ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 235

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
12. September 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1501 des Rates vom 9. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1502 des Rates vom 9. September 2022 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1503 des Rates vom 9. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1505 des Rates vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

28

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1506 des Rates vom 9. September 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um die Verbreitung von Informationen über restriktive Maßnahmen der Union zu verbessern

30

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1507 des Rates vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

32

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1508 des Rates vom 9. September 2022 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

34

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1509 des Rates vom 9. September 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

35

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1510 des Rates vom 9. September 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

37

 

*

Beschluss (EU) 2022/1511 der Kommission vom 7. September 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6284)

48

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1512 der Kommission vom 7. September 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6108)

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1513 der Kommission vom 7. September 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6193)

53

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1514 der Kommission vom 8. September 2022 über die Ermächtigung Finnlands, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6274)

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1515 der Kommission vom 8. September 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Mouskito Junior Lotion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6279)  ( 1 )

58

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1516 der Kommission vom 8. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ( 1 )

61

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1517 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung von Fundstellen Europäischer Bewertungsdokumente für Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat und anderen Bauprodukten ( 1 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1501 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu vier Personen, in deren Fall die restriktiven Maßnahmen am 6. September 2022 ausgelaufen sind, und die Informationen über ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2“) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych;

3.

Viktor Pavlovych Pshonka;

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych;

9.

Artem Viktorovych Pshonka.

2.

In Abschnitt B („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“) werden die Angaben zu folgenden Personen gestrichen:

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych;

3.

Viktor Pavlovych Pshonka;

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych;

9.

Artem Viktorovych Pshonka.


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1502 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Am 18. Juli 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

In Anhang II zu der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 6 folgende Fassung:

„6.

Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum:4. April 1944Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).“


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1503 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Der Rat der Europäischen Union —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2)

Am 26. Juli 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Angaben zu 20 Personen und 24 Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

1.   

In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 1, 4, 8, 12, 13, 17, 19, 23, 24, 28, 35, 36, 40, 41, 48, 50, 53, 63, 68 und 78 unter der Überschrift „a) Natürliche Personen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Gründe

„1.

Yun Ho-jin

Yun Ho-chin

Geburtsdatum: 13.10.1944

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

4.

Ri Hong-sop

 

Geburtsdatum: 1940

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

8.

Ra Ky’ong-Su

Ra Kyung-Su;

Chang, Myong Ho;

Chang Myo’ng-Ho;

Chang Myong-Ho

Geburtsdatum: 4.6.1954

Reisepass-Nr.: 645120196

Staatsangehörigkeit: DVRK

22.1.2013

Ra Ky’ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

12.

Mun Cho’ng-Ch’o’l

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: C/O Tanchon Commercial Bank, Pyongyang, DPRK, Saemaeul 1-Dong, Pyongchon District

7.3.2013

Mun Cho’ng-Ch’o’l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

13.

Choe Chun-Sik

Choe Chun Sik;

Ch’oe Ch’un Sik

Geburtsdatum: 12.10.1954

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.

17.

Jang Yong Son

 

Geburtsdatum: 20.2.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 563110024 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

19.

Kang Mun Kil

Jiang Wen-ji;

Jian Wenji

Reisepass-Nr.: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017)

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

23.

Kim Tong My’ong

Kim Chin-So’k;

Kim Tong-Myong;

Kim Jin-Sok;

Kim, Hyok-Chol;

Kim Tong-Myo’ng;

Kim Tong Myong;

Kim Hyok Chol

Geburtsdatum: a) 1964 b) 28.8.1962

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 290320764 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

Kim Tong My’ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank (TCB) und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der TCB inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.

24.

Kim Yong Chol

Kim Yong-Chol;

Kim Young-Chol;

Kim Young-Cheol;

Young-Chul

Geburtsdatum: 18.2.1962

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 472310168 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

KOMID-Repräsentant. Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

28.

Yu Chol U

 

Geburtsdatum: 8.8.1959

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

35.

Kim Chol Sam

Jin Tiesan

(金铁三)

Geburtsdatum: 11.3.1971

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 645120378 (ausgestellt von der DVRK)

30.11.2016

Kim Chol Sam ist ein Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB), der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Als in Übersee tätiger Vertreter der DCB steht Kim Chol Sam im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen.

36.

Kim Sok Chol

 

Reisepass-Nr.: 472310082

Geburtsdatum: 8.5.1955

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Myanmar/Burma

30.11.2016

Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt und organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.

40.

Cho Il U

Cho Il Woo;

Cho Ch’o’l;

Jo Chol

Geburtsdatum: 10.5.1945

Geburtsort: Musan, North Hamgyo’ng Province, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 736410010

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung. Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.

41.

Cho Yon Chun

Jo Yon Jun

Geburtsdatum: 28.9.1937

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

48.

Paek Se Bong

Paek Se Pong

Geburtsdatum: 21.3.1938

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsausschusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (MID).

50.

Pak To Chun

Pak Do Chun;

Pak To’-Ch’un

Geburtsdatum: 9.3.1944

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitionsindustrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals dem Komitee für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.

53.

Ri Yong Mu

Ri Yong-Mu

Geburtsdatum: 25.1.1925

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen Angelegenheiten betreffend das Militär, die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.

63.

Pak Yong Sik

Pak Yo’ng-sik

Geburtsdatum: 1950

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

11.9.2017

Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist.

68.

Kim Tong Chol

Kim Tong-ch’o’l

Geburtsdatum: 28.1.1966

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: a) 927234267 b) 108120258 (ausgestellt von der DVRK am 14. Februar 2018; gültig bis 14. Februar 2023)

22.12.2017

Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

78.

Ri Song Hyok

Li Cheng He

Geburtsdatum: 19.3.1965

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 654234735 (ausgestellt von der DVRK)

22.12.2017

Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen der DRVK Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.“

2.   

In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 4, 8, 20, 22, 23, 30, 36, 42, 44, 45, 47, 50, 56, 57, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 70 und 75 unter der Überschrift „b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

„4.

Namchongang Trading Corporation

a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation

a) Chilgol, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea;

Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573);

Faxnummer: +850-2-381-4687

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die IAEO 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

a) Kuryonggang Trading Corporation b) Ryungseng Trading Corporation c) Ryung Seng Trading Corporation d) Ryungsong Trading Corporation e) Kore Kuryonggang Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

20.

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM)

a) East Sea Shipping Company; b) Korea Mirae Shipping Co. Ltd c) Haeyang Crew Management Company

Anschrift: Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang;

IMO-Nummer: 1790183

28.7.2014

Ocean Maritime Management Company, Limited ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

 

Schiffe mit der IMO-Nr.:

 

 

 

 

 

a)

Chol Ryong (Ryong Gun Bong)

8606173

 

 

2.3.2016

 

 

b)

Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle)

8909575

 

 

2.3.2016

 

 

c)

Chong Rim 2

8916293

 

 

2.3.2016

 

 

g)

Hoe Ryong

9041552

 

 

2.3.2016

 

 

h)

Hu Chang (O Un Chong Nyon)

8330815

 

 

2.3.2016

 

 

i)

Hui Chon (Hwang Gum San 2)

8405270

 

 

2.3.2016

 

 

j)

Ji Hye San (Hyok Sin 2)

8018900

 

 

2.3.2016

 

 

k)

Kang Gye (Pi Ryu Gang)

8829593

 

 

2.3.2016

 

 

l)

Mi Rim

8713471

 

 

2.3.2016

 

 

m)

Mi Rim 2

9361407

 

 

2.3.2016

 

 

n)

O Rang (Po Thong Gang)

8829555

 

 

2.3.2016

 

 

p)

Ra Nam 2

8625545

 

 

2.3.2016

 

 

q)

RaNam 3

9314650

 

 

2.3.2016

 

 

r)

Ryo Myong

8987333

 

 

2.3.2016

 

 

s)

Ryong Rim (Jon Jin 2)

8018912

 

 

2.3.2016

 

 

t)

Se Pho (Rak Won 2)

8819017

 

 

2.3.2016

 

 

u)

Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho)

8133530

 

 

2.3.2016

 

 

v)

South Hill 2

8412467

 

 

2.3.2016

 

 

x)

Tan Chon (Ryon Gang 2)

7640378

 

 

2.3.2016

 

 

y)

Thae Pyong San (Petrel 1)

9009085

 

 

2.3.2016

 

 

z)

Tong Hung San (Chong Chon Gang)

7937317

 

 

2.3.2016

 

 

aa)

Tong Hung 1

8661575

 

 

2.3.2016

 

22.

Chongchongang Shipping Company

a) Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. b) Chongchongang Shipping Co LTD

Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5342883

2.3.2016

Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

23.

Daedong Credit Bank (DCB)

a) DCB b) Taedong Credit Bank c) Dae-Dong Credit Bank

Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK;

SWIFT-Code: DCBKKPPY

2.3.2016

Die Daedong Credit Bank (CDB) hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank (TCB) erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der TCB Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.

30.

Office 39

Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39

a) zweites Regierungsgebäude der Partei der Arbeit Koreas (Korean – Ch’o’ngsa), Urban Town (Korean-Dong), Chung Ward, Pyongyang, DVRK b) Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, DVRK c) Changwang Street, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Regierungseinrichtung der DVRK.

36.

Singwang Economics and Trading General Corporation

 

Anschrift: DVRK;

IMO-Nummer: 5905801

30.11.2016

Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.

42.

Korea Daesong General Trading Corporation

Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation

Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8208. Fax: +850-2-381-4432;

E-Mail: daesong@star-co.net.kp

30.11.2016

Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie.

44.

Korea Kumsan Trading Corporation

 

Anschrift: Haeun 2-dong, Pyogchon District, Pyongyang City/Mangyongdae, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8550. Fax: +850-2-381-4410/4416;

E-Mail: mhs-ip@star-co.net.kp

2.6.2017

Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, oder handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.

45.

Koryo Bank

 

Koryo Bank Building, Pulgun Street, Pyongyang, DVRK

2.6.2017

Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Büro 38 und Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.

47.

Foreign Trade Bank

a) Mooyokbank b) Korea Trading Bank

Anschrift: FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;

SWIFT/BIC: FTBDKPPY

4.8.2017

Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

50.

Mansudae Overseas Project Group of Companies

Mansudae Art Studio

Yanggakdo International Hotel, RYUS, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.

56.

CHONMYONG SHIPPING CO

CHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITED

Anschrift: Kalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5571322

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat.

57.

FIRST OIL JV CO LTD

 

Anschrift: Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5963351

30.3.2018

Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.

58.

HAPJANGGANG SHIPPING CORP

 

Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5787684

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6.

61.

KOREA ACHIM SHIPPING CO

 

Anschrift: Sochang-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK

IMO-Nummer: 5936312

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON MA SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON MA SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON MA SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON MA SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON MA SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171 168  Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff.

62.

KOREA ANSAN SHIPPING COMPANY

a) KOREA ANSAN SHPG COMPANY b) Korea Ansan SHPG CO

Anschrift: Pyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5676084

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

63.

KOREA MYONGDOK SHIPPING CO

 

Anschrift: Chilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5985863

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1 721  Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt.

64.

KOREA SAMJONG SHIPPING

 

Anschrift: Tonghung-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5954061

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben.

65.

KOREA SAMMA SHIPPING CO

Korea Samma SHPG CO

Anschrift: Rakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5145892

30.3.2018

Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM MA 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1 600  Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, ‚SAMMA SHIPPING‘ und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle ‚Hai Xin You 606‘ einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen.

67.

KOTI CORP

 

Anschrift: Panama City, Panama;

IMO-Nummer: 5982254

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll.

68.

MYOHYANG SHIPPING CO

 

Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5988369

30.3.2018

Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

70.

PHYONGCHON SHIPPING & MARINE

PHYONGCHON SHIPPING AND MARINE

Anschrift: Otan-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5878561

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR.

75.

YUK TUNG ENERGY PTE LTD

 

Anschrift: 80 Raffles Place, #17-22 UOB Plaza, Singapore, 048624, Singapur;

IMO-Nummer: 5987860

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat.“


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1504 DER KOMMISSION

vom 6. April 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 24e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2020/284 (3) geänderten Fassung werden für Zahlungsdienstleister mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Meldepflichten eingeführt. Ab dem genannten Datum müssen Zahlungsdienstleister, die in der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort Zahlungsdienste anbieten, bestimmte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen von Zahlern in Mitgliedstaaten sowie über bestimmte Informationen zu den Zahlungsempfängern führen und diese Aufzeichnungen für die Zwecke der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug an die Mitgliedstaaten übermitteln.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in der durch die Verordnung (EU) 2020/283 (4) geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“) übermitteln, das von der Kommission zu entwickeln, zu pflegen, zu hosten und technisch zu verwalten ist.

(3)

Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des CESOP und gemäß Artikel 24e Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die technischen Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP festzulegen. Diese Maßnahmen sollten die erforderlichen CESOP-Funktionalitäten für die in Artikel 24c der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Systemfunktionen vorsehen. Die Maßnahmen sollten außerdem ein hohes Maß an Nutzerfreundlichkeit sicherstellen, indem in CESOP Such- und Visualisierungstools angeboten werden. Des Weiteren sollte das CESOP den Informationsaustausch zwischen Eurofisc-Verbindungsbeamten dahingehend ermöglichen, dass diese direkt im CESOP rasch und sicher Informationen zu Mehrwertsteuerbetrug austauschen können. Ebenfalls festzulegen sind die Maßnahmen, welche die Kommission nach der Einführung des CESOP im Hinblick auf dessen Pflege durchführen sollte, um die operativen Qualitätsstandards der IT-Infrastruktur des CESOP und seiner Funktionalitäten zu gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass im Fall von Problemen mit der Systemverbindung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten die nötigen Updates gemacht werden.

(4)

Während die Mitgliedstaaten als Verantwortliche für das CESOP für dessen Verwaltung zuständig sind, nimmt die Kommission gemäß Artikel 24e Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Reihe von Aufgaben wahr, die sich auf die technische Verwaltung des CESOP als dessen Host und Auftragsverarbeiter beschränken. Diese sollten die für die tägliche Verwaltung des CESOP erforderlichen technischen Aufgaben umfassen, zum Beispiel das Führen von Aufzeichnungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben, das Führen von Aufzeichnungen über die Zahlungsdienstleister, die Daten an Mitgliedstaaten übermittelt haben, die Festlegung geeigneter organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen für das CESOP sowie die Ergreifung der nötigen Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Eurofisc-Verbindungsbeamten im Hinblick auf die effektive Nutzung des CESOP.

(5)

Gemäß Artikel 24b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 haben die Mitgliedstaaten die Daten mittels eines elektronischen Standardformulars an das CESOP zu übermitteln. Die von den Zahlungsdienstleistern im XML-Format zu meldenden Datenelemente sollten festgelegt werden. Um die Gesamtoperabilität zwischen den nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Daten die obligatorischen und syntaktisch korrekten Datenelemente gemäß Artikel 243d der Richtlinie 2006/112/EG enthalten, da CESOP nur dann funktionieren kann, wenn die obligatorischen Daten korrekt im CESOP erfasst sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden, benennen und ihre Entscheidung der Kommission mitteilen. Die Kommission sollte diesen Beamten eine eindeutige Kennung für den Zugang zum CESOP zuteilen und, basierend auf den Informationen der Mitgliedstaaten, eine Liste aller Eurofisc-Verbindungsbeamten führen, die Zugang zum CESOP haben.

(7)

Gemäß Artikel 24e Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hat die Kommission Verfahren festzulegen, um die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten. Einige Sicherheitsaspekte zentraler Komponenten des CESOP hängen auch von der Durchführung nationaler Sicherheitsmaßnahmen ab, beispielsweise Maßnahmen zur Kontrolle der Sicherheit der übermittelten Daten sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass ausschließlich die Eurofisc-Verbindungsbeamten mit einer gültigen eindeutigen Kennung Zugang zum CESOP haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über ihre eigenen Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und über die etwaige Notwendigkeit von Verbesserungen dieser Maßnahmen auf dem Laufenden halten.

(8)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sind in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt. Gemäß Artikel 24e Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen für das CESOP festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam als Verantwortliche für das CESOP betrachtet werden, da sie über die Mittel der Verarbeitung und Nutzung der Daten im CESOP entscheiden. Die Kommission sollte als Auftragsverarbeiter betrachtet werden, da sie bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben im Namen der Mitgliedstaaten handelt.

(9)

Diese Verordnung sollte erst ab dem 1. Januar 2024 gelten, damit ihr Geltungsbeginn an den Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2020/283 und der Richtlinie (EU) 2020/284 angeglichen ist.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 2. Februar 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP

(1)   Die Kommission entwickelt technische Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP mit folgenden Funktionalitäten:

a)

Erfassung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlungsdaten;

b)

sichere Speicherung der Zahlungsdaten für höchstens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedstaaten die Informationen an das System übermittelt haben;

c)

Bereinigung der Zahlungsdaten in Bezug auf Anomalien und Fehler, einschließlich Doppelerfassungen derselben Zahlung;

d)

Aggregation der Zahlungsdaten für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;

e)

Such- und Visualisierungsfunktionen für die Zahlungsdaten im CESOP;

f)

Analyse der Zahlungsdaten und deren Abgleich mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f sowie Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gespeicherten und ausgetauschten Daten;

g)

automatische Analysen und Kennzeichnung verdächtiger Zahlungsempfänger;

h)

Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, nicht automatisierte Kontrollen und Analysen vorzunehmen;

i)

Generierung von Berichten über die Ergebnisse der vom CESOP und von den Eurofisc-Verbindungsbeamten durchgeführten Analysen und Kontrollen;

j)

Bereitstellung einer Infrastruktur zur Zugangskontrollverwaltung für die Eurofisc-Verbindungsbeamten;

k)

Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, Informationen bezüglich Untersuchungen zu grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug und der Aufdeckung solcher Fälle direkt im CESOP auszutauschen;

l)

Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Zugangsrechte ihrer Eurofisc-Verbindungsbeamten.

(2)   Die Kommission nimmt im Rahmen der Pflege des CESOP folgende Aufgaben wahr:

a)

Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs des CESOP und seiner Funktionalitäten;

b)

Sicherstellen der Wartung außerhalb der Arbeitszeiten;

c)

Durchführung erforderlicher technischer Updates für das reibungslose Funktionieren des CESOP und zu dessen Verbesserung;

d)

Behebung technischer Probleme.

Artikel 2

Aufgaben der Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP

Die Kommission nimmt im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP folgende Aufgaben wahr:

a)

Verwahrung und Aktualisierung der Liste der Eurofisc-Verbindungsbeamten mit Zugang zum CESOP und deren eindeutiger persönlicher Nutzerkennung gemäß Artikel 5;

b)

Durchführung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 6;

c)

Erstellung, Verwahrung und Pflege einer Liste der Zahlungsdienstleister, die gemäß Artikel 24b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Daten übermittelt haben, basierend auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten;

d)

Gewährung eines automatischen Zugangs für die Eurofisc-Verbindungsbeamten mit Zugang zum CESOP zu der gemäß Buchstabe c gepflegten Liste;

e)

technische Unterstützung der Eurofisc-Verbindungsbeamten bei der Nutzung des CESOP;

f)

Bereitstellung von Schulungen für die Eurofisc-Verbindungsbeamten in Bezug auf die Nutzung des CESOP.

Artikel 3

Verbindung und Gesamtinteroperabilität zwischen dem CESOP und den nationalen elektronischen Systemen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 24b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten nationalen elektronischen Systeme zur Erhebung von Zahlungsinformationen funktionsfähig und in der Lage sind, die Zahlungsinformationen gemäß Artikel 24b Absatz 1 der genannten Verordnung zu erheben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln an das CESOP ausschließlich vollständige Zahlungsinformationen, bei denen alle obligatorischen Felder gemäß Artikel 243d der Richtlinie 2006/112/EG ausgefüllt sind und die den Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3)   Die Kommission gewährleistet die Interoperabilität zwischen dem CESOP und den in Absatz 1 genannten nationalen elektronischen Systemen.

Artikel 4

Elektronisches Standardformular

Das in Artikel 24b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte elektronische Standardformular ist in einem standardisierten XML-Format gemäß der Datentabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.

Artikel 5

Praktische Modalitäten hinsichtlich der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden, und teilen der Kommission deren Namen und E-Mail-Adressen mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über etwaige Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben, einschließlich Änderungen bei den benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten, rechtzeitig und spätestens 30 Kalendertage nach der betreffenden Änderung.

(3)   Die Kommission teilt den in Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten unverzüglich eine eindeutige persönliche Nutzerkennung für den Zugang zum CESOP zu.

Artikel 6

Verfahren für die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Anwendung und zu jeder Aktualisierung ihrer eigenen Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene zur Verfügung.

Diese Informationen müssen Einzelheiten zu den Maßnahmen umfassen, die sicherstellen sollen, dass ausschließlich die in Artikel 5 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten Zugang zum CESOP haben, sowie Einzelheiten zu den Maßnahmen, die die Verschlüsselung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sicherstellen sollen.

(2)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres ab dem Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des CESOP ergriffen wurden.

Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die im Vorjahr eingetretenen Sicherheitsvorfälle und die Art und Weise, wie diese behoben wurden;

b)

Einzelheiten zu getroffenen Sicherheitsmaßnahmen oder Änderungen bestehender Sicherheitsmaßnahmen;

c)

eine Bewertung der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und eine Beurteilung, ob nach Ansicht der Kommission Änderungen dieser Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 7

Aufgaben und Zuständigkeiten der Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

(1)   Die Mitgliedstaaten sind gemeinsam die für das CESOP Verantwortlichen im Sinne der Definition in Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Zuständigkeiten der für das CESOP Verantwortlichen legen Letztere in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, die ihre Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Modalitäten der Wahrnehmung von Rechten durch die betroffenen Personen enthalten muss.

Die Mitgliedstaaten haben folgende Zuständigkeiten:

a)

Erstellung der technischen Spezifikationen des CESOP und bei Bedarf deren Anpassung, damit die Kommission folgende Aufgaben durchführen kann:

a)

Einrichtung und Pflege des CESOP gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung;

b)

technische Verwaltung des CESOP gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

Gewährleistung der Interoperabilität der in Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten nationalen elektronischen Systeme und CESOP gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

d)

Ergreifung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung;

b)

Festlegung der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden;

c)

Beantwortung von Anfragen betroffener Personen bezüglich der Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte.

(2)   Die Kommission ist in Bezug auf das CESOP Auftragsverarbeiter im Sinne der Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Die Kommission

a)

verarbeitet die personenbezogenen Daten im Namen der Mitgliedstaaten nach deren Anweisungen und verwahrt die Dokumentation zu diesen Anweisungen;

b)

gewährleistet die Vertraulichkeit personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Verordnung;

c)

stellt die notwendige technische Infrastruktur bereit, damit die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anfragen beantworten können;

d)

unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Artikeln 33 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/679;

e)

gewährleistet die Löschung aller im CESOP gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 24c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

f)

stellt den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Erfüllung der in diesem Artikel genannten Pflichten erforderlich sind, und ermöglicht Prüfungen, einschließlich Kontrollen, durch die Mitgliedstaaten oder durch einen anderen, von den Mitgliedstaaten hiermit betrauten Prüfer und leistet einen Beitrag dazu, unter vollständiger Einhaltung des Protokolls (Nr. 7) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Elektronisches Formular für die Datenübermittlung

Feld Nr.

Datenelement Bezeichnung

Artikel 243d

Beschreibung

Formatbeispiel

Obligatorisch

Bei der Übermittlung an das CESOP durchgeführte Prüfungen

1

BIC/Kennung des meldenden Zahlungsdienstleisters

Absatz 1 Buchstabe a

BIC im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister, der die Daten übermittelt, eindeutig identifiziert.

BIC des Zahlungsdienstleisters, der die Daten übermittelt

Ja

Vorhandensein, syntaktische Prüfung der BIC

2

Name des Zahlungsempfängers

Absatz 1 Buchstabe b

Alle Namen des Zahlungsempfängers gemäß den Angaben der Zahlungsdienstleister, einschließlich des juristischen Namens und der Geschäftsbezeichnung

Bezeichnung der Kartenakzeptanzstelle, Name des Händlers, Name des Gläubigers

Ja

Vorhandensein

3

Zahlungsempfänger MwSt./TIN

Absatz 1 Buchstabe c

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und/oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers

 

Fakultativ Obligatorisch

Syntaktische Prüfung der MwSt.-Nummern der EU-Mitgliedstaaten

4

Kontokennung des Zahlungsempfängers

Absatz 1 Buchstabe d

IBAN im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 oder, falls nicht verfügbar, eine andere Kennung, die den an der Transaktion beteiligten Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt

IBAN, Kennung der Kartenakzeptanzstelle, Kennung des Händlers, Kennung des E-Kontos

Ja, wenn Geldmittel auf ein Zahlungskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden

Vorhandensein, syntaktische Prüfung der IBAN

5

BIC/Kennung des im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleisters

Absatz 1 Buchstabe e

BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat

BIC

Nur wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat

Vorhandensein, syntaktische Prüfung der BIC

6

Anschrift des Zahlungsempfängers

Absatz 1 Buchstabe f

Alle Anschriften des Zahlungsempfängers gemäß den Angaben der Zahlungsdienstleister (rechtliche Anschrift, Geschäftsanschrift, Lageranschrift)

Straße der Kartenakzeptanzstelle, Anschrift des Händlers, Anschrift des Kontoinhabers

Fakultativ Obligatorisch

 

7

Erstattung

Absatz 1 Buchstabe h

Jeglicher Verweis, dass es sich bei der Transaktion um eine Erstattung handelt und Bezugnahme auf die zuvor gemeldete Transaktion

 

Falls zutreffend

Vorhandensein

8

Datum/Uhrzeit

Absatz 2 Buchstabe a

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung

Kaufdatum, Ausführungsdatum, bei der Transaktion generiertes Datum

Ja

Vorhandensein, syntaktische Prüfung

9

Betrag

Absatz 2 Buchstabe b

Betrag des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung

 

Ja

Vorhandensein

10

Währung

Absatz 2 Buchstabe b

Währung des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung

 

Ja

Vorhandensein, syntaktische Prüfung des Währungscodes

11

Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung

Absatz 2 Buchstabe c

Ursprungsmitgliedstaat der an den Zahlungsempfänger geleisteten Zahlung

Ländercode des Zahlers

Wenn es sich bei der Transaktion um eine Zahlung handelt

Vorhandensein, syntaktische Prüfung des Ländercodes

12

Bestimmungsmitgliedstaat der Erstattung

Absatz 2 Buchstabe c

Bestimmungsmitgliedstaat der Erstattung

Ländercode des Empfängers der Erstattung

Wenn es sich bei der Transaktion um eine Erstattung gemäß Feld 7 handelt

Vorhandensein, syntaktische Prüfung des Ländercodes

13

Informationen zum Ort des Zahlers

Absatz 2 Buchstabe c

Angaben zu den für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder der Bestimmung der Erstattung genutzten Informationen.

Die Informationen im Einzelnen dürfen nicht übermittelt werden, damit der Zahler nicht identifiziert werden kann.

Die Zahlungsdienstleister geben an, dass der Ort abgeleitet wurde

von der IBAN des Zahlers,

vom der BIN des Karteninhabers,

von Sonstigem.

Die Kennung selbst (IBAN-Nummer, BIN-Nummer, Anschrift) sollte niemals übermittelt werden.

Ja

Vorhandensein

14

Kennung der Transaktion

Absatz 2 Buchstabe d

Jegliche Bezugnahme, die den Zahlungsvorgang eindeutig identifiziert

Referenz des Erwerbers, Kennung der Transaktion

Ja

Vorhandensein

15

Physische Präsenz

Absatz 2 Buchstabe e

Jegliche Angabe, aus der die Präsenz des Zahlers in den Räumlichkeiten des Händlers bei der Auslösung des Zahlungsvorgangs hervorgeht

Eingabemodus der Verkaufsstelle

Falls zutreffend

Vorhandensein


(1)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).


BESCHLÜSSE

12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/28


BESCHLUSS (GASP) 2022/1505 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger).

(2)

Am 7. September 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1254 (2) angenommen und die Mission bis zum 30. September 2022 verlängert.

(3)

Am 15. Juni 2022 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die strategische Überprüfung der Mission geprüft und vereinbart, die EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2024 zu verlängern. Zudem hat das PSK beim Abschluss der strategischen Überprüfung der Mission am 28. Juni 2022 unter anderem vereinbart, dass die Mission in der Lage sein sollte, im Rahmen ihres Mandats EU-Verschlusssachen mit den Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres auszutauschen.

(4)

Der Beschluss 2012/392/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung und ein neuer Absatz wird angefügt:

„(4)   Die EUCAP Sahel Niger entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Förderung der Werte der EU und zur Steigerung des Bekanntheitsgrads der Maßnahmen der EU in der Sahelzone, insbesondere in Niger, und setzt diese um, dabei stimmt sie sich eng mit der Delegation der Union in Niamey ab.

(5)   Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“

2.

Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024 beläuft sich auf 72 161 381,16 EUR.“

3.

Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der Missionsleiter arbeitet mit anderen GSVP-Missionen, insbesondere mit der EUCAP Sahel Mali, einschließlich der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle, und der EUBAM Libya zusammen.“

4.

Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung und ein neuer Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Niger generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU jeweils bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 4 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.“

5.

Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. September 2024.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1254 des Rates vom 7. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 294 vom 8.9.2020, S. 3).


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/30


BESCHLUSS (GASP) 2022/1506 DES RATES

vom 9. September 2022

über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um die Verbreitung von Informationen über restriktive Maßnahmen der Union zu verbessern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Restriktive Maßnahmen, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sind ein wichtiges außenpolitisches Instrument für das auswärtige Handeln der Union.

(2)

Die weite Verbreitung von Informationen über in der Union geltende restriktive Maßnahmen und der einfache Zugang zu diesen Informationen sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den Akteuren und der Kommission sind eine wesentliche Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

(3)

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat gezeigt, dass dringend eine Maßnahme ergriffen werden muss, um die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer besser in die Lage zu versetzen, die seit dem 24. Februar 2022 erlassenen restriktiven Maßnahmen umzusetzen. Höhere Anforderungen an die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen, neue Anforderungen, die sich aus dem beispiellosen Anwendungsbereich und dem beispiellosen Charakter der restriktiven Maßnahmen ergeben, sowie die Notwendigkeit einer sicheren Kommunikation und einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Akteuren und der Kommission bei ihrer Umsetzung machen neue oder verbesserte und sicherere Instrumente der Informationstechnologie erforderlich.

(4)

Die Entwicklung der erforderlichen Anwendungen und Datenbanken sollte dringend mit einer operativen Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Die Union unterstützt die Entwicklung der Anwendungen und Datenbanken, die erforderlich sind, um Informationen über in der Union geltende restriktive Maßnahmen bereitzustellen und um einen einfachen Zugang zu diesen Informationen insbesondere für die an ihrer Umsetzung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, ebenso wie die Entwicklung von Instrumenten der Informationstechnologie, um einen sicheren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den Akteuren und der Kommission zu ermöglichen.

(2)   Mit diesen verbesserten Instrumenten der Informationstechnologie wird insbesondere die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten unterstützt, ohne dadurch neue Pflichten zu schaffen. Die Berichterstattungsregelungen mit erheblichen Auswirkungen auf die nationalen Verwaltungen sind gegebenenfalls Gegenstand von Beratungen im Rat.

Artikel 2

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 450 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften durch die Kommission verwaltet.

Artikel 3

Vertrauliche Geschäftsdaten

Bei der Entwicklung der verbesserten Instrumente der Informationstechnologie für Sanktionen stellt die Kommission sicher, dass vertrauliche Geschäftsdaten durch entsprechende technische Garantien angemessen geschützt werden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/32


BESCHLUSS (GASP) 2022/1507 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu vier Personen, in deren Fall die restriktiven Maßnahmen am 6. September 2022 ausgelaufen sind, und die Informationen über ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz aus dem Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP gestrichen werden.

(3)

Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2023.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A („Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1“) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych;

3.

Viktor Pavlovych Pshonka;

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych;

9.

Artem Viktorovych Pshonka.

2.

In Abschnitt B („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“) werden die Angaben zu folgenden Personen gestrichen:

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych;

3.

Viktor Pavlovych Pshonka;

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych;

9.

Artem Viktorovych Pshonka.


12.9.2022   

DE

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L 235/34


BESCHLUSS (GASP) 2022/1508 DES RATES

vom 9. September 2022

über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Mai 2020 den Beschluss (GASP) 2020/610 (1) angenommen, mit dem die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen bestimmter Palästinenser im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wurde.

(2)

Aufgrund einer Beurteilung der Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten ab dem 31. Januar 2022.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss (GASP) 2020/610 des Rates vom 4. Mai 2020 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 5.5.2020, S. 5).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2002/400/GASP des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33).


12.9.2022   

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L 235/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1509 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 18. Juli 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Anhang I und Anhang III zu dem Beschluss (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 6 folgende Fassung:

„6.

Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum:4. April 1944Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k.A. Staatsangehörigkeit: k.A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).“


12.9.2022   

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L 235/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1510 DES RATES

vom 9. September 2022

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 26. Juli 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Angaben zu 20 Personen und 24 Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

1.   

In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 1, 4, 8, 12, 13, 17, 19, 23, 24, 28, 35, 36, 40, 41, 48, 50, 53, 63, 68 und 78 unter der Überschrift „A. Personen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Gründe

„1.

Yun Ho-jin

Yun Ho-chin

Geburtsdatum: 13.10.1944

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

4.

Ri Hong-sop

 

Geburtsdatum: 1940

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

8.

Ra Ky’ong-Su

Ra Kyung-Su;

Chang, Myong Ho;

Chang Myo’ng-Ho;

Chang Myong-Ho

Geburtsdatum: 4.6.1954

Reisepass-Nr.: 645120196

Staatsangehörigkeit: DVRK

22.1.2013

Ra Ky’ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

12.

Mun Cho’ng-Ch’o’l

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: C/O Tanchon Commercial Bank, Pyongyang, DPRK, Saemaeul 1-Dong, Pyongchon District

7.3.2013

Mun Cho’ng-Ch’o’l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

13.

Choe Chun-Sik

Choe Chun Sik;

Ch’oe Ch’un Sik

Geburtsdatum: 12.10.1954

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.

17.

Jang Yong Son

 

Geburtsdatum: 20.2.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 563110024 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

19.

Kang Mun Kil

Jiang Wen-ji;

Jian Wenji

Reisepass-Nr.: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017)

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

23.

Kim Tong My’ong

Kim Chin-So’k;

Kim Tong-Myong;

Kim Jin-Sok;

Kim, Hyok-Chol;

Kim Tong-Myo’ng;

Kim Tong Myong;

Kim Hyok Chol

Geburtsdatum: a) 1964 b) 28.8.1962

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 290320764 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

Kim Tong My’ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank (TCB) und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der TCB inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.

24.

Kim Yong Chol

Kim Yong-Chol;

Kim Young-Chol;

Kim Young-Cheol;

Young-Chul

Geburtsdatum: 18.2.1962

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 472310168 (ausgestellt von der DVRK)

2.3.2016

KOMID-Repräsentant. Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

28.

Yu Chol U

 

Geburtsdatum: 8.8.1959

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.3.2016

Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

35.

Kim Chol Sam

Jin Tiesan

(金铁三)

Geburtsdatum: 11.3.1971

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 645120378 (ausgestellt von der DVRK)

30.11.2016

Kim Chol Sam ist ein Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB), der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Als in Übersee tätiger Vertreter der DCB steht Kim Chol Sam im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen.

36.

Kim Sok Chol

 

Reisepass-Nr.: 472310082

Geburtsdatum: 8.5.1955

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Myanmar/Burma

30.11.2016

Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt und organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.

40.

Cho Il U

Cho Il Woo;

Cho Ch’o’l;

Jo Chol

Geburtsdatum: 10.5.1945

Geburtsort: Musan, North Hamgyo’ng Province, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass-Nr.: 736410010

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung. Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.

41.

Cho Yon Chun

Jo Yon Jun

Geburtsdatum: 28.9.1937

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

48.

Paek Se Bong

Paek Se Pong

Geburtsdatum: 21.3.1938

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsausschusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (MID).

50.

Pak To Chun

Pak Do Chun;

Pak To’-Ch’un

Geburtsdatum: 9.3.1944

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitionsindustrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals dem Komitee für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.

53.

Ri Yong Mu

Ri Yong-Mu

Geburtsdatum: 25.1.1925

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen Angelegenheiten betreffend das Militär, die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.

63.

Pak Yong Sik

Pak Yo’ng-sik

Geburtsdatum: 1950

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: DVRK

11.9.2017

Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist.

68.

Kim Tong Chol

Kim Tong-ch’o’l

Geburtsdatum: 28.1.1966

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: a) 927234267 b) 108120258 (ausgestellt von der DVRK am 14. Februar 2018; gültig bis 14. Februar 2023)

22.12.2017

Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

78.

Ri Song Hyok

Li Cheng He

Geburtsdatum: 19.3.1965

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 654234735 (ausgestellt von der DVRK)

22.12.2017

Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen der DRVK Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.“

2.   

In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 4, 8, 20, 22, 23, 30, 36, 42, 44, 45, 47, 50, 56, 57, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 70 und 75 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

„4.

Namchongang Trading Corporation

a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation

a) Chilgol, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea;

Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573);

Faxnummer: +850-2-381-4687

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die IAEO 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

a) Kuryonggang Trading Corporation b) Ryungseng Trading Corporation c) Ryung Seng Trading Corporation d) Ryungsong Trading Corporation e) Kore Kuryonggang Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

20.

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM)

a) East Sea Shipping Company; b) Korea Mirae Shipping Co. Ltd c) Haeyang Crew Management Company

Anschrift: Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang;

IMO-Nummer: 1790183

28.7.2014

Ocean Maritime Management Company, Limited ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

 

Schiffe mit der IMO-Nr.:

 

 

 

 

 

a)

Chol Ryong (Ryong Gun Bong)

8606173

 

 

2.3.2016

 

 

b)

Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle)

8909575

 

 

2.3.2016

 

 

c)

Chong Rim 2

8916293

 

 

2.3.2016

 

 

g)

Hoe Ryong

9041552

 

 

2.3.2016

 

 

h)

Hu Chang (O Un Chong Nyon)

8330815

 

 

2.3.2016

 

 

i)

Hui Chon (Hwang Gum San 2)

8405270

 

 

2.3.2016

 

 

j)

Ji Hye San (Hyok Sin 2)

8018900

 

 

2.3.2016

 

 

k)

Kang Gye (Pi Ryu Gang)

8829593

 

 

2.3.2016

 

 

l)

Mi Rim

8713471

 

 

2.3.2016

 

 

m)

Mi Rim 2

9361407

 

 

2.3.2016

 

 

n)

O Rang (Po Thong Gang)

8829555

 

 

2.3.2016

 

 

p)

Ra Nam 2

8625545

 

 

2.3.2016

 

 

q)

RaNam 3

9314650

 

 

2.3.2016

 

 

r)

Ryo Myong

8987333

 

 

2.3.2016

 

 

s)

Ryong Rim (Jon Jin 2)

8018912

 

 

2.3.2016

 

 

t)

Se Pho (Rak Won 2)

8819017

 

 

2.3.2016

 

 

u)

Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho)

8133530

 

 

2.3.2016

 

 

v)

South Hill 2

8412467

 

 

2.3.2016

 

 

x)

Tan Chon (Ryon Gang 2)

7640378

 

 

2.3.2016

 

 

y)

Thae Pyong San (Petrel 1)

9009085

 

 

2.3.2016

 

 

z)

Tong Hung San (Chong Chon Gang)

7937317

 

 

2.3.2016

 

 

aa)

Tong Hung 1

8661575

 

 

2.3.2016

 

22.

Chongchongang Shipping Company

a) Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. b) Chongchongang Shipping Co LTD

Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5342883

2.3.2016

Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

23.

Daedong Credit Bank (DCB)

a) DCB b) Taedong Credit Bank c) Dae-Dong Credit Bank

Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK;

Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK;

SWIFT-Code: DCBKKPPY

2.3.2016

Die Daedong Credit Bank (CDB) hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank (TCB) erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der TCB Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.

30.

Office 39

Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39

a) zweites Regierungsgebäude der Partei der Arbeit Koreas (Korean – Ch’o’ngsa), Urban Town (Korean-Dong), Chung Ward, Pyongyang, DVRK b) Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, DVRK c) Changwang Street, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Regierungseinrichtung der DVRK.

36.

Singwang Economics and Trading General Corporation

 

Anschrift: DVRK;

IMO-Nummer: 5905801

30.11.2016

Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.

42.

Korea Daesong General Trading Corporation

Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation

Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8208. Fax: +850-2-381-4432;

E-Mail: daesong@star-co.net.kp

30.11.2016

Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie.

44.

Korea Kumsan Trading Corporation

 

Anschrift: Haeun 2-dong, Pyogchon District, Pyongyang City/Mangyongdae, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8550. Fax: +850-2-381-4410/4416;

E-Mail: mhs-ip@star-co.net.kp

2.6.2017

Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, oder handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.

45.

Koryo Bank

 

Koryo Bank Building, Pulgun Street, Pjöngjang, DVRK

2.6.2017

Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Büro 38 und Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.

47.

Foreign Trade Bank

a) Mooyokbank b) Korea Trading Bank

Anschrift: FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;

SWIFT/BIC: FTBDKPPY

4.8.2017

Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

50.

Mansudae Overseas Project Group of Companies

Mansudae Art Studio

Yanggakdo International Hotel, RYUS, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.

56.

CHONMYONG SHIPPING CO

CHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITED

Anschrift: Kalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5571322

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat.

57.

FIRST OIL JV CO LTD

 

Anschrift: Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5963351

30.3.2018

Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.

58.

HAPJANGGANG SHIPPING CORP

 

Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5787684

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6.

61.

KOREA ACHIM SHIPPING CO

 

Anschrift: Sochang-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK

IMO-Nummer: 5936312

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON MA SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON MA SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON MA SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON MA SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON MA SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171 168  Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff.

62.

KOREA ANSAN SHIPPING COMPANY

a) KOREA ANSAN SHPG COMPANY b) Korea Ansan SHPG CO

Anschrift: Pyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5676084

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

63.

KOREA MYONGDOK SHIPPING CO

 

Anschrift: Chilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5985863

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1 721  Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt.

64.

KOREA SAMJONG SHIPPING

 

Anschrift: Tonghung-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5954061

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben.

65.

KOREA SAMMA SHIPPING CO

Korea Samma SHPG CO

Anschrift: Rakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5145892

30.3.2018

Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM MA 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1 600  Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, ‚SAMMA SHIPPING‘ und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle ‚Hai Xin You 606‘ einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen.

67.

KOTI CORP

 

Anschrift: Panama City, Panama;

IMO-Nummer: 5982254

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll.

68.

MYOHYANG SHIPPING CO

 

Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5988369

30.3.2018

Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

70.

PHYONGCHON SHIPPING & MARINE

PHYONGCHON SHIPPING AND MARINE

Anschrift: Otan-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5878561

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR.

75.

YUK TUNG ENERGY PTE LTD

 

Anschrift: 80 Raffles Place, #17-22 UOB Plaza, Singapore, 048624, Singapur;

IMO-Nummer: 5987860

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat.“


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/48


BESCHLUSS (EU) 2022/1511 DER KOMMISSION

vom 7. September 2022

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6284)

(Nur der deutsche, der französische, der lettische, der portugiesische, der slowenische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission (3) wurde einigen Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden.

(2)

Am 15. Juni 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) stellten am 21. Juni 2022 entsprechende Anträge.

(3)

Die Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/2313 haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder anderen, von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu ermöglichen, bei denen Engpässe bestanden. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig sind, jedoch infolge einer neu aufkommenden Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken könnten. Ungeachtet der Impfkampagnen in der Union und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den ersuchenden Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da in den ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen verzeichnet werden, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und welche Mengen von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt haben und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände für andere Zwecke als zur Bekämpfung der Auswirkungen des Ausbruchs verwendet werden.

(5)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sein könnten, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Juli 2022 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

(6)

Am 22. Juli 2022 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden nach Belgien, Lettland, Österreich, Portugal oder Slowenien („die ersuchenden Mitgliedstaaten“) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

(2)   Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

(1)   Die ersuchenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Monate am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.

(2)   Bis spätestens 31. März 2023 übermittelt jeder der ersuchenden Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten, von den zuständigen Behörden im jeweiligen ersuchenden Mitgliedstaat anerkannten Organisationen;

b)

die folgenden konsolidierten Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:

i)

Nummer der Zollanmeldung,

ii)

Datum der Annahme,

iii)

Code der Kombinierten Nomenklatur,

iv)

Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),

v)

Eigenmasse,

vi)

besondere Maßeinheit (falls zutreffend),

vii)

Wert der Güter,

viii)

Zollsatz,

ix)

MwSt.-Satz,

x)

Betrag der nicht vereinnahmten Zölle und Mehrwertsteuer,

xi)

Warenursprung,

xii)

Name der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Organisationen, die die Gegenstände erworben haben, die Personen, die von COVID-19 betroffen oder bedroht sind oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;

c)

Maßnahmen, die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden;

d)

gegebenenfalls die Risikomanagement- und Kontrollmaßnahmen des ersuchenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Lettland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Brüssel, den 7. September 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1512 DER KOMMISSION

vom 7. September 2022

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6108)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Juli 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „1) Verringerung des CO2-Fußabdrucks jedes Haushalts; 2) Rechenschaftspflicht der Gemeinden, Energieverteiler und -versorger, Begrenzung des Wechsels zwischen Energieversorgern im Bereich der grünen Energie und Weiterbildung von mindestens einem Gemeindemitarbeiter in Umweltangelegenheiten, wobei ausschließlich EU-Mittel verwendet werden; 3) stärkere Nutzung grüner Energiequellen in den entlegensten Dörfern und am Netzrand, wofür ansonsten konsolidierte Investitionen der Verteiler, Energieversorger oder territorialen Verwaltungseinheiten erforderlich wären; 4) Änderung der öffentlichen Wahrnehmung, dass grüne Energie teuer ist, und Motivation der Öffentlichkeit, am Tag mindestens 1 kW Solarenergie zu nutzen, um die Energiekosten zu senken. Wir wollen den Energiekrieg beenden und beabsichtigen die Inbetriebnahme von lokalen Turbinenpumpensystemen mit einer Leistung von bis zu 400 kW, Tröpfchenbewässerungssystemen und Wasserstoffgeneratoren zur Errichtung kompakter Energiezonen. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Wettbewerbsfähigkeit in der EU.“

(3)

Weitere Einzelheiten zum Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen sind in einem Anhang enthalten, in dem die Gründe, aus denen man die Initiative unterstützen sollte, dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren fordern, die nicht für Resilienz, Kohäsion und regionale Entwicklung abgerufenen Mittel über die territorialen Verwaltungseinheiten zur Finanzierung von 600 Mio. Photovoltaikpaneelen und zur Erzeugung von 197 000 Megawatt grüner Energie in rund 197 Mio. Haushalten in der gesamten Union zu nutzen, wofür Kosten von etwa 750 Mrd. EUR veranschlagt werden, und damit die Grundlagen für die „grüne Europäische Energieunion“ zu schaffen.

(4)

Was die Forderung nach Maßnahmen zur Installation von Photovoltaikpaneelen und Windkraftanlagen zur Versorgung der Haushalte mit grüner Energie im Hinblick auf die Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks betrifft, so ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen, mit denen Verpflichtungen zur Ausstattung neuer oder bestehender Gebäude mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt und die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV beschleunigt werden sollen.

(5)

In Bezug auf die Forderung, die Ziele der Initiative mithilfe von Unionsmitteln zu erreichen, sehen die Aufbau- und Resilienzfazilität sowie der Fonds für einen gerechten Übergang und InvestEU auf der Grundlage von Artikel 173 und/oder Artikel 175 AEUV und der vorgeschlagene neue Klima-Sozialfonds auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c erhebliche Investitionen in den ökologischen Wandel vor.

(6)

Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(9)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(10)

Die Initiative mit dem Titel „Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden“ sollte daher registriert werden.

(11)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative „Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden“ gerichtet, vertreten durch Augustin DANILA und Vlad VASILE als Kontaktpersonen.

Brüssel, den 7. September 2022

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.


12.9.2022   

DE

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L 235/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1513 DER KOMMISSION

vom 7. September 2022

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6193)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Juli 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: Die ländlichen Regionen Europas büßen ihr Erbe, ihre Industrie, ihre Bevölkerung und ihre Werte ein, was die Ernährungssicherheit und Lebensmittelversorgung in der gesamten EU bedroht. Um das, was diese Regionen einzigartig macht, für künftige Generationen zu bewahren, und um die Langlebigkeit der lebensmittelproduzierenden Gemeinschaften in der EU sicherzustellen, brauchen wir wieder mehr Engagement der EU für die Förderung des regionalen Erbes, des nachhaltigen Wachstums im ländlichen Raum und die Anhebung der dortigen Lebensstandards. Mit dieser Europäischen Bürgerinitiative wird die EU aufgefordert, ihre Verpflichtungen im Hinblick auf den ländlichen Raum zu überholen, um der Notwendigkeit einer größeren Ernährungssicherheit, der Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und des Schutzes der ländlichen Lebensweise — ihrer Bevölkerung, ihrer Werte und ihrer Lebensgrundlagen — Rechnung zu tragen.

(3)

Weitere Einzelheiten zum Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen befinden sich im Anhang zu dieser Initiative, in dem die Gründe, aus denen man die Initiative unterstützen sollte, dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren betonen, dass ländliche Sektoren und diejenigen, die in diesen Sektoren arbeiten, zunehmendem Druck bei gleichzeitig sinkenden Anreizen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeiten ausgesetzt seien, was, wenn dies nicht angegangen würde, zum Aussterben einiger der grundlegendsten Gemeinschaften und Werte Europas führen werde. Sie fordern die Kommission auf, im Rahmen der der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten einen Vorschlag zur Stärkung und Erhaltung des regionalen Erbes und der regionalen Industrie in der gesamten Union vorzulegen, um das Wachstum im ländlichen Raum anzukurbeln und Beschäftigungsangebote und Tätigkeiten im ländlichen Raum zu fördern. Sie fordern ferner die Anerkennung der Bedeutung der Ernährungssicherheit und die Gewährleistung der Versorgung etwa mit Düngemitteln und Biomasse zur Erzeugung von Biogas, um eine solide regionale Lebensmittelversorgung in der Union aufrechtzuerhalten. Sie fordern die Kommission auf, die Förderung des ländlichen Erbes und die Anerkennung der Bedeutung der Ernährungssicherheit und Lebensmittelversorgung in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen, und weisen darauf hin, dass die langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der Union bis 2040, der Pakt für den ländlichen Raum und der EU-Aktionsplan für den ländlichen Raum erweitert werden müssen (2).

(4)

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 39 AEUV verfolgt die Verordnung über die GAP-Strategiepläne (3) die allgemeinen Ziele der Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, widerstandsfähigen und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet, der Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz sowie der Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten (4). Soweit das Ziel der Initiative — Schutz des ländlichen Erbes der Union, der Ernährungssicherheit und der Lebensmittelversorgung — nicht unter die Verordnung (EU) 2021/2115 fällt, ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

(5)

Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(7)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9)

Die Initiative „Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU“ sollte daher registriert werden.

(10)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative „Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Bewahrt das ländliche Erbe, die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelversorgung in der EU“, vertreten durch Herrn Česlovas TALLAT-KELPŠA und Herrn Markus Valdemar SJÖHOLM als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2022

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)  In ihrer am 30. Juni 2021 vorgelegten Mitteilung „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU bis 2040“ (COM(2021) 345 final) kündigte die Kommission den Pakt für den ländlichen Raum und den Aktionsplan für den ländlichen Raum an. Weitere Informationen über diese Maßnahmen sind zu finden unter: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/new-push-european-democracy/long-term-vision-rural-areas_en.

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/2115.


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1514 DER KOMMISSION

vom 8. September 2022

über die Ermächtigung Finnlands, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6274)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

(2)

Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt. (2) Biozidprodukte, die aus Stickstoff wie genehmigt bestehen, sind in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert. (3)

(3)

Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (4) aufgeführt.

(4)

Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Finnland am 5. April 2022 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden „Antrag“).

(5)

Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahegelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6)

Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen Null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7)

Nach den von Finnland vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzige wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die für alle Materialarten und -kombinationen in Kultureinrichtungen eingesetzt werden kann, ohne dass Schäden auftreten, und die wirksam gegen alle Entwicklungsstadien von Schädlingen in Objekten des kulturellen Erbes ist.

(8)

Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 „Erhaltung des kulturellen Erbes – Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes“ aufgeführt, der zufolge Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(9)

Zur Bekämpfung von Schadorganismen sind auch andere Verfahren verfügbar, wie zum Beispiel Thermoschockverfahren (Hoch- oder Niedrigtemperaturbehandlung). Außerdem können auch Biozidprodukte, die andere Wirkstoffe enthalten, zu diesem Zweck verwendet werden. Finnland ist jedoch der Auffassung, dass angesichts der Schäden, die während der Behandlung an bestimmten Materialien auftreten könnten, keines dieser Verfahren eine optimale Lösung darstellt.

(10)

Wie im Antrag ausgeführt, werden andere Wirkstoffe wegen ihres Gefahrenprofils in Kultureinrichtungen selten eingesetzt. Nach einer Behandlung mit diesen Wirkstoffen können die an den behandelten Objekten haftenden Rückstände nach und nach in die Umgebungsluft freigesetzt werden, was ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Des Weiteren können diese Stoffe mit den Materialien der Kulturerbeobjekte reagieren, was zu irreversiblen Veränderungen, insbesondere ihrer Oberfläche, führen kann.

(11)

Gemäß den Angaben im Antrag ist Stickstoff in Flaschen für Kultureinrichtungen aus praktischen Gründen keine geeignete Alternative. Infolge der begrenzten Mengen in den Flaschen bedarf es häufiger Transporte und separater Lagerräume. Auch wäre die Behandlung mit Stickstoff in Flaschen für die Kultureinrichtungen mit hohen Kosten verbunden.

(12)

Von den Kultureinrichtungen zu verlangen, dass sie mehrere Methoden zur Bekämpfung von Schadorganismen anwenden – jede davon nur für bestimmte Materialien und Objekte geeignet –, anstatt einer einzigen, die bereits gängig und für alle Materialien geeignet ist, wäre mit Mehrkosten für die Kultureinrichtungen verbunden und würde es ihnen erschweren, den angestrebten Verzicht auf gefährlichere Wirkstoffe bei ihrer integrierten Schädlingsbekämpfung zu realisieren. Zudem würde die Einstellung der Nutzung der für die Anoxie basierend auf in situ erzeugtem Stickstoff erworbenen Anlagen und Ausrüstungen den Verlust bereits getätigter Investitionen bedeuten.

(13)

Eine mögliche Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für in situ hergestellten Stickstoff wurde 2019 in mehreren Sitzungen (5) der Sachverständigengruppe der Kommission der für Biozidprodukte zuständigen Behörden diskutiert.

(14)

Darüber hinaus führte die Europäische Chemikalienagentur auf Ersuchen der Kommission nach dem ersten, ähnlichen Antrag Österreichs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Produkte in Form von in situ erzeugtem Stickstoff eine öffentliche Konsultation zu diesem Antrag durch, bei der alle Interessenträger Stellung nehmen konnten. In den 1487 eingegangenen Beiträgen wurde die Ausnahmeregelung mit großer Mehrheit befürwortet. In vielen Beiträgen wurden die Nachteile der verfügbaren alternativen Methoden hervorgehoben: Thermische Behandlungen können bestimmte Materialien schädigen; der Einsatz anderer Wirkstoffe hinterlässt toxische Rückstände auf Artefakten, die nach und nach in die Umwelt abgegeben werden; bei der Verwendung von Stickstoff in Flaschen kann die relative Feuchte im Behandlungsbereich nicht geregelt werden, was jedoch für die Behandlung einiger Materialien notwendig ist.

(15)

Die Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Produkte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen, ohne eine Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen zu müssen. Ein solcher Antrag wurde im März 2022 eingereicht. Allerdings nehmen die Prüfung dieses Antrags, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die Produktzulassungen Zeit in Anspruch.

(16)

Aus dem Antrag geht hervor, dass in Finnland keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen, da alle derzeit verfügbaren alternativen Methoden entweder durch ihre fehlende Eignung für die Behandlung aller Materialien oder aus praktischen Gründen Nachteile aufweisen.

(17)

All diese Argumente lassen den Schluss zu, dass in situ hergestellter Stickstoff für den Schutz des kulturellen Erbes in Finnland unverzichtbar ist und keine geeigneten Alternativen verfügbar sind. Es sollte Finnland daher zum Schutz des kulturellen Erbes gestattet werden, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen.

(18)

Die mögliche Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die anschließende Zulassung von Produkten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff durch die Mitgliedstaaten ist zeitaufwendig. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu gewähren, bis die entsprechenden Verfahren abgeschlossen werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 89/2009/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19).

(3)  Liste der zugelassenen Produkte: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(5)  83., 84., 85. und 86. Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission der Vertreter der für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, abgehalten im Mai 2019, Juli 2019, September 2019 bzw. November 2019. Die Sitzungsprotokolle sind abrufbar unter https://ec.europa.eu/health/biocides/events_de#anchor0.


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1515 DER KOMMISSION

vom 8. September 2022

in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Mouskito Junior Lotion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6279)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Oktober 2015 stellte das Unternehmen Laboratoria Qualiphar N.V./S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozidprodukts Mouskito Junior Lotion (im Folgenden „Biozidprodukt“). Bei dem Biozidprodukt handelt es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt zum Schutz der Haut des Menschen vor Insektenstichen, das den Wirkstoff Ethylbutylacetylaminopropionat (IR 3535) enthält. Belgien ist der Referenzmitgliedstaat, der für die Bewertung des Antrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig ist.

(2)

Den Angaben des Antragstellers zufolge soll das Produkt in Gebieten mit tropischem Klima vor Mücken (Aedes aegypti, Culex quinquefasciatus, Anopheles gambiae) und in Gebieten mit gemäßigtem Klima vor Mücken (Aedes aegypti, Culex quinquefasciatus), Stechfliegen (Stomoxys calcitrans), Bienen (Apis mellifera), Wespen (Vespula vulgaris) und Zecken (Ixodes ricinus) schützen.

(3)

Am 19. Juni 2019 übermittelte Frankreich gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Koordinierungsgruppe Einwände, denen zufolge das Biozidprodukt die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung in Bezug auf die Verwendung gegen Bienen und Wespen nicht erfülle. Die übermittelten Einwände wurden am 16. September 2019 in der Koordinierungsgruppe erörtert.

(4)

Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste Belgien gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 7. November 2019 die Kommission mit den ungelösten Einwänden. Belgien übermittelte der Kommission gleichzeitig eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Diese Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(5)

Frankreich stimmt der Empfehlung des Referenzmitgliedstaats, das Produkt zur Verwendung gegen Wespen und Bienen zuzulassen, nicht zu. Frankreich ist insbesondere der Ansicht, dass die Wirksamkeit für diese bestimmte Verwendungsart in dem vom Antragssteller vorgelegten Simulationstest nicht nachgewiesen wurde, da die Konzeption des Tests die Bestimmung der Dauer des vollständigen Schutzes (2) nicht zulasse, weil das Produkt nicht auf einer hautähnlichen Oberfläche aufgebracht worden sei.

(6)

Belgien macht geltend, dass der Antragsteller die Tests entsprechend den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Leitlinien durchgeführt hat und dass kein etabliertes Protokoll für Wespen und Bienen vorliegt. Belgien ist der Ansicht, dass eine spezifische Angabe nicht allein aus dem Grund zurückgewiesen werden kann, dass kein etabliertes Testprotokoll existiert, und dass daher eine Sachverständigenmeinung herangezogen werden muss. Belgien räumt zwar ein, dass mit dem vom Antragsteller vorgelegten Test keine Dauer des vollständigen Schutzes bestimmt wurde, kommt jedoch aufgrund der Sachverständigenmeinung zu dem Schluss, dass die Angabe, der zufolge das Produkt Bienen und Wespen abwehrt, hinreichend untermauert wurde.

(7)

Am 17. Dezember 2021 ersuchte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 um eine Stellungnahme zu dieser Frage. Die Agentur wurde ersucht anzugeben, i) ob die Bestimmung der Dauer des vollständigen Schutzes notwendig ist, um die Wirksamkeit gegen Bienen und Wespen zu bewerten, und ob der vom Antragsteller durchgeführte Simulationstest die Bestimmung der Dauer des vollständigen Schutzes zulässt, ii) ob Simulationstests auf einer hautähnlichen Oberfläche durchgeführt werden müssen und iii) ob mit dem durchgeführten Simulationstest Daten gewonnen wurden, die zeigen, dass das Biozidprodukt gegen Wespen und Bienen schützt, indem es diese in der empfohlenen Dosis abwehrt, und die daher die Angabe „wehrt Wespen und Bienen ab“ unterstützen.

(8)

Am 2. März 2022 gab der Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur seine Stellungnahme ab. (3)

(9)

Der Agentur zufolge sind Daten zur Wirksamkeit in Bezug auf die tatsächlichen Verwendungsbedingungen notwendig, die die Angaben zum Produkt untermauern. Die Schutzdauer ist insbesondere bei Produkten, die gefährliche Insekten abwehren sollen, ein sehr wichtiger Parameter, zumal Bienen- und Wespenstiche aufgrund allergischer Reaktionen ein echtes Problem für gefährdete Personen darstellen.

(10)

Die Agentur räumt ein, dass es keine etablierten Testprotokolle oder -kriterien für die Wirksamkeit topischer Repellentien gegen Wespen und Bienen gibt, und ist der Auffassung, dass es in der Verantwortung des Antragstellers liegt, Daten zur Wirksamkeit aus Studien vorzulegen, die derart konzipiert sind, dass sie die praktische Verwendungssituation nachbilden, um die Angabe zu untermauern.

(11)

Bei den vom Antragsteller durchgeführten Tests handelt es sich um Feldversuche in Obstwiesen. Die abwehrende Wirkung wurde anhand von Fallen in Form von Kunststoffflaschen untersucht, die mit Zuckerlösung und Reinigungsmitteln gefüllt waren, um die Zielorganismen zu fangen. Die Oberfläche der Fallen wurde zweimal täglich mit dem Testprodukt behandelt oder blieb unbehandelt. Der Agentur zufolge könnte für Repellentien gegen Bienen und Wespen ein Testaufbau mit Fallen, die als Testobjekt ein Lockmittel statt Menschen einsetzen, akzeptabel sein, vor allem aufgrund der ethischen Probleme, die sich ergäben, wenn Menschen unvermeidbaren und schmerzhaften Bienen- und Wespenstichen ausgesetzt würden. Die Daten, die im Rahmen des vom Antragsteller durchgeführten Feldversuchs erhoben wurden, lassen es jedoch nicht zu, die Dauer des vollständigen Schutzes zu bestimmen.

(12)

Die Agentur weist ferner darauf hin, dass es sich bei der Oberfläche der als Fallen verwendeten Flaschen um ein nichtporöses Material handelt, das sich — insbesondere in Bezug auf Absorption und Geruch — wesentlich von Materialien unterscheidet, welche die Eigenschaften der menschlichen Haut nachempfinden, und dass dieser Umstand die Wirksamkeit des Abwehrmittels beeinträchtigen könnte. Die Konzeption des Tests sollte die praktische Verwendungssituation so weit wie möglich nachbilden; so wäre die Verwendung einer absorbierenden hautähnlichen Oberfläche oder Textur, wie beispielsweise Tierhaut, oder eines anderen künstlichen, porösen Materials vorzuziehen, das so verändert wurde, dass es die menschliche Haut nachbildet.

(13)

Nach Ansicht der Agentur sind die vom Antragsteller vorgelegten Daten aus den Feldversuchen grundsätzlich gültig, könnten die Wirksamkeit von als Raum- oder Oberflächenrepellentien verwendeten Produkten nachweisen und daher die Angabe „wehrt Bienen und Wespen ab“ unterstützen. Für die beabsichtigte Verwendung — d. h. als topisches Abwehrmittel gegen Bienen und Wespen, das auf die Haut aufgetragen wird und so den Nutzer vor Insektenbissen/-stichen schützen soll — ist der vorgelegte Test jedoch nicht relevant. Die gewonnenen Daten sollten für diese beabsichtigte Verwendung relevant sein. Die in den Tests verwendete behandelte Oberfläche der Fallen bildet die praktische Anwendungssituation nicht ausreichend nach; daher kann der Testaufbau nicht als geeignet angesehen werden, um die Wirksamkeit des Produkts für die angegebene Verwendung nachzuweisen.

(14)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist die Kommission der Ansicht, dass das Biozidprodukt nicht die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf die Verwendung als Abwehrmittel gegen Wespen und Bienen erfüllt.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Nummer BC-YL020104-40 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt nicht die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf die Verwendung als Abwehrmittel gegen Wespen und Bienen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Die Dauer des vollständigen Schutzes ist definiert als der Zeitraum zwischen dem Aufbringen des Abwehrmittels und dem Auftreten von zwei oder mehr Stichen auf der behandelten Haut oder dem ersten bestätigten Stich (ein Stich, dem binnen 30 Minuten ein weiterer folgt).

(3)  ECHA opinion ECHA/BPC/318/2022, https://echa.europa.eu/documents/10162/3443002/art_38_ethyl_butylacetylaminopropionate_bpc_opinion_en.pdf/1b489ec3-7868-2814-a3aa-a34557f4374d?t=1655449588766


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1516 DER KOMMISSION

vom 8. September 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der Verordnung (EU) 2021/953 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU, das als Nachweis dafür dienen soll, dass eine Person eine COVID-19-Impfung oder ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist; hierdurch soll für den Inhaber des Zertifikats die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie erleichtert werden.

(2)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 (2) erlassen, in dem technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt sind, um die digitalen COVID-Zertifikate der EU zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen.

(3)

Am 29. Juni 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2022/1034 (3) an, mit der die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Mit dieser Verlängerung wird sichergestellt, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU die Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie weiterhin erleichtern und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit aufrechterhalten oder (wieder)eingeführt werden, beispielsweise als Reaktion auf das Auftreten und die Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten.

(4)

Um das Spektrum der COVID-19-Diagnosetests, die für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU verwendet werden dürfen, zu erweitern, wurde die Definition von Antigen-Schnelltests in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/953 durch die Verordnung (EU) 2022/1034 geändert, um auch Antigentests auf Laborbasis aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können nun Testzertifikate und nach Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission (4) auch Genesungszertifikate ausstellen, und zwar auf der Grundlage von Antigentests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss angenommenen und regelmäßig aktualisierten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt sind und die festgelegten Kriterien erfüllen.

(5)

Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 wurde ebenfalls durch die Verordnung (EU) 2022/1034 geändert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Probanden klinischer Prüfungen, die in den Mitgliedstaaten von den jeweiligen Ethikkommissionen und zuständigen Behörden genehmigt wurden, Impfzertifikate auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob die Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder — um eine Beeinträchtigung der klinischen Prüfungen zu vermeiden — die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben. Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/953 muss die Kommission erforderlichenfalls den Gesundheitssicherheitsausschuss, das ECDC oder die EMA ersuchen, Leitlinien zur Anerkennung von COVID-19-Impfstoffen, die sich in den Mitgliedstaaten in der klinischen Prüfung befinden, zu erlassen.

(6)

Angesichts dieser Änderungen der Verordnung (EU) 2021/953 und um die Interoperabilität des digitalen COVID-Zertifikats der EU zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Füllung des digitalen COVID-Zertifikats der EU aktualisiert werden, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass für Test- und Genesungszertifikate Antigentests auf Laborbasis verwendet und Impfzertifikate für Probanden klinischer Prüfungen ausgestellt werden dürfen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die geänderten technischen Spezifikationen für das digitale COVID-Zertifikat der EU rasch umgesetzt werden müssen, sollte dieser Beschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. September 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).

(3)  Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4).


ANHANG I

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 wird wie folgt geändert:

1.

Im einleitenden Abschnitt erhält Absatz 6 erster Satz folgende Fassung:

„Da sich einige auf den in diesem Anhang vorgesehenen Codesystemen basierende Wertesätze, z. B. für die Codierung von Impfstoffen und Antigentests, häufig ändern, werden sie von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste und des Gesundheitssicherheitsausschusses veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert;“.

2.

In Abschnitt 3 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Beschließt ein Land, das das digitale COVID-Zertifikat der EU verwendet, während laufender klinischer Prüfungen Impfzertifikate für Probanden klinischer Prüfungen auszustellen, wird der Impfstoff nach folgendem Muster codiert:

CT_clinical-trial-identifier

Wurde die klinische Prüfung im EU-Register für klinische Prüfungen (EU-CTR) registriert, ist die Kennung der klinischen Prüfung aus diesem Register zu verwenden. In anderen Fällen können Kennungen aus anderen Registern (z. B. clinicaltrials.gov oder Australian New Zealand Clinical Trials Registry) verwendet werden.

Die Kennung der klinischen Prüfung enthält ein Präfix, das die Identifizierung des Registers für klinische Prüfungen ermöglicht (z. B. EUCTR für das EU-Register für klinische Prüfungen, NCT für clinicaltrials.gov, ACTRN für das australisch-neuseeländische Register für klinische Prüfungen).

Hat die Kommission vom Gesundheitssicherheitsausschuss, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) Leitlinien zur Anerkennung von Zertifikaten erhalten, die für einen in klinischer Prüfung befindlichen COVID-19-Impfstoff erlassen wurden, so werden die Leitlinien entweder als Teil des Wertesätze-Dokuments oder gesondert veröffentlicht;“.

3.

In Abschnitt 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Beschließt ein Land, das das digitale COVID-Zertifikat der EU verwendet, während laufender klinischer Prüfungen Impfzertifikate für Probanden klinischer Prüfungen auszustellen, so wird der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Impfstoffs oder der Hersteller unter Verwendung des ihm zugewiesenen Wertesatzes, sofern verfügbar, codiert. In anderen Fällen wird der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Impfstoffs oder der Hersteller unter Verwendung der in Abschnitt 3 (COVID-19-Impfstoff) beschriebenen Regel (CT_clinical-trial-identifier) codiert;“.

4.

In Abschnitt 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Der Code LP217198-3 (Schnell-Immunoassay) ist sowohl für Antigen-Schnelltests als auch für Antigentests auf Laborbasis zu verwenden;“.

5.

Abschnitt 8 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Der Wertesatz muss alle Antigentests enthalten, die in der aktuellen gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt sind, welche gemäß der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates erstellt und vom Gesundheitssicherheitsausschuss gebilligt wurde. Die Liste wird von der JRC in der Datenbank für In-vitro-Diagnostika und Testmethoden für COVID-19 geführt und ist unter folgender Adresse abrufbar: https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices/hsc-common-recognition-rat.“


ANHANG II

Abschnitt 4 des Anhangs V des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 wird wie folgt geändert:

1.

In Punkt 4.1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In der dritten Zeile (Feld „v/mp“, Feldbezeichnung „COVID-19-Impfstoff“) erhält der zweite Satz unter der Spalte „Hinweise“ folgende Fassung:

„Ein codierter Wert aus dem Wertesatz vaccine-medicinal-product.json. oder ein codierter Wert, der sich auf eine klinische Prüfung bezieht und der in Anhang II Abschnitt 3 festgelegten Regel entspricht;“.

b)

In der vierten Zeile (Feld „v/mp“, Feldbezeichnung „Zulassungsinhaber oder Hersteller des COVID-19-Impfstoffs“) erhält der zweite Satz unter der Spalte „Hinweise“ folgende Fassung:

„Ein codierter Wert aus dem Wertesatz vaccine-mah-manf.json. oder ein codierter Wert, der sich auf eine klinische Prüfung bezieht und der in Anhang II Abschnitt 4 festgelegten Regel entspricht;“.

2.

In Punkt 4.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In der dritten Zeile (Feld „t/nm“, Feldbezeichnung „Bezeichnung des Tests (nur Nukleinsäure-Amplifikationstests“) erhält der dritte Absatz unter der Spalte „Hinweise“ folgende Fassung:

„Bei Antigentest: Das Feld darf nicht genutzt werden, da die Bezeichnung des Tests indirekt über die Kennung des Testgeräts (t/ma) eingesetzt wird;“.

b)

Die vierte Zeile erhält folgende Fassung:

t/ma

Kennung des Testgeräts (nur Antigentests)

Kennung des Testgeräts für Antigentests aus der JRC-Datenbank. Wertesatz (gemeinsame Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses):

Alle Antigentests in der gemeinsamen Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses (vom Menschen lesbares Format).

https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices/hsc-common-recognition-rat (maschinenlesbar, Werte des Felds id_device in der Liste des Wertesatzes enthalten).

In den EU/EWR-Ländern dürfen Aussteller nur Zertifikate für Tests ausstellen, die im derzeit gültigen Wertesatz enthalten sind. Der Wertesatz wird alle 24 Stunden aktualisiert.

Werte außerhalb des Wertesatzes dürfen in von Drittländern ausgestellten Zertifikaten verwendet werden, doch auch dann müssen die Kennungen aus der JRC-Datenbank stammen. Die Verwendung anderer Kennungen, zum Beispiel der direkt von den Testherstellern gelieferten Kennungen, ist nicht zulässig.

Prüf-Apps müssen Werte erkennen, die nicht im aktuellen Wertesatz enthalten sind und Zertifikate mit solchen Werten als ungültig anzeigen. Wenn eine Kennung aus dem Wertesatz entfernt wird, dürfen Zertifikate, die diese enthalten, noch höchstens 72 Stunden nach dem Datum der Entfernung akzeptiert werden.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Bei Antigentest: Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Bei NAAT: Das Feld darf nicht genutzt werden, selbst wenn die NAAT-Kennung in der JRC-Datenbank verfügbar ist.

Beispiel:

„ma“: „344“ (SD BIOSENSOR Inc, STANDARD F COVID-19 Ag FIA);“

c)

In der siebten Zeile (Feld „t/tc“, Feldbezeichnung „Testzentrum oder -einrichtung“) erhält der dritte Absatz unter der Spalte „Hinweise“ folgende Fassung:

„Bei Antigentest: Das Feld ist fakultativ. Wenn vorhanden, darf das Feld nicht leer sein;“.

3.

In Punkt 4.3 wird in der Tabelle in der zweiten Zeile (Feld „r/fr“) das Wort „NAAT“ aus den Spalten „Feldbezeichnung“ und „Hinweise“ gestrichen.


12.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1517 DER KOMMISSION

vom 9. September 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung von Fundstellen Europäischer Bewertungsdokumente für Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat und anderen Bauprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 10 Europäische Bewertungsdokumente und eine Berichtigung erstellt und angenommen.

(3)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Bauprodukte:

Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat;

geosynthetische Zementverbundmatten und -barrieren;

Sprinkler zur frühen Brandunterdrückung, K240 bis 480, stehende und hängende Ausführung;

Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH);

Bausatz für Fels- und Bodenanker mit Verwendung von Spannstahllitzen;

nichtschraubbare mechanische Verbindung von Betonstahl mittels seitlicher Verpressung;

Mauersteine aus Styroporbeton und aus den Steinen gefertigte Wandbausätze;

thermostatische Heizkörperventile;

Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton;

flexibles Lawinenschutzset;

Belüftungssystem aus Mineralwolle mit Außen- und Innenverkleidung.

(4)

Das Europäische Bewertungsdokument mit der Referenznummer 360001-01-0803 betreffend ein Belüftungssystem aus Mineralwolle mit Außen- und Innenverkleidung, dessen Referenznummer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission (2) veröffentlicht wurde, enthält einen Fehler. Daher muss präzisiert werden, dass das Europäische Bewertungsdokument mit der Referenznummer 360001-01-0803 die vorherige Fassung des Europäischen Bewertungsdokuments mit der Referenznummer 360001-00-0803 ersetzt.

(5)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78).


ANHANG

Der Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 wird wie folgt geändert:

1)

Die folgenden Zeilen werden in fortlaufender Folge gemäß der Reihenfolge der Referenznummern eingefügt:

„040369-01-1201

Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat“

(als Ersatz für die technische Spezifikation „EAD 040369-00-1201“)

„080009-00-0301

Geosynthetische Zementverbundmatten und -barrieren“

„100002-00-1106

Sprinkler zur frühen Brandunterdrückung, K240 bis 480, stehende und hängende Ausführung“

„150009-01-0301

Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH)“

(als Ersatz für die technische Spezifikation „EAD 150009-00-0301“)

„160071-00-0102

Bausatz für Fels- und Bodenanker mit Verwendung von Spannstahllitzen“

„160124-00-0301

Nichtschraubbare mechanische Verbindung von Betonstahl mittels seitlicher Verpressung“

„170010-00-0305

Mauersteine aus Styroporbeton und aus den Steinen gefertigte Wandbausätze“

„280005-00-0702

Thermostatische Heizkörperventile“

„330965-01-0601

Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton“

(als Ersatz für die technische Spezifikation „EAD 330965-00-0601“)

„340109-00-0106

Flexibles Lawinenschutzset“;

2)

die Zeile mit der Referenznummer 360001-01-0803 erhält folgende Fassung:

„360001-01-0803

Belüftungssystem aus Mineralwolle mit Außen- und Innenverkleidung

(als Ersatz für die technische Spezifikation „EAD 360001-00-0803“)“.