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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1474 der Kommission vom 6. September 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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7.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1473 DER KOMMISSION
vom 31. August 2022
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Agneau de lait des Pyrénées“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Agneau de lait des Pyrénées“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2012 der Kommission (2) eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ in „Agneau des Pyrénées“. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen, weshalb die Änderung der Spezifikation genehmigt werden sollte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. August 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Agneau de lait des Pyrénées (g. g. A.)] (ABl. L 268 vom 3.10.2012, S. 1).
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7.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1474 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
zur Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Schafsfett in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
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(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
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(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Schafsfett gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. August 2023 aus. |
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(4) |
Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Schafsfett gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde der Tschechischen Republik, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt. |
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(5) |
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden. |
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(6) |
Die Tschechische Republik hat in Absprache mit Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 10. September 2020 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. In ihrem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug die Tschechische Republik vor, die Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko zu erneuern. |
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(7) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
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(8) |
Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Schafsfett die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 30. März 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 17. Mai 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Schafsfett vor. |
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(9) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt. |
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(10) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Schafsfett wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
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(11) |
Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Schafsfett um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Schafsfett ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. |
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(12) |
Die Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte daher erneuert werden. |
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(13) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss jedoch eine Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt festgelegt werden, um die Sicherheit des zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln bestimmten Wirkstoffs zu untermauern. |
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(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Schafsfett bis zum 31. August 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten. |
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(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Schafsfett wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, (1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; (2) deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sheep fat. EFSA Journal 2022;20(1):7073, 43 S. doi:10.2903/j.efsa.2022.7073. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 1).
ANHANG I
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Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
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Schafsfett CAS-Nr.: 98999-15-6 CIPAC-Nr.: 919 |
Schafsfett |
Mindestreinheit von Schafsfett: 100 % Keine relevante Verunreinigung |
1. November 2022 |
30. Oktober 2037 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Teil A wird Eintrag Nr. 249 zu Schafsfett gestrichen. |
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(2) |
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
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(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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7.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1475 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im AEUV dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird. |
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(2) |
Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Leistungsrahmen festgelegt, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ermöglicht. |
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(3) |
Als Teil des Leistungsrahmens bewerten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Umsetzungszeitraum und ex post ihre GAP-Strategiepläne und erstellen einen Evaluierungsplan. Zu diesem Zweck müssen klare und einheitliche Regeln für die Bewertung der GAP-Strategiepläne und der Inhalt der Evaluierungspläne festgelegt werden. Darüber hinaus sollte technische Hilfe für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträgerinnen und Interessenträger bereitgestellt werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 prüft der Begleitausschuss die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen und gibt eine Stellungnahme zum Evaluierungsplan und zu Änderungen an dem Plan ab. Es sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung durch den Begleitausschuss, mit der Kommission teilen, da die Übermittlung dieser Informationen erforderlich ist, damit die Kommission die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung durchführen kann. |
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(5) |
Gemäß Artikel 131 und Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Daten für die Überwachung und Evaluierung zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck müssen einige einheitliche Vorschriften festgelegt werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können. Diese Informationen werden es der Kommission insbesondere ermöglichen, die Umsetzung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards) gemäß Anhang III der genannten Verordnung bei Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung sowie bei den lokalen Aktionsgruppen (LAG) und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der genannten Verordnung zu überwachen. Außerdem kann die Kommission dadurch Evaluierungen der GAP-Strategiepläne durchführen. Bei Daten zu den operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) gemäß Artikel 127 Absatz 3 der genannten Verordnung werden die gesammelten Informationen die Vernetzung zwischen den Projektträgern und die Verbreitung der Ergebnisse verbessern. Zu diesem Zweck müssen klare und einheitliche Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen festgelegt werden. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese Vorschriften sollten bei der Meldung der disaggregierten Daten zu Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden. |
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(8) |
Da die Mitgliedstaaten vor Beginn der Umsetzung der GAP-Strategiepläne am 1. Januar 2023 über Vorschriften über die an die Kommission zu übermittelnden Informationen verfügen müssen, um geeignete IT-Tools zu entwickeln und die Datenerhebungssysteme einzurichten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
EVALUIERUNG DER GAP-STRATEGIEPLÄNE
Artikel 1
Bewertung der Evaluierungskriterien
(1) Bei der Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne legen die Mitgliedstaaten Evaluierungsfragen und Erfolgsfaktoren fest, um die Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der Wirksamkeit ihrer GAP-Strategiepläne verwenden die Mitgliedstaaten die wichtigsten Evaluierungselemente gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Interventionslogik der GAP-Strategiepläne und, falls für ihre GAP-Strategiepläne relevant, die in dem genannten Anhang empfohlenen Erfolgsfaktoren.
(3) Bei der Bewertung der Effizienz ihrer GAP-Strategiepläne analysieren die Mitgliedstaaten, ob die Effekte oder Leistungen der GAP-Strategiepläne zu vertretbaren Kosten erzielt wurden, und bewerten die Vereinfachung sowohl für die Begünstigten als auch für die Verwaltung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Verwaltungskosten und dem Einsatz von digitalen Instrumenten und Satelliten liegt.
Artikel 2
Evaluierungen der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum
Die Mitgliedstaaten führen die Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wie folgt durch:
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a) |
Die Mitgliedstaaten planen die Evaluierungen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die in ihren GAP-Strategieplänen behandelt werden, im Einklang mit der Interventionslogik des GAP-Strategieplans, entweder für jedes einzelne Ziel oder durch umfassende Evaluierungen, die mehrere Ziele abdecken, oder legen eine Begründung dafür vor, warum ein spezifisches Ziel während des Umsetzungszeitraums nicht evaluiert wurde. |
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b) |
Die Mitgliedstaaten bewerten ihre GAP-Strategiepläne anhand der einschlägigen Evaluierungskriterien und bewerten — unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Inanspruchnahme der Interventionen des GAP-Strategieplans — die Auswirkungen ihrer GAP-Strategiepläne. |
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c) |
Gegebenenfalls berücksichtigen die Mitgliedstaaten den räumlichen Geltungsbereich der Interventionen, insbesondere bei Interventionen, die nicht auf nationaler, sondern auf regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden. |
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d) |
Auf der Grundlage des Evaluierungsbedarfs der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Interventionslogik und Umsetzung des GAP-Strategieplans bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch spezifische Interventionen oder Themen der GAP-Strategiepläne, wie etwa die Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, den Mehrwert von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der genannten Verordnung, die GAP-Netze gemäß Artikel 126 der genannten Verordnung oder das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) gemäß Artikel 3 Nummer 9 der genannten Verordnung. |
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e) |
Die Mitgliedstaaten führen Evaluierungen so rechtzeitig durch, dass sie anschließend den nachfolgenden Zeitraum des GAP-Strategieplans vorbereiten können. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten auch Daten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums. |
Artikel 3
Ex-post-Evaluierungen der GAP-Strategiepläne
(1) Die Ex-post-Evaluierungen gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthalten eine umfassende Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung.
(2) Die Ex-post-Evaluierungen umfassen die Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung auf der Grundlage der Evaluierungskriterien gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, nämlich der Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und des auf Unionsebene erzielten Zusatznutzens sowie der Wirkung im Sinne des Beitrags des GAP-Strategieplans zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung, die mit dem GAP-Strategieplan eingegangen werden sollen.
(3) Nach Abschluss der Ex-post-Evaluierung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Evaluierung mit.
Artikel 4
Evaluierungsplan
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit der Interventionslogik des GAP-Strategieplans einen Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115. Der Evaluierungsplan muss den Mindestanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen im Evaluierungsplan die einschlägigen Interessenträgerinnen und Interessenträger, die bei der Planung von Evaluierungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen einbezogen werden müssen. Gegebenenfalls ermitteln die Mitgliedstaaten andere Interessenträgerinnen und Interessenträger als die Mitglieder des Begleitausschusses.
Artikel 5
Berichterstattung über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse
Spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach Prüfung durch den Begleitausschuss teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung mit, einschließlich des Ergebnisses dieser Prüfung.
Artikel 6
Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne
(1) Die Evaluierungen der GAP-Strategiepläne stützen sich auf die relevanten gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Mitgliedstaaten analysieren die Auswirkungen der GAP-Strategiepläne auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung.
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei ihren Evaluierungen andere spezifische Indikatoren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt sind, oder andere relevante quantitative und qualitative Informationen verwenden, um relevante Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der GAP-Strategiepläne zu ziehen.
(3) Werden gemeinsame Ergebnisindikatoren als Anteil oder Anzahl relevanter Einheiten, die Gegenstand bestimmter Interventionen sind, ausgedrückt, so schätzen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der GAP-Strategiepläne anhand der potenziellen Auswirkungen dieser Interventionen.
(4) Bei der Bewertung einer Intervention, die nicht mit einem Ergebnisindikator gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verknüpft ist, legen die Mitgliedstaaten eine fundierte Bewertung dieser Intervention vor, die sich auf einschlägige Informationen über die Ergebnisse der Intervention und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung stützt.
(5) Die Mitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne auf die Entwicklung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Wirkungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten quantifizieren den Beitrag der GAP-Strategiepläne zur Entwicklung von zumindest den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten gemeinsamen Wirkungsindikatoren.
Artikel 7
Daten und technische Unterstützung für die Evaluierungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Evaluierenden die notwendigen Daten zur Verfügung stehen, damit sie ihren Überwachungs- und Evaluierungspflichten nachkommen können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen mit nationalen und gegebenenfalls regionalen statistischen Einheiten, Forschungszentren, Unternehmen und Datenlieferanten, um die Verfügbarkeit von Daten zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen tragen dem für die Evaluierungen relevanten räumlichen Geltungsbereich Rechnung und umfassen die statistische Nutzung von Daten aus Verwaltungsregistern gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln den Unterstützungsbedarf der Interessenträgerinnen und Interessenträger und Verwaltungen, die an der Umsetzung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligt sind, einschließlich der LAG gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Kapazitäten der Einrichtungen und Interessenträgerinnen und Interessenträger in Bezug auf Überwachung und Evaluierung.
(4) Auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs richten die Mitgliedstaaten unterstützende Tätigkeiten ein, einschließlich Schulungen, Leitlinien und sonstige einschlägige Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die von den nationalen GAP-Netzen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Zusammenarbeit mit diesen durchzuführen sind.
(5) Die Kommission erstellt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Evaluierenden und anderen Interessenträgerinnen und Interessenträgern ein Jahresarbeitsprogramm, das auf ihrem Unterstützungsbedarf basiert und von dem in Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten europäischen GAP-Netz oder in Zusammenarbeit mit diesem durchzuführen ist.
TITEL II
DATEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DER GAP-STRATEGIEPLÄNE
Artikel 8
Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten
Gemäß den Artikeln 9 bis 18 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können:
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a) |
disaggregierte Daten zu Interventionen und Begünstigten; |
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b) |
Dauergrünlandanteil, der jedes Jahr gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (4) ermittelt wird; |
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c) |
Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115; |
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d) |
Daten zu den operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115; |
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e) |
Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/2115. |
Artikel 9
Disaggregierte Daten zu Interventionen
(1) Die disaggregierten Daten zu Interventionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen alle Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß jenem Kapitel Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, und alle Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Interventionen für LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten gemäß Absatz 1 für jedes Agrar-Haushaltsjahr nach Einheitsbetrag für jeden Beihilfe- oder Zahlungsantrag jeder bzw. jedes Begünstigten. Alle Transaktionen, die während des gesamten Agrar-Haushaltsjahrs getätigt wurden, werden addiert.
(3) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Interventionen sind in Anhang IV Nummern 1, 2 und 3 festgelegt.
Artikel 10
Disaggregierte Daten zu Begünstigten
(1) Die disaggregierten Daten zu Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Landwirtinnen und Landwirte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Begünstigte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Verordnung, die Unterstützung für Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „integriertes System“) erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten zu Begünstigten je Agrar-Haushaltsjahr.
(3) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Begünstigten sind in Anhang IV Nummer 4 festgelegt.
Artikel 11
Dauergrünlandanteil
Der Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird auf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 festgelegten Ebene mitgeteilt.
Artikel 12
Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren
(1) Die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung umfassen Daten zu Interventionen in den in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Sektoren.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu Interventionen in diesen Sektoren sind in Anhang V festgelegt.
Artikel 13
Daten zu operationellen Gruppen der EIP
(1) Die Daten zu operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Projekte der operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu operationellen Gruppen der EIP sind in Anhang VI festgelegt.
Artikel 14
Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER
(1) Die Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Interventionen, die auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER sind in Anhang VII festgelegt.
Artikel 15
Zeitpunkt und Häufigkeit der Datenübermittlung
(1) Ab dem Berichtsjahr 2025 melden die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a jährlich bis zum 30. April des Jahres N in Bezug auf Interventionen, für die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 Zahlungen geleistet wurden.
Im Jahr 2024 können die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen bis zum 30. November 2024 in Bezug auf Interventionen melden, die im Agrar-Haushaltsjahr 2023 gefördert wurden. Übermitteln die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 nicht die disaggregierten Daten zu Interventionen, melden sie diese gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes im Jahr 2025.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den Begünstigten in Bezug auf die angemeldete Fläche und die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Jahr N in Bezug auf Interventionen gemeldet, für die im Kalenderjahr N-2 Zahlungen beantragt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. März des Jahres N den Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b an der im Kalenderjahr N-1 gemeldeten Fläche. Das erste Berichtsjahr ist 2024.
(3) Die Mitgliedstaaten melden jährlich die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c, und zwar bis zum
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a) |
15. Juni des Jahres N in Bezug auf die Daten des Kalenderjahrs N-1 gemäß Anhang V Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a und c sowie die Nummern 3 bis 7; |
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b) |
31. Januar des Jahres N in Bezug auf die Daten des Kalenderjahrs N gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe b; |
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c) |
15. Juni des Jahres N in Bezug auf die Daten des Haushaltsjahrs N-1 gemäß Anhang V Nummern 8 bis 10. |
Das erste Berichtsjahr ist 2023 für die in Anhang V Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten, 2024 für die in Nummer 2 Buchstaben a und c und in den Nummern 3 bis 7 jenes Anhangs genannten Daten und 2025 für die in den Nummern 8 bis 10 jenes Anhangs genannten Daten.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt für den Bienenzuchtsektor Folgendes:
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a) |
Die Mitgliedstaaten übermitteln alle zwei Jahre die Daten gemäß Anhang V Nummern 5 und 6; |
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b) |
die Daten gemäß Anhang V Nummer 5 beziehen sich auf das dem Berichtsjahr vorausgehende Kalenderjahr; |
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c) |
die Daten gemäß Anhang V Nummer 6 beziehen sich auf die dem Berichtsjahr vorausgehenden zwei Kalenderjahre; |
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d) |
für Daten gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 ist das erste Berichtsjahr 2023 und für Nummer 9 jenes Anhangs das Jahr 2024. Im Jahr 2023 können die Daten gemäß Anhang V Nummern 5 und 6 bis zum 15. September gemeldet werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln ab 2023 Daten zu den in Artikel 8 Buchstabe d genannten operationellen Gruppen der EIP, sobald das Projekt der operationellen Gruppe genehmigt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten melden die in Artikel 8 Buchstabe e genannten Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER wie folgt:
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a) |
kumulativ bis zum 30. April 2026 in Bezug auf in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 finanzierte Vorhaben und |
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b) |
kumulativ bis zum 30. April 2030 in Bezug auf in den Haushaltsjahren 2023 bis 2029 finanzierte Vorhaben. |
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den LAG-Variablen gemäß Anhang VII Nummer 1 für die bis zum 31. Dezember des Jahres N-1 ausgewählten LAG bis zum 30. April des Jahres N gemeldet.
Artikel 16
Datenübertragung
(1) Die in Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e genannten Daten werden der Kommission über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung „SFC2021“ übermittelt, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission (6) festgelegt sind.
Die in Artikel 8 Buchstabe c genannten Daten werden der Kommission über das IT-System übermittelt, das die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (7) zur Verfügung stellt.
(2) Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten übermittelt die Zahlstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder — wenn in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist — die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung die Daten an die Kommission.
(3) Für den Dauergrünlandanteil werden die gemäß Artikel 8 Buchstabe b zu übermittelnden Daten von der Zahlstelle oder der Koordinierungsstelle übermittelt.
(4) Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe c zu übermittelnden Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren, die gemäß Artikel 8 Buchstabe d zu übermittelnden Daten zu den operationellen Gruppen der EIP und die gemäß Artikel 8 Buchstabe e zu übermittelnden Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER können die Mitgliedstaaten oder alle von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die Daten übermitteln.
Artikel 17
Ordnungsgemäß zusammengestellte Daten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten für die Überwachung und Evaluierung gemäß Artikel 8 vollständig und kohärent sind und dass ihr Inhalt gemäß den Anforderungen der Anhänge IV bis VII aufgezeichnet und dargestellt wird. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten computergestützte Kontrollen durch.
Artikel 18
Datenkontrollen und Datenkorrektur
(1) Die Mitgliedstaaten sind für die Korrektur von Schreib- oder offensichtlichen Fehlern oder rein redaktionellen Fehlern der in Artikel 8 genannten Daten verantwortlich.
(2) Bei der Übermittlung fehlerhafter Daten oder bei Problemen bei der Datenübermittlung unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und berichtigen die Daten.
(3) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zusammengestellte und in sich stimmige Daten vorgelegt haben. Im Falle der Meldung fehlerhafter Daten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, die übermittelten Daten zu berichtigen.
Artikel 19
Nutzung der Daten
Die Kommission darf die gemäß der vorliegenden Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Titel VII Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 143 der genannten Verordnung weitergeben oder verwenden.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486).
(3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
(5) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
ANHANG I
WICHTIGSTE EVALUIERUNGSELEMENTE UND EMPFOHLENE ERFOLGSFAKTOREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 2
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Ziel |
Wichtigste Evaluierungselemente |
Empfohlene Erfolgsfaktoren |
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Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union |
Tragfähige landwirtschaftliche Einkommen Tragfähige landwirtschaftliche Einkommen meint nicht nur stabile, sondern auch gerecht verteilte Einkommen. |
Das Niveau der landwirtschaftlichen Einkommen in geförderten landwirtschaftlichen Betrieben nimmt zu oder bleibt mindestens stabil und Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Wirtschaftszweigen nehmen unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung ab. |
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Widerstandsfähigkeit Widerstandsfähigkeit umfasst die Förderung von Landwirtinnen und Landwirten, die mit potenziellen Risiken und spezifischen Einschränkungen konfrontiert sind, die sie zwingen können, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen. |
Einkommensstützung kommt den bedürftigsten Landwirtinnen und Landwirten zugute. |
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Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung |
Verstärkte Ausrichtung auf den Markt Anhand der Handelsbilanz des Agrar- und Lebensmittelsektors (Einfuhr–Ausfuhr). |
Der Agrar- und Lebensmittelhandel nimmt zu. |
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Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe Anhand erhöhter Kapital-, Arbeits- und Landproduktivität durch Innovation. |
Die Produktivität in den unterstützten landwirtschaftlichen Betrieben steigt. |
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Verbesserung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Wertschöpfungskette |
Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette Integration der Landwirtinnen und Landwirte in die Lebensmittelversorgungskette und Beteiligung an Qualitätsregelungen und ökologischer/biologischer Erzeugung zur Steigerung der Wertschöpfung. |
Der Marktanteil der unter Qualitätsregelungen fallenden Erzeugnisse und der ökologischen/biologischen Erzeugung steigt. Der Marktanteil der von Erzeugerorganisationen (EO) und anderen Formen von geförderten Landwirtschaftsverbänden vermarkteten Erzeugung nimmt zu. Die Bruttowertschöpfung der Landwirtinnen und Landwirte, die Mitglied einer EO und anderer Formen von Landwirtschaftsverbänden sind oder sich an Qualitätsregelungen und der ökologischen/biologischen Produktion beteiligen, nimmt zu. |
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Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie |
Klimaschutz Anhand der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) und Kohlenstoffbindung. |
Die THG-Emissionen in der Landwirtschaft sinken. Die Bindung von organischem Kohlenstoff im Boden nimmt zu oder bleibt gleich. Die Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie steigen. |
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Anpassung an den Klimawandel Anhand der Klimaresilienz der Landwirtschaft. |
Die Klimaresilienz der Landwirtschaft steigt. |
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Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien |
Effiziente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Anhand der Erhaltung oder Verbesserung der Qualität und Quantität der natürlichen Ressourcen durch die Verringerung von Schadstoffen und Ausnutzung. |
Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft, Nährstoffausschwemmung und Bodenerosion gehen zurück. Die Nährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen verbessert sich, wodurch Nährstoffverluste verringert werden. Die Belastung natürlicher Wasserspeicher nimmt ab. Die Verwendung und die Risiken chemischer Pestizide und der Einsatz gefährlicherer Pestizide nehmen ab. |
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Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften |
Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt Anhand der biologischen Vielfalt und der Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen oder in anderen Gebieten, in denen land- oder forstwirtschaftliche Verfahren angewendet werden. |
Die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Flächen wird gestärkt oder es wird zumindest der Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt. Die biologische Vielfalt in Natura-2000-Gebieten, in denen Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird, wird gestärkt oder es wird zumindest der Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt. Die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft nimmt zu. |
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Ökosystemleistungen Anhand von Landschaftselementen, die durch die Beheimatung von relevanten Arten (z. B. durch Bestäubung, Schädlingsbekämpfung), biophysikalische Prozesse (z. B. durch Erosionsschutz, Erhaltung der Wasserqualität) oder Kulturwerte (z. B. ästhetischer Wert) zur Ökosystemleistung beitragen. |
Die Entwicklungstrends von Bestäubern verbessern sich oder bleiben mindestens stabil. Die von Landschaftselementen bedeckte Fläche auf landwirtschaftlichen Flächen nimmt zu oder bleibt gleich. |
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Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und neue Landwirtinnen und Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten |
Generationswechsel in landwirtschaftlichen Betrieben Anhand der Unterstützung bei der Niederlassung und bei der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeiten von Junglandwirtinnen und Junglandwirten und neuen Landwirtinnen und Landwirten. |
Die Anzahl von Junglandwirtinnen und Junglandwirten und neuen Landwirtinnen und Landwirten steigt. |
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Unternehmensentwicklung Anhand der Förderung von Existenzgründungen im ländlichen Raum und der Diversifizierungen landwirtschaftlicher Betriebe. |
Die Anzahl von Existenzgründungen im ländlichen Raum steigt. |
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Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft |
Nachhaltige Wirtschaft im ländlichen Raum Anhand des Wirtschaftswachstums und der Förderung der Beschäftigung. |
Die Wirtschaft ländlicher Gebiete wächst oder bleibt zumindest stabil und die Kluft zwischen Stadt und Land nimmt ab. Die Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten steigt. Die Anzahl der Unternehmen der Bioökonomie steigt. Die nachhaltige Forstwirtschaft nimmt zu. |
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Lokale Entwicklung Bereitstellung von lokalen Dienstleistungen und lokaler Infrastruktur. |
Die lokalen Dienstleistungen und die lokale Infrastruktur werden verbessert. |
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Gleichstellung der Geschlechter und soziale Inklusion Förderung der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft und Wirtschaft, Einkommensgerechtigkeit und Armutsbekämpfung. |
Die Beschäftigung und Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft wird verbessert. Die Förderung im Rahmen des GAP-Strategieplans ist gerechter verteilt. Die Armut in ländlichen Gebieten sinkt. |
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Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird |
Lebensmittelqualität und -sicherheit Anhand der Förderung von Qualitätsregelungen, von Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. |
Der Wert der im Rahmen von Qualitätsregelungen vermarkteten Erzeugung nimmt zu. Verbesserung des Tierwohls und Abnahme des Einsatzes antimikrobieller Mittel. |
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Modernisierung des Sektors durch Förderung und Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirtinnen und Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen |
System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) und digitale Strategie Anhand der Unterstützung der strategischen AKIS-Maßnahmen, der Interventionen im Rahmen von AKIS und der digitalen Strategie und ihrer Auswirkungen auf die Übernahme von Innovationen durch die Landwirtinnen und Landwirte. |
Mehr Landwirtinnen und Landwirte nehmen an Schulungsprogrammen teil und/oder nehmen landwirtschaftliche Beratung in Anspruch. Landwirtinnen und Landwirte ändern nach der Teilnahme an Schulungsprogrammen und/oder nach der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Beratung landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden. Mehr Landwirtinnen und Landwirte erhalten im Rahmen des GAP-Strategieplans Förderung für die Verwendung von digitalen landwirtschaftlichen Technologien. Die Ausgaben im Rahmen des GAP-Strategieplans zur Förderung von Innovation und Wissensaustausch nehmen zu. |
ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN AN STRUKTUR UND INHALT DES EVALUIERUNGSPLANS GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1
1. Ziele und Bedarfe
Beschreibung der Ziele des Evaluierungsplans und der mit der Evaluierung zusammenhängenden Bedarfe, mit der sichergestellt werden soll, dass ausreichende und angemessene Evaluierungstätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere um die für die Programmlenkung notwendigen Informationen für den nächsten Programmplanungszeitraum bereitzustellen, und sicherzustellen, dass die für die Bewertung des GAP-Strategieplans erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
2. Verwaltung und Koordinierung
Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Evaluierungssystems für den GAP-Strategieplan mit Nennung der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten.
3. Erfassung der Interessenträgerinnen und Interessenträger
Kurzbeschreibung der relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträger gemäß Artikel 4 Absatz 2 und ihrer Bedarfe im Zusammenhang mit Evaluierungstätigkeiten und gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau.
4. Zeitrahmen
Vorläufige Planung der Evaluierungen und der Begleitstudien, die während des Programmplanungszyklus durchgeführt werden sollen, sowie Begründung der getroffenen Entscheidungen, einschließlich:
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a) |
Evaluierungen zur Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne zu den Zielen der GAP, die während der Umsetzung des GAP-Strategieplans durchgeführt werden; |
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b) |
gegebenenfalls die Evaluierungen zur Bewertung spezifischer in Artikel 2 Buchstabe e aufgeführter Punkte; |
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c) |
Begleitstudien und andere Forschungs- und Analysetätigkeiten für Evaluierungen. |
5. Daten und Informationen
Kurzbeschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Daten für die Überwachung und Evaluierung, einschließlich der Ermittlung der wichtigsten zu verwendenden Datenquellen, der institutionellen Vorkehrungen für die Datenbereitstellung und der Vorkehrungen für die Datenqualitätskontrolle. Dieser Abschnitt sollte auch die Ermittlung von Datenlücken und Maßnahmen zu deren Behebung umfassen, einschließlich der rechtzeitigen Inbetriebnahme der Datensysteme.
6. Berichterstattung und Folgemaßnahmen
Beschreibung, wie die Evaluierungsergebnisse an die Zielgruppe weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die Folgemaßnahmen und der Verwendung der Evaluierungsergebnisse.
7. Ressourcen, technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Evaluierungsplans mit Angaben zur Verwaltungskapazität, zu Daten, Finanzmitteln und zum IT-Bedarf.
Beschreibung der Durchführung der Programmunterstützung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4, einschließlich technischer Hilfe und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Evaluierungsplan vollständig umgesetzt werden kann, sowie die geplante Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen (LAG) für die Evaluierung der lokalen Entwicklungsstrategien.
ANHANG III
WIRKUNGSINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSATZ 5
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Indikator-Code (1) |
Indikatorbezeichnung |
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I.2 |
Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft |
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I.3 |
Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen |
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I.4 |
Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft) |
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I.5 |
Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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I.10 |
Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft |
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I.12 |
Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft |
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I.14 |
Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft |
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I.15 |
Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen |
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I.26 |
Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung |
(1) Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115.
ANHANG IV
GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DISAGGREGIERTE DATEN ZU INTERVENTIONEN UND BEGÜNSTIGTEN
Meldung der disaggregierten Daten zu Interventionen
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1. |
Bei der Meldung von Daten für die Überwachung und Evaluierung von Interventionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a dieser Verordnung sind von den Mitgliedstaaten die Berechnungsmethoden für Output- und Ergebnisindikatoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sowie Folgendes zu berücksichtigen:
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2. |
Folgende Auflistung von Überwachungsvariablen ist von den Mitgliedstaaten pro Intervention für jede Begünstigte bzw. jeden Begünstigten im Einklang mit der spezifischen Konzeption der Interventionen und ihrer Interventionslogik vorzulegen:
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3. |
Die Mitgliedstaaten müssen den Beitrag der Outputwerte zum Zähler der relevanten Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 angeben, indem sie die folgenden Ergebnisvariablen verwenden:
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Meldung von Daten zu Begünstigten
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4. |
Folgende Variablen zu Begünstigten sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der spezifischen Konzeption der Interventionen und ihrer Interventionslogik vorzulegen:
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(1) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
ANHANG V
VORSCHRIFTEN ÜBER DATEN ZU INTERVENTIONEN IN BESTIMMTEN SEKTOREN GEMÄẞ ARTIKEL 12 ABSATZ 2
Verwaltungstechnische Informationen und Informationen nach Sektoren
Für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden Sektor verwaltungstechnische Informationen und Informationen nach Sektoren mittels folgender Formulare:
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1. |
Formular A.1. Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Bienenzuchtsektor, den Sektor Wein, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die Verweise (Hyperlinks) auf nationale Rechtsvorschriften melden, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr zur Durchführung sektorbezogener Interventionen erlassen haben; |
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2. |
Formular A.2. Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Olivenöl- und Tafelolivensektor sowie die anderen Sektoren. Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich Bericht über folgende Marktinformationen:
Die unter den Buchstaben a und c genannten Informationen sind für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind für das laufende Kalenderjahr zu übermitteln; |
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3. |
Formular A.3. Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, für den die Mitgliedstaaten jährlich die Marktinformationen über die nationale finanzielle Unterstützung für EO für das vorangegangene Kalenderjahr wie folgt melden:
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4. |
Formular A.4. Dieses Formular betrifft die Informationen, die die Mitgliedstaaten jährlich für den Bienenzuchtsektor melden müssen: Die Gesamtzahl der Bienenstöcke, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember für die Winterruhe bereit sind, berechnet nach einer in den GAP-Strategieplänen beschriebenen etablierten und zuverlässigen Methode; |
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5. |
Formular A.5. Dieses Formular betrifft andere Marktinformationen, die die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre für den Bienenzuchtsektor für das der Mitteilung vorausgehende Kalenderjahr melden müssen:
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6. |
Formular A.6. Dieses Formular betrifft andere Marktinformationen, die die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre für den Bienenzuchtsektor für die der Mitteilung vorausgehenden zwei Kalenderjahre melden müssen:
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7. |
Formular A.7. Dieses Formular betrifft die anderen Sektoren, für die die Mitgliedstaaten jährlich folgende Marktinformationen für das vorangegangene Kalenderjahr melden müssen:
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Informationen zu den Ausgaben
Für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 melden die Mitgliedstaaten Informationen zu den Ausgaben mittels folgender Formulare:
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8. |
Formular B.1. Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden, nach Sektoren aufgeschlüsselten Informationen über das vorangegangene Agrar-Haushaltsjahr melden:
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9. |
Formular B.2. Dieses Formular betrifft den Bienenzuchtsektor, für den die Mitgliedstaaten jährlich die gesamten öffentlichen Ausgaben (in Euro oder Landeswährung) im Agrar-Haushaltsjahr melden müssen, aufgeschlüsselt nach Interventionen; |
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10. |
Formular B.3. Dieses Formular betrifft den Sektor Wein, für den die Mitgliedstaaten jährlich folgende Informationen für das vorangegangene Agrar-Haushaltsjahr melden müssen:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
ANHANG VI
VORSCHRIFTEN FÜR DATEN ZU OPERATIONELLEN GRUPPEN DER EUROPÄISCHEN INNOVATIONSPARTNERSCHAFT FÜR PRODUKTIVITÄT UND NACHHALTIGKEIT IN DER LANDWIRTSCHAFT (EIP) GEMÄẞ ARTIKEL 13 ABSATZ 2
Obligatorische Daten
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1. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden obligatorischen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP:
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Empfohlene Daten
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2. |
Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich ermutigt, die folgenden empfohlenen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP zu übermitteln:
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Optionale Daten
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3. |
Die Mitgliedstaaten können die folgenden optionalen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP übermitteln:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(2) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“.
(3) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“.
(4) Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“.
(5) Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe.
ANHANG VII
VORSCHRIFTEN ÜBER DATEN ZU LAG UND IHREN TÄTIGKEITEN IM RAHMEN VON LEADER GEMÄẞ ARTIKEL 14 ABSATZ 2
Daten zu LAG
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1. |
Die Mitgliedstaaten melden bis zum 30. April des Jahres N für jede LAG die Variablen gemäß den Buchstaben a bis g für die bis zum 31. Dezember des Jahres N-1 ausgewählten LAG. Die Daten beziehen sich auf die Situation der LAG zum Zeitpunkt der Auswahl und werden nur einmal gemeldet.
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Daten zu den Tätigkeiten der LAG
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2. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Jahren 2026 und 2030 ab dem Zeitpunkt der ersten Zahlung für ein bestimmtes Vorhaben für jede LAG die Liste der Variablen zu den Tätigkeiten der LAG gemäß den Buchstaben a bis d. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben, für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden. Diese Variablen beziehen sich auf die Anzahl der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführten Vorhaben.
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Daten zur Finanzierung der LAG
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3. |
Die Mitgliedstaaten müssen die unter den Buchstaben a, b und c genannten Variablen zur Finanzierung der LAG in den Jahren 2026 und 2030 melden. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben, für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden.
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Beitrag zu den Ergebnisindikatoren
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4. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Jahren 2026 und 2030 Informationen je LAG über den Beitrag der lokalen Entwicklungsstrategie zu allen relevanten Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115, die in ihrem GAP-Strategieplan nach der Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategie ausgewählt wurden. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden. |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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7.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/37 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN
vom 15. März 2022
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2022/1476]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, insbesondere auf Artikel 4 seines Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 28 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält. |
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(2) |
Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 89 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern. |
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(3) |
Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2020/2067 des Rates (1) über den Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu einer Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/2021 (2) zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch einen neuen Text an. |
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(4) |
Protokoll Nr. 3 enthält zum einen eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“), durch die das PEM-Übereinkommen zwischen der Union und Jordanien anwendbar wird, und zum anderen die Übergangsregeln, die seit dem 1. September 2021 als Alternative zu den Ursprungsregeln des derzeitigen PEM-Übereinkommens gelten. |
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(5) |
Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise haben die Union und Jordanien im Juli 2016 vereinbart, die für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern. |
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(6) |
Der Assoziationsausschusses EU-Jordanien hat daher den Beschluss Nr. 1/2016 (4) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 angenommen und die Liste der Be- oder Verarbeitungen ergänzt, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen. |
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(7) |
Im Dezember 2017 legte Jordanien den ersten Jahresbericht über die Anwendung der Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 vor und stellte eine Reihe von Anträgen auf weitere Lockerung der Regelung. Im Dezember 2018 erachtete es der Rat im Namen der Union nach Prüfung des Antrags Jordaniens für gerechtfertigt, die Ursprungsregeln weiter zu lockern, beispielsweise durch die Aufgabe der Gebietsanforderungen, durch die Festlegung einer Bedingung, wonach der Anteil der syrischen Arbeitskräfte an der Gesamtbelegschaft für jede Produktionsstätte bei 15 % liegen muss, und durch die Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2030. |
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(8) |
Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat den Beschluss Nr. 1/2018 (5) zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 angenommen, um die Ursprungsregeln weiter zu lockern und die Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 1/2016 erlassenen Regelung bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Der Beschluss Nr. 1/2018 trat am 4. Dezember 2018 in Kraft. |
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(9) |
Der Beschluss Nr. 1/2021 erhält die abweichenden Maßnahmen gemäß den Beschlüssen Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 in Bezug auf die zeitweise Lockerung der Ursprungsregeln, die im Rahmen des Abkommens für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union gelten, nicht aufrecht. |
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(10) |
Um die weitere Anwendung des Beschlusses Nr. 1/2016 und des Beschlusses Nr. 1/2018 sicherzustellen, ist es erforderlich, sie mit den seit dem 1. September 2021 geltenden Übergangsregeln zu verknüpfen. |
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(11) |
Es ist erforderlich, das Protokoll Nr. 3 zu ändern, um die mit dem Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Ursprungsregeln beizubehalten, indem diese Regeln mit den im Protokoll Nr. 3 festgelegten Übergangsregeln in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2021 geänderten Fassung verknüpft werden. |
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(12) |
Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch Hinzufügen einer Anlage B mit einer Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, geändert werden. |
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(13) |
Die Anwendung der Anlage B des Protokolls Nr. 3 sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen. Zudem sollte die Anwendung der Anlage B des Protokolls Nr. 3 ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für seine Anwendung nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind. |
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(14) |
Um für Kontinuität bei der Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 zu sorgen, einschließlich der darin festgelegten Ausnahmereglungen, und somit zu ermöglichen, wirtschaftliche Verluste für ermächtigte Ausführer gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Beschluss rückwirkend ab dem 1. September 2021 anzuwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Protokoll Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“) wird durch Hinzufügung einer Anlage B gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Anlage B und die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.
(2) Anlage B des Protokolls Nr. 3 gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Artikel 2
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. September 2021.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (EU) 2020/2067 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 37).
(2) Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2021/742] (ABl. L 164 vom 10.5.2021, S. 1).
(3) Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4).
(4) Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).
(5) Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42] (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 147).
ANHANG
Anlage B
ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM IN JORDANIEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Artikel 1
Gemeinsame Bestimmungen
A. Bestimmung des Ursprungsbegriffs
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1. |
Für die in Artikel 2 dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 auch folgende Regeln gelten, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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2. |
Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Anlage und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben. |
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3. |
Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen. |
B. Ursprungsnachweis
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4. |
Ein gemäß dieser Anlage ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten:
„Ausnahmeregelung — Anlage B des Protokolls Nr. 3 — [von den zuständigen jordanischen Behörden erteilte Bewilligungsnummer]“. |
C. Verwaltungszusammenarbeit
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5. |
Unterrichten die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Anlage I des PEM-Übereinkommens die Europäische Kommission oder die ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) über das Ergebnis der Prüfung, so führen sie an, dass die in Artikel 2 der vorliegenden Anlage aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen. |
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6. |
Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken. |
D. Bericht, Überwachung und Überprüfung
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7. |
Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieser Anlage innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher. |
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8. |
Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieser Anlage auf alle von dieser Anlage abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Buchstabe b eingehalten werden müssen. |
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9. |
Falls die Europäische Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, kann die Europäische Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten. |
E. Vorübergehende Aussetzung
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10. |
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F. Schutzmechanismus
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11. |
Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieser Anlage zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Herstellern der Europäischen Union gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Europäische Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieser Anlage in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben. |
G. Inkrafttreten und Anwendung
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12. |
Diese Anlage gilt vom Tag des Beginns der Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates, dem sie beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030. |
Artikel 2
Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen
Die Liste der Erzeugnisse, für die diese Anlage gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.
Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II der Anlage I des PEM- Übereinkommens enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:
In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:
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„— |
Glasfasern |
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— |
Metallfasern.“ |
Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt:
„Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“
Für die Zwecke dieser Anlage gilt die folgende Liste:
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„ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid und |
Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2840 |
Natriumperborat; |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843 |
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ex 2852 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2905.43 2905.44 2905.45 |
Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkreter‘ oder ‚absoluter‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen ‚Gruppe‘ (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3806 30 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3824 60 |
Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905.44 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905.44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (4) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3920 |
Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4101 bis 4103 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104.11, 4104.19, 4105.10, 4106.21, 4106.31 oder 4106.91 oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4107 , 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Vormaterialien der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Weben (6) Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6) |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6) |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken (6) |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert: |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können
bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (6) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (6) |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6) |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (6) |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben (6) |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (6) Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; davon ausgenommen sind |
Weben (6) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder mit Beschichten (6) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (6) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Weben |
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Weben (6) |
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Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (6) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Kapitel 60 |
Andere Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus Geweben |
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Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (6) |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Herstellen aus Geweben |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Gewebe 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7) |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) (7) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7) (8) |
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6) (7) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen u. Ä.; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht |
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Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7115 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606 |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen und Geräte und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; davon ausgenommen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 , 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8540 11 und 8540 12 |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39 |
monolithisch integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; davon ausgenommen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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9613 20 |
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9614 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ |
(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(5) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.
(6) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(7) Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(8) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(9) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.