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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1670 DES RATES
vom 29. September 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1091 des Rates (2), wurde in Erwartung der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 festgesetzt. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens am 17. Juni 2022, welches die Fortsetzung der Fischerei gestattet, sollte die endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 festgesetzt werden. Die TAC sollte auf 15 777 Tonnen festgesetzt werden, wie in dem genannten Gutachten angegeben. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wird eine besondere Bedingung für die Quoten für Bastardmakrelen (Trachurus spp.) im ICES-Untergebiet 9 festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wird in Erwartung aktualisierter wissenschaftlicher Gutachten des ICES im Hinblick auf gebietsübergreifende Flexibilität zwischen ICES-Untergebiet 9 und Division 8c nicht festgelegt, für welchen Prozentsatz diese besondere Bedingung gilt. Am 18. August 2022 veröffentlichte der ICES eine fachliche Auskunft (Technical Service) zur gebietsübergreifenden Flexibilität zwischen ICES-Untergebiet 9 und Division 8c. Die Union sollte den Prozentsatz, für den diese besondere Bedingung gilt, im Einklang mit dieser fachlichen Auskunft des ICES festlegen. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die zulässige Fangmenge für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2022 gelten. Die besondere Bedingung für die Quoten für Bastardmakrelen (Trachurus spp.) im ICES-Untergebiet 9 sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten. Eine solche rückwirkende Geltung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die Fangmöglichkeiten für Sardelle erhöht werden und eine gebietsübergreifende Flexibilität für die Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen eingeführt wird. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
Die Verordnung (EU) 2022/109 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen für Bastardmakrelen im ICES-Untergebiet 9 gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gelten ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2022/1091 des Rates vom 30. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 5).
ANHANG
Anhang IA Teil A der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die zweite Tabelle erhält folgende Fassung:
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2. |
Die vierundzwanzigste Tabelle erhält folgende Fassung:
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1671 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2022
zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegte Clearingpflicht bis zum 18. Juni 2021 weder für OTC-Derivatekontrakte gilt, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, noch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. Dieser Übergangszeitraum wurde eingeführt, um die Entwicklung gangbarer technischer Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme zu ermöglichen und so nachteilige Auswirkungen auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, die sich aus einer sofortigen Anwendung der Clearingpflicht auf solche OTC-Derivatekontrakte ergeben würden. |
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(2) |
Mit Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den in Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Übergangszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbaren technischen Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bis zur letzten Verlängerung des Übergangszeitraums jährliche Berichte, in denen bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen entwickelt wurden und ob Maßnahmen erforderlich sind, um solche Lösungen zu erleichtern. |
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(3) |
Die Kommission hat am 23. September 2020 (2) bzw. am 6. Mai 2021 (3) zwei solche jährliche Berichte angenommen. Darin stellte die Kommission fest, dass die Marktteilnehmer im Laufe der Jahre Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen zu entwickeln, die eine Umwandlung von Sicherheiten entweder durch Clearingmitglieder oder über geclearte Repomärkte vorsehen. Die Kommission hat ferner festgestellt, dass einige Altersversorgungssysteme begonnen haben, bei einem Teil ihrer Derivateportfolios freiwillig zu einem zentralen Clearing überzugehen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die größte Herausforderung für Altersversorgungssysteme darin besteht, unter angespannten Marktbedingungen Zugang zu Liquidität zu haben, um Nachschusszahlungen leisten zu können, da diese Anforderung das Risiko einer Ausschöpfung der Barzuweisungen von Altersversorgungssystemen rasch und deutlich erhöhen würde. |
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(4) |
Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ferner vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken der Kommission jährliche Berichte vorlegt, in denen bewertet wird, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf Marktliquidität und Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen. |
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(5) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/962 der Kommission (4) hat die Kommission den in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Übergangszeitraum bereits einmal bis zum 18. Juni 2022 verlängert. |
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(6) |
Am 25. Januar 2022 legte die ESMA ihren jüngsten Bericht vor, in dem bewertet wurde, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern. Die ESMA bestätigte weitgehend ihre Erkenntnisse aus früheren Berichten an die Kommission, wobei der Schwerpunkt dieses Berichts jedoch auf der Frage lag, wie gut Altersversorgungssysteme operativ auf das Clearing von OTC-Derivatekontrakten vorbereitet sind. Trotz der stetig wachsenden Zahl von Altersversorgungssystemen, die OTC-Derivatekontrakte freiwillig clearen, und der weiterhin günstigen Entwicklung der Liquiditätsbedingungen kam die ESMA in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass Altersversorgungssysteme und relevante Marktteilnehmer ausreichend Zeit benötigen, um ihre Vereinbarungen für Clearing und Sicherheitenverwaltung abzuschließen. Die ESMA vertrat daher die Auffassung, dass eine weitere Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeitraums um ein Jahr erforderlich ist. |
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(7) |
Die Kommission kam bei ihrer jüngsten Bewertung der Frage, wie gut die Altersversorgungssysteme auf ein zentrales Clearing ihrer Derivateportfolios vorbereitet sind, (5) zu einem ähnlichen Ergebnis wie die ESMA und stellte in ihrer Analyse fest, dass die Liquiditätsbedingungen für Altersversorgungssysteme auch in den jüngsten Phasen angespannter Marktbedingungen robust geblieben sind und sich mit der zunehmenden Nutzung alternativer Modelle für den Zugang zum Repomarkt weiterhin günstig entwickeln dürften. Aufgrund der positiven Aussichten hinsichtlich des Zugangs zu Liquidität haben immer mehr Altersversorgungssysteme damit begonnen, zumindest einen Teil ihrer Derivateportfolios freiwillig zu clearen. Die alternativen Modelle für den Zugang zu Liquidität über den Repomarkt brauchen jedoch Zeit, um weiter zu reifen, und die Altersversorgungssysteme müssen ihre interne Praxis für die Liquiditäts- und Sicherheitenverwaltung verbessern. |
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(8) |
Die Kommission kam unter Berücksichtigung des Berichts der ESMA daher zu dem Schluss, dass in der Tat eine Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeitraums um ein weiteres Jahr notwendig ist. |
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(9) |
Der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene Übergangszeitraum sollte daher verlängert werden. |
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(10) |
Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, um sicherzustellen, dass der Übergangszeitraum verlängert wird, bevor er ausläuft — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene Übergangszeitraum wird bis zum 18. Juni 2023 verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) COM (2020) 574 final.
(3) COM (2021) 224 final.
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/962 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 1).
(5) COM (2022) 254.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1672 DER KOMMISSION
vom 23. September 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Bardejovský Med/Med z Bardejova“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag der Slowakei auf Eintragung des Namens „Bardejovský Med/Med z Bardejova“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Bardejovský Med/Med z Bardejova“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Bardejovský Med/Med z Bardejova“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 223 vom 8.6.2022, S. 63.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/8 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1673 DER KOMMISSION
vom 27. September 2022
über eine Schließung der Fischerei auf Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Weißem Thun im Atlantik nördlich von 5° N durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Irland für das Jahr 2022 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Weißem Thun im Atlantik nördlich von 5° N gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
05/TQ109 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Bestand |
ALB/AN05N |
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Art |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
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Gebiet |
Atlantik, nördlich von 5° N |
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Datum der Schließung |
16.8.2022 |
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1674 DER KOMMISSION
vom 28. September 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
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(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
238,3 |
19 |
TH |
(1) Nomenklatur der Länder und Gebiete gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).“
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1675 DER KOMMISSION
vom 29. September 2022
zur Festsetzung der repräsentativen Preise, der Einfuhrzölle und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2022
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 183 und 193a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) gilt der cif-Einfuhrpreis für Melasse der in Artikel 27 der genannten Verordnung definierten Standardqualität als „repräsentativer Preis“. |
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(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls sollte die Festlegung jener Preise gemäß dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung erfolgen. |
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(3) |
Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt. |
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(4) |
In Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 heißt es: Überschreitet der in Artikel 34 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrmelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 erhöhte repräsentative Melassepreis bei dem betreffenden Erzeugnis 8,21 EUR/100 kg, werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den von der Kommission festgestellten Betrag der Differenz ersetzt. |
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(5) |
Sofern die Einfuhrzölle im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ausgesetzt werden, sollten spezifische Beträge für diese Zölle zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise festgesetzt werden. |
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(6) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das betreffende Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sollten im Einklang mit Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festgesetzt werden. |
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(7) |
Die repräsentativen Preise, die Einfuhrzölle und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sollten gemäß den Artikeln 34 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festgesetzt werden. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission (3) sollte daher aufgehoben werden. |
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(9) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise, die Einfuhrzölle und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festsetzung der repräsentativen Preise, der Einfuhrzölle und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 27).
ANHANG
Repräsentative Preise, Einfuhrzölle und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2022
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(in EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Einfuhrzoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses (1) |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
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1703 10 00 (2) |
22,96 |
0 |
— |
|
1703 90 00 (2) |
14,30 |
0 |
— |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1676 DER KOMMISSION
vom 29. September 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
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(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
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(5) |
Kanada hat der Kommission vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Alberta (Kanada) gemeldet, die am 31. August 2022, am 4. September 2022, am 12. September 2022 und am 13. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(6) |
Kanada hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in Saskatchewan (Kanada) gemeldet, die am 9. September 2022 und am 12. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(7) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Milford Haven, Pembrokeshire, Wales, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 9. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(8) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Crewe, Cheshire East, Cheshire, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 16. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(9) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Bury St Edmunds, West Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 17. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(10) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Clacton on Sea, Tendring, Essex, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 18. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(11) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Honington, West Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, und in der Nähe von Attleborough, Breckland, Norfolk, England, gemeldet, die am 19. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(12) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Nähe von Dartington, South Hams, Devon, England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 20. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(13) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Morrison County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 7. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(14) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Meeker County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 8. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(15) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 9. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: der eine im Fresno County, Bundesstaat Kalifornien, Vereinigte Staaten, der andere im Becker County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten. |
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(16) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 13. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einer im Bundesstaat Ingham County, Bundesstaat Michigan, Vereinigte Staaten, zwei im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten (ein Ausbruch im Brown County und ein Ausbruch im Stearns County) und einer im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten. |
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(17) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 14. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: der eine im Meeker County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, der andere im Otter Tail County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten. |
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(18) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 15. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einer im Teton County, Bundesstaat Montana, Vereinigte Staaten, einer im Fresno County, Bundesstaat Kalifornien, Vereinigte Staaten, sowie einer im Obion County, Bundesstaat Tennessee, Vereinigte Staaten, |
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(19) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission sechs weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 20. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: zwei im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten (einer im Brown County und einer im Stearns County), zwei im Clark County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, einer im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten, und einer im Washington County, Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten. |
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(20) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission fünf weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet, die am 21. September 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden: einer im Bundesstaat Gooding County, Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, zwei im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten (ein Ausbruch im Otter Tail County und ein Ausbruch im Roseau County), einer im Sanpete County, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten, und einer im Weld County, Bundesstaat Colorado, Vereinigte Staaten. |
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(21) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Ward County, Bundesstaat North Dakota, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 22. September 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(22) |
Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(23) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
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(24) |
Kanada hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 15 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die zwischen dem 26. März 2022 und dem 18. Mai 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (7), British Columbia (2), Ontario (3), und Saskatchewan (3) bestätigt wurden. |
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(25) |
Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelbetrieben in der Nähe von Ludlow, Ludlow, Shropshire, England, Vereinigtes Königreich, die am 1. Juni 2022 und 7. Juni 2022 bestätigt wurden, und in Bezug auf einen weiteren Ausbruch in der Nähe von Bexhill-on-Sea, Rother, East Sussex, England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, der am 15. Juni 2022 bestätigt wurde. |
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(26) |
Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Minnesota (2), Utah und South Dakota, Vereinigte Staaten, vorgelegt, die zwischen dem 6. April 2022 und dem 21. Mai 2022 bestätigt wurden. |
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(27) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten abgeschlossen. |
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(28) |
Die Kommission hat die von Kanada, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den genannten Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
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(29) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
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(30) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(31) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2022.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:
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BESCHLÜSSE
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/64 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1677 DES RATES
vom 26. September 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung fest. |
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(3) |
Da die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für die Union bindend sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss diesbezüglich zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(4) |
Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom …
über die Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung fest. |
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(3) |
Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. L 408I vom 4.12.2020, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. EU L 408I vom 4.12.2020, S. 1).
ANHANG
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses
Artikel 1
Tätigkeitsbereich und Zuständigkeiten
Der gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 10 des Abkommens wahr. Er ist insbesondere für Folgendes zuständig:
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a) |
Änderungen von Anhang I des Abkommens in Bezug auf die Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht sowie Änderungen der anderen Anhänge des Abkommens, |
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b) |
Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik in Bezug auf geografische Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, |
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c) |
Austausch von Informationen über geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen. |
Artikel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.
(2) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von Vertretern Chinas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.
(3) Jeder Ko-Vorsitzende kann alle oder einzelne Funktionen des Ko-Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Ko-Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.
(4) Jeder Ko-Vorsitzende benennt eine Kontaktperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gemischten Ausschuss. Diese Kontaktpersonen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben des Gemischten Ausschusses zuständig.
Artikel 3
Sitzungen
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in einer der Vertragsparteien statt. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden und zu denen auch Videokonferenzen gehören können, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen.
Artikel 4
Schriftverkehr
(1) Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr wird den Ansprechpartnern zur Verteilung an die Mitglieder des Gemischten Ausschusses übermittelt.
(2) Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch per Email, erfolgen.
Artikel 5
Tagesordnungen
(1) Die Kontaktpersonen stellen vor jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses einschließlich der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die von den Artikeln 10 und 11 des Abkommens erfasst sind.
(2) Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Tage vor der Sitzung beantragen, dass von den Artikeln 10 und 11 des Abkommens erfasste Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
(3) Eine endgültige Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den Ko-Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.
(4) Die Tagesordnung wird von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Ko-Vorsitzenden erforderlich.
Artikel 6
Beschlüsse
(1) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich.
(2) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.
(3) In den vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüssen ist der Tag ihrer Annahme angegeben und eine Beschreibung ihres Gegenstands enthalten.
Artikel 7
Schriftliches Verfahren
(1) Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses.
(2) Der Ko-Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Ko-Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf eines Beschlusses, woraufhin dieser antwortet und dabei angibt, ob er dem Entwurf des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder weitere Bedenkzeit beantragen. Wird der Entwurf des Beschlusses gebilligt, so wird er gemäß Artikel 6 angenommen.
Artikel 8
Protokoll
(1) Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von dem Ansprechpartner der die Sitzung des Gemischten Ausschusses ausrichtenden Vertragspartei innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und sonstige Schlussfolgerungen vermerkt.
(2) Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Ko-Vorsitzenden verwahrt.
Artikel 9
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 10
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
(1) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
(2) Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
(3) Unbeschadet Absatz 2 kann jede Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/70 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1678 DES RATES
vom 26. September 2022
zur Ernennung von zwei von der Republik Slowenien vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der slowenischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs der nationalen Mandate, auf deren Grundlage Herr Uroš BREŽAN und Herr Aleksander JEVŠEK zur Ernennung vorgeschlagen worden waren, sind die Sitze von zwei Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die slowenische Regierung hat die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn Tine RADINJA, župan Škofje Loke (Bürgermeister von Škofja Loka), und Herrn Tomaž ROŽEN, župan Raven na Koroškem (Bürgermeister von Ravne na Koroškem) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen ernannt:
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— |
Herr Tine RADINJA, župan Škofje Loke (Bürgermeister von Škofja Loka), |
|
— |
Herr Tomaž ROŽEN, župan Raven na Koroškem (Bürgermeister von Ravne na Koroškem). |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/72 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1679 DES RATES
vom 26. September 2022
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 18. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/1257 (2) zur Ernennung von fünf vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sieben vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Peter Sønderby Westphal SØRENSEN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die dänische Regierung hat Herrn Kasper Egede GLYNGØ, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Byrådsmedlem, Hedensted Kommune (Mitglied des Stadtrates, Stadt Hedensted), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Kasper Egede GLYNGØ, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Byrådsmedlem, Hedensted Kommune (Mitglied des Stadtrates, Stadt Hedensted), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2022/1257 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Ernennung von fünf vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sieben vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 63).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/73 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1680 DES RATES
vom 26. September 2022
zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Alberto NÚÑEZ FEIJÓO zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die spanische Regierung hat Herrn Alfonso RUEDA VALENZUELA, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Presidente de la Junta de Galicia (Präsident der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Alfonso RUEDA VALENZUELA, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Presidente de la Junta de Galicia (Präsident der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/74 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1681 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. September 2022
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/513 (EUNAVFOR MED IRINI/4/2022)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/472 angenommen, der eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) eingerichtet und eingeleitet hat. |
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(2) |
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/472 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EUNAVFOR MED IRINI zu fassen. |
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(3) |
Am 29. März 2022 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2022/513 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Fabrizio RUTTERI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI ernannt wurde. |
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(4) |
Am 26. Juli 2022 haben die Militärbehörden Griechenlands vorgeschlagen, Flottillenadmiral Stylianos DIMOPOULOS mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 als Nachfolger von Konteradmiral Fabrizio RUTTERI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI zu ernennen. Die griechischen Behörden haben mitgeteilt, dass Flottillenadmiral Stylianos DIMOPOULOS mit seiner Ernennung zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zum Konteradmiral befördert wird. |
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(5) |
Der EU-Militärausschuss hat die Empfehlung der Militärbehörden Griechenlands am 14. September 2022 unterstützt. |
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(6) |
Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Konteradmiral Stylianos DIMOPOULOS gefasst werden. |
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(7) |
Der Beschluss (GASP) 2022/513 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Stylianos DIMOPOULOS wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2022/513 (EUNAVFOR MED IRINI/2/2022) wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Oktober 2022.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2022.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
(1) ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.
(2) Beschluss (GASP) 2022/513 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. März 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1748 (EUNAVFOR MED IRINI/2/2022) (ABl. L 103 vom 31.3.2022, S. 12).
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30.9.2022 |
DE |
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L 252/76 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1682 DES RATES
vom 29. September 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 12. Oktober 2020 auf der Grundlage eines Ersuchens des UNVIM den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM für 12 Monate erneuert. |
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(3) |
Der Rat hat am 15. November 2021 auf der Grundlage eines weiteren Ersuchens des UNVIM durch Beschluss (GASP) 2021/1991 (3) den Beschluss (GASP) 2020/1465 geändert, um die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM nochmals für 12 Monate bis zum 30. September 2022 zu erneuern. |
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(4) |
Mit der Resolution 2643 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hodeidah-Abkommens verlängert, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hodeidah und die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen, das von den Konfliktparteien in Jemen am 13. Dezember 2018 geschlossen und durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrates gebilligt worden war. |
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(5) |
Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht. |
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(6) |
Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM für ein Jahr erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann |
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(7) |
Beschluss (GASP) 2020/1465 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt
Der Rat überprüft den finanziellen Bezugsrahmen bis zum 1. März 2023 unter anderem auf der Grundlage der Ausschöpfungsquote und einer Bedarfsanalyse des EAD und der Kommission.“ |
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2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. September 2023.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Oktober 2022.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13).
(3) Beschluss (GASP) 2021/1991 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) (ABl. L 405 vom 16.11.2021, S. 12).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/78 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1683 DER KOMMISSION
vom 28. September 2022
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Kolumbiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der dabei vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind. |
|
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
|
(3) |
Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Kolumbiens sollte nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Kolumbien geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem in Kolumbien zugelassene CCPs tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, sind strengere Anforderungen an die Risikominderung notwendig als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
|
(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
|
(5) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen. |
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(6) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für in Kolumbien zugelassene CCPs gelten, sind im Gesetz Nr. 964 von 2005 über das Clearing und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (im Folgenden: „Primärvorschriften“) und in den allgemeinen Vorschriften nach Dekret 2555 von 2010 in Buch 13 Teil 2 sowie in Rundschreiben der kolumbianischen Finanzoberaufsicht (Superintendencia Financiera, kurz: „SFC“) (im Folgenden: „Sekundärvorschriften“) festgelegt. Zusammengenommen legen diese Vorschriften die Standards und Anforderungen fest, die in Kolumbien zugelassene CCPs dauerhaft erfüllen müssen. |
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(7) |
Die Primärvorschriften enthalten unter anderem Regelungen zur Unternehmensführung, zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierter Beteiligung, zu Ausfallfonds und Abwicklung sowie Mindestanforderungen an die Betriebsvorschriften von CCPs. Darüber hinaus müssen zugelassene CCPs gemäß dem Circular Básica Jurídica — CE 29 von 2014 die einschlägigen internationalen Standards für Clearing- und Abwicklungssysteme, insbesondere die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „PFMIs“) (2), anwenden und umsetzen. |
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(8) |
Um in Kolumbien zugelassen zu werden, muss eine CCP der SFC ihre Betriebsvorschriften sowie eine Studie über die Angemessenheit jedes einzelnen von ihr verwalteten Systems vorlegen. Die Betriebsvorschriften einer CCP müssen ausführlich beschreiben, wie die CCP die in den Primärvorschriften sowie in den PFMIs festgelegten hohen Standards und Anforderungen zu erfüllen hat. Die Betriebsvorschriften müssen Bestimmungen über die Teilnahmeanforderungen, die Kommunikationssysteme, die Art der Finanzinstrumente, die gecleart werden dürfen, die Risikomanagementverfahren, die Verfahren für eine fristgerechte Abwicklung, die von den Teilnehmern zu stellenden Sicherheiten, die bei Pflichtverletzungen der Teilnehmer zu ergreifenden Maßnahmen, die Organisation und Arbeitsweise der Prüfungs- und Risikoausschüsse sowie über die Betriebskontinuität enthalten. Sobald die SFC die Betriebsvorschriften gebilligt hat, prüft sie, ob die CCP mit ihrer Ausstattung und ihren professionellen und technischen Ressourcen, Verfahren und Kontrollen in der Lage ist, ihre Tätigkeit aufzunehmen. Sobald die CCP zugelassen ist, werden ihre Betriebsvorschriften für sie rechtsverbindlich. Änderungen an den Betriebsvorschriften müssen von der SCF genehmigt werden. |
|
(9) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Kolumbien zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die erste Stufe umfasst das Gesetz Nr. 964 von 2005 sowie die allgemeinen Vorschriften und die Rundschreiben der SCF, die zusammen die hohen Standards und Anforderungen, einschließlich der PFMIs, festschreiben, die zugelassene CCPs erfüllen müssen, und die ausführlich regeln, wie die CCP diese hohen Standards und Anforderungen zu erfüllen hat. Die zweite Stufe beinhaltet die Betriebsvorschriften der CCPs. |
|
(10) |
Der kolumbianische Finanzmarkt ist erheblich kleiner als der Finanzmarkt, auf dem in der Union niedergelassene CCPs tätig sind. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Kolumbien geclearten OTC-Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten OTC-Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Kolumbien zugelassenen CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. Durch die Primär- und die Sekundärvorschriften für in Kolumbien zugelassene CCPs, die durch die verbindlichen Betriebsvorschriften ergänzt werden und mit deren Gesamtheit die PFMIs umgesetzt werden, wird das geringere Risiko, dem in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, angemessen gemindert und damit ein Maß an Risikominderung erreicht, das mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten daher als gleichwertig betrachtet werden kann. |
|
(11) |
Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Kolumbiens sicherstellen, dass die in Kolumbien zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
|
(12) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Drittstaaten zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
|
(13) |
Nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 964 von 2005 ist die SFC befugt, die Tätigkeiten von CCPs in Kolumbien zu beaufsichtigen und diese CCPs zu überwachen, um die kontinuierliche Einhaltung der Primärvorschriften und der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs sicherzustellen. Die SFC verfügt über umfassende Befugnisse, um eine zugelassene CCP kontrollieren und sanktionieren zu können; so kann sie unter anderem Informationen und Daten einholen, Vor-Ort- und andere Prüfungen durchführen und von einer zugelassenen CCP Korrekturen verlangen, sowie Anordnungen und Anweisungen erteilen. Im Einklang mit Artikel 53 des Gesetzes Nr. 964 von 2005 kann die SFC Verwarnungen aussprechen, Geldbußen verhängen und bestellte Verwalter einer zugelassenen CCP ausschließen oder von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Sie kann zudem die Geschäftstätigkeit einer CCP aussetzen oder einer CCP die Zulassung entziehen, wenn gegen eine verbindliche gesetzliche Anforderung verstoßen wird. Darüber hinaus müssen CCPs mindestens alle drei Jahre eine Selbstbewertung der Einhaltung der PFMIs vornehmen und einen Bericht darüber vorlegen, der von der SFC im Einklang mit ihrem Aufsichtsplan veröffentlicht und regelmäßig überprüft wird. |
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(14) |
Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Kolumbiens für dort zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen. |
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(15) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen. |
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(16) |
In Kolumbien gilt eine CCP nach dem externen Rundschreiben Nr. 019 von 2022 als „gleichwertige Drittstaaten-CCP“, wenn die CCP in einem Rechtsraum tätig ist, in dem die SFC eine wesentliche Einhaltung der PFMIs feststellt, wenn die CCP einer wirksamen Aufsicht unterliegt und wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittstaats und der SFC geschlossen wurde. Von der SFC als gleichwertig anerkannte Drittstaaten-CCPs werden in einem öffentlichen Register aufgeführt, das daraufhin überprüft wird, ob die PFMIs eingehalten werden. Nach dem externen Rundschreiben Nr. 019 von 2022 gilt für Risikopositionen kolumbianischer Banken gegenüber gleichwertigen Drittstaaten-CCPs eine günstigere Eigenkapitalbehandlung, während Risikopositionen gegenüber Drittstaaten-CCPs, die nicht als gleichwertig betrachtet werden, mit einem hohen Risikogewicht belegt werden. In der Praxis läuft ein derart hohes Risikogewicht für nicht gleichwertige Drittstaaten-CCPs auf ein Verbot heraus, und es ist davon auszugehen, dass allenfalls nur sehr wenige kolumbianische Banken Clearingtätigkeiten über nicht gleichwertige Drittstaaten-CCPs durchführen. Sollten sich kolumbianische Banken dennoch zum Clearing über eine nicht gleichwertige Drittstaaten-CCP entschließen, würden die mit ihren Risikopositionen verbundenen Risiken darüber hinaus durch das hohe Risikogewicht gemindert. Angesichts der im externen Rundschreiben Nr. 019 von 2022 vorgesehenen Eigenkapitalregelung für Risikopositionen gegenüber nicht gleichwertigen CCPs kann das kolumbianische System als wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs angesehen werden. |
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(17) |
Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen Kolumbiens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsieht. |
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(18) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Kolumbiens für CCPs die in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen. Folglich sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als den Anforderungen der genannten Verordnung gleichwertig angesehen werden. |
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(19) |
Dieser Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für CCPs in Kolumbien zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission wird unter anderem anhand der Informationen, die sie nach Artikel 25 Absatz 6b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erhält, weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für CCPs in Kolumbien weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss angenommen wird, noch erfüllt sind. |
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(20) |
Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle von Entwicklungen, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern. |
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(21) |
Damit die ESMA das Anerkennungsverfahren für in Kolumbien zugelassene CCPs unverzüglich einleiten kann, sollte dieser Beschluss möglichst bald in Kraft treten. |
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(22) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die für zentrale Gegenparteien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Republik Kolumbien, die aus dem Gesetz Nr. 964 von 2005 bestehen und durch die von der Finanzoberaufsicht (Superintendencia Financiera) herausgegebenen allgemeinen Vorschriften und Rundschreiben ergänzt werden, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen, Paper Nr. 101 vom 16. April 2012.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/82 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1684 DER KOMMISSION
vom 28. September 2022
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans (*) für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind. |
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(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge dieser Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans gewährleisten, dass in Taiwan niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
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(3) |
Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen für nach dem taiwanischen Gesetz über den Handel mit Terminkontrakten (Futures Trading Act, im Folgenden „FTA“) zugelassene und von der taiwanischen Finanzaufsichtskommission (Financial Supervisory Commission, im Folgenden „FSC“) beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte, und nicht Rechts- oder Aufsichtsmechanismen für andere in Taiwan niedergelassene CCPs. |
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(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
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(5) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaates gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV dieser Verordnung entsprechen. |
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(6) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Taiwan zugelassene CCPs bestehen aus dem FTA, ergänzt durch die Regelungen für Terminkontrakt-Clearingstellen (Regulations Governing Futures Clearing Houses, im Folgenden „Regelungen“) und die Standards für die Einrichtung von Terminkontrakt-Clearingstellen (Standards Governing the Establishment of Futures Clearing Houses, im Folgenden „Standards“). Zusätzliche Vorschriften für in Taiwan tätige Terminkontrakt-Clearingstellen sind in den Regelungen für die Einrichtung interner Kontrollsysteme durch Dienstleistungsunternehmen auf Wertpapier- und Terminmärkten (Regulations Governing the Establishment of Internal Control Systems by Service Enterprises in Securities and Futures Markets), den Regelungen für Terminbörsen (Regulations Governing Futures Exchanges) und den Regelungen für Terminkontrakt-Verkaufskommissionäre (Regulations Governing Futures Commission Merchants) festgelegt. |
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(7) |
Vor ihrer Niederlassung müssen Clearingstellen für Terminkontrakte von der FSC eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz erhalten haben. Der vorliegende Beschluss betrifft lediglich die Regeln für Terminkontrakt-Clearingstellen, die in Taiwan die genehmigte Finanzdienstleistung des Betriebs einer Clearingstelle für Terminkontrakte gemäß Artikel 2 der Regelungen erbringen und im Einklang mit den Standards eingerichtet wurden. |
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(8) |
Artikel 7 FTA, der nach Artikel 55 FTA entsprechend auf Terminkontrakt-Clearingstellen Anwendung findet, sieht vor, dass zur Förderung des öffentlichen Interesses und zur Wahrung der Transaktionsgerechtigkeit am Terminmarkt eine Clearingstelle für Terminkontrakte eingerichtet wird. Darüber hinaus wird in Artikel 2 der Regelungen präzisiert, dass die Geschäfte einer Clearingstelle für Terminkontrakte darin bestehen, Termingeschäfte zu clearen und abzuwickeln und die Erfüllung des Terminkontrakts zu gewährleisten, was sowohl für börsengehandelte als auch für OTC-Derivate gilt. Eine Clearingstelle für Terminkontrakte erhält ihre Genehmigung und die Geschäftslizenz für ihre Niederlassung nur dann, wenn sich die FSC u. a. davon überzeugt hat, dass die Träger dieser Clearingstelle über Folgendes verfügen: Über angemessenes Kapital und ein ordnungsgemäßes und solides Unternehmenskonzept, in dem die Grundsätze des Geschäftsbetriebs, die interne Organisation, die Einstellung und Ausbildung von Personal und ihre Finanzprognosen für das Jahr der Betriebsaufnahme und das Folgejahr festgelegt sind, sowie über die personellen Ressourcen, die Datenverarbeitungsausrüstung und andere physische Einrichtungen, die für die Führung der Geschäfte einer Terminkontrakt-Clearingstelle erforderlich sind. Die FSC kann bei der Entscheidung, ob eine Clearingstelle für Terminkontrakte eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz erhält, zusätzliche Bedingungen festlegen und zusätzliche Unterlagen verlangen. |
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(9) |
Dem FTA zufolge müssen Terminkontrakt-Clearingstellen Betriebsvorschriften erlassen, die die Einhaltung aller Anforderungen für eine ordnungsgemäße Regulierung der Clearing- und Abwicklungssysteme der Terminkontrakt-Clearingstellen gewährleisten, einschließlich Vorschriften für den Fall eines Ausfalls. Terminkontrakt-Clearingstellen müssen diese Betriebsvorschriften und etwaige Änderungen dieser Vorschriften vor ihrer Umsetzung der FSC vorlegen. Die FSC kann diese Betriebsvorschriften ablehnen oder Änderungen daran verlangen. Nach Artikel 47 Absatz 2 FTA sind die Betriebsvorschriften von Terminkontrakt-Clearingstellen nach ihrer Genehmigung durch die FSC rechtsverbindlich und gegenüber den Mitgliedern und anderen Teilnehmern durchsetzbar. |
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(10) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen weisen also eine zweistufige Struktur auf. In den im FTA enthaltenen zentralen Grundsätzen sind die strengen Standards festgelegt, die Clearingstellen für Terminkontrakte erfüllen müssen, um in Taiwan eine Zulassung für die Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden zusammen „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen in Taiwan dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen Terminkontrakt-Clearingstellen nach Artikel 47 FTA ihre Betriebsvorschriften festlegen und der FSC vor der Umsetzung zur Genehmigung vorlegen; die FSC kann die Umsetzung verhindern oder untersagen oder die Vorschriften ändern. Diese Betriebsvorschriften bilden die zweite Stufe der Anforderungen in Taiwan. |
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(11) |
Bei der Bewertung, ob die für Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese Mechanismen das Risiko mindern, dem in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Clearingstellen für Terminkontrakte teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
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(12) |
In Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen gehen ihrer Clearingtätigkeit auf signifikant kleineren Finanzmärkten nach als in der Union niedergelassene CCPs. Wenn in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze an in Taiwan zugelassenen Clearingstellen für Terminkontrakte teilnehmen, sind sie daher deutlich geringeren Risiken ausgesetzt, als wenn sie an in der Union zugelassenen CCPs teilnehmen. |
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(13) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die für in Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen gelten, können daher als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden, sofern die Rechts- und Aufsichtsmechanismen angemessen sind, um dieses geringere Risiko zu mindern Die Primärvorschriften, die für diese Terminkontrakt-Clearingstellen gelten, ergänzt durch deren Betriebsvorschriften, mindern das geringere Risiko in Taiwan und bewirken ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
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(14) |
Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans sicherstellen, dass dort zugelassene Clearingstellen für Terminkontrakte rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
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(15) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen. |
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(16) |
Sobald eine Clearingstelle für Terminkontrakte genehmigt und lizenziert ist, unterliegt sie den Anforderungen des FTA und der laufenden Beaufsichtigung durch die FSC sowie — im Hinblick auf Verwaltungsangelegenheiten — der Aufsicht durch die taiwanische Zentralbank. Die FSC überwacht die Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan, um die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens sicherzustellen. Nach den Artikeln 100 und 101 FTA hat die FSC die umfassende Befugnis, Terminkontrakt-Clearingstellen zu sanktionieren; so ist sie unter anderem befugt, Terminkontrakt-Clearingstellen die Genehmigung und die Geschäftslizenz zu entziehen, sowie die Befugnis, Sanktionen zu verhängen. Die laufende Aufsicht wird von der FSC im Einklang mit Artikel 4 FTA durchgeführt. Im FTA sind umfassende Befugnisse für die FSC zur Durchsetzung ihrer Gesetze und Vorschriften im Einklang mit den Artikeln 95 bis 120 FTA festgeschrieben. Die FSC ist ermächtigt, bei mutmaßlichen Verstößen gegen ihre Vorschriften Ermittlungen durchzuführen, und sie kann Inspektionen durchführen, Geschäftsbücher und -unterlagen beschlagnahmen und von Terminkontrakt-Clearingstellen eine Änderung der Betriebsvorschriften verlangen. |
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(17) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass in Taiwan dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort zugelassenen Terminkontrakt-Clearingstellen sowie eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind. |
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(18) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht dieses Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen. |
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(19) |
Drittstaaten-CCPs, die Derivate in Taiwan clearen wollen, müssen bei der FSC eine Genehmigung im Einklang mit den Standards beantragen. Nach Artikel 45 Absatz 1 des zweiten Teils des FTA können zudem andere Institute, zu denen auch außerhalb Taiwans niedergelassene CCPs gehören, eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz für den Betrieb einer Terminkontrakt-Clearingstelle erhalten. Für solche Drittstaaten-CCPs gelten die rechtsverbindlichen Anforderungen, die auf in Taiwan zugelassene CCPs Anwendung finden. Darüber hinaus können Drittstaaten-CCPs von der FSC gemäß der Regel für die Anerkennung ausländischer CCPs anerkannt werden, wobei der zweistufige Ansatz für die Anerkennung wie folgt aussieht: Wenn die Aufsichtsvorschriften und der Regulierungsrahmen einer ausländischen CCP mit den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payment and Market Infrastructures, kurz: „CPMI“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, kurz: „IOSCO“) oder anderen von der FSC anerkannten internationalen Standards im Einklang stehen und eine ausländische CCP von den zuständigen Behörden des Drittlands als qualifizierte CCP (Qualifying CCP, kurz „QCCP“) anerkannt wurde, darf diese CCP für taiwanische Finanzinstitute Clearingdienste für OTC-Derivate erbringen. Wurde eine ausländische CCP von der zuständigen Behörde des Drittstaats nicht als qualifizierte CCP anerkannt und beabsichtigt sie, die Anerkennung als qualifizierte CCP durch die FSC zu beantragen, so reicht die ausländische CCP bei der FSC einen Antrag ein, in dem sie ihre Qualifikation als qualifizierte CCP auf der Grundlage der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Eigenkapitalunterlegung von Bankforderungen gegenüber zentralen Gegenparteien nachweist. Dies ermöglicht es taiwanischen Clearingmitgliedern, auf Risikopositionen gegenüber solchen Drittstaaten-CCPs niedrigere Risikogewichte anzuwenden. Nach Artikel 6 FTA ist die FSC befugt, Kooperationsabkommen mit ausländischen Regierungsstellen, Institutionen oder internationalen Organisationen einzugehen, um Angelegenheiten wie Informationsaustausch, technische Zusammenarbeit und Unterstützung bei Ermittlungen zu erleichtern. |
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(20) |
Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsehen. |
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(21) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan gelten. Die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde werden weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für Terminkontrakt-Clearingstellen entwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
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(22) |
Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre die Gründe überprüfen, auf deren Grundlage die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans als den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union gleichwertig betrachtet werden. Von diesen regelmäßigen Überprüfungen unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die Gleichwertigkeit dieser Rechts- und Aufsichtsmechanismen mit den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union neu bewertet. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfungen jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle regulatorischer und aufsichtlicher Entwicklungen in Taiwan, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern. |
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(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans, die aus dem Futures Trading Act, den Regulations Governing Futures Clearing Houses und den Standards Governing the Establishment of Futures Clearing Houses bestehen und für in Taiwan zugelassene Clearingstellen für Terminkontrakte gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.
Artikel 2
Bis zum 28. September 2022 und sodann alle drei Jahre überprüft die Kommission die Bedingungen, auf deren Grundlage der in Artikel 1 genannte Beschluss gefasst wurde.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(*) Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/87 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATS EU-KOSOVO (*1)
vom 29. April 2022
zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits durch Ersetzung des Protokolls III über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ [2022/1685]
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (1), insbesondere auf Artikel 4 in dessen Protokoll III über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 46 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll III zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll III“), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind. |
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(2) |
Nach Artikel 4 des Protokolls III kann der mit Artikel 126 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll III zu ändern. |
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(3) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln. |
|
(4) |
Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
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(5) |
Die Union hat ihre Annahmeurkunde am 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union in Kraft. |
|
(6) |
Die Union und das Kosovo sind übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Regeln des geänderten Übereinkommens beruhen und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können. |
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(7) |
Das Protokoll III sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, welches alternative Ursprungsregeln enthält. Zudem sollte das neue Protokoll eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthalten, so dass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll III zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 15. Oktober 2022.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
Für den Stabilitäts- und Assoziatonsrat
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
ANHANG
Protokoll III
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
Artikel 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
(1) Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder des Kosovo.
(2) Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.
Artikel 3
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 4
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.
Artikel 5
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Union oder das Kosovo dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und das Kosovo unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo zulässig ist.
Anlage A
ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN
Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens
(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
INHALTSÜBERSICHT
ZIELE
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TITEL I |
ALLGEMEINES |
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
|
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
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Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
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Artikel 3 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
|
Artikel 4 |
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 5 |
Toleranzregel |
|
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 7 |
Ursprungskumulierung |
|
Artikel 8 |
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung |
|
Artikel 9 |
Maßgebende Einheit |
|
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
|
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
|
Artikel 12 |
Buchmäßige Trennung |
|
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
Artikel 13 |
Territorialitätsprinzip |
|
Artikel 14 |
Nichtveränderung |
|
Artikel 15 |
Ausstellungen |
|
TITEL IV |
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
|
Artikel 16 |
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
|
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
Artikel 17 |
Allgemeine Vorschriften |
|
Artikel 18 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung |
|
Artikel 19 |
Ermächtigter Ausführer |
|
Artikel 20 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 21 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 22 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 24 |
Freizonen |
|
Artikel 25 |
Einfuhranforderungen |
|
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
|
Artikel 27 |
Ausnahme vom Ursprungsnachweis |
|
Artikel 28 |
Abweichungen und Formfehler |
|
Artikel 29 |
Lieferantenerklärung |
|
Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
|
TITEL VI |
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE |
|
Artikel 31 |
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
|
Artikel 32 |
Streitbeilegung |
|
TITEL VII |
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
Artikel 33 |
Notifizierung und Zusammenarbeit |
|
Artikel 34 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 35 |
Prüfung der Lieferantenerklärungen |
|
Artikel 36 |
Sanktionen |
|
TITEL VIII |
ANWENDUNG DER ANLAGE A |
|
Artikel 37 |
Europäischer Wirtschaftsraum |
|
Artikel 38 |
Liechtenstein |
|
Artikel 39 |
Republik San Marino |
|
Artikel 40 |
Fürstentum Andorra |
|
Artikel 41 |
Ceuta und Melilla |
Liste der Anhänge
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ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
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ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
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ANHANG III |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
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ANHANG IV |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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ANHANG V |
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla |
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ANHANG VI |
Lieferantenerklärung |
|
ANHANG VII |
Langzeit-Lieferantenerklärung |
ZIELE
Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.
Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
a) |
„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens; |
|
b) |
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; |
|
c) |
„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
|
d) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
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|
e) |
„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
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f) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
|
g) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
|
h) |
„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können; |
|
i) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
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j) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; |
|
k) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
|
l) |
„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; |
|
m) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
|
n) |
„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei; |
|
o) |
„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; |
|
p) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:
|
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
|
b) |
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
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a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer; |
|
b) |
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse; |
|
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
|
d) |
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; |
|
e) |
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden; |
|
f) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
|
g) |
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden; |
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h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
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i) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
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j) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; |
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k) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
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l) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; |
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m) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
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a) |
Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen; |
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b) |
sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei; |
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c) |
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
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(3) Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Artikel 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
(4) Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6) Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Artikel 5
Toleranzregel
(1) Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
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a) |
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw. |
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b) |
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
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a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; |
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b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
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c) |
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
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d) |
Bügeln von Textilien; |
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e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren; |
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f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; |
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g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; |
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h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; |
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i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
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j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
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k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
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l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
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m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; |
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n) |
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
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o) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; |
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p) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
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q) |
Schlachten von Tieren; |
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r) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.
Artikel 7
Ursprungskumulierung
(1) Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
(4) Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.
(5) Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(6) Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7) Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.
Artikel 8
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
(1) Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
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a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und |
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b) |
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen. |
(2) Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung im Kosovo nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.
(3) Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.
Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
(4) Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten (2).
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass
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a) |
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
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b) |
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dieser Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
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a) |
Energie und Brennstoffe, |
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b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
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c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
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d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
Artikel 12
Buchmäßige Trennung
(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3) Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2) Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
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a) |
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und |
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b) |
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
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a) |
diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und |
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b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
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(4) Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 14
Nichtveränderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3) Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4) Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
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a) |
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente; |
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b) |
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken; |
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c) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder |
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d) |
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst. |
Artikel 15
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
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a) |
ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
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b) |
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, |
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c) |
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
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d) |
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 16
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
(1) Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
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a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird; |
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b) |
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5) Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
(1) Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
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a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder |
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b) |
von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3) Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4) Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.
Artikel 19
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2) Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.
Artikel 20
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enhält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
(4) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 21
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
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a) |
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; |
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b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist; |
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c) |
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde; |
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d) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder |
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e) |
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 22
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Freizonen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.
Artikel 25
Einfuhranforderungen
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich; |
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b) |
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; |
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c) |
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. |
(3) Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.
Artikel 29
Lieferantenerklärung
(1) Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2) Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5) Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft. Dabei prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE
Artikel 31
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
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a) |
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
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b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; |
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c) |
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; |
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d) |
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; |
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e) |
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind. |
(4) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6) Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Notifizierung und Zusammenarbeit
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2) Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 35
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Artikel 36
Sanktionen
Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
TITEL VIII
ANWENDUNG DER ANLAGE A
Artikel 37
Europäischer Wirtschaftsraum
Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in das Kosovo ausgeführt werden, sofern zwischen dem Kosovo und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.
Artikel 38
Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Artikel 39
Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 40
Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Ursprungserzeugnisse des Kosovo erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (3) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Das Kosovo gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
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a) |
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten; |
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b) |
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien; |
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c) |
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt; |
|
d) |
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien. |
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
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2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
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2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
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2.3. |
Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. |
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2.4. |
Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen. |
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
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3.1. |
Titel II Artikel 4 etreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. |
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3.2. |
Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig. |
|
3.3. |
Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
|
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. |
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3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. |
|
3.6. |
Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
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4.1. |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden. |
|
4.2. |
In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. |
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
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5.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
|
5.2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
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5.3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
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5.4. |
Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
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5.5. |
„Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält. |
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5.6. |
„Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
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6.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4). |
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6.2. |
Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
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6.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“. |
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6.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
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7.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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7.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. |
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7.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
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8.1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
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8.2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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8.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
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9.1. |
Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus. |
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9.2. |
Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden. |
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9.3. |
Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
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ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
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Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 1302 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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1504 bis 1506 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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ex 1512 |
Sonnenblumenöl und seine Fraktionen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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ex 1516 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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1806 10 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2008 |
Andere Erzeugnisse als
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2103 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2207 und 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2402 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2403 |
Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3824 99 und ex 3826 00 |
Biodiesel |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
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Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
Begünstigte(s) Verfahren (7) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4012 |
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
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5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
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5603 11 bis 5603 14 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5603 91 bis 5603 94 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
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Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex 6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Herstellen
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
(5) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7102 , ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7213 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7408 |
Draht aus Kupfer |
Herstellen
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Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8430 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8465 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8470 bis 8472 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 bis 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 , 8521 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 bis 8528 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542 31 bis 8542 39 |
Monolithisch integrierte Schaltungen |
Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 bis 8548 |
Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8708 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 50 |
Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ANHANG III
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … (8)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … (9) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (8)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (9) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (8)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (9) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (8)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (9) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (8)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (9).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (8)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (9) I henhold til overgangsreglerne for oprindelse.
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (8)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (9) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (8)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (9) preferential origin according to the transitional rules of origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (8)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (9) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (8)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (9) sambært skiftisreglunum um uppruna.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (8)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (9) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (8)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (9) selon les règles d’origine transitoires.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (8)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (9) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (8)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (9) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (8)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (9) származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (8)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (9) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (8)), dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (9) conformemente alle norme di origine transitorie.
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (8)) deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (9) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (8)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (9) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (8)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (9) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (8)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (9) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (8) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (9) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (8)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (9) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (8)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse (9).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (8)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (9) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (8)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (9) de acordo com as regras de origem transitórias.
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (8)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (9) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.
Serbische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (8)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (9) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … (8)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (9) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (8)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (9).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (8)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (9) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (8)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (9) con arreglo a las normas de origen transitorias.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (8)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (9) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (8)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiş menşe kurallarına göre … (9) tercihli menşeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (8)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (9) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.
…
(Ort und Datum) (10)
…
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) (11)
ANHANG IV
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
DRUCKANWEISUNGEN
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1. |
Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. |
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2. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
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EUR.1 |
Nr. A |
000. 000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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(Unterschrift) |
Stempel |
(Unterschrift) |
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Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (14)
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Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. |
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… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
ANMERKUNGEN
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1. |
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden. |
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2. |
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. |
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3. |
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. |
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
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EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
…
…
…
…
LEGT folgende Nachweise VOR (16):
…
…
…
…
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
…
(Ort und Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG V
SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA
Einziger Artikel
(1) Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als
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1. |
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
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2. |
Ursprungserzeugnisse des Kosovo:
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(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.
ANHANG VI
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
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1. |
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
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2. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben]. |
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3. |
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 der Anlage A be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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ANHANG VII
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an (21) … geliefert werden, erklärt Folgendes:
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1. |
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
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2. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben]. |
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3. |
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…
Bis… (26)
Ich verpflichte mich, … (21) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(2) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.
(3) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
(4) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(5) Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(6) Siehe Bemerkung 7.
(7) Siehe Bemerkung 9.
(8) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(9) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.
(10) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(11) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(12) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
(13) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.
(14) Zutreffendes Feld ankreuzen.
(15) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
(16) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
(17) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(18) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(19) „Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(20) „Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(21) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
(22) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(23) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(24) „Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(25) „Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(26) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.