c)

Nach der Beendigung dieses Vertrags:

i)

die Tatsache, dass die Erfüllung dieses Vertrags eingestellt wurde;

ii)

die Beschreibung, wie der Vertrag erfüllt wurde;

iii)

die Gründe für diese Beendigung;

iv)

sofern der Vertrag ausläuft, die Informationen bezüglich seines Auslaufens.

3.3.   Obergrenzen für die der Vertragserfüllung zugewiesenen Mittel

Der Emittent weist dem Liquiditätskonto Kassenmittel und Aktien zu, die ausreichend und dem Ziel der Liquiditätsverbesserung angemessen sind. Dieser Betrag beläuft sich auf [XXX und XXX in Kassenmitteln bzw. Aktien].

Der Emittent stellt sicher, dass die zugeteilten Mittel nicht über die folgenden Obergrenzen hinausgehen:

a)

bei illiquiden Aktien: 500 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes der Aktie, begrenzt auf 1 Mio. EUR;

b)

bei liquiden Aktien: 200 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes der Aktie, begrenzt auf 20 Mio. EUR.

Sofern es dem Liquiditätsgeber mit der unter Buchstabe a festgelegten Obergrenze von 500 % nicht möglich ist, wirksam Liquidität bereitzustellen, kann eine einzige Obergrenze von 500 000 EUR angewandt werden.

Für Emittenten mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wird der entsprechende Wert unter Verwendung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember des Jahres vor dem Datum dieses Vertrags in der Landeswährung berechnet.

3.4.   Vergütung des Liquiditätsgebers

Als Entgelt für die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen verpflichtet sich der Emittent, dem Liquiditätsgeber [Angabe des Betrags] und [Angabe des Prozentsatzes] von [Angabe des Entgelts, der Kriterien für die Bestimmung eines variablen Entgelts, das 15 % des gesamten Entgelts nicht übersteigen darf, sowie von Gebühren und Häufigkeit der Zahlung] zu zahlen.

4.   ZEITWEILIGE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DIESES VERTRAGS

4.1.   [Umstände oder Bedingungen, unter denen die Vertragserfüllung zeitweilig ausgesetzt oder eingeschränkt werden kann]

5.   SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN UND -BEDINGUNGEN

5.1.   [Im Einklang mit der Vertragsfreiheit der Parteien dürfen die Parteien in das Muster für den Vertrag Zusatzklauseln einfügen, um die Besonderheiten des Einzelfalls widerzuspiegeln (z. B. geltendes Recht für den Vertrag, Vertraulichkeit, Laufzeit, Beendigung, Verlängerung, Gerichtsstand und andere Zusatzbestimmungen zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls)]

6.   VORLAGE DES VERTRAGSENTWURFS

Der Emittent hat [dem Marktteilnehmer] einen Entwurf dieses Vertrags vorgelegt und Letztere/r hat dem Entwurf der Vertragsbestimmungen und -bedingungen zugestimmt. Der Emittent bestätigt hiermit, dass die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags mit dem Vertragsentwurf, dem [der Marktteilnehmer] zustimmt hat, übereinstimmen.

Zu Urkund dessen wird dieser Vertrag am [Tag], [Monat] und [Jahr] geschlossen.

DIE UNTERZEICHNETEN:

Der Emittent

[Name]

für und im Namen von

[Name]

Der Liquiditätsgeber

[Name]

für und im Namen von

[Name]


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).


18.10.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1960 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2022

zur Festsetzung der Auslösungsvolumen für die Jahre 2023 und 2024 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (2) können zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der in Anhang VII der Durchführungsverordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle sind anzuwenden, wenn die Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisse in einem der in dem genannten Anhang aufgeführten Anwendungszeiträume die Auslösungsvolumen von Einfuhren dieses Erzeugnisses in einem Jahr überschreitet. Zusätzliche Einfuhrzölle dürfen nicht erhoben werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

(2)

Gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betragen die Auslösungsvolumen von Einfuhren für die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse 125 % des Durchschnitts der Einfuhren des jeweiligen Erzeugnisses während des Anwendungszeitraums für die drei vorangegangenen Jahre, wenn der einheimische Verbrauch nicht berücksichtigt wird. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 sollten die Auslösungsvolumen für bestimmtes Obst und Gemüse für die Jahre 2023 und 2024 festgesetzt werden.

(3)

Da der Anwendungszeitraum etwaiger zusätzlicher Einfuhrzölle gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für eine Reihe von Erzeugnissen am 1. Januar beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslösungsvolumen gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgeführten Erzeugnisse für die Jahre 2023 und 2024 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).


ANHANG

Auslösungsvolumen für die Erzeugnisse und Zeiträume gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der zusätzlichen Einfuhrzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsvolumen (in t)

2023

2024

78.0020

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Juni bis 30. September

 

105 518

78.0015

1. Oktober

bis 31. Mai

689 880

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

 

59 702

78.0075

1. November

bis 30. April

36 105

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November

bis 30. Juni

13 312

78.0100

0709 93 10

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

 

77 645

78.0110

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

Orangen

1. Dezember

bis 31. Mai

359 707

78.0120

0805 22 00

Clementinen

1. November

bis Ende Februar

85 252

78.0130

0805 21

0805 29 00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November

bis Ende Februar

140 254

78.0160

0805 50 10

Zitronen

1. Januar bis 31. Mai

 

59 771

78.0155

1. Juni bis 31. Dezember

 

411 086

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

16. Juli bis 16. November

 

81 284

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

 

323 981

78.0180

1. September bis 31. Dezember

 

63 904

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

 

135 993

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

 

27 870

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

 

11 842

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

16. Mai bis 15. August

 

47 293

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

16. Juni bis 30. September

 

18 937

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

16. Juni bis 30. September

 

49 195


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1961 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten

(5)

Kanada hat der Kommission neun Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Alberta (Kanada) gemeldet, die am 15. September 2022 (2), am 17. September 2022 (1), am 19. September 2022 (1), am 20. September 2022 (2), am 21. September 2022 (1), am 23. September 2022 (1) und am 26. September 2022 (1) durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in British Columbia (Kanada) gemeldet, der am 12. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7)

Kanada hat der Kommission vier weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Manitoba (Kanada) gemeldet, die am 15. September 2022 (1), am 18. September 2022 (2) und am 22. September 2022 (1) durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(8)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Ontario (Kanada) gemeldet, der am 18. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(9)

Kanada hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Saskatchewan (Kanada) gemeldet, die am 19. September 2022 und am 26. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(10)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 22. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch in der Nähe von Honington, West Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich und einen weiteren in der Nähe von Easingwold, Hambleton, North Yorkshire, England, Vereinigtes Königreich.

(11)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Northwold, King’s Lynn and West Norfolk, Norfolk, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 23. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(12)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 24. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch in der Nähe von Hadleigh, Babergh, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich und einen weiteren in der Nähe von Poulton-le-Fylde, Wyre, Lancashire, England, Vereinigtes Königreich.

(13)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Attleborough, Breckland, Norfolk, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 27. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(14)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Selby, Selby, North Yorkshire, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 28. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(15)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Lowestoft, East Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 29. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(16)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 1. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch in der Nähe von Bury St Edmunds, West Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich und die beiden anderen in der Nähe von Attleborough, Breckland, Norfolk, England, Vereinigtes Königreich.

(17)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Kidsgrove, Newcastle-under-Lyme, Staffordshire, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 3. Oktober 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(18)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 4. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch in der Nähe von Hadleigh, Babergh, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, einen Ausbruch in der Nähe von Faringdon, Vale of White Horse, Oxfordshire, England, Vereinigtes Königreich und einen Ausbruch in der Nähe von Attleborough, Breckland, England, Vereinigtes Königreich.

(19)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Merrimack County, Bundesstaat New Hampshire, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 23. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(20)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im McPherson County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 24. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(21)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 27. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch im Ransom County, Bundesstaat North Dakota, Vereinigte Staaten, und zwei weitere im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten.

(22)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 28. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten, und einen weiteren Ausbruch im Racine County, Bundesstaat Wisconsin, Vereinigte Staaten.

(23)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 29. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch im York County, Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, zwei Ausbrüche im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten, sowie einen Ausbruch im Dunn County, Bundesstaat Wisconsin, Vereinigte Staaten.

(24)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 3. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch im Stanislaus County, Bundesstaat Kalifornien, Vereinigte Staaten, und einen Ausbruch im Tuscola County, Bundesstaat Michigan, Vereinigte Staaten.

(25)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 4. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einen Ausbruch im Del Norte County, Bundesstaat Kalifornien, Vereinigte Staaten, einen Ausbruch im Monterey County, Bundesstaat Kalifornien, Vereinigte Staaten, sowie einen Ausbruch im York County, Bundesstaat Nebraska, Vereinigte Staaten.

(26)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Matanuska-Susitna County, Bundesstaat Alaska, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 5. Oktober 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(27)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Madison County, Bundesstaat Arkansas, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 7. Oktober 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(28)

Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(29)

Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(30)

Kanada hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf sechs Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die zwischen dem 28. März 2022 und dem 21. April 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (1), Ontario (4), und Quebec (1), bestätigt wurden.

(31)

Kanada hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen hat. Insbesondere hat Kanada nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(32)

Die Kommission hat die von Kanada vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(33)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(34)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(35)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/588 (4) und (EU) 2022/914 (5) der Kommission wurde Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem die Zeile US-2.51 und die Zeile US-2.210 angefügt wurden, mit denen in dem genannten Anhang V im Eintrag für die Vereinigten Staaten zwei betroffene Gebiete festgelegt werden. Da Fehler festgestellt wurden, sollten die Zeilen für die Zone US-2.51 und für die Zone US-2.210 entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigungen sollten in Bezug auf die Zone US-2.51 ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/588 und in Bezug auf die Zone US-2.210 ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/914 gelten.

(36)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1618 (6) der Kommission wurden Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Bezug auf die Zeilen für die Zone US-2.19 im Eintrag für die Vereinigten Staaten geändert. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollten die Zeilen für die Zone US-2.19 im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigungen sollten ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1618 gelten.

(37)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

(1)

In Anhang V Teil 2 erhält im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeile für die Zone US-2.51 folgende Fassung:

‘United States

US-2.51

State of South Dakota

Clark County: a circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates): 97.5989286°W 44.9530109°N’

(2)

In Anhang V Teil 2 erhält im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeile für die Zone US-2.210 folgende Fassung:

‘United States

US-2.210

State of Idaho — Ada 06

Ada County: a circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates): 116.3356545°W 43.7697285°N’

(3)

In Anhang V Teil 1 erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.19 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

„US-2.19.

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022“

(4)

In Anhang XIV Teil 1 erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.19 folgende Fassung:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.19.

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.3.2022

2.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

8.3.2022

2.9.2022“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gilt Artikel 2 Absatz 1 ab dem 12.4.2022, Artikel 2 Absatz 2 ab dem 14.6.2022 und Artikel 2 Absätze 3 und 4 ab dem 21.9.2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/588 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 48).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/914 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 27).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1618 der Kommission vom 19. September 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 90).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.4 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.4

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022“

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.7 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.7

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022“

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.11 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.11

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022“

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.19 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.19

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022“

v)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.21 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.21

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022“

vi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.33 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.33

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022“

vii)

im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.84 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.85 und CA-2.101 angefügt:

„CA

Kanada

CA-2.85

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.9.2022

 

CA-2.86

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

15.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

15.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

CA-2.87

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

15.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

15.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

CA-2.88

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

CA-2.89

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

15.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

15.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

15.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

15.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

15.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

15.9.2022

 

CA-2.90

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.9.2022

 

CA-2.91

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.9.2022

 

CA-2.92

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

CA-2.93

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.9.2022

 

CA-2.94

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

20.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

20.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

20.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

20.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

20.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

20.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

20.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

20.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

20.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

20.9.2022

 

CA-2.95

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.9.2022

 

CA-2.96

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

20.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

20.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

20.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

20.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

20.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

20.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

20.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

20.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

20.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

20.9.2022

 

CA-2.97

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.9.2022

 

CA-2.98

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

22.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

22.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

CA-2.99

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

23.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

23.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

CA-2.100

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.9.2022

 

CA-2.101

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.9.2022“

 

viii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.149 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.150 bis GB-2.164 angefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.150

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

22.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

22.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

GB-2.151

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

22.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

22.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

22.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

22.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

22.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

22.9.2022

 

GB-2.152

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

23.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

23.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

GB-2.153

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

24.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

24.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

GB-2.154

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

24.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

24.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

GB-2.155

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

27.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

27.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

GB-2.156

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

GB-2.157

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

29.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

29.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

GB-2.158

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

1.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

1.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

GB-2.159

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

1.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

1.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

GB-2.160

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

1.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

1.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

1.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

1.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

1.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

1.10.2022

 

GB-2.161

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

GB-2.162

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

GB-2.163

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

GB-2.164

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022“

 

ix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.277 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.278 bis US-2.295 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.278

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

23.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

23.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

23.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

23.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

23.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

23.9.2022

 

US-2.279

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

24.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

24.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

24.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

24.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

24.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

24.9.2022

 

US-2.280

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

27.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

27.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

US-2.281

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

27.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

27.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

US-2.282

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

27.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

27.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

27.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

27.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

27.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

 

US-2.283

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

US-2.284

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.9.2022

 

US-2.285

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

29.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

29.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

US-2.286

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

29.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

29.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

US-2.287

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

29.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

29.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

US-2.288

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

29.9.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

29.9.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

29.9.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

29.9.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

29.9.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

29.9.2022

 

US-2.289

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

US-2.290

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.10.2022

 

US-2.291

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

US-2.292

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

US-2.293

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

 

US-2.294

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.10.2022

 

US-2.295

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.10.2022“

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada wird nach der Beschreibung der Zone CA-2.84 die folgende Beschreibung der Zonen CA-2.85 und CA-2.101 angefügt:

„Canada

CA-2.85

British Columbia — Lat 49,15N, 122,05W The municipalities involved are:

3km PZ: Greendale, Chiliwack

10km SZ: Barrowtown, Chiliwack, Deroche, Sardis, and South Sumas

CA-2.86

Manitoba — Lat 49,86N, 97,65W The municipalities involved are:

3km PZ: Elie

10km SZ: Elie, Cartier, Marquette, Pigeon Lake, Rosser, and Saint Eustache.

CA-2.87

Alberta — Lat 52,77N, 113,10W The municipalities involved are:

3km PZ: Malmo

10km SZ: Ferintosh, Malmo, Ponoka, Tristram, and Wetaskiwin.

CA-2.88

Manitoba — Lat 48,89N, 97,53W The municipalities involved are:

3km PZ: Elie

10km SZ: Cartier, Dacotah, Elie, and Fortier

CA-2.89

Alberta — Lat 52,92N, 110,66W The municipalities involved are:

3km PZ: Wainwright.

10km SZ: Greenshields, Heath, and Wainwright.

CA-2.90

Alberta — Lat 54,20N, 122,69W

The municipalities involved are:

3km PZ: Smoky Lake and Pakan

10km SZ: Northbank, Pakan, Smoky Lake, Ukalta, and Warspite

CA-2.91

Alberta — Lat 49,30N, 112,19W

The municipalities involved are:

3km PZ: Skiff

10km SZ: Conrad and Skiff

CA-2.92

Ontario — Lat 43,10N, 80,87W

The municipalities involved are:

3km PZ: Lakeside, Medina, and Uniondale

10km SZ: Bennington, Embro, Harrington, Kintore, Lakeside, Oliver, St. Marys, Thamesford, and Uniondale.

CA-2.93

Manitoba — Lat 51,23N, 97,01W

The municipalities involved are:

3km PZ: Riverton and Washow Bay

10km SZ: Riverton and Shorncliffe

CA-2.94

Alberta — Lat 49,76N, 112,15W

The municipalities involved are:

3km PZ: Taber

10km SZ: Barnwell and Taber.

CA-2.95

Saskatchewan — Lat 52,63N, 106,84W

The municipalities involved are:

3km PZ: Hepburn

10km SZ: Hepburn and Waldheim.

CA-2.96

Alberta — Lat 54,72N, 113,27W The municipalities involved are:

3km PZ: Rochester

10km SZ: Abee, Perryvale, Rochester, and Thorhild

CA-2.97

Alberta — Lat 49,80N, 112,10W The municipalities involved are:

3km PZ: Barnwell and Taber

10km SZ: Barnwell, Milk River, and Taber

CA-2.98

Manitoba — Lat 49,68N, 96,64W The municipalities involved are:

3km PZ: Blumenort, Greenland and Ste Anne

10km SZ: Blumenort, Dufresne, Greenland, Landmark, Ste Anne and Steinbach

CA-2.99

Alberta — Lat 49,71N, 113,50W

The municipalities involved are:

3km PZ: Glenwood

10km SZ: Fort Macleod, Glenwood, Hartleyville, Pincher Creek and Springridge

CA-2.100

Saskatchewan — Lat 53,51N, 109,99W The municipalities involved are:

3km PZ: Lloydminster and Marshall

10km SZ: Lloydminster, Marshall, and Staplehurst

CA-2.101

Alberta — Lat 53,86N, 114,01W The municipalities involved are:

3km PZ: St. Albert, Sturgeon County and Volmer

10km SZ: Carbondale, Cardiff, Morrinville, Rivière Qui Barre, St. Albert, Sturgeon County, Villeneuve, and Volmer“

ii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.149 die folgende Beschreibung der Zonen GB-2.150 bis GB-2.164 angefügt:

„United Kingdom

GB-2.150

near Honington, West Suffolk, Suffolk, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on coordinates N52.36 and E0.80.

GB-2.151

near Easingwold, Hambleton, North Yorkshire, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N54.16 and W1.31

GB-2.152

Near Northwold, King’s Lynn and West Norfolk, Norfolk, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.53 and E0.58

GB-2.153

near Hadleigh, Babergh, Suffolk, England, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.10 and E0.93

GB-2.154

near Poulton-le-Fylde, Wyre, Lancashire, England, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N53.87 and W2.91

GB-2.155

Near Attleborough, Breckland, Norfolk, England, GB:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.48 and E0.95

GB-2.156

near Lowestoft, East Suffolk, Suffolk, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N53.85 and W0.98

GB-2.157

Near Lowestoft, East Suffolk, Suffolk, England, GB.

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.45 and E1.66.

GB-2.158

Near Bury St Edmunds, West Suffolk, Suffolk, England, GB (2nd Premises).

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.31 and E0.76.

GB-2.159

Near Attleborough, Breckland, Norfolk, England, GB (3rd Premises).

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.52 and E0.96.

GB-2.160

Near Attleborough, Breckland, Norfolk, England, GB (4th Premises).

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.53 and E0.91.

GB-2.161

Near Kidsgrove, Newcastle-under-Lyme, Staffordshire, England, GB.

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N53.05 and W2.30.

GB-2.162

Near Hadleigh, Babergh, Suffolk, England, GB (2nd Premises).

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N51.98 and E0.89.

GB-2.163

Near Faringdon, Vale of White Horse, Oxfordshire, England, GB.

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N51.64 and W1.64.

GB-2.164

Near Attleborough, Breckland, England, GB (5th Premises).

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.43 and E0.92.“

iii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.277 die folgende Beschreibung der Zonen US-2.278 bis US-2.295 angefügt:

„United States

US-2.278

State of New Hampshire — Merrimack 01

Merrimack County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 71.8258746°W 43.6572464°N)

US-2.279

State of South Dakota — McPherson 05

McPherson County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 98.7911109°W 45.7550100°N)

US-2.280

State of North Dakota — Ransom 01

Ransom County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 97.4437895°W 46.4126604°N)

US-2.281

State of Utah — Sanpete 07

Sanpete County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.6798383°W 39.3439868°N)

US-2.282

State of Utah — Sanpete 08

Sanpete County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.7010448°W 39.3435832°N)‘;

US-2.283

State of Utah — Sanpete 09

Sanpete County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.6220319°W 39.6494619°N)

US-2.284

State of Wisconsin — Racine 02

Racine County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 88.1296074°W 42.8342637°N)

US-2.285

State of Pennsylvania — York 01

York County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.5169419°W 40.0011982°N)

US-2.286

State of Utah — Sanpete 10

Sanpete County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.5841068°W 39.6243386°N)

US-2.287

State of Utah — Sanpete 11

Sanpete County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.6227720°W 39.6817012°N)

US-2.288

State of Wisconsin — Dunn 02

Dunn County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 91.8527396°W 45.1500887°N)

US-2.289

State of California — Stanislaus 01

Stanislaus County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 120.7222553°W 37.6149838°N)

US-2.290

State of Michigan — Tuscola 01

Tuscola County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 83.4592227°W 43.7342557°N)

US-2.291

State of California — Del Norte 01

Del Norte County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 124.1937056°W 41.9772199°N)

US-2.292

State of California — Monterey 01

Monterey County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 121.5025714°W 36.6342888°N)

US-2.293

State of Nebraska — York 01

York County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 97.5309280°W 40.8537867°N)

US-2.294

State of Alaska — Matanuska-Susitna 03

Matanuska-Susitna County (Borough): A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 149.8413700°W 61.5319355°N)

US-2.295

State of Arkansas — Madison 01

Madison County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.8567479°W 36.2493154°N)“

2.

Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.4 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.4

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.3.2022

23.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.3.2022

23.9.2022“

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.7 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.7

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.4.2022

4.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.4.2022

4.9.2022“

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.11 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.11

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.4.2022

21.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

8.4.2022

21.9.2022“

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.19 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.19

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.4.2022

24.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.4.2022

24.9.2022“

v)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.21 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.21

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

13.4.2022

30.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

13.4.2022

30.9.2022“

vi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.33 folgende Fassung:

„CA

Kanada

CA-2.33

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.4.2022

23.9.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.4.2022

23.9.2022“

vii)

im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.84 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.85 und CA-2.101 angefügt:

„CA

Kanada

CA-2.85

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.9.2022

 

CA-2.86

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

15.9.2022

 

CA-2.87

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

15.9.2022

 

CA-2.88

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.9.2022

 

CA-2.89

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

15.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

15.9.2022

 

CA-2.90

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.9.2022

 

CA-2.91

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.9.2022

 

CA-2.92

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.9.2022

 

CA-2.93

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.9.2022

 

CA-2.94

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

20.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

20.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

20.9.2022

 

CA-2.95

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.9.2022

 

CA-2.96

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

20.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

20.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

20.9.2022

 

CA-2.97

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.9.2022

 

CA-2.98

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

22.9.2022

 

CA-2.99

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

23.9.2022

 

CA-2.100

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

26.9.2022

 

CA-2.101

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

26.9.2022“

 

viii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.149 die Zeilen für die Zonen GB-2.150 bis GB-2.164 angefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.150

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

22.9.2022

 

GB-2.151

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

22.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

22.9.2022

 

GB-2.152

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

23.9.2022

 

GB-2.153

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

24.9.2022

 

GB-2.154

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

24.9.2022

 

GB-2.155

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

27.9.2022

 

GB-2.156

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.9.2022

 

GB-2.157

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

29.9.2022

 

GB-2.158

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

1.10.2022

 

GB-2.159

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

1.10.2022

 

GB-2.160

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

1.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

1.10.2022

 

GB-2.161

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

3.10.2022

 

GB-2.162

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022

 

GB-2.163

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022

 

GB-2.164

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022“

 

ix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.277 die Zeilen für die Zonen US-2.278 bis US-2.295 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.278

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

23.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

23.9.2022

 

US-2.279

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

24.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

24.9.2022

 

US-2.280

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

27.9.2022

 

US-2.281

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

27.9.2022

 

US-2.282

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

27.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

27.9.2022

 

US-2.283

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.9.2022

 

US-2.284

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.9.2022

 

US-2.285

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

29.9.2022

 

US-2.286

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

29.9.2022

 

US-2.287

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

29.9.2022

 

US-2.288

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

29.9.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

29.9.2022

 

US-2.289

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

3.10.2022

 

US-2.290

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

3.10.2022

 

US-2.291

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022

 

US-2.292

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022

 

US-2.293

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.10.2022

 

US-2.294

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

5.10.2022

 

US-2.295

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

7.10.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

7.10.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

7.10.2022“

 


BESCHLÜSSE

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/62


BESCHLUSS (EU) 2022/1962 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, (im Folgenden „Akte“), trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2)

Gemäß der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) technische Vorschriften für die nach Artikel 22 der Akte ausgestellten Bescheinigungen für Binnenschiffe erlassen.

(3)

Gemäß der Akte kann die ZKR ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services, RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung der Akte verbindlich vorschreibt.

(4)

Der CESNI wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet, um in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(5)

Ein Tätigwerden der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollte darauf abzielen, Einheitlichkeit bei der Entwicklung der in der Union geltenden technischen Vorschriften und Spezifikationen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Binnenschiffe und RIS.

(6)

Für effizienten Transport und sicheren Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe und RIS kompatibel und — soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich — harmonisiert sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union angewendeten Vorschriften unterstützen.

(7)

Der CESNI wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 13. Oktober 2022 den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels, ES-TRIN) 2023/1 und den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (European Standard for River Information Services, ES-RIS) 2023/1 annehmen.

(8)

Im ES-TRIN 2023/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. ES-TRIN 2023/1 enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Bescheinigungen und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(9)

In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge als diejenigen verwiesen, die im ES-TRIN 2021/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme in Anhang II der genannten Richtlinie im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen. Folglich wird der ES-TRIN 2023/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.

(10)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2023/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar die Richtlinie (EU) 2016/1629, maßgeblich zu beeinflussen.

(11)

Mit dem ES-RIS 2023/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards zur Förderung der RIS und zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität festgelegt. Die technischen Spezifikationen und Standards des ES-RIS 2023/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt, elektronische Schiffsmeldungen, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sowie Kompatibilität der für die Nutzung von RIS erforderlichen Ausrüstung.

(12)

Den technischen Spezifikationen für RIS liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(13)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2023/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG angenommenen verbindlichen technischen Spezifikationen, maßgeblich zu beeinflussen.

(14)

Die ZKR wird voraussichtlich auf einer der nächsten Plenartagungen Beschlüsse annehmen, mit denen die ZKR-Verordnungen durch Aufnahme einer Bezugnahme auf den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 geändert werden. Daher ist es auch zweckmäßig, den im Namen der Union in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(15)

Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremien sind, vorgetragen werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(16)

Der vorgeschlagene Standpunkt der Union ist es, den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 anzunehmen, da sie höchstes Sicherheitsniveau in der Binnenschifffahrt ermöglichen, den technischen Entwicklungen in diesem Sektor folgen und die Kompatibilität der Vorschriften für Schiffe sowie die Kompatibilität der Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Europa sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) hinsichtlich der Annahme des ES-TRIN 2023/1 und des ES-RIS 2023/1 zu vertreten ist, ist, ihrer Annahme zuzustimmen.

(2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu vertreten ist, ist, alle Vorschläge zur Angleichung der ZKR-Verordnungen an den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 zu unterstützen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(2)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/65


BESCHLUSS (EU) 2022/1963 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

zur Ernennung eines von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der tschechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Josef BERNARD ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die tschechische Regierung hat Herrn Rudolf ŠPOTÁK, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Zastupitel Plzeňského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Pilsen), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Rudolf ŠPOTÁK, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Zastupitel Plzeňského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Pilsen), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/66


BESCHLUSS (GASP) 2022/1964 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1515 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1515 (1) angenommen.

(2)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2020/1515 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1515 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 beläuft sich auf 2 417 423,89 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/1515 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 (ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 1).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/67


BESCHLUSS (GASP) 2022/1965 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Teilnehmerstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten haben am 20. Juli 2001 das Aktionsprogramm der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) angenommen. Die Generalversammlung der VN hat am 8. Dezember 2005 das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden „Internationales Rückverfolgungsinstrument“) angenommen. In diesen beiden internationalen Instrumenten wird erklärt, dass die Staaten in geeigneter Weise mit den VN zusammenarbeiten, um die wirksame Umsetzung der Instrumente zu unterstützen.

(2)

Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) angenommen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. Darin wird die Unterstützung des VN-Aktionsprogramms als erste Priorität für Maßnahmen auf internationaler Ebene genannt und es wird dazu aufgerufen, ein internationales verbindliches Rechtsinstrument zur Rückverfolgung und Kennzeichnung von SALW und dazugehöriger Munition anzunehmen.

(4)

Nach der Verabschiedung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments hat die Union dessen uneingeschränkte Umsetzung unterstützt, indem sie die Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates (2) angenommen und umgesetzt hat. Der Rat hat die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion positiv bewertet.

(5)

Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/428/GASP (3) angenommen, mit dem die zweite Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms von 2012 unterstützt wurde.

(6)

In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25.-27. September 2015 auf den Weg gebracht wurde, wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. Daher haben sich alle Staaten im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.4 dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(7)

Am 3. April 2017 hat der Rat den Beschluss 2017/633/GASP (4) angenommen, mit dem die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms von 2018 unterstützt wurde. Am 30. Juni 2018 hat die dritte Überprüfungskonferenz ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von SALW erneuert haben. Die Staaten bekräftigten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken.

(8)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und Ansätze auf Länderebene betreffend SALW als ein Hauptverursacher bewaffneter Gewalt und bewaffneter Konflikte zu unterstützen.

(9)

Am 19. November 2018 hat der Rat die Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich SALW vorgegeben werden. In der EU-SALW-Strategie wird das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen als globaler Rahmen zur Bekämpfung der Bedrohung durch unerlaubte SALW betrachtet und seine vollständige und wirksame Umsetzung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene unterstützt.

(10)

Am 17. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss 2018/2011/GASP (5) angenommen. In der EU-SALW-Strategie heißt es, dass die Union Gleichstellungsaspekte und den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich systematisch in die Konzipierung neuer Projekte für die Bekämpfung von Waffengewalt und die Kontrolle von SALW im Allgemeinen einbeziehen wird.

(11)

In dem Schlussbericht der Achten Zweijährlichen Tagung der Staaten von 2022 zur Erörterung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms wird auf Folgendes hingewiesen:

dass die vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments von entscheidender Bedeutung ist, um die Bemühungen um dauerhaften Frieden, Sicherheit, sozioökonomische Entwicklung, die Wahrnehmung der Menschenrechte und den Schutz von Menschenleben voranzubringen, so wie es auch in den einschlägigen Bestimmungen über SALW in der Abrüstungsagenda des Generalsekretärs der Vereinten Nationen dargelegt wurde;

dass es einer uneingeschränkten, gleichberechtigten, substanziellen und wirksamen Beteiligung von Frauen an allen Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm und dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument bedarf, sowie dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei den Umsetzungsbemühungen der Staaten zu fördern ist, um die unterschiedlichen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit SALW auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen zu bewältigen;

die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung der Bemühungen der Staaten um eine vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms sowie die Anerkennung der positiven Beiträge, welche die Jugend in dieser Hinsicht leisten kann;

den Bedarf an einer verstärkten, wirksamen und nachhaltigen internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung;

dass die jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Herstellung, Technologie und Entwicklung von SALW, insbesondere Polymer- und modulare Waffen sowie durch 3D-Druck hergestellte Schusswaffen, Auswirkungen auf die vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments haben und von allen Staaten angegangen werden sollten, wobei die Chancen, Herausforderungen, die Rolle der Industrie sowie die Notwendigkeit finanzieller und technischer Unterstützung, das technologische Gefälle zwischen den Staaten und die Notwendigkeit der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind;

die Bedeutung einer wirksamen Rückverfolgung von SALW für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in Situationen während und nach Konflikten;

die Bedeutung der Entwicklung oder Festlegung strenger nationaler Rechtsrahmen für die Kennzeichnung, Aufzeichnung und Rückverfolgung von SALW im Einklang mit dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, um die Umlenkung und den unerlaubten internationalen Transfer von SALW an unbefugte Empfänger zu verhindern und zu bekämpfen;

das Erfordernis, die im Internationalen Rückverfolgungsinstrument enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung unabhängig von den bei der Herstellung von SALW verwendeten Materialien oder Methoden umzusetzen;

die Einsetzung der gemäß der Resolution 76/233 der Generalversammlung eingesetzten offenen Arbeitsgruppe (OEWG), um eine Reihe politischer Verpflichtungen als einen neuen globalen Rahmen auszuarbeiten, mit dem bestehende Lücken bei der Verwaltung von Munition über die gesamte Lebensdauer geschlossen werden sollen;

die jeweilige Rolle der Akteure in den verschiedenen Phasen des gesamten Lebenszyklus von SALW, einschließlich der Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Industrie und gegebenenfalls dem Privatsektor, um die unerlaubte Herstellung von SALW und den unerlaubten Handel damit wirksam zu verhindern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen, die internationale, regionale und nationale Sicherheit zu stärken, zur Verwirklichung der menschlichen Sicherheit beizutragen und durch die Kontrolle von SALW eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(2)   Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss folgende Ziele verfolgt:

a)

die Unterstützung zukunftsorientierter globaler politischer Entwicklungen im Zusammenhang mit der vierten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms im Jahr 2024;

b)

die Stärkung der wirksamen nationalen und regionalen Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments;

c)

die Unterstützung geschlechtergerechter Strategien und Programme zur Kontrolle von SALW.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).

(3)   UNODA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 4 524 465,05 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit UNODA. In dieser Finanzierungsvereinbarung wird festgelegt, dass UNODA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Berichte des UNODA über die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die vom Rat vorzunehmende Bewertung.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16).

(3)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/633 des Rates vom 3. April 2017 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 12).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 38).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT ZUR UNTERSTÜTZUNG DES AKTIONSPROGRAMMS DER VEREINTEN NATIONEN ZUR VERHÜTUNG, BEKÄMPFUNG UND BESEITIGUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT KLEINWAFFEN UND LEICHTEN WAFFEN UNTER ALLEN ASPEKTEN

1.   Hintergrund

Die Annahme des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden "VN-Aktionsprogramm") im Jahr 2001 stellte einen Wendepunkt in den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden "SALW") dar. Seither wurden bedeutende Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des zugehörigen Rückverfolgungsinstruments, des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden "Internationales Rückverfolgungsinstrument") von 2005, erzielt. Allerdings stehen der vollständigen und wirksamen Umsetzung beider Instrumente nach wie vor Herausforderungen und Hindernisse entgegen.

Eine wirksame Kontrolle von Kleinwaffen trägt nicht nur zur Stärkung der nationalen und menschlichen Sicherheit bei. Sie fördert auch die nachhaltige Entwicklung; was von den Staaten in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die als Rahmen für eine umfassende globale Politikgestaltung und Programmplanung dient, anerkannt wurde. Die illegalen Waffenströme spielen eine zentrale Rolle bei der Entstehung und Verschärfung sowie dem Fortdauern bewaffneter Konflikte und allgegenwärtiger Gewalt sowie von Verbrechen und Terrorismus. Diese Ströme wirken sich insbesondere in Konfliktsituationen negativ auf die Arbeit der humanitären Helfer und des Personals von Friedensmissionen aus und erschweren den Abschluss von Friedensabkommen.

Das VN-Aktionsprogramm und das Internationale Rückverfolgungsinstrument geben weiterhin den universellen Rahmen vor, auf den sich alle VN-Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Kleinwaffenproblems geeinigt haben, und verpflichten alle Staaten dazu, ihre nationalen Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf Kleinwaffen, die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen, die Bestandsverwaltung sowie die Kennzeichnung und Rückverfolgung zu verbessern und sich für Zusammenarbeit und Unterstützung einzusetzen. In den letzten Jahrzehnten sind jedoch neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen entstanden, darunter Entwicklungen im Bereich der Herstellung, Technologie und Konstruktion von Kleinwaffen und leichten Waffen, welche die Wirksamkeit einiger Bestimmungen des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments untergraben könnten.

Die achte Zweijährliche Tagung der Staaten, die im Juni 2022 stattfand, und die vierte Überprüfungskonferenz (im Folgenden "RevCon4"), die für 2024 geplant ist, bieten den Staaten Gelegenheit, eine Bestandsaufnahme der noch bestehenden Defizite vorzunehmen, neue Herausforderungen anzugehen und Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen sowie operative Maßnahmen einzuleiten, die es den Staaten ermöglichen, die globale politische Agenda zu stärken und die Wirksamkeit des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu erhöhen.

Von den Verpflichtungen hin zum Handeln

Trotz lobenswerter Fortschritte auf globaler politischer Ebene sind nach wie vor entschiedene nationale und regionale Maßnahmen erforderlich, um die globalen Verpflichtungen und regionalen Instrumente umzusetzen, auf die sich die Staaten geeinigt haben. Da weltweit schätzungsweise eine Milliarde Feuerwaffen im Umlauf sind (1), ist die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen nach wie vor eine dringende Aufgabe.

Die Ersuchen um internationale Hilfe (2) liegen nach wie vor auf einem hohen Niveau. Um dem Bedarf gerecht zu werden und die Kontrolle und Regulierung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu stärken, sind verbesserte, nachhaltige und berechenbare Unterstützungsmechanismen erforderlich. Viele Staaten benötigen internationale Hilfe, um ihre politischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen wie auch im Rahmen der Entwicklungsagenda 2030 uneingeschränkt erfüllen zu können.

Vielen Staaten mangelt es nach wie vor an nationalen Koordinierungsmechanismen, und in vielen Ländern, in denen solche Mechanismen bestehen, sind sie schwach. Diese Mechanismen sind für die Harmonisierung der nationalen Politiken und Programme und die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung umfassender nationaler Politiken, Strategien und Programme zur Bewältigung von Kleinwaffenproblemen von wesentlicher Bedeutung. Die Zahl der nationalen Aktionspläne zur Eindämmung von Kleinwaffen und leichten Waffen ist nach wie vor gering, und dort, wo Pläne vorhanden sind, fehlt es an der Zuweisung von Mitteln oder an der Einbindung in umfassendere nationale Entwicklungs- und Sicherheitsrahmen. Die Datenerhebung stellt in vielen Staaten nach wie vor eine große Herausforderung dar, hierdurch werden die Rückverfolgung und die quantitative Überwachung der Umsetzungsbemühungen untergraben. Wo Daten verfügbar sind, erweist sich die Harmonisierung und Aufschlüsselung der nationalen Daten nach wie vor als problematisch. Bei der Kennzeichnung wurden zwar relativ große Fortschritte erzielt, doch gibt es einen anhaltend hohen Bedarf an Unterstützung bei der Bestandsverwaltung, der Registrierung, der Kontrolle der Verbringung und der Rückverfolgung. (3) Da die Rückverfolgung Teil des Rahmens für die Ziele für nachhaltige Entwicklung ist, untergraben niedrige Erfolgsquoten in diesem Rahmen insbesondere die Verwirklichung der Agenda 2030. (4)

Seit der sechsten Zweijährlichen Tagung der Staaten im Jahr 2016 wurden weltweit erhebliche Fortschritte dabei erzielt, die Verbindungen zwischen der Kontrolle von Kleinwaffen und der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken. Die einzigartigen und zutiefst gesellschaftlich geprägten Merkmale des Problems der Kleinwaffen erfordern eine umfassende Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in allen Dimensionen der Kleinwaffenkontrolle. Gemäß den nationalen Berichten, die dem UNODA von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, sind bemerkenswerte Fortschritte bei der Umsetzung geschlechtsspezifischer Bestimmungen zu verzeichnen: die Berichte zeigen, dass zwischen 2018 und 2022 der Anteil der Staaten, die nun geschlechtsspezifische Erwägungen bei der Kontrolle von Kleinwaffen berücksichtigen, von 40 % auf 63 % deutlich angestiegen ist. (5)

Der Beschluss (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit, in dessen Rahmen Maßnahmen in Afrika, Asien und im Pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik durchgeführt wurden, hat bei diesen Bemühungen eine bedeutende Rolle gespielt. Dennoch sind die Intensität und die geografische Umsetzung dieser Bemühungen sehr unterschiedlich, und Berichten zufolge erheben nur 24 % der Staaten nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Daten zu Kleinwaffen. (6) Ohne genaue, detaillierte und evidenzbasierte Informationen über die verschiedenen Risiken, die Kleinwaffen für Frauen, Männer, Mädchen und Jungen und ihre besonderen Sicherheitsbedürfnisse darstellen, dürften Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen gleichstellungsindifferent bleiben, wodurch wirksame politische und programmatische Entwicklungen erschwert und die Verwirklichung des Ziels Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung behindert würden. Weitere Fortschritte in dieser Hinsicht werden auch der Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zugutekommen, zumal der neue Überwachungsrahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit einen Indikator für die Anzahl der Länder enthält, die geschlechtsspezifische Erwägungen bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms für Kleinwaffen und leichte Waffen berücksichtigen, wozu dieses Projekt beitragen wird.

Das Problem der Kleinwaffen, das sich weltweit auf sehr unterschiedliche Weise manifestiert, und die Herausforderungen, denen sich die einzelnen Staaten im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen gegenübersehen, spiegeln einzigartige Kombinationen von Umständen und Kontexten wider. Folglich können Fortschritte bei der Umsetzung nur in begrenztem Umfang durch eine konzertierte, global koordinierte Anstrengung erzielt werden, sondern müssen vielmehr auf nationaler und regionaler Eigenverantwortung und entsprechenden Prioritäten beruhen. Daher haben die Staaten bei der siebenten Zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms vereinbart, die Festlegung freiwilliger nationaler und regionaler Ziele im Einklang mit dem Aktionsprogramms zu erwägen, bei denen verschiedene nationale und regionale Gegebenheiten berücksichtigt werden, um die nationale und regionale Eigenverantwortung zu stärken und die Messbarkeit der Umsetzungsfortschritte zu verbessern. (7) Derlei Ziele sollten sich auf Maßnahmen beziehen, die in nationalen Aktionsplänen oder Strategien zu Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich regionaler Fahrpläne, festgelegt sind, und sie sollten messbar sein und mit dem VN-Aktionsprogramm und dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument sowie den in der Agenda 2030 vereinbarten Zielen und Vorgaben in Einklang stehen. Darüber hinaus müssen die nationalen Anstrengungen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen mit anderen nationalen Rahmen, die für Sicherheit, Gleichstellung der Geschlechter und Entwicklung von Belang sind, in Einklang gebracht werden, wann immer diese vorhanden sind.

Die Staaten werden das VN-Sekretariat um Anleitung und Unterstützung bei der Umsetzung dieses neuen zielorientierten Ansatzes ersuchen, der letztlich auch eine einzigartige Gelegenheit für besser auf die Gegebenheiten zugeschnittene Ersuchen um internationale Hilfe und eine gezieltere Zuweisung von Ressourcen bietet. (8) Die jüngsten Trends bei der Aufstellung regionaler Fahrpläne und Aktionspläne und -programme sind ein hervorragendes Beispiel dafür, wie die Festlegung von Zielen Fortschritte bei der Umsetzung erleichtern kann, wobei dafür zu sorgen ist, dass zur Unterstützung der entsprechenden Bemühungen koordinierte Hilfe geleistet wird.

Auf früheren Projekten und Erfolgen aufbauen und den Weg für die nächsten Schritte ebnen

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren wertvolle finanzielle Beiträge zur Unterstützung des VN-Aktionsprogramms an das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und seine regionalen Zentren geleistet; damit haben sie die Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen im Rahmen des VN-Aktionsprogramms unterstützt (9); operative Aspekte wie eine verbesserte Bestandsverwaltung in Afrika finanziert (10); und in jüngster Zeit die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigende Strategien, Programme und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit unterstützt (11).

Zu den greifbaren Ergebnissen dieser Projekte zählte, dass auf der dritten Überprüfungskonferenz Einvernehmen über ein zukunftsorientiertes Abschlussdokument erzielt wurde (12); ermöglicht wurde dies durch Expertendiskussionen, regionale Konsultationen und ein Sponsoring-Programm, das eine breitere und gerechtere Beteiligung von Staaten und Vertretern der Zivilgesellschaft an der Konferenz gewährleistete. In Afrika wurden operative und technische Kapazitäten ausgebaut, wodurch die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad konkret gestärkt wurden. Im Rahmen des laufenden Projekts zu Geschlechtergleichstellung und Kontrolle von Kleinwaffen wurden in Ländern weltweit nationale Kapazitäten aufgebaut, um die geschlechtergerechte Kontrolle von Kleinwaffen zu unterstützen, Vertreter regionaler und subregionaler Organisationen zu diesem Thema geschult und die Synergien zwischen den Bemühungen um die Kontrolle von Kleinwaffen und der Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit erheblich verbessert.

Mit dem vorliegenden Projektvorschlag wird auf diesen früheren Projekten und deren Erfolgen aufgebaut; gleichzeitig wird mit ihm ein neuer, drei Handlungsstränge umfassender Ansatz eingeführt, um die wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments voranzubringen.

Das neue Projekt wird es dem UNODA und seinen regionalen Zentren ermöglichen, sicherzustellen, dass die globale Politikgestaltung und die nationale und regionale Umsetzung aufeinander abgestimmt werden und dass weiterhin regionenübergreifend die Weitergabe von Wissen stattfindet.

2.   Projektziele, -maßnahmen und -ergebnisse

Hauptziel des Projekts ist es, die internationale, regionale und nationale Sicherheit zu stärken, zur Verwirklichung der menschlichen Sicherheit beizutragen und durch die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Dies wird durch einen bereichsübergreifenden Ansatz erreicht, durch den (1) die Arbeit an zukunftsorientierten globalen politischen Entwicklungen im Rahmen der Vierten Überprüfungskonferenz und (2) die wirksame nationale und regionale Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments unterstützt werden sowie (3) ein besonderer Schwerpunkt auf geschlechtergerechte Strategien und Programme zur Kontrolle von Kleinwaffen gelegt wird.

Parallel dazu werden durch die drei Säulen das VN-Aktionsprogramm und das Internationale Rückverfolgungsinstrument als universelle globale Rahmen für die Kontrolle von Kleinwaffen gestärkt und ihre weitere Relevanz und Wirksamkeit gewährleistet.

Ergebnisse in allen drei Säulen:

Die Zusammenarbeit mit regionalen und subregionalen Organisationen wird gestärkt, wodurch ein strafferer Ansatz für politische Maßnahmen und Umsetzungsmaßnahmen auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene ermöglicht wird.

Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauenorganisationen und Akteuren des Jugendsektors, wird auf allen Ebenen gestärkt.

3.   Beschreibung der Strategien der Projektsäulen

3.1   Förderung globaler Strategien und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der vierten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm zu Kleinwaffen (RevCon4) im Jahr 2024.

3.1.1   Ergebnisse

Die Relevanz und Wirksamkeit des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments werden sichergestellt und erhöht.

Die RevCon4 zum VN-Aktionsprogramm wird gut unterstützt und bezieht ein breites Spektrum von Akteuren ein.

Die nationale Berichterstattung der Staaten im Rahmen des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments wird gestärkt, unter anderem als Rahmen für die Datenerhebung für die SDG-Zielvorgabe 16.4 (13) und den Indikator 16.4.2 (14).

3.1.2   Maßnahmen

Rundtischgespräch mit Experten (im Online-Modus), um zur Unterstützung der RevCon4 maßnahmenorientierte Empfehlungen zur SALW-Kontrolle auszuarbeiten.

Im Rahmen einer Reihe im Online-Modus durchgeführter Rundtischgespräche mit Experten werden verschiedene Themen erörtert und untersucht, um die Relevanz und Wirksamkeit des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments sicherzustellen. Die Themen der Rundtischgespräche werden auf der Grundlage der Ergebnisse der achten Zweijährlichen Tagung der Staaten festgelegt (d. h. aus den Schwerpunktbereichen des Abschlussdokuments dieser Tagung im Hinblick auf weitere Maßnahmen und zur weiteren Prüfung auf der RevCon4 ausgewählt). Der designierte Präsident der RevCon4 wird zu allen Rundtischgesprächen mit Experten eingeladen. Diese Maßnahme wird in Zusammenarbeit mit dem UNIDIR durchgeführt. Alle Rundtischgespräche mit Experten werden im Online-Modus durchgeführt. Die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen aller Rundtischgespräche werden auf allen regionalen Treffen vorgestellt und erörtert.

Substanzielle und integrative Vorbereitungsarbeiten für RevCon4

Regionale Treffen werden den teilnehmenden Staaten und den jeweiligen regionalen Organisationen ein Forum bieten, um regionalspezifische Herausforderungen im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu ermitteln und regionale Prioritäten für die RevCon4 zu erörtern. Der designierte Präsident der RevCon4 wird zu allen regionalen Treffen eingeladen.

Andere Regionen und regionale Organisationen wie die Europäische Union, die Liga der Arabischen Staaten, das Forum der pazifischen Inseln und die OSZE werden wie üblich ein Vorbereitungstreffen für die RevCon4 organisieren. Diese Regionen müssen von dem Projekt nicht abgedeckt werden. Auf Antrag kann das UNODA an diesen regionalen Treffen teilnehmen bzw. darin eingebunden werden, um die Ergebnisse der Rundtischgespräche mit Experten vorzustellen. Diese Maßnahme wird Ende 2023/Anfang 2024 vom UNODA und seinen regionalen Zentren mit substanzieller Unterstützung durch das UNIDIR durchgeführt. Alle Projektmaßnahmen finden als Präsenzveranstaltungen statt.

Es werden folgende fünf Regionalkonferenzen vorgeschlagen:

Länder der Subregionen

Regionale Organisationen

Regionalzentrum

Ort

West-und Zentralafrika

Afrikanische Union (AU), Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), Regionalzentrum für Kleinwaffen (RECSA), Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA), G5 Sahel

Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC)

Lomé, Togo

Ost- und Südafrika

AU, Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC), Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD), Regionalzentrum für Kleinwaffen (RECSA), SARCOM

Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC)

Lomé, Togo

Karibik

Karibische Gemeinschaft (CARICOM)

Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC)

Virtuell

Lateinamerika

MERCOSUR, Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), zentralamerikanisches Integrationssystem SICA

Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC)

Virtuell

ASEAN und südasiatische Staaten

ASEAN, Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC)

Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCPD)

Bangkok, Thailand

Sponsoring-Programm, um Teilnehmern aus Entwicklungsländern oder stark betroffenen Ländern die Teilnahme an RevCon4 zu ermöglichen

Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel ist es für viele Entwicklungsländer schwierig, auf den Konferenzen zur Überprüfung des VN-Aktionsprogramms durch ihre wichtigsten Beamten, die sich in der Hauptsache mit SALW-Fragen befassen, vertreten zu sein. Ein Sponsoring-Programm für eine ausgewählte Gruppe der am stärksten betroffenen Länder würde deren Teilnahme ermöglichen und somit die Beratungen im Rahmen der RevCon4 bereichern. Es bietet zudem eine ausgezeichnete Gelegenheit zur Vernetzung und kann mögliche Synergien mit Nebenveranstaltungen und anderen Aktivitäten am Rande der RevCon4 bewirken.

Die Teilnehmer werden vom EAD auf Empfehlung des UNODA einschließlich seiner Regionalzentren ausgewählt. Grundsätzlich sollten ausgewählte Beamte der nationalen Behörden als nationale Anlaufstellen für das VN-Aktionsprogramm benannt werden. Weitere Auswahlkriterien sind geschlechtsspezifische Erwägungen, die rechtzeitige Vorlage eines nationalen Berichts, die aktive Teilnahme an regionalen Sitzungen und/oder Rundtischgesprächen.

Maßnahmen zur Stärkung der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Kontrolle von Kleinwaffen

Die Tätigkeiten umfassen Forschung und Mobilisierungsmaßnahmen, Medienkampagnen, Sponsoring-Programme und Workshops. Die Maßnahmen werden vom Internationalen Aktionsnetz zu Kleinwaffen (IANSA) in Verbindung/Zusammenarbeit mit dem UNODA und seinen regionalen Zentren durchgeführt, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der RevCon4 zu fördern.

3.1.3   Ergebnisse

—   Im Jahr 2023 werden vier (4) virtuelle Rundtischgespräche mit Experten organisiert.

Bei den Rundtischgesprächen werden maßnahmenorientierte Empfehlungen ausgesprochen, welche die Staaten in das Abschlussdokument der RevCon4 im Jahr 2024 aufnehmen könnten. Die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen der Rundtischgespräche wurden in einem einzigen kurzen Papier zusammengefasst und vor der RevCon4 veröffentlicht. Das Papier wurde in englischer Sprache zur Verfügung gestellt und ins Arabische, Französische und Spanische übersetzt.

—   Fünf (5) zweitägige regionale Treffen wurden organisiert, um Regierungen und Organisationen aus bestimmten Regionen bei der Vorbereitung auf die RevCon4 zu unterstützen.

Die nationale Berichterstattung wurde auf die Tagesordnung der regionalen Sitzungen gesetzt, und den Delegationen, die während der Sitzungen ihre nationalen Berichte erstellen und/oder vorlegen wollten, wurde Unterstützung gewährt. Aufgrund der niedrigen Berichtsquoten in den asiatischen und pazifischen Regionen wurde im Anschluss an das Regionaltreffen eine eintägige nationale Beratungsveranstaltung zur Berichterstattung durchgeführt, um die Berichtsquoten in der Region im Kontext der RevCon4 zu erhöhen. Die Ergebnisse und Empfehlungen der Rundtischgespräche mit Experten (Aktivität 1.3.1) wurden in den Sitzungen vorgestellt und erörtert.

—   Fünfzehn (15) gesponserte Teilnehmer nahmen an der RevCon4 teil

Die Reise zur RevCon4 und die Unterbringung vor Ort (jedoch nicht zur Tagung des Vorbereitungsausschusses Anfang 2024) für bis zu 15 Teilnehmer wurde gesponsert. Darüber hinaus wurde eine Reise für einen Teilnehmer aus jedem regionalen Zentrum (UNREC, UNLIREC, UNRCPD) gesponsert, damit diese an der RevCon4 in New York teilnehmen konnten.

3.1.4   Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft wurde durch folgende Maßnahmen gestärkt:

i.

Es wurde ein Bericht über die Ergebnisse der achten Zweijährlichen Tagung der Staaten für zivilgesellschaftliche Organisationen erstellt und verbreitet, der in die Vorbereitungen der RevCon4 einfloss.

ii.

Für die globale Aktionswoche gegen Waffengewalt wurde eine Kampagne konzipiert und gefördert, deren thematischer Schwerpunkt die RevCon4 ist.

iii.

Im Vorfeld der Konferenz wurde ein Leitfaden für die Zivilgesellschaft zur RevCon4 ausgearbeitet und verbreitet, in dem dargelegt wird, wie die Zivilgesellschaft zu den Vorbereitungen und zur eigentlichen RevCon4 beitragen könnte.

iv.

Bis zu zehn (10) Vertreter der Zivilgesellschaft besuchten die RevCon4 und nahmen im Rahmen eines Sponsoring-Programms aktiv an Veranstaltungen teil, die am Rande der RevCon4 organisiert wurden.

v.

Es wurde ein vorbereitender Workshop zur RevCon4 für teilnehmende Organisationen der Zivilgesellschaft veranstaltet. Es handelte sich um eine zweitägige Präsenzveranstaltung, bei der IANSA-Mitglieder am Wochenende vor der Konferenz in New York zusammenkamen.

vi.

Es wurden bis zu drei (3) Themenpapiere für IANSA-Mitglieder zu Themen erstellt und verbreitet, die im VN-Aktionsprogramm und im Internationalen Rückverfolgungsinstrument nicht ausreichend behandelt wurden. Die Papiere wurden online in englischer Sprache mit einer Übersetzung ins Französische und Spanische zur Verfügung gestellt. Auf der RevCon4 wurden Hartkopien zur Verfügung gestellt.

3.2   Sicherstellung der vollständigen und wirksamen Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments auf der Grundlage nationaler und regionaler Prioritäten, Ziele, Strategien und Aktionspläne

3.2.1   Ergebnisse

Die vollständige und wirksame Umsetzung der von den Staaten im Rahmen des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments eingegangenen Verpflichtungen wird gestärkt.

Es wurde mit der Umsetzung der nationalen und regionalen Ziele begonnen, die von den Staaten auf der Siebten Zweijährlichen Tagung der Staaten vereinbart worden waren.

3.2.2   Maßnahmen

Erweiterung des MOSAIC-Bewertungsinstruments (Online- und Papierausgabe), damit die Staaten Selbstbewertungen der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments durchführen können

Mit dem MOSAIC-Bewertungsinstrument können die Staaten den Stand der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und anderer Rahmen für die Kontrolle von Kleinwaffen auf nationaler Ebene selbst bewerten. Es unterstützt die Staaten dabei, Lücken in ihren nationalen Systemen zur Kontrolle von Kleinwaffen zu ermitteln und vorrangige Bereiche festzulegen, die angegangen werden müssen, um die nationalen Fähigkeiten zu stärken und die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments sicherzustellen.

Die Ergebnisse der Bewertungen können der Ausarbeitung nationaler und regionaler Aktionspläne, Strategien, Fahrpläne und/oder Ziele als Grundlage dienen, wodurch sichergestellt werden kann, dass diese auf den Bestimmungen beruhen, die in wichtigen globalen SALW-Übereinkommen vereinbart wurden. Das MOSAIC-Bewertungsinstrument kann auch genutzt werden, um die Sammlung und Zusammenstellung der Informationen zu unterstützen, die in die nationalen Berichte über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments aufzunehmen sind, und um die Erarbeitung von Projektvorschlägen zum Zwecke der Mittelbeschaffung zu erleichtern.

Das MOSAIC-Bewertungsinstrument wird nationale Überlegungen zu ihren Kleinwaffenkontrollsystemen in Bezug auf die Bereiche erleichtern, die von den MOSAIC-Modulen der Reihen 2, 3, 4, 5 und 6 abgedeckt werden, und sich somit über den gesamten Lebenszyklus von Kleinwaffen und auch über Querschnittsthemen wie die Geschlechter- und Jugendperspektive erstrecken. (15) Zusätzlich zur Nutzung des Instruments durch die nationalen Behörden ist vorgesehen, dass es auch von einem breiteren Spektrum von Akteuren, einschließlich regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft, verwendet werden kann. Es wird unmittelbar der Arbeit der regionalen UNODA-Zentren zugutekommen und kann bei Sondierungsmissionen im Rahmen der Saving Lives Entity (SALIENT) genutzt werden (16). Um sicherzustellen, dass diese Einrichtungen die nationalen Bemühungen um die Nutzung des MOSAIC-Bewertungsinstruments unterstützen können, wird ein Benutzerleitfaden entwickelt und zur Verfügung gestellt.

Diese Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem UNIDIR durchgeführt.

Unterstützung der Staaten bei der Verstärkung ihrer Bemühungen zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments

In Lateinamerika und der Karibik vom UNLIREC umgesetzt

Konsolidierung eines Fahrplans zur Eindämmung von SALW für zentralamerikanische Staaten (2022-2024), an dem alle interessierten Mitgliedstaaten des Sistema de la Integración Centroamericana (SICA) (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) beteiligt sind, um die Umsetzung internationaler, regionaler und subregionaler SALW-Instrumente zu fördern und die unerlaubte Verbreitung von Waffen und Munition in der Teilregion zu verringern. (17)

Die Maßnahmen umfassen subregionale Seminare, Workshops und Arbeitssitzungen (Redaktionssitzungen und thematische Sitzungen). Die zentralamerikanischen Staaten werden in der Lage sein, die politische Dynamik im Vorfeld der RevCon4 zu nutzen, um eine neue subregionale Initiative mit klaren Zielen und Indikatoren voranzubringen.

Der Konsolidierungsprozess der Initiative für einen Fahrplan wird in Zusammenarbeit mit der Abteilung öffentliche Sicherheit der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) durchgeführt und die im Beschluss (GASP) 2022/847 des Rates vom 30. Mai 2022 dargelegten Maßnahmen ergänzen. Das UNLIREC wird in der Lage sein, den Prozess gemeinsam mit der OAS zu leiten und auf deren Fachwissen im Rahmen des Fahrplans für die Karibik-Region zur Eindämmung von Feuerwaffen aufzubauen. Alle Aktivitäten werden mit der subregionalen Organisation SICA koordiniert.

In süd- und mittelamerikanischen Staaten werden Kurse zur Bekämpfung des Handels mit Waffen und Munition (CTAM) und zum Verbot von Kleinwaffen, Munition, Teilen und Komponenten (ISAAPC) durchgeführt.

Im asiatisch-pazifischen Raum vom UNRCPD umgesetzt

Unterstützung der Einrichtung und Schulung der nationalen Kontaktstellen für das VN-Aktionsprogramm. Bislang haben nur 17 Länder im asiatisch-pazifischen Raum eine nationale Kontaktstelle für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments benannt und gemeldet. Im Rahmen dieser Maßnahme wird das UNRCPD die Einrichtung nationaler Kontaktstellen unterstützen, sofern diese nicht existieren, und die Kapazitäten der bestehenden Kontaktstellen und nationalen Koordinierungsmechanismen durch einen speziellen regionalen Workshop stärken. Diese Maßnahme wird 2023 durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nationalen Kontaktstellen rechtzeitig für die RevCon4 benannt werden. Diese Maßnahme wird im Online-Modus durchgeführt.

MOSAIC-Bewertungen in ausgewählten Staaten, um Defizite und Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer verstärkten Umsetzung und der Festlegung nationaler und regionaler Prioritäten, Ziele und Aktionspläne zu ermitteln. Diese Maßnahme wird im Präsenzmodus durchgeführt.

Unterstützung der Staaten im asiatisch-pazifischen Raum bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments. Unterstützung kann in Bezug auf verschiedene Aspekte der SALW-Kontrolle geleistet werden, darunter Gesetzgebungs- und Regulierungsaspekte, die Gestaltung und Verwaltung der Kleinwaffenkontrolle und/oder operative Unterstützung. Dies kann auch subregionale Ansätze (z. B. zur Grenzsicherheit) umfassen. Alle Maßnahmen werden geschlechtergerecht und inklusiv sein. Sie können operative Unterstützung, Schulungen, Workshops, Sitzungen, Datenerhebungen oder Forschungstätigkeiten umfassen. Die Hauptbegünstigten werden nationale Behörden und/oder Sicherheitsdienste und Verteidigungskräfte sein.

Das UNRCPD wird während der Projektdurchführung gestellten Hilfeersuchen von Ländern nachkommen. Hilfeersuchen, die sich aus anderen Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts ergeben, insbesondere aus der MOSAIC-Bewertung, oder die in den nationalen Berichten mitgeteilt wurden, werden vorrangig behandelt. Die Hilfe kann im Präsenz- und/oder im Online-Modus geleistet werden.

In Afrika vom UNREC umgesetzt

MOSAIC-Bewertungen in ausgewählten Staaten, um Defizite und Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer verstärkten Umsetzung und der Festlegung nationaler und regionaler Prioritäten, Ziele und Aktionspläne zu ermitteln. Diese Maßnahme wird im Präsenzmodus durchgeführt.

Unterstützung von Staaten in Afrika bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments. Unterstützung kann in Bezug auf verschiedene Aspekte der SALW-Kontrolle geleistet werden, darunter Gesetzgebungs- und Regulierungsaspekte, die Gestaltung und Verwaltung der Kleinwaffenkontrolle und/oder operative Unterstützung. Dies kann auch subregionale Ansätze (z. B. zur Grenzsicherheit) umfassen. Alle Maßnahmen werden geschlechtergerecht und inklusiv sein. Sie können operative Unterstützung, Schulungen, Workshops, Sitzungen, Datenerhebungen oder Forschungstätigkeiten umfassen. Die Hauptbegünstigten werden nationale Behörden und/oder Sicherheitsdienste und Verteidigungskräfte sein.

Das UNRCPD wird während der Projektdurchführung gestellten Hilfeersuchen von Ländern nachkommen. Hilfeersuchen, die sich aus anderen Aktivitäten im Rahmen dieses Projekts ergeben, insbesondere aus der MOSAIC-Bewertung, oder die in den nationalen Berichten mitgeteilt wurden, werden vorrangig behandelt. Die Hilfe kann im Präsenz- und/oder im Online-Modus geleistet werden.

Maßnahmen zur Stärkung der Einbeziehung der Zivilgesellschaft im Bereich der Kleinwaffenkontrolle, die unter anderem Folgendes einschließen:

Jährliche Kampagnen - das IANSA und seine Mitgliedsorganisationen führen jährliche Kampagnen für Veranstaltungen wie die Globale Aktionswoche gegen Waffengewalt, den Internationalen Tag der Jugend, den „Africa Amnesty Month“, den Internationalen Tag des Friedens, den Tag der afrikanischen Jugend, den Tag für die Vernichtung von Waffen, den „Wear Orange Day“, den Internationalen Tag der Frau und die „16 Tage gegen Gewalt an Frauen“ durch.

Aufbau von Kapazitäten der Zivilgesellschaft im Bereich der SALW-Kontrolle - Ausarbeitung politikorientierter Materialien und Organisation von Lernangeboten für IANSA-Mitglieder, einschließlich Webinare und Präsentationen, die dazu dienen, das Wissen über das VN-Aktionsprogramm und das Internationale Rückverfolgungsinstrument und andere internationale, regionale und subregionale Instrumente, die für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen von Bedeutung sind, in der Zivilgesellschaft zu bewerten und zu verbessern, um diese in die Lage zu versetzen, für die Kontrolle von Kleinwaffen einzutreten und diese voranzutreiben.

Einbeziehung der Zivilgesellschaft, Mobilisierungsmaßnahmen und Outreach-Programm zu nationalen und regionalen Zielvorgaben, Aktionsplänen und/oder Fahrplänen - in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem UNODA und seinen regionalen Zentren wird das IANSA seine Netzwerkmitglieder dabei unterstützen, mit Beamten zu diskutieren und die Entwicklung nationaler und regionaler Ziele und Prioritäten für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments durch die Staaten zu fördern.

Finanzhilfeprogramm für die nachhaltige Einbeziehung ausgewählter IANSA-Mitglieder - IANSA wird ein Finanzhilfeprogramm für IANSA-Mitglieder aufsetzen, das Basisorganisationen in die Lage versetzt, programmatische Arbeit durchzuführen. Die IANSA wird die Umsetzung des Finanzhilfeprogramms durch ein Verfahren auf der Grundlage klar definierter Auswahlkriterien, die vom UNODA genehmigt werden, erleichtern.

Förderung der nationalen Berichterstattung - IANSA und seine Mitglieder setzen sich in Abstimmung mit dem UNODA durch einen konstruktiven Dialog mit nationalen Behörden und Parlamentariern konsequent für regelmäßige und umfassende Berichte über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments ein.

Diese Maßnahmen werden vom Internationalen Aktionsnetz für Kleinwaffen (IANSA) in Verbindung/Zusammenarbeit mit dem UNODA und seinen regionalen Zentren durchgeführt; sie dienen dazu, die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der vollständigen und wirksamen Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen.

3.2.3   Ergebnisse

Das MOSAIC-Bewertungsinstrument erhielt die folgenden Verbesserungen:

Entwicklung eines MOSAIC-Bewertungsinstruments, mit dem die Kontrolle von Kleinwaffen auf nationaler Ebene gestärkt, die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und die fundierte Festlegung von Zielen sowie die Ausarbeitung von Aktionsplänen und Fahrplänen unterstützt und Ersuchen um internationale Hilfe erleichtert wurden. Das MOSAIC-Bewertungsinstrument baut auf der zuvor entwickelten Beta-Version des ISACS-Bewertungsinstruments auf, dessen Anwendungsbereich auf die Reihe 5 der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (ISACS) beschränkt war.

Eine Papierversion des Tools wurde auf Arabisch, Englisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde eine englische Online-Version zur Verfügung gestellt.

Entwicklung und Veröffentlichung eines Benutzerleitfadens für das MOSAIC-Bewertungsinstrument in englischer Sprache mit Übersetzungen ins Arabische, Französische, Portugiesische und Spanische.

Am Rande der regionalen Sitzungen wurden zur Vorbereitung der RevCon4 kombinierte Validierungsübungen/Schulungen zum MOSAIC-Bewertungsinstrument mit regionalen und subregionalen Organisationen und Mechanismen durchgeführt.

In Lateinamerika und der Karibik

Es fanden bis zu acht (8) Seminare/Workshops/Arbeitstagungen/Sitzungen im Präsenz- und im Online-Modus statt, um die Konsolidierung eines Fahrplans für die zentralamerikanischen Staaten zur Eindämmung von SALW (2022-2024) zu unterstützen. Im ersten Tätigkeitsjahr wurde der Entwurf des Fahrplans konsolidiert, während im zweiten Jahr der Schwerpunkt auf der Einleitung der Entwicklung nationaler Strategien (nationale Aktionspläne (NAP) oder ähnliche Initiativen) und der Umsetzung der in der subregionalen Initiative/dem Fahrplan genannten Maßnahmen lag.

UNLIREC hat zwei (2) ISAAPC-Kurse und vier (4) CTAM-Kurse in ausgewählten zentralamerikanischen und südamerikanischen Staaten durchgeführt.

In Asien und im Pazifischen Raum

Es fand ein spezieller regionaler Workshop statt. Bei dem regionalen Workshop lag der Schwerpunkt auf der Rolle und den Aufgaben einer nationale Kontaktstelle, insbesondere auf der Koordinierung mit nationalen Einrichtungen, der Vorlage nationaler Berichte und der Bereitstellung von Leitlinien für Politik und Programmplanung im Zusammenhang mit der SALW-Kontrolle. Er beruhte auf dem MOSAIC-Modul 03.40 über nationale Koordinierungsmechanismen für die SALW-Kontrolle.

In bis zu zwei (2) ausgewählten Staaten wurden MOSAIC-Bewertungen im Präsenzmodus durchgeführt.

Bis zu vier (4) Staaten im asiatisch-pazifischen Raum erhielten Unterstützung bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments.

In Afrika

In bis zu zwei (2) ausgewählten Staaten wurden MOSAIC-Bewertungen im Präsenzmodus durchgeführt.

Bis zu vier (4) Staaten in Afrika erhielten Unterstützung bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments.

3.2.4   Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft wurde durch folgende Maßnahmen gestärkt:

i.

Kampagnen und die entsprechenden Materialien wurden entwickelt, und lokalen und nationalen IANSA-Mitgliedsorganisationen wurden kleine Stipendien für Aktivitäten zur Verfügung gestellt, die während dieser Kampagnen durchgeführt wurden.

ii.

Es wurden politikorientierte Materialien entwickelt und Lernmöglichkeiten für IANSA-Mitglieder organisiert.

iii.

Es wurde ein Programm zur Einbeziehung und Mobilisierung der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Festlegung der nationalen und regionalen Zielvorgaben, Aktionspläne und/oder Fahrpläne ausgearbeitet.

iv.

Es wurde ein Finanzhilfeprogramm für die nachhaltige Einbeziehung ausgewählter IANSA-Mitglieder eingerichtet.

v.

Bei nationalen Behörden und Parlamentariern wurde für die Verbesserung der nationalen Berichterstattung geworben.

3.3   Der anhaltenden Forderung nachkommen, die auf die Stärkung und Vertiefung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien und Programmen für die Kontrolle von Kleinwaffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit abzielt

3.3.1   Ergebnisse

Die dauerhaften strategischen und operativen Kapazitäten, mit denen bei einem breiten Spektrum wichtiger Akteure darauf hingewirkt werden soll, dass bei der Kleinwaffenkontrolle der Gleichstellungsaspekt durchgängig berücksichtigt wird, werden weiter ausgebaut und vertieft.

Synergien und praktikable Verknüpfungen mit ergänzenden politischen Rahmen und Agenden, insbesondere der Agenda 2030, der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit, unserer Gemeinsamen Agenda und den Resolutionen der Generalversammlung zu Frauen und Abrüstung, werden weiter gestärkt.

3.3.2   Maßnahmen

Alle Maßnahmen werden auf den Ergebnissen des vorhergehenden EU-finanzierten Projekt aufbauen, das im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit durchgeführt wurde.

Stärkung der Komponente „Kontrolle von Kleinwaffen“ in der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit

Dazu gehört auch das fortgesetzte Engagement des UNODA im Netzwerk der Anlaufstellen für Frauen und Frieden und Sicherheit, um die Einbeziehung der Kontrolle von Kleinwaffen in nationale Aktionspläne und Strategien für Frauen, Frieden und Sicherheit und bei deren Umsetzung zu fördern. Dabei handelt es sich um ein kontinuierliches Engagement während der gesamten Projektdurchführung; die entsprechenden Maßnahmen werden im Präsenz- und/oder im Online-Modus durchgeführt.

Unterstützung der Staaten bei der Stärkung geschlechtergerechter Strategien und Programme zur Kontrolle von Kleinwaffen

In Lateinamerika und der Karibik vom UNLIREC umgesetzt

Schulungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen in den zentral- und südamerikanischen Staaten - die Kurse richten sich an nationale Behörden, die für die Kontrolle und Regulierung von Kleinwaffen, die Sicherheit der Bevölkerung und die Verhütung und Verringerung von Gewalt gegen Frauen/geschlechtsspezifische Gewalt zuständig sind.

Webinar-Reihe zu SALW-Kontrollen und Geschlechtergleichstellung im Vorfeld der RevCon4 - die Themen werden variieren und in Abstimmung mit den zentral- und südamerikanischen Staaten und im Einklang mit den Vorbereitungen und Ergebnissen der RevCon4 festgelegt.

Im asiatisch-pazifischen Raum vom UNRCPD umgesetzt

Harmonisierung der Umsetzung konvergierender Agenden für die Kontrolle von Kleinwaffen und die Gleichstellung der Geschlechter - dazu gehört die Einbeziehung der Länder Asiens und des pazifischen Raums mit abgelaufenen, bestehenden oder geplanten nationalen Aktionsplänen für Frauen, Frieden und Sicherheit, um die Umsetzung konvergierender Agenden mit Initiativen zur Kontrolle von Kleinwaffen zu verbessern. Im Rahmen der Initiative werden auch Synergien mit anderen Gleichstellungsrahmen, insbesondere der Spotlight-Initiative, erforscht.

Regionales Seminar über die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) im asiatisch-pazifischen Raum und die Konvergenz mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit - 2013 verabschiedeten die Staaten den ATT, einen multilateralen Vertrag, der speziell den internationalen Handel mit konventionellen Waffen regelt. Der ATT ist auch der erste rechtsverbindliche Vertrag über Waffen, in dem die Verbindung zwischen dem Waffenhandel und geschlechtsspezifischer Gewalt anerkannt wird. Die Umsetzung des ATT ermöglicht es den Staaten auch, ihren im VN-Aktionsprogramm von 2001 eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Waffenausfuhren nachzukommen. Im asiatisch-pazifischen Raum ist die Zahl der Beitritte zum ATT nach wie vor gering, doch der kürzlich erfolgte Beitritt Chinas und der Philippinen hat in der Region eine günstige politische Dynamik zur Förderung der Universalisierung des Vertrags geschaffen. Der Workshop baut auf dem Engagement der Zivilgesellschaft und der Parlamentarier im Rahmen des vorherigen Projekts auf, bei dem der ATT als ein vorrangiger Bereich ermittelt wurde. Der Workshop wird in Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern, darunter UN-Organisationen, regionale und internationale Organisationen sowie die Zivilgesellschaft, durchgeführt. Er wird im Online-Modus organisiert.

In Afrika vom UNREC umgesetzt

Regionale Workshops zum Gender Mainstreaming bei der Kleinwaffenkontrolle, die einen Austausch über geschlechtsspezifische Herausforderungen und Prioritäten ermöglichen sollen - diese regionalen Workshops werden für Westafrika, Zentralafrika, Ostafrika und das südliche Afrika veranstaltet. Die Workshops werden in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen und wichtigen Partnern durchgeführt und als Präsenzveranstaltungen stattfinden.

Einbeziehung der Kleinwaffenkontrolle in umfassendere Bemühungen in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Entwicklung und Sicherheit durch eine Webinar-Reihe mit Experten, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, der Einbeziehung junger Menschen, humanitären Fragen und der Unterstützung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen befassen, um das Bewusstsein für die zugrunde liegenden Ursachen und Auswirkungen der Verbreitung von Kleinwaffen, des illegalen Handels mit diesen Waffen und des Missbrauchs solcher Waffen sowie die Notwendigkeit, die Waffenkontrolle mit anderen Agenden zu verbinden und/oder in diese zu integrieren, zu schärfen. Ziel der Webinar-Reihe ist es, einen mehrdimensionalen Ansatz für die Verhütung und Verringerung bewaffneter Gewalt zu entwickeln und zu diesem Zweck konkrete Verbindungen zwischen den für die Kontrolle von Kleinwaffen zuständigen nationalen Behörden und weiteren Akteuren herzustellen. Die Webinar-Reihe wird in Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern durchgeführt und im Online-Modus stattfinden.

Maßnahmen zur Stärkung der Einbeziehung der Zivilgesellschaft im Bereich der Kleinwaffenkontrolle, die Folgendes einschließen:

Gender Mainstreaming & SALW-Bericht über die im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts (Beschluss (GASP) 2018/2011) erzielten Erfolge und gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich eines Überblicks und einer Bewertung der vom IANSA und seinen Mitgliedern durchgeführten Maßnahmen sowie Empfehlungen für eine weitere Einbeziehung. Dieser Bericht wird in andere geschlechtsspezifische Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts einfließen.

Virtuelle Workshops, Schulungen und Veranstaltungen für die Zivilgesellschaft zum Thema der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen – in Zusammenarbeit mit dem UNODA und seinen regionalen Zentren wird IANSA während des gesamten Projektdurchführungszeitraums Workshops, Schulungen und Veranstaltungen im Online-Modus zum Thema Geschlechtergleichstellung und Kleinwaffenkontrolle für ein breites, globales Publikum organisieren.

Vorschläge der Zivilgesellschaft zur Stärkung der Synergien mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit. Erstellung eines Instrumentariums, in dem die Vorschläge der IANSA-Mitglieder zur Verbesserung der Synergien zwischen der Agenda für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen und der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zusammengefasst werden, wobei der Schwerpunkt auf Mobilisierungstechniken, regionenübergreifenden Botschaften und der Umsetzung politischer Maßnahmen liegt, die in allen Regionen angewandt werden können. Das Instrumentarium wird umfassend verbreitet werden, auch im Rahmen von Maßnahmen, die vom IANSA und/oder UNODA und seinen regionalen Zentren organisiert werden.

Die oben genannten Maßnahmen werden von IANSA in Verbindung/Zusammenarbeit mit dem UNODA und seinen regionalen Zentren durchgeführt, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft an die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Maßnahmen und Programmen zur Kontrolle von Kleinwaffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zu unterstützen.

3.3.3   Ergebnisse

Rüstungskontrolle und Abrüstung, auch in Bezug auf Kleinwaffen, wurden im Rahmen der Arbeit und der Netzwerke der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und auch im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, gefördert(18)

Stärkung der Kapazitäten der Staaten für geschlechtergerechte Strategien und Programme zur Kontrolle von Kleinwaffen durch folgende Maßnahmen:

 

In Lateinamerika und der Karibik

Es wurden drei (3) Kurse zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen in den zentral- und südamerikanischen Staaten organisiert und durchgeführt.

Bis zu vier (4) Webinare zu SALW-Kontrollen und Gleichstellungsfragen wurden im Vorfeld und/oder im Anschluss an die RevCon4 abgehalten.

 

Im asiatisch-pazifischen Raum

Ein (1) regionaler Workshop wird 2023 in Zusammenarbeit mit wichtigen regionalen Partnern wie dem ASEAN, dem Forum der pazifischen Insel und zivilgesellschaftlichen Partnern durchgeführt.

Es wurde ein regionales Seminar über die Universalisierung des ATT im asiatisch-pazifischen Raum und die Konvergenz mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit durchgeführt.

 

In Afrika

Es fanden vier (4) dreitägige regionale Workshops zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen für die nationalen Kommissionen/Kontaktstellen des VN-Aktionsprogramms und wichtige Akteure statt. In den Workshops wurden die Fortschritte vorgestellt, die im Rahmen des früheren von der EU finanzierten Projekts erzielt wurden; außerdem boten die Workshops eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Ländern der Region. Ferner wurden Defizite und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Stärkung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen ermittelt. Am dritten Tag des Workshops trafen sich regionale Organisationen, um Prioritäten und eine Strategie festzulegen, wie in Zukunft die Ergebnisse des Workshops in nationale Praxis umgesetzt werden können.

Es wurde eine Webinar-Serie über die Verbreitung von Kleinwaffen, den illegalen Handel mit diesen Waffen und deren Missbrauch sowie über die Notwendigkeit der Verknüpfung der Rüstungskontrolle mit anderen Agenden und/oder ihrer Integration in andere Agenden durchgeführt.

3.3.4   Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Kontrolle von Kleinwaffen wird durch folgende Maßnahmen gestärkt:

i.

Erstellung und Verbreitung eines Berichts über die im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts (Beschluss (GASP) 2018/2011) erzielten Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse.

ii.

Es fanden virtuelle Workshops, Schulungen und Veranstaltungen für die Zivilgesellschaft zum Thema der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen statt.

iii.

Es wurde ein Instrumentarium geschaffen und verbreitet, in dem die Vorschläge der IANSA-Mitglieder zur Verbesserung der Synergien zwischen der Agenda für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen und der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zusammengefasst wurden.

4.   Sensibilisierung, Mobilisierung, Öffentlichkeitsarbeit und Partnerschaften

Das UNODA und seine Durchführungspartner werden anhand wirksamer Sensibilisierungsmaßnahmen sowie durch Mobilisierungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und Partnerschaften eine nachhaltige Wirkung erzeugen.

UNODA wird sich dafür einsetzen, dass Informationen über die vorgeschlagenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse ein möglichst breites Publikum erreichen. Ferner wird im Rahmen aller relevanten Maßnahmen Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt, und zwar über die Medien sowie durch Nebenveranstaltungen und Web-Tools. Das UNODA und das IANSA werden im Laufe des Jahres Kampagnen in den sozialen Medien entwickeln und daran teilnehmen.

UNODA und IANSA werden ein möglichst breites Spektrum an Kommunikationsinstrumenten einsetzen, so unter anderem Websites, schriftliche Presseerklärungen, ausgewählte Instrumente der sozialen Medien, Nebenveranstaltungen und informelle Briefings. Die Umsetzung aller Maßnahmen wird durch Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente verfolgt, zu denen unter anderem auch Teilnehmerbefragungen und regelmäßige Sitzungen der jeweiligen Arbeitsgruppen zählen.

UNODA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Beachtung zuteilwird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt.

Während der gesamten Projektdurchführung wird die Koordinierung mit einem breiten Spektrum von Partnern sichergestellt, einschließlich derjenigen, denen andere Beschlüsse des Rates der EU zugutekommen.

Das UNODA wird sich weiterhin aktiv am informellen Koordinierungsmechanismus für Gleichstellungsfragen und Maßnahmen gegen Kleinwaffen und leichte Waffen beteiligen, der im Rahmen des laufenden Projekts 2019 eingerichtet wurde.

5.   Dauer

Die geschätzte Gesamtlaufzeit des Projekts, einschließlich aller Maßnahmen im Rahmen seiner drei Säulen, beträgt 36 Monate.

6.   Berichterstattung

Das UNODA wird im Einklang mit der ausgehandelten Vereinbarung regelmäßig Berichte erstellen.

7.   Gesamtkosten

Die Mittel, um die die EU für die Durchführung von Phase II ersucht wird, belaufen sich schätzungsweise auf insgesamt rund XXX EUR.


(1)  https://www.smallarmssurvey.org/database/global-firearms-holdings (nur auf Englisch).

(2)  https://smallarms.un-arm.org/international-assistance (nur auf Englisch).

(3)  Präsentation des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) auf der siebten Zweijährlichen Tagung der Staaten mit dem Titel „Programme of Action on SALW. International Tracing Instrument. Trends, Challenges and Opportunities. Data from 2020 National Reports“ („Aktionsprogramm zu Kleinwaffen und leichten Waffen. Das Internationale Rückverfolgungsinstrument. Trends, Herausforderungen und Chancen. Daten aus den nationalen Berichten 2020“), https://documents.unoda.org/wp-content/uploads/2021/07/BMS7-UNODA-Trends-challenges-opportunities.pdf (nur auf Englisch).

(4)  Der SDG-Indikator 16.4.2 lautet: „Anteil der beschlagnahmten, aufgefundenen oder abgegebenen Waffen, deren illegaler Ursprung oder Kontext im Einklang mit internationalen Übereinkünften von einer zuständigen Behörde rückverfolgt oder nachgewiesen wurde.“

(5)  Präsentation des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) auf der BMS7 mit dem Titel „Programme of Action on SALW. International Tracing Instrument. Trends, Challenges and Opportunities. Data from 2020 National Reports” (Aktionsprogramm zu Kleinwaffen und leichten Waffen. Das internationale Rückverfolgungsinstrument. Trends, Herausforderungen und Chancen, Daten aus den nationalen Berichten 2020) (nur auf Englisch).

(6)  https://smallarms.un-arm.org/statistics (nur auf Englisch).

(7)  https://undocs.org/A/CONF.192/BMS/2021/1 (nur auf Englisch), Absatz 50. Siehe auch Rn. 51, 52, 57 und 58.

(8)  https://www.undocs.org/A/74/187 (nur auf Englisch).

(9)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 und Beschluss (GASP) 2017/633 des Rates vom 3. April 2017.

(10)  Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014.

(11)  Beschluss (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018.

(12)  https://meetings.unoda.org/section/poa-revcon3-2018_documents (nur auf Englisch).

(13)  SDG-Zielvorgabe 16.4: „Bis 2030 die illegalen Finanz- und Waffenströme deutlich verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“.

(14)  SDG-Indikator 16.4.2: „Anteil der beschlagnahmten, aufgefundenen oder abgegebenen Waffen, deren illegaler Ursprung oder Kontext im Einklang mit internationalen Übereinkünften von einer zuständigen Behörde rückverfolgt oder nachgewiesen wurde.“

(15)  www.un.org/disarmament/mosaic (nur auf Englisch)

(16)  www.un.org/disarmament/salient (nur auf Englisch).

(17)  Es sei darauf hingewiesen, dass die SICA-Staaten Belize und Dominikanische Republik an dem Fahrplan für die Karibik-Region zur Eindämmung von Feuerwaffen beteiligt sind, wohingegen die Teilnahme Nicaraguas bestätigt werden muss.

(18)  Beteiligung, Konfliktverhütung, Schutz und Unterstützung und Wiederaufbau.


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/82


BESCHLUSS (GASP) 2022/1966 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen.

(2)

Am 23. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/434 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Mali bis zum 18. Mai 2024 verlängert wurde.

(3)

Unter anderem ermutigt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2640 (2022) die Europäische Union, namentlich ihren Sonderbeauftragten für die Sahelzone und ihre Missionen EUTM Mali und EUCAP Sahel Mali, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ihre Anstrengungen zur Unterstützung der malischen Behörden bei der Reform des Sicherheitssektors und der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und Präsenz im gesamten malischen Hoheitsgebiet fortzusetzen.

(4)

Nach der ganzheitlichen strategischen Überprüfung der EUTM Mali und der EUCAP Sahel Mali hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, dass das Mandat der EUTM Mali, das am 18. Mai 2024 ausläuft, an die politische Lage und die Sicherheitslage in Mali angepasst werden soll.

(5)

Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2013/34/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zum Zwecke des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziels stellt die EUTM Mali den malischen Streitkräften militärische Beratung und Ausbildung zur Verfügung, es sei denn, das Politische und Sicherheitspolitischer Komitee (PSK) setzt diese Tätigkeiten aus. Sofern das PSK befindet, dass die Bedingungen vorliegen, stellt die EUTM Mali den malischen Streitkräften ferner Ausbildung – einschließlich einsatzvorbereitender Ausbildung – und Mentoring – durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene – zur Verfügung, damit die EUTM Mali in der Lage ist, die Tätigkeiten der malischen Streitkräfte zu verfolgen und ihre Leistung und ihr Verhalten – auch im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts – zu überwachen.“

2.

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7)   Die EUTM Mali setzt die gezielten Tätigkeiten, die von Mali aus in Niger und Burkina Faso erfolgen, im Rahmen des bestehenden Mandats mit den verfügbaren Mitteln und Fähigkeiten so lange fort – wobei dem politischen Kontext und den von den Behörden vorgebrachten Bedürfnissen in vollem Umfang Rechnung getragen wird –, bis spezielle Lösungen zur Gewährleistung der Kontinuität und der Dauerhaftigkeit der Einsätze gefunden werden.

(8)   Die EUTM Mali unterstützt die Bemühungen im Bereich der strategischen Kommunikation zur Förderung der Werte der Union, zur Förderung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch ausländische Streitkräfte in Mali.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/434 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 89 vom 24.3.2020, S. 1).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/84


BESCHLUSS (GASP) 2022/1967 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 (1) angenommen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 gelten bis zum 31. Oktober 2022. Auf Grundlage einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2023 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/85


BESCHLUSS (GASP) 2022/1968 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022„die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste“ verurteilt. Er bekräftigte „seine rückhaltlose Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen“.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar, 24./25. März und 30./31. Mai 2022 forderte der Europäische Rat Russland auf, seine militärische Aggression im Hoheitsgebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen, unverzüglich und bedingungslos alle Streitkräfte und Militärausrüstung aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2022/23. erklärte der Europäische Rat ferner Folgendes: „Die Union ist nach wie vor fest entschlossen, weitere militärische Unterstützung zu leisten, um der Ukraine zu helfen, ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands auszuüben und ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität zu verteidigen. Zu diesem Zweck fordert der Europäische Rat den Rat auf, zügig an einer weiteren Aufstockung der militärischen Unterstützung zu arbeiten.“

(4)

Mit Schreiben vom 30. September 2022 ersuchten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine die Union gemeinsam um militärische Unterstützung der Ukraine, bestätigten, dass unbeschadet anderer Bereiche, die zukünftig von Interesse sein könnten, der aktuelle Bedarf der Ukraine in dieser Hinsicht eine militärische Grundausbildung und militärische Ausbildung von Einheiten und Verbänden sowie spezialisierte militärische Ausbildung von Personal in den Bereichen Medizin, Logistik, Schutz vor chemischen, biologischen und radiologischen Bedrohungen, ingenieurtechnische Unterstützung, Cybersicherheit und Cyberabwehr sowie die Schulung von Ausbildnern für das Gefecht Verbundener Kräfte (Combined Arms) umfasst, und begrüßten eine zu diesem Zweck erfolgende umgehende Einrichtung einer militärischen Unterstützungsmission der Union zur Unterstützung der Ukraine.

(5)

Der Rat hat am 10. Oktober 2022 ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche militärische Unterstützungsmission ohne Exekutivbefugnisse zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit einer anfänglichen Dauer von zwei Jahren nach Einleitung der Mission gebilligt.

(6)

Die EUMAM Ukraine sollte das strategische Ziel haben, zur Stärkung der militärischen Fähigkeit der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, sich zu regenerieren und wirksam Operationen durchzuführen, um es der Ukraine zu ermöglichen, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilbevölkerung in der Ukraine zu schützen.

(7)

Die EUMAM Ukraine wird Teil des Integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine sein, der militärische Hilfsmaßnahmen im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) eingerichteten Europäischen Friedensfazilität (EFF) zur Lieferung militärischer Ausrüstung an die ukrainischen Streitkräfte umfasst. Die EUMAM Ukraine wird mit der Delegation der Union in Kiew und mit der durch den Beschluss 2014/486/GASP (2) eingerichteten zivilen GSVP-Mission EUAM Ukraine zusammenarbeiten.

(8)

Entsprechend dem Ersuchen der Ukraine um militärische Unterstützung sollte die EUMAM Ukraine eine individuelle, gemeinsame und spezialisierte Ausbildung für die ukrainischen Streitkräfte, Schulungen für die Territorialverteidigungskräfte der ukrainischen Streitkräfte sowie die Koordinierung und Synchronisierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bereitstellen, mit denen die Durchführung von Schulungen für die ukrainischen Streitkräfte unterstützt wird.

(9)

Die Ausgestaltung der EUMAM Ukraine sollte skalierbar, modular und flexibel sein, damit die Tätigkeiten rasch an die Lage in der Ukraine und den sich wandelnden und längerfristigen Bedarf der ukrainischen Streitkräfte angepasst werden können.

(10)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und solange diese Umstände bestehen, sollte die EUMAM Ukraine gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten operieren, bis der Rat etwas anderes entscheidet.

(11)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUMAM Ukraine wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV fassen.

(12)

Das EU-Truppenstatut (3) sollte für von der Union geführte Einheiten und das Personal der EUMAM Ukraine gelten, die/das im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden/wird. Der Status des Personals der ukrainischen Streitkräfte, das an der Organisation der von der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen beteiligt ist oder von diesen profitiert, sollte in Vereinbarungen zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt werden. Die EUMAM Ukraine kann auch mit den zuständigen Behörden der Ukraine Vereinbarungen über Bedingungen treffen, unter denen Personal der ukrainischen Streitkräfte von der EUMAM Ukraine aufgenommen wird.

(13)

Die EUMAM Ukraine sollte für die Beteiligung von gleichgesinnten Drittstaaten auf Einladung offenstehen, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der Union und diesen Drittstaaten über ihre Beteiligung und der Zustimmung des PSK.

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zulasten der Mitgliedstaaten.

(15)

Angesichts der einzigartigen Erfordernisse der EUMAM Ukraine und der besonderen Bedingungen für ihre Einrichtung, die sich aus dem Umfang der zu leistenden Ausbildung und der Geschwindigkeit, mit der sie der Ukraine bereitgestellt werden muss, ergeben, ist es erforderlich festzulegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für die EUMAM Ukraine betrachtet werden. Für die EUMAM Ukraine wird die Union aufgrund der außergewöhnlichen Umstände durch die gemeinsame Finanzierung – als außerordentliche Maßnahme – von Gütern, die zur Unterstützung der Auszubildenden der ukrainischen Streitkräfte und der Ausbildungsmaßnahmen erforderlich sind, in die Lage versetzt, die erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren, um die Ukraine im benötigten Umfang zu unterstützen.

(16)

Angesichts der Dringlichkeit sollten so bald wie möglich Munition und Ausrüstung oder Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, aus einer speziellen EFF Hilfsmaßnahme finanziert werden, die die EUMAM Ukraine ergänzt. Jegliche andere Ausrüstung, einschließlich persönlicher Ausbildungskits, sollte im Rahmen einer anderen Hilfsmaßnahme bereitgestellt werden. Hilfsmaßnahmen im Rahmen der EFF könnten auch Spezialausrüstung und, falls die Ukraine dies beantragt, die Wartung und Reparatur militärischer Ausrüstung, die der Ukraine im Rahmen der EFF gespendet wird, umfassen.

(17)

Um den Bedarf der Ukraine möglichst effizient zu decken, sollte die EUMAM Ukraine ihre Tätigkeiten mit anderen Akteuren koordinieren, die militärische Unterstützung, insbesondere militärische Ausbildung, für die ukrainischen Streitkräfte leisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Unterstützungsmission zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) durch.

(2)   Das strategische Ziel der EUMAM Ukraine besteht darin, zur Verbesserung der militärischen Fähigkeit der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, sich zu regenerieren und wirksam Operationen durchzuführen, um es der Ukraine zu ermöglichen, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilisten in der Ukraine zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannten Ziel zu erreichen, stellt die EUMAM Ukraine Folgendes bereit:

a)

Individual- und Einheits- und Verbandsausbildung für das Personal der ukrainischen Streitkräfte auf grundlegendem, fortgeschrittenem und spezialisiertem Niveau: insbesondere auf unterer Führungsebene von der Gruppe/dem Trupp hin zum Zug, zur Kompanie, zum Bataillon und zur Brigade, einschließlich operativer Ausbildung; ebenso die Vorbereitung der Kompanien, Bataillone und Brigaden einschließlich gemeinsamer Gefechtsführung und Taktik bis zur Ebene der Brigaden, was Beratung im Hinblick auf Planung, Vorbereitung und Durchführung von Übungen im scharfen Schuss umfasst;

b)

spezialisierte Ausbildung des Personals der ukrainischen Streitkräfte;

c)

Ausbildung der Territorialverteidigungskräfte der ukrainischen Streitkräfte;

d)

Koordinierung und Synchronisierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen die Durchführung von Schulungen für die ukrainischen Streitkräfte unterstützt wird.

(4)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte, der Schutz der Zivilbevölkerung, auch vor geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie die Agenden „für Frauen, Frieden und Sicherheit“, „für Jugend, Frieden und Sicherheit“ und „für Kinder und bewaffnete Konflikte“ werden vollständig in die strategische und operative Planung, Ausbildung und Berichterstattung der EUMAM Ukraine integriert.

(5)   Bis der Rat etwas anderes beschließt und den vorliegenden Beschluss entsprechend ändert, ist die EUMAM Ukraine im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig.

(6)   Die von der EUMAM Ukraine geleistete Ausbildung kann an mehreren Orten in der gesamten Union stattfinden, vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Aufnahmemitgliedstaats. Sie wird an den sich wandelnden und längerfristigen Bedarf der ukrainischen Streitkräfte angepasst.

(7)   Das Mandat der EUMAM Ukraine umfasst keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 2

Bestimmung des Hauptquartiers

(1)   In Bezug auf die Führung der EUMAM Ukraine ist der militärische Planungs- und Durchführungsstab (Military Planning and Conduct Capability – MPCC) das operative Hauptquartier und stellt zudem die Koordinierung und Synchronisierung auf strategischer Ebene im Rahmen der EUMAM Ukraine sicher.

(2)   In diesem Rahmen wird auf der operativen Ebene ein multinationales Ausbildungskommando für das Gefecht Verbundener Kräfte (Combined Arms Training Command – CAT-C) eingerichtet, und zwar auf Grundlage einer bestehenden und bereits voll einsatzbereiten nationalen Führungsstruktur in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem die Integration der Ausbildungskomponenten zur Schaffung von homogenen Einheiten stattfindet.

(3)   Ein anderer Mitgliedstaat stellt ein multinationales Kommando für spezialisierte Ausbildung bereit, das die Ausbildungsmaßnahmen auf seinem Boden leitet. Dieses multinationale Kommando für spezialisierte Ausbildung wird auf Grundlage einer bestehenden nationalen Führungsstruktur eingerichtet, um das Ausbildungsangebot in voller Abstimmung mit dem CAT-C weiter zu verbessern.

(4)   Die Funktionen des CAT-C und des multinationalen Kommandos für spezialisierte Ausbildung sowie der anderen in den Mitgliedstaaten der Union eingerichteten Ausbildungskommandos werden in den einschlägigen Planungsdokumenten gemäß den geltenden Vorschriften für die militärische Führung in der Union näher beschrieben.

Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

Der Direktor des MPCC ist Befehlshaber der Mission EUMAM Ukraine.

Artikel 4

Planung und Beginn der EUMAM Ukraine

Der Beschluss zur Einleitung der EUMAM Ukraine wird vom Rat gefasst, nachdem der Missionsplan für die EUMAM Ukraine, einschließlich deren Einsatzregeln, gebilligt wurde.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUMAM Ukraine wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente der EUMAM Ukraine, einschließlich des Missionsplans, und der Befehlskette. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der EU-Kommandeure, nämlich der Kommandeure für die Ausbildung für das Gefecht Verbundener Kräfte, der Kommandeure für die für spezialisierte Ausbildung und aller anderen EU-Ausbildungskommandeure, zu fassen. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUMAM Ukraine verbleiben beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUMAM Ukraine. Das PSK kann die EU- Kommandeure gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUMAM Ukraine unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)   Der EUMC erhält in regelmäßigen Abständen vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann die EU-Befehlshaber und Kommandeure zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist der Hauptansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität finanzierten militärischen Unterstützungsmaßnahmen der Union zur Unterstützung der Ukraine.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette arbeitet der Befehlshaber der EU-Mission eng mit dem Leiter der Delegation der Union in der Ukraine und dem Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte der EUAM Ukraine zusammen und stimmen sich mit diesem ab. Der Befehlshaber der EU-Mission sorgt mit Unterstützung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten EU-Führungsstruktur für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den ukrainischen Behörden auf den geeigneten Ebenen.

(3)   Die EUMAM Ukraine koordiniert ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ukraine sowie mit anderen gleichgesinnten internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), Kanada und der Internationalen Geberkoordinierungsstelle (International Donor Coordination Cell/IDCC) sowie dem EUCOM Control Centre Ukraine.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUMAM Ukraine zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUMAM Ukraine.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUMAM Ukraine leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, wenn Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Rechtsstellung der von der Union geführten Einheiten und Personalangehörigen

Das EU-Truppenstatut gilt für von der Union geführte Einheiten und Personalangehörige, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

Artikel 10

Status des ukrainischen Personals

Der Status des Personals der ukrainischen Streitkräfte, das an der Organisation der von der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen beteiligt ist oder aus diesen Nutzen zieht, wird in Vereinbarungen zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt. Die EUMAM Ukraine und die zuständigen Behörden der Ukraine können Vereinbarungen über Bedingungen treffen, unter denen das Personal der ukrainischen Streitkräfte von EUMAM Ukraine aufgenommen wird.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Gemäß Artikel 44 Absatz 6 des Beschlusses (GASP) 2021/509 gelten für die EUMAM Ukraine die folgenden besonderen Vorschriften:

a)

Die in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannte EU-Führungsstruktur wird unabhängig vom Standort gemäß den für ein Hauptquartier von Missionseinsatzkräften geltenden Vorschriften finanziert;

b)

folgende Mehrkosten werden gemeinsam aus der EFF finanziert:

i)

operative Kosten für die Unterstützung der Auszubildenden der ukrainischen Streitkräfte (Beförderung von der ukrainischen Grenze zu den Ausbildungseinrichtungen und zurück sowie innerhalb von Ausbildungseinrichtungen und in deren Umgebung sowie zwischen diesen; Lebenshaltungskosten; medizinische Unterstützung und Evakuierungen);

ii)

operative Kosten, die für die Schulungsmaßnahmen erforderlich sind (Kraftstoff, Öle und Schmiermittel, Instandhaltung der bei der Ausbildung verwendeten Fahrzeuge; Dolmetscher; auch persönlichen Ausbildungskits, sofern nicht von der Ukraine zur Verfügung gestellt).

(3)   Die in Absatz 2 genannten persönlichen Ausbildungskits gelten nicht mehr als gemeinsame Kosten, wenn sie im Rahmen einer EFF-Hilfsmaßnahme bereitgestellt werden.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Güter können von einem Mitgliedstaat geliefert werden; in diesem Fall bezahlt die EUMAM Ukraine diesem Mitgliedstaat die Güter nach Maßgabe der für Zahlungen an die Lieferanten der EUMAM Ukraine geltenden Vorschriften für die Lieferung. Alternativ können diese Güter von der EUMAM Ukraine beschafft werden.

(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine dienende Betrag für den Zeitraum von zwei Jahren ab ihrem Beginn beläuft sich auf 106 700 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 30 % für Zahlungen.

Artikel 12

Projektzelle

(1)   Die EUMAM Ukraine kann über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen. Die EUMAM Ukraine wird gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für das Mandat der EUMAM Ukraine relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinierend, unterstützend und dazu beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die als die sonstigen Maßnahmen der EUMAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzend ausgewählt wurden, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

(3)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(4)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

Artikel 13

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU (4) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Ukraine, die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada und die IDCC weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die notwendigen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der Ukraine und der IDCC getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUMAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes oder die EU-Kommandeure delegieren.

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zwei Jahre nach Einleitung der EUMAM Ukraine.

(2)   Sechs Monate nach Einleitung der EUMAM Ukraine nimmt das PSK eine strategische Bewertung der EUMAM Ukraine und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUMAM Ukraine durchgeführt.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Tag der Schließung der in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannten EU-Führungsstruktur entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUMAM Ukraine aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUMAM Ukraine.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(3)  Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(5)  Beschluss des Rates 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/92


BESCHLUSS (GASP) 2022/1969 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ist am 2. April 2020 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan zu ernennen.

(2)

Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/489 (1) angenommen, mit dem Herr Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates (2), und endet am 31. August 2024.

(3)

Nach der vorübergehenden Übertragung bestimmter Aufgaben von EULEX Kosovo auf den Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan sollten dem Sonderbeauftragten zusätzliche Mittel zugewiesen werden. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte daher entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/489 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 5 200 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/489 des Rates vom 2. April 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 105 vom 3.4.2020, S. 3).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 131).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/93


BESCHLUSS (GASP) 2022/1970 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) verlängert wurde.

(2)

Am 3. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1990 (3) angenommen, mit dem die EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2022 verlängert wurde.

(3)

Die Republik Armenien und die Republik Aserbaidschan bestätigten am 6. Oktober 2022 anlässlich der Tagung der Europäischen Politischen Gemeinschaft in Prag ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und an die Erklärung, die am 21. Dezember 1991 in Alma-Ata vereinbart wurde und in der die beiden Staaten gegenseitig ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität anerkennen. Darüber hinaus einigten sich die beiden Staaten grundsätzlich auf die Entsendung einer zivilen GSVP-Mission der EU in das Gebiet entlang ihrer gemeinsamen internationalen Grenze, um einen Beitrag zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in der Region, zur Vertrauensbildung und zur Festlegung der internationalen Grenze zwischen den beiden Staaten zu leisten.

(4)

In einem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 22. September 2022 zugegangenen Schreiben ersuchte der Außenminister der Republik Armenien die Union, zu diesem Zweck eine zivile GSVP-Beobachtermission nach Armenien zu entsenden.

(5)

Um eine rasche befristete Entsendung von EU-Beobachtern zu gewährleisten, sollte die Aufgabe der EUMM Georgia übertragen werden. Die Aufgabe ist befristet und wird grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern.

(6)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUMM Georgia wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2010/452/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die EUMM Georgia beobachtet und analysiert die Lage in der Region um die internationale Grenze zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan und erstattet Bericht darüber, um einen Beitrag zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in dem Gebiet, zur Vertrauensbildung und zur Festlegung der internationalen Grenze zwischen den beiden Staaten zu leisten.

(2)   Das PSK führt sechs Wochen nach der Entsendung eine strategische Bewertung, einschließlich in Bezug auf die mögliche Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung dieser Aufgabe, durch.

(3)   Diese Aufgabe endet, wenn der Rat dies beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 411 vom 7.12.2020, S. 1).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/95


BESCHLUSS (GASP) 2022/1971 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/338 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 450 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte abzudecken.

(2)

Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/471 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 900 000 000 EUR angehoben wurde.

(3)

Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/636 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 350 000 000 EUR angehoben wurde.

(4)

Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/809 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 840 000 000 EUR angehoben wurde.

(5)

Der Rat hat am 21. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1285 (5) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 2 330 000 000 EUR angehoben wurde.

(6)

Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 490 000 000 EUR erhöht werden.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/338 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung und Instandsetzung – auf Anfrage der Ukraine – von im Rahmen der EFF gespendeter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, durch Militärangehörige in Militäranlagen oder durch Personen im Zuge einer Mischform zivil-militärischer Zusammenarbeit oder in Fabriken finanziert.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 2 820 000 000 EUR.“

3.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 2 820 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für 2022 und in den Haushaltsplänen der Folgejahre für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“

4.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000 EUR. Der Betrag von 980 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/471 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 43).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/636 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 34).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/809 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 40).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/1285 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 93).


18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/97


BESCHLUSS (GASP) 2022/1972 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/339 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 50 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren.

(2)

Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/472 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 100 000 000 EUR angehoben wurde.

(3)

Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/637 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 150 000 000 EUR angehoben wurde.

(4)

Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/810 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 160 000 000 EUR angehoben wurde.

(5)

Der Rat hat am 21. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1284 (5) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 170 000 000 EUR angehoben wurde.

(6)

Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 10 000 000 EUR erhöht werden, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2022/339 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/339 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung und Instandsetzung – auf Anfrage der Ukraine – von im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität gespendeter Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, finanziert.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 180 000 000 EUR.“

3.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 180 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für 2022 und in den Haushaltsplänen der Folgejahre für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“

4.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 50 000 000 EUR. Der Betrag von 20 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/472 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 45).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/637 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 36).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/810 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 42).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/1284 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 91).


18.10.2022   

DE

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L 270/99


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1973 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2022

über die Anerkennung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7109)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2022/993 können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte einschlägige Befähigungszeugnisse oder Fachkundezeugnisse durch einen Vermerk anerkennen, wenn das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden das „STCW-Übereinkommen“) erfüllen.

(2)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen des Vereinigten Königreichs für Seeleute durch einen Mitgliedstaat die Bedingungen aus Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2022/993.

(3)

Die Kommission wurde mit Schreiben vom 1. Januar 2021 von Dänemark, Irland, Malta und den Niederlanden, mit Schreiben vom 4. Januar 2021 von Deutschland, mit Schreiben vom 12. Januar 2021 von Norwegen und mit Schreiben vom 19. Januar 2021 von Bulgarien und Zypern um Anerkennung des Vereinigten Königreichs ersucht. Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 1553 vom 26. März 2021 zur Einleitung der Bewertung des Systems des Vereinigten Königreichs für die Ausbildung und die Erteilung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten zwecks Anerkennung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) leitete die Kommission die Bewertung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems im Vereinigten Königreich ein, um zu überprüfen, ob das Vereinigte Königreich alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ob geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um Betrug im Zusammenhang mit Zeugnissen zu verhindern.

(4)

Die Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse einer von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs durchgeführten Inspektion. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Inspektion vom 1. bis 11. Juni 2021 aus der Ferne eingeleitet und zwischen dem 11. und 15. Oktober 2021 mit den üblichen Inspektionsarbeiten vor Ort abgeschlossen. Dabei wurden mehrere Bereiche ermittelt, in denen Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich waren, darunter Mängel hinsichtlich der Anforderungen an die Zeugniserteilung, der Verlängerung von Befähigungszeugnissen und der Ausbildungseinrichtungen. Im Januar 2022 legten die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen vor.

(5)

Auf der Grundlage der Inspektionsergebnisse, des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Plans für freiwillige Korrekturmaßnahmen und aller verfügbaren Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem des Vereinigten Königreichs für Seeleute die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt. Ferner ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um Betrug im Zusammenhang mit Zeugnissen zu verhindern.

(6)

Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Bewertung übermittelt.

(7)

Das Vereinigte Königreich sollte daher für die Zwecke des Artikels 20 der Richtlinie (EU) 2022/993 anerkannt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird für die Zwecke des Artikels 20 der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Für die Kommission

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45.

(2)  Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).