ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 245

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
22. September 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

27

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen ( 1 )

45

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1632 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in bestimmten Magnetresonanztomografen ( 1 )

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1633 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

52

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/1634 der Kommission vom 16. September 2022 zu internen Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz von Medieneigentum

56

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. September 2022 zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2022/1635]

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung ( ABl. L 173 vom 30.6.2022 )

70

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus ( ABl. L 192 vom 21.7.2022 )

71

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1256 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ( ABl. L 277 vom 2.8.2021 )

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. September 2022

über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) leistete rasche und dringende Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde in zwei Teilbeträgen am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Diese Unterstützung bildete die erste Phase der von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigten geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR und wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt. Der vorliegende Beschluss bildet die zweite Phase bei der Durchführung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union. Er bildet die Grundlage für die Bereitstellung von einem weiteren in Höhe von bis zu 5 Mrd. EUR Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen an die Ukraine. Dem vorliegenden Beschluss sollte rasch die Annahme eines weiteren Beschlusses zur Durchführung der dritten Phase der geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für einen weiteren Betrag von bis 3 Mrd. EUR folgen, sobald die Gestaltung dieser Hilfe festgelegt wurde.

(3)

Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 hat für die Ukraine zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds (IWF) vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine gemäß dem vorliegenden Beschluss wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Der weitere Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss soll zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann.

(4)

Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschuss wird einen signifikanten Beitrag zur Erfüllung des vom IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs der Ukraine leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine berücksichtigt wird, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung der Höhe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Im August 2022 wurde ein solches Programm förmlich beantragt. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter in der Kriegssituation aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(5)

Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

(6)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Krieg und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden.

(7)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehensvereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausübt.

(8)

Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte an strenge Berichtspflichten und politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Diese strengen Berichtspflichten sollten angesichts der aktuellen Kriegssituation darauf abzielen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Die politischen Auflagen sollten die unmittelbare Resilienz der Ukraine und ihre längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung ihrer offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(10)

Die Darlehen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 sollte zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahre haben.

(11)

Da die Darlehen nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 mit denselben Risiken für den Unionshaushalt behaftet sind und beide zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren haben sollten, sollte hinsichtlich des Gesamtbetrags der Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 6 Mrd. EUR im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 eine gemeinsame Methode zur Bewältigung der finanziellen und haushaltspolitischen Auswirkungen gelten. Insbesondere sollte als angemessener Schutz vor der Möglichkeit, dass die Ukraine einige oder alle Darlehen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht zurückzahlt, die gleiche Haushaltsdeckung festgelegt werden. Die aus dem Unionshaushalt für die beiden Darlehenspakete der außerordentlichen Makrofinanzhilfe bereitgestellten Mittel sollten als integriertes Paket von Dotierungen verwaltet werden. Diese Verwaltung wird die Widerstandsfähigkeit und Flexibilität des Unionshaushalts im Fall von Nichtzahlungen erhöhen. Der Beschluss (EU) 2022/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dar. Für den Gesamtbetrag von bis zu 6 Mrd. EUR an außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen der Union für die Ukraine sollten 9 % der eingezahlten Dotierungen für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen vorgesehen werden. Der Dotierungsbetrag sollte aus der Mittelausstattung für Makrofinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 in einem Gesamtbetrag von insgesamt 540 Mio. EUR finanziert werden. Dieser Betrag sollte im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) festgelegt ist, gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.

(13)

Nach Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Unionshaushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (9) des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch außerordentliche Makrofinanzhilfen der Union beispiellosen Umfangs auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind.

(14)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der gemeinsame Dotierungsfonds durch Mittel aufgestockt werden, die den Risiken angemessen sind, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union beispiellosen Umfangs für einen einzigen Begünstigten ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte die Unterstützung beispiellosen Umfangs, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % durch eingezahlte Dotierungen (in Höhe von 9 %), die durch Garantien der Mitgliedstaaten zur haushaltsmäßigen Deckung von Verlusten von bis zu 61 % des Darlehenswerts ergänzt werden können, gewährt werden.

(15)

Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen Mittel werden angesichts der generellen Ausgabenprioritäten der Union stark beansprucht. Es ist daher angezeigt, nach Alternativen für zusätzliche Mittel zu streben, die die regulären Ausgaben, die in der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorgesehen sind, nicht belasten.

(16)

Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung Schutz zu bieten. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten freiwillig bereitgestellt werden und eine geeignete Letztsicherung darstellen, die den Unionshaushalt unterstützen, wenn die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die finanziellen Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten diese Beträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden.

(17)

Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen abdecken (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“). Diese Garantien sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an den Kapitalmärkten oder bei den Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Sie sollten nur abgerufen werden, wenn strenge Bedingungen in Bezug auf die Angemessenheit der verfügbaren Dotierungen erfüllt sind und falls die Union nicht rechtzeitig eine Zahlung von der Ukraine im Zusammenhang mit den im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Makrofinanzhilfedarlehen erhält, um die finanziellen Verpflichtungen der Union aus Anleihen zu erfüllen, oder falls der Zeitplan für die Zahlungen der im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen geändert werden sollte. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten für einen Betrag abgerufen werden, der dem Betrag entspricht, der sich aus Verlusten der finanziellen Unterstützung für die Ukraine gemäß den gedeckten Makrofinanzhilfen ergibt, und um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder bis zur erforderlichen Höhe eingezahlter Dotierungen aufzustocken. Abrufe von Garantien der Mitgliedstaaten sollten erst dann erfolgen, wenn der Betrag der ursprünglichen vorgesehenen Dotierung für die außerordentliche Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden ist oder in Anspruch genommen werden soll. Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für die außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.

(18)

Falls die aus Anleihen für außerordentlichen Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen entstandenen finanziellen Verpflichtungen der Union vorübergehend aus Dotierungen des gemeinsamen Dotierungsfonds, die zur Deckung anderer finanzieller Verbindlichkeiten der Union vorgesehen sind, beglichen werden, könnten die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien zu dem Zweck abgerufen werden, die Dotierungen für diese finanziellen Verbindlichkeiten wieder aufzustocken.

(19)

Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus der Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen ergeben, sowie für etwaige Auszahlungen von im Rahmen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) garantierten Darlehen nach dem 15. Juli 2022 getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zu verwalten. Daher ist es angebracht, die im gemeinsamen Dotierungsfonds ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten aus den unter die gedeckten Makrofinanzhilfen fallenden außerordentlichen Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Es ist ferner angebracht, die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierten Darlehen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt werden, ausschließlich für die finanziellen Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen zu verwenden und anstelle der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 die Bestimmungen der Haushaltsordnung auf die Dotierung anzuwenden. Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung sollte dies durch eine Ausnahme der für diese außerordentliche Makrofinanzhilfe gemäß diesem Beschluss vorgesehenen Dotierungen von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ergänzt werden.

(20)

Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union entsprechen. Die Abrufe von Garantien sollten anteilig erfolgen und diesen Beitragsschlüssel anwenden.

(21)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten mit höchster Priorität daran arbeiten, dass ihre nationalen Verfahren für das Inkrafttreten der Garantien abgeschlossen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemäß diesem Beschluss verzögern. Die Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen dieses Beschlusses werden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, der Annahme der Grundsatzvereinbarung und der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung rasch vereinbart.

(22)

Angesichts der schwierigen Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung des langfristigen Stabilitätspfads der Ukraine ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit den Darlehen gemäß dem vorliegenden Beschluss zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte zumindest während des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden.

(23)

Es sollte der Ukraine möglich sein, den Zinszuschuss und den Erlass der Verwaltungskosten jedes Jahr bis Ende März zu beantragen. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen.

(24)

Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine hat die Kommission im Juli 2022 der Umwidmung und Auszahlung weiterer Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine zugestimmt, die im Rahmen des Außenmandats 2014-2020 (im Folgenden „Außenmandat“) garantiert werden. Da es sich dabei jedoch um Darlehen für den ukrainischen Staat und staatseigene Stellen handelt, sind sie mit demselben Risiko für den Unionshaushalt behaftet wie die Makrofinanzhilfedarlehen. Für den Unionshaushalt sollte daher bei diesen Risikopositionen derselbe Vorsorgeansatz angewandt werden wie bei den Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen. In dem vorliegenden Beschluss ist somit vorgesehen, dass auf die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR sowie auf etwaige weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % angewandt wird. Diese Dotierungsquote sollte anstelle der Dotierungsquote Anwendung finden, die sich aus Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 ergibt. Die Dotierung von 70 % für die Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine wird aus dem Unionshaushalt finanziert.

(25)

Die Dotierung für die jeweiligen Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen des Außenmandats sollte alle sechs Monate, beginnend mit dem 30. Juni 2023 oder gegebenenfalls früher, überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere bewertet werden, ob sich die Lage in der Ukraine so entwickelt hat, dass eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt wäre. Die Kommission könnte die Dotierungsquote auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein wesentliches einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist. Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(28)

In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

AUẞERORDENTLICHE MAKROFINANZHILFE DER UNION

Artikel 1

Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 5 000 000 000 EUR (im Folgenden „außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen gewährt. Mit ihr wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.

(2)   Zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die nach Absatz 1des vorliegenden Artikels und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährten Darlehen haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.

(3)   Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während des darin festgelegten Bereitstellungszeitraums zur Verfügung gestellt, selbst wenn die Garantien nach Kapitel II Abschnitt 1 dieses Beschlusses noch nicht bereitgestellt worden sind.

(4)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission den Betrag der Hilfe kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — sowie das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten in der Ukraine und den Folgen der dort stattfindenden Anwendung des Kriegsrechts Rechnung trägt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) angewendet.

Artikel 3

Grundsatzvereinbarung

(1)   Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die politischen Auflagen werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 angenommen. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgehalten.

(2)   Die Berichtspflichten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 angenommen wurden, werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

Artikel 4

Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen wird die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Die Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit der Grundsatzvereinbarung.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:

a)

der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung;

b)

einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten;

c)

für die zweite und die nachfolgenden Tranchen zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.

Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe der Union ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

(4)   Sind die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder unterlassen. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Unterlassung mit.

(5)   Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Artikel 5

Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls erneut Kredite aufnehmen.

Artikel 6

Zinszuschuss

(1)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.

(2)   Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 als Zinszuschuss verwendet.

Artikel 7

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

Artikel 8

Bewertung der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union

Während der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. Diese operative Bewertung kann zusammen mit der im Beschluss (EU) 2022/1201 vorgesehenen operativen Bewertung durchgeführt werden.

KAPITEL II

AUFSTOCKUNG DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

Abschnitt 1

Garantien der Mitgliedstaaten für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201

Artikel 9

Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 3 660 000 000 EUR für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“) bereitstellen.

(2)   Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 10 geleistet.

(3)   Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union, wie er sich aus dem Titel „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2022, Teil A („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) Tabelle 4 Spalte 1 des im Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 in der am 24. November 2021 angenommenen endgültigen Fassung ergibt (13).

(4)   Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 10 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.

Artikel 10

Garantievereinbarungen

Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 9 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen

a)

über die Einführung der Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die gedeckten Makrofinanzhilfen nachzukommen, sobald die Gesamtbeträge der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen ursprünglichen oder später wieder aufgestockten Dotierung für die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen;

b)

mit denen sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig unter Anwendung des in Artikel 9 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen;

c)

nach denen die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, falls es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen ein Zeitplan für Zahlungen aus welchem Grund auch immer geändert wurde, sowie auch erwartete Zahlungsausfälle;

d)

mit denen gewährleistet wird, dass Abrufe von Garantien genutzt werden können, um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder aufzustocken, wenn Dotierungen für die gedeckten Makrofinanzhilfen in Anspruch genommen worden sind;

e)

die dafür sorgen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, verpflichtet bleibt, diesem nachzukommen;

f)

in Bezug auf die Zahlungsbedingungen.

Abschnitt 2

Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen und bestimmter finanzieller Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine

Artikel 11

Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen

(1)   Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel. Das Niveau der in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlten Dotierungen wird unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses jedoch bei 9 % der aus den gedeckten Makrofinanzhilfen erwachsenden ausstehenden Verbindlichkeiten gehalten und nach Inanspruchnahme wieder auf diese Höhe aufgestockt, bis die in Artikel 9 genannten Garantien gänzlich in Anspruch genommen worden sind.

(2)   Beträge, die sich aus dem Abruf der Garantien nach Artikel 9 ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen zur Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten aus den gedeckten Makrofinanzhilfen und Zahlungen für den gemeinsamen Dotierungsfonds im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.

(3)   Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag der Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 in den Betrag der genehmigten finanziellen Verbindlichkeit eingeschlossen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung werden die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dotierungsbeträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote für die gedeckten Makrofinanzhilfen ergebenden Dotierung berücksichtigt.

(4)   Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die im Zusammenhang mit den gedeckten Makrofinanzhilfen von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Abrufe von Garantien, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses nachgekommen sind, nicht in die Dotierung einfließen. Diese Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten erstattet.

Artikel 12

Aufstockung der Dotierung für bestimmte nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten in der Ukraine

(1)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gilt der Dotierungssatz von 70 % für Darlehensbeträge, die nach dem 15. Juli 2022 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in der Ukraine ausgezahlt werden, die von der EIB vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet und von der Union im Einklang mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantiert wurden (im Folgenden: „gedeckte finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine“), und die Artikel 211, 212 und 213 der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses Anwendung.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erreicht die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 das Niveau, das der Dotierungsquote entspricht, die auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten aus gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine angewandt wird.

Artikel 13

Bewertung der Angemessenheit der Dotierungsquote und Überprüfungsverfahren

(1)   Ab dem 30. Juni 2023 bewertet die Kommission alle sechs Monate und immer dann, wenn sie es aufgrund anderer Gründe oder Ereignisse für erforderlich hält, ob es neue Entwicklungen gibt, die sich dauerhaft und auf nennenswerte Weise auf die Angemessenheit der in den Artikeln 11 und 12 genannten Dotierungsquote, einschließlich der Quote der eingezahlten Dotierung, auswirken könnten. Anhand von Daten aus einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren stellt die Kommission insbesondere fest, ob sich das Kreditrisikoprofil dieser Risikopositionen auf nachhaltige Weise erheblich verändert hat.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 zur Änderung der Artikel 11 und 12 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote anzupassen, insbesondere um den in Absatz 1 genannten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltene Dotierung

(1)   Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet.

Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet.

(2)   Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die gedeckten Makrofinanzhilfen und die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine.

(3)   Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten alle in Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dotierungsüberschüsse als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für das Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. September 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Jahresbericht

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung von Kapitel I dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 genannten Pflichten und Auflagen;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES (EU) 2022/1201 UND SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 18

Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

Der Beschluss (EU) 2022/1201 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.

(*1)  Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 21.9.2022, S. 1).“"

2.

Artikel 7 wird aufgehoben.

Artikel 19

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. September 2022.

(2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(10)  Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

(11)  ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.

(12)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(13)  ABl. L 45 vom 24.2.2022.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1629 DER KOMMISSION

vom 21. September 2022

mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2)

Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) ist in der Liste enthalten, da über ihn bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkung auf Pflanzen von Platanus L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanze“) und auf Holz von Platanus L. (im Folgenden „spezifiziertes Holz“), der wichtigsten Wirtspflanze dieses Schädlings, hat.

(3)

Aus den nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass eine Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

(4)

Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings innerhalb der jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Gebiete festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Nachweisen hinsichtlich der spezifizierten Pflanzen und des spezifizierten Holzes im Einklang stehen.

(5)

Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen im abgegrenzten Gebiet betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung des betroffenen Gebiets bekannt sind.

(6)

Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.

(7)

Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sollten Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (3) durchgeführt werden. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb der abgegrenzten Gebiete, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„spezifizierter Schädling“ bezeichnet Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C Harr.;

2.

„spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet Pflanzen der Gattung Platanus L., mit Ausnahme von Samen;

3.

„spezifiziertes Holz“ bezeichnet Holz der Gattung Platanus L.;

4.

„abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ bezeichnet ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;

5.

„die Schädlingserhebungskarte“ bezeichnet die Veröffentlichung „Pest Survey Card on Ceratocystis platani“ (4) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3

Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 1 km breit ist und die Befallszone umgibt.

Artikel 4

Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

(1)   In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher:

a)

Entfernung der vom spezifizierten Schädling befallenen spezifizierten Pflanzen und des befallenen spezifizierten Holzes vor der nächsten Vegetationsperiode unter Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings durch Baumstümpfe, Sägespäne, Holzpartikel und Erdreste am Ort des Holzeinschlags und Sicherstellung ihrer Vernichtung in geeigneten Behandlungseinrichtungen,

b)

Verbot der Verbringung von spezifiziertem Holz, das bei der Entfernung vom spezifizierten Schädling befallener, spezifizierter Pflanzen anfällt, aus der Befallszone, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

i)

innerhalb der Befallszone steht keine geeignete Behandlungseinrichtung zur Verfügung,

ii)

die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb der Befallszone, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist, und

iii)

die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden in geschlossenen Fahrzeugen, bei denen sichergestellt ist, dass ein Herausfallen von spezifiziertem Holz und die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird,

c)

Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in den jeweiligen Befallszonen, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist,

d)

Verbot der Entnahme von Erde aus einer Befallszone und ihrer Beförderung in andere Zonen, außer wenn zuvor eine geeignete Behandlung zur Gewährleistung der Befallsfreiheit vom spezifizierten Schädling erfolgt ist,

e)

Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen oder der entsprechenden Erde und

f)

in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.

(2)   In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher:

a)

Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in der Pufferzone, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist,

b)

Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen, der entsprechenden Erde oder mit dem spezifizierten Holz und

c)

in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.

(3)   Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(4)   Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen über die Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.

Artikel 5

Erhebungen

(1)   Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.

(2)   Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.

(3)   In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch.

Diese Erhebungen umfassen:

a)

visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings und

b)

Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings.

Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.

Artikel 6

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

a)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

(4)  Pest survey card on Ceratocystis platani. EFSA supporting publication 2021:EN-6822. doi:10.2903/sp.efsa.2021.EN-6822. Online abrufbar unter https://arcg.is/15CyXW.


ANHANG I

Verzeichnis der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2

Frankreich

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Canal du Midi und Canal de la Robine

Befallszone

Aude (11)

100 m auf jeder Seite des Kanals in den folgenden Gemeinden: Alzonne, Argeliers, Argens-Minervois, Azille, Blomac, Bram, Carcassonne, Castelnaudary, Caux-et-Sauzens, Ginestas, Homps, La Redorte, Lasbordes, Marseillette, Mirepeisset, Montréal, Moussan, Narbonne, Ouveillan, Paraza, Pexiora, Pezens, Puichéric, Roubia, Saint-Martin-Lalande, Saint-Nazaire-d’Aude, Sainte-Eulalie, Sallèle d’Aude, Trèbes, Ventenac-en-Minervois, Villalier, Villedubert, Villemoustaussou, Villepinte, Villesèquelande

Hérault (34)

100 m auf jeder Seite des Kanals in den folgenden Gemeinden: Agde, Béziers, Capestang, Cers, Colombiers, Cruzy, Nissan-lez-Ensérune, Olonzac, Poilhes, Portiragnes, Quarante, Vias, Villeneuve-les-Béziers

Pufferzone

Aude (11)

1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Alzonne, Argeliers, Argens-Minervois, Arzens, Azille, Badens, Bages, Baraigne, Barbaira, Berriac, Blomac, Bouilhonnac, Bram, Canet, Capendu, Carcassonne, Castelnau d’Aude, Castelnaudary, Caux-et-Sauzens, Conques sur Orbiel, Cuxac d’Aude, Floure, Fonties d’Aude, Ginestas, Gruissan, Homps, La Redorte, Labastide-d-Anjou, Lasbordes, Lézignan Corbières, Marseillette, Mas-saintes-Puelles, Mirepeisset, Mireval Lauragais, Montferrand, Montréal, Moussan, Narbonne, Ouveillan, Paraza, Pennautier, Pexiora, Peyriac de Mer, Pezens, Port-la-Nouvelle, Puichéric, Raissac d’Aude, Roquecourbe Minervois, Roubia, Rustiques, Saint-Couat d’Aude, Sainte-Eulalie, Sainte-Valière, Saint-Marcel sur Aude, Saint-Martin-Lalande, Saint-Nazaire-d’Aude, Sallèle d’Aude, Sigean, Tourouzelle, Trèbes, Ventenac Cabardès, Ventenac-en-Minervois, Villalier, Villedubert, Villemoustaussou, Villepinte, Villesèquelande

Hérault (34)

1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Agde, Béziers, Capestang, Cers, Colombiers, Cruzy, Marseillan, Montady, Montels, Montouliers, Nissan-lez-Ensérune, Olonzac, Poilhes, Portiragnes, Quarante, Sauvian, Sérignan, Vias, Villeneuve-les-Béziers

2.

Adour und Zuflüsse

Befallszone

Hautes-Pyrénées (65)

Andrest, Ansost, Artagnan, Aureilhan, Aurensan, Auriébat, Barbachen, Bazet, Bazillac, Bordères-sur-l’Échez, Bours, Caixon, Camalès, Escondeaux, Estirac, Gayan, Gensac, Horgues, Lafitole, Lagarde, Laloubère, Larreule, Liac, Marsac, Maubourguet, Monfaucon, Nouilhan, Odos, Oursbelille, Pujo, Rabastens-de-Bigorre, Saint-Lézer, Sarniguet, Sarriac-Bigorre, Sauveterre, Ségalas, Séméac, Siarrouy, Sombrun, Soues, Talazac, Tarbes, Tostat, Ugnouas, Vic-en-Bigorre, Villenave-près-Marsac

Gers (32)

Haget

Pufferzone

Hautes-Pyrénées (65)

Castelnau-Rivière-Basse, Caussade-Rivière, Hères, Labatut-Rivière, Villefranque

1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Barbazan-Debat, Boulin, Buzon, Castéra-Lou, Chis, Dours, Ibos, Juillan, Lacassagne, Lahitte-Toupières, Lascazères, Lescurry, Louey, Momères, Mingot, Orleix, Orois, Pintac, Saint-Martin, Salles-Adour, Sanous, Sarrouilles, Tarasteix

Gers (32)

Armentieux, Jû-Belloc, Ladevèze-Ville, Tieste-Uragnoux

1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Beccas Betplan, Cazeaux-Villecomtal, Malabat, Marciac, Montégut-Arros, Saint-Justin, Sembouès, Villecomtal-Sur-Arros

Pyrénées-Atlantique (Région Nouvelle-Aquitaine)

1 km um die Befallszone herum in den folgenden Gemeinden: Castéide-Doat, Labatut, Lamayou, Moncaup, Montaner, Monségur

3.

Vaucluse/Bouches-du-Rhône/Var

Befallszone

Bouches du Rhône (13)

Aix-en-Provence, Allauch, Arles, Aubagne, Auriol, Barbentane, Berre-l’Etang, Cabannes, Cadolive, Carry-le-Rouet, Ceyreste, Châteaurenard, Cornillon-Confoux, Cuges-les-Pins, Eygalières, Eyguières, Eyragues, Fuveau, Gémenos, Gignac-la-Nerthe, Grans, Graveson, Gréasque, Istres, Jouques, La Bouilladisse, La Ciotat, La Destrousse, La Fare-les-Oliviers, La Penne-sur-Huveaune, Lamanon, Lambesc, Le Tholonet, Les Pennes-Mirabeau, Maillane, Mallemort, Marignane, Marseille, Martigues, Mas-Blanc-des-Alpilles, Maussane-les-Alpilles, Meyrargues, Meyreuil, Mollégès, Mouriès, Noves, Orgon, Pélissanne, Peyrolles-en-Provence, Plan-de-Cuques, Plan-d’Orgon, Port-de-Bouc, Port-Saint-Louis-du-Rhône, Puyloubier, Rognonas, Roquevaire, Saint-Andiol, Saint-Chamas, Saint-Etienne-du-Grès, Saint-Martin-de-Crau, Saint-Rémy-de-Provence, Saint-Victoret, Salon-de-Provence, Sénas, Simiane-Collongue, Tarascon, Trets, Velaux, Venelles, Ventabren, Verquiéres, Vitrolles

Var (83)

Cogolin, Draguignan, Hyères, La Garde, La Londe-les-Maures, La Seyne-sur-Mer, Le Beausset, Le Luc, Les Arcs, Pignans, Saint-Cyr-sur-Mer, Saint-Maximin-la-Sainte-Baume, Saint-Tropez, Saint-Zacharie, Toulon

Vaucluse (84)

Althen-des-Paluds, Apt, Avignon, Beaumes-de-Venise, Bédarrides, Bonnieux, Cadenet, Caderousse, Camaret-sur-Aigues, Carpentras, Caumont-sur-Durance, Cavaillon, Châteauneuf-de-Gadagne, Châteauneuf-du-Pape, Courthézon, Entraigues-sur-la-Sorgue, Fontaine-se-Vaucluse, Gargas, Gignac, Gigondas, Gordes, Goult, Jonquerettes, Jonquières, La Tour-d’Aigues, Lagnes, Lapalud, Lauris, Le Pontet, Le Thor, L’Isle-sur-la-Sorgue, Loriol-du-Comtat, Lourmarin, Malaucène, Mazan, Mérindol, Modène, Mondragon, Monteux, Morières-lès-Avignon, Oppède, Orange, Pernes-les-Fontaines, Pertuis, Piolenc, Robion, Saignon, Saint-Didier, Saint-Saturnin-lès-Apt, Saint-Saturnin-lès-Avignon, Sarrians, Saumane-de-Vaucluse, Sorgues, Travaillan, Vedène, Velleron, Venasque, Villelaure, Violes

Pufferzone

Bouches du Rhône (13)

Alleins, Aureille, Aurons, Beaurecueil, Belcodène, Bouc-Bel-Air, Boulbon, Cabriès, Carnoux-en-Provence, Cassis, Charleval, Châteauneuf-le-Rouge, Châteauneuf-les-Martigues, Coudoux, Eguilles, Ensuès-la-Redonne, Fontvieille, Fos-sur-Mer, Gardanne, La Barben, La Roque-d’Anthéron, Lançon-Provence, Le Puy-Sainte-Réparade, Le Rove, Les Baux-de-Provence, Mimet, Miramas, Paradou, Peynier, Peypin, Rognac, Rognes, Roquefort-la-Bédoule, Rousset, Saint-Antonin-sur-Bayon, Saint-Cannat, Saintes-Maries-de-la-Mer, Saint-Estève-Janson, Saint-Marc-Jaumegarde, Saint-Mitre-les-Remparts, Saint-Paul-lès-Durance, Saint-Pierre-de-Mézoargues, Saint-Savournin, Sausset-les-Pins, Septèmes-les-Vallons, Vauvenargues, Vernègues

Var (83)

Ampus, Bandol, Besse-sur-Issole, Bormes-les-Mimosas, Bras, Brue-Auriac, Cabasse, Carnoules, Carqueiranne, Cavalaire-sur-Mer, Châteaudouble, Collobrières, Evenos, Figanières, Flassans-sur-Issole, Flayosc, Gassin, Gonfaron, Grimaud, La Cadiere-d’Azur, La Crau, La Croix-Valmer, La Farlède, La Mole, La Motte, La Valette-du-Var, Le Cannet-des-Maures, Le Castellet, Le Muy, Le Pradet, Le Revest-les-Eaux, Le Thoronet, Les Mayons, Lorgues, Nans-les-Pins, Ollières, Ollioules, Pierrefeu-du-Var, Plan-d’Aups-Sainte-Baume, Pourcieux, Pourrières, Puget-Ville, Ramatuelle, Rians, Riboux, Rougiers, Sainte-Maxime, Saint-Mandrier-sur-Mer, Sanary-sur-Mer, Seillons-Source-d’Argens, Signes, Six-Fours-les-Plages, Taradeau, Tourves, Trans-en-Provence, Vidauban

Vaucluse (84)

Ansouis, Aubignan, Auribeau, Beaumettes, Beaumont-de-Pertuis, Beaumont-du-Ventoux, Bedoin, Blauvac, Bollène, Buoux, Cabrieres-d’Avignon, Cairanne, Caromb, Caseneuve, Castellet, Cheval-Blanc, Crestet, Crillon-le-Brave, Cucuron, Entrechaux, Grambois, Joucas, La Bastidonne, La Motte-d’Aigues, La Roque-Alric, La Roque-sur-Pernes, Lacoste, Lafare, Lagarde-d’Apt, Lamotte-du-Rhône, Le Barroux, Le Beaucet, Lioux, Malemort-du-Comtat, Maubec, Ménerbes, Méthamis, Mirabeau, Mormoiron, Mornas, Murs, Puget, Puyvert, Rasteau, Roussillon, Rustrel, Sablet, Saint-Christol, Sainte-Cécile-les-Vignes, Saint-Hippolyte-le-Graveyron, Saint-Léger-du-Ventoux, Saint-Martin-de-Castillon, Saint-Martin-de-la-Brasque, Saint-Pantaléon, Saint-Pierre-de-Vassols, Sannes, Sault, Seguret, Sérignan-du-Comtat, Sivergues, Suzette, Taillades, Uchaux, Vacqueyras, Vaison-la-Romaine, Vaugines, Viens, Villars

Alpes-de-Haute-Provence (04)

Simiane-la-Rotonde

Ardèche (07)

Bourg-Saint-Andéol, Saint-Just-d’Ardèche, Saint-Marcel-d’Ardèche

Drôme (26)

Mollans-sur-Ouvèze, Pierrelatte, Rochegude, Saint-Paul-Trois-Châteaux, Suze-la-Rousse

Gard (30)

Aramon, Beaucaire, Chusclan, Codolet, Fourques, Laudun-l’Ardoise, Les Angles, Montfaucon, Pont-Saint-Esprit, Roquemaure, Saint-Alexandre, Saint-Etienne-des-Sorts, Saint-Geniès-de-Comolas, Saint-Gilles, Sauveterre, Vallabrègues, Vénéjan, Villeneuve-lès-Avignon


ANHANG II

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 Buchstabe b durchgeführten jährlichen Erhebungen

TEIL A

1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

Image 1

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

In Spalte 1:

Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

In Spalte 2:

Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3:

Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4:

Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

In Spalte 5:

Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7:

Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 8:

Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

In Spalte 9:

Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

In Spalte 10:

Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile.

In Spalte 11:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.

In Spalte 12:

Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen.

In den Spalten 13 und 14:

Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 15:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

TEIL B

1.   Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen

Image 2

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

Nachweismethode und Sensitivität der Methode

Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation

In Spalte 1:

Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

In Spalte 2:

Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3:

Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4:

Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

In Spalte 5:

Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8:

Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9:

Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen, städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die getroffene Auswahl ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.

In Spalte 10:

Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 11:

Geben Sie die geschätzte Wirksamkeit der Probenahme an. „Wirksamkeit der Probenahme“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.

In Spalte 12:

„Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt).

In Spalte 13:

Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B:

Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.

In Spalte 18:

Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21:

Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung in der Pufferzone durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23:

Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24:

Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1630 DER KOMMISSION

vom 21. September 2022

mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2)

Grapevine flavescence dorée phytoplasma (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) wird auf dieser Liste aufgeführt, da von ihm bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkungen auf den Anbau von Pflanzen der Art Vitis L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“), der wichtigsten Wirtspflanze dieses Schädlings, hat.

(3)

Scaphoideus titanus Ball (im Folgenden „spezifizierter Vektor“) wurde als effizienter Vektor des spezifizierten Schädlings ermittelt. Dieser Vektor spielt bei der Ansiedlung und weiteren Verbreitung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma (3) im Gebiet der Union eine wichtige Rolle und aus diesem Grund sollten Maßnahmen zu dessen Identifizierung und Bekämpfung festgelegt werden.

(4)

Aus den nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

(5)

Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings in den jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Gebieten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten in der Vernichtung und Entfernung der befallenen spezifizierten Pflanzen und der Anwendung geeigneter Behandlungen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das restliche Gebiet der Union bestehen.

(6)

Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen in den abgegrenzten Gebieten betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung der betroffenen Gebiete bekannt sind.

(7)

Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.

(8)

Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (4) durchgeführt werden. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling und dessen Vektor stützen, da auf dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„spezifizierter Schädling“ Grapevine flavescence dorée phytoplasma;

2.

„spezifizierte Pflanzen“ die Pflanzen von Vitis L. mit Ausnahme der Früchte und Samen;

3.

„spezifizierter Vektor“Scaphoideus titanus Ball;

4.

„abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;

5.

„Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest survey card on flavescence dorée phytoplasma and its vector Scaphoideus titanus“ (5) (Schädlingserhebungskarte zu Flavescence dorée phytoplasma und seinen Vektor Scaphoideus titanus) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3

Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 2,5 km breit ist und die Befallszone umgibt.

Artikel 4

Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

(1)   In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, werden so bald wie möglich, spätestens vor dem Beginn der nächsten Vegetationsperiode, entfernt und vernichtet;

b)

es werden geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors vorgenommen.

(2)   In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden im Fall des Auftretens des spezifizierten Vektors sicher, dass geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors durchgeführt werden.

Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(3)   Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen von der Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.

Artikel 5

Erhebungen

(1)   Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der entsprechenden Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.

(2)   Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.

(3)   In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und seines spezifizierten Vektors durch.

Diese Erhebungen umfassen:

a)

visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings,

b)

Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings und

c)

Aufstellen geeigneter Fangfallen zur Feststellung des spezifizierten Vektors.

Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.

Artikel 6

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

a)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on pest categorisation of Grapevine Flavescence Dorée (Wissenschaftliche Stellungnahme zur Schädlingskategorisierung von Grapevine flavescence dorée). EFSA Journal 2014;12(10):3851, 31 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3851.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

(5)  Pest survey card on flavescence dorée phytoplasma and its vector Scaphoideus titanus. EFSA supporting publication 2020:EN-1909. 36 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1909.


ANHANG I

Verzeichnisse der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2

1.   Kroatien

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Befallszone

Pannonien — Kroatien

(Gespanschaft Bjelovar-Bilogora, Gespanschaft Virovitica-Podravina, Gespanschaft Požega-Slavonija, Gespanschaft Brod-Posavina, Gespanschaft Osijek-Baranja, Gespanschaft Vukovar-Srijem, Gespanschaft Karlovac, Gespanschaft Sisak-Moslavina)

 

Katastergemeinden

 

Bedenik, Bjelovar, Bojana, Brezovac, Ciglena, Čazma, Dapci, Diklenica, Draganec, Gornje Plavnice, Kapela, Kobasičari, Kraljevac, Križic, Orovac, Petrička, Podgorci, Pupelica, Ribnjička, Sišćani, Veliko Korenovo, Veliko Trojstvo, Vrtlinska, Zrinski Topolovac;

 

Borova, Čačinci, Donja Pištana, Duzluk, Kozice, Krajna, Nova Jošava, Pčelić, Podravska Slatina, Sedlarica, Stara Jošava, Šumeđe, Turnašica, Virovitica, Vukosavljevica und

 

Kutjevo, Mitrovac, Venje;

 

Cernik, Nova Gradiška, Šumetlica;

 

Draž, Majar, Trnava, Zmajevac I;

 

Bapska, Grabovo, Ilok, Lovas, Mohovo, Opatovac, Sotin, Šarengrad, Tovarnik, Vukovar;

 

Belaj, Bratovanci, Breznik, Brlog Ozaljski, Bubnjarci, Donji Lović, Draganić, Duga Resa 2, Dvorište Vivodinsko, Ferenci, Gršćaki, Ilovac, Jurovo, Lišnica, Lović Prekriški, Mala Švarča, Herrzlo Polje, Herrežničko, Oštri Vrh Ozaljski, Ozalj, Polizei Pirišće, Svetice, Svetičko Hrašće, Vivodina, Vrhovac, Zagradci, Zajačko Selo, Zaluka, Žakanje und

 

Batina, Gornja Jelenska, Ilova, Katoličko Selišće, Kutina, Popovača, Repušnica, Voloder.

Pufferzone

Pannonien — Kroatien

(Gespanschaft Bjelovar-Bilogora, Gespanschaft Virovitica-Podravina, Gespanschaft Požega-Slavonija, Gespanschaft Brod-Posavina, Gespanschaft Osijek-Baranja, Gespanschaft Vukovar-Srijem, Gespanschaft Karlovac, Gespanschaft Sisak-Moslavina)

Katastergemeinden

 

Bačkovica, Bedenička, Berek, Bjelovar-Sredice, Blatnica, Bosiljevo, Bršljanica, Brzaja, Cerina, Cjepidlake, Cremušina, Čađavac, Dapčevica, Daskatica, Dautan, Dereza, Donja Kovačica, Drljanovac, Đurđic, Galovac, Gornja Garešnica, Gornja Kovačica, Gornje Rovišće, Gudovac, Ivanska, Kakinac, Kaniška Iva, Klisa, Klokočevac, Kostanjevac, Kozarevac Račanski, Križ Gornji, Laminac, Lasovac, Lipovčani, Mala Pisanica, Mali Grđevac, Malo Trojstvo, Martinac, Međurača, Miklouš, Mosti, Narta, Nevinac, Nova Rača, Nove Plavnice-Hrgovljani, Obrovnica, Orlovac, Pavlin Kloštar, Pobjenik, PRedavac, Prespa, Prgomelje, Rajić Gudovački, Rašenica, Ravneš, Removac, Rovišće, Ruškovac, Samarica, Sasovac, Severin, Sibenik, Slovinska Kovačica, Sredice Gornje, Srijedska, Stara Plošćica, Stare Plavnice, Šandrovac, Šimljana, Šimljanik, Štefanje, Šušnjara, Tomaš, Topolovica, Trojstveni Markovac, Turčević Polje, Vagovina, Velika Peratovica, Velika Pisanica, Veliki Grđevac, Višnjevac, Vukovje, Zdelice, Zrinska Žabjak, Ždralovi;

 

Antunovac, Bačevac, Bakić, Bankovci, Bokane, Brezovljani, Budanica, Budrovac, Lukački, Bušetina, Cabuna, Crnac, Ćeralije, Dinjevac, Dobrović, Dolci, Donja Bukovica, Donje Bazije, Donje Kusonje, Donje Predrijevo, Donji Meljani, Duga Međa, Dugo Selo Lukačko, Đuričić, Gaćište, Gornja Bukovica, Gornja Pištana, Gornje Bazje, Gornje Kusonje, Gornje Viljevo, Gornji Miholjac, Grabrovnica, Gradina, Gvozdanska, Hum Varoš, Hum Voćinski, Ivanbrijeg, Jasenaš, Kapan, Kapinci, Kladare, Kokočak, Krasković, Kutovi, Levinovac, Lozan, Lukač, Lukavac, Macute, Mala Črešnjevica, Manastir Orahovica, Medinci, Mikleuš, Miljevci, Naudovac, Nova Bukovica, Obradovci, Orahovica, Orešac, Otrovanec, Paušinci, Pitomača I, Pitomača II, Pivnica, Požari, Pušina, Radosavci, Rezovac, Rijenci, Rogovac, Sladojevci, Slatinski Drenovac, Slatinski Lipovac, Slavonske Bare, Sopje, Stari Gradac, Suha Mlaka, Suhopolje, Špišić Bukovica, Turanovac, Vaška, Velika Črešnjevica, Virovitica-centar, Virovitica-city, Vrneševci, Zdenci;

 

Bektež, Bjelajci, Cerovac, Ciglenik, Cikote, Doljanovci, Duboka, Grabarje, Gradište, Jakšić, Kaptol, Knežci, Kričke, Kula, Lakušija, Latinovac, Lukač, Podgorje, Poreč, Rogulje, Sesvete, Šnjegavić, Šumetlica, Tominovac, Vetovo, Zarilac;

 

Adžamovci, Baćin Dol, Banićevac, Bobare, Bodavljaci, Donji Andrijevci, Drežnik, Garčin, Giletinci, Golobrdac, Gorice, Gunjavci, Klokočevik, Kovačevac, Ljupina, Mačkovac, Mašić, Medari, Novo Topolje, Opatovac, Podvrško, Poljane, Prvča, Rešetari, Rogolji, Sičice, Stari Perkovci, Staro Topolje, Šagovina Cernička, Šagovina Mašićka, Širinci, Trnava, Vrbje, Žuberkovac;

 

Batina, Beljevina, Bokšić, Branjin Vrh, Branjina, Breznica Đakovačka, Dalj, Donja Motičina, Dragotin, Duboševica, Đurđenovac, Feričanci, Gajić, Gašinci, Gazije, Gornja Motičina, Gradac Našički, Hrkanovci Đakovački, Kneževi Vinogradi, Kondrić, Kotlina, Lapovci, Levanjska Varoš, Mandićevac, Musić, Nabrđe, Novi Perkovci, Paučje, Podolje, Pridvorje, Selci Đakovački, Seona, Slatinik Drenjski, Slobodna Vlast, Suza, Svetoblažje, Topolje;

 

Apševci, Banovci, Berak, Bogdanovci, Borovo, Borovo Naselje, Bršadin, Čakovci, Ilača, Lipovača, Marinci, Mikluševci, Negoslavci, Nijemci, Pačetin, Petrovci, Podgrađe, Srijemske Laze, Stari Jankovci, Svinjarevci, Tompojevci, Trpinja;

 

Banska Selnica, Barilović, Blatnica Pokupska, Brajakovo Brdo, Brašljevica, Bukovlje, Cerovac Barilovićki, Cerovac Vukmanički, Donje Mekušje, Donje Pokupje, Donji Budački, Donji Skrad, Donji Zvečaj, Gornje Mekušje, Gornje Prilišće, Gornje Stative, Gornji Zvečaj, Griče, Jarče Polje, Jaškovo, Kamensko, Karlovac I, Karlovac II, Kosijersko Selo, Kozalj Vrh, Ladešići, Lipa, Lipnik, Luka Pokupska, Mahično, Maletići, Malinci, Martinski Vrh, Modruš Potok, Mračin, Mrežnički Novaki, Mrzljaki, Novaki Ozaljski, Piščetke, Podbrežje, Pokupje, Pravutina, Rečica, Ribnik, Rosopajnik, Skakavac, Slapno, Sračak, Šišljavić, Tomašnica, Trg, Turanj, Tušilović, Velika Jelsa, Vinski Vrh, Vodena Draga, Vukmanić, Zadobarje, Zagrad, Zorkovac und

 

Banova Jaruga, Bistrač, Bobovac, Cerje Letovanićko, Crkveni Bok, Čaire, Čigoč, Grabrov Potok, Gračenica, Gušće, Husain, KRaljeva Velika, Kratečko, Krivaj, Kutinica, Lipovljani, Lonja, Ludina, Međurić, Mikleuška, Mužilovčica, Okoli, Osekovo, Pešćenica, Piljenice, Potok, Puska, Ruškovica, Selište, Stremen, Stružec, Stupovača, Svinjičko, Šartovac, Vidrenjak, Vukojevac, Zbjegovača.

2.

Befallszone

Adria — Kroatien

(Gespanschaft Istrien)

Katastergemeinden

Bačva, Brkač, Brtonigla, Buje, Donja Mirna, Frata, Grožnjan, Kaldir, Karojba, Kaštel, Kaštelir, Kostajnica, Krasica, Kršete, Labinci, Lovrečica, Materada, Motovun, Nova Vas, Novigrad, Petrovija, Savudrija, Sveti Ivan, Sveti Vital, Umag, Višnjan, Vižinada, Završje, Žbandaj.

Pufferzone

Adria — Kroatien

(Gespanschaft Istrien)

Katastergemeinden

Baderna, Beram, Brdo, Čepić, Dračevac, Funtana, Fuškulin, Gradina, Grdoselo, Kašćerga, Kringa, Kršikla, Kuberton, Kućibreg, Lim, Lovreč, Marčenegla, Merišće, Momjan, Mugeba, Muntrilj, Mušalež, Novaki Motovunski, Oprtalj, Pazin, Poreč, Rakotule, Rovinj, Rovinjsko Selo, Senj, Sovinjak, Sovišćina, Šterna, Tar, Tinjan, Triban, Trviž, Vabriga, Varvari, Vrh, Vrsar, Zamask, Zrenj, Zumesk.

3.

Befallszone

Region Nord-Kroatien mit der Stadt Zagreb

(Gespanschaft Međimurje, Gespanschaft Varaždin, Gespanschaft Koprivnica-Križevci, Gespanschaft Krapina-Zagorje, Gespanschaft Zagreb, Stadt Zagreb)

Katastergemeinden

 

Badličan, Bogdanovec, Donji Vidovec, Dragoslavec, Dunjkovec, Gornja Dubrava, Gornji Mihaljevec, Gradiščak, Kotoriba, Lopatinec, Martinuševec, Preseka, Pretetinec, Prhovec, Robadje, Selnica, Slakovec, Stanetinec, Sveta Marija, Sveti Martin na Muri, Sveti Urban, Šenkovec, Štrigova, Štrukovec, Vukanovec, Zasadbreg, Zebanec, Železna Gora;

 

Babinec, Bednja, Beletinec, Beretinec, Bolfan, Breznica, Butkovec, Cerje Tužno, Čanjevo, Črešnjevo, Čukovec, Donja Višnjica, Donja Voća, Donje Makojišće, Drenovec, Dubrava Križovljanska, Đurinovec, Gornja Višnjica, Gornje Ladanje, Gornji Martijanec, Grana, Hrastovec Toplički, Hrastovsko, Ivanec, Jakopovec, Jalžbet, Jerovec, Kamena Gorica, Kamenica, Kaniža, Kelemen, Klenovnik, Ključ, Kneginec, Lepoglava, Ludbreg, Ljubelj Kalnički, Ljubešćica, Mali Bukovec, Marčan, Natkrižovljan, Novakovec, Očura, Podevčevo, Poljana, Radovan, Remetinec, Rinkovec, Segovina, Sigetec Ludbreški, Sudovec, Sveti Ilija, Svibovec, Šaša, Šćepanje, Tuhovec, Tužno, Varaždin Breg, Varaždinske Toplice, Vidovec, Vinica Breg, Vinično, Vinogradi Ludbreški, Visoko;

 

Apatovec, Bakovčica, Bočkovec, Bojnikovec, Borje, Botinovac, Budrovac, Carevdar, Cirkvena, Cubinec, Čepelovac, Dijankovec, Donja Brckovčina, Dubovec, Đurđevac II, Đurđic, Erdovec, Finčevec, Fodrovec, Glogovac, Glogovnica, Gornja Rijeka, Gregurovec, Guščerovec, Hampovica, Hudovljani, Jagnjedovec, Jagnjedovec-grad, Javorovac, Kalinovac, Kalnik, Kamešnica, Kloštar Podravski, Kloštar Vojakovački, Koprivnica, Kozarevac, Križevci, Kunovec, Kunovec Breg, Lemeš, Lukačevec, Majurec, Mala Mučna, Mičetinac, Miholec, Miholjanec, Novi Glog, Novigrad Podravski, Osijek Vojkovački, Plavšinac, Podvinje Miholečko, Pofuki, Potočec, Potok Kalnički, Prkos, Prugovac, Rasinja, Rašćani, Raven, Ruševac, Sokolovac, Subotica Podravska, Suha Katalena, Sveta Helena, Sveti Ivan Žabno, Sveti Petar Čvrstec, Sveti Petar Orehovec, Šemovci, Špiranec, Štrigovec, Trema, Velika Mučna, Veliki Grabičani, Veliki Poganac, Virje, Vojakovac, Vojnovec Kalnički, Zaistovec;

 

Andraševec, Bedekovčina, Belec, Budinščina, Donja Batina, Donja Stubica, Donja Šemnica, Dubovec, Dubrovčan, Globočec, Gornja Stubica, Gubaševo, Hrašćina, Hrašćinski Kraljevec, Hum Stubički, Jertovec, Jesenje, Klanjec, Komor, Kraljev Vrh, Krapina, Krapina jug, Krapina-city, Laz Bistrički, Mače, Marija Bistrica, Martinci Zlatarski, Mirkovec, Oštrc, Peršaves, Petrova Gora, Poljanica Bistrička, Poznanovec, Purga, Pustodol, Radoboj, Ravno Brezje, Razvor, Selnica, Slani Potok, Strmec, Strmec Stubički, Stubička Slatina, Stubičko Podgorje, Sveti Križ, Sveti Križ Začretje, Sveti Matej, Šemnica, Špičkovina, Tomaševec, Tugonica, Tuhelj, Veleškovec, Veliko Trgovišće, Veternica, Vojnovec Loborski, Vrtnjakovec, Zabok, Zagorska Sela, Zajezda, Zlatar;

 

Bedenica, Bešlinec, Blaškovec, Blaževdol, Brckovljani, Caginec, Dijaneš, Donja Lomnica, Dubranec, Dubrava, Dugo Selo I, Fuka, Gostović, Gradec, Habjanovac, Haganj, Helena, Hrastje, Hrebinec, Hrnjanec, Hruškovica, Kloštar Ivanić, Komin, Kozjača, Krašić II, Kupljenovo, Laktec, Lonjica, Lovrečka Varoš, Lukavec, Mala Gorica, Molvice, Novoselec, Obreška, Orešje, Paukovec, Pluska, Prekrižje, Prozorje, Psarjevo, Rakitje, Stari Glog, Strmec Samoborski, Sveti Nedelja, Šiljakovina, Šumećani, Tkalec, Tomaševec, Velika, Vrbovec, Zelina, Žitomir und

 

Adamovec, Blaguša, Čučerje, Đurđekovec, Glavnica, Gornji Stenjevec, Gračani, Granešina, Kašina, Maksimir, Podsused, Remete, Sesvete.

Pufferzone

Region Nord-Kroatien mit der Stadt Zagreb

(Gespanschaft Međimurje, Gespanschaft Varaždin, Gespanschaft Koprivnica-Križevci, Gespanschaft Krapina-Zagorje, Gespanschaft Zagreb, Stadt Zagreb)

Katastergemeinden

 

Cirkovljan, Čakovec, Črečan, Čukovec, Donja Dubrava, Donji Kraljevec, Donji Mihaljevec, Draškovec, Goričan, Gornji Hrašćan, Gornji Kraljevec, Gornji Pustakovec, Gornji Vidovec, Hemuševec, Hlapičina, Ivanovec, Krištanovec, Križovec, Kuršanec, Macinec, Mačkovec, Mihovljan, Mursko Središće, Nedelišće, Novo Selo Rok, Oporovec, Orehovica, Peklenica, Podbrest, Prelog, Pribislavec, Pušćine, Savska Ves, Strahoninec, Šandrovec, Totovec, Trnovec, Vratišinec, Vularija, Žiškovec;

 

Bela, Bisag, Biškupec, Biškupec II, Čalinec, Črnec Biškupečki, Donje Ladanje, Donji Kućan, Drašković, Druškovec, Družbinec, Gojanec, Gornja Voća, Gornji Kućan, Hrastovljan, Hrženica, Jalkovec, Kapela Kalnička, Kapela Podravska, Karlovec Ludbreška, Križovljan, Kućan Marof, Leskovec Toplički, Lunjkovec, Majerje, Martijanec, Maruševec, Nedeljanec, Nova Ves Petrijanečka, Novi Marof, Novo Selo Podravsko, Petrijanec, Poljana Biškupečka, Radovec, Selnik, Sesvete Ludbreške, Slanje, Slokovec, Sračinec, Struga, Sveti Đurđ, Sveti Petar, Šemovec, Trakošćan, Trnovec, Varaždin, Veliki Bukovec, Vinica, Vratno, Zamlača, Zbelava, Žabnik;

 

Branjska, Budančevica, Delovi, Drnje, Duga Rijeka, Đelekovec, Đurđevac I, Ferdinandovac, Gola, Gorica, Heršin, Hlebine, Hrsovo, Imbriovec, Koledinec, Koprivnički Bregi, Koprivnički Ivanec, Kutnjak, Kuzminec, Legrad, Lepa Greda, Lepavina, Marinovec, Međa, Mikovec, Molve, Novačka, Novo Virje, Petranec, Podravske Sesvete, Selnica Podravska, Severovci, Sigetec, Sirova Katalena, Srijem, Sveta Ana, Torčec, Veliki Otok, Vojakovečke Sesvete, Zablatje, Ždala;

 

Cigrovec, Črešnjevec, Čret, Desinić, Donja Pačetina, Đurmanec, Gorjakovo, Gornja Pačetina, Gornja Čemehovec, Gotalovec, Gusakovec, Hlevnica, Jelenjak, Jezero Klanječko, Klokovec, Konjščina, Košnica, Kraljevec na Sutli, Krapinske Toplice, Lepa Ves, Lovrečan, Mala Erpenja, Mihovljan, Miljana, Modrovec, Mokrice, Novi Dvori Klanječki, Oroslavje, Pešćeno, Petrovsko, Plemešćina, Podgrađe Bistričko, Poljana Sutlanska, Pregrada, Putkovec, Radakovo, Selno, Sopot, Sušobreg, Svedruža, Škarićevo, Švaljkovec, Velika Erpenja, Velika Horvatska, Velika Ves, Vinagora, Vrbanec;

 

Andrilovec, Bađinec, Bistransko Podgorje, Bolč, Brčevec, Brdovec, Breška Greda, Brezine, Brezje, Brlenić, Bukovčak, Cerje Samoborsko, Cerovski Vrh, Cugovec, Cvetković, Cvetković Brdo, Čeglje, Črnkovec, Desinec, Domagović, Domaslovec, Donja Bistra, Donja Kupčina, Donja Zelina, Drežnik Podokićki, Dubravica, Dugo Selo II, Farkaševac, Glagovo, Gornja Bistra, Gornja Kupčina, Gornji Hruševec, Gornji Vinkovec, Grabar, Gradići, Gustelnica, Hrastilnica, Hrušćica, Hudovo, Ivanić-Grad, Jakovlje, Jastrebarsko, Ježevo, Kabal, Kalinovica, Kalje, Kerestinec, Klinča Sela, Klokočevec, Klokočevec Samoborski, Konšćica, Kosnica, Kostanjevac, Kraj, Krašić I, Kravarsko, Križ, Kupinec, Kupljenovo-novo, Kurilovec, Lazina Čička, Lekneno, Leprovica, Lepšić, Lučelnica, Lepšić, Lučelnica, Luka, Lukinić Brdo, Lupoglav, Mahovljić, Marinkovac, Mičevec, Mirkovoplje, Mlaka, Mraclin, Mrzlo Polje Žumberačko, Negovec, Nova Kapela, Nova Marča, Novaki, Novo Brdo, Novo Čiče, Novo Mjesto, Obrezina, Obrež, Okešinec, Okić, Okunšćak, Opatinec, Ostrna, Otok Samoborski, Paruževac, Pećno, Petrovina, Pirakovec, Pleso, Podjales, Podvornica, Pojatno, Poljana, Poljanski Lug, Posavski Bregi, Prečec, Preseka, Pribić, Prosinec, Pušća, Radoišće, Rakov Potok, Rakovec, Rakovica, Roženica, Rude, Rugvica, Salnik, Samobor, Samoborec, Slavetić, Sošice, Staro Čiče, Stupnik, Šarampov, Šćitarjevo, Širinec, Šušnjari, Topolje, Trebovec, Tučenik, Valetić, Velika Buna, Velika Gorica, Velika Jamnička, Velika Mlaka, Vinkovec, Volavje, Vrbovec, Vrbovec 1, Vukomerić, Vukovina, Vukšinac, Zabrđe, Zaprešić, Zdenčina, Zetkan, Zvonik, Željezno Žumberačko, Žumberak und

 

Blato, Brezovica, Centar, Čehi, Črnomerec, Demerje, Dragonožec, Dubrava, Goranec, Gornje Vrapče, Granešina Nova, Horvati, Jakuševec, Klara, Lučko, Lužan, Markuševec, Mikulići, Odra, Odranski Obrež, Peščenica, Planina, Resnik, Rudeš, Sesvetski Kraljevec, Starjak, Stenjevec, Šašinovec, Šestine, Trešnjevka, Trnje, Trpuci, Vrapče, Vugrovec, Vurnovec, Zaprudski Otok, Žitnjak.

2.   Ungarn

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Kroatiens und Sloweniens auf das Hoheitsgebiet Ungarns

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Pufferzone

Komitat Bács-Kiskun Bezirk Baja

Hercegszántó

Pufferzone

Komitat Baranya Bezirk Mohács

Kölked, Homorúd

2.

Pufferzone

Komitat Zala Bezirk Letenye

Tótszerdahely, Molnári

3.

Pufferzone

Komitat Zala Bezirk Lenti

Bödeháza, Nemesnép, Lendvajakabfa, Márokföld, Szentgyörgyvölgy

4.

Pufferzone

Komitat Zala Bezirk Lenti

Lendvadedes

3.   Italien

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Sloweniens auf das Hoheitsgebiet Italiens

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

(teilweise)

1.

Pufferzone

Friaul-Julisch Venetien

Provinz Gorizia

Dolegna Del Collio, Gorizia, San Floriano Del Collio, Savogna D’isonzo

2.

Pufferzone

Friaul-Julisch Venetien

Provinz Triest

Duino-Aurisina, Monrupino, Muggia, San Dorligo Della Valle — Dolina, Sgonico, Triest

3.

Pufferzone

Friaul-Julisch Venetien

Provinz Udine

Prepotto

4.   Portugal

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Befallszone

Nordportugal

Alijó, Amarante, Amares, Baião, Barcelos, Braga, Cabeceiras de Basto, Castelo de Paiva, Celorico de Basto, Cinfães, Esposende, Fafe, Felgueiras, Guimarães, Lousada, Maia, Marco de Canaveses, Monção, Mondim de Basto, Paços de Ferreira, Paredes, Paredes de Coura, Penafiel, Peso da Régua, Ponte de Lima, Póvoa de Lanhoso, Póvoa de Varzim, Ribeira de Pena, Sabrosa, Santa Marta de Penaguião, Santo Tirso, Trofa, Valença, Valongo, Vieira do Minho, Vila do Conde, Vila Nova de Famalicão, Vila Pouca de Aguiar, Vila Real, Vila Verde und Vizela;

Teile der folgenden Gemeinden:

Arcos de Valdevez, Ponte da Barca, Terras de Bouro und Viana do Castelo.

Pufferzone

Nordportugal

Mesão Frio;

Teile der folgenden Gemeinden:

Arcos de Valdevez, Armamar, Arouca, Boticas, Caminha, Chaves, Carrazeda de Ansiães, Gondomar, Lamego, Matosinhos, Melgaço, Montalegre, Murça, Porto, Ponte da Barca, Resende, Santa Maria da Feira, São João da Pesqueira, Tabuaço, Terras de Bouro, Valpaços, Viana do Castelo, Vila Nova de Cerveira, Vinhais.

Zentralportugal

Ein Teil der Gemeinde Castro Daire.

5.   Slowenien

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Befallszone

Westslowenien

Ankaran, Koper, Izola und Piran; und

Sežana, Komen (mit Ausnahme der Katastergemeinde Brestovica — ID 2408) und Renče-Vogrsko.

Pufferzone

Westslowenien

Brda, Nova Gorica, Miren-Kostanjevica, Šempeter-Vrtojba, Ajdovščina, Vipava, Divača und Hrpelje-Kozina sowie die Katastergemeinde Brestovica (ID 2408) in der Gemeinde Komen.

2.

Befallszone

Südostslowenien

Dolenjske Toplice, Straža, Mirna peč, Novo mesto (mit Ausnahme der Katastergemeinden Črešnjice — ID 1458 und Herinja vas — ID 1459).

Pufferzone

Südostslowenien

Žužemberk, Trebnje, Mirna, Šentrupert, Sevnica, Krško, Brežice, Mokronog-Trebelno, Šmarješke Toplice, Škocjan, Šentjernej, Kostanjevica na Krki, Semič, Črnomelj und Metlika sowie die folgenden Katastergemeinden in der Gemeinde Novo mesto: Črešnjice (ID 1458) und Herinja vas (ID 1459).

3.

Befallszone

Nordostslowenien

 

Dobrovnik und Lendava;

 

Trnovska vas, Destrnik, Sveti Jurij ob Ščavnici, Sveti Tomaž;

 

die folgenden Katastergemeinden in der Gemeinde Ljutomer: Desnjak (ID 262), Bučkovci — ID 252, Drakovci — ID 253, Moravci — ID 254, Godemarci — ID 255, Presika (ID 271, Nunska Graba (ID 270), Rinčetova Graba (ID 269), Kamenščak (ID 260), Stara cesta (ID 261), Mekotnjak (ID 263), Radomerje (ID 264), Gresovščak (ID 265), Plešivica (ID 266), Ilovci (267), Slamnjak (ID 268) und ein Teil von Globoka (ID 274);

 

der zur Gemeinde Razkrižje gehörige Teil der Katastergemeinde Globoka und

 

Katastergemeinden in der Gemeinde Ormož: Vičanci (ID 322), Senešci (ID 323), Sodinci (ID 324), Velika Nedelja (ID 331), Šardinje (ID 321), Hum (ID 314), Lahonci (ID 290), Žvab (ID 291), Runeč (ID 292), Stanovno (ID 293), Ivanjkovci (ID 294), Žerovinci (ID 295), Cerovec Stanka Vraza (ID 296), Veličane (ID 297), Mali Brebrovnik (ID 299), Veliki Brebrovnik (ID 300), Vinski vrh (ID 301), Miklavž (ID 302), Hermanci (ID 303), Gomila (ID 304), Kog (ID 305), Vuzmetinci (ID 306), Kajžar (ID 307), Zasavci (ID 308), Lačaves (ID 309), Jastrebci (ID 310), Vitan (ID 312), Pavlovski vrh (ID 315), Pavlovci (ID 317), Hardek (ID 318), Ormož (332) und Ključarovci pri Ormožu (ID 287).

Pufferzone

Nordostslowenien

 

Cankova, Rogašovci, Kuzma, Grad, Gornji Petrovci, Šalovci, Puconci, Moravske Toplice, Hodoš, Kobilje, Tišina, Murska Sobota, Beltinci, Turnišče, Odranci, Velika Polana, Črenšovci;

 

Razkrižje, mit Ausnahme des Teils der Katastergemeinde Globoka;

 

Ljutomer, mit Ausnahme folgender Katastergemeinden: Desnjak (ID 262), Bučkovci (ID 252), Drakovci (ID 253), Moravci (ID 254), Godemarci (ID 255), Presika (ID 271), Nunska Graba (ID 270), Rinčetova Graba (ID 269), ein Teil von Globoka (ID 274), Kamenščak (ID 260), Stara cesta (ID 261), Mekotnjak (ID 263), Radomerje (ID 264), Gresovščak (ID 265), Plešivica (ID 266), Ilovci (267) und Slamnjak (ID 268);

 

Ormož, mit Ausnahme folgender Katastergemeinden: Vičanci (ID 322), Senešci (ID 323), Sodinci (ID 324), Velika Nedelja (ID 331), Šardinje (ID 321), Hum (ID 314), Lahonci (ID 290), Žvab (ID 291), Runeč (ID 292), Stanovno (ID 293), Ivanjkovci (ID 294), Žerovinci (ID 295), Cerovec Stanka Vraza (ID 296), Veličane (ID 297), Mali Brebrovnik (ID 299), Veliki Brebrovnik (ID 300), Vinski vrh (ID 301), Miklavž (ID 302), Hermanci (ID 303), Gomila (ID 304), Kog (ID 305), Vuzmetinci (ID 306), Kajžar (ID 307), Zasavci (ID 308), Lačaves (ID 309), Jastrebci (ID 310), Vitan (ID 312), Pavlovski vrh (ID 315), Pavlovci (ID 317), Hardek (ID 318), Ormož (332) und Ključarovci pri Ormožu (ID 287) und

 

Središče ob Dravi, Maribor, Duplek, Lenart, Cerkvenjak Kungota, Pesnica, Šentilj, Sveti Jurij v Slovenskih goricah, Sveta Ana, Apače, Benedikt, Sveta Trojica v Slovenskih goricah, Gornja Radgona, Radenci, Križevci, Veržej, Sveti Andraž v Slovenskih goricah, Juršinci, Ptuj, Dornava, Gorišnica, Miklavž na Dravskem polju, Starše, Kidričevo, Hajdina, Markovci, Hoče-Slivnica, Rače-Fram, Zreče, Oplotnica, Slovenska Bistrica, Majšperk, Žetale, Podlehnik, Videm, Cirkulane, Zavrč, Vojnik, Slovenske Konjice, Poljčane, Makole, Šentjur, Šmarje pri Jelšah, Rogaška Slatina, Rogatec, Podčetrtek, Kozje und Bistrica ob Sotli.

6.   Spanien

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Portugals auf das Hoheitsgebiet Spaniens:

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des abgegrenzten Gebiets

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

1.

Pufferzone

Galicien

Provinz Pontevedra

A cañiza:

 

Ein Teil der Gemeinde Valeixe (Santa Cristina),

Arbo:

 

Gemeinden Barcela (San Xoán) und Cequeliños (San Miguel), Teile der Gemeinden Arbo (Santa María), Cabeiras (San Sebastián), Mourentán (San Cristovo) und Sela (Santa María),

Crecente:

 

Gemeinden Albeos (San Xoán), Quintela (San Caetano) und Ribeira (Santa Mariña),

 

Teile der Gemeinden Crecente (San Pedro), O Freixo (San Roque), Sendelle (Santa Cruz) und Vilar (San Xorxe),

Tomiño:

 

Gemeinden Amorín (San Xoán) und Currás (San Martiño).

 

Teile der Gemeinden Piñeiro (San Salvador), Sobrada (San Salvador) und Taborda (San Miguel),

Tui:

 

Gemeinden Baldráns (Santiago), Caldelas de Tui (San Martiño), Paramos (San Xoán) und Tui (O Sagrario).

 

Teile der Gemeinden Areas (Santa Mariña), Guillarei (San Mamede), Pazos de Reis (O Sagrario), Pexegueiro (San Miguel), Randufe (Santa María da Guía) und Rebordáns (San Bartolomeu),

As Neves:

 

Gemeinden As Neves (Santa María), Liñares (Santa María), Setados (Santa Euxenia) und Vide (Santa María).

 

Teile der Gemeinden Rubiós (San Xoán), San Cibrán de Ribarteme (San Cibrán), Santiago de Ribarteme (Santiago) und Tortoreos (Santiago),

Salvaterra do Miño:

 

Gemeinden Arantei (San Pedro), Oleiros (Santa María) und Porto (San Paulo).

 

Teile der Gemeinden Alxén (San Paio), Cabreira (San Miguel), Fiolledo (San Paio), Meder (Santo Adrián), Pesqueiras (Santa Mariña) und Salvaterra (San Lourenzo),

Salceda de Caselas:

 

Teile der Gemeinden Entenza (Santos Xusto e Pastor) und Soutelo (San Vicente).

Galicien

Provinz Orense

Padrenda:

Teile der Gemeinden Crespos (San Xoán), Desteriz (San Miguel), O Condado (Santa María) und Padrenda (San Cibrán).


ANHANG II

Meldebögen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 Buchstabe b durchgeführten jährlichen Erhebungen

TEIL A

1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

Image 3

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

In Spalte 1

:

Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

In Spalte 2

:

Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3

:

Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4

:

Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

In Spalte 5

:

Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6

:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2 Obstgarten/Weinberg, 1.3 Baumschule, 1.4 Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten, 2.2 öffentliche Orte, 2.3 Schutzgebiet, 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus, 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7

:

Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 8

:

Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

In Spalte 9

:

Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

In Spalte 10

:

Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.

In Spalte 11

:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.

In Spalte 12

:

Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.

In den Spalten 13 und 14

:

Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie in den entsprechenden Spalten die verfügbaren Angaben ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 15

:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der Pufferzone durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

TEIL B

1.   Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen

Image 4

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

Detektionsmethode und Sensitivität der Methode

Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation

In Spalte 1

:

Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.

In Spalte 2

:

Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3

:

Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4

:

Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

In Spalte 5

:

Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6

:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2 Obstgarten/Weinberg, 1.3 Baumschule, 1.4 Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten, 2.2 öffentliche Orte, 2.3 Schutzgebiet, 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus, 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7

:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8

:

Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien oder Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9

:

Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik, NUTS), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologische Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.

In Spalte 10

:

Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 11

:

Geben Sie die geschätzte Stichprobeneffektivität an. „Stichprobeneffektivität“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Effektivität der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.

In Spalte 12

:

„Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Rahmen des Identifizierungsverfahrens zur Anwendung kommt).

In Spalte 13

:

Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B

:

Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Detektionsmethoden“.

In Spalte 18

:

Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21

:

Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22

:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche des Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23

:

Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24

:

Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


RICHTLINIEN

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/45


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/1631 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2022

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Am 25. März 2019 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen zu anderen Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „beantragte Ausnahme“). Bleidotiertes BSCCO kann zur Erzeugung supraleitender magnetischer Kreise für Medizinprodukte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente verwendet werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung der beantragten Ausnahme. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(6)

Bleihaltige Lote werden verwendet, um die supraleitenden Drähte und Kabel mit anderen Bauteilen der Elektro- und Elektronikgeräte zu verbinden. Zurzeit gibt es auf dem Markt keine bleifreie Alternative, die ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit für Verwendungen bietet, die Eigenschaften wie Duktilität und geringer elektrischer Widerstand bei niedrigen Temperaturen erfordern.

(7)

Die Beurteilung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie (2) umfasste, ergab, dass der Zusatz von Blei zu BSCCO technische und funktionelle Vorteile bietet, die ohne die Verwendung von Blei nicht erreicht werden können. Die technischen und funktionalen Vorteile bestehen in einer höheren Auflösung von Bildern für die medizinische Diagnose oder für Forschung und Innovation, und sie ermöglichen einen stabileren Betrieb der entsprechenden Anwendungen. Der Zusatz von Blei zu BSCCO ermöglicht die Herstellung effizienterer und zuverlässigerer Ausrüstung, was sich positiv auf Gesundheitsfürsorge und Innovation auswirkt.

(8)

Die Beseitigung oder Substitution von Blei in dem supraleitenden Material und den entsprechenden Loten ist derzeit und wahrscheinlich auch in absehbarer Zeit nicht möglich. Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Daher sollte die beantragte Ausnahme gewährt werden.

(10)

Die technischen Vorteile des bleidotierten BSCCO-Materials haben das Potenzial, Verbesserungen und Innovationen in der medizinischen Diagnostik und der Forschung zu fördern. Die Geltungsdauer der Ausnahme wird sich wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken. Daher sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen ausgedehnten Zeitraum gewährt werden.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Studie zur Beurteilung von sieben Ausnahmeanträgen hinsichtlich der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag angefügt:

„48.

Blei in Supraleiterkabeln und -drähten aus Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid (BSCCO) und Blei in elektrischen Anschlüssen an diese Drähte

Läuft am 30. Juni 2027 ab.“


22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/48


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/1632 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2022

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in bestimmten Magnetresonanztomografen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit der Delegierten Richtlinie 2014/7/EU (2) gewährte die Kommission eine Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung in bestimmten Geräten für die Magnetresonanztomographie (MRT) (im Folgenden die „Ausnahme“), indem diese Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen wurden. Ursprünglich sollte die Ausnahme am 30. Juni 2020 ablaufen.

(5)

Am 12. Dezember 2018 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Gemäß dieser Bestimmung bleibt die Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(6)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, die auch eine technische und wissenschaftliche Studie (3) umfasste, ergab, dass alte MRT-Geräte ohne bleihaltige MRT-Bauteile nicht betrieben werden können und ihre Kompatibilität mit neuen bleifreien MRT-Bauteilen äußerst begrenzt ist. Die Bewertung ergab ferner, dass es bereits bleifreie Modelle nicht integrierter MRT-Spulen gibt. Für MRT-Geräte mit integrierten Spulen dauern die technische Entwicklung und das Genehmigungsverfahren für bleifreie Lösungen hingegen länger.

(8)

Die Verwendung von Blei in neu entwickelten nicht integrierten MRT-Spulen und in künftigen bleifreien MRT-Geräten mit integrierten Spulen sollte mit spezifischen Daten von der Ausnahme ausgeschlossen werden.

(9)

Wenn die Ausnahme nicht gewährt wird, könnte dies zu einer vorzeitigen Entsorgung von MRT-Geräten führen, weil es keine kompatiblen Bauteile oder Umgestaltungsoptionen gibt. Dies könnte zu einer Lücke in der Versorgung mit MRT-Geräten führen, was wiederum eine schlechtere medizinische Versorgung von Patienten nach sich ziehen kann.

(10)

Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich ihre Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(11)

Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme zu genehmigen.

(12)

Um kompatible MRT-Geräte für Gesundheitsdienste bereitzustellen und Zeit für die Entwicklung bleifreier Alternativen einzuräumen, sollte die Erneuerung der Ausnahme mit einem geänderten Anwendungsbereich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für die Dauer von 7 Jahren bis zum 30. Juni 2027 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(13)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57).

(3)  Studie zur Beurteilung von sieben Ausnahmeanträgen hinsichtlich der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU (Pack 18).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU werden in Eintrag 27 die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

 

„c)

in nicht integrierten MRT-Spulen, für die die Konformitätserklärung dieses Modells erstmals vor dem 23. September 2022 ausgestellt wird, oder

d)

in MRI-Ausrüstung einschließlich integrierter Spulen, die in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie verwendet werden, für die die Konformitätserklärung erstmals vor dem 30. Juni 2024 ausgestellt wird.

Läuft am 30. Juni 2027ab.“


BESCHLÜSSE

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1633 DES RATES

vom 20. September 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Bulgariens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 (2) Bulgarien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 511 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Bulgariens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2)

Das Darlehen war von Bulgarien zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 finanzieren.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Bulgarien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Bulgarien zu wiederholten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 genannte Maßnahme geführt.

(4)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Bulgarien ein öffentliches Defizit von 4,0 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 24,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 4,1 % bzw. 25,1 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 3,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,3 % des BIP aus. Das BIP Bulgariens dürfte 2022 um 2,1 % steigt

(5)

Am 23. Juni 2022 hat Bulgarien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 460 170 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Bulgarien die in Erwägungsgrund 6 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert.

(6)

Der ausgeweitete Lohnzuschuss wird Unternehmen gewährt, deren Einnahmen aufgrund von Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs um mindestens 30 % zurückgegangen sind. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen bewegt sich zwischen 50 % und 60 % des Bruttomonatsgehalts des Personals (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung), je nach Umfang des Einnahmenrückgangs. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 angegebenen Maßnahme gemäß dem „Dekret Nr. 151 des Ministerrats vom 3. Juli 2020“ in der durch das „Dekret Nr. 278 vom 12. Oktober 2020“, das „Dekret Nr. 416 vom 30. Dezember 2020“, das „Dekret Nr. 93 vom 18. März 2021“, das Dekret Nr. 213 vom 1. Juli 2021“, das „Dekret Nr. 322 vom 7. Oktober 2021“ das „Dekret Nr. 482 vom 30. Dezember 2021“ und das Dekret Nr. 40 vom 31. März 2022“ geänderten Fassung (3).“

(7)

Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Bulgarien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 015 050 000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf die Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Bulgarien betreffen. Bulgarien beabsichtigt, 43 880 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(8)

Die Kommission hat Bulgarien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 23. Juni 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(9)

Daher sollte Bulgarien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(10)

Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 belaufen sollte.

(11)

Bulgarien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(13)

Bulgarien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Bulgarien diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Bulgariens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Bulgarien ein Darlehen in Höhe von maximal 971 170 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Bulgarien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bulgarien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem ‚Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020‘;

b)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem ‚Dekret Nr. 151 des Ministerrats vom 3. Juli 2020‘ in der durch das ‚Dekret Nr. 278 vom 12. Oktober 2020‘, das ‚Dekret Nr. 416 vom 30. Dezember 2020‘, das ‚Dekret Nr. 93 vom 18. März 2021‘, das ‚Dekret Nr. 213 vom 1. Juli 2021‘, das ‚Dekret Nr. 322 vom 7. Oktober 2021‘ das ‚Dekret Nr. 482 vom 30. Dezember 2021‘ und das ‚Dekret Nr. 40 vom 31. März 2022‘ geänderten Fassung.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Bulgarien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

(2)   Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des vorliegenden Beschlusses, so unterrichtet Bulgarien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Annahme der Änderung jenes Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 10).

(3)  Staatsanzeiger Nr. 60 vom 7. Juli 2020, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 89 vom 16. Oktober 2020, ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 110 vom 29. Dezember 2020, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 2 vom 8. Januar 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger 24 vom 23. März 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 56 vom 6. Juli 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 85 vom 12. Oktober 2021, ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 97 vom 19. November 2021, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 2022, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 27 vom 5. April 2022.


EMPFEHLUNGEN

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/56


EMPFEHLUNG (EU) 2022/1634 DER KOMMISSION

vom 16. September 2022

zu internen Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz von Medieneigentum

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unabhängige Mediendienste spielen eine einzigartige Rolle im Binnenmarkt. Sie stellen einen sich rasch verändernden und wirtschaftlich wichtigen Sektor dar, der Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen bietet und damit eine im Allgemeininteresse liegende öffentliche Kontrollfunktion erfüllt.

(2)

Mediendienste spielen in demokratischen Gesellschaften eine entscheidende Rolle, da sie Informationen — ein öffentliches Gut — bereitstellen. Um eine solche wesentliche gesellschaftliche Rolle zu erfüllen und auf dem Markt erfolgreich zu sein, müssen die Mediendiensteanbieter in der Lage sein, ihre Dienste frei und unabhängig in einem offenen und transparenten Markt anzubieten, der eine Vielzahl von Medienakteuren und Meinungen ermöglicht.

(3)

Mediendiensteanbieter genießen nicht nur Schutz nach den Vorschriften der Union für den Binnenmarkt, sondern auch nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), da sie für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit wichtig sind. In Artikel 11 der Charta ist ferner vorgesehen, dass die Freiheit und Pluralität der Medien zu achten sind und dass das Recht auf freie Meinungsäußerung die Freiheit umfasst, Informationen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Darüber hinaus wirkt sich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste unmittelbar auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie aus, bei denen es sich um Grundwerte der Union handelt, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind.

(4)

Durch den Verlust an Werbeeinnahmen in den letzten zehn Jahren, der insbesondere auf die zunehmende Verbreitung von Medieninhalten über das Internet und die Änderung der Konsumgewohnheiten zurückzuführen ist, hat der traditionelle Mediensektor finanzielle Ressourcen verloren, was seine Tragfähigkeit und damit die Qualität und Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt hat. Dieser Trend deutet darauf hin, dass der Markt für unabhängige Nachrichten und Qualitätsjournalismus, bei denen es sich um öffentliche Güter handelt und die zur Bekämpfung von Desinformation beitragen, keine tragfähigen Einnahmen bietet.

(5)

Wie im Europäischen Aktionsplan für Demokratie (1) dargelegt, hat die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Förderung der Freiheit und des Pluralismus der Medien vorgelegt. Sie verabschiedete eine Empfehlung zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalistinnen und Journalisten sowie anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (2). Außerdem legt sie einen Vorschlag für eine Richtlinie (3) und eine Empfehlung (4) zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) vor. Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für Medien und den audiovisuellen Sektor (5) mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Erholung und des Wandels der Medien und des audiovisuellen Sektors durchgeführt. Darüber hinaus verfolgt die Kommission aufmerksam die Umsetzung und Anwendung wichtiger Rechtsvorschriften für den Mediensektor, insbesondere der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (6) und der Urheberrechtsrichtlinie (7).

(6)

Die Kommission hat einen Legislativvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäischer Rechtsakt zur Medienfreiheit) vorgelegt. Dieser Vorschlag sieht eine Reihe von Schutzvorkehrungen im Unionsrecht vor, um den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit im Binnenmarkt zu schützen. Diese Empfehlung begleitet die vorgeschlagene Verordnung als Instrument, das sofort greift, um die redaktionelle Unabhängigkeit sowie die Transparenz von Medieneigentum zu fördern.

(7)

Gleichzeitig hat die Kommission in Ergänzung der Rechtsvorschriften und entsprechend dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie Selbstregulierungsinitiativen des Mediensektors aktiv unterstützt. Diese Empfehlung ist Teil dieser Bemühungen.

(8)

In der Medienbranche besteht seit Langem eine Tradition der Selbstregulierung und sie hat in diesem Bereich bereits eine Reihe von Initiativen ergriffen. Aufbauend auf diesen Initiativen und unter Berücksichtigung der Vielfalt der Rechtstraditionen und der Ansätze in den Mitgliedstaaten können freiwillige Praktiken ermittelt werden, die Mediendiensteanbieter befolgen könnten, um ihre Resilienz zu verbessern und politischem und wirtschaftlichem Druck besser standzuhalten. Der Sektor könnte eine Diskussion über solche freiwilligen Praktiken führen, aber den Mediendiensteanbietern die Entscheidung darüber überlassen, welche Praktiken ihren individuellen Bedürfnissen und Geschäftsmodellen entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(9)

Die Bürgerinnen und Bürger müssen den Informationen, die sie erhalten, vertrauen können, um ihre demokratischen Rechte ausüben zu können. Sie benötigen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen, um sich ihre eigene Meinung zu bilden und einen Beitrag zu den demokratischen Prozessen zu leisten. Der Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen ist auch für Unternehmen wichtig, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.

(10)

Europäische Mediendiensteanbieter unterliegen zunehmend ungebührlicher Einflussnahme auf individuelle redaktionelle Entscheidungen, auch von privaten Eigentümern und Anteilseignern, was sich nachteilig auf die redaktionelle Freiheit, die Fähigkeit zur Bereitstellung unabhängiger Nachrichten und damit die Verfügbarkeit vertrauenswürdiger Informationen für das Medienpublikum auswirkt. Der Bericht 2022 im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus zeigt, dass in mehreren Mitgliedstaaten ein hohes Risiko einer ungebührlichen kommerziellen Einflussnahme bzw. Einflussnahme durch Eigentümer besteht. (9) Im digitalen Zeitalter ist es aufgrund der verbesserten Möglichkeit, leicht auf Informationen zuzugreifen, die von Mediendiensteanbietern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, von wesentlicher Bedeutung, bewährte Verfahren auf EU-Ebene zu fördern, damit Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Unternehmen unabhängige und vielfältige Nachrichten und Inhalte zur politischen Information erhalten, damit sie sich ihre eigene Meinung bilden und fundierte Entscheidungen treffen können, was zu einem öffentlichen Raum im Binnenmarkt beiträgt.

(11)

Die redaktionelle Unabhängigkeit schützt Redakteure und Journalisten vor Interessenkonflikten und hilft ihnen, ungebührlicher Einflussnahme und Druck zu widerstehen. Sie ist daher eine Voraussetzung für die Produktion und Verbreitung unvoreingenommener Informationen und ein wesentlicher Aspekt der Medienfreiheit. Sie ermöglicht die Bereitstellung unabhängiger und pluralistischer Mediendienste, die von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in der gesamten Union empfangen werden können. Dies gilt insbesondere für Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zur politischen Information bereitstellen, unabhängig vom jeweiligen Format (einschließlich Dokumentarfilme oder Zeitschriften, die solche Themen behandeln). Daher richten sich die Empfehlungen zu freiwilligen Maßnahmen für redaktionelle Unabhängigkeit an diese Anbieter.

(12)

In diesem Zusammenhang haben einige Mediendiensteanbieter bereits Maßnahmen, Standards oder Mechanismen wie redaktionelle Chartas oder Kodizes oder Ethikausschüsse eingeführt, um die redaktionelle Unabhängigkeit zu schützen. In einigen Nachrichtenmedien haben Journalisten ein Mitspracherecht bei der Auswahl ihres Chefredakteurs/ihrer Chefredakteurin oder sogar bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse. In bestimmten Medienunternehmen werden Journalisten als Aktionäre eingestuft und können sich an der strategischen Entscheidungsfindung und der Aufteilung der wirtschaftlichen Gewinne beteiligen. In einigen wenigen Mitgliedstaaten sind einige dieser Unternehmensmaßnahmen für bestimmte Arten von Mediendiensteanbietern gesetzlich vorgeschrieben. (10) Diese und andere Beispiele für Schutzvorkehrungen sollten als Inspirationsquelle für freiwillige Maßnahmen und als Grundlage für kontinuierliche Diskussionen über Möglichkeiten zur Verbesserung des Schutzes der redaktionellen Unabhängigkeit unter Federführung der Interessenträger dienen.

(13)

Zwar ist es legitim, dass private Medieneigentümer die langfristige redaktionelle Ausrichtung vorgeben und darüber entscheiden, doch muss sichergestellt werden, dass die Redakteure in ihrer täglichen Arbeit unabhängig über Nachrichten und aktuelle Themen berichten können. Die Redakteure sollten nämlich individuelle redaktionelle Entscheidungen auf ihre journalistische Recherche und Bewertung sowie auf die Relevanz der Informationen für die Leser stützen. Sie sollten auch in der Lage sein, kritische Ansichten frei zum Ausdruck zu bringen, ohne Angst vor Repressalien zu haben. Es bedarf eines ausgewogenen Ansatzes unter Federführung der Branche, um die redaktionelle Unabhängigkeit zu fördern und gleichzeitig den legitimen Rechten und Interessen privater Eigentümer von Mediendiensteanbietern sowohl unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Freiheit als auch ihrer eigenen Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen.

(14)

Die Selbstregulierung der Medien und die Standards journalistischer Ethik sind wirksame Instrumente, um Journalisten zu stärken und ihnen zu helfen, ungebührlichem Druck, auch politischer und kommerzieller Art, zu widerstehen und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zu stärken. (11) Die Anwendung journalistischer Standards in der gesamten Union kann jedoch noch verbessert werden. In dem Bericht 2022 im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus wird auf die Mängel bei der wirksamen Umsetzung der Selbstregulierung hingewiesen. (12)

(15)

Wie im Rahmen des von der Union finanzierten Projekts „Medienräte im digitalen Zeitalter“ festgestellt wurde, gibt es Medien- oder Presseräte nur in etwas über der Hälfte der Mitgliedstaaten. (13) In diesen Mitgliedstaaten unterscheiden sie sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres Tätigkeitsbereichs sowie der Art der Rechtspersönlichkeit oder der Anerkennung nach nationalem Recht, was sich auf ihre tatsächliche Rolle auswirken kann. In den Mitgliedstaaten, in denen noch keine Medien-/Presseräte eingerichtet sind, mangelt es den Vertretern der Mediengemeinschaft oft an Anreizen für die Entwicklung entsprechender Konzepte.

(16)

Diese Empfehlung schlägt Mediendiensteanbietern einen nicht erschöpfenden und nicht kumulativen Katalog freiwilliger Maßnahmen und Strategien zur Gewährleistung einer unabhängigen Produktion von Nachrichteninhalten vor. Die empfohlenen Maßnahmen betreffen Schlüsselelemente dieses Prozesses, angefangen von den Bedingungen für die unabhängige Erstellung redaktioneller Inhalte, indem Journalisten in die Lage versetzt werden, sich an wichtigen Entscheidungen für das Funktionieren der Medien zu beteiligen, bis hin zu Strategien zur Gewährleistung der langfristigen Stabilität der Produktion von Nachrichteninhalten.

(17)

Diese Empfehlung, die per definitionem nicht verbindlich ist, sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt oder die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, beeinträchtigt oder in die redaktionelle Freiheit oder die unternehmerische Freiheit eingreift. Die internen Schutzvorkehrungen sollten keinesfalls so betrachtet werden, dass den Medieneigentümern ihre Rolle bei der Festlegung strategischer Ziele und der Förderung des Wachstums und der finanziellen Tragfähigkeit ihrer Unternehmen genommen wird. Darüber hinaus sollte die führende Rolle von Mediendiensteanbietern und Journalisten bei der Entwicklung von internen Schutzvorkehrungen und von Selbstregulierungsinstrumenten anerkannt werden.

(18)

Diese Empfehlung beruht auf einem Austausch mit den betreffenden Interessenträgern, insbesondere Journalisten, Medienunternehmen und deren Verbänden. Sie baut auf den Diskussionen im Europäischen Nachrichtenmedienforum (14) auf, insbesondere auf seiner zweiten Ausgabe vom 29. November 2021, in deren Rahmen der industrielle Wandel des Mediensektors und die damit verbundenen Herausforderungen erörtert wurden. (15) Sie berücksichtigt auch die bestehenden Initiativen der Branche, einschließlich der Journalism Trust Initiative (JTI) der Organisation Reporter ohne Grenzen und ihren Partnern, die sich für einen gesünderen Informationsraum einsetzt, der durch Branchenstandards unterstützt wird.

(19)

Die empfohlenen Maßnahmen bauen auf Initiativen auf, mit denen neue Geschäftsmodelle und Kooperationen erprobt werden, wie etwa jene, die im Rahmen der durch das Programm „Kreatives Europa“ unterstützten Aktion „Journalismuspartnerschaften“ finanziert werden. (16) Sie bauen ferner auf den im Aktionsplan für Medien und den audiovisuellen Sektor dargelegten finanziellen Förderregelungen und Prioritäten auf und sind Teil der Bemühungen zur Unterstützung eines branchenspezifischen Ökosystems für Nachrichtenmedien auf EU-Ebene. Darüber hinaus haben bestimmte Mediendiensteanbieter auf Governance-Strukturen zurückgegriffen, bei denen ihr Kapital ganz oder teilweise von gemeinnützigen Einrichtungen wie Trusts oder Stiftungen gehalten wird und diese in einigen Fällen eine wichtige Rolle bei der Ernennung des Verwaltungsrats und der Chefredakteure spielen. Dies dient der langfristigen Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit des Anbieters. Andere Governance-Mechanismen mit ähnlichen Zielen umfassen journalistische Aktionärsregelungen, bei denen Redaktionsmitglieder oder ihre Vertretungsorgane einen Teil der Aktien kontrollieren oder befugt sind, einem neuen kontrollierenden Anteilseigner den Beitritt zu verweigern, wenn dies die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Auf dieser Grundlage verweisen die empfohlenen Maßnahmen auf mögliche Ansätze, die Mediendiensteanbieter in Betracht ziehen könnten, um ihre Tragfähigkeit und damit ihre Resilienz gegenüber politischem Druck und Marktdruck zu erhöhen; dabei wird darauf hingewiesen, dass die Anbieter als Wirtschaftsteilnehmer nach wie vor am besten in der Lage sind, Geschäftsmodelle zu entwickeln, die ihren Zielen und Kapazitäten in den von ihnen angestrebten Marktsegmenten entsprechen.

(20)

Diese Empfehlung zielt ebenfalls darauf ab, die Transparenz von Medieneigentum in der gesamten Union weiter zu fördern. Derzeit werden die Mitgliedstaaten durch internationale Standards (17) und die Mediengesetzgebung der Union dazu animiert, sektorspezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz von Medieneigentum zu erhöhen. Insbesondere wird in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter dazu verpflichten können, im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften über die Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) Informationen über ihre Eigentümerstruktur einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich zu machen. In der Empfehlung des Europarates von 2018 zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Rahmenbedingungen für die Offenlegung genauer und aktueller Informationen über direktes und wirtschaftliches Medieneigentum zu schaffen. Darüber hinaus kofinanziert die Kommission die Entwicklung des Euromedia Ownership Monitor, mit dem eine durchsuchbare und skalierbare Datenbank entwickelt werden soll, um kostenlose und benutzerfreundliche Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich in der gesamten Union bereitzustellen.

(21)

Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von Medieneigentum gegenüber der breiten Öffentlichkeit wären angesichts des besonderen Charakters von Mediendiensten als öffentlichem Gut wichtig. (20) Da die Medien eine Rolle bei der Berichterstattung über politische und wirtschaftliche Interessen spielen und dabei, entsprechende Akteure zur Rechenschaft zu ziehen, ist die Transparenz von Medieneigentum ein notwendiger Bestandteil jedes Ökosystems zur Förderung des investigativen Journalismus, der Medienvielfalt und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Medienberichterstattung. Der Mangel an medienspezifischen Transparenzinformationen wurde von den Interessenträgern im Rahmen der Konsultationen zur Ausarbeitung dieser Empfehlung hervorgehoben.

(22)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein umfassender Ansatz für die Transparenz von Medieneigentum angemessen ist. Dies würde die Verfügbarkeit von Informationen über das Eigentum von Regierungen, staatlichen Einrichtungen, staatseigenen Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen (oder die entsprechende Ausübung von Eigentumsrechten) an Medien, über die Interessen oder Tätigkeiten von Eigentümern im Zusammenhang mit anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen und ihre Verbindungen mit diesen sowie über alle sonstigen Interessen fördern, die die strategische Entscheidungsfindung des Medienunternehmens oder seine redaktionelle Ausrichtung beeinflussen könnten. Es ist auch angezeigt, die Veröffentlichung von Informationen über Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der Kontrolle über Medien zu empfehlen, was die Bedeutung aktueller Informationen über die Eigentumsstruktur für Nutzer der Dienste widerspiegelt. Der empfohlene Ansatz sollte je nach Art des Medienunternehmens und der Art der Eigentumsverhältnisse angepasst werden. So sollten insbesondere bei Medienunternehmen, die sich im Besitz von Journalisten befinden, lediglich Informationen über die Eigentümer, die eine führende Rolle innehaben, z. B. Vorstandsmitglieder, zur Verfügung gestellt werden.

(23)

Folglich zielt diese Empfehlung darauf ab, ein hohes Maß an Transparenz von Medieneigentum in der gesamten Union durch freiwillige Maßnahmen zu fördern, die sowohl direkt von den Mediendiensteanbietern als auch von den Mitgliedstaaten ergriffen werden könnten, unbeschadet der horizontalen Vorschriften für die Transparenz von Medieneigentum auf Unionsebene gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Offenlegungsvorschriften für Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sowie der bestehenden Systeme zur Vernetzung von Registern auf Unionsebene.

(24)

Um Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zu fördern, wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Vertretern von Mediendiensteanbietern sowie Journalisten einen regelmäßigen Dialog in den einschlägigen Foren, insbesondere dem Europäischen Nachrichtenmedienforum, fördern. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und die einschlägigen Maßnahmen der Mediendiensteanbieter im Rahmen der Empfehlung genau verfolgen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten gebeten werden, der Kommission alle relevanten Informationen, deren Übermittlung zumutbar ist, zu übermitteln, damit die Kommission die Einhaltung der einschlägigen an die Mitgliedstaaten gerichteten Teile der Empfehlung verfolgen kann. Die Ergebnisse des Monitorings können in die von den Interessenträgern geführten Diskussionen einfließen.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ABSCHNITT I

Zweck der Empfehlung

(1)

Unbeschadet bestehender und künftiger Unionsvorschriften wird/werden mit dieser Empfehlung

a)

Mediendiensteanbietern, die Nachrichten und Inhalte zur politischen Information bereitstellen, ein nicht erschöpfender Katalog freiwilliger Maßnahmen vorgeschlagen, die sie möglicherweise ergreifen können, um die Unabhängigkeit ihrer individuellen redaktionellen Entscheidungen zu gewährleisten,

b)

die Mediendiensteanbieter und die Mitgliedstaaten darin bestärkt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz von Medieneigentum im Binnenmarkt zu fördern.

ABSCHNITT II

Interne Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit

(2)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen den nachstehenden Katalog zu berücksichtigen.

(3)

Dieser Katalog soll den Mediendiensteanbietern als Inspirationsquelle dienen. Die mögliche Wahl der Schutzvorkehrungen sollte von ihrer Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit bestimmt werden, wobei der Größe der Mediendiensteanbieter und der Art der angebotenen Mediendienste Rechnung zu tragen ist.

(4)

Mediendiensteanbieter werden ferner ermutigt, sich an Selbstregulierungsprogrammen und Initiativen der Journalismus- und Medienbranche zu beteiligen, die redaktionelle Standards und Standards für vertrauenswürdigen und ethischen Journalismus fördern.

Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität von Redakteurinnen und Redakteuren

(5)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, interne Vorschriften zum Schutz der redaktionellen Integrität und Unabhängigkeit vor unangemessener politischer und geschäftlicher Einflussnahme festzulegen, die sich auf einzelne redaktionelle Entscheidungen auswirken kann. Bestehen bereits solche internen Vorschriften, so wird empfohlen, dass sie von den Eigentümern und der Leitung des Medienunternehmens in vollem Umfang anerkannt und unterstützt werden.

(6)

Solche internen Vorschriften könnten in Chartas, Kodizes oder anderen redaktionellen Leitlinien und Strategiepapieren zusammengeführt werden, und die Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, diese auf ihren Websites öffentlich verfügbar und zugänglich zu machen, so weit wie möglich auch für Menschen mit Behinderungen.

Redaktionelle Integrität

(7)

Die in Nummer 5 genannten internen Vorschriften der Mediendiensteanbieter könnten folgende Aspekte abdecken:

a)

Vorschriften zur Gewährleistung der Integrität der redaktionellen Inhalte (in Bezug auf die Produktion von Inhalten), z. B. eine Erklärung zu den redaktionellen Aufgaben, Strategien zur Förderung einer vielfältigen und inklusiven Zusammensetzung von Nachrichtenräumen oder Strategien für eine verantwortungsvolle Nutzung von Quellen;

b)

Vorschriften zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten, darunter insbesondere die Verpflichtung, die Öffentlichkeit über geschäftliche oder berufliche Verbindungen zwischen Eigentümern oder Einrichtungen, die zur Eigentumsstruktur des betreffenden Mediendiensteanbieters gehören oder über Beteiligungen daran verfügen, und den in seinen redaktionellen Inhalten genannten Einrichtungen oder Personen zu informieren;

c)

Strategien für Richtigstellungen, einschließlich Beschwerdemechanismen;

d)

Vorschriften, die die Trennung zwischen geschäftlicher und redaktioneller Tätigkeit gewährleisten, einschließlich z. B. Anforderungen, um sicherzustellen, dass redaktionelle Inhalte von Werbung und Werbeinhalten getrennt sind und klar unterschieden werden können.

Redaktionelle Unabhängigkeit

(8)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, Mechanismen einzurichten, die es den Redaktionsmitgliedern ermöglichen, ihre redaktionelle Unabhängigkeit vor jeder Form ungebührlicher Einflussnahme zu schützen. Solche Verfahren könnten Folgendes umfassen:

a)

Verfahren zur Meldung von Versuchen, sie unter Druck zu setzen, ergänzend zu den Verpflichtungen, die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegt sind. Sie könnten Optionen für die anonyme oder vertrauliche Meldung von Versuchen der Druckausübung beinhalten;

b)

ein Widerspruchsrecht, das es den Redaktionsmitgliedern ermöglicht, die Unterzeichnung von Artikeln oder anderen redaktionellen Inhalten zu verweigern, die ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen geändert wurden;

c)

Gewissensklauseln zum Schutz vor Disziplinarmaßnahmen oder willkürlichen Entlassungen von Redaktionsmitgliedern, die Aufträge ablehnen, die ihrer Ansicht nach gegen berufliche Standards verstoßen;

d)

unbeschadet der im Arbeitsrecht oder in anderen Schutzvorschriften festgelegten Rechte und Pflichten, das Recht von Redaktionsmitgliedern, die der Ansicht sind, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Mediendiensteanbieter ihre redaktionelle Integrität und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, diesen Anbieter zu unter Beibehaltung aller Vorteile aus der bei dem Medienunternehmen verbrachten Zeit zu verlassen.

Interne Stellen oder Strukturen

(9)

Um die Umsetzung von Strategien oder internen Vorschriften in Bezug auf Integrität und Unabhängigkeit zu unterstützen, werden Mediendiensteanbieter aufgefordert, geeignete interne unabhängige Stellen oder Strukturen einzurichten, die Folgende umfassen könnten:

a)

Ethik- oder Aufsichtsausschüsse, die für die Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Chartas, Kodizes oder anderen redaktionellen Leitlinien und Strategiepapieren bei dem Mediendiensteanbieter zuständig sind, und Ombudsleute, die für die Einhaltung der Vorschriften über die redaktionelle Integrität sorgen. Diese Stellen könnten Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die Strategien und Vorschriften entgegennehmen und sich bemühen, diese z. B. im Wege von Mediation anzugehen;

b)

Nachrichtenredaktionsräte, Redaktionsgremien oder andere Stellen, die als berufliche Vertretungen der Redaktionsmitglieder in den Medien und als Kontakt- und Dialogstelle zwischen dem Management und den Journalisten und anderen Medienschaffenden fungieren. Ihre Mitglieder könnten von bei dem Mediendiensteanbieter tätigen Journalisten und anderen Medienschaffenden gewählt werden. Sie könnten insbesondere darauf hinwirken, dass Journalisten und andere Medienschaffende tatsächlich in den Genuss der in Chartas, Kodizes oder anderen redaktionellen Leitlinien und Strategiepapieren des Anbieters verankerten Rechte kommen. Sie könnten sich auch bemühen, die Einhaltung ethischer Grundsätze sicherzustellen;

c)

journalistische Direktoren, die in die Exekutivausschüsse berufen werden und dafür verantwortlich sind zu gewährleisten, dass bei der Politik des Mediendiensteanbieters die Grundsätze von unabhängigem Journalismus und Pressefreiheit geachtet werden;

d)

Leitungsorgane, die für die Ernennung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin und den Schutz seiner/ihrer Autonomie und Unabhängigkeit zuständig sind;

e)

Konsultations- oder Mediationsausschüsse, die sich aus Vertretern der Redaktionsmitglieder und der Leitung oder der Eigentümer zusammensetzen, um Konflikte zwischen Redaktionsmitgliedern und Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Eigentümer zu lösen.

(10)

Die Vorschriften für die Arbeitsweise dieser Stellen und Strukturen, soweit vorhanden, sowie Informationen über ihre Tätigkeiten sollten in angemessenem Umfang öffentlich verfügbar und zugänglich sein, so weit wie möglich auch für Menschen mit Behinderungen.

Schutzvorkehrungen zur Förderung der Beteiligung von Journalisten an der Entscheidungsfindung von Medienunternehmen

(11)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, die Beteiligung von Redaktionsmitgliedern oder ihren Vertretungsorganen an Governance- und Entscheidungsprozessen zu fördern. Eine solche Beteiligung könnte in Form von Auskunftsrechten, Konsultationsrechten, Beteiligungsrechten oder einer Kombination davon erfolgen. Artikel 16 der Charta bleibt hiervon unberührt.

(12)

Auskunftsrechte könnten insbesondere in folgenden Fällen in Betracht gezogen werden:

a)

wenn die Eigentümer oder die Leitung des Mediendiensteanbieters beschließen, den Chefredakteur/die Chefredakteurin zu wechseln,

b)

wenn sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ändert,

c)

wenn es wesentliche Änderungen in Bezug auf die Rechtsform oder die Eigentumsverhältnisse des Mediendiensteanbieters, Liquidationsverfahren oder sonstige strukturelle Änderungen gibt.

(13)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Redaktionsmitglieder oder ihre Vertretungsorgane bei der Ernennung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin konsultiert werden. Die Leitung und die Redaktionsmitglieder werden aufgefordert, sich auf das anzuwendende Konsultationsverfahren zu einigen.

(14)

Sofern dies mit den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden geltenden nationalen Vorschriften vereinbar ist, könnte den Redaktionsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Leitung des Mediendiensteanbieters zu beteiligen, indem sie einen oder mehrere Vertreter in den Verwaltungsrat wählen.

Schutzvorkehrungen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Mediendiensteanbietern und langfristige Investitionen in die Produktion von Inhalten

(15)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, den Wissensaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in den einschlägigen Foren zu fördern, um Strategien zur Stärkung ihrer langfristigen Tragfähigkeit und Resilienz zu entwickeln. Die Kommission wird einen entsprechenden Dialog im Rahmen des Europäischen Nachrichtenmedienforums fördern.

(16)

Die bisherigen Gespräche haben ergeben, dass einschlägige innovative Maßnahmen in mehreren Bereichen geprüft werden könnten, darunter

a)

Geschäftsmodelle, die eine wirksame Anpassung an neue Konsumgewohnheiten ermöglichen, einschließlich Abonnementsysteme, leserbasierte Systeme, Crowdfunding oder andere neue Monetarisierungsstrategien, die sich in Bezug auf die Steigerung der Einnahmen als erfolgreich erwiesen haben;

b)

technische Lösungen, die entscheidend zur Förderung des Engagements beitragen, einschließlich transparenter Algorithmen, die zur Verbesserung von Inhaltsempfehlungen und zur Anpassung von Paywalls verwendet werden;

c)

Ansätze, die darauf abzielen, Publikum zu halten und zu gewinnen, insbesondere durch neue Formate, die Entwicklung von Instrumenten zum „Audience listening“ und zum Aufbau von Gemeinschaften („Community building“) sowie die Nutzung von Daten, um die Präferenzen und das Verhalten des Publikums besser zu verstehen, was wiederum Targeting- und Diversifizierungsstrategien ermöglicht;

d)

Unternehmens-Governance-Strukturen, einschließlich Trusts oder Stiftungen, journalistische Aktionärsregelungen, Journalisten- oder Leserverbände oder andere Strukturen, die zur Stärkung der Resilienz von Mediendiensteanbietern beitragen können. In diesem Zusammenhang kann der Rückgriff auf solche Strukturen oder Mechanismen als nützlich angesehen werden, um die redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren und Qualitätsjournalismus zu fördern;

e)

Strategien oder Verpflichtungen zur Reinvestition von Einnahmen oder erzielten Gewinnen mit dem Ziel, langfristige Investitionen in Medieninhalte, Digitalisierung und unabhängigen Journalismus zu stärken, angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, mit Innovationen in der Aufmerksamkeitsökonomie Schritt zu halten.

(17)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, Strategien zu entwickeln, um die Transparenz und eine faire Nutzung von Spenden zu gewährleisten. Dies könnte beispielsweise die Offenlegung von Spendern umfassen, die Spenden oberhalb einer bestimmten Schwelle leisten, oder Vorschriften über Spenden von Personen oder Einrichtungen, die die redaktionelle Unabhängigkeit gefährden könnten.

(18)

Mediendiensteanbieter werden ferner angehalten, Möglichkeiten für eine strukturelle Zusammenarbeit, auch grenzüberschreitend, zu sondieren, um die Chancen, die der Binnenmarkt auf europäischer Ebene bietet, zu nutzen und ein breiteres Publikum zu erreichen. Ebenso werden Mediendiensteanbieter aufgefordert, strukturierte Partnerschaften zu sondieren, die beispielsweise darauf abzielen, Daten zu bündeln und gemeinsam zu nutzen und ihre Innovationskapazitäten zu stärken.

(19)

Mediendiensteanbieter werden bestärkt, berufsbezogene Bildungsangebote für ihre Journalisten und andere Medienschaffende, einschließlich Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, zu fördern. Dies kann in Zusammenarbeit mit Selbstregulierungsstellen der Medien, Fachorganisationen und -verbänden sowie Bildungseinrichtungen geschehen.

ABSCHNITT III

Transparenz von Medieneigentum

(20)

Mediendiensteanbieter werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass detaillierte, umfassende und aktuelle Informationen über ihre Eigentumsverhältnisse für die Öffentlichkeit leicht und direkt zugänglich sind, so weit wie möglich auch für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere wird empfohlen, dass Mediendiensteanbieter den Zugang zu Informationen sicherstellen, die Folgendes betreffen:

a)

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie direktes oder wirtschaftliches Eigentum von einer Regierung, einer staatlichen Einrichtung, einem staatseigenen Unternehmen oder einer anderen öffentlichen Einrichtung sind;

b)

die Interessen oder Tätigkeiten von Eigentümern im Zusammenhang mit anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen und ihre Verbindungen mit diesen;

c)

sonstige Interessen, die ihre strategische Entscheidungsfindung oder ihre redaktionelle Ausrichtung beeinflussen könnten;

d)

Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse oder Kontrollregelungen.

(21)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Empfehlung CM/Rec(2018)1 des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums zu ergreifen. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle mit der Entwicklung und Pflege einer speziellen Online-Datenbank über Medieneigentumsverhältnisse zu beauftragen, die aufgeschlüsselte Daten über verschiedene Arten von Medien auch auf regionaler und/oder lokaler Ebene enthält und zu der die Öffentlichkeit einen einfachen, raschen und wirksamen kostenlosen Zugang hätte, und regelmäßige Berichte über die Eigentumsverhältnisse von der Rechtshoheit des entsprechenden Mitgliedstaats unterliegenden Mediendiensten zu erstellen.

(22)

Die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen werden aufgefordert, sich regelmäßig über bewährte Verfahren im Bereich der Transparenz von Medieneigentum auszutauschen. Bei einem solchen Austausch sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, die wirksamsten Maßnahmen oder Instrumente zu ermitteln und zu fördern, um die Transparenz von Medieneigentum zu erhöhen und die Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

ABSCHNITT IV

Monitoring und Schlussbestimmungen

(23)

Damit die Maßnahmen und Aktionen, die zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffen werden, verfolgt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission — 18 Monate nach der Annahme der Empfehlung und anschließend auf Anfrage — alle einschlägigen in Abschnitt III festgelegten Informationen zu diesen Maßnahmen und Aktionen übermitteln.

(24)

Die Kommission wird die zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen und Aktionen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, vor allem mit Vertretern von Mediendiensteanbietern sowie Journalisten, in den einschlägigen Foren, insbesondere dem Europäischen Nachrichtenmedienforum, erörtern.

(25)

Erforderlichenfalls wird die Kommission die Annahme einer neuen Empfehlung in Erwägung ziehen, die diese Empfehlung ersetzt, wobei sie den von den beiden Gesetzgebern angenommenen Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern berücksichtigt. Um Zweifel zu vermeiden, werden im Falle von Überschneidungen zwischen den Bestimmungen dieser Empfehlung und der Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäischer Rechtsakt zur Medienfreiheit) in der von den beiden Gesetzgebern endgültig angenommenen Fassung die einschlägigen Bestimmungen dieser Empfehlung außer Kraft treten, sobald die Bestimmungen der genannten Verordnung anwendbar werden.

Diese Empfehlung ist an die in der Union niedergelassenen Mediendiensteanbieter und — hinsichtlich der in Abschnitt III genannten Maßnahmen — auch an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. September 2022

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Aktionsplan für Demokratie (COM(2020) 790 final).

(2)  Empfehlung (EU) 2021/1534 der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (ABl. L 331 vom 20.9.2021, S. 8).

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022) 177 final).

(4)  Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022. zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels (COM(2020) 784 final).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(8)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(9)  Media Pluralism Monitor (2022), vollständiger Bericht, S. 67.

(10)  Beispielsweise in Frankreich, Gesetz Nr. 2016-1524 (sogenanntes „Loi Bloche“), und in Portugal, Gesetz Nr. 1/99 vom 13. Januar.

(11)  Empfehlung CM/Rec(2018)1 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums.

(12)  Media Pluralism Monitor (2022), vollständiger Bericht, S. 82.

(13)  R. A. Harder und P. Knapen, „Media Councils in the Digital Age: An inquiry into the practices of media self-regulatory bodies in the media landscape today“, VZW Vereniging van de Raad voor de Journalistiek, Brüssel, 2021.

(14)  Das Europäische Nachrichtenmedienforum („European News Media Forum“) wurde von der Kommission im Rahmen des Aktionsplans für Medien und den audiovisuellen Sektor eingerichtet, um die Zusammenarbeit mit Interessenträgern in medienbezogenen Fragen zu stärken.

(15)  Siehe Aufnahmen und Zusammenfassung der Veranstaltung: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/european-news-media-forum-industrial-transformation-glance.

(16)  Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

(17)  Empfehlung CM/Rec(2018)1 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums.

(18)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(20)  Siehe Europarat: „Transparenz von Medieneigentum kann dazu beitragen, den Medienpluralismus wirksam zu gestalten, indem Eigentumsstrukturen in den Medien — die die Redaktionspolitik beeinflussen können — in das Bewusstsein der Öffentlichkeit und der Regulierungsbehörden gerückt werden“, Präambel der Empfehlung CM/Rec(2018)1 des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums. Siehe außerdem Europäische Audiovisuelle Informationsstelle: „Die Transparenz von Medieneigentum kann das Vertrauen stabilisieren und fördern, dass diese Macht nicht missbraucht wird, um die eigenen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der jeweiligen Eigentümer subversiv voranzubringen, sondern stattdessen zur Förderung des Gemeinwohls genutzt wird, nämlich zur Durchführung von medienbezogenen Faktenprüfungen“, siehe M. Cappello (Hrsg.), „Transparenz von Medieneigentum“, IRIS Spezial, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg, 2021.

(21)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(22)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/66


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 6. September 2022

zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2022/1635]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, (2) im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Referenzpreise für das Jahr 2021 aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2022.

Für den Gemischten Ausschuss

Die Vorsitzende

im Auftrag Rita ADAM

Missionsleiterin


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

51,80

23,54

28,25

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,80

18,50

24,30

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

91,60

46,68

44,90

0,00

Vollmilchpulver

629,60

323,59

306,00

0,00

Magermilchpulver

420,10

260,22

159,90

0,00

Butter

1 128,35

409,97

718,40

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,05

17,05

23,00

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00 “


ANHANG II

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

23,00

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

19,80

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

36,60

0,00

Vollmilchpulver

248,45

0,00

Magermilchpulver

130,30

0,00

Butter

570,15

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

18,20

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00 “


Berichtigungen

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/70


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 30. Juni 2022 )

Seite 27, Artikel 1 Nummer 2 im neuen Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 4 festgelegt.“

muss es heißen:

„b)

Ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 7 festgelegt.“


22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/71


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 21. Juli 2022 )

Seite 15, Artikel 1 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

‚spezifizierte Pflanzen‘ Pflanzen, ausgenommen Samen, der Sorte Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten;“

muss es heißen:

„b)

‚spezifizierte Pflanzen‘ Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten;“.


22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/72


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1256 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021 )

Seite 15, Artikel 1 Nummer 1 zur Einfügung der Nummern 55c bis 55e in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, Nummer 55e einleitender Satzteil:

Anstatt:

„‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollte:“

muss es heißen:

„‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollten:“.